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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 143/03
- vom
- 29. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß
- das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
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