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940 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 143/03
  4. vom
  5. 29. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
  10. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  15. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  16. Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß
  19. das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
  20. Nack
  21. Schluckebier
  22. Hebenstreit
  23. Kolz
  24. Elf