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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 131/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 4. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  9. in nicht geringer Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
  14. der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  15. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch
  19. hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache
  20. BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9
  21. bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und
  22. sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase
  23. des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
  24. -3-
  25. vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und
  26. konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs
  27. 14/02).
  28. Schäfer
  29. Wahl
  30. Boetticher
  31. Herr RiBGH Schluckebier
  32. befindet sich in Urlaub
  33. Schäfer
  34. Kolz