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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 112/01
  4. vom
  5. 24. April 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 gemäß § 349
  11. Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M.
  17. als Verteidiger des
  18. Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen
  19. Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils
  20. auf Rechtsmittel verzichtet haben.
  21. Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen
  22. könnten, sind nicht ersichtlich. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung
  23. ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302
  24. Rdn. 23 m.w.Nachw.). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der
  25. Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig
  26. und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu
  27. erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche
  28. oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne
  29. des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei
  30. Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht
  31. 3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des
  32. -3-
  33. Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH
  34. aaO).
  35. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der sich die beiden berufsrichterlichen Beisitzer angeschlossen haben, ergibt sich, daß der Angeklagte
  36. am letzten Hauptverhandlungstag vor der Urteilsverkündung in fließender
  37. Sprechweise etwa 15- bis 20minütige Ausführungen zu seiner Verteidigung
  38. gemacht hat. Dabei haben sich Anzeichen körperlicher oder psychischer Beschwerden, namentlich von Erschöpfung oder Desorientierung, nicht gezeigt.
  39. Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit
  40. des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend
  41. gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht
  42. ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302
  43. Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
  44. Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar
  45. (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen
  46. Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
  47. -4-
  48. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  49. Schäfer
  50. Nack
  51. Schluckebier
  52. Boetticher
  53. Schaal