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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 95/01
  4. vom
  5. 13. August 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
  10. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. 1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
  13. weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  14. 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
  15. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht
  16. angenommen.
  17. 3. Wert bis 4. Juni 2002: 91.339
  18.   
  19. 
  20. Gründe:
  21. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
  22. im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
  23. 54, 277):
  24. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis
  25. zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint
  26. es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft
  27. -3-
  28. anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten
  29. aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer
  30. Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und
  31. Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch
  32. des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR
  33. 25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der
  34. Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste
  35. erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin
  36. hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten
  37. aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis
  38. getragen hat.
  39. Hahne
  40. Gerber
  41. Wagenitz
  42. Sprick
  43. Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
  44. Hahne