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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 11/05
  4. vom
  5. 25. Mai 2005
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
  9. Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
  12. des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2004 aufgehoben.
  13. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
  14. das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Ehe der Parteien ist durch seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden. Im vorliegenden Verfahren
  18. begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie
  19. nach Auskunftserteilung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.
  20. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
  21. Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-
  22. -3-
  23. tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer
  24. - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
  25. II.
  26. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
  27. gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
  28. zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  29. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
  30. von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
  31. der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
  32. oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
  33. ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
  34. indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
  35. Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
  36. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
  37. Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB
  38. 20/04 - FamRZ 2005, 786 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
  39. die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
  40. -4-
  41. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
  42. da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist
  43. an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die
  44. Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
  45. Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf
  46. Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
  47. Hahne
  48. Weber-Monecke
  49. Vézina
  50. Wagenitz
  51. Dose