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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 11/05
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien ist durch seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden. Im vorliegenden Verfahren
begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie
nach Auskunftserteilung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-
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tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer
- zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB
20/04 - FamRZ 2005, 786 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die
Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf
Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Wagenitz
Dose