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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 310/11
  4. vom
  5. 4. April 2012
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. BGHR:
  10. ja
  11. nein
  12. ja
  13. VersAusglG §§ 1, 10, 13
  14. a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar
  15. 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
  16. b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt,
  17. nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu
  18. berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012
  19. - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
  20. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - OLG Köln
  21. AG Köln
  22. -2-
  23. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
  24. beschlossen:
  25. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
  26. Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  27. Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
  28. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  29. über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  30. Verfahrenswert: 1.000 €
  31. Gründe:
  32. I.
  33. 1
  34. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
  35. 2
  36. Auf den am 22. Januar 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht
  37. - Familiengericht - die am 1. Februar 1983 geschlossene Ehe des Antragstellers
  38. (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
  39. rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
  40. 3
  41. Während der Ehezeit (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009, § 3
  42. Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen
  43. Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben. Der Ehemann hat
  44. -3-
  45. in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der
  46. Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt. Die Deutsche Welle
  47. hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406 € errechnet und
  48. Teilungskosten von 6.000 € geltend gemacht, so dass sich ein AusgleichsKapitalwert von 125.703 € ergibt.
  49. 4
  50. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es
  51. - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember
  52. 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
  53. Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV
  54. Bund) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3
  55. (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Folgenden: DRV
  56. Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV
  57. Knappschaft-Bahn-See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes
  58. bei der DRV Bund übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der
  59. internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle
  60. Anrechte in Höhe von 128.453 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat
  61. das Amtsgericht die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und die maßgebliche
  62. Versorgungsordnung nicht benannt.
  63. 5
  64. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Welle, mit der
  65. diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
  66. -4-
  67. II.
  68. 6
  69. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die
  70. Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat
  71. gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
  72. 7
  73. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
  74. 8
  75. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011,
  76. 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
  77. 9
  78. Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten von 6.000 € lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in
  79. der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis
  80. 3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die
  81. Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG sei,
  82. weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten
  83. Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt
  84. gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen
  85. Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 € rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.
  86. 10
  87. Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten
  88. darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe
  89. verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten
  90. nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese
  91. Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledig-
  92. -5-
  93. lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.
  94. 11
  95. Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit
  96. der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so
  97. dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der Deutschen Welle gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2
  98. FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft.
  99. Bereits das Familiengericht habe das Problem unzureichender Darlegung der
  100. Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des
  101. Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei,
  102. müsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten
  103. Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.
  104. 12
  105. 2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 € durch das Oberlandesgericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  106. 13
  107. a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig
  108. mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
  109. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.
  110. 14
  111. Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13
  112. VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des
  113. zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht
  114. -6-
  115. (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
  116. Rn. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines
  117. neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden
  118. Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR
  119. 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth
  120. Familienrecht
  121. 5. Aufl.
  122. § 13
  123. VersAusglG
  124. Rn. 1;
  125. Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011,
  126. 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von
  127. der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift
  128. unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die
  129. interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind.
  130. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144
  131. S. 43, 57).
  132. 15
  133. b) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten auf
  134. 500 € nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deutschen Welle.
  135. 16
  136. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten
  137. hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß
  138. § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher
  139. erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen
  140. Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-
  141. -7-
  142. gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber
  143. allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BTDrucks. 16/11903 S. 53).
  144. 17
  145. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung
  146. der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).
  147. Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall
  148. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die
  149. frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt
  150. FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG
  151. Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von
  152. 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine
  153. Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert
  154. (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
  155. Rn. 48).
  156. 18
  157. Die Deutsche Welle hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags
  158. - Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf
  159. 6.000 €, in Ansatz gebracht.
  160. 19
  161. bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des
  162. intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen
  163. Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Be-
  164. -8-
  165. rechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert
  166. des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich
  167. verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient
  168. damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und
  169. insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine
  170. Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation
  171. des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere
  172. Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im
  173. Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im
  174. Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer
  175. Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur
  176. Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher
  177. auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig,
  178. die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag
  179. zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ
  180. 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).
  181. 20
  182. Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben,
  183. die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere
  184. weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.).
  185. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von
  186. der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige
  187. -9-
  188. Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
  189. 21
  190. In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf
  191. einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV
  192. 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in
  193. Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation
  194. wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt
  195. schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren
  196. Teilungskosten geltend machen.
  197. 22
  198. cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch
  199. in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche
  200. erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar
  201. 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). Bleiben dem Gericht dabei
  202. Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von
  203. Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der
  204. Berechnung näher zu erläutern.
  205. 23
  206. Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten
  207. Teilungskosten seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend
  208. berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche
  209. - 10 -
  210. Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner
  211. Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das Familiengericht das Problem
  212. unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt, weil die Deutsche
  213. Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.
  214. 24
  215. Damit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits
  216. im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 € angemessen seien. Dabei
  217. hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der
  218. Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen
  219. und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat
  220. die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argumentation
  221. nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden
  222. Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der
  223. Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesondere
  224. wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche
  225. Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen
  226. geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.
  227. - 11 -
  228. 25
  229. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den
  230. Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine
  231. Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
  232. 26
  233. c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat
  234. verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle
  235. konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom
  236. 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).
  237. - 12 -
  238. 27
  239. Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10
  240. VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die
  241. Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser
  242. Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB
  243. 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet
  244. sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das Oberlandesgericht die
  245. Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den
  246. Tenor anzupassen.
  247. Dose
  248. Weber-Monecke
  249. Günter
  250. Schilling
  251. Nedden-Boeger
  252. Vorinstanzen:
  253. AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 315 F 359/09 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10 -