Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

564 lines
28 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 16/06
  5. Verkündet am:
  6. 22. Januar 2008
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom
  15. Dr. h.c. Nobbe
  16. 22. Januar
  17. sowie
  18. die
  19. 2008
  20. durch
  21. Richter
  22. den
  23. Vorsitzenden
  24. Dr. Müller,
  25. Richter
  26. Dr. Ellenberger,
  27. Dr. Grüneberg und Maihold
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
  30. 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  31. 21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines
  36. Appartements.
  37. 2
  38. Die Beklagten wurden Ende August/Anfang September 1992 von
  39. einem für die P.
  40. GmbH & Co. KG (im Folgenden:
  41. P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen
  42. so genannten Boarding-House bei S.
  43. zu erwerben. Bei dem Objekt
  44. handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über
  45. -3-
  46. eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W.
  47. KG (im
  48. Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von
  49. der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der
  50. Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der
  51. Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements
  52. durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der
  53. P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin
  54. benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der
  55. Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der
  56. Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst
  57. nach Fälligkeit freizugeben.
  58. 3
  59. Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten die Beklagten der T.
  60. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ...
  61. . Zugleich erteil-
  62. ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des
  63. Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen
  64. den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben.
  65. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Fi-
  66. -4-
  67. nanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Beklagten - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich mit
  68. der Klägerin einen auf den 15. Oktober 1992 datierten Vertrag über ein
  69. Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt
  70. eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum
  71. 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
  72. 4
  73. Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
  74. wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
  75. wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
  76. Appartements zu diesem Zweck gründeten.
  77. 5
  78. Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 18. März
  79. 2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen die Beklagten
  80. ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz,
  81. weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.
  82. 6
  83. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Darlehens
  84. in Höhe von 35.587,05 € nebst Zinsen. Widerklagend verlangen die Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Tilgungsleistungen in Höhe von 2.982,24 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die
  85. Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein,
  86. -5-
  87. weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag
  88. und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin
  89. sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen
  90. die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  91. 7
  92. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung
  93. stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
  94. Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ihren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter.
  95. Entscheidungsgründe:
  96. 8
  97. Die Revision ist nicht begründet.
  98. I.
  99. 9
  100. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  101. Wesentlichen ausgeführt:
  102. 10
  103. Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten
  104. Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die
  105. Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-
  106. -6-
  107. satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in
  108. denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung
  109. der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag
  110. genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten
  111. auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die
  112. Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler
  113. über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht
  114. einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts
  115. betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklagten nicht konkret vorgetragen.
  116. 11
  117. Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch
  118. nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil die von
  119. ihnen für Ende August/Anfang September 1992 bis zur Erteilung des
  120. Vermittlungsauftrages an den Vermittler schlüssig dargelegte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages
  121. vom 15. Oktober 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes
  122. von sechs Wochen sei die Kausalitätsvermutung entfallen, zumal auch
  123. der Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterzeichnet worden
  124. sei. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe,
  125. hätten die Beklagten nicht konkret dargetan.
  126. 12
  127. Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus
  128. dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
  129. -7-
  130. davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
  131. VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
  132. ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
  133. 13
  134. Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,
  135. die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den
  136. Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin
  137. für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
  138. II.
  139. 14
  140. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
  141. 15
  142. 1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden
  143. Schadensersatzanspruch
  144. der
  145. Beklagten
  146. wegen
  147. schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich
  148. auch Grundlage des mit der Widerklage geltend gemachten Forderung
  149. ist, rechtsfehlerfrei verneint.
  150. 16
  151. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
  152. unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
  153. Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
  154. Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
  155. -8-
  156. des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
  157. Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
  158. wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
  159. oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
  160. oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
  161. mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne
  162. Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
  163. sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
  164. Wissensvorsprung
  165. vor
  166. dem
  167. Darlehensnehmer
  168. hat
  169. und
  170. dies
  171. auch
  172. erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile
  173. vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom
  174. 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und
  175. vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils
  176. m.w.Nachw.).
  177. 17
  178. b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
  179. verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
  180. 18
  181. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
  182. Klägerin über eine - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung
  183. der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine
  184. Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine
  185. Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch
  186. die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so
  187. -9-
  188. weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des
  189. Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von
  190. unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007
  191. - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres
  192. haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements
  193. haben sie nicht behauptet.
  194. 19
  195. bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
  196. ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
  197. 20
  198. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern
  199. lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach
  200. Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März
  201. 1993 zu (angeblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im
  202. Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen
  203. von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann
  204. allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende
  205. Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche
  206. Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären
  207. aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004
  208. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder
  209. Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen
  210. - 10 -
  211. noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
  212. 21
  213. Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
  214. auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
  215. für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
  216. nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
  217. Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
  218. 22
  219. cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden
  220. Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
  221. deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
  222. des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist
  223. oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
  224. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
  225. 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
  226. Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf
  227. den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
  228. WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt
  229. insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das
  230. Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im
  231. - 11 -
  232. Oktober 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor
  233. allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde
  234. und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
  235. dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
  236. 23
  237. der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
  238. 24
  239. (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
  240. 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
  241. WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
  242. WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
  243. unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
  244. Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
  245. beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
  246. Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-
  247. - 12 -
  248. ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
  249. benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
  250. die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
  251. für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  252. 25
  253. (2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
  254. Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
  255. worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder
  256. den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
  257. auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
  258. ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
  259. eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
  260. diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und
  261. ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übergangen habe.
  262. 26
  263. 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
  264. die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-
  265. - 13 -
  266. gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
  267. der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
  268. Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
  269. Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
  270. Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
  271. Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
  272. Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
  273. 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
  274. 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  275. WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
  276. siehe unten).
  277. 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-
  278. 27
  279. gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  280. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
  281. 28
  282. der
  283. Urteile
  284. des
  285. Gerichtshofs
  286. der
  287. Europäischen
  288. Gemeinschaften
  289. (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.
  290. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer
  291. Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September
  292. 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt
  293. aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Scha-
  294. - 14 -
  295. densursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ
  296. 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05,
  297. NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages
  298. bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt
  299. werden musste. Daran fehlt es hier.
  300. 29
  301. b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation von Ende August/Anfang
  302. September 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung von Mitte/Ende Oktober 1992 verneint hat, lässt
  303. entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
  304. 30
  305. aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  306. HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen
  307. im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner
  308. späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine
  309. Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der
  310. Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach
  311. einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem
  312. Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage
  313. befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist
  314. - 15 -
  315. (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung
  316. des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
  317. WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,
  318. 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
  319. 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher
  320. Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise
  321. auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
  322. ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem
  323. Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
  324. nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai
  325. 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832
  326. Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).
  327. 31
  328. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
  329. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
  330. Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
  331. Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs
  332. Wochen zwischen der Haustürsituation Ende August/Anfang September
  333. 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten Mitte/Ende Oktober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden
  334. kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner
  335. Würdigung die nach seinen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Ur-
  336. - 16 -
  337. teile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
  338. 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die
  339. Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt
  340. aber ein substantiierter Vortrag.
  341. 32
  342. cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
  343. vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
  344. 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
  345. Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
  346. betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
  347. 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
  348. Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
  349. es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
  350. 33
  351. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
  352. auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehensrückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement
  353. mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und
  354. dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
  355. Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
  356. vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
  357. - 17 -
  358. vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
  359. vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
  360. 34
  361. a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
  362. Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
  363. sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
  364. 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
  365. 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
  366. 35
  367. Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von
  368. Grundschulden über insgesamt 339.000 DM als Sicherheit vereinbart.
  369. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
  370. üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision
  371. nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den
  372. Parteien unstreitig.
  373. 36
  374. b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
  375. nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
  376. werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
  377. erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ
  378. 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
  379. WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber
  380. hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-
  381. - 18 -
  382. fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt
  383. und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.
  384. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3
  385. BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb
  386. einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu
  387. bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
  388. 37
  389. c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
  390. Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
  391. den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
  392. Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
  393. 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
  394. Tz. 14).
  395. 38
  396. d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
  397. - auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
  398. 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
  399. Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
  400. hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
  401. 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
  402. Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
  403. 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
  404. - 19 -
  405. 39
  406. 5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
  407. des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein
  408. Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.
  409. III.
  410. 40
  411. Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
  412. Nobbe
  413. Müller
  414. Grüneberg
  415. Ellenberger
  416. Maihold
  417. Vorinstanzen:
  418. LG Tübingen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 3 O 59/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 26/05 -