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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 32/04
  4. vom
  5. 13. Juli 2006
  6. in dem Entschädigungsrechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 13. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
  14. der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde
  15. werden als unzulässig verworfen.
  16. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden
  17. der Klägerin auferlegt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung
  22. beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM übersteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht
  23. nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter
  24. Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten
  25. weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung
  26. - 3 -
  27. der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich
  28. gewesen seien.
  29. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
  30. 2
  31. richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem
  32. Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
  33. hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision
  34. gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den
  35. Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.
  36. Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-
  37. 3
  38. fahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der
  39. Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
  40. nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die
  41. der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe.
  42. Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil
  43. statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger
  44. angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt
  45. und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise verletzt.
  46. 4
  47. Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin
  48. führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort
  49. (§§ 239, 246 ZPO).
  50. - 4 -
  51. II.
  52. 5
  53. Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung
  54. ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren
  55. vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v.
  56. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen
  57. nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
  58. über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu
  59. befinden.
  60. 6
  61. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das
  62. Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober
  63. 2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.
  64. nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522
  65. Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.
  66. 7
  67. Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der
  68. Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich
  69. daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit
  70. verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger
  71. hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten
  72. Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon
  73. hat er abgesehen.
  74. - 5 -
  75. 8
  76. Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete
  77. Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom
  78. 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht
  79. statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).
  80. Dr. Gero Fischer
  81. Dr. Ganter
  82. Dr. Kayser
  83. Raebel
  84. Dr. Detlev Fischer
  85. Vorinstanzen:
  86. LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -