Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

53 lines
2.3 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 43/18
  4. vom
  5. 15. Mai 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  17. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0
  19. -2-
  20. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  21. Senat:
  22. 1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine
  23. gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1
  24. Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß
  25. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung
  26. zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten
  27. angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen
  28. – namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier
  29. vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
  30. 2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen
  31. § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine
  32. Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr
  33. „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
  34. Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.
  35. der Zeuge W.
  36. als auch
  37. „unvereidigt entlassen“ wurden.
  38. 3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  39. Sost-Scheible
  40. Roggenbuck
  41. Bender
  42. Cierniak
  43. Feilcke