Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

54 lines
2.3 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 43/18
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine
gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1
Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung
zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten
angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen
– namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier
vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen
§ 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr
„ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.
der Zeuge W.
als auch
„unvereidigt entlassen“ wurden.
3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Feilcke