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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 386/05
  4. vom
  5. 13. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
  11. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
  12. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
  13. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  18. StPO).
  19. 2
  20. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
  21. 3
  22. Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Anklage) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf
  23. Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese
  24. auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
  25. Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im
  26. Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß
  27. § 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen dersel-
  28. -3-
  29. ben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der
  30. Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch
  31. den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden
  32. sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.
  33. Tolksdorf
  34. Winkler
  35. Becker
  36. Pfister
  37. Hubert