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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 86/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 24. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  14. hat.
  15. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend ist zu bemerken:
  18. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist
  19. nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-
  20. -3-
  21. gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und
  22. der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den
  23. Schuldspruch nicht.
  24. Jähnke
  25. Detter
  26. Otten
  27. Bode
  28. Elf