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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 86/02
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist
nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-
-3-
gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und
der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den
Schuldspruch nicht.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf