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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 82/03
  4. vom
  5. 15. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des
  17. Mittäters B.
  18. als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung
  19. abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem
  20. Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der
  21. Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen
  22. noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung
  23. enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht
  24. vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die
  25. Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht
  26. mehr
  27. -3-
  28. darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig
  29. ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte
  30. Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  31. RiBGH Dr. Boetticher kann
  32. wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
  33. Nack
  34. Nack
  35. Hebenstreit
  36. Schluckebier
  37. Elf