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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 82/03
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vom
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15. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des
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Mittäters B.
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als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung
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abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem
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Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der
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Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen
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noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung
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enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht
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vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die
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Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht
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mehr
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-3-
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darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig
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ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte
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Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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RiBGH Dr. Boetticher kann
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wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
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Nack
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Nack
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Hebenstreit
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Schluckebier
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Elf
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