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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 482/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 5. Dezember 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Geldwäsche u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in
  18. zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche
  19. in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit gewerbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf
  20. Rechtsmittel verzichtet.
  21. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkündung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Strafkammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug
  22. gesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung
  23. der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so
  24. -3-
  25. daß eine Außervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in
  26. die Irre geführt und meint, er hätte vor Abgabe der Verzichtserklärung auf diese
  27. Folge hingewiesen werden müssen.
  28. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich
  29. und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278;
  30. BGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist,
  31. oder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen
  32. einer
  33. verfahrensbeendenden
  34. Absprache
  35. getroffenen
  36. Vereinbarung
  37. ein
  38. Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96).
  39. Aus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines
  40. Rechtsmittelverzichts
  41. nicht
  42. hergeleitet
  43. werden
  44. (BGH
  45. StV
  46. 2000,
  47. 542
  48. m.w.Nachw.).
  49. Im vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äußerung des
  50. Vorsitzenden der Strafkammer fest, daß die Willensentschließung des Ang eklagten vor seiner Verzichtserklärung nicht in unzulässiger Weise beeinflußt
  51. worden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaß eines Haftverschonungsbeschlusses mit dem verkündeten Inhalt waren danach mit der Verteidigung abgesprochen. Daß der Untersuchungshaftverschonungsbeschluß, de ssen Auflagen noch nicht erfüllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins
  52. Leere ging, war dessen rechtlich zwangsläufige Folge. Wäre die Rechtskraft
  53. des Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und hätte
  54. der Angeklagte zuvor die Auflagen erfüllt, insbesondere die Sicherheitsleistung
  55. -4-
  56. erbracht, wäre er - jedenfalls zunächst - auf freien Fuß gesetzt worden. Diese
  57. unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens
  58. begründeten gegenüber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hinweispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu verantwortenden Umstände erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten.
  59. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entgegen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem
  60. der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Verzicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364).
  61. Nach allem ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein
  62. Raum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhängten
  63. Freiheitsstrafe (gemäß § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos.
  64. Wahl
  65. Boetticher
  66. Kolz
  67. Schluckebier
  68. Hebenstreit