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Vahlen Studienreihe Jura
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Köbler · Juristisches Wörterbuch 2004/14
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Gelöscht: 3
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Juristisches Wörterbuch
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Rechtsdeutsch für jedermann
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Das deutsche Recht
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in einem Band
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aus einer Hand
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auf neuem Stand
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von
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Dr. Gerhard Köbler
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o. Professor
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12., neubearbeitete Auflage
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Verlag Franz Vahlen München
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Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme
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Köbler, Gerhard:
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Juristisches Wörterbuch /
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von Gerhard Köbler. – 12., neubearb. Aufl. – München : Vahlen, 2003
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(Vahlen-Studienreihe Jura)
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ISBN 3-8006NE: HST
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ISBN 3 8006
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© 2003 Verlag Franz Vahlen GmbH, München
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Satz und Druck: Wagner GmbH, Nördlingen
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Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem
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Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
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Vorwort
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Juristen haben eine besondere, von der allgemeinen Sprache verschiedene Fachsprache. Sie zu
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verstehen, ist nicht immer leicht. Sie zu beherrschen vermag nur, wer sie sich zu eigen macht.
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Die Vermittlung ihres Fachwortschatzes ist ein wesentliches Ziel der juristischen Ausbildung.
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Angesichts des beständigen rechtlichen Wandels kann sie immer nur auf Zeit gelingen. Deswegen
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ist lebenslanges Lernen erforderlich.
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Dazu will das vorliegende Buch beitragen, indem es den Kernrechtswortschatz Deutschlands
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laufend als einfache Einheit zusammenfasst. Diesen Grundbestand versieht es mit gleichmäßiger
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transparenter Struktur. Leicht lesbar wird das Ergebnis seit vielen Jahren jedermann zur Verfügung
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gestellt.
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Ausgangspunkt der Bearbeitung ist das einzelne Rechtswort. Es erhält seinen festen Platz im Buch
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durch dessen strikt alphabetische Ordnung. Mit der jeweiligen Rechtswirklichkeit wird es durch
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seine wichtigsten gesetzlichen Fundstellen verknüpft.
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Als erstes wird jedes Rechtswort auf seinen Inhalt (was ist das?) befragt. Dafür wird durchgehend
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die logische Möglichkeit genutzt, das besondere Kennzeichnende (einer als unbekannt angesehenen
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Art z. B. Quadrat) durch das Allgemeine (einer als bekannt angesehenen Gattung z. B. Rechteck)
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und das (als bekannt angesehene) Besondere (der als unbekannt angesehenen Art z. B. mit gleich
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langen Seiten) innerhalb des Allgemeinen (der als bekannt angesehenen Gattung z. B. Rechteck)
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verständlich zu machen. Deshalb wird etwa zur Beantwortung der Frage: „was ist ein
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Abkömmling?“ zwischen dem als unbekannt angesehenen zu Definierenden (Abkömmling) und
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dem aus zwei als bekannt behandelten Teilen bestehenden Definierenden (Gattung, Sondermerkmal
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der Art innerhalb der Gattung) eine umkehrbare Gleichung (a = g*, g* = a) hergestellt.
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Innerhalb dieser (nur bei überzeugender Definition wirklich umkehrbaren) Gleichung (z. B.
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Abkömmling = Verwandter absteigender Linie bzw. Verwandter absteigender Linie =
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Abkömmling) kann das zu Definierende (z. B. Abkömmling) logischerweise nicht auch innerhalb
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des zweiteiligen Definierenden (z. B. Verwandter absteigender Linie) verwendet werden, darf also
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nicht zugleich links und rechts des Gleichheitszeichens stehen. Das zweiteilige Definierende (z. B.
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Verwandter absteigender Linie) ist wegen der bei ihm vorausgesetzten Bekanntheit (der Gattung z.
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B. Verwandter und des besonderen Merkmals der Art innerhalb der Gattung z. B. absteigender
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Linie) logischerweise verständlicher als das auf Grund seiner (angenommenen bzw.
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verhältnismäßigen) Unbekanntheit (der Art) zu Definierende (z. B. Abkömmling). Die gesamte
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Definition hat logischerweise Platz in einem einzigen (kurzen und klaren), wesensmäßig durch das
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unabdingbare Gleichheitszeichen bestimmten Satz (z. B. Abkömmling = Verwandter absteigender
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Linie, Auslieferung = zwangsweise Verbringung eines Menschen ins Ausland auf Ersuchen eines
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ausländischen Staats zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Gaststätte = Unternehmen
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zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Menschen, Pflichtteil = unentziehbare
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Mindestbeteiligung naher enterbter Angehöriger am Nachlass eines Erblassers, Urkunde =
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allgemein oder für Eingeweihte verständliche, den Aussteller erkennen lassende und zum Beweis
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einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignete und bestimmte verkörperte Gedankenerklärung).
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Wer weiß, was der Abkömmling, die Auslieferung, die Gaststätte, der Pflichtteil oder die Urkunde
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ist, hat es bei der Zuordnung des wirklichen Lebens zu rechtlichen Regeln (Rechtsanwendung)
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leicht. Er muss beispielsweise nur prüfen, ob der ihm in einem Erbfall genannte einzelne Mensch (z.
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B. Hans) ein Verwandter des Erblassers ist und der absteigenden Linie angehört. Kann er dies
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gleichsetzend bejahen, hat er den Betreffenden für jedermann nachvollziehbar und damit
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überzeugend als Abkömmling erwiesen, der vielleicht Erbe vieler Millionen eines Erblassers ist.
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Voraussetzung dafür ist nur noch, dass der Rechtssatz: der Abkömmling (Tatbestand) ist Erbe
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(Rechtsfolge) besteht. Gilt nämlich (juristisch) der Rechtssatz bzw. (logisch) das (erste) Urteil T
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(Tatbestand) = R (Rechtsfolge) bzw. A = E (Abkömmling = Erbe), hat der Rechtsanwender bereits
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einen Obersatz, zu dem das (logisch zweite) Urteil S (Sachverhalt) = T (Tatbestand) bzw. H = A
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(Hans = Abkömmling) als Untersatz hinzutritt. Damit ist (als drittes Urteil) der Schlusssatz S = R
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bzw. H = E (Hans = Erbe) logisch unausweichlich.
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Der wegen dieser methodischen Zusammenhänge für den zum logischen Vorgehen verpflichteten
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Rechtsanwender grundlegend wichtigen Definition jedes Stichworts folgt im einzelnen
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Wörterbuchartikel zwecks weiterer Orientierung im Gesamtzusammenhang des Rechtsganzen
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regelmäßig die sachliche Vernetzung des Stichworts mit seiner übergeordneten Sacheinheit
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(Gattung), von der es nur eine besondere Art bildet, und zu seinen eigenen untergeordneten
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Sacheinheiten (Arten bzw. Unterarten), für die es die allgemeinere Gattung darstellt. Darüber
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hinaus wird auch sonst alles sachlich Wissenswerte angerissen, so dass durch den dem Stichwort
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folgenden Sachtext das Rechtswörterbuch von selbst auch Sachwörterbuch wird. Lebensnahe
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Beispiele (z. B. für Anstalt, Falschbeurkundung, Kausalität, Tatbestandsirrtum oder Verbalinjurie)
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erleichtern dabei das Verständnis ebenso wie die häufige Aufnahme des dem besonderen
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Rechtswort als Ausgangspunkt vielfach vorausliegenden allgemeinen Worts der Grundsprache
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(z. B. aktiv, Finanz, Karte, Stück, Zustand).
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Dem (definierten) Stichwort und dem (vernetzenden) Sachtext folgt als dritte erweiternde
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Informationsschicht die beliebige eigene Vertiefung erlaubende Literatur. Für sie bietet schon die
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Angabe der das Stichwort verwendenden Gesetzesstelle(n) einen einfachen Kurzhinweis auf
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allgemeine systematische Standardwerke, die aus Platzgründen von der zwölften Auflage an
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grundsätzlich nur (noch) zusammenfassend am Ende des Bandes im Volltitel aufgelistet werden
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können. Daneben ist für zahlreiche Artikel auch spezielles aktuelles Schrifttum aufgeführt, so dass
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das Wörterbuch zugleich eine preiswerte handliche Bibliographie der wichtigsten und neuesten
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Werke der juristischen Gegenwartsliteratur darstellt.
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Wer seinen Inhalt weiß, hat die im Wissen enthaltene Macht. Wer die dahinter stehende
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Denkstruktur erlernt, erlangt zusätzliches eigenes Können. Wer Wissen und Können vereint,
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meistert überall das Leben.
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Die neue Auflage bringt das aktuelle Sachinformation und methodische Denkschulung zu
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selbverständlicher, kostengünstiger Einheit verbindende Buch in Stichwörtern, Sachtexten und
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Literaturhinweisen wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und
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Wissenschaft.
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Durch die dabei vorgenommenen Verdichtungen wird der Inhalt des Werks zugleich verkürzt und
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vermehrt. Gleichwohl bleibt es ein systematisch strukturiertes Kompaktnachschlagewerk aus einer
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Hand, das für jedermann ohne große Mühe die gesamte Welt des deutschen Rechts eröffnet. Vom
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Englischen, Französischen, Italienischen, Spanischen, Russischen, Polnischen, Türkischen und
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Chinesischen her bzw. für das Englische, Französische, Italienische, Spanische, Russische,
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Polnische, Türkische und Chinesische wird der Rechtsstandort Deutschland innovierend und
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globalisierend erschlossen durch meine im Zentrum integrativer europäischer Legistik erarbeiteten
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Taschenbücher internationaler Lexikographie Rechtsenglisch (5. A. 2001), Rechtsfranzösisch (3. A.
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2001), Rechtsitalienisch (1996), Rechtsspanisch (1997), Rechtsrussisch (2001), Rechtspolnisch
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(2001), Rechtstürkisch (2002) und Rechtschinesisch (2002), von der Sprachgeschichte her durch
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mein Etymologisches Rechtswörterbuch (1995, UTB 1888) und von der Sachgeschichte her durch
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mein nach gleichen didaktischen Gesichtspunkten geschaffenes Lexikon der europäischen
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Rechtsgeschichte (C. H. Beck 1997).
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Für trotz vieler Bemühungen vorhandene Ungenauigkeiten, Schwächen und Lücken bitte ich den
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einsichtigen Leser mit dem Hinweis auf nobody is perfect um freundliche Nachsicht. Er möge
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bedenken, dass die Gesamtheit des Rechts vollständig und fehlerfrei zu erfassen dem Einzelnen
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angesichts der tiefgreifenden, sich täglich wandelnden Verrechtlichung allen menschlichen Lebens
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kaum wirklich möglich ist. Er kann sich deshalb um die Allgemeinheit dadurch verdient machen,
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dass er mich unmittelbar auf Lücken und Fehler hinweist.
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Für grundlegende Unterstützung der ersten Anfänge sehr zu danken habe ich Andrea Höhne und
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Bernhard Cromm, für einfache freundliche Förderung inmitten leistungsfeindlichster, von Inzucht,
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Betrug und Korruption geprägter Gegebenheiten Eva Tiefenbrunner, Leander Loacker, Judith
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Köbler, Silvia Inselsbacher und Alexandra Larcher. Möge die gemeinsame Anstrengung das Recht
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tatsächlich fördern und das Unrecht wirklich mindern. Vielleicht bessert sich dadurch die Welt.
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Zu erreichen bis ich am leichtesten über gerhard.koebler@uibk.ac.at. Viele meiner Arbeiten lassen
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sich ohne Schranken überall und jederzeit im Internet einsehen unter http://www.gerhardkoebler.de.
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Dort biete ich seit dem 1. Januar 2000 unter jusnews täglich neue juristische Kompaktnachrichten
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(mit durchsuchbarem Nachrichtenarchiv), unter juslinks interessante elektronische Verbindungen in
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alle Welt, unter wer war wer zahlreiche Biographien führender Juristen, unter Bibliographie
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internationalen europäischen Rechts (bier) viele Hinweise auf europarechtliche Literatur und unter
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fernkernlernkurs erste Ansätze einfacher systematischer Verortung.
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Ich lade mit dem kleinen Juristischen Wörterbuch und seinen internationalen und intertemporalen
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Geschwistern jedermann ein, mit mir leicht und locker in aller Welt nach Wahrheit, Freiheit und
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Gerechtigkeit zu streben. Ich freue mich über jeden, der mir durch Nutzung oder Förderung zur
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Seite stehen will. Ich danke allen herzlich im Voraus.
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In veritate libertas! Ceterum censeo corruptionem esse delendam! Faustus felixque veridicus!
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Gießen, Ulm, Tübingen, im Dezember 2002
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Gerhard Köbler
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Feldfunktion geändert
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Feldfunktion geändert
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Abkürzungsverzeichnis
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* Vgl. Kirchner, H./Butz, C., Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. A. 2003; Kirchner, H.,
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Abkürzungen für Juristen, 2. A. 1993; Sokoll, A., Handbuch der Abkürzungen, Bd. 1 ff. 1992 ff;
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World dictionary of legal abbreviations (Lbl.), hg. v. Kavass, I. u. a., Bd. 1 f. 1997; Handbuch der
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Abkürzungen, 2001
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Umlaute sind unter den nicht umgelauteten Selbstlauten eingeordnet. Die neue Rechtschreibung ist
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für das neue Jahrtausend zugrunde gelegt.
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AbfG (BGBl 1986, 1410) s. KrW/AbfG Sartorius 299
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AbgG Abgeordnetengesetz (BGBl 1996, 326 NF) Sartorius 48
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ABl Amtsblatt
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AbzG Abzahlungsgesetz (RGBl 1894, 450)
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AcP Archiv für civilistische Praxis
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Adj. Adjektiv
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AEG Allgemeines Eisenbahngesetz (BGBl 1993, 2378, 2396, ber 2439) Sartorius 962
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AFG Arbeitsförderungsgesetz s. SGB III
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AG
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Amtsgericht, Ausführungsgesetz
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AGB-Gesetz Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGBl
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2000, 946 NF) Schönfelder Erg.bd. 26
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AktG Aktiengesetz (BGBl 1965, 1089) Schönfelder 51
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ALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
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AMG Arzneimittelgesetz (BGBl 1961, 533)
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AnfG Anfechtungsgesetz (BGBl 1994, 2911 NF) Schönfelder 111
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AO
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Abgabenordnung (BGBl 2002, 3866 NF)
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ArbGG
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Arbeitsgerichtsgesetz (BGBl 1979, 853 NF, ber 1036) Schönfelder 83
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ArbZG Arbeitszeitgesetz (BGBl 1994, 1170)
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ArchBürgR Archiv für Bürgerliches Recht
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AsylVfG
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Asylverfahrensgesetz (BGBl 1993, 1361 NF) Sartorius 567
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AtG Atomgesetz (BGBl 1985, 1565 NF) Sartorius 835
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AuslG Ausländergesetz (BGBl 1990, 1354) Sartorius 565
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AVG Angestelltenversicherungsgesetz (BGBl 1953, 857, 861)
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AVO Ausführungsverordnung
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BAFöG
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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BGBl 1983, 645 NF) Sartorius 420
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BAG Bundesarbeitsgericht
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BannmeilenG Bannmeilengesetz (BGBl 1955, 504) Sartorius 433
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BAnz Bundesanzeiger
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BÄO Bundesärzteordnung (BGBl 1987, 1218)
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BauGB
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Baugesetzbuch (BGBl 1997, 2141 NF) Sartorius 300
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BauNVO
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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BGBl 1990, 132 NF)
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Sartorius 311
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BayAGGVG Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
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BayVBl
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Bayerische Verwaltungsblätter
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BayVerf
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Verfassung des Freistaats Bayern
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BayVfGHG Bayerisches Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
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BB
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Betriebsberater
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BBahnG
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Bundesbahngesetz (BGBl 1951, 955)
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BBankG
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Gesetz über die deutsche Bundesbank (BGBl 1992, 1782 NF) Sartorius 855
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BBauG
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Bundesbaugesetz (BGBl 1960, 341) s. BauGB
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BBergG
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Bundesberggesetz (BGBl 1980, 1310)
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BBesG Bundesbesoldungsgesetz (BGBl 2002, 3020 NF) Sartorius 230
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BBG Bundesbeamtengesetz (BGBl 1999, 675 NF) Sartorius 160
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BBiG Berufsbildungsgesetz (BGBl 1969, 1112)
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BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz (BGBl 1998, 502)
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BDG Bundesdisziplinargesetz (BGBl 2001, 1510) Sartorius 220
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BDSG Bundesdatenschutzgesetz (BGBl 2003, 66 NF) Sartorius 245
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BeamtVG
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Beamtenversorgungsgesetz (BGBl 1994, 3858 NF) Sartorius 155
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BENeuglG
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Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BGBl 1993, 2378, ber 1994, 2439) Sartorius
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963
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ber
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berichtigt
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BerHG Beratungshilfegesetz (BGBl 1980, 689) Sartorius Erg.bd. 98b
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BErzGG
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Bundeserziehungsgeldgesetz (BGBl 2004, 206 NF)
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BetrVG
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Betriebsverfassungsgesetz (BGBl 2001, 2518 NF) Schönfelder Erg.bd. 82
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BeurkG
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Beurkundungsgesetz (BGBl 1969, 1513) Schönfelder 23
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BFH Bundesfinanzhof
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BFStrG
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Bundesfernstraßengesetz (BGBl 2003, 286 NF) Sartorius 932
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BGB Bürgerliches Gesetzbuch (RGBl 1896, 195, BGBl 2002, 42 NF) Schönfelder 20
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BGBl Bundesgesetzblatt
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BGH Bundesgerichtshof
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BGSG Bundesgrenzschutzgesetz (BGBl 1994, 2978 NF) Sartorius 90
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BHO Bundeshaushaltsordnung (BGBl 1969, 1284) Sartorius 700
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BJagdG
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Bundesjagdgesetz (BGBl 1976, 2849 NF) Sartorius 890
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BImSchG
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Bundesimmisionsschutzgesetz (BGBl 2002, 3830 NF) Sartorius 296
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BKAG Bundeskriminalamtgesetz (BGBl 1997, 1650) Sartorius 450
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BKGG Bundeskindergeldgesetz (BGBl 2002, 6 NF)
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BLG Bundesleistungsgesetz (BGBl 1961, 665 NF)
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BLV Bundeslaufbahnverordnung (BGBl 1990, 449 NF) Sartorius 180
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BMietG
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Bundesmietengesetz (BGBl 1982, 1106)
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BMinG
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Bundesministergesetz (BGBl 1971, 1166) Sartorius 45
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BNatSchG
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Bundesnaturschutzgesetz (BGBl 1998, 2994 NF) Sartorius 880
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BNotO Bundesnotarordnung (BGBl 1961, 98) Schönfelder Erg.bd. 98a
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BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAK-Mitteilungen 1996, 241)
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BörsenG
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Börsengesetz (BGBl 1996, 1030 NF)
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BPersVG
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BGBl 1974, 693) Sartorius 240
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BPolBG
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Bundespolizeibeamtengesetz (BGBl 1976, 1357 NF) Sartorius 200
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BRAGO
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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BGBl 1957, 907) Schönfelder 117
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BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung (BGBl 1959, 565) Schönfelder Erg.bd. 98
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BRHG Bundesrechnungshofgesetz (BGBl 1985, 1445) Sartorius 705
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BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz (BGBl 1999, 654 NF) Sartorius 150
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BSG Bundessozialgericht
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BSHG Bundessozialhilfegesetz (BGBl 1994, 646 NF, ber 2975) Sartorius 410
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BSpkG Gesetz über die Bausparkassen (BGBl 1972, 465)
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BStatG Bundesstatistikgesetz (BGBl 1987, 462)
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BTG Betreuungsgesetz (BGBl 1990, 2002)
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BtMG Betäubungsmittelgesetz (BGBl 1994, 358 NF) Sartorius 275
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BundeswaldG Bundeswaldgesetz (BGBl 1975, 1037) Sartorius 875
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BUrlG Bundesurlaubsgesetz (BGBl 1963, 2) Schönfelder Erg.bd. 80b
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BVerfG
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Bundesverfassungsgericht
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BVerfGG
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BGBl 1993, 1473 NF) Sartorius 40
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BVerfSchG Bundesverfassungsschutzgesetz (BGBl 1990, 2954) Sartorius 80
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BVFG Bundesvertriebenengesetz (BGBl 1971, 1565, ber 1807, NF)
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BVG Bundesversorgungsgesetz (BGBl 1994, 3858)
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BWO Bundeswahlordnung (BGBl 1994, 495 NF)
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BWG Bundeswahlgesetz (BGBl 1993, 1288 NF, ber 1594) Sartorius 30
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BZRG Bundeszentralregistergesetz (BGBl 1984, 1229, NF, ber 1985, 195) Schönfelder 92
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ChemG
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Chemikaliengesetz (BGBl 2002, 2090 NF)
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DAG Deutsche Angestelltengewerkschaft
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DepotG
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Depotgesetz (BGBl 1995, 34 NF) Schönfelder 59
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DÖV Die öffentliche Verwaltung
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DRiG Deutsches Richtergesetz (BGBl 1972, 713 NF) Schönfelder Erg.bd. 97
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DRiZ Deutsche Richterzeitung
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DVBl Deutsche Verwaltungsblätter
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DVO Durchführungsverordnung
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EA
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Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft
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EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BGBl 1967, II 1563)
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EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl 1994, 1014, 1065) Schönfelder Erg.bd. 80
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EG
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Einführungsgesetz, Europäische Gemeinschaft, Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
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EGAktG
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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (BGBl 1965, 1185) Schönfelder 51a
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EGBGB
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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBl 1994, 2494 NF)
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Schönfelder 21
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EGGVG
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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (RGBl 1877, 77) Schönfelder 95a
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EGHGB
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (RGBl 1897, 437) Schönfelder 50a
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EGStGB
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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (BGBl 1974, 469 NF) Schönfelder 85a
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EGStPO
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Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (RGBl 1877, 346) Schönfelder 90a
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EGV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
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EGZPO
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Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (RGBl 1877, 244) Schönfelder 101
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EhrRiEG
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Gesetz über die Berufsausübung der ehrenamtlichen Richter (BGBl 1969, 1753 NF)
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Schönfelder 118
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EinzelhG
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Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel (BGBl 1957, 1121)
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EMRK
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Europäische Menschenrechtskonvention s. MRK
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engl. englisch
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EnWG Energiewirtschaftsgesetz (BGBl 1998, 730) Sartorius 830
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ErbbauVO
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Verordnung über das Erbbaurecht (RGBl 1919, 72, ber 122) Schönfelder 41
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ErbStG
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (BGBl 1997, 418 NF)
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EStG Einkommensteuergesetz (BGBl 2002, 4210 NF)
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EU
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Vertrag über die Europäische Union
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EuGH Europäischer Gerichtshof
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EuGVÜ
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Europäisches Gerichtstands- und Vollstreckungsübereinkommen
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EUV Vertrag zur Gründung der Europäischen Union
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EuWG Europawahlgesetz (BGBl 1994, 423 NF)
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EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung (RGBl 1938, II 663)
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EWGVVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft s. EGV
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FAG Gesetz über die Fernmeldeanlagen (BGBl 1989, 1455 NF) Sartorius 925
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FamRZ
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Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht. Zeitschrift für das gesamte
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Familienrecht
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FernAbsG
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Gesetz über Fernabsatzverträge (BGBl 2000, 897) Schönfelder Erg.bd. 29
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FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGBl 1898, 771 NF)
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Schönfelder 112
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FGO Finanzgerichtsordnung (BGBl 2001, 442 NF)
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FlHG Fleischhygienegesetz (BGBl 2004, 1242 NF) Sartorius 281
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FlurbG
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Flurbereinigungsgesetz (BGBl 1976, 546 NF) Sartorius 860
|
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franz. französisch
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FreihEntzG Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (BGBl 1956, 599)
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Sartorius 617
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FStrG s. BFStrG
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FVG Finanzverwaltungsgesetz (BGBl 1971, 1426 NF)
|
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GA
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Goldtammers Archiv
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GaststättenG Gaststättengesetz (BGBl 1998, 3418 NF) Sartorius 810
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GBO Grundbuchordnung (BGBl 1994, 1114 NF) Schönfelder 114
|
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GBV Grundbuchverfügung (BGBl 1995, 115 NF)
|
|
GebrMG
|
|
Gebrauchsmustergesetz (BGBl 1986, 1455 NF)
|
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GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (BGBl 1994, 2202 NF)
|
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Schönfelder 53
|
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GenTG
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Gentechnikgesetz (BGBl 1993, 2066 NF) Sartorius 270
|
|
GeschmMG Geschmacksmustergesetz (RGBl 1876, 11) Schönfelder 69
|
|
GeschOBT Geschäftsordnung des Bundestags (BGBl 1980, 1237 NF)
|
|
GewO Gewerbeordnung (BGBl 1999, 202 NF) Sartorius 800
|
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GewStDV
|
|
Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (BGBl 1986, 207 NF)
|
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GewStG
|
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Gewerbesteuergesetz (BGBl 2002, 4167NF)
|
|
GFlHG
|
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Geflügelfleischhygienegesetz (BGBl 1996, 991)
|
|
GG
|
|
Grundgesetz (BGBl 1949, 1) Sartorius 1, Schönfelder Erg.bd. 1
|
|
GKG Gerichtskostengesetz (BGBl 1975, 3047 NF) Schönfelder 115
|
|
GleichberG Gleichberechtigungsgesetz (BGBl 1957, 609) Schönfelder 45b
|
|
GmbHG
|
|
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (RGBl 1892, 477)
|
|
Schönfelder 52
|
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GO
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Geschäftsordnung
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GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (BGBl 1980, 1237 NF) Sartorius 35
|
|
griech. griechisch
|
|
GRMG
|
|
Geschäftsraummietengesetz (BGBl 1952, 338)
|
|
GrStG Grundsteuergesetz (BGBl 1973, 965)
|
|
GrdstVG
|
|
Grundstückverkehrsgesetz (BGBl 1961, 1091, ber 1652, 2000) Schönfelder 40
|
|
GSG Gerätesicherheitsgesetz (BGBl 2001, 866 NF) Sartorius 803
|
|
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (BGBl 2004, 2)
|
|
GüKG Güterkraftverkehrsgesetz (BGBl 1993, 1839 NF, ber 1992) Sartorius 952
|
|
GVG Gerichtsverfassungsgesetz (BGBl 1975, 1077 NF) Schönfelder 95
|
|
GvKostG
|
|
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (BGBl 2001, 623) Schönfelder 123
|
|
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl 1998, 2546 NF) Schönfelder 74
|
|
HandwO
|
|
Handwerksordnung (BGBl 1998, 3074 NF) Sartorius 815
|
|
HausratsV
|
|
Hausratsverordnung (RGBl 1944, 256) Schönfelder 44
|
|
HaustürWG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (BGBl 2000, 957 NF) Schönfelder
|
|
Erg.bd.24a
|
|
HArbGHeimarbeitsgesetz (BGBl 1951, 191)
|
|
HGB Handelsgesetzbuch (RGBl 1897, 219) Schönfelder 50
|
|
HGrG Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (BGBl 1969,
|
|
1273) Sartorius 699
|
|
HinterlO
|
|
Hinterlegungsordnung (RGBl 1937, 285) Schönfelder 121
|
|
HPflG Haftpflichtgesetz (BGBl 1978, 145 NF) Schönfelder 33
|
|
HRG Hochschulrahmengesetz (BGBl 1999, 18 NF) Sartorius 500
|
|
HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
|
|
IHKG Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (BGBl
|
|
1965, 920) Sartorius 818
|
|
InsO Insolvenzordnung (BGBl 1994, 2866)
|
|
ital. italienisch
|
|
JBeitrO
|
|
Justizbeitreibungsordnung (RGBl 1937, 298) Schönfelder 122
|
|
JGG Jugendgerichtsgesetz (BGBl 1974, 3427 NF) Schönfelder 89
|
|
JR
|
|
Juristische Rundschau
|
|
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|
Jura Jura. Juristische Ausbildung
|
|
JurA Juristische Analysen
|
|
JuS
|
|
Juristische Schulung
|
|
JuSchG
|
|
Jugendschutzgesetz (BGBl 2002, 2730) Sartorius 400
|
|
JVKostO
|
|
Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (RGBl 1940, 357)
|
|
Schönfelder 120
|
|
JWG Gesetz für Jugendwohlfahrt (BGBl 1977, 633, 795 NF)
|
|
JZ
|
|
Juristenzeitung
|
|
KAGG
|
|
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (BGBl 1998, 2726 NF)
|
|
KDVNK
|
|
Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz (BGBl 1983, 203) Sartorius 626
|
|
KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz s. SGB VIII
|
|
KO
|
|
Konkursordnung (RGBl 1898, 612 NF) Schönfelder 110
|
|
KostO Kostenordnung (BGBl 1957, 960 NF) Schönfelder 119
|
|
KR
|
|
Kontrollrat
|
|
KRG Kontrollratsgesetz
|
|
KraftStG
|
|
Kraftfahrzeugsteuergesetz (BGBl 2002, 3818 NF)
|
|
KrW/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BGBl 1994, 2705) Sartorius 298
|
|
KS
|
|
Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und StahlKSchG
|
|
Kündigungsschutzgesetz (BGBl 1969, 1317 NF) Schönfelder 84
|
|
KStG Körperschaftsteuergesetz (BGBl 2002, 4144 NF)
|
|
KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (RGBl 1907, 7)
|
|
Schönfelder 67
|
|
KVO Kraftverkehrsordnung
|
|
für
|
|
den
|
|
Güterfernverkehr
|
|
mit
|
|
Kraftfahrzeugen
|
|
(Beförderungsbedingungen) (BAnz 1958, 249)
|
|
KWG Gesetz über das Kreditwesen (BGBl 1998, 2776 NF) Sartorius 856
|
|
LadschlG
|
|
Gesetz über den Ladenschluss (BGBl 1956, 875) Sartorius 805
|
|
LAG Lastenausgleichsgesetz (BGBl 1993, 845 NF)
|
|
lat.
|
|
lateinisch
|
|
LG
|
|
Landgericht
|
|
LGVÜ Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen
|
|
LmBG Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (BGBl 1993, 1169 NF) Sartorius 280
|
|
LohnFG
|
|
Lohnfortzahlungsgesetz (BGBl 1969, 946) s. EFZG
|
|
LPachtVG
|
|
Landpachtverkehrsgesetz (BGBl 1985, 2075) Schönfelder 39
|
|
LPG Landpachtgesetz (BGBl 1952, 343)
|
|
LuftVG
|
|
Luftverkehrsgesetz (BGBl 1999, 550 NF)
|
|
MarkenG
|
|
Markengesetz (BGBl 1994, 3082, ber 1995, 156) Schönfelder 72
|
|
MbstG Mitbestimmungsgesetz (BGBl 1976, 1153)
|
|
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
|
|
MHG Gesetz zur Regelung der Miethöhe (BGBl 1974, 3603, 3604) Schönfelder Erg.bd. 30b
|
|
MRK Europäische Konvention der Menschenrechte (BGBl 1992, 685)
|
|
MRRG
|
|
Melderechtsrahmengesetz (BGBl 2002, 1342 NF) Sartorius 256
|
|
MuSchutzG Mutterschutzgesetz (BGBl 2002, 2318 NF) Sartorius 171, Schönfelder Erg.bd. 79
|
|
NB
|
|
Neubekanntmachung
|
|
NEhelG
|
|
Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (BGBl 1969, 1243)
|
|
Schönfelder 49
|
|
NF
|
|
Neufassung
|
|
NJW Neue Juristische Wochenschrift
|
|
OLG Oberlandesgericht
|
|
OVG Oberverwaltungsgericht
|
|
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (BGBl 1987, 602 NF) Schönfelder 94
|
|
PachtkredG Pachtkreditgesetz (BGBl 1951, 494) Schönfelder 42
|
|
|
|
ParlStG
|
|
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl
|
|
1974, 1538) Sartorius 47
|
|
PartGG
|
|
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (BGBl 1994, 1774) Schönfelder 50b
|
|
ParteiG
|
|
Parteiengesetz (BGBl 1994, 149 NF) Sartorius 58
|
|
PassG Gesetz über das Passwesen (BGBl 1986, 537) Sartorius 250
|
|
PatG Patentgesetz (BGBl 1981, 1 NF)
|
|
PAuswG
|
|
Gesetz über Personalausweise (BGBl 1986, 548 NF) Sartorius 255
|
|
PBefG Personenbeförderungsgesetz (BGBl 1990, 1690 NF) Sartorius 950
|
|
PflegeVG
|
|
Pflegeversicherungsgesetz (BGBl 1994, 1014)
|
|
PflSchG
|
|
Pflanzenschutzgesetz (BGBl 1986, 1505) Sartorius 863
|
|
PflVG Pflichtversicherungsgesetz (BGBl 1998, 971 NF) Schönfelder 63
|
|
PostG Gesetz über das Postwesen (BGBl 1989, 1449 NF) Sartorius 910
|
|
PostVerfG
|
|
Postverfassungsgesetz (BGBl 1989, 1026)
|
|
PostUmwG Postumwandlungsgesetz (BGBl 1994, 2325) Sartorius 900
|
|
PostVerwG Postverwaltungsgesetz (BGBl 1953, 676)
|
|
PrABG
|
|
Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten
|
|
ProdHaftG
|
|
Produkthaftungsgesetz (BGBl 1989, 2198) Schönfelder 27
|
|
ProdSG
|
|
Produktsicherheitsgesetz (BGBl 1997, 934)
|
|
PrPVG Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz
|
|
PStG Personenstandsgesetz (BGBl 1957, 1125 NB) Sartorius 260, Schönfelder 113
|
|
RAFachBezG Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen (BGBl 1992, 369)
|
|
RaumOrdG s. ROG
|
|
RBerG Rechtsberatungsgesetz (RGBl 1935, 1478) Schönfelder Erg.bd. 99
|
|
RelKErzG
|
|
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RGBl 1921, 939)
|
|
RGBl Reichsgesetzblatt
|
|
RHeimstG
|
|
Reichsheimstättengesetz (RGBl 1920)
|
|
RHGG Reichshaftpflichtgesetz, jetzt Haftpflichtgesetz
|
|
ROG Raumordnungsgesetz (BGBl 1997, 2902 NF) Sartorius 340
|
|
RPfleger
|
|
Der Deutsche Rechtspfleger
|
|
RPflG Rechtspflegergesetz (BGBl 1969, 2069) Schönfelder 96
|
|
RSprEinhG Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten
|
|
Gerichtshöfe des Bunds (BGBl 1968, 661) Schönfelder 95b
|
|
RVO Reichsversicherungsordnung (RGBl 1924, 779 NF)
|
|
ScheckG
|
|
Scheckgesetz (RGBl 1933, 597) Schönfelder 56
|
|
SchiffsRG
|
|
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl 1993,
|
|
2182 NF)
|
|
SchuVVO
|
|
Schuldnerverzeichnisverordnung (BGBl 1994, 3822) Schönfelder 102
|
|
SchutzBerG Schutzbereichsgesetz (BGBl 1956, 899)
|
|
SchwbG
|
|
Schwerbehindertengesetz s. SGB IX
|
|
SeemG Seemannsgesetz (BGBl 1957, 713)
|
|
SG
|
|
Soldatengesetz (BGBl 2001, 232 NF)
|
|
SGB Sozialgesetzbuch (I [Allgemeiner Teil] BGBl 1975, 3015, [Sartorius 408], III
|
|
[Arbeitsförderung] BGBl 1997, 594, IV [Sozialversicherung – Gemeinsame Vorschriften] BGBl
|
|
1976, 3845, V [Krankenversicherung] BGBl 1988, 2477 (2482), VI [Rentenversicherung] BGBl
|
|
2002, 754 NF, VII [Unfallversicherung] BGBl 1996, 1254, VIII [Kinder- und Jugendhilfe] BGBl
|
|
1998, 3546 NF [Schönfelder 46], IX [Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen] BGBl
|
|
2001, 1046, X [Verwaltungsverfahren] BGBl 2001, 130 NF, [Sartorius 409], XI [Soziale
|
|
Pflegeversicherung] BGBl 1994, 1014, XII [Sozialhilfe] BGBl 2003, 3022)
|
|
SGG Sozialgerichtsgesetz (BGBl 1975, 2535 NF)
|
|
SHG Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden (BGBl
|
|
1976, 3281, 3311)
|
|
|
|
span. spanisch
|
|
SprengG
|
|
Sprengstoffgesetz (BGBl 2002, 3518NF) Sartorius 822
|
|
StAG Staatsangehörigkeitsgesetz (BGBl 1999, 1618) Sartorius 15
|
|
StAnpG
|
|
Steueranpassungsgesetz (BGBl 1934, 925)
|
|
StBauFG
|
|
Städtebauförderungsgesetz (BGBl 1971, 1125)
|
|
StBerG
|
|
Steuerberatungsgesetz (BGBl 1975, 2735)
|
|
StGB Strafgesetzbuch (BGBl 1998, 3322 NF) Schönfelder 85
|
|
StPO Strafprozessordnung (BGBl 1987, 1084, ber 1319 NF) Schönfelder 90
|
|
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (BGBl 1971, 157)
|
|
Schönfelder 93
|
|
StVG Straßenverkehrsgesetz (BGBl 2003, 310 NF) Schönfelder 35
|
|
StVO Straßenverkehrsordnung (BGBl 1970, 1565 NB, ber 1971, 38) Schönfelder 35a
|
|
StVollzG
|
|
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (BGBl 1976, 581 NF, ber 2088, 1977,
|
|
436) Schönfelder 91
|
|
StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung (BGBl 1988, 1793 NB) Schönfelder 35b
|
|
SVG Soldatenversorgungsgesetz (BGBl 2002, 1258 NF)
|
|
TierSchG
|
|
Tierschutzgesetz (BGBl 1998, 1105 NF) Sartorius 873
|
|
TierSG Tierseuchengesetz (BGBl 2001, 506 NF) Sartorius 870
|
|
TKG Telekommunikationsgesetz (BGBl 1996, 1120)
|
|
TVG Tarifvertragsgesetz (BGBl 1969, 1323 NF) Schönfelder Erg.bd. 81
|
|
ÜG
|
|
Überweisungsgesetz (BGBl 1999,1642)
|
|
UIG Umweltinformationsgesetz (BGBl 2001, 2218 NF) Sartorius 294
|
|
UmweltHG Umwelthaftungsgesetz (BGBl 1990, 2634) Schönfelder 28
|
|
UmwG
|
|
Umwandlungsgesetz (BGBl 1994, 3210 NB, ber 1995, 428) Schönfelder 52a
|
|
UnedMetG Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (RGBl 1926)
|
|
UrhG Urheberrechtsgesetz (BGBl 1965, 1273) Schönfelder 65
|
|
UStG Umsatzsteuergesetz (BGBl 1999, 1270 NF)
|
|
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BGBl 2001, 2350 NF) Sartorius 295
|
|
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (RGBl 1909, 499) Schönfelder 73
|
|
UZwG Gesetz über den unmittelbaren Zwang (BGBl 1961, 165) Sartorius 115
|
|
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl 1993, 2 NF)
|
|
VAHRG
|
|
Versorgungsausgleichshärtenregelungsgesetz (BGBl 1983, 105) Schönfelder 48a
|
|
VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
|
|
VerbrKrG
|
|
Verbraucherkreditgesetz (BGBl 2000, 940 NF) Schönfelder 24
|
|
VereinsG
|
|
Vereinsgesetz (BGBl 1964, 593) Sartorius 425
|
|
VerglO
|
|
Vergleichsordnung (RGBl 1935, 321, ber 356) Schönfelder 109
|
|
VerlG Gesetz über das Verlagsrecht (RGBl 1901, 217) Schönfelder 66
|
|
VersammlG Versammlungsgesetz (BGBl 1978, 1790 NF) Sartorius 435
|
|
VerschG
|
|
Verschollenheitsgesetz (BGBl 1951, 63 NF) Schönfelder Erg.bd. 45
|
|
VfSchutzG s. BVerfSchG
|
|
VGH Verwaltungsgerichtshof
|
|
VO
|
|
Verordnung
|
|
VStG Vermögensteuergesetz (BGBl 1990, 2467 NF)
|
|
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag (RGBl 1908, 263) Schönfelder 62
|
|
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl 1991, 686 NF) Sartorius 600
|
|
VwKostG
|
|
Verwaltungskostengesetz (BGBl 1970, 821) Sartorius 120
|
|
VwVfG
|
|
Verwaltungsverfahrensgesetz (BGBl 2003, 102 NF) Sartorius 100
|
|
VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BGBl 1953, 157) Sartorius 112
|
|
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz (BGBl 1952, 379) Sartorius 110
|
|
WaffG Waffengesetz (BGBl 1976, 432 NF) Sartorius 820
|
|
WährG
|
|
Währungsgesetz (WiGBl 1948 Beilage 5 S. 1)
|
|
|
|
WaStrG
|
|
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (BGBl
|
|
1990, 1818 NF) Sartorius 971
|
|
WEG Wohnungseigentumsgesetz (BGBl 1951, 175, ber 209) Schönfelder 37
|
|
WertV Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
|
|
(BGBl 1988, 2209) Sartorius 310
|
|
WG Wechselgesetz (RGBl 1933, 399) Schönfelder 54
|
|
WHG Wasserhaushaltsgesetz (BGBl 2002, 3245 NF) Sartorius 845
|
|
WiStG Wirtschaftsstrafgesetz (BGBl 1975, 1313 NF) Schönfelder 88
|
|
WoBauG
|
|
Wohnungsbaugesetz II (BGBl 1994, 2137 NF) Sartorius 355
|
|
WoBindG
|
|
Wohnungsbindungsgesetz (BGBl 2001, 2404 NF) Sartorius 387
|
|
WoGG
|
|
Wohngeldgesetz (BGBl 2002, 474 NF) Sartorius 385
|
|
WoVermittG Wohnungsvermittlungsgesetz (BGBl 1971, 1745, 1747) Schönfelder 31
|
|
WPflG Wehrpflichtgesetz (BGBl 2002, 954 NF) Sartorius 620
|
|
WRV Weimarer Reichsverfassung (RGBl 1919, 1383)
|
|
WStG Wehrstrafgesetz (BGBl 1974, 1213 NF)
|
|
WZG Warenzeichengesetz (BGBl 1968, 29 NF)
|
|
ZDG Zivildienstgesetz (BGBl 1994, 2811 NF) Sartorius 625
|
|
ZeuP Zeitschrift für europäisches Privatrecht
|
|
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
|
|
ZPO Zivilprozessordnung (BGBl 1950, 533 NF) Schönfelder 100
|
|
ZRG Zeitschrift für Rechtsgeschichte
|
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ZSchG Gesetz über den Zivilschutz (BGBl 1976, 2109 NF) Sartorius 680, s. ZSG
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ZSEG Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (BGBl 1969, 1756)
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Schönfelder 116
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ZSG Zivilschutzgesetz (BGBl 1997, 726)
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ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
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ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (RGBl 1898, 713 NF)
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Schönfelder 108
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ZZP Zeitschrift für Zivilprozess
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A
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A. A. (lat. [M.] Aulus Agerius) ist die abstrakte Abkürzung für den
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Kläger im römischen Formularprozess.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Abänderungsklage (§§ 323 ZPO) ist die auf Abänderung einer
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Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
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Leistungen (z. B. →Unterhalt) gerichtete, bei einer wesentlichen
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Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse (z. B.
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Lebenshaltungskosten) zulässige Klage. Sie ist eine dem Gläubiger
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und dem Schuldner mögliche →Gestaltungsklage. Das auf sie
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erfolgende Urteil beseitigt die Wirkungen der inneren →Rechtskraft
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des früheren →Urteils für die Zeit nach ihrer Erhebung. Für den
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Unterhalt Minderjähriger sind nach den §§ 645ff. vereinfachte
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Verfahren statthaft.
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Lit.: Braun, J., Grundfragen der Abänderungsklage, 1994; Graba, H., Die Abänderung von
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Unterhaltstiteln, 2. A. 2000
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Abandon (§ 27 GmbHG, § 501 HGB) ist die Preisgabe des
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→Gesellschaftsanteils (oder Schiffsparts) zwecks Haftungsbefreiung.
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Dazu ist bei einzelnen Gesellschaften der Gesellschafter unter
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bestimmten Voraussetzungen berechtigt, um künftige, in ihrer Höhe
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nicht übersehbare Beiträge (→Nachschüsse) vermeiden zu können.
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Den A. gibt es auch im Versicherungsrecht.
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Abberufung (F.) Entzug einer Stellung oder eines Amts
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Abbruch der Schwangerschaft →Schwangerschaft
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abdingbar (Adj.) vertraglich abänderbar →dispositives Recht
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Aberratio (F.) ictus ([lat.] Abirrung des Stoßes) ist der Eintritt des
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Handlungserfolgs an einem andern als dem nach dem Täterplan
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angegriffenen Objekt (T schießt auf A und trifft B). Die a. i. ist eine
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Frage der Zurechnung eines Erfolgs im Rahmen eines →Irrtums im
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Bereich der →Kausalität. Das Verhalten wird als (erfolglos
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gebliebener) →Versuch der geplanten Tat (z. B. Mordversuch [an A])
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und eventuell fahrlässige Verwirklichung des eingetretenen Erfolgs
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(z. B. fahrlässige Körperverletzung [des B]) behandelt und
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dementsprechend bestraft. Sie ist zu unterscheiden vom →error in
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obiecto.
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Lit.: Koriath, H., Einige Gedanken zur aberratio ictus, JuS 1997, 901; Grotendiek, S., Strafbarkeit
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des Täters, 2000
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Abfall (§ 3 Krw-/AbfG) ist die bewegliche Sache, deren sich der
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Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (z. B.
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Altreifen, Bauschutt). Die Behandlung von A. erfolgt seit 1996 nach
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dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Danach ist A. in erster
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Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder
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zur Gewinnung von Energie zu nutzen (§ 4 Krw-/AbfG). Zu
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unterscheiden sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur
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Beseitigung. Vorrang hat die Verwertung vor der Beseitigung.
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Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht und Pfandpflicht von
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Verpackungen können durch Verordnung festgelegt werden. Der
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unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) wird mit
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Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die
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Behandlung besonderer Abfälle ist in Sondergesetzen geregelt (z. B.
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Tierkörperbeseitigung, Atomabfall, Kampfmittel).
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Lit.: Hoesel, G., Recht der Abfallbeseitigung des Bundes und der Länder (Lbl.), 1972ff.;
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Abfallrecht, 8. A. 2003; Jarass, H./Ruchay, D./Weidemann, C., Kreislaufwirtschafts- und
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Abfallgesetz (Lbl.), 13. A. 2003; Stengler, E., Die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen,
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2000; Giesberts, L./Posser, H., Grundfragen des gemeinschaftlichen und deutschen Abfallrechts,
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2001
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Abfallentsorgung (§ 3 VII Krw-/AbfG) ist die Verwertung und
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Beseitigung von Abfall.
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Lit.: Jarass, ./Ruchay, D./Weidemann, C., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Lbl.), 12. A.
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2003
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Abfindung ist die für die Aufgabe (Verzicht) eines Rechts evtl. auch
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einer Aussicht – meist in Geld – gewährte einmalige Gegenleistung
|
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(z. B. bei Unterhaltsverzicht, Erbverzicht, Rentenverzicht,
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Ruhegehaltsverzicht oder bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis
|
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oder einer Gesellschaft). Der Anspruch auf A. ist in seinen
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Voraussetzungen und in seinem Umfang verschiedentlich besonders
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gesetzlich geregelt. Im Übrigen unterliegt er der →Vertragsfreiheit.
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Für die A. eines Aktionärs ist dabei grundsätzlich nicht ein einzelner
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Stichtag, sondern der Durchschnittskurs der letzten drei Monate
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maßgebend. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitgeber eine A.
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anbieten, falls der Arbeitnehmer sich nicht gegen eine
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betriebsdedingte Kündigung mit Kündigungsschutzklage wehrt.
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|
Lit.: Bengelsdorf, P., Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarungen, 3. A. 1999; Rumke, H. u.
|
|
a., Aufhebungsverträge und Abfindungen, 2001; Hülsmann, C., Abfindungsklauseln, NJW 2002,
|
|
1673; Richter, B., Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter, 2002; Giesen, R. u. a., Fallstricke
|
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des neuen gesetzlichen Abfindungsanspruchs, NJW 2004, 185
|
|
Abfindungsguthaben ist das die →Abfindung betreffende Guthaben
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des Abzufindenden beim Abfindenden. Im Gesellschaftsrecht (§ 738
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BGB) ist A. der Wert des Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden
|
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Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens (bzw. der
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Klageerhebung). Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters
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gegen die verbleibenden Gesellschafter auf das A. gleicht den Verlust
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der gesamthänderischen Berechtigung am →Gesellschaftsvermögen
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aus, die den verbleibenden Gesellschaftern anwächst.
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|
Lit.: Schuhmann, H., Abfindung von Gesellschaftern, 1996
|
|
Abgabe ist die kraft öffentlichen Rechts in Geld zu entrichtende
|
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öffentliche Last zur Finanzierung der staatlichen Tätigkeit. Sie ist
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entweder →Steuer, Zoll, →Gebühr, →Beitrag oder nichtfiskalische
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A. bzw. Sonderabgabe. Die nichtfiskalische A. ist eine Geldleistung,
|
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die allein der Wirtschaftslenkung oder sonstigen nichtfiskalischen
|
|
Zwecken dient (z. B. Investitionsabgabe, Lastenausgleichsabgabe).
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|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Kirchhof, F., Grundriss des Steuer- und Abgabenrechts, 2. A. 2001
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|
Abgabenordnung (AO) ist das das Recht der →Abgaben allgemein
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ordnende Gesetz (des Reichs bzw. Bundes). Die A. regelt in ihren
|
|
neun Teilen vor allem das Steuerschuldrecht, das
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Steuerverfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Sie ist Grundlage des
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gesamten Steuerrechts und befasst sich nicht mit der einzelnen Steuer
|
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und ihrer Höhe.
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|
Lit.: AO/FG, 27. A. 2003; Klein, F., Abgabenordnung, 8. A. 2003; Tipke, K./Kruse, H.,
|
|
Abgabenordnung; Jakob, W., Abgabenordnung, 3. A. 2001; Sikorski, R./Wüstenhöfer, U.,
|
|
Abgabenordnung, 5. A. 1999; Kühn, R./Hofmann, R., Abgabenordnung 17. A. 1995; Helmschrott,
|
|
H./Schaeberle, J., Abgabenordnung, 9. A. 1997; Ax, R./Große, T./Melchior, J., Abgabenordnung
|
|
|
|
und Finanzgerichtsordnung, 17. A. 2001; Eigendorf, M., Abgabenordnung, 8. A. 1997;
|
|
Lammerding, J., Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 13. A. 1997; Kussmann, M.,
|
|
Vollstreckung nach der Abgabenordnung, 6. A. 2000; AO-Handbuch 2003, 2003; Abgabenordnung,
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|
hg. v. Pahlke, A./Koenig, U., 2004
|
|
Abgabenüberhebung →Gebührenüberhebung
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|
abgeleiteter Eigentumserwerb →Eigentumserwerb, abgeleiteter
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Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) ist der Kauf oder Verkauf
|
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einer Stimme für eine Wahl oder Abstimmung in einer
|
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Volksvertretung.
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Lit.: Heisz, J., Die Abgeordnetenbestechung, 1998
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Abgeordneter (Art. 38 GG) ist das Mitglied eines Parlaments
|
|
(→Bundestag, →Landtag, nicht Kreistag, nicht Stadtrat, nicht
|
|
Gemeinderat). Der Abgeordnete wird vom Volk als dessen Vertreter
|
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auf Zeit gewählt (nicht abberufbar) und ist nur seinem Gewissen
|
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unterworfen. Ihm kommen →Indemnität und →Immunität zu. Er
|
|
erhält eine Aufwandsentschädigung (→Diäten). Für den
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|
Abgeordneten des Bundestags gilt das Abgeordnetengesetz, für
|
|
Abgeordnete der Landtage Landesrecht.
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|
Lit.: Braun, W./Jantsch, M./Klante, E., Abgeordnetengesetz, 2001
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Abgeschlossen ist durch erkennbare Merkmale zu einer eigenen
|
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Einheit gemacht. Ein Raum ist a. (§ 123 StGB), wenn er baulich
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abgegrenzt ist. Das widerrechtliche Eindringen in einen
|
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abgeschlossenen, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten
|
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Raum ist →Hausfriedensbruch.
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|
Abhandenkommen (§ 935 I BGB) ist das Verlieren des
|
|
unmittelbaren →Besitzes einer Sache ohne Willen des Besitzers (z. B.
|
|
durch Verlieren einer Sache, durch Diebstahl, durch Zwang oder
|
|
durch Zueignung seitens des →Besitzdieners). An abhanden
|
|
gekommenen Sachen ist gutgläubiger, abgeleiteter →Erwerb vom
|
|
Nichtberechtigten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für →Geld,
|
|
→Inhaberpapiere und im Wege öffentlicher Versteigerung veräußerte
|
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Sachen (§ 935 II BGB).
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|
Lit.: Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955; Dünkel, H., Öffentliche
|
|
Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970
|
|
Abhilfe (§§ 72 VwGO, 572 ZPO) ist die Abänderung einer
|
|
→Entscheidung durch die entscheidende →Behörde bzw. das
|
|
entscheidende Gericht auf Grund eines Antrags (z. B. Beschwerde,
|
|
Erinnerung, Widerspruch, Einspruch) bei Begründetheit. Sie ist eine
|
|
nur in bestimmten Fällen zulässige neue Sachentscheidung. Sie macht
|
|
eine Überprüfung durch die dafür zuständige nächsthöhere Behörde
|
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überflüssig.
|
|
Abhören ist das heimliche Überwachen der sprachlichen Äußerungen
|
|
eines Menschen. Das A. ist grundsätzlich verboten und vielfach
|
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strafbar. Das A. zu Zwecken der Strafverfolgung ist in engen Grenzen
|
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zulässig (vgl. § 100a StPO, nicht bei Steuerstraftaten, deswegen dort
|
|
auch keine Verwertung der durch A. erlangten Erkenntnisse).
|
|
Abkommen ist die Vereinbarung vor allem im Völkerrecht, im
|
|
Verfassungsrecht und im Verwaltungsrecht. →Vertrag
|
|
Abkömmling ist der →Verwandte eines Menschen in absteigender
|
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Linie (z. B. Kind, Enkel). Er hat grundsätzlich ein gesetzliches
|
|
→Erbrecht, einen Anspruch auf →Unterhalt und besondere Rechte
|
|
|
|
im Steuerrecht.
|
|
Lit.: Bausch, H., Der Begriff des Abkömmlings in Gesetz und rechtsgeschäftlicher Praxis, FamRZ
|
|
1980, 413
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Abkürzung ist eine kurze Fassung einer an sich längeren
|
|
Gegebeneheit.
|
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Lit.: Kirchner, H./Butz, C., Abkürzungsverzeichnis der
|
|
Rechtssprache, 5. A. 2003
|
|
Ablass ist im katholischen →Kirchenrecht die auch vor Gott
|
|
verbindliche Befreiung von zeitlichen Sündenstrafen. Der A. setzt
|
|
Beichte, Kommunion und Gebet voraus. Im Mittelalter konnte der A.
|
|
auch durch Geldzahlung für kirchliche Zwecke erlangt werden.
|
|
Lit.: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, hg. v. Campenhausen, A. Frhr. v., Bd. 1 1999
|
|
Ablehnung ist die Zurückweisung eines Verhaltens oder eines
|
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Menschen. Im Verfahrensrecht ist A. die Zurückweisung einer
|
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bestimmten Gerichtsperson hinsichtlich ihrer Mitwirkung in einem
|
|
Verfahren (z. B. →Richter §§ 42ff. ZPO, 24ff. StPO, 54 VwGO,
|
|
→Sachverständige, →Schiedsrichter, →Schöffen, →Dolmetscher,
|
|
→Urkundsbeamter, nicht Staatsanwalt, für Amtspersonen im
|
|
Verwaltungsverfahren vgl. § 21 VwVfG). Die(se) A. erfordert
|
|
entweder gesetzliche Ausschlussgründe oder die begründete
|
|
Besorgnis der →Befangenheit sowie einen Ablehnungsantrag
|
|
(Ablehnungsgesuch, Selbstablehnung möglich), über den das
|
|
(restliche) Gericht entscheidet. Daneben sind A. eines Antrags, einer
|
|
Leistung, einer Vormundschaft, eines Verwaltungsakts u. a. möglich.
|
|
Lit.: Bleutge, P., Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 2. A. 1999; Schneider, E.,
|
|
Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 2. A. 2001
|
|
Ablieferung ist die Leistung eines Gegenstands durch eine Person an
|
|
eine Person, insbesondere die von Übereignungswillen begleitete
|
|
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes des Ersteigerers durch den
|
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Gerichtsvollzieher (§§ 815ff. ZPO). Sie erfolgt nach dem Zuschlag
|
|
und nur gegen Barzahlung. Sie verschafft kraft hoheitlicher Gewalt
|
|
Eigentum.
|
|
Ablösung ist die Beseitigung der Gebundenheit.
|
|
Ablösungsgesetzgebung ist die Gesetzgebung des 19. Jh.s zur
|
|
Ablösung feudaler Rechte (Bodenbefreiung).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Ablösungsrecht (§ 268 I 1 BGB) ist das Recht eines Dritten, an
|
|
Stelle des Schuldners den Gläubiger zu befriedigen. Es steht dem
|
|
Dritten zu, wenn der Gläubiger die →Zwangsvollstreckung in einen
|
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dem Schuldner gehörigen Gegenstand betreibt und dadurch ein Recht
|
|
des Dritten gefährdet. Seine Ausübung führt zum Übergang der
|
|
Forderung des bisherigen Gläubigers mit allen Nebenrechten gegen
|
|
den Schuldner auf den Dritten (gesetzlicher Forderungsübergang),
|
|
kann aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht
|
|
werden.
|
|
Abmahnung ist die Aufforderung zur Änderung eines unerwünschten
|
|
Verhaltens. Die A. findet sich im Arbeitsrecht, Mietrecht und
|
|
Wettbewerbsrecht. Sie muss vielfach einer →Kündigung vorausgehen
|
|
(anders bei wichtigem Grund).
|
|
|
|
Lit.: Hauer, U., Die Abmahnung im Arbeitsverhältnis, 1990; Wilke, D./Jungeblut, D., Abmahnung,
|
|
Schutzschrift und Unterlassungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz, 2. A. 1995; Bahr, M.,
|
|
Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet, 2003
|
|
Abmahnverein ist der auf den Zweck →Abmahnung (unlauteren
|
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→Wettbewerbs) gerichtete →Verein.
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
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Abnahme ist einerseits die Verringerung einer Menge und
|
|
andererseits die Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger
|
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eines Kaufvertrags oder Werkvertrags. Beim →Kauf ist die A. der
|
|
Leistung nur →Nebenpflicht (§ 433 II BGB), beim →Werkvertrag
|
|
→Gegenseitigkeitspflicht (§ 640 I BGB). Hier setzt sie grundsätzlich
|
|
körperliche Entgegennahme und allgemeine Billigung voraus.
|
|
Lit.: Thode, R./Quack, F., Abnahme und Gewährleistung im Bauvertrag, 1999; Christmann, H., Die
|
|
Neubewertung der Abnahme, Diss. jur. Würzburg 1999; Brügmann, K. u. a., Abnahmeanspruch
|
|
nach Kündigung von Bauverträgen, NJW 2003, 2121
|
|
Abnahmeverzug → Gläubigerverzug
|
|
Abolition (F.) Vergehenmachung, Niederschlagung eines
|
|
Strafverfahrens (durch Gesetz), →Amnestie
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|
Abordnung ist einerseits die Gruppe entsandter Menschen und
|
|
andererseits (§ 27 BBG) die bei Bestehen eines dienstlichen
|
|
Bedürfnisses zulässige vorübergehende Zuweisung eines →Beamten
|
|
an eine andere Dienststelle unter Beibehaltung der dienstrechtlichen
|
|
Zuordnung zur früheren Dientstelle. Sie bedarf dann, wenn sie A. zu
|
|
einem andern Dienstherrn ist, der Zustimmung des Beamten. Sie ist
|
|
von der →Versetzung zu trennen. Sie ist →Verwaltungsakt (str.). Für
|
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Richter vgl. § 37 DRiG.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
abortus (lat. [M.]) Fehlgeburt
|
|
Absatz ist einerseits der Teil eines Paragraphen, andererseits der
|
|
Vertrieb einer Leistung.
|
|
Abschiebung (§§ 49ff. AuslG) ist die Entfernung eines →Ausländers
|
|
aus dem Bundesgebiet unter Anwendung unmittelbaren Zwangs. Sie
|
|
ist Vollzug der →Ausweisung. Voraussetzungen und Verfahren
|
|
dieses Verwaltungsakts sind im Ausländergesetz näher geregelt. Auf
|
|
Grund des Asylrechts darf die A. nur erfolgen bei Verurteilungen
|
|
nach Erwachsenenstrafrecht, bei Fehlen der Gefahr unmenschlicher
|
|
Behandlung im Rückkehrstaat und bei Rückfallgefahr. Solange die A.
|
|
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist eine
|
|
Duldung notwendig. Diese ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
|
|
Identität des Betroffenen nicht klärbar ist.
|
|
Lit.: Brühl, R., Ausweisung und Abschiebung nach dem neuen Ausländergesetz als
|
|
Klausurproblem, JuS 1991, 314; Renner, G., Ausländerrecht in Deutschland, 7. A. 1999
|
|
Abschluss ist allgemein die Beendigung eines Verhaltens oder die
|
|
Begrenzung eines Gegenstands. A. eines Vertrags ist das Bewirken
|
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einer Bindung der Vertragsparteien durch →Willenserklärung an
|
|
einen vereinbarten Vertragsinhalt. A. im Handelsrecht ist der
|
|
Jahresabschluss bzw. die Jahresabschlussrechnung.
|
|
Lit.: Schildbach, T., Der Konzernabschluss, 6. A. 2001
|
|
Abschlussfreiheit ist die Freiheit einer Person, selbst darüber zu
|
|
entscheiden, ob, wo, wann, wie und mit wem sie welche vertragliche
|
|
Bindung eingehen will. Sie ist ein Teil der →Vertragsfreiheit. Sie ist
|
|
|
|
ausgeschlossen für öffentliche Versorgungsträger (z. B. § 6
|
|
EnergiewirtschaftsG, vgl. § 5 II PflVersG, § 26 II GWB) und Inhaber
|
|
von Monopolstellungen (→Abschlusszwang).
|
|
Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
|
|
Abschlussprüfung ist einerseits die letzte mehrerer Prüfungen und
|
|
andererseits (§ 316 HGB) die Prüfung des Jahresabschlusses einer
|
|
nicht kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267 HGB) durch einen
|
|
Abschlussprüfer.
|
|
Lit.: Niemann, W., Jahresabschlussprüfung, 2002
|
|
Abschlussverfügung ist die den Abschluss der →Ermittlungen
|
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bildende →Verfügung der →Staatsanwaltschaft.
|
|
Lit.: Brunner, R., Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, 7. A. 2003; Wolters, G./Gubitz, M.,
|
|
Die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, JuS 1999, 378
|
|
Abschlussvertreter ist der zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts
|
|
bevollmächtigte →Vertreter.
|
|
Lit.: Brox, Allgemeiner Teil
|
|
Abschlussvollmacht ist die zum →Abschluss eines →Vertrags
|
|
ermächtigende →Vollmacht.
|
|
Lit.: Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil
|
|
Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) ist der Zwang, mit einem
|
|
andern die von diesem gewünschte vertragliche Bindung einzugehen.
|
|
Der A. steht im Gegensatz zur →Abschlussfreiheit. Der A. ist nur auf
|
|
Grund eines Gesetzes oder des Rechtsstaatsprinzips zulässig (z. B.
|
|
Monopolstellung für wichtiges Gut).
|
|
Lit.: Vykydal, S., Der kartellrechtliche Kontrahierungszwang, 1996
|
|
Abschöpfung ist die Maßnahme eines →Staats, durch die der Preis
|
|
einer eingeführten Ware auf einen gesetzlich festgeschriebenen Stand
|
|
gebracht wird (z. B. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der
|
|
→Europäischen Union durch die Bundesfinanzbehörden zwecks
|
|
Angleichung des niedrigeren Weltmarktpreises an den höheren
|
|
Binnenmarktpreis). Gesichert wird die A. durch Handelslizenzen und
|
|
die hierfür zu stellenden Sicherheitsleistungen. In Deutschland wird
|
|
die A. wie Zoll behandelt.
|
|
Abschreckung ist die Einwirkung auf einen bisherigen Zustand oder
|
|
Verlauf durch ein Gegenmittel zwecks Beeinflussung des Zustands
|
|
oder Verlaufs. Im Strafrecht ist A. ein die Verhütung von Straftaten
|
|
anstrebender →Strafzweck (relative →Straftheorie), wobei die
|
|
Strafdrohung bzw. die Strafe einen möglichen Täter vor Straftaten
|
|
zurückschrecken lassen soll. Die Zulässigkeit dieses Strafzwecks ist
|
|
umstritten.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Roxin, C., Sinn und Grenze staatlicher Strafe, JuS
|
|
1966, 377
|
|
Abschreibung ist die Herabsetzung des Buchwerts eines
|
|
Vermögensgegenstands in der →Bilanz entsprechend dessen
|
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(durchschnittlichem) Wertverlust (im Laufe der Zeit) (§ 253 HGB).
|
|
Die planmäßige A. wird so bemessen, dass die Güter am Ende ihrer
|
|
voraussichtlichen Gebrauchsdauer ganz abgeschrieben sind d. h. in
|
|
der Bilanz nicht mehr als Wert (auf der Aktivseite) erscheinen. Sie
|
|
erfolgt meist linear (z. B. 5 Jahre lang jährlich gleichbleibend 20%)
|
|
oder degressiv (von Jahr zu Jahr fallende Prozentsätze) und entweder
|
|
auf der Aktivseite oder auf der Passivseite (Wertberichtigung) der
|
|
|
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Bilanz. Das Steuerrecht verwendet A. vor allem für die Absetzung für
|
|
Abnutzung (Teilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten
|
|
durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer).
|
|
Im Sachenrecht bedeutet daneben A. eines Grundstücksteils die
|
|
Verselbständigung eines Grundstückteils auf einem neuen
|
|
Grundbuchblatt.
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
|
|
Abschreibungsgesellschaft ist die auf Verlusterzielung durch
|
|
→Abschreibung gerichtete →Gesellschaft
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(Verlustzuweisungsgesellschaft § 2b EStG). Sie ist regelmäßig GmbH
|
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& Co KG. Steuerlich werden Verlustzuweisungen von ohne
|
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Gewinnerzielungsabsicht tätigen Abschreibungsgesellschaften nicht
|
|
anerkannt (§ 15 II EStG).
|
|
Absetzung (§ 7 EStG) ist im Steuerrecht die Verteilung der Kosten
|
|
eines Guts auf seine durchschnittliche Nutzungsdauer. Die
|
|
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch die Absetzung für
|
|
Abnutzung-Liste des Bundesfinanzministers festgelegt.
|
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von (ohne Vorsteuerbetrag)
|
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weniger als 410 Euro können im Jahr der Anschaffung oder
|
|
Herstellung voll abgesetzt werden. In Betracht kommt im Übrigen
|
|
lineare oder degressive A. (→Abschreibung). Unterschieden wird bei
|
|
der A. zwischen beweglichen Gütern und Gebäuden.
|
|
Lit.: Stöcker, E., Dammbruch bei der steuerlichen Absetzbarkeit, NJW 2004, 249
|
|
Absicht ist der gerade auf den Erfolg als Ziel gerichtete →Wille des
|
|
Täters (z. B. § 242 StGB →Zueignungsabsicht [in der A., die Sache
|
|
sich oder einem Dritten zuzueignen]). Die A. ist die gesteigerte Form
|
|
des unbedingten →Vorsatzes. Im Gegensatz zu diesem muss der
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Täter den Erfolg nicht bloß notwendigerweise wollen, sondern gerade
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als sein besonderes Ziel anstreben. Die A. ist als subjektives
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→Tatbestandsmerkmal i. e. S. Bestandteil bestimmter Tatbestände.
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Der beabsichtigte →Erfolg (z. B. Zueignung) braucht nicht bei allen
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Tatbeständen auch erreicht zu werden (sog. überschießende
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→Innentendenz).
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Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Oehler, D., Neue strafrechtliche Probleme des
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Absichtsbegriffs, NJW 1966, 1633
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Absichtsprovokation ist die absichtliche Herbeiführung der Situation
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(Provokation) der →Notwehr durch den Angegriffenen, um unter
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dem Deckmantel der Notwehr den Angreifer zu verletzen. Sie führt
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zur Einschränkung der Notwehrrechte. Sie kann eine Straftat
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darstellen.
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Roxin, C., Die provozierte Notwehrlage, ZStW 87 (1975),
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541
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absolut (Adj.) abgelöst, unbeschränkt
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absolute Fahruntüchtigkeit →Fahruntüchtigkeit, absolute
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absolute Mehrheit →Mehrheit, absolute
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absolute Straftheorie →Straftheorie, absolute
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absoluter Revisionsgrund →Revisionsgrund, absoluter
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absolutes Fixgeschäft →Fixgeschäft, absolutes
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absolutes Recht →Recht, absolutes
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Absolutio (F.) ab actione (lat., Entbindung von dem Klaganspruch)
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ist im gemeinen Recht die Abweisung einer Klage aus materiellen
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Gründen.
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Absolutio (F.) ab instantia (lat., Entbindung von dem Verfahren) ist
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im gemeinen Recht die Abweisung einer Klage aus formellen
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Gründen.
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Absolutismus ist die Regierungsform, bei welcher der Inhaber der
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Herrschaftsgewalt (z. B. Monarch oder andere Gewalthaber [z. B.
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Oligarchen]) den Untertanen gegenüber unbeschränkte (absolute)
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Macht hat. Der aufgeklärte A. ist der durch den Herrscher infolge
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vernünftiger Einsicht freiwillig beschränkte A. (2. H. des 18. Jh.s, z.
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B. Friedrich der Große, Joseph II.). Der historische A. des 17. und 18.
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Jh.s verschwindet seit der französischen Revolution von 1789.
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Lit.: Absolutismus, hg. v. Hinrichs, E., 1985
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Absonderung (§ 49 InsO) ist in der Insolvenz die vorrangige
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Verwendung eines Gegenstands der →Insolvenzmasse zur
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gesonderten Befriedigung eines Gläubigers. Sie setzt ein besonderes
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dingliches Recht dieses Gläubigers voraus (§§ 49ff. InsO). Nach § 50
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InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der →Insolvenzmasse
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ein rechtsgeschäftliches →Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes
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Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, zur abgesonderten
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Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Ihnen stehen
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Sicherungseigentümer, Sicherungsgläubiger,
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zurückbehaltungsberechtigte Gläubiger sowie Bund, Länder,
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Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zollpflichtige und
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steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit
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für öffentliche Abgaben dienen, gleich (§ 51 InsO). Beachte § 166
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InsO. Der zur Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers
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nicht erforderliche Teil des Verwertungserlöses dient der
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Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.
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Lit.: Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, hg. v. Andersen u. a., 1999; Häcker, R.,
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Abgesonderte Befriedigung aus Rechten, 2001
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Absorption (F.) Aufsaugung
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Absorptionsprinzip (§ 52 II StGB) ist der Grundsatz zur
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Bestimmung der →Strafe bei →Tateinheit, bei dem die Strafe nach
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dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Danach
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scheiden die absorbierten Gesetze als Grundlage der Bestrafung aus.
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Die Strafe darf aber nicht milder sein, als die andern Gesetze, deren
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Strafandrohung nach dem A. absorbiert wird, es zulassen.
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Absorptionstheorie →Vertrag, gemischter
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Absprache ist allgemein die sprachliche Verbindung zwischen zwei
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Menschen, insbesondere die Vereinbarung zwischen Beteiligten. A.
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zwischen Beteiligten des Strafverfahrens (z. B. Staatsanwalt, Gericht,
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Angeklagtem) ist zulässig. Sie muss aber offengelegt werden.
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Lit.: Landau, H./Eschelbach, R., Absprachen zur strafrechtlichen
|
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Hauptverhandlung, NJW 1999, 321; Herrmann, J., Rechtliche
|
|
Strukturen für Absprachen, JuS 1999, 1162
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Abstammung (§§ 159lff. BGB) ist die (natürliche) Herkunft eines
|
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→Kindes von bestimmten Eltern d. h. von einer bestimmten Mutter
|
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und einem bestimmten Vater. Die A. ist ein familienrechtliches
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Rechtsverhältnis. Das Kind hat ein Recht darauf, seine A. zu erfahren.
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(Für alle vor dem 1. 7. 1998 geborenen Kinder gelten die bis dahin
|
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geltenden Vorschriften fort, Art. 224 § 1 EGBGB.)
|
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Abstand ist die Entfernung zwischen Gegebenheiten. Im
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Straßenverkehr (§ 4 StVO) muss der Fahrzeugführer die
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Geschwindigkeit so einrichten, dass er hinter einem vorausfahrenden
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Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann. Im Baurecht ist bei offener
|
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Bauweise vor den Außenflächen von Gebäuden der im Einzelnen von
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Bauordnungen und Bebauungsplänen festgelegte A. einzuhalten.
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Abstimmung ist die Willensbildung einer Personenmehrheit durch
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Abgabe der Stimmen der Beteiligten. Die A. kann mündlich oder
|
|
schriftlich sein, offen oder geheim, namentlich oder nicht namentlich.
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|
Das jeweils anzuwendende Verfahren ist im Einzelnen beispielsweise
|
|
in der Verfassung, in Gesetzen (z. B. §§ 192ff. GVG),
|
|
Geschäftsordnungen (z. B. Geschäftsordnung des Bundestags) oder
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|
Satzungen geregelt. Es entscheidet grundsätzlich die jeweilige
|
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erforderliche →Mehrheit (z. B. absolute Mehrheit, relative Mehrheit).
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|
Unter bestimmten Voraussetzungen kann namentliche A. verlangt
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werden (z. B. §§ 52f. GOBT). Stimmengleichheit bedeutet
|
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Ablehnung. →Quorum
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|
abstrakte Normenkontrolle →Normenkontrolle, abstrakte
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abstraktes Gefährdungsdelikt →Gefährdungsdelikt, abstraktes
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Abstraktion (F.) Abziehung (des Allgemeinen von besonderen
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Merkmalen)
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Abstraktionsprinzip ist das Prinzip, dass Verpflichtungsgeschäft und
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Erfüllungsgeschäft in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind.
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Das Erfüllungsgeschäft (z. B. Übereignung, Abtretung) ist trotz eines
|
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Mangels (z. B. Formmangel) des →Verpflichtungsgeschäfts (z. B.
|
|
Sachkauf, Forderungskauf) (grundsätzlich) wirksam. Die
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|
Rückabwicklung des gültigen Erfüllungsgeschäfts trotz unwirksamen
|
|
Verpflichtungsgeschäfts hat evtl. über die ungerechtfertigte
|
|
→Bereicherung zu erfolgen. Das A. ist eine Eigentümlichkeit des
|
|
modernen deutschen Privatrechts im Gegensatz zum älteren
|
|
deutschen Privatrecht wie zum ausländischen Privatrecht.
|
|
Lit.: Jauernig, O., Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 1994, 721; Stadler, A.,
|
|
Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion, 1996
|
|
Abt (aus aramäisch abba [M.] Vater) ist der Leiter eines geistlichen
|
|
Ordensinstituts, insbesondere der Leiter einer rechtlich selbständigen
|
|
Niederlassung (z. B. eines Klosters).
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|
Abtreibung ist im Strafrecht die ältere Bezeichnung für den
|
|
→Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB).
|
|
Lit.: Beckmann, R., Abtreibung in der Diskussion, 3. A. 1998
|
|
Abtretung (Zession, § 398 BGB) ist die – grundsätzlich zulässige –
|
|
Übertragung einer →Forderung von einem (bisherigen) →Gläubiger
|
|
(Zedenten) auf einen andern (Gläubiger) (Zessionar). Die A. ist ein
|
|
Fall der Parteiänderung im Schuldrecht. Sie ist ein abstraktes
|
|
→Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) und von dem meist
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|
zugrundeliegenden →Verpflichtungsgeschäft (z. B. Forderungskauf)
|
|
streng zu trennen. Sie erfolgt durch (grundsätzlich formlosen)
|
|
→Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger (ohne
|
|
Beteiligung des Schuldners), doch kann der neue Gläubiger die
|
|
Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die A.
|
|
verlangen (§ 403 BGB). Die A. ist stille A., wenn der Altgläubiger
|
|
nach außen hin zunächst noch Gläubiger bleibt, zur Einziehung
|
|
|
|
ermächtigt sein soll und die Benachrichtigung des Schuldners
|
|
ausgeschlossen wird. Besondere Fälle sind →Vorausabtretung,
|
|
→Blankozession, →Globalzession, →Inkassozession und
|
|
→Sicherungszession. Mit der A. tritt hinsichtlich der Forderung –
|
|
nicht des gesamten Schuldverhältnisses – und gewisser Nebenrechte
|
|
der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§§ 398 S.
|
|
2, 401 BGB). Der Schuldner wird durch besondere
|
|
Schuldnerschutzvorschriften (§§ 404ff. BGB) geschützt. Nach § 354a
|
|
HGB können Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
|
|
sowie Forderungen gegen juristische Personen des öffentlichen
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|
Rechts ungeachtet eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots
|
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wirksam abgetreten werden, wenn auch der Schuldner mit befreiender
|
|
Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Das Recht der
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|
Abtretung gilt nach § 412 BGB auch für den gesetzlichen
|
|
Forderungsübergang
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|
Lit.: Die Forderungsabtretung, hg. v. Hadding, W., 1999; Ahcin, C./Armbrüster, C., Grundfälle zum
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|
Zessionsrecht, JuS 2000, 450
|
|
Abtretungsverbot (§ 399 BGB) ist die rechtsgeschäftliche
|
|
Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung der Nichtabtretbarkeit
|
|
einer →Forderung.
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|
Lit.: Wagner, E., Vertragliche Abtretungsverbote, 1994 (Diss.)
|
|
Abwasser ist das durch Schadstoffe verunreinigte Wasser. Das
|
|
Einleiten von A. in ein →Gewässer ist grundsätzlich
|
|
erlaubnispflichtig und abgabenpflichtig. Bauliche Anlagen dürfen nur
|
|
errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des dort
|
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anfallenden Abwassers gesichert ist.
|
|
Lit.: Nisipeanu, P., Abwasserrecht, 1991; Berendes, K., Das Abwasserabgabengesetz, 3. A. 1995;
|
|
Nisipeanu, P., Abwasserabgabenrecht, 1997; Köhler, H., Abwasserabgabengesetz, 1999; Sieder,
|
|
F./Zeitler, H./Dahme, H., Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz (Lbl.), 23. A. 2002
|
|
Abwehr von Gefahren →Gefahr
|
|
abweichendes Verhalten →Verhalten, abweichendes
|
|
ab Werk (Leistung) vom Sitz des Lieferanten aus (→Holschuld)
|
|
Abwerbung ist die Werbung um einen Partner eines Wettbewerbers.
|
|
Sie kann unlauterer Wettbewerb sein. Unzulässig ist beispielsweise
|
|
das auf A. gerichtete Telefongespräch mit einem Arbeitnehmer unter
|
|
Verwendung der Telefonvermittlung des Wettbewerbers.
|
|
Lit.: Gibbert, I., Rechtsschutz gegen sittenwidrige Abwerbungen,
|
|
1998; Bettin, E., Unlautere Abwerbung, 1999
|
|
Abwertung ist die Herabsetzung eines Werts, insbesondere des
|
|
Außenwerts einer Währung im Verhältnis zum Wert des Golds oder
|
|
anderer Währungen durch Änderung des Wechselkurses.
|
|
Lit.: Fischer, R., Bankrecht, 3. A. 2000
|
|
Abwesender ist die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
|
|
bestimmten andern Ort aufhaltende Person. Im Privatrecht wird eine
|
|
empfangsbedürftige →Willenserklärung gegenüber einem
|
|
Abwesenden (nicht mit der Abgabe der Erklärung, sondern) erst mit
|
|
ihrem →Zugang wirksam (§ 130 I 1 BGB). Einem volljährigen
|
|
Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der
|
|
Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
|
|
verhindert ist, kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1911 BGB).
|
|
Außerdem sind Urteil oder Verfahren gegen einen Abwesenden
|
|
|
|
möglich (§§ 330ff. ZPO, →Versäumnisurteil).
|
|
Abwesenheitspflegschaft →Abwesender, →Pflegschaft
|
|
Abwesenheitsverfahren (§§ 276ff. StPO) ist im Strafprozessrecht
|
|
das ausnahmsweise zulässige besondere Verfahren gegen einen
|
|
Menschen, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der sich im Ausland
|
|
aufhält und dessen Gestellung vor das zuständige Gericht
|
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unausführbar oder unangemessen erscheint. Es dient nur der
|
|
Beweissicherung. Eine →Hauptverhandlung kann nicht stattfinden (§
|
|
285 I StPO).
|
|
Lit.: Oppe, W. Das Abwesenheitsverfahren in der Strafprozessreform, ZRP 1972, 56
|
|
Abwicklung →Liquidation
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|
Abzahlung ist die Zahlung einer Schuld in Teilbeträgen.
|
|
Abzahlungskauf (§§ 1ff. AbzG) war der →Kauf beweglicher
|
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Sachen, bei dem der Kaufpreis in – mindestens zwei – Teilzahlungen
|
|
(Raten) entrichtet werden sollte. Das für den A. geltende
|
|
Abzahlungsgesetz ist zum 1. 1. 1991 durch das auf die EG-Richtlinie
|
|
87/102/EWG vom 22. 12. 1986 zurückgehende
|
|
→Verbraucherkreditgesetz ersetzt worden.
|
|
Lit.: Ostler, F./Weidner, O., Abzahlungsgesetz, 6. A. 1971; Marschall von Bieberstein, Der
|
|
finanzierte Abzahlungskauf, 1980
|
|
Acht ist im mittelalterlichen deutschen Recht die als Unrechtsfolge
|
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mögliche allgemeine Verfolgung, bei der der Geächtete (z. B. Martin
|
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Luther) von jedermann straflos getötet werden konnte.
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|
Lit.: Eichmann, E., Acht und Bann im Reichsrecht des Mittelalters, 1909; Landes, D., Das
|
|
Achtverfahren vor dem Reichshofrat, 1964 (Diss.)
|
|
Actio (lat. [F.] Klaganspruch) ist im römischen →Recht die
|
|
Klagemöglichkeit. Die a. bezeichnet das Mittel, das dem Träger eines
|
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subjektiven →Rechts zur Verwirklichung und Durchsetzung dieses
|
|
Rechts zur Verfügung steht. Ohne Bestehen einer a. kann ein Recht
|
|
nicht durchgesetzt werden. Die a. hat sowohl materiellprivatrechtliche wie auch formell-zivilprozessrechtliche Züge. Sie
|
|
kann mit einem Unrechtsvorwurf verbunden gegen eine Person
|
|
gerichtet sein (a. in personam) oder sachverfolgend auf eine Sache (a.
|
|
in rem). Ihre bekanntesten Einzelfälle sind: a. de dolo (Klaganspruch
|
|
wegen Arglist) für arglistige Schädigung (vgl. § 826 BGB), a. de in
|
|
rem verso (Klaganspruch auf das in eine Sache Gewandte) für
|
|
Rückerstattungsansprüche gegenüber einem Gewalthaber bei
|
|
Geschäften Gewaltunterworfener, a. iniuriarum (Klaganspruch wegen
|
|
Unrecht) für jede Art der Persönlichkeitsverletzung (vgl. § 823 BGB),
|
|
a. legis Aquiliae (Klaganspruch aus dem aquilischen Gesetz) für
|
|
Schäden an Sachen (und Sklaven) (vgl. § 823 I BGB), a. negatoria
|
|
(verneinender Klaganspruch) für die Abwehr von →Störungen durch
|
|
den Eigentümer (vgl. § 1004 BGB), a. pro socio (Klaganspruch für
|
|
den Gesellschafter) für den Ausgleich unter Gesellschaftern (nach
|
|
Beendigung der Gesellschaft), a. Publiciana (publizianischer
|
|
Klaganspruch) für die Herausgabe des Besitzes gegenüber einem
|
|
schlechter zum Besitz Berechtigten (vgl. § 1007 BGB), a. quanti
|
|
minoris (Klaganspruch um wieviel geringer) für die →Minderung des
|
|
Kaufpreises bei Sachmängeln (vgl. § 441 BGB) sowie a. redhibitoria
|
|
(bis 2002 bestehender Wandlungsklaganspruch) für die →Wandlung
|
|
des Kaufes bei Sachmängeln (vgl. § 462 a. F. BGB).
|
|
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
actio (F.) illicita in causa (lat., unerlaubtes Handeln in der
|
|
Verursachung) →Notwehrprovokation
|
|
Lit.: Kühl, K., Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. A. 2002
|
|
Actio (F.) libera in causa ([lat.] freies Handeln in der Verursachung)
|
|
ist das Verhalten des Täters in willensfreiem Zustand, das die spätere
|
|
Begehung einer bestimmten Straftat in einem Zustand auslöst, in dem
|
|
er nicht mehr verantwortlich handeln kann (z. B. Täter betrinkt sich,
|
|
um in diesem Zustand die Tat leichter begehen zu können [Vorsatz]
|
|
oder obwohl er damit rechnen hätte müssen [Fahrlässigkeit], dass er
|
|
in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde). Der Täter
|
|
hat die bestimmte Tat vorausgesehen oder hätte sie voraussehen
|
|
müssen. Er ist daher aus der begangenen Straftat (z. B. vorsätzliche
|
|
Körperverletzung, fahrlässige Tötung) strafbar (anders Strafbarkeit
|
|
wegen Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bei Vollrausch § 323a
|
|
StGB). Die a. l. i. c. ist auf Tätigkeitsdelikte im Straßenverkehr (z. B.
|
|
Fahren ohne Führerschein) im Gegensatz zu Erfolgsdelikten im
|
|
Straßenverkehr (z. B. fahrlässige Tötung) nicht anwendbar (BGH,
|
|
NJW 1997, 138), weil Trinken an sich nicht strafbar ist (aber
|
|
Bestrafung wegen Vollrauschs möglich).
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Stühler, H., Die actio libera in causa, 1999
|
|
Actio (F.) pro socio ([lat.] Handeln für den Gesellschafter) ist die
|
|
Geltendmachung eines Anspruchs der →Gesellschaft (sog.
|
|
Sozialanspruch) gegen einen andern Gesellschafter aus dem
|
|
Gesellschaftsverhältnis durch einen einzelnen oder mehrere einzelne
|
|
Gesellschafter (z. B. Anspruch auf Beitragsleistung). Der
|
|
Gesellschafter kann aber nicht Leistung an sich, sondern nur an die
|
|
Gesamtheit der Gesellschafter verlangen. Die moderne a. p. s. ist von
|
|
der a. p. s. des römischen Rechts zu unterscheiden.
|
|
Lit.: Eisenhardt, Gesellschaftsrecht; Hadding, W., Actio pro socio, 1966
|
|
Actus (M.) contrarius ([lat.] Gegenhandlung) ist die
|
|
Rechtshandlung, die das Gegenteil einer andern Rechtshandlung
|
|
bewirkt (z. B. Erlassvertrag einer Schuld im Verhältnis zu ihrer meist
|
|
ebenfalls durch Vertrag erfolgenden Begründung).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Adäquanz (F.) Angemessenheit
|
|
Adäquanztheorie ist die auf →Adäquanz abstellende Theorie zur
|
|
Bestimmung der rechtlich beachtlichen →Kausalität eines Verhaltens
|
|
für einen Erfolg. Adäquat (kausal) ist ein (kausales) Ereignis, das
|
|
allgemein – und damit nicht nur unter ganz eigenartigen
|
|
ungewöhnlichen Verhältnissen – geeignet ist, den entsprechenden
|
|
Erfolg herbeizuführen (z. B. mangelhafte Isolierung einer Gasleitung
|
|
– Vergiftung eines Menschen, Anbringen eines färbenden
|
|
Sicherungsetiketts [Colortags] an einem zu verkaufenden
|
|
Kleidungsstück – Farbflecken auf andern Gegenständen des Käufers).
|
|
Die A. gilt vor allem im Privatrecht (→unerlaubte Handlung). Sie
|
|
steht im Gegensatz zur →Äquivalenztheorie. Sie grenzt
|
|
Schadensersatzansprüche ein.
|
|
Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
|
|
Adel ist der in der mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen und
|
|
|
|
europäischen Gesellschaft führende →Stand. Er ist teils Geburtsadel
|
|
und teils Dienstadel, teils Uradel und teils Briefadel und scheidet sich
|
|
in hohen und niedern A. Die Vorrechte des Adels sind durch Art. 109
|
|
III WRV aufgehoben, doch sind vor dem 14. 8. 1919 erworbene
|
|
Adelsprädikate Teile des Namens (Familiennamens), so dass ihr
|
|
Weglassen Namensänderung ist. Für Ausländer ist das Recht ihres
|
|
Heimatstaats entscheidend, doch ist Rückgewinnung eines verlorenen
|
|
ausländischen Adelstitels durch Namensänderung möglich (§ 3a
|
|
Namensänderungsgesetz). Unbefugtes Führen eines Adelstitels ist
|
|
ordnungswidrig (§ 111 OWiG).
|
|
Lit.: Dumoulin, K., Die Adelsbezeichnung, 1997; Köbler, G., Lexikon der europäischen
|
|
Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Adhäsion (F.) Aneinanderhaften
|
|
Adhäsionsverfahren (§§ 403ff. StPO) ist das durch die
|
|
Strafprozessordnung ermöglichte, tatsächlich selten durchgeführte
|
|
Verfahren, (im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit) einen aus der
|
|
Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch statt im
|
|
→Zivilprozess anhangsweise im wegen der Straftat (ohnehin)
|
|
anhängigen →Strafprozess geltend zu machen. Im Fall der
|
|
strafrechtlichen Verurteilung kann im Strafurteil dem
|
|
zivilprozessualen Anspruch stattgegeben werden. Der Strafrichter
|
|
kann diese Entscheidung aber aus bestimmten Gründen ablehnen (§
|
|
405 StPO), wogegen es kein Rechtsmittel gibt.
|
|
Lit.: Klaus, T., Neuere Beiträge zur Lehre vom Adhäsionsprozess, 2000
|
|
Ädil ist der das Gebäudewesen überwachende Amtsträger
|
|
(Tempelvorsteher, Marktaufseher) des römischen Rechts, auf dessen
|
|
Tätigkeit u. a. Wandlungsklaganspruch und Minderungsklaganspruch
|
|
zurückgehen (→actio).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Administration (F.) Verwaltung
|
|
Administrativenteignung →Enteignung
|
|
Adoption (F.) →Annahme als Kind
|
|
Lit.: Oberloskamp, H., Wir werden Adoptiv- oder Pflegeeltern, 4. A. 2000; Adoption, hg. v. Paulitz,
|
|
H., 2000; Scharp, D., Die Auswirkungen internationaler Regelungen, 2000
|
|
Adressat einer Äußerung (z. B. einer →Norm) ist die Person, an die
|
|
sie sich wendet. Im Verwaltungsrecht ist A. (Inhaltsadressat im
|
|
Gegensatz zum bloßen Bekanntgabeadressaten) einer →Regelung die
|
|
Person, deren Verhalten durch die angeordnete Rechtsfolge
|
|
beeinflusst werden soll. Im Privatrecht ist A. einer
|
|
→Willenserklärung die Person, an die sie gerichtet ist.
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
|
|
Adresse ist die Gesamtheit der Angaben, über die eine Person erreichbar ist (meist Land,
|
|
Ort, Straße, Hausnummer). Im Verfahrensrecht hat der Rechtsanwalt durch geeignete
|
|
Maßnahmen zu sichern, dass seine Mitarbeiter die für ein Gericht bestimmten Sendungen
|
|
mit der vollständigen A. versehen. Im Verbraucherkreditrecht genügt es, wenn der
|
|
Unternehmer ein Postfach benennt, an das ein Widerruf gesendet werden kann.
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO
|
|
Advokat ist eine ältere, in der Schweiz und in romanischen Ländern
|
|
gültige Bezeichnung für →Rechtsanwalt.
|
|
|
|
Affekt ist die heftige, meist mit Veränderungen der Körpervorgänge
|
|
verbundene Gemütsbewegung (z. B. Wut). Der A. kann vor allem im
|
|
Strafrecht in besonderen Fällen →Schuldunfähigkeit begründen (§ 20
|
|
StGB, str.). Im Übrigen kann er strafmildernd berücksichtigt werden.
|
|
Lit.: Affektdelikte, hg. v. Saß, H., 1993
|
|
Affektion (F.) Gunst
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Affektionsinteresse →Liebhaberinteresse
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Affidavit ([lat.] er hat geschworen) ist (die durch Einsatz der Treue
|
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verstärkte Bekräftigung und) im internationalen Wertpapierrecht ein
|
|
besonderes Mittel der Glaubhaftmachung.
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Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
|
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affirmativ (Adj.) bestätigend, positiv
|
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Afrika ist der im Süden Europas gelegene Kontinent. A. ist auf
|
|
zahlreiche, aus den im Laufe der Neuzeit eingerichteten Kolonien vor
|
|
allem Frankreichs, Englands, Portugals, Belgiens und Deutschlands
|
|
erwachsene Staaten aufgeteilt. Die Rechte dieser Staaten sind vielfach
|
|
vom Recht der früheren Kolonialstaaten geprägt.
|
|
Lit.: Bryde, B., Afrikanische Rechtssysteme, JuS 1982, 8; David, R./Grasmann, G., Einführung in
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die großen Rechtssysteme, 2. A. 1988; Hazdra, P., Afrikanisches Gewohnheitsrecht, 1999;
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Maluwa, T., International law in post-colonial Africa, 1999; Kleines Afrika-Lexikon, hg. v.
|
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Hofmeier, R. u. a., 2004
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Agende (F.) Gottesdienstregelung
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Agent (M.) provocateur (franz., Scheinanstifter) ist ein Mensch, der
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– meist zum Zweck der Überführung – einen andern Menschen zu
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einer Straftat veranlassen (provozieren) will, deren Erfolg aber nicht
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eintreten soll. Dem a. p. fehlt der →Vorsatz des Anstifters, weil er es
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nur zum →Versuch kommen lassen will. Er bleibt deshalb straffrei
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(str.). Führt der andere die Tat aus, so ist nach der Rechtsprechung
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des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verurteilung
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ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zum
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Ausgleich hierfür ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens
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auszusprechen.
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Küper, W., Der agent provocateur im Strafrecht, GA 1974,
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321
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aggressiv (Adj.) angreifend
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aggressiver Notstand →Notstand, aggressiver
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Agnat ist der von demselben Familienvater über Männer
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abstammende Familienangehörige (z. B. eheliches Kind, eheliches
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Kind des Sohnes, eheliches Kind des Sohnessohnes usw.). Gegensatz
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des Agnaten ist der →Kognat. Dem Agnaten kommen im römischen
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und germanisch-frühmittelalterlichen Recht wohl besondere
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Vorrechte zu.
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Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte
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Agrarrecht →Landwirtschaftsrecht
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Lit.: Turner, G., Agrarrecht, 2. A. 1998; Grimm, C., Agrarrecht, 1995; Both von Maercken zu
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Geerath, J. v., Agrarunternehmensrecht, 2000
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Agrément (N.) ist die Zustimmung des Empfangsstaats zur
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Ernennung des Leiters einer diplomatischen Vertretung eines
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Entsendestaats.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Aids (ne. [N.] acquired immune deficiency syndrome, erworbenes
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Immundefektsyndrom) ist die 1980 entdeckte, durch Viren
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übertragbare Störung der zellulären Immunabwehr. Aids ist seitens
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des Kranken nicht meldepflichtig. Wer als Aids-Kranker einen andern
|
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Menschen ansteckt, kann strafbar sein.
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Lit.: Böckmann, A., Die rechtliche Problematik von HIV und Aids, 2001
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Akademie ist die nicht besonders geschützte Bezeichnung für eine
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Bildungseinrichtung (z. B. 1459 Academia Platonica in Florenz). A.
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der Wissenschaft ist die – meist staatlich betreute – Vereinigung von
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Gelehrten zur Pflege und Förderung der Wissenschaft z. B. in
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Göttingen, München, Berlin, Leipzig, Heidelberg, Mainz und
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Düsseldorf. Die Zahl der Mitglieder ist durch Satzung festgelegt,
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wobei die Ergänzung durch Zuwahl erfolgt.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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akademisch (Adj.) gelehrt
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akademischer Grad →Grad
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Akklamation (F.) Zustimmung durch Zuruf (z. B. auch Beifall) ohne
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Stimmenauszählung
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Akkord (M.) Übereinstimmung
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Akkordlohn ist der nach dem erzielten Arbeitsergebnis bemessene
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→Lohn, der einen besonderen Anreiz zu hoher Arbeitsleistung bieten
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will. Er kann auf eine einzelne Person oder eine Gruppe bezogen
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werden (Einzelakkord, Gruppenakkord). Meist wird neben dem A. ein
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→Zeitlohn als Mindestlohn vereinbart.
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Lit.: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
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Akkreditierung ist im →Völkerrecht die mit Entgegennahme des
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→Beglaubigungsschreibens durch die zuständige Stelle des
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Empfangsstaats (z. B. nach Art. 59 I S. 3 GG des Bundespräsidenten
|
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Deutschlands) vollzogene Anerkennung eines Menschen als
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→Gesandter.
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Akkreditiv ([N.] Beglaubigung) ist im Handelsrecht der →Vertrag,
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durch den sich der Käufer einer Ware verpflichtet, eine bestimmte
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Bank zu veranlassen, die Kaufpreissumme an den Verkäufer bereits
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nach Prüfung und Aushändigung der Dokumente zu zahlen. Meist ist
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das A. eine →Anweisung. Nach Bestätigung durch die Bank wirkt
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das A. als →Schuldversprechen.
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Lit.: Wolsing, H., Das übertragbare Dokumenten-Akkreditiv, 1998
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Akkusation (F.) Anklage
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Akkusationsprozess (Anklageprozess) ist der durch die Anklage (lat.
|
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accusatio) des Verletzten gegen den Verletzenden eingeleitete (Straf-)
|
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Prozess. Er wird seit dem Mittelalter durch den von Amts wegen
|
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betriebenen →Inquisitionsprozess abgelöst. Sein Überrest ist die
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→Privatklage (§§ 374ff. StPO).
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Lit.: Grebing, G., Abschaffung oder Reform der Privatklage, GA 1984, 1
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Akte ([lat.] acta [N. Pl.] Geschehenes) ist die Gesamtheit der
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bezüglich einer Angelegenheit angefallenen Schriftstücke, vor allem
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einer Behörde.
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Lit.: Pape, G., Grundregeln für die systematische Bearbeitung zivilrechtlicher Akten, JuS 1993,
|
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758; Dresenkamp, K., JA-Zivilakte, 1999
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|
Akteneinsicht ist die Einsicht in die (von der Behörde angelegten)
|
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Akten. Hierzu gehört auch die Erteilung von Ausfertigungen,
|
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Anzeigen und Abschriften. Das Recht auf A. ist eine Ausprägung des
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|
Grundsatzes auf rechtliches →Gehör (Art. 103 GG). Nach den
|
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Verfahrensgesetzen steht es den Beteiligten in unterschiedlicher
|
|
Weise zu (§§ 299 ZPO, 147 StPO [nur für Verteidiger, nicht für
|
|
Beschuldigte], 100 VwGO, 34 FGG, 29 VwVfG, 90 BBG). Ein
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|
Kernbereich interner Vorgänge einer Regierung ist auch einem
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Parlamentsausschuss verschlossen. Der Beschuldigte eines
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Steuerverfahrens hat kein Recht auf A. gegenüber dem Finanzamt.
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Einen Anspruch auf Einsicht in Akten eines Arzts oder
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Krankenhauses hat auch der behandelte Kranke.
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Lit.: Spaetgens, M., Das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht, 2000; Cho, S., Die Akteneinsicht für
|
|
den Verletzten, Diss. jur. Univ. Berlin (HU) 2001; Keller, D., Die Akteneinsicht Dritter zu
|
|
Forschungszwecken, NJW 2004, 413
|
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Aktenlage ist der allein aus den Akten hervorgehende Sachstand
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einer Angelegenheit. →Entscheidung nach A.
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Aktenvermerk ist der meist für spätere Beweiszwecke oder als Gedächtnisstütze zu den Akten
|
|
gebrachte schriftliche Vermerk über einen Vorgang oder sonstigen Sachverhalt.
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Lit.: Gross, D., Praktische Hinweise zur Abfassung interner Aktenvermerke, JuS 1994, 594
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Aktenversendung ist im spätmittelalterlichen und neuzeitlichen
|
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deutschen Recht (bis 1879) die (rechtsstaatlichen Grundsätzen
|
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widersprechende) Versendung von Gerichtsakten an rechtliche
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Autoritäten (z. B. Juristenfakultäten) zur Beurteilung.
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Lit.: Lorenz, S., Aktenversendung und Hexenprozess, Diss. jur. 1982
|
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Aktenvortrag ist der Vortrag des Inhalts einer →Akte mit
|
|
anschließendem Verfahrensvorschlag (im Rahmen einer juristischen
|
|
Staatsprüfung oder einer praktischen Tätigkeit).
|
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Lit.: Kropil, K., Der Aktenvortrag im Assessorexamen (CD), 1996; Hnida, K., Der sozialrechtliche
|
|
Aktenvortrag, JuS 1998, 60; Pagenkopf, M./Pagenkopf, O., Der Aktenvortrag im Assessorexamen,
|
|
1999; Hartz, N. v./Streiter, F., Mündliche Prüfung und Aktenvortrag im Assessorexamen, JuS 2001,
|
|
790
|
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Aktenzeichen ist das zum Zweck der Unterscheidung und
|
|
Auffindung einer →Akte zugeteilte Kennzeichen. Es besteht meist
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aus einer abkürzenden Verbindung von Buchstaben und Zahlen. (Eine
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Übersicht über in der Gegenwart gängige gerichtliche Aktenzeichen
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findet sich z. B. bei Schönfelder, Deutsche Gesetze, Anhang I.)
|
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
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Aktie ist der (ziffernmäßige) Teil des →Grundkapitals einer
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|
→Aktiengesellschaft (Gesellschaftsanteil), die Summe der durch
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|
Übernahme eines Teils des Grundkapitals erworbenen Rechte und
|
|
Pflichten des Aktionärs (→Mitgliedschaft) und zugleich die Urkunde,
|
|
welche die durch Übernahme eines Teils des Grundkapitals
|
|
erworbene Mitgliedschaft verbrieft (→Wertpapier). Die A. kann
|
|
Namensaktie oder Inhaberaktie (§ 10 AktG), Vorzugsaktie (Aktie mit
|
|
Vorrecht) oder Stammaktie (Aktie ohne Vorrecht) (§ 11 AktG) sowie
|
|
Nennbetragsaktie bzw. (Nennwertaktie) oder (nennwertlose)
|
|
→Stückaktie (→Quotenaktie) (§ 8 AktG) sein. Mindestnennbetrag
|
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der Nennbetragsaktie ist ein Euro (§ 8 II 1 AktG). Höhere
|
|
Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§ 8 II 4 AktG). Die
|
|
A. ist unteilbar. Sie darf nicht unter ihrem Wert, aber u. U. ohne
|
|
Stimmrecht ausgegeben werden (§ 12 I 2 AktG).
|
|
|
|
Lit.: Hüffer, U., Aktiengesetz, 5. A. 2002; Leithaus, R., Die Regelungen des Erwerbs eigener
|
|
Aktien, 2000
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|
Aktienanleihe ist die →Inhaberschuldverschreibung mit dem Recht
|
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des Anleiheausgebers, die Anleihe entweder zum Nennwert in Geld
|
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oder in Form einer bestimmten Anzahl von Aktien einer bestimmten
|
|
Aktiengesellschaft zurückzuzahlen.
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Aktienbuch (§ 67 AktG) ist das von der Namensaktien ausgebenden
|
|
Aktiengesellschaft zu führende Buch, in das der Inhaber der Aktie
|
|
nach Namen, Wohnort und Beruf einzutragen ist.
|
|
Lit.: Hüffer, U., Aktiengesetz, 5. A. 2002
|
|
Aktiengesellschaft ist die →Gesellschaft mit eigener
|
|
Rechtspersönlichkeit (→Verein, →juristische Person), die ein in
|
|
→Aktien zerlegtes →Grundkapital hat und für deren
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Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das →Gesellschaftsvermögen
|
|
haftet (§ 1 AktG). Ihr Recht ist im →Aktiengesetz geregelt. Die A.
|
|
gilt stets als →Handelsgesellschaft (§ 3 AktG). Sie ist
|
|
→Kapitalgesellschaft. An der Festlegung des Gesellschaftsvertrags
|
|
(Satzung) müssen sich (seit 1994 nur noch) mindestens eine oder
|
|
mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen
|
|
übernehmen (§ 2 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals
|
|
ist 50 000 Euro (§ 7 AktG). Die Firma der A. muss die Bezeichnung
|
|
A. oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
|
|
enthalten (§ 4 AktG). Die →Satzung muss bestimmte
|
|
Mindesterfordernisse erfüllen (§ 23 AktG). Mit Feststellung der
|
|
Satzung und Aufbringung des Grundkapitals durch Verpflichtung zur
|
|
Zahlung der Einlagen auf die Aktien ist die A. errichtet
|
|
(Gründungsvereinigung, Voraktiengesellschaft, § 29 AktG). Die A.
|
|
entsteht mit der Eintragung in das →Handelsregister (§ 41 I 1 AktG),
|
|
die grundsätzlich bestehende Gründungsmängel heilt. Organe der
|
|
Aktiengesellschaft sind →Vorstand, →Aufsichtsrat und
|
|
→Hauptversammlung (§§ 76ff. AktG). Die A. endet vor allem durch
|
|
Beschluss der Hauptversammlung, Eröffnung des
|
|
Insolvenzverfahrens (→ Insolvenz), Ablehnung der Eröffnung des
|
|
Insolvenzverfahrens mangels Masse oder →Fusion, doch besteht die
|
|
A. bis zur Beendigung der Abwicklung fort. (Zwischen 1990 und
|
|
2000 stieg die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland von rund
|
|
2000 auf rund 10000).
|
|
Lit.: Henn, G., Handbuch des Aktienrechts, 7. A. 2002; Wahlers, H., Die Satzung der kleinen
|
|
Aktiengesellschaft, 3. A. 2003; Seibert, U./Kiem, R., Handbuch der kleinen Aktiengesellschaft, 4.
|
|
A. 2000; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, hg. v. Hoffmann-Becking, M., 2. A.
|
|
1999; Horstig v./Jaschinski/Ossola-Haring, Die kleine AG, 2002, Ek, R., Aktiengesellschaften,
|
|
2002; Hölters, W./Deilmann, B./Buchta, J., Die kleine Aktiengesellschaft, 2. A. 2002;
|
|
Balser/Bokelmann/Ott/Piorreck, Die Aktiengesellschaft, 4. A. 2002; Being public, hg. v. Sommer,
|
|
H., 2002; Die Aktiengesellschaft bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, hg. v. Picot,
|
|
G./Mentz, A./Seydel, E., 2003; Rittweger, S., Leitfaden Mini-Job, Ich-AG und Familien-AG, 2003;
|
|
Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004
|
|
Aktiengesetz ist das das Recht der Aktiengesellschaft erstmals
|
|
außerhalb des Handelsgesetzbuchs regelnde Einzelgesetz (1937).
|
|
Lit.: Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, 36. A. 2003; Münchener Kommentar Aktiengesetz, hg. v. Kropff,
|
|
B./Semler, J., Bd. 1f. 2. A. 2000; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. A., Bd. 1ff.; Hüffer, U.,
|
|
Aktiengesetz, 5. A. 2002
|
|
|
|
Aktienrecht ist das Recht der →Aktie. →Aktiengesellschaft,
|
|
→Aktiengesetz
|
|
Lit.: Henn, G., Handbuch des Aktienrechts, 7. A. 2002; Henze, H., Aktienrecht, 4. A. 2000; Ulmer,
|
|
P., Aktienrecht im Wandel, AcP 202 (2002), 143; Beck’sches Formularbuch Aktienrecht, hg. v.
|
|
Lorz, R. u. a., 2004; Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, hg. v. Schüppen, M. u. a., 2004
|
|
Aktionär ist der Gesellschafter einer →Aktiengesellschaft. Er hat
|
|
Pflichten (z. B. Einlagepflicht) und Rechte (z. B. Dividende,
|
|
Stimmrecht). Er haftet für Schulden der Aktiengesellschaft nicht
|
|
persönlich, sondern nur mittelbar über seine (dem Vermögen der
|
|
Aktiengesellschaft zugehörige) Beteiligung an der Aktiengesellschaft.
|
|
Lit.: Kindler, P., Der Aktionär in der Informationsgesellschaft, NJW 2001, 1678
|
|
Aktionärsklage (F.) ist die Klage des Aktionärs (z. B. Klage wegen
|
|
eines Mangels eines Beschlusses der Hauptversammlung).
|
|
Lit.: Bayer, W., Aktionärsklagen, NJW 2000, 2609
|
|
Aktionensystem ist das System des römischen Rechts für die
|
|
Ordnung der Verwirklichungsmöglichkeiten subjektiver Rechte, das
|
|
für die Durchsetzung eines Rechts eine besondere →actio
|
|
(Klaganspruch) erfordert (z. B. actio legis Aquiliae).
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
aktiv (Adj.) tätig, handelnd
|
|
Aktiva (N. Pl.) sind die Vermögensteile eines Unternehmens, die auf
|
|
der (links geführten) Aktivseite der →Bilanz ausgewiesen werden
|
|
(→Anlagevermögen z. B. Grundstücke,→Umlaufvermögen z. B.
|
|
Erzeugnisse). →Passiva
|
|
Lit.: Canaris, Handelsrecht
|
|
Aktivlegitimation ist im Prozessrecht die →Klagebefugnis (aktive
|
|
Sachbefugnis z. B. des Verkäufers beim Kaufpreisanspruch). Fehlt
|
|
die A. (z. B. ist der Kläger nicht der Verkäufer), so ist die Klage
|
|
unbegründet. Die A. ist zu unterscheiden von der
|
|
→Prozessführungsbefugnis sowie der →Passivlegitimation.
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
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Aktivvertretung ist die auf der Seite des Erklärenden stattfindende
|
|
Vertretung.
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|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
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aktuell (Adj.) zeitgemäß, gegenwärtig
|
|
aktuelles Unrechtsbewusstsein →Unrechtsbewusstsein, aktuelles
|
|
Akzept (Annahme) ist im Wechselrecht die Annahmeerklärung des
|
|
Bezogenen (Angewiesenen) (meist auf der Vorderseite des Wechsels
|
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links quer durch Unterschrift). Das A. ist eine formbedürftige
|
|
→Willenserklärung. Es bewirkt die Verpflichtung des Annehmenden,
|
|
den →Wechsel bei Verfall (Fälligkeit) zu bezahlen (Art. 28 I WG).
|
|
akzessorisch (Adj.) hinzutretend, zusätzlich, nebensächlich
|
|
Akzessorietät ist die Abhängigkeit eines rechtlichen Umstands von
|
|
einem andern rechtlichen Umstand. Im Schuldrecht besteht A.
|
|
beispielsweise zwischen Hauptschuld und →Bürgschaftsschuld (die
|
|
Bürgschaftsschuld kann nicht ohne Hauptschuld bestehen), im
|
|
Sachenrecht zwischen Schuld und →Pfandrecht (das Pfandrecht
|
|
entsteht nicht ohne Schuld und erlischt mit der Schuld). Im Strafrecht
|
|
spricht man von A. zwischen Tat und →Teilnahme, da es eine
|
|
Teilnahme ohne Haupttat nicht gibt. Limitiert (eingeschränkt) ist
|
|
diese A. insofern, als die Strafbarkeit eines Teilnehmers (außer sog.
|
|
|
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natürlichem Vorsatz) nur Rechtswidrigkeit der Haupttat, nicht auch
|
|
Schuld des Haupttäters erfordert.
|
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Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
akzidentiell (Adj.) zufällig, zusätzlich, nebensächlich
|
|
Akzise (F.) Abgabe
|
|
Albanien ist der zwischen Adria, Jugoslawien, Makedonien und
|
|
Griechenland liegende südosteuropäische Staat.
|
|
Lit.: Lamaj, A., Die rechtliche Absicherung, 1997
|
|
aleatorisch (Adj.) würflerisch, vom Zufall abhängig
|
|
alias (lat. [Adv.]) anders
|
|
Alibi (lat. [Adv.] anderswo) ist der Nachweis, dass der Beschuldigte
|
|
sich zur Tatzeit an einem andern Ort als dem Tatort aufgehalten hat
|
|
und deshalb nicht der Täter sein kann.
|
|
Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht
|
|
Alimentation (F.) Ernährung, Unterhalt
|
|
Alimentationstheorie ist die Ansicht über den Grund des
|
|
→Dienstbezugs, die seinen Zweck in der Alimentation des Beamten
|
|
sieht statt im Entgelt für eine Leistung.
|
|
Alimente ([N. Pl.] Nahrungsmittel) sind im älteren Sprachgebrauch
|
|
die Unterhaltszahlungen insbesondere des Vaters für das
|
|
(nichteheliche) Kind.
|
|
Aliud (lat. [N.] anderes) ist der nicht der vereinbarten →Gattung
|
|
angehörende Gegenstand. Nach § 434 III BGB steht es einem
|
|
Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert.
|
|
Das (genehmigungsfähige) a. kann vom Gläubiger als →Erfüllung
|
|
angenommen werden.
|
|
Lit.: Lorenz, S., Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht, JuS
|
|
2003, 36
|
|
Alkohol (M.) Antimon, Kohlenwasserstoffderivat
|
|
Lit.: Schnarr, K., Alkohol als Strafmilderungsgrund, 2001;
|
|
Kornhuber, H., Alkohol, 2001; Alkohol und Schuldfähigkeit, hg. v.
|
|
Schneider, F./Frister, H., 2002
|
|
Alkoholdelikt →Blutalkohol
|
|
allgemein (Adj.) üblich, selbverständlich, nicht durch besondere
|
|
Umstände gekennzeichnet
|
|
allgemeine Geschäftsbedingungen →Geschäftsbedingung,
|
|
allgemeine
|
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allgemeine Gütergemeinschaft →Gütergemeinschaft
|
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allgemeine Handlungsfreiheit →Handlungsfreiheit, allgemeine
|
|
allgemeine Lebenserfahrung →Lebenserfahrung, allgemeine
|
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allgemeine Staatslehre →Staatslehre, allgemeine
|
|
allgemeine Wahl →Wahl
|
|
allgemeiner Rechtsgrundsatz →Rechtsgrundsatz, allgemeiner
|
|
allgemeiner Studentenausschuss →Studentenausschuss,
|
|
allgemeiner
|
|
allgemeiner Teil →Teil, allgemeiner
|
|
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist das seit 1. 1.
|
|
1812 in Österreich geltende, naturrechtliche Gesetzbuch des
|
|
Privatrechts (→Kodifikation).
|
|
Lit.: Rummel, P., Kommentar zum ABGB, Bd. 1f. 3. A. 2001f.
|
|
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) ist das
|
|
|
|
(mangels [zentral]staatlicher Gesetzgebungszuständigkeit nur) in
|
|
gemeinsamen Verhandlungen inhaltlich abgesprochene, ab 1861
|
|
durch Einzelgesetze der Bundesstaaten des Deutschen Bundes
|
|
(einschließlich Österreichs) in Kraft gesetzte Handelsgesetzbuch, das
|
|
1871 im Deutschen Reich (ohne Österreich) als Reichsgesetz
|
|
übernommen und zum 1. 1. 1900 durch das (1938 auf Österreich
|
|
erstreckte) Handelsgesetzbuch vom 10. 5. 1897 ersetzt wurde.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
allgemeines Gesetz →Gesetz, allgemeines
|
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allgemeines Gewaltverhältnis →Gewaltverhältnis, allgemeines
|
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Allgemeines Landrecht (ALR) ist das 1794 in Preußen in Kraft
|
|
gesetzte und u. a. bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) geltende,
|
|
naturrechtliche Gesetzbuch des aufgeklärten Preußen (ca. 19 000
|
|
Paragraphen), das insbesondere in seiner Bestimmung der
|
|
→Aufopferung (§§ 74, 75 Einl. ALR) und der Aufgaben der
|
|
→Polizei (II, 17 § 10 ALR) auch über seine Geltungsdauer hinaus
|
|
fortgewirkt hat.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Allgemeines Landrecht, hg. v. Hattenhauer, H./Bernert, G.,
|
|
3. A. 1996
|
|
Allgemeinverbindlichkeit ist die Verbindlichkeit einer Bestimmung
|
|
für alle. Im Arbeitsrecht ist die auf Antrag einer Tarifvertragspartei
|
|
unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Erklärung der A. durch
|
|
den Bundesarbeitsminister und den Tarifausschuss der
|
|
Tarifvertragsparteien die Anordnung, durch welche die normativen
|
|
Bestimmungen eines →Tarifvertrags über die Mitglieder der
|
|
Tarifvertragsparteien hinaus auf weitere Personen erstreckt werden (§
|
|
5 IV TVG). Sie wird als →Rechtsverordnung oder als
|
|
→Verwaltungsakt angesehen.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Hofbauer, H., Der
|
|
Rechtscharakter der Tarifverträge und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, 1974
|
|
Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) ist der →Verwaltungsakt,
|
|
der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
|
|
bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche
|
|
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit
|
|
betrifft (z. B. Sperrung einer bestimmten Straße wegen Bauarbeiten,
|
|
Verkehrszeichen). Im Gegensatz zur →Rechtsnorm betrifft die A.
|
|
einen besonderen Sachverhalt. Im Gegensatz zu andern
|
|
Verwaltungsakten ist sie auch durch allgemeine Umstände
|
|
gekennzeichnet.
|
|
Allgemeinwohl ist das Interesse des Ganzen der menschlichen
|
|
Gesellschaft (öffentliches →Interesse). Zu Gunsten des
|
|
Allgemeinwohls können Eingriffe in die Rechte des Einzelnen
|
|
vorgenommen werden. Die von der Verwaltung dabei zu ergreifenden
|
|
Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Allmende ([mhd.] almende) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen
|
|
deutschen Recht die einem Verband oder einer sonstigen
|
|
Personenmehrheit ([ahd.] ala, allen) zur gemeinsamen Nutzung
|
|
gemeinschaftlich ([ahd.] gimeinida) zustehende, unter
|
|
liberalistischem Einfluss seit dem 19. Jh. vielfach privatisierte
|
|
Wirtschaftsfläche (z. B. Weide, Wald, Alm).
|
|
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
alliiert (Adj.) verbündet
|
|
Allod ist im mittelalterlichen deutschen Recht das keinen zusätzlichen
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Beschränkungen unterliegende Familiengut (Volleigentum etwa im
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Gegensatz zum Lehen).
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Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte
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Allodifikation ist im (mittelalterlichen und) neuzeitlichen deutschen
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Recht die Umwandlung von bestimmten Beschränkungen
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unterliegendem Gut (z. B. Lehen) in keiner zusätzlichen
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Beschränkung unterliegendes Familiengut, später auch
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Individualeigentum.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Allonge (F.) Anhang (z. B. an Wechsel)
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Allzuständigkeit der →Gemeinde (Art. 28 II GG) ist das Recht, alle
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Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
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in eigener Verantwortung zu regeln. Die A. begründet eine
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gesetzliche Vermutung zugunsten der →Zuständigkeit der Gemeinde.
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Eine Verletzung des Rechts der A. durch Gesetz kann von der
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Gemeinde mit der →Verfassungsbeschwerde angegriffen werden
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(Art. 93 I Nr. 4b GG).
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alma mater (lat. [F.]) Nährmutter, Universität
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Altenteil →Altenteilsrecht
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Altenteilsrecht (vgl. § 96 EGBGB) ist der Inbegriff von Nutzungen
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und Leistungen aus oder auf einem →Grundstück zum Zweck der
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Versorgung des Berechtigten (Altenteilers), der vor allem in der
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Landwirtschaft Bedeutung hat (entweder →Reallast oder persönliche,
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grundbuchlich abgesicherte →Forderung.)
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Lit.: Schäfer, A., Übernahme und Altenteil, 1994 (Diss.)
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Alter (N.) →Lebensalter
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alter ego (lat. [M.] anderes ich) →Prokura
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alternativ (Adj.) wechselnd, andere
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alternative Kausalität →Kausalität, alternative
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alternativer Vorsatz →Vorsatz, alternativer
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Alternativobligation →Wahlschuld
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Altersgrenze ist allgemein die durch ein bestimmtes Alter festgelegte
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Begrenzung (z. B. im Verwaltungsrecht das Lebensalter, bei dessen
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Erreichung ein →Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt, vgl.
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§ 25 BRRG, vollendetes 65. Lebensjahr). →Ruhestand, Lebensalter
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Altershilfe für Landwirte (seit 1995 Alterssicherung der Landwirte)
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Lit.: Noell, K./Kirchner, R., Die Altershilfe für Landwirte, 10. A. 1984
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Alterspräsident ist der einem Gremium wegen des höchsten
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Lebensalters aller Mitglieder vorsitzende Mensch, der vielfach die
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konstituierende Sitzung leitet.
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Lit.: Klopp, H., Das Amt des Alterspräsidenten, 2000
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Altersrente ist die bei Erreichung der gesetzlichen →Altersgrenzen
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(Vollendung des 65. Lebensjahres, evtl. des 60., 62., 63.) – auf Antrag
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– zu gewährende Versicherungsleistung (→Rente) der
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→Rentenversicherung (§ 35 SGB VI).
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Pelikan, W., Altersvorsorge, 2002
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Altersteilzeit ist die im Alter auf einen Teil der Arbeitszeit
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beschränkte Arbeit (seit 1. 8. 1996, für den öffentlichen Dienst seit 1.
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8. 1998). Ein infolge A. bei einem unterhaltspflichtigen Ehegatten
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vermindertes Einkommen stellt zumindest bei beengten
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wirtschaftlichen Verhältnissen keinen rechtlich anerkennenswerten
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Grund für eine Kürzung des Ehegattenunterhaltsanspruchs dar.
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Lit.: Frühpensionierung und Altersteilzeit, hg. v. Andresen, B., 3. A. 2003; Rittweger, S./Petri,
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U./Schweikert, S., Altersteilzeit, 2. A. 2002; Spieß, W., Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, 2. A.
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1999; Görgens, R., Altersteilzeit, 2000; Köster, H./Pogge, B., Frühverrentung, Altersteilzeit,
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Arbeitslosengeld, 4. A. 2002; Andresen, B., Frühpensionierung und Altersteilzeit, 2003
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Altersversorgung ist allgemein die (nicht aus eigenem Vermögen
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bestrittene) Versorgung im Alter (→Altersrente). Betriebliche A. ist
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die zusätzliche, durch den Arbeitgeber über die Verbraucher freiwillig
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finanzierte A. eines Arbeitnehmers (Betriebsrentengesetz).
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Lit.: Bundesversorgungsgesetz Soldatenversorgungsgesetz (Lbl.), 46. A. 2003; Ahrend, P./Förster,
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W., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 9. A. 2003; Höfer, R., Gesetz zur
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Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Lbl.), 5. A. 2000; Kemper, K./Kisters-Kölkes, M.,
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Betriebliche Altersversorgung, 2. A. 1999; Gilbert, H./Hesse, G., Die Versorgung der Angestellten
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und Arbeiter des öffentlichen Dienstes (Lbl.), 36. A. 2002; Gérard, W./Göbel, H., Staatliche
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Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung (Lbl.), 10. A. 2001; Furtmayr, H., Das neue
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Altersvermögensgesetz, 2002; Pelikan, W., Altersvorsorge, 2002; Reichel, C./Heger, H.,
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Betriebliche Altersversorgung, 2003; Blomeyer, W./Otto, K., Gesetz zur Verbesserung der
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betrieblichen Altersversorgung, 3. A. 2003
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Ältestenrat (§ 6 GeschOBT) ist das eine bestimmte Zahl von
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erfahrenen Mitgliedern vereinende Organ der Geschäftsführung des
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→Parlaments. Es besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen
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Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Es unterstützt den
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Präsidenten bei der Geschäftsführung (z. B. Festlegung des
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Arbeitsplans).
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Lit.: Maibaum, A., Der Ältestenrat, 1986
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ambulant (Adj.) wandernd, nicht ortsgebunden
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Amendment (engl. [N.]) Verbesserung, Zusatz
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Amerika →Vereinigte Staaten von Amerika
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Amnestie ist der durch →Gesetz ausgesprochene Gnadenerweis für
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eine unbestimmte Zahl rechtskräftig verhängter, aber noch nicht
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vollstreckter Strafen. Die A. ist meistens näher eingeschränkt durch
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Stichtage, bestimmte Straftaten und Strafhöhen. Sie ist vielfach mit
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einer Niederschlagung (Abolition) entsprechender noch anhängiger
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Verfahren verbunden.
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Lit.: Süß, F., Studien zur Amnestiegesetzgebung, 2001; Joecks, W./Randt, K., Steueramnestie
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2004/2005, 2004
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Amortisation (Ertötung) ist die langzeitliche →Tilgung einer
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→Schuld, in bestimmten Einzelfällen die sonstige Beseitigung eines
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Rechts. Im Gesellschaftsrecht ist A. die Einziehung einer →Aktie
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oder eines →Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter
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Haftung, im Wertpapierrecht die →Kraftloserklärung eines abhanden
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gekommenen oder vernichteten Wertpapiers im
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→Aufgebotsverfahren. Daneben heißt A. auch der Erwerb von
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Grundstücken durch die Kirche, weil diese grundsätzlich eine
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Wiederveräußerung verbietet, die Grundstücke also in sog. tote Hand
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geraten.
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Lit.: Hueck, Gesellschaftsrecht
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Amsterdamer Vertrag ist der nach dem Tagungsort benannte, am 1.
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5. 1999 in Kraft getretene Abänderungsvertrag der Europäischen
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Gemeinschaft (Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Europäischen
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Union). Er nummeriert die bisherigen Vertragswerke neu, stärkt die
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Rechte des Europäischen Parlaments, ermöglicht eine begrenzte
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Erweiterung des Mehrheitsprinzips im Europäischen Ministerrat,
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vergemeinschaftet Teile der Innenpolitik und Rechtspolitik und baut
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die außenpolitische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit aus.
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Fortgeführt wird die Entwicklung durch die Beschlüsse von Nizza
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(Dezember 2000).
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Lit.: Rechtsfragen in der Anwendung des Amsterdamer Vertrages, hg.
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v. Hummer, W., 2001
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Amt ist im Verwaltungsrecht die kleinste Organisationseinheit. Das
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A. ist organisationsrechtlich die konkrete Amtsstelle eines Menschen,
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zu der eine Aufgabe und eine Zuständigkeit gehören.
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Beamtenrechtlich bedeutet es eine abstrakte Dienststellung, die sich
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aus dem Haushaltsplan und dem Besoldungsgesetz ergibt. Außerdem
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kann es eine →Behörde bezeichnen. Öffentliches A. ist ein A., dessen
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Träger Organ der Staatsgewalt ist.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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amtlich (Adj.) ein Amt betreffend, besonders glaubwürdig
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amtliches Wertzeichen →Wertzeichen, amtliches
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Amtmann ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht
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der Leiter der Verwaltung eines Amtsbezirks eines Landesherrn, im
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modernen Verwaltungsrecht ein →Beamter des gehobenen Dienstes.
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Lit.: Agena, K., Der Amtmann, Diss. jur. Göttingen 1973
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Amtsanmaßung (§ 132 StGB) ist die unbefugte Befassung mit der
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Ausübung eines öffentlichen →Amts (z. B. Auftreten als Hauptmann
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von Köpenick) oder die unbefugte Vornahme einer Handlung, die nur
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kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden darf (z. B.
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Beschlagnahme).
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Amtsanwalt (§ 142 GVG) ist der →Beamte der →Staatsanwaltschaft bei einem →Amtsgericht, der
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nicht zum Richteramt befähigt zu sein braucht (z. B. Beamter des gehobenen Dienstes,
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Rechtsreferendar, 1999 in Deutschland 877 Amtsanwälte).
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Lit.: Franz, T., Der Amtsanwalt, JuS 1998, 670
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Amtsarzt (vgl. § 42 I BBG) ist im Verwaltungsrecht der beamtete
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Arzt der staatlichen Gesundheitsverwaltung, der nach verschiedenen
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Rechtsvorschriften für die amtliche Begutachtung des
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Gesundheitszustands eines Menschen zuständig ist.
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Lit.: Scharphuis, I., Die mündliche Amtsarztprüfung, 2000
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Amtsbetrieb (Offizialbetrieb) ist der Verfahrensgrundsatz, nach dem
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die Einleitung und Fortführung eines →Prozesses von Amts wegen
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erfolgt. A. herrscht beispielsweise im Strafprozess. Den Gegensatz
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zum A. bildet der →Parteibetrieb mit dem →Verfügungsgrundsatz.
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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Amtsblatt ist das zur öffentlichen Bekanntmachung amtlicher
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Mitteilungen bestimmte Veröffentlichungsmittel eines Hoheitsträgers
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(z. B. Ministerium, Gemeinde, Landkreis), in dem vielfach auch
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nichtamtliche Teile einschließlich von Anzeigen möglich sind.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Amtsdelikt ist das →Delikt, dessen Täter ein Amtsträger ist (§§
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331ff. StGB, Straftaten im Amt). Ein echtes A. kann nur von einem
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→Amtsträger verwirklicht werden (z. B. →Rechtsbeugung § 339
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StGB, Sonderdelikt), doch kann ein Nichtamtsträger Anstifter oder
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Gehilfe sein. Das unechte A. ist eine Straftat, – die zwar von
|
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jedermann begangen werden kann, – bei der (aber) die Begehung
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durch einen Amtsträger mit erhöhter Strafe bedroht ist (z. B.
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Körperverletzung im Amt § 340 StGB, beachte § 28 II StGB).
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Lit.: Rohlff, A., Die Täter der Amtsdelikte, 1995
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Amtsermittlungsgrundsatz →Untersuchungsgrundsatz
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Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) ist die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu
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bekleiden und ein Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie
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steht grundsätzlich jedermann zu. Sie geht als →Nebenfolge einer
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Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für
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bis zu 5 Jahren verloren und kann in weiteren Fällen aberkannt
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werden.
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Amtsgericht (§§ 12, 22ff. GVG) ist das unterste Gericht der
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ordentlichen →Gerichtsbarkeit. Ihm stehen →Einzelrichter vor (§ 22
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GVG). Einen Teil seiner Entscheidungen trifft es durch Rechtspfleger
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und Urkundsbeamte. Es ist zuständig für unbedeutendere Zivilsachen
|
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und Strafsachen (§§ 23ff. GVG, z. B. bürgerlichrechtliche
|
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Streitigkeiten mit einem →Streitwert bis 5000 Euro). Bei dem A. sind
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u. a. eingerichtet →Familiengericht, →Grundbuchamt,
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→Insolvenzgericht, →Nachlassgericht, →Registergericht,
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→Versteigerungsgericht, →Vollstreckungsgericht,
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→Vormundschaftsgericht. Ihm übergeordnet ist das →Landgericht.
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In Strafsachen ist das A. zuständig, wenn nicht das Landgericht oder
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das Oberlandesgericht zuständig ist, nicht im Einzelfall eine höhere
|
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Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des
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Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
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Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder nicht die
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Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 GVG).
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Amtshaftung ist die Haftung für eine Schädigung in Zusammenhang
|
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mit einer Ausübung eines →Amts (→Amtspflichtverletzung).
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→Staatshaftung
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Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht, 5. A. 1998; Tremml, B./Karger, M., Der
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|
Amtshaftungsprozess, 1998; Sandkühler, G., Amtshaftung, 1998; Beilage zu NJW 2002, Heft 14
|
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Amtshilfe (§ 4 VwVfG) ist die ergänzende Hilfe, die eine →Behörde
|
|
einer andern auf Ersuchen leistet. Sie ist insbesondere dann zulässig,
|
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wenn eine Behörde aus rechtlichen oder sachlichen Gründen die
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Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Alle Behörden des
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Bundes und der Länder sind zur gegenseitigen A. verpflichtet (Art. 35
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I GG). A. liegt nicht vor, wenn die ersuchte Behörde zur
|
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entsprechenden Handlung ohnehin verpflichtet ist. A. gibt es im
|
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Ansatz auch in der Europäischen Union (Finanzbehörden,
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Arbeitnehmerentsendung).
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Lit.: Schlink, B., Die Amtshilfe, 1982
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Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) ist die vorsätzliche oder
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fahrlässige Verletzung einer einem →Beamten einem Dritten
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gegenüber obliegenden Amtspflicht (z. B. →Aufsichtspflicht des
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Lehrers über Schulkinder). Sie ist eine unerlaubte →Handlung. Nach
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§ 839 I 1 BGB hat der beamtenrechtliche Beamte grundsätzlich den
|
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aus dieser unerlaubten Handlung einem Dritten entstehenden Schaden
|
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zu ersetzen. Nach Art. 34 GG tritt aber bei hoheitlichem Handeln des
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Beamten der →Staat – teilweise subsidiär, vgl. § 839 I 2 BGB, der
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|
aber im Straßenverkehr nicht mehr anwendbar ist – an die Stelle
|
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sowohl des beamtenrechtlichen wie auch jedes sonstigen
|
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haftungsrechtlichen Beamten (z. B. bei Schäden aus unsorgfältiger
|
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Verwahrung einer mit Billigung des Dienstherrn nach Dienstschluss
|
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nach Hause mitgenommenen und dort unsorgfältig verwahrten
|
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Dienstwaffe eines Polizisten, bei Anklageerhebung eines
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Staatsanwalts ohne greifbare positive Hinweise auf eine mögliche
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Täterschaft, bei Vollzugslockerung eines Gewalttäters ohne
|
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sorgfältige Untersuchung, bei Schäden durch einen
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Zivildienstleistenden). Bei nichthoheitlichem Handeln haftet der Staat
|
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nur nach den §§ 31, 89, 278, 831 BGB. Besonderheiten gelten für
|
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→Richter (§ 839 II BGB, →Richterprivileg). →Staatshaftung
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Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht, 5. A. 1998
|
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Amtsrecht ist im römischen Recht das von den Amtsträgern (z. B.
|
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Prätor, Ädil) geschaffene Recht ([lat.] ius honorarium, ius
|
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praetorium).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) ist, wer nach deutschem Recht
|
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→Beamter oder →Richter ist, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis steht (z. B. Minister, Notar) oder sonst
|
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dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren
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Auftrag Aufgaben der öffentlichen →Verwaltung wahrzunehmen (z.
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B. ein freiberuflicher Bauingenieur, der auf Grund eines
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Rahmenvertrags sämtliche Bauangelegenheiten eines städtischen
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Krankenhauses zu betreuen hat). A. ist insbesondere in verschiedenen
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Straftatbeständen Tatbestandsmerkmal. Gleichgestellt sind seit 1999
|
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für Bestechung auch Amtsträger und Richter der Europäischen Union
|
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oder eines andern Mitgliedstaats der Europäischen Union.
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Lit.: Heinrich, B., Der Amtsträgerbegriff, 2001
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Amtsvergehen →Amtsdelikt
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Amtsverschwiegenheit ist die Pflicht des →Amtsträgers, über die
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ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
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Angelegenheiten →Verschwiegenheit zu bewahren (§ 61 BBG). Der
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Beamte darf ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten über solche
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Angelegenheiten weder aussagen noch Erklärungen abgeben.
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Andernfalls verletzt er eine Dienstpflicht.
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Amtsvormundschaft ist die →Vormundschaft des →Jugendamts
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über einen Menschen. Sie tritt nur noch ausnahmsweise ein, wenn ein
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Kind nicht verheirateter Eltern eines Vormunds bedarf oder eine als
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Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (§§ 1791c,
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1791b BGB). Die A. ist befreite Vormundschaft.
|
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Amtswalter ist der Inhaber eines →Amts. Er steht in einem
|
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beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnis zu seinem
|
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Dienstherrn und in einem organisationsrechtlichen Verhältnis zu
|
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einem Verwaltungsträger.
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Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht
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Analogie (Übereinstimmung) ist die zielgerichtete Übertragung der
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→Rechtsfolge eines geregelten (ersten) →Tatbestands auf einen mit
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diesem wertungsmäßig gleichen (übereinstimmenden), aber
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ungeregelten (zweiten) Tatbestand (außerhalb der Gesetzgebung) (z.
|
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B. Anwendung der Vorschriften über den Tatbestand Eigentum auf
|
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den Tatbestand Anwartschaft). Die A. beginnt jenseits der
|
|
→Auslegung und steht in Gegensatz zur →Reduktion. Sie setzt eine
|
|
→Lücke der Rechtsordnung (Nichtregelung oder nicht überzeugende
|
|
Regelung des zweiten Tatbestands) und eine so weit reichende
|
|
Ähnlichkeit (→Gleichheit) zweier Tatbestände voraus, dass es
|
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ungerecht wäre, die Rechtsfolge des einen Tatbestands nicht auf den
|
|
andern Tatbestand anzuwenden. Sie wird im Hinblick auf die analog
|
|
angewendete(n) Bestimmung(en) in →Gesetzesanalogie (zu einer
|
|
Bestimmung) und →Rechtsanalogie (zu mehreren Bestimmungen)
|
|
unterteilt. Im Strafrecht ist A. zu Lasten eines Menschen unzulässig
|
|
(vgl. § 1 StGB).
|
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Lit.: Larenz, Methodenlehre; Köbler, Jurist
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|
Analogieschluss ist der Schluss von der wertungsmäßigen Gleichheit
|
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mindestens zweier Tatbestände auf die gerechtigkeitshalber
|
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notwendige Gleichheit der Rechtsfolgen dieser Tatbestände.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
Analogieverbot (vgl. z. B. § 1 StGB) ist das Verbot für alle im
|
|
Strafverfahren beteiligten staatlichen Stellen, →Analogie eines
|
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Strafgesetzes zu Ungunsten des Handelnden vorzunehmen.
|
|
Lit.: Yi, S., Wortlautgrenze, 1992
|
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Anarchie (F.) Herrschaftslosigkeit
|
|
Lit.: Meusel, E., Der Anarchismus, 1999
|
|
Anathema (griech. [N.] Gottgeweihtes, durch Verfluchung
|
|
erfolgende Auslieferung an Gottes Zorn) ist (untechnisch) der
|
|
kirchliche Bann.
|
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Anatozismus (Aufhäufung) ist das Nehmen von →Zinseszins. Nach
|
|
248 I BGB ist eine im voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige
|
|
→Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, grundsätzlich nichtig. Dies gilt
|
|
nicht für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von
|
|
Bankgeschäften (§ 248 II BGB).
|
|
Anderkonto ist das Bankkonto, das eine Person im eigenen Namen
|
|
und mit eigener →Verfügungsbefugnis für eine andere Person
|
|
unterhält. Das A. ist ein Fall von →Treuhand. Es setzt grundsätzlich
|
|
ein berechtigtes Interesse voraus, wobei Rechtsanwälte und Notare
|
|
für einlaufende Mandantengelder kraft →Standesrechts ein A. führen
|
|
müssen.
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Lit.: Kawohl, V., Notaranderkonto, 1995
|
|
Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts →Veränderung des
|
|
rechtlichen Gesichtspunkts
|
|
Änderungskündigung ist insbesondere im Arbeitsrecht die
|
|
→Kündigung unter der Bedingung, dass der Vertragspartner sich
|
|
nicht mit veränderten Vertragsbestimmungen einverstanden erklärt.
|
|
Stimmt der Gekündigte dem veränderten Vertragsinhalt zu, so wird
|
|
das Vertragsverhältnis mit geändertem Inhalt fortgesetzt. Stimmt er
|
|
nicht zu, endet es.
|
|
Lit.: Berkowsky, W., Die betriebsbedingte Änderungskündigung, 2000
|
|
Androhung ist die Inaussichtstellung eines bestimmten, für den
|
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betroffenen Empfänger nachteiligen Verhaltens. Die vorherige A. ist
|
|
|
|
in vielen Fällen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des späteren
|
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tatsächlichen Verhaltens (z. B. § 1234 BGB, Androhung des
|
|
Pfandverkaufs, Abmahnung). Die A. bestimmter →Straftaten in
|
|
bestimmter Weise ist im Strafrecht eine eigene Straftat der Störung
|
|
des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB).
|
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Aneignung (§ 958 I BGB) ist im Sachenrecht der Erwerb des
|
|
→Eigentums an einer herrenlosen (eigentümerlosen) beweglichen
|
|
→Sache durch – rechtmäßige – Besitznahme als →Eigenbesitzer. Bei
|
|
eigentümerlosen Grundstücken erlangt der ausschließlich
|
|
aneignungsberechtigte →Fiskus des betreffenden Bundesstaats das
|
|
Eigentum statt durch (A. bzw.) Besitznahme durch →Eintragung als
|
|
→Eigentümer in das →Grundbuch (§ 928 II 2 BGB). Die A. ist
|
|
→Realakt (str.). Die Besitznahme ist nicht rechtmäßig, wenn sie
|
|
gegen ein Gesetz (z. B. Bundesnaturschutzgesetz) oder ein
|
|
Aneignungsrecht eines andern (z. B. des Jagdberechtigten) verstößt.
|
|
Anerbe ist im bäuerlichen →Erbrecht der Erbe, der allein unter
|
|
Abfindung der übrigen an sich (als gesetzliche Erben) Berechtigten
|
|
den landwirtschaftlichen Betrieb erbt. Diese besondere –
|
|
landesrechtliche – Gestaltung des Erbrechts (→Höferecht,
|
|
Höfeordnung) weicht vom Allgemeinen Erbrecht ab. Sie soll das
|
|
bäuerliche Gut vor Zersplitterung bzw. Überschuldung bewahren.
|
|
Lit.: Kroeschell, K., Deutsches Agrarrecht, 1983
|
|
Anerkenntnis ist im Privatrecht – bezüglich des Neubeginns der
|
|
→Verjährung (§ 212 BGB) – das rein tatsächliche Verhalten des
|
|
Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein
|
|
des Bestehens des Anspruchs unzweideutig ergibt (z. B.
|
|
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung). Im
|
|
Zivilverfahrensrecht ist es die Erklärung des Beklagten an das Gericht
|
|
(reine →Prozesshandlung, str.), dass der vom Kläger
|
|
geltendgemachte prozessuale →Anspruch besteht (vgl. § 307 ZPO),
|
|
woraufhin auf Antrag des Klägers ein →Anerkenntnisurteil ergeht.
|
|
→Schuldanerkenntnis
|
|
Lit.: Fischer, F., Anerkenntnisse im materiellen Recht und im Prozessrecht, JuS 1999, 998
|
|
Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) ist das →Urteil, das nach Bejahung
|
|
der Zulässigkeit der Klage auf Antrag des Klägers ohne Sachprüfung
|
|
auf Grund des →Anerkenntnisses des Beklagten ergeht.
|
|
Lit.: Wolf, M., Das Anerkenntnis im Prozessrecht, 1969
|
|
Anerkennung ist die deklaratorische Erklärung eines →Staats, dass
|
|
er einen andern als Völkerrechtssubjekt anerkennen und behandeln
|
|
will. Sie ist vielfach rein politisch bestimmt. Früher wurden A. de
|
|
facto und A. de jure unterschieden. →Vaterschaftsanerkennung
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Anfang der Ausführung ist der Zeitpunkt, an dem aus einer in der
|
|
Regel straflosen →Vorbereitungshandlung mindestens der →Versuch
|
|
einer →Straftat wird. Der A. d. A. liegt vor, wenn der Täter nach
|
|
seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des
|
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Tatbestands ansetzt (§ 22 StGB, z. B. Abtasten von Kleidungsstücken
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nach geeigneten Objekten seitens des Taschendiebs). Wann dies der
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Fall ist, entscheidet im Strafverfahren das Gericht.
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Lit.: Meyer, D., Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch einer Straftat, JuS 1977, 19
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anfänglich (Adj.) schon am Anfang vorhanden
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anfängliche Unmöglichkeit →Unmöglichkeit, anfängliche
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Anfechtbarkeit ist die rückwirkende Beseitigbarkeit der
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Rechtsfolgen eines Verhaltens wie z. B. der Rechtsfolgen eines in
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bestimmter Weise mangelhaften Rechtsgeschäfts durch
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→Willenserklärung (→Anfechtung) des Anfechtungsberechtigten
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gegenüber dem Anfechtungsgegner (§§ 142ff. BGB).
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Lit.: Grigoleit, H., Abstraktion und Willensmängel, AcP 199 (1999)
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Anfechtung ist die nachträgliche Beseitigung bestimmter
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Rechtsfolgen eines Verhaltens auf Grund der Erklärung oder eines
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sonstigen Vorgehens eines Betroffenen. Insbesondere kann im
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Privatrecht eine →Willenserklärung wegen – gewisser Fälle des –
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einseitigen →Irrtums, falscher Übermittlung, arglistiger →Täuschung
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oder widerrechtlicher →Drohung angefochten werden (§§ 119, 120,
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123 BGB). Diese A. erfolgt durch – fristgerechte – formlose
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Anfechtungserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber dem
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Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie bewirkt, dass das anfechtbare
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Rechtsgeschäft grundsätzlich als von Anfang an (ex tunc) nichtig
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anzusehen ist (, anders z. B. bei fehlerhaftem Gesellschaftsvertrag und
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andern Rückabwicklungsschwierigkeiten bereitenden
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Schuldverhältnissen). Ausgeschlossen ist die A. nach Ablauf von
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zehn Jahren (§§ 121 II, 124 III BGB). Abweichend von den
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allgemeinen Vorschriften geregelt sind die A. der letztwilligen
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Verfügung (§§ 2078ff. BGB, Berücksichtigung eines
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→Motivirrtums), die A. →der Annahme oder →Ausschlagung der
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Erbschaft (§ 1954 BGB), die A. der Handlungen eines in seiner
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Zahlungsfähigkeit gefährdeten Schuldners (→Gläubigeranfechtung),
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die A. der →Vaterschaft (§§ 1593ff. BGB, Notwendigkeit einer
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Klage), die A. von Beschlüssen, von vor der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens vorgenommenen, die Insolvenzgläubiger
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benachteiligenden Handlungen (→ Insolvenzanfechtung) sowie die
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A. gerichtlicher Entscheidungen (zunächst neutrale A. statt sofortiger
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Entscheidung für Berufung oder Revision im Strafprozess) und von
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→Verwaltungsakten (→Anfechtungsklage).
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Lit.: Kern B., Ausgewählte Probleme der Anfechtung, JuS 1998, 41; Zeuner, M., Die Anfechtung in
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der Insolvenz, 1999; Hess, H./Weis, M., Anfechtungsrecht, 2. A. 1999; Stürner, M., Die Anfechtung
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von Zivilurteilen, 2002
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Anfechtungsgesetz ist das ab 1. 1. 1999 geltende Gesetz, nach dem
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gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen eines Schuldners
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außerhalb des Insolvenzverfahrens (→ Insolvenzanfechtung)
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angefochten werden können. →Gläubigeranfechtung
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Lit.: Huber, M., Anfechtungsgesetz, 9. A. 2000; Nerlich, J./Niehues, C., Anfechtungsgesetz, 2000
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Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) ist die auf Aufhebung eines
|
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→Verwaltungsakts gerichtete Klage. Die A. ist eine
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→Gestaltungsklage. Sie setzt die erfolglose Durchführung eines
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vorgerichtlichen Widerspruchsverfahrens voraus. Sie ist nur zulässig,
|
|
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen
|
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Rechten beeinträchtigt zu sein. Sie hat grundsätzlich aufschiebende
|
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Wirkung. Begründet ist sie, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig
|
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und der Kläger dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist (§
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113 I 1 VwGO). Dann wird der Verwaltungsakt im Urteil
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aufgehoben.
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Lit.: Pöcker, M., Die Rechtsfolgen der Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage, 2001
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Anfrage ist die der Kontrolle der →Regierung durch das →Parlament
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dienende Bitte um Auskunft. Sie kann mündlich oder schriftlich, als
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|
große A. oder als kleine A. erfolgen. Sie ist im Einzelnen in der
|
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jeweiligen →Geschäftsordnung geregelt.
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Angebot der Leistung (§ 293 BGB) ist der Beginn der Bewirkung der
|
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→Leistung, der grundsätzlich im tatsächlichen Beginn der – je nach
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der Art der Schuld – unterschiedlichen Leistungshandlung bestehen
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muss (§ 294 BGB, tatsächliches A.), ausnahmsweise aber auch in
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einer einfachen Erklärung, leisten zu wollen (wörtliches A.), bestehen
|
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kann (§ 295 BGB). Darüber hinaus wird A. auch im Sinne von
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→Antrag gebraucht.
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Angehöriger (§ 11 I Nr. 1 StGB) ist der Verwandte und
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Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, das
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Geschwister, der Ehegatte des Geschwisters, das Geschwister des
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Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung
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begründet hat, nicht mehr besteht, oder wenn die Verwandtschaft oder
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Schwägerschaft erloschen ist, sowie der Pflegeelternteil oder das
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Pflegekind. Angehörige werden insbesondere im Strafrecht und
|
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Strafprozessrecht vielfach besonders behandelt (z. B. § 258 VI StGB
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Strafvereitelung, § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter
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A.). Vgl. auch § 15 AO für das Steuerrecht. Im Privatrecht ist A. ein
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Ehegatte, Verwandter oder Verschwägerter.
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Angeklagter (§ 157 StPO) ist im Strafprozess der →Beschuldigte
|
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oder →Angeschuldigte, gegen den das Gericht die Eröffnung des
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→Hauptverfahrens beschlossen hat. Der Angeklagte darf schweigen.
|
|
Er darf sich weigern, einen Zeugen von seiner Schweigepflicht zu
|
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entbinden.
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Angelegenheit ist der etwas betreffende Umstand. Auswärtige A. ist
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die Beziehung des eigenen →Staats zu andern Staaten. Nach Art. 73
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Nr. 1 GG fallen die auswärtigen Angelegenheiten in die
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|
ausschließliche →Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.
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Angeschuldigter (§ 157 StPO) ist im Strafprozess der
|
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→Beschuldigte, gegen den die öffentliche →Klage erhoben ist.
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Angestelltenversicherung ist der die →Angestellten und die ihnen
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Gleichgestellten betreffende Zweig der →Sozialversicherung. Die A.
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ist Teil der Rentenversicherung (SGB VI). Ihr Träger ist vor allem die
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→Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Etmer, F./Schulz, W., Rentenversicherung der
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Angestellten (Lbl.), 1985
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Angestellter ist der vorwiegend geistige Arbeit leistende
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→Arbeitnehmer. Er ist kaufmännischer A. (§§ 59ff. HGB), wenn er
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bei einem →Kaufmann zur Leistung kaufmännischer Dienste
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angestellt ist (z. B. Verkäufer) und A. des öffentlichen →Diensts,
|
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wenn er bei einer juristischen Person des öffentlichen Diensts
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beschäftigt ist (1999 rund 3 Millionen). Leitender A. ist der
|
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Angestellte, der nach Stellung und Dienstvertrag erhebliche
|
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eigenverantwortliche Aufgaben wahrnimmt, z. B. Prokura hat, zur
|
|
selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt
|
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ist oder ein bestimmtes Mindesteinkommen bezieht. Für ihn gelten
|
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teilweise besondere Regeln (z. B. →Mitbestimmung).
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Feldfunktion geändert
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Brill, W., Der
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arbeitsrechtliche Begriff der Angestellten, ZBl.Soz. Vers. 1978, 92; Bauer, J.,
|
|
Sprecherausschussgesetz und leitende Angestellte, 1989; Außertarifliche Angestellte, hg. v. Blanke,
|
|
T., 1995; Grüll, F., Der Anstellungsvertrag, 14. A. 1996
|
|
Angriff (§§ 227 II BGB, 32 II StGB) ist die von einem Menschen
|
|
drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Der A. ist
|
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grundsätzlich rechtswidrig. Gegen einen A. kann →Notwehr zulässig
|
|
sein.
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Lit.: Schröder, C., Angriff, Scheinangriff und die Erforderlichkeit der Abwehr, JuS 2000, 235
|
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Angriffskrieg (Art. 26 I GG, § 80 StGB) ist der im Angriff auf einen
|
|
andern bestehende Krieg. Der A. ist eine völkerrechtswidrige und
|
|
deshalb verbotene bewaffnete Aggression. Seine Vorbereitung ist
|
|
strafbar.
|
|
Lit.: Schmitt, C., Das internationale Verbrechen des Angriffskrieges, 1994
|
|
Angriffsnotstand ist im Privatrecht die Einwirkung auf eine fremde,
|
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selbst nicht gefährdende →Sache, die zur Abwendung einer
|
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gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und bei welcher der drohende
|
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Schaden für das gefährdete Rechtsgut gegenüber dem aus der
|
|
Einwirkung auf die fremde, selbst nicht gefährdende Sache deren
|
|
Eigentümer tatsächlich entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß
|
|
ist (§ 904 BGB, z. B. Aufbrechen einer Berghütte, um nicht zu
|
|
erfrieren). Der A. rechtfertigt die an sich durch die Rechtsverletzung
|
|
als rechtswidrig indizierte Einwirkung. Der Handelnde ist aber zum
|
|
→Schadensersatz verpflichtet (§ 904 S. 2 BGB). →Notstand
|
|
Anhängigkeit ist das Schweben einer Streitsache in einem
|
|
prozessualen →Verfahren. Die A. beginnt, sobald ein Gericht befasst
|
|
wird, und dauert an, solange ein Gericht noch tätig werden kann. Ihre
|
|
gesteigerte Form ist die →Rechtshängigkeit, die aber später eintreten
|
|
und früher enden kann als die A.
|
|
Lit.: Schilken, JR 1984, 446
|
|
Anhörung ist die Gewährung der Möglichkeit zur Äußerung der
|
|
eigenen Vorstellungen über das tatsächliche Geschehen und bzw.
|
|
oder die rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Angelegenheit.
|
|
Das Recht auf A. in einem Verfahren ist eine Ausprägung des
|
|
Grundsatzes des rechtlichen →Gehörs (Art. 103 I GG). Nur in
|
|
Ausnahmefällen kann die A. unterbleiben, ohne dass dadurch das
|
|
Verfahren fehlerhaft wird.
|
|
Lit.: Leitzke, K., Die Anhörung beteiligter Kreise, 1999
|
|
animus (M.) auctoris (lat.) Täterwille, →Täterschaftstheorie,
|
|
subjektive
|
|
animus (M.) socii (lat.) Teilnehmerwille, →Täterschaftstheorie,
|
|
subjektive
|
|
Anklage ist im Strafprozessrecht die vor →Gericht gegen einen
|
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bestimmten Menschen wegen einer bestimmten →Straftat erhobene
|
|
Anschuldigung. Die (öffentliche) A. erfolgt in der →Anklageschrift.
|
|
Sie schließt das →Ermittlungsverfahren ab und leitet zum
|
|
→Hauptverfahren über (§§ 199ff. StPO). Die A. wird grundsätzlich
|
|
von der →Staatsanwaltschaft erhoben. Sie setzt hinreichenden
|
|
→Tatverdacht voraus. Neben ihr steht der Antrag auf Erlass eines
|
|
→Strafbefehls (§§ 407, 408a StPO)
|
|
Lit.: Solbach, G./Klein, Anklageschrift, 11. A. 1998
|
|
|
|
Anklageerzwingung →Klageerzwingungsverfahren
|
|
Anklagemonopol (§§ 151f. StPO) ist das ausschließliche Recht zur
|
|
Erhebung der →Anklage. Es steht der →Staatsanwaltschaft zu und ist
|
|
im Wesentlichen nur durch das Recht zur →Privatklage (§ 374 StPO)
|
|
beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist bei genügendem Anlass
|
|
grundsätzlich zur Anklageerhebung verpflichtet (§ 152 II StPO,
|
|
→Legalitätsprinzip).
|
|
Anklagesatz (§ 200 I 1 StPO) ist der Teil der →Anklageschrift, der
|
|
den →Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort
|
|
ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der →Straftat und die
|
|
anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnet.
|
|
Lit.: Solbach, G./Klein, Anklageschrift, 11. A. 1998
|
|
Anklageschrift (§§ 199ff. StPO) ist die zur Anklageerhebung
|
|
grundsätzlich erforderliche schriftliche →Anklage. Sie enthält den
|
|
Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, den →Anklagesatz (§ 200 I
|
|
1 StPO), die →Beweismittel, das →Gericht, vor dem die
|
|
→Hauptverhandlung stattfinden soll, und die Angabe des
|
|
→Verteidigers (§ 200 I 2 StPO) sowie – nicht notwendig bei
|
|
bestimmten Strafsachen – die Darstellung des wesentlichen
|
|
Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 II StPO). Durch Einreichung der
|
|
A. bei dem zuständigen Gericht nach Abschluss des
|
|
→Ermittlungsverfahrens wird die öffentliche →Klage (→Anklage)
|
|
erhoben (§ 170 I StPO).
|
|
Lit.: Emde, R., Formulierungshilfen, JuS 1996, 925; Solbach, G./Klein, Anklageschrift, 11. A. 1998;
|
|
Wolters, G./Gubitz, M., Die Anklageschrift in der strafrechtlichen Assessorklausur, JuS 1999, 792
|
|
Anlage ist die besondere Einrichtung oder Vorrichtung. Nach § 4
|
|
BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf
|
|
Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maß
|
|
geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in
|
|
anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu
|
|
gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen
|
|
(z. B. Kernkraftwerk), der →Genehmigung.
|
|
Lit.: Arendts, M., Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, 1998; Aertker, P., Europäisches
|
|
Zulassungsrecht für Industrieanlagen, 2000; Oppen, A. v., Der internationale
|
|
Industrieanlagenvertrag, 2001
|
|
Anlagevermögen (§ 247 II HGB) ist das →Vermögen, das dauernd
|
|
dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist. Das A. zerfällt in
|
|
Sachanlagevermögen (z. B. →Grundstück),
|
|
Immaterialanlagevermögen (z. B. →Patent) und
|
|
Finanzanlagevermögen (z. B. Beteiligung). Es ist zu trennen vom
|
|
→Umlaufvermögen.
|
|
Lit.: Kappes, A., Immaterielles Anlagevermögen, 2001
|
|
Anleihe ist die Aufnahme eines Darlehens gegen
|
|
Inhaberschuldverschreibung z. B. durch Bund, Land, Gemeinde,
|
|
Hypothekenbank, Kapitalgesellschaft usw.
|
|
Lit.: Hartwig-Jacob, M., Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen
|
|
Anleiheemissionen, 2001
|
|
Anlieger ist der →Eigentümer oder →Besitzer eines an einer
|
|
öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Gewässer gelegenen
|
|
→Grundstücks. Der A. hat ein Recht auf freien Zugang sowie
|
|
eventuell auf gesteigerte Nutzung (Anliegergebrauch, gesteigerter
|
|
|
|
→Gemeingebrauch). Darüber hinaus ist bei einer für den
|
|
Fahrzeugverkehr gesperrten Straße auch der Zugang Dritter zum A.
|
|
erlaubt. Die für eine bestimmte Straße bestehende Eigenschaft eines
|
|
Verkehrsteilnehmers als A. vermittelt ihm nicht auch die Stellung als
|
|
A. für andere Straßen, die von ihm durchfahren werden können oder
|
|
müssen, um über weitere Straßen seine Anliegerstraße zu erreichen.
|
|
Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen, H.; Sauthoff, M., Straße und Anlieger, 2003
|
|
Annahme (§§ 146ff. BGB) ist die vorbehaltlose Bejahung eines
|
|
→Antrags auf Abschluss eines →Vertrags. Die A. ist eine einseitige,
|
|
grundsätzlich empfangsbedürftige →Willenserklärung (automatisierte
|
|
e-mail-Antworten oder bloße Entgegennahme einer per Fax
|
|
übermittelten Architektenleistung und bloßes Behalten einer
|
|
unbestellt zugesandten Ware [vgl. § 241a BGB] genügen dafür
|
|
grundsätzlich nicht, wohl aber Behalten einer zuvor verlangten
|
|
Angebotsurkunde oder Zugang eines lediglich vorteilhaften Angebots
|
|
und Fehlen einer durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung
|
|
des Begünstigten zum Ausdruck kommenden Ablehnung).
|
|
Erforderlich ist mindestens ein als Willensbetätigung zu wertendes,
|
|
nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, das
|
|
vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten auf Grund
|
|
aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen
|
|
lässt. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort
|
|
angenommen werden (§ 147 I 1 BGB). Der einem Abwesenden
|
|
gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
|
|
werden (Annahmefrist), in dem der Antragende den Eingang der
|
|
Antwort unter regelmäßigen Umständen (Postlaufzeiten,
|
|
Überlegungsfrist, aus dem Antrag oder den Umständen zu
|
|
entnehmender Wille des Antragenden) erwarten darf (§ 147 II BGB),
|
|
wobei die Annahmefrist durch allgemeine →Geschäftsbedingungen
|
|
(etwa auf 4 Wochen) verlängert werden kann und unter besonderen
|
|
Umständen auch noch nach 6 Monaten eine A. möglich sein soll.
|
|
Durch fristgerechte A. kommt der Vertrag zustande (vgl. § 151 S. 1
|
|
BGB). Weiter kennt das Schuldrecht auch die A. als Erfüllung der
|
|
Leistung (§ 363 BGB) bzw. die A. erfüllungshalber und die A. an
|
|
Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die A. der Leistung ist dann gegeben,
|
|
wenn dem Verhalten des Empfängers der Wille zu entnehmen ist, die
|
|
Leistung als im Wesentlichen einwandfreie Erfüllung gelten zu
|
|
lassen. Im Wertpapierrecht begründet die A. →einer Anweisung die
|
|
Verpflichtung des Angewiesenen zur Leistung (§ 784 BGB, vgl. 28
|
|
WG). Im Erbrecht ist die A. der Erbschaft die formlose
|
|
empfangsbedürftige →Willenserklärung, Erbe sein zu wollen. Sie
|
|
schließt die →Ausschlagung der Erbschaft aus (§ 1943 BGB). Sie gilt
|
|
nach widerspruchslosem Ablauf der Ausschlagungsfrist als
|
|
abgegeben.
|
|
Lit.: Finkenauer, T., Zur Bestimmung der gesetzlichen Annahmefrist, JuS 2000, 118
|
|
Annahme als Kind ist die Annahme eines Menschen durch einen
|
|
andern Menschen oder durch ein Ehepaar als Kind (§§ 1741ff. BGB).
|
|
Zur Annahme eines Kinds ist die Einwilligung des Kinds und der
|
|
Eltern erforderlich. Die A. a. K. erfolgt auf Antrag des bzw. der
|
|
Annehmenden durch Entscheidung →des Vormundschaftsgerichts.
|
|
Voraussetzung ist, dass die Annahme dem Wohl des Kinds dient und
|
|
|
|
zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
|
|
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (, was bei Annahme eines Enkels
|
|
durch Großeltern nur ausnahmsweise zu erwarten ist). Durch die A.
|
|
erlangt der Angenommene die rechtliche Stellung eines Kinds des
|
|
Annehmenden (§§ 1754ff. BGB, z. B. →Unterhalt, →Erbrecht,
|
|
→Name usw., Mutterschaftsrechte für eine Beamtin entstehen
|
|
dadurch aber nicht). Für die A. eines Volljährigen (§§ 1767ff. BGB)
|
|
gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß,
|
|
doch wird kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des
|
|
Annehmenden hergestellt (§ 1770 BGB). 1996 erfolgten in der
|
|
Bundesrepublik Deutschland 7420 Annahmen als Kind.
|
|
Lit.: Blank, T., Familienrecht II, 2000
|
|
Annahme an Kindes Statt →Annahme als Kind
|
|
Annahmeverzug →Gläubigerverzug
|
|
Annexion ist die einseitige Erklärung eines →Staats, dass er von nun
|
|
ab bestimmte fremde Gebiete als eigene betrachte (z. B. versuchte
|
|
Annexion Kuwaits durch Irak). Ein Recht zur A. besteht nicht. Die
|
|
Anerkennung einer A. ist aber nicht ausgeschlossen.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Annexkompetenz ist die Ausdehnung einer ausdrücklich zugeteilten
|
|
→Zuständigkeit in die mit diesem Gebiet in notwendigem
|
|
Zusammenhang stehenden Annexe. Die A. ist ein Fall
|
|
ungeschriebener Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Sie ist im
|
|
Rechtsstaat selten.
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
|
|
anonym (Adj.) namenlos, ohne Angabe des Handelnden
|
|
Anordnung ist die Bestimmung zu einem Verhalten. Im
|
|
Verfahrensrecht ist die einstweilige A. eine vorläufige Entscheidung
|
|
des →Gerichts. Sie soll verhindern, dass vor Rechtskraft einer
|
|
Entscheidung ein endgültiger Zustand herbeigeführt wird (z. B. §§
|
|
707, 719, 732 II, 766 I 2 ZPO, 307 II StPO). Die e. A. im
|
|
Verwaltungsprozessrecht entspricht einer einstweiligen →Verfügung
|
|
(§ 123 VwGO). Durch sie kann das Verwaltungsgericht schon vor
|
|
Klageerhebung die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands
|
|
festsetzen oder einen vorläufigen Zustand regeln. Die A. ergeht in
|
|
einem abgekürzten Verfahren, das als selbständiges Verfahren neben
|
|
das Hauptsacheverfahren tritt. Sie darf die endgültige Entscheidung
|
|
nicht vorwegnehmen.
|
|
Lit.: Grigoleit, K., Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, 1997
|
|
Anordnung der aufschiebenden Wirkung →Suspensiveffekt
|
|
Anrechnungszeit ist der Zeitraum, für den eine
|
|
versicherungspflichtige Beschäftigung aus bestimmtem Anlass
|
|
unterbrochen wird (z. B. Ausbildung, Krankheit, Schwangerschaft,
|
|
Arbeitslosigkeit), der aber unter gewissen Voraussetzungen bei der
|
|
Berechnung der →Rente als Anrechnungszeit angerechnet werden
|
|
kann.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Anregung ist der Anstoß zu einem Verhalten. Die A. ist formlos
|
|
möglich. Im Gegensatz zur →Anzeige und zum →Antrag zieht die A.
|
|
nicht notwendigerweise Rechtsfolgen nach sich.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
|
|
Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist der →Beweis einer
|
|
bestimmten Ursache, eines bestimmten Ablaufs oder eines
|
|
bestimmten Erfolgs aus einer feststehenden Tatsache mit Hilfe der
|
|
allgemeinen Lebenserfahrung (z. B. Fahren eines Autos gegen einen
|
|
Baum deutet auf Fahrlässigkeit des Fahrers, Abheben von Bargeld
|
|
mittels einer abhanden gekommenen Kreditkarte deutet auf
|
|
unsorgfältigen Umgang des Kreditkarteninhabers mit seiner
|
|
Geheimzahl). Die beweisbelastete Partei muss nur die feststehende
|
|
Tatsache (z. B. Fahren des Autos an den Baum, Durchbrechen eines
|
|
zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmten Bretts) darlegen
|
|
(Beweiserleichterung), die Gegenpartei kann zur Beseitigung dieser
|
|
Beweiserleichterung und zur Wiederherstellung der allgemeinen
|
|
Beweislage Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernstliche
|
|
Möglichkeit eines andern Zusammenhangs ergibt. Die
|
|
Rechtsgrundsätze zum A. dürfen nur dann herangezogen werden,
|
|
wenn ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung
|
|
typischer Geschehensablauf besteht.
|
|
Lit.: Stück, V., Der Anscheinsbeweis, JuS 1996, 153; Oberheim, R., Beweiserleichterungen im
|
|
Zivilprozess, JuS 1996, 636
|
|
Anscheinsgefahr ist die nur dem Anschein nach, nicht in
|
|
Wirklichkeit vorliegende →Gefahr. Die A. rechtfertigt ein
|
|
Tätigwerden der Polizei. Die Rechtfertigung endet, sobald erkennbar
|
|
wird, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorliegt.
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht
|
|
Anscheinsvollmacht ist die auf Schein gegründete
|
|
→Vertretungsmacht, die dann vorliegt, wenn der Vertretene das
|
|
Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei
|
|
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und
|
|
der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der
|
|
Vertretene dulde und billige das Handeln seines Anscheinsvertreters.
|
|
Die A. ist keine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Sie steht
|
|
aber in der Wirkung einer →Vollmacht gleich (str.).
|
|
Lit.: Canaris, C., Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 2. A. 1981; Frotz, G.,
|
|
Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972; Bienert, O., Anscheinsvollmacht und
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Duldungsvollmacht, 1975
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Anschluss ist die Verbindung eines Umstands mit einem andern
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durch Beseitigung eines Hindernisses (z. B. Österreichs mit
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Deutschland 1938).
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Lit.: Roesler, J., Der Anschluss von Staaten in der modernen
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Geschichte, 2000
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Anschlussberufung (§§ 524ff. ZPO) ist die im Anschluss an die
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→Berufung der einen Prozesspartei (Berufungskläger) durch
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Einreichung der Berufungsanschlussschrift erfolgende Berufung des
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Berufungsbeklagten. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats
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nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Sie verliert
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ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder
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durch Beschluss zurückgewiesen wird.
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Lit.: Heiderhoff, B., Zur Abschaffung der Anschlussberufung, NJW 2002, 1402; Doms, T., Die
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Anschlussberufung, NJW 2004, 189
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Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) ist die im Anschluss an eine bereits
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vollzogene →Pfändung einer Sache erfolgende weitere Pfändung für
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eine andere Forderung gegen denselben Schuldner. Die A. kann in
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vereinfachter Form vollzogen werden. Sie verschafft ein
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→Pfändungspfandrecht mit nachgehendem →Rang.
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Anschlussrevision (§ 554 ZPO) ist die im Anschluss an die Revision
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der einen Prozesspartei (Revisionskläger) durch Einreichung der
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Revisionsanschlussschrift erfolgende Revision des
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Revisionsbeklagten. →Anschlussberufung
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Anschlusszwang ist der Zwang zum Anschluss der in der Gemeinde
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gelegenen →Grundstücke an eine gemeindliche Einrichtung (z. B.
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Wasserversorgung, Kanalisation, Müllabfuhr, aber kein Zwang zur
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Biotonne bei Selbstkompostierung). Er kann von der →Gemeinde auf
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Grund der Gemeindeordnung durch →Satzung verwirklicht werden.
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Der A. setzt ein dringendes öffentliches Bedürfnis (unbestimmter
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Rechtsbegriff) voraus. Er verpflichtet den Grundstückseigentümer,
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Vorrichtungen zur Möglichkeit der Abnahme der gemeindlichen
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Leistung zu treffen. Der A. stellt keine Enteignung des bisherigen
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Selbstversorgers dar, der im Übrigen unter gewissen Voraussetzungen
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auch vom A. ausgenommen werden kann. Er ist regelmäßig mit
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einem →Benutzungszwang verbunden.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB) ist das
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Verhalten, das nach dem Gesamtplan des Täters so eng mit der
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tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei
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ungestörtem Fortgang ohne längere Unterbrechung im
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Geschehensablauf unmittelbar zur Verwirklichung des gesetzlichen
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Tatbestands führen soll (z. B. Beschmieren der Fenster mit Seife,
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damit das brechende Glas beim Einbruch nicht klirrt, Einreichung
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bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht zwecks
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Prozessbetrugs). Das A. ist die objektive Voraussetzung eines
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→Versuchs. Es ist abzugrenzen von der straflosen
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→Vorbereitungshandlung.
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Lit.: Pantazopoulos, A., Das unmittelbare Ansetzen, Diss. jur. München 1998
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Anspruch (§ 194 I BGB) ist das →Recht, von einem andern ein
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→Tun oder →Unterlassen zu verlangen (z. B. Anspruch auf
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Übereignung der Kaufsache). Der A. ist ein subjektives Recht. Er
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kann auf einem absoluten Recht beruhen (z. B. dinglicher
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Herausgabeanspruch § 985 BGB) oder auf einem Schuldverhältnis (z.
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B. Kaufpreisanspruch § 433 II BGB). Durch bloßes einseitiges
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Verhalten (z. B. Lieferung unbestellter Sachen, Erbringung
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unbestellter Leistungen) entsteht er dagegen regelmäßig noch nicht (§
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241a BGB). Der A. ist durch →Klage zwangsweise durchsetzbar und
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unterliegt der →Verjährung. Possessorischer A. ist der aus dem
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→Besitz, petitorischer A. der aus dem →Eigentum folgende
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Anspruch. Negatorischer A. (§ 1004 BGB) ist der dem Eigentümer
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gegen →Störungen und künftige Beeinträchtigungen zustehende A.,
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quasinegatorischer A. der in →Analogie hierzu bei Störungen
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anderer absolut geschützter Rechtsgüter und Rechte (z. B.
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Anwartschaft) gewährte A.
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Lit.: Rimmelspacher, B., Materiellrechtlicher Anspruch, 1970; Wendehorst, C., Anspruch und
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Ausgleich, 1999
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Anspruchsgrundlage ist der Rechtssatz, der einem →Tatbestand als
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Rechtsfolge einen →Anspruch zuweist (z. B. bei Eigentum des einen,
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Besitz des andern und Fehlen eines Besitzrechts des Besitzers A. auf
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Herausgabe nach § 985 BGB).
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Lit.: Minas, M., Die Anspruchsgrundlagen des BGB, 1993
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Anspruchskonkurrenz ist das Zusammentreffen mehrerer
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→Ansprüche auf Grund eines →Sachverhalts (z. B. A zerstört eine
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Sache des B, so dass er nach den § 823 I BGB, §§ 823 II BGB, 303
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StGB und § 826 BGB und, falls er etwa Entleiher ist, aus
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Pflichtverletzung des Leihvertrags schadensersatzpflichtig sein kann).
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Grundsätzlich stehen dabei mehrere Ansprüche unabhängig
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nebeneinander. Manchmal wirkt sich ein rechtliches Einzelmerkmal
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eines Anspruchs auch auf den andern aus (z. B. Verjährungsfrist). In
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andern Fällen verdrängt ein Anspruch den andern (z. B. vor allem die
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Ansprüche aus den §§ 987ff. BGB andere Ansprüche aus den §§
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812ff. BGB, 823ff. BGB, Gesetzeskonkurrenz, im Einzelnen str.).
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Lit.: Minas, M., Die Anspruchsgrundlagen des BGB, 1993
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Anstalt ist die von einem Träger öffentlicher →Verwaltung zur
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Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete
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verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte
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Verwaltungseinheit von persönlichen und sachlichen Mitteln. Die
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rechtsfähige öffentliche A. (z. B. Bundesanstalt für Arbeit,
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Rundfunkanstalt) wird durch →Gesetz, auf Grund eines Gesetzes
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durch öffentlich-rechtliche →Vereinbarung oder →Verwaltungsakt
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errichtet, die nichtrechtsfähige A. (z. B. Stadtwerke, Schule,
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Krankenhaus, Vollzugsanstalt) durch bloßen Organisationsakt. Die
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(rechtsfähige) A. ist der Gegenbegriff zur mitgliedschaftlich
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organisierten →Körperschaft des öffentlichen Rechts und wie diese
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eine juristische →Person. Das Verhältnis der A. zu den Benutzern
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wird durch die Anstaltsordnung geregelt, die öffentlich-rechtlich oder
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privatrechtlich gestaltet sein kann. In Anstalten können
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Seuchenverdächtige, Süchtige, Geisteskranke usw. untergebracht
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werden (vgl. dazu das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
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→Freiheitsentziehungen).
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Lit.: Papier, H., Recht der öffentlichen Sachen, 3. A. 1998; Bolsenkötter, H./Dau, H./Zuschlag, E.,
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Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. A. 2004
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Anstellungsbetrug ist der durch Täuschung im Zuge einer
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Anstellung mögliche Unterfall des →Betrugs (§ 263 StGB). Für die
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Frage der Vermögensschädigung sind die Werte der vom
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Dienstberechtigten übernommenen Vergütungspflicht und der vom
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Verpflichteten zugesagten Dienste maßgebend. Bleibt der vertragliche
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Anspruch auf die Leistung des Täuschenden (z. B. eines ungenügend
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qualifizierten Universitätsassistenten, einer leistungsunfähigen
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Vertragsbediensteten) in seinem Wert hinter dem Wert der
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Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (z. B. Universität)
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zurück, liegt eine Vermögensschädigung vor. Bei einer
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Beamtenstellung ist trotz ausreichender Leistung und tadelloser
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Führung ein Vermögensschaden zu bejahen, wenn der Täter die
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laufbahnrechtlich erforderliche Vorbildung nicht hat oder sich
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persönlich als der Stellung unwürdig erweist (z. B. durch
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privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im öffentlich-rechtlichen
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Krankgeschriebenenzustand).
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Lit.: Prootzen, P., Der Vermögensschaden beim sog. Anstellungsbetrug, 2000
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Anstellungstheorie ist die Theorie zu Art. 34 GG, § 839 BGB, die
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aus →Amtspflichtverletzung die Körperschaft haften lässt, die den
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haftungsrechtlichen →Beamten (Amtswalter) angestellt hat.
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→Funktionstheorie
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Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftung, 5. A. 1998
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Anstifter (§ 26 StGB) ist der vorsätzlich einen andern zu dessen
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vorsätzlich begangener rechtswidriger – nicht notwendig schuldhafter
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– →Tat (→Versuch genügt, Fahrlässigkeit genügt nicht)
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bestimmende Mensch. Der A. wird im Strafrecht, wenn der Täter die
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Tat mindestens versucht, gleich einem →Täter bestraft, ist aber nicht
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für einen Exzess des Täters verantwortlich. Die Abgrenzung zwischen
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A. und Täter kann schwierig sein. Im Privatrecht (Schuldrecht) steht
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der A. einem →Mittäter gleich (§ 830 II BGB).
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Anstiftung ist die Tat des →Anstifters. Die A. ist ein Fall der
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→Teilnahme an einer →Straftat (→Anstifter). Die nur versuchte A.
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(§ 30 StGB) wird nach den Vorschriften über den →Versuch des
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Verbrechens bestraft. Für den Versuch, zu einem Verbrechen
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anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, dass der Anstifter
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billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte seiner Aufforderung
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Folge leistet.
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Lit.: Puppe, I., Der objektive Tatbestand der Anstiftung, GA 1984, 101; Küpper, G., Besondere
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Erscheinungsformen der Anstiftung, JuS 1996, 23; Noltenius, B., Kriterien der Abgrenzung von
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Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, 2003
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Anteil ist die Teilberechtigung an einem Gegenstand.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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Anteilschein ist die Urkunde über einen →Anteil (z. B.
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Investmentzertifikat, Interimsschein, im weiteren Sinn auch die
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Aktie).
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Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
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Anteilseigner (§ 2 MbstG) ist der →Gesellschafter einer der in § 1 I
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Nr. 1 MbstG genannten Gesellschaften (Aktionär, Genosse, GmbHGesellschafter).
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Lit.: Eisenhardt, Gesellschaftsrecht
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Antichrese (griech. [F.]) Nutzungspfandrecht (§ 1213 BGB)
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Antinomie ist der Widerspruch zweier Rechtssätze. Die A. verletzt
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die Einheit der Rechtsordnung. Sie muss durch →Auslegung
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aufgelöst werden (z. B. in das Verhältnis von Grundsatz und
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Ausnahme, Grundrecht und Einschränkung).
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Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
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Antrag (oder Angebot) ist im Privatrecht (§§ 145ff. BGB) die
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empfangsbedürftige →Willenserklärung, durch die eine Person einer
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andern einen →Vertrag in der Weise anträgt (oder anbietet), dass
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dessen Zustandekommen nur von der Zustimmung (→Annahme) des
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andern Teils abhängt. Der Antragende ist im deutschen Recht bei
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einem A. unter Abwesenden während der Annahmefrist grundsätzlich
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an seinen A. gebunden. Ein A. unter Anwesenden kann nur sofort
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angenommen werden. Zu trennen ist der (verbindliche) A. von der
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bloßen, unverbindlichen (lat.) →invitatio (F.) ad offerendum
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(Aufforderung zum Antrag wie z. B. einem Inserat oder einer
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Auslage). Im öffentlichen Recht ist A. die von einem möglichen
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Berechtigten an die →Verwaltung bzw. das Gericht gerichtete
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Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten (z. B. A. auf Erteilung
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einer Baugenehmigung, Befangenheitsantrag, Strafantrag). Der A. ist
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von der bloßen, jedermann offenen →Anregung zu unterscheiden, bei
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der kein Recht auf eine Entscheidung besteht.
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Lit.: Anders, M./Gehle, B., Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. A. 2000
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Antragsdelikt ist das →Delikt, das auf →Antrag eines Verletzten
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verfolgt wird. Das A. ist vom →Offizialprinzip (Verfolgung von
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Amts wegen, →Amtsbetrieb) ausgenommen. Es ist absolutes A.,
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wenn es immer nur auf Antrag verfolgt wird (§ 123 II StGB
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Hausfriedensbruch, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303c StGB,
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ausgenommen ein besonderes öffentliches Interesse), relatives A.,
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wenn es nur unter bestimmten Voraussetzungen nur auf Antrag
|
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verfolgt wird (z. B. § 247 StGB Hausdiebstahl und
|
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Familiendiebstahl).
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Lit.: Maiwald, M., Die Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren, GA 1973, 33
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Anwachsung ist die Erhöhung von Anteilen, die andern Berechtigten
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an einer (gesamthänderischen) Gesamtheit zustehen, im Wege der
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→Gesamtnachfolge bei Wegfall eines Mitberechtigten. Die A. erfolgt
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beim Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 I 1 BGB) einer
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dadurch nicht aufgelösten →Gesellschaft, bei dem der Ausscheidende
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einen schuldrechtlichen Anspruch auf das erhält, was er bei einer in
|
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diesem Zeitpunkt vorgenommenen Auseinandersetzung erhalten
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würde. Im →Erbrecht tritt A. nur ein, wenn mehrere Erben in der
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Weise eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen
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und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt
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(§ 2094 I 1 BGB, vgl. § 2158 BGB). Sie kommt also nicht zur
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Anwendung bei der vom Eintrittsrecht der Erben eines wegfallenden
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Erben beherrschten gesetzlichen Erbfolge. Bei der fortgesetzten
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→Gütergemeinschaft erfolgt A. nur unter besonderen
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Voraussetzungen (§ 1490 S. 3 BGB).
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Anwalt →Rechtsanwalt
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Lit.: Zuck, R., Anwalts-ABC, 1999; Zuck, R., AnwaltsGmbH, 1999;
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Anwalt- und Notarverzeichnis, 5. A. 2003; Franzen, H.,
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Anwaltskunst, 3. A. 2001
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Anwaltsgebühr ist die dem Rechtsanwalt für seine Leistung zu
|
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entrichtende Gegenleistung.
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Lit.: Kilian, M., Einführung in das Anwaltsgebührenrecht, JuS 1998, 253; Madert, W.,
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Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 4. A. 2002
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Anwaltsgehilfe →Rechtsanwaltsgehilfe
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Anwaltsklausur ist die aus der Sicht des Rechtsanwalts
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klausurmäßig zu bearbeitende Prüfungsaufgabe der zweiten
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juristischen Staatsprüfung.
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Lit.: Mürbe, G./Geiger, H./Wenz, H., Die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung, 4. A. 2000;
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Bischof, H., Die zivilrechtliche Anwaltsklausur, 2001; Raiser, T./Schmidt, K./Bultmann, F.,
|
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Anwaltsklausuren, 2002; Ebert, J./Gregor, K./Günter, P., Die Anwaltsklausur in der zweiten
|
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juristischen Staatsprüfung, 2003
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Anwaltsnotar (§ 3 II BNotO) ist der →Rechtsanwalt, der – was in
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einigen Ländern Deutschlands (Berlin, Bremen, Hessen,
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Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie einige Teile NordrheinWestfalens [OLG Hamm, LG Duisburg, AG Emmerich]) rechtens ist
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– zugleich das Amt eines →Notars ausübt. Der Gegensatz zum A. ist
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der →Nurnotar.
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Lit.: Mihm, K., Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar, 2000
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Anwaltsprozess ist der →Prozess, in dem sich die Parteien durch
|
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einen vor einem bzw. vor dem Gericht zugelassenen →Rechtsanwalt
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vertreten lassen müssen. Dies ist im Zivilprozess vor dem
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→Landgericht und dem Familiengericht ein bei einem Amtsgericht
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oder einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt und bei allen
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Gerichten des höheren →Rechtszugs ein bei einem (OLG) bzw. dem
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(BGH) entsprechenden Gericht zugelassener Rechtsanwalt (§ 78 I
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ZPO, für →Familiengerichte § 78 II ZPO, vgl. auch § 67 I VwGO,
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166 SGG). A. ist weiter allgemein jede →Revision. Der Gegensatz
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zum A. ist der →Parteiprozess. →Pflichtverteidiger
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Anwaltszwang (§ 78 I ZPO) ist die durch →Gesetz vorgeschriebene
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Notwendigkeit, sich vor Gericht durch einen →Rechtsanwalt
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vertreten zu lassen. →Anwaltsprozess
|
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Lit.: Bergerfurth, B., Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen, 2. A. 1988; Fabienke, P.,
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|
Grundprinzipien des Anwaltszwangs, 1997
|
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Anwartschaft im weiteren Sinn ist die einer bestimmten Person
|
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zustehende, rein tatsächliche Aussicht auf ein später zu erwartendes
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Amt oder Recht (z. B. eine Erbschaft). Diese A. ist selbst noch kein
|
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Recht. Im engeren Sinn ist A. nur die schon zu einem Recht
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verdichtete, dem Berechtigten grundsätzlich nicht mehr durch
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einseitige Handlung des Geschäftsgegners entziehbare Aussicht (das
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werdende →Recht, das dem Vollrecht wesensgleiche Minus). Hierher
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gehören aus dem Erbrecht die Stellung als Nacherbe (§§ 2100ff.
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BGB) und aus dem Sachenrecht der stufenweise erfolgende Erwerb
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dinglicher Rechte, insbesondere der Erwerb des →Eigentums unter
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Eigentumsvorbehalt. Hier erlangt der Käufer mit der – aufschiebend
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durch die Zahlung des Kaufpreises bedingten – →Übereignung noch
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nicht das Eigentum an der Sache, sondern nur eine A. Sie ist nach
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|
denselben Vorschriften wie die Sache selbst übertragbar, vererblich,
|
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(wie ein Recht) verpfändbar und der Zwangsvollstreckung
|
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unterworfen. Ihr Inhaber verfügt über sie als Berechtigter. Beim
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Eintritt der →Bedingung (Kaufpreiszahlung) entsteht das →Eigentum
|
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daher nicht erst in der Person des Anwartschaftsberechtigten
|
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(→Durchgangserwerb), sondern sofort in der Person eines
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Anwartschaftserwerbers (→Direkterwerb). Die A. gibt ein →Recht
|
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zum →Besitz und bei Verletzung einen Anspruch auf
|
|
→Schadensersatz wegen Verletzung eines sonstigen Rechts (§ 823 I
|
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BGB). Sie erlischt mit Eintritt der →Bedingung (Entstehung des
|
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Vollrechts) oder deren endgültiger Unmöglichkeit (Eintritt der
|
|
früheren Rechtslage). Die A. gibt es auch beim Versorgungsausgleich
|
|
(§ 1587a BGB) und im öffentlichen Recht (z. B. Rentenanwartschaft).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Hager, J., Die Anwartschaft des Auflassungsempfängers, Jus
|
|
1991, 1; Krüger, W., Das Anwartschaftsrecht – ein Faszinosum, JuS 1994, 905; Minthe, E., Die
|
|
Übertragung des Anwartschaftsrechts, 1998; Habersack, M., Das Anwartschaftsrecht des
|
|
Auflassungsempfängers, JuS 2000, 1145
|
|
Anweisung (§ 783 BGB) ist die schriftliche Aufforderung eines Teils
|
|
(Anweisender, Aussteller beim →Wechsel) an einen andern Teil
|
|
(Angewiesener, Bezogener beim Wechsel), Geld, Wertpapiere oder
|
|
|
|
andere Sachen an einen Dritten (Anweisungsempfänger, Nehmer oder
|
|
Remittent beim Wechsel) zu leisten. Händigt der Anweisende dem
|
|
Dritten die A. aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem
|
|
Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben, und ist der
|
|
Angewiesene ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
|
|
Anweisungsempfänger zu leisten. Nimmt der Angewiesene die A. an,
|
|
so ist er auf Grund dieser Annahme dem Anweisungsempfänger
|
|
gegenüber zur Leistung verpflichtet (§ 784 I BGB). Der Angewiesene
|
|
ist nur gegen Aushändigung der A. zur Leistung verpflichtet (§ 785
|
|
BGB). Die A. ist ein Rektapapier. Sie ist (eine rechtstatsächlich wenig
|
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bedeutsame) Grundform der →Wertpapiere (z. B. Scheck, gezogener
|
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Wechsel). Die kaufmännische A. ist eine Sonderform der A. (§ 363
|
|
HGB, kann Orderpapier sein). In einem weiteren Sinn ist A. auch die
|
|
→Weisung.
|
|
Lit.: Hugger, H., Strafrechtliche Anweisungen der Europäischen Gemeinschaft, 2000; Solomon, D.,
|
|
Der Bereicherungsausgleich in Anweisungsfällen, 2004
|
|
Anzahlung ist beim Verbraucherkreditgeschäft der erste fällige
|
|
Teilbetrag des in Teilzahlungsbeträge aufgeteilten Kaufpreises.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
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Anzeige ist die Mitteilung eines rechtlich erheblichen Vorgangs oder
|
|
Zustands (z. B. § 409 BGB A. der Abtretung der Forderung). Im
|
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Strafverfahrensrecht ist A. die Mitteilung des Verdachts einer
|
|
strafbaren →Handlung. Sie kann bei der →Staatsanwaltschaft, den
|
|
→Behörden und →Beamten des Polizeidiensts und den
|
|
→Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden (§ 158
|
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I StPO). Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine A. von dem
|
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Verdacht einer →Straftat Kenntnis erhält, hat sie den Sachverhalt zu
|
|
erforschen. Eine A. an eine Behörde ist auch im Verwaltungsrecht
|
|
vielfach vorgeschrieben.
|
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Lit.: Rath-Glawatz, M., Das Recht der Anzeige, 2. A. 1995; Jobst-Wagner, G., Anzeige und
|
|
Anzeigeverfahren in der Verwaltungsrechtsordnung, 1996
|
|
Anzeigepflicht ist die Pflicht zur Erstattung einer →Anzeige an eine
|
|
→Behörde. Solche Anzeigepflichten bestehen insbesondere im
|
|
Gewerberecht (§ 14 GewO Aufnahme eines stehenden Gewerbes), im
|
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Baurecht, im Steuerrecht (z. B. § 137 AO) und im
|
|
Arbeitsverwaltungsrecht (§ 17 KSchG). Im Strafverfahrensrecht gibt
|
|
es grundsätzlich keine A., doch ist die Nichtanzeige bestimmter
|
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schwerer geplanter →Straftaten bei glaubhafter Kenntnis dieser
|
|
Straftaten eine Straftat (§ 138 StGB, echtes →Unterlassungsdelikt).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Kühl, K., Strafrecht, 4. A. 2002; Westendorf, R., Die Pflicht zur
|
|
Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige, 1999
|
|
Apanage (F.) Unterhaltszuwendung an die nichtregierenden
|
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Mitglieder eines Fürstenhauses
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Lit.: Schulze, H., Das Recht der Erstgeburt, 1851
|
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apostolisch (Adj.) einen Apostel betreffend, päpstlich
|
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Apotheker ist der auf Grund staatlicher Bestellung zum Vertrieb von
|
|
Arzneimitteln zugelassene Unternehmer. Für ihn gilt die
|
|
Bundesapothekerordnung. Fraglich ist, ob ein Unternehmer nur eine
|
|
einzige Apotheke betreiben darf.
|
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|
Lit.: Binder, G., Apothekenrecht kompakt, 1996; Taupitz, J., Das apothekenrechtliche Verbot des
|
|
Fremd- und Mehrfachbesitzes, 1998; Maier, K./Maier, N., Erben und Vererben einer Apotheke, 2.
|
|
A. 2000
|
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Appellation ist im spätmittelalterlichen und neuzeitlichen Recht die
|
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Anrufung eines höheren Gerichts zwecks Überprüfung einer
|
|
Entscheidung.
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|
Lit.: Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976
|
|
Approbation (Billigung) ist die gesetzlich geregelte Zulassung
|
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(Bestallung) als Arzt oder Apotheker. Sie bedeutet die Zuerkennung
|
|
der Berechtigung der →Berufsausübung. Ihre Voraussetzungen, zu
|
|
denen in Deutschland seit 1999 die durch anderweitige
|
|
Aufstiegsfortbildung ersetzbare allgemeine Hochschulreife nicht
|
|
mehr zwingend zählt, sind in besonderen Ordnungen niedergelegt.
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|
Lit.: Güntert, A., Approbationsordnung für Ärzte, 2001; Gaudich, C., Approbationsordnung für
|
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Apotheker, 2002
|
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Äquivalenz (F.) Gleichwertigkeit
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|
Äquivalenzprinzip ist der Rechtsgrundsatz, dass zwischen dem Wert
|
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einer einzelnen Leistung der →Verwaltung und der für diese
|
|
geforderten →Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss.
|
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Die Verwaltung (z. B. Regulierungsbehörde für Post und
|
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Telekommunikation) darf also im Einzelfall keine höhere Gebühr
|
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verlangen, als ihre Leistung wert ist. Daneben gilt für das gesamte
|
|
Gebührenaufkommen das →Kostendeckungsprinzip
|
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
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Äquivalenztheorie ist die auf die Gleichwertigkeit der Bedingungen
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abstellende Theorie zur Bestimmung der (rechtlich beachtlichen)
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→Kausalität eines →Verhaltens für einen →Erfolg. Kausal ist danach
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eine →Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne
|
|
dass der Erfolg entfiele ([lat.] condicio sine qua non), eine
|
|
→Unterlassung, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht
|
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werden könnte, ohne dass der (negative) Erfolg mit an Sicherheit
|
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grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde. Für die A. sind alle
|
|
Bedingungen des Erfolgs gleichwertig (äquivalent). Sie ermöglicht
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die Zurechnung eines Erfolgs zu sehr vielen Handlungen, so dass sie
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durch weitere einschränkende Tatbestandsmerkmale ergänzt werden
|
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muss (→Adäquanztheorie).
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|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Rother, W., Haftungsbeschränkungen im
|
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Schadensersatzrecht, 1965
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|
Arabien ist die Sammelbezeichnung für die (islamisches Recht
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|
anwendenden) Staaten der zwischen Asien und Afrika gelegenen
|
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Halbinsel.
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|
Lit.: Leichter, E., Wörterbuch der arabischen Wirtschafts- und Rechtssprache, 1991; Krüger, H.,
|
|
Arabische Staaten. Übersicht über die wichtigsten Gesetzesbestimmungen, 5. A. 1995; Börner, A.,
|
|
Die Anerkennung ausländischer Titel in den arabischen Staaten, 1996; Ebert, H., Das Personalstatut
|
|
arabischer Länder 1996; Krüger, H., Arabische Staaten. Das Recht der Forderungsabtretung, 4. A.
|
|
1996; Vogel, F., Islamic law and legal system, 2000; (Gesellschaft für arabisches und islamisches
|
|
Recht, Sachsenring 81, D 50677 Köln)
|
|
Arbeit ist im weiteren Sinn die auf Schaffung von Werten gerichtete
|
|
körperliche oder geistige Tätigkeit des Menschen, im engeren Sinn
|
|
der unselbständige →Dienst. Die A. kann vorwiegend geistig
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|
(→Angestellter) oder hauptsächlich körperlich (→Arbeiter) sein.
|
|
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Streitig ist das sog. Recht auf A.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Boemke, B.,
|
|
Arbeitsformen der Zukunft, 1999; Wedde, P., Telearbeit, 2002; Ory, S./Schmittmann, J., Freie
|
|
Mitarbeiter in den Medien, 2002
|
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Arbeiter ist der →Arbeitnehmer, der nicht →Angestellter ist. Der A.
|
|
ist ein Dienstverpflichteter im Sinne der §§ 611ff. BGB. Der A. kann
|
|
insbesondere gewerblicher A. sein (z. B. Bauarbeiter, Fabrikarbeiter)
|
|
oder A. des öffentlichen →Diensts, Bergmann, Seemann,
|
|
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher A. oder Hausgehilfe.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
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Arbeitgeber ist die Person, die mindestens einen andern Menschen in
|
|
einem Arbeitsverhältnis als →Arbeitnehmer beschäftigt. Der A. ist
|
|
ein Dienstberechtigter (§§ 611ff. BGB). Er hat im Arbeitsverhältnis
|
|
ein →Direktionsrecht (Weisungsrecht).
|
|
Lit.: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
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|
Arbeitgeberanteil ist der vom Arbeitgeber zu erbringende Anteil an
|
|
den Sozialversicherungsbeiträgen (z. B. →Krankenversicherung,
|
|
→Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung).
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Arbeitgeberverband ist der in der Regel als (rechtsfähiger) →Verein
|
|
gestaltete Zusammenschluss mehrerer →Arbeitgeber. Er ist tariffähig
|
|
und vor den Arbeitsgerichten parteifähig. Spitzenverband ist die
|
|
Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Park, J., Verfassungs-,
|
|
zivil- und arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitgeberverbände, 1997; Brunssen, M., Der
|
|
Arbeitgeberverbandswechsel, 2000
|
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Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht der in einem →Arbeitsverhältnis
|
|
unselbständige, fremdbestimmte, weisungsgebundene →Arbeit
|
|
leistende Mensch (nicht z. B. Richter, Beamter, Soldat,
|
|
Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, geschäftsführender
|
|
Gesellschafter, Strafgefangener, Sozialhilfeempfänger) bzw. wer auf
|
|
Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur
|
|
Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in
|
|
persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der A. ist entweder
|
|
→Angestellter oder →Arbeiter oder zur →Berufsausbildung
|
|
Beschäftigter. Gewerblicher A. ist der A., der in einem der
|
|
→Gewerbeordnung unterfallenden Gewerbebetrieb als Geselle,
|
|
Gehilfe, Lehrling (Auszubildender), Fabrikarbeiter, Techniker oder in
|
|
ähnlicher Stellung beschäftigt ist. →Arbeitnehmerhaftung
|
|
Lit.: Wank, R., Arbeitnehmer und Selbständige, 1988; Schaub, F., Rechte und Pflichten als
|
|
Arbeitnehmer, 8. A. 2001; Schlewing, A., Ausländische Arbeitnehmer, 1998
|
|
arbeitnehmerähnliche Person →Person, arbeitnehmerähnliche
|
|
Arbeitnehmerentsendegesetz ist das die Einbeziehung ausländischer
|
|
Arbeitnehmer in das Tarifrecht regelnde Bundesgesetz, das von
|
|
deutschen Arbeitgebern zwingend einzuhaltende Arbeitsbedingungen
|
|
auf ausländische Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten
|
|
Arbeitnehmer erstreckt, für deren Arbeitsverhältnisse andernfalls
|
|
ausländisches Recht gelten würde.
|
|
Lit.: Koberski, W./Asshoff, G./Hold, D., Arbeitnehmer-Entsendegesetz, 2. A. 2002; Hoppe, J., Die
|
|
Entsendung von Arbeitnehmern, 1999
|
|
Arbeitnehmererfindung (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
|
|
|
|
vom 25. 7. 1957) ist die von einem Arbeitnehmer während der Dauer
|
|
eines Dienstverhältnisses vorgenommene →Erfindung. Unterschieden
|
|
werden Diensterfindung und freie Erfindung (u. a. Erfindung von
|
|
Hochschullehrern). Eine Diensterfindung kann vom Arbeitgeber
|
|
gegen Vergütung in Anspruch genommen werden.
|
|
Lit.: Bartenbach, K./Volz, F., Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 3. A. 2002; Reimer,
|
|
E./Schade, H./Schippel, H., Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. A. 2000; Bartenbach,
|
|
K./Volz, F., Arbeitnehmererfindervergütung, 2. A. 1999
|
|
Arbeitnehmerfreibetrag (§ 19 IV EStG) ist der dem Arbeitnehmer
|
|
als solchem für die →Lohnsteuer und →Einkommensteuer
|
|
zustehende →Freibetrag.
|
|
Arbeitnehmerhaftung ist die Haftung des →Arbeitnehmers für
|
|
Schädigungen des Arbeitgebers oder Dritter. Nach allgemeinem
|
|
Schuldrecht hat der Arbeitnehmer für jede schuldhafte unerlaubte
|
|
→Handlung einzustehen. Aus sozialen Gründen ist diese Haftung
|
|
aber, weil durch das Arbeitsverhältnis die Schadensgefahr vom
|
|
Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert wird, unmittelbar oder
|
|
über eine Freistellung mittelbar – durch einen Freistellungsanspruch
|
|
gegenüber dem Arbeitgeber – einzuschränken, wenn eine Arbeit
|
|
durch den Betrieb veranlasst ist und auf Grund eines
|
|
Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Die Gefährlichkeit der Tätigkeit
|
|
ist bei der Abwägung über den Umfang der Beschränkung zu
|
|
beachten.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Köbler, G., Mittlere
|
|
Fahrlässigkeit, AcP 1969, 404; Otto, H., Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. A. 1998; Sandmann,
|
|
B., Die Haftung von Arbeitnehmern, 2001; Walker, W., Die eingeschränkte Haftung des
|
|
Arbeitnehmers, JuS 2002, 736
|
|
Arbeitnehmerüberlassung ist die Überlassung eines Arbeitnehmers
|
|
an einen (zweiten) Arbeitgeber durch einen (ursprünglichen)
|
|
Arbeitgeber.
|
|
Lit.: Freckmann, A., Arbeitnehmerüberlassung, 2002; Boemke, B.,
|
|
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2002; Schüren, P., Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2. A. 2003;
|
|
Urban-Crell, S./Schulz, C., Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung, 2003
|
|
Arbeitsamt ist die mit der Arbeitsberatung und der
|
|
→Arbeitsvermittlung befasste unterste organisatorische Einheit der
|
|
→Bundesanstalt für Arbeit (§§ 29ff. SGB III).
|
|
Arbeitsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme. Sie
|
|
liegt vor, wenn der →Arbeitnehmer sich an der zur Arbeitsleistung
|
|
bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall auf Weisung hin die
|
|
vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufzunehmen. Sie ist grundsätzliche
|
|
Voraussetzung für den Gläubigerverzug des Arbeitgebers.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Arbeitsdirektor ist das bei bestimmten →Kapitalgesellschaften zu
|
|
bestellende Mitglied des Vorstands, das die Interessen der
|
|
→Arbeitnehmer zu wahren und in die Entscheidungen der
|
|
Geschäftsführung einzubringen hat (§ 33 MbstG). In der
|
|
Montanindustrie kann der Aufsichtsrat den A. nicht gegen die
|
|
Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellen.
|
|
Lit.: Weck, J., Der Arbeitsdirektor, Diss. jur. Münster 1994
|
|
Arbeitseinkommen (§ 850 II ZPO) ist das →Einkommen aus
|
|
→Arbeit einschließlich der Hinterbliebenenbezüge und
|
|
|
|
Ruhegehaltsgelder. Das in Geld zahlbare A. ist nur nach Maßgabe des
|
|
→Pfändungsschutzes pfändbar. Im Sozialrecht ist A. der Gewinn aus
|
|
selbständiger Tätigkeit (§ 15 IV SGB).
|
|
Lit.: Helwich, G., Pfändung des Arbeitseinkommens, 1999
|
|
Arbeitsförderung ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf
|
|
ausgerichtet sind, den Ausgleich am Arbeitsmarkt zu unterstützen (z.
|
|
B. einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und
|
|
aufrechtzuerhalten sowie die Beschäftigungsstruktur zu verbessern
|
|
und damit das Wachstum zu fördern). Das Recht der A. ist seit 1. 1.
|
|
1998 in das Sozialgesetzbuch III eingeordnet. Die Durchführung von
|
|
Maßnahmen ist Aufgabe der Arbeitsverwaltung.
|
|
Lit.: Gagel, A., SGB III - Arbeitsförderung (Lbl.), 21. A. 2003; Niesel, K., Arbeitsförderungsgesetz,
|
|
2. A. 1997; SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, hg. v. Niesel, K., 2. A. 2002; SGB III
|
|
Arbeitsförderung, hg. v. Gagel, A., 8. A. 2003; Spellbrink, W./Eicher, W., Kasseler Handbuch des
|
|
Arbeitsförderungsrechts, 2003
|
|
Arbeitsgericht ist das für Arbeitssachen (§§ 2ff. ArbGG) im ersten
|
|
→Rechtszug zuständige →Gericht. Das A. ist mit einem
|
|
Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der
|
|
→Arbeitnehmer und der →Arbeitgeber besetzt (§ 16 II 1 ArbGG).
|
|
Das A. entscheidet im Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren.
|
|
→Arbeitsprozess
|
|
Lit.: Schaub, G./Neef, K./Schrader, P., Arbeitsrechtliche Formularsammlung, 8. A. 2004;
|
|
Germelmann, C./Matthes, H./Prütting, H./Müller-Glöge, R., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. A. 2002;
|
|
Schaub, G., Arbeitsgerichtsverfahren, 7. A. 2004; Arbeitsgerichtsgesetz (Lbl.), hg. v. Auffarth,
|
|
F./Schönherr, R., 3. A. 1999; Kerwer, C., Die Arbeitsgerichtsbarkeit, JuS 1999, 250;
|
|
Arbeitsgerichtsverfahren, hg. v. Düwell, F. u. a., 2000; Hauck, F./Helml, E., Arbeitsgerichtsgesetz,
|
|
2. A. 2003
|
|
Arbeitskampf ist die absichtliche Ausübung wirtschaftlichen Drucks
|
|
durch gemeinsame Maßnahmen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
|
|
zur Erreichung eines bestimmten arbeitsrechtlichen Ziels. A. ist
|
|
grundsätzlich rechtmäßig. Arbeitskampfmittel sind →Aussperrung
|
|
und →Streik sowie →Boykott. Der →Staat hat im A. die Pflicht zur
|
|
Neutralität (im Einzelnen str.). Unzulässig ist der A. im
|
|
Beamtenrecht.
|
|
Lit.: Kissel, O., Arbeitskampfrecht, 2002
|
|
Arbeitslohn (§ 611 BGB) ist die Vergütung des Arbeitnehmers durch
|
|
den Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsverhältnisses (einschließlich
|
|
Prämien, Zulagen, Zuschlägen, Gratifikationen, vermögenswirksamen
|
|
Leistungen, Ruhegehalt usw.). Der A. ist grundsätzlich →Geldlohn
|
|
und nur ausnahmsweise →Naturallohn. Er kann →Zeitlohn
|
|
(Stundenlohn, Tagelohn, Wochenlohn, Monatslohn) oder
|
|
→Akkordlohn sein. Vor Abzug von Steuer und Sozialabgaben ist er
|
|
Bruttolohn, danach Nettolohn. Der A. ist nur beschränkt abtretbar und
|
|
pfändbar. Er ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614
|
|
BGB). Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind grundsätzlich
|
|
Entgeltregelungen und Urlaubsregelungen in für allgemeinverbindlich
|
|
erklärten Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes für in Deutschland
|
|
eingesetzte ausländische Arbeitnehmer zwingend einzuhalten.
|
|
Lit.: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
|
|
Arbeitslos (§ 118 SGB III) ist die Eigenschaft, die der Arbeitnehmer
|
|
hat, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
|
|
|
|
(oder nur eine geringfügige Beschäftigung bis zu 15 Wochenstunden
|
|
ausübt) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Der
|
|
Arbeitslose kann einen Anspruch aus der →Arbeitslosenversicherung
|
|
haben.
|
|
Lit.: Bubeck, T., Guter Rat bei Arbeitslosigkeit, 9. A. 2002
|
|
Arbeitslosengeld ist die auf Antrag aus der
|
|
→Arbeitslosenversicherung gewährte Geldleistung an einen
|
|
Arbeitslosen, der sich beim →Arbeitsamt →arbeitslos gemeldet, die
|
|
Anwartschaftszeit erfüllt und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
|
|
hat (§ 117 SGB III). Die Höhe des Arbeitslosengelds bestimmt sich
|
|
nach einem Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge
|
|
verminderten, im Bemessungszeitraum verdienten Arbeitsentgelts (§
|
|
129 SGB III). Die Bezugsdauer für A. richtet sich nach der
|
|
vorangegangenen Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter. Die
|
|
Dauer des Anspruchs auf A. mindert sich u. a. durch Sperrzeiten
|
|
wegen Arbeitsaufgabe oder Arbeitsablehnung (§§ 127, 128 SGB III).
|
|
A. ist auch für einen jährlich dreiwöchigen Urlaub zu leisten.
|
|
Lit.: Bubeck, T., Guter Rat bei Arbeitslosigkeit, 9. A. 2002
|
|
Arbeitslosenhilfe ist die auf Antrag aus der
|
|
→Arbeitslosenversicherung gewährte Geldleistung an einen
|
|
Arbeitnehmer, der arbeitslos ist, sich beim →Arbeitsamt →arbeitslos
|
|
gemeldet, keinen →Anspruch auf →Arbeitslosengeld hat – weil die
|
|
Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist –, die besonderen
|
|
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und bedürftig ist (§ 190 SGB III).
|
|
Die Höhe der A. richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des
|
|
Leistungsentgelts (§ 195 SGB III). Im Rahmen der
|
|
Bedürftigkeitsprüfung finden die Vermögensverhältnisse des
|
|
Arbeitslosen und seines Ehegatten Berücksichtigung (§ 194 SGB III),
|
|
so dass z. B. nicht A. erhält, wer Grundstücke im Wert von mehr als
|
|
500000 Euro hat.
|
|
Lit.: Bubeck, T., Guter Rat bei Arbeitslosigkeit, 9. A. 2002
|
|
Arbeitslosenversicherung ist die (1927 begründete)
|
|
Zwangsversicherung (§§ 24ff. SGB III) für →Arbeitnehmer gegen
|
|
die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit.
|
|
Versicherungsleistungen im Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit
|
|
sind →Arbeitslosengeld und →Arbeitslosenhilfe. Träger der A. ist die
|
|
Bundesanstalt für Arbeit.
|
|
Arbeitsmittel ist das für die Durchführung der →Arbeit benötigte
|
|
Mittel (z. B. Arbeitskleidung, Werkzeug, Literatur). Es wird vielfach
|
|
vom Arbeitgeber gestellt. Das für Einkünfte erforderliche A. kann als
|
|
Betriebsausgabe oder Werbungskosten von dem erzielten Einkommen
|
|
abgezogen werden.
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
|
|
Arbeitsmündigkeit (§ 113 I 1 BGB) ist die unbeschränkte
|
|
Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen zur Eingehung oder
|
|
Aufhebung eines Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses auf
|
|
Grund Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.
|
|
Arbeitsprozess oder Arbeitsgerichtsprozess ist der vor den
|
|
→Arbeitsgerichten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß dem
|
|
Arbeitsgerichtsgesetz geführte Prozess (1998 in Deutschland 625000
|
|
Urteilsverfahren und 10000 Beschlussverfahren).
|
|
|
|
Lit.: Grunsky, ArbGG; Ennemann, P./Griese, K., Taktik des Arbeitsgerichtsprozesses, 2000
|
|
Arbeitsrecht ist das Recht der →Arbeitsverhältnisse bzw. die
|
|
Gesamtheit der die →Arbeit (einschließlich der Arbeitsstätte)
|
|
betreffenden Rechtssätze. Ursprünglich nur ein Unterfall des
|
|
allgemeinen Dienstvertragsrechts hat es sich zu einem teilweise
|
|
verselbständigten Rechtsgebiet entwickelt. Es ist in beachtlichem
|
|
Umfang ungesetztes Recht (Richterrecht). Das A. ist teilweise
|
|
→Privatrecht, teilweise öffentliches →Recht. Es gliedert sich in
|
|
Individualarbeitsrecht, Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht.
|
|
Seine Quellen sind unmittelbar geltendes Recht der Europäischen
|
|
Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union, zwingende
|
|
Gesetzesbestimmungen, zwingende Tarifvertragsbestimmungen,
|
|
zwingende Betriebsvereinbarungsbestimmungen,
|
|
Einzelarbeitsvertrag, abdingbare
|
|
Betriebsvereinbarungsbestimmungen, abdingbare
|
|
Tarifvertragsbestimmungen und abdingbare Gesetzesbestimmungen.
|
|
Besonderheiten gelten für den →Tendenzbetrieb. Für Streitigkeiten
|
|
im A. ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.
|
|
Lit.: ArbG, 64. A. 2004; Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003;
|
|
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch; Arbeitsgesetze, 63. A. 2003; Gamillscheg, F., Internationales
|
|
Arbeitsrecht, 1959; Arbeitsrecht (Lbl.), hg. v. Nipperdey, H., 70. A. 2003; Arbeits- und
|
|
Sozialordnung, hg. v. Kittner, M., 28. A. 2003; Aushangpflichtige Arbeitsgesetze, hg. v. BiebrachNagel, H., 12. A. 2002; Arbeitsrecht, hg. v. Etzel, G., 12. A. 2002; Schaub, G., Arbeitsrechtliche
|
|
Formularsammlung, 7. A. 1999 (mit CD-ROM); Müller, B., Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 5.
|
|
A. 2001; Dütz, W., Arbeitsrecht, 8. A. 2003; Löwisch, M., Arbeitsrecht, 6. A. 2002; Hanau,
|
|
P./Adomeit, K., Arbeitsrecht, 12. A. 2000; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, hg. v. Richardi,
|
|
R./Wlotzke, O., Bd. 1ff. 2. A. 2000; Schaub, G., Arbeitsrecht von A-Z, 16. A. 2001; Gitter,
|
|
W./Michalski, L., Arbeitsrecht, 5. A. 2002; Lieb, M., Arbeitsrecht, 8. A. 2003; Krimphove, D.,
|
|
Europäisches Arbeitsrecht, 2. A. 2001; Arbeitsrechtslexikon (Lbl.), hg. v. Spiegelhalter, H., Bd. 1
|
|
53. A. 2004; Helml, E., Arbeitsrecht, 7. A. 2000; Hromadka, W./Maschmann, F., Arbeitsrecht, Bd.
|
|
1f. 2. A. 2001f.; Däubler, W., Arbeitsrecht, 4. A. 2002; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hg.
|
|
v. Dietrich, D./Hanau, P./Schaub, G., 4. A. 2004; Weth, S./Kerwer, C., Der Einfluss des
|
|
europäischen Rechts auf das nationale Arbeitsrecht, JuS 2000, 425; Richardi, R., Arbeitsrecht in der
|
|
Kirche, 4. A. 2003; Meyer, W., Arbeitsrecht für die Praxis, 10. A. 2003; Hanau, P./Steinmeyer,
|
|
H./Wank, W., Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002;
|
|
Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. A. 2002; Reichold, H., Arbeitsrecht, 2002;
|
|
Junker, A., Grundkurs Arbeitsrecht, 2. A. 2003; Gotthardt, M., Arbeitsrecht nach der
|
|
Schuldrechtsreform, 2. A. 2003; Otto, H., Arbeitsrecht, 3. A. 2003; Preis, U., Arbeitsrecht, 2. A.
|
|
2003; Lingemann, S./Steinau-Steinrück, R. v./Mengel, A., Employment & Labor Law in Germany,
|
|
2003; Schaub, G./Rühle, Guter Rat im Arbeitsrecht, 3. A. 2003; Arbeitsrecht Kommentar, hg. v.
|
|
Henssler, M. u. a., 2003; Brox, H./Rüthers, B., Arbeitsrecht, 16. A. 2004
|
|
Arbeitssache (§§ 2ff. ArbGG) ist die arbeitsrechtliche
|
|
Angelegenheit.
|
|
Arbeitsschutz ist im →Arbeitsrecht der dem →Arbeitnehmer durch
|
|
Gesetz gewährte Schutz vor aus der →Arbeit erwachsenden
|
|
Gefahren. Der A. betrifft persönlich alle Arbeitnehmer oder einzelne
|
|
Gruppen der Arbeitnehmer (Frauen, →Jugendliche,
|
|
→Schwerbehinderte, [Heimarbeiter,] Auszubildende), und sachlich
|
|
die →Arbeitszeit, die vertraglichen Arbeitsbedingungen und die
|
|
Gefahren bei Ausführung der Arbeit (Gefahrenschutz,
|
|
Betriebsschutz). Die Vorschriften des Arbeitsschutzes sind
|
|
|
|
zwingendes öffentliches Recht und außerdem →Schutzgesetz im
|
|
Sinne der unerlaubten →Handlungen. Am 23. 6. 1996 wurde ein
|
|
europäische Vorgaben umsetzendes deutsches Arbeitsschutzgesetz
|
|
verabschiedet. →Jugendarbeitsschutz
|
|
Lit.: Arbeitsschutzgesetze (Lbl.), 45. A. 2004; Kittner, M./Pieper, R., Arbeitsschutzgesetz, 2. A.
|
|
2000; Kittner, M./Pieper, R., Arbeitsschutzrecht, 1999; Brandes, H., System des europäischen
|
|
Arbeitsschutzrechts, 1999; Wank, R., Kommentar zum technischen Arbeitsschutz, 1999;
|
|
Praxiskommentar Arbeitsschutzgesetz (Lbl.), hg. v. Kollmer, N., 2001
|
|
Arbeitssicherheitsgesetz ist das die Arbeitssicherheit betreffende
|
|
Gesetz.
|
|
Lit.: Arbeitssicherheit Textsammlung (Lbl.), hg. v. Kollmer, N., 29. A. 2004; Anzinger/Bieneck,
|
|
Arbeitssicherheitsgesetz, 1998
|
|
Arbeitsstättenverordnung
|
|
Lit.: Kollmer, N., Arbeitsstättenverordnung, 2001
|
|
Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, eine →Arbeit auszuführen.
|
|
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die A. mitteilen. Nach §
|
|
616 BGB wird durch vorübergehende A. der Anspruch auf
|
|
Arbeitslohn nicht berührt.
|
|
Lit.: Gruber, T., Der Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, 1998
|
|
Arbeitsunfall ist der Unfall, den ein Versicherter bei Ausübung der
|
|
→Arbeit als einer von der →Unfallversicherung erfassten Tätigkeit
|
|
sowie auf dem Weg zu und von dieser Arbeit (einschließlich
|
|
beispielsweise eines Betriebsausflugs) erleidet (, nicht dagegen beim
|
|
Auftanken an einer unmittelbar am Heimweg gelegenen Tankstelle).
|
|
Der A. ist Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§§
|
|
104ff. SGB VII). A. ist auch der Unfall eines Arbeitslosen auf dem
|
|
Weg zum oder vom Arbeitsamt, eines Schülers in der Schule oder
|
|
eines Studenten in der Universität.
|
|
Lit.: Holtmann, U., Arbeitsunfall und Haftungsrisiken, 1998
|
|
Arbeitsverhältnis ist das durch den →Arbeitsvertrag begründete
|
|
→Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das A.
|
|
entsteht durch →Arbeitsvertrag (Vertragstheorie), evtl. auch durch
|
|
tatsächliche Aufnahme der Arbeit (Eingliederungstheorie, str.), wobei
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in →Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten
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→Arbeitnehmern der →Arbeitgeber vor jeder Einstellung die
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Zustimmung des →Betriebsrats einzuholen hat. Es ist ein auf den
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Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitslohn gerichtetes
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Dauerschuldverhältnis. In ihm gelten die Regeln für
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→Schuldverhältnisse nur in abgeänderter Form (z. B. Haftung für
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Schäden, →Betriebsrisiko, →Sphärentheorie). Der Arbeitgeber darf
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einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme
|
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nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen (§ 611a BGB). Er darf
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einen Arbeitnehmer auch nicht benachteiligen, weil dieser in
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zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB). Das A. endet vor
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allem durch →Kündigung, Vereinbarung oder Zeitablauf, nicht
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dagegen durch Betriebsübergang (§ 613a BGB). Die Beendigung
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durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung
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bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB,
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elektronische Form unzulässig). Das A. ist mittelbar, wenn ein
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Arbeitnehmer in einem A. zu einem andern (Mittelsmann) steht, der
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seinerseits Arbeitnehmer des sog. Hauptarbeitgebers ist, und der
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Arbeitnehmer die Dienste mit Wissen des Hauptarbeitgebers für
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diesen leistet.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Gagel, A./Vogt, N., Die
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Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 5. A. 1996; Boemke, B., Schuldvertrag und Arbeitsverhältnis,
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1999
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Arbeitsvermittlung ist die Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen
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zwischen Arbeitssuchenden bzw. Ausbildungssuchenden und
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Arbeitgebern. Für die grundsätzlich unentgeltliche A. ist die
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Arbeitsverwaltung zuständig (§§ 35 SGB III). Durch die Verordnung
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über Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler vom 11. 3.
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1994 ist die private, seitens Arbeitgeber vergütungspflichtige
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Arbeitsvermittlung neu geordnet.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Butterweck, C., Die
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Liberalisierung der Arbeitsvermittlung, Diss. jur. Münster 1998
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Arbeitsvertrag ist der - an sich grundsätzlich formlos - zwischen
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→Arbeitgeber und →Arbeitnehmer über die entgeltliche Leistung
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von →Arbeit geschlossene →Vertrag. Er ist ein Unterfall des
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→Dienstvertrags (§§ 611ff. BGB). Daneben gilt für ihn teilweise
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besonderes Recht. Insbesondere wirken sich auf seinen Inhalt
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→Tarifvertrag und →Betriebsvereinbarung aus. Er begründet für den
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Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung von →Arbeitslohn, die
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→Fürsorgepflicht, die →Gleichbehandlungspflicht sowie andere
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Nebenpflichten, für den Arbeitnehmer die Pflicht zur Dienstleistung
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und zur Treue. Nach § 623 BGB bedarf die Befristung der
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Schriftform. Nach § 2 des sog. Nachweisgesetzes vom 28. 7. 1995 hat
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der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten
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Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
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Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu
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unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, was aber durch
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Hinweis auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ersetzt
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werden kann.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Zöllner/Loritz,
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Arbeitsrecht; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch; Kopp, P., Arbeitsverträge für Führungskräfte, 4. A.
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2001; Wetter, R., Der richtige Arbeitsvertrag, 3. A. 2000; Hunold, W., Befristete Arbeitsverträge
|
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nach neuem Recht, 2001; Schrader, P., Rechtsfallen in Arbeitsverträgen, 2001; Gnann, T./Gerauer,
|
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A., Arbeitsvertrag bei Auslandsentsendung, 2. A. 2002; Hümmerich, K., Arbeitsvertragsgestatung,
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2003; Dörner, H., Der befristete Arbeitsvertrag, 2004
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Arbeitsverwaltung ist der die Arbeitsverhältnisse betreffende Teil
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der öffentlichen →Verwaltung. Die A. ist ein Teil der
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→Leistungsverwaltung. Wichtigster Träger der A. ist die
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Bundesanstalt für Arbeit mit Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Arbeitszeit (§ 2 I ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
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→Arbeit (am Einzelnen Arbeitsplatz, Arbeitsbereitschaft genügt)
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ohne die Ruhepausen (bzw. die Zeit, während der der Arbeitnehmer
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seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber – gegen Entgelt – zur Verfügung
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stellen muss). Die regelmäßige gesetzliche tägliche A. (an
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Werktagen) beträgt 8 Stunden, kann aber mit Zustimmung der
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Arbeitnehmervertretung auch für einen längeren Zeitraum auf bis zu
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zehn Stunden erhöht werden. (In Deutschland arbeiteten 1995 nur
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noch 19 Prozent der 35,9 Millionen Erwerbstätigen 35-40 Stunden
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wöchentlich an 5 Wochentagen.) Für geleistete Mehrarbeit besteht ein
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Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Gleitende A. ist eine – ohne
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gesetzliche Grundlage vereinbarte – bewegliche Regelung der
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Einzelarbeitszeit, bei welcher der Arbeitnehmer abgesehen von
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Kernzeiten Anfang, Dauer und Ende der täglichen Arbeit selbst
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bestimmt und nur die Gesamtarbeitszeit unverändert ist. Besondere
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Regeln hinsichtlich der A. gelten für Jugendliche.
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→Arbeitszeitrechtsgesetz
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003;
|
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Linnenkohl/Rauschenberg/Gressierer/Schütz, Arbeitszeitflexibilisierung, 4. A. 2001
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Arbeitszeitgesetz ist das die Arbeitszeitordnung (1938) bzw. die
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Gewerbeordnung (1869) ablösende, die →Arbeitszeit regelnde Gesetz
|
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(1994).
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Lit.: Neumann, D./Biebl, J., Arbeitszeitgesetz, 13. A. 2001; Baeck, U./Deutsch, M.,
|
|
Arbeitszeitgesetz, 1999; Arbeitszeitgesetz, hg. v. Weber, H., 3. A. 2001
|
|
Arbeitszeugnis ist das die Bewertung der geleisteten →Arbeit
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betreffende →Zeugnis.
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Lit.: Schleßmann, K., Das Arbeitszeugnis, 16. A. 2000; Schulz, G., Alles über Arbeitszeugnisse, 7.
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A. 2003
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Arbeitszimmer ist das der Durchführung von →Arbeit dienende
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Zimmer. Die Aufwendungen für ein A. in einem Wohnhaus können
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nur dann vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von
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der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen
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werden, wenn das A. den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
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beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers bildet. Beträgt die betriebliche
|
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oder berufliche Nutzung jedenfalls mehr als 50 Prozent der gesamten
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Tätigkeit, ist ein Abzug bis 1250 Euro jährlich möglich (2000).
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Arbitrage ist die Ausnutzung von Preisunterschieden
|
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(Kursunterschieden) an verschiedenen Märkten (Börsen) durch Kauf
|
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von Waren an Plätzen mit niedrigem Preis und Verkauf an Plätzen
|
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mit hohem Preis.
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Lit.: Schwark, E., Börsengesetz, 2. A. 1994
|
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Architekt ist der wissenschaftlich gebildete Fachmann für die
|
|
Planung und Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen.
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Lit.: Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, hg. v.
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Sangenstedt, 1999
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Architektenrecht ist die Gesamtheit der die Berufstätigkeit von
|
|
Architekten betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Löffelmann, P./Fleischmann, G., Architektenrecht, 4. A. 2000; Neuenfeld, K. u. a., Handbuch
|
|
des Architektenrechts (Lbl.), 3. A. 2001; Thode, R./ Wenner, C., Internationales Architekten- und
|
|
Bauvertragsrecht, 1998; Praxishandbuch Architektenrecht, hg. v. Thode, R./Wirth, A./Kuffer, J.,
|
|
2004
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Archiv ist der bestimmungsgemäße Aufbewahrungsort von
|
|
Schriftgut.
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Lit.: Nadler, A., Die Archivierung, Diss. jur. Bonn 1995; Strauch, D., Das Archivalieneigentum,
|
|
1998
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arglistig (Adj.) bewusst böswillig
|
|
Lit.: ; Derleder, P., Sachmängel- und Arglisthaftung nach neuem
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|
Schuldrecht, NJW 2004, 969
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|
arglistige Täuschung →Täuschung, arglistige
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Arglos ist der nichts Arges erwartende Zustand eines Menschen. Im
|
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Strafrecht ist a., wer sich im Zeitpunkt einer Tat keines Angriffs oder
|
|
keiner Feindseligkeit versieht bzw. versehen kann, also erwartet, es
|
|
werde ihm von Seiten des Täters nichts Arges zustoßen. Die
|
|
Ausnützung der Arglosigkeit ist ein Teil des Tatbestandsmerkmals
|
|
→heimtückisch des →Mords (§ 211 II StGB).
|
|
Argumentum (N.) a maiori ad minus ([lat.] Schluss von Größerem
|
|
auf das Kleinere) ist der Schluss von einer umfassenderen Regelung
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|
auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall (z. B. von der
|
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Enteignung auf den enteignungsgleichen Eingriff).
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|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
Argumentum (N.) e contrario ([lat.] Schluss aus dem Gegenteil) ist
|
|
der Umkehrschluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die
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umgekehrte →Rechtsfolge für einen nicht geregelten Fall.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
Armenrecht war bis 1980 die einstweilige Befreiung einer
|
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unbemittelten Partei von den →Kosten des →Prozesses.
|
|
→Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
|
|
Arrest ist im Verfahrensrecht das Eilverfahren des →Zivilprozesses,
|
|
das zur Sicherung der →Zwangsvollstreckung wegen einer
|
|
Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine
|
|
Geldforderung übergehen kann, möglich ist (§ 916 I ZPO,
|
|
Arrestantrag, Arrestgrund, Arresturteil oder Arrestbeschluss). Der
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|
dingliche A. gegen Vermögensstücke des Schuldners
|
|
(→Zwangsvollstreckung) findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne
|
|
dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder
|
|
wesentlich erschwert werden würde (§ 917 I ZPO). Der persönliche
|
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A. gegen die Person des Schuldners (z. B. Haft) findet nur statt, wenn
|
|
er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das
|
|
→Vermögen des Schuldners zu sichern (§ 918 ZPO). Auf Grund des
|
|
Arrests sind binnen eines Monats möglich Pfändung, Eintragung einer
|
|
Arresthypothek oder Beschränkung der persönlichen Freiheit des
|
|
Schuldners. →Dauerarrest, →Kurzarrest und →Freizeitarrest sind
|
|
→Zuchtmittel des Jugendrechts (Jugendarrest).
|
|
Lit.: Mathäser, J., Arrestgrund, JuS 1995, 442; Kannowski, B., Arrest und einstweilige Verfügung,
|
|
JuS 2001, 482
|
|
arrha (lat. [F.] arra, arrabo) →Draufgabe
|
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Artenschutz ist der Schutz der vorhandenen Arten von Tieren und
|
|
Pflanzen, dessen Verletzung Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein
|
|
kann. (§§ 39ff.) Bundesnaturschutzgesetz,
|
|
Bundesartenschutzverordnung
|
|
Lit.: Umweltschutz (Lbl.), hg. v. Kloepfer, M., 3. A. 1998
|
|
Artikelprozess ist die Art des frühneuzeitlichen →Prozesses, bei
|
|
welcher der Prozessstoff in Artikel (Streitpunkte) gegliedert ist.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
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Arzneimittel (§ 2 AMG) ist vor allem der Stoff oder die Zubereitung,
|
|
die durch Anwendung im menschlichen oder tierischen Körper
|
|
Krankheiten, Schäden oder Beschwerden heilen, lindern oder
|
|
verhüten soll, sowie der Stoff, der diagnostischen Zwecken oder dem
|
|
Ersatz körpereigener Wirkstoffe dienen oder den seelischen Zustand
|
|
beeinflussen soll (, nicht Lebensmittel, Futtermittel,
|
|
Körperpflegemittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetikartikel). Für ein A.
|
|
|
|
ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich. Die Herstellung bedarf
|
|
grundsätzlich der Genehmigung und der Verkauf hat grundsätzlich
|
|
durch Apotheker zu erfolgen.
|
|
Lit.: Sander, A., Arzneimittelrecht (Lbl.), 1999; Deutsch, E., Medizinrecht, 4. A. 1999; Wagner, A.,
|
|
Europäisches Zulassungssystem für Arzneimittel, 2000; Laufs, A., Arzneimittelprüfung, NJW 2001,
|
|
3381
|
|
Arzneimittelgesetz ist das die rechtlichen Verhältnisse von
|
|
→Arzneimitteln betreffende Gesetz vom 1. 1. 1978.
|
|
Lit.: Kommentar zum Arzneimittelgesetz, hg. v. Deutsch, E. u. a., 2001; Rehmann, W.,
|
|
Arzneimittelgesetz, 2. A. 2003
|
|
Arzt (§ 2 Bundesärzteordnung) ist der Mensch, der nach einem
|
|
Studium der Medizin die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und
|
|
nach einem Praktikum approbiert ist. Der A. übt einen freien Beruf
|
|
aus, für dessen Leistungen er Gebühren verlangen darf. Er darf
|
|
Einzelheiten seiner Behandlungsweisen nicht im Internet
|
|
veröffentlichen. (2002 gab es in Deutschland rund 300000 tätige
|
|
Ärzte). →Kassenarzt
|
|
Lit.: Rehborn, M., Arzt – Patient – Krankenhaus, 3. A. 2000
|
|
Arztrecht ist die Gesamtheit der die Tätigkeit eines Arzts
|
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betreffenden Rechtssätze. Die →Rechtsquellen des Arztrechts sind
|
|
allgemeines Recht und Spezialgesetze. Die wichtigsten Probleme des
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Arztrechts betreffen den →Vertrag zwischen Arzt und Patient, die
|
|
Aufklärungspflicht und die →Sorgfaltspflicht. Schäden aus
|
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fehlerhaftem Verhalten muss der Arzt ersetzen. Streitig ist, ob ein
|
|
Arzt oder mehrere Ärzte für eine Praxis eine juristische Person bilden
|
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können. →Kassenarzt
|
|
Lit.: Laufs, A., Arztrecht, 6. A. 2001; Handbuch des Arztrechts, hg. v. Laufs, A. u. a., 3. A. 2002;
|
|
Geiß, K./Greiner, H., Arzthaftpflichtrecht, 4. A. 2001; Deutsch, E., Medizinrecht, 4. A. 1999;
|
|
Gehrlein, M., Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 2001; Arzthaftungsrecht, hg. v. Ehlers, A./Broglie, M.,
|
|
2. A. 2001; Katzenmeier, C., Arzthaftung, 2002
|
|
Asperation (F.) Verschärfung
|
|
Asperationsprinzip (§ 53 I StGB) ist das bei →Tatmehrheit
|
|
grundsätzlich geltende Prinzip der Bildung einer →Gesamtstrafe. Bei
|
|
dem A. geht man von der verwirkten schwersten Einzelstrafe aus.
|
|
Diese wird erhöht bzw. verschärft (§ 54 StGB).
|
|
Lit.: Fröhlich, J., Das Asperationsprinzip, Diss. jur. Hannover 1996
|
|
Assessor (M.) Beisitzer, →Gerichtsassessor
|
|
Assessorexamen (N.) zweite juristische Staatsprüfung
|
|
Lit.: Anders, M./Gehle, B., Das Assessorexamen im Zivilrecht, 7. A. 2002, Pietzner,
|
|
R../Ronellenfitsch, M., Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. A. 2000; Ramsauer, U., Die
|
|
Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 5. A. 2001; Schurmann, W./Buchbinder, N., Die
|
|
Assessorklausur im Steuerrecht, 3. A. 1997; Heinen, H./Knemeyer, M., Zivilrechtliche
|
|
Assessorklausur, 2. A. 2000; Schmehl, M./Vollmer, W., Die Assessorklausur im Strafprozess, 7. A.
|
|
2003; Wolters, G./Gubitz, M., Strafrecht im Assessorexamen, 2. A. 2001; Heintschel-Heinegg, B.
|
|
v./Gerhardt, P., Assessorklausuren im Familienrecht, 4. A. 2001; Kintz, R., Das Assessorexamen im
|
|
öffentlichen Recht, 2000; Schmitz, G./Hüßtege, R., Strafrechtliche Musterklausuren für die
|
|
Assessorprüfung, 4. A. 2000; Schmitz, G., Zivilrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung,
|
|
4. A. 2002; Pape, I./Pape, G./Radtke, H., Ausgewählte Assessorklausuren im Zivilrecht, 2. A. 2000;
|
|
Deckert, A./Konrad, C., Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren, 2. A. 2000
|
|
Assoziation (F.) Vereinigung, z. B. Genossenschaft
|
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Asyl (Freistatt) ist der Zufluchtsort für (politisch) Verfolgte. Politisch
|
|
|
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Verfolgte genießen nach Art. 16a I GG grundsätzlich in der
|
|
Bundesrepublik Deutschland Asylrecht, wobei die Verfolgung außer
|
|
von einem Staat auch von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehen
|
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kann. Über einen Antrag auf Zuerkennung des Asylrechts entscheidet
|
|
die zuständige Behörde. Der Inhalt des Asylrechts ist die
|
|
Nichtauslieferung. 1993 wurde das Recht auf A. wegen der großen
|
|
Zahl der Scheinasylanten gesetzlich eingeschränkt. Das
|
|
Bundesministerium des Inneren kann Fluggesellschaften untersagen,
|
|
Ausländer ohne gültigen Sichtvermerk (Visum) in das Bundesgebiet
|
|
zu befördern. Auf das Asylrecht (Deutschlands) kann sich nicht
|
|
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
|
|
oder aus einem sog. sicheren Drittstaat (Norwegen, Polen, Schweiz,
|
|
Tschechien) einreist. In der Europäischen Union gab es 1999 etwa
|
|
350000 Asylbewerber, davon 90000 in Deutschland.
|
|
Lit.: Marx, R./Strate, G., Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. A. 1999; Köhler, G.,
|
|
Asylverfahren, 1998
|
|
Asylant ist der →Asyl begehrende Mensch.
|
|
Asylrecht ist das Recht auf →Asyl.
|
|
Lit.: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts (Lbl.), hg. v. Huber, B., 17. A. 2003; Marx, R.,
|
|
Ausländer- und Asylrecht, 2000
|
|
Aszendent ([M.] Aufsteigender) ist der Vorfahre (→Verwandte)
|
|
eines Menschen in gerader Linie (z. B. Vater, Großmutter). Sein
|
|
Gegensatz ist der →Deszendent.
|
|
Atom (N.) Unteilbares
|
|
Atomgesetz ist das Gesetz über die friedliche Verwendung der
|
|
Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. 12. 1959.
|
|
Es will fördern, schützen und ausgleichen. Es unterwirft den Umgang
|
|
mit Kernbrennstoffen vielfachen Genehmigungspflichten. In
|
|
Deutschland soll die wirtschaftliche Nutzung der Atomkernspaltung
|
|
als Energiequelle um 2022 enden.
|
|
Lit.: Atomgesetz mit einer Einführung, hg. v. Ziegler, E., 23. A. 2001; Kühne, G./Brodowski, C.,
|
|
Das neue Atomrecht, NJW 2002, 1458
|
|
Attaché ist der →Beamte des auswärtigen →Diensts der
|
|
Eingangsstufe bzw. der einer Auslandsvertretung für besondere
|
|
Sachaufgaben zugewiesene Beamte (z. B. Kulturattaché,
|
|
Militärattaché).
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Audiatur et altera pars ([lat.], es werde auch der andere Teil gehört)
|
|
ist ein Verfahrensgrundsatz, der vor einer Entscheidung die Anhörung
|
|
der Gegenseite bestimmt (rechtliches Gehör, Seneca 4 v. Chr.–65 n.
|
|
Chr., Augustin 354–430 n. Chr.).
|
|
Aufbrauchsfrist ist die gesetzlich nicht geregelte →Frist, in welcher
|
|
der Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts oder eines
|
|
Urheberrechts bereits erstellte Bestände (z. B. Bücher) noch
|
|
aufbrauchen darf.
|
|
Lit.: Berlit, W., Aufbrauchsfrist, 1997
|
|
Aufenthalt ist das tatsächliche Sein eines Menschen in Raum und
|
|
Zeit. Der Ort des ständigen Aufenthalts bildet den →Wohnsitz.
|
|
Daneben kann auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des
|
|
Aufenthalts überhaupt Voraussetzung einer Rechtsfolge, insbesondere
|
|
der verfahrensrechtlichen →Zuständigkeit sein (z. B. §§ 16 ZPO, 8 II
|
|
|
|
StPO). Die bloße Anmeldung begründet keinen A.
|
|
Lit.: Baetge, D., Der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Privatrecht, 1994 (Diss.)
|
|
Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 AuslG) ist die →Erlaubnis
|
|
(Genehmigung), die →Ausländer zur Einreise und zum →Aufenthalt
|
|
in der Bundesrepublik Deutschland benötigen. Ihre Erteilung ist ein
|
|
→Verwaltungsakt. Die A. darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit
|
|
des Ausländers die Belange der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt.
|
|
Arten der A. sind Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung,
|
|
Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis (§ 5 AuslG). Der
|
|
Ausländer, der keine A. hat, ist zur Ausreise verpflichtet. Unter
|
|
Umständen erfolgt eine →Abschiebung nach einer →Ausweisung.
|
|
Lit.: Renner, G., Ausländerrecht, 7. A. 1999
|
|
Aufenthaltsort →Aufenthalt
|
|
Auffordern →Aufforderung
|
|
Aufforderung ist die von einem andern ein bestimmtes Verhalten
|
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verlangende Äußerung. Im Strafrecht (§ 111 I StGB) ist das
|
|
öffentliche Auffordern zu einer rechtswidrigen Tat eine der
|
|
→Anstiftung gleichgesetzte →Straftat. Im Privatrecht ist die
|
|
Aufforderung zu einem Antrag ([lat.] invitatio [F.] ad offerendum, z.
|
|
B. Schaufensterauslage) noch keine →Willenserklärung.
|
|
Lit.: Weidner, M., Die öffentliche Aufforderung, Diss. jur. Göttingen 1997
|
|
Aufgabe ist die zur Lösung anstehende Angelegenheit. Öffentliche A.
|
|
ist die der öffentlichen →Verwaltung obliegende Wahrnehmung von
|
|
Angelegenheiten des Gemeinwesens und seiner einzelnen Mitglieder.
|
|
In einem weiteren Sinn ist A. auch die Beendigung eines Verhaltens.
|
|
Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
|
|
Aufgebot ist im Verfahrensrecht die öffentliche (gerichtliche)
|
|
Aufforderung an unbekannte Beteiligte, vor einer beabsichtigten
|
|
Änderung der Rechtslage Tatsachen anzugeben oder →Rechte
|
|
geltend zu machen. Im Erbrecht (§ 1970 BGB) können die
|
|
Nachlassgläubiger durch A. zur Anmeldung ihrer Forderungen
|
|
aufgefordert werden. Meldet sich auf ein A. hin ein Berechtigter
|
|
nicht, erleidet er einen Rechtsverlust.
|
|
Aufgebotsverfahren (§§ 946ff. ZPO) ist das in den besonderen,
|
|
gesetzlich vorgesehenen Fällen (Ausschließung des Eigentümers
|
|
eines Grundstücks, Aufgebot von Hypothekengläubigern,
|
|
Vormerkungsberechtigten usw., Aufgebot von Nachlassgläubigern,
|
|
Ausschließung von Gesamtgläubigern, Aufgebot zwecks
|
|
Kraftloserklärung einer Urkunde usw.) anzuwendende besondere
|
|
Verfahren der Durchführung eines →Aufgebots. Auf Antrag (eines
|
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Antragstellers) erlässt das zuständige →Amtsgericht das zeitlich
|
|
befristete Aufgebot. In öffentlicher Sitzung fällt dann das Gericht,
|
|
sofern sich kein Berechtigter meldet, auf Antrag ein Ausschlussurteil.
|
|
Dieses trifft eine gegenüber allen wirkende Feststellung in Bezug auf
|
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bestimmte Rechte (z. B. Ausschließung eines dinglich Berechtigten,
|
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Kraftloserklärung einer Urkunde).
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|
Lit.: Daude, E., Das Aufgebotsverfahren, 5. A. 1930; Hallermann, H., Die Löschung, 1992
|
|
Aufgeld (Agio) ist der Betrag, um den der Kurswert eines
|
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→Wertpapiers dessen Nennwert übersteigt. →Disagio
|
|
Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
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Aufhebung ist im Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise
|
|
|
|
Beseitigung eines →Verwaltungsakts durch die Verwaltung. Sie ist
|
|
entweder →Rücknahme oder →Widerruf. Im Privatrecht ist die A.
|
|
eines →Vertrags die grundsätzlich zulässige Beseitigung des Vertrags
|
|
durch einen gegenläufigen Aufhebungsvertrag (→actus contrarius).
|
|
Die A. der →Ehe (§§ 1313ff. BGB) ist allerdings nur auf Antrag nur
|
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aus bestimmten Gründen und nur durch →Urteil möglich.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Bauer, J., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 7. A. 2004;
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Rumke, H. u. a., Aufhebungsverträge und Abfindungen, 2001
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Aufklärung ist die Klarheit vermehrende Tätigkeit oder Entwicklung.
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In der Geistesgeschichte ist A. die im Europa des 18. Jh.s herrschend
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werdende Geistesbewegung, die davon ausging, dass die Vernunft das
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eigentliche Wesen des Menschen ausmache und daher den
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allgemeingültigen Wertmaßstab für alle menschlichen Verhältnisse in
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sich enthalte. Sie wirkte sich in starkem Maße auch auf das Recht aus
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(Kodifikationen, Verfassung mit Volkssouveränität, Gewaltenteilung
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und Grundrechten, Abschaffung der Folter).
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Lit.: Wolff, H., Die Weltanschauung der deutschen Aufklärung in geschichtlicher Entwicklung,
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1950; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Aufklärungspflicht ist die auf Aufklärung bestimmter Umstände
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gerichtete Rechtspflicht einer Person. Eine A. hat vor allem der
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→Richter im →Prozess (§§ 139 ZPO [materielle Prozessleitung], 86
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III VwGO, 76 II FGO, 106 I SGG), insbesondere in dem vom
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→Offizialprinzip beherrschten →Strafprozess (§ 244 II StPO), in
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dem das Gericht alles tun muss, was zur Aufklärung des Sachverhalts
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(Erforschung der Wahrheit) erforderlich ist. Meist beschränkt sich die
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A. allerdings darauf, die Verfahrensbeteiligten über die Folgen eines
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bestimmten Verhaltens aufzuklären. In ähnlicher Weise haben auch
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Verwaltungsbehörden eine allgemeine A. Im Privatrecht kann für eine
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Partei eines Schuldverhältnisses eine A. bestehen. Besondere
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Bedeutung hat dabei die A. des Arzts. Der Arzt ist hinsichtlich der
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→Körperverletzung, die er mit einer Operation notwendigerweise
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begeht (str.), durch eine →Einwilligung des Patienten nur dann
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gerechtfertigt, wenn diese nach einer angemessenen Aufklärung über
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den Befund und die etwaigen typischen Gefahren und Folgen des
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Eingriffs gegeben wird oder der Patient auf Aufklärung verzichtet.
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Die Verletzung der A. durch den Arzt kann zu einer Ersatzpflicht für
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einen →Schaden führen.
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Lit.: Spickhoff, A., Richterliche Aufklärungspflicht, 1999; Lang, J., Die Aufklärungspflicht, 1999;
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Herdegen, G., Strafrichterliche Aufkläsungspflicht und Beweiswürdigung, NJW 2003, 3513
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Aufklärungsquote ist der Anteil der aufgeklärten Straftaten an der
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Zahl der gesamten bekannt gewordenen →Delikte. Die A. ist
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deswegen eine relative Größe, weil die Zahl der bekannt gewordenen
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Delikte in unbekanntem Ausmaß von der Zahl der wirklichen
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Straftaten abweicht (Dunkelziffer, Dunkelfeld). Sie hängt im Übrigen
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in erheblichem Maß von der jeweiligen Straftat und dem betreffenden
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Bundesland ab (z. B. bei Mord höher als bei Diebstahl, in Bayern
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höher als in Hessen). Zwischen 1955 und 1974 sank die (amtlich
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ermittelte) Gesamtaufklärungsquote in der Bundesrepublik
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Deutschland von 72% auf 45% (Nordrhein-Westfalen 1996 49%).
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Lit.: Schwind, Kriminologie
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Auflage ist allgemein die Erweiterung nach oben hin, insbesondere
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die – meist als Nebenfolge – ausgesprochene Bestimmung eines
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besonderen Verhaltens. Im Verwaltungsrecht ist A. ein – isoliert
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aufhebbarer – →Verwaltungsakt, der einem andern, begünstigenden
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Verwaltungsakt hinzugefügt ist, dem Begünstigten ein Tun, Dulden
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oder Unterlassen vorschreibt und in seinem rechtlichen Bestand von
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ihm abhängen soll (z. B. Baugenehmigung unter A.). Im →Erbrecht
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(§ 1940 BGB) ist A. die testamentarische Verpflichtung des Erben
|
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oder Vermächtnisnehmers zu einer Leistung durch den Erblasser,
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ohne dass einem andern ein Recht auf die Leistung zugewandt wird.
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Im Schuldrecht kann eine →Schenkung unter einer A. gemacht
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werden (§ 525 BGB). Im Strafrecht können dem Täter Auflagen
|
|
erteilt werden (z. B. § 15 JGG, § 56b StGB, →Bewährungsauflage).
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|
Lit.: Erichsen, H., Die selbständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, VerwA 1975, 299
|
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Auflassung ist die (in Deutschland) zur Übertragung des
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→Eigentums an einem →Grundstück erforderliche →Einigung (§
|
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873 BGB) des Veräußerers und des Erwerbers über den
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Eigentumsübergang. Die A. ist ein vom Grundgeschäft (z. B. Kauf)
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dogmatisch zu trennender abstrakter sachenrechtlicher →Vertrag. Sie
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muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer
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zuständigen Stelle erklärt werden (§ 925 BGB).
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Auflassungsvormerkung ist die auf Sicherung des (meist aus einem Kaufvertrag erwachsenden)
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Anspruchs auf Übertragung des →Eigentums an einem →Grundstück (Auflassung) gerichtete
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→Vormerkung (vgl. § 883 BGB).
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Lit.: Görmer, G., Gutglaubensschutz beim Erwerb einer Auflassungsvormerkung, JuS 1991, 1014
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auflösende Bedingung →Bedingung, auflösende
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Auflösung →Liquidation
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Aufopferung ist der Verlust eines individuellen Rechts zugunsten der
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Allgemeinheit oder eines begünstigten Dritten.
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Lit.: Schmidt, W., Die Aufopferung vermögenswerter Rechte, NJW 1999, 2847; Brüning, C., Die
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|
Aufopferung, JuS 2003, 2
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Aufopferungsanspruch ist im Verwaltungsrecht der ursprünglich auf
|
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§ 75 Einl. ALR beruhende Ausgleichsanspruch bei einem solchen
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(rechtmäßigen) hoheitlichen →Eingriff in ein nichtvermögenswertes
|
|
→Recht (z. B. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit), der dem
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|
Betroffenen ein →Sonderopfer auferlegt. Dieser - auf den Ausgleich
|
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der Vermögensschäden - gerichtete Anspruch ist nach § 40 II VwGO
|
|
im →Zivilprozess geltend zu machen. Er umfasst nicht Einbußen bei
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Beeinträchtigung noch nicht gesicherter Chancen und
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Verdienstmöglichkeiten. (Für rechtswidrige Eingriffe kommt nach
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|
einer differenzierenden Ansicht nur ein aufopferungsgleicher
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Anspruch in Betracht.) Im Privatrecht ist der A. der Ausgleich für den
|
|
→Eigentümer, dem mit Rücksicht auf das überwiegende Interesse
|
|
eines andern oder der Allgemeinheit die Geltendmachung seines an
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sich gegebenen Abwehrrechts (§ 1004 BGB) versagt ist (analog §§
|
|
904 S. 2, 906 II 2 BGB, 75 Einl. ALR). →Staatshaftung
|
|
Lit.: Steinberg, R./Lubberger, A., Aufopferung – Enteignung und Staatshaftung, 1992; SchmittKammler, A., Der Aufopferungsgedanke, JuS 1995, 473
|
|
Aufopferungstheorie →Zumutbarkeitstheorie
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Aufrechnung (Kompensation) ist die wechselseitige →Tilgung
|
|
zweier sich gegenüberstehender gleichartiger →Forderungen (z. B.
|
|
Geldforderungen) durch Verrechnung auf Grund einseitiger Erklärung
|
|
|
|
(§ 387 BGB, einseitiges Rechtsgeschäft). Die A. ist ein Sonderfall der
|
|
auch (vertraglich möglichen) Verrechnung und der Leistung von
|
|
Erfüllungsersatz. Sie erfordert →Fälligkeit, →Gegenseitigkeit und
|
|
→Gleichartigkeit der →Forderungen (Aufrechnungslage) sowie eine
|
|
Aufrechnungserklärung. Außerdem darf sie nicht besonders
|
|
ausgeschlossen sein (§§ 390ff. BGB). Sie bewirkt, dass die
|
|
Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen
|
|
gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander
|
|
gegenübergetreten sind (§ 389 BGB, Rückwirkung, zwischenzeitlich
|
|
eingetretene Wirkungen entfallen nachträglich). Die im Prozess
|
|
erklärte A. ist →Rechtsgeschäft und →Prozesshandlung. Sie kann als
|
|
→Eventualaufrechnung erklärt werden (hilfsweise A. für den Fall,
|
|
dass die sonstigen Einwendungen gegenüber der Klage nicht
|
|
durchdringen).
|
|
Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994; Kannengießer, M., Die
|
|
Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 1998; Weber, R., Die Aufrechnung,
|
|
JuS 1999, L 65; Höhn, W., Die Aufrechnung in der Insolvenz, JuS 2003, 751
|
|
Aufruf der Sache (§ 220 I ZPO) ist der formelle Beginn eines
|
|
→Termins im →Verfahren.
|
|
aufschiebend (Adj.) auf einen späteren Zeitpunkt verschiebend
|
|
aufschiebende Bedingung →Bedingung, aufschiebende
|
|
aufschiebende Wirkung →Wirkung, aufschiebende
|
|
Aufsicht ist die Überwachung eines Verhaltens. Im öffentlichen
|
|
Recht werden →Dienstaufsicht (allgemeine Behördenaufsicht, vor
|
|
allem Personalaufsicht), →Fachaufsicht (Überprüfung der
|
|
Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer Entscheidung) und
|
|
→Rechtsaufsicht (Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer
|
|
Entscheidung) unterschieden. Im Privatrecht haben etwa →Eltern die
|
|
A. über Kinder oder der →Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die
|
|
A. über das Handeln des Vorstands.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Aufsichtspflicht ist die Verpflichtung einer Person oder Behörde,
|
|
über eine andere Person oder Behörde oder ein Tier Aufsicht
|
|
auszuüben. Eine Verletzung der A. kann eine unerlaubte →Handlung
|
|
sein. Insbesondere kann die Verletzung der A. eines kraft Gesetzes
|
|
oder auf Grund Vertrags zur Führung der Aufsicht über einen
|
|
Menschen verpflichteten Menschen (z. B. Eltern, Vormund, § 832
|
|
BGB, die elterliche A. ist z. B. verletzt, wenn ein zum Zündeln
|
|
neigendes 10jähriges Kind mehrere Stunden unbeaufsichtigt im
|
|
Freien spielen darf) zu einer Schadensersatzverpflichtung führen.
|
|
(Vgl. weiter die §§ 833, 834 BGB.) Auch einen Beamten (z. B.
|
|
Lehrer) kann eine entsprechende A. als Amtspflicht treffen.
|
|
Lit.: Will, G., Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, 1998; Schoof, T., Die Aufsichtspflicht der
|
|
Eltern, 1999
|
|
Aufsichtsrat ist bei bestimmten Gesellschaften (§§ 111, 287 AktG,
|
|
52 GmbHG, 38 GenG) das zur Überwachung und evtl. auch zur
|
|
Bestellung des die laufenden Geschäfte führenden Organs
|
|
vorgeschriebene oder mögliche Organ. Der A. setzt sich je nach Art
|
|
der Gesellschaft verschieden zusammen (z. B. mindestens 3,
|
|
höchstens 21 Menschen). Meist gehören ihm Vertreter der
|
|
→Anteilseigner und der →Arbeitnehmer an. Der A. ist grundsätzlich
|
|
|
|
verpflichtet, einen durch Pflichtverletzung des Vorstands
|
|
verursachten Schaden der Gesellschaft gegenüber dem Schädiger
|
|
geltend zu machen. Die Zahl der Aufsichtsratsstellungen ist
|
|
grundsätzlich auf zehn beschränkt, wobei ein Vorsitz doppelt zählt.
|
|
Lit.: Hoffmann, D./Preu, P., Der Aufsichtsrat, 5. A. 2003; Potthoff, E./Trescher, K., Das
|
|
Aufsichtsratsmitglied, 5. A. 2001; Bollweg, H., Die Wahl des Aufsichtsrats, 1997; Frankenberger,
|
|
W., Der Aufsichtsrat der Genossenschaft, 4. A. 1997; Möller, B., Die rechtliche Stellung und
|
|
Funktion des Aufsichtsrats in öffentlichen Unternehmen, 1999; Arbeitshandbuch für
|
|
Aufsichtsratsmitglieder, hg. v. Semler, J./Schenck, K. v., 2. A. 2004
|
|
Auftrag (Mandat) (§§ 662ff. BGB) ist (das →Angebot zu einem
|
|
unvollkommen zweiseitig verpflichtenden →Vertrag, durch den sich
|
|
der eine Teil [Beauftragter] verpflichtet, für den andern Teil
|
|
[Auftraggeber] unentgeltlich ein Geschäft [z. B. Überweisung] zu
|
|
besorgen, sowie auch) dieser formlos zustande kommende
|
|
unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag selbst. Der A. als
|
|
Vertrag ist vom →Dienstvertrag und vom →Werkvertrag durch die
|
|
Unentgeltlichkeit, vom →Gefälligkeitsverhältnis durch den
|
|
→Rechtsbindungswillen zu unterscheiden. Er ist streng von der
|
|
möglicherweise mit ihm verbundenen, das Außenverhältnis zwischen
|
|
Beauftragten und Dritten betreffenden →Vollmacht zu trennen
|
|
(Abstraktheit der Vollmacht). Er verpflichtet den Beauftragten zur
|
|
Geschäftsbesorgung (§ 662 BGB), zur Benachrichtigung, Auskunft
|
|
und Rechenschaft (§§ 665 S. 2, 666 BGB) und zur Herausgabe des
|
|
zur Ausführung Erhaltenen und aus der Geschäftsbesorgung
|
|
Erlangten (§ 667 BGB). Der Auftraggeber hat evtl. →Aufwendungen
|
|
zu erstatten (§ 670 BGB, str. ob auch Schäden zu ersetzen). Der A.
|
|
kann außer durch Zweckerreichung, Vereinbarung oder Tod des
|
|
Beauftragten durch jederzeitigen →Widerruf durch den Auftraggeber
|
|
und jederzeitige →Kündigung durch den Beauftragten enden (§ 671
|
|
BGB). Daneben gibt es den A. auch im öffentlichen Recht.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Bartl, H., Handbuch öffentliche Aufträge, 2. A. 2000
|
|
Auftragsangelegenheit ist die Angelegenheit, die eine juristische
|
|
→Person des öffentlichen Rechts (z. B. →Staat) einer andern, ihr
|
|
gegenüber verselbständigten juristischen Person des öffentlichen
|
|
Rechts (z. B. →Gemeinde) durch Auftrag zur Ausführung überträgt
|
|
(mittelbare →Staatsverwaltung). Gegensatz zur A. ist die eigene
|
|
→Angelegenheit (bzw. Angelegenheit der →Selbstverwaltung). Die
|
|
Auftragsangelegenheiten bilden den übertragenen Wirkungskreis, die
|
|
eigenen Angelegenheiten den eigenen →Wirkungskreis. Bei den
|
|
Auftragsangelegenheiten besteht →Fachaufsicht des Staats, bei den
|
|
eigenen Angelegenheiten nur →Rechtsaufsicht.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Auftragsbestätigung ist im Handelsverkehr die Bestätigung eines
|
|
Auftrags (Vertragsantrags). Weicht sie inhaltlich von diesem ab, so
|
|
stellt sie ein neues →Angebot dar. Sie ist zu trennen vom
|
|
→Bestätigungsschreiben.
|
|
Lit.: Canaris, Handelsrecht
|
|
Auftragsverwaltung ist die →Verwaltung der
|
|
→Auftragsangelegenheiten. Sie gliedert sich in die
|
|
→Weisungsverwaltung und die →A. im engeren Sinn. Die A. im
|
|
engeren Sinn betrifft alle Angelegenheiten, in denen die
|
|
|
|
weisungsberechtigte Behörde keiner gesetzlichen Beschränkung des
|
|
Umfangs ihrer Anordnung unterliegt, so dass diese vom Träger
|
|
unselbständig wahrgenommen werden (z. B. Verwaltung der
|
|
Bundesstraßen oder der Bundessteuern).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Aufwand →Aufwendung
|
|
Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG) ist die Vergütung für
|
|
einen mit der Berufsausübung verbundenen Aufwand, wobei die aus
|
|
einer öffentlichen Kasse geleistete A. in der Regel lohnsteuerfrei und
|
|
einkommensteuerfrei ist.
|
|
Aufwendung (§§ 256, 257 BGB u. o.) ist die freiwillige Einbuße von
|
|
Vermögenswerten im Interesse eines andern (z. B. Vorstrecken eines
|
|
Geldbetrags für einen Auftraggeber). Den Gegensatz bildet der
|
|
→Schaden. Wann eine A. vorliegt, muss nach Sinn und Zweck der
|
|
für ein jeweiliges Rechtsverhältnis geltenden Normen beurteilt
|
|
werden. Ein Sonderfall der A. ist die →Verwendung (z. B. §§ 994ff.
|
|
BGB). Im Steuerrecht ist A. die Ausgabe.
|
|
Lit.: Müller, K., Der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen von Schuldverhältnissen, JZ
|
|
1968, 769; Reim, U., Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB, NJW 2003, 3662
|
|
Aufwendungserstattung (Aufwendungsersatz) ist die Erstattung der
|
|
Vermögenswerte, die eine Person im Interesse einer andern freiwillig
|
|
eingebüßt hat. Die A. ist durch einzelne Rechtssätze in vielen Fällen
|
|
besonders angeordnet (z. B. §§ 304, 670, 683 BGB). Daneben
|
|
bestimmt § 257 BGB, dass der Aufwendungserstattungsberechtigte
|
|
Befreiung von einer evtl. eingegangenen Verpflichtung verlangen
|
|
kann. Nach § 256 S. 1 BGB ist sein Erstattungsanspruch von der Zeit
|
|
der Aufwendung an zu verzinsen. Nach § 284 BGB kann der
|
|
Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners anstelle des
|
|
→Schadensersatzes statt der Leistung auch Ersatz seiner im
|
|
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemachten, billigerweise
|
|
machbaren und nutzlos gewordenen Aufwendungen verlangen.
|
|
Aufwertung ist die Erhöhung des Wechselkurses einer →Währung
|
|
im Verhältnis zum Goldwert oder andern Währungen. Durch sie wird
|
|
die Einfuhr verbilligt und die Ausfuhr verteuert. Ihr steht die
|
|
→Abwertung gegenüber.
|
|
Lit.: Hahn, H., Währungsrecht, 1990
|
|
Aufzeichnung ist die schriftliche Festlegung von Gedankeninhalten
|
|
oder Geschehensabläufen. Technische A. (§ 268 StGB) ist die
|
|
Darstellung von Daten, Messwerten oder Rechenwerten, Zuständen
|
|
oder Geschehensabläufen, die durch technisches Gerät ganz oder zum
|
|
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der A. allgemein oder
|
|
für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich
|
|
erheblichen Tatsache bestimmt ist (z. B. Kilometerstand, str.). Ihre
|
|
Fälschung oder ihre Unterdrückung ist strafbar.
|
|
Augenschein (Autopsie) (§§ 371f. ZPO, 86 StPO, 96 I VwGO u. a.)
|
|
ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Umstands. Der A.
|
|
ist ein →Beweismittel, durch das ein →Gericht Beweis erheben kann.
|
|
Er kann im Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen bestehen.
|
|
Auktion →Versteigerung
|
|
Lit.: Schneider, A., Auktionsrecht, 1999
|
|
Ausbildender ist der die →Ausbildung nach dem
|
|
|
|
Berufsausbildungsvertrag (evtl. durch Ausbilder bzw.
|
|
Ausbildungsgehilfen) verantwortlich Durchführende.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an
|
|
einen Menschen. Sie erfolgt außer durch seine soziale Umwelt vor
|
|
allem durch die staatlichen Einrichtungen der Schulen und
|
|
Hochschulen. Nach Art. 12 I 1 GG haben alle Deutschen das Recht,
|
|
die Ausbildungsstätte (Schule, Hochschule, öffentlicher Dienst [für
|
|
Referendare]) frei zu wählen. Der Zugang kann nur im Rahmen der
|
|
Stufentheorie beschränkt werden. Die juristische A. erfolgt an den
|
|
Universitäten und im öffentlichen →Dienst (zweistufige A., vgl. §§
|
|
5ff. DRiG, →Richteramtsbefähigung).
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Greßmann, M., Die Reform der Juristenausbildung, 2002
|
|
Ausbildungsförderung ist die staatliche Förderung der Ausbildung
|
|
durch institutionelle Maßnahmen und vor allem die Förderung der
|
|
Ausbildung bestimmter einzelner Menschen, denen die für eine ihrer
|
|
Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung
|
|
erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, durch
|
|
Gewährung von Mitteln. Die A. ist ein Teil der
|
|
→Leistungsverwaltung. Sie ist geregelt vor allem im
|
|
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses gewährt bei bestimmten
|
|
Voraussetzungen nach bestimmten Sätzen auf eine Höchstdauer
|
|
steuerfreie Zuschüsse und Darlehen zum Besuch von Schulen und
|
|
Hochschulen (2001 Höchstförderung 1140 DM im Monat,
|
|
Durchschnittsförderung 750 DM für Studierende, 550 DM für
|
|
Schüler, Darlehenshöchstrückzahlung 20000 DM, 2003
|
|
Förderungshöchstsatz auswärts wohnender Studierender 585 Euro).
|
|
Einen Anspruch kann dabei auch eine allein erziehende Mutter über
|
|
30 Jahren haben. Abgewickelt wird die A. in
|
|
Bundesauftragsverwaltung (§ 39 BAföG) über Ämter für A. Die
|
|
Kosten tragen Bund und Länder (§ 56 BAföG).
|
|
Lit.: Ramsauer, U./Stallbaum, M./Sternal, S., Mein Recht auf BAföG, 4. A. 2003
|
|
Ausbleiben (z. B. § 230 StPO) ist das Nichterscheinen eines an sich
|
|
erwarteten Menschen oder Umstands. Im Strafprozessrecht findet bei
|
|
A. des →Angeklagten eine →Hauptverhandlung – abgesehen von
|
|
weniger bedeutenden Fällen – grundsätzlich nicht statt. Ist das A.
|
|
nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder
|
|
ein →Haftbefehl zu erlassen (§§ 230, 232 StPO). Bleibt im Falle
|
|
einer notwendigen →Verteidigung der →Verteidiger aus, so ist
|
|
sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen (§ 145 StPO). Für das
|
|
Zivilverfahren →Versäumnisverfahren.
|
|
Ausbürgerung ist die gegen einen Menschen oder eine
|
|
Bevölkerungsgruppe (kollektive A.) angeordnete Entziehung der
|
|
→Staatsangehörigkeit. Sie ist in der Bundesrepublik gem. Art. 16 I S.
|
|
1 GG grundsätzlich nicht zulässig. Den Gegensatz zu ihr bildet die
|
|
Einbürgerung.
|
|
Ausdrücklichkeitsgebot (Art. 19 I 2 GG) ist das Gebot an ein
|
|
nachkonstitutionelles, ein Grundrecht auf Grund eines
|
|
→Gesetzesvorbehalts einschränkendes →Gesetz, das eingeschränkte
|
|
Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
|
|
Auseinandersetzung ist im Vermögensrecht das Verfahren der
|
|
|
|
gänzlichen oder teilweisen Auflösung des →Vermögens einer
|
|
Personenmehrheit. Die A. erfolgt gemäß den §§ 752ff. BGB
|
|
grundsätzlich durch Teilung in Natur oder Verkauf und Teilung des
|
|
Erlöses. Dabei kann bei einer Gesamtschuld verlangt werden, dass die
|
|
Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird. Für
|
|
die A. einer →Erbengemeinschaft, einer →Gütergemeinschaft und
|
|
einer →Gesellschaft gelten besondere Regeln (§§ 2042ff. BGB,
|
|
1474ff. BGB, 731ff. BGB).
|
|
Lit.: Haußleiter, O./Schulz, W., Vermögensauseinandersetzung bei
|
|
Trennung und Scheidung, 3. A. 2002
|
|
Ausfallzeit ist der Zeitraum, der trotz Unterbrechung einer
|
|
versicherungspflichtigen Beschäftigung aus bestimmtem Anlass (z. B.
|
|
Ausbildung, Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit) unter
|
|
gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung der →Rente als
|
|
Anrechnungszeit angerechnet werden kann.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Ausfertigung ist die urkundliche Festlegung einer
|
|
Gedankenerklärung. Die A. eines Gesetzes ist ein Teil des
|
|
→Gesetzgebungsverfahrens, der in der Unterzeichnung des vom
|
|
→Parlament beschlossenen Gesetzestexts durch den
|
|
→Bundespräsidenten (vgl. Art. 82 I GG) bzw. den
|
|
Ministerpräsidenten (und allenfallsigen
|
|
Gegenzeichnungsberechtigten), die jedenfalls ein Prüfungsrecht
|
|
hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gesetzes
|
|
haben (str. ob auch hinsichtlich des Inhalts), besteht. A. einer
|
|
Urkunde ist in Weiterführung des Sprachgebrauchs nur die amtliche
|
|
Abschrift eines amtlichen Schriftstücks (z. B. Urteils, notarieller
|
|
Urkunde), die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll (vgl. §§ 47ff.
|
|
BeurkG). Sie muss als A. überschrieben sein und als
|
|
Ausfertigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urschrift
|
|
ausdrücklich enthalten. Sie wird grundsätzlich von der Stelle erteilt,
|
|
welche die Urkunde verwahrt. Die beglaubigte Abschrift einer
|
|
Urkunde ist keine A. Vollstreckbare A. (§§ 724ff. ZPO) ist die mit
|
|
vollstreckbare A. überschriebene und mit der
|
|
→Vollstreckungsklausel versehene A. eines →Urteils. Sie bezeugt
|
|
Bestehen und Vollstreckungsreife des →Vollstreckungstitels und ist
|
|
Voraussetzung der →Zwangsvollstreckung (str.).
|
|
Lit.: Schnapp, F., Ist der Bundespräsident verpflichtet, verfassungsmäßige Gesetze auszufertigen?,
|
|
JuS 1995, 286
|
|
Ausforschungsbeweisantrag ist der (unzulässige) Versuch, durch die
|
|
Beweisermittlung an Hand eines ungenau bezeichneten oder
|
|
vermutungsweise benannten Beweisthemas die Grundlage für eine
|
|
Behauptung einer Partei zu gewinnen.
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Lit.: Chudoba, G., Der ausforschende Beweisantrag, 1993 (Diss.)
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Ausfuhr (F.) Export
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Lit.: Hohmann, H./John, K., Ausfuhrrecht, 2002
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Ausführung eines Gesetzes ist dessen Verwirklichung durch die
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vollziehende Gewalt. Die A. von Bundesgesetzen erfolgt
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grundsätzlich durch die Länder als eigene →Angelegenheit, in
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bestimmten Fällen durch die Länder im Auftrag des Bundes
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(Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Luftverkehr, Lastenausgleich)
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und in bestimmten andern Fällen durch den Bund selbst (auswärtiger
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Dienst, Bundeswehr, Bundesfinanz, Bundesgrenzschutz,
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Bundesverfassungsschutz, Bundeskriminalwesen). Die A. von
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Landesgesetzen geschieht durch das Land.
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Ausführungsgesetz (AG) ist das →Gesetz, das besondere
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Einzelheiten der Ausführung eines andern Gesetzes regelt (z. B.
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz).
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Lit.: Badura, Staatsrecht
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Ausführungsverordnung ist die →Rechtsverordnung, die besondere
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Einzelheiten der Ausführung eines →Gesetzes regelt.
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Ausfüllungsbefugnis ist die Befugnis oder Ermächtigung zur
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Ausfüllung eines →Blanketts.
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Ausgabe ist allgemein die Weggabe eines Gegenstands, insbesondere
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der Abfluss eines Vermögenswerts (z. B. Geld). Sie bildet einen
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Gegensatz zur →Einnahme. Im Verfassungsrecht sind alle
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Einnahmen und Ausgaben des Staats in den →Haushalt einzustellen
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(vgl. Art. 110 I GG). Weiter tragen der Bund und die Länder
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gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer
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Aufgaben ergeben. Unterschieden werden dabei ordentliche
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Ausgaben und außerordentliche Ausgaben. Im Steuerrecht sind die
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abzugsfähigen Ausgaben (z. B. Betriebsausgaben, Werbungskosten,
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Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, nicht
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Lebensführungsaufwendungen, Zuwendungen, Geldstrafen,
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Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zwecks Ermittlung der zu
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versteuernden Beträge von den Einnahmen abzuziehen (vgl. z. B. §
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10 EStG).
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ausgeübter Gewerbebetrieb →Gewerbebetrieb
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Ausgleichsabgabe ist die dem Ausgleich einer ungleichen Belastung
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innerhalb einer Gruppe von Personen dienende Abgabe, die von
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einem Teil ihrer Angehörigen erhoben wird (z. B.
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Lastenausgleichsabgabe).
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
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Ausgleichsanspruch ist der Anspruch auf Beseitigung eines
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Unterschieds, insbesondere der Anspruch auf Beseitigung einer
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ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. Ein A. besteht etwa für
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einen in Anspruch genommenen →Gesamtschuldner (§ 426 I BGB),
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den schlechter gestellten Ehegatten der beendeten
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→Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) oder die geringer
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ausgestatteten gesetzlichen →Erben (§ 2050 BGB). Daneben kann
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der →Handelsvertreter nach Beendigung seines
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Handelsvertreterverhältnisses einen besonderen A. (§ 89b I HGB)
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gegen den Unternehmer haben. Allgemein ist eine ungerechtfertigte
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→Bereicherung nach den §§ 812ff. BGB auszugleichen.
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Lit.: Schenke, W., Der Rechtsweg für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen, NJW 1995,
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3145; Küstner, W. u. a., Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 7. A. 2003
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Ausgleichsaufgabe ist die öffentliche Angelegenheit, die sich aus den
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Bedürfnissen einzelner untergeordneter Verwaltungsträger dadurch
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ergibt, dass deren Kraft zur Erfüllung der ihnen obliegenden
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Aufgaben nicht ausreicht. Sie wird von der zusammengesetzten
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→Selbstverwaltungskörperschaft (z. B. →Gemeindeverband) zu
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Lasten aller und zu Gunsten nur der leistungsschwachen Mitglieder
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wahrgenommen.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Auskultator (M.) Zuhörer
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Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen durch einen Menschen. In
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bestimmten Fällen besteht ein Recht auf A. oder eine Pflicht zur A.
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Grundsätzlich muss eine A. wahr sein.
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Lit.: Hagenmeyer, M., Die Haftung für Rat und Auskunft, Diss. jur. Hamburg 1995;
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Habersack/Holznagel/Lübbing, Behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht
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im Postrecht, 2002; Sarres, E., Erbrechtliche Auskunftsansprüche, 2004
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Auskunftsklage ist die auf →Auskunft gerichtete →Klage.
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Lit.: Gürtler, F., Der praktische Fall – Zivilrechtsklausur: Die Auskunftsklagen, JuS 1994, 691
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Auskunftspflicht ist die Verpflichtung zur Erteilung einer
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→Auskunft. Im Verwaltungsrecht erteilt eine →Behörde (§ 25
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VwVfG), soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
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Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die sie betreffenden
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Pflichten. Davon abgesehen besteht keine allgemeine A. der
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Behörden gegenüber Dritten (vgl. aber etwa § 28 BZRG, 15 SGB I),
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wohl aber vielfach eine A. des Einzelnen gegenüber einer Behörde (z.
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B. dem Finanzamt, vgl. §§ 93ff. AO, VO über Auskunftspflicht) oder
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einem →Gericht (vgl. § 55 StPO). Die A. muss (als Beschränkung der
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allgemeinen Handlungsfreiheit) durch →Gesetz festgelegt sein. Im
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innerbehördlichen Verkehr ergibt sich eine A. aus der Pflicht zur
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→Amtshilfe. Auch im Privatrecht bestehen zahlreiche einzelne
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Auskunftspflichten (z. B. des Beauftragten § 666 BGB, des
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Erbschaftsbesitzers § 2027 I BGB). Zu ihnen tritt eine A. aus →Treu
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und Glauben bei jedem Rechtsverhältnis dann, wenn der Berechtigte
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entschuldbarerweise über den Umfang seiner Berechtigung im
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Unklaren ist und der Verpflichtete darüber ohne Weiteres Auskunft
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erteilen kann. Für alle Auskunftspflichten bestimmt § 260 BGB, dass
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der über den Bestand eines →Inbegriffs von Gegenständen zu
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Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten ein Verzeichnis des
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Bestands vorzulegen hat. Im Einzelnen ist beispielsweise eine Frau
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nicht verpflichtet, in einem Einstellungsgespräch auf ihre
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→Schwangerschaft hinzuweisen, gehört bei der Suche nach
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Urheberrechtsverletzungen zu der in § 809 BGB festgelegten
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Vorlagepflicht auch die Einsichtnahme in einen Rechner und ist der
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Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kinds gegen die Mutter auf
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Nennung des Namens des leiblichen Vaters nach § 888 I ZPO zu
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vollstrecken.
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Lit.: Lorenz, S., Auskunftsansprüche im bürgerlichen Recht, JuS 1995, 569; Grage, K., Das
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Auskunftsrecht des Aktionärs, 1999
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Auskunftsverweigerungsrecht ist die trotz einer grundsätzlichen
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→Auskunftspflicht ausnahmsweise bestehende Berechtigung, eine
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mögliche Auskunft nicht zu erteilen. Ein A. besteht im Strafprozess
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für jeden →Zeugen hinsichtlich solcher bestimmter Fragen, deren
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Beantwortung ihn selbst oder einen →Angehörigen in die Gefahr
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bringen würde, wegen einer →Straftat oder einer
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→Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Weitere
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Auskunftsverweigerungsrechte gewähren vor allem Steuergesetze (z.
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B. § 101 AO) und Verfahrensgesetze (z. B. § 384 ZPO).
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→Zeugnisverweigerungsrecht
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Lit.: Derksen, R., Das Auskunftsverweigerungsrecht, JuS 1999, 1103
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Auslage ist u. a. die geldwerte Aufwendung vor allem eines
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→Gerichts, insbesondere für →Ausfertigungen und Schreibkosten,
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Zeugen, Sachverständige u. a. m. →Gerichtskosten
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Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 33. A. 2004
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Ausland ist das nicht zum eigenen Staatsgebiet gehörige Gebiet
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einschließlich der nicht unter Staatshoheit stehenden Gebiete und des
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offenen Meers.
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Lit.: Geimer, R., Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, 1995; Bar, C. v.,
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Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache, 4. A. 1998; Schütze, R.,
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Rechtsverfolgung im Ausland, 2. A. 1998; Grümmer, D./Smets, R., Einkünfte und Umsätze im
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Ausland, 2000
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Ausländer ist in Deutschland der Mensch, der (nur) eine andere
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→Staatsangehörigkeit als die deutsche hat (bzw. nicht Deutscher i. S.
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v. Art. 116 I GG ist [§ 1 II AuslG]). Für A. in Deutschland (1992 ca.
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6 Millionen, 1998 ca. 7 Millionen) gilt im öffentlichen Recht das
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Ausländergesetz, das für nichtprivilegierte Ausländer (beachte § 2 II
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AuslG für EU-Angehörige) für Einreise und Aufenthalt grundsätzlich
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eine →Aufenthaltsgenehmigung verlangt, ohne dass (grundsätzlich)
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ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht. Ein A. ist zur
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Ausreise verpflichtet, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt
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und nicht hat. Ein A. kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt
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die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
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Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Ein A. ist abzuschieben,
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wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung
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nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
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Ordnung eine Überwachung erforderlich erscheint. Im Sozialrecht
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erstreckt sich die Sozialversicherung auch auf den in Deutschland
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beschäftigten A. und erfasst die Sozialhilfe mit Einschränkungen auch
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den A. mit Aufenthalt in Deutschland. Im Privatrecht ist der A. dem
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Inländer grundsätzlich gleichgestellt. Einen Anspruch darauf, dass an
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ihn gerichtete amtliche Schreiben in seiner Muttersprache abgefasst
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werden, hat er nicht. Seit 1989 bestehen zu seiner Vertretung
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gemeindliche Ausländerbeiräte. Heimatloser A. (Gesetz vom 25. 4.
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1951) ist der fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, der
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nachweist, dass er der Obhut einer besonderen Organisation der
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Vereinten Nationen untersteht, nicht Deutscher im Sinne des Art. 116
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GG ist und am 30. 6. 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des
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Grundgesetzes oder in West-Berlin hatte. Er ist (ebenso wie der
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Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
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Angehörige einer diplomatischen Vertretung) gegenüber sonstigen
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Ausländern privilegiert.
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Lit.: AuslR, 18. A. 2004; Renner, G., Ausländerrecht, 7. A. 1999; Kloesel, A./Christ, R./Häußer, O.,
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Deutsches Ausländerrecht (Lbl.), 4. A. 2001; Handbuch des Ausländer- und Asylrechts (Lbl.), hg.
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v. Huber, B., 17. A. 2003; Bamberger, W., Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. A. 1997;
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Ausländerrecht, hg. v. Kissrow, W./Maaßen, H., 16. A. 2002; Verwaltungsvorschriften zum
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Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht mit einer Einführung v. Renner, G., 2001
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Auslandsdelikt ist die im →Ausland begangene Straftat eines
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Menschen. Ein A. eines Deutschen ist nach § 3 StGB nur in
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bestimmten Fällen nach deutschem Strafrecht strafbar. Dagegen
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unterfällt die Straftat eines Ausländers in Deutschland grundsätzlich
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deutschem Recht.
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Auslegung ist die Ermittlung und Klarlegung des Bedeutungsgehalts
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eines Rechtsbegriffs oder eines sonstigen Umstands (z. B. Erklärung,
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Verhalten). Die A. ist ein unentbehrliches Element der
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→Rechtsmethodologie und steht in Gegensatz zu →Analogie bzw.
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→Reduktion. Die A. von Rechtssätzen kann im Ergebnis erweiternd
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(extensiv) oder einschränkend (restriktiv) wirken.
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Herkömmlicherweise unterscheidet man grammatische A., historische
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A., systematische A. und teleologische A. Die grammatische A. geht
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vom Allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der
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Fachsprache aus. Die historische (bzw. genetische) A. berücksichtigt
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die Entstehungsgeschichte des Rechtssatzes. Die systematische A.
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stellt auf die Stellung des einzelnen Begriffs im Rahmen des Gesetzes
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oder der gesamten Rechtsordnung ab. Die teleologische A. bezieht
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Ziel und Zweck einer Regelung ein. Die A. wird als
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verfassungskonform angesehen, wenn sie die Festsetzungen der
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→Verfassung berücksichtigt. Die A. wird als authentisch
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(authentische Interpretation) bezeichnet, wenn sie vom Verfasser
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(Gesetzgeber, Verordnungsgeber) selbst vorgenommen wird. Neben
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der A. von Rechtssätzen steht die A. des →Sachverhalts,
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insbesondere die A. der →Willenserklärung. Dabei ist nicht am
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buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche
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→Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Verschiedentlich enthalten
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Gesetze selbst Ausführungen, wie bestimmte Willenserklärungen im
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Zweifel zu verstehen sind (Auslegungsregeln z. B. § 2066 BGB).
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Andernfalls ist von dem Allgemein üblichen, bei
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empfangsbedürftigen Willenserklärungen von dem vom Empfänger
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aus gesehen üblichen Sprachgebrauch auszugehen. →Verträge sind so
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auszulegen, wie →Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
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→Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Bei mehreren an sich
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möglichen Auslegungen ist der A. der Vorzug zu geben, bei der einer
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Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt. Bei der
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ergänzenden Vertragsauslegung wird der Inhalt eines →Vertrags um
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eine nicht ausdrücklich vereinbarte Bestimmung ergänzt, die im
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Wege der A. vom Gericht aus dem Gesamtinhalt des Vertrags
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gewonnen wird. Dies darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem
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erkennbaren Willen der Vertragsteile widerspricht.
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Lit.: Larenz, K., Die Methode der Auslegung, 1930, Neudruck 1966; Bartholomeyczik, H., Die
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|
Kunst der Gesetzesauslegung, 4. A. 1967; Bickel, D., Die Methoden der Auslegung, 1976; Rüthers,
|
|
B., Die unbegrenzte Auslegung, 5. A. 1997; Bettermann, K., Die verfassungskonforme Auslegung,
|
|
1986; Droste/Lehnen, Die authentische Interpretation, 1990; Metallinos, A., Die
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|
europarechtskonforme Auslegung, 1994; Wank, R., Die Auslegung von Gesetzen, 2. A. 2001;
|
|
Auslegung europäischen Privatrechts und angeglichenen Rechts, hg. v. Schulze, R., 1999; Scherer,
|
|
S., Grenzen der Auslegung, Diss. jur. Hannover 1999; Grundmann, S./Riesenhuber, K., Die
|
|
Auslegung des europäischen Privat- und Schuldvertragsrechts, JuS 2001, 529; Lüdemann, J., Die
|
|
verfassungskonforme Auslegung, JuS 2004, 27
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Auslieferung ist die zwangsweise Verbringung eines Menschen ins
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→Ausland auf Ersuchen eines ausländischen →Staats zwecks
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Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Die A. ist ein Fall
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internationaler →Rechtshilfe. Sie ist grundsätzlich ausgeschlossen bei
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politischen →Straftaten. Kein Deutscher darf an das Ausland
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ausgeliefert werden (Art. 16 II GG). Durch Gesetz kann aber eine
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abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
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Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof
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getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind
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(Art. 16 II 2 GG). Für den europäischen Bereich ist die wichtigste
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Grundlage der A. das Europäische Auslieferungsabkommen des
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Jahres 1957. Daneben ist das Gesetz über internationale Rechtshilfe in
|
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Strafsachen besonders bedeutsam. →Auslieferungsverbot
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Lit.: Loos, B., Das Auslieferungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1994; Weigend, T.,
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Grundsätze und Probleme des deutschen Auslieferungsrechts, JuS 2000, 105
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Auslieferungsverbot ist im Verfassungsrecht (Art. 16 II 1 GG) das
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Verbot, einen →Deutschen an das →Ausland auszuliefern, von dem
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seit 2000 die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen
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Union oder an einen internationalen Gerichtshof ausgenommen sind.
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Auslobung (§ 657 BGB) ist die durch öffentliche Bekanntmachung
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erfolgende einseitige Aussetzung (Versprechen) einer Belohnung für
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die Vornahme einer Handlung (z. B. Wiederbeschaffung einer
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abhanden gekommenen Sache, Aufklärung einer Straftat). Die A. ist
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einer der wenigen besonderen Fälle eines einseitigen
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→Rechtsgeschäfts, so dass die A. den Auslobenden verpflichtet, ohne
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dass sie von einem andern angenommen wird. Mit der Vornahme der
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entsprechenden Handlung erwirkt der Handelnde einen Anspruch auf
|
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die Belohnung. Eine besondere Art der A. ist das Preisausschreiben (§
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661 BGB).
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Lit.: Dreiocker, K., Zur Dogmengeschichte der Auslobung, 1969
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Auslosung ist die unter Verwendung eines Loses erfolgende Auswahl
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zwischen mehreren Möglichkeiten (z. B. Auslosung ehrenamtlicher
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Richter).
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
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Ausnahme ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche –
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Abweichung von einer allgemeinen Regelung (vgl. § 31 I BauGB).
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Ihre Erteilung ist im Verwaltungsrecht ein begünstigender
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→Verwaltungsakt (→Bewilligung). Allgemein gibt es keine Regel
|
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ohne A.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Ausnahmegericht (Art. 101 I GG) ist das außerordentliche, für einen
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bestimmten Fall oder für mehrere bestimmte Fälle eingesetzte
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→Gericht. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist
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unzulässig. Dagegen sind besondere →Gerichte zulässig.
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Ausnahmezustand →Notstand
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Aussage ist im Verfahrensrecht jede sprachliche Mitteilung. Die A.
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kann im Verhältnis zur Wirklichkeit wahr oder falsch sein. Die
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(vorsätzliche) falsche uneidliche A. als →Zeuge oder
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→Sachverständiger – vor →Gericht oder vor einer andern zur
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eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle – (§ 153 StGB) und der
|
|
→Meineid (§ 154 StGB) sind strafbar.
|
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Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist der Straftatbestand, bei dem ein
|
|
→Amtsträger im Rahmen eines →Strafverfahrens, eines
|
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Bußgeldverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines
|
|
Ehrengerichtsverfahrens oder eines Berufsgerichtsverfahrens einen
|
|
|
|
andern körperlich misshandelt, gegen ihn sonst →Gewalt anwendet,
|
|
ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu →nötigen,
|
|
etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen. Die A.
|
|
wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Hofmann, K., Bemerkungen zur Aussageerpressung, NJW 1953, 972
|
|
Aussagegenehmigung (§§ 61 II, 62 BBG) ist die einem →Beamten
|
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von seinem →Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung zur Aussage.
|
|
Ohne A. darf der Beamte grundsätzlich nicht aussagen. Die
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|
Verweigerung der A. ist ein evtl. durch den Dritten anfechtbarer
|
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→Verwaltungsakt.
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Aussagenotstand (§ 157 StGB) ist die auf anerkannter
|
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→Interessenkollision beruhende Zwangslage bei uneidlichen oder
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eidlichen Aussagen. Sie ist ein Strafmilderungsgrund. In bestimmten
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Fällen kann ganz von →Strafe abgesehen werden.
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|
Lit.: Frankenberger, A., Aussagenotstand, Diss. jur. Frankfurt am Main 2000
|
|
Aussagepflicht ist die öffentlich-rechtliche Pflicht eines →Zeugen
|
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zur Aussage. Grundsätzlich trifft jeden Zeugen eine A., doch bestehen
|
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→Zeugnisverweigerungsrechte. Im →Strafprozess ist der
|
|
→Beschuldigte nicht zu einer Aussage verpflichtet (§ 136 StPO).
|
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Aussageverweigerungsrecht ist das Recht, trotz einer grundsätzlich
|
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bestehenden →Aussagepflicht ausnahmsweise die Aussage zu
|
|
verweigern (vgl. § 446 ZPO). →Zeugnisverweigerungsrecht
|
|
Lit.: Weiß, M., Der Schutz des Rechts auf Aussageverweigerung durch die EMRK, NJW 1999,
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2236
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Ausschlagung ist im →Erbrecht (§§ 1942ff. BGB) die dem
|
|
→Nachlassgericht gegenüber abzugebende, formgebundene und
|
|
fristgebundene →Willenserklärung des vorläufigen Erben, die
|
|
→Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so
|
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gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die A. kann
|
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sich nicht auf einen Teil der Erbschaft bzw. des Erbteils beschränken.
|
|
Lit.: Dieterlen, A., Die vertragliche Verpflichtung zur Ausschlagung, 1998
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ausschließlich (Adj.) ausschließend
|
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ausschließliche Gesetzgebung →Gesetzgebung, ausschließliche
|
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Ausschließung (§§ 41 ZPO, 22, 138a StPO, 54 II VwGO, 20
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VwVfG) ist im Verfahrensrecht die auf Gesetz beruhende
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Verhinderung der Mitwirkung eines Menschen (z. B. Richter) an
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einem →Verfahren bei Vorliegen gewisser Umstände. Im
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Gesellschaftsrecht ist bei Vorliegen bestimmter Gründe A. eines
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Gesellschafters während des Bestehens einer →Gesellschaft möglich
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(§§ 737 BGB, 140 HGB). A. eines Erben erfolgt durch →Enterbung.
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→Wahlrecht
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Lit.: Grunewald, B., Der Ausschluss von Mitgliedern aus Verein und Gesellschaft, 1987
|
|
Ausschlussfrist ist die →Frist für die Vornahme einer Handlung mit
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der Folge, dass bei Nichtvornahme innerhalb der Frist ein
|
|
Rechtsnachteil nach Ablauf der Frist von selbst eintritt (z. B.
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Rechtsverlust).
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Lit.: Moufang, O., Das Verhältnis von Ausschlussfristen zur Verjährung, 1996
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Ausschlussurteil (§ 952 ZPO) ist das mögliche Berechtigte an einem Gegenstand
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ausschließende Urteil des Aufgebotsverfahrens.
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Ausschreibung ist die öffentliche Kundmachung der Vergabe einer
|
|
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Leistung unter Aufforderung zur Angabe eines Angebots.
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Lit.: Trautner, W.; Praktiken der Ausschreibung, 2000; Snethlage, W.,
|
|
Privatisierung durch Ausschreibungsverfahren, 2001
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Ausschuss ist der aus einer größeren Personenmehrheit zwecks
|
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Entscheidungsvereinfachung gewählte kleinere Kreis von Menschen.
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Im Verfassungsrecht gibt es zahlreiche Ausschüsse des →Parlaments.
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Ihre Besetzung bzw. ihr Verfahren ist vor allem in den
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→Geschäftsordnungen geregelt. Die Ausschüsse beraten
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grundsätzlich die Behandlung einer Angelegenheit im Plenum vor,
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können aber auch Entscheidungsbefugnis haben. Eine besondere
|
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Stellung hat der →Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG u. a.). Als A.
|
|
werden im Übrigen gelegentlich auch Kollegialorgane bezeichnet.
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Lit.: Das Ausschusswesen der Europäischen Union, hg. v. Joerges, C. u. a., 2000
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Außenbereich ist im Baurecht die Gesamtheit der →Grundstücke,
|
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die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten
|
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→Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten
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Ortsteile liegen. Ein Bauvorhaben im A. ist nur unter besonderen
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Voraussetzungen zulässig (§ 35 BauGB). Insbesondere dürfen
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öffentliche Belange nicht entgegenstehen und muss die ausreichende
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Erschließung gesichert sein. →Innenbereich
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Lit.: Ehebrecht-Stüer, E., Außenbereichsbebauung, 1997
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Außenprüfung (§ 193 AO) ist die außerhalb (von Dienstgebäuden)
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vorgenommene Prüfung oder Überprüfung der steuerlichen
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Verhältnisse eines Steuerpflichtigen im Rahmen der Ermittlung einer
|
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→Steuer.
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Lit.: Streck, M., Die Außenprüfung, 2. A. 1993; Mösbauer, H., Steuerliche Außenprüfung, 1994
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Außensteuerrecht ist das ausländische Verhältnisse betreffende
|
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→Steuerrecht.
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Lit.: Handbuch des Außensteuerrechts 2003, bearb. v. Wassermeyer, F., 2003; Lipps, W.,
|
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Außensteuerrecht, 3. A. 1997
|
|
Außenverhältnis ist das über die unmittelbar Beteiligten
|
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hinausreichende Verhältnis. Es erfasst mindestens einen Dritten. Sein
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Gegensatz ist das Innenverhältnis (z. B. Auftrag [Innenverhältnis]/
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Stellvertretung [Außenverhältnis]).
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Außenvollmacht →Vollmacht
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Außenwirtschaft ist der Geschäftsverkehr mit andern Ländern,
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insbesondere der Geschäftsverkehr der Mitgliedstaaten der
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→Europäischen Union mit Drittländern (Art. 133 EGV).
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Außenwirtschaftsrecht ist das den Wirtschaftsverkehr mit
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nichtdeutschen Wirtschaftsgebieten sowie den Verkehr mit
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Auslandswerten und Gold regelnde deutsche, mittlerweile weitgehend
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vom europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 133 EGV) überlagerte
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Recht. Für das außenwirtschaftliche Verfahren gilt das deutsche
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Außenwirtschaftsgesetz. Es legt Zuständigkeiten und
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Verfahrensregeln fest.
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Lit.: Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, hg. v. Bieneck, K., 1998; AWR-Kommentar, hg. v.
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Wolffgang, H./Simonsen, O., 2001
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außergerichtlich (Adj.) ohne Mitwirkung eines Gerichtes erfolgend
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außerordentlich (Adj.) besondere, zusätzlich
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außerordentliche Kündigung →Kündigung, außerordentliche
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Aussetzung (§ 221 StGB) ist im Strafrecht das in eine hilflose Lage
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Versetzen oder das trotz Beistandspflicht in einer hilflosen Lage im
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Stich Lassen eines Menschen, der dadurch der Gefahr des Tods oder
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einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird. Das
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Aussetzen eines Tiers kann eine Straftat oder eine
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Ordnungswidrigkeit sein, →Tierschutz. Im Verfahrensrecht ist A.
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eines →Verfahrens dessen Stillstand auf Grund gerichtlicher
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Anordnung (z. B. §§ 148, 149 ZPO, 145 StPO, 94 VwGO), A. der
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→Hauptverhandlung eines →Strafprozesses die →Vertagung mit der
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Folge, dass die Hauptverhandlung neu eröffnet werden muss (§ 228 I
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StPO). Daneben ist im Verfahrensrecht auch eine A. der
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Vollstreckung (→Strafvollstreckung, →Zwangsvollstreckung)
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möglich.
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Lit.: Els, H. van, Zur Auslegung des § 221 StGB, NJW 1967, 966; Kastner, J., Aussetzen heißt
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nicht unterbrechen, JuS 2003, 849
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Aussonderung (§ 47 InsO) ist in der Insolvenz die Herausnahme
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eines dem →Gemeinschuldner bzw. Schuldner nicht gehörigen
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Gegenstands aus der →Insolvenzmasse auf Grund eines dinglichen
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oder persönlichen Rechts (z. B. Eigentum) zwecks Rückgabe an den
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Berechtigten. Die A., die der Berechtigte als Anspruch gegen den
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Insolvenzverwalter geltend machen muss, verhindert eine Verwertung
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des schuldnerfremden Gegenstands in der Insolvenz. Sie steht dem
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bloßen Sicherungseigentümer nicht zu. Nach § 47 InsO ist, wer auf
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Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen
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kann, dass ein Gegenstand nicht zur →Insolvenzmasse gehört, nicht
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→Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf A. bestimmt sich nach den
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Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Ist ein
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Gegenstand, dessen A. hätte verlangt werden können, vor der
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der
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Eröffnung vom →Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden,
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so kann der Aussonderungsberechtigte die →Abtretung des Rechts
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auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht, bzw. die
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Gegenleistung aus der Insolvenzmasse fordern, soweit sie in der
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Masse unterscheidbar vorhanden ist.
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Lit.: Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, hg. v. Andersen, 1999
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Aussperrung ist die von Arbeitgeberseite unter Verweigerung der
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Lohnzahlung planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Gruppe
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von →Arbeitnehmern zur Dienstleistung, um damit bestimmte Ziele
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zu erreichen, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die A. ist ein
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grundsätzlich rechtmäßiges Mittel des →Arbeitskampfs (str.). Sie
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muss dem Grundsatz der →Verhältnismäßigkeit genügen.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Scholz, R./Konzen, H.,
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Die Aussperrung, 1980
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Ausspielvertrag →Lotterievertrag
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Ausstand →Streik
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Ausstattung (§ 1624 I BGB) ist die über den gewöhnlichen
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→Unterhalt hinausgehende, mit Rücksicht auf die Verheiratung oder
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die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erfolgende
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Zuwendung des Vaters oder der Mutter an ein Kind. Die A. wird wie
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eine →Schenkung behandelt, soweit sie das den Umständen
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entsprechende Maß übersteigt. Auf A. besteht kein Anspruch.
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Aussteller (§§ 783, 793 BGB, Art. 1 WG) ist bei einer →Anweisung,
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einer Schuldverschreibung oder einem →Wechsel die Person, die
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einen Dritten zur Zahlung anweist oder Zahlung verspricht.
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Aussteuer ist die – vor dem Gleichberechtigungsgesetz für Töchter
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gesetzlich bestimmte – Zuwendung der zur angemessenen
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Einrichtung eines Haushalts gehörenden Gegenstände, auf die kein
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Anspruch mehr besteht.
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Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht
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Austauschpfändung (§§ 811a, 811b ZPO) ist in der
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→Zwangsvollstreckung die →Pfändung gewisser unpfändbarer
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Sachen unter gleichzeitiger Hingabe eines dem geschützten
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Verwendungszweck genügenden Ersatzstücks oder eines zur
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eventuellen Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen
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Geldbetrags (z. B. Austausch eines Komfortgeräts gegen ein
|
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Gebrauchsgerät).
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Austauschtheorie ist im Schuldrecht die auf den Austausch
|
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abstellende Theorie des →Schadensersatzes bei zu vertretender
|
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Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag. Nach ihr kann der
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Gläubiger seine Gegenleistung erbringen, während an die Stelle der
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unmöglich gewordenen Leistung des Schuldners eine
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Schadensersatzleistung in voller Höhe in Geld tritt. Diese Lösung
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entspricht den Interessen des Gläubigers dann besser als die sog.
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Differenztheorie, wenn er von sich aus Wert auf Erbringung seiner
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Leistung legt.
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Austritt ist das freiwillige Aufgeben einer Zugehörigkeit. →Verein
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Lit.: Schindler, H., Das Austrittsrecht in Kapitalgesellschaften, 1999
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Ausübungsermächtigung ist die →Ermächtigung, ein Recht
|
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auszuüben (vgl. § 129 III AktG).
|
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Ausverkauf →Sonderveranstaltung
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Auswanderung ist das Verlassen eines →Staatsgebiets auf Dauer.
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Die A. ist als Teil grundsätzlicher Freiheit des Menschen zulässig. Ihr
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Gegensatz ist die Einwanderung.
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auswärtig (Adj.) ausländisch
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auswärtige Angelegenheit →Angelegenheit, auswärtige
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auswärtiger Dienst →Dienst, auswärtiger
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Ausweis ist die amtliche, die Identität eines Menschen beglaubigende
|
|
→Urkunde. Es besteht grundsätzlich Ausweispflicht. Der A. ist durch
|
|
Strafbestimmungen geschützt. →Personalausweis
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|
Ausweismissbrauch (§ 281 StGB) ist das Gebrauchen eines fremden
|
|
→Ausweises oder das Überlassen des eigenen Ausweises zur
|
|
→Täuschung im Rechtsverkehr. Der A. wird mit Freiheitsstrafe oder
|
|
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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|
Ausweisung ist das Verbot des →Aufenthalts innerhalb des
|
|
→Staatsgebiets. Ein →Deutscher kann (in Deutschland) nicht
|
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ausgewiesen werden (Art. 11 GG). Die A. eines →Ausländers ist an
|
|
bestimmte Voraussetzungen gebunden (§§ 45ff. AuslG z. B. § 47
|
|
AuslG Verurteilung zu drei Jahren Mindesteinzelstrafe). Sie ist
|
|
→Verwaltungsakt und wird notfalls durch →Abschiebung vollzogen.
|
|
Gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der
|
|
Europäischen Union muss die A. nachträglich befristet werden, wenn
|
|
er keine Gefahr darstellt. Damit darf ihm trotz Rechtmäßigkeit der A.
|
|
|
|
der Aufenthalt erlaubt werden.
|
|
Lit.: Wegner, J./Durmus, A., Die Ausweisung von Ausländern, 1994; Schuback, M., Die
|
|
Ausweisung, 2003
|
|
Auszubildender →Berufsbildungsgesetz
|
|
Authenticae (lat. [F. Pl.]) sind Auszüge aus einer um 1100 in
|
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Bologna auftauchenden Sammlung von Novellen Kaiser Justinians im
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Codex (Justinians) bzw. zwei Konstitutionen Friedrichs I. und elf
|
|
Konstitutionen Friedrichs II. im →Codex.
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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authentisch (Adj.) echt
|
|
authentische Interpretation →Auslegung, authentische
|
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Autobahn (§ 1 II BFStrG) ist die als solche besonders
|
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gekennzeichnete, nur für den Schnellverkehr mit →Kraftfahrzeugen
|
|
bestimmte, frei von höhengleichen Kreuzungen angelegte
|
|
Bundesfernstraße, für die bestimmte Sonderregeln gelten.
|
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Automat (Selbstbeweger) ist die mechanische Einrichtung, die nach
|
|
Aufheben einer Hemmung einen Vorgang selbsttätig ausführt.
|
|
Lit.: Boetzke, C., Rechtsprobleme von Geldautomatengebühren und Wertpapierprovisionen, 2001
|
|
Automatenmissbrauch (§ 265a StGB) ist das Erschleichen der
|
|
Leistung eines →Automaten, eines öffentlichen Zwecken dienenden
|
|
Telekommunikationsnetzes, der Beförderung durch ein
|
|
Verkehrsmittel oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer
|
|
Einrichtung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Der A. ist
|
|
mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Hinrichs, U., Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals
|
|
Erschleichen, NJW 2001, 932
|
|
Autonomie (Selbstgesetzgebung) ist das (vom Staat gewährte) Recht
|
|
einer oder mehrerer Personen (z. B. Minderheiten, →Gemeinde,
|
|
→Universität, →Kirche), bestimmte eigene →Angelegenheiten oder
|
|
Rechtsverhältnisse selbst zu regeln (vgl. Art. 28 II 1 GG),
|
|
insbesondere eigene →Rechtsnormen zu erlassen. Diese heißen (im
|
|
innerstaatlichen Bereich) →Satzung. Die A. bedarf einer rechtlichen
|
|
Grundlage.
|
|
Autopsie (F.) →Augenschein
|
|
Autor (M.) Urheber
|
|
Aval (N.) Wechselbürgschaft (Art. 31, 32 WG)
|
|
Axiom (N.) ist der weder beweisbare noch beweisbedürftige
|
|
grundlegende Satz der Logik.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
B
|
|
Baccalaureus (lat. [M.] Stabträger?) ist seit dem 13. Jh. der unterste
|
|
akademische →Grad (vgl. angloamerikanisch bachelor [z. B. of law]),
|
|
der derzeit nach angloamerikanischem Vorbild wiederbelebt wird.
|
|
Baden ist seit 1951/1952 ein Teil des Bundeslands →BadenWürttemberg.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon
|
|
Baden-Württemberg ist das aus der Vereinigung der (1945
|
|
geschaffenen) Länder Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern hervorgegangene →Bundesland. Seine
|
|
Landesverfassung stammt vom 11. 11. 1953. Es gliedert sich in vier
|
|
|
|
Regierungsbezirke.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Dürig, G., Gesetze des Landes Baden-Württemberg (Lbl.), 89.
|
|
A. 2003; Staats- und Verwaltungsrecht Baden-Württemberg, hg. v. Kirchhof, P./Schmidt-Aßmann,
|
|
E., 24. A. 2002; Würtenberger, T., Polizeirecht in Baden-Württemberg, 3. A. 1997; Geis, M.,
|
|
Baden-Württembergisches Verwaltungsrecht, 1998; Reiff, H./Wöhrle, G., Polizeigesetz für BadenWürttemberg, 5. A. 1999; Staatshandbuch Baden-Württemberg, 2000; Dürr, H., Besonderes
|
|
Verwaltungsrecht für Baden-Württemberg – Baurecht, 10. A. 2001; Kunze, R./Bronner, O./Katz, A.,
|
|
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Lbl.), 4. A. 2000
|
|
BAG →Bundesarbeitsgericht
|
|
Bagatelldelikt ist die →Straftat von geringer Bedeutung. Für das B.
|
|
gilt das →Opportunitätsprinzip. Bei →Vergehen kann die
|
|
→Staatsanwaltschaft – grundsätzlich mit Zustimmung des für die
|
|
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts – von der
|
|
Verfolgung absehen, wenn die →Schuld des Täters als gering
|
|
anzusehen wäre und kein öffentliches →Interesse an der Verfolgung
|
|
besteht. Ist die →Klage bereits erhoben, so kann das →Gericht in
|
|
jeder Lage das Verfahren unter ähnlichen Voraussetzungen mit
|
|
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des →Angeschuldigten
|
|
einstellen (§ 153 StPO). Zulässig ist auch die vorläufige Einstellung.
|
|
Lit.: Krümpelmann, J., Die Bagatelldelikte, 1966
|
|
Bagatellsache ist die Angelegenheit von geringer Bedeutung.
|
|
Verschiedentlich wird sie rechtlich abweichend behandelt. In der
|
|
Rechtsgeschichte gilt für sie die Rechtsregel (lat.) minima non curat
|
|
praetor (Kleinigkeiten besorgt der Gerichtsmagistrat nicht). In der
|
|
Gegenwart bestimmt § 495a ZPO, dass das Amtsgericht sein
|
|
Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der
|
|
Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich
|
|
verhandelt werden und die Entscheidung kann nicht mit der
|
|
→Berufung angegriffen werden (§ 511 II ZPO), wohl aber evtl. mit
|
|
einer →Verfassungsbeschwerde.
|
|
Lit.: Kunze, A., Das amtsgerichtliche Bagatellverfahren, NJW 1997, 2154
|
|
Bahn →Bundeseisenbahnvermögen
|
|
Bahnpolizei war eine Sonderpolizei der öffentlichen →Eisenbahnen
|
|
(Bahnhöfe, Gleise, Züge), die durch Gesetz vom 21. 1. 1992 in den
|
|
→Bundesgrenzschutz eingegliedert wurde. →Polizei
|
|
Bande (z. B. § 244 I Nr. 2 StGB) ist die auf ausdrücklicher oder
|
|
stillschweigender Vereinbarung beruhende, auf eine gewisse Dauer
|
|
angelegte Verbindung mindestens dreier Menschen zur Begehung
|
|
mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten.
|
|
Mitglied einer B. kann dabei auch sein, wer nur eine Gehilfentätigkeit
|
|
ausführen soll. Wer als Mitglied einer B., die sich zur fortgesetzten
|
|
Begehung von →Raub oder →Diebstahl verbunden hat, unter
|
|
Mitwirkung eines andern Mitglieds der B. stiehlt, wird mit
|
|
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Es genügt
|
|
für die Ausführung einer einzelnen Tat, dass ein Bandenmitglied als
|
|
Täter und ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Weise (z. B.
|
|
Teilnehmer) zusammenwirken. Die unmittelbare Tathandlung selbst
|
|
kann dabei durch einen bandenfremden Täter ausgeführt sein. Täter
|
|
eines Bandendelikts (z. B. Bandendiebstahl, Bandenhehlerei,
|
|
Bandenschmuggel) kann auch ein am Tatort nicht anwesendes
|
|
Mitglied sein.
|
|
|
|
Lit.: Sya, A., Der Bandenbegriff im Wandel, NJW 2001, 343; Joerdes, J., Der Bandendiebstahl, JuS
|
|
2002, 329
|
|
Bank (Kreditinstitut, § 1 KWG) ist das →Unternehmen, dessen
|
|
Inhaber mindestens eine Art von Bankgeschäften (Einlagengeschäft,
|
|
Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft,
|
|
Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Garantiegeschäft, Girogeschäft,
|
|
Emissionsgeschäft, Geldkostengeschäft, Netzgeldgeschäft) in einem
|
|
Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
|
|
Geschäftsbetrieb erfordert. Die B. ist meist Kreditbank,
|
|
Depositenbank, Hypothekenbank (Realkreditinstitut) oder Sparkasse.
|
|
Alle Banken unterstehen der Bankenaufsicht (vgl. KWG). Für das
|
|
Betreiben eines Bankgeschäfts ist eine Erlaubnis erforderlich. Beachte
|
|
zur Verwendung der Bezeichnungen Bank und Sparkasse die §§ 39,
|
|
40 KWG.
|
|
Lit.: Gabler Bank-Lexikon, hg. v. Krumnow, J. u. a., 13. A. 2002; Nuissl, D., Bankgeschäftsrecht,
|
|
1997; Heymann, E. v., Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 14. A. 2000; Waschbusch, G.,
|
|
Bankenaufsicht, 2000
|
|
Bankakzept ist die →Annahme eines →Wechsels (Art. 28 I WG)
|
|
durch eine →Bank. Durch die Verpflichtung zur Annahme
|
|
(Geschäftsbesorgungsvertrag oder Darlehen) wird einem →Aussteller
|
|
Akzeptkredit verschafft. Das B. kann der Kunde mittels
|
|
Diskontierung zur Beschaffung von Bargeld oder unmittelbar zur
|
|
Tilgung von Schulden verwenden.
|
|
Bankbürgschaft (im Fall des § 108 I ZPO notwendigerweise
|
|
schriftlich, unwiderruflich, unbedingt und unbefristet) ist die von
|
|
einer Bank als Bürgen gegebene (selbstschuldnerische), Bürgschaft.
|
|
Lit.: Rieder, J., Die Bankbürgschaft, 5. A. 1997
|
|
Bankeinlage ist die von einem Kreditinstitut als →Darlehen oder in
|
|
ähnlicher Weise von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund
|
|
typisierter Verträge (u. a. bargeldloser Zahlungsverkehr)
|
|
entgegengenommene Geldeinlage. Die B. ist entweder Sichteinlage,
|
|
Termineinlage oder Spareinlage. Die Annahme von Geld als B. ist ein
|
|
Bankgeschäft.
|
|
Lit.: Fischer, R., Bankrecht, 3. A. 2000
|
|
Bankgeheimnis ist das von einer Bank gewahrte und zu wahrende
|
|
Geheimnis der ihr bekannten geldlichen Verhältnisse eines Kunden.
|
|
Aus →Treu und Glauben (Bankvertrag) (vgl. auch § 383 ZPO) hat die
|
|
Bank die Verpflichtung, grundsätzlich gegenüber jedermann alle
|
|
einen Kunden betreffenden, ihr aus der Verbindung mit diesem
|
|
bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten (z. B. Stand und
|
|
Bewegung der Konten, Bilanz). Von der Finanzverwaltung wird das
|
|
B. rechtstatsächlich anerkannt, doch kann sich die Bank gegenüber
|
|
der →Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem →Ermittlungsrichter
|
|
nicht auf das B. berufen.
|
|
Lit.: Miebach, R., Das Bankgeheimnis, 2000; Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis,
|
|
bearb. v. Geurts, M. u. a., 6. A. 2000; Tiedemann, K., Neue Aspekte, NJW 2003, 2213
|
|
Bankgeschäft →Bank
|
|
Bankkonto ist der Teil der Buchführung einer Bank, welcher der
|
|
wertmäßigen Erfassung der Geschäftsvorfälle zwischen Bank und
|
|
Kontoinhaber dient. Ein aktives Konto stellt eine Forderung des
|
|
Bankkunden gegen die Bank dar, ein passives Konto eine Forderung
|
|
|
|
der Bank gegen den Kontoinhaber. Grundlage des Bankkontos ist
|
|
regelmäßig ein Bankvertrag.
|
|
Lit.: Look, F. van/Hüffer, U., Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. A. 2000; Boemke, B.,
|
|
Kontenkündigung als Sittenverstoß, JuS 2001, 444
|
|
Banknote ist das von der zuständigen Bank ausgegebene, auf einen
|
|
bestimmten, runden Betrag von Währungseinheiten lautende
|
|
Papiergeld (Europäische Zentralbank für Euro). Die B. ist
|
|
unbeschränktes gesetzliches →Zahlungsmittel. Eine
|
|
Einlösungspflicht in Währungsmetallgeld besteht nicht (mehr).
|
|
Bankomat ist der Bankgeschäfte ausführende Automat. Seine
|
|
Vorgänge sind grundsätzlich vom Bankvertrag umfasst. Der
|
|
Missbrauch eines Bankomaten ist in der Regel als →Betrug strafbar.
|
|
Lit.: Ehrlicher, V., Der Bankomatenmissbrauch, 1989
|
|
Bankrecht ist die Gesamtheit der die →Bank und ihre Geschäfte
|
|
betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Bankrecht, 31. A. 2003; Kümpel, S., Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. A. 2000; Claussen, C.,
|
|
Bank- und Börsenrecht, 3. A. 2003; Schwintowski, H./Schäfer, F., Bankrecht, 2. A. 2001;
|
|
Bankrechtshandbuch, hg. v. Schimansky, H. u. a., 2. A. Bd. 1ff. 2001; Fischer, R., Bankrecht, 3. A.
|
|
2000; Europäisches Bankrecht, hg. v. Hirte, H., 2000; Bankrecht, hg. v. Huber, C., 2001
|
|
Bankrott (banca [F.] rotta [italienisch] zerbrochene Bank) ist das
|
|
Unvermögen eines Schuldners, seine Gläubiger zu befriedigen. Wer
|
|
bei →Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener
|
|
→Zahlungsunfähigkeit bestimmte verschleiernde Handlungen
|
|
vornimmt, ist im Strafrecht wegen B. zu bestrafen (§ 283f. StGB).
|
|
Verfahrensmäßig angemessene Folge der Zahlungsunfähigkeit ist das
|
|
→Insolvenzverfahren.
|
|
Lit.: Schlüchter, E., Der Grenzbereich zwischen Bankrottdelikten und unternehmerischen
|
|
Fehlentscheidungen, 1977
|
|
Bann ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Möglichkeit eines
|
|
Amtsträgers, →Gebote und →Verbote unter Androhung gewichtiger
|
|
Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung auszusprechen, im
|
|
→Kirchenrecht der Ausschluss aus der Kirche.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Bargebot (§ 49 ZVG) ist der vom Ersteher im Verteilungstermin
|
|
einer →Zwangsversteigerung bar oder vorher durch Überweisung
|
|
oder Einzahlung zu entrichtende Betrag, der aus dem zur Deckung der
|
|
Kosten und weiterer benannter Ansprüche bestimmten Teil des
|
|
geringsten →Gebots und dem das geringste Gebot übersteigenden
|
|
Betrag des →Meistgebots zusammengesetzt ist.
|
|
Bargeld ist das Münzgeld und das Papiergeld.
|
|
Lit.: Blaschczok, A./Schmidt, K., Geldrecht, 1998
|
|
Barkauf (Handkauf) ist der →Kauf, bei dem →Kaufvertrag
|
|
(Verpflichtungsgeschäft) und →Erfüllung des Kaufvertrags (durch
|
|
Übereignung der Kaufsache und Übereignung des Kaufpreisgelds)
|
|
äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen(, aber juristisch doch
|
|
getrennt bleiben).
|
|
Barscheck ist der →Scheck, der vom Bezogenen bar zu bezahlen ist,
|
|
im Gegensatz zum durch Gutschrift auf ein Bankkonto einzulösenden
|
|
→Verrechnungsscheck.
|
|
Barzahlung ist die →Zahlung durch →Übereignung von
|
|
Geldstücken (Bargeld) nach den §§ 929ff. BGB (1994 79% der
|
|
|
|
Zahlungsvorgänge in Deutschland, 2001 69 Prozent).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Basiszinssatz (§ 247 BGB, 1. 1. 2003 1,97 Prozent, halbjährliche
|
|
Abänderung, Anknüpfung an den Zinssatz der jüngsten
|
|
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor
|
|
dem ersten Kalendertag des für die Anpassung maßgeblichen
|
|
Halbjahrs) →Diskontsatz
|
|
Lit.: Petershagen, J., Der neue Basiszinssatz des BGB, NJW 2002,
|
|
1455
|
|
BAT →Bundesangestelltentarifvertrag
|
|
Lit.: Bredemeier, J./Neffke, R., BAT/BAT-O, 2. A. 2003; Conze, P.,
|
|
BAT/BAT-O, 3. A. 2003
|
|
Batterie (F.) ist die Zusammenschaltung mehrerer gleichartiger
|
|
technischer Geräte oder elektrochemischer Elemente vor allem zur
|
|
Stromversorgung.
|
|
Batterieverordnung ist die seit 1. 10. 1998 geltende Verordnung, die
|
|
Verbraucher verpflichtet, verbrauchte Batterien bei Händlern oder
|
|
Sammelstellen abzugeben und Hersteller und Händler verpflichtet,
|
|
verbrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen.
|
|
Lit.: Poppe, H./Mettke, K., Die neue Batterie-Entsorgung, 1998
|
|
Bau ist die künstlich geschaffene Behausung oder die sonstige, meist
|
|
einer Unterbringung dienende Anlage.
|
|
Lit.: Heiermann, W./Franke, H./Knipp, B., Baubegleitende
|
|
Rechtsberatung, 2002; Dankert, E./Engelhardt, W., Bautechnische
|
|
Fachbegriffe von A-Z, 2002
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Bauabnahme →Bauaufsicht
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Bauabzugsteuer (§§ 48ff. EStG) ist die vom Auftraggeber
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(juristische Person des öffentlichen Rechts, Unternehner) einer
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Bauleistung in Deutschland ab 1. Januar 2002 einzubehaltende und an
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das Finanzamt abzuführende Steuer in Höhe von 15 Prozent der an
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Bauunternehmen zu zahlenden Beträge. Eine Ausnahme gilt nur,
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wenn das Bauunternehmen vom Finanzamt eine
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Freistellungsbescheinigung erhalten hat oder ein Bagatellfall vorliegt.
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Außerdem ist der Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen
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privilegiert.
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Lit.: Beck, H./Girra, H., Bauabzugsteuer, NJW 2002, 1079
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Bauaufsicht ist die amtliche Überwachung der Errichtung, Änderung
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oder Beseitigung baulicher Anlagen gemäß dem →Bauplanungsrecht
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und dem →Bauordnungsrecht. Erst nach Erteilung eines
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Schlussabnahmescheins (Bauabnahme im öffentlich-rechtlichen Sinn)
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darf ein genehmigungspflichtiges Bauwerk in Betrieb genommen
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werden.
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Lit.: Baumann, L., Verfahrensrecht und Praxis der Bauaufsicht, 1982
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Bauer ist im älteren deutschen Recht der unterste, breiteste,
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Landwirtschaft treibende Berufsstand der Bevölkerung.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bauernbefreiung ist in der Rechtsgeschichte die Befreiung der
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→Bauern aus der grundherrlichen Abhängigkeit an der Wende des
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18. zum 19. Jh. (z. B. Stein-Hardenbergsche Reformen in Preußen).
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Bauernkrieg ist in der Rechtsgeschichte der zu Beginn der Neuzeit
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(vor allem 1525) von den Bauern gegen die Grundherren (weitgehend
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erfolglos) geführte Krieg.
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Lit.: Franz, G., Der deutsche Bauernkrieg, 11. A. 1977
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Baufreiheit ist die Freiheit, ein →Grundstück zu bebauen (str.). Sie
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ergibt sich als Grundsatz aus Art. 14 GG. Tatsächlich ist sie durch
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öffentlich-rechtliche und privatrechtliche (nachbarrechtliche)
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Vorschriften sehr eingeschränkt.
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Lit.: Broy-Bülow, C., Baufreiheit und baurechtlicher Bestandsschutz, 1982
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Baugenehmigung ist im Verwaltungsrecht die Feststellung der
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zuständigen →Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt), dass einem –
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genehmigungsbedürftigen – Bauvorhaben aus dem zur Zeit ihrer
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Erteilung geltenden Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Die B.
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ist ein auf →Antrag (Bauantrag) ergehender und damit
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mitwirkungsbedürftiger feststellender →Verwaltungsakt, der die
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formelle baurechtliche Voraussetzung eines Bauvorhabens darstellt,
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so dass die Errichtung eines genehmigungspflichtigen Bauwerks ohne
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die erforderliche Genehmigung dieses formell rechtswidrig macht.
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Die B. ist eine →Erlaubnis gegenüber einem →Verbot mit
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Erlaubnisvorbehalt. Sie muss erteilt werden, wenn das Bauvorhaben
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in jeder Hinsicht den materiellen baurechtlichen Bestimmungen
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entspricht. Im Geltungsbereich eines →Bebauungsplans ist ein
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Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es dem Plan nicht
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widerspricht. Bauordnungsrechtlich ist die Übereinstimmung mit den
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jeweiligen Bauordnungsvorschriften erforderlich. Mit der
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Bauausführung darf nach Unanfechtbarkeit oder Anordnung der
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sofortigen Vollziehbarkeit begonnen werden. Widerspruch und
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Anfechtungsklage gegen die B. haben grundsätzlich keine
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aufschiebende Wirkung. Ist ein Bauvorhaben ohne B. verwirklicht
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worden und entspricht es nicht den materiellen baurechtlichen
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Bestimmungen, so muss mit einer Abbruchverfügung gerechnet
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werden. Ist es materiell baurechtlich unbedenklich, so kann es formell
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baurechtlich auch nachträglich genehmigt werden.
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Lit.: Hauth, M., Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung, 7. A. 2004
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Baugesetzbuch ist das das ältere Bundesbaugesetz für den Bereich
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des Baurechts und das Städtebauförderungsgesetz zum 1. 7. 1987
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ablösende Bundesgesetz vom 8. 12. 1986. Es enthält allgemeines
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Städtebaurecht (Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung,
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Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung,
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Bodenordnung, Enteignung, Erschließung und Maßnahmen für den
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Naturschutz) und besonderes Städtebaurecht sowie sonstige
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Vorschriften (z. B. Wertermittlung, Zuständigkeit,
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Verwaltungsverfahren). Zum 1. 1. 1998 trat es unter gewissen
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Abänderungen auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
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Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft.
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Lit.: Baugesetzbuch, 22. A. 2002; Baugesetzbuch, hg. v. Söfker, W., 35. A. 2003; Ernst,
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W./Zinkahn, W./Bielenberg, W./Krautzberger, M., Baugesetzbuch (Lbl.), 72. A. 2004; Bielenberg,
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W./Krautzberger, M./Söfker, W., Baugesetzbuch, 5. A. 1998; Battis, U./Krautzberger, M./Löhr, R.,
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Baugesetzbuch, 8. A. 2002
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Baugestaltungsrecht →Bauordnungsrecht
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Baukostenzuschuss ist die zu den Baukosten beitragende Zahlung
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des →Mieters an den →Vermieter im Hinblick auf das Mietrecht in
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einem zu errichtenden oder zu ändernden Gebäude. Ein B. für
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Wohnungen, der nicht zurückbezahlt werden soll (verlorener B.), ist
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unzulässig. Der B. wird meist durch Mietaufrechnung in Teilbeträgen
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getilgt.
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Bauland ist das mit baulichen Anlagen bebaubare Grundstück im
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Gegensatz zum Freiland.
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Lit.: Kyrein, R., Baulandentwicklung, 2000
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Baulandsache (§§ 217ff. BauGB) ist die Angelegenheit auf den
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Gebieten des Enteignungsrechts, des Umlegungsrechts und
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Grenzregelungsrechts sowie des dazugehörigen
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Entschädigungsrechts. Für Baulandsachen werden bei den
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→Landgerichten besondere →Kammern (mit zwei Berufsrichtern des
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Landgerichts und einem Berufsrichter des Verwaltungsgerichts), bei
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den →Oberlandesgerichten besondere →Senate gebildet. Sie
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entscheiden über die Anfechtung der Baulandsachen betreffenden
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→Verwaltungsakte.
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Lit.: Dieterich, D., Baulandumlegung, 4. A. 2000
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Baulast ist das sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen
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Vorschriften ergebende, also freiwillig gegenüber der
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Bauaufsichtsbehörde übernommene, ein Grundstück betreffende Tun,
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Dulden oder Unterlassen eines Eigentümers (z. B. Eigentümer B
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erklärt sich bereit, dem Bauherrn A die Zufahrt zu ermöglichen, damit
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die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung trotz des
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grundstücksbezogenen Genehmigungshindernisses der fehlenden
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Zufahrt erteilen kann). Daneben ist B. die Verpflichtung zur Tragung
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der Instandhaltungskosten eines Gebäudes (z. B. Kirchenbaulast) oder
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einer Straße (Straßenbaulast).
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Lit.: Lindner, D., Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995; Schwarz, B., Baulasten, 1995;
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Meinecke, A., Die zivilrechtliche Bedeutung der Baulast, 1999
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Baulastenverzeichnis ist das auf Landesrecht beruhende Verzeichnis
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der (öffentlich-rechtlichen) →Baulasten.
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Bauleitplan ist der die bauliche und sonstige Nutzung der
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Grundstücke vorbereitende Plan. Er ist ein Mittel zur Erfüllung der
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Aufgaben der →Bauleitplanung und entweder
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→Flächennutzungsplan (vorbereitender B.) oder →Bebauungsplan
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(verbindlicher B.) (§ 1 BauGB). Der Bebauungsplan wird von der
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→Gemeinde als →Satzung erstellt und ist von der höheren
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Verwaltungsbehörde zu genehmigen (§§ 8ff. BauGB).
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Lit.: Hauth, M., Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung, 6. A. 2001
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Bauleitplanung ist die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung
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in Stadt und Land geschaffene durch den →Bauleitplan
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(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) erfolgende Planung.
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Lit.: Hangarter, E., Bauleitplanung, 4. A. 1999
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Baulinie ist die im →Bebauungsplan als Rechtsetzung festgelegte
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Linie, durch die die bebaubare Fläche eines Grundstücks
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gekennzeichnet wird (§ 9 BauGB).
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Baumangel →Bauprozess, Werkvertrag
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Baunutzungsverordnung ist die →Verordnung zur generellen
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Regelung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung (z. B.
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Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet,
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Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet) sowie der
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Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, deren konkrete
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Festlegungen durch den →Flächennutzungsplan und den
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→Bebauungsplan erfolgen.
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Lit.: Fickert, H./Fieseler, H., Baunutzungsverordnung, 9. A. 1998; Boeddinghaus, G.,
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Baunutzungsverordnung, 4. A. 2000; Petersen, K., Der Drittschutz in der Baunutzungsverordnung,
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1999; König, H./Roeser, T./Stock, J., Baunutzungsverordnung, 2. A: 2003
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Bauordnung ist materiell die rechtliche Ordnung der
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Bauvoraussetzung, Baugestaltung und des Bauverfahrens für bauliche
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Anlagen und formell das diese Ordnung betreffende
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(landesrechtliche) →Gesetz.
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Lit.: Musterbauordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Böckenförde, D. u.
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a., 4. A. 1994; Bayerische Bauordnung (Lbl.), hg. v. Simon, A./Busse, J., 76. A. 2003; Jäde, H.,
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Musterbauordnung MBO 2002, 2003
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Bauordnungsrecht ist das Recht der Gefahrenabwehr im Bauwesen. Es umfasst auch das
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Baugestaltungsrecht, das die ästhetische Ausgestaltung baulicher Anlagen nach dem Maßstab des
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ästhetischen Empfindens des Durchschnittsmenschen regelt. Das B. geht von der →Baufreiheit aus,
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schreibt aber für die praktisch wichtigsten Fälle eine →Baugenehmigung vor.
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Lit.: Ortloff, K., Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 3. A. 1994
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Bauplanungsrecht ist das Recht der Planung baulicher Anlagen im
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Allgemeinen. →Bauleitplanung
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Lit.: Erbguth, W./Wagner, J., Bauplanungsrecht, 3. A. 1998; Finkelnburg, K./Ortloff, K.,
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Bauplanungsrecht, 5. A. 1998; Birk, H., Bauplanungsrecht, 4. A. 1998; Stüer, B., Handbuch des
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Bau- und Fachplanungsrechts, 2. A. 1998
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Baupolizei ist die frühere Tätigkeit der →Polizei im Bauwesen, die
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im Zuge der Entpolizeilichung der Verwaltung durch die Tätigkeit
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von →Ordnungsbehörden ersetzt wurde.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bauprozess ist der Zivilprozess in Bausachen.
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Lit.: Werner, U./Pastor, W., Der Bauprozess, 10. A. 2002; Werner, U./Pastor, W., Rechtsfragen
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beim Bauen, 11. A. 2001; Knacke, J., Auseinandersetzungen im privaten Baurecht, 13. A. 1998
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Baurecht ist objektiv die Gesamtheit der sich auf die Zulässigkeit
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und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der Errichtung und
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wesentlichen Veränderung von baulichen Anlagen sowie auf deren
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bestimmungsgemäße Nutzung beziehenden Rechtssätze. Das B. ist
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ein Teil des besonderen →Verwaltungsrechts. Es umfasst vor allem
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die →Bauleitplanung, die →Bauordnung und die →Bodenordnung.
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Es ist teils →Bundesrecht (Baugesetzbuch), teils →Landesrecht
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(Landesbauordnung). B. im subjektiven Sinn ist das einzelne Recht
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eines Bauwerbers, eine bauliche Anlage zu errichten, für das
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→Baufreiheit und →Bauaufsicht gelten. Im Privatrecht gehört das
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den Bau von Gebäuden betreffende Recht zum Schuldrecht
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(Werkvertrag). →Bauprozess
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Lit.: Locher, H., Das private Baurecht, 6. A. 1996; Bayerische Bauordnung (Lbl.), hg. v. Simon,
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A./Busse, J., 75. A. 2003; Ernst, W./Zinkahn, W./Bielenberg, W. u. a., Baugesetzbuch (Lbl.), 6. A.
|
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1998; Werner, U./Pastor, W./Müller, K., Baurecht von A–Z, 7. A. 2000; Steiner, U., Öffentliches
|
|
Baurecht, 3. A. 2001; Handbuch des öffentlichen Baurechts (Lbl.), hg. v. Hoppenberg, M. u. a., 13.
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A. 2003; Dürr, H., Baurecht, 9. A. 1998; Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungsrecht und
|
|
Landesplanungsrecht, 3. A. 2001; Brohm, W., Öffentliches Baurecht, 3. A. 2002; Finkelnburg,
|
|
K./Ortloff, K., Öffentliches Baurecht, Bd. 2 4. A. 1998; Hök, G., Internationales Baurecht, 2001;
|
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Gubelt, M./Muckel, S., Fälle zum Bau- und Raumordnungsrecht, 5. A. 2001; Stollmann, F.,
|
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Öffentliches Baurecht, 2. A. 2002; Privates Baurecht, hg. v. Hertwig, S., 2002; Heiermann, W. u. a.,
|
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Baubegleitende Rechtsberatung, 2002; Wietersheim, M. v./Korbion, C., Basiswissen privates
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Baurecht, 2003; Hoppe, W./Bönker, C./Grotefels, S., Öffentliches Baurecht, 2. A. 2002; Peine, F.,
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Öffentliches Baurecht, 4. A. 2003; Freiberger Handbuch zum Baurecht, hg. v. Jacob, D. u. a., 2. A.
|
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2003; Münchener Prozessformularbuch Privates Baurecht, hg. v. Koeble, W./Kniffka, R., 2. A. 2003;
|
|
Kniffka, R./Koeble, W., Kompendium des Baurechts, 2. A. 2004
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Bauschein ist die die →Baugenehmigung verkörpernde →Urkunde,
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die vom Baubeginn an zur Einsicht an der Baustelle bereitliegen
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muss.
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Bausparkasse (§ 1 BSpKG) ist die das Bauspargeschäft betreibende
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Sparkasse. Bei ihr bringt eine Vielzahl von Personen auf Grund von
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Bausparverträgen durch Sparleistung Geld auf, von welchem dem
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Einzelnen Sparer nach Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen
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(meist Ansparen von rund 40 Prozent der Bausparvertragssumme) in
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bestimmter zeitlicher Reihenfolge zinsgünstige →Darlehen (meist 60
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Prozent der Bausparvertragssumme) zum →Wohnungsbau wieder zur
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Verfügung gestellt werden. Die B. ist oft als →Aktiengesellschaft
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organisiert, kann aber auch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
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betrieben werden.
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Lit.: Schäfer, O./Cirpka, E./Zehnder, A., Bausparkassengesetz, 5. A. 1999; Nickolaus, F.,
|
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Bauspargeschäfte, 2000
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Bausparvertrag →Bausparkasse
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Baustelle ist die örtliche Stelle, an der eine bauliche Anlage errichtet
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oder verändert wird.
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Baustellenverordnung ist die auf dem Arbeitsschutzgesetz
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beruhende Rechtsverordnung betreffend die Arbeitssicherheit auf
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(größeren) Baustellen.
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Lit.: Kollmer, N., Baustellenverordnung, 2000; Wietersheim, M. v./Noebel, T.,
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Baustellenverordnung, 2001
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Bauträger ist die ein Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene
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oder fremde Rechnung durchführende Person.
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Lit.: Marcks, P., Makler- und Bauträgerverordnung, 7. A. 2003; Basty, G., Der Bauträgervertrag, 4.
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A. 2001; Brych, F./Pause, E., Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. A. 1999; Ullmann, E., Der
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|
Bauträgervertrag, NJW 2002, 1073
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Bauüberwachung →Bauaufsicht
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Bauvertragsrecht ist die Gesamtheit der für Verträge über Bauwerke
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geltenden Rechtssätze.
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Lit.: Vygen, K., Grundwissen Bauvertragsrecht, 2. A. 2000; Leineweber, A., Handbuch des
|
|
Bauvertragsrechts, 2000; Vygen, K./Schubert, E./Lang, A., Bauverzögerung und Leistungsänderung,
|
|
4. A. 2002; Cuypers, M., Das neue Bauvertragsrecht, 2. A. 2002; Franke, H./Zanner, C./Kemper,
|
|
R., Der sichere Bauvertrag, 2. A. 2003; Markus, J./Kaiser, S./Kapellmann, S., AGB-Handbuch
|
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Bauvertragsklauseln, 2004
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Bauvoranfrage ist die eine →Baugenehmigung eines Bauvorhabens
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betreffende Voranfrage an die für die →Bauaufsicht zuständige
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Behörde.
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Bauwerk (§ 648 BGB) ist die unbewegliche, durch Verwendung von
|
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Material und Arbeit in Verbindung mit einem →Grundstück
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hergestellte Sache (vgl. BGHZ 57, 60).
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Bauwich ist der zum Schutz des →Nachbarn von der →Bauordnung
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vorgeschriebene Abstand zwischen Bauwerk und Grundstücksgrenze.
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Bayerisches Oberstes Landesgericht (vgl. §§ 8ff. EGGVG, Art.
|
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18ff. BayAGGVG) ist im Verfahrensrecht das oberste Landesgericht
|
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in →Bayern. Es entscheidet anstelle der →Oberlandesgerichte über
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→Revisionen in Strafsachen und an Stelle des →Bundesgerichtshofs
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über das bayerische Landesrecht betreffende Revisionen in
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Zivilsachen sowie über weitere →Beschwerden in der freiwilligen
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→Gerichtsbarkeit.
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Lit.: Das Bayerische Oberste Landgericht. Geschichte und Gegenwart, 1993
|
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Bayern ist das im Südosten gelegene →Bundesland Deutschlands.
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Seine →Verfassung stammt vom 2. 12. 1946. Es ist (nach der 1946 in
|
|
der Besatzungszone Frankreichs erfolgten Abtrennung der Pfalz) in
|
|
sieben Regierungsbezirke geteilt.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Ziegler, G./Treme1, K., Verwaltungsgesetze des Freistaates
|
|
Bayern (Lbl.), 85. A. 2003; Bayerische Bauordnung, hg. v. Simon, A./Busse, J., 75. A. 2003; Staatsund Verwaltungsrecht Bayern, hg. v. Bauer, H./Schmidt, R., 9. A. 2002; Knemeyer, F., Bayerisches
|
|
Kommunalrecht, 10. A. 2000; Meder, T., Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. A. 1992;
|
|
Knemeyer, F., Bayerisches Verwaltungsrecht, 4. A. 1995; Zeitler, H., Bayerisches Straßen- und
|
|
Wegegesetz (Lbl.), 13. A. 2003; Becker, U./Heckmann, D./Kempen, B. u. a., Öffentliches Recht in
|
|
Bayern, 2. A. 2001; Prandl, J., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 10. A. 2000; Sieder,
|
|
F./Zeitler, H., Bayerisches Wassergesetz (Lbl.), 23. A. 2003; Decker, A./Konrad, C., Bayerisches
|
|
Baurecht, 2002
|
|
Beamtenhaftung (§ 839 BGB) ist die Haftung eines
|
|
(beamtenrechtlichen) →Beamten für die Schädigung eines Dritten
|
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durch schuldhafte Verletzung einer diesem gegenüber obliegenden
|
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→Amtspflicht. Sie ist im hoheitlichen Bereich (für alle
|
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haftungsrechtlichen Beamten) vom →Staat übernommen, so dass der
|
|
Beamte dem Dritten hier überhaupt nicht haftet (Art. 34 GG).
|
|
Voraussetzungen der B. sind der Beamte, die Verletzung einer einem
|
|
Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht in Ausübung des Amts,
|
|
Rechtswidrigkeit, Verschulden, kausaler und adäquater Schaden
|
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sowie das Fehlen eines Ausschlussgrunds (Subsidiarität,
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|
Nichtabwendung). Seinem Dienstherrn haftet der (beamtenrechtliche)
|
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Beamte für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
|
|
Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§§ 46 BRRG, 78 BBG).
|
|
→Amtshaftung, →Staatshaftung
|
|
Beamtenrecht ist das die Rechtsverhältnisse der →Beamten regelnde
|
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Recht. Es ist ein Teil des besonderen →Verwaltungsrechts. Es ist teils
|
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→Bundesrecht (GG, BRRG, Bundesbesoldungsgesetz,
|
|
Beamtenversorgungsgesetz, BBG für Bundesbeamte), teils
|
|
→Landesrecht. Seinen Kernbestand bilden die hergebrachten
|
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→Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG).
|
|
Lit.: Beamtenrecht, 20. A. 2004; Schnellenbach, H., Beamtenrecht in der Praxis, 5. A. 2001;
|
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Behrens, H., Beamtenrecht, 2. A. 2001; Peine, F./Heinlein, D., Beamtenrecht, 2. A. 1999; Wagner,
|
|
F., Beamtenrecht, 7. A. 2002; Weber, A., Beamtenrecht, 2003 (Prüfe dein Wissen); Battis, U.,
|
|
Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2002, NJW 2003, 940
|
|
Beamtenrechtsrahmengesetz (vgl. Art. 75 I Nr. 1 GG) ist das vom
|
|
→Bund in Ausübung seiner →Rahmenkompetenz geschaffene, das
|
|
Landesrecht vereinheitlichende Rahmengesetz für das Beamtenwesen.
|
|
Es befasst sich etwa mit Ernennung, Laufbahn, Abordnung,
|
|
Versetzung usw. Seine Vorschriften gelten teilweise unmittelbar (z.
|
|
B. Rechtsweg für Klagen des Beamten).
|
|
Beamtenverhältnis ist das zwischen dem Dienstherrn und dem
|
|
→Beamten bestehende öffentliche →Dienst- und Treueverhältnis. Es
|
|
|
|
kann nur unter besonderen Voraussetzungen begründet werden (§§ 4
|
|
BRRG, 7 BBG, u. a. in der Regel Deutscher im Sinn des Art. 116
|
|
GG, Gewähr für das Eintreten für die freiheitlich-demokratische
|
|
Grundordnung, Antrag, Vorbildung und Ausbildung). Es beginnt auf
|
|
Grund →Ernennung. Es verpflichtet den Beamten zu →Diensten und
|
|
→Treue, den Dienstherrn zur Leistung von Dienstbezügen und
|
|
→Fürsorge. Es endet durch Tod, Eintritt in den →Ruhestand,
|
|
→Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und Entfernung aus dem
|
|
Dienst (§§ 21ff. BRRG).
|
|
Lit.: Plückhahn, D., Beendigung des Verwaltungsverhältnisses, 1999
|
|
Beamter (vgl. §§ 1ff. BRRG, BBG) (beamtenrechtlicher Beamter)
|
|
ist, wer unter Aushändigung einer - die Worte unter Berufung in das
|
|
Beamtenverhältnis enthaltenden - →Urkunde bei einer juristischen
|
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→Person des öffentlichen →Rechts in das →Beamtenverhältnis als
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ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen worden
|
|
ist. Der Beamte kann auf Probe, auf Widerruf, auf Zeit oder auf
|
|
Lebenszeit berufen werden. Er erhält →Dienstbezüge und Fürsorge.
|
|
Er muss Dienste und Treue leisten. Für ihn gilt das Beamtenrecht.
|
|
Schleicht er sich ohne Qualifikation in das Beamtenverhältnis ein,
|
|
liegt Anstellungsbetrug vor. Übt ein dienstunfähig erkrankter B. eine
|
|
Nebentätigkeit aus, schadet dies dem Ansehen der öffentlichen
|
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Verwaltung. Eröffnet oder betreibt er während des mehrjährigen
|
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Krankgeschriebenenzustands ohne Nebentätigkeitsgenehmigung
|
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einen eigenen Gewerbebetrieb (z. B. Beamter I. den Verlag B.), so
|
|
kann die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des
|
|
Ruhegehalts geboten sein. Im Strafrecht ist der Beamte →Amtsträger
|
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(§ 11 I Nr. 2 StGB). Politischer B. ist der Beamte, der ein Amt
|
|
bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung
|
|
mit den grundsätzlichen Ansichten und Zielen der →Regierung
|
|
stehen muss und daher (wegen Fehlens dieser Voraussetzung)
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jederzeit in den einstweiligen →Ruhestand versetzt werden kann. B.
|
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im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 BGB, Art. 34 GG) ist jeder, dem
|
|
im hoheitlichen Bereich ein öffentliches →Amt bzw. eine öffentliche
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Aufgabe anvertraut ist, mag er auch dienstrechtlich →Angestellter
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oder →Arbeiter sein (z. B. private Krankenanstalt, behandelnder Arzt,
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vgl. BGH NJW 1996, 2431). →Amtspflichtverletzung, Staatshaftung
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Lit.: Meysen, T., Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff am Ziel?, JuS 1998, 404
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Bearbeitung →Verarbeitung
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beauftragt (Adj.) mit einer Aufgabe betraut
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Lit.: Heitmann, S., Für jedes Problem ein Beauftragter?, NJW 1996, 904
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beauftragter Richter →Richter
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Bebauungsplan ist der regelmäßig aus dem →Flächennutzungsplan
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zu entwickelnde verbindliche →Bauleitplan. Er enthält – für jeweils
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verhältnismäßig kleine Gemeindeteile – die rechtsverbindlichen
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Festsetzungen (Bauland, Art und Weise der Bebauung) für die
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städtebauliche Ordnung. Er wird von der →Gemeinde als →Satzung
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beschlossen (§§ 8ff. BauGB). Er ist eine →Rechtsnorm, so dass er der
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verwaltungsgerichtlichen →Normenkontrolle unterliegt. Er kann von
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einem Eigentümer eines einzelnen Grundstücks grundsätzlich nicht
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verhindert werden. Er ist qualifizierter B. – im Gegensatz zum
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einfachen B. –, wenn er mindestens den in § 30 BauGB
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beschriebenen Inhalt hat. Die Prüfung eines Vorhabens richtet sich
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dann ausschließlich danach, ob es den Feststellungen des Plans –
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nicht auch, ob es den §§ 34, 35 BauGB – entspricht.
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Lit.: Stüer, B., Der Bebauungsplan, 2. A. 2001; Schwier, V., Handbuch der
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Bebauungsplanfestsetzungen, 2002
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Bediensteter ist der in einem →Dienstverhältnis stehende Mensch.
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bedingt (Adj.) von einer Bedingung abhängig, eingeschränkt
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bedingte Schuldfähigkeit →Schuldfähigkeit, bedingte
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bedingter Vorsatz →Vorsatz, bedingter
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Bedingung (§ 158 BGB) (lat. [F.] condicio) ist das zukünftige,
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ungewisse Ereignis, von dem die Parteien eines (nicht
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bedingungsfeindlichen) →Rechtsgeschäfts dessen Wirkungen
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abhängig machen (Kauf unter der B. der Erlangung einer Erbschaft,
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nicht z. B. bei Eintreten der Volljährigkeit, Bezugnahme auf ein
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vergangenes Ereignis). Bei der aufschiebenden (suspensiven) B. tritt
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die von der B. abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der B.
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ein (vorher nur Anwartschaft), bei der auflösenden (resolutiven) B.
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endet mit dem Eintritt der B. die zunächst uneingeschränkt
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vorhandene Wirkung des Rechtsgeschäfts (§ 158 BGB). Eine einer
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bedingt aufschiebenden Verfügung folgende Verfügung ist mit
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Bedingungseintritt insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung
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abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde, doch wird
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der gute Glaube des Erwerbers geschützt (§ 161 BGB). Wird der
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Eintritt einer B. von der durch ihn benachteiligten Partei treuwidrig
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verhindert, gilt die B. als eingetreten, wird er durch die begünstigte
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Partei treuwidrig herbeigeführt, gilt er als nicht eingetreten (§ 162
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BGB). Im Verwaltungsrecht kann eine B. Nebenbestimmung eines
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→Verwaltungsakts sein. Objektive B. der Strafbarkeit ist eine
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außerhalb des Unrechtstatbestands – und damit des →Vorsatzes – als
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Tatbestandsannex stehende materielle Voraussetzung der Strafbarkeit
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(z. B. Zahlungseinstellung in § 283 VI StGB, Begehen einer mit
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Strafe bedrohten Handlung bei § 323a StGB).
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Lit.: Kühl, K., Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. A. 2002; Henke, H., Bedingte Übertragungen im
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Rechtsverkehr und Rechtsstreit, 1959
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Bedingungsfeindlichkeit ist die Unvereinbarkeit mit einer
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Bedingung. Bei B. eines Rechtsgeschäfts oder sonstigen Handelns ist
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die Hinzufügung einer Bedingung unzulässig. Sie führt zur
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Unwirksamkeit des Verhaltens. Bedingungsfeindlich sind z. B. die
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→Auflassung eines Grundstücks (§ 925 II BGB), die →Aufrechnung
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(§ 388 S. 2 BGB), viele familienrechtliche und erbrechtliche
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Rechtsgeschäfte sowie die →Gestaltungsrechte (z. B. →Anfechtung,
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→Kündigung), doch ist die B. an sich die Ausnahme.
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Bedingungstheorie →Äquivalenztheorie
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Bedrohung (§ 241 I StGB) ist die an einen Menschen gerichtete
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(ernstliche) Ankündigung, gegen ihn oder eine ihm nahestehende
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Person ein →Verbrechen zu begehen. Die B. ist ein
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Gefährdungsdelikt. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
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mit Geldstrafe bestraft. Vgl. auch § 241 II StGB.
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Bedürfnis ist allgemein der Mangel sowie der darauf gegründete
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Wunsch der Abhilfe. Öffentliches B. ist ein das öffentliche
|
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→Interesse beeinträchtigender Mangel und die Notwendigkeit,
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diesem im Interesse der →Allgemeinheit abzuhelfen. Das öffentliche
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B. wird bei der →Bedürfnisprüfung berücksichtigt.
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Bedürfnisprüfung ist die Prüfung eines →Antrags auf Zulassung zu
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einem →Beruf (z. B. Notar) oder →Gewerbe daraufhin, ob ein
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öffentliches →Bedürfnis danach besteht. Die B. stellt eine objektive
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Beschränkung des →Grundrechts der →Berufsfreiheit dar. Sie ist
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nach der →Stufentheorie nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines
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überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich ist (z. B. bei
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Personenbeförderung, nicht bei Apotheken).
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
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Beeidigung →Vereidigung
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Beeinträchtigung ist die Gefährdung oder Schädigung eines
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→Rechtsguts oder →Rechts. Sie begründet regelmäßig
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→Beseitigungsansprüche und bei schuldhafter Schädigung auch
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→Schadensersatzansprüche.
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beendet (Adj.) zu einem Ende gebracht
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beendeter Versuch →Versuch, beendeter
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Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) sind die Kosten der
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standesgemäßen Bestattung des →Erblassers.
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→Nachlassverbindlichkeit (des Erben)
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Befähigung ist die subjektive Möglichkeit der Übernahme und
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erfolgreichen Ausführung einer Aufgabe (z. B. B. zum höheren
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Verwaltungsdienst). →Richteramtsbefähigung
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Befähigungsnachweis ist der Nachweis einer bestimmten
|
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→Befähigung. Er wird grundsätzlich durch ein Zeugnis über eine
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ordnungsgemäß vorgeschriebene Ausbildung geführt. Großer B. ist in
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diesem Zusammenhang das Bestehen einer Meisterprüfung, das zum
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|
selbständigen Betrieb eines handwerklichen →Unternehmens
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berechtigt (§§ 1, 7 HO). Der B. ist eine subjektive
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Zulassungsbeschränkung der Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 GG, die
|
|
aber zulässig ist, weil die Leistungsfähigkeit des Handwerks ein
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wichtiges Allgemeingut darstellt. Nach einer zusammenfassenden
|
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Richtlinie der Europäischen Union vom Mai 1999 muss ein in einem
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Mitgliedstaat erworbener B. auch in den andern Mitgliedstaaten in
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|
einem dafür bereitzustellenden Verfahren anerkannt werden.
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|
Selbständig machen können sich Personen, die in einem Mitgliedstaat
|
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sechs, evtl. drei Jahre selbständig oder in leitender Stellung tätig sind.
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|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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|
Befangenheit ist Einschränkung der objektiven Einstellung aus
|
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subjektiven Gründen. Die begründete Besorgnis der B. berechtigt zur
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|
→Ablehnung einzelner Verfahrensbeteiligter (z. B. des Richters, der
|
|
mit der Rechtsanwältin eines Verfahrensbeteiligten verheiratet ist).
|
|
Über einen Antrag auf Ablehnung wegen B. entscheidet das Gericht,
|
|
dem der Abgelehnte angehört, ohne diesen, hilfsweise das im
|
|
Rechtszug nächst höhere Gericht.
|
|
Lit.: Bleutge, P., Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 2. A. 1999
|
|
Befehl (vgl. § 2 Nr. 2 WStG) ist die Hoheitsgewalt verwirklichende
|
|
Anweisung zu einem Verhalten durch einen →Vorgesetzten an einen
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Untergebenen. Der Befehl ist grundsätzlich zu befolgen, sofern er
|
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vom zuständigen Vorgesetzten zu dienstlichem Zweck ergeht und
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nicht erkennbar rechtswidrig ist. Seine Nichtbefolgung ist eine
|
|
Dienstpflichtverletzung.
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Lit.: Leister, K., Abgrenzung des Befehls vom Verwaltungsakt im
|
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Beamten- und Wehrrecht, 1970
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Beförderung ist die örtliche Veränderung (nach vorne). B. eines
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→Beamten ist die Verleihung eines andern →Amts mit höherem
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|
Endgrundgehalt und (meist) anderer Amtsbezeichnung an einen
|
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Beamten. Auf sie besteht kein Anspruch. Bei der B. sind aber
|
|
objektive Maßstäbe anzuwenden. In Betracht kann auch eine
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|
Selbstbindung der Verwaltung kommen.
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Beförderungsvertrag ist der auf →Beförderung von Menschen oder
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Sachen gerichtete →Werkvertrag.
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Lit.: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht
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Befreien (§ 120 StGB) ist das Aufheben der amtlichen Gewalt über
|
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einen →Gefangenen.
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Befreiung (Dispens) ist allgemein die Beseitigung einer
|
|
Verpflichtung oder Beschränkung. B. ist im Verwaltungsrecht die
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|
Außerkraftsetzung von Voraussetzungen oder Plänen im Einzelfall.
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Sie ist ein selbständiger →Verwaltungsakt. Die B. ist nur unter
|
|
bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie ist von der →Erlaubnis
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(auf Grund Erlaubnisvorbehalts) zu trennen. Im Familienrecht ist eine
|
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B. von →Eheverboten möglich (z. B. § 1308 II BGB).
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|
Lit.: Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. 1
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|
Befreiungsanspruch →Freistellungsanspruch
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|
Befreiungsvorbehalt ist im Verwaltungsrecht die gesetzlich
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vorgesehene Möglichkeit, von einem repressiven →Verbot des
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objektiven Rechts im Einzelfall eine Ausnahme zu machen und durch
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eine Befreiung das repressive Verbot im Einzelfall aufzuheben.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Befriedet ist allgemein der mit Friede versehene Zustand. Befriedeter
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Bezirk ist ein gesetzlich genau beschriebenes Gebiet um die Sitze des
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Bundestags, Bundesrats und Bundesverfassungsgerichts in Berlin und
|
|
Karlsruhe, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
|
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und Aufzüge besonders zuzulassen sind. Im Strafrecht ist ein
|
|
Besitztum befriedet (§ 123 StGB), das gegen unbefugtes Eindringen
|
|
eingehegt ist.
|
|
Befriedigung ist die Erfüllung eines Anspruchs insbesondere im
|
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Wege der →Zwangsvollstreckung.
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Lit.: Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht
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Befristung ist die Nebenbestimmung eines →Rechtsgeschäfts, die
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dessen Wirkungen in ihrem Beginn oder ihrem Ende von einem
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gewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (§ 163 BGB,
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Zeitbestimmung). Bei Zweifeln über ihren Inhalt sind allgemeine
|
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Auslegungsregeln anzuwenden. Im Verwaltungsrecht kann eine B.
|
|
einen →Verwaltungsakt betreffen und ist dann nur zusammen mit
|
|
diesem angreifbar.
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Befugnis →Recht
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Begabtenförderung →Ausbildungsförderung
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Begebungsvertrag ist im Wertpapierrecht der Vertrag über die
|
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Begebung des Wertpapiers vom Aussteller an den Empfänger.
|
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|
Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
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|
Begehungsdelikt ist das ein Tun voraussetzende →Delikt (z. B.
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|
Diebstahl) im Gegensatz zum →Unterlassungsdelikt.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Herzberg, R., Das vollendete vorsätzliche
|
|
Begehungsdelikt, JuS 1996, 377; Werle, G., Die allgemeine Straftatlehre, JuS 2001 L 49
|
|
Beglaubigung (§ 129 BGB) einer Erklärung ist das Zeugnis über die
|
|
→Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens des Erklärenden
|
|
(einer schriftlichen Erklärung) und über den Zeitpunkt der B. (→§§
|
|
40ff., 63, 65 BeurkG). Beglaubigt werden können auch
|
|
Computerausdrucke von Behörden. Öffentliche B. ist die durch
|
|
notarielle Beurkundung ersetzbare B. durch einen →Notar.
|
|
Beglaubigungsschreiben ist im Völkerrecht das Schreiben des
|
|
Entsendestaats an den Empfangsstaat, das den →Gesandten als
|
|
solchen ausweist.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Begleitname →Familienname
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|
Begleittat ist die Tat, die neben einer andern Tat (Haupttat) begangen
|
|
wird. Sie ist mitbestrafte B., wenn ihr Unrechtsgehalt nach Sinn und
|
|
Zweck des Strafgesetzes der Haupttat von diesem miterfasst wird (z.
|
|
B. § 248b StGB erfasst auch den gleichzeitigen Kraftstoffdiebstahl).
|
|
Die mitbestrafte B. kann nicht besonders bestraft werden.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
Begnadigung ist der teilweise oder völlige Erlass der →Strafe eines
|
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einzelnen Täters nach Eintritt der →Rechtskraft des Strafurteils. Die
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B. hebt die Rechtsfolgen des →Urteils auf. Sie ist ein →Gnadenakt,
|
|
so dass kein Rechtsanspruch auf sie besteht (str.). Das Recht zur B.
|
|
steht dem Bundespräsidenten (Art. 60 II GG) bzw. dem
|
|
→Ministerpräsidenten eines Bundeslands zu, der es delegieren kann.
|
|
Es gilt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des
|
|
Begnadigungsrechts des Bundes.
|
|
Lit.: Dimoulis, D., Die Begnadigung, 1996
|
|
Begriffsjurisprudenz ist die Richtung der Rechtswissenschaft, die
|
|
davon ausgeht, dass die Rechtsordnung aus einem lückenlos
|
|
geschlossenen System von Begriffen bestehe (hierarchische
|
|
Begriffspyramide), aus dem allein durch logisches Vorgehen
|
|
(Ableiten, Deduktion) eine Lösung jeden (neuen) Einzelfalls ermittelt
|
|
werden könne. Diese im 19. Jh. besonders von Puchta vertretenen
|
|
Grundsätze haben sich als fragwürdig erwiesen. Die B. wurde
|
|
insbesondere angegriffen von der freien →Rechtsschule und der
|
|
→Interessenjurisprudenz.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
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|
Begründetheit ist die Bewertung des Inhalts eines →Antrags als
|
|
durch überzeugende Gründe gerechtfertigt. Eine →Klage ist
|
|
begründet, wenn die vom Kläger behaupteten und bewiesenen oder
|
|
vom Beklagten nicht bestrittenen Tatsachen den Tatbestand des vom
|
|
Kläger in Anspruch genommenen Rechtssatzes erfüllen, ohne dass für
|
|
den Beklagten ein Gegenrecht besteht. Ein Gegensatz zur B. ist die
|
|
→Zulässigkeit.
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
|
Begründung (§§ 34 StPO, 122 II VwGO u. a.) ist die – zwecks
|
|
|
|
Nachprüfbarkeit regelmäßig erforderliche, schriftliche – Darlegung
|
|
der wesentlichen rechtlichen wie tatsächlichen →Gründe einer
|
|
→Entscheidung oder eines →Antrags. Im Verwaltungsrecht ist die
|
|
→Behörde, die einen →Verwaltungsakt erlässt, grundsätzlich zur B.
|
|
verpflichtet (§ 39 VwVfG). Das Fehlen der B. ist ein
|
|
Verfahrensfehler, der aber nachträglich geheilt werden kann. Bei
|
|
einem Rechtsmittelgericht genügt als B. der Verweis auf die B. der
|
|
angefochtenen Entscheidung. Die mit ordentlichen Rechtsbehelfen
|
|
nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
|
|
bedürfen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG
|
|
NJW 1997, 1613, zweifelhaft) von Verfassungs wegen keiner B. Der
|
|
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt dem
|
|
Allgemeinen Grundsatz der geordneten Rechtspflege, dass
|
|
gerichtliche Entscheidungen angemessen begründet werden müssen
|
|
(vgl. EGMR NJW 1999, 2429).
|
|
Lit.: Brink, S., Über die richterliche Entscheidungsbegründung, 1999; Christensen, R./Kudlich, H.,
|
|
Theorie richterlichen Begründens, 2001; Kudlich, H./Christensen, R., Juristisches Argumentieren –
|
|
Analyse einer höchstrichterlichen Entscheidungsbegründung, JuS 2002, 144; Engländer, A.,
|
|
Rechtsbegründung durch aufgeklärtes Eigeninteresse, JuS 2002, 535
|
|
begünstigend (Adj.) einen Vorteil gewährend
|
|
begünstigender Verwaltungsakt →Verwaltungsakt, begünstigender
|
|
Begünstigung (§ 257 StGB) ist die Hilfeleistung an einen andern
|
|
(Straffreiheit der Selbstbegünstigung), der eine rechtswidrige – nicht
|
|
notwendig schuldhafte – Tat begangen hat, in der Absicht, ihm die
|
|
Vorteile der Tat zu sichern (frühere sachliche B.). Die B.
|
|
unterscheidet sich von der →Teilnahme dadurch, dass sie eine
|
|
vollendete Tat voraussetzt. Täter und Teilnehmer der Vortat können
|
|
einen Unbeteiligten zur B. anstiften. →Strafvereitelung (früher
|
|
persönliche B.)
|
|
Lit.: Seel, S., Begünstigung und Strafvereitelung, 1999
|
|
Behauptungslast →Beweislast
|
|
Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) ist der Vertrag, durch den eine
|
|
→Aktiengesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien) die
|
|
Leitung ihrer Gesellschaft einem andern →Unternehmen unterstellt.
|
|
Der B. ist ein Unternehmensvertrag. Er ist nur im →Konzern
|
|
möglich.
|
|
Lit.: Fabian, S., Inhalt und Auswirkungen des Beherrschungsvertrages, 1997
|
|
Behindertentestament ist das vom Erblasser zugunsten eines
|
|
→Behinderten errichtete Testament, das durch eine bestimmte
|
|
zulässige Gestaltung (z. B. Einsetzung zum nicht befreiten Vorerben
|
|
mit einer seine Pflichtteilsquote übersteigenden Erbquote und
|
|
Anweisung an einen Dauertestamentsvollstrecker zur Gewährung von
|
|
Leistungen aus den Erträgnissen des Erbteils) verhindert, dass
|
|
erbrechtliche Ansprüche des Behinderten gemäß § 90 BSHG auf den
|
|
Sozialhilfeträger übergehen.
|
|
Lit.: Nieder, H., Das Behindertentestament, NJW 1994, 1264; Testamente zugunsten von Menschen
|
|
mit geistiger Behinderung, hg. v. Heinz-Grimm, R. u. a., 1995; Kaden, S., Zur Sittenwidrigkeit von
|
|
Behindertentestamenten, 1998; Settergren, P., Das Behindertentestament, 1999; Joussen, J., Das
|
|
Testament zu Gunsten behinderter Kinder, NJW 2003, 1851
|
|
Behinderter (§ 2 I SGB IX) ist der Mensch, dessen körperliche
|
|
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
|
|
|
|
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
|
|
Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am
|
|
Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. der wegen einer
|
|
Beeinträchtigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen
|
|
Zustands Hilfe braucht, um diesen Zustand zu beseitigen, zu bessern,
|
|
seine Verschlimmerung zu verhüten oder seine Folgen zu mildern und
|
|
um ihm einen angemessenen Platz in der Gesellschaft, insbesondere
|
|
im Arbeitsleben zu sichern. Für unterschiedliche Gruppen von
|
|
Behinderten kennt das Sozialrecht eine Vielzahl von Leistungen und
|
|
das Einkommensteuerrecht einen Behindertenpauschbetrag. Nach Art.
|
|
3 III 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt
|
|
werden.
|
|
Lit.: SGB IX, 3. A. 2003; Quambusch, E., Das Recht der Geistigbehinderten, 3. A. 1995; Lehnert,
|
|
J., Die Anwendung des Benachteiligungsverbots, 2000; Praxiskommentar zum Behindertenrecht
|
|
(SGB IX), hg. v. Kossens, M. u. a., 2002; Mrozynski, P., SGB IX Teil 1 Regelung für behinderte
|
|
und von Behinderung bedrohte Menschen, 2002; Deutsch, E., Das behindert geborne Kind als
|
|
Anspruchsberechtigter? NJW 2003, 26; Praxiskommentar zum Behindertenrecht (SGB IX), hg. v.
|
|
Kossens, M. u. a., 2002
|
|
Behinderungswettbewerb →Leistungswettbewerb; Kossens, M. ua.,
|
|
Grundzüge des neuen Behindertenrechts, 2003
|
|
Behörde ist die organisatorisch – nicht jedoch auch rechtlich –
|
|
selbständige Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt
|
|
(§ 1 IV VwVfG, z. B. auch der beliehene Unternehmer, die
|
|
Privatschule, nicht die juristische Person selbst, nicht das Gericht,
|
|
nicht die bloße Abteilung einer B.). Die B. ist ein Organ einer
|
|
→Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht jedoch diese selbst. Sie
|
|
kann nur ausnahmsweise als solche verklagt werden. Öffentliche B.
|
|
ist im Zivilprozessrecht (§ 415 ZPO) eine Einrichtung, die auf dem
|
|
am Ort der Ausstellung einer →Urkunde geltenden öffentlichen
|
|
→Recht beruht und nach ihrer Organisation von einzelnen
|
|
→Beamten unabhängig ist. Im Strafrecht (§ 11 I Nr. 7 StGB) ist B.
|
|
auch ein →Gericht.
|
|
Lit.: Püttner, G., Verwaltungslehre, 3. A. 2000
|
|
Beibringungsgrundsatz →Verhandlungsgrundsatz
|
|
Beigeladener (§ 65 VwGO) ist die am →Prozess an sich nicht
|
|
beteiligte, aber vom →Gericht während des Verfahrens wegen der
|
|
Berührung ihrer rechtlichen Interessen durch die Entscheidung
|
|
hinzugeladene Person. Der Beigeladene wird Beteiligter. Er kann
|
|
innerhalb der →Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffsmittel
|
|
und Verteidigungsmittel geltend machen und alle
|
|
Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen, als notwendiger B. auch
|
|
Sachanträge stellen (§ 66 VwGO). →Beiladung
|
|
Beigeordneter ist in einigen Bundesländern Deutschlands der vom
|
|
zuständigen Organ einer kommunalen Körperschaft auf Zeit gewählte
|
|
führende →Beamte.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Beihilfe ist allgemein die fördernde Unterstützung. Im Strafrecht ist
|
|
B. ein Fall der →Teilnahme (→Gehilfe) an einer Straftat (z. B. B.
|
|
zum Betrug durch Ausweisung überhöhter Werte in einem
|
|
Sachverständigengutachten). Im Verwaltungsrecht ist B. die
|
|
unterstützende Nebenleistung in Geld (z. B. bei Krankheit). Sie
|
|
|
|
gewährt der öffentlich-rechtliche Dienstherr auf Grund seiner
|
|
→Fürsorgepflicht seinen Bediensteten. Daneben kann auch eine
|
|
→Subvention als B. bezeichnet werden, wobei nach europäischem
|
|
Recht die wettbewerbsverfälschende, den innergemeinschaftlichen
|
|
Handel beeinträchtigende B. unzulässig ist.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Schröder, G./Nitze, G., Taschenlexikon des
|
|
neuen Beihilferechts, 12. A. 1999; Murmann, U., Zum Tatbestand der Beihilfe, JuS 1999, 548;
|
|
Baunack, M., Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe, 1999; Lübbig, T./Martin-Ehlers, A.,
|
|
Beihilfenrecht der EU, 2002; Mähring, M., Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, 448;
|
|
Handbuch des europäischen Beihilfenrechts, hg. v. Heidenhain, M., 2003
|
|
Beiladung (§ 65 VwGO) ist die Einbeziehung von am →Verfahren
|
|
an sich nicht beteiligten Personen während des Verfahrens durch das
|
|
→Gericht. Die B. ergeht als unanfechtbarer →Beschluss. Sie setzt
|
|
voraus, dass rechtliche Interessen der →Beigeladenen durch die
|
|
Entscheidung berührt werden. Sie vermittelt die Stellung als
|
|
Verfahrensbeteiligter. Sie ist notwendige B., wenn an dem streitigen
|
|
Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
|
|
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
|
|
Lit.: Nottbusch, C., Die Beiladung, 1995
|
|
Beischlaf (§§ 173ff. StGB) ist das der Art nach zur Zeugung
|
|
geeignete, sei es auch nur unvollständige Eindringen des männlichen
|
|
Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan (Scheidenvorhof). Der B.
|
|
ist ein Fall sexueller Handlung. Er ist Tatbestandsmerkmal des
|
|
Beischlafes zwischen Verwandten, der sexuellen Nötigung und des
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sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen.
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→Beiwohnung
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Beisichführen (§ 244 I Nr. 1a StGB) ist das bewusst
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gebrauchsbereite Beisichhaben. Eine Waffe führt nicht bei sich, wer
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während eines Diebstahls ein feststehendes Messer in seinem
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verschlossenen Rucksack hat. Er kann daher nicht wegen Diebstahls
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mit Waffen bestraft werden.
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Beisitzer ist das vom Vorsitzenden verschiedene Mitglied eines
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→Kollegialgerichts.
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
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Beistand ist die einer andern Person Unterstützung gewährende
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Person. Im Familienrecht (§ 1712 BGB) wird das →Jugendamt auf
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Antrag eines Elternteils, dem die elterliche →Sorge für bestimmte
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Angelegenheiten (z. B. Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachung
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von Unterhaltsansprüchen) eines Kinds allein zusteht, B. Der B.
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handelt in seinem Aufgabenbereich als gesetzlicher Vertreter. Im
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Rechtsstreit hat der B. Vorrang vor dem Sorgeberechtigten. Im
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Verfahrensrecht kann vielfach ein B. für eine →Partei, den
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→Angeklagten oder einen Beteiligten bestellt werden (§§ 90 ZPO,
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149 StPO, 67 VwGO, 69 JGG).
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Lit.: Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, hg. v. Oberloskamp, R., 2.
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A. 1998
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Beitrag ist im Verwaltungsrecht die Geldleistung (→Abgabe) zur
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Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen
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Einrichtung, die von dem gefordert wird, dem die Einrichtung
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objektiv besondere Vorteile gewährt, ohne dass er subjektiv davon
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Gebrauch machen muss (z. B. Anliegerbeitrag oder
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Erschließungsbeitrag für Grundstückseigentümer, B. für ein sog.
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Semesterticket der Studentenschaft zur Finanzierung einer
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kostengünstigen Beförderung von Studierenden durch Stadtwerke).
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Im Sozialverwaltungsrecht ist B. die Leistung des Sozialversicherten
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oder sonstigen Verpflichteten an die →Sozialversicherung. Seine
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Höhe wird in erster Linie durch die Leistungsfähigkeit des
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Verpflichteten bestimmt. Im Privatrecht ist B. die Leistung, zu der
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sich die →Gesellschafter einer →Gesellschaft verpflichtet haben (§
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705 BGB).
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht; Wilhelms, F., Öffentliche
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Beitragslasten beim Grundstückskauf, NJW 2003, 1420
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Beitragsbemessungsgrenze ist im Sozialversicherungsrecht der
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Bruttohöchstbeitrag, bis zu dem eine Vergütung einer Person (z. B.
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Lohn) zur Beitragsleistung herangezogen wird. Sie wird in der
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Rentenversicherung jährlich durch den Bundesminister für Arbeit
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bekannt gemacht. Dabei wird sie an die (nominal) wachsenden
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Einkommen und die Versicherungsbedürfnisse angepasst (§ 159 SGB
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VI).
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
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Beitreibung ist die zwangsmäßige Herbeischaffung einer
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Geldleistung. Sie erfolgt im Zivilverfahrensrecht durch
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→Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahrensrecht durch
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→Verwaltungszwang. Sie ist hier allgemein durch die §§ 1ff. VwVG
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und durch Länderverwaltungsvollstreckungsgesetze sowie für
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einzelne Verwaltungszweige durch besondere
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Beitreibungsvorschriften geregelt (z. B. §§ 249ff. AO, JBeitrO). Die
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Verwaltungsbehörde vollstreckt grundsätzlich (ohne vorhergehendes
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gerichtliches Verfahren) auf Grund einer von ihr erlassenen
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Vollstreckungsanordnung selbst.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
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Beitritt ist der Erwerb der →Mitgliedschaft eines →Vereins oder
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einer →Gesellschaft oder einer andern Rechtsstellung oder
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Pflichtenstellung neben andern Personen (z. B. →Schuldbeitritt,
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→Nebenklage, →Nebenintervention). →Austritt, →Eintritt
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Beiwohnung ist der Geschlechtsverkehr durch Vereinigung der
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Geschlechtsteile. Die B. ist Voraussetzung der
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→Vaterschaftsvermutung (§ 1600d II BGB). Sie kann
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Tatbestandsmerkmal eines →Schadensersatzanspruches sein (§ 847
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BGB). →Beischlaf
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Bekanntmachung ist die bewusste allgemeine Kundgabe bestimmter
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Tatsachen. Die B. von →Gesetzen, →Verordnungen und →Urteilen
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erfolgt durch →Verkündung. Die B. von Anordnungen und
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Mitteilungen nachgeordneter Behörden geschieht durch
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Veröffentlichung in Zeitungen oder in Aushängen.
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Bekenntnis ist die Kundgabe der inneren Zuordnung zu einem
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Umstand, insbesondere zu einer Religion oder Weltanschauung.
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Bekenntnisfreiheit ist die Freiheit, religiöse und andere
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weltanschauliche Ansichten als für sich und andere maßgebend
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anzusehen. Sie geht weiter als die →Glaubensfreiheit, da sie die
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Bekennung (Kundgabe) der Überzeugung einschließt. Art. 4 I GG
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untersagt ihre Behinderung (vgl. auch Art. 3 II, 33 III GG).
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Bekenntnisschule (Konfessionsschule) ist formell die
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Zusammenfassung von Schülern einer bestimmten →Religion zum
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Unterricht durch Lehrer derselben Religion, materiell die Gestaltung
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des gesamten Unterrichts im Geiste einer bestimmten Religion. Nach
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Art. 4, 7, 140 GG ist die B. gegenüber der gesinnungsneutralen
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(christlichen) →Gemeinschaftsschule die Ausnahme. Die B. bedarf
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der verwaltungsrechtlichen Zulassung.
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Beklagter (vgl. § 271 II ZPO) ist die Person, gegen die sich eine
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→Klage richtet. Der Beklagte ist im Prozess Partei. Ihm steht der
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Kläger gegenüber.
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Belang ist das besondere →Interesse. Die Belange anderer können im
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Einzelfall zu berücksichtigen sein. Nach § 35 BauGB ist ein
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Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche
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Belange nicht entgegenstehen. →Baurecht
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Belastung ist das Auferlegen eines Nachteils oder einer
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Beschränkung und der dadurch geschaffene Zustand. Im Sachenrecht
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ist B. die Beschränkung des →Eigentums (an einem Grundstück) mit
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einem beschränkten dinglichen →Recht (z. B. Hypothek). Im
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Steuerrecht ist außergewöhnliche B. (§§ 33ff. EStG) die
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überdurchschnittliche zwangsläufige Aufwendung für die
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Lebensführung, die unter bestimmten Umständen unter Abzug der
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zumutbaren B. bei der →Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der
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Einkünfte abgezogen werden kann (z. B. Krankheitskosten).
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
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Belästigung (§ 118 OWiG) ist das andere belastende Verhalten. B.
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der Allgemeinheit ist das grob ungehörige Verhalten gegenüber der
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Allgemeinheit. Sie ist Ordnungswidrigkeit.
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Lit.: Göhler, OWiG
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Beleg ist der Nachweis für einen (wirtschaftlichen) Vorgang.
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Belegarzt ist der in einem Krankenhaus von Fall zu Fall Betten für
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seine Patienten benötigende, frei praktizierende Arzt, der mit dem
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Krankenhausträger einen entsprechenden auf Dauer angelegten
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Belegarztvertrag schließt. →Arztrecht
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Lit.: Münzel, H., Chefarzt- und Belegarztvertrag, 2. A. 2000
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Belegenheitsgrundsatz ist der eine Rechtsfolge (z. B. Zuständigkeit)
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an die örtliche Lage einer Sache, insbesondere eines Grundstücks,
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knüpfende Grundsatz.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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beleglos (Adj.) ohne →Beleg
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Belehrung ist die Weitergabe von Wissen durch einen Wissensträger
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an einen andern Menschen.
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Belehrungspflicht ist die Pflicht einer Behörde, eine Privatperson zu
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belehren (z. B. Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht § 52 III
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StPO). Eine B. besteht besonders hinsichtlich der gegen eine
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Entscheidung zulässigen →Rechtsmittel und →Rechtsbehelfe (vgl. §
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58 VwGO). Ihr Ziel ist die Verhinderung eines aus bloßer Unkenntnis
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erwachsenden Rechtsnachteils.
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Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Geyer, G., Funktionen und Grenzen der Pflicht zur Belehrung des
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Beschuldigten, 1998
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Beleidigung (§§ 185ff. StGB) ist die nach außen dringende Kundgabe
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der Missachtung oder Nichtachtung eines andern. Die B. kann sich
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gegen einzelne Personen (z. B. auch juristische Personen),
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Personengemeinschaften, Behörden, sonstige Stellen der öffentlichen
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Verwaltung (§ 194 III StGB) oder gegen allgemeine, bestimmbare
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Personenmehrheiten (Kollektivbeleidigung z. B. die deutschen Juden,
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die deutschen Polizisten) richten. Die B. ist vor allem möglich als
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einfache B. (z. B. Formalbeleidigung, tätliche B.), üble →Nachrede
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oder →Verleumdung. Sie kann auch über das Mittel einer
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Videokamera erfolgen (z. B. durch Ausstrecken des Mittelfingers vor
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laufender Kamera). Die B. ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter in
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Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt (§ 193 StGB). Sie ist
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ein →Antragsdelikt. Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
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bestraft. Die Bezeichnung eines Erklärenden (E.) als Lügner oder
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Dieb ist dann keine B., wenn die behauptete Tatsache wahr ist (E. ein
|
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erwiesener Lügner und Betrüger ist) und die Umstände der Äußerung
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eine bewusste Missachtung nicht erkennen lassen.
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Lit.: Schönke/Schröder, StGB; Ignor, A., Der Straftatbestand der Beleidigung, 1995; Grosse, P., Die
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beleidigungsfreie Sphäre, Diss. jur. Tübingen 1997
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Belgien ist der zwischen Frankreich, Luxemburg, Deutschland und
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den Niederlanden liegende, nordwesteuropäische Staat. B. entstand
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1830 durch Abspaltung von den Niederlanden. Es ist Bundesstaat und
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Monarchie. Sein Recht ist stark von Frankreich beeinflusst. B. ist
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Gründungsmitglied der Europäischen Gemeinschaft bzw. der
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Europäischen Union.
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Hoffmann, E., Grundzüge des belgischen Handels-,
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Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, 1996; Uyttendaele, M., Regards sur un système institutionnel,
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paradoxal, 1997; Das belgische Kapitalgesellschaftsrecht, hg. v. Blaurock, U. u. a., 1999
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Beliehener (beliehener Unternehmer) ist die Person des Privatrechts,
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die vom Staat durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Wege
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eines öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses das Recht erlangt hat,
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bestimmte einzelne hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen
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wahrzunehmen (z. B. Müllabfuhr). Ist ihr die Aufgabe in den
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Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, ist sie Behörde
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im Sinne von § 1 IV VwVfG (z. B. TÜV). Für den Beliehenen gilt
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eingeschränkt Verwaltungsrecht.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.; Krautzberger, M., Die Erfüllung
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öffentlicher Aufgaben durch Private, 1971
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Bemessungsgrundlage ist die Grundlage für die Bemessung einer
|
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Leistung. Im Steuerrecht ist die B. der Ausgangspunkt für die
|
|
Berechnung der Steuer. Eine ähnliche Bedeutung hat für die Beiträge
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in der →Sozialversicherung die →Beitragsbemessungsgrenze.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
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Beneficium (lat. [N.] Wohltat) ist im mittelalterlichen deutschen
|
|
Recht das vom (adligen) Lehnsherrn (z. B. König) an den (adligen)
|
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Lehnsmann (z. B. Herzog) gegebene →Lehen (von Leihe, meist
|
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Land, später auch jedes Recht), im römischen und gemeinen Recht
|
|
eine Rechtswohltat (z. B. Haftungsbeschränkung für den Erben durch
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Inventarerrichtung).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Benehmen ist im Verwaltungsrecht die zwischen Anhörung und
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Beratung liegende Mitwirkung eines Verwaltungsorgans an einer
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Maßnahme eines andern Verwaltungsorgans. Das Unterlassen eines
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vorgeschriebenen Benehmens ist ein Verfahrensfehler. Eine
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Außenwirkung kommt dem B. nicht zu.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Benelux-Staaten →Belgien, →Niederlande (Nederlande),
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→Luxemburg
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Benutzung ist der Gebrauch eines Gegenstands (z. B. Grundstücks,
|
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Werks).
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Lit.: Danwitz, T. v., Die Benutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, JuS 1995, 1
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Benutzungsgebühr ist die →Gebühr für die Inanspruchnahme einer
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nutzbaren öffentlichen →Einrichtung (z. B. Hallenbad).
|
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Benutzungsordnung ist die abstrakte →Regelung des
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→Benutzungsverhältnisses. Sie ist entweder →Gesetz, →Satzung,
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(→Rechts-)Verordnung oder →Sonderverordnung (str.). Das
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Benutzungsverhältnis kann auch privatrechtlich geordnet sein.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.; Bartels, I., Die rechtliche Ordnung der
|
|
Benutzung öffentlicher Einrichtungen, 2000
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Benutzungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen einem umfassend
|
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Berechtigten eines Gegenstands und einem Benutzer. Im
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Verwaltungsrecht ist das B. vor allem das Verhältnis zwischen einer
|
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→Anstalt des öffentlichen Rechts und dem Benutzer der von ihr
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verwalteten →Sachen (z. B. Bibliothek, Spielplatz). Dieses B. kann
|
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öffentlich-rechtlich (Indizien hierfür sind →Verwaltungsakt,
|
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→Zulassung, →Gebühr) oder oft auch privatrechtlich (→Vertrag,
|
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→Vergütung) ausgestaltet sein.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
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Benutzungszwang ist der öffentlich-rechtliche Zwang zur Benutzung
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einer öffentlich-rechtlichen →Einrichtung (z. B. Wasserversorgung).
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Er ist (auf Grund →Gesetzes) zulässig, sobald ein dringendes
|
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öffentliches →Bedürfnis besteht. Er ist meist mit einem
|
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→Anschlusszwang verbunden.
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|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Beratung ist die Bildung und Vermittlung einer Meinung. Im
|
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Verfahrensrecht (§§ 192ff. GVG) ist die B. ein Teil der Bildung der
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→Entscheidung (eines →Kollegialgerichts). Sie ist geheim und wird
|
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vom →Vorsitzenden geleitet, der die Fragen stellt und die Stimmen
|
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sammelt.
|
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht; Arendts, M., Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung,
|
|
1998; Vogelsang u. a., Handbuch Finanz- und Vermögensgestaltungsberatung, 2000
|
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Beratungshilfe (§§ 1ff. Beratungshilfegesetz) ist die Hilfe für die
|
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Wahrnehmung von →Rechten außerhalb eines gerichtlichen
|
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→Verfahrens durch →Rechtsanwälte. Sie ist an bestimmte
|
|
Voraussetzungen gebunden und vor dem örtlich zuständigen
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→Amtsgericht zu beantragen. Der Rechtsanwalt erhält grundsätzlich
|
|
eine Vergütung aus der Staatskasse. In Deutschland wurde 1999 in
|
|
415000 Fällen B. gewährt.
|
|
Lit.: Schoreit, A./Dehn, J., Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 7. A. 2001; Kalthoener, E./Büttner,
|
|
H./Wrobel-Sachs, H., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. A. 2003
|
|
Bereicherung ist allgemein die Vermehrung eines Vermögens.
|
|
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Ungerechtfertigte B. (§§ 812ff. BGB) ist das einseitig verpflichtende
|
|
gesetzliche Schuldverhältnis, auf Grund dessen der eine Teil
|
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(Bereicherungsgläubiger, Entreicherter) gegen den andern Teil
|
|
(Bereicherungsschuldner, Bereicherter) einen Anspruch auf
|
|
→Herausgabe einer noch vorhandenen (§ 818 III BGB)
|
|
ungerechtfertigten Vermögensverschiebung hat (z. B.
|
|
Banküberweisung auf ein falsches Konto, Verbrauch einer fremden
|
|
Sache). Unterschieden werden dabei der Bereicherungsanspruch
|
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([die] →Kondiktion) auf Grund einer Leistung
|
|
(→Leistungskondiktion) und der Bereicherungsanspruch auf Grund
|
|
anderer Tatbestände (→Nichtleistungskondiktion wie z. B.
|
|
Eingriffskondiktion). Tatbestandsmerkmale sind herkömmlicherweise
|
|
das etwas Erlangen durch Leistung oder in sonstiger Weise auf
|
|
Kosten des andern sowie das grundsätzlich vom Kläger zu
|
|
beweisende Fehlen eines rechtfertigenden Grunds (§§ 812ff. BGB).
|
|
Rechtsfolge ist die Herausgabe (§§ 818ff. BGB) des (noch
|
|
vorhandenen) Erlangten oder hilfsweise seines objektiven Werts,
|
|
wogegen der (im Zeitpunkt des Wegfalls gutgläubige, unverklagte)
|
|
Beklagte den Wegfall der B. geltend machen kann.
|
|
Lit.: Larenz, Schuldrecht Bd. 2; Wieling, H., Bereicherungsrecht, 2. A. 1999; Busse, D.,
|
|
Internationales Bereicherungsrecht, 1998; Thier, A., Grundprobleme der bereicherungsrechtlichen
|
|
Rückabwicklung, JuS 1999, L 9; Lorenz, S., Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2003,
|
|
730
|
|
Bereicherungsabsicht (§§ 242 StGB) ist die Absicht des →Diebs,
|
|
sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Dafür
|
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genügt es, dass der Täter den Berechtigten dauernd ausschließen und
|
|
die Sache mindestens vorübergehend seiner Verfügungsgewalt
|
|
unterwerfen will. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Täter die
|
|
Sache nur preisgeben will.
|
|
Lit.: Schönke/Schröder, StGB; Haft, Strafrecht Besonderer Teil
|
|
Bereicherungsanspruch ist der Anspruch auf Herausgabe einer
|
|
(noch vorhandenen) ungerechtfertigten →Bereicherung.
|
|
Lit.: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht
|
|
Bereitschaftspolizei ist der für besondere Aufgaben, wie Ausbildung
|
|
des Nachwuchses für den polizeilichen Einzeldienst und
|
|
Unterstützung des ständigen polizeilichen Vollzugsdiensts bestimmte
|
|
Teil der →Polizei.
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht
|
|
Bergbau ist die Gewinnung von Mineralien oder Bodenschätzen. Für
|
|
den B. gilt das →Bergrecht. Auf Grund der konkurrierenden
|
|
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wurde 1980 in Deutschland
|
|
das Bundesberggesetz geschaffen.
|
|
Lit.: Heller, W., Bundesberggesetz, 9. A. 1999
|
|
Bergelohn (§§ 740ff. HGB) ist der bei der Bergung eines in Seenot
|
|
und zugleich aus der Verfügungsgewalt der Schiffsbesatzung
|
|
geratenen Schiffs vom Eigentümer dem Bergenden geschuldete
|
|
Vergütung. Die Höhe des Bergelohns bestimmt sich nach einer
|
|
Vereinbarung oder billigem Ermessen. Der B. darf den Wert der
|
|
geborgenen oder geretteten Gegenstände nicht übersteigen.
|
|
Lit.: Herber, R., Seehandelsrecht, 1999
|
|
Bergrecht (§§ 1ff. BBergG) ist das Recht des Bergbaus (Gewinnung
|
|
|
|
von Mineralien oder Bodenschätzen, auch im Festlandsockel und
|
|
Küstenmeer). Es ist Bundesrecht. Im B. besteht staatliche Berghoheit
|
|
und grundsätzliche Bergbaufreiheit (im Gegensatz zum alleinigen
|
|
Aneignungsrecht des Staats). Grundeigene Bodenschätze gehören
|
|
dem Grundeigentümer. Nicht grundeigen sind praktisch alle
|
|
wertvollen Bodenschätze. Sie sind grundsätzlich bergfrei und damit
|
|
dem Bergrecht unterstellt. Für ihr Aufsuchen und ihren Erwerb ist
|
|
allein die bei der zuständigen Bergbaubehörde (Bergamt, darüber
|
|
Oberbergamt und Landeswirtschaftsministerium) zu beantragende
|
|
Bergbauberechtigung wesentlich. Auf ihre Verleihung besteht bei
|
|
Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Das Aufsuchen
|
|
bedarf einer Erlaubnis. Die Gewinnung setzt eine Bewilligung oder
|
|
Bergwerkseigentum voraus. Auf Antrag des Unternehmers kann
|
|
gegen Entschädigung eine Grundabtretung durchgeführt werden,
|
|
durch die das →Eigentum und andere Rechte des
|
|
Grundstückseigentümers entzogen, übertragen, geändert, belastet oder
|
|
sonst beschränkt werden können.
|
|
Lit.: Gutbrodt, M./Töpfer, F., Praxis des Bergrechts, 1996; Heller, W.; Bundesberggesetz, 9. A.
|
|
1999; Kremer, E./Neuhaus, P., Bergrecht, 2001
|
|
Bergregal ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht
|
|
die ausschließliche Berechtigung des Königs, später der Landesherren
|
|
an den Bodenschätzen. →Regal
|
|
Lit.: Conrad, Rechtsgeschichte Bd. 1; Hübner, R., Deutsches Privatrecht
|
|
Bergwerkseigentum →Bergrecht
|
|
Berichterstatter (§ 197 GVG) ist das Mitglied eines
|
|
Kollegialgerichts, das die Entscheidung durch einen gutachtlichen
|
|
Bericht vorbereitet und sie nach der Abstimmung schriftlich abfasst.
|
|
Bei einer Stimmabgabe stimmt der B. zuerst ab. Bei Bedarf erstattet
|
|
er Bericht. B. außerhalb der Rechtsprechung ist der Journalist.
|
|
Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht; Wenzel, K, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
|
|
A. 2003
|
|
Berichtigung ist die nachträgliche Richtigstellung einer falschen
|
|
Angabe. Im Verfahrensrecht kann die gerichtliche →Entscheidung,
|
|
sofern sie offenbar unrichtig ist (z. B. Schreibfehler), ohne Weiteres
|
|
von Amts wegen oder auf Antrag durch (festzuhaltenden)
|
|
→Beschluss berichtigt werden (§§ 319 ZPO, 118 VwGO). Andere
|
|
Unrichtigkeiten des Urteilstatbestands (z. B. Widersprüche,
|
|
Unklarheiten) können in den meisten Verfahrensarten auf Antrag und
|
|
nach Verhandlung berichtigt werden. Ein Fehler in einem
|
|
Verhandlungsprotokoll kann entweder von jeder der beiden
|
|
beteiligten Urkundspersonen (offenbare Unrichtigkeit) oder, solange
|
|
dies zulässig ist, nur von beiden gemeinsam (sonstige Unrichtigkeit)
|
|
berichtigt werden. Im Steuerrecht ist u. U. die B. des Steuerbescheids
|
|
möglich (§ 129 AO). Im Strafrecht gibt es die B. einer falschen
|
|
→Aussage (§§ 158, 153 StGB). Im Sachenrecht hat bei
|
|
→Unrichtigkeit des →Grundbuchs (Widerspruch zwischen im
|
|
Grundbuch als richtig ausgewiesener, tatsächlich aber nicht richtiger
|
|
Buchlage und wahrer Rechtslage) der wahre Berechtigte einen
|
|
Anspruch auf B., d. h. auf Zustimmung (Bewilligung) des
|
|
Scheinberechtigten zur B. des Grundbuchs (§ 894 BGB,
|
|
Grundbuchberichtigungsanspruch, beachte die §§ 894, 895 ZPO
|
|
|
|
sowie Ansprüche aus § 812 BGB). Diesem
|
|
Grundbuchberichtigungsanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht
|
|
wegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines
|
|
Grundstückskaufvertrags entgegengesetzt werden (vgl. BGH NJW
|
|
2000, 278).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Thomas/Putzo, ZPO; Köbler, G., Der
|
|
Grundbuchberichtigungsanspruch, JuS 1982, 181; Wolter, K., Die Urteilsberichtigung, 1999;
|
|
Linderhaus, H., Die Zwangsvollstreckung in den sachenrechtlichen Anspruch auf Berichtigung,
|
|
Diss. jur. Konstanz 1999; Rößler, G., Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, NJW 2004, 266
|
|
Berlin ist das von Brandenburg umgebene →Land der
|
|
Bundesrepublik (für Westberlin bis 3. 10. 1990 str.). Seit 3. 10. 1990
|
|
bilden die 23 westlichen und östlichen Bezirke Berlins das Land B.,
|
|
in dem seit dem 23. 11. 1995 eine neue Verfassung gilt. Die Stadt B.
|
|
ist nach dem →Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 und einem
|
|
Beschluss des Bundestags vom 20. 6. 1991 Hauptstadt der
|
|
Bundesrepublik Deutschland.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Die Bundesrepublik Deutschland Berlin Staatshandbuch, 2001;
|
|
Zivier, E., Verfassung und Verwaltung von Berlin, 3. A. 1998; Driehaus H./Kärgel, U.,
|
|
Verfassungs- und Verwaltungsgesetze Berlins (Lbl.), 26. A. 2003; Berg, G., Allgemeines Polizeiund Ordnungsrecht für Berlin, 8. A. 2000; Verfassung von Berlin, hg. v. Pfennig, G. u. a., 2000
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Berliner Testament (§ 2269 I BGB) ist das gemeinschaftliche
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→Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen
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und (str.) bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der
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beiderseitige Nachlass – als einheitlicher Nachlass des zuletzt
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versterbenden Ehegatten – an einen Dritten (→Schlusserben, meist
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die – beim Tod des erstversterbenden Ehegatten bereits
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pflichtteilsberechtigten - Kinder) fallen soll. →Ehegattentestament
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Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht; Färber, Das gemeinschaftliche Testament, 1997; Radke, C., Die
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Darstellung des Berliner Testaments, 1999; Langenfeld, G., Testamentsgestaltung und Steuerrecht,
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JuS 2002, 351
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Bern ist die Hauptstadt der Schweiz.
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Berner Übereinkunft ist die völkerrechtliche Übereinkunft zum
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Schutz von Werken der →Literatur und Kunst (1886, mehrfach
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geändert), die die Angehörigen anderer Vertragsstaaten in jedem
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Vertragsstaat mit den Angehörigen des jeweiligen Vertragsstaats
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gleichstellt.
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Lit.: Masoy, C., Kommentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
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Kunst, 1981
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Beruf (Art. 12 GG) ist die auf Dauer angelegte, die Arbeitskraft und
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Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nehmende Betätigung, die im
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Allgemeinen mit dem Ziel betrieben wird, daraus den Lebensunterhalt
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zu gewinnen, und die zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen
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Gesamtleistung erbringt bzw. die auf Dauer berechnete, der
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Gewinnung des Lebensunterhalts dienende Beschäftigung. Nach Art.
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12 GG haben alle →Deutschen das Recht, den (erlaubten) B. frei zu
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wählen, ohne dass damit gewährleistet wird, dass jeder in jedem
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gewünschten B. auch eine Möglichkeit zum Tätigwerden erhält.
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Berufswahl und Berufsausübung können eingeschränkt werden.
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Freier B. ist der unternehmerisch ausgeübte, nicht als →Gewerbe
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angesehene B. (Arzt, Architekt, Künstler, Rechtsanwalt,
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Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Umweltberater). Den freiberuflich
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Tätigen steht ein besonderer Freibetrag zu (§ 18 IV EStG). Möglich
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ist die Gesellschaftsform der →Partnerschaft.
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Caspers, A., Die Besteuerung freiberuflicher Einkünfte, 1999;
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Lenz, T./Imping, A./Schlösser, R., Kooperationsformen freie Berufe (Lbl.), 2000
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Berufsausübung →Berufsfreiheit, Berufsverbot
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Berufsbeamter ist der →Beamte, der seine amtliche Tätigkeit als
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→Beruf ausübt. Er steht zum →Staat in einem besonderen →Dienstund Treueverhältnis, das als Institution (str.) durch Art. 33 V GG
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verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Gegensatz zum B. bildet der
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→Ehrenbeamte.
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Lit.: Maunz/Dürig, GG
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Berufsberatung (§ 29 SGB III) ist die Beratung in den einen →Beruf
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betreffenden Angelegenheiten (Berufswahl, Berufsausübung,
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Berufswechsel). Die B. wird durch die Bundesanstalt für Arbeit
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durchgeführt. Hinzukommt die zulässige private B.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
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Berufsbildung ist die organisierte Vermittlung der zur Ausübung
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eines Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch
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Betriebe der Wirtschaft, Schulen und sonstige
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Berufsbildungseinrichtungen. Die B. ist rechtlich im besonderen
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Berufsbildungsgesetz (14. 8. 1969) geregelt. Für die B. im Rahmen
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des Handwerks gilt die Handwerksordnung.
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Lit.: Hurlebaus, B., Rechtsratgeber Berufsbildung, 14. A. 1999; Leinemann, V./Taubert, T.,
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Berufsbildungsgesetz, 2002
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Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist die allen Deutschen zustehende
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Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung. Während die
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Berufswahl (durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen oder
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objektive Zulassungsvoraussetzungen) nur eingeschränkt werden darf,
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wenn und soweit es der Schutz besonders wichtiger
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→Gemeinschaftsgüter zwingend gebietet (d. h. soweit subjektive
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Zulassungsvoraussetzungen in einem angemessenen Verhältnis zum
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angestrebten Berufsziel stehen bzw. soweit objektive
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Zulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragender
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Gemeinschaftsgüter unumgänglich notwendig sind), darf die
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Berufsausübung insoweit gesetzlich geregelt werden wie vernünftige
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Gründe des →Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen und
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nicht unverhältnismäßige und willkürliche Beschränkungen
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eingeführt werden (→Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts,
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z. B. erfordert die Volksgesundheit nicht unumgänglich die
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berührungslose Messung des Augeninnendrucks durch den Augenarzt
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statt durch den Optiker und erfordern gemeinnützige Zwecke nicht
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unumgänglich den Ausschluss privater Unternehmer vom
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Spielbankbetrieb).
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Wunderlich, N., Das Grundrecht der Berufsfreiheit im europäischen
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Gemeinschaftsrecht, 2000; Kimms, F., Das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Fallbearbeitung,
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JuS 2001, 664; Lorz, R., Die Erhöhung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte gegenüber
|
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berufsrechtlichen Einschränkungen der Berufsfreiheit, NJW 2002, 169; Sodan, H.,
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Verfassungsrechtsprechung im Wandel, NJW 2003, 257
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Berufsgenossenschaft ist der Zwangsverband der
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versicherungspflichtigen Unternehmer zur Finanzierung der
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gesetzlichen →Unfallversicherung. Die B. ist →Körperschaft des
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öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht (in Deutschland 2000
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u. a. 35 gewerbliche und 20 landwirtschaftliche
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Berufsgenossenschaften). Die Berufsgenossenschaften sind teils nach
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Wirtschaftszweigen, teils örtlich gegliedert. Sie treten statt des sonst
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im Einzelfall bei Arbeitsunfällen (aus dem Gedanken der
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→Gefährdungshaftung) haftenden einzelnen →Arbeitgebers – zur
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Vermeidung von Prozessen und zur Sicherung der Ersatzleistung –
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generell für Schäden aus Arbeitsunfällen ein. Organe der B. sind
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Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Gitter, W./Schmitt, J., Sozialrecht, 5. A. 2001
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Berufsrichter ist der auf Grund der Richteramtsbefähigung in das
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besondere Richterverhältnis berufene →Richter. Er kann Richter auf
|
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Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe sowie kraft Auftrags sein (§ 8 DRiG).
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Den Gegensatz bildet der ehrenamtliche Richter (→Laienrichter).
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
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Berufsschule ist die Bildungsanstalt, in der ein Schüler nach erfüllter
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Volksschulpflicht unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung
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unterrichtet und erzogen wird. Die B. ist grundsätzlich öffentliche
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→Schule. Die regelmäßig bis zum 18. Lebensjahr zu besuchende B.
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ist herkömmlich Teilzeitschule an ein oder zwei Tagen pro Woche.
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Berufsunfähigkeit (§ 43 II 1 SGB VI) ist die qualifizierte
|
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→Erwerbsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines
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Versicherten der →Sozialversicherung infolge Krankheit oder anderer
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Behinderung auf weniger als die Hälfte der eines gesunden
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Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
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Kenntnissen herabgesunken ist. B. ist Voraussetzung einer
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Erwerbsminderungsrente.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Roth, H., Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, 2000
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Berufsunfähigkeitsversicherung ist die die Berufsunfähigkeit
|
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betreffende Versicherung.
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Lit.: Richter, T., Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. A. 1994; Müller-Frank, C., Aktuelle
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Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung, 5. A. 1999
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Berufsverband ist der auf Grund Berufszugehörigkeit gebildete
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Verband der →Arbeitgeber und →Arbeitnehmer
|
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(Arbeitgeberverband, Gewerkschaft).
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
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Berufsverbot (§ 61 Nr. 6 StGB) ist die zeitweilige oder dauernde
|
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Untersagung der Ausübung eines bestimmten →Berufs. Ein B. kann
|
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bei gewichtigen Verletzungen der Berufspflichten in gewissen
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Berufen von Berufsgerichten ausgesprochen werden (z. B.
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Rechtsanwälte). Daneben ist B. im Allgemeinen Strafrecht eine
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→Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 70 StGB). Die
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Aufstellung rechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf
|
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ist kein B.
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Lit.: Tröndle/Fischer, StGB
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Berufswahl ist die Wahl eines Berufs. →Berufsfreiheit
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Berufung (§§ 511 ZPO, 312 StPO, 124 VwGO, 64 I ArbGG, 143
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SGG u. a.) ist das grundsätzlich gegen →Urteile des ersten
|
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Rechtszugs gegebene →Rechtsmittel. Die B. ist unter bestimmten
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Voraussetzungen zulässig (→Statthaftigkeit, Form, Frist, →Beschwer
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[600 Euro], Zulassung im Urteil des ersten Rechtszugs, im
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Zivilprozess Begründung). Sie eröffnet die Nachprüfung des Urteils
|
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durch das nächsthöhere Gericht (Berufungsgericht z. B. Landgericht
|
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für Amtsgericht, Oberlandesgericht für Landgericht usw.) in
|
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tatsächlicher Hinsicht (Tatsachenfeststellung) und rechtlicher
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Hinsicht (Rechtsanwendung). Die unzulässige B. wird verworfen. Die
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nicht begründete B. wird zurückgewiesen. Die materiell begründete
|
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B. bewirkt die →Aufhebung des Urteils und eine neue
|
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→Entscheidung oder eine Zurückverweisung. Rechtsmittel gegen das
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Berufungsurteil ist die →Revision. B. heißt auch das
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Einstellungsverfahren als Universitätsprofessor.
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Lit.: Schumann, C./Kramer, W., Die Berufung in Zivilsachen, 6. A. 2002; Metzger, S., Die
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Berufungsvereinbarung, Diss. jur. Bonn 1995; Doukoff, N., Die zivilrechtliche Berufung, 2. A.
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2002; Kudlich, Aktuelle Probleme der strafprozessualen Berufung, JA 2000, 588; Rimmelspacher,
|
|
B., Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess, NJW 2002, 1897; Stackmann, N., Die
|
|
erfolgversprechende Berufungsschrift in Zivilsachen, NJW 2003, 169; Gaier, R., Der Prozessstoff
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des Berufungsverfahrens, NJW 2004, 110
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Besatzungsgebiet ist das von einer →Besatzungsmacht besetzte
|
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→Gebiet.
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Besatzungsgewalt ist die der →Gebietshoheit (Souveränität) ähnliche
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Zwangsgewalt einer das Gebiet eines andern →Staats ganz oder
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teilweise beherrschenden Besatzungsmacht während der Dauer der
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Besatzung. Sie ist nicht identisch mit der →Staatsgewalt der
|
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Besatzungsmacht in deren eigenem Staat. Sie verdrängt die
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Staatsgewalt des besetzten Staates (in gewissem Umfang) und nimmt
|
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insoweit die bisher dem besetzten Staat zustehenden Rechte wahr.
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|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Besatzungsmacht ist der die →Besatzungsgewalt ausübende Staat.
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Besatzungsrecht ist (objektiv) das von einer →Besatzungsmacht auf
|
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Grund der →Besatzungsgewalt für das →Besatzungsgebiet
|
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geschaffene Recht (z. B. Gesetze des Obersten Befehlshabers der
|
|
Alliierten Streitkräfte, der Militärregierungen [ab 14. 7. 1945], des
|
|
Kontrollrats [ab 30. 8. 1945] usw.) (unmittelbares B.) bzw. das auf
|
|
Veranlassung oder Anweisung der Besatzungsmacht von Stellen der
|
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besetzten Macht geschaffene Recht (mittelbares B.). Mit der
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abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland wurde es 1990
|
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gegenstandslos. Die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen B.
|
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durchgeführten Enteignungen haben Bestand.
|
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, F., 1990
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Besatzungsstatut ist das einzelne Gesetz der (westlichen)
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→Besatzungsmächte, das der Bundesrepublik Deutschland
|
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grundsätzlich die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende
|
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Gewalt übertragen und die verbleibenden Rechte der
|
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Besatzungsmächte festgelegt hat. Es endete mit dem
|
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Deutschlandvertrag vom 26. 5. 1952, der am 5. 5. 1955 in Kraft trat.
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|
Lit.: Maunz/Dürig, GG
|
|
Beschädigung ist die ohne den Willen des Berechtigten meist durch
|
|
Verhalten eines andern eintretende Wertverringerung eines
|
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Gegenstands oder Guts. →Schadensersatz, Sachbeschädigung
|
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Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
|
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Beschaffung ist die Besorgung eines Gegenstands.
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Beschaffungsschuld ist die →Schuld, bei welcher der Schuldner
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verspricht, – mit seinen Geldmitteln – dem Gläubiger bestimmte
|
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Gegenstände zu beschaffen.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Beschaffungsverwaltung ist der die Voraussetzungen der Tätigkeit
|
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der Verwaltung beschaffende Teil der Verwaltung (z. B.
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Bundesbehörde kauft Kraftfahrzeug).
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Beschäftigung ist die Befassung mit einer Angelegenheit oder einem
|
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Gegenstand. Im Arbeitsrecht ist sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
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Die rechtswidrige B. (z. B. Schwarzarbeit) kann Straftat oder
|
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Ordnungswidrigkeit sein.
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Beschäftigungspflicht ist die Pflicht des →Arbeitgebers, den
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→Arbeitnehmer die geschuldete Dienstleistung tatsächlich erbringen
|
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zu lassen. Während des Arbeitsverhältnisses besteht sie grundsätzlich.
|
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Sie entfällt auf Grund überwiegender Interessen des Arbeitgebers (z.
|
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B. Fehlen von Absatzmöglichkeiten eines Erzeugnisses).
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Buchner, H.,
|
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Beschäftigungspflicht, 1989
|
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Bescheid ist die am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder
|
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Verwaltungsverfahrensabschnitts stehende →Entscheidung (z. B.
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Steuerbescheid, Baubescheid). Der B. enthält vielfach einen oder
|
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mehrere →Verwaltungsakte, manchmal aber auch nur eine bloße
|
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Mitteilung oder Auskunft. Eine besondere Art des Bescheids ist der
|
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→Zweitbescheid.
|
|
Lit.: Linhart, H., Der Bescheid, 2. A. 2002
|
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Bescheidung ist die Herstellung eines Bescheids.
|
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Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO) ist das →Urteil, in dem das
|
|
→Verwaltungsgericht auf Grund einer →Verpflichtungsklage, weil
|
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die Sache für eine Bescheidung z. B. wegen eines
|
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Ermessensspielraums noch nicht spruchreif ist, gegenüber der
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Behörde die Verpflichtung ausspricht, den Kläger unter Beachtung
|
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der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Lit.: Hödl-Adick, M., Die Bescheidungsklage, 2001
|
|
Beschimpfen (§ 90a StGB) ist die nach Form oder Inhalt besonders
|
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verletzende Kundgebung der Missachtung eines andern.
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Lit.: Lackner/Kühl, StGB
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Beschlagnahme ist die durch →Verwaltungsakt angeordnete
|
|
zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung
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öffentlicher oder privater Belange. Sie hat eine →Verstrickung d. h.
|
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die Begründung einer staatlichen Herrschaftsgewalt über die Sache
|
|
zur Folge, deren Bruch mit Strafe bedroht ist. Nach Wegfall des
|
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Beschlagnahmezwecks sind beschlagnahmte Gegenstände an den
|
|
letzten Besitzer bzw. an den Verletzten zurückzugeben. Die B. erfolgt
|
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im Zivilverfahrensrecht (§§ 803ff. ZPO) durch →Pfändung von
|
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Sachen und Rechten, →Wegnahme von Sachen, Anordnung der
|
|
→Zwangsversteigerung und →Zwangsverwaltung sowie durch
|
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Strafprozessrecht (§§ 94ff.
|
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StPO) dient die vom Richter, evtl. von der Staatsanwaltschaft
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anzuordnende B. der Sicherung von →Beweismitteln oder dem
|
|
|
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Vollzug des →Verfalls oder der →Einziehung. Im Verwaltungsrecht
|
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hat die B. vor allem als präventive polizeiliche Maßnahme zum
|
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Schutz gefährdeter öffentlicher Interessen Bedeutung (z. B.
|
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Sicherstellen gefährlicher Gegenstände).
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|
Lit.: Konrad, S., Die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen, 2000; Park, T., Handbuch
|
|
Durchsuchung und Beschlagnahme, 2002
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beschleunigt (Adj.) schneller durchgeführt
|
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beschleunigtes Verfahren →Verfahren, beschleunigtes
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Beschluss ist die festlegende Willensbildung bzw. Willensäußerung.
|
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Im Verfahrensrecht ist B. die gerichtliche →Entscheidung in weniger
|
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bedeutsamen Angelegenheiten. Der B. erfordert geringere
|
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Förmlichkeiten als das →Urteil. Er ist vielfach durch →Beschwerde
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angreifbar. Im Privatrecht ist B. die Bildung eines einheitlichen
|
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→Willens einer Personenmehrheit auf Grund von Erklärungen der
|
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Mitglieder (z. B. Gesellschafterbeschluss). Jedenfalls im
|
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Einverständnis aller mitwirkungsberechtigten Mitglieder eines
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|
Beschlüsse fassenden Gremiums kann ein B. grundsätzlich auch im
|
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Umlaufverfahren getätigt werden (vgl. BVerwG NJW 1992, 255). Die
|
|
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Beschlusses durch
|
|
Feststellungsklage unterfällt keiner Ausschlussfrist, kann jedoch
|
|
verwirkt werden.
|
|
Lit.: Berg, T., Schwebend unwirksame Beschlüsse privatrechtlicher Verbände, 1994; Schmitt, A.,
|
|
Das Beschlussmängelrecht, 1997; Fraga Novelle, A., Die Wirkungen der Beschlüsse, 2000; Elzer,
|
|
O., Der Beschluss im Zivilprozess, JuS 2004, 36
|
|
Beschlussfähigkeit ist die Fähigkeit einer Personenmehrheit, bei
|
|
Anwesenheit einer bestimmten Anzahl ihrer →Mitglieder die ihr
|
|
zustehenden Entscheidungszuständigkeiten wahrzunehmen und einen
|
|
→Beschluss zu fassen. Die B. setzt in der Regel voraus, dass mehr als
|
|
die Hälfte der Mitglieder des Organs im Beschlussfassungsraum
|
|
anwesend sind (vgl. § 45 I GeschOBT). Fehlt die B., so kann ein
|
|
wirksamer Beschluss nicht gefasst werden.
|
|
Lit.: Achterberg, Parlamentsrecht
|
|
Beschlussverfahren ist das →Verfahren, in dem – teilweise ohne
|
|
mündliche Verhandlung - durch →Beschluss entschieden wird (z. B.
|
|
§§ 80ff. ArbGG).
|
|
Lit.: Ascheid, R., Urteils- und Beschlussverfahren im Arbeitsrecht, 2.
|
|
A. 1998
|
|
beschränkt (Adj.) durch Schranken eingeengt
|
|
beschränkte Haftung →Haftung, beschränkte
|
|
beschränkte persönliche Dienstbarkeit →Dienstbarkeit,
|
|
beschränkte persönliche
|
|
beschränktes dingliches Recht →Recht
|
|
Beschuldigter (§ 157 StPO) ist der Verdächtige, gegen den das
|
|
→Strafverfahren (z. B. Ermittlungsverfahren) betrieben wird.
|
|
→Angeschuldigter, Angeklagter
|
|
Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Grosjean, S., Der Beginn der Beschuldigteneigenschaft, 1999
|
|
Beschwer ist die bedrückende Belastung. Im Verfahrensrecht ist B.
|
|
der für den Beschwerten ungünstige Inhalt einer →Entscheidung. Die
|
|
B. ist grundsätzlich Voraussetzung für →Rechtsmittel (anders z. B. §
|
|
296 II StPO, wonach die Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten eines
|
|
Beschuldigten ein Rechtsmittel einlegen kann). Sie ist formelle B.,
|
|
|
|
wenn die tatsächliche Entscheidung negativ von der beantragten
|
|
Entscheidung abweicht, materielle B., wenn die Entscheidung einen
|
|
irgendwie nachteiligen Inhalt für den Betreffenden hat.
|
|
Lit.: Kaiser, G., Die Beschwer als Voraussetzung strafprozessualer Rechtsmittel, 1993 (Diss.);
|
|
Kohlmeier, A., Beschwer als Beschwerdevoraussetzung, 1997; Jauernig, O., Der BGH und die
|
|
Beschwer, NJW 2003, 465; Althammer, C., Beschwer und Beschwerdegegenstand, NJW 2003,
|
|
1079
|
|
Beschwerde (§§ 567ff. ZPO, 304ff. StPO, 19ff. FGG, 146ff. VwGO)
|
|
ist der gegen Beschlüsse, Verfügungen und andere Verhaltensweisen
|
|
gerichtlich oder außergerichtlich mögliche →Rechtsbehelf (z. B.
|
|
Nichtzulassungsbeschwerde). Die gerichtliche B. – vor allem gegen
|
|
→Beschlüsse und →Verfügungen – erfordert grundsätzlich eine
|
|
→Beschwer, ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Verhalten
|
|
betroffen ist, und wird, wenn nicht das betroffene Gericht abhilft,
|
|
vom nächsthöheren Gericht unter weitgehender Anwendung der
|
|
gewöhnlichen Verfahrensvorschriften entschieden (z. B. Verwerfung
|
|
als unzulässig, Zurückweisung als unbegründet, Aufhebung der
|
|
angefochtenen Entscheidung, Zurückverweisung). Gegen diese
|
|
Entscheidung kann eine weitere B. zulässig sein. Eine
|
|
außerordentliche weitere B. wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
|
|
kommt dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung greifbar
|
|
gesetzwidrig ist (vgl. BGH NJW 1997, 744). Besondere Regeln gelten
|
|
für die sofortige B. (§§ 567 ZPO, 311 StPO, 22 FGG), die an eine
|
|
Frist (§ 569 ZPO zwei Wochen ab Zustellung) gebunden ist und der
|
|
das betroffene Gericht grundsätzlich selbst nicht abhelfen kann. Im
|
|
Zivilprozess findet die sofortige B. statt gegen die im ersten
|
|
Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und
|
|
Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es
|
|
sich um solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde
|
|
Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes
|
|
Gesuch zurückgewiesen worden ist, wobei der Wert des
|
|
Beschwerdegegenstands fünzig Euro, bei
|
|
Prozesskostentragungspflichtentscheidungen 100 Euro übersteigen
|
|
muss. Ein besonders wichtiger Fall der B. ist die
|
|
→Verfassungsbeschwerde. Außergerichtlich ist etwa im
|
|
Beamtenrecht die B. eines Beamten (§ 171 I BBG) gegen den
|
|
Vorgesetzten oder die B. über einen Beamten
|
|
(→Dienstaufsichtsbeschwerde) möglich.
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Weidemann, J. Die
|
|
Stellung der Beschwerde, 1999; Kley, M., Die außerordentliche Beschwerde, 1999
|
|
BSE (N.) Bovine Spongiphorme Enzephalitis
|
|
(Rinderschwammformhirnentzündung)
|
|
Beseitigung ist die völlige Entfernung eines Umstands.
|
|
Beseitigungsanspruch ist der Anspruch auf völlige Entfernung einer
|
|
Beeinträchtigung. Seine wichtigste Erscheinungsform ist der
|
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privatrechtliche B. des →Eigentümers gegenüber einem →Störer (§
|
|
1004 I 1 BGB, z. B. vom Nachbargrundstück kommender Lärm,
|
|
Abstellen eines fremden Kraftfahrzeugs). Auf Grund der allgemeinen
|
|
Handlungsfreiheit besteht auch im öffentlichen Recht ein B. zur
|
|
Abwehr rechtswidriger Eingriffe durch hoheitliches Handeln. Sein
|
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Sonderfall ist der →Folgenbeseitigungsanspruch (str.).
|
|
|
|
Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003; Baur, F., Der Beseitigungsanspruch nach §
|
|
1004 BGB, AcP 160, 465; Hohloch, G., Die negatorischen Ansprüche und ihre Beziehungen zum
|
|
Schadensersatzrecht, 1976; Lepeska, G., Der negatorische Beseitigungsanspruch, 2000; Mankowski,
|
|
P., Beseitigungsrechte, 2003
|
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Besitz (§§ 854ff. BGB) ist die tatsächliche →Gewalt (Sachherrschaft)
|
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einer Person über eine →Sache (unmittelbarer B., z. B. Mieter an
|
|
Mietsache, Bundesrepublik Deutschland an Abfällen auf
|
|
Schifffahrtsanlagen an Bundeswasserstraßen, Dieb an gestohlener
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Sache, nicht Besitzdiener an Sache im B. des Besitzherrn, nicht Organ
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einer juristischen Person an Sache im B. der juristischen Person, nicht
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Waldeigentümer an Abfällen von Wanderern). Der B. ist kein
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Rechtsverhältnis, sondern ein tatsächliches Verhältnis, das vom
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→Eigentum streng zu trennen ist (nicht jeder Eigentümer einer Sache
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ist auch ihr Besitzer, nicht jeder Besitzer einer Sache ist auch
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Eigentümer), jedoch in verschiedener Hinsicht wie ein →Recht (§§
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858ff., 1007, 812, 823 I BGB [sonstiges Recht],
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Eigentumsvermutung, Recht zum B.) geschützt wird (→ auch
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Besitzschutz). Er bezieht sich grundsätzlich auf eine Sache und nur
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ausnahmsweise auf ein Recht (→Rechtsbesitz §§ 1029, 1090 BGB).
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Er ist vielfach Voraussetzung für die Entstehung und Übertragung
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dinglicher →Rechte (z. B. §§ 929, 1205ff. BGB). Er wird erworben
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durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt für eine nicht ganz
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unerhebliche Zeit mit Besitzwillen oder durch rechtsgeschäftliche
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Einigung und Möglichkeit der Gewaltausübung (§ 854 BGB) oder
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durch Erbfall. Er wird beendet durch Beendigung der tatsächlichen
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Herrschaftsgewalt (u. a. Tod). Mittelbarer B. ist der B. einer Person,
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welche die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler (§
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868 BGB) ausübt, der die Sache auf Grund eines konkreten, zeitlich
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begrenzten Rechtsverhältnisses (Besitzmittelungsverhältnis,
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→Besitzkonstitut wie z. B. Nießbrauch, Miete) unmittelbar besitzt
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und damit unmittelbaren B. hat, wobei auch mehrstufiger mittelbarer
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B. möglich ist (z. B. Vermieter, Mieter, Untermieter). Begründet wird
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der mittelbare B. durch Schaffung eines
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Besitzmittelungsverhältnisses, übertragen durch Abtretung des
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Herausgabeanspruchs aus diesem Besitzmittelungsverhältnis und
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beendet durch Beendigung des Besitzmittelungsverhältnisses (z. B.
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Aufgabe des unmittelbaren Besitzes des unmittelbaren Besitzers,
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Begründung von Eigenbesitz des unmittelbaren Besitzers).
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Eigenbesitz ist der B. einer Person, die eine Sache als ihr gehörend
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besitzt (§ 872 BGB z. B. Eigentümer, Dieb), Fremdbesitz der B. einer
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Person, die eine Sache als einer andern Person gehörend besitzt (z. B.
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Mieter, Verwahrer). Alleinbesitz ist der alleinige B., Mitbesitz (§ 866
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BGB z. B. Ehegatten) der gemeinschaftliche B. Im Strafrecht ist B.
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ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das nicht B. im Sinne des
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Privatrechts zu sein braucht (→Gewahrsam des Besitzdieners, nicht
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aber des Erben).
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Lit.: Klinkhammer, F., Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs, 1997; Eckstein, K.,
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Besitz als Straftat, 2001; Hartung, F., Besitz und Sachherrschaft, 2001; Sosnitza, O., Besitz und
|
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Besitzschutz, 2003
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Besitzdiener (§ 855 BGB) ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine
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→Sache für einen andern (den Besitzer) in dessen Haushalt oder
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Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge
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dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des andern
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Folge zu leisten hat (z. B. Arbeiter, Fahrer). Erforderlich ist ein nach
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außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis. Der Besitzdiener
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ist nicht Besitzer, sondern – solange er für den andern besitzen will –
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nur Innehaber. Er selbst kann keine Besitzschutzansprüche erheben.
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Lit.: Jauernig, BGB; Ender, P., Der Besitzdiener, 1991 (Diss.)
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Besitzeinweisung ist die staatliche Einweisung einer Person in den
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→Besitz einer →Sache. Sie ist etwa im Baurecht schon vor
|
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Rechtskraft eines Enteignungsbeschlusses möglich, wenn sie aus
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Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten ist (§ 116 BauGB).
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Sie ist →Verwaltungsakt.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Besitzer ist die Person, die eine Sache in →Besitz hat.
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Besitzkehr →Besitzschutz
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Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist das Verhältnis
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zwischen mittelbarem und (weiterem mittelbarem, § 871 BGB oder)
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unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser jenem gegenüber auf
|
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Zeit zum →Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§ 868 BGB, z. B.
|
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Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete).
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Erforderlich ist ein konkretes, zeitlich begrenztes →Rechtsverhältnis.
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Antezipiertes (vorweggenommenes) B. ist dabei das B., das bereits
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vereinbart wird, ehe einer der beiden Beteiligten Besitz an der Sache
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hat, und wirksam werden soll, sobald der eine Beteiligte
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unmittelbaren Besitz erlangt. Der mittelbare Besitzer hat Anspruch
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auf →Besitzschutz (§ 869 BGB). Der mittelbare Besitz kann durch
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→Abtretung des →Herausgabeanspruchs der Sache übertragen
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werden (§ 870 BGB). Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist
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Übergabesurrogat bei der →Übereignung beweglicher Sachen (§ 930
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BGB, z. B. bei Sicherungsübereignung).
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Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003; Wieling, H., Voraussetzungen,
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Übertragung und Schutz des mittelbaren Besitzes, AcP 184, 439
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Besitzmittelungsverhältnis →Besitzkonstitut
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Besitznahme ist die Gewinnung des →Besitzes an einer →Sache
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durch Herstellung der tatsächlichen Sachherrschaft.
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Lit.: Wolf, Sachenrecht
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Besitzrecht ist objektiv die Gesamtheit der den →Besitz betreffenden
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Rechtssätze und subjektiv das einzelne →Recht, eine →Sache zu
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besitzen. Das subjektive B. gibt dem →Besitzer insbesondere eine
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→Einwendung (str.) gegenüber dem →Anspruch des →Eigentümers
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auf →Herausgabe der Sache (§ 986 BGB). Es kann sich gründen auf
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ein absolutes →Recht (z. B. Pfand) oder auf ein relatives Recht (z. B.
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Anspruch aus Miete oder Kauf), nicht dagegen auf ein
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Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273, 1000 BGB.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Besitzschutz (§§ 858ff. BGB) ist der dem zunächst rein tatsächlichen
|
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Herrschaftsverhältnis (→Besitz) in der Rechtsordnung – unabhängig
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vom →Eigentum – zugeordnete Schutz gegen unrechtmäßige
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Entziehung und Störung. Wer dem unmittelbaren Besitzer den Besitz
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entzieht oder stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich (verbotene
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→Eigenmacht, § 858 I BGB). Der Besitzer als solcher darf sich
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dagegen mit Gewalt wehren (Besitzwehr, § 859 I BGB), eine
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bewegliche Sache einem verfolgten Täter wieder abnehmen
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(Besitzkehr, § 859 II BGB) oder gegen den Störer binnen Jahresfrist
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klagen (§§ 861, 862 BGB possessorische Ansprüche, gegen die
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Einwendungen aus dem Recht zum Besitz nicht vorgebracht werden
|
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können, § 863 BGB). Außerdem hat der frühere Besitzer gegen den
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gegenwärtigen Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen einen
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→Herausgabeanspruch nach § 1007 BGB. Schließlich besteht auch
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der allgemeine Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Sofern der
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Besitzer durch Entziehung oder Störung des Besitzes einen
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|
→Schaden erleidet, kann er einen Schadensersatzanspruch haben (§
|
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823 I BGB).
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Beermann, C., Besitzschutz bei beschränkten dinglichen Rechten,
|
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2000; Sosnitza, O., Besitz und Besitzschutz, 2003
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Besitzstand ist der jeweilige augenblickliche rechtliche Zustand,
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insbesondere im Verhältnis zu Sachen. Im Verwaltungsrecht ist B. die
|
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– gegenüber dem subjektiven Recht schwächere – durch eine
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behördliche Erlaubnis gewährte öffentlich-rechtliche Berechtigung,
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ein →Interesse bis zur Entziehung oder Einschränkung durch die
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|
Verwaltungsbehörde zu verfolgen (z. B. B. auf Grund einer
|
|
Baugenehmigung). Das Recht des Besitzstands ist nicht allgemein
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geregelt. Der Inhalt und die Stärke des Besitzstands hängen von den
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jeweiligen allgemeinen Voraussetzungen des Besitzstands ab (z. B.
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|
bei Genehmigung schwächer als bei Verleihung). Im Sachenrecht ist
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der B. Anhaltspunkt für die Entscheidung über eine
|
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Grenzscheidungsklage (§ 920 I 1 BGB).
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|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003
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Besitzsteuer ist die vom →Vermögen (Grundsteuer), →Einkommen
|
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oder →Ertrag ausgehende Steuer. Sie steht neben der
|
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→Verkehrsteuer, der →Verbrauchsteuer und dem Zoll.
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|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
|
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Besitztum →Grundstück
|
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Besitzwehr →Besitzschutz
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|
Besoldung ist die Gesamtheit der regelmäßigen →Dienstbezüge des
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→Beamten und →Soldaten. Sie ist vor allem im
|
|
Bundesbesoldungsgesetz gesetzlich geregelt. Sie umfasst
|
|
Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge und Sonderzuwendungen.
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|
Lit.: Richter, W./Struckmann, G., Besoldungsrecht, 6. A. 1989
|
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Besoldungsdienstalter ist das für die →Besoldung maßgebliche
|
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→Dienstalter. →Besoldungsordnung
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Besoldungsordnung ist die die →Besoldung bzw. die
|
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→Dienstbezüge der →Beamten regelnde Ordnung. Die B. A ist in 16
|
|
Besoldungsgruppen gestaffelt (A 1–5 einfacher, A 5–9 mittlerer, A 9–
|
|
13 gehobener, A 13–16 höherer Dienst), die jeweils von einem
|
|
Anfangsgrundgehalt in zweijährigem Turnus (Dienstaltersstufen) zum
|
|
Endgrundgehalt aufsteigen. Die B. für Spitzenbeamte (B) ist in 11
|
|
Gruppen mit jeweils festen Gehältern unterteilt. Besondere
|
|
Besoldungsordnungen bestehen für Hochschullehrer (C, seit 2002 mit
|
|
Übergangsvorschriften W1 Juniorprofessor, W2, W3), Richter und
|
|
Staatsanwälte (R).
|
|
Lit.: Besoldungsrecht, hg. v. Kempf, E., 13. A. 2002
|
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besondere (Adj.) nicht allgemein, durch Sondermerkmale
|
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gekennzeichnet
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besonderer Teil →Teil, besonderer
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besonderes Gewaltverhältnis →Gewaltverhältnis
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Besorgung ist die Ausführung oder Vornahme einer Angelegenheit.
|
|
→Geschäftsbesorgung
|
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Besserung ist die Veränderung zum Guten. Im Strafrecht ist die
|
|
→Maßregel der Besserung und Sicherung eine mögliche Rechtsfolge
|
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einer →Straftat (§§ 61ff. StGB). Solche Maßregeln sind die
|
|
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer
|
|
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung, die
|
|
Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
|
|
Berufsverbot.
|
|
Lit.: Schönke/Schröder, StGB
|
|
Bestallung ist das Gewähren einer besonderen Stellung. Im
|
|
Verwaltungsrecht ist die B. die öffentlich-rechtliche →Zulassung
|
|
(Erlaubnis) als Arzt, Apotheker (→Approbation), Notar usw. (§ 2
|
|
BÄO, 12 BNotO). Im Familienrecht ist B. die Beweisurkunde über
|
|
die Bestellung zum →Vormund oder →Pfleger (§§ 1791, 1915
|
|
BGB).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Jauernig, BGB
|
|
Bestandskraft ist die Unanfechtbarkeit und Verbindlichkeit. B. von
|
|
Verwaltungsakten →Verwaltungsakt
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Steinweg, C., Zur Bedeutung der Bestandskraft, NJW 2003, 3037
|
|
Bestandsschutz ist die Sicherung der Fortdauer eines Zustands
|
|
(Besitzstands). Im →Bauordnungsrecht ist B. die Gewährleistung des
|
|
Bestehenbleibens eines Bauwerks, das zwar dem geltenden
|
|
→Baurecht widerspricht, aber im Einklang mit ehemals
|
|
verbindlichen, materiellen Baurechtsnormen errichtet oder im
|
|
Wesentlichen fertiggestellt worden ist. Voraussetzung ist, dass der
|
|
Bestand zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig
|
|
gewesen ist. Der B. umfasst das →Recht zur Vornahme von
|
|
Erhaltungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen, nicht aber
|
|
von Neubaumaßnahmen.
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Kutschera, Bestandsschutz im öffentlichen
|
|
Recht, 1990; Manow, V., Bestandsschutz im Baurecht, 1993 (Diss.)
|
|
Bestandteil einer →Sache (§§ 93ff. BGB) ist grundsätzlich der
|
|
körperliche Gegenstand, der entweder von Natur aus mit dieser Sache
|
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eine Einheit bildet oder durch Verbindung mit ihr seine vor der
|
|
Verbindung bestehende Selbständigkeit dergestalt verloren hat, dass
|
|
er fortan, solange die Verbindung dauert, mit der Sache als ein
|
|
Ganzes, als eine einheitliche Sache erscheint (z. B. Frucht am Baum,
|
|
Schublade im Schrank). Nicht genügend ist die nur zu einem
|
|
vorübergehenden Zweck erfolgende Verbindung mit Grund und
|
|
Boden oder Gebäuden (§ 95 BGB, →Scheinbestandteil, z. B.
|
|
Baubude). Der B. wird regelmäßig wie die Hauptsache behandelt.
|
|
Wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer →Sache sind solche
|
|
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
|
|
können, ohne dass – nicht die Gesamtsache, sondern nur – der eine
|
|
oder andere (Bestandteil) zerstört oder in seinem Wesen verändert
|
|
wird (z. B. Gebäude auf Grundstück, Heizungsanlage in Wohnhaus).
|
|
|
|
Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte
|
|
sein (anders aber →Wohnungseigentum).
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Bestätigung (§ 141 I BGB) ist die →Willenserklärung, durch die
|
|
jemand sein eigenes, bisher fehlerhaftes (nichtiges) →Rechtsgeschäft
|
|
– sofern dies möglich ist – als gültig anerkennt. Dabei genügt zur B.
|
|
eines formgerecht abgeschlossenen, z. B. wegen
|
|
Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksamen Rechtsgeschäfts
|
|
der Hinweis der Bestätigungsurkunde auf die Urkunde des
|
|
unwirksamen Geschäfts. Noch keine B. liegt mangels
|
|
Bestätigungswillens z. B. vor, wenn der Käufer in Kenntnis der
|
|
Anfechtbarkeit vom Verkäufer Gewährleistung verlangt.
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil; Müller, M., Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach §
|
|
141 BGB, 1989
|
|
Bestätigungsschreiben ist das eine frühere Erklärung bestätigende
|
|
Schriftstück. Kaufmännisches B. ist das Schreiben eines
|
|
→Kaufmanns – ausnahmsweise auch einer andern (geschäftlich
|
|
erfahrenen) Person – auf Grund von Vorverhandlungen über einen
|
|
Vertragsschluss, in dem der Verfasser den Vertragsinhalt erstmals
|
|
schriftlich niederlegt und dem Partner zugänglich macht. Erhebt der
|
|
Gegner – bei einer nicht unannehmbaren Abweichung – nicht
|
|
unverzüglich Widerspruch, so gilt grundsätzlich der Inhalt des
|
|
Bestätigungsschreibens als Vertragsinhalt. Das B. ist zu trennen von
|
|
der →Auftragsbestätigung.
|
|
Lit.: Fuchs, T., Kaufmännische Bestätigungsschreiben, 1998
|
|
Bestattung ist die möglichst gefahrlose Entsorgung der menschlichen
|
|
Leiche. Sie hat als Erdbestattung oder Feuerbestattung zu erfolgen.
|
|
Die B. der Leiche eines Unbekannten oder eines möglicherweise nicht
|
|
an einer natürlichen Ursache verstorbenen Menschen ist nur mit
|
|
schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig.
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht
|
|
Bestattungsvertrag ist der werkvertragsähnliche Vertrag zwischen
|
|
einem Bestattungsunternehmer und einem oder mehreren
|
|
Auftraggebern (meist Hinterbliebenen eines verstorbenen Menschen).
|
|
Lit.: Wichmann, H., Der Bestattungsvertrag, 4. A. 2002
|
|
Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist das Fordern, Sichversprechenlassen
|
|
oder Annehmen eines Vorteils durch einen →Amtsträger oder einen
|
|
für den öffentlichen Dienst besonders →Verpflichteten als
|
|
Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung vornimmt oder
|
|
unterlässt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt (passive
|
|
→Bestechung). Wer als Angestellter oder Beauftragter eines
|
|
geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für
|
|
sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, dass er einen
|
|
andern bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im
|
|
Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe
|
|
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 299 I StGB,
|
|
grundsätzlich Antragsdelikt). →Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
|
|
Lit.: Tröndle/Fischer, StGB; Jaques, H., Die Bestechungstatbestände, 1996
|
|
Bestechung (§ 334 StGB) ist das Anbieten, Versprechen oder
|
|
Gewähren eines Vorteils an einen →Amtsträger, einen für den
|
|
öffentlichen Dienst besonders →Verpflichteten oder einen Soldaten
|
|
|
|
der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung
|
|
vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt
|
|
(aktive B.). Die B. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
|
|
fünf Jahren bestraft. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
|
|
Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines
|
|
geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einem Dritten
|
|
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn
|
|
oder einen andern bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
|
|
Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis
|
|
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 299 II StGB, grundsätzlich
|
|
Antragsdelikt). →Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), →Korruption,
|
|
→Schmiergeld
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB; Jaques, H., Die Bestechungstatbestände, 1996
|
|
Besteuerung ist die Bestimmung und Geltendmachung einer
|
|
→Steuer. Sie bedarf im →Rechtsstaat als Eingriff in die
|
|
Freiheitsrechte eines →Gesetzes als Grundlage. Durchgeführt wird
|
|
sie im Besteuerungsverfahren.
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
|
|
Besteuerungsverfahren (§§ 134ff. AO) ist das Verfahren der
|
|
Bestimmung und Geltendmachung der →Steuer. Vielfach muss der
|
|
Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, doch muss im Zweifel
|
|
die Steuerbehörde auch ermitteln. Festgesetzt wird die Steuer durch
|
|
den →Steuerbescheid.
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Rose, G., Grundzüge des Besteuerungsverfahrens, 1981
|
|
Bestimmtheit ist die eindeutige Klarheit oder zweifelsfreie
|
|
Verständlichkeit eines Umstands.
|
|
Lit.: Brehm, W./Kleinheisterkamp, T., Die Bestimmtheit des
|
|
Pfändungsbeschlusses, JuS 1998, 781
|
|
Bestimmtheitserfordernis ist die aus dem Grundsatz der
|
|
Rechtssicherheit folgende Anforderung an →Rechtssätze, – bei
|
|
Anwendung der Methoden der Rechtswissenschaft – klar erkennen zu
|
|
lassen, was sie vorschreiben. Andernfalls sind sie nichtig.
|
|
Insbesondere müssen →Strafgesetze aus Gründen der
|
|
Rechtssicherheit Tatbestände und Rechtsfolgen hinreichend bestimmt
|
|
umschreiben (Bestimmtheitsgrundsatz). Ein Pfändungsbeschluss
|
|
muss, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, die zu pfändende
|
|
Forderung so bezeichnen, dass sie im Schuldnervermögen
|
|
individualisierbar ist. →Bestimmtheitsgebot
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Hettinger, M., Die zentrale Bedeutung des
|
|
Bestimmtheitsgrundsatzes, JuS 1997, L 17, L 25
|
|
Bestimmtheitsgebot ist das Gebot, den Inhalt eines
|
|
→Verwaltungshandelns (z. B. eines →Verwaltungsakts) hinreichend
|
|
klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung schon kraft
|
|
Hoheitsrechts in die Freiheit des Einzelnen eingreifen darf, muss sie
|
|
klar erkennen lassen, inwieweit sie die Freiheit einschränken will.
|
|
Andernfalls ist das Verwaltungshandeln fehlerhaft.
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Hammer-Strnad, E., Das Bestimmtheitsgebot, 1999
|
|
Bestimmtheitsgrundsatz →Bestimmtheitserfordernis
|
|
Betagung ist die gänzlich oder teilweise auf einen späteren Zeitpunkt
|
|
verschobene Zulässigkeit der Geltendmachung eines bereits
|
|
entstandenen Rechts (z. B. bei Stundung).
|
|
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Betäubungsmittel ist das die künstliche Betäubung des Menschen
|
|
verursachende Mittel. Seine Verwendung ist wegen der damit
|
|
verbundenen Gefahren vielfach rechtswidrig und deswegen mit Strafe
|
|
bedroht. Eine Konvention der Vereinten Nationen gegen illegalen
|
|
Drogenhandel von 1988 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Besitz
|
|
und Kauf von Rauschgift zum persönlichen Gebrauch unter Strafe zu
|
|
stellen. →Betäubungsmittelgesetz
|
|
Lit.: Schmidt, D., Aus der Rechtsprechung zum
|
|
Betäubungsmittelstrafrecht, NJW 2003, 3090
|
|
Betäubungsmittelgesetz ist das den Verkehr mit Betäubungsmitteln
|
|
ordnende Gesetz vom 1. 1. 1982, das vor allem Herstellung und
|
|
Handel aufgezählter Betäubungsmittel erlaubnispflichtig macht. Einer
|
|
Erlaubnis bedarf z. B. nicht, wer Betäubungsmittel auf Grund
|
|
ärztlicher Verschreibung erwirbt (§ 4 I Nr. 3a BtMG). Der Verstoß
|
|
gegen das B. kann Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein (§§ 29ff.
|
|
BtMG). Der Besitz geringer Mengen (z. B. 6 g) eines
|
|
Betäubungsmittels kann straffrei sein. Der Gebrauch geringer Mengen
|
|
zwecks Heilung und Linderung von Leiden ist im Einzelfall zulässig.
|
|
Lit.: Körner, H., Betäubungsmittelgesetz, 5. A. 2001; Hugel/Junge, W., Deutsches
|
|
Betäubungsmittelrecht (Lbl.), 7. A. 1995; Joachimski, J., Betäubungsmittelgesetz, 7. A. 2002;
|
|
Franke, U./Wienroeder, K., Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2001; Eberth, A./Müller, E.,
|
|
Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 3. A. 2001; Weber, K., Betäubgungsmittelgesetz, 2. A.
|
|
2003
|
|
Beteiligter ist die Person, die an einer Angelegenheit teil hat. Im
|
|
Verfahrensrecht ist (formell) B., wer am Verfahren teilnimmt oder
|
|
zum Verfahren zugezogen wird (z. B. § 13 FGG) bzw. (materiell B.),
|
|
wessen Rechtsstellung durch das Verfahren unmittelbar betroffen
|
|
wird. Im Verwaltungsverfahrensrecht ist B. der Antragsteller, der
|
|
Antragsgegner, der an den die Behörde den Verwaltungsakt richten
|
|
will oder gerichtet hat, der, mit dem die Behörde einen
|
|
öffentlichrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat und
|
|
der, den die Behörde hinzugezogen hat (§ 13 VwVfG),
|
|
imVerwaltungsprozessrecht ist B. nur der →Kläger, der →Beklagte,
|
|
der →Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen →Interesses (§
|
|
63 VwGO). Im besonderen Verwaltungsverfahren können die
|
|
Beteiligten besonders bestimmt sein (z. B. § 78 AO).
|
|
Lit.: Ule, Verwaltungsprozessrecht; Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht; Kroschel, S.,
|
|
Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1998; Alpert, F., Zur
|
|
Beteiligung am Verwaltungsverfahren, 1999; Schroeder, F., Eine irreführende Legaldefinition – der
|
|
Beteiligte (§ 28 II StGB), JuS 2002, 139
|
|
Beteiligung ist die Teilnahme an einer Angelegenheit, insbesondere
|
|
an einer →Straftat (als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe), einer
|
|
unerlaubten Handlung, an einem →Verfahren (→Beteiligter) sowie
|
|
an einem Unternehmen oder einer →Gesellschaft (→Mitglied) oder
|
|
auch an →Vermögen.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Mitarbeiterbeteiligungen und Stock-Option-Pläne, hg. v.
|
|
Harrer, 2000; Bayer, W. u. a., Kapitalbeteiligungen, NJW 2003, 2567; Wagner, K.,
|
|
Mitarbeiterbeteiligung, NJW 2003, 3081
|
|
Beteiligungsdarlehen (partiarisches Darlehen) ist das →Darlehen,
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bei dem das Entgelt in einem Gewinnanteil (z. B. ein Drittel) besteht.
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Betrachtungsweise ist die Art und Weise der Betrachtung eines
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Gegenstands. Im Steuerrecht war die 1977 aufgegebene
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wirtschaftliche B. eine Art der Betrachtung von Tatbeständen, die
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weniger von der äußeren rechtlichen Gestaltung und mehr vom
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inneren wirtschaftlichen Zweck ausging (z. B. bei
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Sicherungsübereignung). Sie wird in der Gegenwart als Fall der
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→Auslegung behandelt.
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Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003; Möller, C., Die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
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1997
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Betreuer ist im Familienrecht (Betreuungsrecht) grundsätzlich der
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Mensch, der geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten
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Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu
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besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu
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betreuen. Der B. kann aber auch ein anerkannter Betreuungsverein
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sein (§ 1900 I BGB), doch sollen ein Verein als solcher oder eine
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Behörde als solche nur ausnahmsweise als B. bestellt werden. Der B.
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vertritt in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und
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außergerichtlich (§ 1902 BGB). Zu bestimmten Willenserklärungen
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oder Handlungen (z. B. zeitweises Versperren der Wohnungstüre)
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bedarf der B. der Einwilligung oder Genehmigung des
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Vormundschaftsgerichts. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds hat
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das Vormundschaftsgericht den B. zu entlassen (§ 1908b BGB).
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→Betreuung
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Lit.: Gregersen, A./Deinert, H., Die Vergütung des Betreuers, 1999;
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Sachsen-Gessaphe, K. v., Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter,
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1999
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Betreuung (§§ 1896ff. BGB) ist seit 1. 1. 1992 die staatliche
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Fürsorge für die Person und das Vermögen eines volljährigen
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Menschen, soweit er infolge einer psychischen Krankheit oder einer
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körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
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persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ganz oder
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teilweise nicht selbst besorgen kann, durch einen vom zuständigen
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→Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen
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bestellten →Betreuer. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise
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bestellt werden, in denen eine B. erforderlich ist (z. B. persönliche
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Angelegenheiten, Aufenthalt, Unterbringung,
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Vermögensangelegenheiten). Die Bestellung eines Betreuers hat
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grundsätzlich keine Auswirkung auf die →Geschäftsfähigkeit des
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Betreuten, so dass Betreuer und Betreuter grundsätzlich
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nebeneinander tätig werden können. Es kann aber angeordnet werden,
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dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis
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des Betreuers betrifft, der →Einwilligung des Betreuers bedarf (§
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1903 BGB). In Deutschland standen 2000 rund 750000 Menschen
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unter B.
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Lit.: Damrau, J./Zimmermann, W., Betreuungsgesetz, 3. A. 2001; Schmidt, G./Böcker, F.,
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Betreuungsrecht, 3. A. 1999; Jürgens, A./Kröger, D./Marschner, R. u. a., Betreuungsrecht kompakt,
|
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5. A. 2002; Bienwald, W., Betreuungsrecht, 3. A. 1999; Betreuungsrecht, hg. v. Jürgens, A., 2. A.
|
|
2001; Sonnenfeld, S., Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. A. 2001; Oelkers, M., Internationales
|
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Betreuungsrecht, 1996; Zimmermann, W., Betreuungsrecht, 6. A. 2004; Firsching, K./Dodegge, G.,
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Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 6. A. 1999; Kierig, F./Kretz, J., Formularbuch
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Betreuungsrecht, 2. A. 2004; Pardey, K., Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 2000; Meier, S.,
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Handbuch Betreuungsrecht, 2001; Dodegge, G./Roth, A., Betreuungsrecht, 2003
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Betreuungsbehörde (§ 1900 IV BGB) ist die neben Menschen und
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Betreuungsvereinen für einzelne Betreuungen zuständige Behörde.
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Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein
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→Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern
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durch materielle und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische
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Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt. Der B. unterscheidet sich
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vom →Unternehmen durch die Unmittelbarkeit der
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Zweckverfolgung. Er ist Anknüpfungspunkt für verschiedene
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Rechtsfolgen im Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und
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Steuerrecht. Ein B. kann aus mehreren Teilen bestehen. Mehrere
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Betriebe können ein Unternehmen bilden.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Schulze zur Wiesche, D.,
|
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Betriebsveräußerung, 6. A. 1996; Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung, 7. A. 1997; Fichtelmann,
|
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H., Betriebsaufspaltung, 10. A. 1999; Commandeur, G./Kleinebrink, W., Betriebs- und
|
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Firmenübernahme, 2. A. 2002
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Betriebsausgabe (§ 4 IV EStG) ist die durch den →Betrieb
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veranlasste Aufwendung in Geld oder Geldeswert (z. B. Kauf einer
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Maschine). Sie ist grundsätzlich bei der Gewinnermittlung zu
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berücksichtigen. Ausgenommen sind bestimmte unangemessene
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Aufwendungen, die ganz oder teilweise nicht gewinnmindernd
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angesetzt werden dürfen.
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der
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Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, hg. v. Söhn, H., 1980
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Betriebseinnahme ist die durch den Betrieb veranlasste Einnahme in
|
|
Geld oder Geldeswert (z. B. Ertrag eines Verkaufs).
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Betriebsgefahr (Sachgefahr) ist die mit dem Betrieb einer
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(gefährlichen) →Anlage (→Sache z. B. Kraftfahrzeug)
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erfahrungsgemäß verbundene (erhöhte) Wahrscheinlichkeit des
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|
Eintritts eines →Schadens. Sie ist im Rahmen des § 254 BGB als
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schadensersatzanspruchsmindernder Umstand zu berücksichtigen. Sie
|
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ist außerdem vielfach Grundlage einer gesetzlichen
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→Gefährdungshaftung.
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Lit.: Böhmer, E., Abstrakte Betriebsgefahr, MDR 1962, 87
|
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Betriebskrankenkasse (§ 29 SGB IV) ist die für Angehörige eines Betriebs eingerichtete
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Krankenkasse. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie setzt mindestens 1000
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versicherungspflichtig Beschäftigte voraus und bedarf u. a. der Genehmigung der zuständigen
|
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Aufsichtsbehörde.
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Lit.: Kasper, J., Die Betriebskrankenkasse, 1994; Cassel, D., Betriebskrankenkassen als Baustein
|
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einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur, 1999
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Betriebsprüfung (§§ 1ff. BetrPrO) ist die von Behörden,
|
|
insbesondere von den Finanzbehörden vorgenommene allgemeine
|
|
→Außenprüfung eines Betriebs.
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|
Lit.: Blumers, W./Frick, J./Müller, L., Betriebsprüfungshandbuch (Lbl.), 2001; Puchner, W./Eibl,
|
|
H., Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung, 2001; Kaligin, T., Keine Angst vor
|
|
Betriebsprüfung und Steuerfahndung, 2002
|
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Betriebsrat (§§ 1, 2 BetrVG) ist das Organ der →Arbeitnehmer eines
|
|
mindestens 5 wahlberechtigte, davon 3 wählbare Arbeitnehmer
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beschäftigenden →Betriebs, das in bestimmten Angelegenheiten des
|
|
Betriebs mitwirkt und mitbestimmt. Der B., dessen Mitgliederzahl
|
|
|
|
von der Größe des Betriebs abhängt, wird von den →Arbeitnehmern
|
|
auf Zeit (meist vier Jahre) gewählt. Er hat mit dem Arbeitgeber
|
|
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Seine Aufgaben sind im
|
|
Einzelnen in den §§ 80ff. BetrVG geregelt. Sie betreffen vor allem
|
|
die →Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (z. B.
|
|
→Arbeitszeit, Urlaubsplan, Kantineneinrichtung) und in personellen
|
|
Angelegenheiten (z. B. Einstellung, Verlangen einer ärztlichen
|
|
Bescheinigung bei eintägiger Arbeitsunfähigkeit, →Kündigung). Bei
|
|
Meinungsverschiedenheiten zwischen B. und Arbeitgeber entscheidet
|
|
eine paritätisch zusammengesetzte Einigungsstelle. Auf Grund eines
|
|
der Richtlinie 94/1995 EG entsprechenden Gesetzes vom 28. 10. 1996
|
|
werden europäische Betriebsräte (oder Verfahren zur Unterrichtung
|
|
und Anhörung der Arbeitnehmer) vereinbart oder kraft Gesetzes
|
|
errichtet. (In Deutschland gehören [2000] rund 230000 Arbeitnehmer
|
|
– davon zwei Drittel Gewerkschaftsmitglieder - Betriebsräten an, die
|
|
pro Mitarbeiter rund 600 Euro jährlich kosten.)
|
|
Lit.: Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht; Schaub, G./Kreft, B., Der Betriebsrat, 7. A. 2002; Berkowsky, W.,
|
|
Die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen, 1996; Blanke, T., Europäisches
|
|
Betriebsrätegesetz, 1999
|
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Betriebsrentengesetz ist das die aus der Tätigkeit in einem →Betrieb
|
|
erwachsende →Rente betreffende Gesetz. Die Anwartschaft auf eine
|
|
Betriebsrente kann bei einem Tarifvertragsgeltungsgebietswechsel
|
|
verloren gehen. →Altersversorgung
|
|
Lit.: Höfer, H., Betriebsrentengesetz, 1999; Bittner, C., Europäisches
|
|
und internationales Betriebsrentenrecht, 2000; Höfer, R., Das neue
|
|
Betriebsrentenrecht, 2003
|
|
Betriebsrisiko ist die aus dem Betreiben einer Angelegenheit
|
|
erwachsende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Im
|
|
Arbeitsrecht ist B. speziell das Risiko, dass der Betrieb ohne
|
|
→Verschulden des →Arbeitgebers oder der →Arbeitnehmer zum
|
|
Erliegen kommt (z. B. wegen Ausbleibens von Zulieferungen oder
|
|
Energie). Dieses – jedenfalls nicht aus der Sphäre der Arbeitnehmer
|
|
(wie z. B. ein Teilstreik) kommende – Risiko hat der Arbeitgeber zu
|
|
tragen, so dass in der Regel entgegen § 326 BGB der
|
|
Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer nicht entfällt.
|
|
Lit.: Fikentscher, Schuldrecht; Tholl, F., Gesteigertes Betriebsrisiko, Diss. jur. München 1999
|
|
Betriebsschutz →Arbeitsschutz
|
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Betriebsübergang ist der rechtsgeschäftliche Übergang eines
|
|
→Betriebs oder Betriebsteils von einer Person auf eine andere. Nach
|
|
§ 613a BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten
|
|
bestehender →Arbeitsverhältnisse (als Gesamtschuldner) ein. Kein B.
|
|
tritt bei der Bestellung eines neuen Notars trotz Übernahme der
|
|
Räume und der Bediensteten eines bisherigen Notars ein.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Wenking, T., Der
|
|
Betriebsübergang, Diss. jur. Bonn 1999; Fuchs, B., Betriebliche Sozialleistungen beim
|
|
Betriebsübergang, 2000; Willemsen, H./Lembke, M., Die Neuregelung von Unterrichtung und
|
|
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang, NJW 2002, 1159; Schiefer, B. u. a.,
|
|
Betriebsübergang, NJW 2003, 3734
|
|
Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) ist die formbedürftige
|
|
Vereinbarung (→Vertrag, str., a. M. Satzung) zwischen
|
|
→Arbeitgeber und →Betriebsrat über Angelegenheiten, die zum
|
|
|
|
Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Die B. hat teilweise
|
|
rechtssetzende (normative) Wirkung (z. B. Bestimmungen über
|
|
Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Sie geht
|
|
dem →Gesetz und dem →Tarifvertrag nach, dem Einzelarbeitsvertrag
|
|
als dessen Mindestinhalt grundsätzlich vor, kann aber einen
|
|
Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil eines Arbeitnehmers abändern. Sie
|
|
ist nicht erzwingbar. Gegen eine einem Tarifvertrag widersprechende
|
|
B. gewährt das Bundesarbeitsgericht der Gewerkschaft einen
|
|
Anspruch auf Unterlassung.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Waltermann, R., Die
|
|
Rechtssetzung durch Betriebsvereinbarung, 1997; Wollgast, K., Geltung, Wirkung und
|
|
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen, 1999
|
|
Betriebsverfassung ist die Gesamtheit der die Rechte des
|
|
→Arbeitgebers, der →Arbeitnehmer und ihrer Organe
|
|
(Betriebsversammlung, Betriebsrat, Betriebsausschuss [bei neun und
|
|
mehr Mitgliedern des Betriebsrats], Vorsitzender) im Betrieb in
|
|
Bezug auf das Betriebsgeschehen ordnenden Rechtssätze. Sie gründet
|
|
sich auf →Gesetz, →Tarifvertrag und →Betriebsvereinbarung und ist
|
|
Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Ziel der B. ist der Schutz der
|
|
Rechte der →Arbeitnehmer sowie ihre Teilhabe am
|
|
Betriebsgeschehen.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Hoyningen-Huene, G.
|
|
v., Betriebsverfassungsrecht, 5. A. 2002; Etzel, G., Betriebsverfassungsrecht, 7. A.2001; Richardi,
|
|
R., Die neue Betriebsverfassung, 2. A. 2002; Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht, hg. v.
|
|
Jaeger, G. u. a., 2003
|
|
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist das die
|
|
→Betriebsverfassung des Arbeitsrechts regelnde Gesetz, das –
|
|
abgesehen von den Betrieben des öffentlichen Dienstes – auf die
|
|
meisten Betriebe Anwendung findet.
|
|
Lit.: Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht; Betriebsverfassungsgesetz, mit einer Einf. v. Thüsing, G., 35. A.
|
|
2002; Richardi, R., Betriebsverfassungsgesetz, 9. A. 2004; Fitting, K. u. a.,
|
|
Betriebsverfassungsgesetz, 21. A. 2002; Betriebsverfassungsgesetz. Gemeinschaftskommentar, hg.
|
|
v. Fabricius, F. u. a., 7. A. 2002; Betriebsverfassungsgesetz, hg. v. Däubler, W. u. a., 8. A. 2002;
|
|
Gnade, A., Betriebsverfassungsgesetz, 9. A. 2000; Stege, D./Weinspach, F.,
|
|
Betriebsverfassungsgesetz, 8. A. 1999; Siebert, G. u. a., Betriebsverfassungsgesetz, 9. A. 1999
|
|
Betriebsverhältnis →Gewaltverhältnis
|
|
Betriebsversammlung →Betriebsverfassung
|
|
Betriebswirtschaft ist die Gesamtheit der einen Betrieb oder ein
|
|
Unternehmer betreffenden Wirtschaftsvorgänge. →Volkswirtschaft
|
|
Lit.: Wöhe, G., Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
|
|
21. A. 2002; Schultz, Basiswissen Betriebswirtschaft, 2003
|
|
Betroffener ist die von einem Ereignis betroffene Person. Behauptet
|
|
ein B., durch eine Handlung der Verwaltung in seinen Rechten
|
|
verletzt zu sein, kann er im Verwaltungsprozess klagen. Der
|
|
Betroffene ist grundsätzlich →Beteiligter.
|
|
Betrug (§ 263 StGB) ist die durch →Täuschung verursachte
|
|
Vermögensschädigung eines andern in rechtswidriger
|
|
Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht. Erforderlich sind eine – auf
|
|
Tatsachen (z. B. Mangel der Zahlungsabsicht) bezogene –
|
|
Täuschungshandlung (Vorspiegeln, Entstellen, Unterdrücken), ein
|
|
daraus folgender →Irrtum, eine daraus folgende
|
|
|
|
→Vermögensverfügung (Unterlassen genügt), eine daraus folgende
|
|
Vermögensschädigung (nicht notwendig des →Vermögens des
|
|
Getäuschten, Gefährdung des Vermögens genügt) und eine
|
|
(rechtswidrige) Vorteilsverschaffungsabsicht für sich oder einen
|
|
Dritten (z. B. Assistent täuscht durch erschlichene Atteste Krankheit
|
|
vor und arbeitet im Krankenstand privatwirtschaftlich, Bewerber
|
|
verschweigt im Einstellungsverfahren Tätigkeit bei dem Ministerium
|
|
für Staatssicherheit der früheren Deutschen Demokratischen
|
|
Republik). Der B. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
|
|
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Besondere Fälle des
|
|
Betrugs sind →Anstellungsbetrug, →Eingehungsbetrug,
|
|
→Prozessbetrug oder →Sicherungsbetrug, verselbständigte
|
|
Sonderfälle Computerbetrug (§ 263a StGB), →Subventionsbetrug (§
|
|
264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), →Kreditbetrug (§
|
|
265b StGB), →Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB),
|
|
→Automatenmissbrauch, →Leistungserschleichung (§ 265a StGB) u.
|
|
a. m. Kein B. durch Unterlassen ist das bloße Ausnutzen einer
|
|
Fehlbuchung.
|
|
Lit.: Schönke/Schröder, StGB; Tiedemann, K., Wirtschaftsbetrug, 1999; Rengier, R.,
|
|
Betrugsprobleme bei vorgetäuschter Zahlungsunfähigkeit, JuS 2000, 644; Berger, S., Der Schutz
|
|
öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB, 2000
|
|
Beugemittel ist das staatliche Mittel zur Erzwingung bestimmter
|
|
→Handlungen, →Duldungen oder →Unterlassungen seitens einer
|
|
Person. B. sind insbesondere im Verfahrensrecht zulässig (z. B. zur
|
|
Erzwingung einer Zeugenaussage [§§ 390 ZPO, 70 II StPO] oder
|
|
einer unvertretbaren Handlung oder einer Unterlassung [§§ 888, 890
|
|
ZPO]). B. sind →Zwangsgeld (Ordnungsgeld) und ersatzweise
|
|
→Zwangshaft (Ordnungshaft).
|
|
Lit.: Baumbach, A./Lauterbach, W./Albers, J./Hartmann, P., Zivilprozessordnung, 62. A. 2004;
|
|
Pabel, K., Verhängung von Beugehaft durch einen Untersuchungsausschuss, NJW 2000, 788
|
|
Beugestrafe →Beugemittel
|
|
Beurkundung ist die körperliche Festlegung eines Vorgangs durch
|
|
schriftliche Zeichen in einer Urkunde. Sie ist notarielle B. (§ 128
|
|
BGB), wenn sie von einem →Notar (rechtswirksam auf deutschem
|
|
Staatsgebiet) beurkundet wird, wobei für einen Vertrag grundsätzlich
|
|
betrennte B. von Antrag und Annahme genügen. Die notarielle B. ist
|
|
in mehreren einzelnen Bestimmungen besonders vorgeschrieben. Für
|
|
das Verfahren gilt das Beurkundungsgesetz. Fehlt die für ein
|
|
Rechtsgeschäft vorausgesetzte B., ist grundsätzlich das
|
|
→Rechtsgeschäft wegen →Formmangels nichtig (§ 125 BGB).
|
|
Lit.: Palandt, BGB; Winkler, K., Beurkundungsgesetz, 15. A. 2003; Huhn, D./Schuckmann, H. v.,
|
|
Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. A. 2003
|
|
Beurteilung ist die auf einen Maßstab bezogene urteilsmäßige
|
|
Bewertung. Beamte sind regelmäßig und aus besonderem Anlass
|
|
einer dienstlichen B. zu unterziehen. Sie soll sich auf Veranlagung,
|
|
Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und
|
|
Belastbarkeit beziehen und mit einem Gesamturteil (meist
|
|
notenähnlich) schließen.
|
|
Lit.: Schnellenbach, H., Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter (Lbl.), 3. A. 2002;
|
|
Bieler, F., Die dienstliche Beurteilung, 4. A. 2002
|
|
Beurteilungsspielraum ist der vom Gesetzgeber durch die
|
|
|
|
Verwendung wertender unbestimmter →Rechtsbegriffe – im
|
|
Gegensatz zu sonstigen unbestimmten Rechtsbegriffen – der
|
|
Verwaltung eingeräumte Entscheidungsspielraum (z. B.
|
|
Prüfungsentscheidung). Beim B. beschränkt sich die Prüfung durch
|
|
die Verwaltungsgerichte darauf, ob die Beurteilung durch die
|
|
Verwaltung offensichtlich fehlerhaft ist oder in einem fehlerhaften
|
|
Verfahren vor sich gegangen ist. Der B. ist zu trennen vom
|
|
→Ermessen und von der Anwendung eines sonstigen unbestimmten
|
|
Rechtsbegriffs.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Pieroth, B./Kemm, S., Beurteilungsspielraum und
|
|
verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte, JuS 1995, 780
|
|
Bevollmächtigung ist die Erteilung einer →Vertretungsmacht
|
|
(Vollmacht) durch →Rechtsgeschäft. Sie erfolgt durch einseitige,
|
|
empfangsbedürftige Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft)
|
|
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder dem
|
|
Dritten (Außenvollmacht), dem gegenüber die Vertretung stattfinden
|
|
soll (§ 167 I BGB) und kann in gegenläufiger Weise durch einseitiges
|
|
Rechtsgeschäft aufgehoben werden. Sie ist streng zu trennen von dem
|
|
ihr regelmäßig zugrundeliegenden →Auftrag oder sonstigen
|
|
Innenverhältnis.
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Bewährung ist das Bestehen gegenüber Anforderungen. Im
|
|
Strafrecht ist bei →Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr
|
|
(evtl. zwei Jahren) die →Strafaussetzung zur B. möglich (§ 56 StGB).
|
|
Sie erfordert B. während einer Zeit von 2 bis 5 Jahren (§ 56a StGB).
|
|
Daneben ist auch die Aussetzung des Strafrests zur B. bei
|
|
lebenslanger Freiheitsstrafe möglich (§ 57a StGB). (In Bayern
|
|
wurden 2000 fast 70 Prozent der Freiheitsstrafen und Jugendstrafen
|
|
zur Bewährung ausgesetzt, wobei in wiederum rund 70 Prozent der
|
|
Fälle die B. erfolgreich war.)
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB; Kunert, K., Kurze Freiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung,
|
|
MDR 1969, 705
|
|
Bewährungsauflage (§ 56b StGB) ist die von einem Gericht bei
|
|
→Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage, die der
|
|
Genugtuung für das begangene Unrecht dient. Sie kann u. a. in der
|
|
Wiedergutmachung des Schadens, der Zahlung eines Geldbetrags an
|
|
eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder der
|
|
Erbringung einer sonstigen gemeinnützigen Leistung bestehen (z. B.
|
|
Hilfsdienst). Wird sie nicht erfüllt, ist der Strafrest zu vollstrecken.
|
|
Lit.: Schönke/Schröder, StGB; Berndt, S., Bewährungsauflage und Freiheitsstrafe, 1994
|
|
Bewährungshelfer (§§ 56d StGB, 24 JGG) ist bei der
|
|
→Strafaussetzung zur Bewährung ein Mensch, der dem Verurteilten
|
|
helfend und betreuend zur Seite steht. Der B. wird vom →Gericht
|
|
bestellt und ist diesem berichtspflichtig. Er wird hauptamtlich (oder
|
|
ehrenamtlich) tätig, hat aber kein Weisungsrecht gegenüber dem
|
|
Verurteilten.
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB
|
|
Beweggrund ist die ein Verhalten auslösende Ursache. Der B. eines
|
|
Menschen kann bei der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens
|
|
bedeutsam sein. Niedriger B. (§ 211 II StGB) ist bei Mord ein B. des
|
|
Täters, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster bzw.
|
|
|
|
niedrigster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja
|
|
verächtlich ist (z. B. um einen Vollzeitarbeitsplatz eines andern zu
|
|
erhalten, nicht Blutrache eines Ostanatoliers, vgl. BGH NJW 1995,
|
|
602).
|
|
Lit.: Tröndle/Fischer, StGB; Heine, Tötung aus niedrigen Beweggründen, 1988; Gerkan, O. v.,
|
|
Niedrige Beweggründe, Diss. jur. Heidelberg 1998
|
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beweglich (Adj.) fortbewegbar
|
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bewegliche Sache →Sache, bewegliche
|
|
Beweis ist die überzeugende Darlegung der Richtigkeit oder
|
|
Unrichtigkeit einer Vorstellung. Im Verfahrensrecht ist B. das
|
|
Verfahren, (vor allem bei Streitigkeit eines Vorbringens einer Partei)
|
|
dem →Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit
|
|
einer Behauptung (Tatsache, Erfahrungssatz, ausländischer
|
|
Rechtssatz, Gewohnheitsrechtssatz, Satzungsrechtssatz) zu
|
|
verschaffen. Der B. ist entweder unmittelbarer B. oder mittelbarer B.
|
|
(Indizienbeweis). Er erfolgt entweder auf Grund Beweisangebots
|
|
(Beweisantritt z. B. im Zivilprozess) oder auf Grund Beweisantrags.
|
|
Erleichterter B. ist der →Anscheinsbeweis. Der →Strengbeweis
|
|
erstrebt die Herbeiführung der vollen Überzeugung des Gerichts in
|
|
einem bestimmten Verfahren mit bestimmten Beweismitteln. Beim
|
|
→Freibeweis stehen Erhebung, Verfahren und Beweismittel im
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Ermessen des Gerichts. Im Zivilprozessrecht bedürfen nur die
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streitigen Tatsachen eines Beweises, der auch nur entsprechend dem
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Beweisantritt erfolgt. In Verfahren, in denen der
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→Untersuchungsgrundsatz gilt, ist die Wahrheit vom Gericht zu
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erforschen und dementsprechend Beweis zu erheben. →Beweisrecht
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht; Roxin, Strafverfahrensrecht; Schneider, E., Beweis und
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Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Eichele, K., Das Beweisbuch für den Anwalt, 1997; Sturmberg, G.,
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Der Beweis im Zivilprozess, 1999; Meike, R., Plausibilitätskontrolle und Beweis, NJW 2000, 2230
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Beweisantrag ist im →Strafverfahren das Begehren (des
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Angeklagten, Verteidigers, Staatsanwalts oder sonstigen
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Verfahrensbeteiligten), über eine bestimmte Tatsache durch ein
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bestimmtes →Beweismittel →Beweis zu erheben. Einem B. ist im
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→Ermittlungsverfahren stattzugeben, wenn der Beweis von
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Bedeutung ist (§ 163a II StPO). In der →Hauptverhandlung darf der
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zulässige B. nur aus bestimmten Gründen und grundsätzlich nur in
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einem begründeten Beschluss abgelehnt werden (§ 244 StPO). Der B.
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ist im Übrigen auch in den andern, vom →Untersuchungsgrundsatz
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beherrschten Verfahren vorgesehen (z. B. § 86 VwGO).
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Hamm, R./Hassemer, W./Pauly, J., Beweisantragsrecht, 2000
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Beweisantritt (Beweisangebot) (§ 282 ZPO) ist im Zivilprozessrecht
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die Einführung eines →Beweismittels für eine bestimmte
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Behauptung.
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Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Puhle, Der unerledigte Beweisantritt, JuS 1990, 296
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Beweisaufnahme ist die Erhebung des →Beweises. Sie erfolgt durch
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das →Gericht (§§ 355ff. ZPO, 244ff. StPO), doch kann an seine
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Stelle ein beauftragter oder ein ersuchter →Richter treten. Sie ist
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parteiöffentlich und auf entscheidungserhebliche Tatsachen
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beschränkt. Ist das Ergebnis einer erstinstanzlichen B. nicht
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verwertbar, so muss das entscheidende Berufungsgericht sämtliche
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entscheidungserhebliche Beweise erheben.
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Lit.: Baumbach, A./Lauterbach, W./Albers, J./Hartmann, P., Zivilprozessordnung, 62. A. 2004;
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Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Geimer, E., Internationale Beweisaufnahme,
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1997; Balzer, C., Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, 2001
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Beweiserhebung →Beweisaufnahme
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Beweiserhebungsverbot ist das Verbot, über ein bestimmtes
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Beweisthema oder durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis zu
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erheben (z. B. §§ 52ff. StPO).
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Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Störmer, Beweiserhebung, JuS 1994,
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238
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Beweiserleichterung ist die Erleichterung bezüglich der
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Anforderungen an einen Beweis. Sie ist insbesondere im Zivilprozess
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zulässig. Verschiedentlich genügt hier der →Anscheinsbeweis.
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Lit.: Oberheim, R., Beweiserleichterungen im Zivilprozess, JuS 1996,
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636
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Beweisgebühr (§ 31 I Nr. 3 BRAGO) ist die für die Vertretung im
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Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung
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einer Partei nach § 613 ZPO anfallende Rechtsanwaltsgebühr (entfällt
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seit 1. Juni 2004).
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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Beweisinterlokut ist im älteren Prozessrecht eine
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Zwischenentscheidung über Beweislast, Beweisthema und
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Beweisfrist.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Beweislast ist die Belastung mit dem →Beweis, die zur Folge hat,
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dass die Nichtbeweisbarkeit eines Umstands zu Lasten des
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Beweislastträgers geht. Die B. trägt grundsätzlich jede →Partei für
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die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (z.
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B. für Erfüllung Schuldner, für Vertragsänderung der dadurch
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Begünstigte), sofern die B. nicht durch Gesetz (oder Rechtsprechung
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[Beweislastumkehr]) besonders anders festgelegt ist. Misslingt der
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Beweis seitens der beweisbelasteten Partei, so wird der behauptete
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Umstand als nicht vorhanden behandelt, so dass die beweisbelastete
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Partei im eventuellen Prozess insoweit unterliegt.
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Lit.: Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht; Prütting, H., Gegenwartsprobleme der Beweislast,
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1993; Baumgärtel, G., Beweislastpraxis im Privatrecht, 1996; Heinrich, C., Die Beweislast bei
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Rechtsgeschäften, 1996; Baumhof, A., Die Beweislast im Verfahren vor dem Europäischen
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Gerichtshof, 1996; Bock, J., Begriff, Inhalt und Zulässigkeit der Beweislastumkehr im materiellen
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Strafrecht, 2001; Laumen, H., Die Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr, NJW 2002,
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3739; Schmidt, E., Die Beweislast in Zivilsachen, JuS 2003, 1007
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Beweismittel ist das Mittel, durch das ein →Beweis geführt werden
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kann. Dies sind im Zivilprozessrecht →Augenschein, →Zeuge,
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→Sachverständiger, →Urkunde und →Parteivernehmung (§§ 371ff.
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ZPO, vgl. 244 StPO, 86 VwGO u. a.). Im Strafprozessrecht sind B.
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Augenschein, Zeuge, Sachverständiger und Urkunde, nicht dagegen
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die Vernehmung des →Angeklagten.
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht; Roxin, Strafverfahrensrecht; Schneider, E., Beweis und
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Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Eisenberg, U., Persönliche Beweismittel in der StPO, 1993; Becker,
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A., Elektronische Dokumente als Beweismittel, 2004
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Beweisrecht ist die Gesamtheit der den →Beweis betreffenden
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Rechtssätze.
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Formatiert: Schriftart: Kursiv
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Lit.: Coester-Waltjen, D., Internationales Beweisrecht, 1983; Schneider, E., Beweisrechtsverstöße
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in der Praxis, MDR 1998, 997; Eisenberg, U., Beweisrecht der StPO, 4. A. 2002
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Beweisregel ist die bestimmte Regel über das Verfahren und die
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Würdigung eines →Beweises. Sie schränkt das freie Beweisverfahren
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und die freie →Beweiswürdigung ein. Gesetzliche B. ist die durch das
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Gesetz gegebene B. (z. B. § 165 ZPO Beweis der
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Verhandlungsförmlichkeiten allein durch das Protokoll, § 371 III
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ZPO Vereitelung der zumutbaren Einnahme des Augenscheins).
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Lit.: Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht
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Beweissicherung (§§ 94, 102, 285 StPO, 98 VwGO) ist die vor der
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eigentlichen →Beweisaufnahme zur Sicherung eines →Beweises
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erfolgende vorsorgliche Beweiserhebung. Für den Zivilprozess ist mit
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Wirkung vom 1. 4. 1991 das sog. selbständige →Beweisverfahren (§§
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485ff. ZPO) an die Stelle des bisherigen Beweissicherungsverfahrens
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getreten.
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Lit.: Spilok, G., Grundfragen der Beweissicherung, 1982; Dörschner, L. Beweissicherung im
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Ausland, 2000
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Beweisthema ist der Gegenstand des →Beweises (Tatsachen,
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Erfahrungssätze, ausländisches Recht, →Satzungsrecht oder
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→Gewohnheitsrecht).
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht
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Beweisverfahren ist das Verfahren zur Durchführung eines
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→Beweises. Das in den §§ 485ff. ZPO (vgl. §§ 98 VwGO, 82 FGO,
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118 SGG) geregelte selbständige B. ist ein gerichtliches Verfahren,
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bei dem für eine bestimmte Art des Beweises (vor allem durch
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Augenschein und Zeugenvernehmung) der Grundsatz der
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Unmittelbarkeit der →Beweisaufnahme eingeschränkt wird. Dabei
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wird zwischen einvernehmlichem Beweissicherungsverfahren und
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streitschlichtendem B. unterschieden. Zulässig ist das selbständige B.,
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wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das
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|
Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
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Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig
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Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung
|
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einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
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Lit.: Sturmberg, G., Der Beweis im Zivilprozess, 1999; Weise, S., Selbständiges Beweisverfahren
|
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im Baurecht, 2. A. 2002
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|
Beweisverwertung ist die Verwertung des Beweises für die
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Entscheidung eines Rechtsstreits. Sie ist in der Form der
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Beweiswürdigung das Ziel der Beweisführung oder
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Beweisermittlung. Ihr kann im Einzelfall ein
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Beweisverwertungsverbot entgegenstehen.
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Beweisverwertungsverbot ist das →Verbot, →Beweise und
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Beweisergebnisse zur Entscheidungsfindung zu verwerten, die unter
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Verstoß gegen Gesetzesvorschriften gewonnen worden sind (z. B. §§
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136a III S. 2 StPO, 393 II AO) oder die nur zur →Verfolgung
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bestimmter →Straftaten berechtigen.
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Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Götting, S., Beweisverwertungsverbote,
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|
2001; Meyer-Mews, H., Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren, JuS 2004, 39
|
|
Beweiswürdigung ist die Bildung der Überzeugung des →Gerichts
|
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von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der
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|
→Beweisaufnahme. Es gilt der Grundsatz der freien B. (§§ 286 ZPO,
|
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|
261 StPO, 108 VwGO), doch darf beispielsweise dann, wenn das
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|
Erstgericht eine Feststellung auf die Aussagen mehrerer Zeugen
|
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stützt, das Berufungsgericht eine hiervon abweichende Feststellung
|
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nicht mit der Vernehmung nur eines einzigen der Zeugen begründen.
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Der Beweis ist geführt, wenn ein so hoher Grad an
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Wahrscheinlichkeit erreicht ist, dass vernünftigerweise keine Zweifel
|
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mehr bestehen (str.). Die Würdigung eines nicht einfachen
|
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Sachverhalts erfordert dabei grundsätzlich auch besondere Sachkunde
|
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des Würdigenden. Im Strafprozessrecht ist im Zweifel zugunsten
|
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([lat.] in dubio pro) des Angeklagten zu entscheiden. Im Zivilprozess
|
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kommt es auf die →Beweislast an.
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO; Schneider, E., Beweis und
|
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Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Balzer, C., Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, 2001;
|
|
Hohlweck, M., Die Beweiswürdigung, JuS 2002, 1105
|
|
Bewertung ist die Ermittlung des Werts eines Gegenstands oder einer
|
|
Leistung. Im Steuerrecht bestehen mehr oder weniger feste Regeln für
|
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die B. (§ 6 I EStG, Bewertungsgesetz), wobei von den
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|
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auszugehen ist, von
|
|
denen die Absetzung für Abnutzung abzuziehen ist. Im Handelsrecht
|
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ist bei der B. der im Jahresabschluss ausgewiesenen
|
|
Vermögensgegenstände der Wert im Zeitpunkt der Aufstellung des
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→Inventars oder der →Bilanz zu Grund zu legen (§§ 252ff., 279ff.
|
|
HGB).
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Rössler, R./Troll, M., Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz
|
|
(Lbl.), 4. A. 2003; Großfeld, B., Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. A.
|
|
2002; Horschitz, H., Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 15. A. 2001;
|
|
Kulzer, T., Die Bewertung von Grundvermögen im Steuerrecht, 2000; Kreutziger, S./Lindberg,
|
|
K./Schaffner, M., Bewertungsgesetz, 2002
|
|
Bewilligung (z. B. §§ 8f. WHG) ist im Verwaltungsrecht die
|
|
Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Sondergebrauch
|
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(→Sondernutzung) einer öffentlichen →Sache. Sie erstreckt sich
|
|
meist nur auf eine bestimmte Art der Nutzung und ist vielfach von
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besonderen Voraussetzungen abhängig. Im Sachenrecht (§ 19 GBO)
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ist B. einer Eintragung in das →Grundbuch die Erklärung des durch
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die Eintragung formell Betroffenen (z. B. Veräußerer), mit der
|
|
Eintragung einverstanden zu sein. Sie ist Voraussetzung für eine
|
|
Eintragung. Die B. ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
|
|
Urkunden nachzuweisen (§ 29 GBO). Demgegenüber bedarf der
|
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Nachweis der Berechtigung zur Stellung eines Antrags nicht dieser
|
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Form. →Ausnahme, Erlaubnis
|
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Demharter, GBO
|
|
bewusst (Adj.) wissentlich
|
|
bewusste Fahrlässigkeit →Fahrlässigkeit, bewusste
|
|
Bewusstlosigkeit ist das Fehlen des Bewusstseins. Die B. schließt im
|
|
Schuldrecht (§ 827 BGB) wie im Strafrecht eine (zurechenbare)
|
|
→Handlung aus. Eine in der B. abgegebene →Willenserklärung ist
|
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nichtig (§ 105 BGB).
|
|
Lit.: Palandt, BGB
|
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Bewusstsein ist die klare geistige Verfassung.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
Bewusstseinsstörung ist die Störung des Bewusstseins
|
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|
|
(Bewusstseinstrübung und Bewusstseinsbeeinträchtigung), bei
|
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welcher der Einfluss des normalen →Bewusstseins des Handelnden in
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erheblichem Maß ausgeschaltet ist. Tiefgreifende B. (§ 20 StGB) ist
|
|
die B., die das Persönlichkeitsgefüge in schwerwiegender Weise
|
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beeinträchtigt. Sie kann im Strafrecht →Schuldunfähigkeit oder
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verminderte →Schuldfähigkeit begründen.
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Lit.: Lackner/Kühl, StGB
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Beziehung ist die Verbindung zu einer Person oder Sache.
|
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Diplomatische Beziehung ist die durch diplomatische Vertreter
|
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vermittelte Beziehung zwischen Völkerrechtssubjekten. Die
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|
Aufnahme der diplomatischen Beziehungen kann ein Ausdruck für
|
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Anerkennung eines →Staats sein.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Bezirk ist der örtliche Zuständigkeitsbereich (z. B.
|
|
Regierungsbezirk), dem eine kommunale →Gebietskörperschaft
|
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entsprechen kann.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.; Deutelmoser, A., Die Rechtsstellung der
|
|
Bezirke in den Stadtstaaten, 2000
|
|
Bezirksgericht war bis 1994 in den Gebieten der ehemaligen
|
|
Deutschen Demokratischen Republik das Gericht eines Bezirks, das
|
|
teilweise Eingangsgericht (z. B. Finanzgerichtsbarkeit, z. T.
|
|
Strafgerichtsbarkeit), teilweise Rechtsmittelgericht war.
|
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Bezirksnotar ist das besondere, für Beurkundungen zuständige
|
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Organ der Rechtspflege in den ehemals zu Württemberg gehörenden
|
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Teilen →Baden-Württemberg, das u. a. Aufgaben eines →Notars
|
|
wahrnimmt, doch nicht der Bundesnotarordnung unterstellt ist.
|
|
Bezogener ist die Person, die aus einem →Wechsel oder →Scheck
|
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zahlen soll (Art. 1 WG, Art. 1 ScheckG). Der Bezogene ist an der
|
|
Ausstellung des Wertpapiers nicht beteiligt und deswegen durch sie
|
|
nicht verpflichtet. Verpflichtet wird der Bezogene erst durch die
|
|
→Annahme des Wechsels (Art. 28 I WG, ein Scheck kann nicht
|
|
angenommen werden).
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Bezugnahme ist der abkürzende Hinweis auf einen andern Vorgang.
|
|
Lit.: Fischer, Bezugnahmen in Tatbeständen und Schriftsätzen, JuS
|
|
1995, 535
|
|
Bezugsrecht (§ 186 I 1 AktG) ist das gesetzliche Recht jedes
|
|
→Aktionärs auf Zuteilung eines entsprechenden Anteils neuer
|
|
→Aktien. Es besteht nur bei Neuausgabe von Aktien, auf die jedoch §
|
|
186 AktG keinen Anspruch gibt. Das B. kann ausgeschlossen sein.
|
|
Lit.: Baumbach/Hueck, AktG; Bagel, F., Der Ausschluss des Bezugsrechts in Europa, 1999;
|
|
Hofmeister, H., Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss, 2000
|
|
BFH →Bundesfinanzhof
|
|
BGH →Bundesgerichtshof
|
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Bibliographie ist das Verzeichnis von Büchern und andern
|
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Druckwerken.
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Lit.: Deutsche Bibliographie (Frankfurt); Totok/Weitzel/Weimann, Handbuch der bibliographischen
|
|
Nachschlagewerke, 6. A. 1984; Internationale Bibliographie der Zeitschriftenliteratur aus allen
|
|
Gebieten des Wissens (IBZ), hg. v. Zeller, O., Jahresverzeichnis der deutschen Hochschulschriften,
|
|
bearb. v. d. Deutschen Bücherei, Leipzig; Karlsruher juristische Bibliographie (KJB); Hoffmann,
|
|
G., Bibliographie der deutschen Rechtsbibliographien, 1994
|
|
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|
Bibliothek ist der sachgemäße Aufbewahrungsort für Bücher.
|
|
Lit.: Lansky, R., Handbuch der juristischen Bibliotheken, 1993
|
|
Bibliotheksrecht ist die Gesamtheit der Bibliotheken betreffenden
|
|
Rechtssätze
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|
Lit.: Kirchner, H., Grundriss des Bibliotheks- und Dokumentationsrechts, 2. A. 1993
|
|
Bienenrecht ist die Gesamtheit der Bienen betreffenden besonderen
|
|
Rechtssätze (§§ 961ff. BGB).
|
|
Lit.: Schwendner, J., Handbuch Bienenrecht, 1989
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|
Bierlieferungsvertrag ist der auf die Lieferung von Bier durch eine
|
|
Brauerei an einen Gastwirt gerichtete Vertrag
|
|
(→Dauerschuldverhältnis). Er wird meist mit der Überlassung von
|
|
Inventar verknüpft. Eine Dauer bis zu 15 Jahren wird trotz ihrer
|
|
Bindungswirkung als unbedenklich angesehen (noch kein
|
|
Knebelungsvertrag).
|
|
Lit.: Wahl, F., Der Bierlieferungsvertrag, 1993
|
|
Bigamie →Doppelehe
|
|
Bilanz (§§ 242ff. HGB, 152ff. AktG, 4, 5 EStG) ist die
|
|
zusammengefasste Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte
|
|
einer Person, aus der sich das Verhältnis des →Vermögens und der
|
|
→Schulden (Reinvermögen) ergibt. Handelsbilanz ist eine den
|
|
Vorschriften des Handelsrechts (§§ 238ff. HGB), Steuerbilanz eine
|
|
den Vorschriften des Steuerrechts entsprechende, der Ermittlung der
|
|
Bemessungsgrundlagen der Steuer dienende B. (Ertragsteuerbilanz).
|
|
Die Eröffnungsbilanz wird bei Beginn des Handelsgewerbes, die
|
|
Jahresbilanz am Schluss des Geschäftsjahrs errichtet. Vom Jahr 2000
|
|
an müssen kleine Gesellschaften (weniger als 50 Beschäftigte,
|
|
weniger als 6,7 Millionen Euro Umsatz, weniger als 3,3 Millionen
|
|
Euro Bilanzsumme) ihre Jahresbilanz bei dem Registergericht
|
|
einreichen. Mittlere Gesellschaften müssen eine Gewinn- und
|
|
Verlustrechnung in verkürzter Form und einen Lagebericht beifügen.
|
|
Große Gesellschaften (mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 26,9
|
|
Millionen Euro Umsatz, mehr als 13,5 Millionen Euro Bilanzsumme)
|
|
müssen den Jahresabschluss mit Lagebericht im Bundesanzeiger
|
|
Deutschlands veröffentlichen.
|
|
Lit.: Beck’scher Bilanzkommentar, begr. v. Budde, hg. v. Berger, A. u. a., 5. A. 2003; Wöhe, G.,
|
|
Die Handels- und Steuerbilanz, 4. A. 2001; Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht und
|
|
Steuerrecht, 11. A. 2000; Winnefeld, R., Bilanz-Handbuch, 3. A. 2002; Scheffler, E., Bilanzen
|
|
richtig lesen, 5. A. 2001; Brönner, H., Bilanzierung und Besteuerung der Unternehmen, 2000;
|
|
Niemann, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, 2000
|
|
Bilanzrecht ist die Gesamtheit der das Ob und Wie der Aufstellung
|
|
einer →Bilanz betreffenden Rechtssätze. Wesentliche Grundsätze des
|
|
Bilanzrechts sind Klarheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Kontinuität
|
|
der Bilanz sowie Vorsicht bei ihrer Errichtung. Das B. ist in den §§
|
|
238ff. HGB ausführlich geregelt. Davon gilt das allgemeine B. für
|
|
alle Kaufleute. Die §§ 264ff. HGB finden nur auf
|
|
Kapitalgesellschaften (außer GmbH, str.) Anwendung.
|
|
Lit.: Beck’scher Bilanzkommentar, hg. v. Budde, W. u. a., 4. A. 1999; Moxter, A.,
|
|
Bilanzrechtsprechung, 5. A. 1999; Hommelhoff, P., Europäisches Bilanzrecht im Aufbruch,
|
|
RabelsZ 62 (1998); Wiedmann, H., Bilanzrecht, 2. A. 2003; Biener, H., Das neue HGB-Bilanzrecht,
|
|
2000; HGB-Bilanzrecht, hg. v. Ulmer, P., 2002; Bilanzrecht (Lbl.), hg. v. Baetge, J. u. a., 2002
|
|
Bild (Bildnis) ist die auf Dauer angelegte sichtbare Wiedergabe eines
|
|
|
|
Umstands. Für das herkömmliche B. gilt die Kunstfreiheit. Jeder
|
|
Mensch hat ein grundsätzlich uneingeschränktes Recht
|
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(Persönlichkeitsrecht) am eigenen B., das bis zu 10 Jahren nach
|
|
seinem Tod von den Angehörigen wahrgenommen wird.
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|
Lit.: Neumann-Klang, S., Das Recht am eigenen Bild, 1999; Mesic,
|
|
A., Das Recht am eigenen Bild, 2000
|
|
Bildung ist die Formung des Menschen durch Auseinandersetzung
|
|
mit den Gedanken vorbildlicher anderer Menschen.
|
|
Lit.: Anweiler, O., Bildungssysteme in Europa, 4. A. 1996; Luthe, E., Bildungsrecht, 2003
|
|
Bildungsverwaltungsrecht →Kulturverwaltungsrecht
|
|
Lit.: Böck, M., Deutsches Bildungsverwaltungsrecht und Europa, 1996
|
|
Bill of Rights ist das in England 1689 ergangene Gesetz, das den
|
|
Bürgern bestimmte Rechte und Freiheiten gegenüber dem König
|
|
gewährt.
|
|
Lit.: Menger, Verfassungsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
billig (Adj.) gerecht
|
|
Lit.: Arzt, G., Die Ansicht aller billig und gerecht Denkenden, 1962
|
|
Billigkeit (lat. [F.] aequitas) ist die allgemein einsichtige natürliche
|
|
Gerechtigkeit. Die B. kann u. U. zur Milderung der Härten des
|
|
geltenden Rechts berücksichtigt werden. Dogmatisch erfolgt dies – im
|
|
Privatrecht – durch Heranziehung des Grundsatzes von →Treu und
|
|
Glauben (§ 242 BGB) sowie im Schadensersatzrecht auf Grund von §
|
|
829 BGB. Im Steuerrecht können auf Grund der B. unter Umständen
|
|
→Steuern erlassen, erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil; Hoyningen-Huene, G. Frhr. v., Die Billigkeit im
|
|
Arbeitsrecht, 1978
|
|
Billigkeitshaftung (Billigkeitsersatzpflicht) (§ 829 BGB) ist im
|
|
Schuldrecht die aus Gründen der →Billigkeit festgelegte →Haftung
|
|
einer wegen fehlender →Schuldfähigkeit nicht verantwortlichen
|
|
Person für einen von ihr verursachten →Schaden. Dieser ist insoweit
|
|
zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach
|
|
den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der Beteiligten, eine
|
|
Schadloshaltung erfordert und dem Betroffenen nicht die Mittel
|
|
entzogen werden, deren er zum angemessenen →Unterhalte sowie zur
|
|
Erfüllung seiner gesetzlichen →Unterhaltspflicht bedarf. Sie ergänzt
|
|
die Verschuldenshaftung um Haftung ohne Verschulden.
|
|
Lit.: Jauernig, BGB; Geilen, G., Beschränkte Deliktsfähigkeit, Verschulden und Billigkeitshaftung
|
|
(§ 829 BGB), FamRZ 1965, 401
|
|
Bindung ist die Einschränkung der Freiheit durch eine Verpflichtung.
|
|
Bindungswirkung ist die Bindung einer →Behörde oder eines
|
|
→Gerichts an den Inhalt einer →Entscheidung einer andern Behörde
|
|
oder eines Gerichts oder an einen sonstigen Umstand. Sie findet sich
|
|
vielfach. Insbesondere wirken Entscheidungen des
|
|
→Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG allgemein bindend.
|
|
Das →Revisionsgericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen
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Feststellungen der Vorinstanz, das Untergericht an die rechtliche
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Beurteilung durch das Revisionsgericht gebunden. Die eigene
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Entscheidung bindet ein Gericht grundsätzlich nicht (str., beachte §
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318 ZPO). Dagegen ist das Gericht regelmäßig an die →Anträge der
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→Parteien gebunden (§ 308 ZPO). Behörden müssen von dem
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Bestand und dem Inhalt eines bestehenden →Verwaltungsakts
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ausgehen. Rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte
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binden grundsätzlich auch die Verwaltungsgerichte. Behörden können
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sich außerdem durch gleichmäßige Entscheidungen eine
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→Selbstbindung auferlegen.
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Lit.: Lee, B., Voraussetzungen der Bindungswirkung, 1999; Lüke, G., Die Bindungswirkung im
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Zivilprozess, JuS 2000, 1042
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Binnenmarkt ist der Markt innerhalb der Grenzen eines einheitlichen
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Wirtschaftsgebiets (z. B. Europäische Gemeinschaft) im Gegensatz
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zum Außenhandelsmarkt.
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Binnenschifffahrt ist die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, für
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die das Binnenschifffahrtsgesetz vom 8. 1. 1969 gilt.
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Lit.: Goette, W., Binnenschifffahrtsrecht, 1995; Binnenschifffahrtsstraßenordnung, hg. v. Schmitt,
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H., 6. A. 2000
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Bischof (Aufseher) ist im →Kirchenrecht der oberste Geistliche eines
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größeren kirchlichen Bezirks (Diözese, Landeskirche). Der B. der
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katholischen Kirche wird vom Papst meist auf Grund einer Wahl
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durch das Domkapitel ernannt, wobei der Papst u. U. politische
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Bedenken des jeweiligen Staats zu berücksichtigen hat. Der B. hat im
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kirchlichen Bereich gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt.
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Lit.: Erler, Kirchenrecht; Bier, G., Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 2001
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BJM →Bundesjustizministerium
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BKA →Bundeskriminalamt
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Blankett ist die mindestens in einem Punkt (z. B. Leistungszeit,
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Kaufpreis) unvollständige, vom Aussteller aber unterschriebene
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→Urkunde, die von dem durch die Begebung als ermächtigt
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anzusehenden Inhaber abredegemäß vervollständigt werden darf und
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dadurch wirksam wird.
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Fischer, G., Die Blanketterklärung, 1979
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Blankettgesetz ist das mindestens in einem Punkt unvollständige,
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noch ausfüllungsbedürftige Gesetz (z. B. § 315a I Nr. 2 StGB).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Enderle, B., Blankettstrafgesetze, 2000
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Blankettmissbrauch ist die abredewidrige Ausfüllung eines
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Blanketts, bei der der Ermächtigende die damit entstehende Erklärung
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nicht anfechten kann, sondern für den von ihm mitverursachten
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Rechtsschein einstehen muss.
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Blankettvorschrift (Blankettgesetz, Blankettverordnung) ist die
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→Vorschrift, die zwar eine →Rechtsfolge festlegt, die Bestimmung
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der Voraussetzungen aber andern Rechtsquellen überlässt (z. B.
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Ausführungsvorschriften). Sie ist zulässig. Sie muss aber mindestens
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eine Ermächtigungsvorschrift für die Ausfüllung enthalten.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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blanko (Adv.) weiß, unausgefüllt
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Blankogeschäft ist das gegenüber einer noch nicht endgültig
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bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht
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endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der
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Geschäftsgegner regelmäßig die →Ermächtigung, die noch offenen
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Teile des Geschäfts – innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß
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vereinbarten Rahmens – zu bestimmen, erhält. Bleibt er nicht im
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Rahmen der Ermächtigung, so handelt er treuwidrig und kann
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schadensersatzpflichtig werden. Dritte brauchen die Beschränkung
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regelmäßig nicht gegen sich gelten zu lassen.
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil; Wimmer-Leonhardt, S., Rechtsfragen der Blankourkunde, JuS
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1999 L 81
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Blankoindossament ist das →Indossament, das die Person des
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Indossatars (Erwerbers) offen lässt.
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Blankounterschrift ist die (grundsätzlich zulässige) Unterschrift
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unter eine inhaltlich noch nicht endgültig festgelegte Erklärung. Eine
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B. unter einen Antrag auf Abschluss eines
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Lebensversicherungsvertrags ist unwirksam. Eine nur mündlich
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erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung einer Blankobürgschaft hat die
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Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung wegen Formmangels zur Folge.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
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Blankovollmacht ist die inhaltlich nicht bestimmt festgelegte
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→Vollmacht.
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
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Blankowechsel ist der – etwa hinsichtlich der Wechselsumme – noch
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nicht vollständig ausgefüllte →Wechsel.
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Blankozession ist die →Abtretung – mit Abtretungsurkunde –, bei
|
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der die Person des neuen →Gläubigers noch nicht endgültig bestimmt
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ist. Der Empfänger ist ermächtigt, sich selbst oder einen beliebigen
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Dritten als Neugläubiger – durch Ausfüllung des Blanketts – zu
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bestimmen. Die B. ist zulässig.
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Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
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Blasphemie (F.) Gotteslästerung
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Bleiberecht ist das Recht, an einem Ort zu bleiben. Ein Ausländer
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kann ein B. in Deutschland haben. Verzögert er nach Ablehnung eines
|
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Asylantrags seine Ausreise missbräuchlich, hat er kein B. in
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Deutschland mehr.
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Lit.: Renner, G., Ausländerrecht, 7. A. 1999
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Blockade ist die Absperrung eines Gebiets gegenüber andern
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Gebieten. Sie ist nur zulässig, sofern sie dem →Völkerrecht nicht
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widerspricht. Blockadebrecher können festgenommen werden.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Blockwahl ist die →Wahl, bei welcher der Wähler in einem
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einheitlichen Wahlvorgang ebenso viele Kandidaten wählen muss wie
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|
Stellen durch die Wahl zu besetzen sind.
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Blutalkohol ist der Alkohol bzw. der Alkoholgehalt des Bluts. Das
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Führen eines Kraftfahrzeugs im →Straßenverkehr mit einem
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Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille (Gefahrengrenzwert) oder mehr
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ist rechtswidrig (§ 24a StVG) und mit Fahrverbot sowie Geldbuße bis
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|
1500 Euro bedroht. Das Führen von Fahrzeugen nach Genuss
|
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alkoholischer Getränke kann strafbar sein. →Fahruntüchtigkeit
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Forster, B./Joachim, H., Alkohol und Schuldfähigkeit,
|
|
1997; Hentschel, P., Neuerungen bei Alkohol und Rauschmitteln im Straßenverkehr, NJW 1998,
|
|
2385
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Blutprobe ist die geringe Menge Blut sowie die Entnahme von
|
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geringen Mengen Bluts zur Untersuchung des Bluts. Sie ist besonders
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bedeutsam im Strafverfahrensrecht, in dem sie der Ermittlung des
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Gehaltes an →Blutalkohol eines Menschen dient, von dem aus auf die
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Fahrtüchtigkeit geschlossen wird. Sie ist nach den §§ 81a, 81c StPO
|
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grundsätzlich auch zwangsweise zulässig, muss aber durch einen Arzt
|
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durchgeführt werden. Im Zivilprozessrecht ist die B. zulässig, soweit
|
|
dies zur Feststellung der Abstammung einer Person erforderlich ist (§
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|
372a ZPO).
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|
Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Schellhammer, K., Blutentnahme durch
|
|
Medizinalassistenten, NJW 1972, 319
|
|
Blutrache ist im älteren Recht die (erlaubte) eigenmächtige
|
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Vergeltung einer Verletzung durch eine neue Verletzung (Selbsthilfe),
|
|
die schon früh durch das sich erweiternde Gewaltmonopol des
|
|
entstehenden Staats zurückgedrängt wird. →Fehde
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Blutschande (Inzest) (§ 173 StGB) ist der →Beischlaf zwischen
|
|
nahen leiblichen →Verwandten (leibliche Abkömmlinge, leibliche
|
|
Verwandte aufsteigender Linie, leibliche Geschwister). Die Tat wird
|
|
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach § 173 StGB
|
|
bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB
|
|
Boden ist die obere Schicht der Erdkruste. § 2 BodSchG zählt die
|
|
flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und die gasförmigen
|
|
Bestandteile (Bodenluft) ohne Grundwasser und Gewässerbette zum
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|
B. hinzu. Der B. wird rechtlich durch das Bodenschutzgesetz
|
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geschützt.
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|
Bodenaltertum ist der vorgeschichtlich oder geschichtlich
|
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bedeutsame Gegenstand auf oder in einem →Grundstück. Nach
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Landesgesetzen (Art. 109 EGBGB) besteht für das Graben nach
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|
Bodenaltertümern eine Erlaubnispflicht und für Funde von
|
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Bodenaltertümern eine Anzeigepflicht. Privatrechtlich ist das B.
|
|
→Schatz (§ 984 BGB).
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|
Lit.: Palandt, BGB
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|
Bodenbefreiung ist die Lösung der →Grundstücke der →Bauern aus
|
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den grundherrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen zu Beginn des
|
|
19. Jahrhunderts.
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bodenkredit ist das →Darlehen (Kredit), das durch Grundstücke
|
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abgesichert ist (vgl. §§ 1113ff. BGB, Realkredit). Der B. wird von
|
|
besonderen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten
|
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Bodenkreditinstituten gewährt, welche die erforderlichen
|
|
Darlehensmittel durch die Ausgabe von →Pfandrechten beschaffen.
|
|
Die wichtigsten Sicherungsmittel sind →Grundschuld und
|
|
→Hypothek.
|
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Bodenordnung ist die rechtliche Ordnung der Nutzung von
|
|
→Grundstücken im Sinne der in den →Bauleitplänen aufgestellten
|
|
städtebaulichen Ziele.
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|
Lit.: Fröhler, L., Bodenordnung und Planungsrecht, 1990
|
|
Bodenrecht ist die Gesamtheit der →Grundstücke betreffenden
|
|
Rechtssätze des privaten Rechts und öffentlichen Rechts.
|
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Lit.: Ernst, W., Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Raumplanungsrecht, 2. A. 1981
|
|
Bodenreform ist die Änderung des Inhalts oder der Verteilung des
|
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|
|
Rechts an →Grundstücken.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Ernst, W., Das öffentliche Bau- und Bodenrecht,
|
|
Raumplanungsrecht, 2. A. 1981
|
|
Bodenschatz (§§ 3ff. BBergG) ist der im Boden enthaltene
|
|
mineralische Rohstoff (außer Wasser) und das im Boden enthaltene
|
|
Gas. Die Bodenschätze stehen teils im Eigentum des
|
|
Grundstückseigentümers. Grundsätzlich gilt das →Bergrecht für sie.
|
|
Lit.: Schulte, H., Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, 1996;
|
|
Handbuch Recht der Bodenschätzegewinnung, hg. v. Müller, W. u. a., 2000
|
|
Bodenschutz ist der Schutz des Bodens gegen schädliche
|
|
Umwelteinflüsse. Ziel des →Bodenschutzgesetzes (vom 17. 3. 1998)
|
|
ist es insbesondere, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und
|
|
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
|
|
Erhöht sich der Verkehrswert eines Grundstücks durch eine
|
|
Maßnahme eines Hoheitsträgers, so hat der Eigentümer einen
|
|
Wertausgleich an den Kostenträger zu leisten.
|
|
Lit.: Brückmann, W., Bodenschutz in der Europäischen Union, 1994
|
|
Bodenverkehrsgenehmigung ist die Genehmigung bestimmter
|
|
Rechtshandlungen, welche die planmäßige Bebauung eines
|
|
→Grundstücks erschweren oder vereiteln oder auf eine planwidrige
|
|
Bebauung abzielen (z. B. § 19 BBauGB).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Simon, A./Borries, R. v., Die Genehmigungsfiktion im
|
|
Bodenverkehrsrecht, NJW 1968, 1759
|
|
bona fides (F.) ([lat.] gute Treue) ist im römischen Recht
|
|
ursprünglich die Verpflichtungsgrundlage bestimmter
|
|
Verbindlichkeiten, dann ein Maßstab für das Schuldverhältnis
|
|
überhaupt (bona fide, in guter Treue) und schließlich Grundlage des
|
|
guten →Glaubens.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Bonitarisch ist im römischen Recht die sachenrechtliche oder
|
|
erbrechtliche Stellung, die nur durch die Anerkennung seitens des
|
|
→Prätors geschützt ist und in Gegensatz zu zivil oder quiritisch steht
|
|
(z. B. bei Eigentum oder Erbrecht).
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
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Bonität (F.) Güte
|
|
Bonus (M.) Gutschrift
|
|
Bordell ist das auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen, dessen
|
|
Inhaber mehrere von ihm abhängige Menschen (meist Frauen) zur
|
|
→Prostitution bereithält. Das Unterhalten oder Leiten eines Bordells
|
|
oder bordellartigen Betriebs ist als Förderung der Prostitution strafbar
|
|
(§ 180a StGB). Die Prostitution wird mehr und mehr als zulässiges
|
|
und damit steuerpflichtiges Gewerbe anerkannt.
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB
|
|
Börse (zu griech. byrsa Haut) ist der regelmäßig an bestimmtem Ort
|
|
zu bestimmter Zeit stattfindende besondere Markt für vertretbare
|
|
Sachen (→Waren und →Wertpapiere). Auf der B. werden Angebot
|
|
und Nachfrage zusammengeführt und durch bestimmte Festsetzung
|
|
von Preisen seitens des Börsenvorstands in größtmöglichem Umfang
|
|
ausgeglichen. Börsengeschäfte sind Kassageschäfte (Erfüllung
|
|
alsbald) oder Börsentermingeschäfte (Erfüllung zu späterem Termin).
|
|
Das Recht der B. ist im Börsengesetz geregelt. Die Errichtung einer
|
|
|
|
B. bedarf staatlicher Genehmigung (§ 1 BörsG).
|
|
Lit.: Claussen, C., Bank- und Börsenrecht, 3. A. 2003; Schanz, K., Börseneinführung, 2. A. 2002;
|
|
Schlüter, U., Börsenhandelsrecht, 2. A. 2002; Lenenbach, M., Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002
|
|
Börsengesetz ist das das Recht der Börsengeschäfte regelnde Gesetz.
|
|
Lit.: Schwark, E., Börsengesetz, 2. A. 1994
|
|
böser Glaube →Bösgläubigkeit
|
|
Bösgläubigkeit ([lat.] mala fides [F.]) ist regelmäßig das Wissen oder
|
|
grobfahrlässige Nichtwissen um einen rechtlich bedeutsamen
|
|
Umstand. Nach § 932 II BGB schließt B. hinsichtlich des fehlenden
|
|
Eigentums des Veräußerers den (gutgläubigen) →Erwerb des
|
|
→Eigentums an einer beweglichen →Sache aus. Ähnliches gilt für
|
|
andere Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Beim Erwerb eines
|
|
Grundstücksrechts schadet grundsätzlich nur positive Kenntnis des
|
|
Fehlens der Berechtigung (§ 892 BGB).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Westermann, H., Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes, JuS
|
|
1963, 1
|
|
Bote ist der Mensch, der für einen andern ohne eigene Willensbildung
|
|
eine Erklärung empfängt (Empfangsbote) oder abgibt
|
|
(Erklärungsbote). Der B. ersetzt nur einen Brief und kann
|
|
geschäftsunfähig sein. Er ist deshalb streng vom →Vertreter
|
|
(→Stellvertreter) zu unterscheiden und bei Auftreten als Vertreter
|
|
grundsätzlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln. Der
|
|
→Irrtum (Übermittlungsirrtum) des Erklärungsboten kann nach den
|
|
§§ 120, 119 BGB ein Anfechtungsrecht seines Geschäftsherrn
|
|
begründen.
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Hueck, G., Bote - Stellvertreter im Willen – Stellvertreter in
|
|
der Erklärung, AcP 152, 432
|
|
Botschafter →Gesandter
|
|
Boykott ist die Ächtung von →Arbeitgebern oder →Arbeitnehmern
|
|
durch die jeweils andere Partei, die alle Rechtsbeziehungen zu dem
|
|
Geächteten ablehnt und ihm damit die Möglichkeit der Teilnahme am
|
|
Arbeitsleben nimmt. Auch das Wettbewerbsrecht kennt den B. Der B.
|
|
kann u. U. rechtswidrig sein und →Schadensersatzansprüche (§§ 823
|
|
I, 826 BGB, 1 UWG) oder ausnahmsweise auch Strafbarkeit
|
|
begründen (§ 15 UWG).
|
|
Lit.: Möllers, T., Zur Zulässigkeit des Verbraucherboykotts, NJW 1996, 1374; Bergerhoff, M.,
|
|
Nötigung durch Boykott, 1998; Beisenwenger, R., Der nichtwettbewerbliche Boykott, 1998
|
|
BP →Bundespost
|
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Brandenburg ist seit 3. 10. 1990 das zwischen MecklenburgVorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Polen gelegene, Berlin
|
|
umschließende Land der Bundesrepublik Deutschland. Seine
|
|
Verfassung stammt vom 20. 8. 1992. Sein Verwaltungsaufbau ist
|
|
zweistufig.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gesetze des Landes Brandenburg, hg. unter Beratung v. Knöll,
|
|
H., (Lbl.), 35. A. 2003; Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, hg. v. Simon, H. u. a.,
|
|
1994; Landesrecht Brandenburg, hg. v. Brünneck, A. v., 9. A. 2003
|
|
Brandstiftung (§ 306 StGB) ist das Inbrandsetzen oder durch
|
|
Brandlegung ganze oder teilweise Zerstören besonders genannter
|
|
Gegenstände, die fremdes →Eigentum sind. Qualifizierte Fälle der B.
|
|
sind schwere B. (§ 306a StGB, beachte § 306a II StGB, der auch
|
|
nichtfremde Sachen erfasst) und besonders schwere B. (§ 306b
|
|
|
|
StGB). Strafbar sind auch fahrlässige B. (§ 306d StGB) und
|
|
Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Möglich ist tätige
|
|
Reue des Täters (§ 306e StGB).
|
|
Lit.: Tröndle/Fischer, StGB; Rengier, R., Die Brandstiftungsdelikte, JuS 1998, 397; Radtke, H., Die
|
|
Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998
|
|
Brauch ist das tatsächlich innerhalb einer Personenmehrheit geübte
|
|
Verhalten. Der B. unterscheidet sich vom →Recht dadurch, dass er
|
|
keine rechtliche, sondern nur eine sonstige gesellschaftliche
|
|
Sollensnorm beinhaltet. Aus dem B. kann Recht werden
|
|
(→Gewohnheitsrecht), und Recht kann den B. beeinflussen. Der B.
|
|
kann zur rechtlichen Bewertung eines Verhaltens herangezogen
|
|
werden. Ein Sonderfall des Brauchs ist der →Handelsbrauch (§ 346
|
|
HGB).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Braut ist im frühmittelalterlichen deutschen Recht die neuvermählte
|
|
junge Frau, später die Verlobte.
|
|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
Bremen ist das von Niedersachsen eingeschlossene, B. und
|
|
Bremerhaven umfassende →Bundesland (Freie Hansestadt B.). Seine
|
|
Landesverfassung stammt vom 21. 10. 1947. Seine Organe sind
|
|
→Bürgerschaft und →Senat.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1996;
|
|
Sammlung des bremischen Rechts, hg. v. Schefold, D., 10. A. 2003
|
|
Brevi manu traditio (F.) ([lat.] Übergabe kurzer Hand) (§ 929 S. 2
|
|
BGB) ist der Name einer besonderen Art der →Übereignung
|
|
beweglicher →Sachen, die voraussetzt, dass der Erwerber bereits im
|
|
→Besitz der Sache ist, so dass die Einigung über den
|
|
Eigentumsübergang zur Übereignung genügt und eine Übergabe der
|
|
Sache ausscheidet. →longa manu traditio
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
|
|
Brief ist die kurze schriftliche Mitteilung (eines Menschen an einen
|
|
andern) bzw. die Urkunde. Die Beförderung von Briefen bis 200
|
|
Gramm Gewicht und bis zum fünffachen Porto eines Standardbriefs
|
|
ist nach dem Postgesetz (befristet) nur der Deutschen Post AG
|
|
erlaubt, doch sind für qualitativ höherwertige Dienste (z. B.
|
|
taggleiche Zustellung) auch andere Unternehmer zugelassen. Der
|
|
Absender eines Briefs darf darauf vertrauen, dass die für den
|
|
Normalfall der Beförderung festgelegten Postlaufzeiten eingehalten
|
|
werden.
|
|
Briefgeheimnis (Art. 10 GG) ist im Verfassungsrecht die die
|
|
Tatsache und den Inhalt von →Briefen schützende
|
|
Geheimhaltungspflicht der Staatsorgane und Beförderungspersonen.
|
|
Das B. ist unverletzlich. Im Strafrecht ist die Verletzung des
|
|
Briefgeheimnisses strafbar (§ 202 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 2
|
|
Jahren oder Geldstrafe). →Korrespondenzgeheimnis
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Besonderer Teil; Riegel, R., Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-, und
|
|
Fernmeldegeheimnisses, 1997
|
|
Briefgrundschuld ist die durch Erteilung eines Grundschuldbriefs
|
|
verkehrsfähiger gestaltete →Grundschuld.
|
|
Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003
|
|
|
|
Briefhypothek ist die durch Erteilung eines →Hypothekenbriefs
|
|
verkehrsfähiger gestaltete →Hypothek. Sie entsteht nach § 1116 I
|
|
BGB bei der Bestellung einer Hypothek, wenn die Erteilung eines
|
|
Hypothekenbriefs nicht besonders ausgeschlossen wird. Die B. wird
|
|
grundsätzlich durch schriftliche Forderungsabtretung und Übergabe
|
|
des Hypothekenbriefs übertragen (§ 1154 I BGB).
|
|
Lit.: Wolf, Sachenrecht
|
|
Briefmarke ist das als Quittung für vorausgezahlte
|
|
Postbeförderungsgebühr verkaufte aufklebbare Wertzeichen. Die B.
|
|
ist Inhaberpapier (§ 807 BGB). Streitig ist, ob sie amtliches
|
|
→Wertzeichen (§ 148 StGB) ist.
|
|
Lit.: Weipert, S., Die Rechtsnatur der Briefmarke, Diss. jur. Kiel 1996; Bohnert, J.,
|
|
Briefmarkenfälschung, NJW 1998, 2879
|
|
Briefrecht ist das durch Erteilung eines Briefs (Urkunde)
|
|
verkehrsfähiger gestaltete →Grundpfandrecht (Briefhypothek,
|
|
Briefgrundschuld).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
|
|
Briefwahl ist die nach den Wahlgesetzen – bei Vorliegen bestimmter
|
|
Gründe auf Antrag mögliche – Stimmabgabe in der Form der
|
|
Zusendung des Stimmzettels seitens des Wählers an die Wahlbehörde
|
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durch die Post zwecks Einschränkung der steigenden Zahl der
|
|
Nichtwähler.
|
|
Lit.: Achterberg, Parlamentsrecht
|
|
Bringschuld ist die →Schuld, bei der (ausnahmsweise) der
|
|
→Handlungsort des Schuldners (und →Erfolgsort) der Ort des
|
|
Wohnsitzes des Gläubigers ist (z. B. Heizöllieferung). Gegensatz
|
|
hierzu ist sowohl die →Schickschuld (z. B. Geldschuld) wie auch die
|
|
(regelmäßige) →Holschuld. Bedeutung hat die Unterscheidung für
|
|
den →Leistungsinhalt, die →Konkretisierung und damit die
|
|
Rechtsfolgen beim Untergang von Gegenständen.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Fikentscher, Schuldrecht
|
|
Bruchteilsgemeinschaft →Gemeinschaft
|
|
brutto (Adv.) roh
|
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brutto für netto ist die Preisklausel, die bestimmt, dass der Kaufpreis
|
|
nach dem Bruttogewicht der →Ware einschließlich der Verpackung
|
|
berechnet wird.
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Lit.: Jauernig, BGB
|
|
BSG →Bundessozialgericht
|
|
Buchersitzung →Ersitzung (des Grundstückseigentums durch den im
|
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Grundbuch zu Unrecht Eingetragenen)
|
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Buchführung ist die systematische, lückenlose Aufzeichnung von
|
|
Vermögensgegenständen und Geschäftsvorgängen auf Grund von
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Belegen. Sie ermöglicht den Überblick und die Überwachung. Nach §
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238 HGB ist zur B. der →Kaufmann verpflichtet. Seine B. hat den
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Grundsätzen ordnungsmäßiger B. zu folgen. Das Steuerrecht erweitert
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die Buchführungspflicht (§§ 140ff. AO, 22 UStG u. a.).
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Lit.: Baumbach/Hopt, HGB; Wuttke, R./Weidner, W., Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht,
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12. A. 2001; Herrling, E./Mathes, C., Der Buchführungsratgeber, 4. A. 2001; Fink, A./Woring, S.,
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Buchführung für Juristen, JuS 2001, 1067; Brixner, H./Harms, J./Noe, H.,
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Verwaltungskontenrahmen, 2003
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Buchgeld ist das rechtlich in einer – in vereinfachter Form
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verfügbaren – Forderung gegen ein Geldinstitut bestehende →Geld
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(z. B. Verwendung von Bankguthaben zur bargeldlosen Zahlung).
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Buchhypothek (§ 1116 II BGB) ist die →Hypothek, bei der die
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Erteilung eines →Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Buchversitzung →Versitzung (des Grundstücksrechts infolge
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rechtswidriger Löschung oder Nichteintragung Rechts im Grundbuch)
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Buchwert ist der Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in
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Büchern und →Bilanzen eingetragen ist. Er ergibt sich vor allem aus
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den Anschaffungskosten und Herstellungskosten abzüglich der
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→Abschreibung (Absetzung für Abnutzung). In Betracht kommt auch
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der gemeine Wert.
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Lit.: Canaris, Handelsrecht
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Budget (N.) →Haushaltsplan, →Haushalt
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Budgetrecht ist objektiv die Gesamtheit der das →Budget
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betreffenden Rechtssätze und subjektiv das Recht, den
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→Haushaltsplan des →Staats in →Einnahmen und →Ausgaben
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verbindlich festzustellen. Das subjektive B. steht dem Parlament zu.
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Dieses übt es durch formelles Gesetz (Haushaltsgesetz) aus.
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Puhl, T., Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1997; Burmeister,
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K., Außerbudgetäre Aktivitäten des Bundes, 1997
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Bulgarien ist der zwischen Schwarzem Meer, Rumänien,
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Restjugoslawien, Makedonien, Griechenland und der Türkei gelegene
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südosteuropäische Staat.
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Lit.: Moecke, H., Bulgarien, Privatisierungsrecht, 2. A. 1996; Mindach, C., Rechtstipps für
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Exporteure – Bulgarien, 2. A. 2000
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Bulle (lat. bulla [F.] Siegelkapsel, Siegel, Urkunde mit Siegel) ist (im
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Kirchenrecht) das (in feierlicher Form ergehende,) besonders wichtige
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(gesiegelte päpstliche) Gesetz (u. a. Goldene B. ein wichtiges
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Reichsgesetz, das z. B. die Unteilbarkeit der Kurfürstentümer
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festsetzt, 1356).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bulletin (N.) Bericht, Verlautbarung
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Bund ist die künstliche Verbindung oder der künstliche
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Zusammenschluss mehrerer ursprünglich selbständiger Einheiten. Das
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Völkerrecht kennt den Zusammenschluss von Staaten zu einem
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→Staatenbund. Nach dem Verfassungsrecht eines →Bundesstaats ist
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B. der Oberstaat im Gegensatz zu den ihn bildenden Ländern
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(Gliedstaaten). Der B. hat zahlreiche eigene Organe, Aufgaben und
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Befugnisse. Abgekürzt wird auch der Oberstaat der Bundesrepublik
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→Deutschland als B. benannt.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Bundesamt ist die als Amt bezeichnete →Bundesoberbehörde der
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unmittelbaren Bundesverwaltung für ein bestimmtes Sachgebiet (z. B.
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für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundeskartellamt, B. für
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Bauwesen, Bundesoberseeamt, Bundesaufsichtsamt für das
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Versicherungswesen, B. für Finanzen, Bundesamt für
|
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Güterkraftverkehr, Kraftfahrtbundesamt, Bundesausgleichsamt usw.).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ist die tarifrechtliche
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Regelung des Arbeitsrechts für →Angestellte des öffentlichen
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→Diensts (in Deutschland 1999 rund 3000000 Angestellte des
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öffentlichen Diensts).
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Lit.: BAT, 15. A. 2003; Dittmeier, R./Zängl, S./Cerff, G./Winter, A., Bundesangestelltentarifvertrag
|
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(Lbl.), 45. A. 2003; Bredemeier, J./Neffke, R., Bundesangestelltentarifvertrag, 1999; Bredemeier,
|
|
J./Neffke, N., Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001; BAT (Lbl.) hg. v. Sponer, W. u. a., 2002
|
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Bundesanstalt ist entweder die als Anstalt bezeichnete
|
|
→Bundesoberbehörde der unmittelbaren Bundesverwaltung für ein
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bestimmtes Sachgebiet (z. B. Bundesarchiv, Bundeswehrhochschule)
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(unselbständige B.) oder die als Anstalt bezeichnete selbständige
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(bundesunmittelbare) juristische →Person (→Anstalt oder
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→Körperschaft) des öffentlichen Rechts als Einrichtung der
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mittelbaren Bundesverwaltung (B. für Arbeit als Anstalt,
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Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Körperschaft,
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Bundesbank, Physikalisch-Technische B., B. für Materialprüfung, B.
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|
für Landwirtschaft und Ernährung).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Bundesanwaltschaft (§ 142 GVG) ist die →Staatsanwaltschaft bei
|
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dem →Bundesgerichtshof sowie der Vertreter des öffentlichen
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Interesses bei dem →Bundesverwaltungsgericht.
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
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Bundesanzeiger ist das amtliche Verkündungsblatt des →Bundes für
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→Satzungen, →Verträge, →Verwaltungsvorschriften und andere
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Bekanntmachungen.
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
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Bundesarbeitsgericht (BAG) (§§ 40ff. ArbGG) in Erfurt ist das
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oberste →Gericht des →Bundes in Streitigkeiten auf dem Gebiet des
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→Arbeitsrechts. Die Senate sind mit drei Berufsrichtern und zwei
|
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ehrenamtlichen Richtern besetzt.
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Lit.: Grunsky, ArbGG; Hueck, A./Nipperdey, C./Dietz, R., Rechtsprechung des
|
|
Bundesarbeitsgerichts, 1993ff.
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Bundesaufsicht ist die Aufsicht des →Bundes über die →Länder
|
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(Art. 84 GG).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Bundesaufsichtsamt ist die selbständige nachgeordnete
|
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→Bundesbehörde mit der Aufgabe der Beaufsichtigung eines
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bestimmten Sachgebiets (z. B. B. für das Kreditwesen §§ 5ff. KWG,
|
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B. für das Versicherungswesen).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) ist die Ausführung der
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|
Bundesgesetze durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes.
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→Auftragsangelegenheit
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Bundesausbildungsförderungsgesetz →Ausbildungsförderung
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Lit.: Bundesausbildungsförderungsgesetz, hg. v. Ramsauer, U., 27. A. 2002; Ramsauer,
|
|
U./Stallbaum, M./Sternal, Mein Recht auf BAFöG, 4. A. 2003;
|
|
Bundesausbildungsförderungsgesetz, hg. v. Deutschen Studentenwerk, 21. A. 1999; Koch, H.,
|
|
Finanzielle Förderung für Schüler und Studenten, 23. A. 1999
|
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Bundesautobahn →Autobahn
|
|
Bundesbahn (DB) war bis zum (Gesetz vom 20. 12. 1993 bzw. bis
|
|
zum) 31. 12. 1993 die Gesamtheit der (stark defizitär arbeitenden)
|
|
bundeseigenen →Eisenbahnen, die vom Bund als nicht voll
|
|
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rechtsfähiges →Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und
|
|
Rechnungsführung verwaltet wurde (§ 1 BundesbahnG). Zum 1. 1.
|
|
1994 wurde der hoheitliche Bereich vom unternehmerischen Bereich
|
|
getrennt. Für das vereinigte nicht rechtsfähige Sondervermögen der B.
|
|
und der Reichsbahn (der ehemaligen Deutschen Demokratischen
|
|
Republik) nehmen das →Bundeseisenbahnvermögen (z. B. für
|
|
Personal und Liegenschaften) und das Eisenbahnbundesamt (u. a.
|
|
Planung von Bauvorhaben) hoheitliche Tätigkeiten wahr. Die
|
|
Betriebsaufgaben führt die privatwirtschaftlich organisierte,
|
|
gleichfalls stark defizitär arbeitende Deutsche Bahn AG aus. Nach
|
|
Art. 87e GG wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen
|
|
des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt, doch können
|
|
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene
|
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Angelegenheiten übertragen werden. Die Eisenbahnen des Bundes in
|
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privatwirtschaftlicher Form führenden Wirtschaftsunternehmen
|
|
stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des
|
|
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das
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|
Betreiben von Schienenwegen umfasst. Der Bund gewährleistet, dass
|
|
dem Wohl der Allgemeinheit beim Ausbau und Erhalt des
|
|
Schienennetzes sowie bei den Verkehrsangeboten Rechnung getragen
|
|
wird (Art. 87e GG). →Bundeseisenbahnvermögen
|
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Bundesbank (in Frankfurt) ist die für den Bankbereich zuständige
|
|
bundesunmittelbare juristische →Person des öffentlichen Rechts (§ 2
|
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BundesbankG). Die →Landeszentralbanken sind ihre unselbständigen
|
|
Abteilungen. Ihre Organe sind der Zentralbankrat, das Direktorium
|
|
und die Vorstände der Landeszentralbanken (§§ 3ff. BundesbankG).
|
|
Mit Beginn der Europäischen Währungsunion ist die B. als
|
|
Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Systems
|
|
Europäischer Zentralbanken. Sie ist an Leitlinien und Weisungen der
|
|
die Geldpolitik in der Europäischen Währungsunion bestimmenden
|
|
Europäischen Zentralbank gebunden. Sie darf die deutsche
|
|
Wirtschaftspolitik nur insoweit unterstützen, wie es mit ihren
|
|
Aufgaben im Rahmen des europäischen Zentralbankensystems
|
|
vereinbar ist.
|
|
Lit.: Marsh, D., Die Bundesbank, 1992
|
|
Bundesbaugesetz war bis zum →Baugesetzbuch (1. 1. 1987) das die
|
|
→Bauleitplanung und die →Bodenordnung regelnde Bundesgesetz
|
|
vom 23. 6. 1960.
|
|
Lit.: Ernst, W./Zinkahn, W./Bielenberg, W., Bundesbaugesetz (Lbl.), 4. A. 1980ff.
|
|
Bundesbeamter (§ 2 I BBG) ist der →Beamte des →Bundes
|
|
(unmittelbarer B.) oder einer bundesunmittelbaren →Körperschaft,
|
|
→Anstalt oder →Stiftung (mittelbarer B.). →Beamtenrecht
|
|
Lit.: Bundesbeamtengesetze (Lbl.), 42. A. 2003; Battis, U., Bundesbeamtengesetz, 2. A. 1997
|
|
Bundesbeauftragter ist der zur Ausführung einer Aufgabe des
|
|
Bundes besonders bestellte Mensch (z. B. B. für den →Datenschutz).
|
|
Lit.: Flanderka, F., Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, 1988
|
|
Bundesbehörde ist die →Behörde des Gesamtstaats Deutschlands im
|
|
Gegensatz zu den Landesbehörden. Sie ist entweder oberste B. (z. B.
|
|
Ministerium), →Bundesoberbehörde (z. B. Bundesanstalt, Bundesamt
|
|
[z. B. für Wehrverwaltung, für Wehrtechnik und Beschaffung]) oder
|
|
bundeseigene Mittelbehörde (z. B. Wehrbereichsverwaltung) oder
|
|
|
|
Unterbehörde (z. B. im auswärtigen Dienst, in der Wehrverwaltung
|
|
[z. B. Kreiswehrersatzamt, Standortverwaltung] oder in der
|
|
Finanzverwaltung).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Bundesberggesetz ist das das →Bergrecht regelnde Bundesgesetz
|
|
vom 13. 8. 1980.
|
|
Lit.: Heller, W.; Bundesberggesetz, 10. A. 2002
|
|
Bundesbodenschutzgesetz ist das den →Bodenschutz betreffende
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Holzwarth, F./Radtke, H./Hilger, B., Bundesbodenschutzgesetz,
|
|
2. A. 2000; Bickel, C., Bundesbodenschutzgesetz, 3. A. 2002; Knopp,
|
|
L./Löhr, D., Bundesbodenschutzgesetz in der betrieblichen Praxis,
|
|
2000; Landel, C./Vogg, R./Wüterich, C., Bundesbodenschutzgesetz,
|
|
2000; Hipp, L./Rech, B./Turian, G., Das Bundesbodenschutzgesetz,
|
|
2000; Versteyl, L./Sondermann, W., Bundesbodenschutzgesetz, 2002
|
|
Bundesdatenschutzgesetz ist das den →Datenschutz regelnde
|
|
Bundesgesetz vom 20. 12. 1990 (Neufassung 14. 1. 2003).
|
|
Lit.: Simitis, S. u. a., Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. A. 2002; Gola, P./Schomerus,
|
|
R., Bundesdatenschutzgesetz, 7. A. 2002; Tinnefeld, M., Die Novellierung des BDSG, NJW 2001,
|
|
3078
|
|
Bundesdisziplinargesetz ist das das Disziplinarrecht des Bundes neu
|
|
regelnde, am 9. 7. 2001 verkündete Gesetz Deutschlands. Es richtet
|
|
das Disziplinarverfahren nicht mehr an der Strafprozessordnung,
|
|
sondern an der Verwaltungsgerichtsordnung aus. Es löst das
|
|
Bundesdisziplinargericht und die Behörde des
|
|
Bundesdisziplinaranwalts zum 31. 12. 2003 auf und überträgt die
|
|
gerichtlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte der Länder.
|
|
Lit.: Müller-Eising, C., Paradigmenwechsel im Disziplinarrecht, NJW 2001, 3587; Köhler, H./Ratz,
|
|
G., Bundesdisziplinarordnung (BDO) und materielles Disziplinarrecht, 3. A. 2002
|
|
bundeseigen (dem Bund gehörig, dem Bund unterstehend)
|
|
Bundeseisenbahnvermögen (Art. 87e GG) ist das nicht rechtsfähige
|
|
→Sondervermögen des →Bundes mit Sitz in Bonn, das durch Gesetz
|
|
vom 27. 12. 1993 zum 31. 12. 1993/1. 1. 1994 aus dem unter dem
|
|
Namen Deutsche Bundesbahn verwalteten
|
|
Bundeseisenbahnvermögen und aus dem Sondervermögen Deutsche
|
|
Reichsbahn gebildet wurde und die öffentlich-rechtlichen Aufgaben
|
|
der Bahn wahrnimmt. Es kann unter seinem Namen handeln, klagen
|
|
und verklagt werden. Es ist in einen unternehmerischen Bereich
|
|
(Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen, Betreiben der
|
|
Eisenbahninfrastruktur) und einen Verwaltungsbereich gegliedert. Die
|
|
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist als Aktiengesellschaft
|
|
Formkaufmann. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des
|
|
Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die
|
|
Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte. Das Bundesministerium
|
|
für Verkehr ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des
|
|
Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens.
|
|
Lit.: Menger, E., Die Rechtsgrundlagen für die Strukturreformen der Deutschen Bahn, 1997; Julitz,
|
|
L., Bestandsaufnahme Deutsche Bahn, 1998
|
|
Bundesfernstraße (§ 1 FStrG) ist die öffentliche →Straße des
|
|
weiträumigen Verkehrs (Fernverkehrs) mit Straßenkörper, Luftraum,
|
|
Zubehör, Mautanlagen, Nebenanlagen und Nebenbetrieben. Sie ist
|
|
|
|
entweder Bundesautobahn oder Bundesstraße. Ihr Recht ist geregelt
|
|
im Bundesfernstraßengesetz.
|
|
Lit.: Bundesfernstraßengesetz, hg. v. Marschall, E., 5. A. 1998
|
|
Bundesfinanzhof (BFH) (in München) ist das oberste
|
|
→Finanzgericht des →Bundes. Seine Senate sind mit fünf
|
|
Berufsrichtern besetzt (§ 10 FGO). Die Revision zum B. erfordert
|
|
eine Zulassung (§ 115 FGO).
|
|
Lit.: Offerhaus, K., Der Bundesfinanzhof, 4. A. 1997
|
|
Bundesflagge ist die Flagge der →Bundesrepublik Deutschland. Sie
|
|
ist ein Staatssymbol der →Bundesrepublik. Die B. ist schwarz-rotgold im Verhältnis der Länge zur Höhe von fünf zu drei (Art. 22 GG).
|
|
Lit.: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG
|
|
Bundesgebiet ist das Gebiet der →Bundesrepublik. Es setzt sich aus
|
|
den Gebieten der →Bundesländer zusammen, wobei →Gebietshoheit
|
|
von Bund und Ländern nebeneinander bestehen. Für eine eventuelle
|
|
Neugliederung gilt Art. 29 GG.
|
|
Lit.: Maunz/Dürig, GG
|
|
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
|
|
→Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
|
|
Bundesgericht ist das →Gericht des →Bundes. Nach Art. 95 GG hat
|
|
der Bund neben dem →Bundesverfassungsgericht als oberste
|
|
Gerichtshöfe den →Bundesgerichtshof, das
|
|
→Bundesverwaltungsgericht, den →Bundesfinanzhof, das
|
|
→Bundesarbeitsgericht und das →Bundessozialgericht eingerichtet
|
|
(daneben Bundespatentgericht). Ein geplantes oberstes B. wurde nicht
|
|
verwirklicht, sondern durch den gemeinsamen Senat der obersten
|
|
Gerichtshöfe ersetzt.
|
|
Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
|
|
Bundesgerichtshof (BGH) (§§ 123ff. GVG) (in Karlsruhe [fünfter
|
|
Strafsenat in Leipzig]) ist der oberste Gerichtshof für das Gebiet der
|
|
ordentlichen →Gerichtsbarkeit. Es ist mit einem Präsidenten,
|
|
vorsitzenden Richtern und Richtern am Bundesgerichtshof besetzt
|
|
und in →Senate (1997 zwölf Zivilsenate, fünf Strafsenate, ein
|
|
Kartellsenat, sechs Sondersenate, Dienstgericht des Bundes)
|
|
aufgeteilt, die in der Besetzung von fünf bzw. drei Richtern
|
|
entscheiden (§ 139 GVG). Er ist zuständig für →Revisionen,
|
|
→Sprungrevisionen und →Rechtsbeschwerden (§§ 133ff. GVG).
|
|
Seine großen →Senate und sein vereinigter großer →Senat dienen der
|
|
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
|
|
Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht; Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen
|
|
Rechtsleben, hg. v. Canaris, C. u. a. Bd. 1ff. 2000; Beck’sche BGH CD
|
|
Bundesgesetz ist das von den Gesetzgebungsorganen des →Bundes
|
|
beschlossene →Gesetz (Art. 70ff. GG, in der 13. Legislaturperiode
|
|
des Bundestags Deutschlands [1994-1998] wurden 565
|
|
Bundesgesetze verabschiedet, in der 14. Legislaturperiode [19982002] 543). →Gesetzgebung
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Bundesgesetzblatt ist das in einer Auflage von 14 000 Stücken
|
|
erscheinende amtliche Verkündungsblatt für →Gesetze und
|
|
→Rechtsverordnungen des →Bundes (Art. 82 I GG). Es ist in drei
|
|
Teile gegliedert. Teil I enthält die Bundesgesetze und
|
|
|
|
Bundesverordnungen.
|
|
Lit.: Bundesgesetzblatt Gesamtregister 1949-2000, hg. v. Tischler, S., 3. A. 2001
|
|
Bundesgesetzgebung ist die →Gesetzgebung des →Bundes (Art. 70
|
|
GG) im Gegensatz zu der Gesetzgebung der Länder. Die Gegenstände
|
|
der ausschließlichen, die Gesetzgebung der Länder ausschließenden
|
|
Gesetzgebung des →Bundes (Art. 71 GG), sind in Art. 73 GG
|
|
aufgezählt, die der konkurrierenden Gesetzgebung, in deren Bereich
|
|
die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit
|
|
der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht
|
|
(Art. 72 GG), in Art. 74, 74a GG. Daneben kann der Bund nach Art.
|
|
75 GG (als Sonderfall der konkurrierenden Gesetzgebung) auf
|
|
bestimmten Gebieten Rahmenvorschriften erlassen
|
|
(→Rahmengesetzgebung z. B. Beamtenrechtsrahmengesetz,
|
|
Hochschulrahmengesetz).
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Rottmann, F., Elemente zur Konkretisierung von Kompetenznormen,
|
|
DVBl 1974, 407
|
|
Bundesgrenzschutz (Art. 87 I 2 GG) ist die in bundeseigener
|
|
Verwaltung geführte polizeiähnliche →Bundesbehörde zum
|
|
polizeilichen Schutz (der Grenzen) des Bundesgebiets (mit rund 20
|
|
000 Beamten). Das Recht des Bundesgrenzschutzes ist im
|
|
Bundesgrenzschutzgesetz geregelt. Zulässig ist die Übertragung von
|
|
Aufgaben der Bahnpolizei und der Flughafensicherung auf den B.,
|
|
doch darf der B. nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien
|
|
konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden.
|
|
Lit.: Heesen, D./Hönle, J., Bundesgrenzschutzgesetz, 4. A. 2002
|
|
Bundeshaushalt ist die Gegenüberstellung der Einnahmen und
|
|
Ausgaben des →Bundes. Der Bundeshaushaltsplan wird vor Beginn
|
|
eines Rechnungsjahrs vom →Bundestag im Haushaltsgesetz
|
|
festgestellt (Art. 110 GG). Der Bundesminister der Finanzen hat über
|
|
den B. zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
|
|
Lit.: Piduch, E., Bundeshaushaltsrecht (Lbl.), 2. A. 1995ff.; Burmeister, K., Schattenhaushalte des
|
|
Bundes, 1997
|
|
Bundesimmissionsschutzgesetz ist das →Immissionen betreffende
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: BImSchG, 6. A. 2003; Jarass, H., Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. A. 2002;
|
|
Bundesimmissionsschutzgesetz, hg. v. Feldhaus, G. u. a., 15. A. 2002;
|
|
Bundesimmissionsschutzgesetz (Lbl.), hg. v. Kotulla, M., 2004
|
|
Bundesjustizministerium (BJM) ist die oberste →Bundesbehörde
|
|
der Justiz, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesgerichte gehören.
|
|
Das B. wirkt durch Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen wesentlich
|
|
bei der →Gesetzgebung des →Bundes mit. Ihm steht die
|
|
Dienstaufsicht über die ordentlichen →Bundesgerichte zu.
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
|
|
Bundeskabinett →Bundesregierung
|
|
Bundeskanzler ist der politische, die Richtlinien der Politik
|
|
bestimmende Führer der →Bundesregierung (Art. 62, 65 GG). Er
|
|
wird, nachdem er in der Regel als Führer der stärksten Partei in
|
|
politischen Vorgesprächen eine parlamentarische Mehrheit gesichert
|
|
hat, auf Vorschlag des →Bundespräsidenten vom →Bundestag ohne
|
|
Aussprache gewählt (Art. 63 GG). Auf seinen Vorschlag werden die
|
|
→Bundesminister ernannt und entlassen (Art. 64 GG).
|
|
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Bundeskanzleramt ist das dem →Bundeskanzler für seine Geschäfte
|
|
unmittelbar zugeordnete Amt. Das B. ist oberste Bundesbehörde (mit
|
|
[2000] etwa 500 Mitarbeitern, u. a. Leiter des Bundeskanzleramts,
|
|
Staatsminister, Kanzlerbüro). Das B. bereitet die Entscheidungen des
|
|
Bundeskanzlers vor, verfolgt ihre Durchführung, koordiniert die
|
|
Arbeit der Bundesministerien und bereitet die Sitzungen der
|
|
Bundesregierung vor.
|
|
Lit.: Brauneck, J., Die rechtliche Stellung des Bundeskanzleramtes, 1994; Busse, V.,
|
|
Bundeskanzleramt und Bundesregierung, 3. A. 2001
|
|
Bundeskartellamt (seit 1. 10. 1999 in Bonn [§§ 48ff. GWB]) ist die
|
|
selbständige →Bundesoberbehörde für die Anwendung des
|
|
→Kartellrechts, die in Beschlussabteilungen mit einem Vorsitzenden
|
|
und zwei Beisitzern entscheidet.
|
|
Lit.: Ortwein, E., Das Bundeskartellamt, 1998
|
|
Bundeskleingartengesetz ist das das Recht der Kleingärten regelnde
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Mainczyk, L., Bundeskleingartengesetz, 8. A. 2002
|
|
Bundesknappschaft →Knappschaft
|
|
Bundeskriminalamt (BKA) (Art. 87 I 2 GG) (in Wiesbaden) ist die
|
|
→Bundesoberbehörde für die Verbrechensbekämpfung (ca. 3300
|
|
Bedienstete), für die im Übrigen die Landespolizeiverwaltungen
|
|
zuständig sind. Das B. wird bei bestimmten schweren →Straftaten
|
|
von selbst, sonst auf Anordnung oder Ersuchen tätig. Es vermittelt die
|
|
Verbindung zu ausländischen Polizeibehörden.
|
|
Lit.: Ahlff, E. u. a., Bundeskriminalamtsgesetz, 2000; Dietl, W., Die BKA-Story, 2000
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Bundesland ist das einzelne →Land der Bundesrepublik.
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Lit.: Handbuch der deutschen Bundesländer, hg. v. Esche, F./Hartmann, J., 3. A. 1997
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Bundesminister ist – neben dem Bundeskanzler – das Mitglied der
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→Bundesregierung (Art. 62 GG). Der B. wird auf Vorschlag des
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→Bundeskanzlers vom →Bundespräsidenten ernannt und entlassen
|
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(Art. 464 GG) und leitet innerhalb der vom Bundeskanzler
|
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bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich
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selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65 GG). Zahl und
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Geschäftsbereich der B. sind nicht in der Verfassung festgelegt.
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Klein, F., Die staatsrechtliche Stellung des Bundesministers der
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Finanzen, DVBl. 1962, 573
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Bundesnachrichtendienst ist die dem →Bundeskanzler unmittelbar
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unterstellte Bundesoberbehörde für den Auslandsnachrichtendienst.
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Lit.: Gröpl, C., Die Nachrichtendienste, 1993 (Diss.); Ulfkotte, U., Verschlusssache BND, 3. A.
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1998
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Bundesnaturschutzgesetz ist das den →Naturschutz regelnde
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Bundesgesetz.
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Lit.: Louis, H./Engelke, A., Bundesnaturschutzgesetz, 2. A. 2000; Gassner, E./Bendomir-Kahlo,
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G./Schmidt-Räntsch, A./Schmidt-Räntsch, J., Bundesnaturschutzgesetz, 2. A. 2003; Schumacher,
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J./Fischer-Hüftle, P./Kratsch, D., Bundesnaturschutzgesetz, 2003
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Bundesnotarkammer ist der Zusammenschluss der Notarkammern
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als Körperschaft des öffentlichen Rechts (mit Sitz in Köln). →Notar
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Bundesnotarordnung ist das die Rechte und Pflichten des →Notars
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festlegende Gesetz.
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Lit.: Arndt, H./Lerch, K./Sandkühler, G., Bundesnotarordnung, 5. A. 2002; Schippel, H.,
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Bundesnotarordnung, 7. A. 1999; Eylmann, H./Vaasen, H., Bundesnotarordnung und
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Beurkundungsgesetz, 2000
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Bundesoberbehörde ist die einer obersten Bundesbehörde
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(Bundesministerium) nachgeordnete →Behörde der unmittelbaren
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Bundesverwaltung, deren Zuständigkeit das gesamte Bundesgebiet
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umfasst (z. B. Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesanstalt für
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Flugsicherung, Statistisches Bundesamt, Bundesamt für Finanzen,
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Bundessortenamt, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
|
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und Medieninhalte, Deutscher Wetterdienst, Luftfahrtbundesamt,
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Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
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Kraftfahrtbundesamt, Bundeskartellamt, Bundesamt für Naturschutz,
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Bundesverwaltungsamt, Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz,
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Umweltbundesamt, Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft).
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
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Bundesoberhandelsgericht ist das vom Deutschen Bund (1815–
|
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1866) in Handelssachen eingerichtete Gericht (1869).
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→Reichsoberhandelsgericht
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bundespatentgericht ist das unabhängige und selbständige
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→Bundesgericht in Patentsachen mit Sitz in München (§ 65 PatG),
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bei dem außer Richtern mit →Richteramtsbefähigung auch sog.
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technische Mitglieder →Berufsrichter sein können. Es ist zuständig
|
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für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der
|
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Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über
|
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Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von
|
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Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen. Rechtsmittelgericht
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ist der Bundesgerichtshof.
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Lit.: Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz
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Bundespflegesatzverordnung ist die Bundesverordnung über Sätze
|
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des Pflegewesens.
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Lit.: Tuschen, K., Bundespflegesatzverordnung, 5. A. 2001
|
|
Bundespost (BP) (Art. 87f. GG) ist die Gesamtheit der Einrichtungen
|
|
im Post- und Fernmeldewesen, die vom →Bund als nicht
|
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rechtsfähiges →Sondervermögen mit eigener Haushalts- und
|
|
Rechnungsführung verwaltet wurde (§§ 1ff. PostVerfG). Durch das
|
|
Poststrukturgesetz und das darin enthaltene Postverfassungsgesetz
|
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vom 8. 6. 1989 wurde die (in Teilbereichen stark defizitäre) B. in die
|
|
drei Teilbereiche Postdienst, Postbank und Telekom untergliedert (mit
|
|
entsprechenden Teilsondervermögen) und zum 1. 1. 1995 in
|
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Aktiengesellschaften umgewandelt (Deutsche Telekom AG, Deutsche
|
|
Post AG, Deutsche Postbank AG). Organe der einzelnen
|
|
Teilunternehmen sind jeweils Vorstand und Aufsichtsrat. Durch das
|
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Postneuordnungsgesetz vom 14. 9. 1994 wurde eine rechtsfähige
|
|
Bundesanstalt des öffentlichen Rechts für Post und
|
|
Telekommunikation →Deutsche Bundespost mit Sitz in Bonn
|
|
errichtet, welche die Rechte und Pflichten in Bezug auf die aus den
|
|
Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden
|
|
Aktiengesellschaften wahrnimmt. Die Bundesanstalt wird durch einen
|
|
Vorstand geleitet. Sie ist Trägerin der sozialrechtlichen und
|
|
dienstrechtlichen Personalbefugnisse.
|
|
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|
Lit.: Gramlich, L., Von der Postreform zur Postneuordnung, NJW 1994, 2785; Hooren, T. van, Die
|
|
Deutsche Bundespost Postbank, 1995
|
|
Bundespräsident ist der Präsident (bzw. das →Staatsoberhaupt) der
|
|
Bundesrepublik Deutschland, das den →Bund völkerrechtlich vertritt
|
|
(Art. 59 GG). Der B. wird von der →Bundesversammlung ohne
|
|
Aussprache auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG), wobei einmalige
|
|
Wiederwahl zulässig ist. Seine wichtigste politische Aufgabe ist die
|
|
Wahrung der Einheit des Staats, weshalb seine verfassungsrechtlichen
|
|
Befugnisse im Verhältnis zum →Reichspräsidenten der Weimarer
|
|
Reichsverfassung (vor allem Art. 48 WRV) gering sind.
|
|
Lit.: Scholz, G., Die Bundespräsidenten, 1993
|
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Bundespräsidialamt ist das AMT (oberste Bundesbehörde), das den
|
|
→Bundespräsidenten bei der Ausführung seiner Aufgaben
|
|
unterstützt.
|
|
Lit.: Spath, F., Das Bundespräsidialamt, 5. A. 1993
|
|
Bundesrat ist das Organ des →Bundes, durch das die →Länder bei
|
|
der →Gesetzgebung und →Verwaltung des Bundes mitwirken (Art.
|
|
50 GG). Der B. besteht aus (ab 3. 10. 1990 69) Mitgliedern der
|
|
Regierungen der Länder, wobei die Zahl der Stimmen eines Lands je
|
|
nach seiner Größe zwischen mindestens 3 (Bremen, Hamburg,
|
|
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland) und höchstens 6 (BadenWürttemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen)
|
|
schwankt (Art. 51 GG, Länder mit mehr als 2 Millionen Einwohnern
|
|
haben 4 [Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen], Länder mit mehr als 6
|
|
Millionen Einwohnern 5 [Hessen] und Länder mit mehr als sieben
|
|
Millionen Einwohnern 6 Stimmen) und die Stimmen eines Lands nur
|
|
einheitlich abgegeben werden können (Verfassungsbruch des
|
|
Bundesratspräsidenten bei der Abstimmung über das
|
|
Zuwanderungsgesetz 2001). Er ist keine echte zweite →Kammer. Bei
|
|
→Zustimmungsgesetzen ist seine Zustimmung erforderlich. Bei
|
|
→Einspruchsgesetzen kann er Einspruch erheben, der aber vom
|
|
→Bundestag zurückgewiesen werden kann. Sitz des Bundesrats ist
|
|
(nach einem Beschluss vom 27. 9. 1996) Berlin.
|
|
Lit.: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG; Ziller, G./Oschatz, G., Der Bundesrat, 10. A. 1998; Schenke, W.,
|
|
Die verfassungswidrige Bundesratsabstimmung, NJW 2002, 1318
|
|
Bundesrechnungshof (Art. 114 GG) (in Frankfurt am Main) ist der
|
|
Rechnungshof (oberste Rechnungsprüfungsbehörde) des →Bundes,
|
|
der die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und
|
|
Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung
|
|
des Bundes prüft.
|
|
Lit.: Meissner, C., Der Bundesrechnungshof als soziale Organisation, 1995
|
|
Bundesrecht ist das von den Rechtssetzungsorganen des →Bundes
|
|
erlassene Recht und das als Bundesrecht fortgeltende →Reichsrecht
|
|
sowie das als Bundesrecht fortgeltende Recht der Deutschen
|
|
Demokratischen Republik. Nach Art. 31 GG bricht B. →Landesrecht
|
|
(z. B. Bundesrechtsverordnung eine Landesverfassung). Europarecht
|
|
geht ihm grundsätzlich vor. (Für 1999 wird das geltende B. auf 2100
|
|
Stammgesetze und 3100 Stammrechtsverordnungen mit nahezu
|
|
90000 Rechtssätzen [Paragraphen, Artikeln] berechnet, die auf mehr
|
|
als 4500 Seiten abgedruckt werden können.)
|
|
|
|
Lit.: Das Deutsche Bundesrecht (Lbl.), 2002; Das deutsche Bundesrecht (CD-ROM), 2003
|
|
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist das die
|
|
Gebührenordnung für →Rechtsanwälte festlegende Bundesgesetz, das
|
|
zum 1. 7. 2004 durch ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst ist.
|
|
Lit.: Riedel, F./Sußbauer, H., Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. A. 2000; Enders, H.,
|
|
Die BRAGO für Anfänger, 11. A. 2002; Gerold, W./Schmidt, H./Eicken, K. v. u. a.,
|
|
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. A. 2002; Göttlich/Mümmler,
|
|
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 20. A. 2001; Madert, W., Anwaltsgebühren in
|
|
Zivilsachen, 4. A. 2000; Madert, W., Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 4. A. 2002;
|
|
Anwaltkommentar BRAGO, hg. v. Gebauer, C./Schneider, R., 2002
|
|
Bundesrechtsanwaltsordnung ist die vom Bund für das Recht der
|
|
Rechtsanwälte erlassene Ordnung. →Rechtsanwalt
|
|
Lit.: Feuerich, W./Weyland, D., Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. A. 2003; Jessnitzer, K./Blumberg,
|
|
H., Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. A. 2000; Kleine-Cosack, M., Bundesrechtsanwaltsordnung, 4.
|
|
A. 2003; Henssler, M./Prütting, H., Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. A. 2004
|
|
Bundesregierung ist das an der Spitze der Bundesverwaltung
|
|
stehende Exekutivkollegialorgan des →Bundes (Art. 83ff. GG). Die
|
|
B. besteht aus dem vom Bundestag gewählten →Bundeskanzler und
|
|
den – von diesem vorgeschlagenen und vom Bundespräsidenten
|
|
ernannten – →Bundesministern (Art. 62 GG). Sie hat ein
|
|
Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von
|
|
→Rechtsverordnungen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung.
|
|
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und jeder
|
|
Bundesminister leitet im Rahmen dieser Richtlinien seinen
|
|
Geschäftsbereich selbständig. Bei Meinungsverschiedenheiten
|
|
zwischen Bundesministern entscheidet die B.
|
|
Lit.: Busse, V., Bundeskanzleramt und Bundesregierung, 3. A. 2001
|
|
Bundesrepublik ist der am 24. 5. 1949 aus den ehemaligen
|
|
→Besatzungszonen der westlichen Alliierten (Vereinigte Staaten von
|
|
Amerika, Großbritannien, Frankreich) errichtete →Bundesstaat, dem
|
|
zum 3. 10. 1990 die Deutsche Demokratische Republik beigetreten
|
|
ist. Die B. ist Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs (str.). Sie ist ein
|
|
demokratischer und sozialer →Bundesstaat (Art. 20 GG). Sie besteht
|
|
aus (11, seit 3. 10. 1990) 16 →Bundesländern. Ihre →Verfassung ist
|
|
das am 23. 5. 1949 verkündete und am 24. 5. 1949 in Kraft getretene
|
|
→Grundgesetz.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Model, O./Creifelds, C., Staatsbürger-Taschenbuch, 31. A.
|
|
2003
|
|
Bundesrichter (Art. 95f. GG) ist der →Richter an einem
|
|
→Bundesgericht. Für die Wahl zum B. gilt das Richterwahlgesetz. Es
|
|
schließt parteipolitische Einflussnahme nicht aus.
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
|
|
Bundesseuchengesetz ist das Seuchen betreffende, im Jahr 2000
|
|
durch das →Infektionsschutzgesetz abgelöste Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Schumacher, W./Meyn, E., Bundesseuchengesetz, 4. A. 1992 (mit Nachtrag 1998)
|
|
Bundessozialgericht (BSG) (§§ 38ff. SGG) (in Kassel) ist der
|
|
oberste →Gerichtshof des →Bundes in der Sozialgerichtsbarkeit.
|
|
Bundessozialhilfegesetz ist das die →Sozialhilfe betreffende
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: BSHG, 14. A. 2003; Oestreicher, E./Schelter, K./Kunz, E. u. a., Bundessozialhilfegesetz (Lbl.),
|
|
45. A. 2003; Bundessozialhilfegesetz, 13. A. 2002; Bundessozialhilfegesetz, hg. v. Birk, U. u. a., 6.
|
|
|
|
A. 2003; Bundessozialhilfegesetz, hg. v. Fichtner, O. u. a., 2. A. 2003; Kruse, J./Reinhard,
|
|
H./Winkler, J., Bundessozialhilfegesetz, 2002
|
|
Bundesstaat ist der Zusammenschluss von →Staaten, durch den ein
|
|
neuer Staat (Oberstaat, Gesamtstaat) entsteht, auf den ein Teil der
|
|
→Souveränität der Glieder übergeht (z. B. Deutschland, Schweiz,
|
|
Österreich, Vereinigte Staaten von Amerika). Er steht im Gegensatz
|
|
zum bloßen, der eigenen Souveränität entbehrenden →Staatenbund
|
|
(z. B. Deutscher Bund, Europäische Union). Der B. Bundesrepublik
|
|
Deutschland (Art. 20 I GG) wird nach der überwiegenden Meinung
|
|
als zweigliedriger B. (Bund – Länder) angesehen, nach anderer
|
|
Meinung als dreigliedriger (Bundesrepublik – Bund – Länder).
|
|
Lit.: Sarcevic, E., Das Bundesstaatsprinzip, 2000
|
|
Bundesstaatlichkeit ist der Grundsatz der Ordnung →eines Staats als
|
|
→Bundesstaat.
|
|
Bundesstraße (§ 1 I FStrG) ist die von den Ländern im Auftrag des
|
|
Bundes verwaltete Straße des Bundes. Sie ist eine
|
|
→Bundesfernstraße. Der Bund ist mangels einer gesetzlichen
|
|
Grundlage nicht berechtigt, ein Land anzuweisen, eine Bundesstraße
|
|
zu einer Landesstraße herabzustufen.
|
|
Lit.: Kodal, K./Krämer, H., Straßenrecht, 6. A. 1999
|
|
Bundestag (Art. 38ff. GG) ist die Volksvertretung der
|
|
→Bundesrepublik Deutschland. Der B. ist das bedeutsamste
|
|
Staatsorgan. Seine Mitglieder sind die auf vier Jahre vom Volk nach
|
|
einem verhältniswahlrechtlich-mehrheitswahlrechtlich gemischten
|
|
Wahlrecht (in 299 Wahlkreisen) gewählten (grundsätzlich 598, aber
|
|
Überhangmandate) →Abgeordneten (Art. 38 I GG). Der B. erlässt
|
|
zusammen mit dem →Bundesrat die →Bundesgesetze (Art. 76, 77
|
|
GG). Er wählt den →Bundeskanzler und überwacht durch Anfragen
|
|
und Untersuchungsausschüsse die Tätigkeit der →Bundesregierung.
|
|
Er stellt den →Haushaltsplan fest und nimmt die Rechnungslegung
|
|
entgegen. Er verfährt nach der von ihm selbst gegebenen
|
|
→Geschäftsordnung.
|
|
Lit.: Schick, R./Zeh, W., So arbeitet der deutsche Bundestag, 16. A. 2002; Roll, H.,
|
|
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001; Kürschners Volkshandbuch Deutscher
|
|
Bundestag, hg. v. Holzapfel, K., 94. A. 2003
|
|
Bundestreue ist der aus dem Wesen des →Bundesstaats entwickelte
|
|
Grundsatz (Art. 20 I GG), nach dem →Bund und →Länder
|
|
verpflichtet sind, auf einander Rücksicht zu nehmen und sich
|
|
gegenseitig zu unterstützen. Diese Rechtspflicht ist bei allen
|
|
Maßnahmen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu
|
|
beachten. Sie verbietet aber nicht die Ausübung der zugeteilten
|
|
Befugnisse.
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Bauer, H., Bundestreue, 1992
|
|
Bundesumweltamt →Umweltbundesamt
|
|
Bundesurlaubsgesetz ist das den →Urlaub von Arbeitnehmern
|
|
betreffende Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Neumann, D./Fenski, M., Bundesurlaubsgesetz, 9. A. 2003
|
|
Bundesverfassung ist in Deutschland die →Verfassung der
|
|
→Bundesrepublik Deutschland. →Grundgesetz.
|
|
Lit.: Maunz/Dürig, GG
|
|
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (in Karlsruhe) ist das höchste
|
|
|
|
Organ des →Bundes auf dem Gebiet der →Gerichtsbarkeit. Es hat
|
|
insbesondere das Recht, Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der
|
|
→Verfassung zu überprüfen (Art. 93 GG) und sie im Falle einer
|
|
Verletzung der Verfassung für nichtig zu erklären. Seine
|
|
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 GG und aus dem
|
|
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (u. a. Verwirkung von
|
|
Grundrechten, Verfassungswidrigkeit von Parteien, Anklage des
|
|
Bundespräsidenten und der Bundesrichter, Organstreitigkeiten,
|
|
Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht,
|
|
→Verfassungsbeschwerde). Seine Mitglieder werden je zur Hälfte
|
|
vom →Bundestag (durch einen Wahlausschuss) und vom
|
|
→Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre (bis zur
|
|
Altersgrenze des 68. Lebensjahrs) ohne Möglichkeit der Wiederwahl
|
|
gewählt (Art. 94 GG, § 4 BVerfGG). Es entscheidet in zwei Senaten
|
|
(Grundrechtssenat, Staatsrechtssenat) und in bei diesen gebildeten
|
|
Kammern zu je drei Bundesverfassungsrichtern. Die Entscheidung
|
|
bindet die Organe des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
|
|
Behörden und hat in bestimmten Fällen →Gesetzeskraft (§ 31
|
|
BVerfGG).
|
|
Lit.: Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, 6. A. 2004; Maunz, T./SchmidtBleibtreu, B./Klein, F., Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Lbl.), 22. A. 2003; Säcker, H., Das
|
|
Bundesverfassungsgericht, 5. A. 1999; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
|
|
(Studienauswahl), hg. v. Schwabe, J., 7. A. 2000; Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht,
|
|
hg. v. Badura, P./Dreier, H., 2001; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, CD-ROM
|
|
Bundesverkehrszentralregister bzw. Verkehrszentralregister (§§
|
|
28ff. StVG, 13ff. StVZO) ist das vom Kraftfahrtbundesamt zur
|
|
Speicherung von (bestimmten) Daten geführte Register über
|
|
Verkehrsverstöße von Kraftfahrern und entsprechende
|
|
Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsentscheidungen. Es dient
|
|
→Gerichten und →Verwaltungsbehörden als Auskunftsstelle.
|
|
Jedermann kann über die ihn betreffenden Eintragungen Auskunft
|
|
verlangen, wobei die Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen
|
|
getilgt werden.
|
|
Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
|
|
Bundesversammlung ist die – nur – den →Bundespräsidenten
|
|
wählende Versammlung in Deutschland (Art. 54 I GG). Die B.
|
|
besteht aus den Mitgliedern des →Bundestags und einer gleichen
|
|
Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder
|
|
nach den Grundsätzen der →Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54
|
|
III GG).
|
|
Lit.: Die Bundesversammlung, hg. v. Deutschen Bundestag, 1999
|
|
Bundesversicherungsamt in Berlin ist die →Bundesoberbehörde zur
|
|
Beaufsichtigung der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Art. 87 II GG) (in
|
|
Berlin) ist die Trägerin der →Rentenversicherung für →Angestellte.
|
|
Sie ist eine →Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind
|
|
Vorstand und Vertreterversammlung.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Bundesversicherungsaufsichtsamt ist das Bundesaufsichtsamt für
|
|
das Versicherungswesen.
|
|
|
|
Lit.: Zischka, S., Bundesversicherungsaufsichtsamt, 1997
|
|
Bundesverwaltung (Art. 87 GG) ist die →Verwaltung des →Bundes
|
|
im Gegensatz zur Landesverwaltung. Sie ist entweder unmittelbare B.
|
|
durch →Bundesbehörden (oberste Bundesbehörden [z. B.
|
|
Ministerien] und →Bundesoberbehörden [z. B. Bundeskriminalamt])
|
|
oder nichtrechtsfähige bundesunmittelbare →Körperschaften und
|
|
→Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Physikalisch-Technische
|
|
Bundesanstalt) oder mittelbare B. durch rechtsfähige juristische
|
|
Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bundesanstalt für Arbeit,
|
|
Bundesbank, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Ein
|
|
eigener Verwaltungsunterbau mit Mittelbehörden und Unterbehörden
|
|
besteht in der B. selten (z. B. →Bundeswehr). →Auftragsverwaltung
|
|
(Ausführung von Bundesgesetzen durch die Landesverwaltung im
|
|
Auftrag des Bundes)
|
|
Lit.: Dittmann, A., Die Bundesverwaltung, 1983
|
|
Bundesverwaltungsamt ist die selbständige Bundesoberbehörde für
|
|
verschiedene Bundesaufgaben (z. B. Ausländerwesen,
|
|
Bundesausbildungsförderung, Staatsangehörigkeit).
|
|
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (in Leipzig im
|
|
Reichsgerichtsgebäude) ist das höchste →Gericht des Bundes in der
|
|
→Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 2 VwGO). Es ist in Senate
|
|
gegliedert. Es entscheidet vor allem über die →Revision in
|
|
Verwaltungsstreitsachen, verschiedentlich aber auch erstinstanzlich (§
|
|
50 VwGO).
|
|
Lit.: Kopp/Schenke, VwGO; Schwarz, K., Das Bundesverwaltungsgericht, 2000
|
|
Bundeswahlgesetz ist das die →Wahl zum Bundestag betreffende
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Schreiber, W., Handbuch des Wahlrechts zum deutschen
|
|
Bundestag, 7. A. 2002
|
|
Bundeswaldgesetz ist das Gesetz zur Erhaltung des Walds und der
|
|
Förderung der Forstwirtschaft vom 2. 5. 1975.
|
|
Lit.: Klose, F./Orf, S., Forstrecht, 2. A. 1998
|
|
Bundeswasserstraßengesetz ist das die Wasserstraßen des Bundes
|
|
betreffende Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Friesecke, A., Bundeswasserstraßengesetz, 4. A. 1999; Wirth, W., Bundeswasserstraßengesetz,
|
|
2. A. 1998
|
|
Bundeswehr ist die Gesamtheit der Einrichtungen der militärischen
|
|
Landesverteidigung. Die B. untersteht dem →Bundesminister der
|
|
Verteidigung. Sie gliedert sich in die Streitkräfte (Heer, Luftwaffe,
|
|
Marine) und die →Bundeswehrverwaltung (Art. 87a, 87b GG) und
|
|
steht seit 2001 auch Frauen zum Dienst mit der Waffe offen.
|
|
Lit.: Maunz/Dürig, GG
|
|
Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) ist die bundeseigene
|
|
→Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zur Erfüllung der
|
|
Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des
|
|
Sachbedarfs der Streitkräfte.
|
|
Lit.: Schulte, H., Die verfassungsrechtliche Stellung der Bundeswehrverwaltung, 1970
|
|
Bundeswertpapierverwaltung (§§ 1ff.
|
|
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz) (bis 31. 12. 2001
|
|
Bundesschuldenverwaltung) ist die zur Verwaltung der Schulden und
|
|
sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen
|
|
|
|
grundsätzlich zuständige Behörde. Sie ist eine Bundesoberbehörde im
|
|
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit Sitz in
|
|
Bad Homburg vor der Höhe. Zu ihren Aufgaben zählen auch die
|
|
Beurkundung der Kredite, die Tilgung fälliger Kredite, die Führung
|
|
des Bundesschuldbuchs und die Erhebung relevanter Daten.
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Bundeszentralregister (§§ 1ff. BZRG) ist das von dem
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→Generalbundesanwalt in Berlin (später Bonn) geführte Register der
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strafgerichtlichen →Verurteilungen, gewisser Entscheidungen von
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Verwaltungsbehörden, der Vermerke über →Schuldunfähigkeit und
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anderer Entscheidungen. Auf Antrag wird jedem über 14 Jahre alten
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Menschen ein Zeugnis über den ihn betreffenden Inhalt des Registers
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erteilt (§ 30 BZRG). Ebenso erhalten Behörden im Rahmen der §§
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41ff. BZRG Auskunft über Eintragungen. →zentrales
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staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
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Lit.: Götz, A./Tolzmann, G., Bundeszentralregistergesetz, 4. A. 2000; Hase, P.,
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Bundeszentralregistergesetz, 2003
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Bundeszwang ist die Möglichkeit der →Bundesregierung, ein
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→Land dann, wenn es die ihm nach dem →Grundgesetz oder einem
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andern Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt,
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zwangsweise – mit Zustimmung des →Bundesrats – zur Erfüllung
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seiner Pflichten anzuhalten (Art. 37 I GG). Mögliche Maßnahmen
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sind Beanstandungen, Entsendung von Beauftragten, Erteilung von
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→Weisungen und Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung, nicht
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dagegen Einsatz der →Bundeswehr oder Auflösung eines →Lands. In
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der Verfassungswirklichkeit war der B. in der Bundesrepublik
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Deutschland bisher ohne große Bedeutung.
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
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Bürge ist die sich durch →Vertrag mit dem →Gläubiger eines Dritten
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(Hauptschuldner) diesem Gläubiger gegenüber dazu verpflichtende
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Person, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen
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(§ 765 BGB). →Bürgschaft
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Lit.: Köbler, Schuldrecht; Schwarz, S., Bürgenschutz, 2001 (Diss.)
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Bürger ist (in Rom der Römer [lat. civis Romanus]) und seit dem
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Hochmittelalter der Bewohner einer – mit besonderem Stadtrecht
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versehenen – →Stadt im Gegensatz zum Adligen und →Bauern. In
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der Gegenwart wird als B. vielfach der Staatsangehörige oder der
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Gemeindeangehörige bezeichnet bzw. der aktiv Wahlberechtigte bei
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Staatswahlen und Kommunalwahlen.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Bürgerinitiative ist der meist rechtlich nicht verselbständigte
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Zusammenschluss von →Bürgern (evtl. nichtrechtsfähiger Verein,
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) zur Erreichung eines
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bestimmten allgemeinen Zwecks (z. B. Verhinderung eines
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Bauvorhabens).
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Lit.: Dustmann, U., Die Regelung von Bürgerbegehren, 2000;
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Gebhardt, C., Direkte Demokratie im parlamentarischen System,
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2000 (Diss.)
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bürgerlicher Tod →Tod, bürgerlicher
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das die wesentlichen Materien
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des →Privatrechts (bürgerlichen →Rechts) regelnde deutsche
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Gesetzbuch vom 18. 8. 1896, das zum 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist.
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Es löste das partikulare Recht (Landesrecht) und das gemeine Recht
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(römische Recht) ab. Es enthält – ursprünglich – 2385 Paragraphen
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und gliedert sich in die 5 Bücher Allgemeiner →Teil (§§ 1ff. BGB),
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→Schuldrecht (§§ 241ff. BGB), →Sachenrecht (§§ 854ff. BGB),
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→Familienrecht (§§ 1297ff. BGB) und →Erbrecht (§§ 1922ff. BGB).
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Es gilt als technisch hochstehendes, vom Liberalismus geprägtes
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Gesetz. Seit seinem Erlass ist es sowohl vielfach ausdrücklich
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zugunsten sozial Schwacher geändert wie auch in zahlreichen
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Beziehungen von Wissenschaft und Rechtsprechung an geänderte
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Verhältnisse angepasst worden. Im Übrigen sind ihm zeitweise
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weitere Einzelgesetze zur Seite gestellt worden, die zum 1. 1. 2002 in
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den Gesamttext eingeordnet wurden (z. B. Gesetz über allgemeine
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Geschäftsbedingungen, Haustürgeschäftswiderrufsgesetz,
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Verbraucherkreditgesetz).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil; Wieacker,
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Privatrechtsgeschichte; Erman, BGB; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil;. Bürgerliches Gesetzbuch,
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54. A. 2003; Bürgerliches Gesetzbuch, hg. v. Jauernig, O.,10. A. 2003; BGB; Palandt, O.,
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Bürgerliches Gesetzbuch, 63. A. 2004; Mugdan, B., Die gesamten Materialien zum bürgerlichen
|
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Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 1ff. 1899f., Neudruck 1979; Die Beratung des
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Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen,
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hg. v. Jakobs, H./Schubert, W., Bd. 1ff. 1978ff.; BGB mit einer Einführung v. Hirte, H., 106. A.
|
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2003; BGB mit einer Einführung von Köhler, H., 52. A. 2002; Kropholler, J., Studienkommentar
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BGB, 7. A. 2004; Musielak, H., Grundkurs BGB, 8. A. 2003; Dörner, H./Ebert, I./Eckert,
|
|
J./Hoeren, T./Kemper, R./Schulze, R./Staudinger, A., BGB, 3. A. 2003; Däubler, W., BGB kompakt,
|
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2. A. 2003; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hg. v. Bamberger, H./Roth, H., 2003;
|
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Anwaltkommentar BGB, hg. v. Dauner-Lieb, B./Heidel/Ring, Bd. 1ff. 2003ff.
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bürgerliches Recht →Recht, bürgerliches
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Lit.: Medicus, Bürgerliches Recht; Köbler, G., Deutsches Privatrecht der Gegenwart, 1991; Kaiser,
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G., Bürgerliches Recht, 8. A. 2002; Medicus, D., Grundwissen zum bürgerlichen Recht, 5. A. 2002;
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Grunewald, B., Bürgerliches Recht, 6. A. 2003
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Bürgermeister ist das leitende Organ einer →Gemeinde
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(ursprünglich der Leiter der Gemeindeverwaltung). Seine
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Rechtsstellung hängt von der Art der →Gemeindeverfassung
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(→Bürgermeisterverfassung, →Magistratsverfassung) ab.
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Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht
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Bürgermeisterverfassung ist die besondere Form der – dualistischen
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oder monistischen – →Gemeindeverfassung, bei der ein
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→Bürgermeister an der Spitze der Vertretungskörperschaft →der
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Gemeinde steht und die Verwaltungsgeschäfte führt (z. B. RheinlandPfalz, Saarland). Sie geht auf das zu Beginn des 19. Jh.s in den
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Rheinlanden eingeführte französische Mairiesystem zurück. Ihr
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Gegensatz ist die →Magistratsverfassung (unechte
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Magistratsverfassung mit Gemeindevertretung und Magistrat als
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Gemeindevorstand in Hessen). Die duale Rat-B. mit einer Spitze
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findet sich in der Gegenwart in Baden-Württemberg, Bayern,
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Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Niedersachsen,
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Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, MecklenburgVorpommern und Schleswig-Holstein.
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Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Knemeyer, F., Die duale Rat-BürgermeisterVerfassung, JuS 1998, 193
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Bürgerrecht ist das →Grundrecht, das allen →Deutschen
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Gelöscht: 6
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Gelöscht: 3
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(Staatsbürgern) durch das →Grundgesetz gewährt wird (vgl. Art. 8, 9,
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11, 12 I GG). →Menschenrecht
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Reich, N., Bürgerrechte in der Europäischen Union, 1999; Siehr, A.,
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Die Deutschenrechte des Grundgesetzes, 2001
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Bürgerschaft ist die Gesamtheit der Bürger, in einzelnen
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Bundesländern das →Parlament als deren Vertretung (Bremen,
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Hamburg).
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Bürgerversammlung ist die Versammlung der →Bürger einer
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Gemeinde zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten.
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Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht
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Bürgschaft (§§ 765ff. BGB) ist der einseitig verpflichtende
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→Vertrag, in dem sich der eine Teil (→Bürge, Bürgschaftsschuldner)
|
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gegenüber dem andern Teil (Gläubiger eines Dritten,
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Bürgschaftsgläubiger) verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines
|
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Dritten (Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die
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Verpflichtungserklärung des Bürgen bedarf grundsätzlich der
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→Schriftform (§ 766 BGB, anders § 350 HGB für Kaufleute) und der
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Erteilung. Die Bürgschaftsschuld ist vom Bestand der Hauptschuld
|
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abhängig (§ 767 S. 1 BGB, →Akzessorietät). Der Bürge kann an sich
|
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in der Regel die Leistung verweigern, solange der Gläubiger nicht
|
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fruchtlos die →Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
|
|
(Vorausklage) versucht hat. Die B. ist selbstschuldnerisch, wenn dem
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|
Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zusteht (§ 771 BGB,
|
|
praktisch häufig). Sonderfälle der B. sind →Mitbürgschaft,
|
|
→Nachbürgschaft und →Rückbürgschaft. Bei der B. auf erstes
|
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Anfordern muss der Bürge nach dem Inhalt der
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Bürgschaftsvereinbarung auf die bloße Behauptung des
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Bürgschaftsfalls hin leisten, sofern nicht das Nichtbestehen der
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Hauptforderung des Bürgschaftsgläubigers offensichtlich ist. Eine
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vom Bürgschaftsgläubiger erreichte B. eines nahen
|
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Familienangehörigen (z. B. Kind, Geschwister, Ehegatte) oder eines
|
|
Lebenspartners kann wegen Verstoßes gegen die guten →Sitten
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nichtig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein auffälliges
|
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Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der
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wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des als Bürgen Verpflichteten
|
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besteht und der Verpflichtungsumfang sich auch nicht mit dem
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Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerungen zwischen
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Schuldner und Bürgen oder z. B. mit einer zu erwartenden Erbschaft
|
|
(vgl. BGH NJW 1999, 58) begründen lässt oder wenn der nahe
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stehende Bürge zwar ein begrenztes Eigeninteresse an der gesicherten
|
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Verpflichtung des Dritten hat, aber mit der B. so sehr überfordert ist,
|
|
dass er nicht einmal die Zinsen der Verpflichtung aufbringen kann.
|
|
Außerdem kann ein Bürgschaftsgläubiger nach Treu und Glauben
|
|
gehindert sein, nach Wegfall bestimmter Umstände seinen
|
|
Bürgschaftsanspruch ganz oder teilweise geltend zu machen (vgl.
|
|
BGH NJW 1995, 592). Eine formbedürftige B. kann nicht in der
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|
Weise erteilt werden, dass der Bürge eine Blankounterschrift leistet
|
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und einen andern mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen (vgl.
|
|
BGH NJW 1996, 1467). Die B. kann Haustürgeschäft sein.
|
|
Lit.: Horn, N., Bürgschaft und Garantien, 8. A. 2001; Reinicke, D./Tiedtke, K., Bürgschaftsrecht, 2.
|
|
A. 2000; Schmitz, S., Höchstbetragsbürgschaften, 2000; Palombini, C. Frhr. v., Staatsbürgschaften
|
|
|
|
und Gemeinschaftsrecht, 2000; Niggemann, P., Staatsbürgschaften und europäisches Beihilferecht,
|
|
2001; Eleftheriadis, N., Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, 2001; Tonner, M., Neues zur
|
|
Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft, JuS 2003, 325; Tiedtke, K., Die Rechtsprechung des
|
|
BGH, NJW 2003, 1359
|
|
Bürokratie ist die durch hauptberufliches, fachlich ausgebildetes
|
|
Personal, durch Trennung von Amt und Person, durch
|
|
Regelgebundenheit und durch Schriftlichkeit aller wesentlichen
|
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Amtsvorgänge gekennzeichnete Verwaltungsgestaltung.
|
|
Lit.: Entbürokratisierung. Dokumentation und Analyse, hg. v. Helmrich, H., 1989
|
|
Buße (Besserung) ist wohl schon im germanischen Recht der
|
|
Ausgleich für einen Unrechtserfolg durch eine Leistung an den
|
|
Verletzten. Sie hat in ihren Ausläufern bis in die Gegenwart (1974)
|
|
fortgewirkt. Das moderne Recht kennt als B. Geldleistungen eines
|
|
Täters an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse
|
|
unter (vorläufiger) Absehung von der Anklageerhebung oder unter
|
|
(vorläufiger) Einstellung des Verfahrens (§§ 56b StGB, 153a I StPO).
|
|
Daneben sieht es bei →Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit eines
|
|
→Bußgelds vor. Im →Kirchenrecht ist B. eine religiöse Leistung zur
|
|
Sühnung einer Schuld.
|
|
Lit.: Göhler, OWiG; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Bußgeld ist das bei einer →Ordnungswidrigkeit als Buße zu leistende
|
|
Geld (→Geldbuße, §§ 17ff. OWiG). Die Höhe des Bußgelds kann
|
|
zwischen 5 und (grundsätzlich) 1000 Euro betragen. Sie wird von der
|
|
→Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) festgelegt, wobei für
|
|
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ein →Bußgeldkatalog gilt.
|
|
Lit.: Göhler, OWiG; Neidhart, H., Bußgeld im Ausland, 2000
|
|
Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG) ist der von der
|
|
→Verwaltungsbehörde im →Bußgeldverfahren erlassene
|
|
rechtsgestaltende →Verwaltungsakt. Sein Inhalt ist in § 66 OWiG
|
|
genau festgelegt. Gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung
|
|
Einspruch möglich, über den das →Amtsgericht, in dessen Bezirk die
|
|
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, entscheidet (§ 67ff. OWiG).
|
|
Lit.: Göhler, OWiG; Klinkhammer, M., Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtlichen
|
|
Verfahren gemäß §§ 71ff. OWiG, 1988 (Diss.)
|
|
Bußgeldkatalog ist die systematische Aufstellung über die Höhe der
|
|
bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten zu leistenden →Bußgelder
|
|
(in einem Katalog z. B. vom 4. 7. 1989, mit Änderungen z. B. vom 4.
|
|
2. 2000).
|
|
Lit.: Janiszewski, H./Buddendiek, H., Verwarnungs- und Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 8. A.
|
|
2002; Ferner, W., Der neue Bußgeldkatalog, 9. A. 2002; Thubauville, W., Bußgeldkatalog, 5. A.
|
|
2002; Bußgeldkatalog 2002, hg. v. Burmann, M., 2002
|
|
Bußgeldverfahren (§§ 35ff. OWiG, vgl. auch §§ 81ff. GWB) ist das
|
|
Verfahren der Verfolgung und Ahndung von
|
|
→Ordnungswidrigkeiten. Zuständig ist grundsätzlich die
|
|
→Verwaltungsbehörde, evtl. die →Staatsanwaltschaft oder ein
|
|
→Richter (vor allem bei Zusammenhang mit Straftaten). Für das B.
|
|
gilt neben dem Ordnungswidrigkeitengesetz sinngemäß die
|
|
Strafprozessordnung. Auf Grund der Ermittlungen wird ein
|
|
→Bußgeldbescheid erlassen, gegen den →Einspruch zulässig ist.
|
|
Über ihn wird durch →Urteil oder →Beschluss des Amtsgerichts
|
|
entschieden, gegen welche u. U. (Geldbuße von mehr als 250 Euro)
|
|
|
|
Rechtsbeschwerde zulässig ist, über die das Oberlandesgericht
|
|
entscheidet.
|
|
Lit.: Göhler, OWiG; Wieser, R., Handbuch des Bußgeldverfahrens, 4. A. 2002
|
|
BVerfG →Bundesverfassungsgericht
|
|
BVerwG →Bundesverwaltungsgericht
|
|
C
|
|
Canon (lat. [M.] die Regel) ist im →Kirchenrecht eine
|
|
Untergliederung einer Rechtsquelle, die etwa dem Artikel oder
|
|
Paragraphen entspricht.
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|
Carolina (F.) →Constitutio Criminalis Carolina
|
|
case-law (engl. [N.]) konkretes Fallrecht (im Gegensatz zum
|
|
abstrakten Gesetzesrecht)
|
|
Casum sentit dominus ([lat.] den [Unglücks-]Fall spürt der Herr) ist
|
|
der schon im römischen Recht vorhandene Grundsatz des
|
|
→Schadensrechts, wonach der →Eigentümer einer Sache
|
|
grundsätzlich ihren Verlust selbst zu tragen hat und den Schaden nur
|
|
(ausnahmsweise) bei Vorliegen von Schadensüberwälzungsnormen
|
|
von einem andern ersetzt verlangen kann.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln; Köbler, Schuldrecht
|
|
Catering ist die Lieferung fertiger Speisen.
|
|
Lit.: Peters, T., Der Cateringvertrag, 1998
|
|
causa (lat. [F.]) Ursache, Grund (z. B. für eine Leistung)
|
|
cautio (lat. [F.]) Sicherheitsleistung
|
|
CENTRAL (Center for Transnational Law) ist das Zentrum für die
|
|
Erforschung rechtsordnungsübergreifender Strukturen des
|
|
Wirtschaftsrechts (in Münster).
|
|
Lit.: NJW 1998, 2882
|
|
CCBE (M.) (Rat der Europäischen Anwaltschaft) ist die
|
|
Interessenvertretung der Anwälte der Mitgliedstaaten der
|
|
Europäischen Union, Norwegens, Islands und Liechtensteins vor der
|
|
Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und andern
|
|
europäischen Einrichtungen. Organe sind ein ehrenamtlich tätiges
|
|
Präsidium und ein Generalsekretariat in Brüssel. Deutschland verfügt
|
|
über 18 Stimmen.
|
|
cessio (lat. [F.]) Zession, →Abtretung
|
|
cf. ([lat.] confer) vergleiche
|
|
Chance (F.) Möglichkeit, Hoffnung
|
|
charta (lat. [F.]) Urkunde, z. B. →Magna Charta
|
|
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die in Nizza
|
|
im Dezember 2000 verkündete, zahlreiche Grundrechte enthaltende
|
|
Charta der Europäischen Union.
|
|
Lit.: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000;
|
|
Tettinger, P., Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
|
|
NJW 2001, 1010; Bernsdorff, N./Borowsky, M., Die Charta der
|
|
Grundrechte der Europäischen Union, 2002; Kommentar zur Charta
|
|
der Grundrechte der Europäischen Union, hg. v. Meyer, J., 2003
|
|
Charta der Vereinten Nationen (26.°6. 1945/24. 10. 1945) ist das
|
|
die Verfassung der →Vereinten Nationen enthaltende Dokument.
|
|
Lit.: Charta der Vereinten Nationen, hg. v. Simma, B. u. a., 1991
|
|
Chartervertrag ist der Vertrag, bei dem ein Schiff (vgl. § 557 HGB)
|
|
|
|
oder Flugzeug (gechartert bzw.) gemietet wird (Frachtvertrag,
|
|
Mietvertrag, evtl. auch Werkvertrag).
|
|
Lit.: Schmied, R., Rechtsprechung zum Charterflug, 1997
|
|
Chemikaliengesetz (§ 1 ChemG) ist das den Schutz der Menschen
|
|
und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen vieler gefährlicher
|
|
Stoffe (nicht z. B. Arzneimittel, Abfall, Abwasser) und Zubereitungen
|
|
bezweckende Gesetz.
|
|
Lit.: Rehbinder, E., Chemikaliengesetz, 1985
|
|
Chemiewaffenübereinkommen ist das am 29. 4. 1997 in Kraft
|
|
getretene, auch die Tätigkeit der Wirtschaft internationalen
|
|
Kontrollmaßnahmen unterwerfende Rüstungskontrollübereinkommen
|
|
über Chemiewaffen.
|
|
Lit.: Bundscher, C., Deutschland und das Chemiewaffenübereinkommen, 1997
|
|
China ist der vor allem vom Pazifischen Ozean, Russland und Indien
|
|
begrenzte südostasiatische Staat, der 2001 in die
|
|
Welthandelsorganisation aufgenommen wurde. Sein Recht ist vor
|
|
allem im 20. Jahrhundert von Europa beeinflusst. Es steht in einem
|
|
Spannungsverhältnis zur rechtsfreien Tradition.
|
|
Lit.: Senger, H. v., Einführung in das chinesische Recht, 1994; Zheng, Y., Das Wirtschaftsrecht
|
|
Chinas, 1997; Chinese Law, hg. v. Guiguo, W., 1999; Heuser, R., Einführung in die chinesische
|
|
Rechtskultur, 1999; Min, K., Die Entwicklung des Rechts in der Volksrepublik China, 1999;
|
|
Martinek, M./Weizuo, C., Jura in China, JuS 2000, 512; Shao, J./Drewes, E., Chinesisches Zivilund Wirtschaftsrecht, 2001; Köbler, G., Rechtschinesisch, 2002
|
|
Chipkarte ist die mit elektronisch verwalteten Angaben bzw. Werteinheiten ausgestattete
|
|
Karte.
|
|
Lit.: Iwansky, P., Datenschutzrechtliche Probleme von Chipkarten, 1999
|
|
Christlicher Gewerkschaftsbund ist der Zusammenschluss
|
|
christlicher Gewerkschaften. Er besteht neben dem →Deutschen
|
|
Gewerkschaftsbund. Er ist zwar tariffähig, aber von geringer
|
|
tatsächlicher Bedeutung.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
CIEC (F.) Commission (F.) Internationale de l’Etat Civile
|
|
Cif ([engl.] cost, insurance, freight) ist die Klausel des internationalen
|
|
Handelsverkehrs, die dem Verkäufer Verladungskosten, Versicherung
|
|
und Fracht zum Bestimmungshafen einschließlich der Abladung
|
|
zuteilt.
|
|
Lit.: Canaris, Handelsrecht
|
|
CISG (F.) Convention on contracts for the international sale of goods
|
|
(1980) Einheitliches UN-Kaufrecht, →Kauf
|
|
Lit.: Will, M., International sales law under CISG, 8. A. 1999
|
|
Clausula (F.) rebus sic stantibus ([lat.] Klausel bei unveränderter
|
|
Sachlage) ist die Klausel, die eine Rechtsfolge davon abhängig macht,
|
|
dass sich die wesentlichen Verhältnisse nicht ändern. Nach dem
|
|
älteren gemeinen Recht sollte sie bei jedem →Vertrag auch ohne
|
|
Einzelabrede gelten. Heute wird eine Veränderung der wesentlichen
|
|
Verhältnisse im Institut der Störung der →Geschäftsgrundlage erfasst
|
|
(§ 313 BGB).
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
|
|
Clearing (engl. [N.]) ist im internationalen Zahlungsverkehr die
|
|
|
|
Verrechnung von →Schulden und →Forderungen über eine
|
|
besondere Verrechnungsstelle zur Vermeidung überflüssiger
|
|
Leistungsvorgänge.
|
|
Clementinae (lat. [F. Pl.]) →corpus iuris canonici
|
|
CMR (N.) Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
|
|
internationalen Straßengüterverkehr
|
|
Lit.: Herber, P./Piper, H., CMR, 1996
|
|
CNUE (F.) Europäischer Verband der Notare
|
|
Code (M.) civil ([franz.] Bürgerliches Gesetzbuch) ist die
|
|
französische Kodifikation des bürgerlichen Rechts mit ursprünglich
|
|
2281 Artikeln unter Napoleon (1804). Der C. c. hat zeitweise in
|
|
einzelnen deutschen Ländern gegolten und gilt in Frankreich noch in
|
|
der Gegenwart. Er hat vor allem die romanischen Länder und die
|
|
ehemaligen Kolonien Frankreichs stark beeinflusst.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
Code (M.) de commerce ([franz.] Handelsgesetzbuch) ist die
|
|
französische Kodifikation des Handelsrechts unter Napoleon (1807).
|
|
Code (M.) pénal ([franz.] Strafgesetzbuch) ist die französische
|
|
Kodifikation des Strafrechts unter Napoleon (1810).
|
|
codex (lat. [M.]) Stamm, Tafel, Buch, Gesetzbuch
|
|
Codex (M.) Euricianus (lat.) auf Eurich zurückgeführtes Gesetzbuch
|
|
der Westgoten um 475 n. Chr.
|
|
Codex (M.) Hammurapi (lat.) Gesetzbuch oder Rechtsbuch des
|
|
(Königs) Hammurapi in Mesopotamien um 1700 v. Chr.
|
|
Lit.: Deimel, A. u. a., Codex Hammurapi, 3. A. 1950
|
|
Codex (M.) iuris canonici ([lat.] Gesetzbuch des kanonischen
|
|
Rechts) ist die zu Pfingsten 1918 in Kraft getretene moderne
|
|
Kodifikation des Rechts der katholischen Kirche. Der C. i. c. ist in 5
|
|
Bücher und 2414 Paragraphen gegliedert. Er löst das ältere →corpus
|
|
iuris canonici ab. Er wurde am 25. 1. 1983 in überarbeiteter Fassung
|
|
neu veröffentlicht und am 27. 11. 1983 in Kraft gesetzt. Dieser neue
|
|
C. gliedert sich in 7 Bücher (Allgemeiner Teil, Volk Gottes,
|
|
Verkündigungsdienst, Heiligungsdienst, Kirchenvermögen,
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Strafrecht, Prozessrecht). Das durch Verträge (Konkordate)
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geschaffene Recht bleibt unberührt. Weltliches Recht wird nach can.
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22 nur unter bestimmten Voraussetzungen als gültig anerkannt.
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Lit.: Codex iuris canonici, Lat.-dt. Ausgabe, 3. A. 1989
|
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Codex (M.) Iustinianus ([lat.] justinianisches Gesetzbuch) ist die von
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Justinian (529–533) nach dem Vorbild des →Codex Theodosianus
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veranlasste Sammlung (Kompilation) römischer Kaisergesetze. Sie
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gliedert sich in 12 Bücher. Sie ist ein Teil des →corpus iuris civilis.
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Lit.: Wieacker, F., Textstufen klassischer Juristen, 1960; Corpus iuris civilis, hg. v. Krüger,
|
|
P./Mommsen, T./ Schoell, R. u. a., Bd. 2, 13. A. 1963, deutsche Übersetzung von
|
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Otto/Schilling/Sintenis, Bd. 1–7, 1839ff. (sowie Behrends, O. u. a., Bd. 1ff. 1990ff.); Köbler, G.,
|
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Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Codex (M.) Theodosianus (lat.) Gesetzbuch des oströmischen
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Kaisers Theodosius II. 438 n. Chr.
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Lit.: Mommsen, T./Meyer, P., Theodosiani libri XVI, Bd. 1 1905, Neudruck 1954; Pharr, C., The
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Theodosian Code, 1952
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Cognitio (F.) extra ordinem ([lat.] Erkenntnis außerhalb der
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Ordnung) ist im römischen Recht die sich seit der Zeitenwende
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entwickelnde besondere Verfahrensart, in der im Gegensatz zu den
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älteren Legisaktionenverfahren und Formularverfahren ein
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öffentlicher Amtsträger untersucht und entscheidet.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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comes (lat. [M.]) Graf
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comitia (lat. [N. Pl.]) (verschieden gegliederte) Volksversammlung
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der Römer
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commenda (lat. [F.]) Anvertrauung (Vorform der
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Kommanditgesellschaft)
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commodatum (lat. [N.]) Leihe
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commodum (lat. [N.]) Bequemlichkeit, Vorteil. Stellvertretendes c.
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(§ 285 BGB) ist der Ersatz oder Ersatzanspruch, den der →Schuldner
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infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275
|
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BGB nicht zu erbringen braucht, (als Ausgleich) für den
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|
(ursprünglich) geschuldeten Gegenstand erlangt (z. B.
|
|
Versicherungsanspruch für das gestohlene Auto, das der Schuldner
|
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hätte übereignen müssen). Der Gläubiger kann das stellvertretende c.
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verlangen. Dementsprechend vermindert sich allerdings sein
|
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eventueller →Schadensersatzanspruch (§ 285 II BGB) bzw. bleibt er
|
|
im gegenseitigen Vertrag zur Gegenleistung verpflichtet (§ 326 III 1
|
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BGB).
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Lit.: Köbler, Schuldrecht; Lange, H., Schadensersatz, 2. A. 1990; Wieczorek, A., Die
|
|
Erlösherausgabe bei § 281 BGB, 1995; Bollenberger, R., Das stellvertretende commodum, 1999;
|
|
Löwisch, M., Herausgabe von Ersatzverdienst, NJW 2003, 2049
|
|
Common law ([engl.] gemeines Recht) ist in England das durch die
|
|
Rechtsprechung der (drei) königlichen Gerichte an Hand von
|
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Einzelfällen entwickelte (strenge) Recht im Gegensatz zu dem vom
|
|
Kanzler und seinem Gericht entwickelten Recht (equity, Billigkeit)
|
|
sowie zum selteneren gesetzten Recht (statute law).
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|
Lit.: Plucknett, T., Concise history of the Common law, 5. A. 1966; Köbler, G., Rechtsenglisch, 5.
|
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A. 2001
|
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communio (lat. [F.]) Gemeinschaft
|
|
communis opinio (lat. [F.]) allgemeine Meinung
|
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compensatio (F.) lucri cum damno (lat.) Aufrechnung oder
|
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Ausgleich des Gewinns mit dem Schaden, →Vorteilsausgleichung
|
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Computer (Rechner) ist das System von elektrischen Schaltungen zur
|
|
Behandlung umfangreicher Aufgaben der →Datenverarbeitung
|
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(beachte u. a. §§ 69aff. UrhRG).
|
|
Lit.: Computerrechts-Handbuch (Lbl.), hg. v. Kilian, W./Heussen, B., 20. A. 2003; Irlbeck, T.,
|
|
Computerlexikon, 4. A. 2002; Irlbeck/Langenau/Mayer, Computer-Englisch, 4. A. 2002;
|
|
Computerrecht e-commerce, hg. v. Marly, J., 4. A. 2000; Junker, A./Benecke, M., Computerrecht, 2.
|
|
A. 2003; Junker, A., Die Entwicklung des Computerrechts, NJW 2003, 2792
|
|
Computerbetrug (§ 263a StGB) ist die Beschädigung des
|
|
Vermögens eines andern in rechtswidriger
|
|
Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht für sich oder einen Dritten
|
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durch Beeinflussung des Ergebnisses eines
|
|
Datenverarbeitungsvorgangs. Dies kann geschehen durch unrichtige
|
|
Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
|
|
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder
|
|
durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (vgl. BGH NJW
|
|
|
|
1995, 669 Benutzung eines rechtswidrig erlangten Programms eines
|
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Geldspielautomaten). Der C. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
|
|
oder mit Geldstrafe bedroht.
|
|
Lit.: Wessels/Hillenkamp, Strafrecht, Besonderer Teil; Hilgendorf, E., Grundfälle zum
|
|
Computerstrafrecht, JuS 1996, 596, JuS 1997, 130; Jaeger, S., Computerkriminalität, 2. A. 1998
|
|
Computersabotage (§ 303b StGB) ist das Stören einer für einen
|
|
andern wesentlich bedeutsamen Datenverarbeitung durch
|
|
→Datenveränderung oder Zerstören, Beschädigen,
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Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern einer
|
|
Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers.
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB; Guder, W., Computersabotage, 2000
|
|
Computervertrag ist der mit Hilfe des Computers geschlossene
|
|
Vertrag.
|
|
Lit.: Koch, F., Computervertragsrecht, 6. A. 2002
|
|
condicio (lat. [F.]) Bedingung
|
|
condicio (F.) sine qua non (lat.) Bedingung, ohne die nicht,
|
|
→Äquivalenztheorie
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|
condictio (lat. [F.] Ansagung) ist im römischen Recht die besondere
|
|
Verfahrensart des Legisaktionenverfahrens bzw. Formularverfahrens,
|
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in der u. a. auch eine nichtgeschuldete Leistung ([lat.] indebitum)
|
|
zurückverlangt werden kann. Später wird c. (Kondiktion) der
|
|
Ausdruck für eine Gruppe von mit dem Herausgabeanspruch auf das
|
|
indebitum verwandten Ansprüchen, deren modernes, im römischen
|
|
Recht (noch) fehlendes Kennzeichen die Beschränkung der
|
|
Herausgabepflicht auf die noch vorhandene Bereicherung ist. Von
|
|
daher wird c., Kondiktion, verstanden als Anspruch aus
|
|
ungerechtfertigter →Bereicherung. c. causa data, causa non secuta
|
|
(Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes) ist
|
|
heute der →Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der
|
|
Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 I 2 BGB). c. indebiti (Kondiktion
|
|
des Nichtgeschuldeten) ist heute der →Bereicherungsanspruch wegen
|
|
Leistung trotz Fehlens einer Schuld (§ 812 I 1 BGB). c. ob causam
|
|
finitam (Kondiktion wegen des beendeten Grunds) ist heute der
|
|
→Bereicherungsanspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrunds
|
|
(§ 812 I 2 BGB). c. ob turpem vel iniustam causam (Kondiktion
|
|
wegen schändlichen oder ungerechten Grunds) ist heute der
|
|
→Bereicherungsanspruch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
|
|
Verbot oder die guten Sitten (§ 817 BGB). c. sine causa (Kondiktion
|
|
ohne Grund) ist heute der allgemeine Bereicherungsanspruch wegen
|
|
Fehlens eines gültigen Rechtsgrunds (§ 812 I 1 BGB).
|
|
Lit.: Brox, Besonderes Schuldrecht; Niederländer, H., Die Bereicherungshaftung im klassischen
|
|
römischen Recht, 1953; Reuter, D./Martinek, M., Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983; Köbler, G.,
|
|
Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
conditio →condicio
|
|
consortium (lat. [N.]) Erbengemeinschaft des römischen Rechts
|
|
constitutio (lat. [F.]) Festsetzung, Gesetz
|
|
Constitutio (F.) Criminalis Carolina (CCC, Peinliche
|
|
Gerichtsordnung Karls V.) von 1532 ist das Gesetz des Heiligen
|
|
Römischen Reichs (deutscher Nation), welches das Strafrecht der
|
|
Neuzeit bestimmt und erst im 19. Jh. abgelöst wird. Die CCC
|
|
verbindet einheimische Praxis mit oberitalienischem gelehrtem Recht
|
|
|
|
und wirkt durch ihre Indizienlehre (Folter nur bei Vorliegen von
|
|
Indizien für Täterschaft zulässig) bahnbrechend. Sie beruht wohl
|
|
maßgeblich auf den Arbeiten Johanns von Schwarzenberg.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Kohler, J./Scheel, W., Die peinliche Gerichtsordnung
|
|
Kaiser Karls V., 1900, Neudruck 1968; Rüping, H., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 4. A. 2002;
|
|
Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., hg. v. Schroeder, F., 2000
|
|
contra legem (lat.) gegen das Gesetz (vor allem eine Entscheidung
|
|
gegen den Wortlaut des Gesetzes)
|
|
Lit.: Neuner, J., Die Rechtsfindung contra legem, 1992
|
|
contractus (lat. [M.]) Vertrag
|
|
Controlling (engl. [N.]) Kontrolle
|
|
Lit.: Witt, F., Lexikon des Controlling, 1997; Das Controllingkonzept, v. Horváth und Partner, 4. A.
|
|
2000
|
|
Contumacia (lat. [F.] Kontumaz) ist im älteren Prozessrecht der
|
|
Ungehorsam einer Partei gegen eine richterliche Prozessanordnung z.
|
|
B. Ladung.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
conubium (lat. [N.]) römische Eherechtsfähigkeit
|
|
Copyright (engl. [N.] Vervielfältigungsrecht) ist im
|
|
angloamerikanischen Recht das 28 Jahre und bei Verlängerung
|
|
weitere 28 Jahre wirkende →Urheberrecht an Literaturwerken. Es
|
|
wird durch Registrierung in einem besonderen Copyright-Register
|
|
erreicht. Mitglieder des Welturheberrechtsabkommens erlangen den
|
|
Schutz durch den Copyright-Vermerk in jedem Buch.
|
|
Lit.: Hubmann/Rehbinder, Urheberrecht; Copyright, hg. v. Born, S., 2. A. 1998; Fishman, S., The
|
|
copyright handbook, 5. A. 2000
|
|
COREPER (M.) Comité des Représentants Permanents des Etats
|
|
Membres, ständiger Botschafterausschuss der Europäischen Union
|
|
corporate governance (N.) (engl.) Unternehmensleitung (als Bündel
|
|
freiwillig beachteter Verhaltensregeln)
|
|
Lit.: Peltzer, M., Deutsche Corporate Governance, 2003; Ringleb,
|
|
H./Kremer, T./Lutter, M./Werder, A. v., Deutscher Corporate
|
|
Governance Kodex, 2003
|
|
corpus (lat. [N.]) Körper, Gegenstand, Gesamtheit
|
|
corpus (N.) catholicorum (lat.) Gesamtheit der katholischen
|
|
→Reichsstände (1648-1806)
|
|
corpus (N.) delicti (lat.) Gegenstand des Delikts
|
|
corpus (N.) evangelicorum (lat.) Gesamtheit der evangelischen
|
|
→Reichsstände (1653-1806)
|
|
Corpus (N.) iuris canonici ([lat.] Korpus des kanonischen Rechts) ist
|
|
die zwischen 1140 und 1500 allmählich entstandene Sammlung des
|
|
kirchlichen Rechts. Das c. i. c. setzt sich zusammen aus dem Dekret
|
|
Gratians (Bologna 1140), Liber extra (1234), Liber sextus (1298), den
|
|
Clementinae (1317ff.) und Extravaganten. Es regelt auch weltliche
|
|
Verhältnisse. Der Name datiert von 1580. →Codex iuris canonici
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Corpus (N.) iuris civilis ([lat.] Korpus des weltlichen Rechts) ist die
|
|
seit 1583 so bezeichnete Kompilation des römischen Rechts durch
|
|
Justinian (528–534). Sie besteht aus den →Digesten oder
|
|
→Pandekten, aus dem →Codex Justinianus, aus den →Institutionen
|
|
und aus den Novellen Justinians. Durch sie ist im Wesentlichen das
|
|
|
|
römische Recht an die Nachwelt weitergegeben worden, so dass sie
|
|
die gesamte Rechtsentwicklung nachhaltig beeinflusst hat.
|
|
Lit.: Corpus Iuris Civilis, hg. v. Krüger, P./Mommsen, T./Schoell, R. u. a., Bd. 1, Institutiones und
|
|
Digesta, 16. A. 1954, Bd. 2 Codex, 13. A. 1963, Bd. 3 Novellae, 7. A. 1959, Deutsche Übersetzung
|
|
von Otto/Schilling/Sintenis, Bd. 1–7, 1831–39 sowie von Behrends, O. u. a., Bd. 1ff. 1990ff.;
|
|
Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
creditor (lat. [M.]) Gläubiger
|
|
crimen (lat. [N.]) Verbrechen, Straftat
|
|
crimen (N.) laesae maiestatis (lat.) Hochverrat
|
|
Cuius regio – eius religio ([lat.], wessen Gebiet – dessen Religion)
|
|
ist die nach den Religionskriegen 1555 im Augsburger
|
|
Religionsfrieden ausgehandelte Formel zur Bestimmung der
|
|
Religionszugehörigkeit. Danach bestimmt der Landesherr die
|
|
Religion in seinem Land. Andersgläubige dürfen auswandern ([lat.]
|
|
beneficium [N.] emigrationis).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
culpa (lat. [F.]) Schuld, Sorgfalt
|
|
culpa (F.) in abstracto (lat.) Außerachtlassung der im Verkehr
|
|
abstrakt erforderlichen Sorgfalt
|
|
culpa (F.) in concreto (lat.) Außerachtlassung der im bestimmten
|
|
Fall – der eigenen Angelegenheiten – konkret erforderlichen Sorgfalt
|
|
Culpa (F.) in contrahendo ([lat.] Verschulden beim Vertragsschluss)
|
|
ist das außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelte Institut,
|
|
bei dem im Fall schuldhafter Verletzung vorvertraglicher →Pflichten
|
|
der Verletzer dem Verletzten den entstandenen →Schaden zu ersetzen
|
|
hat (z. B. im Warenhaus fällt eine unachtsam aufgestellte
|
|
Teppichrolle um und verletzt einen Kaufwilligen, im Anlagenrecht
|
|
wird, womit der Betreffende rechnen musste, mit unrichtigen Testaten
|
|
eines Wirtschaftsprüfers geworben und Geld im Vertrauen auf die
|
|
Richtigkeit der Testate angelegt, str. für nicht in Anspruch
|
|
genommene Tischreservierung in einem Restaurant). Seit 2002
|
|
entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311II BGB) mit Pflichten nach § 241
|
|
II BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die
|
|
Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf
|
|
eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem andern Teil die
|
|
Möglichkeit der Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und
|
|
Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder durch ähnliche
|
|
geschäftliche Kontakte. Für dieses (der Einfachheit halber wohl am
|
|
besten weiter als c. i. c. zu bezeichnende) Schuldverhältnis gilt das
|
|
allgemeine Schuldrecht.
|
|
Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht; Medicus, Schuldrecht Bd. 1; Köbler, Schuldrecht;
|
|
Dötsch, W., Rechtsweg bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo, NJW 2003,
|
|
1430
|
|
culpa (F.) in custodiendo (lat.) Verschulden bei der Überwachung –
|
|
eines Gehilfen –, →Verrichtungsgehilfe
|
|
culpa (F.) in eligendo (lat.) Verschulden bei der Auswahl – eines
|
|
Gehilfen –, →Verrichtungsgehilfe
|
|
culpa (F.) lata (lat.) weite Schuld, grobe →Fahrlässigkeit
|
|
culpa (F.) levis (lat.) leichte Schuld, einfache →Fahrlässigkeit
|
|
culpa (F.) levissima (lat.) leichteste Schuld
|
|
cum laude ([lat.] mit Lob) ist die drittbeste Note der Doktorprüfung.
|
|
|
|
cum tempore (lat.) mit Zeit (d. h. 15 Minuten nach der angegebenen
|
|
vollen Stundenzeit)
|
|
D
|
|
DACH Europäische Anwaltsvereinigung e. V. ist der Verein
|
|
deutschsprachiger und korrespondierender Rechtsanwälte zur
|
|
Wahrung gemeinsamer Interessen (Kappelergasse 14, CH 8022
|
|
Zürich, Tel. 0041/12110777, Fax 0041/43344/7021).
|
|
DAG →Deutsche Angestelltengewerkschaft
|
|
Daktyloskopie (F.) Fingerschau, →Fingerabdruck
|
|
Lit.: Oppermann, K., Der daktyloskopische Identitätsnachweis, 2000
|
|
Da mihi factum, dabo tibi ius ([lat.] gib mir den Sachverhalt, ich
|
|
werde dir das Recht geben) ist die allgemeine, aus dem römischen
|
|
Recht stammende Verfahrensregel, wonach die →Parteien dem
|
|
→Richter nur das Sachgeschehen, nicht auch das anzuwendende
|
|
Recht vorzutragen haben(, vgl. § 293 ZPO).
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
Damnationslegat (N.) Vermächtnis mit schuldrechtlicher Wirkung,
|
|
Gegensatz zu Vindikationslegat
|
|
damnum (lat. [N.]) Gabe, Schaden
|
|
damnum (N.) emergens (lat.) erwachsender Schaden, →Schaden
|
|
Dänemark ist der im Norden an Deutschland angrenzende
|
|
skandinavische Staat, der seit 1. 1. 1973 der Europäischen
|
|
Gemeinschaft bzw. Europäischen Union angehört.
|
|
Lit.: Dübeck, I., Introduktion til Dansk Ret, 1994; Dübeck, I., Einführung in das dänische Recht,
|
|
1996; Eyben, W. v., Juridisk ordbog, 10. A. 1996; Zahle, H., Dansk forfangingsret, 2. A. 1997
|
|
Darlehen (Sachdarlehen, § 607 BGB) ist der – entweder einseitig
|
|
verpflichtende Vertrag (unentgeltliches D.) oder gegenseitige –
|
|
→Vertrag (entgeltliches D.), in dem sich der eine Teil
|
|
(Darlehensgeber) verpflichtet, dem andern Teil (Darlehensnehmer)
|
|
eine vereinbarte vertretbare Sache (z. B. Wertpapier, Flasche, Palette,
|
|
seit 2002 nicht mehr Geld) zu überlassen, und der Darlehensnehmer
|
|
sich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt (Darlehensentgelt) zu
|
|
zahlen und bei Fälligkeit Sachen gleicher Art, Güte und Menge
|
|
zurückzuerstatten. Das Entgelt kann in Zinsen oder in Gewinnanteilen
|
|
(Beteiligungsdarlehen, partiarisches D.) bestehen. Der
|
|
Darlehensnehmer wird durch Übereignung Eigentümer der
|
|
dargeliehenen Sachen und muss deshalb bei der Rückgabe auch
|
|
wieder (in der Regel andere vertretbare Sachen) an den
|
|
Darlehensgeber übereignen. Die Fälligkeit der Rückerstattung hängt
|
|
von der Vereinbarung oder einer Kündigung ab, so dass der
|
|
Darlehensnehmer das D. gegen den Willen des Darlehensgebers nur
|
|
bei Vorliegen besonderer Umstände vorzeitig zurückerstatten kann.
|
|
Nach § 488 BGB wird seit 2002 der Darlehensgeber (von Geld)
|
|
verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der
|
|
vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, und der
|
|
Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und
|
|
bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte D. zurückzuerstatten
|
|
(Konsensualvertrag). Die vereinbarten Zinsen sind grundsätzlich nach
|
|
dem Ablauf je eines Jahrs oder bei vorheriger Rückerstattung zu
|
|
entrichten. Ist für die Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt, so
|
|
|
|
hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, für die die
|
|
Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Bei einem zinslosen D. kann der
|
|
Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückerstatten. Das
|
|
ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bestimmt sich
|
|
nach § 489 BGB, das außerordentliche Kündigungsrecht des
|
|
Darlehensgebers bei wesentlicher Verschlechterung der
|
|
Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers nach § 490 BGB.
|
|
Besondere Einzelgestaltungen führen zu zahlreichen verschiedenen
|
|
Einzelformen des Darlehens (Hypothekendarlehen, Bauspardarlehen
|
|
u. a.). Für das Verbraucherdarlehen gelten die §§ 491ff. BGB. Eine
|
|
andere Schuld kann durch Vereinbarung in ein D. umgewandelt
|
|
werden (Vereinbarungsdarlehen). Eigenkapitalersetzendes D. (§ 32a
|
|
GmbHG) ist das D., das ein →Gesellschafter einer →Gesellschaft
|
|
oder ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt gewährt, in dem
|
|
die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute der Gesellschaft
|
|
→Eigenkapital zugeführt hätten. Es kann in der →Insolvenz der
|
|
Gesellschaft nicht oder nur beschränkt – (§ 39 I Nr. 5 InsO
|
|
nachrangige Forderung) zurückverlangt werden. Hat die Gesellschaft
|
|
im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein solches D.
|
|
an den Gesellschafter zurückgezahlt, muss er es an die Gesellschaft
|
|
zurückerstatten. Im Gegensatz zum D., bei dem der Darlehensnehmer
|
|
statt anderer Sachen auch die dargeliehenen Sachen zurückgeben
|
|
(übereignen) darf, ist bei der →Leihe in jedem Fall die geliehene
|
|
Sache selbst zurückzugeben.
|
|
Lit.: Dittrich, J., Der Darlehensvertrag in seiner rechtlichen Ausgestaltung, Diss. jur. Marburg
|
|
1978; Schmelz, K., Der Verbraucherkredit, 1989; Beintmann, U., Eigenkapitalersetzende
|
|
Gesellschafterdarlehen, 1998; Mathes, K., Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, 2000;
|
|
Rösler, P./Wimmer, K./Lang, V., Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2003
|
|
Daseinsvorsorge ist die Vorsorge für das Dasein des Menschen. Die
|
|
D. ist eine Aufgabe, die ursprünglich allein dem Einzelnen und den
|
|
ihn umschließenden Gruppen (z. B. Familie, Horde) obgelegen hat,
|
|
seit der Aufklärung aber (mangels Leistungsfähigkeit des Einzelnen
|
|
und infolge Verdichtung der Gesellschaft) mehr und mehr vom
|
|
→Staat mitübernommen wird. Die dadurch entstehende Art der
|
|
Verwaltung ist die zur älteren →Eingriffsverwaltung hinzutretende
|
|
→Leistungsverwaltung.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Hellermann, J., Örtliche Daseinsvorsorge und gemeindliche
|
|
Selbstverwaltung, 2000
|
|
Datei ist die gleichartig aufgebaute Sammlung von →Daten, die nach
|
|
bestimmten Merkmalen (mindestens 2 Merkmale notwendig, str.)
|
|
geordnet und ausgewertet werden kann. Die D. entsteht bei der
|
|
Datenverarbeitung. Sie steht unter →Datenschutz.
|
|
Daten ([zu lat.] datum, gegeben) sind allgemein Angaben,
|
|
Einzeltatsachen oder Gegebenheiten. Sie bilden das Material der
|
|
Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
|
|
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
|
|
bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 I BDSG).
|
|
Lit.: Meier, K./Wehlau, A., Die zivilrechtliche Haftung für Datenlöschung, NJW 1998, 1585
|
|
Datenabgleich (§ 98c StPO) ist der maschinelle Vergleich
|
|
personenbezogener →Daten aus einem Strafverfahren mit andern zur
|
|
Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr
|
|
|
|
gespeicherten Dateien. D. ist eine Art der →Rasterfahndung im
|
|
weiteren Sinn. Der D. stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar
|
|
und bedarf deshalb gesetzlicher Ermächtigung.
|
|
Lit.: Wittig, P., Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961
|
|
Datenbank (§ 87a UrhG) ist die Form der Datenspeicherung, bei der
|
|
die Daten nach Gruppengesichtspunkten gespeichert sind, die je nach
|
|
Programm beliebig miteinander verknüpft und abgerufen werden
|
|
können (z. B. Telefonbuch) bzw. die Sammlung von Werken, Daten
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oder andern unabhängigen Elementen, die systematisch oder
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methodisch angeordnet oder einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
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oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung,
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Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
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wesentliche Investition erfordert. Der Hersteller einer D. hat ein
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Leistungsschutzrecht. Erlaubt ist beispielsweise die Übernahme
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einiger Tausend Anschriften aus einer größen Datenbank zwecks
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Erstellung von Werbebriefen.
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Lit.: Leistner, M., Der Rechtsschutz von Datenbanken, 2000; Kröger,
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D., Rechtsdatenbanken, 2001; Recht der elektronischen Datenbanken
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(Lbl.), hg. v. Wiebe, A./Leupold, A., 2002
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Datenschutz (§§ 1ff. BDSG) ist der Schutz der Daten einer Person
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vor Missbrauch. Zur Sicherung des Datenschutzes besteht eine
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Geheimhaltungspflicht des Datenerfassers sowie ein
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Auskunftsanspruch und gegebenenfalls ein Berichtigungsanspruch,
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Sperrungsanspruch oder Löschungsanspruch des Betroffenen.
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Unbefugte Verwertung von Daten kann strafbar sein (vgl. auch § 203
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StGB) und einen Schadensersatzanspruch begründen (§ 7 BDSG). Für
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den D. sind besondere →Datenschutzbeauftragte bestellt. Geordnet ist
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der D. hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz.
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Lit.: Hobert, G., Datenschutz und Datensicherheit, 2000; Roßnagel, A., Datenschutzaudit, 2000;
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Löw, P., Datenschutz im Internet, 2000; Schaar, P., Datenschutz im Internet, 2002; Handbuch
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Datenschutzrecht, hg. v. Roßnagel, A., 2003; Datenschutzrecht, hg. v. Geis, I. u. a., 2003; Wächter,
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M., Datenschutz im Unternehmen, 3. A. 2003; Gola, P./Klug, C., Grundzüge des Datenschutzrechts,
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2003; Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, hg. v. Abel, R., 2003
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Datenschutzbeauftragter (§ 4f BDSG) ist der mit dem
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→Datenschutz beauftragte Mensch.
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Lit.: Zöllner, D., Der Datenschutzbeauftragte, 1995
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Datenveränderung (§ 303a StGB) ist das rechtswidrige Löschen,
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Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von →Daten. Es
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
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bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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Lit.: Tröndle/Fischer, StGB
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Datenverarbeitung ist allgemein jedes Befassen mit →Daten. Nach
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§ 3 IV BDatenschutzG ist D. die Speicherung, Veränderung,
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Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener →Daten
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in →Dateien in manueller oder automatischer Form (weiterreichend
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BVerfGE 65, 42ff.). Für die D. ist der Datenschutz zu beachten.
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Lit.: Koch, M., Datenerhebung und Datenverarbeitung in den Polizeigesetzen, 1999; Redeker, H.,
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|
IT-Recht in der Praxis, 3. A. 2003
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Dauerarrest (§ 16 IV JGG) ist der →Arrest von mindestens einer
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Woche und höchstens vier Wochen Dauer. Er ist →Jugendarrest und
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damit Zuchtmittel des Jugendstrafverfahrens. Er hat nicht die
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Rechtswirkung einer →Strafe.
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|
Lit.: Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht; Schwegler, K., Dauerarrest, 1999
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Dauerdelikt ist die →Straftat, bei der (auch) die Aufrechterhaltung
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des widerrechtlichen Zustands Tatbestandsmerkmal ist (z. B.
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Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung). Das D. ist zu trennen vom
|
|
→Zustandsdelikt (z. B. Bigamie). Es ist ein Fall rechtlicher
|
|
→Handlungseinheit (str.). Das D. wird mit der Begründung des
|
|
rechtswidrigen Zustands vollendet, aber erst mit dessen
|
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Wiederaufhebung beendet, weshalb →Beihilfe während der ganzen
|
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Dauer (z. B. der Freiheitsberaubung) möglich ist und →Verjährung
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auch erst nach ihrer Beendigung beginnt.
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Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Werle, G., Die Konkurrenz bei Dauerdelikt,
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Fortsetzungstat und zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung, 1981
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Dauerschuldverhältnis ist das →Schuldverhältnis, bei dem die
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geschuldete Leistung in ihrem Umfang von der Zeitdauer abhängt (z.
|
|
B. Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Sukzessivlieferungsvertrag, nicht
|
|
dagegen Kreditkauf auf Raten). Seit 2002 kann jeder Vertragsteil das
|
|
D. nach § 314 BGB innerhalb angemessener Frist ab
|
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Kenntniserlangung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
|
|
Kündigungsfrist kündigen, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn
|
|
dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
|
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Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
|
|
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
|
|
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
|
|
zugemutet werden kann. Bei Vertragspflichtverletzungen ist
|
|
erfolglose Abhilfefristsetzung oder erfolglose Abmahnung nötig.
|
|
Durch die Kündigung wird ein Schadensersatzanspruch nicht
|
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ausgeschlossen. Nach § 229 V 2 EGBGB gilt für vor dem 1. 1. 2002
|
|
entstandene Dauerschuldverhältnisse das zu diesem Zeitpunkt
|
|
geänderte Schuldrecht erst ab 1. 1. 2003.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Oetker, H., Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, 1995
|
|
DAV (M.) Deutscher Anwaltverein
|
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DDR →Deutsche Demokratische Republik
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|
de facto (lat.) nach der tatsächlichen Sachlage, tatsächlich, sachlich
|
|
de iure (lat.) nach der Rechtslage, rechtmäßigerweise
|
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De lege ferenda ([lat.] nach erst noch zu erlassendem Gesetz) ist eine
|
|
Bezeichnung dafür, dass eine bestimmte Rechtslage bestehen sollte,
|
|
aber noch nicht besteht.
|
|
De lege lata ([lat.] nach erlassenem Gesetz) ist eine Bezeichnung für
|
|
die geltende Gesetzeslage.
|
|
Debet (N.) Soll, Schuld
|
|
Debitor (M.) Schuldner
|
|
debitum (lat. [N.]) Schuld, Verpflichtung
|
|
Deckungsverhältnis (Grundverhältnis) ist beim (berechtigenden)
|
|
→Vertrag zugunsten Dritter (§ 328ff. BGB) das Verhältnis zwischen
|
|
Versprechensempfänger (Gläubiger) und Versprechendem
|
|
(Schuldner). Aus ihm erhält der Schuldner die Deckung (den
|
|
Gegenwert) für seine Leistung an den Dritten. Das D. gibt zugleich
|
|
den Grund der Leistung des Schuldners an. Es steht im Gegensatz
|
|
zum →Zuwendungsverhältnis oder Valutaverhältnis, das zwischen
|
|
Drittem und Versprechensempfänger besteht. Das D. kann etwa ein
|
|
|
|
Kaufvertrag, Werkvertrag oder Versicherungsvertrag sein. Von einem
|
|
D. geht man auch bei der →Anweisung oder einem
|
|
Dreiecksverhältnis der ungerechtfertigten →Bereicherung aus.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Medicus, D., Drittbeziehungen im Schuldverhältnis, JuS 1974, 613
|
|
Déclaration (F.) des droits de l’homme et du citoyen ([franz.]
|
|
Erklärung der Menschenrechte und Bürgerrechte) ist die im Zuge der
|
|
französischen Revolution (am 26. August 1789) durch die
|
|
Nationalversammlung erfolgte Verkündung verfassungsmäßiger
|
|
→Grundrechte.
|
|
Lit.: Jellinek, G., Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 4. A. 1927
|
|
decretum (N.) Gratiani (lat.) Dekret Gratians, →corpus iuris
|
|
canonici
|
|
Défense (F.) sociale ([franz.] soziale Verteidigung) ist die Lehre,
|
|
welche die Gesellschaft vor dem Straftäter dadurch schützen will,
|
|
dass sie ihm verstärkt zur →Resozialisierung verhilft.
|
|
Lit.: Göppinger, Kriminologie
|
|
defensiv (Adj.) verteidigend, abwehrend, verhütend
|
|
defensiver Notstand (Verteidigungsnotstand) →Notstand, defensiver
|
|
dei gratia (lat.) von Gottes Gnaden
|
|
Deich ist der das Land vor Wasser schützende Damm.
|
|
Deichrecht ist das besondere Recht des Deichwesens. Das D. kennt
|
|
Deichverbände als öffentlich-rechtliche, aus betroffenen
|
|
Grundstücksbesitzern gebildete →Selbstverwaltungskörperschaften,
|
|
die für den Schutz der überschwemmungsgefährdeten Grundstücke
|
|
zuständig sind. Ihre Organe sind Ausschuss und Vorstand. Das D. ist
|
|
vor allem im Wasserverbandgesetz und der 1.
|
|
Wasserverbandverordnung geregelt.
|
|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht
|
|
Dekan ([lat.] decanus [M.] Vorgesetzter von zehn [Leuten]) ist das
|
|
geschäftsführende Organ einer Fakultät oder eines →Fachbereichs
|
|
einer →Universität (Hochschule) (Fachbereichssprecher). Der D.
|
|
wird von den Mitgliedern der Fachbereichsvertretung (meist auf 1
|
|
Jahr) aus den Professoren gewählt und entspricht deshalb regelmäßig
|
|
in seinem Wesen dem durchschnittlichen Wesen seiner Wähler. Er
|
|
muss die Rechte aller Angehörigen wahren, kann aber auch mit
|
|
einzelnen korrupten Wählergruppen korruptiv Ressourcenmissbrauch
|
|
und détournement de pouvoir zum Schaden des Gemeinwohls
|
|
betreiben. Im →Kirchenrecht ist D. der Leiter eines Dekanats oder
|
|
eines Kirchenkreises.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Dekanat ist das →Amt und die Gesamtheit der zugehörigen Räume
|
|
und im Kirchenrecht das Amt und das zugehörige örtliche Gebiet des
|
|
→Dekans.
|
|
deklaratorisch (Adj.) klarstellend (im Gegensatz zu herstellend)
|
|
Dekonzentration (Aufteilung) ist die Verteilung von
|
|
→Zuständigkeiten auf mehrere →Verwaltungsbehörden unter
|
|
Aufrechterhaltung der Weisungsabhängigkeit. Sie ist sowohl vertikal
|
|
(örtlich, z. B. Oberbehörde, Mittelbehörde und Unterbehörde) wie
|
|
auch horizontal (sachlich, z. B. gleichstufige, nach Sachbereichen
|
|
gegliederte Behörden) möglich. Die D. steht im Gegensatz zu
|
|
→Konzentration und ist von der →Dezentralisation zu trennen.
|
|
|
|
Lit.: Thieme, Verwaltungslehre
|
|
Dekret (N.) Entscheidung, Erlass
|
|
Delegation (Übertragung, Abordnung, Ausschuss) ist die – nur
|
|
ausnahmsweise – auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zulässige
|
|
Übertragung einer →Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers oder
|
|
einer →Behörde auf einen andern Verwaltungsträger oder eine andere
|
|
Behörde zu eigener Wahrnehmung. Gegensatz der D. ist das
|
|
→Mandat. Als D. wird darüber hinaus auch eine Personengruppe
|
|
bezeichnet, die kraft D. bestimmte Aufgaben wahrnimmt.
|
|
Lit.: Thieme, Verwaltungslehre
|
|
delictum (lat. [N.]) Delikt
|
|
Delikt ([N.] Gefehltes, Vergehen) ist im Strafrecht die mit
|
|
öffentlicher →Strafe bedrohte →Handlung (z. B. Mord) und im
|
|
Privatrecht die unerlaubte →Handlung (§§ 823ff. BGB, z. B.
|
|
fahrlässige Sachbeschädigung bei Verkehrsunfall)). Gliedern lassen
|
|
sich im Strafrecht die Delikte vor allem in →Handlungsdelikte und
|
|
→Unterlassungsdelikte, in →Erfolgsdelikte und →Tätigkeitsdelikte
|
|
sowie in →Verletzungsdelikte und →Gefährdungsdelikte.
|
|
Eigenhändiges D. ist das D., dessen Tatbestand die unmittelbar
|
|
eigenhändige Vornahme der Tatbestandshandlung voraussetzt (z. B.
|
|
Aussagedelikte §§ 153ff. StGB, Beischlaf zwischen Verwandten §
|
|
173 StGB), wodurch jeder andere Mensch als Täter, Mittäter oder
|
|
mittelbarer Täter ausgeschlossen wird. Erfolgsqualifiziertes D. ist das
|
|
D., das gegenüber dem Grunddelikt durch einen zusätzlichen, nach §
|
|
18 StGB mindestens fahrlässig herbeigeführten Erfolg qualifiziert ist
|
|
(z. B. Tod des Verletzten bei Körperverletzung, § 227 StGB).
|
|
→Deliktsrecht
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht, Allgemeiner Teil; Bloy, R., Die Tatbestandsform des
|
|
erfolgsqualifizierten Delikts, JuS 1995, L 17
|
|
Deliktsbesitzer ist der →Besitzer, der sich den Besitz durch eine
|
|
→Straftat oder durch verbotene →Eigenmacht verschafft hat (§ 992
|
|
BGB). →Eigentümer – nichtberechtigter Besitzer – Verhältnis
|
|
Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003
|
|
Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, verantwortlich ein →Delikt zu
|
|
begehen. Sie setzt →Schuldfähigkeit (Verantwortlichkeit,
|
|
Strafmündigkeit, Zurechnungsfähigkeit) voraus. Im Privatrecht ist der
|
|
Mensch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht (§ 828 I BGB)
|
|
und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs nur nach dem Maß seiner
|
|
Einsichtsfähigkeit (§ 828 II BGB) verantwortlich, im Strafrecht ist er
|
|
mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs strafmündig. Kinder sind im
|
|
Straßen- und Schienenverkehr erst ab der Vollendung des 10.
|
|
Lebensjahrs deliktsfähig.
|
|
Lit.: Palandt, BGB; Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
Deliktsrecht ist die Gesamtheit der →Delikte betreffenden
|
|
Rechtssätze (des Privatrechts).
|
|
Lit.: Kötz, H./Wagner, G., Deliktsrecht, 10. A. 2003; Deliktsrecht in Europa, hg. v. Bar, C. v., 1993;
|
|
Fuchs, M., Deliktsrecht, 4. A. 2003; Bar, C. v., Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd. 1f. 1996ff.;
|
|
Magnus, U., Elemente eines europäischen Deliktsrechts, ZEuP 1998, 602; Köbler, G., Zehn Gebote
|
|
Schadensrecht, FS A. Söllner, 2000; Deutsch, E./Ahrens, H., Deliktsrecht, 4. A. 2002; Kadner
|
|
Graziano, T., Europäisches internationales Deliktsrecht, 2003
|
|
Delkredere (N.) ist die vertragliche Garantie (Garantievertrag) für
|
|
|
|
Leistung auf eine →Forderung (z. B. durch Handelsvertreter oder
|
|
Kommissionär für Leistung des Schuldners an den Gläubiger).
|
|
Delkredereprovision ist die →Provision, die →Handelsvertreter (§
|
|
86b HGB) und →Kommissionär (§ 394 HGB) dann erhalten, wenn
|
|
sie sich verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines
|
|
Dritten gegenüber dem Unternehmer bzw. Kommissionär selbst
|
|
einzustehen.
|
|
Lit.: Canaris, Handelsrecht
|
|
Demarche (F.) (diplomatischer) Schritt, Handlung
|
|
Dementi (N.) Abstreiten
|
|
Demission (F.) Niederlegung (eines Amts)
|
|
Demokratie (Volksherrschaft) ist die Staatsform, in der das Volk
|
|
Träger der Herrschaftsgewalt ist bzw. die Staatsgewalt vom Volk
|
|
ausgeht. (→Volkssouveränität.) Die D. steht im Gegensatz zu allen
|
|
Staatsformen, in denen Träger der Herrschaftsgewalt nicht das Volk
|
|
ist (z. B. Diktatur). Sie ist unmittelbare (plebiszitäre) D., wenn das
|
|
Volk seine Herrschaftsgewalt selbst durch Abstimmungen ausübt (z.
|
|
B. Volksentscheid, Volksbegehren, so in wenigen kleinen Kantonen
|
|
der Schweiz). Sie ist mittelbare (repräsentative) D., wenn das Volk
|
|
seine Herrschaft mittels eines durch →Wahl bestimmten
|
|
→Parlaments (Volksvertretung) verwirklicht. Kennzeichen der D.
|
|
sind rechtliche →Gleichheit aller Volksglieder und freie
|
|
Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung. Die D. kann
|
|
→Republik, →Aristokratie oder sogar →Monarchie sein sowie
|
|
→Rechtsstaat und →Sozialstaat. Die Praxis der abendländischen D.
|
|
ist gekennzeichnet durch eine →Verfassung, durch
|
|
→Gewaltenteilung, bei der das Parlament die Gesetze beschließt und
|
|
an der Bildung der von seinem Vertrauen abhängigen Regierung
|
|
(parlamentarische D.) beteiligt ist, und durch regelmäßige →Wahlen
|
|
mit Beteiligung von →Parteien und mit der Möglichkeit eines
|
|
Regierungswechsels. Nach Art. 20 GG ist die →Bundesrepublik eine
|
|
D. und nach Art. 28 I GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in
|
|
den →Ländern den demokratischen Grundsätzen im Sinne des
|
|
Grundgesetzes entsprechen.
|
|
Lit.: Beyme, K. v., Die parlamentarische Demokratie, 3. A. 1999
|
|
Demokratieprinzip (demokratisches Prinzip) ist der Grundsatz, dass
|
|
das Volk selbst durch eine von Parteien – und der öffentlichen
|
|
Meinung – getragene Volksvertretung unter solchen Bedingungen
|
|
herrscht, die eine Ablösung der →Regierung durch eine →Opposition
|
|
möglich machen.
|
|
Lit.: Wegge, G., Zur normativen Bedeutung des Demokratieprinzips, 1996
|
|
Demonstration ist die öffentliche Darlegung oder Kundgebung einer
|
|
Meinung. Sie erfolgt zumeist unter einem Aufmarsch von Anhängern.
|
|
Für sie besteht innerhalb gesetzlicher Grenzen Freiheit.
|
|
Lit.: Dietel, A./Gintzel, K./Kniesel, M., Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. A. 2000;
|
|
Köhler, G./Dürig-Friedl, C., Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. A. 2001
|
|
DENIC (Deutsches Network Information Center) ist die
|
|
Vergabestelle für Internet-Domain-Namen mit der Kennung .de. Die
|
|
D. ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie muss eine bestehende
|
|
Registrierung nur aufheben, wenn offenkundig ist, dass einem andern
|
|
Interessenten ein besseres Recht zusteht.
|
|
|
|
Denkmal ist das (überlieferte) Zeugnis eines Vorgangs oder einer
|
|
Erscheinung. Schutz und Pflege von Denkmälern der Kunst und der
|
|
Geschichte werden durch Landesgesetze geregelt. Kraft Bundesrechts
|
|
müssen Belange des Denkmalschutzs an vielen Stellen berücksichtigt
|
|
werden.
|
|
Lit.: Hammer, F., Das Schutzsystem der deutschen Denkmalschutzgesetze, JuS 1997, 971; Eberl,
|
|
W. u. a., Entscheidungen zum Denkmalrecht (Lbl.), 1997
|
|
denuntiatio (F.) evangelica (lat.) brüderliche Anzeige (zwecks
|
|
Besserung im Kirchenrecht)
|
|
Denunziation (F.) Anzeige, falsche Verdächtigung
|
|
Lit.: Sauerland, K., 30 Silberlinge, 2000
|
|
Departement (N.) Abteilung
|
|
Deportation (F.) Wegführung, Verbannung
|
|
Depositen (→depositum) sind hinterlegte Sachen, insbesondere
|
|
verzinsliche Geldeinlagen bei Banken.
|
|
depositum (lat. [N.]) Verwahrung
|
|
depositum (N.) irregulare (lat.) unregelmäßige Verwahrung
|
|
Depot (N.) Verwahrung, Verwahrungsort
|
|
Depotgeschäft ist die Aufbewahrung von bestimmten
|
|
→Wertpapieren bei einem (entgeltliche) Verwahrungsgeschäfte
|
|
tätigenden →Kaufmann, insbesondere bei einer Bank. Für das D. gilt
|
|
das besondere Depotgesetz vom 4. 2. 1937. Dieses unterscheidet
|
|
zwischen geschlossenem D. und offenem D. und beim offenen D.
|
|
zwischen Sonderverwahrung (z. B. Streifbanddepot) und – eine
|
|
Eigentumsänderung (Miteigentum) bewirkender –
|
|
Sammelverwahrung.
|
|
Lit.: Heinsius, T./Horn, A./Than, J., Depotgesetz, 1975; Fichtner, A., Die börsen- und
|
|
depotrechtlichen Strafvorschriften, 1993
|
|
Deputation (F.) Abordnung, Ausschuss
|
|
Deregulierung ist die Abschaffung von Regeln oder andern
|
|
Freiheitsbeschränkungen (z. B. Verwaltungsvereinfachung).
|
|
Lit.: Molitor, B., Deregulierung in Europa, 1996; Escher-Weingart, C., Reform durch
|
|
Deregulierung im Kapitalgesellschaftsrecht, 2001
|
|
Dereliktion (Zurücklassung) ist die Aufgabe des Eigentums
|
|
(Herrschaftsrechts) an einer Sache. Sie ist ein einseitiges
|
|
→Rechtsgeschäft. Durch die D. wird die Sache herrenlos, so dass an
|
|
ihr durch →Aneignung originär Eigentum eines neuen Eigentümers
|
|
begründet werden kann. Das →Eigentum an einem →Grundstück
|
|
kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht
|
|
auf das Eigentum dem →Grundbuchamt gegenüber erklärt und der
|
|
Verzicht auf das Eigentum in das →Grundbuch eingetragen wird (§
|
|
928 I BGB). Das Eigentum an einer beweglichen Sache kann dadurch
|
|
aufgegeben werden, dass der Besitzer den →Besitz in der Absicht,
|
|
auf das Eigentum zu verzichten, aufgibt, indem er die Sache (z. B. als
|
|
Müll) derelinquiert (zurücklässt) (§ 959 BGB).
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Palandt, BGB
|
|
Derivat (N.) Abgeleitetes, von Krediten, Aktien, Anleihen oder
|
|
Aktienindizes abgeleitetes Finanzinstrument (z. B. Swap, Option,
|
|
Future)
|
|
Lit.: Clouth, P., Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate,
|
|
2001
|
|
|
|
derivativ (Adj.) abgeleitet
|
|
Lit.: Alsheimer, C., Die Rechtsnatur derivativer Finanzinstrumente, 2000
|
|
derivativer Eigentumserwerb →Eigentumserwerb, derivativer
|
|
Derogation (Wegziehung, Beschränkung) ist die Aufhebung eines
|
|
Rechtssatzes durch einen andern. Sie erfolgt nach den Grundsätzen,
|
|
dass der spätere (mindestens ranggleiche) Rechtssatz den früheren
|
|
Rechtssatz und der besondere Rechtssatz den allgemeinen Rechtssatz
|
|
beschränkt. Die D. kann ausdrücklich erklärt sein oder sich nur aus
|
|
dem sachlichen Widerspruch ergeben.
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Designation (Bezeichnung, Bestimmung) ist im mittelalterlichen und
|
|
neuzeitlichen Recht die vorläufige, vielfach informelle Bestimmung
|
|
zu einem Amt (z. B. designierter Nachfolger zwischen Wahl und
|
|
Amtseinführung).
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 2
|
|
deskriptiv (Adj.) beschreibend (z. B. drei, erster, blond) (im
|
|
Gegensatz zu bewertend)
|
|
deskriptives Tatbestandsmerkmal →Tatbestandsmerkmal,
|
|
deskriptives
|
|
Destinatär ([M.] Festgestellter) ist bei einer →Stiftung der
|
|
Bezugsberechtigte oder Genussberechtigte, dessen Rechtsstellung von
|
|
der Gestaltung der durch das Stiftungsgeschäft bestimmten
|
|
Verfassung der Stiftung abhängt (§ 85 BGB).
|
|
Lit.: Palandt, BGB; Blydt-Hansen, K., Die Rechtsstellung der Destinatäre, 1998
|
|
Deszendent ist der →Abkömmling oder Nachfahre eines Menschen
|
|
(z. B. Sohn, Enkelin) im Gegensatz zum →Aszendenten oder
|
|
Vorfahren.
|
|
Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003
|
|
Deszendenz (F.) ist die Gesamtheit der Abkömmlinge eines
|
|
Menschen.
|
|
detachiert (Adj.) abgetrennt
|
|
detachierte Kammer →Kammer
|
|
Detektiv (M.) Aufdecker
|
|
Lit.: Peilert, A., Das Recht des Auskunftei- und Detekteigewerbes, 1996
|
|
detentio (lat. [F.]) Innehabung
|
|
Deutsch (völkisch) ist die Bezeichnung, die einen Bezug zu der
|
|
besonderen, vor allem durch die eigene Sprache gekennzeichneten
|
|
Volksgruppe der Deutschen im Gegensatz zu andern Völkern
|
|
ausdrückt. →Deutscher
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG) war die in der vereinigten
|
|
Dienstleistungsgewerkschaft verdi aufgegangene Gewerkschaft der →Angestellten aller Zweige der
|
|
Industrie und Verwaltung.
|
|
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 1 Deutsche Bahn
|
|
Gründungsgesetz) ist die im Rahmen des
|
|
→Bundeseisenbahnvermögens gebildete →Aktiengesellschaft für den
|
|
Betrieb der Bundeseisenbahnen mit den vier rechnerisch getrennten
|
|
Abteilungen Personenverkehr, Güterverkehr, Traktion und
|
|
Schienenwege.
|
|
Deutsche Bank ist die führende Aktiengesellschaft des Bankwesens
|
|
in Deutschland.
|
|
|
|
Lit.: Gall, L. u. a., Die Deutsche Bank 1870–1995, 1995
|
|
Deutsche Bundesakte ist das auf dem Wiener Kongress vereinbarte
|
|
verfassungsmäßige Vertragswerk des →Deutschen Bundes (1815–
|
|
1866).
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Lit.: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung, bearb. v. Zeumer, K., 2. A.
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1913, 540
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Deutsche Bundespost ist die das Postwesen betreffende rechtsfähige
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Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Sie wird von einem
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Vorstand geleitet und von einem Verwaltungsrat überwacht. Sie ist
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Trägerin des Aktienvermögens dreier privatisierter
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Postaktiengesellschaften und der sozialrechtlichen und
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dienstrechtlichen Personalbefugnisse.
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Lit.: Gramlich, L., Von der Postreform zur Postneuordnung, NJW 1994, 2785
|
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Deutsche Bundespost Postbank ist die für den Bankbereich der Post
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gebildete →Aktiengesellschaft. →Bundespost, Deutsche Bundespost
|
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Deutsche Bundespost Postdienst ist die für den Postbetrieb
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gebildete →Aktiengesellschaft. →Bundespost, Deutsche Bundespost
|
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Deutsche Bundespost Telekom ist die für den Fernmeldebereich der
|
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Bundespost gebildete →Aktiengesellschaft. →Bundespost, Deutsche
|
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Bundespost
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Deutsche Demokratische Republik (DDR) war der 1949 im Gebiet
|
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der sowjetischen →Besatzungszone errichtete Teilnachfolgestaat des
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→Deutschen Reichs. Seine →Verfassung stammte vom 30. 5. 1949
|
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bzw. 6. 4. 1968 (geänderte Fassung vom 7. 10. 1974). Die DDR war
|
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eine sozialistische →Volksdemokratie ohne →Gewaltenteilung und
|
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→Föderalismus sowie mit einer Einheitspartei und zentraler
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Planwirtschaft. Ihre wichtigsten formellen Organe waren der
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kollegiale Staatsrat, der Ministerrat und die Volkskammer. Mit
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Wirkung vom 3. 10. 1990 trat die DDR nach wirtschaftlichen und
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politischen Schwierigkeiten der Bundesrepublik Deutschland bei. Ihr
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bisheriges Recht wurde nach Maßgabe des Einigungsvertrags durch
|
|
das Recht der Bundesrepublik Deutschland ersetzt.
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|
Lit.: Köbler, G./Pohl, H., Deutsch-deutsches Rechtswörterbuch, 1991; Brunner, G., Was bleibt
|
|
übrig vom DDR-Recht nach der Wiedervereinigung?, JuS 1991, 353; Rechtshandbuch Vermögen
|
|
und Investitionen in der ehemaligen DDR (Lbl.), hg. v. Clemm, H. u. a., 40. A. 2003; Köbler, G.,
|
|
Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Weber, H., Die DDR 1945-1990, 3. A. 2000
|
|
Deutsche Post →Bundespost, Deutsche Bundespost
|
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Lit.: Danwitz, T. v., Verfassungsfragen der gesetzlichen
|
|
Exklusivlizenz der Deutschen Post AG, 2002
|
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Deutsche Telekom →Deutsche Bundespost Telekom
|
|
Deutsche Welle ist die Rundfunkprogramme und Fernsehprogramme
|
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in deutscher Sprache ins Ausland ausstrahlende öffentlich-rechtliche
|
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Bundesanstalt mit Sitz in Köln.
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Lit.: Dörr, D./Schiedermair, S., Die Deutsche Welle, 2003
|
|
Deutschenspiegel ist das kurz vor 1275 in Augsburg entstandene, nur
|
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in einer Handschrift in Innsbruck überlieferte →Rechtsbuch, das den
|
|
→Sachsenspiegel in das Oberdeutsche überträgt und damit die
|
|
Grundlage des →Schwabenspiegels schafft.
|
|
Lit.: Benna, A., Deutschenspiegel, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1 1971,
|
|
685
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Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) ist, wer die
|
|
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deutsche →Staatsangehörigkeit hat oder als Flüchtling oder
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Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte
|
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oder →Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem
|
|
Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat. Deutsche haben die
|
|
gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und den gleichen
|
|
Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG). Bestimmte
|
|
→Grundrechte (Bürgerrechte) stehen nur ihnen zu.
|
|
Lit.: Siehr, A., Die Deutschenrechte des Grundgesetzes, 2001
|
|
Deutscher Bund (1815–1866) ist der völkerrechtliche
|
|
Zusammenschluss (völkerrechtliche Verein) von (39) seit 6. 8. 1806
|
|
souveränen deutschen Einzelstaaten (31% der Einwohner
|
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bundeszugehörige Österreicher, 26% bundeszugehörige Preußen) auf
|
|
der Grundlage der Deutschen Bundesakte (1815) und der Wiener
|
|
Schlussakte (1820). Sein Organ war der Bundestag
|
|
(Bundesversammlung) in der Form eines Plenums mit 69 und eines
|
|
engeren Rates mit 17 Stimmen in Frankfurt am Main. Den Vorsitz
|
|
führte Österreich. Der Deutsche Bund endete nach einem Streit
|
|
zwischen Österreich und Preußen um die Verwaltung des 1864
|
|
Dänemark abgewonnenen Schleswig-Holstein mit erfolglosen
|
|
Bundesexekutionen (Österreichs) gegen Preußen 1866. Danach schied
|
|
Österreich aus der staatsrechtlichen Verbindung mit den übrigen
|
|
deutschen Staaten aus.
|
|
Lit.: Huber, E., Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 1ff. 1967ff., z. T. 2. A.; Willoweit,
|
|
D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) ist der Spitzenverband der
|
|
(12) deutschen Industriegewerkschaften (mit 1999 insgesamt 8
|
|
Millionen Mitgliedern). Er ist ein nichtrechtsfähiger →Verein. Seine
|
|
Organe sind Bundeskongress, Bundesvorstand und Bundesausschuss.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Deutscher Juristentag e. V. ist (seit 1860/1949) der Verein (mit Sitz
|
|
in Bonn) mit dem Zweck, auf wissenschaftlicher Grundlage die
|
|
Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der deutschen
|
|
Rechtsordnung zu untersuchen. Mitglied kann werden, wer eine
|
|
juristische Staatsprüfung in Deutschland bestanden oder einen
|
|
juristischen akademischen Grad in Deutschland erworben hat. An der
|
|
Spitze steht eine ständige Deputation.
|
|
Lit.: Dilcher, G., Der Deutsche Juristentag, 2. A. 1997
|
|
Deutsches Patent- und Markenamt →Patentamt
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|
deutsches Recht →Recht, deutsches
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|
Deutsches Reich ist die Bezeichnung für verschiedene
|
|
verfassungsrechtliche Organisationsformen der Deutschen. Das erste
|
|
im 10. Jahrhundert allmählich aus dem fränkischen Reich entstandene
|
|
deutsche Reich (zeitweise Heiliges Römisches Reich [deutscher
|
|
Nation]) war eine zwischen Erbrecht und Wahlrecht schwankende
|
|
→Monarchie, in der die einzelnen Partikulargewalten (z. B.
|
|
Österreich, Preußen) ständig größere Bedeutung gewannen, so dass es
|
|
sich schließlich unter dem politischen Druck Napoleons (am 6. 8.
|
|
1806) in eine Vielzahl damit souveräner Einzelstaaten auflöste. Das
|
|
zweite Deutsche Reich (1871–1933) war ein aus 25 Staaten (des 1815
|
|
als loser Staatenbund gegründeten und 1866 aufgelösten Deutschen
|
|
Bundes ohne Österreich, Liechtenstein und Luxemburg) gebildeter
|
|
|
|
→Bundesstaat unter Führung Preußens und dem Bundesrat (Vertreter
|
|
der Mitgliedstaaten), dem Präsidium (König von Preußen als Kaiser)
|
|
sowie dem Reichstag (Parlament) als Organen. 1918/1919 wurde es
|
|
unter Fortführung seines Namens und seiner Identität (Weimarer)
|
|
Republik. Das dritte Deutsche Reich (1933–1945) war die Diktatur
|
|
Adolf Hitlers, welche die gesamte bestehende Verfassung
|
|
(→Weimarer Reichsverfassung) teils rechtlich, teils tatsächlich durch
|
|
die totalitäre Herrschaft der Nationalsozialistischen Deutschen
|
|
Arbeiterpartei und ihres Führers ersetzte. Seitdem ist der Begriff D.
|
|
R. aus politischen Rücksichtnahmen aufgegeben. Gebietlich
|
|
verkleinerte Nachfolgestaaten waren die →Bundesrepublik
|
|
Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik, die zum 3.
|
|
10. 1990 der Bundesrepublik Deutschland beitrat, seitdem nur noch
|
|
die Bundesrepublik.
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Huber, E., Verfassungsrecht
|
|
des Großdeutschen Reiches, 2. A. 1939; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Deutschland ist die untechnische Bezeichnung für das Staatsgebiet
|
|
des →Deutschen Reichs (in den Grenzen des Jahres 1937 vor dem
|
|
Anschluss Österreichs vom 13. 3. 1938, der Einverleibung des
|
|
Sudetenlands vom 29. 9. 1938, der Einverleibung des Protektorats
|
|
Böhmen und Mähren vom 16. 3. 1939, der Einverleibung des
|
|
Memelgebiets vom 22. 3. 1939 und der Einverleibung der Stadt
|
|
Danzig vom 1. 9. 1939) sowie für die →Bundesrepublik Deutschland.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Deutschlands Grenzen in der Geschichte, hg. v. Demandt, A., 3.
|
|
A. 1993; Rohlfs, H./Schäfer, U., Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland, 12. A. 1997; Die
|
|
Bundesrepublik Deutschland. Staatshandbuch, 2000
|
|
Deutschlandvertrag ist der Vertrag zwischen Frankreich,
|
|
Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika und der
|
|
Bundesrepublik Deutschland vom 26. 5. 1952. Mit seinem
|
|
Inkrafttreten am 5. 5. 1955 endete das →Besatzungsstatut. Der D. ist
|
|
durch die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.
|
|
9. 1990 überholt.
|
|
Devise ist der Anspruch auf Zahlung in fremder →Währung gegen
|
|
→Gläubiger an einem ausländischen Platz (z. B. Guthaben bei
|
|
ausländischer Bank, i. w. S. auch auf fremde Währung lautender, im
|
|
Ausland zahlbarer Wechsel oder Scheck).
|
|
Lit.: Ebke, W., Internationales Devisenrecht, 1991; Fischer-Erlach, P., Handel und Kursbildung am
|
|
Devisenmarkt, 5. A. 1995
|
|
Devolution (Abwälzung, Eintritt) ist der Übergang eines Rechts von
|
|
einer Person auf eine andere durch Abwälzung bzw. Eintritt.
|
|
Devolutionsrecht ist das Recht der vorgesetzten →Behörde, in den
|
|
Zuständigkeitsbereich der ihr nachgeordneten Behörde fallende
|
|
Angelegenheiten an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses
|
|
Recht bedarf, falls die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind,
|
|
gesetzlicher Zulassung (z. B. § 145 GVG Staatsanwaltschaft).
|
|
Sachlich ist seine Ausübung angebracht, wenn eine einheitliche
|
|
Regelung oder eine sofortige Tätigkeit nötig ist oder Weisungen nicht
|
|
befolgt werden.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Devolutiveffekt (Abwälzwirkung) ist die Wirkung, dass ein
|
|
Rechtsstreit oder sonstiges Verfahren von einer Amtsstelle auf eine
|
|
|
|
andere (höhere) Amtsstelle abgewälzt wird (z. B. →Rechtsmittel,
|
|
→Berufung, →Revision, →Beschwerde).
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
|
Dezentralisation (Aufgliederung) ist die Übertragung der Aufgaben
|
|
des →Staats auf Selbstverwaltungsträger (z. B. Gemeinde). Die D. ist
|
|
von der →Dekonzentration zu trennen und steht im Gegensatz zur
|
|
→Zentralisation. Sie führt zu mittelbarer →Staatsverwaltung.
|
|
Lit.: Thieme, Verwaltungslehre; Schäfer, P., Zentralisation und Dezentralisation, 1982
|
|
DGB →Deutscher Gewerkschaftsbund
|
|
D'Hondtsches Höchstzahlverfahren ist das von dem Belgier
|
|
d'Hondt entwickelte Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung in
|
|
einem →Parlament, das – mindestens teilweise – nach dem
|
|
→Verhältniswahlrecht gewählt wird. Danach werden die Summen der
|
|
auf die Parteien abgegebenen Stimmen (z. B. A 400000, B 300000, C
|
|
200000) jeweils durch die Zahlen 1, 2, 3, 4 usw. geteilt (also z. B. A
|
|
400000, B 300000, C 200000, A 200000, B 150000, C 100000, A
|
|
133333, B 100000, C 66666 usw.) und die Parteien (, die nach
|
|
durchgeführter Teilung die höchsten Zahlen erreicht haben,) erhalten
|
|
in der Reihenfolge der Höchstzahlen die der Zahl ihrer Höchstzahlen
|
|
entsprechende Zahl von Sitzen (also bei 6 Sitzen erhält A 3 Sitze, B 2
|
|
Sitze, C 1 Sitz). Das D’Hondtsche Höchstzahlverfahren galt für die
|
|
Bundestagswahlen bis 1985. →Hare-Niemeyersches
|
|
Sitzzuteilungsverfahren, St. Lague-Scheperssches
|
|
Sitzzuteilungsverfahren
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Diakon (Diener) ist im katholischen →Kirchenrecht ursprünglich
|
|
eine Vorbereitungsstufe auf dem Weg zur Priesterschaft, jetzt auch
|
|
ein niederer kirchlicher Amtsträger, der predigen, taufen und die
|
|
Kommunion erteilen kann, im evangelischen Kirchenrecht ein Gehilfe
|
|
des Pfarrers oder sonstiger kirchlicher Angestellter (Erzieher,
|
|
Hausvater, Krankenpfleger).
|
|
Lit.: Erler, Kirchenrecht
|
|
Dialektik ist allgemein die Kunst der Gesprächsführung und in einem
|
|
engeren Sinn die eine Ausgangsposition in Frage stellende und in der
|
|
Synthese der Ausgangsposition und der Gegenposition eine
|
|
Erkenntnis höherer Art zu gewinnen suchende philosophische
|
|
Methode.
|
|
Lit.: Arndt, A., Dialektik und Reflexion, 1994
|
|
Diäten (Art. 48 III GG) sind Geldleistungen des →Staats an die
|
|
→Abgeordneten des →Parlaments. Sie sind eine angemessene, die
|
|
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und sollen insbesondere die
|
|
Aufwendungen und Unkosten ausgleichen. Sie sind Einkommen und
|
|
daher steuerpflichtig.
|
|
Lit.: Maunz/Dürig, GG
|
|
Dichotomie (des Strafrechts) (§ 12 StGB) ist die Zweiteilung der
|
|
→Straftaten in →Vergehen und →Verbrechen. →Trichotomie
|
|
Dieb ist der Täter des →Diebstahls.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Besonderer Teil
|
|
Diebstahl (§ 242 StGB) ist die →Wegnahme einer →fremden
|
|
→beweglichen →Sache (→Gewahrsamsbruch) in der Absicht, sich
|
|
oder einem Dritten dieselbe rechtswidrig zuzueignen
|
|
|
|
(→Zueignungsabsicht). Der D. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ein
|
|
besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt in der Regel
|
|
(Regelbeispiele) in den in →§ 243 StGB (Strafzumessungsregel, str.)
|
|
genannten Fällen vor (z. B. Einbruch, Einsteigen, Verwendung von
|
|
Nachschlüsseln, D. aus einer Kirche, D. einer Handfeuerwaffe usw.).
|
|
Der besonders schwere D. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
|
|
bis zu zehn Jahren bestraft. Räuberischer D. (§ 252 StGB) ist der D.,
|
|
bei dem der auf frischer Tat betroffene Täter gegen einen Menschen
|
|
→Gewalt verübt oder →Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
|
|
Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Guts
|
|
zu halten. D. und Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen,
|
|
Vormund, Betreuer oder jemandem, der mit dem Täter in häuslicher
|
|
Gemeinschaft lebt, sowie grundsätzlich auch D. und Unterschlagung
|
|
geringwertiger Sachen sind →Antragsdelikt (§§ 247, 248a StGB).
|
|
Lit.: Gropp, W., Der Diebstahlstatbestand, JuS 1999, L 89; Kudlich, H., § 243 StGB, JuS 1999, L
|
|
89; Lask, S., Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls, 1999; Jäger, C., Diebstahl nach dem 6.
|
|
Strafrechtsänderungsgesetz, JuS 2000, 651
|
|
Dienst ist die Tätigkeit eines Menschen für einen andern. Auswärtiger
|
|
D. ist die Diensttätigkeit im Bereich der auswärtigen
|
|
Angelegenheiten, öffentlicher D. die Diensttätigkeit für juristische
|
|
→Personen des öffentlichen →Rechts, die vor allem in den
|
|
Beamtengesetzen, im Bundesangestelltentarifvertrag und in den
|
|
Manteltarifverträgen näher geregelt ist. Im Schuldrecht wird zwischen
|
|
dem selbständigen D. und dem unselbständigen D. (→Arbeit)
|
|
unterschieden, wobei es auf die persönliche und wirtschaftliche
|
|
Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen
|
|
Betrieb) bzw. Unabhängigkeit ankommt.
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht; Minz, H./Conze,
|
|
P., Recht des öffentlichen Dienstes, 7. A. 1998; Grau, U./Schmidt-Bremme, G., Gesetz über den
|
|
Auswärtigen Dienst, 1996
|
|
Dienstaufsicht ist die →Aufsicht der vorgesetzten →Behörden und
|
|
der Dienstvorgesetzten über die nachgeordneten Behörden und
|
|
Amtswalter. Sie ist notwendiger Bestandteil eines hierarchischbürokratischen Verwaltungsaufbaus. Sie ermöglicht die Beobachtung,
|
|
Anleitung und Beanstandung einer Tätigkeit (z. B. wegen
|
|
Nichtbeachtung einer gesetzlichen Vorschrift), die Anweisung zu
|
|
einer Tätigkeit sowie die ersatzweise Vornahme. Wegen einer
|
|
schuldhaften Pflichtverletzung ist ein Disziplinarverfahren möglich.
|
|
Der Amtsträger kann gegenüber dienstaufsichtlichen Maßnahmen des
|
|
Vorgesetzten grundsätzlich nur →Gegenvorstellung und
|
|
→Beschwerde beim Dienstvorgesetzten
|
|
(→Dienstaufsichtsbeschwerde) erheben, nicht dagegen
|
|
→Anfechtungsklage.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Dienstaufsichtsbeschwerde ist die formlose, fristfreie,
|
|
außergerichtliche →Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde) über das
|
|
persönliche Verhalten eines Amtsträgers bei der übergeordneten, die
|
|
→Dienstaufsicht ausübenden →Behörde, um diese zu einer Prüfung
|
|
und Abhilfe zu veranlassen. Die D. kann von jedermann erhoben
|
|
werden, ist unabhängig von einem formellen →Rechtsbehelf und
|
|
|
|
verspricht selten Erfolg. Nach Art. 17 GG ist die angesprochene
|
|
Behörde grundsätzlich zur Entgegennahme, Befassung und
|
|
Beantwortung, nicht aber zur Begründung und zur Abhilfe
|
|
verpflichtet.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Dienstbarkeit (Servitut) ist das beschränkte dingliche →Recht an
|
|
einer →Sache (§§ 1018ff. BGB), das den →Eigentümer der Sache
|
|
zugunsten des Berechtigten in einzelnen Beziehungen in der
|
|
Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte beschränkt.
|
|
D. ist die →Grunddienstbarkeit (an Grundstücken zugunsten des
|
|
jeweiligen Eigentümers, z. B. Wegerecht), der →Nießbrauch (an
|
|
Sachen, Rechten oder einem Vermögen) und die beschränkte
|
|
persönliche D. (an einem Grundstück, § 1090 BGB, nicht
|
|
übertragbar). Die D. steht als dingliches Recht im Gegensatz zu
|
|
schuldrechtlichen Rechten wie etwa der →Pacht.
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Striegele, A., Die Mietsicherungsdienstbarkeit, 1995
|
|
Dienstbezug (§§ 83ff. BBG) ist der einem →Beamten auf Grund des
|
|
ihm verliehenen →Amts im dienstrechtlichen Sinne (Dienstgrad)
|
|
zustehende regelmäßige Geldbezug. Die im Bundesbesoldungsgesetz
|
|
näher geregelten Dienstbezüge bestehen aus →Grundgehalt (je nach
|
|
Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Zuschüssen zum
|
|
Grundgehalt für Professoren, Familienzuschlag, Zulagen,
|
|
Vergütungen und Auslandsdienstbezügen (§ 1 II BBesG). Sie sind
|
|
nicht Entgelt für geleistete Dienste, sondern sollen dem Beamten
|
|
(einschließlich seiner Familie) einen angemessenen, amtsgemäßen
|
|
Unterhalt sichern (→Alimentationstheorie).
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht
|
|
Diensteid (§ 40 BRRG) ist der von einem →Beamten bei
|
|
Dienstantritt zu leistende →Eid. Dem entspricht für den Richter der
|
|
Eid nach § 38 DRiG. In bestimmten Fällen genügt statt des Diensteids
|
|
ein →Gelöbnis.
|
|
Lit.: Saam, Der Eid des Beamten, Diss. jur. Münster 1974
|
|
Diensterfindung →Arbeitnehmererfindung
|
|
Dienstflucht →Fahnenflucht
|
|
Dienstgeheimnis (§ 353b StGB) ist die Pflicht zur Geheimhaltung
|
|
dienstlicher Angelegenheiten der Beamten. Die Verletzung des
|
|
Dienstgeheimnisses (z. B. durch Mitteilung eines Polizeibeamten an
|
|
einen Bekannten, dass in einem Datensystem über den Bekannten
|
|
keine Eintragung vorliegt, zw.) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Düwel, P., Das Amtsgeheimnis, 1965
|
|
Dienstherr eines →Beamten ist die juristische →Person des
|
|
öffentlichen Rechts, der gegenüber seine Rechte und Pflichten aus
|
|
dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bestehen.
|
|
Dies sind Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
|
|
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
|
|
welche die Dienstherrnfähigkeit haben oder durch Gesetz,
|
|
Rechtsverordnung oder Satzung erhalten. Vom Dienstherrn ist der
|
|
→Dienstvorgesetzte zu unterscheiden, der den Dienstherrn vielfach
|
|
vertritt.
|
|
Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
|
|
|
|
Dienstleistung ist die Leistung von Dienst.
|
|
Lit.: Amann, R., Dienstleistungen im internationalen Steuerrecht, 1998; McDonald, K., Der Begriff
|
|
der Dienstleistung, 2001
|
|
Dienstleistungsfreiheit ist die Freiheit eines Dienstleistenden (z. B.
|
|
Versicherer, Bauunternehmer, Freiberufler) seine Tätigkeit
|
|
vorübergehend in dem Staat (der Europäischen Union) auszuüben, in
|
|
dem die Leistung erbracht wird. Die D. ist eine der Freiheiten der
|
|
Europäischen Union (Art. 49ff. EGV). Ihre Verletzung ist Verletzung
|
|
europäischen Rechts.
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht; Schmid, G., Dienstleistungsverkehr, 2000
|
|
Dienstleistungsmarke →Marke
|
|
Lit.: Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz
|
|
Dienstmann ist im mittelalterlichen deutschen Recht der durch
|
|
Dienst bei einem adligen Herrn selbst allmählich in den →Adel
|
|
aufsteigende Unfreie.
|
|
Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Dienstrecht ist das den →Dienst betreffende Recht, im öffentlichen
|
|
Recht also das Recht der →Beamten, der →Angestellten und
|
|
→Arbeiter im öffentlichen Dienst und im Privatrecht das
|
|
Dienstvertragsrecht und das →Arbeitsrecht.
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht; Wind,
|
|
F./Schimana, R./Wichmann, M./Lange, K., Öffentliches Dienstrecht, 5. A. 2002; Battis, U.,
|
|
Öffentliches Dienstrecht von A-Z, 5. A. 1999
|
|
Dienstsiegel ist das von einer →Behörde auf amtlichen Urkunden
|
|
zum Nachweis der Echtheit neben der Unterschrift verwendete Siegel.
|
|
Lit.: Thieme, Verwaltungslehre
|
|
Dienstvereinbarung (§ 75 BPersVertrG) ist die öffentlich-rechtliche
|
|
Vereinbarung (Vertrag, str.) zwischen einer Dienststelle und der
|
|
Personalvertretung über eine bestimmte soziale Angelegenheit.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Dienstvergehen eines →Beamten (§ 77 BBG) ist die schuldhafte
|
|
Verletzung der Dienstpflichten sowie jedes außerdienstliche
|
|
Verhalten, das in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und
|
|
Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums
|
|
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (z. B. unehrenhaftes
|
|
Schuldenmachen, Leugnen der Angriffe Deutschlands auf Polen,
|
|
Inzweifelziehen der Judenverfolgung).
|
|
Lit.: Weiß, H., Das Dienstvergehen der Beamten, 1971
|
|
Dienstverhältnis ist das →Dienste betreffende →Rechtsverhältnis.
|
|
Im →Privatrecht ist das D. ein →Schuldverhältnis (→Dienstvertrag,
|
|
Arbeitsvertrag), wobei sich ein als freies D. begründetes
|
|
Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds bei Verlust der
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Organstellung nicht ohne Weiteres in ein Arbeitsverhältnis
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umwandelt. Im →Verwaltungsrecht ist das →Beamtenverhältnis ein
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besonderes Dienst- und Treueverhältnis, für das besondere Regeln
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gelten.
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Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht; Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des
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Arbeitsrechts, 13. A. 2003
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Dienstverschaffungsvertrag ist der →Vertrag, durch den sich
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jemand verpflichtet, einem andern die →Dienste eines Dritten zu
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verschaffen.
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Lit.: Jauernig, BGB
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Dienstvertrag (§§ 611ff. BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, in
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dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung von
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vereinbarten Diensten irgendeiner Art, der andere Teil
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(Dienstberechtigter, Dienstherr) zur Entrichtung der vereinbarten
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Vergütung verpflichtet. Besonderer, weitgehend außerhalb des
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Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelter Unterfall des Dienstvertrags ist
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der →Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum →Werkvertrag kommt es
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bei dem D. auf einen Erfolg nicht an. Der D. ist Konsensualvertrag.
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Er endet vor allem durch →Kündigung.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Grüll, F./Janert, W.,
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Der Anstellungsvertrag mit leitenden Angestellten und anderen Führungskräften, 14. A. 1996
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Dienstvorgesetzter →Vorgesetzter
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dies (lat. [M.]) Tag, Termin
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Dies (M.) interpellat pro homine (der Termin mahnt an Stelle des
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Menschen) (§ 286 II Nr. 1 BGB) ist die Regel, dass der →Verzug
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(Schuldnerverzug) außer durch →Mahnung auch dadurch eintritt,
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dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und
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der Schuldner nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
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Lit.: Larenz, Schuldrecht Bd. 1; Liebs, Rechtsregeln
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Differenz (F.) Unterschied
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Differenzgeschäft (§ 764 BGB) ist der →Vertrag über die Lieferung
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von Waren oder Wertpapieren, der nur in der Absicht geschlossen
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wird, dass der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem
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Börsenpreis und Marktpreis der Lieferungszeit von dem verlierenden
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Teil an den gewinnenden Teil gezahlt werden soll. Das D. begründet
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keine Verbindlichkeit. Ausnahmen gelten für Börsentermingeschäfte.
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Lit.: Palandt, BGB
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Differenzierung (F.) Unterscheidung
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Differenzierungsklausel ist die als unzulässig angesehene Klausel
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von →Tarifverträgen, die den Arbeitgeber verpflichtet, den
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tarifgebundenen →Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als
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den nicht tarifgebundenen bzw. tarifvertragliche Leistungen
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überhaupt nur an organisierte Arbeitnehmer zu erbringen.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Leventis, G., Tarifliche
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Differenzierungsklauseln, 1974
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Differenztheorie ist die von der Verrechnung ausgehende Theorie
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des →Schadensersatzes bei vom Schuldner zu vertretender
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→Verletzung einer Gegenseitigkeitspflicht. Nach ihr entfällt die
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Verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung und kann der
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Gläubiger die Differenz zwischen dem Wert der unmöglich
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gewordenen Leistung und seiner Gegenleistung verlangen. Dies
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entspricht seinen Interessen dann, wenn er seine Leistung nicht
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erbringen möchte.
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Lit.: Fikentscher, Schuldrecht; Köbler, Schuldrecht; Kaiser, D., Rückkehr zur strengen
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Differenzmethode, NJW 2001, 2525
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Digesten (Durchgearbeitetes) oder →Pandekten ist ein unter dem
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oströmischen Kaiser Justinian 530/3 verfertigtes, juristische Literatur
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(9142 Auszüge aus mehr als 200 Schriften 39 klassisch-römischer
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Juristen) exzerpierend kompilierendes Gesetzbuch. Die durch eine
|
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einzige vollständige (Florentiner) Handschrift dem Mittelalter
|
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erhaltenen D. sind ein Teil des durch die Rezeption von
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grundlegender Bedeutung für das deutsche und europäische Recht
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gewordenen →corpus iuris civilis. Sie sind in 50 – meist Privatrecht
|
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enthaltende – Bücher mit mehreren Titeln, Fragmenten (leges) und
|
|
Paragraphen gegliedert (z. B. 24, 3, 1, 2 = Buch 24, Titel 3, Fragment
|
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1, Paragraph 2).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Dolezalek, G., Verzeichnis der Handschriften zum
|
|
römischen Recht bis 1600, 1972; Meincke, P., Die Florentina, JuS 1990, 513; Köbler, G., Lexikon
|
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der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Diktatur ist die Staatsform, in der die Herrschaftsgewalt
|
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ausschließlich und uneingeschränkt einem Einzelnen oder einer
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Gruppe zusteht. Sie bildet den Gegensatz zur →Demokratie. Sie neigt
|
|
zum Machtmissbrauch (Tyrannei), weshalb Machtwechsel vorteilhaft
|
|
ist.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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dilatorisch (Adj.) aufschiebend
|
|
dilatorische Einrede →Einrede, dilatorische
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Diligentia (lat. [F.] Sorgfalt) ist im nachklassischen römischen Recht
|
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die (rechtmäßige) Anforderung an den Schuldner bei der Erfüllung
|
|
seiner Verpflichtungen.
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|
Diligentia (F.) quam in suis ([lat.] Sorgfalt wie in eigenen
|
|
Angelegenheiten) ist das Maß von →Sorgfalt, wie es der Gesetzgeber
|
|
in einigen Sonderfällen dem Schuldner auferlegt hat (z. B. §§ 690,
|
|
708, 1359 BGB). Dadurch wird der Schuldner besser gestellt als bei
|
|
der regelmäßigen Verschuldenshaftung. Er wird allerdings von der
|
|
Haftung wegen grober →Fahrlässigkeit nicht befreit, mag er auch
|
|
seine eigenen Angelegenheiten grob fahrlässig besorgen.
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Lit.: Knolle, E., Das Haftungsprivileg der eigenüblichen Sorgfalt, 1999
|
|
Ding (Zeit, Versammlung) ist im germanischen und mittelalterlichen
|
|
deutschen Recht die →Volksversammlung (bzw.
|
|
Gerichtsversammlung), auf der auch über Streitigkeiten entschieden
|
|
wird. Die Bedeutung Sache hat sich erst später entwickelt. Das D.
|
|
kann geboten (besonders festgesetzt) oder ungeboten (echt, zur
|
|
rechtmäßigen Zeit stattfindend) sein.
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
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dinglich (Adj.) einen körperlichen Gegenstand betreffend
|
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dingliches Recht →Recht, dingliches
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Diözese ist im katholischen →Kirchenrecht (in antiker Tradition) das
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einem Bischof unterstehende Territorium. Es ist ein Teil der
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Kirchenprovinz. Es gliedert sich in Dekanate und Pfarreien.
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|
Lit.: Erler, Kirchenrecht
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Diplom (Zweifaltiges, Urkunde) ist die →Urkunde, durch die ein
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|
akademischer →Grad bezeugt wird, sowie dieser Grad selbst (z. B.
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Diplomingenieur).
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Diplomat ist der höhere →Beamte des auswärtigen →Diensts.
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|
Diplomatik (F.) Urkundenlehre
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|
diplomatisch (Adj.) Urkunden betreffend, geschickt
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diplomatische Beziehung →Beziehung, diplomatische
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Diplom-Rechtspfleger ist der seit 1983 den Absolventen der
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|
Rechtspflegerprüfung verliehene akademische Grad. →Rechtspfleger
|
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Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) ist der an einer Fachhochschule
|
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ausgebildete, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete →Jurist, dem das
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Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung als Qualifikation fehlt.
|
|
Lit.: Abel, R., Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), NJW 1998, 3619
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|
direkt (Adj.) unmittelbar
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direkte Stellvertretung →Stellvertretung, direkte
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direkte Steuer →Steuer, direkte
|
|
direkter Verbotsirrtum →Verbotsirrtum, direkter
|
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direkter Vorsatz →Vorsatz, direkter
|
|
Direkterwerb ist der Erwerb eines Rechts ohne vorherigen Erwerb
|
|
einer nur vermittelnden Person (z. B. des Veräußerers einer
|
|
Anwartschaft). Er ist zulässig. Er steht im Gegensatz zum
|
|
→Durchgangserwerb.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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|
Direktionsrecht (Weisungsrecht) ist das Recht des →Arbeitgebers
|
|
zur Leitung der →Arbeit durch Erteilung von →Weisungen an die
|
|
Arbeitnehmer im Rahmen von →Gesetz, (guten Sitten,) Vertrag und
|
|
→Betriebsvereinbarung.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
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Direktmandat (§ 5 BWG) ist die (nach dem Mehrheitswahlrecht)
|
|
durch die (im Verhältnis aller jeweiligen Bewerber) meisten
|
|
Erststimmen (z. B. A 10000 Stimmen, B 9000, C 8000, D 7000, E
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|
6000 usw.) in einem Wahlkreis erlangte Stellung als →Abgeordneter.
|
|
Lit.: Achterberg, Parlamentsrecht
|
|
Direktversicherung (§ 4b EStG) ist die durch den Arbeitgeber als
|
|
Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers
|
|
(Versicherten) mit einem Versicherer abgeschlossene private
|
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→Lebensversicherung. Sie ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Die
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Prämie ist eine steuerrechtlich sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.
|
|
DIRO (F.) Deutsche und internationale Rechtsanwaltsorganisation
|
|
Disagio ([N.] Abschlagsgeld) ist der Betrag, um den ein tatsächlich
|
|
ausgegebenes →Darlehen oder eine sonstige tatsächliche Auszahlung
|
|
geringer ist als – abgesehen von den Zinsen – der Nennbetrag, den der
|
|
Schuldner zurückzahlen muss.
|
|
Lit.: Jauernig, BGB; Rodin, A., Disagio, Diskont und Damnum im Einkommensteuerrecht, 1988
|
|
Diskont ist der bei der Begründung einer zu einem späteren Zeitpunkt
|
|
fälligen →Forderung vorweg vom Nominalbetrag abgezogene
|
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Zinsbetrag. Insbesondere wird ein →Wechsel diskontiert, indem er
|
|
von einer Bank schon vor →Fälligkeit zu einem um den D.
|
|
erniedrigten Betrag gekauft wird. Die Bank kann ihrerseits den
|
|
Wechsel entsprechend weiter an die Bundesbank verkaufen
|
|
(Rediskontierung). Vgl. Basiszinssatz
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Diskriminierung (F.) Abscheidung, Schlechtermachung,
|
|
Schlechterstellung (z. B. Abhängigmachung einer
|
|
Straßenbauauftragserteilung von einer Tariftreueerklärung)
|
|
Lit.: Epiney, A., Umgekehrte Diskriminierung, 1995; Göddeke, H., Die mittelbare Diskriminierung,
|
|
1998; Schiek, D., Differenzierte Gerechtigkeit, 2000
|
|
Diskurs (M.) Erörterung
|
|
Lit.: Volkmann, U., Einführung in die Diskurstheorie des Rechts, JuS 1997, 976
|
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Dispens (M.) →Befreiung
|
|
Lit.: Mußgnug, R., Der Dispens, 1964
|
|
|
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Displaced Person (DP) →Ausländer
|
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Dispositionsmaxime (→Verfügungsgrundsatz, →Parteibetrieb,
|
|
→Parteiherrschaft) ist der Grundsatz, dass die Parteien eines
|
|
Rechtsstreits die Herrschaftsgewalt über das →Verfahren haben.
|
|
Danach können die Parteien über den →Streitgegenstand sowie den
|
|
Gang und Inhalt des Verfahrens verfügen (z. B. durch Klage,
|
|
Rechtsmittel, Rücknahme, Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht,
|
|
Versäumnis). Die D., die im Gegensatz zur →Offizialmaxime steht,
|
|
gilt im →Zivilprozess.
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|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
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dispositiv (Adj.) abänderbar
|
|
dispositives Recht →Recht, dispositives
|
|
Disputation (Streitgespräch) ist im Rahmen einer →Promotion die
|
|
nach einzelnen Promotionsordnungen nötige öffentliche Verteidigung
|
|
der Thesen der Doktorarbeit durch den Doktoranden.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Dissens ([M.] §§ 154f. BGB) ist der Einigungsmangel beim
|
|
Vertragsschluss (, der nicht vorliegt bei bloßer falscher
|
|
gemeinschaftlicher Bezeichnung [falsa demonstratio]). Solange die
|
|
Parteien sich nicht über alle Punkte eines →Vertrags geeinigt haben,
|
|
über die eine Vereinbarung getroffen werden soll (offener D.), ist im
|
|
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 I BGB). Die letzte
|
|
Willenserklärung einer Partei ist dann nur ein neuer →Antrag (§ 150
|
|
II BGB). Glauben die Parteien entgegen der Wirklichkeit sich
|
|
geeinigt zu haben (versteckter D.), so hängt die Rechtsfolge von der
|
|
Bedeutung des betroffenen Sachpunkts ab. Ist er unwesentlich, so
|
|
kommt ein Vertrag zustande und wird durch sachgemäße Ergänzung
|
|
vervollständigt. Ist der unerkannt nicht geregelte Sachpunkt
|
|
wesentlich (z. B. Höhe des Kaufpreises, Nennung eines Mitarbeiters
|
|
eines Buchs als Mitverfasser), so kommt ein Vertrag nicht zustande (§
|
|
155 BGB). Beruht der versteckte D. auf →Verschulden einer Partei,
|
|
so hat diese der andern den →Vertrauensschaden zu ersetzen.
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
|
|
Dissertation (Erörterung) ist im Rahmen des Promotionsverfahrens
|
|
die schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Doktorarbeit). Sie soll
|
|
zeigen, dass der Verfasser zu einer neue Erkenntnisse bewirkenden
|
|
selbständigen Stellungnahme in einer wissenschaftlichen Einzelfrage
|
|
befähigt ist. Sie erfordert (in der Rechtswissenschaft) im Durchschnitt
|
|
den Arbeitsaufwand eines Arbeitsjahrs.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Möllers, T., Die Veröffentlichung der Dissertation, JuS 2002, 515
|
|
Distinktion (F.) Unterscheidung
|
|
Disziplin (F.) Schule, Erziehung, Zwang
|
|
Disziplinargericht ist das für die strengeren Disziplinarmaßnahmen
|
|
zuständige besondere →Gericht bzw. ab 31. 12. 2003 das
|
|
Verwaltungsgericht. Zu unterscheiden ist dabei zwischen D. für
|
|
→Beamte und für →Richter. Seine Besetzung ist im Einzelnen
|
|
unterschiedlich (§§ 41ff. BDO, 61 DRiG).
|
|
Lit.: Claussen, H./Janzen, W., Bundesdisziplinarordnung, 8. A. 1996
|
|
Disziplinarmaßnahme ist die als Rechtsfolge von →Dienstvergehen
|
|
zulässig Maßnahme. Disziplinarmaßnahmen sind nach § 5 BDO bzw.
|
|
nach § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) der →Verweis, die
|
|
|
|
→Geldbuße (bis zur Höhe der →Dienstbezüge eines Monats), die
|
|
Kürzung der Dienstbezüge (bis höchstens zu einem Fünftel und
|
|
höchstens 3 Jahren), die Zurückstufung (→Versetzung in ein Amt
|
|
derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt), die Entfernung
|
|
aus dem Beamtenverhältnis (Entfernung aus dem Dienst), die
|
|
Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts.
|
|
Lit.: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht
|
|
Disziplinarrecht ist das Recht der Maßnahmen gegen
|
|
→Dienstvergehen. Es ist Teil des Verwaltungsrechts, nicht des
|
|
Strafrechts, weshalb Disziplinarmaßnahmen nicht dem Grundsatz
|
|
→ne bis in idem unterfallen. Das materielle D. legt →Dienstvergehen
|
|
und →Disziplinarmaßnahmen fest, das formelle D. das
|
|
Disziplinarverfahren durch den →Dienstvorgesetzten bzw. das
|
|
Verwaltungsgericht (Kammer für Disziplinarsachen),
|
|
Oberverwaltungsgericht (Senat für Disziplinarsachen) und
|
|
Bundesverwaltungsgericht (bis 31. 12. 2003 →Disziplinargericht).
|
|
Lit.: Dau, K., Wehrdisziplinarordnung, 3. A. 1998; Claussen, H., Das förmliche
|
|
Disziplinarverfahren, 4. A. 1998; Bieler, F./Lukat, O., Vorermittlung und Untersuchungsverfahren,
|
|
3. A. 2000; Claussen, H., Das nichtförmliche Disziplinarverfahren, 4. A. 2000
|
|
Diversion (Umleitung) ist die neueren kriminalpolitischen Tendenzen
|
|
entsprechende Bestrebung, offizielle und damit strenge, vielfach
|
|
stigmatisierende Reaktionen (Strafen) auf abweichendes Verhalten
|
|
durch schwächere Reaktionen zu ersetzen (z. B. Gespräche,
|
|
Weisungen).
|
|
Lit.: Löhr-Müller, K., Diversion durch den Jugendrichter, 2001
|
|
Dividende ([F.] Zuverteilendes) (§§ 58ff. AktG) ist der in Prozenten
|
|
ausgedrückte Anteil des →Aktionärs am jährlichen Bilanzgewinn der
|
|
→Aktiengesellschaft. Die absolute Höhe der D. bestimmt sich nach
|
|
dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Der mit dem Beschluss der
|
|
Hauptversammlung über die Gewinnverwendung entstehende
|
|
Anspruch auf Auszahlung der D. wird im Gewinnanteilsschein
|
|
(Talon, Erneuerungsschein) verkörpert. Die steuerrechtliche
|
|
Bevorzugung von Einkünften aus Dividenden einer Gesellschaft mit
|
|
Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union
|
|
verletzt europäisches Recht.
|
|
Lit.: Leinekugel, M., Die Sachdividende, 2001
|
|
DNA-Analyse (Untersuchung der Desoxyribonukleinsäure bzw. des
|
|
[engl.] desoxyribonuclein acid aus dem menschlichen Zellkern) ist in
|
|
der Kriminologie die Verwertung des Genmusters eines Lebewesens.
|
|
Die DNA-Struktur (genetischer Fingerabdruck) kann mit Hilfe der
|
|
Molekularbiologie durch spezielle Gensonden als individuelles, unter
|
|
100 Milliarden Mitteleuropäern nur einmal zu erwartendes, bei
|
|
eineiigen Zwillingen aber identisches, schwarz-weißes Streifenmuster
|
|
sichtbar gemacht werden (1984 erkannt, erstmals in Großbritannien
|
|
1988 bei der Spurensicherung eines Vergewaltigungstäters
|
|
angewandt, vergleichbar ist der Umfang des genetischen Codes eines
|
|
Menschen mit einem etwa eine Million Seiten umfassenden Buch, in
|
|
dem jeder größere Satz nur einmal erscheint). (Technisch werden
|
|
Zellen aufgelöst, Eiweiße und Fette vom Zellkern getrennt, die
|
|
isolierte Desoxyribonukleinsäure vervielfältigt, nicht codierende
|
|
Abschnitte auf dem Molekülstrang der Säure betrachtet, für ein
|
|
|
|
Merkmalsystem meist fünf Wertepaare erstellt und in ihrer
|
|
unterschiedlichen Länge sichtbar gemacht, wobei praktisch eine
|
|
einzige Körperzelle als Untersuchungsgrundlage genügen würde.)
|
|
Nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (7. 9. 1998) sind
|
|
Entnahme von Körperzellen und Speicherung der
|
|
Identifizierungsmuster nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
|
|
(Verbrechen, Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
|
|
gefährliche Körperverletzung, Diebstahl im besonders schweren Fall,
|
|
Erpressung, nicht z. B. bei Anstiftung zu gefährlicher
|
|
Körperverletzung) zulässig. Im Übrigen gelten für die körperliche
|
|
Untersuchung eines Beschuldigten und die molekulargenetische
|
|
Untersuchung des Materials die §§ 81a, 81e StPO.
|
|
Lit.: Busch, R., Die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern in der DNA-Analyse-Datei,
|
|
NJW 2002, 1754; Brodersen, K./Anslinger, K./Rolf, B., DNA-Analyse und Strafverfahren, 2003
|
|
Doctor (Dr.) (Lehrer) ist der – im Mittelalter über baccalaureus und
|
|
magister stehende – bedeutendste akademische →Grad. Er wird auf
|
|
Grund eines Promotionsverfahrens von einer promotionsberechtigten
|
|
Hochschule erteilt (§ 18 HRG). Er wird nach Fächern unterschieden
|
|
(z. B. [lat.] doctor iuris [utriusque] Doktor der [beiden, d. h.
|
|
weltlichen und geistlichen] Rechtswissenschaft[en]). Er darf
|
|
grundsätzlich erst nach (dem Druck der →Dissertation und) der
|
|
Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden (vgl. § 132a
|
|
StGB). Der Grad des D. kann auch ehrenhalber verliehen werden (Dr.
|
|
h. c., Ehrendoktor).
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Kulik, J., Der Entziehungsgrund Unwürdigkeit, 1996
|
|
Doktorand (§ 21 HRG) ist der mit dem Ziel des Erwerbs des
|
|
akademischen Grads eines →doctor eine wissenschaftliche Arbeit
|
|
erstellende Mensch.
|
|
Doktorgrad →doctor
|
|
Doktorprüfung →Disputation, Promotionsverfahren, Rigorosum
|
|
Doktrin (F.) Lehre, programmatische Festlegung
|
|
Dokument (N.) Beweis, Urkunde
|
|
Dokumentenakkreditiv (N.) →Akkreditiv
|
|
Lit.: Schütze, R., Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr, 5. A. 1999
|
|
Dolmetscher (§§ 185ff. GVG) (Übersetzer) ist die Hilfsperson bei
|
|
einer Verhandlung unter Beteiligung von Menschen, die der
|
|
deutschen Sprache nicht mächtig sind oder taub oder stumm sind. Der
|
|
D. wird teilweise wie ein →Sachverständiger behandelt. Seine
|
|
Beiziehung in Strafsachen ist für die Beteiligten kostenfrei.
|
|
Lit.: Jessnitzer, K., Dolmetscher, 1982
|
|
Dolo petit (bzw. facit bzw. agit), qui petit, quod statim redditurus
|
|
est ([lat.] mit Arglist begehrt (bzw. handelt), wer begehrt, was er
|
|
umgehend zurückgewähren muss) ist eine römische Rechtsregel,
|
|
deren Anwendungsbereich in der Gegenwart vom Grundsatz von
|
|
→Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfasst wird.
|
|
Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht
|
|
dolos (Adj.) arglistig, vorsätzlich
|
|
dolus (lat. [M.]) →Arglist, →Vorsatz
|
|
dolus (M.) directus (lat.) direkter Vorsatz
|
|
dolus (M.) eventualis (lat.) eventualer Vorsatz
|
|
dolus (M.) generalis (lat.) allgemeiner Vorsatz
|
|
|
|
dolus (M.) indirectus (lat.) indirekter Vorsatz
|
|
dolus (M.) malus (lat.) Arglist
|
|
dolus (M.) subsequens (lat.) nachträglicher Vorsatz
|
|
Domain ist der die numerische Adresse im Internet für Menschen
|
|
handhabbar machende Name einer Person oder Einrichtung. Für die
|
|
Vergabe einer d. mit der Endung .de ist die Vergabestelle →Denic e.
|
|
G. in Frankfurt am Main zuständig. Bei einem Streit um eine d. gelten
|
|
namensrechtliche und markenrechtliche Grundsätze, so dass an sich
|
|
der Prioritätsgrundsatz entscheidet, aber doch z. B. ein Einzelner mit
|
|
dem Namen Shell die d. shell.de dem überragend bedeutenden
|
|
Unternehmen Shell überlassen muss, so dass dieses vom unbefugten
|
|
Benutzer Unterlassung verlangen kann (anders bisher bgh für einen
|
|
andern Nutzer als den Bundesgerichtshof). Die d. ist grundsätzlich
|
|
frei bildbar (mindestens drei Zeichen vor der Kennung). Zulässig ist
|
|
auch die nicht irreführende Verwendung von Gattungsbegriffen und
|
|
Branchenbezeichnungen ( z. B. Mitwohnzentrale).
|
|
Lit.: Rayle, R., Die Registrierungspraktiken für Intenet-DomainNamen in der EU, 2003; Neumann, S., Rechtliche Probleme im Streit
|
|
um Internet-Domain-Names, 2003; Beier, D., Recht der
|
|
Domainnamen, 2004
|
|
Domäne (F.) Herrschaft, Herrschaftsgut
|
|
Dominat (N.) Herrschaft, absolutes Kaisertum
|
|
dominium (lat. [N.]) Eigentum
|
|
dominium (N.) directum (lat.) Obereigentum
|
|
dominium (N.) utile (lat.) Untereigentum
|
|
Domkapitel ist im katholischen →Kirchenrecht das rechtsfähige
|
|
Kollegium von Klerikern einer Diözese, das bei der Regierung der
|
|
Diözese mitwirkt und vielfach an der Wahl des →Bischofs beteiligt
|
|
ist.
|
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Lit.: Erler, Kirchenrecht
|
|
donatio (lat. [F.]) Gabe, Schenkung
|
|
Doping ist die unerlaubte Einnahme leistungsstärkender Mittel
|
|
insbesondere im Sport.
|
|
Lit.: Fritzweiler, J., Doping, 2001; Adolphsen, J., Internationale
|
|
Dopingstrafen, 2003
|
|
Doppelbesteuerung ist die mehrfache Inanspruchnahme desselben
|
|
Gegenstands durch →Steuern. Die internationale D. wird vielfach
|
|
durch internationale Verträge geregelt (für Deutschland waren 1996
|
|
65 Abkommen in Kraft). Die nationale D. ist teilweise gezielt
|
|
angestrebt (z. B. früher Einkommensteuer und Vermögensteuer).
|
|
Lit.: Doppelbesteuerungsabkommen, 12. A. 2003; Debatin, H./Wassermeyer, F.,
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Doppelbesteuerung (Lbl.), 91. A. 2003; Vogel, K., Doppelbesteuerungsabkommen, 11. A. 2002;
|
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Vogel, K./Lehner, M., Doppelbesteuerungsabkommen, 4. A. 2003
|
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Doppelehe (§ 172 StGB) ist die →Ehe, die jemand schließt, obwohl
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er verheiratet ist oder die jemand mit einem Verheirateten schließt.
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Sie ist strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Im
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Privatrecht besteht das Eheverbot der D. (§ 1306 BGB), das einen
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Eheaufhebungsgrund darstellt (§§ 1314 I, 1306 BGB).
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Lit.: Lüderitz, Familienrecht
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Doppelname ist der aus zwei Namen bestehende →Name. Er ist
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unechter D., wenn der Ehegatte, dessen Name nach dem bis 1993
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geltenden Namensrecht nicht →Ehename wurde, seinen Namen dem
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Ehenamen voranstellt. Bei der Unterzeichnung genügt für Träger
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eines Doppelnamens die Unterzeichnung mit einem Namen.
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Lit.: Palandt, BGB
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Doppelversicherung ist die zweifache Versicherung einer Gefahr.
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Lit.: Kohleick, D., Die Doppelversicherung, 1999
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Dos (lat. [F.] Mitgift) ist im römischen und im mittelalterlichen
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deutschen Recht die familienrechtliche Zuwendung anlässlich eines
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Eheschlusses. Im römischen Recht erhält sie der Mann, im deutschen
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Recht erlangen sie wohl ursprünglich die Verwandten der Frau.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Dotation (F.) Zuwendung, Ausstattung
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do ut des (lat.) ich gebe, damit du gibst
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Doyen (aus lat. [M.] decanus, →Dekan) ist der Sprecher der in einem
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Staat versammelten ausländischen →Diplomaten (teils der Vertreter
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des Vatikans, teils der zeitlich am längsten anwesende ranghöchste
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Diplomat)
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Dozent (Lehrender) ist allgemein der Lehrer an einer Hochschule. I.
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e. S. ist D. der habilitierte Universitätslehrer, der noch nicht auf eine
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Professur berufen worden ist. Er wird mit der Habilitation
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Privatdozent und mit der Erlangung einer besoldeten Amtsstelle eines
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Dozenten Universitätsdozent oder Diätendozent. →Hochschuldozent
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Dr. →Doctor
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Draufgabe (lat. [F.] arrha) ist die Leistung bei Eingehung eines
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→Vertrags, die nach § 336 I BGB als Zeichen des Abschlusses des
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Vertrags gilt und im Zweifel auf die geschuldete Leistung
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anzurechnen oder bei Erfüllung zurückzugeben ist.
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Lit.: Jauernig, BGB
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Dreiecksverhältnis →Vertrag zugunsten Dritter, ungerechtfertigte
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Bereicherung
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Drei-Elemente-Lehre ist in der allgemeinen →Staatslehre die
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Ansicht, dass der →Staat durch →Staatsgebiet, →Staatsvolk und
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→Staatsgewalt gekennzeichnet ist.
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Lit.: Kettler, D., Die Drei-Elemente-Lehre, Diss. jur. Münster 1997
|
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Dreiklassenwahlrecht ist das (z. B. in Preußen von 1849 bis 1918
|
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geltende,) die Wähler nach der Steuerleistung in (drei) Klassen
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einteilende →Wahlrecht. Obwohl jede Klasse verschieden viele
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Wähler umfasste, wählte sie etwa gleich viele Wahlmänner. Dadurch
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|
wurden die begüterten Schichten (entsprechend ihrer wirtschaftlichen
|
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Leistung) im Verhältnis zu ihrem zahlenmäßigen Anteil an der
|
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Bevölkerung bevorzugt.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Dreißigster (§ 1969 BGB) ist die als gesetzliches →Vermächtnis
|
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grundsätzlich bestehende Verpflichtung der →Erben, den
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Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Tods des
|
|
Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt
|
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bezogen, während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall →Unterhalt
|
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zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der
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Haushaltsgegenstände zu gestatten.
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Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht
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Dreiteilung der Gewalten →Gewaltenteilung
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dringend (Adj.) gewichtig, erheblich, bedrängend
|
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Drittland ist das außerhalb der Beziehung zweier oder mehrerer
|
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Staaten zueinander stehende weitere Land. Es wird grundsätzlich als
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Ausland behandelt. In ein sog. sicheres D. darf eine Abschiebung
|
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eines aus einem Erstland in ein Zweitland gekommenen Menschen
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stattfinden.
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Lit.: Draf, O., Die Regelung der Übermittlung personenbezogener
|
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Daten, 1999
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Drittorganschaft ist die Ausübung der Befugnisse eines Organs der
|
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→Gesellschaft durch einen dazu bestellten Dritten (z. B. Manager als
|
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Geschäftsführer), der nicht Gesellschafter ist. Die D. ist
|
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Fremdorganschaft und steht im Gegensatz zur →Selbstorganschaft,
|
|
die bei Personengesellschaften die Regel ist. Die D. ist bei
|
|
→Kapitalgesellschaften üblich.
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|
Lit.: Hueck, Gesellschaftsrecht
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Drittschadensliquidation ist die unter der Voraussetzung einer
|
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Schadensverlagerung für bestimmte Fälle (z. B. mittelbare
|
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Stellvertretung, Inobhutnahme von Sachen Dritter) anerkannte
|
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Möglichkeit, dass ein nichtgeschädigter Anspruchsberechtigter den
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|
→Schaden eines nichtanspruchsberechtigten Geschädigten liquidiert
|
|
(z. B. bei Versendungskauf). Die D. bedeutet eine Abweichung von
|
|
den allgemeinen Regeln des Schuldrechts zur Erzielung
|
|
angemessener Ergebnisse. Erforderlich sind ein hypothetisch
|
|
Anspruchsberechtigter, der aber nicht geschädigt ist, ein
|
|
Geschädigter, dem keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht,
|
|
sowie die Sachwidrigkeit des Freiwerdens des Schädigers.
|
|
→Schadensersatz
|
|
Lit.: Büdenbender, U., Drittschadensliquidation, NJW 2000, 986
|
|
Drittschuldner ist der →Schuldner eines Schuldners, auf den der
|
|
Gläubiger des Schuldners dadurch zugreift, dass er in den Anspruch
|
|
des Schuldners gegen dessen Schuldner – den D. – vollstreckt (z. B.
|
|
Lohnpfändung, Forderungspfändung).
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Jurgeleit, A., Die Haftung des Drittschuldners, 1999
|
|
Drittschutz ist der Schutz dritter, nicht unmittelbar beteiligter oder
|
|
betroffener Personen.
|
|
Lit.: König, S., Drittschutz, 1993 (Diss.); Zugehör, H., Berufliche Dritthaftung, NJW 2000, 1601
|
|
Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage, § 771 ZPO) ist die
|
|
→Klage des angeblichen oder wirklichen Inhabers eines die
|
|
Veräußerung hindernden Rechts an einem Gegenstand (z. B.
|
|
Eigentum, Inhaberschaft einer Forderung, Pfandrecht, gewisse
|
|
schuldrechtliche Herausgabeansprüche, Treuhandverhältnisse) gegen
|
|
die →Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand. Sie ist eine
|
|
→Gestaltungsklage, die gegen den Gläubiger oder den Gläubiger und
|
|
Schuldner (§ 771 II ZPO) erhoben wird. Sie will erreichen, dass die
|
|
Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt wird.
|
|
Lit.: Wittschier, J., Die Drittwiderspruchsklage, JuS 1998, 926
|
|
Drittwirkung der →Grundrechte ist im Verfassungsrecht die
|
|
(streitige) Frage der unmittelbaren Wirkung der Grundrechte
|
|
außerhalb des Verhältnisses Staat – Einzelner. Das Grundgesetz
|
|
ordnet sie nur in Art. 9 III 2 GG an. Mittelbar wirken die Grundrechte
|
|
|
|
auf das übrige Recht über die →Generalklauseln ein (z. B. § 242
|
|
BGB).
|
|
Lit.: Jaensch, M., Die unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, 1997; Guckelberger, A., Die
|
|
Drittwirkung der Grundrechte, JuS 2003, 1151
|
|
Drittzueignung (§ 242 StGB) ist die Zueignung der
|
|
weggenommenen Sache durch den Täter eines Diebstahls an einen
|
|
Dritten.
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|
Lit.: Noak, T., Drittzueignung, 1999
|
|
Dr. jur. utr. →Doctor
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|
Droge (F.) →Betäubungsmittel, Suchtgift
|
|
Lit.: Berr, W./Sachs, H., Drogen im Straßenverkehr, 2003
|
|
drohend (Adj.) unmittelbar bevorstehend, gegenwärtig
|
|
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der
|
|
Drohende sich wirklich oder vorgeblich Einfluss beimisst. Die D. ist
|
|
im Strafrecht ein Tatbestandsmerkmal verschiedener Tatbestände (z.
|
|
B. §§ 240 Nötigung, 253 StGB Erpressung). Im Privatrecht kann eine
|
|
durch D. hervorgerufene →Willenserklärung durch →Anfechtung
|
|
von dem Erklärenden rückwirkend vernichtet werden (§ 123 I BGB).
|
|
Lit.: Liegl, C., Die Drohung mit einem an sich rechtmäßigen Verhalten, 2001
|
|
droit (franz.) Recht (von lat. directum [N.] Gerichtetes)
|
|
Drucksache ist das zu einer bestimmten Angelegenheit der
|
|
Gesetzgebung gedruckte und im →Parlament verteilte Schriftstück.
|
|
Es gibt vielfach nachträglich Aufschluss über die
|
|
Entstehungsgeschichte eines →Gesetzes. D. ist auch eine durch
|
|
Druck vervielfältigte Postsendung. →Druckschrift
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
|
|
Druckschrift ist das maschinell vervielfältigte Schriftstück
|
|
(Verbreitung bestimmter Druckschriften nach Landespressegesetzen
|
|
evtl. strafbar).
|
|
Druckwerk →Druckschrift
|
|
Dualismus ist allgemein die Lehre, die zwei voneinander
|
|
unabhängige, meist gegensätzliche Prinzipien annimmt. Im
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|
Völkerrecht ist D. die grundsätzliche Trennung von Völkerrecht und
|
|
innerstaatlichem Recht. Gegensatz hierzu ist der →Monismus.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Duell (N.) Zweikampf
|
|
Dulden →Duldung
|
|
Duldung ist die unwidersprochene Hinnahme und damit
|
|
stillschweigende Anerkennung eines Geschehens.
|
|
Duldungsvollmacht ist die →Vollmacht, die sich darauf gründet,
|
|
dass eine Person (Vertretener) es wissentlich geschehen lässt (weiß
|
|
und duldet), dass ein anderer für ihn wie ein →Vertreter auftritt und
|
|
der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin
|
|
verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
|
|
(vgl. BGH VersR 1971, 227). Die D. entsteht kraft Gesetzes, nicht
|
|
durch →Rechtsgeschäft. Sie ist →Scheinvollmacht (str.), begründet
|
|
aber Wirkungen wie eine →Vollmacht.
|
|
Lit.: Bader, P., Duldungs- und Anscheinsvollmacht, 1979
|
|
Dumping (N.) Ausfuhr unter den Gestehungskosten zwecks
|
|
Vernichtung ausländischer Konkurrenz
|
|
Lit.: Bandtel, K., Dumping in der Seeschifffahrt, 1999
|
|
|
|
Dunkelfeld ist der nicht amtlich bekannte Teil der begangenen
|
|
→Straftaten. Die nach dem wahren Ausmaß der Straftaten suchende
|
|
Dunkelfeldforschung vermutet bei den verschiedenen Straftaten
|
|
verschieden große Dunkelfelder (z. B. sehr groß bei Ladendiebstahl
|
|
sowie bei andern wegen der Geringfügigkeit des Schadens oft nicht
|
|
zur Anzeige gebrachten Taten). Kriminalpolitische Überlegungen
|
|
müssen stets das D. mitberücksichtigen.
|
|
Lit.: Schwind, H./Ahlborn, W./Weiß, R., Dunkelfeldforschung in Bochum 1986/87, 1989
|
|
Duplik ist im neuzeitlichen (gelehrten) Prozessrecht die
|
|
Gegenerklärung des Beklagten auf die →Replik des Klägers, die
|
|
ihrerseits auf eine Erklärung des Beklagten zurückgeht.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Durchführungsverordnung (DVO) ist die →Rechtsverordnung, die
|
|
besondere Einzelheiten der Durchführung eines →Gesetzes regelt (z.
|
|
B. DVO zum BBG). Sie ist im Gegensatz zur
|
|
→Durchführungsvorschrift (Durchführungsverwaltungsvorschrift) an
|
|
die Allgemeinheit, nicht nur an die Verwaltung gerichtet. Sie bedarf
|
|
als Rechtsverordnung gesetzlicher →Ermächtigung.
|
|
Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.
|
|
Durchgangserwerb ist der →Erwerb eines dinglichen →Rechts
|
|
durch eine gegenüber dem endgültigen Erwerber nur vermittelnde
|
|
Person (z. B. Anwartschaftsveräußerer). Der D. steht im Gegensatz
|
|
zum →Direkterwerb. Nach neuerer Ansicht ist grundsätzlich vom
|
|
Direkterwerb auszugehen.
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
|
|
Durchgriffshaftung ist der nur ausnahmsweise zulässige
|
|
haftungsmäßige Durchgriff eines →Gläubigers auf die hinter einer
|
|
juristischen →Person stehenden oder ihr angehörenden (natürlichen)
|
|
Personen bzw. Menschen. Die D. ist eine Durchbrechung des Prinzips
|
|
der Verselbständigung der juristischen →Personen. Ihre
|
|
ausnahmsweise Zulässigkeit gründet sich auf den Grundsatz von
|
|
→Treu und Glauben (§ 242 BGB).
|
|
Lit.: Ehricke, U., Zur Begründbarkeit der Durchgriffshaftung, AcP 199 (1999), 258
|
|
Durchsuchung ist allgemein die Durchforschung eines Bereichs auf
|
|
ein bestimmtes Ziel hin. Im Verfassungsrecht (Art. 13 II GG) ist D.
|
|
einer →Wohnung jede Beschränkung der Unverletzlichkeit der
|
|
Wohnung, die gleichzeitig einen Einbruch in die Privatsphäre des
|
|
Betroffenen darstellt (z. B. Betreten einer Wohnung durch ein
|
|
Vollstreckungsorgan, um dort dem Inhaber ein Kind wegzunehmen).
|
|
Die D. darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug unter
|
|
zeitnaher, richterlich überprüfbarer Dokumentation in den
|
|
Ermittlungsakten auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen
|
|
andern Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
|
|
durchgeführt werden. Der Richter darf eine D. nur anordnen, wenn
|
|
dies verhältnismäßig ist. Eine Beschwerde gegen eine
|
|
Durchsuchungsanordnung ist nicht deswegen unzulässig, weil die
|
|
Durchsuchungsanordnung vollzogen ist. Für das Strafverfahrensrecht
|
|
sind die Voraussetzungen der D. von Wohnung, Räumen, Personen
|
|
und ihnen gehörenden Sachen vor allem in den §§ 102ff. StPO
|
|
festgelegt (bei Verdächtigen genügen Anhaltspunkte für eine
|
|
Beweismittelauffindung). Zuständig für die Anordnung einer D. ist
|
|
|
|
grundsätzlich der →Richter, in Eilfällen auch die
|
|
→Staatsanwaltschaft samt ihren Hilfsbeamten. Aufgefundene
|
|
Gegenstände können beschlagnahmt werden. Im Zivilverfahrensrecht
|
|
ist die D. der Wohnung des Schuldners durch den
|
|
→Gerichtsvollzieher zum Zweck der →Zwangsvollstreckung
|
|
zulässig (§ 758 ZPO).
|
|
Lit.: Park, T., Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, 2002
|
|
Dürftigkeit des →Nachlasses (§ 1990 BGB) ist das Nichtausreichen
|
|
des Nachlasses zur Deckung der Kosten der amtlichen
|
|
→Nachlassverwaltung. Die D. kann vom Erben einem Gläubiger
|
|
gegenüber in Form der Dürftigkeitseinrede geltend gemacht werden.
|
|
Sie befreit den Erben von der →Haftung mit seinem außerhalb des
|
|
Nachlasses vorhandenen →Vermögen, doch muss der Erbe den
|
|
→Nachlass zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers
|
|
herausgeben.
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
|
|
Dürftigkeitseinrede →Dürftigkeit
|
|
dux (lat. [M.]) Herzog
|
|
DVO →Durchführungsverordnung
|
|
dynamisch (Adj.) kräftig, veränderlich
|
|
dynamische Rente →Rente, dynamische
|
|
E
|
|
E-commerce ist der elektronische(, das geltende Recht nicht
|
|
grundsätzlich abändernde) Handel. Bedient sich ein Unternehmer zum
|
|
Zweck des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren
|
|
oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Telediensts oder
|
|
eines Mediendiensts (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
|
|
hat er nach § 312e BGB grundsätzlich dem Kunden angemessene,
|
|
wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
|
|
stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe einer
|
|
Bestellung erkennen und berichtigen kann, bestimmte Informationen
|
|
rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
|
|
mitzuteilen, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf
|
|
elektronischem Weg zu bestätigen und die Möglichkeit zu
|
|
verschaffen, die Vertragsbestimmungen abzurufen und in
|
|
wiedergabefähiger Form zu speichern. Für Verbraucher gelten
|
|
zusätzlich die Bestimmungen über den →Fernabsatzvertrag.
|
|
Lit.: Lehmann, M., Electronic Business in Europa, 2002;
|
|
Rechtshandbuch E-Business, hg. v. Kaminski, B. u. a., 2001; Spindler,
|
|
G., Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr, NJW 2002,
|
|
921; E-commerce Law in Europe and the USA, hg. v. Spindler, G. u.
|
|
a., 2002; Beck’sches Formularbuch e-commerce, hg. v. Weitnauer,
|
|
W., 2003; Rechtshandbuch Electronic Business, hg. v. Gounalakis,
|
|
G., 2003
|
|
E-mail ist die elektronische Mitteilung oder Post. Die durch E.
|
|
versandte Willenserklärung ist grundsätzlich wie jede andere
|
|
Willenserklärung zu behandeln. Allerdings wird ein E. nicht als
|
|
Urkunde, sondern nur als Augenscheinsgegenstand eingestuft, kann
|
|
aber als solcher ebenfalls Beweis erbringen. Die unaufgeforderte
|
|
Zusendung unerwünschter E-mail-Werbung ist wegen Verstoßes
|
|
|
|
gegen die §§ 1004, 823 BGB rechtswidrig.
|
|
Lit.: Koch, R., Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch EMails, NJW 2004, 801
|
|
Ebenbürtigkeit ist im mittelalterlichen deutschen Recht die von der
|
|
Gleichheit des Geburtsstands (Adel, Freie, Unfreie usw.) abhängige
|
|
rechtliche Gleichheit (z. B. wird E. des Ehepartners [im Testament in
|
|
Deutschland noch 1998 als zulässig beurteilt], des Vormunds, des
|
|
Zeugen oder des Richters gefordert).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Minnigerode, H. v., Ebenburt und Echtheit, 1912
|
|
Ecclesia non sitit sanguinem ([lat.] die Kirche dürstet nicht nach
|
|
Blut) ist im hochmittelalterlichen Recht ein Geistliche von der
|
|
Strafgerichtsbarkeit ausschließender Grundsatz.
|
|
Lit.: Erler, Kirchenrecht
|
|
Ecclesia vivit lege Romana ([lat.] die Kirche lebt nach römischem
|
|
Recht) ist ein wesentlicher Grundsatz des frühmittelalterlichen
|
|
Kirchenrechts, der die Kirche zu einem entscheidenden Träger der
|
|
→Rezeption des römischen Rechts werden lässt.
|
|
Lit.: Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972
|
|
echt (Adj.) wahrhaft, rechtmäßig
|
|
echte Urkunde →Urkunde
|
|
echtes Ding →Ding
|
|
echtes Unterlassungsdelikt →Unterlassungsdelikt, echtes
|
|
Ecklohn ist der tariflich festgesetzte →Arbeitslohn (Stundenlohn)
|
|
einer bestimmten Tarifgruppe (Facharbeiter) (100%), von dem aus die
|
|
Tariflöhne der andern Tarifgruppen durch prozentuale Abschläge und
|
|
Zuschläge berechnet werden.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
ECTS (N.) ist das European Credit Transfer System (europäischen
|
|
Prüfungsübertragungssystem), als dessen noch nicht erreichtes Ziel
|
|
jeder Studierende 30 Punkte pro Semester bzw. 60 Punkte pro
|
|
Studienjahr erarbeiten soll.
|
|
Lit.: Gas, T./Taubert, F., ECTS, JuS 2000, Heft 4, XVII
|
|
edictum (lat. [N.]) Edikt, Bekanntmachung
|
|
Edictum (N.) perpetuum (lat.) (bzw. edictum tralatitium [lat.]
|
|
beständiges Edikt) ist im römischen Recht der Grundbestand an
|
|
Rechtsregeln, der allmählich von jedem neuen →Prätor ohne
|
|
Weiteres als zu seinem Amtsprogramm gehörig angesehen wurde.
|
|
Lit.: Lenel, O., Das edictum perpetuum, 3. A. 1927, Neudruck 1956
|
|
Edikt (N.) Bekanntmachung, Erlass
|
|
Ediktalzitation ist im gelehrten Prozessrecht die öffentliche Ladung
|
|
des Beklagten vor das Gericht, die vor allem bei unbekanntem
|
|
Aufenthalt des Beklagten zulässig ist (z. B. 2001 Holger Pfahls).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Edition (F.) Ausgabe, Herausgabe
|
|
Editionspflicht (§ 809 BGB) ist die Verpflichtung des →Besitzers
|
|
einer →Sache, die Sache einem andern zur Besichtigung vorzulegen
|
|
oder die Besichtigung einem andern zu gestatten. Sie besteht kraft
|
|
Gesetzes, wenn eine Person gegen den Besitzer einer Sache in
|
|
Ansehung der Sache einen Anspruch hat oder sich Gewissheit
|
|
verschaffen will, ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, und die
|
|
Besichtigung der Sache aus diesem Grund für sie von Interesse ist.
|
|
|
|
Die E. ist für →Urkunden noch erweitert (§ 810 BGB).
|
|
Lit.: Palandt, BGB; Dierschke, A., Die Vorlegung von Sachen zur Besichtigung, 1901
|
|
EDV (F.) elektronische Datenverarbeitung
|
|
Lit.: Schneider, J., Handbuch des EDV-Rechts, 3. A. 2003;
|
|
Holznagel, B., Recht der IT-Sicherheit, 2003
|
|
Effekten sind bestimmte börsengängige und damit vertretbare
|
|
→Wertpapiere (z. B. Aktien, Inhaberschuldverschreibungen,
|
|
Pfandbriefe, nicht dagegen die individuell ausgestellten Wechsel,
|
|
Schecks und Hypothekenbriefe), deren Handel eine besondere Art des
|
|
Bankgeschäfts ist.
|
|
Lit.: Schwintowski, H./Schäfer, F., Bankrecht, 2. A. 2001
|
|
Effektivklausel ist die (unwirksame, str.) Tarifvertragsklausel, die
|
|
den vor dem Abschluss des →Tarifvertrags tatsächlich gezahlten,
|
|
über dem bisherigen Tarif liegenden effektiven →Arbeitslohn auch
|
|
im Verhältnis zu dem neuen Tarifvertrag sichern will.
|
|
Lit.: Hansen, Betriebsvereinbarungsbezogene Besitzstands- und Effektivklauseln, 1984
|
|
Effizienz (F.) Wirksamkeit
|
|
Lit.: Effizienz als Herausforderung an das Verwaltungsrecht, hg. v.
|
|
Hoffmann-Riem, N. u. a., 1998
|
|
EFTA ([F.] European Free Trade Association, Europäische
|
|
Freihandelszone) ist die am 4. 1. 1960 gegründete Wirtschaftszone
|
|
mehrerer europäischer Staaten, deren praktische Bedeutung wegen
|
|
des Eintritts vieler Mitglieder (Dänemark, Großbritannien, Portugal,
|
|
Österreich, Schweden, Finnland) in die Europäische Gemeinschaft
|
|
(Europäische Union) bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum eher
|
|
gering blieb (1995 Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein).
|
|
Leitungsgremium ist ein Rat. Seit. 1. 1. 1994 gibt es einen besonderen
|
|
Gerichtshof der E., der seit 1. 9. 1996 in Luxemburg ansässig ist und
|
|
sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
|
|
orientiert.
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht
|
|
egalité (franz. [F.]) Gleichheit
|
|
Ehe ist die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich
|
|
anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie ist als
|
|
Institution durch Art. 6 I GG geschützt. Ihre Entstehung
|
|
(→Eheschließung), Wirkungen und Beendigung (→Eheaufhebung,
|
|
→Ehescheidung) sind gesetzlich geregelt (§§ 1303ff. BGB). Die Ehe
|
|
begründet eine eheliche →Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), die
|
|
angestrebte, aber nicht mehr notwendige Führung eines
|
|
(gemeinsamen) →Ehenamens (§ 1355 BGB), eine
|
|
→Vertretungsmacht bei Geschäften zur angemessenen Deckung des
|
|
Lebensbedarfs (frühere Schlüsselgewalt) (§ 1357 BGB) und eine
|
|
Verpflichtung zum Familienunterhalt (Unterhaltspflicht § 1360
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BGB). Im katholischen →Kirchenrecht ist die E. ein →Sakrament.
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→Güterrecht
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Lit.: Papier, H., Ehe und Familie in der neueren Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2002, 2129
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Eheaufhebung ist die aus bestimmten, vor der Eheschließung
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liegenden Gründen (z. B. Fehlen der Ehemündigkeit,
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Geschäftsunfähigkeit, Doppelehe, Verwandtschaft [§ 1307 BGB],
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Formfehler [§ 1311 BGB], Bewusstlosigkeit, vorübergehende
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Störung der Geistestätigkeit, Unwissenheit um Eheschließung,
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arglistige Täuschung, Drohung, vereinbarter Ausschluss der
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Lebensgemeinschaft [§§ 1313ff. BGB]) zulässige Auflösung einer
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→Ehe für die Zukunft. Die Ehe ist bis zur Aufhebung gültig und kann
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nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag (Aufhebungsklage) beseitigt
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werden (§ 1313 BGB). Die Folgen entsprechen in bestimmten Fällen
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denen der →Ehescheidung (§ 1318 BGB).
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Lit.: Lüderitz, Familienrecht
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Ehebruch ist der (in Deutschland bis 1969 strafbare,) zumindest
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bedingt vorsätzliche Vollzug des →Beischlafs eines Ehegatten mit
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einem dritten Menschen andern Geschlechts.
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Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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Ehefähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, eine →Ehe zu
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schließen. Die E. ist stets ausgeschlossen bei →Geschäftsunfähigkeit
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(§ 1304 BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zur Eingehung
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der Ehe grundsätzlich der – u. U. ersetzbaren – Einwilligung des
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gesetzlichen →Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der
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Personensorge (§ 1303 IV BGB). Die Ehe soll nicht vor Eintritt der
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→Volljährigkeit eingegangen werden, doch kann das
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→Familiengericht auf Antrag von dieser Vorschrift befreien, wenn
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der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
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Ehegatte volljährig ist (§ 1303 BGB). 1997 ratifizierte der Bundestag
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den Beitritt Deutschlands zu dem Übereinkommen über die
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Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen.
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Ehefrau →Ehegatte
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Ehegatte (Ehefrau, Ehemann) ist der mit einem Menschen des andern
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Geschlechts wirksam eine →Ehe geschlossen habende Mensch. Für
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ihn gilt das besondere →Eherecht. Hinzu kommen weitere einzelne
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Rechte (z. B. Zeugnisverweigerungsrecht,
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Zusammenveranlagungsmöglichkeit im Einkommensteuerrecht).
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Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003; Vonscheidt, C., Eigentumserwerb durch Ehegatten,
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1997; Nörenberg, H., Ehegatten-Arbeitsverträge, 8. A. 2000
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Ehegattenbürgschaft →Bürgschaft
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Ehegattenerbrecht ist das gesetzliche →Erbrecht des überlebenden
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Ehegatten, der mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in gültiger Ehe
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gelebt hat. Es beträgt neben Verwandten der ersten Ordnung ein
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Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung mindestens die
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Hälfte, neben entfernteren Verwandten als Großeltern das Ganze der
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Erbschaft (§ 1931 BGB), wobei der gleichzeitig mögliche, in der
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Form der Erhöhung des gesetzlichen →Erbteils um ein Viertel
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erfolgende Ausgleich des →Zugewinns im Todesfalle (§ 1371 BGB)
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unberührt bleibt. Außerdem kann das gesetzliche Erbrecht des
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Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen abgeändert werden.
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Lit.: Wegmann, B., Ehegattentestament und Erbvertrag, 2. A. 1997
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Ehegattenunterhalt ist der zwischen →Ehegatten zu leistende
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→Unterhalt.
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Lit.: Eschenbruch, K., Ehegattenunterhalt, 2. A. 1999; Soyka, J., Die
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Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. A. 2003
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Ehegesetz war das das Recht der →Ehe betreffende Gesetz (1938
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anlässlich des Anschlusses Österreichs für das Deutsche Reich
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einschließlich Österreichs geschaffen, 1946 gereinigt, in Deutschland
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bis 1998 abschnittsweise wieder zugunsten des Bürgerlichen
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Gesetzbuchs aufgehoben).
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Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003
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Ehegüterrecht →Güterrecht der →Ehe
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Lit.: Jerschke, H., Mein und dein in der Ehe, 9. A. 2000
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Ehehindernis ist im →Kirchenrecht ein der Eheschließung
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entgegenstehender Umstand. →Eheverbot, →Eheaufhebung
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Lit.: Erler, Kirchenrecht
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Ehelich ist eine Qualifikation eines Menschen oder eines
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Verhältnisses, die auf eine →Ehe abstellt. Ehelich war bis 1998 ein
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→Kind, das nach der Eheschließung geboren worden ist, wenn die
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Frau es vor oder während der →Ehe empfangen und der Mann
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innerhalb der →Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat, wobei
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durch erfolgreiche →Anfechtung diese Qualifikation beseitigt, durch
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→Legitimation (Ehelicherklärung) besonders erlangt werden konnte.
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Jedes andere Kind war →nichtehelich.
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Lit.: Jauernig, BGB
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eheliche Lebensgemeinschaft →Lebensgemeinschaft, eheliche,
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Lebensgemeinschaft, nichteheliche
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Ehelichkeit →ehelich
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Lit.: Müller, L., Die Ehelichkeitsanfechtung, 1998
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Ehemann →Ehegatte
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ehemündig →Ehemündigkeit
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Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) ist die altersbedingte Berechtigung,
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eine →Ehe einzugehen. Sie setzt grundsätzlich →Volljährigkeit,
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ausnahmsweise mindestens Vollendung des 16. Lebensjahrs voraus.
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Die ohne E. geschlossene Ehe kann aufgehoben werden.
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Ehename (§ 1355 BGB) ist der gemeinsame →Familienname der
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Ehegatten. Nach § 1355 I vom 16. 12. 1993 sollen die Ehegatten
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einen Ehenamen bestimmen. Unterlassen sie dies trotz entsprechender
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Befragung durch den Standesbeamten vor der Eheschließung, so
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führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten (verschiedenen)
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Namen auch nach der Eheschließung (weiter, in Deutschland 2000 in
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etwa 10 Prozent der Eheschließungen). Sie können die Erklärung,
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einen gemeinsamen Ehenamen führen zu wollen, binnen 5 Jahren
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nach der Eheschließung in öffentlich beglaubigter Form nachholen.
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Ein Ehegatte, dessen Geburtsname dabei nicht E. wird, kann durch
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Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem
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Standesbeamten dem E. seinen (einteiligen) Geburtsnamen oder einen
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Teil seines (mehrteiligen) Geburtsnamens voranstellen oder anfügen
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(und bei Bedarf in öffentlich beglaubigter Form diese Erklärung auch
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einmal widerrufen). Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält
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grundsätzlich den Ehenamen, kann ihn aber aufgeben.
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Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003; Dethloff, N./Walther, S., Abschied vom Zwang zum
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gemeinsamen Ehenamen, NJW 1991, 1575
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Ehenichtigkeit war die Vernichtbarkeit der →Ehe aus bestimmten
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Gründen (§§ 16ff. EheG, →Formmangel, →Geschäftsunfähigkeit,
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Doppelehe, Verwandtschaftsehe). →Eheaufhebung
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Lit.: Ramm, T., Eheverbot und Ehenichtigkeit, JZ 1963, 47, 81
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Eheprozess (§§ 606ff. ZPO) ist das Verfahren in Ehesachen. Der E.
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ist eine besondere Art des →Zivilprozesses für Klagen auf
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Ehescheidung, auf Eheaufhebung, auf Feststellung des Bestehens
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oder Nichtbestehens einer Ehe oder auf Herstellung der ehelichen
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→Lebensgemeinschaft. Zuständig ist ausschließlich das
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→Familiengericht, wobei der Verhandlungsgrundsatz zugunsten des
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→Untersuchungsgrundsatzes eingeschränkt ist und Angriffs- und
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Verteidigungsmittel in weiterem Umfang als nach den allgemeinen
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Vorschriften zuzulassen sind.
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Lit.: Bergerfurth, B., Der Ehescheidungsprozess, 13. A. 2002
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Eherecht ist die Gesamtheit der die →Ehe betreffenden Rechtssätze.
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Das E. ist ein Teil des →Familienrechts. Es ist im Bürgerlichen
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Gesetzbuch (§§ 1303ff.) geregelt. Es umfasst hauptsächlich die
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Ehefähigkeit, die Eheverbote, die Eheschließung, die Eheaufhebung,
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die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, das Ehegüterrecht und die
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Ehescheidung (mit Unterhalt und Versorgungsausgleich). Die
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Verpflichtungen nach dem kirchlichen Recht werden durch das
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weltliche E. nicht berührt (§ 1588 BGB).
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Lit.: Johannsen, K./Henrich, D., Eherecht, 4. A. 2003; Gernhuber, J./Coester-Waltjen, D.,
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Lehrbuch des Familienrechts, 4. A. 1994; Bergerfurth, B., Das Eherecht, 10. A. 1993; Münch, E. v.,
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Ehe- und Familienrecht, 15. A. 2002
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Ehescheidung (§§ 1564ff. BGB) ist die Auflösung der →Ehe durch
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→Urteil aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind.
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Die E., die im →Eheprozess durchgeführt werden muss, kann auf
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Antrag eines →Ehegatten oder beider Ehegatten erfolgen. Eine Ehe
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kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (Aufgabe des
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→Verschuldensprinzips zugunsten des →Zerrüttungsprinzips), d. h.
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die →Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht
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erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das
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Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten
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seit einem Jahr →getrennt leben und beide Ehegatten die E.
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beantragen bzw. der Antragsgegner der E. zustimmt oder wenn die
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Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (beachte aber die
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Härteklauseln der §§ 1565 I, 1568 BGB). Mit Rechtskraft des
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Ehescheidungsurteils ist die Ehe in personenrechtlicher und
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vermögensrechtlicher Hinsicht aufgelöst (z. B. ist der Güterstand
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beendet und kann jeder bisherige Ehegatte neu heiraten). Die E. hat
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einen →Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den andern zur
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Folge, wenn ein Ehegatte nach der E. nicht selbst für seinen Unterhalt
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sorgen kann (§§ 1569ff. BGB). Während der Ehezeit begründete oder
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aufrechterhaltene →Anwartschaften oder Aussichten auf eine
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→Versorgung wegen Alters, →Berufsunfähigkeit oder
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→Erwerbsunfähigkeit sind bei Fehlen einer anderweitigen
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Vereinbarung auszugleichen (→Versorgungsausgleich,
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Rentensplitting §§ 1587ff. BGB). Die elterliche →Sorge für ein
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gemeinschaftliches Kind wird auf Antrag einem Elternteil –
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grundsätzlich auf gemeinsamen Vorschlag der Eltern – durch das
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→Familiengericht zugesprochen (§ 1671 BGB). Der geschiedene
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Ehegatte behält grundsätzlich den →Ehenamen (§ 1355 V 1 BGB).
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Das katholische und anglikanische →Kirchenrecht lassen die E. im
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Grundsatz nicht zu (Ehescheidungen in Deutschland 192438 und in
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England und Wales 147000 [1998].)
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Lit.: Schwab, D., Handbuch des Scheidungsrechts, 4. A. 2000; Göppinger, H./Börger, U.,
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Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 7. A. 1998; Bergerfurth, B., Der
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Ehescheidungsprozess, 13. A. 2002; Henrich, D., Internationales Scheidungsrecht, 1998;
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Heintschell-Heinegg, B. v./Gerhardt, P., Materielles Scheidungsrecht, 5. A. 1998; Münch, E. v., Die
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Scheidung nach neuem Recht, 11. A. 2002; Scheidung und nachehelicher Unterhalt im
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europäischen Vergleich, hg. v. Hofer, S. u. a., 2003; Schwab, D./Görtz-Leible, M., Meine Rechte bei
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Trennung und Scheidung, 4. A. 2004; Grobshäuser, U./Herrmann, J., Steuerliche
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Gestaltungsmöglichkeiten bei Trennung und Ehescheidung, 2004
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Eheschließung (§§ 1310ff. BGB) ist die Vereinbarung der Eingehung
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der →Ehe. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die
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Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei
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gleichzeitiger Anwesenheit – ohne Bedingung oder Zeitbestimmung –
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erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Von der weltlichen
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E. ist die kirchenrechtliche, nach kirchlichem Recht erforderliche E.
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zu trennen, die der weltlichen E. grundsätzlich nicht vorangehen darf
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(§ 67 PStG, Ordnungswidrigkeit des Trauenden).
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Lit.: Wagenitz, T./Bornhofen, H., Handbuch des Eheschließungsrechts, 1998
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Ehestörung ist die Störung der ehelichen →Lebensgemeinschaft,
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insbesondere ihres räumlich-gegenständlichen Bereiches, als eines
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absoluten Rechts durch einen Dritten (z. B. Eindringen der Geliebten
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des Manns in die Ehewohnung). Gegen sie besteht ein
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Störungsabwehranspruch. Inwieweit →Schadensersatzansprüche
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erwachsen, ist umstritten.
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Lit.: Palandt, BGB
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Eheverbot (§§ 1306ff. BGB) ist die Vorschrift, die bei Vorliegen
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bestimmter Umstände die →Eheschließung verbietet. Soweit es
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trennendes E. ist, begründet es →Eheaufhebbarkeit (z. B.
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Verwandtschaft, Doppelehe). Vom E. der Annahme als Kind kann das
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Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen (§ 1308 BGB). Dem E.
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entspricht im →Kirchenrecht das →Ehehindernis.
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Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003
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Ehevermittler →Ehevermittlung
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Ehevermittlung (Heiratsvermittlng) ist der auf den Nachweis oder
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die Vermittlung eines Ehepartners gerichtete →Vertrag
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(Dienstvertrag mit Sonderregeln) zwischen einem Ehevermittler und
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einem andern Menschen. Durch das Versprechen des Lohns wird
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keine →Verbindlichkeit begründet (§ 656 I 1 BGB), doch kann das
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auf Grund des Versprechens Geleistete nicht deswegen
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zurückgefordert werden (§ 656 I 2 BGB), weshalb Ehevermittler
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Vorauszahlungen anstreben. Dies gilt für
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Partnerschaftsvermittlungsverträge entsprechend.
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Lit.: Börstinghaus, U., Das Recht der Partnerschaftsvermittlung, 1995
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Ehevertrag (§ 1408 BGB) ist der →Vertrag, durch den Ehegatten
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ihre güterrechtlichen Verhältnisse und auch den Ausschluss des
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Versorgungsausgleichs regeln können (nicht z. B. Kindererziehung,
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Unterhalt). Der E. kann vor oder nach der →Eheschließung bei
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gleichzeitiger – nicht notwendig persönlicher – Anwesenheit vor
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einem →Notar geschlossen werden. Dritten gegenüber hat der E.
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grundsätzlich nur im Fall der Eintragung im →Güterrechtsregister
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Wirkung.
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Lit.: Langenfeld, G., Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. A. 2000;
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Langenfeld, G., Der Ehevertrag, 10. A. 2002; Kanzleiter, R., Vereinbarungen unter Ehegatten, 6. A.
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2001; Brambring, G., Ehevertrag, 5. A. 2003; Tzschaschel, H., Eheverträge, 5. A. 2000
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Ehre ist der innere und äußere Wert eines Menschen, seine Würde
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und Geltung innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Die Verletzung
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der Ehre ist strafbar (§§ 185ff. StGB) und führt in der Form der
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Verletzung eines →Schutzgesetzes bzw. der Verletzung des
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allgemeinen →Persönlichkeitsrechts auch zu einem
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→Schadensersatzanspruch aus unerlaubter →Handlung. Gegenüber
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einer →Störung der E. besteht ein Störungsabwehranspruch
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(Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch).
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Lit.: Kübler, F., Ehrenschutz, NJW 1999, 1281; Siebrecht, I., Der Schutz der Ehre im Zivilrecht,
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JuS 2001, 337
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Ehrenamt ist das unentgeltlich wahrgenommene hoheitliche →Amt.
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→Ehrenbeamter
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Lit.: Roth, R., Das Ehrenamt, 1997
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Ehrenbeamter (§ 3 II BRRG) ist ein Mensch, der ein hoheitliches
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→Amt ohne →Dienstbezüge und →Versorgungsansprüche (neben
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einem ausgeübten Beruf) wahrnimmt. Der E. ist →Beamter. Ihm wird
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eine Ernennungsurkunde ausgehändigt und für ihn gelten mit den
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erforderlichen Abweichungen die Beamtengesetze. E. finden sich vor
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allem im →Kommunalrecht (z. B. Bürgermeister, Beigeordnete).
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Daneben können andere amtliche Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeübt
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werden, ohne dass der Betreffende E. ist (z. B. Schöffe).
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Lit.: Peine, F./Heinlein, D., Beamtenrecht, 2. A. 1999
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Ehrendoktor →Doctor
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Ehrengericht ist das staatliche →Gericht über
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Standesangelegenheiten bestimmter →Berufe (z. B. →Rechtsanwalt
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§§ 116ff. BRAO, Arzt).
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Ehrenrecht ist das mit besonderer persönlicher Wertschätzung
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verbundene →Recht (z. B. Wahlrecht). § 45 StGB lässt eine
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eingeschränkte Aberkennung bzw. einen Verlust von Rechten
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(→Amtsfähigkeit, Wählbarkeit, Stimmrecht) als Folge einer
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Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu.
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Lit.: Lackner/Kühl, StGB
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Eid ist die Anrufung einer Macht als Zeugen für die Wahrheit einer
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Aussage. Der im Verfahrensrecht vielfach verlangte E. (z. B. § 59
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StPO, u. a. →Zeugeneid, →Sachverständigeneid, →Parteieid,
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→Offenbarungseid) ist mit den Worten ich schwöre, so wahr mir
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Gott helfe oder ich schwöre es zu leisten. Wer vor →Gericht oder vor
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einer andern zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (vorsätzlich)
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falsch schwört, wird bestraft (§ 154 StGB; →Meineid).
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→Versicherung an Eides Statt
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Lit.: Haller, K., Der Eid im Strafverfahren, 1998
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Eideshelfer (Eidhelfer) ist nach neuzeitlicher Wissenschaftssprache
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im frühmittelalterlichen deutschen Recht ein Mensch, der schwört,
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dass ein Eid eines Eidesleistenden rein – und nicht mein – sei, der
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also zur Glaubhaftigkeit eines Menschen, nicht zu der von diesem
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erklärten Aussage Stellung nimmt und deswegen nicht →Zeuge ist.
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Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
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eidesmündig →Eidesmündigkeit
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Eidesmündigkeit (§§ 393 ZPO, 60 Nr. 1 StPO) ist die altersbedingte
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und geistesbedingte Berechtigung, einen →Eid zu leisten
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(Vollendung des 16. Lebensjahrs, genügende Vorstellung von der
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Bedeutung des Eids).
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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eidesstattlich (Adj.) an der Stelle eines Eids stehend
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eidesstattliche Versicherung →Versicherung
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Eigenbedarf ist der Nutzungsbedarf des Eigentümers an einer Sache.
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Lit.: Burow, P., Die Eigenbedarfskündigung, 1997
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Eigenbesitz →Eigenbesitzer
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Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist der eine →Sache als ihm gehörig
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besitzende →Besitzer (→Besitz) wie z. B. der Dieb. Der E. wird vor
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allem beim Erwerb von Sachenrechten besonders behandelt (§§ 900,
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927, 937ff., 958 BGB). Ihm steht der Fremdbesitzer (z. B. Mieter)
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gegenüber.
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Lit.: Ernst, W., Eigenbesitz und Mobiliarerwerb, 1992
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Eigenbetrieb ist das wirtschaftliche, grundsätzlich auf
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Gewinnerzielung angelegte →Unternehmen einer →Gemeinde (z. B.
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Stadtwerke), das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der E. ist ein
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nichtrechtsfähiges, organisatorisch verselbständigtes
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→Sondervermögen (eigene Buchführung, eigener Wirtschaftsplan).
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Er kann zu seinen Benutzern in öffentlich-rechtlich oder
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privatrechtlich geregelte Beziehungen treten. Bestimmungen über den
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E. enthalten →Gemeindeordnungen und die Eigenbetriebsverordnung
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bzw. Eigenbetriebsgesetze. Der E. ist zu unterscheiden von der
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→Eigengesellschaft, vom nichtwirtschaftlichen Unternehmen der
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Gemeinde und vom →Regiebetrieb.
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Lit.: Zeiss, F., Das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. A. 1993; Cronauge, U., Kommunale
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Unternehmen, 2. A. 1995; Gern, A., Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden außerhalb des
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Gemeindegebiets, NJW 2002, 2593; Bolsenkötter, H./Dau, H./Zuschlag, E., Gemeindliche
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Eigenbetriebe und Anstalten, 5. A. 2004
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eigener Wirkungskreis →Wirkungskreis, eigener
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Eigengeschäftsführung (§ 687 BGB) ist im Schuldrecht die
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Besorgung eines objektiv fremden →Geschäfts als eigenes Geschäft.
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Sie ist unerlaubte E., wenn der Handelnde weiß, dass er dazu nicht
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berechtigt ist (§ 687 II BGB), und irrtümliche E., wenn der
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Handelnde das Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes
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sei (§ 687 I BGB). Im ersten Fall finden die Regeln über die
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→Geschäftsführung ohne Auftrag teilweise Anwendung, im zweiten
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dagegen keine Anwendung.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Eigengesellschaft ist das wirtschaftliche Unternehmen einer
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→Gemeinde, das in der Rechtsform einer privatrechtlichen
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rechtsfähigen →Gesellschaft betrieben wird (z. B. Salzgitter AG).
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Lit.: Parmentier, M., Gläubigerschutz in öffentlichen Unternehmen, 2000
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eigenhändig (Adj.) mit eigener Hand →Delikt, Testament
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Eigenheim (§ 20 I 1. WobauG) ist das im →Eigentum eines oder
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mehrerer Menschen stehende →Grundstück mit einem
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Wohngebäude, das nicht mehr als zwei →Wohnungen enthält, von
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denen eine zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine
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Angehörigen bestimmt ist.
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Lit.: Wacker, R., Eigenheimzulagengesetz, 3. A. 2001
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Eigenjagdbezirk (§ 7 I BJagdG) ist die zusammenhängende
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Grundfläche mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
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fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar,
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die sich im →Eigentum ein und derselben Person oder einer
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Personengemeinschaft befindet. Der E. ist ein besonderer
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→Jagdbezirk, der im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk
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steht. In einem E. ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt.
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Lit.: Lorz, A., Bundesjagdgesetz, 2. A. 1991
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Eigenkapital ist das dem Inhaber des Unternehmens gehörende
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→Kapital einschließlich der Rücklagen. Das E. steht im Gegensatz
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zum →Fremdkapital. Möglich ist das E. ersetzende →Darlehen und
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die E. ersetzende Nutzungsüberlassung.
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Lit.: Barth, W., Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts, 2001
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Eigenkapital ersetzendes Darlehen →Darlehen,
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eigenkapitalersetzendes
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Eigenkirche ist nach herrschender Ansicht im frühmittelalterlichen
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Kirchenrecht die einem (vielfach weltlichen) Grundherrn gehörige
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Kirche.
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Lit.: Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972
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Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Entziehung oder Störung des
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→Besitzes des unmittelbaren Besitzers. Sie ist, sofern das Gesetz sie
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nicht gestattet, widerrechtlich (verbotene E.) und löst Ansprüche aus
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→Besitzschutz aus. Der durch verbotene E. erlangte Besitz ist
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fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Eigenschaft eines Gegenstands bzw. einer Person ist allgemein die
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ihm bzw. ihr anhaftende Besonderheit oder das ihm bzw. ihr
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anhaftende Merkmal. E. einer →Sache ist jedes Verhältnis, das wegen
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seiner Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf
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Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache auszuüben pflegt (nicht
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der Preis der Sache selbst). Nach § 119 BGB kann, wer bei der
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Abgabe einer →Willenserklärung über eine verkehrswesentliche E.
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im →Irrtum war, die Erklärung anfechten. Nach § 434 III BGB
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gehören zur üblichen Beschaffenheit einer Sache auch Eigenschaften,
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die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen (z. B. Werbung,
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Kennzeichnung) des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen
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erwarten kann.
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Lit.: Palandt, BGB
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Eigentum ist im Verfassungsrecht (Art. 14 GG) jede vermögenswerte
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privatrechtliche Rechtsposition (also auch Rechte [Forderungen])
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sowie jede öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die überwiegend das
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Äquivalent eigener Leistung d. h. des Einsatzes eigener →Arbeit oder
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eigenen →Kapitals ist (u. a. auch das Besitzrecht des Mieters an einer
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Mietwohnung oder der Auskunftsanspruch des Aktionärs gegen den
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Vorstand der Aktiengesellschaft in der Hauptversammlung). E. ist seit
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der Verfassungsgebung durch die →Verfassung garantiert, allerdings
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nur innerhalb bestimmter Schranken (z. B. baurechtliche Gesetze, die
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ihrerseits zumutbar sein müssen und z. B. bei Denkmalsschutz nicht
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die Nutzung gänzlich ausschließen dürfen). Der obrigkeitliche Entzug
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von E. ist nur zum Wohl der →Allgemeinheit, auf Grund eines
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→Gesetzes und gegen →Entschädigung zulässig (→Enteignung). Im
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Sachenrecht ist E. das →Recht, mit einer →Sache – grundsätzlich –
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nach Belieben zu verfahren (z. B. benutzen, verbrauchen, belasten,
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veräußern, Schranken ergeben sich aus § 903 BGB, der Verfassung,
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sonstigem öffentlichem Recht [z. B. Pflicht zur Duldung der
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Pflanzung eines Baums an einer öffentlichen Straße], Treu und
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Glauben, Nachbarrecht und den beschränkten dinglichen Rechten)
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und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB). Das
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E. ist gegen Störungen geschützt (§ 1004 BGB Beseitigungsanspruch,
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Unterlassungsanspruch, vgl. §§ 242ff. StGB). Seine Verletzung (z. B.
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Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, Verbindung einwandfreier Teile
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eines Herstellers mit mangelhaften Teilen eines Zulieferers zu einer
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neuen Sache) begründet Schadensersatzansprüche nach den §§ 823ff.
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BGB. Der Eigentümer kann auf Grund des Eigentums grundsätzlich
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die betreffende Sache herausverlangen (§§ 985ff. BGB). E. in diesem
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Sinn steht dem →Besitz und den beschränkten dinglichen →Rechten
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gegenüber. Erwerb, Schutz und Verlust des Eigentums sind in den §§
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873ff. BGB (getrennt nach unbeweglichen Sachen und beweglichen
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Sachen) geregelt. Arten des Eigentums sind neben dem
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Alleineigentum das →Gesamthandseigentum und das →Miteigentum
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(Bruchteilseigentum) sowie das →Sicherungseigentum. Losgelöst
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vom körpergebundenen Sachenrechtsbegriff des Bürgerlichen
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Gesetzbuchs wird auch von geistigem E. gesprochen.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Geistiges Eigentum und Kultur, hg. v. Schwarze, J. u. a., 1998;
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Jarass, H., Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung?, NJW 2000, 2841; Armbrüster,
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C., Eigentumsschutz, NJW 2003, 3087
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Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB) ist die dem →Eigentümer
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an seinem eigenen →Grundstück zustehende →Grundschuld. Die E.
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entsteht entweder ursprünglich – durch einseitige Erklärung im
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Grundbuch und Eintragung gegenüber dem Grundbuchamt – oder
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abgeleitet (durch Umwandlung einer →Eigentümerhypothek, der
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keine gesicherte Forderung mehr zugrunde liegt sowie durch Zahlung
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auf die Grundschuld, § 1177 BGB). Aus ihr kann der Inhaber nicht
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die →Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück betreiben.
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Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003; Rein, A., Die Verwertbarkeit der
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Eigentümergrundschuld, 1994
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Eigentümerhypothek (§ 1163 BGB) ist die dem →Eigentümer an
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seinem →Grundstück zustehende →Hypothek. Die E. entsteht vor
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allem, wenn der Eigentümer des Grundstücks an den
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Hypothekengläubiger zahlt (§§ 1143 I, 1153 I, 1177 BGB bzw. §
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1163 I 2 BGB, nachträgliche E.). Leistet der Schuldner, so entsteht
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für den Eigentümer regelmäßig eine →Eigentümergrundschuld (§§
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1163 I 2, 1177 I BGB), da der Eigentümer die Hypothek dann ohne
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Forderung erwirbt und eine Hypothek ohne Forderung nicht bestehen
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kann. Die E. ist vorläufige E., so lange die zu sichernde Forderung
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mangels Valutierung (noch) nicht entstanden ist oder der
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Hypothekenbrief einer →Briefhypothek dem Gläubiger noch nicht
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übergeben ist (Fall ursprünglicher E.). Sie wandelt sich auch hier in
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eine Eigentümergrundschuld um (§§ 1163 I, 1177 BGB).
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Eigentümer – nichtberechtigter Besitzer – Verhältnis (§§ 987ff.
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BGB) ist das gesetzliche →Schuldverhältnis (str.) zwischen dem
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→Eigentümer einer Sache und einem →Besitzer, dem kein
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Besitzrecht zusteht (sog. →Vindikationslage). Der Eigentümer kann
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vom Besitzer Ersatz von →Nutzungen (§§ 987ff. BGB) und
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→Schäden (§§ 989ff. BGB), der Besitzer vom Eigentümer Erstattung
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von →Verwendungen (§§ 994ff. BGB) verlangen. Dabei wird im
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Einzelnen unterschieden zwischen dem gutgläubigen Besitzer und
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dem bösgläubigen Besitzer, dem verklagten Besitzer und dem
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unverklagten Besitzer, dem unentgeltlichen Besitzer und dem
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entgeltlichen Besitzer sowie dem deliktischen Besitzer und dem
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nichtdeliktischen Besitzer. Die §§ 987ff. BGB verdrängen in weitem
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Umfang andere Ansprüche (z. B. aus den §§ 812ff., 823ff. BGB,
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→Fremdbesitzerexzess).
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Lit.: Roth, H., Das Eigentümer-Besitzerverhältnis, JuS 2003, 937; Ebenroth, C./Zeppernick, J.,
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Nutzungs- und Schadensersatzansprüche, JuS 1999, 209
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Eigentumsaufgabe (§§ 959, 928 BGB) ist der – rechtsgeschäftliche –
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→Verzicht auf das →Eigentum (→Dereliktion). Die E. erfolgt bei
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beweglichen Sachen durch Besitzaufgabe mit
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Eigentumsverzichtswillen bzw. bei unbeweglichen Sachen durch
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Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung
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der Verzichtserklärung in das Grundbuch. Mit der E. ist die Sache
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grundsätzlich herrenlos (eigentümerlos) und steht zu neuem
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ursprünglichem Eigentumserwerb zur Verfügung.
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Lit.: Wolf, Sachenrecht
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Eigentumsbindung ist die Beschränkung der Herrschaftsmacht des
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→Eigentümers. Nach § 903 BGB wird das Belieben des Eigentümers
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durch das Gesetz und die Rechte Dritter beschränkt. Darüber hinaus
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unterliegt das Eigentum nach Art. 14 GG der →Sozialbindung.
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Lit.: Rozek, J., Die Unterscheidung von Eigentumsbindung und Enteignung, 1998
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Eigentumserwerb (§§ 873ff. BGB) ist die Erlangung des
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→Eigentums an einer Sache. Der E. kann ursprünglich bzw. originär
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(in der Gegenwart selten) oder abgeleitet bzw. derivativ (in der
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Gegenwart häufig) sein. Er erfolgt bei Grundstücken – ursprünglich
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durch Eintragung in das Grundbuch (§ 928 II BGB) oder – abgeleitet
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grundsätzlich durch →Einigung (→Auflassung) über die
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Rechtsänderung und →Eintragung der Rechtsänderung in das
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→Grundbuch (§ 873 BGB). Bei beweglichen Sachen vollzieht sich
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der abgeleitete E. durch →Einigung und →Übergabe (§ 929 S. 1
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BGB) oder →Übergabesurrogat (§§ 929 S. 2ff. BGB, Vereinbarung
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eines →Besitzmittelungsverhältnisses, →Abtretung des
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→Herausgabeanspruchs), der ursprüngliche E. vor allem durch
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→Ersitzung (§§ 937ff. BGB), →Verbindung, →Vermischung,
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→Verarbeitung (§§ 946ff. BGB) und →Aneignung (§§ 958ff. BGB).
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Daneben erfolgt E. durch →Gesamtnachfolge (z. B. Erbfolge) oder
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Hoheitsakt (z. B. →Enteignung des bisherigen Eigentümers
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zugunsten des neuen Eigentümers).
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Lit.: Weber, R., Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums, JuS 1998, 577
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Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB, [lat.] rei vindicatio
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[F.]) ist der Anspruch des →Eigentümers gegen den →Besitzer auf
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→Herausgabe der Sache (z. B. Rückgabe der Mietwohnung nach der
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Mietzeit), der allerdings nur durchdringt, wenn der Besitzer kein
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Besitzrecht (z. B. Anwartschaftsrecht, Miete, Zurückbehaltungsrecht)
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hat (§ 986 BGB).
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Lit.: Palandt, BGB
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Eigentumsstörung (§ 1004 BGB) ist die (rechtswidrige)
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→Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch
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Entziehung oder Vorenthaltung des →Besitzes (z. B. starker Lärm).
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Bei E. kann der Eigentümer grundsätzlich →Beseitigung oder
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→Unterlassung verlangen. Ist die E. auch unerlaubte →Handlung,
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kommt ein →Schadensersatzanspruch in Betracht (§§ 823 I, 823 II
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BGB i. V. m. § 303 StGB, 826 BGB).
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Mertens, H., Zum Inhalt des Beseitigungsanspruchs aus § 1004
|
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BGB, NJW 1972, 1783
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Eigentumsübertragung →Eigentumserwerb, →Eigentumsverlust
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Eigentumsverlust →Eigentumserwerb, →Eigentumsaufgabe
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Eigentumsvermutung ist die gesetzliche →Vermutung des
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→Eigentums (z. B. bei Besitz einer beweglichen Sache § 1006 BGB,
|
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bei Besitz einer Sache eines oder beider Ehegatten § 1362 BGB).
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Lit.: Jauernig, BGB
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Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ist der einer →Einigung über den
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Eigentumsübergang beigefügte Vorbehalt des →Eigentümers einer
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beweglichen →Sache (nicht Grundstück, vgl. § 925 II BGB) im
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Rahmen eines →Rechtsgeschäfts, das Eigentum nicht sofort, sondern
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erst bei Eintritt einer (weiteren) Bedingung (z. B. Kaufpreiszahlung)
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auf den Erwerber übergehen zu lassen. Wird im schuldrechtlichen
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Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) vereinbart, dass der Eigentümer nur unter
|
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E. übereignen soll, so ist er nur zur bedingten →Übereignung
|
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verpflichtet. Fehlt eine solche Vereinbarung, erklärt der Eigentümer
|
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aber gleichwohl spätestens bei der Übereignung (Einigung) einen E.,
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so handelt er zwar schuldrechtlich vertragswidrig (vertragswidriger
|
|
E.), doch kann der Erwerber bei Annahme des entsprechenden
|
|
Angebots nur bedingtes Eigentum erlangen (vgl. auch § 449 BGB).
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|
Der E. dient vor allem der Sicherung der Kaufpreisforderung des
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Verkäufers oder anderer Forderungen (Kontokorrentvorbehalt,
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Konzernvorbehalt, erweiterter E.). Bei verwickelteren Geschäften
|
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geschieht diese in drei Sonderformen. Davon liegt der
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nachgeschaltete E. vor, wenn der Käufer, ohne den E. offen zu legen,
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die Sache seinerseits unter (eigenem) E. weiterverkauft. Beim
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weitergeleiteten E. verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer
|
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gegenüber, die unter E. gekaufte Sache nur in der Weise weiter zu
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übereignen, dass der Verkäufer Vorbehaltseigentümer bleibt. Der
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verlängerte E. ist gegeben, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren,
|
|
dass an Stelle der betroffenen Sache bzw. des Eigentumsvorbehalts,
|
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wenn dieser (z. B. durch Weiterveräußerung, Verbindung,
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Verarbeitung) erlischt, die neue Sache oder die daraus entstehende
|
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Forderung treten soll.
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Lit.: Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. 1ff. 1963ff.; Serick, R.,
|
|
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung. Neue Rechtsentwicklungen, 2. A. 1993; Strauch,
|
|
J., Der Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen in das Ausland, 7. A. 1997; Schulz, M., Der
|
|
Eigentumsvorbehalt in europäischen Rechtsordnungen, 1998; Köster, T., Stillschweigende
|
|
Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, JuS 2000, 22; Leible, S./Sosnitza, O.,
|
|
Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, 244; Bonin, B., Probleme des
|
|
vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts, JuS 2002, 438; Habersack, M./Schürnbrand, J., Der
|
|
Eigentumsvorbehalt nach der Schuldrechtsreform, JuS 2002, 833
|
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Eigentumswohnung →Wohnungseigentum
|
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Lit.: Seuß, Die Eigentumswohnung, 11. A. 2000; Die
|
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Eigentumswohnung, hg. v. Deckert, W., 2001
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Einbenennung (§§ 1618 BGB, 31a PStG) →Namenserteilung
|
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Lit.: Engler, H., Der Familienname des nichtehelichen Kindes, FamRZ 1971, 76
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Einbrechen (§ 243 I Nr. 1 StGB) ist das gewaltsame, aber nicht
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notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer den Zutritt
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verwehrenden Umschließung von Außen. Das E. ist eine der
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möglichen Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des
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→Diebstahls. Es ist zugleich →Hausfriedensbruch.
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Lit.: Haft, Strafrecht Besonderer Teil
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Einbringen von →Sachen (§§ 562, 701 BGB) ist der rein
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tatsächliche Vorgang des gewollten Hineinschaffens beweglicher
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Sachen in die Mieträume bzw. Beherbergungsräume. An den
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eingebrachten Sachen des Mieters entsteht ein gesetzliches
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→Pfandrecht des →Vermieters für seine →Forderungen aus dem
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Mietverhältnis. Ebenso hat ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde
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zur Beherbergung aufnimmt, an den eingebrachten Sachen des Gasts
|
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für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur
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Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen ein Pfandrecht
|
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(§ 704 BGB), muss aber auch den an ihnen entstandenen Schaden
|
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ersetzen (§ 701 BGB).
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Einbürgerung (§ 3 StAG) ist der staatliche Hoheitsakt, durch den
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einem →Ausländer auf Antrag die inländische →Staatsangehörigkeit
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verliehen wird. Die E. ist ein an sich im Ermessen der Behörde
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stehender →Verwaltungsakt. Sie setzt Niederlassung im Inland,
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unbeschränkte →Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit sowie
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Sicherstellung des Lebensunterhalts voraus. Seit 2000 hat der seit acht
|
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Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habende Ausländer
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bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf
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E., sofern er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat,
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wozu er einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens (z. B.
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Zeitungsartikel) lesen, verstehen und mündlich wiedergeben können
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muss, und nicht Bestrebungen unterstützt, die sich gegen die
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freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Nach sechs Jahren
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ist eine E. möglich, wenn der Einbürgerungswillige eine
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völkerrechtliche Stellung hat, welche die E. empfiehlt (z. B.
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Asylberechtigter).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Eindringen (§ 176a I Nr. 1 StGB) ist sowohl das E. in den Körper des Opfers wie auch
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das E. in den Körper des Täters.
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Einfuhr (F.) Import
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Lit.: Kareseit, J., Deutschland/Europäische Union – gewerbliche
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Wareneinfuhren, 1998
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Einführungsgesetz (EG) ist das der Einführung eines
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(umfassenderen) Gesetzes dienende →Gesetz (z. B. EGBGB), das vor
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allem Übergangsvorschriften enthält.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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Eingabe (F.) Bitte, Anregung, Antrag
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Eingehungsbetrug ist der →Betrug, bei dem die Täuschung zur
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Eingehung einer schuldrechtlichen Bindung führt und der Schaden im
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Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gerade in Bezug auf
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den Getäuschten besteht (z. B. A verkauft B einen Gegenstand, der
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entgegen seiner Angabe aus einem geringerwertigen Material besteht
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und daher seinen Preis nicht wert ist).
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Lit.: Lackner/Kühl, StGB; Lenckner, T., Vermögensschaden und -gefährdung beim
|
|
Eingehungsbetrug, JZ 1971, 320
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eingerichteter Gewerbebetrieb →Gewerbebetrieb
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eingeschränkte Schuldtheorie →Schuldtheorie, eingeschränkte
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eingetragen (Adj.) in ein Verzeichnis aufgenommen
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eingetragene Genossenschaft →Genossenschaft, eingetragene
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eingetragener Verein →Verein, eingetragener
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Eingriff ist das auf einen andern in dessen ursprünglichen
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Zuständigkeitsbereich einwirkende Verhalten einer Person. Im
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Verwaltungsrecht ist E. eine Beschränkung der Rechte und Freiheiten
|
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des Bürgers durch den Staat bzw. die Verwaltung
|
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(→Eingriffsverwaltung z. B. Steuer, Platzverweis, Durchsuchung,
|
|
Verlangen einer Unterschriftsliste aller Teilnehmer einer
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Lehrveranstaltung eines Lehrveranstaltungsleiters durch einen andern
|
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Lehrveranstaltungsleiter in Form einer dienstlichen Weisung). Jeder
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E. des Staats in die Freiheit des Einzelnen bedarf einer gesetzlichen
|
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Grundlage. Enteignungsgleicher E. ist im Verwaltungsrecht ein
|
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rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, der, wäre er rechtmäßig,
|
|
→Enteignung wäre (z. B. rechtswidrige Versagung einer
|
|
Grundstückteilungsgenehmigung). Er ist also eine →Beeinträchtigung
|
|
geschützter Rechtspositionen, die alle Voraussetzungen einer
|
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Enteignung erfüllt, außer dass sie nicht rechtmäßig ist. Da schon bei
|
|
der (rechtmäßigen) Enteignung eine Entschädigung zu leisten ist, ist
|
|
bei dem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff erst recht
|
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(analog Art. 14 III GG) eine →Entschädigung zu entrichten.
|
|
→Staatshaftung
|
|
Lit.: Ossenbühl, F., Enteignungsgleicher Eingriff im Wandel – BGH NJW 1987, 1945, JuS 1988,
|
|
193; Roth, G., Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994; Kay, W./Böcking, R.,
|
|
Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht, 1996; Kraft, H./Kay, W., Eingriffsmaßnahmen der
|
|
Polizei, 3. A. 2000; Benfer, J., Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft, 2. A. 2001;
|
|
König, J., Eingriffsrecht, 2. A. 2001
|
|
Eingriffskondiktion ist der auf einem Eingriff des
|
|
Bereicherungsschuldners in das Vermögen des
|
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Bereicherungsgläubigers beruhende →Bereicherungsanspruch (z. B.
|
|
Verbrauch fremder Sachen). →Nichtleistungskondiktion
|
|
Lit.: Wieling, H., Bereicherungsrecht, 2. A. 1999; Ellger, R., Bereicherung durch Eingriff, 2002
|
|
Eingriffsverwaltung ist die →Verwaltung, die zur Erhaltung der
|
|
öffentlichen →Sicherheit und Ordnung in die Rechte und Freiheiten
|
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des Bürgers eingreift (z. B. Abriss eines baufälligen Hauses). Ihr
|
|
Gegensatz ist die →Leistungsverwaltung. Der Eingriff der E. bedarf
|
|
einer gesetzlichen Grundlage.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Kay, W./Böcking, R., Allgemeines Verwaltungs- und
|
|
Eingriffsrecht, 3. A. 2002
|
|
Einheitliche Europäische Akte →Europäische Akte
|
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Einheitliches Kaufrecht ist das grundsätzlich auf Kaufverträge über
|
|
bewegliche Sachen zwischen Parteien mit Niederlassungen in
|
|
|
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verschiedenen Vertragsstaaten des Haager
|
|
Kaufrechtsübereinkommens (vom 1. 7. 1964) anwendbare, jedoch
|
|
praktisch weitgehend erfolglos gebliebene Recht. →Einheitliches
|
|
UN-Kaufrecht
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|
Lit.: Dölle, H., Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, 1976; Mertens/Rehbinder, Internationales
|
|
Kaufrecht, 1975
|
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Einheitliches UN-Kaufrecht ist das durch das Wiener CISGÜbereinkommen geschaffene Kaufrecht. Ihm hat der Bundestag durch
|
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Gesetz vom 5. 7. 1989 zugestimmt. Am 1. 1. 1991 trat es in Kraft.
|
|
Lit.: Caemmerer, E. v./Schlechtriem, P., Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG), 3.
|
|
A. 2000
|
|
Einheitlichkeitswille →Nichtigkeit
|
|
Einheitsfreiheitsstrafe (§ 38 StGB) ist die an die Stelle der früheren
|
|
verschiedenen Freiheitsstrafen (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung,
|
|
Haft) getretene →Freiheitsstrafe.
|
|
Lit.: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch; Schmidhäuser, E., Vom Sinn der Strafe, 2. A. 1971
|
|
Einheitsstrafe (§ 31 JGG) ist die einheitliche →Strafe für mehrere
|
|
Straftaten →Jugendlicher. Sie steht im Gegensatz zu der sonst im
|
|
Strafrecht bei →Tatmehrheit auf Grund von Einzelstrafen gebildeten
|
|
→Gesamtstrafe. Bei der E. dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen der
|
|
Strafe nicht überschritten werden.
|
|
Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, 10. A. 2004
|
|
Einheitstäter ist im Recht der →Ordnungswidrigkeiten jeder, der
|
|
einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geliefert
|
|
hat. Demgegenüber unterscheidet das Strafrecht zwischen →Täter
|
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und →Teilnehmer. Andererseits macht auch im Schuldrecht § 830
|
|
BGB jeden, der einen →Schaden durch eine unerlaubte →Handlung
|
|
mitverursacht hat, für den Schaden verantwortlich.
|
|
Lit.: Göhler, OWiG; Schuhmann, H., Zum Einheitstätersystem des § 14 OWiG, 1979
|
|
Einheitswert (§ 180 AO) ist der für mehrere →Steuern außerhalb der
|
|
jeweiligen Veranlagungsverfahren festgelegte Wert eines
|
|
Gegenstands (z. B. landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher
|
|
Betrieb, Grundstück, gewerblicher Betrieb). Die Feststellung erfolgt
|
|
in regelmäßigen Zeitabständen. Der E. entspricht nicht dem
|
|
Verkehrswert. →Bewertung
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz (Lbl.), 2000; Landsittel, R., Ende
|
|
des Einheitswerts, 1995
|
|
Einigung (§§ 873, 929 BGB) ist der für den →Eigentumserwerb und
|
|
den Erwerb beschränkter dinglicher Rechte erforderliche →Vertrag
|
|
zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer über den Übergang des
|
|
Rechts (Eigentum) bzw. die Begründung des Rechts (beschränktes
|
|
dingliches Recht). Die E. ist grundsätzlich formfrei (anders § 925
|
|
BGB, →Auflassung), ist (für Grundstücksrechte) dem
|
|
→Grundbuchamt gegenüber aber durch öffentliche oder öffentlich
|
|
beglaubigte →Urkunde nachzuweisen (§ 29 GBO). Die E. ist frei
|
|
widerruflich, solange nicht eine der Voraussetzungen des § 873 II
|
|
BGB vorliegt (z. B. notarielle Beurkundung, Einreichung beim
|
|
Grundbuchamt). Sie ist grundsätzlich abstrakt d. h. von einem ihr
|
|
regelmäßig zugrundeliegenden Grundverhältnis
|
|
(Verpflichtungsgeschäft z. B. Kauf) unabhängig. Keine E. erfolgt
|
|
zwischen einer Bank und dem eine gefundene Scheckkarte und eine
|
|
|
|
beiliegende persönliche Identifikationszahl (PIN) verwendenden
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Abheber von Geld, weil die Bank nur an den wirklichen
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ausgewiesenen Kontoinhaber übereignen will (vgl. LG Frankfurt
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NJW 1998, 3785). In einem weiteren Sinn ist E. auch die
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Übereinstimmung allgemein (z. B. §§ 154, 155 BGB) bzw. die
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Übereinkunft.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Bassenge, P., Der Eintritt der Bindung an die Auflassung, RPfleger
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1977, 8
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Einigungsmangel ist die mangelnde Übereinstimmung zweier auf
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den Abschluss eines →Vertrags gerichteter Willenserklärungen.
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→Dissens
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
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Einigungsstelle →Betriebsrat
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Lit.: Weber, U./Ehrich, C., Einigungsstelle, 1999
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Einigungsvertrag ist der am 31. 8. 1990 zwischen der
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Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
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Republik abgeschlossene Vertrag über die Herstellung der Einheit
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Deutschlands. Danach wurden die Länder Brandenburg,
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Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
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am 3. 10. 1990 Länder der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
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Hauptstadt Deutschlands und trat mit dem Beitritt das Recht der
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Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Einigungsvertrags
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und seiner Anlagen im Gebiet dieser Länder in Kraft. Die Anlage I
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enthält besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht,
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gegliedert nach den Geschäftsbereichen der einzelnen
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Bundesministerien.
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Lit.: Einigungsvertrag und Wahlvertrag mit Vertragsgesetzen, hg. v. Stern, K. u. a., 1990; Wagner,
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Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt, 1994
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Einkammersystem ist die Staatsform, in der das parlamentarische
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Gesetzgebungsorgan nur aus einer →Kammer besteht.
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→Zweikammersystem
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Einkaufskommission ist die zum Zweck eines Einkaufs vereinbarte
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→Kommission. Bei der E. wird regelmäßig der →Kommissionär
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→Eigentümer der Kaufsache, die er an den Kommittenten weiter
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überträgt (→Durchgangserwerb). Dies kann aber entweder durch
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→Abtretung des Übereignungsanspruchs und eigene
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Geltendmachung oder durch →Bevollmächtigung zum
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Eigentumserwerb für den Kommittenten vermieden werden.
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Lit.: Canaris, Handelsrecht
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Einkommen ist allgemein das einer Person aus ihrer Teilnahme am
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Wirtschaftsprozess in einem bestimmten Zeitraum zufließende
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→Vermögen. Im Steuerrecht (§ 2 EStG) ist E. der Gesamtbetrag der
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→Einkünfte nach (seit 1. 1. 2004 [Sockelbetrag 1 Million Euro]
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eingeschränktem) Ausgleich mit →Verlusten und Abzug der
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→Sonderausgaben. Ausgenommen sind die für die Pflege eines
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Angehörigen erlangten Beträge. Das E. ist Steuerobjekt. Im
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Sozialhilferecht ist E. alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig
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dazu erhält (z. B. auch eine Steuererstattung).
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Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
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Einkommensteuer ist die vom →Einkommen natürlicher Personen
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als Steuerobjekt zu entrichtende →Steuer. Sie ist →Personensteuer
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bzw. →Besitzsteuer und →Verkehrsteuer. Sie ist in Deutschland
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zwischen →Bund und →Ländern aufgeteilt. Die
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Bemessungsgrundlage der E. bildet das zu versteuernde Einkommen.
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Die Besteuerung erfolgt nach einer Nullzone (steuerfreies
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Einkommen) progressiv ([1. 1. 2004] 16–45%) bis zu einem
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Spitzensteuersatz. Erhoben wird die E. z. T. durch die Arbeitgeber
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(→Lohnsteuer).
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Lit.: Einkommensteuerrecht, 17. A. 2003; Blümich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 80. A.
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2003; Schmidt, L., Einkommensteuergesetz, 23. A. 2004; Jakob, W., Einkommensteuer, 3. A. 2003;
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Kussmann, M., Lehrbuch der Einkommensteuer, 9. A. 1997; Zimmermann, R./Reyher, U.,
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Einkommensteuer, 14. A. 2001; Bittner, G./Heidkamp, A./Schaaf, U., Einkommensteuer, 5. A.
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1999; Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz (Lbl.), 4. A. 1997; Zenthöfer,
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W./Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer, 6. A. 2001; Schreyer, D./Cämmerer, J.,
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Einkommensteuersparer 2000, 22. A. 2001; Huwig, J./Pistorius, A., Einkommensteuer, 40. A. 2000;
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EStG Kompaktkommentar Einkommensteuergesetz, hg. v. Kirchhof, P., 3. A. 2003; Küch,
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B./Scheuer, A./Valder, S., Einkommen- und Lohnsteuer, 6. A. 2001; Handbuch zur
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Einkommensteuerveranlagung 2003, 2004; Lippross, O./Kreft, V., Einkommensteuerrecht, 9. A.
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2002
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Einkunft ist das einer Person aus ihrer Teilnahme am
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Wirtschaftsprozess in einem bestimmten Zeitraum zufließende
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→Vermögen. Im Steuerrecht unterliegen die Einkünfte aus Land- und
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Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit,
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nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und
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Verpachtung sowie bestimmte sonstige Einkünfte (insgesamt 7
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Einkunftsarten) der →Einkommensteuer (§§ 13ff. EStG). E. ist dabei
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in den ersten drei Einkunftsarten der →Gewinn (bzw. Verlust), in den
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übrigen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
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(bzw. der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen).
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Zwischen den Ergebnissen der einzelnen Einkunftsarten erfolgt –
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gesetzlich eingeschränkt - eine Verrechnung (Verlustausgleich). Nach
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der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dabei der
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Gesetzgeber die Gleichheit bei der Durchsetzung eines Steuergesetzes
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in der Steuererhebung sichern (BVerfG NJW 1991, 2129).
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Lit.: Klein, H., Der Gesamtbetrag der Einkünfte, 1997; Nickel, J., Abgrenzung und Konkurrenz von
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Einkünftetatbeständen, 1998
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Einladung zum Antrag bzw. Einladung zum Angebot (lat. invitatio
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[F.] ad offerendum) ist die Aufforderung, einen auf den Abschluss
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eines →Vertrags gerichteten →Antrag abzugeben (z. B. Katalog,
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Inserat, Prospekt, Plakat, Schaufensterauslage, Einstellung in die
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Internetseite eines Internetauktionshauses). Sie ist (noch) keine
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→Willenserklärung, will aber eine solche herbeiführen. Zum
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Unterschied von einer Willenserklärung fehlt dem ihr zugehörigen
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Verhalten der rechtsgeschäftliche Bindungswille
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(Verpflichtungswille) gegenüber der unbestimmten Vielzahl etwa der
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Katalogempfänger oder Schaufensterauslagenbetrachter.
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Einlage (z. B. § 705 BGB) ist der Beitrag eines Gesellschafters zur
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Förderung des Zwecks der →Gesellschaft. Die E. kann in Geld,
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Sachen (Sacheinlage), Rechten oder sonstigen Leistungen bestehen
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und wird Bestandteil des →Gesellschaftsvermögens. Bei den
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→Personengesellschaften bestimmt die E. grundsätzlich den
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→Gesellschaftsanteil, bei den →Kapitalgesellschaften den Anteil am
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→Grundkapital. Nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten kann
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die Forderung auf E. nur noch ein Rechnungsposten der Berechnung
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des Abfindungsguthabens sein. Im Steuerrecht (§ 4 I EStG) ist E. der
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vom Steuerpflichtigen dem Betrieb zugeführte
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Vermögensgegenstand.
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Lit.: Wallat, J., Der Einlagenbegriff des Kreditwesengesetzes, NJW 1995, 3236; Kirsch, A.,
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Einlageleistung, 1995
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Einlassung ist die →Verhandlung (Zugestehen, Bestreiten,
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Vorbringen von Einreden) des →Beklagten (bzw. Angeklagten) im
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Verfahren. Die E. ist eine Prozesshandlung. Sie ist gegeben, so bald
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nicht mehr nur Prozessfragen, sondern auch Sachfragen behandelt
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werden (vgl. §§ 269 VI, 328 I ZPO). Sie bewirkt, dass die
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Unzuständigkeit des Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden und
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der Kläger die Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Beklagten
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zurücknehmen kann. Bleibt die E. aus, kann im Zivilprozess eine
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Tatsache als zugestanden angesehen werden (§ 138 III ZPO) oder ein
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→Versäumnisurteil ergehen (§ 331 I ZPO).
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Lit.: Zerbe, P., Die Einlassung, 1998
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Einlassungsfrist (z. B. § 274 III ZPO) ist die zwischen der
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→Zustellung der →Klage und dem →Termin zur →Verhandlung
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notwendige →Frist.
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Lit.: Thomas/Putzo, ZPO
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Einmanngesellschaft ist die – nur bei →Kapitalgesellschaften (§ 2
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AktG, § 1 GmbHG) mögliche – nur aus einem Gesellschafter
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bestehende →Gesellschaft (in Frankreich seit 1999).
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Lit.: Ochs, V., Die Einpersonengesellschaft in Europa, 1997; Pfister, W., EinmannPersonengesellschaft, 1999
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Einrede ist im Zivilprozessrecht jedes gegen den Klaganspruch
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gerichtete Vorbringen, das nicht im bloßen Leugnen besteht (ja, aber).
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Die E. kann prozessrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur sein
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sowie rechtsverneinend (→Einwendung) oder rechtshemmend
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(materiellrechtliche E.). Im materiellen Recht ist E. (nur) ein →Recht
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(Gestaltungsrecht), das die Verwirklichung eines bestehenden
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Anspruchs beschränkt (Leistungsverweigerungsrecht) und besonders
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geltend gemacht werden muss. Die E. kann zerstörend
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(peremptorisch, z. B. Verjährung § 214 BGB, Aufrechnung) oder
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aufschiebend (dilatorisch, z. B. Stundung, Vorausklage, E. des
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nichterfüllten Vertrags §§ 320f. BGB, Zurückbehaltungsrecht §§ 273,
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1000 BGB) sein. Sie kann u. U. durch eine Gegeneinrede entkräftet
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werden. Sie steht im Gegensatz zur →Einwendung. E. des
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nichterfüllten →Vertrags ist das Recht, im gegenseitigen →Vertrag
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grundsätzlich die eigene Leistung bis zur Bewirkung der
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Gegenleistung zu verweigern. E. der Vorausklage ist das Recht des
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→Bürgen, die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger fruchtlos die
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→Zwangsvollstreckung gegen den →Schuldner versucht hat.
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Lit.: Roth, H., Die Einrede des bürgerlichen Rechts, 1988; Knemeyer, L., Die Behandlung von
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Einredetatsachen in der Relation, JuS 1995, 594
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Einrichtung ist im Privatrecht (§ 258 BGB) die →Sache, die einer
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andern Sache körperlich hinzugefügt ist und deren wirtschaftlichen
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Zwecken dient. Im öffentlichen Recht ist E. der Gegenstand, der
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benutzbar ist (z. B. Anlage, Unternehmung). Er ist öffentliche E.,
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wenn er der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und der
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Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt ist (vor allem in der
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→Leistungsverwaltung).
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.; Mager, U., Einrichtungsgarantien, 2003
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Einschreiben ist die Postsendung, deren Übermittelung die →Post
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gegen besondere →Gebühr mit besonderer Gewähr übernimmt (seit
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1. 9. 1997 Übergabeeinschreiben, nicht genügend das sog.
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Einwurfeinschreiben, bei dem der bloße Einwurf in den Briefkasten
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für den Zugang genügt). Eine durch E. abgesandte
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empfangsbedürftige Willenserklärung wird grundsätzlich nicht
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wirksam, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom
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Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht
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abgeholt wird. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein weiterer
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Versuch der Verbringung in den Machtbereich des Empfängers.
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Lit.: Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil; Dübbers, R., Das neue Einwurf-Einschreiben, NJW 1997,
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2503
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einseitig (Adj.) eine Seite betreffend
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einseitiges Rechtsgeschäft →Rechtsgeschäft, einseitiges
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Einsicht ist das Sehen und Verstehen eines Umstands durch einen
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Menschen.
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Einsichtsfähigkeit (§§ 20 StGB, 828 II BGB) ist die Fähigkeit zur
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Einsicht des →Unrechts der Tat. Sie ist ein Teil der
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→Schuldfähigkeit. Sie bildet im →Strafrecht zusammen mit der
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→Steuerungsfähigkeit den psychischen Bereich, in dem sich die
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biologische Komponente der Schuldunfähigkeit auswirken muss, um
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die Schuldfähigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Sie ist eine
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individuelle Eigenschaft des einzelnen Menschen. Bezüglich der
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→Einwilligung eines Berechtigten in die Verletzung seiner
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Rechtsgüter bedarf es der natürlichen Fähigkeit der Einsicht in die
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Bedeutung des geschützten Interesses und die Tragweite der Tat.
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Lit.: Tröndle/Fischer, StGB; Krümpelmann, J., Die Neugestaltung der Vorschriften über die
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Schuldfähigkeit, ZStW 88, 6
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Einsperren (239 StGB) ist das Verhindern am Verlassen eines
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Raumes durch äußere Vorrichtungen. E. ist eine Form der
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→Freiheitsberaubung. Das E. endet mit der Aufhebung des
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Verschlusses.
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Lit.: Lackner/Kühl, StGB
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Einspruch ist eine in Worte gefasste Verwahrung gegen ein
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bestimmtes Geschehen. Im öffentlichen Recht findet sich ein E. an
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sehr verschiedenen Stellen. So kann nach Art. 77 III GG der
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→Bundesrat bei →Einspruchsgesetzen nach Abschluss des
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→Vermittlungsverfahren binnen 2 Wochen E. gegen ein vom
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→Bundestag beschlossenes →Gesetz einlegen. Im
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Zivilverfahrensrecht ist der E. gegen →Versäumnisurteile (§§ 338ff.
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ZPO), der den Prozess in die Lage vor dem Eintritt der Säumnis
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zurückversetzen kann, oder der E. gegen →Vollstreckungsbescheide
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(§ 700 III ZPO) zulässig. Im Strafverfahren hat der E. gegen den
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→Strafbefehl (§ 409 StPO) die Durchführung einer
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Hauptverhandlung zur Folge (§ 410 StPO). Im
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Verwaltungsverfahrensrecht ist an die Stelle des Einspruchs
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grundsätzlich der →Widerspruch getreten, doch kennt das
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Besteuerungsverfahren den E. gegen →Bescheide der
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Finanzbehörden (§§ 348, 367 AO). Im Ordnungswidrigkeitsverfahren
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(§§ 67ff. OWiG) führt der E. gegen einen →Bußgeldbescheid zu
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einem gerichtlichen Verfahren.
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Jauernig, Zivilprozessrecht; Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung,
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47. A. 2004; Göhler, OWiG; Bilsdorfer, P. u. a., Handbuch des steuerlichen Einspruchsverfahrens,
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1995; Dumke, W., Einspruch beim Finanzamt, 1995; Linssen, R., Das neue Einspruchsverfahren,
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1996; Jesse, L., Einspruch und Klage im Steuerrecht, 2. A. 2002
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Einspruchsgesetz ist das →Gesetz, gegen das der →Bundesrat nur
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→Einspruch einlegen kann (Art. 77 GG). Der Einspruch kann vom
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Bundestag mit der gleichen Mehrheit, wie ihn der Bundesrat
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beschlossen hat, zurückgewiesen werden. Der Gegensatz zum E. ist
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das →Zustimmungsgesetz.
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht
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Einstellung ist die endgültige oder vorläufige Beendigung eines
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→Verfahrens. Im Zivilverfahrensrecht kann der Schuldner die
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einstweilige E. der →Zwangsvollstreckung beantragen (§§ 707, 719,
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769 ZPO). Im Strafverfahren kann im →Ermittlungsverfahren die
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→Staatsanwaltschaft, falls die Ermittlungen (aus prozessualen,
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materiellrechtlichen oder tatsächlichen Gründen) keinen genügenden
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Anlass zur Erhebung der öffentlichen →Klage bieten, die E.
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vornehmen (§ 170 II StPO). Ist die Klage erhoben, so kann die
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→Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des →Angeschuldigten und
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des →Gerichts (§ 153 II StPO) oder das Gericht mit Zustimmung des
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Angeschuldigten und der Staatsanwaltschaft die E. bewirken (vgl. a. §
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154 II StPO). Stellt sich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder
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ein Prozesshindernis im gerichtlichen Verfahren heraus, so ist, wenn
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der Mangel behebbar ist (z. B. Nachholung eines Strafantrags), die
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vorläufige E. notwendig (§ 205 StPO), andernfalls die endgültige E.
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Sie erfolgt außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der
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Hauptverhandlung durch Urteil (§§ 206a, 260 III StPO). Im Recht der
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(privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisse ist E.
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die Begründung des Dienstverhältnisses (vgl. § 3 BLV).
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Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; Thomas/Putzo, ZPO; Kühl, K.,
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Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983
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einstweilig (Adj.) vorläufig
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einstweilige Anordnung →Anordnung, einstweilige
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einstweiliger Ruhestand →Ruhestand, einstweiliger
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einstweilige Verfügung →Verfügung, einstweilige
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Eintragung ist die schriftliche Festlegung einer rechtserheblichen
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und eintragungsfähigen Tatsache in ein öffentliches Verzeichnis (z. B.
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Grundbuch). Sie ist durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften geboten
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(z. B. §§ 873ff. BGB, 29 HGB u. a.). Im Sachenrecht ist die E. der
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Rechtsänderung in das →Grundbuch Voraussetzung des Eintritts der
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angestrebten Rechtsänderung (§§ 873ff. BGB).
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Sichtermann, S., Bedeutung und Behandlung der Eintragungen in
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Abteilung II des Grundbuchs, 9. A. 1981
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Eintragungsbewilligung →Bewilligung
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Eintragungsfähigkeit ist die Eigenschaft eines Umstands, in ein
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öffentliches Verzeichnis unter Eintritt der damit verbundenen
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Rechtsfolgen aufgenommen werden zu können. In das →Grundbuch
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eingetragen werden können nur Grundstücksrechte,
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→Vormerkungen, →Widersprüche, relative
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→Verfügungsbeschränkungen sowie einige weitere Tatsachen. Die
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Eintragung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache ist bedeutungslos.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Eintritt ist das freiwillige Einrücken in eine Stellung.
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Eintrittsrecht ist das Recht zum Eintritt. Im Erbrecht ist E. (§ 1924
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III BGB) das Recht der →Abkömmlinge (z. B. Enkel) eines vor dem
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→Erblasser verstorbenen Abkömmlings (z. B. Sohn), an dessen Stelle
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Erbe zu sein. Im Verwaltungsrecht kann die vorgesetzte Behörde ein
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E. (→Devolutionsrecht) gegenüber einer untergeordneten Behörde
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haben, das ihr die eigene Ausführung der an sich der andern Behörde
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zustehenden Aufgabe gestattet.
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Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht; Maurer, Verwaltungsrecht
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Einvernahme ist die Befragung eines Menschen (z. B. Verdächtigen)
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durch ein staatliches Organ.
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht
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Einverständnis ist die tatbestandsausschließende →Einwilligung, die
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dann möglich ist, wenn die Tathandlung ihren Unwert gerade daraus
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herleitet, dass sie nach der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung
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gegen oder ohne den Willen des Verletzten erfolgt (z. B. scheidet
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Wegnahme i. S. v. § 242 StGB bei freiwilliger Gewahrsamsaufgabe
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aus).
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Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil
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Einwendung ist im Verfahrensrecht jede Abwehr des prozessualen
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→Anspruchs des →Klägers (z. B. Bestreiten). Im materiellen Recht
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ist E. ein Umstand, der das Recht des Gegners beseitigt, wobei der
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Umstand entweder die Entstehung des Rechts verhindern
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(rechtshindernde E., z. B. Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoß)
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oder das Recht nachträglich entfallen lassen kann (rechtsvernichtende
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E., z. B. Erfüllung, Unmöglichkeit). Die E. ist im Gegensatz zur
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→Einrede von Amts wegen ohne besondere Geltendmachung zu
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berücksichtigen.
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil
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Einwilligung (§ 183 BGB) ist die vor Abschluss eines
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Rechtsgeschäfts erteilte →Zustimmung des Berechtigten, die das von
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einem andern geschlossene Rechtsgeschäft wirksam macht. Darüber
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hinaus ist die (vorherige,) zulässige (u. a. den guten Sitten
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entsprechende) und dem Täter bekannte (str.) E. (z. B. 228 StGB) ein
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→Rechtfertigungsgrund (eine nach Verabreichung einer
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Beruhigungsspritze auf dem Weg zum Operationssaal unterzeichnete
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Erklärung ist z. B. keine wirksame E.). Mutmaßliche E. als
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Unterstellung einer E. auf Grund einer Rechtslage, bei der
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angenommen werden kann, dass der Betroffene, wenn er gefragt
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werden könnte, einwilligen würde (z. B. Operation eines
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Bewusstlosen) ist ebenfalls Rechtfertigungsgrund.
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Lit.: Krieter, S., Grenzfälle der Patienteneinwilligung, Diss. jur. Regensburg 2000; Amelung,
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K./Eymann, F., Die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht, JuS 2001, 937; Ohly, A., Volenti non
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fit iniuria, 2002
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Einwohner ist der in einem →Staat oder einer →Gemeinde
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wohnende Mensch. Als E. ist er berechtigt, die vorhandenen
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Einrichtungen zu benutzen. Er ist zugleich verpflichtet, die Lasten zu
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tragen.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003; Schmidt-Aßmann, Besonderes
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Verwaltungsrecht
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Einzelakt ist das einzelne Geschehen.
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Einzelaktstheorie ist die auf die besondere Belastung im einzelnen
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Geschehen abstellende Theorie der →Enteignung. Danach liegt eine
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Enteignung dann vor, wenn eine Eigentumsentziehung oder
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Eigentumsbelastung Einzelne oder Gruppen ungleich trifft und zu
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einem besonderen Opfer (→Sonderopfer) für die →Allgemeinheit
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zwingt. Der E. steht die →Zumutbarkeitstheorie gegenüber.
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Einzelhandel ist der Teil des Handels, der die Ware dem Verbraucher
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unmittelbar zuführt. Das Betreiben des Einzelhandels bedurfte bis zu
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den Entscheidungen BVerfG 19, 330, BVerfG 34, 71 der →Erlaubnis
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(§ 3 EinzelhandelsG). Den Gegensatz zum E. bildet der Großhandel.
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Einzelkaufmann ist der →Kaufmann, der sein →Handelsgewerbe
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ohne (offenen) Gesellschafter betreibt.
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Lit.: Canaris, Handelsrecht; Wehrens, H., Das Einzelunternehmen, 1981
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Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) ist die Nachfolge in ein
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einzelnes Recht im Gegensatz zur →Gesamtrechtsnachfolge.
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Lit.: Bürger, Einzelzuwendungen an Erben, MDR 1986, 371
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Einzelrichter ist der →Richter, der seine Amtstätigkeit allein ausübt.
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E. sind insbesondere im ersten →Rechtszug der ordentlichen
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→Gerichtsbarkeit tätig. Seit 1993 sieht § 348 ZPO zur Vereinfachung
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des Verfahrens den E. auch am Landgericht als Regel vor, wobei seit
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2002 die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als
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E. (originärer E.) entscheidet, sofern nicht ein besonderer
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Ausnahmetatbestand gegeben ist (§ 348 ZPO), und die Zivilkammer
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die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als E.
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(obligatorischer E.) zur Entscheidung überträgt, wenn die Sache keine
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besonderen Schwierigkeiten aufweist, keine grundsätzliche
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Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
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zur Hauptsache verhandelt worden ist (§ 348a ZPO).
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht; Feskorn, C., Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568
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ZPO, NJW 2003, 856
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Einzelvollmacht →Vollmacht
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Einziehung ist allgemein die Entziehung eines Gegenstands. Im
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Verwaltungsrecht ist die E. die Entwidmung der öffentlichen
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→Straße, die dadurch ihre Rechtsstellung als öffentliche Straße
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verliert. Sie darf dann erfolgen, wenn die Straße ihre
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Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
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öffentlichen Wohls eine E. erfordern. Im Strafverfahren ist E. die
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Wegnahme von Sachen oder Werten, die zu einer →Straftat
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gebraucht (z. B. Mordwaffe) oder durch sie hervorgebracht worden
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sind (z. B. gefälschte Urkunde). Sie geschieht als →Strafe oder
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Sicherungsmaßnahme durch →Urteil (§§ 74ff. StGB). Sie ist nur
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unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie erfolgt im
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Hauptverfahren oder ausnahmsweise in einem selbständigen
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Verfahren (§§ 74ff. StGB, 430ff. StPO).
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Lit.: Jöhnke, A., Der Einziehungsgegenstand im Einziehungsrecht, 1992 (Diss.)
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Einziehungsermächtigung ist die →Ermächtigung einer Person
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durch eine andere, deren Recht im eigenen Namen geltend zu
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machen, insbesondere deren →Forderung einzuziehen. Dabei
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verbleibt die Stellung als →Gläubiger dem bisherigen Gläubiger
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(anders bei →Abtretung). Die E. ist gesetzlich nicht geregelt, aber
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zulässig.
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Lit.: Roth, G./Fitz, H., Stille Zession, Inkassozession, Einziehungsermächtigung, JuS 1985, 188
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Einziehungsverfahren (§§ 430ff. StPO, 22ff. OWiG) ist das der
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Einziehung dienende Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren. Es
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ist regelmäßig gegen eine bestimmte Person gerichtet (subjektives E.).
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Ausnahmsweise ist es nur auf einen Gegenstand bezogen (objektives
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E.).
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Göhler, OWiG
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Eisenbahn ist das auf Schienen laufende, dem öffentlichen oder ihm
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ähnlichen Verkehr dienende Transportmittel. Der →Unternehmer
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einer E. haftet nach den §§ 1ff. HPflG für betriebsbedingte Schäden
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aus →Gefährdungshaftung. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für
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Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
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Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in
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privatrechtlicher Form betrieben. →Bundeseisenbahnvermögen,
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→Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
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Lit.: Finger, H., Eisenbahntransportrecht (Lbl.), 6. A. 1999ff.; Goltermann, E./Konow, K.,
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Eisenbahnverkehrsordnung (Lbl.); Eisenbahnrecht (Lbl.), hg. v. Kunz, W., 1994; Thoma, A. u. a.,
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Kommentar zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung, 4. A. 2001; Staudinger, A.,
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Verspätungsschäden nach Eisenbahnverkehrsordnung, NJW 1999, 3665; Marschall,
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E./Schweinsberg, R., Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. A. 2000; Däubler, W., Zugverspätungen als
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Rechtsproblem, NJW 2003, 2651
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elektronisch (Adj.) auf Elektronen bezogen
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Lit.: Wissenschaft online - Elektronisches Publizieren, hg. v. Tröger,
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B., 2000
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Elektronische Datenverarbeitung (EDV) ist die mit Hilfe der
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Eigenschaften des elektrischen Stroms automatisierte
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→Datenverarbeitung.
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Lit.: Seidel, U., Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1997; Redeker, H., IT-Recht in
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der Praxis, 3. A. 2003
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elterlich (Adj.) Eltern betreffend
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elterliche Gewalt →Gewalt, elterliche
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elterliche Sorge →Sorge, elterliche
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Eltern sind Vater und Mutter eines →Kinds (§§ 1591f. BGB). Ihnen
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steht grundsätzlich die elterliche Sorge über das →Kind gemeinsam
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zu. Im Zweifel bekommt die Mutter das Kind und der Vater zahlt.
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(Seit Ende 1999 sind im angloamerikanischen Recht zwei
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homosexuelle Männer als Elternteil 1 und Elternteil 2 eines Kinds
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einer Leihmutter anerkannt.)
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Elternzeit (§ 15 BErzGG) ist die Eltern als Arbeitnehmern unter
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Zahlung von Erziehungsgeld durch den Staat zur Erziehung eines
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Kindes gewährte arbeitsfreie Zeit von höchstens drei Jahren, die von
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jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam
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genommen werden kann.
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Lit.: Lindemann, A./Simon, O., Die neue Elternzeit, NJW 2001, 258
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Emanzipation ist die Befreiung aus einem Zustand der Beschränkung
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oder Abhängigkeit (z. B. römisches Hauskind, Sklaven, Frauen).
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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emanzipieren →Emanzipation
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Embargo ist ursprünglich die Zurückhaltung fremder Handelsschiffe
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in eigenen Gewässern, danach das Verbot der Ausfuhr bestimmter
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Waren in bestimmte Länder. →Außenwirtschaftsrecht
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Lit.: Ress, H., Das Handelsembargo, 2000
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Embryo ist der in der Keimesentwicklung befindliche Organismus
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(beim Menschen die befruchtete entwicklungsfähige Eizelle vom
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Zeitpunkt der Kernverschmelzung an sowie jede einem E.
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entnommene teilungsfähige und entwicklungsfähige totipotente Zelle
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bis zum Ende des zweiten Monats der Schwangerschaft). Geschützt
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wird der E. durch das Embryonenschutzgesetz vom 13. 12. 1990.
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Danach darf eine Eizelle nur (von einem Arzt) befruchtet werden,
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wenn damit bei der Frau, von der die Zelle stammt, eine
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Schwangerschaft ausgelöst werden soll. Eine Geschlechtswahl bei der
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künstlichen Befruchtung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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→nasciturus
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Lit.: Keller, R./Günther, H./Kaiser, P., Embryonenschutzgesetz, 1992; Ipsen, J., Zur Zukunft der
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Embryonenforschung, NJW 2004, 268
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Emeritierung ist die Entbindung der (zeitlich vor den neuen
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Landeshochschulgesetzen [§ 76 HRG]) verbeamteten
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Hochschullehrer von ihren amtlichen Verpflichtungen unter
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Belassung der Amtsbezeichnung, der →Dienstbezüge (und des
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Rechts, Lehrveranstaltungen abzuhalten) im Gegensatz zur bloßen
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Pensionierung der später verbeamteten Hochschullehrer.
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Lit.: Köbler, Jurist
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Emission ist die Ausgabe und Unterbringung neuer Anleihen oder
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→Aktien auf dem Kapitalmarkt. Sie erfolgt zumeist mit Hilfe von
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Banken. Daneben ist E. auch die von etwas ausgehende
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Beeinträchtigung etwas andern. →Immission
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Lit.: Hopt, K., Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991; Burgi, M., Die
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Rechtsstellung der Unternehmen im Emissionshandelssystem, NJW 2003, 2487
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emittieren →Emission
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Empfänger ist die zum Empfang (z. B. einer Willenserklärung)
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bestimmte oder auch die den Empfang ausführende Person.
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Lit.: Eckhardt, P., Die Rechtsstellung des Empfängers im Frachtrecht,
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1999
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Empfängerhorizont ist die objektive Verständnismöglichkeit des
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Empfängers einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Der E. ist
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bei der →Auslegung zu berücksichtigen. Im Bereicherungsrecht wird
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|
die Leistungsbeziehung nach dem E. festgelegt.
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|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil; Schnauder, F., Wider das Dogma vom Empfängerhorizont,
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NJW 1999, 2841
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Empfängnis ist die Aufnahme der männlichen Samenzelle durch die
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weibliche Eizelle des Menschen, mit der neues Leben beginnt.
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Empfängniszeit (§ 1600d III BGB) ist die Zeit, die für die Erzeugung
|
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eines Kinds nach den Erfahrungen ärztlicher Wissenschaft in Betracht
|
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kommt. Als E. gilt grundsätzlich die Zeit vom 181. bis zum 300. Tag
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vor der Geburt. Steht fest, dass das Kind außerhalb dieses Zeitraums
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empfangen wurde, so gilt der abweichende Zeitraum als E. Im
|
|
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Verfahren auf gerichtliche Feststellung der →Vaterschaft wird als
|
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Vater vermutet, wer der Mutter während der E. beigewohnt hat,
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sofern nicht schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen
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(→exceptio plurium).
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Lit.: Bürge, A., Rechtsvereinheitlichung im Laufe der Jahrhunderte,
|
|
JuS 2003, 425
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Empfangsbedürftigkeit ist die Eigenschaft bestimmter
|
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→Willenserklärungen, nur bei Empfang durch den Adressaten
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wirksam zu werden (§ 130 BGB, z. B. Kündigung).
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|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
|
|
Empfangsbote →Bote
|
|
Lit.: Sandmann, B., Empfangsbotenstellung und Verkehrsanschauung,
|
|
AcP 199 (1999), 455
|
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Empfangszuständigkeit ist die Zuständigkeit für die das Erlöschen
|
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der Schuld bewirkende Entgegennahme der Leistung (z. B. bei
|
|
Minderjährigen).
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Lit.: Müller-Laube, H., Die Empfangszuständigkeit, 1978
|
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Empfehlung (§ 676 BGB) ist der Vorschlag eines Verhaltens. Die E.
|
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ist keine Willenserklärung. Sie verpflichtet als solche nicht den
|
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Empfehlenden zum Ersatz des aus ihrer Befolgung entstehenden
|
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Schadens.
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|
Lit.: Jauernig, BGB
|
|
emptio (F.) venditio ([lat.] Kauf – Verkauf) ist im römischen Recht
|
|
die Bezeichnung für den →Kaufvertrag, der ursprünglich Handkauf
|
|
war und sich erst allmählich zu einem schuldrechtlichen Geschäft
|
|
entwickelte.
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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Endurteil (§ 300 ZPO) ist das →Urteil, das die Endentscheidung
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über einen Rechtsstreit enthält. Es steht im Gegensatz zum
|
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→Zwischenurteil und zum →Vorbehaltsurteil. Es kann entweder
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→Schlussurteil (Vollendurteil) oder →Teilurteil (§ 301 ZPO) sein.
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|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Jauernig, Zivilprozessrecht
|
|
Energie (F.) im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung des
|
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Energiewirtschaftsrechts sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur
|
|
leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
|
|
Lit.: Salje, P., Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. A. 2002; Altrock, M.,
|
|
Subventionierende Preisregelungen, 2002; Hack, M., EnergieContracting, 2003
|
|
Energieentziehung (§ 248c StGB) ist die Entziehung fremder
|
|
elektrischer Energie mittels eines Leiters, der zur ordnungsmäßigen
|
|
Entnahme nicht bestimmt ist, in der Absicht, die elektrische Energie
|
|
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen oder einem andern
|
|
rechtswidrig Schaden zuzufügen.
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|
Lit.: Lackner/Kühl, StGB
|
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Energierecht ist die Gesamtheit der die (aus Kohle, Öl, Gas, Wasser,
|
|
Sonne, Atomspaltung usw. gewonnene) Energie betreffenden
|
|
Rechtssätze. Das E. ist teilweise Bestandteil des Sachenrechts.
|
|
Monopole bei der Versorgung mit Strom und Gas sind in Deutschland
|
|
seit 1998 beseitigt.
|
|
Lit.: Büdenbender, U./Heintschel von Heinegg, W./Rosin, P., Energierecht, Bd. 1 1999; Theobald,
|
|
C./Nill-Theobald, C., Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 2001; Tüngler, S., Zur Einführung –
|
|
|
|
Das Recht der Energiewirtschaft, JuS 2001, 739; Scholtka, B., Die Entwicklung des Energierechts,
|
|
NJW 2002, 483; Schneider, J./Theobald, C., Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003;
|
|
Handel mit Energiederivaten, hg. v. Zenke, I./Ellwanger, N., 2003; Corino, C., Energy Law in
|
|
Germany, 2003; Obernolte, W./Danner, W., Energiewirtschaftsrecht (Lbl.), 45. A. 2003;
|
|
Energierecht (Lbl.), hg. v. Danner, W., 46. A. 2004; Grunwald, J., Das Energierecht der
|
|
europäischen Gemeinschaften, 2003; Scholtka, B./Baumbach, A., Die Entwicklung des
|
|
Energierechts in den Jahren 2002 und 2003, NJW 2004, 723; Berliner Kommentar zum
|
|
Energierecht, hg. v. Säcker, F., 2004
|
|
Energieversorgungsunternehmen ist das →Unternehmen, das
|
|
andere mit Energie (Strom, Gas usw.) versorgt oder ein Netz für die
|
|
allgemeine Versorgung betreibt. Der Inhaber unterliegt nach dem
|
|
Energiewirtschaftsgesetz einer besonderen Aufsicht. Er ist dem
|
|
→Abschlusszwang unterworfen. Für Schäden haftet er aus
|
|
→Gefährdungshaftung (§ 2 HPflG).
|
|
Lit.: Obernolte, W./Danner, W., Energiewirtschaftsrecht (Lbl.), 44. A. 2003
|
|
England →Großbritannien
|
|
Lit.: Maurer, M., Geschichte Englands, 2000
|
|
Enklave ist – aus der Sicht des betreffenden Staats - der Gebietsteil
|
|
eines fremden →Staats, der von diesem räumlich getrennt und vom
|
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Gebiet des eigenen Staats vollständig umschlossen ist. →Exklave
|
|
Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
|
|
Enquête (F.) Untersuchung
|
|
Enquêtekommission (§ 56 GeschOBT) ist die jeweils auf Antrag
|
|
vom Bundestag gebildete parlamentarische
|
|
Untersuchungskommission, die eine gewichtigere Sachentscheidung
|
|
vorbereitet.
|
|
Enquêterecht (Art. 44 GG) ist das der Überwachung der
|
|
ausführenden Gewalt dienende Recht eines Parlaments,
|
|
→Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
|
|
Enteignung ist die – im Gegensatz zum enteignungsgleichen
|
|
→Eingriff (rechtmäßige) – Entziehung oder Belastung des
|
|
→Eigentums durch staatlichen Hoheitsakt zur Befriedigung
|
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öffentlicher Belange. Gemäß Art. 14 III GG darf eine E. nur durch
|
|
(formelles) Gesetz (Legalenteignung z. B. BauGB) oder auf Grund
|
|
eines Gesetzes (Administrativenteignung) und zum Wohl der
|
|
→Allgemeinheit erfolgen. Nach Art. 14 III 2 GG muss das die E.
|
|
ermöglichende Gesetz Art und Ausmaß der →Entschädigung regeln
|
|
(→Junktimklausel). Wann nicht nur eine Eigentumsbindung, sondern
|
|
bereits eine E. vorliegt, ist, weil nicht jede Belastung für eine E.
|
|
genügt, im Einzelfall an Hand der →Einzelakttheorie
|
|
(Sonderopfertheorie) oder →Zumutbarkeitstheorie zu entscheiden.
|
|
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung steht der
|
|
Rechtsweg zu den ordentlichen →Gerichten offen (Art. 14 III 4 GG).
|
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Wird der enteignete Gegenstand zur Befriedigung öffentlicher
|
|
Belange nicht mehr benötigt, ist er dem früheren Eigentümer
|
|
zurückzuübereignen. Im klassischen Sinn ist E. die
|
|
entschädigungspflichtige Übertragung von Grundeigentum durch
|
|
gesetzlich zugelassenen Verwaltungsakt (Administrativenteignung)
|
|
wegen eines im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmens.
|
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Keine E. ist der hoheitliche Eingriff in nichtvermögenswerte Rechte.
|
|
→Aufopferung
|
|
|
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Lit.: Aust, M./Jacobs, R./Pasternak, D., Die Enteignungsentschädigung, 5. A. 2002; Lege, J., Der
|
|
Rechtsweg bei Entschädigung für enteignende Wirkungen, NJW 1995, 2745; Fricke, W./Märker,
|
|
K., Enteignetes Vermögen in der Ex-DDR, 2. A. 2002
|
|
enteignungsgleich (Adj.) in der Wirkung einer Enteignung
|
|
gleichstehend
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enteignungsgleicher Eingriff →Eingriff, enteignungsgleicher
|
|
Entente (F.) Einverständnis, Bündnis
|
|
Enterbung (§ 1938 BGB) ist der Ausschluss eines Verwandten oder
|
|
des Ehegatten von der gesetzlichen →Erbfolge durch →Verfügung
|
|
von Todes wegen (z. B. wegen Heirat zulässig). Die E. ist ein
|
|
einseitiges →Rechtsgeschäft, das ausdrücklich oder konkludent durch
|
|
→Erbeinsetzung einer andern Person vorgenommen werden kann. Sie
|
|
kann die Entstehung von →Pflichtteilsrechten zur Folge haben (§
|
|
2303 BGB).
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
|
|
Entfaltung, freie →Handlungsfreiheit
|
|
Entfernung ist allgemein die räumliche Trennung. E. aus dem Dienst
|
|
ist eine Disziplinarmaßnahme gegen →Beamte, die nur unter
|
|
bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und das Beamtenverhältnis
|
|
gegen den Willen des Beamten unter Verlust der Versorgungsrechte
|
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beendet. E. aus dem Sitzungszimmer ist das die E. eines Menschen aus
|
|
dem Verhandlungsraum betreffende →Ordnungsmittel.
|
|
Lit.: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht; Peine, F./Heinlein, D., Beamtenrecht, 2. A. 1999
|
|
entgangen (Adj.) nicht erlangt
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entgangener Gewinn →Schaden
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Entgelt ist die meist in →Geld zu entrichtende Gegenleistung für eine
|
|
Leistung.
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Lit.: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht; Entgeltklauseln in der
|
|
Kreditwirtschaft und e-commerce von Kreditinstituten, 2002
|
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Entgeltfortzahlungsgesetz ist das an die Stelle des älteren
|
|
Lohnfortzahlungsgesetzes getretene, die Fortzahlung von Entgelt im
|
|
Falle von Krankheit usw. (d. h. trotz Fehlens einer Arbeitsleistung)
|
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regelnde Gesetz (1. 6. 1994). Danach müssen alle Arbeitnehmer dem
|
|
Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Dauert
|
|
die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss ein ärztliches
|
|
Attest vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann schon am ersten Tag
|
|
der Abwesenheit des Arbeitnehmers eine ärztliche
|
|
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
|
|
Lit.: Brecht, H., Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, 2. A. 2000; Müller,
|
|
E./Berenz, C., Entgeltfortzahlungsgesetz, 3. A. 2001; Gola, P., Entgeltfortzahlungsgesetz, 2. A.
|
|
1998; Schmitt, J., Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. A. 1999; Kaiser, H. u. a., Entgeltfortzahlungsgesetz,
|
|
5. A. 2000; Harth, A., Die Neuregelung der Entgeltfortzahlung, 2000; Vogelsang, H.,
|
|
Entgeltfortzahlung, 2002
|
|
entgeltlich (Adj.) gegen eine Gegenleistung erhältlich
|
|
Entgeltlichkeit ist die Abhängigkeit von einer geldwerten
|
|
Gegenleistung. →Unentgeltlichkeit
|
|
Enthaftung ist das Freiwerden von einer Haftung oder von einer
|
|
Haft.
|
|
Lit.: Altmeppen, H., Die Enthaftung des ausscheidenden
|
|
Personengesellschafters, NJW 2000, 2529
|
|
Entlassung ist allgemein die Freigabe aus einem Verhältnis. Im
|
|
|
|
öffentlichen Recht ist die E. möglich bezüglich der
|
|
→Staatsangehörigkeit (§§ 17ff. StAG), des →Beamtenverhältnisses
|
|
(§§ 22ff. BRRG, bei Vorliegen bestimmter Gründe oder auf
|
|
schriftlichen Antrag) oder des →Strafvollzugs (hier auch bedingt
|
|
möglich). Im Arbeitsrecht ist die E. der durch die →Kündigung des
|
|
→Arbeitgebers herbeigeführte Fall der Beendigung des
|
|
→Arbeitsverhältnisses.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Schmidt-Aßmann,
|
|
Besonderes Verwaltungsrecht
|
|
Entlastung ist im Verbandsrecht die Billigung der Geschäftsführung
|
|
geschäftsführender Organe durch Aufsichtsorgane.
|
|
Lit.: Barner, F., Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts, 1990
|
|
Entlastungsbeweis (z. B. § 831 I 2 BGB) ist der Nachweis des
|
|
Nichtvorliegens eines haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmales
|
|
durch die beweisbelastete Partei.
|
|
Entmündigung war bis 31. 12. 1991 die Entziehung oder
|
|
Beschränkung der dem Entmündigten dem Alter nach an sich
|
|
zustehenden →Geschäftsfähigkeit. →Betreuung
|
|
Lit.: Palandt, BGB; In der Beek, M./Wuttke, H., Die Entmündigung wegen Verschwendung, NJW
|
|
1969, 2268
|
|
Entnazifizierung ist (bzw. war nach 1945) die Reinigung vom
|
|
Gedankengut des →Nationalsozialismus.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Entschädigung ist vielfach der angemessene Ausgleich für einen
|
|
erlittenen →Schaden (→Schadensersatz). Insbesondere ist der
|
|
→Staat bei →Enteignung, enteignungsgleichem →Eingriff,
|
|
(→Amtspflichtverletzung) und der Verhaftung oder Verurteilung
|
|
Unschuldiger im Strafverfahren zu E. verpflichtet. Bei der E. wird der
|
|
entstandene Schaden nicht unbedingt voll ausgeglichen.
|
|
Lit.: Büchs, H., Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. A. 1996; Beilage zu NJW
|
|
2002, Heft 14
|
|
Entscheidung ist die gerichtliche Entschließung in einer bestimmten
|
|
Frage (→Urteil, →Beschluss oder →Verfügung). Sie ist in einem
|
|
vorgeschriebenen Verfahren zu treffen (§§ 192ff. GVG). Sie wirkt
|
|
grundsätzlich nur unter den Verfahrensbeteiligten.
|
|
Lit.: Otte, K., Umfassende Streitentscheidung, 1998; Anders, B./Gehle, B., Antrag und
|
|
Entscheidung im Zivilprozess, 3. A. 2000; Jura-Kartei auf CD-ROM, hg. v. Coester-Waltjen, D.
|
|
u.a., 2000 (4102 Entscheidungen zwischen 1979 und 2000)
|
|
Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft ist die
|
|
individualbezogene Handlung der Europäischen Gemeinschaft
|
|
gegenüber einem Mitgliedstaat oder einem Unternehmen oder einem
|
|
Einzelnen vor allem im Wettbewerbsrecht und im
|
|
Beihilfenaufsichtsrecht.
|
|
Lit.: Bockey, A., Die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, 1998
|
|
Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 251a, 331a ZPO) ist die E.
|
|
allein auf Grund der schriftlich dem Gericht vorliegenden Tatsachen
|
|
und Anträge (Aktenlage). Sie ist im →Zivilprozessrecht zulässig,
|
|
wenn in einem Termin zur mündlichen →Verhandlung beide Parteien
|
|
nicht erscheinen oder nicht verhandeln oder eine allein erschienene
|
|
Partei nicht verhandelt. Ein daraufhin zulässigerweise ergehendes
|
|
Urteil ist ein →Endurteil.
|
|
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
|
Entscheidungsgrund ist der für den Inhalt der Entscheidung
|
|
maßgebliche Grund. Im Verfahrensrecht dienen die
|
|
Entscheidungsgründe (§ 313 I Nr. 6 ZPO) der Begründung der
|
|
gerichtlichen Entscheidung gegenüber den →Parteien. Sie sind
|
|
notwendiger Bestandteil des →Urteils und des anfechtbaren
|
|
→Beschlusses. Sie haben nur die die Entscheidung tragenden Gründe
|
|
(in bündiger Kürze) aufzuzeigen. Ihr Fehlen ist ein
|
|
Verfahrensmangel, sofern sie nicht von Gesetzes wegen entbehrlich
|
|
sind (§ 313a ZPO, z. B. bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und
|
|
Verzicht der Parteien oder Aufnahme ihres wesentlichen Inhalts in
|
|
das Protokoll).
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Huber, Grundfragen der Entscheidungsgründe, JuS 1987, 213; Schneider,
|
|
E., Richterliche Arbeitstechnik, 3. A. 1991
|
|
Entscheidungssammlung ist die geordnete Zusammenstellung der
|
|
Entscheidungen einer Behörde, insbesondere der Urteile eines
|
|
Gerichts (z. B. BGHZ).
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Entschließung ist sowohl die Bildung einer empfehlenden oder auch
|
|
anweisenden Erklärung wie auch diese selbst (z. B.
|
|
Regierungsentschließung, Ministerialentschließung).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
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Entschluss →Tatentschluss
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|
entschuldigend (Adj.) die Schuld erklärend und aufhebend
|
|
entschuldigender Notstand →Notstand, entschuldigender
|
|
Entschuldigungsgrund ist der Grund, der eine derart starke
|
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Herabsetzung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts einer →Tat
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bewirkt, dass ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann (z. B.
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entschuldigender Notstand, entschuldigende Pflichtenkollision). Ein
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→Irrtum über das abstrakte Bestehen oder die Grenzen eines
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Entschuldigungsgrunds ist bedeutungslos. Der unvermeidbare Irrtum
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über das konkrete Vorliegen eines anerkannten
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Entschuldigungsgrunds entschuldigt den Täter. Der entsprechende
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vermeidbare Irrtum lässt nach einer Ansicht nur eine Bestrafung
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wegen →Fahrlässigkeit, nach anderer Ansicht nur eine
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→Strafmilderung entsprechend § 35 II StGB zu.
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil
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Entwicklung ist die vielfach nach mehr oder weniger vorgegebenem
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Muster eintretende Veränderung im Zeitablauf.
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Entwicklungskriminalität ist die für die in der Entwicklung vom
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→Kind zum Erwachsenen befindlichen Menschen typische
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Kriminalität. Ihr wird durch das →Jugendstrafrecht begegnet. Dieses
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nimmt auf Entwicklungsfragen besondere Rücksicht.
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→Jugendkriminalität
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Lit.: Göppinger, Kriminologie; Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht
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Entwidmung ist die Beseitigung einer →Widmung eines
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Gegenstands für einen Zweck.
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Lit.: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht
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Entziehung ist die Entfernung durch einen andern. E. des →Besitzes
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(§ 858 BGB) ist die vollständige und andauernde Beseitigung der
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Sachherrschaft des Besitzers. Sie ist ein Tatbestandsmerkmal der
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verbotenen →Eigenmacht. Im Strafrecht ist die E. Minderjähriger
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gegenüber Eltern, Elternteilen, Vormündern oder Pflegern strafbar (§
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235 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Sie liegt
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auch vor, wenn der allein sorgeberechtigte Elterteil dem nur
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umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.
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Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht
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Entziehungsanstalt ist die ärztlich geleitete, auf das Ziel der
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Befreiung von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere
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berauschende Mittel (z. B. Haschisch) im Übermaß zu sich zu
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nehmen, gerichtete Einrichtung. Die Unterbringung in einer E. ist eine
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→Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 2 StGB). Sie setzt
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den Hang zum Rauschmittelmissbrauch, eine damit
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zusammenhängende rechtswidrige →Tat und die →Gefahr weiterer
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erheblicher rechtswidriger Taten voraus.
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
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Enumeration ist die Art einer Angabe von →Tatbestandsmerkmalen,
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welche die einzelnen erfassten Fälle besonders benennt (z. B. Art. 73
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GG). Sie hat einschränkende Tendenz. Sie steht im Gegensatz zur
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→Generalklausel.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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enumerativ (Adj.) aufzählend →Enumeration
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enumerieren →Enumeration
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Enzyklika ([F.] Rundschreiben) ist im katholischen →Kirchenrecht
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ein päpstliches Rundschreiben (an die Bischöfe oder die
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Allgemeinheit) bezüglich einer allgemeinen Frage der kirchlichen
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Lehre, das nach seinen Eingangsworten benannt wird (z. B. E.
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humanae vitae).
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Lit.: Erler, Kirchenrecht
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Enzyklopädie (F.) universale Bildung, Gesamtheit des Wissens,
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Darstellung der Wissensinhalte
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eo ipso (lat.) von selbst
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Erbanfall ist der vorläufige Erwerb der →Erbschaft, der nur noch
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durch →Ausschlagung rückwirkend beseitigt werden kann. Der E. an
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den Erben erfolgt kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers (§ 1942
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I BGB). Einer Willenserklärung des Erben bedarf der E. nicht.
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Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
|
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Erbbaurecht (§ 1 ErbbauVO) ist das veräußerliche und vererbliche
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→Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu
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haben (z. B. Haus). Das E. ist in der besonderen
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Erbbaurechtsverordnung geregelt. Es entsteht durch →Einigung und
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→Eintragung in das →Grundbuch, wobei ein besonderes
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Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt wird. Für die Bestellung
|
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eines Erbbaurechts wird meist ein →Erbbauzins als Gegenleistung
|
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vereinbart. Das E. wird grundsätzlich wie ein →Grundstück
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behandelt. Das Bauwerk ist wesentlicher →Bestandteil des
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Erbbaurechts. Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts geht das Bauwerk
|
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in das →Eigentum des Grundstückseigentümers über. Das E. ist
|
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wegen seiner rechtlichen Schranken rechtstatsächlich nicht sehr
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verbreitet.
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Lit.: Ingenstau, J./Hustedt, Volker, Kommentar zum Erbbaurecht, 8. A. 2001; Böttcher, R.,
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Praktische Fragen des Erbbaurechts, 4. A. 2002; Linde, T./Richter, R., Erbbaurecht und Erbauzins,
|
|
3. A. 2001; Oefele, H. Frhr. v./Winkler, K., Handbuch des Erbbaurechts, 3. A. 2003
|
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Erbbauzins ist das in wiederkehrenden Leistungen zu entrichtende
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Entgelt für die Bestellung eines →Erbbaurechts (§ 9 ErbbauVO).
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erbbiologisch (Adj.) die Biologie des Erbguts betreffend
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Erbbiologisches Gutachten ist das auf einer vergleichenden
|
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Untersuchung erbbedingter Körpermerkmale beruhende →Gutachten
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eines →Sachverständigen (z. B. zum Nachweis einer behaupteten
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Verwandtschaft), das gegenüber der DNA-Analyse bedeutungslos
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geworden ist.
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Lit.: Göppinger, Kriminologie
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Erbe (M.) ist der Gesamtnachfolger des →Erblassers (§ 1922 I
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BGB). Der E. erlangt mit dem →Erbfall die →Erbschaft und haftet
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für die →Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I BGB). Der E. kann
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kraft →Gesetzes E. werden (gesetzlicher E.) oder durch letztwillige
|
|
→Verfügung (gewillkürter E.). E. kann auch eine im Zeitpunkt des
|
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Erbfalls bestehende juristische →Person sein. Vom Erben zu trennen
|
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ist der →Vermächtnisnehmer. Wer gewerbsmäßig unbekannte Erben
|
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sucht, erlangt dadurch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne
|
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Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Erben.
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Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht; Firsching, Nachlassrecht
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Erbe (N.) →Erbschaft
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|
Erbeinsetzung ist die gewillkürte Zuwendung (Rechtsgeschäft) der
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→Gesamtnachfolge in das ganze →Vermögen des →Erblassers oder
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einen Teil davon. Sie kann durch →Testament (§ 1937 BGB, dann
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einseitiges Rechtsgeschäft) oder →Erbvertrag (§ 2278 II BGB)
|
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erfolgen. Ihr Gegensatz ist die →Enterbung.
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003; Leipold, Erbrecht
|
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Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB) ist die bei mehreren Erben
|
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kraft Gesetzes entstehende Gemeinschaft (am Nachlass). Die E. ist
|
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eine (nicht rechtsfähige) →Gesamthandsgemeinschaft(, so dass z. B.
|
|
ein von einem Vertreter der E. abgeschlossener Mietvertrag nur mit
|
|
den einzelnen Miterben zu Stande kommen kann). Der →Nachlass
|
|
wird gemeinschaftliches, grundsätzlich gesamthänderisch gebundenes
|
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→Vermögen der Erben (§ 2032 I BGB). Jeder →Miterbe kann (aber
|
|
entgegen dem Gesamthandsprinzip) über seinen Anteil am Nachlass
|
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verfügen (§ 2033 I BGB), doch steht den übrigen Miterben ein
|
|
→Vorkaufsrecht zu. Die Auflösung der E., die jeder Miterbe
|
|
grundsätzlich jederzeit verlangen kann, erfolgt durch
|
|
→Auseinandersetzung.
|
|
Lit.: Sarres, E., Die Erbengemeinschaft, 2000; Ann, C., Die Erbengemeinschaft, 2001
|
|
Erbenhaftung (§ 1967 BGB) ist die Haftung des oder der Erben für
|
|
eine →Nachlassverbindlichkeit. Grundsätzlich haftet der Erbe
|
|
unbeschränkt, d. h. außer mit dem Nachlass auch mit seinem
|
|
sonstigen unabhängig vom Erbfall vorhandenen Vermögen. Die E.
|
|
kann auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 BGB).
|
|
→Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren, →Inventar
|
|
Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht
|
|
Erbenlaub ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Einwilligung
|
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(Erlaubnis) des oder der (zur Zeit der Verfügung) nächsten Erben zu
|
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|
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bestimmten Verfügungen des (künftigen) Erblassers.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Erbenlosung ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Recht des
|
|
Erben, ein vom Erblasser ohne →Erbenlaub verkauftes Grundstück
|
|
gegen Kaufpreiserstattung auszulösen (Näherrecht).
|
|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
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Erbenwartrecht →Erbenlaub
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Erbfall ist der Tod des →Erblassers (§ 1922 I BGB). Mit dem E. geht
|
|
das →Vermögen eines Erblassers als Ganzes auf einen oder mehrere
|
|
→Erben über (→Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession). Der
|
|
Erbe kann aber die Erbschaft ausschlagen.
|
|
Lit.: Der internationale Erbfall, hg. v. Flick, H./Piltz, D., 1999; Landsittel, R.,
|
|
Gestaltungsmöglichkeiten von Erbfällen und Schenkungen, 2. A. 2001; Lange, K./Werkmüller, M.,
|
|
Der Erbfall in der Bankpraxis, 2002
|
|
Erbfolge ist die Nachfolge des →Erben in die Vermögensrechte des →Erblassers. Die E. ist
|
|
→Gesamtrechtsnachfolge. Sie geschieht im Bürgerlichen Gesetzbuch als gesetzliche E.
|
|
grundsätzlich nach dem →Parentelensystem (mit 5 Ordnungen). Danach sind jeweils außer dem
|
|
Ehegatten gesetzliche Erben erster Ordnung die – zu gleichen Teilen erbenden – →Abkömmlinge
|
|
des Erblassers (§ 1924 I BGB), Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren
|
|
Abkömmlinge (§ 1925 I BGB), Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren
|
|
Abkömmlinge (§ 1926 I BGB), Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und
|
|
deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB) usw. Fehlen Verwandte und Ehegatte, so erbt der →Fiskus als
|
|
gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB). Die gewillkürte E. ist insofern an keine festen Regeln gebunden.
|
|
Soweit ein Erblasser die Anordnung gewillkürter E. durch Willenserklärung unterlässt, tritt
|
|
gesetzliche E. ein.
|
|
Lit.: Erman, BGB; Schlüter, Erbrecht
|
|
Erblasser ist der Mensch mit seinem Tod. Sein →Vermögen geht mit
|
|
dem Erbfall auf die →Erben über. Eine juristische Person wird
|
|
demgegenüber aufgelöst und abgewickelt (z. B. §§ 45ff. BGB).
|
|
Lit.: Leipold, Erbrecht
|
|
Erbleihe ist im mittelalterlichen deutschen Recht die erbliche
|
|
(entgeltliche) Überlassung (Leihe) von Grundstücken.
|
|
Lit.: Rietschel, S., Die Entstehung der freien Erbleihe, ZRG 22 (1901), 181
|
|
Erbpacht ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen Recht die
|
|
erbliche Pacht (veräußerliches dingliches Nutzungsrecht) von
|
|
Grundstücken. →Erbbaurecht (vgl. noch Art. 63 EGBGB).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Erbrecht ist objektiv die Gesamtheit der das →Vermögen eines
|
|
Verstorbenen betreffenden Rechtssätze (§§ 1922ff. BGB). Subjektiv
|
|
ist E. die beim Tod des →Erblassers für eine oder mehrere andere
|
|
Personen entstehende Berechtigung am →Nachlass. Das E. ist durch
|
|
Art. 14 I GG als Institution gewährleistet. Gesetzliches E. ist das sich
|
|
allein aus dem Gesetz ergebende E., gewillkürtes E. das auch auf
|
|
einer Willenserklärung in Testament oder Erbvertrag beruhende E.
|
|
Lit.: Lange/Kuchinke, Erbrecht; Schlüter, W., Erbrecht, 9. A. 2003 (Prüfe dein Wissen); Brox, H.,
|
|
Erbrecht, 20. A. 2003; Leipold, D., Erbrecht, 15. A. 2004; Ferid, M./Firsching, K./Dörner,
|
|
H./Hausmann, R., Internationales Erbrecht (Lbl.), 53. A. 2003; Winkler, K., Erbrecht von A-Z, 9.
|
|
A. 2003; Krug, W., Erbrecht, 3. A. 2002; Harder, M./Kroppenberg, I.,, Grundzüge des Erbrechts, 5.
|
|
A. 2002; Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, hg. v. Henrich,
|
|
D./Schwab, D., 2001; Olzen, D., Erbrecht, 2001; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, hg. v.
|
|
|
|
Scherer, S., 2002; Pabst, H., Vererben und Verschenken aus grundrechtlicher Sicht, JuS 2001,
|
|
1145; Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, hg. v. Groll, K., 2001; Frank, R., Erbrecht, 2. A. 2003;
|
|
Bauer, M., Soziologie und Erbrechtsreform, 2003; Sarres, E., Erbrechtliche Auskunftsansprüche,
|
|
2004; Weirich, H., Erben und Vererben, 5. A. 2004
|
|
Erbschaft ist das →Vermögen (Rechte und Pflichten) des
|
|
→Erblassers (§ 1922 I BGB), das bei dessen Tod kraft Gesetzes als
|
|
Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Darüber
|
|
hinaus zählen zur E. auch Rechtsverhältnisse
|
|
nichtvermögensrechtlichen Inhalts, nicht jedoch höchstpersönliche
|
|
Rechtsbeziehungen des Erblassers (z. B. beschränkt persönliche
|
|
Dienstbarkeit § 1090 II BGB, Renten, Ansprüche aus
|
|
Lebensversicherung, bis 1990 auch der Anspruch auf Schmerzensgeld
|
|
§ 847 BGB).
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
|
|
Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB) ist der →Anspruch des →Erben
|
|
gegen den →Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des Erlangten als
|
|
Ganzes (samt →Surrogaten und →Nutzungen), der neben den
|
|
→Herausgabeansprüchen auf die einzelnen Gegenstände steht. Der
|
|
gutgläubige, unverklagte Erbschaftsbesitzer haftet, soweit er zur
|
|
Herausgabe außerstande ist, nach den Vorschriften über die
|
|
Herausgabe einer ungerechtfertigten →Bereicherung (§ 2021 BGB),
|
|
der verklagte bösgläubige Erbschaftsbesitzer oder der deliktische
|
|
Erbschaftsbesitzer nach den Regeln über das →Eigentümer –
|
|
nichtberechtigter Besitzer – Verhältnis (§§ 2023ff. BGB).
|
|
Lit.: Weinkauf, H., Der Erbschaftsanspruch, 1981; Olzen, D., Der Erbschaftsanspruch, JuS 1989,
|
|
374
|
|
Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) ist die auf Grund eines ihr in
|
|
Wirklichkeit nicht zustehenden →Erbrechts etwas aus der
|
|
→Erbschaft erlangt habende Person. →Erbschaftsanspruch
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003; Ebenroth, C./Frank, M., Die Übertragung des Besitzes, JuS
|
|
1996, 794
|
|
Erbschaftserwerber (§ 2030 BGB) ist die die →Erbschaft durch
|
|
→Vertrag von einem →Erbschaftsbesitzer erwerbende, im Verhältnis
|
|
zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleichstehende Person.
|
|
Lit.: Leipold, Erbrecht
|
|
Erbschaftskauf ist der (schuldrechtliche) →Kaufvertrag (→Kauf)
|
|
mit dem →Erben über die ihm angefallene →Erbschaft (auch Erbteil,
|
|
auch Nacherbenanwartschaft). Der E. bedarf der notariellen
|
|
→Beurkundung (§ 2371 BGB). Für den E. gilt mit gewissen
|
|
Modifikationen das Kaufrecht. Erfüllt werden kann der Verkauf der
|
|
gesamten Erbschaft nur durch Einzelübertragung aller zugehörigen
|
|
Gegenstände (§ 2374 BGB, anders beim →Erbteil § 2033 BGB).
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003; Habscheid, W., Zur Heilung formnichtiger
|
|
Erbteilskaufverträge, FamRZ 1968, 13
|
|
Erbschaftsteuer ist die →Steuer auf den Vermögensübergang durch
|
|
Tod. Sie ist geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
|
|
(ErbStG). Sie wird nach drei Steuerklassen erhoben (Ehegatte,
|
|
Kinder, Stiefkinder, Enkel und deren Abkömmlinge, Eltern und
|
|
Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Geschwister, Stiefeltern,
|
|
Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte; sonstige Erwerber). Danach
|
|
bestimmen sich die →Freibeträge (5000 bis 300000 Euro) und die
|
|
|
|
Steuersätze (7–30%, 12–40%, 17–50%).
|
|
Lit.: ErbSt, Einführung v. Halaczinsky, R., 14. A. 2004; Troll, M./Gebel, D./Jülicher, M.,
|
|
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Lbl.), 27. A. 2003; Meincke, J., Erbschaftsteuer- und
|
|
Schenkungsteuergesetz, 13. A. 2002; Horschitz, H., Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und
|
|
Schenkungsteuer, 15. A. 2001; Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Lbl.), hg. v. Wilms, H.,
|
|
2002; Moench, D., Erbschaft- und Schenkungsteuer (Lbl.), 2000; Schwarz, L./Schwarz, W.,
|
|
Erbschaftsteuererklärung 2003, 2003; Handbuch Erbschaftsteuer und Bewertung, 2004; Söffing, M.,
|
|
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2. A. 2003
|
|
Erbschein (§ 2353 BGB) ist das amtliche, vom →Nachlassgericht
|
|
auf Antrag auszustellende Zeugnis des →Erben über sein →Erbrecht
|
|
und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die
|
|
Größe des →Erbteils. Der E. begründet eine →Vermutung für das
|
|
Bestehen des angegebenen Erbrechts (§ 2365 BGB). Ein Dritter kann
|
|
von dem, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch
|
|
→Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand →gutgläubig erwerben
|
|
(§ 2366 BGB).
|
|
Lit.: Gregor, K., Erbscheinsverfahren, 3. A. 2002
|
|
Erbteil ist der Anteil eines →Miterben (§§ 1922 II, 2032ff. BGB) am
|
|
→Nachlass. Er ist eine Gesamthandsberechtigung. Auf ihn finden
|
|
grundsätzlich die Vorschriften über die →Erbschaft Anwendung.
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
|
|
Erbuntertänigkeit ist im neuzeitlichen deutschen Recht ein feudales
|
|
Abhängigkeitsverhältnis des Bauern vom Gutsherrn.
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 2
|
|
Erbunwürdigkeit (Vermächtnisunwürdigkeit,
|
|
Pflichtteilsunwürdigkeit) ist die Unwürdigkeit, →Erbe (,
|
|
→Vermächtnisnehmer oder →Pflichtteilsberechtigter) zu sein (§§
|
|
2339, 2345 BGB). Die Gründe für die E. sind im Gesetz im Einzelnen
|
|
festgelegt (z. B. vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des
|
|
Erblassers, Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer
|
|
Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder
|
|
Drohung). Ist ein Erbe (auf Anfechtungsklage eines
|
|
Nachberechtigten) für unwürdig erklärt, so gilt der Anfall der
|
|
Erbschaft an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 BGB).
|
|
Lit.: Leipold, Erbrecht
|
|
Erbvertrag ist der →Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in
|
|
dem mindestens einer der Vertragsschließenden (→Erblasser)
|
|
vertragsmäßige →Verfügungen von Todes wegen trifft (§ 2278
|
|
BGB). Er ist eine Verfügung von Todes wegen. Er kann grundsätzlich
|
|
nur zur Niederschrift eines →Notars geschlossen werden (§ 2276
|
|
BGB). Er beschränkt die →Verfügung durch →Rechtsgeschäft unter
|
|
Lebenden regelmäßig nicht (§ 2286 BGB).
|
|
Lit.: Poser, A., Der entgeltliche Erbvertrag, 2000; Schumann, G., Erbvertragsrecht, 2002
|
|
Erbverzicht ist der →Vertrag zwischen dem →Erblasser und einem
|
|
→Verwandten, Ehegatten, gewillkürten →Erben oder
|
|
→Vermächtnisnehmer, durch den dieser auf sein →Erbrecht bzw. die
|
|
Zuwendung an ihn verzichtet (§§ 2346, 2352 BGB). Der Vertrag
|
|
bedarf der notariellen →Beurkundung. Der E. ist ein abstraktes,
|
|
unmittelbar den Verlust des Erbrechts bewirkendes Rechtsgeschäft.
|
|
Der Verzicht auf das gesetzliche →Erbrecht ergreift grundsätzlich
|
|
ohne Weiteres den →Pflichtteil, doch kann auch ein E. unter
|
|
|
|
Vorbehalt des Pflichtteilsrechts oder ein Verzicht auf das
|
|
Pflichtteilsrecht allein (Pflichtteilsverzicht) erklärt werden. Nach dem
|
|
Tod der Verzichtenden kann der E. nicht mehr aufgehoben werden.
|
|
Lit.: Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003; Damrau, J., Der Erbverzicht als Mittel zweckmäßiger
|
|
Vorsorge für den Todesfall, 1966
|
|
Ereignis ist das wirkende Geschehnis.
|
|
Erfahrung →Lebenserfahrung
|
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Erfinder →Erfindung
|
|
Erfindung ist die (erste oder) neue Lösung einer Aufgabe. Im
|
|
Immaterialgüterrecht ist E. die neue, (eine gewisse geistige Höhe
|
|
erreichende,) anwendbare Lösung eines technischen Problems durch
|
|
einen Menschen (Erfinder). Sie kann Schutz als →Patent oder
|
|
→Gebrauchsmuster erlangen (vgl. z. B. Patentgesetz).
|
|
→Arbeitnehmererfindung.
|
|
Lit.: Reimer, E./Schade, H./Schippel, H., Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. A. 2000
|
|
Erfolg ist das (bezweckte) Ergebnis eines Verhaltens oder eines
|
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sonstigen Ereignisses.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Puppe, I., Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000
|
|
Erfolgsabwendungspflicht (Garantenpflicht) (§ 13 StGB) ist die
|
|
Verpflichtung, ein bestimmtes Ergebnis nicht eintreten zu lassen. Im
|
|
Strafrecht ist, wer es unterlässt, einen →Erfolg abzuwenden, der zum
|
|
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, strafbar, wenn er rechtlich
|
|
dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das
|
|
→Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch
|
|
ein Tun entspricht. Eine E. ergibt sich aus einer →Garantenstellung.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Kaufmann, A., Die Dogmatik der
|
|
Unterlassungsdelikte, 1959
|
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Erfolgsdelikt ist das →Delikt, dessen Tatbestand außer einem
|
|
→Verhalten einen gedanklich abgrenzbaren →Erfolg in der
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|
Außenwelt voraussetzt (z. B. Totschlag erfordert Tötungshandlung
|
|
und Todeserfolg). Der Gegensatz zum Erfolgsdelikt ist das
|
|
→Tätigkeitsdelikt. Die Erfolgsdelikte zerfallen in
|
|
→Verletzungsdelikte und (konkrete) →Gefährdungsdelikte.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Freund, G., Erfolgsdelikt und Unterlassen, 1992
|
|
Erfolgshaftung ist die →Haftung, die beim Vorliegen eines
|
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→Erfolgs eintritt, ohne dass es auf die Vorwerfbarkeit eines
|
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Verhaltens (Verschulden) ankommt. Sie steht im Gegensatz zur
|
|
→Verschuldenshaftung. Ein Fall der E. ist die
|
|
→Gefährdungshaftung.
|
|
Erfolgshonorar ist die vom Eintritt des erwünschten Ereignisses
|
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abhängig gemachte Vergütung. Die Vereinbarung eines prozessualen
|
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Erfolgshonorars durch einen →Rechtsanwalt ist standesrechtlich
|
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grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist die Prozessfinanzierung gegen
|
|
Erfolgsbeteiligung durch Dritte.
|
|
Lit.: Schepke, J., Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998; Dethloff, N., Verträge zur
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Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, NJW 2000, 2225
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Erfolgsort ist der Ort, an dem der →Leistungserfolg eintreten soll im
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Gegensatz zum →Handlungsort (Ort der Leistungshandlung). Der E.
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bestimmt sich nach § 269 BGB. E. und Handlungsort fallen bei der
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→Schickschuld auseinander.
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erfolgsqualifiziert (Adj.) durch einen Erfolg besonders qualifiziert
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erfolgsqualifiziertes Delikt →Delikt, erfolgsqualifiziertes
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Lit.: Köhler, C., Beteiligung und Unterlassen beim
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erfolgsqualifizierten Delikt, 2000
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Erfolgsunrecht ist das im Rahmen der Prüfung der
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→Rechtswidrigkeit durch einen von der Rechtsordnung missbilligten
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Erfolg indizierte Unrecht (z. B. eine Tötung eines Menschen [Erfolg]
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ist grundsätzlich rechtswidrig, d. h. der Erfolg als solcher deutet auf
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das Vorliegen der Rechtswidrigkeit). Das E. steht im Gegensatz zum
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→Handlungsunrecht. Die Lehre vom E. prüft die Verletzung eines
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Gebots zu sorgfältigem Verhalten statt bei der Rechtswidrigkeit bei
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der Schuld (Fahrlässigkeit).
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Lit.: Palandt, BGB; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil
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erforderlich (Adj.) notwendig →Erforderlichkeit
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Erforderlichkeit ist die Notwendigkeit eines Umstands für eine
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bestimmte Folge (z. B. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
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ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, §
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227 II BGB). Fehlt die Notwendigkeit, so tritt die von der E.
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abhängige Rechtsfolge nicht ein (z. B. war die Handlung zur Abwehr
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nicht erforderlich, so liegt keine Notwehr vor).
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Lit.: Palandt, BGB; Böhm, K., Die ex-ante-Betrachtung beim Merkmal der Erforderlichkeit, Diss.
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jur. Münster 1996
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erfüllbar →Erfüllbarkeit
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Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der →Schuldner leisten
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darf. Nach § 271 II BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass der
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Schuldner auch vor der für die Leistung bestimmten Zeit die Leistung
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bewirken kann. Demnach liegt die Erfüllbarkeit häufig zeitlich vor
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der →Fälligkeit.
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Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten →Leistung (z. B.
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Übereignung der Kaufsache, bare Zahlung des Kaufpreises,
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Gutschrift auf Bankkonto infolge einer Überweisung) durch den
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→Schuldner an den →Gläubiger bzw. die dadurch eintretende
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Schuldtilgung (§ 362 I BGB), die das →Schuldverhältnis erlöschen
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lässt. Die Leistung eines andern ([lat.] aliud) als des geschuldeten
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Gegenstands ist ebensowenig E. wie die Leistung an eine andere
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Person als den Gläubiger (vgl. § 362 II BGB). Die E. erfolgt als reale
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Leistungsbewirkung, erfordert also nicht in jedem Fall ein
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rechtsgeschäftliches Handeln (z. B. Reparatur einer Maschine).
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→Leistung an Erfüllungs Statt und →Leistung erfüllungshalber sind
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grundsätzlich nicht E., sondern zunächst nur Erfüllungsversuche (vgl.
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aber § 364 I BGB).
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Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das Erlöschen der Schuldverhältnisse
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aus anderen Gründen, 2. A. 1994; Muscheler, K./Bloch, W., Erfüllung und Erfüllungssurrogate, JuS
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2000, 729
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Erfüllungsbetrug (§ 263 StGB) ist im Strafrecht der →Betrug, bei
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dem ein Vertragsteil eine Leistung erhält, die in Bezug auf Menge
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oder Güte hinter der Vereinbarung zurückbleibt (z. B. Lieferung eines
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älteren Automodells als vereinbart).
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Lit.: Tröndle/Fischer, StGB; Lenckner, T., Vertragswert und Vermögensschaden beim Betrug des
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Verkäufers, MDR 1961, 652
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Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und
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Wollen des →Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis
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tätig wird (z. B. Verkäuferin des Kaufhausunternehmens, Fahrer des
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Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger,
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nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im
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Verhältnis zum behandelnden Arzt). Der Schuldner (muss sich das in
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Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des
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Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und) hat das →Verschulden
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eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem
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Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Nicht verwechselt
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werden darf mit dem Erfüllungsgehilfen der (im Bereich er
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unerlaubten Handlungen bedeutsame) →Verrichtungsgehilfe (§ 831
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BGB), obgleich ein E. vielfach zugleich Verrichtungsgehilfe ist.
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Lit.: Delmere, J., Der Erfüllungsgehilfe in § 278 BGB, 1989 (Diss.)
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Erfüllungsinteresse ist das Interesse an der →Erfüllung eines
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→Rechtsgeschäfts im Gegensatz zum bloßen Vertrauensinteresse.
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Hat der Schuldner das E. zu ersetzen, so hat er den Gläubiger so zu
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stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß
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erfüllt hätte. Er hat also den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger
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durch die Nichterfüllung entsteht. →Vertrauensinteresse
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Erfüllungsort (Handlungsort, Leistungsort) ist der Ort, an dem der
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Schuldner die →Leistungshandlung vorzunehmen hat. Den Gegensatz
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bildet der →Erfolgsort. E. und Erfolgsort fallen bei der
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→Schickschuld auseinander. Europarechtlich muss im
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Vorlageverfahren letztlich der Europäische Gerichtshof den E.
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bestimmen. Dafür lässt er das Recht maßgeblich sein, das nach den
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Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die
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streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
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Lit.: Schack, H., Der Erfüllungsort, 1985; Valloni, L., Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, 1998
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Erfüllungsübernahme ist die auf Rechtsgeschäft gegründete
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Verpflichtung einer Person gegenüber einem →Schuldner, dessen
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→Gläubiger zu befriedigen, ohne dass der Gläubiger gegen den
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Dritten einen Anspruch erlangt (vgl. § 329 BGB). Im Gegensatz zur
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→Schuldübernahme hat der Gläubiger also bei der E. keine
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→Forderung gegen den Dritten. Nur der Schuldner selbst kann
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Erfüllung vom Übernehmer verlangen.
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Lit.: Pieper, H., Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963
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Ergänzung ist die Vervollständigung etwas Unvollständigen.
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Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) ist die neben einer elterlichen
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→Sorge oder einer →Vormundschaft für Angelegenheiten, an deren
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Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, bestellte
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→Pflegschaft.
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Ergänzungsurteil (z. B. § 321 ZPO) ist das ein vorausgegangenes
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Urteil in einem versehentlich offen gelassenen Punkt ergänzende
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→Urteil.
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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ergo (lat.) also, folglich
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erheblich (Adj.) gewichtig, bedeutsam
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Erinnerung (z. B. § 766 ZPO) ist der →Rechtsbehelf gegen
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untergeordnete Entscheidungen und Maßnahmen von Justizbehörden,
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vor allem eines →Rechtspflegers, →Urkundsbeamten oder
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→Gerichtsvollziehers (z. B. E. gegen Kostenfestsetzungsbeschluss).
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Der E. kann der Handelnde vielfach abhelfen. Im Übrigen entscheidet
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über sie das zuständige →Gericht.
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Lit.: Kunz, B., Erinnerung und Beschwerde, 1980
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Erkenntnis ist allgemein die vom Bewusstsein der Wahrheit
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begleitete Einsicht in einen Sachverhalt sowie das Ergebnis dieses
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Vorgangs. Im Verfahrensrecht ist das E. eine ältere Bezeichnung für
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→Urteil.
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Erkenntnisverfahren ist der Teil des Verfahrens, in dem über die
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Streitsache meist durch Urteil entschieden wird. Dem E. kann ein
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→Vorverfahren vorausgehen (z. B. →Ermittlungsverfahren).
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Grundsätzlich schließt sich ihm ein →Vollstreckungsverfahren (z. B.
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→Zwangsvollstreckung) an.
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Lit.: Blomeyer, A., Erkenntnisverfahren, 1985
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Erklärung ist allgemein die gewollte Klarstellung eines Umstands.
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Sie kann u. a. die Äußerung des objektiv zunächst unbekannten
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subjektiven →Willens sein. Als Willenserklärung ist sie ein
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grundlegender Baustein vor allem des Privatrechts.
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Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Alt. BGB) ist der →Irrtum über die
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Erklärungshandlung. Bei ihm will der Erklärende eine Erklärung
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dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (z. B. Verschreiben,
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Versprechen). Der E. bewirkt die Anfechtbarkeit der betroffenen
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Willenserklärung.
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Erklärungstheorie ist die auf die äußere Erklärung des Willens
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abstellende Theorie. →Willenserklärung
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Erklärungswille ist der Wille, eine rechtserhebliche Erklärung
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abzugeben. →Willenserklärung
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Erlass ist im Verwaltungsrecht die für den internen Dienstbetrieb
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→der Verwaltung bestimmte allgemeine Anweisung (der
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übergeordneten Behörde) (Verwaltungsvorschrift z. B.
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Ministerialerlass). Im Schuldrecht ist E. der Vertrag
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(→Aufhebungsvertrag) zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem
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der Gläubiger auf die Forderung verzichtet. Hier ist der E. ein
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abstraktes →Verfügungsgeschäft (§ 397 I BGB), dem meist eine
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Schenkung als Grundgeschäft zu Grunde liegt, bei deren Wegfall §
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812 BGB zu beachten ist.
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Erlaubnis ist im Verwaltungsrecht die Erklärung einer →Behörde,
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dass sie ein bestimmtes Verhalten zulässt (z. B. Bauerlaubnis,
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Baugenehmigung). Sie ist ein gestaltender begünstigender
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→Verwaltungsakt, der die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des
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zu erlaubenden Verhaltens (z. B. den Bau) bildet. Bei der gebundenen
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E. muss diese bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen
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erteilt (oder im Übrigen versagt) werden. Bei der freien E. besteht nur
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ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die E. i. w. S.
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umfasst die →Bewilligung (Verleihung, Konzession), die ein volles
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subjektives öffentliches Recht gewährt, und die E. i. e. S., die nur
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einen öffentlich-rechtlichen Besitzstand unbeschadet privater Rechte
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Dritter begründet. Im Strafrecht ist als E. der Rechtfertigungsgrund zu
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verstehen, der ein an sich verbotenes Tun ausnahmsweise erlaubt.
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Lit.: Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen u. a.; Pietzcker, J., Der Anspruch auf
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ermessensfehlerfreie Entscheidung, JuS 1982, 106
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Erlaubnisirrtum ist der →Irrtum des Täters über die rechtlichen
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Grenzen eines anerkannten →Rechtfertigungsgrunds (z. B. Intensität
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der erlaubten Abwehr bei →Notwehr) oder der Glaube an das
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Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds, den die Rechtsordnung nicht
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anerkennt (z. B. irrtümlicher Glaube an ein →Züchtigungsrecht). Er
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ist ein Irrtum über die Rechtmässigkeit des Verhaltens. Auf den E.
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finden (als indirekten Verbotsirrtum) die Regeln über den
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→Verbotsirrtum Anwendung.
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Erlaubnistatbestandsirrtum ist der →Irrtum über die
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tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten
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→Rechtfertigungsgrunds. Der Täter hält die Umstände für gegeben,
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die, falls sie tatsächlich vorlägen, die Tat rechtfertigen würden (z. B.
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Täter hält sich irrtümlich für angegriffen). Nach § 16 I StGB analog
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(str.) entfällt der →Vorsatz. Die Strafbarkeit wegen →fahrlässiger
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Begehung bleibt unberührt. Umgekehrter E. ist das Handeln in
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Unkenntnis einer objektiv gegebenen Rechtfertigungslage
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(Strafbarkeit als Versuch [str.]).
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Lit.: Graul, E., Der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum, JuS 2000, L 41; Herzberg,
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R./Scheinfeld, J., Der Erlaubnistatbestandsirrtum, JuS 2002, 649
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Erlaubnisvorbehalt ist der einem präventiven →Verbot beigefügte
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→Vorbehalt der regelmäßig bei Vorliegen der gesetzlichen
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Voraussetzungen zu erteilenden →Erlaubnis (z. B. Verbot des Bauens
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ausgenommen mit Bauerlaubnis).
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Erledigung ist das Gegenstandsloswerden eines →Antrags oder
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Begehrens durch ein nach Verfahrensbeginn liegendes Ereignis (z. B.
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die eingeklagte Geldsumme wird bezahlt). Erklären beide Parteien die
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Hauptsache für erledigt (→Klageänderung), so entscheidet das
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→Gericht nur noch durch →Beschluss über die →Kosten (vgl. § 91a
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ZPO). Erklärt nur der Kläger die Hauptsache für erledigt und ist sie
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tatsächlich erledigt, so ergeht ein →Endurteil.
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Lit.: Pape, G./Notthoff, M., Die Erledigung in der Hauptsache, JuS 1995, 912, JuS 1996, 148;
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Vageno, T., Die einseitige Erledigungserklärung, 1996; El-Gayar, M., Die einseitige
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Erledigungserklärung, 1998; Kuan-Ling, S., Die Erledigung der Hauptsache, 2000
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Erlöschen ist die vollständige Beendigung eines Rechtsverhältnisses
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(z. B. Schuldverhältnis) oder einer Rechtsmacht (z. B.
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Vertretungsmacht).
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Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994
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Ermächtigung (vgl. § 185 BGB) ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch
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nicht besonders geregelte Vorgang der Übertragung der Befugnis,
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über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen oder das
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Recht auszuüben, sowie das Ergebnis dieses Vorgangs (z. B.
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→Einziehungsermächtigung). Die E. ist ein Unterfall der
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→Einwilligung. Sie ist zu unterscheiden von der →Stellvertretung
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und von der →Abtretung. Im Verfahrensrecht ist eine E. bei eigenem
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schutzwürdigen Interesse des zu Ermächtigenden zulässig
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(→Prozessstandschaft).
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Lit.: Doris, P., Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung, 1974
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Ermächtigungsgesetz ist das →Gesetz, das (ein Verfassungsorgan)
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zu einem bislang nicht zulässigen Verhalten ermächtigt. Es findet sich
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an verschiedenen Stellen. Rechtsgeschichtlich besonders bedeutsam
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ist Deutschlands Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich
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(1933), das die Gesetzgebungszuständigkeit des Reichstags entgegen
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dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Reichsregierung übertrug
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und diese dadurch zur Gesetzgebung ermächtigte.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Ermächtigungsgrundlage ist die verfassungsmäßige Grundlage der
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Ermächtigung zu einem bestimmten Verhalten. Gemäß Art. 80 I GG
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bedarf der Erlass einer →Rechtsverordnung einer E. in der Form
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eines formellen →Gesetzes, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der
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erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Die E. ist in der Verordnung
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anzugeben.
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Ermahnung ist der eindringliche Hinweis.
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Lit.: Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht
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Ermessen (§ 40 VwVfG) ist der auf Zweckmäßigkeit im Einzelnen
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Fall abstellende Maßstab für das →Verwaltungshandeln. Hat eine
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→Behörde E., so ist ihr Handeln nicht (schon) durch die
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Rechtsvorschriften, welche die Grundlage dafür bilden, eindeutig
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bestimmt, sondern es besteht ein gewisser Spielraum. Die Behörde ist
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auf die Lösung verwiesen, die angesichts der besonderen konkreten
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Umstände des Falls dem Zweck der Handlungsermächtigung am
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besten gerecht wird. Sie hat ihr E. entsprechend dem Zweck der
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Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des
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Ermessens einzuhalten. Ob eine Vorschrift der Behörde E. einräumt,
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ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Wörter kann, darf auf
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freies E. und soll auf gebundenes E. deuten. E. ist ausgeschlossen,
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wenn die Behörde bei Vorliegen der im gesetzlichen Tatbestand
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bezeichneten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt erlassen muss
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oder nicht erlassen darf (gebundener Verwaltungsakt z. B. bei
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unbestimmten Rechtsbegriffen wie z. B. öffentliches Interesse).
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→Ermessensfehler machen den →Verwaltungsakt fehlerhaft und
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damit angreifbar. Im Privatrecht (§§ 315ff. BGB) ist die Bestimmung
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der →Leistung durch einen Dritten in der Regel nach billigem E. zu
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treffen.
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Lit.: Brühl, R., Die Behandlung des Verwaltungsermessens in Bescheid und Urteil, JuS 1995, 249;
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Held-Daab, U., Das freie Ermessen, 1996; Brinktrine, R., Verwaltungsermessen, 1998;
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Messerschmidt, K., Gesetzgebungsermessen, 2000; Stickelbrock, B., Inhalt und Grenzen
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richterlichen Ermessens im Zivilprozess, 2002
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Ermessensfehler ist der Fehler in der Ausübung des →Ermessens. E.
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können →Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung bzw.
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vollständiger →Ermessensmangel und →Ermessensmissbrauch sein.
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Der E. macht den Verwaltungsakt fehlerhaft und damit anfechtbar.
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Lit.: Bleckmann, A., Ermessensfehlerlehre, 1997
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Ermessensfehlgebrauch →Ermessensmissbrauch
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Ermessensmangel ist das Fehlen der Prüfung und Abwägung aller
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Möglichkeiten der Entscheidung und aller in Betracht kommenden
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Gesichtspunkte durch die →Behörde bei Anwendung einer
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Ermessensnorm. →Ermessensunterschreitung
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Ermessensmissbrauch ist der Gebrauch des →Ermessens in einer
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dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise
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(z. B. Berücksichtigung sachfremder Erwägungen, Verletzung des
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Gleichheitsgrundsatzes).
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Ermessensnichtgebrauch →Ermessensunterschreitung
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Ermessensreduzierung (Ermessensreduktion) ist die Einschränkung
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des Ermessensspielraums durch die besonderen Umstände des
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konkreten Falls, die so weit gehen kann, dass aus rechtlichen Gründen
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nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt
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(Ermessensreduzierung auf null).
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Lit.: Laub, K., Die Ermessensreduzierung, 2000
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Ermessensüberschreitung ist die Überschreitung der gesetzlichen
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Grenzen des →Ermessens (z. B. Anordnen einer vom Gesetz nicht
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zugelassenen Rechtsfolge).
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Ermessensunterschreitung ist die Unterschreitung der gesetzlichen
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Grenzen des →Ermessens, die bis zum völligen →Ermessensmangel
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gehen kann.
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Ermittlung ist die durch Nachforschen und Untersuchen zu
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bewirkende Feststellung eines Sachverhalts.
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Lit.: Quentin, A., Der verdeckte Ermittler, JuS 1999, 134
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Ermittlungsrichter (§§ 162ff. StPO) ist der im
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→Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätige →Richter, der
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die dem Richter vorbehaltenen Amtshandlungen im
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→Ermittlungsverfahren durchführt (z. B. Erlass eines Haftbefehls,
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eidliche Vernehmung eines Zeugen).
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Ermittlungsverfahren (§ 160 StPO) ist im Rahmen des
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Strafverfahrens das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren). Es dient
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dazu, Belastungsgründe und Entlastungsgründe in Bezug auf die einer
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→Straftat Verdächtigen zum Zweck der Entschließung darüber zu
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sammeln, ob die öffentliche →Klage zu erheben ist. Zuständig für das
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E. ist die →Staatsanwaltschaft, die von der →Polizei (§ 163 StPO)
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(Kriminalpolizei) unterstützt wird. Eingeleitet wird das E. durch
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amtliche Wahrnehmung, →Anzeige (Strafanzeige) oder →Antrag auf
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Strafverfolgung. Es endet mit der (jederzeit widerruflichen)
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→Einstellung des Verfahrens (§ 170 II 1 StPO) oder der Erhebung
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der öffentlichen →Anklage durch Einreichung einer →Anklageschrift
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bei dem zuständigen →Gericht (§ 170 I StPO). Daneben gibt es auch
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im Recht der →Ordnungswidrigkeiten ein E. (§§ 35ff. OWiG).
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Lit.: Weihrauch M., Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 6. A. 2002; Walk, F., Die Beendigung
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des Ermittlungsverfahrens, 1996; Burhoff, D., Handbuch für das strafrechtliche
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Ermittlungsverfahren, 3. A. 2003; Malek, K./Wohlers, W., Zwangsmaßnahmen und
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Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren, 2. A. 2001; Wölfl, Vorermittlungen der
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Staatsanwaltschaft, JuS 2001, 478
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Ernennung (§ 5 BRRG) eines →Beamten ist die Festlegung der
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Rechtsstellung eines Beamten nach Art und Inhalt. Dazu gehören die
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Einstellung als Beamter, die erste Verleihung eines Amts, die
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Verleihung eines andern Amts und die Umwandlung des
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Beamtenverhältnisses. Die E. ist ein mitwirkungsbedürftiger
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→Verwaltungsakt. Sie erfolgt durch Aushändigung einer →Urkunde.
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Sie kann nichtig sein oder zurückgenommen werden.
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Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 7. A. 2002
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Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) ist der Beschluss des →Gerichts
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über die Eröffnung des →Hauptverfahrens auf Grund der Erhebung
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der öffentlichen →Anklage. Das Gericht beschließt die Eröffnung,
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wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der
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Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der E.
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kann vom →Angeschuldigten nicht angefochten werden.
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Lit.: Michler, G., Der Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren, 1989 (Diss.)
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Eröffnungsbilanz →Bilanz
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Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) ist das Verfahren
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zwischen dem →Ermittlungsverfahren und dem →Hauptverfahren.
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Es beginnt mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen und
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endet mit dem Erlass des →Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) oder
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seiner (nicht mehr anfechtbaren) Ablehnung. In ihm wird über die
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Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Ablehnung des
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Eröffnungsbeschlusses kann von der →Staatsanwaltschaft mit
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sofortiger →Beschwerde angefochten werden. Ist die Eröffnung des
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Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss
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abgelehnt, so kann die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder
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Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO). Im
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→Insolvenzverfahren ist E. das Verfahren der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens (§§ 11ff. InsO).
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erpresserisch (Adj.) erpressend
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erpresserischer Menschenraub →Menschenraub, erpresserischer
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Erpressung (§ 253 StGB) ist die Beschädigung des →Vermögens
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eines andern durch →Nötigung dieses oder eines andern Menschen in
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der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die E.
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist
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strafbar. Räuberische E. (§ 255 StGB) ist die E., bei der die Nötigung
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durch →Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
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Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen
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wird (z. B. Drohung, Waren zu vergiften oder Züge entgleisen zu
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lassen). Der Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Vom →Raub
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unterscheidet sich die E. dadurch, dass der Täter nicht wegnimmt,
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sondern sich geben lässt, vom →Betrug durch die Anwendung von
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Zwang statt Täuschung.
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Lit.: Otto, H., Zur Abgrenzung von Diebstahl, Betrug und Erpressung, ZStW 60, 33
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Error (lat. [M.] Irrtum) ist die lateinische Bezeichnung für den
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→Irrtum. E. in negotio (Irrtum über die Geschäftsart) ist ein Fall des
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→Inhaltsirrtums. E. in obiecto (Irrtum über das Objekt) ist im
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Privatrecht ein Fall des →Inhaltsirrtums. Im Strafrecht ist e. in
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obiecto ein →Irrtum über das Tatobjekt (z. B. T will auf A schießen,
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verwechselt ihn aber mit B). Dieser Irrtum ist unbeachtlich (str.),
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wenn die verwechselten Objekte gleichwertig sind (z. B. Menschen).
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Bei ungleichwertigen Objekten kommt Bestrafung wegen eines
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→Versuchs hinsichtlich des angestrebten Objekts und eines
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→Fahrlässigkeitsdelikts hinsichtlich des tatsächlich betroffenen
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Objekts in Betracht. E. in persona (Irrtum über die Person) ist im
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Privatrecht ein Fall des →Inhaltsirrtums, im Strafrecht ein Fall des
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→Irrtums über das Tatobjekt (error in obiecto).
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Lit.: Schreiber, H., Grundfälle zu error in objecto und aberratio ictus im Strafrecht, JuS 1985, 873;
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Grotendiek, S., Strafbarkeit des Täters, 2000
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Errungenschaftsgemeinschaft ist im (älteren) Familienrecht eine
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Form der Gütergemeinschaft, in der das von den Eheleuten in der Ehe
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errungene Gut gemeinschaftliches Vermögen wird, die vorehelichen
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Vermögen dagegen getrenntes Vermögen des jeweiligen Inhabers
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bleiben.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Ersatz ist die Person bzw. der Gegenstand oder die Maßnahme, die
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an die Stelle einer nicht mehr vorhandenen oder geeigneten Person
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bzw. Sache oder Maßnahme tritt.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Ersatzdienst ist allgemein ein an Stelle eines an sich geschuldeten
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Diensts geleisteter Dienst. Ziviler E. ist der von
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Kriegsdienstverweigerern zu leistende E. Geregelt ist der zivile E. in
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dem besonderen Zivildienstgesetz. Nach § 24 dieses Gesetzes dauert
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er um ein Drittel länger als der Grundwehrdienst. Für Schäden durch
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einen Zivildienstleistenden haftet der Staat.
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Ersatzerbe (§ 2096 BGB) ist der →Erbe, der vom Erblasser für den
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Fall eingesetzt ist, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des
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→Erbfalls wegfällt (z. B. durch Tod, Erbunwürdigkeit). Dabei kann
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der Erblasser mehrere Ersatzerben nacheinander einsetzen. Der E.
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wird mit dem →Erbfall (bedingter) Erbe.
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Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) ist die →Freiheitsstrafe, die kraft
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Gesetzes an die Stelle einer rechtskräftig verhängten, aber tatsächlich
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uneinbringlichen →Geldstrafe tritt(, wobei einem →Tagessatz (der
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Geldstrafe) ein Tag Freiheitsstrafe entspricht).
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Lit.: Kollmar, R., Schuldangemessene Vermögensstrafe und adäquate Ersatzfreiheitsstrafe,1998
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Ersatzgeschäft →Umdeutung
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Ersatzkasse (§§ 168ff. SGB V) ist die die →Krankenversicherung
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betreibende →Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren freiwillige
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Mitgliedschaft von der Mitgliedschaft in einer Pflichtkrankenkasse
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befreit. Es gibt Ersatzkassen für →Arbeiter und für →Angestellte (z.
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B. Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestelltenkrankenkasse). Die E.
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unterliegt staatlicher Aufsicht (durch das Bundesversicherungsamt).
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Lit.: Gitter, W./Schmitt, J., Sozialrecht, 5. A. 2001
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Ersatzvermächtnis (§§ 2190 BGB) ist das für den Fall, dass der
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zunächst Bedachte das →Vermächtnis nicht erwirbt, bestellte
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Vermächtnis.
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Ersatzvornahme (§§ 10 VwVG, 887 ZPO) ist die ersatzweise
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Vornahme einer (vertretbaren) Handlung, die an sich ein Dritter
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schuldet, durch (die →Verwaltung oder) einen (von ihr damit
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betrauten) andern. Sie ist ein →Zwangsmittel im Rahmen der
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Verwaltungsvollstreckung bzw. der Vollstreckung, das der
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Vollstreckung der Verpflichtung zu einer vertretbaren →Handlung
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dient. Ihre Kosten trägt der Pflichtige.
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Lit.: Burmeister, J., Die Ersatzvornahme im Polizei- und Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS
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1989, 256; Giehl, M., Ersatzvornahme im Zivilrecht, Diss. jur. Göttingen, 1994
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Ersatzzeit ist bei der →Rentenversicherung die beitragsfreie, jedoch
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auf Wartezeiten und bei der Rentenberechnung anrechenbare Zeit (z.
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B. Wehrdienst) vor dem 1. 1. 1992.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
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Ersatzzustellung (z. B. §§ 181ff. ZPO) ist die auf andere Weise als
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durch Übergabe an den Zustellungsempfänger bewirkte →Zustellung
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(z. B. Übergabe an Dienstboten, Zurücklassung am Ort, nicht
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Übergabe an einen nicht in der Wohnung des Adressaten lebenden
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Familienangehörigen).
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Ersatzzwangshaft (§§ 16 VwVG, 888 ZPO) ist die Haft, die das
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→Gericht anordnen kann, wenn das verhängte →Zwangsgeld
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uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgelds auf die
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Möglichkeit der E. hingewiesen worden ist.
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Erscheinen ist allgemein das öffentliche Sichtbarwerden. Im
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Verfahrensrecht ist persönliches E. die Anwesenheit eines
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Verfahrensbeteiligten in Person. Persönliches E. kann etwa im
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Zivilprozessrecht vom →Gericht hinsichtlich der →Parteien
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angeordnet werden (§§ 141, 273 II Nr. 3 ZPO). Es soll angeordnet
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werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten
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erscheint.
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Lit.: Kahlert, H., Anordnung des persönlichen Erscheinens im Zivilund Arbeitsgerichtsprozess, NJW 2003, 3390
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Erschleichen einer Leistung (§ 265a StGB) ist das Entgegennehmen
|
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einer Leistung auf Grund eines den Anschein der Ordnungsmäßigkeit
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vermittelnden Verhaltens. Dafür genügt beispielsweise das Nichtlösen
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oder Nichtentwerten eines Fahrausweises sowie ein unauffälliges und
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unbefangenes Auftreten. Nicht erforderlich sind heimliches
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Vorgehen, List, Täuschung oder Umgehung von Sicherung oder
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Kontrolle. Das E. von Leistungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu
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einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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Erschließung ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die erforderlich
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sind, →Grundstücke, die für die bauliche oder gewerbliche Nutzung
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bestimmt sind, dafür geeignet zu machen (z. B. Straße, Strom,
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Wasser, Kanal). Nach § 30 BauGB ist die Sicherung der E.
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Voraussetzung für die Bebauung. Die E. ist nach den §§ 123ff.
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BauGB Aufgabe der →Gemeinde, doch können zur Deckung des
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damit verbundenen Aufwandes →Beiträge von den betroffenen
|
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→Eigentümern verlangt werden.
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Lit.: Schmidt, H., Handbuch des Erschließungsrechts (Lbl.), 6. A. 1998; Driehaus, H.,
|
|
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A. 2001; Grziwotz, H., Baulanderschließung, 2. A. 2002
|
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Erschöpfung ist die vollständige oder weitgehende Ausnutzung einer
|
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Möglichkeit.
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Lit.: Koehler, P., Der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts im
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|
Online-Bereich, 2000
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Ersetzung ist die Bewirkung einer Ersatzleistung.
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Ersetzungsbefugnis ([lat.] facultas [F.] alternativa) ist die Befugnis
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des →Schuldners oder →Gläubigers, statt der an sich geschuldeten
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bestimmten Leistung eine andere bestimmte Leistung zu erbringen
|
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oder zu verlangen (z. B. statt Naturalherstellung Geldersatz § 251 II
|
|
BGB). Sie ist ein Gestaltungsrecht. Mit ihrer Ausübung erlischt die an
|
|
sich vereinbarte oder gesetzlich entstandene Verpflichtung.
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|
Ersitzung (§§ 937ff. BGB) ist der Erwerb des →Eigentums durch
|
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Zeitablauf. Die E. ist ein Rechtsgrund für den Eigentumserwerb. Sie
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erfordert bei beweglichen →Sachen zehnjährigen gutgläubigen
|
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→Eigenbesitz. Bei →Grundstücken erwirbt das Eigentum wer, ohne
|
|
Eigentümer zu sein, als →Eigentümer im →Grundbuch eingetragen
|
|
ist (Bucheigentümer), wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er
|
|
während dieser Zeit das Grundstück in →Eigenbesitz gehabt hat (§
|
|
900 BGB, →Buchersitzung).
|
|
Erstattung ist der Ausgleich einer Vermögensverschiebung.
|
|
Erstattungsanspruch ist der Anspruch auf Ausgleich einer
|
|
Vermögensverschiebung. Öffentlicher E. ist der Rückgewähranspruch
|
|
|
|
(vgl. §§ 49a VwVfG, 103ff. BSHG) wegen rechtsgrundlos erfolgter
|
|
vermögenswerter Leistungen (z. B. Zahlung auf Grund eines
|
|
fehlerhaften, wirksam beseitigten Verwaltungsakts). Er beruht – wie
|
|
der Anspruch aus den §§ 812ff. BGB – auf der allgemeinen
|
|
Erwägung, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende
|
|
Vermögenslage auszugleichen ist. Er kann sich sowohl gegen einen
|
|
Einzelnen wie auch gegen ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts
|
|
richten.
|
|
Lit.: Weber, H., Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, JuS 1986, 29
|
|
Ersuchen ist das von Behörde zu Behörde gerichtete Verlangen um
|
|
→Rechtshilfe oder →Amtshilfe.
|
|
ersuchter Richter →Richter
|
|
Ertrag ist das Ergebnis, die Einnahme oder der Wert einer in einer
|
|
bestimmten Zeit erbrachten Leistung.
|
|
Ertragshoheit ist das Recht auf das Steueraufkommen. Die E. steht
|
|
für einzelne →Steuern →Bund, →Länder und →Gemeinden
|
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gemeinsam zu, die sich den Ertrag nachträglich teilen (z. B. Art. 106
|
|
V, VI 4 GG, Verbundsystem), für andere Steuern entweder dem
|
|
Bund, dem Land oder der Gemeinde.
|
|
Lit.: Friedrich, K., Der Begriff der Ertragshoheit im Finanzverfassungsrecht, DÖV 1976, 761
|
|
Ertragsteuer ist die – wie die Einkommensteuer – an die Einkünfte
|
|
anknüpfende →Steuer (→Gewerbesteuer, →Grundsteuer). Die E.
|
|
geht von objektiven Einkommensquellen aus, während die
|
|
Einkommensteuer die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
|
|
berücksichtigt.
|
|
Lit.: Schmidt, L., Einkommensteuergesetz, 23. A. 2004
|
|
Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung (z. B.
|
|
→Eigentum). Der E. erfolgt entweder ursprünglich (erstmalig,
|
|
originär) oder abgeleitet (derivativ). Er kann in Kenntnis der wahren
|
|
Rechtslage oder gutgläubig geschehen. Der gutgläubige E. ist
|
|
besonders bedeutsam im Sachenrecht. Hier kann etwa das
|
|
→Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten durch
|
|
→Einigung, →Übergabe und guten →Glauben des Erwerbers an das
|
|
Eigentum des Veräußerers erworben werden (§ 932 BGB). Dies gilt
|
|
nicht, wenn die Sache – ausgenommen →Geld, →Inhaberpapiere und
|
|
im Wege öffentlicher →Versteigerung veräußerte Sachen –
|
|
→abhanden gekommen war (§ 935 BGB). Bei gebrauchten
|
|
Kraftfahrzeugen schließt die Nichtvorlegung des Kraftfahrzeugbriefs
|
|
den gutgläubigen Erwerb aus. Für Grundstücke kommen die §§ 891ff.
|
|
BGB zur Anwendung.
|
|
Lit.: Tiedtke, K., Gutgläubiger Erwerb, 1985; Weber, R., Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, JuS
|
|
1999, 1; Zeranski, D., Prinzipien und Systematik des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen,
|
|
JuS 2002, 340
|
|
Erwerbsunfähigkeit (§ 44 II SGB VI) ist die durch Krankheit oder
|
|
Behinderung auf nicht absehbare Zeit bedingte Unfähigkeit, den
|
|
geordneten Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen(, die eine
|
|
Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist).
|
|
Lit.: Roth, H., Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, 2000
|
|
Erwerbsverbot ist das Verbot, einen Gegenstand zu erwerben (z. B.
|
|
§ 938 I ZPO). Es ist zulässig. Es wird dem relativen
|
|
Veräußerungsverbot gleichgestellt (vgl. RGZ 120, 118).
|
|
|
|
Erzbischof ist im katholischen →Kirchenrecht der Leiter einer
|
|
Kirchenprovinz (Erzbistum).
|
|
Erziehung (vgl. § 1626 II BGB) ist die Sorge für die sittliche,
|
|
geistige und körperliche Entwicklung des →Kinds, der Inbegriff aller
|
|
pädagogischen Maßnahmen, durch die das Kind zur vollentwickelten
|
|
Person werden soll. Die E. ist Gegenstand der elterlichen Sorge. Nach
|
|
§ 1631 II BGB hat das Kind ein Recht auf gewaltfreie E.
|
|
Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) ist die Person, welche die
|
|
Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines →Minderjährigen
|
|
unterstützt und dem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite steht.
|
|
Sie ist bei bestimmter Gefährdung des Minderjährigen zu bestellen.
|
|
Die Bestellung ist Teil der Erziehungshilfe.
|
|
Lit.: Ramm, Jugendrecht, 1990
|
|
Erziehungsgeld (§§ 1ff. BErzGG) ist die staatliche
|
|
Unterstützungsleistung für die Erziehung eines →Kinds oder
|
|
mehrerer Kinder. Das E. steht einem Menschen zu, der einen
|
|
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
|
|
mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem
|
|
Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder
|
|
keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden)
|
|
ausübt und für mindestens ein nach dem 31. 12. 1985 geborenes Kind
|
|
die Personensorge hat und dessen Nettoeinkünfte bestimmte Grenzen
|
|
nicht überschreiten. Es ist vom Tag der Geburt des Kinds bis zur
|
|
Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder des 24.
|
|
Lebensmonats (Regelbetrag) zu leisten. Es beträgt monatlich 300
|
|
Euro (450 Euro). Es ist nicht auf Unterhaltsleistungen anzurechnen.
|
|
Lit.: Buchner, H./Becker, U., Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 6. A. 1998;
|
|
Hönsch, R., Elternzeit und Erziehungsgeld, 2001
|
|
Erziehungshilfe ist allgemein die Unterstützung bei der Erziehung.
|
|
Seit 1. 1. 1991 ist die Hilfe zur Erziehung durch die §§ 27ff. SGB
|
|
VIII geregelt. Sie wird geleistet als Beratung oder Unterstützung von
|
|
Kindern, Jugendlichen, Eltern und andern Erziehungsberechtigten in
|
|
schwierigen Familienlagen.
|
|
Erziehungsmaßregel ist die der →Erziehung eines gefährdeten
|
|
→Jugendlichen dienende, vom Vormundschaftsrichter oder vom
|
|
Jugendrichter anwendbare Maßnahme (§§ 9ff. JGG).
|
|
Erziehungsmaßregeln sind im Jugendstrafrecht die Erteilung von
|
|
→Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch
|
|
zu nehmen. Den Erziehungsmaßregeln stehen →Zuchtmittel und
|
|
→Jugendstrafe gegenüber.
|
|
Erziehungsurlaub →Elternzeit
|
|
Lit.: Meisel, P./Sowka, H., Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. A. 1999
|
|
Erzwingungshaft ist im Verwaltungsrecht die in Haft bestehende
|
|
Maßnahme zur →Vollstreckung eines Anspruchs auf eine
|
|
→Geldbuße (§ 96 OWiG). →Ersatzzwangshaft, Ordnungshaft
|
|
Estland ist der von Lettland, Russland und der Ostsee begrenzte, am
|
|
20. 8. 1991 von der →Sowjetunion verselbständigte Staat.
|
|
Lit.: Ettmayer, W., Estland, 1999; Deutsch-estnische Rechtsfragen,
|
|
hg. v. Redecker, N. v., 2003; Deutsch-estnische Rechtsvergleichung
|
|
und Europa, hg. v. Oksaar, S. u. a., 2004
|
|
ethisch →Ethik
|
|
|
|
Formatiert: Schriftart: Kursiv
|
|
|
|
Ethik ist die Lehre von den Regeln menschlichen Verhaltens und
|
|
ihrer Rechtfertigung.
|
|
Lit.: Die ethischen Grundlagen des Privatrechts, hg. v. Bydlinski, F./Mayer-Maly, T., 1994;
|
|
Pfordten, D. v. d., Rechtsethik, 2001
|
|
etwas →Bereicherung
|
|
Eur-Lex ist die Datenbank der →Europäischen Union für die
|
|
Verträge der Gemeinschaft, das →Amtsblatt, das geltende Recht in
|
|
konsolidierter Fassung und die Rechtsprechung des →Europäischen
|
|
Gerichtshofs.
|
|
Lit.: Weber, R., Eur-Lex, NJW 1998, 2805
|
|
Euro ist der 1995 festgelegte Name für die ab 1. 1. 2002
|
|
ausschließlich geltende Währungseinheit der der Europäischen
|
|
Währungsunion angehörenden (derzeit zwölf) Mitgliedstaaten der
|
|
→Europäischen Union (Europäischen Währungsunion, ausgenommen
|
|
Großbritannien, Dänemark, Schweden). Der E. wird in Cent geteilt.
|
|
Der Schutz des E. ist wichtig für das Vertrauen der Bevölkerung in
|
|
die Währungseinheit, so dass die Mitgliedstaaten der Europäischen
|
|
Union für eine strafrechtliche Absicherung sorgen müssen.
|
|
Lit.: Schorkopf, F., Die Einführung des Euro, NJW 2001, 3734
|
|
Eurocheque (Euroscheck) ist der international einheitliche Scheck,
|
|
der auch gegenüber ausländischen Banken Verfügungen mittels
|
|
Scheckkarte zulässt. Die die Scheckkarte ausstellende Bank
|
|
garantierte jedem Schecknehmer (in bestimmten Ländern) die
|
|
Zahlung eines Betrags von 400 DM. Ende 2001 entfiel die
|
|
Zahlungsgarantie der Bank des Ausstellers gegenüber dem
|
|
Schecknehmer.
|
|
Lit.: Hoeren, T., Die neuen Bedingungen für den ec-Service, NJW 1995, 2473
|
|
Euroholding →Holding
|
|
Eurojust ist die von der Europäischen Union durch Beschluss des
|
|
Rats vom 28. 2. 2002 geschaffene Einrichtung zur Verstärkung der
|
|
Bekämpfung der schweren Kriminalität mit eigener
|
|
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Den Haag.
|
|
Lit.: Schomburg, W., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW
|
|
2002, 1629
|
|
Eurokorps ist die von der →Europäischen Union gestellte
|
|
Eingreiftruppe.
|
|
Lit.: Wassenberg, B., Das Eurokorps, 1999
|
|
Europa ist die als selbständiger Kontinent angesehene westliche
|
|
Halbinsel Asiens zwischen Atlantik, Mittelmeer und Ural (ca. 10
|
|
Mill. qkm). Seit dem Zweiten Weltkrieg streben viele in E.
|
|
bestehende Einzelstaaten eine einheitliche Rechts-, Wirtschafts- und
|
|
Sozialunion an. In der Europäischen Union sind bereits erhebliche
|
|
Teile des Rechts europäisch vereinheitlicht. →Europäische Union,
|
|
→Europarat
|
|
Lit.: Häberle, P., Europäische Rechtskultur, 1994; Guide to Legal Studies in Europe 2000/01, hg. v.
|
|
The European Law Student's Association, 2001; Köbler, G., Lexikon der europäischen
|
|
Rechtsgeschichte, 1997; Europa als Rechtsgemeinschaft, hg. v. Dörr, M. u. a., 1997;
|
|
Ziegerhofer/Pichler/Likar, Die Vereinigten Staaten von Europa, 1999; Who’s who in European
|
|
Integration Studies, 2000; Europas universale rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des
|
|
dritten Jahrtausends, hg. v. Köbler, G. u. a., 2000; Europa in Zahlen, hg. v. Statistischen Amt der
|
|
|
|
Europäischen Gemeinschaft, 2000; Oeckl, A., Taschenbuch des öffentlichen Lebens, Europa und
|
|
internationale Zusammenschlüsse, 7. A. 2002
|
|
Europäische Akte (Einheitliche Europäische Akte) ist die von den
|
|
Mitgliedstaaten der →Europäischen Gemeinschaften am 17. 2.
|
|
1986/27. 2. 1986 unterzeichnete Vereinbarung über die politische
|
|
Zusammenarbeit, welche die Römischen Verträge über die
|
|
Europäischen Gemeinschaften (1957) mit dem Ziel eines
|
|
gemeinsamen Binnenmarkts abänderte.
|
|
Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) ist die durch
|
|
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zum 8. 10. 2004 in Kraft
|
|
tretende und damit mögliche Aktiengesellschaft des europäischen
|
|
Rechts. Sie ist eine Handelsgesellschaft mit eigener
|
|
Rechtspersönlichkeit (Körperschaft, juristische Person), für die nur
|
|
das Gesellschaftsvermögen haftet und die über ein in Aktien zerlegtes
|
|
Grundkapital (mindestens 120000 Euro) verfügt. Ihre Organe sind
|
|
Hauptversammlung der Aktionäre und Leitungsorgan bzw. zusätzlich
|
|
Aufsichtsorgan (6 Jahre). Die Regeln über die
|
|
Arbeitnehmerbeteiligung sind in einer Richtlinie festgelegt.
|
|
Lit.: Thoma, G./Leuering, D., Die Europäische Aktiengesellschaft,
|
|
NJW 2002, 1449
|
|
Europäische Atomgemeinschaft (25. 3. 1957) →Europäische
|
|
Gemeinschaften
|
|
Europäische Gemeinschaft ist die durch den Vertrag über die
|
|
Europäische Union vom 7. 7. 1992 aus den →Europäischen
|
|
Gemeinschaften entstandene, zum 1. 11. 1993 zur →Europäischen
|
|
Union weiterentwickelte europäische Staatengemeinschaft. Sie ähnelt
|
|
einem Zweckverband, der bestimmte Aufgaben wahrnehmen soll. Sie
|
|
ist ein Teil der Europäischen Union. Sie kann supranationales Recht
|
|
setzen. Sie wird (zumindest teilweise) als juristische Person des
|
|
öffentlichen Rechts eingestuft.
|
|
Lit.: Hallstein, W., Die Europäische Gemeinschaft, 5. A. 1979; Plan und Wirklichkeit – Die
|
|
Europäische Gemeinschaft nach 40 Jahren, ZEuP 1997
|
|
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (18. 4. 1951, nach
|
|
Auslaufen des Vertrags am 23. 7. 2002 dem Vertrag über die
|
|
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterstellt) →Europäische
|
|
Gemeinschaften
|
|
Europäische Gemeinschaften sind drei (bisher nicht zu einer Einheit
|
|
verbundene und deshalb jeder für sich völkerrechtlich rechtsfähige)
|
|
Zusammenschlüsse (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
|
|
Europäische Atomgemeinschaft, Europäische
|
|
Wirtschaftsgemeinschaft) westeuropäischer und mitteleuropäischer
|
|
Länder (1993 Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien,
|
|
Luxemburg, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland,
|
|
Spanien und Portugal, 1995 Österreich, Schweden, Finnland). Seit 1.
|
|
7. 1967 haben die drei Gemeinschaften einen gemeinsamen Rat und
|
|
eine gemeinsame Kommission, während parlamentarische
|
|
Versammlung und (Europäischer) Gerichtshof von Anfang an für alle
|
|
drei Gemeinschaften zuständig waren. Am 1. 7. 1987 stärkte die
|
|
(Einheitliche) Europäische Akte die Zuständigkeit der
|
|
Gemeinschaften und legte die Schaffung eines einheitlichen
|
|
(europäischen) Binnenmarkts mit Personenverkehrsfreiheit,
|
|
|
|
Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und
|
|
Kapitalverkehrsfreiheit fest. Für die Europäischen Gemeinschaften
|
|
gilt ein besonderes Recht (Recht der Europäischen Gemeinschaften).
|
|
Ihre Organe sind Rat (Ministerrat, Rat), Kommission (1995 20
|
|
Kommissare) (Europäische Kommission), Versammlung (Parlament,
|
|
Europäisches Parlament) und Europäischer Gerichtshof. Zum 7. 2.
|
|
1992 (Vertrag von Maastricht) wurden die Europäischen
|
|
Gemeinschaften zu einer Europäischen Gemeinschaft, zum 1. 11.
|
|
1993 diese zur →Europäischen Union. In der Europäischen
|
|
Wirtschaftsgemeinschaft obliegt dem → Rat als dem Organ der
|
|
Staatenvertreter die Entscheidung, während die Kommission die
|
|
Initiative zu ergreifen hat und dabei das Gesamtinteresse der
|
|
Gemeinschaft sichert. Politisches Kontrollorgan und Beratungsorgan
|
|
ist das Europäische Parlament, rechtliches Kontrollorgan der
|
|
→Europäische Gerichtshof. (Durch den am 1. 5. 1999 in Kraft
|
|
getretenen Vertrag von Amsterdam bzw. →Amsterdamer Vertrag
|
|
vom 2. 10. 1997 wurden die Artikel des EG/EU-Vertrages
|
|
umnummeriert.)
|
|
Lit.: Bleckmann, Europarecht; Schweitzer/Hummer, Europarecht; Geiger, R., EUV/EGV, 3. A.
|
|
2000; EU- und EG-Vertrag, hg. v. Lenz, O. u. a., 3. A. 2003; Kommentar zu EU-Vertrag und EGVertrag, hg. v. Calliess, C. u. a., 2. A. 2002
|
|
Europäische Investititonsbank
|
|
Lit.: Kruppova, A., Die Europäische Investitionsbank, Diss. jur.
|
|
München 1999
|
|
Europäische Kommission (Art. 211ff. EGV) ist das
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geschäftsführende Organ der Europäischen Gemeinschaften bzw. der
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Europäischen Union (str.). Die E. K. besteht (1995) aus 20 von
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Weisungen der entsendenden Staaten freien und damit sachlich
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unabhängigen Mitgliedern (je Mitgliedstaat 1 Kommissar, für
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Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien je 2
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Kommissare). Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt 5
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Jahre. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im
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gegenseitigen Einvernehmen den Präsidenten der K. und im
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Einvernehmen mit diesem die übrigen Kommissionsmitglieder. Die
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E. K. wird von etwa 20000 Mitarbeitern unterstützt. Sie ist das
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Ausführungsorgan der Europäischen Gemeinschaft und hat für die
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Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und Empfehlungen
|
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und Stellungnahmen abzugeben. Sie verwaltet den Haushalt der
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Europäischen Union, stellt Förderprogramme auf, entwirft Leitlinien
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und kann Rechtsvorschläge ausarbeiten. Ihr Sitz ist Brüssel, doch
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finden Tagungen auch in Luxemburg statt. Beschlüsse werden mit
|
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einfacher Mehrheit gefasst.
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Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht; Dietz, W./Fabian, F., Das Räderwerk der Europäischen
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Kommission, 3. A. 1999
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Europäische Konvention zum Schutz der →Menschenrechte und
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Grundfreiheiten ist der vom →Europarat ausgearbeitete, 1952 von der
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Bundesrepublik als Gesetz angenommene völkerrechtliche →Vertrag
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vom 4. 11. 1950, der allen der Herrschaft der angeschlossenen Staaten
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unterstehenden Ländern die grundlegenden menschlichen Freiheiten
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sichern will (z. B. Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Recht auf
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Privatsphäre) (, die inhaltlich meist weniger weit reichen als die
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Grundrechte des Grundgesetzes Deutschlands). Die E. K. ist von der
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Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu unterscheiden, die
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1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurde. Verletzt ist die E.
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K. beispielsweise im Recht auf Privatsphäre, wenn ein homosexueller
|
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Soldat aus dem Militärdienst ausgeschlossen wird. Nicht als
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Verletzung wird es bisher angesehen, wenn ein Konventionsstaat eine
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Bitte um eine vorläufige Maßnahme (z. B. Aussetzung der
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Vollstreckung einer Todesstrafe) missachtet.
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Lit.: Dannemann, G., Schadensersatz bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention,
|
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1994 (Diss.); Frowein, J./Peukert, W., Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A. 1997; Busse,
|
|
C., Die Geltung der EMRK für Rechtsakte der EU, NJW 2000, 1074; Meyer-Ladewig, J., EMRK,
|
|
2003; Grabenwarter, C., Europäische Menschenrechtskonvention, 2003; Peters, A., Einführung in
|
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die europäische Menschenrechtskonvention, 2003
|
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Europäische Menschenrechtskommission →Europäischer
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Gerichtshof für Menschenrechte
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Europäische Sozialcharta (18. 10. 1962) ist die soziale
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Angelegenheiten betreffende Ergänzung der →Europäischen
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Konvention zum Schutz der Menschenrechte.
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Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht
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Europäische Union (1. 11. 1993) ist die aus der →Europäischen
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Gemeinschaft (bzw. aus den Europäischen Gemeinschaften)
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entwickelte politische Union der Europäischen Gemeinschaft (mit 11
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|
Amtssprachen). Sie beruht auf der bzw. den weiter fortbestehenden
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europäischen Gemeinschaft(en) mit ihrem gesamten bisherigen
|
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Rechtsbestand (und ihren Rechtspersönlichkeiten) sowie der
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angestrebten Wirtschaftsunion und Währungsunion, auf der (durch
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den Vertrag von Maastricht) vereinbarten neuen gemeinsamen
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Außenpolitik und Sicherheitspolitik sowie auf der gleichfalls neu
|
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vereinbarten Zusammenarbeit in der Innenpolitik und Rechtspolitik (3
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bzw. 5 Säulen, Dach oder Mantel der Europäischen Gemeinschaft).
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Sie ist als juristische Person anzusehen, die mit (der Europäischen
|
|
Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen
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Gerichtshof, dem Ministerrat der Europäischen Union und dem Rat
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der Europäischen Union) über ein eigenes Organ und über vier
|
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geliehene Organe verfügt (str.). Die drei Europäischen
|
|
Gemeinschaften sind nicht Mitglieder der Europäischen Union,
|
|
können aber als Glieder angesehen werden. Durch den am 2. 10.
|
|
unterzeichneten, zum 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer
|
|
Vertrag wurden die bisherigen Verträge teilweise tiefgreifend
|
|
abgeändert. Durch den 2001 abgeschlossenen Vertrag von Nizza
|
|
wurde die Aufnahme neuer Mitglieder (Estland, Lettland, Litauen,
|
|
Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
|
|
und Zypern) vorbereitet. Angestrebt wird jetzt auch ein Raum der
|
|
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bis zum Jahr 2004 (Asylpolitik
|
|
und Wanderungspolitik, europäischer Rechtsraum, unionsweite
|
|
Kriminalitätsbekämpfung).
|
|
Lit.: Kommentar zur Europäischen Union (Lbl.), hg. v. Grabitz, E./Hilf, M., 2000; Das Recht der
|
|
Europäischen Union (Lbl.), hg. v. Grabitz, E./Hilf, M, 22. A. 2004; Pechstein, M./Koenig, C., Die
|
|
Europäische Union, 3. A. 1998; Der Amsterdamer Vertrag, hg. v. Bergmann, J. u. a., 2000; Die
|
|
Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam, hg. v. Hummer, W., 1998; Kommentar zum
|
|
EU-/EG-Vertrag, hg. v. Groeben, H. v. d. u. a., 5. A. 1999; EU- und EG-Vertrag, hg. v. Lenz, C. u.
|
|
|
|
a., 3. A. 2003; EU-Kommentar, hg. v. Schwarze, J., 2000; Geiger, R., Vertrag über die Europäische
|
|
Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 3. A. 2000; Waltemathe, A.,
|
|
Austritt aus der EU, 2000; Emmert, F., European Union Law, 2000; Die Europäische Union als
|
|
Akteur der Weltpolitik, hg. v. Schubert, K. u. a., 2000; Hartmann, J., Das politische System der
|
|
Europäischen Union, 2001; Jeske, A., Die falsche Verwendung des Begriffs Europäische Union,
|
|
NJW 2001, 1986; Bergmann, J., Recht und Politik der Europäischen Union, 2001; Desax,
|
|
M./Christen, C./Schim van der Loeff, M., EG/EU-Recht – Wie suchen? Wo finden?, 2. A. 2001;
|
|
Beutler, B./Bieber, R./Pipkorn, J./Streil, J., Die Europäische Union, 5. A. 2001; Kommentar zu EUVertrag und EG-Vertrag, hg. v. Calliess, C. u. a., 2. A. 2002; Hailbronner, K./Wilms, H., Recht der
|
|
Europäischen Union (Lbl.), 2003; Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, hg. v.
|
|
Rengeling, H. u. a., 2. A. 2003; Streinz, R., EUV/EGV, 2003; Pachinger, M., Die
|
|
Völkerrechtspersönlichkeit der Europäischen Union, 2003
|
|
Europäische Universität ist die im Vertrag über die →Europäische
|
|
Atomgemeinschaft geplante Universität für Kernforschung, an deren
|
|
Stelle durch Übereinkommen vom 19. 4. 1972 das Europäische
|
|
Hochschulinstitut mit Sitz in Florenz gegründet wurde.
|
|
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist die nach
|
|
dem Vorbild Frankreichs vom Recht der Europäischen Gemeinschaft
|
|
zur Verfügung gestellte Unternehmensform, die Unternehmen und
|
|
freiberuflich tätigen Personen in den Mitgliedstaaten der
|
|
Europäischen Gemeinschaft(en) eine grenzüberschreitende
|
|
Zusammenarbeit ermöglicht oder erleichtert, ohne dass die Mitglieder
|
|
dieser Interessenvereinigung der Rechtsordnung eines bestimmten
|
|
Mitgliedstaats unterworfen werden (1997 rund 800 EWIV, 2000 rund
|
|
1000 EWIV vorhanden). Sie ähnelt einer offenen
|
|
Handelsgesellschaft, hat aber wie eine Gesellschaft mit beschränkter
|
|
Haftung besonders bestellte Geschäftsführer. Die E.W. I. V. geht auf
|
|
eine Verordnung (EWG) des Rats vom 25. 7. 1985 zurück, die
|
|
unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht ist (Art. 189 II
|
|
EWGV a. F., 249 II EGV n. F.). Sie ist durch das EWIVAusführungsgesetz vom 14. 4. 1988 zum 1. 1. 1989 für die
|
|
Bundesrepublik Deutschland einzelstaatlich ergänzt. Die Firma der
|
|
Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung muss
|
|
mindestens die Worte Europäische wirtschaftliche
|
|
Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV enthalten.
|
|
Lit.: Lenz, G., Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, 1997; Spatscheck, R., Die
|
|
Besteuerung der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung, 1997; Köhl, D., Einfluss der
|
|
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung auf das Prinzip der Selbstorganschaft, 2001
|
|
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist die seit 1990 im
|
|
Entstehen begriffene Währungsunion von Staaten der Europäischen
|
|
Union, von denen ab 1. 1. 1999 zunächst 11, mit Griechenland 12 den
|
|
→Euro als gemeinsame Währungseinheit verwenden (ausgenommen
|
|
Großbritannien, Schweden, Dänemark).
|
|
Lit.: Storck, E., Globalisierung und EWU, 2. A. 1998
|
|
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (25. 3. 1957) →Europäische
|
|
Gemeinschaften
|
|
Europäische Zentralbank (EZB) ist die zur Sicherung der
|
|
Europäischen Währungsunion in der Europäischen Union
|
|
eingerichtete Zentralbank (Art. 8 EGV). Ihre vorrangige Aufgabe ist
|
|
die Gewährleistung der Preisstabilität. Ihre Organe sind Rat und
|
|
Direktorium.
|
|
|
|
Lit.: Die Europäische Zentralbank, hg. v. Simmert, D. u. a., 1999
|
|
Europäischer Betriebsrat ist der auf Grund des Europäischen
|
|
Betriebsrätegesetzes vom 28. 10. 1996 vereinbarte oder eingerichtete
|
|
→Betriebsrat, der seit 2000 auch mehr als 30 Mitglieder haben kann.
|
|
Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ist der
|
|
gemeinsame Gerichtshof der →Europäischen Gemeinschaften, der
|
|
die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des
|
|
→Europäischen Gemeinschaftsrechts sichern soll (Art. 220ff. EGV).
|
|
Er hat (derzeit) 15 Richter und 8 bzw. 9 Generalanwälte. Für ihn gilt
|
|
eine besondere Verfahrensordnung. Die wichtigsten Verfahrensarten
|
|
sind Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage,
|
|
Untätigkeitsklage, Amtshaftungsklage und
|
|
Vorabentscheidungsverfahren. Der Europäische Gerichtshof ist auch
|
|
Organ der Europäischen Union (str.). 1999 wurden 543 Verfahren
|
|
anhängig (davon 47% Vorabentscheidungsverfahren, 30%
|
|
Vertragsverletzungsverfahren, 13% Rechtsmittelverfahren und 10%
|
|
Nichtigkeitsverfahren). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
|
|
Gerichtshofs haften z. B. die Mitgliedstaaten für Verstöße des
|
|
Gesetzgebers, der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit gegen
|
|
europäisches Recht.
|
|
Lit.: Hakenberg, W./Stix-Hackl, C., Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof,
|
|
2. A. 2000; Hirsch, G., Der EuGH im Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und
|
|
nationalem Recht, NJW 2000, 1817; Rodríguez Iglesias, G., Der EuGH und die Gerichte der
|
|
Mitgliedstaaten, NJW 2000, 1889; Der Europäische Gerichtshof, hg. v. Lenz, C./Borchardt, K., 2.
|
|
A. 2000; Schütz, C./Sauerbier, M., Die Jurisdiktion des EuGH im Unionsrecht, JuS 2002, 658;
|
|
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, hg. v. Pechstein, M. u. a., 2. A. 2003; Kremer, C.,
|
|
Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch letztinstanzliche Gerichte, NJW 2004,
|
|
480 (C-224/2001)
|
|
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der auf
|
|
der Grundlage der →Europäischen Konvention zum Schutz der
|
|
Menschenrechte geschaffene Gerichtshof in Straßburg. Jede
|
|
natürliche Person oder juristische Person, die sich durch eine
|
|
Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder
|
|
den Protokollen dazu anerkannten Rechte durch einen der
|
|
vertragsschließenden Staaten beschwert fühlt, kann sich an den
|
|
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, wenn der
|
|
jeweilige nationale Rechtsweg erschöpft ist (vgl. Merkblatt NJW
|
|
1999, 1166). Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter der (1999
|
|
40) Vertragsstaaten. Jeder Richter gehört einer von insgesamt vier
|
|
Sektionen an. Der Gerichtshof entscheidet grundsätzlich durch
|
|
Kammern mit je 7 Richtern. Die Kammer, die im Einzelfall
|
|
entscheiden soll, setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem
|
|
nationalen Richter und fünf weiteren, vom Präsidenten bestimmten
|
|
Richtern. Die Kammern bilden Ausschüsse zu drei Richtern, die
|
|
Individualbeschwerden einstimmig für unzulässig erklären können.
|
|
1999 liefen rund 20000 Beschwerden ein und wurden 117 Urteile
|
|
verkündet. Das Urteil hat nur feststellende Wirkung. Die tatsächliche
|
|
Umsetzung beruht letztlich auf der Freiwilligkeit seitens des
|
|
verurteilten Staats. Für ihre Überwachung ist der Ministerrat
|
|
zuständig.
|
|
Lit.: Meyer-Ladewig, J./Petzold, H., Der neue ständige Europäische
|
|
|
|
Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 1999, 1165; Wittinger, M., Die
|
|
Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001,
|
|
1238
|
|
Europäischer Rat (Art. 202ff. EGV) ist die aus dem Rat jeder der
|
|
drei Europäischen Gemeinschaften hervorgehende, 1972 beschlossene
|
|
Vorstufe des →Ministerrats der Europäischen Union bzw. →des Rats
|
|
der Europäischen Union.
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht
|
|
Europäischer Rechnungshof ist der 1975 geschaffene und 1995
|
|
angepasste Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaft(en) mit
|
|
Sitz in Luxemburg und 15 Mitgliedern, der die Rechnungsprüfung
|
|
wahrnimmt (Art. 246ff. EGV).
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht
|
|
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) ist der in Verhandlungen (2.
|
|
5. 1992) zwischen der →Europäischen Gemeinschaft und den
|
|
→EFTA-Staaten angestrebte einheitliche Wirtschaftsraum, der am 1.
|
|
1. 1994 mit Österreich, Schweden, Finnland (bis 31. 12. 1994),
|
|
Liechtenstein (1. 5. 1995), Norwegen und Island einerseits sowie den
|
|
(12 bzw. 15) Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits in
|
|
Kraft trat. →Europäische Union
|
|
Lit.: Streit, A., Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, NJW 1994, 555
|
|
Europäisches Gemeinschaftsrecht ist das besondere, zwischen
|
|
Völkerrecht und staatlichem Recht angesiedelte Recht der
|
|
→Europäischen Gemeinschaften. Dieses setzt sich zusammen aus
|
|
dem zur Bildung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen
|
|
Vertragsrecht (primäres E.G. Gründungsverträge, einschließlich
|
|
spätere Änderungen der Gründungsverträge z. B. durch die
|
|
Einheitliche Europäische Akte, Verträge von Maastricht, Amsterdam
|
|
und Nizza, Beitrittserklärungen der später beigetretenen
|
|
Mitgliedstaaten, Gewohnheitsrecht der Europäischen Gemeinschaft,
|
|
allgemeine Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft [z. B. Grundrechte,
|
|
Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip]) und
|
|
dem von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
|
|
Recht (sekundäres E.G., bis zum Ende des Jahrs 1998 rund 1450
|
|
Richtlinien, daneben Verordnungen, Entscheidungen, Empfehlungen
|
|
und Stellungnahmen). Das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt zum
|
|
Teil unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten und hat dann
|
|
Vorrang vor dem Recht des einzelnen Staats. Nicht E. G. ist das
|
|
nationale, auf Grund gemeinsamen Beschlusses der Mitgliedstaaten
|
|
geschaffene Recht.
|
|
Lit.: Bleckmann, Europarecht; Runge/Ress, Recht der europäischen Gemeinschaften;
|
|
Schweitzer/Hummer, Europarecht; Kommentar zur Europäischen Union, hg. v. Grabitz, E./Hilf, M.,
|
|
3. A. 1998; Hakenberg, W., Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. A. 2000; Europas universale
|
|
rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends, hg. v. Köbler, G. u. a., 2000
|
|
Europäisches Gericht erster Instanz →Gericht erster Instanz
|
|
Europäisches Gerichtsstands- und
|
|
Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) ist das Übereinkommen
|
|
europäischer Staaten über Gerichtsstand und Vollstreckung im
|
|
Zivilprozess vom 27. 9. 1966 (völkerrechtlicher Vertrag). Ihm steht
|
|
das Luganer Parallelübereinkommen vom 16. 9. 1988 zwischen den
|
|
Staaten der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten der
|
|
|
|
Europäischen Freihandelszone (Finnland, Island, Norwegen,
|
|
Österreich, Schweiz und Schweden) zur Seite (LGVÜ). Durch beide
|
|
Übereinkommen sind wichtige Teile des Zivilprozessrechts in Europa
|
|
weitgehend vereinheitlicht. Seit 1. März 2002 gilt (ohne besondere
|
|
sachliche Änderungen als Gemeinschaftsrecht verbindlich und
|
|
unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
|
|
stattdessen die EU-Verordnung 44/2001 (ausgenommen Dänemark).
|
|
Lit.: Schlosser, P., Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, 1996; Piltz,
|
|
B., Vom EuGVÜ zur Brüssel-I-Verodnung, NJW 2002, 789
|
|
Europäisches Parlament (Versammlung) ist das aus Vertretern der
|
|
Völker der in der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Europäischen
|
|
Union) zusammengeschlossenen Staaten bestehende gemeinsame
|
|
parlamentarische Hauptorgan der →Europäischen Gemeinschaften
|
|
mit (1994) 518 bzw. (1995) 626 Abgeordneten (Art. 189ff. EGV, ab
|
|
Juni 2004 732 Abgeordnete). Es ist auch Organ der →Europäischen
|
|
Union (str.). Der Bevölkerungszahl der Bundesrepublik Deutschland
|
|
entspräche eine Sitzzahl von 137 Abgeordneten. Tatsächlich hat
|
|
Deutschland 99 Sitze inne (Frankreich, Großbritannien, Italien je 87,
|
|
Spanien 64, Niederlande 31, Belgien, Griechenland, Portugal je 25,
|
|
Schweden 22, Österreich 21, Dänemark, Finnland je 16, Irland 15,
|
|
Luxemburg 6). Die Befugnisse des Europäischen Parlaments sind,
|
|
obwohl bei der Festsetzung des Haushalts und auf andern wichtigen
|
|
Gebieten der Gesetzgebung seine Mitwirkung inzwischen erforderlich
|
|
ist, noch gering. Immerhin kann das Europäische Parlament mit der
|
|
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Abgeordneten die Europäische
|
|
Kommission zum Rücktritt zwingen.
|
|
Lit.: Saalfrank, V., Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments, 1995; Suski, B., Das
|
|
Europäische Parlament, 1996
|
|
Europäisches Recht ist das in →Europa geltende bzw. das von
|
|
Europa ausgehende →Recht. →Europäisches Gemeinschaftsrecht,
|
|
Europarecht
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht; Handbuch der europäischen Rechtspraxis und
|
|
Wirtschaftspraxis, hg. v. Salger, H., 1996; Rabe, H., 50 Jahre NJW: Die Europäisierung der
|
|
Rechtsordnung, NJW 1997, 2631; Weber, R., Eur-Lex, NJW 1998, 2805; Europas universale
|
|
rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends, hg. v. Köbler, G. u. a., 2000
|
|
Europäisches Währungssystem (EWS) ist das 1979 in der
|
|
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossene
|
|
Währungssystem.
|
|
Lit.: Collignon, S., Das Europäische Währungssystem, 1996
|
|
Europarat ist der am 5. 5. 1949 in London von 10 Staaten errichtete
|
|
völkerrechtliche Zusammenschluss europäischer Länder (1990 24
|
|
Mitgliedstaaten, 1995 34, 1996 40, 1999 41, 2001 43, 2002 44, 2003
|
|
45 u. a. Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
|
|
Niederlande, Norwegen, Schweden, Großbritannien, Bundesrepublik
|
|
Deutschland [1950], Griechenland [1949 bzw. 1974], Island [1959],
|
|
Malta [1965], Österreich [1956], Finnland [1989], San Marino [1988],
|
|
Spanien [1977], Portugal [1976], Schweiz [1963], Türkei [1949],
|
|
Zypern [1961], Liechtenstein [1978], Ungarn [1990], Estland [1993],
|
|
Litauen, Slowenien, Tschechoslowakei [21. 2. 1991, später
|
|
Tschechei, Slowakei], Polen [26. 11. 1991], Bulgarien [1992],
|
|
Rumänien [4. 10. 1993], Andorra [1994], 1995 Lettland, 1996
|
|
|
|
Albanien, Moldawien, Ukraine, Mazedonien, Russland, Kroatien,
|
|
1999 Georgien, 2001 Armenien, Aserbeidschan, 2002 BosnienHerzegowina, 2003 Serbien-Montenegro) mit dem Ziel, eine engere
|
|
allgemeine und wirtschaftliche Verbindung der Mitgliedstaaten
|
|
herzustellen. Der E. hat seinen Sitz in Straßburg. Seine Organe sind
|
|
das Ministerkomitee (der Außenminister, die unter wechselndem
|
|
Vorsitz jährlich zu zwei Sitzungen zusammenkommen), die
|
|
Beratende Versammlung (von [1999 286] Vertretern der Parlamente
|
|
der Mitgliedstaaten, die dreimal jährlich zusammentreten) und das
|
|
Ständige Sekretariat. Der E. wirkt über Konferenzen, Empfehlungen
|
|
und (bis 1997 165, bis 1999 173) Konventionen. Er hat die
|
|
→Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
|
|
Grundfreiheiten geschaffen und den Europäischen Gerichtshof für
|
|
Menschenrechte gegründet. Seine Beschlüsse haben empfehlende
|
|
Wirkung. Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas
|
|
(gegliedert in je eine Kammer der Gemeinden und der Regionen)
|
|
vertritt etwa 200000 kommunale und regionale
|
|
Gebietskörperschaften.
|
|
Lit.: Bleckmann, Europarecht; Schweitzer/Hummer, Europarecht; Oppermann, T., Europarat, 1991;
|
|
Fünfzig Jahre Europarat, hg. v. Holtz, U., 2000; Council of Europe, hg. v. Streinz, R., 2000
|
|
Europarecht ist das gesamte, europäische Organisationen
|
|
betreffende Recht. Hierzu wird insbesondere das Recht der
|
|
Nordatlantischen Verteidigungsorganisation (NATO), der
|
|
Westeuropäischen Union (WEU), der Organisation für wirtschaftliche
|
|
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des →Europarats, der
|
|
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und das →Europäische
|
|
Gemeinschaftsrecht – in einem engeren Sinn allerdings nur dieses –
|
|
gezählt.
|
|
Lit.: EuR Europarecht, 18. A. 2003; Bleckmann, Europarecht; Runge/Ress, Recht der europäischen
|
|
Gemeinschaften; Schweitzer/Hummer, Europarecht; Sartorius II Internationale Verträge
|
|
Europarecht (Lbl.), bearb. v. Khan, D., 2000; Kropholler, J., Europäisches Zivilprozessrecht, 6. A.
|
|
1998; Schwarze, J., Europäisches Verwaltungsrecht, Bd. 1 1988; Europarecht, hg. v. Glaesner, H.,
|
|
15. A. 2003; Fischer, H., Europarecht, 3. A. 2001; Streinz, R., Europarecht, 5. A. 2001; Arndt, H.,
|
|
Europarecht, 5. A. 2001; Ihnen, H., Grundzüge des Europarechts, 2. A. 2000; Herdegen, M.,
|
|
Europarecht, 5. A. 2003; Oppermann, T., Europarecht, 2. A. 1999; Koenig, C./Haratsch, A.,
|
|
Europarecht, 4. A. 2003; Lecheler, H., Einführung in das Europarecht, 2. A. 2003; Pieper,
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U./Schollmeier, A,/Krimphove, D., Europarecht, 2. A. 2000; Schäfer, P., Studienbuch Europarecht,
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2000; Europas universale rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends, hg.
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v. Köbler, G. u. a., 2000; Fastenrath, U./Müller-Gerbes, M., Europarecht, 2000; Europarechtliche
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Markierungen zur Jahrtausendwende, hg. v. Hummer, W., 2001; Hobe, S., Europarecht, 2002;
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Europarecht von A-Z, hg. v. Borries, R. v. u. a., 3. A. 2003; Ahlt, M./Deisenhofer, T., Europarecht,
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3. A. 2003
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Euroscheck →Eurocheque
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Europawahl ist die Wahl zum →Europäischen Parlament.
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Lit.: Böttcher, E./Högner, R., Europawahlgesetz, 4. A. 1994
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Europol ist die europäische Polizeibehörde zur Bekämpfung
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schwerwiegender Fälle von grenzüberschreitender organisierter
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Kriminalität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch
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Informationsaustausch mit Sitz in Den Haag, die am 1. 10. 1998 in 4
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Abteilungen mit 160 Mitarbeitern ihre Tätigkeit aufnahm.
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Lit.: Sule, S., Europol und europäischer Datenschutz, 1999
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Eurovision ist das seit 1954 bestehende Programmaustauschsystem
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der Europäischen Rundfunkunion.
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Euthanasie ist die Hilfe beim Sterben eines andern Menschen. Die E.
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ist grundsätzlich als →Tötungsdelikt strafbar (beachte § 216 StGB),
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sobald sie das Leben durch Beschleunigung des Sterbens abkürzt
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(str.). In den Niederlanden ist sie straflos.
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Lit.: Reuter, B., Die gesetzliche Regelung der aktiven ärztlichen Sterbehilfe, 2001
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Evaluation (F.) Auswertung (z. B. der Lehre durch Studierende der
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Universitäten)
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evaluieren →Evaluation
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Event (M.) Ereignis Veranstaltung
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Lit.: Funke, E./Müller, G., Handbuch zum Eventrecht, 2000
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eventual (Adj.) möglich, eine bestimmte Entwicklung betreffend
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Eventualaufrechnung ist die im Rechtsstreit für den Fall erklärte
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→Aufrechnung, dass andere Verteidigungsmittel gegenüber einem
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Anspruch nicht durchgreifen. Sie ist trotz § 388 S. 2 BGB wirksam,
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da sie die Aufrechnung nicht von einer echten →Bedingung, sondern
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nur von einer Rechtsbedingung (Bestehen der Hauptforderung) oder
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einer Scheinbedingung (Nichtdurchgreifen der andern
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Verteidigungsmittel) abhängig macht. Im Eventualfall wirkt sie wie
|
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jede andere Aufrechnung.
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Eventualmaxime ist der Verfahrensgrundsatz, wonach eine →Partei
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eines →Prozesses zur Vermeidung des Ausschlusses ihres
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Vorbringens (→Präklusion) ihren gesamten Vortrag einschließlich
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aller Eventualitäten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in den
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→Zivilprozess einzubringen hat. Ansätze einer E. finden sich in den
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|
§§ 282 III, 296 III ZPO.
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Eventualvorsatz ([lat.] dolus [M.] eventualis) →Vorsatz
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evident (Adj.) offensichtlich
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Evidenztheorie ist die Theorie, nach der ein →Verwaltungsakt
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nichtig ist, wenn ihm offenkundig ein schwerer Fehler anhaftet. Nach
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§ 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem
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besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
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Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig
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(evident) ist. Evident ist die Nichtigkeit, wenn sie dem
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Verwaltungsakt gewissermaßen auf die Stirn geschrieben ist.
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Lit.: Krugmann, M., Evidenzfunktionen, 1996
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Eviktion (F.) Entwerung, Besitzaufgabe
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Evokation (F.) Herausrufung
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Evokationsrecht (Herausrufungsrecht) ist im mittelalterlichen und
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neuzeitlichen deutschen Recht das (später durch gegenläufige
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Nichtevokationsprivilegien geschwächte) Recht des Königs, jeden
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Rechtsstreit vor sein Hofgericht zu ziehen. Im geltenden Recht
|
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bestehen verschiedentlich Befugnisse einer an sich nicht generell
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zuständigen →Behörde, ein →Verfahren an sich zu ziehen (z. B. §§
|
|
74a II GVG, 386 IV AO). Das E. ist aber die Ausnahme gegenüber
|
|
der Zuständigkeit.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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|
ex ante (lat.) aus damaliger Sicht, von vornherein
|
|
ex lege (lat.) kraft Gesetzes
|
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ex nunc (lat.) von nun an (z. B. vom Zeitpunkt des Zugangs einer
|
|
Willenserklärung an)
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ex officio (lat.) von Amts wegen
|
|
ex post (lat.) im nachhinein
|
|
ex tunc (lat.) von damals an (z. B. vom Zeitpunkt des ursprünglichen
|
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Wirksamwerdens einer Willenserklärung an)
|
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Examen (Prüfung) ist im Rahmen der – zweistufigen – juristischen
|
|
Ausbildung vor allem die erste juristische Staatsprüfung
|
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(Staatsausbildungsdiensteingangsprüfung) und die zweite juristische
|
|
Staatsprüfung (Staatsausbildungsdienstabschlussprüfung), durch die
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|
nach § 5 DRiG die Befähigung zum Richteramt erworben wird. Der
|
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ersten juristischen Staatsprüfung muss ein Studium der
|
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Rechtswissenschaft von grundsätzlich mindestens dreieinhalb Jahren
|
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an einer Universität vorangehen, zwischen der ersten juristischen
|
|
Staatsprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung muss ein
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Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen. Jede der beiden
|
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Prüfungen gliedert sich – in den meisten norddeutschen Ländern in
|
|
Hausarbeit, – in Klausuren (schriftliche Aufsichtsarbeiten) und eine
|
|
mündliche Prüfung. Einzelheiten sind den jeweiligen
|
|
Justizausbildungsgesetzen und Justizausbildungsordnungen zu
|
|
entnehmen. Als durch Punkte weiter aufgeteilte Noten sind
|
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regelmäßig vorgesehen sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend
|
|
(eine durchschnittliche Leistung), ausreichend, mangelhaft (und
|
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unzulänglich).
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Lit.: Köbler, Jurist
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|
Exceptio (lat. [F.] Einrede) ist im römischen Recht zunächst im
|
|
Prozess die für den Beklagten günstige Ausnahme von den
|
|
Bedingungen, unter denen er zu verurteilen war, woraus sich die
|
|
privatrechtliche →Einrede entwickelte.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
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exceptio (F.) doli (lat.) Einrede der Arglist (vgl. § 242 BGB)
|
|
exceptio (F.) plurium (lat.) Einrede des Mehrverkehrs
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Exegese ([F.] Auslegung) ist die Erklärung eines Texts. Sie wird in
|
|
der Gegenwart hauptsächlich auf historische Texte (z. B. Bibel,
|
|
→Digesten, →Sachsenspiegel) bezogen. Die E. eines Texts kann
|
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Aufgabe einer rechtsgeschichtlichen →Übung oder Teil einer
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→Promotion sein. Allgemein ist E. jede (juristische oder andere)
|
|
Texterklärung. Sie findet dementsprechend sehr viel häufiger statt als
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|
das Wort E. noch verwendet wird.
|
|
Lit.: Köbler, Anfängerübung; Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese,
|
|
2. A. 1993; Waßmer, M./Wittemann, F., Die verfassungsgeschichtliche Exegese, 1999
|
|
Exekution (F.) Ausführung, Vollstreckung, Hinrichtung
|
|
Exekutive ist die vollziehende →Gewalt. Im System der
|
|
→Gewaltenteilung erfasst sie jegliche Ausübung staatlicher Gewalt,
|
|
die nicht →Gesetzgebung oder →Rechtsprechung ist. Vielfach
|
|
bezeichnet aber E. die rein ausführenden nachgeordneten
|
|
Verwaltungsbehörden und nicht zugleich auch die politische Tätigkeit
|
|
der →Regierung.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
|
|
exemt (Adj.) ausgenommen, befreit
|
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Exequatur ([lat.] er übe aus) ist die Zustimmung des Empfangsstaats
|
|
|
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zur Entsendung des →Konsuls eines andern →Staats in sein
|
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Staatsgebiet.
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|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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exhibitionistisch (Adj.) zeigend, offenbarend
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exhibitionistische Handlung →Handlung, exhibitionistische
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Exhumierung (§ 87 III StPO) ist die Ausgrabung einer schon
|
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beerdigten Leiche, die im →Strafverfahren im Rahmen einer
|
|
Untersuchung zur Besichtigung oder Öffnung statthaft ist.
|
|
Exil (N.) Verbannung
|
|
Exklave (F.) ist – aus der Sicht des betreffenden Staats - das eigene
|
|
Gebiet eines →Staats, das von diesem räumlich getrennt und vom
|
|
Gebiet eines fremden Staates vollständig umschlossen ist (z. B.
|
|
Büsingen E. Deutschlands in der Schweiz, Kleines Walsertal E.
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Österreichs in Deutschland). →Enklave
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Exkommunikation ist im katholischen →Kirchenrecht der strafweise
|
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Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft der Gläubigen –
|
|
nicht jedoch der formellen Kirchenmitgliedschaft –. Die E. ist
|
|
grundsätzlich nur vorübergehender Natur. Nach seiner Besserung hat
|
|
der Betroffene einen Anspruch auf Lossprechung (vgl. 1077 Gang
|
|
König Heinrichs IV. nach Canossa).
|
|
Exkulpation (§ 831 BGB) ist die Entlastung, durch die sich der
|
|
Geschäftsherr von der Schadensersatzverpflichtung für Handeln eines
|
|
→Verrichtungsgehilfen befreien kann. Die Schadensersatzpflicht tritt
|
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nicht ein, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass er bei der
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|
Auswahl der bestellten Person ([lat.] →culpa in eligendo) und, sofern
|
|
er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die
|
|
Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder
|
|
der Leitung ([lat.] →culpa in custodiendo) die im Verkehr
|
|
erforderliche →Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch
|
|
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Unabhängig
|
|
von der E. des Geschäftsherrn kann der Verrichtungsgehilfe selbst aus
|
|
unerlaubter →Handlung haften müssen.
|
|
Lit.: Eubel, P., Die Haftung des Geschäftsherrn für den Gehilfen nach deutschem und japanischem
|
|
Recht, 1981
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|
exkulpieren →Exkulpation
|
|
Exmatrikulation (F.) Ausschreibung, formelle Beendigung der
|
|
Studien an einer Universität im Gegensatz zur →Immatrikulation
|
|
(Einschreibung)
|
|
Lit.: Gehrke, L., Die Exmatrikulation, 1996
|
|
Experte (M.) Fachmann, Sachverständiger
|
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Expertensystem ist in der →Informatik die Verwendung der
|
|
elektronischen Datenverarbeitung als Ergänzung oder Ersatz des
|
|
Sachverständigen. In der →Rechtsinformatik geht es in diesem
|
|
Zusammenhang um das juristische E. Den Menschen kann das
|
|
juristische E. bisher nicht ersetzen.
|
|
Lit.: Jandach, T., Juristische Expertensysteme, 1993
|
|
Explosion ist die durch einen chemischen oder physikalischen
|
|
Vorgang verursachte, Zerstörungen bewirkende plötzliche
|
|
Volumenvergrößerung einer Sache. Das Herbeiführen einer E. durch
|
|
Freisetzen von Kernenergie oder anders, namentlich durch
|
|
|
|
Sprengstoff, ist strafbar, wenn dadurch Leib oder Leben eines andern
|
|
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
|
|
werden (§§ 307f. StGB). Streitig ist, ob hierzu auch ähnliche
|
|
Erscheinungen (Implosionen) und Kleinexplosionen gehören.
|
|
Export (M.) Ausfuhr
|
|
Lit.: Hoffmann, S. u. a., Exportverträge, 1999
|
|
expressis verbis (lat.) ausdrücklich
|
|
extensiv (Adj.) ausdehnend
|
|
Exterritorialität ([lat.] extra territorium, außerhalb des Lands) ist die
|
|
begrenzte Befreiung von Menschen (→Diplomaten) und Sachen
|
|
(Gesandtschaftsgebäude) eines fremden →Staats von der
|
|
Hoheitsgewalt des Aufenthaltsstaats. Der Umfang der E. hängt von
|
|
Vereinbarungen und vom Völkergewohnheitsrecht ab. Allgemein sind
|
|
die Diplomaten grundsätzlich von der →Gerichtsbarkeit des
|
|
Aufenthaltsstaats befreit.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
extraordinaria cognitio (lat. [F.]) außerordentliche Erkenntnis,
|
|
→cognitio extra ordinem
|
|
Extravaganten →corpus iuris canonici
|
|
extrem →Extremist
|
|
Extremist ist der Vertreter einer (extremen oder) radikalen, die
|
|
anerkannten gesellschaftlichen Verhaltensregeln missachtenden und
|
|
verletzenden Weltanschauung.
|
|
Lit.: Jahn, J., Strafrechtliche Mittel gegen Rechtsextremismus, 1998; Pfahl-Traúghber, A.,
|
|
Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, 1999
|
|
Exzess ist die Ausschreitung oder die Überschreitung bestimmter
|
|
Grenzen. So liegt z. B. ein Notwehrexzess vor, wenn der
|
|
Angegriffene Maßnahmen ergreift, die über die durch →Notwehr
|
|
gedeckten Abwehrhandlungen hinausgehen
|
|
(→Notwehrüberschreitung). Der →Anstifter und der →Gehilfe sind
|
|
im Strafrecht nicht für einen E. des →Täters verantwortlich.
|
|
F
|
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Fabrik ist das Gebäude oder der Raum, in dem industriemäßig aus
|
|
Rohstoffen Erzeugnisse hergestellt werden. Nach § 3 HPflG haftet,
|
|
wer eine F. betreibt, für den →Schaden, den ein Bevollmächtigter, ein
|
|
Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
|
|
angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der
|
|
Dienstverrichtungen an Leben oder Leib eines Menschen
|
|
herbeigeführt hat. Für die Arbeit in der F. gilt grundsätzlich das
|
|
Arbeitsrecht.
|
|
Fabrikationsfehler ist der bei der Herstellung des einzelnen Stücks
|
|
einer Ware entstehende Fehler (sog. Ausreißer z. B. Verunreinigung
|
|
einer bestimmtem Lieferung von Impfstoffen durch Bakterien).
|
|
Soweit er unvermeidbar war, trifft den Produzenten keine
|
|
Ersatzpflicht für den daraus entstehenden →Schaden.
|
|
→Produkthaftung, →Produzentenhaftung
|
|
Lit.: Fikentscher, Schuldrecht; Diederichsen, U., Die Entwicklung der Produzentenhaftung, VersR
|
|
1984, 797
|
|
Fachanwalt ist der für ein besonderes Fach der Rechtswissenschaft
|
|
besonders qualifizierte →Rechtsanwalt (1994 4307, 1998 11080,
|
|
|
|
davon 3315 für Arbeitsrecht, 2997 für Familienrecht, 2792 für
|
|
Steuerrecht). Die Verwendung des Begriffs F. für ein besonderes
|
|
Fach ist nach Beschlüssen der Satzungsversammlung der deutschen
|
|
Rechtsanwaltschaft zulässig für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht,
|
|
Verwaltungsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht und
|
|
Sanierung (angestrebt z. B. für Erbrecht, Verkehrsrecht,
|
|
Versicherungsrecht, Medizinrecht, Immobilienrecht, Mietrecht,
|
|
Europarecht, Medienrecht, privates Baurecht). Das Recht zur Führung
|
|
der Bezeichnung für höchstens zwei Fachgebiete wird auf Grund des
|
|
Nachweises der Qualifikation durch die zuständige
|
|
Rechtsanwaltskammer verliehen. Die nachzuweisenden Kenntnisse
|
|
sind im Rechtsanwaltsfachanwaltsbezeichnungsgesetz vom
|
|
27. 2. 1992 bzw. in der satzungsförmigen Fachanwaltsordnung vom
|
|
11. 3. 1997 festgelegt. Fachanwaltsuchdienst 08003224269,
|
|
www.0800Fachanwalt.de
|
|
Lit.: Commichau, G., Fachanwaltsverzeichnis, 1995; Kirchberg, C., 15 Jahre Fachanwaltschaften,
|
|
NJW 2002, 1386; Offermann-Burckart, S., Fachanwalt werden und bleiben, 2003
|
|
Fachaufsicht ist die →Aufsicht bestimmter Personen oder
|
|
→Behörden (z. B. Staat) über andere Persoenen oder Behörden (z. B.
|
|
Gemeinde), welche die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der
|
|
Zweckmäßigkeit des Handelns der beaufsichtigten Behörde erfasst.
|
|
Die Aufsichtsbehörde hat ein →Weisungsrecht. Die F. steht im
|
|
Gegensatz zur →Rechtsaufsicht und findet im Verhältnis zwischen
|
|
Staat und Gemeinde im sog. übertragenen Wirkungskreis statt (nicht
|
|
dagegen bei Selbstverwaltungsaufgaben [und Pflichtaufgaben zur
|
|
Erfüllung nach Weisung]).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Fachbereich ist der Teilbereich einer →Universität (Hochschule), der
|
|
nach einzelnen Landeshochschulgesetzen an die Stelle der älteren
|
|
Fakultät getreten ist. Der F. erfüllt für sein Sachgebiet die Aufgaben
|
|
der →Hochschule (Forschung, Lehre, Verleihung akademischer
|
|
→Grade [Promotion, Habilitation], Selbstergänzung durch Berufung).
|
|
Organe des Fachbereichs sind Fachbereichsrat und
|
|
Fachbereichssprecher (Dekan).
|
|
Fachhochschule (§ 1 HRG) ist die →Hochschule, die neben der
|
|
Universität eine gehobene Fachbildung vermitteln soll, die zu
|
|
selbständiger Tätigkeit im Beruf befähigt. Sie ist regelmäßig
|
|
→Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verleiht nach § 18 HRG
|
|
den akademischen →Grad des Diplomierten (z. B. DiplomBetriebswirt [FH]), der einen Berufseinstieg zu angemessenen
|
|
Bedingungen gewährleistet.
|
|
Lit.: Schomerus, T., Stand und Perspektiven des Wirtschaftsrechtsstudiums an Fachhochschulen,
|
|
JuS 1999, 930; Schomerus, T., Berufseinstieg von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), JuS 2001, 1244
|
|
Fachschaft ist die Organisation der Studenten eines →Fachbereichs.
|
|
Zu ihren Aufgaben gehört die Wahrnehmung der wahren Interessen
|
|
der Fachstudenten, nicht die Wahrnehmung der persönlichen
|
|
Interessen der Fachschaftsorganmitglieder. Ihre Organe sind
|
|
Fachschaftsversammlung, Fachschaftsrat und Fachschaftssprecher.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Müller, U., Die rechtliche Stellung der Fachschaften, 1997
|
|
Factoring ist der Sonderfall der →Inkassozession, bei welcher der
|
|
Factor in der Regel die →Forderung zu voller eigener Gefahr der
|
|
|
|
Feldfunktion geändert
|
|
|
|
Leistung des Schuldners gegen um einen Abschlag verkürztes Entgelt
|
|
übertragen erhält.
|
|
Lit.: Factoring-Handbuch, hg. v. Hagenmüller, K., 3. A. 1997; Brink, U., Factoringvertrag, 1998;
|
|
Häusler, C., Das Unidroit-Übereinkommen über internationales Factoring, 1998
|
|
facultas (lat. [F.]) Befugnis, Befähigung
|
|
facultas (F.) alternativa (lat.) →Ersetzungsbefugnis
|
|
Fahndung ist die Verfolgung eines einer →Straftat Verdächtigen
|
|
durch den →Staat zwecks Entdeckung und Ergreifung. Zuständig für
|
|
die F. ist im Wesentlichen die Polizei (→Kriminalpolizei) als
|
|
Hilfsorgan der →Staatsanwaltschaft (beachte daneben z. B. auch die
|
|
Steuerfahndung). Bei der F. wird vielfach die Bevölkerung durch ein
|
|
→Fahndungsschreiben um Mithilfe gebeten.
|
|
Fahndungsschreiben (§§ 131, 457 StPO) ist die öffentliche
|
|
Aufforderung eines Staatsanwalts oder Richters zur Ergreifung und
|
|
Einlieferung eines flüchtigen oder verborgenen Straftäters.
|
|
→Fahndung, →Haftbefehl, →Steckbrief
|
|
Fahnenflucht (§ 16 WStG) ist das eigenmächtige Verlassen der
|
|
Truppe oder der Dienststelle oder das eigenmächtige Fernbleiben von
|
|
der Truppe oder der Dienststelle durch einen
|
|
Bundeswehrangehörigen, um sich der Verpflichtung zum
|
|
→Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes
|
|
zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu
|
|
erreichen. Die F. ist strafbar. Vergleichbar mit der F. ist bei
|
|
Ersatzdienstpflichtigen die Dienstflucht (§ 53 ZDG).
|
|
Lit.: Seidler, F., Fahnenflucht, 1993; Kraft, T., Fahnenflucht und
|
|
Kriegsneurose, 1994
|
|
Fahrerflucht →Verkehrsunfallflucht
|
|
Fahrerlaubnis (§ 2 StVG, §§ 1ff. Fahrerlaubnisverordnung) ist die
|
|
→Erlaubnis der →Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde), die
|
|
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen →Straßen
|
|
grundsätzlich erforderlich ist. Sie kann, wenn der Inhaber sich durch
|
|
bestimmtes Verhalten als ungeeignet zum Führen eines
|
|
Kraftfahrzeugs erweist, durch die zuständige →Verwaltungsbehörde
|
|
(§ 3 StVG) oder das →Gericht (§ 69 StGB, beachte § 111a StPO) auf
|
|
Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Nach Ablauf entsprechender
|
|
Zeit ist eine neue Erteilung der F. möglich. Die auf der Grundlage
|
|
einer deutschen F. erfolgte Ausstellung eines ausländischen
|
|
→Führerscheins (Umtausch) bewirkt nicht das Erlöschen der
|
|
deutschen F. (OVG Koblenz NJW 1995, 2180). Menschen mit der F.
|
|
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen in Deutschland
|
|
im Rahmen dieser F. Fahrzeuge auch dann führen, wenn seit
|
|
Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Inland mehr als 12
|
|
Monate vergangen sind.
|
|
Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot, 9. A. 2003; Bouska, W.,
|
|
Fahrerlaubnisrecht, 3. A. 2004; Wölfl, B., Aus der Praxis – Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis,
|
|
JuS 2001, 795
|
|
Fahrhabe →Fahrnis
|
|
fahrlässig (Adj.) nachlässig, sorgfaltswidrig →Fahrlässigkeit
|
|
Fahrlässigkeit ist im Privatrecht (§ 276 II BGB) die
|
|
Außerachtlassung der im Verkehr objektiv – im Verkehrskreis des
|
|
Handelnden – erforderlichen →Sorgfalt. Im Strafrecht bedeutet F. den
|
|
|
|
Vorwurf, dass der Täter eine objektive →Sorgfaltspflicht nicht
|
|
erkannt oder die daraus folgenden Sorgfaltsanforderungen nicht
|
|
erfüllt hat, obwohl er dazu nach seinen persönlichen Fähigkeiten und
|
|
dem Maß seines individuellen Könnens imstande gewesen wäre.
|
|
Bewusst ist die F., wenn der Täter mit der Möglichkeit der
|
|
Verwirklichung eines Erfolgs rechnet, aber (im Privatrecht) fahrlässig
|
|
bzw. (im Strafrecht) pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut,
|
|
dass er ihn nicht verwirklichen werde (es wird schon nichts
|
|
passieren). Unbewusste F. liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit
|
|
der Verwirklichung eines Erfolgs (im Privatrecht) fahrlässig bzw. (im
|
|
Strafrecht) pflichtwidrig und vorwerfbar nicht erkennt. Grobe F. ist
|
|
im Privatrecht die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen
|
|
Sorgfalt in außergewöhnlichem Maß, d. h. wenn der Handelnde das
|
|
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten musste
|
|
(z. B. handelt grob fahrlässig, wer bei hoher Geschwindigkeit einem
|
|
Kleintier ausweicht und dabei von der Straße abkommt, wer als
|
|
Frachtführer diebstahlsgefährdetes Gut durch bestimmte Gebiete
|
|
Italiens mit einem einzigen Fahrer führt, wer bei Rot über eine Ampel
|
|
fährt, wer seinen Schlüssel in einer vollbesetzten Gaststätte auf dem
|
|
Tisch liegen lässt oder wer nicht ständig sein Gepäck beobachtet).
|
|
Nicht grob fahrlässig ist z. B. das Parken eines verschlossenen,
|
|
alarmgesicherten Kraftfahrzeugs in einer beleuchteten Hauptstraße in
|
|
Mailand, das Belassen des Kraftfahrzeugscheins im Handschuhfach
|
|
des Fahrzeugs oder das Nichtversperren einer in ein Schloss
|
|
gefallenen Haustüre. Die F. gehört im Privatrecht zur →Schuld. Sie
|
|
steht dem →Vorsatz gegenüber.
|
|
Lit.: Deutsch, E., Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt, 2. A. 1995; Roth, F., Zur Strafbarkeit
|
|
leicht fahrlässigen Verhaltens, 1996; König, V., Die grobe Fahrlässigkeit, 1998; Hack, D.,
|
|
Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit (§ 61 VVG), 1999; Mitsch, W., Fahrlässigkeit und
|
|
Straftatsystem, JuS 2001, 105
|
|
Fahrlässigkeitsdelikt ist das →Delikt, bei dem (im Gegensatz zum
|
|
Vorsatzdelikt) fahrlässiges →Verhalten mit Strafe bedroht ist (z. B.
|
|
fahrlässige Körperverletzung).
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Fahrlehrer ist der das Führen eines Kraftfahrzeugs mit dem Ziel der
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Erlangung der →Fahrerlaubnis unterrichtende Lehrer.
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Lit.: Eckhardt, K., Fahrlehrergesetz, 6. A. 1999; Koch, P., Das neue Fahrlehrerrecht, 1999
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Fahrnis ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht
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die bewegliche Sache im Gegensatz zu der unbeweglichen Sache
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(Liegenschaft).
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Fahrnisgemeinschaft ist im (älteren) Familienrecht die Form der
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→Gütergemeinschaft, in der das bewegliche Vermögen der Ehegatten
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gemeinschaftliches Vermögen ist (z. T. auch voreheliche Fahrnis und
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eheliche Errungenschaften).
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Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht
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Fahrtenbuch ist der schriftliche Nachweis über jede einzelne Fahrt
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mit einem Kraftfahrzeug und den jeweiligen Fahrzeugführer. Die
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Eintragung muss der Kraftfahrzeughalter oder sein Beauftragter
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unverzüglich nach Beendigung der Fahrt vornehmen. Die Führung
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eines Fahrtenbuchs kann einem Kraftfahrzeughalter auferlegt werden,
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wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die
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Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich ist (§ 31a StVZO). Im
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gewerblichen Güterkraftverkehr haben die Unternehmer stets ein F.
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zu führen. Das F. dient auch dem Nachweis der Aufwendungen im
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Steuerrecht.
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Fahruntüchtigkeit ist das – insbesondere auf Alkoholgenuss
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beruhende – Fehlen der Tauglichkeit eines Menschen, ein Fahrzeug
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im →Straßenverkehr ordnungsgemäß zu führen. Das Fahren trotz F.
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kann als →Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 24a StVG). Nach
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den §§ 315c, 316 StGB ist strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug
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führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
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anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
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sicher zu führen. F. liegt dabei vor, wenn der Führer eines
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Kraftfahrzeugs einen →Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1
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Promille (1,0 Promille Grundwert, 0,1 Promille Sicherheitszuschlag)
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aufweist (absolute F.) oder wenn der Betreffende zwar einen
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Blutalkoholgehalt von weniger als 1,1 Promille aufweist, aber
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unsicher fährt (z. B. Schlangenlinien, mit erheblich überhöhter
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Geschwindigkeit, relative F.). Das Führen eines Kraftfahrzeugs im
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→Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille
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(Gefahrengrenzwert) oder mehr ist ordnungswidrig (§ 24a StVG). Die
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absolute Fahruntauglichkeit für Radfahrer liegt bei einem
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Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille vor (LG Hildesheim, NJW 1992,
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451). Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines
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Fahrzeugführers erweist allein noch nicht F. (str.).
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Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. A. 2003
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Fahrverbot (§§ 25 StVG, 44 StGB) ist das Verbot, im öffentlichen
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→Straßenverkehr auf die Dauer von 1 bis 3 Monaten ein
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→Kraftfahrzeug zu führen. Das F. ist →Nebenstrafe bei einer
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→Straftat, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
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eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
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Kraftfahrzeugführers begangen hat (z. B. §§ 315c, 316 StGB, seit
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2001 auch bei Fahrten mit einem höheren Blutalkoholgehalt als 0,5
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Promille). Außerdem ist es Nebenfolge bestimmter
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→Ordnungswidrigkeiten. Über eine Rechtsbeschwerde, die ein F.
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mitbetrifft, darf nicht der Einzelrichter allein entscheiden. Von der
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Verhängung eines Fahrverbots kann ausnahmsweise abzusehen sein,
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wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, um
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einem Kranken möglichst rasch zu helfen.
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Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. A. 2003; Riehe, B.,
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Fahrverbot, Diss. jur. Köln 2000
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Fahrzeug ist allgemein das zum Fahren bestimmte
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Fortbewegungsmittel. →Kraftfahrzeug
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Fahrzeugbrief →Kraftfahrzeugbrief
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Fahrzeughalter →Kraftfahrzeughalter
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Fahrzeugschein →Kraftfahrzeugschein
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Fairnessgrundsatz ist der Grundsatz des redlichen Umgangs mit
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einem andern Menschen. Der F. gebietet im Verfahrensrecht, die
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Eingriffsrechte des Staats in die Freiheitsrechte des Einzelnen im
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Zweifel zu mildern und die Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber
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den Eingriffen des Staats im Zweifel zu stärken. Zu den Grundlagen
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eines fairen Verfahrens gehört jedenfalls das Recht, durch einen
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Rechtsanwalt verteidigt zu werden und dieses Recht nicht bereits als
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Folge einfachen Nichterscheinens zu verlieren. Ein
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Verfassungsgericht verletzt den in Art. 6 I EMRK enthaltenen
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Grundsatz des fairen Verfahrens vor Gericht jedenfalls dann, wenn es
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mehr als sieben Jahre lang nicht entscheidet.
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Lit.: Steiner, D., Das Fairnessprinzip im Strafprozess, 1995; Rzepka, D., Zur Fairness im deutschen
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Strafverfahren, 1999; Machura, S., Fairness und Legitimität, 2001; Fleck, W., Die
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Redlichkeitspflichten der Parteien im Zivilprozess, 2004
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Faksimile ([lat.] fac simile mach’ ähnlich) ist die künstliche
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Wiedergabe einer Vorlage. Das F. einer →Unterschrift ist
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grundsätzlich keine Unterschrift im Sinne von § 126 BGB. Es genügt
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jedoch für die Unterzeichnung einer →Inhaberschuldverschreibung
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(§ 793 II 2 BGB).
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faktisch (Adj.) tatsächlich
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faktische Gesellschaft →Gesellschaft, faktische
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faktischer Vertrag →Vertrag, faktischer
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Faktura (F.) Rechnung
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Fakultät ist die ältere Bezeichnung der Abteilungen der Universität,
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die sich ursprünglich (nur) in artistische (philosophische),
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theologische, juristische und medizinische F. gliederte. Die F. war der
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Träger der universitären Aufgaben ihres Sachgebiets. Organe der
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(engeren) F. waren regelmäßig die Gesamtheit der ordentlichen
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→Professoren und der →Dekan. Die F. sind seit etwa 1970 vielfach
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durch die →Fachbereiche ersetzt, im Übrigen entsprechen sie (bei
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formaler Beibehaltung der Benennung) diesen inhaltlich.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Fakultätentag ist die gemeinsame Tagung von Vertretern der
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Fakultäten desselben Fachs (z. B. Rechtswissenschaft) verschiedener
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Universitäten.
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Lit.: Knemeyer, F. u. a., 75 Jahre Deutscher Fakultätentag, 1995
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fakultativ (Adj.) möglich, freigestellt, Gegensatz zu →obligatorisch
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Fall ist die einzelne konkrete rechtlich relevante Geschehenseinheit
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(z. B. ein bestimmter Verkehrsunfall).
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Lit.: Köbler, Anfängerübung; Kohler-Gehrig, E., Technik der Fallbearbeitung, 2000; Martinek, M.,
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Grundlagenfälle zum BGB, 2000
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Fallgerechtigkeit ist die auf die konkreten Umstände des einzelnen
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Falls abgestellte →Gerechtigkeit. Sie steht in einem steten
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Spannungsverhältnis zu dem der abstrakten →Norm immanenten Ziel
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der generellen Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle. Sie ist
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schwer zu allgemeiner Zufriedenheit zu erreichen.
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fällig →Fälligkeit
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Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der →Gläubiger die
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→Leistung vom →Schuldner verlangen darf. Nach § 271 I BGB
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ergibt sich die F. aus der besonderen Parteibestimmung oder den
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Umständen. Andernfalls kann der Gläubiger sofort fordern und der
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Schuldner sofort leisten. Leistet der Schuldner bei F. nicht, so kann er
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in →Verzug geraten.
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Lit.: Nastelski, K., Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, 289
|
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Fälligkeitsklausel ist die Klausel, dass die gesamte →Schuld fällig
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wird, wenn der Schuldner einzelne fällige Teile oder Nebenschulden
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(Raten, Zinsen) nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. § 498 BGB für
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Teilzahlungsverbraucherdarlehen).
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Fallrecht (case-law) ist das Recht, das auf den richterlichen
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Entscheidungen einzelner Fälle beruht, sich an diesen bei jeder neuen
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Entscheidung orientiert (Präjudizienrecht) und nur durch diese
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fortgebildet wird. Das F. steht im Gegensatz zum →Gesetzesrecht. F.
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sind das angloamerikanische Recht und das klassische römische
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Recht.
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Falsa demonstratio (F.) non nocet ([lat.] die unrichtige Bezeichnung
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schadet nicht) ist die Beschreibung für die Voraussetzungen und
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Folgen eines besonderen gemeinschaftlichen →Irrtums, bei dem die
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Parteien dasselbe wollen, es aber gemeinsam falsch benennen (z. B.
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Parteien meinen bei einem Grundstücksverkauf die Parzelle 115,
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benennen sie aber fälschlich als Parzelle 119). Die f. d. begründet
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kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Sie ist kein →Dissens.
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Lit.: Semmelmayer, J., Falsa demonstratio non nocet, JuS 1996, L 9
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Falschaussage ist die (vorsätzliche) falsche →Aussage eines
|
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→Zeugen oder →Sachverständigen vor Gericht. Sie kann uneidliche
|
|
oder eidliche F. sein. Sie ist strafbar (§§ 153ff. StGB) (falsche
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uneidliche Aussage seit 1943).
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Lit.: Wolf, G., Falsche Aussage, Eid und eidesstattliche Beteuerung, JuS 1991, 177
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Falschbeurkundung ist allgemein die im Widerspruch zur Wahrheit
|
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stehende →Beurkundung. Mittelbare F. (§ 271 StGB) ist die
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Bewirkung der öffentlichen Beurkundung unwahrer Tatsachen mit
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Hilfe eines →Beamten, der die Unwahrheit der beurkundeten
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Tatsachen nicht kennt. Die hergestellte →Urkunde ist formell echt,
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inhaltlich aber unwahr (z. B. falscher Zeitpunkt für nächste
|
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Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs im Kraftfahrzeugschein).
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Keine F. im Amt ist es z. B., wenn der Notar eine Beurkundung
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außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt und dabei wahrheitswidrig
|
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angibt, dies sei am Ort seines Amtssitzes geschehen, oder wenn der
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Notar eine unrichtige Angabe über den Zeitpunkt des Vollzugs oder
|
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der Anerkennung einer Unterschrift vermerkt.
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Falscheid (§ 163 StGB) ist die tatsächlich falsche eidliche
|
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→Aussage, die der Schwörende für wahr hält. Der F. ist strafbar,
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wenn der Handelnde fahrlässig falsch schwört (z. B. wenn der Täter
|
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die Unwahrheit seiner Angaben nicht kennt, obwohl er sie kennen
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könnte und müsste). Die Verleitung zum F. (falschen Eid) ist
|
|
ebenfalls strafbar (§ 160 StGB).
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Fälscher ist der Täter der →Fälschung. →Protokoll
|
|
Falschgeld (§§ 146ff. StGB) ist das falsche Geld d. h. nachgemachte
|
|
oder verfälschte →Münzen und →Banknoten. Herstellung und
|
|
Verbreitung von F. sind strafbar. Darüber hinaus sind
|
|
→Kreditinstitute besonders verpflichtet, F. anzuhalten.
|
|
Lit.: Walz, K., Falschgeld, 1999
|
|
Falschlieferung ist die →Leistung eines andern ([lat.] aliud) als des
|
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geschuldeten Gegenstands. Sie ist grundsätzlich keine Leistung,
|
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sondern nur ein Leistungsversuch. Es gelten die Regeln über die
|
|
→Nichterfüllung, nicht dagegen die Regeln über die
|
|
Sachmängelhaftung (anders teilweise im Handelsrecht).
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|
Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 6. A. 1997; Lettl, T., Die Falschlieferung, JuS 2002, 866;
|
|
Musielak, H., Die Falschlieferung, NJW 2003, 89
|
|
Falschmünzer ist der Hersteller von →Falschgeld.
|
|
Fälschung ist die zu betrügerischem Zweck vorgenommene
|
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Veränderung oder Nachbildung eines Gegenstands. Im Strafrecht sind
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vor allem die →Geldfälschung, die →Wertzeichenfälschung, die
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→Urkundenfälschung, die →Personenstandsfälschung und die F.
|
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technischer →Aufzeichnungen (nicht z. B. die Verwendung einer
|
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Gegenblitzanlage gegen eine Geschwindigkeitskontrolle, die nur die
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technische Begrenztheit des Geschwindigkeitsmessgeräts aufzeigt,
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|
str.) strafbar (§§ 146, 148, 169, 267, 268 StGB). Die
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|
landesverräterische F. ist als Fall der Gefährdung der äußeren
|
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Sicherheit mit Strafe bedroht (§ 100a StGB).
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falsus procurator (M.) ([lat.] falscher Vertreter) ist der →Vertreter
|
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ohne →Vertretungsmacht.
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Familie ist der Kreis der durch →Ehe, →Verwandtschaft und
|
|
→Schwägerschaft verbundenen Menschen, insbesondere die
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|
Ehegatten und ihre →Kinder. Für die F. gilt das →Familienrecht.
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Nach Art. 6 I GG steht die F. unter dem besonderen Schutz der
|
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staatlichen Ordnung (institutionelle Garantie) und nach der
|
|
Europäischen Menschenrechtskonvention besteht ein Anspruch auf
|
|
Achtung des Familienlebens, bei dessen Verletzung durch eine
|
|
Behörde oder ein Gericht der betreffende Staat Entschädigung leisten
|
|
muss.
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|
Lit.: Schumann, E., Die nichteheliche Familie, 1998; Schulze zur Wiesche, D., Vereinbarungen
|
|
unter Familienangehörigen, 1998; Vogt, H./Hannes, F., Arbeits- und Darlehensverträge mit
|
|
Familienangehörigen, 1998
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Familienbuch (§ 12 PStG) ist das vom →Standesbeamten geführte
|
|
Buch, das den jeweiligen →Personenstand der Familienangehörigen
|
|
ersichtlich machen soll.
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|
Familienfideikommiss (Art. 59ff. EGBGB) ist die hergebrachte,
|
|
durch die Weimarer Reichsverfassung und ein nachfolgendes
|
|
besonderes Gesetz aufgelöste, auf rechtsgeschäftlicher Stiftung
|
|
beruhende Bindung eines (adligen) Familienguts im Mannesstamm.
|
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Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht; Staudinger/Promberger, BGB (zu Art. 59 EGBGB)
|
|
Familiengericht ist die (seit 1977) beim →Amtsgericht eingerichtete
|
|
Abteilung, deren Richter über →Familiensachen, insbesondere die
|
|
Scheidung einer →Ehe und ihre Folgewirkungen entscheiden
|
|
(§§ 606, 622ff. ZPO). Vor ihm besteht vielfach Anwaltszwang. Über
|
|
Rechtsmittel befindet ein für Familiensachen zuständiger Senat des
|
|
Oberlandesgerichts.
|
|
Lit.: Labuhn, G./Veldtrup, D./Labuhn, A., Familiengericht und Vormundschaftsgericht, 1999;
|
|
Roßmann-Gläser, S., Das familiengerichtliche Verfahren, 2002; Peschel-Gutzeit, L., 25 Jahre
|
|
Familiengerichte in Deutschland, NJW 2002, 2737; Menne, M., Die Organisation des
|
|
Gerichtswesens, JuS 2003, 26
|
|
Familiengesellschaft ist die im Wesentlichen aus Mitgliedern einer
|
|
→Familie als Gesellschaftern zusammengesetzte →Gesellschaft.
|
|
Lit.: Unternehmenshandbuch Familiengesellschaften, hg. v. Hennerkes, B. u. a., 2. A. 1998;
|
|
Planung, Finanzierung und Kontrolle im Familienunternehmen, hg. v. Jeschke, D./Kirchdörfer,
|
|
R./Lorz, R., 2000
|
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Familienname (§ 1355 BGB) ist der →Name, den die Ehegatten
|
|
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gemeinsam führen sollen (→Ehename). Bestimmen die Ehegatten
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keinen F. (Ehenamen), so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
|
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geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen
|
|
Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen (einteiligen)
|
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Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
|
|
des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder
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|
anfügen.
|
|
Lit.: Wagenitz, T./Bornhofen, H., Familiennamensrechtsgesetz, 1994; Diederichsen, U., Die
|
|
Neuordnung des Familiennamensrechts, NJW 1994, 1089; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über
|
|
die Erklärungen zur Namensführung in der Familie, Bundesanzeiger 1994, 3594
|
|
Familienrecht ist die Gesamtheit der die Rechtsverhältnisse der
|
|
durch →Ehe, →Verwandtschaft und →Schwägerschaft verbundenen
|
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Menschen regelnden Rechtssätze. Das F. ist im Bürgerlichen
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Gesetzbuch als viertes der fünf Bücher gefasst (§§ 1297ff. BGB). Es
|
|
zerfällt in das Eherecht, Verwandtschaftsrecht und
|
|
Vormundschaftsrecht.
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|
Lit.: FamR mit einer Einführung v. Coester-Waltjen, D., 8. A: 2003; Schwab, D., Familienrecht, 12.
|
|
A. 2003; Henrich, D., Internationales Familienrecht, 2. A. 2000; Henrich, D., Familienrecht, 5. A.
|
|
1995; Gutdeutsch, W., Familienrechtliche Berechnungen (CD-ROM mit Handbuch), 2001; Seidl,
|
|
H., Familienrecht, 6. A. 2003; Marcks, D., Daten internationaler Abkommen zum Familienrecht,
|
|
1994; Münch, E. v., Ehe- und Familienrecht, 15. A. 2002; Familienrecht, hg. v. Finke/Garbe, 4. A.
|
|
2001; Schnitzler, K., Arbeitshilfen zum Familienrecht, 1997; Schlüter, W., BGB Familienrecht, 10.
|
|
A. 2003; Ziegler, E./Mäuerle, K., Familienrecht, 2. A. 2000; Tschernitschek, H., Familienrecht,
|
|
3. A. 2000; Praxishandbuch Familienrecht (Lbl.), hg. v. Scholz, H. u. a., 7. A. 2003; Familienrecht,
|
|
hg. v. Gerhardt, P. u. a., 4. A. 2002; Schellhammer, K., Familienrecht, 2. A. 2001; Kemnade, G. u.
|
|
a., Daten und Tabellen zum Familienrecht, 4. A. 2003; Andrae, M., Internationales Familienrecht,
|
|
1999; Meyer-Stolte, K./Bobenhausen, D., Familienrecht, 4. A. 2000; Hohloch, G., Familienrecht,
|
|
2000; Thalmann, W./May, G., Praktikum des Familienrechts, 4. A. 2000; Münchener
|
|
Prozessformularbuch Bd. 3 Familienrecht, hg. v. Gottwald, P., 2001; Gottwald, P./Schwab,
|
|
D./Büttner, E., Family & Succession Law in Germany, 2001; Schwab, D./Wagenitz, T.,
|
|
Familienrechtliche Gesetze, 4. A. 2002; Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, hg. v.
|
|
Schnitzler, K., 2002; Hohloch, G., Familienrecht, 2002; Schwab, D., Familienrecht, 10. A. 2003
|
|
(Prüfe dein Wissen); Familienvermögensrecht, hg. v. Schröder, R./Bergschneider, L., 2003;
|
|
Brudermüller, G., Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2002, NJW 2003, 3166; Praxis
|
|
des Familienrechts, hg. v. Rotax, H., 2. A. 2003; Weber, A., Die Entwicklung des Familienrechts
|
|
seit Mitte 2001, NJW 2003, 3597
|
|
Familiensache (§§ 606ff. ZPO) ist die vom Gesetz als solche
|
|
bezeichnete Streitigkeit in familiären Angelegenheiten (z. B.
|
|
Scheidung einer Ehe). Für Familiensachen ist das →Familiengericht
|
|
zuständig. Die →Berufung und die →Beschwerde gehen zum
|
|
→Oberlandesgericht (§ 119 GVG).
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Hoppenz, R., Familiensachen, 7. A. 2001; Firsching, K./Graba, H.,
|
|
Familiensachen, 6. A. 1998; Kemnade, G. u. a., Daten und Tabellen zum Familienrecht, 4. A. 2003;
|
|
Heintschel-Heinegg, B. v., Das Verfahren in Familiensachen, 7. A. 2003; Dose, H., Einstweiliger
|
|
Rechtsschutz in Familiensachen, 2000; Kohler, C., Internationales Verfahrensrecht für Ehesachen,
|
|
NJW 2001, 10; Madert, W./Müller-Rabe, S., Kostenhandbuch Familiensachen, 2001; Eckebrecht,
|
|
M. u. a., Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001; Bergschneider, L., Verträge in
|
|
Familiensachen, 2. A. 2001; Günther/Hein, Familiensachen in der Anwaltspraxis, 2. A. 2002;
|
|
Pauling, D., Rechtsmittel in Familiensachen, 2002
|
|
Familienunternehmen ist das im Wesentlichen von den
|
|
Angehörigen einer Familie geführte →Unternehmen.
|
|
|
|
Lit.: Schürmann, W./Körfgen, K., Familienunternehmen auf dem Weg
|
|
zur Börse, 3. A. 1997
|
|
Fangprämie ist ein Geldbetrag (Prämie) für den Fang eines Tiers
|
|
oder die Ermittlung eines Straftäters.
|
|
Lit.: Diersch, T., Die Fangprämie beim Ladendiebstahl, 2000
|
|
Faschismus ([ital.] fascio [M.] Rutenbündel) ist die politische
|
|
Bewegung mit nationalistischer, totalitärer Zielsetzung Italiens, die
|
|
ihren historischen Ausgang von Benito Mussolini (1919) genommen
|
|
hat.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Faustpfand ist das →Pfandrecht an beweglichen →Sachen, bei dem
|
|
der unmittelbare →Besitz an den Pfandgläubiger übertragen wird.
|
|
Das Pfandrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist als F. gestaltet
|
|
(§ 1205 BGB). Seine rechtstatsächliche Bedeutung ist gering.
|
|
Faustrecht ist die Bezeichnung eines Zustands, in dem sich jeder sein
|
|
Recht mit eigener Faust (→Selbsthilfe) zu erkämpfen versucht. Das
|
|
F. steht im Gegensatz zur staatlichen Gestaltung des Rechtswesens.
|
|
Es ist daher in der Gegenwart bis auf geringe Reste (z. B. §§ 227ff.,
|
|
859 BGB, 32 StGB) beseitigt.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Fax →Telefax
|
|
Fehde ist im mittelalterlichen deutschen Recht der Zustand der
|
|
rechtmäßigen Feindschaft zwischen dem Verletzten und dem
|
|
Verletzer. Die F. ist zulässige →Selbsthilfe. Sie endet vielfach mit der
|
|
Urfehde (Versöhnung).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Fehlen der Vollendung →Vollendung
|
|
Fehler (Mangel) ist die dem →Käufer bzw. Mieter usw. ungünstige,
|
|
nicht unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Zustands einer
|
|
→Sache von der von beiden Parteien vereinbarten oder
|
|
vorausgesetzten oder allgemein üblichen Beschaffenheit in Bezug auf
|
|
irgendein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis, das nach der
|
|
Verkehrsanschauung auf die Wertschätzung der Sache Einfluss hat
|
|
(z. B. falscher Kilometerstand eines Gebrauchtwagens, erheblich
|
|
höherer Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens, geringere Wohnfläche
|
|
als vereinbart, Hochwassergefährdung einer Mietwohnung, früherer
|
|
Gebrauch eines Grundstückes als Abfalllagerplatz). Für einen F. im
|
|
Zeitpunkt des Gefahrübergangs haftet der Verkäufer.
|
|
→Fehlerhaftigkeit
|
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Fehlerhaftigkeit ist die ungünstige Abweichung eines Geschehens
|
|
oder Zustands von einer ordnungsmäßigen Beschaffenheit. Im
|
|
Verwaltungsrecht ist eine F. des →Verwaltungshandelns und damit
|
|
des →Verwaltungsakts gegeben, wenn die betreffende Maßnahme der
|
|
Verwaltung materiellem Recht oder formellem Recht widerspricht.
|
|
Die F. kann sich gründen auf Inhaltsfehler (z. B. materielle
|
|
Rechtswidrigkeit), Zuständigkeitsfehler (z. B. unzuständige Behörde),
|
|
Formfehler (z. B. Nichtausstellung einer vorgeschriebenen Urkunde)
|
|
und Verfahrensfehler (z. B. Fehlen des rechtlichen Gehörs). Bei
|
|
evidenter, schwerwiegender F. tritt →Nichtigkeit, sonst
|
|
→Anfechtbarkeit ein (§§ 44ff. VwVfG). Teilweise F. führt zu
|
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gesamter F. nur, wenn der fehlerhafte Teil so wesentlich ist, dass die
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Behörde ohne ihn nicht gehandelt haben würde. Im Verfahrensrecht
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sind Fehler (fehlerhafte Entscheidungen) mit den jeweils zulässigen
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→Rechtsbehelfen zu beseitigen. F. des →Besitzes (§ 858 II 1 BGB)
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ist im Sachenrecht gegeben, wenn der Besitz durch verbotene
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→Eigenmacht erlangt ist. Diese F. geht grundsätzlich auf den
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Besitznachfolger über. Sie begründet einen Besitzherausgabeanspruch
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(§ 861 BGB). Für fehlerhafte →Willenserklärungen gelten die
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§§ 116ff. BGB.
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Lit.: Hufen, F., Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. A. 2002; Schnapp, F./Cordewener, A., Welche
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Rechtsfolgen hat die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts?, JuS 1999, 39
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Fehlgeburt ist die noch nicht lebensfähige, tot geborene Leibesfrucht.
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Zur Abgrenzung von der →Totgeburt wird teilweise auf eine
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Höchstgröße von 35 cm bzw. auf ein Gewicht unter 500 Gramm
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(1994) abgestellt. Eine F. erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
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Entbindung und ist keine →Leiche.
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Feiertag ist der kraft Gesetzes arbeitsfreie Arbeitstag. Maßgeblich
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sind hierfür im Wesentlichen Landesgesetze. Einen beschränkten
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staatlichen Schutz genießen einzelne kirchliche, staatlich geschützte
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Feiertage.
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Feldjäger
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Lit.: Heinen, J., Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 5. A. 2001
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Felonie (F.) Treubruch
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Feme ([F.] Strafe?) ist im spätmittelalterlichen deutschen Recht eine
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auf die Verbesserung der Rechtspflege (Strafrechtspflege) abzielende
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Bewegung innerhalb der →Gerichtsbarkeit, die von den westfälischen
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Grafengerichten ausging, wegen der (möglichen) Missbräuche nach
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einem Höhepunkt im 15. Jahrhundert aber rasch an Bedeutung verlor.
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→Femegericht
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Femegericht (Femgericht) ist im spätmittelalterlichen deutschen
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Recht das mit einem Freigrafen und 7 Freischöffen, die in die Regeln
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(Geheimnisse) der →Feme eingeweiht waren, besetzte →Gericht der
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Feme. Die Freischöffen hatten auch die Pflicht, ihnen bekannt
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gewordene Straftaten zu rügen und bei der Zustellung von Ladungen
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mitzuwirken. Blieb der Geladene aus, wurde er verfemt und konnte
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ohne Weiteres hingerichtet werden.
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Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte
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Ferien (Feiertage, Ruhetage) des →Gerichts (Gerichtsferien § 199
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GVG) war bis 1. 1. 1997 im Verfahrensrecht die Zeit zwischen dem
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15. Juli und dem 15. September. Nach Abschaffung der F. besteht
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nach § 227 III ZPO in bestimmten Fällen für den Zeitraum vom 1. 7.
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bis 31. 8. des Jahres ein Anspruch auf Verlegung des Termins.
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Feriensachen →Ferien
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Fernabsatz ist der Absatz von Waren und die Erbringung von
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Dienstleistungen über →Fernkommunikationsmittel.
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→Fernabsatzgesetz, →Fernabsatzvertrag
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Lit.: Reuter, M., Der Fernabsatz, 2003; Aigner, D./Hofmann, D.,
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Fernabsatzrecht im Internet, 2004
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Fernabsatzvertrag (§ 312b BGB) ist der Vertrag über die Lieferung
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von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen
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einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
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Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, bei dem der
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Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
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Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt (ausgenommen die in §
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312b III BGB genannten Verträge wie z. B. Fernunterrichtsverträge,
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Wohngebäudeteilzeitnutzungsverträge, Finanzgeschäftsverträge,
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Grundstücksverträge, Warenautomatenverträge usw.). Bei dem F. hat
|
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der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig klar und verständlich zu
|
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unterrichten (§ 312c BGB). Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht
|
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nach § 355 BGB (§ 312d BGB). Von den Vorschriften der §§ 312ff.
|
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BGB darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden
|
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(§ 312f BGB).
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Lit.: Bülow, P./Artz, M., Fernabsatzverträge und Strukturen eines
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Verbraucherprivatrechts im BGB, NJW 2000, 2049
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Fernkommunikationsmittel (§ 312b II BGB) ist das zur Anbahnung
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oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
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einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
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Vertragspartner einsetzbare Kommunikationsmittel (z. B. Brief,
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Katalog, Telefon, Telekopie, e-mail, Rundfunk, Teledienst,
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Mediendienst, Internet). →Fernabsatzvertrag
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Fernmeldegeheimnis ist die die Tatsache und den Inhalt von
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Ferngesprächen, Fernschreiben und Telegrammen schützende
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Geheimhaltungspflicht. →Korrespondenzgeheimnis
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Lit.: Maunz/Dürig, GG
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Fernmelderecht ist die Gesamtheit der das Fernmeldewesen
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betreffenden Rechtssätze. →Telekommunikation,
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→Telekommunikationsgesetz
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Lit.: Klingler, U., Fernmelderecht, Telekommunikationsrecht, 4. A. 1990
|
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Fernmeldewesen ist die zusammenfassende Bezeichnung für die
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Verhältnisse der Fernsprechanlagen, Fernschreibanlagen und
|
|
Funkanlagen.
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Lit.: Klingler, U., Fernmelderecht, Telekommunikationsrecht, 4. A. 1990
|
|
Fernsehen ist die Aufnahme, Übertragung und Wiedergabe sichtbarer
|
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Zustände oder Vorgänge mit Hilfe des elektrischen Stroms oder
|
|
elektromagnetischer Wellen.
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Lit.: Thierfelder, J., Zugangsfragen digitaler Fernsehverbreitung, 1999; Rundfunk und Fernsehen
|
|
im digitalen Zeitalter, hg. v. Schwarze, J. u. a., 2000; Olenhusen, A. v., Film und Fernsehen, 2001
|
|
Fernsehrecht ist die Gesamtheit der →Fernsehen betreffenden
|
|
Rechtssätze.
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|
Lit.: Hartlieb, H. v., Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. A. 2000
|
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Fernunterricht ist der örtlich von einer Unterrichtsanstalt getrennte
|
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Unterricht. Für ihn gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz. Das Studium
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u. a. der Rechtswissenschaft ist möglich an der Fernuniversität Hagen
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(insgesamt 55000 Studierende, 6 Fachbereiche, 25 Studiengänge, 80
|
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% Berufstätige, 40 % Graduierte, 70 Studienzentren, 50 %
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|
Studienabbrecher, viele Weiterbildungslehrgänge z. B. Recht für
|
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Patentanwälte, japanisches Zivilrecht, www.fernuni-hagen.de).
|
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Lit.: Faber, K./Schade, R., Fernunterrichtsgesetz, 1980
|
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Fessel ist das zur Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten eines
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Menschen oder Tiers verwendete Band oder sonstige Hilfsmittel. Seit
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1983 gibt es in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgehend von
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Feldfunktion geändert
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New Mexico (1977) und Florida, die elektronische, kostensparende
|
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F., die Kanada, Israel, Australien, Schweden, Niederlande,
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Großbritannien und die Schweiz übernahmen. 1997 beschlossen die
|
|
deutschen Justizminister auf vier Jahre befristete Versuche in
|
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Hamburg und Berlin zur Erprobung der elektronischen F. Bei dieser
|
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F. sollen Straftäter bei einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs
|
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Monaten Dauer mit einer am Fußgelenk getragenen Vorkehrung über
|
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Telefonleitung, Monitor und Zentralcomputer zu Hause überwacht
|
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werden. In Hessen begann am 2. 5. 2000 ein Modellversuch mit 36
|
|
Fußfesseln bei auf Bewährung verurteilten Straftätern.
|
|
Lit.: Bernsmann, H., Elektronisch überwachter Hausarrest, 2000
|
|
Festhalten ist das Verhindern der Ortsveränderung. Nach § 177 GVG
|
|
kann der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung zur Unterbindung
|
|
einer Störung das F. eines Menschen bis zu 24 Stunden anordnen.
|
|
Ähnliches gilt nach § 164 StPO für sonstige Amtshandlungen im
|
|
Strafverfahren. Das F. verletzt Art. 5c EMRK, wenn eine eindeutig
|
|
durch das einzelstaatliche Gesetz vorgeschriebene Frist überschritten
|
|
wird.
|
|
Festnahme ist die Entziehung der Fortbewegungsfreiheit, die nur in
|
|
den gesetzlich besonders zugelassenen Fällen rechtmäßig ist. Sofern
|
|
kein →Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt, kann die F.
|
|
nur vorläufig sein (vorläufige F.). Danach ist der Festgenommene
|
|
gemäß § 128 StPO spätestens am Tage nach seiner F. dem →Richter
|
|
vorzuführen, der entweder die Inhaftierung oder die Freilassung
|
|
anordnen muss. Befugt zur vorläufigen F. ist nach § 127 I StPO
|
|
jedermann, der einen Straftäter auf frischer Tat betrifft oder verfolgt,
|
|
wenn der Täter nicht sofort feststellbar ist oder →Fluchtgefahr
|
|
besteht. Dabei darf jedermann den Flüchtenden von hinten
|
|
anspringen, dadurch zu Boden werfen, dort festhalten und dann in
|
|
Notwehr würgen, wenn ihn die Gegenwehr dazu berechtigt.
|
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→Staatsanwaltschaft und →Polizeibeamte sind darüber hinaus nach
|
|
§ 127 II StPO auch dann zur vorläufigen F. berechtigt, wenn die
|
|
Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Nach § 127b StPO sind
|
|
Staatsanwaltschaft und Beamte des Polizeidiensts zur vorläufigen F.
|
|
eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt,
|
|
wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren
|
|
wahrscheinlich ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten
|
|
ist, dass der Betreffende, würde er nicht festgenommen, der
|
|
Hauptverhandlung fernbleiben wird. Weitere Rechte zur vorläufigen
|
|
F. enthalten die §§ 177, 183 S. 2 GVG, 164 StPO oder 229 BGB. Der
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|
Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
|
|
unverzüglich, spätestens am Tage nach der F. dem Richter bei dem
|
|
Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wurde, zur
|
|
Einvernahme vorzuführen. Der Richter kann die Freilassung anordnen
|
|
oder (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) einen Haftbefehl oder
|
|
Unterbringungsbefehl erlassen (§ 128 StPO).
|
|
Festpreis ist der durch Gesetz, Hoheitsakt oder Rechtsgeschäft in
|
|
seiner Höhe festgelegte Preis.
|
|
Feststellungsinteresse →Feststellungsklage
|
|
Feststellungsklage ist die auf Feststellung des Bestehens oder
|
|
Nichtbestehens eines →Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer
|
|
|
|
→Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit (§ 256 ZPO) bzw. der
|
|
→Nichtigkeit eines →Verwaltungsakts (§ 43 VwGO) gerichtete
|
|
→Klage. Sie erfordert ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse des
|
|
Klägers an alsbaldiger Feststellung (Feststellungsinteresse). Im
|
|
Zweifel ist sie gegenüber andern Klagen subsidiär. Das auf die F. hin
|
|
ergehende Feststellungsurteil ist grundsätzlich nicht
|
|
vollstreckungsfähig.
|
|
Lit.: Chen, C., Die Feststellungsklage im Zivilprozess, Diss. jur. Köln 1997; Selb, W., Die
|
|
verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, 1998
|
|
Feststellungsurteil ist das die Feststellung des Bestehens oder
|
|
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, die Anerkennung einer
|
|
Urkunde oder die Feststellung ihrer Unechtheit bzw. die Nichtigkeit
|
|
eines Verwaltungsakts aussprechende →Urteil.
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO
|
|
Feudalismus ist die soziale, wirtschaftliche und politische Ordnung,
|
|
in der eine (adlige) Oberschicht mit Rechten an →Grundstücken
|
|
(→Grundherrschaft) und andern Gegenständen als Ausgleich für
|
|
Kriegsdienste und andere Dienste ausgestattet wird (→Lehnsrecht).
|
|
Der F. steht im Gegensatz sowohl zum →Absolutismus wie auch zur
|
|
→Volkssouveränität. Der F. wurde seit 1789 beseitigt.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
feudum (lat. [N.]) →Lehen
|
|
Feuerschau ist die regelmäßige Überprüfung aller Gebäude auf ihre
|
|
Feuersicherheit.
|
|
Feuerversicherung (§§ 81ff. VVG) ist die →Versicherung, die
|
|
Schäden abdecken soll, die aus Brand, Blitzschlag oder Explosion
|
|
entstehen oder damit unmittelbar zusammenhängen.
|
|
Lit.: Boldt, H., Die Feuerversicherung, 7. A. 1995; Josten, B., Die Feuerindustrieversicherung,
|
|
1999; Bruck, E./Möller, H., Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. A. Bd. 3 2002
|
|
Feuerwehr ist die zur Bekämpfung gefährlicher Feuer gebildete
|
|
menschliche Einrichtung. Sie ist teils freiwillige F., teils
|
|
Berufsfeuerwehr. Ihr Recht ist landesrechtlich geregelt.
|
|
Lit.: Hasl, A., Die Einordnung der Feuerwehren, Diss. jur. München 1996; Schober, W.,
|
|
Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002
|
|
Fideikommiss (Treueanvertrauung) ist im römischen Recht die
|
|
erbrechtliche Verfügung, durch die ein Erblasser die Erfüllung einer
|
|
Angelegenheit der Treue eines andern anvertraut. Im deutschen Recht
|
|
wird als F. (M.) seit dem Mittelalter das in einer Familie gebundene
|
|
Gut, das jeweils der Verwaltung eines Familienmitglieds anvertraut
|
|
ist, bezeichnet (→Familienfideikommiss). Seit der Aufklärung wird
|
|
seine Aufhebung angestrebt.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht; Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Fides (lat. [F.] Treue) ist im römischen Recht die anfangs moralische,
|
|
dann auch rechtliche Verpflichtung, zu seinem Wort zu stehen.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
fiducia (lat. [F.]) Treue, →Treuhand
|
|
fiduziarisch (Adj.) treuhänderisch
|
|
Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht
|
|
bestehende Tatsache als bestehend behandelt (z. B. § 894 ZPO Ist der
|
|
Schuldner zur Abgabe einer →Willenserklärung verurteilt, so gilt die
|
|
Erklärung als abgegeben, sobald das →Urteil →Rechtskraft erlangt
|
|
|
|
hat). Die F. kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen →Vermutung
|
|
nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden.
|
|
Lit.: Jochmann, M., Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998
|
|
Fiktionstheorie ist die Theorie zur juristischen →Person, die davon
|
|
ausgeht, dass für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische
|
|
Person durch →Fiktion geschaffen werden müsse. Sie steht im
|
|
Gegensatz zur Theorie der juristischen Person als realer
|
|
Gesamtpersönlichkeit.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Filiale (F.) Zweigniederlassung
|
|
Filmrecht ist die Gesamtheit der Filme betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Hartlieb, H. v., Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. A. 2000; Erdemir, M.,
|
|
Filmzensur und Filmverbot, 2000; Olenhusen, A. v., Film und Fernsehen, 2001; Homann, H.,
|
|
Praxishandbuch Filmrecht, 2001; Klages, C., Grundzüge des Filmrechts, 2003
|
|
final (Adj.) den Zweck oder die Absicht umfassend, zweckgerichtet
|
|
finale Handlungslehre →Handlungslehre, finale
|
|
Finanz, Finanzen, ist die Bezeichnung für die bestehende
|
|
Vermögenslage, insbesondere des →Staats.
|
|
Lit.: Wiesner, H., Öffentliche Finanzwirtschaft, 10. A. 1997; Brinkmeier, H., Kommunale
|
|
Finanzwirtschaft, 6. A. 1998; Henneke, H., Öffentliches Finanzwesen, 2. A. 2000; Zimmermann, H.,
|
|
Kommunalfinanzen, 1999
|
|
Finanzamt ist die unterste →Behörde der →Finanzverwaltung (§ 2
|
|
FVG). Das F. ist zuständig für Personen und Gegenstände, die in
|
|
seinem Bezirk ihren →Wohnsitz oder ihre Lage haben. Über dem F.
|
|
steht die Oberfinanzdirektion.
|
|
Lit.: Weyand, R., Was weiß das Finanzamt vom Steuerzahler?, 8. A. 2000
|
|
Finanzausgleich (vgl. Art. 107 GG) ist der angemessene Ausgleich
|
|
der ungleichen Steuererträge und der unterschiedlichen Finanzkraft
|
|
zwischen →Bund, →Ländern und →Gemeinden. Er ist horizontaler
|
|
F., wenn er zwischen Körperschaften gleicher Ebene (z. B. Ländern,
|
|
Gemeinden) erfolgt, vertikaler F., wenn er zwischen Körperschaften
|
|
verschiedener Ebenen (Bund-Länder) vollzogen wird. Das
|
|
Finanzausgleichsgesetz (1993) ist bis zum Ende des Jahrs 2004 als
|
|
Übergangsrecht anwendbar, falls der Gesetzgeber bis 31. 12. 2002
|
|
angemessene Maßstäbe festlegt.
|
|
Lit.: Inhester, M., Kommunaler Finanzausgleich, 1998; Hidien, J., Handbuch
|
|
Länderfinanzausgleich, 1999; Kirchhof, P., Der Verfassungsauftrag zum Länderfinanzausgleich, 2.
|
|
A. 1999; Hidien, J., Der bundesstaatliche Finanzausgleich, 1999; Huber, P., Der kommunale
|
|
Finanzausgleich, 1999; Scherf, W., Der Länderfinanzausgleich, 2000; Kämmerer, J., Maßstäbe für
|
|
den Bundesfinanzausgleich?, JuS 2003, 214
|
|
Finanzderivat ist das von herkömmlichen Finanzbeziehungen wie
|
|
Krediten, Aktien, Anleihen oder abstrakten Formen wie Aktienindizes
|
|
abgeleitete (derivierte), der Steuerung von Preisänderungsgefahren
|
|
dienende Finanzinstrument (Derivat z. B. Option, Future, Swap).
|
|
Lit.: Clouth, P., Rechtsfragen der außerbörslichen Finanzderivate,
|
|
2001
|
|
Finanzgericht ist das Gericht erster Instanz der
|
|
→Finanzgerichtsbarkeit. Es ist ein (oberes) Landesgericht. Seine
|
|
Senate sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern
|
|
besetzt. Durch § 33 FGO ist den Finanzgerichten eine Vielzahl von
|
|
Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Agrarverwaltungsrechts
|
|
|
|
zugewiesen.
|
|
Lit.: Gräber, F., Finanzgerichtsordnung, 5. A. 2002; Ax, R./Große, T./Melchior, J.,
|
|
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 17. A. 2001
|
|
Finanzgerichtsbarkeit ist die die öffentlichen →Finanzen,
|
|
insbesondere die →Steuern betreffende →Gerichtsbarkeit. Sie ist ein
|
|
verselbständigter Sonderfall der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie ist in
|
|
der Finanzgerichtsordnung (Gerichte, Verfahren, Kosten und
|
|
Vollstreckung, Übergangs- und Schlussbestimmungen) besonders
|
|
geregelt. Ihre Organe sind →Finanzgericht und →Bundesfinanzhof.
|
|
Eine Klage vor dem Finanzgericht durch den Bürger ist unzulässig,
|
|
wenn die betreffende Steuer von einem Unternehmen unmittelbar
|
|
abgeführt wird.
|
|
Lit.: Sauer, O., Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess, 5. A. 2001; Gerharz, J., Der
|
|
Einzelrichter in der Finanzgerichtsbarkeit, 1999
|
|
finanzierter Abzahlungskauf →Verbraucherkredit
|
|
Finanzierung ist die Beschaffung von Mitteln für bestimmte Zwecke.
|
|
Sie kann Eigenfinanzierung oder Fremdfinanzierung sein. Als
|
|
Fremdfinanzierung verwendet sie hauptsächlich das Gelddarlehen (§§
|
|
488ff. BGB).
|
|
Finanzierungsleasing →Leasing
|
|
Lit.: Beckmann, H., Finanzierungsleasinggeschäfte, 1996; Girsberger, D., Grenzüberschreitendes
|
|
Finanzierungsleasing, 1997; Wolf, J., Die Rechtsnatur des Finanzierungsleasings, JuS 2002, 335
|
|
Finanzmarkt ist der Markt für den Handel mit Vermögenswerten,
|
|
insbesondere Wertpapieren.
|
|
Lit.: Das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz, hg. v. Hadding, W. u. a., 1996; Weisgerber, T./Baur,
|
|
G., Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz, 1998; Reuschle, F., Viertes
|
|
Finanzmarktförderungsgesetz, 2002
|
|
Finanzmonopol (Art. 105, 106 GG) ist die ausschließliche
|
|
Berechtigung des →Staats, aus dem Vertrieb eines Gegenstands
|
|
Einkünfte zu erzielen (z. B. Branntweinmonopol).
|
|
Finanzplanung ist die Planung der künftigen Entwicklung und
|
|
Gestaltung der →Finanzen.
|
|
Finanzrecht ist die Gesamtheit der die öffentlichen →Finanzen
|
|
betreffenden Rechtssätze. Dazu zählen besonders das
|
|
Finanzverfassungsrecht, das →Steuerrecht, das Haushaltsrecht und
|
|
das sonstige Finanzverwaltungsrecht. Das F. bildet die rechtliche
|
|
Grundlage von Finanzwirtschaft, Finanzpolitik und Finanzplanung.
|
|
Lit.: Strickrodt, G., Finanzrecht, 1975
|
|
Finanzverfassung (Art. 104aff. GG) ist die Gesamtheit der die
|
|
Ordnung des Geldwesens und den Ablauf der Finanzvorgänge in der
|
|
Haushaltswirtschaft, Vermögenswirtschaft und Schuldenwirtschaft
|
|
der →Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffenden
|
|
Rechtssätze.
|
|
Lit.: Richter, H., Die bundesstaatliche Finanzverfassung, JuS 1996, 119; Henneke, H., Die
|
|
Kommunen in der Finanzverfassung, 3. A. 1998; Beckmann, K., Analytische Grundlagen einer
|
|
Finanzverfassung, 1998
|
|
Finanzvermögen ist das →Vermögen öffentlich-rechtlicher
|
|
→Körperschaften, das den Zwecken der Verwaltung nur mittelbar
|
|
durch seinen Wert oder seine Erträge (z. B. Grundstück, Pachtzins)
|
|
dient. Das F. steht neben dem →Verwaltungsvermögen. Es unterliegt
|
|
aber grundsätzlich den Regeln des →Privatrechts.
|
|
|
|
Finanzverwaltung (Art. 108 GG, Finanzverwaltungsgesetz) ist die
|
|
Verwaltung der öffentlichen →Einnahmen durch die öffentlichrechtlichen →Körperschaften. Dabei werden →Zölle,
|
|
→Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
|
|
→Verbrauchsteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen
|
|
Gemeinschaften bzw. Europäischen Union durch
|
|
Bundesfinanzbehörden, die übrigen Steuern durch
|
|
Landesfinanzbehörden verwaltet, soweit diese die Verwaltung nicht
|
|
den →Gemeinden übertragen haben. Die F. gliedert sich in
|
|
Finanzministerium, →Oberfinanzdirektionen (, die sowohl
|
|
Bundesbehörden wie auch Landesbehörden sind,) und →Finanzämter.
|
|
Lit.: Richter, H., Die bundesstaatliche Finanzverfassung, JuS 1996, 119; Bilsdorfer, P., Die
|
|
Informationsquellen, 5. A. 2002
|
|
Finanzwissenschaft ist die Wissenschaft von der Vermögenslage
|
|
(des Staats).
|
|
Lit.: Bohnet, A., Finanzwissenschaft, 2. A. 1999; Wellisch, D., Finanzwissenschaft, 2000;
|
|
Dickertmann, D., Finanzwissenschaft, 2000; Brümmerhoff, D., Finanzwissenschaft, 8. A. 2001
|
|
Findelkind ist das von unbekannten Eltern ausgesetzte neugeborene
|
|
Kind. Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt den vermutlichen Tag
|
|
und Ort der Geburt fest und bestimmt den Vornamen und
|
|
Familiennamen des Findelkinds. Im Zweifel erfolgt danach eine
|
|
Annahme an Kindes Statt.
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Finder (§ 965 BGB) ist der eine verlorene →Sache entdeckende und
|
|
an sich nehmende Mensch.
|
|
Finderlohn (§ 971 BGB) ist der Lohn, den der →Finder beim Fund
|
|
von dem Empfangsberechtigten verlangen kann. Er beträgt von dem
|
|
Wert der Sache bis zu 500 Euro 5%, vom Mehrwert 3%, bei Tieren
|
|
3%. Der Finder kann, wenn sich der Eigentümer nicht ermitteln lässt,
|
|
nach §§ 973ff. BGB Eigentum erwerben.
|
|
Fingerabdruck ist der Abdruck der Fingerspitzen der menschlichen
|
|
Hand. Der F. ist seit 1892 (in Deutschland 1903 Fingerabdruckblätter)
|
|
eines der wichtigsten Hilfsmittel der Personenfeststellung, dessen
|
|
Bedeutung darauf beruht, dass die Tastlinien (Papillaren) der
|
|
Fingerspitzen (selbst bei eineiigen Zwillingen) individuell ausgebildet
|
|
sind (und seit etwa 1990 auch mit automatisierten
|
|
Fingerabdruckidentifizierungssystemen wie z. B. Afis erkannt werden
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können). Ergänzt wird der F. durch den Handinnenseitenabdruck.
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→Genetischer Fingerabdruck, DNA-Analyse
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Lit.: Schwind, Kriminologie
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Finnland ist der an Schweden, Norwegen und Russland angrenzende,
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nordeuropäische Staat, der seit 1. 1. 1995 Mitglied der Europäischen
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Union ist. Das Finnische ist eine nichtindogermanische Sprache. Das
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Recht Finnlands ist durch die lange Beherrschung Finnlands durch
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Schweden geprägt.
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Lit.: Ettmayer, F., Finnland, 1999
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Firma (§ 17 HGB) ist (nur) der →Name des →Kaufmanns, unter
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dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die →Unterschrift
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abgibt(, nicht dagegen auch das →Unternehmen). Für die Gestaltung
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einer F. gelten feste Regeln (§§ 18ff. HGB u. a., Personenfirma,
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Sachfirma). Insbesondere muss die Firma zur Kennzeichnung des
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Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben und damit
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grundsätzlich wahr, klar, unterscheidungskräftig und frei von
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täuschenden Angaben (z. B. GbRmbH) sein. Die F. entsteht (originär)
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durch einfache Annahme (des Namens). Sie kann zusammen mit dem
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Geschäft übertragen werden. Sie soll nach dem Ausscheiden eines
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Gesellschafters regelmäßig fortgeführt werden. Sie endet mit der
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Beendigung des kaufmännischen →Handelsgewerbes. Bei
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Einzelkaufleuten muss sie seit 1998 die Bezeichnung eingetragener
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Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche
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Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. e. K., e. Kfm., e. Kfr.) enthalten
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(§ 19 HGB). Kapitalgesellschaften dürfen eine Sachfirma annehmen.
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Zulässig sind dabei Phantasiebezeichnungen. Unter seiner F. kann der
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Kaufmann klagen und verklagt werden. In der Umgangssprache ist F.
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gleichbedeutend mit Unternehmen.
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Lit.: Scheibe, R., Der Grundsatz der Firmenwahrheit, JuS 1997, 414; Bokelmann, G., Das Recht der
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Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 5. A. 2000
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firmieren (V.) als Namen führen, Geschäfte treiben
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Fischerei ist die Hegung und Aneignung von Fischen.
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→Fischereirecht
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Fischereirecht ist das Recht, in einem Binnengewässer Fische,
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Krebse und andere nutzbare Wassertiere, die nicht Gegenstand des
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→Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen. Es ist ein absolutes
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Recht. Es steht grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers zu,
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doch kann der Inhaber des Fischereirechts das
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Fischereiausübungsrecht an einen Fischereiausübungsberechtigten
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verpachten.
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Lit.: Lorz, A./Metzger, E./Stöckel, H., Jagdrecht, Fischereirecht, 3. A. 1998
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Fischwilderei (§ 293 StGB) ist das Fischen unter Verletzung fremden
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Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts und das Zueignen,
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Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die dem Fischereirecht
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unterliegt.
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Fiskal ist im neuzeitlichen Verwaltungsrecht der Interessenvertreter
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des →Fiskus.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Fiskus (lat. fiscus [M.] Geldkorb) ist der Träger öffentlicher
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→Verwaltung, soweit er in privatrechtlichen Formen tätig wird (z. B.
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Land kauft ein Grundstück, Land betreibt Brauerei, Land
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bewirtschaftet Domäne). F. ist also der →Staat als juristische Person
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(des öffentlichen Rechts) im nichthoheitlichen Bereich
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(Privatrechtssubjekt). Der F. kann klagen und verklagt werden und
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genießt im Privatrecht einige Vorrechte (z. B. §§ 928 II, 1936 BGB).
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fix (Adj.) fest, schnell
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Fixgeschäft ist das →Rechtsgeschäft, bei dem die →Leistung genau
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zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist
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zu bewirken ist und das Geschäft nach der Vereinbarung oder den
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sonstigen Umständen mit Einhaltung der Zeitbestimmung stehen oder
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fallen soll (vgl. § 232 II Nr. 2 BGB). § 376 HGB (Fixhandelskauf)
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gewährt einen →Schadensersatzanspruch wegen →Nichterfüllung.
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Im Gegensatz zu dem damit geregelten relativen (echten) F. hat beim
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absoluten (unechten) F. die →Leistungszeit die Bedeutung, dass
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Leistung zu jeder andern Zeit überhaupt unmöglich ist (z. B.
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Lieferung von Weihnachtsbäumen im Januar).
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Fläche ist das zweidimensional durch Länge und Breite bestimmte
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Gebilde.
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Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) ist der den →Bebauungsplan
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vorbereitende →Bauleitplan des Bauplanungsrechts, der die
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beabsichtigte Art der Bodennutzung einer Gemeinde (z. B. Baugebiet,
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Verkehrsfläche) in Grundzügen darstellt. Er ist weder →Rechtsnorm
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noch →Verwaltungsakt, sondern eine hoheitliche Maßnahme eigener
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Art, welche die beteiligten öffentlich-rechtlichen Planungsträger
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bindet. Seine Aufstellung leitet die Gemeinde durch einen bekannt zu
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gebenden Beschluss ein. Wirksam wird der F. nach der Bekanntgabe
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seiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6
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BauGB).
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Lit.: Koppitz, H./Schwarting, G./Finkeldei, J., Der Flächennutzungsplan, 2. A. 2000
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Flächenstaat ist der nicht nur aus einer Stadt (→Stadtstaat), sondern
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aus einem größeren Staatsgebiet bestehende →Staat (z. B. Bayern,
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Nordrhein-Westfalen).
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flexibel (Adj.) beugbar, beweglich, veränderbar, anpassungsfähig
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Flucht ist die rasche, meist durch die Furcht vor einer Gefahr
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veranlasste Ortsveränderung.
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Fluchtgefahr (§ 112 II StPO) ist die Wahrscheinlichkeit, dass der
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→Beschuldigte sich eher dem Strafverfahren entziehen als sich ihm
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stellen werde. Indizien hierfür sind auffälliger Wohnungswechsel und
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Arbeitsplatzwechsel, Verwendung falscher Papiere, frühere Flucht,
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Besitz größerer Mengen von Bargeld. Die F. ist ein →Haftgrund der
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→Untersuchungshaft.
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Flüchtling ist allgemein der aus seiner jeweiligen Umgebung
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geflohene Mensch. Ihm stehen regelmäßig nur eingeschränkte Rechte
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zu. Besonders wichtig ist das →Asylrecht.
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Lit.: Lass, C., Der Flüchtling im deutschen internationalen Privatrecht, 1995; Schenckendorff, M. v.,
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Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht (Lbl.), 1995; Göbel-Zimmermann, R., Asyl- und
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Flüchtlingsrecht, 1999
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Fluchtlinie →Baulinie
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Flugzeug →Luftfahrzeug
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Flurbereinigung ist die Zusammenlegung und Umgestaltung
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landwirtschaftlich genutzter →Grundstücke in einem öffentlichrechtlichen Verfahren zum Zweck ertragreicherer Bewirtschaftung
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(vgl. § 1 FlurbG).
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Lit.: Seehusen, W./Schwede, T., Flurbereinigungsgesetz, 8. A. 2003
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Flurstück ist die vermessungstechnische Bezeichnung eines
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→Grundstücks (bzw. Grundstücksteils).
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Fob ([engl.] free on board, frei an Bord) ist die Klausel des
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internationalen Handelsverkehrs, nach welcher der Verkäufer die
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→Ware kostenfrei an Bord eines Schiffs (→Erfüllungsort) bringt.
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Lit.: Canaris, Handelsrecht
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Föderalismus (lat. foedus [N.] Bund) ist die Lehre von der
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Gestaltung des →Staats, die neben der Einheit des Ganzen die
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Vielheit seiner Glieder (Einzelstaaten, Länder) kennt. Dem F. steht
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der →Zentralismus (oder Unitarismus) gegenüber. Föderalistische
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Gestaltungsmöglichkeit ist vor allem der →Bundesstaat.
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Lit.: Reuter, K., Föderalismus, 5. A. 1996
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Folge ist ein auf einem andern Umstand ursächlich beruhender oder
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im Verhältnis zu ihm zeitlich späterer Umstand. →Rechtsfolge
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Folgenbeseitigungsanspruch ist der (seit 1951 anerkannte)
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Anspruch des Einzelnen gegen eine öffentlich-rechtliche
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→Körperschaft, vor allem die tatsächlichen Folgen eines wegen den
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Eingriffs in ein subjektives Recht ihm nachteiligen rechtswidrigen
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hoheitlichen Handelns zu beseitigen und den früheren Zustand
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wiederherzustellen. Bei rechtswidrigen →Verwaltungsakten ist
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entweder zuvor oder – wie in der Praxis üblich – zumindest
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gleichzeitig (§ 113 I 2 VwGO) der Verwaltungsakt aufzuheben.
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Gerichtet ist der Anspruch auf →Beseitigung einer →Störung, nicht
|
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auf Ersatz. Allerdings erscheint nach Maßgabe des in § 251 II 1 BGB
|
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enthaltenen Rechtsgedankens ein Folgenentschädigungsanspruch
|
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nicht ausgeschlossen. Der F. verjährt in längstens 30 Jahren.
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|
Lit.: Südhoff, S., Der Folgenbeseitigungsanspruch, 1995; Brugger, W., Gestalt und Begründung des
|
|
Folgenbeseitigungsanspruchs, JuS 1999, 626; Erbguth, W., Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum
|
|
Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336
|
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Folgerecht ist das Recht des →Urhebers eines →Werks der
|
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bildenden Kunst, bei einer Weiterveräußerung des Originals des
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Werks durch einen Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber,
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Veräußerer oder Vermittler vom Veräußerer 5% des
|
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Veräußerungserlöses zu verlangen. Nach europäischem Recht soll das
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F. (in Höhe von 4 Prozent des Preises, höchstens 12500 Euro) bis zu
|
|
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers währen.
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|
Lit.: Schneider-Brodtmann, J., Das Folgerecht, 1996
|
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Folgeschaden ist der aus einer Verletzung erst nachfolgende
|
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→Schaden am gesamten Vermögen. Er steht im Gegensatz zum
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→Verletzungsschaden. Er braucht bei § 823 I BGB nicht durch die
|
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→Handlung →kausal und →adäquat herbeigeführt worden zu sein.
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→Mangelfolgeschaden
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|
Lit.: Maier-Sieg, E., Der Folgeschaden, 2000
|
|
Folter ist die Zufügung oder Ausnutzung vermeidbarer nicht ganz
|
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unerheblicher körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden,
|
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die unfreiwillige Unterwerfung unter medizinische oder
|
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wissenschaftliche Versuche sowie eine Drohung mit derartigen
|
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Schmerzen, Leiden oder Maßnahmen, die von einem Staat oder einem
|
|
entsprechenden Machtorgan selbst bzw. mit dessen Billigung oder
|
|
Duldung eingesetzt wird, um den Gefolterten oder einen Dritten zu
|
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einer Aussage oder zu einem Geständnis zu zwingen oder einen
|
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Dritten einzuschüchtern. Sie ist rechtswidrig (vgl. § 136a StPO
|
|
[Verbot von Misshandlung, Ermüdung, körperlichem Eingriff,
|
|
Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung und Hypnose],
|
|
Art. 104 I 2 GG). Sie verdient Bestrafung.
|
|
Lit.: Arndt, H./Olshausen, H. v., Grenzen staatlicher Zwangsbefugnisse gegenüber
|
|
Untersuchungshäftlingen, JuS 1975, 143
|
|
Fonds (M.) ist die Gesamtheit für bestimmte Zwecke gehaltener,
|
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vielfach unter besonderer Verwaltung stehender Geldmittel oder
|
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sonstiger Vermögenswerte.
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Lit.: Lüdicke, J./Arndt, J./Götz, G., Geschlossene Fonds, 2. A. 2002
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Forderung (§ 398 BGB) ist das Recht des →Gläubigers gegen den
|
|
→Schuldner auf die →Leistung. Die F. ist meist ein einzelnes Recht
|
|
|
|
im Rahmen eines →Schuldverhältnisses in weiterem Sinn. Sie
|
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entsteht durch →Rechtsgeschäft oder →Gesetz und erlischt durch
|
|
→Erfüllung oder sonstige Beendigungsgründe.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Medicus, Schuldrecht, Bd. 1
|
|
Forderungspfändung ist die →Pfändung einer →Forderung.
|
|
Lit.: Stöber, K., Forderungspfändung, 13. A. 2002
|
|
Forderungsübergang ist der Übergang der Inhaberschaft einer
|
|
→Forderung von einem bisherigen →Gläubiger auf einen neuen
|
|
Gläubiger. Er kann kraft Gesetzes (→Legalzession), durch einen
|
|
einzelnen Hoheitsakt (z. B. § 835 ZPO) oder durch →Abtretung
|
|
(Verfügungsgeschäft, § 398 BGB) vor sich gehen. Er ist vom Willen
|
|
des Schuldners grundsätzlich unabhängig.
|
|
Forderungsverletzung ist die Verletzung einer Forderung bzw. eines
|
|
→Anspruchs. Positive F. (sonstige Pflichtverletzung) war bis 2002
|
|
eine eigene Leistungsstörung des Schuldverhältnisses. Seitdem ist sie
|
|
in der allgemeinen Pflichtverletzung aufgegangen (§§ 280, 324, 325
|
|
BGB).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Schünemann, W., Die positive Forderungsverletzung – eine kritische
|
|
Bestandsaufnahme, JuS 1987, 1; Wertheimer, F./Eschbach, M., Positive Vertragsverletzung, JuS
|
|
1997, 605
|
|
Förderungsverwaltung ist der auf Förderung ausgerichtete Unterfall
|
|
der →Leistungsverwaltung, bei dem bewusst geldwerte Leistungen
|
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von der Verwaltung ohne Gegenleistung erbracht werden (z. B.
|
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individuelle Ausbildungsförderung, Förderung der
|
|
Geldkapitalbildung durch Sparprämien).
|
|
forensisch (Adj.) gerichtlich (zu [lat.] forum [N.] Gericht)
|
|
Form ist die sinnlich wahrnehmbare Gestalt eines Gegenstands oder
|
|
einer Vorstellung. Im Verfahrensrecht bedarf etwa das →Urteil einer
|
|
bestimmten F. (z. B. § 313 ZPO). Im Privatrecht besteht zwar
|
|
weitgehend →Formfreiheit, doch wird für einzelne
|
|
→Willenserklärungen durch →Gesetz oder →Vereinbarung auch
|
|
eine F. vorgeschrieben, was der Beweissicherung, der Kontrolle oder
|
|
der Warnung vor überstürztem Handeln dienen soll. Die wichtigsten
|
|
Formen sind die →Schriftform (§ 126 I BGB, z. B. bei Bürgschaft,
|
|
Auflösungsvertrag des Arbeitsverhältnisses), die elektronische Form
|
|
(§ 126a BGB), bei welcher der Aussteller der Erklärung dieser seinen
|
|
Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
|
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qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
|
|
versehen muss, die Textform (§ 126b BGB), die öffentliche
|
|
→Beglaubigung (§ 129 I BGB, z. B. bei Eintragungsbewilligung) und
|
|
die notarielle →Beurkundung (§ 128 BGB, z. B. bei
|
|
Grundstückskauf) sowie der ihr gleichstehende gerichtliche Vergleich
|
|
(§ 127a BGB). Ein Rechtsgeschäft, das der vorgeschriebenen F.
|
|
ermangelt, ist grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB, anders z. B. § 518 II
|
|
BGB). Im Verwaltungsrecht gilt für Fehler hinsichtlich der F. eines
|
|
→Verwaltungsakts § 46 VwVfG.
|
|
Lit.: Heiss, H., Formmängel, 1999; Hähnchen, S., Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften
|
|
des Privatrechts, NJW 2001, 2831
|
|
formal (Adj.) die Form betreffend, äußerlich
|
|
Formalbeleidigung →Beleidigung
|
|
Formel ist die förmlich festgelegte, häufig wiederkehrende Aussage
|
|
|
|
(z. B. Eidesformel), in der Rechtsgeschichte auch das Muster für
|
|
Urkunden in typischen Geschäften.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
formell (Adj.) förmlich, die Form betreffend
|
|
formelle Rechtskraft →Rechtskraft, formelle
|
|
formelle Verfassung →Verfassung, formelle
|
|
formelles Recht →Recht, formelles
|
|
Formfreiheit ist die Freiheit einer rechtlich relevanten Handlung von
|
|
einer besonderen →Form. Sie ist im Privatrecht die Regel. Nur
|
|
ausnahmsweise bedürfen →Rechtsgeschäfte einer besonderen Form.
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Formkaufmann (§ 6 II HGB) ist der →Kaufmann kraft Rechtsform.
|
|
Darunter ist ein →Verein, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
|
|
Gegenstand des →Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns
|
|
beilegt (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung), oder eine
|
|
Handelsgesellschaft zu verstehen (str.). Für den F. gelten die
|
|
Vorschriften über die →Firma, die →Handelsbücher und die
|
|
→Prokura auch, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang
|
|
(ausnahmsweise) einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
|
|
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
|
|
Formular ist das auf die allgemeinen Merkmale einer
|
|
Rechtshandlung beschränkte Erklärungsmuster, das durch die
|
|
Einfügung von Einzelfallmerkmalen konkretisiert werden kann.
|
|
Lit.: Böhme, W./Fleck, D./Bayerlein, W., Formularsammlung für Rechtsprechung und Verwaltung,
|
|
16. A. 2003; Wurm/Wagner/Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 14. A. 1998; Beck’sches
|
|
Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, hg. v. Hoffmann-Becking, M./Rawert,
|
|
P., 8. A. 2003; Beck’sches Prozessformularbuch, hg. v. Locher, H./Mes, P., 9. A. 2003;
|
|
Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. A. 2001; Vertragsund Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, hg. v. Hopt, K., 2. A.
|
|
2000; Rechtsformularbuch für den Mittelstand, hg. v. Schachner, G., 4. A. 2001; Beck’sches
|
|
Formularbuch für den Strafverteidiger, hg. v. Hamm, R. u. a., 4. A. 2001; Münchener
|
|
Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 1998; Steuer-Formular Handbuch mit CD-ROM, hg. v.
|
|
Fichtelmann, H. u. a., 7. A. 2002; Anwaltformulare, hg. v. Heidel, T./Pauly, S./Amend, A., 4. A.
|
|
2003; Das Prozessformularbuch, hg. v. Vorwerk, V., 7. A. 2002; Schaub, G., Arbeitsrechtliche
|
|
Formularsammlung, 7. A. 1999; Münchener Prozessformularbuch Arbeitsrecht, hg. v. Zirnbauer,
|
|
U., 2. A. 2004; Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht,
|
|
Presserecht, hg. v. Mes, P., 2000; Beck’sches Formularbuch Immobilienrecht, hg. v. Weise, S.,
|
|
2001; Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, hg. v. Bauer, J. u. a., 2001; Anwaltformulare, hg. v.
|
|
Heidel, T./Pauly, S./Amend, A., 3. A. 2002; Formularbuch Arbeitsrecht, hg. v. Kittner, M. u. a.,
|
|
2002
|
|
Formularverfahren ist im römischen Recht das durch die
|
|
Verwendung zahlreicher, aus der →actio des Klägers und einer
|
|
eventuellen →exceptio des Beklagten gebildeter Verfahrensformeln
|
|
(Prozessprogramme) gekennzeichnete Verfahren, das dem älteren
|
|
→Legisaktionenverfahren zeitlich nachfolgt und seinerseits durch das
|
|
neuere →Kognitionsverfahren abgelöst wird.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Formwechsel (§§ 190ff. UmwG) ist der Wechsel der Rechtsform
|
|
eines Rechtsträgers. Der F. ist ein Fall der →Umwandlung. Es gilt das
|
|
Umwandlungsgesetz.
|
|
|
|
Forschung ist die Bemühung um neue nachvollziehbare Erkenntnis.
|
|
Lit.: Möffert, F., Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 2. A. 2001
|
|
Forschungsfreiheit ist die grundgesetzlich gewährleistete Freiheit zu
|
|
wissenschaftlicher Forschung.
|
|
Lit.: Forschungsfreiheit, 1996
|
|
fortgesetzt (Adj.) von längerer, nicht durch ein Ereignis
|
|
unterbrochener Dauer, weiter geführt.
|
|
fortgesetzte Gütergemeinschaft →Gütergemeinschaft, fortgesetzte
|
|
fortgesetzte Handlung →Handlung, fortgesetzte
|
|
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) ist die
|
|
→Feststellungsklage, die einen nach der Klageerhebung, aber vor
|
|
dem →Urteil erledigten →Verwaltungsakt betrifft. Hat der Kläger ein
|
|
berechtigtes Interesse daran, so spricht das Gericht auf Antrag durch
|
|
Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Bei
|
|
Verwaltungsakten, die sich vor der Klageerhebung erledigt haben, gilt
|
|
§ 113 I 4 VwGO analog. Es ist weder die erfolglose Durchführung
|
|
eines Vorverfahrens noch die Wahrung einer Klagefrist erforderlich.
|
|
Lit.: Rozek, J., Grundfälle zur verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage, JuS 1995,
|
|
598, 697; Goepfert, A., Die Fortsetzungsfeststellungsklage, 1998; Rozek, J., Neues zur
|
|
Fortsetzungsfeststellungsklage, JuS 2000, 1162
|
|
Fortsetzungszusammenhang →Handlung, fortgesetzte
|
|
forum (lat. [N.]) Markt, Gericht, Gerichtsstand
|
|
forum (N.) delicti commissi (lat.) Gerichtsstand des begangenen
|
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Delikts
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forum (N.) rei sitae (lat.) Gerichtsstand der belegenen Sache
|
|
Foto (N.) Lichtbild
|
|
Fotokopieren ist das fototechnische Vervielfältigen eines
|
|
Schriftstücks. Es ist für einzelne urheberrechtliche Beiträge zum
|
|
privaten Gebrauch erlaubt. Es kann ein →Urheberrecht verletzen (z.
|
|
B. bei gewerbsmäßiger Tätigkeit eines Recherchediensts).
|
|
Fotokopierabgabe ist die Gebühr, die Großbetreiber von
|
|
Fotokopiergeräten seit der Änderung des § 54 II 1 UrhRG
|
|
(24. 6. 1985) an die Verwertungsgesellschaft Wort zu entrichten
|
|
haben. Daneben muss der Hersteller für jedes Fotokopiergerät eine
|
|
einmalige Abgabe bezahlen. Die F. soll den Urhebern zugute
|
|
kommen.
|
|
Fotorecht ist die Gesamtheit der Fotos betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Riedel, R., Fotorecht für die Praxis, 4. A. 1988
|
|
Fracht (F.) Lohn für Beförderung, auch befördertes Gut
|
|
Frachtbrief (§ 408 HGB) ist die (in drei Originalausfertigungen
|
|
ausgestellte) →Urkunde, die der Absender von Gütern auf Verlangen
|
|
des →Frachtführers über das Frachtgeschäft ausstellt. Der F. ist nach
|
|
seiner Übergabe Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt des
|
|
Frachtvertrags, nicht dagegen →Wertpapier. Der Empfänger des
|
|
Frachtguts hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu
|
|
zahlen, der aus dem F. hervorgeht (§ 421 II HGB).
|
|
Frachtführer (§ 407 HGB) ist der Unternehmer, der es
|
|
gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande
|
|
oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuüben. Der
|
|
Frachtführer hat über seine Stellung als Werkunternehmer hinaus
|
|
besondere Rechte und Pflichten (§§ 407ff. HGB). Er ist Kaufmann
|
|
|
|
(beachte § 407 II HGB).
|
|
Frachtgut ist die von einem →Frachtführer beförderte bewegliche
|
|
→Sache.
|
|
Frachtrecht (§§ 407ff. HBG, 631ff. BGB) ist die Gesamtheit der die
|
|
→Fracht bzw. den Frachtvertrag betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Helm, J., Frachtrecht, 4. A. 1994; Helm, J., Frachtrecht II CMR,
|
|
2. A. 2002; Frachtrecht, hg. v. Fremuth/Thume, 1997; Krummeich, K.,
|
|
Fracht- und Speditionsrecht, 2. A. 1999; Oetker, H.,
|
|
Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS
|
|
2001, 833
|
|
Frachtvertrag (§§ 407ff. HGB) ist der auf entgeltliche
|
|
Güterbeförderung gerichtete Vertrag. Er ist ein Fall des
|
|
→Werkvertrags. Da bei ihm typischerweise Absender, Frachtführer
|
|
und Empfänger beteiligt sind, ist er regelmäßig ein →Vertrag (des
|
|
Absenders und Frachtführers) zugunsten Dritter (des Empfängers).
|
|
Frage, soziale ist in der Rechtsgeschichte das Problem der vom
|
|
Liberalismus verursachten Verelendung der Arbeiter im 19. Jh., zu
|
|
dessen Bekämpfung die Betroffenen Selbsthilfeorganisationen
|
|
bildeten und der Staat Deutsches Reich seit 1881 die
|
|
Sozialgesetzgebung schuf.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Fragestunde (§ 105 GeschOBT) ist die besondere Zeit der
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Bundestagssitzung, in der jeder →Abgeordnete berechtigt ist, kurze
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Anfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die
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→Bundesregierung zu stellen und die Bundesregierung, wenn sie
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antwortet, zur Wahrheit verpflichtet ist.
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Fraktion ist die rechtsfähige Vereinigung der Mitglieder einer – oder
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mehrerer nicht miteinander konkurrierender – →Partei(en) im
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→Parlament (§ 10 I GeschOBT, im Landtag ein bürgerlichrechtlicher,
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nichtrechtsfähiger, aber parteifähiger und grundsrechtsfähiger
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Verein). Die F. hat besondere Rechte im Rahmen des
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parlamentarischen Geschäftsbetriebs. Seit 11. 3. 1994 ist das Recht
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der mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Bundestags
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voraussetzenden Bundestagsfraktionen Deutschlands im
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Abgeordnetengesetz (§§ 45ff.) geregelt.
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Lit.: Hölscheidt, S., Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001
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Fraktionszwang ist der Zwang zum Anschluss des einzelnen
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→Abgeordneten an die von seiner →Fraktion beschlossene Haltung.
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Er ist trotz § 38 I GG nicht unzulässig. Rechtstatsächlich findet er
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statt.
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franchise (franz. [F.]) Privileg, Ausnahmeregelung, Freisein
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Franchisevertrag ist der gemischte, pachtähnliche Vertrag, bei dem
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der Franchisenehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung
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gegen Entgelt Namen, Marken, Schutzrechte, technische Ausstattung
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usw. des Franchisegebers beim Vertrieb von Waren oder
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Dienstleistungen gewerblich nutzen darf (z. B. McDonald’s, Coca
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Cola). Inhalt des Franchisevertrags ist die Gebrauchsüberlassung
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eines Geschäftssystems. Sie ist grundsätzlich entgeltlich.
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Lit.: Franchising im europäischen Privatrecht, hg. v. Schulze, R., 2001; Franchiserecht, hg. v.
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Giesler, P./Nauschütt, J., 2002; Praxishandbuch Franchising, hg. v. Metzlaff, K., 2003
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Franchising →Franchisevertrag
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Franke (Freier) ist in der Rechtsgeschichte der Angehörige einer aus
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den Germanen erwachsenen Völkerschaft, deren Reich (5.–10. Jh.) im
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Osten die Grundlage des Heiligen Römischen Reichs (deutscher
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Nation) (911–1806) bzw. im Westen Frankreichs bildete. Die Könige
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der Franken entstammten den Dynastien der Merowinger und (ab
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751) Karolinger. Unter ihnen verschmolzen Germanentum und
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römisch-christliche Antike zum Frühmittelalter.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Frankfurter Reichsverfassung (Paulskirchenverfassung) ist die
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innerhalb des →Deutschen Bunds von der Frankfurter
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Nationalversammlung verabschiedete Reichsverfassung. Sie besteht
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aus einem Katalog der →Grundrechte des deutschen Volkes
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(27. 12. 1848) und einem organisatorischen Teil (27. 3. 1849) mit
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→Bundesstaat, Erbkaiser, Staatenhaus und Volkshaus. Die F. R. kam
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infolge Scheiterns der Revolution von 1848 nicht zur praktischen
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Anwendung.
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Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001; Best, H./Weege, W.,
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Biographisches Handbuch der Abgeordneten, 1996
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Frankreich ist der aus dem westlichen Teil des Reichs der →Franken
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entstandene, durch die Revolution von 1789 schrittweise zur Republik
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gewordene Einheitsstaat. Seine Rechtsordnung beruht im
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Wesentlichen auf der Gesetzgebung Napoleons (→Code civil u. a.).
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Seine Verfassungsgeschichte ist bewegt.
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Lit.: Hübner, U/Constantinesco, V., Einführung in das französische Recht, 4. A. 2001; Ferid,
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M./Sonnenberger, H., Das französische Zivilrecht, Bd. 1 Allgemeine Lehren, 2. A. 1994, Bd. 2
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Schuldrecht, Sachenrecht, 2. A. 1986; Doucet, M./Fleck, K., Französisch-deutsch, 4. A. 1988;
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Doucet, M./Fleck, K., Deutsch-französisch, 6. A. 2002; Köbler, G., Rechtsfranzösisch, 3. A. 2001;
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Sonnenberger, H./Autexier, C., Einführung in das französische Recht, 3. A. 2000
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Frau (Herrin) ist der erwachsene weibliche Mensch. Anders als in
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vergangenen Zeiten ist auf Grund der Gleichberechtigung der
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Geschlechter die Frau dem Mann rechtlich grundsätzlich
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gleichgestellt. Nur vereinzelt bestehen Sonderregelungen (z. B.
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→Mutterschutz, →Vergewaltigung, →Rente).
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Lit.: Frauengleichstellungsgesetz, hg. v. Schiek, D. u. a., 1996
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Frauenhandel →Menschenhandel
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Frauenraub ist im altrömischen und germanischen Recht die
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(vielleicht zum Zweck der Eheschließung begangene) gewaltsame
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Entführung einer →Frau. →Entführung, Menschenraub
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Freibetrag ist der besondere steuerfreie Betrag, der zur Ermittlung
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des →steuerpflichtigen Betrags vom Gesamtbetrag abgezogen werden
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kann (z. B. Weihnachtsfreibetrag bei Einkommensteuer). Er
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verringert die Steuerpflicht. Dem der Einkommensteuer
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unterworfenen Steuerpflichtigen muss nach Erfüllung seiner
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Einkommensteuerschuld als Grundfreibetrag mindestens so viel
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verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen
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Lebensunterhalts benötigt (z. B. 1. Januar 2004 7664 Euro).
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Freibeweis ist der →Beweis, bei dem Erhebung, Verfahren und
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Beweismittel im →Ermessen des Gerichts stehen. Er ist zulässig z. B.
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zur Feststellung von ausländischem Recht und von Erfahrungssätzen.
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Er steht im Gegensatz zum →Strengbeweis.
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Lit.: Peters, E., Der sog. Freibeweis, 1962
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Freibleibend ([lat.] sine obligo, ohne Verpflichtung) ist die
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Bestimmung eines Vertragsantrags, durch die der Erklärende die
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→Bindung an seinen →Antrag ausschließt. Seine Erklärung ist daher
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nur eine →Einladung zum Angebot. Eine Annahme ist nicht möglich.
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frei (Adj.) ungebunden
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freier Beruf →Beruf, freier
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Freier →Gemeinfreier
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freie Rechtsschule →Rechtsschule
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freie richterliche Überzeugung →Überzeugung
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Freiexemplar (Freistück) ist das Exemplar eines Druckwerks, das der
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Verfasser – oder auch ein Sortimenter bei Abnahme einer größeren
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Menge – unberechnet erhält. →Verlag
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Lit.: Rehbinder, Urheberrecht; Schricker, G., Verlagsrecht, 3. A. 2001
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Freigelassener →Freilassung
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freihändiger Verkauf →Verkauf, freihändiger
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Frei Haus ist die Klausel, nach welcher der →Verkäufer auf seine
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Kosten die Kaufsache beim Käufer anzuliefern hat.
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Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten
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Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die (vom Lügner
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unredlicherweise verlassene) Wahrheit ([lat.] in veritate libertas). Die
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F. ist im Verfassungsrecht in der Form der allgemeinen
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→Handlungsfreiheit und verschiedener einzelner Freiheiten
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grundgesetzlich abgesichert (Art. 2ff. GG). Nach Art. 104 GG kann
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die F. der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur
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unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
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werden (Freiheitsentziehungsgesetz, §§ 63ff. StGB). Über die
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Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der
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→Richter zu entscheiden. Im Strafrecht (§ 239 StGB) meint F. nur
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die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, im Schuldrecht (§ 823
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I BGB) die körperliche Bewegungsfreiheit sowie die F. von einer
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Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung.
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Im römischen, germanischen, mittelalterlichen und teilweise auch
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neuzeitlichen Recht ist F. ein besonderer sozialer Status, der im
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Gegensatz zur Unfreiheit steht.
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Lit.: Enderlein, A., Der Begriff der Freiheit, 1995; Fikentscher, W., Freiheit als Aufgabe, 1997;
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Morgenthaler, G., Freiheit durch Gesetz, 1999; Arnauld, A. v., Die Freiheitsrechte, 1999; Ladeur,
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|
K., Negative Freiheitsrechte, 2000; Marschner, R./Volckart, B., Freiheitsentziehung und
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|
Unterbringung, 4. A., 2001
|
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freiheitliche demokratische Grundordnung →Grundordnung,
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freiheitliche demokratische
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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist das widerrechtliche Einsperren
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oder anderweitige Berauben des Gebrauchs der persönlichen
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→Freiheit eines Menschen (z. B. Wegnahme der Kleidung
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Badender). Geschützt wird dabei nur die potentielle persönliche
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Bewegungsfreiheit. Die F. ist ein →Dauerdelikt.
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Lit.: Bloy, R., Freiheitsberaubung ohne Verletzung fremder Autonomie, ZStW 96, 703
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Freiheitsentziehung →Freiheit
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Freiheitsstrafe ist die im Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit
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bestehende →Strafe (z. B. auch Jugendstrafe). Die F. kann
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lebenslange oder zeitige (zwischen 1 Monat und 15 Jahren) F. sein.
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Sie wird in einer Strafvollzugsanstalt vollstreckt. Sie hat als
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→Einheitsstrafe (Einheitsfreiheitsstrafe) die früher verschiedenen
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Formen der F. (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft) ersetzt.
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Auch die lebenslange F. ist verfassungsgemäß. Bei ihr kann nach 15
|
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Jahren der Strafrest zur →Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a
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StGB). (1997 betrug die Zahl der Häftlinge in deutschen
|
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Justizvollzugsanstalten 68000.) Die Arbeit während der F. ist
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angemessen anzuerkennen. →Jugendstrafe
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Lit.: Weber, H., Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999
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Freikirche ist die nicht mit dem Recht einer Körperschaft des
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öffentlichen Rechts ausgestattete →Religionsgesellschaft, die
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Rechtsfähigkeit als rechtsfähiger →Verein erwirbt.
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Freilassung ist im römischen und mittelalterlichen Recht die
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Entlassung eines Unfreien aus der Unfreiheit. In der Gegenwart
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bezeichnet F. die Beseitigung eines rechtmäßigen oder rechtswidrigen
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Entzugs der →Freiheit (z. B. nach Beendigung des Vollzugs einer
|
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Freiheitsstrafe).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Freirechtsschule ist die gegen die →Begriffsjurisprudenz gerichtete
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Schule (ab 1907 Ehrlich, Fuchs, Kantorowicz) der
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Rechtswissenschaft (→Rechtsschule), die davon ausgeht, dass die
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konkrete richterliche Fallentscheidung nicht auf logischer
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→Subsumtion, sondern auf dem Rechtsgefühl beruhe. Der →Richter
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dürfe und müsse vom →Gesetz abweichen, sobald dessen
|
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Anwendung zu ungerechten Ergebnissen führe. Ihr rechtstatsächlicher
|
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Erfolg war gering.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Freisprechung →Freispruch
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Freispruch (Freisprechung) (§ 267 V StPO) ist die gerichtliche
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Feststellung, dass der →Angeklagte einer Tat nicht überführt ist. Der
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F. ist eine durch →Urteil getroffene Bestätigung der
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→Unschuldsvermutung. Der F. steht im Gegensatz zur Verurteilung.
|
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Die →Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
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Angeschuldigten fallen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467
|
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I StPO).
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Lit.: Kühl, K., Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983
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Freistaat (M.) Republik
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Freistellung ist die Befreiung von einem allgemeinen Rechtssatz oder
|
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von einer besonderen Verpflichtung.
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Lit.: Köppen, M., Gruppenfreistellungsverordnungen, 2000; Pukall,
|
|
K., Neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebsbindungen,
|
|
NJW 2000, 1375; Roniger, R., Das neue Vertriebskartellrecht, 2000;
|
|
Geers, U., Die Gruppenfreistellung, 2000
|
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Freistellungsanspruch ist der Anspruch eines →Schuldners
|
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gegenüber einem Dritten, von seiner Verpflichtung gegenüber seinem
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Gläubiger befreit zu werden (z. B. der Arbeitnehmer, der [bei einer
|
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→Arbeit] einen Dritten schädigt, gegenüber dem Arbeitgeber).
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Freiteil ist im frühmittelalterlichen Recht der von der christlichen
|
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Kirche geforderte Anteil des Hausvaters an seinem Vermögen
|
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(Nachlass). Aus dieser Forderung hat sich vielleicht die
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Verfügungsfreiheit des Hausvaters über einen Teil des
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Familienvermögens entwickelt. Im Hochmittelalter kommt
|
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unterstützend die Aufnahme des im römischen Recht entwickelten
|
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Testaments hinzu.
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Lit.: Bruck, E., Kirchenväter und soziales Erbrecht, 1956
|
|
freiwillig (Adj.) aus freiem Willen
|
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Lit.: Gutmann, T., Freiwilligkeit als Rechtsbegriff, 2001
|
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freiwillige Gerichtsbarkeit →Gerichtsbarkeit, freiwillige
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freiwillige Versicherung →Versicherung, Sozialversicherung
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Freizeichnung ist die auf Grund der →Vertragsfreiheit grundsätzlich
|
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ohne Weiteres gegebene Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses
|
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bzw. der vertraglichen Einschränkung der →Haftung. Nach § 276 III
|
|
BGB kann die Haftung des Schuldners wegen →Vorsatzes nicht im
|
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Voraus erlassen werden. Die Haftung für Vorsatz eines gesetzlichen
|
|
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen kann im Voraus erlassen werden.
|
|
Lit.: Schmidt-Salzer, J., Produkthaftung, Bd. 2 Freizeichnungsklauseln, 2. A. 1985
|
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Freizeitarrest (§ 16 II JGG) ist die mildeste Form des →Zuchtmittels
|
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→Jugendarrest, die mindestens 1 und höchstens 2 wöchentliche
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Freizeiten (Wochenende, meist von Samstag 15 Uhr bis Montag 6
|
|
Uhr) umfasst.
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Freizügigkeit ist das Recht der freien Ortsveränderung. Nach Art. 11
|
|
GG genießen alle →Deutschen F. im ganzen Bundesgebiet. Diese
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Freiheit kann unter bestimmten Voraussetzungen durch →Gesetz
|
|
oder auf Grund Gesetzes eingeschränkt werden (beschränkter
|
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→Gesetzesvorbehalt, z. B. zur Seuchenbekämpfung). Innerhalb der
|
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Europäischen Gemeinschaft gewähren die Art. 39ff. EGV die F. der
|
|
Arbeitnehmer. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen
|
|
Staatsangehörige anderer Staaten der Europäischen Union nicht
|
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allgemein aus dem öffentlichen Dienst (z. B. Schulwesen, Forschung)
|
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ausschließen.
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Lit.: Ziekow, J., Über Freizügigkeit und Aufenthalt, 1997; Schulz, G., Freizügigkeit für
|
|
Unionsbürger, 1997; Braun, S., Freizügigkeit und Platzverweis, 2000
|
|
Fremdbesitz ist der →Besitz einer Person, die eine Sache als einer
|
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andern Person gehörend besitzt (z. B. Mieter). Der F. steht im
|
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Gegensatz zum →Eigenbesitz. Entscheidend ist der erkennbare
|
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→Wille des Besitzers.
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|
Fremdbesitzer →Fremdbesitz
|
|
Fremdbesitzerexzess ist die Überschreitung des – tatsächlichen oder
|
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vermeintlichen – Besitzrechts durch den Fremdbesitzer. Der
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|
nichtberechtigte Fremdbesitzer haftet trotz der an sich abschließenden
|
|
Regelung des →Eigentümer – nichtberechtigter Besitzer –
|
|
Verhältnisses (§§ 987ff. BGB) nach § 823 I BGB, weil er sonst besser
|
|
stünde als der berechtigte Fremdbesitzer (z. B. Mieter), der bei
|
|
schuldhafter rechtswidriger Eigentumsverletzung ohne Weiteres
|
|
→Schadensersatz leisten muss. Die Haftung für F. ist also eine
|
|
Ausnahme von dem Ausschluss der §§ 823ff. BGB durch die
|
|
§§ 987ff. BGB.
|
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Fremdenrecht ist die Gesamtheit der die Stellung der →Fremden
|
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(→Ausländer) betreffenden Rechtssätze. Es ist insbesondere im
|
|
Ausländergesetz enthalten. Globalisierung und
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Menschenrechtsanerkennung legen tendenziell Gleichstellung nahe.
|
|
Lit.: Renner, G., Ausländerrecht, 7. A. 1999
|
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Fremder ist der nicht die →Staatsangehörigkeit des betreffenden
|
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Landes habende Mensch. Für den Fremden gilt, abgesehen vom
|
|
besonderen Fremdenrecht, grundsätzlich das allgemeine staatliche
|
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Recht. In älteren Zeiten war der Fremde vielfach rechtlos. →Asyl
|
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
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Fremdkapital ist das dem Unternehmer von einem Dritten zur
|
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Verfügung gestellte →Kapital (→Darlehen und sonstige
|
|
Verbindlichkeiten).
|
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Friede ist der Zustand ungestörter Ordnung, in dem sich niemand
|
|
gewaltsamer Mittel bedient, um seine besonderen Interessen
|
|
durchzusetzen. Im Völkerrecht bildet den Gegensatz zum Frieden der
|
|
→Krieg, der durch Abschluss eines Friedensvertrags formell beendet
|
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wird. Im Frieden gelten die friedensrechtlichen Regeln des
|
|
→Völkerrechts (z. B. diplomatische Beziehungen, Auslieferung).
|
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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|
Friedenspflicht ist die (schuldrechtliche) Verpflichtung der Parteien
|
|
eines →Tarifvertrags, während der Vertragsdauer Maßnahmen des
|
|
→Arbeitskampfs zu unterlassen, vor einem Arbeitskampf über dessen
|
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Vermeidung zu beraten sowie auf ihre Mitglieder mit dem Ziel der
|
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Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen einzuwirken. Die
|
|
Verletzung der F. kann einen →Schadensersatzanspruch begründen.
|
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
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Friedensvertrag ist der den Kriegszustand zwischen mehreren
|
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→Staaten beendende völkerrechtliche →Vertrag.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Friedhof ist der Ort, an dem die Toten bestattet werden. Er kann
|
|
gemeindlicher oder kirchlicher F. sein. Seine Benutzung wird in
|
|
öffentlich-rechtlichen Friedhofsordnungen geregelt.
|
|
Lit.: Gaedke, J., Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. A. 2000; Kümmerling, R.,
|
|
Rechtsprobleme kirchlicher Friedhöfe, 1997; Spranger, T., Die Beschränkungen des kommunalen
|
|
Satzungsgebers, 1999
|
|
Friedlosigkeit ist im älteren Recht vermutlich der Zustand des
|
|
Ausgestoßenseins aus der Rechtsgemeinschaft (outlaw wie z. B.
|
|
Robin Hood), in dem der Friedlose vielleicht folgenlos getötet werden
|
|
kann.
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Frist ist der bestimmte oder bestimmbare Zeitraum. Er kann durch
|
|
→Gesetz, Hoheitsakt oder →Parteivereinbarung festgelegt sein.
|
|
Allgemeine Regeln über die Berechnung von Fristen enthalten die
|
|
§§ 187ff. BGB (sog. Zivilkomputation). Fällt der letzte Tag der für
|
|
eine Willenserklärung oder eine Leistung gesetzten F. auf einen
|
|
Feiertag, Sonntag oder Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tags
|
|
der nächste Werktag (§ 193 BGB). Fristen sind meist
|
|
Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen. Die F. zur Leistung einer
|
|
Zahlung wird durch Absendung eines einen Scheck enthaltenden
|
|
Briefs gewahrt. Bei Fristwahrung durch Telefax muss die Versendung
|
|
so rechtzeitig begonnen werden, dass unter gewöhnlichen Umständen
|
|
mit dem Abschluss innerhalb der F. gerechnet werden kann.
|
|
Lit.: Ziegeltrum, A., Grundfälle zur Berechnung von Fristen und Terminen gemäß § 187ff. BGB,
|
|
JuS 1986, 705; Metz, H., ABC der Fristen, 19. A. 2000; Buschbell, H./Dollendorf, W., Fristentabelle
|
|
für die Anwaltspraxis, 5. A. 2002; Löhning, M., Fristen und Termine im Zivilrecht, 2003
|
|
|
|
fristlos (Adj.) ohne Frist
|
|
Fristsetzung ist die Festlegung einer →Frist zur Vornahme einer
|
|
bestimmten →Handlung oder →Unterlassung. Der ergebnislose
|
|
Ablauf einer einem andern gesetzten Frist ist oft Voraussetzung für
|
|
bestimmte →Rechtsfolgen (z. B. vertragliche
|
|
Schadensersatzansprüche, vgl. § 281, 323 I BGB). Im →Zivilprozess
|
|
kann das Gericht den Parteien für ihr Vorbringen Fristen setzen
|
|
(§§ 273 II Nr. 1, 275 I S. 1, III, IV, 276 I S. 2, III, 520 II ZPO). Bei
|
|
Nichteinhaltung dieser Fristen droht die →Präklusion (Ausschluss).
|
|
Fron (zu ahd. fro Herr) herrschaftlich, Herren(dienst)
|
|
Fronbote ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Hilfsperson des
|
|
Richters.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Frondienst ist im älteren deutschen Recht bis zur Bauernbefreiung
|
|
des 19. Jh.s der einem Grundherrn zu erbringende Dienst (z. B.
|
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Pflügen).
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Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Fronhof (M.) Herrenhof
|
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Fronung ist im mittelalterlichen deutschen Recht die öffentliche
|
|
Beschlagnahme von Gegenständen (Grundstücken) im Zuge der
|
|
Zwangsvollstreckung.
|
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Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
|
|
Frucht (§ 99 BGB) einer →Sache (z. B. eines Grundstücks) ist das
|
|
Erzeugnis der Sache (z. B. Apfel) und die sonstige ihrer Bestimmung
|
|
gemäß aus ihr gewonnene Ausbeute (z. B. Kies), F. eines →Rechts
|
|
(z. B. Aktie) ist der seiner Bestimmung gemäß aus ihm gewonnene
|
|
Ertrag (z. B. Dividende). Über diese unmittelbaren (natürlichen)
|
|
Früchte hinaus sind mittelbare (rechtsgeschäftliche) Früchte auch die
|
|
Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermöge eines
|
|
Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. Mietzins, Darlehenszins). Das für
|
|
eine F. im Einzelnen geltende Recht ist an verschiedenen Stellen
|
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geregelt (z. B. § 953ff. BGB). Die F. ist ein Unterfall der →Nutzung.
|
|
Frühgeburt ist die Geburt eines Menschen vor dem Ende der 37.
|
|
bzw. 38. Schwangerschaftswoche (nach § 6 I MuSchutzG das bei der
|
|
Geburt weniger als 2500 Gramm wiegende Kind).
|
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Führer ist der bestimmende Leiter einer Gruppe. Nach dem Tode des
|
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Reichspräsidenten Hindenburg 1934 legte sich Adolf Hitler den Titel
|
|
F. und Reichskanzler zu.
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Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Führerschein (§ 2 StVG) ist die amtliche Bescheinigung über die
|
|
→Fahrerlaubnis. →Fahrerlaubnis
|
|
Lit.: Bodl, H., Ratgeber Führerschein, 4. A. 1999; Meine Führerscheinprüfung, 26. A. 2002
|
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Führerstaat ist der nach dem Führerprinzip (→Führer) organisierte
|
|
Staat.
|
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Führungsaufsicht (§§ 61 Nr. 4, 68ff. StGB) ist die →Maßregel der
|
|
Besserung und Sicherung, bei der das Verhalten des Verurteilten der
|
|
Überwachung durch eine Aufsichtsstelle unterstellt wird. Die F. dient
|
|
sowohl der →Resozialisierung des Verurteilten wie auch der
|
|
Sicherung der Allgemeinheit. Sie wird entweder vom →Gericht
|
|
angeordnet oder tritt kraft →Gesetzes ein.
|
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Führungszeugnis (§§ 30ff. BZRG) ist das Zeugnis über den einen
|
|
|
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bestimmten Menschen betreffenden Inhalt des
|
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→Bundeszentralregisters. Es wird auf Antrag des Betroffenen bzw.
|
|
seines gesetzlichen Vertreters, der bei der Meldebehörde einzureichen
|
|
ist, ausgestellt. Im F. erscheinen grundsätzlich alle noch nicht
|
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getilgten Strafvermerke (strafgerichtliche Verurteilungen,
|
|
Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung usw.),
|
|
bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten,
|
|
Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche
|
|
Feststellungen.
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|
Fund (§§ 965ff. BGB) ist das Entdecken und Ansichnehmen
|
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(Besitzerwerb) einer verlorenen (besitzlosen, nicht dagegen
|
|
eigentümerlosen) beweglichen →Sache eines andern. Der F. ist ein
|
|
→Realakt. Er begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen
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→Finder und Empfangsberechtigtem (meist dem Eigentümer). Den
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Finder trifft eine Anzeigepflicht, Verwahrungspflicht und
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Ablieferungspflicht, den Empfangsberechtigten eine
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Aufwendungserstattungspflicht und Finderlohnzahlungspflicht. U. U.
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erwirbt der Finder →Eigentum (§ 973 BGB, beachte § 977 BGB).
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Besonderheiten gelten für den Fund in öffentlichen Behörden oder
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Verkehrsanstalten (§ 978 BGB).
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Lit.: Lins, K., Das Fundrecht des BGB, 1994 (Diss.)
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Fünfprozentklausel ist die Bestimmung von Wahlgesetzen, nach der
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zwecks Schaffung arbeitsfähiger Volksvertretungen nur solche
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→Parteien Abgeordnetensitze im →Parlament erhalten, die
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mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen (im gesamten
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Wahlgebiet ausnahmsweise evtl. auch in einem Teilgebiet) erhalten
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haben (nicht z. B. Partei des demokratischen Sozialismus). Die F.
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begünstigt größere Parteien und deren Besitzstände. Sie ist (für
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Kommunalwahlen) deswegen rechtswidrig.
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fungibel (Adj.) vertretbar
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funktionell (Adj.) von der Funktion her
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funktionelles Synallagma →Synallagma, funktionelles
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Funktionsnachfolge (Aufgabennachfolge) ist der tatsächliche
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Übergang von Aufgaben eines Verwaltungsträgers auf einen andern
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ohne Rechtsnachfolge (z. B. Fortführung der Funktionen des
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Deutschen Reiches durch die nach seinem Zusammenbruch
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entstandenen Länder). Die F. hat einen Übergang auch der
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Verpflichtungen zur Folge.
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Funktionstheorie ist die Theorie zu Art. 34 GG, § 839 BGB, die aus
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→Amtspflichtverletzung die →Körperschaft haften lässt, deren
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Funktionen (Aufgaben) der Amtsträger bei Begehung der
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Pflichtverletzung wahrgenommen hat. Sie kommt nur dann in
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Betracht, wenn der Handelnde mehrere Dienstherren hat.
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→Anstellungstheorie
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fur (lat. [M.]) Dieb, →furtum
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furiosus (lat. [M.]) Geisteskranker (z. B. der sich als Nachtwächter
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gerierende Universitätsprofessor, der unter Verfolgungswahn leidende
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Kranke, der Jurisprudenz und Medizin verwechselnde Gelehrte)
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Fur (M.) semper in mora ([lat.] der Dieb ist immer in Verzug) ist die
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rechtssprichwörtliche Beschreibung der Bestimmung, dass, wer zur
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Rückgabe einer →Sache verpflichtet ist, die er einem andern durch
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eine unerlaubte →Handlung entzogen hat, grundsätzlich auch ohne
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→Verschulden für Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe und
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Verschlechterung verantwortlich ist (§ 848 BGB).
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Lit.: Palandt, BGB
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Fürsorgeerziehung →Erziehungshilfe
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Fürsorgepflicht ist die Pflicht zur besonderen Berücksichtigung der
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Interessen einer andern Person. Sie hat Bedeutung vor allem im Recht
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der Dienstleistungen. Im Dienstvertragsrecht (→Arbeitsrecht) trifft
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sie den Dienstberechtigten (→Arbeitgeber) (vgl. §§ 617, 618 BGB,
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sonst § 242 BGB), im →Beamtenrecht den Dienstherrn (§ 48 BRRG).
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Auf ihr beruhen zahlreiche, von Wissenschaft und Rechtsprechung
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entwickelte Einzelpflichten (z. B. zur Verwahrung von Sachen des
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Dienstverpflichteten, zur Gewährung von Rechtsschutz). Die
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Verletzung bestimmter Fürsorgepflichten ist nach § 225 StGB
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strafbar. Im →Prozess kann das Gericht auf Grund von →Treu und
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Glauben eine F. haben (z. B. durch Hinweise und Fragen dahin zu
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wirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden).
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Fürsprecher ist im mittelalterlichen deutschen Recht der Vertreter
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einer Person vor Gericht im Wort, nicht in der Sache (wie z. B. der
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Anwalt oder Rechtsanwalt).
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Fürst (Vorderster) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen
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deutschen Recht ein Adeliger, dessen Stellung ursprünglich durch die
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unmittelbare Belehnung durch den König gekennzeichnet war.
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Unterschieden werden geistliche Fürsten und weltliche Fürsten sowie
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Kurfürsten und sonstige Fürsten. Mit der Monarchie ist der F.
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verschwunden.
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Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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Furtum (lat. [N.] Wegtragung) ist der wichtigste, Sachen betreffende
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Tatbestand des römischen Deliktsrechts (Diebstahl, Unterschlagung,
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Begünstigung, Hehlerei). →fur
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Kaser, Römisches Privatrecht
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furtum (N.) usus (lat.) →Gebrauchsanmaßung (vgl. § 248b StGB)
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Fusion (F.) Verschmelzung
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Fusionskontrolle →Zusammenschlusskontrolle
|
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Lit.: Stockenhuber, P., Die europäische Fusionskontrolle, 1995; Huggenberger, T., Die
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|
marktbeherrschende Stellung, 2000
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Futtermittel ist der Stoff, der zur Tierernährung bestimmt ist sowie
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ein zugehöriger Zusatzstoff und eine Vormischung. Für F. gilt das
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Futtermittelgesetz vom 2. 7. 1975.
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Lit.: Futtermittelrechtliche Vorschriften, hg. v. Koch, V., 7. A. 1989
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G
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Garage ist der zur Unterstellung von →Kraftfahrzeugen bestimmte
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Raum mit mindestens einem Dach und zwei Seitenwänden.
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Garagenersatzvertrag ist der öffentlich-rechtliche (, in seiner
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Zulässigkeit fragliche) →Vertrag, durch den sich ein Bauherr
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gegenüber einer Gemeinde verpflichtet, statt der an sich
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vorgeschriebenen Schaffung von →Garagen oder Einstellplätzen für
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Kraftfahrzeuge auf seinem Grundstück andere Leistungen (z. B.
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Geldleistung) zu erbringen.
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Lit.: Reuss, C., Stellplatzverpflichtung – Stellplatzablöse?, 2000
|
|
Garant (M.) Gewährleistender, Inhaber einer Garantenstellung
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Garantenpflicht ist die Pflicht (zu einer Handlung und damit) zur
|
|
Abwendung eines →Erfolgs. Sie ergibt sich aus einer
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|
→Garantenstellung. Erfüllt sie der Verpflichtete nicht, so kann er
|
|
durch die Unterlassung eine Bedingung für einen Erfolg setzen. Er
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verwirklicht dann ein unechtes →Unterlassungsdelikt. Der →Irrtum
|
|
über die Garantenpflicht ist →Gebotsirrtum.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Bärwinkel, R., Zur Struktur der Garantieverhältnisse bei
|
|
unechten Unterlassungsdelikten, 1968
|
|
Garantenstellung ist die Stellung, kraft deren jemand rechtlich dafür
|
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einstehen muss, dass ein bestimmter →Erfolg nicht eintritt (vgl. § 13
|
|
StGB). Sie kann beruhen auf →Gesetz (z. B. § 1353 BGB),
|
|
freiwilliger tatsächlicher Übernahme (auf Grund eines →Vertrags,
|
|
z. B. Kinderschwester), auf enger Familiengemeinschaft,
|
|
Lebensgemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft (z. B. Verlöbnis)
|
|
oder auf vorausgegangenem gefahrbegründendem und
|
|
rechtswidrigem (str.) Verhalten (Ingerenz, z. B. Verursacher eines
|
|
Verkehrsunfalls) oder allgemeiner auf besonderen Schutzpflichten für
|
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bestimmte Rechtsgüter oder auf der Verantwortlichkeit für bestimmte
|
|
Gefahrenquellen.
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|
Lit.: Albrecht, D., Begründung von Garantenstellungen, 1998
|
|
Garantie ist die einem andern gegenüber abgegebene Beteuerung der
|
|
Richtigkeit einer Erklärung. Übernimmt der Verkäufer oder ein
|
|
Dritter eine G. für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die
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Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
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|
(Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall
|
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unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der G. zu den
|
|
in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
|
|
angegebenen Bedingungen gegenüber dem zu, der die G. eingeräumt
|
|
hat, wobei bei einer Haltbarkeitsgarantie vermutet wird, dass ein
|
|
während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus
|
|
der G. begründet (§ 443 BGB). Institutionelle G. ist die durch das
|
|
→Grundgesetz gewährte Absicherung des Bestands bestimmter
|
|
Einrichtungen. Die so geschützte →Institution kann dem
|
|
→öffentlichen Recht (z. B. Presse und Rundfunk, Art. 5 I S. 2 GG)
|
|
oder dem →Privatrecht angehören (z. B. Ehe und Familie oder
|
|
Eigentum und Erbrecht, Art. 6 I, 14 I GG). Demgegenüber versteht
|
|
ein Teil des Schrifttums unter institutioneller G. nur den Schutz
|
|
öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und kennzeichnet den Schutz
|
|
einer privatrechtlichen Institution mit dem Begriff der
|
|
Institutsgarantie. →Garantievertrag
|
|
Lit.: Horn, N., Bürgschaften und Garantien, 8. A. 2001; Lienesch, I., Internationale Bankgarantien,
|
|
1999; Hammen, H., Zum Verhältnis der Garantie zu den Mängelrechten aus § 437 BGB, NJW
|
|
2003, 2588
|
|
Garantiegeschäft →Bank
|
|
Garantiefrist ist die →Frist, die je nach Sinn und Zweck der
|
|
Vereinbarung entweder die →Verjährung, sofern dies zulässig ist, auf
|
|
die Dauer der G. abkürzen oder ihren Beginn um die Dauer der G.
|
|
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|
hinausschieben soll.
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|
Garantievertrag ist der gesetzlich nicht geregelte selbständige
|
|
→Vertrag, durch den jemand einem andern verspricht, für das
|
|
Eintreten oder Nichteintreten eines →Erfolgs einzustehen,
|
|
insbesondere die Gefahr, die dem andern aus irgendeiner
|
|
Unternehmung erwächst, also einen künftigen, noch nicht
|
|
entstandenen →Schaden, zu übernehmen. Er ist von der
|
|
→Schuldmitübernahme wie von der →Bürgschaft zu trennen.
|
|
Lit.: Kleiner, B., Bankgarantie, 4. A. 1990; Horn, N., Bürgschaften und Garantien, 8. A. 2001;
|
|
Kratz, N., Rechtsdogmatik des Garantievertrages, 1989 (Diss.)
|
|
Garten →Kleingarten
|
|
Lit.: Kaub, R., Gartenrecht, 1998
|
|
Gas →Energie, Energieversorgungsunternehmen
|
|
Gaststätte ist das Unternehmen zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder
|
|
Beherbergung von Menschen. Der Betrieb einer G. ist ein (stehendes)
|
|
→Gewerbe (§ 1 GaststättenG, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft,
|
|
Beherbergungsbetrieb). Seine Ausübung bedarf einer an besondere
|
|
Voraussetzungen (z. B. Zuverlässigkeit, § 4 GaststättenG) geknüpften
|
|
→Erlaubnis (§ 2 GaststättenG).
|
|
Lit.: Michel, E./Kienzle, W., Das Gaststättengesetz, 14. A. 2003; Paulusch, B./Bühler, U.,
|
|
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 10. A. 2002; Metzner, R.,
|
|
Gaststättengesetz, 6. A. 2002; Pöltl, R., Gaststättenrecht, 5. A. 2003
|
|
Gastwirt ist der Inhaber einer Gaststätte, der gewerbsmäßig Gäste
|
|
bewirtet. Er bedarf im Verwaltungsrecht zum Betrieb des
|
|
Gaststättengewerbes einer →Erlaubnis (§ 2 GaststättenG). Im
|
|
Schuldrecht hat der G., der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung
|
|
aufnimmt, grundsätzlich den →Schaden zu ersetzen, der durch
|
|
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entsteht, die ein
|
|
Gast eingebracht hat (§ 701 BGB, →Erfolgshaftung, ausgenommen
|
|
Fahrzeuge, in Fahrzeugen belassene Sachen, Tiere). Er hat ein
|
|
gesetzliches →Pfandrecht für seine aus der Aufnahme erwachsenden
|
|
→Forderungen an den eingebrachten →Sachen (§ 704 BGB). Im
|
|
Interesse des Jugendschutzes ist er verpflichtet, mindestens ein
|
|
alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische
|
|
Getränk (auch hochgerechnet auf einen Liter) zu verabreichen (§ 6
|
|
GaststättenG).
|
|
Lit.: Seitter, O., Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts, 1994; Herzog, M., Die Haftung des
|
|
Gastwirts, 1999
|
|
GATS (engl., General Agreement on Trade in Services) Allgemeines
|
|
Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (1947),
|
|
→WTO (1994)
|
|
Lit.: Köhler, M., Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit
|
|
Dienstleistungen (GATS), 1995
|
|
GATT (engl., General Agreement on Tariffs and Trade) Allgemeines
|
|
Zoll- und Handelsabkommen, →WTO
|
|
Lit.: Yüksel, A., GATT/WTO, 1996; Hummer, W./Weiss, F., Vom GATT '47 zur WTO '94, 1997;
|
|
Hilpold, P., Die EU im GATT/WTO-System, 1999
|
|
Gattung ist die Gesamtheit von Gegenständen, die sich durch
|
|
besondere, gemeinsame Merkmale von andern Gesamtheiten von
|
|
Gegenständen wesentlich unterscheidet. Wann eine G. (z. B. Äpfel,
|
|
Cox Orange-Äpfel, Haifischfleisch) vorliegt, lässt sich nur nach der
|
|
|
|
Verkehrsanschauung (und dem Parteiwillen) bestimmen. Die
|
|
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.
|
|
Gattungskauf ist der einen nur nach gattungsmäßigen Merkmalen
|
|
bestimmten Gegenstand betreffende Kauf (z. B. ein Volkswagen
|
|
Passat Baujahr 2000 blau mit serienmäßiger Ausstattung). Der G. ist
|
|
eine →Gattungsschuld (§ 243 BGB). Bei ihm gelten gegenüber dem
|
|
gesetzlichen Regelfall der Stückschuld bzw. des →Stückkaufs
|
|
Besonderheiten (z. B. Konzentration).
|
|
Gattungsschuld ist die →Schuld eines nicht nach individuellen
|
|
sondern nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmten
|
|
Gegenstands (z. B. 1 Zentner Kartoffeln). Die G. steht im Gegensatz
|
|
zur →Stückschuld. Ein Unterfall ist die beschränkte G.
|
|
(Vorratsschuld). Ob eine G. vorliegt, bestimmt sich nach dem
|
|
→Parteiwillen, hilfsweise nach der Verkehrsanschauung. Bei der G.
|
|
hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aus der Gattung
|
|
(bzw. aus dem Vorrat) zu leisten (§ 243 I BGB). Aus der G. wird eine
|
|
Stückschuld durch →Konzentration (→Konkretisierung, § 243 II
|
|
BGB).
|
|
Lit.: Medicus, D., Die konkretisierte Gattungsschuld, JuS 1966, 297; Hammen, H., Die
|
|
Gattungshandlungsschuld, 1995
|
|
Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) ist das einen nur der Gattung
|
|
nach bestimmten Gegenstand betreffende →Vermächtnis.
|
|
Gebäude ist das von Menschen errichtete Bauwerk. Im Strafrecht
|
|
(§ 243 I Nr. 1 StGB) ist G. ein durch Wände und Dach begrenztes,
|
|
mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch eigene Schwere –
|
|
verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und
|
|
Unbefugte abhalten soll. Im Verwaltungsrecht bedarf der Bau der
|
|
meisten G. einer →Erlaubnis (Bauerlaubnis, →Baugenehmigung). Im
|
|
Privatrecht sind G. grundsätzlich wesentliche Bestandteile des
|
|
Grundstücks, auf dem sie errichtet werden. Nach § 836 BGB ist der
|
|
Besitzer eines Grundstücks u. U. verpflichtet, den →Schaden zu
|
|
ersetzen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines andern
|
|
mit einem Grundstück verbundenen Werks (z. B. Gerüst) oder durch
|
|
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks an Personen oder
|
|
Sachen entsteht.
|
|
Lit.: Dietz, H., Wohngebäudeversicherung, 1999; Petershagen, J., Die Gebäudehaftung, 2000
|
|
Gebiet ist die größere örtlich abgegrenzte Fläche. Das G. unterliegt in
|
|
der Regel einer →Gebietshoheit. Im Verwaltungsrecht gibt es neben
|
|
den Gebieten der Gemeinden vereinzelt auch gemeindefreies G. In
|
|
ihm erfüllt der →Eigentümer die Aufgabe einer Gemeinde.
|
|
Lit.: Gebietsreform in ländlichen Räumen, hg. v. Schneider, H. u. a., 1994
|
|
Gebietshoheit ist die Befugnis zur Entfaltung hoheitlicher Macht in
|
|
einem bestimmten Gebiet. Sie steht dem →Staat und den sonstigen
|
|
→Gebietskörperschaften zu. Die G. mehrerer Hoheitsträger wird
|
|
durch bestimmte Organisationsnormen aufeinander abgestimmt
|
|
(Bund, Länder, Gemeinden, vgl. Art. 28 II GG).
|
|
Lit.: Peters, A., Das Gebietsreferendum im Völkerrecht, 1995; Daum, B., Grenzverletzungen und
|
|
Völkerrecht, 1999
|
|
Gebietskörperschaft ist die →Körperschaft, deren Mitglieder alle
|
|
Bewohner eines bestimmten →Gebiets sind (z. B. Gemeinde, Staat).
|
|
Die G. steht im Gegensatz zur →Personalkörperschaft (z. B.
|
|
|
|
Rechtsanwaltskammer) und zur →Realkörperschaft (z. B.
|
|
Jagdgenossenschaft), bei denen die Mitgliedschaft von einer
|
|
persönlichen Voraussetzung (z. B. Beruf, Willen) oder einer
|
|
sachlichen Voraussetzung (z. B. Eigentum, Sitz) abhängt. Bei der
|
|
mittelbaren G. sind nur juristische →Personen des öffentlichen
|
|
Rechts Mitglieder.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Gebot ist die hoheitliche Anordnung eines bestimmten →Verhaltens.
|
|
Den Gegensatz zum G. bildet das →Verbot. In der Regel ist das G.
|
|
mit einer Rechtsfolge für den Fall der Unterlassung des gebotenen
|
|
Verhaltens zu versehen. Im Zivilverfahrensrecht ist G. ein im Rahmen
|
|
der →Zwangsvollstreckung abgegebener Antrag zu einem öffentlichrechtlichen Vertrag (z. B. Meistgebot) (str.).
|
|
Lit.: Stadlhofer-Wissinger, A., Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 1993
|
|
geboten (Adj.) durch Gebot bewirkt, durch Gebot bestimmt
|
|
gebotenes Ding →Ding, gebotenes
|
|
Gebotsirrtum ist der →Irrtum über die →Garantenpflicht bzw. das
|
|
Gebotensein eines Verhaltens. Der Unterlassende kennt zwar alle
|
|
Umstände, die seine Garantenstellung begründen, glaubt aber, die
|
|
rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen. Der G. wird wie
|
|
ein →Verbotsirrtum behandelt.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
Gebrauchsanmaßung ([lat.] furtum [N.] usus, § 248b StGB) ist die
|
|
Ingebrauchnahme eines →Kraftfahrzeugs oder Fahrrads gegen den
|
|
Willen des Berechtigten. Sie ist im Gegensatz zur sonstigen
|
|
vorübergehenden Benutzung fremder →Sachen auf Antrag des
|
|
Berechtigten strafbar. Strafbar ist auch der unbefugte Gebrauch eines
|
|
→Pfandgegenstands durch einen öffentlichen Pfandleiher (§ 290
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Franke, D., Zur unberechtigten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs, NJW 1974, 1803; Kruse,
|
|
M., Die scheinbare Rechtsverletzung, 1986
|
|
Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) ist die Gestaltung einer
|
|
Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils
|
|
davon, die dem Arbeitszweck oder Gebrauchszweck durch eine neue
|
|
Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen soll. Das G. genießt
|
|
einen besonderen Schutz. Bei rechtswidriger Verletzung können
|
|
Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche entstehen.
|
|
Lit.: Bühring, M., Gebrauchsmustergesetz, 6. A. 2002; Benkard, G., Patentgesetz
|
|
Gebrauchsmustergesetz, 9. A. 1993; Mes, P., Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 1997; Nirk,
|
|
R./Ullmann, E., Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, 2. A. 1999; Loth, H.,
|
|
Gebrauchsmustergesetz, 2001
|
|
Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) ist der natürliche Vorteil, den der
|
|
Gebrauch einer →Sache oder eines Rechts gewährt bzw. dessen Wert
|
|
(z. B. erzielbarer Mietzins, durch Verwendung erlangten Geldes zur
|
|
Schuldentilgung ersparte Darlehenszinsen bei § 818 BGB). Der G. ist
|
|
ein Fall der →Nutzung.
|
|
Lit.: Würthwein, S., Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit, 2001
|
|
Gebrechlichkeitspflegschaft →Betreuung (§§ 1896ff. BGB)
|
|
Gebühr ist die Geldleistung, die als Gegenleistung für eine
|
|
besondere, vom Einzelnen veranlasste Inanspruchnahme der
|
|
→Verwaltung verlangt wird. Sie ist eine öffentlich-rechtliche
|
|
|
|
→Abgabe. Sie kann entweder eine Benutzungsgebühr (z. B. für
|
|
Hallenbad, Straßenbahn, Museum) oder eine Verwaltungsgebühr
|
|
(z. B. für Beurkundung) sein. Es gilt das →Äquivalenzprinzip für die
|
|
einzelne G. und das →Kostendeckungsprinzip für das gesamte
|
|
Gebührenaufkommen. Daneben ist G. auch das Entgelt des
|
|
Rechtsanwalts, wobei rechtstatsächlich in einem zivilrechtlichen
|
|
Gerichtsverfahren durchschnittlich 2,4 Gebührentatbestände für einen
|
|
beteiligten Rechtsanwalt anfallen.
|
|
Lit.: Lappe, F., Gebührentabellen der Gerichte, Rechtsanwälte, Steuerberater und
|
|
Gerichtsvollzieher, 21. A. 2004; Höver, A., Gebührentabellen, 31. A. 2001; Otto, K.,
|
|
Gebührentabellen, 21. A. 2001; Kilian, M., Einführung in das Anwaltsgebührenrecht, JuS 1998,
|
|
253; Patzelt, G., Schwarzwälder Gebührentabelle, 26. A. 2001; Madert, W., Anwaltsgebühren in
|
|
Zivilsachen, 4. A. 2002; Madert, W., Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 4. A. 2002;
|
|
Mock, P., Gebührenrecht, 2. A. 2002; Felser, M./Philipp, H., Die erfolgreiche
|
|
Gebührenabrechnung, 2000; Lappe, F., Gebührentipps für Rechtsanwälte, 3. A. 2000; Mock, P.,
|
|
Zweifelsfälle im Gebührenrecht, 2. A. 2002; Mayer, H./Kroiß, L./Teubel, J., Das neue
|
|
Gebührenrecht, 2004
|
|
gebührenpflichtig (Adj.) zu einer →Gebühr verpflichtend
|
|
Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) ist die vorsätzliche
|
|
unberechtigte Erhebung von →Gebühren oder andern Vergütungen
|
|
durch einen →Amtsträger, →Anwalt oder sonstigen
|
|
→Rechtsbeistand, der Gebühren oder andere Vergütungen für
|
|
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat. Nach § 353
|
|
StGB ist auch die vorsätzlich unberechtigte Erhebung von Steuern,
|
|
Gebühren oder andern Abgaben für eine öffentliche Kasse durch
|
|
einen Amtsträger, der das Erhobene ganz oder teilweise nicht zur
|
|
Kasse bringt, strafbar.
|
|
gebundene Verwaltung →Verwaltung, gebundene
|
|
Geburt ist der Vorgang, durch den die Leibesfrucht des Menschen –
|
|
oder eines höheren Tiers – aus dem mütterlichen Körper an die
|
|
Außenwelt gelangt. Die G. setzt ein mit dem Anfang der im weiteren
|
|
Verlauf zur Ausstoßung der Frucht führenden Wehen. Im Privatrecht
|
|
beginnt mit der Vollendung der Geburt die →Rechtsfähigkeit des
|
|
Menschen (§ 1 BGB, in Deutschland 1999 767000 Geburten bei mehr
|
|
als 80 Millionen Einwohnern). Im Strafrecht ist bereits die →Tötung
|
|
eines Kinds in der G. strafbar.
|
|
Lit.: Selb, W., Schädigung des Menschen vor der Geburt – ein Problem der Rechtsfähigkeit, AcP
|
|
166, 76
|
|
Geburtenbuch (§ 2 II PStG) ist das über die →Geburten geführte
|
|
→Personenstandsbuch.
|
|
Geburtsname (§ 1355 VI BGB) ist der →Name, der in die
|
|
Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung über
|
|
einen Ehenamen gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Ihn
|
|
bekommt man bei der →Geburt von seinen Eltern bzw. bei
|
|
→Namenserteilung (§ 1618 BGB) oder →Annahme als Kind. Das
|
|
Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616
|
|
BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge
|
|
gemeinsam zu, so bestimmen sie durch (u. U. öffentlich zu
|
|
beglaubigende) Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den
|
|
Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt,
|
|
zum Geburtsnamen des Kindes (und der weiteren Kinder) (§ 1617
|
|
|
|
BGB). Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des
|
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Kindes keine Bestimmung, so überträgt das Vormundschaftsgericht
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das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Führen die Eltern keinen
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Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so
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erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der
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Geburt des Kindes führt (§ 1617a BGB), doch kann der allein
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sorgeberechtigte Elternteil dem Kind mit Einwilligung des andern
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Elternteils und nach Vollendung des fünften Lebensjahrs auch des
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Kinds durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen
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des andern Elternteils erteilen. →Familienname
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Geburtsurkunde ist die die →Geburt eines Menschen beweisende
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öffentliche Urkunde.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
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Gedinge (N.) Vertrag, Übereinkunft
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Gefahr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines →Schadens oder
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sonstigen Nachteils. Im Schuldrecht betrifft die →Leistungsgefahr die
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Frage, ob der Schuldner beim Untergang des Leistungsgegenstands
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von seiner Verpflichtung frei wird oder die Leistung noch erbringen
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muss, die →Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr, Vergütungsgefahr)
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die Frage, ob der Gläubiger der untergegangenen Leistung von der
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Gegenleistung frei wird oder sie noch bewirken muss (beachte
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grundsätzlich § 326 BGB). In bestimmten Fällen legt das Gesetz
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besondere Zeitpunkte des Gefahrübergangs fest (z. B. §§ 446, 447
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BGB). Im Verwaltungsrecht ist G. eine Sachlage, die bei
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ungehindertem Ablauf erkennbar zu einem Schaden führen würde (z.
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B. Abstellen eines straßenverkehrsordnungswidrigen Kraftfahrzeugs
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auf einem Parkplatz). Es ist die Aufgabe der →Polizei, eine G. für die
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öffentliche →Sicherheit und Ordnung abzuwenden (z. B. wird die
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Warnung unbefugter Dritter vor verdeckten
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Geschwindigkeitskontrollen als eine G. für die öffentliche Sicherheit
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eingestuft). G. im Verzug (z. B. § 98 StPO) ist die Möglichkeit, dass
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beim Unterlassen sofortigen Handelns ein Schaden eintritt, weshalb in
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solchen Fällen vielfach eine normalerweise nicht bestehende
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→Zuständigkeit (Eilzuständigkeit) zum Handeln besteht. Gemeine G.
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ist im Strafrecht die tatsächliche G. für bestimmte Rechtsgüter einer
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unbestimmten Zahl von Personen.
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Lit.: Drews, B./Wacke, G./Vogel, K., Gefahrenabwehr, 9. A. 1986; Germann, M., Gefahrenabwehr
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und Strafverfolgung im Internet, 2000; Tschaler, T., Das Moment der Schadenszurechnung, 2000;
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Einmahl, M., Gefahr im Verzug, NJW 2001, 1393
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Gefährdung ist das Verhalten oder der Zustand, die eine →Gefahr in
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sich bergen. Eine G. ist in vielen Fällen von der Rechtsordnung
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zugelassen, weil andernfalls die allgemeine →Handlungsfreiheit zu
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sehr beschränkt würde (z. B. Autofahren). In andern Fällen ist schon
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eine G. strafbar →(Gefährdungsdelikt) oder begründet bei
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Verursachung eines Schadens eine Ersatzpflicht
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(→Gefährdungshaftung).
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil; Will, M., Quellen erhöhter Gefahr, 1980
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Gefährdungsdelikt ist das Delikt (→Erfolgsdelikt), zu dessen
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Verwirklichung die Herbeiführung einer Gefahrenlage für das im
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Tatbestand vorausgesetzte Schutzobjekt ausreicht. Beim konkreten G.
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ist der wirkliche Eintritt der →Gefahr im konkreten Einzelfall
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erforderlich (z. B. § 315c StGB), beim abstrakten G. wird die
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bestimmte Verhaltensweise als für das Schutzobjekt schon generell
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gefährlich angesehen (z. B. § 316 StGB). Der Gegensatz des
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Gefährdungsdelikts ist das →Verletzungsdelikt.
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Lit.: Zieschang, F., Die Gefährdungsdelikte, 1998; Schmid, J., Untersuchung zur Dogmatik und
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zum Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, 1999
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Gefährdungshaftung ist das einseitig verpflichtende gesetzliche
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→Schuldverhältnis, in dessen Rahmen Ersatz zu leisten ist, wenn
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durch eine abstrakt gefährliche Betätigung oder Anlage, die als solche
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nicht verboten, sondern rechtmäßig ist, ein Schaden entsteht. Der
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regelmäßige Gegensatz ist die →Verschuldenshaftung. Die
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wichtigsten Fälle der bisher nur in Einzelgesetzen geregelten G. sind
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die →Kraftfahrzeughalterhaftung (§ 7 I StVG), die
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Eisenbahnunternehmerhaftung (§ 1 HPflG), die Luftfahrzeughaftung
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(§ 33 I 1 LuftVG) und die →Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB). Vgl.
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weiter die §§ 2 HPflG, 25 AtG, 22 WHG, 29 BJagdG, 1 I 1
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ProduktHaftG, 1, 2 UmweltHG. Die Haftung ist meist auf
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Höchstbeträge beschränkt.
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Lit.: Blaschczok, A., Gefährdungshaftung und Risikozuweisung, 1993; Hehl, S., Das Verhältnis von
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Verschuldens- und Gefährdungshaftung, 1999
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Gefahrenabwehr ist die →Tätigkeit der →Polizei bzw. der
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Ordnungsbehörde zur Aufrechterhaltung der →öffentlichen
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Sicherheit und Ordnung durch die Bekämpfung von Sachlagen, die
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bei ungehindertem Ablauf zu Beeinträchtigungen der öffentlichen
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Sicherheit und Ordnung führen würden. →Gefahr
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Lit.: Wielsch, T., Die europäische Gefahrenabwehr, 1998; Karnop, S., Recht der Gefahrenabwehr,
|
|
1998; Zimmermann, A., Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145
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gefährlich (Adj.) eine Gefahr umfassend
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gefährliche Körperverletzung →Körperverletzung, gefährliche
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Gefahrstoffverordnung ist die Verordnung über bestimmte
|
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gefährliche Stoffe.
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Lit.: Klöpping, G., Das Recht der Gefahrstoffe, 1996; Mandl, B., Gefahrgut-Transport, 1996
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Gefahrtragung ist im Schuldrecht die Belastung mit der Gefahr des
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Untergangs des Leistungsgegenstands. Normalerweise trägt im
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gegenseitigen →Vertrag der →Schuldner die →Leistungsgefahr
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(regelmäßig bis zur →Konkretisierung) und in der Regel mit der
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Konkretisierung geht die Gefahr dann auf den Gläubiger über.
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Ausnahmsweise kann auch die →Gegenleistungsgefahr auf den
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Gläubiger übergehen (z. B. § 379 II BGB).
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Lit.: Hager, G., Die Gefahrtragung beim Kauf, 1982
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Gefälligkeit ist das freiwillige hilfreiche Verhalten außerhalb einer
|
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Rechtspflicht.
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Lit.: Maier, D., Gefälligkeit und Haftung, JuS 2001, 746
|
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Gefälligkeitsverhältnis ist das Verhältnis, auf Grund dessen eine
|
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Person an eine andere (unentgeltlich) eine Leistung erbringt, ohne
|
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dass sie rechtlich zu der Leistung verpflichtet sein will. Ob ein
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→Rechtsbindungswille – und damit ein →Schuldverhältnis und kein
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G. – vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Leistungsempfänger aus
|
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dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach
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Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Grund der
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Art der Leistung, ihres Grunds und Zwecks, ihrer rechtlichen und
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wirtschaftlichen Bedeutung, der Interessenlage der Parteien und
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sonstiger begleitender Umstände auf einen solchen →Willen
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schließen durfte.
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|
Lit.: Fikentscher, Schuldrecht; Willoweit, D., Schuldverhältnis und Gefälligkeit, JuS 1984, 909
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Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) ist das Befreien eines
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→Gefangenen sowie das Verleiten zum Entweichen und das Fördern
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des Entweichens. Die G. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
|
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oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
|
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Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) ist der Tatbestand, bei dem sich
|
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mehrere →Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften
|
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entweder Aufsichtspersonen nötigen oder tätlich angreifen oder
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gewaltsam ausbrechen oder irgendeinem Gefangenen gewaltsam zum
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Ausbruch verhelfen. Die G. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
|
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bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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|
Lit.: Schomaker, J., Der Tatbestand er Gefangenmeuterei, 1967
|
|
Gefangener (§ 120 StGB) ist der Mensch, dem in Ausübung von
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Polizeigewalt oder Strafgewalt die →Freiheit in gesetzlicher Form
|
|
und im öffentlichen Interesse entzogen ist, so dass er sich in der
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Gewalt einer zuständigen →Behörde befindet.
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Gefängnis war bis zum 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. 7. 1969
|
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eine Art der →Freiheitsstrafe und das zugehörige Gebäude.
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Gefolgschaft ist im germanischen Recht möglicherweise eine Gruppe
|
|
von um einen Adligen gescharten jungen Kriegern (str.).
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Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
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Gegenbeweis ist der zur Entkräftung eines Beweises (Hauptbeweises)
|
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oder einer Vermutung von der Gegenseite vorgebrachte →Beweis. Er
|
|
ist geführt, sobald die Überzeugung des Gerichts vom Beweis oder
|
|
der Vermutung erschüttert ist. Eine öffentliche Urkunde begründet
|
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vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (§ 415 ZPO).
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Gegendarstellung ist die im Verhältnis zu der Veröffentlichung einer
|
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Tatsache andere Darstellung. Die Darstellung braucht nicht falsch und
|
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die G. braucht nicht objektiv richtig zu sein. Nach den Pressegesetzen
|
|
der Länder sind verantwortlicher Redakteur und Verleger eines
|
|
periodisch erscheinenden Druckwerks (ähnlich Rundfunk und
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Fernsehen) verpflichtet, eine G. einer Person zum Abdruck zu
|
|
bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte
|
|
Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die G. darf nur
|
|
Tatsachenbehauptungen enthalten. Es kann u. U. auch ihre
|
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Anbringung auf einer Titelseite verlangt werden. Die Bestimmungen
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|
über das Recht der G. sind ein →Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB.
|
|
Lit.: Seitz, W./Schmidt, G./Schoener, A., Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und
|
|
Fernsehen, 3. A. 1998; Wiesener, J., Der Gegendarstellungsanspruch, 1999; Recknagel, R., Das
|
|
Recht der Gegendarstellung, 2000; Dürr, M., Der Gegendarstellungsanspruch im Internet, 2000;
|
|
Korte, B., Das Recht auf Gegendarstellung, 2002
|
|
Gegenforderung ist bei der →Aufrechnung die Forderung des
|
|
(aufrechnenden) Schuldners (§ 387 BGB) und allgemein die einer
|
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Forderung gegenüberstehende →Forderung.
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Gegenschluss (lat. argumentum [N.] e contrario) →Umkehrschluss
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gegenseitig (Adj.) einen andern oder etwas anderes als Gegenseite
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umfassend
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gegenseitiger Vertrag →Vertrag, gegenseitiger
|
|
gegenseitiges Testament →Testament, gegenseitiges
|
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Gegenseitigkeit ist das wechselseitige Gegenüberstehen zweier
|
|
Personen oder Momente. Im →Völkerrecht ist G. die Ausrichtung des
|
|
eigenen Verhaltens eines Staats auf das Verhalten eines andern Staats
|
|
in einer bestimmten Angelegenheit. G. der Forderungen (§ 387 BGB)
|
|
liegt vor, wenn der →Schuldner der einen →Forderung →Gläubiger
|
|
der andern Forderung ist und umgekehrt.
|
|
Lit.: Doser, T., Gegenseitigkeit und Anerkennung, 1999
|
|
Gegenstand ist allgemein alles, woran eine Berechtigung entstehen
|
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kann. Zum Teil wird unter G. nur verstanden, was Bestandteil des
|
|
→Vermögens sein kann (z. B. Geschäftsgeheimnis, Unternehmen)
|
|
oder auch nur →Sachen, Energien und sonstige Vermögensrechte,
|
|
nicht dagegen Persönlichkeitsrechte, Familienrechte und
|
|
unselbständige Gestaltungsrechte. Nach § 90 BGB sind jedenfalls
|
|
→Sachen nur ein Unterfall der Gegenstände.
|
|
Gegenstandswert (§ 7 I BRAGO) ist der in Geld bemessene Wert
|
|
der vom →Rechtsanwalt behandelten Angelegenheit. Der G.
|
|
bestimmt die Gebührenhöhe. Für ihn ist der Streitwert wesentlich.
|
|
Lit.: Madert, W., Der Gegenstandswert, 4. A. 1999
|
|
Gegenüberstellung (§ 58 II StPO) ist die Vorführung des
|
|
→Beschuldigten (allein [Einzelgegenüberstellung] oder neben andern
|
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Menschen [Wahlgegenüberstellung]) vor dem →Zeugen. Sie soll
|
|
Aufschluss darüber geben, ob der Zeuge den Beschuldigten als
|
|
Tatbeteiligten identifizieren kann. Sie dient der Erkennung eines
|
|
Tatverdächtigen.
|
|
Lit.: Odenthal, H., Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 3. A. 1999
|
|
Gegenvormund (§ 1792 BGB) ist der zur Kontrolle eines
|
|
→Vormunds bestellte Vormund. Er soll bestellt werden, wenn mit der
|
|
Vormundschaft die Verwaltung erheblichen Vermögens verbunden
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ist. Ist das Jugendamt Vormund, kann kein G. bestellt werden.
|
|
Gegenvorstellung (Remonstration) ist der formlose, fristlose
|
|
→Rechtsbehelf, mit dem sich eine betroffene Person an die
|
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→Behörde wendet, die eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme
|
|
getroffen hat, um die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung
|
|
oder Maßnahme zu erreichen. Sie begründet keinen Anspruch auf
|
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Behandlung und Bescheidung. Wendet sich der Betroffene an die
|
|
nächst höhere Behörde, liegt eine →Dienstaufsichtsbeschwerde vor.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Gegenwärtig ist ein die zeitlich-räumliche Anwesenheit betreffendes
|
|
Merkmal. Ein →Angriff (§§ 32 StGB, 227 BGB) ist g. vom
|
|
Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens bis zu seinem
|
|
vollständigen Abschluss (z. B. ist der Angriff noch g., wenn der mit
|
|
der Beute flüchtende Dieb verfolgt wird). Gegenüber dem
|
|
gegenwärtigen Angriff ist die Abwehrhandlung rechtmäßig.
|
|
Lit.: Kühl, K., Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdeliktes, 1974
|
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Gegenzeichnung (Kontrasignatur) ist die Unterschrift eines zweiten
|
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Menschen nach der Unterschrift eines zu einer Handlung in erster
|
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Linie zuständigen Menschen. Die G. dient der Kontrolle. Im
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Verfassungsrecht bedürfen Anordnungen und Verfügungen des
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→Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der G. durch den
|
|
|
|
→Bundeskanzler oder den zuständigen →Bundesminister (§ 58 GG).
|
|
Lit.: Biehl, H., Die Gegenzeichnung, 1971
|
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Gehalt (N.) ist im Recht der Dienstleistungen das Entgelt für die
|
|
Tätigkeit der →Beamten und →Angestellten. Es ist Gegenleistung.
|
|
Ihm entspricht im Arbeitsverhältnis der →Lohn der →Arbeiter.
|
|
Lit.: Zander, E., Handbuch der Gehaltsfestsetzung, 5. A. 1990; Hanau, P./Arteaga, M.,
|
|
Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, 1999
|
|
geheim (Adj.) nicht öffentlich
|
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geheime Wahl →Wahl, geheime
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geheimer Rat →Rat, geheimer
|
|
geheimer Vorbehalt →Vorbehalt, geheimer
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Gehilfe (§ 27 StGB) ist der Mensch, der vorsätzlich einem andern zu
|
|
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger →Tat Hilfe leistet. Im
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Gegensatz zum →Mittäter beschränkt sich der G. auf psychische oder
|
|
physische Unterstützung. Es genügt, dass der G. dem Täter ein
|
|
Tatmittel willentlich in die Hand gibt und damit bewusst die
|
|
Möglichkeit schafft, dass durch den Einsatz des Tatmittels eine
|
|
Straftat begangen wird. Die →Strafe für den Gehilfen richtet sich
|
|
nach der Strafdrohung für den Täter. Im Schuldrecht steht der Gehilfe
|
|
einem Mittäter gleich (§ 830 II BGB, →Erfüllungsgehilfe,
|
|
→Verrichtungsgehilfe, Handlungsgehilfe).
|
|
Lit.: Scheffler, U., Zur Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes, JuS 1997, 598; Fundel, S., Die
|
|
Haftung für Gehilfenfehlverhalten, 1999
|
|
Gehör ist allgemein das Hören oder Zuhören eines Lebewesens.
|
|
Rechtliches G. ist die aus dem Rechtsstaatsgedanken erwachsende
|
|
Verpflichtung einer →Behörde, einer beteiligten Person Gelegenheit
|
|
zur Stellungnahme zu geben. Nach Art. 103 I GG hat vor →Gericht
|
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jedermann Anspruch auf rechtliches G.
|
|
Lit.: Waldner, W., Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. A. 2000
|
|
Gehorsamspflicht ist die Pflicht einer Person, die – verbindlichen –
|
|
Anweisungen einer andern Person zu befolgen. Besondere
|
|
Gehorsamspflichten bestehen im →Wehrrecht, im →Beamtenrecht,
|
|
im →Arbeitsrecht und im →Familienrecht. Allgemein ist der
|
|
Hoheitsgewalt Gehorsam zu leisten und besteht nur ausnahmsweise
|
|
ein Widerstandsrecht.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Gehweg ist der von der Fahrbahn deutlich abgegrenzte und äußerlich
|
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erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil einer →Straße.
|
|
Lit.: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht
|
|
Geisel ist im römischen, germanischen und mittelalterlichen Recht
|
|
der in Gewahrsam genommene Mensch, der mit Freiheit oder Leben
|
|
für die Erfüllung bestimmter Pflichten haftet. In der Gegenwart ist G.
|
|
der zur Erreichung bestimmter, meist strafbarer Ziele gegen seinen
|
|
Willen von einem Nichthoheitsträger in Gewahrsam genommene
|
|
Mensch. →Geiselnahme
|
|
Lit.: Lutteroth, A., Die Geisel im Rechtsleben, 1922; Köbler, G., Lexikon der europäischen
|
|
Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Geiselnahme (§ 239b StGB) ist das Entführen oder Sichbemächtigen
|
|
eines andern zu dem Zweck, einen Dritten durch die Drohung mit
|
|
dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des
|
|
Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. G.
|
|
|
|
ist eine Straftat. G. ist auch im →Völkerrecht verboten (str.).
|
|
Lit.: Brambach, M., Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubs und der
|
|
Geiselnahme, 2000
|
|
Geisteskrankheit ist die Störung der Geistestätigkeit eines
|
|
Menschen, die so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger
|
|
Willensbildung der eines Kinds unter 7 Jahren entspricht (z. B.
|
|
Erklärender E verwechselt 0 und 1, 1 und 2, Vater und Mutter,
|
|
Jurisprudenz und Medizin, ich und du, mein und sein). Wer infolge
|
|
von G. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, konnte bis
|
|
31. 12. 1991 →entmündigt werden (§ 6 BGB) und war dann
|
|
→geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 3 BGB). Seit 1. 1. 1992 ist eine
|
|
→Betreuung möglich. Im Strafrecht kann G. →Schuldunfähigkeit
|
|
begründen (§ 20 StGB). Im Verwaltungsrecht kann G. die
|
|
Freiheitsentziehung in der Form der Anstaltsunterbringung zur Folge
|
|
haben.
|
|
Geistesschwäche ist eine Störung der Geistestätigkeit eines
|
|
Menschen, die so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger
|
|
Willensbildung nur der eines Kindes über 7 Jahren entspricht. Wer
|
|
infolge von G. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,
|
|
konnte bis 31. 12. 1991 →entmündigt werden (§ 6 BGB) und war
|
|
→geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), sofern seine freie
|
|
Willensbestimmung ausgeschlossen war. Im Strafrecht kann G.
|
|
→Schuldunfähigkeit begründen (§ 20 StGB).
|
|
Geistiges Eigentum ist die uneingeschränkte Herrschaft über ein
|
|
unkörperliches Gut (→Immaterialgut). Die Lehre vom geistigen
|
|
Eigentum wurde vom →Naturrecht begründet und fand Eingang in
|
|
ein englisches Gesetz von 1709, in französische Gesetze von 1791
|
|
und 1793 (propriété littéraire et artistique) und das preußische Gesetz
|
|
zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst
|
|
von 1837. Sie besagt, dass das Werk als verselbständigter Teil des
|
|
menschlichen Geists seinem Urheber als g. E. gehört. Demgegenüber
|
|
ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 Eigentum nur an
|
|
einem körperlichen Gegenstand möglich. →Urheberrecht
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, hg. v.
|
|
Bröcker, T. u. a., 2003
|
|
geistlich (Adj.) die Kirche betreffend
|
|
Geistlicher ist der Inhaber eines höheren kirchlichen Amts der
|
|
anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (z. B.
|
|
Priester, Pfarrer). Der Geistliche hat besondere
|
|
→Aussageverweigerungsrechte (z. B. § 53 I, II StPO). Er ist nicht
|
|
verpflichtet, geplante schwere →Straftaten, die ihm in seiner
|
|
Eigenschaft als Seelsorger mitgeteilt werden, anzuzeigen (§ 139 II
|
|
StGB) und bestimmte →Ämter zu übernehmen (Schöffe, Vormund
|
|
§§ 34 GVG, 1784, 1888 BGB).
|
|
geistlicher Vorbehalt →Vorbehalt, geistlicher
|
|
Geld (vgl. §§ 146 StGB, 244 I BGB) ist das von einem →Staat oder
|
|
einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum
|
|
Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte →Zahlungsmittel. Im
|
|
engeren Sinn ist G. nur das Zahlungsmittel, das kraft staatlicher
|
|
Anordnung als solches angenommen werden muss. Es besteht in der
|
|
Gegenwart aus →Münzen (Metallgeld) und →Banknoten
|
|
|
|
(Papiergeld), die als Sachen behandelt werden (z. B. Übereignung
|
|
nach den §§ 929ff. BGB). Vom Stofflichen gelöst sind das
|
|
→Buchgeld und das Netzgeld.
|
|
Lit.: Blaschczok, A./Schmidt, K., Geldrecht, 1998; Borchert, M., Geld und Kredit, 7. A. 2001;
|
|
Heermann, P., Geld und Geldgeschäfte, 2003
|
|
Geldbuße (§§ 17f. OWiG) ist die für eine →Ordnungswidrigkeit
|
|
(oder sonstige Pflichtverletzung) festgesetzte Rechtsfolge. Sie beträgt
|
|
zwischen 5 und grundsätzlich 1000 Euro. Sie wird von der
|
|
→Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) festgelegt.
|
|
Geldersatz ist die statt in einer andern Art und Weise ersatzweise in
|
|
→Geld zu erbringende →Leistung. Im Schuldrecht kann beim
|
|
Schadensersatz statt der →Naturalherstellung unter bestimmten
|
|
Voraussetzungen (z. B. Verletzung einer Person, Beschädigung einer
|
|
Sache, ergebnisloser Fristablauf, Unmöglichkeit der
|
|
Naturalherstellung, Ungenügendheit der Naturalherstellung,
|
|
Unverhältnismäßigkeit der Naturalherstellungskosten) der dazu
|
|
erforderliche Betrag oder eine Entschädigung in Geld verlangt werden
|
|
(§§ 249 S. 2, 250, 251 BGB).
|
|
Lit.: Frotz, G., Der Ersatz in Geld nach § 250 Satz 2 BGB, JZ 1963, 391ff.
|
|
Geldfälschung (§ 146 StGB) ist das Nachmachen oder Verfälschen
|
|
inländischen oder ausländischen →Gelds in der Absicht, dass es als
|
|
echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen
|
|
ermöglicht werde, das Verschaffen falschen Gelds in dieser Absicht
|
|
und das Inverkehrbringen falschen Gelds als echt, nachdem es der
|
|
Betreffende entsprechend nachgemacht, verfälscht oder sich
|
|
verschafft hat. G. wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter
|
|
einem Jahr bestraft.
|
|
Lit.: Döll, W., Geldfälschungsdelikte, NJW 1952, 289
|
|
Geldforderung ist die in →Geld zu erfüllende →Forderung (z. B.
|
|
Kaufpreisforderung).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Geldkarte ist die Karte, deren Inhaber in Höhe eines auf ihr
|
|
elektronisch gespeicherten Werts gegenüber dem jeweiligen System
|
|
angeschlossenen Händlern unter Verwendung der Karte bargeldlos
|
|
bezahlen kann (seit Ende 1996).
|
|
Lit.: Pfeiffer, T., Die Geldkarte, NJW 1997, 1036;
|
|
Verfahrensbeschreibung zum Geldkarte-System, hg. v. Krauße, H. u.
|
|
a., 1998; Tegebauer, I., Die Geldkarte, 2002
|
|
Geldrente (z. B. § 1612 BGB bei Unterhalt) ist die in →Geld zu
|
|
leistende →Rente.
|
|
Geldschuld ist die in →Geld zu erfüllende →Schuld. Die G. ist keine
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Sachschuld – anders bei der Verpflichtung zur Leistung konkreter
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Geldstücke – sondern grundsätzlich eine →Wertschuld in weiterem
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Sinn, die mit Münzen oder Banknoten beliebiger Stückelung erfüllt
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werden kann. Sie kann Geldbetragsschuld (z. B. Darlehen) oder
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Geldwertschuld (Wertschuld i. e. S. z. B. Schadensersatzschuld) sein.
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Geldschulden sind →Schickschulden mit besonderer
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Gefahrtragungsregelung (§ 270 I BGB). U. U. kann eine G. durch
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Wertsicherungsklausel gesichert werden.
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→Geldwertsicherungsklausel
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Lit.: Maydell, B. Baron v., Geldschuld und Geldwert, 1974; Schmidt, K., Geld und Geldschuld im
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Privatrecht, JuS 1984, 737
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Geldstrafe (§§ 40ff. StGB) ist die durch Zahlung von →Geld zu
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bewirkende →Strafe. Sie wird in mindestens 5 und grundsätzlich
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höchstens 360 Tagessätzen zwischen 1 und 5000 Euro festgesetzt.
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Gemäß § 43a StGB ist die Höhe der G. durch das Vermögen des
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Täters begrenzt (Vermögensstrafe). An die Stelle einer
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uneinbringlichen G. tritt →Freiheitsstrafe (§ 43 StGB,
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Ersatzfreiheitsstrafe).
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Lit.: Grebing, G., Recht und Praxis der Tagessatzgeldstrafe, JZ 1976, 745
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Geldwäsche (§ 261 StGB) ist das Verbergen, Verschleiern der
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Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des
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Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung
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eines aus einem Verbrechen eines andern oder aus bestimmten
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Vergehen eines andern herrührenden Gegenstands. Die G. ist strafbar.
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Die Strafe ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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Nicht als G. beurteilt wird die Annahme eines Honorars aus
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Drogengeschäften durch einen Verteidiger (zw.). In der
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Rechtswirklichkeit erweisen sich 98 Prozent der Verdachtsanzeigen
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als unberechtigt und erfolgen Verurteilungen kaum, obwohl gewaltige
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Ströme illegalen Geldes Umlaufvermögen wie Anlagevermögen
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berühren.
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Lit.: Leip, C., Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. A. 1999; Lang, V. u. a., Regelungen zur
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Bekämpfung der Geldwäsche, 3. A. 1999
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Geldwäschegesetz ist das die Strafbarkeit der →Geldwäsche (von
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Gewinnen aus schweren Straftaten) regelnde Gesetz vom
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25. 10. 1993.
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Lit.: Fülbier, A./Aepfelbach, R., Das Geldwäschegesetz, 4. A. 1999
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Geldwertsicherungsklausel ist die Klausel, die den Wert einer
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Geldschuld durch Bindung an eine den Geldwertverlust mittelbar
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ausgleichende Bezugsgröße zu sichern versucht.
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Lit.: Nies, L., Geldwertsicherungsklauseln, 4. A. 1991
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Gelegenheit ist die günstige Handlungsmöglichkeit.
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Gelegenheitsgesellschaft (Konsortium) ist die →Gesellschaft (des
|
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bürgerlichen Rechts), die nur vorübergehend zur Erreichung eines
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einzelnen Zwecks vereinbart wird (z. B. Konsortium von Banken zur
|
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Emission einer Anleihe).
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Lit.: Bick, O., Die Gelegenheitsgesellschaft, 2. A. 1968
|
|
Gelegenheitstäter ist der →Täter, der seine Straftat nur auf Grund
|
|
einer besonderen Gelegenheit begeht. Er steht im Gegensatz zum
|
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→Hangtäter (Gewohnheitstäter), der aus Veranlagung oder
|
|
erworbenem Hang tätig wird. Der G. bedroht die Allgemeinheit nur in
|
|
geringerem Maße und braucht in der Regel nicht resozialisiert zu
|
|
werden.
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|
Lit.: Göppinger, Kriminologie
|
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Geleit ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen Recht die sichere
|
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Führung eines Reisenden durch Bewaffnete gegen Entgelt. Sicheres
|
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G. (§ 295 StPO) ist im Strafprozessrecht die Zusicherung der
|
|
Befreiung von der →Untersuchungshaft durch das Gericht gegenüber
|
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einem abwesenden Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat. Es
|
|
erlischt, wenn ein auf →Freiheitsstrafe lautendes →Urteil ergeht oder
|
|
|
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wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er
|
|
Bedingungen, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist,
|
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nicht erfüllt.
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|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
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Gelöbnis ist das ausdrückliche Versprechen. Im Verwaltungsrecht ist
|
|
feierliches G. (§ 9 II SG) die förmliche Erklärung, durch die
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|
Wehrpflichtige sich zu ihren Pflichten bekennen. Hier steht es in
|
|
Parallele zum Diensteid der Berufssoldaten und Zeitsoldaten.
|
|
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
|
|
mechanische Vervielfältigungsrechte) ist der wirtschaftliche, durch
|
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staatliche Verleihung rechtsfähige →Verein zur Wahrung der Rechte
|
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der →Urheber von Musikwerken. Aufgabe der G. ist es vor allem, im
|
|
Interesse ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter und
|
|
Musikverleger), die mit ihr einen Berechtigungsvertrag geschlossen
|
|
haben, die Einhaltung der Urheberrechtsvorschriften und
|
|
Wiedergabevorschriften zu überwachen und die anfallenden
|
|
Gebühren für die Mitglieder einzuziehen. Mittelbar werden durch die
|
|
Erfüllung der Aufgabe auch eigene Interessen der Gesellschaft
|
|
befriedigt. Die G. hat zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich eine
|
|
Monopolstellung.
|
|
Lit.: Schulze, E., Geschätzte und geschützte Noten, 1995; Schulze-Rossbach, U., Das neue
|
|
Musikerrecht, 2002; Schulze-Rossbach, U., Das AMA-Musikerrecht, 2003
|
|
Gemeinde ist im öffentlichen Recht die einfache, unmittelbare
|
|
kommunale →Gebietskörperschaft mit – vom Staat abgeleiteter –
|
|
→Gebietshoheit zur →Selbstverwaltung (Art. 28 II GG,
|
|
Satzungsgewalt, Personalhoheit, Finanzhoheit) universal überlassener
|
|
örtlicher Aufgaben (Grundsatz der →Allzuständigkeit, eigener
|
|
→Wirkungskreis) und zur Fremdverwaltung zugewiesener Aufgaben
|
|
(übertragener →Wirkungskreis). Ihre Größe soll danach bemessen
|
|
sein, dass sowohl eine örtliche Verbundenheit der Einwohner wie
|
|
auch eine angemessene Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Wegen
|
|
des letzten, auch zur Besoldungserhöhung der Funktionsträger
|
|
führenden Grunds wurde zu Beginn des letzten Drittels des 20. Jh.s
|
|
durch Gemeindereformgesetze die Zahl der Gemeinden auf etwa ein
|
|
Drittel verringert. Die G. kann entweder kreisfrei oder kreisangehörig
|
|
sein. Die kreisangehörige G. untersteht meist der Kommunalaufsicht
|
|
der unteren staatlichen →Verwaltungsbehörde (Landrat). Die
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|
kreisfreie G. erfüllt außer ihren Aufgaben als G. auch die Aufgaben
|
|
der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Landrat) und untersteht
|
|
der →Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.
|
|
Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Kommunalrecht, 1982; Gern, A., Gemeindeverzeichnis, 3. A. 2001; Das
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|
Gemeinde- und Behördenverzeichnis, hg. v. Fuhrmann, U., 1999
|
|
Gemeindebeamter ist der im Dienst einer →Gemeinde stehende
|
|
→Beamte. Er ist mittelbarer Staatsbeamter.
|
|
Lit.: Peine, F./Heinlein, D., Beamtenrecht, 2. A. 1999
|
|
Gemeindebetrieb ist das wirtschaftliche →Unternehmen einer
|
|
→Gemeinde. Der G. kann →Eigenbetrieb, →Anstalt oder juristische
|
|
→Person des Privatrechts sein (z. B. Versorgungsbetrieb,
|
|
Verkehrsbetrieb, Sparkasse).
|
|
Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Kommunalrecht, 1982
|
|
gemeindefreies Gebiet →Gebiet, gemeindefreies
|
|
|
|
Gemeindeordnung ist das (staatliche) die →Gemeinden betreffende
|
|
→Gesetz. Es ist in der Gegenwart Landesgesetz. Im Dritten Reich
|
|
galt die einheitliche Deutsche G. vom 30. 1. 1935.
|
|
Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Kommunalrecht, 1982; Schmidt-Eichstaedt, G./Stade, I./Borchmann, M.,
|
|
Die Gemeindeordnungen und Kreisordnungen in der Bundesrepublik Deutschland (Lbl.); Thiele, R.,
|
|
Niedersächsische Gemeindeordnung, 6. A. 2002
|
|
Gemeinderat ist die gewählte Gemeindevertretung der
|
|
→Gemeindeverfassung.
|
|
Lit.: Sixt, W./Balzereit, H., Der Gemeinderat in Baden-Württemberg, 7. A. 1994; Karst, M., Der
|
|
rechtswidrige Gemeinderatsbeschluss, 1994 (Diss.)
|
|
Gemeinderecht ist die Gesamtheit der die →Gemeinden
|
|
betreffenden Rechtssätze. Das G. ist außer in Art. 28 GG und Artikeln
|
|
der Landesverfassungen vor allem in den Gemeindegesetzen
|
|
(→Gemeindeordnungen) der Länder (landesrechtlich verschieden)
|
|
geregelt. Dazu kommt das von der Gemeinde kraft ihrer
|
|
Satzungsgewalt geschaffene Recht (→Satzung).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Klüber, H., Das Gemeinderecht in den Ländern der
|
|
Bundesrepublik Deutschland, 1972
|
|
Gemeindesteuer (Art. 105ff. GG, insbesondere 106 VI) ist die durch
|
|
→Gemeinden erhobene →Steuer. Dazu zählen vor allem
|
|
→Grundsteuer und →Gewerbesteuer sowie eine Reihe weniger
|
|
ertragreicher Steuern. Den Gegensatz bilden Landessteuer und
|
|
Bundessteuer.
|
|
Lit.: Schwarting, G., Kommunale Steuern, 1999
|
|
Gemeindeverband ist die zusammengesetzte, unmittelbare oder
|
|
mittelbare →Gebietskörperschaft zur Erfüllung insgesamt
|
|
überlassener übergemeindlicher und bzw. oder ergänzender Aufgaben
|
|
sowie allgemein oder einzeln zugewiesener →Ausgleichsaufgaben
|
|
(z. B. Landkreis, evtl. Bezirk, Landschaftsverband, in einigen
|
|
Ländern Ämter, Samtgemeinden). Die Bildung der
|
|
Gemeindeverbände soll verhindern, dass die Erledigung bestimmter
|
|
Aufgaben an der Leistungsschwäche der einzelnen Gemeinden
|
|
scheitert. Der G. hat →Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG).
|
|
Lit.: Bovenschulte, A., Gemeindeverbände, 2000
|
|
Gemeindeverfassung ist die Gesamtheit der die innere Organisation
|
|
der →Gemeinde betreffenden Rechtssätze. Die G. muss nach Art. 28
|
|
I GG eine Vertretung des Volks, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
|
|
freien, gleichen und geheimen →Wahlen hervorgegangen ist
|
|
(Gemeinderat), oder eine Gemeindeversammlung enthalten. Im
|
|
Übrigen kann sie durch die Landesgesetzgebung verschieden
|
|
organisiert sein. Bei der monistischen G. ist der Rat beschließend und
|
|
vollziehend das einzige Organ der Gemeinde, so dass die einzelnen
|
|
Funktionsträger (z. B. Bürgermeister, Magistrat) nicht Organ sind,
|
|
sondern nur im Auftrag des Rats handeln (z. B. Baden-Württemberg)
|
|
und jede Verwaltungsmaßnahme als unmittelbar vom Rat vollzogen
|
|
gilt. Die dualistische G. enthält neben der gewählten
|
|
Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Rat) einen für die
|
|
Führung der laufenden Geschäfte zuständigen Amtsträger
|
|
(Verwaltungsausschuss, Magistrat, Bürgermeister, Gemeindedirektor)
|
|
(z. B. Bayern). Trialistisch ist eine G., wenn die Erstzuständigkeiten
|
|
bei drei Organen liegen (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand
|
|
|
|
[Magistrat], Gemeindevorsteher) (so z. B. Hessen). Die G. kann
|
|
→Bürgermeisterverfassung oder →Magistratsverfassung sein.
|
|
Lit.: Waibel, G., Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 4. A. 1999
|
|
gemeine Gefahr →Gefahr
|
|
Gemeineigentum (Art. 15 GG) ist das →Eigentum der Gemeinschaft
|
|
(Gesellschaft) im Gegensatz zum Individualeigentum einer einzelnen
|
|
Person. Nach Art. 15 GG können Grund und Boden, Naturschätze
|
|
und Produktionsmittel durch ein →Gesetz, das Art und Ausmaß der
|
|
→Entschädigung regelt, in G. überführt werden (Sozialisierung). Im
|
|
älteren deutschen Recht steht die →Allmende (z. B. Alm) in G.
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
gemeines Recht →Recht, gemeines
|
|
gemeinfrei (Adj.) allgemein frei
|
|
Gemeinfreier ist in der deutschen Rechtsgeschichte der einfache
|
|
Freie, der nach klassischer Ansicht in germanischer und fränkischer
|
|
Zeit die breite Masse des Volkes gebildet hat.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Gemeingebrauch ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche
|
|
Recht, eine der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende (gewidmete)
|
|
→Sache im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung ohne
|
|
besondere Zulassung – und unentgeltlich – zu gebrauchen (z. B.
|
|
Fahren auf einer Straße, vgl. § 7 BFStrG, Verteilen von Schriften in
|
|
einer Fußgängerzone, Anbringen von Kreuzen für
|
|
Verkehrsunfallopfer am Straßenrand, Parken auf öffentlichem
|
|
Parkplatz). Ein gesteigerter G. kommt dem Anlieger
|
|
(→Anliegergebrauch) zu (str.). Ein darüber hinausgehender Gebrauch
|
|
ist →Sondernutzung (z. B. Freihalten eines Abstellplatzes auf einem
|
|
öffentlichen Parkplatz durch einen Dritten, Rollhockeyspielen auf
|
|
einer öffentlichen Straße, Inlineskating [zweifelhaft]).
|
|
Lit.: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1; Fehling, M., Gemeingebrauch und
|
|
Sondernutzung, JuS 2003, 246
|
|
gemeingefährlich →Gemeingefährlichkeit
|
|
gemeingefährliche Mittel →Mittel, gemeingefährliche
|
|
gemeingefährliche Vergiftung →Vergiftung, gemeingefährliche
|
|
Gemeingefährlichkeit ist die Gefährlichkeit eines Verhaltens für
|
|
eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachen.
|
|
Lit.: Bauhofer, S., Gemeingefährliche Straftäter, 2000
|
|
Gemeinkosten sind →Kosten, die einem Erzeugnis oder einer
|
|
Leistung nicht unmittelbar zugeordnet werden können und deshalb im
|
|
Wege einer Umrechnung aufgeteilt werden (z. B. allgemeine
|
|
Verwaltungskosten).
|
|
Lit.: Hedfeld, K., Die Gemeinkosten im Baubetrieb, 1980
|
|
Gemeinnützigkeit ist die (im Gegensatz zum Eigennutz stehende)
|
|
Nützlichkeit eines Verhaltens für die Allgemeinheit. Im Steuerrecht
|
|
werden gemeinnützige Zwecke u. a. dadurch gefördert, dass ihr
|
|
Träger von einer →Steuer befreit wird (z. B. FÜR TIROL Konto
|
|
210092998 Hypobank Tirol A 6020 Innsbruck) und Spender eine
|
|
steuerlich verwendbare Quittung erhalten können. Gemäß § 52 I 1
|
|
AO sind dabei gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung
|
|
ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf materiellem,
|
|
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Die
|
|
|
|
steuerbegünstigende Wirkung der G. ist in steuerlichen
|
|
Einzelgesetzen angeordnet. Die G. kann dadurch verloren werden,
|
|
dass der Träger unangemessen hohe Aufwendungen für Verwaltung
|
|
oder Werbung tätigt.
|
|
Lit.: Burhenne, W./Gesell, R., Recht der gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen (Lbl.),
|
|
1993; Kießling, H., Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 7. A. 2000; Schauhoff, S., Handbuch der
|
|
Gemeinnützigkeit, 2000; Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine
|
|
und Stiftungen, 4. A. 2000
|
|
gemeinsame Außenpolitik und Sicherheitspolitik (GASP)
|
|
→Europäische Union
|
|
gemeinsamer Senat →Senat, gemeinsamer
|
|
Gemeinschaft ist die Mehrheit von Personen, die durch eine
|
|
Gemeinsamkeit verbunden sind (u. a. Staatsvolk). Im Schuldrecht
|
|
(§ 741 BGB) ist G. jede gemeinschaftliche Inhaberschaft eines
|
|
einzelnen →Rechts durch mehrere, für die keine besonderen
|
|
gesetzlichen Regeln eingreifen. Sie ist Bruchteilsgemeinschaft, wobei
|
|
im Zweifel den Teilhabern gleiche ideelle Anteile zustehen (§ 742
|
|
BGB). Die Verwaltung des Rechts erfolgt gemeinschaftlich. Jeder
|
|
Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 BGB). Die
|
|
Aufhebung der G. erfolgt durch Teilung oder Verkauf (§§ 749ff.
|
|
BGB). Besondere Vorschriften gelten für die Bruchteilsgemeinschaft
|
|
an Eigentum (→Miteigentum). Im Gegensatz zur allgemeinen G.
|
|
steht die besondere →Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthand).
|
|
Lit.: Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, hg. v.
|
|
Henrich, D. u. a., 1999; Paulus, A., Die internationale Gemeinschaft im Völkerrecht, 2001
|
|
gemeinschaftliches Testament →Testament, gemeinschaftliches
|
|
Gemeinschaftsaufgabe (Art. 91a GG) ist die Aufgabe der →Länder,
|
|
bei deren Erfüllung der →Bund, weil sie für die Gesamtheit
|
|
bedeutsam ist und die Mitwirkung des Bunds zur Verbesserung der
|
|
Lebensverhältnisse erforderlich ist, mitwirkt. Gemeinschaftsaufgaben
|
|
sind der Ausbau und Neubau von →Hochschulen sowie die
|
|
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Durch
|
|
Bundesgesetze sind die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt.
|
|
Danach trägt der Bund grundsätzlich die Hälfte der für
|
|
Gemeinschaftsaufgaben erforderlichen Ausgaben in jedem Land. Im
|
|
weiteren Sinne sind Gemeinschaftsaufgaben auch andere Aufgaben,
|
|
zu deren Erfüllung Bund und Länder zusammenarbeiten (z. B. Art. 87
|
|
S. 2 GG).
|
|
Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist das durch die Verordnung der
|
|
Europäischen Gemeinschaft über das G. geregelte
|
|
→Geschmacksmuster. Das G. ohne Eintragung bietet drei Jahre
|
|
Nachahmungsschutz ab Offenbarung. Bei dem eingetragenen G. hat
|
|
der Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht von 5 (evtl. 25)
|
|
Jahren.
|
|
Gemeinschaftsmarke ist die bei dem Harmonisierungsamt für den
|
|
Binnenmarkt der Europäischen Union in Alicante eintragbare, für alle
|
|
Mitgliedstaaten geschützte →Marke.
|
|
Lit.: Prandzioch, A., Das Europäische Markenamt, 1999; Just, C., Die Gemeinschaftsmarke, 2001
|
|
Gemeinschaftsrecht ist die Gesamtheit der eine →Gemeinschaft
|
|
betreffenden Rechtssätze. →Gemeinschaft, Europäisches
|
|
Gemeinschaftsrecht
|
|
|
|
Lit.: Böse, M., Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996; Hakenberg, W.,
|
|
Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts, 3. A. 2003
|
|
Gemeinschaftsschule ist die →Schule, an der Lehrer verschiedener
|
|
Bekenntnisse Schüler verschiedener Bekenntnisse nach allgemeinen
|
|
abendländischen Grundsätzen erziehen. Die G. steht im Gegensatz zur
|
|
→Bekenntnisschule. Sie ist in Deutschland die Regelschule.
|
|
Lit.: Fischer, E., Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschule?, 1966
|
|
Gemeinschaftswert ist der allgemein für die Gemeinschaft
|
|
bestehende Wert. Er ist absoluter G., wenn er unabhängig von einer
|
|
bestimmten politischen Ausrichtung ist (z. B. Volksgesundheit). Er
|
|
kann Freiheitseinschränkungen rechtfertigen.
|
|
Gemeinschuldner →Schuldner
|
|
Gemeinwohl →Allgemeinwohl
|
|
gemischt (Adj.) aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt
|
|
gemischte Schenkung →Schenkung, gemischte
|
|
gemischter Vertrag →Vertrag, gemischter
|
|
Gen (N.) (molekular definierte) Erbanlage, →Genrecht
|
|
genehmigt (Adj.) mit einer →Genehmigung versehen
|
|
genehmigtes Kapital →Kapital, genehmigtes
|
|
Genehmigung ist die Erklärung des Einverständnisses mit einem
|
|
Verhalten. Im Verwaltungsrecht ist G. vielfach gleichbedeutend mit
|
|
(vorheriger) →Erlaubnis (z. B. Baugenehmigung), vielfach aber auch
|
|
die notwendige nachträgliche Billigung durch eine Aufsichtsbehörde
|
|
(Satzungsgenehmigung). Im Privatrecht (§ 184 I BGB) ist G. die zur
|
|
Wirksamkeit erforderliche nachträgliche →Zustimmung zu einem
|
|
→Rechtsgeschäft. Sie wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der
|
|
Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc). Eine Verfügung, die
|
|
ein →Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wird wirksam,
|
|
wenn eine G. durch den Berechtigten erfolgt (§ 185 II 1 BGB).
|
|
Lit.: Labuhn, G., Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, 2. A. 1995; Fortun, S., Die
|
|
behördliche Genehmigung im strafrechtlichen Deliktsaufbau, 1998; Schröder, A., Die personelle
|
|
Reichweite öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, 2000
|
|
General Aggreement (N.) on Trade in Services (GATS)
|
|
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
|
|
Lit.: Köhler, M., Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit
|
|
Dienstleistungen (GATS), 1995
|
|
Generalanwalt →Europäischer Gerichtshof
|
|
Generalbundesanwalt (§ 142 GVG) ist der oberste Beamte der
|
|
→Staatsanwaltschaft beim →Bundesgerichtshof. Er darf auch wegen
|
|
versuchten Mords oder gefährlicher Körperverletzung ermitteln, wenn
|
|
durch diese Taten die innere Sicherheit Deutschlands beeinträchtigt
|
|
wird.
|
|
Generaleinwilligung →Generalkonsens
|
|
generalis (lat.) allgemein, →lex generalis
|
|
Generalklausel ist der Rechtssatz, der nur einen allgemeinen
|
|
Grundsatz aufstellt und die konkrete Bestimmung im Einzelfall den
|
|
→Gerichten überlässt (z. B. §§ 242, 138 BGB). Die G. steht im
|
|
Gegensatz zur →Enumeration. Sie verringert die →Rechtssicherheit,
|
|
gewährt andererseits aber in weitem Umfang die Möglichkeit der
|
|
Rechtsfortbildung, was allerdings u. U. auch von Nachteil sein kann.
|
|
Polizeiliche G. ist der Satz, dass die Polizeibehörden im Rahmen der
|
|
|
|
geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem →Ermessen
|
|
notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der
|
|
Allgemeinheit oder dem Einzelnen →Gefahren abzuwehren, durch
|
|
welche die öffentliche →Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (vgl.
|
|
den früheren § 14 I PrPVG von 1931). Sie bildet eine umfassende
|
|
Generalermächtigung für das Eingreifen der →Polizeibehörden und
|
|
Ordnungsbehörden.
|
|
Lit.: Hedemann, J., Die Flucht in die Generalklauseln, 1933; Bähr, G., Das Generalklausel- und
|
|
Aufsichtssystem des VAG, 2000
|
|
Generalkonsens (Generaleinwilligung) ist die umfassende
|
|
→Einwilligung in (bzw. Zustimmung zu) eine(r) ganze(n) Reihe von
|
|
zunächst nicht individualisierten Geschäften (z. B. eines
|
|
Minderjährigen).
|
|
Generalprävention ist die allgemeine Abschreckung möglicher
|
|
Täter, die durch eine Strafdrohung, die durch Verurteilung und
|
|
Vollzug in ihrer Ernstlichkeit bekräftigt wird, von der Begehung einer
|
|
→Straftat zurückgehalten werden sollen. Die Theorie der G. ist eine
|
|
relative →Straftheorie. Die G. steht im Gegensatz zur
|
|
→Spezialprävention.
|
|
Lit.: Neuß, F., Der Strafzweck der Generalprävention, 2001
|
|
Generalsekretär ist vielfach ein Geschäftsführer einer Vereinigung
|
|
(z. B. Vereinte Nationen, Partei, Wirtschaftsverband).
|
|
Generalstreik ist die besondere Form des →Streiks, bei der alle
|
|
Arbeitnehmer eines Gebiets unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit
|
|
die Arbeit niederlegen.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Generalversammlung ist die allgemeine Versammlung aller
|
|
Mitglieder einer Personengemeinschaft (z. B. G. der Vereinten
|
|
Nationen). Im Gesellschaftsrecht (§ 43 GenG) ist G. das Hauptorgan
|
|
der →Genossenschaft, das aus den Mitgliedern unmittelbar oder aus
|
|
gewählten Vertretern bestehen kann. Diese G. entspricht der
|
|
→Hauptversammlung der →Aktiengesellschaft. Sie beschließt über
|
|
den Jahresabschluss, die Verteilung von Gewinn und Verlust und die
|
|
Entlastung anderer Organe.
|
|
Generalvollmacht ist die umfassende, keinen Beschränkungen
|
|
unterliegende →Vollmacht im Gegensatz zur →Spezialvollmacht.
|
|
Lit.: Leiner, R., Die Generalvollmacht, Diss. jur. Bielefeld 1998
|
|
genetisch (Adj.) die Entstehung betreffend, die Gene betreffend
|
|
genetischer Fingerabdruck →DNA-Analyse
|
|
Lit.: Wagner, U., Das genetische Fingerabdruckverfahren, 1993 (Diss.); Klumpe, P., Der genetische
|
|
Fingerabdruck, 1993 (Diss.)
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genetisches Synallagma →Synallagma, genetisches
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Genfer Konventionen sind verschiedene, seit dem 22. 8. 1864 (in
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Genf) abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Humanisierung
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des →Kriegsrechts. Davon sind die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
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vom 12. 8. 1949 die bislang umfassendste Regelung des humanitären
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Kriegsrechts.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979
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Genom (N.) ist die Gesamtheit der Gene eines Chromosomensatzes
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eines Lebewesens.
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Lit.: Hofmann, C., Rechtsfragen der Genomanalyse, 1999
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Genosse (Mitbenützender) ist das Mitglied einer →Genossenschaft
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oder sonstigen →Gemeinschaft.
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Genossenschaft (§ 1 GenG) ist die →Gesellschaft mit nicht
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geschlossener Mitgliederzahl (mindestens 7), welche die Förderung
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des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels
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gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt (z. B. Konsumverein,
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Raiffeisengenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft). Die
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(eingetragene) G. ist juristische →Person und →Kaufmann
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(Formkaufmann), aber nur uneigentliche →Handelsgesellschaft (§ 17
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GenG). Sie wird gegründet durch →Vertrag (Statut, Satzung) und
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entsteht durch →Eintragung in das vom Registergericht geführte
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Genossenschaftsregister (§§ 3, 13 GenG). Ihre Organe sind
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→Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Genossen
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haften der ihrerseits ihren Gläubigern unbeschränkt haftenden G. je
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nach Vereinbarung entweder unbeschränkt oder auf eine bestimmte
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Haftungssumme beschränkt. Wird die G. aufgelöst, so erfolgt
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grundsätzlich →Liquidation. Rechtsgeschichtlich leitet sich die
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neuzeitliche G. von älteren Vereinigungen zur gemeinsamen
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Wahrnehmung bestimmter Aufgaben her (z. B.
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→Markgenossenschaft).
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Lit.: Lang/Weidmüller u. a., Genossenschaftsgesetz, 33. A. 1997; Beuthien, V.,
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Genossenschaftsgesetz, 13. A. 2000; Hettrich, E./Pöhlmann, P., Genossenschaftsgesetz, 2. A. 2001;
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Stumpf, C., Die eingetragene Genossenschaft, JuS 1998, 701; Berliner Kommentar zum
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Genossenschaftsgesetz, bearb. v. Hillebrand, K. u. a., 2001
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Genozid (N.) Völkermord
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Lit.: Schabes, W., Genozid im Völkerrecht, 2003
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Genrecht ist die Gesamtheit der das Erbgut von Lebewesen
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betreffenden Rechtssätze. Das G. befasst sich insbesondere mit den
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von der modernen Wissenschaft eröffneten Möglichkeiten der
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künstlichen Veränderung der Gene. Hiergegen gerichtete
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Beschränkungen sind am Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde
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ausgerichtet. Gesetzlich geregelt sind einzelne Fragen durch das
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Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik vom 20. 6. 1990.
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Gentechnisch veränderte neuartige Lebensmittel (novel food) müssen
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besonders gekennzeichnet sein. In Großbritannien kann eine
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Lebensversicherung vom Ergebnis eines Gentests abhängig gemacht
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werden. In Deutschland bietet eine Versicherung freiwillige Gentests
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an.
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Lit.: Hirsch, G./Schmidt-Didczuhn, A., Gentechnikgesetz, 1991; Kamekee, C. v.,
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Gemeinschaftliches Gentechnikrecht, 1995; Tünnesen-Harmes, C., Risikobewertung im
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Gentechnikrecht, 2000; Winter, S./Fenger, H./Schreiber, H., Genmedizin und Recht, 2001
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Gentechnik →Genrecht
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genus (lat. [N.]) Geschlecht, Gattung
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Genuskauf →Gattungskauf
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Genusschuld →Gattungsschuld
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Genussrecht ist das im →Genussschein verkörperte Recht auf einen
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besonderen Vermögensvorteil.
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Lit.: Luttermann, C., Unternehmen, Kapital und Genussrechte, 1998
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Genussschein (§ 221 AktG) ist das →Wertpapier (meist
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Inhaberschuldverschreibung), das unabhängig von einer
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Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen besonderen
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Vermögensvorteil (Genussrecht) einräumt (z. B. Anteil an
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Reingewinn oder Liquidationserlös als Belohnung für Angestellte
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oder Entgelt für Überlassung von Patenten).
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Lit.: Schott, K., Genussscheine, 1995
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Gerade ist im mittelalterlichen deutschen Recht der Familienhausrat,
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der im Wege einer Sondererbfolge an die nächste weibliche
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Verwandte fällt.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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gerade Linie →Linie, gerade
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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist das vorrangig dem Schutz
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der Verbraucher dienende, die Sicherheit von (Geräten und)
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→Produkten betreffende, zum 1. 5. 2004 in Kraft getretene Gesetz.
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Lit.: Jeiter, W./Klindt, T., Gerätesicherheitsgesetz, 3. A. 2003; Kollmer, N., Zivilrechtliche und
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arbeitsrechtliche Wirkungen des Gerätesicherheitsgesetzes, NJW 1997, 2015; Klindt, T., Das neue
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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, NJW 2004,465
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gerecht (Adj.) →Gerechtigkeit anstrebend
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gerechter Krieg →Krieg, gerechter
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Gerechtigkeit ist das zeitlos gültige Maß richtigen Verhaltens. Es soll
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im jeweils geltenden positiven Recht verwirklicht werden. Dies
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gelingt aber stets nur verhältnismäßig und damit unvollkommen.
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Nach dem antik-griechischen Philosophen Aristoteles wird zwischen
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ausgleichender G. ([lat.] iustitia [F.] commutativa) und austeilender
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G. ([lat.] iustitia [F.] distributiva) unterschieden. Die ausgleichende
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G. gilt vor allem im Verhältnis der Einzelnen zueinander und fordert
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mengenmäßige Gleichheit (z. B. Ersatz des vollen Schadens). Die
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austeilende G. gilt vor allem für das Verhältnis des Einzelnen zum
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Ganzen und fordert nur eine den unterschiedlichen Verhältnissen
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angepasste Gleichheit (Zuteilung an jeden nach seinen Fähigkeiten
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oder Leistungen).
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Lit.: Zippelius, R., Recht und Gerechtigkeit, 2. A. 1996; Dreier, H., Was ist Gerechtigkeit?, JuS
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1996, 580; Oechsler, J., Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag, 1997
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Gericht (Art. 92 GG, § 1 GVG) ist das Organ, das →Rechtsprechung
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(richterliche Gewalt) auszuüben hat. Das G. ist grundsätzlich
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staatlich, ausnahmsweise privat (→Schiedsgericht). Es ist mit
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mindestens einem →Richter besetzt, ist aber überwiegend
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→Kollegialgericht, obgleich aus Kostengründen auch am
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Kollegialgericht vielfach der Einzelrichter tätig wird. Innerhalb der
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Gerichte wird nach den Zweigen der →Gerichtsbarkeit (z. B.
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Verwaltungsgericht, ordentliches Gericht) und nach dem Aufbau der
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Gerichtszweige (z. B. →Amtsgericht, →Landgericht) unterschieden.
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Besondere Gerichte (§ 14 GVG) sind die für bestimmte
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Angelegenheiten der Schifffahrt besonders zugelassenen Gerichte.
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Lit.: Kissel O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Schick, K., Beck’scher Gerichtsführer, 2000;
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Das Orts- und Gerichtsverzeichnis, 7. A. 2002
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Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in
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Luxemburg ist das auf Art. 225 EGV gegründete, am 31. 10. 1989
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konstituierte Gericht der →Europäischen Gemeinschaften, das der
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Entlastung des Europäischen Gerichtshofs dienen soll. Es ist mit 15
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Richtern besetzt. Es ist zuständig für Beamtenklagen,
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Wettbewerbsstreitigkeiten, bestimmte Verfahren nach dem
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Europäische Gesellschaft für Kohle und Stahl-Vertrag sowie damit in
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Zusammenhang stehende Schadensersatzklagen. 1999 wurden bei
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ihm 384 Verfahren rechtshängig. Seine Zuständigkeit soll erweitert
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werden.
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Lit.: Brandt, K., Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Gericht erster Instanz
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(EuG), JuS 1994, 300; Kirschner, H./Klüpfel, K., Das Gericht erster Instanz der Europäischen
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Gemeinschaften, 2. A. 1998
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Gerichtsassessor ist die ältere Bezeichnung für den im Bereich der
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Rechtspflege tätigen →Beamten des höheren Dienstes auf Probe
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(§ 12 DRiG). Sie ist durch die Bezeichnung des Eingangsamts
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(Richter, Staatsanwalt) mit dem Zusatz zur Anstellung ersetzt.
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Spätestens fünf Jahre nach der Ernennung ist der Richter auf Probe
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zum Richter auf Lebenszeit oder zum Staatsanwalt zu ernennen.
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Gerichtsbarkeit ist im weiteren Sinn die auf Verwirklichung der
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bestehenden Rechtsordnung gerichtete Tätigkeit des →Staats
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(Justizhoheit des Bunds und der Länder). Sie zerfällt in die
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Justizverwaltung und in die G. im engeren Sinn. Diese ist die
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Tätigkeit der →Gerichte bei der Rechtsanwendung im Einzelfall, die
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richterliche oder rechtsprechende Gewalt. Die G. ist Teil der
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gesamten Staatstätigkeit. Sie zerfällt einerseits in die streitige und in
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die freiwillige G., anderseits in die ordentliche und die sonstige G.
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Die streitige G. ist nach den Gerichtszweigen gegliedert in
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Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche G.,
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Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit,
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Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Patentgerichtsbarkeit,
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Disziplinargerichtsbarkeit (eigenständig bis 2003),
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Ehrengerichtsbarkeit und Wehrdienstgerichtsbarkeit. Ordentliche G.
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ist die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 12, 13 GVG)
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bestehende G. in Zivilsachen und Strafsachen. Freiwillige G. ist die
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staatliche Organisation und das staatliche Verfahren (im Rahmen der
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ordentlichen Gerichtsbarkeit) zur Hilfe in privatrechtlichen
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Angelegenheiten, bei denen es sich meist nicht um die zwangsweise
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Durchführung eines privatrechtlichen Anspruchs handelt. Für die
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freiwillige G. gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der
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freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Es kennt →Beteiligte,
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→Beschlüsse und →Beschwerden. Sein Verfahren ist durch
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→Untersuchungsgrundsatz und Entbehrlichkeit der →Öffentlichkeit
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und →Mündlichkeit gekennzeichnet. Zur freiwilligen G. gehören
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sachlich vor allem Vormundschaftssachen, (einzelne)
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Familiensachen, Betreuungssachen, Unterbringungssachen,
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Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Registersachen.
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Eingangsgericht ist grundsätzlich das →Amtsgericht.
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Lit.: Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. A. 2003; Bumiller, U./Winkler, K., Freiwillige Gerichtsbarkeit,
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7. A. 1999; Freiwillige Gerichtsbarkeit, hg. v. Keidel, T. u. a. 15. A. 2003; Bassenge, P./Herbst,
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G./Roth, H., Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 9. A. 2002; Brehm,
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W., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. A. 2002; Knöringer, D., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. A. 1999;
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|
Kollhosser, H./Bork, R./Jacoby, F., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. A. 2002; Menne, M., Die
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Organisation des Gerichtswesens, JuS 2003, 26
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Gerichtsferien →Ferien
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Gerichtsgebrauch ist die von einem oder mehreren →Gerichten
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eingehaltene Übung. Der G. kann sich auf die Bildung von
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→Gewohnheitsrecht auswirken. Eine allgemeine Bindung an eine
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konkrete Entscheidung eines Gerichts besteht allerdings grundsätzlich
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nicht.
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Gerichtshilfe ist die Unterstützung (einer Behörde oder eines
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Gerichts) durch ein →Gericht. Nach § 160 III StPO kann die
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→Staatsanwaltschaft G. in Anspruch nehmen. Die G. entspricht der
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→Amtshilfe unter Behörden (§ 4 VwVfG).
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Gerichtshof ist die Bezeichnung für ein mit mehreren →Richtern
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besetztes (höheres) →Gericht (z. B. →Bundesgerichtshof,
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→Verwaltungsgerichtshof). →Europäischer Gerichtshof,
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→Internationaler Gerichtshof).
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Gerichtskasse ist die bei einem →Gericht eingerichtete Zahlstelle
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(für →Gerichtskosten). Sie ist Amtskasse bei der Justizverwaltung bei
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den Amtsgerichten. Sie ist zugleich Vollstreckungsbehörde nach der
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Justizbeitreibungsordnung.
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Lit.: Kommentar zum Gerichtskostengesetz, hg. v. Oestreich, A. u. a., 1993
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Gerichtskosten (§§ 1 GKG, 1 KostO) sind die →Abgaben, die der
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→Staat für die Inanspruchnahme der →Gerichte fordert. Die G.
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setzen sich zusammen aus →Gebühren und Auslagen. Dabei sind die
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Gebühren (z. B. die Prozessgebühr) die Gegenleistung für die
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Inanspruchnahme des Gerichts, Auslagen auch die Kosten der
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Dienstleistungen von Hilfspersonen. Geregelt sind die G. für die
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streitige Gerichtsbarkeit im Gerichtskostengesetz, für die
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Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare
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(§ 140 KostO) in der Kostenordnung. Sie bestimmen sich vor allem
|
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nach dem →Streitwert oder Geschäftswert. Sie werden in der
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Kostenrechnung festgelegt.
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Lit.: Markl, H./Meyer, D., Gerichtskostengesetz, 5. A. 2003; Lappe, F., Die Entwicklung des
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Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2003, NJW 2004, 489
|
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Gerichtskostenvorschuss ist der verschiedentlich vor Ingangsetzung
|
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eines Gerichtsverfahrens erforderliche Vorschuss auf die
|
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→Gerichtskosten (§§ 65 GKG, 8 KostO).
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Lit.: Markl, H./Meyer, D., Gerichtskostengesetz, 5. A. 2003
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Gerichtsreferendar →Referendar
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Gerichtsschreiber war bis etwa 1923/1927 die Bezeichnung für die
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wichtigste Hilfsperson des Richters, an die seit 1909/1921 zunehmend
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richterliche Aufgaben übertragen worden waren. →Rechtspfleger,
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Urkundsbeamter
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Lit.: Dumke, D., Vom Gerichtsschreiber zum Rechtspfleger, 1992 (Diss.); Köbler, G., Lexikon der
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europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Gerichtssprache (§ 184 GVG) ist die vom →Gericht verwandte
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Sprache, in der das Verfahren durchgeführt wird. Vor deutschen
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Gerichten ist die G. deutsch. Allerdings ist, wenn unter Beteiligung
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von des Deutschen nicht mächtigen Personen verhandelt wird, ein
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Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 I 1 BGB).
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Lit.: Lüke, G., Die Sprache in Gerichtsurteilen, NJW 1995, 1067
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Gerichtsstand (lat. [N.] forum) ist grundsätzlich die örtliche –
|
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teilweise auch die sachliche – →Zuständigkeit eines →Gerichts. Sie
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ist für den Zivilprozess insbesondere in den §§ 12ff. ZPO geregelt.
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Der allgemeine G. eines Menschen wird grundsätzlich durch den
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→Wohnsitz bestimmt (§ 13 ZPO). Ihm geht aber jeder durch Gesetz
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als ausschließlicher G. angeordnete G. vor (z. B. § 29a ZPO in Miet-
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und Pachtsachen). Dieser kann auch nicht durch eine
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Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) ausgeschlossen werden
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(§ 40 II ZPO). Der G. des Vermögens (§ 23 ZPO) gilt europarechtlich
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nicht mehr.
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Lit.: Brandes, F., Der gemeinsame Gerichtsstand, 1998; Dollinger, C., Gerichtsstände im
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Verbraucherkreditgeschäft, 1999
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Gerichtstag (§ 500 ZPO a. F.) ist der Tag, an dem Sitzungen des Gerichts stattfinden. In
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bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten konnten bis 1976 die Parteien beim →Amtsgericht an einem G.
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auch ohne Einreichung einer Klage und ohne Ladung zur Verhandlung erscheinen.
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Gerichtsverfahren ist das vor und von Gerichten durchgeführte
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→Verfahren, das im Einzelnen in den Prozessgesetzen geregelt ist.
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Gerichtsverfassung (§§ 1ff. GVG) ist die organisatorische
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Gestaltung der →Rechtspflege. Sie betrifft vor allem den Aufbau und
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die Zuständigkeit der →Gerichte und anderer Rechtspflegeorgane, die
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hauptsächlich in der →Verfassung, im Gerichtsverfassungsgesetz und
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in andern Gerichtsordnungen festgelegt sind. Das Recht der G. ist Teil
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des öffentlichen Rechts.
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Lit.: Schilken, E., Gerichtsverfassungsrecht, 3. A. 2003; Grundfragen der Gerichtsverfassung, hg. v.
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Gottwald, P., 1999
|
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Gerichtsverfassungsgesetz ist das die →Gerichtsverfassung
|
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betreffende Gesetz von 1877/1879.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Pfeiffer, G.,
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Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. A. 2003
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Gerichtsverwaltung (bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Justizverwaltung) ist der die →Gerichte betreffende Teil der
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→Verwaltung (z. B. Beschaffung von Grundstücken, Arbeitsmitteln
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und Personal für Gerichte). Sachlich ist die G. Verwaltung, wird aber
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aus praktischen Überlegungen der rechtsprechenden Gewalt
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zugeordnet. →Verwaltungsakte der G. der ordentlichen Gerichte
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können nach §§ 23ff. EGGVG angefochten werden.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
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Gerichtsvollzieher (§ 154 GVG) ist der mit den →Zustellungen,
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→Ladungen und →Vollstreckungen zu betrauende →Beamte (in
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Deutschland 1996 rund 4000 G.). Der G. ist regelmäßig ein
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selbständiger Beamter des mittleren Dienstes mit eigenem Bezirk, der
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neben festen →Dienstbezügen →Gebühren und Kosten nach dem
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Gerichtsvollzieherkostengesetz erhält. Seine Rechtsstellung ist in
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besonderen landesrechtlichen Gerichtsvollzieherordnungen geregelt.
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Sein Hauptaufgabengebiet ist die →Zwangsvollstreckung. Hier wird
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der G. auf Grund eines sog. Auftrags (d. h. eines ein öffentlichrechtliches Verhältnis begründenden Vollstreckungsantrags) einer
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Partei tätig. Einen Verwahrungsvertrag z. B. zur Unterbringung nicht
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der Zwangsvollstreckung unterliegender Sachen schließt der G. nicht
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in eigenem Namen, sondern in Vertretung des Staats (Fiskus). Seit
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1998 ist der G. auch für die Entgegennahme der Versicherungen an
|
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Eides Statt zuständig.
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Lit.: Dütz, Der Gerichtsvollzieher, 1973; Schröder-Kay, J./Gerlach, K./Winter, G., Das
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Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. A. 2002; Winterstein, B., Gerichtsvollzieherkostenrecht,
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1995
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geringfügig (Adj.) von geringer Bedeutung
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geringstes Gebot →Gebot, geringstes
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Germane ist der Angehörige einer (zuerst) in Norddeutschland und
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(dann in) Südskandinavien am Ende der jüngeren Steinzeit (2. Jt.
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v. Chr.?) feststellbaren Gruppe von indogermanischen
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Völkerstämmen. Ihr Name erscheint erstmals kurz vor der Zeitwende.
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Aus mehreren germanischen Völkerschaften (Franken, Alemannen,
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Bayern, Sachsen, Thüringer, Friesen u. a.) entwickeln sich im Laufe
|
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des Frühmittelalters die Deutschen.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Gerüft ist im mittelalterlichen Recht die durch Geschrei erfolgende
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Verlautbarung eines – rechtswidrigen – Geschehens (z. B. bei
|
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Vergewaltigung).
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Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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gesamt (Adj.) gemeinschaftlich, vollständig
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Gesamtakt ist das aus parallel gerichteten →Willenserklärungen
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mehrerer Personen bestehende →Rechtsgeschäft (z. B. Beschluss der
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Mitglieder eines Vereins).
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) ist einer von mehreren →Gläubigern,
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die eine →Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass
|
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jeder die ganze Leistung fordern kann, der →Schuldner aber die
|
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Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Da der Schuldner
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nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann, vermeiden
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Gläubiger nach Möglichkeit eine Gesamtgläubigerschaft.
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Lit.: Selb, W., Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, 1984
|
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Gesamtgläubigerschaft →Gesamtgläubiger
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Gesamtgut (§ 1416 BGB) ist bei dem Güterstand der
|
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→Gütergemeinschaft das aus dem vorehelichen und ehelichen
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Vermögen des Manns und dem vorehelichen und ehelichen
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Vermögen der Frau gebildete gemeinschaftliche →Vermögen der
|
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Ehegatten. Von ihm ausgenommen sind nur das →Sondergut (§ 1417
|
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BGB) und das →Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB). Das G. ist
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gesamthänderisch gebunden (§ 1419 BGB) und kann von jedem der
|
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Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam verwaltet werden.
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Lit.: Sontheimer, J., Güterstand und Steuerrecht, NJW 2001, 1315
|
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Gesamthand ist eine Mehrheit von Personen, denen ein
|
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→Sondervermögen in besonderer Art und Weise (gesamthänderisch)
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zusteht. Die Beteiligten haben weder einen realen (wirklichen) noch
|
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einen ideellen (gedachten) Anteil am Einzelnen
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Vermögensgegenstand des Sondervermögens, sondern nur eine
|
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Beteiligung und einen →Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich
|
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des gesamten Sondervermögens. Die G. steht zwischen natürlicher
|
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Person und juristischer Person. Eine G. ist nur möglich als –
|
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nichtrechtsfähige – →Gesellschaft (§§ 705ff. BGB, 105ff. HGB), als
|
|
→Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) und als →Erbengemeinschaft
|
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(§§ 2032ff. BGB). Bei der G. kann der Gesamthänder über einen
|
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Anteil an einem Einzelnen Gegenstand, meist auch über einen Anteil
|
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am Gesamthandsvermögen (anders bei der Erbengemeinschaft) nicht
|
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verfügen. Im Zweifel muss er die Auseinandersetzung betreiben.
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Lit.: Schünemann, W., Grundprobleme der Gesamthandsgesellschaft, 1975; Ulmer, P., Die
|
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Gesamthandsgesellschaft, AcP 198 (1998), 113
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Gesamthandsgemeinschaft →Gesamthand
|
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Gesamthochschule ist die gestufte Studiengänge mit verschiedenen
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Abschlüssen anbietende →Hochschule. Sie kann integrierte oder
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kooperative G. sein. Sie soll die Bildungschancen des Einzelnen
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erhöhen, scheint das Ziel, eine insgesamt erfolgreichere Möglichkeit
|
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zu sein, aber zu verfehlen.
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Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
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Gesamthypothek (§ 1132 BGB) ist die für eine →Forderung an
|
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mehreren →Grundstücken bestellte oder durch Teilung eines
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hypothekarisch belasteten Grundstücks entstehende →Hypothek. Bei
|
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ihr haftet jedes Grundstück für die gesamte Forderung. Wird der
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Gläubiger aus einem der Grundstücke befriedigt, werden alle
|
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Grundstücke von der Belastung frei (§ 1181 II BGB).
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Gesamtprokura (§ 48 II HGB) ist die an mehrere Personen
|
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gemeinschaftlich erteilte →Prokura. Sie bedeutet eine Beschränkung
|
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der Prokura, weil Gesamtprokuristen nur gemeinschaftlich handeln
|
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können. Sie ist zur →Eintragung in das →Handelsregister
|
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anzumelden (§ 53 I HGB).
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Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist die Nachfolge in
|
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einen Inbegriff von Vermögensgegenständen ohne einzelne
|
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Übertragungsakte. Sind im →Vermögen →Grundstücke enthalten,
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muss folglich nur eine Grundbuchberichtigung vorgenommen
|
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werden. Der wichtigste Fall der G. ist die →Erbfolge, bei der mit dem
|
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Tod des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben
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übergeht (§ 1922 BGB). Den Gegensatz zu G. bildet die normale
|
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→Sonderrechtsnachfolge (Einzelrechtsnachfolge,
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Singularsukzession). Bei ihr sind Einzelübertragungsgeschäfte
|
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erforderlich.
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Lit.: Enneccerus/Kipp/Coing, Erbrecht
|
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Gesamtschuld (§ 421 BGB) ist die →Schuld, die mehrere Schuldner
|
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in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken
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verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal zu
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fordern berechtigt ist. Bei ihr kann der Gläubiger die Leistung nach
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seinem Belieben von jedem Schuldner ganz verlangen. Durch die
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Leistung des einen Schuldners erlischt die Schuld aller Schuldner
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(§ 422 BGB). Im Innenverhältnis besteht bei G. eine gesetzliche
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Ausgleichspflicht (§ 426 BGB) unter den Gesamtschuldnern. Die G.
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entsteht durch →Gesetz oder →Rechtsgeschäft. Die Regeln über die
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G. gelten nicht bei der sog. unechten G. (scheinbaren G., z. B.
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Brandstifter und Feuerversicherung), zu deren Abgrenzung von der G.
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aber noch kein allgemein anerkanntes gemeinsames Merkmal aller
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(echten) G. gefunden worden ist (z. B. Zweckgemeinschaft,
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wechselseitige Tilgungswirkung, Gleichstufigkeit der
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Verbindlichkeiten).
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Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Gesamtschuld und Schuldsicherung, 2. A. 1988; Preißer, M.,
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Grundfälle zur Gesamtschuld im Privatrecht, JuS 1987, 208; Plänker, K., Der
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Gesamtschuldnerausgleich im internationalen Deliktsrecht, 1998; Schwedhelm, U., Das
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Gesamtschuldverhältnis, 2003; Stamm, J., Die Gesamtschuld auf dem Vormarsch, NJW 2003,
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2940; Stamm, J., Die Bewältigung der „gestörten Gesamtschuld“, NJW 2004, 811
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Gesamtschuldner →Gesamtschuld
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Gesamtsteuerung ist die umfassende Einflussnahme auf einen
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Sachverhalt zu dessen Regelung.
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Gesamtstrafe (§§ 53ff. StGB) ist die bei →Tatmehrheit zu
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verhängende →Strafe. Die G. ist zu bilden, wenn mehrere Straftaten
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gleichzeitig abgeurteilt werden oder wenn ein rechtskräftig
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Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt
|
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oder erlassen ist, wegen einer andern Straftat verurteilt wird, die er
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vor der früheren →Verurteilung begangen hat. Bei ihr wird die
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höchste verwirkte Strafe erhöht, ohne dass die Summe der
|
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→Einzelstrafen erreicht werden darf (Asperationsprinzip).
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Lit.: Greil, H., Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 55 StGB, 460 StPO, JuS 1994,
|
|
690; Wolff, M., Grundfälle zur Gesamtstrafe, JuS 1999, 800
|
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Gesamtvertretung ist die gemeinschaftliche →Stellvertretung einer
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Person durch mehrere Vertreter (z. B. beide Eltern als gesetzliche
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Vertreter des Kinds). Sie erfordert grundsätzlich gemeinschaftliches
|
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Handeln der mehreren Vertreter, doch kann jeder den andern von
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ihnen bevollmächtigen oder sein Handeln genehmigen. Zur
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Empfangnahme einer →Willenserklärung ist jeder allein ermächtigt.
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Lit.: Kunstreich, T., Gesamtvertretung, 1992 (Diss.)
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Gesamtvorsatz ist der →Vorsatz, der sämtliche Teile einer Handlungsreihe als Teilstücke eines
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einheitlichen Geschehens so umfasst, dass die einzelnen Teilakte als unselbständige Bestandteile
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einer Tat erscheinen. Der G. ist Tatbestandsmerkmal der fortgesetzten →Handlung.
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Gesandter im weiteren Sinne ist der diplomatische Vertreter eines
|
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→Staats bei einem andern Staat oder einer internationalen
|
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Organisation. Im engeren Sinn ist G. ein Angehöriger der zweiten der
|
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seit dem 19. Jh. unterschiedenen vier – jetzt drei – Rangklassen der
|
|
diplomatischen Vertreter, die sich in →Botschafter und apostolische
|
|
Nuntien, Gesandte i. e. S. und apostolische Internuntien
|
|
(Ministerresidenten) sowie Geschäftsträger gliedern. Die Botschafter
|
|
und Gesandte i. e. S. werden beim Staatsoberhaupt beglaubigt. Die
|
|
Bestimmung der Rangklasse seines diplomatischen Vertreters steht
|
|
dem Entsendestaat zu. Der Gesandte hat diplomatischen Schutz.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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|
Geschäft ist allgemein die einen bestimmten Zweck verfolgende
|
|
Tätigkeit und zwar sowohl die einzelne, evtl. an gewisse
|
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Voraussetzungen geknüpfte Handlung (vgl. Rechtsgeschäft) wie auch
|
|
der Inbegriff der Tätigkeit samt den damit verbundenen Substraten
|
|
(vgl. Handelsgeschäft, Unternehmen). G. mit dem (oder für den), den
|
|
es angeht, ist das →Rechtsgeschäft mit einer zwar nicht selbst
|
|
handelnden, aber wirtschaftlich eigentlich betroffenen Person. Es ist
|
|
ein Fall der →Stellvertretung, bei der das Vertretungsverhältnis nicht
|
|
offenbart wird. Es ist zulässig bei schuldrechtlichen Bargeschäften
|
|
des täglichen Lebens und bei Übereignung beweglicher Sachen, bei
|
|
denen es dem Veräußerer meist gleichgültig ist, wer erwirbt. Mit
|
|
Hilfe dieses Geschäfts treten die Rechtsfolgen nicht beim handelnden
|
|
→Vertreter, sondern unmittelbar beim unbekannten →Vertretenen
|
|
ein.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
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|
geschäftsähnliche Handlung →Handlung, geschäftsähnliche
|
|
Geschäftsanteil (§§ 14 GmbHG, 7 GenG) ist – bei einigen –
|
|
→Gesellschaften – der Anteil eines Gesellschafters am
|
|
→Gesellschaftsvermögen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter
|
|
|
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Haftung bestimmt er sich nach der →Stammeinlage und ist
|
|
veräußerlich und vererblich. Bei der →Genossenschaft stellt er den
|
|
Betrag dar, bis zu dem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen
|
|
beteiligen können.
|
|
Lit.: Schäfer, Der stimmrechtslose Geschäftsanteil, 1997
|
|
Geschäftsbedingung, allgemeine (§ 305 BGB) ist die für eine
|
|
Vielzahl (mindestens drei) von →Verträgen vorformulierte
|
|
Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender, meist
|
|
Unternehmer) der andern Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
|
|
stellt (und die nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
|
|
ausgehandelt ist) (vgl. zum Anwendungsbereich im Einzelnen auch §
|
|
310 BGB). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann
|
|
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
|
|
ausdrücklich oder bei Vorliegen besonderer Umstände durch deutlich
|
|
sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist
|
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und der andern Partei die Möglichkeit der Kenntnisnahme in
|
|
zumutbarer Weise verschafft und die andere Vertragspartei mit ihrer
|
|
Geltung einverstanden ist (§ 305 II BGB). Eine G., die so
|
|
ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr
|
|
nicht zu rechnen brauchte, wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c I
|
|
BGB). Zweifel bei der Auslegung einer allgemeinen G. gehen zu
|
|
Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Ist eine allgemeine G. nicht
|
|
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im
|
|
Übrigen grundsätzlich wirksam und richtet sich insoweit nach den
|
|
gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Eine allgemeine G. ist nach §
|
|
307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
|
|
unangemessen benachteiligt (z. B. mit wesentlichen Gedanken der
|
|
abgeänderten gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist oder die
|
|
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Bestimmte (missbilligte)
|
|
Klauseln sind allgemein mit Wertungsmöglichkeit oder ohne
|
|
Wertungsmöglichkeit unwirksam (§§ 308f. BGB). Unwirksam sind
|
|
z. B. eine Zehnjahreslaufzeitklausel für Unfallversicherungsverträge,
|
|
weil sie es dem Verbraucher verwehrt, die Versicherung an
|
|
unvorhergesehene Umstände anzupassen, oder die Klauseln im
|
|
Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten bei
|
|
Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die
|
|
Nachnahmekosten oder offensichtliche Mängel sind binnen einer
|
|
Woche vorzubringen oder die Klausel, dass der Kunde sein
|
|
Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, oder die Klausel,
|
|
dass entwickelte Filme nur gegen Vorlage eines bestimmten
|
|
Ausweises zurückgegeben werden, oder die Klausel, dass aus
|
|
technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen
|
|
und Unterbrechungen des Zugangs zum Bankrechner ohne jede
|
|
Haftungsfolge möglich sein sollen. Noch nicht allgemeine
|
|
Geschäftsbedingungen sind Standardformulierungen eines Notars, die
|
|
dieser in eine Vielzahl individueller Verträge aufgenommen hat. Die
|
|
individuelle Vertragsabrede hat den Vorrang vor der allgemeinen G.
|
|
(§ 305b BGBG).
|
|
Lit.: Ulmer, P./Brandner, H./Hensen, H. u. a., AGB-Gesetz, 9. A. 2001; Locher, H., Das Recht der
|
|
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 3. A. 1997; Westphalen, F. Graf v., Allgemeine
|
|
Verkaufsbedingungen, 3. A. 1999; Niebling, J., Allgemeine Geschäftsbedingungen, 5. A. 2002;
|
|
|
|
Schraub, R., Das AGB-Gesetz in der Fallbearbeitung, JuS 2000, 555; Maidl, J., Ausländische AGB
|
|
im deutschen Recht, 2000; Niebling, J., Allgemeine Geschäftsbedingungen von A-Z, 4. A. 2000;
|
|
Westphalen, F. Graf v., AGB-Recht ins BGB, NJW 2002, 12; Westphalen, F. Graf. v., Die
|
|
Entwicklung des AGB-Rechts, NJW 2002, 1688; Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Lbl.), hg.
|
|
v. Westphalen, F. Graf v., 13. A. 2003; Stoffels, M., AGB-Recht, 2003; Westphalen, F. Graf v.,
|
|
AGB-Recht im Jahr 2002, NJW 2003, 1635
|
|
Geschäftsbericht (§ 160 AktG) ist der inhaltlich gesetzlich
|
|
vorgeschriebene periodische Bericht über den Geschäftsverlauf und
|
|
die Lage der →Gesellschaft (Lagebericht).
|
|
Geschäftsbesorgung (z. B. §§ 662, 675 BGB) ist die Ausführung
|
|
einer Tätigkeit für einen andern. Die Tätigkeit kann
|
|
rechtsgeschäftlicher Natur (z. B. Vertragsschluss) oder rein
|
|
tatsächlicher Natur (z. B. Mauerbau) sein. Sie kann im Rahmen eines
|
|
entgeltlichen Rechtsgeschäfts (z. B. Werkvertrag) oder eines
|
|
unentgeltlichen →Rechtsgeschäfts (z. B. Auftrag) oder ohne bereits
|
|
vorliegendes →Rechtsverhältnis (Geschäftsführung ohne Auftrag)
|
|
ausgeführt werden. Im Rahmen eines →Geschäftsbesorgungsvertrags
|
|
wird der Begriff der G. in einem engeren Sinn verstanden.
|
|
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) ist ein →Dienstvertrag
|
|
oder →Werkvertrag, der eine →Geschäftsbesorgung zum Gegenstand
|
|
hat. Die Geschäftsbesorgung erfordert eine Verpflichtung zu einer
|
|
selbständigen Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse
|
|
gegen Entgelt (z. B. Bankvertrag, Vermögensverwaltung,
|
|
Rechtsanwalt). Für einen G. gilt – auch bei Entgeltlichkeit –
|
|
weitgehend das Recht des →Auftrags. Ein eine Rechtsbesorgung
|
|
betreffender G. kommt ihm Zweifel nur mit den Rechtsanwälten,
|
|
nicht auch mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus
|
|
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
|
|
zusammengesetzten Sozietät zustande.
|
|
Lit.: Isele, H., Geschäftsbesorgung, 1935
|
|
Geschäftsbetrieb (§ 1 II HGB) ist die äußerliche Organisation eines
|
|
→Kaufmanns, mit deren Hilfe er seine Geschäfte betreibt.
|
|
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch
|
|
eigene Handlung →Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die G. ist ein
|
|
Unterfall der →Handlungsfähigkeit. Sie steht grundsätzlich jedem
|
|
volljährigen Menschen unbeschränkt zu. Sie wird durch
|
|
→Geschäftsunfähigkeit ausgeschlossen (§ 104 BGB). Beschränkte G.
|
|
ist die nach Maßgabe der §§ 107-113 BGB eingeschränkte G. Bei ihr
|
|
bedarf der Handelnde zu einer →Willenserklärung, durch die er nicht
|
|
lediglich einen rechtlichen (nicht: wirtschaftlichen) Vorteil erlangt
|
|
(z. B. Kaufvertrag, anders Einigung über Eigentumserwerb), der
|
|
→Einwilligung (vorherigen Zustimmung) seines gesetzlichen
|
|
→Vertreters. Ein ohne Einwilligung geschlossener →Vertrag, der
|
|
nicht mit dazu überlassenen Mitteln erfüllt worden ist, ist bis zur
|
|
Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) durch den gesetzlichen
|
|
Vertreter (schwebend und nach Verweigerung der Genehmigung
|
|
endgültig) unwirksam, ein ohne Einwilligung vorgenommenes
|
|
einseitiges →Rechtsgeschäft ist überhaupt unwirksam. Beschränkte
|
|
G. kommt →Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben,
|
|
zu. Die Regeln über die beschränkte G. sind zwingende
|
|
Schutzvorschriften. Teilweise G. ist die in §§ 112, 113 BGB geregelte
|
|
|
|
G. (Handelsmündigkeit, Arbeitsmündigkeit).
|
|
Lit.: Müller, G., Betreuung und Geschäftsfähigkeit, 1998; Kulke, U., Probleme der beschränkten
|
|
Geschäftsfähigkeit, JuS 2000, L 81; Czeguhn, I., Geschäftsfähigkeit, 2003
|
|
Geschäftsführer ist allgemein der tatsächliche Leiter oder Führer
|
|
eines Unternehmens oder Verbands. Im Gesellschaftsrecht ist G. ein
|
|
Organ der →Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im
|
|
Schuldrecht der Handelnde bei der →Geschäftsführung ohne Auftrag.
|
|
G. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nur sein, wer
|
|
jederzeit in das zugehörige territoriale Rechtsgebiet einreisen darf.
|
|
Lit.: Jaeger, G., Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, 4. A. 2001; Hoffmann,
|
|
D./Liebs, R., Der GmbH-Geschäftsführer, 2. A. 2000; Heubeck, K., Die Alterversorgung der
|
|
Geschäftsführer, 4. A. 1998; Schmidt, A., GmbH-Geschäftsführertaschenbuch, 1999; Evers,
|
|
H./Grätz, F./Näser, C., Die Gehaltsfestsetzung bei GmbH-Geschäftsführern, 5. A. 2001;
|
|
Spönemann, M., Checkbuch Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, 2001
|
|
Geschäftsführung ist die Führung eines oder mehrerer Geschäfte
|
|
insbesondere für einen oder mehrere andere. →Geschäftsführer,
|
|
→Geschäftsführung ohne Auftrag
|
|
Lit.: Metz, E., Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 6. A. 1997
|
|
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) ist das
|
|
gesetzliche, unvollkommen zweiseitige →Schuldverhältnis, das
|
|
dadurch entsteht, dass eine Person (Geschäftsführer – ohne Auftrag –)
|
|
ein Geschäft für einen andern (Geschäftsherrn) besorgt, obwohl
|
|
zwischen ihnen noch kein →Rechtsverhältnis (z. B. Vertrag,
|
|
Amtsstellung) besteht. Der Geschäftsführer hat das Geschäft so zu
|
|
führen, wie das →Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf
|
|
dessen wirklichen oder mutmaßlichen →Willen es erfordert, hat die
|
|
Übernahme anzuzeigen und hat (§§ 681 S. 2, 667 BGB) das Erlangte
|
|
herauszugeben. Der Geschäftsherr hat ihm unter besonderen weiteren
|
|
Voraussetzungen die Aufwendungen zu erstatten (§§ 683 S. 1, 670
|
|
BGB). Die G. ist unberechtigt, wenn die Besorgung des Geschäfts in
|
|
Widerspruch mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, ohne die
|
|
Voraussetzungen des § 679 BGB oder ohne die Genehmigung durch
|
|
den Geschäftsherrn erfolgt. Dann kann der Geschäftsführer
|
|
Herausgabe des Erlangten (§ 684 S. 1 BGB) und der Geschäftsherr
|
|
Schadensersatz (§ 678 BGB) verlangen. Keine G. ist die unerlaubte
|
|
Eigengeschäftsführung oder die irrtümliche →Eigengeschäftsführung
|
|
(§ 687 BGB).
|
|
Lit.: Nedden, C., Die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, 1994; Martinek,
|
|
M./Theobald, U., Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 1997, 612;
|
|
Bamberger, C., Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung im öffentlichen Recht, JuS 1998, 706
|
|
Geschäftsgeheimnis ist das dem Inhaber eines Unternehmens und
|
|
seinen Arbeitnehmern bekannte besondere geschäftliche Wissen. Der
|
|
Verrat eines Geschäftsgeheimnisses ist strafbar (§ 17 UWG,
|
|
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Verletzung des
|
|
Geschäftsgeheimnisses kann Schadensersatzansprüche begründen.
|
|
Geschäftsgrundlage ist die Gesamtheit der Vorstellungen und
|
|
Erwartungen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
|
|
bestimmter Umstände, von denen sich die Parteien beim Abschluss
|
|
eines →Rechtsgeschäfts haben leiten lassen (subjektive G.) bzw. die
|
|
Gesamtheit der sonstigen objektiven Verhältnisse (objektive G.).
|
|
Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
|
|
|
|
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die
|
|
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderm Inhalt geschlossen, wenn
|
|
sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, oder stellen sich
|
|
wesentliche, zur Grundlage des Vertrags gewordene Vorstellungen als
|
|
falsch heraus, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden,
|
|
soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
|
|
Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
|
|
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
|
|
zugemutet werden kann, oder kann, wenn Anpassung des Vertrags
|
|
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der benachteiligte Teil vom
|
|
Vertrag zurücktreten und bei Dauerschuldverhältnissen kündigen (§
|
|
313 BGB).
|
|
Lit.: Oertmann, P., Die Geschäftsgrundlage, 1921; Larenz, K., Geschäftsgrundlage und
|
|
Vertragserfüllung, 3. A. 1963
|
|
Geschäftsguthaben ist der sich in seiner Obergrenze aus dem
|
|
→Geschäftsanteil ergebende Geldbetrag, mit dem ein →Genosse an
|
|
einer Genossenschaft tatsächlich beteiligt ist.
|
|
Lit.: Glenk, H., Die eingetragene Genossenschaft, 1996
|
|
Geschäftsherr ist die ein Geschäft verantwortlich durchführende
|
|
Person.
|
|
Geschäftsherrnpflichtverletzung (§ 831 BGB, Haftung für
|
|
→Verrichtungsgehilfen) ist das gesetzliche →Schuldverhältnis, auf
|
|
Grund dessen der Geschäftsherr den von seinem Verrichtungsgehilfen
|
|
verursachten →Schaden eines Dritten zu ersetzen hat. Die G. ist eine
|
|
unerlaubte →Handlung. Sie setzt voraus, dass jemand als
|
|
Geschäftsherr einen Verrichtungsgehilfen bestellt hat, dass dieser
|
|
durch rechtswidrige (nicht [notwendig] schuldhafte) Handlung einen
|
|
Dritten geschädigt hat, dass dies in Ausführung der Verrichtung
|
|
geschehen ist und dass der Geschäftsherr nicht die Vermutung
|
|
entkräften kann, bei der Auswahl der bestellten Person und bei der
|
|
eventuellen Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften oder
|
|
Leitung der Ausführung der Verrichtung eine Pflicht schuldhaft
|
|
verletzt zu haben. Sie begründet also eine
|
|
Schadensersatzverpflichtung bzw. eine Haftung des Geschäftsherrn
|
|
aus vermutetem →Verschulden, die nur durch →Exkulpation
|
|
(Entlastung) ausgeschlossen werden kann.
|
|
Lit.: Kupisch, B., Die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), JuS 1984, 250
|
|
Geschäftsjahr (§ 242 HGB) ist der Zeitabschnitt, für den der
|
|
Unternehmer die →Bilanz (Jahresbilanz) aufstellt. Es fällt mit dem
|
|
Kalenderjahr nicht notwendig zusammen. Es darf 12 Monate nicht
|
|
überschreiten, wohl aber unterschreiten.
|
|
Geschäftsmäßigkeit (§ 1 RBerG) ist die gegebenenfalls
|
|
strafbegründende Qualifikation einer Handlung, die voraussetzt, dass
|
|
der Täter bei der Tat die Absicht hat, die Wiederholung gleichartiger
|
|
Taten zu einem dauernden oder mindestens wiederkehrenden
|
|
Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen.
|
|
Lit.: Schönke/Schröder, StGB
|
|
Geschäftsordnung ist die Gesamtheit der Regeln, nach denen
|
|
bestimmte Personenmehrheiten bei der Durchführung ihrer
|
|
→Geschäfte verfahren. Sie wird meist von den Betroffenen selbst
|
|
aufgestellt. Bedeutsam ist insbesondere im Verfassungsrecht die G.
|
|
|
|
des →Parlaments (GeschOBT für den Bundestag). Im
|
|
Verwaltungsrecht kann eine G. als →Verwaltungsvorschrift für
|
|
nachgeordnete Behörden erlassen werden (str.).
|
|
Lit.: Roll, H., Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001
|
|
Geschäftsraum ist der geschäftlichen Zwecken dienende Raum (z. B.
|
|
Büro, Werkstatt, Laden).
|
|
Geschäftsraummiete ist die →Miete von geschäftlichen Zwecken
|
|
dienenden Räumen. →Gewerberaummietrecht
|
|
Lit.: Bub, W./Treier, G., Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. A. 1999; Schultz, M.,
|
|
Gewerberaummiete, 2. A. 1999
|
|
Geschäftsstelle ist allgemein der Ort, der einer Organisation für den
|
|
Verkehr mit ihren Mitgliedern oder Dritten dient. Im Verfahrensrecht
|
|
(§ 153 GVG) ist eine G. zur Erledigung der nicht von →Richtern oder
|
|
→Rechtspflegern wahrgenommenen Aufgaben bei jedem →Gericht
|
|
und jeder →Staatsanwaltschaft einzurichten und mit der
|
|
erforderlichen Zahl von →Urkundsbeamten zu besetzen (früher
|
|
Gerichtsschreiberei). Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche sind
|
|
Verwaltung des Schriftguts und Mitwirkung bei →Ladungen und
|
|
→Zustellungen.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Geschäftsträger ist der Angehörige der untersten Rangklasse der
|
|
diplomatischen Vertreter (→Gesandten).
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) ist die Unfähigkeit, mit
|
|
rechtlicher Wirkung durch eigene Handlung →Rechtsgeschäfte
|
|
vorzunehmen. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente
|
|
Lebensjahr vollendet hat und wer sich in einem seiner Natur nach
|
|
nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung
|
|
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
|
|
befindet (bis 31. 12. 1991 auch wer wegen →Geisteskrankheit
|
|
entmündigt war). Die →Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
|
|
ist →nichtig (§ 105 BGB, zwingende Schutzvorschrift), doch können
|
|
nach § 105a BGB volljährige Geschäftsunfähige Geschäfte des
|
|
täglichen Lebens in Ansehung von Leistung und Gegenleistung
|
|
wirksam vornehmen.
|
|
Lit.: Knieper, J., Geschäfte von Geschäftsunfähigen, 1999; Casper, M., Geschäfte des täglichen
|
|
Lebens, NJW 2002, 3425; Czeguhn, i., Geschäftsfähigkeit, 2003
|
|
Geschäftsverteilung ist die Verteilung der Dienstaufgaben innerhalb
|
|
einer →Behörde auf die verschiedenen Ämter und die verschiedenen
|
|
Amtswalter. Im Bereich der Gerichtsverwaltung sichert die G. das
|
|
Recht auf den gesetzlichen →Richter (vgl. Art. 101 I GG). Sie erfolgt
|
|
teils hierarchisch, teils kollegial (vgl. § 21g GVG).
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Marquardt, M.,
|
|
Die Rechtsnatur präsidialer Geschäftsverteilungspläne, 1998
|
|
Geschäftswert (§ 18 KostO) ist der die Bestandteile eines
|
|
Unternehmens übersteigende Gesamtwert des →Unternehmens.
|
|
→Kostenordnung
|
|
Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte
|
|
Rechtsfolge herbeizuführen. →Willenserklärung
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Geschmacksmuster (§ 1 GeschmMG) ist das ästhetisch wirkende,
|
|
|
|
gewerbliche Muster (flächig, z. T. Tapetenmuster) oder Modell
|
|
(räumlich, z. B. Geschirr), das, wenn es neues und eigentümliches
|
|
Erzeugnis ist, durch Gesetz zugunsten des →Urhebers besonders
|
|
geschützt ist. Der Urheber hat das ausschließliche Recht der freien
|
|
Nachbildung und Verbreitung. Der Schutz umfasst bis zu 3 (evtl. 15)
|
|
Jahre vom Tag der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister
|
|
an. Zum 6. 3. 2002 ist die europäische Verordnung über das
|
|
Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten.
|
|
Lit.: Eichmann, H./Falckenstein, R., Geschmacksmustergesetz, 2. A. 1997; Nirk/Kurtze,
|
|
Geschmacksmustergesetz, 2. A. 1997; Gerstenberg/Buddeberg, Geschmacksmustergesetz, 3. A.
|
|
1996; Kahlenberg, S., Ein europäisches Geschmacksmusterrecht, 1997
|
|
Geschworener ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen Recht, wer
|
|
unter Ablegung eines Schwurs ein besonderes Amt (der Rechtspflege)
|
|
übernommen hat (z. B. ehrenamtlicher Richter am Schwurgericht).
|
|
→Schöffe
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 2
|
|
Geselle (Saalgenosse) ist der →Handwerker, der die nach einer
|
|
Lehrzeit abzulegende Gesellenprüfung bestanden hat.
|
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
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Gesellschaft ist im Privatrecht die Vereinigung mehrerer Personen
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und bei Kapitalgesellschaften mindestens einer Person
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(→Einmanngesellschaft) durch →Rechtsgeschäft zur Erreichung
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eines gemeinsamen →Zwecks. Sie kann →rechtsfähig sein
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(→Verein, z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
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Haftung) oder nichtrechtsfähig (G. des bürgerlichen Rechts, offene
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Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Bei ihr kann die
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persönliche Beteiligung (→Personengesellschaft) oder der
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kapitalmäßige Anteil (→Kapitalgesellschaft) im Vordergrund stehen.
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Geregelt ist die G. im Bürgerlichen Gesetzbuch, im
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Handelsgesetzbuch und in Sondergesetzen. Die wichtigsten
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Gesellschaften sind die G. des bürgerlichen Rechts (einschließlich der
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→stillen Gesellschaft), die offene →Handelsgesellschaft, die
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→Kommanditgesellschaft, die G. mit beschränkter Haftung, die
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→Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die
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→Genossenschaft, die →Reederei, und der →Versicherungsverein
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auf Gegenseitigkeit. Fehlerhafte G. ist die G., die fehlerhaft
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entstanden, geändert oder aufgelöst worden ist. Für sie gelten die
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allgemeinen Vorschriften über die Folgen von Vertragsmängeln
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grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc, anders aber bei Mängeln
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der Willenserklärungen einer nicht unbeschränkt geschäftsfähigen
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Person). Die bloß faktische G., bei der ein Gesellschaftsvertrag nicht
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abgeschlossen worden ist, ist keine G.
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Lit.: Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 12. A. 2002; Unternehmenshandbuch
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Familiengesellschaften, hg. v. Hennerkes, B. u. a., 2. A. 1998; Maul, S., Die faktisch abhängige SE
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(Societas Europaea), 1998; Brönner, H., Die Besteuerung der Gesellschaften, 17. A. 1999; Neue
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Wege in die europäische Privatgesellschaft, hg. v. Hommelhoff, P. u. a., 2001
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) ist die im
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Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Grundform der nichtrechtsfähigen
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Gesellschaft (Personengesellschaft) (str.). Die G. d. b. R. entsteht
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durch formlos mögliches →Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag)
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zwischen mindestens zwei Personen, die sich zur Erreichung eines
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bestimmten Zwecks zusammenschließen. Sie ist als →Gesamthand
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mit unbeschränkter →Haftung organisiert, so dass durch die
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Aufnahme der Wendung mit beschränkter Haftung in den Namen der
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G. d. b. R. oder durch Beschränkung der Haftung in allgemeinen
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Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung auf das
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Gesellschaftsvermögen nicht erreicht werden kann, vielmehr eine
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besondere Haftungsbeschränkungsvereinbarung im Einzelfall
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erforderlich bleibt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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vom 29. 1. 2001 hat eine (Außen-) G. d. b. R. Rechtsfähigkeit, soweit
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sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
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begründet und kann eine G. d. b. R. unter ihrem Namen klagen und
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verklagt werden, so dass eine Klage gegen einen Gesellschafter nur
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noch erforderlich ist, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt
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werden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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Deutschlands vom 2. 10. 2002 ist eine G. d. b. R. für Art. 14, 101 I 2
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und 103 I GG grundrechtsfähig. →Geschäftsführung und
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→Vertretung stehen im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam zu.
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Die G. d. b. R. endet u. a. durch Vereinbarung oder durch
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Übertragung aller Mitgliedschaftsrechte auf einen einzigen Erwerber,
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während sie bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Regelfall
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fortgeführt wird. Der →Auflösung folgt eine Abwicklung. Ihr Name
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kann fortgeführt werden. Die G. d. b. R. kann reine Innengesellschaft
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sein (z. B. →stille Gesellschaft). Sie kann im Grundbuch nicht ohne
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Angabe der einzelnen Gesellschafter eingetragen werden, wohl aber
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unter ihrer im Rechtsverkehr verwendeten Sammelbezeichnung einen
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Scheck oder Wechsel ausstellen (vgl. BGH NJW 1997, 2755). Sie
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kann Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer
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Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft sein. Die
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Gesellschafter haften für Schulden der Gesellschaft entsprechend §
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128 HGB. Die G. d. b. R. kann als solche Bauherrin sein.
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Lit.: Brönner, H., Die Besteuerung der Gesellschaften, 17. A. 1999;5, Kübler, F.,
|
|
Gesellschaftsrecht, 5. A. 2001; Langenfeld, G., Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 6. A.
|
|
2003; Tzschaschel, H., Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 10. A. 2002; Ulmer, P., Gesellschaft
|
|
bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. A. 2004; Katterbe, B., Die BGB-Gesellschaft
|
|
im Steuerrecht, 2. A. 1999; Terlau, M., Das internationale Privatrecht der Gesellschaft bürgerlichen
|
|
Rechts, 1999; Eickhoff, A., GbR-Verträge, 1999; Giefers, H./Ott, H., Die Gesellschaft bürgerlichen
|
|
Rechts, 4. A. 2000; Weber, R., Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JuS 2000, 313; Schmidt, K.,
|
|
Die BGB-Außengesellschaft, NJW 2001, 993; Lang, V., Die BGB-Gesellschaft, 2000; Waldner,
|
|
W./Wölfel, E., GbR, OHG, KG, 6. A. 2004; Wertenbruch, J., Die Parteifähigkeit der GbR, NJW
|
|
2002, 324; Ulmer, P./Steffek, F., Grundbuchfähigkeit einer rechts- und parteifähigen GbR, NJW
|
|
2002, 330; Nagel, R., Grundeigentum und Grundbucheintragung der GbR, NJW 2003, 1646
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die im Gesetz
|
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über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelte rechtsfähige
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Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, 1997 500 000 in Deutschland, 2001
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nahezu eine Million) mit beschränkter Haftung (der Gesellschafter,
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aber unbeschränkter Haftung der Gesellschaft selbst). Die G. m. b. H.
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(GmbH) erfordert mindestens einen Gesellschafter
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(→Einmanngesellschaft), ein →Stammkapital von mindestens 25000
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Euro (§ 5 GmbHG) und entsteht mit der →Eintragung im
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→Handelsregister. Die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der
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Europäischen Union wirksam gegründete G. m. b. H. ist auf Grund
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der Art. 52, 56 EGV in allen Mitgliedstaaten ohne Weiteres
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anzuerkennen, auch wenn sich die Beziehung zum Gründungsstaat im
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Gründungsvorgang, der womöglich im Gründungsstaat besonders
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einfach ist, erschöpft. Die G. m. b. H. gilt stets als
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→Handelsgesellschaft (§ 13 III GmbHG, Formkaufmann). Ihre
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Organe sind →Geschäftsführer (, Aufsichtsrat) und
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Gesellschafterversammlung. Die Firma der G. m. b. H. muss die
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Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine
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allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4
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GmbH). Hält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer G. m. b. H. in
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maßgeblichem Umfang Anteile an mehreren Gesellschaften mit
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beschränkter Haftung, so droht ihm die unbeschränkte persönliche
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Haftung für alle Verbindlichkeiten. Gesellschafter, Geschäftsführer,
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Prokurist und Handlungsbevollmächtigter einer Anwaltsgesellschaft
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mit beschränkter Haftung (in Deutschland 1999 rund 40, 2003 159)
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darf nur ein Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
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Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
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Buchprüfer sein. Gesichert werden muss, dass Rechtsanwälte die
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|
Mehrheit der Gesellschafter und Geschäftsführer stellen. Die
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Mindesthaftpflichtversicherungssumme dieser Gesellschaft muss
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2500000 Euro betragen. Zugelassen wird die Anwalts-GmbH von der
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|
örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Im Streit um die
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Parteifähigkeit oder Prozessfähigkeit einer G. m. b. H. gilt die G. m.
|
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b. H. bis zur Klärung der Frage als parteifähig und prozessfähig. Die
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|
G. m. b. H. wird hauptsächlich durch Zeitablauf, Beschluss der
|
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Gesellschafter, gerichtliches Urteil oder Eröffnung eines
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Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 GmbhG). Bei bloßer
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Vermögenslosigkeit ist sie nicht zwangsläufig zu löschen.
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Lit.: Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, 35. A. 2003; Roth, G./Altmeppen, H., GmbH-Gesetz, 4. A. 2003;
|
|
Sudhoff, H., GmbH & Co. KG, 5. A. 2000; Rowedder, H./Schmitt-Leithoff, C., GmbHG, 4. A. 2002;
|
|
Baumbach, A./Hueck, G., GmbH-Gesetz, 17. A. 2001; Lutter, M./Hommelhoff, P., GmbH-Gesetz,
|
|
15. A. 2000; Scholz, GmbH-Gesetz, 9. A. 2000; Goette, W., Die GmbH, 2. A. 2002; Bartl, H. u. a.,
|
|
Heidelberger Kommentar zum GmbH-Recht, 5. A. 2002; Die GmbH in Europa, hg. v. Herberstein,
|
|
G., 1998; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 9. A. 2003; Tillmann, G., GmbH-Praktikum, 3. A.
|
|
1999; Waldner, W./Wölfel, E., So gründe und führe ich eine GmbH, 7. A. 2003; Balser,
|
|
H./Bokelmann, G./Piorreck, K., Die GmbH, 12. A. 2000; Priester, H., Vertragsgestaltung bei der
|
|
GmbH & Co, 3. A. 2000; Reichert, J./Harbarth, S., Der GmbH-Vertrag, 3. A. 2001; Lutz, R., Der
|
|
GmbH-Gesellschafterstreit, 2001; Beck’sches Handbuch der GmbH, hg. v. Müller, W. u. a., 3. A.
|
|
2002; Bartl, H./Fichtelmann, H./Schlarb, E./Schulze, H., GmbH-Recht, 5. A. 2002; GmbHG, hg. v.
|
|
Michalski, L., 2002; Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, hg. v. Römermann, V., 2002;
|
|
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1ff., hg. v. Riegger, P. u. a., 2. A. 2003ff.;
|
|
Altmeppen, H., Die Einflussrechte der Gemeindeorgane in einer kommunalen GmbH, NJW 2003,
|
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2561
|
|
Gesellschaft, stille →stille Gesellschaft
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Gesellschafter ist der →Teilhaber (Mitglied) einer →Gesellschaft,
|
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der auf Grund des Gesellschaftsvertrags Rechte (Verwaltungsrechte,
|
|
Vermögensrechte) und Pflichten (Beitragspflicht, Treupflicht)
|
|
gegenüber der Gesellschaft hat. Ein G. kann Organ der Gesellschaft
|
|
sein. Ein G. kann auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.
|
|
Lit.: Spitaler, A./Niemann, U., Die Angemessenheit der Bezüge geschäftsführender Gesellschafter,
|
|
7. A. 1999; Barnert, T., Die Gesellschafterklage, 2004
|
|
|
|
Gesellschafterbeschluss ist der →Beschluss der Gesellschafter einer
|
|
→Gesellschaft. Nach § 709 I BGB ist bei der Gesellschaft des
|
|
bürgerlichen Rechts für jedes Geschäft grundsätzlich die Zustimmung
|
|
aller →Gesellschafter erforderlich. Die Befugnis zur Geltendmachung
|
|
der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann verwirkt
|
|
werden.
|
|
Lit.: Eickhoff, A., Die Praxis der Gesellschafterversammlung bei GmbH & Co. KG, 2001
|
|
Gesellschaftsanteil ist der Anteil eines Gesellschafters an einer
|
|
→Gesellschaft.
|
|
Lit.: Huber, H., Vermögensanteil, Kapitalanteil und Geschäftsanteil, 1970
|
|
Gesellschaftsrecht ist das Recht der →Gesellschaft(en des
|
|
Privatrechts). Das G. ist ein Teil des bürgerlichen Rechts und des
|
|
→Handelsrechts und zerfällt in das Recht der einzelnen
|
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Gesellschaften. Deren Recht ist teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch
|
|
und im Handelsgesetzbuch, teilweise aber auch in besonderen
|
|
Gesetzen geregelt (z. B. Aktiengesetz, Gesetz betreffend die
|
|
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsgesetz).
|
|
Lit.: Gesellschaftsrecht, 6. A. 2004; Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 5. A. 1999; Schmidt, K.,
|
|
Gesellschaftsrecht, 3. A. 1997; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1ff. 1988ff., 2.
|
|
A. 1999ff.; Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 12. A. 2002; Grunewald, B.,
|
|
Gesellschaftsrecht, 5. A. 2002; Hüffer, U., Gesellschaftsrecht, 6. A. 2003; Kraft, A./Kreutz, P.,
|
|
Gesellschaftsrecht, 12. A. 2004; Alpmann, J., Gesellschaftsrecht, 11. A. 2001; Habermeier, S.,
|
|
Grundfragen des Gesellschaftsrechts, JuS 1998, 865; Habersack, M., Europäisches
|
|
Gesellschaftsrecht, 2. A. 2003; Internationales Gesellschaftsrecht, bearb. v. Großfeld, B., 13. A.
|
|
1998 (Staudinger); Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000; Nagel, B., Deutsches und
|
|
europäisches Gesellschaftsrecht, 2000; Casebook europäisches Gesellschafts- und
|
|
Unternehmensrecht, hg. v. Saenger, I., 2002; Wiedemann, H./Frey, K., Gesellschaftsrecht, 6. A.
|
|
2002 (Prüfe dein Wissen); Hueck, G./Windbichler, C., Gesellschaftsrecht, 20. A. 2003; Eisenhardt,
|
|
U., Gesellschaftsrecht, 11. A. 2003
|
|
Gesellschaftsschuld ist die →Schuld einer →Gesellschaft. Zu ihrer
|
|
Erfüllung steht das →Gesellschaftsvermögen zur Verfügung.
|
|
Daneben haften bei den nicht rechtsfähigen Gesellschaften auch die
|
|
Gesellschafter (§§ 427, 431 BGB, 128, 161 II HGB).
|
|
Gesellschaftsvermögen (z. B. § 718 BGB) ist das →Vermögen der
|
|
→Gesellschaft. Das G. entsteht durch Leistung der
|
|
Gesellschafterbeiträge und Erwerb von Gegenständen durch die
|
|
→Geschäftsführung für die Gesellschaft. Bei der Gesellschaft des
|
|
bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft und der
|
|
Kommanditgesellschaft ist das G. vom Vermögen der Gesellschafter
|
|
getrenntes, gesamthänderisch gebundenes →Sondervermögen. Es
|
|
wird bei der Abwicklung oder →Liquidation durch
|
|
Auseinandersetzung aufgeteilt. Zur →Zwangsvollstreckung in das G.
|
|
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist seit einer Entscheidung
|
|
des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2001 ein →Vollstreckungstitel
|
|
gegen alle Gesellschafter nicht mehr erforderlich (§ 736 ZPO), weil
|
|
die Gesellschaft unter ihrem Namen klagen und verklagt werden
|
|
kann.
|
|
Lit.: Müller-Christmann, B. u. a., Durchblick, JuS 1998, 1080
|
|
Gesellschaftsvertrag (z. B. § 705 BGB) ist der zum Zweck der
|
|
Gründung einer →Gesellschaft unter den Gesellschaftern
|
|
abgeschlossene →Vertrag. Er ist ein schuldrechtlicher, grundsätzlich
|
|
|
|
auch gegenseitiger (str.) Vertrag. Er bedarf als solcher keiner
|
|
besonderen →Form (anders bei Einbringung von Grundstücken und
|
|
bei rechtsfähigen Gesellschaften). Mängel des Vertrags sind vielfach
|
|
nur für die Zukunft zu beachten (fehlerhafte →Gesellschaft).
|
|
Lit.: Peter, K./Crezelius, G., Gesellschaftsverträge und Unternehmensreformen, 6. A. 1995;
|
|
Sommer, M., Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG, 2. A. 1997; Hey, F., Freie Gestaltung
|
|
in Gesellschaftsverträgen, 2004
|
|
Gesetz ist im materiellen Sinn jede abstrakte und generelle (auf
|
|
hoheitlicher Anordnung beruhende) →Regelung (z. B. die meisten
|
|
[formellen] Gesetze, die Rechtsverordnungen, die Satzungen) und im
|
|
formellen Sinn jeder vom →Parlament (Bundestag, Landtag) im
|
|
besonderen →Gesetzgebungsverfahren verabschiedete Beschluss
|
|
(z. B. auch Haushaltsgesetz). Das G. ist eine Rechtsquelle. Es kann
|
|
entweder →Bundesgesetz oder →Landesgesetz sein sowie
|
|
→Einspruchsgesetz (ungefähr 50% der Bundesgesetze) oder
|
|
→Zustimmungsgesetz. Möglich ist ein Blankettgesetz (d. h. ein noch
|
|
ausfüllungsbedürftiges Gesetz). Allgemeine Gesetze im Sinne des
|
|
Art. 5 II GG sind Gesetze, die sich nicht gegen die
|
|
→Meinungsfreiheit als solche richten, sondern den Kreis des
|
|
erlaubten Verhaltens unabhängig von der Meinungsbildung abstecken
|
|
und dabei nur nebenbei auch die Meinungsfreiheit berühren.
|
|
Lit.: Starck, C., Der Gesetzesbegriff des Grundgesetzes, 1970; Das missglückte Gesetz, hg. v.
|
|
Diederichsen, U., 1997; Lücke, J., Die allgemeinen Gesetze, 1998
|
|
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen →Kartellgesetz, →Wettbewerbsbeschränkung
|
|
Lit.: Bechtold, R., GWB. Kartellgesetz, 3. A. 2002
|
|
Gesetzblatt (vgl. Art. 82 GG) ist das amtliche Druckwerk, in dem
|
|
→Gesetze (und →Rechtsverordnungen) zu verkünden sind (z. B.
|
|
Bundesgesetzblatt).
|
|
Gesetzbuch ist das umfangreiche Gesetz (z. B. Bürgerliches
|
|
Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Sozialgesetzbuch,
|
|
Baugesetzbuch, Zivilgesetzbuch). →code, →codex
|
|
Gesetzesanalogie ist die an eine einzelne Bestimmung eines Gesetzes
|
|
geknüpfte →Analogie (z. B. Anwendung des § 31 BGB auf den
|
|
nichtrechtsfähigen Verein, Verbindlichkeit der staatlich genehmigten
|
|
Wette analog § 763 BGB). Sie ist ein Fall der Analogie. Innerhalb der
|
|
Analogie steht die G. im Gegensatz zur →Rechtsanalogie.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz) ist der Fall der unechten
|
|
→Konkurrenz. Zwar sind dem Gesetzeswortlaut nach mehrere
|
|
Straftatbestände erfüllt, doch verdrängt das in erster Linie
|
|
anzuwendende →Gesetz die übrigen Gesetze bzw. Tatbestände (z. B.
|
|
räuberischer Diebstahl verdrängt Diebstahl, dagegen verdrängt
|
|
versuchter Raub mit Todesfolge nicht vollendete Körperverletzung
|
|
mit Todesfolge). Im Einzelnen kann dabei →Spezialität,
|
|
→Subsidiarität oder →Konsumtion vorliegen.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
gesetzesfreie Verwaltung →Verwaltung, gesetzesfreie
|
|
Gesetzesinitiative ist die Initiative von Gesetzen durch Einbringung
|
|
von Gesetzesvorlagen im →Parlament. Nach Art. 76 I GG haben die
|
|
→Bundesregierung, die Mitglieder des →Bundestags und der
|
|
→Bundesrat das Recht zur G. für →Bundesgesetze. Am häufigsten
|
|
|
|
geht in der Rechtswirklichkeit die G. von der Bundesregierung aus.
|
|
Gesetzeskonkurrenz →Gesetzeseinheit
|
|
Gesetzeskraft (Art. 82 GG) ist die Verbindlichkeit einer Regel als
|
|
→Gesetz. Ein Gesetz erlangt G. an dem von den
|
|
Gesetzgebungsorganen festgesetzten Tag. Fehlt eine besondere
|
|
Bestimmung, so tritt jedes Gesetz (und jede Rechtsverordnung) mit
|
|
dem 14. Tage nach Ablauf des Tags in Kraft, an dem das betreffende
|
|
→Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
|
|
Gesetzespositivismus ist das Festhalten am (Wortlaut des) Gesetz(es)
|
|
als einziger Richtschnur. Der G. leugnet jegliche übergesetzlichen
|
|
Werte. Ihm garantiert das formell ordnungsmäßig zustande
|
|
gekommene Gesetz als solches die →Gerechtigkeit.
|
|
Gesetzesrecht ist das durch →Gesetz geschaffene Recht. Es steht im
|
|
Gegensatz zum →Gewohnheitsrecht und zum →Fallrecht
|
|
(Richterrecht). Es ist in Deutschland der wichtigste Teil des Rechts.
|
|
Gesetzessammlung ist die Sammlung von →Gesetzen. Sie kann
|
|
privat oder amtlich betrieben sein. Sie zielt auf die Vermittlung
|
|
einwandfreier Übersicht über die geltenden Gesetze.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Gesetzesumgehung ist das Anstreben eines vom →Gesetz
|
|
missbilligten oder verbotenen Erfolgs durch ein vom Gesetz nicht
|
|
ausdrücklich verbotenes, dem Zweck des Verbotsgesetzes
|
|
zuwiderlaufendes Verhalten. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein
|
|
gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Die
|
|
Abgrenzung des noch erlaubten Verhaltens von der rechtswidrigen G.
|
|
ist schwierig und zweifelhaft. →Umgehungsgeschäft
|
|
Lit.: Teichmann, A., Die Gesetzesumgehung, 1961; Heeder, O., Fraus legis, 1998
|
|
Gesetzesvorlage ist die den Beratungen des Gesetzgebungsorgans
|
|
zugrunde zu legende schriftliche Fassung eines
|
|
Gesetzgebungsvorhabens. →Gesetzesinitiative
|
|
Gesetzesvorbehalt (Art. 19 GG) ist der den einzelnen Grundrechten
|
|
beigegebene – oder auch u. U. sonst anzunehmende (str.) – Vorbehalt,
|
|
unter welchen Voraussetzungen das →Grundrecht durch →Gesetz
|
|
eingeschränkt werden darf. Ein beschränkter G. ist der G., bei dem
|
|
nur aus den bei den Grundrechten aufgeführten Gründen eine
|
|
Grundrechtsbeschränkung zulässig ist. Der G. ist zu unterscheiden
|
|
vom →Vorbehalt des Gesetzes.
|
|
Lit.: Sachs, M., Die Gesetzesvorbehalte der Grundrechte, JuS 1995, 693; Holoubek, M., Die
|
|
Struktur der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte, 1997
|
|
gesetzgebende Gewalt →Gewalt, gesetzgebende, Gewaltenteilung
|
|
Gesetzgebung ist das Verfahren der Schaffung von →Gesetzen. Zur
|
|
Vermeidung von Streitigkeiten und Überschneidungen ist im
|
|
Bundesstaat eine Regelung der →Zuständigkeit zur G. erforderlich.
|
|
Nach Art. 70ff. GG ist der Bund für bestimmte Materien
|
|
ausschließlich für die G. zuständig, für andere konkurrierend mit den
|
|
Ländern sowie für wieder andere überhaupt nicht (ausschließliche
|
|
Landeszuständigkeit). Für bestimmte Angelegenheiten hat der Bund
|
|
das Recht, →Rahmenvorschriften oder Grundsätze zu erlassen
|
|
(Art. 75, 109 III GG). Widerspricht das →Landesrecht dem
|
|
→Bundesrecht, so wird es von diesem gebrochen (Art. 31 GG).
|
|
→Gesetzgebungsverfahren, →Gesetzesinitiative
|
|
|
|
Lit.: Zum gegenwärtigen Stand der Gesetzgebungslehre, hg. v. Karpen, U., 1998; National
|
|
Legislation in the European Framework, hg. v. Karpen, U. u. a., 1998; Handbuch der
|
|
Rechtsförmlichkeiten, hg. v. Bundesministerium der Justiz, 2. A. 1999; Schneider, H.,
|
|
Gesetzgebung, 3. A. 2002
|
|
Gesetzgebungsnotstand →Gesetzgebungsverfahren
|
|
Gesetzgebungsverfahren (z. B. Art. 76ff. GG) ist das Verfahren der
|
|
Schaffung von formellen →Gesetzen. Zu Beginn des
|
|
Gesetzgebungsverfahrens steht die auf Grund eines Rechts zur
|
|
→Gesetzesinitiative beim →Bundestag eingebrachte
|
|
Gesetzesvorlage, die in bestimmten Fällen zunächst dem →Bundesrat
|
|
oder über die Bundesregierung dem →Bundestag zuzuleiten ist. Der
|
|
Bundestag beschließt – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit – das
|
|
Gesetz in drei Lesungen und leitet es dem Bundesrat zu. Bei
|
|
Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat kann
|
|
ein →Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden.
|
|
→Einspruchsgesetze können gegen den Einspruch des Bundesrats,
|
|
→Zustimmungsgesetze nur mit Zustimmung des Bundesrats zustande
|
|
kommen. Das zustande gekommene Gesetz wird vom
|
|
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
|
|
→Bundesgesetzblatt verkündet. Ein erleichternd abgewandeltes G.
|
|
kommt für den Fall des Gesetzgebungsnotstands (Art. 81 GG) zur
|
|
Anwendung.
|
|
Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Gesetzgebungszuständigkeit ist die →Zuständigkeit zum Erlass von
|
|
→Gesetzen. Die G. beruht grundsätzlich auf der →Verfassung (z. B.
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Art. 70ff. GG). Daneben wird sie für bestimmte Fälle auch auf die
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→Natur der Sache (z. B. Bestimmung des Sitzes der Bundesregierung
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durch den Bund) oder auf den →Sachzusammenhang gegründet.
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gesetzlich (Adj.) auf Gesetz beruhend, dem Gesetz entsprechend
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gesetzliche Erbfolge →Erbfolge, gesetzliche
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gesetzlicher Güterstand →Güterstand, gesetzlicher
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gesetzlicher Richter →Richter, gesetzlicher
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gesetzlicher Vertreter →Vertreter, gesetzlicher
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gesetzliches Erbrecht →Erbrecht, gesetzliches
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gesetzliches Pfandrecht →Pfandrecht, gesetzliches
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gesetzliches Schuldverhältnis →Schuldverhältnis, gesetzliches
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gesetzliches Zahlungsmittel →Zahlungsmittel, gesetzliches
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Gesetzlichkeitsprinzip ist der Grundsatz, dass jemand für eine →Tat
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nur bestraft werden kann, wenn die →Strafbarkeit gesetzlich
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bestimmt war, ehe die Tat begangen wurde (Art. 103 II GG, § 1
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StGB, [lat.] nullum crimen, nulla poena sine lege).
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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist der Grundsatz, dass die
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→Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die gesetzwidrig sind.
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Einzelausprägungen dieses Prinzips sind die Grundsätze des
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→Vorrangs des Gesetzes und des →Vorbehalts des Gesetzes.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Gesetzwidrigkeit ist der Widerspruch eines Verhaltens oder Zustands
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zur →Rechtsordnung. Insbesondere kann ein →Rechtsgeschäft
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gesetzwidrig sein (§ 134 BGB). Dann ist es beim Verstoß gegen ein
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Verbot im Zweifel →nichtig.
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Gesinde (N.) (Reisegefährten, Gefolgsleute) ist im neuzeitlichen
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deutschen Recht die Gesamtheit der in einem Hauswesen
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beschäftigten und der Personalgewalt (ahd. →munt) des Hausvaters
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unterstehenden Dienstboten.
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Lit.: Kähler, W., Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland, 1896
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Gestaltungsakt ist die →Handlung, durch die unmittelbar eine
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Rechtslage gestaltet wird. Dies kann z. B. im Privatrecht durch
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Ausübung eines →Gestaltungsrechts geschehen. Im Verfahrensrecht
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kann das Gericht einen G. vornehmen (z. B. Vollzug der Wandlung,
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str.).
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
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Gestaltungsklage ist die →Klage, mit welcher der Kläger vom
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Gericht die Vornahme einer rechtlichen Gestaltung begehrt. Der G.
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liegt kein Anspruch zugrunde (str.). Die auf Grund einer G. folgende
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Gestaltung wirkt (ohne Vollstreckung) für und gegen alle (z. B.
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Ehescheidung, Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts).
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Lit.: Köhler, H., Der Streitgegenstand bei Gestaltungsklagen, 1995
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Gestaltungsrecht ist das (einseitige) →Recht auf unmittelbare
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Rechtsänderung. Es ist ein subjektives Recht. Das G. kann ein
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selbständiges G. (z. B. →Aneignungsrecht) oder ein unselbständiges,
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aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwachsendes G.
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(z. B. →Anfechtung einer Willenserklärung, →Kündigung,
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→Rücktritt) sein. Es kann sich auf Erwerb, Änderung oder
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Aufhebung einer Rechtsstellung richten. In der Regel wird es durch
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(tatsächliche Handlung oder) formlose →Erklärung geltend gemacht.
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Die als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
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durchzuführende Ausübung ist grundsätzlich unwiderruflich.
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Lit.: Gottgetreu, S., Gestaltungsrechte als Vollstreckungsgegenstände, 2001
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Gestaltungsurteil ist das auf eine zulässige und begründete
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→Gestaltungsklage hin ergehende Urteil. Das G. führt mit seiner
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→Rechtskraft unmittelbar zu einer Veränderung des Rechtszustands,
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ohne dass es einer →Vollstreckung bedarf. Es setzt voraus, dass ein
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materielles oder prozessuales →Recht hierauf besteht und dass der
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Berechtigte diese Änderung nicht einseitig herbeiführen kann (vgl.
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die §§ 315 III, 319 I 2, 2342 BGB, §§ 117, 127, 131 I Nr. 4 HGB,
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§§ 323, 767, 771 ZPO).
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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Geständnis (§§ 288 ZPO, 264 StPO) ist das Zugestehen der Wahrheit
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einer von einem andern behaupteten Tatsache durch einen
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Verfahrensbeteiligten. Im Strafverfahrensrecht, in dem die
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Erzwingung eines Geständnisses ausdrücklich verboten ist (§ 136a
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StPO), unterliegt das G. der freien →Beweiswürdigung. Im
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Zivilverfahrensrecht bedarf die in einem gerichtlichen G.
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zugestandene Tatsache keines →Beweises mehr.
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Lit.: Schneider, E., Das Geständnis im Zivilprozess, MDR 1991, 297
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Gestattung ist bei der →Sondernutzung die neben der behördlichen
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→Erlaubnis (z. B. des Straßenbaulastträgers) vielfach noch
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erforderliche Einverständniserklärung des Eigentümers der benutzten
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Sache (z. B. des Straßeneigentümers). Daneben kann G. auch ein
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behördlicher Akt sein.
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Lit.: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1.
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Gesundheit ist der ungestörte Ablauf der inneren Lebensvorgänge.
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Im Verwaltungsrecht ist G. der Zustand, der dem Einzelnen die
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Ausübung der körperlichen und geistigen Funktionen ermöglicht.
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Verletzung der G. ist im Schuldrecht (§ 823 I BGB) die Störung der
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inneren Lebensvorgänge.
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Lit.: Gesundheitsrecht, 5. A. 2003; Domeier, D., Gesundheitsschutz und Lebensmittelstrafrecht,
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1999
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Gesundheitsamt ist die bei der unteren →Verwaltungsbehörde
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eingerichtete (staatliche) →Behörde des Gesundheitswesens. Das G.
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wird von →einem Amtsarzt geleitet. Seine Aufgaben sind u. a.
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Schulgesundheitspflege, Mütterberatung, Überwachung von
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Geschlechtskrankheiten.
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Lit.: Hellmeier, W., Aufgabenwahrnehmung durch die Gesundheitsämter, 1990
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Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB, bis 1998
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Gesundheitsbeschädigung) ist das Herbeiführen oder Steigern einer
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körperlichen oder seelischen Krankheit. Die G. ist ein Fall der mit
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohten
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Körperverletzung. Der Versuch ist strafbar.
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Gesundheitsverletzung →Gesundheit
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Getrenntleben (§ 1567 BGB) ist der Zustand zwischen Ehegatten,
|
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bei dem zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
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(Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft) und ein Ehegatte sie
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erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
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→Lebensgemeinschaft, zu der die Ehegatten einander nach § 1353
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BGB verpflichtet sind, ablehnt (Trennungsabsicht). Das G. über drei,
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evtl. auch ein Jahr begründet eine unwiderlegbare →Vermutung
|
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dafür, dass die Ehe gescheitert ist (Zerrüttungsvermutung). Nach
|
|
fünfjährigem G. kann die Ehe in jedem Fall geschieden werden. Das
|
|
G. hat außerdem Auswirkungen auf den →Unterhalt, die
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|
Hausratsverteilung und die Eigentumsvermutungen (§§ 1361ff.
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|
BGB).
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|
Lit.: Erbarth, A., Der Anspruch des die Ehewohnung verlassenden Ehegatten auf Entrichtung einer
|
|
Benutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens, NJW 2000, 1379
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|
Gewährleistung (§§ 434ff., 633ff. BGB) ist die gesetzliche
|
|
Verpflichtung des →Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache
|
|
oder eines Werks einzustehen. Der →Verkäufer einer Sache hat dem
|
|
Käufer die Sache frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu
|
|
verschaffen (§ 433 I 2 BGB). Die Sache ist frei von Sachmängeln,
|
|
wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
|
|
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
|
|
Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
|
|
Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche
|
|
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
|
|
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
|
|
erwarten kann. Zu der Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften,
|
|
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des
|
|
Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
|
|
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache
|
|
erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht
|
|
kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
|
|
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie
|
|
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 434 BGB). Die
|
|
|
|
Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache
|
|
keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den
|
|
Käufer geltend machen können oder im Grundbuch ein Recht
|
|
eingetragen ist, das nicht besteht (§ 435 BGB). Ist die Sache
|
|
mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich nach § 439 BGB
|
|
Nacherfüllung verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 V BGB von
|
|
dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis
|
|
mindern und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB
|
|
Schadensersatz oder nach § 284a BGB Ersatz vergeblicher
|
|
Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche verjähren in 30
|
|
Jahren bei in dinglichen Rechten oder sonstigen im Grundbuch
|
|
eingetragenen Rechten bestehenden Mängeln, in fünf Jahren bei
|
|
Bauwerken und im Übrigen in zwei Jahren (§ 438 BGB). Bei einem
|
|
Werkvertrag hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von
|
|
Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von
|
|
Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
|
|
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
|
|
Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
|
|
sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
|
|
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist
|
|
und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem
|
|
Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als
|
|
das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Das
|
|
Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk
|
|
keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den
|
|
Besteller geltend machen können (§ 633 BGB). Bei Mängeln kann
|
|
der Besteller nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen, nach § 637
|
|
BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
|
|
Aufwendungen verlangen, nach den §§ 636, 323 und 326 V BGB von
|
|
dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung
|
|
mindern und nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB
|
|
Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher
|
|
Aufwendungen verlangen (§ 634 BGB). Die Mängelansprüche
|
|
verjähren in zwei Jahren bei Herstellung, Wartung oder Veränderung
|
|
einer Sache, in fünf Jahren bei einem Bauwerk und im Übrigen in der
|
|
regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a BGB).
|
|
Lit.: Reform des Gewährleistungsrechts und europäische Rechtsangleichung, hg. v. Schermaier, M.,
|
|
1998; Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, hg. v. Grundmann, S. u. a., 2001; Siegburg, P.,
|
|
Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. A. 2000; Weisner, A., Die EGKaufrechtsgewährleistungsrichtlinie, JuS 2001, 759
|
|
Gewahrsam (§ 242 StGB) ist ein tatsächliches, von einem
|
|
Herrschaftswillen getragenes Herrschaftsverhältnis. Objektiv setzt G.
|
|
voraus, dass nach den Anschauungen des täglichen Lebens der
|
|
Verwirklichung des Willens zur unmittelbaren Einwirkung auf die
|
|
Sache keine Hindernisse entgegenstehen. Subjektiv ist der Wille
|
|
erforderlich, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die
|
|
Sache zu erhalten. G. hat danach z. B. der Autofahrer über das
|
|
geparkte Auto (→Gewahrsamsbruch, →Diebstahl). Im
|
|
Verfahrensrecht (§ 808 ZPO) ist G. die rein tatsächliche Herrschaft
|
|
über die Sache. Im Polizeirecht ist G. das Herrschaftsverhältnis der
|
|
Polizei über einen Menschen oder eine Sache.
|
|
|
|
Lit.: Kargl, W., Gewahrsamsbegriff, JuS 1996, 971; Stoermer, C., Der polizeirechtliche
|
|
Gewahrsam, 1999; Oldemeier, H., Rechtsgrundlagen des Verbringungsgewahrsams, Diss. jur.
|
|
Bielefeld 1999
|
|
Gewahrsamsbruch (§ 242 StGB) ist die Aufhebung des
|
|
→Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers. Es genügt,
|
|
dass der Gewahrsamsinhaber die Sache unabhängig von seinem
|
|
Einverständnis oder seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters
|
|
preisgegeben glaubt (z. B. Vortäuschen einer Beschlagnahme,
|
|
Vorbeigehen an der Ladenkasse des Selbstbedienungsgeschäftes mit
|
|
versteckter Ware, Einschieben eines mit einem Klebestreifen
|
|
versehenen Geldscheins in einen Geldwechselautomaten und
|
|
Herausziehen des Geldscheins mittels des Klebestreifens nach Erhalt
|
|
des Wechselgelds). Der Bruch fremden Gewahrsams (auch des
|
|
bloßen Mitgewahrsams eines andern) ist ein Tatbestandsmerkmal der
|
|
→Wegnahme und damit des →Diebstahls.
|
|
Lit.: Mayer, H., Zum Begriff der Wegnahme, JZ 1962, 617
|
|
Gewährschaft ist im mittelalterlichen Recht die Verpflichtung des
|
|
Veräußerers einer Sache für den Fall, dass ein Dritter von dem
|
|
Erwerber die Sache herausverlangt, an Stelle des Erwerbers dem
|
|
Verlangen des Dritten entgegenzutreten oder den Kaufpreis zu
|
|
erstatten und weitere Nachteile (Buße) auf sich zu nehmen.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Gewalt ist allgemein der Einsatz von Kraft zur Erreichung eines Ziels
|
|
sowie die Möglichkeit hierzu. Im Verfassungsrecht wird zwischen
|
|
gesetzgebender G., vollziehender G. und rechtsprechender G.
|
|
unterschieden (→Gewaltenteilung). Verfassunggebende G. ist die
|
|
Macht, eine Verfassung zu schaffen. Im Strafrecht (§ 240 StGB) ist
|
|
G. die zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten
|
|
Widerstands eingesetzte körperliche Kraft. Dabei genügt es nach
|
|
umstrittener Ansicht, wenn der Täter auf den Körper des andern ohne
|
|
dessen Willen mit einem betäubenden Mittel einwirkt. Nicht
|
|
genügend ist, dass sich ein Mensch dort aufhält, wo ein einzelner
|
|
anderer Mensch durchgehen möchte. Die G. kann ihrer Art nach eine
|
|
Willensentscheidung oder Willensverwirklichung des andern gänzlich
|
|
ausschließen ([lat.] vis [F.] absoluta, absolute G., z. B. Fesselung)
|
|
oder nur beeinträchtigen ([lat.] vis [F.] compulsiva, zwingende G.,
|
|
z. B. Zerstörung von Sachen des Betroffenen). Höhere G. (§ 203
|
|
BGB) ist ein (von außen kommendes) außergewöhnliches Ereignis,
|
|
das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage
|
|
der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert
|
|
werden kann. Es muss ihn daher in bestimmten Fällen gerechterweise
|
|
von negativen Folgen entlasten. Elterliche G. war bis 1980 die Gewalt
|
|
der Eltern über ein →Kind. Nach § 1631 II BGB hat das Kind ein
|
|
Recht auf Erziehung ohne G. →Sorge, elterliche
|
|
Lit.: Callies, R., Der Begriff der Gewalt im Systemzusammenhang der Straftatbestände, 1974;
|
|
Arnold, J., Die neue Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB, JuS 1996, 289; Löhning,
|
|
M./Sachs, R., Zivilrechtlicher Gewaltschutz, 2002
|
|
Gewaltenteilung ist seit der frühen Neuzeit (Locke 1689,
|
|
Montesquieu 1748) die Aufteilung der staatlichen Hoheitsgewalt in
|
|
mehrere, sich gegenseitig kontrollierende und beschränkende
|
|
Gewalten, die von verschiedenen und deshalb einander grundsätzlich
|
|
|
|
kontrollierenden Menschen ausgeübt werden. Die G. ist im
|
|
→Grundgesetz angestrebt (Art. 1 III, 20 II GG), wenn auch nicht
|
|
vollständig durchgeführt (z. B. Rechtssetzung durch
|
|
Rechtsverordnung der vollziehenden Gewalt, Haushaltsfestlegung
|
|
durch Gesetz der gesetzgebenden Gewalt). Herkömmlich wird dabei
|
|
zwischen gesetzgebender (legislativer), vollziehender (exekutiver,
|
|
ausübender) und rechtsprechender (judikativer, richterlicher) Gewalt
|
|
unterschieden. Die G. kennzeichnet den →Rechtsstaat im Gegensatz
|
|
zum absoluten Staat.
|
|
Gewalttätigkeit (§ 125 StGB) ist der Einsatz physischer Kraft durch
|
|
aggressives Tun von einiger Erheblichkeit, mit dem unmittelbar auf
|
|
Menschen oder Sachen, u. U. auch mittelbar auf Menschen eingewirkt
|
|
wird. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
|
|
Sachen kann →Landfriedensbruch sein.
|
|
Lit.: Eilsberger, R., Die Kölner Straßenblockade – BGH, NJW 1969, 1770ff., in: JuS 1970, 164
|
|
Gewaltverhältnis ist das auf →Gewalt gegründete Verhältnis
|
|
zwischen zwei Beteiligten wie z. B. zwischen →Staat und Einzelnem.
|
|
Dabei ist das allgemeine G. das zwischen dem Staat und jedem seiner
|
|
Angehörigen bestehende, aus dem Wesen des Staats entspringende
|
|
Verhältnis. Das (als Rechtsfigur zwischen 1870 und 1918
|
|
entstandene,) als solches mehr und mehr umstrittene besondere G.
|
|
(→Sonderrechtsverhältnis, besonderes Pflichtenverhältnis) ist das für
|
|
bestimmte Gruppen von Einzelnen – teils kraft freiwilligen Eintritts,
|
|
teils kraft gesetzlicher Anordnung – bestehende, ihnen besondere
|
|
Pflichten auferlegende Verhältnis des Staats zu ihnen (z. B.
|
|
Strafgefangene, Schüler, Studenten, Beamte). In ihm wird zwischen
|
|
Grundverhältnis und Betriebsverhältnis unterschieden. Zum
|
|
Grundverhältnis gehören die Maßnahmen, die das besondere G.
|
|
begründen, ändern und aufheben und wegen ihrer Gewichtigkeit
|
|
→Verwaltungsakte sind, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
|
|
Dagegen zählen zum Betriebsverhältnis solche Maßnahmen, die nur
|
|
der Verwirklichung des Zwecks dienen, zu dem das jeweilige
|
|
besondere G. begründet wurde (Einzelweisungen). Im Privatrecht
|
|
bestand zwischen Eltern und →Kindern ein G. (elterliche Gewalt
|
|
bzw. jetzt elterliche →Sorge).
|
|
Lit.: Loschelder, W., Vom besonderen Gewaltverhältnis zur Sonderverbindung, 1982
|
|
Gewässer ist die (nicht ganz unbedeutende) Ansammlung von
|
|
Wasser. Das G. kann Binnengewässer, Küstengewässer oder hohes
|
|
Meer sein, das Binnengewässer oberirdisches G. oder Grundwasser,
|
|
das oberirdische G. (nach landesgesetzlicher Regelung) je nach seiner
|
|
Größe und Bedeutung ein G. der ersten Ordnung
|
|
(Bundeswasserstraßen und besonders aufgeführte Flüsse und Seen),
|
|
der zweiten Ordnung (alle sonstigen bedeutenderen G.) oder dritter
|
|
Ordnung. Das →Eigentum an den Gewässern der ersten Ordnung
|
|
steht dem Bund (Art. 89 GG) oder den Ländern, das Eigentum an den
|
|
übrigen Gewässern meist den jeweiligen Eigentümern der
|
|
Ufergrundstücke zu. Die Benutzung der G. bedarf, soweit sie nicht
|
|
→Gemeingebrauch (z. B. Kahnfahren, Schwimmen, Schöpfen mit
|
|
Handgefäßen) ist, einer behördlichen →Erlaubnis oder einer
|
|
Bewilligung (§§ 2ff. WHG, z. B. Entnahme von Wasser, Einleitung
|
|
von Stoffen, Einleitung von →Abwasser).
|
|
|
|
Lit.: Kotulla, M., Rechtliche Instrumente des Grundwasserschutzes, 1999; Seidel, W.,
|
|
Gewässerschutz durch europäisches Gemeinschaftsrecht, 2000
|
|
Gewerbe (§ 1 GewO, vgl. auch § 1 GewStDV) ist die erlaubte, auf
|
|
Dauer und Gewinnerzielung (str.) gerichtete selbständige Tätigkeit
|
|
(kein G. soll deshalb z. B. der Betrieb eines gemeindlichen
|
|
Schlachthofs sein, bei dem durch Satzung die Gewinnerzielung
|
|
ausgeschlossen ist). Ausgenommen sind herkömmlicherweise
|
|
allerdings Urproduktion (Bergbau, Landwirtschaft, Jagd), freie
|
|
→Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt) und die Wahrnehmung
|
|
öffentlicher Aufgaben (Notar) sowie die schlichte Verwaltung
|
|
eigenen Vermögens. Für alle G. gilt die allgemeine
|
|
→Gewerbeordnung, für besondere G. das besondere Gesetz (z. B.
|
|
Handwerksordnung, Gaststättengesetz, Personenbeförderungsgesetz,
|
|
Lebensmittelgesetz), für →Handelsgewerbe auch das
|
|
→Handelsgesetzbuch. Das G. kann stehendes G. (§§ 14ff. GewO)
|
|
oder Reisegewerbe sein (§ 55ff. GewO). Wer den selbständigen
|
|
Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer
|
|
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt,
|
|
muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Bei
|
|
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die zuständige
|
|
Behörde die Ausübung des Gewerbes untersagen (§ 35 GewO).
|
|
Lit.: Steisslinger, J., Der Gewerbebegriff im Handels- und Steuerrecht, 1989
|
|
Gewerbeaufsicht (§ 139b GewO) ist die staatliche →Aufsicht über
|
|
die →Gewerbe. Hierzu gehört im weiteren Sinn das Recht der
|
|
→Zulassung zu einem Gewerbe bzw. der Untersagung eines
|
|
Gewerbes, im engeren Sinn vor allem die Überwachung der
|
|
Einhaltung des →Arbeitsschutzrechts. Ausgeübt wird die G.
|
|
hauptsächlich durch die Gewerbeaufsichtsämter.
|
|
Lit.: Buck-Heilig, L., Die Gewerbeaufsicht, 1989
|
|
Gewerbebetrieb ist im Verwaltungsrecht die Ausübung eines
|
|
→Gewerbes und die dazu erforderliche organisatorische Einheit. Im
|
|
Schuldrecht (§ 823 I BGB) ist das Recht am eingerichteten und
|
|
ausgeübten G. ein sonstiges →Recht, dessen Verletzung zu einem
|
|
→Schadensersatzanspruch führen kann (str.). Erforderlich ist
|
|
allerdings ein unmittelbarer, betriebsbezogener →Eingriff (z. B.
|
|
Blockade des Gewerbebetriebs, Aufforderung zum Boykott,
|
|
herabsetzendes Werturteil, unberechtigte Behauptung eines Patents).
|
|
Lit.: Kellenberger, C., Der verfassungsrechtliche Schutz des eingerichteten und ausgeübten
|
|
Gewerbebetriebs, 1999
|
|
Gewerbefreiheit (§ 1 GewO, Art. 12 GG) ist die (seit 1869
|
|
gewährleistete) Freiheit der gewerblichen Betätigung. Danach ist der
|
|
→Betrieb eines →Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet und
|
|
darf der Beginn und die Fortsetzung des Gewerbebetriebs nur den
|
|
gesetzlich festgelegten Beschränkungen (z. B. Gewerbeerlaubnis,
|
|
Konzession) unterworfen werden. Die Ausübung eines Gewerbes darf
|
|
weitergehend geregelt werden. Rechtstatsächlich bedarf die
|
|
Ausübung eines Gewerbes vielfach der verwaltungsrechtlichen
|
|
Zulassung.
|
|
Gewerbeordnung (GewO) ist das am 21. 6. 1869 (im Norddeutschen
|
|
Bund) zur grundsätzlichen Regelung des Rechts der →Gewerbe
|
|
geschaffene →Gesetz. Die G. enthält besondere Vorschriften vor
|
|
|
|
allem für das stehende Gewerbe, das Reisegewerbe, den
|
|
Marktverkehr sowie die gewerblichen Arbeiter. Die Verletzung
|
|
gewerblicher Vorschriften wird meist als →Ordnungswidrigkeit,
|
|
ausnahmsweise auch als →Straftat behandelt.
|
|
Lit.: GewerbeO, 34. A. 2003; Landmann, R./Rohmer,G. v., Gewerbeordnung (Lbl.) 44. A. 2003;
|
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Gewerbeordnung (Lbl.), 41. A. 2002; Kommentar zur Gewerbeordnung (Lbl.), hg. v. Friauf, K.
|
|
u. a.; Tettinger, P./Wank, R.,Gewerbeordnung, 6. A. 1999
|
|
Gewerberecht ist die Gesamtheit der →Gewerbe betreffenden
|
|
Rechtssätze.
|
|
Lit.: Gewerberecht (Lbl.), 50. A. 2003; Stollenwerk, D., Praxishandbuch zum Gewerberecht, 1998;
|
|
Lexikon des Rechts. Gewerberecht, hg. v. Stober, R., 1999
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Gewerberaum ist der zur Ausübung eines Gewerbes genützte oder
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geplante Raum.
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Gewerberaummietrecht ist das Recht der Miete von Gewerberaum.
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→Geschäftsraummiete
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Lit.: Fritz, J., Gewerberaummietrecht, 3. A. 2000; Rittner, R., Der Gewerberaummietvertrag, 3. A.
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1999; Schultz, M., Gewerberaummiete, 2. A. 1999
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Gewerbesteuer ist die von den →Gewerbebetrieben erhobene
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→Steuer. Sie ist →Ertragsteuer (→Realsteuer) und
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→Gemeindesteuer. Steuerobjekt sind grundsätzlich die
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Gewerbeerträge (Gewinne aus Gewerbebetrieb), die aber in den
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einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch besteuert werden.
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Lit.: Gewerbesteuerrecht, 16. A. 2004; Glanegger, P./Güroff, G., Gewerbesteuergesetz, 5. A. 2002;
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Spangemacher, K., Gewerbesteuer, 13. A. 2000; Wüstenhöfer, U., Gewerbesteuer, 5. A. 2001;
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Boruttau, E., Gewerbesteuergesetz, 14. A. 1997; Blümich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 80.
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A. 2003; Handbuch zur Gewerbesteuerveranlagung 2003, 2004
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Gewerbetreibender ist, wer ein →Gewerbe ausübt.
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Lit.: Robinski, S., Gewerberecht, 2. A. 2002
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Gewerbezentralregister (§ 149 GewO) →Bundeszentralregister
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gewerblich (Adj.) ein Gewerbe betreffend
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gewerblicher Rechtsschutz →Rechtsschutz, gewerblicher
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gewerbsmäßig →Gewerbsmäßigkeit
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Gewerbsmäßigkeit (z. B. § 180a I StGB [Prostitutionsförderung],
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§ 292 II StGB [Jagdwilderei]) ist die Qualifikation einer →Handlung,
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die vorliegt, wenn es einer Person darauf ankommt, sich aus
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wiederholter Begehung einer Tat eine fortlaufende
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Haupteinnahmequelle oder auch nur Nebeneinnahmequelle von
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einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Die G. kann ein
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Tatbestandsmerkmal einer →Straftat sein.
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Gewere ist im mittelalterlichen deutschen Recht ein
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(sachenrechtlicher Vorgang [Einkleidung mit einer Sache, lat.
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investitura] und das hieraus erwachsende) Verhältnis eines Menschen
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zu einer →Sache (oder auch einem Recht), kraft dessen ihr Träger
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rechtswidrige Eingriffe abwehren (Defensivfunktion), die Sache nach
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Wegnahme zurückfordern (Offensivfunktion) und die Sache
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übertragen darf (Translativfunktion). Formelhaft wird die G. in der
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Gegenwart als Kleid d. h. äußere Erscheinungsform (z. B. Innehaben,
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Nutzen) des (als solchen nicht sichtbaren, aber übertragen unter dem
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Kleid verborgenen) Rechts (z. B. Eigentum) an der Sache
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beschrieben. Sie kann leibliche (körperliche) G. oder ideelle
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(unkörperliche) G. sein. Die Rechtsfigur könnte als Folge
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komplizierterer Rechtsverhältnisse an Sachen am Übergang von der
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Antike zum Mittelalter von der Kirche entwickelt worden sein. In der
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Neuzeit tritt an die Stelle des Begriffs G. der von lat. (F.) possessio
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abgeleitete Begriff →Besitz (leibliche G. unmittelbarer Besitz, ideelle
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G. mittelbarer Besitz).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Gewerkschaft ist allgemein ein Zusammenschluss von tätigen
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Menschen zu einem bestimmten Zweck. Im Gesellschaftsrecht war
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die bergrechtliche G. die nichtrechtsfähige (gesamthänderische)
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Mehrheit (G. alten Rechts) oder rechtsfähige Mehrheit (G. neueren
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Rechts) von Eigentümern eines Bergwerks. Durch § 163 BBergG ist
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die G. zum 1. 1. 1986 aufgelöst worden. Im Arbeitsrecht ist die G. ein
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auf Grund der sog. sozialen →Frage im 19. Jh. entstandener
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freiwilliger – durch Art. 9 III geschützter – Zusammenschluss von
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→Arbeitnehmern zur Sicherung und Verbesserung der
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wirtschaftlichen und sozialen Lage ihrer Mitglieder insbesondere
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gegenüber →Arbeitgebern. Die G. ist ein nichtrechtsfähiger
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→Verein, dem aber →Tariffähigkeit und →Parteifähigkeit (vgl. § 10
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I ArbGG) zukommen. Organisiert sind die Gewerkschaften in der
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Regel nach Industrieverbänden (z. B. Bau, Steine, Erden; Metall,
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Dienstleistungen), wobei die Einzelgewerkschaften im Deutschen
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Gewerkschaftsbund (2001 rund 7 Millionen Mitglieder) (und im
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wenig bedeutenden Christlichen Gewerkschaftsbund)
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zusammengeschlossen sind. Ihre Organe sind regelmäßig
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Hauptversammlung und Vorstand.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Däubler, W.,
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Gewerkschaftsrechte im Betrieb, 10. A. 2000; Schneider, M., Kleine Geschichte der
|
|
Gewerkschaften, 2. A. 2000
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Gewillkürt ist eine Qualifikation eines Geschehens, die voraussetzt,
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dass es durch →Willen (Parteiwillen) bewirkt worden ist (z. B.
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gewillkürte →Erbfolge, gewillkürte Form, gewillkürte
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Stellvertretung). Den Gegensatz bildet die kraft Gesetzes eintretende
|
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Bewirkung (z. B. gesetzliche Erbfolge, gesetzliche Form, gesetzliche
|
|
Vertretung).
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|
gewillkürte Erbfolge →Erbfolge, gewillkürte
|
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Gewinn ist allgemein der Ertrag einer Gütererzeugung abzüglich der
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aufgewandten Kosten. Gegensatz des Gewinns ist der →Verlust. Im
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Handelsrecht und Steuerrecht ist G. grundsätzlich die durch Vergleich
|
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der Jahresbilanz mit der vorangehenden Jahresbilanz festzustellende
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Vermehrung des →Vermögens bzw. bei der Überschussrechnung der
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|
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
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Lit.: Bombita, R./Köstler, B., Gewinnermittlung, 1998; Halfpap, F., Der entgangene Gewinn, 1999;
|
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Dreßler, G., Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer, 3. A. 2000;
|
|
Oestreicher, A., Konzern-Gewinnabgrenzung, 2000
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|
Gewinnanteil (z. B. § 121 HGB) ist der Anteil des einzelnen
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Gesellschafters am →Gewinn der →Gesellschaft. In der Regel kann
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der Gesellschafter jährliche Auszahlung seines Gewinns verlangen.
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Der ausgezahlte G. ist Einkunft.
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Gewinnermittlung →Gewinn
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Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist die Zusage eines Gewinns. Ein
|
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Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
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Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
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Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat,
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hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Ein Vertragsschluss ist
|
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nicht erforderlich.
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Lit.: Schröder, R./Thiessen, J., Gewinnzusagen, NJW 2004, 719
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|
Gewissen ist die Gesamtheit der Überzeugungen des Einzelnen vom
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sittlich gesollten Verhalten. Nach Art. 4 III GG darf niemand gegen
|
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sein G. zum Kriegsdienst mit der →Waffe gezwungen werden. Es
|
|
muss aber für die Befreiung vom Wehrdienst ein etwa gleichwertiger
|
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Belastungsausgleich vorgenommen werden.
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|
Lit.: Filmer, F., Das Gewissen als Argument im Recht, 2000
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Gewissensfreiheit (Art. 4 I GG) ist die Freiheit der Gewissensbildung
|
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wie der Gewissensbetätigung. Die Berufung auf das →Gewissen
|
|
befreit unter Umständen von einem äußeren Zwang zu einem
|
|
bestimmten Handeln (z. B. Kriegsdienst mit Waffen) oder
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Unterlassen. Die Freiheit des Gewissens ist nach Art. 4 I GG
|
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unverletzlich.
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|
Lit.: Muckel, S., Die Grenzen der Gewissensfreiheit, NJW 2000, 689; Höcker, R., Das Grundrecht
|
|
der Gewissensfreiheit, 2000
|
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gewohnheitsmäßig →Gewohnheitsmäßigkeit
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Gewohnheitsmäßigkeit (z. B. Wilderei § 292 III StGB) ist die
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Qualifikation einer Handlung, die vorliegt, wenn der Täter aus einem
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durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang tätig
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wird, dessen Befriedigung ihm bewusst oder unbewusst ohne innere
|
|
Auseinandersetzung gleichsam von der Hand geht. Die G. kann ein
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|
Tatbestandsmerkmal einer →Straftat sein.
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Gewohnheitsrecht ist das durch langdauernde Übung in der
|
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Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten
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geschaffene →Recht. Es steht als ungesetztes Recht dem →Gesetz
|
|
(gesetzten Recht) gegenüber. Durch Art. 2 EGBGB ist es
|
|
ausdrücklich anerkannt. Es kann geschrieben oder ungeschrieben sein
|
|
und ist rechtstatsächlich in älteren Zeiten verbreitet, im Rechtsstaat
|
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selten.
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|
Lit.: Neuhaus, K., Gewohnheitsrecht, JuS 1996, L 41; Ostertun, D., Gewohnheitsrecht in der
|
|
Europäischen Union, 1996
|
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Gift ist der chemische Stoff, der zu Gesundheitsschäden führen kann
|
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(z. B. Arsen, auch Alkohol oder Kochsalz in großen Mengen). In
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geringen Mengen kann G. Heilmittel sein. Die Beibringung von G. ist
|
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als gefährliche Körperverletzung strafbar (§ 224 StGB).
|
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Gilde ist im mittelalterlichen deutschen Recht eine Berufsvereinigung
|
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(z. B. Kaufmannsgilde).
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Giralgeld (N.) Buchgeld
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Giro (it. [M.]) Umlauf
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Girovertrag (§ 676f BGB) ist der →Vertrag eines Betreibers eines
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→Kreditinstituts mit einem Kunden, der die bargeldlose Abwicklung
|
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von Ansprüchen oder Schulden des Kunden zum Gegenstand hat. Er
|
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ist →Geschäftsbesorgungsvertrag. Er verpflichtet den Unternehmer,
|
|
für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf
|
|
dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene
|
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Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Die
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|
Überweisungen erfolgen über die verschiedenen Gironetze der
|
|
einzelnen Unternehmer. Für die Frage, wer Inhaber eines Girokontos
|
|
ist, kommt der Bezeichnung bei der Kontoeröffnung regelmäßig
|
|
besonderes Gewicht zu. Fortführende Miterben erlangen eine eigene
|
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persönliche Rechtsbeziehung zum jeweiligen Kreditinstitut.
|
|
Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776; Brügmann, S., Das Recht
|
|
auf ein Girokonto, 1999
|
|
Glaube (Art. 4 I GG) ist im Verfassungsrecht die Gesamtheit der
|
|
Überzeugungen des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der
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|
Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen
|
|
Seinsschichten. Im Privatrecht ist der öffentliche G. der Schutz, den
|
|
der genießt, der sich auf die Richtigkeit bestimmter öffentlicher
|
|
→Urkunden verlässt (z. B. →Grundbuch §§ 892, 893 BGB,
|
|
→Erbschein § 2366 BGB). Der auf die öffentliche Urkunde
|
|
vertrauende Erwerber erwirbt (kraft gesetzlicher Bestimmung) ein
|
|
Recht auch dann, wenn die öffentliche Urkunde in Widerspruch zur
|
|
wahren Rechtslage steht. Der wahre Berechtigte erleidet kraft
|
|
Gesetzes einen entsprechenden Rechtsverlust. Erforderlich ist
|
|
allerdings guter G. des Erwerbers. Dies bedeutet hier, dass der
|
|
Erwerber nicht (positiv) wissen darf, dass z. B. das Grundbuch
|
|
unrichtig ist. Beim Erwerb des →Eigentums an beweglichen
|
|
→Sachen vom →Nichtberechtigten (§ 932 BGB) ist der Erwerber
|
|
nicht in gutem G., wenn ihm bekannt oder infolge grober
|
|
→Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
|
|
gehört. Bei der →Ersitzung (§ 937 BGB) fehlt der gute G., wenn der
|
|
Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs weiß oder infolge grober
|
|
Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Eigentümer wird.
|
|
Glaubensfreiheit (§ 4 I GG) ist die Freiheit, einen eigenen
|
|
→Glauben zu bilden, zu äußern und dafür zu werben. Gemäß Art. 4 I
|
|
GG ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Dem →Staat ist es
|
|
verboten, die Bildung und den Bestand des Glaubens des Einzelnen
|
|
zu beeinflussen.
|
|
Lit.: Grulich, R., Religions- und Glaubensfreiheit als Menschenrechte, 1980; Jakobs, C., Kreuze in
|
|
der Schule, 2000
|
|
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist die Begründung zumindest der
|
|
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines bestimmten
|
|
Geschehensablaufs. Die G. ist eine abgeschwächte Form der
|
|
Beweisführung. Sie ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
|
|
zulässig (z. B. § 44 II ZPO). Sie geschieht außer durch die (sofort
|
|
erhebbaren) →Beweismittel durch →Versicherung an Eides statt
|
|
seitens der →Partei oder eines Dritten. Eine →Beweisaufnahme ist
|
|
nur statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann (§ 294 II ZPO).
|
|
Lit.: Scherer, I., Das Beweismaß bei der Glaubhaftmachung, 1996
|
|
Gläubiger (§ 241 BGB) ist die Person, die aus einem
|
|
→Schuldverhältnis berechtigt ist, von dem →Schuldner eine Leistung
|
|
zu fordern. Der Begriff wird über das materielle Recht hinaus auch im
|
|
Verfahrensrecht verwandt (z. B. §§ 710ff. ZPO). Der G. einer
|
|
Forderung kann zugleich Schuldner einer Gegenforderung sein (z. B.
|
|
Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag oder allgemein beide Beteiligte
|
|
des gegenseitigen Vertrags). Der G. braucht nicht Vertragspartei des
|
|
der Forderung zugrundeliegenden Schuldverhältnisses zu sein
|
|
|
|
(→Abtretung, berechtigender →Vertrag zugunsten Dritter).
|
|
Lit.: Selb, W., Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, 1984; Rütten, W., Mehrheit von
|
|
Gläubigern, 1989
|
|
Gläubigeranfechtung (§ 1 AnfG) ist die →Anfechtung einer seine
|
|
Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung eines →Schuldners
|
|
außerhalb des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger zum Zweck
|
|
seiner Befriedigung. Die G. ist im besonderen, mit Wirkung vom
|
|
1. 1. 1999 seinen Vorläufer aufhebenden Anfechtungsgesetz geregelt.
|
|
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen
|
|
vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist,
|
|
wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht
|
|
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder
|
|
wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Anfechtbar
|
|
ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
|
|
vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
|
|
benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil den Vorsatz
|
|
des Schuldners kannte. Anfechtbar ist weiter ein vom Schuldner mit
|
|
einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher, die Gläubiger
|
|
unmittelbar benachteiligender Vertrag. Anfechtbar ist schließlich eine
|
|
unentgeltliche Leistung des Schuldners in den letzten vier Jahren vor
|
|
der Anfechtung. Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem
|
|
Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben
|
|
ist, muss dem Gläubiger, soweit es zu dessen Befriedigung
|
|
erforderlich ist, zur Verfügung gestellt werden. Die Anfechtbarkeit
|
|
kann durch Einrede, der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage
|
|
geltend gemacht werden.
|
|
Lit.: Allgayer, P., Rechtsfolgen und Wirkungen der Gläubigeranfechtung, 2000
|
|
Gläubigerversammlung (§ 74 InsO) ist die Versammlung der
|
|
→Gläubiger eines Schuldners. Sie wirkt bei besonders wichtigen
|
|
Fragen des →Insolvenzverfahrens mit (z. B. Wahl oder Überwachung
|
|
eines Insolvenzverwalters, Schließung oder Fortführung des
|
|
Geschäfts). Im Übrigen wird der Insolvenzverwalter selbständig tätig.
|
|
Gläubigerverzug (§ 293 BGB) oder Annahmeverzug ist die
|
|
Verzögerung der →Erfüllung durch Fehlen eines zum Eintritt der
|
|
Erfüllung notwendigen Verhaltens des Gläubigers, insbesondere der
|
|
Annahme der →Leistung. G. ist ein Fall der →Leistungsstörung. Der
|
|
G. erfordert eine Leistungspflicht des Schuldners, die →Erfüllbarkeit
|
|
der →Schuld, die Möglichkeit der Leistung, das Angebot der
|
|
Leistung oder dessen Entbehrlichkeit (§ 296 BGB) und die
|
|
Nichtannahme bzw. Nichtmitwirkung seitens des Gläubigers. Seine
|
|
Rechtsfolgen (§§ 300ff. BGB) können Einschränkung des
|
|
→Vertretenmüssens, →Gefahrübergang, Wegfall einer Zinspflicht,
|
|
Einschränkung einer Nutzungsherausgabepflicht, Hinterlegungsrecht,
|
|
Besitzaufgaberecht und Aufwendungserstattungsrecht sein.
|
|
Lit.: Lammich, K., Gläubiger- und Schuldnerverzug, 2003
|
|
Glaubwürdigkeit →Zeuge
|
|
Lit.: Nack, Glaubwürdigkeits- und Vernehmungslehre, JA 1993, Übungsblätter für Referendare 161
|
|
gleichartig (Adj.) von gleicher Art
|
|
gleichartige Tateinheit →Tateinheit, gleichartige
|
|
Gleichartigkeit ist die Zugehörigkeit zweier Handlungen oder
|
|
Gegenstände zur gleichen Art (z. B. Geldforderung und
|
|
|
|
Geldforderung). Im Schuldrecht ist die G. der geschuldeten
|
|
Leistungen Voraussetzung der →Aufrechnung (§ 387 BGB).
|
|
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist der aus der
|
|
→Verfassung (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) folgende
|
|
Grundsatz, dass alle Personen rechtlich gleich zu behandeln sind. Er
|
|
hat über das Verfassungsrecht hinaus aber nur in einigen Bereichen
|
|
konkrete Bedeutung. Insbesondere sind im Verwaltungsrecht alle
|
|
→Behörden verpflichtet, verschiedene Personen bei gleichen
|
|
Voraussetzungen gleich zu behandeln (z. B. Unterrichtung mehrerer
|
|
Zeitungsunternehmer durch eine Verwaltungsbehörde). Andernfalls
|
|
ist das →Verwaltungshandeln fehlerhaft. Im Gesellschaftsrecht hat
|
|
die →Gesellschaft ihre Gesellschafter (z. B. Stimmrecht), im
|
|
Arbeitsrecht der →Arbeitgeber seine Arbeitnehmer (z. B.
|
|
Gratifikation) grundsätzlich gleich zu behandeln (str.) (§ 611a BGB
|
|
verbietet eine Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den
|
|
Arbeitgeber). Die Verletzung der Verpflichtung begründet regelmäßig
|
|
einen Gleichstellungsanspruch der Benachteiligten.
|
|
Lit.: Hueck, G., Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht, 1959; Leisner, W.,
|
|
Der Gleichheitsstaat, 1980
|
|
Gleichberechtigung (Art. 3 II GG) ist der Grundsatz der gleichen
|
|
Rechte für Männer und Frauen. Gemäß Art. 3 III GG darf niemand
|
|
wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.
|
|
Allerdings können nach der Rechtsprechung des
|
|
Bundesverfassungsgerichts objektive biologische und funktionale
|
|
Unterschiede eine verschiedene Behandlung von Männern und Frauen
|
|
rechtfertigen. Die G. ist ein Unterfall des allgemeinen
|
|
→Gleichheitsgrundsatzes (str.). Nach Art. 3 II 2 GG fördert der Staat
|
|
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
|
|
und Männern. Nach einer Entscheidung des Europäischen
|
|
Gerichtshofs vom 17. 10. 1995 dürfen Frauen bei gleicher
|
|
Qualifikation nicht grundsätzlich gegenüber Männern bevorzugt
|
|
werden.
|
|
Lit.: Hofmann, J., Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 II GG, JuS 1988, 249; Leicht-Scholten,
|
|
C., Das Recht auf Gleichberechtigung, 2000
|
|
gleiche Wahl →Wahl, gleiche
|
|
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG) ist der Grundsatz, dass alle
|
|
Menschen vor dem →Gesetz gleich sind. Gemäß Art. 3 III GG darf
|
|
niemand wegen (seines Geschlechts,) seiner Abstammung, seiner
|
|
Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner
|
|
religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt
|
|
werden. Dadurch wird der Gesetzgeber verpflichtet, in →Gesetzen
|
|
wesentlich Gleiches gleich zu regeln. Jede Anwendung von Gesetzen
|
|
muss dem Rechnung tragen (unterschiedliche Auslegung eines
|
|
Gesetzes ist aber zulässig). Aus dem G. leitet sich auch das Verbot
|
|
der willkürlich verschiedenen Ordnung oder Behandlung ab. Der G.
|
|
ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
|
|
Vergleich zu andern Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
|
|
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
|
|
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
|
|
rechtfertigen können (z. B. ungleiche Behandlung von Soldaten und
|
|
Soldatinnen hinsichtlich der Haartracht, ungleiche Behandlung von
|
|
|
|
Durchschnittszeitstudierenden und Langzeitstudierenden hinsichtlich
|
|
der Gebühren).
|
|
Lit.: Bleckmann, A., Die Struktur des allgemeinen Gleichheitssatzes, 1995; Gleichheit im
|
|
Familienrecht, hg. v. Verschragen, B., 1997; Jarass, H., Folgerungen aus der neueren
|
|
Rechtsprechung, NJW 1997, 2545; Michael, L., Der allgemeine Gleichheitssatz, 1997
|
|
global (Adj.) (den Globus) umfassend
|
|
Globalzession ist die →Abtretung einer allgemein bestimmten
|
|
Vielzahl von →Forderungen. Sie ist grundsätzlich zulässig. Sie kann
|
|
aber im Einzelfall gegen die guten →Sitten verstoßen.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Glossator ist der Verfasser einer →Glosse (Worterklärung). In der
|
|
Rechtsgeschichte sind die Glossatoren die mittelalterlichen
|
|
oberitalienischen Rechtswissenschaftler, die seit etwa 1100 (bis
|
|
ungefähr 1230) vor allem die römischen und kanonischen
|
|
Rechtsquellen mit Glossen versehen (z. B. Irnerius, Bulgarus, Hugo,
|
|
Jacobus, Martinus). Ihnen folgen Kommentatoren bzw. Konsiliatoren
|
|
(Postglossatoren).
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte
|
|
Glosse (griech. [F.] Zunge) ist ursprünglich das ungewöhnliche,
|
|
erklärungsbedürftige Wort, später die Erklärung eines solchen Worts
|
|
sowie die Gesamtheit der einzelnen Glossen (Erklärungen) zu einem
|
|
bestimmten Text (z. B. zum später sog. →corpus iuris civilis oder
|
|
zum →Sachsenspiegel).
|
|
Glücksspiel (§§ 284f. StGB) ist das Spiel, bei dem im Wesentlichen
|
|
nicht die Fähigkeiten des Spielers, sondern der Zufall über Gewinn
|
|
und Verlust entscheidet. Wer ohne behördliche Erlaubnis (§ 33d
|
|
GewO) öffentlich ein G. veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen
|
|
hierzu bereitstellt, oder wer sich an einem öffentlichen G. beteiligt,
|
|
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
|
|
bestraft.
|
|
Lit.: Kummer, Das Recht der Glücksspiele, 1977
|
|
GmbH →Gesellschaft mit beschränkter Haftung
|
|
Gnade ist die großzügige, nicht zu erwartende Nachsicht, Milde oder
|
|
Gunst. Sie wirkt sich im Recht vor allem in der Minderung einer
|
|
→Strafe aus außerrechtlichen Gründen aus. Rechtsgeschichtlich wird
|
|
sie entweder auf eine göttliche Einwirkung, die Willensfreiheit des
|
|
Verletzten oder die Macht eines Herrschers zurückgeführt.
|
|
Lit.: Schätzler, J., Handbuch des Gnadenrechts, 2. A. 1992; Mickisch, C., Die Gnade im
|
|
Rechtsstaat, 1996
|
|
Gnadenakt ist der nicht auf →Recht, sondern auf →Gnade
|
|
(Wohlwollen und Ermessen) beruhende Akt (Gnade geht vor Recht,
|
|
z. B. →Begnadigung eines einzelnen Strafgefangenen oder
|
|
allgemeine →Abolition, →Amnestie). Der G. ist grundsätzlich
|
|
gerichtlich nicht überprüfbar. Er ist im Rechtsstaat vor allem wegen
|
|
des Gleichheitsgrundsatzes nicht unproblematisch, weshalb eine
|
|
Ansicht im Vordringen ist, die eine gerichtliche Überprüfung zulässt.
|
|
Lit.: Schätzler, J., Handbuch des Gnadenrechts, 2. A. 1992
|
|
Gnadenerweis →Gnadenakt, →Begnadigung
|
|
Goldene Bulle (1356) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen
|
|
deutschen Recht das Gesetz bzw. Privileg, das vor allem die Rechte
|
|
der Kurfürsten regelt (u. a. Unteilbarkeit der Kurfürstentümer). Es ist
|
|
|
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von Kaiser Karl IV. den sieben →Kurfürsten erteilt. Das nicht
|
|
begünstigte Herzogtum →Österreich teilt sich vergleichbare
|
|
Vorrechte durch Fälschung einer Urkunde selbst zu (sog. privilegium
|
|
maius 1358/9).
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Good will (engl. [N.] guter Wille) ist die Gesamtheit der tatsächlichen
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Beziehungen und Verhältnisse eines →Kaufmanns zu Lieferanten
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und Kunden. Der g. w. ist ein wesentlicher Teil des →Unternehmens,
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der den inneren Geschäftswert (Firmenwert) ausmacht. Zahlenmäßig
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schlägt er sich nur bei einer Veräußerung oder Abfindung nieder.
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Lit.: Canaris, Handelsrecht
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Gottes Gnaden, von (lat. dei gratia [F.]) ist im älteren deutschen
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Recht eine dem Herrschertitel beigefügte, die Unabhängigkeit von
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anderer irdischer Gewalt anzeigende Formel.
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Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
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Gottesfriede ist im hochmittelalterlichen Recht das (seit dem 10. Jh.
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in Südfrankreich) von der Kirche ausgehende Friedensgebot, dessen
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Verletzung mit kirchlichen Sanktionen verfolgt wurde. →Landfriede
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Lit.: Achter, V., Über den Ursprung der Gottesfrieden, 1955
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Gotteslästerung ist die seit 1969 straflose besonders verletzende
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öffentliche Kundgabe der Missachtung des christlichen Gottes.
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Gottesstaat (M.) der von Gott geprägte Staat
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Gottesurteil (Ordal) ist im mittelalterlichen, wohl insofern von der
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christlichen Kirche beeinflussten Recht die Entscheidung über die
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Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten durch ein auf (einen
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einzigen d. h. den christlichen) Gott zurückgeführtes äußeres Zeichen
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(z. B. Tragen eines glühenden Eisens, Bahrprobe, Eintauchen in
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Wasser, str. ob auch Los, Zweikampf).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Nottarp, H., Gottesurteilsstudien, 1955
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Grad (Schritt) ist das Maß zur Bestimmung der Nähe der
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→Verwandtschaft, das auf die Zahl der vermittelnden Geburten
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abstellt. Akademischer G. ist die auf Grund wissenschaftlicher
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Qualifikation von einer staatlichen →Hochschule kraft staatlicher
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→Ermächtigung verliehene, dem Namen hinzufügbare öffentliche
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Würde (z. B. Doktorgrad, Diplomgrad). Der akademische G. kann
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auch ehrenhalber verliehen werden (z. B. Ehrendoktor, Verleihung
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kann kollusiv sein z. B. an einen Geldwäscher).
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Lit.: Köbler, Jurist; Zimmerling, W., Akademische Grade und Titel, 2. A. 1995
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Gradualsystem ist das von den →Graden der →Verwandtschaft
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ausgehende System zur Bestimmung der gesetzlichen →Erben, das
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nach den §§ 1928 II, 1929 II BGB von der vierten Ordnung
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(→Parentel) der Erbfolge an zur Anwendung kommt.
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Graduierter ist der einen akademischen →Grad erlangt oder eine
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Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen habende Mensch.
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Lit.: Köbler, Jurist
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Graf ist im mittelalterlichen deutschen Recht der ursprünglich
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königliche, örtliche Amtsträger und Richter, später ein Angehöriger
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des höheren →Adels.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Gratifikation ist die Vergütung, die aus besonderem Anlass
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zusätzlich zu dem →Arbeitslohn gewährt wird (z. B.
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Weihnachtsgratifikation). Sie ist keine →Schenkung. Sie darf den
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Arbeitnehmer nicht übermäßig an den Betrieb binden.
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Lit.: Weinrich, B., Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen, 4. A. 1998
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grausam →Grausamkeit
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Grausamkeit (§ 211 II StGB) ist das (für Mord mögliche)
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Qualifikationsmerkmal einer →Tötung, das voraussetzt, dass dem
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Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder
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seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt
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werden.
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Lit.: Witt, O., Das Mordmerkmal grausam, 1996
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gravamen (lat. [N.]) Beschwer
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Grenze ist die Trennungslinie zwischen zwei Bereichen. Im
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Völkerrecht ist G. die Trennungslinie zwischen zwei →Staaten. Im
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Sachenrecht ist G. die durch amtliche Markierung festgelegte
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Trennungslinie zwischen zwei →Grundstücken. Bei einer
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Grenzverwirrung entscheidet u. U. der →Besitzstand (§ 920 BGB).
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Grenzanlagen unterliegen im Zweifel der gemeinschaftlichen
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Benutzung und Unterhaltung (§ 922 BGB). Dabei ist z. B. eine Hecke
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insgesamt Grenzeinrichtung, wenn auch nur einige Stämme der
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Bepflanzung dort, wo sie aus dem Boden herausragen, von der
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Grenzlinie betroffen sind.
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Griechenland ist der von Albanien, Makedonien, Bulgarien, der
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Türkei und dem Mittelmeer begrenzte südosteuropäische, seit
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1. 1. 1981 der Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union)
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angehörende Staat (131990 qkm, 10,5 Mill. Einwohner). 1995
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beschloss G. als letzter Mitgliedstaat der Europäischen Union (bis
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2009) ein →Grundbuch einzurichten. (Deutsch-griechische
|
|
Juristenvereinigung, Spitalerstraße 4, D 20095 Hamburg.)
|
|
Lit.: Becher, K., Griechenland. Handels- und Wirtschaftsrecht, 1993; Introduction into Greek law,
|
|
hg. v. Kerameus, K./Kozyris, P., 2. A. 1993; Papagiannis, I., Griechisches Wirtschafts- und
|
|
Unternehmensrecht, 1998; Griechenland in Europa, hg. v. Gornig, G., 2000; Rusch, D., Studieren in
|
|
Griechenland, JuS 2001, Heft 12, XXXV
|
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grob (Adj.) auffällig, bedeutsam
|
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grobe Fahrlässigkeit →Fahrlässigkeit, grobe
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grober Unfug →Unfug, grober
|
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grober Unverstand →Unverstand, grober
|
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Groß (§ 306b StGB) ist im Ausmaß erheblich oder
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überdurchschnittlich. 14 Menschen können strafrechtlich eine große
|
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Zahl von Menschen sein.
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Großbritannien ist das auf dem Boden der ursprünglich von Kelten
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besiedelten römischen Kolonie Britannia erwachsene, von
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Angelsachsen (5. Jh.) wie französisierten Normannen (1066) geprägte
|
|
nordwesteuropäische Königreich. Es hat trotz oder gerade wegen
|
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seiner freiheitsrechtlich geprägten Geschichte (z. B. 1215 →Magna
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|
charta libertatum) keine formelle Verfassung. In →England und
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Nordirland gelten common law und equity (Billigkeitsrecht), in
|
|
Schottland ein stark römischrechtlich beeinflusstes Gewohnheitsrecht.
|
|
Einzelne Rechtsgebiete sind gesetzlich geregelt (statute law). Seit
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1. 1. 1973 gehört G. den →Europäischen Gemeinschaften bzw. der
|
|
→Europäischen Union an.
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|
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|
Lit.: Blumenwitz, D., Einführung in das angloamerikanische Recht, 7. A. 2003; Dietl, C.,
|
|
Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Deutsch-Englisch, 4. A. 1992, Englisch-Deutsch,
|
|
6. A. 2000; Romain, A./Bader, H./Byrd, B., Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache,
|
|
Englisch-Deutsch, 5. A. 2000, Deutsch-Englisch, 4. A. 2002; Lyall, F., An Introduction to British
|
|
law, 2. A. 2002; Triebel, V., u. a. Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. A. 1995; Bunge, J.,
|
|
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England, 1995; Bernstorff, C. Graf v., Einführung in das
|
|
englische Recht, 2. A. 2000; Kloth, A., English for Law, JuS 1996, 758; Ebenroth, C. u. a., Das
|
|
Wettbewerbs- und Kartellrecht Großbritanniens, 1996; Byrd, B., Einführung in die angloamerikanische Rechtssprache, 2. A. 2001; Köbler, G., Rechtsenglisch, 5. A. 2001; Dietl, C./Lorenz,
|
|
E., CD-Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, 2002; Jewell, M., An Introduction to English
|
|
Contract Law, 2. A. 2002; Henrich, D./Huber, P., Einführung in das englische Privatrecht, 3. a.
|
|
2003
|
|
großer Senat →Senat, großer
|
|
Großhandel ist der Handel von Zwischenhändlern mit
|
|
Wiederverkäufern sowie die Lieferung von Fertigwaren oder
|
|
Maschinen an Produzenten.
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Grundabtretung →Bergrecht
|
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Grundbuch (§§ 873ff. BGB, 1ff. GBO) ist das vom
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→Grundbuchamt geführte, alle die Rechtsverhältnisse an
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→Grundstücken betreffenden →Beurkundungen aufnehmende
|
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öffentliche →Register. Das G. enthält für jedes Grundstück
|
|
grundsätzlich eine besondere Stelle (Grundbuchblatt,
|
|
Realfoliensystem), doch können auch mehrere Grundstücke eines
|
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Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt
|
|
(Personalfolium) geführt werden. Das Grundbuchblatt gliedert sich in
|
|
das beschreibende Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen
|
|
(Eigentumsverhältnisse, dingliche Belastungen, Grundpfandrechte).
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|
Das G. kann von jedem, der ein berechtigtes →Interesse hat,
|
|
eingesehen werden (z. B. auch von recherchierenden Journalisten).
|
|
Eine Rechtsänderung an einem Grundstück setzt zu ihrer Wirksamkeit
|
|
regelmäßig die →Eintragung voraus (§§ 873ff. BGB,
|
|
Buchungszwang). Das G. genießt öffentlichen →Glauben, so dass
|
|
trotz Unrichtigkeit bei Glauben an die Richtigkeit der Inhalt als
|
|
richtig gilt (§ 892 BGB). Bei dem maschinell geführten
|
|
(elektronischen) G. ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher und
|
|
auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig eingegebene
|
|
Inhalt des Grundbuchblatts das G.
|
|
Lit.: Schöner, H./Stöber, K., Grundbuchrecht, 13. A. 2004; Schmitz, K., Wegweiser durch das
|
|
Grundbuchverfahren, JuS 1994, 962; Meikel, G., Grundbuchrecht, 8. A. 1997; Grziwotz, H., PraxisHandbuch Grundbuch- und Grundstücksrecht, 1999; Grundbuch, Grundstück, Grenze, hg. v.
|
|
Bengel, M., 5. A. 2000
|
|
Grundbuchamt (§ 1 GBO) ist das für die Führung des
|
|
→Grundbuchs zuständige Amt. Das G. ist in der Regel eine
|
|
Abteilung des →Amtsgerichts (anders z. T. in Baden-Württemberg)
|
|
im Rahmen der freiwilligen →Gerichtsbarkeit. Die meisten Aufgaben
|
|
werden von →Rechtspflegern ausgeführt.
|
|
Lit.: Grundbuch, Grundstück, Grenze, hg. v. Bengel, M., 5. A. 2000
|
|
Grundbuchberichtigung →Berichtigung
|
|
Grundbuchordnung ist das das formelle Grundstücksrecht regelnde
|
|
→Gesetz. Die G. fordert für eine →Eintragung grundsätzlich die
|
|
Eintragungsfähigkeit, einen an sich formlosen Eintragungsantrag
|
|
|
|
(§ 13 GBO) des Betroffenen oder Begünstigten, die
|
|
Eintragungsbewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO, beachte § 20
|
|
GBO) und die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO, beachte
|
|
§ 40 GBO). Bei mehreren Anträgen gilt das →Prioritätsprinzip (§ 17
|
|
GBO).
|
|
Lit.: GBO, 17. A. 2003; Demharter, GBO; Bauer, H./Oefele, H. Frhr. v., Grundbuchordnung, 1999
|
|
Grundbuchverfügung ist die verfahrensrechtliche Vorschriften in
|
|
Ergänzung der →Grundbuchordnung enthaltende Verordnung vom
|
|
8. 8. 1935 (Neufassung vom 24. 1. 1995).
|
|
Lit.: Demharter, GBO
|
|
Grunddienstbarkeit (§§ 1018ff. BGB) ist die →Dienstbarkeit, bei
|
|
der ein →Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
|
|
andern Grundstücks in der Weise belastet wird, dass dieser das
|
|
Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf
|
|
dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden
|
|
dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das
|
|
sich aus dem →Eigentum an dem belasteten Grundstück dem andern
|
|
Grundstück gegenüber ergibt (z. B. Gehrecht, Leitungsrecht,
|
|
Bebauungsverbot).
|
|
Gründe →Urteilsgrund, →Entscheidungsgrund
|
|
Grundeigentum (§ 903 BGB) ist das →Eigentum an einem
|
|
→Grundstück. Es erfasst auch den Luftraum über ihm und den
|
|
Erdraum unter ihm – soweit die normale Herrschaftsgewalt reicht –.
|
|
Es unterliegt zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen (z. B.
|
|
Baurecht).
|
|
Gründer →Gründungsvertrag
|
|
Grunderwerbsteuer ist die beim Erwerb (Kauf) eines
|
|
→Grundstücks zu entrichtende →Steuer. Sie beträgt (seit 1. 1. 1997)
|
|
in der Regel 3,5% (§ 11 I Grunderwerbsteuergesetz). Unter
|
|
bestimmten Umständen können die Kosten eines Bauplans einen
|
|
grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalt bilden.
|
|
Grunderwerbsteuergesetz ist das die Besteuerung des Erwerbs von
|
|
→Grundstücken regelnde Gesetz (BGBl. 1997, 419).
|
|
Lit.: Boruttau, E., Grunderwerbsteuergesetz, 15. A. 2002; Pahlke, A./Franz, W.,
|
|
Grunderwerbsteuergesetz, 2. A. 1999; Hofmann, R./Hofmann, G., Grunderwerbsteuergesetz, 7. A.
|
|
2001
|
|
Grundgehalt ist der grundlegende Teil der →Dienstbezüge eines
|
|
→Beamten. Das G. berücksichtigt die Leistung und die
|
|
Verantwortung des →Amts. Seine Höhe ist durch die
|
|
→Besoldungsordnung festgesetzt.
|
|
Lit.: Peine, F./Heinlein, D., Beamtenrecht, 2. A. 1999
|
|
Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (23. 5. 1949)
|
|
ist die →Verfassung Deutschlands. Das G. wurde vom
|
|
→Parlamentarischen Rat auf der Grundlage des Entwurfs eines
|
|
Sachverständigenausschusses (Herrenchiemseer Entwurf) am
|
|
8. 5. 1949 beschlossen, von den alliierten Besatzungsmächten
|
|
genehmigt und mit Ausnahme Bayerns von allen seinerzeitigen
|
|
Bundesländern angenommen. Es zerfällt in eine Präambel, einen
|
|
Grundrechtsteil und einen organisatorischen Teil (Verhältnis
|
|
zwischen Bund und Ländern, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident,
|
|
Bundesregierung, Bundesgesetzgebung, Bundesgesetzausführung,
|
|
|
|
Bundesverwaltung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung). Es kann nur
|
|
durch ein →Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
|
|
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Eine solche
|
|
Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
|
|
des →Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des →Bundesrats.
|
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Eine Änderung, durch welche die Gliederung des Bunds in Länder,
|
|
die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder
|
|
die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
|
|
werden, ist unzulässig (Art. 79 GG). Tragende Grundsätze sind
|
|
Bundesstaatlichkeit, Volkssouveränität, Rechtsstaatlichkeit und
|
|
Sozialstaatlichkeit.
|
|
Lit.: Maunz, T./Dürig, G., Grundgesetz (Lbl.), 42. A. 2003; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG;
|
|
Model/Müller, GG; Grundgesetz, 56. A. 2003; Leibholz, G./Rinck, H./Hesselberger, G.,
|
|
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Lbl.), 7. A. 2002; Grundgesetz, hg. v. Hömig, D.,
|
|
7. A. 2003; Jarass, H./Pieroth, B., Grundgesetz, 7. A. 2004; Mangoldt, H. v./Klein, F. u. a., Das
|
|
Bonner Grundgesetz, 4. A. Bd. 1ff. 1999; Hesselberger, D., Das Grundgesetz, 12. A. 2001; Münch,
|
|
V./Kunig, P., Grundgesetzkommentar, Bd. 1ff. z. T. 5. A. 2000; Grundgesetz, hg. v. Sachs, M., 3. A.
|
|
2003; Schade, P., Grundgesetz, 5. A. 2000; Reich, A., Magdeburger Kommentar zum Grundgesetz,
|
|
1998; Berliner Kommentar zum Grundgesetz (Lbl.), hg. v. Friauf, K./Höfling, W., 2000;
|
|
Dokumente zur neuesten deutschen Verfassungsgeschichte, III/2 hg. v. Wilms, H., 2001; Geiger, R.,
|
|
Grundgesetz und Völkerrecht, 3. A. 2002
|
|
Grundherrschaft ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen
|
|
deutschen Recht (bis zur Agrarreform bzw. Bauernbefreiung im
|
|
frühen 19. Jh.) der vielleicht nach römischem Vorbild einem
|
|
(weltlichen oder geistlichen) Grundherrn (z. B. König, Erzbischof,
|
|
Herzog, Abt) gehörende Güterkomplex, den dieser – von einem
|
|
Haupthof (Fronhof, Salhof) aus – mit Hilfe abhängiger Bauern
|
|
(Grundholden, Hintersassen) bewirtschaftet.
|
|
Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Grundkapital (§ 6 AktG) ist das von den →Aktionären der
|
|
→Aktiengesellschaft mindestens aufzubringende Kapital. Das G.
|
|
muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten. Sein Mindestnennbetrag
|
|
ist 50000 Euro (§ 7 AktG). Es zerfällt in →Aktien
|
|
(Nennbetragsaktien oder Stückaktien). Seine Veränderung bedarf
|
|
einer Satzungsänderung. Das G. ist →Eigenkapital und in der
|
|
→Bilanz unter die →Passiva aufzunehmen. Es ist nicht identisch mit
|
|
dem vom Geschäftsverlauf abhängigen →Gesellschaftsvermögen.
|
|
Lit.: Bordt, K., Das Grund- und Stammkapital der Kapitalgesellschaften, 2. A. 1999
|
|
Grundlohn ist im Arbeitsrecht der auf den Kalendertag
|
|
umgerechnete Arbeitslohn, der im Sozialverwaltungsrecht vielfach
|
|
Bemessungsgrundlage für Beiträge und Leistungen ist.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Grundordnung ist die grundlegende Ordnung. Freiheitliche
|
|
demokratische G. (Artt. 18, 91 GG) ist der Inbegriff der
|
|
unveränderbaren Bestandteile der freiheitlichen Ordnung. Sein
|
|
Bestand ist für die Bundesrepublik Deutschland vor allem aus den
|
|
Art. 79 III, Art. 1 und Art. 20 GG zu entnehmen (str.) und betrifft das
|
|
→Rechtsstaatsprinzip, das →Demokratieprinzip, das
|
|
→Sozialstaatsprinzip und die →Bundesstaatlichkeit.
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Grundpfandrecht ist im Sachenrecht das Sicherungsrecht
|
|
|
|
(Pfandrecht) an →Grundstücken. Es ist ein beschränktes dingliches
|
|
→Recht. Es ist entweder →Hypothek, →Grundschuld oder
|
|
→Rentenschuld.
|
|
Lit.: Gerhardt, W., Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren, 9. A. 2001; Reischl, K., Grundfälle zu
|
|
den Grundpfandrechten, JuS 1998, 125
|
|
Grundpflicht ist die grundlegende Pflicht.
|
|
Lit.: Schmidt, T., Grundpflichten, 1999
|
|
Grundrecht (Art. 1ff., 142 GG) ist das dem Einzelnen und in
|
|
eingeschränktem Umfang auch der Vereinigung (z. B. der juristischen
|
|
Person) zustehende, verfassungsmäßig verbürgte grundlegende Recht
|
|
(Artt. 1-19, 20 II, IV, 101ff. GG). Das G. gewährt in erster Linie
|
|
Schutz gegenüber staatlichem →Eingriff (Freiheitsrechte). Daneben
|
|
strahlen die Grundrechte als Wertordnung auf das gesamte Recht aus
|
|
(→Drittwirkung) (str.). Gegen die Verletzung eines Grundrechts
|
|
durch die öffentliche →Gewalt kann jeder Betroffene die
|
|
→Verfassungsbeschwerde erheben (Art. 93 I Nr. 4a GG). Vom G. als
|
|
verfahrensrechtlich durchsetzbarem subjektivem Recht zu trennen ist
|
|
die bloße, den Staat verpflichtende Norm des objektiven
|
|
Verfassungsrechts (z. B. Recht auf Genuss der Naturschönheiten und
|
|
Erholung in der freien Natur in Sachsen).
|
|
Lit.: Pieroth, B./Schlink, B., Grundrechte, 18. A. 2002; Bleckmann, A., Staatsrecht II – Die
|
|
Grundrechte, 4. A. 1997; Pieper, H., Grundrechte, 9. A. 2000; Kugelmann, D., Grundrechte in
|
|
Europa, 1997; Kröger, K., Grundrechtsentwicklung, 1998; Wetter, I., Die Grundrechtscharta des
|
|
Europäischen Gerichtshofes, 1998; Eiffler, S., Der Grundrechtsschutz, JuS 1999, 1068; Manssen,
|
|
G., Grundrechte, 2. A. 2002; Jestaedt, M., Grundrechtsentfaltung im Gesetz, 2000; Schnapp,
|
|
F./Kaltenborn, M., Grundrechtsbindung nichtstaatlicher Institutionen, JuS 2000, 937; Gellermann,
|
|
M., Grundrechte in einfachgesetzlichem Gewande, 2000; Koch, T., Der Grundrechtsschutz des
|
|
Drittbetroffenen, 2000; Weber-Fas, R., Grundrechte Lexikon, 2001; Poscher, R., Grundrechte als
|
|
Abwehrrechte, 2003; Handbuch der Grundrechte, hg. v. Merten, D. u. a., Bd. 1ff. 2004ff.
|
|
Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von →Grundrechten
|
|
zu sein. Sie besteht beim Menschen grundsätzlich von der →Geburt
|
|
an. Sie steht nicht dem Staatsorgan Staatsanwaltschaft als
|
|
Strafverfolgungsorgan zu.
|
|
Lit.: Barden, S., Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen, 2002
|
|
Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit des Menschen,
|
|
→Grundrechte selbständig geltend zu machen.
|
|
Grundrechtsschranke ist die durch →Gesetzesvorbehalt oder durch
|
|
das →Grundgesetz selbst (Verfassungsvorbehalt, z. B. Art. 9 II GG)
|
|
vorgenommene Begrenzung von →Grundrechten. Immanente G. ist
|
|
die nicht durch Gesetzesvorbehalt oder Verfassungsvorbehalt
|
|
ausdrücklich angeordnete, sondern dem Grundrecht selbst
|
|
ungeschrieben innewohnende und durch →Auslegung zu ermittelnde
|
|
G. Die Notwendigkeit immanenter Grundrechtsschranken ergibt sich
|
|
daraus, dass die Grundrechtsausübung des einen dort enden muss, wo
|
|
die Grundrechtsausübung des andern dies erfordert (Art. 1 GG).
|
|
Lit.: Sachs, M., Grundrechtsbegrenzungen außerhalb von Gesetzesvorbehalten, JuS 1995, 984;
|
|
Kube, H., Einzelfragen zur Rechtmäßigkeitsprüfung von Grundrechtsschranken, JuS 2003, 461
|
|
Grundrente ist zum einen in der Wirtschaftswissenschaft der Ertrag,
|
|
den der Grund (Grundstücke) ohne Arbeitsaufwand und ohne
|
|
Kapitalaufwand des Eigentümers abwirft. Zum andern ist G. im
|
|
Sozialverwaltungsrecht ein Teil der →Rente, der unabhängig vom
|
|
|
|
Einkommen des Bezugsberechtigten gewährt wird.
|
|
Grundsatz ist die allgemeine, unbestreitbare Regel. Diese wird aber
|
|
vielfach durch einzelne Ausnahmen durchbrochen. Durch
|
|
→Zustimmungsgesetz (Art. 109 III GG) können für Bund und Länder
|
|
gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, eine
|
|
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und eine mehrjährige
|
|
Finanzplanung festgelegt werden. Im Verwaltungsrecht (Art. 33 V
|
|
GG) sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die
|
|
das Beamtentum tragenden, seit längerem anerkannten Grundregeln
|
|
(z. B. die Ausgestaltung des →Beamtenverhältnisses als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis, die Gewährung
|
|
angemessener Bezüge – nicht die Gewährung von →Beihilfe –, der
|
|
G. parteipolitischer Neutralität im Amt, das Koalitionsrecht, der
|
|
Schutz gegen willkürliche Beendigung des Beamtenverhältnisses und
|
|
die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes).
|
|
Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 7. A. 2002; Hain, K., Die Grundsätze des Grundgesetzes, 1999
|
|
Grundschuld (§ 1191 BGB) ist die Belastung eines →Grundstücks
|
|
in der Weise, dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
|
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eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die G.
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ist ein beschränktes dingliches →Recht (→Grundpfandrecht). Sie
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entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§ 873 I
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BGB). Im Gegensatz zur →Hypothek ist sie nicht vom Bestand einer
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→Forderung abhängig (nicht akzessorisch) und wird deswegen in der
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Rechtswirklichkeit – in der Form der zur Sicherung einer Forderung
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geschaffenen Sicherungsgrundschuld – der Hypothek vielfach
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vorgezogen. Die G. kann als →Briefgrundschuld oder
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→Buchgrundschuld und für den Eigentümer (§ 1196 BGB,
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→Eigentümergrundschuld) oder für den jeweiligen Inhaber des
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Grundschuldbriefs (§ 1195 Inhabergrundschuld) bestellt werden.
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Lit.: Rauch, W./Zimmermann, S., Grundschuld und Hypothek, 2. A. 1998; Goertz, A./Roloff, S., Die
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Anwendung des Hypothekenrechts auf die Grundschuld, JuS 2000, 762; Gaberdiel, H.,
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Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. A. 2000
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Grundsteuer ist die von →Grundstücken und grundstücksgleichen
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Rechten zu entrichtende →Steuer. Sie ist →Realsteuer
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(→Ertragsteuer) und →Gemeindesteuer. Sie wird auf Grund des
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→Einheitswerts erhoben, wobei zwischen landwirtschaftlichen und
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forstwirtschaftlichen Grundstücken, baureifen Grundstücken und
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bebauten Grundstücken unterschieden wird.
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Lit.: Troll, M., Grundsteuergesetz, 7. A. 1998; Halaczinsky, R., Grundsteuer – Kommentar, 1995;
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Horschitz, H., Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 14. A. 1999
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Grundstück ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der
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im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen
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Nummer gebucht ist. Das G. ist eine unbewegliche →Sache. Für
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Grundstücke gelten im Sachenrecht teilweise besondere Regeln (z. B.
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→Übereignung durch →Auflassung und →Eintragung in das
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→Grundbuch, §§ 873ff. BGB). Vom G. ist zu unterscheiden die
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vermessungstechnische Flurstücknummer (Katasterparzelle). Ein G.
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kann verändert werden durch Vereinigung, Abschreibung oder
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Zuschreibung (§§ 5ff. GBO).
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Lit.: GrundstR, 4. A. 2004; Bub, W./Schmid, M., Grundstücke, 9. A. 2003; Keller, U., Grundstücke
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in Vollstreckung und Insolvenz, 1998; Grundstücksrecht Ost (Lbl.), hg. v. Prütting, H. u. a., 2003;
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Wegmann, B., Grundstücksüberlassung, 2. A. 1999; Handbuch der Grundstückspraxis, hg. v.
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Lambert-Lang/Tropf/Frenz, 2000; Simon, J./Cors, C./Halaczinsky, R./Teß, W., Handbuch der
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Grundstückswertermittlung, 2003
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Grundstückskauf ist der →Kauf eines →Grundstücks. Nach § 311b
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BGB bedarf ein →Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
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das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
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der notariellen →Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
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geschlossener Vertrag ist grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB), wird
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aber seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die
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Eintragung in das Grundbuch erfolgen (§ 311b S. 2 BGB). Nicht
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formbedürftig ist dagegen beispielsweise der Auftrag zum
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treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem
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Grundstück.
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Lit.: Hagen, H./Brambring, G., Der Grundstückskauf, 9. A. 2003; Dubischar, R., Der
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fehlgeschlagene Grundstückskauf, JuS 2002, 131; Waldner, W., Praktische Fragen des
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Grundstückskaufvertrages, 2003
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Grundstücksrecht ist die Gesamtheit der →Grundstücke
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betreffenden →Rechtssätze. Rechte an einem Einzelnen Grundstück
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sind neben dem →Eigentum (und dem →Erbbaurecht) bestimmte
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beschränkte dingliche →Rechte (z. B. →Grundpfandrecht,
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Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallast), die
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entweder einer Person (Personalrecht) oder dem jeweiligen
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Eigentümer eines Grundstücks (Realrecht) zustehen. Die Übertragung
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des Eigentums an einem Grundstück, die Belastung eines
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Grundstücks mit einem Recht sowie die Übertragung oder Belastung
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eines Rechts bedürfen der Einigung und Eintragung in das
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→Grundbuch (§ 873 BGB). Die Aufhebung eines Rechts an einem
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Grundstück setzt grundsätzlich die Aufgabeerklärung und die
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→Löschung des Rechts im Grundbuch voraus (§ 875 BGB). Für
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Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück gelten die
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§§ 873, 875 BGB entsprechend (§ 877 BGB).
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Lit.: Wolf, Sachenrecht; Weirich, H., Grundstücksrecht, 2. A. 1996; Prütting, H., u. a.,
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Grundstücksrecht Ost (Lbl.), 1998; Eickmann, D., Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern,
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3. A. 1996; GrdstR, hg. v. Stürner, R., 3. A. 2002
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Grundstücksverkehr ist der →Erwerb bzw. die →Veräußerung von
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→Grundstücken. Er unterliegt teilweise öffentlich-rechtlichen
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Genehmigungspflichten (Grundstücksverkehrsgesetz für
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landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke). Er
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unterfällt der Grunderwerbsteuerpflicht.
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Lit.: Balser, H./Rühlicke, I., Handbuch des Grundstücksverkehrs, 2. A. 1979; Bub, W./Schmid, M.
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Grundstücke, 9. A. 2003; Langenfeld, G./Günther, K., Grundstückszuwendungen, 4. A. 1999
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Gründung einer Gesellschaft (z. B. §§ 23ff. AktG) ist die Bildung
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der →Gesellschaft durch Abschluss des →Gesellschaftsvertrags. Sie
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ist meist eine von mehreren Voraussetzungen für die Entstehung der
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Gesellschaft. Mit der G. entsteht mindestens eine Vorform der
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angestrebten Gesellschaft (Vorgesellschaft), die mit dieser
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grundsätzlich identisch ist.
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Lit.: Kießling, E., Vorgründungs- und Vorgesellschaften, 1999; Koch, J., Die Nachgründung, 2002
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Gründungsfreiheit →Vereinigungsfreiheit
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Gründungsgesellschaft →Gründung
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Gründungsvertrag ist der zum Zweck der Bildung einer
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→Gesellschaft unter den künftigen Mitgliedern (Gründern)
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abgeschlossene Vertrag (→Satzung, Statut). Der Vertrag wird
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vielfach als →Gesamtakt angesehen. Sein Mindestinhalt ist von der
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Art der zu bildenden Gesellschaft abhängig (z. B. §§ 57f. BGB, 23
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AktG).
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Lit.: Eisenhardt, Gesellschaftsrecht; Westermann, H., Handbuch der Personengesellschaft (Lbl.)
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Grundurteil (z. B. §§ 304 ZPO, 111 VwGO) ist das →Urteil, in dem
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über den Grund des klägerischen →Anspruchs vorab entschieden
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wird. Es ist ein →Zwischenurteil, wird aber hinsichtlich der
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Rechtsmittel wie ein →Endurteil behandelt. Es setzt voraus, dass ein
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Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und das Gericht den
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Anspruch dem Grunde nach als begründet ansieht.
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Lit.: Arnold, H., Das Grundurteil, 1996; Schröer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und Grundurteil,
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JA 1997, 318
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Grundwehrdienst ist der Teil des →Wehrdiensts eines
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Wehrpflichtigen, welcher der grundlegenden militärischen
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Ausbildung dient.
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Gruppe ist die Mehrzahl von Menschen, die durch einen Umstand zu
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einer Einheit zusammengefasst ist. Sie ist Primärgruppe, wenn sie
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durch enge, persönliche Bekanntschaft verbunden ist (z. B. Familie),
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im Übrigen sekundäre G. (z. B. Übungsteilnehmer). Innerhalb der G.
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besteht Gruppendynamik (z. B. Bildung von Rangverhältnissen,
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Minoritäten, Rollen).
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Lit.: Köbler, Jurist
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Gruppenfreistellung ist die Freistellung einer Gruppe Beteiligter von
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einer allgemeinen Bestimmung.
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Lit.: Coenen, A., Rechtsfragen zur Anwendung von
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Gruppenfreistellungsverordnungen, 1999; Roniger, R., Das neue
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Vertriebskartellrecht, 2000; Köppen, M.,
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Gruppenfreistellungsverordnungen, 2000; Liebscher/Flohr/Petsche,
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Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2003
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Gruppenklage ist die von einer Gruppe Berechtigter erhobene Klage.
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Lit.: Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess, hg. v.
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Basedow, J., 1999; Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozessrecht, hg.
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v. Brönneke, T., 2001; Eichholz, S., Die US-amerikanische class
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action, 2002
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Gruppenwahl ist die Form der →Wahl, bei der die Wahlberechtigten
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vorweg in Gruppen aufgeteilt werden und innerhalb dieser nach dem
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Grundsatz der Verhältniswahl wählen. Das Prinzip der G. gilt für die
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Wahl des →Personalrats.
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günstig (Adj.) vorteilhaft
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Günstigkeitsprinzip (§ 4 III TVG) ist der Grundsatz, dass von
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mehreren auf ein Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen
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jeweils die für den →Arbeitnehmer günstigste gilt.
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Lit.: Hein, J. v., Das Günstigkeitsprinzip, 1999
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Gutachten ist die Beurteilung einer Frage durch einen Fachmann. Im
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Verfahrensrecht wird ein G. eines Mitglieds eines Gerichts vielfach
|
|
als Entscheidungsvorschlag verwandt. Deshalb besteht die juristische
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Ausbildung vor allem in der Erstellung von G. zu (vereinfachten)
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Rechtsfällen. Diese G. sind nach der Gutachtenmethode zu verfassen,
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die mit den Voraussetzungen beginnt und auf ein Ergebnis hinführt.
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Sie ist gekennzeichnet durch die Wörter also, folglich und steht im
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Gegensatz zur Urteilsmethode, die ein vorangestelltes Ergebnis
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nachträglich begründet (denn, weil). In einer Ausbildungsarbeit ist
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meist dann, wenn die Zulässigkeit einer Klage im G. verneint wird,
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die Begründetheit der Klage in einem Hilfsgutachten zu prüfen.
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|
Daneben dienen im Verfahrensrecht die G. von →Sachverständigen
|
|
den Gerichten als Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von
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|
Tatsachen (z. B. Fahruntauglichkeit, Vaterschaft), vermitteln also nur
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fehlende Sachkunde. Die Würdigung des Gutachtens steht allein dem
|
|
→Gericht zu (vgl. § 286 ZPO).
|
|
Lit.: Emde, R., Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und Begleitverfügung, JuS 1996,
|
|
442ff.; Sattelmacher, P./Sirp, W./Schuschke, W., Bericht, Gutachten und Urteil, 33. A. 2003; Berg,
|
|
H./Zimmermann, W., Gutachten und Urteil, 17. A. 1997; Schnapp, F., Wann und warum fertigt man
|
|
ein Hilfsgutachten?, JuS 1998, 420; Medizinisches Gutachten im Prozess, hg. v. Ehlers, A., 2. A.
|
|
2000; Rabe von Kühlewein, M., Das sog. B-Gutachten in der staatsanwaltschaftlichen
|
|
Assessorklausur, JuS 2002, 271
|
|
Güterabwägung ist der Vergleich des Werts zweier Güter. Die G. ist
|
|
vielfach dann erforderlich, wenn von zwei →Rechtsgütern nur eines
|
|
auf Kosten des andern gerettet werden bzw. sich entfalten kann. Dann
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|
darf nur das minderwertige Gut zu Gunsten des höherwertigen
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verletzt bzw. eingeschränkt werden (vgl. §§ 228, 904 BGB).
|
|
Lit.: Zippelius, Rechtsphilosophie
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Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB) ist der vertragliche →Güterstand,
|
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bei dem grundsätzlich das gesamte →Vermögen der Ehegatten, das
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sie bei Eingehung der →Ehe haben oder später erwerben, kraft
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Gesetzes gemeinschaftliches →Vermögen (Gesamtgut) wird.
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Ausgenommen bleiben nur Sondergut und Vorbehaltsgut. Das
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Gesamtgut der G. ist gesamthänderisch gebunden und wird
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regelmäßig gemeinschaftlich verwaltet, kann aber auch von jedem der
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Ehegatten einzeln verwaltet werden. Stirbt einer der Ehegatten, so
|
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endet grundsätzlich die G. Es kann aber auf Grund vorherigen
|
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→Ehevertrags der überlebende Ehegatte die G. mit den
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|
gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen (fortgesetzte G.,
|
|
§§ 1483ff. BGB).
|
|
Lit.: Rohr, M., Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, Diss. jur. Münster 1999; Wittich, T. Die
|
|
Gütergemeinschaft, 2000
|
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guter Glaube →Glaube, guter
|
|
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche
|
|
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem höheren
|
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zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen (in Deutschland 1997 rund
|
|
50000 Unternehmen). Für den G. gilt das Güterkraftverkehrsgesetz.
|
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Nach ihm ist der gewerbliche G. erlaubnispflichtig, ausgenommen der
|
|
Werksverkehr (Beförderung eigener Güter). Auf Grund der sog.
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|
Kabotagefreiheit kann ab 1. 7. 1998 jeder Transportunternehmer mit
|
|
sog. Gemeinschaftslizenz in beliebigem Umfang Transportaufträge in
|
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andern Ländern der Europäischen Union ausführen.
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|
Lit.: Koller, I., Transportrecht, 4. A. 2000; Martell, M., Das neue Güterkraftverkehrsgesetz, NJW
|
|
1999, 193
|
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Güterrecht, eheliches (§§ 1363ff. BGB) ist die Gesamtheit der die
|
|
Vermögensverhältnisse der Ehegatten betreffenden Rechtssätze.
|
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Gesetzliches Güterrecht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die
|
|
|
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→Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei
|
|
Ehebeendigung). Sie kann aber durch →Ehevertrag abbedungen
|
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werden (§ 1408 BGB). →Gütergemeinschaft, Gütertrennung
|
|
Lit.: Krüger, Steuerrechtsfolgen ehelicher Güterrechtsgestaltungen, 1978; Börger, U., Eheliches
|
|
Güterrecht, 1989
|
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Güterrechtsregister (§§ 1558ff. BGB) ist das öffentliche →Register
|
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für die das vertragliche eheliche →Güterrecht betreffenden
|
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Eintragungen. Es wird beim →Amtsgericht (des gewöhnlichen
|
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Aufenthaltsorts eines Ehegatten) im Rahmen der freiwilligen
|
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→Gerichtsbarkeit geführt und genießt negative →Publizität. Die
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Einsicht ist jedem gestattet.
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Güterstand ist der das →Güterrecht der Eheleute betreffende Stand
|
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(Zustand) der Vermögensverhältnisse. Der G. kann gesetzlicher G.
|
|
(→Zugewinngemeinschaft) oder gewillkürter (vertraglicher) G.
|
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(Wahlgüterstand, →Gütergemeinschaft, →Gütertrennung) sein. Er
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|
kann auch über die Beendigung der Ehe hinauswirken (fortgesetzte
|
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Gütergemeinschaft). Vor dem 1. 7. 1958 (Gleichberechtigungsgesetz)
|
|
geschlossene →Eheverträge, die auf ältere Güterstände Bezug
|
|
nehmen, gelten fort. Der bloße Ausschluss des gesetzlichen
|
|
Güterstands ohne Vereinbarung eines vertraglichen Güterstands
|
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bewirkt den Eintritt der →Gütertrennung (§ 1414 BGB).
|
|
Lit.: Schwab, D., Familienrecht; Kanzleiter, R., Vereinbarungen unter Ehegatten, 5. A. 1997
|
|
Gütertrennung (§ 1414 BGB) ist der Zustand, der hinsichtlich der
|
|
Vermögensverhältnisse der Ehegatten eintritt, wenn die Ehegatten den
|
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gesetzlichen →Güterstand (→Zugewinngemeinschaft) ausschließen
|
|
oder aufheben und nicht in einem →Ehevertrag etwas anderes
|
|
vereinbaren. Dann werden sie ehegüterrechtlich so behandelt, als
|
|
wären sie nicht verheiratet. Jedem von ihnen stehen die ihm
|
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gehörigen und die von ihm erworbenen Gegenstände ausschließlich
|
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zu.
|
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gute Sitten →Sitten, gute, →Sittenwidrigkeit
|
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Gütestelle ist die für den vor bestimmten →Klagen (nicht z. B.
|
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Mahnverfahren) erforderlichen Einigungsversuch vorgesehene Stelle.
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Ihre Einrichtung ist dem Landesgesetzgeber überlassen (derzeit in
|
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Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und
|
|
Thüringen nicht geplant). Dadurch ist bereits am Ende des Jahrs 2001
|
|
in Deutschland unnötige Rechtsunsicherheit eingetreten.
|
|
Lit.: Zietsch, U./Roschmann, K., Die Regelungen des vorprozessualen
|
|
Güteverfahrens, NJW 2001, Heft 51, Beilage 3*; Serwe, A.,
|
|
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2002
|
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Güteverfahren oder gütliche Beilegung des Rechtsstreits (§ 278 I
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ZPO) ist das Verfahren, das eine einverständliche Lösung eines
|
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Streits anstrebt. Im Zivilverfahrensrecht geht der mündlichen
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Verhandlung eine Güteverhandlung voraus, sofern nicht bereits ein
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Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle
|
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stattgefunden hat (derzeit in Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
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Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen nicht geplant) oder die
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Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint. Im
|
|
Arbeitsverfahrensrecht (§ 54 ArbGG) beginnt die mündliche
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→Verhandlung mit einer Verhandlung vor dem →Vorsitzenden zum
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Zweck der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Das
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|
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G. endet vielfach mit einem →Vergleich.
|
|
Lit.: Morasch, Schieds- und Schlichtungsstellen in der Bundesrepublik, 1984
|
|
Güteverhandlung (§ 278 II 1 ZPO) ist die im Rahmen des
|
|
→Güteverfahrens stattfindende mündliche Verhandlung vor dem
|
|
Vorsitzenden des Gerichts bzw. Arbeitsgerichts (§ 54 ArbGG). Nach
|
|
§ 278 II 2 ZPO hat nach Anordnung des persönlichen Erscheinens der
|
|
Parteien das Gericht in der G. den Sach- und Streitstand mit den
|
|
Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und,
|
|
soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Erscheinen beide Parteien
|
|
nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Erscheint eine Partei
|
|
nicht oder ist die G. erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung
|
|
unmittelbar anschließen (§ 279 I 1 ZPO).
|
|
Gutglaubensschutz →Erwerb, gutgläubiger
|
|
gutgläubiger Erwerb →Erwerb, gutgläubiger
|
|
Gutschein ist die einfache Urkunde über ein Recht. Sie kann
|
|
→Inhaberzeichen oder →Schuldschein sein. Des Öfteren wird statt
|
|
Geld ein G. ausgegeben.
|
|
Gutsherrschaft ist im frühneuzeitlichen Recht Ostmitteleuropas der
|
|
geschlossene, in Eigenwirtschaft durch Tagelöhner bewirtschaftete
|
|
Großgrundbesitz, wobei der Eigentümer meist auch die unteren
|
|
hoheitlichen Funktionen (Gerichtsbarkeit, Polizei) ausübt.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
H
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|
Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. 7. 1964 ist das
|
|
völkerrechtliche Übereinkommen über den Abschluss und die
|
|
Ausgestaltung eines internationalen →Kaufs beweglicher Sachen, das
|
|
durch das Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale
|
|
Warenkaufverträge vom 11. 4. 1980 (in Kraft seit 1. 1. 1988)
|
|
fortgeführt ist.
|
|
Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist das auf den Haager
|
|
Friedenskonferenzen von 1899/1907 geschlossene Abkommen über
|
|
die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Die HLKO regelt vor
|
|
allem die erlaubten Kriegshandlungen, die Behandlung von
|
|
→Kriegsgefangenen und die Rechte der →Besatzungsmächte. Sie gilt
|
|
in der Gegenwart als Bestandteil des allgemeinen →Völkerrechts.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Habeas-Corpus-Act (du mögest einen Körper haben-Akte) ist das
|
|
englische Gesetz von 1679, das es verbietet, dass ein englischer
|
|
Untertan ohne gerichtliche Untersuchung in →Haft gehalten wird.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Habgier (§ 211 II StGB) ist das Qualifikationsmerkmal eines
|
|
Verhaltens, das ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen
|
|
Vorteilen voraussetzt. Es genügt, dass der Täter von dem Verlangen
|
|
getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgendeinen
|
|
dem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Wer aus
|
|
H. einen Menschen tötet, ist →Mörder.
|
|
Habilitation ist der Nachweis einer erhöhten wissenschaftlichen
|
|
Befähigung an einer →Universität. Die H. setzt die – gute bis sehr
|
|
gute – →Promotion voraus. Sie erfolgt durch den →Fachbereich
|
|
(Fakultät) meist auf Grund einer Habilitationsschrift und eines
|
|
|
|
wissenschaftlichen Kolloquiums (sowie einer Probevorlesung). Die
|
|
H. begründet in den meisten Bundesländern die Befugnis zur
|
|
Abhaltung von Lehrveranstaltungen →(venia legendi), gewährt
|
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allerdings keinen Anspruch auf ein →Amt oder eine →Besoldung.
|
|
Meist ist sie eine tatsächliche Voraussetzung für die Berufung in ein
|
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Amt (→Professur, Lehrstuhl, Dozentur) an einer Universität. (1997
|
|
wurden in Deutschland 1740 Habilitationen abgeschlossen.) Ab 2002
|
|
soll die H. in Deutschland durch Einrichtung von →Juniorprofessoren
|
|
entbehrlich werden.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Haft ist die amtliche Entziehung der Bewegungsfreiheit vor allem
|
|
zum Zweck der Untersuchung (oder Bestrafung, →Freiheitsstrafe)
|
|
und der Erzwingung einer →Handlung. Im Strafverfahrensrecht
|
|
(§ 112 StPO) kann der Beschuldigte bei Vorliegen dringenden
|
|
→Tatverdachts sowie eines →Haftgrunds in →Untersuchungshaft
|
|
genommen werden. Ein auf frischer Tat festgenommener Täter kann
|
|
bis zu eine Woche in H. genommen werden, wenn in dieser Zeit in
|
|
einem beschleunigten Verfahren auf Grund des einfachen
|
|
Sachverhalts oder der klaren Beweislage die →Hauptverhandlung zu
|
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erwarten ist (§§ 127b II, 417ff. StPO). Im Zivilverfahrensrecht (§ 901
|
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ZPO) hat das Gericht gegen den →Schuldner, der in dem zur Abgabe
|
|
einer →Versicherung an Eides Statt bestimmten Termin nicht
|
|
erscheint oder die Abgabe der Versicherung ohne Grund verweigert,
|
|
zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die H. anzuordnen. Ebenso
|
|
kann der persönliche →Arrest durch die H. erfolgen (§ 933 ZPO).
|
|
Gegen →Zeugen kann zur Erzwingung des →Zeugnisses die H.
|
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angeordnet werden (§§ 390 II ZPO, 70 II StPO). (In Deutschland
|
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kostete die Haft eines Häftlings rund 75 Euro täglich.) →Zwangshaft
|
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Lit.: Heischel, O., § 455 StPO – Die Haftverschonung aus Gesundheitsgründen, 1998
|
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Haftbefehl (z. B. § 114 StPO) ist die schriftliche →Anordnung des
|
|
→Richters, einen Menschen in →Haft zu nehmen. Der H. hat
|
|
grundsätzlich einen bestimmten Mindestinhalt. Er ist dem Betroffenen
|
|
bei der →Verhaftung bekannt zu geben. Von der Verhaftung ist ein
|
|
→Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu unterrichten. Im
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|
Haftprüfungsverfahren ist zu prüfen, ob der H. aufzuheben oder sein
|
|
Vollzug auszusetzen ist. Der H. ist aufzuheben, wenn seine
|
|
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vom H. ist die →Festnahme
|
|
zu unterscheiden.
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Lit.: Volk, E., Haftbefehle, 1995
|
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Haftgrund ist der Grund, weshalb ein Mensch in →Haft genommen
|
|
werden kann. Im Strafverfahrensrecht (§§ 112ff. StPO) sind die
|
|
Haftgründe genau bestimmt. Ein H. besteht danach vor allem, wenn
|
|
auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der
|
|
→Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Flucht), bei
|
|
Würdigung der Umstände des Einzelfalls die →Gefahr besteht, dass
|
|
der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde
|
|
(Fluchtgefahr) oder das →Verhalten des Beschuldigten den
|
|
dringenden Verdacht begründet, er werde →Beweismittel vernichten,
|
|
verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf
|
|
Mitbeschuldigte, →Zeugen oder →Sachverständige in unlauterer
|
|
Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und
|
|
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wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit
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erschwert werde (Verdunklungsgefahr) oder wenn bei bestimmten
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Straftaten die Gefahr der Fortsetzung oder Wiederholung besteht
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(Wiederholungsgefahr). Bei einzelnen besonders schweren Straftaten
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genügt als H. der dringende →Tatverdacht.
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Lit.: Anagnostopoulos, Haftgründe der Tatschwere und der Wiederholungsgefahr (§§ 112 II, 112a
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StPO), 1984
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Häftling ist der in →Haft befindliche Mensch.
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Haftpflicht ist die Verpflichtung zum →Ersatz eines →Schadens.
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Die H. kann sich auf eine rechtswidrige schuldhafte →Handlung
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gründen oder auf eine rechtswidrige, schuldlose Schädigung durch
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eine gefährliche →Anlage oder einen gefährlichen →Gegenstand.
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Gegen Inanspruchnahme aus einer H. ist der Abschluss einer
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Versicherung möglich.
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Lit.: Hofmann, E., Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989; Budewig, K./Gehrlein, M., Das
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Haftpflichtrecht nach der Reform, 2003
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Haftpflichtgesetz ist das am 7. 6. 1871 als →Reichshaftpflichtgesetz
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geschaffene und seit dem 4. 1. 1978 umbenannte Gesetz über die
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Haftpflicht (→Gefährdungshaftung) von Bahnbetriebsunternehmern,
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Energieanlageinhabern und sonstigen bestimmten
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Betriebsunternehmern.
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Lit.: Filthaut, W., Haftpflichtgesetz, 6. A. 2003
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Haftpflichtprozess ist der eine →Haftpflicht betreffende
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→Zivilprozess.
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Lit.: Geigel, Haftpflichtprozess, hg. v. Schlegelmilch, G., 24. A. 2004
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Haftpflichtversicherung (§§ 149ff. VVG) ist die →Versicherung
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gegen Inanspruchnahme aus einer →Haftpflicht (z. B.
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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Die H. ist eine
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→Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer vor allem
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verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen,
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die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der
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Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken
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hat. Vielfach leistet der Versicherer dem Dritten unmittelbar.
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Lit.: Heimbücher, B., Einführung in die Haftpflichtversicherung, 4. A. 1998; Vogel, J./Stockmeier,
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H., Umwelthaftpflichtversicherung, 1997; Dengler, M., Die Haftpflichtversicherung, 3. A. 2004;
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Büsken, R., Allgemeine Haftpflichtversicherung, 4. A. 2000; Littbarski, S., AHB
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Haftpflichtversicherung, 2001
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Haftprüfung (§ 117 StPO) ist die gerichtliche Prüfung, ob der
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→Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Der
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→Beschuldigte kann die H. jederzeit beantragen. Statt dessen kann er
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auch →Beschwerde erheben (§ 304 StPO).
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Lit.: Solbach, Probleme der Haftbeschwerdeentscheidung und des Haftprüfungsantrags, JA 1991,
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85ff.
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Haftstrafe war bis zum 4. 8. 1953 die durch Haft vollzogene
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besondere Form der →Freiheitsstrafe.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Haftunfähigkeit ist die körperlich bedingte Unfähigkeit eines
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Menschen, in →Haft genommen und bzw. oder gehalten zu werden.
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Sie führt entweder zur Aufhebung der Haft oder zur Überwachung in
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einer Krankenanstalt oder sonstigen geeigneten →Anstalt.
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht
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Haftung ist in erster Linie das Unterworfensein des →Schuldners als
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Person mit dem →Vermögen – nicht der Person selbst – unter den
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Vollstreckungszugriff des →Gläubigers. Gegensatz hierzu ist die
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→Schuld als das Leistensollen des Schuldners, das seinem Inhalt
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nach auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet ist. Dabei gilt
|
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zwar der Grundsatz wer schuldet, der haftet (grundsätzlich mit seinem
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gesamten Vermögen), doch gibt es ausnahmsweise auch Schuld ohne
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Haftung (z. B. bei dauernder Einrede) und Haftung ohne Schuld (z. B.
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bei →Pfandrechten). Beschränkte H. ist die entweder auf einzelne
|
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Gegenstände, eine bestimmte Höchstsumme oder einen bestimmten
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Teil einer Schuld beschränkte H., wobei zu beachten ist, dass die sog.
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→Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ebenso wie
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grundsätzlich jeder Schuldner unbeschränkt, also mit ihrem ganzen
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Vermögen, haftet. Nach § 1629a BGB ist die Haftung eines
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Minderjährigen auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
|
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vorhandenen Vermögens beschränkt. Im Übrigen wird Haftung auch
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im Sinn von Schuld gebraucht (z. B. § 840 I BGB) oder bedeutet, dass
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bei Vorliegen gewisser Tatbestände die Rechtsfolge →Schadensersatz
|
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eintritt (z. B. →Verschuldenshaftung, →Gefährdungshaftung,
|
|
→Billigkeitshaftung, →Aufopferungshaftung).
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|
Lit.: Stoll, H., Haftungsfolgen im bürgerlichen Recht, 1993; Greger, R., Haftungsrecht des
|
|
Straßenverkehrs, 3. A. 1997; Rüßmann, H., Vertragshaftung, Schadensersatz und Interessenschutz,
|
|
JuS 2000, L 38; Wertenbruch, J., Die Haftung von Gesellschaften, 2000; Sandmann, B., Die
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|
Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 2001
|
|
haftungsausfüllende Kausalität →Kausalität, haftungsausfüllende
|
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Haftungsausschluss ist der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche
|
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Ausschluss einer →Haftung. Er ist grundsätzlich zulässig. Der
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|
rechtsgeschäftliche H. kann aber durch Gesetz besonders
|
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ausgeschlossen sein (z. B. § 276 III BGB).
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|
Lit.: Thyssen, B., Die Haftungsfreizeichnung, 1997; Waltermann, R., Haftungsfreistellung bei
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|
Personenschäden, NJW 2004, 901
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haftungsbegründende Kausalität →Kausalität,
|
|
haftungsbegründende
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Haftungsbeschränkung ist die Beschränkung der →Haftung. Die H.
|
|
kann auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen. Die Haftung wegen
|
|
(eigenen) Vorsatzes kann dem Schuldner im voraus nicht erlassen
|
|
werden (§ 276 III BGB). Nach § 1629a BGB ist die Haftung eines
|
|
Minderjährigen auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
|
|
vorhandenen Vermögens beschränkt.
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Lit.: Haftungsbeschränkungen/Karlsruher Forum 1999, 1999; Meyer, J., Haftungsbeschränkung im
|
|
Recht der Handelsgesellschaften, 2000; Bruns, A., Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung,
|
|
2003
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|
Haftungsrecht ist das die →Haftung betreffende Recht.
|
|
→Schadensersatz
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Lit.: Deutsch, E., Allgemeines Haftungsrecht, 2. A. 1996; Greger, R., Haftungsrecht des
|
|
Straßenverkehrs, 3. A. 1997; Prinzipien des Haftungsrechts, hg. v. Brüggemeier, G., 1999; Körner,
|
|
M., Zur Aufgabe des Haftungsrechts, NJW 2000, 241; Rotermund, C., Haftungsrecht in der
|
|
kommunalen Praxis, 2. A. 2001; Wurmnest, W., Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts,
|
|
2003
|
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Halbwaise ist das Kind, dessen Vater oder Mutter verstorben ist,
|
|
dessen anderer Elternteil also noch lebt.
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Halsgerichtsordnung ist im spätmittelalterlichen und
|
|
frühneuzeitlichen deutschen Recht eine Bezeichnung für ein
|
|
Strafgesetz und Strafverfahrensgesetz (z. B. die Peinliche
|
|
Gerichtsordnung Karls V. von 1532, [lat.] Constitutio [F.] Criminalis
|
|
Carolina).
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|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Die Peinliche Gerichtsordnung
|
|
Kaiser Karls V., hg. v. Schroeder, F., 2000
|
|
Halten ist im Straßenverkehrsrecht jede gewollte, nicht
|
|
verkehrsbedingte Unterbrechung der Fahrt. Nach § 12 I StVO ist an
|
|
zahlreichen Stellen H. unzulässig. →Parken
|
|
Halter →Kraftfahrzeughalter, Tierhalter
|
|
Hamburg ist das an der unteren Elbe gelegene, überwiegend von
|
|
Niedersachsen und Schleswig-Holstein eingeschlossene
|
|
→Bundesland (Freie und Hansestadt Hamburg). Seine
|
|
Landesverfassung stammt vom 6. 6. 1952. Seine Organe sind
|
|
→Bürgerschaft und →Senat.
|
|
Lit.: Hamburgische Gesetze (Lbl.), hg. v. Ramsauer, U., 9. A. 2004; Sammlung des hamburgischen
|
|
Rechts, hg. v. Hoffmann-Riem, W., 4. A. 2003; Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, hg. v.
|
|
Hoffmann-Riem, W. u. a., 2. A. 1998; Thieme, W., Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg,
|
|
1998; Die Bundesrepublik Deutschland, Staatshandbuch Hamburg, hg. v. Kammer, M., 2. A. 2002
|
|
Hammelsprung (§ 51 GO-BTag) ist das Verfahren zur Ermittlung
|
|
eines Abstimmungsergebnisses, bei dem die →Abgeordneten den
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|
Sitzungssaal durch eine von drei mit ja, nein, oder Enthaltung
|
|
gekennzeichneten Türen betreten und dabei gezählt werden.
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Hand ist der zum Greifen geeignete Körperteil eines Primaten.
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|
Öffentliche H. ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der juristischen
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→Personen des öffentlichen →Rechts in ihrer Eigenschaft als
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Teilnehmer am allgemeinen Wirtschaftsverkehr.
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|
Hand wahre Hand ist im hochmittelalterlichen deutschen Recht die
|
|
in Alter und Herkunft streitige Wendung, die zum Ausdruck bringen
|
|
soll, dass der Eigentümer, der einem andern eine bewegliche Sache
|
|
anvertraut, diese nur von diesem, nicht dagegen von einem Dritten, an
|
|
den die Sache vom unmittelbaren Empfänger aus gelangt ist,
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|
zurückverlangen kann.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952
|
|
Handel ist im engeren Sinn der Ankauf und Verkauf von →Waren,
|
|
im weiteren Sinn die Gesamtheit der Tätigkeiten, die den Umlauf der
|
|
Güter vom Hersteller zum Verbraucher vermitteln. Das Recht des
|
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Handels ist in der →Gewerbeordnung, dem →Handelsgesetzbuch und
|
|
verschiedenen Einzelgesetzen geregelt. In der Wirtschaft wird vor
|
|
allem zwischen →Großhandel und →Einzelhandel unterschieden.
|
|
Handeln ist das willensgetragene menschliche Verhalten zur
|
|
Gestaltung der Wirklichkeit (→Handlung, Verhalten). Konkludentes
|
|
(schlüssiges) H. ist das Verhalten, das eine Zielsetzung nicht
|
|
unmittelbar durch eine ausdrückliche →Erklärung, sondern nur
|
|
mittelbar erkennen lässt (z. B. Tanken und Bezahlen an einer
|
|
Selbstbedienungstankstelle als auf den Abschluss eines Kaufvertrags
|
|
[und auf Einigung über den Eigentumsübergang] gerichtetes
|
|
→wortloses H.). Wann konkludentes H. – und damit nicht bloßes
|
|
→Schweigen – vorliegt, muss durch (oft schwierige) →Auslegung
|
|
ermittelt werden. H. auf eigene Gefahr ist das bewusste
|
|
|
|
Sichselbstgefährden (z. B. Mitfahren mit einem Fahrer ohne
|
|
Führerschein). Wird der Handelnde bei dem Geschehen verletzt, so ist
|
|
sein Verhalten nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Dadurch kann
|
|
sich die Pflicht des andern zur Leistung von →Schadensersatz
|
|
verringern. H. im eigenen Namen ist das Auftreten einer Person für
|
|
sich selbst, H. im fremden Namen das Auftreten für einen andern. Die
|
|
unmittelbare →Stellvertretung erfordert die Abgabe einer
|
|
Willenserklärung im Namen des Vertretenen. Schlicht-hoheitliches H.
|
|
ist das H. eines Trägers hoheitlicher Gewalt zu öffentlich-rechtlichem
|
|
Zweck in öffentlich-rechtlicher Form unter Verzicht auf
|
|
Verwaltungszwang (z. B. Daseinsvorsorge).
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Maurer, Verwaltungsrecht; Choi, S., Handeln auf eigene
|
|
Gefahr, Diss. jur. Würzburg 1996
|
|
Handelsbilanz →Bilanz
|
|
Lit.: Wöhe, G., Die Handels- und Steuerbilanz, 4. A. 2001; HGBBilanzrecht, hg. v. Ulmer, P., 2002
|
|
Handelsbrauch (§ 346 HGB) ist die Gesamtheit der unter
|
|
→Kaufleuten im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten (nicht
|
|
→Gewohnheitsrecht) und Gebräuche bzw. die →Verkehrssitte des
|
|
Handels. Der H. entsteht durch tatsächliche Übung während eines
|
|
gewissen Zeitraums auf Grund der Zustimmung der Beteiligten. Er
|
|
gilt ohne besondere Bezugnahme im Einzelvertrag und geht
|
|
nachgiebigem →Recht vor (teilweise str.). Der H. dient der
|
|
Ausfüllung von Lücken in Einzelvereinbarungen. Er wird vom
|
|
Gericht auf Grund von →Gutachten der →Industrie- und
|
|
Handelskammern ermittelt.
|
|
Lit.: Schroeter, W., Die Auswirkungen tatsächlicher und technischer Veränderungen im Ablauf des
|
|
Handelsverkehrs auf Handelsbräuche und Incoterms, 1999; Lißner, S., Handelsbräuche, 1999;
|
|
Merkblatt für die Feststellung von Handelsbräuchen, 2000
|
|
Handelsbuch (§§ 238ff. HGB) ist das vom →Kaufmann geführte
|
|
Buch, in dem dieser seine →Handelsgeschäfte und die Lage seines
|
|
→Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
|
|
→Buchführung ersichtlich zu machen verpflichtet ist. Bei der
|
|
Führung der Handelsbücher hat sich der Kaufmann einer lebenden
|
|
Sprache zu bedienen. Die Handelsbücher sollen gebunden und Blatt
|
|
für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein
|
|
und sind 10 Jahre aufzubewahren.
|
|
Lit.: Leffson, U., Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, 7. A. 1987
|
|
Handelsgericht →Bundesoberhandelsgericht
|
|
Handelsgeschäft (§ 343 I HGB) ist das →Geschäft (Tätigkeit) eines
|
|
→Kaufmanns, das zum Betrieb seines →Handelsgewerbes gehört.
|
|
Dabei gelten (§ 344 I HGB) die von einem Kaufmann
|
|
vorgenommenen →Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb
|
|
seines Handelsgewerbes gehörig. Einseitige Handelsgeschäfte sind
|
|
Rechtsgeschäfte, die nur für einen der beiden Teile Handelsgeschäfte
|
|
sind (§ 345 HGB), beiderseitige Handelsgeschäfte solche, die für
|
|
beide Teile Handelsgeschäfte sind. Für Handelsgeschäfte gelten
|
|
teilweise besondere, vom bürgerlichen Recht abweichende Regeln
|
|
(§§ 343ff. HGB). Darüber hinaus hat H. auch die Bedeutung
|
|
→Betrieb bzw. →Unternehmen (§§ 22ff. HGB) eines Kaufmanns.
|
|
|
|
Lit.: Handbuch der Handelsgeschäfte, hg. v. Pfeiffer, T., 1999; Gildeggen, R., Internationale
|
|
Handelsgeschäfte, 2000; Steinicke, R., Schuldenhaftung, 2000; Theißen, M., Die Schuldenhaftung
|
|
nach § 25 HGB, 2000
|
|
Handelsgesellschaft ist die →Gesellschaft, die notwendig oder doch
|
|
in der Regel ein →Handelsgewerbe betreibt. Dazu gehören vor allem
|
|
die offene Handelsgesellschaft, die →Kommanditgesellschaft, die
|
|
→Aktiengesellschaft, die →Kommanditgesellschaft auf Aktien und
|
|
die →Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie uneigentlich auch
|
|
die →Genossenschaft und der große →Versicherungsverein auf
|
|
Gegenseitigkeit, nicht dagegen die stille →Gesellschaft. Die H. kann
|
|
rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein. Die offene H. (OHG)
|
|
(§§ 105ff. HGB) ist die →Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb
|
|
eines →Handelsgewerbes unter – irgendeiner – gemeinschaftlichen
|
|
→Firma gerichtet ist und bei der sämtliche Gesellschafter den
|
|
Gläubigern unbeschränkt haften. Die offene Handelsgesellschaft kann
|
|
unter ihrer →Firma →Rechte erwerben und →Verbindlichkeiten
|
|
eingehen, klagen und verklagt werden und ist dadurch einer
|
|
juristischen →Person angenähert, ohne eine solche zu sein. Sie ist
|
|
→Gesamthand. Nach § 105 II HGB kann auch eine Gesellschaft,
|
|
deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB ein
|
|
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als
|
|
offene Handelsgesellschaft (bzw. nach den §§ 105 II, 161 II HGB als
|
|
Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eingetragen werden.
|
|
Lit.: Handelsgesellschaften in Osteuropa, hg. v. Gralla, E./Sonnenberger, H., 1993; Michalski, L.,
|
|
OHG-Recht, 2000; Waldner, W./Wölfel, E.., GbR, OHG, KG, 6. A. 2004; Ensthaler, J./Fahse, H.,
|
|
OHG, KG, Stille Gesellschaft, 2002; Schubel, C., Verbandssouveränität und Binnenorganisation in
|
|
Handelsgesellschaften, 2003
|
|
Handelsgesetzbuch (HGB, 1897/1900) ist das das Recht des
|
|
→Handels regelnde →Gesetzbuch. Es gliedert sich in 5 Bücher
|
|
(Handelsstand, →Handelsgesellschaften und stille →Gesellschaft,
|
|
Handelsbücher, →Handelsgeschäfte und Seehandel). Es ist
|
|
insbesondere durch die Regelung des Aktienrechts im besonderen
|
|
→Aktiengesetz sowie durch die ausführliche Regelung des Rechts der
|
|
Handelsbücher verändert worden. Ihm geht zeitlich das im Deutschen
|
|
Bund vereinbarte →Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch
|
|
(ADHGB, 1861ff.) voraus.
|
|
Lit.: Handelsgesetzbuch, 71. A. 2003; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. A. 2003; HGB, 41.
|
|
A. 2004; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, erl. v. Geßler, E./Hefermehl, W./Hildebrandt,
|
|
W./Schröder, G., 5. A., 1973ff.; Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch, hg. v.
|
|
Ensthaler, J. u. a., 6. A. 1999; Heymann, E., Handelsgesetzbuch. Kommentar, hg. v. Horn, N., 2. A.
|
|
1995ff.; Glanegger, P. u. a., HGB Handelsrecht, Bilanzrecht, Steuerrecht (Heidelberger Kommentar
|
|
zum Handelsgesetzbuch), 6. A. 2002; Koller, I./Roth, H./Morck, W., Handelsgesetzbuch, 4. A.
|
|
2003; Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, hg. v. Schmidt, K. u. a., Bd. 1ff. 1996ff.;
|
|
Handelsgesetzbuch, hg. v. Röhricht, V./Westphalen, F. Graf v., 1997; Ebenroth, C./Boujong,
|
|
K./Joost, D., HGB, Bd. 1f. 2001; Hadding, W./Hennrichs, J., Die HGB-Klausur, 3. A. 2003
|
|
Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,
|
|
dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
|
|
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Ein
|
|
gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach
|
|
§ 1 II HGB H. ist, gilt als H., wenn die Firma des Unternehmens in
|
|
das →Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
|
|
|
|
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die
|
|
Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
|
|
herbeizuführen (Kannkaufmann, § 2 HGB). Auf den Betrieb der
|
|
Landwirtschaft und Forstwirtschaft findet § 1 HGB keine
|
|
Anwendung. Für ein landwirtschaftliches Unternehmen oder ein
|
|
forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in
|
|
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt
|
|
§ 2 HGB mit der Maßgabe, dass nach der Eintragung in das
|
|
Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen
|
|
Vorschriften über die Löschung kaufmännischer Firmen stattfindet.
|
|
Lit.: Lieb, M., Probleme des neuen Kaufmannsbegriffs, NJW 1999, 35
|
|
Handelskammer ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
|
|
Wahrung und Förderung der Interessen der ein Handelsgewerbe
|
|
betreibenden Mitglieder. →Industrie- und Handelskammer
|
|
Lit.: Frentzel, G./Jäkel, E./Junge, W., Industrie- und Handelskammergesetz, 6. A. 1999
|
|
Handelskauf (§§ 373ff. HGB) ist der →Kauf, der ein
|
|
→Handelsgeschäft ist. Für ihn gelten einige, vom Kaufrecht des
|
|
bürgerlichen Rechts abweichende Vorschriften (insbesondere
|
|
→Untersuchungspflicht und Rügepflicht §§ 377, 378 HGB). Im
|
|
Übrigen unterfällt er dem allgemeinen Kaufrecht.
|
|
Lit.: Emmerich, V., Der Handelskauf, JuS 1997, 98
|
|
Handelsklasse ist die Güteklasse für Handelswaren. Für
|
|
Handelsklassen gilt das Handelsklassengesetz vom 23. 11. 1972.
|
|
Danach sind Handelsklassen (durch Rechtsverordnung) nach
|
|
bestimmten Merkmalen (Qualität, Herkunft usw.) festzulegen.
|
|
Lit.: Rinck/Schwark, Wirtschaftsrecht
|
|
Handelsmakler (§ 93 I HGB) ist der gewerbsmäßig für andere, ohne
|
|
von ihnen vertragsmäßig ständig damit betraut zu sein, den Abschluss
|
|
von →Kaufverträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs gegen
|
|
→Provision vermittelnde Mensch (nicht Grundstücksmakler, weil
|
|
Grundstücke keine Waren sind). Der H. vertritt vielfach beide
|
|
Vertragsparteien. Für die Vermittlung erhält er im Zweifel den
|
|
Maklerlohn von jeder Partei zur Hälfte (§ 99 HGB).
|
|
Lit.: Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996
|
|
Handelsmündigkeit (§ 112 BGB) ist die unbeschränkte
|
|
→Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte,
|
|
die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt. Sie
|
|
ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung
|
|
des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum Betrieb des
|
|
Erwerbsgeschäfts ermächtigt.
|
|
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der →Kaufleute (§§ 1ff.
|
|
HGB, Art. 2 EGHGB), das vor allem im →Handelsgesetzbuch
|
|
geregelt ist. Teilweise wird es als Gesamtheit der Rechtssätze
|
|
angesehen, die das →Unternehmen in seiner eigenartigen Stellung
|
|
und Bedeutung im Verkehrsleben regeln sollen (Unternehmensrecht).
|
|
Grundlegender Bezugspunkt ist jedoch der →Kaufmann (§§ 1ff.
|
|
HGB). In einem weiteren Sinn umfasst es das H. i. e. S., das
|
|
→Gesellschaftsrecht, das →Wertpapierrecht, das Bankrecht und
|
|
Börsenrecht, das →Versicherungsrecht und das Recht des
|
|
gewerblichen →Rechtsschutzes (bzw. bestimmter Immaterialgüter).
|
|
|
|
Lit.: Brox, H., Handelsrecht und Wertpapierrecht, 16. A. 2003; Canaris, Handelsrecht; Roth,
|
|
Handelsrecht; Schmidt, K., Handelsrecht, 5. A. 1999; Hofmann, P., Handelsrecht, 11. A. 2002;
|
|
Klunzinger, E., Grundzüge des Handelsrechts, 12. A. 2003; Puttfarken, H., Seehandelsrecht, 1997;
|
|
Fezer, V., Handelsrecht, 2. A. 2001; Oetker, H., Handelsrecht, 3. A. 2002; Herber, R.,
|
|
Seehandelsrecht, 1999; Hübner, U., Handelsrecht, 4. A. 2000; The Unification of International
|
|
Commercial Law, hg. v. Ferrari, E., 1998; Timm, W., Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. A. 1999;
|
|
Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 1999 (Band 11 des Münchener Kommentars
|
|
zum BGB); Bülow, P., Handelsrecht, 3. A. 1999; Jung, P., Handelsrecht, 3. A. 2004; Wörlen, R.,
|
|
Handelsrecht, 4. A. 1999; Wiedemann, H./Fleischer, H., Handelsrecht, 7. A. 2001 (Prüfe dein
|
|
Wissen); Weiß, W./Herrmann, C., Welthandelsrecht, 2003
|
|
Handelsregister ist das öffentliche Verzeichnis gewisser Tatsachen,
|
|
die für den Handelsverkehr bedeutsam sind. Es wird im Rahmen der
|
|
freiwilligen →Gerichtsbarkeit von den →Gerichten (Amtsgerichten)
|
|
geführt (§ 8 HGB), doch können seit 1998 die Landesregierungen
|
|
bzw. Landesjustizverwaltungen probeweise den Industriekammern
|
|
bzw. Handelskammern die Führung des Handelsregisters übertragen
|
|
(Art. 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. 6. 1998). Es kann
|
|
von jedem eingesehen werden (§ 9 I HGB). In die Abteilung A
|
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werden vor allem eingetragen die Einzelkaufleute, offene
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→Handelsgesellschaften und →Kommanditgesellschaften, in
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Abteilung B hauptsächlich die →Aktiengesellschaften und
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→Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ist eine einzutragende
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Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter dem
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Eintragspflichtigen gegenüber auf die bekannt gemachte Tatsache
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berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB).
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Im Übrigen kann eine einzutragende, aber nicht eingetragene
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Tatsache einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser sie
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kannte (negative →Publizität, § 15 I HGB), während eine
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eingetragene und bekannt gemachte Tatsache grundsätzlich jedem
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Dritten entgegengehalten werden kann (positive →Publizität, § 15 II
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HGB).
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Lit.: Gustavus, E., Handelsregisteranmeldungen, 5. A. 2001; Gustavus, E., Handels- und
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Registerrecht, 4. A. 2001; Kramm, B., Handelsregisterrecht, 1998; Holzborn, T. u. a., Internationale
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Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014
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Handelsregisterverfügung ist die Einzelheiten der Einrichtung und
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Führung des →Handelsregisters regelnde Verordnung vom
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12. 8. 1937.
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Lit.: Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 7. A. 2003
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Handelsrichter (§§ 93ff. GVG) ist der ehrenamtliche →Richter in
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→Handelssachen. Voraussetzung ist insbesondere die Eintragung in
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das →Handelsregister als →Kaufmann, als →Vorstand einer
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→Aktiengesellschaft, als →Geschäftsführer einer →Gesellschaft mit
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beschränkter Haftung oder eine Tätigkeit als Vorstand einer
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juristischen →Person des öffentlichen Rechts. Die Kammern für
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Handelssachen sind mit einem Vorsitzenden und zwei
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Handelsrichtern besetzt.
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Lit.: Weil, H./Horstmann, K., Der Handelsrichter und sein Amt, 4. A. 1993
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Handelssache (§ 95 GVG) ist im Verfahrensrecht die bürgerliche
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Rechtsstreitigkeit, in der durch →Klage ein in § 95 GVG besonders
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benannter →Anspruch geltend gemacht wird (z. B. gegen einen
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Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften). Für Handelssachen
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ist am →Landgericht die mit Handelsrichtern besetzte →Kammer für
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Handelssachen zuständig.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
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Handelsvertrag ist der den Handel zwischen mindestens zwei
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→Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten betreffende
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→Vertrag.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Handelsvertreter (§ 84 HGB) ist, wer als selbständiger
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Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen andern
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→Unternehmer →Geschäfte zu vermitteln (→Vermittlungsvertreter)
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oder in dessen Namen abzuschließen (→Abschlussvertreter). Der H.
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ist grundsätzlich →Kaufmann und vom →Angestellten
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(→Handlungsgehilfen) zu trennen. Er wird auf Grund eines
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→Geschäftsbesorgungsvertrags (Geschäftsbesorgungsdienstvertrags)
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tätig. Er erhält für seine (erfolgreiche) Tätigkeit →Provision (§§ 87ff.
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HGB) und Ersatz seiner →Aufwendungen. Nach Beendigung des
|
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Vertragsverhältnisses hat er u. U. einen →Ausgleichsanspruch (§ 89b
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HGB). Infolge einer EG-Richtlinie wurde das Recht der H.
|
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vereinheitlicht (23. 10. 1989).
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|
Lit.: Eberstein, H., Der Handelsvertretervertrag, 8. A. 1999; Hopt, K., Handelsvertreterrecht, 3. A.
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2003; Küstner, W./Thume, K., Das Recht des Handelsvertreters, 3. A. 2000; Handbuch des
|
|
Handelsvertreterrechts in EU-Staaten, hg. v. Westphalen, F. Graf v., 1995; Abrahamczik, J., Der
|
|
Handelsvertretervertrag, 2. A. 2000; Westphal, B., Handelsvertretervertrag, 1997; Ausländisches
|
|
Recht der Handelsvertreter, hg. v. Dotzer, K., 1997; Westphal, B., Handelsvertreter, 1998; Stöttner,
|
|
K., Das Recht der Handelsvertreter, 5. A. 1999; Detzer/Ullrich, Gestaltung von Verträgen mit
|
|
ausländischen Handelsvertretern und Vertragshändlern, 2000
|
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Handgeschäft ist im Privatrecht das Geschäft, bei dem
|
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→Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) und →Erfüllungsgeschäft (z.
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B. Übereignung) äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen.
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Rechtlich sind sie gleichwohl streng zu trennen. Das H. findet sich
|
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vor allem bei den Kleingeschäften (z. B. Barkäufen) des täglichen
|
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Lebens.
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handhaft (Adj.) den Täter bei der Ausführung ergreifen lassend
|
|
handhafte Tat →Tat, handhafte
|
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Handkauf ist der sofort vollzogene Barkauf (→Handgeschäft), bei
|
|
dem →Verpflichtungsgeschäft und →Erfüllungsgeschäft
|
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ununterscheidbar zusammenfallen.
|
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Handlung ist das menschliche →Verhalten, das als vom →Willen
|
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beherrschbar gedacht ist und daher objektiv zugerechnet werden
|
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kann. Im →Strafrecht versteht die Lehre vom sozialen
|
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Handlungsbegriff unter H. jedes sozial-erhebliche Verhalten im Sinne
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einer Antwort des Menschen auf eine erkannte oder wenigstens
|
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erkennbare Situationsanforderung durch Verwirklichung einer nach
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seiner Freiheit zu Gebote stehenden Reaktionsmöglichkeit.
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Demgegenüber stellt die finale Handlungslehre auf die (finale)
|
|
Steuerung des kausalen Geschehens in Richtung auf eine vorgestellte
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Umweltveränderung ab. Für die kausale Handlungslehre ist H. das auf
|
|
menschliches Wollen zurückführbare Bewirken einer Veränderung in
|
|
der Außenwelt. Die H. kann entweder in einem →Tun oder in einem
|
|
→Unterlassen bestehen. In Gegensatz zu ihr steht vor allem der bloße
|
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Reflex. Mit öffentlicher Strafe bedrohte H. ist die H., die
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|
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Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist. Fortgesetzte H. ist
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|
die von der Rechtsprechung angenommene Erscheinungsform der
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|
rechtlichen →Handlungseinheit (§ 52 StGB), bei der sich die
|
|
Einzelakte einer Handlungsreihe gegen dasselbe →Rechtsgut richten,
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in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz
|
|
(str.), der die konkrete Tat in ihren wesentlichen Grundzügen nach
|
|
Zeit, Ort und Art der Begehung sowie der Person des Verletzten
|
|
erfassen muss, getragen werden. Voraussetzung für die Verbindung
|
|
mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand
|
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erfüllen, zu einer fortgesetzten H. ist dabei, dass dies zur
|
|
sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld
|
|
unumgänglich ist. Die Rechtsprechung schränkt seit 1994 die
|
|
Anwendung der fortgesetzten Handlung erheblich ein (vgl. BGH
|
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NJW 1994, 1663). Sexuelle H. (§ 184c StGB) ist die H., die entweder
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|
schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine
|
|
Verständnis als geschlechtsbezogen erscheint oder die, obschon
|
|
äußerlich nicht erkennbar geschlechtsbezogen, durch die Absicht
|
|
motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu
|
|
befriedigen. Die sexuelle H. muss im Hinblick auf das jeweils
|
|
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Die sexuelle H.
|
|
vor einem anderem muss vor einem andern vorgenommen werden,
|
|
der den Vorgang wahrnimmt. Exhibitionistische H. (§ 183 StGB) ist
|
|
die sexuelle H., deren Schwerpunkt darin liegt, dass eine Person einer
|
|
andern ihren entblößten Geschlechtsteil vorweist, um sich sexuell zu
|
|
erregen oder zu befriedigen. Rechtsgeschäftsähnliche oder
|
|
geschäftsähnliche H. ist im Privatrecht die Vorstellungsäußerung oder
|
|
Willensäußerung, die nur auf einen tatsächlichen und damit nicht auf
|
|
einen rechtlichen →Erfolg gerichtet ist, diesen aber nach sich zieht
|
|
(z. B. →Mahnung, Anzeige, Benachrichtigung, Mitteilung,
|
|
Aufforderung, Androhung, Weigerung). Sie ist keine
|
|
→Willenserklärung, wird aber weitgehend analog zu ihr behandelt.
|
|
Unerlaubte H. (§§ 823ff. BGB) ist das einseitig verpflichtende
|
|
gesetzliche →Schuldverhältnis, bei dem grundsätzlich bei Vorliegen
|
|
von H., →Rechtswidrigkeit, →Schuld und →Schaden ein
|
|
→Schadensersatzanspruch entsteht. Die wichtigsten einzelnen
|
|
Tatbestände der unerlaubten H. sind in den §§ 823 I (Verletzung des
|
|
Lebens, Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder
|
|
eines sonstigen Rechts eines andern), 823 II (Verletzung eines den
|
|
Schutz eines andern bezweckenden Gesetzes), 826 (sittenwidrige
|
|
vorsätzliche Schädigung), 831 (→Geschäftsherrnpflichtverletzung)
|
|
und 839 BGB (→Amtspflichtverletzung) festgelegt. Vertretbare H.
|
|
ist die H., bei der es für den Gläubiger gleichgültig ist, ob sie statt des
|
|
Schuldners ein Dritter vornimmt.
|
|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Jakobs, G., Der strafrechtliche Handlungsbegriff, 1992;
|
|
Deutsch, E., Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld, 3. A. 1995; Miller, G.,
|
|
Neuere Entwicklungen zur fortgesetzten Handlung, Diss. jur. Tübingen 1997; Bar, C. v., The
|
|
Common European Law of Torts, Bd. 1f. 1998ff.; Ulrici, B., Geschäftsähnliche Handlungen, NJW
|
|
2003, 2053
|
|
Handlungsbevollmächtigter (§ 54 HGB) ist, wer ohne Erteilung der
|
|
→Prokura zum Betrieb eines →Handelsgewerbes oder zur Vornahme
|
|
einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von
|
|
|
|
Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe
|
|
gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (→Handlungsvollmacht).
|
|
Lit.: Honsell, T., Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Stellvertretung, JA 1984, 178;
|
|
Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996
|
|
Handlungseinheit (§ 52 StGB) ist zunächst die →Handlung, bei der
|
|
sich ein Handlungsentschluss in einer Willensbetätigung verwirklicht.
|
|
Darüber hinaus liegt rechtlich auch dann eine H. vor, wenn der
|
|
gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu
|
|
einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet (z. B.
|
|
Dauerdelikt, Raub). Mehrere gleichartige Tätigkeitsakte bilden dann
|
|
eine H., wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
|
|
und den gleichen →Straftatbestand in unmittelbarer Aufeinanderfolge
|
|
wiederholt verwirklichen (z. B. mehrere Verkehrsstraftaten im
|
|
Rahmen einer Verfolgung). Bei H. liegt nur eine einzige →Handlung
|
|
im Sinn von § 52 I StGB vor. Das führt hinsichtlich der Konkurrenz
|
|
zur →Tateinheit.
|
|
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes →Handeln
|
|
Rechtswirkungen (Rechte, Pflichten) herbeizuführen. Die H. ist von
|
|
der →Rechtsfähigkeit zu trennen. Sie hat auf einzelnen
|
|
Rechtsgebieten unterschiedliche Voraussetzungen und ist
|
|
dementsprechend aufzugliedern (z. B. →Geschäftsfähigkeit,
|
|
→Ehefähigkeit, →Testierfähigkeit, →Deliktsfähigkeit). Bei Fehlen
|
|
der H. muss ein →Vertreter oder →Organ statt der
|
|
handlungsunfähigen Person handeln oder die Handlung muss
|
|
unterbleiben.
|
|
Lit.: Hübner, H., Allgemeiner Teil
|
|
Handlungsfreiheit ist die →Freiheit des menschlichen →Handelns.
|
|
Allgemeine H. (Art. 2 I GG) ist das →Recht des Einzelnen auf freie
|
|
Entfaltung seiner →Persönlichkeit. Schranken bilden die Rechte
|
|
anderer, die verfassungsmäßige →Ordnung und das →Sittengesetz.
|
|
Zum unantastbaren →Wesensgehalt der H. gehören Intimsphäre,
|
|
Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Person.
|
|
Lit.: Kukk, A., Verfassungsgeschichtliche Aspekte zum Grundrecht der allgemeinen
|
|
Handlungsfreiheit, 2000
|
|
Handlungsgehilfe (§§ 59ff. HGB) ist der →Arbeitnehmer, der in
|
|
einem →Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste
|
|
angestellt ist (z. B. Verkäufer, Buchhalter). Für den
|
|
Handlungsgehilfen gelten als arbeitsrechtliche Sonderregeln die
|
|
§§ 59ff. HGB neben den §§ 611ff. BGB. Insbesondere besteht
|
|
während des Dienstverhältnisses ein gesetzliches und danach u. U. ein
|
|
(vertragliches) →Wettbewerbsverbot (§§ 60, 74 HGB).
|
|
Lit.: Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996
|
|
Handlungshaftung ist die polizeiliche Verantwortlichkeit einer
|
|
Person für eine eine →Störung verursachende →Handlung. Sie steht
|
|
im Gegensatz zur →Zustandshaftung. Bei der H. richten sich die zur
|
|
Abwehr erforderlichen Maßnahmen der →Polizei gegen die
|
|
handelnde Person.
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht
|
|
Handlungslehre ist im Strafrecht die Lehre vom Wesen einer
|
|
→Handlung. Nach naturalistisch-kausaler H. ist Handlung ein
|
|
gewillkürtes Körperverhalten, eine auf menschliches Wollen
|
|
|
|
zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt.
|
|
Nach der sozialen H. ist Handlung das vom menschlichen Willen
|
|
beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten. Die finale
|
|
H. versteht unter Handlung das bewusst auf ein Ziel ausgerichtete
|
|
Wirken.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil; Gössel, K., Wertungsprobleme des Begriffs der
|
|
finalen Handlung, 1966
|
|
Handlungsobjekt ist der einzelne →Gegenstand, an dem die
|
|
Tathandlung vollzogen wird (z. B. ein Mensch, eine Sache).
|
|
Handlungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die zur →Erfüllung
|
|
nötige →Handlung vornehmen muss. Er ist zu unterscheiden vom
|
|
→Erfolgsort. Er bestimmt sich nach § 269 BGB.
|
|
Handlungspflicht ist die →Verpflichtung, eine bestimmte
|
|
→Handlung vorzunehmen. Sie ist eine Verhaltenspflicht und steht im
|
|
Gegensatz zur Unterlassungspflicht. Sie kann auf →Gesetz (bzw.
|
|
sonstigem Recht), hoheitlicher Einzelanordnung oder
|
|
→Rechtsgeschäft beruhen.
|
|
Lit.: Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
Handlungsunrecht ist die →Rechtswidrigkeit, die aus einem
|
|
Verstoß gegen ein Verhaltensgebot abgeleitet wird. Dieser Verstoß
|
|
gegen eine Verhaltenspflicht muss als solcher besonders festgestellt
|
|
werden. Das H. steht im Gegensatz zum →Erfolgsunrecht. Die Lehre
|
|
vom H. prüft die Verletzung eines Gebots zu sorgfältigem Verhalten
|
|
im Bereich der Rechtswidrigkeit. Zum Verschulden gehört dann
|
|
Fahrlässigkeit nur insofern, als damit gesagt sein soll, dass das
|
|
schadenstiftende Verhalten dem Schädiger auch persönlich
|
|
vorgeworfen werden kann. Insofern kommt es nach ihr auf ein
|
|
Verschulden grundsätzlich nicht mehr an.
|
|
Lit.: Duttge, G., Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten, 2001
|
|
Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist die →Vollmacht, die – ohne
|
|
Prokura zu sein – zum Betrieb eines →Handelsgewerbes
|
|
(Generalhandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einer bestimmten
|
|
zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von →Geschäften
|
|
(Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner zu einem
|
|
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt
|
|
(Spezialhandlungsvollmacht). Bestimmte bedeutendere Geschäfte
|
|
(z. B. Veräußerung von →Grundstücken) werden von ihr nur auf
|
|
Grund besonderer Erklärung umfasst. Sonstige Beschränkungen
|
|
braucht ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte
|
|
oder kennen musste.
|
|
Lit.: Müller, K., Prokura und Handlungsvollmacht, JuS 1997, 1000
|
|
Handlungswille ist der Wille, ein äußeres Verhalten durchzuführen.
|
|
→Willenserklärung
|
|
Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
|
Handschenkung (§ 518 II BGB) ist die →Schenkung, bei der
|
|
Abschluss und Vollzug (Verpflichtungsgeschäft und
|
|
Erfüllungsgeschäft) äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen.
|
|
Rechtlich sind sie dennoch streng zu unterscheiden. Der Mangel der
|
|
notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens der H. wird
|
|
durch die gleichzeitige Bewirkung der Leistung geheilt (§ 518 II
|
|
BGB). →Handgeschäft
|
|
|
|
Handschrift ist die mit der Hand geschriebene, menschliche
|
|
→Schrift im Gegensatz zu der mit einer Maschine geschriebenen oder
|
|
gedruckten Schrift. Die H. jedes Menschen weist besondere
|
|
Merkmale auf. Dadurch lassen sich auch anonym arbeitende
|
|
Schmierer (Schmierpalmen) von jedermann oder zumindest von
|
|
Schriftsachverständigen eindeutig erkennen.
|
|
Lit.: Seibt, A., Forensische Schriftgutachten, 1999
|
|
Hand- und Spanndienst →Frondienst
|
|
Handwerk ist materiell die selbständige Erwerbstätigkeit auf dem
|
|
Gebiet der Bearbeitung und Verarbeitung von Stoffen, gerichtet auf
|
|
die Befriedigung individualisierter Bedürfnisse durch Arbeiten und
|
|
Leistungen, die ein Ergebnis der umfassenden Ausbildung und des
|
|
Einsatzes der persönlichen Kräfte und Mittel des gewerblichen
|
|
Unternehmers sind. Formell ist H. die Summe der in der
|
|
→Handwerksrolle verzeichneten, eine der in der Anlage A zur
|
|
→Handwerksordnung genannten Tätigkeiten ausführenden
|
|
→Betriebe (§ 1 II HandwO, nicht z. B. Trockenbau, Akustikbau). Die
|
|
Eintragung eines Inhabers eines Betriebs setzt grundsätzlich das
|
|
Bestehen der →Meisterprüfung voraus (§ 7 HandwO, großer
|
|
→Befähigungsnachweis, Ausnahmen seit 1. 1. 1994 erweitert), doch
|
|
wird das →Grundrecht der →Berufsfreiheit verletzt, wenn jede
|
|
handwerkliche Tätigkeit (z. B. einfache Reparatur eines elektrischen
|
|
Geräts) von dem Bestehen der betreffenden Meisterprüfung abhängig
|
|
gemacht wird. Sachlich gekennzeichnet ist H. im Gegensatz zu
|
|
sonstigem →Gewerbe durch persönlich-fachliche Mitarbeit des
|
|
Inhabers, Beschäftigung ausgebildeter Fachkräfte, Einzelfertigung,
|
|
Auftragsfertigung, örtlich beschränkten Kundenkreis, Verwendung
|
|
verhältnismäßig weniger Maschinen). Der Inhaber eines
|
|
Handwerksbetriebs ist meist →Kaufmann (§§ 1f. HGB).
|
|
Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995; Ziekow, J., Zur Einführung
|
|
– Handwerksrecht, JuS 1992, 728
|
|
Handwerker ist der in einem →Handwerk tätige Mensch.
|
|
Handwerksinnung →Innung
|
|
Handwerkskammer (§ 90 HandwO) ist die →Körperschaft des
|
|
öffentlichen →Rechts, deren Mitglieder die selbständigen
|
|
→Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie die
|
|
→Gesellen und Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden
|
|
in einem bestimmten Bezirk sind. Sie ist eine
|
|
→Selbstverwaltungskörperschaft, deren wichtigste Aufgaben die
|
|
Wahrung und Förderung der Interessen des →Handwerks sind. Ihre
|
|
Organe sind Vollversammlung, Vorstand und Ausschüsse. Die
|
|
Pflichtmitgliedschaft in der H. verletzt nicht die verfassungsmäßigen
|
|
Freiheitsrechte des Einzelnen.
|
|
Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995
|
|
Handwerkskarte →Handwerksrolle
|
|
Handwerksordnung (HandwO) ist das das →Recht des
|
|
→Handwerks ordnende →Gesetz. Es geht der →Gewerbeordnung als
|
|
Spezialgesetz vor. Es regelt die Ausübung eines Handwerks, die
|
|
→Berufsbildung, die →Meisterprüfung und die Organisation des
|
|
Handwerks. Die Anlage A enthält ein Verzeichnis von (ursprünglich
|
|
125, 1998 94 Handwerke, 57 handwerksähnliche Gewerbe)
|
|
|
|
→Gewerben, die als Handwerk betrieben werden können.
|
|
Lit.: Kübler/Aberle/Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung (Lbl.); Honig, G.,
|
|
Handwerksordnung, 2. A. 1999
|
|
Handwerksrolle (§ 6 HandwO) ist das von den
|
|
→Handwerkskammern geführte öffentliche →Verzeichnis, in das die
|
|
selbständigen →Handwerker des Bezirks mit dem von ihnen
|
|
betriebenen →Handwerk einzutragen sind. Die Einsicht in die H. ist
|
|
jedermann gestattet. Die Eintragung ist Voraussetzung für den
|
|
selbständigen Betrieb eines Handwerks. Über die Eintragung hat die
|
|
Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen
|
|
(Handwerkskarte, § 10 II HandwO).
|
|
Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995
|
|
Hardware ist die aus dem Angloamerikanischen stammende
|
|
Bezeichnung für Geräte der elektronischen Datenverarbeitung (z. B.
|
|
Computer, Drucker, Bildschirm, Scanner).
|
|
Hare-Niemeyersches Sitzverteilungsverfahren ist das Verfahren
|
|
der Verteilung der Sitze (Mandate) eines →Parlaments oder eines
|
|
sonstigen Gremiums, bei dem die Zahl der zu vergebenden Sitze mit
|
|
den auf eine Liste abgegebenen Stimmen vervielfacht und dann durch
|
|
die Gesamtzahl aller für die Sitzverteilung maßgeblichen Stimmen
|
|
geteilt wird. Falls hinter dem Komma der sich dabei ergebenden
|
|
Sitzzahl eine Bruchstelle verbleibt, werden die restlichen Sitze in der
|
|
Reihenfolge der Höhe der Bruchteile vergeben. (Sind z. B. von
|
|
110 000 gültigen Stimmen 60 000 auf A, 30 000 auf B, 10 000 auf C
|
|
und die restlichen auf Gruppierungen entfallen, die unter die
|
|
→Fünfprozentklausel fallen, und sind 50 Sitze zu vergeben, so
|
|
erhalten A 50 x 60 000 : 100 000 = 30, B 50 x 30 000 : 100 000 = 15
|
|
und C 50 x 10 000 : 100 000 = 5 Sitze.) Hierbei können kleinere
|
|
Parteien, die an der Sitzverteilung teilnehmen, günstiger abschneiden
|
|
als nach dem →d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. →St. LagueSchepersches Sitzzuteilungsverfahren
|
|
Häresie ist im katholischen →Kirchenrecht die dem kirchlichen
|
|
Dogma widersprechende Irrlehre (Ketzerei).
|
|
Hauptantrag ist der in erster Linie gestellte →Antrag einer
|
|
Antragshäufung. Er ist H. im Verhältnis zu eventuell gestellten
|
|
→Hilfsanträgen.
|
|
Lit.: Schröer, Haupt- und Hilfsvorbringen, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 231
|
|
Hauptforderung ist bei der →Aufrechnung die →Forderung (des
|
|
Gläubigers), gegen die der →Schuldner aufrechnet (§ 387 BGB). Sie
|
|
steht im Gegensatz zur →Gegenforderung (des aufrechnenden
|
|
Schuldners). Daneben kann H. auch die Grundforderung im
|
|
Gegensatz zu Nebenforderungen sein.
|
|
Hauptintervention (§ 64 ZPO) ist die →Klage eines Dritten, der die
|
|
→Sache oder das →Recht, worüber zwischen andern Personen ein
|
|
→Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in
|
|
Anspruch nimmt. Die H. richtet sich gegen beide Parteien. Sie ist eine
|
|
selbständige Klage, die einen neuen selbständigen →Prozess
|
|
begründet (Interventionsprozess). Der Hauptprozess kann auf Antrag
|
|
einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die H.
|
|
→ausgesetzt werden. Den Gegensatz zur H. bildet die
|
|
→Nebenintervention.
|
|
|
|
Hauptpflicht ist die im Verhältnis zu andern Pflichten
|
|
(→Nebenpflichten) besonders wichtige Pflicht (z. B.
|
|
Übereignungspflicht im Verhältnis zur Verpackungspflicht beim
|
|
Kauf).
|
|
Hauptsache ist die von der streiteinleitenden Partei vor allem
|
|
begehrte →Rechtsfolge (z. B. →Streitgegenstand). Haben die
|
|
Parteien den Rechtsstreit in der H. für erledigt erklärt, so entscheidet
|
|
das Gericht (nur noch) über die →Kosten (§ 91a ZPO). Im
|
|
materiellen Recht steht die H. vor allem im Gegensatz zu
|
|
→Bestandteilen und →Zubehör.
|
|
Hauptsacheklage ist die Bezeichnung der →Klage im Verhältnis
|
|
zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch →Arrest oder
|
|
einstweilige →Verfügung. Bei ihr geht es um die Verwirklichung,
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nicht nur um die vorläufige Sicherung des →Anspruchs.
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Hauptsatzung ist die →Satzung einer Gemeinde, in der die
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Grundzüge der kommunalen →Selbstverwaltung festgelegt sind. Die
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Hauptsatzung bestimmt u. a. die →Form für öffentliche
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→Bekanntmachungen. Die Errichtung einer H. wird durch die
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→Gemeindeordnungen vorgeschrieben.
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Lit.: Gönnenwein, O., Gemeinderecht, 1963
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Hauptstrafe (§§ 38ff. StGB) ist die →Strafe, die als solche allein
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verhängt werden kann (→Freiheitsstrafe, →Geldstrafe).
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→Nebenstrafe.
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Haupttermin ist im →Zivilprozess der zur →Erledigung des
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→Rechtsstreits dienende, umfassend vorbereitete →Termin (§ 272 I
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ZPO). Seine Vorbereitung kann durch einen frühen ersten Termin
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oder durch schriftliches Vorverfahren erfolgen (§ 272 II ZPO). Die
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Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie
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möglich stattfinden (§ 272 III ZPO).
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Hauptverfahren (§§ 199ff. StPO) ist der Teil des →Strafverfahrens,
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in dem vor dem →Gericht über die →Anklage verhandelt wird. Sein
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Kernstück bildet die →Hauptverhandlung. Das H. endet mit der
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→Rechtskraft des →Urteils.
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Schmidt, E., Der Strafprozess, NJW 1969, 1137
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Hauptverhandlung (§§ 226ff. StPO) ist die →Verhandlung, in der
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das →Gericht über →Schuld und →Strafe eines →Angeklagten
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entscheidet. Sie erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur
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Urteilsfindung berufenen Menschen, der →Staatsanwaltschaft sowie
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eines →Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der Regel auch
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des →Angeklagten. Die H. steht unter der Leitung des
|
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→Vorsitzenden. Sie darf bis zu 10 (evtl. 30) Tagen →unterbrochen
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werden (§ 229 StPO). Die H. beginnt (§ 243 StPO) mit dem →Aufruf
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der Sache. Es folgen die Feststellung der Anwesenheit des
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Angeklagten, seines →Verteidigers und der →Beweismittel, die
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→Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen
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Verhältnisse, die Verlesung des →Anklagesatzes, die eventuelle
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Äußerung des Angeklagten zur Sache, die →Beweisaufnahme, die
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→Schlussvorträge (→Plädoyers) des Staatsanwalts und des
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Angeklagten (letztes Wort) sowie die →Beratung und →Verkündung
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des →Urteils (§ 260 StPO, →Freisprechung, →Verurteilung,
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Anordnung einer →Maßregel, →Einstellung). Nach den §§ 417ff.
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StPO kann ein auf frischer Tat festgenommener Täter bis zu einer
|
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Woche in Haft genommen werden, wenn auf Grund des einfachen
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Sachverhalts oder der klaren Beweislage in dem beschleunigten
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Verfahren die H. in dieser Zeit zu erwarten ist
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(Hauptverhandlungshaft).
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Lit.: Burhoff, D., Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. A. 2002; Schellenberg, F.,
|
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Die Hauptverhandlung, 2. A. 2000; Greiser, P./Artkämper, H., Die gestörte Hauptverhandlung,
|
|
3. A. 2001; Schlothauer, H., Vorbereitung der Hauptverhandlung, 2. A. 1998; Fülber, T., Die
|
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Hauptverhandlungshaft, 2000
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Hauptversammlung (§§ 118ff. AktG) ist die Versammlung der
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→Aktionäre einer →Aktiengesellschaft (oder
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→Kommanditgesellschaft auf Aktien). Sie ist ein Organ der
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Aktiengesellschaft. Die H. findet als ordentliche H. jährlich innerhalb
|
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der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs statt, die außerordentliche
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H. in besonderen Fällen. Die H. beschließt vor allem über die
|
|
Bestellung (eines Teils) der Mitglieder des →Aufsichtsrats, die
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Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des
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|
→Vorstands und des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen sowie die
|
|
→Auflösung der Gesellschaft. Der →Beschluss der H. kann in
|
|
einzelnen Fällen →nichtig oder →anfechtbar sein (§§ 241ff. AktG).
|
|
Lit.: Schaaf, A., Die Praxis der Hauptversammlung, 2. A. 1999; Arbeitshandbuch für die
|
|
Hauptversammlung, hg. v. Semler, J. u. a., 2. A. 2003; Martens, K., Leitfaden für die Leitung der
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|
Hauptversammlung, 2. A. 2000
|
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Hauptversammlungsbeschluss ist der →Beschluss der
|
|
→Hauptversammlung.
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Hausarbeit ist die zu Hause vorgenommene Arbeit. In der
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juristischen Ausbildung ist H. die nicht unter Aufsicht verfasste
|
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Bearbeitung einer Aufgabe.
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Lit.: Poppe, Häufige Fehler in der praktischen häuslichen Arbeit, JA 1992, Übungsblätter für
|
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Referendare 60
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Hausfriede ist das Recht, innerhalb der eigenen →Wohnung und des
|
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umfriedeten Lebensbereiches ungestört zu sein.
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Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist das widerrechtliche Eindringen
|
|
in die →Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum
|
|
eines andern oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst oder
|
|
Verkehr bestimmte Räume, das unbefugte Verweilen darin sowie das
|
|
Ausbleiben des Entfernens auf eine Aufforderung des Berechtigten
|
|
hin. H. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
|
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bestraft. H. ist auf →Antrag strafbar. Schwerer H. (§ 124 StGB) liegt
|
|
vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und
|
|
in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen mit
|
|
vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, die Geschäftsräume,
|
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das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene, zum
|
|
öffentlichen Dienst bestimmte Räume widerrechtlich eindringt.
|
|
Lit.: Schall, H., Die Schutzfunktion der Strafbestimmung gegen Hausfriedensbruch, 1974; Olizeg,
|
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R., Hausrecht und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Gerichtsgebäuden, 2001
|
|
Hausgehilfe ist der im Haushalt hauswirtschaftliche Dienste leistende
|
|
der →Arbeitnehmer (z. B. Wirtschafterin, Köchin, Butler).
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Hausgemeinschaft ist die Gemeinschaft der im Haushalt lebenden
|
|
Menschen, die im →Dienstvertragsrecht besondere Ansprüche der in
|
|
|
|
der H. lebenden Menschen (§§ 617, 618 Verpflegung, ärztliche
|
|
Behandlung § 1969 BGB), aber auch besondere Verpflichtungen
|
|
(z. B. § 2028 Auskunftspflicht gegenüber dem Erben) begründet.
|
|
Hausgesetz (Hausvertrag) ist im älteren deutschen Recht die
|
|
Gesamtheit der Rechtssätze, die adlige Familien kraft Autonomie für
|
|
sich gesetzt haben (z. B. Ausschluss der Töchter von der Erbfolge).
|
|
Haushalt ist die der Erfüllung der (öffentlichen) Aufgaben dienende
|
|
Gesamtheit der →Einkünfte und →Ausgaben (eines Hauses bzw.)
|
|
einer (juristischen) →Person (des öffentlichen Rechts). Der
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|
ordentliche H. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
|
|
erfasst die ordentlichen Einkünfte bzw. Ausgaben, der
|
|
außerordentliche H. die außerordentlichen Einnahmen (vor allem aus
|
|
der Aufnahme von Darlehen) bzw. Ausgaben. Im Privatrecht ist H.
|
|
die häusliche Wohngemeinschaft und Verbrauchsgemeinschaft.
|
|
Lit.: Wiesner, H., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 6. A. 2000; Piduch, E.,
|
|
Das Bundeshaushaltsrecht (Lbl.), 2. A. 1997; Hering, A., Die Kreditfinanzierung des Bundes über
|
|
Nebenhaushalte, 1998; Blümich, H., Der Haushalt der Europäischen Union, 1999
|
|
Haushaltsgesetz (Art. 110 III, IV GG) ist das den →Haushalt
|
|
feststellende formelle →Gesetz. Es ist materiell kein Gesetz. Es
|
|
bindet hinsichtlich der Verwendung der Mittel die →Verwaltung,
|
|
ohne dass es Ansprüche Dritter begründet.
|
|
Haushaltsgrundsatz ist der für eine geordnete Führung eines
|
|
→Haushalts allgemein anerkannte grundlegende Rechtssatz. Die
|
|
Haushaltsgrundsätze sind teilweise in Art. 110 GG, teilweise in
|
|
besonderen Gesetzen niedergelegt (Haushaltsgrundsätzegesetz,
|
|
Bundeshaushaltsordnung). Die wichtigsten Haushaltsgrundsätze sind
|
|
die Vollständigkeit der Veranschlagung aller →Einnahmen und
|
|
→Ausgaben, die Beschränkung auf einen →Haushaltsplan für jedes
|
|
Jahr, die Gesamtdeckung (alle Einnahmen dienen als Deckung für alle
|
|
Ausgaben), die Vorherigkeit, die Haushaltsklarheit und
|
|
Haushaltswahrheit sowie der formale Ausgleich der Einnahmen und
|
|
Ausgaben.
|
|
Lit.: Heller, R., Haushaltsgrundsätze, 1998
|
|
Haushaltsplan (Art. 110 GG) ist die vor Beginn einer
|
|
Rechnungsperiode aufgestellte Übersicht über die der Erfüllung der
|
|
öffentlichen Aufgaben dienenden voraussichtlichen →Einkünfte und
|
|
→Ausgaben. Der H. ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
|
|
Er wird in der Haushaltsvorlage von der →Verwaltung (Regierung)
|
|
dem beschließenden Organ (→Parlament) vorgelegt und durch dessen
|
|
Billigung für die staatlichen Organe verbindlich (→Haushaltsgesetz,
|
|
bei Gemeinden →Satzung).
|
|
Haushaltsrecht (Art. 110ff. GG) ist die Gesamtheit der den
|
|
→Haushalt betreffenden Rechtssätze. Der Haushalt von →Bund,
|
|
→Ländern und sonstigen juristischen →Personen des öffentlichen
|
|
Rechts ist getrennt aufzustellen. Der Haushalt wird von der Regierung
|
|
(→Verwaltung) geplant und vom →Parlament durch formelles
|
|
→Gesetz festgestellt. Seine ordnungsgemäße Ausführung wird
|
|
nachträglich vom →Rechnungshof überprüft (Art. 114 GG). Seit
|
|
1998 sind Kostenrechnung, Leistungsrechnung und Budgetierung
|
|
möglich.
|
|
|
|
Lit.: Haushaltsrecht, hg. v. Schuy, J., 18. A. 2001; Haushaltsrecht (Lbl.), hg. v. Friauf, K. u. a.,
|
|
17. A. 1998; Brinkmeier, H., Kommunale Finanzwirtschaft, 6. A. 1997; Coenen, A., Die
|
|
Strafbarkeit von Verstößen, Diss. jur. Köln 2000; Gröpl, C., Haushaltsrecht und Reform, 2001
|
|
Haushaltsvorlage →Haushaltsplan
|
|
Lit.: Piduch, Bundeshaushaltsrecht (Lbl.), 2. A. 1997
|
|
Hausmeier ([lat.] maior [M.] domus, Größerer des Hauses) ist im
|
|
Frühmittelalter der (karolingische) Inhaber eines königlichen Hofamts
|
|
(der Merowinger, bis 751).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Hausrat ist die Gesamtheit der Gegenstände, die tatsächlich der
|
|
Bewirtschaftung eines →Haushalts dienen (z. B.
|
|
Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Bücher, Haustiere,
|
|
Gartenmöbel, u. U. auch Motoryacht). Im Gegensatz hierzu stehen die
|
|
zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände (z. B. Kleider,
|
|
Schmuck).
|
|
Lit.: Kobusch, C., Der Hausrat, 1995
|
|
Hausratsteilung ist die Aufteilung des →Hausrats bei einer →
|
|
Ehescheidung auf die Ehegatten. Sie erfolgt grundsätzlich durch
|
|
→Vereinbarung der Eheleute. Können diese sich nicht einigen, so
|
|
regelt auf →Antrag der →Richter die Rechtsverhältnisse (an der
|
|
Wohnung und) am Hausrat nach den Vorschriften der
|
|
Hausratsverordnung vom 21. 10. 1944.
|
|
Lit.: Schöpf, S., Die Hausratsteilung im System der ehelichen Vermögensordnung, 1991 (Diss.)
|
|
Hausratsverordnung →Hausratsteilung
|
|
Hausratversicherung ist die →Versicherung von →Hausrat gegen
|
|
Beschädigung.
|
|
Lit.: Hugel, C., Die Hausratversicherung, 3. A. 1999
|
|
Hausrecht ist das Recht, über die Benutzung eines Raums zu
|
|
bestimmen. Es kann jedem Dritten gegenüber geltend gemacht
|
|
werden (z. B. vom Mieter gegenüber dem Vermieter oder einem
|
|
Nachbarn [str.]). Seine Verletzung ist →Hausfriedensbruch.
|
|
Lit.: Engeln, W., Das Hausrecht und die Berechtigung zu seiner Ausübung, 1989; Olizeg, R.,
|
|
Hausrecht und Hausfriedensbruch, 2001
|
|
Haussuchung →Durchsuchung
|
|
Haustürgeschäft (§ 312 BGB) ist das zwischen einem Unternehmer
|
|
und einem Verbraucher durch Vertrag abgeschlossene
|
|
Rechtsgeschäft, das eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat
|
|
und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche
|
|
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
|
|
Privatwohnung oder anlässlich einer vom Unternehmer oder von
|
|
einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers
|
|
durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein
|
|
überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
|
|
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (z. B.
|
|
Kauf, Bürgschaft [, aber nicht die der Absicherung einer im Rahmen
|
|
einer Erwerbstätigkeit oder nicht eines Haustürgeschäfts
|
|
eingegangenen Verpflichtung dienende Bürgschaft]), bei dem der
|
|
Kunde typischerweise unvorbereitet getroffen wird (str. für
|
|
Wohnungsmietverträge). Nach § 312 I BGB steht dem Verbraucher
|
|
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (evtl. ein Rückgaberecht
|
|
nach § 356 BGB) (ausgenommen die in § 312 III BGB genannten
|
|
|
|
Rechtsgeschäfte und Gegebenheiten wie Versicherungsverträge,
|
|
vorherige Bestellung des Verbrauchers, sofortige Erfüllung mit
|
|
weniger als 40 Euro, Beurkundung vor Notar). Die erforderliche
|
|
Belehrung über das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht muss auf
|
|
die Rechtsfolgen des § 357 I, III BGB hinweisen.
|
|
Hausverbot ist das Verbot eines Trägers eines →Hausrechts
|
|
gegenüber einem Dritten, sich in dem betreffenden Raum aufzuhalten.
|
|
Bezüglich öffentlicher Gebäude kann ein H. privatrechtlich (z. B. bei
|
|
Sparkasse) oder öffentlich-rechtlich sein. Öffentlich-rechtlich und
|
|
damit belastender →Verwaltungsakt ist es dann, wenn es den Zugang
|
|
zu einer Verwaltungsstelle mit dem Ziel der Verfolgung eigener
|
|
verwaltungsrechtlicher Angelegenheiten betrifft.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Haverei ist die Einbuße an Schiff oder Ladung während einer
|
|
Seereise. Dabei umfasst die kleine H. (§ 621 HGB) nur die durch die
|
|
Schifffahrt entstehenden Kosten (z. B. Hafengebühr), die große H.
|
|
(§ 700 HGB) alle Schäden, die der Schiffer dem Schiff und der
|
|
Ladung zur Rettung aus einer gemeinsamen Gefahr zufügt (z. B.
|
|
Seewurf, Aufgrundsetzen). Bei der großen H. werden die Schäden auf
|
|
Schiff, Fracht und Ladung aufgeteilt. Besondere H. sind alle sonstigen
|
|
Schäden und Kosten (§ 701 HGB).
|
|
Lit.: Prüßmann, H./Rabe, D., Seehandelsrecht, 2. A. 1983; Bemm, G., Rechtsprobleme der großen
|
|
Haverei, 1997
|
|
Hebesatz (§§ 16 GewStG, 25 GrStG) ist ein Prozentsatz, mit dem der
|
|
→Steuermessbetrag der →Gewerbesteuer und →Grundsteuer zur
|
|
Berechnung der Steuerschuld zu vervielfältigen ist.
|
|
Heer ist der zu Land kämpfende Teil der Streitkräfte.
|
|
Heerbann ist im mittelalterlichen deutschen Recht das königliche
|
|
Aufgebot der Heerfolge.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Heergewäte oder Hergewäte (Heerbekleidung) ist im
|
|
mittelalterlichen deutschen Recht die Ausrüstung als Krieger, die in
|
|
einer Sondererbfolge ungeteilt an den nächsten männlichen
|
|
Verwandten vererbt wird.
|
|
Lit.: Bungenstock, W., Heergewäte und Gerade, 1966 (Diss.)
|
|
Hegemonie (griech. [F.]) Vorherrschaft
|
|
Hehler (§ 259 StGB) ist, wer (vorsätzlich) eine →Sache, die ein
|
|
anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen
|
|
gerichtete rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte) Tat
|
|
erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft,
|
|
absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
|
|
H. kann nicht sein, wer an der Vortat mitgewirkt hat. Allerdings
|
|
können →Teilnehmer der Vortat H. hinsichtlich der durch andere
|
|
Teilnehmer erlangten Sachen sein.
|
|
Hehlerei (§ 259 StGB) ist im Strafrecht die Tat des →Hehlers. Die H.
|
|
ist ein →Vermögensdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
|
|
oder mit Geldstrafe bestraft wird. § 259 StGB wendet sich
|
|
(Perpetuierungstheorie) gegen die Aufrechterhaltung (Perpetuierung)
|
|
der durch die Tat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch
|
|
einverständliches Zusammenwirken mit dem Täter. Gewerbsmäßige
|
|
H., Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei sind
|
|
|
|
qualifizierte Begehungsformen. Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen
|
|
und Edelsteinen Handel treibt und einen derartigen Gegenstand, von
|
|
dem er fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer durch eine
|
|
gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (z. B.
|
|
Diebstahl) erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten
|
|
verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten
|
|
zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
|
|
Geldstrafe bestraft (§ 148b GewO).
|
|
Lit.: Seelmann, K., Grundfälle zur Hehlerei (§ 259 StGB), JuS 1988, 39; Bessel, S., Hehlerei durch
|
|
deliktische Sachverschaffung, 1995
|
|
Heilige Allianz ist die am 26. 9. 1815 zwischen dem Zaren von
|
|
Russland, dem Kaiser von Österreich und dem König von Preußen
|
|
vereinbarte Absichtserklärung, die christlichen Grundsätze zur
|
|
Grundlage der Politik zu machen.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Heiliger Stuhl (Apostolischer Stuhl) ist die Bezeichnung des Papsts
|
|
als Völkerrechtssubjekt.
|
|
Lit.: Köck, H., Die völkerrechtliche Stellung des Heiligen Stuhls, 1975
|
|
Heiliges Römisches Reich (deutscher Nation) ist die amtliche,
|
|
stückweise entstandene Bezeichnung des ersten deutschen Reiches
|
|
(911–1806) (1034 Romanum Imperium, 1157 Sacrum Imperium,
|
|
1254 Sacrum Romanum Imperium, 15. Jh. H. R. R. [deutscher
|
|
Nation]).
|
|
Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Heilkunde ist die Lehre von der Feststellung, Heilung oder
|
|
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von
|
|
Menschen (nicht z. B. Prüfung der Sehschärfe durch Optiker). Ihre
|
|
Ausübung bedarf der →Approbation oder der →Erlaubnis (bei
|
|
Heilpraktikern). →Arztrecht
|
|
Heilmittelwerbegesetz ist das Gesetz über die Werbung auf dem
|
|
Gebiet der Heilmittel.
|
|
Lit.: Bülow, P., Heilmittelwerbegesetz, 1996; Grönig, J./Weihe-Gröning, C., Heilmittelwerberecht,
|
|
1998; Doepner, U., Heilmittelwerbegesetz, 2. A. 2000
|
|
Heil- und Pflegeanstalt ist das Krankenhaus für die Behandlung
|
|
seelisch Kranker. Die zwangsweise →Unterbringung in einer H.
|
|
bedarf wegen des dafür erforderlichen Eingriffs in die Freiheit des
|
|
Betroffenen der richterlichen Anordnung oder Bestätigung (vgl.
|
|
Art. 104 GG).
|
|
Heilung ist allgemein das Gesundmachen oder Gesundwerden. Im
|
|
Privatrecht ist die H. eines →Mangels eines →Rechtsgeschäfts die
|
|
Beseitigung seiner Folgen. So wird z. B. der Mangel der notariellen
|
|
→Beurkundung eines Grundstückskaufs durch die →Auflassung und
|
|
→Eintragung in das →Grundbuch geheilt (§ 311b I 2 BGB). Im
|
|
Verwaltungsrecht können →Fehler eines →Verwaltungsakts geheilt
|
|
werden (§ 45 VwVfG, z. B. durch nachträgliche Antragstellung oder
|
|
nachträgliche Begründung).
|
|
Lit.: Casper, M., Die Heilung nichtiger Beschlüsse, 1998
|
|
Heimarbeit ist die gewerbliche →Arbeit, die der Beschäftigte in
|
|
seiner eigenen Wohnung oder Betriebsstätte gegen Entgelt im Auftrag
|
|
von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern leistet, wobei er die
|
|
Verwertung seiner Arbeitsergebnisse und damit den kaufmännischen
|
|
|
|
Gewinn und das Risiko seinen Auftraggebern überlässt. Die H. ist
|
|
durch das Heimarbeitszeitgesetz besonders geschützt.
|
|
Lit.: Schmidt, K./Koberski, W./Tiedemann, B. u.
|
|
a., Heimarbeitsgesetz, 4. A. 1998
|
|
Heimarbeiter (§ 2 I HArbG) ist, wer →Heimarbeit leistet. Der H. ist
|
|
nicht →Arbeitnehmer, aber arbeitnehmerähnliche Person. Für ihn gilt
|
|
das Heimarbeitsgesetz.
|
|
Heimat ist der geographische Bereich, aus dem jemand stammt und
|
|
in dem er zu Hause ist. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte
|
|
der Vereinten Nationen schützt das Recht jedes Menschen – zum
|
|
Verlassen seines Staats und – zur Rückkehr in ihn.
|
|
heimatloser Ausländer →Ausländer
|
|
Heimatvertriebener (§ 2 BVFG) ist der aus seiner (ostdeutschen)
|
|
→Heimat vertriebene →Deutsche bzw. dessen →Angehöriger. Ihm
|
|
gewährte das Bundesvertriebenengesetz gewisse Hilfen und
|
|
Erleichterungen.
|
|
Heimfallsrecht ist das Recht auf Rückfall eines Gegenstands an
|
|
einen ursprünglich Berechtigten. Im Sachenrecht hat der
|
|
→Grundstückseigentümer, der ein →Erbbaurecht bestellt, bei Eintritt
|
|
bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des
|
|
Erbbaurechts (§§ 2ff. ErbbauVO). Im älteren deutschen Recht hatte
|
|
der Lehnsherr (ausgenommen der deutsche König) ein H. am
|
|
erledigten Lehen.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Heimgesetz ist das die Heime betreffenden Angelegenheiten regelnde
|
|
Gesetz. Es befasst sich u. a. mit Fragen des Mietrechts, Baurechts und
|
|
Sozialrechts.
|
|
Lit.: Kunz, E./Butz, M./Wiedemann, E., Heimgesetz, 9. A. 2003; Crößmann, G. u. a., Heimgesetz, 5.
|
|
A. 2002
|
|
Heimtücke →heimtückisch
|
|
Heimtückisch (§ 211 II StGB) ist die Qualifikation eines Verhaltens,
|
|
bei dem der Täter die tatsächlich vorhandene Arglosigkeit und
|
|
Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnützt (z. B. Herabwerfen von
|
|
Steinen von einer Autobahnbrücke auf nahende Fahrzeuge). Das
|
|
Opfer ist arglos, wenn es sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs
|
|
oder keiner Feindseligkeit versieht bzw. versehen kann, also erwartet,
|
|
es werde ihm von Seiten des Täters nichts Arges zustoßen, und auf
|
|
Grund der Arglosigkeit wehrlos, wenn es keine Möglichkeit zur
|
|
Abwehr des Angriffs hat bzw. infolge seiner Arglosigkeit in seiner
|
|
natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark
|
|
eingeschränkt ist. H. ist ein Tatbestandsmerkmal des →Mords.
|
|
Lit.: Hassemer, W., Die Mordmerkmale, insbesondere heimtückisch und niedrige Beweggründe,
|
|
JuS 1971, 626
|
|
Heirat →Eheschließung
|
|
Heiratsbuch →Personenstandsbuch
|
|
Heiratserlaubnis ist die →Einwilligung einer dritten Person in eine
|
|
→Eheschließung. Im älteren deutschen Recht war verschiedentlich
|
|
eine H. erforderlich (z. B. bei Beamten, Unfreien). Nach § 1303 BGB
|
|
bedürfen beschränkt →Geschäftsfähige zur Eingehung der Ehe
|
|
grundsätzlich der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
|
|
Widerspricht der gesetzliche Vertreter oder sonstige Inhaber der
|
|
|
|
Personensorge, so darf das Familiengericht die Befreiung von der
|
|
Voraussetzung der Volljährigkeit nur erteilen, wenn der Widerspruch
|
|
nicht auf triftigen Gründen beruht.
|
|
Heiratsurkunde ist die öffentliche →Urkunde, welche die
|
|
Eheschließung zweier Menschen verschiedenen Geschlechts beweist.
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Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003
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Heiratsvermittlung →Ehevermittlung
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Heizkostenverordnung ist die die Grundsätze der Abrechnung von
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Heizkosten betreffende →Verordnung.
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Lit.: Lammel, S., Heizkostenverordnung, 1990; Pfeiffer, F., Die Heizkostenverordnung, 3. A. 1994
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Hemmung (§§ 203ff. BGB) ist allgemein die Behinderung eines
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Geschehens oder Ablaufs. Bei der H. der →Verjährung (z. B. durch
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schwebende Verhandlungen der Beteiligten, Erhebung der Klage auf
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Leistung oder auf Feststellung, Zustellung des Mahnbescheids usw.)
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wird der Zeitraum, während dessen die V. gehemmt ist, in die
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Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Nach Fortfall der
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H. läuft die Frist weiter.
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Lit.: Mork, K., Die Verjährungshemmung des § 204 BGB, 1992
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Heranwachsender (§ 1 II JGG) ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn,
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aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Auf einen
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Heranwachsenden ist →Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die
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Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur
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Zeit der Tat einem →Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der
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Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Im Übrigen gilt
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auch das allgemeine →Strafrecht für einen Heranwachsenden nur
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abgemildert (§ 106 JGG).
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Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, 10. A. 2004
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Herausgabe ist allgemein die Hingabe eines Gegenstands – oder
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auch eines Menschen, z. B. Kind – an einen andern. Im Sachenrecht
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ist die H. (z. B. § 985 BGB) die Übertragung des unmittelbaren
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→Besitzes an den Berechtigten.
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Herausgabeanspruch ist der Anspruch auf die →Herausgabe eines
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Gegenstands – oder eines Menschen –. Der H. kann sich auf
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→Vertrag (z. B. § 667 BGB) oder →Gesetz (z. B. §§ 812, 823 i. V.
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m. den §§ 249, 985 BGB) gründen. Er kann den Besitz einer Sache
|
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oder einen sonstigen Gegenstand (z. B. § 812 BGB etwas, z. B.
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Gebrauchsvorteil) betreffen. Der wichtigste H. ist der des
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→Eigentümers gegen den nichtberechtigten →Besitzer (§ 985 BGB).
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Allgemeine Grundsätze über Herausgabeansprüche fehlen (vgl. aber
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§ 292 BGB).
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Herausgeber ist, wer eine Druckschrift veröffentlicht, ohne
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(alleiniger) →Urheber zu sein. Nach § 10 II 1 UrhG gilt er in
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bestimmten Fällen als Urheber.
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Lit.: Rehbinder, Urheberrecht; Sellier, A., Die Rechte der Herausgeber, Mitarbeiter und Verleger bei
|
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Sammelwerken, 1964 (Diss.)
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hereditas (lat., [F.]) Erbschaft, Erbe (N.)
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heres (lat., [M.]) Erbe (M.)
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hergebrachter Grundsatz →Grundsatz, hergebrachter
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Hergewäte →Heergewäte
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Herkommen ist die hergebrachte →Sitte oder →Gewohnheit. Das H.
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ist keine Rechtsquelle. Es kann aber im Rahmen der →Verkehrssitte
|
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bei →Auslegung von →Verträgen Beachtung finden.
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Hermeneutik ist die Lehre von der →Auslegung, also zunächst das
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wissenschaftliche Verfahren der Erklärung eines Schriftwerks, dann
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aber auch die philosophische Methode des Verstehens des
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menschlichen Seins.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003; Betti, D., Die Hermeneutik als allgemeine Methode
|
|
der Geisteswissenschaft, 1962; Seifert, H., Einführung in die Hermeneutik, 1992
|
|
Herrenchiemseer Verfassungskonvent ist der von der Konferenz
|
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der Ministerpräsidenten der Länder 1948 bestellte Ausschuss von
|
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Sachverständigen zur Vorbereitung eines →Grundgesetzes für die
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→Bundesrepublik Deutschland.
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Lit.: 50 Jahre Herrenchiemseer Verfassungskonvent, hg. v. Bundesrat, 1999
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Herrenlos (§ 958 BGB) ist die im Fehlen von →Eigentum
|
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bestehende Eigenschaft einer →Sache (z. B. wildes Tier,
|
|
derelinquierte Sache). Wer eine herrenlose bewegliche Sache – ohne
|
|
Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder eines Aneignungsrechts
|
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einer andern Person – in →Eigenbesitz nimmt, erwirbt das
|
|
→Eigentum. H. ist zu unterscheiden von besitzlos (→Fund). Bei der
|
|
→Zwangsvollstreckung in ein herrenloses Grundstück ist ein
|
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→Vertreter zu bestellen (§ 787 ZPO).
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Herrschaft ist die Macht oder Gewalt eines Herrn über einen
|
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Menschen oder einen Gegenstand. In der Rechtssoziologie
|
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(M. Weber) werden als Idealtypen der H. nach deren Legitimation die
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|
charismatische (heilsbetonte) H., die traditionelle
|
|
(herkommensbestimmte) H. und die rationale (vernunftbezogene) H.
|
|
unterschieden.
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Lit.: Herrschaft und Charisma, hg. v. Nippel, W., 2000
|
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Herrschaftsrecht ist das →Recht, das eine →Herrschaft über – einen
|
|
Menschen oder – einen Gegenstand begründet (absolutes →Recht).
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Das H. ist ein subjektives Recht und steht im Gegensatz zum relativen
|
|
→Recht und zum →Gestaltungsrecht.
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Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
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Herrschaftsvertrag ist der →Vertrag, durch den die →Herrschaft
|
|
einer Person über andere begründet wird (Unterwerfungsvertrag,
|
|
Gesellschaftsvertrag).
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
|
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herrschend (Adj.) überwiegend, vorherrschend
|
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herrschende Lehre →Lehre, herrschende
|
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herrschende Meinung →Meinung, herrschende
|
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Herstellungsklage ist die →Klage auf Herstellung der ehelichen
|
|
→Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Sie ist im Verfahren in
|
|
→Ehesachen geltend zu machen (§ 606 ZPO). Das →Urteil kann
|
|
nicht vollstreckt werden (§ 888 II ZPO).
|
|
Herzog ist im mittelalterlichen deutschen Recht der Heeresführer
|
|
oder Stammesführer eines Volks (z. B. Bayern, Sachsen, Alemannen,
|
|
Franken, Friesen, Thüringer), seit dem 12. Jh. der →Fürst eines
|
|
größeren Gebiets (z. B. auch Österreich, Westfalen, Braunschweig).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Herzogtum ist das Herrschaftsgebiet eines →Herzogs (zunächst
|
|
Stammesherzogtum, später Amtsherzogtum).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon
|
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|
Hessen ist das 1945 aus Teilen des Volksstaats Hessen
|
|
(Großherzogtum Hessen-Darmstadt) und Preußens (Provinz HessenNassau) entstandene, von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen,
|
|
Niedersachsen, Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg
|
|
begrenzte →Bundesland. Seine →Verfassung stammt vom
|
|
1. 12. 1946. Seine Organe sind →Landtag und →Landesregierung.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Landesrecht Hessen, hg. v. Zezschwitz, F. v., 16. A. 2003;
|
|
Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, hg. v. Meyer, H./Stolleis, M., 4. A. 2000; Fuhr, E./Pfeil,
|
|
E., Hessische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Lbl.), 74. A. 2003; Hinkel, K., Nachbarrecht
|
|
in Hessen, 1989; Hornmann, G., Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
|
|
1997; Birkenfeld-Pfeiffer, D., Kommunalrecht, 3. A. 2001; Hinkel, K., Verfassung des Landes
|
|
Hessen, 1999; Eiding, L./Ruf, L./Herrlein, J., Öffentliches Baurecht in Hessen, 2003
|
|
Heuer (§§ 30ff. SeemG) ist der →Arbeitslohn eines
|
|
Besatzungsmitglieds eines Seeschiffs.
|
|
Heuervertrag (§§ 23ff. SeemG) ist der zwischen einem
|
|
Besatzungsmitglied eines Seeschiffs und dem Reeder unter
|
|
Mitwirkung des Seemannsamts geschlossene →Arbeitsvertrag.
|
|
Hexe ist nach dem Volksglauben eine zauberkundige Frau mit
|
|
magisch-schädigenden Kräften (seit etwa 1430 bis zur Aufklärung des
|
|
18. Jh.s systematisch verfolgt).
|
|
Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
|
|
Hexenprozess ist der →Hexen betreffende Strafprozess.
|
|
Lit.: Merzbacher, F., Die Hexenprozesse in Franken, 2. A. 1970
|
|
Hierarchie (griech. [F.] heilige Herrschaft) ist die stufenmäßig
|
|
aufgebaute, auf Überordnung und Unterordnung beruhende Ordnung
|
|
(z. B. Beamtenhierarchie in der Verwaltung, kirchliche H.).
|
|
Lit.: Rausch, R., Hierarchie, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 103
|
|
Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) ist die staatliche Unterstützung
|
|
des Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kinds oder
|
|
eines Jugendlichen. Auf H. z. E. besteht Anspruch, wenn eine dem
|
|
Wohl des Kinds oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht
|
|
gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
|
|
notwendig ist. H. z. E. umfasst insbesondere die Gewährung
|
|
pädagogischer und therapeutischer Leistungen.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Hilfeleisten (§ 27 StGB) ist das Erbringen eines Tatbeitrags, der die
|
|
Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene
|
|
Rechtsgutsverletzung verstärkt. Es genügt, dass die Haupttat
|
|
irgendwie gefördert wird, ohne dass das H. Voraussetzung für den
|
|
→Erfolg der Haupttat sein muss. Das H. führt zur Bestrafung als
|
|
→Gehilfe.
|
|
Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 2000
|
|
Hilfeleistung ist die Erbringung von Unterstützung. Unterlassene H.
|
|
(§ 323c StGB) ist das Unterlassen der H. bei Unglücksfällen oder
|
|
gemeiner Gefahr oder Not, obwohl die H. erforderlich und zumutbar
|
|
wäre. Die unterlassene H. ist ein echtes →Unterlassungsdelikt.
|
|
Lit.: Seelmann, K., Unterlassene Hilfeleistung, JuS 1995, 281; Harzer, R., Die tatbestandsmäßige
|
|
Situation der unterlassenen Hilfeleistung, 1999; Gieseler, K., Unterlassene Hilfeleistung, 1999
|
|
Hilflos (z. B. § 243 I S. 1 Nr. 6 StGB) ist, wer – wenn auch nur
|
|
vorübergehend – nicht ohne fremde Hilfe sein bzw. sich nicht ohne
|
|
fremde Hilfe aus einer Notlage befreien kann (nicht z. B. Schlaf).
|
|
|
|
Hilfsantrag ist der →Antrag, den der Kläger neben einem
|
|
→Hauptantrag für den Fall stellt, dass er mit dem Hauptantrag nicht
|
|
durchdringt. Ein H. kann in allen Verfahren, in denen die
|
|
→Dispositionsmaxime (→Verfügungsgrundsatz) gilt, gestellt werden.
|
|
Über ihn wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag unzulässig oder
|
|
unbegründet ist.
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht; Schröer, Haupt- und Hilfsvorbringen, JA 1990, Übungsblätter für
|
|
Referendare 231
|
|
Hilfsbeamter der →Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist der
|
|
Angehörige einer durch →Rechtsverordnung oder →Gesetz (z. B.
|
|
§ 404 AO) besonders zu Hilfsbeamten bestimmten Gruppe von
|
|
→Beamten oder →Angestellten. Der Hilfsbeamte darf in besonderen
|
|
Fällen besondere Ermittlungshandlungen vornehmen (§§ 81a II, 81c
|
|
V, 98, 100b III StPO u. a.). Im Übrigen hat er den Anordnungen der
|
|
Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Hilfsbegründung ist die Begründung eines →Antrags, die nur neben
|
|
einer hauptsächlichen Begründung angeführt wird.
|
|
Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
|
|
Hilfsgutachten →Gutachten
|
|
hinkendes Inhaberpapier →Inhaberpapier, hinkendes
|
|
hinreichend (Adj.) genügend, ausreichend
|
|
Hinterbliebener ist der nahe →Angehörige eines Verstorbenen. Der
|
|
Hinterbliebene kann zum Bezug von →Rente, →Versorgung oder
|
|
sonstigen finanziellen Leistungen berechtigt sein.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Hinterlegung (§§ 372ff. BGB) ist die im Rahmen eines
|
|
→Schuldverhältnisses erfolgende Übergabe einer
|
|
hinterlegungsfähigen →Sache durch den →Schuldner an die
|
|
öffentliche Hinterlegungsstelle. Hinterlegungsfähig sind →Geld,
|
|
→Wertpapiere, sonstige →Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 372
|
|
BGB). Hinterlegungsstelle ist nach der Hinterlegungsordnung das
|
|
→Amtsgericht des →Leistungsorts. Erforderlich ist ein
|
|
Hinterlegungsgrund (§ 372 BGB, z. B. →Annahmeverzug,
|
|
unverschuldete Ungewissheit über den Gläubiger). Ist die Rücknahme
|
|
der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch
|
|
H. wie durch eine →Leistung befreit (§ 378 BGB). Im Übrigen kann
|
|
er den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. Die
|
|
handelsrechtliche H. (§ 373 I HGB) ermöglicht unter vereinfachten
|
|
Voraussetzungen die H. jeder →Ware. Zwischen dem Schuldner und
|
|
der Hinterlegungsstelle entsteht durch die Hinterlegungsanordnung
|
|
(Verwaltungsakt) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
|
|
Lit.: Bülow, A./Mecke, F./Schmidt, J., Hinterlegungsordnung mit Nebenbestimmungen, 3. A. 1993;
|
|
Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994
|
|
Hinterlist (§ 224 I Nr. 3 StGB) ist die planmäßige Täuschung unter
|
|
Verdeckung der wahren Absicht.
|
|
Hinweispflicht →Aufklärungspflicht
|
|
Lit.: Schaefer, T., Was ist denn neu an der Hinweispflicht?, NJW
|
|
2002, 849; Rensen, H., Die richterliche Hinweispflicht, 2002
|
|
Hirtenbrief ist die zur Verbreitung bestimmte Stellungnahme eines
|
|
→Bischofs oder einer Bischofskonferenz zu kirchlichen, aber auch
|
|
|
|
weltlichen Fragen.
|
|
historisch (Adj.) geschichtlich
|
|
historische Rechtsschule →Rechtsschule, historische
|
|
Hochgerichtsbarkeit ist im mittelalterlichen deutschen Recht die
|
|
Gerichtsbarkeit über besonders schwere Verbrechen (überwiegend
|
|
Blutgerichtsbarkeit, →Todesstrafe).
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Hochschuldozent (§§ 48c, 48d HRG) ist ein in der Regel auf 6 Jahre
|
|
beamteter, meist habilitierter Hochschullehrer, der nicht Professor ist.
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Hochschule (§ 58 HRG) ist (in der Regel) die →Körperschaft des
|
|
öffentlichen →Rechts, deren Aufgaben in Forschung und Lehre
|
|
bestehen. Sie untersteht hinsichtlich des Lehrbetriebs und des
|
|
Lehrergebnisses der →Aufsicht der Länder, wobei für staatliche
|
|
Angelegenheiten →Fachaufsicht, für
|
|
Selbstverwaltungsangelegenheiten →Rechtsaufsicht Platz greift (§ 59
|
|
HRG). Sie hat hinsichtlich der Organisation der Forschung und der
|
|
Lehre das Selbstverwaltungsrecht (Zusammensetzung des
|
|
Lehrkörpers, Anstellung von wissenschaftlichen und
|
|
nichtwissenschaftlichen Dienstkräften, Festlegung der
|
|
Lehrveranstaltungen, Abhaltung von Universitätsprüfungen).
|
|
Hochschulen sind die →Universitäten und andere Hochschulen (§ 1
|
|
HRG, z. B. Fachhochschule). Ihre Organe sind für die Gesamtheit
|
|
Präsident (Rektor), Konzil und Senat sowie für die Fachgebiete die
|
|
Organe der →Fakultät (→Fachbereich). Das Recht der Hochschulen
|
|
ist im Hochschulrahmengesetz (26. 1. 1976) geregelt. (In Deutschland
|
|
gab es 2003 329 staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen mit
|
|
mehr als 9300 Studienmöglichkeiten.)
|
|
Lit.: Thieme, W., Grundprobleme des Hochschulrechts, 1978; Bahro, H. u. a.,
|
|
Hochschulzulassungsrecht, 3. A. 1994; Reich, A., Bayerisches Hochschulgesetz, 4. A. 1999
|
|
Hochschulgrad →Grad
|
|
Hochschulrahmengesetz ist das →Rahmengesetz des Bunds vom
|
|
26. 1. 1976, welches das Recht der →Hochschulen allgemein regelt
|
|
und durch Hochschulgesetze der Länder ausgefüllt wird.
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Höchstbetragshypothek ist die auf einen Höchstbetrag beschränkte
|
|
→Hypothek. →Sicherungshypothek
|
|
Höchstpersönlich ist die Qualifikation eines →Rechts, die vorliegt,
|
|
wenn ein Recht ausschließlich an einen individuellen Berechtigten
|
|
gebunden ist. Höchstpersönliche Rechte erlöschen mit dem Tod des
|
|
Berechtigten. Sie können von diesem auch nicht übertragen werden
|
|
(z. B. § 1059 BGB Nießbrauch, § 727 Gesellschaft).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Höchstpreis ist ein durch eine Höchstgrenze festgelegter Preis oder
|
|
auch der höchste von mehreren möglichen Preisen.
|
|
Höchstzahlverfahren →d’Hondtsches H.
|
|
Hochverrat (§ 81 StGB) ist das →Unternehmen der
|
|
Beeinträchtigung des Bestands der →Bundesrepublik Deutschland
|
|
(oder eines Lands) oder der Änderung der auf dem →Grundgesetz der
|
|
Bundesrepublik Deutschland beruhenden verfassungsmäßigen
|
|
Ordnung mit →Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. H. ist ein
|
|
|
|
→Staatsschutzdelikt. H. wird grundsätzlich mit lebenslanger
|
|
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
|
|
bestraft.
|
|
Hof ist allgemein zunächst der zu einem Haus unmittelbar gehörige
|
|
Platz, dann der landwirtschaftliche Betrieb und schließlich der engere
|
|
Lebensbereich und Wirtschaftsbereich eines Adeligen, Fürsten oder
|
|
Königs.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Lange, J., Auswirkungen der Hofaufhebung, 1997
|
|
Hofamt ist im Anschluss an die Spätantike im mittelalterlichen und
|
|
neuzeitlichen deutschen Recht das →Amt der →Verwaltung eines
|
|
Teilbereichs des fürstlichen oder königlichen Hofs (z. B. Truchsess,
|
|
Kämmerer, Marschall, Schenk).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Höfeordnung →Höferecht
|
|
Höferecht ist das für bestimmte landwirtschaftliche →Betriebe
|
|
geltende Sonderrecht (Bundesrecht), das in der ehemaligen britischen
|
|
Besatzungszone in der Höfeordnung geregelt ist. Zur Erhaltung der
|
|
Wirtschaftsfähigkeit eines Hofs ist eine gesetzliche Sondererbfolge
|
|
eines einzelnen →Erben festgesetzt, gegen den die sonstigen
|
|
(weichenden) →Miterben nur einen beschränkten
|
|
Abfindungsanspruch haben. Die Bestimmung des Hoferben erfolgt
|
|
durch letztwillige →Verfügung oder durch →Gesetz.
|
|
Lit.: Faßbender, H./Hötzel, H./Jeinsen, U. v. u. a., Höfeordnung, 3. A. 1994; Lange, R./Wulff,
|
|
H./Lüdtke-Handjery, C., Höfeordnung, 10. A. 2001; Tykwer, F., Hofnachfolge, 1997
|
|
Hofgericht ist seit dem Hochmittelalter das am fürstlichen oder
|
|
königlichen Hof befindliche Gericht (Obergericht).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Urkundenregesten zur Geschichte des deutschen Königsund Hofgerichts, hg. v. Diestelkamp, B., Bd. 1ff. 1988ff.
|
|
Hofrat ist im hochmittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen
|
|
Recht das oberste Verwaltungsorgan und Rechtsprechungsorgan eines
|
|
Fürsten.
|
|
Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
|
|
hoheitlich (Adj.) kraft staatlicher Hoheitsgewalt, in öffentlichrechtlicher Handlungsform
|
|
Lit.: Leitges, K., Die Entwicklung des Hoheitsbegriffes, 1998
|
|
Hoheitsakt ist der von einem Träger von →Hoheitsgewalt in deren
|
|
Wahrnehmung vorgenommene Akt (z. B. Verwaltungsakt, Urteil).
|
|
Hoheitsgewalt ist die Befugnis des →Staats, einseitig rechtlich
|
|
verbindliche →Anordnungen zu erlassen. Die H. ergibt sich aus dem
|
|
Wesen des Staats. Die Ausübung der H. erfolgt durch die
|
|
→Verwaltung, insbesondere durch →Beamte.
|
|
Lit.: Klinke, R., Bestimmungsmerkmale von Hoheitsgewalt im Völkerrecht, Diss. jur. Bonn 1999
|
|
Hoheitsgewässer ist das der →Hoheitsgewalt eines →Staats
|
|
unterstehende →Gewässer. Zum 1. 1. 1995 dehnte die
|
|
Bundesrepublik Deutschland ihre H. an Nordsee und Ostsee zum
|
|
Schutz des Wattenmeers auf eine Tiefe von 12 Seemeilen aus.
|
|
Hoheitsrecht ist das dem →Staat (→Bund und →Ländern) zur
|
|
Ausübung der →Hoheitsgewalt zustehende Recht. Dabei wird
|
|
unterschieden zwischen den Befugnissen zur →Rechtsprechung,
|
|
Vollziehung und →Rechtssetzung. Nach Art. 24 I GG kann der Staat
|
|
ein H. durch Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
|
|
|
|
Hoheitszeichen ist das die →Hoheitsgewalt des Staats verkörpernde
|
|
Zeichen (z. B. Flagge, Wappen, Amtsschild, Siegel). →Bundesflagge
|
|
höhere Gewalt →Gewalt, höhere
|
|
Holdinggesellschaft ist die →Gesellschaft, die nicht selbst erzeugt,
|
|
sondern nur als Dachgesellschaft – eines →Konzerns – die
|
|
Geschäftsanteile oder Aktien anderer Gesellschaften verwaltet.
|
|
Lit.: Holding-Handbuch, hg. v. Lutter, M., 3. A. 1998; Kessler, W., Die Euro-Holding, 1996
|
|
holographisch (Adj.) ganz (selbst) geschrieben
|
|
holographisches Testament →Testament, holographisches
|
|
Holschuld ist die →Schuld, bei welcher der Handlungsort des
|
|
Schuldners (und →Erfolgsort) der Ort des →Wohnsitzes des
|
|
→Schuldners ist (z. B. Kauf im Geschäft). Sie ist zu trennen von der
|
|
→Bringschuld und der →Schickschuld. Bedeutung hat die
|
|
Unterscheidung für den Leistungsinhalt und die →Konkretisierung
|
|
und damit für die Rechtsfolgen beim Untergang von Gegenständen.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
homosexuell →Homosexualität
|
|
Homosexualität (Gleichgeschlechtlichkeit) ist die sexuelle
|
|
Beziehung zu einem Menschen desselben Geschlechts. 1994 wurde
|
|
die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen bestimmten
|
|
Männern (§ 175 StGB) aufgehoben. Durch § 182b StGB werden
|
|
Jugendliche unter 16 Jahren unabhängig von ihrem Geschlecht gegen
|
|
sexuellen →Missbrauch geschützt. In den Niederlanden besteht seit
|
|
Februar 1998, in Hamburg seit Mai 1999 und in Deutschland
|
|
allgemein seit 2001 die Möglichkeit, dass homosexuelle Paare ihre
|
|
→Partnerschaft beim Standesamt registrieren lassen. Geplant ist auch
|
|
die Zulassung der Annahme als Kind.
|
|
Lit.: Frank, O., Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen, 1997; Risse, J., Der
|
|
verfassungsrechtliche Schutz der Homosexualität, 1998
|
|
Hondt →d’Hondtsches Höchstzahlverfahren
|
|
Honorar (Ehrengeschenk) ist im →Dienstvertragsrecht die
|
|
Vergütung für höhere Dienste (z. B. Arzt, Künstler, Rechtsanwalt).
|
|
Für Rechtsanwälte setzt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im
|
|
Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit durch den Gegner in streitigen
|
|
Verfahren enge Grenzen. Im außergerichtlichen Bereich kann das H.
|
|
aber vereinbart werden (Erfolgshonorar).
|
|
Lit.: Madert, W., Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwalts, 2. A. 2002
|
|
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist die
|
|
gesetzliche Rahmenregelung für das →Honorar von Architekten und
|
|
Ingenieuren.
|
|
Lit.: VOB HOAI, hg. v. Werner, U./Pastor, W., 22. A. 2003; Hesse, G./Korbion, H./Mantscheff, J.,
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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 6. A. 2004; Locher, H./Koeble, W./Frick, W.,
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Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 8. A. 2002; Jochem, R., HOAIKommentar, 5. A. 2002; Höbel, P./Friess, A., HOAI-Praxis bei Architektenleistungen, 7. A. 2003
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Honorarprofessor →Professor
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honoris causa (lat.) (h. c.) ehrenhalber (z. B. Ehrendoktor,
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Honorarprofessor)
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Hörensagen ist das Hören der Mitteilung (des Sagens) eines andern.
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Ein Zeuge vom H. ist ein Mensch, der eine die Tat betreffende
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Tatsache nicht unmittelbar wahrgenommen (gesehen, gehört usw.)
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hat, sondern nur den (mittelbaren) Bericht eines unmittelbaren
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Zeugen hiervon. Der Zeuge vom H. ist mittelbarer Zeuge. Ein
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→Urteil kann auf seine Aussage grundsätzlich nur dann gestützt
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werden, wenn diese durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt
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wird.
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Lit.: Joachim, N., Der Hörensagenbeweis im Strafverfahren, 1991 (Diss.)
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Höriger ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht
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der grundherrschaftlich abhängige, dem Grundherrn in gewisser
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Weise gehörige Mensch (bis zur →Bauernbefreiung im 19. Jh.).
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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horizontal (Adj.) auf gleicher Ebene liegend
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horizontaler Finanzausgleich →Finanzausgleich, horizontaler
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Hospitant (M.) Gast
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House (N.) of Commons (engl.) Unterhaus
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House (N.) of Lords (engl.) Oberhaus
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Hundesteuer ist die gemeindliche →Steuer für das Halten eines
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Hundes. Sie darf für Kampfhunde, für die im Übrigen ein besonderes
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Bundesgesetz vom 12. April 2001 gilt, entsprechend der größeren
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Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit erhöht sein.
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Lit.: Kunze, T., Kampfhunde, NJW 2001, 1608
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Hundertschaft ist im frühmittelalterlichen deutschen Recht vielleicht
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die kleinste familienübergreifende Untergliederung des Volks (str.).
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Im Verwaltungsrecht bezeichnet H. eine Formationseinheit der
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Bereitschaftspolizei und des Bundesgrenzschutzes.
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Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1; Götz, Polizeirecht
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Hygiene (F.) Reinheit, Reinlichkeit
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Lit.: Hygiene und Recht, hg. v. Schneider, A. u. a., 1997
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Hypothek (Unterpfand) (§ 1113 BGB) ist die →Belastung eines
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→Grundstücks (oder Miteigentumsanteils an einem Grundstück) in
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der Weise, dass an den (Hypothekengläubiger), zu dessen Gunsten die
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Belastung erfolgt bzw. besteht, eine bestimmte Geldsumme zur
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Befriedigung wegen einer ihm zustehenden →Forderung (gegen
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einen Schuldner, der mit dem Eigentümer des sichernden
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Grundstücks nicht identisch zu sein braucht,) aus dem Grundstück zu
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zahlen ist. Die H. ist ein der Sicherung einer Forderung (z. B. eines
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Darlehens) dienendes, beschränktes dingliches →Recht
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(→Grundpfandrecht), das nicht zum →Besitz berechtigt. Sie ist von
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dem Bestand der Forderung abhängig (akzessorisch,
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→Akzessorietät). Sie kann →Briefhypothek (selten) oder
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→Buchhypothek sein (§ 1116 BGB), →Verkehrshypothek oder
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(streng akzessorische) →Sicherungshypothek (§ 1185 BGB). Die H.
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entsteht grundsätzlich – sofern die zu sichernde Forderung besteht –
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durch →Einigung und →Eintragung in das →Grundbuch – sowie
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Ausschluss der Erteilung eines Hypothekenbriefs bzw. →Übergabe
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des Hypothekenbriefs oder →Übergabesurrogat –. Sie endet mit der
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Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück (§ 1181 BGB),
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Ausfall in der →Zwangsversteigerung oder →Aufhebung. Vielfach
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geht sie auf den →Eigentümer oder den persönlichen →Schuldner
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über. Wird die Schuld vom Schuldner getilgt, entsteht kraft Gesetzes
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eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163, 1177 BGB).
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Lit.: Büdenbender, U., Grundsätze des Hypothekenrechts, JuS 1996, 665 und L 57; Rauch,
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W./Zimmermann, S., Grundschuld und Hypothek, 2. A. 1998
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Hypothekenbank ist die →Bank, deren Geschäftsbetrieb darauf
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gerichtet ist, durch →Hypotheken gesicherte Darlehen (bis zu 60%
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des Grundstückswerts) zu gewähren und auf Grund der erworbenen
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Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe)
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auszugeben.
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Lit.: Goedecke, W., Die Deutschen Hypothekenbanken, 4. A. 1997; Bellinger, D./Kerl, V.,
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Hypothekenbankgesetz, 4. A. 1995
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Hypothekenbrief (§ 1116 BGB) ist die über eine →Hypothek (, bei
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der die Erteilung eines Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist,)
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vom →Grundbuchamt ausgestellte öffentliche →Urkunde. Der H. ist
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ein sachenrechtliches →Wertpapier (Namenspapier). Der Gläubiger
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erwirbt die Hypothek (Briefhypothek) mit →Übergabe des
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Hypothekenbriefs oder →Übergabesurrogat. Der H. ist wesentlich für
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die →Übertragung, →Belastung, →Pfändung und Geltendmachung
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der Hypothek. Er genießt keinen öffentlichen →Glauben, kann aber
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den öffentlichen Glauben des →Grundbuchs zerstören (§ 1140 BGB).
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Das →Eigentum am H. steht dem Gläubiger der Hypothek zu (§ 952
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II BGB).
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Hypothekenpfandbrief →Hypothekenbank
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Hypothekenübernahme →Schuldübernahme
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I
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IAO (F.) Internationale Arbeitsorganisation (1919), →ILO (N.)
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International Labour Organization
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Lit.: Schaub, G., Globalisierung des Arbeitsrechts, FS A. Söllner,
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2000
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IAS (F. Pl.) International Accounting Standards, →Standards der
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→Rechnungslegung
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IATA (F.) Internationale Lufttransportvereinigung
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Lit.: Gran, A., Die IATA, 1998
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ICAO (F.) International Civil Aviation Organization
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ICC (F.) International Chamber of Commerce →Internationale
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Handelskammer
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Idealkonkurrenz →Tateinheit
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Idealverein (§ 21 BGB) ist der →Verein, dessen Zweck ideell
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bestimmt und damit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
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gerichtet ist. Er erlangt →Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
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→Vereinsregister. Er steht im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein
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(z. B. Aktiengesellschaft).
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Idee (F.) Einfall, Gedanke
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Lit.: Harke, D., Ideen schützen lassen, 2000
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ideell (Adj.) unkörperlich, nichtvermögensmäßig
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Identität (F.) Gleichheit, Übereinstimmung, →Repräsentation
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Ideologie ([F.] Ideenlehre) ist die Gesamtheit der einer bestimmten
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Gruppe zugeordneten Denkweisen und Wertvorstellungen (Ideen)
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(str.).
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Lit.: Rüthers, B., Ideologie und Recht im Systemwechsel, 1992
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illegal (Adj.) ungesetzlich
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Lit.: Besozzi, Illegal, legal – egal?, 2001
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illegitim (Adj.) ungesetzlich, unehelich
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ILO (F.) (engl.) International Labour Organization →IAO
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immanent (Adj.) innewohnend
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immanente Grundrechtsschranke →Grundrechtsschranke,
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immanente
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Immaterialgut ist das unkörperliche, geistige Gut (Idee). An
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Immaterialgütern können ebenso wie an Sachen →Rechte bestehen
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(allerdings [wegen der Definition des Eigentums als absoluter
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Herrschaft über eine Sache] nicht z. B. Eigentum).
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Immaterialgüterrechte sind etwa →Urheberrecht oder →Patentrecht.
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Lit.: Forkel, H., Grundfälle zu den Immaterialgüterrechten, JuS 1989, 869; Legal Aspects of
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Intellectual Property Rights in Electronic Commerce, hg. v. Kaestner, J., 2000; Heinemann, A.,
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Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002
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Immaterialgüterrecht →Immaterialgut
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immateriell (Adj.) unkörperlich
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immaterieller Schaden →Schaden, immaterieller
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Immatrikulation (F.) Einschreibung (in eine Universität), formeller
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Beginn von Studien im Gegensatz zur →Exmatrikulation
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(Ausschreibung)
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immediat (Adj.) unmittelbar, ohne vermittelndes Zwischenstück
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Immission ([F.] Hineinsendung) ist die Zuführung (nicht Abhaltung)
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unwägbarer Stoffe (z. B. Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Licht,
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Strahlen, Wärme, Geräusch, Erschütterung). Im Sachenrecht kann der
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→Eigentümer eines →Grundstücks Immissionen insoweit nicht
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verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht
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oder nur unwesentlich →beeinträchtigt oder eine wesentliche
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→Beeinträchtigung ortsüblich ist und durch zumutbare Maßnahmen
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nicht verhindert werden kann (→Nachbarrecht). Er hat dafür aber
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u. U. einen Ausgleichsanspruch (§ 906 BGB). Im Verwaltungsrecht
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bedürfen gewisse →Anlagen wegen der von ihnen ausgehenden
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Immissionen (§ 3 II BImSchG) einer behördlichen →Genehmigung.
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Dies dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und andern
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Sachen vor den durch Immissionen möglichen Gefahren, Nachteilen
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und Belästigungen (§ 1 BImSchG).
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Lit.: Abraham, E., Schutz vor industriellen Immissionen, 1997; Johlen, M., Die Beeinflussung
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privater Immissionsabwehransprüche durch das öffentliche Recht, 2001
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Immissionsschutz ist der Schutz vor schädlichen →Immissionen, der vor allem im
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Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt ist.
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Lit.: Jarass, H., Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. A. 2002
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immobil (Adj.) unbeweglich
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Immobilie (F.) unbewegliches Vermögensstück, Grundstück
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Lit.: Rechtshandbuch Immobilien (Lbl.), hg. v. Koeble, W., Bd. 1f. 13. A. 2002; Gerhardt, W.,
|
|
Immobiliarsachenrecht, 5. A. 2001; Immobilienrecht Handbuch, hg. v. Schreiber, K., 2001;
|
|
Schäfer/Conzen, Praxishandbuch der Immobilienprojektentwicklung, 2002; Gottschalk, G.,
|
|
Immobilienwertermittlung, 2. A. 2003; Franke, H./Zanner, C./Kemper, R. u. a., Die Immobilie,
|
|
2004; Immobilienwirtschaft, hg. v. Gondring, H., 2004
|
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Immobiliarzwangsvollstreckung →Zwangsvollstreckung
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Lit.: Knees, K., Immobilienzwangsvollstreckung, 3. A. 2000
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Immobilie (F.) unbewegliche Sache
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immun (Adj.) abgabenfrei, sicher
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Immunität (Art. 46 IIff. GG) ist der Schutz des →Abgeordneten vor
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bestimmten Maßnahmen, die sich gegen sein Verhalten außerhalb des
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→Parlaments richten. Nach Art. 46 II GG darf ein Abgeordneter des
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→Bundestags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit
|
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(nicht offensichtlich rechtswidriger) Zustimmung des Bundestags zur
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Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Aufhebung der I.), es
|
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sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
|
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Tags festgenommen wird. Die I. ist ein Verfahrenshindernis
|
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(Prozesshindernis). Sie wird ergänzt durch die →Indemnität. Im
|
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älteren deutschen Recht ist die (aus der Spätantike übernommene) I.
|
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die Freiheit einer →Grundherrschaft von königlicher Gewalt.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Lüke, M., Die Immunität
|
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staatlicher Funktionsträger, 2000
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imperativ (Adj.) befehlend
|
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imperatives Mandat →Mandat, imperatives
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imperium (lat. [N.]) Befehl, Macht, Reich
|
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Impfen (V.) ist das Zuführen einer geringen Menge von Krankheitserregern zwecks Aufbaus
|
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körpereigener Abwehrstoffe. →Impfschaden, →Impfzwang
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Impfschaden (§§ 60ff. InfektionsschutzG) ist der durch eine Impfung
|
|
verursachte, über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
|
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hinausgehende Gesundheitsschaden. Wer durch gesetzlich
|
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vorgeschriebene, auf Grund →Gesetzes angeordnete oder von einer
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zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Impfung einen I. erleidet,
|
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erhält auf →Antrag →Versorgung.
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Impfzwang ist der (durch Gesetz) angeordnete Zwang zur Impfung.
|
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Import (M.) Einfuhr
|
|
Impressum ([N.] Eindruck) ist die für →Druckwerke gesetzlich
|
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vorgeschriebene Benennung des Druckers und Verlegers, bei
|
|
Zeitschriften und Zeitungen auch des verantwortlichen Redakteurs.
|
|
Lit.: Rehbinder, Urheberrecht
|
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Im Zweifel ist in Gesetzestexten die Auslegungsregel, die immer
|
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dann die gesetzliche →Rechtsfolge eintreten lässt, wenn das Handeln
|
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beteiligter Personen eine (andere) gewünschte Rechtsfolge nicht
|
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eindeutig erkennen lässt (z. B. § 262 BGB).
|
|
Inbegriff (§ 260 BGB) ist die Gesamtheit unter einheitlicher
|
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Bezeichnung zusammengefasster →Gegenstände, die als solche
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wirtschaftliche Bedeutung hat (z. B. Nachlass, Unternehmen,
|
|
Bibliothek, Herde). Wer einen I. von Gegenständen herauszugeben
|
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hat, hat dem Berechtigten ein Bestandsverzeichnis vorzulegen.
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Inbesitznahme →Besitznahme
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Incoterms ([N. Pl.] international commercial terms) ist die von der
|
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Internationalen Handelskammer 1936 erstmals veröffentlichte
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Zusammenstellung internationaler Handelsbegriffe wie z. B. von
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Handelsklauseln und deren Inhalt (z. B. cif, fob).
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Lit.: Schroeter, W., Die Auswirkungen tatsächlicher und technischer Veränderungen im Ablauf des
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|
Handelsverkehrs auf Handelsbräuche und Incoterms, 1999; Bredow, J./Seiffert, B., Incoterms 2000,
|
|
2000
|
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Indemnität ([F.] Straflosigkeit) (Art. 46 I GG, § 36 StGB) ist die
|
|
Befreiung der →Abgeordneten von der gerichtlichen oder
|
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dienstlichen Verfolgung wegen einer Abstimmung oder Äußerung im
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→Parlament, ausgenommen verleumderische Beleidigungen. Die I.
|
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ist ein persönlicher materiellrechtlicher →Strafausschließungsgrund.
|
|
Der Schutz durch I. wird ergänzt durch die →Immunität.
|
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Lit.: Rinck, H., Die Indemnität des Abgeordneten, JZ 1961, 248
|
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Index ([M.] Anzeiger, Verzeichnis) ist im katholischen Kirchenrecht
|
|
das Verzeichnis der Bücher, welche die Kirchenmitglieder (bis 1966)
|
|
ohne Erlaubnis nicht lesen durften. Nach wie vor dürfen aber nach
|
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katholischem Kirchenrecht Bischöfe Schriften prüfen und verwerfen.
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Lit.: Steuner, A., Index Romanus, 11. A. 1956
|
|
Indien ist das von Pakistan, China, Nepal, Bhutan, Birma und
|
|
Bangladesh begrenzte südasiatische Land.
|
|
Lit.: Jain, M., Outlines of Indian legal history, 5. A. 1996; Zilm, A., Das Kastensystem in der
|
|
Rechtsordnung Indiens, 1997; Rubbra, D., Rechtstipps für Exporteure, 2000
|
|
Indigenat ([N.] Eingeborensein, Staatsangehörigkeit,
|
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Ortsangehörigkeit, Heimatrecht) ist die Zugehörigkeit zu einem
|
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Gemeinwesen. Das in Art. 33 GG enthaltene gemeinsame I. (aller
|
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Bundesländer) bedeutet, dass jeder →Deutsche in jedem →Land die
|
|
gleichen staatsbürgerlichen Rechte hat.
|
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Indignität (F.) Unwürdigkeit
|
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Indikation ([F.] Anzeichen, Anzeige) ist allgemein ein Hinweis. Im
|
|
Strafrecht ist (z. B. medizinische oder soziale) I. (Angezeigtsein) eine
|
|
Voraussetzung, die den mit Einwilligung der Schwangeren durch
|
|
einen Arzt vorgenommenen →Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt.
|
|
Lit.: Lau, H., Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch, 1976
|
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indirekt (Adj.) mittelbar
|
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indirekte Stellvertretung →Stellvertretung, indirekte
|
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indirekte Steuer →Steuer, indirekte
|
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indirekter Verbotsirrtum →Verbotsirrtum, indirekter;
|
|
→Erlaubnisirrtum
|
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indirekter Vorsatz →Vorsatz, indirekter
|
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Individualarbeitsrecht ist das das einzelne →Arbeitsverhältnis
|
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betreffende →Arbeitsrecht. Es umfasst insbesondere die Begründung,
|
|
den Inhalt (Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien) und die
|
|
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es steht im Gegensatz zum
|
|
→Kollektivarbeitsrecht.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Hromadka,
|
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W./Maschmann, F., Arbeitsrecht, Bd. 1 2. A. 2001
|
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Individualrechtsgut ist das Rechtsgut eines Einzelnen im Gegensatz
|
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zu dem Rechtsgut einer Gemeinschaft oder der →Allgemeinheit
|
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(z. B. Leben, Ehre, Gesundheit). Der Einzelne wird vom Recht vor
|
|
allem hinsichtlich seiner Individualrechtsgüter geschützt (z. B.
|
|
→Strafrecht, unerlaubte →Handlung, Abwehransprüche).
|
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Lit.: Pfeifer, K., Individualität im Zivilrecht, 2001
|
|
Indiz ([N.] Anzeichen) ist die Tatsache, aus deren Vorhandensein auf
|
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eine andere Tatsache geschlossen werden kann (z. B. Rauch →Feuer,
|
|
Lüge →Unredlichkeit, Schmiere →Betrug, schlechte Noten
|
|
→Mängel, Rechtsbruch →Korruption).
|
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Indizienbeweis (Anzeichenbeweis, vgl. § 267 I 2 StPO) ist der
|
|
→Beweis auf Grund von Tatsachen, die nicht unmittelbar den zu
|
|
beweisenden Vorgang beweisen, wohl aber mittelbar auf diesen
|
|
schließen lassen (z. B. Spuren der Bekleidung oder der Haut des
|
|
Täters unter den Fingernägeln des Opfers). Der I. ist zulässig. Stützt
|
|
sich das Strafurteil auf Indizien, so sollen diese angegeben werden.
|
|
Lit.: Hansen, U., Der Indizienbeweis, JuS 1992, 327
|
|
Indossament ([lat.] in dorso auf dem Rücken) (z. B. Art. 11 WG) ist
|
|
|
|
im →Wertpapierrecht eine Erklärung (für mich an X, gez. Y), durch
|
|
die eine Person (Indossant) die Rechte aus einem →Orderpapier auf
|
|
eine andere Person (Indossatar) überträgt. Das allgemeine
|
|
(ausführliche) I. muss schriftlich auf den →Wechsel oder auf ein mit
|
|
diesem verbundenes Blatt, das in der bloßen Unterschrift des
|
|
Indossanten bestehende I. (Blankoindossament) auf die Rückseite des
|
|
Wechsels oder auf ein mit diesem verbundenes Blatt gesetzt werden.
|
|
Das I. überträgt alle Rechte aus dem Wertpapier (Art. 14 WG,
|
|
Transportfunktion). Das I. weist in ununterbrochener Kette den
|
|
Inhaber als Berechtigten aus (Art. 16 WG Legitimationsfunktion).
|
|
Das I. lässt den Indossanten für Annahme und Zahlung haften
|
|
(Art. 15 WG Garantiefunktion). Das I. kann im Einzelnen noch
|
|
verschieden gestaltet werden (Vollmachtindossament,
|
|
Pfandindossament, Treuhandindossament u. a.).
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
In dubio pro reo ([lat.] im Zweifel für den Angeklagten) ist im
|
|
Strafverfahrensrecht ein ungeschriebener Grundsatz, nach dem dann,
|
|
wenn der →Richter keine volle Überzeugung von der →Schuld des
|
|
→Angeklagten gewinnt, dieser freizusprechen oder nur wegen einer
|
|
milderen, nachgewiesenermaßen erfüllten Strafvorschrift zu bestrafen
|
|
ist. Dieser Grundsatz beruht darauf, dass der Angeklagte nicht seine
|
|
Unschuld, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten
|
|
nachweisen muss (→Unschuldsvermutung). Er ist in dieser Form seit
|
|
1811 belegt, aber in Vorläufern schon unter Trajan und im gelehrten
|
|
Strafprozessrecht des Spätmittelalters nachzuweisen.
|
|
Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Zopfs, J., Der Grundsatz in dubio pro reo, 1999
|
|
Industrie- und Handelskammer (IHK) ist die →Körperschaft des
|
|
öffentlichen →Rechts, deren Zwangsmitglieder (verfassungsgemäß)
|
|
alle Gewerbetreibenden des betreffenden Bezirks sind. Die I. ist eine
|
|
→Selbstverwaltungskörperschaft, deren wichtigste Aufgabe die
|
|
Wahrung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder ist. Ihre
|
|
Organe sind nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts
|
|
der Industrie- und Handelskammern (18. 12. 1956) Vollversammlung,
|
|
Präsidium und Hauptgeschäftsführer.
|
|
Lit.: Frentzel, G./Jäkel, E./Junge, W., Industrie- und Handelskammergesetz, 6. A. 1999; Jahn, R.,
|
|
Wirtschaftskammer statt Staat, JuS 2002, 434
|
|
Industrieverbandsprinzip ist der Grundsatz der Gliederung der
|
|
Organisationen der →Arbeitgeber und →Arbeitnehmer nach
|
|
Wirtschaftsbereichen (z. B. Einzelgewerkschaften) statt etwa nach
|
|
→Berufen.
|
|
Industrielle Revolution ist der durch wissenschaftlich-technischen
|
|
Fortschritt bewirkte Übergang von der Agrargesellschaft zur
|
|
Industriegesellschaft (in England seit 1760, im Deutschen Bund seit
|
|
1850).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Infallibilität (F.) Unfehlbarkeit
|
|
Infamie ([F.] Ehrlosigkeit) ist im römischen Recht die mit gewissen
|
|
Handlungen (z. B. Schauspielerei, Wucher) verbundene Rechtsfolge
|
|
des Verlusts der bürgerlichen →Ehre.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Infektion (F.) Ansteckung mit Krankheitserregern
|
|
|
|
Infektionsschutzgesetz (F.) ist das am 1. 1. 2001 in Kraft getretene,
|
|
dem Schutz vor Infektionen dienende Gesetz.
|
|
Lit.: Bales, S./Baumann, H., Infektionsschutzgesetz, 2001
|
|
Informatik (F.) Informationswissenschaft
|
|
Lit.: Informatikrecht im europäischen Umfeld, hg. v. Weber, R., 1997;
|
|
Hering, E. u. a., Handbuch der praktischen und technischen
|
|
Informatik, 2. A. 2000
|
|
Information (F.) Nachricht, Unterrichtung, Datum,
|
|
Kenntnisbeziehung
|
|
Lit.: Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Lbl.), hg. v. Hoeren, T. u. a., 3. A.
|
|
2002; Kloepfer, M., Informationsrecht, 2002; Hoeren, T., Zur Einführung Informationsrecht, JuS
|
|
2002, 947
|
|
informationell (Adj.) Informationen betreffend
|
|
Lit.: Riepl, F., Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren, 1998
|
|
Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) ist die Freiheit der Beschaffung
|
|
von Informationen. Sie ist das Gegenstück zur Freiheit der
|
|
Meinungsäußerung. Sie ist ein Teil der →Meinungsfreiheit. Das
|
|
Recht zum Empfang von Nachrichten nach Art. 10 EMRK verbietet
|
|
einer Regierung, eine Person am Empfang von Nachrichten zu
|
|
hindern.
|
|
Lit.: Löffler, M./Ricker, R., Handbuch des Presserechts, 4. A. 2000; Kröger, D., Informationsfreiheit
|
|
und Urheberrecht, 2002
|
|
Informationssystem ist die systematisch mit Hilfe der Methoden der
|
|
Datenverarbeitung geschaffene Sammlung von Informationen (z. B.
|
|
das Juristische Informationssystem JURIS).
|
|
Lit.: Mielke, B., Bewertung juristischer Informationssysteme, 2000; Külper, K., Das polizeiliche
|
|
Informationssystem INPOL, Diss. jur. Konstanz 2000
|
|
Informations- und Kommunikationsdienstegesetz ist das
|
|
einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Informationsund Kommunikationsdienste (z. B. Telebanking, Datendienst,
|
|
Internetnutzung, Telespiele, nicht dagegen Rundfunk) festlegende
|
|
Gesetz vom 22. 7. 1997.
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Lit.: Beck’scher IuKDGKommentar, hg. v. Engel-Flechsig, S. u. a., 2001
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Infrastruktur (F.) Gesamtheit von Einrichtungen zur Gestaltung von
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Abläufen
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Lit.: Hermes, G., Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998; Theobald, C., Aktuelle
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Entwicklungen des Infrastrukturrechts, NJW 2003, 324
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in fraudem legis (lat.) unter Umgehung des Gesetzes
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Ingenieur ist der technikwissenschaftlich oder naturwissenschaftlich
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ausgebildete Fachmann (z. B. Elektroingenieur,
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Maschinenbauingenieur).
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Lit.: Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, hg. v.
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Sangenstedt, 1999; Heiermann, W./Knipp, B., Architekten- und
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Ingenieurverträge, 1999
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Ingerenz (F.) ist das vorausgehende gefahrbegründende Verhalten
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(z. B. Verursachen eines Verkehrsunfalls). Die I. begründet eine
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→Garantenstellung. Aus dieser folgt die Pflicht zu einer →Handlung
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(z. B. Sicherung der Unfallstelle), deren Unterlassung u. U. strafbar
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ist →(Unterlassungsdelikt).
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
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Inhaber ist der einen Gegenstand unmittelbar in seiner
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Verfügungsgewalt habende Mensch. Im Wertpapierrecht ist I., wer
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rein tatsächlich in der Lage ist, dem →Schuldner das Papier zur
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Einlösung vorzulegen (z. B. Gläubiger einer Forderung, Besitzer
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eines Wertpapiers).
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Inhaberaktie (§ 10 AktG) ist die auf den →Inhaber lautende →Aktie
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(→Inhaberpapier).
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Inhaberanteilsschein ist der auf den Inhaber ausgestellte
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Anteilsschein (z. B. Investmentzertifikat einer
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→Kapitalanlagegesellschaft,→Inhaberpapier).
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Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
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Inhaberklausel ist die den Wertpapierschuldner zu Leistung an den –
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berechtigten – →Inhaber des →Wertpapiers verpflichtende Klausel
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(z. B. an X oder Überbringer, →Inhaberscheck.)
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Inhaberpapier ist das →Wertpapier, bei dem das verbriefte →Recht
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grundsätzlich von jedem →Inhaber geltend gemacht werden kann
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(z. B. →Aktie, →Grundschuldbrief, →Inhaberschuldverschreibung,
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Inhaberscheck, Briefmarke). Der Inhaber braucht seine Berechtigung
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nicht nachzuweisen. Der Verpflichtete kann aber die →Leistung
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verweigern, wenn er nachweist, dass der Inhaber in Wahrheit nicht
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der Berechtigte ist. Beim I. wird das verbriefte Recht durch
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→Einigung und →Übergabe (§§ 929ff. BGB) des Papiers übertragen.
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(Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.) Hinkendes I.
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(§ 808 BGB) ist das →Namenspapier (qualifiziertes
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→Legitimationspapier), das mit der Bestimmung ausgegeben wird,
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dass die in der →Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber
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bewirkt werden kann (Inhaberklausel). Es ist kein I., weshalb der
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Inhaber nicht berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Der Schuldner
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wird aber durch die →Leistung an den →Inhaber befreit (z. B.
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→Sparkassenbuch).
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Inhaberscheck ist der auf den →Inhaber (bzw. Überbringer)
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ausgefertigte (heute übliche) →Scheck.
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Lit.: Haertlein, L., Der abhanden gekommene Inhaberscheck, 1999
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Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ist die →Urkunde
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(Schuldverschreibung), in welcher der →Aussteller dem →Inhaber
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(der Urkunde) eine →Leistung verspricht (z. B. Industrieanleihe,
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Hypothekenpfandbrief, Lotterielos). Nach § 793 I 1 BGB kann der
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jeweilige Inhaber der Urkunde von dem Aussteller Leistung des
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urkundlich Versprochenen verlangen. Die I. ist (wie die
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→Anweisung) eine der bürgerlichrechtlichen Grundfiguren des
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→Wertpapiers. Sie ist →Inhaberpapier.
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Inhaberzeichen (§ 807 BGB) ist die Karte (Inhaberkarte), die Marke
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(Inhabermarke) oder das ihnen ähnliche Zeichen, in dem ein
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→Gläubiger nicht bezeichnet ist und das von dem →Aussteller unter
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Umständen ausgegeben wird, aus denen sich ergibt, dass er dem
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Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will (z. B. Fahrkarte). Das
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I. wird nach § 807 BGB teilweise wie eine
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→Inhaberschuldverschreibung behandelt. Insbesondere kann der
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Inhaber des Zeichens von dem Aussteller →Leistung des urkundlich
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Versprochenen verlangen.
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Inhalt ist allgemein das in etwas Enthaltene im Gegensatz vor allem
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zur Form als einer äußeren Erscheinung.
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Inhaltsfreiheit ist die Freiheit, den Inhalt eines →Rechtsgeschäfts
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festzulegen. Die I. ist durch Art. 2 I GG gewährleistet. Sie ist aber
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durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen wie durch allgemeine
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Geschäftsbedingungen u. a. in wichtigen Bereichen wesentlich
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eingeschränkt (z. B. →Mietrecht, →Arbeitsrecht).
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
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Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) ist der →Irrtum (lat. [M.] error) über den
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Inhalt einer →Erklärung. Er kann die Person des Erklärungsgegners,
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die Rechtsnatur des Geschäfts oder den Gegenstand des Geschäfts
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betreffen (z. B. Irrtum über die Identität des Gegenstands). Als Irrtum
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über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
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→Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als
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wesentlich angesehen werden (§ 119 II BGB, z. B. Sachkunde einer
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Person, Echtheit eines Kunstwerks, nicht Wert einer Sache). Der I.
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berechtigt grundsätzlich zur →Anfechtung der Erklärung (anders
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z. B. im Kaufrecht bei Sachmängeln).
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Inhaltskontrolle ist die (gerichtliche) Überprüfung des Inhalts einer
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Bestimmung oder Vereinbarung (auf ihre Übereinstimmung mit
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höherrangigem Recht).
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Lit.: Fastrich, L., Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992; Borges, G., Die
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Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen, 2000; Kappus, A., Inhaltskontrolle
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gesetzesrezitiereneder Klauseln, NJW 2003, 322
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Initiativrecht ist das Recht zur →Gesetzesinitiative.
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In iure cessio (lat. [F.] Übergang in der Entscheidungsstätte) ist im
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römischen Recht eine auf ein Scheinverfahren vor dem Magistrat
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gestützte Übertragung der Gewalt an einem Gegenstand.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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iniuria (lat. [F.]) Unrecht
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Inkasso ist die Einziehung einer Forderung. Das I. kann für den
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Gläubiger von einem Dritten gegen den Schuldner durchgeführt
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werden. Ein Inkassobüro darf auch von einem Rechtsanwalt betrieben
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werden.
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L.: Seitz, W., Das Inkasso-Handbuch, 3. A. 2000
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Inkassomandat →Einziehungsermächtigung
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Inkassozession ist die lediglich zum Zweck der Einziehung der
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→Forderung erfolgende →Abtretung. Hier wird zwar der Erwerber
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der Forderung neuer Gläubiger, doch ist er aus dem
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zugrundeliegenden Grundverhältnis (→Geschäftsbesorgungsvertrag)
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zwischen ihm und dem Abtretenden verpflichtet, das Erlangte an den
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Abtretenden (bisherigen Gläubiger) herauszugeben.
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Lit.: Rudloff, T., Ausgewählte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, 1997
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inkognito (Adv.) unbekannt
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Inkompatibilität ist die Unverträglichkeit zweier Erscheinungen, insbesondere die aus dem
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Gedanken der Gewaltenteilung entspringende Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Bekleidung
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mehrerer bestimmter öffentlicher →Ämter durch dieselbe Person (z. B. Bundespräsident und
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Mitglied der Bundesregierung oder Abgeordneter, Art. 55 GG).
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Inkorporation (F.) Einverleibung, Eingliederung, Eingemeindung
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Lit.: Dörr, O., Die Inkorporation, 1995
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Inkrafttreten →Gesetzeskraft
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Inland ist grundsätzlich das Gebiet innerhalb der Grenzen eines
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→Staats (Geltungsgebiet seines Rechts) im Gegensatz zum
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→Ausland.
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
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Innenbereich ist der im räumlichen Geltungsbereich eines
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qualifizierten →Bebauungsplans liegende (beplanter I.) oder einen im
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Zusammenhang bebauten Ortsteil bildende (unbeplanter I.) Teil eines
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Gemeindegebiets. Er steht im Gegensatz zum →Außenbereich. Im I.
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darf entsprechend dem Bebauungsplan oder hilfsweise der
|
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bestehenden Bebauung gebaut werden.
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Innengesellschaft ist die im Innenverhältnis der Gesellschafter
|
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zueinander bestehende →Gesellschaft. Eine reine I. ist gegeben,
|
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wenn die Parteien lediglich ihr Innenverhältnis zueinander
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gesellschaftlichen Regeln unterstellen, während sie nach außen nicht
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gemeinschaftlich hervortreten (z. B. stille Gesellschaft). Im Übrigen
|
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ist normalerweise die Gesellschaft im Innenverhältnis auch eine
|
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Gesellschaft im Außenverhältnis.
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Innentendenz ist die innere Zielsetzung des Täters (→Absicht). Sie
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ist überschießende I., wenn der Täter einen →Erfolg zwar ins Auge
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gefasst haben muss, diesen aber nicht erreicht zu haben braucht (z. B.
|
|
Bereicherungsabsicht bei Betrug, § 263 StGB, oder
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Zueignungsabsicht bei Diebstahl, § 242 StGB). Die überschießende I.
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kann dabei entweder auf einen Erfolg gerichtet sein, der nach der Tat
|
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ohne Zutun des Täters eintreten soll (z. B. § 263 StGB) oder den der
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Täter durch eigenes Handeln selbst herbeiführen will (z. B. § 242
|
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StGB).
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Innenverhältnis ist das allein die unmittelbar beteiligten Personen
|
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betreffende Verhältnis. →Außenverhältnis
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Innenvollmacht →Vollmacht
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innere Verwaltung →Verwaltung, innere
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Innung ist der freiwillige Zusammenschluss selbständiger
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Gewerbetreibender desselben →Gewerbes eines bestimmten Bezirks
|
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zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen. Der
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Hauptfall der I. ist die Handwerksinnung. Sie ist eine →Körperschaft
|
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des öffentlichen Rechts (§ 53 HandwO), die mit der Genehmigung
|
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der Satzung rechtsfähig wird. Organe der Handwerksinnung sind die
|
|
Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Die Aufsicht
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über die Handwerksinnung führt die →Handwerkskammer. Andere
|
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Innungen sind wirtschaftliche, rechtsfähige →Vereine.
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Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995
|
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Inquisition (lat. inquisitio [F.] Untersuchung) ist seit dem
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|
Hochmittelalter im kirchlichen Recht das geistliche →Gericht zur
|
|
Verfolgung der Ketzer, das sich zur Wahrheitsermittlung der
|
|
Verschärfung der Befragung durch die →Folter bedient. Parallel zur
|
|
kirchlichen I. setzte sich auch im weltlichen Recht die Verfolgung
|
|
von Unrecht durch amtliche Untersuchung (gegenüber der bisherigen
|
|
Selbsthilfe bzw. Klage des Verletzten) durch. Hieraus entstand der
|
|
Inquisitionsprozess.
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|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
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Inquisitionsmaxime (→Untersuchungsgrundsatz) ist der Grundsatz,
|
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|
|
dass das →Gericht von sich aus die materielle Wahrheit erforscht.
|
|
Die I. steht im Gegensatz zum →Verhandlungsgrundsatz, bei dem
|
|
sich das Gericht mit der formellen Wahrheit begnügt. Die I. gilt u. a.
|
|
im Strafprozessrecht (§ 155 II StPO), im Verwaltungsprozessrecht
|
|
und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen im
|
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Zivilprozessrecht.
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|
Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht
|
|
Inquisitionsprozess (Untersuchungsprozess) ist der von der
|
|
amtlichen Verfolgung und Untersuchung (sowie Anklage)
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|
gekennzeichnete →Strafprozess (im Gegensatz zum
|
|
→Akkusationsprozess).
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|
Lit.: Strafrecht, Strafprozess und Rezeption, hg. v. Landau, P./Schroeder, F., 1984
|
|
Insemination (F.) Einsäen, Besamung
|
|
Lit.: Hager, J., Die Stellung des Kindes nach heterologer Insemination, 1997
|
|
Insichgeschäft (§ 181 BGB) ist das →Geschäft zwischen zwei
|
|
Beteiligten, bei dem auf jeder Seite (infolge Vertretung) dieselbe
|
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Person steht (Selbstkontrahieren). Dies kann zu einer
|
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→Interessenkollision führen. Nach § 181 BGB kann ein →Vertreter,
|
|
soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist (z. B. →Vollmacht), im
|
|
Namen des Vertretenen (z. B. des A) mit sich im eigenen Namen oder
|
|
als Vertreter eines Dritten (z. B. des D) ein Rechtsgeschäft nicht
|
|
vornehmen (Verbot des Selbstkontrahierens), es sei denn, dass das
|
|
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
|
|
(z. B. Übereignung von Geld) besteht. Das unzulässige I. des
|
|
Vertreters ist schwebend →unwirksam, das zulässige I. dagegen
|
|
wirksam. Die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts kann im
|
|
Handelsregister eingetragen werden.
|
|
Lit.: Hübner, U., Interessenkonflikt und Vertretungsmacht, 1977; Altmeppen, H., Gestattung zum
|
|
Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182
|
|
Insichprozess ist der →Prozess, bei dem auf beiden Seiten dieselbe
|
|
Person steht. Von der Natur des Prozesses als Streitverfahren zur
|
|
Austragung von Interessengegensätzen her ist der I. unzulässig.
|
|
Ausnahmsweise wird er aber für den →Staat zugelassen, wenn eine
|
|
Einigung verschiedener Organe des Staats nicht im Wege der
|
|
→Aufsicht erreicht werden kann (str.) oder wenn Organe (desselben
|
|
Rechtsträgers) eigene Rechte geltend machen können.
|
|
Lit.: Ule, Verwaltungsprozessrecht
|
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Insider (engl. [M.] Angehöriger, Vertrauter, Wissender) ist im
|
|
Wirtschaftsrecht (z. B. § 13 WpHG) ein Mensch, der auf Grund seiner
|
|
Stellung (z. B. Beteiligung, Beruf, Tätigkeit, u. a. Vorstandsmitglied,
|
|
Journalist, Bankangestellter) Kenntnisse über nicht öffentlich
|
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bekannte Ziele eines Unternehmens hat, die im Fall ihres
|
|
Bekanntwerdens den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu
|
|
beeinflussen geeignet sind. Die Verwertung seines Wissens zu seinem
|
|
persönlichen Vorteil (z. B. Spekulation mit Aktien) ist seit 1994
|
|
strafbar.
|
|
Lit.: Siebold, H., Das neue Insiderrecht, 1994; Peters, P., Das deutsche Insiderstrafrecht, 1997;
|
|
Heise, D., Der Insiderhandel, 2000
|
|
Insignie (F.) Machtkennzeichen
|
|
Insinuation (F.) Bekanntgabe, Vorlage, Zustellung
|
|
Insolvenz (F.) ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist
|
|
|
|
insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
|
|
zu erfüllen (§ 17 II InsO). Die I. ist allgemeiner Eröffnungsgrund des
|
|
Insolvenzverfahrens. Beantragt der Schuldner die Eröffnung, so ist
|
|
schon die drohende I. Eröffnungsgrund. Bei einer juristischen Person
|
|
ist bereits die Überschuldung Eröffnungsgrund.
|
|
Lit.: Insolvenzen in Europa, hg. v. Jahn, U., 4. A. 2003; Picot, G./Aleth, F., Unternehmenskrise und
|
|
Insolvenz, 1999; Handbuch Unternehmensinsolvenz, hg. v. Weisemann, U. u. a. 1999; Frotscher,
|
|
G., Besteuerung bei Insolvenz, 5. A. 2000; Lwowski, H./Tetzlaff, C., Umweltrisiken und Altlasten in
|
|
der Insolvenz, 2002; Praxis der Insolvenz, hg. v. Beck, S./Depré, P., 2003; Haarmeyer, H., Guter
|
|
Rat bei Insolvenz, 2003
|
|
Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO) ist die Anfechtung der vor der
|
|
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen, die
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|
Insolvenzgläubiger benachteiligenden anfechtbaren Handlungen des
|
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Schuldners durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130ff.
|
|
InsO.
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Insolvenzdelikt ist die die Insolvenz betreffende Straftat.
|
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Lit.: Weyand, R., Insolvenzdelikte, 5. A. 2001
|
|
Insolvenzgericht (§ 2 InsO) ist das für das →Insolvenzverfahren
|
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zuständige Gericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
|
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Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts oder
|
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ein weiteres von der jeweiligen Landesregierung durch
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Rechtsverordnung zum I. bestimmtes Amtsgericht. Örtlich zuständig
|
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ist grundsätzlich das I., in dessen Bezirk der Schuldner seinen
|
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allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Insolvenzgesetz ist das die →Insolvenz betreffende Gesetz.
|
|
Lit.: Schmidt, K., Insolvenzgesetze, 17. A. 1997
|
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Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ist im →Insolvenzverfahren der
|
|
persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des
|
|
Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den
|
|
Schuldner hat(, den er schriftlich bei dem →Insolvenzverwalter
|
|
anzumelden hat, § 174 InsO).
|
|
Lit.: Der Gläubiger im Insolvenzverfahren, hg. v. Huntemann, E. u. a., 1999; Kersting, A., Die
|
|
Rechtsstellung der Gläubiger, 1999; Gogger, M., Insolvenzgläubiger-Handbuch, 2002
|
|
Insolvenzmasse (§ 35 InsO) ist im →Insolvenzverfahren das
|
|
gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, das dem
|
|
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und
|
|
das er während des Verfahrens erlangt. Es ist Aufgabe des
|
|
Insolvenzverwalters, ein Verzeichnis aufzustellen, in dem die
|
|
einzelnen Vermögensgegenstände und ihr Wert aufgeführt sind. Aus
|
|
der I. werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen
|
|
Masseverbindlichkeiten vorweg befriedigt.
|
|
Insolvenzordnung ist das die Konkursordnung, Vergleichsordnung
|
|
und Gesamtvollstreckungsordnung zum 1. 1. 1999 ablösende, die
|
|
→Insolvenz eines Schuldners regelnde Gesetz.
|
|
Lit.: InsO, 8. A. 2003; Insolvenzordnung, 30. A. 2003; Insolvenzordnung, hg. v. Uhlenbruck, W.,
|
|
12. A. 2003; Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K., Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. A. 2001;
|
|
Hess, H./Weis, M./Wienberg, R., Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. A. 2001; Heidelberger
|
|
Kommentar zur Insolvenzordnung, hg. v. Eickmann, D., 3. A. 2003; Insolvenzordnung (Lbl)., hg. v.
|
|
Nerlich, J./Römermann, V., 6. A. 2003; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, hg. v.
|
|
Wimmer, K., 3. A. 2002; Insolvenzordnung (Lbl.), hg. v. Kübler, B. u. a., 2002; Münchener
|
|
Kommentar zur Insolvenzordnung hg. v. Kirchhof, H./Lwowski, H./Stürner, R., 2001ff.;
|
|
|
|
Insolvenzordnung, hg. v. Braun, E., 2002; Handbuch zur Insolvenzordnung (Lbl.),
|
|
Gesamtverantwortung Kraemer, J., 2002
|
|
Insolvenzplan (§ 217ff. InsO) ist der von den Vorschriften der
|
|
→Insolvenzordnung abweichende, dem Schuldner und dem
|
|
→Insolvenzverwalter mögliche Plan über die Befriedigung der
|
|
absonderungsberechtigten Gläubiger und der →Insolvenzgläubiger,
|
|
über die Verwertung der →Insolvenzmasse und deren Verteilung an
|
|
die Beteiligten sowie über die Haftung des Schuldners nach der
|
|
Beendigung des Insolvenzverfahrens. Zur Annahme des
|
|
Insolvenzplans (nach grundsätzlicher Prüfung durch das
|
|
Insolvenzgericht) durch die Gläubiger sind grundsätzlich die
|
|
Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und eine
|
|
summenmäßige Mehrheit der Ansprüche der zustimmenden
|
|
Gläubiger erforderlich (§ 244 InsO). Den angenommenen Plan muss
|
|
das Gericht durch Beschluss bestätigen.
|
|
Lit.: Hess, H./Obermüller, M., Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 3. A.
|
|
2003; Smid, S./Rattunde, R., Der Insolvenzplan, 1998
|
|
Insolvenzrecht ist die Gesamtheit der die →Insolvenz eines
|
|
Schuldners betreffenden Rechtssätze. →Zahlungsunfähigkeit,
|
|
→Insolvenz, →Konkurs, →Vergleich
|
|
Lit.: Hess, H., Insolvenzrecht, 5. A. 1999; Breuer, W., Insolvenzrechts-Formularbuch, 2. A. 1999;
|
|
Hess, H./Binz, F., Formulare und Muster zum Insolvenzrecht, 2. A. 2001; Bork, R., Einführung in
|
|
das neue Insolvenzrecht, 3. A. 2002; Wellensiek, J./Braun, E., Insolvenzrecht-CD-ROM, 2. A.
|
|
2000; Smid, S., Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. A. 2002; Hess, H./Kranemann, K./Weis, M.,
|
|
Insolvenzrecht, 4. A. 2000; Insolvenzrechtshandbuch, hg. v. Gottwald, P., 2. A. 2001; Hess, H.,
|
|
Insolvenzarbeitsrecht, 2. A. 2000; Zimmermann, W., Insolvenzrecht, 5. A. 2003; Grohmann, T.,
|
|
Insolvenzrecht, 2. A. 2001; Pape, G./Uhlenbruck, W., Insolvenzrecht, 2002; Frege, M./Keller,
|
|
U./Riedel, E., Insolvenzrecht, 6. A. 2002; Wimmer/Dauernheim/Wagner/Weidekind, Handbuch des
|
|
Fachanwalts Insolvenzrecht 2002; Hess, H./Weis, M., Insolvenzrecht, 2. A. 2002; Haarmeyer,
|
|
H./Wutzke, W./Förster, K., Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. A. 2002; Breuer, W., Insolvenzrecht,
|
|
2. A. 2003; Foerste, U., Insolvenzrecht, 2003
|
|
Insolvenzverfahren (§ 1 InsO) ist das bei →Insolvenz
|
|
anzuwendende Verfahren. Es dient dazu, die →Gläubiger eines
|
|
→Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen
|
|
des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem
|
|
→Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum
|
|
Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner
|
|
wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen
|
|
Verbindlichkeiten zu befreien. Das I. kann über das Vermögen jeder
|
|
natürlichen und jeder juristischen Person, eines nichtrechtsfähigen
|
|
Vereins, einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, einen Nachlass
|
|
oder über ein Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eröffnet werden
|
|
(§ 11 InsO). Es wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines
|
|
Gläubigers eröffnet. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit und
|
|
evtl. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die
|
|
Überschuldung einer juristischen Person (§§ 17ff. InsO). Wird der
|
|
Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen, können die Kosten
|
|
dem Antragsteller auferlegt werden. Der →Insolvenzverwalter hat die
|
|
→Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten (§§ 148ff. InsO)
|
|
und die →Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei ihm anmelden
|
|
müssen, zu befriedigen (§§ 174ff. InsO). Dazu werden die bei ihm
|
|
|
|
angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft. Wird
|
|
gegen eine Forderung weder vom Verwalter noch von einem
|
|
Gläubiger Widerspruch erhoben, gilt sie als festgestellt. Bei
|
|
Bestreiten muss sie gerichtlich festgestellt werden. Verteilungen an
|
|
Insolvenzgläubiger sind möglich, so oft ausreichende Barmittel
|
|
vorliegen. Die Schlussverteilung findet nach Abschluss der
|
|
Verwertung der Masse statt.
|
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Lit.: Keller, U., Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000; Pape, G., Entwicklung des
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Regelinsolvenzverfahrens, NJW 2003, 2502
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Insolvenzverwalter ist der vom →Insolvenzgericht bestellte
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(geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem
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Schuldner unabhängige) Mensch, der das →Insolvenzverfahren leitet
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(§ 56 InsO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das
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Recht des Schuldners, das zur →Insolvenzmasse gehörende
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Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den I. über (§ 80
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InsO). Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die
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→Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der I. anfechten (§ 129
|
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InsO).
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Lit.: Pohlmann, U., Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998; Stapper,
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F., Neue Anforderungen an den Insolvenzverwalter, NJW 1999, 3441; Blersch, J.,
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Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 2000; Römermann, V., Die Bestellung des
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Insolvenzverwalters, NJW 2002, 3729
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Instanz (F.) zuständige Stelle
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Instanzentbindung ist im neuzeitlichen Strafprozessrecht die
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vorläufige Beendigung eines →Verfahrens aus Mangel an Beweisen
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mit der jederzeitigen Möglichkeit des Neubeginns. →absolutio ab
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instantia
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Instanzenweg (M.) ist der vorgeschriebene Gang durch die
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zuständigen Instanzen (Stellen).
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Institut ([N.] Einrichtung) ist die als relative Einheit zu begreifende
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Anzahl von →Rechtssätzen zur Bewältigung eines Sachproblems
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(z. B. I. der Stellvertretung, der Ehe, des Berufsbeamtentums oder der
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Strafaussetzung zur Bewährung). Im Wissenschaftsverwaltungsrecht
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ist I. die der Wissenschaft dienende, rechtlich meist unselbständige
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Einheit von persönlichen und sachlichen Mitteln (z. B. I. für
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Arbeitsrecht), deren Nachteile meist ihre Vorteile überwiegen.
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Institution (F.) Einrichtung
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institutionell (Adj.) die Institution betreffend
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institutionelle Garantie →Garantie, institutionelle
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Institutionen (F. [Pl.]) ist die schon in der römischen Antike
|
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gebrauchte Bezeichnung für Einführungslehrbücher des (römischen)
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Rechts (z. B. I. des Gaius um 160 n. Chr., I. (Kaiser) Justinians 533 n.
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Chr.).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Institutsgarantie →Garantie
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Lit.: Mager, U., Einrichtungsgarantien, 2003
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Instruktion (F.) Belehrung, Aufklärung
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Instruktionsfehler ist der in unzureichender Aufklärung über die bei
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Benutzung einer Ware mögliche Gefahr bestehende Fehler (vgl.
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BGHZ 116, 60 Karies durch Kindertee). →Aufklärungspflicht
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Instrumentum (N.) sceleris (lat.) ist das der Einziehung (§§ 74ff.
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StGB) unterliegende Werkzeug eines Straftäters.
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Insubordination (F.) Nichtunterordnung, Ungehorsam
|
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Integration (F.) Vereinheitlichung, Zusammenschluss
|
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Lit.: Integration und Recht, hg. v. Sahlfeld, K. u. a., 2003
|
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Integrationslehre ist die auf →Integration abstellende, von Rudolf
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Smend begründete Lehre vom Wesen des →Staats. Danach ist der
|
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Staat ein geistiger Zusammenhang, ein Einheitsgefüge im Wollen und
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Erleben der Einzelnen. Daraus, dass die Bürger eines Staats
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gemeinsam miteinander leben wollen und ihr Verhalten darauf
|
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einstellen, entsteht eine geistige Einheit.
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Lit.: Menger, Verfassungsgeschichte
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Integritätsinteresse →Interesse
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Interaktion (F.) Zwischenhandlung, Zwischenbeziehung
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Interesse ist im Schuldrecht meist der Umfang des zu ersetzenden
|
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→Schadens. Dabei wird vor allem zwischen Erfüllungsinteresse
|
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(positivem I.) und Vertrauensinteresse (negativem I.) unterschieden.
|
|
Als Integritätsinteresse wird das Interesse des Geschädigten daran,
|
|
dass sein Vermögen in seiner konkreten Zusammensetzung erhalten
|
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bleibt, bezeichnet, als Wertinteresse oder Summeninteresse das I.
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daran, dass es in seinem Wert Bestand hat. Daneben spricht das
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Bürgerliche Gesetzbuch auch von I. an einer →Leistung als dem
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bestehen gebliebenen Verlangen nach ihrer Bewirkung (z. B. § 286 II
|
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BGB). Im öffentlichen Recht ist das öffentliche I. das
|
|
→Allgemeinwohl. Es ist ein unbestimmter →Rechtsbegriff. Sein
|
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Inhalt muss jeweils an Hand von Sinn und Zweck der betreffenden
|
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gesetzlichen Regelung ermittelt werden.
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|
Lit.: Knobbe-Keuk, B., Vermögensschaden und Interesse, 1972; Uerpmann, R., Das öffentliche
|
|
Interesse, 2000
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|
Interessenjurisprudenz ist die methodische Richtung in der
|
|
Rechtswissenschaft, die davon ausgeht, dass wegen der
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|
Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung der →Richter sein →Urteil nicht
|
|
logisch ableiten kann, sondern als wertende Entscheidung eines
|
|
Konflikts abgeben muss. Dabei hat er sich der vom Gesetzgeber in
|
|
den gesetzlichen Regeln abstrakt gefassten Konfliktentscheidungen
|
|
und der dabei getroffenen Wertung der beteiligten Interessen oder
|
|
Begehrenspositionen zu bedienen. Fehlt eine solche
|
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Interessenbewertung, darf er selbst so entscheiden, wie vermutlich der
|
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Gesetzgeber entscheiden würde.
|
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Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Interessenjurisprudenz,
|
|
hg. v. Ellscheid, G./Hassemer, H., 1974
|
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Interessenkollision ist das Zusammentreffen zweier widerstreitender
|
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Interessen. Hierfür kennt die Rechtsordnung keine allgemeine
|
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Lösung. Im Zweifel ist das höherwertige Interesse dem
|
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geringerwertigen Interesse vorzuziehen und darf das eigene Interesse
|
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dem fremden Interesse vorangestellt werden. Verschiedentlich
|
|
verbietet sich bei I. ein Tätigwerden.
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Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 8. A. 2003
|
|
Interessentheorie ist die auf das Interesse abstellende Theorie zur
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Abgrenzung von öffentlichem →Recht und →Privatrecht. Nach ihr
|
|
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gehört eine →Norm, die überwiegend dem Interesse der
|
|
Allgemeinheit dient, zum öffentlichen Recht, eine Norm, die
|
|
überwiegend dem Interesse von Einzelnen dient, zum Privatrecht.
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|
Lit.: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1
|
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Interimsschein (M.) Zwischenschein
|
|
interlokal (Adj.) zwischenörtlich (z. B. [bis 3. 10. 1990] zwischen
|
|
Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer
|
|
Republik)
|
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international (Adj.) zwischenstaatlich
|
|
Lit.: Die internationale Dimension des Rechts, 1996
|
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Internationale Handelskammer (ICC [F.] International Chamber of
|
|
Commerce) ist der 1919 erfolgte private Zusammenschluss von
|
|
Unternehmen und Unternehmensverbänden mit Sitz in Paris.
|
|
Lit.: Derains, Y./Schwartze, E., A Guide to the New ICC Rules, 1998
|
|
internationale Organisation →Organisation, internationale
|
|
internationale Zuständigkeit →Zuständigkeit
|
|
Internationaler Gerichtshof ist das richterliche Hauptorgan der
|
|
→Vereinten Nationen. Der Internationale Gerichtshof setzt sich aus
|
|
15 auf je 9 Jahre gewählten Richtern zusammen. Vor ihm können vor
|
|
allem alle Mitglieder der Vereinten Nationen klagen und verklagt
|
|
werden. (Vgl. BGBl 1973 II 505.)
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Rosenne, S., The World Court, 5. A. 1995
|
|
internationaler Rechtsverkehr
|
|
Lit.: Bülow, A./Böckstiegel, K./Geimer, R./Schütze, R., Der internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen (Lbl.), 4. A. 2002; Bülow, A./Böckstiegel, K./Geimer, R./Schütze, R.,
|
|
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (Lbl.), 26. A. 2003
|
|
Internationaler Seegerichtshof ist der durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
|
|
(United Nations Convention on the Law of the Sea) geschaffene, als zweites ständiges
|
|
internationales Gericht mit universeller Zuständigkeit tätige, am 1. 10. 1996 konstituierte
|
|
Gerichtshof in Hamburg mit 21 unabhängigen, auf 9 Jahre gewählten Richtern.
|
|
Lit.: Talmon, S., Der Internationale Seegerichtshof, JuS 2001, 550; Brevern, H. v., Die Wogen
|
|
glätten, Anwalt 2002, 7, 21
|
|
Internationaler Strafgerichtshof ist das in Den Haag ansässige, mit
|
|
18 hauptamtlichen Richtern besetzte Gericht für innere Streitigkeiten
|
|
in den Vertragsstaaten und für das Verbrechen des Angriffskriegs
|
|
(Aggression, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
|
|
Kriegsverbrechen). Das Vertragsstatut (17. 7. 1998) tritt durch die
|
|
Ratifizierung durch 60 der 148 beteiligten Staaten in Kraft. Der
|
|
Internationale Strafgerichtshof soll dann tätig werden, wenn ein Staat
|
|
die genannten Straftaten nicht ernsthaft verfolgen will. In
|
|
Deutschland ist in diesem Zusammenhang das grundgesetzliche
|
|
Verbot, Deutsche auszuliefern, eingeschränkt worden (Art. 16 III
|
|
GG).
|
|
Lit.: Roggemann, H., Die internationalen Strafgerichtshöfe, 2. A. 1998; Commentary on the Rome
|
|
Statute of the International Criminal Court, 2000; Wäspi, S., Die Arbeit der Internationalen
|
|
Strafgerichtshöfe, NJW 2000, 2449; Bruer-Schäfer, A., Der internationale Strafgerichtshof, 2001;
|
|
Meißner, J., Die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof, 2003
|
|
internationales Einheitskaufrecht →Kauf, einheitliches Kaufrecht
|
|
Lit.: Jagert, U./Derichsweiler, S., Internationales Einheitskaufrecht, JuS 1989, 972
|
|
internationales Privatrecht →Privatrecht, internationales
|
|
internationales Recht →einzelne Rechtsgebiete
|
|
|
|
Internet ist der Name des umfassenden internationalen
|
|
Datenverarbeitungsnetzwerks (der Netzwerke). Für das I. werden von
|
|
Vergabestellen (z. B. DENIC) Adressen (domains) vergeben. Eine
|
|
Internetadresse kann gepfändet werden.
|
|
Lit.: Kröger, D./Kuner, C., Internet für Juristen, 3. A. 2001; Köhler, M./Arndt, H., Recht des
|
|
Internet, 4. A. 2003; Vertragsrecht der Internetprovider, hg. v. Spindler, G., 2000; Handbuch zum
|
|
Internetrecht, hg. v. Kröger, D./Gimmy, M., 2. A. 2002; Internetauktionen, hg. v. Spindler,
|
|
G./Wiebe, A., 2001; Hoeren, T., Grundzüge des Internetrechts, 2. A. 2002; Noack, U./Spindler, G.,
|
|
Unternehmen und Internet, 2001; Haft, F./Eisele, J., Zur Einführung – Rechtsfragen des
|
|
Datenverkehrs im Internet, JuS 2001, 112; Hoffmann, H., Die Entwicklung des Internet-Rechts,
|
|
NJW 2001, Beilage zu Heft 14; Diringshofen, D. v., Internet für Juristen, 3. A. 2001; Strömer, T.,
|
|
Das ICANN-Schiedsverfahren, 2002; Taggesell, D., PHP 4 – Dynamische Webseiten, 2002;
|
|
Kröger, D./Hanken, C., Casebook Internetrecht, 2002; Tesmer, H., International Business Forms of
|
|
Internet, 2002; Hoffmann, H., Die Entwicklung des Internet-Rechts, NJW 2002, 2602; Das WebAdressbuch für Deutschland 2003, hg. v. Weber, M., 6. A. 2002; Ernst, E./Vassilaki, I./Wiebe, A.,
|
|
Hyperlinks, 2002; Pierson, M./Seiler, D., Internet-Recht im Unternehmen, 2002; Lelley/Leclaire,
|
|
Internet, Hyperlinks, ISP & Co, 2003; Kröger, D., Internetstrategien für Versicherungen, 2003
|
|
Internuntius (lat. [M.]) niederer päpstlicher Gesandter
|
|
Interpellation (F.) Unterbrechung, Anfrage
|
|
Interpellationsrecht (vgl. z. B. Art. 42 I GG) ist das Recht des
|
|
→Parlaments, die →Regierung um Auskunft über bestimmte
|
|
Angelegenheiten zu ersuchen.
|
|
Interpolation ([F.] Einschaltung) ist die – oft verfälschende –
|
|
Einschaltung von Wörtern oder Sätzen in den ursprünglichen
|
|
Wortlaut eines Texts, insbesondere im Rahmen der die Schriften der
|
|
klassischen Juristen verwertenden Gesetzgebungstätigkeit Justinians
|
|
(527-533 n. Chr.).
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Interpretation (F.) Auslegung
|
|
Interregnum (lat. [N.] Zwischenherrschaft) ist die Zeit zwischen dem
|
|
Ende der einen und dem Beginn einer andern Herrschaft wie z. B. die
|
|
Zeit zwischen 1254 (Tod Konrads IV. aus der Familie der Staufer)
|
|
und 1273 (Wahl Rudolfs von Habsburg).
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
intertemporal (Adj.) zwischenzeitlich
|
|
Lit.: Dannecker, G., Das intertemporale Strafrecht, 1993; Heß, B., Intertemporales Privatrecht, 1998
|
|
Intervention (F.) Dazwischentreten, Eingreifen,
|
|
→Hauptintervention, →Nebenintervention
|
|
Lit.: Trautner, T., Die Einmischung, 1999; Ziegert, K., Die
|
|
Interventionswirkung, 2003
|
|
Interventionsklage →Drittwiderspruchsklage
|
|
Interzession (Dazwischentreten) ist das Eintreten eines Dritten für
|
|
die Schuld des Schuldners (z. B. →Schuldmitübernahme,
|
|
→Bürgschaft).
|
|
Lit.: Werner, S., Schuldrechtliche Interzessionen, 1998
|
|
Intestaterbfolge ist die beim Fehlen eines →Testaments oder einer
|
|
sonstigen →Verfügung von Todes wegen eintretende (gesetzliche)
|
|
→Erbfolge.
|
|
Intimsphäre ist der letzte innerste Bereich menschlicher →Freiheit.
|
|
Die I. wird durch Art. 2 I GG als wesentlicher Teil (Wesensgehalt)
|
|
der allgemeinen →Handlungsfreiheit geschützt. Dadurch wird sie der
|
|
|
|
Einwirkung der gesamten öffentlichen →Gewalt entzogen (z. B. ist
|
|
die I. verletzt, wenn von einem Menschen grundlos Lichtbilder oder
|
|
Fingerabdrücke in einer polizeilichen Kartei aufbewahrt werden).
|
|
Lit.: Arzt, G., Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, 1970
|
|
Invalide (M.) Arbeitsunfähiger
|
|
Invalidenversicherung →Rentenversicherung
|
|
Inventar ([N.] Bestand, Bestandsverzeichnis) ist zunächst die
|
|
Gesamtheit von →Gegenständen, die zum Betrieb eines
|
|
→Unternehmens bestimmt sind (totes und lebendes I.) und als
|
|
→Zubehör behandelt werden (z. B. § 98 BGB). Daneben ist I. ein
|
|
genaues Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden mit
|
|
Angabe ihres Werts. Im Handelsrecht hat der →Kaufmann (§ 240
|
|
HGB) beim Beginn seines →Handelsgewerbes und für den Schluss
|
|
des Geschäftsjahrs ein I. zu errichten. Im Erbrecht erhält sich der
|
|
→Erbe durch die Errichtung eines Inventars die Möglichkeit der
|
|
Beschränkung der →Haftung auf den →Nachlass (§§ 1994 I 2, 2005 I
|
|
BGB).
|
|
Inventur ist der Vorgang der Errichtung des →Inventars
|
|
(insbesondere im Handelsrecht).
|
|
Investition ist die Verwendung von Kapital zur Anschaffung von
|
|
Wirtschaftsgütern.
|
|
Investitur ([F.] Einkleidung) ist im mittelalterlichen Recht die
|
|
Übertragung eines Gegenstands, insbesondere eines →Lehens, durch
|
|
eine äußerlich sichtbare formale, vielfach symbolische Handlung,
|
|
durch die der Investierte die →Gewere erlangt.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Investiturstreit ist in der Rechtsgeschichte der zwischen Kirche (vor
|
|
allem Papst Gregor VII.) und Königen (vor allem Heinrich IV.)
|
|
geführte Streit um die Zuständigkeit zur Übertragung geistlicher
|
|
Ämter bzw. Einkleidung in geistliche Ämter (1059/75–1122).
|
|
Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Investment (N.) →Kapitalanlage
|
|
Lit.: Förster, W./Hertrampf, U., Das Recht der Investmentfonds, 3. A. 2001; Abdala, M., Das Recht
|
|
der Investmentfonds, 2001
|
|
Investmentgesellschaft →Kapitalanlagegesellschaft
|
|
invitatio (F.) ad offerendum (lat.) Aufforderung zur Abgabe eines
|
|
Antrags (Angebots), →Einladung zum Antrag (Angebot)
|
|
Inzest (M.) Unreinheit, →Blutschande
|
|
Inzidentkontrolle ist die Prüfung einer Rechtsfrage im Rahmen eines
|
|
nicht unmittelbar hierauf gerichteten →Verfahrens (z. B. prüft das
|
|
Gericht, das untersucht, ob für einen Vollzugsakt eine
|
|
Rechtsgrundlage vorhanden ist, inzident, ob die dafür in Frage
|
|
kommende Norm rechtmäßig ist).
|
|
Inzucht ist die Paarung überdurchschnittlich nahe verwandter
|
|
Lebewesen. Sie birgt die Gefahr des Erbreinwerdens und
|
|
Inerscheinungtretens unerwünschter Anlagen. Übertragen ist die
|
|
Wechsel, Wettbewerb und wirkliche Kontrolle ausschließende I.
|
|
wegen der mit ihr regelmäßig verbundenen Korruptivität auch in einer
|
|
Verwaltungsorganisation (z. B. Behörde, Fakultät) höchst gefährlich.
|
|
ipso iure (lat.) schon durch das Recht selbst – also ohne zusätzlichen
|
|
Willensäußerung einer Person – tritt eine Rechtsfolge ein (z. B.
|
|
|
|
Erbfolge bei Erbfall).
|
|
Irland ist der nordwestlichste Staat Europas, der seit 1. 1. 1973 den
|
|
→Europäischen Gemeinschaften bzw. der →Europäischen Union
|
|
angehört.
|
|
Lit.: Michel, U., Gesellschaftsrecht in Irland, 1996
|
|
irrevisibel (Adj.) nicht durch Revision überprüfbar
|
|
Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt,
|
|
das Auseinanderfallen der (subjektiven) Vorstellung eines
|
|
Handelnden und der (objektiven) Wirklichkeit. Im Strafrecht lässt der
|
|
beachtliche →Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) den →Vorsatz
|
|
entfallen (z. B. der beachtliche →error in obiecto, I. über den
|
|
Kausalverlauf, →aberratio ictus, I. über die Voraussetzungen einer
|
|
Garantenstellung). Der →Verbotsirrtum (I. über die Rechtswidrigkeit)
|
|
führt je nach Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit zur möglichen
|
|
Milderung der →Strafe oder zum Wegfall der →Schuld (§ 17 StGB).
|
|
Der I. über einen →Rechtfertigungsgrund (indirekter Verbotsirrtum)
|
|
wird je nach seiner Art entweder in den Rechtsfolgen analog dem
|
|
→Tatbestandsirrtum behandelt (→Erlaubnistatbestandsirrtum) oder
|
|
uneingeschränkt als (indirekter) Verbotsirrtum (→Erlaubnisirrtum).
|
|
Der I. über eine →Garantenpflicht (→Gebotsirrtum) wird nach den
|
|
Regeln des Verbotsirrtums beurteilt. Der I. über das Vorliegen eines
|
|
anerkannten →Entschuldigungsgrunds entschuldigt bei
|
|
Unvermeidbarkeit und mildert (str.) die Schuld bei Vermeidbarkeit
|
|
(§ 35 II StGB). Der I. über persönliche →Strafausschließungsgründe
|
|
oder →Strafaufhebungsgründe ist unbeachtlich (Strafbarkeitsirrtum i.
|
|
e. S.). Der umgekehrte I. (z. B. Täter hält untaugliches Mittel für
|
|
tauglich oder erlaubtes Verhalten für verboten) führt zum strafbaren
|
|
untauglichen →Versuch bzw. zum straflosen →Wahndelikt. Ein I. im
|
|
Sinne des § 263 StGB setzt die positive Vorstellung einer der
|
|
Wirklichkeit widersprechenden Tatsache voraus, während das bloße
|
|
Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache nicht genügt. Im
|
|
Privatrecht führt der I. bei der Abgabe einer →Willenserklärung zur
|
|
→Anfechtbarkeit der Willenserklärung (§ 119 I BGB). Dies gilt
|
|
sowohl für den Erklärungsirrtum wie auch den →Inhaltsirrtum,
|
|
wobei der I. über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
|
|
oder einer Sache als Inhaltsirrtum angesehen wird. Unbeachtlich ist
|
|
der bloße →Motivirrtum.
|
|
Lit.: Hettinger, M., Der Irrtum im Bereich der äußeren Tatumstände, JuS 1991, L 25; Schroth, U.,
|
|
Vorsatz und Irrtum, 1998; Kramer, E., Der Irrtum beim Vertragsschluss, 1998; Schwaab, D., Zum
|
|
Irrtum beim Vertragsschluss, 2000
|
|
ISBN (F.) Internationale Standard-Buchnummer (seit 1972)
|
|
ISDN (N.) Integrated Services Digital Network, Integriertes Digitales
|
|
Fernmeldenetz
|
|
Islam ist die von Mohammed (um 569–632) in Arabien gestiftete,
|
|
auch das Recht beeinflussende Weltreligion.
|
|
Lit.: Lohlker, R., Das islamische Recht im Wandel, 1999; Rohe, M., Der Islam, 2001; Beiträge zum
|
|
islamischen Recht, hg. v. Ebert, H. u. a.,Bd. 1ff. 2000ff.; (Gesellschaft für arabisches und
|
|
islamisches Recht, Sachsenring 81, D 50677 Köln)
|
|
Istkaufmann (§ 1 HGB) ist die Person, die ein Handelsgewerbe
|
|
betreibt. →Kaufmann
|
|
Italien ist der im 19. Jahrhundert aus zahlreichen unterschiedlichen
|
|
|
|
Herrschaften (Neapel-Sizilien, Parma-Piacenza, Modena, Toskana,
|
|
Österreich, Kirchenstaat, Sardinien-Piemont u. a.) erwachsene
|
|
südeuropäische Einheitsstaat. Seine republikanische Verfassung
|
|
stammt vom 27. 12. 1947. Das nach dem Vorbild Frankreichs
|
|
kodifizierte Privatrecht wurde 1939/41 umgestaltet und nach 1945
|
|
teilweise geändert.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Conte, G./Boss, H., Wörterbuch der Rechts- und
|
|
Wirtschaftssprache, Teil 1 5. A. 2001, Teil 2 6. A. 2003; Kindler, P., Einführung in das italienische
|
|
Recht, 1993 (vgl. dazu NJW 1995, 1076); Köbler, G., Rechtsitalienisch, 1996; Hofmann, M. u. a.,
|
|
Arbeitsrecht in Italien, 1996; Cavagnoli, S./Woelk, J., Einführung in die italienische Rechtssprache,
|
|
1997; Hofmann, M., Gesellschaftsrecht in Italien, 2. A. 1997; Troike Strambaci, H./Helffrich
|
|
Mariani, E., Wörterbuch für Recht und Wirtschaft, Deutsch-Italienisch, 2. A. 1997; Funke, C.,
|
|
Trennung und Scheidung im italienischen Recht, 1997; Ciola, B. u. a., Terminologisches
|
|
Wörterbuch zum Gesellschaftsrecht, 2000; Maganzi Gioeni d’Angiò, F. u. a., Terminologisches
|
|
Wörterbuch zum Schuldrecht, 2001; http://www.italrecht.de
|
|
itio (F.) in partes (lat.) Vorgehen in Teilen, Trennung nach Parteien
|
|
iudex (lat., [M.]) Richter
|
|
iudex (M.) ad quem (lat.) Richter, zu dem (die Anfechtung der
|
|
Entscheidung geht)
|
|
iudex (M.) a quo (lat.) Richter, von dem (die anzufechtende
|
|
Entscheidung kommt)
|
|
iudex (M.) inhabilis (lat.) ausgeschlossener Richter
|
|
iudex (M.) suspectus (lat.) wegen Befangenheit abgelehnter Richter
|
|
iudicium (lat. [N.]) Gericht, Urteil
|
|
iudicium (N.) parium (lat.) Pairsgericht, Gericht der
|
|
Standesgenossen (z. B. in der →Magna Charta)
|
|
iura (lat. [N. Pl.]) Rechte, →ius
|
|
Iura (N. Pl.) novit curia ([lat.] das Recht bzw. die Rechtsregeln
|
|
kennt das Gericht) ist der Rechtsgrundsatz, der besagt, dass die
|
|
→Parteien nur Tatsachen beizubringen und zu beweisen haben, nicht
|
|
dagegen Rechtssätze (gilt nicht für das in einem andern Staate
|
|
geltende Recht sowie die dem Gericht unbekannten
|
|
→Gewohnheitsrechte und Statuten, § 293 ZPO).
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Lit.: Liebs, Rechtsregeln
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ius (lat. [N.]) Recht, Gericht, →iura
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Ius (N.) ad rem ([lat.] Recht auf die Sache) ist im
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spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht das Recht einer
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Person, die (z. B. schon gekauft, aber) noch nicht das Eigentum
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erlangt hat, auf eine Sache.
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Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht
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Ius (N.) civile ([lat.] Zivilrecht) ist im römischen Recht das Recht der
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römischen Bürger im Gegensatz zu dem auch für Nichtrömer
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geltenden römischen Recht (ius gentium, ius honorarium, ius
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praetorium), im mittelalterlichen deutschen Recht meist das
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Stadtrecht.
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Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte; Köbler, G., Das Recht im frühen
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Mittelalter, 1971
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Ius (N.) cogens ([lat.] zwingendes Recht) ist das Recht, das durch
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Parteivereinbarung nicht abgeändert werden kann (z. B. § 276 III
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BGB, Haftung des Schuldners wegen eigenen Vorsatzes).
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Ius (N.) dispositivum ([lat.] nachgiebiges Recht) ist das Recht, das
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Feldfunktion geändert
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durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann und nur dann gilt,
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wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (z. B. § 276 I 1
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BGB, Haftung des Schuldners wegen Fahrlässigkeit).
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Ius (N.) divinum ([lat.] göttliches Recht) ist im Kirchenrecht das auf
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Gott zurückzuführende Recht (im Einzelnen str.).
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ius (N.) evocandi (lat.) Evokationsrecht
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ius (N.) gentium (lat.) Fremdenrecht, Völkerrecht
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Ius (N.) honorarium ([lat.] Amtsrecht) ist im römischen Recht das
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von den Magistraten (→Prätor, Ädil) geschaffene, auch für Fremde
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geltende Recht (im Gegensatz zum →ius civile).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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ius (N.) humanum (lat.) menschliches Recht
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ius (N.) praetorium (lat.) Prätorenrecht, →ius honorarium
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ius (N.) privatum (lat.) Privatrecht
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ius (N.) publicum (lat.) öffentliches Recht
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Ius (N.) sanguinis ([lat.] Recht des Bluts) ist der Grundsatz, dass das
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→Kind die →Staatsangehörigkeit seiner Eltern (Vater, Mutter)
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erlangt.
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Ius (N.) soli ([lat.] Recht des Bodens) ist der Grundsatz, dass das
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→Kind die →Staatsangehörigkeit des Geburtsorts erlangt.
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Ius (N.) utrumque ([lat.] beide Rechte) ist seit dem 12. Jh. die
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Sammelbezeichnung für das geistliche (kanonische) Recht und das
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weltliche (römische) Recht.
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Lit.: Köbler, Jurist
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iustitia (lat. [F.]) Gerechtigkeit
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iustitium (lat. [N.]) Stillstand der Rechtspflege
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Iustum pretium (N.) ([lat.] gerechter Preis) ist der im spätantiken,
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spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht beim →Kauf zu
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berücksichtigende Preis. Ist die Abweichung des wirklichen Preises
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vom gerechten Preis (Wert) zu groß ([lat.] laesio [F.] enormis), so
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kann seit Justinian der Verkäufer, wenn der Käufer den
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Unterschiedsbetrag nicht nachentrichtet, in verschiedenen Rechten
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(anders das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch) den Vertrag anfechten.
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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IWF (M.) Internationaler Währungsfonds mit Sitz in Washington
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Lit.: Lucke, P., Internationaler Währungsfonds, 1997
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J
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Jagd ist das Erlegen und Fangen jagdbarer →Tiere nach den Regeln
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des →Jagdrechts.
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Lit.: Scholz, P., Jagdgenossenschaft und Jagdrecht, 1996
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Jagdausübungsrecht →Jagdrecht, Jagdpacht
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Jagdbezirk (§ 4 BJagdG) ist der zu einer Einheit
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zusammengeschlossene →Bezirk, in dem die Jagd ausgeübt werden
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darf. Er ist entweder →Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher J.
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Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) ist die von den →Eigentümern der
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Grundstücke, die zu einem →Jagdbezirk gehören, gebildete
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→Genossenschaft (str. ob →Körperschaft des öffentlichen Rechts).
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Sie nutzt die →Jagd durch Verpachtung oder durch Jagd für eigene
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Rechnung. Organe der J. sind Jagdvorstand und
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Genossenschaftsversammlung.
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Lit.: Scholz, P., Jagdgenossenschaft und Jagdrecht, 1996
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Jagdpacht (§ 11 BJagdG) ist die die Ausübung des →Jagdrechts
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betreffende →Pacht. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich auf
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mindestens 9 Jahre abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen
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Jahresjagdschein besitzt und schon vorher während dreier Jahre
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besessen hat.
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Jagdrecht in objektivem Sinn ist die Gesamtheit der die →Jagd
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betreffenden Rechtssätze. J. in subjektivem Sinn (§ 1 BJagdG) ist die
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ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende
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Tiere, die dem J. unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben
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und sie sich anzueignen. Es steht untrennbar vom →Eigentum dem
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→Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu (§ 3 BJagdG), kann
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also nicht selbständiges dingliches Recht sein, seine Ausübung kann
|
|
aber den Gegenstand eines Pachtvertrags bilden.
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|
Lit.: Lorz, A./Metzger, E./Stöckel, H., Jagdrecht, Fischereirecht, 3. A. 1998; Blase, Deutsches
|
|
Jagdrecht, CD-ROM, 1998; Kümmerle, G., Jagdrecht in Baden-Württemberg, 9. A. 2003; Kopp, R.,
|
|
Das Jagdrecht im Lande Hessen, 8. A. 2000
|
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Jagdschein (§ 15 BJagdG) ist die von der unteren
|
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→Verwaltungsbehörde – auf höchstens 3 Jahre – ausgestellte
|
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→Urkunde über die Jagdausübungsberechtigung. Die erstmalige
|
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Ausstellung des Jagdscheins setzt die erfolgreiche Ablegung einer
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Prüfung voraus. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen
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lautenden J. bei sich führen (§ 15 BJagdG).
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Jagdwilderei (§ 292 StGB) ist das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder
|
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sich oder einem Dritten Zueignen von →Wild unter Verletzung
|
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fremden →Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts sowie das Zueignen,
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Beschädigen oder Zerstören einer dem Jagdrecht unterliegenden
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→Sache.
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Jahr ist der durch die Dauer des Erdumlaufs um die Sonne bestimmte
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Zeitraum von rund 365 Tagen.
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Jahr und Tag ist im mittelalterlichen deutschen Recht die auf den
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Zeitraum eines Jahrs abstellende →Frist, die meist 1 Jahr, 6 Wochen
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und 3 Tage umfasst (z. B. für Erlangung der rechten →Gewere auf
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Grund Verschweigung, Gewinnung der →Freiheit durch Aufenthalt
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in einer Stadt).
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Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht; Hardenberg, L., Die Frist von Jahr und Tag, ZRG
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GA 87 (1970), 287
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Jahresbilanz (§ 242 HGB, Jahresabschluss) ist die nach Ablauf eines
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Jahrs (Geschäftsjahrs) innerhalb eines angemessenenen
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Bearbeitungszeitraums erstellte →Bilanz.
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Lit.: Kaiser, T., Berichtigung und Änderung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, 2000;
|
|
Niemann, W., Jahresabschlussprüfung, 2002; Niemann, W., Jahresabschlusserstellung, 2003
|
|
Japan ist das aus vier Hauptinseln bestehende ostasiatische
|
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Kaiserreich. Seine als Kompromiss zwischen hergebrachten
|
|
altjapanischen Vorstellungen und eingeführten amerikanischdemokratischen Auffassungen entstandene Verfassung stammt vom
|
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3. 11. 1946/3. 5. 1947. Sein Recht wurde im späten 19. Jahrhundert
|
|
unter dem Vorbild des →Deutschen Reichs und →Frankreichs in
|
|
Gesetzbücher gefasst.
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Lit.: Igarashi, K., Einführung in das japanische Recht, 1990; Yamada, A., Deutsch-japanisches
|
|
Rechtswörterbuch, 2. A. 1992; Oda, H., Japanese law, 2. A. 1999; Götze, J., Deutsch-japanisches
|
|
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Rechtswörterbuch, 1993; Japanisches Handels- und Wirtschaftsrecht, hg. v. Baum, H. u. a., 1994;
|
|
Lauer, R., Japanisches Recht, JuS 1996, 181; Freyer, H., Japan, Rechtstipps, 1998; Marutschke, H.,
|
|
Einführung in das japanische Recht, 1999; Heath, C./Petersen, A., Das japanische
|
|
Zivilprozessrecht, 2002
|
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Job sharing (engl. [N.]) →Teilzeitarbeit
|
|
Joint venture (engl. [N.] Unternehmensverbindung) ist die meist
|
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zeitlich begrenzte vertragliche Beteiligung (rechtlich oft Gesellschaft)
|
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an einem Unternehmen oder Projekt durch Kapital, Produktionsmittel
|
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und bzw. oder Beratung unter Mitübernahme des
|
|
Verwirklichungsrisikos.
|
|
Lit.: Braun, H., Joint ventures, 2000
|
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Jude ist der Angehörige der von Abraham abgeleiteten
|
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Nachkommenschaft bzw. der Nachfahre der Bewohner des Landes
|
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Juda bzw. der Angehörige der Religionsgemeinschaft Judentum. Seit
|
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dem 1. Jh. n. Chr. zerstreuten sich die Juden nach einem missglückten
|
|
Aufstand gegen die Römer in viele Gebiete. Seit dem 5. Jh. v. Chr.
|
|
wurden sie wegen ihrer wirtschaftlichen Erfolge vielfach grausam
|
|
verfolgt, zuletzt am stärksten durch den →Nationalsozialismus.
|
|
Lit.: Donner, H., Geschichte des Volkes Israel und seiner Nachbarn, 1983ff.; Benöhr, H.,
|
|
Judenverfolgung, Judensteuern und Judenrecht im Mittelalter und in der Neuzeit, JuS 1988, 8;
|
|
Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, hg. v. Heinrichs, H. u. a., 1993
|
|
Judikat (N.) Urteil
|
|
Judikation (F.) Beurteilung
|
|
Judikative ist im gewaltengeteilten →Staat die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraute
|
|
rechtsprechende →Gewalt (→Gewaltenteilung, →Rechtsprechung).
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|
Judikatur (F.) Rechtsprechung
|
|
Jugendamt (§ 70 SGB VIII) ist die für die (→Jugendwohlfahrt bzw.)
|
|
Jugendhilfe zuständige, bei kreisfreien Städten und Landkreisen
|
|
errichtete →Behörde. Das J. ist ein Organ der öffentlichen
|
|
→Jugendhilfe. Seine wichtigsten Aufgaben sind der Schutz und die
|
|
Beaufsichtigung der Pflegekinder, Beistandschaft, Pflegschaft und
|
|
Vormundschaft für Kinder und Jugendliche und Schutz der
|
|
straffälligen →Jugendlichen. Die Aufgaben des Jugendamts werden
|
|
durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des
|
|
Jugendamts wahrgenommen.
|
|
Jugendarbeitsschutz ist der besondere gesetzliche →Arbeitsschutz
|
|
der →Jugendlichen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom
|
|
12. 4. 1976 besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für
|
|
Kinder unter 15 Jahren. Kinder, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig
|
|
sind, dürfen nur in Berufsausbildungsverhältnissen und sonst nur mit
|
|
leichten geeigneten Arbeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden
|
|
wöchentlich beschäftigt werden (§ 7 JArbSchG). Jugendliche
|
|
(Menschen zwischen 15 und 18 Jahren), die vollzeitschulpflichtig
|
|
sind, sind Kindern gleichgestellt (§ 2 III JArbSchG). Andere
|
|
Jugendliche dürfen höchstens 40 Wochenstunden beschäftigt werden
|
|
und haben mindestens 30 bzw. 27 bzw. 25 Arbeitstage Jahresurlaub.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Zmarzlik, J./Anzinger,
|
|
R., Jugendarbeitsschutzgesetz, 5. A. 1998; Weber, H., Jugendarbeitsschutzgesetz, 10. A. 2000;
|
|
Bachmann, U., Handbuch des Jugendarbeitsschutzrechts, 9. A. 1997
|
|
Jugendarrest (§ 16 JGG) ist der kurzfristige Freiheitsentzug mit
|
|
zugleich sühnendem und erzieherischem Charakter. Er ist ein
|
|
|
|
→Zuchtmittel, keine →Jugendstrafe. Er kann →Freizeitarrest,
|
|
→Kurzarrest oder →Dauerarrest sein.
|
|
jugendgefährdende Schriften →Schrift, jugendgefährdende
|
|
Jugendgericht (§ 33 JGG) ist das über Verfehlungen →Jugendlicher
|
|
entscheidende →Gericht. Das J. ist der Strafrichter als Jugendrichter,
|
|
das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer
|
|
(Jugendkammer), wobei als Jugendschöffen zu jeder
|
|
Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden
|
|
sollen. Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung aller nach dem
|
|
Jugendgerichtsgesetz festgelegten Maßnahmen.
|
|
Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, 10. A. 2004
|
|
Jugendgerichtsgesetz ist das das →Jugendgericht betreffende
|
|
Gesetz.
|
|
Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, 10. A. 2004; Brunner, R./Dölling, D.,
|
|
Jugendgerichtsgesetz, 11. A. 2002; Diemer, H./Schoreit, A./Sonnen, B., Jugendgerichtsgesetz, 4. A.
|
|
2002; Ostendorf, H., Jugendgerichtsgesetz, 5. A. 2000
|
|
Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) ist die von den →Jugendämtern im
|
|
Zusammenwirken mit den Vereinigungen für →Jugendhilfe von den
|
|
→Jugendgerichten für das Gericht und den jugendlichen
|
|
Beschuldigten ausgeübte Hilfe, in deren Rahmen die Vertreter der J.
|
|
im Verfahren vor den Jugendgerichten die erzieherischen, sozialen
|
|
und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung bringen.
|
|
Lit.: Laubenthal, K., Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, 1993; Wilbrand, I./Unbehend, D.,
|
|
Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe, 1995
|
|
Jugendhilfe (§§ 1ff. SGB VIII) ist die →Erziehungshilfe für
|
|
→Jugendliche, welche die in der Familie begonnene Erziehung
|
|
unterstützen und ergänzen bzw. bei deren Fehlen ersetzen soll. Die J.
|
|
kann öffentlich (staatlich) oder frei (privat) sein (§ 3 SGB VIII).
|
|
Organe der öffentlichen J. sind grundsätzlich die Jugendämter und
|
|
Landesjugendämter (§ 69ff. SGB VIII).
|
|
Lit.: Mrozynski, P., Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. A. 1998; Kunkel, P., Grundlagen
|
|
des Jugendhilferechts, 4. A. 2001; Münder, J., Familien- und Jugendrecht, 4. A. 1999
|
|
Jugendkriminalität ist die Kriminalität →Jugendlicher und
|
|
→Heranwachsender (→Diebstahl, →Unterschlagung,
|
|
Straßenverkehrsdelikte).
|
|
Lit.: Walter, M., Jugendkriminalität, 2. A. 2000
|
|
Jugendlicher im Sinne des § 1 II JGG ist, wer zur Zeit der Tat 14,
|
|
aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für den Jugendlichen gilt das
|
|
besondere →Jugendrecht. Im Privatrecht ist der J. beschränkt
|
|
→geschäftsfähig.
|
|
Lit.: Terpitz, W., Rechte der Jugendlichen, 3. A. 2000
|
|
Jugendrecht ist das besondere, für →Jugendliche geltende →Recht.
|
|
Seine Schwerpunkte sind das →Jugendstrafrecht und das
|
|
→Jugendhilferecht, die in besonderen Gesetzen (z. T. im SGB VIII,
|
|
26. 6. 1990) geregelt sind. Daneben ist J. auch in allgemeinen
|
|
Gesetzen enthalten.
|
|
Lit.: JugR, 25. A. 2003; Ramm, T., Jugendrecht, 1990; Bindzus, D./Musset, K., Grundzüge des
|
|
Jugendrechts, 1999
|
|
Jugendrichter →Jugendgericht
|
|
Lit.: Rösch, B., Handbuch für den Jugendrichter, 2001
|
|
Jugendschutz ist der besondere öffentliche Schutz von →Kindern
|
|
|
|
und →Jugendlichen. Er ist vor allem im Jugendschutzgesetz geregelt
|
|
(z. B. Verbot des Aufenthalts in Gaststätten, der Abgabe von Alkohol
|
|
u. a.), das sich in erster Linie an die Inhaber der Gefahrenquellen
|
|
wendet (z. B. Gastwirte). Hinzu kommt besonders der Schutz vor
|
|
jugendgefährdenden Schriften (Gesetz vom 12. 7. 1985).
|
|
Lit.: Scholz, R./Liesching, M., Jugendschutz, 4. A. 2004; Liesching, M., Das neue
|
|
Jugendschutzgesetz, NJW 2002, 3281; Ukrow, J., Jugendschutzrecht, 2004
|
|
Jugendstrafe (§ 17 JGG) ist →die freiheitsentziehende →Strafe des
|
|
→Jugendstrafrechts in einer Jugendstrafanstalt. Sie ist zu verhängen,
|
|
wenn wegen der schädlichen Neigungen des →Jugendlichen, die in
|
|
der Tat hervorgetreten sind, →Erziehungsmaßregeln oder
|
|
→Zuchtmittel zur →Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der
|
|
Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Ihr Mindestmaß beträgt 6
|
|
Monate, ihr Höchstmaß 5 Jahre.
|
|
Lit.: Schöler, T., Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat, JuS 1999, 973
|
|
Jugendstrafrecht ist das bei →Straftaten →Jugendlicher – und
|
|
→Heranwachsender – anzuwendende Recht. Das J. ist Täterstrafrecht
|
|
und sieht als Folgen der Verfehlungen Jugendlicher
|
|
→Erziehungsmaßregeln, →Zuchtmittel oder →Jugendstrafe vor. Das
|
|
vor allem in den §§ 33-81 und 107-109 JGG geordnete, –
|
|
nichtöffentliche – Verfahren ist vor dem besondern →Jugendgericht
|
|
durchzuführen.
|
|
Lit.: Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht; Albrecht, P., Jugendstrafrecht, 3. A. 2000; Kaiser,
|
|
G./Schöch, H., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 5. A. 2001; Eisenberg, U.,
|
|
Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 7. A. 2004; Ziegler, M., Verteidigung in
|
|
Jugendstrafsachen, 4. A. 2002; Nothacker, G., Jugendstrafrecht, 3. A. 2001; Kudlich, H.,
|
|
Besonderheiten des jugendstrafgerichtlichen Verfahrens, JuS 1999, 877; Keiser, C., Grundfälle zum
|
|
Jugendstrafrecht, JuS 2002, 983; Meier, B./Rössner, D./Schöch, H., Jugendstrafrecht, 2002
|
|
Jugendvertretung (§ 57 BPersVG) ist die besondere
|
|
→Personalvertretung jugendlicher Beschäftigter.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Jugendwohlfahrt ist die leibliche, seelische und gesellschaftliche
|
|
Tüchtigkeit eines →Kinds oder →Jugendlichen. Jeder junge Mensch
|
|
(bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs) hat nach § 1 I SGB VIII
|
|
(26. 6. 1990) ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
|
|
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
|
|
Persönlichkeit. Soweit der Anspruch von der Familie nicht erfüllt
|
|
wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit,
|
|
→Jugendhilfe (durch →Jugendamt, Landesjugendamt und oberste
|
|
Landesbehörden) ein.
|
|
Lit.: Mrozynski, P., Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. A. 1998
|
|
Jugoslawien ist der u. a. aus Gebieten Österreich-Ungarns 1918
|
|
entstandene, seit 1991 durch Abspaltung einzelner Teilrepubliken
|
|
(Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Makedonien) auf
|
|
Serbien und Montenegro verkleinerte südosteuropäische Staat.
|
|
Lit.: Bär, S., Der Zerfall Jugoslawiens, 1995
|
|
jüngster Reichsabschied →Reichsabschied, jüngster
|
|
Juniorprofessor (§§ 47f. HRG) ist (seit 2002) der auf drei Jahre (mit
|
|
der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre) als Beamter
|
|
auf Zeit ernannte, zu selbständiger Lehre und Forschung berechtigte
|
|
Nachwuchsprofessor. Einstellungsvoraussetzungen sind
|
|
|
|
Hochschulstudium; pädagogische Eignung und die in der Regel durch
|
|
die hervorragende Qualität (mindestens magna cum laude) einer
|
|
Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zu
|
|
wissenschaftlicher Arbeit. Die Tätigkeit als J. soll in der Regel
|
|
Voraussetzung für die Berufung als Professor sein, wodurch die
|
|
früher übliche Habilitation entbehrlich werden soll.
|
|
Junktimklausel (Art. 14 III 2 GG) ist die Vorschrift, nach der eine
|
|
→Enteignung nur dann rechtmäßig ist, wenn das sie regelnde Gesetz
|
|
zugleich (lat. [Adv.] iunctim) Art und Ausmaß der zu gewährenden
|
|
→Entschädigung regelt.
|
|
juridisch (Adj.) rechtswissenschaftlich
|
|
JURIS ist das bekannteste deutschsprachige juristische
|
|
Informationssystem auf der Grundlage der automatisierten
|
|
Datenverarbeitung (kostenpflichtig, 2001 gab es 19 juris CD-ROMs
|
|
auf der Grundlage von mehr als 600 ausgewerteten Fachzeitschriften,
|
|
juris GmbH, Gutenbergstraße 23, D 66117 Saarbrücken, Tel.
|
|
0681/58660, Fax 0681/5866/274, vertrieb@juris.de,
|
|
http://www.juris.de).
|
|
Jurisdiktion (F.) Rechtsprechung
|
|
Lit.: Reinhardt, M., Konsistente Jurisdiktion, 1997
|
|
Jurisprudenz (F.) Rechtswissenschaft
|
|
Jurist ist der planmäßig rechtswissenschaftlich ausgebildete
|
|
Rechtskundige. →Volljurist
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Juristen, hg. v. Stolleis, M., 1995; Deutsche und europäische Juristen, hg. v.
|
|
Kleinheyer, G./Schröder, J., 4. A. 1995; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997; Greßmann, M., Die Reform der Juristenausbildung, 2002; Gilles, P. u. a., Juristenausbildung
|
|
2003, NJW 2003, 707; Köbler, G., Who’s who im deutschen Recht, 2003; Juristenjahrbuch, hg. v.
|
|
Krüger-Knief, H., 20. A. 2004
|
|
Juristentag →Deutscher Juristentag
|
|
juristisch (Adj.) rechtlich, rechtswissenschaftlich
|
|
juristische Ausbildung →Ausbildung, Richteramtsbefähigung
|
|
juristische Person →Person, juristische
|
|
Justitiar ist der angestellte oder beamtete Rechtsberater einer
|
|
Behörde, eines Verbands oder eines Unternehmens.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Justiz (F.) Rechtspflege (vielfach nur der ordentlichen
|
|
Gerichtsbarkeit)
|
|
Lit.: Handbuch der Justiz, bearb. v. Fölster, U., 26. A. 2002; Harfst, G., An-Tel-Fax. Wegweiser zu
|
|
den Justizbehörden, 8. A. 2000; Heyde, W., Justiz in Deutschland, 6. A. 1999
|
|
Justizausbildung →Ausbildung, →Richteramtsbefähigung
|
|
Justizbeitreibungsordnung ist das die Einziehung der →Ansprüche
|
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der Justizbehörden regelnde →Gesetz vom 11. 3. 1937. Danach ist
|
|
Vollstreckungsbehörde die →Gerichtskasse. Für das Verfahren gilt
|
|
vor allem die →Zivilprozessordnung.
|
|
Lit.: Lappe/ Steinbild, Justizbeitreibungsordnung, 1960
|
|
Justizgewährungsanspruch ist der z. B. in Deutschland durch Art. 19 IV GG gesicherte Anspruch
|
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auf Behandlung einer Angelegenheit durch ein →Gericht.
|
|
justiziabel (Adj.) gerichtlich entscheidbar
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Justizkosten →Kosten
|
|
Justizministerium ist das für die →Justiz zuständige →Ministerium.
|
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Ob es mit einem Innenministerium zusammengelegt wird, ist eine
|
|
|
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vom zuständigen Parlament zu treffende Organisationsentscheidung.
|
|
In Hessen wurden zum 1. 1. 2000 alle fünf Gerichtszweige unter dem
|
|
J. zusammengefasst.
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Justizmitteilungsgesetz ist das Mitteilungen personenbezogener
|
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Daten in Zivilsachen und Strafsachen an öffentliche Stellen regelnde
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Gesetz.
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Lit.: Golembiewski, C., Mitteilungen durch die Justiz, 2000
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Justizprüfungsamt ist die für die organisatorische Durchführung
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juristischer →Prüfungen zuständige Landesbehörde. Das J. erteilt in
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Zweifelsfragen Auskunft und trifft notfalls auch verbindliche
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Entscheidungen. Bei ihm ist die Zulassung zu juristischen
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Staatsprüfungen zu beantragen.
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Lit.: Köbler, Jurist
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Justizverwaltung (Gerichtsverwaltung)
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Lit.: Piller, R./Hermann, G., Justizverwaltungsvorschriften (Lbl.), 4. A. 1998
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Justizverwaltungsakt →Gerichtsverwaltung
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Justizvollzugsanstalt (§ 1 StVollzG) ist die staatliche Einrichtung, in
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der die →Freiheitsstrafen einschließlich der Jugendstrafe und die
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freiheitsentziehenden →Maßregeln der Besserung und Sicherung
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sowie die →Untersuchungshaft vollzogen werden. Verschiedentlich
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wird derzeit geprüft, ob eine J. von einem Unternehmer betrieben
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werden kann. →Strafvollzug
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Lit.: JVA-Verzeichnis, 1994
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Justizwachtmeister ist der ausführende Beamte des einfachen
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Diensts bei Gericht. Seine Aufgaben betreffen u. a. die
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Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal und die Zustellung
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von Schriftstücken.
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K
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Kabinett (franz. [M.] cabinet) Nebenzimmer, →Regierung
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Kabinettsjustiz ist im neuzeitlichen deutschen Recht die
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unmittelbare Entscheidung eines Rechtsstreits durch Machtspruch des
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Kabinetts bzw. des Fürsten unter Umgehung der →Gerichtsbarkeit.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Kabinettsvorlage ist die der →Regierung meist von einem
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→Minister zur Beratung und Beschlussfassung (schriftlich)
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unterbreitete Angelegenheit (insbesondere der Entwurf eines Gesetzes
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oder einer Rechtsverordnung), aus der sich vielfach eine
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→Gesetzesvorlage entwickelt.
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Kabotage ist das Recht der Beförderung von Menschen oder Sachen
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durch Ausländer innerhalb des Hoheitsgebiets eines Staats.
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→Güterkraftverkehr
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Lit.: Gröhe, C., Kabotage im Güterkraftverkehr in Italien, 1996
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Kadi (M.) islamischer Richter
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Kaduzierung (§§ 21 GmbHG, 64 AktG) ist der Verlust des
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Gesellschaftsanteils und der geleisteten Beiträge eines →Aktionärs
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oder →Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
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der seine Einlage nicht rechtzeitig voll geleistet hat, durch Erklärung
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seitens der Gesellschaft nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten
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Nachfrist.
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Kaiser (zu lat. Caesar) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen
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deutschen Recht die Bezeichnung für den Träger der höchsten
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weltlichen Würde des westlichen Abendlands (seit 800).
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Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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Kaiserliche Botschaft ist die am 17. 11. 1881 von Kaiser Wilhelm I.
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abgegebene Ankündigung, welche die Grundlage der anschließenden
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Gesetzgebung im Bereich der →Sozialversicherung wurde.
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Lit.: Ein Jahrhundert Sozialversicherung, hg. v. Köhler, P. u. a., 1981
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Kaiserrecht ist im mittelalterlichen deutschen Recht alles tatsächlich
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oder angeblich vom Kaiser ausgehende Recht (z. B.
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Schwabenspiegel).
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Lit.: Krause, H., Kaiserrecht und Rezeption, 1952
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Kalender (M.) ist die astronomische Festsetzung zwecks Einteilung der Zeit in allgemein
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verständliche Einheiten. →Dies interpellat pro homine
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Lit.: Beck’scher Juristenkalender 2003, 2003
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Kalkül (lat. [M.] calculus) Steinchen, Rechenstein, Berechnung
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Kalkulation (F.) Berechnung
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Kalkulationsirrtum ist der →Irrtum über die Grundlagen der
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Berechnung der Höhe eines Preises (Erklärung [infolge eines
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Kalkulationsirrtums] 10 kg kosten 10 Euro, richtige Kalkulation 10 kg
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kosten den zehnfachen Preis eines Kilogrammpreises von 1,20 Euro).
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Der K. ist unbeachtlich (→Motivirrtum), sofern die Kalkulation nicht
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so in der Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, dass der
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Erklärungsempfänger sie erkennen konnte. Dann berechtigt er zur
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→Anfechtung (str.) oder zur Geltendmachung der Störung der
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→Geschäftsgrundlage. Unter den Gesichtspunkten des Verschuldens
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bei Vertragsschluss ([lat.] culpa in contrahendo) oder der
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unzulässigen Rechtsausübung kann der Erklärungsempfänger
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verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen K. hinzuweisen.
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Lit.: Hübner, Allgemeiner Teil
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Kammer ist im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen
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Recht vor allem die fürstliche Behörde zur Verwaltung der
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Einnahmen. In der Gegenwart ist K. die Volksvertretung (z. B.
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Zweikammersystem), die berufständische Körperschaft (z. B.
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Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer) oder der kollegiale
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Spruchkörper eines Gerichts (z. B. Strafkammer, Kammer für
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Baulandsachen, Kammer für Handelssachen [§ 94 GVG]).
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Detachierte K. ist die K. eines Gerichts, die ihren Sitz an einem
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andern Ort des Gerichtsbezirks hat als die übrigen Kammern des
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Gerichts.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsrecht, 3. A. 2001; Tettinger, P., Kammerrecht, 1997
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Kammergericht ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Gericht
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der königlichen Kammer (1415–1480). Nach seinem Verschwinden
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entsteht 1495 auf Drängen der Reichsstände das
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→Reichskammergericht. Daneben bestand seit dem 14. Jh. ein K. des
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Reichskämmerers (Markgraf von Brandenburg) für die Mark
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Brandenburg, dessen Nachfolger in der Gegenwart das K. als
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Oberlandesgericht Berlin ist.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Kanada ist der aus Kolonien Englands und Frankreichs hervorgegangen, nördlich der Vereinigten
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Staaten von Amerika gelegene Staat (Verfassung 1892), dessen Recht hauptsächlich englisch (und
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in Québec französisch) geprägt ist.
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Lit.: Handschug, S., Einführung in das kanadische Recht, 2003
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Kannkaufmann (§§ 2f. HGB) ist der Inhaber eines gewerblichen
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Unternehmens, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB
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Handelsgewerbe ist (, weil es nach Art oder Umfang einen in
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kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
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erfordert,) wenn die Firma des Unternehmens in das
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→Handelsregister eingetragen ist, wozu der Unternehmer berechtigt,
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aber nicht verpflichtet ist. K. ist auch der →Inhaber eines
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landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen →Unternehmens, das
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nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
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→Geschäftsbetrieb (§ 3 II HGB) erfordert. Er ist ebenfalls zur
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→Eintragung in das Handelsregister berechtigt, aber nicht
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verpflichtet. Mit der Eintragung wird der Unternehmer →Kaufmann.
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Kanon (M.) Stab, Regel, Vorschrift, →canon
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kanonisch (Adj.) kirchlich, kirchenrechtlich
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kanonisches Recht →Recht, kanonisches, →Kirchenrecht
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kanonisches Zinsverbot →Zinsverbot, kanonisches
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Kanton ist die Bezeichnung des Bundeslands des Bundesstaats →Schweiz.
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Lit.: Die Kantone im Integrationsprozess, hg. v. Cottier, T. u. a., 2000; Weber-Mandrin, M.,
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Öffentliche Aufgaben der Kantonsverfassungen, 2001
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Kanzlei (F.) mit Schranken umgebener Schreibort, Schreibstube,
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Büro
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Lit.: Erfolgreiches Kanzleimanagement, hg. v. Dudek, M., 2000;
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Maier, R./Krämer, A./Becker, R., Kanzleiführung, 2. A. 2000; Seer,
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R., Die Besteuerung der Anwaltskanzlei, 2001; Ploss, D./Kramer, S.,
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Der erfolgreiche Ausbau der Anwaltskanzlei, 2002; Hoeflmayr, D.,
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Kanzleimarketing, 2003
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Kanzler ist im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen
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Recht der Angehörige oder Leiter einer →Kanzlei, in der Gegenwart
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ein leitender Beamter der Universitätsverwaltung. →Reichskanzler,
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→Bundeskanzler
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Kaperei (zu Kauf) ist im frühneuzeitlichen Recht die Aufbringung
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feindlicher Schiffe durch bewaffnete, staatlich dazu ermächtigte
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Privatschiffe.
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Lit.: Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994
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Kapital (Haupt[-teil einer Schuld im Gegensatz zu den Zinsen]) ist
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jede verzinsliche Geldsumme, volkswirtschaftlich jedes
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ertragbringende Vermögen und betriebswirtschaftlich die Gesamtheit
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der in ein Unternehmen eingebrachten Mittel, die nach ihrer
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Verwendung Anlagekapital oder Umlaufkapital und nach ihrer
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Herkunft Eigenkapital oder Fremdkapital sein können. Die Erhöhung
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des Kapitals einer →Aktiengesellschaft ist in den §§ 182ff. AktG, die
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Herabsetzung des Kapitals in den §§ 222ff. AktG geregelt.
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Genehmigtes K. (§ 202 AktG) ist der Betrag, um den auf Grund
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Ermächtigung (in der Satzung) der Vorstand einer
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→Aktiengesellschaft das →Grundkapital durch Ausgabe neuer
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Aktien gegen Einlage erhöhen darf.
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Lit.: Preuß, N., Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, JuS 1999, 342; Wagner,
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K., Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern, 1999; Kracht, R., Kapitalvermögen und Kapitalerträge,
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2000
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Kapitalanlage ist die Anlage von →Kapital im Geschäftsverkehr zur
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Erzielung von Einkünften.
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Lit.: Barth, K./Barth, T./Schmidt, V., Steueroptimierungsstrategien bei
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der Kapitalanlage, 3. A. 1999; Lohr, J., Kapitalanlage nach der
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Unternehmenssteuerreform, 2001; Geibel, S., Der
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Kapitalanlegerschaden, 2003
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Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) ist das Erklären unrichtiger
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vorteilhafter Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen
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im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren,
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Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem
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Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen.
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Lit.: Jacobi, C., Der Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs, 2000
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Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) ist die
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→Aktiengesellschaft oder →Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
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deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, eingelegtes →Geld in
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eigenem Namen für Rechnung der Einleger nach dem Prinzip der
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Risikomischung in →Wertpapieren anzulegen und über die hieraus
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sich ergebenden →Rechte der Einleger →Urkunden (Zertifikate,
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Anteilscheine) auszustellen. Das Recht der K. ist in einem besonderen
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Gesetz vom 14. 1. 1970 geregelt (KAGG). Zum Schutz der Einleger
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bilden die eingelegten Gelder und die damit angeschafften
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Wertpapiere ein →Sondervermögen (§ 6 KAGG), das für die
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Schulden der K. nicht haftet.
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Lit.: Handbuch des Kapitalanlagerechts, hg. v. Assmann, H./Schütze, R., 2. A. 2001; Loipfinger, S.,
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Lexikon der steuersparenden Kapitalanlagen, 1996; Brinkhaus, J./Scherer, P., Gesetz über
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Kapitalanlagegesellschaften, Auslandsinvestment-Gesetz, 2003
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Kapitalanteil ist der auf einen bestimmten Geldbetrag lautende
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Anteil eines →Gesellschafters an einer offenen →Handelsgesellschaft
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oder einer →Kommanditgesellschaft.
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Lit.: Huber, U., Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil, 1970
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Kapitalersatz ist der →Kapital ersetzende Gegenstand (z. B.
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Forderung).
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Kapitalersatzrecht ist die Gesamtheit der Kapitalersatz betreffenden
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Rechtssätze.
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Lit.: Hommelhoff, P./Goette, W., Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 2000; Handbuch des
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Kapitalersatzrechts, hg. v. Gerkan, H. v. u. a., 2000; Bieder, M., Das Kapitalersatzrecht im
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Umbruch, 2000
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kapitalersetzendes Darlehen →Darlehen, kapitalersetzendes
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Kapitalertragsteuer (§ 20 EStG) ist die die Einkünfte aus
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→Kapitalvermögen (Aktien, bestimmte verzinsliche Wertpapiere)
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erfassende →Einkommensteuer bzw. →Körperschaftsteuer. Sie wird
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vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Aktiengesellschaft)
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abgeführt. 1992 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der
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Zinsenbesteuerung eine K. (mit Freibeträgen) auf Zinsen aus
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Sparguthaben usw. gesetzlich durchgesetzt.
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Lit.: Lindberg, K., Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, 1996
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Kapitalgesellschaft ist die →Gesellschaft, bei der die reine
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Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht und es nicht wesentlich auf
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die Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters ankommt (vor allem
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→Aktiengesellschaft, →Kommanditgesellschaft auf Aktien und
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→Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Kennzeichen der K. sind
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→Rechtsfähigkeit, →Drittorganschaft, Veräußerlichkeit der Anteile
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und Fehlen persönlicher →Haftung der Gesellschafter. Allerdings
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kann die K. auch gewisse personalistische Züge annehmen.
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Lit.: Raiser, T., Recht der Kapitalgesellschaften, 3. A. 2001; Hirte, H., Kapitalgesellschaftsrecht, 3.
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A. 2001; Wilhelm, J., Kapitalgesellschaftsrecht, 2. A. 2003; Maul, S./Pentz, A., Recht der
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Kapitalgesellschaften, 2000; Escher-Weingart, C., Reform durch Deregulierung, 2000
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Kapitalismus ist die Wirtschaftsordnung auf der Grundlage des
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Liberalismus und der Anerkennung des Privateigentums, in welcher
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der Einzelne für sich im Wettbewerb mit andern den größtmöglichen
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Gewinn anstrebt. Als maßgeblicher Wirtschaftsfaktor erscheint das
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→Kapital (im volkswirtschaftlichen Sinn). Alle Erzeugung erfolgt für
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den Markt (Marktwirtschaft, Verkehrswirtschaft).
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Lit.: Hilger, M., Kapital, Kapitalist, Kapitalismus, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982
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Kapitalmarkt ist der Markt für den Handel mit Kapital
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(Wertpapieren).
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Lit.: Kümpel, S., Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. A. 2000; Groß, W., Kapitalmarktrecht, 2. A.
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2002; Konzernrecht und Kapitalmarktrecht, hg. v. Hommelhoff, P. u. a., 2001; Elster, N.,
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Europäisches Kapitalmarktrecht, 2001; Lenenbach, M., Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002;
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Merkt, H./Rossbach, O., Zur Einführung Kapitalmarktrecht, JuS 2003, 217;
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Kapitalmarktrechtskommentar, hg. v. Schwark, E., 3. A: 2004; Weber, M., Die Entwicklung des
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Kapitalmarktrechts 2003, NJW 2004, 28
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Kapitalverkehrsfreiheit ist die Freiheit des Kapitalverkehrs
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(Art. 56ff. EGV). Sie besteht in dem Maß, in dem sie für das
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Funktionieren des Gemeinsamen Markts erforderlich ist.
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Grundsätzlich sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs
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zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
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Lit.: Rohde, A., Freier Kapitalverkehr, 1999; Müller, J., Kapitalverkehrsfreiheit, 2000
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Kapitular ist im frühmittelalterlichen deutschen Recht eine in Kapitel
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eingeteilte Anordnung des Königs.
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Lit.: Boretius, A./Krause, V., Capitularia regum Francorum, Bd. 1f. 1883ff.
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Kapitulation (in Kapitel eingeteilter Vertrag) ist die militärische
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Vereinbarung der Übergabe der eigenen Truppen oder sonstigen
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militärischen Mittel. →Wahlkapitulation
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Kardinal ist im katholischen →Kirchenrecht der vom Papst ernannte
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höchste kirchliche Würdenträger nach dem Papst. Das Kollegium der
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Kardinäle bildet ein päpstliches Beratungsgremium, das den jeweils
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neuen Papst wählt. Ihm gehören Kardinalbischöfe, Kardinalpriester
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und Kardinaldiakone an.
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Karenz (F.) Enthaltsamkeit, Verzicht
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Karenzentschädigung ist die Entschädigung, die der →Arbeitgeber
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nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines
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vereinbarten →Wettbewerbsverbots an den →Arbeitnehmer kraft
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Rechtsgeschäfts zahlen muss.
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Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
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Karenzzeit (Wartezeit) (§§ 74ff. HGB) ist die Zeit, innerhalb deren
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sich der →Arbeitnehmer nach Beendigung des →Arbeitsverhältnisses
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vereinbarungsgemäß des →Wettbewerbs enthalten muss, in andern
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Fällen die Zeit einer beruflichen Nichttätigkeit (z. B. →Elternzeit).
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Karte ist allgemein das der zeichnerischen Wiedergabe menschlicher
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Überlegungen gewidmete einzelne Stück Schreibstoff. Besondere
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Bedeutung gewinnt in der Gegenwart wegen ihres Speicherumfangs
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und ihrer maschinellen Nutzbarkeit die elektronisch beschriftete
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→Chipkarte. Wird bei einer Zahlung eine dafür bestimmte K. oder
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ein zugehöriges Merkmal von einem Dritten missbräuchlich
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verwendet, muss der Aussteller oder die betreffende Bank den
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Schaden tragen, nicht der Inhaber der K.
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Kartell ist die Abrede selbständiger →Unternehmer zwecks
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bestimmten gemeinsamen Verhaltens am Markt. Nach § 1 I 1 GWB
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sind →Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von
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Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und
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Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen grundsätzlich
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unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die
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Marktverhältnisse für den Verkehr mit →Waren oder gewerblichen
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Leistungen durch →Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.
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Verboten ist dabei bereits ein (bloß) aufeinander abgestimmtes
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Verhalten (§ 25 GWB). Ausgenommen sind z. B.
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Konditionenkartelle, Rabattkartelle, Rationalisierungskartelle u. a.
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(§§ 2ff. GWB). Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
|
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ist verboten (§ 26 IV GWB). →Kartellrecht
|
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Lit.: Bechtold, R., Das neue Kartellgesetz, NJW 1998, 2769; Dreher, M., Gemeineuropäisches
|
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Kartellrecht, FS A. Söllner, 2000, 217
|
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Kartellbehörde (§§ 44ff. GWB) ist die für die Überwachung der
|
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→Kartelle zuständige →Behörde. Dies ist grundsätzlich das
|
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→Bundeskartellamt, daneben der Bundesminister für Wirtschaft und
|
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in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige oberste
|
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Landesbehörde. Ihre Befugnisse sind gesetzlich geregelt (§ 46 GWB
|
|
Auskunftsrecht, Einsichtsrecht, Prüfungsrecht).
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Lit.: Emmerich, Kartellrecht
|
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Kartellgesetz ist das zum 1. 1. 1999 stark veränderte Gesetz gegen
|
|
Wettbewerbsbeschränkungen.
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Lit.: Bechtold, R., GWB. Kartellgesetz, 3. A. 2002; Gesetz gegen
|
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Wettbewerbsbeschränkungen Kommentar zum Kartellgesetz, hg. v.
|
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Immenga, U./Mestmäcker, E., 3. A. 2001
|
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Kartellrecht ist die Gesamtheit der den Schutz der
|
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Entscheidungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet – insbesondere
|
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gegenüber →Kartellen – betreffenden Rechtssätze. Das K. enthält
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u. a. →Schuldrecht, →Verwaltungsrecht und →Strafrecht. Es ist vor
|
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allem im Gesetz gegen →Wettbewerbsbeschränkungen
|
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(Kartellgesetz) geregelt.
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Lit.: Emmerich, Kartellrecht; WettbR/KartR, 24. A. 2003; Rittner, F., Wettbewerbs- und
|
|
Kartellrecht, 6. A. 1999; Schultz, K./Wagemann, M., Kartellrechtspraxis und Kartellrechtsprechung,
|
|
16. A. 2001; Langen, E./Bunte, H., Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. A.
|
|
1999; EG-Kartellrecht (Lbl.), hg. v. Ensthaler, J./Stopper, M., 2001; Handbuch zum deutschen und
|
|
europäischen Kartellrecht, hg. v. Lange, K., 2001; Wallenberg, G. v., Kartellrecht, 2. A. 2002;
|
|
Bunte, H., Kartellrecht, 2003; Trafkowski, A., Medienkartellrecht, 2002; Zagouras, G., Konvergenz
|
|
und Kartellrecht, 2002; Commichau, G/Schwartz, H., Grundzüge des Kartellrechts, 2. A. 2002;
|
|
Bechtold, R./Buntscheck, M., Die Entwicklung des deutschen Kartellrechtsw 2001 bis 2003, NJW
|
|
2003, 2866; Kling, M./Thomas, S., Grundkurs Wettbewerbs- und Kartellrecht, 2004
|
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Kartengeld ist das auf einer (vorausbezahlten) →Karte in
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Werteinheiten gespeicherte →Geld.
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Kasko (F.) (zu span. casco [M.] Schiffsrumpf, Beförderungsmittel)
|
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→Kaskoversicherung
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Kaskoversicherung ist die freiwillige →Versicherung gegen
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Schäden durch eigene (oder fremde) Einwirkung an
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Beförderungsmitteln des Versicherten. Sie kann
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Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung (für bestimmte
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Schäden) sein. Die K. steht im Gegensatz zur
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→Haftpflichtversicherung für Schäden an fremden Sachen, die durch
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Handlung des Versicherten entstanden sind.
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Lit.: Maier, K./Biela, A., Die Kaskoversicherung, 1998; Stade, T., Die Kaskoversicherung für
|
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Luftfahrzeuge, 1999
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Kassation ([zu lat.] cassus [Adj.] leer) ist im älteren und
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ausländischen Recht die Vernichtung eines →Urteils auf Grund eines
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→Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde).
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Lit.: Skedl, F., Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung, 1886
|
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kassatorisch (Adj.) vernichtend, →Verfallsklausel
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Kasse (F.) Zahlstelle, →Krankenkasse
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Kasse gegen Faktura ist die Klausel, nach welcher der →Schuldner
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schon gegen Empfang der Rechnung (das Entgelt) zu leisten hat, ohne
|
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dass die ihm geschuldete →Ware auch nur abgesandt zu sein braucht.
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Kasse gegen Verladungsdokumente (Verladedokumente) ist die
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Klausel, nach welcher der →Schuldner gegen Empfang der
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Verladepapiere (das Entgelt) zu leisten hat.
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Kassenarzt ist der für die Behandlung der Mitglieder der
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gesetzlichen →Krankenkassen und ihrer Angehörigen zugelassene
|
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Arzt. Die Zulassung erfolgt nach einem Bedarfsplan, wobei seit dem
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1. 1. 1999 eine Altersgrenze von 68 Jahren gilt. Seit 1989 hat ein Arzt
|
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über 55 wegen des überragenden Gemeinschaftsguts Stabilität der
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Krankenversicherung keinen Anspruch auf Zulassung mehr.
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Lit.: Schneider, G., Handbuch des Kassenarztrechts, 1994; Wiegand, D., Kassenarztrecht, 3. A.
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1995; Plagemann, H., Kassenarztrecht, 2. A. 1997; Handbuch des Vertragsarztrechts, hg. v.
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Schnapp, F. u. a., 2002
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Kastration (F.) Entfernen der Keimdrüsen
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Lit.: Heim, Die Kastration und ihre Folgen bei Sexualstraftätern, 1980
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Kasuistik (F.) Rechtsprechung in Einzelfällen, Lehre von
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Einzelfällen, →Fallrecht
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Kataster ist das Verzeichnis von Personen oder Gegenständen,
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insbesondere das Verzeichnis der →Grundstücke eines Bezirks mit
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genauen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse des
|
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Grundstücks (wichtig z. B. für Steuerveranlagung,
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Grundbuchführung). →Liegenschaftsbuch
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Kauf (§§ 433ff. BGB) ist der gegenseitige, grundsätzlich formlose
|
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(anders § 311b I 1 BGB für Grundstücke) →Vertrag, durch den sich
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der eine Teil (Verkäufer) zur endgültigen Übertragung eines
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Gegenstands (z. B. Übergabe einer Sache und Verschaffung des
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Eigentums an der Sache, Verschaffung der Berechtigung an Rechten
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oder sonstigen Gegenständen, Verschaffung der Berechtigung an
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einem zum Besitz einer Sache berechtigenden Recht und Übergabe
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der Sache), der andere Teil (Käufer) sich zur Zahlung (Übertragung)
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des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Der K. kann sich auf ein
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Recht (Rechtskauf § 453 BGB) oder eine Sache (Sachkauf § 433
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BGB) beziehen, wobei es genügt, dass eine Sache mit rechtlicher
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Selbständigkeit erst künftig entsteht (z. B. Ausstellungshalle mit
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Abbau vom Grundstück). Die Kaufsache kann der Gattung nach
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(→Gattungskauf, Genuskauf) oder nach individuellen Merkmalen
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(→Stückkauf, Spezieskauf) bestimmt sein. Beim
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Verbraucherkreditkauf (Darlehensvertrag § 488 BGB) ist der
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Kaufpreis in Raten zu entrichten, beim Eigentumsvorbehaltskauf (§
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449 BGB) behält sich der Verkäufer das →Eigentum an der
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Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor (bedingte
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→Übereignung, unbedingter K.). Beim Verbrauchsgüterkauf kauft
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ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (§§
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474ff. BGB). Handelskauf (§ 373 HGB) ist der K., der ein
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→Handelsgeschäft ist. K. auf Probe (§ 454 BGB) ist der – bedingte –
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K., bei dem die Billigung des gekauften Gegenstands (innerhalb einer
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vereinbarten oder angemessenen Frist) im Belieben des Käufers steht.
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Besonders geregelt sind beim K. die Fälle, dass der Kaufgegenstand
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einen →Sachmangel (§ 434 BGB) (→Gewährleistung) oder einen
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→Rechtsmangel (§ 435 BGB) hat (Nacherfüllung, Rücktritt,
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Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, § 437 BGB). Die
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Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren (dingliches Recht, im
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Grundbuch eingetragenes Recht), fünf Jahren (Bauwerk) oder zwei
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Jahren ab Übergabe bzw. Ablieferung (§ 438 BGB). Neben dem
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Bürgerlichen Gesetzbuch kann das am 1. 1. 1991 in Kraft getretene,
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auf dem Wiener CISG-Übereinkommen beruhende (, bis 2003 von 62
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Staaten ratifizierte) →Einheitliche UN-Kaufrecht Anwendung finden.
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Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 6. A. 1997; Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht,
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hg. v. Schlechtriem, P., 3. A. 2000; Reinking, K./Eggert, C., Der Autokauf, 8. A. 2003; International
|
|
Sales Law under CISG, hg. v. Will, M., 6. A. 1998; Piltz, B., Neue Entwicklungen im UNKaufrecht, NJW 2000, 553; Achilles, W., Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG),
|
|
2000; Witz, W./Salger, H./Lorenz, M., International einheitliches Kaufrecht, 2000; Westermann, H.,
|
|
Das neue Kaufrecht, NJW 2002, 241; Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, hg. v.
|
|
Hölters, W., 5. A. 2002; Westphalen, F. Graf v., Allgemeine Einkaufsbedingungen, 3. A. 2002;
|
|
Westphalen, F. Graf v., Allgemeine Verkaufsbedingungen, 4. A. 2002; Schlechtriem, P.,
|
|
Internationales UN-Kaufrecht, 2. A. 2003; Haedicke, M., Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung,
|
|
2003; Haedicke, M., Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003; Piltz, B., Neue Entwicklungen im
|
|
UN-Kaufrecht, NJW 2003, 2056
|
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Käufer →Kauf
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Kauffrau (§ 1 I HGB) ist die ein →Handelsgewerbe betreibende
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→Frau.
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Kaufmann (§ 1 I HGB) ist der ein →Handelsgewerbe betreibende
|
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Mann bzw. Mensch. Der K. kann →Istkaufmann oder
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→Kannkaufmann sein. Nicht K. ist der nicht in das →Handelsregister
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eingetragene Kleingewerbetreibende, dessen Gewerbebetrieb nach
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Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
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Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Auf →Handelsgesellschaften finden
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als solche die Vorschriften über den K. Anwendung (§ 6 HGB
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Formkaufmann). Für den K. gilt neben dem allgemeinen Recht das
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→Handelsgesetzbuch.
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Lit.: Lieb, M., Probleme des neuen Kaufmannsbegriffs, NJW 1999, 35; Winkler, P., Kaufmann quo
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vadis?, 1999; Mönkemöller, L., Die Kleingewerbetreibenden nach neuem Kaufmannsrecht, JuS
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2002, 30
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kaufmännisches Bestätigungsschreiben →Bestätigungsschreiben,
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kaufmännisches
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Kaufpreis →Kauf
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Kaufrecht ist die Gesamtheit der den →Kauf betreffenden
|
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Rechtssätze (§§ 433ff. BGB u. a.).
|
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Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 7. A. 2003; Piltz, B., UN-Kaufrecht, 3. A. 2001; Schubel,
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|
C., Schuldrechtsmodernisierung, JuS 2002, 313; EU-Kaufrechts-Rictlinie, hg. v. Grundmann, S. u.
|
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a., 2002; Schlechtriem, P., Internationales UN-Kaufrecht, 2. A. 2003
|
|
Kaufschein (§ 6b UWG) ist der Berechtigungsschein
|
|
(Einkaufsausweis), der vom Einzelhändler an Letztverbraucher zum
|
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unmittelbaren Kauf beim Hersteller ausgegeben wird.
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Lit.: Fezer, K., Der Kaufscheinbegriff, 1989
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|
Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist der zwischen Verkäufer und Käufer
|
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über den →Kauf eines Gegenstands (z. B. Sache, Recht bzw.
|
|
Forderung) oder eines Inbegriffs von Gegenständen abgeschlossene,
|
|
gegenseitige →Vertrag.
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|
Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 6. A. 1997
|
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kausal (Adj.) die Ursache betreffend, ursächlich
|
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kausale Handlungslehre →Handlungslehre, kausale
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Kausalgeschäft ist das einem andern Geschäft ursächlich
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zugrundeliegende Geschäft. K. ist im Verhältnis zu einem
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→Erfüllungsgeschäft (z. B. →Übereignung, →Abtretung) das
|
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→Verpflichtungsgeschäft (z. B. →Kauf der Sache oder Kauf der
|
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Forderung). Nach dem →Abstraktionsprinzip des geltenden Rechts
|
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sind →Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft in ihrem
|
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Bestand grundsätzlich voneinander unabhängig, so dass Mängel des
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Kausalgeschäfts die Erfüllung grundsätzlich nicht beeinträchtigen und
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nur einen →Herausgabeanspruch nach § 812 BGB begründen (anders
|
|
z. B. bei Mängeln, die auch das Erfüllungsgeschäft betreffen).
|
|
Lit.: Mazza, F., Kausale Schuldverträge, 2002
|
|
Kausalität ist die (rechtlich beachtliche) Ursächlichkeit eines
|
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Ereignisses für einen →Erfolg. Die K. eines menschlichen Verhaltens
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für einen Erfolg ist Voraussetzung für dessen Zurechnung. Die zu
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berücksichtigende K. wird im Privatrecht (innerhalb der
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Äquivalenztheorie) nach der →Adäquanztheorie, im Strafrecht nur
|
|
nach der →Äquivalenztheorie bestimmt. Alternative K.
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|
(Sprachgebrauch aber nicht einheitlich) – und damit K. überhaupt –
|
|
liegt vor, wenn ein Ergebnis von zwei Ereignissen gleichermaßen
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|
herbeigeführt wurde, von denen jedes für sich allein genügt hätte, den
|
|
→Erfolg herbeizuführen (z. B. A und B geben C gleichzeitig je eine
|
|
tödliche Dosis Gift und sind daher jeweils wegen vollendeter
|
|
→Tötung zu bestrafen). Kumulative K. (Sprachgebrauch aber nicht
|
|
einheitlich) – und damit keine K. – ist gegeben, wenn ein Ergebnis
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nur durch das Zusammenwirken zweier als solchen für den Erfolg
|
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nicht genügender Ereignisse herbeigeführt wird (z. B. A und B geben
|
|
C gleichzeitig je eine noch nicht tödliche Dosis Gift, die aber in ihrem
|
|
Zusammentreffen tödlich wirken. A und B können mangels K. nicht
|
|
wegen vollendeter Tötung bestraft werden, beachte aber →Versuch).
|
|
Haftungsbegründende K. ist im Schuldrecht die K. zwischen
|
|
→Verhalten (Handlung) und →Verletzung (Erfolg) (z. B. Schuss Körperverletzung), haftungsausfüllende K. die K. zwischen
|
|
→Verletzung und →Schaden (z. B. Körperverletzung Heilungskosten bzw. Verdienstausfall). Überholende K. oder
|
|
|
|
hypothetische K. ist im Schuldrecht eine Frage des Umfangs des
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|
→Schadensersatzes (nicht der K.), die dann auftritt, wenn ein späteres
|
|
Ereignis denselben Schaden verursacht hätte, den die zum
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|
Schadensersatz verpflichtende Handlung bereits angerichtet hat (z. B.
|
|
Einschlagen einer Fensterscheibe eines Hauses, das wenig später
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|
durch Blitzschlag zerstört wird). Grundsätzlich ist hier das spätere
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Ereignis außer Betracht zu lassen (anders bei Schadensanlagen z. B.
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|
Krankheit oder bei mittelbaren Schäden z. B. Nutzungsausfall einer
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|
beschädigten Sache). Im Strafrecht ist die K. (Ursächlichkeit) der
|
|
überholten Handlung zu verneinen (z. B. K. der von A
|
|
vorgenommenen, aber im Verhältnis zu der von B durchgeführten,
|
|
langsamer wirkenden Giftbeibringung), doch kann Strafbarkeit wegen
|
|
→Versuchs in Betracht kommen.
|
|
Lit.: Schulin, B., Der natürliche – vorrechtliche – Kausalitätsbegriff, 1976; Frank, R./Löffler, W.,
|
|
Grundfragen der überholenden Kausalität, JuS 1985, 689; Dencker, F., Kausalität und Gesamttat,
|
|
1996; Weber, H., Der Kausalitätsbeweis im Zivilprozess, 1997; Denicke, S., Kausalitätsfeststellung
|
|
im Strafprozess, 1997; Winter, A., Der Abbruch rettender Kausalität, 2000; Rothenfußer, C.,
|
|
Kausalität und Nachteil, 2003; Röckrath, L., Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung, 2004
|
|
Kautel (F.) Vorsicht, Sicherung, Sicherungsmittel
|
|
Kautelarjurisprudenz ist die der vorsorglichen Verhütung von
|
|
Rechtsstreitigkeiten durch vorherige Sicherung dienende juristische
|
|
Tätigkeit (z. B. Beratung bei Gestaltung einer Willenserklärung).
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
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|
Kaution (§ 551 BGB) ist die rechtliche →Sicherheitsleistung. Hat der
|
|
Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu
|
|
leisten, so darf diese grundsätzlich höchstens das Dreifache der
|
|
Monatsmiete betragen. Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit
|
|
überlassene Geldsumme grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu
|
|
dem üblichen Zinssatz anzulegen.
|
|
Lit.: Jauernig, BGB; Kossen, K., Die Kautionsversicherung, 1996; Schmid, M., Mietkaution und
|
|
Vermieterpfandrecht, 1997
|
|
Keinmanngesellschaft ist die Gesellschaft, bei der alle Gesellschafter
|
|
entfallen und alle Gesellschaftsanteile auf die Gesellschaft übergehen.
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Die K. erlischt mit dem Erwerb des letzten Anteils eines
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|
Gesellschafters durch die Gesellschaft. Es ist eine Auflösung
|
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notwendig.
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|
Lit.: Paulick, H., Die GmbH ohne Gesellschafter, 1979; Bretschneider, A., Die gesellschafterlose
|
|
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1994; Rück, H., Die Keinmann-Gesellschaft mit
|
|
beschränkter Haftung, 1994 (Diss.)
|
|
Kelloggpakt ist der am 27. 8. 1928 von mehreren Staaten
|
|
unterzeichnete Vertrag über die Ächtung des Kriegs.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Kennenmüssen (§ 122 II BGB) ist die auf →Fahrlässigkeit
|
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beruhende Unkenntnis eines Umstands seitens eines Menschen. Das
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K. des Grunds der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit seitens des
|
|
Geschädigten bewirkt etwa bei Nichtigkeit bei Mangel der
|
|
Ernstlichkeit oder bei →Anfechtung wegen →Irrtums den Ausschluss
|
|
eines →Schadensersatzanspruchs.
|
|
Kenntnis ist das Wissen eines Umstands seitens eines Menschen. K.
|
|
ist Voraussetzung für Vorsatz. Der Vertretene muss sich
|
|
grundsätzlich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen (§ 166 I
|
|
|
|
BGB).
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Kettenarbeitsverhältnis ist das auf mehreren unmittelbar aneinander
|
|
angeschlossenen, zeitlich befristeten →Arbeitsverträgen zwischen
|
|
demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer beruhende
|
|
→Arbeitsverhältnis. Es ist, wenn dadurch der Kündigungsschutz
|
|
vereitelt wird, unzulässig, so dass dann das Arbeitsverhältnis
|
|
grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dass ein
|
|
Arbeitnehmer mit einer sog. Nebentätigkeit nicht seinen vollen
|
|
Lebensunterhalt verdient, rechtfertigt allein noch nicht die Befristung
|
|
eines Arbeitsvertrags.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Ketzer ist im katholischen Kirchenrecht jeder bewusste Leugner
|
|
eines kirchlichen Grundsatzes.
|
|
kidnapping (engl. [N.]) →Kindesentziehung
|
|
Kind (§§ 1591ff. BGB) ist im Gegensatz zu andern Verwandten der
|
|
Abkömmling ersten Grads, sonst vielfach der Mensch zwischen der
|
|
Geburt und der Vollendung des 14. Lebensjahrs, öfter auch darüber
|
|
hinaus. Das K. konnte bis 1998 →ehelich oder →nichtehelich sein.
|
|
Ein Mensch, der nicht Abkömmling eines bestimmten andern
|
|
Menschen ist, kann durch →Annahme an Kindes Statt (→Adoption)
|
|
von dem bestimmten andern Menschen als K. angenommen werden.
|
|
Im Privatrecht steht das K. zu den Eltern in einem Eltern-KindVerhältnis (elterliche →Sorge) und ist bis zu seiner →Volljährigkeit
|
|
entweder (überhaupt) nicht oder (nur) beschränkt →geschäftsfähig.
|
|
Es teilt bis zur Volljährigkeit den Wohnsitz der Eltern bzw. des
|
|
Personensorgeberechtigten, wobei im Streitfall grundsätzlich die
|
|
Mutter das Kind kriegt und der Vater zahlt. Es hat einen Anspruch auf
|
|
Unterhalt (§ 1601 BGB, z. B. auch trotz Volljährigkeit im
|
|
Berufsschulgrundjahr) und einen Anspruch auf Erziehung ohne
|
|
Gewalt (§ 1631 II BGB). Die Geburt eines Kinds kann unter
|
|
bestimmten Umständen als ein Schaden eingestuft werden (str.). Im
|
|
Arbeitsrecht darf ein K. erst ab 15 Jahren leichte Arbeiten verrichten.
|
|
Im Strafrecht ist das K. im Gegensatz z. B. zum →Jugendlichen nicht
|
|
verantwortlich. Im Steuerrecht sind auch zugunsten in ehelicher
|
|
Lebensgemeinschaft lebender Eltern Kinderbetreuungskosten und ein
|
|
Haushaltsfreibetrag steuermindernd zu berücksichtigen. Unter dem
|
|
20. 11. 1989 legten die Vereinten Nationen eine Konvention für die
|
|
Rechte des Kinds vor.
|
|
Lit.: Luxburg, H. Graf v., Das neue Kindschaftsrecht, 1997; Pahmeier, L., Die Geburt eines Kindes,
|
|
1997; Ein Kind hat ein Recht auf beide Eltern, hg. v. Brauns-Hermann, C., 1997; Sangmeister, B.,
|
|
Der Krieg der Richter, JuS 1999, 21; Van Els, H., Das Kind im einstweiligen Rechtsschutz im
|
|
Familienrecht, 2000; Löhning, M., Das Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern, 2001;
|
|
Handbuch Anwalt des Kindes, hg. v. Röchling, W., 2001
|
|
Kindererziehung ist die Beeinflussung der körperlichen, geistigen
|
|
und seelischen Form eines →Kinds, die grundsätzlich den →Eltern
|
|
zusteht (§ 1631 BGB). Religiöse K. (§§ 1ff. RelKErzG) ist die
|
|
Formung im religiösen Bereich. Hierüber bestimmt in erster Linie die
|
|
freie Einigung der Eltern. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs
|
|
steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, ob und zu welchem
|
|
religiösen Bekenntnis es sich halten will.
|
|
Kindergarten ist die der Betreuung und Erziehung von Kindern im
|
|
|
|
Vorschulalter dienende außerhäusliche Einrichtung.
|
|
Lit.: Engel, H./Holfelder, Kindergartenrecht in Baden-Württemberg,
|
|
8. A. 2004
|
|
Kindergeld (§§ 1ff. BKGG) ist die staatliche Leistung an Menschen
|
|
mit →Kindern (bis zur Vollendung des 18. evtl. 27. Lebensjahres,
|
|
evtl. auch Enkeln) oder gegebenenfalls auch an Kinder selbst zur
|
|
Verminderung ihrer Belastung. Das K. ist nach der Zahl der Kinder
|
|
und der Höhe des Einkommens der Eltern gestaffelt (2002 154 Euro
|
|
für das erste Kind, zweite und dritte Kind, 179 Euro für jedes weitere
|
|
Kind). Die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes vollzieht die
|
|
Bundesanstalt für Arbeit als Familienkasse. Die Bezugsberechtigung
|
|
und die Betragshöhe werden von den Arbeitsämtern geprüft. Die
|
|
Auszahlung erfolgt monatlich durch das Arbeitsamt. Ein Anspruch
|
|
auf K. kann auch während eines Praktikums eines Studenten, während
|
|
eines Volontariats, während eines Collegebesuchs, während eines
|
|
Sprachaufenthalts oder während eines Auslandspraktikums als
|
|
Fremdsprachenassistent an einer Schule im Ausland sowie während
|
|
einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf eine Promotion
|
|
bestehen. Eltern eines behinderten volljährigen Kinds haben auch
|
|
dann Anspruch auf K., wenn das Kind auf Kosten eines
|
|
Sozialleistungsträgers in einem Heim lebt. Eine Anrechnung des
|
|
Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch unterbleibt nach § 1612b V
|
|
BGB, soweit der Barunterhaltsverpflichtete außer Stande ist,
|
|
Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der
|
|
Regelbetragsverordnung zu leisten.
|
|
Lit.: Novak, R., Lexikon zum Kindergeldrecht, 1998; Hönsch, R., Erziehungs- und Kindergeldrecht,
|
|
3. A. 1998; Marburger, F., Kindergeld, 5. A. 2000
|
|
Kinderhandel (§ 236 StGB) ist das Überlassen des noch nicht
|
|
vierzehn Jahren alten Kinds auf Dauer unter grober Vernachlässigung
|
|
der Fürsorgepflicht oder Erziehungspflicht an einen andern gegen
|
|
Entgelt oder um sich oder einen Dritten zu bereichern. K. wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
|
|
Versuch ist strafbar.
|
|
Kinderhilfe (§§ 1ff. SGB VIII) ist die Erziehungshilfe für Kinder.
|
|
→Jugendhilfe
|
|
Lit.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, hg. v.
|
|
Münder, J., 3. A. 1999; Mrozynski, P., Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. A. 1998;
|
|
Wiesner, R. u. a., SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (Lbl.), 2. A. 1999; Kinder- und
|
|
Jugendhilferecht, hg. v. Fieseler u. a., 1998; Sozialgesetzbuch achtes Buch, Kinder- und
|
|
Jugendhilfe, hg. v. Schellhorn, W., 2. A. 2000
|
|
Kindesannahme →Annahme als Kind, →Adoption
|
|
Kindesentziehung (§ 235 StGB) →Entziehung Minderjähriger
|
|
Lit.: Jorzik, M., Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht, 1995; Vomberg, W./Nehls, K.,
|
|
Rechtsfragen der internationalen Kindesentführungen, 2002
|
|
Kindesraub →Entziehung Minderjähriger, Menschenraub
|
|
Kindschaft ist die Stellung als →Kind. →Kindschaftssache
|
|
Lit.: Mühlens, E. u. a., Kindschaftsrecht, 2. A. 1999; Oberloskamp, H., Kindschaftsrechtliche Fälle,
|
|
5. A. 1998; Lipp, M./Wagenitz, T., Das neue Kindschaftsrecht, 1999
|
|
Kindschaftssache (§ 640 II ZPO) ist die Rechtsstreitigkeit, die eine
|
|
bestimmte familienrechtliche Frage (Feststellung des Bestehens oder
|
|
Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den
|
|
|
|
Parteien, Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer
|
|
Anerkennung der Vaterschaft, Anfechtung der →Vaterschaft oder
|
|
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen
|
|
→Sorge der einen Partei über die andere) zum Gegenstand hat. Für
|
|
Kindschaftssachen gelten besondere Verfahrensvorschriften (§§ 640
|
|
I, 640aff. ZPO).
|
|
Lit.: Walter, G., Der Prozess in Familiensachen, 1985; Vespermann, H., Familiensachen (Lbl.),
|
|
5. A. 1993; Diederichsen, U., Die Reform des Kindschafts- und Beistandsrechts, NJW 1998, 1977;
|
|
Grün, K., Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht, 1998
|
|
Kirche (Art. 140 GG, 137 WRV) ist die in eigenen
|
|
Verfassungsformen geordnete, im christlichen Bekenntnis vereinigte
|
|
Gemeinde und Glaubensgemeinschaft. Sie ist eine
|
|
→Religionsgesellschaft. Die Zugehörigkeit zu den Kirchen beginnt
|
|
mit der Taufe und endet mit dem Tod oder dem Austritt. Die römischkatholische K. ist nach ihrem Selbstverständnis die alleinige, wahre
|
|
K., die von Christus zum Wohle der Menschheit gestiftet worden ist
|
|
und dem Papst als Stellvertreter Christi und Nachfolger Petri als
|
|
sichtbare Organisation untersteht. Die evangelische K.
|
|
(→Landeskirche) sieht sich als Gemeinschaft der Gläubigen, in deren
|
|
Mittelpunkt das Evangelium Jesu Christi steht, wie es in der Bibel
|
|
bezeugt und in den Bekenntnissen der von Martin Luther 1517
|
|
ausgelösten Reformation verbindlich ausgelegt ist.
|
|
Lit.: Staat und Kirche in der Europäischen Union, hg. v. Robbers, G., 1995; Heintzen, M., Die
|
|
Kirchen im Recht der Europäischen Union, in: Dem Staate was des Staates ist, hg. v. Isensee, J. u.
|
|
a., 1999; Klostermann, G., Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, 2000
|
|
Kirchenbuch ist das – in Deutschland seit dem 16. Jh. – vom
|
|
jeweiligen Pfarrer der Ortskirche geführte Register der Taufen.
|
|
Konfirmationen, Firmungen, Trauungen und Todesfälle.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Kirchenbuße →Buße
|
|
Kirchengemeinde ist im →Kirchenrecht die unterste Stufe der
|
|
kirchlichen Territorialgliederung. Die K. ist nach staatlichem Recht
|
|
eine öffentlich-rechtliche →Körperschaft (Art. 140 GG i. V. m.
|
|
Art. 137 WRV). Nach evangelischem Kirchenrecht ist sie ein örtlich
|
|
bestimmter Kreis von Gliedern der Kirche, der die Verantwortung für
|
|
die Verkündigung des Evangeliums, die Verwaltung der Sakramente
|
|
und die Übung christlicher Liebe und Zucht trägt. Ihr leitendes Organ
|
|
ist der Kirchenvorstand (Gemeindekirchenrat), der aus den Pfarrern
|
|
und gewählten Gemeindevertretern (Kirchenvorsteher) besteht.
|
|
Kirchenrecht ist die Gesamtheit der das Leben innerhalb der
|
|
→Kirchen (inneres K., katholisch kanonisches Recht) oder das
|
|
Verhältnis des Staats zur Religion und zu den
|
|
Religionsgemeinschaften (äußeres K., →Staatskirchenrecht)
|
|
betreffenden Rechtssätze. Das innere K. wird von der Kirche kraft
|
|
→Autonomie (Art. 140ff. GG) gesetzt. Das äußere K. wird vom
|
|
→Staat durch →Gesetz oder →Vertrag geschaffen.
|
|
Lit.: Campenhausen, Staatskirchenrecht; Erler, Kirchenrecht; Ruf, N., Das Recht der katholischen
|
|
Kirche nach dem Codex Iuris Canonici, 5. A. 1989; Aymans, W., Kanonisches Recht, 13. A. 1997;
|
|
Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, hg. v. Campenhausen, A. Frhr. v. u. a., Bd. 1ff.
|
|
1999ff.; Müller, L., Der Rechtsbegriff im Kirchenrecht, 1999; Handbuch des katholischen
|
|
Kirchenrechts, hg. v. Listl, J., 2. A. 1999
|
|
|
|
Kirchenstaat ist das Staatsgebiet unter päpstlicher Oberhoheit in
|
|
Italien.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Kirchensteuer ist die durch die öffentlich-rechtlichen
|
|
→Religionsgesellschaften erhobene →Steuer. Sie beruht auf
|
|
staatlicher →Ermächtigung (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 III WRV).
|
|
Sie beläuft sich auf 8–10% der staatlichen →Einkommensteuer und
|
|
wird durch die staatlichen →Finanzbehörden eingezogen. Als
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Einkommen eines Ehegatten einer konfessionsverschiedenen Ehe
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wird dabei die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beider
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Ehegatten angesehen.
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Lit.: Gilog, J./König, W., Kirchensteuerrecht in der Praxis, 1993; Suhrbier-Hahn, U., Das
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Kirchensteuerrecht, 1999; Hammer, F., Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2001
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Kirchenvertrag ist der Vertrag des Staats mit der (evangelischen)
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→Kirche.
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Lit.: Campenhausen, Staatskirchenrecht
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Kirchenverwaltung ist die →Verwaltung der inneren
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Angelegenheiten der →Kirchen durch deren Organe. Die rein
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weltlichen Verwaltungsaufgaben werden durch Kirchenbeamte
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ausgeführt, für die subsidiär die staatlichen Beamtengesetze gelten.
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Teilweise ist für die Kirchenbeamten der →Rechtsweg zu den
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→Verwaltungsgerichten eröffnet.
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Kirchenzehnt →Zehnt
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Klage (§ 253 ZPO) ist das Begehren des →Klägers an das →Gericht
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auf Rechtsschutz gegenüber dem →Beklagten. Die K. ist eine
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→Prozesshandlung. Sie kann →Leistungsklage, →Gestaltungsklage
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oder →Feststellungsklage und im Strafprozess öffentliche K.
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(→Anklage) oder (seltener) private K. (→Privatklage) sein. Sie wird
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in der Regel schriftlich eingereicht. Ihre wesentlichen Teile sind die
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Bezeichnung der →Parteien (z. B. Kläger [ungenügend ist
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grundsätzlich die Angabe eines Postfachs als Adresse], Beklagter),
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des →Gerichts und des →Streitgegenstands (Angabe des
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Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs) sowie ein
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bestimmter Antrag. Über sie wird durch →Urteil entschieden. Sie
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kann nur durchdringen, wenn ihre →Zulässigkeit und
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→Begründetheit gegeben sind. Seit 1999 kann Landesrecht
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vorschreiben, dass einer Klage mit einem Streitwert bis 750 Euro,
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bestimmten Nachbarrechtsstreitigkeiten oder einer gerichtlichen
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Auseinandersetzung wegen einer nicht in Presse oder Rundfunk
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begangenen Verletzung der persönlichen Ehre ein erfolgloser
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Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung
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eingerichteten oder anerkannten →Gütestelle vorausgehen muss.
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Lit.: Schneider, E., Die Klage im Zivilprozess, 2000
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Klageänderung (z. B. § 263 ZPO) ist die Änderung der →Klage
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durch Änderung des →Streitgegenstands (Stellung eines andern
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Klageantrags, Stützung auf einen andern Lebenssachverhalt). Die K.
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ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für
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objektiv sachdienlich erachtet. Sie führt zur Ersetzung der bisherigen
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Klage durch die geänderte Klage.
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Lit.: Bernreuther, J., Die Klageänderung, JuS 1999, 479; Liebheit, U., Streitwert nach einer
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Klageänderung, JuS 2001, 687
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Klageantrag (§§ 253 ZPO, 82 VwGO) ist der vom →Kläger zu
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stellende bestimmte →Antrag auf eine Entscheidung des →Gerichts.
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Der K. ist ein für die Zulässigkeit notwendiger Teil der
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→Klageschrift. Er bildet – in seiner endgültigen Form – im
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→Zivilprozess die obere Grenze dessen, was das Gericht dem Kläger
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zuzusprechen befugt ist.
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Lit.: Röhl, F., Der unbezifferte Klageantrag, ZZP 85, 52
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Klageart ist die besondere Art des Begehrens des →Klägers. K. kann
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im Zivilprozessrecht →Leistungsklage, →Gestaltungsklage oder
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→Feststellungsklage und im Verwaltungsprozessrecht
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→Anfechtungsklage (Gestaltungsklage), →Verpflichtungsklage
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(Leistungsklage), (allgemeine) Leistungsklage oder
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Feststellungsklage sein. Die einzelne K. kann besondere
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Voraussetzungen erfordern und verschiedene Wirkungen äußern.
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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Klagebefugnis ist die (behauptete) Berechtigung des →Klägers zur
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→Klage. Die K. ergibt sich im Zivilprozessrecht regelmäßig aus der
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(behaupteten) Inhaberschaft des materiellen Rechts
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(→Prozessführungsbefugnis). Im Verwaltungsprozessrecht ist sie,
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damit verhindert wird, dass jede beliebige Person jeden
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→Verwaltungsakt angreifen kann, eine besonders genannte
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→Prozessvoraussetzung. Sie ist gegeben, wenn der Kläger die
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schlüssige Behauptung aufstellen kann (str.), dass gerade er durch den
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Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen
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Rechten verletzt werde, falls sich der Verwaltungsakt oder seine
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Ablehnung oder Unterlassung als objektiv rechtswidrig erweist.
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Lit.: Hipp, A./Hufeld, U., Grundfälle zur Klagebefugnis im Verwaltungsprozess, JuS 1998, 802
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Klagebegehren (§ 44 VwGO) ist im Verwaltungsprozessrecht der
|
|
prozessuale →Anspruch des →Klägers. Mehrere K. des Klägers
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können in einer Klage zusammen verfolgt werden.
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Klagebegründung (z. B. § 253 ZPO) ist die Angabe des Grunds des
|
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erhobenen →Anspruchs. Dies ist der konkrete Lebensvorgang
|
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(→Sachverhalt), aus dem der Kläger die begehrte →Rechtsfolge
|
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ableitet, nicht dagegen eine rechtliche Begründung seines Antrags.
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Die Angabe aller klagebegründenden Tatsachen gehört zur
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→Schlüssigkeit. Die K. ist ein Bestandteil der →Klageschrift. Fehlt
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sie gänzlich, ist die →Klage →unzulässig.
|
|
Klageerhebung ist im Zivilprozessrecht die Einreichung der
|
|
→Klageschrift des →Klägers und die →Zustellung einer Abschrift an
|
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den →Beklagten von Amts wegen (§ 253 ZPO), in andern
|
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Verfahrensarten die Einreichung der Klageschrift oder der
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Klagevortrag zur Niederschrift des →Urkundsbeamten der
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|
→Geschäftsstelle (z. B. § 81 VwGO). Die K. ist eine
|
|
→Prozesshandlung. Sie begründet die →Rechtshängigkeit (z. B.
|
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§ 261 ZPO). Im Strafverfahren erfolgt die K. durch die
|
|
→Staatsanwaltschaft entweder durch Einreichung der
|
|
→Anklageschrift (§ 170 StPO) oder durch Erlass eines →Strafbefehls
|
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(§ 407 StPO).
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|
Klageerwiderung (z. B. § 277 ZPO) ist die Antwort (Replik) des
|
|
→Beklagten auf die →Klage. Zur Vorbereitung des frühen ersten
|
|
Termins zur mündlichen →Verhandlung kann der →Vorsitzende des
|
|
|
|
Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen K. setzen.
|
|
Geschieht dies nicht, so ist der Beklagte aufzufordern, etwa
|
|
vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu
|
|
bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht
|
|
mitzuteilen. Bleibt eine K. gänzlich aus, so dringt die →schlüssige
|
|
Klage durch.
|
|
Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ist das Verfahren, durch
|
|
das der Verletzte, der die Strafverfolgung des →Beschuldigten
|
|
wünscht, aber wegen des →Anklagemonopols der
|
|
→Staatsanwaltschaft selbst kein Strafverfahren gegen den
|
|
Rechtsbrecher in Gang setzen darf, die Staatsanwaltschaft zur
|
|
Erhebung der →Anklage zwingen kann. Zu diesem Zweck kann der
|
|
Verletzte, der eine →Strafanzeige erstattet hat, gegen den Bescheid,
|
|
in dem die Staatsanwaltschaft ihm die Ablehnung der
|
|
Anklageerhebung mitteilt, binnen zweier Wochen →Beschwerde an
|
|
den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erheben –
|
|
ausgenommen in Privatklagesachen und Verfahren, in denen für die
|
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Staatsanwaltschaft das →Opportunitätsprinzip gilt –. Gegen dessen
|
|
ablehnenden Bescheid kann der Verletzte binnen eines Monats
|
|
gerichtliche Entscheidung – des Oberlandesgerichts – beantragen. Der
|
|
Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die
|
|
Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die
|
|
→Beweismittel angeben. Er muss von einem →Rechtsanwalt
|
|
unterzeichnet sein. Er ist bei dem für die Entscheidung zuständigen
|
|
→Oberlandesgericht einzureichen. Erachtet das Gericht nach
|
|
Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt
|
|
es die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 StPO).
|
|
Lit.: Machalke, A., Die Funktion des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren 1996;
|
|
Imberger-Bayer, N., Der Verletztenbegriff im Klageerzwingungsverfahren, 2000
|
|
Klagenhäufung ist die Verbindung mehrerer →Ansprüche (objektive
|
|
K., Anspruchshäufung) gegen denselben →Beklagten oder desselben
|
|
Anspruchs für mehrere →Kläger oder gegen mehrere Beklagte
|
|
(subjektive K.). Die objektive K. ist zulässig, wenn für sämtliche
|
|
Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart
|
|
zulässig ist (vgl. § 260 ZPO). Die subjektive K.
|
|
(→Streitgenossenschaft) ist vor allem zulässig, wenn die
|
|
Betreffenden hinsichtlich des →Streitgegenstands in
|
|
→Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben
|
|
tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind
|
|
(vgl. § 59 ZPO). Das Gericht kann von sich aus die K. auflösen oder
|
|
herbeiführen (vgl. §§ 145ff. ZPO).
|
|
Kläger ist die Person, die vom Gericht durch Erhebung der Klage
|
|
Rechtsschutz begehrt (Partei im →Prozess).
|
|
Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ist der Widerruf des Begehrens von
|
|
Rechtsschutz in diesem Prozess durch den →Kläger. Die K. ist
|
|
→Prozesshandlung und das Gegenstück zur →Klageerhebung. Sie
|
|
kann im Zivilprozess ohne →Einwilligung des →Beklagten nur bis
|
|
zum Beginn der mündlichen →Verhandlung des Beklagten zur
|
|
Hauptsache erfolgen. Sie bewirkt dort, dass der Rechtsstreit als nicht
|
|
anhängig geworden anzusehen ist. Den materiellrechtlichen Anspruch
|
|
berührt sie nicht.
|
|
|
|
Lit.: Walther, R., Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; Brammsen, J./Leible, S., Die
|
|
Klagerücknahme, JuS 1997, 54
|
|
Klageschrift (§ 253 ZPO) ist der Schriftsatz des →Klägers, in dem er
|
|
die →Klage erhebt. Die K. erfordert einen gewissen Mindestinhalt
|
|
(Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, bestimmte Angabe des
|
|
Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen
|
|
bestimmten Antrag). Sie muss eigenhändig unterschrieben sein und
|
|
mit der erforderlichen Zahl von Abschriften eingereicht werden.
|
|
Klassenjustiz ist eine nach Klassen unterscheidende, im Dienst einer
|
|
(herrschenden) Klasse stehende Rechtspflege.
|
|
Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 3
|
|
Klassenkampf ist die Auseinandersetzung zwischen einer
|
|
herrschenden und einer beherrschten Klasse einer Gesellschaft. Nach
|
|
dem historischen Materialismus besteht in der Gegenwart ein durch
|
|
K. zu lösender Gegensatz zwischen der ausbeutenden Bourgeoisie
|
|
und dem ausgebeuteten Proletariat. Nach Beendigung des
|
|
Klassenkampfs durch die proletarische Revolution ist eine klassenlose
|
|
Gesellschaft vorhanden, in der Recht entbehrlich ist.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Klausel ist die einzelne Bestimmung im Rahmen einer umfassenden
|
|
Festlegung auf den verschiedensten Rechtsgebieten (z. B.
|
|
Generalklausel, clausula rebus sic stantibus, cif u. a. m.,
|
|
→Vollstreckungsklausel).
|
|
Klausur ist die räumliche Abgeschlossenheit und die in räumlicher
|
|
Abgeschlossenheit bezüglich unerlaubter Hilfsmittel zu bearbeitende
|
|
Prüfungsaufgabe.
|
|
Lit.: Köbler, Anfängerübung; Prütting, H./Stern, K./Wiedemann, H., Die Examensklausur, 2. A.
|
|
2000; Knödler, C., Zur Vermeidung von formalen Fehlern, JuS 1996, L 65; Knöringer, D., Die
|
|
Assessorklausur im Zivilprozess, 9. A. 2002; Schmitz, G., Zivilrechtliche Musterklausuren für die
|
|
Assessorprüfung, 4. A. 2002; Wimmer, A., Klausurtipps für das Assessorexamen, 3. A. 2003;
|
|
Eckert, J./Hattenhauer, C., 75 Klausuren aus dem BGB, 11. A. 2003; Schurmann, W./Buchbinder,
|
|
N., Die Assessorklausur im Steuerrecht, 3. A. 1997; Schmehl, M./Vollmer, W., Die Assessorklausur
|
|
im Strafprozess, 6. A. 2001; Olzen, D./Wank, R., Zivilrechtliche Klausurenlehre, 3. A. 2001;
|
|
Heinen, H./Knemeyer, M., Zivilrechtliche Assessorklausur, 3. A. 2003; Diederichsen, U./Wagner,
|
|
D., Die BGB-Klausur, 9. A. 1998; Roth, H., Die FGG-Klausur, 2. A. 2000; Heintschel-Heinegg, B.
|
|
v./Gerhardt, P., Assessorklausuren im Familienrecht, 3. A. 1999; Schmitz, G./Hüßtege, R.,
|
|
Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung, 4. A. 2000; Pape, I./Pape, G./Radtke, H.,
|
|
Ausgewählte Assessorklausuren im Zivilrecht, 2. A. 2000; Deckert, A./Konrad, C., Öffentlichrechtliche Assessorklausuren, 3. A. 2003; Examensklausurenkurs, hg. v. Coester-Waltjen, D. u. a.,
|
|
2000; Rotsch, T./Nolte, M./Peifer, K./Weitemeyer, B., Die Klausur im ersten Staatsexamen, 2003;
|
|
Hagspiel, C., Die Bearbeitung der kautelarjuristischen Klausur im zweiten juristischen
|
|
Staatsexamen, JuS 2003, 482; Fischer, K./Uthoff, R., Die Richter- und Anwaltsklausur im
|
|
Zivilrecht, 2003; Schimmel, R., Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 4. A.
|
|
2003
|
|
Kleingartengesetz →Bundeskleingartengesetz
|
|
Lit.: Mainczyk, L., Bundeskleingartengesetz, 8. A. 2002; Bork, G., Bundeskleingartengesetz, 6. A.
|
|
1999
|
|
Kleriker →Klerus
|
|
Klerus (griech./lat. [M.] Los, Erbteil) ist im katholischen
|
|
→Kirchenrecht der geistliche Stand im Gegensatz vor allem zu den
|
|
Laien. Kleriker ist, wer wenigstens eine bestimmte Weihe (Tonsur)
|
|
|
|
erlangt hat. Dadurch ist er zugleich besonderer Träger der
|
|
Weihegewalt und Rechtsprechungsgewalt über die Laien.
|
|
Kloster (Abgeschlossenes) ist im →Kirchenrecht eine geschlossene,
|
|
Ordensangehörigen als gemeinsame Wohnung, Gebetsstätte und
|
|
Arbeitsstätte dienende Anlage.
|
|
Knappschaft ist der Zusammenschluss der Bergleute zur Sicherung
|
|
gegen Unglücksfälle. Die K. wirkt sich in der Gegenwart vor allem in
|
|
der besonderen Knappschaftsversicherung (→Rentenversicherung,
|
|
→Krankenversicherung) als Teil der →Sozialversicherung aus. Ihr
|
|
Träger ist die Bundesknappschaft als öffentlich-rechtliche
|
|
→Selbstverwaltungskörperschaft.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Knebelung →Knebelungsvertrag
|
|
Knebelungsvertrag ist der →Vertrag, durch den die wirtschaftliche
|
|
Bewegungsfreiheit einer Person ganz oder zu einem Wesentlichen
|
|
Teil beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist nach § 138 BGB wegen
|
|
→Sittenwidrigkeit nichtig. Er kann einen →Schadensersatzanspruch
|
|
wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)
|
|
begründen.
|
|
Know-how (engl., wissen-wie) ist das vor allem auf Erfahrung
|
|
gegründete unternehmerisch-technische Wissen.
|
|
Lit.: Henn, G., Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 4. A. 1999; Bartenbach, K./Gennen, K.,
|
|
Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. A. 2001
|
|
Koadjutor (M.) Weihbischof, Hilfsbischof, Titularbischof
|
|
Koalition ist der Zusammenschluss mehrerer im →Parlament
|
|
vertretener →Parteien zu einer →Regierung. Im Arbeitsrecht ist K.
|
|
die freiwillige und überbetriebliche Vereinigung von
|
|
→Arbeitnehmern oder →Arbeitgebern zur Wahrung oder Förderung
|
|
ihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und
|
|
Wirtschaftsbedingungen.
|
|
Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) ist die →Freiheit der →Koalition,
|
|
insbesondere die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der
|
|
Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
|
|
bilden. Die K. steht sowohl einzelnen →Arbeitgebern und
|
|
→Arbeitnehmern wie auch ihren Vereinigungen zu. Geschützt wird
|
|
die Gründungsfreiheit und die Betätigungsfreiheit (positive K.) sowie
|
|
die Freiheit des Einzelnen, sich keiner Koalition anzuschließen
|
|
(negative K.). Gegenläufige Abreden bzw. Maßnahmen sind nichtig
|
|
bzw. rechtswidrig. Die K. einer Gewerkschaft ist verletzt, wenn sie
|
|
nicht Mitglieder u. a. durch Ausschluss maßregeln darf, die auf einer
|
|
konkurrierenden Liste kandidieren.
|
|
Lit.: Friese, B., Kollektive Koalitionsfreiheit und Betriebsverfassung, 2000
|
|
Kodifikation ist die grundsätzlich erschöpfend gedachte
|
|
Zusammenfassung des gesamten Stoffs eines oder mehrerer
|
|
Rechtsgebiete in einem einheitlichen Gesetzbuch (Gesetz) (z. B.
|
|
Preußisches Allgemeines Landrecht 1794, Code civil 1804,
|
|
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch [Österreichs 1811/1812],
|
|
Bürgerliches Gesetzbuch 1900, Zivilgesetzbuch [Schweiz] 1907). Die
|
|
K. will vielfach weitere Rechtsquellen (z. B. Gewohnheitsrecht)
|
|
gänzlich ausschließen. In der Praxis hat sie sich aber stets als
|
|
ergänzungsbedürftig und entwicklungsbedürftig erwiesen.
|
|
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte
|
|
Kognat ist der – durch Abstammung von denselben Eltern oder
|
|
Voreltern verbundene – Blutsverwandte. →Agnat, →Verwandter
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Kognition (F.) Erkenntnis
|
|
Kognitionsverfahren ist im römischen Recht das einheitlich vor
|
|
einem beamteten Richter durchgeführte Verfahren, das seit der
|
|
Zeitenwende das ältere →Formularverfahren ablöst (→cognitio).
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Kollation (F.) Vergleich (mehrerer Handschriften), Ausgleich (der
|
|
Vorempfänge einzelner Miterben)
|
|
kollegial (Adj.) mitabgeordnet, gemeinschaftlich
|
|
Lit.: Knauer, C., Die Kollegialentscheidung im Strafrecht, 2001
|
|
Kollegialbehörde ist die aus mehreren gleichberechtigten
|
|
Mitgliedern bestehende, meist durch Stimmenmehrheit beschließende
|
|
→Behörde (z. B. Kreisausschuss) im Gegensatz zur monokratisch
|
|
organisierten Behörde.
|
|
Lit.: Groß, T., Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999
|
|
Kollegialgericht ist das aus mehreren Mitgliedern bestehende, durch
|
|
Abstimmung entscheidende →Gericht (z. B. →Kammer, →Senat) im
|
|
Gegensatz zum →Einzelrichter.
|
|
Kollegialorgan →Kollegialbehörde, →Kollegialgericht
|
|
Kollektiv (N.) Gruppe, Arbeitsgemeinschaft
|
|
Kollektivarbeitsrecht (kollektives Arbeitsrecht) ist die Gesamtheit
|
|
der die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen und deren
|
|
Voraussetzungen betreffenden Rechtssätze. Das K. steht im
|
|
Gegensatz zum →Individualarbeitsrecht. Es umfasst das Recht der
|
|
Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitskampfrecht
|
|
und das Schlichtungsrecht, das Tarifvertragsrecht, das
|
|
Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Hromadka,
|
|
W./Maschmann, F., Arbeitsrecht, Bd. 2 2. A. 2001
|
|
Kollektivbeleidigung →Beleidigung (einer Personenmehrheit)
|
|
Kollektiveigentum (N.) Gruppeneigentum
|
|
Kollektivschuld (F.) Gruppenschuld
|
|
Kollektivvertrag (M.) Gruppenvertrag, Tarifvertrag
|
|
Lit.: Flüchter, A., Kollektivverträge und Konfliktlösung im SGB V,
|
|
2000
|
|
Kollision (F.) Zusammenstoß
|
|
Kollisionsnorm ([F.] Grenznorm) ist im internationalen →Privatrecht
|
|
der Rechtssatz, der den Anwendungsbereich der deutschen
|
|
Rechtsordnung festlegt (einseitige K.) oder den maßgeblichen
|
|
Anknüpfungspunkt (z. B. Staatsangehörigkeit, Ort der Handlung, Ort
|
|
der belegenen Sache) für die Frage, welche von mehreren
|
|
Rechtsordnungen anzuwenden ist, bestimmt (zweiseitige,
|
|
vollkommene K.).
|
|
Lit.: Reithmann, C./Martiny, D., Internationales Vertragsrecht, 6. A. 2004
|
|
Kollisionsrecht →Privatrecht, internationales
|
|
Lit.: Reichert-Facilides, D., Fakultatives und zwingendes Kollisionsrecht, 1995; Systemwechsel im
|
|
europäischen Kollisionsrecht, hg. v. Dauner-Lieb, B., 2002
|
|
Kollusion ([F.] Zusammenspiel) ist das unerlaubte Zusammenwirken
|
|
|
|
Gelöscht: Kegel/Schurig,
|
|
Internationales Privatrecht;
|
|
|
|
mehrerer Menschen zum Schaden eines andern (z. B. Bischof und
|
|
Professor besorgen einem unqualifizierten gescheiterten überalterten
|
|
Pressesprecher eine Stelle als Universitätsassistent, Arzt schreibt
|
|
Universitätsassistenten krank, damit dieser im Krankenstand des
|
|
öffentlichen Diensts privatwirtschaftlich tätig die Bücher des Arzts
|
|
gewinnbringend verlegen kann, Dekan und Institutskonferenz
|
|
kolludieren bei der Entziehung zugesagter Mittel eines
|
|
Leistungsträgers, lügender Erklärer E. und journalistischer Höfling H.
|
|
wirken bei einer Medienkampagne gegen einen erfolgreichen
|
|
Forscher zusammen, Berufungskommissionsmitglieder setzen
|
|
ungeeigneten Kandidaten gegen Leistungen auf einen Listenplatz und
|
|
weisen qualifizierte Bewerber auf geplantes Mobbing im Fall ihrer
|
|
Rufannahme hin, Rektor verschafft seiner Freundin trotz mangelnder
|
|
Qualifikation eine hochdotierte Stelle, Kanzler versucht mit
|
|
parteiischer Presse Rufmord eines Präsidentschaftskandidaten,
|
|
Präsident befördert seine Geliebte zwecks leichteren Zugangs auf eine
|
|
Spitzenposition in seinem Vorzimmer) zum Nachteil eines Dritten
|
|
(u. a. des Staats). K. kann im Strafverfahrensrecht
|
|
→Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO) begründen. Im Privatrecht kann
|
|
K. zur →Nichtigkeit eines →Rechtsgeschäfts wegen
|
|
→Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und zu einem
|
|
→Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger
|
|
Schädigung (§ 826 BGB) führen.
|
|
Lit.: Menzel, C., Kollusion in Auktionen, 2000
|
|
Komitien →comitia
|
|
Kommanditgesellschaft (KG) (§ 161 I HGB) ist die →Gesellschaft,
|
|
deren Zweck auf den Betrieb eines →Handelsgewerbes unter
|
|
gemeinschaftlicher →Firma gerichtet ist und bei der bei mindestens
|
|
einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den
|
|
Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
|
|
Vermögenseinlage beschränkt (→Kommanditist), bei mindestens
|
|
einem andern Gesellschafter – der auch eine juristische →Person sein
|
|
kann (z. B. GmbH bei der GmbH & Co. KG) – unbeschränkt ist
|
|
(→Komplementär). Die K. ist →Handelsgesellschaft und
|
|
→Personengesellschaft. Abgesehen vom Sonderrecht der beschränkt
|
|
haftenden Gesellschafter gilt für die K. das Recht der offenen
|
|
→Handelsgesellschaft (§§ 161 II, 105ff. HGB). Die K. kann im
|
|
Einzelfall stärker personalistisch (geringere Bedeutung der
|
|
kapitalistischen Beteiligung) oder stärker kapitalistisch (geringere
|
|
Bedeutung des persönlichen Einsatzes) ausgestaltet sein. K. auf
|
|
Aktien (KGaA) (§ 278 AktG) ist die (→Kapital-)Gesellschaft mit
|
|
eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter
|
|
den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär,
|
|
kann z. B. GmbH sein) und die übrigen an dem in →Aktien zerlegten
|
|
→Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die
|
|
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Für die K. auf Aktien
|
|
gilt, von einigen Sonderregeln abgesehen, das Recht der
|
|
→Aktiengesellschaft (§ 278 III AktG).
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Lit.: Bayreuther, F., Die Kapitalgesellschaft & Co. KGaA, JuS 1999, 651; Schlitt, M., Die Satzung
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der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1999; Wichert, J., Die Finanzen der Kommanditgesellschaft
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auf Aktien, 1999; Sudhoff, H., GmbH & Co. KG, 5. A. 2000; Schaumburg, H./Schulte, C., Die
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KGaA, 2000; Waldner, W./Wölfel, E., GbR, OHG, KG, 6. A. 2004; Veltins, M., Der
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Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, 2. A. 2002; Schütz/Bürgers/Riotte, Die
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Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004
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Kommanditist (§ 161 I HGB) ist der →Gesellschafter einer
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→Kommanditgesellschaft, dessen →Haftung gegenüber den
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Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
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Vermögenseinlage beschränkt ist. Er ist von der →Geschäftsführung
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ausgeschlossen (§ 164 HGB). Sein Tod hat die →Auflösung der
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Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Nach dem Ausscheiden
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des einzigen Komplementärs und dem Erwerb aller
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Gesellschaftsanteile kann der K. die Firma und das Unternehmen
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fortführen. K. kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein.
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Lit.: Sudhoff, H., Rechte und Pflichten des Kommanditisten, 2. A. 1986; Blaurock, U./Suttmeyer, J.,
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Kommanditeinlage und negatives Kapitalkonto, JuS 1989, 96
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Kommentator ([M.] Erläuterer) ist der Verfasser eines Kommentars.
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In der Rechtsgeschichte sind Kommentatoren die spätmittelalterlichen
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oberitalienischen Rechtswissenschaftler, die das gelehrte Recht durch
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Kommentare und Gutachten so erläutern, dass es in der Praxis
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verwendbar wird (z. B. Bartolus, Baldus). Wegen ihrer Tätigkeit als
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Gutachter heißen sie auch →Konsiliatoren.
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Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
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1997
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Kommilitone (M.) Mitkämpfer, Mitstudent, Student
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Kommissar ([M.] Beauftragter) (z. B. Art. 84 III 2 GG) ist der Beauftragte, der notfalls zur
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Verwirklichung von →Aufsichtsbefugnissen eingesetzt werden kann.
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kommissarisch (Adj.) beauftragt, vertretungsweise, →Richter,
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beauftragter, →Richter, ersuchter
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Kommission (§§ 383ff. HGB) ist das besondere – schuldrechtliche –
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→Handelsgeschäft, bei dem es eine Person (Kommissionär)
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übernimmt, – gegen Entgelt – →Waren oder →Wertpapiere für
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Rechnung eines andern (des Kommittenten) in eigenem Namen zu
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kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionsvertrag ist ein
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→Geschäftsbesorgungsvertrag. Die K. kann →Einkaufskommission
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oder →Verkaufskommission sein. Der Kommissionsvertrag zieht ein
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Ausführungsgeschäft mit einem Dritten sowie ein
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Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Kommittenten
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nach sich. Als K. werden auch gewisse ähnliche Geschäfte behandelt
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(§ 406 HGB). Die §§ 383ff. HGB finden ebenfalls Anwendung, wenn
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das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in
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kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
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und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 HGB in das
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Handelsregister eingetragen ist. Daneben ist K. auch eine Gruppe von
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Menschen (Ausschuss).
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist das geschäftsführende Hauptorgan der
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Europäischen Gemeinschaften (bzw. Europäischen Union). →Europäische Kommission
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Kommissionär (§ 383 HGB) ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt,
|
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→Waren oder →Wertpapiere für Rechnung eines andern im eigenen
|
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Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der K. ist zur Ausführung des
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Geschäfts, zur Rechnungslegung und zur Herausgabe des Erlangten
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verpflichtet (§ 384 HGB). Er ist grundsätzlich Kaufmann.
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→Kommission
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Kommittent (§ 383 HGB) ist, wer einen →Kommissionär mit einer
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→Kommission betraut. Er ist zur Zahlung eines Entgelts
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(→Provision) im Falle der Ausführung verpflichtet. Zu dem Käufer
|
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oder Verkäufer tritt er grundsätzlich in keine unmittelbare Beziehung.
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Kommorient (M.) Mitsterbender
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Kommorientenvermutung (§ 11 VerschG) ist die bei Unklarheit
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über die Reihenfolge des Versterbens mehrerer zusammen
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versterbender Menschen eintretende →Vermutung, dass sie
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gleichzeitig verstorben sind. Demnach kann keiner von ihnen den
|
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andern beerben. Die Vermutung kann widerlegt werden.
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kommunal (Adj.) gemeindlich
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Kommunalaufsicht ist die →Aufsicht des →Staats über die
|
|
→Gemeinden in ihrem eigenen →Wirkungskreis. Sie ist
|
|
Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht auch Zweckmäßigkeitskontrolle. Die
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|
Gemeinden müssen dazu Auskunft geben und u. U. Anzeige machen.
|
|
Die Aufsichtsbehörde kann beanstanden und Änderungen oder
|
|
Aufhebungen verlangen sowie Anordnungen treffen, denen die
|
|
Gemeinde folgen muss. Daneben ist →Ersatzvornahme und
|
|
schließlich auch die Bestellung eines →Kommissars (Beauftragten)
|
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möglich. →Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden
|
|
meist die untere staatliche →Verwaltungsbehörde (Landrat), bei
|
|
kreisfreien Gemeinden und Kreisen (ausgenommen z. B.
|
|
Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein, wo eine
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|
Mittelbehörde fehlt,) die Mittelbehörde (→Regierungspräsident).
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|
Lit.: Lübking, U., Die Kommunalaufsicht, 1998
|
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Kommunalrecht ist die Gesamtheit der die →Gemeinden und
|
|
→Gemeindeverbände betreffenden Rechtssätze. Das K. ist
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öffentliches →Recht, das teils staatlich (z. B. Art. 28 GG
|
|
[Bundesrecht], daneben vor allem Landesrecht wie Gemeindeordnung
|
|
und Landkreisordnung), teils →autonom (Satzung) gesetzt ist. Es
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|
betrifft in erster Linie die Rechtsstellung der Gemeinden und
|
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Gemeindeverbände, die Bildung und Auflösung, die innere
|
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Verfassung, die Bestellung von Organen, die Willensbildung, die
|
|
Rechte und Pflichten der Angehörigen sowie die Beschaffung der zur
|
|
Erfüllung der Aufgaben benötigten Mittel.
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|
Lit.: Knemeyer, F., Bayerisches Kommunalrecht, 10. A. 2000; Gern, A., Kommunalrecht BadenWürttemberg, 8. A. 2001; Stober, R., Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. A.
|
|
1996; Waechter, Kommunalrecht, 3. A. 1998; Gern, A., Deutsches Kommunalrecht, 3. A. 2003;
|
|
Mutius, A. v., Kommunalrecht, 2. A. 1997; Erichsen, H., Kommunalrecht des Landes NordrheinWestfalen, 2. A. 1997; Lissack, G., Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001; Meyer, H.,
|
|
Kommunalrecht, 1998; Wohlfarth, J., Kommunalrecht, 2. A. 1998; Püttner, G., Kommunalrecht
|
|
Baden-Württemberg, 2. A. 1999; Dols, H./Plate, K., Kommunalrecht, 5. A. 1999
|
|
Kommunalverfassung ist die Gesamtheit der die Grundordnung der
|
|
→Gemeinden und →Gemeindeverbände betreffenden Rechtssätze. In
|
|
Deutschland setzte sich dabei in den 90er Jahren des 20. Jh.s die duale
|
|
Rat-Bürgermeister-Verfassung gegen die Magistratsverfassung durch.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Reiners, T., Kommunalverfassungsrecht in den neuen
|
|
Bundesländern, 1991; Grashoff, P., Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, 1999;
|
|
Lingk, A., Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999; Schweriner
|
|
Kommentierung der Kommunalverfassung, hg. v. Darsow, T., 2. A. 1999
|
|
Kommunalverfassungsklage ist die Klage gegen eine
|
|
|
|
organisatorische Entscheidung eines kommunalen Organs im Rahmen
|
|
der kommunalen Verfassung, die kein →Verwaltungsakt ist. Sie ist
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|
ein Verfahren eigener Art (str., a. M. Feststellungsklage), das
|
|
entwickelt wurde, um eine Möglichkeit zu eröffnen, organisatorische
|
|
Entscheidungen kommunaler Organe anzugreifen. Jeder, der sich
|
|
durch einen Vorgang in seinen Rechten als Organ, Organwalter,
|
|
Fraktion oder Fraktionsmitglied einer Vertretungskörperschaft für
|
|
verletzt hält, kann die K. mit dem Ziel der Feststellung der
|
|
Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Vorgangs betreiben.
|
|
Lit.: Bleutge, R., Der Kommunalverfassungsstreit, 1970; Martensen, J., Grundfälle zum
|
|
Kommunalverfassungsrecht, JuS 1995, 989, 1077; Lin, M., Vorläufiger Rechtsschutz im
|
|
Kommunalverfassungsstreit, 2001
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|
Kommunalverwaltung ist die →Verwaltung der →Gemeinden und
|
|
→Gemeindeverbände (teilweise →Selbstverwaltung).
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|
Lit.: Mutius, A. v., Kommunalrecht, 2. A. 1997
|
|
Kommunalwahl ist die Wahl eines Organs einer →Kommune durch
|
|
deren Mitglieder.
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|
Lit.: Saftig, Kommunalwahlrecht in Deutschland, 1990; Barley, K., Das Kommunalwahlrecht für
|
|
Ausländer, 1999
|
|
Kommune ([F.] Gemeinschaft, Gemeinde) sind die →Gemeinde und
|
|
der →Gemeindeverband. Die K. ist →Gebietskörperschaft des
|
|
öffentlichen Rechts. Sie hat →Selbstverwaltungsrecht.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Handbuch Kommunale Unternehmen, hg. v. Hoppe-Uechtritz,
|
|
2004
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|
Kommunikation (F.) Mitteilung, Gespräch
|
|
Kommunikationsfreiheit →Meinungsfreiheit
|
|
Lit.: Bullinger, M., Kommunikationsfreiheit, 1986
|
|
Kommunismus ist die Wirtschaftsordnung und
|
|
Gesellschaftsordnung, in der alle Gegenstände allen Menschen,
|
|
entsprechend ihren Bedürfnissen, gemeinsam (kommun) zustehen und
|
|
alle Menschen gesellschaftlich gleichgestellt sind.
|
|
→Kommunistisches Manifest
|
|
Lit.: Weber, H., Der deutsche Kommunismus, 1963
|
|
Kommunistisches Manifest ist das von Karl Marx und Friedrich
|
|
Engels erarbeitete, 1848 veröffentlichte Dokument, das die politischideologische Grundlage der kommunistischen Partei bildet.
|
|
→Kommunismus
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Kompensation ist allgemein der Ausgleich eines Unterschieds. Im
|
|
Strafrecht ist Kompensation einer mit Strafe bedrohten →Handlung
|
|
durch die gleiche Handlung möglich (z. B. § 199 StGB wechselseitig
|
|
begangene →Beleidigungen). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass
|
|
der erste Täter dadurch eine Vergeltung erfahren und der zweite
|
|
häufig in Erregung gehandelt hat.
|
|
Lit.: Vosskuhle, A., Das Kompensationsprinzip, 1999; Dreier, T., Kompensation und Prävention,
|
|
2002
|
|
Kompetenz (F.) Zuständigkeit
|
|
Kompetenzkompetenz ist die →Zuständigkeit, über eine (Änderung
|
|
der) Zuständigkeit zu entscheiden (beachte Art. 79 GG).
|
|
Kompetenzkonflikt ist der Streit (Konflikt) über die →Zuständigkeit
|
|
(Kompetenz). Eine allgemeine Regelung für den Bereich der
|
|
|
|
ordentlichen →Gerichtsbarkeit enthält § 17 GVG, wonach ein Gericht
|
|
grundsätzlich an die Entscheidung eines andern Gerichts hinsichtlich
|
|
der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs gebunden ist.
|
|
Im Verwaltungsrecht entscheidet den K. grundsätzlich die vorgesetzte
|
|
→Behörde.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Komplementär (§ 161 I HGB) ist der unbeschränkt persönlich
|
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haftende →Gesellschafter einer →Kommanditgesellschaft oder
|
|
Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für ihn gilt grundsätzlich das
|
|
Recht eines Gesellschafters einer offenen →Handelsgesellschaft
|
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(§ 161 II HGB). Demnach steht ihm regelmäßig die
|
|
Geschäftsführungsbefugnis zu.
|
|
Komposition (F.) Zusammenstellung, Buße
|
|
Kompositionensystem ist im altrömischen, germanischen und
|
|
frühmittelalterlichen Recht das System, das wohl als Folge schwacher
|
|
Herrschaftsgewalt Unrecht (nur) durch Bußleistung an den Verletzten
|
|
(→Wergeld, →Buße) ausgleicht (z. B. bei den Franken bei Tötung
|
|
eines Freien Ausgleich durch Sachen im Wert von 200 Schillingen)
|
|
und im Mittelalter mit dem Erstarken des Staats durch das System der
|
|
staatlichen peinlichen →Strafen einerseits und des privatrechtlichen
|
|
→Schadensersatzes andererseits abgelöst wird.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Kondiktion (zu lat. [F.] condictio, Ansagung) ist der →Anspruch aus
|
|
ungerechtfertigter →Bereicherung (§§ 812ff. BGB). Die K. kann
|
|
→Leistungskondiktion oder →Nichtleistungskondiktion sein. Der
|
|
Umfang der Herausgabepflicht bestimmt sich nach den §§ 818ff.
|
|
BGB.
|
|
Lit.: Wilhelm, J., Die Kondiktion, NJW 1999, 3519; Schall, A., Leistungskondiktion und sonstige
|
|
Kondiktion, 2003
|
|
Kondition (F.) Bedingung
|
|
Kondominat, Kondominium (Gemeinschaftsgewalt) ist die
|
|
gemeinsame Ausübung der →Hoheitsgewalt durch mehrere
|
|
Hoheitsträger (→Staaten) auf einem ihnen gehörigen Gebiet (z. B.
|
|
Preußen und Österreich in Schleswig-Holstein 1864-1866).
|
|
Kondominium (N.) →Kondominat
|
|
Konfession (F.) Bekenntnis
|
|
Konfiskation (F.) Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung
|
|
Konföderation (F.) Staatenbund
|
|
Konfusion ([F.] Zusammengießung) ist die Vereinigung des
|
|
→Schuldners und →Gläubigers (bzw. ihrer Rechtsstellung) (z. B. der
|
|
Schuldner wird Erbe des Gläubigers). Dadurch erlischt die
|
|
→Forderung und grundsätzlich auch das →Pfandrecht an
|
|
beweglichen Sachen (§ 1256 BGB). Anders verhält es sich bei der
|
|
→Konsolidation.
|
|
Kongregation (F.) Vereinigung
|
|
König ist im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht
|
|
der Anführer des Volks. Er erlangt seine Stellung auf Grund des
|
|
Geblütsrechts und der Wahl durch die Großen, seit dem
|
|
13. Jahrhundert durch die Wahl durch die →Kurfürsten. Seine
|
|
Herrschaft beruht wesentlich auf seinen Gütern und bestimmten
|
|
Rechten (z. B. →Königsbann). In der Neuzeit erlangen auch die
|
|
|
|
Fürsten einzelner Territorien die Stellung als König (z. B. →Preußen,
|
|
→Bayern). Das Königtum verschwindet in Deutschland 1918 mit
|
|
dem Übergang zur →Republik.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A.
|
|
2001
|
|
Königsbann ist im frühmittelalterlichen deutschen Recht die
|
|
Berechtigung des →Königs, Gebote und Verbote unter Androhung
|
|
von Nachteilen für den Fall der Nichtbeachtung auszusprechen.
|
|
Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
konkludent (Adj.) schlüssig
|
|
konkludentes Handeln →Handeln, konkludentes
|
|
Konklusion (F.) Schluss, Folgerung
|
|
Konkordat ([N.] Übereinkunft) ist im katholischen →Kirchenrecht
|
|
der völkerrechtliche →Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
|
|
einem Staat zur Regelung einer kirchenpolitischen Angelegenheit.
|
|
konkret (Adj.) zusammengewachsen, bestimmt
|
|
konkrete Normenkontrolle →Normenkontrolle, konkrete
|
|
konkretes Gefährdungsdelikt →Gefährdungsdelikt, konkretes
|
|
Konkretisierung ([F.] Konzentration, Verdichtung) (§ 243 II BGB)
|
|
ist der Vorgang der Umwandlung einer →Gattungsschuld in eine
|
|
→Stückschuld. Voraussetzung ist, dass der Schuldner das seinerseits
|
|
Erforderliche getan hat, d. h. einen solchen Zustand hergestellt hat,
|
|
dass die weitere Durchführung der K. ohne sein Zutun geschehen
|
|
kann. Dazu muss er bei der →Holschuld die einzelne zur Leistung
|
|
bestimmte Sache aussondern und wörtlich anbieten, bei der
|
|
→Schickschuld an die Transportperson übergeben und bei der
|
|
→Bringschuld dem Gläubiger tatsächlich anbieten. Die K. bewirkt,
|
|
dass der Schuldner von der →Verpflichtung zur →Leistung frei wird,
|
|
soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des
|
|
Schuldverhältnisses eintretenden Umstands, den er nicht zu vertreten
|
|
hat, (ihm oder jedermann) →unmöglich wird (§ 275 I BGB, z. B.
|
|
Vernichtung durch Blitzschlag).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Konkubinat (M., N.) ist bis in die jüngste Vergangenheit die
|
|
missbilligte, auf längere Zeit abgestellte außereheliche
|
|
Geschlechtsgemeinschaft. →Lebensgemeinschaft, nichteheliche
|
|
Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
|
|
Konkurrent (M.) Mitwettbewerber
|
|
Lit.: Nowak, C., Konkurrentenschutz in der EG, 1997
|
|
Konkurrentenklage ist im Wirtschaftsrecht die →Klage gegen die
|
|
Gewährung einer →Subvention an einen Konkurrenten, durch die der
|
|
Kläger geltend macht, durch hoheitliches Handeln in seiner
|
|
Wettbewerbsstellung und damit seinen →Rechten verletzt zu sein, im
|
|
Arbeitsrecht K. die Klage eines nicht berücksichtigten
|
|
Stellenbewerbers, die zwischen dem Abschluss des
|
|
Bewerbungsverfahrens und der endgültigen Besetzung der Stelle
|
|
erhoben werden muss.
|
|
Lit.: Kernbach, K., Die Konkurrentenklage im Beamtenrecht 1995; Körber, T., Die
|
|
Konkurrentenklage im Fusionskontrollrecht, 1996; Zimmerling, W., Arbeitsrechtliche
|
|
Konkurrentenklage, 1999; Lausnicker, F./Schwirtzek, T., Die Konkurrentenklage im Arbeitsrecht,
|
|
NJW 2003, 2481
|
|
|
|
Konkurrenz ([F.] Zusammenlauf) ist der Wettbewerb. Insbesondere
|
|
betrifft die K. die Frage des Zusammentreffens von →Ansprüchen
|
|
(→Anspruchskonkurrenz) und von →Straftaten auf Grund einer
|
|
wenigstens teilweisen Gleichheit von Tatbeständen
|
|
(Straftatkonkurrenz). Dabei wird im Strafrecht unterschieden
|
|
zwischen →Gesetzeseinheit (unechter K. bzw. Gesetzeskonkurrenz,
|
|
scheinbarem Zusammentreffen [Spezialität, Subsidiarität,
|
|
Konsumtion]), →Tateinheit (Idealkonkurrenz, § 52 StGB) und
|
|
→Tatmehrheit (Realkonkurrenz, § 53 StGB). Bei Gesetzeseinheit
|
|
werden die miterfassten Straftatbestände verdrängt, bei Tateinheit
|
|
wird die Strafe der Vorschrift, welche die schwerste Strafe androht
|
|
(→Absorptionsprinzip), entnommen, bei Tatmehrheit mehreren
|
|
Strafvorschriften unter Bildung einer →Gesamtstrafe
|
|
(→Asperationsprinzip, →Kumulationsprinzip).
|
|
Lit.: Wegscheider, H., Echte und scheinbare Konkurrenz, 1980; Mitsch, W., Konkurrenzen im
|
|
Strafrecht, JuS 1993, 385
|
|
konkurrierend (Adj.) wettbewerblich, in Wettbewerb stehend
|
|
konkurrierende Bundesgesetzgebung →Bundesgesetzgebung,
|
|
konkurrierende
|
|
Konkurs ([M.] Zusammenlauf [der Gläubiger]) (§§ 1ff. KO) war bis
|
|
31. 12. 1998 das Verfahren zur gleichzeitigen und gleichmäßigen
|
|
Befriedigung aller →Gläubiger eines →Schuldners
|
|
(Gemeinschuldners) aus dessen →Vermögen, das wegen meist
|
|
fehlender Vermögensmasse zuletzt nur noch in einem Viertel aller
|
|
Fälle eröffnet wurde. →Insolvenz
|
|
Lit.: Kuhn, G./Uhlenbruck, W., Konkursordnung, 11. A. 1994; Hess, H., Kommentar zur
|
|
Konkursordnung, 6. A. 1998
|
|
Konnexität (§ 273 I BGB) ist die technische Bezeichnung dafür, dass
|
|
ein Anspruch und ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen
|
|
Verhältnis beruhen. Für K. genügt ein innerlich zusammengehöriges,
|
|
einheitliches Lebensverhältnis, ein innerer, natürlicher,
|
|
wirtschaftlicher Zusammenhang (z. B. nichtiger Vertrag). Die K. ist
|
|
Voraussetzung für das bürgerlich-rechtliche
|
|
→Zurückbehaltungsrecht.
|
|
Lit.: Lüpfert, J., Konnexität in EuGVÜ, 1997
|
|
Konnivenz (§ 357 StGB) ist die Verleitung eines Untergebenen zu
|
|
einer rechtswidrigen Tat im →Amt durch einen Vorgesetzten, das
|
|
Unternehmen der Verleitung oder das Geschehenlassen einer
|
|
rechtswidrigen Straftat im Amt durch den Vorgesetzten. Gegenüber
|
|
K. sind die allgemeinen Vorschriften über →Anstiftung und
|
|
→Beihilfe →subsidiär.
|
|
Lit.: Maiwald, M., Die Amtsdelikte, JuS 1977, 353
|
|
Konnossement ([N.] Anerkenntnis) (§§ 642ff. HGB) ist der
|
|
Seefrachtbrief, den der Verfrachter (Reeder) dem Ablader (Absender)
|
|
ausstellt und in dem der Verfrachter die Annahme der Güter
|
|
anerkennt und sich zur Auslieferung an den Inhaber der →Urkunde
|
|
verpflichtet. Das K. ist ein →Orderpapier. Es ist entweder
|
|
Übernahmekonnossement oder Bordkonnossement.
|
|
Lit.: Zeller, S., Die neue Skripturhaftung bei Konnossementen, 1994; Giermann, H., Die Haftung
|
|
des Verfrachters für Konnossementsangaben, 2000
|
|
Konrektor (M.) Mitrektor
|
|
|
|
Konsens (M.) Zustimmung, Übereinstimmung
|
|
Konsensprinzip ist der Grundsatz der Zustimmung. Formelles K.
|
|
(§ 19 GBO) ist der Grundsatz, dass die Eintragungsbewilligung des
|
|
durch eine Eintragung in das Grundbuch Belasteten die Grundlage der
|
|
Eintragung bildet, ohne dass auf den materiellen Konsens (inhaltliche
|
|
Übereinstimmung) im Rahmen der zugrundeliegenden
|
|
Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Einigung) abgestellt wird.
|
|
Lit.: Demharter, GBO; Ertl, R., Antrag, Bewilligung und Einigung im Grundstücks- und
|
|
Grundbuchrecht, Rpfleger 1980, 41
|
|
Konsensualvertrag ist der →Vertrag, der auf der bloßen Übereinstimmung der Willenserklärungen
|
|
der Vertragsparteien (→Antrag, →Annahme) beruht, also beispielsweise keine zusätzliche
|
|
Schriftform oder Hingabe einer Sache erfordert.
|
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konservativ (Adj.) bewahrend
|
|
Konsignation ist die →Kommission im Auslandsgeschäft, bei
|
|
welcher der Konsignant dem Konsignatar eine Ware gibt.
|
|
Konsiliator (oder Kommentator) ist in der Rechtsgeschichte der
|
|
spätmittelalterliche oberitalienische Jurist, der auf Grund des
|
|
römischen Rechts praktische Gutachten verfasste (früher
|
|
Postglossator) (z. B. Bartolus, Baldus).
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
Konsiliensammlung (F.) Gutachtensammlung
|
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Konsistorium ist im katholischen Kirchenrecht die Vollversammlung
|
|
der →Kardinäle unter Vorsitz des →Papsts, im älteren evangelischen
|
|
Kirchenrecht die territoriale Kirchenbehörde.
|
|
Konskription (F.) Zusammenschreibung (zwecks Heranziehung zum
|
|
Kriegsdienst)
|
|
Konsolidation ([F.] Festigung) ist der Zusammenfall eines
|
|
beschränkten dinglichen →Rechts (an einem Grundstück) mit dem
|
|
Eigentum. Das beschränkte dingliche Recht (an →Grundstücken)
|
|
erlischt nicht durch K. (§ 889 BGB, →Eigentümerhypothek,
|
|
→Eigentümergrundschuld). Bei beweglichen Sachen erlischt das
|
|
beschränkte dingliche Recht meist (z. B. § 1256 BGB, →Konfusion).
|
|
Konsortium ([N.] Anteilsgemeinschaft) ist die
|
|
Gelegenheitsgesellschaft zur Erledigung vorübergehender
|
|
Einzelaufgaben (z. B. Bankenkonsortium zur Ausgabe einer Anleihe),
|
|
meist eine →Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
|
|
Lit.: Schaub, B., Der Konsortialvertrag, 1991; Meo, de, Bankkonsortien, 1994
|
|
Konstitution (F.) Zusammensetzung, Festsetzung, Gesetz,
|
|
Verfassung
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|
Konstitutionalismus ist die Staatsform, bei der das Staatsoberhaupt
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durch eine (formelle) →Verfassung in seinen Rechten beschränkt ist
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(z. B. konstitutionelle Monarchie im Gegensatz zur absoluten
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Monarchie).
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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konstitutiv (Adj.) begründend, →Wirkung
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Konstruktion (F.) Zusammenbau
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Konstruktionsfehler ist der auf der Konstruktion oder
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Zusammensetzung beruhende Fehler einer Sache (z. B. Unterwäsche
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aus feuergefährlichem Stoff), für den der Hersteller einstehen muss.
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→Produzentenhaftung, Produkthaftung
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konstruktiv (Adj.) aufbauend
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konstruktives Misstrauensvotum →Misstrauensvotum,
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konstruktives
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Konsul ist der – nicht mit der Stellung als →Gesandter versehene –
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Vertreter eines →Staats in einem andern Staat. Der K. kann
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Berufskonsul oder Honorarkonsul bzw. Wahlkonsul sowie
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Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul sein und bedarf zur
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Aufnahme seiner Tätigkeit des →Exequaturs. In der Rechtsgeschichte
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ist K. der Höchstmagistrat der römischen Republik.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Hecker, G., Handbuch der konsularischen Praxis (Lbl.), hg. v. MüllerChorus, G., 2. A. 2003
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Konsument (M.) →Verbraucher
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Konsumtion (Verbrauch) ist der Fall der →Gesetzeseinheit
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(Gesetzeskonkurrenz), der vorliegt, wenn ein Tatbestand in einem
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andern Tatbestand zwar nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat
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aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer andern
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zusammentrifft, so dass ihr Unrechtsgehalt und ihr Schuldgehalt
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durch die schwerere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird.
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Unterschieden werden dabei mitbestrafte (straflose) →Nachtat (z. B.
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Betrug mit anschließender Unterschlagung, Diebstahl mit
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nachfolgender Sachbeschädigung) und typische Begleittat (z. B.
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Einbruchsdiebstahl [§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB] und Hausfriedensbruch
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[§ 123 StGB] sowie Sachbeschädigung [§ 303 StGB]).
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Krauss, D., Zum Begriff der straflosen Nachtat, GA 1965,
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173
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Kontakt ist die Berührung zweier Gegebenheiten. Geschäftlicher K.
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(§ 311 II Nr. 3 BGB) oder geschäftliche Beziehung ist die in der
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Ausführung mindestens begonnene Anbahnung von Verhandlungen
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mit dem grundsätzlichen Ziel des Abschlusses eines
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→Rechtsgeschäfts. Geschäftlicher K. ist eine mögliche
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Voraussetzung eines →Anspruchs aus →culpa in contrahendo.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Kontaktsperre (§ 31 EGGVG) ist die Unterbrechung der Verbindung
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eines Gefangenen mit der Außenwelt. Die Anordnung einer K. ist
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(seit 1977) unter engen Voraussetzungen möglich. Diese sind von der
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zuständigen Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten
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Landesbehörde oder dem Bundesjustizminister festzustellen und
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innerhalb von zwei Wochen vom zuständigen Oberlandesgericht oder
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vom Bundesgerichtshof zu bestätigen.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
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Konterbande (F.) Kriegsgut, Schmuggelgut
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Konterrevolution (F.) Gegenrevolution
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Kontokorrent ([N.] laufende Rechnung) (§ 355 HGB) ist die
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Geschäftsverbindung mit einem →Kaufmann (z. B. Inhaber einer
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Bank), bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen
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→Ansprüche und →Leistungen nebst →Zinsen in Rechnung gestellt
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und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
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Feststellung des für den einen oder andern Teil sich ergebenden
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Überschusses (Saldo) ausgeglichen werden. Durch die Saldierung
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werden die Einzelansprüche durch den einen Saldoanspruch ersetzt.
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Im Einzelnen ist die Gestaltung des gesetzlich nur unvollkommen
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geregelten Kontokurrents streitig.
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Lit.: Maier, A., Das Kontokorrent, JuS 1988, 196; Römer, H., Die Auswirkungen des Kontokorrents
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auf die Haftung ausgeschiedener Personenhandelsgesellschafter, 1991
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Kontokorrentvorbehalt ist der →Eigentumsvorbehalt, der den
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Erwerb des Eigentums davon abhängig macht, dass der Käufer alle
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oder einen bestimmten Teil der gesamten aus der
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Geschäftsverbindung stammenden →Forderungen beglichen hat.
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kontrahieren (V.) zusammenziehen, abschließen, vereinbaren
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Kontrahierungszwang →Abschlusszwang
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Lit.: Busche, J., Privatautonomie und Kontrahierungszwang, 1999;
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Grüneklee, S., Der Kontrahierungszwang für Girokonten, 2001;
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Cornils, M., Vertragsfreiheit und kartellrechtlicher
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Kontrahierungszwang, NJW 2001, 3758
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Kontratabularersitzung (§ 927 S. 1 BGB) ist die →Ersitzung des
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→Eigentums an einem →Grundstück durch den nichteingetragenen
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Eigenbesitzer entgegen der →Eintragung ([lat.] contra tabulas, gegen
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die Bücher). Sie erfordert 30 Jahre →Eigenbesitz. Sie erfolgt durch
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Ausschluss des Eingetragenen im Wege des →Aufgebotsverfahrens
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und anschließende Eintragung des Eigenbesitzers als Eigentümer.
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Kontrollrat (alliierter) ist das im Nachkriegsdeutschland vom
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5. 6. 1945 bis 20. 3. 1948 tätige oberste, aus den vier Befehlshabern
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der →Besatzungszonen gebildete, durch Auszug der Vertreter der
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Sowjetunion auf Dauer beschlussunfähig gewordene Kontrollorgan
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der →Besatzungsmächte.
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Lit.: Mai, G., Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland, 1995
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Kontumazialverfahren (N.) Ungehorsamsverfahren,
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Abwesenheitsverfahren, Versäumnisverfahren
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Konvaleszenz ([F.] Gesundung, Heilung) ist das nachträgliche
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Wirksamwerden eines nicht oder nicht voll wirksamen Geschäftes
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(z. B. →Heilung oder →Bestätigung eines nichtigen Geschäfts,
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Genehmigung →eines schwebend unwirksamen Geschäfts).
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Lit.: Pletscher, U., Genehmigung und Konvaleszenz des Rechtsgeschäfts, Diss. jur. Mannheim
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2000
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Konvent (M.) Zusammenkunft, Vereinigung
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Konvention (F.) Übereinkunft, Sitte
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Konventionalscheidung (F.) Ehescheidung auf Grund vertraglicher
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Übereinkunft
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Konventionalstrafe (F.) →Vertragsstrafe
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Konvention über den Rechtsschutz von Kindern ist die den
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Kinderschutz betreffende, 1996 in Kraft getretene →Konvention der
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Mitgliedstaaten des →Europarats.
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Konvention zum Schutz der Menschenrechte →Europäische
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Konvention
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Konversion (F.) Umwendung, →Umdeutung
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Lit.: Krampe, C., Die Konversion des Rechtsgeschäfts, 1980
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Konvertibilität (F.) Umtauschbarkeit
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Konzentration (Verdichtung, Zusammenfassung) ist im Schuldrecht
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der Vorgang, der die Umwandlung einer →Gattungsschuld in eine
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→Stückschuld bewirkt (→Konkretisierung), im Wirtschaftsrecht die
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Vereinigung von mehreren kleineren →Unternehmen zu wenigeren
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größeren Unternehmen, im Verwaltungsrecht die Zusammenfassung
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von Zuständigkeiten in einer →Verwaltungsbehörde und im
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Verfahrensrecht die Beschränkung einer Streitsache auf möglichst
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einen →Verhandlungstermin.
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Konzern (§ 18 AktG) ist die unter Wahrung der rechtlichen
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Selbständigkeit erfolgende Zusammenfassung eines herrschenden und
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eines oder mehrerer abhängiger →Unternehmen
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(Unterordnungskonzern) oder mehrerer rechtlich selbständiger, nicht
|
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von einander abhängiger Unternehmen (Gleichordnungskonzern)
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unter einheitlicher Leitung. Der K. ist ein verbundenes Unternehmen
|
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(§ 15 AktG). Es gelten die §§ 291ff. AktG.
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|
Lit.: Emmerich, Kartellrecht; Milde, T., Der Gleichordnungskonzern, 1996; Altmeppen, H., Die
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|
Haftung des Managers im Konzern, 1998; Heitzer, E., Konzerne im europäischen
|
|
Wettbewerbsrecht, 1999; Konzernsteuerrecht, hg. v. Kessler, W. u. a., 2004
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Konzernrecht ist die Gesamtheit der den →Konzern betreffenden
|
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Rechtssätze.
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|
Lit.: Emmerich, V./Sonnenschein, J./Habersack, M., Konzernrecht, 7. A. 2001; Emmerich,
|
|
V./Habersack, M., Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. A. 2003; Timm, W., Grundfälle zum
|
|
Konzernrecht, JuS 1999, 553; Konzernrecht und Kapitalmarktrecht, hg. v. Hommelhoff, P. u. a.,
|
|
2001; Kuhlmann, J./Ahnis, E., Konzernrecht, 2001; Henze, H., Konzernrecht, 2001
|
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Konzernvorbehalt ist der →Eigentumsvorbehalt, der den Erwerb des
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Eigentums davon abhängig macht, dass der Käufer alle
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→Forderungen des →Konzerns des Vorbehaltseigentümers beglichen
|
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hat.
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Konzession ([F.] Zugeständnis, Erlaubnis) ist vielfach eine besondere
|
|
behördliche →Erlaubnis, insbesondere zur Aufnahme bestimmter
|
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gewerblicher Tätigkeiten.
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|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Konzessionsabgabe ist die →Abgabe für eine →Konzession.
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|
Lit.: Feuerborn, A./Riechmann, V., Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas, 1994
|
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Konzessionssystem ist das im 19. Jh. geltende System, das die
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|
Entstehung einer juristischen →Person von einer staatlichen
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Verleihung (→Konzession, →Erlaubnis, →Genehmigung) abhängig
|
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macht. Es wurde durch das liberale System der
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→Normativbestimmungen ersetzt.
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Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil
|
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Konzil ([N.] Versammlung) ist im katholischen →Kirchenrecht ein
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kollegiales, nichtständiges Organ zur Behandlung kirchlicher
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Angelegenheiten (Bischofsversammlung).
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Kopieren →Fotokopieren
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Körper ist allgemein ein räumlich begrenzter Gegenstand. Der K. des
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Menschen ist die Gesamtheit seiner Knochenteile und Weichteile,
|
|
einschließlich aller festverbundenen künstlichen Körperteile als eine
|
|
Einheit. Seine Verletzung kann Schadensersatzansprüche begründen
|
|
und strafbar machen.
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Lit.: Taupitz, J., Der deliktsrechtliche Schutz des menschlichen Körpers und seiner Teile, NJW
|
|
1995, 745
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körperlich (Adj.) einen Körper betreffend, räumlich abgrenzbar
|
|
körperliche Misshandlung →Misshandlung, körperliche
|
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Körperschaft ist die mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel der
|
|
→Mitglieder unabhängige Personenvereinigung (z. B. Verein). Im
|
|
Verwaltungsrecht ist K. der mitgliedschaftlich verfasste, vom
|
|
|
|
Wechsel der Mitglieder unabhängige, mit →Hoheitsgewalt
|
|
ausgestattete Verwaltungsträger. Die öffentlich-rechtliche K. ist
|
|
grundsätzlich juristische →Person des öffentlichen →Rechts. Je nach
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der Abgrenzung der Mitgliedschaft kann sie →Gebietskörperschaft
|
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(z. B. Gemeinde), →Realkörperschaft (z. B. Jagdgenossenschaft),
|
|
→Personalkörperschaft (z. B. Ärztekammer) oder
|
|
→Verbandskörperschaft (z. B. →Zweckverband) sein. Nicht K. sind
|
|
(zweifelhaft) z. B. (wegen mangelnder Loyalitätspflicht gegenüber
|
|
dem Staat) die Zeugen Jehovas.
|
|
Lit.: Flume, W., Die juristische Person, 1983; Bohl, E., Der öffentlich-rechtliche
|
|
Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001
|
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Körperschaftsteuer (§§ 1ff. KStG) ist die →Einkommensteuer der
|
|
→Körperschaften und ihnen gleichgestellten juristischen →Personen
|
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(Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Versicherungsverein auf
|
|
Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
|
|
nichtrechtsfähiger Verein, Anstalt, Stiftung, Zweckvermögen,
|
|
gewerbliche Betriebe öffentlicher Körperschaften). Zu versteuern ist
|
|
das →Einkommen, das nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem
|
|
Einkommensteuergesetz ermittelt wird. Die K. beträgt 25 Prozent
|
|
(2003 26,5 Prozent). Ausschüttungen werden auf Ebene der
|
|
Gesellschaft nur zur Hälfte bei der Besteuerung erfasst.
|
|
Lit.: Körperschaftsteuerrecht, hg. v. Streck, M., 15. A. 2004; Lange, J./Reiß, W., Lehrbuch der
|
|
Körperschaftsteuer, 8. A. 1996; Kießling, H./Pelikan, H., Körperschaftsteuer, 14. A. 1995;
|
|
Cattelaens, H. u. a., Körperschaftsteuer, 13. A. 2002; Haas, H., Körperschaftsteuer, 6. A. 2001;
|
|
Blümich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 80. A. 2003; Handbuch zur
|
|
Körperschaftsteuerveranlagung 2003, 2004; Heidelberger Kommentar zum
|
|
Körperschaftsteuergesetz, hg. v. Erle, B. u. a., 2003; Körperschaftsteuergesetz, hg. v. Streck, M., 6.
|
|
A. 2003
|
|
Körperverletzung ist im Schuldrecht (§ 823 I BGB) der äußere
|
|
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, im Strafrecht (§ 223 StGB)
|
|
die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines
|
|
Menschen (möglich z. B. bei unnötigem Röntgen). Die K. kann einen
|
|
→Schadensersatzanspruch bzw. eine Bestrafung (Freiheitsstrafe bis
|
|
zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar) nach sich ziehen.
|
|
Gefährliche K. (§ 224 StGB) ist die durch Beibringung von Gift oder
|
|
andern gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer →Waffe,
|
|
insbesondere eines Messers oder eines andern gefährlichen
|
|
Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem andern
|
|
Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben
|
|
gefährdenden Behandlung begangene K. Schwere K. (§ 226 StGB) ist
|
|
die K., die zur Folge hat, dass der Verletzte ein wichtiges Glied seines
|
|
Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann, das
|
|
Sehvermögen auf mindestens einem Auge, das Gehör, das
|
|
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, in
|
|
erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung
|
|
oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Strafbar sind auch
|
|
K. mit Todesfolge (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, § 227
|
|
StGB) und fahrlässige Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu drei
|
|
Jahren oder Geldstrafe, § 229 StGB). Fahrlässige K. und einfache
|
|
vorsätzliche K. werden grundsätzlich nur auf Antrag bestraft (§ 230
|
|
StGB).
|
|
|
|
Lit.: Heinrich, M., Die gefährliche Körperverletzung, 1993; Wolters, G., Die Neufassung der
|
|
Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582; Niedermair, H., Körperverletzung mit Einwilligung, 1999
|
|
Korporation (F.) Körperschaft
|
|
korrespektiv (Adj.) →wechselbezüglich
|
|
korrespektives Testament →Testament, korrespektives
|
|
Korrespondenz (F.) Mitteilungsgemeinschaft, Briefwechsel
|
|
Korrespondenzgeheimnis (Art. 10 GG) ist die die Tatsache und den
|
|
Inhalt von Briefen, Ferngesprächen, Fernschreiben, Telegrammen und
|
|
allen Postsendungen schützende Geheimhaltungspflicht (
|
|
→Briefgeheimnis, →Postgeheimnis, →Fernmeldegeheimnis). Der
|
|
Schutz besteht im →Verbot staatlicher Übergriffe und im →Gebot
|
|
staatlichen Schutzes gegen Übergriffe Dritter. Das K. unterliegt nach
|
|
Art. 10 II GG einem →Gesetzesvorbehalt.
|
|
Korruption (F.) (zu lat. corruptio [F.] Verderbnis, Verderben,
|
|
Verdorbensein) ist im weiteren Sinn eine allgemeine Bezeichnung für
|
|
oft sehr subtil gestaltete, elegant maskierte rechtswidrige
|
|
Gegebenheiten (z. B. Duldung und Förderung von Lügnern,
|
|
Schmierern, Fälschern, Betrügern und Hochstaplern im öffentlichen
|
|
Dienst, Sittenverfall, Rechtsbruch), im engeren Sinn für die in der
|
|
Form der →Bestechung und der →Bestechlichkeit strafbaren
|
|
Sachverhalte. K. ist bedingungslos zu bekämpfen, so sehr die
|
|
korrupten Beteiligten auch durch kollusive Gegenwehr das Recht zu
|
|
schädigen versuchen. Sie schadet in jedem Fall der Allgemeinheit.
|
|
Einen besonderen Straftatbestand der K. gibt es nicht. Zum 15. 2.
|
|
1999 sind das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der
|
|
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
|
|
Geschäftsverkehr und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler
|
|
Bestechung in Kraft getreten.
|
|
Lit.: Korte, M., Kampfansage an die Korruption, NJW 1997, 2556; Überhoven, M., Korruption und
|
|
Bestechungsdelikte, 1999; Korruption, hg. v. Pieth, M., 1999; Bannenberg, B./Schaupensteiner, W.,
|
|
Korruption in Deutschland. Portrait einer Wachstumsbranche, 2004
|
|
Kostbarkeit (§ 372 BGB) ist die kleine Sache von großem Wert. Sie
|
|
ist hinterlegungsfähig. Durch Hinterlegung kann der Schuldner frei
|
|
werden.
|
|
Kosten (F. Pl. von Kost) sind allgemein die Werte, die für die
|
|
Beschaffung oder Herstellung eines Guts aufgewendet werden.
|
|
Rechtlich sind besonders bedeutsam die K. einer Leistung der
|
|
Verwaltung (→Gebühr) oder eines Gerichts (gerichtliche K.,
|
|
→Gerichtskosten) oder eines sonstigen Organs der Rechtspflege oder
|
|
einer Partei (außergerichtliche K.). Die K. eines Rechtsstreits hat
|
|
grundsätzlich die unterliegende →Partei zu tragen (§§ 91ff. ZPO),
|
|
doch entscheidet im Einzelfall das →Gericht. Werden die K. zweier
|
|
Parteien gegeneinander aufgehoben, so trägt jede Partei ihre eigenen
|
|
außergerichtlichen K. und die Hälfte der gerichtlichen K.
|
|
Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 33. A. 2004; Lappe, F., Justizkostenrecht, 2. A. 1995; Lappe, F.,
|
|
Kostenrechtsprechung, 4. A. 1995; Olivet, C., Die Kostenverteilung im Zivilurteil, 3. A. 1996;
|
|
Kostenübersichtstabellen, hg. v. Schmeckenbecher, M., 20. A. 2004; Langenberg, H.,
|
|
Betriebskostenrecht, 3. A. 2002; Hünnekens, H., Kostenabwicklung, 2. A. 1998; Loibl, Die
|
|
Baumbachsche Kostenformel, JA 1998, 56; Hensen, Die Kostenlast beim Zug-um-Zug-Urteil, NJW
|
|
1999, 395
|
|
Kostendeckungsprinzip ist der Grundsatz, dass die Gesamtheit der
|
|
|
|
→Gebühren für bestimmte →Leistungen der →Verwaltung die
|
|
Gesamtheit der Aufwendungen in diesem Verwaltungszweig nicht
|
|
übersteigen darf. Das K. gilt meist auf Grund ausdrücklicher
|
|
gesetzlicher Anordnung. Es folgt aber nicht schon aus dem Wesen der
|
|
Gebühr. Außerdem lässt es der Behörde einen gewissen Spielraum.
|
|
Für die einzelne Gebühr gilt das →Äquivalenzprinzip.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Kostenentscheidung ist die von Amts wegen zu treffende
|
|
Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen →Kosten. Sie ist in
|
|
der Regel Bestandteil der Entscheidung in der Hauptsache. Sie kann
|
|
grundsätzlich nicht selbständig angegriffen werden.
|
|
Lit.: Schröer, Die Kostenentscheidung, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 15; StegemannBockl, Die Baumbachsche Formel in der Kostengrundentscheidung, JuS 1991, 320;
|
|
Viefhues/Viefhues, Kostenentscheidungen und Sicherheitsleistungen, JuS 1992, 944
|
|
Kostenfestsetzung (z. B. §§ 103ff. ZPO) ist die auf Antrag des
|
|
Berechtigten erfolgende förmliche Festlegung der ihm tatsächlich
|
|
vom Gegner zu erstattenden →Kosten. Das Gesuch um K. ist bei der
|
|
→Geschäftsstelle des →Gerichts des ersten →Rechtszugs
|
|
anzubringen. Für die Entscheidung ist der →Rechtspfleger zuständig.
|
|
Lit.: Eicken, K. v./Hellstab, H./Lappe, F./Madert, W., Die Kostenfestsetzung, 18. A. 2003
|
|
Kostenfestsetzungsbeschluss (z. B. § 104 ZPO) ist der durch den
|
|
→Urkundsbeamten der →Geschäftsstelle getroffene Beschluss über
|
|
die Höhe der einer Partei zu erstattenden →Kosten. Gegen den K. ist
|
|
eine sofortige Beschwerde zulässig.
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Eicken, K. v./Lappe, F./Madert, W., Die Kostenfestsetzung, 18. A. 2003
|
|
Kostenordnung ist das die →Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
|
|
regelnde Gesetz.
|
|
Lit.: Korintenberg, W./Lappe, F./Bengel, M. u. a., Kostenordnung, 15. A. 2002; Assenmacher,
|
|
H/Mathias, W., Kostenordnung, 15. A. 2003; Waldner, W., Die Kostenordnung, 6. A. 2002
|
|
Kostenrechnung (§§ 49ff. GKG, 2ff. KostO) ist die dem zur Tragung
|
|
der Kosten Verurteilten von der →Geschäftsstelle erteilte Rechnung
|
|
über die von ihm zu zahlenden →Gerichtskosten. Die eventuell
|
|
erforderliche Erzwingung der Begleichung erfolgt nach der
|
|
→Justizbeitreibungsordnung.
|
|
Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 33. A. 2004; Zimmermann, G., Grundzüge der Kostenrechnung,
|
|
8. A. 2001
|
|
Kostenrecht ist die Gesamtheit der die Kosten betreffenden
|
|
Rechtssätze.
|
|
Lit.: Deubner, G., Wegweiser in das Kostenrecht des Zivilprozesses,
|
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JuS 1989, 905; Bundeskostengesetze, 24. A. 2003; Mutschler, B.,
|
|
Kostenrecht in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten, 2003; Petzold,
|
|
R./Seltmann, J. v., Das neue Kostenrecht GKG, JVEG, RVG, 2004;
|
|
Schaefer, R., Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen, 2004
|
|
Kraftfahrt ist die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug.
|
|
Kraftfahrtbundesamt ist die oberste Bundesbehörde für den
|
|
Straßenverkehr mit Sitz in Flensburg.
|
|
Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
|
|
Kraftfahrtversicherung →Kraftfahrzeugversicherung
|
|
Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG) ist das ohne Bindung an Bahngleise
|
|
durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeug. Ein K. muss zum
|
|
Betrieb auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von der zuständigen
|
|
|
|
→Behörde besonders →zugelassen werden. Hierfür gelten das
|
|
Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrszulassungsordnung.
|
|
Für den öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen sind besondere
|
|
Regeln in der →Straßenverkehrsordnung aufgestellt. Für Schäden
|
|
Dritter, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (z. B. durch
|
|
Verursachen einer Ausweichbewegung eines Radfahrers, durch
|
|
Verschmutzen einer Fahrbahn, durch Zerstören eines
|
|
Weidegeländetors), hat der →Kraftfahrzeughalter auf Grund einer
|
|
→Gefährdungshaftung einzustehen (§ 7 StVG), daneben auch der
|
|
Fahrzeugführer, der nicht nachweisen kann, dass der →Schaden nicht
|
|
durch sein →Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG).
|
|
Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht; Becker, H./Böhme, K., Kraftverkehrs-HaftpflichtSchäden, 22. A. 2002; Schieferdecker, B., Die Entfernung von Kraftfahrzeugen, 1998; Engel,
|
|
J./Paul, D., Handbuch Kraftfahrzeugleasing, 2000; Ensthaler, J./Funk, M./Stopper, M., Handbuch
|
|
des Automobilvertriebsrechts, 2003
|
|
Kraftfahrzeugbrief (§ 25 StVZO, Fahrzeugbrief) ist die (auf Grund
|
|
einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen) vom
|
|
Fahrzeughersteller ausgefüllte →Urkunde, in der ein bestimmtes
|
|
→Kraftfahrzeug beschrieben und weiter bescheinigt wird, dass das
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Fahrzeug den geltenden Bestimmungen entspricht. Der vom
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→Kraftfahrzeugschein zu unterscheidende K. dient der Sicherung von
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Rechten am Kraftfahrzeug. Er ist kein →Wertpapier.
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Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
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Kraftfahrzeughalter (§ 7 StVG) ist, wer das →Kraftfahrzeug für
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eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt, die ein
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solcher Gebrauch voraussetzt, über das Kraftfahrzeug hat. Der K.
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braucht nicht →Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu sein. Er haftet nach
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§ 7 StVG aus →Gefährdungshaftung für →Schäden Dritter beim
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Betrieb des Kraftfahrzeugs (ausgenommen höhere Gewalt).
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Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
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Kraftfahrzeugschein (§ 24 StVZO, Fahrzeugschein) ist →die
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Urkunde über die behördliche →Zulassung des einzelnen
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→Kraftfahrzeugs zum Betrieb auf öffentlichen Wegen und Plätzen.
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Vor der Zulassung ist der Abschluss einer →Haftpflichtversicherung
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über mindestens 250000 Euro nachzuweisen. Der K. ist vom
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→Kraftfahrzeugbrief zu unterscheiden.
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Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
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Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 KraftStG) ist die für das Halten eines
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→Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhobene
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→Steuer.
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Lit.: Egly, H./Mößlang, G., Kraftfahrzeugsteuerkommentar, 3. A. 1980; Teß, W., Die Veranlagung,
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7. A. 2003
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Kraftfahrzeugversicherung ist die →Kraftfahrzeuge betreffende
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Privatversicherung. Sie ist weitgehend →Haftpflichtversicherung. Als
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solche betrifft sie die mit dem Kraftfahrzeug verursachten Schäden
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Dritter.
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Lit.: Stiefel, E./Hofmann, E., Kraftfahrtversicherung, 17. A. 2000; Bauer, G., Die
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Kraftfahrtversicherung, 5. A. 2002; Becker, H./Böhme, K/Biele, A.,
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Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. A. 2002; Feyock, H. u. a., Kraftfahrtversicherung, 2. A. 2002;
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Müringer, A., Der Kraftfahrtversicherungsvertrag, 1999; Maier, K./Biela, A., Die
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Kraftfahrthaftpflichtversicherung, 2001
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Kraftverkehrsordnung
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Lit.: Willenberg, J., Kraftverkehrsordnung, 4. A. 1991; Kraftverkehrsordnung von A–Z (Lbl.), hg.
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v. Weigelt, W., 3. A. 1991
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krank (Adj.) in der Gesundheit beeinträchtigt, mit vom Durchschnitt
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ungünstig abweichenden Störungen der Lebensvorgänge versehen,
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→Krankheit
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Krankengeld ist im Sozialrecht die von den gesetzlichen
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→Krankenkassen aufgrund der →Krankenversicherung an den
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erkrankten →Arbeitnehmer gewährte Geldleistung zur Deckung des
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Verdienstausfalls. Da der →Arbeitgeber i. d. R. für die ersten
|
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Wochen der Erkrankung zur Fortzahlung von →Entgelt verpflichtet
|
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ist, gewinnt der →Anspruch auf K. erst Bedeutung, wenn die Dauer
|
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der Erkrankung diesen Zeitraum übersteigt. Die Höhe des
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Krankengelds beträgt 80% des Regellohns (§ 47 SGB V).
|
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Geyer, K./Knorr, G./Krasney, O.,
|
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Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (Lbl.), 7. A. 1996; Gerlach, H., Das
|
|
Krankengeld, 7. A. 1997
|
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Krankenhaus (§ 2 Nr. 1 KHG) ist die Einrichtung, in der durch
|
|
ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder
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Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und
|
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in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt
|
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werden können. Verbleibt ein Patient trotz Unterrichtung über das
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Ende der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse im
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K., so kann trotz Widerspruchs gegen die Zahlungspflicht durch das
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konkludente Verhalten des Verbleibens im K. ein
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Krankenhausbehandlungsvertrag in Betracht kommen.
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|
Lit.: Krankenhausrecht, 2. A. 2004; Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Deutsch, E., Das
|
|
Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745; Buse, H., Geeignete
|
|
Rechtsformen für kommunale Krankenhäuser, 2000; Tuschen, K., Bundespflegesatzverordnung, 5.
|
|
A. 2001
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Krankenkasse ist der Träger sozialer →Krankenversicherung. Die K.
|
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ist eine öffentlich-rechtliche →Selbstverwaltungskörperschaft mit
|
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einer Vertreterversammlung, einem Vorstand und einer
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Geschäftsführung als Organ. Sie kann allgemeine Ortskrankenkasse,
|
|
Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, landwirtschaftliche K.,
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knappschaftliche K., Seekrankenkasse oder →Ersatzkasse sein. (In
|
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Deutschland bestanden 1999 rund 770 Krankenkassen.)
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Brinkschulte, E., Krankenhaus und Krankenkassen,
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1998
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Krankenschein ist die von einer →Krankenversicherung einem
|
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Versicherten zur Vorlage beim →Kassenarzt ausgestellte
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Bescheinigung über den Anspruch auf Krankenhilfe. Für jedes
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Kalendervierteljahr wird grundsätzlich nur ein K. ausgestellt. Der K.
|
|
dient als Grundlage für die Abrechnung der Krankheitskosten
|
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zwischen Arzt und Krankenkasse.
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Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Eberle, G., Krankenschein-Ausgabesysteme, 1980
|
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Krankenversicherung ist die →Versicherung gegen Krankheit. Im
|
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Verwaltungsrecht ist die (soziale) K. die Versicherung gegen Kosten
|
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aus Krankheit, Mutterschaft und Tod. Sie ist ein Zweig der
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→Sozialversicherung, für den SGB V gilt. Versicherungspflichtig
|
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sind alle →Arbeitnehmer mit einem Jahresverdienst bis zu 75% der
|
|
|
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für die Rentenversicherung geltenden →Beitragsbemessungsgrenze,
|
|
→Arbeitslose, Rentner, Lehrlinge und gewisse Selbständige sowie
|
|
Studenten, soweit sie nicht als Familienangehörige Anspruch auf
|
|
Familienhilfe haben oder durch eine private Krankenversicherung
|
|
ausreichend geschützt sind. Die K. gewährt Krankenhilfe,
|
|
Mutterschaftshilfe, Sterbegeld und Familienhilfe. Die private K.
|
|
beruht auf einem →Versicherungsvertrag zwischen einem
|
|
Versicherten und einem →Versicherer. Der Versicherte leistet bei ihr
|
|
unmittelbar z. B. an den Arzt und erhält die Kosten vom Versicherer
|
|
satzungsgemäß erstattet. (In Deutschland waren 1995 rund 88,5% der
|
|
Bevölkerung in der gesetzlichen K., 9,0% in einer privaten K., 2,4%
|
|
in sonstigen staatlichen Krankenschutzeinrichtungen versichert und
|
|
nur 0,1% ohne Krankenversicherungsschutz.)
|
|
Lit.: Aichberger, F., Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung (Lbl.), 5. A.
|
|
2002; SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, 11. A. 2002; Bach, P./Moser, H., Private
|
|
Krankenversicherung, 3. A. 2002; Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung (Lbl.), hg. v.
|
|
Krauskopf, D., 46. A. 2003; Straub, V., Gesetzliche Krankenversicherung, 2. A. 1999; Cramer, D.,
|
|
Der medizinische Dienst der Krankenversicherung, 1998; Merkens, G./Birkelen, W. v., Gesetzliche
|
|
oder private Krankenversicherung, 2. A. 1998; Muckel, S., Das Krankenversicherungsrecht in der
|
|
ständigen Reform, JuS 1999, 946; Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung –
|
|
USK (CD-ROM); Gesetzliche Krankenversicherung, hg. v. Kruse, J./Hänlein, A., 2. A. 2003;
|
|
Hiddemann, T., Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, NJW 2004,
|
|
7
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|
Krankheit ist der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand,
|
|
der ärztlicher Behandlung bedarf (oder bzw. und Arbeitsunfähigkeit
|
|
zur Folge hat). Die K. löst Ansprüche aus der →Krankenversicherung
|
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aus. Im Arbeitsrecht entsteht ein Anspruch auf →Fortzahlung von
|
|
→Entgelt, doch kann der Arbeitgeber mittlerer oder kleiner
|
|
Unternehmen bei lang dauernder K. eines Arbeitnehmers diesem
|
|
gegebenenfalls auch kündigen. Ist die K. von einem Dritten
|
|
verursacht worden, kommt ein Anspruch auf →Schadensersatz gegen
|
|
den Dritten in Betracht.
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|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Peter, J., Das Recht auf Einsicht in
|
|
Krankenunterlagen, 1989; Bauer, J. u. a., Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. A. 1996; Dodegge,
|
|
G./Zimmermann, W., Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, 2000
|
|
Kreation (F.) Schaffung, Erschaffung, Ausstellung
|
|
Kreationstheorie ist die auf die Kreation abstellende Theorie über
|
|
die Entstehung der Verpflichtung (im Wertpapierrecht). Sie nimmt an,
|
|
dass die →Verpflichtung aus einem →Wertpapier mit der bloßen
|
|
Ausstellung (Kreation) des Papiers entsteht. Dabei wird der Schutz
|
|
des →Ausstellers zu wenig beachtet.
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Kredit ist die zeitweise Überlassung von eigenen Mitteln an einen
|
|
andern zur wirtschaftlichen Verwertung (z. B. Darlehen, s. a. §§ 19
|
|
KWG, 265b III StGB). Die Gewährung von K. geschieht zumeist im
|
|
Rahmen eines schuldrechtlichen →Rechtsgeschäfts. Nach der
|
|
Ausgestaltung im Einzelnen können verschiedene Arten von K.
|
|
unterschieden werden (z. B. Personalkredit, Realkredit, Akzeptkredit,
|
|
Verbraucherkredit u. a.).
|
|
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|
Lit.: Köndgen, J., Gewährung und Abwicklung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite, 3. A. 1994;
|
|
Lauer, J., Notleidender Kredit, 3. A. 1998; Europäisches Recht der Kreditwirtschaft, koord. v.
|
|
Heegemann, V., 1999
|
|
Kreditauftrag (§ 778 BGB) ist der Auftrag an eine andere Person, im
|
|
eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit
|
|
(Darlehen oder Finanzierungshilfe) zu geben. Der K. ist ein Auftrag.
|
|
Er führt zur Haftung des Auftraggebers als →Bürge für die
|
|
entstehende Verbindlichkeit.
|
|
Lit.: Frese, J., Der Kreditauftrag, 1966
|
|
Kreditbetrug (§ 265b StGB) ist die falsche Angabe wirtschaftlicher
|
|
Verhältnisse gegenüber einem andern Unternehmen anlässlich der
|
|
Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines
|
|
Kredits für ein Unternehmen.
|
|
Lit.: Lampe, E., Der Kreditbetrug, 1980
|
|
Kreditbrief ist die →Anweisung (§ 783 BGB), bei welcher der
|
|
Aussteller (Anweisende) eine andere Person (Anweisungsempfänger)
|
|
ermächtigt, bei dem Angewiesenen für Rechnung des Anweisenden
|
|
unter Vorzeigung des Briefs Geldbeträge bis zu einem Höchstbetrag
|
|
zu erheben (z. B. Reisekreditbrief).
|
|
Kreditgeber ist eine Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen
|
|
oder beruflichen Tätigkeit einen →Kredit gewährt (Darlehensgeber §
|
|
491 BGB).
|
|
Kreditinstitut (§ 1 KWG) ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte
|
|
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in
|
|
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
|
|
(ausgenommen aber z. B. Bundesbank § 2 KWG). Der Betrieb eines
|
|
Kreditinstituts bedarf der →Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für
|
|
das Kreditwesen. Der Betreiber ist Kaufmann.
|
|
Lit.: Lehnhoff, J./Mielk, H., Gesetz über das Kreditwesen, 3. A. 1998
|
|
Kreditkarte ist die von einem →Aussteller ausgestellte →Urkunde,
|
|
die den →Inhaber berechtigt, bei bestimmten (angeschlossenen)
|
|
Personen eine Leistung ohne sofortige Gegenleistung in Anspruch zu
|
|
nehmen. Über die dabei entstehenden Darlehen wird periodisch
|
|
abgerechnet. Die K. beruht auf einem Rechtsgeschäft zwischen
|
|
Aussteller und Empfänger.
|
|
Lit.: Pense, J., Kreditkartenbedingungen, 1998; Pichler, R., Kreditkartenzahlungen im Internet,
|
|
NJW 1998, 3234; Meder, S., Die Haftung im beleglosen Fernabsatz-Kreditkartengeschäft, NJW
|
|
2000, 2076; Kienholz, G., Die Zahlung mit Kreditkarte, 2000; Schnauder, F., Risikozuordnung bei
|
|
unbefugter Kreditkartenzahlung, NJW 2003, 849
|
|
Kreditkauf ist der →Kauf, bei dem der Kaufpreis nicht sofort bezahlt
|
|
wird (Barkauf), sondern als Kredit belassen wird.
|
|
Lit.: Hopt, K./Mülbert, P., Kreditrecht, 1989
|
|
Kreditsicherung ist die Sicherung eines →Kredits durch
|
|
Rechtsgeschäft (z. B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek,
|
|
Grundschuld, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung).
|
|
Lit.: Bülow, P., Recht der Kreditsicherheiten, 6. A. 2003; Das Recht der Kreditsicherung, hg. v.
|
|
Lwowski, H., 8. A. 2000; Reinicke, D./Tiedtke, K., Kreditsicherung, 4. A. 2000; Wilmowsky, P. v.,
|
|
Europäisches Kreditsicherungsrecht, 1996; Weber, H., Kreditsicherheiten, 7. A. 2002; Gaberdiel,
|
|
H., Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. A. 2000; Lwowski, J./Merkel, H., Kreditsicherheiten,
|
|
8. A. 2003
|
|
Kreditvermittlungsvertrag oder Darlehensvermittlungsvertrag (§§
|
|
|
|
655aff. BGB) ist der schriftformbedürftige Vertrag (Maklervertrag),
|
|
nach dem ein Unternehmer es unternimmt, einem Verbraucher gegen
|
|
Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die
|
|
Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
|
|
nachzuweisen.
|
|
Kreditvertrag ist der Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem
|
|
Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens,
|
|
eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe
|
|
gewährt oder zu gewähren (Verbraucherdarlehensvertrag) verspricht.
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Kreditwesengesetz ist das das Kreditwesen ordnende Gesetz.
|
|
Lit.: Kreditwesengesetz (Lbl.), hg. v. Consbruch, J./Möller, A./Bähre, I./Schneider, M., 69. A. 2003;
|
|
Szagunn/Haug/Ergenzinger, Gesetz über das Kreditwesen, 6. A. 1997; Nirk, R., Das
|
|
Kreditwesengesetz, 11. A. 1999; Gesetz über das Kreditwesen (Lbl.), hg. v. Consbruch, J. u. a.,
|
|
13. A. 2002; Schork, L., Gesetz über das Kreditwesen, 21. A. 2001; Lehnhoff, J./Mielk, H., Gesetz
|
|
über das Kreditwesen, 3. A. 1998; KWG-Kommentar, hg. v. Boos, K. u. a., 2000; Reischauer,
|
|
F./Kleinhans, J., Kreditwesengesetz (Lbl.), 2003; Schlette, V., Grundlinien des
|
|
Kreditwirtschaftsrechts, JuS 2001, 1151
|
|
Kreditwucher →Leistungswucher
|
|
Kreis ist die kleinere →Gebietskörperschaft, die eine Mehrzahl von
|
|
→Gemeinden zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben (z. B.
|
|
öffentlicher Sicherheit und Ordnung, Bauaufsicht) in der Form der
|
|
→Selbstverwaltung zusammenfasst (, wobei das Verhältnis von Kreis
|
|
und Gemeinden im Einzelnen umstritten ist). Organe des Kreises sind
|
|
→Kreistag, →Kreisausschuss und →Landrat. Daneben ist der K.
|
|
zugleich unterer staatlicher Verwaltungsbezirk, so dass der Landrat
|
|
gleichzeitig kommunale Aufgaben und staatliche Aufgaben
|
|
wahrnimmt.
|
|
Lit.: Schmidt-Eichstaedt, G./Stade, I./Borchmann, M., Die Gemeindeordnungen und
|
|
Kreisordnungen in der Bundesrepublik Deutschland, (Lbl.); Seele, G., Die Kreise in der
|
|
Bundesrepublik Deutschland, 1990; Kreisrecht, hg. v. Henneke, H., 1994
|
|
Kreisausschuss ist das kollegiale, vollziehende Verwaltungsorgan
|
|
des →Kreises. Der K. vertritt den Kreis, bereitet die Beschlüsse des
|
|
Kreistags vor und vollzieht sie. Er besteht aus dem →Landrat und
|
|
mehreren vom Kreistag gewählten Kreisbeigeordneten.
|
|
Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 4. A. 1990;
|
|
Kreisrecht, hg. v. Henneke, H., 1994
|
|
Kreisfrei ist im Verwaltungsrecht eine Eigenschaft einer
|
|
→Gemeinde, die im Fehlen der Zugehörigkeit zu einem →Kreis
|
|
besteht (bestimmte große Städte wie Düsseldorf, Frankfurt am Main,
|
|
München, Nürnberg, Stuttgart). Die kreisfreie Stadt nimmt in ihrem
|
|
Gebiet außer ihren Selbstverwaltungsaufgaben auch die Aufgaben des
|
|
Kreises und der unteren staatlichen →Verwaltungsbehörde wahr. Sie
|
|
unterliegt insoweit der →Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.
|
|
Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Kommunalrecht, 1982
|
|
Kreislaufwirtschaftsrecht ist die Gesamtheit der der
|
|
Wiederverwertung von →Abfall dienenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Fritsch, K., Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, 1996; Jarass, H./Ruchay,
|
|
D./Weidemann, C., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Lbl.), 12. A. 2003; Kunig, P./Paetow,
|
|
S./Versteyl, L., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 2003; Frenz, W., Kreislaufwirtschafts-
|
|
|
|
und Abfallgesetz, 2. A. 1998; Queitsch, P., Das kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 1999;
|
|
Kunig, P./Paetow, S./Versteyl, L., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 2003
|
|
Kreisordnung ist das (staatliche,) →Kreise betreffende
|
|
Landesgesetz.
|
|
Lit.: Kreisrecht, hg. v. Henneke, H., 1994
|
|
Kreistag ist das das Kreisrecht beschließende (, willensbildende)
|
|
Verwaltungsorgan des →Kreises. Gemäß Art. 28 I 2 GG muss der K.
|
|
aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen
|
|
→Wahlen hervorgegangen sein. Als Vertretungskörperschaft sind
|
|
ihm die Entscheidungen grundsätzlicher Art vorbehalten (z. B.
|
|
Änderung der Kreissatzung, Feststellung des Kreishaushalts,
|
|
Bestellung des Hauptverwaltungsbeamten). In einigen Ländern steht
|
|
statt des Hauptverwaltungsbeamten ein besonders gewählter
|
|
Vorsitzender dem K. vor.
|
|
Lit.: Trumpp, E./Pokrop, R., Der Kreistag in Baden-Württemberg, 3. A. 1994
|
|
Kreisverfassung ist die Gesamtheit der die innere Organisation des
|
|
→Kreises betreffenden Rechtssätze. Die K. sieht regelmäßig einen
|
|
→Kreistag als willensbildendes und leitendes Organ vor. Dazu
|
|
kommen →Kreisausschuss und Hauptverwaltungsbeamter
|
|
(→Landrat).
|
|
Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990
|
|
Kreuzverhör (§ 239 StPO) ist die Vernehmung der von der
|
|
→Staatsanwaltschaft und dem →Angeklagten benannten →Zeugen
|
|
und →Sachverständigen durch den Staatsanwalt und den
|
|
→Verteidiger (statt durch den Vorsitzenden des →Gerichts). Das K.
|
|
ist auf übereinstimmenden Antrag der →Staatsanwaltschaft und des
|
|
Verteidigers zulässig. Es ist in der Praxis ungebräuchlich, hat aber im
|
|
angloamerikanischen Strafprozess grundlegende Bedeutung.
|
|
Krieg (Anstrengung) ist die Austragung von Streitigkeiten zwischen
|
|
→Staaten mit Gewalt (str.). Als gerechter K. galt seit der Spätantike
|
|
(Augustin) der K. als Mittel zur Wiederherstellung verletzten Rechts,
|
|
mit einem gerechten Ziel und unter Anwendung rechtmäßiger
|
|
Methoden. Die Gegenwart bemüht sich, Kriege wegen ihrer
|
|
verheerenden Folgen möglichst zu vermeiden, weswegen
|
|
insbesondere der →Angriffskrieg (anders als der Krieg gegen den
|
|
Terrorismus) verboten wurde (vgl. Art. 26 GG).
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Schroeder, J., Die Kriegsgefahr im deutschen Versicherungsrecht, 1996
|
|
Kriegsdienst ist die tätige Mitwirkung an einem →Krieg durch
|
|
Leistung einer kriegerischen Handlung. Dies kann mit und ohne
|
|
Waffen geschehen. Der →Staat kann grundsätzlich den K. zur Pflicht
|
|
des →Staatsbürgers machen.
|
|
Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG) ist die aus
|
|
Gewissensgründen folgende Verweigerung des →Kriegsdiensts mit
|
|
der →Waffe. Sie ist nach Art. 4 III GG zulässig. Als
|
|
Belastungsausgleich kann gemäß Art. 12a II GG an die Stelle des
|
|
Kriegsdiensts ein →Ersatzdienst treten.
|
|
Lit.: Steinlechner, W., Kriegsdienstverweigerungsgesetz, 1990; Brecht, H.,
|
|
Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 4. A. 1999; Ciezki, N., Für das Recht auf
|
|
Kriegsdienstverweigerung, 1999
|
|
Kriegsgefangener ist der während eines →Kriegs in die
|
|
Herrschaftsgewalt (Gefangenschaft) des Kriegsgegners geratene
|
|
|
|
→Soldat. Im Gegensatz zur früheren völligen Rechtlosigkeit
|
|
gewähren ihm neuzeitliche völkerrechtliche Vereinbarungen
|
|
(→Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen) bestimmte
|
|
Mindestrechte (z. B. ausreichende Versorgung, Unterbringung in
|
|
hygienisch einwandfreien Lagern, Unzulässigkeit der Erzwingung
|
|
von Aussagen, Entlassung nach Ende der Feindseligkeiten). Die
|
|
Freiheit ist ihm entzogen.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Kriegsgericht ist im neuzeitlichen Recht das besondere →Gericht für
|
|
→Soldaten, später für Straftaten der Soldaten, insbesondere während
|
|
eines →Kriegs.
|
|
Lit.: Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994
|
|
Kriegsrecht ist die Gesamtheit der in einem →Krieg zwischen den
|
|
beteiligten →Staaten und gegenüber neutralen Staaten geltenden
|
|
Rechtssätze sowie im innerstaatlichen Recht die Gesamtheit der
|
|
während eines Kriegs geltenden besonderen innerstaatlichen
|
|
Rechtssätze (z. B. Zwangswirtschaft). Das völkerrechtliche K. ist
|
|
teilweise in Form von völkerrechtlichen Vereinbarungen (→Haager
|
|
Landkriegsordnung) festgelegt worden (z. B. Verbot unnötiger Leiden
|
|
verursachender Waffen). Eine Verletzung des Kriegsrechts kann
|
|
→Kriegsverbrechen sein.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Berber, F., Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 2 Kriegsrecht, 2. A. 1969;
|
|
Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979; Hinz, J., Kriegsvölkerrecht,
|
|
1984
|
|
Kriegsverbrechen ist das in Zusammenhang mit einem →Krieg
|
|
begangene →Verbrechen.
|
|
Lit.: Kriegsverbrechen, hg. v. Gutmann, R., 2000
|
|
Kriegswaffenkontrollgesetz ist das der Kontrolle von Kriegswaffen
|
|
dienende Gesetz.
|
|
Lit.: Poltmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. A. 1994; Poser und Groß Naedlitz, H. v., Die
|
|
Genehmigungsentscheidung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, 1999; Hinder, J., Der
|
|
Ausfuhrverantwortliche, 1999
|
|
Kriminalistik ist die Lehre von der Aufklärung und Verhinderung
|
|
des →Verbrechens. Sie umfasst Kriminaltaktik und Kriminaltechnik.
|
|
Teilweise wird sie als Teilgebiet der →Kriminologie angesehen.
|
|
Lit.: Ackermann, R./Clages, H./Roll, H., Handbuch der Kriminalistik, 2000; Brodag, W.,
|
|
Kriminalistik, 8. A. 2001
|
|
Kriminalität (Straffälligkeit) ist die Begehung von →Straftaten. Sie
|
|
ist ein Teil menschlichen →Verhaltens überhaupt. Sie lässt sich nach
|
|
der Art der Tat (z. B. Vermögenskriminalität) wie des Täters (z. B.
|
|
→Jugendkriminalität) gliedern. Die K. ist der Gegenstand sowohl der
|
|
→Kriminologie wie auch des →Strafrechts.
|
|
Lit.: Schwind, Kriminologie; Walter, M., Jugendkriminalität, 2. A. 2000; Sieber, U./Bögel, M.,
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Logistik der organisierten Kriminalität, 1993
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Kriminalpolizei ist die Abteilung der (→Vollzugs-)Polizei, die für
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die Bekämpfung von →Straftaten (Aufklärung begangener Straftaten,
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u. U. Verhütung drohender Straftaten) zuständig ist. Die K. hat im
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Verhältnis zur →Staatsanwaltschaft im →Ermittlungsverfahren ein
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Recht des ersten Zugriffs (§ 163 StPO), ist aber insgesamt nur
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Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft (→Hilfsbeamte der
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Staatsanwaltschaft). Die Kriminalpolizeibehörden sind grundsätzlich
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→Landesbehörden, ausgenommen das →Bundeskriminalamt in
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Wiesbaden.
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Lit.: Götz, Polizeirecht
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Kriminalprognose ist die vermutende Vorausschau (Prognose) über
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das wahrscheinliche Verhalten eines Täters oder eines andern
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Menschen.
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Lit.: Volckart, B., Praxis der Kriminalprognose, 1999
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Kriminalstatistik ist die zahlenmäßige Übersicht über die bekannt
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gewordenen →Straftaten, die ermittelten Täter und die verurteilten
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Täter.
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Lit.: Kerner, H., Verbrechenswirklichkeit und Strafverfolgung, 1973; Polizeiliche Kriminalstatistik
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2002 Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Bundeskriminalamt, 2003
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kriminell (Adj.) verbrecherisch
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Kriminologie ist die geordnete Gesamtheit des Erfahrungswissens
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über das →Verbrechen, über den Rechtsbrecher, über die negativ
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soziale Auffälligkeit und über die Kontrolle dieses Verhaltens. Sie
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gliedert sich in Kriminalanthropologie (Kriminalbiologie,
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Kriminalpsychologie) und Kriminalsoziologie. Für das Strafrecht ist
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sie empirische Grundlagenwissenschaft.
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Lit.: Göppinger, Kriminologie; Schwind, Kriminologie; Eisenberg, U., Kriminologie, 5. A. 2000;
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Kaiser, G./Schöch, H., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 5. A. 2001; Bock, M.,
|
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Kriminologie, 2. A. 2000; Eisenberg, U., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 7. A. 2004;
|
|
Kunz, K., Kriminologie, 3. A. 2001; Albrecht, P., Kriminologie, 2. A. 2002; Meier, B.,
|
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Kriminologie, 2003
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Kroatien ist der südlich von Slowenien liegende, 1991 von
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Jugoslawien verselbständigte südosteuropäische Staat.
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Lit.: Heidersbach, U., Kroatien, Rechtstips für Exporteure, 1997; Brandic, D., Njemacko-hrvatski
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gospodarski pravni rjecnik – Deutsch-kroatisches Wirtschafts- und Rechtswörterbuch, 1998
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Krone (Kranz) ist in der Rechtsgeschichte (und im ausländischen
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Recht) das Sinnbild der Würde und Macht des Kaisers, Königs oder
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sonstigen Fürsten bzw. stellvertretend die damit verbundene Person
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bzw. das damit verbundene Amt.
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Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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Kronzeuge ist im (angloamerikanischen) Strafverfahrensrecht der
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→Zeuge des →Staats (bzw. der Krone im Verfahren der Krone)
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gegen den →Angeklagten (vielfach ein Mittäter oder Teilnehmer der
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Straftat, vgl. §§ 19 VI, 129a V, 261 X StGB).
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Lit.: Breucker, M., Die Bewährung der Kronzeugenregelung, 1997; Mühlhoff, U./Mehrens, S., Das
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Kronzeugengesetz, 1999
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KSZE (F.) (regionale) Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
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in Europa →OSZE
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Kulpakompensation ist im gemeinen Recht die Berücksichtigung
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des Mitverschuldens im Wege einer Aufrechnung, die zum Verlust
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des Ersatzanspruchs führt.
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Lit.: Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
|
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Kultur ist die Gesamtheit der Lebensäußerungen eines Volks,
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insbesondere die Gesamtheit der Bestrebungen nach Verfeinerung der
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menschlichen Persönlichkeit unter Zurückdrängung ihrer Triebnatur.
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Sie umfasst vor allem Bildung, Wissenschaft und Kunst. Ihre
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Verwaltung ist in Deutschland Teil der Landesverwaltung
|
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(Kulturverwaltungsrecht).
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Lit.: Kultur und Recht, hg. v. Röckrath, G. u. a., 1998; Streinz, R., Internationaler Schutz von
|
|
Museumsgut, 1998; Berndt, J., Internationaler Kulturgüterschutz, 1998; Hipp, A., Schutz von
|
|
Kulturgütern in Deutschland, 2000; Naucke, M., Der Kulturbegriff, 2000; Britz, G., Kulturelle
|
|
Rechte und Verfassung, 2000; Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. A. 2001; Klein, A.,
|
|
Kultur-Marketing, 2001; Fiedler, W./Turner, S., Bibliographie zum Recht des internationalen
|
|
Kulturgüterschutzes, 2003
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Kulturhoheit ist die Zuständigkeit in kulturellen Angelegenheiten
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(z. B. Schule, Rundfunk). Sie steht nach dem Grundgesetz den
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→Ländern zu (vgl. Art. 30 GG). Durch Art. 91a GG ist allerdings der
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Ausbau und Neubau von →Hochschulen zur
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→Gemeinschaftsaufgabe geworden.
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Kulturkampf ist in der Rechtsgeschichte der Kampf zwischen dem
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→Staat und der katholischen →Kirche um die Säkularisierung von
|
|
Staat und Gesellschaft (1871–1890).
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Lit.: Schmidt-Volkmer, E., Der Kulturkampf in Deutschland 1871–1890, 1962
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Kulturverwaltungsrecht ist die unter Anerkennung freiheitlichautonomer Eigengesetzlichkeiten vom →Staat erlassene verbindliche
|
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Ordnung für die Bereiche →Bildung, →Wissenschaft und →Kunst.
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Bildung ist dabei jede staatliche Tätigkeit, durch welche die geistige
|
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Entwicklung des Einzelnen gefördert wird (Schule,
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Erwachsenenbildung). Im K. besteht ein höheres Maß an Autonomie,
|
|
Freiheit und Distanz zur Zwangsgewalt des Staats als in andern
|
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Verwaltungszweigen.
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|
Lit.: Oppermann, T., Kulturverwaltungsrecht, 1969; Ehrhardt, M., Kulturverwaltungsrecht im
|
|
Wandel, 1980; Häberle, P., Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982
|
|
Kummer ist die seit dem 17. Jahrhundert verdrängte ältere
|
|
Bezeichnung für →Arrest.
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|
Lit.: Köbler, G., Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995
|
|
Kumulation (F.) Häufung
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Kumulationsprinzip (§ 53 II StGB) ist der Grundsatz, dass mehrere
|
|
→Strafen nebeneinander (kumulativ) ausgesprochen werden. Es
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kommt bei →Tatmehrheit zur Anwendung, soweit das
|
|
→Asperationsprinzip ausnahmsweise nicht gilt oder im Einzelfall
|
|
nicht angewandt wird.
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Lit.: Schweling, O., Die Bemessung der Gesamtstrafe, GA 1955, 289
|
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kumulativ (Adj.) häufend
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kumulative Kausalität →Kausalität, kumulative
|
|
kumulative Schuldübernahme →Schuldübernahme, kumulative
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kündigen →Kündigung
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Kündigung ist die auf die Beendigung eines →Schuldverhältnisses
|
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(Dauerschuldverhältnisses) gerichtete empfangsbedürftige
|
|
→Willenserklärung (z. B. §§ 542, 543, 620 II, 671, 723 BGB). Sie ist
|
|
ein einseitiges →Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zum →Rücktritt ist
|
|
sie nicht auf Rückabwicklung, sondern nur auf gegenwärtige oder
|
|
zukünftige Abwicklung gerichtet. Sie kann ordentliche K. und
|
|
außerordentliche K., befristete K. und unbefristete (fristlose) K. sein,
|
|
wobei die ordentliche K. meist befristete K. und die außerordentliche
|
|
K. meist fristlose K. ist. Die außerordentliche Kündigung bedarf
|
|
eines wichtigen Grunds (§ 314 BGB), d. h. des Vorliegens von
|
|
Tatsachen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
|
|
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
|
|
|
|
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
|
|
bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bis
|
|
zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (z. B.
|
|
Diebstahl im Betrieb, dringender Diebstahlsverdacht, beharrliche
|
|
Arbeitsverweigerung, beharrliches Leugnen vorsätzlicher
|
|
Gleitzeitmanipulation, Alkoholismus, nicht Einschlafen während der
|
|
Nachtarbeit, im Vereinsrecht z. B. rückwirkende Beitragserhöhung).
|
|
Langjährig Beschäftigten, die wegen Krankheit nur noch
|
|
eingeschränkt beschäftigt werden können, darf nur in Ausnahmefällen
|
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außerordentlich gekündigt werden. Einer Prostituierten, die in einem
|
|
zur privaten Nutzung gemieteten Wohnhaus Freier empfängt, darf
|
|
nicht ohne Abmahnung gekündigt werden. Im Arbeitsrecht muss
|
|
(außer der außerordentlichen K. auch) die ordentliche, nach § 623
|
|
BGB der Schriftform bedürftige K. sozial gerechtfertigt sein (§ 1 I
|
|
KSchG), wenn sie wirksam sein soll. Sozial gerechtfertigt ist eine K.
|
|
dann, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem
|
|
Verhalten des Arbeitnehmers liegen (z. B. mangelnde Eignung), oder
|
|
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
|
|
Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
|
|
Ein Sonderfall der K. ist die →Änderungskündigung. Für das
|
|
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, legt § 621 BGB die
|
|
allgemeinen Kündigungsfristen der ordentlichen K. fest. Die
|
|
einheitliche Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung von
|
|
Arbeitsverhältnissen beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines
|
|
Monats (§ 622 I BGB). Die Kündigungsfrist bei K. durch den
|
|
Arbeitgeber (1–7 Monate) hängt von der Dauer der
|
|
Betriebszugehörigkeit ab (§ 622 II BGB).
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Stahlhacke, E./Preis,
|
|
U./Vossen, R., Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. A. 2002; Berkowsky, W.,
|
|
Die betriebsbedingte Kündigung, 5. A. 2002; Berkowsky, W., Die personen- und verhaltensbedingte
|
|
Kündigung, 3. A. 1997; Pfeifer, F., Kündigung von Wohnraummietverhältnissen, 6. A. 1998;
|
|
Lepke, A., Kündigung bei Krankheit, 11. A. 2003; Kiel, H./Koch, U., Die betriebsbedingte
|
|
Kündigung, 2000; Kündigung und Kündigungsschutz in der betrieblichen Praxis, hg. v. Henssler,
|
|
M./Moll, W., 2000; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. A. 2004
|
|
Kündigungsschutz ist der gesetzliche Schutz gegen eine Kündigung
|
|
(z. B. KSchG im Arbeitsrecht, § 133 HGB im Gesellschaftsrecht).
|
|
Der K. kann verschiedene Personengruppen erfassen (z. B.
|
|
Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitglieder). Er kann auf
|
|
verschiedene Weise geltend zu machen sein (z. B. § 4 KSchG
|
|
Kündigungsschutzklage).
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003; Hoyningen-Huene, G.
|
|
v./Linck, R. Kündigungsschutzgesetz, 13. A. 2002; Stahlhacke, E./Preis, U./Vossen, R., Kündigung
|
|
und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. A. 2002; Gemeinschaftskommentar zum
|
|
Kündigungsschutzgesetz, red. v. Becker, F. u. a., 6. A. 2002; Löwisch, M., Kommentar zum
|
|
Kündigungsschutzgesetz, 8. A. 2000; Dorndorf, E./Weller, B./Hauck, F., Heidelberger Kommentar
|
|
zum Kündigungsschutzgesetz, 4. A. 2001; Backmeister, T./Trittin, W./Mayer, U.,
|
|
Kündigungsschutzgesetz, 2. A. 2002; Kittner, M./Däubler, W./Zwanziger, B.,
|
|
Kündigungsschutzrecht, 5. A. 2001; Kündigungsschutzgesetz, hg. v. Sowka, 2. A. 2000; Fiebig,
|
|
S./Gallner, I./Griebeling, J., Handkommentar Kündigungsschutzgesetz, 2. A. 2004; Rüthers, B.,
|
|
Vom Sinn und Unsinn des geltenden Kündigungsschutzrechts, NJW 2002, 1601; Willemsen, H. u.
|
|
a., Kündigungsschutz nach der Reform, NJW 2004, 177
|
|
|
|
Kunst ist allgemein das bestimmte Können und besonders die an
|
|
ästhetischen Werten ausgerichtete Gestaltung gleich welcher Form
|
|
(z. B. Dichtung, Malerei, Musik, Plastik). →Kunstfreiheit
|
|
Lit.: Maaßen, W., Kunst oder Gewerbe, 3. A. 2001; Braun, J., Kunstprozesse, 1995; Gerlach, T.,
|
|
Haftung für fehlerhafte Kunstexpertisen, 1998
|
|
Kunstfehler ist der Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer
|
|
Kunst oder Wissenschaft, insbesondere der medizinischen
|
|
Wissenschaft, der im Schuldrecht eine →Schadensersatzverpflichtung
|
|
begründen, im Strafrecht eine →Straftat darstellen kann.
|
|
Lit.: Högermeyer, H., Ärztliche Kunstfehler, 1995
|
|
Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) ist im Verfassungsrecht die Freiheit des
|
|
künstlerischen Schaffens sowie die Möglichkeit, Geschaffenes in den
|
|
Kommunikationsvorgang einzubringen. Eine Schranke der K. bildet
|
|
das Persönlichkeitsrecht anderer. Die Abgrenzung von straffreier
|
|
Kunst und strafbarer Rechtsverletzung ist im Einzelfall schwierig.
|
|
Lit.: Henschel, F., Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1990, 1937;
|
|
Würkner, J., Das Bundesverfassungsgericht und die Freiheit der Kunst, 1994; Beisel, D., Die
|
|
Kunstfreiheitsgarantie, 1998
|
|
Künstler ist der →Kunst schaffende Mensch.
|
|
Lit.: Der Künstler und sein Recht, hg. v. Fischer, H./Reich, S., 1992; Jürgensen, A., Ratgeber
|
|
Künstlersozialversicherung, 2002
|
|
künstlich (Adj.) durch Kunst erfolgend, nicht natürlich
|
|
Kunstverwaltungsrecht →Kulturverwaltungsrecht
|
|
Kupon (franz. [M.] coupon) (§§ 803, 804 BGB) ist das →Wertpapier
|
|
(Inhaberpapier), dessen Vorlage den Vorlegenden als zur
|
|
Entgegennahme von →Zinsen und →Dividenden berechtigt erweist.
|
|
Kuppelei war bis 1973 der Straftatbestand der Förderung sexueller
|
|
Handlungen zwischen andern. In der Gegenwart werden die
|
|
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (unter 16 Jahren)
|
|
und die Förderung der Prostitution mit Freiheitsstrafe bis zu drei
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 180 I, 180a StGB).
|
|
Kuratel (F.) Pflegschaft, Vormundschaft
|
|
Kurator ([M.] Pfleger) ist vielfach der Leiter der staatlichen
|
|
Verwaltung einer →Universität.
|
|
Kurfürst ist im deutschen Recht (seit dem 13. Jh.) ein Fürst, dem
|
|
(aus bisher nicht eindeutig gesicherten Gründen) das Recht zusteht,
|
|
bei der →Wahl (Kur) des →Königs mitzuwirken. Die Kurfürsten
|
|
bilden einen geschlossenen Kreis von 7 (Erzbischöfe von Mainz,
|
|
Trier und Köln, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf
|
|
von Brandenburg, König von Böhmen), später bis zu 10 Fürsten.
|
|
1806 gehen mit dem Heiligen Römischen Reich die Kurfürsten unter.
|
|
Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Kurie (lat. coviria [F.] Männergemeinschaft) ist im römischen Recht
|
|
eine Untergliederung der →Volksversammlung (comitia curiata) und
|
|
im katholischen →Kirchenrecht die aus mehreren
|
|
Kardinalskongregationen, Ämtern und Gerichtshöfen (darunter die
|
|
→rota Romana) bestehende, zentrale Verwaltungsbehörde des
|
|
→Papsts.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
|
Kurs ist der Preis eines →Wertpapiers oder einer andern
|
|
börsenfähigen →Ware an der →Börse.
|
|
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Kurzarbeit ist die aus betrieblichen Gründen zeitmäßig verkürzte
|
|
→Arbeit. Sie ist auf Grund von →Tarifverträgen oder auf →Antrag
|
|
des →Arbeitgebers mit Genehmigung des Landesarbeitsamts
|
|
zulässig. Durch sie wird der Lohnanspruch entsprechend verringert
|
|
und entsteht u. U. ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus der
|
|
Arbeitslosenversicherung (§§ 169ff. SGB III, bei Arbeitskämpfen
|
|
§ 174 SGB III).
|
|
Lit.: Bähringer, H./Spiegelhalter, H., Kurzarbeit, 12. A. 1993
|
|
Kurzarrest (§ 16 III JGG) ist der →Arrest bis zu 6 Tagen. Er ist
|
|
→Jugendarrest und damit →Zuchtmittel. Er wird statt
|
|
→Freizeitarrest verhängt, wenn dieser aus erzieherischen Gründen
|
|
unzweckmäßig und der zusammenhängende Vollzug aus
|
|
erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint und weder die
|
|
Ausbildung noch die Arbeit des →Jugendlichen beeinträchtigt
|
|
werden.
|
|
Kurzvortrag ist der kurze Vortrag (als Teil einer Prüfung).
|
|
Lit.: Kaiser, W./Schöneberg, B., Der Kurzvortrag im Assessorexamen, 3. A. 2001; MüllerChristmann, B., Der Kurzvortrag, 3. A. 2000
|
|
Küste ist die Begrenzung des Meers durch das Land.
|
|
Küstengewässer ist das der Küste eines Staats angrenzende Gewässer
|
|
des offenen Meers (bis zu einer bestimmten Entfernung von 3, 12
|
|
oder 200 Seemeilen). Über die K. beanspruchen die angrenzenden
|
|
Staaten in bestimmter abgeschwächter Form eine →Hoheitsgewalt.
|
|
Für deutsche K. gilt das →Wasserhaushaltsgesetz.
|
|
→Hoheitsgewässer
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Kustos ist der Wächter. Wer als K. ein Instrument des Staats (z. B.
|
|
sehr teueres Universitätsklavier) unter Entrechtung aller andern
|
|
Nutzer ausschließlich der eigenen Nutzung für Etüden in seinem
|
|
Dienstzimmer vorzubehalten versucht, missbraucht seine Stellung.
|
|
Das Instrument darf ihm zwangsweise entzogen werden, wenn er
|
|
nicht freiwillig seine rechtswidrig usurpierte Position aufgibt.
|
|
Kux (§§ 101ff. PrABG) war bis 1980 ein Anteil an einer
|
|
bergrechtlichen →Gewerkschaft.
|
|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht
|
|
L
|
|
Laden (M.) Brett, Verkaufsstand, Geschäft
|
|
Ladenangestellter (§ 56 HGB) ist, wer von einem →Kaufmann in
|
|
einem →Laden oder einem offenen Warenlager angestellt, d. h. mit
|
|
Wissen und Wollen des Inhabers mit bestimmten Verrichtungen
|
|
(Verkauf, Empfangnahme) beschäftigt ist. Er gilt als ermächtigt zu
|
|
Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder
|
|
Warenlager gewöhnlich geschehen (gesetzliche →Scheinvollmacht).
|
|
Ladendiebstahl ist der →Diebstahl aus einem Laden
|
|
(Selbstbedienungsladen).
|
|
Lit.: Schmitz, U., Der Ladendiebstahl, 2000
|
|
Ladenschluss ist die tägliche Schließung der Verkaufsstellen für
|
|
Waren. Nach dem Ladenschlussgesetz muss der Laden zu bestimmten
|
|
Zeiten geschlossen sein (vor allem [zwecks Freihaltung der
|
|
|
|
kirchlichen Gottesdienstbesuchszeiten von irdisch-weltlichen
|
|
Ablenkungen] an Sonntagen, an Feiertagen, montags bis freitags bis 6
|
|
Uhr und ab 20 Uhr, samstags grundsätzlich bis 6 Uhr und ab 20 Uhr).
|
|
Für einzelne Arten von Verkaufsstellen gelten Sonderregeln. Die
|
|
Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Jahr 1996 soll weder die
|
|
Zahl der Beschäftigten noch den Umsatz erhöht haben.
|
|
Lit.: Ladenschlussgesetz, hg. v. Stober, R., 4. A. 2000; Neumann, D., Ladenschlussgesetz, 4. A.
|
|
2003
|
|
Ladeschein (§ 444 HGB) ist die →Urkunde, die der →Frachtführer
|
|
über die Verpflichtung zur Ablieferung ausstellt. Der Frachtführer ist
|
|
zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des (nur in der
|
|
Binnenschifffahrt üblichen) Ladescheins, auf dem die Ablieferung
|
|
bescheinigt ist, verpflichtet (§ 445 HGB). Der L. ist →Orderpapier.
|
|
Ladung (1) (z. B. § 214 ZPO) ist die Aufforderung, vor einer
|
|
→Behörde oder einem →Gericht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
|
|
erscheinen. Die L. wird meist von Amts wegen veranlasst. Zwischen
|
|
ihr und dem Termin muss eine bestimmte →Frist (Ladungsfrist)
|
|
liegen. Die Missachtung der L. hat meist rechtliche Nachteile zur
|
|
Folge. Eine L. eines Angeklagten zu einem außerhalb der
|
|
Hauptverhandlung bestimmten Fortsetzungstermin kann durch
|
|
telefonische Mitteilung an den Verteidiger erfolgen.
|
|
Laesio (F.) enormis ([lat.] ungeheure Verletzung) ist das erhebliche
|
|
Missverhältnis zwischen Leistung (Wert) und Gegenleistung (Preis).
|
|
Im römischen Recht konnte, wenn der →Kaufpreis unter dem halben
|
|
Warenwert lag, der →Verkäufer den →Rücktritt erklären oder den
|
|
Differenzbetrag verlangen. Die Grundsätze der l. e. sind in neuere
|
|
→Kodifikationen aufgenommen worden, nicht aber in das
|
|
→Bürgerliche Gesetzbuch.
|
|
Lit.: Schulze, W., Die laesio enormis in der deutschen Privatrechtsgeschichte, Diss. jur. Münster
|
|
1973
|
|
Lager (N.) Aufbewahrungsort
|
|
Lagergeschäft (§§ 467ff. HGB) ist der zwischen →Lagerhalter und
|
|
Einlagerer geschlossene, entgeltliche →Verwahrungsvertrag über
|
|
Lagerung und Aufbewahrung lagerfähiger Güter.
|
|
Lit.: Koller, I., Das Lagergeschäft, 1981; Krien, E., Speditions- und Lagerrecht, 1982
|
|
Lagerhalter (§ 467 HGB) ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und
|
|
Aufbewahrung von Gütern übernimmt (Kaufmann).
|
|
Lagerschein (§ 475c HGB) ist die →Urkunde des Lagerhalters über
|
|
seine Herausgabepflicht (Verpflichtung zur Auslieferung des
|
|
erhaltenen Guts) (→Orderpapier, →Inhaberpapier oder
|
|
→Namenspapier).
|
|
Lit.: Weimer, W., Der Orderlagerschein und das Frachtbriefduplikat, MDR 1971, 550
|
|
Lagervertrag →Lagergeschäft
|
|
Laie (zu [griech.] laikos, zum Volk gehörig) ist allgemein der
|
|
Nichtfachmann, im Kirchenrecht der einfache Gläubige im Gegensatz
|
|
zum Kleriker (Klerus).
|
|
Laienrichter (§§ 1, 44ff. DRiG) ist der nicht rechtskundige,
|
|
ehrenamtliche →Richter (z. B. →Schöffe, →Handelsrichter). Er ist
|
|
neben dem →Berufsrichter in verschiedenen Gerichten an der
|
|
Rechtsprechung beteiligt (z. B. § 29 GVG Schöffengericht). Er übt
|
|
grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang aus.
|
|
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Spona, D., Laienbeteiligung im
|
|
Strafverfahren, 2000
|
|
Land ist im Staatsrecht der Gliedstaat des →Bundesstaats. Die
|
|
→Bundesrepublik Deutschland besteht aus 16 →Bundesländern
|
|
(Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
|
|
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
|
|
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Die Zuständigkeit des
|
|
Landes innerhalb des Bundesstaats ergibt sich aus dem
|
|
→Grundgesetz (Artt. 30, 70, 83 GG). Grundlegende Rechtssätze für
|
|
die Landesverfassung enthält Art. 28 GG (republikanischer,
|
|
demokratischer und sozialer Rechtsstaat, Volksvertretung aus
|
|
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen).
|
|
Die Länder wirken an der →Verwaltung und →Gesetzgebung des
|
|
Bundes durch den →Bundesrat mit.
|
|
Landesarbeitsgericht (§§ 33ff. ArbGG) ist das in Arbeitssachen in
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zweiter Instanz zuständige →Gericht der →Arbeitsgerichtsbarkeit.
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Landesbank ist die von einem oder mehreren Bundesländern
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errichtete Bank.
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Lit.: Wagener, D., Organisationsrecht der Landesbanken und
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öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, 1999
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Landesgesetz ist das vom Landesparlament entsprechend dem in der
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Landesverfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren geschaffene
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→Gesetz. Ein L. kann nur auf einem Rechtsgebiet zustande kommen,
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auf dem die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Im Rang
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steht es unter der Bundesrechtsverordnung (vgl. Art. 31 GG).
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Landesgesetzgebung ist die →Gesetzgebung eines →Landes
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(Art. 70 GG) im Gegensatz zu der des →Bundes. Die Länder haben
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das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund
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Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die L. kann ausschließlich oder
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konkurrierend (z. B. auch im Strafrecht, Artt. 3ff. EGStGB) sein. Bei
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der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit muss die L. der
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Bundesgesetzgebung weichen, soweit diese stattfindet (Art. 31 GG).
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Lit.: Wettach, U., Ländergesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, 1994
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Landeskirche ist im evangelischen Kirchenrecht die Kirche eines
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Lands oder Landesteils (früheren Lands, z. B. Kurhessen-Waldeck).
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Sie ist eine →Körperschaft des öffentlichen →Rechts und
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Gliedkirche der evangelischen Kirche in Deutschland. Sie kann
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evangelische, lutherische, reformierte oder unierte L. sein. Ihre
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Organe sind die Landessynode und der leitende Amtsträger (Bischof).
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Sie gliedert sich in Kirchenbezirke und Kirchengemeinden.
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Lit.: Erler, Kirchenrecht
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Landesplanung ist die überörtliche zusammenfassende
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→Raumplanung im Gebiet eines →Lands.
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Lit.: Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. A. 2001
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Landesrecht ist das besondere Recht eines einzelnen →Lands im
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Gegensatz zum →Bundesrecht. Es ist entweder Landesgesetz oder
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Landesrechtsverordnung (Baden-Württembergs 1997 rund 300
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Landesgesetze, 1100 Rechtsverordnungen und 2100
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Verwaltungsvorschriften). Dem L. geht das Bundesrecht vor (Art. 31
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GG).
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Landessozialgericht (§§ 28ff. SGG) ist das in
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Sozialrechtsstreitigkeiten in zweiter Instanz zuständige →Gericht der
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→Sozialgerichtsbarkeit.
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Landesstrafrecht ist das nach Artt. 74 Nr. 1 GG, 3 EGStGB
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zulässige, insgesamt bedeutungslose →Strafrecht eines →Landes.
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Landesverfassung ist die →Verfassung eines →Landes (der
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Bundesrepublik Deutschland). Der L. geht das Bundesrecht vor (Art.
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31 GG). Macht ein Kläger die Verletzung eines Rechts geltend, das
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mit gleichem Inhalt in einer Landesverfassung und im Grundgesetz
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enthalten ist (z. B. Recht auf rechtliches Gehör), so kann auch das
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Landesverfassungsgericht eine Entscheidung aufheben, der gegenüber
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die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht geltend gemacht wird
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(z. B. Zurückweisung eines Beweisantrags in einem Urteil eines
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Amtsgerichts). Ist die Verletzung eines Grundrechts durch eine
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Landesbehörde (z. B. Landesgericht) unter Berufung auf
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gleichlautende Grundrechte der Bundesverfassung und der
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Landesverfassung (z. B. Hessens) vor dem Bundesverfassungsgericht
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und dem Landesverfassungsgericht behauptet, ist zur Vermeidung
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abweichender Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht in erster
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Linie zur Entscheidung berufen.
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Lit.: Verfassungen der deutschen Bundesländer, 7. A. 2001; Martina, D., Die Grundrechte, 1999;
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Klein, E./Haratsch, A., Die Landesverfassungsbeschwerde, JuS 2000, 209; Tjarks, E., Zur
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Bedeutung der Landesgrundrechte, 1999; Dreier, H., Grundrechtsschutz durch
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Landesverfassungsgerichte, 2000; Coelln, C. v., Anwendung von Bundesrecht nach Maßgabe der
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Landesgrundrechte?, 2001
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Landesverrat (§ 94 StGB) ist der Verrat des Landes. L. ist ein
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→Staatsschutzdelikt. L. begeht, wer ein →Staatsgeheimnis einer
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fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst,
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um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine
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fremde Macht zu begünstigen, an einen Unbefugten gelangen lässt
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oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren
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Nachteils für die äußere Sicherheit der →Bundesrepublik
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Deutschland herbeiführt.
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Lit.: Kersten, K., Die Entwicklung der allgemeinen Strafbestimmungen gegen den Landesverrat in
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Deutschland, 1975
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Landesverwaltung ist die →Verwaltung durch Landesbehörden. Die
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L. ist unmittelbare →Staatsverwaltung. Sie gliedert sich meist in
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Oberbehörde, Mittelbehörde und Unterbehörde. Sie kann eigene
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Verwaltung oder →Auftragsverwaltung sein. Die eigene L. ist zu
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unterscheiden von (der Auftragsverwaltung und) der
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→Selbstverwaltung der →Gemeinden.
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Lit.: Badura, Staatsrecht
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Landeszentralbank (§ 8 BBankG) ist die Hauptverwaltungsbehörde
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der Deutschen →Bundesbank in einem →Bundesland. Sie ist eine
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→Bundesbehörde. Der L. ist das Geschäft mit dem Land und mit den
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öffentlichen Verwaltungen im Land sowie mit den Kreditinstituten
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des Landes vorbehalten.
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Lit.: Marsh, D., Die Bundesbank, 1992
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Landfriede ist im mittelalterlichen deutschen Recht das in der
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Nachfolge der →Gottesfrieden zur Verhütung von Unrecht seit dem
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späten 11. Jh. erlassene Friedensgebot. Der →Landfriedensbruch ist
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Unrecht und wird meist mit peinlicher Strafe geahndet. 1495 kam im
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Heiligen Römischen →Reich (deutscher Nation) der ewige L.
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zustande.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Landfriedensbruch (§ 125 StGB) ist der Bruch des Friedens im
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Land. L. begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
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Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
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die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
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gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als
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→Täter oder →Teilnehmer beteiligt oder wer auf die
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Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen
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Handlungen zu fördern. Der L. ist eine →Straftat gegen die
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öffentliche →Ordnung.
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Landgericht (§§ 59ff. GVG) ist das zwischen →Amtsgericht und
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→Oberlandesgericht stehende →Gericht der ordentlichen
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→Gerichtsbarkeit, das teils in erster, teils in zweiter Instanz zuständig
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ist (§§ 71ff. GVG). Es wird in →Zivilkammern und →Strafkammern
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tätig. Im Zivilprozess besteht vor dem L. →Anwaltszwang (§ 78
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ZPO, →Anwaltsprozess). In Strafsachen ist das L. zuständig für alle
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→Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des
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Oberlandesgerichts gehören (§ 74 GVG).
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
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Landkreis →Kreis
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Lit.: Linder, E./Olzog, G., Die deutschen Landkreise, 2. A. 1996; Lusch, U., Die
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Selbstverwaltungsaufgaben der Landkreise, 1998
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Landpacht (§ 585 BGB) ist die (durch den Landpachtvertrag
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erfolgende) Verpachtung eines Grundstücks mit den seiner
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Bewirtschaftung dienenden Wohngebäuden oder
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Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder eines Grundstücks ohne solche
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Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft. Für sie gilt zusätzlich das
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Landpachtverkehrsgesetz vom 8. 11. 1985.
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Lit.: Lange, R./Wulff, H./Lüdtke-Handjery, C., Landpachtrecht, 4. A. 1997; Lange, J.,
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Landpachtrecht, 1997
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Landrat ist das an der Spitze einer kleineren Gebietskörperschaft
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(Landkreis) stehende Verwaltungsorgan mit Doppelfunktion.
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Einerseits ist der L. der Hauptverwaltungsbeamte der
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→Gebietskörperschaft (Selbstverwaltungskörperschaft) →Kreis,
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andererseits der Leiter der unteren staatlichen →Verwaltungsbehörde.
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Als Vorsitzender des →Kreistags und des →Kreisausschusses
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bereitet er (in einigen Ländern) dessen Beschlüsse vor und vollzieht
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sie. Als Leiter der unteren staatlichen →Verwaltungsbehörde führt er
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staatliche Aufgaben aus und unterliegt der →Dienstaufsicht des
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→Regierungspräsidenten. Der L. wird, außer in Baden-Württemberg
|
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und in Brandenburg, von der Bevölkerung unmittelbar gewählt.
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Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990
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Landrecht ist im hochmittelalterlichen, spätmittelalterlichen und
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frühneuzeitlichen deutschen Recht das für die Bewohner eines Lands
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geltende allgemeine Recht im Gegensatz vor allem zum →Stadtrecht
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oder →Lehnsrecht (z. B. Sachsenspiegel Landrecht, vgl. auch
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preußisches Allgemeines L.) sowie zum älteren →Volksrecht.
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Lit.: Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971
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Landschaft ist das genossenschaftlich organisierte
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Bodenkreditinstitut eines Lands. Die L. ist →Körperschaft des
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öffentlichen Rechts. Sie will ihren Mitgliedern durch über
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→Pfandbriefe aufgebrachte Mittel Kredite gewähren.
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Lit.: Rinck/Schwark, Wirtschaftsrecht
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Landschaftsverband ist im Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalens
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der gebietskörperschaftliche, aus benachbarten →Landkreisen und
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kreisfreien →Städten zusammengesetzte höhere Kommunalverband
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(z. B. Rheinland, Westfalen-Lippe), dem Einzelne überörtliche
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Aufgaben zugeteilt sind (z. B. Straßenwesen).
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Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990
|
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Landstand ist im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
|
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deutschen Recht die Gesamtheit der Vertreter einer gewissen
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Bevölkerungsgruppe, die vor dem Absolutismus zusammen mit dem
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Landesherrn die Herrschaft über das →Land ausübt. Die Landstände
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sind rechtsfähige →Körperschaften, deren wichtigstes Recht das
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→Steuerbewilligungsrecht ist. Sie gliedern sich meist in →Ritter,
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Prälaten und →Städte, während die →Bauern nur ausnahmsweise
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erfasst werden (z. B. Tirol).
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Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
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Landtag ist in den meisten Ländern die Volksvertretung (sonst
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Abgeordnetenhaus, →Bürgerschaft). Der L. wird nach
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rechtsstaatlichen Wahlgrundsätzen vom Volk des jeweiligen →Lands
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gewählt. Seine wichtigsten Aufgaben sind die Schaffung von
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Landesgesetzen und die Kontrolle der Landesregierung.
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Lit.: Greß, F./Huth, R., Die Landesparlamente, 1998; Hemmer, H., Der Präsident des Landtags,
|
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2000
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Landwirt ist der Unternehmer in der →Landwirtschaft.
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Landwirtschaft (§ 585 I 2 BGB) ist die Nutzung des Bodens zur
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Erzeugung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe. Die L. erfährt wegen
|
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ihres relativen Produktivitätsrückstands gegenüber Gewerbe und
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Dienstleistungen in erheblichem Umfang staatliche Förderung. Nach
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§ 3 HGB finden die Vorschriften des § 1 HGB (Istkaufmann) auf den
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Betrieb der Landwirtschaft (und Forstwirtschaft) keine Anwendung,
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doch gilt nach § 3 II HGB die Vorschrift des § 2 HGB, so dass ein
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Unternehmer berechtigt ist, die Eintragung in das →Handelsregister
|
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gemäß § 2 HGB herbeizuführen (Kannkaufmann).
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Lit.: Leingärtner, W., Besteuerung der Landwirte (Lbl.), 3. A. 1999; Engel, E., Landwirtschaft oder
|
|
Gewerbe, 1998
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Landwirtschaftskammer ist die berufsständische Vereinigung der
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Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) auf
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landesrechtlicher Grundlage. Sie ist eine
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→Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre
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Aufgabe ist die Wahrnehmung berufsständischer Belange.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Landwirtschaftsrecht ist die Gesamtheit der besonderen, die
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→Landwirtschaft betreffenden Rechtssätze (z. B. im Erbrecht,
|
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Grundstücksverkehrsrecht). → Agrarrecht
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Lit.: Kroeschell, K., Deutsches Agrarrecht, 1983; Wöhrmann, O./Stöcker, H., Das
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Landwirtschaftserbrecht, 7. A. 1999; Barnstedt, F./Steffen, W., Gesetz über das gerichtliche
|
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Verfahren in Landwirtschaftssachen, 6. A. 2001; Schweitzer, D., Das Recht der landwirtschaftlichen
|
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Betriebe, 2. A. 1994
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Lärm ist das laute, störende Geräusch. Der Verursacher eines Lärms
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(z. B. Läuten der Zeit von einem Kirchturm aus) kann zu
|
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Unterlassung, evtl. auch zu Schadensersatz, verpflichtet sein. Erregen
|
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unzulässigen Lärms ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG).
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Lit.: Pfeifer, F., Lärmstörungen, 9. A. 1999; Hansmann, K., TA Lärm, 2000; Geulen, R./Klinger, R.,
|
|
Rechtsschutz Dritter gegen Flughafenlärm, NJW 2001, 1038
|
|
Last ist die den Träger beschwerende Gegebenheit. Im Schuldrecht
|
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ist L. eine Leistung, die aus einer →Sache selbst zu entrichten ist und
|
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dadurch deren Nutzwert mindert. Öffentliche Lasten (§ 436 BGB)
|
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sind Leistungen, die kraft öffentlichen Rechts aus einem
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→Grundstück zu entrichten sind oder auf diesem selbst ruhen (z. B.
|
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Straßenanliegerbeitrag). Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht
|
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für die Freiheit des Grundstücks von andern öffentlichen Abgaben
|
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und andern öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch
|
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nicht geeignet sind. Die öffentliche L. kann eine Geldleistungspflicht
|
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oder eine Naturalleistungspflicht sein. →Baulast
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Lastenausgleich (§ 1 LAG) ist der generelle Ausgleich der Schäden
|
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und Verluste, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen
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der Kriegszeit und Nachkriegszeit ergeben haben oder in der
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sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor
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Berlins entstanden sind, sowie die Milderung von Härten, die infolge
|
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der Neuordnung des Geldwesens nach dem Kriege eingetreten sind.
|
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Der L. erfolgt durch Erhebung von Ausgleichsabgaben einerseits und
|
|
Erbringung von Ausgleichsleistungen (z. B. Kriegsschadensrente,
|
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Hauptentschädigung, Eingliederungsdarlehen, Hausratentschädigung
|
|
usw.) andererseits.
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Lit.: Gallenkamp, G., Der Lastenausgleich, NJW 1999, 2486
|
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Lastschrift ist die im Rahmen eines →Girovertrags erfolgende
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Belastung eines Kontos eines Kunden einer →Bank. Auf Antrag eines
|
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Gläubigers erteilt dessen Bank ihm eine vorläufige Gutschrift in Höhe
|
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der bekannt gegebenen →Forderung und belastet damit die Bank des
|
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→Schuldners, die ihrerseits das Konto des Schuldners belastet. Das
|
|
Lastschriftverfahren kann darauf beruhen, dass der Schuldner seine
|
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Bank dazu beauftragt (Abbuchungsverfahren) oder dass er seinen
|
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Gläubiger dazu ermächtigt (Einzugsermächtigungsverfahren).
|
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Lit.: Rinze, J., Das Lastschriftverfahren – Rechtsprobleme um das Einzugsermächtigungsverfahren,
|
|
JuS 1991, 202; Meder, S., Rechtsfragen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, JuS 1996, 89; Bauer,
|
|
K., Das Lastschriftverfahren, Diss. jur. Bayreuth 1998
|
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Lastschriftverfahren →Lastschrift
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latent (Adj.) im Verborgenen vorhanden
|
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laudatio (F.) auctoris (lat.) Urheberbenennung
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Laufbahn (z. B. § 11 BRRG) ist die Zusammenfassung aller
|
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→Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und
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Ausbildung voraussetzen (z. B. auswärtiger Dienst,
|
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Lokomotivbetriebsdienst). Die Laufbahnen gehören zu den
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Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren
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Diensts (Regierungsrat bis Staatssekretär) mit jeweils verschiedenen
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Zulassungsvoraussetzungen (Besuch der Volksschule, Mittelschule
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[Realschule], Oberschule [Gymnasium] oder Hochschule).
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Laufbahnbewerber haben einen →Vorbereitungsdienst abzuleisten.
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Lit.: Schröder, H./Lemhöfer, B./Krafft, R., Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten (Lbl.), 1985
|
|
Leasing ist der (1962 aus den Vereinigten Staaten von Amerika in
|
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Deutschland gewohnheitsrechtlich übernommene) →Vertrag, bei dem
|
|
sich der Leasinggeber zur Überlassung von →Besitz und →Nutzung
|
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an einer Sache, der Leasingnehmer zur Zahlung eines Entgelts
|
|
verpflichtet. Im Gegensatz zur →Miete trägt der Leasinggeber weder
|
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die Gefahr des Untergangs der Mietsache noch hat er für →Mängel
|
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oder →Schäden der Mietsache einzutreten. Beim Produzentenleasing
|
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tritt der Produzent als Leasinggeber auf, beim Finanzierungsleasing
|
|
dagegen ein (das Leasinggut beim Produzenten kaufender und dem
|
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Leasingnehmer leasender) Geldgeber (Bank). Die rechtliche
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|
Ausgestaltung ähnelt meist der Miete (atypischer Mietvertrag),
|
|
teilweise auch dem →Kauf. Die periodisch anfallenden Kosten des
|
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Leasings werden steuerlich als Werbungskosten behandelt. (In
|
|
Deutschland wurden 2003 etwa 25 Prozent der neu verkauften
|
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Personenkraftwagen geleast.)
|
|
Lit.: Westphalen, F. Graf v., Der Leasingvertrag, 5. A. 1998; Engel, J./Paul, D., Handbuch
|
|
Kraftfahrzeugleasing, 2000; Wolf, E./Eckert, H./Ball, W., Handbuch des gewerblichen Miet-, Pachtund Leasingrechts, 8. A. 2000; Weber, J., Die Entwicklung des Leasingrechts; NJW 2003, 2348
|
|
Leben ist das aus unbekannter Ursache mögliche, natürliche, zeitlich
|
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begrenzte Dasein eines Lebewesens. Die Verletzung des Lebens eines
|
|
Menschen ist im Strafrecht eine →Straftat (§§ 211ff. StGB, →Mord,
|
|
→Totschlag, →Tötung) und im Schuldrecht eine unerlaubte
|
|
→Handlung (§ 823 I BGB).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Lebensalter ist das Alter eines Lebewesens. Das L. eines Menschen
|
|
kann für seine Rechtsstellung von wesentlicher Bedeutung sein (z. B.
|
|
Vollendung des 7. Lebensjahrs [beschränkte →Geschäftsfähigkeit
|
|
und privatrechtliche Deliktsfähigkeit, §§ 106ff., 828 II BGB], des
|
|
14. Lebensjahrs [beschränkte →Strafmündigkeit, §§ 1ff. JGG], des
|
|
16. Lebensjahrs [beschränkte →Testierfähigkeit, mögliche
|
|
→Ehefähigkeit und →Eidesfähigkeit, §§ 2229 BGB, 1303 II BGB,
|
|
393 ZPO], des 18. Lebensjahrs [→Geschäftsfähigkeit,
|
|
→Ehemündigkeit, →Strafmündigkeit, aktives und passives
|
|
→Wahlrecht, Fähigkeit zum Erwerb der Fahrerlaubnis,
|
|
→Wehrpflicht] sowie des 60.–65. Lebensjahrs [Steuerfreibeträge,
|
|
→Rentenversicherung]).
|
|
Lit.: Thema Alter, hg. v. Real, K., 2000; Fenge, A., Selbstbestimmung im Alter, 2002; Schmidt, G.,
|
|
Das recht der Senioren, 2. A. 2003
|
|
Lebenserfahrung ist die Erfahrung, die der Mensch im Laufe seines
|
|
Lebens im Umgang mit seinen Mitmenschen macht. Die allgemeine
|
|
L. ist die durchschnittliche L. des Menschen. Sie kann als
|
|
ergänzendes Hilfsmittel bei der Ermittlung und Beurteilung von
|
|
Geschehensabläufen und Verhaltensweisen von Bedeutung sein (z. B.
|
|
objektive Vorhersehbarkeit eines Erfolgs).
|
|
Lit.: Mummenhoff, W., Erfahrungssätze, 1997
|
|
Lebensgemeinschaft ist das auf Dauer angelegte gemeinschaftliche
|
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Zusammenleben mehrerer Menschen. Eheliche L. (§ 1353 I BGB) ist
|
|
der gesamte Inhalt des persönlichen Verhältnisses der →Ehegatten
|
|
zueinander. Die Ehegatten sind einander grundsätzlich zur ehelichen
|
|
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L. verpflichtet. Dazu zählen vor allem häusliche Gemeinschaft sowie
|
|
Geschlechtsgemeinschaft. Nichteheliche L. ist das eheähnliche
|
|
Zusammenleben zweier Menschen verschiedenen (str.) Geschlechts,
|
|
die nicht die →Ehe mit einander geschlossen haben (1994 4
|
|
Millionen Menschen in Deutschland). Für sie gilt das →Eherecht
|
|
nicht. Die Anwendung einzelner Bestimmungen des Familienrechts
|
|
ist zweifelhaft. Grundsätzlich soll jedenfalls die nichteheliche L. nicht
|
|
besser gestellt werden als die grundgesetzlich geschützte eheliche L.
|
|
Beim Tod des Mieters tritt auch der überlebende Angehörige seiner
|
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nichtehelichen L. in ein Mietverhältnis über Wohnraum (§ 563 I 2, II
|
|
4 BGB) ein. Hinsichtlich einzelner Gegenstände kann eine
|
|
Gesellschaft oder Gemeinschaft der Beteiligten vorliegen.
|
|
Lit.: Grziwotz, H., Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche und nicht eingetragene
|
|
Lebensgemeinschaft, 4. A. 2002; Tzschaschel, H., Vereinbarungen bei nichtehelichen
|
|
Lebensgemeinschaften, 3. A. 1997; Wagner, J., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im
|
|
deutschen Ausländerrecht, 1998; Burhoff, D., Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2.
|
|
A. 1998; Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hg. v. Hausmann, R. u. a., 1999; Die
|
|
Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, hg. v. Basedow, J. u. a., 2000;
|
|
Münch, E. v., Zusammenleben ohne Trauschein, 7. A. 2001; Grziwotz, H., Rechtsfragen zur Ehe
|
|
und Lebenspartnerschaft, 3. A. 2004
|
|
Lebensmittel (§ 1 LMBG) ist der zur Ernährung oder zum Genuss
|
|
des Menschen durch Verzehr bestimmte Stoff. Die L. unterliegen in
|
|
erheblichem Umfang staatlicher Überwachung. Verletzungen des
|
|
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind teilweise
|
|
Straftaten und teilweise Ordnungswidrigkeiten. Die Fragwürdigkeit
|
|
der Überwachung der L. in der Europäischen Union zeigt sich
|
|
beispielhaft bei dem lange als für den Menschen gefährlich
|
|
geleugneten Rinderwahnsinn, bei dem als Folge der Kaufenthaltung
|
|
der verunsicherten Verbraucher Millionen von Rindern durch
|
|
Verbrennung vernichtet wurden.
|
|
Lit.: Zipfel, W./Rathke, K., Lebensmittelrecht (Lbl.), 115. A. 2004; Lebensmittelrechts-Handbuch
|
|
(Lbl.), hg. v. Streinz, R., 21. A. 2003; Lebensmittelrecht, hg. v. Zipfel, W./Zipfel, G., 15. A. 1996;
|
|
Lebensmittelrecht (Lbl.), hg. v. Meyer, A., 93. A. 2003; Schlacke, S., Risikoentscheidungen im
|
|
europäischen Lebensmittelrecht, 1998; Lips/Beutner, Ratgeber Lebensmittelrecht, 5. A. 2000;
|
|
Hagenmeyer, M., Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, 2001
|
|
Lebenspartnerschaft ist die auf unbestimmte Zeit eingegangene
|
|
Partnerschaft zweier Menschen zur gemeinsamen Lebensführung. Sie
|
|
ist seit 1. 8. 2001 für gleichgeschlechtliche Partner als eingetragene L.
|
|
mit eheähnlichen Wirkungen gestaltet (Gesetz zur Beendigung der
|
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Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Sie wird
|
|
durch gegenseitige persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit
|
|
vor der zuständigen Behörde abgegebene, bedingungsfeindliche und
|
|
zeitbestimmungsfeindliche Erklärung, miteinander eine Partnerschaft
|
|
auf Lebenszeit führen zu wollen, begründet. Die Lebenspartner sind
|
|
einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
|
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Lebensgestaltung verpflichtet. Sie können einen gemeinsamen Namen
|
|
bestimmen. Sie sind einander zum angemessenen Unterhalt
|
|
verpflichtet. Sie müssen entweder erklären, den Vermögensstand der
|
|
Ausgleichsgemeinschaft vereinbart zu haben, oder einen
|
|
Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vereinbarung
|
|
der Vermögenstrennung durch Lebenspartnerschaftsvertrag ist nicht
|
|
|
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im Güterrechtsregister einzutragen. Der überlebende Lebenspartner
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ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben
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Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte
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der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Ein Lebenspartner gilt als
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Familienangehöriger des andern Lebenspartners. Bei Getrenntleben
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ist Unterhalt zu leisten. Die L. wird auf Antrag mindestens eines
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Lebenspartners durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
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Lit.: Lebenspartnerschaftsgesetz, hg. v. Bruns, M./Kemper, R., 2001;
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Muscheler, K., Das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
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2001; Die eingetragene Lebenspartnerschaft, hg. v. Schwab, D., 2002;
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Wellenhofer-Klein, M., Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2003;
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Grziwotz, H., Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, 2003
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Lebensrisiko ist die Gefahr eines Schadens, die das menschliche
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Leben als solches mit sich bringt. Das allgemeine L. ist insoweit das
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übliche Risiko, dem jeder Mensch unterliegt und das der Einzelne
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selbst zu tragen hat. →Schäden, die auf Grund des allgemeinen
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Lebensrisikos eintreten, kann der Geschädigte nicht ersetzt verlangen
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(z. B. Erkrankung infolge der allgemeinen Umweltbelastung,
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Ciguateravergiftung durch ein Essen in einem von einem
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Reiseveranstalter vermittelten Hotel). Ein Schaden kann einem
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Verhalten nur dann zugerechnet werden, wenn die Verhaltenspflicht
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auch gerade dieses Schadensrisiko erfassen wollte. Andernfalls gehört
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er zum Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Lebensversicherung (§§ 159ff. VVG) ist die Versicherung des
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Lebens eines Menschen. Sie ist eine →Personenversicherung, die sich
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auf das Leben des →Versicherungsnehmers oder eines Dritten
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beziehen kann. Sie ist entweder Erlebensfallversicherung oder
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Todesfallversicherung sowie entweder Summenversicherung (bzw.
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Kapitalversicherung) oder Rentenversicherung. Der Versicherte kann
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vereinbaren, dass die Versicherungsleistung an einen Dritten zu
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erbringen ist (Bezugsberechtigter, →Vertrag zu Gunsten Dritter).
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Lit.: Tonndorf, F./Horn, G., Lebensversicherung von A–Z, 13. A. 1999; Kurzendörfer, V.,
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Einführung in die Lebensversicherung, 3. A. 2000; Reuter, H., Die Lebensversicherung im
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Steuerrecht, 9. A. 1997; Häffner-Schroeder, S., Ratgeber Lebensversicherung, 2. A. 2000; Elfring,
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C., Das System der drittbezogenen Ansprüche bei der Lebensversicherung, NJW 2004, 483
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legal (Adj.) gesetzlich
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Legaldefinition ist die vom Gesetzgeber in ein →Gesetz eingefügte
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Bestimmung des Inhalts eines Begriffs, mit dem der Gesetzgeber
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diesen Begriff verbunden wissen will (z. B. § 1 I HGB Kaufmann im
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Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt). Die
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L. kann sich als zu eng oder zu weit herausstellen (str.), so dass
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→Analogie oder →Reduktion erforderlich sein können.
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Lit.: Ebel, F., Über Legaldefinitionen, Diss. jur. Tübingen 1973; Bund, E., Heutige Anforderungen
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an Legaldefinitionen, in: Rationalisierung der Gesetzgebung, 1984
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Legalenteignung ist die durch ein Gesetz erfolgende →Enteignung,
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gegen die der Betroffene nur mit der →Verfassungsbeschwerde gegen
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das die Enteignung anordnende Gesetz vorgehen kann.
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Legalisation (F.) Beglaubigung (bestimmter Urkunden)
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Legalität ([formelle] Gesetzmäßigkeit) ist die Übereinstimmung
|
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eines Verhaltens mit den Anforderungen der Rechtsordnung.
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Lit.: Pott, C., Die Außerkraftsetzung der Legalität, 1996; Erb, V., Legalität und Opportunität, 1999
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Legalitätsprinzip (Gesetzmäßigkeitsgrundsatz) (z. B. § 152 II StPO)
|
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ist das Prinzip, dass die →Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich
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ein anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren
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Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
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Anhaltspunkte für eine solche Straftat vorliegen. Das L. beruht in der
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Gegenwart auf dem →Gleichheitsgrundsatz des →Grundgesetzes. Es
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ist an sich nur für wenige Randbereiche vom →Opportunitätsprinzip
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durchbrochen. Es ist durch den Tatbestand der →Strafvereitelung im
|
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Amt strafrechtlich abgesichert (§ 258a StGB). Es bedeutet im
|
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Verwaltungsrecht die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht.
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Lit.: Bottke, W., Grundlagen des polizeilichen Legalitätsprinzips, JuS 1990, 81; Pott, C., Die
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|
Außerkraftsetzung der Legalität, 1996; Eisenberg, U. u. a., § 152 II StPO, NJW 1998, 2241;
|
|
Döhring, S., Ist das Strafverfahren vom Legalitätsprinzip beherrscht?, 1999
|
|
legal realism ([engl.] N.) Rechtsrealismus
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Legalzession ([F.] Gesetzesabtretung) (§ 412 BGB) ist der Übergang
|
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einer →Forderung kraft Gesetzes. Die L. ist vom Gesetzgeber in
|
|
zahlreichen Einzelfällen angeordnet (z. B. §§ 268 III, 426 II, 774 I
|
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BGB, 67 VVG). Nach § 412 BGB finden auf die L. die Vorschriften
|
|
über die →Abtretung entsprechende Anwendung.
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Legat (M.) →Gesandter
|
|
Legat (N.) →Vermächtnis
|
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legatus (lat. [M.]) Legat, →Gesandter
|
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legatum (lat. [N.]) Legat, →Vermächtnis
|
|
Legis actio (lat. [F.] Vorgehen aus Recht, Legisaktion) ist im älteren
|
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römischen Recht die Art und Weise, wie in feierlichen Spruchformen
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|
ein Recht verfolgt werden kann. Insgesamt gibt es 5 Formen des
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Legisaktionsverfahrens, das in zwei Abschnitten (vor dem
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|
Gerichtsmagistrat [in iure], vor dem Geschworenenrichter [apud
|
|
iudicem]) abläuft. Das Legisaktionenverfahren wird vom
|
|
Formularverfahren abgelöst.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Legislative ([F.] Gesetzgebung) ist im gewaltengeteilten Staat die
|
|
gesetzgebende →Gewalt (→Parlament).
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Legislaturperiode (Gesetzgebungsperiode) ist die Wahlperiode, für
|
|
welche die gesetzgebende Körperschaft gewählt wird.
|
|
Legitimation ([F.] Rechtfertigung, Nachweis) ist der Nachweis der
|
|
Berechtigung eines Verhaltens oder Zustands. Im Familienrecht
|
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(§§ 1719ff. BGB) war bis zum Gesetz vom 16. 12. 1997 L.
|
|
(nichtehelicher Kinder) die Verschaffung der Stellung eines ehelichen
|
|
→Kindes für ein nichteheliches Kind.
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|
Legitimationspapier ist die →Urkunde, bei deren Vorlage der
|
|
→Schuldner ohne Prüfung der Berechtigung (grundsätzlich) mit
|
|
befreiender Wirkung an den Vorlegenden leisten kann (z. B.
|
|
→Sparbuch, § 808 I 1 BGB). Das L. kann →Wertpapier sein (z. B.
|
|
Sparbuch), braucht es aber nicht (z. B. Garderobenschein,
|
|
Gepäckschein, § 807 BGB [Inhaberkarte]). Ebenso ist nicht jedes
|
|
Wertpapier auch L. (z. B. Wechsel).
|
|
Legitimierung (F.) Rechtfertigung
|
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Legitimität ([F.] Gesetzmäßigkeit, Rechtmäßigkeit) ist die
|
|
Rechtfertigung des →Staats durch inhaltliche Werte bzw. in einem
|
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weiteren Sinn die Übereinstimmung eines Verhaltens oder Zustands
|
|
mit einer behaupteten Wertordnung.
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Lehen, Lehn (zu leihen) ist im mittelalterlichen und
|
|
frühneuzeitlichen deutschen Recht ein Gut, das ein (adliger) Mensch
|
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(Lehnsherr, z. B. König) gegen (höhere) Dienste und Treue einem
|
|
andern Menschen (Lehnsmann, z. B. Herzog) – ursprünglich nur auf
|
|
Zeit – zur Nutzung überlässt. Für L. gilt das →Lehnsrecht. Vom L.
|
|
streng zu trennen ist die →Grundherrschaft mit ihrem
|
|
Rechtsverhältnis zwischen adligem Grundherrn und unfreiem, zu
|
|
einfachen Diensten und Abgaben verpflichtetem Bauern.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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|
Lehnsrecht ist im älteren deutschen Recht objektiv die Gesamtheit
|
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der das →Lehen betreffenden Rechtssätze sowie subjektiv die
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Berechtigung zu einem Lehen.
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|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht; Köbler, G., Lehnrechtsbücher, in: Handwörterbuch zur
|
|
deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2 1978, 1690
|
|
Lehrbeauftragter (§ 55 HRG) ist der im Hauptamt außerhalb der
|
|
→Universität tätige Mensch, der zur Ergänzung des Lehrangebots für
|
|
eine besondere Lehrveranstaltung an der Universität eine besondere
|
|
Beauftragung (Dienstvertrag) erhalten hat.
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Lehre ist die Gesamtheit der von der Wissenschaft zu Rechtsfragen
|
|
vorgetragenen Ansichten sowie deren Vermittlung. Herrschende L.
|
|
ist die Ansicht, die von der Mehrzahl der Autoren vertreten wird. Sie
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|
braucht nicht unbedingt auch richtige L. zu sein. Bis 1969 wurde auch
|
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die →Berufsbildung als L. bezeichnet.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
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|
Lehrfreiheit (Art. 5 III GG) ist die Freiheit, die wissenschaftlich
|
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gewonnenen Einsichten und Überzeugungen uneingeschränkt zu
|
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verbreiten.
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Lehrling ist die ältere Bezeichnung für den, der nach dem
|
|
→Berufsbildungsgesetz eine Berufsbildung durchläuft
|
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(→Auszubildender).
|
|
Lehrstuhl ist die planmäßige Stelle eines (ordentlichen) Professors.
|
|
Sie wird auf Grund einer Berufung erlangt. Dem L. sind meist
|
|
persönliche und sachliche Mittel zugeordnet, die mit der
|
|
Berufungsvereinbarung dem Berufenen zugesichert werden und nur
|
|
durch Rechtsbruch entzogen werden können (→Pacta sunt servanda).
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|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Leibeigenschaft ist im neuzeitlichen deutschen Recht die meist durch
|
|
Überlassung von Bodennutzung und damit verbundener
|
|
grundherrlicher Bindung erreichte persönliche Abhängigkeit eines
|
|
Menschen von einem andern.
|
|
Lit.: Sugenheim, S., Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit, 1861; Henning,
|
|
F., Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, 1969
|
|
Leibesfrucht (lat. [M.] nasciturus) ist das →Kind im Mutterleib von
|
|
der Zeugung bis zur Vollendung der Geburt. Die L. ist nicht
|
|
rechtsfähig. Sie wird aber in einzelnen Beziehungen von der
|
|
Rechtsordnung geschützt (z. B. § 844 II Sicherung des
|
|
→Unterhaltsanspruchs, § 1923 II BGB →Erbrecht, § 823 I BGB
|
|
→Schadensersatz wegen vorgeburtlicher Schädigung, in Deutschland
|
|
|
|
z. B. rund 2750 durch das von Schwangeren eingenommene
|
|
Schlafmittel Contergan Geschädigte).
|
|
Leibgedinge (§ 96 EGBGB) ist der →Vertrag, in dem eine Person
|
|
sich zur Leistung von →Unterhalt auf Lebenszeit gegenüber einem
|
|
Menschen verpflichtet.
|
|
Leibrente (§ 759 BGB) ist das einheitlich nutzbare Recht, eingeräumt
|
|
auf die Lebenszeit des Berechtigten oder eines andern Menschen,
|
|
dessen Erträge (Nutzungen) aus regelmäßig wiederkehrenden
|
|
gleichmäßigen Leistungen von →Geld oder andern →vertretbaren
|
|
Sachen bestehen. Die Verpflichtung zur Bestellung einer L. kann auf
|
|
unterschiedliche Weise erfolgen. Diese Verpflichtung wird erfüllt
|
|
durch den Leibrentenvertrag, der hinsichtlich der
|
|
Versprechenserklärung grundsätzlich formbedürftig ist (§ 761 BGB).
|
|
Lit.: Lafrentz, K., Die Leibrente, 1994 (Diss.)
|
|
Leiche ist der Körper eines gestorbenen oder tot geborenen
|
|
Menschen. Die L. ist privatrechtlich eine Sache, die aus Gründen der
|
|
Pietät dem Rechtsverkehr entzogen ist (str.). Sie ist strafrechtlich in
|
|
gewisser Weise geschützt (§ 168 StGB). Im Verwaltungsrecht sind
|
|
für die Bestattung der L. bestimmte Fristen vorgeschrieben.
|
|
Lit.: Strätz, H., Zivilrechtliche Aspekte der Rechtsstellung des Toten, 1971; Stellpflug, M., Der
|
|
strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams, 1996
|
|
Leichenschau (§ 87 StPO) ist die Betrachtung einer →Leiche. Sie ist
|
|
eine Form des →Augenscheins. Sie kann äußere oder innere L.
|
|
(Leichenöffnung) sein.
|
|
Lit.: Müller, K., Leichenschau, 2. A. 1999
|
|
leicht (Adj.) einfach, gering an Gewicht
|
|
Leichtfertigkeit (z. B. § 251 StGB) ist der erhöhte Grad von
|
|
→Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des
|
|
Privatrechts – Außerachtlassung der Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
|
|
Maße – entspricht, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und
|
|
Kenntnisse des Täters zugrunde legt. L. kann ein
|
|
Qualifikationsmerkmal sein. Vgl. a. § 18 StGB.
|
|
Lit.: Uekötter, K., Das Merkmal Leichtfertigkeit bei strafrechtlichen Erfolgsdelikten, 1992 (Diss.)
|
|
Leihe (§§ 598ff. BGB) ist der unvollkommen zweiseitig
|
|
verpflichtende →Vertrag, in dem sich der eine Teil (Verleiher)
|
|
verpflichtet, dem andern Teil (Entleiher) den Gebrauch der →Sache
|
|
auf Zeit unentgeltlich zu gestatten. Im Gegensatz zum →Darlehen ist
|
|
dieselbe Sache, die geliehen wurde, – nach Ablauf der Leihzeit –
|
|
zurückzuerstatten, so dass der Entleiher nur →Besitz, nicht auch
|
|
→Eigentum an der geliehenen Sache erlangt. Im Gegensatz zur
|
|
→Miete ist der Entleiher nicht zu einem Entgelt verpflichtet. Der
|
|
Verleiher hat nur für →Vorsatz und grobe →Fahrlässigkeit zu haften.
|
|
Leistung (§§ 241, 362 I BGB) ist der Gegenstand der Verpflichtung
|
|
des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (z. B. Willenserklärung,
|
|
tatsächliche Handlung, Unterlassung). Zur Entstehung eines
|
|
→Schuldverhältnisses ist erforderlich, dass die L. bestimmt oder
|
|
mindestens bestimmbar ist. Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die
|
|
geschuldete L. – ganz (, nicht nur teilweise, vgl. § 266 BGB – so, wie
|
|
Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern,)
|
|
an den Gläubiger bewirkt wird, ohne dass ein besonderer
|
|
Erfüllungsvertrag nötig ist (str.). Hat der Schuldner nicht selbst zu
|
|
|
|
leisten, kann ein Dritter die L. ohne Einwilligung des Schuldners
|
|
bewirken (§ 267 BGB). Teilbare L. ist die L., die sich ohne
|
|
Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in
|
|
gleichartige Teile zerlegen lässt. L. im Bereicherungsrecht ist jede
|
|
bewusste und gegenüber dem Empfänger zweckgerichtete
|
|
Vermögensvermehrung. Sie ist Voraussetzung der
|
|
→Leistungskondiktion. L. an Erfüllung Statt (§ 364 I BGB) ist die L.
|
|
eines andern als des an sich geschuldeten Gegenstands. Sie ist
|
|
grundsätzlich ein erfolgloser Erfüllungsversuch. Sie bewirkt jedoch
|
|
→Erfüllung, wenn der Gläubiger die andere, nichtgeschuldete
|
|
Leistung annimmt. L. erfüllungshalber ist die L. eines andern als des
|
|
geschuldeten Gegenstands, ohne dass der Schuldner damit
|
|
unmittelbar erfüllen will. Das Schuldverhältnis erlischt daher auch
|
|
erst dann, wenn dem Gläubiger aus der mit der L. erfüllungshalber
|
|
zusätzlich geschaffenen Befriedigungsmöglichkeit tatsächlich Werte
|
|
zufließen. Der Gläubiger ist, wenn L. erfüllungshalber vereinbart ist,
|
|
aus →Treu und Glauben verpflichtet, zuerst Befriedigung aus der L.
|
|
erfüllungshalber zu suchen.
|
|
Lit.: Harder, M., Die Leistung an Erfüllungs Statt, 1976; Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre
|
|
Surrogate, 2. A. 1994; Lobinger, T., Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten, 2004
|
|
Leistungsbescheid ist der feststellende →Verwaltungsakt, in dem
|
|
eine zu erbringende Leistung (z. B. Stipendium, Pension) des Staats
|
|
verbindlich festgesetzt wird.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
|
|
Leistungsgefahr ist die Gefahr, bei Untergang des
|
|
Leistungsgegenstands die →Leistung (noch) erbringen zu müssen. Sie
|
|
trifft den →Schuldner. Er wird bei der →Stückschuld durch nicht zu
|
|
vertretende Unmöglichkeit von ihr befreit (§ 275 I BGB). Bei
|
|
→Gattungsschulden kann diese Folge regelmäßig erst nach ihrer
|
|
→Konkretisierung (in eine →Stückschuld) eintreten.
|
|
Leistungsinhalt ist der Inhalt der vom →Schuldner zu bewirkenden
|
|
→Leistung. Er kann in einem Handeln (→Tun) oder →Unterlassen
|
|
(u. a. Dulden) bestehen. Er muss bestimmt oder (durch →Gesetz, eine
|
|
→Partei oder einen Dritten) bestimmbar sein.
|
|
Leistungsklage ist die auf eine →Leistung des Beklagten (Tun,
|
|
Unterlassen [u. a. Dulden]) gerichtete →Klage. Die zulässige und
|
|
begründete L. führt zu einem →Leistungsurteil. Dieses kann
|
|
vollstreckt werden.
|
|
Leistungskondiktion (§§ 812ff. BGB) ist der
|
|
→Bereicherungsanspruch, der sich darauf gründet, dass der
|
|
Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil (etwas) durch eine
|
|
→Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Die L. steht in
|
|
Gegensatz zur →Nichtleistungskondiktion. Sie zerfällt nach der Art
|
|
des Fehlens des rechtfertigenden Grunds in mehrere Unterfälle
|
|
(§§ 812 I 1, 2, 817 S. 1 BGB).
|
|
Lit.: Schnauder, F., Der Stand der Rechtsprechung zur Leistungskondiktion, JuS 1994, 537
|
|
Leistungskontrolle ist die Überprüfung einer Leistung.
|
|
Studienbegleitende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen
|
|
sind Leistungsnachweise, die in einem Studium in einer überwachten
|
|
Prüfung zu erbringen sind. § 5a IV DRiG sah von etwa 1985 bis 1993
|
|
eine solche L. für das rechtswissenschaftliche Studium vor, um eine
|
|
|
|
sachgerechte Ausbildung abzusichern, scheiterte aber an Kollusion.
|
|
Lit.: Köbler, Anfängerübung
|
|
Leistungsort (§ 269 BGB) (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der
|
|
→Schuldner die →Leistung zu bewirken hat. Dies ist die
|
|
Leistungsstelle, an welcher der Schuldner die →Leistungshandlung
|
|
vorzunehmen hat, wobei sich bei →Holschuld und →Bringschuld der
|
|
L. (Leistungshandlungsort) mit dem →Erfolgsort
|
|
(Leistungserfolgsort) deckt. Der L. bestimmt sich gemäß § 269 BGB
|
|
nach zwingendem →Gesetz, dann nach der →Parteivereinbarung,
|
|
dann nach den Umständen, insbesondere der Natur des
|
|
→Schuldverhältnisses. Im Zweifel ist L. der →Wohnsitz des
|
|
Schuldners (anders bei →Geldschulden § 270 BGB). Bedeutsam ist
|
|
der L. für den →Annahmeverzug, das →Zurückbehaltungsrecht, die
|
|
→Konkretisierung, den →Gefahrübergang und den →Verzug.
|
|
Lit.: Schack, H., Der Erfüllungsort, 1985
|
|
Leistungsschutzrecht (§§ 70ff. UrhG) ist das dem →Urheberrecht
|
|
verwandte Immaterialgüterrecht an solchen geistigen Leistungen, die
|
|
in der Entdeckung, Verwirklichung, Verwertung oder Auslegung
|
|
eines →Werks bestehen (z. B. Ausgabe eines urheberrechtlich nicht
|
|
geschützten Werks [z. B. Telefonbuch], Lichtbild, Vortrag,
|
|
Aufführung).
|
|
Lit.: Schwinge, T., Leistungsschutzrechte, 1999; Peukert, A., Die Leistungsschutzrechte, 1999
|
|
Leistungsstörung ist der Umstand, der den auf ordnungsgemäße
|
|
Erfüllung der Pflichten des Schuldners gerichteten vereinbarten
|
|
Ablauf des →Schuldverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigt.
|
|
Von rechtlicher Bedeutung sind auf Seiten des Schuldners allgemein
|
|
Ausbleiben der Leistung, →Verzug und Mangelhaftigkeit der
|
|
Leistung, auf Seiten des Gläubigers →Annahmeverzug. Sie können
|
|
zu wesentlicher Umgestaltung des Schuldverhältnisses führen. Bei
|
|
Unmöglichkeit ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (§ 275
|
|
BGB). Bei Pflichtverletzung haftet der Schuldner nach § 280 BGB.
|
|
Lit.: Emmerich, V., Das Recht der Leistungsstörungen, 5. A. 2003; Zimmer, D., Das neue Recht der
|
|
Leistungsstörungen, NJW 2002, 1; Matthaeus, D., Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Die
|
|
Neuordnung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, JuS 2002, 209; Medicus, D., Die
|
|
Leistungsstörungen im neuen Schuldrecht, JuS 2003, 522
|
|
Leistungsurteil ist das auf eine zulässige und begründete
|
|
→Leistungsklage hin ergehende →Urteil. Seine →Vollstreckung
|
|
erfolgt im Zivilverfahrensrecht nach den §§ 803ff. ZPO. Sie hängt in
|
|
ihrer Art von der Art des eingeklagten →Anspruchs ab (z. B.
|
|
Geldforderung, Herausgabe von Sachen u. a.).
|
|
Leistungsverwaltung ist die die Interessenverfolgung der Mitglieder
|
|
des Gemeinwesens durch gewährende Tätigkeit unmittelbar fördernde
|
|
öffentliche →Verwaltung (→Daseinsvorsorge, z. B.
|
|
Wasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr,
|
|
Verkehrsbetrieb, Rundfunk). Sie steht im Gegensatz zur
|
|
→Eingriffsverwaltung und bedarf (nicht in gleichem Maße) wie diese
|
|
einer gesetzlichen Grundlage (str.). Die Leistungsgewährung kann
|
|
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Die L. lässt
|
|
sich gliedern in Vorsorgeverwaltung, Sozialverwaltung und
|
|
Förderungsverwaltung.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Hermes, G., Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998
|
|
|
|
Leistungsverweigerung ist die Verweigerung der Leistungshandlung
|
|
durch den →Schuldner. Sie ist grundsätzlich eine
|
|
Vertragspflichtverletzung. Sie kann aber durch ein
|
|
→Leistungsverweigerungsrecht gerechtfertigt sein.
|
|
Lit.: Fikentscher, Schuldrecht
|
|
Leistungsverweigerungsrecht ist das Recht des →Schuldners, die
|
|
Bewirkung seiner →Leistung trotz seiner Leistungsverpflichtung zu
|
|
verweigern. Ein L. kann sich ergeben aus einem
|
|
→Zurückbehaltungsrecht (z. B. §§ 273, 1000 BGB, 371 HGB). Nach
|
|
§ 275 II BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit
|
|
diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
|
|
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem
|
|
groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers
|
|
steht, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das
|
|
Leistungshindernis zu vertreten hat. Nach § 275 III BGB kann der
|
|
Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich
|
|
zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
|
|
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des
|
|
Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Die Rechte des Gläubigers
|
|
bestimmen sich in allen Fällen des § 275 BGB nach den §§ 280, 283285, 311a und 326 BGB. Im gegenseitigen Vertrag kann der
|
|
Schuldner seine Leistung bis zur Bewirkung der Leistung der andern
|
|
Seite verweigern, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist, sein
|
|
Anspruch fällig ist und die Leistung hierauf noch nicht bewirkt ist
|
|
(§ 320 I BGB).
|
|
Leistungswettbewerb ist der positive, in der Förderung der
|
|
Absatztätigkeit des eigenen Unternehmens durch die eigene tüchtige
|
|
Leistung (Preis, Güte, Kundendienst) bestehende →Wettbewerb. Im
|
|
Gegensatz zum unerlaubten Behinderungswettbewerb, bei dem die
|
|
Angebote der Mitbewerber unterdrückt werden, bringt der L. diese
|
|
frei zur Geltung und öffnet den Markt. Der L. ist grundsätzlich
|
|
erlaubter Wettbewerb, auch wenn mit ihm der Erwerb zu Lasten eines
|
|
Mitbewerbers bezweckt ist.
|
|
Lit.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht
|
|
Leistungswucher →Wucher
|
|
Leistungszeit (§ 271 BGB) ist die Zeit, zu der die Leistung
|
|
(Leistungshandlung) des →Schuldners zu erbringen ist. Dies kann
|
|
sowohl der Zeitpunkt der →Erfüllbarkeit – der Schuldner darf leisten
|
|
– wie auch der →Fälligkeit – der Gläubiger darf fordern – sein (im
|
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Zweifel ist die Forderung gleichzeitig erfüllbar und fällig). Die L.
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kann sich ergeben aus zwingendem →Gesetz, der
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→Parteivereinbarung, abänderbarem →Gesetz und den Umständen.
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Im Zweifel kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der
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Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Leistungszeit bestimmt, so
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kann der Gläubiger im Zweifel die Leistung nicht vor der Zeit
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verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken (§ 271 II BGB).
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Lit.: Christiansen, J., Forderungsrecht und Leistungszeit, 1998
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leitend (Adj.) führend
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leitender Angestellter →Angestellter, leitender
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Leitsatz ist der aus dem Inhalt einer Entscheidung eines Gerichts
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entnommene, deren wesentlichen Kern enthaltende Satz. Er ist in
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Veröffentlichungen von →Entscheidungen diesen vielfach
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vorangestellt. Er hat rechtlich jedenfalls keine größere Wirkung als
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die Entscheidung selbst, dient praktisch aber vielfach als Richtschnur
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für die andern, meist unteren →Gerichte.
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Lit.: Fischer, D., Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gerichtlicher Leitsätze, NJW 1993, 1228;
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Leitsatzkartei des deutschen Rechts auf CD-Rom, 1997; Leitsatzkartei des deutschen Rechts auf
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CD-ROM Sonderausgabe nur für Studenten und Rechtsreferendare, 2000
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Leitung ist die planmäßige Führung eines Umstands.
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Leitungsrecht ist objektiv die Gesamtheit der eine Leitung
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betreffenden Rechtssätze und subjektiv der Anspruch auf Anbringung
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und Nutzung einer Leistung.
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Lit.: Krimmel, T., Unentgeltliche Leitungsrechte, 1998
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Lenkung ist die bewusste Steuerung eines Ablaufs.
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Lenkungsabgabe ist die der Lenkung eines Ablaufs dienende
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Abgabe.
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Lit.: Sacksofsky, U., Verfolgung ökologischer und anderer
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öffentlicher Zwecke durch Instrumente des Abgabenrechts, NJW
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2000, 2619
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Lesung ist allgemein das Betrachten und Erkennen des Sinns von
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Schriftzeichen und im Verfassungsrecht (§§ 78ff. GeschOBT) die
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Beratung eines Gesetzentwurfs im →Parlament. Diese erfolgt
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grundsätzlich dreifach. In der ersten L. werden die Grundsätze der
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Gesetzesvorlage besprochen. In der nach Abschluss der
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Ausschussberatungen stattfindenden zweiten L. wird über einzelne
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Bestimmungen beraten. In der abschließenden dritten L. wird
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nochmals über Grundzüge und Einzelheiten sowie die
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diesbezüglichen Abänderungsanträge beraten und dann abgestimmt.
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letter (N.) of intent (engl.) Absichtserklärung, Fixierungsvertrag
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Lit.: Lutter, M., Der letter of intent, 3. A. 1998; Jahn, H., The Letter
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of Intent, 2000
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letztes Wort →Wort, letztes
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letztwillig (Adj.) dem letzten Willen entsprechend
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letztwillige Verfügung →Verfügung, letztwillige
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Leumund (M.) Ruf
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Leumundszeugnis →Führungszeugnis
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lex (lat. [F.] [Pl.] leges) Gesetz, u. U. Klausel, Recht
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Lit.: Lieberwirth, Fachausdrücke; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Lex (F.) Aquilia ([lat.] aquilisches Gesetz) (286 v. Chr.) ist das
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römische Volksgesetz, das die Ersatzleistungen für
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Sachbeschädigungen neu regelt und damit einen Grundpfeiler für die
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gesamte folgende Entwicklung des →Schadensersatzrechts bildet.
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Lit.: Hausmaninger, H., Das Schadenersatzrecht der lex Aquilia, 5. A. 1996
|
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lex (F.) commissoria (lat.) Verwirkungsklausel
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Lex (F.) fori ([lat.] Gesetz des Gerichts, Recht des Gerichtsorts) ist
|
|
im internationalen Privatrecht die möglicherweise anzuwendende
|
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Rechtsordnung des Entscheidungsorts.
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Lit.: Jackel, F., Die Reichweite der lex fori, 1995
|
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Lex (F.) generalis ([lat.] allgemeines Gesetz) ist die allgemeine
|
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Bestimmung, die von einer besonderen Bestimmung (→ lex specialis)
|
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eingeschränkt werden kann (z. B. § 119 durch §§ 434ff. BGB).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
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|
|
Lex (F.) imperfecta ([lat.] unvollkommenes Gesetz) ist das Gesetz,
|
|
das für die Erfüllung seines →Tatbestands keine →Rechtsfolge (z. B.
|
|
Strafe, Unwirksamkeit) vorsieht (z. B. früher Fahren ohne Anlegen
|
|
eines Sicherheitsgurts).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Lex (F.) mercatoria ([lat.] kaufmännisches Recht) ist im römischen
|
|
Recht die Gesamtheit der zum römischen →ius gentium zählenden
|
|
Handelsbräuche. In der Gegenwart ist l. m. die Gesamtheit der aus
|
|
völkerrechtlichen Gesetzen, Ordnungen internationaler
|
|
Organisationen, Vertragspraktiken, Urteilen und allgemeinen
|
|
Rechtsgrundsätzen abgeleiteten Sätze zur Entscheidung
|
|
internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten. Beispiele für l. m. sind good
|
|
faith (Treu und Glauben), pacta sunt servanda, clausula rebus sic
|
|
stantibus, Rechtsmissbrauch (abus de droit) oder culpa in
|
|
contrahendo.
|
|
Lit.: Weise, P., Lex mercatoria, 1990; Stein, U., Lex mercatoria, 1995
|
|
lex (F.) posterior (lat.) späteres Gesetz
|
|
Lex (F.) posterior derogat legi priori ([lat.] das spätere Gesetz geht
|
|
dem früheren Gesetz vor) ist ein wichtiger Entscheidungsgrundsatz
|
|
beim scheinbaren Widerspruch zweier Gesetze.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
lex (F.) prior (lat.) früheres Gesetz
|
|
Lex (F.) rei sitae ([lat.] Gesetz der belegenen Sache) ist im
|
|
internationalen Privatrecht die möglicherweise anzuwendende
|
|
Rechtsordnung des Orts, an dem sich eine Sache (z. B. Grundstück)
|
|
befindet.
|
|
Lex (F.) Salica ([lat.] salisches Recht, 507–511 n. Chr.) ist in der
|
|
deutschen Rechtsgeschichte das lateinisch aufgezeichnete
|
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Stammesrecht der salischen Franken.
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|
Lit.: Pactus legis Salicae, hg. v. Eckhardt, K., 1962
|
|
Lex (F.) specialis ([lat.] besonderes Gesetz) ist die spezielle
|
|
Bestimmung, die eine allgemeine Bestimmung einschränken kann (z.
|
|
B. § 2018 BGB gegenüber § 985 BGB).
|
|
Lex (F.) specialis derogat legi generali ([lat.] das spezielle Gesetz
|
|
geht dem allgemeinen Gesetz vor) ist ein wichtiger
|
|
Entscheidungsgrundsatz beim scheinbaren Widerspruch zweier
|
|
Gesetze.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
liber (lat. [M.] [1]) Buch
|
|
liber (lat. [M.] [2]) Freier, freier (Mann)
|
|
Liberalismus ist die im 18. Jh. ausgebildete Lehre von Staat,
|
|
Wirtschaft und Gesellschaft, die sich von der freien Entfaltung des
|
|
Einzelnen die bestmögliche Entwicklung der Gesellschaft erhofft. Der
|
|
L. strebt daher für den Einzelnen größtmögliche Freiheit an. Dem
|
|
Staat belässt er nur die Funktionen des Schutzes und der
|
|
Gewährleistung der individuellen Freiheit (Nachtwächterstaat). Jeder
|
|
Eingriff des Staats in die Freiheit des Einzelnen bedarf einer
|
|
Rechtsgrundlage, weshalb der Staat des L. auch als →Rechtsstaat
|
|
verstanden werden kann.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Leonhard, J., Liberalismus, 2001
|
|
Liber (M.) extra →Corpus iuris canonici
|
|
|
|
Liber (M.) sextus →Corpus iuris canonici
|
|
Libralgeschäft ist im älteren römischen Recht das mit Erz und
|
|
Waage ([lat.] per aes et libram) vor 5 Zeugen und einem Waagehalter
|
|
von einem Menschen (Erwerber) – in Gegenwart des Veräußerers –
|
|
vorgenommene Geschäft (z. B. Ergreifung einer handgreifbaren
|
|
Sache eines andern Menschen und Zuwägung des realen Gegenwerts
|
|
in Erz). →Manzipation.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
licentia (lat. [F.]) Erlaubnis, früher auch Lehrberechtigung
|
|
Lidlohn (Hörigen?-lohn) (z. B. §§ 59, 61 KO) war im →Konkurs der
|
|
Entgeltanspruch für Dienstleistungen.
|
|
Liebhaberinteresse ist der rein persönliche Erinnerungswert oder
|
|
Gefühlswert des Geschädigten gegenüber der beschädigten Sache, der
|
|
vom →Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt zu werden braucht.
|
|
Ausgaben aus L. lassen sich im Steuerrecht grundsätzlich nicht
|
|
steuermindernd von Einkünften abziehen.
|
|
Liechtenstein ist das zwischen Österreich und der Schweiz gelegene,
|
|
sich zunehmend an die Schweiz anlehnende, wegen seiner
|
|
Steuervorteile beliebte, zuletzt wegen Geldwäsche ins Gerede
|
|
gekommene Fürstentum.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Das neue liechtensteinische Strafgesetzbuch, hg. v. Stotter, H.,
|
|
1988; Die neue liechtensteinische Strafprozessordnung, hg. v. Stotter, A., 1988; Die
|
|
liechtensteinische Verfassung 1921, 1994; Wille, H., Die Normenkontrolle, 1999; Wagner, J./Plüss,
|
|
A., Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. A. 2000; Wagner, J., Bankenplatz Liechtenstein, 2000;
|
|
Götzenberger, A., Steueroase Liechtenstein, 2000; Liechtenstein 5 Jahre im EWR, hg. v. VP-Bank,
|
|
2000
|
|
Lieferschein ist das Begleitpapier einer →Ware eines Lieferanten,
|
|
das nach Unterzeichnung durch den Empfänger zur Beweisurkunde
|
|
über den Empfang wird.
|
|
Liegenschaft ist die (ältere) Bezeichnung für die unbewegliche
|
|
→Sache (→Grundstück).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Leesmeister, O., Materielles Liegenschaftsrecht, 2. A.
|
|
1996; Riegler, R., Ein europäischer Liegenschaftsvertrag, 1999
|
|
Liegenschaftsbuch ist die Angabensammlung über →Liegenschaften
|
|
(1995 für Brandenburg automatisiertes L.). →Kataster
|
|
Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003
|
|
limitiert (Adj.) begrenzt, beschränkt
|
|
limitierte Akzessorietät →Akzessorietät, limitierte
|
|
Linguistik ist die Wissenschaft von der Sprache und ihren
|
|
allgemeinen Erscheinungen. Die L. versucht insbesondere allgemeine
|
|
Erkenntnisse zu gewinnen, die unabhängig von einer historischen
|
|
Sprache gelten. Die L. ist für die →Rechtsmethodologie bedeutsam.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Linie ist die Verbindung zweier Punkte. Im Erbrecht sind
|
|
→Verwandte in gerader L. Menschen, deren einer von dem andern
|
|
abstammt (z. B. Urgroßvater und Urenkel). Verwandte in der
|
|
Seitenlinie sind Verwandte, die nicht in gerader L. verwandt sind,
|
|
aber von demselben Menschen abstammen (z. B. Geschwister, Neffen
|
|
und Nichten).
|
|
Liquidation ([F.] Verflüssigung, Berechnung, Abwicklung) ist die
|
|
Abwicklung der Rechtsverhältnisse einer aufgelösten →Gesellschaft
|
|
|
|
(z. B. §§ 47ff., 730ff. BGB, 145ff. HGB, 264ff. AktG). Sie findet
|
|
immer dann statt, wenn die Gesellschafter keine andere Form der
|
|
→Auseinandersetzung vereinbaren. Grundsätzlich erfolgt die L.
|
|
durch Beendigung der laufenden →Geschäfte, →Tilgung der
|
|
Schulden, Einziehung der →Forderungen, Umsetzung des Vermögens
|
|
in Geld sowie Verteilung des schließlich vorhandenen
|
|
Geldvermögens. Die L. wird durchgeführt von Liquidatoren.
|
|
Während der L. besteht die Gesellschaft als eine
|
|
Abwicklungsgesellschaft, die mit der werbenden Gesellschaft bis auf
|
|
den Gesellschaftszweck identisch ist, fort.
|
|
Lit.: Hess, H./Weis, M., Liquidation und Sanierung, 1999
|
|
List (§ 234 StGB Menschenraub) ist das geflissentliche und schlaue
|
|
Verbergen der verfolgten Absicht (z. B. durch Täuschung).
|
|
Lit.: Krack, R., List als Straftatbestandsmerkmal, 1994
|
|
Listenwahl →Verhältniswahl
|
|
Litis contestatio (lat. [F.] Streitbefestigung) ist im römischen
|
|
Prozessrecht die Einsetzung des Streits durch den Gerichtsmagistrat,
|
|
womit sich die Parteien gegenüber dem Magistrat dem künftigen
|
|
Spruch des Geschworenenrichters unterwerfen und ein zweiter Streit
|
|
ausgeschlossen ist.
|
|
Lit.: Kaser, M./Hackl, K., Das römische Zivilprozessrecht, 2. A. 1997
|
|
litis denuntiatio (lat. [F.]) Streitverkündung
|
|
Litteralvertrag ist im römischen Recht der Vertrag, bei dem die
|
|
Obligation nur auf Grund eines Schriftakts entsteht.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Lizenz ([F.] Erlaubnis) ist im Immaterialgüterrecht die von einem
|
|
Berechtigten einem Dritten erteilte Erlaubnis, ein Recht wirtschaftlich
|
|
zu nutzen (z. B. →Patent, →Urheberrecht, Verlagsrecht). Die L. wird
|
|
in der Regel auf Grund eines (entgeltlichen) Lizenzvertrags erteilt. Sie
|
|
kann sich aber auch auf eine Gesetzesbestimmung (gesetzliche L.)
|
|
oder auf eine hoheitliche Anordnung (Zwangslizenz) gründen. Der
|
|
Umfang der L. kann verschieden sein.
|
|
Lit.: Beck, H., Der Lizenzvertrag im Verlagswesen, Diss. jur. München 1962; Stumpf, H./Groß, M.,
|
|
Der Lizenzvertrag, 7. A. 1998; Grützmacher/Laier/May, Der internationale Lizenzverkehr, 8. A.
|
|
1997; Pagenberg/Geissler, Lizenzverträge, 5. A. 2003; Fammler, M., Der Markenlizenzvertrag,
|
|
2000; Emmert, R., Die Stellung der Markenlizenz, 2001
|
|
lobby (engl. [N.]) Wandelhalle, Interessenvertretung
|
|
Lit.: Buholzer, R., Legislatives Lobbying, 1998; Gündisch, J./Mathijsen, P., Rechtssetzung und
|
|
Interessenvertretung in der Europäischen Union, 1999
|
|
Locatio conductio (F.) operarum ([lat.] Hinstellung – Mitführung
|
|
von Werken) ist im römischen Recht der →Dienstvertrag.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Locatio conductio (F.) operis ([lat.] Hinstellung – Mitführung eines
|
|
Werks) ist im römischen Recht der →Werkvertrag.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Locatio conductio (F.) rei ([lat.] Hinstellung – Mitführung einer
|
|
Sache) ist im römischen Recht der →Mietvertrag.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Logik ist die Fähigkeit richtig zu denken. Genauer versteht man
|
|
hierunter die Lehre von den formalen Beziehungen zwischen
|
|
Denkinhalten, deren Beachtung im tatsächlichen Denkvorgang für
|
|
|
|
dessen Richtigkeit entscheidend ist. Hauptteile der L. sind die Lehre
|
|
vom Begriff, von der Aussage und vom Schluss (→Syllogismus). In
|
|
der Rechtswissenschaft steht die L. nur neben der wertenden bzw.
|
|
politischen Entscheidung.
|
|
Lit.: Schneider, E., Logik für Juristen, 5. A. 1999; Ratschow, E., Rechtswissenschaft und formale
|
|
Logik, 1998
|
|
Lohn ist im Arbeitsrecht das Entgelt des Arbeitgebers für die Arbeit
|
|
des Arbeitnehmers bzw. der →Arbeitslohn des →Arbeitnehmers.
|
|
Lohnfortzahlung →Entgeltfortzahlung
|
|
Lit.: Schmitt, J., Lohnfortzahlungsgesetz, 1992
|
|
Lohnpfändung (§§ 850ff. ZPO) ist die Pfändung von
|
|
Arbeitseinkommen. Für den Lohn besteht ein besonderer
|
|
→Pfändungsschutz. Bestimmte Bezüge sind unpfändbar bzw. nur
|
|
bedingt pfändbar. Außerdem ist jedes Arbeitseinkommen unpfändbar,
|
|
das einen gewissen Mindestbetrag nicht übersteigt (§ 850c ZPO).
|
|
Eine ausländische Pfändung hat, solange die internationale
|
|
Rechtswirkung der Pfändung nicht völkerrechtlich vereinbart ist,
|
|
keine Rechtswirkung für den im Inland auszuzahlenden Lohn eines
|
|
im Inland ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmers.
|
|
Lit.: Zwehl, H. v., Lohnpfändung, 15. A. 1996; Dörndörfer, J., Lohnpfändung, 1997; Willikonsky,
|
|
B., Lohnpfändung und Drittschuldnerklage, 1998; Honold, B., Die Pfändung des
|
|
Arbeitseinkommens, 1998; Depré, P./Bachmann, W., Die Praxis der Lohnpfändungstabellen, 5. A.
|
|
2002
|
|
Lohnsteuer (§§ 19, 38ff. EStG) ist die →Steuer von →Einkünften
|
|
aus nichtselbständiger →Arbeit. Sie ist ein Unterfall der
|
|
→Einkommensteuer. Die Steuerbeträge sind vom →Arbeitgeber, dem
|
|
der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen hat, zu
|
|
berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der
|
|
Arbeitnehmer kann am Jahresende die Durchführung eines
|
|
Lohnsteuerjahresausgleichs beantragen.
|
|
Lit.: Lohnsteuerrecht, 10. A. 2004; Lohnsteuertabellen, 14. A. 2004; Knur/Schlather, Lohnsteuer
|
|
und Sozialversicherung (Lbl.), 30. A. 2004; Küch, B./Scheuer, A./Valder, S., Einkommen- und
|
|
Lohnsteuer, 6. A. 2001; Schreyer, D./Cämmerer, J., Der Lohnsteuersparer 2000, 30. A. 2001;
|
|
Heuermann, B./Wagner, K./Schmidt, E., Lohnsteuer (Lbl.), 33. A. 2002; Walter, V./Hottmann, J.,
|
|
Lohnsteuer, 11. A. 2001; Handbuch zur Lohnsteuer 2004, hg. v. Deutschen wissenschaftlichen
|
|
Steuerinstitut der Steuerberater e. V., 2004
|
|
Lokaltermin (Ortstermin, z. B. § 219 ZPO) ist der an einem andern
|
|
Ort als der Gerichtsstelle abgehaltene →Termin (z. B. zwecks
|
|
→Augenscheins).
|
|
Lokusprinzip (N.) Ortsgrundsatz, →Rang
|
|
Lombard (M.) langobardische (Beleihung)
|
|
Lombardkredit ist das →Darlehen (Kredit), das durch
|
|
→Pfandrechte oder →Sicherungsübereignung beweglicher Sachen,
|
|
insbesondere von →Wertpapieren, gesichert ist.
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Londoner Deklaration ist die von keinem Beteiligten ratifizierte,
|
|
aber gleichwohl gewohnheitsrechtlich geltende Zusammenfassung der
|
|
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts über verschiedene
|
|
Fragen des Seekriegsrechts durch die Londoner Konferenz der
|
|
Seemächte im Jahre 1909.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
|
|
Londoner Schuldenabkommen ist das am 27. 2. 1953 vereinbarte,
|
|
mit Gesetz vom 24. 8. 1953 von der Bundesrepublik Deutschland
|
|
angenommene und am 16. 9. 1953 in Kraft getretene Abkommen über
|
|
die vor dem 8. 5. 1945 entstandenen, festgestellten oder fälligen
|
|
deutschen Auslandsschulden gegenüber ursprünglich 18 andern
|
|
Staaten in Höhe von 14450 Mill. DM.
|
|
Longa manu traditio (lat. [F.] Übergabe langer Hand) ist die Art der
|
|
Übereignung, bei welcher der Erwerber nicht (bereits vor dem
|
|
Erwerb) im Besitz der Sache ist. →brevi manu traditio
|
|
Los (Anteil) (§ 763 BGB) ist die →Urkunde über eine auf einen
|
|
→Lotterievertrag (Spielvertrag, Glückspielvertrag) gegründete
|
|
Gewinnchance. Der Erwerb des Loses ist meist ein →Kauf einer
|
|
Hoffnung ([lat.] emtio [F.] spei). Nach der Ziehung wird das
|
|
gewinnberechtigte L. zur →Inhaberschuldverschreibung. Daneben ist
|
|
L. auch ein Entscheidungsmittel (z. B. § 6 II 5 BWG).
|
|
Löschung ist die →Beurkundung, dass ein in ein öffentliches
|
|
→Register eingetragenes →Recht aufgehoben wird. Im Sachenrecht
|
|
(§ 875 BGB) ist zur Aufhebung eines Rechts an einem →Grundstück
|
|
grundsätzlich außer der Aufgabeerklärung des Berechtigten die L. des
|
|
Rechts im Grundbuch erforderlich. Sie wird (bei manueller
|
|
Grundbuchführung) durch rotes Unterstreichen des betreffenden
|
|
Textes durchgeführt.
|
|
Löschungsanspruch (§§ 1179ff. BGB) ist der →Anspruch einer
|
|
Person auf →Löschung einer Eintragung. Ein L. kann sich nach
|
|
→§ 1179 BGB aus einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des
|
|
→Eigentümers ergeben. Darüber hinaus kann nach § 1179a BGB der
|
|
Gläubiger einer →Hypothek von dem Eigentümer kraft Gesetzes
|
|
verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek
|
|
löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des
|
|
Gläubigers in das →Grundbuch mit dem Eigentum am Grundstück in
|
|
einer Person vereinigt ist oder später vereinigt wird. Nach § 1179b
|
|
BGB steht unter diesen Voraussetzungen auch dem, der als Gläubiger
|
|
einer Hypothek eingetragen ist, ein L. bezüglich des für ihn
|
|
ausgewiesenen Rechts zu.
|
|
Löschungsbewilligung ist die →Bewilligung eines Betroffenen zur
|
|
→Löschung eines →Rechts an einem →Grundstück im
|
|
→Grundbuch.
|
|
Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) ist die →Vormerkung zur
|
|
Sicherung des – durch Vertrag zwischen Eigentümer und
|
|
Berechtigten geschaffenen – Anspruchs einer Person (z. B.
|
|
nachrangiger Hypothekengläubiger) gegen den Eigentümer auf
|
|
Löschung der →Hypothek für den Fall, dass diese sich mit dem
|
|
Eigentum in einer Person vereinigt. Sie soll verhindern, dass der
|
|
Eigentümer zu Lasten des nachrangigen Hypothekengläubigers eine
|
|
→Eigentümerhypothek behält. →Löschungsanspruch
|
|
Lotterie (§ 763 BGB) ist das in Form von Lotterieverträgen
|
|
betriebene Spiel.
|
|
Lotterievertrag (und Ausspielvertrag) ist der →Vertrag, bei dem der
|
|
Unternehmer mit einer Mehrheit von Spielern Verträge schließt, in
|
|
denen er verspricht, gegen Einsätze, die meist in Geld bestehen, nach
|
|
Maßgabe eines im Wesentlichen auf dem Zufall basierenden
|
|
|
|
Spielplans Gewinne an die spielplanmäßig ermittelten Gewinner zu
|
|
leisten (z. B. Lotto, Toto). Der L. ist verbindlich, wenn die Lotterie
|
|
staatlich genehmigt ist. Die öffentliche Veranstaltung eines
|
|
Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis
|
|
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 StGB).
|
|
Lit.: Tettinger, P./Ennuschat, J., Grundstrukturen des deutschen Lotterierechts, 1999
|
|
Lucidum intervallum (lat. [N.] lichter Zwischenraum) ist der
|
|
Zeitraum, in dem ein Geistesgestörter zurechnungsfähig ist. Die in
|
|
diesem Zeitraum geschlossenen →Rechtsgeschäfte sind wirksam
|
|
(vgl. § 104 BGB). Im Strafrecht kommt es darauf an, ob
|
|
→Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegt.
|
|
Lücke ist die Stelle, an der etwas fehlt. In der Rechtsmethodologie ist
|
|
L. der bei nachträglicher objektiver Betrachtung vom Gesetz (str.)
|
|
nicht erfasste Regelungsbereich. Aufgabe der Methodenlehre ist die
|
|
Feststellung der Lücke und deren sachgerechte Schließung (z. B.
|
|
durch →Analogie).
|
|
Lit.: Canaris, C., Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. A. 1983
|
|
lucrum (N.) cessans (lat.) entgehender Gewinn, →Schaden
|
|
Luft ist die die Erdkruste umgebende Gasschicht.
|
|
Luftrecht ist die Gesamtheit der die Luft und den Luftraum –,
|
|
welcher der Hoheit des →Staats untersteht, über dessen Territorium
|
|
er sich erstreckt, – betreffenden Rechtssätze. Dazu gehört
|
|
insbesondere das Luftfahrtrecht. Dieses ist vor allem im
|
|
Luftverkehrsgesetz geregelt. Es bestimmt die grundsätzliche Freiheit
|
|
der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge. Weiter setzt es
|
|
eine besondere →Zulassung der Luftfahrzeuge (vgl. § 2 LuftVG) und
|
|
eine besondere →Erlaubnis der Luftfahrer zum Luftverkehr voraus
|
|
(§ 4 LuftVG). Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet für die beim
|
|
Betrieb des Luftfahrzeugs entstandenen →Schäden aus
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→Gefährdungshaftung (§§ 33ff. LuftVG). Nach einer Konvention
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zum Schutz für Fluggäste im internationalen Luftverkehr (Montreal
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28. 5. 1999) haftet das Luftfahrtunternehmen bei unverschuldeten
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Personenschäden (Gesundheitsschädigung, Tötung) bis zu rund 12500
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Euro, bei unverschuldeten Personenschäden unbegrenzt.
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Lit.: Schwenk, W., Handbuch des Luftverkehrsrecht, 2. A. 1996; Luftverkehrsrecht, hg. v. Kämper,
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N., 2. A. 2003; Hofmann, H./Grabherr, E., Luftverkehrsgesetz (Lbl.), 7. A. 2003; Recht der
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Luftfahrt, hg. v. Giemulla, E. u. a., 4. A. 2003; Ruhwedel, E., Der Luftbeförderungsvertrag, 3. A.
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1998; Fey, S., Die Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen, 1997; Hillebrandt, T., Das
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Haftungsrecht für Personenschäden in der zivilen Luftfahrt, 1999; Helm, S., Die Deutsche
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Lufthansa AG, 1999; Saenger, I., Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts, NJW 2000,
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169; Lücke, A., Bilaterale Luftverkehrsabkommen, 2000; Benkö, M./Kadletz, A., Unfallhaftpflicht in
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Luftverkehrssachen, 2001; Schmid, R./Tonner, K., Meine Rechte als Fluggast, 2003
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Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen
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(LGVÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
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gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom
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16. 9. 1988 ist das die Grundsätze des Europäischen Gerichtsstandsund Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) der Sache nach auch
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auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und die
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Schweiz erstreckende Übereinkommen. Seit 1. März 2002 gilt die
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EU-Verordnung 44/2001.
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Lüge ist die bewusst unwahre Aussage (z. B. E. erklärt, X
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missbrauche öffentliche Mittel, obwohl E weiß, dass das nicht zutrifft,
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oder E. erklärt, D habe den Antrag gestellt, obwohl er weiß, dass er
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selbst ihn gestellt hat, oder E. erklärt Unterschriftslisten in
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Vorlesungen seien gang und gäbe, obwohl er weiß, dass sie unüblich
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sind). Die L. ist als solche nicht strafbar. Sie ist aber unredlich und
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kann Grundlage eines →Betrugs werden.
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Lügendetektor (bzw. Polygraph) ist das Gerät, das die
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Schwankungen etwa der Atmung oder des Blutdrucks bei
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Erregungszuständen aufzeichnet. Es soll dadurch unwahre Angaben,
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deren Äußerung angeblich eine Veränderung des Körperzustands
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bewirkt, erkennen lassen. Im deutschen Strafverfahrensrecht ist der L.
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wegen der wissenschaftlichen Unsicherheit des Zusammenhangs
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zwischen Lüge und Körperreaktion bzw. zwischen emotionalen
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Zuständen eines Menschen und hierfür spezifischen
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Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem (z. B. ist es nicht
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gesichert, dass ein zu Unrecht Verdächtigter emotional ruhiger
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reagiert als ein Täter) für das →Strafverfahren nicht zugelassen (vgl.
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§ 136a StPO). Die Verwendung eines Lügendetektors auf Antrag
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eines Angeklagten ist nicht grundgesetzlich geboten.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den L. bestehen nicht.
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Lit.: Delvo, Der Lügendetektor im Strafprozess der USA, 1981; Wegner, Täterschaftsermittlung
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durch Polygraphie, 1981; Kargl, W./Kirsch, S., Zur Zulässigkeit eines untauglichen Beweismittels
|
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im Strafverfahren, JuS 2000, 537
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Lügner ist der eine →Lüge äußernde Mensch (z. B. E. erklärt, er
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habe eine Weisung nicht erteilt, die er nachweislich erteilt hat). Es gilt
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das Rechtssprichwort wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und
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wenn er auch die Wahrheit spricht. Der erwiesene L. hat sein Gesicht
|
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verloren, auch wenn er sich noch so sehr als Ehrenmann zu gerieren
|
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versucht.
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Lustmord (§ 211 II StGB) ist die →Tötung eines Menschen zur
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Befriedigung des Geschlechtstriebs. →Mord
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Luxemburg ist der von Deutschland, Belgien und Frankreich
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eingegrenzte mitteleuropäische Staat, der zu den
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Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften bzw.
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Europäischen Union gehört. Sein Recht ist von Frankreich
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beeinflusst. L. ist Sitz des Europäischen Gerichtshofs und des
|
|
Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Bossaert, D., Das Großherzogtum Luxemburg, 1992;
|
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Luxembourg, hg. v. Lefebrve, F., 5. A. 1998
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luxuria (lat. [F.]) Verschwendung
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Lynchjustiz ist die rechtswidrige Bestrafung (Hinrichtung) eines
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Menschen ohne rechtmäßiges Verfahren, insbesondere durch eine
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aufgebrachte Volksmenge. Die Bezeichnung geht vielleicht auf einen
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amerikanischen Friedensrichter des 17. Jh.s. namens Lynch zurück.
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Lit.: Köbler, G., Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995
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M
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Maastrichter Vertrag (1992) ist der zweite die Römischen Verträge
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von 1957 abändernde Vertrag der →Europäischen Gemeinschaft
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(→Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, →Europäischen Union).
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Lit.: Maastricht - Ratifizierung und Verfassungsprozess, 1993
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Macht ist die umfassendere Handlungsmöglichkeit. Fremde M. (z. B.
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§ 93 I StGB) ist die außerhalb der →Bundesrepublik bestehende, mit
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öffentlicher Gewalt ausgestattete Einrichtung auf höchster Ebene,
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insbesondere jede ausländische Regierung. Tatsachen, die vor ihr
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geheimgehalten werden müssen, sind →Staatsgeheimnisse.
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Machtpyramide ist im Verfassungsrecht die Art, den →Staat bildlich
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darzustellen, bei der auf einer breiten Staatsbasis (Staatsvolk) ein
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schmalerer Staatsunterbau (Staatsbedienstete) und auf diesem an der
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Spitze der Pyramide die Staatsführung (Einzelmensch, kleines
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Gremium) steht. →Lehnsrecht mit Lehnspyramide
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Magister (lat. [M.] Lehrer) ist vor allem im mittelalterlichen und ausländischen, teilweise aber auch
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im geltenden deutschen Recht ein – später dem →baccalaureus folgender – akademischer →Grad
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(vgl. z. B. master of arts [M. A.], master of comparative law [M. C. L.]).
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Magistrat (M.) Amt, Behörde, auch der Amtsinhaber
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Magistratsverfassung ist die (dualistische) →Gemeindeverfassung
|
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mit einem Magistrat. Die M. steht im Gegensatz zur
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→Bürgermeisterverfassung. Die unechte M. kennt neben dem
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willensbildenden und politischen Vertretungsorgan (Rat) als
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ausführendes kollegiales Verwaltungsorgan den Magistrat (z. T. in
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Hessen). Die echte M., bei welcher der Magistrat mitwirkendes
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Beschlussorgan ist (Zweikammersystem), gibt es in Deutschland nicht
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mehr. Der Magistrat besteht aus ehrenamtlich und hauptamtlich
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tätigen Mitgliedern unter Vorsitz eines Bürgermeisters.
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Magna Charta (F.) libertatum ([lat.] große Urkunde der Freiheiten)
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ist in der englischen Rechtsgeschichte die Urkunde, in welcher der
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König am 15. (?) 6. 1215 unmittelbar dem hohen →Adel Rechte
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(betreffend Freiheit, Eigentum und Verfahren) zusicherte, die
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mittelbar auch →Bürgern und →Bauern zugute kamen.
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|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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magna cum laude (lat.) mit großem Lob
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Mahnantrag (§ 690 ZPO) ist der auf einen →Mahnbescheid
|
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gerichtete Antrag im →Mahnverfahren.
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Mahnbescheid (§ 692 ZPO) ist die im →Mahnverfahren auf Antrag
|
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ergehende gerichtliche Entscheidung, die eine Aufforderung zur
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Erfüllung eines Anspruchs enthält. Der M. ist ein →Beschluss. Auf
|
|
ihn kann →Widerspruch gegen den Anspruch erhoben werden.
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|
Lit.: Samson, E./Schneider, R., Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung, 2. A. 1984
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Mahngericht ist das das →Mahnverfahren durchführende Gericht. In
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Bayern ist M. ein einheitliches Gericht für etwa 1500000 Verfahren
|
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jährlich.
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Mahnung (§ 286 I BGB) ist die einseitige empfangsbedürftige
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→Erklärung des Gläubigers, mit der er den Schuldner dringlich zur
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sofortigen – ausnahmsweise zur fristgebundenen – →Leistung
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auffordert. Als M. genügt jede eindeutige und bestimmte
|
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Aufforderung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die
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geschuldete Leistung verlangt wird. Die M. ist keine
|
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→Willenserklärung, sondern nur eine rechtsgeschäftsähnliche
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→Handlung. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eintreten
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des →Verzugs. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen
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entbehrlich.
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Mahnverfahren (§§ 688ff. ZPO) ist die besondere Prozessart, in der
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für eine bestimmte Art von voraussichtlich unstreitigen
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→Ansprüchen (auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro)
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ohne →Verhandlung dem →Gläubiger eines →Anspruchs ein
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rechtskräftiger, vollstreckbarer →Titel verschafft werden kann. Das
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M. beginnt mit einem Antrag des Gläubigers (Antragstellers) auf
|
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Erlass eines →Mahnbescheids. Auf den dem Schuldner
|
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(Antragsgegner) zugestellten Mahnbescheid hin kann der
|
|
Antragsgegner →Widerspruch erheben. Wird rechtzeitig Widerspruch
|
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erhoben, kann ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. Wird
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nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag
|
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des Gläubigers (Antragstellers) einen →Vollstreckungsbescheid
|
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(§ 699 ZPO). Gegen den Vollstreckungsbescheid findet wie gegen ein
|
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Versäumnisurteil →Einspruch statt. Wird Einspruch erhoben, so wird
|
|
ein streitiges Verfahren durchgeführt. Für das M. ist das
|
|
→Amtsgericht (→Rechtspfleger) zuständig (§ 689 ZPO). Eine
|
|
maschinelle Bearbeitung ist zulässig (z. B. AG Bremen seit 1. 10.
|
|
2001).
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|
Lit.: Salten, U. u. a., Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren, 1996; Fischer,
|
|
Antragsrücknahme im Mahnverfahren, MDR 1994, 124; Fischer, Problematik bei Zahlung des
|
|
Schuldners, MDR 1997, 706; Fischer, Probleme bei Widerspruch und Einspruch, MDR 1998, 885;
|
|
Selbmann, R., Das Mahnverfahren, 2. A. 2002; Mewing/Nickel, Mahnen – Klagen – Vollstrecken, 6.
|
|
A. 2003
|
|
Makler (§ 652 BGB) ist der gegen Entgelt eine Gelegenheit zum
|
|
Abschluss eines →Vertrags nachweisende oder einen Vertrag
|
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vermittelnde Mensch. Für den M. gelten die besonderen Vorschriften
|
|
über den →Maklervertrag. Der M. kann →Kaufmann sein.
|
|
Bestimmte M. sind nach den §§ 93ff. HGB →Handelsmakler. Im
|
|
Verwaltungsrecht bedarf der gewerbsmäßige M. von Grundstücken,
|
|
Räumen und Darlehen (Immobilienmakler) einer →Erlaubnis zur
|
|
Ausübung seines →Gewerbes (§ 34c GewO).
|
|
Lit.: Marcks, P., Makler- und Bauträgerverordnung, 7. A. 2003; Dyckerhoff, R./Brandt, J., Das
|
|
Recht des Immobilienmaklers, 11. A. 2003; Matusche, A., Pflichten und Haftung des
|
|
Versicherungsmaklers, 4. A. 1995; Wegener, U./Sailer, E., Der Makler und sein Auftraggeber, 5. A.
|
|
1997; Heymann, E./Wagner, K./Rösler, P., MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000; Handbuch
|
|
für Immobilienmakler und Immobilienberater, hg. v. Sailer, E. u. a., 2003
|
|
Maklerrecht ist die Gesamtheit der den Makler bzw. den Maklervertrag betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Bethge, U., Maklerrecht in der Praxis, 2. A. 1999; Mäschle, W., Maklerrecht, 2. A. 2002;
|
|
Schwerdtner, P., Maklerrecht, 4. A. 1999; Zopfs, J., Maklerrecht, 2000
|
|
Maklervertrag (§ 652 BGB) ist der →Vertrag, bei dem sich der
|
|
Auftraggeber unter der Voraussetzung des Zustandekommens eines
|
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Vertrages verpflichtet, dem →Makler für den Nachweis der
|
|
Abschlussgelegenheit oder für die Vertragsvermittlung eine
|
|
Vergütung (Maklerlohn) zu entrichten. Der Makler ist zu einer
|
|
Tätigkeit nicht verpflichtet. Die Vergütungspflicht entsteht nur, wenn
|
|
der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des
|
|
Maklers zustande kommt.
|
|
Lit.: Schwerdtner, P., Maklerrecht, 4. A. 1999; Klingmann, J., Maklerverträge im internationalen
|
|
Privatrecht, 1999; Weishaupt, A., Der Maklervertrag im Zivilrecht, JuS 2003, 1166
|
|
mala fides (lat. [F.]) böser Glaube
|
|
Manager ist der angestellte Leiter eines Unternehmens.
|
|
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|
Lit.: Altmeppen, H., Die Haftung des Managers im Konzern, 1998; Weber/Hoß/Burmester,
|
|
Handbuch der Managerverträge, 2000; Weitnauer, W., Management Buy-out, 2003; Thümmel, R.,
|
|
Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 3. A. 2003
|
|
Mancipatio (lat. [F.] Manzipation, Handgreifung) ist im römischen
|
|
Recht für zahlreiche Geschäfte (z. B. Übertragung einer Sache,
|
|
Adoption, Mitgift u. a.) der wichtige Formalakt (Libralgeschäft), bei
|
|
dem ein Mensch (Erwerber) eine handgreifbare Sache ([lat.] res [F.]
|
|
mancipi) eines andern Menschen (Veräußerer) vor 5 Zeugen und
|
|
einem Waagehalter unter Zuwägenlassen des realen Gegenwerts in
|
|
Erz ergreift.
|
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
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Mandant ist der Auftraggeber eines →Rechtsanwalts. Zwischen
|
|
beiden besteht ein →Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Rechtsanwalt
|
|
hat umfangreiche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.
|
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Mandat ist die Beauftragung (z. B. eines Rechtsanwalts durch einen
|
|
→Mandanten). Der Beauftragte handelt in fremdem Namen, so dass
|
|
das M. im Gegensatz zur →Delegation die →Zuständigkeit nicht
|
|
verändert. Im Verfassungsrecht hat – in einem davon verschiedenen
|
|
Sinn – der →Abgeordnete ein M. (Art. 38 GG) als Vertreter des
|
|
ganzen Volks. Dieses M. ist kein imperatives M., weil es nicht an den
|
|
ursprünglichen oder späteren Willen der Wähler des →Abgeordneten
|
|
geknüpft ist.
|
|
Lit.: Kerscher/Tanck/Krug, Das erbrechtliche Mandat, 1998; Bachmeier, W., Das Mandat in
|
|
Verkehrszivilsachen, 1999
|
|
mandatum (lat. [N.]) Auftrag
|
|
Mangel (z. B. 434ff. BGB) ist im Schuldrecht beim →Kauf der
|
|
→Fehler eines Gegenstands oder das Fehlen der Freiheit des
|
|
Gegenstands von Rechten Dritter. Der M. kann Sachmangel oder
|
|
Rechtsmangel sein. Der M. begründet für den Gläubiger die Rechte
|
|
des § 437 BGB (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung,
|
|
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen). § 378 HGB
|
|
erweitert den Begriff des Mangels für den beiderseitigen
|
|
Handelskauf. Genehmigungsfähiger M. ist dort der M., der nicht so
|
|
erheblich ist, dass der Verkäufer bei objektiver Betrachtung eine
|
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Genehmigung für ausgeschlossen halten musste. Eine besondere
|
|
Regelung für einen M. kennt auch das Recht der →Miete und des
|
|
→Werkvertrags.
|
|
Lit.: Heilmann, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht, 1994; Meier, S., Die kaufrechtlichen
|
|
Mängeleinreden, 2000; Lorenz, S., Selbstvornahme der Mängelbeseitigung, NJW 2003, 1417
|
|
Mangelfolgeschaden (z. B. 434ff. BGB) ist der Schaden, der infolge des →Mangels einer
|
|
→Leistung des →Schuldners an →Rechtsgütern des →Gläubigers entsteht (z. B. wegen des
|
|
mangelhaften Viehfutters des Lieferanten gehen die Schweine des Käufers ein). Der M. steht im
|
|
Gegensatz zum →Mangelschaden.
|
|
Lit.: Choi, B., Mangelschaden, Mangelfolgeschaden und
|
|
Folgeschaden ohne Mangel, 2003
|
|
Mangelrüge ist die (formfreie) Anzeige eines →Mangels nach seiner
|
|
Art und seinem Umfang, die erkennen lässt, dass der Anzeigende von
|
|
den aus dem Mangel für ihn hervorgehenden Rechten Gebrauch
|
|
machen will. Die M. ist eine rechtsgeschäftsähnliche →Handlung. Sie
|
|
ist beim beiderseitigen →Handelskauf grundsätzlich eine
|
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Voraussetzung der Erhaltung der Rechte des Käufers aus einem
|
|
|
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Mangel der Ware (§ 377 HGB).
|
|
Lit.: Meeske, Die Mängelrüge, 1965
|
|
Mangelschaden (z. B. §§ 434ff. BGB) ist der →Schaden, der dem
|
|
Betroffenen in Gestalt der mangelhaften Sache selbst entsteht (z. B.
|
|
das gelieferte Viehfutter hat wegen des Mangels einen geringeren
|
|
Wert). Der M. steht im Gegensatz zum →Mangelfolgeschaden.
|
|
Lit.: Choi, B., Mangelschaden, Mangelfolgeschaden und
|
|
Folgeschaden ohne Mangel, 2003
|
|
Mantelkauf ist der Kauf eines in das Handelsregisters eingetragenen,
|
|
noch nicht mit einem wirklichen Unternehmen verbundenen
|
|
Firmenmantels.
|
|
Lit.: Mayer, U., Mantelkauf und Mantelverwendung, NJW 2000, 175
|
|
Manteltarifvertrag ist der grundlegende, auf längere Zeit berechnete
|
|
→Tarifvertrag, in dem die Arbeitsbedingungen geregelt werden, die
|
|
nicht ständiger Änderung unterliegen (z. B. →Arbeitszeit).
|
|
Lit.: Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht
|
|
Manzipation (F.) Handgreifung, →mancipatio
|
|
Marburger Programm (1882) ist das Reformprogramm Franz von
|
|
Liszts, das eine Differenzierung der →Spezialprävention nach
|
|
Tätertypen vorsieht (→Gelegenheitstäter [Strafe als Denkzettel],
|
|
verbesserliche →Hangtäter [Strafe mit Resozialisierung],
|
|
unverbesserliche Hangtäter [Verwahrung]).
|
|
Lit.: Göppinger, Kriminologie
|
|
Mare (N.) liberum ([lat.] freies Meer) ist die Bezeichnung für den im
|
|
neuzeitlichen Völkerrecht geltenden Grundsatz, dass das offene Meer
|
|
keiner →Hoheitsgewalt eines →Staats unterliege, sondern frei sei.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Marke (§ 3 MarkenG) ist das Zeichen (, insbesondere Wörter
|
|
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,
|
|
Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form
|
|
einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
|
|
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen), das geeignet ist,
|
|
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren
|
|
oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die
|
|
M. gilt das im →Markenrechtsreformgesetz verkündete
|
|
Markengesetz. Für die Marke entsteht Markenschutz durch die
|
|
Eintragung eines Zeichens als M. in das vom Patentamt geführte
|
|
Register, durch Benutzung nach Erlangung von Verkehrsgeltung oder
|
|
durch notorische Bekanntheit als M. (§ 4 MarkenG). Der
|
|
Markenschutz gewährt dem Inhaber nach gebührenpflichtiger
|
|
Eintragung durch das Patentamt ein ausschließliches Recht auf 10
|
|
Jahre, aus dem ein Unterlassungsanspruch und ein
|
|
Schadensersatzanspruch folgen können (§ 14 MarkenG).
|
|
Lit.: Schmieder, H., Name – Firma – Titel – Marke, JuS 1995, 119; Klaka, R., Die europäische
|
|
Gemeinschaftsmarke, 1996; Großner, I., Der Rechtsschutz bekannter Marken, 1998; Thilo, A.,
|
|
Neue Formen der Marke im Markenrecht, Diss. jur. Konstanz 1998; Handbuch der Markenpiraterie
|
|
in Europa, hg. v. Harte-Bavendamm, H., 2000
|
|
Markenartikel →Markenware
|
|
Markengesetz ist das das Recht der →Marke regelnde Gesetz.
|
|
Lit.: Ströbele, P./Klaka, R., Markengesetz, 6. A. 2000; Ingerl, R./Rohnke, C., Markengesetz, 2. A.
|
|
2003
|
|
|
|
Markenrecht ist das die →Marke betreffende Recht.
|
|
Lit.: Ilzhöfer, V., Patentrecht, Markenrecht und Urheberrecht, 5. A. 2002; Berlit, W., Das neue
|
|
Markenrecht, 5. A. 2003; Fezer, K., Markenrecht, 3. A. 2001; Marx, C., Deutsches und
|
|
europäisches Markenrecht, 1997; Rinnert, S., Die Erschöpfung von Markenrechten, 2000; Celli, A.,
|
|
Internationales Kennzeichenrecht, 2001; Markenrecht, hg. v. Schultz, D. v., 2002; Markenrecht, hg.
|
|
v. Ekey, F./Klippel, D., 2002
|
|
Markenware (§ 38a GWB) ist das Erzeugnis, dessen Lieferung in
|
|
gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden
|
|
→Unternehmen gewährleistet wird und das mit einem seine Herkunft
|
|
kennzeichnenden Merkmal (Firmenzeichen, Wortzeichen oder
|
|
Bildzeichen) versehen ist (z. B. bestimmte Lebensmittel,
|
|
Niveacreme). Für die M. ist grundsätzlich eine unverbindliche
|
|
(vertikale) →Preisempfehlung zulässig.
|
|
Lit.: Rinck/Schwark, Wirtschaftsrecht
|
|
Markgenossenschaft ist seit dem Hochmittelalter die →Genossenschaft der an der →Allmende
|
|
Nutzungsberechtigten.
|
|
Markt (z. B. §§ 64ff. GewO) ist die zu bestimmter Zeit und an
|
|
bestimmten Ort abgehaltene Veranstaltung zum Zweck des Verkaufs
|
|
und →Kaufs von →Waren (z. B. Wochenmarkt, Jahrmarkt, Messe).
|
|
Danach wird auch die Stelle oder gar der gesamte Ort, an dem diese
|
|
Veranstaltung stattfindet, als M. bezeichnet. Gemeinsamer M. ist das
|
|
einheitliche Wirtschaftsgebiet der →Europäischen Union.
|
|
Lit.: Schubert, T., Der Gemeinsame Markt als Rechtsbegriff, 1999; Schwalba, M., Die
|
|
wettbewerbsbezogene Abgrenzung des relevanten Marktes, 2000
|
|
Marktordnung ist die Beeinflussung des gesamtwirtschaftlichen
|
|
→Markts eines bestimmten Gebiets durch regelnde Maßnahmen des
|
|
→Staats zur Erreichung bestimmter wirtschaftspolitischer bzw.
|
|
politischer Ziele. Die M. beschränkt die freie →Marktwirtschaft. Sie
|
|
findet sich in der Gegenwart insbesondere im Bereich der
|
|
landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
|
|
Lit.: Rechtsfragen der europäischen Marktordnungen, hg. v. Ehlers, D. u. a., 1998
|
|
Marktpreis eines Orts ist der Durchschnittspreis, der sich
|
|
unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung
|
|
aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur
|
|
maßgeblichen Zeit geschlossenen →Kaufverträge für Waren der
|
|
betreffenden Beschaffenheit ergibt.
|
|
Marktrecht ist die Gesamtheit der einen Markt betreffenden
|
|
Rechtssätze und im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen
|
|
Recht auch das durch Privileg gewährte Recht, einen Markt
|
|
abzuhalten.
|
|
Marktwirtschaft ist die Wirtschaftsform, in der die wirtschaftlich
|
|
relevanten Entscheidungen über Produktion, Investition, Distribution
|
|
und Konsum dezentralisiert und den individuellen
|
|
Wirtschaftssubjekten überlassen sind. Grundsätzliche
|
|
Voraussetzungen hierfür sind →Privatautonomie (→Vertragsfreiheit),
|
|
Eigentum (→Privateigentum) sowie →Berufsfreiheit und
|
|
→Gewerbefreiheit. Gegensatz zur M. ist die zentrale
|
|
→Planwirtschaft. Bei der freien M. herrscht völlig freier
|
|
→Wettbewerb, bei der gelenkten M. (z. B. sozialen M.) greift der
|
|
Staat (z. B. aus sozialen Überlegungen) zur Verhinderung gewisser
|
|
Störungen oder Schwierigkeiten ein.
|
|
|
|
Lit.: Soll und Haben, hg. v. Nörr, K., 1999; Quaas, F., Soziale Marktwirtschaft, 2000
|
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Maschine ist die technisch nutzbare Arbeit leistende oder Energie
|
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von einer Form in eine andere Form umleitende Vorrichtung zur
|
|
Erzeugung oder Übertragung von Kräften. →Maschinenversicherung
|
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Maschinenversicherung ist die Versicherung gegen einen Schaden
|
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einer Maschine.
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Lit.: Scheuermeyer, R., Maschinenversicherung, 2. A. 1999
|
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Masse ist allgemein die greifbare Menge, insbesondere die
|
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Vermögensmenge. →Insolvenzmasse
|
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Lit.: Oepen, K., Massefremde Masse, 1999
|
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Massegläubiger (§ 53 InsO) ist der Gläubiger der Kosten des
|
|
→Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten.
|
|
Masseverbindlichkeit (§§ 53ff. InsO) sind die Kosten des
|
|
→Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren,
|
|
Vergütungen und Auslagen des →Insolvenzverwalters und der
|
|
Mitglieder des Gläubigerausschusses) sowie die Verbindlichkeiten,
|
|
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise
|
|
durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
|
|
Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des
|
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Insolvenzverfahrens zu gehören, die Verbindlichkeiten aus
|
|
gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse
|
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verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des
|
|
Insolvenzverfahrens erfolgen muss, und die Verbindlichkeiten aus
|
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einer ungerechtfertigten →Bereicherung der Masse (beachte auch
|
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§ 55 II InsO). Nicht M. ist die rückständige Lohnforderung eines
|
|
Arbeitnehmers, wohl aber der Sozialplananspruch. Die Kosten des
|
|
Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind
|
|
aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen.
|
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Maßnahme (§ 11 I Nr. 8 StGB) ist im Strafrecht jede →Maßregel der
|
|
Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die
|
|
Unbrauchbarmachung.
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|
Maßnahmerecht ist das Recht, das nicht eine unbestimmte Vielzahl
|
|
von Fällen betrifft, sondern – offen oder verdeckt – nur einen oder
|
|
einige Fälle. Es kann rechtswidrig sein. Im Strafrecht ist M. das die
|
|
strafrechtlichen →Maßnahmen betreffende Recht (§§ 61ff. StGB). Es
|
|
steht neben dem eigentlichen, →Strafe aussprechenden Strafrecht
|
|
(→Zweispurigkeit des Strafrechts).
|
|
Lit.: Huber, K., Maßnahmegesetz und Rechtsgesetz, 1963
|
|
Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61ff. StGB) ist
|
|
(insbesondere) im Strafrecht die staatliche Maßnahme, die dem
|
|
Schutz der Allgemeinheit und des Täters gegen eine Gefahr (des
|
|
Rückfalls) dient. Sie steht im zweispurigen System des
|
|
Strafgesetzbuchs neben der →Strafe und unterliegt dem Grundsatz
|
|
der →Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Sie kommt auch gegen eine
|
|
schuldunfähige Person in Betracht. Einzelne Maßregeln sind die
|
|
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
|
|
→Entziehungsanstalt oder in der →Sicherungsverwahrung, die
|
|
→Führungsaufsicht, die Entziehung der →Fahrerlaubnis sowie das
|
|
→Berufsverbot.
|
|
Lit.: Müller-Christmann, B., Die Maßregeln der Besserung und Sicherung, JuS 1990, 801; Volckart,
|
|
B., Maßregelvollzug, 6. A. 2002; Maßregelvollzugsrecht, hg. v. Kammeier, H., 2. A. 2002
|
|
|
|
Material ist der gestaltbare Stoff oder Werkstoff. Die Materialien
|
|
einer Gesetzgebung sind die ihrer Vorbereitung dienenden
|
|
Schriftstücke. Sie können zur →Auslegung des →Gesetzes
|
|
herangezogen werden (→Auslegung, historische). Wichtige
|
|
Gesetzgebungsmaterialien sind die →Motive und →Protokolle zum
|
|
→Bürgerlichen Gesetzbuch.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte
|
|
Materialismus ist in der Philosophie die Richtung, die das gesamte
|
|
Weltgeschehen vom Stofflichen (Materiellen), nicht vom Geistigen
|
|
(Ideellen), her zu erklären versucht. Dialektischer M. ist der von Karl
|
|
Marx und Friedrich Engels begründete, durch die Aufnahme des
|
|
dialektischen Prinzips (der Wechselwirkung von gesellschaftlichem
|
|
Sein und Bewusstsein) gekennzeichnete M. Durch Anwendung auf
|
|
geschichtliche Fragen ist daraus der historische M. geworden, der in
|
|
der gesamten menschlichen Geschichte einen (gesetzmäßig
|
|
ablaufenden) Naturvorgang sieht, dessen antreibende Ursachen im
|
|
Bereich der Wirtschaft liegen. Ihm ist das Recht nur ideologischer
|
|
Überbau über die Produktionsverhältnisse.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
materiell (Adj.) stofflich, körperlich, inhaltlich
|
|
materielle Rechtskraft →Rechtskraft, materielle
|
|
materielle Verfassung →Verfassung, materielle
|
|
materieller Schaden →Schaden, materieller
|
|
materielles Recht →Recht, materielles
|
|
Mecklenburg-Vorpommern ist (seit 3. 10. 1990) das nordöstlichste
|
|
Land der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verfassung wurde 1993
|
|
geschaffen.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gesetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lbl.), hg. v.
|
|
Knöll, H./Lambrecht, J., 34. A. 2003; Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Ipsen, J. u. a.,
|
|
8. A. 2003
|
|
mediat (Adj.) mittelbar, →Mediatisierung
|
|
Mediation ([F.] Vermittlung) ist die Behandlung einer zwischen
|
|
mindestens zwei Beteiligten streitigen Frage durch Einschaltung eines
|
|
vermittelnden Dritten ohne Entscheidungsbefugnis.
|
|
Lit.: Hoyningen-Huene, D. v., Mediation, JuS 1997, 352; Hehn, M./Rüssel, U., Institutionen im
|
|
Bereich der Mediation in Deutschland, NJW 2001, 347; Handbuch Mediation, hg. v. Haft,
|
|
F./Schlieffen, K. Gräfin v., 2002; Henssler, M., Mediation und Rechtsberatung, NJW 2003, 241;
|
|
Risse, J., Wirtschaftsmediation, 2003
|
|
Mediatisierung (Mittelbarmachung) ist im neuzeitlichen deutschen
|
|
Recht die Beseitigung der Reichsunmittelbarkeit kleinerer
|
|
Herrschaften (Entzug der Landeshoheit) durch die (größeren)
|
|
Landesfürsten (insbesondere 1803 und 1806).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gollwitzer, H., Die Standesherren. 2. A. 1964; Schroeder, K.,
|
|
Das Alte Reich und seine Städte, 1991
|
|
Medienrecht ist die Gesamtheit der Medien betreffenden
|
|
Rechtssätze. →Presse
|
|
Lit.: Medienrecht. Lexikon für Wissenschaft und Praxis, hg. v. Schiwy, P./Schütz, W., 3. A. 1994;
|
|
Paschke, M., Medienrecht, 1993, 2. A. 2001; Müller, O., Europäisches Medienrecht, 1994; Fechner,
|
|
G., Medienrecht, 2000; Gummert, H./Trapp, S., Neue Medien im Steuerrecht, 2001; Bayerisches
|
|
Mediengesetz (Lbl.), hg. v. Bornemann, R. u. a., 2002; Mainzer Rechtshandbuch der neuen Medien,
|
|
|
|
hg. v. Eberle, C. u. a., 2003; Petersen, Jens, Medienrecht, 2003; Dörr, D. u. a., Die Entwicklung
|
|
des Medienrechts, NJW 2003, 3020
|
|
Medium (N., Pl. Medien) Mittel, Mitteilungsmittel, →Medienrecht
|
|
Medizin ist das →Krankheiten heilende Mittel und die damit befasste
|
|
Tätigkeit, Kunst oder Wissenschaft. Medizin und Jurisprudenz
|
|
berühren sich im →Medizinrecht und →Arztrecht. Sie sind als solche
|
|
aber für den Normalmenschen nicht verwechslungsfähig.
|
|
Lit.: Kodex Medizinprodukte, 1997
|
|
Medizinrecht →Arztrecht
|
|
Lit.: Deutsch, E./Spickhoff, A.., Medizinrecht, 5. A. 2003;
|
|
Medizinstrafrecht, hg. v. Roxin, C. u. a., 2. A. 2001
|
|
Medizinproduktegesetz ist das das Recht der medizinischen
|
|
Produkte regelnde Gesetz vom 2. 8. 1994.
|
|
Lit.: Schorn, G., Medizinproduktegesetz, 3. A. 2001;
|
|
Medizinproduktegesetz, hg. v. Ratzel, R./Lippert, H., 2000; Anhalt,
|
|
E./Dieners, P., Handbuch des Medizinprodukterechts, 2003
|
|
Mehrheit ist (eine größere Zahl oder) der größere von zwei Teilen
|
|
(einer Personengesamtheit). In der Rechtsgeschichte entscheidet seit
|
|
dem Spätmittelalter die M. bei Fragen, in denen keine einheitliche
|
|
Meinung besteht. Unterschieden werden dabei vor allem die absolute
|
|
M. (M. der insgesamt Abstimmungsberechtigten) und die relative M.
|
|
(M. der tatsächlich Abstimmenden) sowie die einfache M. (50% + 1)
|
|
und die qualifizierte M. (z. B. Dreifünftelmehrheit,
|
|
Zweidrittelmehrheit).
|
|
Mehrheitswahl →Mehrheitswahlrecht
|
|
Mehrheitswahlrecht ist das durch den Grundsatz der Mehrheit im
|
|
Wahlkreis gekennzeichnete →Wahlrecht. Dabei wird die
|
|
Bevölkerung in Wahlkreise eingeteilt, deren Zahl den zu vergebenden
|
|
Parlamentssitzen entspricht. Der Kandidat, der im jeweiligen
|
|
Wahlkreis die meisten Stimmen ([entweder absolute Mehrheit oder]
|
|
relative, einfache Mehrheit) auf sich vereinigt, erhält den
|
|
Parlamentssitz. Die auf die unterliegenden Kandidaten abgegebenen
|
|
Stimmen haben auf die Zusammensetzung des Parlaments keinen
|
|
Einfluss. Gegensatz zum M. ist das →Verhältniswahlrecht. In
|
|
Deutschland ist ein gemischtes Wahlrechtssystem in Kraft.
|
|
Mehrstaater ist im Staatsangehörigkeitsrecht der Mensch, der die
|
|
→Staatsangehörigkeit mehrerer →Staaten hat. Er hat an sich die
|
|
Rechte und Pflichten der Staatsbürger jedes dieser Staaten.
|
|
Verwirklicht werden sie hauptsächlich im Verhältnis zu dem Staat, in
|
|
dem der Betreffende sich überwiegend aufhält.
|
|
mehrstufig (Adj.) mehrere Stufen unterscheidend
|
|
mehrstufiger Verwaltungsakt →Verwaltungsakt, mehrstufiger
|
|
Mehrtäterschaft →Nebentäterschaft
|
|
Mehrwertsteuer ist die →Steuer vom Mehrwert bzw. von der
|
|
Wertschöpfung eines →Unternehmens (Nettoumsatzsteuer). Die
|
|
Höhe der M. in den verschiedenen Staaten ist unterschiedlich. Nach
|
|
einer Richtlinie der Europäischen Union des Jahres 1999 können
|
|
Mitgliedstaaten zwecks Schaffung von Arbeitsplätzen ermäßigte
|
|
Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen
|
|
in höchstens drei von fünf Branchen befristet zunächst auf drei Jahre
|
|
festlegen.
|
|
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht
|
|
Meineid (§ 154 StGB) ist das vorsätzliche falsche Schwören des
|
|
Täters vor →Gericht oder einer andern zur Abnahme von →Eiden
|
|
zuständigen Stelle. Erfasst werden alle Eide (Voreid, Nacheid,
|
|
Zeugeneid, Sachverständigeneid, Parteieid). Im Verhältnis zur
|
|
falschen uneidlichen →Aussage (§ 153 StGB) ist M. eine qualifizierte
|
|
Form. Der M. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
|
|
Jahren bestraft.
|
|
Meinung (Art. 5 GG) ist die einzelne Auffassung, die Ansicht oder
|
|
das Urteil eines Menschen. Es genügt nicht die bloße
|
|
Tatsachenmitteilung. Erforderlich ist vielmehr die Stellungnahme
|
|
wertenden Inhalts, ohne dass es darauf ankommen kann, ob sie richtig
|
|
oder falsch ist (zulässig z. B. die Bezeichnung einer
|
|
Abtreibungsklinik als Babycaust). Herrschende M. ist die unter
|
|
mehreren Ansichten vorherrschende M. Öffentliche Meinung ist die
|
|
öffentlich geäußerte M., die bei einem überwiegenden Teil der
|
|
Bevölkerung Zustimmung findet. Die öffentliche M. wird vor allem
|
|
durch die Massenmedien (→Presse, →Rundfunk, Fernsehen) geprägt.
|
|
Sie wird nicht in jedem Fall einem sachlichen Verständnis der
|
|
Wirklichkeit gerecht. Im →Rechtsstaat besteht →Meinungsfreiheit.
|
|
Lit.: Althaus, S., Die Konstruktion der herrschenden Meinung in der juristischen Kommunikation,
|
|
1994 (Diss.)
|
|
Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) ist die Freiheit jedes Menschen, seine
|
|
→Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten und
|
|
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
|
|
Die M. ist eines der wichtigsten demokratischen →Grundrechte. Sie
|
|
findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen →Gesetze
|
|
(z. B. Strafgesetzbuch), den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
|
|
der →Jugend und in dem Recht der persönlichen →Ehre. Dadurch
|
|
darf der Wesensgehalt (Wesenskern) dieses Grundrechts aber nicht
|
|
beeinträchtigt werden. Aus Art. 5 I 2 GG folgt auch das Gebot,
|
|
vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern. Verletzt wird z. B. die
|
|
M., wenn ein Moderator wegen kritischer Äußerungen entlassen wird.
|
|
Lit.: Rühl, U., Tatsachen - Interpretationen – Wertungen, 1998; Meinungsfreiheit als
|
|
Menschenrecht, hg. v. Lampe, E., 1998
|
|
Meister eines →Handwerks (§ 51 HandwO) ist im Verwaltungsrecht,
|
|
wer für dieses Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Er ist
|
|
allein zur Führung dieses Titels berechtigt (anders M. ohne
|
|
Verbindung mit einem Handwerk).
|
|
Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995
|
|
Meisterprüfung →Meister
|
|
Meistgebot (§§ 81 ZVG, 817 ZPO) ist das höchste Gebot, das im
|
|
Versteigerungstermin abgegeben wird. Das M. ist ein →Antrag auf
|
|
Abschluss eines →Vertrags (str.). Dem Meistbietenden ist in der
|
|
→Zwangsversteigerung der Zuschlag zu erteilen (§ 81 I ZVG), womit
|
|
der (öffentlich-rechtliche) Vertrag zustande kommt.
|
|
Meldepflicht (§ 11 MRRG) ist die Pflicht (einen Umstand,
|
|
insbesondere) einen Wohnungswechsel bei der zuständigen
|
|
→Verwaltungsbehörde anzuzeigen (zu melden). Die M.
|
|
(Wohnungswechselmeldepflicht) ist in einem Rahmengesetz
|
|
(Melderechtsrahmengesetz) bundesrechtlich, im Übrigen
|
|
|
|
landesgesetzlich geregelt. Sie wird für die Erfüllung staatlicher
|
|
Aufgaben vor allem des Rechts der →Sicherheit und Ordnung als
|
|
erforderlich angesehen, so dass die damit verbundene Einschränkung
|
|
der Freiheit hingenommen werden muss. Die Meldebehörden dürfen
|
|
nur die im Melderechtsrahmengesetz besonders genannten Daten
|
|
speichern (→Datenschutz). Die Verletzung der M. ist
|
|
→Ordnungswidrigkeit.
|
|
Lit.: Fischer, H./Gröpper, H., Melderechtsrahmengesetz, 1981; Medert/Süßmuth, W., Melderecht
|
|
des Bundes und der Länder (Lbl.); Mallmann, O., Das Melderecht nach der Novellierung des
|
|
Melderechtsrahmengesetzes, NJW 1994, 1687
|
|
Memorandum (N.) Zuerinnerndes, Stellungnahme
|
|
Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte
|
|
Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der M. steht im
|
|
Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte
|
|
grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.
|
|
Lit.: Vieweg, K./Röthel, A., Der verständige Durchschnittsmensch, NJW 1999, 969; Lipp, V.,
|
|
Freiheit und Fürsorge - Der Mensch als Rechtsperson, 2000
|
|
Menschenhandel (§ 180bf. StGB) ist das wegen eines
|
|
Vermögensvorteils einen andern in Kenntnis einer Zwangslage zur
|
|
Prostitution (oder andern sexuellen →Handlungen) Zwingen (z. B.
|
|
qualitativ andere, intensivere, nicht selbst gewollte
|
|
Prostitutionsausübung). Der M. ist ein Sexualdelikt. Er wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl.
|
|
§ 181 StGB (schwerer Menschenhandel). Nach einem Beschluss der
|
|
Innenminister und Justizminister der Mitgliedstaaten der
|
|
Europäischen Union ist Menschenhändler, wer Menschen unter
|
|
Anwendung oder Androhung von Gewalt, durch Nötigung, Betrug
|
|
oder Machtmissbrauch anwirbt, befördert oder beherbergt, um sie
|
|
kommerziell oder sexuell auszubeuten.
|
|
Menschenraub (§ 234 StGB) ist das sich eines Menschen durch
|
|
→List, →Drohung oder →Gewalt Bemächtigen, um ihn in hilfloser
|
|
Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in
|
|
auswärtige Kriegsdienste oder Schiffsdienste zu bringen. M. ist ein
|
|
Sonderfall der →Freiheitsberaubung. M. wird mit Freiheitsstrafe
|
|
nicht unter einem Jahr bestraft. Bei erpresserischem M. (§ 239a
|
|
StGB) entführt der Täter einen andern oder bemächtigt sich eines
|
|
andern, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer
|
|
→Erpressung auszunützen oder nützt die von ihm durch eine solche
|
|
Handlung geschaffene Lage eines andern zu einer solchen Erpressung
|
|
aus.
|
|
Lit.: Brambach, M., Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der
|
|
Geiselnahme, 2000; Rheinländer, M., Erpresserischer Menschenraub, 2000
|
|
Menschenrecht ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem
|
|
→Staat) zustehende, angeborene (unveräußerliche, unantastbare)
|
|
→Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).
|
|
Von den Vereinten Nationen ist (1948) eine (noch nicht verbindliche)
|
|
Allgemeine Deklaration der Menschenrechte, von den Mitgliedstaaten
|
|
des →Europarats (1950) eine →Europäische Konvention der
|
|
Menschenrechte beschlossen worden. Im →Grundgesetz sind die von
|
|
diesem anerkannten Menschenrechte als →Grundrechte
|
|
aufgenommen. Das M. eines andern (z. B. eines Kindes) missbraucht
|
|
|
|
als Menschenrechtstümler, wer es für eigene ungerechtfertigte
|
|
Zwecke (z. B. Rosenkrieg gegen eine verzweifelt entflohene
|
|
Partnerin) verwendet.
|
|
Lit.: Hartung, F./Commichau, G., Die Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte, 6. A. 1998;
|
|
Wiesbrock, K., Internationaler Schutz der Menschenrechte, 1999; Peukert, W., Zur Reform der
|
|
Europäischen Systems des Menschenrechtsschutzes, NJW 2000, 49; Maier, R., Internationaler und
|
|
europäischer Schutz der Menschenrechte, NJW 2000, 1166; Jahrbuch Menschenrechte 2000, hg. v.
|
|
Arnim, G. v. u. a., 1999
|
|
Menschenwürde (Art. 1 I GG) ist der innere und zugleich soziale
|
|
Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M.
|
|
besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur
|
|
darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu
|
|
bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die M. ist unantastbar.
|
|
Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der
|
|
Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des
|
|
Wertesystems ist und andererseits der →Staat ausschließlich um des
|
|
Menschen willen da ist und Verletzungen der M. verhindern muss.
|
|
Art. 1 I GG ist eine objektive Verfassungsnorm, die sich in der Form
|
|
einer modal ausgerichteten Generalklausel als Verhaltensnorm an alle
|
|
richtet, die aber dem Einzelnen kein subjektives Recht gewährt. Ihren
|
|
Kern bildet der Schutz vor Tabuverletzungen. Eine ihrer wichtigsten
|
|
Ausprägungen ist das allgemeine →Persönlichkeitsrecht. Die M. ist
|
|
auch ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der
|
|
Europäischen Union.
|
|
Lit.: Höfling, W., Die Unantastbarkeit der Menschenwürde, JuS 1995, 857; Enders, C., Die
|
|
Menschenwürde, 1997; Rau, M./Schorkopf, F., Der EuGH und die Menschenwürde, NJW 2002,
|
|
2448; Meyer-Ladewig, J., Menschenwürde und Europäische Menschenrechtskonvention, NJW
|
|
2004, 981
|
|
mental (Adj.) geistig
|
|
Mentalreservation (F.) geheimer →Vorbehalt
|
|
Merchandising (N.) ist der auf Gewinnerzielung gerichtete
|
|
→Vertrieb einer durch Mediendarbietungen bekannt gewordenen
|
|
→Ware mittels →Lizenz (z. B. Pumucklfigur, Clubtrikots usw.).
|
|
Lit.: Schertz, C., Merchandising, 1997
|
|
merkantil (Adj.) den Handel betreffend, kaufmännisch
|
|
merkantiler Minderwert →Minderwert, merkantiler
|
|
Merkantilismus ist das in Frankreich unter dem Finanzminister JeanBaptiste Colbert (1619-1683) entwickelte wirtschaftspolitische
|
|
System, in dem der Staat zur Füllung der Staatskasse durch
|
|
Überschuss der Ausfuhrerlöse über die Einfuhrkosten erstmals aktive
|
|
Wirtschaftspolitik treibt (Förderung der innerstaatlichen gewerblichen
|
|
Tätigkeiten u. a. durch Exportsubvention und Importzoll).
|
|
Lit.: Blaich, F., Die Epoche des Merkantilismus, 1974
|
|
Merkmal ist das Zeichen, an dem man etwas erkennen kann. In der
|
|
Rechtsmethodologie wird ein →Tatbestand in einzelne Merkmale
|
|
(Tatbestandsmerkmale) unterteilt. Im Strafrecht (§ 14 I StGB) sind
|
|
besondere persönliche Merkmale persönliche Eigenschaften,
|
|
Verhältnisse oder Umstände. Bestimmt das Gesetz, dass besondere
|
|
persönliche Merkmale die →Strafe schärfen, mildern oder
|
|
ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (→Täter oder
|
|
→Teilnehmer), bei dem sie vorliegen (§ 28 II StGB, z. B.
|
|
|
|
Formatiert: Schriftart: Kursiv
|
|
|
|
Absichtsmerkmale beim Mord, im Einzelnen sehr str.).
|
|
Messe (§ 64 GewO) ist der Markt von wirtschaftlich großer
|
|
Bedeutung (z. B. Frankfurter Buchmesse).
|
|
Lit.: Rieß, P., Messe- und Ausstellungsrecht, 1998
|
|
Methode ist das planmäßige Verfahren zur Erreichung eines
|
|
bestimmten Ziels. In der Wissenschaft ist M. die Art und Weise zu
|
|
forschen, um bestimmte Erkenntnisse zu gewinnen. Die M. kann
|
|
entweder deduktiv (vom Allgemeinen auf das Einzelne ableitend)
|
|
oder induktiv (vom Einzelnen zum Allgemeinen hinführend) sein.
|
|
Lit.: Lorenzen, P., Methodisches Denken, 1968; Raisch, P., Juristische Methoden, 1995
|
|
Methodenlehre (Methodologie) ist die Lehre von den planmäßigen
|
|
(wissenschaftlichen) Methoden (Verfahren). In der
|
|
Rechtswissenschaft bildet den Kern der M. die Methodik der
|
|
Rechtsanwendung d. h. der Gleichsetzung oder Zuordnung
|
|
(→Subsumtion) (oder Ablehnung der Gleichsetzung oder Zuordnung)
|
|
eines (einzelnen) tatsächlichen Geschehens (→Sachverhalts) zu (dem
|
|
→Tatbestand [und der →Rechtsfolge]) einer (allgemeinen)
|
|
→Rechtsnorm (T = R = S = R). Wichtige Einzelfragen sind hierbei
|
|
die →Auslegung von Rechtsnorm und Sachverhalt, die Anwendung,
|
|
→Analogie, →Reduktion (Restriktion) und Nichtanwendung einer
|
|
Rechtsnorm sowie die Rechtsschöpfung.
|
|
Lit.: Larenz, Methodenlehre; Zippelius, R., Juristische Methodenlehre, 8. A. 2003; Müller, F.,
|
|
Juristische Methodik, 8. A. 2002; Pawlowski, H., Methodenlehre für Juristen, 3. A. 1999;
|
|
Pawlowski, H., Einführung in die juristische Methodenlehre, 2. A. 2000; Schwacke, P., Juristische
|
|
Methodik, 4. A. 2003
|
|
Meuterer ist der an einer →Meuterei durchführend beteiligte
|
|
Mensch.
|
|
Meuterei ist die Vereinigung mehrerer Menschen zu Ungehorsam
|
|
oder Empörung gegenüber Vorgesetzten. →Gefangenenmeuterei,
|
|
Soldatenmeuterei
|
|
Miete (§§ 535ff. BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, in dem sich
|
|
der eine Teil (Vermieter) verpflichtet, dem andern Teil (Mieter) den
|
|
Gebrauch der vermieteten Sache (Sachteil, Sachgesamtheit) während
|
|
der Mietzeit zu gewähren (, wozu u. U. auch die Aufnahme der Eltern
|
|
des Mieters ohne Zustimmung des Vermieters gehören kann,) und der
|
|
Mieter sich verpflichtet, den vereinbarten, während der Mietzeit nur
|
|
nach besonderen Regeln erhöhbaren Mietzins zu bezahlen. Die M. ist
|
|
ein →Dauerschuldverhältnis, das auf bestimmte oder unbestimmte
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Zeit vereinbart sein kann. Besondere Regeln gelten vor allem für die
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M. von →Grundstücken (§§ 578ff. BGB), Räumen (§ 578ff. BGB)
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und Wohnräumen (§§ 549ff. BGB). Die Folgen von →Sachmängeln
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und →Rechtsmängeln sind besonders festgelegt (§§ 536ff. BGB).
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Danach hat der Mieter u. a. einen Anspruch auf Beseitigung eines
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Sachmangels (§ 535 I 2 BGB) und evtl. auf Schadensersatz (§ 536a
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BGB). Außerdem kann er vom Mietzins ganz oder teilweise befreit
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sein (§ 536 BGB) und evtl. auch fristlos kündigen (§ 543 BGB). Der
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Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein
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Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 BGB).
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Die M. endet meist durch Zeitablauf oder – außerordentliche (§ 543
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BGB) oder ordentliche (§ 542 BGB), meist fristgebundene und u. U.
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zusätzlichen Regeln unterworfene – →Kündigung (bei Wohnraum für
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Mieter 3 Monate, für Vermieter bis zu neun Monate), nicht dagegen
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durch Veräußerung der Mietsache oder Tod des Mieters. Nach
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Beendigung des Mietverhältnisses ist die gemietete Sache
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zurückzugeben (§ 546 BGB). Gibt der Mieter die Mietsache nicht
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zurück, ist die zwangsweise Verwirklichung des Anspruchs (z. B.
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durch Räumungsklage vor dem Mietgericht) erforderlich. Außerdem
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entsteht ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer
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Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses bzw.
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des ortsüblichen Mietzinses (§ 546a BGB) und ist die
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Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Für
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Wohnräume gelten vielfach besondere, vor allem sozialere Regeln
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(§§ 549ff. BGB).
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Lit.: Blank, M., Miete und Pacht, 13. A. 2003; Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, hg.
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v. Bub, W./Treier, G., 3. A. 1999; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. A. 2003; Beuermann, R.,
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Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Mietraum, 3. A. 1999; Schmid, M., Handbuch der
|
|
Mietnebenkosten, 7. A. 2002; Steinig, G., Die Mieterhöhung, 3. A. 1998; Johns, T.,
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Mietnebenkosten von A-Z, 3. A. 2002; Blank, M./Börstinghaus, U., Miete, 2000; Franken, T.,
|
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Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2002
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Mieter →Miete
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Mietgericht (§ 23 Nr. 2a GVG) ist die für Streitigkeiten über
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Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum zuständige
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Abteilung des →Amtsgerichts.
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Mietkauf ist der →Mietvertrag, der dem Mieter das Recht einräumt,
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innerhalb einer bestimmten Frist die – meist neue – Mietsache zu
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einem vorher bestimmten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin
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gezahlte Miete ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet
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wird. Der M. ist ein gemischter →Vertrag. Während der Mietzeit gilt
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Mietrecht, für den eventuellen Kauf Kaufrecht. →Leasing
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Lit.: Fikentscher, Schuldrecht
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Mietkaution →Kaution
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Mietrecht ist die Gesamtheit der die →Miete betreffenden
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Rechtssätze.
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Lit.: Miet-, Wohn- und Wohnungsbaurecht (Lbl.), 49. A. 2003; Mietrecht, 38. A. 2004; Blank, M.,
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|
Mietrecht von A–Z, 17. A. 2004; Wolf, E./Eckert, H./Ball, W., Handbuch des gewerblichen Miet-,
|
|
Pacht- und Leasingrechts, 8. A. 2000; Gramlich, B., Mietrecht, 9. A. 2003; Schmidt-Futterer,
|
|
Mietrecht, 8. A. 2003; Anwaltshandbuch Mietrecht, hg. v. Lützenkirchen, K., 2000; Haug, A.,
|
|
Mietrecht, 2000; Blank, H./Börstinghaus, U., Neues Mietrecht, 2001; Weber/Marx,
|
|
Mietrechtsreform 2001; Mietrechtsreformgesetz, zusammengestellt v. Grundmann, B., 2001;
|
|
MietG, hg. v. Sternel, F., 35. A. 2002; Münchener Prozessformularbuch Mietrecht, hg. v. Jendrek,
|
|
P., 2. A. 2003; Horst, H., Praxis des Mietrechts, 2003; Beck’sches Formularbuch Mietrecht, hg. v.
|
|
Nies, G. u. a., 2003
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Mietsache ist der Gegenstand der →Miete und die Streitigkeit über die Miete. Bei einem
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behaupteten Mangel der M. muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht aus seinem
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Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Verantwortungsbereich des Mieters.
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Lit.: Wetekamp, A., Mietsachen, 3. A. 1998
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Mietspiegel (§ 558c BGB) ist die von der Gemeinde oder von
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Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
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erstellte und anerkannte Übersicht über die in einem Gemeindeteil,
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einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden je nach Lage ortsübliche
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Vergleichsmiete (Mietzins) für Wohnraum (in Deutschland 2000 in
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453 Gemeinden Durchschnittsnettokaltmiete 5 Euro pro
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Quadratmeter).
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Lit.: Börstinghaus, U./Clar, M., Mietspiegel, 1997
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Mietvertrag →Miete
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Mietwucher →Wucher
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Mietzins (§ 535 BGB) ist das vom Mieter bei der →Miete für die
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Gebrauchsgewährung zu entrichtende Entgelt.
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Lit.: Dröge, F., Handbuch der Mietpreisbewertung, 2. A. 1999; Johns, T., Mietnebenkosten von AZ, 3. A. 2002
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MIGA (F.) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur
|
|
Militär (N.) bewaffnete Streitkräfte
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Militärverordnung ist die von einem Organ einer Streitkraft
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erlassene oder diese betreffende Verordnung. →Besatzungsrecht
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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|
mindere (Adj.) kleinere
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Minderheit ist der kleinere Teil einer Gesamtheit. In der Gegenwart
|
|
gebührt einer M. ein besonderer Schutz.
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|
Lit.: Siegert, A., Minderheitenschutz, 1999; Das Recht der nationalen Minderheiten in Osteuropa,
|
|
hg. v. Brunner, G. u. a., 1999; Rautz, G., Die Sprachenrechte der Minderheiten, 1999; Mäder, W.,
|
|
Sprache und Recht, JuS 2000, 1150
|
|
Minderjährigkeit (§ 2 BGB) ist der rechtliche Zustand eines
|
|
Menschen im Zeitraum von der Vollendung der →Geburt bis zur
|
|
Vollendung des 18. Lebensjahrs. Der Minderjährige ist zwar
|
|
→rechtsfähig, aber grundsätzlich entweder geschäftsunfähig oder nur
|
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beschränkt geschäftsfähig. In Einzelbereichen kann er bereits vor
|
|
Erreichen der →Volljährigkeit voll geschäftsfähig sein (z. B. § 113
|
|
BGB). Nach § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung eines
|
|
Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die seine Eltern im Rahmen
|
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ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige
|
|
vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
|
|
durch Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige Handlung mit Wirkung
|
|
für das Kind begründet haben oder die auf Grund eines während der
|
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Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden
|
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sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen
|
|
Vermögens des Kinds. Dasselbe gilt grundsätzlich für
|
|
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige
|
|
gemäß den §§ 107, 108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner
|
|
Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus
|
|
Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des
|
|
Vormundschaftsgerichts erhalten haben.
|
|
Lit.: Kristoffy, R., Minderjährigenrecht, 2. A. 1999; Thiel, K., Das Gesetz zur Beschränkung der
|
|
Haftung Minderjähriger, 2002; Scheffen, E./Pardey, F., Schadensersatz bei Unfällen mit
|
|
Minderjährigen, 2. A. 2003
|
|
Minderung ist die Herabsetzung des an sich vereinbarten
|
|
→Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB, z. B. 100000 Euro) wegen
|
|
Sachmangels auf einen wirklich geschuldeten Kaufpreis, die nach §
|
|
442 III BGB in dem Verhältnis erfolgt, in dem zur Zeit des Verkaufs
|
|
der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (z. B. 120000 Euro) zu
|
|
dem wirklichen, durch den Mangel verringerten Wert (z. B.
|
|
90000 Euro) gestanden haben würde. Der Anspruch auf M. (z. B.
|
|
[90000 : 120000] x 100000 = 75000 Euro) ist ein für das Kaufrecht
|
|
geltender →Sachmangelanspruch. Die M. findet sich ähnlich im
|
|
|
|
Recht des →Mietvertrags (§ 536 BGB) und des →Werkvertrags (§
|
|
638 BGB, z. B. Reisepreisminderung von 20% bei nächtlicher
|
|
Barmusik neben einem als ruhiges Ferienhaus beschriebenen Hotel).
|
|
Minderwert ist der geringere Wert. Im Schuldrecht ist der merkantile
|
|
M. der Betrag, um den eine beschädigte und einwandfrei
|
|
ausgebesserte Sache (Kraftfahrzeug) im Verkehr rechtstatsächlich
|
|
weniger wert ist als die gleiche unbeschädigte Sache. Der merkantile
|
|
M. ist auch dem →Eigentümer, bei dem er sich, – weil dieser die
|
|
Sache nicht veräußert, – nicht erkennbar auswirkt, zu ersetzen.
|
|
Lit.: Halbgewachs, E., Der merkantile Minderwert, 12. A. 1998
|
|
Mindestgebot ist das →Gebot, das in der →Zwangsvollstreckung im
|
|
ersten Versteigerungstermin mindestens erreicht werden muss. Seine
|
|
Anordnung soll die Verschleuderung von Werten des Schuldners
|
|
durch die →Zwangsvollstreckung verhindern. Nach § 74a I ZVG soll
|
|
ein →Grundstück im ersten Versteigerungstermin nicht unter 7/10 des
|
|
Verkehrswertes, nach § 817a I ZPO darf eine bewegliche →Sache
|
|
nicht unter der Hälfte des Verkehrswerts versteigert werden.
|
|
Mindestreserve ist das Mindestguthaben, das ein Kreditinstitut bei
|
|
der Europäischen Zentralbank haben muss. Die in ihrer Höhe flexible
|
|
M. ist ein wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument der
|
|
Zentralbank.
|
|
Lit.: Rinck/Schwark, Wirtschaftsrecht
|
|
Mineralölsteuer ist die auf den Verbrauch von Mineralöl gelegte
|
|
Steuer.
|
|
Lit.: Soyk, S., Mineralölsteuerrecht, 2. A. 2000; Teichner, K./Alexander, S./Reiche, K.,
|
|
Mineralölsteuergesetz, Stromsteuergesetz, (Lbl.), 15. A. 2003
|
|
Minima non curat praetor ([lat.] sehr kleine Angelegenheiten
|
|
besorgt der Gerichtsmagistrat nicht) ist ein Grundsatz des (römischen)
|
|
Verfahrensrechts.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln; Buß, T., De minimis non curat lex, NJW 1998, 337
|
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Minister (Diener) (z. B. § 62 GG) ist das Mitglied einer →Regierung,
|
|
das meist zugleich Leiter einer obersten →Behörde der →Verwaltung
|
|
(Ministerium) ist. Der M. ist nicht →Beamter. Im Rahmen der
|
|
Richtlinien des Regierungschefs (Bundeskanzlers,
|
|
Ministerpräsidenten) leitet er in der Regel seinen Geschäftsbereich in
|
|
eigener Verantwortung. Sein öffentlich-rechtliches →Amt beginnt
|
|
mit der →Ernennung und endet mit Rücktritt, →Entlassung oder Tod.
|
|
→Bundesminister
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Lit.: Kröger, K., Die Ministerverantwortlichkeit, 1972
|
|
Ministerialblatt ist das von einem Ministerium (oder von mehreren
|
|
Ministerien) unterhaltene Publikationsorgan für amtliche Nachrichten
|
|
und Veröffentlichungen des →Ministeriums.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Ministerium ist die oberste →Behörde der →Verwaltung. Das M. ist
|
|
Teil der gesamten hierarchischen Verwaltungsorganisation. Ein M. ist
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örtlich für das gesamte →Staatsgebiet, sachlich für ein einzelnes
|
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Verwaltungsgebiet zuständig. Es gliedert sich meist in Abteilungen
|
|
und danach in Referate. Die fünf klassischen M. betreffen
|
|
Auswärtiges, Inneres, Justiz, Finanzen und Krieg.
|
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Ministerpräsident ist vielfach der Leiter der →Regierung
|
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(→Bundeskanzler, Premierminister). Er trägt in der Regel die
|
|
|
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Gesamtverantwortung für die Politik und bestimmt deren Richtlinien.
|
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Er kann meist die Ernennung und Entlassung der →Minister
|
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vorschlagen.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
|
|
Ministerrat der Europäischen Union (Europäischer Ministerrat) ist das politisch bestimmende
|
|
Organ der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union (str.) (Art. 202ff. EGV). Der M. d. E.
|
|
U. ist damit – teilweise in Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament – auch das
|
|
Hauptrechtsetzungsorgan. Er hat aber keine Gesetzgebungsinitiative, sondern ist von
|
|
Gesetzgebungsvorschlägen der Europäischen Kommission abhängig. Er vertritt die Europäische
|
|
Gemeinschaft nach außen. Er besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene,
|
|
der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln (z. B. der jeweilige
|
|
Finanzminister, jeweilige Verkehrsminister, jeweilige Wirtschaftsminister usw.). Zur
|
|
Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe des Vertrags sorgt der M. für die Abstimmung der
|
|
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, besitzt er eine Entscheidungsbefugnis und überträgt er der
|
|
Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der
|
|
Vorschriften, die er erlässt. Bei Abstimmungen mit der sog. qualifizierten Mehrheit sind 62 von 87
|
|
Stimmen (bei künftiger Erweiterung 258 von 345 Stimmen, 72,27 Prozent und 13 von 25
|
|
Mitgliedstaaten) erforderlich (derzeit Deutschland 10, Frankreich 10, Italien 10, Großbritannien 10,
|
|
Spanien 8, Belgien 5, Griechenland 5, Niederlande 5, Portugal 5, Österreich 4, Schweden 4, Irland
|
|
3, Dänemark 3, Finnland 3, Luxemburg 2). Mitglieder, die gemeinsam über 23 bis 25 Stimmen
|
|
verfügen, können auf einen Beschluss dringen, der mit mindestens 65 Stimmen angenommen
|
|
werden kann. →Rat der Europäischen Union
|
|
Mischehe ist im Kirchenrecht die →Ehe zwischen Angehörigen
|
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verschiedener Konfessionen. Sie bildet nach katholischem
|
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Kirchenrecht ein →Ehehindernis, von dem aber unter bestimmten
|
|
Voraussetzungen Befreiung erteilt werden kann. Die evangelische
|
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Kirche untersagt die Trauung einer M., wenn die Erziehung der
|
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Kinder in einem nichtevangelischen Bekenntnis vereinbart ist.
|
|
Missbrauch ist der vernünftigen, allgemein anerkannten Regeln
|
|
widersprechende Gebrauch eines Gegenstands. Nach § 226 BGB ist
|
|
die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck
|
|
haben kann, einem andern Schaden zuzufügen. In ähnlicher Weise
|
|
begrenzt auch der Grundsatz von →Treu und Glauben jede
|
|
Rechtsstellung. Nach § 826 BGB kann ein M. sogar zur Begründung
|
|
eines →Schadensersatzanspruchs führen. Im öffentlichen Recht muss
|
|
bei M. von Rechtsstellungen (z. B. aus rein persönlichen
|
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Rachegelüsten erteilte Weisung eines bloß formalen Vorgesetzten)
|
|
die übergeordnete vorgesetzte →Behörde eingreifen. In bestimmten
|
|
Fällen kann ein M. eine Strafbarkeit begründen. Nach § 174 StGB ist
|
|
der sexuelle M. von Schutzbefohlenen (unter 16 bzw. 18 Jahren)
|
|
strafbar, nach § 176 der sexuelle M. von Kindern (unter 14 Jahren
|
|
[nicht z. B. das Vorzeigen oder Übergeben von Schriften mit
|
|
pornographischem Inhalt oder pornographischen Abbildungen]), nach
|
|
§ 179 der sexuelle M. widerstandsunfähiger Menschen und nach
|
|
§ 182 der sexuelle M. eines Menschen unter 16 Jahren durch einen
|
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Menschen über 18 Jahren. M. einer strafprozessualen Vorschrift liegt
|
|
vor, wenn eine strafprozessuale Befugnis nicht verfahrenszielgemäß
|
|
eingesetzt wird. Bei M. der Verfassungsbeschwerde kann das
|
|
Bundesverfassungsgericht in von jedem Einsichtigen als völlig
|
|
aussichtslos anzusehenden Fällen eine besondere Gebühr verlangen
|
|
(z. B. für den Fall, dass ein Beschwerdeführer nicht ausreichend
|
|
|
|
darlegt, warum durch eine nicht gewährte Strafminderung ein
|
|
Grundrecht verletzt sein soll).
|
|
Missbrauchstatbestand (§ 266 StGB) ist der Missbrauch der durch
|
|
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten
|
|
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andern zu
|
|
verpflichten. Der M. ist ein Fall der →Untreue, sofern der Missbrauch
|
|
für den, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, einen Nachteil
|
|
bewirkt. Der M. setzt eine Verletzung der im Innenverhältnis
|
|
(zwischen dem Handelnden und dem Vertretenen) bestehenden
|
|
Pflichten des Handelnden voraus, bei der sich der Täter zwar im
|
|
Rahmen seines rechtlichen Könnens hält, aber die Grenzen seines
|
|
rechtlichen Dürfens überschreitet.
|
|
Misshandlung ist die üble, unangemessene Behandlung. Körperliche
|
|
M. (§ 223 StGB) ist die üble, unangemessene Behandlung eines
|
|
andern Menschen, durch die das körperliche Wohlbefinden des
|
|
andern Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (z. B.
|
|
Ohrfeige). Die M. ist eine Begehungsform der →Körperverletzung.
|
|
missio (F.) canonica (lat.) kirchliche Sendung, Lehrbefugnis
|
|
Misstrauensvotum ist das Aussprechen des Misstrauens durch die
|
|
Parlamentsmehrheit gegenüber dem Regierungsführer in Form einer
|
|
Abstimmungsniederlage. Damit ist das M. eine Form der Kontrolle
|
|
der →Regierung durch das →Parlament. Das konstruktive M. (Art. 67
|
|
GG) ist das M., das zur Voraussetzung hat, dass das Parlament
|
|
zugleich mit dem Aussprechen des Misstrauens gegenüber dem
|
|
Regierungsführer mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
|
|
Nachfolger wählt.
|
|
Missverständnis →Dissens
|
|
Mitarbeit ist die Mitwirkung bei einer Tätigkeit. Dür freie M. gilt
|
|
grundsätzlich das Recht des Werkvertrags, nicht des Dienstvertrags.
|
|
M. des Ehegatten oder der Kinder ist Mitwirkung der Betreffenden
|
|
bei der Tätigkeit des Ehegatten oder der Eltern. Im üblichen und
|
|
verhältnismäßigen Umfang ist die M. der Kinder familienrechtliche
|
|
Pflicht (§ 1619 BGB) und grundsätzlich unentgeltlich zu leisten.
|
|
Lit.: Reiserer, K./Freckmann, A., Freie Mitarbeit und Mini-Jobs nach
|
|
der Hartz-Reform, 2003
|
|
Mitbesitz (§ 866 BGB) ist im Sachenrecht die gemeinsame
|
|
tatsächliche →Gewalt mehrerer Personen über eine →Sache in der
|
|
Weise, dass jeder die ganze Sache – beschränkt durch den gleichen
|
|
Besitz der übrigen – besitzt. Der M. ist demnach eine Sonderform des
|
|
→Besitzes. Unter den einzelnen Mitbesitzern findet ein
|
|
→Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
|
|
den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
|
|
Mitbestimmung ist die Teilhabe an und die Einflussnahme auf eine
|
|
Entscheidung. Im Arbeitsrecht ist M. die Beteiligung der
|
|
Arbeitnehmer an Willensbildungsvorgängen in der Wirtschaft. Sie
|
|
umfasst Mitwirkung (z. B. Informationsrecht, Vorschlagsrecht) sowie
|
|
Mitentscheidung (z. B. Stimmrecht in Unternehmensorganen). Sie
|
|
kann betriebliche M. wie überbetriebliche M. sein. Im Betrieb hat der
|
|
→Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein umfassendes
|
|
Mitbestimmungsrecht in sozialen und andern Angelegenheiten. In
|
|
Organen von →Kapitalgesellschaften besteht eine M. von
|
|
|
|
Arbeitnehmervertretern nach dem Mitbestimmungsgesetz der
|
|
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
|
|
Industrie, nach § 76 des BetrVG 1952, nach dem bei einer
|
|
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien der
|
|
Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer
|
|
bestehen muss, sowie nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976, das
|
|
für Gesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten die gleichmäßige
|
|
(paritätische) Besetzung des →Aufsichtsrats mit Vertretern der
|
|
Anteilseigner und der Arbeitnehmer – unter denen mindestens ein
|
|
leitender Angestellter sein muss – vorsieht. Hier steht eventuell dem
|
|
Aufsichtsratsvorsitzenden bei Stimmengleichheit eine zweite Stimme
|
|
zu.
|
|
Lit.: Niedenhoff, H., Mitbestimmung, 11. A. 1997; Raiser, T., Mitbestimmungsgesetz, 4. A. 2002
|
|
mitbestrafte Nachtat →Nachtat, mitbestrafte
|
|
Mitbürgschaft ist die →Bürgschaft mehrerer für dieselbe
|
|
Verbindlichkeit eines Hauptschuldners. Sie ist eine besondere
|
|
Gestaltungsform der Bürgschaft (§§ 765ff. BGB). Die Mitbürgen
|
|
haften als →Gesamtschuldner (§ 769 BGB).
|
|
Miteigentum (§ 1008 BGB) ist das →Eigentum mehrerer Personen
|
|
an einer Sache. Es ist im Regelfall Eigentum zu ideellen Bruchteilen
|
|
(anders bei Gesamthandsgemeinschaften). Es gilt daher das Recht der
|
|
→Gemeinschaft (§§ 741ff. BGB), das durch die §§ 1009ff. BGB
|
|
abgeändert ist. Danach kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil
|
|
frei verfügen und die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten
|
|
gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den
|
|
Anspruch auf Herausgabe jedoch nur zugunsten aller Miteigentümer.
|
|
M. entsteht z. B. regelmäßig beim Erwerb von Hausrat für einen
|
|
gemeinsamen Haushalt durch einen Ehegatten.
|
|
Miterbe (§ 1922 BGB) ist der →Erbe, der nur zusammen mit
|
|
mindestens einer weiteren Person Erbe geworden ist. Der M. ist
|
|
Mitglied der →Erbengemeinschaft. Veräußert der M. seinen Erbteil
|
|
an einen Dritten, verliert er sein Vorkaufsrecht nach § 2034 I BGB.
|
|
Lit.: Kapp, R./Ebeling, J., Handbuch der Erbengemeinschaft (Lbl.), 1985; Grashoff, F., Die
|
|
Nachfolge von Miterben, 1997
|
|
Miterbengemeinschaft →Erbengemeinschaft
|
|
Mitgift ist das →Vermögen, das einem Ehegatten von einem Dritten
|
|
in die Ehe mitgegeben wird. Soweit die M. von dem Vater oder der
|
|
Mutter zugewandt ist, kann sie →Ausstattung sein (§ 1624 BGB). Im
|
|
Übrigen liegt eine →Schenkung vor.
|
|
Mitglied ist der Angehörige einer Personengesamtheit (z. B.
|
|
→Gesellschaft, Verein).
|
|
Mitgliedschaft ist das Rechtsverhältnis einer Person zu einer
|
|
Personengesamtheit. Die M. begründet →Rechte (Verwaltungsrechte
|
|
wie z. B. ein Geschäftsführungsrecht, Vermögensrechte wie z. B.
|
|
einen Anteil am Vermögen) und →Pflichten (z. B.
|
|
Mitverwaltungspflicht, Beitragspflicht). Sie ist vielfach ein
|
|
→höchstpersönliches Recht, in andern Fällen aber auch ohne
|
|
Weiteres veräußerlich und vererblich.
|
|
Lit.: Habersack, M., Die Mitgliedschaft, 1996; Helms, A., Schadensersatzansprüche wegen
|
|
Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft, 1999
|
|
Mittäter (§ 25 II StGB) ist im Strafrecht der Mensch, der eine
|
|
|
|
→Straftat als Täter gemeinschaftlich mit mindestens einem andern
|
|
Menschen begeht. Voraussetzung ist ein bewusstes und gewolltes
|
|
Zusammenwirken der Beteiligten, von denen jeder Täter des
|
|
gemeinsamen Tatentschlusses (einschließlich z. B. der
|
|
Zueignungsabsicht bei Raub) und der gemeinschaftlichen
|
|
Tatbestandsverwirklichung ist. Erforderlich sind Tätertauglichkeit,
|
|
gemeinschaftlicher Entschluss und kausaler, objektiver Tatbeitrag.
|
|
Der M. ist →Täter, nicht →Teilnehmer. Er ist sukzessiver M., wenn
|
|
das Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames
|
|
Handeln zu begehen, nach Beginn der Tatausführung hergestellt wird
|
|
([lat.] →dolus subsequens). Im Schuldrecht ist, wenn mehrere durch
|
|
eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte →Handlung einen
|
|
→Schaden verursacht haben, jeder für diesen verantwortlich (§ 830 I
|
|
1 BGB).
|
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Lit.: Kreutziger, S., Die Haftung von Mittätern und Gehilfen im Zivilrecht, 1985; Roxin, C.,
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Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 2000
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Mittäterschaft →Mittäter
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Mitteilung ist die Weitergabe von Gedanken an einen andern
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Menschen oder für einen andern Menschen.
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Lit.: Adam, H., Die Mitteilungen der Kommission, 1999
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Mittel ist der Gegenstand, mit dem eine Ursachenkette in Gang
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gesetzt wird. Gemeingefährliche M. (§ 211 StGB) sind M., deren
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Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand
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hat (z. B. Sprengstoff, Kernenergie). Die →Tötung eines Menschen
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unter Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln ist →Mord. Kein
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taugliches M. z. B. für einen schweren Raub ist ein Lippenstift.
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Mittelalter ist die Zeit zwischen Antike und Neuzeit (ca. 500–1500 n.
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Chr.). Das M. lässt sich gliedern in das Frühmittelalter (ca. 500–1000
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n. Chr., fränkische Zeit [der Merowinger und Karolinger]), das
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Hochmittelalter (ca. 1000–1250 n. Chr. [Zeit der Salier und Staufer])
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und das Spätmittelalter (ca. 1250–1500 n. Chr. [Zeit wechselnder
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Herrscherhäuser, u. a. Habsburger, Luxemburger]).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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mittelbar (Adj.) unter Verwendung eines Mittels, eines Mittlers oder
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einer Zwischenstufe
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mittelbare Falschbeurkundung →Falschbeurkundung, mittelbare
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mittelbare Staatsverwaltung →Staatsverwaltung, mittelbare
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mittelbare Stellvertretung →Stellvertretung, mittelbare
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mittelbarer Besitz →Besitz, mittelbarer
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mittelbarer Schaden →Schaden, mittelbarer
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mittelbarer Täter →Täter, mittelbarer
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mittelbarer Zwang →Zwang, mittelbarer
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Mittelbehörde ist in einer dreigliedrig aufgebauten →Verwaltung die
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zwischen oberer Verwaltungsbehörde und unterer
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Verwaltungsbehörde stehende (höhere) →Verwaltungsbehörde (z. B.
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Bezirksregierung, →Regierungspräsident). Die M. soll die
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Oberbehörde entlasten und die Verwaltung insgesamt dekonzentrieren
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sowie die Unterbehörden beaufsichtigen und koordinieren.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Mitvermächtnis (§ 2157 BGB) ist das →Vermächtnis, das mehreren
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Vermächtnisnehmern denselben Gegenstand vermacht. Jedem der
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Berechtigten steht ein entsprechender Teil des Vermächtnisses zu.
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Mitverschulden (§ 254 BGB) ist das Außerachtlassen der Sorgfalt in
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eigenen Angelegenheiten durch den Beschädigten, die ein
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ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen
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Schadens anzuwenden pflegt. M. ist also nicht ein →Verschulden im
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Sinne einer vorwerfbaren rechtswidrigen Pflichtverletzung, sondern
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nur der vorwerfbare Verstoß gegen ein Gebot im eigenen Interesse
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(z. B. im Versicherungsrecht Motorradfahren ohne Sturzhelm,
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Mitnahme einer 20000 Euro teuren Uhr zum Skilaufen, Hocken oder
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Knien neben einem Fahrrad auf einer Fahrbahn in der Dunkelheit,
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nicht dagegen Übermitteln eines Schecks in einem einfachen Brief).
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Hat bei der Entstehung eines Schadens ein M. des Beschädigten
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mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang
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des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon
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ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
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andern Teil verursacht worden ist (§ 254 I BGB). Gleichgestellt
|
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werden dem die Fälle, dass der Beschädigte den Schuldner nicht auf
|
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die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, die der Schuldner
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weder kannte noch kennen musste, aufmerksam gemacht oder dass er
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den Schaden weder abgewandt noch gemindert hat oder dass er sich
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bewusst selbst gefährdet hat (→Handeln auf eigene Gefahr) oder dass
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er sich eine →Betriebsgefahr zurechnen lassen muss. § 254 BGB ist
|
|
auch im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs anwendbar.
|
|
Lit.: Lange, H., Schadensersatz, 2. A. 1990; Henke, E., Die Bewältigung des Mitverschuldens – eine
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anspruchsvolle juristische Technik, JuS 1991, 266; Göben, J., Das Mitverschulden des Patienten,
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1998; Looschelders, D., Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, 1999
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mitwirkungsbedürftig (Adj.) der Mitwirkung eines Antragstellers
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bedürftig.
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mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt →Verwaltungsakt,
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mitwirkungsbedürftiger
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Mitwirkungspflicht (§ 242 BGB) ist die Verpflichtung jeder Partei
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eines →Schuldverhältnisses, die Voraussetzungen, die für die
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erfolgreiche Durchführung des →Schuldverhältnisses erforderlich
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sind, herzustellen (z. B. Beschaffung einer behördlichen
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Genehmigung). Die M. lässt sich als positiver Teil der →Treupflicht
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der Parteien sehen. Sie ist Nebenleistungspflicht oder
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Verhaltenspflicht. Sie folgt aus dem Grundsatz von →Treu und
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Glauben.
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Mobbing (engl. [N.]) ist das Schädigen eines andern Menschen vor
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allem durch vorsätzliches Verbreiten unwahrer Behauptungen über
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Arbeitnehmer seitens anderer Arbeitnehmer, Entzug von
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Personalmitteln, Geldmitteln und Sachmitteln sowie der
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Beeinträchtigung von Wirkungsmöglichkeiten (z. B. der
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verschwenderische, erfolglose, rechtsbrechende E erklärt, X sei eine
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unfähige Fehlbesetzung, missbrauche seine Wissenschaftsfreiheit und
|
|
verschwende öffentliche Mittel, obwohl X nachweislich
|
|
ungewöhnlich sparsam, rechtstreu und erfolgreich ist).
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Lit.: Wolmerath, M., Mobbing im Betrieb, 2001; Grünwald, M./Hille, H., Mobbing im Betrieb,
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2003
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mobil (Adj.) beweglich
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Mobiliarsicherheit ist die durch bewegliche Sachen geschaffene
|
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Sicherheit des Gläubigers einer Forderung (z. B. Pfand).
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Lit.: Rott, T., Vereinheitlichung des Rechts der Mobiliarsicherheiten,
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2000
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Mobiliarzwangsvollstreckung →Zwangsvollstreckung
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Lit.: Hintzen, U./Wolf, H., Handbuch der Mobiliarvollstreckung, 2. A.
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1999; Nies, I., Praxis der Mobiliarvollstreckung, 1998
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Mobilie (F.) bewegliche Sache
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Lit.: Lüdicke, J., Mobilienfonds, 1996; Kaufhold, S., Internationales und europäisches
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Mobiliarsicherungsrecht, 1999
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Monarch (M.) Alleinherrscher
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Monarchie ist die Staatsform, bei der ein einzelner Mensch als
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Träger der Staatsgewalt an der Spitze des Staats steht. Die M. kann
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absolute M., ständische M., konstitutionelle M. oder parlamentarische
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M. sein, wobei konstitutionelle M. die durch eine →Verfassung, die
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bestimmte Rechte andern Staatsorganen (z. B. →Parlament) zuteilt,
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gekennzeichnete M. ist. Den Gegensatz zur M. bildet die →Republik.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
|
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Monaco ist das an der Mittelmeerküste Frankreichs gelegene, unter dem Protektorat Frankreichs
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stehende Fürstentum.
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; François, N., Introduction au droit
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monégasge, 1998
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monarchisch (Adj.) einen Monarchen betreffend
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Monarchisches Prinzip ist das den →Monarchen als alleinigen
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Träger der Staatsgewalt betrachtende Prinzip des 19. Jh.s.
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Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
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Monismus (Einheitslehre) ist im Völkerrecht die Einheit von
|
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→Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. Dabei räumt ein Teil der
|
|
Monisten dem innerstaatlichen Recht, der andere Teil dem
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Völkerrecht den Vorrang ein. Gegensatz hierzu ist der →Dualismus.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Monokratie (griech. [F.] Alleinherrschaft) ist die Staatsform der
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Alleinherrschaft eines Einzelmenschen (z. B. Monarchie, Diktatur).
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Im Verwaltungsrecht bildet die monokratische Organisationsform
|
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einer Behörde den Gegensatz zur kollegialen Organisationsform. Bei
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|
jener stehen die behördlichen Befugnisse dem Leiter der Behörde, der
|
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sie delegieren kann, bei dieser einem Kollegium zu.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Monopol ([N.] Alleinverkauf) ist allgemein die Marktform, bei der Angebot oder Nachfrage in
|
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einer Person vereinigt sind. Im Schuldrecht hat ein Unternehmen dann ein M., wenn es für eine
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bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen keinem oder keinem Wesentlichen
|
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→Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Inhaber eines Monopols unterliegt einem →Abschlusszwang und
|
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die missbräuchliche Ausnutzung einer Monopolstellung kann nach § 826 BGB zu →Schadensersatz
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verpflichten. →Finanzmonopol
|
|
Lit.: Langer, T., Monopole, 1998; Hamacher, J., Monopolmissbrauch, 1999
|
|
Montanunion ist die →Europäische Gemeinschaft für Kohle und
|
|
Stahl (1951/2). Im Bereich der Montanindustrie gilt u. a. ein
|
|
besonderes Recht der →Mitbestimmung. Nach Auslaufen des
|
|
Vertrags über die M. am 23. Juli 2002 ist die M. dem Vertrag über die
|
|
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterstellt.
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|
mora (lat. [F.]) Verzug
|
|
Moral (F.) Gesamtheit der Sitten, sittliches Verhalten
|
|
|
|
Lit.: Geddert, H., Recht und Moral, 1984; Braun, J., Recht und Moral im pluralistischen Staat, JuS
|
|
1994, 727; Hösle, V., Moral und Politik, 1997
|
|
Moratorium (N.) Zahlungsaufschub, Stundung
|
|
Mord ist im Strafrecht die Tat eines →Mörders, im mittelalterlichen
|
|
deutschen Recht die verheimlichte Tötung. Der M. ist ein
|
|
qualifizierter →Totschlag (str.).
|
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Mörder (§ 211 II StGB) ist der aus Mordlust, zur Befriedigung des
|
|
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
|
|
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
|
|
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu
|
|
ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen vorsätzlich tötende
|
|
Mensch. Der Mörder wird mit lebenslanger →Freiheitsstrafe bestraft.
|
|
Lit.: Woesner, W., Moralisierende Mordmerkmale, NJW 1978, 1024
|
|
Mordlust ist im Strafrecht die Lust an der →Tötung als solcher. Die
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|
M. ist ein gesetzliches Beispiel für einen niedrigen Beweggrund. Sie
|
|
qualifiziert eine Tötung zum →Mord.
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|
Morgengabe ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Gabe des
|
|
Mannes an die Frau am Morgen nach der Hochzeit.
|
|
Lit.: Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 1863ff.
|
|
mos (lat. [M.]) Sitte, Brauch, Gewohnheitsrecht
|
|
Motiv ist der Beweggrund für ein Verhalten eines Menschen. Im
|
|
Strafrecht kann ein M. ein →Tatbestandsmerkmal sein (z. B. Tötung
|
|
aus niedrigen Beweggründen, § 211 StGB) und im Übrigen das M.
|
|
bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Im Privatrecht kann
|
|
das M. zur →Geschäftsgrundlage gehören.
|
|
Motivirrtum ist der den Beweggrund betreffende →Irrtum (z. B. A
|
|
kauft Trauerkleidung, weil er irrtümlich annimmt, B sei gestorben).
|
|
Der M. ist grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt nicht zur
|
|
→Anfechtung der abgegebenen →Willenserklärung (z. B.
|
|
Kaufangebot).
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|
Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
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|
Mulier taceat in ecclesia (lat.) - die Frau schweige in der Kirche
|
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(1. Kor. 14, 34).
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
multilateral (Adj.) mehrseitig, vielseitig
|
|
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (F.) (MIGA)
|
|
L.: Potocnik, I., Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
|
|
Diss. jur. Tübingen 1998
|
|
Multimedia ist die Verschmelzung von Text, Bild, Ton und Video in
|
|
digitaler Form. Gesetzliche Regelungen von M. finden sich etwa im
|
|
Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz sowie im
|
|
Signaturgesetz.
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|
Lit.: Handbuch Multimedia-Recht (Lbl.), hg. v. Hoeren, T. u. a., 7. A. 2004; Recht der
|
|
Multimediadienste (Lbl.), hg. v. Roßnagel, A., 4. A. 2003
|
|
multinational (Adj.) mehrere Staaten betreffend
|
|
Münchener Abkommen ist das am 29. 9. 1938 in München
|
|
zwischen Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich
|
|
abgeschlossene, am 30. 9. 1938 unterzeichnete Abkommen über die
|
|
Abtretung des überwiegend von Deutschen bewohnten Gebiets
|
|
Böhmens (28643 qkm, 3,63 Mill. Einwohner, 20% der Fläche, 25%
|
|
der Bevölkerung der Tschechoslowakei) an das Deutsche Reich.
|
|
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Raschhofer, H., Völkerbund und Münchener Abkommen,
|
|
1976
|
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Mündel ist der unter →Vormundschaft stehende Mensch (z. B.
|
|
§ 1793 BGB). Der M. kann →geschäftsunfähig oder beschränkt
|
|
→geschäftsfähig sein.
|
|
Lit.: Schwab, D., Familienrecht,l 12. A. 2003
|
|
Mündelgeld (§ 1806 BGB) ist das zum →Vermögen des →Mündels
|
|
gehörende Geld. Das M. ist vom →Vormund verzinslich anzulegen.
|
|
Die Anlegung soll nur in bestimmten Forderungen erfolgen (§ 1807
|
|
BGB, mündelsichere Anlage).
|
|
Lit.: Sichtermann, Recht der Mündelsicherheit, 3. A. 1980
|
|
mündelsicher →Mündelgeld
|
|
Mündigkeit →Volljährigkeit, Ehemündigkeit, Strafmündigkeit
|
|
Mündlich ist eine Qualifikation eines Geschehens, die durch
|
|
Sprechen gekennzeichnet ist. →Schriftlichkeit.
|
|
Mündlichkeitsprinzip ist der Grundsatz, dass die →Verhandlung vor
|
|
dem →Gericht bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten durch
|
|
mündlichen Vortrag durchgeführt wird und grundsätzlich nur das
|
|
mündlich Verhandelte der Entscheidung zugrundegelegt wird (z. B.
|
|
§§ 128, 136 ZPO). Dabei genügt es vielfach, dass mündlich auf
|
|
Schriftsätze Bezug genommen wird. Entscheidungen des Gerichts, die
|
|
keine Urteile sind, können grundsätzlich ohne mündliche
|
|
Verhandlung ergehen (§ 128 IV ZPO).
|
|
Lit.: Klein, S., Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Diss. jur. Köln 1995;
|
|
Westerwelle, P., Der Mündlichkeitsgrundsatz, 1998
|
|
Mundraub war früher im Strafrecht der →Diebstahl oder die
|
|
→Unterschlagung von Nahrungsmitteln und Genussmitteln in
|
|
geringer Menge oder unbedeutendem Wert. Nach § 248a StGB
|
|
werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen u. U.
|
|
nur auf Antrag verfolgt.
|
|
Munt (ahd. [F.]) ist im mittelalterlichen deutschen Recht die
|
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personenrechtliche Hausgewalt des Hausvaters über Kinder, Frau und
|
|
Gesinde (vgl. Vor-mund-schaft).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Münzdelikt ist die →Münzen betreffende, mit Strafe bedrohte
|
|
Handlung (vgl. §§ 146ff. StGB). →Geldfälschung,
|
|
Wertzeichenfälschung
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Münze ist das nach Zusammensetzung und Gewicht genau
|
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bestimmte, in Metall geprägte Geldstück.
|
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Museum →Kultur
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Muster (N.) Vorlage, Beispiel, Vorbild
|
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Musterprozess ist der als klärender Einzelprozess für eine Vielzahl
|
|
möglicher Prozesse geführte Prozess.
|
|
Lit.: Jacoby, F., Der Musterprozessvertrag, 2000
|
|
Musterung (F.) Tauglichkeitsprüfung →Wehrwesen
|
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mutmaßlich (Adj.) vermutlich
|
|
mutmaßliche Einwilligung →Einwilligung, mutmaßliche
|
|
Lit.: Ludwig, I./Lange, J., Mutmaßliche Einwilligung und
|
|
willensbezogene Delikte, JuS 2000, 446
|
|
Mutter (§ 1591 BGB) eines Kinds ist die Frau, die es geboren hat.
|
|
Sie hat verschiedene Rechte und Pflichten gegenüber dem →Kind.
|
|
|
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Sie ist entgegen einer abwegigen Mindermeinung verschieden vom
|
|
→Vater.
|
|
Mutterrecht (Matriarchat) ist in der Rechtsgeschichte und
|
|
Rechtsvergleichung die Familienform, bei der die mütterlichen
|
|
Verwandten bevorrechtigt sind.
|
|
Lit.: Bachofen, J., Das Mutterrecht, 1861
|
|
Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchutzG) ist die in den
|
|
beschäftigungsfreien Schutzzeiten des →Mutterschutzes der Mutter
|
|
gebührende Geldleistung. →Erziehungsgeld
|
|
Lit.: Geyer, K./Knorr, G./Krasney, O., Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (Lbl.),
|
|
7. A. 1996
|
|
Mutterschaftsurlaub →Elternzeit
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Mutterschutz (§§ 1ff. MuSchutzG) ist der besondere Schutz der
|
|
erwerbstätigen werdenden Mutter. Der M. ist ein Sonderfall des
|
|
→Arbeitsschutzes. Er ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Werdende
|
|
Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem
|
|
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer
|
|
der Beschäftigung gefährdet sind. Werdende Mütter dürfen
|
|
grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
|
|
bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht
|
|
beschäftigt werden. Bei Geburten vor dem berechneten Geburtstermin
|
|
verlängert sich (seit 2002) die achtwöchige Frist nach der Geburt um
|
|
den Teil der sechswöchigen Frist vor der Geburt, der wegen der
|
|
vorzeitigen Geburt nicht beansprucht werden kann. Eine
|
|
→Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft
|
|
und vier Monate danach ist grundsätzlich unzulässig. Besondere
|
|
Bestimmungen gelten für Beamte.
|
|
Lit.: Buchner, H./Becker, U., Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. A. 2003; Meisel,
|
|
P./Sowka, H., Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. A. 1999; Zmarzlik, J./Zipperer, M./Viethen,
|
|
H., Mutterschutzgesetz, 8. A. 1999; Kaiser, R., Handbuch zum Mutterschutzgesetz, 14. A. 1994;
|
|
Weber, H., Mutterschutzgesetz, 23. A. 2003; Friese, B., Das neue Mutterschutzrecht, NJW 2002,
|
|
3209
|
|
Mutung (Begehren) war im Bergrecht bis 1980 der an das
|
|
Oberbergamt zu richtende Antrag auf Verleihung des
|
|
→Bergwerkeigentums in einem bestimmten Feld.
|
|
Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht
|
|
mutuum (lat. [N.]) Darlehen
|
|
N
|
|
Nachbar ist der unmittelbar neben einem andern Menschen
|
|
wohnende oder Grundeigentum habende Mensch.
|
|
Lit.: Muckel, S., Der Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2000, 132
|
|
Nachbarklage ist im Verwaltungsrecht die Klage des →Nachbarn
|
|
(evtl. vorbeugend schon) gegen einen (drohenden) →Verwaltungsakt
|
|
insbesondere der Baugenehmigungsbehörde (→Baugenehmigung).
|
|
Voraussetzung für eine →Anfechtungsklage ist die Behauptung, dass
|
|
die Maßnahme gegen einen Rechtssatz verstoße, der
|
|
nachbarschützenden Charakter habe, also den Nachbarn nicht nur
|
|
objektiv begünstigt, sondern ihm ein subjektives öffentliches Recht
|
|
gewährt. Begründet ist die Klage, wenn die Baugenehmigung wegen
|
|
|
|
Verletzung der nachbarschützenden Norm rechtswidrig und der
|
|
Kläger tatsächlich – und zwar gerade als Nachbar – durch sie in
|
|
einem Recht verletzt ist (vgl. § 113 VwGO).
|
|
Lit.: Brecht, J., Die baurechtliche Nachbarklage, Diss. jur. Konstanz 1998
|
|
Nachbarrecht (z. B. §§ 906ff. BGB) ist die Gesamtheit der die
|
|
→Eigentümer von benachbarten →Grundstücken im Verhältnis
|
|
zueinander betreffenden Rechtssätze. Im Sachenrecht kann ein
|
|
Eigentümer eines Grundstücks unwesentliche oder ortsübliche
|
|
→Immissionen auf Grund des Nachbarrechts nicht verbieten (z. B.
|
|
Herüberwehen von Bratenduft, Ablaufen von Regenwasser,
|
|
Hinüberfliegen von Blättern, Eindringen von Wollläusen). Er kann
|
|
Wurzeln und Zweige, die in sein Grundstück hineinreichen,
|
|
beseitigen, Früchte, die auf sein Grundstück fallen, behalten und für
|
|
einen entschuldbaren, zu duldenden →Überbau eine
|
|
Geldentschädigung verlangen. Im Verwaltungsrecht schützen
|
|
bestimmte baurechtliche Vorschriften auch die Nachbarn (z. B.
|
|
Grenzabstand). Verletzt eine Baugenehmigung ein Recht eines
|
|
Nachbarn, ist die →Nachbarklage möglich.
|
|
Lit.: Bassenge, P./Olivet, C., Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 11. A. 2002; Hoof, R.,
|
|
Nachbarrecht in Hessen, 7. A. 1997; Keil, P./Hoof, R., Das Nachbarrecht in Niedersachsen, 10. A.
|
|
2000; Alheit, H., Nachbarrecht von A–Z, 10. A. 2004; Pelka, F., Das Nachbarrecht in BadenWürttemberg, 19. A. 2000; Stadler, W., Das Nachbarrecht in Bayern, 6. A. 2000; Schäfer, H.,
|
|
Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. A. 2002; Schäfer, H., Thüringer
|
|
Nachbarrechtsgesetz, 1995; Birk, H., Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 4. A. 2000; Warnecke,
|
|
F., Nachbarrechtsfibel für Niedersachsen,12. A. 2004; Bauer, H., Thüringer Nachbarrecht, 3. A.
|
|
1997; Postier, R., Nachbarrecht in Brandenburg, 2. A. 1998, Hinkel, K., Nachbarrecht in Hessen,
|
|
4. A. 1997; Schäfer, H., Sächsisches Nachbarrechtsgesetz, 1998; Stollenwerk, D.,
|
|
Nachbarrechtsgesetz Thüringen, 1998; Thomas, J., Sächsisches Nachbarrecht, 1998; Netz, J., Das
|
|
Nachbarrecht in Hessen, 4. A. 1998; Hülbusch, B., Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das
|
|
Saarland, 5. A. 1998; Kayser, A., Berliner Nachbarrecht, 1998; Kayser, A., Brandenburgisches
|
|
Nachbarrecht, 2. A. 1998; Eidam, G., Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt, 1998; Pardey, F.,
|
|
Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt, 1998; Fruhner, F., Nachbarrecht für Sachsen-Anhalt, 1998;
|
|
Breloer, H., Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht,6. A. 2002; Pardey, F.,
|
|
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz, 1999; Horst, H., Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2000;
|
|
Schulz, C., Nachbarrecht in Bayern, 2000; Dehner, W., Hessisches Nachbarrecht, 5. A. 2001;
|
|
Kayser, A., Nachbbarrecht in Sachsen, 2001; Bensching, C., Nachbarrechtliche
|
|
Ausgleichsansprüche, 2002
|
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Nachbesserung (§§ 439 I, 635 I BGB) ist die kostenlose
|
|
nachträgliche Beseitigung des →Mangels einer →Leistung des
|
|
→Schuldners durch diesen. Sie ist ein Fall der Nacherfüllung. Sie
|
|
kann im Kaufvertragsrecht und im Werkvertragsrecht vom Gläubiger
|
|
verlangt werden.
|
|
Nachbürgschaft ist die →Bürgschaft, bei welcher der Bürge
|
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(Nachbürge) dem Gläubiger dafür bürgt, dass der Schuldner einer
|
|
Bürgschaft (Vorbürge oder Hauptbürge) seine Bürgschaftsschuld
|
|
gegenüber dem Gläubiger erfüllt. Gegenüber der einfachen
|
|
Bürgschaft (§§ 765ff. BGB) besteht nur die Besonderheit, dass die zu
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sichernde →Schuld bereits eine Bürgschaftsverpflichtung ist.
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Nacheid ist im Verfahrensrecht der nach Abgabe einer Erklärung
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geleistete →Eid im Gegensatz zum →Voreid.
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Nacherbe (§ 2100 BGB) ist der in der Weise eingesetzte →Erbe, dass
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dieser erst – zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (Nacherbfall,
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u. U. Tod des Vorerben) – Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer
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Erbe (→Vorerbe) geworden ist. Der N. ist Erbe des Erblassers. Er
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erlangt mit dessen Tod eine →Anwartschaft. Er hat gegen den
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Vorerben nach dem Eintritt der Nacherbfolge einen Anspruch auf
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→Herausgabe der →Erbschaft in dem Zustand, der sich bei einer bis
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zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt
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(§ 2130 I BGB). Der N. braucht im Zeitpunkt des Tods des Erblassers
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noch nicht erzeugt zu sein (§ 2101 BGB). Steuerrechtlich wird der N.
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als Erbe des Vorerben behandelt.
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Lit.: Ludwig, I., Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996; Wiech, T., Der
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Nacherbenschutz, 1999
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Nacherfüllung (§ 323 I BGB) ist die nachträgliche Erfüllung einer
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Verpflichtung des Schuldners bei vorhergehender Bewirkung einer
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nicht pflichtgemäßen Leistung. Nach § 439 kann der Käufer
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(Gläubiger) als N. nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
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(Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
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(Nachlieferung) verlangen. Der Verkäufer (Schuldner) hat die dafür
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erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Verkäufer kann die vom
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Käufer gewählte Art der N. verweigern, wenn sie nur mit
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unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verlangt im Werkvertrag
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der Besteller N., so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den
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Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder ein neues Werk herstellen
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(Nachlieferung), muss die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen
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und kann N. nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
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Kosten möglich ist (§ 635 BGB).
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Lit.: Huber, P., Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht,
|
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NJW 2002, 1004
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Nachfrist (z. B. § 323 I BGB) ist die →Frist, die der →Gläubiger bei
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einer →Leistungsstörung dem →Schuldner zur Bewirkung der
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Leistung oder zur Nacherfüllung unter der Androhung der späteren
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Ablehnung setzen kann. Sie muss angemessen sein. Ihr fruchtloser
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Ablauf hat die Entstehung bestimmter neuer Rechte des Gläubigers
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zur Folge (→Rücktrittsrecht § 323 I BGB,
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→Schadensersatzanspruch).
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|
Lit.: Huber, P., Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht,
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NJW 2002, 1004
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nachgiebiges Recht →Recht, nachgiebiges
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Nachlass ist das →Vermögen des →Erblassers im Zeitpunkt des
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→Erbfalls. Im Gegensatz zur Erbschaft betrifft N. nicht die
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Beziehung des Vermögens zum Erben, sondern zu den Gläubigern
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und zum Nachlassgericht, ohne dass jedoch dieser Sprachgebrauch
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streng eingehalten wird. Der N. ist eine Vermögensgesamtheit.
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Lit.: Firsching/Graf, Nachlassrecht; Behr, J./Frohn, P., Nachlasswesen, 2. A. 1999
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Nachlassgericht (§§ 72ff. FGG) ist das →Amtsgericht im Bereich
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der für Nachlasssachen bestehenden freiwilligen →Gerichtsbarkeit.
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Zuständig ist grundsätzlich der →Rechtspfleger des →Amtsgerichts,
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in dessen Bezirk der →Erblasser seinen letzten →Wohnsitz oder
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→Aufenthalt hatte.
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Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315ff. InsO) ist das
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→Insolvenzverfahren über einen →Nachlass. Zum Antrag auf
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Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe, der
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Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein
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Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht,
|
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und jeder Nachlassgläubiger berechtigt. Eröffnungsgrund sind
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Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und u. U. drohende
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Zahlungsunfähigkeit. Mit der Eröffnung des
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Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt sich die Haftung des Erben
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für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§ 1975 BGB).
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Lit.: Hüsemann, B., Das Nachlassinsolvenzverfahren, Diss. jur. Münster 1998
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Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) ist der →Pfleger, der
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erforderlichenfalls bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des
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Nachlasses bestellt werden kann.
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Nachlasspflegschaft →Pflegschaft, Nachlassverwaltung
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Lit.: Nachlasspflegschaft, bearb. v. Jochum, G. u. a., 2. A. 2003; Zimmermann, W., Die
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Nachlasspflegschaft, 2001
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Nachlassrecht ist die Gesamtheit der den →Nachlass betreffenden
|
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Rechtssätze.
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Lit.: Firsching/Graf, Nachlassrecht
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Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ist die →Verbindlichkeit, für
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die der →Erbe beim →Erbfall zu haften hat.
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Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden
|
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Schulden (Erblasserschulden), die Verbindlichkeiten aus
|
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→Pflichtteilsrechten, →Vermächtnissen, →Auflagen, →die
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Erbschaftsteuer, die →Beerdigungskosten, die Kosten des
|
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→Dreißigsten und die durch Verwaltungshandlungen des Erben,
|
|
eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder
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Testamentsvollstreckers entstehenden Schulden. Der Erbe kann seine
|
|
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den (insofern von seinem
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vor dem Erbfall vorhandenen eigenen Vermögen getrennten)
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Nachlass durch →Nachlassverwaltung,
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→Nachlassinsolvenzverfahren und Errichtung eines →Inventars
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beschränken (§§ 1975ff. BGB).
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|
Lit.: Harder, M./Müller-Freienfels, S., Grundzüge der Erbenhaftung, JuS 1980, 876
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Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist die vom →Nachlassgericht
|
|
auf →Antrag angeordnete →Nachlasspflegschaft zum Zweck der
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|
Befriedigung der Nachlassgläubiger. Die N. bewirkt die
|
|
Beschränkung der →Haftung des →Erben für
|
|
→Nachlassverbindlichkeiten auf den →Nachlass. Mit der Anordnung
|
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der N. verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und
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über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB), zugunsten des
|
|
Nachlassverwalters.
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Lit.: Pütter, T., Der Nachlassverwalter, Diss. jur. Münster 1999
|
|
Nachlieferung (§ 439 I BGB) ist die Lieferung einer mangelfreien
|
|
statt der bereits gelieferten mangelhaften →Sache. Im Kaufrecht hat
|
|
der →Käufer im Rahmen der →Nacherfüllung einen Anspruch auf
|
|
Beseitigung des Mangels (→Nachbesserung) oder N. Dieser steht
|
|
neben dem Rücktrittsrecht, der →Minderung, dem Schadensersatz
|
|
und dem Aufwendungsersatz (§ 437 BGB). Verlangt der →Besteller
|
|
eines →Werkvertrags Nacherfüllung, so kann der →Unternehmer
|
|
nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues →Werk
|
|
herstellen (§ 635 I BGB).
|
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|
|
Lit.: Huber, P., Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht,
|
|
NJW 2002, 1004
|
|
Nachnahme ist die Aushändigung einer Sendung gegen Zahlung des
|
|
Preises oder eines andern vereinbarten Betrags.
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|
Lit.: Schlicht, M., Die Nachnahme, 1999
|
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Nachname (Familienname) →Name
|
|
Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in
|
|
Bezug auf einen andern. Üble N. (§ 186 StGB) ist die Behauptung
|
|
oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Bezug auf
|
|
einen andern, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder
|
|
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (z. B. Erklärender E.
|
|
behauptet wahrheitswidrig, X gebe öffentliche Gelder für private
|
|
Zwecke aus, E. behauptet wahrheitswidrig, X missbrauche die
|
|
Wissenschaftsfreiheit, E. behauptet wahrheitswidrig, X sei ein
|
|
Lügner). Keine üble N. ist die Behauptung einer erweislich wahren
|
|
Tatsache (z. B. E. ist ein Lügner, P. ist ein Schmierer, I. ist ein
|
|
Betrüger, W. ist ein Fälscher usw.). Im Gegensatz zur →Beleidigung
|
|
wird bei der üblen N. nicht die Kundgabe eigener Missachtung,
|
|
sondern die Förderung fremder Missachtung bestraft.
|
|
Nachschieben ist allgemein das nachträgliche, unterstützende
|
|
Verhalten. Das N. von Gründen ist das nachträgliche Anführen von
|
|
zusätzlichen Gründen für eine Maßnahme (z. B. →Kündigung,
|
|
→Klage, →Verwaltungsakt). Es ist in weitem Umfang möglich.
|
|
Verspätet vorgebrachte Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sind
|
|
aber z. B. durch § 296 ZPO ausgeschlossen.
|
|
Lit.: Guise-Rübe, R., Das Nachschieben von Verfahrensrügen, Diss. jur. Göttingen 1996; Schenke,
|
|
R., Das Nachschieben von Ermessenserwägungen, JuS 2000, 230; Axmann, M., Das Nachschieben
|
|
von Gründen im Verwaltungsrechtsstreit, 2001
|
|
Nachschuss (§§ 26 GmbH, 105 GenG) ist die nachträgliche, über den
|
|
vereinbarten Gesellschaftsbeitrag hinaus zu bewirkende Leistung.
|
|
Eine Pflicht zum N. besteht nur, wenn sie besonders vereinbart
|
|
(GmbH) bzw. nicht besonders ausgeschlossen worden ist
|
|
(Genossenschaft).
|
|
Nachsichtwechsel (Art. 35 WG) ist der eine bestimmte Zeit nach
|
|
Sicht (Vorlegung) fällige →Wechsel.
|
|
Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere
|
|
Nachtat ist die in Bezug auf eine andere Tat nachfolgende – und
|
|
damit an sich von dieser getrennte – →Tat. Mitbestrafte N. ist die Tat,
|
|
die sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat
|
|
erlangten Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden nicht
|
|
wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt (z. B. Dieb
|
|
beschädigt die gestohlene Sache, Unterschlagender eines Schecks löst
|
|
den Scheck in Bargeld ein). Sie ist ein Fall der →Konsumtion und
|
|
damit der →Konkurrenz.
|
|
Lit.: Höper, I., Die mitbestrafte Vor- und Nachtat, Diss. jur. Kiel 1997
|
|
Nachtdiebstahl →Diebstahl
|
|
nachträglich (Adj.) nach einem zeitlichen Bezugspunkt eintretend
|
|
nachträgliche Unmöglichkeit →Unmöglichkeit, nachträgliche
|
|
Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist die →Anklage des
|
|
→Staatsanwalts wegen weiterer Straftaten eines →Angeklagten nach
|
|
Eröffnung des →Hauptverfahrens.
|
|
|
|
Nachtragshaushalt ist der zur Deckung unvorhergesehener
|
|
Ausgaben u. U. nachträglich zu beschließende →Haushalt.
|
|
Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
|
Nachtwächter ist der zur Nachtzeit Wache für die Allgemeinheit
|
|
haltende Mensch. Im Mittelalter war der N. nicht ganz unbedeutend.
|
|
In der mediengesellschaftlichen Gegenwart verkörpert der N.
|
|
Rückstand und Einfalt.
|
|
Nachvermächtnis (§ 2191 I BGB) ist das →Vermächtnis, bei dem
|
|
der →Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem
|
|
Anfall des →Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder
|
|
Ereignis an einem Dritten zugewandt hat. Das N. wird teilweise
|
|
entsprechend einer →Nacherbschaft behandelt (§ 2191 II BGB).
|
|
Nachversicherung ist die nachträgliche →Versicherung eines
|
|
Risikos. Im Sozialversicherungsrecht ist die N. erforderlich, wenn ein
|
|
Mensch, der mit Rücksicht auf eine Versorgungsanwartschaft nicht
|
|
versicherungspflichtig war (z. B. Beamter), versicherungspflichtig
|
|
wird.
|
|
Lit.: Becker, K., Nachversicherung, 5. A. 1999
|
|
Nachwahl ist die nachträglich vorzunehmende →Wahl. Sie ist für
|
|
den →Bundestag (§§ 43f. BWG) dann erforderlich, wenn in einem
|
|
Wahlkreis oder Wahlbezirk die Wahl nicht zum bestimmten
|
|
Zeitpunkt durchgeführt worden ist oder ein Wahlkreisbewerber
|
|
zwischen Zulassung und Wahl stirbt, nicht dagegen beim Tod eines
|
|
→Abgeordneten.
|
|
Näherrecht (Retraktrecht) ist im mittelalterlichen deutschen Recht
|
|
das Anrecht bestimmter nahestehender Personen (z. B. Verwandter,
|
|
Nachbarn, Grundherren) auf ein Gut für den Fall der Vererbung oder
|
|
Veräußerung (vgl. § 2034 BGB).
|
|
Lit.: Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht
|
|
Name ist die Bezeichnung einer einzelnen Person oder eines
|
|
einzelnen Gegenstands zum Zweck der Heraushebung aus einer
|
|
Gattung bzw. der Unterscheidung von andern Personen und
|
|
Gegenständen. Im Privatrecht ist der N. einer Person ein besonderes
|
|
→Persönlichkeitsrecht (§ 12 BGB, Namensrecht), das bei Störungen
|
|
(Bestreiten eines eigenen Gebrauchs durch Fremden, Gebrauch des
|
|
eigenen Namens durch Fremden) einen →Beseitigungsanspruch und
|
|
→Unterlassungsanspruch gewährt. Gegebenenfalls kommt auch ein
|
|
Schadensersatzanspruch in Betracht. Der N. eines Menschen besteht
|
|
aus dem (frei von den Eltern eines Kindes für dieses wählbaren)
|
|
→Vornamen und dem in Deutschland seit dem Hochmittelalter
|
|
erscheinenden (grundsätzlich festen) →Familiennamen (Nachnamen).
|
|
Er wird vor allem durch →Geburt (→Geburtsname, § 1616 BGB),
|
|
→Eheschließung (→Ehename, § 1355 BGB) oder →Annahme an
|
|
Kindes Statt sowie auf Grund besonderer Erklärungen erworben.
|
|
Heiratet die geschiedene sorgeberechtigte Mutter wieder, so haben die
|
|
mit ihr in der neuen Familie lebenden Kinder ein Recht darauf, dass
|
|
ihr Familienname auch gegen den Willen ihres Vaters durch den
|
|
neuen Familiennamen der Mutter ersetzt wird. Partner einer
|
|
nichtehelichen Lebensgemeinschaft können bei gemeinsamem
|
|
Sorgerecht einvernehmlich den Namen des Vaters oder den Namen
|
|
der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Der N. kann
|
|
|
|
auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Gründe geändert werden.
|
|
→Handeln in eigenem Namen, Handeln in fremdem Namen,
|
|
→Pseudonym
|
|
Lit.: Spoenla-Metternich, S. v., Namenserwerb, 1997; Schorlemer, B. v., Die zivilrechtlichen
|
|
Möglichkeiten der Namensänderung, 1998; Westermann-Reinhardt, J., Das Ehe- und
|
|
Familiennamensrecht, Diss. jur. Hannover 1999; Wagner-Kern, M., Staat und Namensänderung,
|
|
2002
|
|
Namensaktie (§ 10 AktG) ist die auf den Namen des Berechtigten
|
|
lautende →Aktie. Eine Aktie muss auf den Namen lauten, wenn sie
|
|
vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder Ausgabebetrags
|
|
ausgegeben wird. Die N. ist in das Aktienbuch einzutragen (§ 67
|
|
AktG). Sie kann durch →Indossament übertragen werden (§ 68 I
|
|
AktG). Vinkulierte N. (§ 68 II AktG) ist die N., deren Übertragung
|
|
nach der →Satzung von der Zustimmung der →Gesellschaft abhängig
|
|
ist.
|
|
Namensänderung →Name
|
|
Namenserteilung oder Einbenennung (§§ 1618 BGB, 31a PStG) ist
|
|
die Erteilung (bzw. Voranstellung oder Anfügung) des Ehenamens
|
|
eines Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind
|
|
allein oder gemeinsam mit dem andern Elternteil zusteht, und seines
|
|
Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, an das in ihren
|
|
gemeinsamen Haushalt aufgenommene Kind durch öffentlich
|
|
beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Erteilung,
|
|
Voranstellung oder Anfügung des Namens bedürfen der Einwilligung
|
|
des andern Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit
|
|
dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen
|
|
Namen führt, wobei das Interesse des andern Elternteils am
|
|
Fortbestand des namensrechtlichen Bands zwar grundsätzlich
|
|
gleichwertig ist, aber gegebenenfalls dem Wohl des Kindes weichen
|
|
muss. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist auch seine
|
|
Einwilligung erforderlich. Die Erklärungen haben nur
|
|
namensrechtliche, nicht auch abstammungsrechtliche Wirkung.
|
|
Namenspapier ist das →Wertpapier, bei dem aus dem Papier
|
|
grundsätzlich nur die in dem Papier selbst namentlich benannte
|
|
Person berechtigt ist (z. B. →Sparkassenbuch, →Hypothekenbrief).
|
|
Beim N. folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier.
|
|
Entscheidend für die Berechtigung ist daher die Übertragung des
|
|
Rechts, der das →Eigentum an der →Urkunde nur nachfolgt (§ 952 II
|
|
BGB). N. mit Inhaberklausel (§ 808 I BGB) ist das N., bei dem die
|
|
→Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der besonderen
|
|
Bestimmung ausgegeben ist, dass die in der Urkunde versprochene
|
|
Leistung (auch) an jeden →Inhaber bewirkt werden kann (z. B.
|
|
Sparbuch) – ohne dass der Inhaber seinerseits Leistungen verlangen
|
|
kann –.
|
|
Namensrecht →Name
|
|
nasciturus (lat. [M.]) Entstehender, Leibesfrucht
|
|
Nasciturus (M.) pro iam nato habetur ([lat.] der Entstehende wird
|
|
wie der schon Geborene behandelt). Nach § 1923 II BGB gilt, wer zur
|
|
Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, als vor
|
|
dem →Erbfall geboren. Er kann daher mit seiner Geburt →Erbe
|
|
werden (§ 1942 BGB), obwohl im Übrigen Erben nur im Zeitpunkt
|
|
|
|
des Erbfalls lebende Menschen werden können (§ 1923 I BGB).
|
|
Lit.: Hermanns-Engel, K., Die rechtliche Berücksichtigung des Menschen vor der Zeugung, 1997
|
|
Nation (Volk) ist kulturell die durch die Einheit von Sprache und
|
|
Kultur, politisch die durch die Gleichheit der politischen Entwicklung
|
|
zusammengeschlossene Gesamtheit von Menschen.
|
|
Nationalsozialismus ist in der deutschen Rechtsgeschichte die
|
|
politische Bewegung, die unter Adolf Hitler (Braunau am Inn 20. 4.
|
|
1989-Berlin 30. 4. 1945) von 1933 bis 1945 in Deutschland die Macht
|
|
ausübte. Der N. ist eine Art des →Faschismus. In der konkreten
|
|
Praxis hat er auf Grund formaler Wahlen in der Form einer totalitären
|
|
→Diktatur gewirkt. Durch Gesetz vom 25. 5. 1990 ist die
|
|
Möglichkeit gegeben, durch Beschluss des zuständigen
|
|
Oberlandesgerichts nationalsozialistische Unrechtsurteile unter
|
|
bestimmten Voraussetzungen aufheben zu lassen.
|
|
Lit.: Köbler, G., Einfache Bibliographie europäisch-deutscher Rechtsgeschichte, 1990; Schulz, G.,
|
|
Aufstieg des Nationalsozialismus, 1975; Hüttenberger, P., Bibliographie zum Nationalsozialismus,
|
|
1980; Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte
|
|
Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Nationalstaat ist im Verfassungsrecht der →Staat, der die Einheit der
|
|
→Nation und die Abgrenzung gegenüber andern Nationen besonders
|
|
betont (z. B. Frankreich, England). Er steht im Gegensatz zum
|
|
Nationalitätenstaat (z. B. Schweiz).
|
|
Lit.: Albrow, M., Abschied vom Nationalstaat, 1998; Der neue Nationalstaat, hg. v. Voigt, R., 1998
|
|
Nationalsymbol →Staatssymbol
|
|
Nationalversammlung ist im Verfassungsrecht die die →Nation
|
|
vertretende →Versammlung aus besonderem Anlass. In der deutschen
|
|
Rechtsgeschichte sind als N. bekannt die Frankfurter N. (1848) und
|
|
die Weimarer N. (1919), die sich als verfassungsgebende
|
|
Versammlungen verstanden. In Frankreich ist N. das Parlament.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Best, H./Weege, W., Biographisches Handbuch der
|
|
Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung, 1996
|
|
Nato (F.), NATO, North Atlantic Treaty Organization,
|
|
Nordatlantische Bündnisorganisation der (2004 26) Staaten Belgien,
|
|
Bulgarien (2004), Dänemark, Deutschland (1955), Estland (2004),
|
|
Frankreich, Griechenland (1951), Großbritannien, Island, Italien,
|
|
Kanada, Lettland (2004), Litauen (2004), Luxemburg, Niederlande,
|
|
Norwegen, Polen (1999), Portugal, Rumänien (2004), Slowakei
|
|
(2004), Slowenien (2004), Spanien (1982), Tschechien (1999), Türkei
|
|
(1951), Ungarn (1999) und Vereinigten Staaten von Amerika vom
|
|
4. 4. 1949.
|
|
Lit.: Williams, P., North Atlantic Treaty Organization, 1994
|
|
Natur ist die ohne menschliches Zutun entstandene Welt und die
|
|
hinter ihr stehende Kraft sowie deren Wesen. N. der Sache ist in der
|
|
Rechtsmethodologie das ihr von selbst eigene Wesen einer Sache. Die
|
|
N. der Sache dient als Begründung für einleuchtende, nicht weiter
|
|
erklärungsbedürftige und erklärungsfähige →Rechtsfolgen (z. B.
|
|
Gesetzgebungszuständigkeit des Bunds kraft N. der Sache für
|
|
Bundesflagge).
|
|
Lit.: Ballweg, O., Zu einer Lehre von der Natur der Sache, 2. A. 1963
|
|
Naturalherstellung (§ 249 BGB) ist die Herstellung des Zustands,
|
|
der bestehen würde, wenn der zum →Ersatz eines →Schadens
|
|
|
|
Gelöscht: 1
|
|
Gelöscht: 19
|
|
|
|
Gelöscht: Vorbereitet wird die
|
|
Aufnahme Estlands, Lettlands,
|
|
Litauens, der Slowakei, Sloweniens,
|
|
Bulgariens und Rumäniens.
|
|
|
|
Formatiert: Deutsch
|
|
(Deutschland)
|
|
Formatiert: Deutsch
|
|
(Deutschland)
|
|
|
|
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da Geschehenes nicht
|
|
ungeschehen gemacht werden kann, bedeutet N. nur Herstellung eines
|
|
möglichst gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes (der
|
|
beschädigten Sache bzw. des beschädigten Vermögens). Die N. ist der
|
|
Grundsatz des geltenden →Schadensersatzrechts.
|
|
Naturalisation (F.) Einbürgerung
|
|
Naturallohn ist im Schuldrecht der in andern Werten als Geld
|
|
entrichtete →Lohn (z. B. Hingabe von Lebensmitteln oder
|
|
Brennstoffen, Überlassen einer Nutzungsmöglichkeit). Der N. ist zum
|
|
Schutz der →Arbeitnehmer bei gewerblichen Arbeitnehmern und
|
|
Auszubildenden nur eingeschränkt zulässig (§§ 115 GewO, 10 II
|
|
BerBG) (Truckverbot). Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die
|
|
Löhne ihrer Arbeitnehmer bar auszuzahlen.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Naturalobligation (natürliche Verbindlichkeit) ist die
|
|
unvollkommene →Verbindlichkeit, auf deren →Erfüllung (mangels
|
|
rechtlich bestehender Verbindlichkeit) nicht geklagt werden kann, bei
|
|
der aber auch das Geleistete nicht als ungerechtfertigte
|
|
→Bereicherung zurückverlangt werden kann (z. B. Ehemaklerlohn
|
|
§ 656 BGB, Spielschuld § 762 BGB).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
|
|
Naturalrestitution →Naturalherstellung
|
|
Lit.: Picker, U., Die Naturalrestitution durch den Geschädigten, 2003
|
|
Naturalwirtschaft ist die geldlose Wirtschaft, in welcher der
|
|
Güterverkehr nur im Wege des Tauschs stattfinden kann.
|
|
Natürlich ist die Qualifikation eines Umstands nach seinem Wesen.
|
|
N. bildet insofern vielfach den Gegensatz zu rechtlich (juristisch)
|
|
(z. B. natürliche Person, natürliche Verbindlichkeit, natürliches Kind).
|
|
Naturrecht ist in der Rechtsphilosophie die Gesamtheit der der Natur
|
|
innewohnenden, zeitlos gültigen, vernunftnotwendigen Rechtssätze,
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die über den vom Menschen gesetzten Rechtssätzen (positives
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→Recht) stehen. Das N., dessen Herleitung und Geltung umstritten
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sind, dient als Schranke bzw. Korrektiv des gesetzten Rechts.
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Vertreter der Idee eines Naturrechts sind griechische Philosophen,
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christliche Kirchen und neuzeitliche Philosophen (Vernunftrecht).
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Auf N. lassen sich vor allem die allgemeinen Menschenrechte oder
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→Grundrechte gründen. Im Einzelnen fällt der Nachweis eines
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Rechtssatzes als N. sehr schwer.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Schröder, P., Naturrecht und
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absolutistisches Staatsrecht, 2001
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Naturschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung,
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Gestaltung und Pflege der natürlichen Umwelt des Menschen. Für die
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Durchführung des nationalen Naturschutzes sind die Länder
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zuständig. Das Recht des Naturschutzes ist in einem besonderen
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Bundesnaturschutzgesetz und in Landesnaturschutzgesetzen geregelt.
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Danach soll sich jeder so verhalten, dass Natur und Landschaft
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möglichst wenig beeinträchtigt werden. Möglich sind
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Landschaftsplanung, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,
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Naturdenkmalschutz oder Artenschutz.
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Lit.: Naturschutzrecht, 9. A. 2002; Lorz, A./Müller, M./Stöckel, H., Naturschutzrecht, 2. A. 2003;
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Gassner, E. u. a., Bundesnaturschutzgesetz, 1996
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Nebenamt →Nebentätigkeit
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Nebenbestimmung ist die zu einer Hauptbestimmung hinzutretende,
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zusätzliche Bestimmung. Bedeutsam sind insbesondere die
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Nebenbestimmungen zu einem →Verwaltungsakt, die seine
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Wirkungen beschränken (ja, aber). Nebenbestimmungen sind
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→Auflage, →Auflagenvorbehalt, →Befristung, →Bedingung und
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Widerrufsvorbehalt.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht; Brenner, J., Der Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen, JuS
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1996, 281
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Nebenfolge (§§ 45ff. StGB) ist im Strafrecht die Rechtsfolge, die
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selbst keinen spezifischen Strafcharakter hat. Die Nebenfolgen
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können nur in Verbindung mit einer →Hauptstrafe eintreten. Sie
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betreffen insbesondere den Verlust der Amtsfähigkeit, der
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Wählbarkeit und des Stimmrechts.
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Lit.: Wimmer, G., Nebenstrafen und Nebenfolgen in der Jugendgerichtsbarkeit, 1991
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Nebenintervention (Streithilfe) (§ 66 ZPO) ist die Beteiligung eines
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Dritten im eigenen Namen an einem zwischen zwei andern Personen
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anhängigen →Rechtsstreit zum Zweck der Unterstützung einer
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→Partei. Die N. ist zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches
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→Interesse daran hat, dass die unterstützte Partei obsiegt. Der
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Nebenintervenient darf alle →Prozesshandlungen vornehmen, soweit
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sie nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in
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Widerspruch stehen (weitergehend bei der streitgenössischen N. § 69
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ZPO). Die N. bewirkt, dass in einem nachfolgenden Prozess zwischen
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dem Unterstützenden und der unterstützten Partei der erste
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Rechtsstreit als richtig entschieden gilt (§ 68 ZPO).
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Lit.: Wieser, E., Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, 1965; Frohn, M.,
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Nebenintervention und Streitverkündung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1999
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Nebenklage (§§ 395ff. StPO) ist die Klage eines Verletzten neben der
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öffentlichen →Klage der →Staatsanwaltschaft. Zur N. sind berechtigt
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der zur →Privatklage Berechtigte, die Eltern, Kinder, Geschwister
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und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten sowie der
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Verletzte, der die öffentliche Klage im →Klageerzwingungsverfahren
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erzwungen hat. Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluss die
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Rechte eines Privatklägers (§ 397 StPO). Die N. ist auch im
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Sicherungsverfahren zulässig.
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Lit.: Amelunxen, C, Der Nebenkläger im Strafverfahren, 1980; Zechmann, G.,
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Strafantragserfordernis bei der Nebenklage, 1993
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Nebenkosten sind die neben einer Hauptleistung (Hauptkosten) zu
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entrichtenden zusätzlichen Kosten (wie z. B. bei einem
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Dienstverhältnis oder einem Mietverhältnis). Im Steuerrecht sind die
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N. des Mieters steuerpflichtige Einnahmen des Vermieters aus
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Vermietung und Verpachtung.
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Lit.: Pfeifer, F., Nebenkosten, 1994
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Nebenpflicht ist die neben einer →Hauptpflicht bestehende
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zweitrangige Pflicht. Im Schuldrecht kann die N. eine
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Nebenleistungspflicht oder eine Verhaltenspflicht sein. Die
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Nebenpflichten lassen sich nicht erschöpfend erfassen, sondern
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hängen stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (§ 241
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II BGB). Sie sind meist Treuepflicht (z. B.
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Quittungsausstellungspflicht, Ersatzteilführungspflicht),
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Schutzpflicht, Obhutspflicht, Aufklärungspflicht oder
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Mitteilungspflicht. Die Verletzung einer N. kann
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Schadensersatzansprüche begründen.
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Lit.: Ebert, S., Nebenpflichten des Unternehmers, Diss. jur. Bonn 1999
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Nebenrecht ist das neben einem Hauptrecht bestehende zweitrangige
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Recht. →Nebenpflicht
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Nebenstrafe (§ 44 StGB) ist die zu einer →Hauptstrafe hinzutretende
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zusätzliche →Strafe. Als solche kennt das Strafgesetzbuch
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ausdrücklich nur das →Fahrverbot. Hierher werden teilweise aber
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auch der →Verfall des aus einer rechtswidrigen Tat erlangten
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Vermögensvorteils (§ 73 StGB) sowie die →Einziehung der durch
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vorsätzliche Straftat hervorgebrachten oder zu ihrer Begehung oder
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Vorbereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände (§ 74 StGB)
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gezählt. →Nebenfolgen
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Lit.: Wimmer, G., Nebenstrafen und Nebenfolgen in der Jugendgerichtsbarkeit, 1991
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Nebenstrafrecht ist das außerhalb des Strafgesetzbuchs und andern
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hauptsächlich auf strafrechtliche Regelung zielenden Gesetzen
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geregelte Strafrecht (z. B. §§ 12ff. UWG).
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Lit.: Göhler, E./Buddendiek, H./Lenzen, K., Lexikon des Nebenstrafrechts (Lbl.), 26. A. 2002; Erbs,
|
|
G./Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze (Lbl.), 151. A. 2003
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Nebentäter sind mehrere Menschen, die ohne bewusstes und
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gewolltes Zusammenwirken Bedingungen setzen, die zusammen oder
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auch für sich allein geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. Die
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Täter sind nicht →Mittäter. Jeder von ihnen wird im Strafrecht
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selbständig für seine Tat bestraft bzw. im Schuldrecht zum Ersatz des
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adäquat verursachten →Schadens verpflichtet (§ 840 BGB,
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→Gesamtschuld).
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Lit.: Murmann, U., Die Nebentäterschaft im Strafrecht, 1993 (Diss.)
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Nebentätigkeit ist die außerhalb der Berufstätigkeit liegende
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Tätigkeit eines →Beamten. Die N. kann als Nebenamt erscheinen.
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Die freiwillige N. bedarf überwiegend der Genehmigung durch die
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oberste Dienstbehörde, auf die aber ein Rechtsanspruch besteht, wenn
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durch die N. keine ungünstigen Auswirkungen auf die Berufstätigkeit
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zu befürchten sind. Ein Beamter, der seit fast einem halben Jahr (oder
|
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gar auf der Jagd nach einer Rente seit mehreren Jahren) dienstunfähig
|
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erkrankt (oder jedenfalls krank geschrieben) ist oder sein will, darf
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keine N. (z. B. Verlag von Lügenbaronen) ausüben, weil dies dem
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(behaupteten) Ansehen der öffentlichen Verwaltung (z. B. einer
|
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Universität) schadet.
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Lit.: Wank, R., Nebentätigkeit, 1995; Zwehl, H. v., Nebentätigkeitsrecht, 1998; Ossenbühl,
|
|
F./Cornils, M., Nebentätigkeit und Grundrechtsschutz, 1999
|
|
Nebenverdienst ist der neben einer regelmäßigen Vergütung
|
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zusätzlich erworbene Verdienst.
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Lit.: Bültmann, H../Niebler, M./Kohn, S., Der Nebenverdienst, 6. A. 2001
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Ne bis in idem ([lat.] nicht zweimal wegen derselben Tat) (Art. 103
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III GG) ist der Grundsatz des Strafverfahrensrechts, der es verbietet,
|
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dass jemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
|
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Strafgesetze mehrmals bestraft wird. Am 25. 5. 1987 schlossen die
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Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein Übereinkommen
|
|
über das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Abwegig ist es, jede
|
|
Wiederholung eines Antrags unter Berufung auf n. b. i. i. abzulehnen.
|
|
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|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln; Landau, H., Verwirklichung eines europaweiten ne bis in idem, FS A.
|
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Söllner, 2000; Schomburg, W., Die Europäisierung des Verbots doppelter Strafverfolgung, NJW
|
|
2000, 1833
|
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Ne (eat iudex) ultra petita ([lat.] nicht [gehe der Richter] über das
|
|
Begehrte hinaus) (z. B. § 308 ZPO) ist der Grundsatz des
|
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Verfahrensrechts, der es in den meisten Verfahrensarten dem
|
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→Richter verbietet, dem →Kläger mehr zuzusprechen, als dieser
|
|
begehrt hat. Er ist schon in der Antike (Demosthenes) vorhanden und
|
|
wird im 9. Jh. von der Kirche und in der frühen Neuzeit von der
|
|
deutschen gemeinrechtlichen Wissenschaft übernommen.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
negativ (Adj.) verneinend, ungünstig, schädlich
|
|
Negativattest (N.) Unbedenklichkeitsbescheinigung
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negative Koalitionsfreiheit →Koalitionsfreiheit, negative
|
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negative Publizität →Publizität, negative
|
|
negatives Interesse →Interesse, negatives
|
|
negatives Schuldanerkenntnis →Schuldanerkenntnis, negatives
|
|
negatives Tatbestandsmerkmal →Tatbestandsmerkmal, negatives
|
|
Negativtestament ist das →Testament, durch das der →Erblasser
|
|
einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen
|
|
→Erbfolge ausschließt, ohne einen →Erben einzusetzen (§ 1938
|
|
BGB). Der Ausschluss (→Enterbung) wirkt im Zweifel nicht auch auf
|
|
die →Abkömmlinge des Ausgeschlossenen. Das Erbrecht des
|
|
→Staats (§ 1936 BGB) kann der Erblasser mit einem N. nicht
|
|
ausschließen.
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negatorisch (Adj.) verneinend
|
|
negatorischer Anspruch →Anspruch, negatorischer,
|
|
Unterlassungsanspruch
|
|
Lit.: Hohloch, G., Die negatorischen Ansprüche und ihre Beziehungen zum Schadensersatzrecht,
|
|
1976
|
|
neglegentia (lat. [F.]) Nachlässigkeit
|
|
negotiorum gestio (lat. [F.]) →Geschäftsführung (ohne Auftrag)
|
|
Nehmer →Remittent
|
|
Neigung ist das Streben in eine Richtung. Im Strafrecht ist, wenn
|
|
wegen der schädlichen Neigungen des →Jugendlichen, die in der Tat
|
|
hervorgetreten sind, →Erziehungsmaßregeln oder →Zuchtmittel zur
|
|
→Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der
|
|
Schuld Strafe erforderlich ist, →Jugendstrafe zu verhängen (§ 17
|
|
JGG).
|
|
Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet ([lat.] niemand
|
|
kann mehr an Recht übertragen als er selbst hat) ist der Grundsatz des
|
|
römischen Rechts, der (im römischen Recht) den gutgläubigen
|
|
→Erwerb eines rechts an einer Sache durch Rechtsgeschäft mit einem
|
|
Nichtberechtigten ausschließt (anders z. B. §§ 892, 932 BGB).
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest
|
|
([lat.] niemand kann teilweise mit Testament, teilweise ohne
|
|
Testament sterben) ist der (nur) im römischen Recht geltende
|
|
Grundsatz des Erbrechts, dass das Testament die gesamte Erbschaft
|
|
erfassen muss.
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
|
|
Nennbetrag ist der Sollbetrag des Werts eines Gegenstands (z. B.
|
|
→Grundkapital, →Aktie). Er kann sich vom Istbetrag erheblich
|
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unterscheiden. Er dient z. B. im Aktienrecht zur Ermittlung der
|
|
Beteiligungsquote und damit als mittelbarer Maßstab für
|
|
Gewinnanteile und Stimmrechte.
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|
Nennkapital →Grundkapital
|
|
netto (Adv.) rein, abzugslos
|
|
Netto Kasse ist die Vertragsklausel, nach welcher der vereinbarte
|
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Preis ohne Abzug (z. B. Skonto) zu bezahlen ist.
|
|
Netz ist das durch Verknüpfen leichter Einzelteile gebildete, der
|
|
Sicherung des Lebens dienende Gerät.
|
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Netzgeld ist die elektronische Zahlungseinheit (Geld) in
|
|
Rechnernetzen (z. B. Internet): Es ist in seiner Verwendung dem
|
|
Bargeld ähnlich, ist aber eine besondere Form des Buchgelds. Es
|
|
dient dem →Netzgeldgeschäft. Seine dogmatische Einordnung
|
|
(Anweisung oder Inhaberschuldverschreibung) ist streitig.
|
|
Rechtstatsächlich befindet es sich noch in einer frühen
|
|
Entwicklungslage.
|
|
Lit.: Kümpel, S., Elektronisches Geld, NJW 1999, 313; Blaurock, U.,
|
|
Technik und Recht, FS A. Söllner, 2000; Neumann, D., Die
|
|
Rechtsnatur des Netzgeldes, 2000; Oberndörfer, J., Netzgeld, 2003
|
|
Netzgeldgeschäft ist das →Netzgeld schaffende und verwaltende
|
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Geschäft. Es ist ein Bankgeschäft. Es bedarf der Erlaubnis der
|
|
Bankaufsichtsbehörde.
|
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Netzvertrag ist der bilaterale Einzelverträge unter Berücksichtigung
|
|
eines einheitlichen Gesamtzwecks erfassende →Vertrag.
|
|
Lit.: Rohe, M., Netzverträge, 1998
|
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Netzwerk ist das den elektronischen Datenaustausch zwischen
|
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mehreren unabhängigen elektronischen Rechnern durch Vernetzung
|
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ermöglichende Werk.
|
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Lit.: Lange, K., Das Recht der Netzwerke, 1998; Netzwerke
|
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komplexer Langzeitverträge, hg. v. Nicklisch, F., 2000; Wiedner, T.,
|
|
Der Netzwerkvertrag, 2001
|
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Neuhegelianismus ist die die Gedankengänge Hegels erneuernde
|
|
Philosophie.
|
|
Lit.: Zippelius, Rechtsphilosophie
|
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Neukantianismus ist die die Gedankengänge Kants erneuernde
|
|
Philosophie.
|
|
Lit.: Ollig, H., Der Neukantianismus, 1979
|
|
neutral (Adj.) keinem von zweien angehörig, unparteilich,
|
|
→Neutralität
|
|
Neutralität (Unparteilichkeit) ist die Nichtbeteiligung eines →Staats
|
|
an einer kriegerischen Auseinandersetzung mindestens zweier
|
|
beteiligter Staaten. Die N. kann dauernd (Neutralisierung z. B.
|
|
Schweiz) oder zeitweilig sein. Sie kann mit Waffengewalt verteidigt
|
|
werden (bewaffnete N.). Die Rechte und Pflichten auf Grund der N.
|
|
sind in internationalen Abkommen (Haager Abkommen) des Jahres
|
|
1907 festgelegt. Österreich wandelte 2001 seine N. in Allianzfreiheit
|
|
um.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Pieper, U., Neutralität von Staaten, 1997
|
|
Neuzeit ist die (dem Altertum und) dem →Mittelalter folgende, von
|
|
|
|
etwa 1500 bis zur Gegenwart reichende Zeiteinheit einer dreiteiligen
|
|
Zeiteinteilung (frühe N. von 1500 bis 1789/1806).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) ist das
|
|
Unterlassen der Anzeige bestimmter, im Gesetz besonders genannter
|
|
Straftaten trotz glaubhafter Kenntnis. Die N. e. g. S. im Sinne des §
|
|
138 StGB ist grundsätzlich strafbar. Nichtanzeige anderer Straftaten
|
|
ist straflos.
|
|
Nichtberechtigter ist eine Person, der das →Recht (bzw. die
|
|
Verfügungsmacht) zu dem von ihr geübten Verhalten fehlt. Die
|
|
→Rechtsgeschäfte eines Nichtberechtigten (z. B. Übereignung eines
|
|
Nichteigentümers, Rechtsgeschäfte eines nicht Bevollmächtigten für
|
|
einen andern) sind grundsätzlich (für den Berechtigten) →unwirksam.
|
|
Sie können aber kraft →Rechtsscheins oder guten →Glaubens
|
|
ähnliche Wirkung entfalten wie die Handlungen eines Berechtigten.
|
|
Nichtehe ist die auf einen völlig wirkungslosen
|
|
Eheschließungsversuch gegründete, keinerlei Ehewirkungen
|
|
erzeugende „Ehe“ (z. B. bei Fehlen des Eheschließungswillens,
|
|
Fehlen der Mitwirkung des Standesbeamten, [derzeit noch] Ehe
|
|
mindestens zweier Menschen desselben Geschlechts).
|
|
Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 12. A. 2003
|
|
Nichtehelich ist die aus der Möglichkeit der Ehelichkeit
|
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erwachsende, vom Fehlen des Bezugs auf eine →Ehe ausgehende
|
|
Qualifikation einer Gegebenheit. Insbesondere steht die nichteheliche
|
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Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur ehelichen
|
|
→Lebensgemeinschaft. In Deutschland wurde vor 1998 auch
|
|
zwischen ehelichen Kindern und nichtehelichen Kindern
|
|
unterschieden.
|
|
Lit.: Eschbach, S., Die nichteheliche Kindschaft im IPR, 1997
|
|
Nichterfüllung ist das Unterlassen oder Ausbleiben der →Erfüllung.
|
|
N. liegt beispielsweise vor, wenn ein Verkäufer nicht die Pflicht
|
|
erfüllt, dem Käufer einer gekauften Sache das Eigentum frei von
|
|
Rechten Dritter zu übertragen, oder der Käufer den Kaufpreis nicht
|
|
bezahlt. Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung
|
|
ausgeschlossen, wenn diese unmöglich ist. Soweit der Schuldner die
|
|
fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der
|
|
Gläubiger, wenn nicht der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu
|
|
vertreten hat, (bei nicht unerheblicher Pflichtverletzung)
|
|
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner,
|
|
sofern dies nicht entbehrlich ist, erfolglos eine angemessene Frist zur
|
|
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt oder ihn bei
|
|
Nichtinbetrachtkommen einer Fristsetzung abgemahnt hat (§ 281
|
|
BGB). Bei einem gegenseitigen Vertrag kann der Gläubiger nach §
|
|
323 I BGB zurücktreten, wodurch nach § 325 BGB ein
|
|
Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist.
|
|
Nichtigkeit ist die völlige →Unwirksamkeit einer – an erheblichen,
|
|
nicht billigenswerten Mängeln leidenden – →Handlung. Die N.
|
|
bewirkt, dass die Handlung von Anfang an die angestrebten
|
|
Rechtswirkungen nicht hervorbringen kann. Sie wirkt für und gegen
|
|
alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im Prozess von Amts
|
|
wegen zu berücksichtigen. Sie kann grundsätzlich nicht durch
|
|
|
|
Heilung, sondern nur durch Neuvornahme der Handlung beseitigt
|
|
werden. Im Privatrecht betrifft die N. →Rechtsgeschäfte. Die Gründe
|
|
für die N. können verschiedenster Art sein (z. B. § 105 BGB
|
|
→Geschäftsunfähigkeit, § 117 BGB →Scheingeschäft, § 118 BGB
|
|
Mangel der Ernstlichkeit, § 125 BGB →Formmangel, § 134 BGB
|
|
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 138 BGB Verstoß gegen die
|
|
guten Sitten, Anfechtung § 142 BGB u. a.). In der Regel beschreibt
|
|
das Gesetz die N. mit den Worten ist nichtig, ist unwirksam oder kann
|
|
nicht. Leidet ein Rechtsgeschäft unter teilweiser N., so ist das ganze
|
|
Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne
|
|
den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Entspricht
|
|
das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines andern
|
|
Rechtsgeschäfts, so kommt eine Umdeutung (Konversion) in Betracht
|
|
(§ 140 BGB). →Kapitalgesellschaften können nur in bestimmten
|
|
Fällen (Mängel der →Satzung in Bezug auf Höhe des
|
|
→Grundkapitals und Gegenstand des →Unternehmens) durch
|
|
→Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 275ff. AktG, 61, 75 GmbHG).
|
|
Im Verwaltungsrecht (§ 44 VwVfG) betrifft die N. vor allem den
|
|
→Verwaltungsakt. Dieser hat die →Vermutung der Richtigkeit für
|
|
sich und ist nur nichtig, soweit er an einem besonders
|
|
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
|
|
aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Betrifft die
|
|
N. nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im ganzen nichtig,
|
|
wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den
|
|
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Im
|
|
Verfahrensrecht können gerichtliche →Entscheidungen nichtig sein.
|
|
Da sie aber ebenfalls die →Vermutung der Richtigkeit für sich haben,
|
|
kommt N. nur bei besonders schwerwiegenden, offensichtlichen
|
|
Fehlern in Betracht.
|
|
Lit.: Pawlowski, H., Rechtsgeschäftliche Folgen nichtiger Willenserklärungen, 1966; Beckmann, R.,
|
|
Nichtigkeit und Personenschutz, 1998
|
|
Nichtigkeitsklage (z. B. § 579 ZPO) ist die →Klage, mit der die
|
|
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
|
|
angestrebt werden kann. Sie ist eine →Gestaltungsklage. Sie kann nur
|
|
aus ganz bestimmten formellen Gründen stattfinden (nicht
|
|
vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts, Mitwirkung
|
|
eines ausgeschlossenen Richters, Mitwirkung eines abgelehnten
|
|
Richters, Fehlen der vorgeschriebenen Vertretung). Daneben ist N.
|
|
auch die Klage, mit deren Hilfe eine →Kapitalgesellschaft für nichtig
|
|
erklärt werden kann.
|
|
Lit.: Abel, W., Zur Nichtigkeitsklage wegen Mängeln der Vertretung, 1995; Drewes, E., Entstehen
|
|
und Entwicklung des Rechtsschutzes vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften, 2000
|
|
Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 BGB) ist der
|
|
→Bereicherungsanspruch, der sich darauf gründet, dass der
|
|
Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil (etwas) – nicht durch
|
|
Leistung des Bereicherungsgläubigers, sondern – in sonstiger Weise
|
|
auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Die N. steht in
|
|
Gegensatz zur →Leistungskondiktion. Ihr wichtigster Fall ist die
|
|
→Eingriffskondiktion.
|
|
nichtrechtsfähig (Adj.) nicht Rechtsfähigkeit aufweisend
|
|
nichtsrechtsfähiger Verein →Verein, nichtrechtsfähiger
|
|
|
|
Nichturteil ist das scheinbare, keinerlei Wirkungen eines Urteils hervorrufende → „Urteil“, bei
|
|
dem schon der äußere Tatbestand eines Urteils fehlt (z. B. Fehlen der Verkündung).
|
|
Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) (§ 253 BGB) ist
|
|
der →Schaden, der an Gütern einer Person, die nicht zu ihrem
|
|
→Vermögen gehören, eintritt. Wegen eines Nichtvermögensschadens
|
|
kann Entschädigung in Geld nur in den durch das →Gesetz
|
|
bestimmten Fällen gefordert werden (z. B. →Schmerzensgeld).
|
|
Entgegen der gesetzlichen Einschränkung hat die Rechtsprechung
|
|
Geldersatz auch in weiteren Fällen (z. B. Verletzung des allgemeinen
|
|
→Persönlichkeitsrechts) gewährt und außerdem immer weitere
|
|
Nichtvermögensschäden als Vermögensschäden angesehen, diese also
|
|
kommerzialisiert.
|
|
Nichtzulassungsbeschwerde (z. B. § 132 III VwGO) ist die
|
|
→Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines →Rechtsmittels, das
|
|
nur auf Grund besonderer Zulassung eingelegt werden kann.
|
|
Lit.: Weyreuther, F., Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung
|
|
der obersten Bundesgerichte, 1971; Wenzel, J., Das neue zivilprozessuale Revisionszulassungsrecht,
|
|
NJW 2002, 3353
|
|
Niederlande ist der von Deutschland, Belgien und der Nordsee
|
|
begrenzte, über Maria von Burgund 1477 an Habsburg gelangte, nach
|
|
der Befreiung aus der Herrschaft der spanischen Habsburger 1648 aus
|
|
dem Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) ausgeschiedene
|
|
Staat, der zu den Gründungsmitgliedern der →Europäischen Union
|
|
gehört. Sein Recht ist von Frankreich beeinflusst. Sein neues
|
|
Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus 9 Büchern (Personen- und
|
|
Familienrecht, juristische Personen, allgemeines Vermögensrecht,
|
|
Erbrecht, Sachenrecht, Allgemeiner Teil des Schuldrechts, Besondere
|
|
Verträge, Verkehrsmittel und Transport).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Nieper, F./Westerdijk, A., Niederländisches BGB, Buch 2ff.
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1995ff.; Langendorf, H., Wörterbuch der deutschen und niederländischen Rechtssprache, 1996;
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Gotzen, P., Niederländisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. A. 2000; Mincke, W., Einführung in
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das niederländische Recht, 2001
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Niederlassung ist die Begründung eines festen Sitzes (Wohnsitzes)
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und dieser →Sitz selbst. Im Handelsrecht bedarf jeder →Kaufmann
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einer N. (§ 29 HGB). Er kann neben einer Hauptniederlassung auch
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eine oder mehrere →Zweigniederlassungen haben (vgl. § 13 HGB).
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Niederlassungsfreiheit (Art. 11 GG) ist die →Freiheit jedes
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→Deutschen, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets
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niederzulassen (und in einem weiteren Sinn in gleicher Weise
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Grundeigentum zu erwerben und eine gewerbliche oder sonstige
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Tätigkeit zu betreiben). Innerhalb der Europäischen Union besteht
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nach den Art. 43ff. EGV N. für alle Angehörigen der Mitgliedstaaten.
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Diese umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger
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Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von
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Unternehmen nach den im Aufnahmestaat für die eigenen
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Angehörigen geltenden Recht, ausgenommen die mit der Ausübung
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öffentlicher Gewalt verbundenen Tätigkeiten.
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Lit.: Nachbauer, A., Niederlassungsfreiheit, 1999
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Niedersachsen ist das aus Teilen Preußens (Hannover), Oldenburg,
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Braunschweig und Schaumburg-Lippe erwachsene →Land der
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→Bundesrepublik Deutschland. Seine →Verfassung stammt vom
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13. 4. 1951. Am 13. 5. 1993 wurde sie neu gestaltet.
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; März, G., Niedersächsische Gesetze (Lbl.), 68. A. 2002; Götz,
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V./Starck, C., Niedersächsische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 14. A. 2002; Ipsen, J.,
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Niedersächsisches Kommunalrecht, 2. A. 1999; Schwirzke, W., Allgemeines niedersächsisches
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Kommunalrecht, 16. A. 1999; Thiele, R., Niedersächsische Gemeindeordnung, 6. A. 2002; Bieler,
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F./Müller-Fritzsche, E., Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 8. A. 1998; Neumann, H.,
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Die niedersächsische Verfassung, 3. A. 2000; Waechter, K., Polizei- und Ordnungsrecht, 2000;
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Wendrich, K., Niedersächsisches Straßengesetz, 4. A. 2000
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niedrig (Adj.) wenig wertvoll, wenig hoch
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niedriger Beweggrund →Beweggrund, niedriger
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Niederschrift (F.) Aufzeichnung, Beurkundung, Protokoll
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Niemeyer →Hare-Niemeyer
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Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist die →Belastung einer →Sache in der
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Weise, dass der, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
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ist, die →Nutzungen (z. B. Mietzinsen) der Sache zu ziehen. Der N.
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kann auch an einem →Recht (§ 1068 I BGB) oder an den einzelnen
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Gegenständen eines →Vermögens (§ 1085 BGB) bestellt werden
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(beachte § 873 I BGB). Er ist eine →Dienstbarkeit und damit ein
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beschränktes dingliches →Recht. Er kann weder übertragen noch
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vererbt werden. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher besteht ein
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gesetzliches →Schuldverhältnis.
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Lit.: Schön, W., Der Nießbrauch an Sachen, 1992; Jansen, R./Jansen, M., Der Nießbrauch im Zivilund Steuerrecht, 6. A. 2001; Queck, M., Der Nießbrauch am Anteil einer offenen
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Handelsgesellschaft, 2000
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Nizzaer Vertrag ist der in Nizza am 11. Dezember 2000 von den
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarte, von den
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Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 26.
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Februar unterzeichnete Vertrag über die Weiterentwicklung der
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Europäischen Union.
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Lit.: Fischer, K., Der Vertrag von Nizza, 2001; Pache, E./Schorkopf,
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F., Der Vertrag von Nizza, NJW 2001, 1377; Der Vertrag von Nizza,
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Hummer, W. u. a., 2001
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N. N. ([lat.] nomen nescio), den Namen weiß ich nicht, (bzw. nomen
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nominandum) bzw. der noch zu nennende Name, (bzw. Numerius
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Negidius) bzw. der abstrakte Beklagte des römischen
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Formularprozesses ist die aus dem römischen Recht stammende, nicht
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eindeutig auflösbare Abkürzung für den namentlich nicht bekannten
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Beteiligten einer Angelegenheit.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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nomos (griech. [M.]) Gesetz
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Lit.: Nomos und Gesetz, hg. v. Behrends, O. u. a., 1995
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Non liquet ([lat.] es ist nicht klar) ist im Verfahrensrecht die
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Bezeichnung für den Zustand, dass weder für noch gegen einen
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Umstand →Beweis erbracht ist. Im Zivilverfahrensrecht entscheidet
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dann die →Beweislast zu Lasten des mit ihr Belasteten. Im
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Strafverfahrensrecht gilt der Grundsatz →in dubio pro reo zugunsten
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des Angeklagten.
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Norddeutscher Bund ist in der Rechtsgeschichte der unter Führung
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→Preußens 1867 an die Stelle des 1866 aufgelösten →Deutschen
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Bunds tretende Bundesstaat 22 norddeutscher Staaten (415000 qkm,
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30 Mill. Einwohner), der 1870 um Bayern, Baden und Württemberg
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zum (zweiten) →Deutschen Reich erweitert wurde.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Nordrhein-Westfalen ist das aus Teilen Preußens erwachsene, von
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Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen begrenzte →Land im
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Nordwesten der →Bundesrepublik Deutschland (→Verfassung vom
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28. 6. 1950).
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Die Bundesrepublik Deutschland. Nordrhein-Westfalen
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Staatshandbuch, 2001; Hippel, E. v./Rehborn, H., Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen (Lbl.),
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88. A. 2004; Rechtsvorschriften in Nordrhein-Westfalen (Lbl.), hg. v. Pappermann, E., 52. A. 2003;
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Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (Lbl.), hg. v. Rehborn, H., 31. A. 2004;
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Erichsen, H., Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. A. 1997; Buhren, G.,
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Allgemeines Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens, 6. A. 2000; Schäfer, H., Nachbarrechtsgesetz
|
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für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. A. 2002; Erichsen, H., Staats- und Verwaltungsrecht
|
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Nordrhein-Westfalens, 19. A. 2001; Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, hg. v.
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Rehborn, H., 13. A. 2002; Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in NordrheinWestfalen, 2. A. 2004
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Norm (Regel, Vorschrift) ist die Richtlinie, nach der etwas geschehen
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soll. In der Rechtswissenschaft ist die rechtliche N. (Rechtssatz) eine
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rechtliche Sollensanforderung. Sie setzt sich grundsätzlich aus einem
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→Tatbestand und einer →Rechtsfolge zusammen.
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Lit.: Larenz, Methodenlehre; Schilling, T., Rang und Geltung von Normen in gestuften
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Rechtsordnungen, 1994; Heidemann, C., Die Norm als Tatsache, 1997; Hofmann, H.,
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Normenhierarchien im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2000
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normativ (Adj.) normorientiert, wertend (z. B. gut, schlecht, richtig,
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unrichtig), im Gegensatz zu →deskriptiv, beschreibend
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Normativbestimmung ist entweder die durch eine →Norm
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aufgestellte oder die wie eine Norm wirkende Bestimmung. Im
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Gesellschaftsrecht bedeutet das System der Normativbestimmungen,
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dass eine →Gesellschaft dann Anspruch auf Verleihung der
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→Rechtsfähigkeit hat, wenn sie die gesetzlich festgelegten
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(normativen) Anforderungen (Bestimmungen) erfüllt. Im Arbeitsrecht
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wirkt eine N. eines →Tarifvertrags wie ein →Gesetz unmittelbar
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(ohne Aufnahme in den Einzelarbeitsvertrag) für und gegen die
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Beteiligten.
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normatives Tatbestandsmerkmal →Tatbestandsmerkmal,
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normatives
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Normenkontrolle ist die Überprüfung einer Norm (→Rechtsnorm)
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durch ein →Gericht dahin, ob sie mit einer im Rang über ihr
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stehenden Rechtsnorm vereinbar ist. Die N. geschieht bei Gesetzen
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vor allem durch die →Verfassungsgerichte. Dabei ist die abstrakte N.
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die Überprüfung einer Rechtsnorm unabhängig von einem konkreten
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Einzelfall. Sie kann vor dem →Bundesverfassungsgericht nur auf
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Antrag der →Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines
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Drittels der Mitglieder des →Bundestags (Art. 93 I Nr. 2 GG) und vor
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dem Landesverfassungsgericht nur nach dem jeweiligen
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Landesverfassungsrecht erfolgen. Bei der konkreten N. wird die
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Gültigkeit einer Rechtsnorm in einem konkreten Einzelfall überprüft.
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Hier muss ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
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bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das
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Verfahren →aussetzen und die Entscheidung des zuständigen
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→Verfassungsgerichts (Landesverfassungsgericht,
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Bundesverfassungsgericht) einholen (Art. 100 GG), wobei gegenüber
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einer Unzulässigkeitsentscheidung des Verfassungsgerichts eine
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Gegenvorstellung durch das vorlegende Gericht unzulässig ist. Bei
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einer bundesrechtlichen →Rechtsverordnung entscheidet das Gericht
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selbst ohne Vorlage. Über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den
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Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von
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Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 II BauGB entscheidet auf
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Antrag das Oberverwaltungsgericht (§ 47 I Nr. 1 VwGO). Für
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landesrechtliche, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Normen
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kann gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO durch Landesgesetz ein subsidiäres
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Verfahren zur abstrakten N. vor dem →Oberverwaltungsgericht
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eingeführt werden, in dem die Gültigkeit solcher Rechtsnormen
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überprüft wird (so z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
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Hessen, Schleswig-Holstein). Den Antrag kann jede durch die
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Rechtsvorschrift möglicherweise betroffene Person sowie jede
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Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der
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Rechtsvorschrift stellen. Daneben kann im konkreten Einzelfall das
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jeweilige Gericht die Rechtswidrigkeit einer solchen Norm selbst
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feststellen.
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Lit.: Kamp, W., Das Verhältnis von verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen
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Normkontrollverfahren, 1995; Schmitz-Rode, W., Das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) nach
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der 6. VwGO-Novelle, NJW 1998, 415; Gril, P., Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz
|
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der Verwaltung, JuS 2000, 1080; Kintz, R., Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO, JuS 2000,
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1099; Graßhof, M., Die Vollstreckung von Normenkontrollentscheidungen, 2003
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Normerlassklage ist die auf →Erlass einer →Rechtsnorm gerichtete
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→Klage.
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Lit.: Gleixner, W., Die Normerlassklage, 1993 (Diss.)
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Normenkontrollverfahren →Normenkontrolle
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Notar (§§ 1ff. BNotO) ist das zur Beurkundung und zur
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Wahrnehmung bestimmter anderer Rechtspflegeaufgaben vom Staat
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bestellte unabhängige Organ der Rechtspflege. Der N. ist
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unabhängiger Träger eines →Amts, das er teils im Hauptamt
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(→Nurnotar), teils im Nebenamt (→Anwaltsnotar) ausübt.
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Voraussetzung für dieses Amt ist fast in allen Ländern die
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→Richteramtsbefähigung. Der N. ist vor allem zuständig für
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→Beurkundungen. Er darf außerhalb seiner Diensträume beurkunden.
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Für seine Tätigkeit erhält er. →Gebühren und Auslagen (§§ 140ff.
|
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KostO). Er ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
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abzuschließen (§ 19a BNotO). Sein Amt endet mit dem Ende des
|
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Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§ 48a BNotO). (In
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Deutschland gab es am 31. 12. 2001 10428 Notare, davon 8765
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Anwaltsnotare, davon rund 750 Frauen, und 1663 Nurnotare, davon
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rund 300 Frauen).
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Lit.: Haug, K., Die Amtshaftung des Notars, 2. A. 1997; Beck’sches Notarhandbuch, hg. v.
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Brambring, G., 3. A. 2000; Weingärtner, H., Dienstordnung für Notare, 8. A. 2001; Rinsche, F.,
|
|
Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. A. 1998; Schippel, H., Bundesnotarordnung,
|
|
7. A. 1999; Notarrecht, hg. v. Weingärtner, H., 8. A. 2003; Lerch, K., Bundesnotarordnung, 5. A.
|
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2003; Schmitz, P., Handbuch für Notare, 5. A. 1998; Notarpraxis, hg. v. Reithmann, C./Blank/Rinck,
|
|
2. A. 2001; Tiedtke, W., Notarkosten im Grundstücksrecht, 2001; Anwalt- und Notarverzeichnis, 5.
|
|
Edition 2003 CD-ROM; Walz, R., Verhandlungstechnik für Notare, 2003
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Notariat ist das Amt und der Amtsraum eines →Notars. Unter
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lateinischem N. versteht man das der Notariatsverfassung des
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napoleonischen Frankreich entsprechende N., dessen Kennzeichen die
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Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden ohne ausdrückliche
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Vollstreckungsunterwerfungserklärung ist.
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Lit.: Notariatskunde, hg. v. Faßbender, H. u. a., 15. A. 2003; Weingärtner, H., Vermeidbare Fehler
|
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im Notariat, 6. A. 2001; Reibold, F., Praxis des Notariats, bearb. v. Reiner, H., 4. A. 2000
|
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notariell (Adj.) durch einen →Notar, einen Notar betreffend
|
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Note ist das schriftliche Zeichen. Im Völkerrecht ist N. jede förmliche
|
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schriftliche Mitteilung, die ein →Staat einem andern auf
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diplomatischem Weg macht. Im Verwaltungsrecht ist N. vor allem die
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Bewertung einer Leistung in Schule und Universität. Hier hat der
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Prüfer einen Beurteilungsspielraum, der Prüfling einen
|
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Beantwortungsspielraum. In der juristischen Ausbildung sind als
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Noten vorgesehen sehr gut (eine sehr seltene N.), gut,
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vollbefriedigend, befriedigend (eine durchschnittliche Leistung),
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ausreichend, mangelhaft und ungenügend (Durchschnittspunktzahl
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[ein und derselben Kandidatenmenge Niedersachsens] ausgewählter
|
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Hausarbeiten 6,57, entsprechender Klausuren 5,23 und
|
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entsprechender mündlicher Prüfungen 8,89). Im Promotionsverfahren
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lauten die entsprechenden Bewertungen meist summa cum laude,
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magna cum laude, cum laude (, satis bene) und rite (sowie
|
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[ausnahmsweise] nicht bestanden).
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Lit.: Köbler, Jurist; Ipsen, Völkerrecht
|
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Noterbrecht →Pflichtteil
|
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Notfrist (§ 224 I ZPO) ist im Zivilprozessrecht die gesetzliche
|
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→Frist, die durch →Parteivereinbarung nicht verkürzt werden kann
|
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(z. B. Frist zur Einlegung von →Berufung und →Revision).
|
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Notfristen sind nur die Fristen, die in der Zivilprozessordnung als
|
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solche bezeichnet werden. Gegen die Versäumung der Notfristen ist
|
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→Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
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Nothilfe ist die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen
|
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→Angriffs auf einen andern (§§ 32 II StGB, 227 II BGB). Sie ist ein
|
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Fall der →Notwehr. Die durch Notwehr gebotene Handlung oder Tat
|
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ist nicht rechtswidrig (§§ 32 I StGB, 227 I BGB).
|
|
Lit.: Kühl, K., Notwehr und Nothilfe, JuS 1993, 177; Michalek, H., Die Verteilung des
|
|
wirtschaftlichen Risikos der Nothilfe, 1995
|
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Notifikation ist die Mitteilung eines Völkerrechtssubjekts an ein
|
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Völkerrechtssubjekt oder an mehrere Völkerrechtssubjekte über eine
|
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völkerrechtserhebliche Tatsache oder Situation, die in seine
|
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Zuständigkeit fällt oder von ihm herbeigeführt, abgeändert oder
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aufgehoben worden ist oder werden soll. Sie ist eine einseitige,
|
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selbständige Handlung (→Rechtsgeschäft) des Völkerrechts.
|
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Lit.: Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht
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Nötigung (§ 240 StGB) ist das rechtswidrige Zwingen eines andern
|
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mit →Gewalt oder durch →Drohung mit einem empfindlichen Übel
|
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zu einer von ihm nicht gewollten Handlung, Duldung oder
|
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Unterlassung. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
|
|
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
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verwerflich anzusehen ist (§ 240 II StGB). Die N. ist eine →Straftat
|
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gegen die persönliche →Freiheit. Sie wird verdrängt von allen
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speziellen Nötigungsvorschriften und Tatbeständen, die eine
|
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Nötigung voraussetzen (z. B. →Vergewaltigung,
|
|
→Freiheitsberaubung). Keine N. ist nach umstrittener Ansicht des
|
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Bundesverfassungsgerichts das friedliche Hinsetzen vor einer Einfahrt
|
|
(Sitzblockade), doch kann es nach neuerer Rechtsprechung auf
|
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Einzelumstände wie z. B. die Dauer und die verwendeten Mittel
|
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ankommen. Keine N. ist es auch, wenn sich ein Mitarbeiter eines
|
|
Verkäufers einem Kunden in den Weg stellt, um die
|
|
Übereinstimmung von Rechnung und Inhalt eines Einkaufswagens zu
|
|
prüfen. Die N. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
|
|
Geldstrafe bestraft. Wer einen andern mit Gewalt, durch Drohung mit
|
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gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer
|
|
Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
|
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ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
|
|
Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
|
|
vorzunehmen, wird wegen sexueller N. mit Freiheitsstrafe nicht unter
|
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einem Jahr (in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten bis
|
|
zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter zwei Jahren)
|
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bestraft (§ 177 StGB).
|
|
Lit.: Schroeder, F., Die Grundstruktur der Nötigung, NJW 1996, 2627; Bergerhoff, M., Nötigung
|
|
durch Boykott, 1998; Sinn, A., Die Nötigung, 2000; Loderbauer, W., Nötigungsfälle im fließenden
|
|
Straßenverkehr, Diss. jur. Regensburg 2001
|
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Nötigungsnotstand →Notstand
|
|
notorisch (Adj.) offenkundig, nicht beweisbedürftig
|
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Notstand ist der Zustand gegenwärtiger →Gefahr für rechtlich
|
|
geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder
|
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Interessen möglich ist. Der N. ist – unter Aufgabe der älteren Begriffe
|
|
des Nötigungsnotstands und des übergesetzlichen Notstands –
|
|
entweder ein →Rechtfertigungsgrund (z. B. §§ 228, 904 BGB) oder
|
|
ein →Entschuldigungsgrund. Im Strafrecht liegt rechtfertigender N.
|
|
(§ 34 StGB) vor, wenn ein Mensch in einer gegenwärtigen, nicht
|
|
anders abwendbaren (objektive Erforderlichkeit) Gefahr für Leben,
|
|
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
|
|
(Notstandslage) eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
|
|
andern abzuwenden (subjektiver Rettungswille) und bei Abwägung
|
|
der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
|
|
Rechtsgüter und des Grads der ihnen drohenden Gefahren, das
|
|
geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich
|
|
überwiegt. Entschuldigender N. (§ 35 StGB) ist grundsätzlich
|
|
gegeben, wenn ein Mensch in einer gegenwärtigen, nicht anders
|
|
abwendbaren (objektive Erforderlichkeit) Gefahr für Leben, Leib oder
|
|
Freiheit (Notstandslage) eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr
|
|
von sich, einem Angehörigen oder einem andern ihm nahestehenden
|
|
Menschen abzuwenden (subjektiver Rettungswille). Der N. kann
|
|
entweder aggressiv (→Angriffsnotstand) oder defensiv
|
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(→Verteidigungsnotstand) sein. Aggressiver N. (§ 904 BGB) ist im
|
|
Privatrecht die Einwirkung auf eine fremde, selbst nicht gefährdende
|
|
→Sache, die gerechtfertigt ist, wenn sie zur Abwendung einer
|
|
gegenwärtigen →Gefahr notwendig und der drohende Schaden
|
|
gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden
|
|
Schaden unverhältnismäßig groß ist (z. B. Aufbrechen einer
|
|
Berghütte in Bergnot). Defensiver N. (§ 228 BGB) ist die
|
|
|
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Beschädigung oder Zerstörung einer fremden, eine →Gefahr
|
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bewirkenden →Sache, um die durch die Sache drohende Gefahr von
|
|
sich oder einem andern abzuwenden, wenn die Beschädigung oder
|
|
Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der
|
|
Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (z. B. Tötung
|
|
eines angreifenden Hunds). Beim aggressiven N. ist der Handelnde
|
|
stets, beim defensiven N. ausnahmsweise zu →Schadensersatz
|
|
verpflichtet (§§ 904 S. 2, 228 S. 2 BGB). Überschreitet der
|
|
Handelnde den durch N. gebotenen Handlungsrahmen
|
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(Notstandsexzess), treten die Wirkungen des Notstands nicht ein.
|
|
Lit.: Bernsmann, K., Entschuldigung durch Notstand, 1989; Bergmann, A., Die Grundstruktur des
|
|
rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB), JuS 1989, 109; Kelker, K., Der Nötigungsnotstand, 1993
|
|
(Diss.); Müller-Christmann, B., Der entschuldigende Notstand, JuS 1995, L 65; Otte, L., Der durch
|
|
Menschen ausgelöste Defensivnotstand, 1998; Pawlik, M., Der rechtfertigende Notstand, 2002
|
|
Notstandsexzess →Notstand
|
|
Notstandslage →Notstand
|
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Notstandsverfassung ist die Gesamtheit der für einen allgemeinen
|
|
Notstand des →Staats (z. B. Verteidigungsfall, Bedrohung der
|
|
freiheitlich-demokratischen →Grundordnung, Naturkatastrophen)
|
|
geltenden Regeln der →Verfassung (vgl. §§ 80a, 115aff. GG, Gesetz
|
|
vom 24. 6. 1968).
|
|
Nottestament (§§ 2249ff. BGB) ist das in besonderen
|
|
Gefahrensituationen in vereinfachter Form zu errichtende öffentliche
|
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→Testament. Ein N. kann zur Niederschrift des →Bürgermeisters in
|
|
Anwesenheit von →zwei Zeugen (§ 2249 BGB) oder durch
|
|
mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§§ 2250,
|
|
2251 BGB, u. a. Seetestament).
|
|
Lit.: Kappeßer, V., Die Nottestamente des BGB, 1995
|
|
Notverordnung ist die – in der Gegenwart unzulässige –
|
|
→Verordnung mit Gesetzeskraft.
|
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Lit.: Gather, H., Das Notstandsrecht nach der Weimarer Reichsverfassung und dem Bonner
|
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Grundgesetz, Diss. jur. Köln 1963
|
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Notvorstand (§ 29 BGB) ist der in dringenden Fällen vom
|
|
Registergericht bestellte Vorstand eines →Vereins.
|
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Notweg (§§ 917f. BGB, genauer Notwegpflicht) ist die Verpflichtung
|
|
eines →Eigentümers eines →Grundstücks, die Benutzung seines
|
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Grundstücks zum Durchgehen, Durchfahren und Durchleiten durch
|
|
den Eigentümer eines andern Grundstücks, dem – ohne Zutun seines
|
|
Eigentümers – die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
|
|
Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, gegen
|
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→Entschädigung zu dulden. Der N. ist eine aus dem →Nachbarrecht
|
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folgende gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Sie gewährt dem
|
|
Begünstigten ein Notwegrecht, dessen er z. B. nicht bedarf, wenn er
|
|
sein Kraftfahrzeug auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche
|
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abstellen kann.
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Lit.: Eggensperger, A., Notwegrecht, Diss. jur. Würzburg 2000
|
|
Notwehr (§§ 227 BGB, 32 II StGB) ist die Verteidigung, die
|
|
erforderlich ist (objektive Erforderlichkeit), um (subjektiver
|
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Verteidigungswille) einen gegenwärtigen rechtswidrigen →Angriff
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von sich oder einem andern abzuwenden. Erforderlich sind ein
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Angriff auf ein Rechtsgut beliebiger Art, seine Gegenwärtigkeit, seine
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Rechtswidrigkeit, der Verteidigungswille, die Verteidigungshandlung
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und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Zur sofortigen
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und endgültigen Abwehr darf der Angegriffene auch
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lebensgefährliche Mittel einsetzen und braucht sich nicht auf einen
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Kampf mit ungewissem Ausgang einzulassen. Die durch Notwehr
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gebotene Handlung ist nicht rechtswidrig (→Rechtfertigungsgrund).
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Keine N. ist die Putativnotwehr, keine N. mehr ist die
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Notwehrüberschreitung.
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Lit.: Kühl, K., Notwehr und Nothilfe, JuS 1993, 177; Alwart, H., Zum Begriff der Notwehr, JuS
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1997, 953; Wittemann, F., Grundlinien und Grenzen der Notwehr, 1997; Lührmann, O.,
|
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Tötungsrecht zur Eigentumsverteidigung?, 1999; Stiller, T., Grenzen des Notwehrrechts, 1999
|
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Notwehrexzess →Notwehrüberschreitung
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Notwehrprovokation ist die beabsichtigte Herbeiführung einer
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Notwehrlage (z. B. A hänselt B mit dem Ziel, dass B ihn tätlich
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angreift. A will B dann unter dem Vorwand der Notwehr
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niederschlagen). Die Beurteilung der N. ist streitig. Überwiegend
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wird die Berufung auf Notwehr als →Rechtsmissbrauch eingestuft
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oder bereits das Vorliegen einer Notwehrlage verneint. Nach der
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Lehre von der actio illicita in causa soll zwar eine Notwehrlage
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gegeben und die Notwehrhandlung selbst an sich gerechtfertigt sein,
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die gleichwohl anzunehmende →Rechtswidrigkeit der
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Notwehrhandlung sich aber aus der vorangegangenen
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Provokationshandlung ergeben.
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Lit.: Constantinidis, A., Die actio illicita in causa, Diss. jur. Würzburg 1981; Mitsch, W., Notwehr
|
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gegen fahrlässig provozierten Angriff, JuS 2001, 751
|
|
Notwehrüberschreitung ist das Überschreiten der Verteidigung, die
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erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen →Angriff
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von sich oder einem Dritten abzuwehren. Das entsprechende Handeln
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ist nicht mehr durch →Notwehr gerechtfertigt. Überschreitet der
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Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
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Schrecken (intensive N.) so wird er im Strafrecht (nur) mangels
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Schuld nicht bestraft (§ 33 StGB, Entschuldigungsgrund). Dagegen
|
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lässt die sonstige (extensive) N. die Strafbarkeit unberührt.
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Lit.: Müller-Christmann, B., Der Notwehrexzess, JuS 1989, 716
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notwendig (Adj.) erforderlich
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notwendige Streitgenossenschaft →Streitgenossenschaft,
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notwendige
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notwendige Verwendung →Verwendung, notwendige
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notwendiger Verteidiger →Pflichtverteidiger
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Notzucht →Vergewaltigung (1973)
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Lit.: Folkers, C., Die Reform der Notzuchttatbestände, NJW 2000,
|
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3317
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Novation →Schuldumschaffung
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Novelle (neues [Gesetz]) ist die Abänderung oder Ergänzung eines
|
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→Gesetzes in Einzelbereichen. Sie muss durch Gesetz erfolgen. In
|
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der Rechtsgeschichte sind die Novellen die Änderungsgesetze
|
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Justinians zur Ergänzung und Verbesserung seiner vorangehenden
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kompilatorischen Gesetzgebung (Codex, Digesten, Institutionen) der
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Jahre 529–533 (vierter Teil des →corpus iuris civilis).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
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Noxalhaftung ist im römischen Recht die Haftung eines
|
|
|
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Gewalthabers für den von einem gewaltunterworfenen Menschen
|
|
oder einer gewaltunterworfenen Sache (Tier) verursachten Schaden,
|
|
die durch Preisgabe der schädigenden Person oder Sache (lat. noxae
|
|
datio [F.]) abgewandt werden kann.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
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NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei)
|
|
→Nationalsozialismus
|
|
Nullum crimen, nulla poena sine lege ([lat.] kein Verbrechen, keine
|
|
Strafe ohne Gesetz) ist der die Grundlage des rechtsstaatlichen
|
|
Strafrechts bildende Grundsatz. Im Rechtsstaat kann eine Tat – auf
|
|
Grund eines bestimmten Gesetzes – nur bestraft werden, wenn die
|
|
Strafbarkeit und die Strafhöhe – durch dieses bestimmte →Gesetz –
|
|
gesetzlich festgesetzt waren, bevor die Tat begangen wurde (Art. 103
|
|
II GG, § 1 StGB). Hieraus folgen im Strafrecht der
|
|
→Bestimmtheitsgrundsatz, das grundsätzliche
|
|
→Rückwirkungsverbot und das →Analogieverbot.
|
|
Lit.: Krey, V., Studien zum Gesetzesvorbehalt im Strafrecht, 1977
|
|
Numerus (M.) clausus ([lat.] beschränkte Zahl) ist die zahlenmäßige
|
|
Beschränkung z. B. einer Zulassung zu einem →Amt oder einem
|
|
Studium. Der n. c. steht als solcher in Widerspruch zu Art. 12 GG
|
|
(→Berufsfreiheit). Das grundsätzlich bestehende Recht auf Zulassung
|
|
zum Studium ist aber gesetzlich einschränkbar.
|
|
Lit.: Hirtschulz, S., Numerus clausus und Verfassungsverwirklichung, 1979
|
|
Nuntius (M.) Bote, päpstlicher Botschafter
|
|
Nürnberger Gesetze sind die auf Anordnung Adolf Hitlers am
|
|
15. 9. 1935 einstimmig verabschiedeten Gesetze (Reichsbürgergesetz,
|
|
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre).
|
|
Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
|
|
Nürnberger Prozesse sind die zwischen 1945 und 1949 in Nürnberg
|
|
von einem internationalen Militärgerichtshof bzw. amerikanischen
|
|
Militärgerichten gegen Anhänger des →Nationalsozialismus wegen
|
|
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
|
|
Verbrechen gegen den Frieden durchgeführten Gerichtsverfahren (22
|
|
Hauptkriegsverbrecher, 177 weitere Einzelpersonen, 43 Todesurteile).
|
|
Lit.: Kemper, R., Das Dritte Reich im Kreuzverhör, 1980; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte
|
|
Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992
|
|
Nurnotar (§ 3 BNotO) ist im Verfahrensrecht der (in einigen
|
|
Bundesländern [u. a. Bayern, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen] vorgesehene)
|
|
→Notar im Hauptamt. Er steht im Gegensatz zum →Anwaltsnotar.
|
|
Voraussetzung der Bestellung als hauptberuflicher Notar ist – außer
|
|
Bedürfnis und Eignung – die Ableistung eines Anwärterdiensts als
|
|
Notarassessor.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
nützlich (Adj.) vorteilhaft
|
|
nützliche Verwendung →Verwendung, nützliche
|
|
Nutzung (§ 100 BGB) ist die Frucht einer Sache oder eines →Rechts
|
|
sowie der Vorteil, den der Gebrauch der Sache oder des Rechts
|
|
gewährt. Die Vorteile brauchen keinen Vermögenswert zu haben. Das
|
|
für Nutzungen geltende Recht ist an sehr verschiedenen Stellen
|
|
geregelt (z. B. §§ 987ff., 953ff., 818 I BGB). Ersparte
|
|
|
|
Darlehenszinsen sind gezogene Nutzungen im Sinn von § 818 I BGB.
|
|
Der Ausfall einer N. kann →Schaden sein. →Nutzungsentschädigung
|
|
Nutzungsänderung ist die Änderung der Benutzungsart. Im
|
|
→Baurecht ist eine N. anderweitiger Gebrauch eines Bauwerks (z. B.
|
|
als Gewerberaum statt als →Wohnraum). Diese N. bedarf
|
|
grundsätzlich einer →Baugenehmigung.
|
|
Nutzungsausfall →Nutzung
|
|
Nutzungsentschädigung ist die Entschädigung für eine verwirklichte
|
|
oder unterbliebene →Nutzung. Sie wird in der Regel auf etwa 30%
|
|
der entsprechenden Mietkosten berechnet. →Schadensersatz
|
|
Lit.: Schulze, R., Nutzungsausfallentschädigung, NJW 1997, 3337; Nutzungsausfallentschädigung,
|
|
NJW 1999, 2238; Nutzungsausfallentschädigung 2003, NJW 2003, 803
|
|
Nutzungspfand (Antichrese) (§ 1213 BGB) ist das →Pfandrecht, das
|
|
in der Weise bestellt ist, dass der Pfandgläubiger zur Ziehung der
|
|
→Nutzungen des →Pfands berechtigt sein soll. Ist eine von Natur aus
|
|
fruchttragende Sache (z. B. Kuh) dem Pfandgläubiger zum
|
|
Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er zum
|
|
Fruchtbezug berechtigt sein soll.
|
|
Nutzungsrecht ist das Recht, einen Gegenstand zu nutzen. →Lizenz
|
|
O
|
|
Obdach (N.) Unterkunft
|
|
Obdachlosigkeit ist das Fehlen einer Unterkunft. O. ist im
|
|
Verwaltungsrecht eine →Störung der →öffentlichen Ordnung und
|
|
Sicherheit. Die Ordnungsbehörde muss grundsätzlich versuchen, den
|
|
Obdachlosen in Räumen, die ihrer Verfügungsgewalt unterstehen,
|
|
unterzubringen.
|
|
Lit.: Peppersack, T., Rechtsprobleme der Unterbringung Obdachloser, 1999
|
|
Obduktion (F.) Überziehung, Verhüllung, Leichenöffnung,
|
|
Leichenschau
|
|
Oberbundesanwalt ist der am →Bundesverwaltungsgericht bestellte,
|
|
an die Weisungen der →Bundesregierung gebundene Vertreter des
|
|
öffentlichen →Interesses.
|
|
Lit.: Kopp/Schenke, VwGO
|
|
Oberbürgermeister ist der Inhaber des oder eines leitenden →Amts
|
|
einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt.
|
|
Obereigentum ist im gemeinen Recht die Rechtsstellung des
|
|
Obereigentümers (z. B. Lehnsherrn) eines im geteilten →Eigentum
|
|
stehenden Gegenstands (z. B. Herzogtum als Lehen) im Gegensatz
|
|
zum →Untereigentum. (Vgl. § 357 ABGB Österreichs.)
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Oberfinanzdirektion (OFD) ist die zwischen Finanzministerium und
|
|
Finanzamt stehende Behörde der →Finanzverwaltung. Sie ist teils
|
|
Bundesbehörde, teils Landesbehörde. Die Zahl der
|
|
Bundesabteilungen bei einer O. wurde 1998 auf 8 beschränkt (u. a.
|
|
Karlsruhe, Nürnberg, Köln, Koblenz, Erfurt, Hannover).
|
|
Oberhof ist in der mittelalterlichen Rechtsgeschichte ein Gericht als
|
|
Auskunftsstelle für andere Gerichte und Privatpersonen (z. B.
|
|
Aachen, Ingelheim, Nürnberg).
|
|
Lit.: Müller, H., Oberhof und neuzeitlicher Territorialstaat, 1978
|
|
Oberjustizkasse ist die bei den Oberlandesgerichten bestehende
|
|
|
|
Oberkasse der Justizverwaltung.
|
|
Oberkreisdirektor war der Inhaber des leitenden →Amts in
|
|
→Kreisen (mancher Bundesländer).
|
|
Oberlandesgericht (OLG) (§§ 115ff. GVG) ist im Verfahrensrecht
|
|
das zwischen →Bundesgerichtshof und →Landgerichten stehende
|
|
Gericht der ordentlichen →Gerichtsbarkeit. Bei ihm sind
|
|
→Zivilsenate und →Strafsenate gebildet. Das O. ist vorwiegend in
|
|
zweiter Instanz oder dritter Instanz und nur selten in erster →Instanz
|
|
zuständig. Das O. von Berlin wird als →Kammergericht bezeichnet.
|
|
In Bayern steht (als mittelbare Folge des Beitritts Bayerns zum
|
|
Deutschen Reich 1871) über den Oberlandesgerichten noch das
|
|
→Bayerische Oberste Landesgericht, das für einen Teil der Aufgaben
|
|
der Oberlandesgerichte bzw. des Bundesgerichtshofs zuständig ist.
|
|
Oberstadtdirektor war der Inhaber des leitenden →Amts in
|
|
kreisfreien Städten (mancher Bundesländer).
|
|
oberstes Bundesgericht →Bundesgericht
|
|
Oberverwaltungsgericht (OVG) (§ 2 VwGO) ist das zwischen
|
|
→Verwaltungsgericht und →Bundesverwaltungsgericht stehende
|
|
Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei ihm werden →Senate
|
|
gebildet. Das O. ist meist in zweiter Instanz, verschiedentlich auch in
|
|
erster →Instanz zuständig. Gegen Urteile des
|
|
Oberverwaltungsgerichts ist bei Zulassung die →Revision zum
|
|
Bundesverwaltungsgericht zulässig. In Baden-Württemberg, Bayern
|
|
und Hessen heißt das O. →Verwaltungsgerichtshof.
|
|
Obhutspflicht ist die Verpflichtung, Rechtsgüter einer andern Person
|
|
zu überwachen und vor Schäden zu bewahren. Im Schuldrecht kann
|
|
die Verletzung einer O. einen →Schadensersatzanspruch begründen.
|
|
Im Strafrecht ist eine böswillige Verletzung einer O. für
|
|
Schutzbefohlene, die zu einer →Gesundheitsschädigung führt,
|
|
strafbar.
|
|
Obiter dictum (lat. [als N. verwendet] beiläufig [im Rahmen einer
|
|
auf ein anderes Ziel gerichteten Entscheidung] bemerkt) ist in
|
|
Gerichtsentscheidungen eine Ausführung zu einer nicht
|
|
entscheidungserheblichen Frage.
|
|
Lit.: Schlüter, W., Das Obiter dictum, 1973; Lilie, H., Obiter dictum und Divergenzausgleich in
|
|
Strafsachen, 1993
|
|
objektiv (Adj.) gegenständlich, sachlich, unvoreingenommen
|
|
objektive Bedingung der Strafbarkeit →Bedingung der
|
|
Strafbarkeit, objektive
|
|
objektive Unmöglichkeit →Unmöglichkeit, objektive
|
|
objektives Recht →Recht, objektives
|
|
objektives Tatbestandsmerkmal →Tatbestandsmerkmal, objektives
|
|
objektives Verfahren →Verfahren, objektives
|
|
Obliegenheit ist das Rechtsgebot im eigenen Interesse (z. B.
|
|
Meldung einer gefahrerhöhenden Veränderung im
|
|
Versicherungsrecht). Die O. steht im Gegensatz zur →Verpflichtung.
|
|
Grundsätzlich steht dem Träger der O. ihre Wahrung frei, doch hat er
|
|
selbst die Folgen der Nichtbeachtung zu tragen (z. B.
|
|
Verschlechterung der Rechtsstellung). Der Gegner kann ihre
|
|
Erfüllung nicht verlangen. Ihre Verletzung begründet für ihn auch
|
|
keinen Schadenersatzanspruch.
|
|
|
|
Lit.: Schmidt, R., Die Obliegenheiten, 1953; Wegmann, H., Obliegenheiten, 1997; Rühl, G.,
|
|
Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht, 2004
|
|
obligatio (lat. [F.]) Verbindlichkeit, Schuld
|
|
Obligation (F.) →Schuld, Verbindlichkeit
|
|
obligatorisch (Adj.) verbindlich, ein Schuldverhältnis betreffend
|
|
obligo (lat., [als N. verwendet]) Verpflichtung
|
|
Observanz ([F.] Beobachtung) ist das örtlich begrenzte
|
|
Gewohnheitsrecht.
|
|
occupatio (lat. [F.]) Aneignung
|
|
Ochlokratie (griech. [F.]) Herrschaft des Pöbels
|
|
Oder-Neiße-Gebiete sind die östlich der Oder und Lausitzer Neiße
|
|
liegenden, am 31. 12. 1937 zum Staatsgebiet des Deutschen Reichs
|
|
gehörenden Gebiete (24,3% der Fläche, 13,8% der Bevölkerung). Im
|
|
Potsdamer Abkommen vom 2. 8. 1945 wurden sie der Verwaltung der
|
|
Sowjetunion (nördliches Ostpreußen um Königsberg) bzw. Polens
|
|
unterstellt. Durch Verträge von 1990/1 wurde die Grenzziehung als
|
|
endgültig vereinbart.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
OECD (Organization for Economic Cooperation and Development)
|
|
ist die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
|
|
Entwicklung (Abkommen vom 14. 12. 1960) mit Sitz in Paris und 25
|
|
Mitgliedstaaten.
|
|
offen (Adj.) unabgeschlossen, erkennbar
|
|
Offenbarung ist die Mitteilung eines Umstands durch einen
|
|
Wissenden gegenüber mindestens einem Unwissenden.
|
|
Offenbarungseid →Versicherung an Eides Statt
|
|
Offenbarungspflicht ist die Pflicht zur Offenbarung eines Umstands
|
|
wie sie z. B. für einen Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten in
|
|
Bezug auf einen Verhaltensfehler und einen daraus erwachsenden
|
|
Rückgriffsanspruch besteht. Eine allgemeine O. gibt es nicht. Die
|
|
Verletzung einer bestehenden O. kann einen Schadensersatzanspruch
|
|
begründen.
|
|
Lit.: Terbille, M./Schmitz-Herscheidt, S., Zur Offenbarungspflicht bei
|
|
ärztlichen Behandlungsfehlern, NJW 2000, 1749
|
|
offene Handelsgesellschaft →Handelsgesellschaft, offene
|
|
Offenlegung ist die öffentliche Darlegung.
|
|
Offenlegungspflicht (§§ 264aff. HGB) ist die Pflicht zur
|
|
Offenlegung (z. B. eines jahresabschlusses).
|
|
Lit.: Höfner, K., Die Offenlegungspflicht bei der GmbH & Co KG,
|
|
NJW 2004, 475Öffentlich ist das Verhalten, das für einen nach Zahl
|
|
und Individualität unbestimmten Kreis oder für einen nicht durch
|
|
persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten
|
|
Kreis von Personen wahrnehmbar ist.
|
|
Lit.: Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr
|
|
öffentliche Aufgabe →Aufgabe, öffentliche
|
|
öffentliche Beglaubigung →Beglaubigung, öffentliche
|
|
öffentliche Hand →Hand, öffentliche
|
|
öffentliche Klage →Klage, öffentliche
|
|
öffentliche Last →Last, öffentliche
|
|
öffentliche Meinung →Meinung, öffentliche
|
|
öffentliche Sache →Sache, öffentliche
|
|
|
|
öffentliche Sicherheit und Ordnung →Sicherheit, →Ordnung,
|
|
öffentlich
|
|
öffentliche Urkunde →Urkunde, öffentliche
|
|
öffentliche Versteigerung →Versteigerung, öffentliche
|
|
öffentliche Zustellung →Zustellung, öffentliche
|
|
öffentlicher Belang →Belang, öffentlicher
|
|
öffentlicher Dienst →Dienst, öffentlicher
|
|
öffentlicher Glaube →Glaube, öffentlicher
|
|
öffentliches Interesse →Interesse, öffentliches
|
|
öffentliches Recht →Recht, öffentliches
|
|
öffentliches Testament →Testament, öffentliches
|
|
öffentliches Wohl →Allgemeinwohl
|
|
Öffentlichkeit ist der nach Zahl und Individualität unbestimmte
|
|
Personenkreis (Allgemeinheit) sowie die Zugänglichkeit von
|
|
Vorgängen für diesen. Im Verfahrensrecht bedeutet das Prinzip der
|
|
Ö., dass die Allgemeinheit bei Gerichtsverhandlungen, insbesondere
|
|
bei →Verkündung von →Urteilen und →Beschlüssen zugelassen ist
|
|
(vgl. § 169 GVG, 55 VwGO). Die Notwendigkeit dazu wird aus
|
|
Art. 20 II 1 GG hergeleitet. Hierzu gehört auch, dass der Richter
|
|
Fernsehaufnahmen vor oder nach den Hauptverhandlungstagen
|
|
zulassen muss, wohingegen Fernsehaufnahmen während der
|
|
Verhandlung (noch) ausgeschlossen sind. In bestimmten Verfahren ist
|
|
der Grundsatz der Ö. ausgeschlossen (z. B. bei Gefährdung der
|
|
Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit,
|
|
Jugendgerichtssachen). Im Strafrecht kann die Ö.
|
|
→Tatbestandsmerkmal sein (§ 183a StGB öffentliche Vornahme
|
|
sexueller Handlungen).
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Klein, S., Die Grundsätze der Öffentlichkeit
|
|
und Mündlichkeit, Diss. jur. Köln, 1995; Huff, M., Justiz und Öffentlichkeit, 1996; Scherzberg, A.,
|
|
Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 2000
|
|
öffentlich-rechtlich (Adj.) das öffentliche Recht betreffend
|
|
öffentlich-rechtliche Streitigkeit →Streitigkeit, öffentlich-rechtliche
|
|
öffentlich-rechtliche Verwahrung →Verwahrung, öffentlichrechtliche
|
|
öffentlich-rechtlicher Vertrag →Vertrag, öffentlich-rechtlicher
|
|
Offerte (F.) Antrag
|
|
Office (M.) de lutte antifraud (franz.) (OLAF) ist die 1999 von der
|
|
Europäischen Kommission eingerichtete Organisationseinheit zur
|
|
Bekämpfung der Korruption bzw. des Betrugs (Büro zur Bekämpfung
|
|
des Subventionsbetrugs in Brüssel), die der Kommission
|
|
organisatorisch zugeordnet ist, aber operationelle Unabhängigkeit hat.
|
|
OLAF ist mit rund 300 Mitarbeitern ausgestattet. Die
|
|
Vorgängereinrichtung Uclaf bearbeitete 1998 5000 Fälle im Umfang
|
|
von etwa einer Milliarde Euro. Hinweise sind möglich unter 0800
|
|
1820595, Informationen erhältlich unter http://europa.eu.int/olaf/.
|
|
officium (lat. [N.]) Pflicht, Dienst, Amt
|
|
Offizial ist im katholischen Kirchenrecht der (vereinzelt seit dem
|
|
späten 12. Jh. erscheinende) Vorsitzende der bischöflichen
|
|
Gerichtsbehörde.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Offizialat ist im katholischen Kirchenrecht die bischöfliche
|
|
|
|
Feldfunktion geändert
|
|
|
|
Gerichtsbarkeit.
|
|
Offizialmaxime (F.) Amtsprinzip, Amtsbetrieb
|
|
Offizialverfahren (N.) Amtsverfahren
|
|
Offizialverteidigung (F.) Amtsverteidigung, →Pflichtverteidigung,
|
|
→Verteidiger
|
|
Ökonomische Analyse des Rechts ist die aus den Vereinigten
|
|
Staaten von Amerika rezipierte Überprüfung des Rechts auf seine
|
|
wirtschaftlichen Auswirkungen.
|
|
Lit.: Ott, C./Schäfer, B., Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, 3. A. 2000; Eidenmüller,
|
|
H., Effizienz als Rechtsprinzip, 2. A. 1998; Weigel, W., Rechtsökonomik, 2003
|
|
Oktroi (M.) Verleihung durch hoheitliche Urkunde
|
|
Oktroisystem ist die im frühneuzeitlichen Recht herrschende Praxis
|
|
der Verleihung von Hoheitsrechten und der Regelung der Verfassung
|
|
einer Gesellschaft durch staatliche →Urkunde. Das O. wird im 19. Jh.
|
|
durch das Konzessionssystem abgelöst.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
oktroyiert (Adj.) aufgezwungen
|
|
ökumenisch (Adj.) umfassend
|
|
Ökumenischer Rat der Kirchen ist der 1948 gegründete
|
|
Zusammenschluss nahezu aller christlichen →Kirchen der Welt – mit
|
|
Ausnahme der katholischen Kirche – zum Zweck der
|
|
Zusammenarbeit und der Annäherung in Glaubensfragen.
|
|
Oligarchie (griech. [F.]) Herrschaft weniger
|
|
Oligokratie (griech. [F.] Herrschaft weniger) ist die →Staatsform, in
|
|
welcher der Staatswille durch eine aus dem →Staatsvolk
|
|
herausgehobene Gruppe von wenigen Personen (z. B. →Adel)
|
|
gebildet wird.
|
|
Ombudsmann ist vor allem in skandinavischen Ländern der vom
|
|
→Parlament beauftragte Mensch, der als Verfassungsorgan den
|
|
Einzelnen gegen staatlich-behördliche Rechtsverletzungen schützen
|
|
soll. In Deutschland werden diese Aufgaben vom Petitionsausschuss,
|
|
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und besonderen Beauftragten (z. B.
|
|
Ausländerbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Wehrbeauftragter),
|
|
in Österreich vom Volksanwalt übernommen.
|
|
Lit.: Ombudsman in Europa, hg. v. Matscher, F., 1994; Hippel, T. v., Der Ombudsmann im Bankund Versicherungswesen, 2000
|
|
Omni modo facturus (lat. [M.] in jedem Fall tun Werdender) ist der
|
|
zu einer Tat fest entschlossene Mensch. Er kann nicht mehr
|
|
angestiftet werden. Ein Dritter kann daher hinsichtlich seiner Tat nur
|
|
wegen →Beihilfe oder versuchter →Anstiftung strafbar sein.
|
|
Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
online (Adj.) angeschlossen, verbunden
|
|
Lit.: Loewenheim, U./Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001; Online-Handel, hg. v. Bräutigam,
|
|
P./Leupold, A., 2003
|
|
Onomasiologie (zu griech. onoma [N.] Name) ist die Wissenschaft
|
|
von den Bezeichnungen eines Gegenstands (Namen einer Sache) oder
|
|
Begriffs im Gegensatz zur Wissenschaft von den Bedeutungen eines
|
|
Worts (Inhalt einer Bezeichnung).
|
|
Operation ([F.] Verrichtung) ist insbesondere der mit gewaltsamer
|
|
Gewebedurchtrennung verbundene blutige ärztliche Eingriff. Die
|
|
ärztliche O. stellt eine →Körperverletzung dar (str.), die aber in der
|
|
|
|
Regel durch einen →Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, wobei
|
|
die Wirksamkeit einer →Einwilligung von der ordnungsgemäßen
|
|
vorherigen →Aufklärung seitens des Arzts abhängt. Besteht dabei die
|
|
Möglichkeit, eine O. durch eine konservative Methode zu vermeiden,
|
|
so muss der Betroffene darüber aufgeklärt werden. Im Schuldrecht ist
|
|
ein Geschädigter auf Grund von § 254 BGB zur Duldung einer O.
|
|
verpflichtet, wenn diese kostenlos, gefahrlos und schmerzlos ist und
|
|
sichere Aussicht auf Besserung bietet.
|
|
Lit.: Laufs, A., Arztrecht, 6. A. 2001
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Opfer (N.) Darbietung einer Gabe, Erduldung eines Übels, Verletzter,
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→Viktimologie
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Lit.: Kaiser, G./Jehle, Kriminologische Opferforschung, 1995; Hassemer, W./Reemtsma, J.,
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Verbrechensopfer - Gesetz und Gerechtigkeit, 2002
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Opferentschädigung ist die Entschädigung eines Menschen, der
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durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff auf ihn oder einen Dritten
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oder durch dessen rechtmäßige Abwehr einen Gesundheitsschaden
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erleidet, durch die Allgemeinheit. Für die O. gilt das
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Opferentschädigungsgesetz vom 7. 1. 1985. Durch das
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Opferanspruchssicherungsgesetz vom 8. 5. 1998 haben Opfer von
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Straftaten ein gesetzliches Pfandrecht an Honoraransprüchen
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Tatbeteiligter aus der urheberrechtlichen Verwertung der Tat. Durch
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das Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 wird dem Opfer bestimmter
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Gewalttaten das →Adhäsionsverfahren erleichtert.
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Lit.: Kunz, E./Zellner, G., Opferentschädigungsgesetz, 4. A. 1999; Nowotsch, B., Das neue
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Opferanspruchssicherungsgesetz, NJW 1998, 1831; Heinz, D., Das Opferentschädigungsgesetz im
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Spiegel der Rechtsprechung, 2001
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Opfergrenze ist die Grenze, jenseits derer der Betroffene ein Übel
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nicht mehr ohne Ausgleich zu dulden braucht. Die O. ist wichtig für
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die Ansprüche auf Grund rechtmäßiger Eingriffe Dritter in eigene
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Rechte. Beispielsweise ist das →Eigentum durch Art. 14 GG nicht
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gegenüber der bloßen →Sozialbindung, wohl aber gegen einen die O.
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überschreitenden enteignenden →Eingriff geschützt, der nur unter
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Leistung einer →Entschädigung erfolgen darf.
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opportun (Adj.) günstig, zweckmäßig
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Opportunitätsprinzip (Zweckmäßigkeitsgrundsatz) ist im
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öffentlichen Recht der Grundsatz des staatlichen Handelns nach der
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Zweckmäßigkeit. Im Strafverfahrensrecht gilt für die Verfolgung von
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Straftaten das O. im Verhältnis zum →Legalitätsprinzip (an sich) nur
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ausnahmsweise (z. B. § 153 StPO bei geringfügiger Schuld des
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Täters, vgl. weiter §§ 153aff. StPO). Im Verwaltungsrecht herrscht
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das O. für das Handeln der →Verwaltung, soweit eine gesetzliche
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Regelung fehlt oder das →Gesetz das Handeln der Behörde in ihr
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→Ermessen stellt. Vgl. auch § 47 OWiG.
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Lit.: Pott, C., Die Außerkraftsetzung der Legalität, 1996; Erb, V., Legalität und Opportunität, 1999
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Opposition ([F.] Gegensatz) ist die Gesamtheit der nicht an der
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→Regierung beteiligten, politischen Kräfte. Die O. hat die durch das
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Mehrparteiensystem, die Parteiengründungsfreiheit und die
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verhältnismäßige, durch eine Mindestklausel (z. B.
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Fünfprozentklausel) aber erheblich eingeschränkte Chancengleichheit
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der Parteien gewährleistete Chance, einmal zur Mehrheit zu werden.
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Während einer Wahlperiode hat sie die Möglichkeit des konstruktiven
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→Misstrauensvotums.
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Lit.: Haberland, S., Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Opposition, 1995; Stüwe, K., Die
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Opposition, 1997
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Option ist das Recht, durch einseitige →Erklärung
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(Willenserklärung) eine Rechtsstellung zu erlangen (z. B.
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→Staatsangehörigkeit) oder einen →Vertrag zustande zu bringen. Die
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O. gewährt dem Berechtigten keinen Anspruch auf ein Verhalten des
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Gegners, sondern ein →Gestaltungsrecht. Sie ergibt sich im
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öffentlichen Recht aus einem →Gesetz, im Privatrecht meist aus
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einem aufschiebend bedingten →Vertrag, bei dem durch die
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Erklärung der Ausübung der O. die aufschiebende →Bedingung
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entfällt.
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Lit.: Henrich, D., Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag, 1965; Uszczapowski, I., Optionen
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und Futures verstehen, 4. A. 1999; Handbuch Stock Options, hg. v. Kessler, M./Sauter, T., 2003
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Optionsschein ist der das Recht auf den Bezug des jeweiligen
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Optionsgegenstands (z. B. Aktie, Anleihe, Währungseinheit,
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Warenmenge) verbriefende Schein (→Urkunde).
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Lit.: Beike, R./Potthoff, A., Optionsscheine, 3. A. 2000
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Ordal (N.) →Gottesurteil
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Orden (M.) Ehrenzeichen, religiöse Gemeinschaft
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Lit.: Kirchner, H., Deutsche Orden und Ehrenzeichen, 5. A. 1997
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ordentlich (Adj.) allgemein, regelmäßig
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ordentliche Gerichtsbarkeit →Gerichtsbarkeit, ordentliche
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ordentliche Kündigung →Kündigung, ordentliche
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ordentlicher Rechtsweg →Rechtsweg, ordentlicher
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Order (F.) Befehl, Verfügung
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Orderklausel ist die Bestimmung (des →Ausstellers), durch die ein
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→Wertpapier die Eigenschaft als Orderpapier erhält (positive O.,
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z. B. oder an Order) oder verliert (negative O., z. B. nicht an Order).
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Orderpapier ist das →Wertpapier, das zwar eine bestimmte,
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namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennt, aber den
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→Aussteller auch verpflichtet, an eine vom Benannten durch
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→Indossament als →Gläubiger bezeichnete Person zu leisten. Das O.
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erlangt seine Eigenschaft als O. entweder durch →Gesetz (geborenes
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O., z. B. Wechsel, Namensaktie) oder durch →Rechtsgeschäft
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(gekorenes O., z. B. kaufmännische Anweisung, § 363 HGB).
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Ordinarius (M.) ordentlicher (Professor)
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Ordnung ist der einleuchtend geregelte Zustand. Verfassungsmäßige
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O. (Art. 2 I GG) ist die verfassungsgemäße Rechtsordnung, also die
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Gesamtheit aller →Gesetze, die mit den Normen des
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→Grundgesetzes und mit den ungeschriebenen elementaren
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Verfassungsgrundsätzen materiell und formell übereinstimmen. Die
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verfassungsmäßige O. ist eine der drei Schranken der allgemeinen
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→Handlungsfreiheit. Öffentliche O. ist (als
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wertausfüllungsbedürftiger Begriff) die Gesamtheit der (meist
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ungeschriebenen) Regeln, deren Befolgung nach den jeweils
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herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche
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Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb der
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Gemeinschaft bzw. innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen
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wird. Die Regeln der öffentlichen O. sind keine Rechtsvorschriften,
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sondern Wertvorstellungen, die erst dadurch rechtlich bedeutsam
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werden, dass bei ihrer Verletzung (z. B. bei Zurschaustellung des
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nackten menschlichen Körpers in der Öffentlichkeit) die →Polizei
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oder →Ordnungsbehörde einschreitet. Die Beurteilungsmaßstäbe der
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öffentlichen O. werden entscheidend vom →Grundgesetz geprägt.
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Lit.: Fechner, F., Öffentliche Ordnung, JuS 2003, 734
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Ordnungsbehörde ist die →Behörde (Landesbehörde), deren
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Aufgabe die Wahrung und Sicherung der öffentlichen →Ordnung und
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Sicherheit ist (z. B. Bauordnungsbehörde, Gewerbeordnungsbehörde).
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Die O. steht damit (als Folge der sog. Entpolizeilichung der
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Verwaltung) an der Stelle (teilweise auch neben) der früheren
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Polizeibehörde (Verwaltungsbehörde) (z. B. Baupolizei,
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Gesundheitspolizei). Sie wird auf Grund besonderer gesetzlicher
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→Ermächtigungen tätig.
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Lit.: Knemeyer, F., Polizei- und Ordnungsrecht, 9. A. 2002
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Ordnungsgeld ist die bei Verstößen gegen verfahrensrechtliche
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Vorschriften vielfach angedrohte Pflicht zu einer Geldleistung. Das
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O. ist ein →Ordnungsmittel. Es beträgt mindestens 5 Euro und
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höchstens 1000 Euro (§§ 6 I EGStGB, 178 GVG, evtl. bis 25000
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Euro). Vor Verhängung eines Ordnungsgelds muss ein Gericht ein
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beantragtes Gespräch mit einem →Rechtsanwalt ermöglichen.
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ordnungsgemäß (Adj.) der Ordnung entsprechend
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ordnungsgemäße Buchführung →Buchführung, ordnungsgemäße
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Ordnungshaft ist die bei Verstößen gegen verfahrensrechtliche
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Vorschriften vielfach angedrohte Freiheitsentziehung. Sie ist ein
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→Ordnungsmittel. Ihr Ausmaß kann grundsätzlich zwischen einem
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Tag und 6 Wochen Haft betragen (Art. 6 II EGStGB). Die O. wird
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regelmäßig auch für den Fall angeordnet, dass ein →Ordnungsgeld
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nicht beigetrieben werden kann.
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Ordnungsmittel (Art. 5ff. EGStGB) ist das der Aufrechterhaltung
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der Ordnung und der Durchführung von Verfahren durch Ahndung
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oder durch Erzwingung eines Verhaltens dienende Mittel, das
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insbesondere zur Ahndung ungebührlichen Verhaltens vor →Gericht
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angeordnet werden kann. Ein O. wird in zahlreichen
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Verfahrensgesetzen angedroht (z. B. §§ 380, 890 ZPO). O. sind im
|
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Einzelnen →Entfernung aus dem Sitzungszimmer, →Ordnungsgeld
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und →Ordnungshaft. Die Befugnis, O. festzusetzen, endet mit dem
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Abschluss der Hauptverhandlung.
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Ordnungsrecht ist die Gesamtheit der die öffentliche →Ordnung
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betreffenden Rechtssätze. →Polizeirecht
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Lit.: Götz, Polizeirecht; Knemeyer, F., Polizei- und Ordnungsrecht, 9. A. 2002; Schenke, R., Polizeiund Ordnungsrecht, 2. A. 2003; Pieroth, B./Schlink, B./Kniesel, M., Polizei- und Ordnungsrecht,
|
|
2002
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Ordnungsstrafe ist der durch die Begriffe →Ordnungsmittel und
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→Zwangsmittel abgelöste Begriff (vgl. § 5 EGStGB).
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Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG) ist die rechtswidrige und
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vorwerfbare →Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes
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verwirklicht, das die Ahndung dieses Verhaltens mit einer
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→Geldbuße zulässt. Die O. ist Verwaltungsunrecht, nicht →Straftat.
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Wann eine O. vorliegt, ist den Einzelgesetzen zu entnehmen (z. B.
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§ 24 StVG). Rechtsfolge einer O. ist eine Geldbuße zwischen 5 und
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1000 Euro (evtl. darüber). Nebenfolge ist die →Einziehung. Für die
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Verfolgung einer O. ist die →Verwaltungsbehörde
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(Ordnungsbehörde) sowie hilfsweise die →Polizei zuständig (§ 35ff.
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OWiG). Es gilt das →Opportunitätsprinzip. Bei geringfügigen
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Verstößen kann die Verwaltungsbehörde →verwarnen und bei der
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sog. gebührenpflichtigen Verwarnung zusätzlich ein
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Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro (§ 56 OWiG) erheben. Im
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Übrigen wird die O. durch ein →Bußgeld, das in einem
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Bußgeldbescheid festgesetzt wird, geahndet (§ 65 OWiG). Gegen den
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Bußgeldbescheid kann innerhalb zweier Wochen nach →Zustellung
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→Einspruch erhoben werden, über den das →Amtsgericht, in dessen
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|
Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, durch →Beschluss
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oder →Urteil entscheidet (§§ 67ff. OWiG). Gegen die Entscheidung
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ist von einer Geldbuße von 250 Euro an die Rechtsbeschwerde zum
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→Oberlandesgericht zulässig (§§ 79ff. OWiG). Vollstreckt wird der
|
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rechtskräftige →Bußgeldbescheid nach den
|
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→Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.
|
|
Lit.: OwiG, 17. A. 2003; Göhler, OWiG; Rosenkötter, G., Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
|
|
6. A. 2002; Rebmann, K./Roth, W./Herrmann, S., Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Lbl.), 3. A.
|
|
2003; Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hg. v. Boujong, K., 2. A.
|
|
2000; Beck, W./Berr, W., OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. A. 1999; Lemke, M.,
|
|
Heidelberger Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 1999; Thieß, U.,
|
|
Ordnungswidrigkeitenrecht, 2002; Bohnert, J., Ordnungswidrigkeitengesetz, 2003
|
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Ordre public (franz. [M.] öffentliche Ordnung) (Art. 6 EGBGB) ist
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im internationalen Privatrecht die Gesamtheit wesentlicher
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Grundsätze des jeweiligen nationalen Rechts (z. B. des deutschen
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Rechts), insbesondere der Grundrechte. Sie können eine Schranke für
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die Anwendung eines ausländischen Gesetzes bilden. Trotz einer
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Verweisung durch das deutsche Recht auf ein fremdes Gesetz kann
|
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dieses nicht angewandt werden, wenn seine Anwendung gröblich
|
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grundlegende deutsche Rechtsanschauungen verletzt (z. B.
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ausländisches Eheverbot der höheren Weihen, ausländische
|
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Versagung des Rechts der Verteidigung ohne persönliches
|
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Erscheinen).
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Lit.: Fröhlich, J., Der gemeineuropäische ordre public, 1997; Brüning, S., Die Beachtlichkeit des
|
|
fremden ordre public, 1997; Völker, C., Zur Dogmatik des ordre public, 1998
|
|
Organ ([N.] Gerät, Werkzeug, Sinneswerkzeug) ist abgeleitet von
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den Organen des menschlichen Körpers die Person oder
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Personenmehrheit, durch die eine Personengesamtheit (z. B. →Staat,
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→Verein) handelt. Das O. kann vor allem Beschlussaufgaben,
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Ausführungsaufgaben, Beratungsaufgaben, Aufsichtsaufgaben oder
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Entscheidungsaufgaben haben. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem
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jeweils für die einzelne Personengesamtheit geltenden Recht.
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Allgemein hat die Personengesamtheit für das Handeln der Organe
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einzustehen (Organhaftung, vgl. § 31 BGB).
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Lit.: Beuthien, V., Gibt es eine organschaftliche Stellvertretung?, NJW 1999, 1142; König, P.,
|
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Strafbarer Organhandel, 1999
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Organhaftung →Organ
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Lit.: Ihlas, H., Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 1997
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Organisation ist allgemein die Gestaltung der Möglichkeit
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sachgemäßen Handelns sowie deren praktisches Ergebnis (z. B.
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Verwaltungsorganisation, Betriebsorganisation). Jedes auf Dauer
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Gelöscht: Kegel/Schurig,
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Internationales Privatrecht;
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angelegte zweckorientierte soziale Gebilde bedarf einer O. Eine
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besonders wichtige politische O. ist die Organisation für Sicherheit
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und Zusammenarbeit in Europa (→OSZE).
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Lit.: Seidl-Hohenveldern, I./Loibl, G., Das Recht der internationalen Organisationen einschließlich
|
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der supranationalen Gemeinschaften, 7. A. 2000; Handwörterbuch internationale Organisationen,
|
|
hg. v. Andersen, U. u. a., 2. A. 1995; Köck, H./Fischer, P., Das Recht der internationalen
|
|
Organisationen, 4. A. 2002; Röthig, P., Handbuch für Organisationsuntersuchungen in der
|
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Bundesverwaltung, 5. A. 1998
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Organisationsakt ist der Akt oder die Maßnahme zur →Organisation der Verwaltung. Ein O. kann
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in der Form eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Verwaltungsakts oder auch einer bloßen
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innerdienstlichen Anweisung ergehen.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Organisationsklausel oder Absperrklausel ist die unzulässige Klausel eines →Tarifvertrags, die
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den →Arbeitgeber bei der Beschäftigung von →Arbeitnehmern binden soll.
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Organisationsmangel ist der Mangel in der Gestaltung der
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Möglichkeit sachgemäßen Handelns. Er kann die Verletzung einer
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→Verkehrssicherungspflicht und damit eine →Unterlassung im Sinne
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von § 823 I BGB (str.) darstellen. Daraus kann ein
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→Schadensersatzanspruch folgen. Auch für die →Haftung des
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→Vereins nach § 31 BGB kann es als zum Schadensersatz
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verpflichtende Handlung genügen, dass ein O. vorliegt.
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Lit.: Palandt, BGB; Deutsch, E., Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW
|
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2000, 1745; Matusche-Beckmann, A., Das Organisationsverschulden, 2001
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organisiert (Adj.) auf eine Organisation bezogen
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organisierter Streik →Streik, organisierter
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Organleihe ist die Betrauung eines Organs einer andern juristischen
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Person des öffentlichen Rechts mit einer Aufgabe einer juristischen
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Person des öffentlichen Rechts (z. B. Europäische Union im
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Verhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften).
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Lit.: Hirschberger, M., Organleihe, 1989 (Diss.)
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Organschaft ist die Stellung und Tätigkeit als →Organ. Die O. ist im
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Gesellschaftsrecht entweder →Drittorganschaft (Fremdorganschaft)
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oder →Selbstorganschaft (Eigenorganschaft). Im Steuerrecht ist O.
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die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
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eines rechtlich selbständigen Unternehmens (Organs) in ein anderes
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→Unternehmen (Organträger) in der Art, dass jenes keinen eigenen
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Willen hat. Die O. führt bei verschiedenen →Steuern zum Verlust der
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steuerlichen Selbständigkeit (z. B. Umsatzsteuer).
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Lit.: Schuhmann, H., Die Organschaft, 1994; Schmidt, L./Müller, T./Stöcker, E., Die Organschaft im
|
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Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. A. 2002
|
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Organstreit ist im öffentlichen Recht der Rechtsstreit, an dem
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→Organe oder Organteile desselben →Staats, derselben
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→Körperschaft oder derselben →Anstalt beteiligt sind und die den
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Umfang der jeweiligen Rechte und Pflichten betrifft. Der O. setzt
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voraus, dass es um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme geht, die
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mangels Außenwirkung kein →Verwaltungsakt ist, sondern nur
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innerorganisatorische Wirkungen hat. Ein besonderer Fall ist das in
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Art. 93 I Nr. 1 GG vorgesehene Streitverfahren bei Bundesorganen.
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Im Kommunalverfassungsrecht fallen die Organstreite unter die
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→Kommunalverfassungsstreitigkeiten.
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Lit.: Buchwald, K., Der verwaltungsgerichtliche Organstreit, 1998; Roth, W., Verwaltungsrechtliche
|
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Organstreitigkeiten, 2001
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originär (Adj.) ursprünglich
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originärer Eigentumserwerb →Eigentumserwerb, originärer
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Ort ist der räumlich besonders herausgehobene Platz (in Deutschland
|
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rund 125000 Siedlungsplätze als O. geführt).
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Lit.: Scherbaum, D./Paydl, N., Ortsverzeichnis. Gerichte und Finanzbehörden, 19. A. 2003; Das
|
|
Orts- und Gerichtsverzeichnis, 9. A. 2004; Müllers Großes deutsches Ortsbuch, 28. A. 2003
|
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örtlich (Adj.) den Ort betreffend
|
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örtliche Zuständigkeit →Zuständigkeit, örtliche
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Ortsbeirat ist der für einen Ort zuständige Beirat eines
|
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Verwaltungsorgans.
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Lit.: Böcher, H., Taschenbuch für Ortsbeiräte, 9. A. 2001
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Ortsgericht ist das besondere örtliche →Gericht der freiwilligen
|
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→Gerichtsbarkeit in Hessen (Gesetz v. 2. 4. 1980).
|
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Lit.: Wacker, R., Hessisches Ortsgerichtsgesetz, 1999
|
|
Ortskrankenkasse, allgemeine (AOK), ist der allgemeine Träger der
|
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öffentlich-rechtlichen →Krankenversicherung. Die O. ist öffentlichrechtliche →Selbstverwaltungskörperschaft. Sie ist in einem
|
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bestimmten Gebiet für alle nicht in einer andern Krankenkasse
|
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versicherten Versicherungspflichtigen zuständig.
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Lit.: Berg, H., Die regionalen Leistungsstrukturen der allgemeinen Ortskrankenkassen, 1987
|
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Ortsüblich ist die die Üblichkeit an einem bestimmten Ort
|
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betreffende Eigenschaft eines Umstands. Der Eigentümer eines
|
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Grundstücks kann nach § 906 BGB die Zuführung unwägbarer Stoffe
|
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(z. B. Gerüche, Dämpfe, Wellen) insoweit nicht verbieten, als die
|
|
Beeinträchtigung zwar wesentlich ist, aber durch eine ortsübliche
|
|
Benutzung des andern Grundstücks herbeigeführt wird und nicht
|
|
durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art
|
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wirtschaftlich zumutbar sind. Nicht o. ist z. B. die Geruchsbelästigung
|
|
aus einer ohne notwendige Genehmigung betriebenen
|
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Schweinemästerei.
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Ortsverzeichnis →Ort
|
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Ortszuschlag (§§ 39ff. BBesG) ist der Zuschlag zum →Grundgehalt
|
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von Beamten, Richtern und Soldaten, der die örtlichen Unterschiede
|
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in den Lebenshaltungskosten ausgleichen soll. Seine Höhe richtet sich
|
|
nach der Tarifklasse, der die entsprechende →Besoldungsgruppe
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zugeteilt ist und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des
|
|
Betroffenen entspricht. Dabei können ledige gleichgeschlechtliche
|
|
Partner nicht Ehegatten gleichgestellt werden.
|
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Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 7. A. 2002
|
|
Österreich ist der aus dem südöstlichen Teil des Herzogtums der
|
|
Bayern erwachsene, seit 1806 (vom →Deutschen Reich)
|
|
verselbständigte, jedoch von 1815 bis 1866 den übrigen deutschen
|
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Staaten im →Deutschen Bund verbündete Staat, dem im Laufe der
|
|
Zeit vor allem erbrechtlich umfangreiche fremdsprachige Gebiete
|
|
angefallen waren. 1918 verhinderten die nichtdeutschen Mächte
|
|
Europas und deutschfeindliche Kräfte eine von den nach der
|
|
Verselbständigung der Tschechoslowakei, Ungarns und Jugoslawiens
|
|
verbliebenen deutschsprachigen Teilen Österreichs angestrebte
|
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Verbindung mit Deutschland. Von 1938 bis 1945 war Ö. unter
|
|
|
|
weitestgehender Zustimmung der Bevölkerung dem von dem
|
|
ehemaligen Österreicher Adolf Hitler geführten Deutschen Reich
|
|
angeschlossen (→Anschluss), verselbständigte sich nach dem
|
|
Untergang der Diktatur Adolf Hitlers aber wieder. Am 19. 12. 1945
|
|
wurde seine republikanische Verfassung vom 1. 10. 1920 wieder in
|
|
Kraft gesetzt. Sein bürgerliches Recht ist in dem später mehrfach
|
|
geänderten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 geregelt.
|
|
Die Zivilprozessordnung stammt von 1895. Das Handelsgesetzbuch
|
|
wurde 1938 aus dem Deutschen Reich übernommen. Strafrecht und
|
|
Strafprozessrecht wurden 1975 neu geregelt. Zum 1. 1. 1995 trat Ö.
|
|
der →Europäischen Union bei. 2001 wandelte es die 1955 erklärte
|
|
→Neutralität in Allianzfreiheit um.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Bydlinski, F., Österreichische Gesetze (Lbl.), 32. A. 2004;
|
|
Schäffer, H., Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Lbl.), 45. A. 2004; Dosoudil,
|
|
J., Grundliteratur zum österreichischen Recht, 1988; Dittrich, R./Tades, H., Das Allgemeine
|
|
Bürgerliche Gesetzbuch, 20. A. 2002; Dittrich, R./Tades, H., Das Allgemeine Bürgerliche
|
|
Gesetzbuch „Kapfer“, 35. A. 1999; Neuhofer, H., Wegweiser durch Österreichs
|
|
Bundesgesetzgebung 1945–1988, 39. A. 1989; Neuhofer, H., BGBl-Index 2000, 2000; Stohanzl, R.,
|
|
JN – ZPO, 15. A. 2001; Maleczky, O., Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. A. 2001; Koziol, H.,
|
|
Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. 1 12. A. 2002; Welser, R., Grundriss des bürgerlichen
|
|
Rechts, Bd. 2 11. A. 2001; Schwimann, M., ABGB-Praxiskommentar, Bd. 1ff. 2. A. 1995ff.;
|
|
Dittrich, R., Österreichisches und internationales Urheberrecht, 4. A. 2000; Ballon, O., Einführung
|
|
in das österreichische Zivilprozessrecht, 9. A. 2000; Rechberger, W./Simotta, D., Grundriss des
|
|
österreichischen Zivilprozessrechts, 5. A. 2000; Machacek, R., Verfahren vor dem VfGH und vor
|
|
dem VwGH, 4. A. 2000; Walter, R./Mayer, H., Grundriss des österreichischen
|
|
Verwaltungsverfahrensrechts, 7. A. 1999; Koja, F., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 1996;
|
|
Funk, B., Einführung in das österreichische Verfassungsrecht, 10. A. 2000; Neuhold, H./Hummer,
|
|
W./Schreuer, C., Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, 3. A. 1997; Koziol, H.,
|
|
Österreichisches Haftpflichtrecht allgemeiner Teil, 3. A. 1997, Koziol, H., Österreichisches
|
|
Haftpflichtrecht besonderer Teil, 2. A. 1984; Platzgummer, W., Grundzüge des österreichischen
|
|
Strafverfahrens, 8. A. 1997; Kienapfel, D., Grundriss des österreichischen Strafrechts, 7. A. 1998, z.
|
|
T. 9. A. 2001ff.; Foregger, E./Serini, Strafgesetzbuch, 13. A. 1997; Foregger, E./Fabrizy, E.,
|
|
Strafgesetzbuch, 7. A. 1999; Foregger, E./Serini, Strafprozessordnung, 10. A. 1997; Foregger,
|
|
E./Fabrizy, E., Die österreichische Strafprozessordnung, 8. A. 2000; Grillberger, K.,
|
|
Österreichisches Sozialrecht, 5. A. 2001; Doralt, W./Ruppe, H. Grundriss des österreichischen
|
|
Steuerrechts, 6. A. 1997, z. T. 7. A. 2000; Russwurm, H., Österreichisches Rechtswörterbuch, 2. A.
|
|
1997; Fasching, H., Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd. 1ff. 2. A. 2000; Floretta,
|
|
H./Spielbüchler, K./Strasser, R., Individualarbeitsrecht, 4. A. 1998; Rechberger, W./Oberhammer,
|
|
P., Exekutionsrecht, 3. A. 2002; Die österreichische Bundesverfassung, hg. v. Klecatsky, H. u. a.,
|
|
8. A. 1997; Wielinger, G., Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht, 8. A.
|
|
2001; Österreich und das Recht der Europäischen Union, hg. v. Hummer, W. u. a., 1997;
|
|
Hausmaninger, H., The Austrian Legal System, 2. A. 2000; Bertel, C./Schwaighofer, K.,
|
|
Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil 1, 6. A. 2000; Bertel, C./Schwaighofer, K.,
|
|
Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil 2, 4. A. 1999; Bertel, C./Venier, A., Grundriss des
|
|
österreichischen Strafprozessrechts, 6. A. 2000; Index 2000, bearb. v. Stöger, H., 16. A. 2000;
|
|
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, hg. v. Thienel, R., 1999; Österreichisches
|
|
Bundesverfassungsrecht, hg. v. Korinek, K. u. a., 1999; Raschauer, B., Allgemeines
|
|
Verwaltungsrecht, 1998; Holzhammer, R./Roth, M., Einführung in das Bürgerliche Recht, 5. A.
|
|
2000; Welan, M., Das österreichische Recht, 1999; Holzhammer, R., Allgemeines Handelsrecht und
|
|
Wertpapierrecht, 8. A. 1998; Fritz, C., Gesellschaftsrecht in Österreich, 2000; Mayerhofer, C.,
|
|
Strafgesetzbuch, 5. A. 2000; Öhlinger, T., Verfassungsrecht, 4. A. 1999; Walter, R./Mayer, H.,
|
|
|
|
Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. A. 2000; Frank , S.,
|
|
Gemeinschaftsrecht und staatliche Verwaltung, 2000; Höpfel, F./Ratz, E., Kommentar zum
|
|
Strafgesetzbuch, 2. A. 1999; Rummel, P., Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch,
|
|
Bd. 1f. 3. A. 2001f.; Krejci, H., Privatrecht, 5. A. 2002; Krejci, H., Handelsrecht, 2. A. 2001;
|
|
Schauer, M., Österreich vor dem EuGH, 2000; Tálos, E./Kittel, B., Gesetzgebung in Österreich,
|
|
2001; Jahnel, D./Öhlinger, G., Index Rechtsprechung und Schrifttum 2001, 2002
|
|
Osteuropa ist das (in der jüngeren Vergangenheit vom
|
|
→Kommunismus geprägte) östliche Europa.
|
|
Lit.: Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Lbl.), hg. v. Breidenbach, S., 54. A. 2004;
|
|
Entwicklung des Zivilrechts in Osteuropa, hg. v. d. Juristischen Fakultät der Technischen
|
|
Universität Dresden, 1998; Widmaier, U., Regierungssysteme Zentral- und Osteuropas, 1999;
|
|
Ismayr, W., Die politischen Systeme Osteuropas, 2002; Horn, N., Die Neugestaltung des
|
|
Privatrechts in Mittelosteuropa und Osteuropa, 2002; Unternehmensgruppen in mittel- und
|
|
osteuropäischen Ländern, hg. v. Hopt, K. u. a., 2003
|
|
Ostverträge sind die zwischen 1970 und 1974 von der
|
|
Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion, Polen, der DDR
|
|
und der Tschechoslowakei geschlossenen Verträge (Moskauer
|
|
Vertrag vom 12. 8. 1970 [3. 6. 1972] mit der Sowjetunion,
|
|
Warschauer Vertrag vom 7. 12. 1970 [3. 6. 1972] mit Polen,
|
|
Grundlagenvertrag vom 21. 12. 1972 [21. 6. 1973] mit der DDR,
|
|
Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen vom 11. 12. 1973
|
|
[19. 7. 1974] mit der Tschechoslowakei). Ergänzend schlossen die
|
|
vier Alliierten Siegermächte das Abkommen über Berlin vom
|
|
3. 9. 1971 (3. 6. 1972).
|
|
Ostzone →Deutsche Demokratische Republik
|
|
OSZE ([F.] Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
|
|
Europa) ist seit 1994 die Nachfolgeorganisation der KSZE mit 55
|
|
Mitgliedern (1997) zwischen Vancouver und Wladiwostok.
|
|
Eingerichtet sind Gipfeltreffen, Ministerrat, Hoher Rat und
|
|
Parlamentarische Versammlung sowie als ständige Einrichtungen
|
|
Ständiger Rat, Forum für Sicherheitskooperation, amtierender
|
|
Vorsitzender, Generalsekretär (in Wien), Büro für demokratische
|
|
Institutionen und Menschenrechte (in Warschau), Beauftragter für
|
|
Medienfreiheit (in Wien) und Hoher Kommissar für nationale
|
|
Minderheiten (in Den Haag).
|
|
Lit.: Bortloff, J., Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit, 1996; Tudyka, K., Das
|
|
OSZE-Handbuch, 1997; Leue, M., Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit, 1999
|
|
Outsourcing (engl. [N.]) ist das Ausgliedern (Funktionsauslagerung)
|
|
eines Betriebsteils.
|
|
Lit.: Weimar, R., Subunternehmervertrag – Outsourcingvertrag, 1999; Funktionsauslagerung
|
|
(Outsourcing) bei Kreditinstituten, 2001; Balze, W./Rebel, W./Schuck, P, Outsourcing und
|
|
Arbeitsrecht, 2002
|
|
P
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|
Pacht (§ 581 BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, in dem sich der
|
|
eine Teil (→Verpächter) verpflichtet, dem andern Teil (Pächter) den
|
|
Gebrauch des gepachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte,
|
|
soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als
|
|
Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gestatten, und der
|
|
andere Teil sich verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu zahlen.
|
|
Die P. unterscheidet sich von der →Miete durch ihre Erstreckung
|
|
|
|
über Sachen und Gebrauchsgewährung hinaus, doch gilt für sie in
|
|
weitem Umfang Mietrecht (§ 581 II BGB, abweichend §§ 582-584b
|
|
BGB). Sonderfälle sind die Landpacht, die Kleingartenpacht sowie
|
|
die Jagdpacht und die Fischereipacht.
|
|
Lit.: Wolf, E./Eckert, H./Ball, W., Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
|
|
8. A. 2000; Gerber, W/Eckert, H., Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. A. 2002; Knoppe, H.,
|
|
Verpachtung eines Gewerbebetriebes, 8. A. 1998
|
|
Pächter →Pacht
|
|
Pachtkredit ist das →Darlehen (Kredit), das durch ein →Pfandrecht
|
|
am landwirtschaftlichen →Inventar gesichert ist und für das das
|
|
Pachtkreditgesetz gilt.
|
|
Pacta (N. Pl.) sunt servanda ([lat.] Verträge sind zu halten) ist der
|
|
wichtigste Grundsatz des öffentlichen wie privaten Vertragsrechts.
|
|
Wer (z. B. juristische Fakultät) Verträge (z. B. Berufungszusagen)
|
|
bricht, handelt rechtswidrig. Je gewichtiger und nachhaltiger der
|
|
Vertragsbruch ist, desto bedeutender ist der damit verbundene
|
|
Ansehensverlust (Ehrlosigkeit).
|
|
Lit.: Wolter, U., Jus canonicum in iure civili, 1975; Macedo Weiß, P., Pacta sunt servanda im
|
|
Verwaltungsvertrag, 1999
|
|
pactum (lat. [N.]) Vertrag
|
|
pactum (N.) de non cedendo (lat.) Vertragsversprechen (des
|
|
Gläubigers, die Forderung) nicht abzutreten, →Abtretung
|
|
Lit.: Goergen, U., Das pactum de non cedendo, 2000
|
|
pactum (N.) de non petendo (lat.) Vertragsversprechen (des
|
|
Gläubigers, die Leistung) nicht zu verlangen, →Stundung
|
|
Pairing ist die paarweise parlamentarische
|
|
Stimmrechtsbeschränkungsvereinbarung unterschiedlicher Parteien.
|
|
Lit.: Röttger, Die parlamentarische
|
|
Stimmrechtsbeschränkungsvereinbarung, JuS 1977, 7
|
|
Panaschieren (bunt mischen) ist das nach Landesrecht bei
|
|
Gemeindewahlen nach dem →Verhältniswahlrecht zulässige
|
|
Zusammenstellen von Kandidaten verschiedener Parteien durch den
|
|
Wähler auf seinem Stimmzettel.
|
|
Lit.: Sixt, W., Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. A. 1999
|
|
Pandekten ([griech.] alles enthaltend) (oder Digesten) sind in der
|
|
Rechtsgeschichte die durch Justinian (530/33) zu einem Gesetzeswerk
|
|
zusammengestellten Auszüge aus den Schriften der klassischen
|
|
römischen Juristen (etwa von Christi Geburt bis 235 n. Chr.).
|
|
→corpus iuris civilis
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
Pandektensystem ist die im 18. Jahrhundert (Nettelbladt)
|
|
vorbereitete, von Georg Arnold Heise (1807) aus den römischen
|
|
Rechtsquellen gewonnene und von Savigny durchgesetzte Einteilung
|
|
des privatrechtlichen Rechtsstoffs nach Allgemeinem, Sachen,
|
|
Schulden, Familie und Erbe. →Bürgerliches Gesetzbuch
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte
|
|
Pandektistik ist in der Rechtsgeschichte die auf den →Pandekten
|
|
aufbauende (romanistische) Rechtswissenschaft des 19. Jh.s.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 3
|
|
Papst ist im katholischen →Kirchenrecht der Träger der obersten
|
|
|
|
Gesetzgebungsgewalt, Verwaltungsgewalt, Rechtsprechungsgewalt
|
|
und Lehrgewalt der Kirche. Der P. ist als Bischof von Rom
|
|
Nachfolger des Apostels Petrus und Stellvertreter Christi auf Erden.
|
|
Seine Entscheidungen in Glaubensfragen und Sittenfragen auf Grund
|
|
der Lehrgewalt gelten seit dem späten 19. Jh. als unfehlbar. Der P.
|
|
wird von den →Kardinälen im Konklave (unter Ausschluss der
|
|
Außenwelt) gewählt (einstimmig, durch einen Ausschuss oder durch
|
|
Abstimmung). Sein Amt endet durch Tod oder Aufgabe.
|
|
Lit.: Schlaich, K., Das Recht der Papstwahl, JuS 2001, 319
|
|
Paraphe (F.) mit Hilfe der Anfangsbuchstaben abgekürzter
|
|
Namenszug unter Schriftstücken
|
|
Paraphierung ist die vorläufige Einigung über den Abschluss eines
|
|
völkerrechtlichen →Vertrags. Sie führt noch zu keiner Verpflichtung.
|
|
Deshalb setzen die Vertragsunterhändler unter den Vertragstext, auf
|
|
den sie sich geeinigt haben, auch nur ihre Anfangsbuchstaben
|
|
(→Paraphe), nicht ihre vollen Namen.
|
|
Lit.: Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht
|
|
Parentel ist die zu einer erbrechtlichen Ordnung zusammengefasste
|
|
Gruppe von →Verwandten, die von einem gemeinschaftlichen
|
|
Vorfahren abstammen (z. B. Abkömmlinge, Eltern und deren
|
|
Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge, Urgroßeltern
|
|
und deren Abkömmlinge). Nach der Zugehörigkeit zu einzelnen
|
|
Parentelen erfolgt die Bestimmung der gesetzlichen →Erben. Ein
|
|
Verwandter ist nicht zur →Erbfolge berufen, solange ein Verwandter
|
|
einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
|
|
parentela (lat. [F.]) Verwandtschaft, Gesamtheit der Abkömmlinge
|
|
eines Menschen
|
|
Parität (F.) Gleichheit, Gleichstellung
|
|
Parken (§ 12 II StVO) ist das Verlassen eines Fahrzeugs im
|
|
öffentlichen Straßenverkehr und das länger als 3 Minuten dauernde
|
|
Halten. Unzulässiges P. ist eine →Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO).
|
|
Nach § 25a StVG kann das Bußgeld dann, wenn der verantwortliche
|
|
Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden
|
|
kann, dem Halter des Kraftfahrzeugs auferlegt werden.
|
|
Lit.: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht; Berr, W./Hauser, J., Das Recht des ruhenden
|
|
Verkehrs, 1993
|
|
Parlament ist die Vertretung des Volks. Das P. ist im
|
|
gewaltenteilenden Staat das zur →Gesetzgebung berufene →Organ.
|
|
Es kann aus mehreren →Kammern bestehen (z. B.
|
|
Zweikammersystem), wobei dann meist die gewichtigere (zweite)
|
|
Kammer durch allgemeine und gleiche Wahl beschickt wird. Die
|
|
Angehörigen des Parlaments sind die →Abgeordneten. Organe des
|
|
Parlaments sind meist Präsident, Ältestenrat und Ausschüsse.
|
|
Lit.: Trossmann, H., Parlamentsrecht des deutschen Bundestages, 1977; Parlamentsrecht und
|
|
Parlamentspraxis, 1989
|
|
Parlamentarischer Rat ist in der Rechtsgeschichte die von den
|
|
Landtagen der westlichen Besatzungszonen Deutschlands gewählte
|
|
Versammlung von 65 Abgeordneten zur Beratung des
|
|
→Grundgesetzes (1948).
|
|
Lit.: Feldkamp, M., Der Parlamentarische Rat, 1998
|
|
Parlamentarismus ist die Regierungsform, in der die →Regierung
|
|
|
|
vom →Parlament abhängig ist. Diese Abhängigkeit kann darin
|
|
bestehen, dass das Parlament entweder den Regierungschef oder alle
|
|
→Minister entweder wählt oder bestätigt. Das führt politisch zu der
|
|
Notwendigkeit, dass die Regierungsmitglieder der Mehrheitspartei
|
|
oder den Mehrheitsparteien nahe stehen. Die Abhängigkeit der
|
|
Regierung vom Parlament kann durch das konstruktive
|
|
→Misstrauensvotum gelockert sein.
|
|
Lit.: Hofmann, W./Rascher, G., Einführung in die Parlamentarismustheorie, 1999
|
|
Partei ist im Verfassungsrecht (Art. 21 GG) die Vereinigung von
|
|
Menschen (Bürgern), die dauernd oder für längere Zeit für den
|
|
Bereich des →Bunds oder eines →Lands auf die politische
|
|
Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volks im
|
|
→Bundestag oder einem →Landtag teilnehmen wollen, wenn sie
|
|
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine
|
|
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten
|
|
(§ 2 ParteiG). Sie ist meist nichtrechtsfähiger →Verein. Die Parteien
|
|
sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der
|
|
freiheitlichen demokratischen →Grundordnung. Sie wirken bei der
|
|
politischen Willensbildung des Volks mit. Sie lassen sich
|
|
unterscheiden in Regierungspartei und Oppositionspartei, in
|
|
Weltanschauungspartei und Interessenpartei, in konservative, liberale
|
|
und progressive Parteien sowie in unitarische oder föderalistische
|
|
Parteien. Die P. kann im Einzelfall verfassungswidrig sein (Art. 21
|
|
GG). Sie darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden, sofern der
|
|
entsprechende Eingriff (z. B. Einsatz von Vertrauensmännern)
|
|
verhältnismäßig ist. Im Zivilprozess ist P., von wem und gegen wen
|
|
(im Zivilprozess) Rechtsschutz begehrt wird, wer tatsächlich klagt
|
|
oder verklagt ist. Jeder Zivilprozess verlangt zwei verschiedene
|
|
Parteien. Sie werden als →Kläger und →Beklagter oder in
|
|
besonderen Fällen als Antragsteller und Antragsgegner (oder als
|
|
Gläubiger und Schuldner) bezeichnet. Eine P. kann ihre Stellung kraft
|
|
Amts innehaben (z. B. Konkursverwalter, Insolvenzverwalter). Im
|
|
Privatrecht kann ein Beteiligter eines →Schuldverhältnisses auch P.
|
|
(Vertragspartei) genannt werden.
|
|
Lit.: Maurer, H., Die Rechtsstellung der politischen Parteien, JuS 1991, 881; Westerwelle, G., Das
|
|
Parteienrecht, 1994 (Diss. jur. Hagen); Parteien und Fraktionen, hg. v. Helms, L., 1999; Olzog, G.,
|
|
Die politischen Parteien, 26. A. 2000; Ipsen, J., Das neue Parteienrecht, NJW 2002, 1909
|
|
Parteiänderung ist die Änderung einer →Partei während eines
|
|
→Prozesses. Sie ist sowohl kraft →Gesetzes wie auch durch
|
|
gewillkürte →Prozesshandlung möglich. Im materiellen Recht ist eine
|
|
Änderung der Partei ebenfalls zulässig (z. B. §§ 563, 613a BGB).
|
|
Lit.: Kohler, Die gewillkürte Parteiänderung, JuS 1993, 315
|
|
Parteiantrag (§ 308 ZPO) ist der von einer →Partei im
|
|
→Rechtsstreit gestellte →Antrag. Das →Gericht ist nicht befugt,
|
|
einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (Grundsatz
|
|
der Parteiherrschaft, →ne [eat iudex] ultra petita).
|
|
Lit.: Melissionos, G., Die Bindung des Gerichts an Parteianträge nach § 308 ZPO, 1982
|
|
Parteibetrieb (Dispositionsmaxime) ist der Verfahrensgrundsatz,
|
|
nach dem die Einleitung und Fortführung eines Prozesses nur auf
|
|
Grund von Prozesshandlungen der →Parteien erfolgt (gilt z. B.
|
|
grundsätzlich im Zivilprozess, Gegensatz →Amtsbetrieb).
|
|
|
|
Lit.: Jauernig, O., Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand, 1967
|
|
Parteienfinanzierung ist die Beschaffung von Mitteln zur
|
|
Durchführung der Aufgaben der politischen →Parteien. Parteien, die
|
|
sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt
|
|
haben und eine bestimmte Mindestzahl von Stimmen erreicht haben,
|
|
erhalten nach § 18 ParteiG die notwendigen Kosten eines
|
|
angemessenen Wahlkampfs erstattet, wobei der jährliche
|
|
Gesamtbetrag von 245 Millionen DM (1. 1. 1999) grundsätzlich nach
|
|
dem Anteil der Zweitstimmen aufgeteilt wird. Im Übrigen hat der
|
|
Vorstand einer Partei über die Herkunft der Mittel, die seiner Partei –
|
|
innerhalb eines Kalenderjahrs – zugeflossen sind, öffentlich
|
|
Rechenschaft zu geben (Art. 23 GG).
|
|
Lit.: Arnim, H. v., Parteienfinanzierung, 1982; Hexemer, H., Parteienfinanzierung im
|
|
internationalen Vergleich, 2000
|
|
Parteienstaat ist der durch politische →Parteien bestimmte →Staat.
|
|
Nach Art. 21 GG wirken in der →Bundesrepublik die Parteien bei der
|
|
politischen Willensbildung – als notwendiger Bestandteil der
|
|
freiheitlichen demokratischen →Grundordnung – mit.
|
|
Parteifähigkeit (§ 50 I ZPO) ist die Fähigkeit, in einem
|
|
→Rechtsstreit →Partei zu sein. Die P. ist →Prozessvoraussetzung
|
|
und →Prozesshandlungsvoraussetzung. Sie kann aktive P. (→Kläger)
|
|
oder passive P. (→Beklagter) sein. Parteifähig ist grundsätzlich, wer
|
|
→rechtsfähig ist. Der nichtrechtsfähige →Verein ist nur passiv
|
|
parteifähig (§ 50 II ZPO), die →Gewerkschaft aber auch aktiv (§ 10
|
|
ArbGG). →Offene Handelsgesellschaft und
|
|
→Kommanditgesellschaft können unter ihrer →Firma klagen und
|
|
verklagt werden (§§ 124 I, 161 II HGB), ebenso seit 2001 die
|
|
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
|
|
Lit.: Schemmann, T., Parteifähigkeit im Zivilprozess, 2002
|
|
Parteiherrschaft ist der Grundsatz der Verfügungsgewalt der
|
|
→Parteien eines →Rechtsstreits über den →Streitgegenstand. →ne
|
|
(eat iudex) ultra petita
|
|
Parteiprozess (§ 79 ZPO) ist der →Rechtsstreit, den die →Partei
|
|
selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten
|
|
führen kann. Der P. steht im Gegensatz zum →Anwaltsprozess.
|
|
Parteivereinbarung →Vertrag
|
|
Parteivernehmung (z. B. §§ 445ff. ZPO) ist die →Vernehmung
|
|
einer →Partei eines →Rechtsstreits über den →Streitgegenstand. Sie
|
|
ist ein →Beweismittel. Die Partei braucht sich nicht zu äußern, doch
|
|
darf das Gericht aus einer Weigerung entsprechende Schlüsse ziehen.
|
|
Wenn sie sich äußert, muss sie die Wahrheit aussagen. Ein Geständnis
|
|
während der P. ist nicht möglich.
|
|
Lit.: Lange, H., Parteianhörung und Parteivernehmung, NJW 2002, 476; Kwaschik, A., Die
|
|
Parteivernehmung, 2004
|
|
Parteiverrat (Prävarikation) (§ 356 StGB) ist die pflichtwidrige
|
|
Tätigkeit eines →Anwalts oder andern →Rechtsbeistands für beide
|
|
→Parteien ein und derselben Rechtssache. Dieselbe Rechtssache liegt
|
|
auch vor, wenn derselbe sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten
|
|
Interessen Gegenstand mehrerer Verfahren ist. Die Pflichtwidrigkeit
|
|
entfällt, wenn beide Parteien gemeinsam den Anwalt um seine
|
|
Tätigkeit bitten.
|
|
|
|
Lit.: Holz, M., Parteiverrat in Strafsachen, Diss. jur. Tübingen, 1996; Prinz, G., Der Parteiverrat,
|
|
1999; Henssler, M., Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, NJW 2001, 1521
|
|
Parteivorbringen ist das Vorbringen einer Partei im Prozessrecht.
|
|
Lit.: Nordhues/Trinczek, Zur Lehre vom gleichwertigen
|
|
Parteivorbringen, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 256
|
|
Parteiwechsel ist der Wechsel einer Partei im Prozessrecht.
|
|
Lit.: Roth, Gewillkürter Parteiwechsel, NJW 1988, 2977
|
|
Partenreederei →Reederei
|
|
Lit.: Schmidt, K., Die Partenreederei, 1996
|
|
partiarisch (Adj.) zu Teilen gehend
|
|
partiarisches Darlehen (N.) Beteiligungsdarlehen, →Darlehen
|
|
partiarisches Verhältnis →Verhältnis, partiarisches
|
|
partiell (Adj.) teilweise
|
|
partikular (Adj.) für einen Teil besondere
|
|
Partikularrecht ist das in einzelnen Gebieten eines einheitlichen
|
|
staatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gebildes besonders geltende
|
|
Recht (z. B. im ersten Deutschen Reich oder in der Gegenwart im
|
|
Bereich des Verwaltungsrechts oder in der Europäischen Union). Das
|
|
P. steht im Gegensatz zum einheitlichen, insbesondere zum
|
|
allgemeinen und zum gemeinen →Recht.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Bluhme, F., Encyklopädie der in Deutschland geltenden
|
|
Rechte, 1854ff.; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Robra, R.,
|
|
Zweierlei Recht, NJW 2001, 633
|
|
Partner ist der Teilnehmer bzw. Gesellschafter einer →
|
|
Partnerschaft.
|
|
Partnerschaft ist das engere Zusammenwirken mehrerer Personen.
|
|
Freiberufliche P. ist die registerfähige Gesellschaft für die
|
|
gemeinsame Berufsausübung mehrerer freiberuflicher Tätiger
|
|
(Partnerschaftsgesellschaft 1. 7. 1995, § 1 PartGG, [Aufzählung der
|
|
freien Berufe in § 1 II 2 PartGG]). Der Gesellschaftsvertrag, der nur
|
|
von Menschen abgeschlossen werden kann, bedarf der Schriftform.
|
|
Die P. ist in ein Partnerschaftsregister (§ 160b FGG) einzutragen
|
|
(1997 850 Partnerschaftsgesellschaften, 2003 900 Partnerschaften).
|
|
Für die P. gilt das Recht der →Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
|
|
Die P. übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 I 2 PartGG). Der Name der
|
|
P. muss den richtigen und vollständigen Namen mindestens eines
|
|
Partners, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die
|
|
Berufsbezeichnungen aller in der P. vertretenen Berufe enthalten.
|
|
Rechtsanwälten kann untersagt werden, mehreren Partnerschaften
|
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anzugehören, doch kann ihnen nicht verwehrt werden, sich mit
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Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammenzuschließen, die
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ihrerseits einer weiteren Sozietät angehören (Sternsozietät).
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Unternehmen, die keine Partnerschaftsgesellschaft sind, den Zusatz
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und Partner oder Partnerschaft aber in ihrer Firma führen dürfen,
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müssen seit 1. 7. 1997 in ihrer Firma durch Zusatz darauf hinweisen,
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dass sie eine andere Rechtsform als die Partnerschaftsgesellschaft
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haben. In die Firma von nach dem Inkrafttreten des
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Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründeten oder umbenannten
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sonstigen Gesellschaften dürfen die Wendungen und Partner oder
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Partnerschaft nicht aufgenommen werden. P. in einem weiteren Sinn
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ist auch die gleichgeschlechtliche →Lebenspartnerschaft.
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Lit.: Michalski, L./Römermann, V., Kommentar zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2. A. 1999;
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Stuber, M., Die Partnerschaftsgesellschaft, 2. A. 2001; Michalski, L./Römermann, V., Vertrag der
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Partnerschaftsgesellschaft, 4. A. 2002; Hallweger, M., Anwaltsgesellschaften, 2000; Grziwotz, H.,
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Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft, 4. A. 2002
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Pass (Schritt) (§§ 1ff. PassG) ist die für den →Ausweis eines
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Menschen bei der Einreise, Ausreise und dem Aufenthalt im Ausland
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grundsätzlich erforderliche öffentliche →Urkunde. Der P. gilt auch
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im Inland als Ausweispapier. Deutsche Pässe werden nur
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→Deutschen ausgestellt. Die Ausstellung ist bei Vorliegen
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bestimmter Gründe zu versagen (z. B. Gefährdung der inneren oder
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äußeren Sicherheit). Die Ausreise trotz bestehender
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passbeschränkender Maßnahmen ist strafbar.
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Lit.: Medert, K./Süßmuth, W., Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 2 Passrecht, 3. A. 2001; Kugler,
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R., Der Weg zum deutschen Pass, 1999
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passiv (Adj.) erduldend
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Passiva sind die Vermögensteile eines →Unternehmens, die auf der
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(rechts geführten) Passivseite der →Bilanz ausgewiesen werden.
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Dazu gehören vor allem →Verbindlichkeiten und →Eigenkapital.
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Den Gegensatz bilden die →Aktiva.
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passives Wahlrecht →Wahlrecht, passives
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Passivlegitimation ist die Beklagtenbefugnis (passive Sachbefugnis
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z. B. des Käufers bei der Kaufpreisklage des Verkäufers). Der
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Beklagte muss als →Beklagter in Bezug auf das →Recht zuständig
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sein. Fehlt die P. des Beklagten, so ist die Klage jedenfalls
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unbegründet. (Gegensatz →Aktivlegitimation des Klägers.)
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Lit.: Jauernig, Zivilprozessrecht
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Passivvertretung ist die Vertretung auf der Seite eines
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Erklärungsempfängers.
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Passpflicht →Pass
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Patent (von lat. [littera] [F.] patens, offener [Brief]) ist vor allem in
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der Rechtsgeschichte die →Urkunde über eine Rechtshandlung, durch
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die öffentlich ein Recht verliehen wird. In der Gegenwart ist P. das
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einem Erfinder vom Staat ausschließlich erteilte, zeitlich – auf 20
|
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Jahre (§ 16 PatG) – begrenzte Recht, eine →Erfindung gewerbsmäßig
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zu benutzen (§ 9 PatG). Patente werden erteilt für neue Erfindungen,
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die eine gewerbliche Verwertung gestatten (§ 1 PatG). Nach dem
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Europäischen Patentübereinkommen sind zwar Pflanzensorten und
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biologische Verfahren zur Pflanzenzüchtung vom Patentschutz
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grundsätzlich ausgeschlossen, doch können nach einer Entscheidung
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des Europäischen Patentamts Pflanzensorten mittelbar Patentschutz
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erfahren, wenn Gegenstand des Patentanspruchs ein Erzeugnis ist, das
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nur für die Herstellung einer Pflanzensorte Bedeutung hat
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(gentechnische Veränderung als sortenunabhängige Erfindung). Das
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Recht auf das P. hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6
|
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PatG). Für das P. sind →Gebühren zu entrichten (§ 17 PatG). Der
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Inhaber eines Patents kann sein Recht durch →Lizenzvertrag
|
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übertragen (§ 15 PatG).
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|
Lit.: Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz; Henn, G., Patent- und Know-howLizenzvertrag, 4. A. 1999; Däbritz, E., Patente, 2. A. 2001; Europäisches Patentübereinkommen,
|
|
hg. v. Kolle, G. u. a., 3. A. 1998; Schramm,C./Popp, E., Der Patentverletzungsprozess, 4. A. 1999;
|
|
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, hg. v. Europäischen Patentamt, 10. A.
|
|
|
|
2000; Europäisches Patentübereinkommen, hg. v. Singer, M. u. a., 2. A. 2000; Schickedanz, W., Die
|
|
Formulierung von Patentansprüchen, 2000; Rebel, Gewerbliche Schutzrechte, 3. A. 2001;
|
|
Bartenbach/Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. A. 2001; Pitz, J.,
|
|
Patentverletzungsverfahren, 2003
|
|
Patentamt ist die für die Erteilung von →Patenten zuständige obere
|
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→Bundesbehörde (in München, 1. 11. 1998 Deutsches Patent- und
|
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Markenamt) (§ 26 PatG).
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Patentanwalt ist der berufsmäßige Berater in Patentangelegenheiten.
|
|
Voraussetzung für die Zulassung als P. sind eine technischnaturwissenschaftliche Hochschulausbildung, eine praktische
|
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Vorbereitungszeit und eine juristische Prüfung vor einer Kommission
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(§§ 5ff. Patentanwaltsordnung vom 7. 9. 1966). Der P. steht
|
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weitgehend einem →Rechtsanwalt gleich.
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|
Lit.: Feuerich, W., Patentanwaltsordnung, 1997
|
|
Patentgericht →Bundespatentgericht (§ 65 PatG)
|
|
Patentgesetz ist das das →Patent betreffende →Gesetz.
|
|
Lit.: Schulte, R., Patentgesetz, 6. A. 2001; Mes, P., Patentgesetz,
|
|
Gebrauchsmustergesetz, 1998; Busse, R., Patentgesetz, 6. A. 2003
|
|
Patentrecht ist objektiv die Gesamtheit der ein →Patent betreffenden
|
|
Rechtssätze und subjektiv das Recht auf oder aus einem Patent.
|
|
Lit.: Patent- und Musterrecht, 6. A. 2002; Bernhardt, W./Kraßer, R., Lehrbuch des Patentrechts, 5.
|
|
A. 2001; Europäisches Patentübereinkommen, hg. v. Singer, M. u. a., 2. A. 2000; Ilzhöfer, V.,
|
|
Patentrecht, Markenrecht und Urheberrecht, 5. A. 2002; Brandi-Dohrn, M. u. a., Europäisches und
|
|
internationales Patentrecht, 5. A. 2002; Durchführungsvorschriften zum europäischen
|
|
Patentübereinkommen, hg. v. Schumacher, E., 1998; Osterrieth, C., Patentrecht, 2000; Dybdahl, L.,
|
|
Europäisches Patentrecht, 2000; Schade, J., Patent-Tabelle, 8. A. 2001; Benkard, Europäisches
|
|
Patentübereinkommen, 2002
|
|
pater (M.) familias (lat.) Hausvater
|
|
Patient (M.) Leidender, Kranker im Krankenhaus
|
|
Lit.: Göben, J., Das Mitverschulden des Patienten, 1998; Francke,
|
|
R./Hart, D., Charta der Patientenrechte, 1999; Bollweg, H./Brahms,
|
|
K., Patientenrechte, NJW 2003, 1505; Putz, W./Steidinger, B.,
|
|
Patientenrechte am Ende des Lebens, 2003
|
|
Patrimonialgerichtsbarkeit ist die aus der Grundherrschaft
|
|
entwickelte Gutsherrngerichtsbarkeit (bis 27. 1. 1877).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Patristik (F.) Literatur der Kirchenväter
|
|
Patrizier (M.) ist der Angehörige der römischen sowie der
|
|
mittelalterlich-städtischen Oberschicht.
|
|
Patron (M.) Schutzherr
|
|
Patronat ist im →Kirchenrecht die Gesamtheit der Rechte und
|
|
Pflichten des Schutzherrn (→Patrons) einer meist auf dessen Grund
|
|
und Boden gebauten Kirche (Eigenkirche) in Bezug auf diese (z. B.
|
|
Besetzungsvorschlagsrecht, Kirchenbaulast).
|
|
Lit.: Lindner, D., Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995
|
|
Peculium (lat. [N.] Sondergut) ist im römischen Recht das besondere
|
|
Gut, mit dem Gewaltunterworfene (z. B. Haussohn) rechtstatsächlich
|
|
wirtschaften können.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
peinlich (Adj.) Strafen betreffend (zu lat. poena [F.] Strafe)
|
|
Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (1532) →Constitutio
|
|
|
|
Criminalis Carolina
|
|
Peregriner (M.) Fremder
|
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peremptorisch (Adj.) zerstörend
|
|
peremptorische Einrede →Einrede, peremptorische
|
|
Perpetuatio (F.) fori ([lat.] Fortdauer [der Zuständigkeit] des
|
|
→Gerichts [bei – der Rechtshängigkeit nachfolgenden –
|
|
Veränderungen]) ist der allgemeine Grundsatz des Verfahrensrechts
|
|
(z. B. § 261 III ZPO), dass die Rechtshängigkeit durch eine
|
|
nachträgliche Veränderung der die Zuständigkeit begründenden
|
|
Umstände nicht berührt wird.
|
|
Person ist, wer Träger von →Rechten und →Pflichten sein kann
|
|
(→Rechtssubjekt, →Rechtsfähigkeit). Natürliche P. ist der Mensch
|
|
und zwar von der Vollendung seiner →Geburt bis zu seinem →Tod.
|
|
Juristische (früher moralische) P. ist die rechtlich geregelte soziale
|
|
Organisation (Zusammenfassung von Menschen oder Sachen), der die
|
|
geltende Rechtsordnung eine eigene allgemeine →Rechtsfähigkeit
|
|
zuerkennt, so dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst
|
|
Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist im geltenden Recht
|
|
streng zu trennen von der →Gesamthand, die (noch) keine juristische
|
|
P. ist. Juristische P. des Privatrechts (§§ 21ff. BGB) sind
|
|
(rechtsfähiger) →Verein (z. B. auch Aktiengesellschaft) und
|
|
(privatrechtliche) →Stiftung, juristische P. des öffentlichen Rechts
|
|
sind →Körperschaft (z. B. →Staat unter Einschluss seiner als
|
|
→Fiskus bezeichneten privatrechtlichen Erscheinungsform,
|
|
Universität, Gemeinde, Kreis, Handwerkskammer,
|
|
Sozialversicherungsträger), (öffentlich-rechtliche) →Stiftung (z. B.
|
|
Stiftung Preußischer Kulturbesitz) und rechtsfähige →Anstalt (z. B.
|
|
Rundfunkanstalt, Bundesbank, Kreissparkasse) (vgl. § 89 BGB),
|
|
wobei entscheidend ist, in welchem Rechtsgebiet die Rechtsfähigkeit
|
|
der juristischen Person ihren Ursprung hat. Für die juristische P. gilt
|
|
ein besonderes Organisationsrecht. Im Übrigen steht die juristische P.
|
|
der natürlichen P., soweit dies sinnvoll ist, gleich.
|
|
Arbeitnehmerähnliche P. ist der in →Heimarbeit Beschäftigte, der
|
|
ihm Gleichgestellte sowie bestimmte wenig verdienende selbständige
|
|
→Handelsvertreter. Sie sind keine →Arbeitnehmer, werden diesen
|
|
aber wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit in bestimmten
|
|
Beziehungen gleichgestellt.
|
|
Lit.: Rittner, F., Die werdende juristische Person, 1973; Wachter, G., Wesensmerkmale der
|
|
arbeitnehmerähnlichen Person, 1980; Frotscher, W., Begriff und Rechtsstellung der juristischen
|
|
Person des öffentlichen Rechts, JuS 1997, L 49; Kleindiek, D., Deliktshaftung und juristische
|
|
Person, 1997; Riede, J., Die Person der Zeitgeschichte, 2000
|
|
persona (lat.) [F.] Person
|
|
persona (F.) ingrata (lat.) unerwünschte Person
|
|
persona (F.) non grata (lat.) unerwünschte Person
|
|
Personal ist die Gesamtheit der Bediensteten einer Einrichtung.
|
|
Lit.: Küttner, W., Personalbuch - Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht, 11. A.
|
|
2004; Beck’sches Personalhandbuch (Lbl.), Bd. 1f. z. T. 5. A. 2000; Scholz, C.,
|
|
Personalmanagement, 5. A. 2000; Jahreshandbuch Personal 2002, hg. v. Straub, D., 3. A. 2002;
|
|
Becker, F., Lexikon des Personalmanagements, 2. A. 2002; Mauer, R., Personaleinsatz im Ausland,
|
|
2003
|
|
Personalakte (§§ 56 BRRG, 83 BetrVG) ist die über einen
|
|
|
|
Bediensteten, insbesondere einen →Beamten, angelegte →Akte, in
|
|
die der Betroffene ein Recht auf Einsicht hat.
|
|
Lit.: Kathke, L., Personalaktenrecht, 1994; Bergauer, H., Führung von Personalakten, 1996;
|
|
Kessler, K., Personalaktenrecht, 1997
|
|
Personalausweis (§§ 1ff. PersAuswG) ist die zum →Ausweis eines
|
|
Menschen bestimmte öffentliche →Urkunde. Jeder Mensch im
|
|
Bundesgebiet, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich
|
|
verpflichtet, einen P. zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur
|
|
Prüfung der Personalien ermächtigten →Behörde vorzulegen, soweit
|
|
er sich nicht durch Vorlage eines gültigen →Passes ausweisen kann.
|
|
Wer sich keinen P. ausstellen lässt, begeht eine mit →Bußgeld
|
|
bewehrte →Ordnungswidrigkeit.
|
|
Lit.: Medert, K./Süßmuth, W., Pass- und Personalausweisrecht, 3. A. 2001
|
|
Personal Computer (PC) ist das zum persönlichen Gebrauch
|
|
bestimmte Rechengerät der elektronischen Datenverarbeitung.
|
|
Lit.: Müller, N./Schallbruch, M., PC-Ratgeber für Juristen, 2. A. 1999; Gardener/Novak, PC
|
|
aufrüsten, 3. A. 2003
|
|
Personalfirma ist die aus dem Namen des →Kaufmanns oder eines
|
|
oder mehrerer →Gesellschafter gebildete →Firma im Gegensatz zur
|
|
Sachfirma.
|
|
Personalfolium (Personenblatt) (§ 4 GBO) ist das über mehrere
|
|
→Grundstücke desselben →Eigentümers, deren →Grundbücher von
|
|
demselben →Grundbuchamt geführt werden, geführte
|
|
gemeinschaftliche Grundbuchblatt, das als Ausnahme vom
|
|
→Realfolienprinzip zulässig ist, solange hiervon Verwirrung nicht zu
|
|
besorgen ist.
|
|
Personalhoheit ist die →Hoheitsgewalt des →Staats über seine
|
|
→Staatsangehörigen und die Befugnis des →Dienstherrn (Staat,
|
|
Gemeinde), sich seine Bediensteten im Rahmen der Gesetze nach
|
|
freiem →Ermessen auszuwählen, sie einzustellen, zu befördern und
|
|
zu entlassen.
|
|
Lit.: Gmein, A., Die Personalhoheit der Gemeinden, Diss. jur. Bonn 1998
|
|
Personalinformationssystem ist das mit Hilfe der elektronischen
|
|
Datenverarbeitung aufgebaute System von Daten über persönliche
|
|
Verhältnisse, Eigenschaften oder Verhaltensweisen von
|
|
Arbeitnehmern.
|
|
Lit.: Schmeisser, W., Personalinformationssysteme & Personalcontrolling, 1999
|
|
Personalitätsprinzip ist der Grundsatz, die rechtlichen Verhältnisse
|
|
nicht nach einem Ort (→Territorialitätsprinzip), sondern nach einer
|
|
→Person bzw. nach persönlichen Verhältnissen zu bestimmen. Das P.
|
|
gilt an manchen Stellen des internationalen Privatrechts. Dort richten
|
|
sich z. B. die Regeln über die Rechtsfähigkeit einer Person nach deren
|
|
Heimatrecht (Art. 7 EGBGB).
|
|
Lit.:
|
|
Personalkörperschaft ist die →Körperschaft des öffentlichen
|
|
Rechts, bei der die Zugehörigkeit von einem persönlichen Tatbestand
|
|
abhängt (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer).
|
|
Personalkredit ist das →Darlehen (Kredit), das (nur) durch die
|
|
Person des Darlehensnehmers, →Bürgen oder →Mitschuldners
|
|
gesichert ist. Hierfür gilt je nachdem das Darlehensrecht,
|
|
Bürgschaftsrecht oder Schuldnermehrheitsrecht. Den Gegensatz zum
|
|
|
|
Gelöscht: Kegel/Schurig,
|
|
Internationales Privatrecht
|
|
|
|
P. bildet der Realkredit.
|
|
Lit.: Weber, H., Kreditsicherheiten, 7. A. 2002
|
|
Personalrat ist das geschäftsführende Organ im Rahmen der
|
|
→Personalvertretung. Der P. wird von den Bediensteten nach dem
|
|
Prinzip der Gruppenwahl (Aufteilung der Mitgliederzahl
|
|
entsprechend der jeweiligen Stärke der Gruppen der →Angestellten,
|
|
→Arbeiter und →Beamten, innerhalb jeder Gruppe besondere
|
|
→Verhältniswahl) gewählt. Er kann Beschwerden entgegennehmen
|
|
und ist teils mit Mitbestimmungsrechten (Zustimmung), teils mit
|
|
Mitwirkungsrechten (Aufklärung) an Entscheidungen im
|
|
Sozialbereich, Arbeitsschutz und in Personalangelegenheiten
|
|
beteiligt.
|
|
Lit.: Koberski, W. u. a., Personalratspraxis, 1996; Thannheiser, A., Rationalisierung und
|
|
Organisationsänderung, 1999
|
|
Personalstatut ist im internationalen Privatrecht die Gesamtheit der
|
|
eine Person als solche betreffenden Angelegenheiten (z. B.
|
|
Abstammung, Eheschließung), für die das deutsche internationale
|
|
Privatrecht an die Staatsangehörigkeit (etwa im Gegensatz zum
|
|
Wohnsitz) anknüpft.
|
|
Lit.:
|
|
Personalunion ([lat.] personalis unio [F.], 1776) ist die Verbindung
|
|
zweier →Staaten durch die Person desselben →Staatsoberhaupts
|
|
(z. B. England und Hannover 1714–1837).
|
|
Personalversammlung ist im öffentlichen Dienst die Versammlung
|
|
aller Bediensteten der Dienststelle. Sie ist ein Organ im Rahmen der
|
|
→Personalvertretung. Die ordentliche P., auf welcher der
|
|
→Personalrat seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat, findet einmal
|
|
jährlich statt. Die außerordentliche P. kann zwischenzeitlich aus
|
|
besonderem Anlass einberufen werden.
|
|
Personalvertretung ist die Vertretung der →Beamten,
|
|
→Angestellten und →Arbeiter des öffentlichen →Diensts. Ihre
|
|
Errichtung bei jeder Dienststelle ist durch die
|
|
Personalvertretungsgesetze vorgeschrieben. Sie soll zur Verbesserung
|
|
der Arbeitsbedingungen und der menschlichen Beziehungen
|
|
beitragen. Ihre Organe sind →Personalversammlung und
|
|
→Personalrat.
|
|
Lit.: Schelter, K./Seiler, J., Bayerisches Personalvertretungsgesetz, 3. A. 2000; Ilbertz,
|
|
W./Widmaier, U., Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. A. 2004; Ilbertz, W.,
|
|
Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, 12. A. 2000; Altvater, L.,
|
|
Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. A. 2000; Rieger, R., Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. A.
|
|
2000
|
|
Personenbeförderungsrecht ist die Gesamtheit der die
|
|
Personenbeförderung betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Fromm, G./Fey, M./Sellmann K./Zuck H., Personalbeförderungsrecht, 3. A. 2002
|
|
Personengesellschaft ist die →Gesellschaft, bei der die persönliche
|
|
Beteiligung im Vordergrund steht und es nicht entscheidend auf die
|
|
Kapitalbeteiligung ankommt. Kennzeichen der P. sind (Fehlen der
|
|
→Rechtsfähigkeit,) →Selbstorganschaft, grundsätzliche
|
|
Unveräußerlichkeit der Anteile, persönliche →Haftung und Mitarbeit
|
|
der Gesellschafter. Personengesellschaften sind vor allem die
|
|
→Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene
|
|
|
|
Gelöscht: Kegel/Schurig,
|
|
Internationales Privatrecht
|
|
|
|
→Handelsgesellschaft und die →Kommanditgesellschaft. Die P. steht
|
|
im Gegensatz zur →Kapitalgesellschaft. Nach § 14 II BGB ist eine
|
|
rechtsfähige P. eine P., die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
|
|
zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
|
|
Lit.: Sudhoff, H., Personengesellschaften, 7. A. 1999; Beck’sches Handbuch der
|
|
Personengesellschaften, hg. v. Hoffmann, W./Müller, W., 2. A. 2002; Zimmermann, R., Die
|
|
Personengesellschaft im Steuerrecht, 6. A. 1998; Hallerbach, D., Die Personengesellschaft im
|
|
Einkommensteuerrecht, 1999; Behr, J., Die Vollstreckung in Personengesellschaften, NJW 2000,
|
|
1137; Altmeppen, H., Deliktshaftung in der Personengesellschaft, NJW 2003, 1553
|
|
Personenrecht ist die Gesamtheit der die Personen des Rechtslebens
|
|
betreffenden Rechtssätze. Im Privatrecht ist das P. – unvollständig –
|
|
im Allgemeinen Teil des →Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es
|
|
bildet den Gegensatz zum →Schuldrecht und zum →Sachenrecht. Es
|
|
gliedert sich in das Recht der natürlichen Personen und der
|
|
juristischen →Personen sowie der nicht rechtsfähigen
|
|
Personenmehrheiten (nichtrechtsfähiger →Verein, →Gesamthand).
|
|
Personenschaden ist der an Menschen (natürlichen Personen)
|
|
entstehende Schaden im Gegensatz zum Sachschaden oder auch zum
|
|
Vermögensschaden.
|
|
Lit.: Wussow/Küppersbusch, G., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. A. 2004; Pardey, F.,
|
|
Berechnung von Personenschäden, 2000
|
|
Personensorge (§§ 1631ff. BGB) ist das →Recht und die →Pflicht
|
|
der →Eltern oder anderer Berechtigter, für die Person eines →Kindes
|
|
zu sorgen. Die P. ist ein Teil der elterlichen →Sorge. Sie umfasst das
|
|
Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
|
|
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen sowie es zu
|
|
→vertreten. Weiter gehört dazu das Recht, die Herausgabe des
|
|
Kindes von jedem zu verlangen, der es dem Berechtigten
|
|
widerrechtlich vorenthält. Bei einem verheirateten Minderjährigen
|
|
beschränkt sich die P. auf die Vertretung in den persönlichen
|
|
Angelegenheiten (§ 1633 BGB).
|
|
Personenstand (§§ 1ff. PStG) ist das familienrechtliche, auf
|
|
Abstammung oder Rechtsakt beruhende Verhältnis eines Menschen
|
|
zu einem andern Menschen. Die Beurkundung des Personenstands
|
|
erfolgt durch den →Standesbeamten. Die Fälschung des
|
|
Personenstands ist strafbar (→Personenstandsfälschung).
|
|
Lit.: Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht mit Ehe- und Internationalem Privatrecht (Lbl.),
|
|
Personenstandswesen, 1997; Stuber, G., Personenstandswesen, 1999
|
|
Personenstandsbuch ist das (seit 13. 11. 1937) vom
|
|
→Standesbeamten über den →Personenstand geführte öffentliche
|
|
→Register. Es kann Familienbuch, Geburtenbuch, Heiratsbuch oder
|
|
Sterbebuch sein. Die Personenstandsbücher beweisen bei
|
|
ordnungsgemäßer Führung →Eheschließung, →Geburt und →Tod
|
|
(§ 60 PStG).
|
|
Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) ist die →Fälschung des
|
|
→Personenstands. Der Täter schiebt entweder ein →Kind unter oder
|
|
gibt den Personenstand eines andern gegenüber einer zur Führung von
|
|
→Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands
|
|
zuständigen →Behörde falsch an oder unterdrückt ihn.
|
|
Lit.: Goeschen, A., Zur Strafbarkeit der Personenstandsfälschung, ZRP 1972, 108
|
|
Personenvereinigung ist die Verbindung mehrerer Personen zu einer
|
|
|
|
Einheit. In einem engeren Sinn sind damit offene Handelsgesellschaft,
|
|
Kommanditgesellschaft und nichtrechtsfähiger Verein gemeint. Nach
|
|
§§ 30, 88 OWiG kann gegen diese Personenvereinigungen eine
|
|
Geldbuße wegen einer Handlung eines Organs verhängt werden.
|
|
Personenversicherung (§ 1 VVG) ist die →Versicherung, bei der
|
|
nach dem Eintritt des →Versicherungsfalls der vereinbarte Betrag an
|
|
Kapital oder →Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte →Leistung
|
|
zu bewirken ist (z. B. →Lebensversicherung).
|
|
persönlich (Adj.) eine Person betreffend
|
|
persönliche Haftung →Haftung, persönliche
|
|
persönlicher Strafaufhebungsgrund →Strafaufhebungsgrund,
|
|
persönlicher
|
|
persönlicher Strafausschließungsgrund
|
|
→Strafausschließungsgrund, persönlicher
|
|
persönliches Erscheinen →Erscheinen, persönliches
|
|
Persönlichkeit ist die ausgeprägte Individualität eines Menschen.
|
|
Lit.: Van Hinden, M., Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 1999; Funkel, T., Schutz der
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Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001; Persönlichkeitsgüterschutz vor
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und nach dem Tode, hg. v. Beuthien, V., 2002
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Persönlichkeitsrecht (vgl. Art. 2 I GG) ist das →Recht jedes
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einzelnen Menschen auf Achtung seiner Würde und seines
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Eigenwerts als individuelle →Persönlichkeit. Dieses allgemeine P. ist
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im Gegensatz zu einzelnen besonderen und damit im Streitfall
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vorrangigen Persönlichkeitsrechten (z. B. Recht am →Namen, Recht
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am Bild, Gesundheit, Freiheit, Leben) nicht gesetzlich festgelegt. Es
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wird aber in der Gegenwart aus Artt. 1, 2 GG entnommen. Es schützt
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insbesondere die →Intimsphäre, die →Ehre und die
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→Gewissensfreiheit. Seine Verletzung (z. B. durch Weitergabe
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ärztlicher Bescheinigungen, heimliche Tonbandaufnahme,
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Veröffentlichung eines Nacktfotos, Vorführung eines Strafgefangenen
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in einem weiteren Strafverfahren in Häftlingskleidung, frei
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erfundenes Interview, Bezeichnung einer bekannten Fernsehansagerin
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als gemolkene und in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der
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Reeperbahn gehörige Ziege) begründet →Unterlassungsansprüche
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(analog § 1004 BGB), Beseitigungsansprüche,
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Bereicherungsansprüche, →Schadensersatzansprüche (§ 823 I BGB,
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u. a. →Schmerzensgeld) und Gegendarstellungsansprüche (z. B.
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durch Widerruf auf der Titelseite) sowie Beweisverwertungsverbote
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(z. B. Verbot der Verwertung der Vernehmung eines Zeugen über ein
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von ihm belauschtes Telefonat). Für die Höhe der Geldentschädigung
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für eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind die Genugtuung
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des Opfers [zw.] und die Abschreckung des Täters bedeutsam. Die
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Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bilden die Rechte
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anderer, die verfassungsmäßige →Ordnung und das →Sittengesetz.
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Danach gewährt das allgemeine P. Straftätern keinen Anspruch
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darauf, nicht durch einen Fernsehfilm unter verändertem Namen ihrer
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Tat gegenübergestellt zu werden. Es befreit nicht von der
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Zwangsmitgliedschaft in einer verfassten Studentenschaft. Es
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verhindert nicht die Verbreitung einer Gedenkmünze für einen
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Menschen der Zeitgeschichte. Es berechtigt zum Rauchen einer
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Zigarre auf dem eigenen Balkon eines Mehrfamilienhauses. Nach
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dem Tod eines Menschen steht die wirtschaftliche Verwertung des
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(postmortalen) Persönlichkeitsrechts den Erben auf die Dauer von
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zehn Jahren zu (Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche
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usw.).
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Lit.: Götting, H., Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, 1995; Recht der Persönlichkeit, hg. v.
|
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Erichsen, H. u. a., 1996; Ehmann, H., Zur Struktur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, JuS
|
|
1997, 193; Baston-Vogt, M., Der sachliche Schutzbereich, 1997 (Diss.); Gleichauf, J., Das
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|
postmortale Persönlichkeitsrecht, 1999; Pfeifer, K., Individualität im Zivilrecht, 2001; Frommeyer,
|
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I., Persönlichkeitsschutz nach dem Tode, JuS 2002, 13; Pabst, H., Der postmortale
|
|
Persönlichkeitsschutz, NJW 2002, 999; Gounalakis, G./Rhode, L., Persönlichkeitsschutz im
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Internet, 2002; Lilienfeld-Toal, R. v., Das allgemeine Persönlichkietsrecht juristischer Personen des
|
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Zivilrechts, 2003
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Petition (Art. 17 GG) ist das Fordern oder Erwarten einer bestimmten
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Handlung der zuständigen Stelle bzw. der Volksvertretung durch den
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Einzelnen. Dazu hat jedermann einzeln oder in Gemeinschaft das
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→Recht (→Petitionsrecht).
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Petition (N.) of Rights (engl.) ist in der Rechtsgeschichte ein
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englisches Verfassungsgrundgesetz (1628), das →Steuern von der
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Zustimmung des →Parlaments und Verhaftung von gesetzlichen
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Voraussetzungen abhängig macht.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Petitionsausschuss ist der für die Entgegennahme und Behandlung
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einer →Petition zuständige →Ausschuss des →Parlaments.
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Lit.: Hamers, A., Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, 1999
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Petitionsrecht (Art. 17 GG) ist objektiv die Gesamtheit der
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Petitionen betreffenden Rechtssätze und subjektiv das jedermann
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zustehende →Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit andern
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schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
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und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht darf durch den
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→Staat nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sind die
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staatlichen Stellen verpflichtet, die →Petitionen entgegenzunehmen,
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sachlich zu prüfen und zu beantworten. Unterlassen sie dies, so ist
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→Leistungsklage auf formelle Aufnahme, Prüfung und
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Verbescheidung, nicht aber auf Vornahme einer sachlichen Handlung
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möglich.
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Lit.: Meese, J., Das Petititonsrecht beim Europäischen Parlament, 2000
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petitio (F.) principii (lat.) Beanspruchen eines (unbeweisbaren)
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Grundsatzes (für eine Beweisführung)
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petitorisch (Adj.) begehrend
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petitorischer Anspruch →Anspruch, petitorischer
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Pfand (§ 1204 BGB) ist die der Sicherung eines →Anspruchs
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dienende (bewegliche) →Sache bzw. das an ihr bestehende →Recht.
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Das Pfand kann grundsätzlich beim Pfandschuldner (besitzloses P.)
|
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bleiben oder in den Besitz des Pfandgläubigers übergehen
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(Besitzpfand, →Faustpfand), sich auf die Sache beschränken
|
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(→Substanzpfand) oder auch die Nutzungen umfassen
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(→Nutzungspfand) sowie durch →Verkauf (Verkaufspfand) oder
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→Verfall (Verfallpfand) verwertet werden.
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Lit.: Damrau, J., Pfandleihverordnung, 1990
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pfändbar (Adj.) der →Pfändung unterworfen (z. B. vereinbarter
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Dispositionskredit, nicht Duldung bloßer Überziehung)
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Lit.: Röder, H., ABC der pfändbaren und unpfändbaren Sachen (Lbl.),
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2000
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Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) ist die festverzinsliche
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unkündbare →Schuldverschreibung eines Kreditinstituts
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(Pfandbriefanstalt), durch deren Ausgabe dieses sich Mittel
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verschafft, die es unter →hypothekarischer Sicherung als →Darlehen
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ausgibt. Der P. verbrieft eine →Forderung gegen das Kreditinstitut.
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Er ist →Wertpapier.
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Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
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Pfandbriefanstalt →Pfandbrief
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Pfandgläubiger (§ 1204 BGB) ist der Inhaber (Gläubiger) eines
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→Pfandrechts an einer (beweglichen) →Sache.
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Pfandkehr (§ 289 StGB) ist die →Wegnahme einer eigenen
|
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beweglichen →Sache (oder einer fremden beweglichen Sache
|
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zugunsten des Eigentümers derselben) vom Nutznießer,
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|
→Pfandgläubiger oder dem, welchem an der Sache ein
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|
Gebrauchsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
|
|
rechtswidriger Absicht. P. wird (auf Antrag) mit Freiheitsstrafe bis zu
|
|
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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|
Lit.: Schöne, W., Das Vereiteln von Gläubigerrechten, JZ 1973, 446
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Pfandleiher ist der gewerbsmäßig durch →Pfandrecht an
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beweglichen Sachen gesicherte →Darlehen gewährende Gläubiger.
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|
Der P. bedarf einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis (§ 34 GewO).
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|
Pfandrecht ist das zur Sicherung einer →Forderung (z. B.
|
|
Rückzahlung eines Darlehens) bestimmte dingliche →Recht an einem
|
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fremden Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich
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|
aus dem belasteten Gegenstand (vorzugsweise) zu befriedigen. Das P.
|
|
ist ein beschränktes dingliches Recht. Es kann gesetzliches P. (z. B.
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§ 562 BGB Vermieter, § 647 Werkunternehmer) sein oder
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vertragliches (rechtsgeschäftliches) P. Es kann sich auf eine
|
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bewegliche →Sache (P. im eigentlichen Sinn), auf ein →Recht
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(§§ 1273ff. BGB) oder uneigentlich auf ein →Grundstück beziehen
|
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(→Grundpfandrecht, d. h. →Hypothek, →Grundschuld). Das
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vertragliche P. an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204ff. BGB
|
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geregelt. Es entsteht durch →Einigung über das P. und →Übergabe
|
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der Sache an den Pfandgläubiger (→Faustpfand) (§ 1205 BGB),
|
|
eventuell →gutgläubig bei Einigung mit dem →Nichtberechtigten
|
|
(§ 1207 BGB). Es hängt vom Bestand der betreffenden Forderung ab
|
|
(→Akzessorietät, § 1252 BGB, erlischt also mit Tilgung der Schuld).
|
|
Die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt, sofern der
|
|
Pfandschuldner die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig tilgt, bei
|
|
→Fälligkeit (Pfandreife) durch →Verkauf (§§ 1228ff. BGB).
|
|
Rechtstatsächlich ist das gesetzlich geregelte vertragliche P. in
|
|
erheblichem Umfang durch die gesetzlich nicht geregelte
|
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→Sicherungsübereignung verdrängt. Auf das kraft Gesetzes
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entstandene P. (also nicht auf die Entstehung des gesetzlichen
|
|
Pfandrechts selbst) finden die Regeln über das rechtsgeschäftliche P.
|
|
Anwendung. Für das P. an Rechten gelten die besonderen
|
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Vorschriften der §§ 1273ff. BGB (u. a. Erforderlichkeit der Anzeige
|
|
an den Drittschuldner, Befriedigung durch Einziehung der
|
|
Forderung).
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|
|
|
Pfandreife →Pfand
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|
Pfandsiegel (§ 808 II ZPO) ist das Kennzeichen (Siegel, Marke), das
|
|
der →Gerichtsvollzieher bei der Beschlagnahme (→Pfändung) zu
|
|
deren Kenntlichmachung an der betroffenen →Sache anbringt.
|
|
Pfändung (§§ 803ff. ZPO) ist die grundsätzlich dem →Staat
|
|
vorbehaltene →Beschlagnahme eines Gegenstands zwecks Sicherung
|
|
oder Befriedigung eines →Gläubigers wegen einer →Geldforderung.
|
|
Die P. ist →Zwangsvollstreckung in das bewegliche →Vermögen, so
|
|
dass deren Voraussetzungen vorliegen müssen. Sie hat eine
|
|
öffentlich-rechtliche →Verstrickung und ein →Pfändungspfandrecht
|
|
zur Folge. Sie geschieht bei beweglichen Sachen durch Inbesitznahme
|
|
durch den →Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO), bei Forderungen und
|
|
andern Rechten durch Pfändungsbeschluss (§§ 829, 857 ZPO), der
|
|
dem →Drittschuldner die →Leistung an seinen →Gläubiger
|
|
(Schuldner) und diesem die →Verfügung über das Recht verbietet.
|
|
Zahlt der Schuldner rechtzeitig seine Schuld, wird der gepfändete
|
|
Gegenstand von dem Pfändungspfandrecht frei. Die Verwertung der
|
|
gepfändeten Sachen erfolgt durch →Versteigerung (§ 814 ZPO), die
|
|
der Forderungen durch →Überweisung und Einziehung (§ 835 ZPO).
|
|
Lit.: Stöber, K., Forderungspfändung, 13. A. 2002; Ehlenz, H./Diefenbach, G., Pfändung in
|
|
Bankkonten und andere Vermögenswerte, 5. A. 1999; Mössle, K., Internationale
|
|
Forderungspfändung, 1991 (Diss.); Winterstein, B., Das Pfändungsverfahren des
|
|
Gerichtsvollziehers, 1994; Diepold, H./Hintzen, U., Musteranträge für Pfändung und Überweisung,
|
|
7. A. 2002
|
|
Pfändungsbeschluss (§§ 829, 857 ZPO) ist der →Beschluss des
|
|
→Vollstreckungsgerichts zwecks →Pfändung einer Forderung oder
|
|
eines sonstigen Rechts. Mit der Zustellung eines
|
|
Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner wird in der Regel
|
|
nur die gegen ihn gerichtete Forderung gepfändet.
|
|
Lit.: Hadatsch, G./Wagner, K., Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und
|
|
Drittschuldnererklärung, 6. A. 2000
|
|
Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) ist das durch die →Pfändung für
|
|
den →Gläubiger entstehende →Pfandrecht an dem gepfändeten
|
|
Gegenstand. Es ist kein Pfandrecht i. S. der §§ 1204ff. BGB, sondern
|
|
ein öffentlich-rechtliches, nichtakzessorisches →Recht (str.). Es
|
|
entsteht allein auf Grund der →Verstrickung.
|
|
Lit.: Lipp, M., Das Pfändungspfandrecht, JuS 1988, 119
|
|
Pfändungsschutz (§§ 850ff. ZPO) ist der aus sozialen Gründen
|
|
geschaffene gänzliche oder teilweise Schutz eines →Schuldners vor
|
|
→Pfändung. Bestimmte Gegenstände sind →unpfändbar (§§ 811ff.
|
|
ZPO z. B. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
|
|
dienenden Sachen, Studienbeihilfen, Fernsehgerät [trotz Besitzes
|
|
eines Radiogeräts]), andere nur in bestimmtem Umfang pfändbar
|
|
(Arbeitseinkommen § 850c ZPO z. B. [2002] 930 Euro monatlich,
|
|
217,50 Euro wöchentlich, 43,50 Euro täglich, im Zweijahresabstand
|
|
angepasst).
|
|
Lit.: Lippross, O., Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983
|
|
Pflanzenschutz ist der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen
|
|
und andern schädlichen Einwirkungen (durch das
|
|
Pflanzenschutzgesetz vom 25. 9. 1986).
|
|
Lit.: Lorz, A., Pflanzenschutzrecht, 1989
|
|
|
|
Pflegekind (§ 44 SGB VIII) ist dauernd oder nur für einen Teil des
|
|
Tags, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in
|
|
Familienpflege (ausgenommen Internat, Arbeitgeber, Verwandte)
|
|
befindliche Kind. Die Aufnahme eines Pflegekindes, der in der Regel
|
|
ein Pflegevertrag zugrundeliegt, bedarf grundsätzlich einer
|
|
→Erlaubnis des →Jugendamts. Das P. unterliegt der →Aufsicht des
|
|
Jugendamts.
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|
Pfleger →Pflegschaft
|
|
Pflegerecht ist die Gesamtheit der Pflegschaft und
|
|
Pflegeversicherung betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Rossbruch, R., Handbuch des Pflegerechts (Lbl.), 1996
|
|
Pflegeversicherung ist die durch Buch XI des Sozialgesetzbuchs
|
|
(Pflegeversicherungsgesetz vom 22. 4. 1994) zum 1. 1. 1995
|
|
eingerichtete, den Fall der Pflegebedürftigkeit (1996 rund 2
|
|
Millionen) betreffende Art der →Sozialversicherung.
|
|
Lit.: Soziale Pflegeversicherung, 5. A. 2003; Soziale Krankenversicherung. Pflegeversicherung
|
|
(Lbl.), hg. v. Krauskopf, D., 45. A. 2003; Udsching, P., SGB XI - Soziale Pflegeversicherung, 2. A.
|
|
2000; Handbuch des Sozialversicherungsrechts, hg. v. Schulin, B., Bd. 4 1997; Soziale
|
|
Pflegeversicherung, hg. v. Klie, T./Krahmer, U., 2. A. 2003
|
|
Pflegschaft (§§ 1909ff. BGB) ist das durch das
|
|
→Vormundschaftsgericht bzw. das Nachlassgericht zu begründende
|
|
Fürsorgeverhältnis eines Menschen (Pfleger) für einen andern
|
|
(Pflegebefohlener) zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit.
|
|
Die P. berechtigt den Pfleger zum Handeln nur innerhalb der ihm
|
|
bestimmten Grenzen und lässt die →Geschäftsfähigkeit des
|
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Pflegebefohlenen an sich unberührt. Sie kann Ergänzungspflegschaft,
|
|
Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft, sowie P. für eine
|
|
→Leibesfrucht, für unbekannte Beteiligte und für Sammelvermögen
|
|
sein. Auf die P. finden grundsätzlich die Vorschriften über die
|
|
→Vormundschaft Anwendung.
|
|
Lit.: Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, hg. v. Oberloskamp, H.,
|
|
2. A. 1998; Sonnenfeld, S., Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. A. 2001; Bienwald, W.,
|
|
Verfahrenspflegschaft, 2002
|
|
Pflicht ist die Anforderung eines bestimmten Verhaltens. Die P. ist
|
|
das Gegenstück zu einem →Recht. Der Berechtigung der einen Seite
|
|
steht eine P. oder →Verpflichtung der Gegenseite gegenüber. Im
|
|
Einzelnen kann die P. sehr verschiedene Sachverhalte betreffen (z. B.
|
|
Steuerpflicht, →Wehrpflicht, Genehmigungspflicht,
|
|
→Unterhaltspflicht, Unterlassungspflicht). Öffentlich-rechtliche P.
|
|
des Bürgers ist die Kehrseite der von der Gemeinschaft an die
|
|
→Verwaltung gegebenen Ermächtigung, einen →Bürger zu belasten.
|
|
Lit.: Schreiber, H., Der Begriff der Rechtspflicht, 1966
|
|
Pflichtenkollision ist das Herantreten mehrerer rechtlich begründeter
|
|
Handlungspflichten an einen Menschen in der Weise, dass dieser die
|
|
eine nur auf Kosten der andern erfüllen kann, also zur Erfüllung der
|
|
einen die andere notwendigerweise verletzen muss. In einer solchen
|
|
P. handelt der Täter im Strafrecht nicht →rechtswidrig, wenn er bei
|
|
rangverschiedenen Pflichten die höherrangige Pflicht erfüllt und die
|
|
andere verletzt. Bei gleichrangigen Pflichten entfällt bei Erfüllung der
|
|
einen Pflicht und gleichzeitiger Verletzung der andern Pflicht die
|
|
→Schuld.
|
|
|
|
Lit.: Küper, W., Grund- und Grenzfragen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Strafrecht, 1979
|
|
Pflichtenverhältnis →Gewaltverhältnis
|
|
Pflichtexemplar ist das auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen
|
|
→Verpflichtung (unentgeltlich) abzuliefernde Exemplar einer
|
|
Druckschrift (z. B. P. für die Deutsche Bibliothek in Frankfurt oder je
|
|
nach Promotionsordnung bis zu 200 Pflichtexemplare bei
|
|
Dissertationen). Die Ablieferung der Pflichtexemplare kann
|
|
Voraussetzung für das Recht zum Führen des Doktortitels sein. Hat
|
|
ein Doktorand Pflichtexemplare an seine Fakultät abgeliefert, hat er
|
|
sein Verbreitungsrecht erschöpft und kann nicht mehr Herausgabe
|
|
verlangen.
|
|
Lit.: Rehbinder, Urheberrecht
|
|
Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist die unentziehbare Mindestberechtigung
|
|
naher, zumindest teilweise enterbter →Angehöriger am →Nachlass
|
|
eines →Erblassers (Noterbrecht). Der P. steht den durch →Verfügung
|
|
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen
|
|
→Abkömmlingen, →Eltern und →Ehegatten des →Erblassers
|
|
gegenüber dem →Erben zu. Er besteht in der Hälfte des Werts des
|
|
gesetzlichen →Erbteils. Er ist (nur) ein schuldrechtlicher
|
|
Geldanspruch (, kein dingliches Recht an Nachlassgegenständen).
|
|
Unter engen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden
|
|
(§§ 2333ff. BGB). Hinsichtlich des Ehegatten wird zwischen großem
|
|
P. und kleinem P. unterschieden. Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte,
|
|
der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der
|
|
→Zugewinngemeinschaft lebte, erhält, wenn er am Nachlass als Erbe
|
|
oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, seinen P. nach dem gemäß
|
|
§ 1371 I BGB zugewinnausgleichsmäßig erhöhten gesetzlichen
|
|
Erbteil (großer P.), der andere Ehegatte nach dem gemäß § 1931 BGB
|
|
berechneten, nicht erhöhten Erbteil (kleiner P., bei dem der
|
|
Zugewinnausgleich anderweitig erfolgt) (§ 1371 II BGB).
|
|
Lit.: Klingelhöffer, H., Pflichtteilsrecht, 2. A. 2003; Kasper, M., Anrechnung und Ausgleichung im
|
|
Pflichtteilsrecht, 1999; Kerscher, K./Riedel, C./Lenz, N., Pflichtteilsrecht in der anwaltlichen Praxis,
|
|
3. A. 2002; Gottwald, U., Pflichtteilsrecht, 2000; Otte, G., Das Pflichtteilsrecht, AcP 202 (2002),
|
|
317; Herzog, S., Die Pflichtteilsentziehung, 2003
|
|
Pflichtteilsberechtigter ist der einen Anspruch auf einen
|
|
→Pflichtteil habende Mensch.
|
|
Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) ist der →Anspruch
|
|
des →Pflichtteilsberechtigten gegen den →Erben auf Ergänzung des
|
|
→Pflichtteils, der sich ergibt, wenn der →Erblasser innerhalb der
|
|
letzten 10 Jahre vor dem →Erbfall einem Dritten eine →Schenkung
|
|
gemacht hat. Er beläuft sich auf den Betrag, um den sich der
|
|
Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem →Nachlass
|
|
hinzugerechnet wird. Der Beschenkte selbst haftet nur subsidiär
|
|
(§ 2329 BGB).
|
|
Lit.: Klittich, T., Rechtsnatur und Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, 2000
|
|
Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) ist der →Anspruch des
|
|
→Pflichtteilsberechtigten, dem ein →Erbteil hinterlassen ist, der
|
|
geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, gegen den Erben
|
|
oder gegen die →Miterben auf den Wert des an der Hälfte fehlenden
|
|
Teils.
|
|
Lit.: Klingelhöffer, H., Pflichtteilsrecht, 1996
|
|
|
|
Pflichtverletzung ist die Verletzung einer Rechtspflicht einer Person,
|
|
insbesondere einer Rechtspflicht des Schuldners (Leistungspflicht
|
|
oder Nebenpflicht). Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
|
|
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger, sofern der Schuldner nicht –
|
|
was er im Streitfall grundsätzlich beweisen muss (anders § 619a BGB
|
|
zu Lasten der Arbeitgeber) - die P. nicht zu vertreten hat, Ersatz des
|
|
dadurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 I BGB).
|
|
Schadensersatz wegen Verzögerung kann er nur unter den
|
|
zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen (§ 280 II
|
|
BGB), Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen
|
|
Voraussetzungen des § 281, des § 282 BGB oder des § 283 BGB (§
|
|
280 III BGB). Bei einem gegenseitigen Vertrag ist neben dem
|
|
Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB auch ein Rücktrittsrecht
|
|
gegeben.
|
|
Lit.: Reischl, K., Grundfälle zum neuen Schuldrecht, Jus 2003, 453
|
|
Pflichtversicherung ist die durch Rechtssatz zur →Pflicht erhobene
|
|
→Versicherung gegen ein Risiko. Eine Versicherungspflicht besteht
|
|
insbesondere für →Kraftfahrzeughalter (§ 1 PflVG), wobei nach § 3
|
|
PflVG der eventuelle Geschädigte hier sogar einen unmittelbaren
|
|
→Anspruch gegen den →Versicherer hat. Im
|
|
Sozialversicherungsrecht sind die →Krankenversicherung, die
|
|
→Rentenversicherung, die →Unfallversicherung, die
|
|
→Arbeitslosenversicherung und die →Pflegeversicherung in weitem
|
|
Umfang P.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Stiefel, E./Hofmann, E., Kraftfahrtversicherung,
|
|
17. A. 2000
|
|
Pflichtverteidiger (§ 141 StPO) ist der →Verteidiger, der einem
|
|
→Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, im Fall der
|
|
notwendigen →Verteidigung vom →Vorsitzenden des zuständigen
|
|
→Gerichts bestellt wird. Der P. wird möglichst aus der Zahl der bei
|
|
einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen →Rechtsanwälte –
|
|
eventuell auch aus den →Referendaren – ausgewählt. Der
|
|
Rechtsanwalt muss grundsätzlich die Verteidigung übernehmen (§ 49
|
|
BRAO). Ein Rechtsanwalt, der Angeschuldigter eines Strafverfahrens
|
|
ist, wird durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche nicht
|
|
beschwert.
|
|
Plädoyer (N.) ist der zusammenfassende Vortrag eines
|
|
→Rechtsanwalts oder →Staatsanwalts in der gerichtlichen
|
|
→Verhandlung, insbesondere der Schlussvortrag im →Strafprozess
|
|
(§ 258 StPO).
|
|
Lit.: Kroiß, L., Revision und Plädoyer im Strafprozess, 2. A. 2001
|
|
Plagiat ([N.] [Menschen-]Diebstahl) ist die bewusste →Verletzung
|
|
eines →Urheberrechts durch Nachbildung unter dem Anschein der
|
|
erstmaligen Schöpfung eines Werks. Das P. begründet einen
|
|
→Unterlassungsanspruch und einen →Schadensersatzanspruch.
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Lit.: Rehbinder, Urheberrecht
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Plan ist das gedankliche Vorhaben oder der Entwurf eines
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Vorhabens.
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Lit.: Hildebrandt, B., Der Planergänzungsanspruch, 1999; Busse, J./Grziwotz, H., Der Vorhabenund Erschließungsplan, 1999
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Planfeststellung ist die verbindliche, durch →Verwaltungsakt
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vollzogene, gestaltende Feststellung eines durchzuführenden
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Vorhabens (z. B. Straßenbau). Sie erfolgt im
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Planfeststellungsverfahren, das in der Regel mit der Aufstellung und
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Bekanntgabe eines vorläufigen →Plans beginnt (z. B. § 72 VwVfG,
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§ 9b AtG). Dem folgt die Erörterung der hiergegen erhobenen
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→Einwendungen der Beteiligten (§ 73 VwVfG). Soweit eine
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Einigung nicht erzielt wird, entscheidet die Behörde über die
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Einwendungen und stellt den (berichtigten) Plan durch
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Planfeststellungsbeschluss endgültig fest (z. B. § 74 VwVfG). Durch
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die P. wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
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notwendigen Folgemaßnahmen an andern Anlagen im Hinblick auf
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alle von ihm berührten öffentlichen →Belange festgestellt.
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Lit.: Stüer, B./Probstfeld, W., Die Planfeststellung, 2002
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Planfeststellungsbeschluss →Planfeststellung
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Plangewährleistungsanspruch ist der →Anspruch auf künftige
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Einhaltung eines ordnungsgemäß zustande kommenden →Plans (z. B.
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→Bebauungsplan). Ein allgemeiner P. besteht nicht, weil er die
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Veränderung von Plänen grundsätzlich ausschließen würde. Ein P. ist
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aber bei besonders schutzwürdigem Vertrauen auf den Fortbestand
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einer konkreten Rechtslage möglich. Er kann dann auch einen
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Anspruch auf Ersatz von im Vertrauen auf den Plan vorgenommenen
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Aufwendungen begründen.
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Lit.: Oldiges, M., Grundlagen eines Plangewährleistungsrechts, 1970; Schwerdtfeger, A.,
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Vertrauensschutz und Plangewährleistung im Subventionsrecht, 1993
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Planstelle ist die im →Haushaltsplan enthaltene Stelle eines
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Bediensteten des öffentlichen Rechts.
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Planung ist die Vorbereitung eines Vorhabens (→Plans) oder
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Aufstellung eines Ziels (z. B. Landesplanung, Raumplanung), die Teil
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der Gesetzgebung (Legalplanung) oder der Ausführung sein kann.
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Lit.: Ronellenfitsch, M., Planungsrecht, 1986; Fürst, D./Ritter, E., Landesentwicklungsplanung und
|
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Regionalplanung, 2. A. 1993; Eckert, L. Die Beschleunigung von Planungs- und
|
|
Genehmigungsverfahren, 1997; Planung, hg. v. Erbguth, W. u. a., 2000; Steinberg, R./Berg,
|
|
T./Wickel, M., Fachplanung, 3. A. 2000
|
|
Planwirtschaft ist die nach einem staatlichen Gesamtwirtschaftsplan
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ablaufende →Wirtschaft. In ihr werden von staatlichen
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Planungsinstanzen die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen
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getroffen. Sie ersetzt den freien Austausch durch die festgelegte
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Zuteilung. Die P. steht im Gegensatz zur →Marktwirtschaft. Sie galt
|
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(bis etwa 1990) als zentrale P. insbesondere in den sozialistischen
|
|
Staaten Osteuropas.
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|
Platzgeschäft ist das an einem gemeinsamen Ort (Gemeinde)
|
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zwischen →Gläubiger und →Schuldner abgewickelte →Geschäft.
|
|
Für dieses würde nach dem Wortlaut des § 447 BGB die besondere
|
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Gefahrtragungsregelung des →Versendungskaufs nicht gelten. Diese
|
|
muss aber nach ihrem Sinn und Zweck auch auf das P. angewandt
|
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werden.
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Plebejer (M.) Angehöriger der römischen Unterschicht
|
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plebiszitär (Adj.) durch Volksentscheid bestimmt
|
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plebiszitäre Demokratie →Demokratie, plebiszitäre
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Plenum (lat. [N.]) Volles, Vollversammlung
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Pluralismus ist die Lehre, die eine Vielheit von Elementen oder
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Grundsätzen annimmt. Im Verfassungsrecht ist P. die Lehre, dass in
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der Gesellschaft eine Vielzahl von Machtgruppen und
|
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Interessengruppen miteinander konkurrieren darf und soll.
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Lit.: Bast, J., Totalitärer Pluralismus, 1999
|
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Plutokratie (griech. [F.]) Herrschaft der Reichen
|
|
Pogrom (russ. [N.]) mit Plünderungen und Morden verbundene
|
|
Judenverfolgung
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|
Polen ist der von Deutschland, Russland, Litauen, Weißrussland,
|
|
Ukraine, Slowakei und Tschechien begrenzte, osteuropäische,
|
|
1945/90 zu Lasten Deutschlands von Osten nach Westen verlagerte
|
|
Staat (mit rund 40 Millionen Einwohnern).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Polskie Ustawy (Polnische Gesetze) (Lbl.), 5. A. 1998; Gralla,
|
|
E., Gesellschaftsrecht in Polen, 1994; Polnische Wirtschaftsgesetze, hg. v. Gralla, E./Lane, A., 5. A.
|
|
2001; Kilian, A., Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Teil 1 Polnisch-deutsch 2000,
|
|
Teil 2 Deutsch-polnisch 1996; Sieg, R./Prujszczyk, M., Arbeitsrecht in Polen, 2. A. 2002; Weyde,
|
|
D., Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Polen, 1997; Mindach, P., Polen,
|
|
Grundstücksrecht, 1997; Mindach, C., Polen - Rechtstipps für Exporteure, 2. A. 1997; Das
|
|
polnische Strafgesetzbuch vom 6. 6. 1997, übers. v. Weigend, E., 1998; Bingen, D., Die Republik
|
|
Polen, 2. A. 1999; Köbler, G., Rechtspolnisch, 2001; Polens Rechtsstaat am Vorabend des EUBeitritts, hg. v. Classen, C. u. a., 2004
|
|
Police [F.] →Versicherungsschein
|
|
Politik (F.) Gemeinschaftsgestaltungsverhalten
|
|
Lit.: Hennis, W., Politikwissenschaft, 2000; Kleines Lexikon der Politik, hg. v. Nohlen, D., 2001;
|
|
Drechsler, H./Hilligen, W./Neumann, F., Gesellschaft und Staat – Lexikon der Politik, 10. A. 2004
|
|
politisch (Adj.) den Staat betreffend
|
|
politische Verdächtigung →Verdächtigung, politische
|
|
Polizei (zu griech. politeia [F.] Staat) ist im materiellen (klassischen)
|
|
Sinn die Gesamtheit der auf →Abwehr von →Gefahren und
|
|
→Beseitigung von →Störungen der öffentlichen →Sicherheit und
|
|
→Ordnung gerichteten Staatstätigkeiten (z. B. auch Baupolizei), im
|
|
institutionellen Sinn nur die Gesamtheit der durch die im
|
|
Vollzugsdienst beschäftigten Dienstkräfte ausgeführten
|
|
Staatstätigkeiten bzw. die Gesamtheit der im Vollzugsdienst
|
|
beschäftigten Dienstkräfte. Der Polizeibegriff wird in den einzelnen
|
|
Ländern verschieden verwandt. In der Regel ist die P. staatlich
|
|
(Landespolizei), nicht kommunal.
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht; Zusammenarbeit der Polizei- und Justizverwaltungen in Europa, hg. v.
|
|
Hailbronner, K., 1996; Wörterbuch der Polizei, hg. v. Möllers, M., 2001
|
|
polizeilich (Adj.) die →Polizei betreffend
|
|
polizeiliche Generalklausel →Generalklausel, polizeiliche
|
|
Polizeiordnung ist die in der frühen Neuzeit zur guten Polizei (d. h.
|
|
zur guten Ordnung des Gemeinwesens) erlassene Anordnung des
|
|
Landesherrn.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit,
|
|
hg. v. Härter, K. u. a., Bd. 1ff. 1996ff.
|
|
Polizeipflichtigkeit →Störer
|
|
Polizeirecht ist die Gesamtheit der die Aufgaben, Befugnisse und
|
|
Organisation der →Polizei betreffenden Rechtssätze. Je nach dem
|
|
verschiedenen Polizeibegriff gehören dazu alle Regeln, die der
|
|
Aufrechterhaltung der öffentlichen →Ordnung und →Sicherheit
|
|
dienen, oder nur die Rechtssätze, die den Vollzugsdienst betreffen.
|
|
|
|
Das P. ist meist in besonderen Landesgesetzen geregelt (Sicherheitund Ordnungsgesetze). Dabei werden den Polizeibehörden
|
|
regelmäßig Befugnisse außer durch spezielle Regelung auch durch
|
|
eine polizeiliche →Generalklausel gewährt. Sie ermöglichen ein
|
|
Tätigwerden durch Verordnung (→Polizeiverordnung) (der
|
|
Polizeibehörden bzw. Ordnungsbehörden) oder durch
|
|
→Verwaltungsakt (Polizeiverfügung z. B. Festnahme,
|
|
Sicherstellung). →Adressat der polizeilichen Tätigkeit ist regelmäßig
|
|
der →Störer. Durchgesetzt werden kann die polizeiliche Maßnahme
|
|
durch →Verwaltungszwang (im Vollzugsdienst meist unmittelbarer
|
|
→Zwang z. B. mittels Wasserwerfer, Gummiknüppel, Diensthund).
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht; Knemeyer, F., Polizei- und Ordnungsrecht, 9. A. 2002; Riegel, R., Polizeiund Ordnungsrecht des Bundes und der Länder (Lbl.); Handbuch des Polizeirechts, hg. v. Lisken,
|
|
H./Denninger, E., 3. A. 2001; Gusy, C., Polizeirecht, 5. A. 2003; Neuwirth, D., Polizeilicher
|
|
Schusswaffengebrauch, 1997; Schmidbauer, W./Steiner, U./Roese, E., Bayerisches
|
|
Polizeiaufgabengesetz, 1999; Pitschas, R., Neues Polizeirecht, 1999; Würtenberger, T./Heckmann,
|
|
D./Riggert, R., Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. A. 2002; Wagner, E./Ruder, K., Polizeirecht,
|
|
1999; Pieroth, B./Schlink, B./Kniesel, M., Polizei- und Ordnungsrecht, 2002; Schenke, W., Polizeiund Ordnungsrecht, 2. A. 2003; Knemeyer, F., Polizei- und Ordnungsrecht, 3. A. 2003 (Prüfe dein
|
|
Wissen); Möller/Wilhelm, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 5. A. 2003
|
|
Polizeistaat ist in der Rechtsgeschichte der →absolute →Staat des
|
|
17. und 18. Jh.s, der sich umfassend um die gute Ordnung des
|
|
Gemeinwesens kümmert und sehr viele Angelegenheiten des
|
|
Einzelnen durch die →Behörden überwachen und gestalten lässt. Er
|
|
wird vom liberalen →Rechtsstaat (Nachtwächterstaat) des 19. Jh.s
|
|
abgelöst. Daneben ist P. auch ein von den Kräften der →Polizei im
|
|
institutionellen Sinn vollständig beherrschter autoritärer Staat.
|
|
Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
|
|
Polizeistunde (§ 18 GastG) ist der Zeitpunkt, zu dem grundsätzlich
|
|
→Gaststätten geschlossen werden müssen. Das Dulden eines Gasts in
|
|
der Gaststätte nach Beginn der Sperrzeit ist eine
|
|
→Ordnungswidrigkeit. (Nordrhein-Westfalen beschloss 2001 die
|
|
Einschränkung der P. auf eine Reinigungszeit zwischen 5 und 6 Uhr.)
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Polizeiverwaltungsgesetz ist das die Polizeiverwaltung betreffende
|
|
Gesetz. Das preußische P. (PrPVG) (1. 6. 1931) ist das preußische
|
|
Landesgesetz, welches das →Polizeirecht auf der Grundlage der
|
|
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundlegend regelte und in
|
|
§ 14 I eine polizeiliche →Generalklausel enthielt. An das preußische
|
|
P. schließen sich die Landespolizeigesetze der Nachkriegszeit an.
|
|
Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992
|
|
Polizeiverfügung →Polizei
|
|
Polizeiverordnung →Polizei, Verordnung
|
|
Polizeivollzugsdienst →Polizei
|
|
Polygraph (M.) Lügendetektor
|
|
Popularklage ist die →Klage durch jedermann ohne Rücksicht auf
|
|
seine konkrete Sachbefugnis oder Betroffenheit. Die P. ist zur
|
|
Verhinderung der Überlastung der Gerichte grundsätzlich unzulässig
|
|
(im →Verwaltungsprozessrecht § 42 II VwGO, im
|
|
→Strafprozessrecht § 152 StPO). Ausnahmsweise zugelassen ist die
|
|
P. z. B. durch Art. 98 S. 4, 120 BayVerf., § 53 BayVfGHG, nach
|
|
|
|
denen jedermann bei dem bayerischen →Verfassungsgericht die
|
|
Verletzung eines →Grundrechts der bayerischen Verfassung durch
|
|
ein →Gesetz, eine →Verordnung oder eine →Satzung geltend
|
|
machen kann (, ohne dass es bisher zu einer Überlastung des Gerichts
|
|
gekommen wäre). Unzulässig ist auch hier z. B. eine P. gegen die
|
|
Regelung über Raucherräume in Gymnasien wegen bloßer
|
|
Wiederholung einer bereits einmal entschiedenen P.
|
|
Pornographisch (§ 184 StGB) ist sexuell unanständig aufreizend.
|
|
Eine pornographische Darbietung liegt vor, wenn eine Darbietung
|
|
nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie unter
|
|
Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge ausschließlich oder
|
|
überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem
|
|
Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen
|
|
gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des
|
|
sexuellen Anstands eindeutig überschreitet (nicht z. B.
|
|
Anklageschrift, Wiedergabe des Verhaltens des Präsidenten der
|
|
Vereinigten Staaten von Amerika in der Lewinsky-Affäre [StarrReport]). Die Verbreitung von pornographischen Schriften (vgl.
|
|
§§ 74ff. StGB) oder Darbietungen in bestimmter Weise ist strafbar.
|
|
Lit.: Schroeder, F., Pornographie, Jugendschutz und Kunstfreiheit, 1992; Schreibauer, M., Das
|
|
Pornographieverbot, 1999
|
|
Portugal ist der südwestlichste, seit 1. 1. 1986 den Europäischen
|
|
Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union angehörige Staat
|
|
Europas.
|
|
Lit.: Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, hg. v. Jayme, E., Portugiesisch-Deutsch 1994,
|
|
Deutsch-Portugiesisch 1990; Ramos Silveira, F., Dicionario juridico, 1995; Das Recht der
|
|
lusophonen Länder, hg. v. Jayme, E., 2000; Roschmann, C./Ramos da Silva, E., Einführung in die
|
|
portugiesisch/brasilianische Rechtssprache, 2001
|
|
POS (point of sale) ist das Zahlungsverfahren, bei dem der Kunde an
|
|
der Terminalkasse eines Unternehmens elektronisch gesteuert mittels
|
|
einer von einem Kreditinstitut ausgegebenen Codekarte bezahlt.
|
|
Lit.: Petring, R., Störungen unter POS-Zahlungen, 1990; Yoo, Y., Codekartenmissbrauch, 1997;
|
|
Ahrens, C., Wertpapiere in bargeldlosen Zahlungssystemen, 1997
|
|
positiv (Adj.) gesetzt, zustimmend, günstig
|
|
positive Forderungsverletzung →Forderungsverletzung, positive
|
|
positives Interesse →Interesse, positives
|
|
positives Recht →Recht, positives
|
|
Positivismus ist in der Philosophie eine Denkweise des 19. Jh.s, die
|
|
nur in dem unmittelbar Wahrgenommenen eine sichere Grundlage des
|
|
Erkennens sieht. In der Rechtswissenschaft bedeutet P. Beschränkung
|
|
auf ein hierarchisches, angeblich vernunftmäßig zu gewinnendes
|
|
System von rein juristischen, von der gesellschaftlichen Wirklichkeit
|
|
gelösten Begriffen (wissenschaftlicher P., →Begriffsjurisprudenz).
|
|
Später wird das Recht statt auf die wissenschaftliche Autorität des
|
|
→Juristen auf das den Volkswillen verkörpernde →Gesetz gegründet
|
|
(Gesetzespositivismus).
|
|
Lit.: Tsatsos, T., Zur Problematik des Rechtspositivismus, 1964
|
|
possessio (lat. [F.]) Besitz
|
|
possessorisch (Adj.) den Besitz betreffend
|
|
possessorischer Anspruch →Anspruch, possessorischer
|
|
Post (F.) Standort (für den Pferdewechsel), →Bundespost. Bis 2007
|
|
|
|
hat die Post für die Beförderung von Briefen bis 200 Gramm Gewicht
|
|
ein Monopol.
|
|
Lit.: Post und Telekommunikation (Lbl.), hg. v. Büchner, L., 1999; Postrecht (Lbl.), hg. v. Stern, K.,
|
|
1997ff.; Neu, S., Marktöffnung im nationalen und internationalen Postwesen, 1999; Danwitz, T. v.,
|
|
Alternative Zustelldienste, 1999; Herdegen, M./Immenga, U./Knieps, G., Die Teilleistungsregelung
|
|
des § 28 PostG, 2002; Danwitz, T. v., Verfassungsfragen der gesetzlichen Exklusivlizenz der
|
|
Deutschen Post AG, 2002
|
|
Postgeheimnis ist die Geheimhaltungspflicht, die alle von der Post in
|
|
ihren verschiedenen Dienstleistungssparten (Beförderung von Sachen
|
|
und Personen, Geldwesen) erlangten Kenntnisse schützt.
|
|
→Korrespondenzgeheimnis
|
|
Postgesetz ist das die Rechte und Pflichten der Post bestimmende
|
|
Gesetz.
|
|
Lit.: Beck’scher PostG-Kommentar, hg. v. Badura, P. u. a., 2. A.
|
|
2004; Postrecht, 2000
|
|
Postglossator ist in der Rechtsgeschichte die ältere Bezeichnung für
|
|
die zeitlich (13. Jh.) nach (lat. post) den →Glossatoren folgenden
|
|
Gelehrten des (römischen) Rechts. →Konsiliator, →Kommentator
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Postscheck ist der (durch die Postscheckordnung geregelte) Scheck,
|
|
bei dem der Bezogene die Bundespost ist.
|
|
Lit.: Zöllner, Wertpapierrecht
|
|
Postulation (F.) Verlangen, Fordern
|
|
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, in eigener Person wirksam
|
|
mit Gegner und Gericht im →Prozess zu verhandeln bzw.
|
|
→Prozesshandlungen die rechtserhebliche Erscheinungsform zu
|
|
geben. Im →Parteiprozess kommt sie grundsätzlich jedem
|
|
→Prozessfähigen, →im Anwaltsprozess nur dem zugelassenen
|
|
→Anwalt zu (vgl. § 78 ZPO). Seit 1. 1. 2000 darf jeder in einem
|
|
Gerichtsbezirk an einem Amtsgericht oder Landgericht zugelassene
|
|
→Rechtsanwalt vor jedem →Amtsgericht oder →Landgericht und
|
|
seit 1. 8. 2002 (§ 78 I 2, 3 ZPO) jeder an einem höheren Gericht (z. B.
|
|
Oberlandesgericht) zugelassene Rechtsanwalt an diesem höheren
|
|
Gericht (an allen Oberlandesgerichten und dem Bayerischen Obersten
|
|
Landesgericht) in sämtlichen Sachen auftreten.
|
|
postulieren (V.) verlangen, fordern
|
|
potentiell (Adj.) möglich, denkbar
|
|
potentielles Unrechtsbewusstsein →Unrechtsbewusstsein,
|
|
potentielles
|
|
Potsdamer Abkommen ist die Sammelbezeichnung für eine Reihe
|
|
von zwischen dem 17. 7. 1945 und dem 2. 8. 1945 von
|
|
Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika und der
|
|
Sowjetunion abgeschlossenen Vereinbarungen über die Folgerungen
|
|
aus der militärischen Niederwerfung Deutschlands.
|
|
Lit.: Köbler G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Präambel ist bei Staatsverträgen und →Gesetzen der dem Text vorangestellte Vorspruch, der zwar
|
|
grundsätzlich vor allem politische Programmsätze enthält, aber doch auch zur →Auslegung des
|
|
Texts verwandt werden kann.
|
|
praescriptio (lat. [F.]) Vorschrift, Einrede (der langen Zeit),
|
|
Verjährung
|
|
praesumptio (lat. [F.]) Vermutung
|
|
|
|
praeter legem (lat.) neben dem Gesetz, ohne Übereinstimmung (,
|
|
aber auch ohne Widerspruch) zu dem Gesetz
|
|
Präjudiz ([N.] Vorentscheidung, vorausgegangene Entscheidung) ist
|
|
das frühere →Urteil (in derselben Rechtsfrage, das auf eine spätere
|
|
Entscheidung Einfluss haben kann). Das P. ist im
|
|
angloamerikanischen Recht grundsätzlich rechtlich bindend. Will ein
|
|
Obergericht von einer vorliegenden Entscheidung (derselben
|
|
Rechtsfrage) abweichen, muss es die Abweichung mit einer
|
|
Verschiedenheit des alten Falls im Verhältnis zum neuen Fall, mit
|
|
einer Änderung der gesellschaftlichen Gegebenheiten oder mit der
|
|
Aufhebung eines früheren Fehlers begründen. In Deutschland wirken
|
|
obergerichtliche Vorentscheidungen meist nur tatsächlich bindend.
|
|
Außerdem bestehen Regelungen zur Sicherung der Rechtseinheit
|
|
innerhalb eines Obergerichts oder einer →Gerichtsbarkeit (z. B.
|
|
§§ 121, 136 GVG).
|
|
Lit.: Schlüchter, E., Mittlerfunktion der Präjudizien, 1986; Pilny, K., Präjudizienrecht, 1993;
|
|
Lundmark, T., Umgang mit dem Präjudizienrecht, JuS 2000, 546
|
|
Präklusion ([F.] Ausschluss) ist der Verlust einer Rechtsstellung
|
|
unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach Ablauf einer
|
|
→Frist (Präklusivfrist, Ausschlussfrist, z. B. Rechtsmittelfrist,
|
|
Gewährleistungsfrist).
|
|
Lit.: Otto, H., Die Präklusion, 1970; Lieber, B., Präklusion im Steuerverfahren, 1998
|
|
Praktikant ist der im Rahmen einer theoretischen Ausbildung in
|
|
einem besonderen, unter →Arbeitsrecht oder →Berufsbildungsrecht
|
|
stehenden Ausbildungsverhältnis praktische Erfahrung anstrebende
|
|
Mensch.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Prälat (M.) ist im (katholischen) →Kirchenrecht ein hoher
|
|
kirchlicher →Amtsträger, der kraft seines →Amts Leitungsgewalt hat
|
|
oder wegen seines Amts oder seiner Mitgliedschaft in einem
|
|
Kollegium den Titel P. ehrenhalber führt.
|
|
Prälegat (N.) →Vorausvermächtnis
|
|
Prämie ist das zusätzlich zu →Lohn oder →Gehalt gewährte Entgelt
|
|
für einen bestimmten, vom →Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten
|
|
beeinflussten →Erfolg (z. B. Treueprämie wegen
|
|
Betriebszugehörigkeit). Die P. gehört nicht zum gewöhnlichen
|
|
Arbeitsentgelt. Im Verwaltungsrecht ist P. eine Leistung des →Staats
|
|
bei Vorliegen bestimmter gewünschter Ergebnisse (z. B. Sparprämie).
|
|
Im Privatversicherungsrecht (§ 1 II VVG) ist die P. die vereinbarte
|
|
Gegenleistung des →Versicherungsnehmers für den
|
|
Versicherungsschutz, wobei der Versicherer eine gerichtliche Prüfung
|
|
einer erhöhten P. nicht mit Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht
|
|
verhindern kann.
|
|
Lit.: Gaul, D., Betriebsvereinbarungen über Prämienlohn, 4. A. 1978
|
|
Pranger ist ursprünglich das Halseisen, mit dem im Mittelalter und in
|
|
früher Neuzeit ein Übeltäter an einen Schandpfahl (P.) gefesselt und
|
|
öffentlich zur Schau gestellt wird.
|
|
Lit.: Bader, K., Der Pranger, 1935
|
|
Prärogative (F.) Vorrecht (des absoluten Monarchen z. B. Sanktion
|
|
der Gesetze)
|
|
Präses (M.) Vorsitzender
|
|
|
|
Präsident (Vorsitzender) ist vielfach das leitende Organ einer
|
|
Personengesamtheit (z. B. Staat).
|
|
Präsidialdemokratie ist die Form der →Demokratie, in welcher der
|
|
Staatspräsident die vollziehende →Gewalt ausübt, vom →Volk
|
|
gewählt wird und dem →Parlament nicht verantwortlich ist (z. B.
|
|
USA, Frankreich).
|
|
Präsidialrat (§§ 49ff. DRiG) ist die bei einem →Gericht bestehende
|
|
Vertretung der Richter für die Beteiligung bei der Ernennung von
|
|
Richtern.
|
|
Lit.: Kissel, O., Die Novelle 1999 zur Präsidialverfassung, NJW 2000, 460
|
|
Präsidium (Kollegium der Vorsitzenden) ist vielfach das kollegiale
|
|
Leitungsorgan einer Personengesamtheit (z. B. §§ 21aff. GVG, P.
|
|
eines Gerichts, das die Spruchkörper besetzt und die Geschäfte
|
|
verteilt).
|
|
Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht
|
|
Prätendent (M.) Anwärter
|
|
Prätendentenstreit (§ 75 ZPO) ist der Streit um die
|
|
→Gläubigerschaft an einer →Forderung. Nach § 75 ZPO ist, wenn
|
|
von einem verklagten →Schuldner einem Dritten, der die geltend
|
|
gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet
|
|
wird und der Dritte daraufhin in den Streit eintritt, der Beklagte nach
|
|
→Hinterlegung des der Forderung entsprechenden Betrags zugunsten
|
|
der streitenden Gläubiger auf seinen Antrag aus dem →Rechtsstreit
|
|
zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der
|
|
Forderung zwischen den streitenden Gläubigern fortzusetzen.
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Prätor (M.) ist im älteren römischen Recht der wichtigste
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Gerichtsmagistrat, vor dem im →Legisaktionenverfahren und im
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→Formularverfahren der Rechtsstreit beginnt.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Prävarikation (F.) →Parteiverrat
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Prävention ist die Vorbeugung gegen künftige →Kriminalität. Sie ist
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einer von mehreren möglichen →Strafzwecken. Sie ist entweder
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→Generalprävention oder Spezialprävention.
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Lit.: Die Präventivwirkung zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, hg. v. Ott, C. u. a., 1998;
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Wohlers, W., Deliktstypen des Präventionsstrafrechts, 2000; Dreier, T., Kompensation und
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Prävention, 2002; Gärditz, K., Strafprozess und Prävention, 2003
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präventiv (Adj.) vorbeugend, verhütend
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präventives Verbot →Verbot, präventives
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Präzedenzfall (vorangehender Fall) ist das frühere Geschehen, das sich (bei Rechtmäßigkeit)
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wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Art seiner Behandlung auf ein späteres
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Geschehen auswirken kann.
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Preis ist der Gegenwert für die Erlangung einer →Leistung,
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insbesondere für →Verkauf bzw. Übereignung einer →Ware. Im
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Schuldrecht unterliegt der P. grundsätzlich der →Vertragsfreiheit.
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Das Verwaltungsrecht verpflichtet zu bestimmter formeller
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Gestaltung der Angaben des Preises für Waren und Dienstleistungen
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für Letztverbraucher (Verordnung über Preisangaben).
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Lit.: Ebisch, H./Gottschalk, J., Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. A. 2001;
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Völker, S., Preisangabenrecht, 2. A. 2002
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Preisausschreiben (§ 661 BGB) ist die →Auslobung, die eine
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Preisbewerbung zum Gegenstand hat (z. B. Warum gibt es nicht mehr
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solche Professoren?). Sie ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung
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eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Die Entscheidung, ob
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eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht
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oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist
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durch die in der Auslobung bezeichnete Person, hilfsweise durch den
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Auslobenden zu treffen.
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Preisbindung ist die vertragliche Bindung der →Verkäufer
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bestimmter →Waren an einheitliche Festpreise. Horizontale P. ist
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dabei die P. zwischen Angehörigen derselben Wirtschaftsstufe.
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Vertikale P. ist die P. zwischen Angehörigen verschiedener
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Wirtschaftsstufen (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler, sog.
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vertikale P. [zweiter Hand]). Beide (Vereinbarungen) sind nach § 1
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GWB als Verstoß gegen den Grundsatz der →Wettbewerbsfreiheit
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grundsätzlich verboten. Die vertikale P. ist jedoch für
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Verlagserzeugnisse einschließlich buchersetzender CD-Roms
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zugelassen (§ 15 GWB). Zulässig ist die unverbindliche
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Preisempfehlung für →Markenwaren (§ 23 GWB).
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Lit.: Obert, A., Die Preisbindung im Buchhandel, 2000; Franzen, H./Wallenfels, D./Russ, C.,
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Preisbindungsgesetz, 4. A. 2002; Waldenberger, A., Preisbindung bei Zeitungen, NJW 2002, 2914
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Preisempfehlung →Preisbindung
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Preisgefahr ist bei gegenseitigen →Verträgen die →Gefahr, bei
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Untergang des Leistungsgegenstands (z. B. Kaufgegenstand) den
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→Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) zu verlieren. Sie trifft
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grundsätzlich den →Schuldner (des Anspruchs auf den
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Leistungsgegenstand Kaufsache, d. h. den Verkäufer), der bei
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Untergang des Leistungsgegenstands (evtl. von seiner
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Leistungspflicht frei wird, dann aber auch regelmäßig) keinen
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Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) mehr hat. Die P. geht
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jedoch im Zeitpunkt der →Übergabe (§ 446 I BGB) oder der
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Auslieferung beim →Versendungskauf (§ 447 BGB) auf den
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Gläubiger (Käufer) über, der trotz Untergangs des
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Leistungsgegenstands den Kaufpreis entrichten muss.
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Preisklauselverordnung ist die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene, die
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Zulassung wertsichernder Preisklauseln betreffende Verordnung vom
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23. 9. 1998. →Wertsicherungsklausel
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Preistreiberei (§ 4 I WiStG) ist das vorsätzliche oder leichtfertige
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Fordern, Versprechen, Vereinbaren, Annehmen oder Gewähren von
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unangemessen hohen Entgelten für Gegenstände oder Leistungen des
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lebenswichtigen Bedarfs (→Ordnungswidrigkeit).
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Presse (Art. 5 I 2 GG) ist die Gesamtheit der zur Verbreitung
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geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Die P. ist neben
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Hörfunk und Fernsehen das wichtigste Instrument der Bildung der
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öffentlichen →Meinung. Für sie gilt das Grundrecht der
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Pressefreiheit.
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Lit.: Medienrecht, hg. v. Schiwy, P./Schütz, W., 3. A. 1994; Damm, R./Kuner, W., Widerruf,
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Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 1991
|
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Pressedelikt ist die mit →Strafe bedrohte →Handlung des
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Pressewesens (z. B. Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke). Die
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Pressedelikte sind landesrechtlich geregelt. Daneben gilt auch im
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Bereich der Presse das allgemeine →Strafrecht (z. B. Verleumdung
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durch von Betrüger gesteuerte Zeitungsartikel).
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Pressefreiheit (Art. 5 I GG) ist die →Freiheit der Verbreitung von
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→Meinungen, Nachrichten, Mitteilungen und sonstigem
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Gedankengut durch Druckerzeugnisse. Sie ist ein →Grundrecht.
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Objektiv bedeutet die P. die Garantie der freien Presse als
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Rechtseinrichtung. Subjektiv steht sie allen im Pressewesen auf dem
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Gebiet der Meinungsäußerung und der Informationsbeschaffung
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tätigen Personen zu. Sie wird z. B. nicht dadurch verletzt, dass über
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Kinder bekannter Menschen nicht uneingeschränkt berichtet werden
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darf. Bei der Frage der inneren P. geht es um den
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unternehmensinternen Standort der Redaktion innerhalb eines
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Presseunternehmens. Sie ist bisher gesetzlich nicht geregelt.
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Lit.: Brömmekamp, B., Die Pressefreiheit, 1997; Gornig, G., Zur Polizeifestigkeit der Pressefreiheit,
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JuS 1999, 1167
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Presserecht ist die Gesamtheit der die →Presse betreffenden
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Rechtssätze.
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Lit.: Groß, R., Presserecht, 3. A. 1999; Löffler, M., Presserecht, 4. A. 1997; Löffler, M./Ricker, R.,
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Handbuch des Presserechts, 4. A. 2000; Soehring, J., 3. A. Presserecht, 3. A. 2000; Presserecht, hg.
|
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v. Stöckel, H., 9. A. 2004; Rübenach, H., Europäisches Presserecht, 2000
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pretium (lat. [N.]) Preis →iustum pretium
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Preußen ist in der Rechtsgeschichte der aus der Markgrafschaft
|
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Brandenburg erwachsene, erst im 16./17. Jahrhundert um Gebiete
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zwischen Weichsel und Memel (Preußen) erweiterte und danach
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allmählich statt als Brandenburg als P. benannte Gliedstaat bzw.
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Mitglied des →Heiligen Römischen Reichs (deutscher Nation), des
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→Deutschen Bunds und des zweiten →Deutschen Reichs. Am
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25. 2. 1947 wurde P. (wegen seiner Gefährlichkeit) als →Staat
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aufgelöst und nicht wieder neu begründet. Teile seines Gebiets
|
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gehören nunmehr zu →Hessen, →Niedersachsen, Brandenburg,
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Bremen, (Bayern,) Mecklenburg-Vorpommern, →NordrheinWestfalen, Sachsen-Anhalt und →Schleswig-Holstein sowie zu Polen
|
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und der Sowjetunion.
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|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Bornhak, K., Preußische Staats- und Rechtsgeschichte, 1903,
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Neudruck 1979; Krockow, C. Graf v., Preußen, 2001
|
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preußisches allgemeines Landrecht →Allgemeines Landrecht
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preußisches Polizeiverwaltungsgesetz →Polizeiverwaltungsgesetz,
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preußisches
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prima-facie-Beweis →Anscheinsbeweis
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Primat (M.) Vorrang
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Primogenitur (F.) Erstgeburt, Alleinerbfolge
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Prinzipal (M.) ist der →Inhaber des →Handelsgeschäfts.
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Prinzipat (M.) ist im römischen Recht die Bezeichnung der
|
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Staatsform für die der Republik folgende und dem Dominat
|
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vorausgehende Zeit von Augustus (1. Jh. n. Chr.) bis Diokletian (3.
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|
Jh. n. Chr.).
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Prior (M.) Oberer, Klostervorsteher
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Priorität (F.) Vorrangstellung
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Prioritätsprinzip ist der Grundsatz der zeitlichen Aufeinanderfolge
|
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mehrerer Umstände, bei dem die →Rechtsfolge nach dem
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chronologischen Hergang eines Geschehens bestimmt wird.
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Insbesondere hängt im Sachenrecht das Verhältnis mehrerer
|
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beschränkter dinglicher →Rechte von dem Zeitpunkt ihrer
|
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Entstehung, →Eintragung oder Anmeldung ab (vgl. die §§ 879, 1209
|
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BGB, 45 GBO). Allerdings kann die P. auch entgegen dieser
|
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Reihenfolge →gutgläubig erworben werden.
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Lit.: Knoche, J./Biersack, C., Das zwangsvollstreckungsrechtliche
|
|
Prioritätsprinzip, NJW 2003, 476
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prior tempore potior iure (lat.) (je) früher in der Zeit, (desto) stärker
|
|
im Recht, →Prioritätsprinzip
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Lit.: Liebs, Rechtsregeln
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Prise ([F.] Genommenes) ist im Völkerrecht (Seekriegsrecht) das
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weggenommene Gut.
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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privat (Adj.) eigen, besondere, nicht hoheitlich
|
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Privatautonomie (Eigenverantwortlichkeit) ist der Grundsatz, dass
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der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der
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Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Die P. ist ein Teil
|
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des allgemeinen Selbstbestimmungsrechts des Menschen, das durch
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die Artt. 1, 2 GG geschützt wird. Sie gehört zu den Grundwerten der
|
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freiheitlichen Rechtsordnung der →Bundesrepublik Deutschland. Sie
|
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berechtigt zur eigenverantwortlichen Begründung, Änderung und
|
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Aufhebung von →Rechten und →Pflichten. Ihre wichtigsten
|
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Erscheinungsformen sind →Vereinigungsfreiheit, →Vertragsfreiheit,
|
|
→Verfügungsfreiheit und →Testierfreiheit.
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Lit.: Busche, J., Privatautonomie und Kontrahierungszwang, 1999; Hartenstein, O., Die
|
|
Privatautonomie, 2000; Weber, C., Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000
|
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Privatdozent ist im Verwaltungsrecht der Universitätslehrer, der (auf
|
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Grund der →Habilitation) die Befugnis erlangt hat,
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|
eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen abzuhalten. Davon
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unabhängig ist die Frage der Innehabung eines →Amts oder einer
|
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→Planstelle. Mit der Erlangung einer Stellung als Universitätsdozent
|
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oder Professor endet die Privatdozenteneigenschaft.
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Privatisierung ist die Umwandlung von Gemeineigentum in
|
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→Eigentum Einzelner Personen des Privatrechts. Die P. steht im
|
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Gegensatz zur →Sozialisierung. Als P. wird auch die Wahrnehmung
|
|
öffentlicher Aufgaben durch private Unternehmer (z. B. Müllabfuhr)
|
|
bezeichnet.
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|
Lit.: Helm, T., Rechtspflicht zur Privatisierung, 1999; Kämmerer, J., Privatisierung, 2001; Weiner,
|
|
B., Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben, 2001
|
|
privativ (Adj.) wegnehmend
|
|
privative Schuldübernahme →Schuldübernahme, privative
|
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Privatklage (§§ 374ff. StPO) ist die Verfolgung einer →Straftat
|
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durch den Verletzten oder Antragsberechtigten ohne vorgängige
|
|
Anrufung der →Staatsanwaltschaft. Die P. ist nur bei bestimmten
|
|
Straftatbeständen zulässig (z. B. →Hausfriedensbruch,
|
|
→Beleidigung, Briefgeheimnisverletzung, →Körperverletzung,
|
|
Bedrohung, Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen
|
|
Verkehr, →Sachbeschädigung). Sie setzt meist einen erfolglosen
|
|
→Sühneversuch voraus (§ 380 StPO). Die Erhebung der →Anklage
|
|
geschieht zu Protokoll der →Geschäftsstelle oder durch Einreichung
|
|
einer →Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung,
|
|
wenn sie im öffentlichen →Interesse liegt, jederzeit übernehmen und
|
|
|
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dadurch den Privatkläger zum →Nebenkläger machen. Über die P.
|
|
entscheidet das →Amtsgericht grundsätzlich nach den allgemeinen
|
|
Regeln. Rechtsgeschichtlich ist die P. der Überrest des
|
|
→Akkusationsprozesses bzw. der →Selbsthilfe des Verletzten.
|
|
Lit.: Dürwanger/Dempewolf, Handbuch des Privatklagerechts, 1971
|
|
Privatrecht ist die Gesamtheit aller Rechtssätze, bei denen
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|
Berechtigter oder Verpflichteter nicht ausschließlich ein Träger
|
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hoheitlicher →Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher ist. Das P.
|
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bildet den Gegensatz zum öffentlichen →Recht, wobei die
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|
Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Seine wichtigsten
|
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Teilgebiete sind das bürgerliche Recht, das →Handelsrecht, das
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→Arbeitsrecht und das →Immaterialgüterrecht. Internationales P. (§
|
|
3 I EGBGB, Kollisionsrecht, Verweisungsrecht) ist die Gesamtheit
|
|
der (deutschen) Rechtsätze, die durch Verweisung auf die inländische
|
|
oder eine ausländische Privatrechtsordnung festlegen, welche von
|
|
mehreren möglichen nationalen Privatrechtsordnungen in einem
|
|
Kollisionsfall zur Anwendung kommt (z. B. Deutscher heiratet
|
|
Französin in Peru). Das (autonome deutsche) internationale P. ist vor
|
|
allem in den Artt. 3ff. EGBGB (unvollständig) geregelt (Artt. 3–6
|
|
Verweisung, Artt. 7–12 natürliche Personen und Rechtsgeschäfte,
|
|
Artt. 13–24 Familienrecht, Artt. 25–26 Erbrecht, Artt. 27–42
|
|
Schuldverhältnisse, 43-46 Sachenrecht). Die wichtigsten inhaltlichen
|
|
Anknüpfungspunkte eines Sachverhalts an eine Privatrechtsordnung
|
|
sind dabei die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und der
|
|
gewöhnliche Aufenthaltsort eines Menschen oder die Lage
|
|
(Belegenheit) eines Gegenstands. Deutsches P. ist eine veraltende
|
|
Bezeichnung für das ältere, aus germanischer bzw. germanistischer
|
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Wurzel stammende, vor Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
|
|
(1900) auch ohne gesetzgeberischen Akt unmittelbar geltende, als
|
|
Wissenschaftsgebiet nur aus dem Gegensatz zum römischen,
|
|
rezipierten Privatrecht erwachsene P. in Deutschland. Zu Unrecht
|
|
wird für das P. Deutschlands deshalb meist die Bezeichnung
|
|
Zivilrecht verwendet, die nur das Fremdwort für bürgerliches Recht
|
|
ist.
|
|
Lit.: Hübner, Deutsches Privatrecht; Kegel, G./Schurig, K., Internationales Privatrecht, 9. A. 2004;
|
|
Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Hedemann, J., Die Fortschritte des Zivilrechts im
|
|
19. Jahrhundert, 1910ff., Neudruck 1968; Söllner, A., Privatrecht, in: Handwörterbuch der
|
|
Rechtsgeschichte, Bd. 3 1984, 1971ff.; Kropholler, J., Internationales Privatrecht, 5. A. 2004;
|
|
Hüßtege, R., Internationales Privatrecht, 3. A. 1999; Pottschmidt, G./Rohr, U., Privatrecht für den
|
|
Kaufmann, 11. A. 1998; Köbler, G., Deutsches Privatrecht der Gegenwart, 1991; Kunz, K.,
|
|
Internationales Privatrecht, 4. A. 1998; Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen
|
|
Gemeinschaft, hg. v. Müller-Graff, P., 2. A. 1999; Internationales Privat- und Verfahrensrecht, hg.
|
|
v. Jayme, E./Hausmann, R., 11. A. 2002; Junker, A., Internationales Privatrecht, 1998; Hay, P.,
|
|
Internationales Privatrecht, 2. A. 2002 (Prüfe dein Wissen); Außereuropäische IPR-Gesetze, hg. v.
|
|
Kropholler, J. u. a., 1999; Hebert, R., Fallbearbeitung und Qualifikationsprobleme im
|
|
internationalen Privatrecht, JuS 2000, 254; Schack, H., Höchstrichterliche Rechtsprechung zum
|
|
internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2. A. 2000; Casebook Europäisches Privatrecht, hg. v.
|
|
Schulze, R./Engel, A./Jones, J., 2000; Fuchs, A./Hau, W./Thorn, K., Fälle zum internationalen
|
|
Privatrecht, 2000; Basistexte zum europäischen Privatrecht, hg. v. Schulze, R. u.a., 2. A. 2002;
|
|
Rauscher, T., Internationales Privatrecht, 2. A. 2002; Bar, C. v./Mankowski, P., Internationales
|
|
Privatrecht, Bd. 1 2. A. 2003; Kallwass, W., Privatrecht. Ein Basisbuch, 17. A. 2004
|
|
|
|
Privatschule (Art. 7 IV GG) ist die →Schule, deren Träger keine
|
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juristische →Person des öffentlichen Rechts ist. Die P. ist zulässig,
|
|
untersteht aber der staatlichen →Aufsicht. Das Verhältnis zwischen
|
|
Schulträger und Schüler ist privatrechtlich.
|
|
Lit.: Vogel, J., Das Recht der Schulen und Heime in privater Trägerschaft, 1985
|
|
Privatstrafe →Vertragsstrafe
|
|
Lit.: Großfeld, B., Die Privatstrafe, 1961
|
|
Privatstraße ist die →Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr
|
|
gewidmet ist. Sie kann einer juristischen →Person des öffentlichen
|
|
Rechts gehören. Das Straßenrecht ist auf sie nicht anwendbar.
|
|
Privatversicherungsrecht (§§ 1ff. VVG) ist die Gesamtheit der ein
|
|
Versicherungsverhältnis (→Versicherungsvertrag) zwischen einem
|
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→Versicherer und →Versicherten betreffenden Rechtssätze des
|
|
Privatrechts (Gegensatz Sozialversicherungsrecht). Das P. lässt sich
|
|
in einem weiteren Sinn zum →Handelsrecht zählen. Es ist in erster
|
|
Linie im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, das allgemeine
|
|
Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige und besondere
|
|
Vorschriften für einzelne Versicherungszweige
|
|
(→Schadensversicherung, →Lebensversicherung,
|
|
→Unfallversicherung) enthält.
|
|
Lit.: Privatversicherungsrecht, 8. A. 2003; Hofmann, E., Privatversicherungsrecht, 4. A. 1998;
|
|
Deutsch, E., Versicherungsvertragsrecht, 2. A. 1988; Privatversicherungsrecht, hg. v. Koch, P., 7.
|
|
A. 2002
|
|
Privileg ([N.] Sondergesetz, Sonderrecht) ist das einem oder
|
|
mehreren Einzelnen im Gegensatz zur Allgemeinheit eingeräumte
|
|
Vorrecht. In der Rechtsgeschichte ist das von einem Herrn (König,
|
|
Landesherr) verliehene P. als Mittel der politischen Gestaltung
|
|
außerordentlich bedeutsam (z. B. Immunität, Stadtrecht). In der
|
|
Gegenwart steht ihm grundsätzlich der Gleichheitsgrundsatz
|
|
entgegen.
|
|
privilegierte Straftat →Straftat, privilegierte
|
|
Privilegium (N.) maius ([lat.] größere Urkunde) ist die Fälschung
|
|
Herzog Rudolfs IV. von Österreich zwecks Annäherung an die 1356
|
|
den →Kurfürsten in der →Goldenen Bulle Kaiser Karls IV.
|
|
zugestandenen Vorrechte (1358/1359).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Privilegium (N.) minus ([lat.] kleinere Urkunde) ist die Urkunde
|
|
über die von dem Staufer Friedrich I. in politischem Ausgleich
|
|
zwischen Staufern, Welfen und Babenbergern vorgenommene
|
|
Erhebung Österreichs zum Herzogtum unter Verselbständigung vom
|
|
Stammesherzogtum der Bayern (1156, Weiberlehen).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
probation (engl. [N.]) Bewährung
|
|
procurator (lat. [M.]) Geschäftsführer, Verwalter, Prozessvertreter
|
|
prodigus (lat. [M.]) Verschwender
|
|
Productum (N.) sceleris ([lat.] Verbrechenserzeugnis) ist der durch
|
|
eine vorsätzliche →Straftat hervorgebrachte, im Strafverfahrensrecht
|
|
der →Einziehung (§§ 74ff. StGB) unterliegende Gegenstand.
|
|
Produkt (§ 2 GPSG) ist das technische Arbeitsmittel und das
|
|
Verbraucherprodukt.
|
|
Produktfehler (§ 3 ProdHaftG) ist das Abweichen eines Produkts
|
|
|
|
von der Sicherheit, die berechtigterweise für die Benutzung des
|
|
Produkts erwartet werden darf.
|
|
Lit.: Bodewig, T., Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999
|
|
Produkthaftung ist die ab 1. 1. 1990 geltende, durch eine EGRichtlinie veranlasste Gefährdungshaftung des Herstellers eines
|
|
→Produkts für →Produktfehler. Für die P. gilt das
|
|
Produkthaftungsgesetz. Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei
|
|
Personenschaden 80 Millionen Euro. Bei Sachschaden hat der
|
|
Geschädigte einen Selbstbehalt von 565 Euro zu tragen. Unberührt
|
|
bleiben die deliktischen Schadensersatzansprüche aus
|
|
→Produzentenhaftung, denen rechtstatsächlich größere Bedeutung
|
|
zukommt.
|
|
Lit.: Produkthaftungshandbuch, hg. v. Westphalen, F. Graf v. u. a., 2. A. 1997; Wandt, M.,
|
|
Internationale Produkthaftung, 1995; Hill-Arning/Hoffmann, Produkthaftung in Europa, 1995;
|
|
Littbarski, S., Produkthaftpflichtversicherung, 2000; Kullmann, H., Die Rechtsprechung des BGH
|
|
zum Produkthaftpflichtrecht, NJW 2002, 30; Katzenmeier, C., Entwicklungen des
|
|
Produkthaftungsrechts, JuS 2003, 943
|
|
Produktpiraterie ist die widerrechtliche Ausnutzung der in einem
|
|
fremden Produkt enthaltenen geistigen Leistung, die durch das Gesetz
|
|
zur Stärkung des Schutzes der geistigen Leistung und zur
|
|
Bekämpfung der P. vom 7. 3. 1990 verstärkt bekämpft wird.
|
|
Lit.: Schmidl, M., Bekämpfung der Produktpiraterie, 1999; Rechtsschutz gegen Dienstepiraterie, hg.
|
|
v. Dressel, C. u. a., 2003; Gaul, A., Die Durchsetzbarkeit markenrechtlicher Ansprüche, 2003
|
|
Produktsicherheitsgesetz →Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
|
|
Lit.: Produktsicherheitsgesetz, hg. v. Klindt, T., 2001
|
|
Produktwarnung ist die öffentliche Warnung vor möglichen
|
|
Schäden infolge eines Fehlers eines Produkts.
|
|
Lit.: Haussühl, T., Die Produktwarnung, 1999
|
|
Produzent ist der gewerbliche Hersteller einer Ware.
|
|
Produzentenhaftung ist die Haftung des Herstellers einer Ware (z.
|
|
B. eines Gastwirts für ein Essen) aus unerlaubter Handlung (mit
|
|
Verschuldensvermutung). Die P. betrifft Folgeschäden aus der
|
|
Benutzung der Produkte, die beim bestimmungsgemäßen Verbraucher
|
|
oder einer sonstigen Person infolge eines Fehlers eintreten, wobei der
|
|
Fehler ein →Konstruktionsfehler, →Fabrikationsfehler oder
|
|
→Instruktionsfehler sein kann. Die Schadensersatzpflicht setzt
|
|
voraus, dass der Hersteller bei der Herstellung oder durch die
|
|
Inverkehrbringung im Einzelfall die objektiv gebotene Sorgfalt
|
|
verletzt und damit gegen eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht
|
|
verstoßen hat. Neben die P. (vgl. § 15 II ProdHaftG) trat zum
|
|
1. 1. 1990 die →Produkthaftung.
|
|
Lit.: Wesch, Die Produzentenhaftung im internationalen Vergleich, 1994; Honsell, H.,
|
|
Produkthaftungsgesetz und allgemeine Deliktshaftung, JuS 1995, 211; Vogt, M., Die
|
|
Einstandspflicht des Produzenten, Diss. jur. Heidelberg 1996
|
|
Produzentenleasing →Leasing
|
|
Professor (Bekenner) (§ 43 HRG) ist die Amtsbezeichnung der
|
|
hervorgehobenen Lehrer an wissenschaftlichen →Hochschulen,
|
|
wobei nach BVerfGE 64, 323 bei der Amtsbezeichnung zwischen
|
|
Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen und Professoren an
|
|
sonstigen Hochschulen unterschieden werden muss. Die Professoren
|
|
nehmen die ihrer →Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in
|
|
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Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach
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näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
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Voraussetzung für die Einstellung als P. sind regelmäßig ein
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abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung,
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besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie zusätzliche
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wissenschaftliche oder künstlerische oder berufspraktische
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Leistungen. Die in der Besoldung erkennbare Unterschiedlichkeit
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einzelner Gruppen von Professoren soll durch das
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Hochschulrahmengesetz äußerlich beseitigt werden.
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Honorarprofessor ist der (nur) ehrenhalber zum P. ernannte Mensch.
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Besoldungsgruppen sind seit 2002 W1 (Juniorprofessor 3260 Euro),
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W2 (3724 Euro) und W3 (4522 Euro nebst variable Leistungsbezüge).
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Lit.: Köbler, Jurist
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Prognose (F.) Vorschau, Vorhersage
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Lit.: Herre, S., Die Prognoseklauseln der §§ 56 StGB und 21 JGG, 1997
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Progression ([F.] Fortschreiten) ist im Steuerrecht die Art der Besteuerung, bei der die zu zahlende
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→Steuer mit steigender Höhe der Bemessungsgrundlage nicht nur entsprechend (linear), sondern
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darüber hinaus (progressiv) zunimmt (z. B. →Einkommensteuer).
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Prokura (§ 48 HGB) ist die vom →Inhaber eines
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→Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen →Vertreter erteilte
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besondere umfassende →Vertretungsmacht des Handelsrechts. Die P.
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muss von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem
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gesetzlichen Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden
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und ist zur Eintragung in das →Handelsregister anzumelden (§ 53 I 1
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HGB). Sie ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und
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Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines →Handelsgewerbes
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mit sich bringen kann. Sie ist →Vollmacht mit gesetzlich
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umschriebenem Umfang. Sie kann nur in der Form der als
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Filialprokura auf den →Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
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beschränkten P. (§ 50 III HGB) oder als →Gesamtprokura mehrerer
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Prokuristen (§ 48 II HGB, nicht des Einzelkaufmanns und des
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Prokuristen) beschränkt werden. Die P. erlischt durch Widerruf, durch
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Ernennung zum alleinigen Geschäftsführer oder durch den Tod des
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Prokuristen. Das Erlöschen ist zur Eintragung in das Handelsregister
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anzumelden.
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Lit.: Hofmann, K., Der Prokurist, 7. A. 1996; Müller, K., Prokura und Handlungsvollmacht, JuS
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1998, 1000
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Prokurist ist der Mensch, dem →Prokura erteilt worden ist (nicht eine juristische →Person).
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Lit.: Hofmann, K., Der Prokurist, 7. A. 1996
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Prolongation (F.) Verlängerung (der Laufzeit), Stundung
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Promotion (F.) ist die Verleihung des →Doktorgrads durch eine dazu
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berechtigte →Hochschule. Die Voraussetzungen und das Verfahren
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sind in besonderen Promotionsordnungen (Fachbereichssatzungen)
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geregelt. Die P. zum Dr. jur. setzt in der Regel das Bestehen der
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ersten juristischen →Staatsprüfung – mit einem gehobenen Prädikat
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(vollbefriedigend, gegebenenfalls auch befriedigend) –, eine
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→Dissertation (anders früher in Österreich), ein Rigorosum (drei
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Rigorosen früher in Österreich) oder eine Disputation (und den
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Nachweis von Lateinkenntnissen) voraus. Die erfolgreiche P.
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berechtigt – ohne Rücksicht auf die Note – nach Einlieferung der
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→Pflichtexemplare und Aushändigung der Promotionsurkunde zum
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Führen des Doktorgrads. Die im Anschluss an das Studium ernsthaft
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und nachhaltig geführte Vorbereitung auf eine Promotion ist ein Teil
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einer Berufsausbildung, die zum Bezug von Kindergeld berechtigt.
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Lit.: Köbler, Jurist; Münch, I. v., Promotion, 2. A. 2003
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Promotionsverfahren ist das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der
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→Promotion. Es beginnt nach Erwerb der Zulassungsvoraussetzung
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der mindestens durchschnittlich bestandenen ersten juristischen
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Staatsprüfung (Prädikatsexamen) grundsätzlich mit der Suche nach
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einem geeigneten, neue Erkenntnisse ermöglichenden Thema und
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einem betreuungsbereiten Lehrer. Dem schließt sich die
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Arbeitsdisziplin und Einfallskraft erfordernde eigenständige
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Ausarbeitung einer →Dissertation an. Den Beschluss bildet die selten
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ernsthaft problematische mündliche Prüfung und die Aushändigung
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der Promotionsurkunde nach Ablieferung der Pflichtexemplare.
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Promulgation (F.) Verkündung (eines Gesetzes)
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Properhändler (Eigenhändler) ist der im eigenen Namen und für
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eigene Rechnung tätige Händler. Er steht im Gegensatz zum
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→Handelsvertreter. Unter besonderen Umständen können
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Einzelregeln des Rechts der Handelsvertreter entsprechend auf den P.
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angewandt werden.
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Proporz (M.) Verhältnis (insbesondere der Zahl der Angehörigen
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einer gesellschaftlichen Gruppe und der Zahl ihrer Vertreter in einem
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Entscheidungsgremium z. B. Parteienproporz in Bezug auf die
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Verteilung der gut besoldeten öffentlichen Ämter in
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korruptionsgefährdeten Ländern)
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proprietas (lat. [F.]) Eigentum
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Prorektor (M.) Stellvertreter des Rektors
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prorogatio (F.) fori (lat.) Gerichtsstandsvereinbarung
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Prorogation (F.) Gerichtsstandsvereinbarung, →Gerichtsstand
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Prospekthaftung ist das Einstehenmüssen eines Anbieters für die
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von ihm in einem Prospekt veröffentlichten Angaben.
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Lit.: Ellenberger, J., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001; Assmann/Lenz/Ritz,
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Verkaufsprospektgesetz, 2001
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Prostitution (§ 180a StGB) ist im Strafrecht das Vornehmen oder
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Vornehmenlassen von sexuellen Handlungen an, vor oder von
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wechselnden Partnern oder Zuschauern (str.) während einer gewissen,
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nicht unbedingt längeren Dauer gegen Entgelt, das auch einem andern
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zufließen kann. Die P. selbst ist straflos, die Förderung der P. dagegen
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in bestimmten Arten strafbar. Sind sexuelle Handlungen gegen ein
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vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese
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Vereinbarung nach dem Prostitutionsgesetz eine rechtswirksame,
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jedoch nicht abtretbare Forderung. Nicht unter die Förderung der P.
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fällt das bloße Unterhalten eines Dirnenwohnheims, in dem nur die
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mit dem Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt
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üblicherweise verbundenen Nebenleistungen erbracht werden. Im
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Sinn des Ausländergesetzes ist P. Arbeit. Im
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Wohnungseigentumsrecht kann einzelnen Wohnungseigentümern ein
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Unterlassungsanspruch gegenüber der Nutzung eines
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Sondereigentums für die P. zustehen. Der jährliche Umsatz durch P.
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in Deutschland wird auf 12 Milliarden DM (1997) geschätzt. 2001
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wurde die P. in Deutschland verrechtlicht.
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Lit.: Laskowski, S., Die Ausübung der Prostitution, 1997; Gieß, S., Die Reglementierung von
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Prostitution in Deutschland, 1999
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Protektorat ([N.] Schutzgebiet) ist der zu Gunsten eines
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Protektorstaats in seiner Handlungsfähigkeit (z. B. Außenpolitik)
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eingeschränkte Staat bzw. das zwischen diesen beiden Staaten
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bestehende Verhältnis (z. B. Indien – Bhutan, Frankreich – Monaco).
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Protest ist der förmliche Einspruch. Im Wechselrecht (z. B. Art. 44
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WG) ist P. die öffentliche →Beurkundung der Verweigerung der
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→Annahme oder der →Zahlung bei Vorlegung bestimmter
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→Wertpapiere. Der P. ist grundsätzlich Voraussetzung für den
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→Rückgriff des →Inhabers des Wertpapiers auf die für den
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Bezogenen haftenden Beteiligten (z. B. →Aussteller, →Indossanten).
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Lit.: Breutz, I., Der Protest im Völkerrecht, 1997
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Protestatio [F.] facto contraria (non valet) ([lat.] die dem [eigenen]
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Verhalten zuwiderlaufende Verwahrung [hat keine Bedeutung]) ist
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ein heute § 242 BGB zuzurechnender allgemeiner Rechtsgrundsatz.
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Lit.: Liebs, Rechtsregeln
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Protokoll (z. B. § 160 ZPO) ist die – durch Unterschrift oder
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Genehmigung als richtig anerkannte – Niederschrift über eine
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→Verhandlung (Tonaufnahmegerät zulässig, § 168a II StPO),
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insbesondere im Rahmen eines →Verfahrens. Wer als Vorsitzender
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allein oder kollusiv mit andern (z. B. der Protokollführerin) den
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Ablauf einer Verhandlung im P. bewusst unrichtig wiedergibt, ist
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Fälscher. Im Völkerrecht ist P. die Gesamtheit der Regeln des
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förmlichen diplomatischen Verkehrs.
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Lit.: Hendrix, P., Die Protokollführung in der Hauptverhandlung, 8. A. 2000; Meyer-Mews, H., Das
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Wortprotokoll in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, NJW 2002, 103
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Provision (z. B. § 354 HGB) ist die Vergütung für eine Tätigkeit, die
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in einem bestimmten Prozentsatz des Werts des vermittelten
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Geschäfts (Vermittlungsprovision) oder des abgeschlossenen
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Geschäfts (Abschlussprovision) bemessen wird. Die P. kann Entgelt
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oder Zulage zum Entgelt sein. Anspruch auf P. haben besonders
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Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre.
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→Delkredereprovision
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Lit.: Ohnesorge, R., Provisionen im Maklerrecht, 1995
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Prozess ist der rechtlich geordnete, von Lage zu Lage sich
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entwickelnde Vorgang zur Gewinnung einer richterlichen
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→Entscheidung über ein behauptetes materielles →Rechtsverhältnis.
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Der P. ist ein staatliches Verfahren, das die →Selbsthilfe ersetzt. Er
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zerfällt nach der Gliederung der →Gerichtsbarkeit in →Zivilprozess
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und →Strafprozess, →Verwaltungsprozess sowie den P. vor dem
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Arbeitsgericht, Finanzgericht, Sozialgericht und Verfassungsgericht.
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→Prozessformular
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Prozessagent (§ 157 III ZPO) ist der →Rechtsbeistand, der auf
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Grund besonderer Gestattung durch die Justizverwaltung (Präsident
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des Amtsgerichts oder Präsident des Landgerichts) die Besorgung
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fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht gewerbsmäßig betreibt.
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Prozessbetrug ist der →Betrug, bei dem ein →Richter durch falsche
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Behauptungen des Täters zu einer Entscheidung veranlasst wird, die
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das →Vermögen des Prozessgegners schädigt.
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Lit.: Piech, X., Der Prozessbetrug im Zivilprozess, 1998
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Prozessbevollmächtigter ist die (→prozessfähige und
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→postulationsfähige) Person, der →Prozessvollmacht erteilt ist.
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Lit.: Bergerfurth, B., Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen, 2. A. 1988
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Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, vor →Gericht zu stehen (§ 51
|
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ZPO). Sie ist die Fähigkeit, →Prozesshandlungen selbst oder durch
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einen →Prozessbevollmächtigten wirksam vorzunehmen oder
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entgegenzunehmen. Nach § 52 I ZPO ist eine Person insoweit
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prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, d. h.
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→geschäftsfähig ist. Entsprechend der Geschäftsfähigkeit kann sich
|
|
auch die P. auf Teilbereiche beschränken (vgl. § 113 BGB). Ergibt
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sich im Berufungsverfahren, dass dem Kläger seit der Klageerhebung
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die P. fehlt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
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|
Lit.: Oda, T., Die Prozessfähigkeit, 1997
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Prozessformular ist das im Prozess hilfreiche →Formular.
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|
Lit.: Das Prozessformularbuch, hg. v. Vorwerk, V., 7. A. 2002; Beck’sches Prozessformularbuch,
|
|
hg. v. Locher, H./Mes, P., 9. A. 2003
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|
Prozessführung ist die Führung eines Prozesses als richtige Partei im
|
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eigenen Namen.
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|
Lit.: Kleinheisterkamp, T., Prozessführung über gepfändete
|
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Geldforderungen, 2001
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Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, einen →Prozess als die
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richtige →Partei im eigenen Namen zu führen. Sie steht grundsätzlich
|
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dem Träger des streitigen Rechts zu, entspricht also im materiellen
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Recht der →Verfügungsbefugnis. Kommt sie einem andern zu, liegt
|
|
→Prozessstandschaft vor.
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|
Lit.: Weber, R., Die Prozessführungsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung, 1992 (Diss.);
|
|
Backmann, J./Zender, O., Die Prozessführungsbefugnis, JuS 1996, 1084; Wieser, E., Gründe
|
|
gemeinschaftlicher Prozessführungsbefugnis, JuS 2000, 997
|
|
Prozessgebühr (§ 31 I Nr. 1 BRAGO) ist die Gebühr des zum
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Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts für das Betreiben
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des Geschäfts einschließlich der Information. →Verfahrensgebühr
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Prozessgericht ist das →Gericht, vor dem der betreffende →Prozess
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durchgeführt wurde, wird oder werden soll.
|
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Prozesshandlung ist die prozessgestaltende Beteiligung der →Partei
|
|
und der Streitgehilfen bzw. ihrer →Vertreter (im weiteren Sinn auch
|
|
des →Gerichts, str.) an einem →Verfahren. Die P. kann in einem
|
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→Tun oder →Unterlassen bestehen. Sie ist meist einseitig (z. B.
|
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→Klage, →Einspruch, →Anerkenntnis, Behaupten, Gestehen,
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Bestreiten, Beweisantritt, Antrag an das Gericht). Die Wirksamkeit
|
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der P. erfordert bestimmte Voraussetzungen
|
|
(Prozesshandlungsvoraussetzungen, nämlich vor allem
|
|
→Parteifähigkeit, →Prozessfähigkeit, →Prozessvollmacht,
|
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→Postulationsfähigkeit). Für die P. gelten nicht die Regeln der
|
|
materiellrechtlichen Rechtshandlungen (→Rechtsgeschäfte).
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Lit.: Baumgärtel, G., Wesen und Begriff der Prozesshandlung, 2. unv. A. 1957; Arens, P.,
|
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Willensmängel bei Parteihandlungen im Zivilprozess, 1968
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Prozesshandlungsvoraussetzung →Prozesshandlung
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Prozesshindernis →Prozessvoraussetzung
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Prozesskosten sind die →Kosten des →Prozesses. Sie hat
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grundsätzlich die unterliegende →Partei zu tragen. Unter bestimmten
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Voraussetzungen bestehte Anspruch auf →Prozesskostenhilfe.
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Lit.: Schade, W., Prozesskosten, NJW 2003, 1504
|
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Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) ist die vor Beendigung des
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Verfahrens zu bewilligende finanzielle Unterstützung einer →Partei,
|
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die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
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→Kosten der Führung eines →Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur
|
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in Raten aufbringen kann. Die P. wird nur dann gewährt, wenn die
|
|
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
|
|
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die P.
|
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erfordert einen Antrag bei dem →Prozessgericht. Die Bewilligung der
|
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P. bewirkt, dass die Partei Gerichtskosten und Vergütungsansprüche
|
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der beigeordneten →Rechtsanwälte (§ 122 ZPO) nicht begleichen
|
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muss. Die Gebühren der Rechtsanwälte werden aus der Staatskasse
|
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vergütet. Bei Verlust des Prozesses sind allerdings in der Regel die
|
|
Kosten des Gegners (Anwaltskosten) zu erstatten.
|
|
Lit.: Schoreit, A./Dehn, J., Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 7. A. 2001; Zimmermann, W.,
|
|
Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. A. 2000; Kalthoener, E./Büttner, H./Wrobel-Sachs, H.,
|
|
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. A. 2003; Dörndorfer, J., Prozesskostenhilfe für Anfänger,
|
|
3. A. 2003; Künzl, R./Koller, J., Prozesskostenhilfe, 2. A. 2003
|
|
Prozesskostenvorschuss (§ 127a ZPO) ist ein Vorschuss zur
|
|
Bestreitung von Prozesskosten in Unterhaltssachen (vgl. §§ 1360a IV,
|
|
1361 IV BGB).
|
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Lit.: Knops, K., Der familienrechtliche Prozesskostenvorschuss, NJW 1993, 1237
|
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Prozessrecht ist die Gesamtheit der den →Prozess betreffenden
|
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Rechtssätze.
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Lit.: Koenig, K./Pechstein, M./Sander, C., Einführung in das EU-/EG-Prozessrecht, 2. A. 2002;
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|
Wieser, E., Prozessrechtskommentar zum BGB, 2. A. 2002; Koch, H., Prozessrechtslehre aus
|
|
Anwaltssicht, JuS 2000, 320; Müller, B./Schöppe-Fredenburg, P., Luchterhand Anwaltsformulare
|
|
Prozessrecht, 2003
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Prozessstandschaft ist die Befugnis, im eigenen Namen einen
|
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→Prozess über ein fremdes Recht (Fehlen der →Sachbefugnis) zu
|
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führen. Die P. ist ein Fall der →Prozessführungsbefugnis. Sie kann
|
|
gesetzliche P. sein (z. B. § 265 ZPO) oder gewillkürte P.
|
|
(entsprechend § 185 I BGB). Diese erfordert außer der Ermächtigung
|
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durch den Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges →Interesse des
|
|
Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen (z. B.
|
|
Provisionsanspruch bei der Einziehungsermächtigung).
|
|
Lit.: Bischopink, O., Die gesetzliche Prozessstandschaft, 1997
|
|
Prozesstaktik ist das taktische Verhalten eines Beteiligten im
|
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→Prozess. P. ist zulässig. Sie darf aber die →Rechtsordnung nicht
|
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verletzen. →Prozessverschleppung
|
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Lit.: Rinsche, F., Prozesstaktik, 4. A. 1999
|
|
Prozesstrennung ist die Aufteilung eines Prozesses in mehrere
|
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selbständige Prozesse zum Zweck der Verfahrensvereinfachung durch
|
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den Richter (vgl. § 145 ZPO, §§ 2 II, 4 StPO).
|
|
Prozessurteil ist das auf dem Fehlen einer →Prozessvoraussetzung
|
|
(Rechtswegvoraussetzung) beruhende →Urteil (z. B. Abweisung,
|
|
Verwerfung, Einstellung). Das P. steht im Gegensatz zum
|
|
→Sachurteil, bei dem nicht nur über die formellen Voraussetzungen
|
|
(→Zulässigkeit), sondern auch über das materielle Begehren
|
|
(→Begründetheit) entschieden wird. Das P. erwächst nur hinsichtlich
|
|
der Zulässigkeitsvoraussetzungen in →Rechtskraft.
|
|
|
|
Lit.: Grunsky, W., Prozess- und Sachurteil, ZZP 80, 55
|
|
Prozessvergleich (z. B. § 160 III ZPO) ist der →Vergleich vor einem
|
|
→Gericht im Rahmen eines →Verfahrens durch Protokollierung oder
|
|
Feststellung durch richterlichen Beschluss. Er ist sowohl
|
|
→Prozesshandlung wie auch →Rechtsgeschäft. Er stellt einen
|
|
→Vollstreckungstitel dar (§ 794 I Nr. 1 ZPO).
|
|
Lit.: Eisenreich, A., Der Prozessvergleich, JuS 1999, 797; Stueber, J., Grundfragen zum
|
|
Prozessvergleich, 2001; Budach, W./Johlen, H., Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen
|
|
Verfahren, JuS 2002, 371
|
|
Prozessverschleppung ist die gewollte Verzögerung eines
|
|
→Rechtsstreits durch verspätetes Vorbringen von Behauptungen und
|
|
→Beweismitteln. Ihr kann unter Umständen dadurch begegnet
|
|
werden, dass die entsprechenden →Prozesshandlungen
|
|
zurückgewiesen werden (z. B. § 296 ZPO), unberücksichtigt bleiben
|
|
oder besonders kostenpflichtig gemacht werden. →Prozesstaktik
|
|
Lit.: Thomas/Putzo, ZPO; Kallweit, U., Die Prozessförderungspflicht der Parteien und die
|
|
Präklusion verspäteten Vorbringens, 1983 (Diss.)
|
|
Prozessvertrag ist der Vertrag über die Gestaltung eines Prozesses.
|
|
Er ist zulässig. Er kann zwingendes Prozessrecht nicht abändern.
|
|
Lit.: Wagner, G., Prozessverträge, 1998
|
|
Prozessvollmacht (z. B. § 80 ZPO) ist die zur Vertretung in allen,
|
|
einen →Rechtsstreit betreffenden →Prozesshandlungen
|
|
ermächtigende, durch Vorlage des Originals der
|
|
Bevollmächtigungsurkunde nachzuweisende →Vollmacht. Sie ist
|
|
→Prozesshandlungsvoraussetzung. Sie kann sich entweder nur auf
|
|
Prozesshandlungen oder auch auf →Rechtsgeschäfte erstrecken.
|
|
Lit.: Paulus, C. u. a., Rechtsschein der Prozessvollmacht, NJW 2003,
|
|
1692
|
|
Prozessvoraussetzung ist die Voraussetzung, die gegeben sein muss,
|
|
damit ein →Sachurteil ergehen kann. Ihr Vorliegen ergibt die
|
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→Zulässigkeit des Begehrens. Die wichtigsten
|
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Prozessvoraussetzungen des →Zivilprozessrechts sind
|
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Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, Wirksamkeit der
|
|
Klageerhebung als →Prozesshandlung, örtliche und sachliche
|
|
→Zuständigkeit, deutsche →Gerichtsbarkeit, Existenz der →Partei
|
|
und →Parteifähigkeit, →Prozessfähigkeit oder →Vertretung,
|
|
→Prozessführungsbefugnis, Fehlen der →Rechtskraft, Fehlen der
|
|
→Rechtshängigkeit, Rechtswegzulässigkeit und
|
|
→Rechtsschutzbedürfnis.
|
|
Lit.: Harms, W., Die Reihenfolge der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, ZZP 83, 167
|
|
Prüfung (Examen) (§ 15 HRG) ist das →Verfahren zur Beurteilung,
|
|
insbesondere zur Beurteilung einer Leistung (im Bildungswesen), das
|
|
mit einer Prüfungsentscheidung abgeschlossen wird. Die
|
|
Prüfungsentscheidung ist ein →Verwaltungsakt. Er ist abgesehen von
|
|
einem →Beurteilungsspielraum des Prüfers, dem ein
|
|
Beantwortungsspielraum (Antwortspielraum) des Prüflings
|
|
gegenübersteht, gerichtlich nachprüfbar. Das Gericht kann aber keine
|
|
eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung eines Prüfers setzen.
|
|
Mit der Anerkennung eines Bewertungsspielraums wird in Kauf
|
|
genommen, dass verschiedene Prüfer dieselbe Prüfungsleistung
|
|
unterschiedlich bewerten können (z. B. milder oder strenger als der
|
|
|
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Durchschnitt der Prüfer).
|
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Lit.: Zimmerling, W., Prüfungsrecht, 1998; Lampe, M., Gerechtere Prüfungsentscheidungen, 1999;
|
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Hartz, N. v./Streiter, F., Mündliche Prüfung und Aktenvortrag im Assessorexamen, JuS 2001, 790
|
|
Prüfungsordnung (§ 16 HRG) ist die (einer staatlichen
|
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Genehmigung bedürftige) →Satzung einer →Hochschule (für
|
|
Universitätsprüfungen wie z. B. →Promotion) oder ein staatliches
|
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Gesetz bzw. eine staatliche Rechtsverordnung (für staatliche
|
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Prüfungen wie z. B. die erste juristische Staatsprüfung), welche die
|
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für eine bestimmte →Prüfung geltenden Rechtssätze festlegt.
|
|
Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Pseudonym ([N.] falscher Name) ist im Privatrecht der vielfach von
|
|
Künstlern verwandte Deckname (→Name i. S. v. § 12 BGB).
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Lit.: Weigand, J., Pseudonyme, 3. A. 2000
|
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Psychiatrie ist das mit der Behandlung seelischer Krankheiten
|
|
befasste Teilgebiet der Medizin, forensische P. ihr rechtliche Fragen
|
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betreffendes Untergebiet (gerichtliche Medizin).
|
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Lit.: Rasch, W., Forensische Psychiatrie, 1999
|
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Psychotherapeutengesetz ist das die Rechte und Pflichten der
|
|
Psychotherapeuten betreffende Bundesgesetz.
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Lit.: Pulverich, G., Psychotherapeutengesetz, 3. A. 1999; Behnsen, E., Psychotherapeutengesetz,
|
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1999; Salzl, K./Steege, R., Psychotherapeutengesetz, 1999; Faber, R./Dahm, K./Kallinke, D.,
|
|
Kommentar Psychotherapie-Richtlinien, 5. A. 1999; Jerouschek, G., Psychotherapeutengesetz,
|
|
2004
|
|
Publikum (N.) Öffentlichkeit
|
|
Publikumsgesellschaft ist rechtstatsächlich die Gesellschaft, bei der
|
|
eine Vielzahl von nicht miteinander besonders verbundenen Personen
|
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(Publikum) jeweils kleine Gesellschaftsanteile hält. Das gesetzlich
|
|
geregelte →Gesellschaftsrecht kennt nur vereinzelt Sonderregeln für
|
|
die P. Demgegenüber hat die Rechtsprechung die P. verschiedentlich
|
|
besonders behandelt.
|
|
Lit.: Dietrich, Die Publikums-Kommanditgesellschaft und die gesellschaftsrechtlich geschützten
|
|
Interessen, 1988; Jansch, T., Die Rolle der Aktionäre in Publikumsgesellschaften, 1999; Kaczynski,
|
|
D., Der aktive Grossaktionär in der Publikumsgesellschaft, 2000
|
|
Publizität ([F.] Offenkundigkeit) ist die mit einer jedermann
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erkennbaren →Eintragung in ein öffentliches →Register verbundene
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Rechtswirkung. Im Handelsrecht ist positive P. die Rechtswirkung
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einer eingetragenen und bekannt gemachten Tatsache, dass sie
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grundsätzlich jedermann entgegengehalten werden kann (§ 15 II
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HGB). Negative P. bedeutet, dass eine einzutragende, nicht
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eingetragene Tatsache grundsätzlich niemandem entgegengehalten
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werden kann, sofern sie dem Betreffenden nicht ausnahmsweise
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bekannt war (§ 15 I HGB) (vgl. auch § 68 BGB für das
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→Vereinsregister).
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Lit.: Merkt, H., Unternehmenspublizität, 2000; Möllers, T./Rotter, K., Ad-hoc-Publizität, 2003
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Publizitätsprinzip ist der Grundsatz, dass alle Veränderungen der
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(sachenrechtlichen) Rechtslage grundsätzlich offensichtlich werden
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müssen (bei beweglichen →Sachen in der Regel durch eine
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Übertragung des →Besitzes, z. B. §§ 929, 1205 BGB, bei
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→Grundstücken durch eine →Eintragung im →Grundbuch, § 873
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BGB).
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Lit.: Rothoeft, D., Zur Bedeutung und Tragweite der Publizität im Vollstreckungsrecht, 1966
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Punktation ist die Festlegung der wesentlichen Inhalte einer Vereinbarung.
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putativ (Adj.) vermeintlich
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Putativnotwehr ist die Abwehr eines vermeintlichen, vom
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Handelnden nur angenommenen, in Wirklichkeit aber nicht
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bestehenden →Angriffs. Da objektiv kein Angriff vorliegt, ist keine
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→Notwehrlage gegeben und die Handlung nicht gerechtfertigt,
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sondern →rechtswidrig. Es liegt ein →Erlaubnistatbestandsirrtum
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vor, der im Strafrecht wie ein →Tatbestandsirrtum zu behandeln ist.
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Lit.: Graul, E., Notwehr oder Putativnotwehr, JuS 1995, 1049
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Putativnotstand ist die Abwehr eines vermeintlichen, vom
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Handelnden nur angenommenen, in Wirklichkeit aber nicht
|
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bestehenden Zustandes gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte
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Interessen. Bei einem rechtfertigenden →Notstand liegt ein
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→Erlaubnistatbestandsirrtum vor, bei einem entschuldigenden
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Notstand gelten die §§ 35 II, 49 I StGB.
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Q
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Quaestio (lat. [F.] Suchen, Befragung, Vernehmung) ist in der
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römischen →Rechtsgeschichte der aus gewählten →Geschworenen
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bestehende, auf Dauer eingesetzte und für bestimmte Arten von
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→Verbrechen zuständige Strafgerichtshof unter dem Vorsitz eines
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→Prätors (150 v. Chr.-200 n. Chr.). Das Recht zur →Anklage vor der
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q. stand jedermann zu. Im Mittelalter ist q. auch die einzelne
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(Untersuchung einer) Rechtsfrage.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Grabmann, M., Die Geschichte der scholastischen
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Methode, 1909ff., Neudruck 1955; Kunkel, W., Untersuchungen zur Entwicklung des römischen
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Kriminalverfahrens in vorsullanischer Zeit, 1962
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Qualifikation ist die Eignung oder Befähigung zu einem Verhalten,
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im Strafrecht der im Verhältnis zu einem Grundtatbestand gesteigerte
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→Straftatbestand (z. B. →Mord im Verhältnis zu →Totschlag, str.).
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qualifiziert (Adj.) durch ein Sondermerkmal hervorgehoben
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qualifizierte Mehrheit →Mehrheit, qualifizierte
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qualifizierte Straftat →Straftat, qualifizierte
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qualifizierter Versuch →Versuch, qualifizierter
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Quasidelikt ist im römischen Recht das den →Delikten ähnliche
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schuldrechtliche Institut (z. B. Klaganspruch wegen Hinauswerfens
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oder Ausgießens [von Gegenständen aus einem Haus auf die Straße]).
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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Quasikontrakt ist im römischen Recht das den →Verträgen ähnliche
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schuldrechtliche Institut (z. B. Geschäftsführung [ohne Auftrag],
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Gemeinschaft, ungeschuldete Leistung, Vermächtnis).
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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quasinegatorisch (Adj.) verneinungsähnlich, →Anspruch,
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quasinegatorischer
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Quasisteuer ist die wie eine →Steuer wirkende, nicht als solche
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ausgewiesene →Abgabe oder sonstige Leistung.
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Quästur ist im römischen Recht das höchste Amt der
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Finanzverwaltung, im Verwaltungsrecht vielfach die
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Universitätskasse.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
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Quellensteuer ist die durch Steuerabzug an der Quelle erhobene
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Steuer (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) Im Gegensatz zur
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Veranlagungsteuer.
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Querulanz ist das Belasten bzw. Belästigen von Behörden und
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Gerichten durch dauernde, meist unbegründete Anträge. Bei deren
|
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Behandlung sind die staatlichen Stellen zu rechtmäßigem Verhalten
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verpflichtet. Keine Q. ist die rechtmäßige Wiederholung (von
|
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korrupten Behörden) rechtswidrig nicht oder falsch erledigter
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Anträge.
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Lit.: Dinger, A./Koch, U., Querulanz in Gericht und Verwaltung, 1992
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Quittung (§ 368 BGB) ist das schriftliche Empfangsbekenntnis, das
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der Gläubiger auf Verlangen gegen Empfang der Leistung erteilen
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muss. Die Q. ist nur ein vom →Gläubiger gegen sich selbst
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hergestelltes →Beweismittel. Sie entsteht nicht durch
|
|
→Rechtsgeschäft. Ihre Beweiswirkung kann durch Gegenbeweis
|
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entkräftet werden. Der Überbringer einer (echten) Q. gilt als
|
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→ermächtigt, die betreffende Leistung zu empfangen (§ 370 BGB).
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Quorum ([lat.] von denen) ist die Bezeichnung für die Zahl von
|
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Angehörigen einer Personenmehrheit, die bei einer →Abstimmung
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mindestens anwesend sein oder an ihr teilnehmen muss.
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Quote (F.) Anteil
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Quotenaktie (→Stückaktie, § 8 I AktG) ist die nicht durch einen
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festen Nennbetrag bestimmte →Aktie. Bei der unechten
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nennwertlosen Aktie bleibt das Grundkapital der Gesellschaft
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erhalten, doch steht die Aktie nicht für eine feste, aufdruckbare Quote
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am Grundkapital, da Kapitalerhöhungen den Anteil am Unternehmen
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|
ändern.
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Quotenvorrecht ist das →Recht des →Versicherungsnehmers,
|
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dessen →Schaden durch die Versicherungsleistung nicht völlig
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gedeckt ist, einen sonstigen →Schadensersatzanspruch gegen Dritte
|
|
vorrangig zur vollen Deckung seines Schadens zu beanspruchen
|
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(Differenztheorie). Nur der nach Befriedigung des
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|
Versicherungsnehmers noch verbleibende Teil dieser
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Schadensersatzforderung geht kraft Gesetzes (§ 67 I VVG) auf den
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Versicherer über (vgl. § 116 I SGB).
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|
Lit.: Möller, Versicherungsvertragsrecht
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Quotierung (F.) Festlegung von →Quoten
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R
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Rabatt ([M.] Abschlag) ist der meist prozentuale Nachlass von einem
|
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→Preis (z. B. Mengenrabatt, Skonto). Er ist zulässig. Unzulässig ist
|
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es, eine Kundenkarte auszugeben und 3% Rückvergütung dem zu
|
|
versprechen, der mit Hilfe der Karte mindestens Waren im Wert von
|
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2500 Euro erwirbt.
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Lit.: Lange, K./Spätgens, K., Rabatte und Zugaben im Wettbewerb, 2001
|
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Rädelsführer (Scharführer, z. B. § 129 IV StGB) ist der geistig oder
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körperlich eine führende Rolle in einer Gruppe von Menschen
|
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einnehmende Mensch. Die Eigenschaft als R. kann strafbegründendes
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oder strafschärfendes →Tatbestandsmerkmal sein.
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Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) ist die →Gesetzgebung des
|
|
→Bundes auf Grund der →Rahmenkompetenz.
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|
Rahmenkompetenz (Art. 75 GG) oder
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|
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Rahmengesetzgebungskompetenz ist die (konkurrierende)
|
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→Zuständigkeit des →Bundes in bestimmten Angelegenheiten zum
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Erlass von →Rahmenvorschriften.
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Lit.: Schneider, T., Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, 1994
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Rahmenrecht ist das umfassende Recht, dessen konkreter
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Schutzbereich im Einzelfall ermittelt werden muss (z. B. allgemeines
|
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Persönlichkeitsrecht).
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Rahmenvertrag ist der einen allgemeinen Rahmen für auf längere
|
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Dauer und vielfältige Einzelvereinbarungen angelegte
|
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rechtsgeschäftliche Beziehungen bildende →Vertrag.
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|
Lit.: Gass, W./Lange, K., Rahmenverträge, 1999
|
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Rahmenvorschrift ist der Rechtssatz, der nur gewisse Grundzüge der
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rechtlichen Regelung enthält, im Übrigen aber die inhaltliche
|
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Gestaltung offen lässt.
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Rang ist die bestimmte Stufe innerhalb einer hierarchischen Ordnung.
|
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Im Sachenrecht (§§ 879, 1209 BGB) besteht zwischen mehreren
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beschränkten dinglichen →Rechten an einer Sache ein
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Rangverhältnis, nach dem sich insbesondere die Befriedigung bei der
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|
→Verwertung richtet. Der R. bestimmt sich bei Rechten an
|
|
→Grundstücken nach der örtlichen Stellung im →Grundbuch
|
|
(Lokusprinzip), bei beweglichen Sachen nach der Zeit der Entstehung
|
|
(→Prioritätsprinzip, vgl. §§ 879, 1209 BGB, 45 GBO). Abweichende
|
|
→Vereinbarungen sind möglich. Ein bestimmter R. kann auch
|
|
→gutgläubig erworben werden.
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|
Rangänderung ist die von der gesetzlichen Bestimmung des
|
|
→Rangs eines Rechts abweichende rechtsgeschäftliche Veränderung
|
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des Rangverhältnisses mehrerer Rechte. Erforderlich ist grundsätzlich
|
|
die →Einigung der Beteiligten und die Eintragung dieses
|
|
abweichenden Rangverhältnisses in das Grundbuch (§ 879 III BGB).
|
|
Bei einer nachträglichen Rangänderung bedarf es der Einigung des
|
|
zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und der
|
|
Eintragung der Änderung in das Grundbuch (§ 880 I, II BGB).
|
|
Rangverhältnis →Rang
|
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Rangvorbehalt (§ 881 BGB) ist der Vorbehalt der Befugnis des
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→Eigentümers eines →Grundstücks, ein Recht entgegen dem
|
|
Lokusprinzip mit dem →Rang vor einem – bereits in das
|
|
→Grundbuch eingetragenen – Recht eintragen zu lassen. Der R.
|
|
entsteht durch →Einigung zwischen dem Eigentümer und dem durch
|
|
den R. belasteten Gläubiger des zeitlich früheren Rechts und durch
|
|
Eintragung bei diesem durch den R. beschränkten Recht. Wird später
|
|
ein Recht auf Grund des Rangvorbehalts eingetragen, so geht es in der
|
|
→Zwangsversteigerung dem älteren, durch R. belasteten Recht –
|
|
nicht jedoch andern Rechten – vor.
|
|
Rasse ist die durch kennzeichnende, gleiche Merkmale abgrenzbare
|
|
Art einer Lebewesengattung (ausgenommen den Menschen).
|
|
Lit.: Delbrück, J., Die Rassenfrage, 1971; Rassen und Minderheiten, hg. v. Seidler, H./Soritsch, A.,
|
|
1983
|
|
Rassenschande ist der die vom Nationalsozialismus nicht erlaubte
|
|
Vermischung bestimmter menschlicher Rassen bedrohende
|
|
Straftatbestand der →Nürnberger Gesetze.
|
|
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|
Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Ley, M., Zum Schutz
|
|
des deutschen Blutes, 1997
|
|
Rassismus ist die in Anfängen im 17./18. Jh. erkennbare politische
|
|
Lehre von dem Vorhandensein und der Bewertung menschlicher
|
|
Rassen.
|
|
Lit.: Rassen und Minderheiten, hg. v. Seidler, H./Soritsch, A., 1983
|
|
Rasterfahndung (§§ 98a, 98b StPO) ist die mit Hilfe der
|
|
elektronischen Datenverarbeitung nach bestimmten kriminalistischen
|
|
Prüfkriterien (Rastern) erfolgende systematische Fahndung nach
|
|
Straftätern. Im weiteren Sinn gehören hierzu auch
|
|
Schleppnetzfahndung und Datenabgleich. Im engeren Sinn ist R. die
|
|
Überprüfung personenbezogener, für andere Zwecke als für die
|
|
Strafverfolgung erhobener und in Dateien von andern Stellen als
|
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Strafverfolgungsbehörden gespeicherten Daten durch
|
|
Strafverfolgungsbehörden an Hand von Rastern. Ihre Zulässigkeit für
|
|
die →Steuerfahndung ist streitig.
|
|
Lit.: Wittig, P., Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961; Graf, W.,
|
|
Rasterfahndung, 1997; Siebrecht, M., Rasterfahndung, 1997
|
|
Rat ist vielfach die Bezeichnung für ein – meist kollegiales –
|
|
→Organ einer Personenmehrheit (z. B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat,
|
|
Stadtrat, in der Rechtsgeschichte auch Hofrat, geheimer R. usw.),
|
|
vielfach daraus folgend auch ein Amtstitel (z. B. Landrat,
|
|
Regierungsrat, in Österreich Hofrat trotz eines seit 1918 beseitigten
|
|
Hofs).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Rat der Europäischen Union ist die Gesamtheit der
|
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Staatsoberhäupter bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten der
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→Europäischen Union einschließlich des Präsidenten der
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→Europäischen Kommission. Der R. d. E. U. tagt in dreimal jährlich
|
|
stattfindenden Gipfeltreffen. Er legt die Leitlinien der Politik der
|
|
Europäischen Union fest, überlässt aber rechtsverbindliche
|
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Beschlüsse dazu dem →Ministerrat der Europäischen Union.
|
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Rat der Volksbeauftragten →Räterepublik, Weimarer Republik
|
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Rate (Anteil) ist der Teilbetrag einer →Leistung. Insbesondere wird
|
|
der →Kaufpreis des →Abzahlungskaufs bzw. Verbraucherkreditkaufs
|
|
bzw. die Rückzahlung des Verbraucherdarlehensvertrags in Raten
|
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entrichtet. Bei →Rücktritt wegen →Nichterfüllung der
|
|
Ratenzahlungsverpflichtungen sind die empfangenen →Leistungen
|
|
zurückzugewähren.
|
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Lit.: Scholz, F., Ratenkreditverträge, 1983
|
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Räterepublik ist die auf dem im ausgehenden 19. Jh. entstandenen
|
|
Rätesystem aufgebaute(, rechtstatsächlich bisher gescheiterte)
|
|
→Republik. Dabei sind vielfach die Räte die von den Arbeitern in
|
|
den Betrieben gewählten Vertreter, die in Vollversammlungen und
|
|
mit Hilfe von Ausschüssen und Kommissaren die Gewalt bis zur
|
|
endgültigen Verwirklichung des Sozialismus ausüben sollen. Die Räte
|
|
haben ein imperatives →Mandat und sind jederzeit abberufbar.
|
|
Lit.: Die Rätebewegung, hg. v. Hillmann, G., 1970
|
|
Raterteilung (§ 675 II BGB) ist die Äußerung einer Empfehlung, die
|
|
als solche keine Verpflichtung zum →Ersatz des aus der Befolgung
|
|
des erteilten Rats entstehenden →Schadens begründet.
|
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Rathauspartei ist die Gruppe von Menschen, die sich in ihrer
|
|
politischen Tätigkeit auf örtliche Ziele der kommunalen Ebene
|
|
beschränkt. Sie ist keine →Partei im Sinn des Verfassungsrechts. In
|
|
den Gemeinden sind aber meist auch die Parteien (im Sinn des
|
|
Verfassungsrechts) tätig.
|
|
Ratifikation ist im Völkerrecht die Billigung des von den
|
|
Unterhändlern ausgehandelten Vertragsentwurfs durch das staatliche
|
|
Organ, das von der →Verfassung zum Abschluss eines solchen
|
|
→Vertrags ermächtigt ist. Im engeren Sinn ist R. der Formalakt des
|
|
→Staatsoberhaupts, das durch Unterzeichnung der
|
|
Ratifikationsurkunde den Bindungswillen des Staats formal
|
|
abschließend dokumentiert. Die R. ist damit der letzte Schritt im
|
|
Verfahren des Vertragsschlusses im Völkerrecht.
|
|
Lit.: Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht
|
|
ratifizieren →Ratifikation
|
|
ratio (F.) legis (lat.) Sinn des Gesetzes
|
|
ratio (F.) scripta (lat.) geschriebener Sinn
|
|
Raub (§ 249 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen
|
|
→Sache mit →Gewalt gegen einen Menschen oder unter Anwendung
|
|
von →Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in
|
|
der Absicht, sich oder einem Dritten dieselbe rechtswidrig
|
|
zuzueignen. Der R. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
|
|
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 23 StGB). Der R. ist schwerer R.
|
|
(§ 250 StGB), wenn ein Beteiligter eine Waffe oder ein anderes
|
|
gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein →Werkzeug oder
|
|
Mittel (nicht Lippenstift, ungeladene Gaspistole) bei sich führt, um
|
|
den Widerstand eines andern durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
|
|
zu verhindern oder zu überwinden, ein Beteiligter durch die Tat einen
|
|
andern in die Gefahr einer schweren →Gesundheitsschädigung bringt
|
|
oder der Täter den R. als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung
|
|
eines andern Bandenmitglieds begeht. Verursacht der Täter durch den
|
|
R. wenigstens leichtfertig den Tod eines andern Menschen, so wird er
|
|
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
|
|
Jahren bestraft (§ 251 StGB).
|
|
Lit.: Brandts, R., Der Zusammenhang von Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub, 1990
|
|
räuberische Erpressung →Erpressung, räuberische
|
|
räuberischer Diebstahl →Diebstahl, räuberischer
|
|
Raubmord ist der in →Tateinheit mit einem →Raub begangene
|
|
→Mord oder →Totschlag.
|
|
Lit.: Volbert, R., Tötungsdelikte im Rahmen von Bereicherungstaten, 1992
|
|
Raufhandel →Schlägerei
|
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Raum ist das überörtliche Gebiet bzw. das dreidimensionale Gebilde.
|
|
Raumordnung (§ 1 ROG) ist die zusammenfassende überörtliche
|
|
Ordnung des →Raums auf Grund von vorgegebenen oder erst zu
|
|
entwickelnden Leitvorstellungen. Die R. ist ein überfachliches
|
|
staatliches →Verfahren mit dem Ziel, das Bundesgebiet in seiner
|
|
räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, die der freien
|
|
Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am meisten dient.
|
|
Ihr Instrument ist die →Raumplanung.
|
|
|
|
Lit.: Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. A. 2001; Battis,
|
|
U., Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 4. A. 1999; Gubelt, M./Muckel, S., Fälle zum
|
|
Bau- und Raumordnungsrecht, 5. A. 2001
|
|
Raumplanung ist die zusammenfassende und überörtliche →Planung
|
|
des Raums zum Zweck der →Raumordnung. Sie ist deren zentrales
|
|
Instrument. Sie gliedert sich in die vier Planungsstufen der
|
|
Bundesplanung, der Landesplanung, der Regionalplanung und der
|
|
Ortsplanung (→Bauleitplanung).
|
|
Lit.: Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. A. 2001
|
|
Räumung (§ 29a ZPO) ist die vielfach gewaltsam durchgeführte
|
|
Freimachung eines Raums.
|
|
Rausch ist der durch den Genuss von Rauschmitteln (z. B. Alkohol,
|
|
Rauschgift) hervorgerufene, die psychischen Fähigkeiten durch
|
|
grundsätzlich vorübergehende Vergiftung beeinträchtigende Zustand.
|
|
Die im R. abgegebene →Willenserklärung kann nichtig sein (§ 105 II
|
|
BGB). Im Strafrecht kann der R. →Schuldunfähigkeit begründen
|
|
(→Rauschtat). Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
|
|
unter der Wirkung eines Rauschgifts (z. B. Heroin, Morphin, Kokain,
|
|
Amphetamin) ist grundsätzlich eine →Ordnungswidrigkeit. Bereits
|
|
der einmalige Verbrauch von Haschisch durch einen Soldaten soll die
|
|
militärische Ordnung und das Ansehen der →Bundeswehr ernstlich
|
|
gefährden.
|
|
Rauschtat (§ 323a StGB) ist die im →Rausch begangene
|
|
rechtswidrige →Tat, wegen der der Täter deswegen nicht bestraft
|
|
werden kann, weil er infolge des Rauschs →schuldunfähig war oder
|
|
weil dies nicht auszuschließen ist. Die R. ist objektive →Bedingung
|
|
der Strafbarkeit wegen →Vollrauschs.
|
|
Lit.: Lackner, K., Vollrausch und Schuldprinzip, JuS 1968, 215
|
|
Reaktion (F.) Gegenwirkung
|
|
Reaktionszeit ist die zwischen einem äußeren Reiz und der daraufhin
|
|
erfolgenden →Reaktion eines Menschen (oder sonstigen Lebewesens)
|
|
verstreichende Zeit. Sie beträgt meist 0,1–0,2 Sekunden. Die
|
|
durchschnittliche R. ist bei der Frage, ob ein →Unterlassen im
|
|
Rahmen eines raschen Geschehensablaufs (z. B. Verkehrsunfall)
|
|
→schuldhaft ist, bedeutsam.
|
|
real (Adj.) sachlich, wirklich
|
|
Realakt ([M.] Tathandlung) ist die auf einen tatsächlichen Erfolg
|
|
gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine →Rechtsfolge
|
|
hervorbringt (z. B. Besitzaufgabe, →Fund, →Verarbeitung). Der R.
|
|
ist eine →Rechtshandlung. Auf sie finden grundsätzlich die für
|
|
→Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften keine Anwendung.
|
|
Lit.: Siedler, R., Zurechnung von Realakten, 1999
|
|
Realfolium (§ 3 GBO) ist die für jedes →Grundstück im
|
|
→Grundbuch eingerichtete besondere Stelle (Grundbuchblatt, lat.
|
|
[N.] folium). Das Grundbuch ist grundsätzlich nach dem
|
|
Realfoliensystem aufgebaut. Ein →Personalfolium ist zulässig,
|
|
solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 4 GBO).
|
|
Realgemeinde ist die auf einem sachenrechtlichen Verhältnis ihrer
|
|
Mitglieder aufbauende Gemeinde (z. B. Markgenossenschaft), bei der
|
|
z. B. die jeweiligen Eigentümer bestimmter Grundstücke
|
|
Gemeindeglieder sind.
|
|
|
|
Realinjurie (F.) Beleidigung durch tatsächliches Handeln (z. B.
|
|
Tippen an die eigene Stirne, Zeigen des nach oben gestreckten
|
|
Mittelfingers)
|
|
Realkonkurrenz (F.) →Tatmehrheit
|
|
Realkontrakt (M.) →Realvertrag
|
|
Realkörperschaft ist die an der Berechtigung an →Sachen
|
|
anknüpfende →Körperschaft (z. B. Jagdgenossenschaft).
|
|
Realkredit ist der durch →Sachen gesicherte Kredit (z. B.
|
|
Bodenkredit, Pfand) im Gegensatz zum Personalkredit.
|
|
Lit.: Kerl, V., Bankaufsichtliche Anforderungen an den Realkredit, 2. A. 2002
|
|
Reallast (§ 1105 BGB) ist die dingliche →Belastung eines
|
|
→Grundstücks mit aus dem Grundstück zu entrichtenden
|
|
wiederkehrenden →Leistungen (z. B. Verköstigung). Die R. ist ein
|
|
beschränktes dingliches →Recht am Grundstück, auf dem außerdem
|
|
dinglich jede Einzelleistung lastet (§ 1107 BGB). Daneben besteht
|
|
grundsätzlich auch ein persönlicher Anspruch gegen den
|
|
→Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig
|
|
werdenden Leistungen (§ 1108 BGB). Die R. kann eine bestimmte
|
|
Person (subjektiv-persönliche R.) oder den jeweiligen Eigentümer
|
|
eines Grundstücks (subjektiv-dingliche R.) berechtigen.
|
|
Lit.: Preißmann, K., Die Reallast, Diss. jur. Bonn 1995
|
|
Realrecht ist das mit (dem Eigentum an) einer →Sache verbundene
|
|
Recht (z. B. subjektiv-dingliche →Reallast).
|
|
Lit.: Tesmer, G., Das niedersächsische Realverbandsgesetz, 2. A. 1996
|
|
Realunion ist die verfassungsmäßig festgelegte Vereinigung zweier
|
|
selbständiger →Staaten unter einheitlichem →Staatsoberhaupt und
|
|
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen bzw. Organen (z. B.
|
|
Österreich-Ungarn 1867-1918).
|
|
Realvertrag ist (im römischen Recht) der durch Hingabe einer
|
|
→Sache entstehende →Vertrag (z. B. Darlehen, Leihe, Verwahrung,
|
|
Pfand). Solange die Hingabe nicht erfolgt ist, ist der Vertrag nicht
|
|
zustande gekommen. Ob das →Bürgerliche Gesetzbuch einen R.
|
|
kennt, ist zweifelhaft.
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Rechenschaft (F.) Rechnung, Rechnungsdarlegung, Verantwortung
|
|
Lit.: Dimbeck, F., JuRech Juristische Rechenhilfe, 4. A. 2003
|
|
Rechenschaftslegungspflicht (§ 259 BGB) ist die →Verpflichtung,
|
|
über das vermögensmäßige Ergebnis einer Tätigkeit eine Abrechnung
|
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vorzulegen. Die R. ist gesetzlich an verschiedenen Stellen angeordnet.
|
|
Sie erfordert die Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der
|
|
Einnahmen oder der Auslagen sowie, soweit üblich, eine Vorlage der
|
|
Belege.
|
|
Lit.: Klein, H., Die Rechenschaftspflicht der Parteien, NJW 2000, 1441
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Rechnungshof (z. B. für den Bund Art. 114 II GG) ist das
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Staatsorgan sowohl des Bunds wie der Länder, das die Rechnung
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sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
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Haushaltsführung und Wirtschaftsführung überprüft. Die
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Rechnungsprüfung dient der Kontrolle der gesamten →Verwaltung
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und ist für den Bund näher geregelt in den §§ 88ff. BHO. Danach ist
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u. a. festzustellen, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und
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ob die Aufgabe mit geringerem Personalaufwand oder Sachaufwand
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oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
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Lit.: Mayer, P., Die Erfolgskontrolle von Subventionen durch die Rechnungshöfe, 2001
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Rechnungslegung ist die Offenlegung des Rechenwerks eines
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Unternehmers oder Unternehmens. Hierfür sind im Handelsrecht und
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im Steuerrecht vielfach gesetzlich Regeln festgelegt. Zunehmend
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setzen sich nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika
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internationale Standards (International Accounting Standards,
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Generally Accepted Accounting Principles, vgl. § 292a HGB) durch.
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→Rechenschaftslegungspflicht
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Lit.: Castan, E., Rechnungslegung in der Europäischen Gemeinschaft,
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1993; Demming, C., Grundlagen der internationalen
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Rechnungslegung, 1997; Scheffler, E., Lexikon der Rechnungslegung,
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1999; Biener, H., Deutsche Rechnungslegungsstandards (Lbl.), 2000
|
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Recht ist der zentrale Begriff der Rechtswissenschaft, der so komplex
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ist, dass er sich außer als das Richtige nicht mehr sinnvoll einheitlich
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bestimmen lässt. Umso wichtiger sind seine einzelnen besonders
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bestimmten Bedeutungen, die sich vielfach in Gegensatzpaaren
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gegenübertreten. A. I. Objektives R. ist die Sollensordnung, welche
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die Verhaltensweisen von einzelnen Menschen und gesamten
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Gesellschaften zueinander regelt, d. h. die jeweilige Summe aller
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geltenden – soziologisch gesehen aller tatsächlich befolgten –
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→Rechtssätze. Das objektive R. unterscheidet sich von der
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→Sittlichkeit dadurch, dass es sich auf das äußere Verhalten, nicht
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(nur) auf die Gesinnung bezieht. Von der →Sitte als den in der
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Gesellschaft geübten Gebräuchen trennt das R. seine rechtliche
|
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Geltungsanforderung, die notfalls mit staatlichem →Zwang
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verwirklicht wird. II. Subjektives R. ist demgegenüber der von der
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Rechtsordnung – d. h. dem objektiven R. – einem →Rechtssubjekt
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verliehene rechtliche Herrschaftsbereich gegenüber andern
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Rechtssubjekten oder →Rechtsobjekten, die individuelle Befugnis,
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das einzelne R. (z. B. →Eigentum an einer Sache, →Anspruch
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gegenüber einer Person). Soweit sich das subjektive R. gegen einen
|
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Träger hoheitlicher →Gewalt als solchen richtet, ist es subjektives
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öffentliches R. (z. B. subjektives öffentliches Recht auf Erteilung
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einer Baugenehmigung). Es erfordert eine Rechtsnorm, die das
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Interesse des Einzelnen nicht nur objektiv schützt, sondern diesen
|
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Schutz auch als Ziel bezweckt. B. I. Das objektive R. lässt sich u. a.
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nach seinem historisch-sachlichen Bezugspunkt gliedern. Deutsches
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R. ist dabei entweder nur das in Deutschland - auf germanistischer
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Grundlage - entwickelte R. oder das überhaupt in Deutschland jemals
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in Geltung befindliche R. Römisches R. ist demgegenüber das bei den
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Römern bestehende R. oder das von den Römern der Nachwelt
|
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überantwortete und von dieser fortlaufend abgeänderte R.,
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kanonisches R. das für die Kirche geltende R. Unter gemeinem R.
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versteht man das in der Neuzeit fortgebildete, unter gelehrtem R. das
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wissenschaftlich behandelte römische und kanonische R.
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Vorkonstitutionelles R. ist das der jeweiligen Verfassung
|
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vorausgehende R. Das objektive R. kann weiter positives, von
|
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Menschen gemachtes R. oder überpositives, dem Menschen (von
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außen) vorgegebenes R. (→Naturrecht) sein. Es kann bewusst zur
|
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Steuerung des Zusammenlebens der Menschen gesetztes R.
|
|
|
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→(Gesetz) oder allmählich und ohne bewussten einzelnen
|
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Setzungsakt zustande gekommenes R. (→Gewohnheitsrecht) sein. Es
|
|
kann geschriebenes R. oder ungeschriebenes R. sein, wobei
|
|
Gewohnheitsrecht oft (aber nicht unbedingt) ungeschrieben ist und
|
|
Gesetzesrecht meist nur in Schriftform Gültigkeit erlangt. Es kann im
|
|
Einzelfall zwingendes (durch einzelne Betroffene nicht abänderbares)
|
|
R. oder nachgiebiges (dispositives, der Disposition der Betroffenen
|
|
unterliegendes) R. sein. Das objektive R. wird außerdem aus
|
|
praktischen Gründen noch in folgenden verschiedenen Weisen
|
|
gegliedert. Formelles R. ist das R., das die Form der Verwirklichung
|
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der Rechtsordnung regelt (→Verfahrensrecht), materielles R. ist das
|
|
R., das den Inhalt der Rechtsordnung darstellt (z. B.
|
|
→Verfassungsrecht, →Verwaltungsrecht, →Strafrecht,
|
|
→Privatrecht). Von grundlegender praktischer Bedeutung ist die
|
|
Trennung zwischen privatem R. (Privatrecht) und öffentlichem R. Zur
|
|
Abgrenzung sind verschiedene Theorien aufgestellt worden
|
|
(→Interessentheorie, →Subjektionstheorie, →Subjektstheorie). Nach
|
|
der am besten handhabbaren modifizierten Subjektstheorie sind
|
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öffentliches R. alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder
|
|
Verpflichteter ausschließlich ein Träger öffentlicher →Gewalt (z. B.
|
|
→Staat, →Gemeinde) in seiner Eigenschaft als solcher (also als
|
|
hoheitlich Handelnder) ist. Dieses damit abgegrenzte öffentliche R.
|
|
lässt sich dann gliedern etwa in →Verfassungsrecht,
|
|
→Verwaltungsrecht, →Verfahrensrecht, →Strafrecht(,
|
|
→Kirchenrecht und →Völkerrecht). Diesem öffentlichen R. ist es
|
|
beispielsweise eigen, dass Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen
|
|
Recht eines Staats ergeben, vor ausländischen Gerichten
|
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grundsätzlich nicht durchgesetzt werden können. Privates R.
|
|
(→Privatrecht) sind dagegen alle Rechtssätze, bei denen Berechtigte
|
|
oder Verpflichtete nicht Träger öffentlicher Gewalt in ihrer
|
|
Eigenschaft als solche sind. Das private R. wird verschiedentlich auch
|
|
als bürgerliches R. (oder als →Zivilrecht) bezeichnet, doch ist
|
|
bürgerliches R. i. e. S. nur das R. des →Bürgerlichen Gesetzbuchs
|
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(Allgemeiner Teil, →Schuldrecht, →Sachenrecht, →Familienrecht
|
|
und →Erbrecht), neben dem als andere Teile des Privatrechts etwa
|
|
→Handelsrecht, →Immaterialgüterrecht und teilweise →Arbeitsrecht
|
|
stehen. II. Das subjektive R. kann →Herrschaftsrecht (absolutes R.),
|
|
→Anspruch (relatives R.) oder →Gestaltungsrecht sein. Das
|
|
Herrschaftsrecht (absolutes R.) ist das R. der ausschließlichen
|
|
Herrschaft einer Person (z. B. →Eigentum an einer Sache,
|
|
→Nießbrauch an einem R., R. an Erfindung, Name). Es wirkt
|
|
gegenüber jedermann. Soweit es sich auf eine Sache bezieht, ist es ein
|
|
dingliches R., wobei dieses Vollrecht (Eigentum) oder beschränktes
|
|
dingliches R. (z. B. →Hypothek, Dienstbarkeit) sein kann. Das
|
|
relative R. beschränkt sich darauf, eine Person zu einem Verhalten zu
|
|
verpflichten (→Anspruch). Es wirkt grundsätzlich nur im Verhältnis
|
|
der Beteiligten. Ein Dritter kann darauf nur mittelbar einwirken. Das
|
|
Gestaltungsrecht ist ein einseitiges R. auf unmittelbare
|
|
Rechtsänderung (z. B. Aneignungsrecht, Anfechtungsrecht,
|
|
Rücktrittsrecht). Rechte anderer (Art. 2 I GG) sind im
|
|
Verfassungsrecht die nach der Gesamtentscheidung des
|
|
|
|
Grundgesetzes schutzwürdigen Interessen der Mitmenschen. Sie
|
|
bilden eine der drei Schranken der allgemeinen →Handlungsfreiheit.
|
|
Sonstiges R. (§ 823 I BGB) ist im Hinblick auf seine Nennung hinter
|
|
→Eigentum ein R., das denselben rechtlichen Charakter wie das
|
|
Eigentum hat, also →absolut (ausschließlich) ist (z. B.
|
|
→Anwartschaft, auch →Besitz [str.], nicht Recht am Arbeitsplatz).
|
|
Seine Verletzung kann unterlassungspflichtig bzw.
|
|
schadensersatzpflichtig machen. R. am eingerichteten und ausgeübten
|
|
Gewerbebetrieb ist das R. am Bestand eines →Gewerbebetriebs samt
|
|
aller seiner einzelnen Erscheinungsformen, die seinen
|
|
wirtschaftlichen Wert mit ausmachen (z. B. Geschäftsbeziehungen).
|
|
Dieses R. wird im Rahmen der →Eigentumsgarantie des Art. 14 GG
|
|
geschützt. Seine Verletzung kann nach § 823 I BGB
|
|
→schadensersatzpflichtig machen (z. B. bei zweitägiger Blockade des
|
|
Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration).
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil; Köbler, Jurist; Mitteis/Lieberich, Deutsches
|
|
Privatrecht; Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Baur/Walter, Einführung; Sartorius, C.,
|
|
Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Lbl.), 73. A. 2003; ÖffR mit einer Einführung v.
|
|
Detterbeck, S., 3. A. 2003; Schönfelder, H., Deutsche Gesetze (Lbl.), 119. A. 2004;
|
|
Schlegelberger/Friedrich; Waechter, K. v., Gemeines Recht Deutschlands, 1844; Liebs, D.,
|
|
Römisches Recht, 5. A. 1999; Coing, H., Europäisches Privatrecht Bd. 1f. 1985ff.; Schwerdtfeger,
|
|
G., Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 11. A. 2003; Arndt, H./Rudolf, W., Öffentliches
|
|
Recht, 14. A. 2003; Unser Recht, 5. A. 1999; Bähr, P., Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 10. A.
|
|
2002; Becker, F., Grundzüge des öffentlichen Rechts, 7. A. 2000; Zippelius, R., Das Wesen des
|
|
Rechts, 5. A. 1997; Beck’scher Ratgeber Recht, 5. A. 1996; Klunzinger, E., Einführung in das
|
|
Bürgerliche Recht, 11. A. 2002; Grunewald, B., Bürgerliches Recht, 6. A. 2003; Medicus, D.,
|
|
Bürgerliches Recht, 19. A. 2002; Schulz, W./Jürgens, U., Das Recht am eigenen Bild, JuS 1999,
|
|
664; Zippelius, R., Einführung in das Recht, 4. A. 2003; Bähr, P., Arbeitsbuch zum Bürgerlichen
|
|
Recht, 2. A. 2002; Medicus, D., Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 5. A. 2002; Kaiser, G.,
|
|
Bürgerliches Recht, 9. A. 2003; Haase/Keller, Grundlagen und Grundformen des Rechts, 11. A.
|
|
2003; Unruh, G. v./Greve, F./Schliesky, U., Grundkurs öffentliches Recht, 6. A. 2003; Honsell, H.,
|
|
Römisches Recht, 5. A. 2001; Frenz, W., Öffentliches Recht, 2001; Robbers, G., Einführung in das
|
|
deutsche Recht, 3. A. 2002; Zimmermann, R., Europa und das römische Recht, AcP 202 (2002),
|
|
243; Detterbeck, S., Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 2. A. 2002; Zerres, T.,
|
|
Bürgerliches Recht, 4. A. 2002
|
|
Rechtfertigung ist die Erklärung eines Verhaltens als richtiges –
|
|
insbesondere der →Rechtsordnung entsprechendes – →Verhalten.
|
|
Lit.: Eser, A., Rechtfertigung und Entschuldigung, 1987
|
|
Rechtfertigungselement ist das einzelne Element eines
|
|
→Rechtfertigungsgrunds. Es kann objektiv sein (z. B.
|
|
Notwehrsituation) oder subjektiv (z. B. Verteidigungswille bei
|
|
→Notwehr).
|
|
Lit.: Braun, J., Subjektive Rechtfertigungselemente im Zivilrecht?, NJW 1998, 941
|
|
Rechtfertigungsgrund ist der Umstand, der einem an sich
|
|
rechtswidrigen Verhalten ausnahmsweise die →Rechtswidrigkeit
|
|
nimmt (Unrechtsausschließungsgrund). Ein R. hat im →Strafrecht zur
|
|
Folge, dass ein bestimmtes, an sich verbotenes Verhalten nicht
|
|
strafbar ist, und im →Schuldrecht, dass an ein bestimmtes
|
|
schädigendes Verhalten keine Schadensersatzverpflichtung (nach den
|
|
§§ 823ff. BGB) geknüpft werden kann. R. sind vor allem →Notwehr
|
|
(§§ 227 BGB, 32 StGB), →Notstand (§§ 228, 904 BGB, 34 StGB),
|
|
|
|
erlaubte →Selbsthilfe (§§ 229, 679 BGB), rechtfertigende
|
|
→Einwilligung, mutmaßliche →Einwilligung, privatrechtliche oder
|
|
öffentlich-rechtliche Befugnis (z. B. §§ 193 StGB, 81ff., 127 StPO,
|
|
758, 808, 909 ZPO) sowie u. U. politisches Widerstandsrecht. Eine
|
|
nachträglich festgestellte Notwendigkeit eines medizinischen
|
|
Eingriffs rechtfertigt grundsätzlich einen ohne erforderliche
|
|
Einwilligung vorgenommenen Eingriff eines Arztes in den Körper
|
|
eines Patienten nicht.
|
|
Lit.: Thiel, S., Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen, 2000
|
|
rechtlich (Adj.) das Recht betreffend
|
|
rechtliches Gehör →Gehör, rechtliches
|
|
Rechtlosigkeit ist das Fehlen von Rechten (z. B. bei Fremden und
|
|
Unfreien).
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Rechtmäßigkeit ist der Maßstab zur Bewertung eines Verhaltens
|
|
oder Zustands, der sich an deren formellen und materiellen
|
|
Übereinstimmung mit der Rechtsordnung orientiert. Die R. einer
|
|
Verwaltungstätigkeit wird im Rahmen der →Rechtsaufsicht geprüft.
|
|
Im Übrigen sind die Gerichte für die Feststellung der R. zuständig.
|
|
Rechtsakt ist das auf Recht beruhende – rechtlich relevante –
|
|
menschliche Verhalten. Es steht im Gegensatz zum →Gnadenakt
|
|
(str.). Seine Kennzeichen sind rechtliche Grundlage und rechtliche
|
|
Überprüfbarkeit, seine Erscheinungsformen sehr unterschiedlich.
|
|
Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
|
|
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen
|
|
Union sind Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung und
|
|
Stellungnahme sowie evtl. nicht näher bezeichnete Rechtsakte.
|
|
Lit.: Schweitzer/Hummer, Europarecht
|
|
Rechtsakzeptanz ist die innere Annahme einer Rechtsordnung durch
|
|
die von ihr Betroffenen, die umso größer ist, je stärker das Recht den
|
|
Bedürfnissen aller Menschen entspricht.
|
|
Lit.: Pichler, J./Griese, K., Rechtsakzeptanz, 1993
|
|
Rechtsanalogie ist die an verschiedene rechtliche Bestimmungen
|
|
anknüpfende →Analogie (z. B. quasinegatorischer Anspruch). Sie ist
|
|
eine Art der Analogie. Sie steht im Gegensatz zur
|
|
→Gesetzesanalogie, bei der nur eine einzelne Bestimmung analog
|
|
angewandt wird.
|
|
Lit.: Larenz, Methodenlehre; Chanos, A., Begriff und Grundlagen der Rechtsanalogie, 1994
|
|
Rechtsangleichung ist die Angleichung des Inhalts unterschiedlicher
|
|
Rechtsordnungen. Sie erwächst als Möglichkeit und Aufgabe bei
|
|
jeder Begegnung zweier Rechtsordnungen. Besonderes Gewicht
|
|
kommt ihr bei der Bildung eines Staatenbunds (z. B. Europäische
|
|
Union) oder eines Bundesstaats zu.
|
|
Lit.: Gundel, J., Die Neuordnung der Rechtsangleichung durch den
|
|
Vertrag von Amsterdam, JuS 1999, 1171
|
|
Rechtsanwalt (§§ 1ff. BRAO) ist der berufene unabhängige
|
|
fachmännische Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
|
|
Der R. ist ein unabhängiges →Organ der →Rechtspflege. Er übt
|
|
einen freien →Beruf aus. Als R. kann auf →Antrag durch die
|
|
Landesjustizverwaltung (oder gegebenenfalls nach Landesrecht [z. B.
|
|
in Hessen ab 1. 1. 1999] durch eine Rechtsanwaltskammer)
|
|
|
|
zugelassen werden, wer die Befähigung zum →Richteramt erlangt
|
|
(oder eine besondere Eignungsprüfung bestanden) hat. Jeder R. muss
|
|
bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen →Gerichtsbarkeit
|
|
zugelassen sein (§ 18 I BRAO). In Strafprozessen kann er vor jedem
|
|
Gericht auftreten. Jeder bei einem Oberlandesgericht zugelassene R.
|
|
kann bei jedem Oberlandesgericht auftreten (§ 78 ZPO). Die Rechte
|
|
und Pflichten des Rechtsanwalts sind in der
|
|
→Bundesrechtsanwaltsordnung und ergänzend in der Satzung Berufsund Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte (11. 3. 1997) näher
|
|
geregelt (z. B. Fantasiebezeichnung als Firma rechtswidrig). Mit
|
|
seinen →Mandanten schließt der R. →Geschäftsbesorgungsverträge,
|
|
wobei sich sein Entgelt nach der
|
|
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder einer Vereinbarung
|
|
richtet. Der R. ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat ein
|
|
Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss eine Haftpflichtversicherung
|
|
abschließen. Er ist Pflichtmitglied der für ihn zuständigen
|
|
Rechtsanwaltskammer (28 regionale Kammern, eine
|
|
Bundesrechtsanwaltskammer). Mehrere Rechtsanwälte können sich
|
|
zu einer →Sozietät oder zu einer →Partnerschaft zusammenschließen
|
|
oder auch eine →Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder (nach
|
|
einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch)
|
|
eine Aktiengesellschaft bilden. Der R. darf einen Zweitberuf (z. B.
|
|
wissenschaftlicher Mitarbeiter, nicht dagegen Geschäftsführer eines
|
|
Versicherungsmaklerunternehmens) ausüben. Im →Anwaltsprozess
|
|
kann nur ein R. eine →Prozesshandlung vornehmen. Bei der ersten
|
|
Geltendmachung eines Schadenssatzanspruches ist in einfach
|
|
gelagerten, eindeutigen Schadensfällen die Einschaltung eines
|
|
Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erforderlich. Die Tätigkeit als R. ist
|
|
auch dann keine bloße Liebhaberei, wenn in 20 Jahren nur Verluste in
|
|
Höhe von insgesamt 500000 Euro erzielt werden. Ein R. aus einem
|
|
andern Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich entweder in
|
|
Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslands
|
|
niederlassen oder eine besondere Eignungsprüfung ablegen oder
|
|
mindestens drei Jahre im deutschen Recht tätig sein und seine
|
|
Kenntnisse des deutschen Rechts durch Vorlage der bearbeiteten Fälle
|
|
und gegebenenfalls ein Fachgespräch nachweisen oder sich drei Jahre
|
|
in Deutschland aufhalten und einen kürzeren Zeitraum in Deutschland
|
|
tätig sein und seine Kenntnisse des deutschen Rechts durch Vorlage
|
|
der bearbeiteten Fälle und ein Fachgespräch nachweisen und sich
|
|
nach Nachweis dieser Voraussetzungen unter der deutschen
|
|
Berufsbezeichnung R. niederlassen. (1997 gab es in der Europäischen
|
|
Union rund 480000 Rechtsanwälte, 2002 in Deutschland 121000
|
|
Rechtsanwälte [62000 Einzelanwälte], davon 27924 Frauen, 2002 in
|
|
den Vereinigten Staaten von Amerika 281 Einwohner pro
|
|
Rechtsanwalt, in Spanien 416, in Deutschland 683 und in Japan
|
|
8125.) (Anwalt-Suchservice Tel. 0180-5254555, Deutsche
|
|
Anwaltsauskunft Tel. 0180-5181805, nachgefragt werden vor allem
|
|
Auskünfte über Eherecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht,
|
|
Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Baurecht
|
|
und Strafverfahrensrecht.)
|
|
|
|
Lit.: Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch 2001/2002, hg. v. Büchting, H. u. a., 7. A. 2001;
|
|
Vollkommer, M./Heinemann, J., Anwaltshaftungsrecht, 2. A. 2003; Rinsche, F., Die Haftung des
|
|
Rechtsanwalts und Notars, 6. A. 1998; Liste von Rechtsanwälten und Patentanwälten im Ausland,
|
|
hg. v. d. Bundesstelle für Außenhandelsinformation, 17. A. 1999; Anwaltliche Berufsordnung, hg.
|
|
v. Hartung, W./Holl, T., 2. A. 2001; Diercks, K./Lemke-Küch, H., Das Assessorexamen. Die
|
|
Rechtsanwaltsstation, 1999; Lach, B., Die Möglichkeiten der Niederlassung europäischer
|
|
Rechtsanwälte in Deutschland, NJW 2000, 1609; Korts, S./Korts, P., Die Rechtsanwalts-GmbH, 2.
|
|
A. 1999; Streck, M., Beruf: Anwalt Anwältin, 2001; Steinkraus, A./Schaaf, C., Zur Einführung –
|
|
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte, JuS 2001, 167; Kempter, F./Kopp, S., Hinweise zur Gestaltung
|
|
der Satzung einer Rechtsanwalts-AG, NJW 2001, 777; Wesel, U., Risiko Rechtsanwalt, 2001;
|
|
Mauer, R./Krämer, A., Marketingstrategien für Rechtsanwälte, 2. A. 2001; Seer, R., Die
|
|
Besteuerung der Anwaltskanzei, 2001; Klein, A./Ott, E./Zerdick, T., Tätigkeit europäischer
|
|
Rechtsanwälte in Deutschland, 2002; Grunewald, B., Die Entwicklung der Rechtsprechung im
|
|
anwaltlichen Berufsrecht, NJW 2002, 188; Römermann, W./Hartung, W., Anwaltliches Berufsrecht,
|
|
2002; Anwaltsverzeichnis 2002/2003, 2002; Borgmann, B., Die Rechtsprechung des BGH zum
|
|
Anwalthaftungsrecht, NJW 2002, 2145; Anwalt- und Notarverzeichnis, 5. Edition 2003 CD-ROM;
|
|
Römermann, V./Hartung, W., Die Anwaltsstation nach neuem Recht, 2003; Pepels, W./Steckler, B.,
|
|
Anwalts-Marketing, 2003; Zugehör, H., Anwaltsverschulden, NJW 2003, 3225; Hoffmann, A., Die
|
|
anwaltliche Kapitalgesellschaft, 2003
|
|
Rechtsanwaltsgehilfe →Rechtsanwaltsfachangestellter
|
|
Rechtsanwaltsfachangestellter ist (ab 1. 8. 1995) ein durch eine
|
|
dreijährige Ausbildung qualifizierter Angestellter für einfachere,
|
|
mehr technische als juristische Angelegenheiten eines
|
|
→Rechtsanwalts.
|
|
Lit.: Gaßner, H./Meyer, F./Birkelbach, G., Ausbildungs- und Arbeitsbuch für
|
|
Rechtsanwaltsfachangestellte, 3. A. 1998
|
|
Rechtsanwaltsvergütung ist die dem Rechtsanwalt nach dem
|
|
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seit 1. 7. 2004 zustehende Vergütung
|
|
für seine Leistung.
|
|
Lit.: Bultmann, F., Die neue Rechtsanwaltsvergütung, 2004; Mayer,
|
|
H./Kroiß, L., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004; Lutje, N., RVG
|
|
von A-Z, 2004; Hartung, W./Römermann, V., Praxiskommentar zum
|
|
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004; Beutling, A.,
|
|
Anwaltsvergütung in Verwaltungssachen, 2004; Enders, H., RVG für
|
|
Anfänger, 12. A. 2004; Hartung, W./Römermann, V., Beck’sche
|
|
Synopse zum neuen Vergütungsrecht, 2004; Leipold, K.,
|
|
Anwaltsvergütung in Strafsachen, 2004
|
|
Rechtsanwendung ist die Bewertung eines tatsächlichen Geschehens
|
|
an Hand der rechtlichen Sollensordnung. Dies geschieht regelmäßig
|
|
im logischen Verfahren der →Subsumtion (bzw. der Zuordnung oder
|
|
Gleichsetzung) eines konkreten Wirklichkeitsausschnitts
|
|
(→Sachverhalts) unter (den →Tatbestand) eine(r) abstrakten
|
|
→Rechtsnorm in der Methodik des Syllogismus. Erforderlich wird
|
|
dabei meist die →Auslegung von Tatbestand und Sachverhalt sowie
|
|
des öfteren auch die Ausdehnung (→Analogie) oder Einschränkung
|
|
(→Reduktion) der Rechtsnorm.
|
|
Lit.: Larenz, Methodenlehre; Köbler, Jurist; Deckert, M., Folgenorientierung in der
|
|
Rechtsanwendung, 1995; Treder, L., Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 1998; Meurer,
|
|
D., Systematische Strafrechtsanwendung, JuS 2001, L 17
|
|
Rechtsarchäologie ist die Wissenschaft von den Gegenständen des
|
|
älteren Rechts (z. B. Gerichtsstätten, Folterwerkzeuge, Moorleichen).
|
|
|
|
Lit.: Schwerin, C. v., Rechtsarchäologie, Bd. 1 1943; Köbler, G., Bilder aus der deutschen
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Rechtsgeschichte, 1988
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Rechtsaufsicht ist die →Aufsicht des →Staats über die
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Rechtmäßigkeit einer Verwaltungstätigkeit. Sie besteht, sobald eine
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Person des öffentlichen Rechts in einem eigenen Wirkungskreis
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→Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt. Sie steht im Gegensatz zur
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→Fachaufsicht. Maßnahmen der R. sind unverbindlicher Hinweis,
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Beanstandung, Rückgängigmachungsverlangen, Auflösung eines
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Entscheidungsorgans sowie →Ersatzvornahme.
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Rechtsausübung ist die Verwirklichung eines Rechtssatzes,
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insbesondere eines in einem Rechtssatz gewährleisteten subjektiven
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Rechts. Diese hat allgemein nach →Treu und Glauben zu erfolgen.
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Setzt sich der Handelnde hierzu in Widerspruch, begeht er
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unzulässige R. (z. B. Aufrechnung gegen Forderung aus
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Treuhandverhältnis). →Rechtsmissbrauch
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Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den
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Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Rechtseinrichtung
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offenbart beispielsweise R., wenn sie Lügner an die Spitze gelangen
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lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassieren,
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Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser
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zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen
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Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein
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anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen
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(z. B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
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Rechtsbegriff ist der im Recht zur Kennzeichnung der
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Sollensanforderungen verwandte Begriff. Er ist unbestimmt, wenn er
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zu seiner Anwendung einer näheren Bestimmung bedarf, die durch
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→Auslegung zu ermitteln ist (z. B. →Gemeinwohl, öffentliche
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→Sicherheit und Ordnung, öffentliches →Interesse, berechtigtes
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Interesse, gute Sitten, persönlich ungeeignet, unsittlich,
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vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer,
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Dunkelheit). Er kann deskriptiv (auf Gegenstände der Wirklichkeit
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bezogen) oder normativ (eine wertende Stellungnahme erfordernd)
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sein. Bei der Auslegung und Anwendung kann es – nicht unbedingt
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zu nur einem richtigen, sondern – zu verschiedenen Ergebnissen
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kommen, weil manche (wertende) unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B.
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Eignung eines Kindes für eine Gymnasialschule) notwendigerweise
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einen →Beurteilungsspielraum mit sich bringen. Dementsprechend
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muss auch im Verwaltungsrecht die Kontrolle der Entscheidung durch
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die →Verwaltungsgerichte beschränkt werden (str.). Eine
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Rechtsverletzung geschieht insbesondere dann, wenn die Auslegung
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des unbestimmten Rechtsbegriffs objektiv willkürlich erfolgt. Vom
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unbestimmten R. verschieden ist das →Ermessen.
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Rechtsbehelf ist im Verfahrensrecht jedes verfahrensrechtliche Mittel
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zur Verwirklichung eines →Rechts, im engeren Sinn nur ein Mittel
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nach Beginn eines förmlichen →Verfahrens. Die wichtigsten
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Rechtsbehelfe sind die →Rechtsmittel (Berufung, Revision,
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Beschwerde) sowie →Einspruch, →Widerspruch, →Erinnerung und
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→Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Rechtsbehelfe sind nicht in
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jedem Fall von einer besonderen Form oder Frist abhängig (z. B.
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→Dienstaufsichtsbeschwerde). Über sie wird teils auf gleicher Stufe,
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teils auf übergeordneter Stufe entschieden.
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Lit.: Schmidt, R., Verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe, 2. A. 1998; Wankel, Rechtsmittel- und
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Rechtsbehelfsbeschränkung, JA 1998, 72ff.; Birkenfeld, W./Daumke, M., Das neue
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außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, 2. A. 1996
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Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 115 IV, 115a III, 171 StPO, 211
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BauGB, 58f., 73 III VwGO) ist die Belehrung durch eine →Behörde
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oder ein →Gericht über die gegen ein Verhalten möglichen
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→Rechtsbehelfe. Die R. ist in einzelnen Fällen besonders
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vorgeschrieben (z. B. § 59 VwGO). Ihr Fehlen kann
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verfahrensrechtliche Folgen haben (z. B. § 44 StPO
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→Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
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Rechtsbeistand (Rechtsberater) (§ 1 RBerG) ist ein Mensch, der,
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ohne →Rechtsanwalt zu sein, geschäftsmäßig die Besorgung fremder
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Rechtsangelegenheiten betreibt. Der R. bedarf grundsätzlich einer
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→Erlaubnis durch die zuständige →Behörde (Amtsgerichtspräsident
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oder Landgerichtspräsident). Die Erlaubnis wird nach der Änderung
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des § 1 RBerG vom 18. 8. 1980 (zum Schutz der Rechtsanwälte und
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der Öffentlichkeit) nur noch Rentenberatern, Frachtprüfern,
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vereidigten Versteigerern, Inkassounternehmern und Rechtskundigen
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in einem ausländischen Recht für einzelne Sachbereiche erteilt.
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Lit.: Rennen, G./Caliebe, G., Rechtsberatungsgesetz, 3. A. 2001
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Rechtsberater →Rechtsbeistand, →Rechtsanwalt, →Rechtsberatung
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Rechtsberatung ist die Beratung von Personen in
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Rechtsangelegenheiten. Dies ist in erster Linie Aufgabe des
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→Rechtsanwalts (auch am Telefon). Andere Personen bedürfen zur
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geschäftsmäßigen Ausübung von R. einer Erlaubnis (z. B.
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Versicherungsberater). →Rechtsbeistand
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Lit.: Rennen, G./Caliebe, G., Rechtsberatungsgesetz, 3. A. 2001; Berger, C., Anwaltliche
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telefonische Rechtsberatung, NJW 1999, 1353; Die Praxis der rechtsberatenden Berufe, hg. v.
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Hommelhoff, P. u. a., 1999; Schönberger, C., Rechtsberatungsgesetz und Berufsfreiheit, NJW 2003,
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249; Chemnitz, J./Johnigk, F., Rechtsberatungsgesetz, 11. A. 2003; Kleine-Cosack, M., Restriktive
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Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes, NJW 2003, 3009
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Rechtsbereinigung ist der auf das Rechtsstaatsprinzip zu gründende
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Versuch, eine geschichtlich gewachsene und unübersichtlich
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gewordene Gesamtheit von Rechtsregeln durch Vereinheitlichung und
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evtl. auch Vereinfachung wieder übersichtlich und einsichtig zu
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machen.
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Lit.: Konzelmann, A., Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung, 1997
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Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich die →Beschwerde, die sich auf
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die Verletzung des →Rechts, nicht auf die falsche Ermittlung von
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Tatsachen gründet (z. B. §§ 574 ZPO, 27 FGG, 79 I 1 Nr. 1 OWiG).
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Im Zivilprozess ist gegen einen Beschluss die R. statthaft, wenn dies
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im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das
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Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie
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in dem Beschluss zugelassen hat, und zulässig, wenn die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
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des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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Lit.: Seiler, F./Wunsch, L., Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, NJW 2003, 1841
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Rechtsbesitz ist der →Besitz eines Rechts im Gegensatz zum Besitz
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(einer Sache).
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Lit.: Pawlowski, H., Der Rechtsbesitz, 1961
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Rechtsbeugung (§ 336 StGB) ist die mindestens bedingt vorsätzliche
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falsche Anwendung oder Nichtanwendung von →Recht durch einen
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→Richter, einen andern →Amtsträger (nicht z. B. Gerichtsvollzieher)
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oder einen →Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer
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Rechtssache zum Vorteil oder zum Nachteil einer →Partei.
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Lit.: Scholderer, F., Rechtsbeugung im demokratischen Rechtsstaat, 1993; Hupe, A., Der
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Rechtsbeugungsvorsatz, 1995; Kraut, G., Die Rechtsbeugung?, 1997; Käsewieter, V., Der Begriff
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der Rechtsbeugung, 1999
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Rechtsbindungswille ist der für eine →Willenserklärung
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erforderliche Wille, an die abgegebene Äußerung rechtlich gebunden
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zu sein. Er fehlt beim →Gefälligkeitsverhältnis. Deswegen liegt dort
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keine Willenserklärung vor.
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Rechtsblindheit ist die zeitweise bedeutsame Bezeichnung für das
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Nichterkennen der Unrechtmäßigkeit eines rechtswidrigen
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Verhaltens. →Vorsatztheorie
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Rechtsbuch ist in der Rechtsgeschichte die umfassende
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Aufzeichnung des geltenden Rechts in einem Buch durch einen
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nichtamtlich tätigen Verfasser (z. B. →Sachsenspiegel Eike von
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Repgows 1221/1224) (im Gegensatz zur Schaffung eines Gesetzbuchs
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durch den kodifizierenden Gesetzgeber).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd.
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1ff. 1990
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Rechtsdenkmal ist das Zeugnis über eine Gegebenheit des Rechts
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(z. B. Handschrift eines Rechtstexts, Galgen, Grenzstein).
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Lit.: Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
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Rechtsdogmatik ist die wissenschaftliche Behandlung und
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Darstellung des geltenden →Rechts. Die R. steht im Gegensatz zur
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→Rechtssoziologie und zur →Rechtsphilosophie sowie zur
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→Rechtsgeschichte, →Rechtsvergleichung und →Rechtspolitik. Sie
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bildet den wichtigsten Gegenstand der rechtswissenschaftlichen
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Ausbildung.
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Lit.: Hippel, E. v., Rechtstheorie und Rechtsdogmatik, 1964
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Rechtseinheit ist die Einheit der Rechtsordnung. Zu ihr gehört auch
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die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zu deren Wahrung besondere
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→Senate (eines Obergerichts) eingerichtet sind. Widersprüche einer
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Rechtsordnung machen sie angreifbar.
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Lit.: Larenz, Methodenlehre
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Rechtsentscheid (Art. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung
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mietrechtlicher Vorschriften) ist im Mietrecht die Entscheidung des
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zuständigen →Oberlandesgerichts auf Veranlassung eines ihm
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untergeordneten Landgerichts, wenn dieses in einer Rechtsfrage
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betreffend ein Mietverhältnis über Wohnraum von einer Entscheidung
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des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will
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oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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Lit.: Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen, Bd. 1ff., Bd.
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12 2000; Willingmann, A., Rechtsentscheid, 2000
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Rechtserwerb ist der Erwerb eines einzelnen →Rechts. Der R. kann
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ursprünglich (originär) oder abgeleitet (derivativ) sein. Ihm steht der
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Verlust eines Rechts gegenüber.
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rechtsfähig (Adj.) der Trägerschaft eines Rechts fähig
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rechtsfähiger Verein →Verein, rechtsfähiger
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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit (einer Person), Träger von
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→Rechten und →Pflichten zu sein (z. B. →Eigentümer einer Sache,
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→Schuldner einer Verpflichtung). Nach § 1 BGB beginnt die R. des
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Menschen mit der Vollendung der →Geburt. Juristische →Personen
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erlangen R. mit der Eintragung in ein öffentliches →Register. Die R.
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endet bei Menschen mit dem →Tod, bei juristischen Personen mit der
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→Löschung der →Eintragung. Von der R. zu trennen ist die
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→Handlungsfähigkeit (→Geschäftsfähigkeit, →Deliktsfähigkeit,
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→Prozessfähigkeit). Nach § 14 II BGB ist rechtsfähige
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Personengesellschaft die mit der Fähigkeit, Rechte zu erwerben und
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Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. § 124 II HGB), ausgestattete
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Personengesellschaft.
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Lit.: Ehlers, D., Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
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und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts, 2000
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Rechtsfolge ist die durch eine →Rechtsnorm (für einen abstrakten
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→Tatbestand) vorgeschriebene (abstrakte) Folge des Rechts (z. B.
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§ 242 StGB [Wer eine fremde bewegliche Sache einem andern in der
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Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen,] wird mit
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft). Bei der
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→Analogie wird die R. eines Rechtssatzes auf einen
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(ungerechterweise) nicht erfassten Tatbestand ausgedehnt, bei der
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→Reduktion auf einen (vom Wortlaut der Rechtsnorm
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ungerechterweise) erfassten Tatbestand nicht angewandt. Bei der
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→Subsumtion oder Zuordnung wird, falls unter angemessener
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Rechtsfolgenorientierung der →Sachverhalt als ein bestimmter
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einzelner Fall des abstrakten Tatbestands angesehen (bzw.
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untergeordnet bzw. gleichgesetzt) wird, die abstrakte R. in bestimmter
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einzelner Form ausgesprochen (z. B. A wird wegen Diebstahls [dieser
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Sache] zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt), andernfalls die
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abstrakte R. nicht in bestimmter einzelner Form ausgesprochen (z. B.
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A wird nicht wegen Diebstahls verurteilt, sondern freigesprochen).
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Lit.: Larenz, Methodenlehre; Deckert, M., Folgenorientierung in der Rechtsanwendung, 1995
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Rechtsfolgenirrtum ist der regelmäßig unbeachtliche Irrtum über die
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Rechtsfolgen eines Verhaltens.
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Rechtsfolgenverweisung ist die →Verweisung (nicht auf den
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Tatbestand bzw. Rechtsgrund, sondern nur) auf die →Rechtsfolgen
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einer andern →Vorschrift (z. B. § 21 StGB).
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→Rechtsgrundverweisung
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Rechtsfolgewille →Geschäftswille
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Rechtsfortbildung ist die – infolge der Veränderung
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gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse notwendig
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werdende – Weiterentwicklung des →Rechts. Sie erfolgt in erster
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Linie durch Schaffung, Beseitigung oder Änderung von →Gesetzen:
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Bei deren gerechtigkeitswidrigem Ausbleiben ist auch →Richterrecht
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möglich.
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Lit.: Ukrow, J., Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; Hergenröder, C.,
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Zivilprozessuale Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung, 1995; Kaufmann, A., Das Verfahren
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der Rechtsgewinnung, 1999
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Rechtsgang ist in der Rechtsgeschichte das sich in der germanischen
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und fränkischen Zeit an einen Unrechtserfolg anschließende
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→Verfahren. Es konnte nach allgemeiner Ansicht in →Selbsthilfe
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oder einer Lösung des Konflikts mit Hilfe der Allgemeinheit
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(gerichtliches →Verfahren) bestehen. Vermutlich diente die
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Volksversammlung als Ort der Verhandlung.
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Lit.: Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
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Rechtsgefühl ist (in Parallele beispielsweise zum sog. Sprachgefühl)
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das vor allem durch Erfahrung zu gewinnende Empfinden eines
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Menschen, dass ein bestimmtes Verhalten am ehesten richtig ist.
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Lit.: Lampe, E., Das sog. Rechtsgefühl, 1985
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Rechtsgesamtheit ist die Gesamtheit von →Rechten. Die R. steht in
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Parallele zur →Sachgesamtheit. Über eine R. kann ein einheitliches
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→Verpflichtungsgeschäft geschlossen werden, doch ist die
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→Übertragung jedes Rechts einzeln vorzunehmen.
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Rechtsgeschäft ist das für das Recht bedeutsame Geschäft im Sinne
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des auf dem Parteiwillen aufbauenden Gesamttatbestands, der einen
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mit einer →Willenserklärung angestrebten Rechtserfolg herbeiführt.
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Das R. erfordert stets mindestens eine Willenserklärung (z. B.
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Kündigung), vielfach auch weitere Voraussetzungen (z. B. zweite
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Willenserklärung, →Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
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→Schriftform). Das R. ist ein Fall der menschlichen →Handlung. Es
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kann einseitig sein oder zweiseitig. Das einseitige R. erfordert nur die
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Willenserklärung einer Person (z. B. →Bevollmächtigung). Das
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zweiseitige R. benötigt Willenserklärungen mindestens zweier
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Personen (→Vertrag, →Gesamtakt, →Beschluss). Das R. kann weiter
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→abstrakt oder →kausal, →Verpflichtungsgeschäft oder
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→Verfügungsgeschäft sein. →Fehler können das R. →nichtig oder
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→anfechtbar machen. Die elektronische Kommunikation verändert
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das R. grundsätzlich nicht.
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Lit.: Rechtsgeschäfte im Netz, hg. v. Lehmann, M., 1999; Dörner, H., Rechtsgeschäfte im Internet,
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AcP 202 (2002), 363
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rechtsgeschäftsähnliche Handlung →Handlung,
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rechtsgeschäftsähnliche
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Rechtsgeschichte ist die Lehre vom vergangenen Recht im Sinne
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vergangener rechtlicher Sollensordnungen. Die R. ist (ein Teil der
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→Rechtswissenschaft wie) der Geschichtswissenschaft. Auf Grund
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des tatsächlichen geschichtlichen Ablaufs wird die R.
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herkömmlicherweise in die römische R., die sich mit dem von den
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Römern ausgebildeten und in Deutschland seit dem Mittelalter
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rezipierten Recht befasst, und in die deutsche R., die sich mit dem auf
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germanistischer Grundlage entstandenen oder in Deutschland
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geltenden Recht beschäftigt, eingeteilt. Zeitlich wird die deutsche R.
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in (die germanische Zeit [2. Jt. v. Chr.–500 n. Chr.],) die fränkische
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oder frühmittelalterliche Zeit (500–900 bzw. 1100), das Hoch- und
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Spätmittelalter (900 bzw. 1100–1500) und die Neuzeit (1500–
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Gegenwart) gegliedert. Sachlich erfasst die R., weil alles Recht eine
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Geschichte hat, alle Rechtsgebiete (z. B. →Verfassungsrecht,
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→Verwaltungsrecht, →Verfahrensrecht, →Strafrecht, Privatrecht,
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→Kirchenrecht, →Völkerrecht usw.).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte; Mitteis/Lieberich,
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Deutsche Rechtsgeschichte; Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte; Söllner,
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Römische Rechtsgeschichte; Liebs, D., Römisches Recht, 5. A. 1999; Eisenhardt, U., Deutsche
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Rechtsgeschichte, 3. A. 1999; Hattenhauer, H., Europäische Rechtsgeschichte, 3. A. 1998;
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Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Köbler, G., Lexikon der
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europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997;
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Wesel, U., Geschichte des Rechts, 2. A. 2001; Gmür, R./Roth, A., Grundriss der deutschen
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Rechtsgeschichte, 10. A. 2003; Kunkel, W./Schermaier, M., Römische Rechtsgeschichte, 13. A.
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2001; Schlosser, H., Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 9. A. 2001; Ebel,
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F./Thielmann, G., Rechtsgeschichte, 3. A. 2003
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Rechtsgrund ist die von der Rechtsordnung gewährte oder geforderte
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Grundlage für ein Recht (z. B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag
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für eine Übereignung). Der R. enthält den sachlichen Grund für ein
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Recht. Eine ohne R. erlangte →Bereicherung ist herauszugeben
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(§ 812 BGB).
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Lit.: Scheel, J., Die Entwicklung des Rechtsgrundbegriffes bei den Leistungskondiktionen, 1989
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Rechtsgrundsatz ist der besonders wichtige, grundlegende
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→Rechtssatz (z. B. § 1 BGB). Er ist allgemeiner R., wenn er zwar in
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einer einzelnen Bestimmung für einen beschränkten Geltungsbereich
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zum Ausdruck gekommen ist, tatsächlich aber (gerechterweise)
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allgemeinere Geltung haben müsste (z. B. § 242 BGB).
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Lit.: Jacoby, S., Allgemeine Rechtsgrundsätze, 1997
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Rechtsgrundverweisung ist die →Verweisung sowohl auf die
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Voraussetzungen wie auch die →Rechtsfolgen einer andern
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→Vorschrift (z. B. § 951 BGB, str.). Bei ihr ist die Rechtsfolge des
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Rechtssatzes, auf den verwiesen ist, nur anwendbar, wenn auch sein
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Tatbestand erfüllt ist. Die R. steht im Gegensatz zur
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→Rechtsfolgenverweisung.
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Rechtsgut ist das rechtlich anerkannte Interesse des Einzelnen oder
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der Allgemeinheit, das wegen seiner besonderen Bedeutung
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Rechtsschutz genießt (z. B. Leben, →Gesundheit, →Freiheit, § 823 I
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BGB). Das R. wird im Privatrecht vom subjektiven →Recht (z. B.
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Eigentum, § 823 I BGB) geschieden. Diese Unterscheidung ist aber
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durch die Anerkennung des allgemeinen →Persönlichkeitsrechts
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eingeebnet und wird im →Strafrecht auch nicht beachtet.
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Lit.: Amelung, K., Rechtsgüterschutz, 1972; Hettinger, M., Zur Systematisierung der
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Strafrechtsnormen, JuS 1997, L 33
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Rechtshandlung ist im weiteren Sinn jedes rechtlich bedeutsame
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menschliche →Verhalten, an das die →Rechtsordnung eine
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→Rechtsfolge knüpft. In einem engeren Sinn ist R. im Privatrecht
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jedes menschliche Verhalten, das nicht →Rechtsgeschäft ist. Dazu
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gehören rechtsgeschäftsähnliche →Handlungen (z. B. Mahnung),
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Tathandlungen (→Realakte z. B. Fund) und rechtswidrige
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Handlungen (→Delikte z. B. Diebstahl).
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Rechtshängigkeit (§§ 261 ZPO, 90 VwGO) ist das Schweben einer
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Streitsache in einem Urteilsverfahren. Die R. ist ein Fall der
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→Anhängigkeit. Sie wird grundsätzlich durch die Erhebung der
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→Klage (→Zustellung der Klage, eventuell Klageeinreichung bei
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Gericht, im Strafprozess →Eröffnungsbeschluss) begründet. Sie hat
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verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Wirkungen.
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Insbesondere kann verfahrensrechtlich einer erneuten Klage die
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→Einrede der R. entgegengehalten werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO), ist
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eine →Klageänderung nur unter besonderen Voraussetzungen
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möglich (§ 263 ZPO), hat die →Veräußerung oder →Abtretung des
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→Rechts auf den →Prozess keinen Einfluss (§ 265 II ZPO) und muss
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über die Streitsache durch →Endurteil entschieden werden. Sachlichrechtlich werden vor allem →Verjährung, →Ersitzung und viele
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→Ausschlussfristen unterbrochen, entsteht ein Anspruch auf
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→Prozesszinsen (§ 291 BGB) und steigert sich die →Haftung
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(§§ 987ff. BGB). Die R. endet z. B. mit der →Klagerücknahme, dem
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→Prozessvergleich oder der formellen →Rechtskraft des →Urteils.
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Lit.: Stafyla, A., Die Rechtshängigkeit des EuGVÜ, 1998; Bäumer, A., Die ausländische
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Rechtshängigkeit, 1999; Schulte, N., Die anderweitige (ausländische) Rechtshängigkeit im U.S.amerikanischen Zivilprozessrecht, 2001
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Rechtshilfe ist die Hilfe, die von →Gerichten (§ 156 GVG) und von
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→Verwaltungsbehörden gegenüber Gerichten im Hinblick auf eine
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Tätigkeit der Rechtspflege geleistet werden kann. Sie ist ein
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notwendiger Bestandteil geordneter Verwaltungstätigkeit eines Staats.
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Sie wird durch Art. 35 GG geboten.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001; Internationaler Rechtshilfeverkehr in
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Strafsachen, hg. v. Grützner, H. u. a., 2. A. Bd. 1ff. 1996; Hackner, T./Schomburg, W./Lagodny, O.,
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. A. 2003; Schomburg, W., Ein neuer Start:
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Internationale vertragliche Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 2001, 801; Popp, P., Grundzüge der
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internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001; Schomburg, W., Internationale Rechtshilfe in
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Strafsachen, NJW 2002, 1629; Hackner, T./Lagodny, O./Schomburg, W./Wolf, N., Internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen, 2003; Schomburg, W., Internationale vertragliche Rechtshilfe in
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Strafsachen, NJW 2003, 3392
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Rechtsinformatik ist die Wissenschaft von der Anwendung der
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Informatik auf das Recht. Sie ist ein Teilfach der Informatik. Sie soll
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den Juristen dazu befähigen, sich der automatischen
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Datenverarbeitung auch bei der Rechtsanwendung als Hilfsmittel zu
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bedienen (rechtstatsächlich bedeutsam z. B. bei Grundbuch,
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Steuererklärung, Mahnverfahren, Literatursuche).
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Lit.: Schweighofer, E., Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation, 1999
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Rechtsinstitut ist die zur allgemeinverbindlichen Regelung eines
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Sachproblems geschaffene Summe von →Rechtssätzen (z. B.
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→Eigentum, →Ehe). →Institut
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Rechtsirrtum ist der →Irrtum über die bestehende Rechtslage,
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insbesondere über ein rechtliches →Verbot. Im →Privatrecht
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beseitigt der R. den →Vorsatz (→Vorsatztheorie). Im →Strafrecht ist
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der R. →Verbotsirrtum.
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Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO) ist die Verbindlichkeit einer
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→Entscheidung. Dabei ist zwischen formeller R. und materieller R.
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zu unterscheiden. Formelle (äußere) R. ist die →Unanfechtbarkeit der
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→Entscheidung. Sie bedeutet insbesondere, dass gegen die
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Entscheidung keine →Rechtsmittel mehr möglich sind. Sie ist
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Voraussetzung der materiellen R. Materielle (innere) R. (§ 322 ZPO)
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ist die Maßgeblichkeit des Inhalts der Entscheidung. Sie bedeutet,
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dass die Gerichte in einem späteren Prozess der Parteien über
|
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denselben →Streitgegenstand an den Inhalt der Entscheidung
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gebunden sind. Die Beseitigung der R. ist nur in besonderen
|
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Ausnahmefällen möglich (z. B. →Wiedereinsetzung,
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→Abänderungsklage, →Wiederaufnahmeklage, gesetzliche
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Anordnung, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung).
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Lit.: Prütting, H./Weth, S., Rechtskraftdurchbrechung bei unrichtigen Titeln, 2. A. 1994; Reischl,
|
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K., Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess, 2002
|
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Rechtslage ist die sich unter dem Blickpunkt des Rechts ergebende
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Lage. Ist nach der R. in einem Fall gefragt, so ist dieser an Hand der
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gesamten Rechtsordnung umfassend zu beurteilen. Von der R. zu
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unterscheiden ist die Sachlage.
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Lit.: Köbler, Anfängerübung
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Rechtslehre ist die Gesamtheit der das →Recht betreffenden
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Wissenssätze.
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Lit.: Röhl, K., Allgemeine Rechtslehre, 2. A. 2001
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Rechtslexikon ist die lexikalische Zusammenfassung der
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→rechtswissenschaftlichen Erkenntnisse.
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Lit.: Creifelds; Deutsches Rechtslexikon, hg. v. Tilch, H./Arloth, F., 3. A. 2001
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Rechtslinguistik ist die Wissenschaft von der Anwendung der
|
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Linguistik auf das Recht.
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Lit.: Untersuchungen zur Rechtslinguistik, hg. v. Müller, F., 1989
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Rechtslogik ist die Wissenschaft von der Anwendung der →Logik
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auf das Recht.
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Lit.: Weinberger, O., Rechtslogik, 2. A. 1989; Schneider, E., Logik für Juristen, 5. A. 1999
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Rechtsmangel (z. B. § 435 BGB) ist der Mangel einer Sache in
|
|
Bezug auf Rechte Dritter an ihr bzw. die →Nichterfüllung der
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→Verpflichtung, einen Gegenstand frei von Rechten Dritter zu
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verschaffen (§ 433 I 2 BGB). R. ist beispielsweise eine beschränkte
|
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persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück zu Gunsten eines
|
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Energieversorgungsunternehmens bezüglich einer Fernwärmeleitung.
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Die Kaufsache ist frei von einem R., wenn Dritte in Bezug auf sie
|
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keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den
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Käufer geltend machen können, wobei es einem R. gleich steht, wenn
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im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das in Wirklichkeit nicht
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besteht. Im →Kaufrecht bestimmen sich die Rechte des →Käufers bei
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einem R. nach § 437 BGB (→Leistungsverweigerungsrecht,
|
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→Nacherfüllung, →Rücktrittsrecht, →Minderung,
|
|
→Schadensersatzanspruch, Aufwendungserstattung).
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Lit.: Ernst, W., Rechtsmangelhaftung, 1995; Haedicke, M., Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung,
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2003
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Rechtsmedizin ist die Bezeichnung für den von Rechtsfragen
|
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geprägten Teil der Medizin und damit für den Grenzbereich zwischen
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Medizin und Rechtswissenschaft (z. B. forensische Pathologie,
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Vaterschaftsgutachten, künstliche Insemination, Toxikologie).
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|
Lit.: Wirth, I./Strauch, H., Rechtsmedizin, 2000
|
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Rechtsmethodologie ist die Lehre von den planmäßigen
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|
Denkverfahren der Rechtswissenschaft. In ihrem Mittelpunkt steht die
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Anwendung (der Rechtsfolge) eines abstrakten →Rechtssatzes auf
|
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einen konkreten →Sachverhalt in konkreter Form
|
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(→Rechtsanwendung). Sie geschieht im Wege der →Subsumtion
|
|
oder Zuordnung oder Gleichsetzung. Erforderlich können dabei
|
|
→Auslegung, →Analogie, →Reduktion (Restriktion) oder
|
|
→Umkehrschluss werden.
|
|
Lit.: Larenz, Methodenlehre; Köbler, Jurist; Müller, F/Christensen, R., Juristische Methodik, 8. A.
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2002
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Rechtsmissbrauch ist die unberechtigte Ausübung eines an sich
|
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bestehenden →Rechts. Diese ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn
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|
sie nur den Zweck haben kann, einem andern →Schaden zuzufügen.
|
|
Darüber hinaus kann die Ausübung eines Rechts auch wegen
|
|
Verstoßes gegen § 242 BGB unzulässig sein (z. B. Berufung auf eine
|
|
durch eigenes Verhalten verursachte Verjährung).
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|
Lit.: Haferkamp, H., Die heutige Rechtsmissbrauchslehre, 1995; Knödler, C., Rechtsmissbrauch im
|
|
öffentlichen Recht, 1999
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Rechtsmittel ist das Mittel, mit dem eine Partei eine ihr ungünstige
|
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→Entscheidung vor →Rechtskraft im Wege der Nachprüfung durch
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ein höheres →Gericht zu beseitigen bezweckt. Das R. ist ein
|
|
besonderer Fall des allgemeineren →Rechtsbehelfs. Die R. sind
|
|
grundsätzlich gekennzeichnet durch →Suspensiveffekt und
|
|
→Devolutiveffekt. Im Einzelnen kann im →Zivilprozess gegen
|
|
→Endurteile, gewisse →Zwischenurteile und →Beschlüsse durch R.
|
|
vorgegangen werden, wobei als R. →Berufung, →Revision und
|
|
→Beschwerde zur Verfügung stehen (§§ 511ff. ZPO). Im
|
|
→Strafprozess richten sich →Berufung und →Revision gegen
|
|
→Urteile, die →Beschwerde dagegen gegen →Verfügungen und
|
|
→Beschlüsse (§§ 296ff. StPO). Im →Verwaltungsprozess stehen
|
|
gegen →Urteile →Berufung und →Revision zur Verfügung. Gegen
|
|
viele sonstige Entscheidungen ist die →Beschwerde zulässig
|
|
(§§ 124ff. VwGO). R. im Sinn von § 839 BGB sind alle
|
|
Rechtsbehelfe im weitesten Sinn, die eine Beseitigung der
|
|
schädigenden Anordnung und zugleich eine Abwendung des
|
|
→Schadens selbst bezwecken und ermöglichen. Unzulässige R.
|
|
werden grundsätzlich verworfen, unbegründete R. werden
|
|
zurückgewiesen. (Rechtstatsächlich wurden in Deutschland 1998 46%
|
|
der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen abgeändert.)
|
|
Lit.: Rödel, R./Dahmen, T., Rechtsmittel in der anwaltlichen Praxis, 1997; Wankel, Rechtsmittelund Rechtsbehelfsbeschränkung, JA 1998, 72ff.; Werkmüller, Einschränkungsmöglichkeiten von
|
|
Rechtsmitteln im Strafprozess, JA 2000, 55ff.; Rechtsmittel im Strafrecht, hg. v. Becker, M. u. a.,
|
|
2000
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|
Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung durch (eine Behörde oder)
|
|
ein →Gericht über die gegen eine →Entscheidung möglichen
|
|
→Rechtsmittel. Sie ist in einzelnen Fällen besonders vorgeschrieben
|
|
(z. B. § 35a StPO). Ihr gänzliches oder auch nur teilweises Fehlen (z.
|
|
B. nur schriftliche R. bei schwerer Verständlichkeit für einen Laien)
|
|
kann verfahrensrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 44 StPO).
|
|
→Rechtsbehelfsbelehrung
|
|
Rechtsmittelverzicht ist der nach Erlass einer →Entscheidung
|
|
erklärte →Verzicht auf Überprüfung einer Entscheidung durch ein
|
|
dafür zuständiges Gericht. Der von allen Beteiligten erklärte R.
|
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bewirkt die sofortige →Rechtskraft der Entscheidung. Eine
|
|
Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor
|
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der Urteilsverkündung ist unzulässig.
|
|
Lit.: Rimmelspacher, B., Die Wirkungen des Rechtsmittelverzichts im Zivilprozess, JuS 1988, 953
|
|
Rechtsnachfolge ist die Nachfolge einer Person nach einer andern
|
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Person in Bezug auf ein →Recht. Sie kann →Sonderrechtsnachfolge
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|
(Singularsukzession) oder →Gesamtrechtsnachfolge
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(Universalsukzession) sein. Sie kann kraft →Gesetzes oder kraft
|
|
→Rechtsgeschäfts entstehen. Sie ist ausgeschlossen bei
|
|
|
|
höchstpersönlichen Rechten und Pflichten.
|
|
Lit.: Dinstühler, K., Rechtsnachfolge und einstweiliger Rechtsschutz, 1995; Peine, F., Die
|
|
Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten, JuS 1997, 984; Riedl, M., Die
|
|
Rechts- und Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht, 1999; Nolte, M./Niestedt, M., Grundfälle zur
|
|
Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, JuS 2000, 107
|
|
Rechtsnorm ist die einzelne allgemeine rechtliche
|
|
Sollensanforderung bzw. der einzelne Rechtssatz (z. B. Wer
|
|
vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
|
|
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern
|
|
widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatze des daraus
|
|
entstehenden Schadens verpflichtet, § 823 I BGB). Die Rechtsnorm
|
|
besteht regelmäßig aus einem (abstrakten) →Tatbestand und einer
|
|
(abstrakten) →Rechtsfolge. Ausnahmsweise kann sie auch
|
|
unvollständig sein (z. B. erläuternde R. wie § 90 BGB,
|
|
einschränkende R. oder verweisende R. wie § 823 II BGB).
|
|
Lit.: Larenz, Methodenlehre
|
|
Rechtsobjekt ist der →Gegenstand, auf den sich ein →Recht
|
|
beziehen kann (z. B. →Sache, →Forderung). In der Regel steht das R.
|
|
unter der Herrschaftsmacht eines →Rechtssubjekts. Es kann als R.
|
|
nicht selbst Träger von Rechten sein.
|
|
Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Rechtssätze einer
|
|
Rechtsgemeinschaft.
|
|
Rechtsperversion ist die Perversion von Recht in Unrecht. Sie liegt
|
|
vor, wenn unter dem Schein des Rechts Unrecht geschieht. Sie ist
|
|
beispielsweise (in besonderem Maße) gegeben, wenn von einem
|
|
Mitglied eines (rechtswissenschaftlichen) Gremiums verlangt wird,
|
|
dass es seine Mitgliedsrechte nicht ausübt und gleichwohl von den
|
|
übrigen Mitgliedern des Gremiums über seine sonstigen Rechte zu
|
|
seinen Lasten entschieden wird, eine Stelle nur zum Schein
|
|
ausgeschrieben wird oder →Inzucht, →Betrug und →Korruption
|
|
sowie →Kollusion allgemein das scheinbar gewahrte Recht
|
|
rechtstatsächlich verdrängen. Historisch gewichtige Fälle von R. sind
|
|
endlicher Rechtstag, Verfassungen in totalitären Diktaturen oder
|
|
Nürnberger Gesetze.
|
|
Rechtspflege ist die Ausübung der →Gerichtsbarkeit durch die dazu
|
|
berufenen →Organe. Sie kann streitige oder unstreitige R. sein. Sie ist
|
|
grundsätzlich staatliche Tätigkeit.
|
|
Rechtspfleger ist der →Beamte des gehobenen Diensts, dem
|
|
bestimmte Aufgaben (Mahnverfahren, Nachlassverfahren,
|
|
Zwangsvollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, Registersachen,
|
|
Vormundschaftssachen, Strafvollstreckung, Kostenfestsetzung) der
|
|
→Rechtspflege übertragen worden sind. Seine Rechtsstellung ist in
|
|
den §§ 1ff. RPflG näher geregelt. Voraussetzung der Betrauung mit
|
|
den Aufgaben eines Rechtspflegers sind (Abitur,) die Ableistung
|
|
eines →Vorbereitungsdiensts von drei Jahren und das Bestehen der
|
|
Rechtspflegerprüfung. Dem R. kommt sachliche →Unabhängigkeit
|
|
zu. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die →Beschwerde,
|
|
die sofortige Beschwerde oder auffangweise die der Abhilfe
|
|
zugängliche →Erinnerung an den →Richter zulässig. Der gesetzliche
|
|
Ausschluss der richterlichen Überprüfung verletzt die
|
|
Rechtsweggarantie. Nach § 36b RPflG können Landesregierungen
|
|
|
|
durch Rechtsverordnung Geschäfte des Rechtspflegers auf den
|
|
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (z. B. im
|
|
Mahnverfahren). (In Deutschland gab es 1999 14194 Rechtspfleger,
|
|
davon 7593 Frauen).
|
|
Lit.: Arnold/Meyer-Stolte, K. u. a., Rechtspflegergesetz, 6. A. 2002; Bassenge, P./Herbst, G./Roth,
|
|
H., Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtspflegergesetz, 9. A.
|
|
2002; Dallmeyer, P./Eickmann, D., Rechtspflegergesetz, 1996; Klausurenbuch für die
|
|
Rechtspflegerprüfung, hg. v. Huhn u. a., 1998; Klausurenbuch für die Rechtspflegerprüfung, hg. v.
|
|
König, V. u. a., 1999
|
|
Rechtsphilosophie ist die Lehre von den Grundfragen und
|
|
Grundwerten des →Rechts. Sie ist ein Teil (der →Rechtswissenschaft
|
|
wie) der Philosophie. Ihre Hauptanliegen betreffen die Herkunft, das
|
|
Wesen und die →Gerechtigkeit des Rechts bzw. die Möglichkeiten
|
|
einer rationalen Begründung nichtpositiver Richtigkeitsgarantien und
|
|
die Bestimmung einer sinnvollen Begrenzung rechtlicher Regelungen.
|
|
Lit.: Henkel, Rechtsphilosophie; Zippelius, R., Rechtsphilosophie, 4. A. 2003; Coing, H.,
|
|
Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. A. 1993; Einführung in die Rechtsphilosophie und
|
|
Rechtstheorie der Gegenwart, hg. v. Kaufmann, A./Hassemer, W., 6. A. 1994; Seelmann, K.,
|
|
Rechtsphilosophie, 2. A. 2001; Schapp, J., Das Fach Rechtsphilosophie in der juristischen
|
|
Ausbildung, JuS 1996, 372; Horn, N., Einführung in die Rechtswissenschaft und
|
|
Rechtsphilosophie, 2. A. 2001; Naucke, W., Rechtsphilosophische Grundbegriffe, 4. A. 2000;
|
|
Zippelius, R., Das Wesen des Rechts, 5. A. 1997; Kaufmann, A., Rechtsphilosophie, 2. A. 1997;
|
|
Aktuelle Fragen der Rechtsphilosophie, hg. v. Seelmann, K., 2000; Gröschner, R. u. a., Rechts- und
|
|
Staatsphilosophie, 2000; Texte zur Rechtsphilosophie, hg. v. Seelmann, K., Bd. 1 2000; Braun, J.,
|
|
Rechtsphilosophie im 20. Jahrhundert, 2001; Mayer-Maly, T., Rechtsphilosophie, 2001;
|
|
Rechtsphilosophie, hg. v. Pfordten, D. von der, 2002
|
|
Rechtspolitik ist das den gesellschaftlichen Teilbereich →Recht
|
|
betreffende (staatliche) Handeln. Die R. ist damit ein Teil der Politik
|
|
insgesamt. Sie kann wie jedes (staatliche) Handeln intensiv oder
|
|
extensiv sowie aufrechterhaltend oder verändernd sein.
|
|
Lit.: Hippel, E. v., Rechtspolitik, 1992; Voigt, R., Spielball der Politik?, 4. A. 2000
|
|
Rechtspositivismus ist der das Recht betreffende →Positivismus
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Hoerster, N., Verteidigung des Rechtspositivismus, 1989;
|
|
Ott, W., Der Rechtspositivismus, 2. A. 1992
|
|
Rechtspraxis ist die praktische Anwendung des Rechts im
|
|
Alltagsleben.
|
|
Lit.: Handbuch der europäischen Rechts- und Wirtschaftspraxis, hg. v. Salger, H., 1996
|
|
Rechtsprechung (Art. 92 GG) ist die →Entscheidung konkreter
|
|
Rechtsfragen durch die dafür zuständige Stelle. Die R. ist der Teil der
|
|
staatlichen →Gewalt, der durch die →Richter ausgeübt wird.
|
|
Ständige R. ist dabei die inhaltlich gleiche Entscheidung einer
|
|
Rechtsfrage über einen längeren Zeitraum hin.
|
|
Lit.: Schack, H./Ackmann, H., Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bürgerlichen Recht, 4. A.
|
|
1997; Roxin, C., Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts, 1998
|
|
Rechtsquelle ist der Ursprungsort eines →Rechtssatzes. Die R. kann
|
|
Rechtserkenntnisquelle oder Rechtsgeltungsquelle sein. Als
|
|
Rechtsgeltungsquelle sind in der Gegenwart →Gesetz (im materiellen
|
|
Sinn) und →Gewohnheitsrecht (sowie →Richterrecht) anerkannt.
|
|
Historische Rechtserkenntnisquellen sind z. B. Volksrechte,
|
|
Rechtsbücher, Stadtbücher, Weistümer, Urbare, Urkunden usw.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
|
|
Rechtsreferendar ist, wer die erste juristische →Staatsprüfung
|
|
bestanden hat. Der R. muss zur weiteren Ausbildung einen
|
|
praktischen →Vorbereitungsdienst (auf die spätere berufliche
|
|
Tätigkeit) von zwei Jahren ableisten (§ 5a DRiG).
|
|
→Richteramtsbefähigung, →Referendar
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Felser, M., Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 2. A. 1999; Eckert, F., Die
|
|
Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege durch den Rechtsreferendar, JuS 2001, 1003;
|
|
Reinhard, J., Der Rechtsreferendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, JuS 2002, 169
|
|
Rechtsreflex ist die lediglich tatsächliche (, keine eigene
|
|
Rechtsqualität implizierende) Auswirkung einer rechtlichen
|
|
Regelung. Im Gegensatz zum subjektiven →Recht ist beim R. die
|
|
Regelung nicht dazu bestimmt, auch den Einzelinteressen dessen zu
|
|
dienen, der sich auf sie beruft. Im Einzelnen ist die Abgrenzung
|
|
zwischen R. und subjektivem Recht schwierig (z. B. Anspruch Dritter
|
|
auf Tätigwerden der →Polizei gegenüber einem →Störer; vgl. auch
|
|
§ 11 StVZO hinsichtlich des Fahrlehrers).
|
|
Rechtssatz ist der Recht in Sprache ausdrückende, meist aus
|
|
→Tatbestand und →Rechtsfolge bestehende Satz. →Rechtsnorm
|
|
Lit.: Köbler, Anfängerübung
|
|
Rechtsschein ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines in
|
|
Wirklichkeit nicht bestehenden →Rechts. Der R. ist kein Recht und
|
|
gewährt auch kein Recht. Ausnahmsweise kann aber ein
|
|
→Gutgläubiger in seinem Vertrauen auf den Schein eines Rechts
|
|
geschützt werden (z. B. gutgläubiger →Erwerb [z. B. § 932 BGB],
|
|
§§ 170ff. BGB, →Grundbuch, →Erbschein, §§ 5, 15 HGB).
|
|
Lit.: Altmeppen, H., Disponibilität des Rechtsscheins, 1994; Zimmer, J., § 15 Abs. 2 HGB, 1998;
|
|
Kindl, J., Rechtsscheintatbestände, 1999
|
|
Rechtsschöpfung ist die Schaffung (Schöpfung) eines bisher nicht
|
|
vorhandenen →Rechtssatzes. Für die R. sind nach allgemeiner
|
|
Ansicht der →Gesetzgeber (→Gesetz) und das durch ihn
|
|
repräsentierte →Volk (→Gewohnheitsrecht) zuständig. Inwieweit die
|
|
R. im Einzelfall dem →Richter überlassen ist, ist streitig und
|
|
zweifelhaft, so dass die richterliche R. im →gewaltengeteilten Staat
|
|
jedenfalls nicht die Regel sein können wird.
|
|
Rechtsschule ist die Lehrstätte oder Geistesrichtung innerhalb der
|
|
→Rechtswissenschaft. Als Lehrstätten sind in der Rechtsgeschichte
|
|
besonders bedeutsam die spätantike R. von Beirut und die
|
|
hochmittelalterliche R. von Bologna. R. im geistigen Sinn sind vor
|
|
allem die historische R. und die freie R. Die historische R. (Savigny
|
|
Frankfurt am Main 1779-Berlin 1861) sieht das Recht als einen an
|
|
seine geschichtlichen Voraussetzungen gebundenen, aus dem
|
|
innersten Wesen der Nation geborenen Teilbereich der Gesamtkultur,
|
|
der organisch wachsen müsse. Die freie R. (Ehrlich Czernowitz
|
|
1862–Wien 1922) geht davon aus, dass der Richter vom Gesetz
|
|
abweichen dürfe, sobald dessen Anwendung zu ungerechten
|
|
Ergebnissen führe.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997
|
|
Rechtsschutz ist der durch die →Rechtsordnung gewährleistete
|
|
Schutz der →Rechtsgüter. Der R. ist in den besonderen, von der
|
|
Rechtsordnung bereitgestellten →Verfahren geltend zu machen,
|
|
|
|
durch die der Selbstschutz des Einzelnen (→Selbsthilfe) weitgehend
|
|
verdrängt worden ist. Im Besonderen ist der gewerbliche R. die
|
|
Gesamtheit der Rechtssätze, welche die gewerblich-geistige Leistung
|
|
des Einzelnen schützen (→Patentrecht, →Markenrecht,
|
|
→Gebrauchsmusterrecht, →Geschmacksmusterrecht und
|
|
→Wettbewerbsrecht). Vorläufiger R. ist der von der Rechtsordnung
|
|
vorläufig gewährte Schutz (→Anordnung, einstweilige, →Arrest,
|
|
→Verfügung, einstweilige).
|
|
Lit.: Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht (Lbl.), bearb. v. Heinemann, A.,
|
|
24. A. 2004; Eisenmann, H., Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 4. A. 2001;
|
|
Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, hg. v. Dunkl, H., 3. A. 1999; Finkelnburg, K./Jank, K.,
|
|
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. A. 1998; Dahmen, T., Vorläufiger
|
|
Rechtsschutz, 1998; Ensthaler, J., Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1998; Schuschke,
|
|
W./Walker, W., Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. A. 2002; Rohde, C., Vorläufiger
|
|
Rechtsschutz unter dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts, 1998; Rechtsschutz und Rechtskontrolle
|
|
nach Amsterdam, hg. v. Müller-Graff, P. u. a., 1999; Gießler, H., Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-,
|
|
Familien- und Kindschaftssachen, 3. A. 2000; Mathy, F., Rechtsschutzalphabet, 2. A. 2000;
|
|
Schmieder, H., Gewerblicher Rechtsschutz ohne Grenzen, JuS 2000, 1063; Haberstumpf, H.,
|
|
Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz, 2000; Buschbell, Rationelle
|
|
Rechtsschutzkorrespondenz, 2000; Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, hg.
|
|
v. Hasselblatt, G., 2001; Chrocziel, P., Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das
|
|
Urheberrecht, 2. A. 2002
|
|
Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte →Interesse einer Person
|
|
an →Rechtsschutz in den dafür vorgesehenen →Verfahren. Das R. ist
|
|
allgemeine →Prozessvoraussetzung, die aber bei →Leistungsklagen
|
|
und →Gestaltungsklagen in der Regel ohne Weiteres gegeben ist.
|
|
Nach § 256 ZPO kann eine →Feststellungsklage dagegen nur erhoben
|
|
werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger
|
|
Feststellung durch richterliche Entscheidung hat.
|
|
Lit.: Thannhäuser, G., Die neuere Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis, Diss. jur.
|
|
Regensburg 1998; Stein, V., Die Sachentscheidungsvoraussetzung, 2000
|
|
Rechtsschutzversicherung (§§ 158lf. VVG) ist die
|
|
Privatversicherung für den gerichtlichen Streitfall. Bei ihr übernimmt
|
|
der Versicherer unter bestimmten Bedingungen Verfahrenskosten des
|
|
Versicherungsnehmers. Dies könnte die Klagebereitschaft fördern.
|
|
Lit.: Harbauer, W., Rechtsschutzversicherung, 7. A. 2004; Böhme, W., Allgemeine Bedingungen
|
|
für die Rechtsschutzversicherung, 11. A. 2000; Plote, H., Anwalt und Rechtsschutzversicherung,
|
|
2000
|
|
Rechtssetzung ist die Schaffung von Recht durch eine bewusste und
|
|
gewollte Setzungshandlung (z. B. Gesetzgebung, Verordnungserlass,
|
|
Satzungsgebung).
|
|
Lit.: Müller, G., Elemente einer Rechtssetzungslehre, 1999;
|
|
Bogdandy, A. v., Gubernative Rechtssetzung, 2000; Axer, P.,
|
|
Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000
|
|
Rechtssicherheit ist die Beständigkeit der für ein Verhalten
|
|
eintretenden →Rechtsfolgen. Die R. ist ein wesentlicher Grundwert
|
|
einer →Rechtsordnung. Sie ermöglicht dem Einzelnen eine geordnete
|
|
Planung seiner Lebensgestaltung. Sie kann im Einzelfall in
|
|
Widerstreit zur →Gerechtigkeit geraten. Einer ihrer wichtigsten
|
|
Ausprägungen ist die →Rechtskraft.
|
|
Rechtssoziologie ist die Lehre von der sozialen Wirklichkeit des
|
|
|
|
→Rechts. Sie ist ein Teil (der →Rechtswissenschaft wie) der
|
|
Soziologie. Sie sieht insbesondere das Recht weniger als einen
|
|
Inbegriff von Sollenssätzen als vielmehr als eine Gesamtheit von
|
|
tatsächlich beachteten Verhaltensregeln. Darüber hinaus befasst sie
|
|
sich mit den besonderen tatsächlichen gesellschaftlichen
|
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Bedingungen, unter denen Rechtsregeln entstehen und wirken. Die R.
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als Erfahrungswissenschaft kann weder →Rechtsdogmatik noch
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→Rechtspolitik ersetzen.
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Lit.: Rehbinder, M., Rechtssoziologie, 5. A. 2003; Machura, S., Rechtssoziologie in der
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Juristenausbildung, JuS 1997, 953; Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, hg. v. Dreier,
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H., 2000
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Rechtssprache ist die besondere Fachsprache der →Juristen. Sie baut
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auf der Grundlage der allgemeinen Sprache auf. Daneben ist sie aber
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durch eine Vielzahl von (besonderen Begriffen wie) besonderen
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Bedeutungen allgemeiner Begriffe gekennzeichnet. Sie haben sich
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geschichtlich entwickelt. Ihre Kenntnis ist Voraussetzung für jede
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rechtswissenschaftliche Tätigkeit.
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Lit.: Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 1ff. 1914ff.; Köbler, G., Deutsche Sprachgeschichte und
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Rechtsgeschichte, in: Sprachgeschichte, hg. v. Besch, W./Reichmann, O./Sonderegger, S., 1984,
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56ff.; Köbler, G., Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995; Simon, H. u. a., Einführung in die
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deutsche Rechtssprache, 1999 (für anglophone und frankophone Leser); Die Rechtssprache, hg. v.
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Fritsch-Oppermann, S., 1999
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Rechtssprichwort ist das einen rechtlichen Tatbestand erfassende
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Sprichwort (z. B. Aller guten Dinge sind drei. Das Gut rinnt wie das
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Blut. Wer zuerst zur Mühle kommt, soll zuerst mahlen. Lügen haben
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kurze Beine. Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er
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auch die Wahrheit spricht). Die deutschen Rechtssprichwörter gelten
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vielen als urtümliche Zeugnisse guten alten Rechts, lassen sich aber
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vor dem Hochmittelalter nicht belegen. Die Zahl der wirklich
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geläufigen Rechtssprichwörter ist ziemlich gering.
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Lit.: Liebs, Rechtsregeln; Graf, E./Dietherr, M., Deutsche Rechtssprichwörter, 2. A. 1869,
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Neudruck 1975; Foth, A., Gelehrtes römisch-kanonisches Recht in deutschen Rechtssprichwörtern,
|
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1971; Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 2002; Köbler,
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|
G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Rechtsstaat (Art. 20 GG) ist der bewusst auf die Verwirklichung von
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→Recht ausgerichtete →Staat (seit dem 19. Jh.). Formell bedeutet R.
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die Bindung der Staatsgewalt an Recht und →Gesetz sowie die
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Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen durch unabhängige
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→Gerichte (Rechtsmittelstaat [Gewaltenteilung, Grundrechte,
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Gesetzesbindung, Unabhängigkeit der Gerichte,
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Verfassungsgerichtsbarkeit]). Materiell beinhaltet R. die
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Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der →Gerechtigkeit
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(Chancengleichheit, Entfaltungsfreiheit).
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Lit.: Görisch, C., Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips, JuS 1997, 988; Sobota, K., Das Prinzip
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Rechtsstaat, 1997; Calliess, C., Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001
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Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) ist im Verfassungsrecht der
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Grundsatz, dass die gesamte →Staatsgewalt an das vom →Volk oder
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seinen →Organen gesetzte →Recht gebunden ist. Das R. ist in die
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→Verfassung nicht ausdrücklich aufgenommen (vgl. aber Art. 28 I
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GG), gehört jedoch gleichwohl zu den wichtigsten
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Verfassungsgrundsätzen. Seine Konkretisierung erfolgt je nach den
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sachlichen Gegebenheiten. Zu seinen wichtigsten Ausprägungen
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zählen →Vorrang des Gesetzes und →Vorbehalt des Gesetzes. Ein
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weiterer wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist die
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→Rechtssicherheit, die etwa im →Strafrecht die →Rückwirkung von
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Gesetzesänderungen verbietet. Im Verfahrensrecht gründen sich auf
|
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das R. die Anforderungen, dass das Verfahren nach festen
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Grundregeln gestaltet sein, vor einem gesetzlich feststehenden
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(Art. 101 I GG) und unabhängigen (Art. 97 I GG) →Richter
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stattfinden und die verfassungsmäßig garantierten →Grundrechte
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gewährleisten muss. Weiter werden zum R. gezählt
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Verfassungsstaatlichkeit, Freiheitlichkeit, Rechtsgleichheit und
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Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsgebundenheit, Gerichtsschutz,
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öffentlich-rechtliches Ersatzleistungssystem und Übermaßverbot.
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Danach ist etwa das R. dann verletzt, wenn in einem
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vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach mehr als sechseinhalb
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Jahren noch nicht einmal die Grundlagen für eine erstinstanzliche
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Entscheidung des Vormundschaftsgerichts für eine
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Umgangsrechtregelung geschaffen wurden. Ein Rechtsbehelf darf
|
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nicht nur deswegen als unzulässig angesehen werden, weil sein
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Vorbringen unzureichend gelungen ist. Ein Verhalten eines
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Prozessvertreters darf nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn es
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nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts nicht zu
|
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beanstanden ist.
|
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Lit.: Roxin, I., Die Rechtsfolgen schwerwiegender Rechtsstaatsverstöße in der Strafrechtspflege, 3.
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|
A. 2000; Sobota, K., Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; Görisch, C., Die Inhalte des
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Rechtsstaatsprinzips, JuS 1997, 988
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Rechtsstreit ist der Streit mehrerer Beteiligter über ein
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→Rechtsverhältnis vor einer entscheidungsbefugten Stelle. Er ist
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nach den besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften auszutragen.
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Das Ergebnis des Rechtsstreits ist ebenfalls nach besonderen Regeln
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zu verwirklichen.
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Rechtsstreitigkeit ist die in ihrer rechtlichen Beurteilung umstrittene
|
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Angelegenheit.
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Rechtssubjekt ist der Träger von →Rechten und →Pflichten. Dies
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kann ein Mensch oder eine juristische Person sein. Dem R. kommt
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→Rechtsfähigkeit, nicht unbedingt auch →Handlungsfähigkeit zu.
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Lit.: Hempel, M., Die Völkerrechtssubjektivität, 1999
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Rechtssymbol ist die Handlung oder der Gegenstand, die ein
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Rechtsgeschäft oder ein Rechtsverhältnis versinnbildlichen.
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Rechtssymbole könnten im älteren Recht eine größere Rolle gespielt
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haben als in der Gegenwart (z. B. Marktkreuz als Zeichen des
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|
Marktrechts). Auch heute sind aber beispielsweise die
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Straßenverkehrszeichen rechtstatsächlich sehr bedeutsam.
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|
Lit.: Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, Bd. 1ff. 4. A. 1899, Neudruck 1965; Köbler, G., Bilder
|
|
aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
|
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Rechtstag ist in der Rechtsgeschichte der Gerichtstag. Endlicher R.
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ist im neuzeitlichen Strafprozessrecht der Gerichtstag, an dem das
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durch →Inquisition vorbereitete öffentliche →Verfahren formal
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durchgeführt wird.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Rechtstatsachenforschung ist die Erforschung der konkreten
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Verhältnisse der Rechtswirklichkeit (z. B. Erforschung der Zahl der
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Abtreibungen oder der Dauer von Prozessen). Die R. ist ein Teil der
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→Rechtssoziologie. Sie vermittelt Tatsachenmaterial, das als
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rechtspolitische Entscheidungshilfe dienen kann.
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Lit.: Röhl, K., Das Dilemma der Rechtstatsachenforschung, 1974
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Rechtstheorie ist die Beschäftigung mit den allgemeinen Fragen des
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Rechts, insbesondere mit seiner logischen Struktur. Die R. steht in der
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Gegenwart in gewissem Wettbewerb mit der →Rechtsphilosophie.
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Sie scheint sie zu verdrängen, ohne sie ersetzen zu können. Im
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weiteren Sinn lässt sich zur R. auch die →Rechtsmethodologie
|
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zählen.
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Lit.: Adomeit, K., Rechtstheorie für Studenten, 4. A. 1998; Einführung in Rechtsphilosophie und
|
|
Rechtstheorie der Gegenwart, hg. v. Kaufmann, A./Hassemer, W., 6. A. 1994; Rüthers, B.,
|
|
Rechtstheorie, 1999
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Rechtsübergang →Rechtserwerb
|
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Rechtsübertragung →Rechtserwerb
|
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Rechtsvergleichung ist die vergleichende Betrachtung verschiedener
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→Rechtsordnungen, insbesondere räumlich verschiedener,
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gleichzeitig geltender Rechtsordnungen. Der R. muss die Ermittlung
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des fremden Rechts vorausgehen. Die eigentliche R. kann
|
|
genealogisch (entwicklungsgeschichtlich) oder institutionell (auf
|
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einzelne Institute bezogen) erfolgen, wobei es in der Regel besonders
|
|
sinnvoll ist, die Gründe und Voraussetzungen einer
|
|
verschiedenartigen Gestaltung zu erforschen.
|
|
Lit.: Zweigert, K./Kötz,H., Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. A. 1996; David/Grasmann, Die
|
|
großen Rechtssysteme der Gegenwart, 2. A. 1988; Sacco, R., Einführung in die Rechtsvergleichung,
|
|
2001; Brand, O., Grundfragen der Rechtsvergleichung, JuS 2003, 1083
|
|
Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer →Person zu
|
|
einer andern oder zu einer →Sache, die als →Rechtsfolge aus einem
|
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konkreten →Tatbestand erfließt. Einzelne Rechtsverhältnisse sind
|
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z. B. ein Verwaltungsrechtsverhältnis (→Beamtenverhältnis,
|
|
→Anstaltsnutzungsverhältnis) oder ein →Schuldverhältnis. Für das
|
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einzelne R. gelten grundsätzlich besondere Regeln. Das Bestehen
|
|
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann im
|
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→Verfahrensrecht allgemein Gegenstand der →Feststellungsklage
|
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sein (z. B. § 256 ZPO).
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Rechtsverkehr ist der Verkehr zwischen Personen in
|
|
Angelegenheiten des Rechts.
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Lit.: Bülow, A. u. a., Der internationale Rechtsverkehr, 2000
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Rechtsvermutung →Vermutung
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Rechtsverordnung ist die im Rang unter dem formellen →Gesetz
|
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stehende, von einer zuständigen →Verwaltungsbehörde auf Grund
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einer Rechtssetzungsermächtigung (Rechtsgrundlage,
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|
Ermächtigungsgrundlage) erlassene, abstrakte und generelle
|
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→Regelung. Durch die Verordnungsermächtigung in einem
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|
→Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der →Ermächtigung
|
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festlegen muss (vgl. Art. 80 I GG), wird rechtssetzende Gewalt durch
|
|
die gesetzgebende Gewalt (von dieser) auf die vollziehende Gewalt
|
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übertragen, das Prinzip der →Gewaltenteilung also – in unechter
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→Delegation – durchbrochen. Die R. ist materiell →Gesetz. Sie
|
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regelt in Ausführung des ermächtigenden formellen Gesetzes
|
|
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Einzelheiten von geringerer Bedeutung (→Ausführungsverordnung).
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|
Sie kann Bundesrechtsverordnung oder Landesrechtsverordnung sein
|
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und von der →Regierung, einzelnen →Ministern oder
|
|
nachgeordneten →Behörden (z. B. Ordnungsbehörden) erlassen
|
|
werden. Art. 80 I 3 GG sieht eine besondere Angabe der
|
|
Rechtsgrundlage ausdrücklich vor (Zitiergebot). Das Verfahren, des
|
|
Erlasses einer R., insbesondere einer Polizeiverordnung oder
|
|
Ordnungsverordnung, ist in Landesgesetzen näher geregelt.
|
|
Erforderlich ist stets eine ordnungsgemäße →Verkündung (vgl. das
|
|
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom
|
|
30. 1. 1950). Ein Erlass einer R. im Umlaufverfahren führt dann zur
|
|
Nichtigkeit der R., wenn Schweigen stets als Zustimmung gewertet
|
|
wird.
|
|
Lit.: Pieroth, B., Rechtsnormen der Exekutive, JuS 1994, 89; Uhle, A., Parlament und
|
|
Rechtsverordnung, 1999; Kuntz, C., Der Rechtsschutz gegen unmittelbar wirkende
|
|
Rechtsverordnungen, 2001
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Rechtswahl ist die Entscheidung für eine von mehreren
|
|
zulässigerweise in Betracht kommenden Rechtsordnungen im
|
|
internationalen Recht.
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|
Lit.: Dreher, K., Die Rechtswahl im internationalen Ehegüter- und
|
|
Erbrecht, 1999; Rühl, C., Rechtswahlfreiheit und Rechtswahlklauseln,
|
|
1999
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Rechtsweg ist das gesetzlich eröffnete →Verfahren, in dem die
|
|
staatliche →Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt. Nach Art. 19 IV
|
|
GG steht jedenfalls bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche
|
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Gewalt der R. offen. Dieser gliedert sich nach den Zweigen der
|
|
→Gerichtsbarkeit (Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht usw.), so
|
|
dass der Betroffene den richtigen Rechtswegzweig beschreiten muss.
|
|
Die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG u. a.) ist eine zwingende
|
|
allgemeine →Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die →Klage
|
|
→unzulässig macht. Der ordentliche R. umfasst die
|
|
→Zivilgerichtsbarkeit und die allgemeine →Strafgerichtsbarkeit.
|
|
Lit.: Ehle, D., Rechtsweg und Zuständigkeit, JuS 1999, 166; Renck, L., Der Rechtsweg, JuS 1999,
|
|
361; Renck, L., Der Rechtsweg im gerichtlichen Verfahrensrecht, JuS 2000, 1001
|
|
Rechtsweggarantie ist die durch Art. 19 IV 1 GG gewährleistete
|
|
Möglichkeit jedes Einzelnen, zum Schutz vor →Eingriffen der
|
|
öffentlichen Gewalt in seine Rechtssphäre die →Entscheidung eines
|
|
→Gerichts herbeizuführen.
|
|
Rechtswegzulässigkeit →Rechtsweg
|
|
Rechtswidrigkeit ist der Widerspruch zur →Rechtsordnung. Die R.
|
|
dient vor allem zur Bewertung eines einen Erfolg verursachenden
|
|
→Verhaltens (z. B. eines Verwaltungshandelns, einer →Straftat oder
|
|
einer unerlaubten →Handlung). Die R. ist entweder als Verstoß gegen
|
|
ein Verhaltensgebot besonders festzustellen (Handlungsunrecht) oder
|
|
als durch den Erfolg indiziert anzunehmen (Erfolgsunrecht)
|
|
(Abgrenzung str.). Die R. wird durch das Vorliegen eines
|
|
→Rechtfertigungsgrunds beseitigt.
|
|
Lit.: Olivet, P., Der verantwortungsbezogene Rechtswidrigkeitsbegriff, 2. A. 1996; Kösch, A., Der
|
|
Status des Merkmals rechtswidrig, 1999
|
|
Rechtswirt (im Rechtsanwaltsfach oder im Notarfach) ist der nach
|
|
einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung und einer Fortbildung
|
|
|
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geprüfte Fachangestellte des Rechtsanwalts
|
|
(Rechtsanwaltsfachangestellte) bzw. Notars.
|
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Rechtswissenschaft ist die die rechtliche Sollensordnung betreffende
|
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→Wissenschaft. Sie ist eine Geisteswissenschaft und
|
|
Sozialwissenschaft im weiteren Sinne. Sie lässt sich gliedern in
|
|
→Rechtsgeschichte, →Rechtsvergleichung, →Rechtspolitik,
|
|
→Rechtssoziologie, →Rechtsphilosophie, →Rechtstheorie und
|
|
→Rechtsdogmatik.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, Jurist; Stintzing, R./Landsberg, E., Geschichte der
|
|
deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1ff. 1880ff.; Kleinheyer, G./Schröder, J., Deutsche und
|
|
europäische Juristen aus fünf Jahrhunderten, 4. A. 1996; Rechtswissenschaftliche
|
|
Innovationsforschung, hg. v. Hoffmann-Riem, W. u. a., 1998; Stein, E., Die rechtswissenschaftliche
|
|
Arbeit, 2000; Horn, N., Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 2. A. 2001;
|
|
Möllers, T., Juristischer Stil, JuS 2001, L 65
|
|
Rechtswörterbuch ist ein das Recht betreffendes Wörterbuch.
|
|
Lit.: Creifelds; Lindbergh, E., Internationales Rechtswörterbuch, 1993; Teubner, E., Teubners
|
|
Satirisches Rechtswörterbuch, 3. A. 1998; Deutsches Rechtswörterbuch, hg. v. Tilch, H./Arloth, F.,
|
|
3. A. 2001; Geiger/Mürbe/Linderer/Obenaus, Beck’sches Rechtslexikon, 3. A. 2003
|
|
Rechtszug ist der jeweils einem bestimmten →Gericht zugeordnete
|
|
Verfahrensabschnitt eines →Rechtsstreits. Das Verfahren beginnt vor
|
|
dem Gericht des ersten Rechtszugs (z. B. →Amtsgericht,
|
|
→Landgericht, →Verwaltungsgericht, u. U. aber auch
|
|
→Oberlandesgericht, § 120 GVG). Soweit das Verfahrensrecht dies
|
|
vorsieht, kann das Verfahren auf Grund von →Rechtsmitteln vor das
|
|
Gericht des zweiten oder dritten Rechtszugs gelangen.
|
|
Rediskontierung →Diskont
|
|
Reduktion (teleologische) ist die Einschränkung einer scheinbar für
|
|
einen weiteren →Tatbestand(sbereich) angeordneten →Rechtsfolge
|
|
auf einen (gerechterweise) allein zu erfassenden Tatbestand(sbereich)
|
|
(z. B. Einschränkung des § 181 BGB). Sie beginnt jenseits der
|
|
einschränkenden →Auslegung. Sie erfordert eine – nach besserer
|
|
Einsicht – zu weitgehende Regelung einer Rechtsnorm sowie eine
|
|
hinreichende Verschiedenheit eines speziellen Tatbestands(bereichs)
|
|
von einem Allgemeinen Tatbestand. Die R. steht im Gegensatz zur
|
|
→Analogie.
|
|
Lit.: Jäger, W., Teleologische Reduktion des § 181 BGB, 1999
|
|
Reeder (§ 484 HGB) ist der →Eigentümer eines ihm zum Erwerb
|
|
durch die Seefahrt dienenden Schiffs (Schiffseigner). Er ist
|
|
→Kaufmann. Er haftet für jeden →Schaden, den ein Angehöriger der
|
|
Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhaft zufügt.
|
|
Lit.: Pötschke, J., Die Haftung des Reeders für Ansprüche aus Konnossementen, 1999
|
|
Reederei (§ 489 HGB) ist die Verbindung mehrerer →Reeder. Sie ist
|
|
eine besondere Art der →Gesellschaft. Der Anteil des einzelnen
|
|
Reeders ist der Schiffspart.
|
|
Lit.: Schmidt, K., Die Partenreederei, 1996
|
|
Referendar (Berichterstatter) ist der im →Vorbereitungsdienst für
|
|
die höhere Laufbahn des →Beamtenrechts und damit in der
|
|
Berufsausbildung stehende Anwärter. In der Rechtsgeschichte ist R.
|
|
ein hoher königlicher Amtsträger. →Rechtsreferendar
|
|
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Felser, M., Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 2. A. 1999; Bakshi, S.,
|
|
Einstellungssituation in/für den juristischen Vorbereitungsdienst, JuS 1999, 927; Vehslage, T. u. a.,
|
|
JuS-Referendarführer, 2003
|
|
Referendum (lat. [N.]) zu Berichtendes, Volksentscheid
|
|
Reflexrecht →Rechtsreflex
|
|
Reformatio (F.) in peius ([lat.] Zurückbildung in das Schlechtere) ist
|
|
die Abänderung einer gerichtlichen →Entscheidung in einer höheren
|
|
→Instanz zum Nachteil des →Angeklagten oder des →Anfechtenden.
|
|
Im Zivilprozess darf das Urteil nur insoweit geändert werden, als eine
|
|
Abänderung beantragt ist (§ 528 II ZPO). Im Strafprozessrecht darf
|
|
das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum
|
|
Nachteil des →Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der
|
|
Angeklagte, zu seinen Gunsten die →Staatsanwaltschaft oder sein
|
|
gesetzlicher →Vertreter →Berufung oder →Revision eingelegt hat
|
|
(§§ 331, 358 StPO).
|
|
Lit.: Chung, H., Das Problem der reformatio in peius im Zivilprozess, Diss. jur. Köln 1998
|
|
Reformation ist allgemein die Zurückbildung eines gegenwärtigen
|
|
(schlechten) in einen ursprünglichen (einwandfreien) Zustand. In der
|
|
Rechtsgeschichte finden sich besonders deutliche
|
|
Reformationsbestrebungen am Ende des Mittelalters. Hier kommt es
|
|
nicht nur zu einer religiösen R., sondern bereits vorher auch zu
|
|
zahlreichen Reformationen der einzelnen partikularen Rechte (z. B.
|
|
des Stadtrechts von Nürnberg 1479), in denen hergebrachtes Recht
|
|
und aufgenommenes (rezipiertes) römisches Recht zu neuen
|
|
Einheiten verbunden wird.
|
|
Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Reformation der Stadt Nürnberg, hg. v. Köbler, G., 1984;
|
|
Reformation der Stadt Franckenfort am Meine, hg. v. Köbler, G., 1984; Der Statt Wormbs
|
|
Reformation, hg. v. Köbler, G., 1985; Nüwe Stattrechten und Statuten der loblichen Statt Fryburg,
|
|
hg. v. Köbler, G., 1986
|
|
Regal ([N.] königliches [Recht]) ist im mittelalterlichen und
|
|
neuzeitlichen deutschen Recht das dem →König zustehende →Recht
|
|
(z. B. Bergregal, Forstregal). Die Regalien sind später meist auf die
|
|
Landesfürsten und damit auf die einzelnen →Länder übergegangen
|
|
(vgl. Art. 73 EGBGB). Sie spiegeln sich noch in einzelnen
|
|
Hoheitsrechten wieder.
|
|
Lit.: Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. 1
|
|
Regel (F.) Leitlinie, Vorschrift
|
|
Regelbeispiel ist der in einer Rechtsnorm als kennzeichnendes
|
|
Beispiel für ein durchschnittliches besonderes Verhalten angeführte
|
|
Tatbestand. Die Merkmale des Regelbeispiels sind keine
|
|
Tatbestandsmerkmale, sondern Teile einer Strafzumessungsregel
|
|
(str.). Regelbeispiele finden sich etwa in § 243 StGB für besonders
|
|
schwere Fälle des Diebstahls.
|
|
Lit.: Reineke, P., Regelbeispiele im Strafprozess, 1991; Eisele, J., Die Regelbeispielsmethode im
|
|
Strafrecht, 2004
|
|
Regelbetrag ist der in der Regel als Unterhalt (→Regelunterhalt)
|
|
erforderliche Betrag.
|
|
Regelstrafe ist die im →Gesetz in Form eines Strafrahmens
|
|
angegebene →Strafe, die verhängt werden soll, wenn keine
|
|
besonderen Umstände vorliegen, die eine Anpassung der Strafe an
|
|
den besonders gelagerten Einzelfall erfordern (z. B. § 249 StGB bei
|
|
|
|
Raub Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Im Gegensatz hierzu
|
|
werden in bestimmten Fällen (etwa besonders schweren oder minder
|
|
schweren Fällen, z. B. § 249 II StGB) höhere oder geringere
|
|
Strafrahmen vorgesehen.
|
|
Regelung (§ 35 VwVfG) ist die Festlegung von →Rechtsfolgen. Ihr
|
|
Kennzeichen ist, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkung (nach
|
|
außen) gerichtet ist. Nach ihrem Ausspruch muss sie festlegen, was
|
|
rechtens sein soll. Solange sie individuell und konkret (Bescheid
|
|
gegenüber einer Person in einem bestimmten Fall), individuell und
|
|
abstrakt (eine bestimmte Person in einer unbestimmten Vielzahl von
|
|
Fällen) oder generell und konkret (unbestimmt viele, aber durch den
|
|
konkreten Fall bestimmbare Personen, Allgemeinverfügung) ist, ist
|
|
sie Tatbestandsmerkmal des →Verwaltungsakts. Sie unterscheidet
|
|
diesen von der bloßen wiederholenden Verfügung, von der
|
|
→Auskunft und von der →Zusage. Die generelle und abstrakte R.
|
|
kennzeichnet demgegenüber das (materielle) →Gesetz.
|
|
Regelungsverfügung →Verfügung
|
|
Regelunterhalt (§ 1612a BGB) ist der für ein minderjähriges Kind
|
|
im Regelfall erforderliche Unterhalt. Er wird als Regelbetrag durch
|
|
→Rechtsverordnung der Bundesregierung jeweils festgelegt (188-269
|
|
Euro) und kann bis zur 1,5fachen Höhe aufgestockt werden.
|
|
Verlangen kann ihn das Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in
|
|
einem Haushalt lebt.
|
|
Regiebetrieb ist der Wirtschaftsbetrieb einer →Körperschaft des
|
|
öffentlichen Rechts, der von ihr als öffentlich-rechtliches
|
|
→Unternehmen durch →Beamte oder sonstige eigene Bedienstete
|
|
verwaltet wird. Er steht im Gegensatz zum stärker verselbständigten
|
|
→Eigenbetrieb. Er kann völlig unselbständig (z. B.
|
|
Gemeindeforstverwaltung) oder relativ verselbständigt sein
|
|
(nichtrechtsfähige Anstalt z. B. Bundesbuchdruckerei,
|
|
Bundesschlepperei).
|
|
Regierung (z. B. Art. 62ff. GG) ist das den Staat nach der Verfassung
|
|
leitende kollegial gebildete Verfassungsorgan. Die R. ist einerseits
|
|
Exponent der Parlamentsmehrheit und damit des →Parlaments und
|
|
des Volkswillens, andererseits die Spitze der vollziehenden →Gewalt.
|
|
Sie besteht aus dem →Bundeskanzler bzw. →Ministerpräsidenten
|
|
und den →Fachministern. Der Bundeskanzler wird vom →Bundestag
|
|
gewählt, die Bundesminister werden vom →Bundespräsidenten auf
|
|
Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Über die nachgeordneten
|
|
Behörden hat die R. Weisungsfunktionen und Aufsichtsfunktionen
|
|
(gegenüber den Länderverwaltungen hat die Bundesregierung
|
|
grundsätzlich nur →Rechtsaufsicht). Im Verwaltungsrecht ist R.
|
|
(Bezirksregierung) die Mittelbehörde (höhere →Verwaltungsbehörde)
|
|
der Landesverwaltung. An ihrer Spitze steht der Regierungspräsident.
|
|
Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der →Aufsicht über die
|
|
Unterbehörden und der Erledigung überörtlicher
|
|
Verwaltungsaufgaben.
|
|
Lit.: Hesse, J., Das Regierungssystem, 8. A. 1997; Böckenförde, E., Die Organisationsgewalt im
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Bereich der Regierung, 2. A. 1998; Hennis, W., Regieren, 1999; Progressive Governance, hg. v.
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Schröder, G., 2001
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Regierungsbezirk ist im Verwaltungsrecht der örtliche
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Zuständigkeitsbereich der Mittelbehörden der meisten Bundesländer
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(→Regierung).
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Regierungspräsident ist in den meisten Bundesländern der Leiter der
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mittleren →Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung).
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Regierungsvorlage ist die Gesetzesvorlage der →Regierung.
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Register ist das amtlich über bestimmte rechtlich bedeutsame
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Verhältnisse geführte Verzeichnis (z. B. Handelsregister) meist der
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freiwilligen →Gerichtsbarkeit.
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Lit.: Keidel, T./Krafka, A./Willer, H., Registerrecht, 6. A. 2003; Gustavus, E., Handels- und
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Registerrecht, 4. A. 2001
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Regress ([M.] Rückschritt) ist der Rückgriff eines zunächst zu einer
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Leistung Verpflichteten auf einen weiteren, vielfach nur im
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Innenverhältnis zur Erbringung der →Leistung Verpflichteten.
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Regressfälle sind an sehr verschiedenen Stellen gesetzlich geregelt
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(z. B. § 78 BBG für Dienstpflichtverletzungen von →Beamten, § 426
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I BGB für Ausgleichung im Verhältnis mehrerer →Gesamtschuldner
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zueinander). Eine besonders ausführliche Regelung hat der R. im
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→Wechselrecht erfahren (Art. 43ff. WG).
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Lit.: Plassmann, S., Der Regress des Sachversicherers gegen Dritte, Diss. jur. Münster 1999;
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Rößing, J., Der Regress des Verbrauchers gegen den Hersteller, 2000; Müller, C., Der Rückgriff
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gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern, 3. A. 2000
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Regulation (Regulierung) ist in der Rechtsgeschichte die
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Ausgleichung der im Zuge der Veränderung der Agrarverfassung zu
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Beginn des 19. Jh.s geänderten →Eigentumsverhältnisse an
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→Grundstücken (z. B. durch Geldleistungen der →Bauern als
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Abfindung an die früheren →Grundherren).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Regulierung (F.) Gestaltung nach Regeln, →Regulation
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Lit.: Eisenblätter, T., Regulierung in der Telekommunikation, 2000; Regulierung – Deregulierung –
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Liberalisierung, hg. v. Kitagawa, Z. u. a. 2001; Berringer, C., Regulierung, 2004
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Reich (N.) Land, Gebiet, Staat, →Deutsches Reich
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Reichsabschied ist die Zusammenfassung der Beschlüsse des
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→Reichstags des (ersten Deutschen bzw.) Heiligen Römischen
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Reichs anlässlich seines Auseinandertretens (1654 jüngster [d. h.
|
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letzter] R.).
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Lit.: Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001
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Reichsacht ist die für das ganze (erste) Deutsche Reich geltende
|
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→Acht.
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Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 3. A. 1999
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Reichsdeputationshauptschluss ist der Beschluss des letzten
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Ausschusses (Deputation) des (ersten Heiligen Römischen)
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→Deutschen Reichs von 1803, in dem zur Ausgleichung der
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linksrheinischen Gebietsverluste deutscher Fürsten an Frankreich die
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geistlichen Fürstentümer →säkularisiert und die weltlichen kleineren
|
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reichsunmittelbaren Herrschaften →mediatisiert wurden.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Hoemig, K., Der Reichsdeputationshauptschluss vom
|
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25. 2. 1803, 1969; Schroeder, K., Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. 2. 1803, JuS 1989,
|
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351
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Reichsdeutscher ist (zwischen 1918 und 1945) der innerhalb der
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Grenzen des (zweiten) Deutschen Reichs lebende Deutsche im
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Gegensatz zum Auslandsdeutschen und Volksdeutschen.
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Reichsgericht (RG) ist das am 1. 10. 1879 in Leipzig eingerichtete,
|
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bis 1945 tätige höchste →Gericht des (zweiten) →Deutschen Reichs.
|
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→Reichsoberhandelsgericht, →Bundesgerichtshof
|
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Reichsgesetzblatt (RGBl) ist das →Gesetzblatt des (zweiten)
|
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→Deutschen Reichs (1871–1945).
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Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992
|
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Reichshaftpflichtgesetz ist das vor allem die →Gefährdungshaftung
|
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für Personenschäden beim Betrieb einer →Eisenbahn anordnende
|
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Gesetz (1871), das inzwischen mehrfach erweitert bzw. ergänzt
|
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wurde. →Haftpflichtgesetz
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Lit.: Filthaut, W., Haftpflichtgesetz, 6. A. 2003
|
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Reichshofrat ist das von 1498 bis 1806 im (ersten) Deutschen Reich
|
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neben dem →Reichskammergericht stehende →Gericht
|
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(Höchstgericht des Kaisers) in Wien.
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Lit.: Die Ordnungen des Reichshofrates 1550–1766, hg. v. Sellert, W., Bd. 1 1981
|
|
Reichsjustizgesetz ist das am 1. 10. 1879 in Kraft getretene
|
|
Verfahrensgesetz des (zweiten) →Deutschen Reichs (GVG, StPO,
|
|
ZPO, KO).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
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Reichskammergericht ist das von 1495 bis 1806 tätige, nach
|
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gemeinem Recht richtende oberste →Gericht (der Stände) des (ersten)
|
|
→Deutschen Reichs, das zuletzt in Wetzlar amtierte.
|
|
Lit.: Repertorium der Akten des Reichskammergerichts, hg. v. Koser, O., Bd. 1f. 1933ff.; Frieden
|
|
durch Recht, hg. v. Scheuermann, I., 1994
|
|
Reichskonkordat ist der (1933) zwischen dem (zweiten) →Deutschen Reich (bzw. gemäß Art. 123
|
|
GG den an seine Stelle tretenden Ländern) und dem →Heiligen Stuhl geschlossene völkerrechtliche
|
|
→Vertrag über Angelegenheiten der katholischen →Kirche (z. B. Rechtsstellung des Klerus,
|
|
Besetzung kirchlicher Ämter, Religionsunterricht).
|
|
Reichsoberhandelsgericht ist das von 1871 bis 1879 bestehende
|
|
oberste →Reichsgericht in →Handelssachen, das im Reichsgericht
|
|
aufgeht. →Bundesoberhandelsgericht
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Reichspräsident ist (als Nachfolger des Kaisers) das
|
|
→Staatsoberhaupt des (zweiten) →Deutschen Reichs von 1919 bis
|
|
1934. Der R. wurde vom →Volk gewählt und ernannte und entließ
|
|
den →Reichskanzler. Er hatte nach Art. 48 II WRV das Recht, im
|
|
Falle einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
|
|
erforderlichen Maßnahmen zu treffen (sog. →Notverordnungsrecht).
|
|
Lit.: Pünder, H., Der Reichspräsident in der Weimarer Republik, 1961
|
|
Reichsrat ist das bei der Gesetzgebung mitwirkende Kollegialorgan
|
|
der Länder des (zweiten) →Deutschen Reichs.
|
|
Reichsrecht ist das vom →Reich geschaffene bzw. im Reich geltende
|
|
Recht. In der Gegenwart gilt R. nach Art. 123 GG fort, soweit es dem
|
|
→Grundgesetz nicht widerspricht. Es ist teils →Bundesrecht, teils
|
|
→Landesrecht geworden (Art. 124, 125 GG).
|
|
Reichsregierung ist die →Regierung des (zweiten) →Deutschen Reichs.
|
|
Reichsstadt ist im hochmittelalterlichen, spätmittelalterlichen und
|
|
frühneuzeitlichen deutschen Recht die dem →Reich (Kaiser)
|
|
unmittelbar unterstehende →Stadt (zeitweise bis zu 125 Städte u. a.
|
|
Nürnberg, Frankfurt am Main, Regensburg, Worms, Speyer, Wetzlar,
|
|
|
|
Zell am Hermersbach u. a.). Die meisten Reichsstädte wurden 1803
|
|
→mediatisiert. Die letzten Überreste der Reichsstädte sind die
|
|
Stadtstaaten Hamburg und Bremen.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Schroeder, K., Das alte Reich und seine Städte, 1991
|
|
Reichsstand →Stand (im Heiligen Römischen Reich, Kurfürst,
|
|
sonstiger Reichsfürst, Reichsstadt)
|
|
Reichsstatthalter ist der seit 7. 4. 1933 vom Reichspräsidenten oder
|
|
von Adolf Hitler ernannte ständige Vertreter des Reichskanzlers in
|
|
einem Land des (zweiten) Deutschen Reichs, der die Aufsicht über
|
|
die jeweilige Landesregierung führte.
|
|
Reichstag ist das die Gesamtheit des →Volks repräsentierende, bei
|
|
der Gesetzgebung mitwirkende Kollegialorgan des →Deutschen
|
|
Reichs. Der R. bestand im Heiligen Römischen Reich (deutscher
|
|
Nation) aus den →Reichsständen (Kurfürsten, sonstige Reichsfürsten,
|
|
Reichsstädte). Im zweiten →Deutschen Reich (und damit auch in der
|
|
→Weimarer Republik) setzte er sich aus →Abgeordneten zusammen,
|
|
die nach demokratischen Wahlgrundsätzen gewählt worden waren. Im
|
|
Dritten Reich hatte der R. nur Scheinfunktionen.
|
|
Lit.: Anschütz, G., Verfassung des Deutschen Reichs, 14. A. 1933; Schubert, F., Der deutsche
|
|
Reichstag in der Staatslehre der frühen Neuzeit, 1966
|
|
Reichsverfassung ist die Grundordnung des →Deutschen Reichs. Im
|
|
→Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) sind →Kaiser,
|
|
Reichsstände und Landesfürsten die bedeutsamsten Organe bzw.
|
|
Kräfte der (materiellen) R., im monarchischen (zweiten) Deutschen
|
|
Reich von 1871 Kaiser (Präsidium), Bundesrat und Reichstag, in
|
|
dessen republikanisch geprägter Zeit (1918–1933) →Reichstag,
|
|
→Reichspräsident, →Reichsregierung und Reichsrat, im Dritten
|
|
Reich Führer und Partei.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A.
|
|
2001
|
|
Reichsversicherungsordnung (RVO) ist das die
|
|
→Krankenversicherung, →Unfallversicherung und
|
|
Rentenversicherung zusammenfassend regelnde →Gesetz vom
|
|
19. 7. 1911, das durch das →Sozialgesetzbuch abgelöst wird.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Sozialgesetzbuch, Reichsversicherungsordnung
|
|
(Lbl.), hg. v. Aichberger, F., 2001
|
|
Reife ist der Zustand abgeschlossener Entwicklung. Nach § 3 JGG ist
|
|
ein →Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der
|
|
Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist,
|
|
das →Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
|
|
handeln. Diese R. muss im Einzefall festgestellt werden.
|
|
Reine Rechtslehre ist die von Hans Kelsen (1881–1973) begründete
|
|
Rechtstheorie, die sich unter Ablehnung jeder transzendentalen
|
|
Rechtsidee um eine wertfreie allgemeine Rechtsmethode
|
|
hauptsächlich formal-technischer Art auf der Grundlage einer
|
|
(hypothetischen) Grundnorm bemüht.
|
|
Lit.: Klug, U., Prinzipien der Reinen Rechtslehre, 1974
|
|
Reise (§ 651a BGB) ist die gewollte Veränderung eines Menschen an
|
|
einen entfernteren Ort. Sie kann eine Beförderung, eine
|
|
Unterbringung oder eine andere Teilleistung einschließen. Sie ist vor
|
|
allem Bezugspunkt des Reisevertrags.
|
|
|
|
Reisebüro ist das Unternehmen bzw. der Geschäftsraum eines
|
|
→Reisen vermittelnden Unternehmers.
|
|
Lit.: Dewenter, J., Die rechtliche Stellung des Reisebüros, 2000
|
|
Reisegewerbe (§ 55 GewO) ist das Anbieten oder Bestellen von
|
|
Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von
|
|
Schaustellungen in eigener Person außerhalb der Räume einer eigenen
|
|
gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche. Die Ausübung
|
|
des Reisegewerbes bedarf grundsätzlich einer Reisegewerbekarte, für
|
|
deren Ausstellung die untere →Verwaltungsbehörde zuständig ist.
|
|
Eine Vorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, nach
|
|
der Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem
|
|
Verwaltungsgebiet im Umherziehen Waren feilbieten dürfen, wenn
|
|
sie in diesem Verwaltungsgebiet auch eine ortsfeste Betriebsstätte
|
|
haben, ist europarechtswidrig.
|
|
Reisekostenrecht ist die Gesamtheit der die Reisekosten (vor allem
|
|
eines im Auftrag eines Dienstherrn reisenden Menschen) betreffenden
|
|
Rechtssätze.
|
|
Lit.: Odenthal, R., Reisekosten, 14. A. 1999; Osterhoff, M., Reisekosten, Umzugskosten,
|
|
Trennungsgeld, 3. A. 2000; Stuber, H., Reisekosten, 26. A. 2001
|
|
Reiserecht ist die Gesamtheit der Reisen (Erholungsreisen)
|
|
betreffenden Rechtssätze. →Reisevertrag
|
|
Lit.: Führich, E., Reiserecht, 4. A. 2002; Führich, E., Reiserecht von A-Z, 2. A. 2000; Eisner, H.,
|
|
Reiserecht – Entscheidungen, 2002
|
|
Reisescheck →Travellerscheck
|
|
Reiseversicherung ist die Reisekosten betreffende
|
|
Privatversicherung.
|
|
Lit.: Bühren, H. van/Nies, I., Reiseversicherung, 2. A. 1992
|
|
Reisevertrag (§§ 651aff. BGB) ist der →Vertrag, durch den sich ein
|
|
Reiseveranstalter verpflichtet, gegen Entgelt einem Reisenden eine
|
|
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der R. ist ein
|
|
gesetzlich besonders geregelter →Werkvertrag. Der Reisende hat
|
|
insbesondere unabdingbare Kündigungsrechte, Minderungsrechte,
|
|
Schadensersatzrechte und Rücktrittsrechte, muss aber dem
|
|
Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung
|
|
einräumen. →Reiserecht
|
|
Lit.: Tonner, K., Der Reisevertrag, 4. A. 2000; Führich, E., Reisevertrag nach modernisiertem
|
|
Schuldrecht, NJW 2002, 1082; Tonner, K., Auswirkungen von Krieg, Epidemie und
|
|
Naturkatastrophe auf den Reisevertrag, NJW 2003, 2783
|
|
Rei vindicatio (lat. [F.] Herausgabe der Sache) ist die romanistische
|
|
Bezeichnung für den →Herausgabeanspruch des →Eigentümers
|
|
gegen den nichtberechtigten →Besitzer (§§ 985, 986 BGB).
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Rektapapier (N.) →Namenspapier
|
|
Rektor ist der (nebenamtliche) Leiter einer →Universität. Er ist in
|
|
der Gegenwart weitgehend durch den auf Zeit hauptamtlich tätigen
|
|
Präsidenten der Universität ersetzt. Seine Vertreter sind vielfach
|
|
Konrektor und bzw. oder Prorektor bzw. Vizerektor.
|
|
Relation (lat. relatio [F.] Bericht) ist die schriftliche Arbeit in der
|
|
Ausbildung als juristischer →Referendar. Dabei ist für einen
|
|
konkreten Streitfall nach der Ermittlung des unstreitigen und des
|
|
streitigen Geschehens, der Behauptungen des Klägers und des
|
|
|
|
Beklagten sowie der Beweisanordnungen und Beweiserhebungen aus
|
|
den Akten bei der rechtlichen Würdigung des Falls in der sog.
|
|
Prozessstation die Zulässigkeit der →Klage, in der sog. Klägerstation
|
|
die Schlüssigkeit des klägerischen Begehrens, in der sog.
|
|
Beklagtenstation die Erheblichkeit der Einwände des Beklagten, in
|
|
der sog. Beweisstation die Beweisbedürftigkeit der jeweiligen
|
|
Behauptungen der Parteien sowie die Beweiswürdigung zu erörtern
|
|
und ist in der sog. Tenorierungsstation ein Entscheidungsvorschlag
|
|
abzugeben. Die Darstellung erfolgt als Gutachten mit
|
|
Entscheidungsvorschlag (Urteil), wobei der Bericht – von dem die R.
|
|
ihren Namen herleitet – im Wesentlichen im →Tatbestand des
|
|
Entscheidungsvorschlags enthalten ist.
|
|
Lit.: Sattelmacher, P./Sirp, W./Schuschke, W., Bericht, Gutachten und Urteil, 33. A. 2003;
|
|
Grüneberg, C./Manteufel, T., Die anwaltliche Relationsklausur, JuS 1996, 55
|
|
relativ (Adj.) verhältnismäßig
|
|
relative Fahruntüchtigkeit →Fahruntüchtigkeit, relative
|
|
relative Mehrheit →Mehrheit, relative
|
|
relative Straftheorie →Straftheorie, relative
|
|
relative Unwirksamkeit →Unwirksamkeit, relative
|
|
relatives Recht →Recht, relatives
|
|
Relegation (Verbannung) ist die verweisende Strafe, insbesondere
|
|
auch der disziplinarische Ausschluss eines Studenten vom Studium,
|
|
dessen heutige Entsprechung der Ausschluss vom Studium auf Zeit ist
|
|
(§ 28 HRG).
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Relevanz (F.) Erheblichkeit
|
|
Relevanztheorie ist die vereinzelt vertretene, die Relevanz
|
|
berücksichtigende Theorie zur →Kausalität eines →Verhaltens für
|
|
einen →Erfolg. Sie geht von der Bedingungstheorie
|
|
(→Äquivalenztheorie) aus und stellt zusätzlich auf die strafrechtliche
|
|
Relevanz des Geschehens ab. Als zurechenbar erkennt sie nur die
|
|
tatbestandsrelevanten Bedingungen eines Kausalverlaufs an (z. B. A
|
|
veranlasst seinen Erbonkel O, mit einer – wie er, nicht jedoch O weiß
|
|
– unsicheren Chartermaschine zu fliegen. Eine Maschine stürzt mit O
|
|
ab. Hier ist das Verhalten des A kausal, aber nicht relevant, weil sich
|
|
der Erfolg jeder Berechnung entzieht).
|
|
Religion ist allgemein das Ergriffenwerden vom Göttlichen. Nach
|
|
Art. 4 II GG ist die ungestörte Religionsausübung grundgesetzlich
|
|
gewährleistet. Die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB,
|
|
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist neben einigen
|
|
andern, sich auf R. und Weltanschauung beziehenden →Straftaten mit
|
|
Strafe bedroht.
|
|
Religionsfreiheit (Art. 4 II GG) ist die Freiheit der ungestörten
|
|
Ausübung der →Religion.
|
|
Lit.: Bayer, K., Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit, 1997; Conring, C.,
|
|
Korporative Religionsfreiheit in Europa, 1998; Pagels, C., Schutz- und förderungsrechtliche
|
|
Aspekte der Religionsfreiheit, 1999
|
|
Religionsgesellschaft (Art. 140 GG, 137 WRV) ist die Vereinigung
|
|
von Angehörigen derselben oder mehrerer verwandter
|
|
Glaubensbekenntnisse zu gemeinsamer Ausübung der →Religion.
|
|
Die Verfassung gewährleistet die Freiheit der Bildung von
|
|
|
|
Religionsgesellschaften sowie deren →Selbstverwaltungsrecht.
|
|
Religionsgesellschaften können →Körperschaften des öffentlichen
|
|
Rechts sein. Als solche können sie nach Landesrecht →Steuern
|
|
(→Kirchensteuer) erheben. Voraussetzung für die Anerkennung als
|
|
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Bereitschaft zur Wahrung
|
|
des Rechts. Als R. hat das Bundesverwaltungsgericht Deutschlands
|
|
der Islamischen Föderation das Recht zugesprochen, in Berlin an
|
|
öffentlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen.
|
|
Lit.: Voelken, S., Das Verbot von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, Diss. jur.
|
|
Münster 1999; Die Zukunft der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften,
|
|
hg. v. Pahud de Mortanges, R., 2000; Pieroth, B. u. a., Was ist eine Religionsgemeinschaft? JuS
|
|
2002, 937; Neureither, G., Recht und Freiheit im Staatskirchenrecht, 2002; Heinig, H., Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften, 2003; Magen, S., Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit,
|
|
2004
|
|
Religionsunterricht (Art. 7 III GG) ist die schulische →Erziehung in
|
|
einem religiösen Bekenntnis. Der R. ist in den öffentlichen Schulen
|
|
der meisten Länder Deutschlands mit Ausnahme der bekenntnisfreien
|
|
Schulen ordentliches Lehrfach. Über die Teilnahme eines Kindes am
|
|
R. entscheiden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs die
|
|
gesetzlichen →Vertreter, danach das Kind selbst.
|
|
Lit.: Hildebrandt, U., Das Grundrecht auf Religionsunterricht, 2000
|
|
Remittent (Nehmer) ist die Person, an die auf Grund eines
|
|
→Wechsels die Geldsumme ausgezahlt werden soll. Sie erlangt auf
|
|
Grund der Ausstellung wie der Aushändigung des Wechsels noch
|
|
keinen →Anspruch gegen den Bezogenen. Der Bezogene wird erst
|
|
durch die →Annahme (Art. 28 WG) verpflichtet, den Wechsel bei
|
|
→Verfall zu bezahlen.
|
|
Remonstration (F.) Gegenvorstellung
|
|
Remonstrationspflicht (§§ 56 BBG, 38 BRRG) ist die Pflicht des
|
|
→Beamten, bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer
|
|
dienstlichen Anordnung unverzüglich seinen →Vorgesetzten und
|
|
evtl. dessen Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen. Sie ist eine
|
|
Dienstpflicht (Beratungspflicht). Ihre Erfüllung befreit ihn trotz
|
|
Ausführung der Anordnung, zu der er auf Grund der
|
|
Gehorsamspflicht grundsätzlich verpflichtet ist, von
|
|
disziplinarrechtlicher und haftungsrechtlicher Verantwortung. Die R.
|
|
ist für den Beamten zugleich Remonstrationsrecht.
|
|
Lit.: Romann, D., Remonstrationsrecht, Diss. jur. Speyer 1996
|
|
remuneratorisch (Adj.) belohnend
|
|
remuneratorische Schenkung →Schenkung, remuneratorische
|
|
Reno (Abkürzung für Rechtsanwalt und Notar)
|
|
Rente (zu lat. rendere, zurückgeben) ist das Einkommen, das auf
|
|
Vermögen (Bodenrente, Kapitalrente), Versicherungsansprüchen oder
|
|
Versorgungsansprüchen beruht. Die größte Bedeutung kommt in der
|
|
Gegenwart (noch) den Renten aus der →Sozialversicherung (vor
|
|
allem →Rentenversicherung) zu, die sich als wichtigste, infolge der
|
|
Überalterung der Bevölkerung aber kaum noch bezahlbare
|
|
Absicherung gegen wesentliche Risiken des Alltagslebens erwiesen
|
|
haben. Die R. fällt periodisch, meist monatlich, an. Dynamisierte
|
|
(dynamische) R. ist die in ihrer Höhe an Veränderungen des
|
|
Einkommensniveaus angepasste R. Frührente ist die vor Erreichung
|
|
|
|
des allgemein für Altersrenten festgesetzten Lebensalters erlangte R.,
|
|
die von manchen Inzucht-Betrügern rechtswidrig zu Lasten der
|
|
Allgemeinheit erschlichen wird.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Acker, S., Renten in Europa, 1996
|
|
Rentenberater ist der (neben der kostenlosen Rentenberatung der
|
|
Sozialversicherungsträger tätige) geschäftsmäßige Berater in
|
|
Angelegenheiten der sozialen Rente.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Rentenschuld (§ 1199 BGB) ist die in der Weise bestellte
|
|
→Grundschuld, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine
|
|
bestimmte Geldsumme (z. B. Leibrente, Hausgrundstücksverkauf auf
|
|
Rentenbasis) aus dem →Grundstück zu zahlen ist. Für sie gilt teils
|
|
→Grundschuldrecht, teils →Hypothekenrecht. In der
|
|
Rechtswirklichkeit tritt die R. hinter der →Reallast zurück.
|
|
Rentenversicherung ist die →Versicherung, die gegen eine
|
|
(laufende) →Prämie von einem bestimmten Ereignis an bis zum Tode
|
|
regelmäßige Zahlungen leistet. Sie ist (meist) eine
|
|
→Sozialversicherung. Versicherungspflichtig sind alle unselbständig
|
|
Beschäftigten sowie gewisse Selbständige. Versicherungsfall ist vor
|
|
allem die Erreichung der →Altersgrenze (→Altersruhegeld)
|
|
(grundsätzlich 65., evtl. erniedrigt bis 63., 62. oder 60. Lebensjahr)
|
|
bzw. für Ansprüche Hinterbliebener der Tod des Versicherten. Die
|
|
Leistungen der R. sind hauptsächlich →Renten und Leistungen zur
|
|
Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
|
|
Träger der R. sind →Landesversicherungsanstalten, die
|
|
→Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die
|
|
→Bundesknappschaft, Alterskassen für Landwirte u. a. Möglich ist
|
|
auch die private R., die wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der
|
|
sozialen R. in der Zukunft immer größere Bedeutung erlangen wird
|
|
(sog. Riesterrente). Zum 1. 1. 1992 wurde das Recht der R. als Buch
|
|
VI in das →Sozialgesetzbuch übernommen.
|
|
Lit.: Rentenversicherung (Lbl.), hg. v. Aichberger, F., 47. A. 2003; Pelikan, W.,
|
|
Rentenversicherung, 10. A. 2002; Kreikebohm, R., Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche
|
|
Rentenversicherung, 2. A. 2003; Rentenversicherungsrecht, hg. v. Schulin, B., 1999; Einem, H. v. u.
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a., Gesetzliche Rentenversicherung, 1999
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renvoi (franz. [M.]) Rückverweisung
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Lit.: Kuhn, H., Der Renvoi, 1998
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Reparation (F.) Wiedergutmachung
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(Kriegsschädenwiedergutmachung)
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Repetitor (lat. [M.] Pauker) ist in der juristischen Ausbildung der
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außerhalb der Universität gegen Entgelt juristisches Wissen (durch
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Wiederholung) vermittelnde Privatlehrer, der keine amtliche
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Prüfungsberechtigung hat.
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Lit.: Lueg, S., Die Entstehung und Entwicklung des juristischen Privatunterrichts in den
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Repetitorien, 1993 (Diss.); Knödler, C., Zur Koalition von Universität und kommerziellem
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Repetitor, JuS 1999, 1032; Berge, A./Rath, C./Wapler, F., Examen ohne Repetitor, 2. A. 2001
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Replik ([F.] Entgegnung) ist im neuzeitlichen (gelehrten)
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Prozessrecht die Erwiderung des →Klägers auf ein
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Verteidigungsvorbringen des →Beklagten, auf die der Beklagte mit
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einer →Duplik antworten kann.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Repräsentant (M.) Vertreter
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Lit.: Leonhardt, H., Die Repräsentantendoktrin im
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Privatversicherungsrecht, 1999
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Repräsentation (Vergegenwärtigung) ist die Verkörperung einer
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Gesamtheit durch Vertreter, insbesondere im Verfassungsrecht die
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Verkörperung des Gesamtvolks durch die
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→Abgeordnetenversammlung (z. B. Art. 38 GG). Die R. bildet den
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Gegensatz zur Identität, da bei ihr der repräsentierten
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Personenmehrheit der Wille des repräsentierenden Organs nur
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zugerechnet wird, nicht ihr Wille selbst ist. Deshalb kann bei der R.
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der Wille der Repräsentanten auch im Widerspruch zum Willen der
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Repräsentierten stehen (z. B. Einführung der Todesstrafe).
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Lit.: Hofmann, H., Repräsentation, 3. A. 1998
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Repräsentationsprinzip ist im Erbrecht der Grundsatz, dass der mit
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dem →Erblasser am nächsten verwandte →Angehörige eines jeden
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Stamms während seiner Lebenszeit die weiteren Angehörigen des
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Stamms (z. B. der Sohn seine Kinder) repräsentiert und deswegen von
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der Erbfolge ausschließt (vgl. § 1924 II BGB). →Eintrittsrecht
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repräsentativ (Adj.) vertretend
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repräsentative Demokratie →Demokratie, repräsentative
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Repressalie ([F.] Vergeltungsmaßnahme) ist die Beantwortung einer
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Rechtsverletzung mit einer gleichartigen angemessenen, auf die
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Wiederherstellung eines (völkerrechtsgemäßen) Zustandes gerichteten
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Maßnahme.
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Lit.: Dzida, B., Das Recht der Repressalie, 1997
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Repression (F.) Unterdrückung
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repressiv (Adj.) unterdrückend
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repressives Verbot →Verbot, repressives
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Reprivatisierung (F.) erneute →Privatisierung
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Republik (Gemeinwesen, Freistaat) ist die Staatsform, bei der ein
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gewähltes →Staatsoberhaupt an der Spitze des Staats steht. Die R.
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bildet den Gegensatz zur →Monarchie. Die R. kann aristokratische,
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liberale oder sozialistische R. sein.
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Requisition (F.) Aufsuchung, Beitreibung
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res (lat. [F.]) Sache
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reservatio (F.) mentalis (lat.) geistiger Vorbehalt, →Vorbehalt,
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geheimer
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Res (F.) extra commercium ([lat.] Sache außerhalb des
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[Rechts]handels) ist im römischen Recht die nicht verkehrsfähige,
|
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nicht veräußerliche und nicht im Eigentum einer Person stehende
|
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→Sache (z. B. Tempel, für die Gegenwart vgl. z. B. Rathaus, Straße,
|
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Kirche, Friedhof, Leiche).
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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Residenzpflicht (z. B. § 74 BBG) ist die →Verpflichtung, an einem
|
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Dienstort zu wohnen.
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Lit.: Grete, D., Die Verfassungsmäßigkeit berufsrechtlicher Residenzpflichten, 1999
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resolutiv (Adj.) auflösend, →Bedingung
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Resozialisierung (vgl. § 46 I 2 StGB) ist die Wiedereingliederung
|
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des Täters in die Gesellschaft im Rahmen des →Strafvollzugs
|
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(→Spezialprävention).
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Lit.: Handbuch der Resozialisierung, hg. v. Cornel, H. u. a., 1995
|
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res (F.) publica (lat.) öffentliche Sache, Gemeinwesen, Staat
|
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Ressort (Geschäftsbereich) ist der Amtsbereich einer →Behörde,
|
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insbesondere eines →Ministers. Nach Art. 65 GG leitet jeder Minister
|
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sein R. innerhalb der vom →Bundeskanzler bestimmten Richtlinien
|
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der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung
|
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(Ressortprinzip). Die klassischen Ressorts sind Auswärtiges, Inneres,
|
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Justiz, Finanzen und Krieg.
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|
Restitutio (F.) in integrum ([lat.] →Wiedereinsetzung in den vorigen
|
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Stand) ist die im römischen Recht entwickelte verfahrensrechtliche
|
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Möglichkeit zur Beseitigung von sachwidrigen Ergebnissen durch
|
|
Wiederherstellung des zuvor bestehenden Verfahrensstands.
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|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Restitution (F.) Wiederherstellung
|
|
Lit.: Schlechtriem, P., Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, 2000
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|
Restitutionsklage (z. B. § 580 ZPO) ist die auf →Wiederaufnahme
|
|
eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Klage. Sie
|
|
steht neben der →Nichtigkeitsklage. Sie ist nur bei Vorliegen ganz
|
|
bestimmter Gründe zulässig (z. B. Nachweis einer für das →Urteil
|
|
ursächlichen →Straftat, Auffinden eines früheren Urteils oder einer
|
|
andern günstigeren →Urkunde).
|
|
Lit.: Braun, J., Rechtskraft und Restitution, 1985
|
|
Restkaufpreishypothek ist die zur Sicherung des Anspruchs des
|
|
Verkäufers eines →Grundstücks auf den Rest eines nicht vollständig
|
|
bezahlten →Kaufpreises bestellte →Hypothek. Sie ist beim Kauf ein
|
|
→Rechtsmangel des Grundstücks, dessen Beseitigung aber
|
|
vereinbarungsgemäß ausgeschlossen worden ist. Der Verkäufer
|
|
braucht sie daher entsprechend § 435 BGB nicht zu beseitigen,
|
|
sondern erfüllt trotz dieses Rechtsmangels vereinbarungsgemäß
|
|
vollständig.
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|
restriktiv (Adj.) einschränkend
|
|
Restschuldbefreiung (§§ 286ff. InsO) ist die Befreiung des
|
|
Insolvenzschuldners von den im →Insolvenzverfahren nicht erfüllten
|
|
Verbindlichkeiten. Die R. ist nur bei natürlichen Personen möglich.
|
|
Sie setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Ihm ist die Erklärung
|
|
beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf
|
|
Dienstbezüge oder andere laufende Bezüge für die Zeit von sieben
|
|
Jahren an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
|
|
Über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht.
|
|
Lit.: Hoffmann, H., Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. A. 2002; Messner,
|
|
O./Hofmeister, K., Endlich schuldenfrei, 2. A. 2000; Verbraucherinsolvenz und
|
|
Restschuldbefreiung, hg. v. Neuner, M./Raab, G., 2001; Hess, H./Obermüller, M., Insolvenzplan,
|
|
Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 3. A. 2003
|
|
Retentionsrecht (N.) →Zurückbehaltungsrecht
|
|
Retorsion (Wiedervergeltung) ist die Erwiderung einer
|
|
unfreundlichen oder rechtswidrigen Handlung durch eine ähnliche
|
|
Handlung. Im Völkerrecht ist R. bei unfreundlicher Handlung (z. B.
|
|
Zollbelastung) möglich. Im Strafrecht kann R. bei →Beleidigungen
|
|
und →Körperverletzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von
|
|
Strafe begründen (vgl. §§ 199, 233 StGB). →Kompensation
|
|
Retraktrecht →Näherrecht
|
|
Reue ist allgemein das Bedauern über eine rechtswidrige oder
|
|
|
|
unangemessene Handlung und eine Bereitschaft zur Änderung. Im
|
|
Strafrecht ist tätige R. (§ 24 StGB, vgl. §§ 142 IV, 306e StGB) der
|
|
→Rücktritt vom beendigten →Versuch. Die tätige R. setzt eigene, auf
|
|
Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit, die den Willen,
|
|
die konkrete Tat endgültig aufzugeben, zum Ausdruck bringt,
|
|
Gelingen der Erfolgsabwendung bzw. Ausbleiben des Erfolgs und
|
|
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Abwendung sowie
|
|
Freiwilligkeit des Rücktritts voraus. Sie führt zur Straffreiheit, bei
|
|
§ 142 IV StGB zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe.
|
|
Lit.: Blöcker, M., Die tätige Reue, 2000; Knütel, C., Tätige Reue im Zivilrecht, 2000
|
|
Reugeld (Reuegeld) (§ 353 BGB) ist die vereinbarte Geldleistung,
|
|
von deren Entrichtung die Wirksamkeit eines vertraglich
|
|
vorbehaltenen →Rücktritts abhängig gemacht sein kann. Der
|
|
Rücktritt ist dann unwirksam, wenn das R. nicht vor oder bei der
|
|
Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die
|
|
Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist wirksam,
|
|
wenn das R. unverzüglich nach Zurückweisung der Erklärung
|
|
entrichtet wird.
|
|
revisibel (Adj.) einer →Revision zugänglich
|
|
Revision (Überprüfung) (z. B. §§ 542 ZPO, 333 StPO) ist das
|
|
→Rechtsmittel zur Nachprüfung eines →Urteils in rechtlicher – nicht
|
|
tatsächlicher – Hinsicht. Die R. findet im →Zivilprozessrecht
|
|
grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
|
|
→Endurteile statt. Sie findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht
|
|
in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
|
|
Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 I ZPO). Sie ist zuzulassen,
|
|
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
|
|
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
|
|
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
|
|
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht
|
|
gebunden. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
|
|
Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer
|
|
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines
|
|
Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 ZPO, Revisionsgründe).
|
|
Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten
|
|
Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
|
|
verneint hat. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
|
|
nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Bestimmte
|
|
Gesetzesverletzungen sind stets Revisionsgrund (absoluter
|
|
Revisionsgrund, § 547 ZPO). Die R. ist binnen eines Monats ab
|
|
→Zustellung des Urteils zu erheben (§ 548 ZPO, Revisionsfrist,
|
|
Notfrist). Sie ist binnen zweier Monate ab Zustellung zu begründen (§
|
|
551 ZPO). Im →Strafprozess ist R. gegen die Urteile der
|
|
→Strafkammern und der →Schwurgerichte sowie die im ersten
|
|
Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte zulässig (§ 333
|
|
StPO). Ihr Verfahren ist in §§ 336ff. StPO geregelt. Eine besondere
|
|
Art der R. ist die →Sprungrevision (§§ 335 StPO, 566 ZPO), durch
|
|
die das Berufungsgericht übergangen werden kann.
|
|
Lit.: Krause, D., Die Revision im Strafverfahren, 5. A. 2001; Dahs, H./Dahs, H., Die Revision im
|
|
Strafprozess, 6. A. 2001; Mutzbauer, N., Strafprozessuale Revision, 5. A. 2003; Kroiß, L., Revision
|
|
|
|
und Plädoyer im Strafprozess, 2. A. 2001; Sarstedt, W./Hamm, R., Die Revision in Strafsachen, 6.
|
|
A. 1998; Wenzel, J., Das neue zivilprozessuale Revisionszulassungsrecht, NJW 2002, 3353
|
|
Revisionsgrund →Revision
|
|
Revolution (Umwälzung) ist die plötzliche Erschütterung oder
|
|
grundlegende Umgestaltung eines bestehenden (gesellschaftlichen)
|
|
Zustands. Kennzeichnend ist die Beseitigung der bisherigen
|
|
Machtträger und der Versuch der Rechtfertigung der eigenen Macht.
|
|
Muster der R. ist die französische Revolution des Jahres 1789.
|
|
Lit.: Griewank, Der neuzeitliche Revolutionsbegriff, 1985
|
|
Rezeption (Aufnahme) ist die (grundsätzlich überall und jederzeit
|
|
mögliche) Übernahme eines Moments in eine neue Umgebung. In der
|
|
Rechtsgeschichte ist die R. (vor allem) die Aufnahme des römischen
|
|
(und kanonischen) →Rechts in Deutschland und in andern Ländern
|
|
im Laufe des Mittelalters und der Neuzeit. Über ihre Ursache besteht
|
|
Streit. In Deutschland gilt das gelehrte Recht infolge der R. als
|
|
gemeines Recht. Dieses ist teilweise erst durch das →Bürgerliche
|
|
Gesetzbuch (1900) abgelöst worden. Neben dieser R. gibt es
|
|
vielerorts auch Rezeptionserscheinungen etwa zugunsten des
|
|
französischen Rechts im 19. Jh. oder des amerikanischen Rechts in
|
|
der zweiten Hälfte des 20. Jh.s.
|
|
Lit.: Koschaker, P., Europa und das römische Recht, 4. A. 1966; Köbler, G., Lexikon der
|
|
europäischen Rechtsgeschichte, 1997; Janssen, H., Die Übertragung von Rechtsvorstellungen auf
|
|
fremde Kulturen, 2000
|
|
Rezess (M.) Rückschritt, Vergleich
|
|
reziprok (Adj.) gegenseitig
|
|
reziprokes Testament →Testament, reziprokes
|
|
Rheinland-Pfalz ist das unter der Besatzung Frankreichs aus Teilen
|
|
Preußens, Bayerns (Pfalz) und des Volksstaats Hessen gebildete
|
|
→Land (der →Bundesrepublik). Seine →Verfassung stammt vom
|
|
18. 5. 1947. Sie wurde am 16. 2. 2000 zum 18. 5. 2000 reformiert.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Landesrecht Rheinland-Pfalz, hg. v. Ministerium der Justiz,
|
|
2002; Verzeichnis rheinland-pfälzischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, hg. v. Ministerium
|
|
der Justiz, 2002; Staatshandbuch Rheinland-Pfalz, 2000; Verfassung für Rheinland-Pfalz, hg. v.
|
|
Grimm, C. u.a., 2001
|
|
Rhetorik (Redekunst) ist die Lehre von der richtigen Gestaltung der
|
|
Rede.
|
|
Lit.: Gast, Juristische Rhetorik, 3. A. 1997; Franck, N., Rhetorik für Wissenschaftler, 2001; Hägg,
|
|
G., Die Kunst, überzeugend zu reden, 2003
|
|
Richter ist das zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufene
|
|
→Organ der →Rechtspflege. Den Richtern ist nach Art. 92 GG die
|
|
rechtsprechende →Gewalt anvertraut. Der R. ist entweder
|
|
→Berufsrichter oder ehrenamtlicher R. Der Berufsrichter erlangt sein
|
|
→Amt grundsätzlich nur auf Grund der →Richteramtsbefähigung.
|
|
Nach Art. 97 GG sind die R. (sachlich und persönlich) →unabhängig,
|
|
weitgehend unversetzbar, unabsetzbar und nur dem →Gesetz
|
|
unterworfen. Die Rechtsverhältnisse der R. sind im Einzelnen im
|
|
Deutschen Richtergesetz geregelt. Gesetzlicher R. (Art. 101 GG) ist
|
|
der allgemein und vor Beginn eines einzelnen →Verfahrens für die
|
|
Behandlung einer gewissen Art von Sachverhalten bestimmte R.
|
|
Diesem darf zur Verhinderung subjektiver Willkür niemand entzogen
|
|
werden. Aus diesem Grund darf ein Gericht eines Mitgliedstaats der
|
|
|
|
Europäischen Union (z. B. Österreich) auch ein
|
|
Vorabentscheidungsverfahren zur Entscheidung einer
|
|
europarechtlichen Rechtsfrage nicht rechtswidrig unterlassen oder
|
|
nach Einleitung rechtswidrig zurücknehmen. Die von einem
|
|
vorsitzenden Richter für die Geschäftsverteilung nach § 21g GVG
|
|
aufgestellten Grundsätze müssen schriftlich abgefasst sein. Es ist
|
|
grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte
|
|
Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach allgemeinen Merkmalen
|
|
zu bestimmen, welche Richter an welchen jeweiligen Verfahren
|
|
mitzuwirken haben. Beauftragter R. ist im Zivilprozessrecht das mit
|
|
einzelnen Maßnahmen (z. B. Beweisaufnahme) betraute Mitglied des
|
|
erkennenden →Gerichts, ersuchter R. das um Einzelne Maßnahmen
|
|
(Beweisaufnahme) ersuchte Mitglied eines andern Gerichts (§§ 361f.
|
|
ZPO). Vorsitzender Richter ist der mit der Leitung eines
|
|
Kollegialgerichts betraute Richter. (Am 31. 12. 2000 gab es in
|
|
Deutschland 20880 Richter, davon 5780 Frauen).
|
|
Lit.: Schmidt-Räntsch, G., Deutsches Richtergesetz, 5. A. 1995; Schneider, E., Richterliche
|
|
Arbeitstechnik, 3. A. 1991; Beck’sches Richterhandbuch, hg. v. Seitz, W./Büchel, H., 2. A. 1999;
|
|
Roth, T., Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, 2000; Die Praxis des Richterberufs, hg. v.
|
|
Müller-Graff, P. u. a., 2000
|
|
Richteramtsbefähigung (§ 5 DRiG) ist die Befähigung, zum
|
|
→Richter (Berufsrichter) ernannt zu werden. Die R. wird
|
|
grundsätzlich durch das Bestehen zweier →Prüfungen (juristischer
|
|
Staatsprüfungen) erworben. Der ersten Prüfung muss ein Studium von
|
|
mindestens dreieinhalb Jahren vorangehen. Ab 1. 7. 2003 beträgt
|
|
dabei der hochschuleigene Anteil an der ersten Staatsprüfung (in
|
|
einem Schwerpunktbereich) 30 Prozent. Zwischen der ersten und
|
|
zweiten Prüfung muss ein →Vorbereitungsdienst von zwei Jahren
|
|
liegen. Die Einzelheiten regeln die Justizausbildungs- und –
|
|
prüfungsordnungen (JAPO) der Länder.
|
|
Lit.: Schmidt-Räntsch, G., Deutsches Richtergesetz, 5. A. 1995
|
|
Richterbrief ist in der Zeit des →Nationalsozialismus der
|
|
regelmäßige Rundbrief des Justizministers an die Richterschaft über
|
|
nationalsozialistische Entscheidungsvorstellungen.
|
|
Lit.: Boberach, H., Richterbriefe, 1975
|
|
Richterprivileg (§ 839 II BGB) ist die besondere Beschränkung der
|
|
→Haftung aus →Amtspflichtverletzung bei →Richtern. Verletzt ein
|
|
→Beamter bei dem →Urteil in einer Rechtssache die ihm einem
|
|
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so ist er – und für ihn nach
|
|
Art. 34 GG der Staat – nur dann verantwortlich, wenn die
|
|
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Dieses R. belastet den
|
|
Geschädigten unangemessen.
|
|
Richterrecht ist das durch den →Richter durch →Rechtsfortbildung
|
|
geschaffene →Recht. Inwieweit der Richter angesichts der
|
|
→Gewaltenteilung zur Rechtsschöpfung berechtigt ist, ist zweifelhaft
|
|
und streitig. Unabhängig hiervon sind aber zahlreiche Rechtssätze als
|
|
R. entstanden (z. B. →Verwirkung).
|
|
Lit.: Rehbinder, M., Zur Rechtsqualität des Richterspruchs im System kodifizierten Rechts, JuS
|
|
1991, 542; Langenbucher, K., Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht, 1996
|
|
Richtlinie ist ein leitender Grundsatz oder eine anleitende Anweisung
|
|
für ein bestimmtes Verhalten. Im Verfassungsrecht bestimmt der
|
|
|
|
→Bundeskanzler die Richtlinien der Politik (Art. 65 GG). Im
|
|
Verwaltungsrecht erlässt eine vorgesetzte →Behörde vielfach
|
|
Richtlinien für das einheitliche Verhalten der nachgeordneten
|
|
Behörden (z. B. Einkommensteuerrichtlinien). Im Recht der
|
|
→Europäischen Gemeinschaften können Rat oder Kommission
|
|
verbindliche Richtlinien für den nationalen Gesetzgeber schaffen.
|
|
Adressat der unmittelbaren Wirkungen von Richtlinien sind alle
|
|
staatlichen Stellen, d. h. alle juristischen Personen des öffentlichen
|
|
Rechts. Für den Mitgliedstaat ist die R. hinsichtlich des zu
|
|
erreichenden Ziels verbindlich, doch ist den innerstaatlichen Stellen
|
|
grundsätzlich die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung
|
|
überlassen. Ein Verbraucher kann demgegenüber aus einer noch nicht
|
|
umgesetzten R. gegenüber einem Hersteller keinen Anspruch erheben
|
|
(, aber evtl. gegen den →Staat). Innerhalb der Umsetzungsfrist einer
|
|
R. darf ein Mitgliedstaat keine Vorschrift erlassen, die geeignet ist,
|
|
die Erreichung des in der R. angestrebten Ziels ernsthaft in Frage zu
|
|
stellen.
|
|
Lit.: Albers, C., Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Nichtumsetzung von EGRichtlinien, 1994; Schmidt, C., Der Einfluss europäischer Richtlinien, 1997; Schröder, C.,
|
|
Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002
|
|
Rigorosum (lat. [N.], strenges [Examen]) ist die mündliche Prüfung
|
|
im Rahmen des Promotionsverfahrens.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Rite ([lat.] ordnungsgemäß, ausreichend) ist die ausreichende Note
|
|
der →Doktorprüfung.
|
|
Robe ist die Amtskleidung des Richters, Staatsanwalts oder
|
|
Rechtsanwalts. Eine Berufspflicht eines Rechtsanwalts zum
|
|
Erscheinen in R. besteht vor Amtsgerichten im Zivilrecht nicht. Ein
|
|
Richter, der gegenüber einem Rechtsanwalt auf Anlegen der R.
|
|
besteht, kann nicht als befangen abgelehnt werden.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
römisches Recht →Recht, römisches
|
|
Rota (F.) Romana (lat., römisches Rad) oder sacra rota Romana ist
|
|
im katholischen Kirchenrecht der bedeutendste Gerichtshof der
|
|
päpstlichen →Gerichtsbarkeit zur Entscheidung kirchlicher
|
|
Rechtsstreitigkeiten.
|
|
Rubrum (lat. [N.] Rotes) ist der – früher mit roter Tinte geschriebene
|
|
– Urteilskopf, der in erster Linie die Bezeichnung der →Parteien und
|
|
des →Gerichts enthält (vgl. § 313 ZPO).
|
|
Rückbürgschaft ist die →Bürgschaft, bei welcher der Bürge (Rückbürge) dem Gläubiger einer
|
|
Bürgschaftsrückgriffsschuld (einer vorgelagerten Bürgschaft) dafür bürgt, dass der Schuldner (der
|
|
ersten Bürgschaft) diesem gegenüber seine Rückgriffsschuld erfüllt.
|
|
Rückgewähranspruch ist der Anspruch auf Rückgewähr einer
|
|
erbrachten →Leistung →Rückgewährschuldverhältnis
|
|
Lit.: Büdenbender, U., Rückgewähransprüche, JuS 1998, 38; Krebs, M., Die Rückabwicklung im
|
|
UN-Kaufrecht, 2000
|
|
Rückgewährschuldverhältnis ist das auf die Rückgewähr von
|
|
→Leistungen gerichtete →Schuldverhältnis (z. B. das auf Grund
|
|
eines →Rücktritts entstehende Schuldverhältnis, §§ 346ff. BGB).
|
|
Lit.: Kaiser, D., Die Rückabwicklung, 2000; Herold, K., Das Rückabwicklungsschuldverhältnis,
|
|
2001; Schwab, M., Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 630
|
|
|
|
Rückgriff →Regress
|
|
Rücklage (Reserve) ist der Überschuss des tatsächlich eingesetzten
|
|
→Eigenkapitals über das nominell als solches festgesetzte
|
|
Eigenkapital. Die R. ist stille R., wenn sie dadurch entsteht, dass in
|
|
der →Bilanz Vermögensgegenstände unter ihrem tatsächlichen Wert
|
|
angegeben werden, so dass ein vorhandener Überschuss nicht
|
|
erscheint, offene R., wenn sie – unter den →Passiva – in der Bilanz
|
|
ausgewiesen wird. Gesetzliche R. ist die kraft Gesetzes (z. B. § 150
|
|
AktG) zu bildende R., freiwillige R. ist die aus freien Stücken
|
|
gebildete R.
|
|
Rücknahme ist die nachträgliche Zurücknahme einer Handlung
|
|
durch eine Gegenhandlung. Im Verwaltungsrecht ist die R. eines
|
|
→Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) die Aufhebung eines
|
|
rechtswidrigen Verwaltungsakts. Sie ist ein Unterfall der
|
|
→Aufhebung des Verwaltungsakts. Sie ist auch bei Unanfechtbarkeit
|
|
des Verwaltungsakts grundsätzlich zulässig. Dies ist unproblematisch
|
|
bei belastenden Verwaltungsakten. Dagegen darf ein Verwaltungsakt,
|
|
der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
|
|
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter besonderen
|
|
Einschränkungen zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf
|
|
regelmäßig nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
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auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein
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→Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen →Interesse an
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einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist in der Regel dann der
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Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine
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Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
|
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unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit der
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Verwaltungsakt zurückgenommen wird, sind bereits gewährte
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→Leistungen entsprechend §§ 812ff. BGB zu erstatten.
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Lit.: Knoke, R., Rechtsfragen der Rücknahme von Verwaltungsakten, 1989 (Diss.)
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Rückruf ist das Verlangen eines Herstellers eines Erzeugnisses nach
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kurzfristiger Rückgabe zwecks Beseitigung eines Fehlers.
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Lit.: Bodewig, T., Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999
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Rückstellung ist die vorsorgliche Aufnahme eines Geldbetrags unter
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die →Passiva der →Bilanz zum Zweck der Ausgleichung drohender
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Verluste, notwendiger Aufwendungen oder ungewisser
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Verbindlichkeiten.
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Lit.: Herzig, N., Rückstellungen, 2. A. 1999
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Rücktritt ist die vom Handelnden ausgehende nachträgliche
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Zurücknahme einer Handlung durch ein entgegengesetztes
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→Verhalten. Im →Schuldrecht ist R. die einseitige,
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empfangsbedürftige →Willenserklärung (→Rücktrittsrecht), durch
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die ein Schuldverhältnis in ein →Rückgewährschuldverhältnis mit
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dem Ziel umgewandelt wird, den vor dem Schuldverhältnis
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bestehenden Zustand wiederherzustellen. Der auf Grund eines
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vertraglichen Rücktrittsrechts erfolgende R. ist in Voraussetzung und
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Abwicklung in den §§ 346ff. BGB geregelt. Danach sind noch nicht
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erbrachte Leistungen nicht mehr zu bewirken und erbrachte
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Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Kann die erhaltene
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Leistung nicht mehr zurückgewährt werden, ist grundsätzlich
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Wertersatz zu leisten (§ 346 II BGB), doch entfällt diese
|
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Verpflichtung unter den Voraussetzungen des § 346 III BGB. Die
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Vorschriften gelten für gesetzliche Rücktrittsrechte entsprechend
|
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(beachte § 346 III Nr. 3 BGB), wobei nach § 325 BGB der R. das
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Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen,
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nicht ausschließt. Im Strafrecht ist der R. vom →Versuch möglich
|
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(§ 24 StGB), sofern der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Der R.
|
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wirkt strafbefreiend, wenn der Täter vor Beendigung des Versuchs die
|
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Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder beim beendigten Versuch
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tätige Reue übt. Er ist persönlicher →Strafaufhebungsgrund.
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|
Lit.: Wolf, E., Rücktritt, Vertretenmüssen und Verschulden, AcP 153, 1954; Kudlich, H., Grundfälle
|
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zum Rücktritt vom Versuch, JuS 1999, 240; Küpper, G., Rücktritt vom Versuch eines
|
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Unterlassungsdelikts, JuS 2000, 225; Scheinfeld, J., Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch in
|
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der Fallbearbeitung, JuS 2002, 250
|
|
Rücktrittsrecht ist das subjektive →Recht auf →Rücktritt. Es ist ein
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→Gestaltungsrecht. Es kann auf →Gesetz (z. B. § 323 BGB Rücktritt
|
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wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung im
|
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gegenseitigen Vertrag grundsätzlich nach erfolgloser Setzung einer
|
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angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung[, Verzug nicht
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nötig, Ablehnungsdrohung nicht erforderlich], § 324 BGB Rücktritt
|
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wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB bei
|
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Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, § 326 V BGB Rücktritt
|
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beim Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners wegen
|
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Unmöglichkeit der Leistung oder wegen
|
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Leistungsverweigerungsrechts) oder auf →Rechtsgeschäft beruhen.
|
|
Rückversicherung ist die →Versicherung eines →Versicherers
|
|
gegen die Inanspruchnahme durch →Versicherungsnehmer.
|
|
Lit.: Liebwein, P., Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, 2000
|
|
Rückverweisung (Art. 4 I 2 EGBGB, [franz.] renvoi) ist im
|
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internationalen →Privatrecht die Verweisung des →Rechts eines
|
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fremden →Staats, dessen Gesetze durch deutsches Recht für
|
|
maßgebend erklärt worden sind, das aber seine Sachnorm nicht
|
|
angewandt haben will, auf ein deutsches Gesetz. Die R. führt zur
|
|
Anwendung deutscher →Gesetze (z. B. Beerbung eines in
|
|
Deutschland wohnenden Engländers).
|
|
Lit.: Kuhn, H., Der Renvoi, 1998
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Rückwirkung ist die Zurückwirkung eines Ereignisses auf die vor
|
|
dem Zeitpunkt seines Geschehens liegende Zeit. Nach § 142 BGB hat
|
|
die →Anfechtung R., weil das angefochtene anfechtbare
|
|
Rechtsgeschäft als von Anfang an →nichtig anzusehen ist.
|
|
Problematisch ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die R. von
|
|
→Gesetzen. Dabei ist zwischen echter und unechter R. zu
|
|
unterscheiden. Unechte R. ist die Änderung künftiger Rechtsfolgen
|
|
von Tatbeständen, die selbst in der Vergangenheit liegen (z. B.
|
|
Auswirkung eines 2002 für die Besteuerung von Zinseinkünften
|
|
erlassenen Gesetzes auch auf vor diesem Zeitpunkt verzinslich
|
|
angelegte Gelder ab Inkrafttreten des Gesetzes), echte R. die
|
|
Änderung der rechtlichen Beurteilung von abgewickelten, der
|
|
Vergangenheit angehörigen →Tatbeständen. Die echte R. zum
|
|
Nachteil des Betroffenen ist grundsätzlich unwirksam (vgl. für das
|
|
materielle →Strafrecht ausdrücklich Art. 103 II GG). Bei der
|
|
unechten R. schränkt der →Vertrauensschutz die
|
|
|
|
Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ein. Durfte der Einzelne
|
|
auf eine bestimmte Rechtslage vertrauen und brauchte er mit
|
|
bestimmten entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers nicht zu
|
|
rechnen, so sind diese rechtswidrig.
|
|
Lit.: Wernsmann, R., Grundfälle zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Gesetze,
|
|
JuS 1999, 1177; Fischer, K., Die Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Normen, JuS 2001, 861
|
|
Rückwirkungsverbot →Rückwirkung
|
|
Rückzahlungsklausel ist die Vereinbarung, im Falle bestimmter
|
|
Gegebenheiten eine Zahlung zurückzugewähren.
|
|
Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Grundriss des Arbeitsrechts, 13. A. 2003
|
|
Ruf ist die Einschätzung des Werts eines Menschen durch andere
|
|
(und das darauf gegründete Angebot eines hochwertigen
|
|
Arbeitsplatzes z. B. in einer Universität). Auch eine Einrichtung (z. B.
|
|
Universität, juristische Fakultät) kann einen R. haben. Er ist
|
|
besonders schlecht, wenn die kennzeichnende Personalpolitik in
|
|
Inzucht, Betrug und Korruption dauerhaft allgemeinschädlich ist.
|
|
Lit.: Redant, S., Bereicherungsanspruch und Schadensersatz bei
|
|
Ausbeutung des guten Rufs, 2000
|
|
Rüge ist allgemein der tadelnde Hinweis, im Verwaltungsrecht ist
|
|
eine disziplinarische →Maßnahme, im Verfahrensrecht die
|
|
Behauptung einer Verletzung des Gesetzes.
|
|
Rügepflicht (§§ 377f. HGB) ist beim →Handelskauf die zur
|
|
Erhaltung der Mängelrechte erforderliche →Obliegenheit zur Anzeige
|
|
der →Fehler einer Ware.
|
|
Lit.: Lammich, K., Sachmängelhaftung und Rügeobligation, 2000
|
|
Ruhegehalt (z. B. §§ 4ff. BeamtVG) ist das dem →Beamten im Fall
|
|
des Eintritts in den →Ruhestand zu zahlende →Gehalt. Es ist ein Teil
|
|
der aus dem Beamtenverhältnis entspringenden →Versorgung. Es
|
|
berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen
|
|
→Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.
|
|
Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist die auf dem Verhalten aller
|
|
Beteiligten beruhende Nichtfortführung des Verfahrens. Das R. d. V.
|
|
ist ein besonderer Fall der →Aussetzung des →Verfahrens. Das
|
|
Gericht hat das R. d. V. anzuordnen, wenn beide Parteien dies
|
|
beantragen und anzunehmen ist, dass z. B. wegen Schwebens von
|
|
Vergleichsverhandlungen diese Anordnung zweckmäßig ist.
|
|
Lit.: Liermann, B., Ruhen des Verfahrens als Verwirkungsgrund, Diss. jur. Bonn 1997
|
|
Ruhestand ist die Stellung eines (auf Lebenszeit berufenen)
|
|
→Beamten (bzw. Arbeitnehmers) nach Beendigung des aktiven
|
|
→Diensts. In den R. tritt der Beamte nach Erreichung der
|
|
→Altersgrenze. Außerdem kann er wegen →Dienstunfähigkeit oder
|
|
auf Antrag mit Vollendung des 62. Lebensjahrs in den R. versetzt
|
|
werden. Mit Eintritt in den R. erhält der Beamte
|
|
→Versorgungsbezüge und Anspruch auf Schutz und Fürsorge,
|
|
unterliegt aber auch gewissen Beamtenpflichten. Einstweiliger R.
|
|
(§ 36 BBG) ist der R., in dem der betreffende Beamte einer erneuten
|
|
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge leisten muss.
|
|
In den einstweiligen R. können insbesondere politische →Beamte –
|
|
jederzeit – versetzt werden.
|
|
Ruhestandsverhältnis ist das →Dauerschuldverhältnis zwischen
|
|
→Arbeitgeber und →Arbeitnehmer, das nach Beendigung des
|
|
|
|
Arbeitsverhältnisses wegen →Arbeitsunfähigkeit oder Erreichen einer
|
|
→Altersgrenze an die Stelle des →Arbeitsverhältnisses tritt. Es ist
|
|
kein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann eine
|
|
Ruhegehaltszahlungspflicht und Fürsorgepflicht, der Arbeitnehmer
|
|
eine gewisse Treuepflicht haben.
|
|
Lit.: Wiese, U., Das Ruhestandsverhältnis, 1990
|
|
Ruhestörung ist die vermeidbare, zu mindestens einer erheblichen
|
|
Belästigung geeignete Erregung von Lärm ohne berechtigten Anlass
|
|
(→Ordnungswidrigkeit, § 117 OWiG).
|
|
Rumänien ist der von Bulgarien, Jugoslawien, Ungarn, Ukraine,
|
|
Moldawien und dem Schwarzen Meer begrenzte südosteuropäische
|
|
Staat.
|
|
Lit.: Moecke, H., Rumänien, Privatisierungsrecht, 1997; Hartwig, I., Die Europapolitik Rumäniens,
|
|
2001
|
|
Rundfunk ist die Verbreitung von Darbietungen in Ton oder Bild
|
|
durch elektromagnetische Wellen. Die Veranstaltung von R. ist eine
|
|
öffentliche Aufgabe überwiegend der →Länder. Es ist
|
|
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch die nur Programme
|
|
privater Sender empfangen wollenden Rundfunkteilnehmer zur
|
|
Zahlung der Rundfunkgebühr zu verpflichten (zw.).
|
|
Lit.: Hesse, A., Rundfunkrecht, 3. A. 2003; Holznagel, B., Rundfunkrecht in Europa, 1996;
|
|
Rundfunkstaatsvertrag (Lbl.), hg. v. Hartstein, R. u. a., 1999; Pieper, F., Der deutsche
|
|
Auslandsrundfunk, 2001; Rundfunkrecht, hg. v. Vesting, T./Hahn, R., 2002; Gotzmann, C., Die
|
|
Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 2003; Gersdorf, H., Grundzüge
|
|
des Rundfunkrechts, 2003; Herrmann, G./Lausen, M., Rundfunkrecht, 2. A. 2004
|
|
Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) ist die grundgesetzlich gewährleistete
|
|
→Freiheit der Berichterstattung durch den →Rundfunk.
|
|
→Meinungsfreiheit
|
|
Lit.: Ladeur, K./Gostomzcyk, T., Rundfunkfreiheit und
|
|
Rechtsdogmatik, JuS 2002, 1145
|
|
Russland ist der bedeutendste aus dem Zerfall der →Sowjetunion
|
|
(25. 12. 1991 Rücktritt Michael Gorbatschows als Präsident)
|
|
hervorgegangene Staat an der Grenze Europas zu Asien. Zum
|
|
1. 1. 1995 ist der erste Teil des neuen Zivilgesetzbuchs in Kraft
|
|
getreten (Rechte von Bürgern und Organisationen, Eigenheim,
|
|
Wertpapier, Vertrag), 1996 ein zweiter Teil (Kauf, Schenkung, Pfand,
|
|
Glücksspiel, Schadensersatz). Seit 1. 1. 1997 gilt ein neues
|
|
Strafgesetzbuch.
|
|
Lit.: Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, hg. v. Decsi, G./Karcsay, S., Teil 1 RussischDeutsch, 1990, Teil 2 Deutsch-Russisch, 1985; Frenzke, D., Die russischen Verfassungen, 1995;
|
|
Klemm, B., Die Entwicklung des russischen Rechts der Kapitalgesellschaften, 1996; Das
|
|
Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, übers. v. Solotych, S., 1996; Arzinger, R., Russisches
|
|
Wirtschaftsrecht, 1997; Märkl, P., Schiedsgerichtsbarkeit in Russland, 1998; Becker, C.,
|
|
Gesellschaftsrecht in Russland, 1998; Die neuen Kodifikationen in Russland, hg. v. Schröder, F., 2.
|
|
A. 1999; Frank, F., Franchising in Russland, 2000; Köbler, G., Rechtsrussisch, 2001
|
|
S
|
|
Saarland ist das vor allem aus dem seit 1815 zu Preußen gehörenden
|
|
Saargebiet erwachsene, von 1918 bis 1935 und von 1945 bis
|
|
1. 1. 1957 Deutschland tatsächlich bzw. rechtlich zugunsten
|
|
Frankreichs entzogene →Land der →Bundesrepublik. Seine
|
|
|
|
→Verfassung stammt vom 15. 12. 1947. Es gliedert sich in
|
|
Landkreise und die Stadt Saarbrücken.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Hümmerich/Kopp, Saarländische Gesetze (Lbl.), 29. A. 2003;
|
|
Staatshandbuch Saarland, 2000
|
|
Sachbefugnis (Sachlegitimation) ist die →Zuständigkeit in Bezug auf
|
|
ein geltend gemachtes Recht. Besteht das geltend gemachte Recht
|
|
zwischen Kläger und Beklagtem nicht, ist die Klage jedenfalls
|
|
unbegründet. Erforderlich sind →Aktivlegitimation des Klägers und
|
|
→Passivlegitimation des Beklagten.
|
|
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist das rechtswidrige Beschädigen
|
|
oder Zerstören einer fremden →Sache. Beschädigen ist dabei das
|
|
Einwirken auf die Substanz einer Sache in der Weise, dass dadurch
|
|
ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur vorübergehend
|
|
beeinträchtigt wird (z. B. Luftablassen aus Autoreifen, Beschmieren
|
|
einer Hauswand, Besprühen von Eisenbahnwaggons mit Spraydosen
|
|
[zw.]). Zerstören ist ein Einwirken, durch das die
|
|
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache völlig aufgehoben
|
|
wird. Bestraft wird die S. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
|
|
mit Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Nach § 303c StGB kann die
|
|
einfache S. (wie die Datenveränderung [§ 303a StGB] und die
|
|
Computersabotage [§ 303b StGB]) bei besonderem öffentlichem
|
|
Interesse von Amts wegen verfolgt werden. Qualifizierte S. sind die
|
|
gemeinschädliche S. (§ 304 StGB) sowie die Zerstörung von
|
|
Bauwerken (§ 305 StGB). Die fahrlässige S. ist als solche straflos.
|
|
Sache (§ 90 BGB) ist der →körperliche →Gegenstand. Es muss sich
|
|
um einen nach natürlicher Anschauung durch räumliche Abgrenzung
|
|
für sich bestehenden, im Verkehrsleben besonders bezeichneten
|
|
körperlichen (räumlich ausgedehnten) Gegenstand handeln. Er kann
|
|
fest, flüssig oder gasförmig sein. Er darf nicht wesentlicher
|
|
→Bestandteil einer andern Sache sein. Keine Sache ist der Mensch
|
|
oder (nach neuerer gesetzlicher Bestimmung vom 20. 8. 1990) das
|
|
Tier (§ 90a BGB). Für die Sachen gilt das Sachenrecht. Innerhalb der
|
|
Sachen finden sich im Privatrecht verschiedene Gliederungen.
|
|
→Grundstück (unbewegliche S., immobile S.) ist der abgegrenzte
|
|
Teil der Erdoberfläche, der im →Grundbuch als selbständiges
|
|
Grundstück eingetragen ist, bewegliche (mobile) S. ist die S., die
|
|
weder Grundstück noch Grundstücksbestandteil ist (beachte die
|
|
§§ 929ff., 1204ff. BGB). Vertretbare (fungible) S. (§ 91 BGB) ist die
|
|
bewegliche S., die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
|
|
bestimmt zu werden pflegt (z. B. Kartoffeln). Gattungssache ist die
|
|
S., die durch die Parteien nur nach artmäßigen Merkmalen
|
|
(Gattungsmerkmalen) (z. B. 1 kg Kartoffeln), Stücksache die S., die
|
|
durch die Parteien nach individuellen Merkmalen (z. B. diese
|
|
Kartoffel) bezeichnet worden ist. Verbrauchbare S. (§ 92 BGB) ist
|
|
die bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem
|
|
Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (z. B. Benzin). Teilbare S.
|
|
ist die S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen
|
|
lässt. Im Verwaltungsrecht ist öffentliche S. das sachliche Hilfsmittel
|
|
der Träger der öffentlichen →Verwaltung zur Durchführung ihrer
|
|
Aufgaben, d. h. die S., die unmittelbar durch ihre Benutzung entweder
|
|
der Öffentlichkeit oder den Zwecken der Verwaltung dient und die,
|
|
|
|
mindestens soweit ihre Zweckbestimmung reicht, dem öffentlichen
|
|
Recht unterliegt. Insoweit ist das privatrechtliche →Eigentum infolge
|
|
einer durch Widmung begründeten Sachherrschaft in der Form einer
|
|
öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit überlagert. Ihr Inhalt ist die
|
|
Pflicht des Eigentümers, den →Gemeingebrauch, Sondergebrauch,
|
|
Anstaltsgebrauch oder Verwaltungsgebrauch zu dulden. S. im
|
|
Gemeingebrauch ist dabei die S., die der Öffentlichkeit ohne
|
|
besondere Zulassung zur allgemeinen bestimmungsgemäßen Nutzung
|
|
zur Verfügung steht (z. B. Straße, Fluss). S. im Sondergebrauch ist
|
|
die S., deren Inanspruchnahme nach ihrer Zweckbestimmung nur dem
|
|
zusteht, dem der öffentlich-rechtliche Sachherr durch begünstigenden
|
|
→Verwaltungsakt ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine
|
|
bestimmte Benutzung eingeräumt hat (z. B. grundsätzlich Gewässer).
|
|
S. im Anstaltsgebrauch ist grundsätzlich die S., die unmittelbar zum
|
|
Betrieb der →Anstalt gehört und ihre Funktionsfähigkeit bedingt
|
|
(z. B. Museumsgebäude). S. im Verwaltungsgebrauch
|
|
(→Verwaltungsvermögen) ist die S., die der öffentlichen Verwaltung
|
|
unmittelbar durch ihre Gebrauchsmöglichkeit zur Erfüllung ihrer
|
|
Aufgaben dient und von den Verwaltungsträgern selbst benutzt wird
|
|
(z. B. Verwaltungsgebäude, Fahrzeuge, Büromaterial). Nicht
|
|
öffentliche S. ist der Gegenstand des →Finanzvermögens und die nur
|
|
tatsächlich öffentliche S., die der Berechtigte nur rein tatsächlich der
|
|
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (z. B. nicht abgeschlossenes
|
|
Privatgrundstück). In einem ursprünglicheren Sinn ist S. die (streitige)
|
|
Angelegenheit (z. B. Strafsache, Zivilsache).
|
|
Lit.: Papier, H., Recht der öffentlichen Sachen, 3. A. 1998; Bydlinski, P., Der Sachbegriff im
|
|
elektronischen Zeitalter, AcP 198 (1998), 287
|
|
Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) ist (seit 2002) das nicht in Geld
|
|
bestehende →Darlehen.
|
|
Sacheinlage ist die durch Leistung einer →Sache (z. B. Schreibtisch,
|
|
Grundstück, Geld, Wertpapier, aber auch Forderung oder Recht auf
|
|
Nutzung des Werts eines Sportvereins) erfolgende →Einlage.
|
|
Lit.: Fischer, Sacheinlagen, 1997; Delmas, B., Die Bewertung von Sacheinlagen, 1997
|
|
Sachenrecht ist die Gesamtheit der →Sachen betreffenden
|
|
Rechtssätze. Im →Privatrecht ist es ein Teil des bürgerlichen
|
|
→Rechts (§§ 854ff. BGB) im engeren Sinn und gliedert sich im
|
|
Wesentlichen in das Recht des →Besitzes, des →Eigentums und der
|
|
beschränkten dinglichen →Rechte. Besondere Grundsätze des
|
|
Sachenrechts sind →Spezialitätsprinzip, →Publizitätsprinzip und
|
|
→Abstraktionsprinzip. Subjektiv ist S. die Berechtigung einer
|
|
einzelnen Person an einer bestimmten Sache. Im →Verwaltungsrecht
|
|
ist das Recht der öffentlichen Sachen ein Teil des allgemeinen
|
|
Verwaltungsrechts.
|
|
Lit.: Baur/Stürner, Sachenrecht; Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 31. A. 2003; Wolf, M.,
|
|
Sachenrecht, 19. A. 2003; Schapp, J./Schur, W., Sachenrecht, 3. A. 2002; Wilhelm, J., Sachenrecht,
|
|
2. A. 2002; Gerhardt, W., Immobiliarsachenrecht, 5. A. 2001; Gerhardt, W., Mobiliarsachenrecht,
|
|
5. A. 2000; Müller, K., Sachenrecht, 4. A. 1997; Wieling H., Sachenrecht, 4. A. 2001; Westermann,
|
|
H., Sachenrecht, 7. A. 1998; Lange H. u. a. Fälle zum Sachenrecht, 5. A. 2002; Westermann, H.,
|
|
BGB Sachenrecht, 10. A. 2002; Sachenrecht in Europa, hg. v. Bar, C. v., Bd. 1ff. 1999f.; Eckert, J.,
|
|
Sachenrecht, 3. A. 2002; Brehm, W./Berger, C., Sachenrecht, 2000; Schellhammer, K., Sachenrecht,
|
|
2001; Vieweg, K./Werner, A., Sachenrecht, 2003
|
|
|
|
Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist das als Folge des Beitritts der
|
|
Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik
|
|
Deutschland (1990) geschaffene Gesetz zur Angleichung der
|
|
unterschiedlichen sachenrechtlichen Rechtsverhältnisse.
|
|
Lit.: Zimmermann, P./Heller, R., Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1995; Czub, H., Kommentar zum
|
|
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1995; Vossius, O., Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1995
|
|
Sachfirma (§ 17 HGB) ist der aus dem sachlichen →Gegenstand des
|
|
→Unternehmens gebildete →Name des →Kaufmanns, unter dem er
|
|
sein →Handelsgewerbe betreibt (z. B. Gothaer Allgemeine
|
|
Versicherung AG). Die S. ist grundsätzlich nur bei
|
|
→Kapitalgesellschaften zulässig. Wird als Kern der S. einer
|
|
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Gattungsbezeichnung
|
|
(z. B. Das Bad) verwendet, ist ein individualisierender Zusatz nötig.
|
|
Sachgesamtheit (Sachinbegriff) ist die Vielheit von einzelnen
|
|
→Sachen, die durch einen gemeinsamen Zweck miteinander
|
|
verbunden erscheinen und in der Regel im Verkehr mit einem
|
|
einheitlichen Namen belegt werden (z. B. Herde, Warenlager,
|
|
Inventar). Die S. kann als solche zwar Gegenstand des Schuldrechts
|
|
(z. B. eines einzigen Kaufvertrags), nicht aber Gegenstand des
|
|
Sachenrechts sein, vielmehr bestehen Sachenrechte nur an den
|
|
einzelnen Sachen der S. Dies gilt nicht bei solchen Sachen, bei denen
|
|
das natürliche Element im Rechtsverkehr so bedeutungslos ist, dass es
|
|
sinnvollerweise nicht Gegenstand einzelner Sachenrechte sein kann
|
|
(z. B. [Sandkörner im] Sandhaufen, [Tropfen in der] Flüssigkeit).
|
|
Sachinbegriff →Sachgesamtheit
|
|
Sachkunde ist die Gesamtheit der fachmännischen Kenntnisse eines
|
|
Menschen auf einem besonderen Gebiet, die im →Verwaltungsrecht
|
|
Voraussetzung für die →Erlaubnis zur Ausübung eines →Gewerbes
|
|
sein kann (z. B. im Handwerk).
|
|
Sachlegitimation →Sachbefugnis
|
|
sachlich (Adj.) die Sache betreffend
|
|
sachliche Zuständigkeit →Zuständigkeit, sachliche
|
|
Sachmangel (§ 434 BGB) ist beim →Kauf die Abweichung einer
|
|
Sache von der vereinbarten Beschaffenheit im Zeitpunkt, in dem die
|
|
→Gefahr auf den →Käufer übergeht (subjektiver Fehlerbegriff).
|
|
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
|
|
Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
|
|
Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche
|
|
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
|
|
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
|
|
erwarten kann. Zu der Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften,
|
|
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des
|
|
Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
|
|
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache
|
|
erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht
|
|
kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
|
|
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie
|
|
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Ein S. ist auch
|
|
gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder
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dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
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S. liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
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Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei
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montiert worden. Einem S. steht es gleich, wenn der Verkäufer eine
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andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Ist die Sache
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mangelhaft (z. B. Standzeit eines neuen Kraftfrahrzeugs von mehr als
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12 Monaten), kann der Käufer nach § 437 BGB Nacherfüllung
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verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und
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(bei nicht unerheblichem Mangel) Schadensersatz oder Ersatz
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vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche
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verjähren nach § 438 BGB in 30, fünf oder regelmäßig zwei Jahren.
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Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
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wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt (§ 442 I 1 BGB).
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Vergleichbare Regelungen gelten bei Miete (§§ 536ff. BGB) und
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Werkvertrag §§ 633ff. BGB).
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Lit.: Schwartze, A., Europäische Sachmängelgewährleistung beim Warenkauf, 1999; Lammich, K.,
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Sachmängelhaftung und Rügeobliegenheit, 2000; Derleder, P., Sachmängel- und Arglisthaftung
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nach neuem Schuldrecht, NJW 2004, 969
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Sachschaden ist der an einer →Sache entstehende →Schaden. Er
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steht im Gegensatz zum →Personenschaden, →Vermögensschaden
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oder →Nichtvermögenschaden. Im Sinne von § 69 II Nr. 3 StGB
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(Entziehung der Fahrerlaubnis) ist ein S. bedeutend, wenn er 1000
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Euro übersteigt.
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Lit.: Sanden, G./Völtz, J., Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. A. 2000
|
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Sachsen ist (seit 3. 10. 1990) das von Bayern, Thüringen, SachsenAnhalt, Brandenburg, Polen und Tschechien begrenzte Land der
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Bundesrepublik Deutschland. Es ist Freistaat. Seine Verfassung
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stammt vom 27. 5. 1992.
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Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gesetze des Freistaates Sachsen (Lbl.), hg. v. Knöll, H./Antoni,
|
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M., 33. A. 2003; Müller, K., Verfassung des Freistaats Sachsen, 1993; Landesrecht Sachsen, hg. v.
|
|
Musall, P. u. a., 10. A. 2003; Gern, A., Sächsisches Kommunalrecht, 2. A. 2000; Belz, R.,
|
|
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 3. A. 1999; Rommelfanger, U./Rimmele, P., Polizeigesetz,
|
|
2000; Sächsische Bauordnung (Lbl.), hg. v. Degenhart, C., 3. A. 2002
|
|
Sachsen-Anhalt ist (seit 3. 10. 1990) das von Thüringen,
|
|
Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und
|
|
Sachsen begrenzte Land der Bundesrepublik Deutschland
|
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(Verfassung vom 16. 7. 1992).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gesetze des Landes Sachsen/Anhalt (Lbl.), hg. v. Knöll,
|
|
H./Brachmann, R., 24. A. 2003; Reich, A., Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994; Wiegand,
|
|
B./Grimberg, M., Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. A. 2003; Landesrecht Sachsen-Anhalt, hg.
|
|
v. Kilian, M. u. a., 9. A. 2003
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Sachsenspiegel (1221–1224) ist das →Rechtsbuch Eike von
|
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Repgows, das auf Grund verschiedener, u. a. auch gelehrter Quellen
|
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das hochmittelalterliche ostfälische Recht (→Landrecht,
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→Lehnsrecht) ohne amtlichen Auftrag und ohne
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Rechtssetzungsabsicht zusammenfasst. →Deutschenspiegel,
|
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→Schwabenspiegel
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Sachurteil ist das in der Sache selbst entscheidende, die
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→Zulässigkeit voraussetzende →Urteil. Es steht im Gegensatz zum
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→Prozessurteil, das nur über die Zulässigkeit der Klage befindet. Es
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gibt der →Klage statt oder weist sie ab.
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Sachverhalt ist das tatsächliche einzelne Geschehen in der
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Formatiert: Schriftart: Kursiv
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Lebenswirklichkeit. Der rechtlich relevante S. ist Gegenstand der
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→Rechtsanwendung. Bei ihr wird überprüft, welche (konkrete)
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→Rechtsfolge der S. auf Grund der gegebenen abstrakten
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→Rechtsnormen nach sich zieht. Im →Verfahrensrecht wird der S.
|
|
vielfach als →Tatbestand bezeichnet (z. B. § 313 I Nr. 5 ZPO),
|
|
obwohl hierunter die Rechtsmethodologie die Summe der abstrakten
|
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Voraussetzungen einer abstrakten Rechtsfolge versteht.
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Sachversicherung ist die →Versicherung einer →Sache oder eines
|
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andern Gegenstands.
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Lit.: Martin, H., Sachversicherungsrecht, 3. A. 1992; Wente, T., Kernprobleme des
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|
Sachversicherungsrechts, 1999
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Sachverständiger ist der Mensch, der auf einem bestimmten Gebiet
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besonderes Wissen (Sachkunde) hat. Im Verfahrensrecht ist S. die
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(grundsätzlich ersetzbare) Hilfsperson des →Gerichts, die diesem auf
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Grund ihres Fachwissens fehlende Kenntnisse, insbesondere abstrakte
|
|
Erfahrungssätze sowie aus diesen zu ziehende Schlüsse, vermittelt.
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Der Sachverständige ist →Beweismittel (z. B. §§ 402ff. ZPO). Seine
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Auswahl erfolgt durch das →Prozessgericht. Der zur Erstattung von
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|
→Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellte Sachverständige
|
|
(vgl. § 36 GewO) sowie einige weitere Gruppen der Sachverständigen
|
|
haben der Ernennung durch das Gericht Folge zu leisten. Der
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|
Sachverständige steht zum Gericht in einem öffentlich-rechtlichen
|
|
Verhältnis. Das Gericht würdigt sein Gutachten als Beweismittel nach
|
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freier Überzeugung (§ 286 ZPO). Das Gutachten eines privat
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beauftragten Sachverständigen ist nur Gegenstand des
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Parteivorbringens. Nicht S. ist der sachverständige →Zeuge, bei dem
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|
es nur um die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände
|
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geht (§ 414 ZPO). Im →Strafprozess können durch das Gutachten des
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Sachverständigen nur sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige
|
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wegen seiner Sachkunde wahrnehmen oder feststellen kann, in die
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→Hauptverhandlung eingeführt werden. Nach § 839a BGB ist ein
|
|
gerichtlicher S. zum Ersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob
|
|
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf
|
|
beruhende (wohl meist letztinstanzliche) gerichtliche Entscheidung
|
|
(nicht Vergleich) einem der Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt.
|
|
Lit.: Jessnitzer, K., Der gerichtliche Sachverständige, 11. A. 2001; Praxishandbuch
|
|
Sachverständigenrecht, red. v. Bayerlein, W., 3. A. 2002; Meyer, P./Höver, A./Bach, Gesetz über die
|
|
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. A. 2002; Schneider, E., Der Sachverständige
|
|
in der Praxis, 6. A. 1997; Zwiehoff, G., Das Recht auf den Sachverständigen, 1999; Haas, R., Der
|
|
Sachverständige des Handwerks, 5. A. 2001; Cors, K., Sachverständiger, 3. A. 2002
|
|
Sachvortrag ist die Darlegung der Sachlage durch den Betroffenen
|
|
oder einen Dritten.
|
|
Lit.: Seutemann, Die Anforderungen an den Sachvortrag der Parteien,
|
|
MDR 1997, 615
|
|
Sachwalter ist der die Interessen eines andern wahren sollende, am
|
|
Abschluss und an der Abwicklung eines Vertrags beteiligte, nicht
|
|
selbst Vertragspartei werdende Dritte (z. B. Stellvertreter)
|
|
Lit.: Henke, A., Sachwalterhaftung, 1997; Schautes, C./Mallmann, R., Die Eigenhaftung des
|
|
Sachwalters, JuS 1999, 537
|
|
Sachwucher →Wucher
|
|
Sachzusammenhang ist der auf der sachlichen Nähe zweier
|
|
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Gegebenheiten beruhende sinnvolle Zusammenhang zwischen ihnen.
|
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Er kann im Verfassungsrecht eine ungeschriebene
|
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→Gesetzgebungszuständigkeit begründen. Diese kann aber nur
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|
Lücken gesetzlicher Zuständigkeitsnormen schließen.
|
|
Lit.: Auer, A., Die internationale Zuständigkeit des Sachzusammenhangs, Diss. jur. Regensburg,
|
|
1999; Weiß, R., Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, Diss. jur. Bayreuth 1999
|
|
Sakrament (Eid) ist im katholischen →Kirchenrecht das von
|
|
Christus eingesetzte äußere Zeichen, das die heiligmachende Gnade
|
|
verleiht oder vermehrt. Das katholische Kirchenrecht kennt als S.
|
|
Taufe, Firmung, Kommunion, Buße, letzte Ölung, Weihe und Ehe. Im
|
|
evangelischen Kirchenrecht sind nur Taufe und Abendmahl
|
|
Sakramente.
|
|
Sakrileg (N.) Tempelraub, Entweihung
|
|
Säkularisation ([F.] Verweltlichung) ist die eine Enteignung
|
|
enthaltende Überführung des Vermögens geistlicher Berechtigter in
|
|
weltliche Trägerschaft (z. B. durch Karl Martell, durch die
|
|
französische Revolution von 1789, durch den
|
|
→Reichsdeputationshauptschluss des Jahres 1803).
|
|
Lit.: Werz, M., Grenzen der Säkularisierung, 2000
|
|
Sala (ahd. [F.] Übergabe) ist im mittelalterlichen deutschen Recht die
|
|
Übertragung einer Sache, insbesondere eines Grundstücks (vgl. engl.
|
|
sale).
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|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Saldo (M.) ist der Vergleich der Aktivposten (→Aktiva) mit den
|
|
Passivposten (→Passiva) einer (laufenden) Rechnung. Er ist
|
|
besonders bedeutsam für das →Kontokorrent und die Berechnung der
|
|
herauszugebenden →Bereicherung. Er kann sich fortlaufend ändern.
|
|
Saldotheorie ist die auf den →Saldo abstellende Theorie zur
|
|
Berechnung der herauszugebenden Leistung bei ungerechtfertigter
|
|
→Bereicherung. Nach ihr bestehen bei beiderseits erbrachten
|
|
Leistungen und gleichartigen Rückgewähransprüchen nicht zwei
|
|
Bereicherungsansprüche, sondern lediglich ein einheitlicher Anspruch
|
|
auf Herausgabe des Überschusses der umfangreicheren Leistung über
|
|
die weniger umfangreiche. Die S. ist grundsätzlich anzuwenden und
|
|
nur ausnahmsweise durch die →Zweikondiktionentheorie zu ersetzen
|
|
(z. B. bei Beteiligung von nur beschränkt →geschäftsfähigen
|
|
Personen).
|
|
Sammelwerk (§ 4 UrhG) ist das aus Beiträgen verschiedener
|
|
→Urheber zusammengesetzte, von einem Herausgeber geordnete
|
|
Werk. Das S. wird wie ein selbständiges Werk geschützt. Die Rechte
|
|
an ihm sind auf Herausgeber und Verfasser aufgeteilt.
|
|
Sammlung ist die unentgeltliche Gewinnung von Beiträgen Dritter zu
|
|
einem bestimmten Zweck. Eine S. ist nach Landesrecht
|
|
erlaubnispflichtig. Sie bedarf der Überwachung.
|
|
Samtgemeinde ist der in Niedersachsen mögliche Sonderfall einer
|
|
kommunalverbandlichen →Gemeinde.
|
|
Sanierung (F.) Mängelbeseitigung, Heilung
|
|
Lit.: Ehlers, H./Drieling, I., Unternehmenssanierung, 2. A. 2000; Fieseler, H., Städtebauliche
|
|
Sanierungsmaßnahmen, 2000
|
|
Sanktion (F.) Gesetzesbefehl, Zwangsmaßnahme, Rechtsfolge
|
|
Lit.: Sanktionen als Mittel zur Durchsetzung des
|
|
|
|
Gemeinschaftsrechts, hg. v. Van Gerven, W. u. a., 1996
|
|
Satzung ist die (gemeinsame) verbindliche Festsetzung. Im
|
|
Privatrecht ist S. der als →Rechtsgeschäft zustande gekommene
|
|
→Vertrag der Gründer eines →Vereins, der die Grundlage seiner
|
|
Verfassung bildet (§ 25 BGB). Die S. muss mindestens den Zweck,
|
|
den →Namen und den →Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass
|
|
der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Daneben soll sie
|
|
verschiedene weitere Bestimmungen umfassen. Sie kann nachträglich
|
|
durch →Beschluss abgeändert werden (§ 33 BGB). Im
|
|
→Verwaltungsrecht ist S. die – eventuell genehmigungsbedürftige –
|
|
Rechtsvorschrift, die von in den Staat eingeordneten juristischen
|
|
→Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Universität,
|
|
Sozialversicherungsträger) im Rahmen der ihnen gesetzlich
|
|
verliehenen →Autonomie (Satzungsrecht, Satzungsgewalt) erlassen
|
|
wird. Die S. ist materiell →Gesetz. Sie ist im Gegensatz zur
|
|
→Rechtsverordnung nicht Ausdruck einer dekonzentrierten, sondern
|
|
Instrument einer dezentralisierten Rechtssetzung.
|
|
Lit.: Ott, S., Die Vereinssatzung, 2. A. 1996; Bendfeld, H., Die Satzungsstrenge im Aktienrecht,
|
|
1999; Becker, U./Sichert, M., Einführung in die kommunale Rechtssetzung, JuS 2000, 144
|
|
Satzungsrecht ist objektiv die Gesamtheit der durch →Satzung
|
|
geschaffenenen Rechtssätze und subjektiv das Recht zur Schaffung
|
|
einer Satzung (Satzungsgewalt). Das Recht zur Schaffung einer
|
|
Satzung beruht im Privatrecht auf der →Privatautonomie und im
|
|
öffentlichen Recht teils unmittelbar auf der →Verfassung (z. B.
|
|
Art. 28 II GG), teils auf sonstigem formellem →Gesetz. Durch die
|
|
Verleihung des Satzungsrechts räumt der Staat dessen Träger die
|
|
Befugnis ein, nicht nur auf einem bestimmten Sachgebiet, sondern im
|
|
umfassenden Rahmen des gesamten Kompetenzbereichs, Recht zu
|
|
setzen.
|
|
Lit.: Adler, L., Das Satzungsrecht, 1997; Engel-Boland, S., Gemeindliches Satzungsrecht, 1999
|
|
Säumnis (§§ 330ff. ZPO) ist das Nichterscheinen oder
|
|
Nichtverhandeln einer →Partei trotz ordnungsgemäßer →Ladung zu
|
|
einem zur notwendigen →Verhandlung bestimmten →Termin. Folge
|
|
der S. kann ein →Versäumnisurteil oder eine →Entscheidung nach
|
|
Lage der Akten sein. Bei zu entschuldigender S. kann der Prozess in
|
|
ursprüngliche Lage zurückversetzt werden.
|
|
Lit.: Heinrich, C., Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess, 2001
|
|
Schaden ist die unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten
|
|
Gütern auf Grund eines bestimmten Ereignisses. Der S. steht im
|
|
Gegensatz zur →Aufwendung. Der S. einer Person ist nur dann von
|
|
einer andern Person zu ersetzen, wenn eine im Recht enthaltene
|
|
Schadensersatzpflicht (Schadensüberwälzungsnorm) eingreift.
|
|
Innerhalb der Schäden werden verschiedene Arten unterschieden.
|
|
Positiver S. (lat. damnum [N.] emergens) ist die entstandene Einbuße
|
|
an positiv vorhandenen rechtlich geschützten Gütern (z. B. Zerstörung
|
|
einer Sache), negativer S. die Einbuße an erst zu erwerbenden Gütern,
|
|
deren Gewinnung infolge der Schädigung nicht erfolgen kann (lat.
|
|
lucrum [N.] cessans, entgehender Gewinn § 252 BGB).
|
|
Nichterfüllungsschaden ist der durch das Fehlen der Erfüllung
|
|
eingetretene S., Vertrauensschaden der im Vertrauen auf die
|
|
Gültigkeit einer Handlung entstandene S. Abstrakter S. ist der
|
|
|
|
•
|
|
|
|
abstrakte (z. B. § 288 I BGB), konkreter S. der konkret erwachsene
|
|
(und berechnete) S. →Vermögensschaden (materieller S.) ist der an
|
|
materiellen Gütern (z. B. Sache), →Nichtvermögensschaden
|
|
(immaterieller S.) der an immateriellen Gütern (z. B. Freiheit, Ehre)
|
|
eingetretene S. Unmittelbarer S. ist der am verletzten Gut selbst
|
|
entstandene, mittelbarer S. (Folgeschaden) der an andern, nicht selbst
|
|
betroffenen Gütern, insbesondere am Vermögen des Verletzten
|
|
entstandene S.
|
|
Lit.: Steffen, E., Der normative Verkehrsunfallschaden, NJW 1995, 2057; Großschäden, hg. v.
|
|
Koch, H. u. a., 1998; Thüsing, G., Wertende Schadensberechnung, 2001; Heß, R./Jahnke, J., Das
|
|
neue Schadensrecht, 2002
|
|
Schadensersatz ist der Ersatz oder Ausgleich eines eingetretenen →Schadens. Ein S. durch eine
|
|
andere Person ist nur erforderlich, wenn diese auf Grund einer Rechtsnorm
|
|
(Schadensüberwälzungsnorm z. B. Garantievertrag, Vertragspflichtverletzung [§ 280 I BGB],
|
|
Verzögerung [§§ 280 II, 286ff. BGB], Schadensersatz statt der Leistung [§§ 280 III, 281, 282, 283],
|
|
Delikt, Eigentümer – nichtberechtigter Besitzer – Verhältnis) dazu verpflichtet ist. In der Regel ist
|
|
hierfür eine →Handlung, deren →Rechtswidrigkeit und →Schuldhaftigkeit, ein →Schaden sowie
|
|
die →Kausalität und →Adäquanz der Handlung (bzw. einer dazwischengeschalteten
|
|
Rechtsgutverletzung) für den Schaden erforderlich. In andern Fällen reicht die Verursachung des
|
|
Schadens für die Entstehung der Pflicht zum Ersatz aus (→Gefährdungshaftung). S. statt der
|
|
Leistung (früher S. wegen Nichterfüllung) wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter
|
|
Leistung (z. B. Kosten für eine Ersatzbeschaffung, Folgeschäden eingeschlossen) kann der
|
|
Gläubiger grundsätzlich bei zu vertretender, nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Schuldners
|
|
verlangen, wenn er dem Schuldner nach § 281 I 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur
|
|
Leistung oder Nacherfüllung (Ablehnungsdrohung nicht erforderlich) bestimmt hat, muss dann aber
|
|
eine bereits erhaltene oder mangelhafte Leistung zurückgeben (§ 281 V BGB). Der Gläubiger kann
|
|
auch weiter Erfüllung verlangen, sofern er nicht Schadensersatz bereits verlangt hat (§ 284 IV
|
|
BGB). Das Recht , bei einem gegenseitigen Vertrag S. zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht
|
|
ausgeschlossen (§ 325 BGB). S. statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II
|
|
BGB kann der Gläubiger bei Vertretenmüssen des Schuldners verlangen, wenn ihm die Leistung
|
|
durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (§ 282 BGB). Braucht der Schuldner nach § 275 IIII nicht zu leisten, kann der Gläubiger nach § 283 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 I
|
|
BGB S. statt der Leistung verlangen. Der S. hat (nach § 249 S. 1 BGB) grundsätzlich durch
|
|
→Naturalrestitution zu erfolgen. Bei Personenverletzung, Sachbeschädigung (§ 249 S. 2 BGB) oder
|
|
fruchtlosem Fristablauf (§ 250 BGB) kann der Gläubiger statt dessen →Geldersatz verlangen. Ist
|
|
die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, ist
|
|
Geldersatz zu leisten (§ 251 I BGB). Ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
|
|
möglich, kann der Schuldner den Gläubiger in Geld entschädigen (§ 251 II BGB). Als
|
|
unverhältnismäßig werden dabei die Reparaturkosten einer beschädigten Sache angesehen, wenn sie
|
|
mehr als 130% des Werts (Wiederbeschaffungswerts) der Sache betragen. Der S. eines
|
|
Körperschadens oder Gesundheitsschadens hat auch die seelischen Folgen des schädigenden
|
|
Verhaltens zu umfassen. Der Strafschadensersatz der Vereinigten Staaten von Amerika (mindestens
|
|
ein Prozent des Nettounternehmenswerts des Schädigers) soll demgegenüber den Täter bestrafen
|
|
und von künftigen Missetaten abhalten.
|
|
Lit.: Lange, H./Schiemann, G., Schadensersatz, 3. A. 2003; Hofmann, E., Der
|
|
Schadensersatzprozess, 2. A. 1999; Küppersbusch, G., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. A.
|
|
2000; Schultz-Borck, H., Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen, 6. A. 2000; Müller, P.,
|
|
Punitive damages, 2000; Würthwein, S., Schadensersatz für Verlust der Nutzungsmöglichkeit, 2000;
|
|
Wagner, G., Das zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, NJW 2002, 2049; Däubler, W., Die
|
|
Reform des Schadensersatzrechts, JuS 2002, 625; Breloer, H., Was ist mein Baum wert?, 4. A.
|
|
|
|
2002; Cahn, A., Einführung in das neue Schadensersatzrecht, 2003; Gsell, B., Substanzverletzung
|
|
und Herstellung, 2003
|
|
Schadensersatzanspruch ist der auf →Schadensersatz gerichtete
|
|
→Anspruch.
|
|
Schadensversicherung (§§ 49ff. VVG) ist die auf die Deckung eines →Schadens gerichtete private
|
|
→Versicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Feuerversicherung).
|
|
schädlich (Adj.) einen Schaden bewirkend
|
|
schädliche Neigung →Neigung, schädliche
|
|
Schatz (§ 984 BGB) ist die (bewegliche) →Sache, die so lange
|
|
verborgen (d. h. nicht ohne Weiteres sinnlich wahrnehmbar) gelegen
|
|
hat, dass der →Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (z. B.
|
|
mittelalterliche Münze, nicht z. B. Fossilienfund). Durch
|
|
Inbesitznahme werden grundsätzlich Entdecker und Eigentümer der
|
|
Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je zur Hälfte
|
|
→Miteigentümer. Nach Landesrecht kann bei einem Bodenaltertum
|
|
ein Auswertungsrecht oder Enteignungsrecht des Landes bestehen.
|
|
Scheck ist die der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienende
|
|
bestimmte →Anweisung auf ein Bankguthaben. Der S. ist geregelt im
|
|
Scheckgesetz. Er ist eine abstrakt zu ermittelnde Anweisung und ein
|
|
geborenes →Orderpapier. Er kann nicht vom Angewiesenen
|
|
angenommen werden (Akzeptverbot, Art. 4 ScheckG). Fällig ist der
|
|
S. bei Vorlage (Sicht) (Art. 28 ScheckG). Er kann zum (infolge der
|
|
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken praktisch weithin
|
|
üblichen) →Inhaberpapier oder →Namenspapier gemacht werden.
|
|
Sonderformen sind →Verrechnungsscheck und gekreuzter S., bei
|
|
denen die Barzahlung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist. Bezahlt
|
|
der Angewiesene nicht, so haften Aussteller und Übertrager.
|
|
Scheckgesetz ist das das Recht des →Schecks regelnde Gesetz.
|
|
Lit.: Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz; Bülow, P., Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine
|
|
Geschäftsbedingungen, 3. A. 2001
|
|
Scheckkarte ist die von →Banken ausgegebene →Urkunde, in der
|
|
diese dem Schecknehmer die Zahlung des Scheckbetrags bis zu einer
|
|
bestimmten Höhe unter gewissen formellen Voraussetzungen
|
|
zusagen. Die Einlösungszusage ist ein abstraktes
|
|
Zahlungsversprechen (str.). Sie soll die mit dem →Scheck
|
|
verbundene Unsicherheit der Einlösung verringern.
|
|
Lit.: Knoche, T., Der Missbrauch der Scheckkarte, 1983; Ahrens, C., Wertpapiere in bargeldlosen
|
|
Zahlungssystemen, 1997
|
|
Scheidemünze ist im Verwaltungsrecht die →Münze aus unedlem
|
|
Metall, deren Metallwert unter ihrem Nennwert liegt, die aber kraft
|
|
→Gesetzes – in mengenmäßig eingeschränktem Umfang – als
|
|
→Zahlungsmittel angenommen werden muss.
|
|
Scheidung →Ehescheidung
|
|
Lit.: Schwab, D., Handbuch des Scheidungsrechts, 4. A. 2000;
|
|
Krenzler, M., Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung, 3. A.
|
|
2000; Grziwotz, Trennung und Scheidung, 5. A. 2001
|
|
Schein ist der äußere Eindruck des Vorhandenseins eines in
|
|
Wirklichkeit nicht oder nicht in dieser Weise vorhandenen Umstands.
|
|
Der bloße S. erzeugt grundsätzlich keine Rechtswirkung. Zum Schutz
|
|
des Verkehrs sind aber von der Rechtsordnung verschiedene
|
|
Scheintatbestände wirklichen →Tatbeständen hinsichtlich der
|
|
|
|
→Rechtsfolgen angeglichen worden. →Rechtsschein
|
|
Scheinbestandteil →Bestandteil
|
|
Scheinehe →Nichtehe
|
|
Scheinerbe ist die nur scheinbar →Erbe gewordene Person. Ihre
|
|
Handlungen werden nur auf Grund des öffentlichen →Glaubens des
|
|
→Erbscheins wirksam (§ 2366 BGB). Soweit der S.
|
|
→Erbschaftsbesitzer ist, hat der Erbe einen Anspruch auf
|
|
→Herausgabe des Erlangten gegen ihn (§§ 2018ff. BGB).
|
|
Scheingefahr ist die nur scheinbar bestehende, in Wirklichkeit nicht
|
|
vorhandene →Gefahr (, bei der die Ordnungsbehörde nicht eingreifen
|
|
darf).
|
|
Lit.: Götz, Polizeirecht
|
|
Scheingeschäft (§ 117 I BGB) ist die einverständliche Abgabe einer
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empfangsbedürftigen →Willenserklärung zum Schein. Das S. ist ein
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→Rechtsgeschäft. Es ist →nichtig, weil den Parteien der
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→Rechtsfolgewille fehlt. Wird durch ein S. ein anderes
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Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte
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Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung (§ 117 II BGB,
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z. B. Schenkung statt Kauf). Kein S. ist das Geschäft des
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→Treuhänders oder Strohmanns oder das ernstlich gewollte
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→Umgehungsgeschäft.
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Scheinkaufmann (§ 5 HGB) ist eine Person, die nicht →Kaufmann
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ist, deren →Firma aber im →Handelsregister eingetragen ist
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(Kaufmann kraft Eintragung). Der S. kann gegenüber dem, der sich
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auf die Eintragung beruft, nicht geltend machen, dass das unter der
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Firma betriebene →Gewerbe kein →Handelsgewerbe sei. Daneben
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wird allgemein kraft →Gewohnheitsrechts jeder, der wie ein
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Kaufmann auftritt, zugunsten →Gutgläubiger wie ein Kaufmann
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behandelt.
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Lit.: Siebert, J., Scheinkaufmann und Schein-KG, Diss. jur. Kiel 1999
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Scheinprozess ist der nur zum Schein geführte →Prozess. An ihm
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kann wegen der besonderen Wirkungen eines Urteils ein ernsthaftes
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Interesse bestehen. Grundsätzlich ist er Rechtsmissbrauch.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Costede, J., Scheinprozesse, Diss. jur. Göttingen 1968
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Scheinurteil →Nichturteil
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Scheinvollmacht →Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht,
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Rechtsschein
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Scheitern einer Ehe →Zerrüttung
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Schengener Abkommen ist das am 14. 6. 1985 zunächst zwischen
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den Regierungen Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande,
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Belgiens und Luxemburgs getroffene, seit 26. 3. 1995 für
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Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Spanien
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und Portugal, seit 26. 10. 1997 für Italien, seit 1. 12. 1997 für
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Österreich, seit 1.1. 2000 bzw. 26. 3. 2000 für Griechenland bzw. seit
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25. 3. 2001 auch für Dänemark, Schweden und Finnland sowie über
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Zusatzabkommen auf Grund der Nordischen Passunion auch für
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Norwegen und Island verwirklichte, im Bedarfsfall zeitweise
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teilweise außer Kraft setzbare Abkommen zum schrittweisen Abbau
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der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
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Lit.: Hummer, W./Obwexer, W., Die Schengener Abkommen, 1996
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Schenker →Schenkung
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Schenkung (§§ 516ff. BGB) ist der →Vertrag, durch den sich der
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eine Teil (Schenker) verpflichtet, den andern Teil (Beschenkten)
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durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen unentgeltlich zu
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bereichern (str.). Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des
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Schenkers ist auch nach seinem Tod noch durch den Nachlasspfleger
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an einen Sozialhilfeträger oder an einen Krankenhausträger abtretbar.
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Die S. ist Handschenkung, wenn →Verpflichtung und →Erfüllung
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zusammenfallen. Die nicht sofort vollzogene S.
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(Schenkungsversprechen) bedarf der notariellen →Beurkundung des
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Versprechens (§ 518 I BGB), doch wird ein →Mangel der Form
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durch Vollzug der Verpflichtung mittels Erfüllung geheilt. Die
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gemischte S. ist der Austauschvertrag, bei dem der unteilbaren
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Leistung der einen Seite eine geringerwertige Leistung der andern
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Seite gegenübersteht und die Parteien sich einig sind, dass der
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Mehrwert der einen Leistung eine unentgeltliche Zuwendung sein
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soll. Sie ist je nach dem Schwerpunkt des Geschäfts ganz oder
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teilweise als S. anzusehen. S. unter Auflage ist die S., bei der die
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Bestimmung hinzugefügt ist, dass der Empfänger zu einer →Leistung
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verpflichtet sein soll, remuneratorische S. die S., bei der mit der
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Zuwendung ein bestimmtes Verhalten belohnt wird. S. von Todes
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wegen (§ 2301 BGB) ist das (formbedürftige)
|
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Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass
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der Beschenkte den Schenker überlebt. Formfrei möglich ist der
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Vertrag zugunsten eines Dritten auf den Todesfall des
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Begünstigenden (§ 331 BGB, Lebensversicherung).
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Lit.: Kollhosser, H., Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten, NJW 1994,
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2313; Haarmann, C., Die Rückforderung von Schenkungen, Diss. jur. Münster 1998; Fromm,
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R./Vogt, H., Richtig schenken und vererben, 5. A. 2002
|
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Schenkungsteuer ist die →Steuer auf den Vermögensübergang
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infolge →Schenkung. Sie ist geregelt im Erbschaftsteuer- und
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Schenkungsteuergesetz. Sie wird wie die →Erbschaftsteuer
|
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behandelt.
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Lit.: Troll, M./Gebel, D./Jülicher, M., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Lbl.), 27. A.
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2003; Schulz, B., Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 7. A. 1999; Meincke, J., Erbschaftsteuer- und
|
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Schenkungsteuergesetz, 13. A. 2002; Knapp, R., Kommentar zum Erbschaft- und
|
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Schenkungsteuergesetz, 11. A. 1997; Horschitz, H., Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft- und
|
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Schenkungsteuer, 15. A. 2001; Moench, D., Erbschaft- und Schenkungsteuer (Lbl.), 2000; ; Söffing,
|
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M., Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2. A. 2003
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Scherzerklärung (§ 118 BGB) ist die nicht ernstlich gemeinte
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→Willenserklärung, die in der subjektiven Erwartung abgegeben
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wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt. Die S. ist
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→nichtig, weil ihr der Rechtsfolgewille fehlt. Der Dritte, der auf die
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Erklärung vertraute, kann einen Anspruch auf Ersatz des
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→Vertrauensschadens haben (§ 122 BGB).
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Schickschuld ist die →Schuld, bei welcher der Ort der
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→Leistungshandlung der des →Wohnsitzes des →Schuldners ist, der
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Schuldner aber zur Vornahme der Absendung an einen davon
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verschiedenen →Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll
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(meist Ort des Wohnsitzes des Gläubigers), verpflichtet ist (z. B.
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|
Geldschuld, grundsätzlich auch die Warenschuld im Handelsrecht).
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Die S. steht der →Holschuld und der →Bringschuld gegenüber. Bei
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der S. muss der Schuldner zur Leistung und zur Umwandlung einer
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eventuellen →Gattungsschuld in eine →Stückschuld
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(Konkretisierung) mehr tun als bei der Holschuld.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Schiedsabrede (§ 1029 II ZPO) ist die selbständige
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→Schiedsvereinbarung.
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Schiedsgericht (z. B. §§ 1025ff. ZPO) ist im Verfahrensrecht die aus
|
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einem Dritten oder mehreren Dritten (im Zweifel drei [§ 1034 I 2
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ZPO]) zusammengesetzte Einrichtung, die außerhalb staatlicher
|
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→Gerichtsbarkeit über eine →Streitigkeit entscheidet.
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Schiedsgerichte finden sich sowohl im Bereich des Völkerrechts wie
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auch eines einzelstaatlichen Rechts. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts
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setzt grundsätzlich eine →Schiedsvereinbarung voraus. Diese ist im
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→Verfahrensrecht nur möglich in Sachen, in denen die Parteien einen
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→Vergleich schließen können. Das Verfahren des innerstaatlichen
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Schiedsgerichts bestimmt sich nach den §§ 1042ff. ZPO. Es endet
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regelmäßig mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich.
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Gegen einen Schiedsspruch kann nur ausnahmsweise ein Antrag auf
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gerichtliche Aufhebung gestellt werden (§ 1059 I ZPO).
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|
Lit.: Schwab, K./Walter, G., Schiedsgerichtsbarkeit, 5. A. 2000; Schütze, R., Schiedsgericht und
|
|
Schiedsverfahren, 3. A. 1999; Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen
|
|
Schiedsgerichtsbarkeit, 2. A. 2001; Lörcher, G./Lörcher, H., Das Schiedsverfahren, 2. A. 2001;
|
|
Schiffer, K., Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, 1999; Kröll, S., Das neue deutsche Schiedsrecht,
|
|
NJW 2001, 1173; Practitioner’s Handbook on International Arbitration, hg. v. Weigand, F., 2002;
|
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Aden, M., Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 2. A. 2003
|
|
Schiedsgerichtsordnung ist die für das Schiedsgericht geltende
|
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Ordnung (z. B. 1. 7. 1998 S. der Deutschen Institution für
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Schiedsgerichtsbarkeit e. V.).
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Schiedsgutachter ist ein Mensch, der auf Grund einer Vereinbarung
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zweier Parteien bestimmte Tatsachen verbindlich festlegen soll (z. B.
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Preis).
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Schiedshof ist eine Entscheidungsstelle in Schiedsverfahren. Der sog.
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ständige S. (1996 für 82 Vertragsstaaten) hat seinen Sitz in Den Haag.
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Er verfährt nach besonderen Schiedsordnungen.
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Schiedsklausel (§ 1029 II ZPO) ist die als Klausel in einem Vertrag
|
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enthaltene →Schiedsvereinbarung
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Schiedsmann ist in mehreren, ehemals zu Preußen gehörenden
|
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→Ländern der Mensch, vor dem der für eine →Privatklage
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erforderliche →Sühneversuch stattzufinden hat (§ 380 StPO).
|
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Schiedsrichter (§ 1034 ZPO) ist der Angehörige eines
|
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→Schiedsgerichts, der in der Regel durch die →Parteien, hilfsweise
|
|
von dem zuständigen →Gericht bestimmt wird.
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|
Schiedsstelle ist die außergerichtliche Streitschlichtungsstelle (z. B.
|
|
Hess. Schiedsamtsgesetz vom 1. 10. 1944).
|
|
Lit.: Schulte, G., Taschenlexikon für Schiedsämter und Schiedsstellen, 5. A. 2002
|
|
Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) ist die grundsätzlich
|
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formbedürftige (§ 1031 ZPO) Vereinbarung (z. B. Schiedsabrede,
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|
Schiedsklausel) mindestens zweier Beteiligter, alle oder einzelne
|
|
Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der
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Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Sie ist
|
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wirksam, soweit die Parteien über den →Streitgegenstand
|
|
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vergleichsberechtigt sind (§ 1030 I ZPO). Sie begründet eine
|
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prozesshindernde →Einrede gegenüber einer →Klage (§ 1032 ZPO).
|
|
Lit.: Epping, M., Die Schiedsvereinbarung, 1999
|
|
Schiedsverfahren ist das Verfahren in Schiedsangelegenheiten.
|
|
Lit.: Nationales und internationales Schiedsverfahrensrecht, hg. v. Labes, H. u. a., 1998; Henn,
|
|
Schiedsverfahrensrecht, 3. A. 2000; Bandel, S., Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren,
|
|
2000
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Schiff (§§ 1ff. SchiffsRG) ist das größere Wasserfahrzeug. Das S.
|
|
kann nach Eintragung in das vom →Amtsgericht des Heimathafens
|
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geführte Schiffsregister rechtlich wie ein Grundstück behandelt
|
|
werden. Zur →Übereignung gehört bei Seeschiffen (→Seerecht) die
|
|
→Einigung, bei Binnenschiffen die Einigung und die →Eintragung
|
|
des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister, während für
|
|
nicht eingetragene Schiffe die §§ 929, 929aff. BGB gelten.
|
|
Lit.: Prause,F./Weichert, A., Schiffssachenrecht und Schiffsregisterrecht, 1974
|
|
Schifffahrtsgericht (§ 14 GVG) ist das für Binnenschifffahrtssachen
|
|
in erster Instanz zuständige →(Amts-)Gericht
|
|
(Rheinschifffahrtsgerichte, Moselschifffahrtsgericht).
|
|
Lit.: Bemm, W./Waldstein, T. v., Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. A. 1996
|
|
Schikane (F.) böswillig bereitete Schwierigkeit
|
|
Schikaneverbot (§ 226 BGB) ist das Verbot der Ausübung eines
|
|
→Rechts, die nur den Zweck haben kann, einem andern →Schaden
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|
zuzufügen. Das S. ist ein Sonderfall des allgemeinen Gedankens der
|
|
Unzulässigkeit des →Rechtsmissbrauchs. Die schikanöse
|
|
Rechtsausübung ist rechtswidrig und kann →schadensersatzpflichtig
|
|
machen.
|
|
Schlägerei (§ 231 StGB) ist der tätliche Streit zwischen mindestens
|
|
drei Menschen einschließlich eines Angegriffenen. Ist durch die S. –
|
|
oder einen von mehreren gemachten Angriff – der →Tod eines
|
|
Menschen oder eine schwere →Körperverletzung verursacht worden,
|
|
so ist jeder Beteiligte, schon wegen dieser Beteiligung mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe strafbar. Nicht
|
|
strafbar ist, wer an der S. oder dem Angriff beteiligt ist, ohne dass
|
|
ihm dies vorzuwerfen ist.
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|
schlecht (Adj.) vom Durchschnitt hinsichtlich der Güte nach unten
|
|
abweichend
|
|
Schlechtleistung →Pflichtverletzung
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|
Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO) ist die Fahndung nach
|
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Verdächtigen unter Verarbeitung und Nutzung der bei
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Massenkontrollen und Grenzkontrollen anfallenden Daten für den
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|
Bereich der Strafverfolgung zur Aufklärung bestimmter Daten.
|
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→Rasterfahndung
|
|
Lit.: Wittig, P., Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961
|
|
Schleswig-Holstein ist das lange Zeit mit Dänemark verbundene, von
|
|
1866 bis 1947 zu Preußen gehörige, nördlichste →Land der
|
|
→Bundesrepublik. Seine vom 13. 12. 1949 stammende
|
|
Landessatzung (Fassung vom 15. 3. 1962) wurde mit Wirkung vom
|
|
1. 8. 1990 in die →Verfassung von S. umgeändert. Im
|
|
Verwaltungsrecht kennt S. keine Mittelbehörden.
|
|
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Dehn, K., Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts, 8. A.
|
|
2002; Bräse, U./Koops, M., Gemeindehaushaltsrecht Schleswig-Holstein, 10. A. 2002; Mutius, A.
|
|
v./Rentsch, H., Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 6. A. 2002; Böttcher, G.,
|
|
Kommunalrecht, 1999; Die Bundesrepublik Deutschland – Schleswig-Holstein, 2001
|
|
Schlichtung ist das →Verfahren zur Ausgleichung der Interessen
|
|
zwischen Beteiligten, insbesondere zwischen →Tarifvertragsparteien.
|
|
Die S. ist auf Erhaltung des Arbeitsfriedens gerichtet, indem sie zum
|
|
Abschluss einer Gesamtvereinbarung Hilfe leistet. Sie kann entweder
|
|
vereinbarte S. sein oder (subsidiäre) staatliche S. Der
|
|
Schlichtungsvorschlag der Einigungsstelle ist grundsätzlich nur ein
|
|
unverbindlicher Vorschlag. Nach erfolgloser S. ist der
|
|
→Arbeitskampf zulässig. Seit 2000 ist nach Landesrecht
|
|
(Landesgesetz) die zivilprozessuale Klage vielfach in einfachen
|
|
Sachen von einer vorangehenden S. vor einer →Gütestelle abhängig
|
|
gemacht (derzeit in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, RheinlandPfalz, Sachsen und Thüringen nicht geplant).
|
|
Lit.: Gain, H., Das Schlichtungsverfahren vor Schiedsämtern und Schiedsstellen, 4. A. 1991;
|
|
Behning, B., Die Schlichtung in der kollektiven Arbeitsverfassung, 1994 (Diss.); Schwarzmann,
|
|
J./Walz, R., Das Bayerische Schlichtungsgesetz, 2000; Wolfram-Korn, M./Schmarsli, P.,
|
|
Außergerichtliche Streitschlichtung in Deutschland, 2001; Zietsch, U./Roschmann, K., Die
|
|
Regelungen des vorprozessualen Güteverfahrens, NJW 2001, Heft 51, Beilage 3*
|
|
Schlussabnahmeschein →Bauaufsicht
|
|
Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB) ist die – früher nur der Frau, jetzt –
|
|
jedem nicht getrennt lebenden Ehegatten zustehende Berechtigung,
|
|
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
|
|
(z. B. Kauf von Lebensmitteln und Hausrat) mit Wirkung auch für
|
|
den andern Ehegatten zu besorgen. Die Berechtigung stellt sich je
|
|
nach dem Auftreten des Handelnden als gesetzliche →Vertretung
|
|
oder (beim Auftreten im eigenen Namen) als gesetzliche
|
|
→Ermächtigung zu einer Verpflichtung dar. Die Regelung der S. ist
|
|
verfassungsgemäß. Eine einseitige Beschränkung oder Aufhebung der
|
|
S. ist möglich, hat aber Außenwirkung nur bei Veröffentlichung.
|
|
Lit.: Schanbacher, D., Geschäfte zur Deckung des Familienlebensbedarfs gem. § 1357 BGB und
|
|
Verbraucherkreditgesetz, NJW 1994, 2335
|
|
Schlusserbe (§ 2269 BGB) ist der Erbe des überlebenden Ehegatten bei ein gemeinschaftliches
|
|
Testament als Berliner Testament errichtenden Ehegatten.
|
|
Lit.: Degert, K., Die Rechtsstellung des Schlusserben, 2001
|
|
schlüssiges Handeln →Handeln, schlüssiges
|
|
Schlüssigkeit ist die logische Geschlossenheit einer →Klage – oder
|
|
eines sonstigen Begehrens –. Eine Klage ist schlüssig, wenn die vom
|
|
→Kläger vorgetragenen Tatsachen, deren Unstreitigkeit und damit
|
|
Richtigkeit unterstellt, seinen →Antrag rechtfertigen. Eine
|
|
unschlüssige Klage ist, sofern sie nicht bis zum Schluss der letzten
|
|
mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht wird, als →unbegründet
|
|
abzuweisen. Eine schlüssige Klage ist, falls (vom Gegner) keine
|
|
abweichenden Tatsachen vorgetragen werden, auch →begründet. Die
|
|
S. ist insbesondere im →Versäumnisverfahren bedeutsam.
|
|
Lit.: Pulte, P./Leyendecker, F., Zum Umfang der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Relation,
|
|
JuS 1995, 59
|
|
Schlussurteil ist das eine Instanz abschließende Urteil eines
|
|
Rechtsstreits.
|
|
|
|
Lit.: Schröer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und Grundurteil, JA
|
|
1997, 318
|
|
Schlussverkauf im Einzelhandel ist der z. B. am Schluss eines
|
|
Zeitraums durchgeführte Verkauf. Der S. ist eine
|
|
Sonderveranstaltung. Diese ist nur ausnahmsweise erlaubt (§ 7 UWG,
|
|
Winterschlussverkauf, Sommerschlussverkauf, Jubiläumsverkauf).
|
|
Schlussvortrag (§ 258 StPO) ist der Vortrag des →Staatsanwalts und
|
|
des →Angeklagten nach dem Schluss der →Beweisaufnahme.
|
|
Lit.: Höß, R., Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag, Diss. jur. München 1999
|
|
Schmerz ist die vielfach einer Einwirkung von außen folgende
|
|
unangenehme körperliche oder seelische Empfindung des Menschen
|
|
oder Tiers.
|
|
Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) ist die billige Entschädigung in
|
|
→Geld, die bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
|
|
oder der sexuellen Selbstbestimmung auch wegen des Schadens
|
|
verlangt werden kann, der nicht →Vermögensschaden ist. S. ist also
|
|
ein Fall des Schadensersatzes von →Nichtvermögensschäden. Der
|
|
Anspruch auf S. ist (seit 14. 3. 1990) auch vor →Rechtshängigkeit
|
|
oder vertraglicher Anerkennung übertragbar und vererblich. Das S.
|
|
kann je nach Wahl des Verletzten als einmaliger Kapitalbetrag oder
|
|
als Rente zu leisten sein. Ein S. ist ebenfalls aus Billigkeitsgründen
|
|
möglich (§ 829 BGB). Das S. hat nach herrschender Meinung auch
|
|
Genugtuungsfunktion. Seine Höhe, für die der Kläger im Prozess
|
|
zumindest eine Betragsvorstellung vorlegen muss, lässt sich nur durch
|
|
Entscheidung des Richters festlegen (z. B. 6000 Euro bei mehrfacher
|
|
brutaler Vergewaltigung, 20000 Euro bei äußerst brutaler
|
|
Vergewaltigung, 50 000 Euro bei mehrfacher Vergewaltigung,
|
|
begleitet von lebensbedrohlich grausamer sadistischer
|
|
Gewaltanwendung mit schweren physischen und psychischen Folgen
|
|
für das Opfer, 55000 Euro für den Verlust dreier Kinder bei einem
|
|
Verkehrsunfall, 375000 Euro und monatlich 750 Euro Rente [2001]
|
|
für vollständige Deformierung der Persönlichkeit zu einem die
|
|
Tragweite seines Schicksals gerade noch erkennenden Kleinkind). Es
|
|
soll ganz zu verneinen sein, wenn der Körperverletzung alsbald der
|
|
Tod folgt.
|
|
Lit.: Hacks/Ring/Ring, Schmerzensgeldbeträge, 22. A. 2004; Slizyk, A., Beck’sche
|
|
Schmerzensgeldtabelle, 4. A. 2001; Steffen, E., Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzung
|
|
durch Medien, NJW 1997, 10; Slizyk, A./Schlindwein, A., Schmerzensgeld-Datenbank (CD-ROM),
|
|
3/2003; Kuntz, K., Schmerzensgeld (Lbl.), 1999; Slizyk, A., Guter Rat zum Schmerzensgeld, 2. A.
|
|
2003
|
|
Schmierer ist, wer schmiert (z. B. in Schrift oder durch
|
|
Schmiergeld).
|
|
Schmiergeld ist das zur Erreichung eines sonst nicht oder
|
|
wahrscheinlich nicht erreichbaren Ziels (z. B. eines staatlichen
|
|
Auftrags bei überhöhten Kosten, einer Krankschreibung eines
|
|
gesunden Assistenten, einer Planstelle für einen inzüchtigen
|
|
Berufslosen oder einer Honorarprofessur für einen Verwaltungsleiter)
|
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dem Entscheidungsträger unerlaubt zugewandte →Geld (oder
|
|
sonstige geldwertgleiche Mittel). Steuerrechtlich ist S. eine sonstige
|
|
Einkunft, deren Rückzahlung als Ausgabe steuermindernd geltend
|
|
gemacht werden kann.
|
|
|
|
Lit.: Boldt, K., Schmiergelder im Einkommensteuerrecht, 1999;
|
|
Günzler, N., Steuerrecht und Korruption, 1999
|
|
Schöffe (§ 30 GVG) ist der ehrenamtliche →Richter. S. kann in
|
|
Deutschland nur ein →Deutscher sein, der nicht unfähig zu diesem
|
|
Amt ist. Bestimmte Personen sollen nicht zu Schöffen berufen werden
|
|
(z. B. Polizeivollzugsbeamte). Andere dürfen die Berufung ablehnen
|
|
(z. B. Ärzte). Die Schöffen werden von den →Gemeinden
|
|
vorgeschlagen und von einem Ausschuss gewählt. Sie üben während
|
|
der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem
|
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Umfang aus. Sie werden im →Schöffengericht, der →Strafkammer,
|
|
dem →Schwurgericht, dem →Jugendgericht und der
|
|
→Jugendkammer tätig.
|
|
Lit.: Lieber, H., Handbuch für Schöffinnen und Schöffen, 2001
|
|
Schöffengericht (§§ 28ff. GVG) ist das bei den →Amtsgerichten für
|
|
die Verhandlung und Entscheidung der zu den amtsgerichtlichen
|
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Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter
|
|
zuständig ist, gebildete →Gericht, das regelmäßig aus dem Richter
|
|
beim Amtsgericht als Vorsitzendem – u. U. einem zweiten
|
|
zugezogenen Richter – und zwei →Schöffen besteht.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Schönheitsreparatur ist die ästhetischen Gesichtspunkten
|
|
entsprechende Bearbeitung einer abgenutzten Mietsache (z. B.
|
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Tünchen). Durch Vereinbarung kann die S. dem Mieter auferlegt
|
|
werden. Eine allgemeine Geschäftsbedingung darf den Mieter aber
|
|
nicht unangemessen benachteiligen.
|
|
Lit.: Riecke, O./Schütt, O., Schönheitsreparaturen, 2. A. 2000; Langenberg, H.,
|
|
Schönheitsreparaturen, 2001
|
|
Schornsteinfegergesetz ist das die Rechtsverhältnisse der
|
|
Schornsteinfeger regelnde Gesetz.
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Lit.: Musielak, H./Manke, M./Schira, H., Schornsteinfegergesetz, 5. A. 1998
|
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Schranke ist das zur Einengung der Fortbewegungsmöglichkeit oder
|
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sonstigen Entfaltungsmöglichkeit eines Menschen künstlich
|
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geschaffene, meist bewegbare Hindernis. Schranken werden
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insbesondere errichtet an Grenzübergängen oder
|
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Eisenbahnkreuzungen. Übertragen bestehen auch für Rechte
|
|
Schranken.
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|
Lit.: Bamberger, C., Verfassungswerte als Schranken vorbehaltloser
|
|
Freiheitsrechte, 1999
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Schreibtischtäter ist der vom Schreibtisch aus handelnde Straftäter
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(Schreibtischmörder). U. U. handelt er in mittelbarer Täterschaft. In
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einem etwas andern Sinn bedeutet S. auch den Täter, welcher
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besonders Wirtschaftsdelikte begeht (sog. white-collar-crime).
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Schrift ist die Gesamtheit der Zeichen, die zur sichtbaren Wiedergabe
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einer Sprache benutzt werden, sowie das mit ihrer Hilfe geschaffene
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Werk. Ist im Privatrecht durch Gesetz – oder Rechtsgeschäft –
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schriftliche →Form vorgeschrieben, so muss die →Urkunde von dem
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→Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
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notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126
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BGB). Als Ersatz ist die elektronische Form anerkannt, wobei die
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Beteiligten ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln ihre
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Anwendung billigen und deshalb mit dem Zugang einer
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elektronischen Willenserklärung rechnen müssen. Um die
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elektronische Form zu erfüllen, muss nach § 126a BGB der Aussteller
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der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische
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Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
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Signaturgesetz versehen. Bei einem Vertrag müssen die Parteien
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jeweils ein gleichlautendes elektronisches Dokument mit einer
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qualifizierten Signatur signieren. Die gewillkürte Schriftform einer
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Erklärung ist trotz Fehlens einer Unterschrift dann gewahrt, wenn die
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mit der Formvereinbarung angestrebte Klarheit erreicht ist. Im
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Verfassungsrecht (Art. 5 GG) hat jeder das Recht, seine Meinung in
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Wort und S. frei zu äußern und zu verbreiten (→Meinungsfreiheit).
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Allerdings kann die Verbreitung einer S. in bestimmter Weise strafbar
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sein (z. B. § 184 StGB pornographische S., § 90a StGB
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staatsverunglimpfende S., jugendgefährdende S. [Gesetz über die
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Verbreitung jugendgefährdender Schriften, jugendgefährdende
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Schriften sind dabei Schriften, Aufnahmen, Abbildungen oder
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Darstellungen, die Kinder oder Jugendliche sittlich gefährden]).
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Lit.: Teske, W., Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1990; Seibt, A.,
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Forensische Schriftgutachten, 1999
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Schriftform →Schrift, Form
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schriftlich (Adj.) eine Schrift betreffend
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schriftliches Verfahren →Verfahren, schriftliches
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Schriftlichkeit →Schrift
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Schriftsatz (z. B. § 129 ZPO) ist die schriftliche Erklärung. Sie kann
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vorbereitender S., d. h. der Ankündigung des Vortrags in der
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Verhandlung dienender S. oder bestimmender S., d. h. eine
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Parteierklärung enthaltender S. (z. B. →Klage,
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Rechtsmittelbegründung) sein. Der bestimmende S. muss eigenhändig
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unterschrieben sein. Seit 5. 4. 2000 kann in Deutschland ein S. auch
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durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift eingereicht
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werden.
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Lit.: Michel, H/Seipen, C. v. d.., Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess, 6. A. 2004; Gross, D.,
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Grundstrukturen erfolgreicher Schriftsätze, JuS 1999, 171
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Schriftwerk (§ 2 UrhG) ist das in einer →Schrift niedergelegte
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geistige Erzeugnis.
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Schuld ist im Privatrecht einerseits die →Verpflichtung
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(→Schuldverhältnis z. B. →Gattungsschuld, →Geldschuld) einer
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Person und andererseits überhaupt die Bewertung eines Verhaltens
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eines Menschen als vorwerfbar (→Verschulden). Schuldformen sind
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dabei →Vorsatz und →Fahrlässigkeit. Im Strafrecht ist S. die
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rechtliche Vorwerfbarkeit. Dem Täter wird vorgeworfen, dass er
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rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er unter den konkreten
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Umständen fähig war, sich von der Rechtspflicht zu normgemäßem
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Verhalten bestimmen zu lassen. Elemente der S. sind im Strafrecht
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(nach der finalen Handlungslehre) →Schuldfähigkeit,
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→Unrechtsbewusstsein (eventuell erforderliches spezielles
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Schuldmerkmal) und →Schuldausschließungsgründe
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(Entschuldigungsgründe). Nach § 46 StGB ist die S. des Täters die
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Grundlage für die Zumessung der →Strafe. Die S. ist um so schwerer,
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je einfacher für den Täter ein rechtstreues Verhalten gewesen wäre.
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Lit.: Kaufmann, A., Das Schuldprinzip, 2. A. 1976; Frister, H., Die Struktur des voluntativen
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Schuldelements, 1993
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Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist der einseitig verpflichtende
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→Vertrag, in dem der eine Teil (→Schuldner) anerkennt, dem andern
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Teil (→Gläubiger) eine Leistung als abstrakte Verbindlichkeit zu
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schulden (konstitutives S.). Das S. bedarf einer schriftlichen Erteilung
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der Anerkenntniserklärung. Durch das S. entsteht eine neue →Schuld,
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die bei Fehlen eines Rechtsgrunds nur nach den §§ 812ff. BGB
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herausverlangt werden kann. Vom (konstitutiven) S. zu unterscheiden
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ist das deklaratorische S., bei dem das Entstehen oder Bestehen der
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bereits vorhandenen Schuld lediglich bestätigt werden soll, so dass
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nur auf bestehende Einwendungen verzichtet wird und bei Fehlen der
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Schuld überhaupt keine Verpflichtung vorliegt. Als negatives S. wird
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der Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bezeichnet,
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in dem der Gläubiger anerkennt, dass keine Schuld besteht (§ 397 II
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BGB).
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Lit.: Baumann, W., Das Schuldanerkenntnis, 1992
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Schuldausschließungsgrund ist der besondere, das →Verschulden
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ausschließende Grund (z. B. →Schuldunfähigkeit, entschuldigender
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→Notstand, entschuldigender →Verbotsirrtum,
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→Notwehrüberschreitung), bei dessen Vorliegen die von einer Schuld
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abhängigen Rechtsfolgen (→Strafe, →Schadensersatz) nicht eintreten
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können.
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Schuldbeitritt →Schuldübernahme, kumulative
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Lit.: Bartels, K., Der vertragliche Schuldbeitritt, 2003
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Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, schuldhaft zu
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handeln. Die S. ist Voraussetzung für →Schuld. Sie kann gänzlich
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fehlen (§§ 19, 20 StGB) oder vermindert sein (§ 21 StGB). Im
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Strafrecht ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14
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Jahre alt ist. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen
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einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
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→Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer
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schweren andern seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der
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Tat einzusehen (→Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu
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handeln (→Steuerungsfähigkeit). Nach § 3 JGG ist ein
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→Jugendlicher, der zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, bedingt
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schuldfähig. Er ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der
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Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung →reif genug ist,
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das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
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Im Strafrecht ist die erheblich verminderte S. (z. B. bei 2–3 Promille
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Blutalkohol) möglicher Strafmilderungsgrund (§ 21 StGB), doch
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können (seit 28. 4. 1997) Straftäter, die unter erheblichem
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Alkoholeinfluss eine Straftat begehen, nicht mehr damit rechnen,
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ohne Weiteres wegen verminderter S. milder bestraft zu werden. Im
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→Privatrecht ist nicht schuldfähig, wer nicht das 7. Lebensjahr
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vollendet hat (§ 828 I BGB), wer zwar das 7., nicht aber das
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18. Lebensjahr vollendet hat oder taubstumm ist und bei Begehung
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der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
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Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 II BGB), sowie
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grundsätzlich, wer im Zustand der →Bewusstlosigkeit oder in einem
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die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
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Störung der Geistestätigkeit einen →Schaden verursacht (§ 827
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BGB).
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Lit.: Luthe, R., Die zweifelhafte Schuldfähigkeit, 1996; Forster, B./Joachim, H., Alkohol und
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Schuldfähigkeit, 1997
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Schuldform ist die Form oder Art des →Verschuldens.
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Schuldformen sind im Privatrecht nach § 276 I 1 BGB →Vorsatz und
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→Fahrlässigkeit. Im Strafrecht gehört nach der finalen
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Handlungslehre der Vorsatz nicht zur Schuld.
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Schuldinterlokut ist das (dem geltenden deutschen Strafprozessrecht
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unbekannte, vom →Urteil über die Straffrage getrennte)
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Zwischenurteil über die →Schuld.
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Lit.: Dölling, D., Die Zweiteilung der Hauptverhandlung, 1978
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Schuldmerkmal ist das die →Schuld betreffende Merkmal.
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Spezielles S. ist im Strafrecht ein Merkmal, das den in der Tat zum
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Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert näher beschreibt und das
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Maß dafür darstellt, inwieweit die Einstellung des Täters zum Recht
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mehr oder weniger tadelnswert erscheint (z. B. niedrige Beweggründe
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§ 211 StGB, Rücksichtslosigkeit § 315c StGB). Das S. wird im
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Rahmen der Schuld nach der →Schuldfähigkeit und dem
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→Unrechtsbewusstsein geprüft.
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Schuldmitübernahme →Schuldübernahme, kumulative
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Schuldner ist der aus einem →Schuldverhältnis zu einer →Leistung
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Verpflichtete (z. B. der zur Kaufpreiszahlung verpflichtete Käufer,
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der zur Übereignung der Kaufsache verpflichtete Verkäufer). Der S.
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ist →Partei des →Schuldverhältnisses. Er kann zugleich →Gläubiger
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einer →Gegenleistung (z. B. Gläubiger des Anspruchs auf
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Übereignung der Kaufsache, Gläubiger des Anspruchs auf
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Übereignung des Kaufpreisgelds) sein.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht; Büchmann, K., Der Schutz des Schuldners, 1997
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Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) ist das vom
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→Vollstreckungsgericht geführte, auf Antrag von jedermann
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einsehbare Verzeichnis aller Menschen, die eine eidesstattliche
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Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder
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gegen die wegen grundloser Verweigerung der Versicherung Haft
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angeordnet wurde. Die Eintragung in das S. wird nach drei Jahren
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gelöscht.
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Lit.: Lappe, F., Die neue Schuldnerverzeichnisverordnung, JuS 1995, 1657; Straub, G., Das
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Schuldnerverzeichnis, Diss. jur. Regensburg, 1995
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Schuldnerverzug →Verzug
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Schuldrecht (§§ 241ff. BGB) ist das Recht der →Schuldverhältnisse.
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Das S. ist ein Teil des bürgerlichen →Rechts im engern Sinn und
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gliedert sich in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil. Im
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Allgemeinen Teil sind der Begriff, die Arten, die Entstehung, der
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Inhalt, die Störungen und die Beendigung des Schuldverhältnisses
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allgemein geregelt. Der besondere Teil befasst sich mit den
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Besonderheiten von 25 einzelnen Schuldverhältnissen (z. B. →Kauf,
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unerlaubte →Handlung). Der wichtigste Grundsatz des Schuldrechts
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ist die →Privatautonomie (→Vertragsfreiheit), die auch atypische
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Schuldverhältnisse ermöglicht.
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Lit.: Brox, H./Walker, W., Allgemeines Schuldrecht, 29. A. 2003; Brox, H./Walker, W., Besonderes
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Schuldrecht, 29. A. 2004; Medicus, D., Schuldrecht I Allgemeiner Teil, 15. A. 2004; Medicus, D.,
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Gelöscht: 8
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Gelöscht: 3
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Gelöscht: 4
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Gelöscht: 3
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Schuldrecht II Besonderer Teil, 12. A. 2004; Fikentscher, Schuldrecht; Köbler, Schuldrecht; Esser,
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J./Schmidt, E., Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 1995; Esser, J./Weyers, H., Schuldrecht,
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Besonderer Teil, 8. A. 1998ff.; Schlechtriem, P., Schuldrecht Besonderer Teil, 6. A. 2003;
|
|
Schlechtriem, P., Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. A. 2003; Emmerich, V., BGB Schuldrecht
|
|
Besonderer Teil, 9. A. 1999; Eckert, J., Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 3. A. 2003; Eckert, J.,
|
|
Schuldrecht, Besonderer Teil, 2. A. 2003; Kittner, M., Schuldrecht, 3. A. 2003; Grundmann, S.,
|
|
Europäisches Schuldvertragsrecht, 1999; Ranieri, F., Europäisches Obligationenrecht, 1999;
|
|
Westermann, H./Bydlinski, P., BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 4. A. 1999;
|
|
Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, hg. v. Ernst, W. u. a., 2001; Grundmann, S.,
|
|
Europäisches Schuldvertragsrecht, JuS 2001, 946; Schuldrechtsmodernisierung 2002,
|
|
zusammengestellt v. Canaris, C., 2002; Schwab, M., Das neue Schuldrecht im Überblick, JuS 2002,
|
|
1; Huber, P./Faust, F., Schuldrechtsmodernisierung, 2002; Schellhammer, K., Schuldrecht, 4. A.
|
|
2003; Einführung in das neue Schuldrecht, hg. v. Schwab, M./Witt, C., 2002; Lorenz, S./Riehm, T.,
|
|
Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002, Schimmel, R./Buhlmann, D., Frankfurter Handbuch zum
|
|
neuen Schuldrecht, 2002; Wandlungen des Schuldrechts, hg. v. Schlechtriem, P., 2002; Dörner,
|
|
H./Staudinger, A., Schuldrechtsmodernisierung, 2. A. 2002; Köhler, H./Fritzsche, J., Fälle zum
|
|
neuen Schuldrecht, 2002; Europäisches Schuldrecht, hg. v. Magnus, U., 2002; Reischl, K.,
|
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Grundfälle zum neuen Schuldrecht, JuS 2003, 40; Looschelders, D., Schuldrecht Allgemeiner Teil,
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2003
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Schuldrechtsänderungsgesetz ist das als Folge des Beitritts der
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Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik
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Deutschland geschaffene Gesetz zur Angleichung unterschiedlicher
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schuldrechtlicher Verhältnisse.
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Lit.: Thiele, B. u. a., Schuldrechtsänderungsgesetz (Lbl.), 2. A. 1995; praktische Schnabel, G.,
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Schuldrechtsänderungsgesetz, 1995
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Schuldschein (§ 371 BGB) ist die eine →Verpflichtung entweder
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begründende oder nur bestätigende, vom →Schuldner zwecks
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Sicherung des Beweises über das Bestehen der Schuld für den
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Gläubiger ausgestellte →Urkunde. Der S. ist nur Beweispapier, nicht
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dagegen →Wertpapier oder →Legitimationspapier. Er ist für die
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Schuld als solche nicht erforderlich. Wird er ausgestellt, so steht das
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→Eigentum an ihm dem Gläubiger zu (§ 952 I 1 BGB), doch kann
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der Schuldner bei Leistung seine Rückgabe (sowie eine →Quittung)
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verlangen (§ 371 S. 1 BGB).
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Schuldtheorie ist die im →Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz
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(Tatbestandsvorsatz) getrenntes selbständiges Element der →Schuld
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sehende Theorie. Nach der S. lässt das Fehlen des
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Unrechtsbewusstseins den Vorsatz unberührt und betrifft als
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→Verbotsirrtum nur die →Schuld. Dabei sieht die strenge S. in
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jedem Irrtum über die Rechtswidrigkeit einen Verbotsirrtum, die –
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vorzuziehende – eingeschränkte S. nur in den Fällen des
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→Erlaubnisirrtums, nicht auch in den Fällen des
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→Erlaubnistatbestandsirrtums, für dessen Rechtsfolgen sie § 16 I 1
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StGB (→Fahrlässigkeit) anwendet.
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Schuldübernahme ist die vertragsweise Übernahme einer
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bestehenden →Schuld durch einen neuen →Schuldner. Die S. ist ein
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Fall der Parteiänderung im Schuldrecht. Bei der privativen S. wird der
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neue Schuldner verpflichtet und der alte Schuldner befreit, weshalb
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sie nur unter Mitwirkung (mindestens Zustimmung) des →Gläubigers
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erfolgen kann (§§ 414, 415 BGB). Bei der im Gesetz nicht geregelten
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kumulativen S. (Schuldmitübernahme, Schuldbeitritt) tritt durch
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Gelöscht: 1
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Gelöscht: 2
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Vertrag mit dem Gläubiger oder dem Schuldner oder kraft Gesetzes
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nur neben den alten Schuldner ein neuer Schuldner, ohne dass der alte
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Schuldner befreit wird, so dass sie ohne Mitwirkung des Gläubigers
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vereinbart werden kann. Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks
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die hypothekarisch gesicherte Schuld des Veräußerers und ist er als
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Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und teilt er dem Gläubiger
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die Übernahme schriftlich mit dem Hinweis mit, dass er an die Stelle
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des bisherigen Schuldners trete, wenn die Genehmigung der
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Übernahme nicht binnen 6 Monaten verweigert wird, so gilt trotz
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Schweigens des Gläubigers mit Ablauf dieser Frist die Genehmigung
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der Übernahme als erteilt (§ 416 BGB, sog. Hypothekenübernahme).
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Lit.: Nörr, K. u. a., Sukzessionen, 2. A. 1999; Kittlitz, M., Der vertragliche Schuldbeitritt, 1994
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Schuldumschaffung (Novation) ist die (gesetzlich nicht geregelte, aber zulässige) Verbindung der
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vertraglichen →Aufhebung eines →Schuldverhältnisses mit der Begründung eines neuen
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Schuldverhältnisses in der Weise, dass das neue an die Stelle des alten treten soll.
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Schuldunfähigkeit ist die Unfähigkeit, schuldhaft zu handeln bzw.
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das Fehlen der →Schuldfähigkeit. Die S. ist
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Zurechnungsausschließungsgrund (Strafausschließungsgrund).
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Schuldunfähig sind Kinder, Geisteskranke und Taubstumme (vgl.
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§§ 827ff. BGB, 20 StGB)
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Schuldverhältnis ist das →Rechtsverhältnis zwischen mindestens
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zwei Personen, auf Grund dessen mindestens die eine Person der
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andern etwas schuldet (S. i. w. S.). Dieses S. ist eine
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Rahmenbeziehung oder ein Organismus und steht etwa einem
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Sachenrechtsverhältnis gegenüber. Es kann je nach seinem
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Zustandekommen rechtsgeschäftliches S. (z. B. Kauf) oder
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gesetzliches S. (z. B. →Geschäftsführung ohne Auftrag,
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ungerechtfertigte →Bereicherung, unerlaubte →Handlung) sein. Es
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endet aus einer Reihe von anerkannten Gründen (§§ 362ff. BGB).
|
|
Zugleich ist S. auch die einzelne →Schuld des Schuldners (z. B.
|
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Kaufpreisschuld, S. i. e. S.). Verwaltungsrechtliches S. ist im
|
|
→Verwaltungsrecht ein privatrechtsähnliches öffentlich-rechtliches
|
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Rechtsverhältnis (z. B. wegen der Entschädigungsansprüche nach
|
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Enteignung, wegen der Rückzahlung zuviel gezahlter
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Beamtenbezüge, wegen der Nutzung öffentlich-rechtlicher
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Einrichtungen). Es kann sich auf einen öffentlich-rechtlichen
|
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→Vertrag, einen →Verwaltungsakt, eine →Benutzungsordnung u. a.
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gründen. Bei ihm führt eine Verletzung von Pflichten zu
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→Schadensersatzansprüchen, bei denen der Einzelne günstiger
|
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gestellt ist als bei →Amtspflichtverletzungsansprüchen. Die
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Verwaltung kann aber ihre Haftung u. U. einschränken oder
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ausschließen.
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Lit.: Gernhuber, J., Das Schuldverhältnis, 1989; Medicus, D., Gesetzliche Schuldverhältnisse, 4. A.
|
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2003; Keller, R., Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht, 1996; Schwarz, G.,
|
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Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2003
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Schuldverschreibung →Inhaberschuldverschreibung
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Lit.: Vogel, H., Das Schuldverschreibungsgesetz, 1996; Vogel, H., Die Vergemeinschaftung, 2000
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Schuldversprechen (§ 780 BGB) ist der einseitig verpflichtende
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→Vertrag, in dem der eine Teil (→Schuldner) dem andern Teil
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(→Gläubiger) eine →Leistung als abstrakte →Verbindlichkeit
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verspricht. Die Versprechenserklärung bedarf der →Schriftform
|
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(§ 780 BGB). Ist das Versprechen ohne Rechtsgrund eingegangen,
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|
kann die darauf begründete →Schuld nach § 812 BGB herausverlangt
|
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werden.
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Schuldzins ist der für eine Geldschuld zu leistende →Zins (, der im
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Steuerrecht Werbungskosten oder Betriebsausgabe sein kann).
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Schule ist die durch planmäßige Unterweisung grundlegende
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Kenntnisse vermittelnde Einrichtung zur Förderung der geistigsozialen Entwicklung von Menschen, insbesondere von Kindern im
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Schulpflichtalter. Die S. ist in der Regel als nichtrechtsfähige
|
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→Anstalt des Schulträgers (Gemeinde, Kreis, Land, Kirche,
|
|
Privatperson) ausgestaltet. Für die Unterrichtung in der Schule gilt
|
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das Schulrecht. (Rechtstatsächlich bestanden in Deutschland 1999
|
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rund 20000 Schulen.)
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Lit.: Heckel, H., Schulrechtskunde, 7. A. 2000; Niehues, N., Schulrecht und Prüfungsrecht, 4. A.
|
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2002; Staupe, J., Schulrecht von A–Z, 5. A. 2001; Vogel, J., Das Recht der Schulen und Heime in
|
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freier Trägerschaft, 1997; Jülich, C., Grundriss des Schulrechts, 2. A. 1998; Woltering, H.,
|
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Niedersächsisches Schulgesetz, 4. A. 1998; Brenner, Meine Rechte in der Schule, 2. A. 2004
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Schüler ist der die →Schule zwecks Förderung seiner geistigsozialen Entwicklung besuchende Mensch.
|
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Lit.: Vollmar, K., Fragen und Antworten zur
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Schülerunfallversicherung, 5. A. 1999
|
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Schulgewalt ist die →Gewalt des →Staats und seiner Schulorgane
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über die Schüler. Diese stehen zur Schule in einem besonderen
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→Gewaltverhältnis (Pflichtenverhältnis, str.), dem Schulverhältnis,
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dessen Einzelheiten durch →Gesetz, →Verordnung und
|
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→Verwaltungsvorschrift geregelt sind. Die wichtigsten
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Ausprägungen der Schulgewalt sind →Schulpflicht und
|
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Schuldisziplinargewalt. →Schule
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Schulpflicht ist die öffentlich-rechtliche →Verpflichtung zum
|
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Besuch einer →Schule (vom 6. bis zum 17./18. Lebensjahr). Sie ist
|
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eine Ausformung der →Schulgewalt. Sie rechtfertigt sich aus der
|
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sozialstaatlichen →Daseinsvorsorge. Die S. ist in besonderen
|
|
Schulgesetzen (Landesschulgesetzen) festgelegt. Sie kann durch
|
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Zwangsmaßnahmen verwirklicht werden (Schulzwang). →Schule
|
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Lit.: Stein, E./Roell, M., Handbuch des Schulrechts, 1988; Sammlung schul- und
|
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prüfungsrechtlicher Entscheidungen (Lbl.), hg. v. Knudsen, H., 2000ff.
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Schulze (Schultheiß, Schuldheischer) ist im mittelalterlichen und
|
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neuzeitlichen deutschen Recht der Inhaber eines örtlichen, niederen
|
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→Amts der Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
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Schulzwang →Schulpflicht
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Schuman-Plan ist der am 9. 5. 1950 von Robert Schuman als
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Außenminister Frankreichs zum Zweck vorbeugender
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Rüstungskontrolle Deutschlands vorgeschlagene Plan, die Kohle- und
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Stahlindustrie Frankreichs, Deutschlands und anderer europäischer
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Länder zusammenzulegen und einer gemeinsamen Hohen Behörde zu
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unterstellen. →Montanunion, →Europäische Union
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Lit.: Hahn, Der Schuman-Plan, 1953
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Schutzbereich ist ein Bereich, der einem besonderen Schutz
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unterliegt. Im Verwaltungsrecht ist S. ein Gebiet, in dem zum Schutz
|
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und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen die
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Benutzung von →Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung
|
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der zuständigen Behörde beschränkt ist (§§ 1ff. SchutzbereichG). Im
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Privatrecht ist S. einer Norm der sachliche bzw. persönliche Bereich,
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zu dessen Schutz der betreffende →Rechtssatz geschaffen worden ist,
|
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so dass ein außerhalb des Schutzbereichs liegender →Sachverhalt von
|
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der →Rechtsfolge der betreffenden Norm nicht mehr erfasst wird.
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Der S. der Norm ist insbesondere bedeutsam bei § 823 II BGB (z. B.
|
|
Jugendschutzgesetz soll nicht vor Verletzung bei Arbeit, sondern nur
|
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vor Schädigung durch Arbeit schützen).
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Lit.: Schurer, R., Der Schutzbereich der Eingriffskondiktion, Diss. jur. Tübingen 2000
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Schutzbriefversicherung ist die mit Hilfe eines sog. Schutzbriefs
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erfolgende Versicherung gegen Schaden in Zusammenhang mit
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Kraftfahrzeugen.
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Lit.: Hofmann, E., Schutzbriefversicherung, 1996
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Schutzgesetz (§ 823 II BGB) ist der Rechtssatz, der nicht lediglich
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die Allgemeinheit, sondern mindestens auch einen oder mehrere
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Einzelne schützt (z. B. §§ 229, 303 StGB). Die Verletzung eines
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Schutzgesetzes kann nach § 823 II BGB eine →Schadensersatzpflicht
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begründen. Voraussetzung ist dabei aber jedenfalls, dass alle
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Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes (einschließlich
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Rechtswidrigkeit und Schuld) erfüllt sind.
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Lit.: Konold, R., Gestreckte Schutzgesetze, 2000
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Schutzpflicht (§ 241 II BGB) ist die Verhaltenspflicht zum Schutz
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eines bestimmten →Rechtsguts. Die S. führt wie die
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Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle zu einer
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→Garantenstellung (, wobei etwa einer psychiatrischen Klinik
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beispielsweise nicht die S. auferlegt wird, alle Türen und Fenster
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einer offenen Station verschlossen zu halten). Eine S. kann sich
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ergeben aus besonderen Rechtssätzen, freiwilliger tatsächlicher
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Übernahme oder enger Gemeinschaft.
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Lit.: Müller, L., Schutzpflichten im bürgerlichen Recht, JuS 1998, 894
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Schutzrecht ist das dem Schutz eines Menschen vor Nachteilen
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dienende Recht (z. B. gewerbliche Schutzrechte wie Patent,
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Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke oder
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Arbeitnehmererfindungsrecht). →Rechtsschutz
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Lit.: Rebel, D., Gewerbliche Schutzrechte, 3. A. 2001
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Schutzrechtsverwarnung ist die Verwarnung wegen der Verletzung
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eines →Schutzrechts.
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Lit.: Blaurock, U., Die Schutzrechtsverwarnung, 1970
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Schutzschrift ist die (im Wettbewerbsrecht entwickelte,) dem Schutz
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von Rechten dienende Schrift. Die S. wird unabhängig von einem
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Rechtsstreit vorbeugend bei Gericht hinterlegt, um zu verhindern,
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dass in einem zu erwartenden Verfahren des vorläufigen
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→Rechtsschutzes bestehende oder behauptete Rechte nur deswegen
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nicht berücksichtigt werden, weil das Gericht ohne aufwendiges
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Beweisverfahren oder ohne mündliche Verhandlung entscheidet und
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ein rechtzeitiges Vorbringen der eigenen Rechtsposition demzufolge
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nicht möglich ist. Die S. ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber auf
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den Grundsatz des rechtlichen →Gehörs gestützt.
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Lit.: Wilke, D./Jungeblut, D., Abmahnung, Schutzschrift und Unterlassungserklärung im
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gewerblichen Rechtsschutz, 2. A. 1995; Krahe, F., Die Schutzschrift, 1991
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Schutzzweck einer Norm ist das Ziel, zu dessen Schutz ein
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→Rechtssatz aufgestellt worden ist.
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Lit.: Degener, W., Die Lehre vom Schutzzweck der Norm und die strafgesetzlichen Erfolgsdelikte,
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2001
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Schwabenspiegel ist in der Rechtsgeschichte die neuzeitliche
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Bezeichnung für ein um 1275 in Augsburg auf der Grundlage des
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→Deutschenspiegels – und damit letztlich des →Sachsenspiegels –
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entstandenes Rechtsbuch (Kaiserrecht), das in Oberdeutschland sehr
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weite Verbreitung erfahren hat.
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Lit.: Der Schwabenspiegel, hg. v. Lassberg, F., 1840; Köbler, G., Lexikon der europäischen
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Rechtsgeschichte, 1997
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Schwager →Schwägerschaft
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Schwägerin →Schwägerschaft
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Schwägerschaft (§ 1590 BGB) ist das Verhältnis der →Verwandten
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eines Ehegatten zu dem andern Ehegatten (z. B. Bruder der Ehefrau
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[Schwager des Ehemanns], Schwester des Ehemanns [Schwägerin der
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Ehefrau], Schwiegereltern, Stiefkinder u. a.). Die S. dauert fort, auch
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wenn die →Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Die S.
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begründet im Strafrecht ein Verhältnis als →Angehöriger (§ 11 I
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Nr. 1a StGB, Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister der
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Ehegatten).
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schwanger (Adj.) eine Leibesfrucht im Leib tragend
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Schwangerschaft ist allgemein der von der Befruchtung eines Eis bis
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zur →Geburt eines →Kindes reichende Zeitabschnitt im Leben einer
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Frau. Im Arbeitsrecht begründet die S. den →Mutterschutz. Im
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Arbeitsrecht darf nach einer Entscheidung des Europäischen
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Gerichtshofs eine Bewerberin um eine befristete Arbeitsstelle nicht
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deswegen abgelehnt werden, weil sie wegen S. nicht von Anfang an
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eingesetzt werden darf. →Schwangerschaftsabbruch
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Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB, Abtreibung) ist der
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Abbruch der →Schwangerschaft nach Abschluss der Einnistung des
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befruchteten Eis in die Gebärmutter. Der S. wird mit Freiheitsstrafe
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bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch des
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Schwangerschaftsabbruchs ist strafbar, ausgenommen für die
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Schwangere selbst. Der S. ist straflos (§ 218a StGB), wenn erstens die
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Schwangere den S. verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
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einer Beratungsstelle nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
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Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, zweitens der S. von einem
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Arzt vorgenommen wird und drittens seit der Empfängnis nicht mehr
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als zwölf Wochen vergangen sind. Der mit Einwilligung der
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Schwangeren von einem Arzt vorgenommene S. ist nicht
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rechtswidrig, wenn er angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben
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oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
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körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren
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abzuwenden, die zumutbar nicht anders abgewendet werden können.
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Von einer derartigen Lage wird auch ausgegangen, wenn die
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Schwangerschaft vermutlich auf einer Tat nach §§ 176 bis 179 StGB
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beruht und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
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vergangen sind. Die Schwangere ist nicht nach § 218 StGB strafbar,
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wenn der S. nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist
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und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind
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(§ 218a IV 1 StGB). Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die
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Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
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befunden hat. Eine Minderjährige bedarf zum S. der Zustimmung des
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gesetzlichen Vertreters. (Seit 6. 7. 1999 ist im Übrigen das
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|
Mediziprodukt Mifegyne zum S. bis zum 49. Tag der
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Schwangerschaft freigegeben, doch hat sich der Sondervertriebsweg
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gemäß § 47a I ArzneimittelG bisher nicht bewährt.)
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Lit.: Ellwanger, D., Schwangerschaftskonfliktgesetz, 1997; Roloff, J., Schwangerschaftsabbruch,
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1997
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Schwarzarbeit ist die ohne die gesetzlich vorgeschriebene
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Anmeldung bei der zuständigen →Behörde ausgeführte →Arbeit. S.
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ist bei erheblichem Umfang und Gewinnsucht eine
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→Ordnungswidrigkeit sowohl des →Arbeitnehmers wie auch des
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→Arbeitgebers. Sie führt nicht zur →Nichtigkeit des
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privatrechtlichen →Dienstvertrags. Ihrer Bekämpfung dienen das
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|
Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 5. 12. 1981
|
|
und das Gesetz zur Bekämpfung der S. vom 30. 5. 1957 in der
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Fassung vom 1. 1. 1982 bzw. 26. 7. 1994 (6. 2. 1995). Ihren sozialen
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Grund hat die S. in der hohen Abgabenbelastung der
|
|
Arbeitseinkommen.
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|
Lit.: Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3. A. 2003; Erdmann, J., Gesetz zur
|
|
Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1996; Schönfelder, M., Schwarzarbeit, 1999
|
|
Schwarzfahren ist das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels
|
|
ohne die Leistung des dafür erforderlichen Entgelts. Das S. ist ein Fall
|
|
des strafbaren Erschleichens einer Beförderung (§ 265a I StGB). Die
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|
Zahl der Schwarzfahrten in Deutschland wird auf (1995) jährlich 120
|
|
Millionen geschätzt.
|
|
Lit.: Weth, S., Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens, JuS 1998, 795; Eyers, A., Die
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|
Entkriminalisierung des Schwarzfahrens, Diss. jur. Gießen 1999
|
|
Schwarzgeld ist das unter Verstoß gegen Rechtssätze erlangte,
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insbesondere vor der Steuerverwaltung verheimlichte →Geld. Es ist
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|
vielfach Gegenstand der →Geldwäsche. Als Ergebnis einer Straftat
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kann es der Einziehung unterliegen.
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Schwarzkauf ist der Kauf eines Grundstücks zu einem im Vergleich
|
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zum beurkundeten Preis höheren tatsächlichen Preis zwecks
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Steuereinsparung und Gebühreneinsparung. Der Kauf zum
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beurkundeten Preis ist als →Scheingeschäft nichtig, der Kauf zum
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tatsächlichen Preis ist wegen Formmangels nichtig (§§ 117 II, 313,
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|
125 BGB). Die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers in das
|
|
Grundbuch heilen den Mangel der Form (§ 313 S. 2).
|
|
Lit.: Köbler, Schuldrecht; Keim, C., Keine Bindungswirkung des nicht vollzogenen Schwarzkaufs,
|
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JuS 2001, 636
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schwebende Unwirksamkeit →Unwirksamkeit, schwebende
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Schweden ist der von Norwegen, Finnland und der Ostsee begrenzte
|
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nordeuropäische Staat, der zum 1. 1. 1995 der →Europäischen Union
|
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beigetreten ist.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Swedish law, hg. v. Bengtsson, B. u. a., 1994; Freyer, H.,
|
|
Schweden, Rechtstipps für Exporteure, 1998; Ring, G./Olsen-Ring, L., Einführung in das
|
|
skandinavische Recht, 1999
|
|
Schweigen ist das Unterlassen einer Willensäußerung. S. ist, soweit
|
|
es nicht als schlüssiges →Handeln auszulegen ist, keine
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→Willenserklärung (vgl. aber BGH NJW 1995, 1733). Im
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Schuldrecht kann S. unter bestimmten Voraussetzungen eine
|
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→Schadensersatzpflicht begründen (§ 663 BGB), im Handelsrecht
|
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unter bestimmten Voraussetzungen als →Annahme eines →Antrags
|
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gelten (§ 362 HGB).
|
|
Lit.: Schiffer, U., Schweigen auf Angebot, NJW 1995, 3166; Ebert, I., Schweigen im Vertrags- und
|
|
Deliktsrecht, JuS 1999, 754
|
|
Schweigepflicht ist die Pflicht, Kenntnisse oder Mitteilungen nicht
|
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weiterzugeben. Die Verletzung bestimmter Schweigepflichten ist
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strafbar (§ 203 StGB). Im Übrigen kann sie
|
|
→Vertragspflichtverletzung sein.
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Lit.: Timm, M., Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht, 1988; Weber, A., Die Schweigepflicht des
|
|
Betriebsrats, 2000; Huffer, H., Schweigepflicht im Umbruch, NJW 2002, 1382
|
|
Schweiz ist der aus der 1231/1240 vom deutschen König bzw. Kaiser
|
|
zur Sicherung der Alpenpässe gewährten Reichsunmittelbarkeit der
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Leute von Uri und Schwyz im Zusammenschluss mit weiteren,
|
|
ehemals den Grafen von Habsburg unterstehenden Gebieten seit 1291
|
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allmählich erwachsene, 1648 aus dem →Deutschen Reich
|
|
verselbständigte Staat. Seine dauernde →Neutralität wurde 1815
|
|
anerkannt. Die Verfassung vom 12. 9. 1848 machte aus dem lockeren,
|
|
gemischtsprachigen Staatenbund einen festeren Bundesstaat. In
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|
diesem wurde nach dem Vorbild des Dresdner Entwurfs 1881
|
|
zunächst das Obligationenrecht (Schuldrecht) einheitlich geregelt.
|
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Dem schloss sich 1907 ein 1912 in Kraft getretenes, 1926 durch die
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|
Türkei übernommenes, inhaltlich mit dem Obligationenrecht eine
|
|
Einheit bildendes Zivilgesetzbuch mit 977 Artikeln an. 1942 wurde
|
|
ein Strafgesetzbuch geschaffen. Am 21. 6. 1999 einigten sich die S.
|
|
und die →Europäische Union auf sieben Abkommen zur
|
|
Verbesserung ihrer Beziehungen (Personenverkehr, Landverkehr,
|
|
Luftverkehr, öffentliches Beschaffungswesen, Forschung,
|
|
Landwirtschaft, technische Handelshemmnisse). Zum 1. 1. 2000
|
|
wurde die Verfassung überarbeitet (z. B. Streikrecht, Sozialziele,
|
|
Recht des Kindes). Staatsoberhaupt ist der jährlich unter den sieben
|
|
Mitgliedern des Bundesrats (bzw. der Bundesregierung) wechselnde
|
|
Bundespräsident. Gesetzgeber ist die Bundesversammlung
|
|
(Nationalrat und Ständerat).
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Eidgenössischer Staatskalender, hg. v. d. Bundeskanzlei,
|
|
vertrieben v. d. Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, CH 3000 Bern; Carlen, L.,
|
|
Rechtsgeschichte der Schweiz, 3. A. 1988; Gutzwiller, M./Baumgartner, L., Schweizerisches
|
|
Ausländerrecht, 2. A. 1997; Schweizerische Gesetze (Lbl.), hg. v. Rehbinder, M./Zäch, R., 28. A.
|
|
2004; Häfelin, W./Haller, W., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A. 2001; Stratenwerth, G.,
|
|
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2000; Stratenwerth, G., Schweizerisches
|
|
Strafrecht, Besonderer Teil, 5. A. 1995; Wagner, J., Gesellschaftsrecht in der Schweiz und
|
|
Liechtenstein, 2. A. 2000; Tour/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A.
|
|
1995; Metzger, P., Schweizerisches Juristisches Wörterbuch, 1996; Walder, H., Zivilprozessrecht,
|
|
4. A. 1996; Rehbinder, M., Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A. 2001; Hauser, R., Schweizerisches
|
|
Strafprozessrecht, 3. A. 1997; Duric, H., Die Freihandelsabkommen EG/Schweiz, 3. A. 1998;
|
|
Vogel, O./Spühler, K., Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. 2001; Trechsel, S., Schweizerisches
|
|
Strafgesetzbuch, 2. A. 1997; Gabriel, J., Das politische System der Schweiz, 5. A. 1997; Müller, J.,
|
|
Grundrechte in der Schweiz, 3. A. 1999; Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Schweiz, hg.
|
|
v. Zäch, R., 1999; Druey, J., Das schweizerische Konzernrecht, 1999; Wittibschlager, M.,
|
|
Einführung in das schweizerische Recht, 2000; Wagner, J./Plüss, A., Handels- und
|
|
|
|
Wirtschaftsrecht, 2. A. 2000; Guhl, T., Das schweizerische Obligationenrecht, 9. A. 2000; Die neue
|
|
schweizerische Bundesverfassung, hg. v. Fleiner, T. u. a., 2000; Brückner, C., Das Personenrecht
|
|
des ZGB, 2000; Tschannen, P., Allgemeines Verwaltungsrecht, 2000; Rehbinder, M.,
|
|
Schweizerisches Urheberrecht, 3. A. 2000; Honsell, H., Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. A.
|
|
2000; Barrelet, D./Egloff, W., Das neue Urheberrecht, 2000; Die Bundesbehörden, hg. v. Sägesser,
|
|
T., 2000; Troller, K., Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2001; Widmer, D., Die
|
|
Sozialversicherung in der Schweiz, 3. A. 2001; Höhn, E./Waldburger, R., Steuerrecht, Band 1 9. A.
|
|
2000; Kunz, P., Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht, 2001; Rehberg, J., Strafrecht
|
|
II, 7. A. 2001; Ausländerrecht, hg. v. Spescha/Sträuli, 2001; Meyer, C./Moosmann, R., Kleiner
|
|
Merkur, 8. A. 2003
|
|
Schwerbehinderter bzw. schwerbehinderter Mensch (§§ 68 ff. SGB
|
|
IX) ist der infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
|
|
nicht nur vorübergehend um mindestens 50% in seiner
|
|
→Erwerbsfähigkeit geminderte Mensch. Der Schwerbehinderte wird
|
|
im Arbeitsleben besonders geschützt (Beschäftigungspflicht,
|
|
Kündigungsschutz). →Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet,
|
|
einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu
|
|
besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der
|
|
Schwerbehinderte ist so einzusetzen, dass er seine Fähigkeiten und
|
|
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. (In
|
|
Deutschland 1990 5,3 Millionen Schwerbehinderte, 2001 6,6
|
|
Millionen)
|
|
Lit.: Neumann, D./Pahlen, R./Majerski-Pahlen, M., Sozialgesetzbuch IX, 10. A. 2003; Feldes, W.,
|
|
Schwerbehindertengesetz, 6. A. 2001; Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, 2.
|
|
A. 2000; Majerski-Pahlen/Pahlen, Mein Recht als Schwerbehinderter, 7. A. 2003; Weyand,
|
|
J./Schubert, J., Das neue Schwerbehindertenrecht, 2001; Müller-Wenner, D./Schorn, U., SGB IX
|
|
Teil 2 Schwerbehindertenrecht, 2003
|
|
Schwerbeschädigter (§§ 1, 31 III BVG) ist der infolge einer
|
|
gesundheitlichen Schädigung (z. B. im Krieg, als Soldat, als Opfer)
|
|
nicht nur vorübergehend um wenigstens 50% in seiner
|
|
→Erwerbsfähigkeit geminderte Mensch. Der S. kann u. U. eine
|
|
→Rente erhalten oder früher →Altersruhegeld beantragen.
|
|
schwer (Adj.) gewichtig, bedeutsam
|
|
schwere Brandstiftung →Brandstiftung, schwere
|
|
Schwere der Schuld →Schuld
|
|
schwere Körperverletzung →Körperverletzung, schwere
|
|
Schwurgericht (§§ 74 II, 76 II GVG) ist die mit drei →Richtern
|
|
einschließlich des Vorsitzenden und zwei →Schöffen besetzte
|
|
→Strafkammer bei den in § 74 II GVG bezeichneten Strafsachen
|
|
(z. B. →Mord, →Totschlag und zahlreichen andern Straftaten mit
|
|
Todesfolge). Im älteren und ausländischen Recht ist S. das mit 3
|
|
Richtern und 12 →Geschworenen besetzte Gericht, bei dem die
|
|
Geschworenen über die Schuldfrage entscheiden.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Scire leges non est verba earum tenere, sed vim ac potestatem
|
|
(lat.). Die Gesetze kennen heißt nicht, ihren Wortlaut zu beherrschen,
|
|
sondern ihren Sinn und ihre Tragweite (D. 1. 3. 17)
|
|
Lit.: Liebs, Rechtsregeln
|
|
secundum legem (lat.) entsprechend dem Gesetz
|
|
SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) ist die 1946 durch
|
|
Zusammenschluss von Kommunistischer Partei und
|
|
|
|
Sozialdemokratischer Partei entstandene Einheitspartei der
|
|
sowjetischen Besatzungszone bzw. Deutschen Demokratischen
|
|
Republik, die sich 1989 in Partei des demokratischen Sozialismus
|
|
(PDS) umbenannte.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Seerecht ist die Gesamtheit der die See und die Seeschifffahrt
|
|
betreffenden Rechtssätze. Das S. ist teils Völkerrecht, teils staatliches
|
|
Recht (vor allem Seehandelsrecht, §§ 476ff. HGB). Es betrifft auch
|
|
das →Arbeitsrecht, das →Versicherungsrecht und das
|
|
→Verwaltungsrecht.
|
|
Lit.: Rabe, D., Seehandelsrecht, 4. A. 2000; Internationales Seerecht, hg. v. Platzöder,
|
|
R./Grunenberg, H., 1990; Beckert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991; Das UNSeerechtsübereinkommen, hg. v. Erbguth, W., 1994; Puttfarken, H., Seehandelsrecht, 1997; Herber,
|
|
R., Seehandelsrecht, 1999; Herber, R., Seefrachtvertrag, 2. A. 2000
|
|
Seitenlinie →Linie
|
|
Selbständig (§ 84 I 2 HGB) ist, wer im Wesentlichen frei seine
|
|
Tätigkeit gestalten und seine →Arbeitszeit bestimmen kann
|
|
(persönliche Freiheit, z. B. bei Tankstellenpächter, Wirtschaftsprüfer,
|
|
Vorstandsmitglied). Der selbständige Gewerbetreibende kann
|
|
Handelsvertreter sein. Im Schuldrecht ist die Leistung selbständiger
|
|
→Dienste Gegenstand des bürgerlichrechtlichen →Dienstvertrags,
|
|
der im relativen Gegensatz zum →Arbeitsvertrag steht. (In
|
|
Deutschland wird für 2002 eine Zahl von rund 2,5 Millionen
|
|
Scheinselbständigen geschätzt.)
|
|
Lit.: Schaub, G./Koch, U., Ich mache mich selbständig, 5. A. 2000; Schmidt, B./Schwerdtner, P.,
|
|
Scheinselbständigkeit, 2. A. 2000; Henrici, H., Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige, 2002;
|
|
Reiserer, K. u.a., Scheinselbständigkeit, NJW 2003, 180
|
|
Selbstanzeige ist die (vielfach strafbefreiende) Anzeige eines
|
|
(möglicherweise) rechtswidrigen Verhaltens durch den Täter (z. B. im
|
|
Steuerrecht oder im Disziplinarrecht).
|
|
Lit.: Klos, J., Die Selbstanzeige, NJW 1996, 2336; Stahl, R., Die Selbstanzeige im Steuer- und
|
|
Strafrecht, 1998; Breyer, J., Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, 1999
|
|
Selbstauflösungsrecht ist das Recht eines Verbands oder einer
|
|
sonstigen Personenmehrheit, sich durch eigene Entscheidung
|
|
aufzulösen. Das S. ist im Privatrecht auf Grund der
|
|
→Privatautonomie grundsätzlich ohne Weiteres gegeben. Nach dem
|
|
→Grundgesetz hat der →Bundestag kein S.
|
|
Selbstbedienung ist die Bedienung durch den Verbraucher selbst
|
|
statt durch einen Bediensteten des Unternehmers. Die S. hat sich als
|
|
kostensparend im Einzelhandel und an den Tankstellen durchgesetzt.
|
|
Problematisch ist die dem Insichgeschäft vergleichbare S. durch
|
|
Angehörige des öffentlichen Bereichs mit öffentlichen Mitteln,
|
|
Stellen und Nutzungsrechten zum privaten Wohl (z. B.
|
|
Diätenerhöhungen für Parlamentarier durch diese selbst,
|
|
ausschließliche Nutzung eines öffentlichen Universitätsinstruments
|
|
durch den Kustos, ausschließliche Vergabe freier Planstellen an
|
|
Behördenangehörige und ihre Klientel).
|
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Selbstbelieferungsklausel ist die Klausel, dass ein →Kauf, bei dem
|
|
der Verkäufer sich die zu leistende Sache erst selbst beschaffen muss,
|
|
unter der Bedingung abgeschlossen wird, dass ihm die Beschaffung
|
|
gelingt.
|
|
|
|
Selbstbestimmungsrecht ist das Recht des Einzelnen und der
|
|
Gruppen auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der
|
|
eigenen Angelegenheiten. Es ist innerhalb gewisser Schranken durch
|
|
Art. 2 GG gewährleistet. Im Völkerrecht ist S. der Anspruch jedes
|
|
→Volks auf freie Entscheidung hinsichtlich eines
|
|
Zusammenschlusses zu einem selbständigen →Staat, der auch dazu
|
|
führt, dass eine Einverleibung eines Staats oder Staatsteils nur mit
|
|
Zustimmung der betroffenen Bevölkerung zulässig ist.
|
|
Informationelles S. ist das in BVerfGE 65, 1 auf Grund von Art. 2 I,
|
|
Art. 1 GG anerkannte Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über
|
|
die Preisgabe und Verwendung der ihn betreffenden persönlichen
|
|
→Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im
|
|
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und nur auf der
|
|
Grundlage eines Gesetzes zulässig.
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht; Modern Law of Self-determination, hg. v. Tomuschat, C., 1993; Leder, M.,
|
|
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, 1997; Cole, M./West, R., The Right of Self-Determination
|
|
of Peoples and ist Application to Indigenous Peoples in the USA, 2000; Mett, F., Das Konzept des
|
|
Selbstbestimmungsrechts der Völker, 2004
|
|
Selbstbindung ist die →Bindung durch eigenes Handeln. Im
|
|
Verwaltungsrecht ist eine S. der →Verwaltung möglich, sofern die
|
|
Verwaltung einen Entscheidungsspielraum hat. Nach Art. 3 I GG hat
|
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sie diesen in grundsätzlich gleicher Weise auszufüllen, so dass sie
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einer Bindung an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbstgesetzten
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Maßstäbe unterliegt.
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Lit.: Crones, C., Selbstbindung der Verwaltung im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1997
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Selbsteintritt ist der Eintritt einer Person, die ein Geschäft nur
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vermitteln oder ausführen soll, als →Partei dieses Geschäfts. Der S.
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ist grundsätzlich zulässig (§§ 400, 412 HGB). Er begründet aber
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gewisse veränderte Rechtsfolgen gegenüber der bloßen
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Vermittlungstätigkeit oder Ausführungstätigkeit.
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Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines →Anspruchs
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durch eigenes →Handeln. Mit dem Vordringen staatlicher Gewalt ist
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die S. immer mehr zurückgedrängt worden. Nach § 229 BGB ist die
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Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer →Sache, die
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→Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten und die
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gewaltsame Beseitigung des Widerstands eines Verpflichteten gegen
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eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, zum Zweck der
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S. nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu
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erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass
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die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert
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werde.
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Lit.: Schünemann, B., Selbsthilfe im Rechtssystem, 1985
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Selbsthilferecht ist das →Recht, einen →Anspruch durch eigenes
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Handeln durchzusetzen oder zu sichern. Ein S. besteht nur ganz
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vereinzelt (§§ 229, 859, 562b, 704 BGB). Im Übrigen ist jedermann
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auf Inanspruchnahme →staatlicher Hilfe zur Verwirklichung seiner
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Rechte angewiesen.
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Selbsthilfeverkauf (§§ 383 BGB, 373 HGB) ist der →Verkauf
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geschuldeter beweglicher – hinterlegungsunfähiger oder verderblicher
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– →Sachen für Rechnung des Gläubigers durch öffentliche
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→Versteigerung. Der S. ist unter bestimmten Voraussetzungen
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zulässig. Der Erlös tritt bei →Hinterlegung an die Stelle der
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veräußerten Sache.
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Selbstkontrahieren →Insichgeschäft
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Selbstmord (Selbsttötung) ist die gewollte Beendigung des eigenen
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Lebens. Der S. ist weder grundrechtlich garantiert noch strafrechtlich
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verboten. Es gibt daher auch keinen →Versuch und keine
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→Anstiftung oder →Beihilfe zum S. als Straftatbestände. Strafbar
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kann aber die Tötung durch →Unterlassung sein, falls eine
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→Garantenstellung besteht (str.). Strafbar ist die mittelbare
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Selbsttötung.
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Lit.: Ringel, E., Der Selbstmord, 7. A. 1999; Günzel, F., Das Recht auf Selbsttötung, 2000
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Selbstorganschaft (Eigenorganschaft) ist die Geschäftsführung durch
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einen Gesellschafter, mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter
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selbst (im Gegensatz zur →Drittorganschaft bzw. Fremdorganschaft).
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Lit.: Heidemann, G., Der zwingende oder dispositive Charakter des Prinzips der Selbstorganschaft,
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Diss. jur. Bayreuth 1999
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selbstschuldnerisch (Adj.) wie als Schuldner verpflichtend
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selbstschuldnerische Bürgschaft →Bürgschaft, selbstschuldnerische
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Selbstverteidigung ist die rechtmäßige →Abwehr eines
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rechtswidrigen →Angriffs (→Notwehr) oder einer drohenden
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→Gefahr (→Notstand).
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Selbstverwaltung ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung
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überlassener oder zugewiesener eigener öffentlicher Aufgaben durch
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unterstaatliche Träger öffentlicher →Verwaltung. Eigene Aufgaben
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sind dabei solche Angelegenheiten, die sich unmittelbar auf den sie
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wahrnehmenden Verwaltungsträger beziehen. Das Recht zur S. steht
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den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund von Art. 28 II
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GG zu.
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Lit.: Vogelgesang, K. u. a., Kommunale Selbstverwaltung, 2. A. 1997; Klostermann, C., Die
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akademische Selbstverwaltung in der Europäischen Union, 1997; Schäfer, T., Die deutsche
|
|
kommunale Selbstverwaltung in der Europäischen Union, 1998
|
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Selbstverwaltungskörperschaft ist die →Körperschaft, der das
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Recht zur →Selbstverwaltung zugestanden worden ist. Kommunale
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Selbstverwaltungskörperschaften sind
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Selbstverwaltungskörperschaften im Bereich des Kommunalrechts.
|
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Dabei sind unmittelbare kommunale Selbstverwaltungskörperschaften
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solche, deren Bürger eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren
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Wahlen hervorgeht oder aus den Wahlberechtigten selbst besteht
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(→Gemeinden, →Kreise), mittelbare
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Selbstverwaltungskörperschaften dagegen
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Selbstverwaltungskörperschaften, die durch Zusammenschluss
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kommunaler Körperschaften entstanden sind (z. B. Samtgemeinden,
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Ämter, Landschaftsverbände).
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Lit.: Dols, H./Plate, K., Kommunalrecht, 5. A. 1999
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Semantik (zu griech. sema [N.] Zeichen) ist die die Bedeutung von
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Wörtern, Sätzen und Texten erforschende Wissenschaft. Die S. ist
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Teil der Sprachwissenschaft. Sie versteht die Bedeutungen als
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sprachunabhängig zu fassende Begriffe oder Vorstellungen, die im
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Bewusstsein des Einzelnen üblicherweise mit den Wörtern assoziativ
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verknüpft sind.
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Lit.: Busse, D., Juristische Semantik, 1993; Semantik, hg. v. Stechow, A. v., 1995
|
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Semasiologie (zu griech. sema [N.] Zeichen) ist die vom Wort ausgehende und dessen Bedeutung
|
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(gegebenenfalls in Kontexten) ermittelnde Wissenschaft.
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Semiotik (zu griech. sema [N.] Zeichen) ist die Lehre von den
|
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Zeichen.
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Lit.: Schreckenberger, W., Rhetorische Semiotik, 1978; Seibert, T., Zeichen, Prozesse, 1996
|
|
Senat ([M.] Rat der Alten) ist im römischen Recht der Republik ein
|
|
der Beratung (ursprünglich des Königs, dann) der Magistrate
|
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dienendes Verfassungsorgan. Im gegenwärtigen Verfassungsrecht ist
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S. das höchste Regierungsorgan der Stadtstaaten (→Hamburg,
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→Bremen, →Berlin) und im Verwaltungsrecht das neben dem
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|
Präsidenten (Rektor) stehende Leitungsorgan der →Universität
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(akademischer S.). Im Verfahrensrecht ist S. der kollegiale
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Spruchkörper eines oberen →Gerichts (z. B.
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|
Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht,
|
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Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Bundespatentgericht).
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|
Gemeinsamer S. ist dabei der zur Wahrung der Einheitlichkeit der
|
|
Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildete S.
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(Art. 95 III GG), großer S. (§ 132 GVG) der bei allen obersten
|
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Gerichtshöfen und beim →Bayerischen obersten Landesgericht zur
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Wahrung der Einheitlichkeit der →Rechtsprechung gebildete S. für
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|
→Zivilsachen oder →Strafsachen bzw. für Zivilsachen und
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Strafsachen (Vereinigte Große Senate).
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Lit.: Miebach, K., Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 1971
|
|
Senatskonsult ist im römischen Recht der Ratschlag des →Senats,
|
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der teilweise gesetzesgleiche Kraft hat.
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Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte
|
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Sendgericht (zu lat. [M.] synodus, Versammlung) ist im
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mittelalterlichen Kirchenrecht das kirchliche →Gericht des Bischofs,
|
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später des Archidiakons oder Pfarrers über Verstöße von Laien gegen
|
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kirchliche Gesetze.
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Lit.: Koeniger, A., Die Sendgerichte in Deutschland, Bd. 1 1907; Feine, H., Kirchliche
|
|
Rechtsgeschichte, 5. A. 1972
|
|
Seneschall (M.) Altknecht (ein Hofamt)
|
|
sententia (lat. [F.]) Urteil
|
|
Sequester (M.) Verwalter →Sequestration
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Sequestration ([F.] Absonderung, Verwaltung, Zwangsverwaltung)
|
|
ist die abgesonderte Verwaltung eines Gegenstands. Sie betrifft im
|
|
Völkerrecht die Verwaltung eines (besetzten) →Staats oder
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|
Staatsgebiets, im Verfahrensrecht die →Verwaltung einer →Sache
|
|
durch einen Dritten (Sequester) (z. B. §§ 848, 855 ZPO).
|
|
servitus (lat. [F.]) Dienstbarkeit, Knechtschaft, Servitut
|
|
Servitut (F.) Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit
|
|
servus (lat. [M.]) Sklave, Knecht, Diener, Unfreier
|
|
Sexualdelikt (§§ 174ff. StGB) ist die →Straftat gegen die sexuelle
|
|
Selbstbestimmung.
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|
Lit.: Laubenthal, K., Sexualstraftaten, 2000
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|
sexuell (Adj.) geschlechtlich
|
|
Lit.: Herzog, U., Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, 1997
|
|
sexuelle Handlung →Handlung, sexuelle
|
|
sexueller Missbrauch →Missbrauch, sexueller
|
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Sezession ist die Abspaltung eines Teils eines Staats vom gesamten
|
|
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|
Staat. Sie muss regelmäßig durch Zwang versucht werden (z. B.
|
|
Jugoslawien 1991). Vielfach wird sie gewaltsam verhindert (z. B.
|
|
Tschetschenien 1994ff.).
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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|
Sicherheit ist der gefahrfreie Zustand. Im Verwaltungsrecht ist die
|
|
öffentliche S. die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre,
|
|
Freiheit und Vermögen des Einzelnen sowie Bestand und
|
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Funktionieren des →Staats und seiner Einrichtungen bzw. die
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unbeeinträchtigte Wirkung der Gesamtheit der die öffentlichen und
|
|
privaten →Interessen schützenden →Normen. Aufgabe der →Polizei
|
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ist es, →Gefahren, welche die öffentliche S. bedrohen, zu bekämpfen.
|
|
Die öffentliche S. ist demnach eines der Schutzobjekte der
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polizeilichen →Generalklausel. Im Strafrecht (§ 125 StGB) liegt eine
|
|
Gefährdung der öffentlichen S. vor, wenn die Gewalttätigkeiten oder
|
|
Bedrohungen für unbestimmte Personen die Gefahr solcher Schäden
|
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begründen, dass dadurch in der Allgemeinheit das Gefühl
|
|
ausreichender Sicherheit gegen die Verletzung von Rechtsgütern
|
|
durch weitere entsprechende Ausschreitungen beeinträchtigt wird.
|
|
Lit.: Schulte, B., Soziale Sicherheit in der EG, 3. A. 1997; Prümm, H., Allgemeines Sicherheits- und
|
|
Ordnungsrecht, 1997; Schelter, K., Innere Sicherheit (Lbl.), 1998; Tipke, K., Innere Sicherheit und
|
|
Gewaltkriminalität, 1998; Weise, S., Sicherheiten im Baurecht, 1999; Röver, J., Vergleichende
|
|
Prinzipien dinglicher Sicherheiten, 1999; Lange, H., Innere Sicherheit im politischen System,
|
|
Gollan, L., Private Sicherheitsdienste, 1999; Stoll, T., Sicherheit als Aufgabe von Staat und
|
|
Gesellschaft, 2003; Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, hg. v. Stober, R./Olschok, H., 2004
|
|
Sicherheitsleistung (Kaution) ist die in bestimmten Fällen zur
|
|
Sicherung eines Verhaltens zu erbringende →Leistung. Wann S.
|
|
erforderlich ist, ist Einzelvorschriften (z. B. § 709 ZPO), hoheitlicher
|
|
Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Bestimmung zu entnehmen. Die
|
|
Art der S. unterliegt grundsätzlich der Vereinbarung. Hilfsweise
|
|
richtet sie sich nach den §§ 232ff. BGB. Danach kann S. vor allem
|
|
bewirkt werden durch die →Hinterlegung von →Geld oder
|
|
→Wertpapieren, →Verpfändung bestimmter →Forderungen,
|
|
Verpfändung beweglicher →Sachen, Bestellung von →Hypotheken
|
|
und Stellung eines tauglichen →Bürgen.
|
|
Sicherheitsrat ist das aus Vertretern von 15 Staaten (5 ständigen
|
|
[Vereinigte Staaten von Amerika, Russland, England, Frankreich,
|
|
China], 10 nichtständigen Mitgliedern) bestehende, die
|
|
Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens tragende
|
|
Organ der →Vereinten Nationen.
|
|
Lit.: Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht; Herdegen, M., Die Befugnisse des UNSicherheitsrates, 1998; Herbst, J., Rechtskontrolle des UN-Sicherheitsrates, 1999
|
|
Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist das die Überprüfung von mit
|
|
geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen vertrauten Personen regelnde
|
|
Gesetz (1994).
|
|
Lit.: Denneborg, E., Sicherheitsüberprüfungsrecht (Lbl.), 1995
|
|
Sicherstellung ist die Sicherung von Gegenständen für bestimmte
|
|
Zwecke. Nach §§ 111b StPO können Gegenstände und
|
|
Vermögensvorteile insbesondere dann sichergestellt werden, wenn
|
|
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen
|
|
für ihren →Verfall oder ihre →Einziehung vorliegen. Diese S. erfolgt
|
|
durch →Beschlagnahme oder dinglichen →Arrest.
|
|
|
|
Sicherungsabrede →Sicherungsvertrag
|
|
Sicherungsabtretung (fiduziarische Zession) ist die nur zur
|
|
Sicherung des Erwerbers vorgenommene →Abtretung einer
|
|
→Forderung an ihn. Die S. ist ein Fall eines Sicherungsgeschäfts. Sie
|
|
hat rechtstatsächlich die in den §§ 1279ff. BGB vorgesehene
|
|
→Verpfändung von Forderungen weitgehend verdrängt. Sie erfordert
|
|
einen kausalen Sicherungsvertrag, zu dessen Erfüllung die S. in der
|
|
Form des § 398 BGB erfolgt. Bei Eintritt des zu sichernden
|
|
Ereignisses fällt je nach Vereinbarung die Abtretung von selbst weg
|
|
oder ist eine Rückabtretung vorzunehmen.
|
|
Lit.: Weber, H., Kreditsicherheiten, 7. A. 2002
|
|
Sicherungsbetrug ist die (als mitbestrafte Nachtat straflose) Handlung, die nur die aus der Vortat
|
|
gewonnenen Vorteile sichern und verwerten soll und keinen weiteren andersartigen →Schaden
|
|
verursacht.
|
|
Lit.: Wendt, U., Konstellationen des Sicherungsbetruges, Diss. jur. Tübingen 1995
|
|
Sicherungseigentum →Sicherungsübereignung
|
|
Sicherungsgeschäft ist das nur zur Sicherung eines Anspruchs
|
|
durchgeführte Rechtsgeschäft (→Sicherungsabtretung,
|
|
→Sicherungsübereignung, Pfandrechtsbestellung, Bürgschaft).
|
|
Lit.: Bülow, P. v., Sicherungsgeschäfte als Haustürgeschäfte, NJW 1996, 2889
|
|
Sicherungsgrundschuld ist die – gesetzlich nicht geregelte – zur
|
|
Sicherung einer →Forderung bestellte →Grundschuld. Die S. ist –
|
|
anders als die →Sicherungshypothek – vom Bestand und Fortbestand
|
|
der Forderung unabhängig. Beim Fehlen der Forderung besteht aber
|
|
ein Anspruch auf Rückgewähr der S. aus dem zugrundeliegenden
|
|
→Sicherungsvertrag oder (str.) aus § 812 I 2 BGB.
|
|
Lit.: Clemente, C., Die Sicherungsgrundschuld, 3. A. 1999; Weber, H., Kreditsicherheiten, 7. A.
|
|
2002
|
|
Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) ist die →Hypothek, bei der –
|
|
vereinbarungsgemäß – das Recht des →Gläubigers aus der Hypothek
|
|
sich nur nach der →Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum
|
|
Beweis der Forderung nicht auf die →Eintragung berufen kann. Die
|
|
(streng akzessorische) S. muss im →Grundbuch als solche bezeichnet
|
|
werden und kann nur →Buchhypothek sein. Ihr Sonderfall ist die
|
|
Höchstbetragshypothek. § 648 BGB gewährt dem Unternehmer eines
|
|
Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks das Recht, für
|
|
seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer S. an dem
|
|
Baugrundstück des Bestellers zu verlangen. S. sind auch
|
|
Zwangshypothek und Arresthypothek.
|
|
Lit.: Klaft, G., Die Bauhandwerkersicherung, 1998; Henkel, K., Bauhandwerkersicherung, 1999;
|
|
Stammkötter, A., Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 2003
|
|
Sicherungsübereignung ist die nur zur Sicherung des Erwerbers
|
|
vorgenommene Übertragung des →Eigentums an einer beweglichen
|
|
→Sache an diesen. Die (gesetzlich nicht geregelte) S. ist ein Fall des
|
|
Sicherungsgeschäfts. Sie hat die in den §§ 1204ff. BGB vorgesehene
|
|
→Verpfändung von Sachen weitgehend verdrängt. Sie erfordert als
|
|
Rechtsgrund einen kausalen Sicherungsvertrag, zu dessen Erfüllung
|
|
die S. – nach § 930 BGB, so dass der Sicherungsgeber unmittelbarer
|
|
→Besitzer bleibt, – erfolgt. Ist der Veräußerer nicht →Eigentümer,
|
|
sondern nur Anwartschaftsberechtigter, so ist regelmäßig die
|
|
Übertragung der →Anwartschaft als gewollt anzusehen. Bei Eintritt
|
|
|
|
des zu sichernden Ereignisses fällt je nach Vereinbarung die
|
|
Übereignung von selbst weg oder ist eine Rückübereignung
|
|
vorzunehmen. Der Sicherungseigentümer hat bei der (→Einzel)Zwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgeber die
|
|
→Drittwiderspruchsklage und bei →Insolvenz des Sicherungsgebers
|
|
(nur) ein →Absonderungsrecht. Bei der Einzelzwangsvollstreckung
|
|
gegen den Sicherungseigentümer hat der Sicherungsgeber die
|
|
→Drittwiderspruchsklage und bei Insolvenz des
|
|
Sicherungseigentümers ein →Aussonderungsrecht, falls er die
|
|
gesicherte Forderung tilgt.
|
|
Lit.: Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. 1ff. 1963ff.; Serick, R.,
|
|
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Neue Rechtsentwicklungen, 2. A. 1993; Weber,
|
|
H., Kreditsicherheiten, 7. A. 2002
|
|
Sicherungsverfahren (§ 413ff. StPO) ist die besondere
|
|
Verfahrensart, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln →der
|
|
Besserung und Sicherung dient. Das S. setzt voraus, dass ein
|
|
Strafverfahren wegen →Schuldunfähigkeit oder
|
|
Verhandlungsunfähigkeit eines Täters nicht durchgeführt wird. Von
|
|
einigen Sondervorschriften abgesehen gilt das allgemeine Recht der
|
|
→Strafverfahren (§ 414 I StPO).
|
|
Sicherungsvertrag ist der zu einem →Sicherungsgeschäft
|
|
(→Sicherungsabtretung, →Sicherungsübereignung) verpflichtende
|
|
→Vertrag. Der S. ist die schuldrechtliche Grundlage beispielsweise
|
|
der Sicherungsübereignung oder der Sicherungsabtretung. Er ist vom
|
|
Erfüllungsgeschäft grundsätzlich zu trennen.
|
|
Lit.: Wolf, Sachenrecht
|
|
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist der Entzug der →Freiheit
|
|
zum Zweck der Sicherung der Allgemeinheit gegen besonders
|
|
gefährliche →Täter. Die S. ist eine freiheitsentziehende Maßregel der
|
|
→Besserung und Sicherung. Sie erfordert beispielsweise
|
|
→Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat zu zeitiger Freiheitsstrafe von
|
|
mindestens zwei Jahren, zweimalige rechtskräftige Vorverurteilung,
|
|
entweder Verbüßung von 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Vollzug einer
|
|
freiheitsentziehenden Maßregel sowie Gefährlichkeit für die
|
|
Allgemeinheit infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten. Die
|
|
erste Unterbringung in S. darf zehn Jahre nicht überschreiten (§ 67d
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Harbou, A. v., Das neue Recht der Sicherungsverwahrung, Diss. jur. Kiel 1999; Kinzig, J., Das
|
|
Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, NJW 2002, 3204; Müller-Metz,
|
|
R., Nachträgliche Sicherungsverwahrung; NJW 2003, 3173; Kinzig, J., An den Grenzen des
|
|
Strafrechts, NJW 2004, 911
|
|
Sichverschaffen (§ 146 I Nr. 1 StGB) von Falschgeld ist das
|
|
Annehmen mit dem Willen zu selbständiger Verfügung.
|
|
Siegel ist die (amtliche) Kennzeichnung eines Gegenstands und der
|
|
dadurch gekennzeichnete amtliche Verschluss. →Siegelbruch
|
|
Siegelbruch (§ 136 II StGB) ist das Beschädigen, Ablösen oder
|
|
Unkenntlichmachen dienstlicher, zur Beschlagnahme, dienstlicher
|
|
Verschließung oder Bezeichnung angelegter Siegel. Der S. wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
Signatur ist die Erkennbarmachung durch ein besonderes Zeichen.
|
|
Als gesetzliche digitale S. wird das System des privaten und
|
|
|
|
öffentlichen Schlüssels definiert, der durch eine Zertifizierungsstelle
|
|
verwaltet wird (Kryptogramm elektronischer Dokumente).
|
|
Elektronische S. sind Daten in elektronischer Form, die andern
|
|
elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind
|
|
und zur Authentifizierung dienen. Fortgeschrittene elektronische
|
|
Signaturen sind elektronische Signaturen, die ausschließlich dem
|
|
Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des
|
|
Signaturschlüsselinhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt sind, die
|
|
der Signaturschlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten
|
|
kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind,
|
|
dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
|
|
Qualifizierte elektronische Signaturen sind fortgeschrittene
|
|
elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer
|
|
Erzeugung gültigen, qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer
|
|
sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Der Schlüssel
|
|
zum Signieren durch den Absender ist nur ihm bekannt, der Schlüssel
|
|
zum Prüfen der S. durch den Empfänger ist in einem Allgemein
|
|
zugänglichen Schlüsselverzeichnis enthalten. Seit 23. 9. 1998 ist der
|
|
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Mainz die
|
|
Zertifizierungsstelle für digitale Signaturen zugeordnet. Die
|
|
Regulierungsbehörde stellt Zertifikate für die Zertifizierungsstellen
|
|
(z. B. Telesec, Signtrust, DATEV, Bundesnotarkammer,
|
|
Steuerberaterkammer Nürnberg, Saarland, Bremen) aus, die
|
|
privatwirtschaftlich im freien Wettbewerb eingerichtet werden
|
|
können. Im Januar 2000 begann Niedersachsen mit der Einführung
|
|
der digitalen S. in der Landesverwaltung.
|
|
Lit.: Rossnagel, A., Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, 1817; Rapp, C.,
|
|
Rechtliche Rahmenbedingungen und Formqualität elektronischer Signaturen, 2002
|
|
sine tempore (lat.) ohne (zusätzliche) Zeit (d. h. genau zur
|
|
angegebenen Zeit)
|
|
Singularsukzession (F.) →Sonderrechtsnachfolge
|
|
Sippe ist im germanischen und frühmittelalterlichen deutschen Recht
|
|
der um einen Stammvater gruppierte Familienverband.
|
|
Lit.: Kroeschell, K., Die Sippe im germanischen Recht, ZGO 77 (1960); Köbler, G., Lexikon der
|
|
europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Sippenhaft ist die in Anlehnung an den Begriff der →Sippe erfolgende, im Rechtsstaat unzulässige
|
|
Anwendung von Maßnahmen gegenüber Angehörigen oder sonstigen Nahepersonen eines
|
|
Bekämpften oder Verfolgten.
|
|
Sistierung (F.) vorläufige →Festnahme, Festhaltung
|
|
Sitte ist der in der Gesellschaft geübte →Brauch, die gefestigte, nicht
|
|
erzwingbare und keine Organisation voraussetzende Verhaltensnorm.
|
|
Zwischen S. und →Recht bestehen Wechselwirkungen. Nach § 157
|
|
BGB sind Verträge so auszulegen, wie →Treu und Glauben mit
|
|
Rücksicht auf die →Verkehrssitte es erfordern. Ein →Rechtsgeschäft,
|
|
das gegen die guten Sitten, d. h. gegen das durchschnittliche
|
|
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt, ist
|
|
nichtig (§ 138 I BGB z. B. Knebelungsvertrag). Das rechtsgrundlos
|
|
Erlangte ist herauszugeben (anders u. U. § 817 BGB). Wer in einer
|
|
gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich
|
|
Schaden zufügt, ist dem andern zu →Ersatz des →Schadens
|
|
verpflichtet (§ 826 BGB).
|
|
|
|
Lit.: Mayer-Maly, T., Zur Einführung – Die guten Sitten als Maßstab des Rechts, JuS 1986, 596
|
|
Sittengesetz (Art. 2 I GG) ist die (eine der drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit
|
|
bildende) Gesamtheit der sittlichen →Normen, welche die Allgemeinheit als richtig anerkennt und
|
|
als für ein Zusammenleben sittlicher Wesen verbindlich betrachtet.
|
|
Sittenwidrigkeit ist der Verstoß gegen die guten →Sitten. Er liegt
|
|
vor, wenn ein Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und
|
|
gerecht Denkenden verstößt. Ein →Rechtsgeschäft, das gegen die
|
|
guten Sitten verstößt (z. B. Gewinnspiel nach Schneeballsystem,
|
|
Schuldanerkenntnis wegen Detektivkosten, Schmiergeldabrede,
|
|
entgeltliche Abrede über den Wechsel eines Sportlers von einem
|
|
Verein zu einem andern Verein, Kauf eines akademischen Titels,
|
|
überhöhte Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts, Übernahme
|
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eines Unternehmens zwecks Unterhaltszahlungsvereitelung,
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Kaufvertrag über Radarwarngerät, str. z. B. für Werbung für
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Telefonsex, nicht sittenwidrig Erbunfähigkeitsklausel des hohen
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Adels bei unebenbürtiger Ehe, nicht sittenwidrig Vornahme sexueller
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Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt), ist →nichtig
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(§ 138 BGB). Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden
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Weise einem andern vorsätzlich →Schaden zufügt, ist diesem
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schadensersatzpflichtig (§ 826 BGB). Unabhängig von der
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privatrechtlichen S. eines Rechtsgeschäfts sind die daraus erzielten
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Einkünfte öffentlich-rechtlich einkommensteuerpflichtig.
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Lit.: Schmitt, A., Die Sittenwidrigkeit von Testamenten, 1999; Anders,
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B., Subjektive Elemente des Sittenwidrigkeitsbegriffs, 2000;
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Bodenbrenner, H., Rechtsfolgen sittenwidriger Ratenkreditverträge,
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JuS 2001, 1172
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Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren, auf die Gesinnung
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bezogenen Verhaltensnormen. Sittliches Verhalten ist das auf das
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Gute um seiner selbst willen gerichtete Verhalten. Die Ausrichtung
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am Gewissen und am Guten unterscheidet die S. vom →Recht. In
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Konfliktlagen zwischen Recht und S. verlangt das Recht
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grundsätzlich Rechtsgehorsam, berücksichtigt aber vielfach die
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Anforderungen der S. durch Milderung der →Rechtsfolge. Im
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engeren Sinn ist S. die geschlechtliche Moral.
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Lit.: Reinert, H., Die Grundlagen der Sittlichkeit, 1973
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Sittlichkeitsdelikt (Sexualdelikt) ist die →Straftat gegen die sexuelle
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Selbstbestimmung (§§ 174ff. StGB).
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Sitz ist der Ort der Niederlassung. →Sitztheorie
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Sitztheorie ist die auf den →Sitz einer Gesellschaft als
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Anknüpfungspunkt des für sie geltenden Rechts abstellende Theorie
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des internationalen Gesellschaftsrechts. Nach ihr kann eine
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Zweigniederlassung einer z. B. nach englischem Recht gegründeten,
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aber in England (nach Sitzverlegung) keinen tatsächlichen Sitz
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aufweisenden Gesellschaft nicht in das deutsche Handelsregister
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eingetragen werden. Der Europäische Gerichtshof lehnt die S. als
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europarechtswidrig ab.
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Lit.: Habersack, M., Europäisches Gesellschaftsrecht, 1999
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Sitzung ist die Zusammenkunft, bei der die Teilnehmer etwas
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besprechen oder beraten. Im Verfassungsrecht ist S. die
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Zusammenkunft eines kollegialen Verfassungsorgans, wobei die
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Sitzungen des →Parlaments zu einer von diesem selbst bestimmten
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Sitzungsperiode zusammengefasst werden. Im Verfahrensrecht ist S.
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die festgelegte Zeit der Tätigkeit des →Gerichts, in der
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Arbeitsgerichtsbarkeit der einzelne Sitzungstag. Für die
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Aufrechterhaltung der →Ordnung in der S. hat der →Vorsitzende zu
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sorgen (§ 176 GVG).
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Lit.: Bonefeld, Merkblatt für die Sitzungsvertretung, JURA 1994, 666
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Sitzungsperiode →Sitzung
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Sitzungspolizei →Ordnungsmittel, →Sitzung
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Lit.: Kaehne, T., Die Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen,
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2001
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Sitzverteilung (§ 6 BWG) ist die Aufteilung der →Mandate (Sitze)
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der →Abgeordneten eines →Parlaments oder der Mitglieder eines
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andern Gremiums. Sie erfolgt meist nach dem →d’Hondtschen
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Höchstzahlverfahren, nach dem →Hare-Niemeyerschen
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Sitzverteilungsverfahren oder nach dem St. Lague-Schepersschen
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Sitzzuteilungsverfahren. Nach § 6 BWG werden für die Verteilung
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der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze die für jede Landesliste
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abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt
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werden dabei die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme für
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einen im Wahlkreis infolge Mehrheit erfolgreichen Bewerber
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abgegeben haben, der ohne Landesliste kandidierte. Von der
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Gesamtzahl der Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen
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Wahlkreisbewerber abgezogen, die ohne Landesliste kandidierten
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oder von einer nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen
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werden. Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der
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Grundlage der Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der
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verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die
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eine Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, durch die Gesamtzahl
|
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der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt.
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Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf
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sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der
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höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
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Skonto ([M.] Abzug) ist der Nachlass (→Rabatt) auf den →Kaufpreis
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bei sofortiger, grundsätzlich vollständiger Zahlung. Er muss
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besonders vereinbart oder eröffnet sein. Für die Wahrung einer
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Skontofrist genügt dabei die Vornahme der Zahlungshandlung (z. B.
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Absendung eines Verrechnungsschecks) innerhalb der vereinbarten
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Frist.
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Lit.: Kainz, D., Skonto und Preisnachlass beim Bauvertrag, 4. A. 1998
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Slowakei ist der 1993 aus der Aufteilung der Tschechoslowakei
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hervorgegangene, von Tschechien, Österreich, Ungarn, Ukraine und
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Polen begrenzte Staat.
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Lit.: Füsser, H., Slowakei – Rechtstipps für Exporteure, 1998
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Slowenien ist der an Österreich angrenzende, aus →Jugoslawien
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verselbständigte südosteuropäische Staat.
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Lit.: Füsser, E., Slowenien. Privatisierungsgesetzgebung, 1994
|
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societas (lat. [F.]) Gesellschaft
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Sodomie (F.) (seit 1969 straflose) Unzucht von Menschen mit Tieren
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sofort (Adv.) so schnell wie nach den Umständen möglich
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sofortige Beschwerde →Beschwerde, sofortige
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Soft law ([engl.] sanftes Recht) ist die aus dem Angloamerikanischen
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kommende Bezeichnung für empfehlende Beschlüsse internationaler
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Organisationen und nichtbindende Erklärungen internationaler
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Staatengruppen. Das s. l. kann Vorstufe von Völkergewohnheitsrecht
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sein. Es ist grundsätzlich nicht erzwingbar.
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Lit.: Kremser, H., Soft Law der UNESCO und Grundgesetz, 1996
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Software ist die aus dem Angloamerikanischen stammende
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Bezeichnung für Computerprogramme (d. h. vollständige
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Anweisungen zur Lösung eines bestimmten Problems durch
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elektronische Rechner) und sonstiges Datenverarbeitungswissen.
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Lit.: Marly, J., Softwareüberlassungsverträge, 4. A. 2004; Schröder, G., Softwareverträge, 2. A.
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2002; Jaeger, T./Metzger, A., Open Source Software, 2002; Bartsch, M., Softwarepflege nach
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neuem Schuldrecht, NJW 2002, 1526
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Solawechsel (einziger Wechsel, eigener Wechsel) ist der →Wechsel,
|
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von dem nur eine Ausfertigung besteht bzw. in dem sich der
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→Aussteller selbst zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet.
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Soldat (§ 1 SG) ist der auf Grund der →Wehrpflicht oder freiwilliger
|
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→Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehende Mensch.
|
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Der S. ist Angehöriger eines besonderen öffentlich-rechtlichen
|
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Dienst- und Treueverhältnisses. Er kann →Wehrpflichtiger, Soldat
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auf Zeit (bis zu 15 Jahre, bis zum 40. Lebensjahr) und Berufssoldat
|
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sein. Seine Grundpflicht besteht darin, der →Bundesrepublik
|
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Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit (des
|
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deutschen Volks) tapfer zu verteidigen.
|
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Lit.: Scherer, W./Alff, R., Soldatengesetz, 7. A. 2002; Tetzlaff, T., Das Soldatenrecht, 2000
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Soldatenmeuterei (§ 27 I WStG) ist die Gehorsamsverweigerung, die
|
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Bedrohung, Nötigung oder der tätliche Angriff gegenüber einem
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→Vorgesetzten durch mehrere, sich zusammenrottende →Soldaten.
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Solidarität (F.) Gemeinschaftlichkeit
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Lit.: Volkmann, U., Solidarität, 1998
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Solidaritätsbeitrag ist die Leistung eines Beitrags auf Grund einer
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tatsächlichen oder erwarteten Solidarität. Im Arbeitsrecht ist S. die in
|
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einem →Tarifvertrag zu Lasten von →Arbeitnehmern, die keiner
|
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→Gewerkschaft angehören, getroffene Verpflichtung, einen Beitrag
|
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zu den Kosten gewerkschaftlicher Tätigkeit an die betreffende
|
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Gewerkschaft zu zahlen. Im Steuerrecht ist S. eine
|
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verfassungsrechtlich zulässige Sondersteuer (zur Finanzierung der
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Kosten des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
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Bundesrepublik Deutschland).
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|
Sollvorschrift ist die Bestimmung, die ein Verhalten zwar gebietet,
|
|
aber nicht zwingend vorschreibt.
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|
solvent (Adj.) lösend, zahlungsfähig, →Insolvenz
|
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Sommerzeit ist die seit 1973 auf Vorschlag Frankreichs in Europa
|
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zwecks (nicht erreichter) Energieeinsparung für die Sommermonate
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eingeführte, die Tageszeit (von März bis September/Oktober) um eine
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Stunde vorstellende Zeit.
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Sonderausgabe (§§ 10ff. EStG) ist die besondere Ausgabe, die auf
|
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Antrag des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der
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→Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der →Einkünfte in
|
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unbeschränkter (z. B. Kirchensteuer) oder beschränkter Höhe (z. B.
|
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Beiträge für Bausparkassen, Spenden) abgezogen wird, weil sie ihn
|
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besonders belastet.
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|
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Lit.: Laux, H., Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge 2002
|
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Sonderbehörde ist die nicht in die allgemeine Verwaltung
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eingegliederte Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt). Sonderbehörden
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bestehen insbesondere auch auf Kreisebene. Sachliche wie
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organisatorische Gründe sprechen regelmäßig für die Einfügung von
|
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Sonderbehörden in die allgemeinen Verwaltungsbehörden.
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Lit.: Maurer, Verwaltungsrecht
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Sonderdelikt ist die mit →Strafe bedrohte →Handlung, bei der die
|
|
im gesetzlichen Tatbestand umschriebene Eigenschaft des
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Handlungssubjekts den Täterkreis begrenzt (z. B. Amtsträger §§ 331,
|
|
332, 340 StGB), so dass sie nicht von jedermann begangen werden
|
|
können. Bei dem echten S. wirkt die besondere Subjektsqualität
|
|
strafbegründend, bei dem unechten S. nur strafverschärfend
|
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(qualifizierend) (z. B. §§ 120 II, 133 III StGB). Das S. ist nicht
|
|
identisch mit dem eigenhändigen →Delikt.
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|
Sondererbfolge ist die Nachfolge in Einzelgegenstände der
|
|
→Erbschaft. Sie ist ein Fall der →Sonderrechtsnachfolge
|
|
(Singularsukzession). Sie ist durch das geltende Prinzip der
|
|
→Gesamtnachfolge der Erben (Universalsukzession) ausgeschlossen.
|
|
Es besteht aber eine Ausnahme im →Höferecht und im Widerspruch
|
|
zum bürgerlichen Erbrecht auch im →Gesellschaftsrecht.
|
|
Sondergericht →Gericht, besonderes
|
|
Sondergut (§ 1417 BGB) ist der Gegenstand, der nicht durch
|
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→Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z. B. nicht abtretbare
|
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→Forderungen). Das S. ist selbständiger Vermögensbestandteil jedes
|
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Ehegatten bei der →Gütergemeinschaft. Es steht im Gegensatz zu
|
|
→Gesamtgut und →Vorbehaltsgut.
|
|
Sondernutzung ist der den Gemeingebrauch überschreitende
|
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Gebrauch einer öffentlichen →Sache (z. B. Abstellen eines
|
|
Lastkraftwagens mit einer darauf befestigten Werbetafel auf einer
|
|
öffentlichen Straße, nicht das stille Betteln). Die S. bedarf einer
|
|
besonderen, meist gebührenpflichtigen →Zulassung (durch
|
|
→Verwaltungsakt, z. B. →Erlaubnis §§ 4ff. WHG, Bewilligung § 8
|
|
WHG, Gebrauchserlaubnis § 8 BFStrG). Die S. gewährt ein
|
|
subjektives öffentliches Recht. Sie ist besonders bedeutsam im
|
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Straßenrecht und im Wasserrecht. Möglich ist auch die Begründung
|
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eines privaten Rechts zu einer gesteigerten, den Gemeingebrauch
|
|
nicht beeinträchtigenden Nutzung. Im Privatrecht können
|
|
Sondernutzungsrechte rechtsgeschäftlich begründet werden.
|
|
Lit.: Messer, H., Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, 1990; Bornemann, T., Der Erwerb von
|
|
Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000; Fehling, M., Gemeingebrauch und
|
|
Sondernutzung, JuS 2003, 246; Häublein, M., Sondernutzungsrechte, 2003
|
|
Sonderopfer ist die nur einer Person oder einer Gruppe von Personen
|
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besonders, nicht dagegen allen in gleicher Weise abverlangte Einbuße
|
|
an Rechtsgütern, die im →Verwaltungsrecht einen
|
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Ausgleichsanspruch begründet (→Einzelaktstheorie, →Aufopferung).
|
|
Lit.: Krumbiegel, P., Der Sonderopferbegriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 1975
|
|
Sonderrechtsnachfolge (Einzelrechtsnachfolge) ist die besondere Nachfolge in ein einzelnes
|
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→Recht durch →Rechtsgeschäft (z. B. →Übereignung), Hoheitseinzelakt oder →Gesetz (z. B.
|
|
→Legalzession).
|
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Sonderrechtstheorie →Subjektstheorie
|
|
|
|
Sonderrechtsverhältnis →Gewaltverhältnis, besonderes
|
|
Sonderverbindung ist das über das übliche Maß hinausgehende
|
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Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen →Verwaltung und →Bürger.
|
|
Die S. kann sowohl durch öffentliches Recht wie auch durch privates
|
|
Recht begründet, gestaltet oder beendet werden. Sie kann durch
|
|
→Rechtssatz (z. B. § 839 BGB, Art. 34 GG), →Verwaltungsakt (z. B.
|
|
Sicherstellung eines Gegenstands wegen Diebstahlsverdachts durch
|
|
die Polizei) oder →Vertrag entstehen.
|
|
Lit.: Krebs, P., Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000
|
|
Sondervermögen ist das von der Rechtsordnung mit einer
|
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Sonderstellung ohne Rechtsfähigkeit versehene Vermögen einer oder
|
|
mehrerer Personen (z. B. Gesamthandsvermögen der →Gesellschaft,
|
|
§ 718 BGB). Das S. unterliegt teilweise besonderen Regeln. Vielfach
|
|
treten an die Stelle von aus ihm ausscheidenden Gegenständen
|
|
Ersatzgegenstände (→Surrogation, z. B. § 2019 BGB).
|
|
Lit.: Dauner-Lieb, D., Unternehmen in Sondervermögen, 1998; Trott zu Solz, T. v., Erbrechtlose
|
|
Sondervermögen, 1999
|
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Sonderverordnung ist die innerhalb besonderer
|
|
→Gewaltverhältnisse (besonderer Rechtsverhältnisse) ergehende
|
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Verwaltungsvorschrift (z. B. Prüfungsordnung, Hausordnung,
|
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Dienstordnung). Sie ist (, weil das besondere Gewaltverhältnis kein
|
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rechtsfreier Raum sein darf,) →Rechtsquelle. Der Verwaltung fehlt
|
|
aber in weitem Umfang (noch) die zu ihrer Rechtssetzung
|
|
erforderliche gesetzliche →Ermächtigungsgrundlage.
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|
Lit.: Anslinger, J., Die Sonderverordnung, 1991 (Diss.)
|
|
Sondervotum ist die besondere, von einer Gesamtentschließung eines
|
|
Gremiums abweichende Ansicht eines einzelnen Mitglieds. Das S. ist
|
|
im Verfahrensrecht grundsätzlich unzulässig (vgl. § 196 GVG). Im
|
|
Verfassungsgerichtsverfahren kann jeder Richter seine in der
|
|
Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung des
|
|
→Gerichts oder ihrer Begründung in einem S. niederlegen (§ 30 II
|
|
BVerfGG).
|
|
Sonntag ist der siebente, weitgehend arbeitsfrei gehaltene Tag der
|
|
Woche. →Feiertag
|
|
Lit.: Richardi, R., Sonn- und Feiertagsarbeit, 1999
|
|
sonstig (Adj.) im Übrigen vorhanden
|
|
sonstiges Recht →Recht, sonstiges
|
|
Sorge ist das bedrückende Gefühl der Unruhe und Angst und die
|
|
daraus folgende Mühe für das Wohlergehen. Im Familienrecht
|
|
(§ 1626 BGB) ist elterliche S. das Recht und die Pflicht der Eltern
|
|
(d. h. des Vaters und der Mutter), für das minderjährige →Kind zu
|
|
sorgen. Die elterliche S. umfasst die S. für die Person
|
|
(→Personensorge) und das Vermögen (→Vermögenssorge) des
|
|
Kindes. Zur elterlichen S. gehört auch die →Vertretung des Kindes,
|
|
die grundsätzlich durch die Eltern gemeinschaftlich erfolgt. Im
|
|
Rahmen der elterlichen S. sind die Kinder in gewissem Umfang an
|
|
wichtigen Entscheidungen zu beteiligen (§ 1626 II BGB). Zum Wohl
|
|
des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen
|
|
sowie mit andern Menschen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn
|
|
deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§ 1626
|
|
III BGB). Für ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern ist kein
|
|
|
|
Raum, wenn diese nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft
|
|
aufbringen können, in den Angelegenheiten des Kindes zu dessen
|
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Wohl zusammenzuarbeiten. Streiten die Eltern erbittert über die S., so
|
|
ist sie der Mutter zu übertragen, wenn diese als Hausfrau die Kinder
|
|
überwiegend versorgt, sich die Kinder bei ihr wohl fühlen, eine starke
|
|
emotionale Bindung zwischen den Kindern und ihr besteht und der
|
|
Vater als Berufstätiger (z. B. Klavierspieler) fremde Hilfe in
|
|
Anspruch nehmen muss. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes
|
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nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche S. dann
|
|
gemeinsam zu, wenn sie in öffentlicher Urkunde erklären, dass sie die
|
|
S. gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn sie
|
|
einander heiraten (§ 1626a I BGB). Im Übrigen hat die Mutter die
|
|
elterliche S. (§ 1626a II BGB). Leben Eltern, denen die elterliche S.
|
|
gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder
|
|
Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche S.
|
|
oder einen Teil der elterlichen S. allein übertrage (§ 1671 BGB).
|
|
Sofern dies nicht bewirkt wird, ist bei Entscheidungen von
|
|
erheblicher Bedeutung gegenseitiges Einvernehmen erforderlich,
|
|
während in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil allein
|
|
entscheidet, bei dem sich das Kind berechtigt aufhält (§ 1687 I BGB).
|
|
Im Falle der →Ehescheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht
|
|
bestehen, wenn kein Elternteil etwas anderes beantragt.
|
|
Lit.: Limbach, J., Gemeinsame Sorge geschiedener Eltern, 1988; Hansen, K., Das Recht der
|
|
elterlichen Sorge, 1993; Braun, O., Die elterliche Sorge, 1999
|
|
Sorgerecht (§ 1626 I BGB) ist das Recht der Eltern eines
|
|
minderjährigen Kindes, kraft der elterlichen →Sorge für die Person
|
|
und das Vermögen des →Kindes zu sorgen. →Personensorge,
|
|
→Vermögenssorge
|
|
Lit.: Keller, T., Das gemeinsame Sorgerecht, 1999; Oelkers, H., Sorge- und Umgangsrecht in der
|
|
Praxis, 2000
|
|
Sorgfalt ist die Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit des
|
|
menschlichen Verhaltens. Im Schuldrecht ist die im Verkehr
|
|
erforderliche S. der Maßstab zur Bestimmung der →Fahrlässigkeit
|
|
(§ 276 II BGB). In bestimmten Fällen bleibt von einer
|
|
Schadensersatzpflicht frei, wer die S. angewendet hat, die er in
|
|
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB, z. B.
|
|
§§ 690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB, [lat.] diligentia quam in suis).
|
|
Lit.: Deutsch, E., Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt, 2. A. 1995
|
|
Sorgfaltspflicht ist die Pflicht, die aus einem konkreten Verhalten
|
|
oder Geschehen erwachsende →Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut
|
|
zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen, also die gefährliche
|
|
Handlung entweder zu unterlassen oder sie zumindest nur unter
|
|
ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen (z. B. A fährt
|
|
in einer geschlossenen Ortschaft mit 45 km/Std. an einer auf beiden
|
|
Seiten einer Straße spielenden Kindergruppe vorbei). Dabei ergeben
|
|
sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt aus den
|
|
Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage in der
|
|
konkreten Situation an einen besonnenen und gewissenhaften
|
|
Menschen zu stellen sind. Die Verletzung einer S. kann im
|
|
Schuldrecht eine →Schadensersatzverpflichtung und im Strafrecht
|
|
→Strafbarkeit begründen.
|
|
|
|
Sortenschutz ist der dem →Patent ähnliche Schutz der Erfindung
|
|
neuer Sorten von Pflanzen.
|
|
Lit.: Nirk, R./Ullmann, E., Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, 2. A. 1999; Wuesthoff,
|
|
F./Leßmann, H./Würtenberger, G., Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999
|
|
Souveränität ist (seit Jean Bodin [1530–1596]) die höchste,
|
|
allumfassende und unbeschränkte →Staatsgewalt. Sie ist dann
|
|
gegeben, wenn die das Staatsgebiet und das Staatsvolk beherrschende
|
|
Staatsgewalt keinen höheren Gewalthaber mehr über sich hat und
|
|
Völkerrechtssubjekt ist. Zunehmend wird die S. der (kleineren)
|
|
Völkerrechtssubjekte durch übergeordnete Gesichtspunkte (größerer
|
|
Völkerrechtssubjekte) eingeschränkt (z. B. 1999 Kosovokrieg).
|
|
Lit.: Bertele, J., Souveränität und Verfahrensrecht, 1998
|
|
sowjet (russ. [M.]) Rat
|
|
Sowjetische Besatzungszone ist der 1945 von der Sowjetunion als
|
|
Besatzungsmacht besetzte, von der Elbe bis zur Oder reichende Teil
|
|
Deutschlands. →Deutsche Demokratische Republik
|
|
Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992
|
|
Sowjetunion war der seit der Oktoberrevolution (7. 11.) 1917 der
|
|
Bolschewisten aus dem früheren Russland gebildete Staatenbund von
|
|
15 Unionsrepubliken, der von der Kommunistischen Partei beherrscht
|
|
wurde. 1991 benannte sich die S. um in Union der souveränen
|
|
Sowjetrepubliken. Die kommunistische Partei verlor ihre führende
|
|
Rolle. Estland, Lettland, Litauen, Armenien und Georgien traten aus
|
|
der Union aus. Am 25. 12. 1991 (Rücktritt des Präsidenten Michael
|
|
Gorbatschow) endete die S. An ihre Stelle trat die losere
|
|
Gemeinschaft souveräner Staaten (GUS). Rechtsnachfolger der S.
|
|
wurde überwiegend →Russland.
|
|
Lit.: Schroeder, F., 74 Jahre Sowjetrecht, 1992; Die Nachfolgestaaten der Sowjetunion, hg. v.
|
|
Nitsche, P., 1994
|
|
sozial (Adj.) gesellschaftlich, die Allgemeinheit betreffend
|
|
Lit.: Maydell, B. Baron v., Soziale Rechte in der EG, 1989
|
|
Sozialadäquanz ist die gesellschaftliche Üblichkeit und
|
|
Anerkanntheit. Ein Verhalten ist dann sozialadäquat, wenn es sich
|
|
völlig im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen
|
|
Ordnung bewegt. Nach umstrittener Ansicht schließt die S. die
|
|
→Rechtswidrigkeit eines →Verhaltens aus.
|
|
Sozialauswahl ist die beispielsweise bei der →Kündigung im
|
|
→Arbeitsrecht erforderliche Auswahl aus sozialen Überlegungen.
|
|
Lit.: Bütefisch, W., Die Sozialauswahl, 2000
|
|
Sozialbindung ist die einschränkende Bindung aus sozialen
|
|
Überlegungen zum Wohl der →Allgemeinheit. S. des Eigentums
|
|
(Art. 14 II GG) ist die Beschränkung der Freiheitsrechte des
|
|
→Eigentümers, bei der Eigentum in seinem Gebrauch neben seiner
|
|
Privatnützigkeit zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll.
|
|
Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung der S. des Eigentums einen
|
|
weiten Raum (z. B. Besteuerungsrecht, Beschränkung des
|
|
landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs).
|
|
Lit.: Leisner, W., Sozialbindung des Eigentums, 1972; Leinemann, F., Die Sozialbindung des
|
|
geistigen Eigentums, 1998
|
|
soziale Frage →Frage, soziale
|
|
soziale Handlungslehre →Handlungslehre, soziale
|
|
|
|
sozialer Wohnungsbau →Wohnungsbau, sozialer
|
|
Sozialethik ist die Lehre von den →sittlichen Verhaltensnormen, die
|
|
in einzelnen menschlichen Gruppen gelten.
|
|
Lit.: Körtner, U., Evangelische Sozialethik, 1999
|
|
Sozialgericht (§§ 7ff. SGG) ist das →Gericht der ersten Instanz der
|
|
Sozialgerichtsbarkeit. Es ist zuständig für Sozialrechtsstreitigkeiten
|
|
(z. B. Sozialversicherung). Es besteht aus →Kammern mit einem
|
|
→Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ansprüche auf
|
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Zahlung von Beträgen zur privaten Pflegeversicherung können (seit
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1998) außer durch Leistungsklage vor dem S. auch im Mahnverfahren
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vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.
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Lit.: SGG, 9. A: 2003; Niesel, K., Der Sozialgerichtsprozess, 3. A. 1996; Meyer-Ladewig, J.,
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Sozialgerichtsgesetz, 7. A. 2002; Krasney, O./Udsching, P., Handbuch des sozialgerichtlichen
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Verfahrens, 3. A. 2002; Wenner, U. u. a., Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 2. A. 1999; Binder,
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S. u. a., Sozialgerichtsgesetz, 2003
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Sozialgesetzbuch →Sozialgesetzgebung
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Sozialgesetzgebung ist die →Gesetzgebung in sozialen
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Angelegenheiten. Sie beginnt im Eigentlichen erst nach der
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Entstehung der sozialen →Frage im 19. Jh. Grundlegende
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Sozialgesetze sind dann die zur Abwehr sozialistischer Bestrebungen
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geschaffenen Sozialversicherungsgesetze (, 1881 bzw. 1884, 1911
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Reichsversicherungsordnung), denen seit der Weimarer Republik
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zahlreiche Einzelgesetze folgen. In der Gegenwart wird die S. in
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einem Sozialgesetzbuch zusammengefasst, das aus 11 Teilen bestehen
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soll (SGB I Allgemeiner Teil 1976, SGB III Arbeitsförderung 1997,
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SBG IV Sozialversicherung Gemeinsame Vorschriften, SBG V
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Gesetzliche Krankenversicherung, SGB VI Gesetzliche
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Rentenversicherung, SGB VII Unfallversicherung, SGB VIII Kinderund Jugendhilfe, SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter
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Menschen 2001, SGB X Verwaltungsverfahren 1980, SGB XI Soziale
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Pflegeversicherung).
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Lit.: Sozialgesetzbuch, hg. v. Schulin, B., 29. A. 2002; Sozialgesetzbuch (Lbl.), hg. v. Aichberger,
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F., 75. A. 2003; SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, hg. v. Wulffen, M. v., 4.
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A. 2001; Kreikebohm, R., Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung, 2. A. 2003;
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Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, hg. v. Maier, K., 9. A. 1997; Pelikan, W., Aktuelle Probleme
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der Sozialgesetzgebung, 1999; Hauck, K./Noftz, Sozialgesetzbuch IX (Lbl.) 2001; Welti, F., Das
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neue SGB IX, NJW 2001, 2210; SGB IX (Lbl.), hg. v. Bihr, D./Fuchs, H./Krauskopf, K./Lewering,
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|
E., 3. A. 2003; Neumann, D./Pahlen, R./Majerski-Pahlen, M., Sozialgesetzbuch IX, 10. A. 2003;
|
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Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, hg. v. Krahmer, U., 2003; Handbuch SGB IX – Rehabilitation
|
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und Teilhabe behinderter Menschen, hg. v. Neumann, V., 2003
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Sozialhilfe (§ 1 SGB XII) ist die Hilfe des →Staats für den
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bedürftigen →Bürger (in Deutschland 1996 3,3% der Bevölkerung,
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1997 2,7 Millionen Menschen, 1999 knapp 20 Milliarden DM). Sie ist
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subsidiäre Staatstätigkeit mit dem Ziel, dem Empfänger die Führung
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eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
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entspricht. Sie ist nicht abhängig von Vorleistungen oder
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Ausgleichslagen, sondern richtet sich nach der Besonderheit des
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Einzelfalls. Die S. umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in
|
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besonderen Lebenslagen. Sie kann in persönlicher Hilfe (z. B.
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Beratung) sowie in Geldleistungen oder Sachleistungen bestehen. Die
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S. wird durchgeführt durch kreisfreie →Städte und →Landkreise,
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ausnahmsweise auch durch übergeordnete Behörden.
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Lit.: Brühl, A., Mein Recht auf Sozialhilfe, 18. A. 2003; Müller, C., Der Rückgriff gegen
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Angehörige von Sozialhilfeempfängern, 1998; Klinger, R./Kunkel, P., Sozialhilferecht, 6. A. 1997;
|
|
Landfried, H., Praxis der Sozialhilfe, 3. A. 1998; Hüttenbrink, Fragen zur Sozialhilfe, 7. A. 2002;
|
|
Münder, J., Der sozialhilferechtliche Übergang von Ansprüchen gegen zivilrechtlich
|
|
Unterhaltspflichtige, NJW 2001, 2201; Entscheidungsnachweis Sozialhilfe, hg. v. Völkel, M. (Lbl.)
|
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Sozialisierung (Vergesellschaftung) (Art. 15 GG) ist die Überführung
|
|
von Gütern in →Gemeineigentum oder andere Formen der
|
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Gemeinwirtschaft, welche die Interessen der Allgemeinheit stärker
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berücksichtigen. Nach Art. 15 GG können Grund und Boden,
|
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Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das Art und
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Ausmaß der Entschädigung regelt, sozialisiert werden. Die S. bildet
|
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den Gegensatz zur →Privatisierung.
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Sozialismus ist die im 19. Jh. ausgebildete Staatslehre und
|
|
Gesellschaftslehre, die sich statt am individuellen Wohl des
|
|
Einzelmenschen am Gesamtwohl der Allgemeinheit orientiert. Die
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|
Zielsetzung des S. ist im Einzelnen sehr unterschiedlich
|
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(Sozialisierung, Vollbeschäftigung, Wirtschaftsplanung, Gleichheit,
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Abbau von Privilegien). Der S. steht vor allem in Gegensatz zum
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|
→Liberalismus und zum →Kapitalismus.
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|
Lit.: Adler, G., Geschichte des Sozialismus und Kommunismus von Plato bis zur Gegenwart, 3. A.
|
|
1931; Müller, H., Ursprung und Geschichte des Wortes Sozialismus und seiner Verwandten, 1967
|
|
Sozialistengesetz ist das unter Bismarck 1878 erlassene, 1890
|
|
aufgehobene Ausnahmegesetz gegen die gemeingefährlichen
|
|
Bestrebungen der Sozialdemokratie.
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Sozialleistung ist die von einem Leistungsträger auf Grund
|
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sozialrechtlicher Vorschriften einer Privatperson gewährte Leistung.
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Die S. ist ein Fall staatlicher Leistung. Sie lässt sich in verschiedene
|
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Arten einteilen (z. B. Naturalleistung und Geldleistung).
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|
Sozialleistungsanspruch ist der gerichtlich durchsetzbare subjektiv-öffentliche Anspruch (Recht)
|
|
des Einzelnen auf eine →Sozialleistung.
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Sozialleistungsquote ist im Verwaltungsrecht das statistische(, steigende) Verhältnis der Summe
|
|
aller Sozialleistungen zum Bruttosozialprodukt eines jeden Jahrs.
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Sozialpartner ist die →Tarifvertragspartei (→Arbeitgeber,
|
|
→Arbeitnehmer bzw. deren Verbände).
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Sozialpflichtigkeit ist die Verpflichtung des →Staats zu
|
|
Hilfeleistungen in Notlagen (Art. 20 I GG).
|
|
Sozialplan ist die Einigung zwischen →Unternehmer und
|
|
→Betriebsrat über einen möglichen Ausgleich oder eine mögliche
|
|
Milderung wirtschaftlicher Nachteile für →Arbeitnehmer bei
|
|
Betriebsänderungen. Der S. ist ein Fall der →Mitbestimmung. Er hat
|
|
die Wirkung einer →Betriebsvereinbarung.
|
|
Lit.: Röder, G./Baeck, U., Interessenausgleich und Sozialplan, 3. A.
|
|
2001
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|
Sozialrecht ist das Recht des Ausgleichs einzelmenschlicher
|
|
Güterunterschiede durch Leistungen eines Trägers öffentlicher
|
|
→Verwaltung. Das S. ist ein Teil des →Verwaltungsrechts und damit
|
|
des öffentlichen →Rechts. Zu ihm gehören vor allem das
|
|
→Sozialversicherungsrecht, das Kriegsopferversorgungsrecht, die
|
|
→Sozialhilfe, das Ausbildungsförderungsrecht, das
|
|
Arbeitsförderungsrecht, das →Kindergeldrecht und das
|
|
|
|
→Wohngeldrecht.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht; Arbeits- und Sozialordnung, hg. v. Kittner, M., 28.
|
|
A. 2003; Gitter, W./Schmitt, J., Sozialrecht, 5. A. 2001; Erlenkämper, A./Fichte, Sozialrecht, 5. A.
|
|
2003; Schulin, B./Igl, G., Sozialrecht, 7. A. 2002; Eichenhofer, E., Internationales Sozialrecht,
|
|
1994; Sozialrechtshandbuch, hg. v. Maydell, B. v., 3. A. 2003; Kommentar zum europäischen
|
|
Sozialrecht, hg. v. Fuchs, M., 3. A. 2002; Eichenhofer, E., Sozialrecht, 4. A. 2003; Soziale
|
|
Sicherheit in der EG, hg. v. Schulte, B., 3. A. 1997; Stahlberg, J., Europäisches Sozialrecht, 1997;
|
|
Haverkate, G./Huster, S., Europäisches Sozialrecht, 1999; Borchardt, K., Der sozialrechtliche
|
|
Gehalt der Unionsbürgerschaft, NJW 2000, 2047; Waltermann, R., Sozialrecht, 3. A. 2002;
|
|
Übersicht über das Sozialrecht, hg. v. Bundesministerium für Arbeit, 6. A. 2000; Eichenhofer, E.,
|
|
Sozialrecht der Europäischen Union, 2001; Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, hg. v.
|
|
Plagemann, H., 2003; Muckel, S., Sozialrecht, 2003
|
|
Sozialrente ist die aus der →Sozialversicherung entspringende
|
|
→Rente.
|
|
Sozialschädlichkeit ist die Schädlichkeit eines Verhaltens für das
|
|
gesellschaftliche Zusammenleben. Das sozialschädliche Verhalten
|
|
bewirkt eine Störung des sozialen Friedens. Zu seiner Unterdrückung
|
|
wird es in gewissem Umfang →kriminalisiert.
|
|
Sozialstaat (Art. 20, 28 GG) ist der →Staat, der eine
|
|
Mitverantwortung für die Ausgleichung sozialer Gegensätze
|
|
innerhalb des Staatsvolks übernimmt. Der S. stellt sich die Aufgabe,
|
|
eine soziale Revolution durch soziale Reform unter annähernd
|
|
gleichmäßiger Wohlförderung und Lastenverteilung zu verhindern.
|
|
Sein Gegensatz ist der liberale →Rechtsstaat, dessen Grundlage die
|
|
formal gleiche →Freiheit bildet (str.).
|
|
Lit.: Neuner, J., Privatrecht und Sozialstaat, 1999; Berger, R., Der Umbau des Sozialstaates, 1999;
|
|
Weber, A./Leienbach, V., Die Systeme der sozialen Sicherung in der Europäischen Union, 4. A.
|
|
2000
|
|
Sozialstaatsprinzip ist der den Staat als Sozialstaat gestaltende Grundsatz.
|
|
Lit.: Schnapp, F., Was können wir über das Sozialstaatsprinzip wissen?, JuS 1998, 873
|
|
Sozialunion ist die Union im Bereich der sozialen Angelegenheiten.
|
|
Lit.: Bornhöft, S., Die europäische Sozialunion, 1995; Ringler, J., Die Europäische Sozialunion,
|
|
1997
|
|
Sozialversicherung ist die im Grundsatz auf dem Leistungsprinzip
|
|
und dem Gegenleistungsprinzip aufgebaute, durch die Kaiserliche
|
|
Botschaft vom 17. 11. 1881 eingeleitete Einrichtung, die auf die
|
|
gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit
|
|
schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit
|
|
abzielt. Die S. ist eine öffentlich-rechtliche →Zwangsversicherung
|
|
mit sozialer Ausrichtung. Sie gliedert sich in Krankenversicherung,
|
|
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung
|
|
und Pflegeversicherung. In bestimmten Fällen ist freiwillige
|
|
Versicherung bzw. Weiterversicherung möglich. Gefährdet ist die S.,
|
|
wenn infolge Bevölkerungsrückgang hohen Leistungen
|
|
unzureichende Beitragszahlungen gegenüberstehen und aus Rücksicht
|
|
auf die Wahlchancen weder Leistungen verringert noch Beiträge
|
|
erhöht werden sollen.
|
|
Lit.: Kreßel, E./Wollenschläger, M., Leitfaden zum Sozialversicherungsrecht, 2. A. 1996; Kasseler
|
|
Kommentar Sozialversicherungsrecht (Lbl.), red. v. Niesel, K., 42. A. 2004; Schoele, W., Die
|
|
Sozialversicherung, 14. A. 2001; Weber, A./Leienbach, V., Die Systeme der sozialen Sicherung in
|
|
der Europäischen Union, 4. A. 2000; Axer, P., Normsetzung der Exekutive in der
|
|
|
|
Sozialversicherung, 2000; Rolfs, C., Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2001;
|
|
Sozialversicherungsabkommen, 12. A. 2003
|
|
Sozialversicherungsanspruch ist in der →Sozialversicherung das
|
|
gerichtlich durchsetzbare, subjektive öffentliche Recht eines
|
|
Berechtigten auf eine Versicherungsleistung.
|
|
Sozialversicherungsbeitrag ist in der →Sozialversicherung die
|
|
Leistung (Vorsorgeleistung) des Verpflichteten (Versicherter,
|
|
Arbeitgeber, sonstige Person) zur Deckung des Gesamtbedarfs der
|
|
Versicherung.
|
|
Sozialversicherungsträger ist der Träger der →Sozialversicherung.
|
|
Der S. ist grundsätzlich Selbstverwaltungskörperschaft des
|
|
öffentlichen Rechts. S. sind beispielsweise
|
|
Landesversicherungsanstalten, Krankenkassen,
|
|
Berufsgenossenschaften, die Bundesversicherungsanstalt für
|
|
Angestellte oder die Bundesknappschaft.
|
|
Lit.: Hein, M., Die Verbände der Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland,
|
|
1990
|
|
Sozialversicherungswahl ist die →Wahl zu einem Organ der
|
|
→Sozialversicherung.
|
|
Lit.: Düker, H., Wahlordnung für die Sozialversicherung, 6. A. 1998
|
|
Sozialverwaltungsrecht ist das →Sozialrecht als Teil des
|
|
→Verwaltungsrechts. →Leistungsverwaltung.
|
|
Lit.: Puchner, W./Eibl, H., Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung, 2001
|
|
Sozialwohnung ist die aus sozialen Gründen öffentlich geförderte
|
|
→Wohnung. Für sie gilt das Wohnungsbindungsgesetz. Auch eine
|
|
nichteheliche →Lebensgemeinschaft hat einen Anspruch auf eine S.
|
|
Sozietät (F.) Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts, z. B.
|
|
Anwaltssozietät, S. zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer),
|
|
→Partnerschaft
|
|
Lit.: Kraus, S./Senft, K. u. a., Sozietätsrecht, 1999; Handbuch des Sozietätsrechts, hg. v. Henssler,
|
|
M. u. a., 2001; Trinkner, R., Sozietätsverträge, 5. A. 1999
|
|
Soziologie ist die Wissenschaft von der Gesellschaft
|
|
(Gesellschaftswissenschaft)
|
|
Lit.: Lexikon zur Soziologie, hg. v. Fuchs-Heinitz u. a., 1995; Lehrbuch der Soziologie, hg. v. Joas,
|
|
H., 2001
|
|
Sozius (lat. [M.] socius) Gesellschafter
|
|
Spanien ist der vom Mittelmeer, von Portugal, vom Atlantik und von
|
|
Frankreich begrenzte südwesteuropäische, seit 1. 1. 1986 den
|
|
Europäischen Gemeinschaften bzw. der →Europäischen Union
|
|
angehörige Staat. Sein Recht ist von Frankreich beeinflußt (u. a.
|
|
Codigo civil [Bürgerliches Gesetzbuch] 1888 bzw. 1889). 1996
|
|
erneuerte S. den von 1848 stammenden Codigo penal
|
|
(Strafgesetzbuch).
|
|
Lit.: Adomeit, K./Frühbeck, G., Einführung in das spanische Recht, 2. A. 2001; Gantzer, P.,
|
|
Spanisches Immobilienrecht, 9. A. 2003; Ibán, I., Einführung in das spanische Recht, 2. A. 2000;
|
|
Köbler, G., Rechtsspanisch, 2. A. 2003; Brandt, A./Bührlen, J., Erbrechtsbrevier für
|
|
Spanienfreunde, 2. A. 1998; Schömmer, H./Gebel, D., Internationales Erbrecht Spanien, 2003
|
|
Sparbuch ist die →Urkunde über eine →Darlehensforderung eines
|
|
Sparers gegenüber einem Kreditinstitut (Sparkasse). Das S. ist ein
|
|
qualifiziertes →Legitimationspapier (§ 808 BGB), bei dem der
|
|
Schuldner grundsätzlich durch die Leistung an jeden →Inhaber
|
|
|
|
befreit wird. Das →Eigentum am S. folgt dem Recht aus dem Papier
|
|
(§ 952 BGB). Das Recht des Spardarlehensvertrags gründet sich u. a.
|
|
auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditwesens sowie
|
|
das Kreditwesengesetz.
|
|
Lit.: Herbst, G., Rechtsfragen beim Sparbuch, 18. A. 1990
|
|
Sparkasse (§ 40 KWG) ist das Kreditinstitut, das Spardarlehen
|
|
annimmt und verwaltet sowie andere Bankgeschäfte betreibt. Die S.
|
|
ist meist eine gemeinnützige, rechtsfähige →Anstalt des öffentlichen
|
|
Rechts (z. B. Stadtsparkasse), vereinzelt auch ein privates
|
|
Kreditinstitut. Ihr Recht ist teils im Kreditwesengesetz, teils durch
|
|
landesrechtliches Kommunalrecht geregelt. Organe der S. sind meist
|
|
Verwaltungsrat, geschäftsführender Vorstand und Kreditausschuss.
|
|
Lit.: Berger, K., Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen, 2000; Steppeler, W./Künzle, J.,
|
|
Kommentar zu den Sparkassen-AGB, 2. A. 2001
|
|
specialis (lat. [Adj.]) besondere, Sonder-, →lex specialis
|
|
species (lat. [F.]) →Stück
|
|
Spediteur (§ 453 HGB) ist der →Kaufmann, der es gewerbsmäßig
|
|
übernimmt, Güterversendungen durch →Frachtführer oder durch
|
|
Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines andern (des
|
|
Versenders) in eigenem Namen gegen Vergütung zu besorgen.
|
|
Lit.: Widmann, H., ADSp - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, 6. A. 1999; Blanck, B.,
|
|
Allgemeine Spediteurbedingungen, 1994
|
|
Spedition (§§ 453ff. HGB) ist das besondere →Handelsgeschäft des
|
|
→Spediteurs. Es führt in der Regel zu einem
|
|
→Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), der einen
|
|
→Werkvertrag zum Gegenstand hat. Der Versender wird durch den
|
|
Speditionsvertrag verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen,
|
|
wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden
|
|
ist.
|
|
Lit.: Widmann, H., ADSP - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, 6. A. 1999; Widmann, H.,
|
|
Speditionsversicherungen, 4. A. 1996; Gass, W., Das neue Transport- und Speditionsrecht, 1999;
|
|
Krummeich, K., Fracht- und Speditionsrecht, 2. A. 1999
|
|
Spende ist die freiwillige unentgeltliche Zuwendung an einen andern
|
|
(z. B. an eine Partei, § 27 I PartG). Sie ist eine Schenkung. Eine
|
|
Spende an eine Partei im Wert von mehr als 10000 Euro muss
|
|
veröffentlicht werden.
|
|
Lit.: Morlok, M., Spenden – Rechenschaft, Sanktionen, NJW 2000,
|
|
761
|
|
Sperrstunde →Polizeistunde
|
|
Sperrzeit →Polizeistunde
|
|
Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 I HGB) ist die zu einzelnen zu
|
|
einem →Handelsgewerbe gehörigen Geschäften ermächtigende
|
|
→Handlungsvollmacht.
|
|
Spezialität ist allgemein die Hervorhebung einer Art durch ein
|
|
besonderes Merkmal innerhalb einer Gattung, im Strafrecht der Fall
|
|
der Gesetzeseinheit, der vorliegt, wenn eine (spezielle) Strafvorschrift
|
|
begriffsnotwendig alle Merkmale einer andern (allgemeinen)
|
|
Strafvorschrift erfüllt und darüber hinaus noch ein weiteres Merkmal
|
|
enthält (z. B. →Raub im Verhältnis zu →Diebstahl und →Nötigung).
|
|
Spezialitätsprinzip ist der auf die besondere Gegebenheit abstellende
|
|
Grundsatz. Im Sachenrecht besagt das S., dass dingliche →Rechte nur
|
|
|
|
an einzelnen →Sachen, nicht dagegen an →Sachgesamtheiten oder
|
|
noch nicht individualisierten Sachen bestehen können. Demzufolge ist
|
|
die Übertragung einer Sachgesamtheit durch eine einheitliche
|
|
sachenrechtliche Handlung nicht möglich.
|
|
Spezialprävention ist die Vorbeugung gegen die künftige
|
|
→Kriminalität eines bestimmten Menschen. Die S. ist einer von
|
|
mehreren →Strafzwecken. Sie kann gegenüber dem
|
|
Unverbesserlichen durch dauernde Sicherungsverwahrung und
|
|
gegenüber dem Besserungsfähigen durch Resozialisierung erfolgen.
|
|
→Generalprävention
|
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Lit.: Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil
|
|
speziell (Adj.) besondere
|
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spezielles Schuldmerkmal →Schuldmerkmal, spezielles
|
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Speziesschuld →Stückschuld
|
|
Spezifikation ist die nähere Bestimmung einer zunächst nur
|
|
allgemein bestimmten →Leistung (§ 375 HGB,
|
|
→Spezifikationskauf). Im Sachenrecht ist S. die →Verarbeitung
|
|
(eines Stoffs zu einer neuen →Sache) (§ 950 BGB).
|
|
Spezifikationskauf (§ 375 HGB) ist der →Kauf einer beweglichen
|
|
→Sache, bei dem der Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß
|
|
oder ähnliche Verhältnisse vornehmen kann, bei Verzug aber mit
|
|
Bestimmung durch den Verkäufer, Schadensersatzanspruch oder
|
|
Rücktritt rechnen muss.
|
|
Sphäre (F.) Kugel, Bereich
|
|
Sphärentheorie ist die Theorie, nach der im Fall des Fehlens von
|
|
→Verschulden die Nachteile der zu tragen hat, zu dessen →Sphäre
|
|
ein dafür ursächlicher Umstand zu rechnen ist. Danach wird im
|
|
→Arbeitsrecht bei einer allgemeinen (einfacheren) Betriebsstörung
|
|
(z. B. Energiemangel, Brand) der →Arbeitgeber nicht von seiner
|
|
Vergütungspflicht frei. Anders verhält es sich etwa bei einer auf
|
|
einem →Teilstreik oder einem →Krieg beruhenden Betriebsstörung.
|
|
Spiel ist die Tätigkeit, die allein aus Freude an ihr selbst und ohne
|
|
praktische Zielsetzung geschieht. Im Schuldrecht ist Spiel (§ 762
|
|
BGB) der →Vertrag, bei dem sich die Parteien eine Leistung unter
|
|
entgegengesetzten Bedingungen versprechen, um sich zu unterhalten
|
|
und bzw. oder Gewinn zu erzielen. Dadurch wird eine
|
|
→Verbindlichkeit nicht begründet, doch kann das auf Grund des
|
|
Spiels Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine
|
|
Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Im →Strafrecht ist die
|
|
unerlaubte Veranstaltung eines öffentlichen →Glücksspiels mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe strafbar (§ 284
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Kummer, H., Entwicklung des gewerblichen Spielrechts in der Bundesrepublik Deutschland,
|
|
1988; Weisemann, U./Spieker, U., Sport, Spiel und Recht, 2. A. 1997
|
|
Splitting (Aufspaltung) (§ 32a V EStG) ist die Art der von den
|
|
Ehegatten wählbaren Berechnung der →Einkommensteuer der
|
|
Ehegatten, bei der die Einkommen beider Ehegatten
|
|
zusammengerechnet und dann halbiert werden und die davon
|
|
berechnete Steuerschuld verdoppelt wird. Im Verfassungsrecht ist S.
|
|
der Stimmen die Aufteilung der Erststimme und Zweitstimme auf
|
|
verschiedene →Parteien. Im Familienrecht erfolgt bei der
|
|
|
|
Ehescheidung ein Rentensplitting im Rahmen des
|
|
→Versorgungsausgleichs (§§ 1587ff. BGB).
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Vollmer, F., Das Ehegattensplitting, 1998
|
|
sponsio (lat. [F.]) Gelöbnis
|
|
Sponsoring ist die aus Werbeüberlegungen vorgenommene geldliche
|
|
Unterstützung einer Veranstaltung oder einer sonstigen Gegebenheit.
|
|
Lit.: Weiand, N., Der Sponsoringvertrag, 2. A. 1999; Otten, R., Sponsoring, 2001; Fenger,
|
|
H./Göben, J., Sponsoring im Gesundheitswesen, 2004
|
|
Sport ist die die um ihrer selbst willen, zur Stärkung der Gesundheit
|
|
oder aus Interesse am körperlichen Wettkampf ausgeübte körperliche
|
|
Tätigkeit. Die im Rahmen einer sportlichen Betätigung zugefügte
|
|
→Körperverletzung ist, soweit sie ohne Regelverstoß begangen
|
|
wurde, nicht rechtswidrig. Eventuell kann selbst bei einem
|
|
Regelverstoß ein →Schadensersatzanspruch bzw. eine Strafbarkeit
|
|
ausgeschlossen sein (→Einwilligung in Verletzung,
|
|
→Mitverschulden). Sportliche Regelwerke, denen sich auch
|
|
Nichtmitglieder durch Rechtsgeschäft unterstellen können,
|
|
unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.
|
|
Lit.: Weisemann, U./Spieker, U., Sport, Spiel und Recht, 2. A. 1997; Sportgerichtsbarkeit, hg. v.
|
|
Röhricht, V., 1997; Fritzweiler, J., Rechtsprechung zum Sportrecht, NJW 2004, 989; Holzke, F.,
|
|
Der Begriff Sport, Diss. jur. Köln 2001; Steiner, U., Die Autonomie des Sports, 2003;
|
|
Sportlervermittlung und Sportlermanagement, hg. v. Scherrer, U., 2. A. 2003; Sport-Marketing und
|
|
Recht, hg. v. Fritzweiler, J., 2003; Osterwalder, S., Übertragungsrechte bei Sportveranstaltungen,
|
|
2004
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Sportel (F.) dem beteiligten Amtsträger zufließende
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Verwaltungsgebühr
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Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung der leitenden
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Angestellten in allen Betrieben mit mehr als zehn leitenden
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Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber (Gesetz vom 20. 12. 1988).
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Lit.: Löwisch, M., Kommentar zum Sprecherausschussgesetz, 2. A. 1994; Römer, U., Das
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Sprecherausschussgesetz, Diss. jur. Bayreuth 1996
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Spruchkörper (§ 21e GVG) ist das die Entscheidungstätigkeit
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ausübende →Gericht. Seine Besetzung wird durch das Präsidium des
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Gerichts bestimmt. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten
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Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem
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Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt
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(§ 21g I GVG).
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spruchreif (Adj.) reif für eine behördliche oder gerichtliche
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Entscheidung
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Spruchrichterprivileg →Richterprivileg
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Sprungrevision (z. B. §§ 566 ZPO, 335 StPO) ist die unter
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freiwilliger einverständlicher Übergehung der →Berufungsinstanz
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gegen die im ersten Rechtszug erlassenen →Endurteile, die ohne
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Zulassung der Berufung unterliegen, unmittelbar eingelegte
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→Revision. Die S. kann in der Regel nur auf die Verletzung des
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materiellen Rechts gegründet werden. Die S. muss nach § 566 I ZPO
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vom Revisionsgericht zugelassen werden.
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Staat ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren
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Anzahl von Menschen (→Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der
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Erdoberfläche (→Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren
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gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen
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Gelöscht: Neueste
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Gelöscht: 0
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Gelöscht: 97
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innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (→Staatsgewalt)
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(Drei-Elemente-Lehre), falls sich die von diesem Willensträger
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aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und keinem
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völkerrechtswidrigen Zweck dient (bzw. das rechtlich geordnete, mit
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unabhängiger Regelungsmacht ausgestattete Gefüge menschlichen
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Zusammenlebens). Der Begriff S. kann daneben entweder umfassend
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verwandt werden (Staatsorgane, Staatsangehörige) oder weniger weit
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(alle öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen) oder
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ganz eng im Sinne einer juristischen →Person (des öffentlichen
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Rechts) Staat (Bund einerseits, Länder andererseits). Je nach seiner
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politischen Ausrichtung kann der Staat →Polizeistaat, →Rechtsstaat,
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→Sozialstaat, →Wohlfahrtsstaat u. a. sein.
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003; Silagi, M., Staatsuntergang und
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|
Staatennachfolge, 1996; Hillgruber, C., Die Aufnahme neuer Staaten in die
|
|
Völkerrechtsgemeinschaft, 1998; Di Fabio, U., Das Recht offener Staaten, 1998; Feldmüller, C.,
|
|
Die Rechtsstellung fremder Staaten, 1999; Uhlenbrock, H., Der Staat als juristische Person, 2000;
|
|
Möllers, C., Staat als Argument, 2000; Zippelius, R., Geschichte der Staatsideeen, 10. A. 2003
|
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Staatenbund (Konföderation) ist der Zusammenschluss (Bund) von
|
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→Staaten, bei dem die beteiligten Staaten ihre (volle) →Souveränität
|
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behalten (z. B. →Deutscher Bund, Europäische Union).
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staatenlos (Adj.) ohne Staatsangehörigkeit lebend
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Staatenlosigkeit ist das Fehlen einer Staatsangehörigkeit. Staatenlose
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Menschen werden regelmäßig Ausländern gleichgestellt. S. soll
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grundsätzlich vermieden werden.
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Staatennachfolge ist der vollständige Übergang der territorialen
|
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→Souveränität und Gebietshoheit von einem ursprünglichen Inhaber
|
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auf einen Nachfolger, der nunmehr auf diesem Gebiet eigene
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Souveränität und Hoheit ausübt (z. B. →Deutsches Reich und
|
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→Bundesrepublik Deutschland, Sowjetunion und Russland,
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Jugoslawien und Slowenien).
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Lit.: Silagi, M., Staatsuntergang und Staatennachfolge, 1996; Zimmermann, A., Staatennachfolge in
|
|
völkerrechtliche Verträge, 2000
|
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Staatenstaat ist die Staatenverbindung, bei der ein →Staat als
|
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Oberstaat bestimmte Staaten als Unterstaaten derart beherrscht, dass
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sie ihm insbesondere zu Heerfolge und Geldleistungen verpflichtet
|
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sind (z. B. Osmanisches Reich und seine Unterstaaten).
|
|
Staatsangehörigkeit ist die Mitgliedschaft eines Menschen in einem
|
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→Staat. Die S. ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus
|
|
dem Rechte (z. B. →Wahlrecht, Schutzrecht) und Pflichten (z. B.
|
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→Wehrpflicht, →Steuerpflicht) erfließen. Das Recht der S. ist im
|
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Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt für den
|
|
Erwerb der S. entweder das (lat.) →ius (N.) sanguinis (Recht des
|
|
Bluts, Abstammungsprinzip, so bis 1999 das deutsche Recht) oder das
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(lat.) →ius (N.) soli (Recht des Bodens, Gebietsprinzip). Nach § 3
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StAG wird die Staatsangehörigkeit erworben durch →Geburt, durch
|
|
Annahme als Kind und für einen Ausländer durch Einbürgerung. Seit
|
|
1. 1. 2000 erwerben in Deutschland geborene Kinder (ausländischer
|
|
Eltern), deren Vater oder Mutter sich seit acht Jahren rechtmäßig in
|
|
Deutschland aufhält, die deutsche S. (§ 4 III StAG). Haben sie eine
|
|
weitere S., so müssen sie sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs
|
|
für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Wer keine
|
|
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|
Erklärung abgibt, verliert die deutsche S. (§ 29 StAG). Der Verlust
|
|
erfolgt im Übrigen durch Entlassung, durch den Erwerb einer
|
|
ausländischen Staatsangehörigkeit (ohne Beibehaltungserlaubnis),
|
|
durch Verzicht und durch Annahme als Kind durch einen Ausländer
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(§ 17 StAG). Nach Art. 16 I 1 GG darf die deutsche S. nicht entzogen
|
|
werden. Der Verlust der deutschen S. gegen den Willen des
|
|
Betroffenen darf nur eintreten, wenn dieser dadurch nicht
|
|
→staatenlos wird. Die bis 1934 primäre S. der Länder
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(Landeszugehörigkeit) ist in der Gegenwart bedeutungslos. Neben der
|
|
S. steht die Unionsbürgerschaft in der Europäischen Union.
|
|
Lit.: Hailbronner, K./Renner, G., Staatsangehörigkeitsrecht, 3. A. 2001; Marx, R., Kommentar zum
|
|
Staatsangehörigkeitsrecht, 1997; Wallrabenstein, A., Das Verfassungsrecht der Staatsangehörigkeit,
|
|
1999; Makarov, A., Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht (Lbl.), 3. A. 2000; Masing, J., Wandel im
|
|
Staatsangehörigkeitsrecht, 2001; Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeits- und
|
|
Ausländerrecht mit einer Einführung v. Renner, G., 2001
|
|
Staatsanwalt ist der einzelne Angehörige bzw. Vertreter der
|
|
→Staatsanwaltschaft. (Am 31. 12. 2001 gab es in Deutschland 5044
|
|
Staatsanwälte, davon 1559 Frauen).
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|
Lit.: Handbuch für den Staatsanwalt, hg. v. Vordermayer u. a., 2000; Brunner, R./HeintschelHeinegg, B. v., Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst, 7. A. 2003; Heghmanns, M., Das
|
|
Arbeitsgebiet des Staatsanwalts, 3. A. 2003
|
|
Staatsanwaltschaft (§§ 141ff. GVG) ist die zur staatlichen
|
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Strafverfolgung berufene →Behörde. Sie ist eine hierarchisch
|
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aufgebaute Justizbehörde. Das Amt der S. wird ausgeübt durch einen
|
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→Generalbundesanwalt, →Bundesanwälte, →Staatsanwälte und
|
|
→Amtsanwälte. Der S. stehen →Hilfsbeamte (§ 152 GVG) zur Seite,
|
|
die von den Landesregierungen oder Landesjustizverwaltungen
|
|
besonders bestimmt werden (Polizei). Die S. hat ein beschränktes
|
|
→Anklagemonopol und ist grundsätzlich zum Einschreiten
|
|
verpflichtet (→Legalitätsprinzip) (§ 152 StPO).
|
|
Lit.: Brunner, R., Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, 7. A. 2003; Hellebrand, J., Die
|
|
Staatsanwaltschaft, 1999; Krieger, H., Die Haftung des Staates, 2000
|
|
Staatsaufsicht ist die →Aufsicht des →Staats über die juristischen
|
|
→Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche
|
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Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die S. ist →Rechtsaufsicht im
|
|
Bereich der →Selbstverwaltungsaufgaben (eigener →Wirkungskreis).
|
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Sie ist →Fachaufsicht im Bereich der →Auftragsaufgaben
|
|
(übertragener →Wirkungskreis).
|
|
Lit.: Knemeyer, F., Staatsaufsicht über Kommunen, JuS 2000, 521; Kahl, W., Die Staatsaufsicht,
|
|
2000
|
|
Staatsbürger →Staatsangehörigkeit
|
|
Lit.: Model, O./Creifelds, C., Staatsbürger-Taschenbuch, 31. A. 2003
|
|
Staatsbürgschaft ist die Bürgschaft durch den Staat als Bürgen.
|
|
Lit.: Palombini, C. Frhr. v., Staatsbürgschaften und
|
|
Gemeinschaftsrecht, 2000
|
|
Staatsform ist die besondere Art der formalen Organisation eines
|
|
→Staats (z. B. →Monokratie, Oligokratie und →Demokratie).
|
|
Staatsgebiet ist der einem →Staat zugehörige bestimmte Teil der Erdoberfläche.
|
|
Staatsgeheimnis (§ 93 I StGB) ist die Tatsache, der Gegenstand oder
|
|
die Erkenntnis, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist
|
|
und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden muss, um die
|
|
|
|
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Staats
|
|
bzw. der →Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
|
|
→Landesverrat
|
|
Lit.: Lange, R., Zur Preisgabe von Staatsgeheimnissen, JZ 1965, 297; Stratenwerth, G.,
|
|
Publizistischer Landesverrat, 1965
|
|
Staatsgerichtshof ist die Bezeichnung für (obere)
|
|
Verfassungsgerichte (der Länder).
|
|
Staatsgewalt ist die den →Staat kennzeichnende oberste
|
|
Herrschaftsgewalt (Hoheitsgewalt, Befehlsgewalt und
|
|
Zwangsgewalt). Sie ist das funktionale Element des Staats. Sie betrifft
|
|
das →Staatsgebiet und das →Staatsvolk. Sie geht im demokratischen
|
|
Staat vom →Volk aus: Sie ist im Rechtsstaat vielfach geteilt in
|
|
gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt und rechtsprechende
|
|
→Gewalt (Art. 20 II GG).
|
|
Lit.: Reinhard, W., Geschichte der Staatsgewalt, 1999; Weber-Fas, R., Über die Staatsgewalt, 2000
|
|
Staatshaftung ist die Haftung des →Staats für Schäden. Die S. sollte
|
|
1981 in einem Sondergesetz geregelt werden, das § 839 BGB ersetzt,
|
|
→Aufopferungsanspruch, enteignungsgleichen →Eingriff und
|
|
→Enteignung aber unberührt lässt. BVerfG NJW 1983, 25 erklärte
|
|
das betreffende Gesetz wegen Verletzung der
|
|
Zuständigkeitsbestimmungen für nichtig. →Amtshaftung
|
|
Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht, 5. A. 1998; Saenger, I., Staatshaftung wegen Verletzung
|
|
europäischen Gemeinschaftsrechts, JuS 1997, 865; Diehr, U., Der Staatshaftungsanspruch des
|
|
Bürgers, 1997; Geiger, J., Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Staatshaftung, 1997;
|
|
Lühmann, H., Die staatshaftungsrechtlichen Besonderheiten in den neuen Ländern, NJW 1998,
|
|
3001; Beljin, S., Staatshaftung im Europarecht, 2000; Schmalz, D., Staatshaftungsrecht, 2000;
|
|
Beilage zu NJW 2002, Heft 14
|
|
Staatskanzlei ist die dem →Staatsoberhaupt für seine Geschäfte
|
|
unmittelbar zugeordnete Behörde. →Bundespräsidialamt,
|
|
Bundeskanzleramt
|
|
Lit.: König, K., Staatskanzleien, 1993; Häußer, O., Die Staatskanzleien der Länder, 1995
|
|
Staatskasse ist die vom →Staat eingerichtete Zahlstelle (z. B.
|
|
Gerichtskasse).
|
|
Staatskirche ist die vom →Staat mit besonderen Vorrechten
|
|
ausgestattete und ihm zugleich in ihren wichtigen Entscheidungen
|
|
unterworfene Kirchengemeinschaft (durch Artt. 140 GG, 137 I WRV
|
|
für Deutschland ausgeschlossen).
|
|
Staatskirchenrecht ist das Recht, welches das Verhältnis zwischen
|
|
→Staat und →Kirche (Religionsgemeinschaft) betrifft (äußeres
|
|
→Kirchenrecht). Nach Art6. 140 GG, 137 WRV ist das S. der
|
|
Gegenwart durch den Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat
|
|
gekennzeichnet. Der Staat anerkennt das →Selbstverwaltungsrecht
|
|
der Kirchen und nimmt auf die inneren Angelegenheiten der Kirchen
|
|
grundsätzlich keinen Einfluss.
|
|
Lit.: Campenhausen, A. Frhr. v., Staatskirchenrecht; Handbuch des Staatskirchenrechts der
|
|
Bundesrepublik Deutschland, 2. A. hg. v. Listl, J. u. a., Bd. 1f. 1994f.; Fuchs, C., Das
|
|
Staatskirchenrecht der neuen Bundesländer, 1999; Lexikon für Kirchenrecht und
|
|
Staatskirchenrecht, hg. v. Campenhausen, A. Frhr. v., Bd. 1ff. 1999ff.; Jeand’Heur, B./Korioth, S.,
|
|
Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000; Winter, J., Staatskirchenrecht, 2001
|
|
Staatskommissar ist der vom Staat (Regierung) an Stelle des an sich
|
|
zuständigen, aber zu ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung nicht
|
|
|
|
fähigen oder nicht willigen Organs eingesetzte Beauftragte.
|
|
Staatslehre ist der seit dem Ende des 18. Jh.s entstehende, sich mit
|
|
dem Wesen des →Staats als solchem befassende Wissenschaftszweig.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003; Arnim, Staatslehre; Badura, P., Die
|
|
Methoden der neueren allgemeinen Staatslehre, 2. A. 1998; Kriele, M., Einführung in die
|
|
Staatslehre, 6. A. 2003; Bleckmann, A., Allgemeine Staats- und Völkerrechtslehre, 1995; Reineck,
|
|
K., Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht, 13. A. 1999; Doehring, K., Allgemeine
|
|
Staatslehre, 2. A. 2000; Voßkuhle, A., Die Renaissance der allgemeinen Staatslehre, JuS 2004, 2
|
|
Staatsnotstand →Notstandsverfassung
|
|
Staatsoberhaupt ist das an der Spitze stehende →Organ eines
|
|
→Staats. S. kann ein Kollegium oder ein einzelner Mensch sein. In
|
|
der Regel vertritt das S. den Staat völkerrechtlich.
|
|
Staatspartei ist die in einem Staat allein zugelassene bzw. ihn
|
|
tatsächlich allein beherrschende →Partei.
|
|
Staatspräsident ist in Republiken vielfach das →Staatsoberhaupt
|
|
(z. B. Frankreich). →Bundespräsident
|
|
Staatsprüfung ist die vom →Staat vorgeschriebene und
|
|
durchgeführte →Prüfung (z. B. erste juristische S., zweite juristische
|
|
S.).
|
|
Staatsrecht ist die Gesamtheit der den →Staat im Allgemeinen
|
|
betreffende →Rechtssätze. Das S. ist ein Teil des öffentlichen
|
|
→Rechts. Der Ausdruck S. wird vor allem von dem Begriff des
|
|
→Verfassungsrechts in den Hintergrund gedrängt. Das S. umfasst –
|
|
wie das Verfassungsrecht – die grundlegenden Rechtssätze über die
|
|
Organisation des Staats (Staatsorganisationsrecht) und die
|
|
allgemeinen Rechtssätze über das Verhältnis von Staat und
|
|
Gesellschaft, insbesondere die →Grundrechte.
|
|
Lit.: Badura, P., Staatsrecht, 3. A. 2003; Maunz/Zippelius, Staatsrecht; Stern, K., Das Staatsrecht
|
|
der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1ff. z. T. 2. A. 1984ff.; Handbuch des Staatsrechts, hg. v.
|
|
Isensee, J./Kirchhof, P., Bd. 1ff. 1987ff., z. T. 2. A. 1995ff., Bd. 10 Gesamtregister, 2000; Schwabe,
|
|
J., Grundkurs Staatsrecht, 5. A. 1995; Katz, A., Staatsrecht, 15. A. 2002; Stein, E./Frank, G.,
|
|
Staatsrecht, 18. A. 2002; Schunck, E./de Clerck, H./Guthardt-Schulz, H., Allgemeines Staatsrecht
|
|
und Staatsrecht des Bundes und der Länder, 15. A. 1995; Münch, I. v., Staatsrecht, 6. A. 2000;
|
|
Pieroth, B./Schlink, B., Staatsrecht, Grundrechte, 18. A. 2002; Degenhart, C., Staatsrecht, Bd. 1
|
|
18. A. 2002; Ipsen, J., Staatsorganisationsrecht, 15. A. 2003; Staats- und Verwaltungsrecht
|
|
Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Kirchhof, P., 33. A. 2002; Schweitzer, M., Staatsrecht,
|
|
Völkerrecht, Europarecht, 7. A. 2000; Berg, W., Staatsrecht, 3. A. 2001; Maurer, H., Staatsrecht, 3.
|
|
A. 2003; Battis, U./Gusy, C., Einführung in das Staatsrecht, 4. A. 1999; Ipsen, J., Repetitorium
|
|
Staatsrecht, 1999; Schmidt, W., Staats- und Verwaltungsrecht, 3. A. 1999; Schmalz, D., Staatsrecht,
|
|
4. A. 2000; Kisker, G./Höfling, W., Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 3. A. 2001; Maier, W.,
|
|
Staats- und Verfassungsrecht, 4. A. 2001; Ipsen, J., Staatsrecht II Grundrechte, 6. A. 2003; Rohr,
|
|
W., Staatsrecht, 2001
|
|
Staatsreligion ist die in einem Staat allein zugelassene bzw. ihn
|
|
tatsächlich allein beherrschende →Religion.
|
|
Staatsschuldenrecht ist die Gesamtheit der Schulden des →Staats
|
|
betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Höfling, W., Staatsschuldenrecht, 1994
|
|
Staatssekretär ist der hohe Amtsträger (Sekretär) des →Staats. In der
|
|
Gegenwart ist S. grundsätzlich der beamtete Stellvertreter des
|
|
→Ministers (politischer Beamter). Der parlamentarische S., der
|
|
einem Mitglied der →Bundesregierung zu seiner Unterstützung
|
|
|
|
beigegeben werden kann, ist grundsätzlich ein nicht beamtetes
|
|
Mitglied des →Parlaments (anders zeitweise im Bundeskanzleramt).
|
|
Staatssymbol ist das einen Staat verkörpernde Zeichen (z. B. Fahne,
|
|
Hymne, Wappen, Festtag, Gebäude, Orden).
|
|
Lit.: Hattenhauer, H., Geschichte der deutschen Nationalsymbole, 3. A. 1998; Laitenberger,
|
|
B./Bassier, M., Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland, 5. A. 2000
|
|
Staatsvertrag ist der zwischen mindestens zwei →Staaten
|
|
geschlossene völkerrechtliche →Vertrag sowie der von mehreren
|
|
→Ländern eines Staats geschlossene Vertrag. Er kann bilateraler
|
|
Vertrag oder multilateraler Vertrag sein. Der völkerrechtliche S. wird
|
|
zunächst →paraphiert, dann vom zuständigen innerstaatlichen Organ
|
|
durch Zustimmungsgesetz angenommen und danach durch das
|
|
→Staatsoberhaupt →ratifiziert.
|
|
Staatsverwaltung ist die Ausführung der Aufgaben des →Staats. Geschieht sie durch eigene
|
|
Behörden (Organe) ohne Rechtspersönlichkeit, liegt unmittelbare S. vor. Dagegen ist mittelbare S.
|
|
die Ausführung der Aufgaben durch selbständige juristische →Personen des öffentlichen Rechts
|
|
(→Gemeinde, →Gemeindeverband, →Anstalt).
|
|
Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die sich auf dem Gebiet
|
|
eines bestimmten →Staats befinden und die allein schon infolge
|
|
dieser Tatsache dessen →Staatsgewalt unterstehen. Das S. ist das
|
|
personale Element des Staats. Von ihm geht im demokratischen Staat
|
|
alle →Gewalt aus.
|
|
Staatszweck ist der Grund der Bildung des →Staats sowie seiner
|
|
Ausgestaltung in besonderer Art und Weise. In der Rechtsgeschichte
|
|
ist der Staat meist entweder auf eine übernatürliche Macht oder einen
|
|
rationalen →Gesellschaftsvertrag (Staatsvertrag) zurückgeführt
|
|
worden. In der Gegenwart herrscht die Ansicht vor, dass der Staat
|
|
verschiedene Zwecke habe (Verwirklichung der Gerechtigkeit,
|
|
Gewährleistung der Sicherheit, Unterstützung der Schwachen).
|
|
Stadt ist (in der Rechtsgeschichte) die größere, gewerblich
|
|
ausgerichtete, befestigte Siedlung mit besonderem →Stadtrecht. Im
|
|
gegenwärtigen Verwaltungsrecht ist die S. als solche grundsätzlich
|
|
rechtlich bedeutungslos (anders →Gemeinde, kreisfreie Stadt), doch
|
|
wird kraft Tradition die historische S. weiterhin als S. bezeichnet.
|
|
Kreisfreie S. ist im Verwaltungsrecht die →Gebietskörperschaft, die
|
|
rechtlich dem →Kreis (Landkreis) gleichsteht. In einigen Ländern hat
|
|
die selbständige S. oder die große kreisangehörige S.
|
|
(kreisverwaltungsangehörige S.) eine ähnliche Stellung.
|
|
Städtebauförderungsrecht ist das ursprünglich im besonderen
|
|
Städtebauförderungsgesetz vom 27. 7. 1971 geregelte Recht der
|
|
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen und
|
|
Entwicklungsmaßnahmen. →Baugesetzbuch
|
|
Lit.: Bielenberg, W./Koopmann, D./Krautzberger, M., Städtebauförderungsrecht (Lbl.), 38. A. 2003;
|
|
Kremer, P., Städtebaurecht, 2000; Fieseler, H., Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000
|
|
Stadtkreis →Stadt, kreisfreie
|
|
Stadtluft macht frei ist im mittelalterlichen deutschen Recht der
|
|
Grundsatz, dass unfreie Menschen durch den unangefochtenen
|
|
Aufenthalt während eines Jahrs in einer Stadt Freiheit erlangen.
|
|
Stadtrat ist die Gemeindevertretung der →Stadt sowie deren
|
|
einzelnes Mitglied.
|
|
Stadtrecht ist in der Rechtsgeschichte das besondere Recht einer
|
|
|
|
→Stadt. Es kann durch →Privileg, →Satzung oder →Gewohnheit
|
|
entstanden sein. In der Gegenwart ist die Verleihung des Stadtrechts
|
|
ohne juristische Bedeutung (bloßes Recht, sich Stadt zu nennen).
|
|
Lit.: Keutgen, F., Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1901; Köbler, G., Das Recht im
|
|
frühen Mittelalter, 1971; Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. A. 1980
|
|
Stadtstaat ist der im Wesentlichen aus einer →Stadt bestehende
|
|
→Staat (z. B. Hamburg) im Gegensatz zum →Flächenstaat.
|
|
Stamm (§ 1924 BGB) ist die Gesamtheit der →Abkömmlinge eines
|
|
Abkömmlings. Der S. bildet eine Gruppe, die zu Lebzeiten des
|
|
Abkömmlings von der →Erbfolge ausgeschlossen ist. Umgekehrt tritt
|
|
der S. auch an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
|
|
lebenden Abkömmlings (Erbfolge nach Stämmen).
|
|
Stammaktie ist die vorrechtslose →Aktie im Gegensatz zur
|
|
Vorzugsaktie und zur Mehrstimmrechtsaktie.
|
|
Stammeinlage (§ 5 GmbHG) ist bei der →Gesellschaft mit
|
|
beschränkter Haftung der Teil des →Stammkapitals der Gesellschaft,
|
|
der von dem Einzelnen Gesellschafter übernommen wird. Die S. muss
|
|
mindestens 100 Euro betragen. Sie kann durch Sachleistung entrichtet
|
|
werden. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft
|
|
mehrere Stammeinlagen übernehmen. Die S. darf dem Gesellschafter
|
|
weder erlassen noch gestundet werden. Erst wenn auf jede S. ein
|
|
Viertel eingezahlt ist und die Hälfte des Mindeststammkapitals
|
|
erreicht ist, kann die Gesellschaft zur Eintragung in das
|
|
→Handelsregister angemeldet werden (§ 7 GmbHG).
|
|
Stammesrecht ist in der Rechtsgeschichte das Recht der einzelnen
|
|
germanisch-deutschen Völkerschaft (Volksrecht) des Frühmittelalters
|
|
(z. B. Lex Salica, Lex Baiwariorum).
|
|
Lit.: Buchner, R., Die Rechtsquellen, 1953
|
|
Stammkapital (§ 5 GmbHG) ist das auf einen bestimmten
|
|
Nennbetrag festgesetzte →Eigenkapital einer →Gesellschaft mit
|
|
beschränkter Haftung. Es muss mindestens 25 000 Euro betragen. Es
|
|
gliedert sich in die →Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter.
|
|
Lit.: Bordt, K., Das Grund- und Stammkapital der Kapitalgesellschaften, 2. A. 1999
|
|
Stand ist das unveränderliche Stehen, die Stellung oder der Zustand.
|
|
Im Hochmittelalter und Spätmittelalter sowie in der Neuzeit sind die
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Stände ein wesentliches Verfassungsorgan (Reichsstände [Kurfürsten,
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sonstige Reichsfürsten, Reichsstädte], Landstände [Ritter, Prälaten,
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Landstädte]) mit eigenen Rechten, das neben dem →Staatsoberhaupt
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(→Kaiser bzw. König, →Fürst bzw. Landesherr) steht. Dritter S. sind
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dabei vor allem die →Bürger sowie die →Bauern, vierter S. die
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Arbeiter (Proletarier). Daneben bedeutet S. im mittelalterlichen und
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neuzeitlichen deutschen Recht auch die Zugehörigkeit zu einer
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bestimmten Gesellschaftsgruppe mit besonderen Rechten (z. B.
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→Adel, →Freie, Unfreie).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Ständische Vertretungen in Europa im 17. und
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18. Jahrhundert, hg. v. Gerhard, D., 1969; Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität, hg. v.
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Schulze, W., 1988
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Standesamt ist das vom →Standesbeamten ausgeübte →Amt und die
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zugehörige Räumlichkeit.
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Standesbeamter ist der kommunale →Beamte, der vor allem die
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staatlichen Aufgaben der →Eheschließung und Führung der
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→Personenstandsbücher wahrnimmt. S. ist in kleineren Gemeinden
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meist der →Bürgermeister. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme
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einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder
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der Aufsichtsbehörde durch das →Amtsgericht dazu angehalten
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werden (§ 45 PStG).
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Standesrecht ist das besondere Recht eines bestimmten Berufsstands
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(z. B. Rechtsanwälte §§ 43ff. BRAO, Ärzte usw.). Es ist nur
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ansatzweise gesetzlich geregelt. Es wird durch →Ehrengerichte
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überwacht. Die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte wurden zum
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11. 3. 1997 neu geordnet. Sie gestatten grundsätzlich Werbung in
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sachlicher und berufsbezogener Form (auch mit einer bebilderten
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Broschüre) auf Messen, als Sponsor usw. Die Angabe von (bis zu drei
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und mehr) nachweisbaren Tätigkeitsschwerpunkten (z. B. Reiserecht,
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Bankrecht, Baurecht) ist zulässig.
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Lit.: Anwaltliche Berufsordnung, hg. v. Hartung, W./Holl, T., 1997
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Standrecht ist das im Ausnahmezustand oder Kriegszustand geltende
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Recht, zur Erhaltung der Ordnung in bestimmten Fällen in einem
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abgekürzten Verfahren zu entscheiden und die Entscheidung zu
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vollstrecken. Nach Art. 101 I 1 GG sind Standgerichte als
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→Ausnahmegerichte unzulässig. Nach Art. 102 GG ist die mit dem S.
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meist verbundene →Todesstrafe abgeschafft.
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Station (Stelle, Stellung) ist die Bezeichnung des
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Ausbildungsabschnitts des →Rechtsreferendars und des
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Arbeitsabschnitts bei der →Relation.
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Lit.: Köbler, Jurist; Happ, M. u. a., Die Station in der öffentlichen Verwaltung, 5. A. 2003; Schmitz,
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G./Ernemann, A./Frisch, A., Die Station in Strafsachen, 6. A. 1999; Schmitz, G./Ernemann,
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A./Frisch, A., Die Station in Zivilsachen, 6. A. 2002; Diercks, K./Lemke-Küch, H., Das
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Assessorexamen. Die Rechtsanwaltsstation, 1999; Olivet, C., Juristische Arbeitstechnik in der
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Zivilstation, 2. A. 2002; Die Anwaltsstation nach neuem Recht, hg. v. Römermann, V./Hartung, W.,
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2003
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Statistik ist die zahlenmäßige Zusammenfassung bestimmter
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Sachverhalte. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel der Rechtspolitik. Für
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die S. ist ein eigenes Statistisches Bundesamt mit Sitz in Wiesbaden
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errichtet.
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Lit.: Dorer, P./Mainusch, H./Tubies, H., Bundesstatistikgesetz, 1988; Rohwer, G./Pötter, U.,
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Grundzüge der sozialwissenschaftlichen Statistik, 2001
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statthaft (Adj.) grundsätzlich zulässig, →Statthaftigkeit
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Statthaftigkeit ist die grundsätzliche →Zulässigkeit. Ein
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→Rechtsbehelf ist dann statthaft, wenn er gegen eine Entscheidung
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dieser Art überhaupt gegeben ist (z. B. § 511 ZPO Die Berufung
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findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt). Die
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S. ist eine →Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs.
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Status (lat. [M.] Stand) ist nach der zum Zweck der besseren
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Erklärung des Verhältnisses zwischen Staat und Einzelnen verfassten
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Statuslehre (G. Jellinek) die Stellung des Einzelnen zum →Staat. Der
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s. activus (aktive Stand) verleiht das Recht zur Teilnahme an der
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staatlichen Willensbildung (→Wahlrecht). Der s. negativus (negative
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Stand) gewährt die Freiheit von Eingriffen des Staats in das
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grundrechtlich geschützte Einzelinteresse (z. B. →Handlungsfreiheit).
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Der s. positivus (positiver Stand) verschafft dem Einzelnen
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Leistungsansprüche gegen den Staat (z. B. Anspruch auf
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Rechtsschutz).
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Statusprozess (§§ 640ff. ZPO) ist der Prozess in
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→Kindschaftssachen.
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status (M.) quo (lat.) Zustand, in dem (sich eine Angelegenheit
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derzeit befindet)
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status (M.) quo ante (lat.) Zustand, in dem (sich eine Angelegenheit)
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vorher (befunden hat).
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Statut ([N.] Satz, Gesetz) ist im internationalen →Privatrecht die
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anwendbare Rechtsordnung.
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Statutenkollision ist der Widerspruch der Rechtssätze verschiedener
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Rechtsordnungen. Zu ihrer Lösung ist insbesondere das (jeweilige
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nationale) internationale →Privatrecht bzw. allgemeiner das
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(jeweilige nationale) internationale Recht ausgebildet worden. Es
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entscheidet, welche von mehreren miteinander kollidierenden
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Rechtsordnungen im Einzelfall anwendbar ist.
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Lit.: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht
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Statutentheorie ist die vom Vorrang der →Statuten ausgehende, von
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den spätmittelalterlichen Juristen entwickelte Theorie zum Verhältnis
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von gemeinem →Recht und lokalen →Statuten. Danach sollten
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vorrangig die partikularen Rechte und subsidiär oder ergänzend das
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römische →Recht zur Anwendung kommen. Rechtstatsächlich
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entwickelte sich jedoch eine für die Anwendbarkeit des römischen
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Rechts sprechende Vermutung.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Steckbrief (§§ 131, 457 II StPO) ist das schriftlich an alle
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→Behörden ergehende Ersuchen, einen flüchtigen oder sich
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verbergenden Menschen festzunehmen und ihn der ersuchenden
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→Behörde zu übergeben. Der S. kann grundsätzlich vom →Richter
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oder der →Staatsanwaltschaft auf Grund eines →Haftbefehls oder
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→Unterbringungsbefehls erlassen werden, evtl. auch von der
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→Polizei. Der S. soll den Verfolgten bezeichnen und soweit wie
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möglich beschreiben.
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stehlen →Diebstahl, →Wegnahme
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Stein-Hardenbergische Reform ist die unter den Staatsministern
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Freiherr vom Stein und Fürst Hardenberg 1807 begonnene und 1812
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abgeschlossene liberale Reform in Preußen (Bauernbefreiung,
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Gewerbefreiheit, Selbstverwaltung).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Hubatsch, W., Stein-Studien, 1975
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Stelle (F.) Standort, Platz, durch Organisationsrecht geschaffene, vom
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Wechsel der sie jeweils innehabenden Menschen unabhängige, in
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gewisser Weise verselbständigte Organisationseinheit
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stellvertretendes commodum (N.) →commodum, stellvertretendes
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Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) ist das →rechtsgeschäftliche
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Handeln einer Person (→Vertreter, →Stellvertreter) im Namen einer
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andern Person (→Vertretener) (in fremdem Namen) für diese (für
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fremde Rechnung) (sog. direkte, echte, offene oder unmittelbare S.).
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Nicht S. in diesem Sinn ist das rechtsgeschäftliche Handeln im
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eigenen Namen für fremde Rechnung (indirekte, unechte, mittelbare
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S., z. B. des Kommissionärs). Die S. erfordert rechtsgeschäftliches
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→Handeln, →Vertretungswillen und →Vertretungsmacht sowie
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Zulässigkeit der S. (ausgeschlossen z. B. bei Testamentserrichtung).
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Nach § 164 I, III BGB wirkt eine →Willenserklärung durch den oder
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gegenüber dem Vertreter unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
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Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
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→Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das →Kennenmüssen
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gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht der Vertretene,
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sondern der Vertreter in Betracht (§ 166 I BGB). Die
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Vertretungsmacht des Vertreters kann auf Rechtsgeschäft
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(→Vollmacht, gewillkürte S.) oder Gesetz (gesetzliche S.) beruhen.
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Fehlt die Vertretungsmacht, so liegt Vertretung ohne
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Vertretungsmacht vor, die zur schwebenden →Unwirksamkeit des
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geschlossenen Vertrags führt (§ 177 BGB). Dieser kann nur durch
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→Genehmigung des Vertretenen wirksam werden. Wird sie
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verweigert, ist der Vertreter grundsätzlich zur →Erfüllung oder zum
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→Schadensersatz verpflichtet (§ 179 BGB).
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Lit.: Schmidt, K., Offene Stellvertretung, JuS 1987, 425; Beuthien, V., Gibt es eine organschaftliche
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|
Stellvertretung?, NJW 1999, 1142
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Sterbebuch →Personenstandsbuch
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Sterbehilfe →Euthanasie
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Lit.: Höfling, W., Forum Sterbehilfe, JuS 2000, 111; Schell, W.,
|
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Sterbebegleitung und Sterbehilfe, 3. A. 2002
|
|
Sterilisation (F.) Unfruchtbarmachung
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Lit.: Hoffmann, B., Sterilisation geistig behinderter Erwachsener, 1996
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Sternsozietät →Partnerschaft, durch die §§ 59a BRAO, 31 BORA
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für Rechtsanwaltssozietäten verboten
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Lit.: Kilian, M., Das Verbot der Sternsozietät, NJW 2001, 326
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Steuer (§ 3 AO) ist die einmalige oder laufende Geldleistung, die
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nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und
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von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
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Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
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den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (in Deutschland 1995 38
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Steuerarten und 21 Quasisteuern). Die S. ist eine →Abgabe
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(Zwangsabgabe). Sie kann direkte oder indirekte S. sein – je
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nachdem, ob der, der die S. zahlt, sie auch trägt –, weiter
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→Personalsteuer (Subjektsteuer) oder →Realsteuer (Objektsteuer)
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sowie →Besitzsteuer (z. B. →Einkommensteuer), →Verkehrsteuer
|
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(z. B. →Umsatzsteuer), →Verbrauchsteuer (z. B. Tabaksteuer) oder
|
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→Zoll. Nach der Art des Berechtigten werden unterschieden
|
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Gemeinschaftsteuer (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer), Bundessteuer
|
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(z. B. Tabaksteuer), Landessteuer (z. B. Kraftfahrzeugsteuer) oder
|
|
→Gemeindesteuer (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer) sowie
|
|
→Kirchensteuer.
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|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; SteuerG 1, 28. A. 2002; SteuerG 2, 28. A. 2002; Schaeberle,
|
|
J./Utech, H., Deutsches Steuerlexikon (Lbl.), 1996; Steuerliches Vertrags- und Formularbuch, hg. v.
|
|
Bopp, G. u. a., 4. A. 2001; Steuergesetze (Lbl.), 139. A. 2004; Steuertabellen, 90. A: 2004; Wacker,
|
|
W. u. a., Lexikon der Steuern, 2000; Meyer, H., Steuer-ABC für Freiberufler, 4. A. 2000;
|
|
Schaeberle/Uech, Deutsches Steuerlexikon (Lbl.), 2000; Meyer, H./Meyer, M., Steuertipps von AZ, 2002; Fichtelmann, H./Schulze zur Wiesche, D./Högl, H. u. a. Steuer-Formular-Handbuch, 7. A.
|
|
2002; Braun, R./Günther, K., Das Steuer-Handbuch (Lbl.); Homburg, S., Allgemeine Steuerlehre, 3.
|
|
A. 2003
|
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Steuerberater (§§ 32ff. StBerG) ist der steuerliche Beratungshilfe
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leistende Fachmann in Steuerangelegenheiten. Zur Prüfung als S. ist
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insbesondere zugelassen, wer ein rechtswissenschaftliches oder
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wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat
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und danach 3 Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich
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praktisch tätig war (z. B. ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf 3 Jahre
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ausgeübt hat). Die Tätigkeit des Steuerberaters ist freier →Beruf. Sie
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ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und
|
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Steuerbevollmächtigten näher geregelt. Seit 1994 ist die
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Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in einer Kanzlei erlaubt.
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Partnerschaftsgesellschaften sind zulässig. Rechtstatsächlich gab es in
|
|
Deutschland 2002 rund 71000 S.
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|
Lit.: Gehre, H., Steuerberatungsgesetz, 4. A. 1999; Beck’sches Steuerberaterhandbuch 2004/2005,
|
|
hg. v. Pelka, J./Niemann, W., 2002; Steuerberater Handbuch Verfahrensrecht, red. v. Feldhausen,
|
|
P., 4. A. 2000; Charlier, R., Kommentar zur Steuerberatergebührenordnung, 2000; Bähr,
|
|
H./Schurmann, W., Der Kurzvortrag in der Steuerberaterprüfung, 3. A. 2000; Eckert, W.,
|
|
Steuerberatergebührenverordnung, 4. A. 2003; Steuerberater Rechtshandbuch (Lbl.), 4. A. 2002
|
|
Steuerbescheid ist der →Verwaltungsakt, durch den die →Steuer
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|
festgesetzt wird. Er ist vielfach fehlerhaft. Gegen ihn sind der
|
|
Einspruch und die Anfechtungsklage zulässig.
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|
Lit.: Lobenhofer, M., Die Korrektur von Steuerbescheiden, 1997; Hufeld, U./Abeln, M., Die
|
|
Korrektur von Steuerbescheiden, JuS 1999, 684
|
|
Steuerbevollmächtigter ist der dem →Steuerberater weitgehend
|
|
gleichgestellte berufsmäßige Helfer in Steuersachen.
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|
Steuerbilanz →Bilanz
|
|
Lit.: Weber-Grellet, H., Steuerbilanzrecht, 1996; Wöhe, G., Die Handels- und Steuerbilanz, 4. A.
|
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2001
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Steuererklärung ist die Erklärung der steuerlichen Verhältnisse eines
|
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→Steuerpflichtigen für eine bestimmte →Steuer und einen
|
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bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten steuerauslösenden
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Sachverhalt gegenüber dem →Staat (bzw. gegenüber der
|
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→Finanzverwaltung).
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Lit.: Carl, D./Klos, J., Die Steuererklärung, JuS 1996, 402
|
|
Steuererlass ist der anweisende Erlass an die nachgeordneten Behörden im →Steuerrecht.
|
|
Lit.: Steuererlasse (Lbl.), 10. A. 2003
|
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Steuerfahndung ist die auf die Aufdeckung von
|
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→Steuerhinterziehungen gerichtete Maßnahme der
|
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→Finanzverwaltung. Hierzu gehört die Ermittlung von
|
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Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von
|
|
Steuerstraftaten auch dann, wenn hinsichtlich dieser bereits
|
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Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Ohne einen bestimmten
|
|
Tatverdacht einer Steuerpflichtwidrigkeit ist eine Rasterfahndung
|
|
unzulässig.
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|
Lit.: Streck, M., Die Steuerfahndung, 3. A. 1996; Flore, I., Steuerfahndung und
|
|
Steuerstrafverfahren, 2. A. 1999; Deimel, P./Mesner, M., Steuerfahndung in Banken, 1998;
|
|
Hagenkötter, A., Die digitale Steuerprüfung, NJW 2002, 1977
|
|
Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist im Verwaltungsrecht die
|
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Geheimhaltungspflicht des Steuerbeamten oder amtlich zugezogenen
|
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Sachverständigen hinsichtlich des ihm amtlich bekannt gewordenen
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Wissens über Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Die vorsätzliche
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Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar (§ 355 StGB).
|
|
Lit.: Ruegenberg, G., Das nationale und internationale Steuergeheimnis, 2001
|
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Steuergesetz ist das eine →Steuer betreffende →Gesetz.
|
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Lit.: Steuergesetze (Lbl.), 135. A. 2003; Steuergesetze, hg. v.
|
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Kreppel, T., 29. A. 2003
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Steuerhehlerei (§ 374 AO) ist das Ankaufen, Verschaffen oder
|
|
Absetzen von Erzeugnissen oder Waren, hinsichtlich deren
|
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→Verbrauchsteuer oder →Zoll hinterzogen worden oder Bannbruch
|
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begangen worden ist, in der Absicht, sich oder einen Dritten zu
|
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bereichern.
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Lit.: Krisch, M., Die Steuerhehlerei, 1993 (Diss.)
|
|
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist das Erschleichen
|
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ungerechtfertigter Steuervorteile oder Bewirken der Verkürzung von
|
|
Steuereinnahmen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten.
|
|
Lit.: Löwe-Krahl, O., Steuerhinterziehung bei Bankgeschäften, 2. A. 2000; Hoff, A., Das
|
|
Handlungsunrecht der Steuerhinterziehung, 1999; Pilz, K., Beihilfe zur Steuerhinterziehung, 2001;
|
|
Rolletschke, S., Die Steuerhinterziehung, 2004
|
|
Steuerhoheit ist das Recht des Staats oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften zur Festsetzung und Eintreibung von
|
|
→Steuer.
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Steuerpflicht ist die →Pflicht, bei Vorliegen der gesetzlich
|
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festgelegten Sachverhalte →Steuern zu zahlen. Die S. ist ein Fall der
|
|
allgemeinen Pflichtigkeit des Angehörigen eines →Staats gegenüber
|
|
diesem. Die S. kann unbeschränkt oder auf besondere
|
|
Teilsachverhalte (z. B. die in der Bundesrepublik erzielten Einkünfte)
|
|
beschränkt sein.
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Steuerpflichtiger →Steuerpflicht
|
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Steuerrecht ist die Gesamtheit der die →Steuern betreffenden
|
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Rechtssätze. Das S. ist ein Teil des →Verwaltungsrechts. Es gliedert
|
|
sich in das allgemeine S. und das Recht der einzelnen Steuern sowie
|
|
das Steuerverfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Es ist in der
|
|
→Abgabenordnung und zahlreichen Einzelgesetzen und
|
|
Verordnungen geregelt.
|
|
Lit.: Tipke/Lang, Steuerrecht; Steuergesetze (Lbl.), 136. A. 2003; Kluge, V., Das deutsche
|
|
internationale Steuerrecht, 4. A. 2000; Wilke, K., Lehrbuch des internationalen Steuerrechts, 7. A.
|
|
2002; Schaumburg, H./Wassermeyer, F./Lüdicke, J. , Internationales Steuerrecht, 2002; Daumke,
|
|
M., Grundriss des deutschen Steuerrechts, 5. A. 2002; Dölfel, G./Bilsdorfer, P./Weimann, R.,
|
|
Steuerrecht, 4. A. 2001; Tipke, K., Die Steuerrechtsordnung, 2. A. 2000; Schurmann,
|
|
W./Buchbinder, N., Die Assessorklausur im Steuerrecht, 3. A. 1997; Mössner, u. a., Steuerrecht
|
|
international tätiger Unternehmen, 2. A. 1998; Birk, D., Steuerrecht, 5. A. 2002; Steuerrecht in der
|
|
anwaltlichen Praxis, hg. v. Heidel, T. u. a., 3. A. 2002; Kuntze, C., Die Kompetenzen der
|
|
Europäischen Gemeinschaft, 1999; Jakob, W./Hallerbach, D./Zugmaier, O., Die Examensklausur
|
|
im Steuerrecht, 2000; Steuerliches Verfahrensrecht (Lbl.), hg. v. Beermann, A., 2002; Beger, D.,
|
|
Methodenlehre und Klausurtechnik im Steuerrecht, 4. A. 2001; Frotscher, G., Internationales
|
|
Steuerrecht, 2001; Kirchhof, F., Grundriss des Steuer- und Abgabenrechts, 2. A. 2001; Schneider,
|
|
J., Lexikon des Steuerrechts, 2001; Arndt, H., Steuerecht, 3. A. 2002; Plewka, H./Klümpen-Neusel,
|
|
C., Die Entwicklung des Steuerrechts, NJW 2003, 2874, 3668; Aktuelle Steuertexte 2004, 2004;
|
|
Plewka, H./Klümpen-Neusel, C., Die Entwicklung des Steuerrechts, NJW 2004, 914
|
|
Steuerrichtlinie ist die von der zuständigen Oberbehörde
|
|
ausgegebene →Richtlinie zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall.
|
|
Lit.: Steuerrichtlinien (Lbl.), 110. A. 2004
|
|
Steuersache ist die eine →Steuer betreffende Angelegenheit. Zur geschäftsmäßigen Hilfe in
|
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Steuersachen sind →Steuerberater, →Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene
|
|
europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, von ihnen gebildete
|
|
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Partnerschaftsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
|
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und entsprechende Berechtigte in
|
|
andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt (§ 3 StBerG).
|
|
Steuerschuld ist die →Schuld des →Steuerpflichtigen gegenüber
|
|
dem berechtigten Hoheitsträger.
|
|
Lit.: Nacke, A., Die Haftung für Steuerschulden, 1999
|
|
Steuerstrafrecht ist das steuerliche Verhältnisse betreffende
|
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→Strafrecht. Das S. ist vor allem in der →Abgabenordnung geregelt.
|
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Seine beiden wichtigsten Tatbestände sind →Steuerhehlerei und
|
|
→Steuerhinterziehung.
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Lit.: Klein, AO; Franzen, K./Gast-de Haan, B./Samson, E., Steuerstrafrecht, 5. A. 2001;
|
|
Wannemacher, W., Steuerstrafrecht, 5. A. 2003; Lammerding, J./Hackenbroich, R./Sudau, A.,
|
|
Steuerstrafrecht, 7. A. 1998; Briel, O. v./Ehlscheid, D., Steuerstrafrecht, 2. A. 2001; Flore, I.,
|
|
Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, 2. A. 1999; Simon, H./Vogelberg, C., Steuerstrafrecht,
|
|
2000; Mösbauer, H., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. A. 2000; Handbuch des
|
|
Steuerstrafrechts 2004, bearb. v. Gast-deHaan, B., 2004
|
|
Steuertabelle ist die tabellarische Übersicht über die Höhe der zu
|
|
entrichtenden →Steuer.
|
|
Lit.: Steuertabellen (Lbl.) , 89. A. 2003
|
|
Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist die Fähigkeit, nach einer
|
|
Einsicht in das →Unrecht einer Tat zu handeln. Die S. ist der
|
|
voluntative Faktor der psychologischen Komponente der
|
|
→Schuldfähigkeit. Fehlt die S., ist der Täter schuldunfähig. Ist sie
|
|
erheblich vermindert, kann die →Strafe gemildert werden. Es gibt
|
|
keinen gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass allein wegen
|
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einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vom
|
|
Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten
|
|
Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.
|
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Steuerveranlagung ist das Verfahren zur Ermittlung einer
|
|
Steuerleistungspflicht.
|
|
Lit.: Handbuch der Steuerveranlagungen EStG, KStG, GewStG, UStG 2003, 2004
|
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Steuerverbund ist die gemeinsame Berechtigung verschiedener →Gebietskörperschaften an einem
|
|
Steueraufkommen (z. B. →Einkommensteuer, Art. 106 III, V GG).
|
|
Stiefkind ist das Kind eines Ehegatten in Bezug auf den andern
|
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Ehegatten. Zu diesem steht es im Verhältnis der →Schwägerschaft
|
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ersten Grads in gerader Linie. Es gibt weder eine Unterhaltspflicht
|
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noch ein gesetzliches Erbrecht. Seit 1999 steht Stiefeltern im Rahmen
|
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der Betreuung und Verantwortung im täglichen Leben ein Sorgerecht
|
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zu.
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Lit.: Carre-Jersch, A., Das Stiefkindverhältnis, 1995; Kremer, S., Das Stiefkind im Unterhaltsrecht,
|
|
2000
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Stiftung ist die Widmung von →Vermögen zu einem bestimmten
|
|
Zweck durch →Rechtsgeschäft. Unselbständige S. ist die S., bei
|
|
welcher der Rechtsträger nicht eine eigene, diesem Zweck dienende
|
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juristische →Person, sondern eine unabhängig von der S. vorhandene,
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das Vermögen treuhänderisch verwaltende Person ist. Rechtsfähige S.
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ist die S., die als solche selbständige juristische Person ist. Unter einer
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S. des öffentlichen Rechts ist eine S. zu verstehen, die vermöge ihrer
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Beschaffenheit dem Organismus eines öffentlich-rechtlichen
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Verbands (→Staat, →Kirche) eingefügt ist. Sie wird durch Gesetz
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errichtet. Sie ist Träger hoheitlicher Gewalt. Die rechtsfähige S. des
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Privatrechts ist in den §§ 80ff. BGB in Grundzügen geregelt. Sie
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entsteht durch das Stiftungsgeschäft (Rechtsgeschäft z. B. schriftliche
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Erklärung, Testament) und die landesrechtliche →Genehmigung,
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wobei ein Mindeststiftungsvermögen von 50000 Euro erwartet wird.
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Die S. ermöglicht die Vermeidung von Erbschaftsteuer, wenn ein
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Unternehmer sein Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung
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einbringt, die er mit Nießbrauchsvorteilen für die erbberechtigte
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Person belasten kann. Außerdem darf bis zu einem Drittel der
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Einkünfte an den Stifter und seine Angehörigen fließen. In
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Deutschland können seit 1. 1. 2000 Steuerpflichtige bis zu 20450
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Euro jährlich steuerfrei an gemeinnützige Stiftungen spenden und neu
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gegründeten Stiftungen in den ersten zehn Jahren bis zu 307000 Euro
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gewähren. Denkbar ist auch eine typische stille Gesellschaft am
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Stiftungsvermögen. Die S. erlischt durch Zeitablauf,
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Bedingungseintritt oder Aufhebung. Mit dem Erlöschen fällt das
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Vermögen an die in der Verfassung der S. bestimmten Personen. In
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Deutschland gab es 2000 rund 10000 Stiftungen, von denen mehr als
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95% gemeinnützig waren.
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Lit.: Handbuch des Stiftungsrechts, hg. v. Seifart, W./Campenhausen, A. Frhr. v., 2. A. 1999;
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Hunnius, S., Die Vorstiftung, Diss. jur. Jena 1999; Berndt, H., Stiftung und Unternehmen, 7. A.
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2003; Pues, L., Stiftungen, 3. A. 2002; Wachter, T., Stiftungen, 2001; Andrick, B./Suerbaum, J.,
|
|
Stiftung und Aufsicht, 2001; Pues, L./Scheerbarth, W., Gemeinnützige Stiftungen im Zivil- und
|
|
Steuerrecht, 2. A. 2004; Stiftungsrecht in Europa, hg. v. Hopt, K., 2001; Andrick, B. u. a., Das
|
|
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, NJW 2002, 2905; Holt, T. v./Koch, C.,
|
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Stiftungssatzung, 2004; Schlüter, A., Stiftungsprivatrecht, 2004
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still (Adj.) ruhig, geheim
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Stille Gesellschaft (§ 230 HGB) ist die Gesellschaft, bei der sich
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jemand in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks an dem
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→Handelsgewerbe eines andern mit einer in dessen Vermögen
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übergehenden Einlage – gegen einen Anteil am Gewinn – beteiligt.
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Die s. G. ist keine →Handelsgesellschaft, sondern reine
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Innengesellschaft und →Schuldverhältnis. Der Inhaber des
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Handelsgeschäfts wird aus den in dem Betrieb geschlossenen
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Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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Lit.: Handbuch der stillen Gesellschaft, begr. v. Paulick, H., 5. A. bearb. v. Blaurock, U., 1998;
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Fichtelmann, H., GmbH & Still im Steuerrecht, 5. A. 2000; Weigl, G., Stille Gesellschaft und
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Unterbeteiligung, 1998; Glessner, M., Die grenzüberschreitende stille Gesellschaft, 2000; Schulze
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zur Wiesche, D., Die GmbH & Still, 4. A. 2003
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Stillstand ist der Zustand ohne Bewegung oder Fortschritt. S. der
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Rechtspflege ist das Aufhören der Tätigkeit der →Gerichte durch
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Krieg oder andere einschneidende Ereignisse. Nach § 245 ZPO wird
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für die Dauer des Zustands des Stillstands der Rechtspflege das
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→Verfahren unterbrochen. S. des Verfahrens (§§ 239ff. ZPO) ist das
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Aufhören der Tätigkeit des →Gerichts in einem bestimmten einzelnen
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→Verfahren. Der S. des Verfahrens tritt ein bei der →Unterbrechung,
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der →Aussetzung (und dem Ruhen) des Verfahrens sowie beim
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tatsächlichen S. infolge Aufhörens des Betreibens des Verfahrens
|
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durch die Parteien. Aussetzung und Unterbrechung haben zur Folge,
|
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dass der Lauf jeder →Frist aufhört und während der Unterbrechung
|
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oder Aussetzung vorgenommene →Prozesshandlungen unwirksam
|
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sind (§ 249 ZPO).
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Stimme ist die Fähigkeit zu sprechen und im →Recht vor allem die
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Möglichkeit, eine Entscheidung einer Menschenmehrheit
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mitzugestalten. →Stimmrecht
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Stimmrecht ist das Recht, an einer →Abstimmung einer
|
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Personenmehrheit teilzunehmen. Im öffentlichen Recht spielt das S.
|
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vor allem als →Wahlrecht (mit möglicherweise einer Erststimme und
|
|
einer Zweitstimme) und als S. innerhalb von
|
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Vertretungskörperschaften eine Rolle. Im →Privatrecht ist das S. ein
|
|
Verwaltungsrecht der →Mitglieder von →Gesellschaften und
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juristischen Personen.
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Lit.: Heusser, P., Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen, 2001
|
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Stipulatio (lat. [F.] Gelöbnis) ist im römischen Recht der aus einer
|
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formelhaften Frage des Gläubigers (spondesne? gelobst du?) und der
|
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bejahenden Antwort des Schuldners (spondeo, ich gelobe)
|
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bestehende, abstrakte →Vertrag (Verbalkontrakt,
|
|
Schuldversprechen).
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
stipulieren (V.) vereinbaren, sich zusagen lassen, →stipulatio
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St. Lague-Scheperssches Sitzzuteilungsverfahren ist ein Verfahren
|
|
zur Zuteilung von Sitzen auf Grund einer Wahl.
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Störer ist der Verursacher einer →Störung. Der S. ist im Sachenrecht
|
|
(§ 1004 BGB) Adressat eines →Beseitigungsanspruchs oder
|
|
→Unterlassungsanspruchs des von der Störung betroffenen
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→Eigentümers. Im Verwaltungsrecht ist S. der Adressat eines
|
|
polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Handelns der
|
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→Gefahrenabwehr. Der S. ist Handlungsstörer, wenn er durch seine
|
|
Handlung die Störung verursacht hat, und Zustandsstörer, wenn er
|
|
eine störende Anlage hält, deren Beseitigung von seinem Willen
|
|
abhängt (z. B. Miteigentümer eines von Lastkraftwagenfahrern als
|
|
Abstellplatz benutzten Grundstücks, Eigentümer eines infolge eines
|
|
technischen Fehlers an elektrischen Leitungen in Brand geratenden
|
|
und das Nachbargrundstück beschädigenden Grundstücks).
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|
Lit.: Herrmann, E., Der Störer nach § 1004 BGB, 1987; Spießhofer, B., Der Störer im Allgemeinen
|
|
und im Sonderpolizeirecht, 1989; Hoeft, M., Die Entschädigungsansprüche des Störers, 1995
|
|
Storno [M., N.] ist die Rückgängigmachung eines Geschäfts,
|
|
insbesondere einer irrtümlichen Gutschrift durch ein →Kreditinstitut.
|
|
Lit.: Schönmann, K., Das Stornorecht der deutschen Kreditinstitute, 1990 (Diss.)
|
|
Störung (§ 1004 BGB) ist im Sachenrecht die Beeinträchtigung des
|
|
→Eigentums einer Person in anderer Weise als durch Entziehung
|
|
oder Vorenthaltung des →Besitzes. Die S. ist daher eine besondere
|
|
Form der Rechtsverletzung. Im →Verwaltungsrecht ist S. die
|
|
Beeinträchtigung der öffentlichen →Sicherheit und Ordnung. Die S.
|
|
kann Handlungsstörung sein, wenn sie durch eine Handlung
|
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herbeigeführt wird (z. B. Betreten eines Grundstücks), oder
|
|
Zustandsstörung, wenn sie auf dem – nicht allein auf Naturkräfte
|
|
zurückgehenden (str.) – Zustand einer Sache beruht (z. B.
|
|
Froschquaken in einem künstlich angelegten Teich). →Störer
|
|
Lit.: Pfeifer, F., Lärmstörungen, 8. A. 1998; Herrmann, E., Die Haftungsvoraussetzungen nach
|
|
§ 1004 BGB, JuS 1994, 273; Fischer, K., Das polizeiliche Abschleppen von Kraftfahrzeugen, JuS
|
|
2002, 446
|
|
Strafantrag (§§ 77ff. StGB) ist die zur Verfolgung bestimmter
|
|
|
|
→Straftaten erforderliche oder mögliche Erklärung einer von der
|
|
→Staatsanwaltschaft verschiedenen Person bei der zuständigen
|
|
→Behörde, dass sie die →Strafverfolgung wünsche. Der S. ist vom
|
|
Verletzten, u. U. seinem Ehegatten, seinen Kindern, Eltern,
|
|
Geschwistern oder Enkeln, seinen gesetzlichen Vertretern oder u. U.
|
|
seinen Dienstvorgesetzten binnen 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat
|
|
zu stellen, kann aber zurückgenommen werden. Der S. ist bei
|
|
→Antragsdelikten →Prozessvoraussetzung.
|
|
Lit.: Brahmer, S., Wesen und Funktion des Strafantrags, 1994
|
|
Strafanzeige (§ 158 StPO) ist die Mitteilung des Verdachts einer
|
|
→Straftat bei der zuständigen Behörde mit der Anregung zu prüfen,
|
|
ob sie zu verfolgen ist. Die S. kann von jedermann bei der
|
|
→Staatsanwaltschaft, den →Behörden und →Beamten des
|
|
Polizeidiensts und den →Amtsgerichten mündlich oder schriftlich
|
|
(auch anonym) angebracht werden. Eine allgemeine Anzeigepflicht
|
|
für begangene Straftaten besteht grundsätzlich nicht.
|
|
Lit.: Stree, W., Zum Strafantrag durch Strafanzeige, MDR 1956, 723; Kürzinger, J., Private
|
|
Strafanzeige und polizeiliche Reaktion, 1978
|
|
Strafarrest (§§ 9ff. WStG) ist die →Freiheitsstrafe für →Soldaten
|
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zwischen 2 Wochen und 6 Monaten.
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|
Strafaufhebungsgrund ist der erst nach Begehung einer →Straftat
|
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eintretende, die bereits verwirklichte Strafbarkeit für den Täter
|
|
rückwirkend wieder beseitigende Umstand (z. B. Rücktritt vom
|
|
Versuch). Der S. ist nach Vorliegen des →Tatbestands i. w. S. zu
|
|
prüfen. Ein →Irrtum über ihn ist unbeachtlich.
|
|
Strafaufschub (§ 455 StPO) ist der Aufschub der →Vollstreckung
|
|
einer →Freiheitsstrafe. Der S. ist bei Vorliegen bestimmter Gründe
|
|
(z. B. Geisteskrankheit) zulässig. Er kann dauernd oder
|
|
vorübergehend sein.
|
|
Strafausschließungsgrund ist der schon zur →Tatzeit vorhandene
|
|
Umstand, der trotz an sich eingetretener Verwirklichung eines
|
|
Straftatbestands des Täters ausnahmsweise die Strafbarkeit
|
|
ausschließt (z. B. § 36 StGB →Indemnität eines Abgeordneten). Der
|
|
S. ist nach Vorliegen des →Tatbestands i. w. S. zu prüfen. Ein
|
|
→Irrtum über ihn ist unbeachtlich.
|
|
Strafaussetzung ist im Strafverfahrensrecht die Aussetzung der
|
|
→Vollstreckung einer →Freiheitsstrafe. Die S. kann S. zur
|
|
Bewährung (§§ 56ff. StGB) sein. Diese ist zulässig bei einer
|
|
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausnahmsweise
|
|
von bis zu zwei Jahren, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung zu
|
|
erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die →Verurteilung zur
|
|
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des
|
|
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die
|
|
Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre. Nach ihrem Ablauf wird die
|
|
Strafe erlassen, wenn sich kein Anlass zum Widerruf der S. ergeben
|
|
hat. Neben der S. z. B. steht die Aussetzung des Strafrests zur
|
|
Bewährung (§§ 57 bei zeitiger Freiheitsstrafe, 57a StGB bei
|
|
lebenslanger →Freiheitsstrafe). Sie erfolgt, wenn zwei Drittel - in
|
|
besonderen Fällen die Hälfte - der verhängten zeitigen Freiheitsstrafe
|
|
bzw. 15 Jahre lebenslanger Freiheitsstrafe verbüßt sind, verantwortet
|
|
werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des
|
|
|
|
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und der Verurteilte
|
|
einwilligt. Dabei kommt bei einem lang dauernden Vollzug den
|
|
Umständen der seinerzeitigen Tat nur noch eine eingeschränkte
|
|
Bedeutung zu. Die auch mögliche bedingte S. im Gnadenweg (§ 452
|
|
StPO) ist ein →Gnadenakt.
|
|
Lit.: Diekmann, A., Die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 I StGB, 1992; Speiermann,
|
|
J., Zur Reststrafenaussetzung, 1995
|
|
Strafbarkeit ist die Qualifikation eines →Verhaltens durch Sanktion
|
|
mit einer →Strafe.
|
|
Lit.: Geisler, C., Zur Vereinbarkeit objektiver Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip,
|
|
1998; Plate, J., Psyche, Unrecht und Schuld, 2002
|
|
Strafbarkeitsirrtum im weiteren Sinn ist ein →Irrtum über ein
|
|
Merkmal einer →Straftat, im engeren Sinn der Irrtum über
|
|
persönliche →Strafausschließungsgründe und
|
|
Strafaufhebungsgründe. →Irrtum
|
|
strafbedroht (Adj.) mit einer →Strafe bedroht
|
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strafbedrohte Handlung →Handlung, mit Strafe bedrohte
|
|
Strafbefehl (§§ 407ff. StPO) ist die amtsrichterliche →Verfügung,
|
|
die auf →Antrag der →Staatsanwaltschaft ohne →Hauptverhandlung
|
|
ergeht und in der grundsätzlich höchstens →Geldstrafe oder u. U.
|
|
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung verhängt werden
|
|
kann. Gegen den S. kann innerhalb zweier Wochen →Einspruch
|
|
eingelegt werden, auf den hin Termin zur Hauptverhandlung
|
|
anberaumt wird. Wird kein Einspruch eingelegt, erlangt der S. die
|
|
Wirkung eines rechtskräftigen →Urteils. Dies gilt aber nicht bei
|
|
Eintreten neuer Tatsachen. Nicht zulässig ist die öffentliche
|
|
Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten.
|
|
Lit.: Burkhard, J., Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 1997; Fisch, A., Das Strafbefehlsverfahren,
|
|
Diss. jur. Bochum 1999; Ranft, O., Grundzüge des Strafbefehlsverfahrens, JuS 2000, 633
|
|
Strafe (§§ 38ff. StGB) ist die Zufügung eines der Schwere von
|
|
→Unrecht und →Schuld angemessenen, öffentliche Missbilligung
|
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ausdrückenden Übels (→Rechtsfolge) für eine mit S. bedrohte
|
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Rechtsverletzung eines Menschen durch die Allgemeinheit (→Staat).
|
|
Die S. ist demnach eines von mehreren möglichen Übeln
|
|
(→Zweispurigkeit des →Strafrechts). Sie ist in der Gegenwart
|
|
→Freiheitsstrafe oder →Geldstrafe, während etwa →Todesstrafe,
|
|
Leibesstrafe u. ä. ausgeschlossen sind. →Nebenstrafe ist das
|
|
→Fahrverbot. Hinzutreten kann als Nebenfolge eine Aberkennung
|
|
von Rechten und Fähigkeiten (§ 45 StGB). Voraussetzung der Strafe
|
|
sind materiell →Tatbestand, →Rechtswidrigkeit, →Schuld,
|
|
Vorliegen einer eventuellen →Bedingung der Strafbarkeit, Fehlen
|
|
von →Strafausschließungsgründen, Fehlen von
|
|
Strafaufhebungsgründen und eventuell erforderlicher →Strafantrag
|
|
sowie formell ein →Strafverfahren. Gemildert werden kann die Strafe
|
|
nach § 46a StGB beispielsweise, wenn der Täter seine Tat ganz oder
|
|
überwiegend wiedergutmacht (Täter-Opfer-Ausgleich). Die Zusage
|
|
einer bestimmten zu verhängenden S. bei Ablegung eines
|
|
Geständnisses ist im Strafverfahren bei Wahrung der unverzichtbaren
|
|
Grundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts zulässig,
|
|
wenn Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidiger mitwirken und die
|
|
zugesagte Höchststrafe der Schuld des Angeklagten entspricht.
|
|
|
|
Lit.: Dreher, E., Über die gerechte Strafe, 1947; Lampe, E., Strafphilosophie, 1999
|
|
Strafgedinge →Strafversprechen
|
|
Strafgefangener ist der dem Vollzug einer →Freiheitsstrafe
|
|
unterworfene Straftäter (→Gefangene). In Hessen waren 1999 40%
|
|
der Strafgefangenen Ausländer. Ausländer können derzeit nur mit
|
|
ihrer Zustimmung dem →Strafvollzug in ihrem Heimatstaat
|
|
unterworfen werden.
|
|
Lit.: Götte, S., Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von
|
|
Strafgefangenen, 2000
|
|
Strafgericht ist das für das →Strafverfahren zuständige →Gericht
|
|
der ordentlichen →Gerichtsbarkeit. S. sind am →Amtsgericht der
|
|
→Strafrichter und das →Schöffengericht, am Landgericht die
|
|
→Strafkammer (kleine Strafkammer, →Schwurgericht, große
|
|
Strafkammer) sowie am →Oberlandesgericht und am
|
|
→Bundesgerichtshof der →Strafsenat.
|
|
Lit.: Roggemann, H., Die internationalen Strafgerichtshöfe, 2. A. 1998; Katholnigg, O.,
|
|
Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. A. 1999
|
|
Strafgesetz ist der eine →Strafe als →Rechtsfolge (eines bestimmten
|
|
Tatbestands) anordnende Rechtssatz (Gesetz im materiellen Sinn,
|
|
meist auch Gesetz im formellen Sinn). S. zu Verbrechen gegen
|
|
Frieden und die Sicherheit der Menschheit ist ein 1996
|
|
unternommener Versuch der →Vereinten Nationen, eine Grundlage
|
|
für die Verfolgung internationaler →Verbrechen zu schaffen.
|
|
Strafgesetzbuch (StGB) ist das die wesentlichen Materien des
|
|
→Strafrechts regelnde →Gesetz (→Gesetzbuch) vom 15. 5. 1871. Es
|
|
gliedert sich in einen allgemeinen Teil, in dem die allgemeinen
|
|
Voraussetzungen und Folgen der →Straftat festgelegt sind, und in
|
|
einen besonderen Teil (§§ 80ff. StGB). Dieser teilt die einzelnen
|
|
besonderen Straftatbestände in 28 Abschnitte (z. B. Straftaten gegen
|
|
die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, gegen die
|
|
persönliche Freiheit u. a.).
|
|
Lit.: Strafgesetzbuch, 38. A. 2002; Tröndle, H./Fischer, T., Strafgesetzbuch, 51. A. 2003;
|
|
Lackner/Kühl, StGB; Schönke/Schröder, StGB; Leipziger Kommentar, 11. A. 1992ff.; Erbs,
|
|
G./Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze (Lbl.), 151. A. 2003; Oehler, Internationales
|
|
Strafrecht, 2. A. 1984; Systematischer Kommentar zum StGB (Lbl.), hg. v. Rudolphi, J. u. a.,
|
|
5./6. A. 1994ff.; Joecks, W., Studienkommentar StGB, 5. A. 2004; Nomos Kommentar zum
|
|
Strafgesetzbuch (Lbl.), 2002; Kindhäuser, U., Strafgesetzbuch, 2002; Münchener Kommentar
|
|
Strafgesetzbuch, Bd. 1ff. 2003
|
|
Strafkammer (§§ 60ff. GVG) ist die Abteilung des →Landgerichts,
|
|
die in Strafsachen tätig wird. Die kleine S. ist mit dem
|
|
→Vorsitzenden und zwei →Schöffen besetzt und entscheidet über die
|
|
→Berufung gegen ein Urteil des →Strafrichters oder des
|
|
→Schöffengerichts. Das →Schwurgericht ist mit drei Richtern und
|
|
zwei Schöffen besetzt und ist für die in § 74 II GVG besonders
|
|
bezeichneten Straftaten zuständig. Die große, mit grundsätzlich zwei,
|
|
ausnahmsweise mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzte S.
|
|
entscheidet in allen übrigen Fällen.
|
|
Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Strafmaß ist das Maß bzw. der Umfang der →Strafe. Das S. ist
|
|
allgemein durch den →Strafrahmen festgelegt. Für den Einzelfall
|
|
wird es in der →Strafzumessung konkretisiert.
|
|
|
|
Gelöscht: 4
|
|
Gelöscht: 3
|
|
|
|
Strafmaßberufung ist die auf die →Strafzumessung beschränkte
|
|
→Anfechtung eines Strafurteils mit dem →Rechtsmittel der
|
|
→Berufung. Umstritten ist, ob dem nicht angefochtenen →Teil des
|
|
Strafurteils →Rechtskraft zukommt, insbesondere ob das
|
|
Rechtsmittelgericht an den Schuldspruch gebunden ist.
|
|
Strafmaßrevision ist die auf die →Strafzumessung beschränkte
|
|
→Anfechtung eines Strafurteils mit dem →Rechtsmittel der
|
|
→Revision. Umstritten ist, ob dem nicht angefochtenen →Teil des
|
|
Strafurteils →Rechtskraft zukommt, insbesondere ob das
|
|
Rechtsmittelgericht an den Schuldspruch gebunden ist.
|
|
Strafmilderungsgrund (§§ 49f. StGB) ist der Grund, eine →Strafe
|
|
zu mildern. S. ist (in Deutschland seit 28. 4. 1997) nicht (mehr) ohne
|
|
Weiteres der erhebliche Alkoholgenuss vor der Tat.
|
|
→Strafzumessung
|
|
Strafmündigkeit (§ 19 StGB) ist die altersbedingte und
|
|
geistesbedingte Straffähigkeit. Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer
|
|
bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war. Nach § 3
|
|
JGG ist ein →Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur
|
|
Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif
|
|
genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
|
|
handeln (bedingte S.).
|
|
Strafprozess ist das gerichtliche →Verfahren, in dem über das
|
|
Vorliegen einer →Straftat verhandelt wird. Der S. ist geregelt durch
|
|
die Strafprozessordnung. Das Strafverfahren gliedert sich
|
|
grundsätzlich in →Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren),
|
|
→Eröffnungsverfahren (gerichtliches Zwischenverfahren) und
|
|
→Hauptverfahren sowie →Vollstreckungsverfahren. Für besondere
|
|
Verfahren gelten besondere Gesetze (z. B. Jugendgerichtsgesetz,
|
|
Abgabenordnung, Ordnungswidrigkeitengesetz).
|
|
Lit.:Schaefer, H./Schroers, J., Mustertexte zum Strafprozess, 7. A. 2003; Kühne, H.,
|
|
Strafprozesslehre, 4. A. 1993; Schmehl, M./Vollmer, W., Die Assessorklausur im Strafprozess, 7. A.
|
|
2003; Göbel, K., Strafprozess, 5. A. 1996; Murmann, U./Grassmann, N., Die strafprozessuale
|
|
Zusatzfrage im ersten juristischen Staatsexamen, JuS 2001, Heft 3, Beilage
|
|
Strafprozessordnung (StPO) ist das den →Strafprozess bzw. das
|
|
→Strafverfahren ordnende →Gesetz. Die S. gliedert sich in die
|
|
Bücher allgemeine Vorschriften, Verfahren im ersten →Rechtszug,
|
|
→Rechtsmittel, →Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil
|
|
abgeschlossenen Verfahrens, Beteiligung des Verletzten am
|
|
Verfahren, besondere Arten des Verfahrens, →Strafvollstreckung und
|
|
→Kosten des Verfahrens. Sie stammt in ihrer ursprünglichen Fassung
|
|
vom 1. 2. 1877.
|
|
Lit.: StPO, 36. A. 2003; Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 47. A. 2004; StPO, hg. v. Roxin,
|
|
C., 33. A. 2001; Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. A. 1997ff.; Karlsruher Kommentar zur
|
|
Strafprozessordnung, hg. v. Pfeiffer, G., 5. A. 2003; Strafprozessordnung, hg. v. Lemke, M. u. a.,
|
|
3. A. 2001; Pfeiffer, G., Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. A. 2003
|
|
Strafprozessrecht ist die Gesamtheit der den →Strafprozess
|
|
betreffenden →Rechtssätze.
|
|
Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Schroeder, F., Strafprozessrecht, 3. A. 2001; Beulke, W.,
|
|
Strafprozessrecht, 6. A. 2002; Volk, K., Strafprozessrecht, 3. A. 2002; Kühne, H., Strafprozessrecht,
|
|
5. A. 1999; Schlüchter, E., Strafprozessrecht, 3. A. 1999
|
|
Strafrahmen ist der in dem abstrakten Strafrechtssatz (Strafgesetz)
|
|
|
|
durch eine Obergrenze und eine Untergrenze abgesteckte Bereich, in
|
|
dem sich im konkreten Einzelfall die Strafzumessung unter
|
|
Berücksichtigung der Schwere der Schuld (§ 46 StGB) halten muss
|
|
(z. B. Der Totschläger wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren
|
|
bestraft, § 212 StGB).
|
|
Lit.: Götting, B., Gesetzliche Strafrahmen, 1997
|
|
Strafrecht ist die Gesamtheit der auf die Voraussetzung →Straftat
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die Rechtsfolgen →Strafe und bzw. oder →Maßregel der Besserung
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und Sicherung androhenden Rechtssätze. Das S. ist ein Teil des
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öffentlichen →Rechts. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil, der
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allgemein die →Straftat und ihre →Rechtsfolge ordnet, und einen
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besonderen Teil, in dem Einzelne besondere, mit Strafe bedrohte
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Handlungen in ihren Voraussetzungen und Folgen geregelt sind.
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Außerhalb des →Strafgesetzbuchs steht das →Nebenstrafrecht. In der
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Rechtsgeschichte gewinnt das öffentliche S. in nachantiker Zeit erst
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seit dem Hochmittelalter und dem erstarkenden Staat an Bedeutung.
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Lit.: Strafrecht (Lbl.), 18. A. 2004; Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil; Wessels/Beulke, Strafrecht,
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Allgemeiner Teil; Krey, V., Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1 11. A. 1998; Roxin, C., Strafrecht,
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Allgemeiner Teil, Bd. 1 3. A. 1997, Bd. 2 2003; Kühl, K., Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. A. 2002;
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Jescheck, H./Weigend, T., Lehrbuch des Strafrechts, 5. A. 1996; Arzt, G., Die Strafrechtsklausur,
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6. A. 2000; Naucke, W., Strafrecht, 10. A. 2002; Otto, H., Grundkurs Strafrecht, 6. A. 2000; Küper,
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W., Strafrecht Besonderer Teil, 5. A. 2002; Rengier, R., Strafrecht Besonderer Teil I, 6. A. 2003;
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Rengier, R., Strafrecht Besonderer Teil II, 5. A. 2003; Tiedemann, K., Die Anfängerübung im
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Strafrecht, 4. A. 1999; Lübkemann, W., Strafrecht und Strafverfahrensrecht, 14. A. 1997; Schroth,
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U., Strafrecht Besonderer Teil, 3. A. 2000; Schmehl, M./Vollmer, W., Die Assessorklausur im
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Strafrecht, 6. A. 2001; Hillenkamp, T., 32 Probleme aus dem Strafrecht, 11. A. 2003; Hillenkamp,
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T., 40 Probleme aus dem Strafrecht, 9. A. 2001; Meurer, D., Grundkurs Strafrecht, 4. A. 1999;
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Rudolphi, H., Fälle zum Strafrecht, 5. A. 2000; Roggemann, H., Internationales Strafrecht, 1998;
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Jung, H., Konturen und Perspektiven des europäischen Strafrechts, JuS 2000, 417; Haft, F.,
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Strafrecht Fallrepetitorium zum allgemeinen und besonderen Teil, 4. A. 2000; Die deutsche
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Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende, hg. v. Eser, A. u. a., 2000; Stratenwerth, G.,
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Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. A. 2000; Kindhäuser, U., Strafrecht Allgemeiner
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Teil, 2000; Gropp, W., Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. 2001; Krey, V., Deutsches Strafrecht
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Allgemeiner Teil Bd. 1 2000, Bd. 2 2001; Ignor, A./Rixen, S., Handbuch Arbeitsstrafrecht, 2002;
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Schröder, C., Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002; Marxen, K., Kompaktkurs
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Strafrecht Allgemeiner Teil, 2003; Hilgendorf, E., Fallsammlung zum Strafrecht, 4. A. 2003;
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BaumannJ./Weber, U./Mitsch, W., Strafrecht Allgemeiner Teil 11. A. 2003; Greeve/Leipold,
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Handbuch des Baustrafrechts, 2004; Pelz, C., Strafrecht in Krise und Insolvenz, 2004
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Strafrechtsentschädigung ist die Entschädigung für Schäden durch
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rechtswidrige Strafverfolgungsmaßnahmen.
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Lit.: Meyer, D., Strafrechtsentschädigung, 5. A. 2002
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Strafregister →Bundeszentralregister
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Strafrichter ist der in →Strafsachen tätige Einzelrichter.
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Lit.: Arzt, G., Der befangene Strafrichter, 1969
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Strafsache ist die eine Strafe als Folge eines Verhaltens zum Ziel
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habende Angelegenheit.
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Lit.: Schmitz, G./Ernemann, A./Frisch, A., Die Station in Strafsachen, 6. A. 1999
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Strafschärfungsgrund ist ein Grund, eine Strafe zu schärfen.
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→Strafzumessung
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Strafsenat ist die in Strafsachen entscheidende, teils mit drei, teils
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mit fünf Richtern besetzte, vor allem für →Revisionen zuständige
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(§§ 120ff., 135 GVG) Abteilung des →Oberlandesgerichts und des
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→Bundesgerichtshofs.
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Straftat (Delikt) ist das durch →Gesetz mit →Strafe als
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→Rechtsfolge bedrohte menschliche →Verhalten. Die S. erfordert
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grundsätzlich ein Verhalten (Tatbestand i. e. S.), →Rechtswidrigkeit
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und →Schuld. Innerhalb der Straftaten können allgemein
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verschiedene Arten unterschieden werden (z. B. →Begehungsdelikt
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und →Unterlassungsdelikt, →Erfolgsdelikt und →Tätigkeitsdelikt,
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→Verletzungsdelikt und →Gefährdungsdelikt, →Vorsatzdelikt und
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→Fahrlässigkeitsdelikt, versuchtes Delikt und vollendetes Delikt,
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→Sonderdelikt, eigenhändiges →Delikt sowie →Vergehen und
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→Verbrechen). Die besonderen Straftaten werden nach den
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geschützten Rechtsgütern geordnet (z. B. →Staatsschutzdelikt,
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→Sexualdelikt, →Vermögensdelikt u. a.). Privilegierte S. ist der mit
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einer milderen Strafe bedrohte Unterfall einer S. (z. B. § 213 StGB),
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qualifizierte S. der mit einer höheren Strafe bedrohte Unterfall einer
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S. (z. B. § 212 II StGB).
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Lit.: Freund, G., Der Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, JuS 1997, 235; Werle, G., Die
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allgemeine Straftatlehre, JuS 2001, L 33
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Straftheorie ist die Theorie (des Zwecks) der →Strafe
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(→Strafzweck). Die S. ist ein Versuch der Rechtfertigung der Strafe.
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Unterschieden werden absolute S. und relative Straftheorien. Nach
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der absoluten S. sind Wesen und Zweck der Strafe identisch. Strafe
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ist Zufügung von Übel zwecks Ausgleichs von Übel (Kant, Hegel).
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Die relativen Straftheorien sehen Strafe als Mittel zur Vorbeugung
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(→Prävention) gegen künftige Straftaten an. Sie können auf
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→Generalprävention oder →Spezialprävention abgestellt sein.
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Besonders bedeutsam ist dabei das Bemühen um →Resozialisierung
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durch Strafe oder während des Vollzugs der Strafe. In der Gegenwart
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werden überwiegend Theorien vertreten, welche die Elemente dieser
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einzelnen Theorien vereinigen (Vereinigungstheorien).
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Straftilgung (§§ 45ff. BZRG) ist die Entfernung einer Eintragung
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über eine →Verurteilung (vor allem nach Ablauf einer bestimmten
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Frist [5–15 Jahre]) aus dem Bundeszentralregister.
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Lit.: Tremml, B., Die Rechtswirkungen der Straftilgung, 1975
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Strafurteil (§ 260 StPO) ist das im →Strafprozess ergehende
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→Urteil. Sein Gegenstand ist die in der →Anklage bezeichnete Tat,
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wie sie sich nach dem Ergebnis der →Hauptverhandlung darstellt.
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Das S. kann →Prozessurteil oder →Sachurteil sein. Es kann auf
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→Einstellung des Verfahrens, →Freispruch, →Verurteilung,
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Anordnung einer →Maßregel der Besserung und Sicherung oder
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Anordnung einer sonstigen Rechtsfolge lauten. Gegen das S. sind
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regelmäßig →Rechtsmittel statthaft.
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Lit.: Meyer-Goßner, L./Appl, E., Die Urteile in Strafsachen, 27. A. 2002; Huber, M., Das Strafurteil,
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|
2. A. 2004; Martis, Die Urteilsformel im Strafurteil, JA 1996, 416ff.; Wolters, G./Gubitz, M., Das
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|
Strafurteil in der Assessorklausur, JuS 1998, 737; Kessel, F., Die Abfassung des Strafurteils, 1997
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Strafvereitelung (§ 258 StGB) ist die absichtliche oder wissentliche,
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gänzliche oder teilweise Vereitelung der Bestrafung (oder
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Unterwerfung unter eine Maßnahme) eines andern oder der
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Vollstreckung der gegen einen andern verhängten Strafe (oder
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Maßnahme). Nicht hierzu zählt z. B. die Bezahlung einer Geldstrafe
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Gelöscht: 1993
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durch einen Dritten, die Nichtanzeige der Straftaten der
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Anstaltsbediensteten der Justizvollzugsanstalten gegenüber
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Strafgefangenen durch Anstaltsbedienstete oder die Nichtfestnahme
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eines durch →Haftbefehl Gesuchten durch einen Polizisten außerhalb
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der Dienstzeit. Die S. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
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mit Geldstrafe bedroht.
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Lit.: Ferber, S., Strafvereitelung, 1997; Wappler, P., Der Erfolg der Strafvereitelung, 1998;
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|
Günther, U., Das Unrecht der Strafvereitelung, 1998; Schröder, A., Vortat und Tatobjekt, 1999;
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., Strafvollstreckungsvereitelung, NJW 2003, 3256
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|
Strafverfahren ist das zur Verhängung einer →Strafe erforderliche
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staatliche →Verfahren (in Deutschland jährlich etwa 500000). Es
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unterliegt der →Strafprozessordnung. Es kann beschleunigt
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durchgeführt werden, wenn eine Strafe von nicht mehr als sechs
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Monaten Freiheitsentzug zu erwarten ist und Sachverhalt und
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Beweislage einfach und klar sind (§§ 417ff. StPO). →Strafprozess
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Schäfer, G./Sander, G., Die Praxis des Strafverfahrens an Hand
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einer Akte, 6. A. 2000; Pfeiffer, G., Grundzüge des Strafverfahrensrechts, 3. A. 1998; Haller,
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|
K./Conzen, K., Das Strafverfahren, 2. A. 1999; Rüping, H., Das Strafverfahren, 3. A. 1997; Kramer,
|
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P., Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, 5. A. 2002; Schröer, E., Das beschleunigte
|
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Strafverfahren, 1998; Joachimski, J./Haumer, C., Strafverfahrensrecht, 4. A. 2000; Die Dauer von
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Strafverfahren, hg. v. Dölling, D., 2000; Safferling, C., Towards an International Criminal
|
|
Procedure, Diss. jur. München 1999; Jokisch, J., Gemeinschaftsrecht und Strafverfahren, 2000;
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Schrank, C., Richtiges Verhalten im Strafverfahren, 2001; Esser, R., Auf dem Weg zu einem
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|
europäischen Strafverfahrensrecht, 2002
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Strafverfolgung ist die Verfolgung einer →Straftat. Die S. erfolgt
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grundsätzlich durch die →Staatsanwaltschaft, u. U. auf →Antrag
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eines Strafantragsberechtigten. Sie wird durch →Verjährung
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ausgeschlossen (§ 78 StGB, Fristen je nach angedrohter Strafe
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zwischen 3 und 30 Jahren, ausgenommen →Mord und Völkermord).
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Bei ungerechtfertigter S. kann ein Anspruch auf Entschädigung gegen
|
|
den Staat entstehen (Gesetz über die Entschädigung für
|
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Strafverfolgungsmaßnahmen).
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Lit.: Ahlers, M., Die deutsche Strafverfolgungspraxis, 2001; Schätzler, J./Kunz, K., Gesetz über die
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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 3. A. 2003
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|
Strafversprechen oder Vertragsstrafversprechen (§§ 339ff. BGB) ist
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das Versprechen einer meist in →Geld bestehenden →Leistung für
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einen bestimmten Fall. Das S. ist ein →Rechtsgeschäft. Es ist
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selbständiges S., wenn der Schuldner die Strafe verspricht für den
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Fall, dass eine →Handlung vorgenommen oder unterlassen wird,
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ohne sich jedoch zu der Handlung oder →Unterlassung zu
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verpflichten. Das S. ist dagegen unselbständiges S. (Vertragsstrafe),
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wenn es an eine Hauptverbindlichkeit angelehnt ist.
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Strafverteidiger ist der →Rechtsanwalt im →Strafprozess. Die
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|
Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als S. ist allerdings
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berufswidrige Werbung. →Verteidiger, Strafprozess
|
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Lit.: Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger, hg. v. Hamm, R./Lohberger, I., 4. A. 2002;
|
|
Strafverteidigung in der Praxis, hg. v. Brüssow, R., 1998; Dahs, H., Handbuch des Strafverteidigers,
|
|
6. A. 1999; Grundlagen der Strafverteidigung, hg. v. Ziegert, U., 2000; Grüner, G., Über den
|
|
Missbrauch, 2000
|
|
Strafvollstreckung (§§ 449ff. StPO) ist die Durchsetzung einer
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|
→rechtskräftigen →Entscheidung über eine →Strafe. Die S. ist also
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das dem →Erkenntnisverfahren folgende →Vollstreckungsverfahren
|
|
des →Strafprozesses. Sie ist →Justizverwaltung. Sie erfasst alle
|
|
Maßnahmen, durch welche die Ausführung des rechtskräftigen
|
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Straferkenntnisses ins Werk gesetzt werden soll, wobei sie durch die
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|
→Staatsanwaltschaft – bzw. den Jugendrichter – erfolgt (§§ 451
|
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StPO, 82 I JGG). Die S. verjährt nach dem Ablauf bestimmter Fristen
|
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(§ 79 StGB, ausgenommen Strafen wegen Völkermords und
|
|
lebenslange Freiheitsstrafen).
|
|
Lit.: Pohlmann, H./Jabel, H./Wolf, T., Strafvollstreckungsordnung, 8. A. 2001; Isak, F./Wagner, A.,
|
|
Strafvollstreckung, 7. A. 2004; Volckart, B., Verteidigung in der Strafvollstreckung und im
|
|
Vollzug, 3. A. 2001
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Strafvollzug ist die →Vollstreckung der →Freiheitsstrafe sowie der
|
|
freiheitsentziehenden Maßregeln →der Besserung und Sicherung. Der
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S. ist ein Fall der →Strafvollstreckung. Er ist durch das
|
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Strafvollzugsgesetz vom 1. 1. 1977 geregelt. Er erfolgt in
|
|
→Justizvollzugsanstalten. Ziele sollen die Verhinderung von
|
|
Straftaten und die Vermittlung der Fähigkeit sein, künftig in sozialer
|
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Verpflichtung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierfür wird ein
|
|
Vollzugsplan erstellt. Es besteht eine Verpflichtung zur Arbeit.
|
|
Lit.: Strafvollzugsgesetz, 16. A. 2003; Callies, R./Müller-Dietz, H., Strafvollzugsgesetz, 9. A.
|
|
2002; Alternativkommentar zum Strafvollzug, 3. A. 1990; Feest, J., Kommentar zum
|
|
Strafvollzugsgesetz, 4. A. 2000; Strafvollzugsgesetz, hg. v. Schwind, H./Böhm, 3. A. 1999; Kaiser,
|
|
G./Schöch, H., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 5. A. 2001; Laubenthal, K.,
|
|
Strafvollzug, 3. A. 2002; Höflich, P./Schriever, W., Grundriss Vollzugsrecht, 3. A. 2003;
|
|
Strafvollzug, hg. v. Egg, R., 1999; Walter, M., Strafvollzug, 2. A. 1999; Eisenberg, U.,
|
|
Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 7. A. 2004; Nibbeling, J., Die Privatisierung des
|
|
Haftvollzugs, 2001; Kaiser, G./Schöch, H., Strafvollzug, 5. A. 2002; Böhm, A., Strafvollzug, 3. A.
|
|
2002; Arloth, F., Grundfrqgen und aktuelle Probleme des Strafvollzugs, JuS 2003, 1041
|
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Strafvorschrift (§ 200 StPO) ist die eine →Strafe als →Rechtsfolge
|
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anordnende Vorschrift.
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Strafzumessung (§ 46 StGB) ist die Festsetzung der →Strafe durch
|
|
das →Gericht im Einzelfall. Die Grundlage der S. bildet innerhalb des
|
|
→Strafrahmens die →Schuld des Täters. Zu berücksichtigen sind die
|
|
Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in
|
|
der Gesellschaft zu erwarten sind. Bei der Abwägung des Gerichts
|
|
sind insbesondere zu beachten die Beweggründe und Ziele des Täters,
|
|
seine Gesinnung und sein Tatwille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die
|
|
Art und die verschuldeten Folgen der Tat, das Vorleben des Täters,
|
|
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein
|
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Verhalten nach der Tat.
|
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Lit.: Schäfer, G., Praxis der Strafzumessung, 3. A. 2001; Kropp, Grundsätze der Strafzumessung,
|
|
JA 2000, 700ff.; Brögelmann, J., Methodik der Strafzumessung, JuS 2002, 903; Streng, F.,
|
|
Strafrechtliche Sanktionen, 2. A. 2002
|
|
Strafzweck ist der Zweck der Strafe bzw. das Ziel der Bestrafung.
|
|
Der S. steht nicht ein für allemal fest, sondern hängt von der
|
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Einordnung der Straftat in das gesellschaftliche Leben ab. Dazu haben
|
|
sich im Laufe der Entwicklung verschiedene →Straftheorien gebildet.
|
|
Lit.: Stratenwerth, G., Was leistet die Lehre von den Strafzwecken?, 1995; Bottke, W.,
|
|
Assoziationsprävention, 1995; Weber, J., Das Genugtuungsinteresse, 1997
|
|
Straße ist der planmäßig angelegte, für das Befahren mit Fahrzeugen
|
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geeignete Verkehrsweg. Die öffentliche S. ist eine öffentliche
|
|
|
|
→Sache. Sie wird in verschiedene Klassen eingeteilt
|
|
(Bundesfernstraße, Landstraße erster und zweiter Ordnung,
|
|
Gemeindestraße).
|
|
Lit.: Kodal, K./Krämer, H., Straßenrecht, 6. A. 1999; Wichmann, M., Straßenreinigung und
|
|
Winterdienst, 3. A. 2000; Hoppe, W./Schlarmann, H./Buchner, R., Rechtsschutz bei der Planung
|
|
von Straßen, 3. A. 2001; Sauthoff, M., Straße und Anlieger, 2003
|
|
Straßenbaubehörde ist das zuständige Verwaltungsorgan des
|
|
→Straßenbaulastträgers, dessen Aufgabe vor allem darin besteht, die
|
|
Rechtsgeschäfte und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die
|
|
erforderlich sind, um der gesetzlichen Verpflichtung zum Bau und zur
|
|
Unterhaltung der →Straßen zu genügen.
|
|
Straßenbaulast (§ 3 BFStrG) ist die Verpflichtung des
|
|
Straßenbaulastträgers zur Herstellung, Unterhaltung, Erweiterung und
|
|
Verbesserung der besonders bezeichneten Straßen in einem
|
|
bestimmten Gebiet im Rahmen der finanziellen und administrativen
|
|
Leistungsfähigkeit. Straßenbaulastträger ist für Bundesfernstraßen
|
|
(Autobahnen, Bundesstraßen) der →Bund (§ 5 BFStrG), für
|
|
Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen Gemeinden mit mehr
|
|
als 80000 Eibwohnern, für Landstraßen erster Ordnung
|
|
(Staatsstraßen) das →Land, für Landstraßen zweiter Ordnung
|
|
(Kreisstraßen) der →Landkreis bzw. die kreisfreie →Stadt, für
|
|
Gemeindestraßen die →Gemeinde. Der Träger der S. unterliegt der
|
|
Straßenaufsicht (meist der obersten Straßenbaubehörde des Lands
|
|
bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde).
|
|
Straßenbaulastträger →Straßenbaulast
|
|
Straßenrecht ist die Gesamtheit der die →Straßen, Wege und Plätze
|
|
betreffenden Rechtssätze. Es ist insbesondere im
|
|
Bundesfernstraßengesetz und in Ländergesetzen geregelt. Im weiteren
|
|
Sinn gehört zum S. auch das Recht des →Straßenverkehrs.
|
|
Lit.: Kodal, K./Krämer, H., Straßenrecht, 6. A. 1999; Neue Länderstraßengesetze, hg. v. Blümel,
|
|
W./Pfeil, M., 1993; Zeitler, H., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Lbl.), 14. A. 2004
|
|
Straßenverkehr ist die Benutzung der jedermann oder bestimmten
|
|
Gruppen dauernd oder vorübergehend offenstehenden →Straßen. Das
|
|
Recht des Straßenverkehrs ist insbesondere geregelt im
|
|
Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung und der
|
|
Straßenverkehrszulassungsordnung. Sie enthalten zahlreiche
|
|
Einzelvorschriften über die →Zulassung zum S. sowie die Regelung
|
|
der konkreten Gestaltung des Verhaltens im S. § 7 StVG setzt dabei
|
|
für den Halter eines →Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine
|
|
→Gefährdungshaftung fest. Bestimmte Verhaltensweisen im S. sind
|
|
als Straftatbestände mit →Strafe bedroht (insbesondere die §§ 315bff.
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Straßenverkehrsrecht, 42. A. 2003; Hentschel, P., Straßenverkehrsrecht; Straßenverkehrsrecht
|
|
(Lbl.), 54. A. 2003; Straßenverkehrsrichtlinien (Lbl.), 37. A. 2003; Straßenverkehrsrecht, hg. v.
|
|
Janiszewski, H., 38. A. 2001; Hentschel, P., Straßenverkehrsrecht, 37. A. 2003; Janiszewski,
|
|
H./Jagow, J./Burmann, M., Straßenverkehrsrecht, 18. A. 2004; Handbuch des
|
|
Straßenverkehrsrechts (Lbl.) hg. v. Berz, U./Burmann, M., 12. A. 2003;
|
|
Straßenverkehrsentscheidungen (Lbl.), hg. v. Cramer/Berz/Gontard, 31. A. 2003; Greger, R.,
|
|
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. A. 1997; Beck, W./Löhle, U., Fehlerquellen bei polizeilichen
|
|
Messverfahren, 7. A. 2002; Händel, K., Straßenverkehrsrecht, 9. A. 1999; Buschbell, H.,
|
|
Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 2001; Mindorf, P., Internationaler
|
|
|
|
Straßenverkehr, 2001; Becher, K., Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, 2. A. 2000;
|
|
Sieghörtner, R., Internationales Straßenverkehrsunfallrecht, 2002; Hentschel, P., Die Entwicklung
|
|
des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2003, NJW 2004, 651
|
|
Straßenverkehrsbehörde (§ 44 StVO) ist die zur Ausführung der
|
|
→Straßenverkehrsordnung zuständige →Verwaltungsbehörde. Dies
|
|
ist die untere →Verwaltungsbehörde (z. B. →Landrat). Sie stellt z. B.
|
|
→Verkehrszeichen auf.
|
|
Straßenverkehrsordnung ist das den →Straßenverkehr ordnende
|
|
Gesetz.
|
|
Lit.: Schurig, R., Straßenverkehrsordnung, 11. A. 2002
|
|
Straßenverkehrsrecht →Straßenverkehr
|
|
Streik ist die gemeinsam und planmäßig durchgeführte, auf ein
|
|
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
|
|
großen Zahl von →Arbeitnehmern. Der S. ist ein Mittel des
|
|
→Arbeitskampfs. Er kann →Generalstreik aller Arbeitnehmer,
|
|
→Vollstreik aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder
|
|
Wirtschaftszweigs oder →Teilstreik (Schwerpunktstreik) sein sowie
|
|
organisierter (von Gewerkschaften geleiteter) S. oder wilder – und
|
|
damit rechtswidriger (str.) – S. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
|
|
einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich
|
|
aufrechtzuerhalten. Er muss jedoch Lohn bezahlen, wenn ein
|
|
befürchteter S. ausbleibt und er die Arbeitnehmer infolge
|
|
vorsorglicher Vergabe der gefährdeten Arbeiten an ein fremdes
|
|
Unternehmen nicht beschäftigen kann.
|
|
Lit.: Scherer, I., Grenzen des Streikrechts, 2000; Auktor, C., Der Wellenstreik, 2002
|
|
Streit ist das gegeneinander gerichtete gegensätzliche Verhalten
|
|
zweier Menschen. Der Kostenersparnis dient die außergerichtliche
|
|
Streitbeilegung, deren erfolglose Durchführung nach Landesrecht zur
|
|
Voraussetzung der gerichtlichen Austragung bestimmter
|
|
Streitigkeiten gemacht werden kann (§ 15a EGZPO). Zuständig
|
|
können Gütestellen, Gütestellen von Verbänden oder Rechtsanwälte
|
|
oder Notare sein.
|
|
Lit.: Hartmann, P., Das neue Gesetz zur Förderung der
|
|
außergerichtlichen Streitbeilegung, NJW 1999, 3745;
|
|
Außergerichtliche Streitschlichtung, hg. v. Prütting, H., 2003
|
|
Streitgegenstand ist der prozessuale →Anspruch bzw. nach
|
|
umstrittener Ansicht entweder das Begehren des Klägers an das
|
|
Gericht um Entscheidung oder eine an den Beklagten gerichtete
|
|
Rechtsbehauptung. Der S. ist ein rein prozessualer Begriff. Er ist
|
|
nicht das umstrittene Objekt selbst, der konkrete, streitauslösende
|
|
→Sachverhalt oder der materiellrechtliche →Anspruch. Je nach
|
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Ansicht wird er bestimmt durch die Behauptung eines materiellen
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Rechts, durch den Klageantrag und den vom Kläger zur Begründung
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vorgetragenen Sachverhalt oder nur durch den Antrag. Praktisch
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bedeutsam ist der S. wegen seiner Maßgeblichkeit für die
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→Bestimmtheit der →Klage, die sachliche →Zuständigkeit, die
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objektive →Klagehäufung, die →Klageänderung, die
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→Rechtshängigkeit und die →Rechtskraft.
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Lit.: Horn, Die Lehre vom Streitgegenstand, JuS 1992, 680; Detterbeck, S., Streitgegenstand und
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Entscheidungswirkungen im öffentlichen Recht, 1995; Musielak, H., Der rechtskräftig entschiedene
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Lebenssachverhalt, NJW 2000, 3593; Bub, P., Streitgegenstand und Rechtskraft bei
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Zahlungsklagen, 2001
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Streitgenosse ist der Beteiligte einer →Streitgenossenschaft.
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Streitgenossenschaft (z. B. §§ 59ff. ZPO) ist das Auftreten mehrerer
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→Parteien oder →Beteiligter auf einer Seite eines →Rechtsstreits.
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Die S. setzt voraus, dass die Betreffenden hinsichtlich des
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→Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus
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demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder
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verpflichtet sind (eigentliche S. z. B. bei Miteigentum) oder (im
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Wesentlichen) gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen den
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Gegenstand des Rechtsstreits bilden (uneigentliche S. z. B. mehrere
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Mieter). Grundsätzlich gereichen die Handlungen des einen
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Streitgenossen dem andern weder zum Vorteil noch zum Nachteil
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(einfache S.). Bei der notwendigen S., die vor allem dann vorliegt,
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wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber
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nur einheitlich festgestellt werden kann, werden die säumigen
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Streitgenossen als durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten
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angesehen (z. B. bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).
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Lit.: Lindacher, W., Die Streitgenossenschaft, JuS 1986, 379; Wieser, E., Notwendige
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Streitgenossenschaft, NJW 2000, 1163
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streitig (Adj.) einen Streit betreffend
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streitige Gerichtsbarkeit →Gerichtsbarkeit, streitige
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Streitigkeit ist allgemein die zu einem Streit führende
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Meinungsverschiedenheit mindestens zweier Menschen. 70% aller zu
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einem Rechtsanwalt gelangenden Streitigkeiten werden ohne
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gerichtliches Verfahren gelöst. Die Amtsgerichte beenden 94%, die
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Landgerichte 86% aller vor sie gebrachten Streitigkeiten endgültig.
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Im Verfahrensrecht ist S. der →Rechtsstreit. Eine öffentlichrechtliche S. (§ 40 I VwGO) ist die S., bei welcher der
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Streitgegenstand eine unmittelbare Folge des öffentlichen →Rechts
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ist. Soweit der Gesetzgeber eine S. nicht ausdrücklich den
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Verwaltungsgerichten oder Zivilgerichten zugeordnet hat, entscheidet
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die innere Natur der S. Maßgebend ist dabei die wahre Natur des vom
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Kläger behaupteten Anspruchs, nicht dagegen die behauptete Natur
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des Anspruchs oder die Natur des wirklichen Anspruchs.
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Verfassungsrechtliche S. (§ 40 VwGO) ist die S. zwischen den
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obersten Staatsorganen oder in der →Verfassung mit eigenen Rechten
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ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans über die Auslegung
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und Anwendung von →Verfassungsrecht (vgl. Art. 93 GG, § 13
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BVerfGG).
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Streitverkündung (z. B. §§ 72ff. ZPO) ist die förmliche
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Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen →Rechtsstreit
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durch eine →Partei. Die S. ist zulässig, wenn eine Partei für den Fall
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des ihr ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits einen Anspruch auf
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Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
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können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Der Dritte
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kann dem Streit wie ein →Nebenintervenient beitreten und wird
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später im Verhältnis zu der Hauptpartei nicht mehr damit gehört, dass
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der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei.
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Lit.: Wittner, Streithilfe und Streitverkündung, JuS 1985, 703; Bischof, Praxisprobleme der
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Streitverkündung, MDR 1999, 787; Frohn, M., Nebenintervention und Streitverkündung in der
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Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1999
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Streitwert (z. B. §§ 2ff. ZPO) ist der in →Geld bemessene Wert des
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→Streitgegenstands. Der S. wird vom →Gericht grundsätzlich nach
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freiem →Ermessen durch Beschluss festgesetzt. Er hat Bedeutung für
|
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die sachliche →Zuständigkeit, die →Gebühren und die →Beschwer
|
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(z. B. § 546 ZPO).
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Lit.: Schneider, E./Herget, K., Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. A. 1996; Hillach, A.,
|
|
Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. A. 1995; Madert, W., Der Gegenstandswert, 4. A. 1999;
|
|
Oestreich, A., Streitwerthandbuch, 2. A. 1998; Anders, M. u. a., Streitwert-Lexikon, 4. A. 2002;
|
|
Schäder, G., Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht, 2000; Meier, H., Streitwert im Arbeitsrecht, 2. A.
|
|
2000; Dörndorfer, J., Der Streitwert für Anfänger, 3. A. 2003
|
|
Strengbeweis ist im Verfahrensrecht der →Beweis, der zum Ziel hat,
|
|
in dem →Beweisverfahren und mit den →Beweismitteln gemäß
|
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§§ 355ff. ZPO die volle Überzeugung des Gerichts herbeizuführen.
|
|
→Freibeweis, →Glaubhaftmachung
|
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Lit.: Dallmeyer, J., Beweisführung im Strengbeweisverfahren, 2002
|
|
strenge Schuldtheorie →Schuldtheorie, strenge
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Strohmann (bzw. Strohfrau) ist die von einem wirklichen
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Geschäftsmann vorgeschobene Person, die nach außen im eigenen
|
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Namen auftritt, im Innenverhältnis aber den Weisungen des
|
|
wirklichen Geschäftsherrn unterworfen ist.
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Strom ist die gerichtete Bewegung elektrischer Ladungsträger.
|
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Stromeinspeisungsgesetz ist das die Einspeisung von elektrischem
|
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Strom in Leitungsnetze betreffende Gesetz vom 7. 12. 1990.
|
|
Lit.: Salje, P., Stromeinspeisungsgesetz, 1999
|
|
Stromentwendung →Energieentziehung
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Stromsteuergesetz ist das die Besteuerung der Verwendung von
|
|
Strom betreffende Gesetz.
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Li.: Arndt, H., Stromsteuergesetz, 1999
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|
Stück (N.) Teil
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Stückaktie (§ 8 III, IV AktG) ist die sich aus der Teilung des
|
|
→Grundkapitals einer →Aktiengesellschaft durch die Zahl der
|
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ausgegebenen Aktien ergebende Aktie. Die S. lautet auf keinen
|
|
Nennbetrag. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag
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|
des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
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|
Stückschuld ist die auf einen nach besonderen, individuellen
|
|
Merkmalen bestimmten Leistungsgegenstand gerichtete →Schuld
|
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(z. B. Kauf der Mona Lisa) im Gegensatz zur →Gattungsschuld. Sie
|
|
entsteht durch →Vereinbarung oder durch →Konkretisierung der
|
|
→Gattungsschuld (im Zuge ihrer Erfüllung). Ihre wichtigsten
|
|
Sonderregeln betreffen den Inhalt der Leistung (§ 243 I BGB) und das
|
|
Freiwerden bei →Unmöglichkeit (§ 275 I BGB).
|
|
Lit.: Pammler, S., Zum Ersatzlieferungsanspruch beim Stückkauf,
|
|
NJW 2003, 1992
|
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Student ist das lernende Mitglied einer →Hochschule. Die
|
|
grundsätzlich die Hochschulreife (Abitur bzw. in Österreich Matura)
|
|
u. a. voraussetzende Mitgliedschaft des Studenten wird begründet
|
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durch Immatrikulation (Einschreibung in die Matrikel) und beendet
|
|
durch Exmatrikulation (Löschung in der Matrikel). Die
|
|
|
|
Rechtsstellung des Studenten bestimmt sich nach dem
|
|
→Hochschulrahmengesetz, den Landeshochschulgesetzen und der
|
|
→Satzung der Hochschule. →Studium
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Studentenausschuss ist der Ausschuss der →Studenten. Der
|
|
allgemeine, in der Regel aus einem oder zwei Vorsitzenden und
|
|
mehreren Fachreferenten bestehende S. (AStA) ist das
|
|
geschäftsführende Kollegialorgan der →Studentenschaft einer
|
|
→Universität. Er wird vom →Studentenrat gewählt und vollzieht
|
|
dessen →Beschlüsse.
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|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Studentenschaft (§ 41 HRG) ist die Gesamtheit der →Studenten
|
|
einer Hochschule. Sie verwaltet nach Landesrecht ihre
|
|
Angelegenheiten im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen selbst.
|
|
Ihre geschäftsführenden Organe sind auf zentraler Ebene der
|
|
allgemeine →Studentenausschuss und auf der Ebene des
|
|
Fachbereichs die Fachschaftssprecher. Daneben wirken studentische
|
|
Mitglieder auch in den Hochschulorganen (→Senat, Konzil
|
|
[Konvent], →Fachbereichsrat) mit. Die S. untersteht der
|
|
Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen
|
|
Landesbehörde.
|
|
Studentenwerk ist die Organisation zur sozialen, wirtschaftlichen,
|
|
kulturellen und gesundheitlichen Betreuung der →Studenten (meist
|
|
ein rechtsfähiger →Verein, eine →Anstalt oder →Stiftung). Seine
|
|
wichtigsten Aufgaben sind der Betrieb der Mensa, die Vermittlung
|
|
von Wohnplätzen und die Studienförderung durch Stipendienvergabe.
|
|
Finanziert werden die Studentenwerke vor allem durch Zuschüsse von
|
|
Bund und Ländern.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Studienordnung ist die von der →Hochschule auf der Grundlage der
|
|
→Prüfungsordnung erlassene Regelung der Ausgestaltung eines
|
|
konkreten →Studiums eines Fachs.
|
|
Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
|
|
Studium (§ 7 HRG) ist die durch wissenschaftliche Vermittlung von
|
|
Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgende Ausbildung der →Studenten
|
|
an →Hochschulen. Das S. ist praktisch eine der wichtigsten
|
|
Voraussetzungen für die gehobene Berufstätigkeit, insbesondere die
|
|
höhere Laufbahn des öffentlichen →Diensts. Voraussetzung der
|
|
Zulassung zum S. ist der Nachweis der erforderlichen Qualifikation,
|
|
der grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das S.
|
|
vorbereitenden Schulbildung erbracht wird (§ 27 HRG). In der
|
|
Rechtswissenschaft ist ein Studium von grundsätzlich dreieinhalb
|
|
Jahren Voraussetzung für die →Zulassung zur ersten juristischen
|
|
→Staatsprüfung. Eine besondere Form des Studiums ist das
|
|
Fernstudium, das unabhängig von einem Aufenthalt am Ort einer
|
|
→Hochschule durchgeführt wird (z. B. Fernstudium an der
|
|
Fernuniversität Hagen), in der juristischen Ausbildung aber bisher
|
|
von geringer Bedeutung geblieben ist. Politisch umstritten ist die
|
|
Einführung von Studiengebühren für das S. Von erheblicher
|
|
Bedeutung für den Erfolg des Studiums ist die Qualität der Lehre,
|
|
wofür die Personalpolitik (Kreativität, Leistung, Wettbewerb und
|
|
|
|
Internationalität statt Selbstbedienung, Inzucht, Betrug und
|
|
Korruption) der jeweiligen Fakultät die wichtigste Voraussetzung ist.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Hilligardt, E./Lange, B., Jurastudium erfolgreich, 3. A. 2002; JuSStudienführer, 4. A. 1997; Haft, F., Einführung in das juristische Lernen, 6. A. 1997; Koeder, W.,
|
|
Studienmethodik, 3. A. 1998; Möllers, T., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches
|
|
Arbeiten, 2. A. 2002; Gramm/Wolff, Jura – erfolgreich studieren, 3. A. 2003;
|
|
Schlüsselqualifikationen, hg. v. Römermann, V./Paulus, C., 2003; Schmidt, T., Grundlagen
|
|
rechtswissenschaftlichen Arbeitens, JuS 2003, 551
|
|
Stufenklage (§ 254 ZPO) ist der Fall der objektiven
|
|
→Klagenhäufung, der die gleichzeitige Geltendmachung eines
|
|
Auskunftsanspruchs und eines Zahlungsanspruchs ermöglicht.
|
|
Lit.: Kassenbohm, Die Kostenentscheidung bei der Stufenklage, NJW 1994, 2728; Lüke, W., Die
|
|
Stufenklage, JuS 1995, 143
|
|
Stufentheorie ist die drei Stufen unterscheidende Theorie des
|
|
→Bundesverfassungsgerichts zur →Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Auf
|
|
der ersten Stufe liegen alle Regelungen, die ausschließlich die
|
|
→Berufsausübung betreffen, auf der zweiten Stufe subjektive, die
|
|
persönliche Qualifikation des Bewerbers erfassende
|
|
Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf (z. B. Studium und Prüfung)
|
|
und auf der dritten Stufe objektive Zulassungsvoraussetzungen zum
|
|
Beruf (z. B. Bedarf). Der Gesetzgeber muss jeweils auf der Stufe tätig
|
|
werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit
|
|
sich bringt und zur Bekämpfung einer Gefahr ausreicht. Auf der
|
|
ersten Stufe kann er auf Grund von Zweckmäßigkeitserwägungen
|
|
vorgehen, auf der zweiten Stufe nur zum Schutz eines wichtigen
|
|
Gemeinschaftsguts und auf der dritten Stufe nur zum Schutz eines
|
|
überragend wichtigen, absoluten →Gemeinschaftsguts.
|
|
Stundung ist die Hinausschiebung der →Fälligkeit (§ 271 I BGB)
|
|
einer →Forderung. Die S. beruht meist auf →Vertrag, seltener auf
|
|
Hoheitsakt. Ihr nur ähnlich ist das →einredebegründende
|
|
Versprechen des →Gläubigers, die schon fällige Forderung zeitweise
|
|
nicht geltend zu machen ([lat.] pactum [N.] de non petendo).
|
|
Subhastation (F.) →Zwangsversteigerung
|
|
Subjektionstheorie ist die von der Subjektion (Unterordnung)
|
|
ausgehende Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und
|
|
privatem →Recht. Sie stellt darauf ab, ob sich die Beteiligten in
|
|
einem Überordnungsverhältnis bzw. Unterordnungsverhältnis oder
|
|
einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen (Staat – Bürger).
|
|
Sie leidet daran, dass es im öffentlichen Recht auch
|
|
Gleichordnungsverhältnisse und im privaten Recht ebenfalls
|
|
Unterordnungsverhältnisse gibt.
|
|
subjektiv (Adj.) von persönlichen Wertungen bestimmt, auf eine
|
|
Einzelperson bezogen, innerlich
|
|
subjektive Unmöglichkeit →Unmöglichkeit, subjektive
|
|
subjektiver Tatbestand →Tatbestand, subjektiver
|
|
subjektives öffentliches Recht →Recht, subjektives
|
|
subjektives Recht →Recht, subjektives
|
|
Lit.: Fezer, K., Teilhabe und Verantwortung, 1986
|
|
subjektives Rechtfertigungselement →Rechtfertigungselement,
|
|
subjektives
|
|
subjektives Tatbestandsmerkmal →Tatbestandsmerkmal,
|
|
|
|
subjektives
|
|
subjektives Unrechtselement →Unrechtselement, subjektives
|
|
subjektlos (Adj.) ohne Inhaber bestehend (z. B. Recht)
|
|
Subjektstheorie ist die vom Subjekt ausgehende Theorie zur
|
|
Unterscheidung von öffentlichem Recht und privatem Recht. Nach
|
|
der älteren S. ist öffentliches Recht jeder Rechtssatz, dessen
|
|
Zuordnungsobjekt der →Staat oder ein anderes öffentliches Subjekt
|
|
ist. Nach der modifizierten S. gehören zum öffentlichen Recht alle
|
|
Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich
|
|
ein Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher sein
|
|
kann (also z. B. nicht § 812 BGB, wohl aber der dessen
|
|
Rechtsgedanken entsprechende Erstattungsanspruch).
|
|
Subordinationstheorie →Subjektionstheorie
|
|
Subsidiarität ist das Verhältnis der Nachrangigkeit. Die Frage der S.
|
|
stellt sich insbesondere im Rahmen der Europäischen Union
|
|
hinsichtlich der Zuständigkeit von Union, Mitgliedstaat und
|
|
Bundesland (grundsätzliche S. der Europäischen Union). Im
|
|
Strafrecht ist S. ein Fall der →Gesetzeseinheit. Danach beansprucht
|
|
ein Tatbestand ausdrücklich oder sonst erkennbar nur für den Fall
|
|
Geltung, dass ein anderer Tatbestand nicht zum Zuge kommt (z. B. ist
|
|
Trunkenheit am Steuer subsidiär gegenüber Gefährdung anderer,
|
|
§§ 316, 315c StGB).
|
|
Lit.: Das Subsidiaritätsprinzip in der Europäischen Union, hg. v. Hrbek, R., 1995; Subsidiarität, hg.
|
|
v. Nörr, K. u. a., 1997; Kuttenkeuter, B., Die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips, 1998
|
|
Substantiierung ist die inhaltliche Ausfüllung (z. B. einer
|
|
Behauptung mit gewissen Einzelheiten, eines Begehrens mit
|
|
bestimmten Gründen).
|
|
Lit.: Hansen, Die Substantiierungslast, JuS 1991, 588; Frohn, P., Substantiierungspflicht der
|
|
Parteien und richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO, JuS 1996, 243
|
|
Substitut (M.) ist die als Ersatz eines andern auftretende Person.
|
|
Grundsätzlich hat jeder Schuldner in eigener Person seine
|
|
Verpflichtung zu erfüllen, darf jedoch im üblichen Rahmen
|
|
→Erfüllungsgehilfen beiziehen. Nach § 664 I 1 BGB darf der
|
|
Beauftragte im Zweifel die Ausführung des →Auftrags nicht einem
|
|
Dritten (Substituten) übertragen. Ist jedoch die Übertragung gestattet,
|
|
so hat der Übertragende nur ein ihm bei der Übertragung zu Last
|
|
fallendes →Verschulden zu vertreten. Im Übrigen scheidet er aus der
|
|
→Verpflichtung aus.
|
|
Substitutionsrecht →Eintrittsrecht
|
|
Subsumtion ist die vergleichende Unterordnung oder Zuordnung
|
|
(Gleichsetzung) eines konkreten →Sachverhalts unter eine(n oder zu
|
|
einem →Tatbestand einer) abstrakte(n) →Norm. Dabei sind zwei
|
|
verschiedene Ergebnisse möglich. Ist der konkrete Sachverhalt x ein
|
|
Unterfall des abstrakten Tatbestands X, so ist die abstrakte
|
|
Rechtsfolge Y der Rechtsnorm X → Y in der konkreten Form y
|
|
anzuwenden. Ist der konkrete Sachverhalt x dagegen kein Unterfall
|
|
des abstrakten Tatbestands X, so ist die abstrakte Rechtsfolge Y der
|
|
Rechtsnorm X → Y in der konkreten Form y nicht anzuwenden.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Larenz, Methodenlehre
|
|
Subsumtionsirrtum ist der →Irrtum über die rechtliche Einordnung
|
|
eines →Sachverhalts (z. B. der Täter sieht eine →Urkunde fälschlich
|
|
|
|
nicht als Urkunde an). Der S. ist kein Tatbestandsirrtum, sondern
|
|
grundsätzlich unbeachtlich. Erforderlich für die vorsätzliche
|
|
Tatbestandsverwirklichung ist allerdings, dass der Täter auf der
|
|
Grundlage des Wissens um die zugrundeliegenden Tatsachen diese
|
|
nach Laienart richtig wertet (Parallelwertung in der Laiensphäre).
|
|
Andernfalls befindet er sich in einem →Tatbestandsirrtum. Der
|
|
umgekehrte S. ist eine irrtümliche Annahme des Täters über den
|
|
Anwendungsbereich einer Norm (→Wahndelikt) (z. B. der Täter
|
|
glaubt, ein bloßes Stück Papier sei eine Urkunde).
|
|
Lit.: Schwegler, I., Der Subsumtionsirrtum, 1995
|
|
Subunternehmer ist der durch Vertrag mit einem Unternehmer für
|
|
diesen gegenüber dem Besteller tätige Unternehmer.
|
|
Lit.: Schwarz, T., Der Subunternehmervertrag, Diss. jur. Hamburg 1996; Weimar, R.,
|
|
Subunternehmervertrag – Outsourcingvertrag, 1999
|
|
Subvention ist die vermögenswerte Zuwendung durch eine
|
|
juristische →Person des öffentlichen Rechts an einen privaten
|
|
→Unternehmer zu einem öffentlichen Zweck ohne marktmäßige
|
|
Gegenleistung. Die S. ist ein Instrument der staatlichen
|
|
Wirtschaftslenkung. Sie bedarf jedenfalls dann einer besonderen
|
|
→gesetzlichen Grundlage, wenn sie notwendig einen Dritten belastet
|
|
oder wenn der Gewährleistungsbereich eines →Grundrechts
|
|
spezifisch betroffen ist.
|
|
Lit.: Busch, T., Subventionsrecht in der Rechtsprechung, JuS 1992, 563; Rodi, M., Die
|
|
Subventionsrechtsordnung, 2000; Schroth, H./Koch, C., Subventionsbeschwerde, 2001; Kilb, W.,
|
|
Subventionskontrolle durch europäisches Βeihilferecht, JuS 2003, 1072
|
|
Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist der verselbständigte
|
|
Sondertatbestand des →Betrugs zum Zweck der Erlangung einer
|
|
→Subvention.
|
|
Lit.: Die Bekämpfung des Subventionsbetruges im EG-Bereich, hg. v. Dannecker, 1993
|
|
Suffragan (M.) Wähler, Helfer (z. B. Bischof im Verhältnis zum
|
|
Erzbischof)
|
|
Sühne ist der versöhnende Ausgleich für ein rechtswidriges
|
|
Verhalten. Im Strafverfahrensrecht muss bestimmten Fällen der
|
|
→Privatklage ein →Sühneversuch (vor dem Schiedsmann) als
|
|
→Prozessvoraussetzung vorhergehen (§ 380 StPO). Im
|
|
→Zivilprozessrecht soll das →Gericht in jeder Lage des Verfahrens
|
|
auf eine gütliche Beilegung des →Rechtsstreits oder einzelner
|
|
Streitpunkte bedacht sein. Es kann die Parteien zum Zweck des
|
|
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten →Richter
|
|
verweisen (§ 279 I ZPO). Durch Landesgesetz kann in bestimmten
|
|
Streitigkeiten ein vermittelndes Vorverfahren vorgeschaltet werden (§
|
|
15a EGZPO). →Güteverfahren, →Gütestelle
|
|
Lit.: Gain, H., Das Sühneverfahren vor dem Schiedsmann, 3. A. 1985; Gain, H., Das
|
|
Schlichtungsverfahren vor Schiedsämtern und Schiedsstellen, 4. A. 1991
|
|
Sui heredes (lat. [M. Pl.] seine Erben) sind im römischen Recht die
|
|
Angehörigen der Hausgemeinschaft als Erben.
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
|
|
Suizid (M.) Selbsttötung, Selbstmord
|
|
sujet mixte (franz. [M.]) gemischtes Subjekt, →Mehrstaater
|
|
Sukzession (F.) Nachfolge
|
|
Lit.: Nörr, K. u. a., Sukzessionen, 2. A. 1999
|
|
|
|
sukzessiv (Adj.) nachfolgend
|
|
Sukzessivlieferungsvertrag ist der →Vertrag, bei dem die Lieferung
|
|
einer Warenmenge in einzelnen Teillieferungen (auf Abruf) zu
|
|
erfolgen hat (z. B. Bierlieferungsvertrag). Der S. ist ein
|
|
→Dauerschuldverhältnis. Die →Unmöglichkeit oder der →Verzug
|
|
hinsichtlich eine →Leistung kann zu einem
|
|
→Schadensersatzanspruch oder einem →Rücktrittsrecht sowohl
|
|
hinsichtlich dieser Leistung wie auch hinsichtlich des ganzen Vertrags
|
|
führen. Für das Insolvenzverfahren vgl. §§ 103ff. InsO.
|
|
Summa cum laude ([lat.] mit höchstem Lob) ist die beste Note des
|
|
→Promotionsverfahrens.
|
|
summarisch (Adj.) zusammenfassend, beschleunigt
|
|
Summeninteresse →Interesse
|
|
Superintendent ist im evangelischen →Kirchenrecht (teilweise) der
|
|
→Dekan.
|
|
supranational (Adj.) überstaatlich
|
|
Surrogat (N.) Ersatz, Ersatzgegenstand
|
|
Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994
|
|
Surrogation (F.) ist die Ersetzung eines Gegenstands eines
|
|
→Vermögens durch einen Ersatzgegenstand (Surrogat). Die dingliche
|
|
S. tritt kraft Gesetzes ein (z. B. § 718 II BGB zu dem
|
|
Gesellschaftsvermögen zählt auch, was auf Grund eines zu dem
|
|
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
|
|
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem
|
|
Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird, vgl.
|
|
weiter die §§ 1247 S. 2, 2041, 2019 BGB). Bei der schuldrechtlichen
|
|
S. erlangt der Berechtigte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf
|
|
das Surrogat (§ 285 BGB).
|
|
Lit.: Menken, H., Die dingliche Surrogation bei den Sondervermögen des Familien- und Erbrechts,
|
|
1991
|
|
Suspendierung (F.) vorläufige Aufhebung, vorläufige Enthebung
|
|
Lit.: Gahlen, H., Die Suspendierung eines Arbeitnehmers, 1996
|
|
suspensiv (Adj.) aufschiebend, →Bedingung
|
|
Suspensiveffekt ist das Hinausschieben der formellen →Rechtskraft
|
|
einer →Entscheidung. Im Verfahrensrecht haben →Rechtsmittel
|
|
einen S. (z. B. §§ 316 I, 343 I StPO). Im Verwaltungsverfahrensrecht
|
|
kommt auch dem →Widerspruch und der →Anfechtungsklage – ohne
|
|
Rücksicht auf ihre →Zulässigkeit oder →Begründetheit – ein S. zu
|
|
(§ 80 I 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in
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bestimmten Fällen, insbesondere bei der Anforderung von
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öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren
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→Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten und bei besonderer
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Anordnung (§ 80 II VwGO). Auf Antrag kann das Gericht der
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Hauptsache in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung ganz oder
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teilweise anordnen oder wiederherstellen (§ 80 V VwGO).
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Suzeranität ([F.] Schutzherrschaft) ist die lose Staatenverbindung
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zwischen einem Oberstaat und einem oder mehreren Vasallenstaaten
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(z. B. Osmanisches Reich – Serbien).
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Syllogismus ist der aus zwei (gleichsetzenden, als richtig vorausgesetzten) Urteilen (Prämissen,
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Obersatz und Untersatz) einfach deduktiv folgende (ableitende bzw. gleichsetzende) Schluss
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(Schlusssatz, Schlussurteil). (Z. B. Der Mensch ist sterblich [M = s, Obersatz]. Sokrates ist ein
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Mensch [S = M, Untersatz]. (Folge oder Schluss:) Sokrates ist sterblich [S = s], Schlusssatz, bei
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Richtigkeit der beiden Prämissen [ d. h. bei Gleichheit von M und s sowie von S und M] als
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notwendigerweise richtig erwiesen[e Gleichheit von s und S]). In der Rechtsanwendung bildet die
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aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammengesetzte →Rechtsnorm den Obersatz, der (Vergleich des
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Tatbestands der Rechtsnorm mit dem) Sachverhalt den Untersatz (→Subsumtion). Aus der
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logischen Verknüpfung beider Sätze folgt dann der bei Richtigkeit der Prämissen notwendigerweise
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richtige Schlusssatz. (Z. B. Durch die Annahme eines Antrags wird ein Vertrag abgeschlossen. Das
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Verhalten des A gegenüber B ist eine [einzelne] Annahme eines Antrags. Folglich wird durch das
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Verhalten des A gegenüber B ein [einzelner Fall des] Vertrag[s] abgeschlossen [, auf den die
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allgemein für den Vertrag geltenden Regeln Anwendung finden]).
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X
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→
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Y (= y)
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x
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=
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X
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______
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x
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→
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y (= Y)
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Lit.: Zippelius, Methodenlehre; Köbler, Jurist; Engisch, K., Einführung in das juristische Denken,
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9. A. 1997
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Synallagma ([N.] Übereinkunft) ist die gegenseitige Abhängigkeit
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der Vertragsleistungen. Genetisches S. ist dabei die Abhängigkeit der
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Entstehung der einen →Verpflichtung von der Entstehung der andern.
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Funktionelles S. ist die Abhängigkeit der Geltendmachung der einen
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Verpflichtung von der Bewirkung der andern (§ 320 BGB).
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Konditionelles S. ist die Abhängigkeit des ganzen Rechtsverhältnisses
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von der Störung einer →Leistung.
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Lit.: Klinke, U., Causa und genetisches Synallagma, 1983; Ernst, W., Die Einrede des nichterfüllten
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Vertrages, 2000
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Syndikat (N.) ist das →Kartell mit gemeinsamer
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Einkaufsorganisation oder Verkaufsorganisation.
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Syndikus (M.) Rechtsberater eines Unternehmens
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Syndikusanwalt (§ 46 BRAO) ist der →Rechtsanwalt, der zugleich
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auf Grund eines →Dienstvertrags gegen festes Entgelt als ständiger
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Berater eines Unternehmers tätig ist (in Deutschland 1996 ca. 5000
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Syndikusanwälte, 2003 rund 10000) und deswegen seinen
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Dienstberechtigten nicht als →Rechtsanwalt vertreten darf.
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Lit.: Hommerich, C./Prütting, H., Das Berufsbild des Syndikusanwalts, 1998; Redeker, K., Der
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Syndikusanwalt als Rechtsanwalt, NJW 2004, 889
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Synode ([F.] Konzil) ist im →Kirchenrecht die kirchliche
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Versammlung. Im katholischen Kirchenrecht berät die S. den Bischof.
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Im evangelischen Kirchenrecht ist sie Selbstverwaltungsorgan mit
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Gesetzgebungsrecht.
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System ist das planmäßige Gefüge einer Gedankenmehrheit.
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Lit.: Peine, F., Recht als System, 1983; Canaris, C., Systemdenken und Systembegriff in der
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Jurisprudenz, 2. A. 1983; Systembildung und Systemlücken in Kerngebieten des europäischen
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Privatrechts, hg. v. Grundmann, S., 2000; Röhrich, W., Die politischen Systeme, 1999
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systematisch (Adj.) ein System betreffend
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systematische Auslegung →Auslegung, systematische
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T
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tabula (lat., [F.]) Tafel, Tisch
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Tabularersitzung (Buchersitzung) →Ersitzung
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Tabularverschweigung (Buchversitzung) →Versitzung
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Tagessatz (§ 40 StGB) ist im →Strafrecht grundsätzlich der Betrag,
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den der →Täter durchschnittlich an einem Tag als Nettoeinkommen
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hat oder haben könnte (mindestens 1 und höchstens 5000 Euro). Er
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wird vom Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und
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wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Danach berechnet
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sich die Höhe der – in mindestens 5 und grundsätzlich höchstens 360
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Tagessätzen verhängten – →Geldstrafe.
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Lit.: Schaeffer, R., Die Bemessung der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der
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Hausfrauenproblematik, 1978; Krehl, C., Die Ermittlung der Tatsachengrundlage zur Bemessung
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der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe, 1985
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Talion (lat. [F.] Wiedervergeltung) ist die Vergeltung einer
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Rechtsverletzung durch ein gleichartiges Übel (Auge um Auge). Die
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T. ist im gegenwärtigen →Strafrecht Deutschlands unzulässig.
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Lit.: Hermesdorf, H., Poena talionis, 1965
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Talon (M.) Erneuerungsschein
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Tantieme (F.) Gewinnbeteiligung
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Tara (N.) Verpackungsgewicht
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Tarif ist der einheitliche Preis oder die einheitliche Bedingung für
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Leistungen bestimmter Art.
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Lit.: Hromadka, W. u. a., Der Tarifwechsel, 1996; Schleef, H./Oetker, H., Tarifpolitik im Wandel,
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2000
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Tarifausschlussklausel ist die (fragwürdige) Klausel eines →Tarifvertrags, die es dem
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→Arbeitgeber verbietet, den anders oder nicht organisierten →Arbeitnehmern bestimmte tarifliche
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Vergünstigungen zu gewähren.
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Tarifautonomie ist die →Freiheit der Tarifvertragsparteien
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(→Sozialpartner), die →Tarife für die Arbeitsleistungen durch
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vertragliche Verhandlung zu bestimmen.
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Lit.: Picker, E., Die Tarifautonomie, 2000
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Tariffähigkeit (§ 2 TVG)
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ist die nur →Gewerkschaften, →Arbeitgebervereinigungen und
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einzelnen →Arbeitgebern (Tarifpartnern) zustehende Fähigkeit, einen
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→Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen.
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Tarifgebundenheit ist die Gebundenheit an die Normen des
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→Tarifvertrags.
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Tarifpartner →Tariffähigkeit
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Tarifrecht ist die Gesamtheit der Tarife bzw. Tarifverträge
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betreffenden Rechtssätze.
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Lit.: Hofmann, H., Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, 1990
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Tarifvertrag ist der (schriftliche) →Vertrag zwischen einem
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→Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer
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→Gewerkschaft zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen (z. B.
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Arbeitsbedingungen [vor allem Arbeitslohn], Rationalisierung,
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Urlaubskassen). Der T. ist nach umstrittener Ansicht →Rechtsquelle
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und →Vertrag. Er kann →Verbandstarifvertrag oder
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→Unternehmenstarifvertrag (Werktarifvertrag), →Manteltarifvertrag
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oder Lohntarifvertrag sein. Er kann durch eine
|
|
→Allgemeinverbindlichkeitserklärung über die unmittelbaren
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Vertragsbeteiligten hinaus erstreckt werden. Er soll nicht zwingend an
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den Gleichheitssatz gebunden sein, so dass z. B. Werkstudenten
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ausgenommen werden dürfen.
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Lit.: Pulte, P., Allgemeinverbindliche Tarifverträge, 1995; Stein, A., Tarifvertragsrecht, 1997;
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|
Wieland, P., Recht der Firmentarifverträge, 1998; Körtgen, A., Der Tarifvertrag im Recht der
|
|
Europäischen Gemeinschaft, Diss. jur. Münster 1998; Wiedemann, H., Tarifvertragsgesetz, 6. A.
|
|
1999; Fuchs, M., Tarifvertragspraxis, 2003; Kommentar zum Tarifvertragsgesetz, hg. v. Däubler,
|
|
W., 2003
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|
Taschengeld ist das von einem vermögenderen Menschen (z. B.
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gesetzlichen Vertreter) einem weitgehend mittellosen Menschen (z.
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B. Kind) für kleine Ausgaben des täglichen Lebens zur freien
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|
Verfügung gegebene Geld.
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|
Lit.: Haumer, T., Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten im
|
|
Recht des Familienunterhalts, 1995
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Taschengeldparagraph ist die das Taschengeld bestreffende
|
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gesetzliche Vorschrift bzw. die abkürzende Bezeichnung für § 110
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BGB, der bestimmt, dass der von einem →Minderjährigen ohne
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Zustimmung des gesetzlichen →Vertreters geschlossene →Vertrag
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nicht, wie § 108 BGB grundsätzlich festlegt, schwebend unwirksam
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ist, sondern als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige
|
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die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu
|
|
diesem Zwecke oder zu freier Verfügung (Taschengeld) von dem
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Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
|
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worden sind.
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|
Lit.: Faltermeier, H., Konstruktion und Problematik des § 110 BGB, 1978
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Tat ist das gestaltende menschliche →Verhalten. Die T. ist
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insbesondere Anknüpfungspunkt für Schadensersatzpflichten und
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Strafen. Dabei ist rechtswidrige T. im Strafrecht (§ 11 I Nr. 5 StGB)
|
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die T., die den →Tatbestand eines →Strafgesetzes verwirklicht (z. B.
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auch mehrere Höchstgeschwindigkeitsverletzungen während einer
|
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einzelnen Fahrt). In der Rechtsgeschichte ist handhafte T. die T., in
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deren unmittelbarem zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang der
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Täter ergriffen wird (vgl. § 127 StPO Wird jemand auf frischer Tat
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betroffen oder verfolgt). Fortgesetzte T. →Handlung, fortgesetzte
|
|
Lit.: Goossens, M., Zum Begriff der frischen Tat, 1997; Zur
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|
Rechtswirklichkeit nach Abschaffung der fortgesetzten Tat, hg. v.
|
|
Geisler, C., 1998; Neuefeind, Prozessualer Tatbegriff und materieller
|
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Tatbegriff, JA 2000, 791ff., Streng, F., Das Tatobjekt als
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|
Bezugspunkt der Tathandlung, JuS 2002, 454; Ranft, O., Der
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|
Tatbegriff des Strafprozessrechts, JuS 2003, 417
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Tatbestand ist in der Rechtstheorie die Gesamtheit der
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Voraussetzungen für eine →Rechtsfolge. Ein T. ist regelmäßiger Teil
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einer →Rechtsnorm. Im Strafrecht ist T. der T. der mit Strafe
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bedrohten Handlung. Er umfasst im weiteren Sinn alle
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|
Voraussetzungen der Strafbarkeit (T. im engeren Sinn,
|
|
→Rechtswidrigkeit, →Schuld, objektive →Bedingung der Strafbarkeit),
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|
im engeren Sinn nur die Merkmale, die dem jeweiligen Delikt das
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|
besondere Gepräge im Gegensatz zu den andern Delikten geben.
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|
Dabei unterscheidet man den objektiven T. (Summe der objektiven
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|
→Tatbestandsmerkmale, z. B. Täter tötet das Opfer) vom subjektiven
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T. (Summe der subjektiven Merkmale, z. B. Vorsatz [Wissen und
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Wollen], eventuelle zusätzliche Absicht). T. im Verfahrensrecht
|
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(§ 313 I Nr. 5 ZPO) ist die gedrängte Darstellung des Sachstands und
|
|
Streitstands eines →Verfahrens – also eines →Sachverhalts –. Dabei
|
|
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sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten
|
|
Angriffsmittel und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der
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gestellten Anträge nur ihrem Wesentlichen Inhalt nach knapp
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dargestellt werden. Dieser T. ist ein Teil des →Urteils. Er ist meist in
|
|
einen einleitenden Satz, den unstreitigen Sachverhalt, die bestrittenen
|
|
Tatsachenbehauptungen des Klägers, seinen Antrag, den Antrag des
|
|
Beklagten und das Verteidigungsvorbringen des Beklagten geteilt. Er
|
|
ist entbehrlich, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig
|
|
ist oder die Parteien auf Rechtsmittel verzichten (§ 313a ZPO).
|
|
Lit.: Huber, Grundfragen des Tatbestands, 1984; Krahl, M., Tatbestand und Rechtsfolge, 1999;
|
|
Preusche, B., Zum Tatbestand in der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur, JuS 2000, 170
|
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Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) ist der →Irrtum des →Täters bei
|
|
Begehung einer Tat über einen Umstand, der zum gesetzlichen
|
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→Tatbestand gehört (z. B. A glaubt irrtümlich die Sache, die er an sich
|
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nimmt, sei seine eigene, B weiß nicht, dass zum Halten eines
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|
Kampfhunds eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, J
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hält einen Treiber für ein Schwein, X verwechselt versehentlich Gift
|
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und Arznei, Z erkennt nicht, dass er einen fremden Brief öffnet). Der
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T. ist ein Fall des Irrtums, der sowohl tatsächliche (deskriptive) wie
|
|
auch normative (wertende) Begriffe erfassen kann. Er hat das Fehlen
|
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von →Vorsatz zur Folge, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher
|
|
Begehung einer Tat ausgeschlossen ist, lässt aber eine Strafbarkeit
|
|
wegen →fahrlässiger Begehung unberührt. Umgekehrter T. liegt vor,
|
|
wenn der Täter irrig einen strafbegründenden oder straferhöhenden
|
|
Umstand für gegeben hält (z. B. A. glaubt irrtümlich, die Sache, die er
|
|
stehlen will, sei nicht seine eigene). Dann kann ein untauglicher
|
|
→Versuch gegeben sein.
|
|
Lit.: Herzberg, R./Hardtung, B., Grundfälle zur Abgrenzung, JuS 1999, 1073
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Tatbestandsmerkmal ist das einzelne zur Bildung eines
|
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→Tatbestands im Sinne der Gesamtheit der Voraussetzungen einer
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→Rechtsfolge verwandte begriffliche Merkmal. Das T. kann
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deskriptiv oder normativ, objektiv oder subjektiv sein. Deskriptives T.
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|
ist das rein beschreibende T. (z. B. Sache), normatives T. das
|
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wertende, wertausfüllungsbedürftige T. (z. B. Fremdheit). Objektive
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Tatbestandsmerkmale bestimmen das äußere Erscheinungsbild der
|
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Tat (z. B. Wegnahme), subjektive Tatbestandsmerkmale gehören dem
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psychisch-seelischen Bereich der Vorstellungswelt des Täters an
|
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(z. B. Bereicherungsabsicht). Negative Tatbestandsmerkmale sind
|
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nach einer besonderen Lehre (str.) bestimmte Umstände, deren Fehlen
|
|
Tatbestandsmerkmal ist (Voraussetzungen der
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Rechtfertigungsgründe).
|
|
Lit.: Han, J., Normative Tatbestandsmerkmale und umgekehrter Irrtum, 1993 (Diss.)
|
|
Tateinheit (Idealkonkurrenz) ist das Verletzen mehrerer Strafgesetze
|
|
oder das mehrfache Verletzen eines Strafgesetzes durch eine einzige
|
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→Tat. T. ist ein Fall der echten →Konkurrenz. T. ist dann gegeben
|
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(§ 52 I StGB), wenn dieselbe Handlung mehrere →Strafgesetze
|
|
(ungleichartige T. z. B. Attentäter verletzt Menschen und beschädigt
|
|
Sachen, versuchte Tötung und vollendete Körperverletzung,
|
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versuchter Raub mit Todesfolge und vollendete Körperverletzung mit
|
|
Todesfolge) oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (gleichartige T. z. B.
|
|
Attentäter tötet mehrere Menschen) verletzt. Bei T. wird nur auf eine
|
|
|
|
→Strafe erkannt, die bei der gleichartigen T. dem einzigen verletzten
|
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Strafgesetz entnommen und bei der ungleichartigen T. nach dem
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Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht (§ 52 II
|
|
StGB). T. kann auch entsprechend dem →Verklammerungsprinzip
|
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begründet werden. T. kann bei aufeinander folgender Verletzung
|
|
mehrerer einzelner Menschen dann vorliegen, wenn eine Aufspaltung
|
|
in Einzeltaten wegen des außergewöhnlich engen zeitlichen und
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örtlichen Zusammenhangs als Willkür erschiene. Die T. steht in
|
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Gegensatz zur →Tatmehrheit (Realkonkurrenz) und zur
|
|
→Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz).
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Lit.: Geerds, F., Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, 1961
|
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Tatentschluss ist die Verwirklichung des gesamten subjektiven
|
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→Tatbestands (→Vorsatz und sonstige subjektive
|
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→Tatbestandsmerkmale). Der T. ist Voraussetzung für den →Versuch.
|
|
Er muss endgültig gefasst sein.
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Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 1999
|
|
Täter (§ 25 I StGB) ist der eine →Straftat selbst oder durch einen
|
|
andern begehende Mensch. Der T. ist vom →Teilnehmer (→Anstifter,
|
|
→Gehilfe) zu unterscheiden. Der T. kann (unmittelbarer oder)
|
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mittelbarer T. sein. Der mittelbare T. lässt die Tathandlung von einem
|
|
Tatmittler – der nicht selbst Täter ist – in Gestalt eines menschlichen
|
|
→Werkzeugs ausführen. Dabei muss sich die Tat als Werk des
|
|
steuernden Täters darstellen, das Werkzeug darf also (infolge
|
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→Irrtums, →Zwangs oder →Schuldunfähigkeit) nicht den Tatbestand
|
|
selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklichen (z. B. Bauer A lässt
|
|
durch Knecht B von seinem Feld einen Pflug holen, von dem er B
|
|
vorspiegelt, er gehöre ihm).
|
|
Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 1999; Renzikowski, J., Restriktiver Täterbegriff
|
|
und fahrlässige Beteiligung, 1997
|
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Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) ist das (erfolgreiche) Bemühen
|
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des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten (Opfer) zu erreichen,
|
|
das zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen kann.
|
|
Lit.: Schimmel, D., Täter–Opfer-Ausgleich, 2000
|
|
Täterschaft ist das Handeln als →Täter (§ 25 I StGB, auch als
|
|
mittelbarer Täter).
|
|
Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 1999; Bottke, W., Täterschaft und
|
|
Gestaltungsherrschaft, 1992; Kudlich, H., Irrtumsprobleme bei der mittelbaren Täterschaft, JuS
|
|
2003, 755; ; Noltenius, B., Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft,
|
|
2003
|
|
Täterschaftsrecht ist das die Strafe an die Gefährlichkeit des
|
|
→Täters, nicht an sein →Verhalten knüpfende →Strafrecht. Im T. wird
|
|
der Täter, weil er als solcher die Tat begangen hat, bestraft. Die Strafe
|
|
orientiert sich an der Persönlichkeitsstruktur des Handelnden. Das T.
|
|
ist im Gegensatz zum Tatstrafrecht nicht geltendes Recht. Das
|
|
geltende Recht berücksichtigt aber die Persönlichkeit des Täters bei
|
|
der →Strafzumessung.
|
|
Täterschaftstheorie ist die den Täter vom →Werkzeug und vom
|
|
→Teilnehmer abgrenzende strafrechtliche Theorie. Nach der älteren
|
|
formal-objektiven T. war Täter, wer die Tatbestandshandlung ganz
|
|
oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer, wer nur durch eine
|
|
|
|
Vorbereitungshandlung oder durch eine Unterstützungshandlung zur
|
|
Tatbestandsverwirklichung beiträgt. Nach der subjektiven T. ist Täter,
|
|
wer mit Täterwillen ([lat.] animus [M.] auctoris) handelt und die Tat
|
|
als eigene will, Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen ([lat.] animus
|
|
[M.] socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern
|
|
will (widerspricht in extremer Handhabung § 25 I 1 StGB). Nach der
|
|
Lehre von der →Tatherrschaft ist Täter, wer als Zentralgestalt
|
|
(Schlüsselfigur) des Geschehens die planvoll lenkende oder
|
|
mitgestaltende Tatherrschaft hat und somit die
|
|
Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder
|
|
ablaufen lassen kann. Demgegenüber ist →Teilnehmer, wer keine
|
|
Tatherrschaft hat, sondern die Tat nur veranlasst (Anstifter) oder
|
|
fördert (Gehilfe).
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|
Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 1999
|
|
Tatherrschaft ist im Strafrecht die vom →Vorsatz umfasste
|
|
Beherrschung des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. T. hat, wer
|
|
nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie auf Grund
|
|
seiner Willensbeteiligung das ob und wie der
|
|
Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht, dass der →Erfolg
|
|
als das Werk mindestens auch seines zielstrebig lenkenden oder die
|
|
Tat mitgestaltenden →Willens erscheint. Die T. unterscheidet Täter
|
|
und Teilnehmer.
|
|
Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 7. A. 1999
|
|
tätig (Adj.) gestaltend, handelnd
|
|
tätige Reue →Reue, tätige
|
|
Tätigkeit ist das gestaltende Verhalten. Im Schuldrecht ist die T. für
|
|
einen andern Gegenstand des →Dienstvertrags. Ist sie selbständige T.,
|
|
so gilt allein das bürgerliche →Recht, ist sie abhängige T., so kommt
|
|
in erster Linie das weitgehend außerhalb des Bürgerlichen
|
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Gesetzbuchs entwickelte →Arbeitsrecht zur Anwendung.
|
|
Tätigkeitsdelikt ist im Strafrecht der im Tätigwerden bestehende
|
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Straftatbestand (z. B. § 153 StGB falsche uneidliche →Aussage) (im
|
|
Gegensatz zum →Erfolgsdelikt).
|
|
Tatinterlokut ist das (dem deutschen Recht unbekannte) Zwischenurteil über die Tat und deren
|
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Zurechnung.
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Tatmehrheit (Realkonkurrenz) ist das Verletzen mehrerer
|
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Strafgesetze oder das mehrfache Verletzen eines Strafgesetzes durch
|
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mehrere Taten. T. ist ein Fall der echten →Konkurrenz. T. liegt vor
|
|
(§ 53 I StGB), wenn jemand durch mehrere selbständige →Straftaten
|
|
mehrere nebeneinander anwendbare →Gesetze verletzt, und zwar
|
|
entweder mehrere verschiedene Gesetze (ungleichartige T. z. B. Täter
|
|
stiehlt ein Gewehr, mit dem er einen andern tötet) oder dasselbe
|
|
Gesetz mehrmals (gleichartige T. z. B. Täter stiehlt mehrfach Autos).
|
|
Dann wird, wenn die Taten gleichzeitig abgeurteilt werden,
|
|
grundsätzlich auf eine →Gesamtstrafe erkannt (→Asperationsprinzip),
|
|
ausnahmsweise auch auf mehrere Einzelstrafen
|
|
(→Kumulationsprinzip). Die T. steht im Gegensatz zur Tateinheit
|
|
(Idealkonkurrenz) und zur Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz)
|
|
Lit.: Schweling, O., Die Bemessung der Gesamtstrafe, GA 1955, 289
|
|
Tatort ist der Ort, an dem der →Täter handelt oder trotz Rechtspflicht,
|
|
|
|
zu handeln, nicht handelt oder an dem der Taterfolg eintritt oder nach
|
|
der Vorstellung des Täters eintreten sollte. →Zuständigkeit.
|
|
Tatsache (§ 186 StGB) ist im Strafrecht – im Rahmen der üblen
|
|
→Nachrede – etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die
|
|
Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist (z. B. E
|
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lügt, F korrumpiert, H plagiiert, I betrügt, M kolludiert, P schmiert, R
|
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fälscht, S hochstapelt, W erpresst, alle zusammen sind korrupt usw.).
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Den Gegensatz hierzu bildet das Werturteil. Die Abgrenzung im
|
|
Einzelfall ist schwierig.
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Lit.: Helle, E., Die Unwahrheit und die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Behauptung, NJW
|
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1964, 841; Hilgendorf, E., Tatsachenaussagen und Werturteile im Strafrecht, 1998
|
|
Tatstrafrecht ist das die →Strafe an die verbotene →Handlung des
|
|
→Täters knüpfende →Strafrecht. Gegensatz des Tatstrafrechts ist das
|
|
→Täterstrafrecht. Das geltende deutsche Strafrecht ist T.,
|
|
berücksichtigt aber die Täterpersönlichkeit bei der Strafzumessung.
|
|
Tatumstandsirrtum →Tatbestandsirrtum
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Tatverdacht ist die Vermutung (Verdacht), dass ein bestimmter
|
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Mensch etwas Bestimmtes getan hat. Im Strafverfahrensrecht ist
|
|
dringender T. z. B. Voraussetzung der →Untersuchungshaft (§ 112
|
|
StPO). Er besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der
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Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte
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schuldiger →Täter oder →Teilnehmer ist. Nach § 203 StPO beschließt
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das Gericht bei hinreichendem T. die Eröffnung des
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→Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten. Dies setzt die
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Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung bei einer vorläufigen
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Tatbewertung voraus.
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Lit.: Lohner, E., Der Tatverdacht im Ermittlungsverfahren, 1994; Schulz, L., Normiertes
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Misstrauen, 2001; Ebert, A., Der Tatverdacht, 2000
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Taubstummheit ist die Stummheit als Folge angeborener oder früh
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eingetretener Taubheit. Die T. kann die →Schuldfähigkeit verringern
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(z. B. § 828 II 2 BGB). Stellt ein Tauber, Stummer oder Taubstummer
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einen Antrag auf einen Verteidiger, so ist dem Antrag zu entsprechen
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(§ 140 II 2 StPO).
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Taufe ist die Begründung der Mitgliedschaft in der christlichen
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Kirche.
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Tausch (§ 480 BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, in dem sich beide
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Seiten zur Hingabe eines bestimmten Gegenstands gegen Hingabe
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eines jeweils andern bestimmten Gegenstands verpflichten (z. B.
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Grundstückstausch, Wohnungstausch, Briefmarkentausch), wobei
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keiner der Gegenstände ein →Kaufpreis (Geld) ist. Der Ausgleich
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eines Wertunterschieds durch zusätzliche Geldzahlung einer Seite
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schadet nicht. Auf den (entwicklungsgeschichtlich alten,
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rechtstatsächlich wegen der wirtschaftlichen Überlegenheit des
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Zahlungsmittels Geld in der Gegenwart eher unbedeutenden) Tausch
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finden die Vorschriften über den →Kauf entsprechende Anwendung.
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Täuschung (§§ 263 StGB, 123 BGB) ist das zur Irreführung
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bestimmte und damit der Einwirkung auf die Vorstellung eines
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andern dienende Gesamtverhalten. Es kann durch →Tun
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(ausdrückliches Vorspiegeln, schlüssiges Vorspiegeln) oder
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→Unterlassen (Nichtaufklären bei Vorliegen einer Pflicht zur
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Aufklärung) geschehen. Im Strafrecht ist die T. Tatbestandsmerkmal
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des →Betrugs. Arglistige T. (§ 123 BGB) ist im Privatrecht die T., bei
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welcher der Täuschende den Täuschungswillen hat, den Gegner also
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bewusst über eine Tatsache in Unkenntnis zu halten oder zu versetzen
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sucht, und sich dabei bewusst ist, dass der andere ohne die Täuschung
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die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem
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jetzigen Inhalt abgeben würde. Wer zur Abgabe einer
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→Willenserklärung durch arglistige T. (z. B. wahrheitswidrige
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Beantwortung einer zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden
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Ermittlungsverfahren oder nach der Schwerbehinderteneigenschaft,
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anders bei der Frage nach einer Schwangerschaft) bestimmt worden
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ist, kann die Erklärung →anfechten.
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Lit.: Gauger, M., Die Dogmatik der konkludenten Täuschung, 2001
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Technischer Überwachungsverein →Überwachungsverein,
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Technischer
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Teil ist der abgegrenzte Abschnitt eines Ganzen. Gesetze sind
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verschiedentlich in einen allgemeinen T. und einen besonderen T.
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gegliedert (z. B. Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch). Der
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allgemeine T. enthält dann die für den ganzen oder den
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überwiegenden Regelungsbereich geltenden Bestimmungen, der
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besondere T. die (demgegenüber nur) für einzelne Unterbereiche
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anzuwendenden Normen.
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Lit.: Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil; Brox, H., Allgemeiner Teil des BGB, 27. A. 2003; Köhler, H.,
|
|
BGB Allgemeiner Teil, 27. A. 2003; Köhler, H., BGB Allgemeiner Teil, 23. A. 2004 (Prüfe dein
|
|
Wissen); Hübner, H., Allgemeiner Teil; Rüthers, B./Stadler, A., Allgemeiner Teil, 13. A. 2003;
|
|
Medicus, Allgemeiner Teil; Pawlowski, H., Allgemeiner Teil des BGB, 7. A. 2003; Löwisch, M.,
|
|
Allgemeiner Teil des BGB, 6. A. 1997; Hirsch, C., Der Allgemeine Teil des BGB, 4. A. 2001;
|
|
Brehm, W., Allgemeiner Teil des BGB, 5. A. 2002; Schack, H., BGB Allgemeiner Teil, 9. A. 2002;
|
|
Leipold, D., BGB I, 2. A. 2002; Lindacher, W., Fälle zum Allgemeinen Teil des BGB, 3. A. 2000;
|
|
Bork, R., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2001
|
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teilbar (Adj.) in Teile aufgliederbar
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teilbare Leistung →Leistung, teilbare
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Teilbesitz (§ 865 BGB) ist der →Besitz eines tatsächlichen,
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abgrenzbaren Teils einer →Sache, insbesondere eines abgesonderten
|
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Wohnraums oder andern Raums. Der T. ist zu unterscheiden vom
|
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→Mitbesitz (§ 866 BGB). Er wird behandelt wie der →Besitz an einer
|
|
Sache.
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Teileigentum ist das nur ausnahmsweise mögliche →Eigentum an
|
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einem Sachteil.
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|
Teilgläubigerschaft ist die Form der Gläubigermehrheit, bei der
|
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jeder von mehreren →Gläubigern nur einen →Anspruch auf einen Teil
|
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der →Leistung hat. Sie soll nach § 420 BGB im Zweifel vorliegen,
|
|
wenn mehrere eine teilbare Leistung zu fordern haben. Sie belastet
|
|
den Schuldner nicht besonders.
|
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Teilleistung (§ 266 BGB) ist die in Bezug auf die →Schuld irgendwie
|
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unvollständige →Leistung. Zur T. ist der Schuldner grundsätzlich
|
|
nicht berechtigt (Ausnahmen z. B. nach §§ 389 BGB, 39 II
|
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WechselG, 757 I ZPO). Hat der Schuldner eine T. bewirkt, so kann
|
|
der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
|
|
verlangen, wenn er an der T. kein Interesse hat (§ 281 I 2 BGB).
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Lit.: Steinlehner-Stelzner, B., Die Teilleistung, 1984
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Teilnahme ist die Beteiligung, insbesondere die Beteiligung an einer
|
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fremden Straftat. Die strafrechtliche T. kann →Anstiftung oder
|
|
→Beihilfe sein. Sie setzt eine rechtswidrige Haupttat voraus. Von
|
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mehreren gleichzeitig verwirklichten Teilnahmeformen ist die
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|
leichtere gegenüber der schwereren subsidiär (z. B. Beihilfe
|
|
gegenüber Anstiftung). Notwendige T. ist die T., welche die
|
|
Voraussetzung für die Verwirklichung der Haupttat bildet (z. B. § 180
|
|
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger).
|
|
Lit.: Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, 1977; Gropp, W., Deliktstypen mit Sonderbeteiligung,
|
|
1992; Boley, P., Teilnahme durch Rat, Diss. jur. München 1998
|
|
Teilnehmer ist der sich an einer (fremden) Handlung beteiligende
|
|
Mensch. Im Strafrecht ist T., wer einen andern zu dessen vorsätzlich
|
|
begangener rechtswidriger Tat bestimmt (→Anstiftung) oder ihm zu
|
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einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe
|
|
leistet (→Beihilfe). Seine →Strafe richtet sich nach der Strafdrohung
|
|
für den →Täter (vgl. § 27 II StGB), doch ist das Fehlen oder Vorliegen
|
|
besonderer persönlicher Merkmale zu berücksichtigen (§ 28 StGB)
|
|
und jeder Beteiligte nach seiner →Schuld ohne Rücksicht auf die
|
|
Schuld anderer zu bestrafen (§ 29 StGB).
|
|
Teilnichtigkeit ist die →Nichtigkeit eines Teils einer Handlung. Im
|
|
Privatrecht hat die Nichtigkeit eines Teils eines →Rechtsgeschäfts die
|
|
Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge, wenn nicht
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anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen
|
|
Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Im Verwaltungsrecht ist
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ein teilnichtiger →Verwaltungsakt im ganzen nichtig, wenn der
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|
nichtige Teil so wesentlich ist, dass die →Behörde den Verwaltungsakt
|
|
ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 44 IV VwVfG).
|
|
Lit.: Pierer von Esch, Teilnichtige Rechtsgeschäfte, 1968
|
|
Teilschuldnerschaft ist die Form der Schuldnermehrheit, bei der
|
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jeder von mehreren →Schuldnern nur zu einem Teil der →Leistung
|
|
verpflichtet ist. Sie soll nach § 420 BGB im Zweifel vorliegen, wenn
|
|
mehrere eine teilbare Leistung schulden. Sie ist aber wegen ihrer
|
|
Unbequemlichkeit für den Gläubiger praktisch selten.
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Teilrechtsfähigkeit ist die auf bestimmte Angelegenheiten
|
|
beschränkte →Rechtsfähigkeit.
|
|
Lit.: Ehlers, D., Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer
|
|
Personen des öffentlichen Rechts, 2000
|
|
Teilstaatenlehre ist die von Bund und Ländern als Teilstaaten
|
|
ausgehende Theorie über den Aufbau der →Bundesrepublik. Danach
|
|
sind Bund und Länder gleichgeordnete Teilstaaten eines
|
|
Gesamtgefüges, das selbst keine Staatsqualität besitzt. Ihm fehlen
|
|
deshalb auch Organe.
|
|
Teilstreik ist der nur einen Teil der →Arbeitnehmer erfassende
|
|
→Streik.
|
|
Teilung ist die Zerlegung eines Ganzen in einzelne Abschnitte. Im
|
|
Verfassungsrecht ist besonders bedeutsam die →Gewaltenteilung, im
|
|
Verfahrensrecht die T. des →Vermögens des Schuldners in der
|
|
→Zwangsvollstreckung (§§ 874 ZPO, 106 ZVG). Im Privatrecht sind
|
|
Einheiten oder gemeinschaftliche →Vermögen durch T. auflösbar
|
|
|
|
(Auseinandersetzung z. B. §§ 734, 752, 2047 BGB).
|
|
Lit.: Schmidt-Eichstaedt, G. u. a., Teilungsgenehmigung und Grundbuchsperre, NJW 1999, 385
|
|
Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ist die Anordnung des
|
|
→Erblassers über die Art und Weise der →Auseinandersetzung der
|
|
Erben. Die T. begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf
|
|
→Herausgabe eines bestimmten Gegenstands, sondern nur auf
|
|
Auseinandersetzung gemäß der T. Die Miterben können eine
|
|
abweichende Vereinbarung treffen.
|
|
Teilungsversteigerung ist die zum Zweck der →Teilung eines
|
|
Vermögens erfolgende →Versteigerung.
|
|
Lit.: Storz, K., Praxis der Teilungsversteigerung, 2. A. 1999; Eickmann, D., Die
|
|
Teilungsversteigerung, 5. A. 2001
|
|
Teilunmöglichkeit →Unmöglichkeit, teilweise
|
|
Teilurteil (z. B. § 301 ZPO) ist das →Endurteil, in dem über einen
|
|
Teil eines oder mehrerer →Streitgegenstände entschieden wird. Das T.
|
|
beendet insofern den →Rechtsstreit. Es kann selbständig angefochten
|
|
werden.
|
|
Lit.: Gottwald, Das Teilurteil, JA 1997, 573; Schröer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und
|
|
Grundurteil, JA 1997, 318; Scholz, B., Das unzulässige Teilurteil, 1998
|
|
Teilzahlung ist die in →Teilleistungen bewirkte →Erfüllung einer auf
|
|
Zahlung gerichteten →Verpflichtung sowie die einzelne Teilleistung.
|
|
Teilzahlungsabrede (§ 501 BGB) ist die →Vereinbarung der
|
|
Vertragsparteien, dass der →Kaufpreis oder die entsprechende
|
|
Vergütung – entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung (§ 266
|
|
BGB) – nicht auf einmal, sondern in mindestens 2 Teilen (Raten bzw.
|
|
Anzahlung und Rate) zu leisten ist.
|
|
Teilzahlungsgeschäft (§ 501 BGB) ist das Zahlung der Schuld in
|
|
Teilbeträgen betreffende Geschäft. Auf das T. zwischen einem
|
|
Unternehmer und einem Verbraucher finden die §§ 501ff. BGB
|
|
Anwendung. Demnach muss die vom Verbraucher zu
|
|
unterzeichnende Vertragserklärung den Barzahlungspreis, den
|
|
Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom
|
|
Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen
|
|
und sonstiger Kosten), Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen
|
|
Teilzahlungen, den effektiven Jahreszins, die Kosten einer im
|
|
Zusammenhang mit dem T. abgeschlossenen Versicherung und die
|
|
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer andern zu
|
|
bestellenden Sicherheit angeben. Wird die Schriftform nicht
|
|
eingehalten oder fehlt eine der vorgeschriebenen Angaben, ist das T.
|
|
grundsätzlich nichtig. Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 I
|
|
BGB zustehenden Widerrufsrechts, kann dem Verbraucher ein
|
|
Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden (§ 503 I BGB).
|
|
Der Unternehmer kann von einem T. wegen Zahlungsverzugs des
|
|
Verbrauchers nur unter den in § 498 I BGB bezeichneten
|
|
Voraussetzungen (Verzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
|
|
Teilzahlungen, erfolglose Fristsetzung unter
|
|
Restschuldverlangensandrohung) zurücktreten. Der Verbraucher kann
|
|
seine Verbindlichkeiten aus dem T. grundsätzlich vorzeitig erfüllen (§
|
|
504 BGB).
|
|
Teilzahlungskredit ist der durch eine →Teilzahlungsabrede
|
|
|
|
gekennzeichnete Kredit.
|
|
Teilzeitarbeit ist die Arbeit, bei der die Wochenarbeitszeit der
|
|
betreffenden Arbeitnehmer kürzer ist als die durchschnittliche
|
|
Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer. Zwangsweise T. von
|
|
Beamten ist verfassungswidrig. In Deutschland besteht seit 1. 1. 2001
|
|
ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
|
|
auf T.
|
|
Lit.: Nebendahl, M., Der Teilzeitarbeitsvertrag, 2. A. 2000; Huber, R., Teilzeitbeschäftigung im
|
|
öffentlichen Dienst, 2. A. 1997; Buschmann/Dieball/Stefens-Bartol, Das Recht der Teilzeitarbeit, 2.
|
|
A. 2001; Meinel, D./Heyn, J./Herms, S., Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. A. 2004; Rolfs, C.,
|
|
Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2002; Staudacher, H./Hellmann, A./Hartmann, C./Wenk, H.,
|
|
Teilzeitarbeit, 2003
|
|
Teilzeitwohnrecht (§ 481 BGB) (engl. [N.] time-sharing) ist das auf
|
|
eine Teilzeit beschränkte Wohnrecht. Beim der Schriftform
|
|
bedürftigen (§ 484 I BGB) Teilzeitwohnrechtevertrag verspricht oder
|
|
verschafft ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines
|
|
Gesamtpreises das Recht, für die Dauer von mindestens drei Jahren
|
|
ein Wohngebäude oder einen Teil eines Wohngebäudes jeweils für
|
|
einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahrs zu
|
|
Erholungszwecken oder Wohnzwecken zu nutzen. Der Verbraucher
|
|
hat ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (§ 485 I BGB).
|
|
Lit.: Schwaller, C. v., Das Teilzeitwohnrechtegesetz, 1999; Lenz, C., Das Time-Sharing, Diss. jur.
|
|
Münster 2000
|
|
Telebanking ist der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Bank
|
|
und Bankkunden.
|
|
Lit.: Dafner, C., Das öffentliche Wirtschaftsrecht der Teledienste,
|
|
2003
|
|
Teledienst ist die unter Verwendung von
|
|
Fernkommunikationsmitteln erfolgende Dienstleistung für andere.
|
|
Lit.: Gola, P., Teledienstgesetz, Teledienstdatenschutzgesetz, 2000;
|
|
Dafner, C., Das öffentliche Wirtschaftsrecht der Teledienste, 2003
|
|
Telefax ist das auf der Grundlage der elektronischen
|
|
Datenverarbeitung wirkende Schriftfernübertragungssystem. Die
|
|
Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln per Telefaxgerät ist
|
|
zulässig, doch muss, wenn eine Verbindung per Telefax zum
|
|
Prozessgericht misslingt, zur Fristwahrung das Rechtsmittel bei dem
|
|
Rechtsmittelgericht eingelegt werden. Ein Schriftsatz geht dabei
|
|
grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu, in dem er beim Empfänger
|
|
vollständig ausgedruckt vorliegt. Die von Mängeln des
|
|
Empfangsgeräts oder der Leitung ausgehende Störungsgefahr trägt
|
|
grundsätzlich das Gericht, das die Übermittlung fristwahrender
|
|
Schriftsätze durch T. eröffnet. Ein Telefaxschreiben ist grundsätzlich
|
|
keine Urkunde. Zur Wahrung der gewillkürten Schriftform und auch
|
|
zur Wahrung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, dass eine
|
|
Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen müsse, reicht
|
|
eine Fernkopie aber aus. Für T. und damit auch Vervielfältigung
|
|
ermöglichende Geräte ist im Interesse der Urheber von Werken eine
|
|
Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz zu entrichten.
|
|
Lit.: Schmittmann, J., Telefaxübermittlungen, 1998; Beckemper, K., Die Urkundenqualität von
|
|
Telefaxen, JuS 2000, 123; Düwell, F., Computerfax richterrechtlich zugelassen, NJW 2000, 3334
|
|
Telefon (Fernsprechgerät) ist das der elektrischen Übertragung
|
|
|
|
akustischer Umstände dienende Gerät.
|
|
Lit.: Westphalen, F. Graf v. u. a., Der Telefondienstvertrag, 2001;
|
|
Härting, N., Recht der Mehrwertdienste 0190/0900, 2004
|
|
Telekommunikation ist die auf der Grundlage der elektronischen
|
|
Möglichkeiten wirkende zwischenmenschliche Kommunikation.
|
|
Lit.: Telekommunikations- und Multimediarecht, hg. v. Roßnagel, A., 3. A. 2001;
|
|
Telecommunication Laws in Europe, hg. v. Scherer, J., 4. A. 1998; Telekommunikations- und
|
|
Multimediarecht, hg. v. Geppert, M./Roßnagel, A., 4. A. 2002; Immenga, U./Kirchner, C./Knieps,
|
|
G./Kruse, J., Telekommunikation im Wettbewerb, 2001; Holzhäuser, M., Essential Facilities in der
|
|
Telekommunikation, 2002; Geppert, M./Ruhle, E./Schuster, F., Handbuch Recht und Praxis der
|
|
Telekommunikation, 2. A. 2002; Handbuch zum Telekommunikationsrecht, hg. v. Heun, S., 2002
|
|
Telekommunikationsgesetz ist das der Förderung des Wettbewerbs,
|
|
der Gewährleistung von Dienstleistungen und der Festlegung einer
|
|
Frequenzordnung dienende, die →Telekommunikation betreffende
|
|
Bundesgesetz.
|
|
Lit.: Etling-Ernst, M., Telekommunikationsgesetz, 2. A. 1999; Beck’scher TKG-Kommentar, hg. v.
|
|
Bönsch, G. u. a., 2. A. 2000; Trute, H./Spoerr, W./Bosch, W., Telekommunikationsgesetz mit
|
|
FTEG, 2001; Telekommunikationsgesetz, hg. v. Scheurle, K./Mayen, T., 2002
|
|
Telekommunikationsüberwachungsverordnung ist die die Überwachung in offenen
|
|
Informationsnetzen und Kommunikationsnetzen regelnde Verordnung.
|
|
Lit.: Holznagel, Bernd/Nelles, Ursula/Sokol, Bettina, Die neue TKÜV, 2001
|
|
teleologisch (Adj.) zielgerichtet
|
|
Lit.: Drüen, K., Über Sinn und Zweck des Gesetzes, JuS 1997, L 81
|
|
teleologische Auslegung →Auslegung, teleologische
|
|
teleologische Reduktion →Reduktion
|
|
Teleshopping (N.) ist der rechtsgeschäftliche Erwerb (z. B. Kauf)
|
|
mittels elektronischer Datenverarbeitung.
|
|
Lit.: Biernoth, C., Zivilrechtlicher Erwerberschutz beim
|
|
Teleshopping, 1999; Schröder, C., Teleshopping, 2000; Olaf, W.,
|
|
Teleshopping – e-commerce, 2001; Dafner, C., Das öffentliche
|
|
Wirtschaftsrecht der Teledienste, 2003
|
|
Tendenz (F.) Streben, Neigung
|
|
Tendenzbetrieb (§ 118 BetrVG) ist der →Betrieb, der unmittelbar
|
|
und überwiegend politischen (auch nichtparteipolitischen),
|
|
konfessionellen, wissenschaftlichen und ähnlichen Bestimmungen
|
|
dient (z. B. Zeitungsverlag). Auf den T. finden die Vorschriften des
|
|
Betriebsverfassungsgesetzes nur eingeschränkt Anwendung,
|
|
insbesondere nur insoweit, als ihnen nicht die Eigenart des Betriebs
|
|
entgegensteht (z. B. sind die Pressefreiheit einschränkende
|
|
Mitbestimmungsrechte ausgeschlossen). Die Feststellung des
|
|
Tendenzschutzes eines Unternehmens kann vor den Arbeitsgerichten
|
|
beantragt werden.
|
|
Lit.: Fabricius, F., Kommentar zum § 118 BetrVG, 1985; Poeche, S., Mitbestimmung in
|
|
wissenschaftlichen Tendenzbetrieben, 1999
|
|
Tenor (lat. tenor [M.] Haltung, Inhalt) ist die →Urteilsformel (z. B.
|
|
der Beklagte wird verurteilt, 1000 Euro an den Kläger zu zahlen. Der
|
|
Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
|
|
Höhe von 1500 Euro vorläufig vollstreckbar). Der T. ist notwendiger
|
|
Bestandteil eines →Urteils (vgl. § 313 ZPO). Er muss aus sich heraus
|
|
verständlich und der →Zwangsvollstreckung zugänglich sein sowie
|
|
die in der letzten mündlichen →Verhandlung gestellten →Anträge
|
|
|
|
erschöpfend erledigen.
|
|
Lit.: Furtner, Urteil; Schellhammer, Arbeitsmethode; Wallisch, J./Spinner, G., Die Tenorierung,
|
|
JuS 2000, 64; Mansdörfer, M./Timmerbeil, S., Grundfälle zur Tenorierung strafrechtlicher
|
|
Entscheidungen, JuS 2001, 1102
|
|
Termin (Zeitpunkt, Frist) ist im Privatrecht (§§ 186ff. BGB) der
|
|
bestimmte Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll (z. B. Lieferung
|
|
einer Kaufsache) oder eine Rechtswirkung von selbst eintritt (z. B.
|
|
→Fälligkeit der Kaufpreisschuld). Dieser Zeitpunkt kann durch
|
|
→Gesetz, Hoheitsakt oder →Rechtsgeschäft bestimmt sein. Im
|
|
Verfahrensrecht (z. B. §§ 214ff. ZPO) ist T. ein im Voraus durch das
|
|
→Gericht genau bestimmter Zeitpunkt für gemeinschaftliche
|
|
→Prozesshandlungen des Gerichts mit Parteien oder Dritten. Er
|
|
beginnt mit dem Aufruf der Sache. Er ist von einer Partei versäumt,
|
|
wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
|
|
Lit.: Löhning, M., Fristen und Termine im Zivilrecht, 2003
|
|
Terminsgebühr
|
|
Territorialitätsprinzip ist der auf ein räumliches Gebiet abstellende
|
|
Grundsatz (z. B. § 3 StGB). →Personalitätsprinzip
|
|
Territorialstaat ist der ein bestimmtes Gebiet (Territorium) als
|
|
räumliche Grundlage seiner Staatsgewalt beherrschende →Staat. In der
|
|
Neuzeit ist der Staat grundsätzlich T. Dagegen besteht in älteren
|
|
Zeiten eine Herrschaftsgewalt vor allem über Personenverbände.
|
|
Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der
|
|
Territorialgewalt, 1975
|
|
Testament (Zeugenakt) (§§ 2064ff. BGB) ist die einseitige, nicht
|
|
empfangsbedürftige und jederzeit frei widerrufliche
|
|
→Willenserklärung des →Erblassers, mit der dieser eine
|
|
rechtsgeschäftliche Regelung für den Fall seines Tods trifft – und
|
|
dadurch die gesetzliche Rechtslage abändert –. Das T. ist eine
|
|
letztwillige →Verfügung und eine →Verfügung von Todes wegen. Es
|
|
ist vom Erblasser persönlich zu errichten (§ 2064 BGB) und kann vor
|
|
allem →Erbeinsetzung, →Vermächtnis, →Auflage und
|
|
→Testamentsvollstreckung enthalten. Es kann von einem
|
|
→Minderjährigen errichtet werden, wenn er das sechzehnte
|
|
Lebensjahr vollendet hat. Die Errichtung ist in ordentlicher Form
|
|
(ordentliches T. im Gegensatz zum außerordentlichen, zeitlich nur
|
|
beschränkt gültigen T. [Nottestament z. B. Bürgermeistertestament,
|
|
Dreizeugentestament, Seetestament, Militärtestament,
|
|
Konsulartestament]) entweder zur Niederschrift (mündliche
|
|
Erklärung oder Übergabe einer [nicht notwendigerweise vom
|
|
Erblasser selbst geschriebenen und auch nicht notwendigerweise
|
|
handschriftlich geschriebenen] Schrift) →eines Notars (öffentliches T.
|
|
§ 2232 BGB) oder durch – wenn auch mit Unterstützung –
|
|
eigenhändig (also nicht maschinenschriftlich) geschriebene und
|
|
(unterhalb des Texts, evtl. auf dem Umschlag) unterschriebene
|
|
Erklärung (holographisches T., eigenhändiges T., § 2247 BGB)
|
|
möglich. Es kann (z. B. durch Zerreißen) widerrufen werden (, erlangt
|
|
dann aber durch bloßes Zusammenkleben nicht wieder Wirksamkeit).
|
|
Ein gemeinschaftliches T. ist möglich, kann aber nur von Ehegatten
|
|
errichtet werden (§ 2265 BGB). Es kann zum einen nur rein äußerlich
|
|
|
|
gemeinschaftliches T. sein. Es ist gegenseitiges T. (reziprokes T.),
|
|
wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen (§ 2269
|
|
BGB). Dieses ist, wenn bestimmt wird, dass nach dem Tod des
|
|
Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll,
|
|
im Zweifel →Berliner T. Es ist wechselbezügliches (korrespektives)
|
|
T., wenn mindestens ein Ehegatte seine Verfügung nur mit Rücksicht
|
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auf die Verfügung des andern macht, sie also mit dieser stehen und
|
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fallen soll. Rechtstatsächlich fertigt in Deutschland in der Gegenwart
|
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nur eine Minderheit aller Erblasser ein T. an (1998 29%).
|
|
Lit.: Tzschaschel, H., Das private Ehegattentestament, 9. A. 1983; Tzschaschel, H., Das private
|
|
Einzeltestament, 12. A. 1997; Friedrich, W., Testament und Erbrecht, 18. A. 1998; Nieder, H.,
|
|
Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. A. 2000; Testament und Erbvertrag, hg. v. Reimann, W., 4.
|
|
A. 2002; Kössinger, R., Das Testament Alleinstehender, 3. A. 2004
|
|
Testamentseröffnung (§§ 2260ff. BGB) ist die amtliche Öffnung
|
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eines in der Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen
|
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→Testaments durch das Nachlassgericht in einem festgesetzten
|
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Termin nach dem Tod des Erblassers.
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Testamentsvollstrecker (§§ 2197ff. BGB) ist die vom →Erblasser zur
|
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Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige
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→Verfügung berufene Person. Der T. ist Träger eines Amts, nicht
|
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gesetzlicher →Vertreter. Dieses Amt beginnt mit der Annahme, es
|
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endet mit →Kündigung durch den T., Entlassung durch das
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Nachlassgericht, Erledigung der Aufgabe, Tod u. a. Der T. hat die
|
|
letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen
|
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(§ 2203 BGB), die →Auseinandersetzung zu bewirken und den
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→Nachlass zu verwalten. Dadurch ist notwendigerweise eine
|
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→Verfügungsbefugnis des →Erben ausgeschlossen. Der T. hat
|
|
Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
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Lit.: Haegele, K./Winkler, K., Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und
|
|
Steuerrecht, 16. A. 2001; Handbuch der Testamentsvollstreckung, hg. v. Bengel, M./Reimann, W.,
|
|
3. A. 2001; Reimann, W., Testamentsvollstreckung, 3. A. 1998; Mayer/Bonefeld/Daragan,
|
|
Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 2000; Zimmermann, W., Die Testamentsvollstreckung,
|
|
2001
|
|
Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) ist die Fähigkeit, ein →Testament zu
|
|
errichten, zu ändern oder aufzuheben. Die T. ist ein Sonderfall der
|
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→Handlungsfähigkeit. Sie steht grundsätzlich jedem Menschen zu, der
|
|
das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen krankhafter Störung
|
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der →Geistestätigkeit, wegen →Geistesschwäche oder wegen
|
|
→Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von
|
|
ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser
|
|
Einsicht zu handeln. In bestimmten Fällen besteht nur eine
|
|
beschränkte T. (z. B. § 2247 II BGB). Schreibunfähigen und
|
|
Sprechunfähigen fehlt nicht in jedem Fall die T.
|
|
Lit.: Wagner, S., Die Testierfähigkeit im internationalen Privatrecht, 1996
|
|
Testierfreiheit ist die Freiheit des Menschen, nach Belieben
|
|
→Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Die T. ist ein Unterfall
|
|
der →Privatautonomie. Sie wird beschränkt durch das
|
|
→Pflichtteilsrecht, eine eventuelle Wechselbezüglichkeit eines
|
|
gemeinschaftlichen →Testaments, einen →Erbvertrag sowie die
|
|
(allgemeinen) guten →Sitten.
|
|
|
|
Lit.: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, hg. v. Henrich, D./Schwab,
|
|
D., 2001
|
|
testis (lat. [M.]) Zeuge
|
|
Text (M.) äußere Gestalt einer Wortfolge
|
|
Textform (§ 126b BGB) ist die Abgabe einer Erklärung in einer
|
|
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
|
|
Schriftzeichen geeignete Weise, die Nennung der Person des
|
|
Erklärenden und der Abschluss der Erklärung durch
|
|
Erkennbarmachung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
|
|
in anderer Weise.
|
|
Textverarbeitung ist die Sammelbezeichnung für Methoden und
|
|
Verfahren zur Erarbeitung und Bearbeitung von Texten vor allem mit
|
|
Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung (und für
|
|
unterschiedlicher Textverarbeitungsprogramme).
|
|
Theaterrecht ist die Gesamtheit der den Betrieb eines Theaters
|
|
betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Kurz, H., Praxishandbuch Theaterrecht, 1999
|
|
Theokratie (griech. [F.]) Gottesherrschaft
|
|
Thing →Ding
|
|
Thüringen ist (seit 3. 10. 1990) das von Bayern, Hessen,
|
|
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen begrenzte Land der
|
|
Bundesrepublik Deutschland.
|
|
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gesetze des Landes Thüringen (Lbl.), hg. v. Knöll, H., 35. A.
|
|
2003; Landesrecht Thüringen, hg. v. Dette, H. u. a., 9. A. 2002; Thüringen-Handbuch, hg. v. Post,
|
|
B. u. a., 1999; Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, hg. v. Huber, P., 2000
|
|
Tier ist das Lebewesen, das sich vom Menschen durch das Fehlen
|
|
von Vernunft und Sprache sowie von der Pflanze durch
|
|
Bewegungsvermögen und Empfindungsvermögen unterscheidet (str.
|
|
für Mikroorganismen und Viren). Das T. wurde bis zum Gesetz zur
|
|
Verbesserung der Rechtsstellung des Tiers im bürgerlichen Recht
|
|
vom 20. 6. 1990 rechtlich als →Sache behandelt. Ab 1. 9. 1990
|
|
bestimmt § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Allerdings ist auf
|
|
Tiere das für Sachen geltende Recht entsprechend anzuwenden,
|
|
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Tiere, die im häuslichen
|
|
Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind
|
|
grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen (§ 811c ZPO). Das
|
|
unnötige Quälen u. a. eines Tiers ist strafbar (vgl. §§ 17, 18
|
|
TierSchG). Die Transportzeit für Schlachttiere ist auf höchstens 8
|
|
Stunden begrenzt. Die Genehmigung von Legebatterien mit zu
|
|
geringem Raum für Käfighühner ist rechtwidrig. Das
|
|
rechtstatsächliche Verhältnis des modernen Menschen zum Tier zeigt
|
|
sich am anschaulichsten in der Rinderwahnsinnskrise und andern
|
|
Massentiervernichtungsvorfällen.
|
|
Lit.: Lorz, A./Metzger, E., Tierschutzgesetz, 5. A. 1999; Bernhardt, K., Das Tier im Recht, 1995;
|
|
Steding, R., § 90a BGB, JuS 1996, 962; Graul, E., Das Tier als Sache i. S. des StGB, JuS 2000, 215
|
|
Tierhalter (§ 833 BGB) ist die Person, die ein →Tier in ihrem
|
|
Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse nicht nur
|
|
vorübergehend verwendet. Der T. haftet grundsätzlich bei einem
|
|
durch das Tier verursachten →Schaden nach den Regeln über die
|
|
→Gefährdungshaftung. Bei einem Haustier, das dem →Beruf, der
|
|
→Erwerbstätigkeit oder dem →Unterhalt des Tierhalters zu dienen
|
|
|
|
bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn entweder der
|
|
Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tiers die im Verkehr
|
|
erforderliche →Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei
|
|
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
|
|
Lit.: Lorenz, W., Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB, 1992 (Diss.);
|
|
Dallemand, C./Balsam, W., Rechtsfragen der Haustierhaltung, 1997; Greven, G., Die Tierhaltung
|
|
aus strafrechtlicher Sicht, Diss. jur. Köln 1998
|
|
Tierhüter (§ 834 BGB) ist der für den →Tierhalter die Führung der
|
|
→Aufsicht über ein Tier durch →Vertrag übernehmende Mensch, der
|
|
für den durch das Tier verursachten →Schaden verantwortlich ist,
|
|
sofern er nicht bei Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche
|
|
→Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung
|
|
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
|
|
Tierkörperbeseitigungsrecht ist die Gesamtheit der die Beseitigung
|
|
der Körper toter Tiere betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Grünewald, C., Das Tierkörperbeseitigungsrecht, 1993 (Diss.)
|
|
Tierschutz → Tier
|
|
Lit.: Caspar, C., Tierschutz, 1999; Lorz, A./Metzger, E.,
|
|
Tierschutzgesetz, 5. A. 1999; Ziekow, J., Tierschutz, 1999;
|
|
Hackbarth, H./Lückert, A., Tierschutzrecht, 2000; Tierschutzgestz,
|
|
hg. v. Kluge, H., 2002; Hirt, A./Maisack, C./Moritz, J.,
|
|
Tierschutzgesetz, 2003
|
|
Tierzuchtrecht ist die Gesamtheit der die Zucht von →Tieren
|
|
betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Pelhak, J., Tierzuchtrecht (Lbl.), 2. A. 1992
|
|
Tilgung ist die Beseitigung einer Gegebenheit, insbesondere einer
|
|
→Schuld. Die T. tritt vor allem ein, wenn die geschuldete Leistung an
|
|
den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 I BGB, →Erfüllung), doch kann
|
|
die Schuld auch aus zahlreichen weiteren Gründen erlöschen
|
|
(→Hinterlegung, →Aufrechnung, →Erlass u. a.). Im
|
|
Strafverfahrensrecht erfolgt u. a. nach bestimmter Frist eine T. der
|
|
→Strafe im →Bundeszentralregister.
|
|
Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994
|
|
time-sharing (engl. [N.]) →Teilzeitwohnrecht
|
|
Lit.: Tonner, K., Das Recht des Time-sharing, 1997
|
|
Titel (Aufschrift, Zeichen, Name) ist die Bezeichnung eines
|
|
Menschen mit einem Ehrennamen (u. a. Doktortitel) sowie die
|
|
Bezeichnung eine Schriftwerks (Titelschutz möglich [vgl.
|
|
http://www.titelschutzanzeiger.de] nach Titelschutzanzeige, sofern
|
|
der T. sich nicht in der Beschreibung des Inhalts erschöpft) oder eines
|
|
Teils eines solchen (z. B. Untergliederung eines Gesetzes). Die
|
|
unbefugte Führung von Titeln ist strafbar (§ 132a StGB). Im
|
|
Zwangsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich ein vollstreckbarer T.
|
|
erforderlich. →Vollstreckungstitel
|
|
Lit.: Zimmerling, W., Akademische Grade und Titel, 2. A. 1995;
|
|
Kahle, F., Der Missbrauch von Titeln, 1995; Deutsch, V./Mittas, T.,
|
|
Titelschutz, 1999; Brögelmann, J., Titelumschreibung, Diss. jur.
|
|
Bonn 1994
|
|
Tod ist das Erlöschen der Lebensäußerungen, insbesondere der
|
|
Stillstand von Kreislauf und Atmung bzw. das irreversible Erlöschen
|
|
|
|
der Gehirntätigkeit ([Hirntod,] Einzelheiten wegen der Möglichkeiten
|
|
der Transplantation streitig) eines Lebewesens. Mit dem T. erlischt
|
|
die →Rechtsfähigkeit des Menschen. Seine Rechte und Pflichten
|
|
werden durch das →Erbrecht in weitem Umfang auf andere Personen
|
|
überführt. Im Übrigen enden sie. Die Totenfürsorge steht bei
|
|
Verheirateten in erster Linie dem überlebenden Ehegatten zu. Im
|
|
Prozess unterbricht der T. der Partei das Verfahren. Im Strafprozess
|
|
beendet der T. des Angeklagten das Verfahren, das förmlich durch
|
|
Einstellung beendet wird. In der Rechtsgeschichte ist der bürgerliche
|
|
T. das Enden der allgemeinen Rechtsfähigkeit infolge des Eintritts in
|
|
ein Kloster oder einer schweren Bestrafung.
|
|
Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Wann ist der Mensch tot?, 1999; Hirntod und Organtransplantation, hg. v.
|
|
Höglinger, G. u. a., 1999; Zimmermann, R., Rechtsfragen bei einem Todesfall, 3. A. 2002
|
|
Todeserklärung (§§ 2ff. VerschG) ist die Feststellung des →Tods
|
|
eines →Verschollenen auf Grund eines →Aufgebotsverfahrens. Die T.
|
|
erfolgt durch →Beschluss des →Amtsgerichts (freiwillige
|
|
→Gerichtsbarkeit, Hoheitsakt). Sie ist vor allem zulässig, wenn ein
|
|
Mensch verschollen ist und seit dem Ende des Jahrs, in dem der
|
|
Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 10
|
|
(evtl. 5) Jahre verstrichen sind. Die T. begründet die →Vermutung,
|
|
dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt
|
|
gestorben ist (§ 9 VerschG, Todesvermutung). Erweist sich die T. als
|
|
falsch, so ist sie mit Rückwirkung aufzuheben.
|
|
Todesstrafe ist die Bestrafung eines Menschen durch Tötung. Sie ist
|
|
in der Rechtsgeschichte in vielfältigen Formen (Hängen, Enthaupten,
|
|
Vierteilen, Rädern, Pfählen, Erschlagen, Ertränken, Erdrosseln,
|
|
Begraben, Einmauern, Steinigen, Verbrennen, Vergiften, Vergasen,
|
|
Elektrifizieren, Aussetzen u. a. m.) sehr verbreitet. In der
|
|
→Bundesrepublik ist sie abgeschafft (Art. 102 GG). Rechtstatsächlich
|
|
wurden weltweit 1999 3857 Todesurteile mit 1813 Hinrichtungen in
|
|
31 Ländern bekannt, davon 1077 in China und verhältnismäßig viele
|
|
in den Vereinigten Staaten von Amerika. 2002 einigten sich 36
|
|
Mitgliedstaaten des Europarats auf die Abschaffung der T. auch im
|
|
Kriegsfall.
|
|
Lit.: Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
|
|
Topik ist die Lehre von den gängigen, allgemein anerkannten
|
|
Begriffen, Sätzen und Argumenten.
|
|
Lit.: Zippelius, Methodenlehre; Viehweg, Topik und Jurisprudenz, 5. A. 1974
|
|
tot (Adj.) →Tod
|
|
Totgeburt ist der Vorgang der Geburt der während der
|
|
Schwangerschaft oder der Geburt gestorbenen Leibesfrucht und diese
|
|
Leibesfrucht selbst (→Fehlgeburt). Geburtsanzeige und Bestattung
|
|
einer T. sind erforderlich.
|
|
Totschlag (§ 212 StGB) ist die →Tötung eines Menschen, die kein
|
|
→Mord ist. T. ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (str.).
|
|
T. wird mit →Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders
|
|
schweren Fällen mit lebenslanger →Freiheitsstrafe bestraft.
|
|
Lit.: Glatzel, J., Mord und Totschlag, 1987
|
|
Tötung ist die Verursachung des Tods (eines Menschen). Die
|
|
rechtswidrige schuldhafte T. ist strafbar. Die T. kann fahrlässige T.
|
|
|
|
(§ 222 StGB) oder vorsätzliche T. (→Totschlag [§ 212 StGB], →Mord
|
|
[§ 211 StGB], T. auf Verlangen [§ 216 StGB], vgl. auch →Abtreibung
|
|
bzw. →Schwangerschaftsabbruch [§ 218 StGB]) sein.
|
|
Lit.: Mitsch, W., Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1995, 787; Koslowski, R., Die
|
|
Kriminologie der Tötungsdelikte, 1999; Zwiehoff, G., Die provozierte Tötung, 2001
|
|
traditio (lat. [F.]) Übergabe
|
|
Transfer (M.) Übertragung
|
|
Transformation (F.) Umformung
|
|
Transformationsgesetz ist das staatliche →Gesetz, durch das
|
|
Völkerrecht bzw. Völkervertragsrecht in innerstaatliches Recht
|
|
überführt wird.
|
|
Transfusion (F.) ist die Übertragung von Flüssigkeiten (z. B. von
|
|
Blut).
|
|
Lit.: Deutsch, E., Transfusionsrecht, 2001
|
|
Transparenz- und Publizitätsgesetz ist das wesentliche Bereiche des Aktienrechts ändernde
|
|
Gesetz vom 19. 7. 2002.
|
|
Lit.: Hirte, H., Das Transparenz- und Publizitätsgesetz, 2003
|
|
Transplantation ([F.] Organverpflanzung) ist die Entnahme eines
|
|
Organs eines Menschen zur Verpflanzung in den Körper eines andern
|
|
Menschen. Für die T. gilt das Transplantationsgesetz vom
|
|
5. 11. 1997. Danach ist die Organentnahme zulässig, wenn der
|
|
Organspender in die Entnahme eingewilligt oder hilfsweise sein
|
|
nächster Angehöriger ihr zugestimmt hat, der →Tod des
|
|
Organspenders festgestellt ist und der Eingriff durch einen Arzt
|
|
vorgenommen wird.
|
|
Lit.: Organtransplantation, hg. v. Angstwurm, H., 1998; Nickel, L./Schmidt-Preisigke A./Sengler, H.,
|
|
Transplantationsgesetz, 2001; Transplantationsgesetz, hg. v. Höfling, W., 2003; Taupitz, J.,
|
|
Richtlinien in der Transplantationsmedizin, NJW 2003, 1145
|
|
Transport ist die Beförderung von Menschen oder Gegenständen.
|
|
→Fracht, Güterverkehr
|
|
Lit.: Transportgesetze, hg. v. Herber, R., 2. A. 2000; Koller, J., Transportrecht, 5. A. 2004; Herber,
|
|
R./Piper, H., CMR. Internationales Straßentransportrecht, 1996; Münchener Kommentar zum HGB,
|
|
Bd. 7 hg. v. Basedow, J., 1997; Beier, O., Grundsätze eines europäischen
|
|
transportmittelübergreifenden Schadensrechts für den Gütertransport, 1999; Knorre, J. u. a.,
|
|
Praxishandbuch Transportrecht (Lbl.), 3. A. 2003; Müglich, A., Transport- und Logistikrecht, 2002;
|
|
Thume, K./Motte, H. de la, Transportversicherungsrecht, 2003
|
|
Tratte (F.) ist der gezogene, d. h. den Bezogenen zur Zahlung
|
|
anweisende →Wechsel. (→Solawechsel)
|
|
Trauung (§ 1312 BGB) ist die (kirchliche und standesamtliche) Form
|
|
der →Eheschließung.
|
|
Travellerscheck ist die →Anweisung an eine Bank, dem Inhaber des
|
|
Travellerschecks (Reisendenschecks) eine bestimmte Geldsumme
|
|
auszuzahlen.
|
|
Trennung →Prozesstrennung, Gütertrennung
|
|
Lit.: Grziwotz, Trennung und Scheidung, 5. A. 2001
|
|
Treu →Treu und Glauben
|
|
Treubruchstatbestand (§ 266 StGB) ist die Verletzung der einem
|
|
Menschen kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts
|
|
oder eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde
|
|
Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der T. ist ein Fall der
|
|
|
|
→Untreue, sofern der Treuebruch für den, dessen
|
|
Vermögensinteressen zu betreuen sind, einen Nachteil bewirkt. Der T.
|
|
setzt ein Treueverhältnis gehobener Art mit Pflichten von einigem
|
|
Gewicht voraus, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser
|
|
Spielraum eingeräumt ist (z. B. Architektenvertrag).
|
|
Lit.: Sax, W., Überlegungen zum Treubruchtatbestand des § 266 StGB, JZ 1977, 663, 702, 742
|
|
Treue ist die innere, feste Bindung eines Menschen an einen
|
|
Menschen, einen Gegenstand oder eine Idee.
|
|
Treuepflicht →Treupflicht
|
|
treuga Dei (lat. [F.]) Waffenruhe Gottes, →Gottesfriede
|
|
Treugeber →Treuhand
|
|
Treuhand (lat. [F.] fiducia) ist das →Rechtsverhältnis, bei dem ein
|
|
Teil (Treuhänder) nach außen mindestens ein Vermögensrecht als
|
|
eigenes Recht hat, dieses aber auf Grund einer schuldrechtlichen
|
|
Abrede (Treuhandvertrag, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im
|
|
Interesse des andern Teils (Treugebers) ausüben soll. Die T. ist in
|
|
Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Dient sie vorwiegend den
|
|
Interessen des Treugebers, so ist sie fremdnützig. Dient sie
|
|
hauptsächlich den Interessen des Treuhänders, so ist sie eigennützig.
|
|
Aus der Treuhandabrede ist der Treuhänder verpflichtet, die ihm
|
|
übertragenen Vermögensrechte nur der Vereinbarung oder ihrem
|
|
Zweck entsprechend zu benutzen, der Treugeber, die erforderlichen
|
|
Übertragungshandlungen vorzunehmen. Durch sie wird der
|
|
Treuhänder gegenüber Dritten vollberechtigt. In der →Insolvenz und
|
|
in der →Zwangsvollstreckung kommt aber eine wirtschaftliche
|
|
Betrachtungsweise zum Zug.
|
|
Lit.: Treuhänderische Stiftungen, bearb. v. Berkel, U. u. a., 4. A. 1994; Grundmann, S., Der
|
|
Treuhandvertrag, 1997; Gratzel, D., Die Treuhandanstalt, 1999
|
|
Treuhänder →Treuhand
|
|
Treunehmer →Treuhand
|
|
Treupflicht (Treuepflicht) ist die in Rechtsverhältnissen bestehende
|
|
→Pflicht zu einem besonderen, die Interessen der andern Seite
|
|
berücksichtigenden Verhalten. Im Verwaltungsrecht trifft den
|
|
→Beamten eine aus der Natur des Dienstverhältnisses folgende T.
|
|
(§ 52 BBG) gegenüber seinem Dienstherrn. Sie verbietet, dass der
|
|
Beamte die Interessen einer bestimmten Partei oder Gruppe denen des
|
|
gesamten Volkes vorzieht. Sie gebietet, dass jeder Beamte bei seiner
|
|
Amtsführung für die freiheitliche demokratische →Grundordnung
|
|
eintritt und seine Handlungen am Wohl der →Allgemeinheit ausrichtet
|
|
und nicht zwecks persönlicher Selbstbedienung betreibt. Im
|
|
Schuldrecht trifft jede Partei des Schuldverhältnisses aus § 242 BGB
|
|
eine T., deren Inhalt sehr stark von der Art des jeweiligen
|
|
→Schuldverhältnisses (z. B. →Dienstvertrag, →Gesellschaftsvertrag)
|
|
abhängt.
|
|
Lit.: Bartsch, R., Die Entwicklung der personengesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in der
|
|
Rechtsprechung, 1989 (Diss.); Nodoushani, A., Die Treuepflicht der Aktionäre, 1997; Schnorbus,
|
|
Y., Treupflichten im Aktienrecht, JuS 1998, 877
|
|
Treu und Glauben ist der das →Verhalten eines redlich und
|
|
anständig denkenden und handelnden Menschen zugrundelegende
|
|
Verhaltensmaßstab. Im Schuldrecht (§ 242 BGB) ist der Schuldner
|
|
|
|
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht
|
|
auf die →Verkehrssitte es erfordern. Hieraus ist ein allgemeiner, jede
|
|
Ausübung von Rechten und jede Erfüllung von Pflichten betreffender
|
|
Grundsatz entwickelt worden, der für das gesamte Recht Bedeutung
|
|
hat. Besonderes Gewicht kommt ihm für die Art und Weise der
|
|
Leistung, die mögliche Änderung des Leistungsinhalts (Wegfall oder
|
|
Fehlen der →Geschäftsgrundlage), die Begründung zusätzlicher
|
|
→Pflichten (Nebenleistungspflichten, Verhaltenspflichten) und die
|
|
unzulässige Rechtsausübung (Widerspruch zu eigenem Tun,
|
|
Forderung eines gleich zurückgewährenden Gegenstandes,
|
|
→Verwirkung) zu.
|
|
Lit.: Wieacker, F., Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 BGB, 1956; Pfister, B., Die
|
|
neuere Rechtsprechung zu Treu und Glauben im Zivilprozess, 1998
|
|
Tribunal (N.) Amtssitz, Gericht
|
|
Trichotomie ([F.] Dreiteilung) ist die frühere Gliederung der
|
|
→Straftaten in →Verbrechen, →Vergehen und die jetzt nicht mehr
|
|
strafbaren →Übertretungen. →Dichotomie, →Ordnungswidrigkeit
|
|
Tridentinisches Konzil ist das zwanzigste allgemeine, von 1545 bis
|
|
1563 in Trient tagende Konzil der katholischen Kirche, das die
|
|
verbindliche Wirkung der kirchlichen Dogmatik festlegte (7
|
|
Sakramente, Erbsünde, Fegefeuer usw.)
|
|
Lit.: Das Konzil von Trient und die Moderne, hg. v. Prodi, P. u. a., 2001
|
|
TRIPS ([engl.] Agreement [N.] on Trade-Related Aspects of
|
|
Intellectual Property Rights) ist das Übereinkommen über
|
|
handelsbezogene Aspekte des Rechts des geistigen Eigentums im
|
|
Rahmen der Welthandelsorganisation World Trade Organization
|
|
(WTO).
|
|
Lit.: From GATT to TRIPS, hg. v. Beier, F. u. a., 1996; Forkel, H., Das Erfinder- und Urheberrecht,
|
|
NJW 1997, 1672
|
|
Trödelvertrag ist der gesetzlich nicht geregelte →Vertrag, durch den
|
|
(gebrauchte) Sachen zum Verkauf überlassen werden mit der Abrede,
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zu einem gewissen Zeitpunkt entweder einen vereinbarten Preis zu
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zahlen oder die Sachen zurückzugeben.
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Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht
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Truchsess ([M.] Leutesetzer) ist ein mittelalterliches Hofamt.
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Trucksystem ist die Vergütung der →Arbeit durch vom →Arbeitgeber
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vertriebene →Ware statt durch Geld. Das T. ist durch die §§ 115ff.
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GewO grundsätzlich verboten (Truckverbot). →Naturallohn ist jedoch
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in eingeschränktem Umfang zulässig.
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Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) ist das Führen eines
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Fahrzeugs im Verkehr durch einen Menschen, der infolge des
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Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
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nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. T. ist ein
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abstraktes →Gefährdungsdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem
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Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Bei konkreter Gefährdung von
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Menschen oder bestimmten wertvollen Sachen in diesem Zustand
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entsteht Strafbarkeit nach § 315c StGB (Gefährdung des
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Straßenverkehrs).
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Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. A. 2003
|
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Trunksucht (§ 6 BGB, aufgehoben) ist der Hang zum häufigen, übermäßigen Genuss geistiger
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Getränke, dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat.
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Trust (M.) Konzern
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Lit.: Kötz, H., Trust und Treuhand, 1993; Krantz, D., Trusts im schottischen Recht, 1997
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Tschechien ist der 1992 aus der Tschechoslowakei entstandene
|
|
mitteleuropäische, von Deutschland, Polen, der Slowakei und
|
|
Österreich begrenzte Staat.
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|
Lit.: Tschechisches Bürgerliches Gesetzbuch, übers. v. Weber, A., 1995; Tschechisches
|
|
Handelsgesetzbuch, übers. v. Weber, A., 6. A. 1996; Liska/Munková/Giese, Tschechisch-deutsches
|
|
Rechtswörterbuch, 1996; Tschechische Wirtschaftsgesetze, übers. v. Bohata, P. u. a., 1997; Ceské
|
|
Zákony – Tschechische Gesetze (Lbl.), hg. v. Bohata, P./Válková, H., 2000; Bohata, P.,
|
|
Gesellschaftrecht in der Tschechischen Republik und der Slowakei, 2. A. 1998;
|
|
Munková/Giese/Liska, Deutsch-tschechisches Rechtswörterbuch, 1998; Jäger, J., Neuordnung der
|
|
tschechischen Gesellschaft mit den Mitteln des Rechts, Diss. jur. Münster 1999; Die Neugestaltung
|
|
des Privatrechts in Mitteleuropa und Osteuropa, hg. v. Horn, N., 2002; Horalkova, M., Nemecko
|
|
cesky pravnicky slovnik Deutsch tschecdhisch Rechtswörterbuch, 2003
|
|
Tun ist das gestaltende →Verhalten. Es ist vielfacher
|
|
Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen. Aus vorangegangenem T. kann
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|
sich eine Verpflichtung zu bestimmten Verhalten ergeben
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(→Garantenpflicht, →venire contra factum proprium).
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Türkei ist der im Südosten an Europa angrenzende, die Aufnahme in
|
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die Europäische Union anstrebende, seit 1. 1. 1996 durch eine
|
|
Zollunion mit der Europäischen Union verbundene Staat, dessen
|
|
gegenwärtiges Recht in erheblichem Umfang europäisch geprägt ist
|
|
(z. B. 1926 Zivilgesetzbuch nach dem Vorbild der Schweiz).
|
|
Lit.: Kiygi, N., Wirtschaftswörterbuch Deutsch-türkisch, 1995; Varol, R./Baetge, D.,
|
|
Gesellschaftsrecht in der Türkei, 1996; Hahlen, R., Türkisches Ehegatten- und
|
|
Geschiedenenunterhaltsrecht, 1996; Introduction to Turkish law, hg. v. Ansay, T., 4. A. 1996; Kiygi,
|
|
N., Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache Türkisch-deutsch, 1997, Deutsch-türkisch,
|
|
1999; Das türkische Strafgesetzbuch, übers. v. Tellenbach, S., 2. A. 2001; Introduction into Turkish
|
|
business law, hg. v. Ansay, T./Schneider, E., 2001; Köbler, G., Rechtstürkisch, 2002; Rumpf, C.,
|
|
Einführung in das türkische Recht, 2004
|
|
tutela (lat. [F.]) Schutz, Vormundschaft
|
|
Tutor ([M.] Beschützer, Vormund, Betreuer) ist der im Rahmen der
|
|
→Studienordnungen Studenten und studentische Arbeitsgruppen in
|
|
ihrem →Studium meist unter Aufsicht eines Professors unterstützende
|
|
und dadurch beeinflussende Mensch.
|
|
TÜV →Überwachungsverein, Technischer
|
|
Typ (M.) Gestalt, Vorbild, Grundfigur, Muster
|
|
Typengenehmigung ist die öffentlich-rechtliche →Genehmigung
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|
eines ganzen Typs von Vorhaben (z. B. Fertighausbau,
|
|
Autoproduktion).
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|
Typenverschmelzungsvertrag ist der durch die untrennbare
|
|
Verschmelzung von Elementen verschiedener Vertragstypen in einer
|
|
von einer →Partei geschuldeten →Leistung gekennzeichnete →Vertrag
|
|
(z. B. Sanatoriumsaufenthaltsvertrag).
|
|
Typenzwang ist die Bindung an bestimmte abstrakte
|
|
Rechtsverhältnisse (Typen, Modelle, Institute) durch zwingende
|
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gesetzliche Vorschrift (z. B. im Sachenrecht, Gesellschaftsrecht).
|
|
Lit.: Ott, C., Typenzwang und Typenfreiheit im Recht der Personengesellschaft, 1966
|
|
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U
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Überbau (§ 912 BGB) ist die Errichtung eines Gebäudes über die
|
|
→Grenze eines →Grundstücks. Der Ü. ist eine →Störung des
|
|
→Eigentums am überbauten Grundstück (des Nachbarn) (§ 1004
|
|
BGB). Er ist, wenn dem Überbauer weder →Vorsatz noch grobe
|
|
→Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar nicht vor oder sofort
|
|
nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat, zu dulden
|
|
(entschuldigter Ü.). Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu
|
|
entschädigen. Er kann gegen Übertragung des Eigentums am
|
|
überbauten Teil des Grundstücks den Wert dieses Teils ersetzt
|
|
verlangen. Das Gebäude gehört beim entschuldigten Ü. dem
|
|
Überbauer, beim unentschuldigten Ü. entsprechend dem Eigentum an
|
|
den überbauten Grundstücksteilen teils dem Nachbarn, teils dem
|
|
Überbauer.
|
|
Übereignung ist die Übertragung des →Eigentums an einer →Sache.
|
|
Sie verschafft derivativ Eigentum. Sie erfolgt bei →Grundstücken
|
|
durch →Auflassung und →Eintragung (§§ 873ff. BGB, nach den §§ 13,
|
|
19, 20, 39 GBO sind Eintragungsantrag, Eintragungsbewilligung,
|
|
vorherige Einigung und Voreintragung des Betroffenen erforderlich).
|
|
Bei beweglichen →Sachen sind →Einigung und →Übergabe oder
|
|
→Übergabesurrogat (→Besitz des Erwerbers, Vereinbarung eines
|
|
→Besitzmittelungsverhältnisses, →Abtretung eines
|
|
→Herausgabeanspruchs) erforderlich (§§ 929ff. BGB). Erfolgt die
|
|
Einigung mit einem →Nichtberechtigten, kann der Eigentumserwerb
|
|
nur →gutgläubig geschehen.
|
|
Lit.: Wadle, E., Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB, JuS 2000, L 57
|
|
Überfall ist im Sachenrecht (§ 911 BGB) die von einem Baum oder
|
|
Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallende, als Frucht des
|
|
aufnehmenden Grundstücks geltende →Frucht. Im Strafrecht (§ 224
|
|
StGB) ist Ü. der →Angriff, der das Opfer unversehens trifft. Der
|
|
hinterlistige Ü. ist ein mögliches Tatbestandsmerkmal der
|
|
gefährlichen →Körperverletzung.
|
|
Übergabe (§ 929 BGB) ist im Sachenrecht die Verschaffung des
|
|
unmittelbaren →Besitzes an einer →Sache durch Übertragung der
|
|
tatsächlichen Herrschaftsgewalt. Vielfach ist die Ü. Teil einer
|
|
Übereignung. Nach § 433 I 1 BGB ist sie Inhalt der Verpflichtung des
|
|
Verkäufers bei einem Sachkauf.
|
|
Übergang ist das Fortschreiten oder Hinüberwechseln, insbesondere
|
|
von einem bisher betroffenen Rechtssubjekt auf ein anderes
|
|
Rechtssubjekt, der auf einer gewollten →Übergabe oder Übernahme
|
|
beruhen oder kraft →Gesetzes eintreten kann.
|
|
übergesetzlich (Adj.) auf über dem Gesetz stehendem Recht
|
|
beruhend
|
|
übergesetzlicher Notstand →Notstand
|
|
Überhang (§ 910 BGB) ist die vom Nachbargrundstück
|
|
eingedrungene Wurzel bzw. der herüberragende Zweig, der in der
|
|
Regel (nach Fristsetzung) abgeschnitten und behalten werden kann.
|
|
→Nachbarrecht
|
|
Überhangmandat ist in einem gemischten Wahlrechtssystem das
|
|
Abgeordnetenmandat, das entsteht, wenn die Zahl der nach
|
|
|
|
→Mehrheitswahlrecht vergebenen Direktmandate (Abgeordnetensitze)
|
|
die Zahl der einer Partei nach dem →Verhältniswahlrecht zustehenden
|
|
Mandate überschreitet. Nach § 6 III BWG bleibt das Ü. erhalten.
|
|
Scheidet ein direkt gewählter Bundestagsabgeordneter während einer
|
|
Legislaturperiode aus, so darf sein Sitz nicht aus der Landesliste
|
|
besetzt werden, solange seine Partei in dem betreffenden Land über
|
|
Überhangmandate verfügt.
|
|
Lit.: Jakob, H., Überhangmandat und Gleichheit der Wahl, 1998
|
|
überholend (Adj.) sich von hinten nach vorn vorbei bewegend
|
|
überholende Kausalität →Kausalität, überholende
|
|
Übermaßverbot ist das Verbot, eine Maßnahme (z. B. Strafe) im
|
|
Verhältnis zu einem Umstand (z. B. Schwere der Tat und
|
|
Verschulden des Täters) zu hoch anzusetzen. Das Ü. ist eine
|
|
Ausprägung des Grundsatzes der →Verhältnismäßigkeit und des
|
|
→Rechtsstaatsprinzips. Es wendet sich an →Gesetzgeber,
|
|
→Rechtsprechung und →Verwaltung.
|
|
Lit.: Lerche, P., Übermaß und Verfassungsrecht, 2. A. 1999; Krumm, C., Verfassungsrechtliches
|
|
Übermaßverbot, NJW 2004, 328
|
|
Übernahme ist das freiwillige Erwerben eines Rechts oder einer
|
|
Rechtslage (z. B. Ü. einer →Schuld [→Schuldübernahme], eines
|
|
→Vermögens [→Vermögensübernahme] oder eines →Handelsgeschäfts
|
|
(§ 25 HGB) oder Unternehmens.
|
|
Lit.: Krause, H., Das neue Übernahmerecht, NJW 2002, 705; Pötzsch, T., Das neue
|
|
Übernahmerecht, 2002; Adolff, J./Meister, B./Randall, C./Stephan, K., Public company takeovers in
|
|
Germany, 2002; Beckmann, R. u. a. Das neue Übernahmerecht, 2003; Zschocke, C./Schuster, S.,
|
|
Bad Homburger Handbuch zum Übernahmerecht, 2003; Bröcker, N./Weisner, A.,
|
|
Übernahmeangebote, 2003; Thaeter, R./Brandi, T., Öffentliche Übernahmen, 2003
|
|
überschießend (Adj.) über das Ziel hinaus schießend
|
|
überschießende Innentendenz →Innentendenz, überschießende
|
|
Überschuldung ist das Überwiegen der bestehenden
|
|
Verbindlichkeiten (→Schulden) über die Werte des Vermögens eines
|
|
Schuldners. Insolvenzrechtliche Ü. ist die rechnerische Ü. und die
|
|
Unwahrscheinlichkeit der Änderung dieses Zustands (negative
|
|
Fortbestehensprognose), wofür die buchmäßige Überschuldung in der
|
|
Jahresbilanz nicht mehr als ein z. B. durch Aufdeckung stiller
|
|
Reserven widerlegbares Indiz ist. Die Ü. einer juristischen →Person
|
|
ist ein →Eröffnungsgrund für das →Insolvenzverfahren (§ 19 InsO).
|
|
Lit.: Zimmermann, G., Überschuldung privater Haushalte, 2000
|
|
Übersicherung ist die unangemessen hohe Sicherung einer
|
|
Forderung. Ü. ist gegeben, wenn der Wert der Sicherung den Wert der
|
|
Forderung um 50% übersteigt. Bei Ü. kann der Sicherungsgeber einen
|
|
Freigabeanspruch in angemessener Höhe haben.
|
|
Lit.: Weber, H., Kreditsicherheiten, 7. A. 2002
|
|
Überstunde ist die über die betriebliche regelmäßige →Arbeitszeit
|
|
hinaus geleistete Arbeitsstunde. Sie kann nach Gesetz oder nach
|
|
Tarifvertrag einen Anspruch auf (25%igen) Zuschlag zur Vergütung
|
|
begründen. Die Ü. ist wegen der Knappheit der durch
|
|
Lohnnebenkosten zu teuren Arbeit rechtspolitisch umstritten.
|
|
übertragen (Adj.) durch Willenshandlung übergeben, sinnbildlich
|
|
übertragener Wirkungskreis →Wirkungskreis, übertragener
|
|
|
|
Übertragung ist der gewillkürte Übergang einer Rechtsposition von
|
|
einer Person auf eine andere. Die Ü. ist meist Erfüllungsgeschäft zu
|
|
einem Verpflichtungsgeschäft. Die Ü. einer →Forderung oder eines
|
|
sonstigen →Rechts erfolgt durch →Abtretung (§§ 398, 413 BGB), die
|
|
Ü. des →Eigentums durch →Einigung und →Eintragung bzw.
|
|
→Übergabe (§§ 873ff., 929ff. BGB).
|
|
Übertretung war bis 1974 neben Verbrechen und Vergehen die
|
|
einfachste Form einer →Straftat(, die heute entweder Vergehen oder
|
|
→Ordnungswidrigkeit oder überhaupt entfallen ist).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Überwachungsverein, Technischer (TÜV) ist der mit der
|
|
technischen Kontrolle von überwachungspflichtigen Anlagen und
|
|
Kraftfahrzeugen (§ 29 StVZO) beauftragte →Verein des bürgerlichen
|
|
Rechts. Er nimmt als →Beliehener (beliehener Unternehmer)
|
|
→öffentliche Aufgaben wahr. In Hessen wird die technische
|
|
Überwachung von staatlichen Behörden, den Technischen
|
|
Überwachungsämtern (TÜA), durchgeführt.
|
|
Überweisung ist im Rahmen eines Überweisungsvertrags
|
|
(→Geschäftsbesorgungsvertrags) der →Auftrag (Vertrag bzw.
|
|
Vertragsantrag) zur Belastung des Kontos des Überweisenden und zur
|
|
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers. Als Folge verringert sich
|
|
die – vorhandene – →Forderung des Überweisenden gegen das
|
|
Kreditinstitut und erhöht sich die Forderung des Empfängers gegen
|
|
ein Kreditinstitut entsprechend. Die Ü. bedeutet bargeldlose Zahlung,
|
|
wobei die Gutschrift am Tage des Eingangs der Ü. zu erfolgen hat.
|
|
Die Ü. ist grundsätzlich so bald wie möglich zu bewirken
|
|
(grenzüberschreitende Überweisungen im Euroraum binnen fünf
|
|
Bankgeschäftstagen, Inlandsüberweisungen binnen drei
|
|
Bankgeschäftstagen, kreditinstitutsinterne Überweisungen binnen
|
|
zwei Bankgeschäftstagen und hauptstelleninterne bzw.
|
|
zweigstelleninterne Überweisungen binnen einem Bankgeschäftstag).
|
|
Die Überweisungswirkung tritt ein, wenn die Empfängerbank mit
|
|
äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der
|
|
Gutschrift dem Empfänger zugänglich macht (z. B. vorbehaltloses
|
|
Absenden der Kontoauszüge, Bereitstellung der Kontoauszüge,
|
|
Einspeisen der Daten in den Bestand eines Kontoauszugsdruckers
|
|
usw.). Führt eine Bank einen gefälschten Auftrag auf Ü. aus, so hat
|
|
sie grundsätzlich den daraus entstehenden Schaden zu tragen. Im
|
|
Zivilverfahrensrecht ist die Ü. einer Forderung die Übertragung der
|
|
→Verfügungsbefugnis (Einziehungsbefugnis) (vgl. § 835 ZPO).
|
|
Lit.: Gross/Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung, 1995; Klamt, A./Koch,
|
|
C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776; Schmitt, B., Grenzüberschreitende
|
|
Überweisungen, 1999; Das Recht der grenzüberschreitenden Überweisung, hg. v. Blaurock, U.,
|
|
2000; Wölfle, A., Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 2000
|
|
Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) ist in der Zwangsvollstreckung
|
|
der gerichtliche →Beschluss, der dem Gläubiger das mit dem
|
|
Pfändungsbeschluss gepfändete Recht überweist.
|
|
Überweisungsvertrag (§ 676a BGB) ist der Vertrag
|
|
(Geschäftsbesorgungsvertrag), durch den das überweisende (die
|
|
Überweisung ausführende) Kreditinstitut gegenüber dem (die
|
|
|
|
Überweisung veranlassenden) Überweisenden verpflichtet wird, dem
|
|
Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen
|
|
Konto bei dem überweisenden (die Überweisung durchführenden)
|
|
Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen. Soll die Gutschrift durch ein
|
|
anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut
|
|
verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und grundsätzlich
|
|
ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter
|
|
Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu
|
|
übermitteln. Der Überweisende kann bei entsprechender
|
|
Vereinbarung dem Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag
|
|
auch in bar zur Verfügung stellen.
|
|
Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999,
|
|
2776
|
|
Überzeugung ist die durch Überlegung erlangte Gewissheit. Freie
|
|
richterliche Ü. ist die unabhängig von gesetzlichen Regeln erlangte
|
|
richterliche Gewissheit, die einen solchen Grad erreicht haben muss,
|
|
dass möglichen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass sie
|
|
allerdings vollständig ausgeschlossen sein müssen. Im →Zivilprozess
|
|
hat das →Gericht in freier Ü. die →Beweise zu würdigen (§ 286 I
|
|
ZPO), die Schadenshöhe zu ermitteln (§ 287 I ZPO) oder das
|
|
Vorliegen bestimmter →Tatbestandsmerkmale festzustellen (z. B.
|
|
§§ 296 I, II ZPO).
|
|
Überzeugungstäter ist der Täter, der sich auf Grund seiner sittlichen,
|
|
religiösen oder politischen →Überzeugung zum Verstoß gegen eine
|
|
gültige Strafbestimmung verpflichtet bzw. berechtigt glaubt und
|
|
deswegen allenfalls bei der Strafzumessung besser gestellt werden
|
|
kann.
|
|
Lit.: Ebert, U., Der Überzeugungstäter, 1975
|
|
Überziehungskredit (§ 493 BGB) ist der grundsätzlich nur auf
|
|
Grund einer Vereinbarung im Rahmen eines Girovertrags zulässige
|
|
Kredit (Darlehensvertrag), der dadurch entsteht, dass der Kunde bei
|
|
Bedarf ein →Darlehen in von ihm für nötig gehaltener Höhe
|
|
tatsächlich in Anspruch nimmt und damit sein Konto negativ belastet
|
|
(überzieht). Die Zinsen für Überziehungskredite sind regelmäßig
|
|
höher als andere Darlehenszinsen. Das Kreditinstitut hat den
|
|
Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens
|
|
über die Höchstgrenze des Darlehens, den zum Zeitpunkt der
|
|
Unterrichtung geltenden Jahreszins, die Bedingungen der
|
|
Abänderbarkeit des Jahreszinses und die Regelung der
|
|
Vertragsbeendigung zu unterrichten. § 492 BGB ist nicht anwendbar.
|
|
Der Anspruch auf Ü. ist pfändbar.
|
|
Lit.: Dorwarth, S., Der Schutz des Verbrauchers beim Überziehungskredit, 1999
|
|
übel (Adj.) böse, schlecht, unangemessen
|
|
üble Nachrede →Nachrede, üble
|
|
Übung ist das häufig durchgeführte Verhalten (→Brauch,
|
|
Gewohnheit, Sitte, Verkehrssitte). Im juristischen →Studium ist Ü. die
|
|
Lehrveranstaltung (Praktikum), in der die juristische Arbeitstechnik
|
|
der Rechtsanwendung an Hand von (vereinfachten tatsächlichen oder
|
|
erfundenen) Fällen durch Lehrer vorgezeigt und durch Studierende
|
|
nachgeahmt wird. Der erfolgreiche Besuch von Übungen kann
|
|
Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung sein. Eine betriebliche Ü.
|
|
|
|
kann dadurch geändert werden, dass der Arbeitgeber sich anders als
|
|
zuvor verhält und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung des
|
|
Arbeitgebers drei Jahre lang nicht widersprechen.
|
|
Lit.: Köbler, Anfängerübung; Klunzinger, E., Übungen im Privatrecht, 8. A. 2003
|
|
UdSSR (Union der sozialistischen Sowjetrepubliken) →Sowjetunion
|
|
Ultimatum ([N.] Zuendegegangenes) ist die (letztmalige) Erklärung
|
|
einer Anforderung unter Androhung von Folgen für den Fall der
|
|
Nichterfüllung.
|
|
Lit.: Johann, H., Begriff und Bedeutung des Ultimatums im Völkerrecht, 1967
|
|
ultra posse nemo obligatur (lat.) zu Unmöglichem ist niemand
|
|
verpflichtet
|
|
Ultra-vires-Lehre ist die im angloamerikanischen Rechtskreis
|
|
geltende Lehre, wonach die Rechte einer juristischen →Person auf
|
|
ihren Aufgabenkreis beschränkt sind. Sie hat in den deutschen
|
|
Rechtskreis nur insofern Eingang gefunden, als unterstaatliche
|
|
Körperschaften und Anstalten auf ihren Funktionsbereich beschränkt
|
|
sind und nicht in jedem Fall erwerbswirtschaftlich tätig werden
|
|
dürfen. Im Übrigen gilt sie nicht allgemein.
|
|
Lit.: Ehlers, D., Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
|
|
und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts, 2000; Mayer, F., Kompetenzüberschreitung
|
|
und Letztentscheidung, 2000
|
|
Umdeutung (Konversion) (§ 140 BGB) ist die Ersetzung eines
|
|
gewollten, aber →nichtigen →Rechtsgeschäfts durch ein anderes nicht
|
|
gewolltes, aber in seinen Voraussetzungen gegebenes Rechtsgeschäft.
|
|
Dazu ist außer dem Vorliegen der Erfordernisse des andern Geschäfts
|
|
notwendig, dass die Geltung des andern Geschäfts bei Kenntnis der
|
|
Nichtigkeit gewollt sein würde (z. B. Nießbrauchbestellung bei
|
|
nichtiger Grundstücksveräußerung, vgl. auch § 2084 BGB). Im
|
|
→Verwaltungsrecht kann der fehlerhafte →Verwaltungsakt
|
|
grundsätzlich in einen andern Verwaltungsakt umgedeutet werden,
|
|
wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden
|
|
Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig
|
|
hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für
|
|
seinen Erlass erfüllt sind (§ 47 VwVfG).
|
|
Lit.: Samalee, S., Die Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, Diss. jur. Göttingen 1999
|
|
Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist das Recht eines Menschen auf
|
|
Umgang mit einem andern Menschen. Das Kind hat das Recht auf
|
|
Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit
|
|
dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das →Familiengericht kann
|
|
über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dieses
|
|
einschränken oder ausschließen. Großeltern und Geschwister haben
|
|
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des
|
|
Kinds dient (§ 1685 I BGB).
|
|
Lit.: Büte, D., Das Umgangsrecht, 2001; Schulze, N., Das Umgangsrecht, 2001
|
|
Umgehungsgeschäft ist das Geschäft, durch das die Beteiligten einen
|
|
Zweck erreichen wollen, den sie wegen des Verbots oder der Folgen
|
|
eines andern Geschäfts mit diesem nicht oder nicht in dieser Weise
|
|
erreichen können. Das U. kann, z. B. je nach dem Zweck eines
|
|
gesetzlichen Verbots, →nichtig sein (z. B. Vorschieben eines
|
|
Landwirts als Strohmann bei einem nur für Landwirte zulässigen
|
|
Geschäft). In andern Fällen ist das ernstlich gewollte U. wirksam.
|
|
|
|
Lit.: Sieker, S., Umgehungsgeschäfte, 2001
|
|
Umkehrschluss ([lat.] argumentum [N.] e contrario) ist in der
|
|
Rechtsmethodologie der Schluss von der Verschiedenheit der
|
|
Voraussetzungen auf die Verschiedenheit der Folgen. Der U. ist dann
|
|
anwendbar, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung in den
|
|
Tatbestand des betreffenden Rechtssatzes das Wort nur eingefügt
|
|
werden kann. Dies muss vom Rechtsanwender rechtspolitisch
|
|
entschieden werden.
|
|
Umlage ist die durch Umlegen eines Gesamtbetrags auf die
|
|
Betroffenen ermittelte Form einer Einnahme (mit steuerähnlichem
|
|
Charakter).
|
|
Umlaufverfahren ist die die Beteiligten einzeln zeitlich nacheinander
|
|
erfassende Benachrichtigung oder Entscheidungsbildung (z. B. bei
|
|
Erlass einer →Rechtsordnung).
|
|
Umlaufvermögen ist im Handelsrecht das zu Veräußerung,
|
|
Verbrauch oder Abwicklung bestimmte Vermögen (z. B. Bargeld,
|
|
Forderung, Warenvorrat). →Anlagevermögen
|
|
Umlegung (z. B. §§ 45ff. BauGB) ist die Umordnung von
|
|
Grundstücken zur zweckmäßigen baulichen oder sonstigen Nutzung.
|
|
Das von den →Gemeinden durchgeführte Umlegungsverfahren wird
|
|
durch den Umlegungsbeschluss eingeleitet. Die betroffenen
|
|
Grundstücke werden zunächst vereinigt und nach Absonderung
|
|
bestimmter Flächen auf Grund eines durch Beschluss aufgestellten
|
|
Umlegungsplans neu verteilt.
|
|
Lit.: Dieterich, H., Baulandumlegung, 4. A. 2000
|
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Umsatz ist der Wert oder die Menge der in einem bestimmten
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Zeitraum veräußerten Waren. Im Steuerrecht ist U. (§ 1 I UStG) die
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Lieferung und sonstige Leistung, die ein →Unternehmer im Inland
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gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der
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Eigenverbrauch im Inland und die Einfuhr von Gegenständen in das
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inländische Zollgebiet. Dieser U. unterfällt grundsätzlich der
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→Umsatzsteuer.
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Umsatzsteuer (§§ 1ff. UStG) ist die →Steuer vom zu versteuernden
|
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und steuerpflichtigen →Umsatz. Die U. ist eine Verkehrsteuer und im
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Ergebnis eine →Verbrauchsteuer, die vom Steuersubjekt
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(Unternehmer) über den Preis auf den Verbraucher überwälzt wird
|
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(indirekte Steuer). Bemessungsgrundlage ist das jeweilige
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Gesamtentgelt, das der Unternehmer erhält, doch darf er von der
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Umsatzsteuerschuld die in der Vorphase auf ihn überwälzte U. im
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Wege des Vorsteuerabzugs abziehen, so dass er selbst nur den
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Unterschied zwischen Eingangsleistung (Einkaufspreis) und
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Ausgangsleistung (Verkaufspreis) versteuern muss
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(Allphasennettoumsatzsteuer, Mehrwertsteuer). Der Steuersatz beträgt
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derzeit in der Regel 16% (§ 12 UStG, 1. 4. 1998), für Lieferung von
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Grundnahrungsmitteln, Holz, Druckerzeugnissen und geistigen
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Leistungen 7%. Eine Vereinheitlichung der in den Mitgliedstaaten der
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Europäischen Union unterschiedlich hohen U. ist bislang nicht
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gelungen.
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|
Lit.: Umsatzsteuerrecht, 22. A. 2004; Bunjes, J./Geist, R., Umsatzsteuergesetz, 7. A. 2003;
|
|
Sölch/Ringleb, K., Umsatzsteuer (Lbl.), 50. A. 2003; Lippross, O., Umsatzsteuer, 20. A. 2000;
|
|
Völkel, D./Karg, H., Umsatzsteuer, 12. A. 2002; Umsatzsteuer (Lbl.), hg. v. Binder, F. u. a., 63. A.
|
|
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|
2003; Hahn, V./Kortschak, P., Lehrbuch der Umsatzsteuer, 9. A. 2002; Jacobs, W., Umsatzsteuer,
|
|
2. A. 1998; Kraeusel, J., Das neue Umsatzsteuerrecht, 11. A. 2003; Rose, G., Umsatzsteuer, 15. A.
|
|
2002; Umsatzsteuer (Lbl.), hg. v. Binder, F./Wallis, G. v., 2000; Handbuch zur Umsatzsteuer 2003,
|
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2004
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Umwandlung ist die Veränderung eines →Unternehmens in ein
|
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anderes Unternehmen (oder eine andere Rechtsform) unter
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Ausschluss der Abwicklung (→Universalsukzession), die für
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besondere Fälle (→Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung
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und bloßer Formwechsel) im Einzelnen im besonderen
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Umwandlungsgesetz geregelt ist.
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Lit.: Widmann, S./Mayer, D., Umwandlungsrecht (Lbl.), 2002; Sagasser, B./Bula, T./Brünger, T.,
|
|
Umwandlungen, 3. A. 2002; Haritz, D./Benkert, M., Umwandlungssteuergesetz, 2. A. 2000;
|
|
Umwandlungsgesetz, hg. v. Lutter, M., 2. A. 2000; Umwandlungsgesetz hg. v. Kallmeyer, 2. A.
|
|
2001; Umwandlungen im Zivil- und Steuerrecht, hg. v. Wassermeyer, F. u. a., 2000; Schmitt,
|
|
J./Hörtnagl, R./Stratz, R., Umwandlungsgesetz Umwandlungsteuergesetz, 3. A. 2001;
|
|
Umwandlungsgesetz, hg. v. Semler, J./Stengel, A., 2003
|
|
Umwelt ist der ihn umgebende Lebensbereich des Menschen bzw. die
|
|
Gesamtheit der die natürlichen Lebensbedingungen der Menschen
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bildenden Gegenstände.
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Umweltaudit (N.) ist die Kennzeichnung eines Betriebs als geprüfter
|
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Standort nach Prüfung auf die Einhaltung von
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|
Umweltschutzbestimmungen durch unabhängige Gutachter.
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|
Lit.: Kothe, P., Das neue Umweltauditrecht, 1997; Handbuch Umweltaudit, hg. v. Ewer, u. a., 1998;
|
|
Falk, H., Die EG-Umwelt-Audit-Verordnung und das deutsche Umwelthaftungsrecht, 1998
|
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Umwelthaftungsgesetz ist das seit 1. 1. 1991 geltende Gesetz, das –
|
|
als →Gefährdungshaftung – Inhaber von bestimmten Anlagen zum
|
|
Ersatz für aus Umwelteinwirkungen entstehende Schäden
|
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verpflichtet.
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|
Lit.: Schimikowski, P., Umwelthaftungsrecht und Umwelthaftpflichtversicherung, 5. A. 1998;
|
|
Vogel, J./Stockmeier, H., Umwelthaftpflichtversicherung, 1997; Vogel, J., Erkennen und Tarifieren
|
|
von Umweltrisiken, 3. A. 2000
|
|
Umweltinformationsgesetz vom 16. 7. 1994 ist das Gesetz, das in
|
|
§ 4 I UIG jedermann grundsätzlich Anspruch auf freien Zugang zu
|
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behördlichen Informationen über die →Umwelt gewährt.
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Lit.: Schomerus, T. u. a., Umweltinformationsgesetz, 2. A. 2002
|
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Umweltkriminalität (§§ 324ff. StGB) ist die →Kriminalität bzw. die
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|
Gesamtheit der →Straftaten gegen die →Umwelt. Strafbar sind
|
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insbesondere die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens,
|
|
bestimmte Verunreinigungen der Luft, bestimmte Arten der
|
|
Verursachung von Lärm sowie unerlaubtes Betreiben gewisser
|
|
Anlagen. Fahrlässiges Verhalten ist grundsätzlich, Versuch meist
|
|
strafbar.
|
|
Lit.: Tiedemann, K., Die Neuordnung des Umweltstrafrechts, 1980; Liebl, K., Umweltkriminalität,
|
|
1995; Kloepfer, M./Vierhaus, H., Umweltstrafrecht, 2. A. 2002; Steindorf, J., Umweltstrafrecht,
|
|
2. A. 1997; Bloy, R., Umweltstrafrecht, JuS 1997, 577; Umweltschutzstrafrecht (Lbl.), hg. v. Sack,
|
|
H., 5. A. 2003
|
|
Umweltrecht ist die Gesamtheit der die →Umwelt betreffenden
|
|
Rechtssätze. Geplant ist ein Umweltgesetzbuch. Einzelne wichtige
|
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Umweltgesetze sind das Atomgesetz, das Baugesetzbuch, das
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|
Bundesimmissionsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die
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|
Gefahrstoffverordnung, das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, das
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|
|
|
Umwelthaftungsgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz usw.
|
|
Lit.: Umweltrecht, hg. v. Storm, P., 15. A. 2002; Schmidt, R./Müller, H., Einführung in das
|
|
Umweltrecht, 6. A. 2001; Kloepfer, M., Umweltrecht, 2. A. 1998; Storm, P., Umweltrecht, 7. A.
|
|
2002; Himmelmann, S./Pohl, A./Tünnesen-Harmer, C., Handbuch des Umweltrechts (Lbl.), 2000;
|
|
Kloepfer, M./Mast, E., Das Umweltrecht des Auslandes, 1995; Bender, B./Sparwasser, R./Engel, R.,
|
|
Umweltrecht, 4. A. 2000; Landmann, R. v./Rohmer, G., Umweltrecht (Lbl.), 41. A. 2004; Hoppe,
|
|
W./Beckmann, M./Kauch, P., Umweltrecht, 2. A. 2000; Beyerlin, U., Umweltvölkerrecht, 2000;
|
|
Wolf, J., Umweltrecht, 2002; Storm, P., Umweltrecht 2002 (Prüfe dein Wissen); Umweltrecht, hg.
|
|
v. Koch, H., 2002; Epiney, A., Zur Einführung – Umweltvölkerrecht, JuS 2003, 1066
|
|
Umweltschaden ist der an der Umwelt entstehende Schaden. Seinem
|
|
Ersatz dient ein Teil des Umweltrechts. Vorteilhafter wäre
|
|
umweltfreundliches Gesamtverhalten.
|
|
Umweltschutz ist der Inbegriff der Maßnahmen zur Erhaltung und
|
|
zum Schutz der →Umwelt vor Verschmutzung, Vergiftung und
|
|
Zerstörung. →Umweltrecht
|
|
Lit.: Rechtsprechung zum Umweltschutz (Lbl.), hg. v. Umweltbundesamt, 1995; Umweltschutz
|
|
(Lbl.), hg. v. Kloepfer, M., 39. A. 2004; Sacksovsky, U., Umweltschutz durch nicht-steuerliche
|
|
Abgaben, 2000; Westphal, P., Art. 20a GG - Staatsziel Umweltschutz, JuS 2000, 339
|
|
Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Auswirkungen
|
|
von Vorhaben (z. B. Bau von Fabriken, Deponien,
|
|
Verbrennungsanlagen) auf die gesamte →Umwelt.
|
|
Lit.: Peters, H., UVPG, 2. A. 2002
|
|
Umweltzeichen ist das von der Bundesregierung zu
|
|
umweltpolitischen Zwecken vergebene Zeichen.
|
|
Lit.: Janiszewski, J., Das Umweltzeichen, 1992; Kiefer, G., Das deutsche Umweltzeichen, 2000
|
|
Umzugskostenrecht ist die Gesamtheit der die Kosten eines Umzugs
|
|
eines öffentlich Bediensteten betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Osterhoff, M., Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, 3. A. 2000
|
|
unabdingbar (Adj.) durch Vereinbarung nicht abänderbar
|
|
Unabdingbarkeit ist die vertragliche Unabänderlichkeit eines
|
|
Rechtssatzes. →Recht, abdingbares
|
|
Unabhängigkeit ist das Fehlen einer Bindung. Im Verfassungsrecht
|
|
(Art. 97 GG) ist die U. des Richters gewährleistet. Sie ist ein Element
|
|
des →Rechtsstaats. Dabei ist sachliche U. die Freiheit des Richters –
|
|
und →Rechtspflegers – von Weisungen, persönliche U. die
|
|
Unabsetzbarkeit, nach der Richter auf Planstellen wider ihren Willen
|
|
nur durch Richterspruch und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen
|
|
vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt entfernt oder versetzt werden
|
|
können.
|
|
Lit.: Baer, A., Die Unabhängigkeit der Richter, 1999; Papier, H., Die richterliche Unabhängigkeit
|
|
und ihre Schranken, NJW 2001, 1089
|
|
unabwendbar (Adj.) nicht abwendbar
|
|
unbefugt (Adj.) unerlaubt, rechtswidrig
|
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unbestimmt (Adj.) nicht eindeutig bestimmt
|
|
unbestimmter Rechtsbegriff →Rechtsbegriff, unbestimmter
|
|
unbeweglich (Adj.) nicht beweglich
|
|
unbewegliche Sache →Sache, unbewegliche
|
|
unbewusst (Adj.) nicht bewusst
|
|
unbewusste Fahrlässigkeit →Fahrlässigkeit, unbewusste
|
|
UNCTAD (United Nations Commission for Trade and Development)
|
|
ist die Organisation der Vereinten Nationen für Handel und
|
|
|
|
Entwicklung.
|
|
UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade
|
|
Law) ist die internationale Kommission der Vereinten Nationen, die
|
|
u. a. ein Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom
|
|
11. 4. 1980 und ein internationales Modellgesetz über den
|
|
internationalen Überweisungsverkehr vom 15. 5. 1992
|
|
verabschiedete.
|
|
Lit.: Herber, R., Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge, 2.
|
|
A. 1983; Gönner, J., Das Uncitral-Modellgesetz, 1995; Wulff, O., Das Uncitral-Modellgesetz über
|
|
den grenzüberschreitenden Warenverkehr, 1998; Heidbüchel, V., Das UNCITRAL-Übereinkommen
|
|
über unabhängige Garantien, 1999
|
|
unecht (Adj.) nicht echt, nicht wirklich
|
|
unechte Gesamtschuld →Gesamtschuld, unechte
|
|
unechte Rückwirkung →Rückwirkung, unechte
|
|
unechte Urkunde →Urkunde, unechte
|
|
unechtes Sonderdelikt →Sonderdelikt, unechtes
|
|
unechtes Unterlassungsdelikt →Unterlassungsdelikt, unechtes
|
|
Unehelich ist die ältere Bezeichnung für →nichtehelich.
|
|
uneigentlich (Adj.) nicht eigentlich
|
|
uneigentlicher Werklieferungsvertrag →Werklieferungsvertrag,
|
|
uneigentlicher
|
|
unentgeltlich (Adj.) nicht entgeltlich
|
|
Lit.: Grundmann, S., Zur Dogmatik der unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, AcP 198 (1998), 457
|
|
Unentgeltlichkeit (z. B. § 516 BGB) ist das Fehlen einer
|
|
Gegenleistung als Entgelt für eine Leistung. Die U. ist Voraussetzung
|
|
einer →Schenkung, einer →Leihe und eines →Auftrags. Darüber hinaus
|
|
können auch andere →Rechtsgeschäfte unentgeltlich sein (z. B.
|
|
→Darlehen, →Verwahrung, →Bürgschaft).
|
|
unerlaubt (Adj.) nicht erlaubt
|
|
unerlaubte Handlung →Handlung, unerlaubte
|
|
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort →Verkehrsunfall
|
|
UNESCO (F.) United Nations Educational, Scientific and Cultural
|
|
Organization (1945, Sitz in Paris)
|
|
Lit.: Unesco, hg. v. Hüfner, K. u. a., 1996
|
|
Unfall ist das plötzliche, zeitlich (auf höchstens etwa die Dauer einer
|
|
Arbeitsschicht) begrenzte (äußere) Ereignis, durch das die nicht ganz
|
|
unerhebliche Verletzung eines Menschen verursacht wird (z. B.
|
|
Explosion). Der U. geht meist ursächlich auf ein menschliches
|
|
→Verhalten zurück. Im Schuldrecht kann anlässlich eines Unfalls eine
|
|
→Schadensersatzpflicht entstehen. In der Sozialversicherung kann der
|
|
U. einen →Versicherungsfall darstellen. Besondere rechtliche
|
|
Bedeutung haben →Arbeitsunfall (Unfallversicherung) und
|
|
→Verkehrsunfall. →Unglücksfall
|
|
Lit.: Van Bühren, H., Unfallregulierung, 3. A. 2002
|
|
Unfallbeteiligter (§ 142 IV StGB) im →Straßenverkehr ist jeder
|
|
Mensch, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des
|
|
Unfalls beigetragen haben kann.
|
|
Lit.: Engelstädter, R., Der Begriff des Unfallbeteiligten, 1997
|
|
Unfallhaftpflichtrecht ist die Gesamtheit der die →Haftpflicht bei
|
|
einem →Unfall betreffenden Rechtssätze.
|
|
|
|
Lit.: Wussow, W., Unfallhaftpflichtrecht, 15. A. 2002; Dressler, W., Unfallhaftpflichtrecht, 1996
|
|
Unfallverhütung ist die vorbeugende Vorsorge gegen →Unfälle. Die
|
|
U. ist Aufgabe der Versicherungsträger der →Unfallversicherung
|
|
(→Berufsgenossenschaften). Diese erlassen – als →Satzung –
|
|
besondere Unfallverhütungsvorschriften. Ihre Einhaltung wird durch
|
|
technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften überwacht.
|
|
Bei Verstößen kann →Geldbuße bis zu 10000 Euro verhängt werden.
|
|
Vgl. auch das Gesetz über Arbeitssicherheit v. 12. 12. 1973.
|
|
Lit.: Herzberg, R., Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb, 1985
|
|
Unfallversicherung ist die →Versicherung eines Menschen gegen die
|
|
(wirtschaftlichen) Folgen von →Unfällen. Der gesetzlichen U. des
|
|
Sozialversicherungsrechts unterliegen vor allem unselbständige
|
|
Beschäftigte (§§ 1ff. SGB VII). Versicherungsfälle sind der
|
|
→Arbeitsunfall und die Berufskrankheit (§§ 7ff. SGB VII).
|
|
Versicherungsleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls sind
|
|
Leistungen, Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen,
|
|
Renten, Beihilfen und Abfindungen. Beim Tod des Versicherten
|
|
können Sterbegeld und Rente an die →Hinterbliebenen zu leisten sein.
|
|
Getragen wird die gesetzliche U. hauptsächlich von den durch die
|
|
Arbeitgeber und damit über die Kosten und den Markt der
|
|
Verbraucher finanzierten →Berufsgenossenschaften. Von der
|
|
gesetzlichen U. ist die privatrechtliche U. durch
|
|
→Versicherungsvertrag zu unterscheiden. Sie ist eine
|
|
→Personenversicherung. Für sie gelten als Sonderregeln die §§ 179ff.
|
|
VVG. (Rechtstatsächlich waren in Deutschland 1995 mehr als 50
|
|
Millionen Menschen durch gesetzliche U. oder private U. geschützt.)
|
|
Lit.: Grimm, W., Allgemeine Unfallversicherung, 3. A. 2000; Lauterbach, H./Watermann, F.,
|
|
Unfallversicherung (Lbl.), 4. A. 1997; Gesetzliche Unfallversicherung, gel. v. Franke, E., 2000;
|
|
Schmitt, J., SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, 2. A. 2004
|
|
Unfug, grober war früher im Strafrecht eine →Übertretung (vgl. jetzt
|
|
§ 118 OWiG).
|
|
Ungarn ist der von einem aus dem Uralgebiet einströmenden Volk
|
|
geschaffene, von 1526 bis 1918 zu Österreich (1867 ÖsterreichUngarn) gehörende, von Österreich, der Slowakei, der Ukraine,
|
|
Rumänien, Jugoslawien, Kroatien und Slowenien begrenzte, bis 1989
|
|
sozialistisch ausgerichtete mitteleuropäische Staat.
|
|
Lit.: Erdäs, A. u. a., Aktuelles Wirtschaftsrecht in Ungarn, 3. A. 1995; Moecke, H., Ungarn.
|
|
Privatisierungsrecht, 1995; Spuller, G., Das Verfassungsgericht der Republik Ungarn, 1998;
|
|
Mindach, C., Ungarn – Rechtstipps für Exporteure, 2. A. 1998; Henne, T., Deutsches Recht und
|
|
Juristenausbildung in Ungarn, JuS 2000, 1037
|
|
ungerechtfertigt (Adj.) ohne Rechtsgrund geschehen
|
|
ungerechtfertigte Bereicherung →Bereicherung, ungerechtfertigte
|
|
ungleichartige (Adj.) nicht gleichartig
|
|
ungleichartige Idealkonkurrenz →Tateinheit, ungleichartige
|
|
ungleichartige Realkonkurrenz →Tatmehrheit, ungleichartige
|
|
Unglücksfall (§ 323c StGB, § 243 I Nr. 6 StGB) ist das plötzliche
|
|
äußere Ereignis, das eine erhebliche →Gefahr für Menschen oder
|
|
Sachen bringt oder zu bringen droht.
|
|
Unidroit (N.) Internationales Institut zur Vereinheitlichung des
|
|
Privatrechts (in Rom)
|
|
|
|
Universalerbe (M.) Alleinerbe
|
|
Universalität ist die Allseitigkeit einer Gegebenheit. Im
|
|
Verfassungsrecht (Art. 28 II GG) ist die U. der →Gemeinde die
|
|
Allzuständigkeit ihres Wirkungskreises und damit die umfassende
|
|
sachliche Zuständigkeit einer Gemeinde für alle Angelegenheiten der
|
|
örtlichen Gemeinschaft. Nach diesem Grundsatz darf die Gemeinde
|
|
alles in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen, was die Wohlfahrt des
|
|
Ganzen sowie die materiellen Interessen und die geistige Entwicklung
|
|
der Einzelnen – im örtlich begrenzten Gebiet – zu fördern vermag.
|
|
Zwar ist die U. nur im Rahmen der →Gesetze gewährleistet, doch darf
|
|
durch diese der Wesensgehalt des →Selbstverwaltungsrechts nicht
|
|
angegriffen werden. Allerdings bestehen in neuerer Zeit zunehmend
|
|
Tendenzen, die Selbstverwaltungsgarantie in ein bloßes
|
|
Mitwirkungsrecht umzudeuten.
|
|
Universalrechtsgut ist das Rechtsgut der →Allgemeinheit (z. B.
|
|
Bestand des Staats, Sicherheit des Geldverkehrs, Gesundheit des
|
|
Volks u. a.).
|
|
Universalsukzession →Gesamtrechtsnachfolge
|
|
Lit.: Muscheler, K., Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002
|
|
Universität ist zunächst nur die wissenschaftliche →Hochschule,
|
|
welche die gesamte Breite der Geisteswissenschaften und
|
|
Naturwissenschaften in Forschung und Lehre umfasst. U. im weiteren
|
|
Sinn ist auch jede andere Hochschule. Inzwischen wird wegen der
|
|
unübersehbaren Mängel mancher universitärer, erfolgsunabhängiger
|
|
Juristenausbildung auch an Fachhochschulen eine Ausbildung zum
|
|
Juristen (Wirtschaftsjuristen) betrieben. Außerdem wurde in Hamburg
|
|
2000 eine Privatuniversität (Bucerius Law School) für Juristen
|
|
gegründet.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Westerwelle, A., Die besten Universitäten für Juristen, 1997 (mit schlechten
|
|
Noten und schlechten Plätzen für schlechte Fakultäten und schlechte, vor allem durch
|
|
Personalmisswirtschaft, Inzucht, Betrung und Korruption verursachte Verhältnisse)
|
|
UN-Kaufrecht →Kauf
|
|
UN-Konvention über die Rechte des Kinds ist das am 20. 11. 1989
|
|
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete
|
|
und am 5. 4. 1992 für Deutschland in Kraft getretene, aber
|
|
innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbare, 54 Artikel umfassende
|
|
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kinds.
|
|
Lit.: Baer, I., Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, NJW 1993,
|
|
2209
|
|
unlauter (Adj.) unredlich, unsauber
|
|
unlauterer Wettbewerb →Wettbewerb, unlauterer
|
|
unmittelbar (Adj.) ohne Verwendung eines Mittels oder eines
|
|
Mittlers als Zwischenstufe
|
|
unmittelbare Stellvertretung →Stellvertretung, unmittelbare
|
|
unmittelbare Wahl →Wahl, unmittelbare
|
|
unmittelbarer Besitz →Besitz, unmittelbarer
|
|
unmittelbarer Schaden →Schaden, unmittelbarer
|
|
unmittelbarer Zwang →Zwang, unmittelbarer
|
|
Unmittelbarkeit ist die Verbindung zwischen zwei Gegebenheiten
|
|
ohne ein drittes vermittelndes Glied (z. B. Handlung – Erfolg). Im
|
|
|
|
Verfahrensrecht bedeutet der Grundsatz der U., dass →Verhandlung
|
|
und →Beweisaufnahme grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht
|
|
stattfinden müssen. Insbesondere ist im →Strafprozessrecht dann,
|
|
wenn der →Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung eines
|
|
Menschen beruht, dieser in der →Hauptverhandlung zu vernehmen
|
|
(§ 250 StPO). Nur ausnahmsweise darf die Vernehmung durch die
|
|
Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche
|
|
Vernehmung ersetzt werden.
|
|
Lit.: Geppert, K., Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren, 1979
|
|
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ist die Unbewirkbarkeit der →Leistung.
|
|
Die U. ist ein Fall der →Leistungsstörung. Sie kann zurückgehen
|
|
sowohl auf tatsächliche Gründe (z. B. Untergang der Sache) wie auch
|
|
auf rechtliche Gründe (z. B. Beschlagnahme der Sache). Soweit die
|
|
Leistung für den Schuldner (subjektive U.) oder für jedermann
|
|
(objektive U.) (infolge mit zumutbarem Aufwand nicht behebbarer
|
|
Leistungshindernisse) unmöglich ist (anfängliche U. oder
|
|
nachträgliche U., vom Schuldner zu vertretende U. oder vom
|
|
Schuldner nicht zu vertretende U.), ist (trotz fortbestehender
|
|
Gültigkeit des Rechtsgeschäfts) der Anspruch des Gläubigers auf
|
|
Leistung (nicht auch der Anspruch auf Schadensersatz)
|
|
ausgeschlossen (§ 275 I BGB), während einige andere Sachlagen dem
|
|
Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren (§ 275 II
|
|
BGB Leistungserschwerung, § 275 III BGB). Die Rechte des
|
|
Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280ff. BGB (Schadensersatz
|
|
wegen zu vertretender Pflichtverletzung, Schadensersatz wegen
|
|
Verzögerung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286
|
|
BGB, Schadensersatz statt der Leistung unter den zusätzlichen
|
|
Voraussetzungen des § 281, 282 oder 283 BGB), 283 bis 285, 311a
|
|
und 326 BGB. Danach steht es der Wirksamkeit eines Vertrags zwar
|
|
nicht entgegen, dass der Schuldner wegen (anfänglicher) U. nach §
|
|
275 I-III nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon
|
|
bei Vertragsschluss vorliegt (anfängliche U.), doch kann der
|
|
Gläubiger (ohne Pflichtverletzung des Schuldners) nach seiner Wahl
|
|
Schadensersatz statt der Leistung (Erfüllungsinteresse) oder Ersatz
|
|
seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang
|
|
verlangen, sofern nicht der Schuldner das Leistungshindernis bei
|
|
Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu
|
|
vertreten hat (§ 311a BGB I, II, beachte § 311a II 3 BGB, wegen
|
|
Verletzung einer vorvertraglichen Mitteilungspflicht über anfängliche
|
|
U.). Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu
|
|
verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325
|
|
BGB). Braucht der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten, entfällt
|
|
der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB), sofern nicht der
|
|
Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung die
|
|
Nacherfüllung nach § 275 I-III BGB nicht zu erbringen braucht. Der
|
|
Gläubiger kann nach § 326 V BGB zurücktreten. Bei einer
|
|
Teilleistung findet § 441 III BGB entsprechende Anwendung. Ist der
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Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach §
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275 I-III BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend
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verantwortlich, so behält der Schuldner den Anspruch auf die
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Gegenleistung, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der
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Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
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Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
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unterlässt (§ 326 II BGB). Verlangt der Gläubiger Herausgabe des für
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den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des
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Ersatzanspruchs, so bleibt er zur (eventuell geminderten)
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Gegenleistung verpflichtet (§ 326 III BGB). Soweit die nach diesen
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Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das
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Geleistete nach den §§ 346ff. BGB zurückgefordert werden (§ 326 IV
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BGB).
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Lit.: Cekovic-Vuletic, S., Haftung wegen Unmöglichkeit, 2003
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Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO) ist der gesetzliche Ausschluss der
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→Pfändung bestimmter →Gegenstände (→Pfändungsschutz).
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UNO (United Nations Organization) →Vereinte Nationen
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Lit.: Unser, G., Die UNO, 7. A. 2004
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Unrecht ist das der →Rechtsordnung widersprechende Verhalten
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einschließlich der hieraus erwachsenden Folgen. Geschieht durch ein
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→Verhalten U., so treten grundsätzlich bestimmte →Rechtsfolgen ein.
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Insbesondere hat die →Straftat eine →Strafe und die unerlaubte
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→Handlung eine →Schadensersatzverpflichtung zur Folge.
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Ausnahmsweise kann eine Verletzung der Rechtsordnung durch einen
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→Rechtfertigungsgrund besonders gerechtfertigt sein, so dass das
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betreffende Verhalten nicht U. ist.
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Unrechtsbewusstsein (Rechtswidrigkeitsbewusstsein) ist die Einsicht
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des Handelnden, dass sein →Verhalten rechtlich verboten ist. Das U.
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ist ein Teil der →Schuld. Der Irrtum über das U. ist →Verbotsirrtum
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(§ 17 StGB). Das U. ist aktuelles U., wenn dem Täter das Unrecht
|
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seines vorsätzlichen Verhaltens klar vor Augen steht und potentielles
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U., wenn er bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte
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und Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen
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konnte. Nach h. M. genügt für die Strafbarkeit das potentielle U.
|
|
Lit.: Rudolphi, H., Unrechtsbewusstsein, Verbotsirrtum und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums,
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1969
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Unrechtselement, subjektives →Tatbestand, subjektiver
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unregelmäßig (Adj.) nicht regelmäßig, von der Regel abweichend
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unregelmäßige Verwahrung →Verwahrung, unregelmäßige
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Unrichtigkeit ist die fehlende Richtigkeit eines Umstands. U. des
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Grundbuchs ist das Abweichen der im →Grundbuch verzeichneten
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Rechtslage von der wirklichen Rechtslage (z. B. statt A ist B als
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Eigentümer eingetragen). U. des Grundbuchs kann einen Anspruch
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auf →Berichtigung des Grundbuchs für den Beeinträchtigten
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begründen (§ 894 BGB).
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Lit.: Köbler, G., Der Grundbuchberichtigungsanspruch, JuS 1982, 181
|
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Unschuldsvermutung ist die bis zum Nachweis der Schuld
|
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bestehende Vermutung der Unschuld eines einer Straftat
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Verdächtigten. Die U. ist eine besondere Ausprägung des
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Rechtsstaatsprinzips. Kraft Art. 6 II MRK (und des zugehörigen
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Zustimmungsgesetzes) ist sie Bestandteil des geltenden Rechts im
|
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Range eines Bundesgesetzes.
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Lit.: Kühl, K., Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983; Stuckenberg, C.,
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Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1997; Peglau, Unschuldsvermutung und Widerruf der
|
|
Strafaussetzung, JA 2001, 244ff.
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Untätigkeitsklage (§ 42 I VwGO) ist die gegen die Untätigkeit einer
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→Behörde gerichtete →Klage. Die U. ist ein Unterfall der
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→Verpflichtungsklage und damit der →Leistungsklage. Sie kann
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erhoben werden, wenn die Behörde auf einen →Antrag auf Erlass
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eines →Verwaltungsakts hin nicht tätig geworden ist.
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untauglich (Adj.) nicht geeignet
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untauglicher Versuch →Versuch, untauglicher
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Unterbrechung ist das mindestens zeitweilige oder räumliche Ruhen
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oder Abbrechen eines Geschehensablaufs oder sonstigen Umstands.
|
|
Insbesondere kann ein →Verfahren unterbrochen werden (z. B. § 265
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IV StPO Aussetzung zur Vorbereitung der Anklage oder der
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Verteidigung, § 239 ZPO U. beim Tod einer Partei). Diese U. ist ein
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Fall des →Stillstands des Verfahrens. Nach der U. wird das Verfahren
|
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dort fortgeführt, wo es abgebrochen worden war. Im Strafprozess
|
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muss die unterbrochene Hauptverhandlung grundsätzlich spätestens
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am 11. Tag (evtl. am 31. Tag) nach der U. fortgesetzt werden (§ 229
|
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StPO). Im materiellen Recht bewirkt die U. des Laufs einer →Frist,
|
|
dass diese nach der U. neu zu laufen beginnt (z. B. →Ersitzung § 943
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BGB, →Verjährung § 78c StGB). Die U. eines Kausalverlaufs durch
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ein Eingreifen eines Dritten beseitigt die →Kausalität grundsätzlich
|
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nicht.
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Lit.: Wölfl, B., Der Schiebetermin, JuS 2000, 277
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Unterbringung ist die Beschaffung einer Unterkunft für einen
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Menschen. Im Verwaltungsrecht kommt die zwangsweise U. eines
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Menschen in einer Anstalt zur →Beseitigung einer →Störung in
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Betracht, wobei nach Art. 104 GG die Freiheit des Menschen nur auf
|
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Grund eines förmlichen →Gesetzes (Freiheitsentziehungsgesetz) und
|
|
nur unter Beobachtung der darin beschriebenen Formen beschränkt
|
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werden kann und über die Zulässigkeit und Fortdauer der
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Freiheitsentziehung nur der →Richter zu entscheiden hat. Im
|
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Strafrecht ist die U. in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer
|
|
Entziehungsanstalt sowie in der →Sicherungsverwahrung eine
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|
→Maßnahme der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB). Eine
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|
einstweilige U. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
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|
Entziehungsanstalt kann vom Gericht nach § 126a StPO angeordnet
|
|
werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind,
|
|
dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
|
|
→Schuldunfähigkeit oder verminderten →Schuldfähigkeit begangen
|
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hat.
|
|
Lit.: Westhoff, Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten einer Unterbringung, JA 1997,
|
|
50ff.; Konrad, K., Die zivilrechtliche Unterbringung Volljähriger, Diss. jur. Münster 1999;
|
|
Coeppicus, R., Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, 2000; Bohnert, C.,
|
|
Unterbringungsrecht, 2000; Pardey, K., Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 2000; Marschner,
|
|
R./Volckart, B., Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. A. 2001
|
|
Unterdrücken einer Urkunde (§ 274 StGB) ist jede Verhinderung der
|
|
Benutzung der Urkunde als →Beweismittel durch den Berechtigten.
|
|
Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
|
|
|
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bedroht. Der Versuch ist strafbar.
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|
Untereigentum ist im gemeinen Recht die Rechtsstellung des
|
|
Untereigentümers (z. B. Lehnsmanns) eines im geteilten →Eigentum
|
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stehenden Gegenstands im Gegensatz zum →Obereigentum.
|
|
Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines
|
|
Menschen erforderlichen Aufwendungen. Angemessener U. ist dabei
|
|
der nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen bestimmte U.
|
|
(§ 1610 BGB). Der U. ist grundsätzlich durch Entrichtung einer
|
|
Geldrente (im Voraus) zu gewähren (§ 1612 BGB). Haben Eltern
|
|
einem unverheirateten Kind U. zu gewähren, so können sie
|
|
bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit der U. gewährt
|
|
werden soll. Auf die Belange des Kinds ist die gebotene Rücksicht zu
|
|
nehmen. Auf Antrag des Kinds kann das Familiengericht aus
|
|
besonderen Gründen die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind
|
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minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die →Personensorge für das
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|
Kind zusteht, eine Bestimmung über die Art des Unterhalts für die
|
|
Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
|
|
→Regelunterhalt
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|
Lit.: Kalthoener, E./Büttner, H./Niepmann, P., Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. A.
|
|
2002; Der Unterhaltsprozess, hg. v. Eschenbruch, K., 3. A. 2002; Heiß, B./Heiß, H., Die Höhe des
|
|
Unterhalts, 8. A. 2001; Soyka, J., Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. A. 2002; Soyka, J.,
|
|
Die Berechnung des Volljährigenunterhalts, 2. A. 2002; Graba, H., Unterhalt im Alter, 2001;
|
|
Müller/Hoffmann, Unterhalt (CD-ROM) 2001; Zieroth, D./Gutdeutsch, W., FamRZ
|
|
Dynamisierungstabelle 2001, 2001; Heiß, B./Heiß, H., ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte,
|
|
2002; Strohal, F., Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2. A. 2003; Müller,
|
|
G., Unterhalt für ein Kind als Schaden, NJW 2003, 697; Büttner, H. u. a., Die Entwicklung des
|
|
Unterhaltsrechts, NJW 2003, 2492; Brudermüller, G., Elternunterhalt, NJW 2004, 633
|
|
Unterhaltsanspruch ist der einem Menschen gegenüber einem
|
|
andern zustehende →Anspruch auf →Unterhalt. →Unterhaltspflicht,
|
|
→Unterhaltsrecht
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|
Lit.: Meyer, H., Sozialrechtliche Rechtsnachfolge in Unterhaltsansprüche, 2000
|
|
Unterhaltspflicht ist die auf →Gesetz oder →Vertrag beruhende
|
|
Verpflichtung eines Menschen, einem andern Menschen →Unterhalt
|
|
zu leisten. Nach § 1601 BGB sind →Verwandte in gerader Linie
|
|
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, wobei
|
|
unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu
|
|
unterhalten (§ 1602 BGB) und die U. grundsätzlich entfällt, wenn der
|
|
Betroffene bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung nicht
|
|
in der Lage ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
|
|
Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB). Mehrere Unterhaltspflichtige
|
|
sind in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Reihenfolge
|
|
unterhaltspflichtig (z. B. Abkömmlinge vor Verwandten aufsteigender
|
|
Linie, § 1606 BGB). Der Elternteil, der ein minderjähriges
|
|
unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung zum
|
|
Unterhalt des Kinds beizutragen, in der Regel durch die Pflege und
|
|
die Erziehung des Kinds (§ 1606 III 2 BGB). Nach § 1360 BGB sind
|
|
daneben die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und
|
|
mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist
|
|
einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, so erfüllt er seine
|
|
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen,
|
|
in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB).
|
|
|
|
Nach der Ehescheidung hat der Ehegatte, der nicht selbst für seinen
|
|
Unterhalt sorgen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen
|
|
Anspruch auf Unterhalt (§ 1569 BGB, z. B. wegen Betreuung eines
|
|
gemeinschaftlichen Kinds, § 1570 BGB). Die Verletzung der
|
|
Unterhaltspflicht ist bei Gefährdung des Lebensbedarfs des
|
|
Unterhaltsberechtigten strafbar (§ 170 StGB, Freiheitsstrafe bis zu
|
|
drei Jahren oder Geldstrafe). Hat ein Arzt bei einer Sterilisation eines
|
|
Manns nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines
|
|
Spermiogramms aufgeklärt und kommt es trotz des Eingriffs zur
|
|
Geburt eines Kinds, so kann dessen Unterhaltsbedarf als Schaden
|
|
vom Arzt verlangt werden. →Unterhalt, →Unterhaltsrecht
|
|
Unterhaltsrecht ist die Gesamtheit der den →Unterhalt betreffenden
|
|
→Rechtssätze.
|
|
Lit.: Luthin, H., Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. A. 2002; Wendl, P./Staudigl, S., Das
|
|
Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. A. 2004; Göppinger, H./Wax, P.,
|
|
Unterhaltsrecht, 8. A. 2003; Heiß, B./Born, W., Unterhaltsrecht (Lbl.), 26. A. 2003; Oelkers,
|
|
Aktuelles Unterhaltsrecht (Lbl.), 2000; Stollenwerk, K., Unterhaltsrecht alphabetisch, 3. A. 2002
|
|
Unterhaltsvorschuss ist der Vorschuss, den der Staat in bestimmten
|
|
Fällen an Kinder alleinerziehender Elternteile längstens für insgesamt
|
|
72 Monate für den Fall leistet, dass der zu →Unterhalt verpflichtete
|
|
Elternteil seine Verpflichtung nicht oder nicht regelmäßig erfüllt.
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|
Lit.: Scholz, R., Unterhaltsvorschussgesetz, 4. A. 1999
|
|
Unterlassen (Unterlassung) ist das Nichtvornehmen einer bestimmten
|
|
→Handlung (etwas [Gebotenes] nicht tun). Das U. ist ein Fall des
|
|
menschlichen →Verhaltens. Es steht im Gegensatz zum Handeln. Die
|
|
Abgrenzung zum Handeln ist vielfach schwierig. Am ehesten ist im
|
|
Zweifel auf den Schwerpunkt des Geschehens abzustellen. Das U. ist
|
|
Anknüpfungspunkt zahlreicher Rechtsfolgen. So kann z. B. die
|
|
→Leistung des Schuldners in einem U. bestehen (§ 241 I 2 BGB) oder
|
|
ein Mensch durch U. strafbar werden (§ 13 StGB). Vielfach wird das
|
|
U. dabei aber rechtlich nur dann relevant, wenn es gegen eine
|
|
→Handlungspflicht verstößt. Die Zwangsvollstreckung wegen einer U.
|
|
erfolgt im Zivilprozess durch Verurteilung zu einer →Geldstrafe oder
|
|
→Haft im Fall des Zuwiderhandelns (§ 890 ZPO).
|
|
Lit.: Kahlo, M., Die Handlungsform der Unterlassung als Kriminaldelikt, 2001; Damm, R./Rehbock,
|
|
K., Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. A. 2001
|
|
unterlassen (Adj.) nicht vorgenommen
|
|
unterlassene Hilfeleistung →Hilfeleistung, unterlassene
|
|
Unterlassung →Unterlassen
|
|
Unterlassungsanspruch ist der →Anspruch auf eine →Unterlassung.
|
|
Im Sachenrecht kann nach § 1004 I 2 BGB der →Eigentümer, der
|
|
weitere rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums zu
|
|
besorgen hat, Unterlassung verlangen (negatorischer Anspruch).
|
|
Unter entsprechender Anwendung der §§ 1004 I 2, 12 BGB u. a.
|
|
besteht ein U. gegenüber entsprechender Beeinträchtigung aller
|
|
absoluten Rechte und Rechtsgüter (quasinegatorischer Anspruch,
|
|
z. B. U. auf Unterlassung der Zuwendung unerwünschter
|
|
Wurfwerbung [auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts]).
|
|
Der U. kann vorbeugender U. – gegenüber künftigen
|
|
→Beeinträchtigungen – oder beseitigender U. sein.
|
|
|
|
Lit.: Fritzsche, J., Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000
|
|
Unterlassungsdelikt ist das auf eine →Unterlassung gegründete mit
|
|
→Strafe bedrohte →Verhalten. Das U. ist damit ein Unterfall des
|
|
→Delikts überhaupt. Es ist echtes U. wenn es im bloßen Unterlassen
|
|
einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit besteht (z. B. §§ 138 StGB
|
|
Unterlassung einer erforderlichen Anzeige, 323c StGB Unterlassung
|
|
einer erforderlichen Hilfeleistung) und unechtes U., wenn der Täter
|
|
trotz einer Erfolgsabwendungspflicht (auf Grund einer
|
|
→Garantenstellung) durch seine Unterlassung einen – von dieser
|
|
verschiedenen – →Erfolg verursacht (§ 13 StGB, Totschlag durch
|
|
Unterlassung einer erforderlichen Abwendungshandlung). Das
|
|
unechte U. ist eine spiegelbildliche Erscheinung zum jeweiligen
|
|
→Begehungsdelikt (z. B. Totschlag durch Handlung oder durch
|
|
Unterlassung).
|
|
Lit.: Wilhelm, E., Die Konkurrenz zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten, 1991 (Diss.);
|
|
Schwab, H., Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen, 1996
|
|
Unterlassungsklage ist die auf eine →Unterlassung gerichtete →Klage
|
|
(z. B. § 1004 I 2 BGB). Die U. ist ein Fall der →Leistungsklage. Sie
|
|
ist ausnahmsweise auch als vorbeugende U. zulässig, wenn
|
|
andernfalls ein Rechtsschutz nicht oder nur unzureichend möglich
|
|
wäre.
|
|
Lit.: Ritter, S., Zur Unterlassungsklage, 1994 (Diss.); Fritzsche, J., Unterlassungsanspruch und
|
|
Unterlassungsklage, 2000
|
|
Untermiete (§ 540 BGB) ist der →Mietvertrag zwischen dem →Mieter
|
|
und einem Dritten über den selbständigen, alleinigen Gebrauch der
|
|
gemieteten →Sache oder eines ihrer Teile gegen Entgelt. Der Mieter
|
|
ist zur Untervermietung oder zur Gebrauchsüberlassung an einen
|
|
Dritten grundsätzlich ohne Erlaubnis des →Vermieters nicht
|
|
berechtigt. Bei →Wohnraum kann der Mieter u. U. einen Anspruch
|
|
auf die Erlaubnis haben. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf
|
|
Herausgabe eines vom Mieter durch Untervermietung erzielten
|
|
Mietzinses. Beachte auch § 565 BGB bei gewerblicher
|
|
Weitervermietung.
|
|
Lit.: Heintzmann, W., Die gewerbliche Untermiete, NJW 1994, 1177; Ahrens, S., Der Untermieter
|
|
im sozialen Mietrecht, 1994 (Diss. jur. Kiel)
|
|
Unternehmen ist das gestaltende Tun. Im Privatrecht ist U. die
|
|
organisatorische Einheit – aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten
|
|
–, innerhalb der ein Unternehmer (→Kaufmann, →Gesellschaft)
|
|
entferntere wirtschaftliche oder ideelle Ziele verfolgt. Dem U. können
|
|
ein oder mehrere →Betriebe dienen. Das U. ist Anknüpfungspunkt
|
|
verschiedener Rechtsfolgen. Wird ein U. (Handelsgeschäft) veräußert,
|
|
so darf mit Einwilligung des bisherigen Inhabers die bisherige →Firma
|
|
fortgeführt werden (§ 22 I HGB). Wer das unter Lebenden erworbene
|
|
Handelsgeschäft (U.) unter der bisherigen Firma fortführt, haftet
|
|
grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten
|
|
→Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 HGB, der frühere
|
|
Geschäftsinhaber haftet für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor
|
|
Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn
|
|
gerichtlich geltend gemacht sind). Nichtwirtschaftliches U. (einer
|
|
Gemeinde) ist das nicht auf Gewinn ausgerichtete U. Im Strafrecht ist
|
|
|
|
das U. einer Tat deren →Versuch und deren →Vollendung (§ 11 I Nr. 6
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Holzapfel, H./Pöllath, R., Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 11. A. 2003; Wollny, P.,
|
|
Unternehmens- und Praxisübertragungen, 5. A. 2001; Unternehmensbesteuerung und Rechtsform,
|
|
hg. v. Jacobs, O., 3. A. 2002; Jacobs, O., Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. A. 2002;
|
|
Buyer, C., Änderung der Unternehmensformen, 8. A. 2002; Scheffler, W., Besteuerung von
|
|
Unternehmen, Bd. 1 5. A. 2002; Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, 4. A. 2000; Schlüter, J., Die
|
|
Strafbarkeit von Unternehmen, 2000; Schaumburg, H./Rödder, T., Unternehmenssteuerreform
|
|
2000, 2000; Europäisches Unternehmensrecht, hg. v. Scheuing, D. u. a., 2001; Eidam, G.,
|
|
Unternehmen und Strafe, 2. A. 2001; Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, hg. v.
|
|
Semler, J./Volhard, R., 2001; Merkt, H., Unternehmenspublizität, 2001; Großfeld, B.,
|
|
Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. A. 2002; Huber, U., Die Praxis des
|
|
Unternehmenskaufs, AcP 202 (2002), 179; Lorz, R./Kirchdörfer, R., Unternehmensnachfolge, 2002;
|
|
Beck’sches Mandatshandbuch Erbrechtliche Unternehmensnachfolge, hg. v. Burandt, W., 2002;
|
|
Kessler, W./Schiffers, J./Teufel, T., Rechtsformwahl Rechtsformoptimierung, 2002; Beisel,
|
|
D./Klumpp, H., Der Unternehmenskauf, 4. A. 2003; Handbuch Unternehmen der öffentlichen Hand,
|
|
hg. v. Fabry, B. u. a., 2002; Rödder, T./Hötzel, O./Mueller-Thuns, T., Unternehmenskauf,
|
|
Unternehmensverkauf, 2003; Liebs, R., Der Unternehmenskauf, 2. A. 2003; Willemsen,
|
|
H./Hohenstatt, K./Schweibert, U./Seibt, C., Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen,
|
|
2. A. 2003; Veil, R., Unternehmensverträge, 2003; Praxishandbuch Unternehmensbeteiligung, hg. v.
|
|
Ottersbach, J., 2003; Burandt, W. u. a., Unternehmertestament, 2003; Münchener Anwaltshandbuch
|
|
Unternehmenssteuerrecht, hg. v. Lüdicke, J./Rieger, N., 2004; Becksches Mandatshandbuch
|
|
Unternehmenskauf, hg. v. Hettler, S. u. a., 2004; Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, 3.
|
|
A. 2004
|
|
Unternehmenstarifvertrag ist der für ein bestimmtes →Unternehmen
|
|
(von einem Einzelnen Arbeitgeber) mit einer →Gewerkschaft
|
|
vereinbarte →Tarifvertrag.
|
|
Unternehmer (§ 14 I BGB) ist eine natürliche oder juristische Person
|
|
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (d. h. eine mit der
|
|
Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen,
|
|
ausgestattete Personengesellschaft), die bei Abschluss eines
|
|
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
|
|
beruflichen Tätigkeit handelt.
|
|
Lit.: Galle, T., Die Einschaltung privater Unternehmer in die kommunale Abfallentsorgung, 1996
|
|
Untersagung ist das ausdrückliche →Verbot eines →Verhaltens, das
|
|
sowohl von einem Nichthoheitsträger (z. B. U. des Betretens eines
|
|
Grundstücks) wie auch von einem Träger von Hoheitsgewalt (z. B. U.
|
|
der Ausübung eines Gewerbes) ausgesprochen werden kann.
|
|
Unterschieben eines Kindes (§ 169 StGB) ist der →Straftatbestand,
|
|
der erfordert, dass jemand mittels →Täuschung anderer ein →Kind in
|
|
eine tatsächliche, namentlich räumliche Beziehung zu einer Frau zu
|
|
dem Zweck bringt, es nach der äußeren Sachlage als deren leibliches
|
|
Kind erscheinen zu lassen, und dass dadurch die behördliche
|
|
Feststellung des Personenstands gefährdet wird. Das U. e. K. ist ein
|
|
Fall der →Personenstandsfälschung, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist strafbar.
|
|
Unterschlagung (§ 246 StGB) ist die rechtswidrige →Zueignung
|
|
einer fremden beweglichen →Sache an sich oder an einen Dritten
|
|
(z. B. Veräußern einer entliehenen Sache, Ableugnen des Besitzes
|
|
einer gefundenen Sache). Jede Zueignung mittels Wegnahme in
|
|
|
|
Zueignungsabsicht ist →Diebstahl und U. zugleich. Geschützt ist das
|
|
→Eigentum. Die U. ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
|
|
Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Ein qualifizierter Fall
|
|
der U. ist die →Veruntreuung.
|
|
Lit.: Jäger, C., Unterschlagung, JuS 2000, 1167; Kudlich, H., Zueignungsbegriff und Restriktion
|
|
des Unterschlagungstatbestands, JuS 2001, 767
|
|
Unterschrift ist der zum Zeichen der Anerkennung des Inhalts unter
|
|
den Text einer →Urkunde gesetzte, →eigenhändig geschriebene
|
|
→Name des Menschen. Es genügt, dass ein die Identität des
|
|
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell
|
|
gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine
|
|
volle U. zu leisten. Der Namenszug braucht weder die einzelnen
|
|
Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein.
|
|
Eine bloße →Paraphe ist keine U., doch verletzt es das Recht auf ein
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faires Verfahren, wenn ein Gericht eine lange Zeit unbeanstandete
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Paraphe plötzlich nicht mehr als U. anerkennt. Der groß geschriebene
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Anfangsbuchstabe des Namens ist keine U. Die Angabe des
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Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens genügen
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nicht in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Ein Namenszug
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oberhalb des Texts (Oberschrift) auf einem Überweisungsformular
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bewirkt zwar nicht die Nichtigkeit der Überweisung, aber doch den
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Verlust der Echtheitsvermutung der §§ 440 II, 416 ZPO. Auch ein
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links neben dem Text stehender Namenszug (Nebenschrift) ist keine
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U. Allerdings darf bei erkennbarer Raumknappheit unterhalb des
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Texts eine U. auch auf freiem Raum oberhalb des Texts angebracht
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werden. Die digitale →Signatur steht der händischen U. gleich.
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→Elektronische Form, →Textform
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Lit.: Häsemeyer, L., Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, 1971; Holzhauer, H., Die
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eigenhändige Unterschrift, 1973; Bieser, W., Die digitale Unterschrift, 1998
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Untersuchung ist die prüfende Betrachtung eines Umstands zum
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Zweck der Feststellung eines Ergebnisses. Die U. ist in verschiedenen
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Rechtsbereichen bedeutsam. Im Handelsrecht (§ 377 HGB) hat der
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Käufer eines beiderseitigen →Handelskaufs die →Ware – zur
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Erhaltung seiner Mängelrechte – zu untersuchen, wobei allerdings das
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bloße Unterlassen der U. keinen Rechtsnachteil nach sich zieht.
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→Rügepflicht
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Untersuchungsausschuss ist der →Ausschuss des →Parlaments zur
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Untersuchung und Feststellung einzelner politischer Sachverhalte.
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Nach Art. 44 GG kann ein Viertel der Mitglieder des →Bundestags die
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Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Der U. erhebt
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die erforderlichen →Beweise. Er kann keine →Urteile fällen. Seine
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Beschlüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. Gerichte und
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Verwaltungsbehörden sind ihm gegenüber zur →Rechtshilfe und
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→Amtshilfe verpflichtet. Rechtstatsächlich ist der U. ein nur selten
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wirklich bedeutsames politisches Instrument der Opposition gegen die
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Regierung.
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Lit.: Engels, D., Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2. A. 1991; Masing, J.,
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Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998; Schneider, H., Die hilflosen
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Aufklärer, NJW 2000, 3332; Weisgerber, A., Das Beweiserhebungsverfahren, 2003
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Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) ist das Prinzip, dass
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das →Gericht von Amts wegen Tatsachen erforscht, sie in die
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Verhandlung einführt und ihre Wahrheit feststellt. Der U. gilt
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insbesondere im →Strafverfahrensrecht sowie im
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→Verwaltungsprozessrecht. Dagegen wird das →Zivilprozessrecht
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stärker vom →Verhandlungsgrundsatz beherrscht (anders z. B. die
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§§ 293, 616, 640 ZPO).
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Lit.: Roxin, Strafverfahrensrecht; Köhler-Rott, R., Der Untersuchungsgrundsatz im
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Verwaltungsprozess, 1997
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Untersuchungshaft (§ 112 StPO) ist die →Entziehung der →Freiheit
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des Beschuldigten zum Zweck der Sicherung des
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→Erkenntnisverfahrens oder der →Vollstreckung. Die U. ist von der
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einstweiligen →Unterbringung (§ 126a StPO) und der vorläufigen
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→Festnahme (§ 127 StPO) sowie der Vollstreckung der
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→Freiheitsstrafe (→Strafhaft) zu trennen. Sie erfordert grundsätzlich
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einen dringenden →Tatverdacht, einen →Haftgrund (Flucht,
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→Fluchtgefahr, →Verdunklungsgefahr, evtl. Wiederholungsgefahr),
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→Verhältnismäßigkeit sowie einen schriftlichen →Haftbefehl des
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→Richters. Ihre Gestaltung ist in der
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Untersuchungshaftvollzugsordnung näher geregelt. Sie darf die Dauer
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von 6 Monaten nur ausnahmsweise überschreiten (§ 121 StPO). Sie
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geht bei →Rechtskraft des →Strafurteils nicht von selbst in Strafhaft
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über, ist aber auf diese insbesondere zugunsten jugendlicher und
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heranwachsender Straftäter grundsätzlich anzurechnen (§ 51 StGB).
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(Rechtstatsächlich waren in Deutschland 1998 etwa 45000 Menschen
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gleichzeitig in Untersuchungshaft.)
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Lit.: Schlothauer, R./Weider, H., Untersuchungshaft, 3. A. 2001; Münchhalffen, G./Gatzweiler, N.,
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Das Recht der Untersuchungshaft, 2. A. 2002
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Untersuchungsrichter war bis 1974 der im Strafverfahrensrecht mit
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der Voruntersuchung betraute →Richter.
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Untervermächtnis (§ 2147 BGB) ist das →Vermächtnis, bei dem
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Beschwerter (nicht der Erbe, sondern) ein Vermächtnisnehmer ist.
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Unterversicherung ist die (unzulässige) Versicherung unterhalb des
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wirklichen Werts des Versicherungsgegenstands.
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Lit.: Risthaus, B., Die Unterversicherung, 1999
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Untervollmacht ist die →Vollmacht, bei der Bevollmächtigender
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(nicht der ursprünglich Bevollmächtigende, sondern) ein
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Bevollmächtigter ist, der seine Vertretungsmacht (teilweise)
|
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weitergibt.
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Lit.: Gerlach, W., Die Untervollmacht, 1967
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Untreue (§ 266 StGB) ist das im Verletzen einer Treuepflicht
|
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bestehende Vermögensdelikt. Die U. gliedert sich in einen
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→Missbrauchstatbestand und einen →Treubruchstatbestand. Der
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Missbrauchstatbestand ist gegeben, wenn jemand die ihm durch
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Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
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Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andern zu
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verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen
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Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt (z. B.
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Verjährenlassen einer Forderung durch Prokuristen). Der
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Treubruchstatbestand liegt vor, wenn jemand die ihm kraft Gesetzes,
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behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
|
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– gehobener Art mit Pflichten von einigem Gewicht – obliegende
|
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Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und
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dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat,
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Nachteil zufügt (z. B. unredliches Kassieren in
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Selbstbedienungsläden). U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
|
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oder mit Geldstrafe bestraft.
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Lit.: Wolf, G., Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, 1998;
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|
Kaufmann, J., Organuntreue, 1999; Martin, S., Bankuntreue, 2000; Seier, J./Martin, S., Die
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|
Untreue, JuS 2001, 874
|
|
Unvermögen ist die subjektive, (nur) für den Schuldner bestehende
|
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→Unmöglichkeit (vgl. § 275 BGB, z. B. Verkauf eines entwendeten
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Kraftfahrzeugs). →Unmöglichkeit
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Unverstand ist der unzureichende Verstand. Grober U. (§ 23 III
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StGB) ist die völlig abwegige Vorstellung von bekannten
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Ursachenzusammenhängen (z. B. E behauptet, der Vater kriegt das
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Kind). Hat der Täter eines untauglichen →Versuchs aus grobem U.
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verkannt, dass der Versuch nach der Art des betroffenen Gegenstands
|
|
oder des betreffenden Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen
|
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konnte, so kann von Strafe abgesehen oder diese gemildert werden
|
|
(z. B. Tötungsversuch durch Verbrennen einer das Opfer
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verkörpernden Puppe).
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unvertretbar (Adj.) nicht vertretbar
|
|
unvertretbare Sache →Sache, unvertretbare
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Unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) ist die Befristung des →Verhaltens, die
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zum Ausdruck bringt, dass dieses ohne →schuldhaftes Zögern zu
|
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erfolgen hat (z. B. Anfechtung). U. ist, da es eine angemessene
|
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Überlegungsfrist ermöglicht, weniger knapp als sofort. Eine
|
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Verlustmeldung einer Kreditkarte eineinhalb Stunden nach dem
|
|
Bemerken des Verlusts erfolgt nicht mehr u.
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unvollkommen (Adj.) nicht vollkommen, nicht vollständig
|
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unvollkommene Verbindlichkeit →Verbindlichkeit, unvollkommene
|
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unvordenklich (Adj.) nicht erinnerlich
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unvordenkliche Verjährung →Verjährung, unvordenkliche
|
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Unwirksamkeit ist das Fehlen der Wirksamkeit. Die U. eines
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Verhaltens bedeutet, dass es nicht die angestrebten →Rechtsfolgen
|
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nach sich zieht. Im Privatrecht ist die absolute U. →Nichtigkeit.
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|
Dagegen treten bei relativer U. grundsätzlich die gewollten
|
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→Rechtsfolgen ein, doch bleibt eine besonders geschützte Person von
|
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ihnen ausgenommen (z. B. §§ 136, 135 I 1 BGB, z. B. Verfügung
|
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entgegen der →Beschlagnahme in der →Zwangsvollstreckung, bei der
|
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ein Erwerber →Eigentum im Verhältnis zu jedem Dritten, aber –
|
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abgesehen vom Fall eines gutgläubigen →Erwerbs – nicht im
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|
Verhältnis zu dem Geschützten erlangt). Schwebende U. ist die
|
|
vorläufige, bis zu einer weiteren Klärung durch Entschließung des
|
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Berechtigten bestehende U. (z. B. § 108 BGB, →U. des
|
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Vertragsschlusses eines Minderjährigen ohne Einwilligung des
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gesetzlichen Vertreters, vgl. auch die §§ 177, 185 BGB). Die
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|
schwebende U. wird mit der Entschließung je nach deren Inhalt
|
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entweder zur Wirksamkeit oder zur endgültigen Unwirksamkeit.
|
|
Unwürdigkeit ist das Fehlen der erwarteten Angemessenheit eines
|
|
|
|
Verhaltens.
|
|
Lit.: Kullik, J., Der Entziehungsgrund Unwürdigkeit, 1996
|
|
Unzucht war bis 1973 die Bezeichnung für die strafbare sexuelle
|
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→Handlung, welche die geschlechtliche Sittlichkeit verletzt.
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Unzulässigkeit ist die fehlende Zulässigkeit eines →Verhaltens.
|
|
Insbesondere kann die Ausübung eines →Rechts wegen Missbrauchs
|
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unzulässig sein. Daneben sind im Verfahrensrecht →Anträge oder
|
|
sonstige Handlungen dann unzulässig, wenn ihnen die formell
|
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erforderlichen Voraussetzungen fehlen (→Abweisung oder
|
|
→Verwerfung ohne Entscheidung in der Sache selbst).
|
|
Unzumutbarkeit ist die fehlende Zumutbarkeit eines Verlangens.
|
|
Welche Anforderungen regelmäßig als zumutbar angesehen werden,
|
|
ergibt sich aus den einzelnen Rechtssätzen der Rechtsordnung.
|
|
Daneben kommt eine Berufung auf die allgemeine U. nur
|
|
ausnahmsweise in Betracht (und zwar im Strafrecht als
|
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→Entschuldigungsgrund z. B. bei →Unterlassungsdelikten). Im
|
|
Schuldrecht ist die U. der Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses bis
|
|
zum Ablauf einer ordnungsgemäßen Kündigungsfrist Voraussetzung
|
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für eine außerordentliche →Kündigung (§ 314 BGB).
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|
Unzurechnungsfähigkeit (Schuldunfähigkeit, Deliktsunfähigkeit) ist
|
|
das Fehlen der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit.
|
|
→Schuldfähigkeit
|
|
Urabstimmung ist die Abstimmung von Gewerkschaftsmitgliedern
|
|
über einen →Streik. Grundsätzlich beschließt der
|
|
Gewerkschaftsvorstand einen Streik nur, wenn sich drei Viertel der
|
|
abstimmungsberechtigten Mitglieder für ihn ausgesprochen haben.
|
|
Das Ergebnis der U. hängt in hohem Maß von seiner psychologischen
|
|
Vorbereitung ab.
|
|
Lit.: Michlik, F., Die gewerkschaftliche Urabstimmung, 1995
|
|
Urfehde ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Versprechen
|
|
(der Beendigung der Feindschaft), mit dem die →Fehde endet.
|
|
Lit.: Ebel, W., Die Rostocker Urfehden, 1938; Köbler, G., Lexikon der europäischen
|
|
Rechtsgeschichte, 1997
|
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Urheber (§ 7 UrhG) ist der etwas bewirkende oder veranlassende
|
|
Mensch wie z. B. der Schöpfer eines Werks.
|
|
Lit.: Seith, S., Wie kommt der Urheber zu seinem Recht?, 2003
|
|
Urheberbenennung (§§ 76f. ZPO) ist im Zivilprozessrecht die –
|
|
praktisch seltene – Benennung des nach Ansicht des →Beklagten
|
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richtigerweise zu Beklagenden (z. B. mittelbarer Besitzer), die im
|
|
Ergebnis dazu führen kann, dass der Beklagte aus dem →Prozess
|
|
ausscheidet und der Dritte seine Stellung einnimmt.
|
|
Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Persönlichkeitsrecht des
|
|
Urhebers. →Urheberrecht
|
|
Lit.: Müsse, H., Das Urheberpersönlichkeitsrecht, Diss. jur. Freiburg
|
|
im Breisgau 1999
|
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Urheberrecht ist objektiv die Gesamtheit der ein individuelles
|
|
geistiges →Werk (geistiges Eigentum) schützenden Rechtssätze. Das
|
|
U. ist insbesondere im Urhebergesetz und in internationalen
|
|
Vereinbarungen (z. B. →Berner Übereinkunft,
|
|
Welturheberrechtsabkommen 1952, Agreement on Trade-Related
|
|
|
|
Aspects of Intellectual Property Rights →TRIPS) geregelt. Der
|
|
→Urheber eines Werks hat das ausschließliche subjektive U. der
|
|
Verfügung über das Werk in Form und Inhalt. Dieses umfasst
|
|
Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Recht auf Anerkennung der
|
|
Urheberschaft, Recht auf Unterlassung einer Entstellung) und
|
|
Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht).
|
|
Das subjektive U. erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des
|
|
Urhebers (§ 64 UrhG). Seine Verletzung (z. B. durch Einscannen und
|
|
Speichern eines Pressespiegels und Verbreiten durch e-mail) hat
|
|
strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Folgen. Zulässig ist
|
|
zwecks Fortentwicklung von Kunst und Wissenschaft die freie
|
|
Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne
|
|
Zustimmung des Urhebers, um ein neues, selbständiges Werk
|
|
hervorzubringen (§ 24 UrhG), wobei die beim Fotokopieren von
|
|
Werken entstehenden Rechtsverletzungen summarisch durch die
|
|
→Fotokopierabgabe ausgeglichen werden. Neben dem U. steht das
|
|
→Leistungsschutzrecht.
|
|
Lit.: Urheber- und Verlagsrecht, 10. A. 2003; Rehbinder, M, Urheberrecht, 13. A. 2004;
|
|
Urheberrecht, hg. v. Schricker, G., 2. A. 1999; Fromm/Nordemann, W., Urheberrecht, 9. A. 1998;
|
|
Wenzel, E./Burkhardt, E., Urheberrecht für die Praxis, 4. A. 1999; Delp, L., Kleines Praktikum für
|
|
Urheber- und Verlagsrecht, 4. A. 2000; Haberstumpf, H., Handbuch des Urheberrechts, 2. A. 2000;
|
|
Schack, H., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. A. 2001; Schulze, E./Schulze, M.,
|
|
Rechtsprechung zum Urheberrecht (Lbl.), 48. A. 2003; Ilzhöfer, V., Patent-, Marken- und
|
|
Urheberrecht, 5. A. 2002; Eggert, R., Der Urheberrechtsschutz bei Landkarten, 1999; Europäisches
|
|
Urheberrecht, hg. v. Walter, M., 2001; Bechtold, S., Vom Urheber- zum Informationsrecht, 2002;
|
|
Nordemann, W., Das neue Urhebervertragsrecht, 2002; Jacobs, R., Das neue Urhebervertragsrecht,
|
|
NJW 2002, 1905; Chrocziel, P., Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das
|
|
Urheberrecht, 2. A. 2002; Siebert, S., Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter
|
|
Berücksichtigung der digitalen Technik, 2002; Praxiskommentar zum Urheberrecht, hg. v.
|
|
Wandtke, A./Bullinger, W., 2002; Binder, A./Kosterhon, F., Urheberrecht für Architekten und
|
|
Ingenieure, 2003; Delp, L., Das Recht des geistigen Schaffens, 2. A. 2003; Handbuch des
|
|
Urheberrechts, hg. v. Loewenheim, U., 2003; Dreier, T./Schulze, G., Urheberrechtsgesetz, 2004
|
|
Urkunde (§ 267 StGB) ist die verkörperte (d. h. in eine körperliche
|
|
Form gebrachte) Gedankenerklärung, die allgemein oder für
|
|
Eingeweihte verständlich ist, den →Aussteller erkennen lässt und zum
|
|
→Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt
|
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ist (z. B. Geburtsurkunde, Prüfungszeugnis, Parkschein, amtliches
|
|
Kraftfahrzeugkennzeichen). Meist ist die U. ein Schriftstück. Bei
|
|
diesem ist eine feste Verbindung mehrerer Blätter eines Vertrags
|
|
nicht erforderlich, wenn sich die Einheit aus sonstigen Merkmalen
|
|
zweifelsfrei ergibt. Unechte U. ist die U., die den Anschein erweckt,
|
|
von einer andern Person als dem wirklichen Hersteller herzurühren (z.
|
|
B. gibt ein Hersteller einer Urkunde durch die Gestaltung des Texts
|
|
und eine nachgemachte Unterschrift vor, sie stamme von Kaiser
|
|
Nero). Echte U. ist die U., die von dem herrührt, von dem sie
|
|
herzurühren scheint. Verfälschte Urkunde ist die inhaltlich
|
|
abgeänderte (echte) U. Die Herstellung einer unechten U. zur
|
|
Täuschung im Rechtsverkehr, die Verfälschung einer echten U. und
|
|
der Gebrach einer unechten U. oder einer verfälschten U. sind
|
|
→Urkundenfälschung. Im Verfahrensrecht ist U. (§§ 415ff. ZPO) nur
|
|
die in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, so dass die
|
|
|
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bloße Ablichtung einer U. als solche keine U. darstellt. Die U. kann
|
|
öffentliche oder private U. sein. Öffentliche U. ist die von einer
|
|
öffentlichen →Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse
|
|
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B.
|
|
Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises
|
|
in der vorgeschriebenen Form aufgenommene U. Sie begründet
|
|
vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson
|
|
beurkundeten Vorgangs (§ 415 I ZPO). Privaturkunde ist die U., die
|
|
nicht ö. U. ist. Sie begründet, sofern sie vom →Aussteller
|
|
unterschrieben ist, vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene
|
|
Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Vollstreckbare U. (§ 794 I
|
|
Nr. 5 ZPO) ist die – notarielle d. h. von einem →Notar aufgenommene
|
|
oder gerichtliche – U. über bestimmte →Ansprüche, wegen derer sich
|
|
der →Schuldner der sofortigen →Zwangsvollstreckung unterworfen
|
|
hat.
|
|
Lit.: Gustafsson, B., Die scheinbare Urkunde, 1993 (Diss.); Kopp, K., Die vollstreckbare Urkunde,
|
|
1994 (Diss.); Britz, Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Leutner, G., Die
|
|
vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, 1997
|
|
Urkundenbeweis (z. B. §§ 415ff. ZPO) ist der →Beweis durch (echte)
|
|
→Urkunden. In der Regel genügt die Vorlage der Urkunde. Im
|
|
→Strafprozess ist ihre Verlesung erforderlich.
|
|
Lit.: Britz, Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Meyer, J., Der Urkundenbeweis
|
|
in der Hauptverhandlung, 1999
|
|
Urkundendelikt ist die eine →Urkunde betreffende →Straftat.
|
|
→Urkundenfälschung
|
|
Lit.: Freund, G., Urkundenstraftaten, 1996; Ryu, C., Die Urkundendelikte, 1997
|
|
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist die Herstellung einer unechten
|
|
→Urkunde (z. B. →Privilegium maius in Österreich um 1358), die
|
|
→Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer
|
|
unechten oder verfälschten Urkunde →zur Täuschung im
|
|
Rechtsverkehr oder zur fälschlichen Beeinflussung einer
|
|
Datenverarbeitungsanlage im Rechtsverkehr (z. B. Abänderung eines
|
|
Parkscheins im ausgedruckten Parkzeitende, Überkleben eines
|
|
Kraftfahrzeugkennzeichens mit spiegelnden Folien, nicht dagegen
|
|
Überkleben eines Verkehrszeichens mit Klebefolie oder Aufbringen
|
|
reflektierender Mittel). Die U. wird mit →Freiheitsstrafe bis zu 5
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
Lit.: Jakobs, G., Urkundenfälschung, 2000; Dörfler, C., Urkundenfälschung, 2000
|
|
Urkundenprozess (§§ 592ff. ZPO) ist der die Zahlung einer
|
|
bestimmten Geldsumme (z. B. auch aus Miete) oder die →Leistung
|
|
einer bestimmten Menge anderer vertretbarer →Sachen oder
|
|
→Wertpapiere betreffende, auf den Beweis durch Urkunden
|
|
beschränkte Prozess. Im U. muss die Klage die Erklärung enthalten,
|
|
dass in ihm geklagt werde. Der U. ist eine besondere Verfahrensart
|
|
mit beschränkter →Verhandlung, bei der dem Beklagten die
|
|
Ausführung seiner Rechte vorbehalten bleiben kann
|
|
(→Vorbehaltsurteil). Ein Sonderfall des Urkundenprozesses ist der
|
|
Wechsel- und Scheckprozess (§§ 602ff. ZPO).
|
|
|
|
Lit.: Hertel, C., Der Urkundenprozess, 1992; Schröer, Besonderheiten des Urkunden- und
|
|
Wechselprozesses, JA 1993, Übungsblätter für Referendare 230; Hövelberndt, A., Grundzüge des
|
|
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesses, JuS 2003, 1105
|
|
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) ist das Vernichten,
|
|
Beschädigen oder Unterdrücken einer →Urkunde oder technischen
|
|
→Aufzeichnung, die dem Täter nicht ausschließlich gehört, in der
|
|
→Absicht, einem andern einen mit der Verwendbarkeit der Urkunde
|
|
zusammenhängenden Nachteil zuzufügen. Die U. wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
|
|
Versuch ist strafbar.
|
|
Urkundsbeamter (§ 153 GVG) ist der →Beamte des mittleren oder
|
|
gehobenen →Diensts, der nach gesetzlich besonders geregelter
|
|
Ausbildung an der →Geschäftsstelle eines →Gerichts tätig wird (z. B.
|
|
→Beurkundung, Protokollführung, Aktenführung).
|
|
Urlaub ist die bezahlte arbeitsfreie →Arbeitszeit. Nach den §§ 1, 3
|
|
BUrlG hat jeder →Arbeitnehmer in jedem Jahr Anspruch auf
|
|
mindestens 18 Werktage Erholungsurlaub. Der tatsächliche Umfang
|
|
des konkreten Urlaubs bestimmt sich nach →Gesetz, →Verordnung,
|
|
→Tarifvertrag, →Betriebsvereinbarung und →Einzelvertrag. Die
|
|
zeitliche Festlegung des Urlaubs im Einzelnen bedarf der vorherigen
|
|
Zustimmung des Arbeitgebers. Der U. ist grundsätzlich
|
|
zusammenhängend im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Während
|
|
des Urlaubs darf keine, dem Urlaubszweck zuwiderlaufende
|
|
entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden. Bei Erkrankung im U. werden
|
|
die nachgewiesenen Krankheitstage nicht angerechnet. Neben das
|
|
Urlaubsentgelt (Arbeitsentgelt) kann ein besonderes Urlaubsgeld
|
|
treten. Ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub besteht
|
|
grundsätzlich nur in engerem Rahmen. Für →Beamte und →Soldaten
|
|
gelten Sonderregeln.
|
|
Lit.: Leinemann, W./Linck, R., Urlaubsrecht, 2. A. 2001; Neumann, D., Urlaubsrecht, 12. A. 2001;
|
|
Besuchen, E., Der Urlaubsabgeltungsanspruch, 1997; Heilmann, J., Urlaubsrecht, 1999; Friese, B.,
|
|
Urlaubsrecht, 2003
|
|
Urproduktion ist die Gewinnung von Naturerzeugnissen oder
|
|
Rohstoffen (z. B. Bergbau, Landwirtschaft, Jagd). Die U. stellt kraft
|
|
→Gewohnheitsrechts kein →Gewerbe dar, kann aber Gegenstand eines
|
|
Handelsgewerbes sein. Für →Betriebe der Landwirtschaft und
|
|
Forstwirtschaft gilt die Sondervorschrift des § 3 HGB
|
|
(→Kannkaufmann).
|
|
Ursache ist der Grund oder Anlass für einen →Erfolg oder eine
|
|
Wirkung, insbesondere eine →Verletzung oder einen →Schaden. Im
|
|
Strafrecht und im Schuldrecht kann einem Verhalten vielfach ein
|
|
Erfolg nur zugerechnet werden, wenn jenes die U. für diesen ist. Die
|
|
Überprüfung der Ursächlichkeit (Kausalität) erfolgt mit Hilfe der
|
|
→Äquivalenztheorie (bzw. →Adäquanztheorie).
|
|
ursächlich (Adj.) die →Ursache bildend
|
|
Ursächlichkeit →Ursache, Kausalität
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Urteil (z. B. § 313 ZPO) ist die gerichtliche, einer besonderen →Form
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bedürftige →Entscheidung. Das U. besteht aus dem →Rubrum
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(Urteilskopf), dem →Tenor (Urteilsformel), dem →Tatbestand, den
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→Entscheidungsgründen – im Strafprozess statt Tatbestand und
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Entscheidungsgründe nur →Urteilsgründe (§ 267 StPO) – sowie u. U.
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der →Rechtsmittelbelehrung. Es befindet meist über eine →Klage,
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entsteht auf Grund der Beratung, ist mündlich im Namen des Volks
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zu verkünden und →schriftlich abzufassen. Das U. kann durch
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→Rechtsmittel angefochten werden. Es erwächst in →Rechtskraft. Es
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bildet einen →Vollstreckungstitel. Unterschieden werden vor allem
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→Endurteil, →Zwischenurteil und →Vorbehaltsurteil, streitiges U. und
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→Versäumnisurteil, →Prozessurteil und →Sachurteil, →Leistungsurteil,
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→Feststellungsurteil und →Gestaltungsurteil. Die Veröffentlichung
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von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe, bei der alle
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Betreffenden gleich zu behandeln sind.
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Lit.: Sattelmacher, P./Sirp, W./Schuschke, W., Bericht, Gutachten und Urteil, 33. A. 2003; Furtner,
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Urteil; Meyer-Goßner, L./Appl, E., Die Urteile in Strafsachen, 27. A. 2002; Berg, H./Zimmermann,
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W., Gutachten und Urteil, 17. A. 1997; Huber, M., Das Zivilurteil, 2. A. 2003; Balzer, C., Das
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Urteil im Zivilprozess, 2003; Siegburg, P., Einführung in die Urteilstechnik, 5. A. 2003; Schneider,
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E./Hövel, M. van den, Die Tenorierung im Zivilurteil, 3. A. 2004
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Urteilsformel →Urteil
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Lit.: Michel, Die Urteilsformel bei Einspruch und Einstellung, MDR
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1993, 110ff.; Schröer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und
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Grundurteil, JA 1997, 318
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Urteilsgebühr (vgl. Anlage 1 zum GKG) ist die mit Erlass eines
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→Urteils grundsätzlich entstehende Gebühr (anders im
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Sozialgerichtsprozess sowie im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz).
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Urteilsgrund (§ 267 StPO) ist im Strafprozessrecht der Grund für das
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→Urteil. Die Urteilsgründe fassen im Stafurteil →Urteilstatbestand und
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→Entscheidungsgründe zusammen. Sie müssen die für erwiesen
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erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale
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der →Straftat gefunden werden.
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Urteilsmethode ist die für ein Urteil (im Gegensatz zu einem
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Gutachten) erforderliche Methode, welche die Entscheidung
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voranstellt und danach ihre Gründe darlegt (denn, weil).
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Lit.: Köbler, Anfängerübung
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Urteilstenor →Tenor, Urteil
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Usance (F.) Brauch, Handelsbrauch
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usus (lat. [M.]) Brauch, Gebrauch
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Usus (M.) modernus pandectarum ([lat.] moderner Gebrauch der
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Pandekten) ist die Bezeichnung für die ältere Zeit des gemeinen
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Rechts (16.–18. Jh.).
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Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
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1997
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Utilitarismus ist die von Bentham (1748–1832) und Mill
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systematisierte sozialphilosophische Lehre, die eine Handlung nach
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ihrer Nützlichkeit (Utilität) für den Menschen bewertet.
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V
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Valuta (F.) Wert, Gegenwert
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Valutaverhältnis →Zuwendungsverhältnis
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Vater (§ 1592 BGB) eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt
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der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die
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Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB
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gerichtlich festgestellt ist. V. ist der Mann auch, wenn die Ehe durch
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Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der
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Auflösung das Kind geboren wurde (§ 1593 S. 1 BGB). V. ist der
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Mann nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig
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festgestellt ist, dass der Mann nicht der V. des Kindes ist (§ 1599 I
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BGB). Der V. ist zusammen mit der Mutter grundsätzlich Träger der
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elterlichen →Sorge. Ihn treffen verschiedene Pflichten, insbesondere
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die →Unterhaltspflicht.
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Vaterschaft (§§ 1592ff. BGB) ist die Stellung als →Vater. Sie wird
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für den Ehemann angenommen, wenn das Kind nach der
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→Eheschließung geboren wird und der Ehemann der Frau innerhalb
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der →Empfängniszeit beigewohnt hat und die V. nicht rechtskräftig
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angefochten ist. Im Übrigen wird die V. durch Anerkennung oder
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durch gerichtliche Entscheidung festgestellt. Sie wird gemäß den
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§§ 1592ff. BGB bestimmt. Auf die Klage des Manns gegen das Kind
|
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oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann
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entscheidet das Familiengericht über die Feststellung einer nicht
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entsprechend dem § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB gegebenen V. oder
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über die Anfechtung einer entsprechend dem § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2
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BGB gegebenen V. Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der V.
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wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der
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→Empfängniszeit beigewohnt hat, sofern nicht schwerwiegende
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Zweifel an der V. bestehen (§ 1600d II BGB). Die gerichtliche
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Anfechtung der V. ist binnen zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt
|
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mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen
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erfährt, die gegen die V. sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des
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Kindes und nicht, bevor die Vaterschaftsanerkennung wirksam
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geworden ist. Die Feststellung der V. und die Feststellung der
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Nichtvaterschaft sind durch die DNA-Analyse sehr viel zuverlässiger
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geworden als dies jemals früher der Fall war. Sie wären praktisch
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problemlos, wenn in einer globalen Gendatenbank die Daten jedes
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Menschen enthalten wären.
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Lit.: Roth/Stielow, Der Abstammungsprozess, 2. A. 1978;
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Hildebrandt, D., Der positive Vaterschaftsnachweis, Diss. jur.
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|
Göttingen 1997; Roth, W., Vaterschaftsanfechtung durch den
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biologischen Vater, NJW 2003, 3153
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Vaterschaftsanerkennung (§ 1594 BGB) ist die Erklärung, dass der
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Anerkennende ein →Kind als von ihm erzeugt ansieht. Die V. ist eine
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einseitige, formbedürftige, nicht empfangsbedürftige,
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bedingungsfeindliche und zeitbestimmungsfeindliche, nur beschränkt
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widerrufliche →Willenserklärung, der die Mutter und dann, wenn der
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Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, auch das Kind
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zustimmen muss. Sie bewirkt, dass der Anerkennende als Vater des
|
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Kindes feststeht. Sie kann u. U. unwirksam sein oder durch Mann,
|
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Mutter und Kind (§ 1600 BGB) binnen zwei Jahren (§ 1600a BGB)
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gerichtlich angefochten werden. Eine V. ist nicht wirksam, solange
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die Vaterschaft eines andern Manns besteht.
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Vaterschaftsgutachten ist das wissenschaftliche →Gutachten über die
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→Vaterschaft eines Manns an einem →Kind. Das V. ist im
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→Rechtsstreit um die Vaterschaft das wichtigste →Beweismittel. Es
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kann vor allem →DNA-Analyse, Blutgruppenuntersuchung,
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erbkundliches Gutachten oder Tragezeitgutachten sein.
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Vaterschaftsvermutung (§ 1600c BGB) ist die →Vermutung, dass
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ein bestimmter Mann →Vater eines bestimmten →Kindes ist. In dem
|
|
Verfahren auf Anfechtung einer →Vaterschaft wird vermutet, dass das
|
|
Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach den §§ 1592
|
|
Nr. 1, 1592 Nr. 2 und 1593 besteht, es sei denn, dass eine
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|
→Vaterschaftsanerkennung angefochten wird und an einem
|
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Willensmangel nach den §§ 119 I, 123 BGB leidet. Die V. kann durch
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|
einfachen Gegenbeweis entkräftet werden.
|
|
Lit.: Rath, M. Die Bedeutung der Vaterschaftsvermutung nach § 1600d Abs. 2 BGB, Diss. jur.
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|
Münster 1998
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|
Vatikan ist der durch die zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl
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geschlossenen Lateranverträge am 11. 2. 1929 entstandene,
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|
unabhängige Kirchenstaat mit dem →Papst als (weltlichem) Souverän,
|
|
demgegenüber der Heilige Stuhl das Papstamt ist, das ein vom V.
|
|
verschiedenes souveränes Völkerrechtssubjekt darstellt.
|
|
Vatikanisches Konzil ist das nach dem →Vatikan benannte, in Rom
|
|
abgehaltene Konzil (1869/70, 1962-1965).
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|
Lit.: Aubert, R., Vaticanum I (deutsche Übersetzung), 1965; Seeber, D., Das Zweite Vaticanum,
|
|
1966
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VDE (M.) Verband deutscher Elektriker
|
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VDI (M.) Verein deutscher Ingenieure
|
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VELKD (F.) Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche
|
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Deutschlands
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Lit.: Metz, C., Die Rechtsprechung der Gerichte und Schlichtungsstellen der VELKD, Diss. jur.
|
|
Marburg 1980
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Venia (F.) legendi ([lat.] Erlaubnis des Lesens) ist die Lehrbefugnis
|
|
(in einem bestimmten Wissenschaftsfach) an einer →Universität. Sie
|
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wird regelmäßig durch die →Habilitation erlangt. Im Übrigen sind
|
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Professoren kraft Amts allgemein und Lehrbeauftragte kraft
|
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besonderer Beauftragung im Einzelfall zum Abhalten von
|
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Lehrveranstaltungen an ihrer Universität befugt.
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|
Lit.: Köbler, Jurist
|
|
Venire (N.) contra factum proprium ([lat.] Zuwiderhandeln gegen
|
|
eigenes Tun) ist der widersprüchliches Verhalten ausschließende
|
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Rechtssatz. Das v. c. f. p. ist ein Fall der aus § 242 BGB folgenden
|
|
Einschränkung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts. Eine Partei
|
|
kann danach ein Recht dann nicht geltend machen, wenn seine
|
|
Ausübung im Gegensatz zum eigenen vorangegangenen →Tun steht
|
|
(z. B. Vertragsstrafeanspruch des Gläubigers und eigene
|
|
verzögerliche Mitwirkung bei der Erfüllung, Verlangen der Teilung
|
|
einer Einrichtung und Nichtanerkennung der Selbständigkeit eines
|
|
Teils nach erfolgter Teilung).
|
|
Lit.: Dette, H., Venire contra factum proprium nulli conceditur, 1985; Singer, R., Das Verbot
|
|
widersprüchlichen Verhaltens, 1993
|
|
venture capital (engl. [N.]) Wagniskapital
|
|
Lit.: Weitnauer, W., Handbuch Venture Capital, 2. A. 2001
|
|
Verabredung ist die gemeinsame Absprache eines Verhaltens. Im
|
|
Strafrecht ist die V. eines Verbrechens strafbar (§ 30 II StGB). Sie
|
|
liegt vor, wenn sich jemand bereit erklärt, das Erbieten eines andern
|
|
|
|
annimmt oder sich mit einem andern verabredet, ein Verbrechen zu
|
|
begehen oder zu ihm anzustiften. Die V. eines Verbrechens wird
|
|
milder bestraft als die Begehung desselben Verbrechens.
|
|
Lit.: Fieber, U. Die Verbrechensverabredung, 2001
|
|
Verächtlichmachen (§ 90a StGB) ist das den Angriffsgegenstand als
|
|
der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellende Verhalten.
|
|
Veränderung ist die Verschaffung oder Erlangung eines andern
|
|
Aussehens oder Wesens. Im Strafprozessrecht (§ 265 StPO) ist die V.
|
|
des rechtlichen Gesichtspunkts das Hervortreten neuer rechtlicher
|
|
Gesichtspunkte (vor allem das Auswechseln des Anklagetatbestands).
|
|
Der →Angeklagte darf in einem Rechtsstaat nicht auf Grund eines
|
|
andern als des in der gerichtlich zugelassenen →Anklage angeführten
|
|
→Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die V. des
|
|
rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm
|
|
Gelegenheit zur →Verteidigung gegeben worden ist (z. B. Anklage
|
|
wegen des Missbrauchstatbestands der Untreue, drohende
|
|
Verurteilung wegen des Treubruchstatbestands).
|
|
Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist das →Verbot,
|
|
genehmigungsbedürftige oder sonstige wertsteigernde bauliche
|
|
→Anlagen zu errichten oder andere wertsteigernde Veränderungen des
|
|
→Grundstücks vorzunehmen. Die V. kann von der →Gemeinde als
|
|
genehmigungsbedürftige →Satzung beschlossen werden. Sie dient der
|
|
Sicherung der →Bebauungsplanung und ist u. U. schon vor ihrem
|
|
Erlass beachtlich.
|
|
Lit.: Schenke, W., Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs, 1995; Jäde, H.,
|
|
Gemeinde und Baugesuch, 2. A. 2000
|
|
Veranlagung (§ 37 AO) ist im →Steuerrecht die Feststellung und
|
|
Festsetzung des Steueranspruchs im Einzelfall. Die V. ist ein als
|
|
Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung von Ehegatten
|
|
mögliches steuerliches Verwaltungsverfahren. Dieses endet mit dem
|
|
→Steuerbescheid (→Verwaltungsakt).
|
|
Lit.: Waterkamp, A., Ehegattenveranlagung und Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft,
|
|
1993
|
|
Veranlagungsteuer ist die durch →Veranlagung erhobene →Steuer
|
|
(im Gegensatz zur →Quellensteuer).
|
|
Verantwortlichkeit ist menschliches Einstehenmüssen für einen
|
|
Umstand. Im Strafrecht besteht eine V. für bestimmte
|
|
Gefahrenquellen, die sich aus einem vorausgegangenen gefährlichen
|
|
→Tun ergibt. Sie begründet eine →Garantenstellung. Im Schuldrecht
|
|
bewirkt die V. für bestimmte Gefahrenquellen eine
|
|
→Verkehrssicherungspflicht. Ihre Verletzung kann eine
|
|
→Schadensersatzverpflichtung nach sich ziehen.
|
|
Lit.: The Limits of Liability, hg. v. Spier, J., 1996; Honoré, T., Responsibility and Fault, 1999
|
|
Verarbeitung (Spezifikation) (§ 950 BGB) ist die Herstellung einer
|
|
neuen – nicht nur erneuerten – beweglichen →Sache durch
|
|
Verarbeitung oder Umbilden eines oder mehrerer Stoffe (z. B. Backen
|
|
von Brot, Drucken einer Zeitung, Stricken eines Pullovers,
|
|
Verwertung eines Motorblocks zu einem Komplettmotor,
|
|
Zusammensetzen eines Motorrads aus gestohlenen Einzelteilen),
|
|
wobei als V. auch das Schreiben oder eine ähnliche Bearbeitung einer
|
|
|
|
Oberfläche gilt. Der für die V. Verantwortliche (Hersteller, z. B.
|
|
Betriebsinhaber) erwirbt das →Eigentum an der neuen Sache – unter
|
|
Untergang des Eigentums der bisherigen Eigentümer an den Stoffen –
|
|
, sofern nicht der Wert der V. oder der Umbildung erheblich geringer
|
|
ist als der Wert des Stoffs. Wer infolge der V. einen Rechtsverlust
|
|
erleidet, kann von dem Begünstigten Vergütung in Geld nach den
|
|
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
|
|
→Bereicherung fordern. Vielfach ist die V. in →allgemeinen
|
|
Geschäftsbedingungen abweichend geregelt.
|
|
Lit.: Reitz, M., Der Tatbestand der Verarbeitung, 1996
|
|
Veräußerung ist die Weggabe eines →Gegenstands an einen andern.
|
|
Die V. umfasst in der Regel sowohl das (schuldrechtliche)
|
|
→Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) wie auch das (sachenrechtliche)
|
|
→Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung) (str.). Beide sind aber
|
|
rechtlich streng zu trennen.
|
|
Lit.: Merle, W., Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes, JA 1983, 626
|
|
Veräußerungsverbot ist das →Verbot, über einen Gegenstand durch
|
|
Veräußerung zu →verfügen. Das V. kann auf →Gesetz oder Hoheitsakt
|
|
(z. B. einstweilige Verfügung) – nicht auf Rechtsgeschäft (§ 137
|
|
BGB, möglich aber Verpflichtung, nicht zu verfügen) – beruhen. Bei
|
|
einem Verstoß gegen ein V. ist die betreffende Verfügung je nach
|
|
dem Ziel des Verbots (allgemein) →unwirksam (vgl. § 134 BGB) oder
|
|
nur relativ (d. h. lediglich gegenüber bestimmten geschützten
|
|
Personen) unwirksam. Gutgläubiger →Erwerb ist möglich.
|
|
Lit.: Mehrtens, G., Das gesetzliche Veräußerungsverbot, 1974; Fahland, M., Das Verfügungsverbot
|
|
nach §§ 135, 136 BGB, 1976
|
|
Verbalinjurie (F.) Beleidigung durch Worte (z. B. [aus dem
|
|
Wortschatz einer entsprechend beleumundeten
|
|
rechtswissenschaftlichen Fakultät] Lügner [zu jemandem, der die
|
|
Wahrheit sagt], Scharlatan, Kulturbanause, Nestbeschmutzer,
|
|
Verrückter, Querulant, Demagoge, Giftzwerg, Esel, Idiot, Blödmann,
|
|
Arschloch)
|
|
Verband ist die Vereinigung von Gegenständen oder Personen. Im
|
|
Verfassungsrecht und im Wirtschaftsrecht ist V. insbesondere eine
|
|
Vereinigung von (rechtsfähigen) Unternehmen mit dem Ziel,
|
|
Gesetzgebung und Verwaltung im Interesse eines Wirtschaftszweigs
|
|
zu beeinflussen (z. B. Arbeitgeberverband). Der V. wirkt bei der
|
|
politischen Willensbildung auf einer Vorstufe mit. Seine Existenz ist
|
|
durch Art. 9 GG gewährleistet. Seine rechtliche Gestaltung kann
|
|
verschieden sein.
|
|
Lit.: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, hg. v. Reichert, B. u. a., 9. A. 2003; Schäfer, C.,
|
|
Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002
|
|
Verbandsklage ist im →Verwaltungsprozessrecht die →Klage eines
|
|
→Verbands unter eigenem Namen. Sie ist wegen der erforderlichen
|
|
→Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) nur zulässig, wenn der Verband die
|
|
Verletzung eines eigenen →Rechts geltend macht. Dagegen ist sie
|
|
grundsätzlich unzulässig, wenn nur die Verletzung von Rechten der
|
|
Verbandsmitglieder oder der Allgemeinheit behauptet wird. Jedoch
|
|
kann einem Verband die Befugnis für solche Klagen durch Gesetz
|
|
zuerkannt werden (z. B. die Klagebefugnis der →Industrie- und
|
|
|
|
Handelskammer gem. § 12 HandwO, § 42 II VwGO). Möglich ist
|
|
eine V. bei dem Bundesverwaltungsamt oder bei der Europäischen
|
|
Kommission registrierter Einrichtungen gegen Verstöße gegen
|
|
Verbraucherschutzgesetze. Nach dem Unterlassungsklagengesetz
|
|
(BGBl. 2001 I, 3138) besteht ein Verbandsunterlassungsklagerecht
|
|
bei Verstößen gegen verbraucherrechtliche Bestimmungen,
|
|
ausgenommen das Arbeitsrecht.
|
|
Lit.: Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess; hg. v. Basedow, J. u. a., 1999; Greger,
|
|
R., Neue Regeln für die Verbandsklage, NJW 2000, 2457; Schmidt, E., Verbraucherschützende
|
|
Verbandsklagen, NJW 2002, 25; Calliess, C., Die umweltrechtliche Verbandsklage, NJW 2002, 97
|
|
Verbandskompetenz ist die Zuständigkeit eines Organs eines
|
|
Verbands. Fehlende V. ist gegeben, wenn ein Organ eines fremden
|
|
Rechtsträgers anstelle eines Organs des allein zuständigen
|
|
Rechtsträgers einen →Verwaltungsakt erlässt (z. B. Bundesbehörde
|
|
statt Landesbehörde). Eine solche fehlende V. begründet die
|
|
Nichtigkeit des Verwaltungsakts.
|
|
Verbandskörperschaft ist die →Körperschaft, deren Mitglieder
|
|
→juristische Personen sind (z. B. →Zweckverband).
|
|
Verbandsstrafe ist die von einem Verband festgelegte Maßnahme
|
|
strafenden Charakters.
|
|
Lit.: Freier, F. v., Kritik der Verbandsstrafe, 1998
|
|
Verbandstarifvertrag ist der →Tarifvertrag, bei dem auf der
|
|
Arbeitgeberseite ein →Verband als Vertragspartei auftritt.
|
|
Verbannung ist in der →Rechtsgeschichte die Bestrafung mit dem
|
|
Ausschluss aus der →Gemeinschaft durch Vertreibung aus dem von
|
|
dieser Gemeinschaft beanspruchten →Gebiet.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
verbindlich (Adj.) verpflichtend
|
|
Verbindlichkeit (Obligation) ist die →Verpflichtung (→Schuld) des
|
|
→Schuldners. Sie kann auf →Gesetz (z. B. § 823 I BGB) oder
|
|
→Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) beruhen. Sie wird als
|
|
unvollkommene V. bezeichnet, wenn sie nicht eingeklagt, das einmal
|
|
Geleistete aber vom Schuldner auch nicht deshalb zurückgefordert
|
|
werden kann, weil eine V. nicht bestanden habe (vgl. z. B. § 762 I
|
|
BGB).
|
|
Verbindung ist die Vereinigung mehrerer Umstände zu einer Einheit.
|
|
Im Sachenrecht ist V. die Vereinigung einer beweglichen →Sache mit
|
|
einem →Grundstück oder andern beweglichen Sachen dergestalt, dass
|
|
sie wesentlicher →Bestandteil des Grundstücks oder einer
|
|
einheitlichen Sache wird (§§ 946f. BGB). Die V. hat zur Folge, dass
|
|
sich das →Eigentum am Grundstück auch auf die bewegliche Sache
|
|
erstreckt oder dass die bisherigen Eigentümer mehrerer beweglicher
|
|
Sachen entweder →Miteigentümer werden oder, wenn eine der
|
|
mehreren beweglichen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, ihr
|
|
Eigentümer das Alleineigentum erwirbt. Umgekehrt erlöschen die
|
|
entsprechenden Rechte bisheriger Eigentümer und evtl. weiterer
|
|
Berechtigter (§ 949 BGB). Wer infolge der V. einen Rechtsverlust
|
|
erleidet, kann von dem Begünstigten Vergütung in Geld nach den
|
|
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
|
|
→Bereicherung verlangen (§ 951 BGB →Rechtsgrundverweisung,
|
|
|
|
str.). Im Verfahrensrecht ist eine V. mehrerer Verfahren möglich
|
|
(z. B. § 147 ZPO).
|
|
Verbot ist die ausdrückliche →Anordnung, ein →Verhalten zu
|
|
→unterlassen. Das V. kann grundsätzlich gesetzlich, behördlich oder
|
|
rechtsgeschäftlich festgelegt sein. Der Verstoß gegen ein gesetzliches
|
|
V. hat im →Strafrecht in der Regel →Strafe zur Folge. Im
|
|
→Verwaltungsrecht stellt er vielfach eine Störung der öffentlichen
|
|
→Sicherheit und Ordnung dar. Im Privatrecht ist ein →Rechtsgeschäft,
|
|
das gegen ein gesetzliches V. verstößt, →nichtig, wenn sich nicht aus
|
|
dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 135 BGB). Im Verwaltungsrecht
|
|
wird dabei zwischen verschiedenen Arten des Verbots unterschieden.
|
|
Das V. ist präventives V. mit →Erlaubnisvorbehalt, wenn es nicht
|
|
wirklich das Verfahren allgemein verhindern, sondern nur in Fällen
|
|
tatsächlicher Gefahr oder Störung verbieten will (z. B. Bauen,
|
|
Bauerlaubnis). Es ist dagegen repressives V. mit
|
|
→Befreiungsvorbehalt, wenn das Verhalten wegen seiner schädlichen
|
|
Auswirkungen grundsätzlich verhindert und nur ausnahmsweise
|
|
erlaubt werden soll (z. B. Waffenbesitz, Waffenschein).
|
|
verboten (Adj.) nicht erlaubt, untersagt
|
|
verbotene Eigenmacht →Eigenmacht, verbotene
|
|
Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ist im Strafrecht der – im Rahmen der
|
|
→Schuld zu prüfende – →Irrtum über die →Rechtswidrigkeit (das
|
|
Verbotensein) der Tat. Dem Täter fehlt die Einsicht, →Unrecht zu tun.
|
|
Er weiß zwar, was er tatbestandlich tut, nimmt aber irrig an, die
|
|
verbotene Handlung sei erlaubt. Der unvermeidbare V. ist
|
|
→Schuldausschließungsgrund, so dass der Täter nicht bestraft werden
|
|
kann. Der vermeidbare V. schließt die Strafbarkeit nicht aus, kann
|
|
aber zur (Schuldmilderung und damit zur) Strafmilderung (§§ 17, 49
|
|
StGB) führen. Direkter V. ist gegeben, wenn der Täter die seine Tat
|
|
unmittelbar betreffende Verbotsnorm (z. B. § 212 StGB) nicht kennt,
|
|
sie für ungültig hält oder infolge unrichtiger Auslegung zu
|
|
Fehlvorstellungen über ihren Geltungsbereich gelangt und aus diesem
|
|
Grund sein Verhalten als rechtlich zulässig ansieht. Indirekter V.
|
|
(→Erlaubnisirrtum, z. T. auch →Erlaubnistatbestandsirrtum) ist der
|
|
Irrtum über das Verbotensein der Tat trotz Vorhandensein des
|
|
Tatbestandsvorsatzes. (Der Täter weiß z. B., dass Töten verboten ist,
|
|
glaubt aber irrtümlich an das Eingreifen eines
|
|
→Rechtfertigungsgrunds.)
|
|
Lit.: Tischler, W., Verbotsirrtum und Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, 1984; Herzberg,
|
|
R./Hardtung, B., Grundfälle zur Abgrenzung, JuS 1999, 1073; Ries, G., Die Vermeidbarkeit des
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Verbotsirrtums, 2000
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verbrauchbar (Adj.) aufbrauchbar
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verbrauchbare Sache →Sache, verbrauchbare
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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
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einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
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selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13
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BGB). Der Europäische Gerichtshof legt für den Verbraucherschutz
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als Leitbild den durchschnittlich unterrichteten, aufmerksamen und
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verständigen Durchschnittsverbraucher zugrunde. Der V. muss vor
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einer unangemessenen Benachteiligung durch allgemeine →
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Geschäftsbedingungen besonders geschützt werden (§§ 305ff. BGB,
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z. B. Schutz dagegen, dass Telefonwertkarten nur mit zeitlich
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beschränkter Gültigkeitsdauer verkauft werden).
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Lit.: Reich, N./Micklitz, H., Europäisches Verbraucherrecht, 4. A. 2003; Kilian, B., Der
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Verbraucherbegriff in der Europäischen Union, Diss. jur. Augsburg 1998; Niemöller, S., Das
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Verbraucherleitbild, 1999
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Verbraucherdarlehen (§§ 491ff. BGB) ist das entgeltliche Darlehen
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(Gelddarlehen) zwischen einem →Unternehmer als Darlehensgeber
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und einem →Verbraucher als Darlehensnehmer mit Ausnahme
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besonders genannter Verträge (§ 491 II BGB, beachte auch § 491 III
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BGB). Das V. bedarf der →Schriftform und muss bestimmte Inhalte
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aufweisen (§ 492 BGB). Andernfalls ist es nach § 494 BGB nichtig.
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Der Darlehensnehmer hat ein →Widerrufsrecht (§ 495 BGB). Die
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Gesamtfälligstellung bei →Teilzahlungsdarlehen ist nur gemäß § 498
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BGB möglich.
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Verbraucherinsolvenz (§§ 304ff. InsO) ist die →Insolvenz des
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→Verbrauchers. Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der
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→Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über sein Vermögen eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder
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Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche
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Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung auf
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der Grundlage eines Insolvenzplans innerhalb der letzten sechs
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Monate gescheitert ist. Erforderlich sind weiter ein
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Vermögensverzeichnis, ein Schuldenverzeichnis und ein
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Schuldenbereinigungsplan. Ist ein Verfahren über den
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Schuldenbereinigungsplan gescheitert, kann das
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Verbraucherinsolvenzverfahren weitergeführt werden. Sein
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vorrangiges Ziel ist die →Restschuldbefreiung des redlichen
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Schuldners.
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Lit.: Hoffmann, H., Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. A. 2002;
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Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, hg. v. Neuner, M./Raab, G., 2001; Hess,
|
|
H./Obermüller, M., Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 3. A. 2003;
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Pape, G., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens im
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Jahre 2002, NJW 2003, 2951
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Verbraucherkredit ist die entgeltliche Kreditgewährung eines
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gewerblich oder beruflich tätigen Kreditgebers an einen Verbraucher.
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→ Verbraucherdarlehensvertrag, →Kreditvertrag,
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Kreditvermittlungsvertrag
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Lit.: Bülow, P., Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3. A. 1997; Bülow, P., Verbraucherkreditrecht
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im BGB, NJW 2002, 1145
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Verbraucherkreditgesetz ist das am 1. 1. 1991 in Kraft getretene,
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u. a. das Abzahlungsgesetz von 1894 ablösende zum 1. 1. 2002 in das
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Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 488ff. BGB) eingefügte Gesetz.
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|
Lit.: Bülow, P., Verbraucherkreditrecht (Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz),
|
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5. A. 2002
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Verbraucherschutz ist der Schutz des Verbrauchers vor rechtlicher
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Benachteiligung durch Hersteller oder Kreditgeber (u. a. §§ 474ff.
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BGB).
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Lit.: Pützhoven, A., Europäischer Verbraucherschutz, 2001; Dilger, P., Verbraucherschutz bei
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Vertragsabschlüssen im Internet, 2002; Borchert, G., Verbraucherschutzrecht, 2. A. 2003
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Verbraucherschutzgesetz ist das dem Verbraucherschutz dienende
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Gesetz (z. B. Haustürgeschäftswiderrufsgesetz,
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Verbraucherkreditgesetz, Teilzeitwohnrechtsgesetz, Fernabsatzgesetz,
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Fernunterrichtsgesetz usw., vgl. §§ 474ff. BGB).
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Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist der Kauf eines beweglichen
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Guts von einem Unternehmer durch den Verbraucher. Ausgenommen
|
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ist der Kauf gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung,
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an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Der Verbraucher
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wird durch das Verbot verschiedener abweichender Vereinbarungen,
|
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durch Beweislastumkehr für binnen sechs Monate nach
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Gefahrübergang auftretende Sachmängel, Sonderbestimmungen für
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Garantien und einiges Andere besonders geschützt (§§ 475ff. BGB).
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Lit.: Staudenmeyer, D., Die EG-Richtlinie über den
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|
Verbrauchsgüterkauf, NJW 1999, 2393
|
|
Verbrauchsteuer ist die →Steuer auf den →Verbrauch von Gütern
|
|
(z. B. Tabaksteuer, i. w. S. auch Umsatzsteuer).
|
|
Lit.: Müller, D., Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern, 1997; Peters,
|
|
M./Bongartz, M./Schröer-Stallenberg, S., Verbrauchsteuerrecht, 2. A. 2000
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|
Verbrechen ist im weiteren Sinn das vom →Tatbestand des
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→Strafgesetzes in seinen Merkmalen festgelegte, mit Strafe bedrohte
|
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Unrecht, für das der Täter einen Schuldvorwurf verdient. Im engeren
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Sinn (§ 12 I StGB) ist V. die rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß
|
|
mit →Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber bedroht ist (z. B.
|
|
§ 146 StGB, Geldfälschung, § 154 I StGB, Meineid, § 177 I StGB,
|
|
sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 211 StGB, Mord, § 212 StGB,
|
|
Totschlag usw.), wobei qualifizierte Tatbestände, privilegierte
|
|
Tatbestände und Sondertatbestände eigenständig zu betrachten sind.
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|
Insofern steht das V. in Gegensatz zum →Vergehen. Der →Versuch
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eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 I StGB). Die versuchte
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Anstiftung zu einem V. ist strafbar (§ 30 I StGB). Bei einem V. kann
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nicht von der Verfolgung abgesehen werden und kann kein
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|
→Strafbefehl ergehen. Bei einem V. ist stets Verteidigung durch einen
|
|
Rechtsanwalt notwendig.
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Lit.: Schmidhäuser, E., Verbrechen und Strafe, 2. A. 1996; Lesch, H., Der Verbrechensbegriff, 1999
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Verdacht →Tatverdacht
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Lit.: Schulz, L., Normiertes Misstrauen, 2001
|
|
Verdächtigter ist, wer unter dem Verdacht steht, eine mit →Strafe
|
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bedrohte →Handlung begangen zu haben. Der Verdächtigte wird zum
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|
→Beschuldigten, sobald gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
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eingeleitet wird. Bis dahin kann der Verdächtigte als →Zeuge
|
|
vernommen werden.
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|
Verdächtigung ist die Äußerung oder Begründung eines →Verdachts.
|
|
Falsche V. begeht (§ 164 BGB), wer einen andern bei einer →Behörde
|
|
oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder
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einer Dienstpflichtverletzung in der Absicht verdächtigt, behördliche
|
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Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Die
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|
falsche V. kann auch durch Verschweigung einer Tatsache bei einer
|
|
sonst wahrheitsgemäßen Anzeige erfolgen (vgl. OLG Brandenburg,
|
|
NJW 1997, 141). Die falsche V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wegen politischer V. (§ 241a
|
|
StGB) ist strafbar, wer einen andern durch eine Anzeige oder V. der
|
|
|
|
Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
|
|
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
|
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Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder
|
|
Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
|
|
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Die
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|
politische V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
|
|
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Langer, W., Die falsche Verdächtigung, 1973
|
|
Verdienst (M.) Lohn
|
|
Lit.: Jahnke, J., Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 2000
|
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Verdikt (N.) Wahrspruch, Urteil
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Verdingung ist die Vergabe von Arbeiten oder Lieferungen durch
|
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Ausschreibung.
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Verdingungsordnung → Vergabe- und Vertragsordnung
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Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) (ausgenommen Bauleistungen) ist die
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Verwaltungsvorschrift über die bei der Vergabe von öffentlichen Leistungsaufträgen geltenden
|
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Grundsätze.
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Lit.: Daub, W./Meierrose, R., Kommentar zur VOL-B, hg. v. Eberstein, H., 5. A. 2002; Daub,
|
|
W./Eberstein, H., Kommentar zur VOL/A, 5. A. 2000; Schaller, H., Verdingungsordnung für
|
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Leistungen, 3. A. 2004
|
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Verdunklungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO) ist der dringende
|
|
→Verdacht, dass der Verdächtige im Fall der Nichtverhaftung auf die
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|
Integrität der →Beweismittel unlauter einwirken wird und dass
|
|
deshalb die →Gefahr droht, dass die →Ermittlung der Wahrheit
|
|
erschwert werde(, weshalb die V. ein →Haftgrund ist).
|
|
Vereidigung (z. B. § 478ff. ZPO) ist die Ablegung bzw. Abnahme
|
|
eines Eides zur Bekräftigung einer Aussage durch einen →Eid. Die V.
|
|
kann jeden Menschen betreffen, der einen Beitrag leistet, der für die
|
|
Wahrheitsfindung bedeutsam ist. Die V. erfolgt durch das →Gericht.
|
|
Bei ihr schwört der Vereidigte, die Wahrheit zu sagen. Die vorsätzlich
|
|
falsche Aussage entgegen dem Eid ist als →Meineid strafbar (§ 154
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Park, T., Die Vereidigung von Zeugen im Strafprozess, JuS 1998, 1039
|
|
Verein ist im Verfassungsrecht (Art. 9 GG) der Zusammenschluss
|
|
mehrerer →Personen. Die Freiheit, einen V. zu bilden, ist durch die
|
|
Verfassung ebenso gewährleistet wie die Freiheit, einem V. nach
|
|
Belieben fernzubleiben (→Vereinigungsfreiheit). Im Verwaltungsrecht
|
|
(§ 2 VereinsG) ist V. die Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von
|
|
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig
|
|
und mit dem Ziel organisierter Willensbildung zusammengeschlossen
|
|
hat. Im Privatrecht ist V. eine auf eine gewisse Dauer berechnete
|
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Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als
|
|
einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt
|
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und im Bestand vom Wechsel der →Mitglieder unabhängig ist (in
|
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Deutschland 1980 rund 180000 eingetragene Vereine, 2001 rund
|
|
544700 eingetragene Vereine in rund 600 Vereinsregistern, davon
|
|
215439 Sportvereine, 95044 Freizeitvereine, 72350 sozial-karitative
|
|
Vereine und 61983 kulturelle Vereine). Der V. kann entweder
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|
→rechtsfähig (eingetragen, juristische →Person) sein oder
|
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nichtrechtsfähig (nicht eingetragen). Der (rechtsfähige,)
|
|
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|
nichtwirtschaftliche V. (Idealverein) erlangt Rechtsfähigkeit durch
|
|
→Eintragung in das →Vereinsregister des zuständigen →Amtsgerichts
|
|
(§ 21 BGB), der (rechtsfähige,) wirtschaftliche V. entweder nach den
|
|
besonderen Vorschriften (z. B. AktG, System der
|
|
Normativbestimmungen) oder durch staatliche Verleihung (§ 22
|
|
BGB, Konzessionssystem). Für die Annahme eines wirtschaftlichen
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Geschäftsbetriebs reichen dabei von den Mitgliedern des Vereins
|
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angestrebte wirtschaftliche Vorteile allein nicht aus. Voraussetzungen
|
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der Eintragung des Vereins sind eine schriftliche →Satzung mit
|
|
bestimmten unerlässlichen und weiteren angestrebten Bestimmungen
|
|
(§§ 57f. BGB), Mindestmitgliederzahl von 7 Personen (§ 56 BGB)
|
|
und Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder in öffentlich
|
|
beglaubigter Form (§ 59 BGB). Vor der Eintragung erfolgt eine
|
|
Überprüfung durch das Amtsgericht und die untere
|
|
→Verwaltungsbehörde. →Organe des Vereins sind (dann)
|
|
→Mitgliederversammlung und →Vorstand (§§ 32, 26 BGB). Nach § 31
|
|
BGB ist der V. für einen →Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
|
|
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig
|
|
berufener →Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung der ihm
|
|
zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz
|
|
verpflichtende →Handlung zugefügt hat. Der nichtrechtsfähige V.
|
|
unterscheidet sich vom rechtsfähigen V. durch das Fehlen der
|
|
→Rechtsfähigkeit. Nach § 54 S. 1 BGB sollen auf ihn die Vorschriften
|
|
über die →Gesellschaft Anwendung finden, doch wird diese
|
|
→Verweisung allgemein als verfehlt angesehen und weitestgehend das
|
|
Recht des rechtsfähigen V. auch auf den nichtrechtsfähigen V.
|
|
angewandt. Die Haftung der Mitglieder aus Rechtsgeschäften ist
|
|
regelmäßig stillschweigend auf den Anteil am Vereinsvermögen
|
|
beschränkt. Der Vorstand ist nur zur Vertretung des Vereins
|
|
ermächtigt, nicht auch zur Vertretung der Vereinsmitglieder.
|
|
Lit.: Stöber, K., Handbuch zum Vereinsrecht, 8. A. 2000; Der eingetragene Verein, hg. v. Sauter,
|
|
E./Schweyer, G./Waldner, W., 17. A. 2001; Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, hg. v.
|
|
Reichert, B. u. a., 9. A. 2003; Märkle, R., Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 10. A. 2000;
|
|
Burhoff, D., Vereinsrecht, 5.
|
|
A. 2002; Schleder, H., Steuerrecht der Vereine, 5. A. 2000; Ott, S.,
|
|
Vereine gründen, 9. A. 2002; Grundmann, C., Das fast vergessene
|
|
öffentliche Vereinsrecht, 1999; Wagner, J., Der europäische Verein,
|
|
2000; Troll/Wallenhorst, R./Halaczinsky, R., Die Besteuerung
|
|
gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 4. A. 2000
|
|
Vereinbarung (F.) Vertrag
|
|
Vereinbarungsdarlehen ist das →Darlehen oder Sachdarlehen, das
|
|
dadurch entsteht, dass der →Schuldner, der dem →Gläubiger →Geld
|
|
oder andere vertretbare →Sachen schon aus einem andern Grund
|
|
schuldet, mit diesem nachträglich vereinbart, dass das Geld oder die
|
|
Sachen als Darlehen oder Sachdarlehen geschuldet werden sollen.
|
|
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) sind ein aus ehemaligen
|
|
Kolonien vor allem Englands und Frankreichs 1776/83 erwachsener
|
|
Bundesstaat. Dessen Recht ist als Folge der Herkunft aus englischen
|
|
Kolonien und des bedeutenden Anteils britischer Siedler seit dem 19.
|
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Jh. weitgehend →Fallrecht, doch finden sich auch Teilkodifikationen.
|
|
|
|
Die Verfassung stammt vom 17. 9. 1787 und wurde zum 21. 6. 1788
|
|
in Kraft gesetzt.
|
|
Lit.: Blumenwitz, D., Einführung in das angloamerikanische Recht, 7. A. 2003; Brugger, W.,
|
|
Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. A. 2001; Linneweber, A., Einführung in das USamerikanische Verwaltungrecht, 1994; Köbler, G., Rechtsenglisch, 5. A. 2001; Hay, P., USAmerikanisches Recht, 2. A. 2002; Assmann, H./Bungert, H., Handbuch des US-amerikanischen
|
|
Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, 2001; Byrd, B., Einführung in die angloamerikanische Rechtssprache, 2. A. 2001; Dietl, C./Lorenz, E., CD-Wörterbuch für Recht,
|
|
Wirtschaft und Politik, 2002; Hay, P., Law of the United States, 2002; Schack, H., Einführung in
|
|
das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 3. A. 2003
|
|
Vereinigung (Art. 9 I GG) ist im Verfassungsrecht der →Verein und
|
|
die →Gesellschaft, ausgenommen die öffentlich-rechtliche
|
|
→Körperschaft. Es besteht →Vereinigungsfreiheit. Vereinigungen,
|
|
deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
|
|
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
|
|
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Kriminelle
|
|
V. (§ 129 StGB) ist die auf die Begehung von Straftaten gerichtete V.
|
|
Wer eine kriminelle V. gründet oder unterstützt, wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch
|
|
die Gründung einer terroristischen V. oder die Beteiligung an ihr als
|
|
Mitglied ist strafbar (§ 129a StGB).
|
|
Lit.: Piepenstock, W., Politische Vereinigungen unter dem Grundgesetz, 1971; Scheiff, B., Wann
|
|
beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen?, 1997
|
|
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) ist im Verfassungsrecht die
|
|
→Freiheit aller Deutschen, →Vereinigungen zu bilden (positive V.).
|
|
Über die Gründungsfreiheit hinaus ist dadurch auch die
|
|
Betätigungsfreiheit geschützt. Umgekehrt enthält Art. 9 I GG negativ
|
|
die Freiheit, Vereinigungen fern zu bleiben (negative V.).
|
|
Lit.: Scholz, R., Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, 1971; Murswiek, D., Grundfälle zur
|
|
Vereinigungsfreiheit – Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116
|
|
Vereinsfreiheit →Vereinigungsfreiheit
|
|
Vereinshaftung →Verein
|
|
Vereinsregister (z. B. §§ 21, 55 BGB) ist das öffentliche, von den
|
|
→Amtsgerichten geführte →Register, in das die rechtsfähigen,
|
|
nichtwirtschaftlichen →Vereine eingetragen werden. →Vereinssache
|
|
Lit.: Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht; Baldus, L., Registerrecht, 2. A. 1982
|
|
Vereinssache ist die den →Verein betreffende Angelegenheit.
|
|
→Vereinsregister
|
|
Vereinte Nationen (UNO) ist der Zusammenschluss der →Staaten der
|
|
Welt (1999 188 Mitglieder) zum Zweck der Wahrung des
|
|
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch
|
|
Kollektivmaßnahmen (UN-Charta vom 26. 6. 1945, Inkrafttreten am
|
|
24. 10. 1945 für 51 Mitgliedstaaten). Grundlage der Vereinten
|
|
Nationen ist ihre Satzung. Organe der Vereinten Nationen sind
|
|
Vollversammlung, →Sicherheitsrat und →Generalsekretär. Für
|
|
zahlreiche Teilaufgabenbereiche bestehen Sonderorganisationen
|
|
(z. B. →UNESCO). Bis zum Jahr 2000 haben die Vereinten Nationen
|
|
rund 500 internationale Vereinbarungen begründet.
|
|
Lit.: Handbuch der Vereinten Nationen, hg. v. Wolfrum, R., 2. A. 1991; Charta der Vereinten
|
|
Nationen. Kommentar, hg. v. Simma, B. u. a., 1991; Rosenwick, N., Die Organisation der Vereinten
|
|
|
|
Nationen, JuS 1994, 1000; The Charter of the United Nations, hg. v. Simma, B. u. a., 2. A. 2002;
|
|
Lexikon der Vereinten Nationen, hg. v. Volger, H., 2000; Unser, G., Die UNO, 7. A. 2004
|
|
Verfahren ist die Art und Weise der Bewältigung einer Aufgabe oder
|
|
eines Vorhabens. Insbesondere erfolgt das Vorgehen der
|
|
→Verwaltung im besonderen Verwaltungsverfahren. Im engeren Sinn
|
|
ist V. das Entscheidungsverfahren der →Gerichte über eine
|
|
→Rechtsstreitigkeit. Dabei werden verschiedene Arten des Verfahrens
|
|
unterschieden. Eine Art der Unterscheidung gründet sich auf die
|
|
verschiedenen Rechtswege, in denen Rechtsstreitigkeiten ausgetragen
|
|
werden (z. B. →Zivilverfahren, →Strafverfahren,
|
|
→Verwaltungsstreitverfahren u. a.). Weiter wird oft zwischen
|
|
→Vorverfahren (z. B. Ermittlungsverfahren), →Erkenntnisverfahren
|
|
und →Vollstreckungsverfahren getrennt. Schriftliches V. ist das
|
|
ausschließlich schriftlich, mündliches V. das grundsätzlich mündlich
|
|
durchgeführte V. Objektives V. ist das nicht auf die Verurteilung
|
|
eines Menschen gerichtete V. (z. B. §§ 440ff. StPO). Beschleunigtes
|
|
V. ist das besonders rasch durchgeführte, auf einzelne Förmlichkeiten
|
|
verzichtende V. in einfacheren Angelegenheiten (z. B. §§ 417ff.
|
|
StPO).
|
|
Lit.: Roßnagel, A., Verfahrensfehler ohne Sanktion?, JuS 1994, 927; Leipold, D., Vereinfachung
|
|
und Beschleunigung des Rechtsschutzes durch summarische Verfahren, 1998; Schlüchter, E.,
|
|
Herausforderung Beschleunigtes Verfahren, 1999
|
|
Verfahrensgebühr
|
|
Verfahrensgrundsatz ist das allgemeine Prinzip der Durchführung
|
|
eines →Verfahrens (z. B. →Öffentlichkeit, →Mündlichkeit,
|
|
→Unmittelbarkeit, →Verhandlungsgrundsatz, →Verfügungsgrundsatz,
|
|
→Untersuchungsgrundsatz und rechtliches →Gehör).
|
|
Verfahrenspflegschaft ist die (nach den §§ 50, 56f, 67, 70b FGG
|
|
vorgesehene) →Pflegschaft für einzelne →Verfahren.
|
|
Lit.: Bienwald, W., Verfahrenspflegschaft, 2002
|
|
Verfahrensrecht ist die Gesamtheit der das →Verfahren betreffenden
|
|
Rechtssätze. Das V. ist grundsätzlich öffentliches →Recht. Es ist
|
|
formelles Recht. Das gerichtliche V. ist vor allem im
|
|
Gerichtsverfassungsgesetz, der →Zivilprozessordnung, der
|
|
→Strafprozessordnung, der →Verwaltungsgerichtsordnung und
|
|
weiteren Prozessordnungen geregelt. Für das (außergerichtliche)
|
|
Verwaltungsverfahrensrecht gelten die
|
|
→Verwaltungsverfahrensgesetze des →Bundes und der →Länder.
|
|
Lit.: Grunsky, W., Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. A. 1974; Internationales Privat- und
|
|
Verfahrensrecht, hg. v. Jayme, E./Hausmann, R., 11. A. 2002
|
|
Verfahrensverschleppung →Prozessverschleppung
|
|
Verfall ist der Verlust eines Rechts ohne Willen des Berechtigten. Im
|
|
Strafrecht (§§ 73ff. StGB) kann der V. eines aus einer →Straftat
|
|
erwachsenen Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei ein
|
|
Dritter den Vorteil dann nicht durch die Tat erlangt hat, wenn er mit
|
|
dem Täter ein makelloses entgeltliches Rechtsgeschäft geschlossen
|
|
hat. Dieser V. ist keine Strafe, sondern eine Prävention bezweckende
|
|
Maßnahme eigener Art. Im Privatrecht wird verschiedentlich der V.
|
|
für den Fall der →Nichterfüllung einer →Verpflichtung vereinbart (vgl.
|
|
→Verfallsklausel, →Verfallspfand). Im Wechselrecht ist V. des
|
|
|
|
Wechsels die Fälligkeit.
|
|
Lit.: Husberg, W., Verfall bei Bestechungsdelikten, 1999
|
|
Verfallspfand (Verfallpfand) (§ 1229 BGB) ist das →Pfand, bei dem
|
|
vereinbart ist, dass dem →Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht
|
|
rechtzeitig befriedigt worden ist, das →Eigentum an der Sache
|
|
zufallen oder übertragen werden soll. Die Vereinbarung einer
|
|
derartigen Rechtsfolge vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung ist
|
|
zum Schutz des Pfandschuldners nach geltendem Recht Deutschlands
|
|
nichtig. Grundsätzlich ist das Pfand Verkaufspfand.
|
|
Verfallsklausel ist die Vereinbarung zwischen →Schuldner und →Gläubiger, dass der Schuldner bei
|
|
→Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung einer Verpflichtung seine Rechte verliert.
|
|
Verfassung ist der Zustand oder die Grundordnung einer
|
|
Gegebenheit oder einer →Körperschaft, insbesondere des →Staats,
|
|
wobei soziologisch jede Körperschaft eine tatsächliche V. hat. Im
|
|
Verfassungsrecht ist formelle V. ein in besonderer Form zustande
|
|
gekommenes →Gesetz (Verfassungsurkunde), das nur auf
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bestimmtem, vorgeschriebenem Weg und mit bestimmten
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vorgegebenen Kräften (z. B. Mehrheiten) geändert werden darf und
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daher eine erhöhte Bestandsgewähr in sich trägt. Materielle V. ist
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dagegen die Gesamtheit der Regeln über die Leitung des Staats, die
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Bildung und den Aufgabenkreis der obersten →Staatsorgane, die
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grundlegenden Staatseinrichtungen und die Stellung des →Bürgers im
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Staat. Formelle V. und materielle V. entsprechen sich weitgehend,
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aber nicht vollständig (z. B. ungeschriebene Zuständigkeit z. B. aus
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der Natur der Sache). Formelle Verfassungen gibt es nach allgemeiner
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Ansicht seit 1776 (Virginia Bill of Rights). Obwohl in den meisten
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Staaten der Gegenwart formelle Verfassungen geschaffen worden
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sind, ist die formelle V. nicht Voraussetzung eines Staats (vgl. z. B.
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Großbritannien). →Grundgesetz
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Lit.: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG; Verfassungen der deutschen Bundesländer, 7. A. 2001; Die
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Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten, hg. v. Kimmel, A., 5. A. 2000; Thieme, W., Die Verfassungen
|
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Europas, 1997; Die Verfassungen der neuen Bundesländer, hg. v. Vitzthum, W. Graf, 2. A. 1997;
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|
Die Verfassungen Mittel- und Osteuropas, hg. v. Roggemann, H., 1999; Die Entstehung einer
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europäischen Verfassungsordnung, hg. v. Schwarze, J., 2000; Häberle, P., Europäische
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Verfassungslehre, 2002
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verfassunggebend (Adj.) eine formelle Verfassung schaffend
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verfassunggebende Gewalt →Gewalt, verfassunggebende
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Verfassungsänderung ist im Verfassungsrecht die Abänderung der
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→Verfassung, insbesondere der Verfassung im formellen Sinn. Nach
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Art. 79 I GG kann das →Grundgesetz nur durch ein →Gesetz geändert
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werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder
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ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
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der Mitglieder sowohl des →Bundestags wie auch des →Bundesrats
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(Art. 79 II GG). Unzulässig ist nach Art. 79 III GG eine Änderung,
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durch welche die Gliederung des →Bunds in →Länder, die
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grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der →Gesetzgebung oder
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die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt
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werden.
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Verfassungsauslegung ist die →Auslegung der →Verfassung.
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Lit.: Starck, C., Praxis der Verfassungsauslegung, 1994
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Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsrechtliche Möglichkeit,
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das →Verfassungsgericht zum Schutz eines dem Beschwerdeführer
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nach seiner Ansicht zustehenden →Rechts anzurufen. Nach Art. 93 I
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Nr. 4a GG kann jedermann eine V. bei dem
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→Bundesverfassungsgericht mit der Behauptung erheben, er sei durch
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die öffentliche →Gewalt (→Gesetzgebung, →Rechtsprechung,
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→Verwaltung) in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in
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Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte
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verletzt worden. Diese V. ist ein in den §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG
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näher geregelter →Rechtsbehelf. Sie ist innerhalb eines Monats zu
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erheben und zu begründen (§ 93 I 1 BVerfGG). Sie kann sich vor
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allem gegen →Gesetze, →Urteile und →Verwaltungsakte richten, setzt
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aber grundsätzlich die Erschöpfung des →Rechtswegs voraus (§ 90 II
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BVerfGG, bis 31. 12. 1999 wurden 75140 V. eingelegt, davon 1986
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2935, 1992 4214, 1999 knapp 5000, davon 2,6% erfolgreich), wobei
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im Zivilprozessrecht der Rechtsweg nicht erschöpft ist, wenn das
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Revisionsgericht den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweist.
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Seit 1993 ist eine V. nur noch dann zur Entscheidung anzunehmen,
|
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wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt
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oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist
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(§ 93a II BVerfGG). Eine aus drei Richtern bestehende Kammer
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entscheidet die offensichtlich unbegründete und die offensichtliche
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begründete V. endgültig und legt die übrigen
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Verfassungsbeschwerden dem Senat vor. 1998 entschied das
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Bundesverfassungsgericht über eine V., die der Beschwerdeführer
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bereits zurückgenommen hatte. Außerdem schloss es eine V. wegen
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Verletzung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in den
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Ländern wegen Vorrangs der Artt. 28 I 2, 38 I 1 GG aus.
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Lit.: Dörr, D., Die Verfassungsbeschwerde in der Prozesspraxis, 2. A. 1997; Düwel, M.,
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Kontrollbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche
|
|
Entscheidungen, 2000; Clausen, H., Landesverfassungsbeschwerde und Bundesstaatsgewalt, 2000;
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Kreuder, T., Praxisfragen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, NJW 2001, 1243; KleineCosack, M., Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde, 2001
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Verfassungsfeind ist der (aktive) Gegner der jeweils geltenden
|
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→Verfassung. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten können
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staatliche Abwehrmaßnahmen zulässig und erforderlich sein. Im
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Strafrecht sind einzelne verfassungsfeindliche Verhaltensweisen, die
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als verfassungswidrig angesehen werden, mit →Strafe bedroht worden
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(z. B. §§ 84ff. StGB).
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Verfassungsgericht (z. B. Art. 93 GG) ist das für
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|
Verfassungsstreitigkeiten (z. B. →Verfassungsbeschwerde,
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→Normenkontrolle) zuständige →Gericht des →Bundes
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(→Bundesverfassungsgericht) oder eines Landes (z. T. als
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Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, V. bezeichnet). Das V. ist
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Teil der rechtsprechenden →Gewalt. Seine Organisation und sein
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Verfahren sind in der Verfassung und in besonderen Gesetzen (z. B.
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Bundesverfassungsgerichtsgesetz) geregelt. Ist die Verletzung eines
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Grundrechts durch eine Landesbehörde (z. B. Landesgericht) unter
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Berufung auf gleichlautende Grundrechte der Bundesverfassung und
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der Landesverfassung (z. B. Hessen) vor dem
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Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht
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behauptet, ist zur Vermeidung abweichender Entscheidungen das
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Bundesverfassungsgericht in erster Linie zur Entscheidung berufen.
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Lit.: Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, 6. A. 2004; Richter, I./Schuppert,
|
|
F./Bumke, C., Casebook Verfassungsrecht, 4. A. 2001; Fleury, R., Verfassungsprozessrecht, 4. A.
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2001
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Verfassungsgeschichte ist die Beschäftigung mit den vergangenen
|
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→Verfassungen. Sie ist, soweit die Verfassung Teil des jeweils
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geltenden Rechts ist, ein Bestandteil der →Rechtsgeschichte. Sie
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umfasst im Grundsatz und deshalb auch in der tatsächlichen
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Ausführung der Darstellung meistens nicht nur die Geschichte der
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formellen Verfassungen, sondern auch der materiellen Verfassungen.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Menger, Verfassungsgeschichte; Waitz, G., Deutsche
|
|
Verfassungsgeschichte Bd. 1ff. Neudruck 1953ff.; Huber, E., Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd.
|
|
1ff. versch. A. 1967ff.; Hartung, F., Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur
|
|
Gegenwart, 9. A. 1969; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. A. 2001; Zippelius, R.,
|
|
Kleine deutsche Verfassungsgeschichte, 6. A. 2002; Frotscher, W./Pieroth, W.,
|
|
Verfassungsgeschichte, 4. A. 2003
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Verfassungsgrundsatz ist der für die →Verfassung wesentliche
|
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Grundsatz (z. B. die →Gewaltenteilung, die Durchführung von
|
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→Wahlen, die →Bindung von (Gesetzgebung,) Verwaltung und
|
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Rechtsprechung an →Gesetz und →Recht (Art. 20 GG), die Gliederung
|
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des Staats in →Länder, die Garantie von →Grundrechten u. a. m).
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|
verfassungskonform (Adj.) der Verfassung entsprechend
|
|
verfassungskonforme Auslegung →Auslegung,
|
|
verfassungskonforme
|
|
verfassungmäßig (Adj.) der Verfassung entsprechend
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verfassungsmäßige Ordnung →Ordnung, verfassungmäßige
|
|
verfassungsmäßiger Vertreter →Vertreter, verfassungsmäßiger
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Verfassungsorgan ist das in der →Verfassung zum Handeln für den
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Staat bestimmte →Organ. In der Verfassung des →Bundes sind V. vor
|
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allem der →Bundestag, der →Bundesrat, der →Bundespräsident, die
|
|
→Bundesregierung, die →Bundesgerichte und der
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→Bundesrechnungshof. Daneben üben die →Parteien bei der
|
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Beteiligung an den Parlamentswahlen Funktionen eines
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Verfassungsorgans aus (str.).
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Lit.: Maunz/Zippelius, Staatsrecht
|
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Verfassungsprinzip →Verfassungsgrundsatz
|
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Verfassungsprozess →Verfassungsgericht
|
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Verfassungsrecht ist die Gesamtheit der die →Verfassung
|
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betreffenden →Rechtssätze. Das V. ist ein Teil des öffentlichen
|
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Rechts. Formelles V. sind alle in die Verfassungsurkunde
|
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aufgenommenen Rechtssätze, materielles V. alle die Grundordnung
|
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der Gemeinschaft betreffenden Rechtssätze. →Staatsrecht
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Lit.: Hesse, Verfassungsrecht; Sartorius, C., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 73. A. 2003;
|
|
Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. A. 1994; Richter, I./Schuppert, F.,
|
|
Casebook Verfassungsrecht, 3. A. 1996; Häberle, P., Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, 1997;
|
|
Wolff, H., Ungeschriebenes Verfassungsrecht, 1999; Ende, M., Entwicklungslinien des
|
|
europäischen Verfassungsrechts, 1999; Verfassungsrechtsprechung, hg. v. Menzel, J., 2000; Bethge,
|
|
H., Verfassungsrecht, 2001
|
|
|
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Verfassungsschutz (Art. 73 Nr. 10b GG) ist der Schutz der
|
|
freiheitlichen demokratischen →Grundordnung, des Bestands und der
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|
Sicherheit des →Bundes oder eines →Landes. Dazu kommt der Schutz
|
|
vor ungesetzlichen Beeinträchtigungen der Amtsführung von
|
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Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines
|
|
Landes sowie gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
|
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Tätigkeit für eine fremde Macht und gegen Bestrebungen, die durch
|
|
Gewalt auswärtige Belange der →Bundesrepublik gefährden (§ 3
|
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BVfSchutzG). Der V. erfolgt auf verwaltungsrechtlicher,
|
|
verfahrensrechtlicher und strafrechtlicher Ebene.
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Verwaltungsrechtlich werden das →Bundesamt für V., die
|
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Landesämter für V. – zur Sammlung und Auswertung von
|
|
Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie die
|
|
→Polizei tätig. Verfassungsverfahrensrechtlich ist das
|
|
Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über eine
|
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→Verwirkung von →Grundrechten (Art. 18 GG) und über die
|
|
Verfassungswidrigkeit einer →Partei (Art. 21 GG) zuständig.
|
|
Strafrechtlich wird die Verfassung vor allem durch die §§ 81ff.,
|
|
105ff. StGB geschützt.
|
|
Lit.: Nordbruch, C., Der Verfassungsschutz, 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, 2000
|
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Verfassungsstreitigkeit →Streitigkeit, verfassungsrechtliche
|
|
Verfassungsvorbehalt →Grundrechtsschranke
|
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Verfassungswidrigkeit ist der Widerspruch zur →Verfassung. Im
|
|
Verfassungsrecht kann insbesondere ein →Rechtssatz wegen
|
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Verletzung einer Verfassungsvorschrift verfassungswidrig sein. Die
|
|
V. kann formeller Art (z. B. fehlende Gesetzgebungszuständigkeit)
|
|
oder materieller Art (z. B. Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz) sein.
|
|
Die V. einer →Norm ist im Wege der →Normenkontrolle zu
|
|
überprüfen.
|
|
Verfolgung →Ermittlung, Legalitätsprinzip
|
|
Verfrachter (§ 556 HGB) ist der durch Seefrachtvertrag
|
|
Güterbeförderung Übernehmende.
|
|
Verfügung ist die anordnende Bestimmung. Im Verwaltungsrecht
|
|
(§ 35 VwVfG) ist V. der Verwaltungsakt, der ein →Gebot oder
|
|
→Verbot ausspricht (z. B. Polizeiverfügung, →Allgemeinverfügung).
|
|
Dabei ist die bloß wiederholte V. kein eigener Verwaltungsakt. Im
|
|
Verfahrensrecht ist V. die vom →Vorsitzenden, beauftragten Richter
|
|
oder ersuchten →Richter erlassene, meist prozessleitende gerichtliche
|
|
→Entscheidung. Gegen sie ist regelmäßig Beschwerde möglich.
|
|
Einstweilige V. (§§ 935ff. ZPO) ist die zwecks Sicherung eines
|
|
Rechts zur vorläufigen Regelung eines Zustands getroffene V. Sie ist
|
|
zulässig, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des
|
|
bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts
|
|
(Verfügungsanspruch) einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert
|
|
werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die einstweilige Regelung in
|
|
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung
|
|
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder
|
|
aus andern Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung, § 940
|
|
ZPO) (Verfügungsgrund). Das Gericht bestimmt nach freiem
|
|
→Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks
|
|
|
|
erforderlich sind. Im Übrigen sind grundsätzlich die Vorschriften über
|
|
das →Arrestverfahren entsprechend anzuwenden. Im Privatrecht ist V.
|
|
das – meist zweiseitige – →Rechtsgeschäft, durch das ein →Recht
|
|
unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird (z. B.
|
|
→Übereignung, →Abtretung). Diese V. ist streng zu trennen von der
|
|
ihr möglicherweise zugrundeliegenden →Verpflichtung (z. B. →Kauf,
|
|
→Forderungskauf). Sie ist ihr gegenüber →abstrakt. Sie ist
|
|
grundsätzlich nur wirksam, wenn der Verfügende
|
|
→Verfügungsbefugnis hat oder einwilligt oder genehmigt (§ 185
|
|
BGB). Andernfalls kommt nur ein gutgläubiger →Erwerb in Betracht.
|
|
Letztwillige V. ist im Erbrecht das →Testament. Im Strafrecht (§ 263
|
|
StGB) genügt zur V. über →Vermögen jedes unmittelbar
|
|
vermögenswirksame Handeln, Dulden oder Unterlassen.
|
|
Lit.: Ganslmayer, A., Die einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, 1991; Berneke, W., Die
|
|
einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 1995; Haedicke, M., Der bürgerlich-rechtliche
|
|
Verfügungsbegriff, JuS 2001, 966
|
|
Verfügung von Todes wegen ist die für den Fall des →Todes
|
|
getroffene →Verfügung. Sie kann →Testament (letztwillige
|
|
Verfügung) oder →Erbvertrag sein. Sie ändert das gesetzliche
|
|
→Erbrecht ab.
|
|
Lit.: Smid, S., Probleme bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, JuS 1987, 283
|
|
Verfügungsbefugnis ist die Befugnis (Berechtigung), über ein
|
|
→Recht zu verfügen. Die V. steht grundsätzlich dem Inhaber des
|
|
Rechts zu. Dessen V. kann aber beschränkt oder beseitigt sein (z. B.
|
|
Insolvenz, § 80 InsO, gesetzliches oder gerichtliches
|
|
→Veräußerungsverbot, §§ 135f. BGB). Verfügt ein
|
|
→Nichtberechtigter, so bedarf seine Verfügung der Zustimmung des
|
|
Berechtigten. Ein →gutgläubiger Dritter wird aber vielfach geschützt
|
|
(vgl. z. B. §§ 135 II BGB, 366 HGB).
|
|
Verfügungsermächtigung ist die →Ermächtigung, im eigenen
|
|
Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen. Sie entsteht
|
|
durch Einwilligung des Ermächtigenden (vgl. § 185 I BGB).
|
|
Verfügungsgegenstand ist der Gegenstand, über den eine
|
|
→Verfügung stattfindet oder stattfinden soll.
|
|
Verfügungsgeschäft ist das →Rechtsgeschäft, durch das eine
|
|
→Verfügung getroffen wird (z. B. →Übereignung, →Abtretung). Auf
|
|
Grund des →Abstraktionsprinzips ist das V. streng zu trennen von
|
|
dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden
|
|
→Verpflichtungsgeschäft. Von einem Mangel des
|
|
Verpflichtungsgeschäfts wird das V. deshalb grundsätzlich
|
|
unmittelbar nicht berührt, doch erfolgt in der Regel ein Ausgleich
|
|
über die ungerechtfertigte →Bereicherung.
|
|
Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) ist der Grundsatz, dass
|
|
die →Parteien über den Gang und den Inhalt des Verfahrens
|
|
(→Streitgegenstand) frei verfügen können. Der V. gilt in zahlreichen
|
|
Verfahrensarten mit mehr oder minder starken Einschränkungen
|
|
(z. B. →Zivilprozess). Den Gegensatz zum V. bildet der
|
|
→Amtsbetrieb.
|
|
Verfügungsverbot ist das →Verbot, eine →Verfügung vorzunehmen.
|
|
|
|
Es kann auf →Gesetz (z. B. § 81 InsO) oder hoheitlicher
|
|
Einzelanordnung beruhen. Die entgegen einem V. vorgenommene
|
|
Verfügung ist in der Regel (relativ) unwirksam. Nach § 135 II BGB
|
|
finden aber die Vorschriften zugunsten derer, die Rechte von einem
|
|
→Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
|
|
Lit.: Bülow, P., Grundfragen der Verfügungsverbote, JuS 1994, 1; Berger, C., Rechtsgeschäftliche
|
|
Verfügungsbeschränkungen, 1998
|
|
Verführung (§ 182 StGB) war früher im Strafrecht die Verleitung
|
|
eines Mädchens unter 16 Jahren, mit dem Täter den →Beischlaf zu
|
|
vollziehen. Jetzt wird allgemein der sexuelle Missbrauch von
|
|
Jugendlichen (unter 16 Jahren) bestraft (§ 182 StGB, Freiheitsstrafe
|
|
bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Absehen von Strafe möglich). Der
|
|
Täter muss das Alter des Opfers (bedingt) kennen.
|
|
Vergabe (F.) Ausgabe, Hingabe
|
|
Lit.: Leinemann, R., Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 1999;
|
|
Hertwig, S., Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 2. A. 2001; Die
|
|
Vergabe, hg. v. Schwarze, J., 2000
|
|
Vergaberecht (§§ 97ff. GWB) ist die Gesamtheit der die Vergabe
|
|
von Bauaufträgen, Lieferungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen
|
|
öffentlicher Auftraggeber betreffenden Rechtssätze, die dem Staat,
|
|
seinen Untergliederungen und Institutionen (z. B.
|
|
Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen) eine bestimmte
|
|
Vorgangsweise (z. B. offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren,
|
|
Verhandlungsverfahren) bei der Inanspruchnahme von Leistungen
|
|
oder beim Kauf von Gütern am Markt durch einen gegenseitigen
|
|
entgeltlichen Vertrag vorschreiben.
|
|
Lit.: Vergaberecht, hg. v. Jasper, U./Marx, F., 7. A. 2004;
|
|
Kommentar zum Vergaberecht, hg. v. Byok, J. u. a., 2000; Horn, J.,
|
|
Public procurement in Germany, 2001; Prieß, J., Handbuch des
|
|
europäischen Vergaberechts, 2. A. 2001; Ax, T./Schneider, W./Nette,
|
|
A., Handbuch Vergaberecht, 2002; Praxishandbuch Bauvergaberecht,
|
|
hg. v. Höfler, H./Bayer, W., 2. A. 2002; Reidt, O./Stickler, T./Glahs,
|
|
H., Vergaberecht, 2. A. 2003; Koenig, C./Haratsch, A., Grundzüge
|
|
des deutschen und europäischen Vergaberechts, NJW 2003, 2637;
|
|
Byok, A., Die Entwicklung des Vergaberechts, NJW 2004, 198
|
|
Vergabe- und Vertragsordnung (Verdingungsordnung) für
|
|
Bauleistungen (VOB) ist die →Verwaltungsvorschrift über die bei der
|
|
Vergabe von öffentlichen Leistungsaufträgen geltenden Grundsätze,
|
|
deren innerdienstliche Verbindlichkeit eine unmittelbare
|
|
Rechtswirkung nach außen nicht begründet (seit 26. 11. 1993
|
|
teilweise Gesetz, 2. 5. 2002 vom Deutschen Vergabe- und
|
|
Vertragsausschuss in neuer Fassung beschlossen). Die V. enthält u. a.
|
|
(Teil A allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
|
|
Bauleistungen, Teil B) →Geschäftsbedingungen, die ähnlich wie
|
|
allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt werden, für die
|
|
Abwicklung der Leistung. Obwohl sie nur für Bund und Länder
|
|
unmittelbar gilt, wirkt die V. vielfach wie eine →Verkehrssitte und
|
|
begründet mittelbar Rechtswirkungen (z. B. Ansprüche aus
|
|
Verschulden bei Vertragsschluss).
|
|
Lit.: VOB/HOAI, hg. v. Werner, U./Pastor, W., 22. A. 2003; Nicklisch, F./Weick, G., Kommentar
|
|
zur VOB, Teil B, 3. A. 2001; Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 15. A. 2003; Handkommentar
|
|
|
|
zur VOB, hg. v. Heiermann, W./Riedl, R./Rusam, M. u. a., 10. A. 2003; Kuß, H., Vergabe- und
|
|
Vertragsordnung für Bauleistungen, 4. A. 2003; Winkler, W./Fröhlich, P., Verdingungsverordnung
|
|
für Bauleistungen, 12. A. 2001; Dähne, H./Schelle, H., VOB von A-Z, 3. A. 2001; Kapellmann,
|
|
K./Langen, W., Einführung in die VOB/B, 7. A. 1998; Hertwig, S., Praxis der öffentlichen
|
|
Auftragsvergabe, 2. A. 2001; Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A, hg. v. Motzke, G. u.
|
|
a., 2001; Franke/Kemper/Zanner u. a. VOB-Kommentar, 2001; Verdingungsordnung für
|
|
Bauleistungen Teil C, hg. v. Englert, K. u. a., 2003; Vergabe- und Vertragsordnung für
|
|
Bauleistungen Teile A und B, hg. v. Kapellmann, K./Messerschmidt, B., 2003
|
|
Vergeltung →Repressalie, Retorsion
|
|
Vergesellschaftung →Sozialisierung
|
|
Vergewaltigung (Notzucht) (§ 177 II Nr. 1 StGB) ist die durch
|
|
Vollziehung des Beischlafs oder die Vornahme ähnlicher sexueller,
|
|
besonders erniedrigender, insbesondere mit einem Eindringen in den
|
|
Körper verbundener Handlungen erfolgende sexuelle →Nötigung. Die
|
|
V. ist ein besonders schwerer Fall von sexueller Nötigung, der mit
|
|
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird. Strafbar sind
|
|
daneben auch die sexuelle Nötigung und der sexuelle Missbrauch
|
|
Widerstandsunfähiger (§§ 178, 179 StGB).
|
|
Lit.: Arntzen, F., Die Vergewaltigung aus kriminologischer Sicht, 2. A. 1994
|
|
Vergiftung →Körperverletzung.
|
|
Lit.: Schiebel, B., Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung, Diss.
|
|
jur. Köln 1995
|
|
Vergleich (§ 779 BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, durch den der
|
|
Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein →Rechtsverhältnis
|
|
im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Erforderlich ist
|
|
dabei ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis im weitesten Sinn.
|
|
Gegenseitiges Nachgeben sind Zugeständnisse irgendeiner Art von
|
|
Seiten beider Parteien mit der Begründung, dass auch der Gegner
|
|
nachgibt. Der V. kann das Schuldverhältnis modifizieren oder durch
|
|
ein anderes ersetzen. Er wird vielfach im Rahmen eines streitigen
|
|
Verfahrens abgeschlossen (→Prozessvergleich, protokolliert oder
|
|
festgestellt).
|
|
Lit.: Duve, C., Mediation und Vergleich, 1998
|
|
Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist die Miete für vergleichbare Sachen.
|
|
Die ortsübliche V. für Wohnraum wird gebildet aus den üblichen
|
|
Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde
|
|
für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
|
|
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder
|
|
geändert worden ist. Der Vermieter von Wohnraum kann
|
|
grundsätzlich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
|
|
ortsüblichen V. verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten
|
|
unverändert ist, wobei sich die Miete grundsätzlich innerhalb von drei
|
|
Jahren um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen darf.
|
|
Lit.: Hinkelmann, B., Die ortsübliche Miete, 1999
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Vergleichsverfahren →Vergleich
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Vergütung ist das Entgelt für eine Leistung.
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Vergütungsgefahr →Preisgefahr
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Verhaftung →Festnahme, vorläufige, Untersuchungshaft
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Verhalten ist die willensgesteuerte Lebensäußerung eines Menschen.
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Das V. kann in einem →Tun (→Handeln) oder →Unterlassen bestehen.
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Es ist Anknüpfungspunkt sehr verschiedener Rechtsfolgen,
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insbesondere einer →Strafe oder einer →Schadensersatzpflicht. In der
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Rechtssoziologie ist abweichendes V. das den allgemeinen
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Erwartungen nicht entsprechende V. Eine besondere Form dieses
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abweichenden Verhaltens ist die →Kriminalität als das den in
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Strafvorschriften aufgestellten Erwartungen nicht entsprechende V.
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Lit.: Münzberg, W., Verhalten und Erfolg, 1966; Bönitz, D., Strafgesetze und Verhaltenssteuerung,
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1991
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Verhaltenshaftung →Handlungshaftung
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Verhältnis ist die Beziehung zwischen mindestens zwei
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Gegebenheiten. Partiarisches V. ist die Beziehung zwischen zwei
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Personen, auf Grund deren in Verfolgung unterschiedlicher eigener
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Interessen die eine Person einen Teil des Erwerbs der andern erhalten
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soll (z. B. partiarisches →Darlehen als Hingabe vertretbarer Sachen
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gegen einen Anteil an dem mit Hilfe des Darlehens erzielten
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Gewinn). →Schuldverhältnis
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Verhältnismäßigkeit ist die Angemessenheit eines Verhältnisses. Im
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öffentlichen →Recht besagt der Grundsatz der V., dass die
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→Verwaltung unter mehreren möglichen und zur Erreichung eines
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rechtmäßigen Ziels geeigneten Maßnahmen nur die Maßnahme
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wählen darf, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten
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beeinträchtigt (Grundsatz der Erforderlichkeit, Grundsatz der
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Anwendung des mildesten Mittels), und dass der von einer
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rechtmäßigen Maßnahme zu erwartende Schaden nicht außer
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Verhältnis bzw. nicht in grobem Missverhältnis zu dem erstrebten,
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rechtmäßigen Erfolg stehen darf (vgl. z. B. §§ 112, 120 StPO). Das
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der V. widersprechende hoheitliche Verhalten ist fehlerhaft (z. B.
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Sicherstellung eines stark beschädigten gestohlenen Kraftfahrzeugs,
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dessen Restwert nur so gering ist wie das Doppelte der
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Abschleppkosten, Verbot des Erwerbs einer 50 Euro kostenden
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Armbanduhr durch einen Strafgefangenen). Das Prinzip der V. ist
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eine Ausprägung des →Rechtsstaatsprinzips. Es ist auf alle
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hoheitlichen Maßnahmen anzuwenden, die nicht ausschließlich
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begünstigende Wirkung haben und bei denen der Behörde das
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Handeln nicht zwingend vorgeschrieben ist.
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Lit.: Bleckmann, A., Begründung und Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsprinzips, JuS
|
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1994, 177; Yi, Z., Das Gebot der Verhältnismäßigkeit, 1998; Hanau, H., Der Grundsatz der
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Verhältnismäßigkeit, 2004
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Verhältniswahlrecht ist das auf das Verhältnis der im Wahlgebiet
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auf die Parteien abgegebenen Stimmen abstellende →Wahlrecht. Bei
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dem V. wird die Gesamtzahl der Parlamentssitze auf die einzelnen
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Parteien im Verhältnis der Gesamtstimmenzahl zu der auf die
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einzelne Partei im ganzen Wahlgebiet abgegebenen Zahl der Stimmen
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verteilt (z. B. erhält eine Partei, auf die insgesamt 60% aller Stimmen
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abgegeben wurden, 60% der Sitze). Bei dem personalisierten V. kann
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der Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einer Partei durch die
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Stimmabgabe für bestimmte Kandidaten auf deren Reihenfolge
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Einfluss nehmen. →Mehrheitswahlrecht
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Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 14. A. 2003
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Verhandeln ist das Erörtern einer Angelegenheit unter mehreren Beteiligten mit offenem Ausgang.
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Lit.: Däubler, W., Verhandeln und Gestalten, 2003
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Verhandlung ist die Erörterung einer Angelegenheit mit offenem
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Ausgang. Im Verfahrensrecht ist V. auch der Zeitraum, in dem eine
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rechtliche Angelegenheit vor dem →Gericht erörtert wird. Nach § 128
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ZPO verhandeln die →Parteien über den →Rechtsstreit vor dem
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erkennenden Gericht grundsätzlich →mündlich. Die V. kann
|
|
prozessuale Fragen oder die Hauptsache betreffen, streitig oder
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|
unstreitig sein (z. B. bei Säumnis). Im →Strafverfahrensrecht ist die
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→Hauptverhandlung von größter Bedeutung.
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Lit.: Fezer, G., Die Funktion der mündlichen Verhandlung, 1970; Haft, F., Verhandlung und
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Mediation, 2. A. 2000
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Verhandlungsfähigkeit →Postulationsfähigkeit
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Verhandlungsgebühr ist die für die mündliche Verhandlung vor
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einem Gericht oder einer Behörde anfallende Rechtsanwaltsgebühr
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(§ 33 Nr. 2 BRAGO). →Terminsgebühr
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Verhandlungsgrundsatz ist der auf die Verhandlung abstellende
|
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Grundsatz. Der V. überlässt es den →Parteien, zu bestimmen, welche
|
|
Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. Der V. gilt
|
|
grundsätzlich im →Zivilprozessrecht. Das Gericht darf Tatsachen, die
|
|
nicht von einer Partei vorgetragen sind, bei einer Entscheidung nicht
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|
berücksichtigen. Der V. steht im Gegensatz zum
|
|
→Untersuchungsgrundsatz.
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Lit.: Rinck, K., Die Auswirkungen von Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime auf die
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|
Stoffsammlung, 1987
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Verharmlosen von Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) ist das der wirklichen Bedeutung
|
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widersprechende Verkleinern der Wertwidrigkeit, der Gefährlichkeit oder der schwerwiegenden
|
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Folgen bestimmter Gewalttätigkeiten.
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Verherrlichen von Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) ist das Bewerten von Gewalttätigkeiten, das
|
|
bewirkt, dass diese als Ausfluss einer anerkennenswerten Grundhaltung erscheinen.
|
|
Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust (der
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|
Durchsetzbarkeit) von →Rechten. Nach § 194 BGB unterliegt das
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|
Recht, von einem andern ein →Tun oder ein →Unterlassen zu
|
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verlangen, der V. (ausgenommen Ansprüche aus einem
|
|
familienrechtlichen Verhältnis auf Herstellung des dem Verhältnis
|
|
entsprechenden Zustands für die Zukunft) Die regelmäßige
|
|
Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Ansprüche auf
|
|
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf
|
|
Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
|
|
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts
|
|
sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren,
|
|
ohne dass es auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankommt (§ 196
|
|
BGB). In 30 Jahren verjähren grundsätzlich Herausgabeansprüche aus
|
|
Eigentum und andern dinglichen Rechten, familienrechtliche und
|
|
erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
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|
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren
|
|
Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren
|
|
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (§ 197 BGB), ohne
|
|
dass es auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankommt. Die V. begründet
|
|
ein dauerndes →Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB, Einrede).
|
|
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann
|
|
nicht zurückgefordert werden. Die regelmäßige V. beginnt mit dem
|
|
|
|
Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der
|
|
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
|
|
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
|
|
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zehn Jahre nach Entstehung des
|
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Anspruchs verjährt der Anspruch auch bei Unkenntnis und
|
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Nichtkennenmüssen (§ 199 IV BGB). Andere Ansprüche verjähren
|
|
nach weiteren Regeln des § 199 BGB. Die V. kann gehemmt werden
|
|
(§§ 203ff. BGB, z. B. bei Schweben von Verhandlungen zwischen
|
|
Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch
|
|
begründenden Umstände bis zur Verweigerung der Fortsetzung der
|
|
Verhandlungen, bei Rechtsverfolgung nach § 204 BGB, bei Vorliegen
|
|
eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners, bei höherer
|
|
Gewalt oder bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
|
|
Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des
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|
Gläubigers). Ein die bereits angelaufene Verjährungszeit außer
|
|
Betracht lassender Neubeginn (des Laufs) der V. tritt nach § 212 I
|
|
BGB nur ein, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers
|
|
anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche
|
|
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für die
|
|
V. der Mängelansprüche im Kaufrecht gilt § 438 BGB, für die
|
|
Verjährung der Mängelansprüche im Werkvertragsrecht § 634a BGB.
|
|
Im Strafrecht verjährt die Befugnis zur Strafverfolgung (§§ 78ff.
|
|
StGB, ausgenommen sind seit 1979 Mord und Völkermord)
|
|
(→Prozessvoraussetzung), im Strafverfahrensrecht die Befugnis zur
|
|
Strafvollstreckung (§ 79 StGB, vgl. a. § 31 OWiG). Unvordenkliche
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|
V. ist im älteren Recht die Bezeichnung für einen Zustand, der als
|
|
solcher besteht, solange die Erinnerung der Betroffenen zurückreicht,
|
|
so dass er eine widerlegbare →Vermutung für das Bestehen eines
|
|
Rechts begründet.
|
|
Lit.: Mansel, H., Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89; Witt, C.,
|
|
Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Das neue Verjährungsrecht, JuS 2002, 105; Birr, C.,
|
|
Verjährung und Verwirkung, 2003
|
|
Verkauf bzw. →Kauf (§ 433 BGB) ist der gegenseitige →Vertrag,
|
|
durch den sich ein Teil zur Übertragung eines Gegenstands gegen die
|
|
Verpflichtung des andern Teils zur Bezahlung des →Kaufpreises
|
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verpflichtet. Freihändiger V. (§ 385 BGB) ist der V. einer Sache, die
|
|
einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, durch eine zu einer
|
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öffentlichen →Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis. Der
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freihändige V. ist bei der Versteigerung hinterlegungsfähiger Sachen
|
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zulässig.
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Lit.: Westphalen, F. Graf v., Allgemeine Verkaufsbedingungen, 5. A. 2003
|
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Verkäufer (§ 433 BGB) ist die einen Gegenstand verkaufende
|
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Person.
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|
Verkaufskommission ist die zum Zweck des Verkaufs eines
|
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Gegenstands vereinbarte Kommission zwischen Kommittenden und
|
|
Kommissionär.
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|
Verkehr ist die soziale Bewegung, insbesondere die Bewegung oder
|
|
Beförderung von Menschen oder Gegenständen auf dafür
|
|
vorgesehenen Wegen.
|
|
Lit.: Fischer, G., Verkehrsschutz im internationalen Vertragsrecht, 1990
|
|
Verkehrsgeschäft ist das übliche Geschäft des allgemeinen
|
|
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Handelsverkehrs (z. B. Kauf). Im engeren Sinn ist V. das Geschäft,
|
|
bei dem Veräußerer und Erwerber einer Sache verschiedene Personen
|
|
sind, wobei die Personenverschiedenheit nicht nur rechtlicher,
|
|
sondern auch wirtschaftlicher Art sein muss. Nur bei einem V. ist
|
|
gutgläubiger →Erwerb möglich (§§ 892, 932 BGB).
|
|
Lit.: Wittkowski, L., Die Lehre vom Verkehrsgeschäft, 1990
|
|
Verkehrshypothek ist die zum Umlauf im rechtsgeschäftlichen
|
|
Verkehr bestimmte →Hypothek. Die V. kann →Briefhypothek oder
|
|
→Buchhypothek sein. Sie steht im Gegensatz zur
|
|
→Sicherungshypothek (§ 1184 BGB).
|
|
Verkehrspflicht ist die im rechtlichen →Verkehr der Menschen
|
|
entstehende →Pflicht (z. B. Sorgfaltspflicht).
|
|
→Verkehrssicherungspflicht
|
|
Lit.: Bar, C. v., Verkehrspflichten, 1980; Raab, T., Die Bedeutung der Verkehrspflichten, JuS 2002,
|
|
1042
|
|
Verkehrsrecht ist hauptsächlich das den →Straßenverkehr
|
|
betreffende Recht. Es ist vor allem im Straßenverkehrsgesetz, in der
|
|
Straßenverkehrsordnung und in der
|
|
Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt. Daneben gehört zum V.
|
|
das Recht des Eisenbahnverkehrs, Luftfahrzeugverkehrs und
|
|
Schifffahrtsverkehrs. →Transportrecht
|
|
Lit.: Blankenstein, A., Verkehrsrecht, 1998; EG-Verkehrsrecht (Lbl.), hg. v. Frohnmeyer,
|
|
A./Mückenhausen, P., 3. A. 2003; Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, hg. v. Himmelreich, K., 2000;
|
|
Leipold, K./Kuhn, T., Das Mandat in Verkehrssachen, 2002
|
|
Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, den Verkehr gegenüber
|
|
Gefahrenquellen abzusichern. Die V. ist eine →Handlungspflicht
|
|
(§ 823 I BGB), deren Verletzung →Schadensersatzansprüche nach
|
|
sich ziehen kann. Sie verpflichtet jeden, der eine Gefahrenquelle
|
|
schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor
|
|
Schäden zu schaffen (z. B. Reinigen eines Geschäftseingangs,
|
|
Beseitigen von Höhenunterschieden zwischen Terrasse und
|
|
Innenraum einer Gaststätte, Verweigerung des Verkaufs erkennbar
|
|
gefährlicher Feuerwerkskörper an Kinder im Grundschulalter). Bei
|
|
öffentlich-rechtlichen →Körperschaften kann diese V. sich – durch
|
|
ausdrücklichen Organisationsakt, str. – in eine →Amtspflicht
|
|
umwandeln, für deren Verletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34
|
|
GG einzustehen ist. Als Amtspflicht sehen die
|
|
Straßenverkehrssicherungspflicht die meisten Straßengesetze.
|
|
Lit.: Breloer, H., Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 5. A. 1996; Patzelt, G.,
|
|
Verkehrssicherungspflicht, 3. A. 2000
|
|
Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) ist die in betroffenen Kreisen
|
|
gepflogene →Übung. Die V. ist nur →Gewohnheit oder →Brauch, nicht
|
|
jedoch →Gewohnheitsrecht. Sie ist bei der →Auslegung von
|
|
→Verträgen und der Bewirkung von Leistungen zu berücksichtigen.
|
|
→Handelsbrauch
|
|
Lit.: Lanzi, M., Die Verkehrssitte und ihre zivilprozessuale Behandlung, 1982
|
|
Verkehrsteuer ist die an Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpfende
|
|
→Steuer (z. B. Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer,
|
|
Kraftfahrzeugsteuer).
|
|
Lit.: Rose, G., Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer und kleineren Verkehrsteuern, 14. A. 2001
|
|
|
|
Verkehrsstrafrecht →Verkehrsunfall
|
|
Lit.: Janiszewski, H., Verkehrsstrafrecht, 5. A. 2004
|
|
Verkehrsunfall (§ 142 StGB) ist das plötzliche Ereignis im
|
|
öffentlichen Verkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines
|
|
Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung
|
|
führt. § 34 StVO verpflichtet nach einem V. jeden Beteiligten, vor
|
|
allem unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und andern am
|
|
Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass
|
|
er am Unfall beteiligt ist, und mindestens eine nach den Umständen
|
|
angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift
|
|
zu hinterlassen. Wenn ein Unfallbeteiligter sich nach dem Unfall im
|
|
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der andern
|
|
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person,
|
|
seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
|
|
Anwesenheit und durch die Angabe, dass und wie er an dem Unfall
|
|
beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene
|
|
Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen
|
|
zu treffen, kann er nach § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens
|
|
vom Unfallort strafbar werden. Der Straftatbestand schützt das private
|
|
Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung
|
|
des Sachverhalts zwecks Verfolgung oder Abwehr von
|
|
Schadensersatzansprüchen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
|
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
|
|
Lit.: Grüneberg, C., Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. A. 2003; Hartmann, P., Der
|
|
Verkehrsunfall, 5. A. 1991; Engelstädter, R., Der Begriff des Unfallbeteiligten, 1997; Jung,
|
|
K./Albrecht, A., Die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen, 2001; Pamer, J., Neues Recht der
|
|
Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland, 2003
|
|
Verkehrsunfallflucht →Verkehrsunfall
|
|
Lit.: Peter, J., Verkehrsunfallrecht, 2. A. 1988; Himmelreich, K./Büchen, M., Verkehrsunfallflucht,
|
|
2. A. 1995
|
|
Verkehrswert ist der im rechtsgeschäftlichen →Verkehr
|
|
angenommene Wert eines Gegenstands.
|
|
Lit.: Zimmermann, P./Heller, R., Der Verkehrswert von Grundstücken, 2. A. 1999
|
|
Verkehrswesentlichkeit (§ 119 II BGB) ist die Bedeutsamkeit oder
|
|
Wesentlichkeit für den allgemeinen Geschäftsverkehr.
|
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Verkehrswirtschaft →Marktwirtschaft
|
|
Verkehrszeichen (§ 39 StVO) ist das Zeichen zur Regelung des
|
|
→Straßenverkehrs. Die V. sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen (d.
|
|
h. Gebotszeichen oder Verbotszeichen) oder Richtzeichen. Die
|
|
Vorschriftzeichen verkörpern →Allgemeinverfügungen. Ein Verstoß
|
|
gegen sie ist →Ordnungswidrigkeit. Für die Anordnung zum
|
|
Anbringen von V. ist die →Straßenverkehrsbehörde, evtl. die
|
|
Straßenbaubehörde, für das Anbringen und Unterhalten der
|
|
→Straßenbaulastträger zuständig.
|
|
Lit.: Bitter, G./Konow, C., Bekanntgabe und Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen, NJW 2001,
|
|
1386
|
|
Verkehrszentralregister →Bundesverkehrszentralregister
|
|
Verklammerungsprinzip ist der Grundsatz zur Begründung einer
|
|
→Tateinheit, der besagt, dass zwei an sich selbständige Handlungen
|
|
durch eine dritte Handlung zu einer Tateinheit verklammert werden,
|
|
wenn sie jeweils zu dieser dritten Handlung in Tateinheit stehen und
|
|
|
|
die verklammernde Tat mindestens ebenso schwer ist wie die beiden
|
|
andern Taten (z. B. Körperverletzung, Sachbeschädigung, Raub).
|
|
Verklarung (§§ 522ff. HGB) ist die Einreichung eines Berichts des
|
|
Kapitäns eines Schiffs über den Hergang eines Unfalls beim
|
|
zuständigen →Amtsgericht zwecks Beweissicherung.
|
|
Lit.: Beckert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991; Rabe, D., Seehandelsrecht, 4. A. 2000; Liedtke,
|
|
C., Die Verklarung, 2002
|
|
Verkündung ist die öffentliche Bekanntmachung. Im
|
|
Verfassungsrecht sind →Gesetze und →Verordnungen durch
|
|
Veröffentlichung im →Gesetzblatt zu verkünden (z. B. Art. 82 GG).
|
|
Im Verfahrensrecht bedürfen gerichtliche →Entscheidungen vielfach
|
|
der V. z. B. in Form der Vorlesung der →Urteilsformel (§ 311 ZPO),
|
|
wobei die Vorlesung der Urteilsformel durch eine Bezugnahme auf
|
|
die Urteilsformel ersetzt werden kann, wenn bei der V. von den
|
|
Parteien niemand erschienen ist.
|
|
Verkündungsblatt ist das Druckerzeugnis, in dem amtliche
|
|
Verlautbarungen veröffentlicht werden (müssen). →Gesetzblatt
|
|
Verlag ist der gewerbsmäßige Vertrieb von Erzeugnissen. Im
|
|
→Immaterialgüterrecht (§§ 1ff. VerlG) ist V. die Vervielfältigung und
|
|
Verbreitung eines →Werks der Literatur oder Tonkunst. Durch den
|
|
Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verfasser, dem Verleger das
|
|
Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu
|
|
überlassen. Der Verleger verpflichtet sich, das Werk zu
|
|
vervielfältigen und zu verbreiten sowie eine vereinbarte Vergütung zu
|
|
entrichten. Besondere Formen des Verlags sind Kommissionsverlag
|
|
sowie Selbstverlag. In Deutschland gab es 1999 etwa 400 Verlage zu
|
|
rechtlich bedeutsamen Sachgebieten. Marktführer ist der Verlag C. H.
|
|
Beck mit dem Franz Vahlen Verlag.
|
|
Lit.: Delp, L., Der Verlagsvertrag, 7. A. 2001; Mundhenke, R./Teubner, M., Der Verlagskaufmann,
|
|
8. A. 1998; Haupt, S., Electronic Publishing, 2002
|
|
Verlagsrecht ist objektiv die Gesamtheit der den →Verlag
|
|
betreffenden Rechtssätze, subjektiv das ausschließliche, vom
|
|
Verfasser dem Verleger eingeräumte Recht, ein →Werk der Literatur
|
|
oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 8 VerlG).
|
|
Lit.: Urheber- und Verlagsrecht, 10. A. 2003; Delp, L., Kleines Praktikum für Urheber- und
|
|
Verlagsrecht, 4. A. 2000; Schricker, G., Verlagsrecht, 3. A. 2001
|
|
verlängerter Eigentumsvorbehalt →Eigentumsvorbehalt,
|
|
verlängerter
|
|
Verleger →Verlag
|
|
Verleihung ist die – gebührenpflichtige – Vergabe eines →Rechts
|
|
oder einer Rechtsstellung, insbesondere durch den →Staat. Im
|
|
→Privatrecht erlangt der wirtschaftliche →Verein in Ermangelung
|
|
besonderer gesetzlicher Vorschriften die →Rechtsfähigkeit durch
|
|
staatliche V. (§ 22 BGB). Im →Verwaltungsrecht erfolgt z. B. die
|
|
Begründung eines – subjektiv öffentlichen – Rechts auf
|
|
Sondergebrauch einer öffentlichen →Sache durch staatliche V.
|
|
(→Erlaubnis z. B. →Bewilligung §§ 8ff. WHG).
|
|
Verleiten zur Ableistung eines falschen →Eids, einer falschen
|
|
→Versicherung an Eides statt oder einer falschen uneidlichen
|
|
→Aussage (§ 160 StGB) ist das Bestimmen eines andern – der
|
|
|
|
wenigstens nach Meinung des Täters gutgläubig ist – zur
|
|
unvorsätzlichen Tat. Das V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
|
|
Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der
|
|
Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Hruschka, J., Anstiftung zum Meineid und Verleitung zum Falscheid, JZ 1967, 210
|
|
Verlesung ist das Vorlesen eines Schriftstücks. Es genügt das laute
|
|
Ablesen des Texts vom Bildschirm (z. B. durch den Notar).
|
|
Lit.: Mihm, K., Pflicht zur Verlesung notarieller Urkunden, NJW 1997, 3121
|
|
Verletzter ist, wer eine →Verletzung erlitten hat.
|
|
Lit.: Schröter, T., Der Begriff des Verletzten, 1998
|
|
Verletzung ist die Beschädigung des Körpers eines Menschen oder
|
|
eines sonstigen Rechtsguts sowie im übertragenen Sinn die
|
|
Nichtbeachtung einer gesetzlichen Vorschrift.
|
|
Verletzungsdelikt ist im Strafrecht das →Delikt, das eine (mindestens
|
|
versuchte) Schädigung des in Betracht kommenden Handlungsobjekts
|
|
erfordert (z. B. Körperverletzung). Das V. ist →Erfolgsdelikt. Sein
|
|
Gegensatz ist das →Gefährdungsdelikt.
|
|
Verleumdung (§ 187 StGB) ist die wider besseres Wissen erfolgende
|
|
Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung
|
|
auf einen andern, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen
|
|
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen
|
|
Kredit zu gefährden. Die V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit wahren Tatsachen (z. B. dass
|
|
E lügt und betrügt) kann nicht verleumdet werden.
|
|
Verlöbnis (§ 1297 BGB) ist der →Vertrag, durch den sich zwei
|
|
(geschäftsfähige) Menschen verschiedenen Geschlechts gegenseitig
|
|
versprechen, die →Ehe miteinander einzugehen sowie das dadurch
|
|
begründete Gemeinschaftsverhältnis. Aus einem V. kann nicht auf
|
|
Eingehung der Ehe geklagt werden, doch können beim →Rücktritt
|
|
einzelne Ersatzansprüche entstehen. Das V. kann weitere Rechte
|
|
(z. B. Zeugnisverweigerungsrecht) oder Pflichten (z. B.
|
|
Hilfeleistungspflichten) begründen.
|
|
Lit.: Montanari, Verlobung und Verlöbnisbruch, 1974; Köksal, M., Das Verlöbnis und seine
|
|
Auflösung, 1995
|
|
Verlust ist die unfreiwillige Einbuße an Werten. Der V. kann darauf
|
|
beruhen, dass aufgewandte Kosten einer Gütererzeugung deren Ertrag
|
|
übersteigen. Im →Handelsrecht und im →Steuerrecht ist V.
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grundsätzlich die durch Vergleich der Jahresbilanz mit der
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vorangehenden Jahresbilanz festzustellende Verringerung des
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Vermögens bzw. der Überschuss der Betriebsausgaben über die
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Betriebseinnahmen.
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Lit.: Wiesbrock, M., Die Verlustrückstellung, 1999
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Vermächtnis (§ 1939 BGB) ist die →Verfügung von Todes wegen,
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durch die der →Erblasser einem andern einen einzelnen
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Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als →Erben einzusetzen. Der
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Vermächtnisnehmer erlangt (nur) einen schuldrechtlichen →Anspruch
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(§ 2174 BGB) auf Übertragung des Zugewandten gegen den
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beschwerten Erben oder Vermächntnisnehmer (Damnationslegat im
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Gegensatz zum älteren Vindikationslegat). →Untervermächtnis
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Vermächtnisnehmer →Vermächtnis
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vermeidbar (Adj.) verhinderbar
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vermeidbarer Verbotsirrtum →Verbotsirrtum, vermeidbarer
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Lit.: Roos, C., Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, 2000
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Vermieter →Miete
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vermindert (Adj.) verkleinert, herabgesetzt
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verminderte Schuldfähigkeit →Schuldfähigkeit, verminderte
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Vermischung (§ 948 BGB) ist die – praktisch – untrennbare
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Vermengung mehrerer beweglicher →Sachen (z. B. Milch mehrerer
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Eigentümer im Tankwagen, Münzen in der Kasse, Wertpapiere im
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Sammeldepot). Bei ihr werden die bisherigen Eigentümer
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grundsätzlich →Miteigentümer der einheitlichen Sache,
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ausnahmsweise der Eigentümer einer Hauptsache Alleineigentümer.
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Der gegebenenfalls eintretende Rechtsverlust ist durch Vergütung in
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Geld zu entschädigen (§ 951 BGB).
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Vermittlung ist die Herstellung einer Verbindung oder Einigung.
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Vermittlungsausschuss (Art. 77 II GG) ist der aus – je gleich vielen
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– Mitgliedern des →Bundestags und des →Bundesrats bestehende, im
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→Gesetzgebungsverfahren zwischen diesen Bundesorganen zur
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Vermittlung berufene Ausschuss. Seine Einberufung kann binnen drei
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Wochen nach Eingang eines Gesetzesbeschlusses des Bundestags
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vom Bundesrat, bei →Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und
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→Bundesregierung verlangt werden. Der V. darf eine Änderung,
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Ergänzung oder Streichung nur vorschlagen, wenn und soweit der
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Vorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm
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zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens bleibt. Schlägt der V.
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eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
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erneut Beschluss zu fassen. Im Übrigen kann der Bundesrat bei
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Einspruchsgesetzen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens
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→Einspruch erheben.
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Lit.: Dästner, C., Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses, 1995; Bauer, T., Der
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Vermittlungsausschuss (Mikrofiche) 1999
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Vermittlungsvertreter →Vertreter
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Vermögen ist die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und
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Rechte von wirtschaftlichem Wert einschließlich der
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Erwerbschancen. Das V. kann zwar als solches verkauft (§ 311b II, III
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BGB), aber grundsätzlich nicht als solches, sondern nur in
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Einzelrechtsgeschäften übertragen werden. Was im Einzelnen zum V.
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gehört, ist streitig und durch sachgerechte Auslegung zu bestimmen
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(z. B. Gebrauchsvorteil, nicht dagegen Einbuße an Freizeit). (Die
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Deutschen hatten 2000 rechtstatsächlich ein V. von rund 14 Billionen
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DM.)
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|
Lit.: Möhring, O./Beisswingert, R./Klingelhöffer, H., Vermögensverwaltung in Vormundschaftsund Nachlasssachen, 7. A. 1992; Troll, M., Vermögensübertragungen, 1995; Rönnau, T.,
|
|
Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003
|
|
Vermögensbildungsgesetz
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|
Lit.: Thüsing, R., Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 1992; Schmidt, G., Vermögensbildung, 7. A.
|
|
1999; Gérard, W./Göbel, H., Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung (Lb.),
|
|
10. A. 2001
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Vermögensdelikt ist die gegen das →Vermögen gerichtete Straftat.
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Lit.: Krey, V., Vermögensdelikte, 13. A. 2002; Hohmann, O., Eigentums- und Vermögensdelikte, 2.
|
|
A. 2000
|
|
Vermögensgesetz
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|
Lit.: Fieberg, G. u. a., VermG (Vermögensgesetz) (Lbl.), 18. A. 2003; Rechtshandbuch Vermögen
|
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und Investitionen in der ehemaligen DDR (Lbl.), hg. v. Clemm, H., 42. A. 2004
|
|
Vermögensnachfolge ist die Rechtsnachfolge in ein →Vermögen.
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|
Lit.: Esch, G./Baumann, W./Schulze zur Wiesche, D., Handbuch der Vermögensnachfolge, 6. A.
|
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2001; Gebel, D., Betriebsvermögensnachfolge, 2. A. 2002
|
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Vermögenspflegschaft →Pflegschaft
|
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Vermögensrecht ist subjektiv das in →Geld bewertbare →Recht sowie
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objektiv die Gesamtheit der das Vermögen betreffenden Rechtssätze
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(z. B. Schuldrecht, Sachenrecht).
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Lit.: Säcker, F., Vermögensrecht, 1995; Baum, A., Vermögensrechtliche und
|
|
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Diss. jur. Bonn 2000; Messerschmidt, B., Die Entwicklung
|
|
des Vermögens- und Investititonsrechts 2002/2003, NJW 2003, 2945
|
|
Vermögensschaden ist der in Geld bewertbare →Schaden einer
|
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Person an ihrem →Vermögen. Der V. ist eine Art des Schadens, die im
|
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Gegensatz zum →Nichtvermögensschaden steht. Die Abgrenzung im
|
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Einzelnen ist schwierig und umstritten, aber wegen der beschränkten
|
|
Ersatzpflicht bei Nichtvermögensschäden bedeutsam.
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|
Lit.: Lange, H., Schadensersatz, 2. A. 1990; Brinker, Die Dogmatik zum Vermögensschadensersatz,
|
|
1982
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Vermögenssorge (§ 1626 I BGB) ist das →Recht und die →Pflicht der
|
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Eltern eines minderjährigen →Kindes, für das →Vermögen des Kinds
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zu sorgen. Die V. ist ein Teil der elterlichen →Sorge. Die
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|
Vermögensverwaltung ist in den §§ 1638ff. BGB näher geregelt.
|
|
Danach sind Schenkungen verboten und ist Geld wirtschaftlich
|
|
anzulegen. Außerdem bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte der
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|
→Genehmigung des →Familiengerichts (§ 1643 BGB).
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Lit.: Möhring, O./Beisswingert, R./Klingelhöffer, H., Vermögensverwaltung in Vormundschaftsund Nachlasssachen, 7. A. 1992; Malik, D., Die Grenzen der elterlichen Vermögenssorge, 2000
|
|
Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist die durch den Wert des
|
|
→Vermögens des Täters in ihrer Höhe begrenzte (, wegen Verletzung
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des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrige) →Geldstrafe.
|
|
Lit.: Ries, G., Die Vermögensstrafe, 1999
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|
Vermögensteuer (§§ 1ff. VStG) ist die vom →Vermögen einer Person (in Deutschland bis 31. 12.
|
|
1996) erhobene →Steuer.
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|
Vermögensübernahme (§ 419 BGB a. F.) war bis 2002 die
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|
gesetzlich besonders geregelte Übernahme des →Vermögens einer
|
|
Person seitens einer andern durch einen →Verpflichtungsvertrag.
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|
Vermögensverfügung (§ 263 StGB) ist im Strafrecht das Handeln, Dulden oder Unterlassen, das
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|
sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (z. B. Unterlassen der Geltendmachung eines
|
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Anspruchs). Die V. ist ein Tatbestandsmerkmal des →Betrugs. Sie muss auf dem →Irrtum des
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|
Getäuschten beruhen. Im Vermögensteuer (§§ 1ff. VStG) ist die vom →Vermögen einer Person (in
|
|
Deutschland bis 31. 12. 1996) erhobene →Steuer.
|
|
Privatrecht (§ 1365 BGB) ist V. eine Verfügung eines Menschen über
|
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sein Vermögen im Ganzen. Dazu kann sich ein Ehegatte nur mit
|
|
Einwilligung des andern Ehegatten verpflichten.
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Vermögensverwaltung →Vermögenssorge
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Lit.: Balzer, P., Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, 1999
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|
Vermögensverzeichnis ist die genaue Aufstellung des →Vermögens
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|
einer →Person (z. B. § 1683 BGB). Im
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Zwangsvollstreckungsverfahren hat →der Schuldner auf Antrag des
|
|
→Gläubigers ein V. vorzulegen, wenn die →Pfändung nicht zur
|
|
vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Die
|
|
Richtigkeit der Angaben hat der Schuldner →eidesstattlich zu
|
|
versichern (§ 807 ZPO).
|
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Vermögensvorteil (§ 263 StGB) ist die günstigere Gestaltung der
|
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Vermögenslage. Die →Vorteilsverschaffungsabsicht beim →Betrug
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muss auf einen V. gerichtet sein. Der V. ist rechtswidrig, wenn der
|
|
Täter auf ihn keinen →Anspruch hat.
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|
Vermutung ist die Annahme eines Umstands als wahrscheinlich
|
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gegeben. Im Verfahrensrecht ist V. eine gesetzliche Bestimmung,
|
|
nach der von dem Vorliegen eines bestimmten Umstands auf einen
|
|
bestimmten andern Umstand geschlossen werden soll. Die V. ist
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Tatsachenvermutung, wenn der Schluss auf eine Tatsache gerichtet ist
|
|
(z. B. § 9 VerschG, Todeszeitpunkt) und Rechtsvermutung, wenn er
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auf ein Recht gerichtet ist (z. B. § 1006 BGB, Eigentum). Die V. dient
|
|
im Verfahrensrecht der Beweiserleichterung. In der Regel ist der
|
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Gegenbeweis zulässig (widerlegliche V.). Im Gegensatz zur →Fiktion
|
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kann bei der V. der vermutete Umstand gegeben sein.
|
|
Lit.: Ittner, D., Die Vermutungen des GWB, 1998
|
|
Vernehmung ist die meist mündliche Befragung eines Menschen
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über verfahrensrechtlich bedeutsame Umstände. Vernommen werden
|
|
können vor allem →Zeugen, →Sachverständige, →Beschuldigte,
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|
→Parteien und →Beteiligte (§§ 376ff. ZPO, 68ff., 133ff. StPO). Die
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Betroffenen können ein →Aussageverweigerungsrecht haben.
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|
Bestimmte Vernehmungsmethoden sind verboten (vgl. § 136a StPO).
|
|
Im Strafprozess ist, wenn der →Beweis einer Tatsache auf der
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Wahrnehmung eines Menschen beruht, dieser in der
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|
→Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen (§ 250 StPO).
|
|
Lit.: Bender, R./Nack, A., Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 2 Vernehmungslehre, 2. A. 1995;
|
|
Arntzen, F., Vernehmungspsychologie, 2. A. 1989
|
|
Vernunftrecht ist das allein durch die Vernunft gerechtfertigte und
|
|
begründete →Recht. In der Rechtsgeschichte ist das V. das
|
|
säkularisierte Naturrecht der frühen Neuzeit (Hugo Grotius, Christian
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Wolff). Es findet seinen praktischen Niederschlag in den
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Kodifikationen der →Aufklärung (Allgemeines Landrecht [Preußen
|
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1794], Code civil [Frankreich 1804], Allgemeines Bürgerliches
|
|
Gesetzbuch [Österreich 1811 bzw. 1812]).
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Lit.: Wieacker, Privatrechtsgeschichte
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Verordnung ist die behördliche Anordnung an eine unbestimmte
|
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Zahl von Personen und für eine unbestimmte Zeit von Fällen. Die V.
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ist im Verhältnis zum formellen →Gesetz eine abgeleitete
|
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Rechtsquelle (materielles Gesetz). Sie kann auf Grund einer
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gesetzlichen →Ermächtigungsgrundlage von der →Regierung,
|
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einzelnen →Ministern oder nachgeordneten →Behörden erlassen
|
|
werden (→Rechtsverordnung). Dadurch kann sie leichter und schneller
|
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entstehen als das formelle Gesetz.
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|
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Verpackungsverordnung ist die die Verpackung von Waren und ihre umweltschutzrechtliche
|
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Fragen regelnde Vermögensteuer (§§ 1ff. VStG) ist die vom →Vermögen einer Person (in
|
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Deutschland bis 31. 12. 1996) erhobene →Steuer.
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|
Verordnung.
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Lit.: Rockholz, A., Die novellierte Verpackungsverordnung, 1998;
|
|
Flanderka, F., Verpackungsverordnung, 1999; Maukisch, M., Die
|
|
Verpackungssteuer, 2000
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Verpächter →Pacht
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Verpfändung (§§ 1204ff. BGB) ist die rechtsgeschäftliche
|
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Begründung eines →Pfandrechts. Sie erfordert die →Einigung des
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→Eigentümers einer →Sache und des →Gläubigers einer Schuld
|
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darüber, dass dem Gläubiger das →Pfandrecht an der beweglichen
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Sache des Eigentümers zustehen soll, die →Übergabe der Sache oder
|
|
einen →Übergabeersatz (sowie das Bestehen der →Forderung). Die V.
|
|
einer Sache kann evtl. auch durch einen →Nichtberechtigten
|
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(Nichteigentümer) erfolgen.
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Verpflichteter ist grundsätzlich, wen eine →Pflicht zu einer
|
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→Handlung, →Duldung oder →Unterlassung trifft. Im →Strafrecht (§ 11
|
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Nr. 4 StGB) ist ein für den öffentlichen Dienst besonders V., wer,
|
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ohne Amtsträger zu sein, bei einer →Behörde oder einer sonstigen
|
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Stelle die Aufgaben der öffentlichen →Verwaltung wahrnimmt oder
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bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, Betrieb
|
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oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle
|
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Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für
|
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sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
|
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auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
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Verpflichtung ist die →Pflicht, →Schuld oder →Verbindlichkeit. Die
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V. entsteht durch →Gesetz oder →Rechtsgeschäft. Sie erlischt
|
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insbesondere durch →Erfüllung.
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Lit.: Lobinger, T., Rechtsgeschäftliche Verpflichtung und autonome Bindung, 1999
|
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Verpflichtungsgeschäft ist das auf Begründung einer →Verpflichtung
|
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gerichtete →Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag). Es ist streng zu
|
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trennen von dem aus ihm möglicherweise folgenden
|
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→Erfüllungsgeschäft (→Verfügungsgeschäft, z. B. Übereignung der
|
|
Kaufsache, Übereignung des Kaufpreises, Abtretung der gekauften
|
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Forderung), so dass seine Mangelhaftigkeit grundsätzlich nicht auch
|
|
Mangelhaftigkeit des Erfüllungsgeschäfts bedeutet. Das V. kann
|
|
entweder für einen oder für mehrere Beteiligte Verpflichtungen
|
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begründen (z. B. Kaufvertrag für Verkäufer und Käufer).
|
|
Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO) ist die Klage auf Verurteilung
|
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zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen →Verwaltungsakts.
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|
Die V. ist eine Unterart der →Leistungsklage. Sie kann
|
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→Vornahmeklage (bzw. Weigerungsklage) oder →Untätigkeitsklage
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sein. Ist die Sache vor →Gericht nicht spruchreif, kann der Ausspruch
|
|
auf die Verpflichtung gehen, den Kläger unter Beachtung der
|
|
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Bescheidungsklage,
|
|
§ 113 IV 2 VwGO).
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Verrat ist die unbefugte treuwidrige Offenbarung eines
|
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→Geheimnisses (vgl. §§ 80ff. StGB, →Hochverrat, →Landesverrat).
|
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Verrechnung ist die rechnerische Berücksichtigung eines Umstands.
|
|
|
|
Sie dient der rechtlichen Vereinfachung. Besonders geregelte Fälle
|
|
der V. sind →Aufrechnung und →Kontokorrent.
|
|
Lit.: Vögele, A. u. a., Handbuch der Verrechnungspreise, 1997
|
|
Verrechnungsscheck (Art. 39 ScheckG) ist der →Scheck, bei dem
|
|
der →Aussteller oder →Inhaber durch den quer über die Vorderseite
|
|
gesetzten Vermerk nur zur Verrechnung dem Bezogenen die
|
|
Barauszahlung verbietet. Die einlösende Bank darf die Schecksumme
|
|
dem Einlieferer nur auf einem Konto gutschreiben. Den Gegensatz
|
|
zum V. bildet der Barscheck.
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|
Verrichtung ist die auf verbessernde Ausführung angelegte
|
|
menschliche Handlung.
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|
Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) ist der Mensch, dem von einer
|
|
andern Person (z. B. Arbeitgeber), von deren Weisungen er mehr oder
|
|
weniger abhängig ist (z. B. Arbeiter, angestellter Arzt, Werkstudent,
|
|
nicht dagegen handwerklicher Unternehmer), eine Tätigkeit
|
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übertragen worden ist, wobei es genügt, dass der Übertragende die
|
|
Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder
|
|
nach Art und Umfang bestimmen kann. Der V. ist eine Hilfsperson.
|
|
Für sein rechtswidriges schädigendes Verhalten hat der Geschäftsherr
|
|
einzustehen, wenn er sich nicht von dem Vorwurf entlasten kann, eine
|
|
Auswahlpflicht oder Überwachungspflicht verletzt zu haben
|
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(→Geschäftsherrnpflichtverletzung). Der V. ist streng zu trennen vom
|
|
→Erfüllungsgehilfen, obgleich der V. oft zugleich Erfüllungsgehilfe
|
|
ist.
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Lit.: Kupisch, B., Die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), JuS 1984, 250; Schmitz, F.,
|
|
Die deliktische Haftung für Arbeitnehmer, 1994
|
|
Versailler Vertrag ist der am 28. 6. 1919 zwischen 27 alliierten und
|
|
assoziierten Mächten einerseits und dem (zweiten) Deutschen Reich
|
|
andererseits nach Zustimmung der deutschen Nationalversammlung
|
|
(23. 6. 1919 237 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen, 138 Nein-Stimmen) in
|
|
Versailles abgeschlossene, den ersten Weltkrieg gegenüber
|
|
Deutschland formell beendende Friedensvertrag, der am 10. 1. 1920
|
|
in Kraft trat. Von vielen Deutschen wurde er wegen seines
|
|
diktathaften Charakters innerlich nicht angenommen. Sie versuchten
|
|
(erfolglos), durch den zweiten Weltkrieg seine Folgen zu Gunsten
|
|
Deutschlands abzuändern.
|
|
Lit.: Haffner, S. u. a., Der Vertrag von Versailles, 1978
|
|
Versammlung (Art. 8 GG) ist die örtliche Zusammenkunft einer (im
|
|
Gegensatz zur bloßen Ansammlung in innerer Verbindung stehenden)
|
|
Vielheit von Menschen (bzw. mehrerer Menschen) zum Zweck
|
|
gemeinsamer, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
|
|
gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Unterschieden wird dabei
|
|
die V. unter freiem Himmel von der sonstigen V. Die öffentliche V.
|
|
unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe
|
|
der zuständigen Behörde anzumelden (§ 14 VersammlG). Eine V.
|
|
kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden (§§ 5,
|
|
15 VersammlG), doch ist stets auch der
|
|
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten. Im →Strafrecht
|
|
wird unter V. teilweise jedes Beisammensein einer größeren Zahl von
|
|
Menschen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verstanden (z. B.
|
|
§ 80a StGB).
|
|
|
|
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist das für alle →Deutschen
|
|
bestehende Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und
|
|
ohne Waffen zu →versammeln. Die V. ist ein →Grundrecht, das die
|
|
gemeinsame Willensbildung und Meinungsbildung schützt. Sie ist
|
|
durch das Versammlungsgesetz beschränkt.
|
|
Lit.: Dietel, A./Gintzel, K./Kniesel, M., Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. A. 2000
|
|
Versammlungsgesetz ist das das Recht der →Versammlung
|
|
betreffende Gesetz.
|
|
Lit.: Ott, S./Waechtler, H., Gesetz über Versammlungen, 6. A. 1996
|
|
Versammlungsrecht ist objektiv die Gesamtheit der
|
|
→Versammlungen betreffenden Rechtssätze und subjektiv das Recht,
|
|
eine Versammlung zu bilden.
|
|
Lit.: Zeitler, S., Versammlungsrecht, 1994; Krüger, Versammlungsrecht, 1994;
|
|
Versammlungsrecht, hg. v. Ridder, H. u. a., 1994; Kniesel, M. u. a., Die Entwicklung des
|
|
Versammlungsrechts 2000 bis 2003, NJW 2004, 422
|
|
Versäumnis →Säumnis
|
|
Versäumnisurteil (§§ 330ff. ZPO) ist das bei →Säumnis einer →Partei
|
|
auf →Antrag des Gegners zu erlassende →Urteil. Das V. gegen den
|
|
→Kläger setzt Säumnis, Antrag des →Beklagten, das Vorliegen der
|
|
allgemeinen Prozessvoraussetzungen sowie Fehlen eines
|
|
Versäumnisausschlusses voraus, das V. gegen den Beklagten
|
|
außerdem →Schlüssigkeit der Klage. Das V. muss als solches
|
|
bezeichnet sein. Gegen das V. ist der →Einspruch binnen 2 Wochen
|
|
ab →Zustellung zulässig (§§ 338f. ZPO). Er versetzt den Prozess in
|
|
die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
|
|
Der Säumige trägt die durch die Versäumnis veranlassten →Kosten.
|
|
Gegen ein zweites V. ist kein Einspruch mehr möglich (§ 345 ZPO).
|
|
Ausnahmsweise ist gegen ein V., gegen das der Einspruch an sich
|
|
nicht statthaft ist, die →Berufung oder Anschlussberufung zulässig,
|
|
wenn sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
|
|
Versäumung (z. B. wegen Straßenverkehrsstaus) nicht vorgelegen
|
|
habe (§ 514 II ZPO). Das in der Berufsordnung der →Rechtsanwälte
|
|
Deutschlands enthaltene Verbot, ohne Vorankündigung ein V. gegen
|
|
einen nicht (rechtzeitig) erschienenen Kollegen zu beantragen,
|
|
verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.
|
|
Lit.: Steinhauer, T., Versäumnisurteile in Europa, 1996
|
|
Versäumisverfahren ist das bei Säumnis einer Partei im Prozess
|
|
mögliche Verfahren.
|
|
Lit.: Ebner, Ausgewählte Probleme des Versäumnisverfahrens, JA
|
|
1996, 583
|
|
Versäumung (§ 230 ZPO) ist die Nichtvornahme (oder unwirksame
|
|
Vornahme) einer →Prozesshandlung innerhalb des für die Vornahme
|
|
vorgeschriebenen Zeitraums. Die V. einer Prozesshandlung hat zur
|
|
Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung
|
|
ausgeschlossen wird. War die Partei ohne ihr →Verschulden
|
|
verhindert, eine bestimmte →Frist (u. a. Notfrist,
|
|
Berufungsbegründungsfrist und Revisionsbegründungsfrist)
|
|
einzuhalten (z. B. Erkrankung, Postverzögerung, Büroversehen), ist
|
|
ihr auf Antrag →Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
|
|
|
|
Lit.: Scherer, W., Die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerspruchsfrist, 1967 (Diss.);
|
|
Hornick, A., Der Fall der Versäumung (§ 513 II 1 ZPO), 1995
|
|
Verschaffen ist das durch Handlung Erlangen. Zum Sichverschaffen
|
|
eines →Staatsgeheimnisses (§ 96 StGB) genügt jede →Handlung,
|
|
durch die der Täter bei körperlichen Sachen Gewahrsam, in den
|
|
übrigen Fällen Kenntnis erlangt. Bei →Hehlerei (§ 259 StGB) setzt V.
|
|
einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (derivativen
|
|
Erwerb) voraus, durch das der Täter eigene tatsächliche
|
|
Verfügungsgewalt bzw. Mitverfügungsgewalt erlangt (Annahme mit
|
|
dem Willen zu eigenständiger Verfügung) oder für einen Dritten
|
|
vermittelt.
|
|
Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169f. BGB) ist das →Vermächtnis,
|
|
bei dem sich der vermachte Gegenstand nicht im →Nachlass befindet,
|
|
sondern vom Beschwerten erst beschafft werden muss.
|
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Verschleppung (§ 234a StGB) ist das →Gefährdungsdelikt, das
|
|
voraussetzt, dass der Täter einen andern durch →List, →Drohung oder
|
|
→Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
|
|
des Strafgesetzbuchs verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu
|
|
begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch
|
|
der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
|
|
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
|
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Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder
|
|
Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
|
|
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.
|
|
Verschmelzung (§ 2 UmwG) ist die Auflösung von Rechtsträgern
|
|
(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit
|
|
beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
|
|
Aktien, eingetragene Gesellschaft, eingetragener Verein,
|
|
genossenschaftlicher Prüfungsverband, Versicherungsverein auf
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Gegenseitigkeit sowie wirtschaftlicher Verein oder übernehmend als
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Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft natürliche Person) ohne
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Abwicklung. Die V. kann erfolgen im Wege der Aufnahme durch
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Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als
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Ganzes auf einen andern bestehenden Rechtsträger oder durch
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Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger
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jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen gegründeten
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Rechtsträger. Die V. ist ein Fall der →Umwandlung, so dass das
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→Umwandlungsgesetz gilt.
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Lit.: Katschinski, R., Die Verschmelzung von Vereinen, 1999; Naraschewski, A., Stichtage und
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Bilanzen bei der Verschmelzung, 2001
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Verschollenheit (§§ 1ff. VerschG) ist das Fehlen von Nachrichten
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über das Leben oder Versterben eines Menschen, dessen Aufenthalt
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während längerer Zeit unbekannt ist und an dessen Fortleben nach
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den Umständen ernstliche Zweifel bestehen. Ein Verschollener kann
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durch Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Die
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→Todeserklärung begründet eine →Todesvermutung.
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Lit.: Nolte, I., Die Regelung der internationalrechtlichen Fragen im Verschollenheitsrecht, 1971
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Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv
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vorwerfbare Verhalten (str.) der schuldfähigen Person. V. ist im
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Schuldrecht vielfach die Voraussetzung für einen
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→Schadensersatzanspruch (z. B. §§ 823 I, 276 I 1 BGB) und im
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Strafrecht die Voraussetzung für eine →Strafe. Im Schuldrecht muss
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der →Schuldner teilweise auch für fremdes V. einstehen
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(→Erfüllungsgehilfe, gesetzlicher →Vertreter § 278 BGB). Weiter ist
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im Schuldrecht V. bei Vertragsschluss ein eigenes, zu
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→Schadensersatz als Rechtsfolge verpflichtendes Institut (→culpa in
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contrahendo, § 311 II BGB). →Mitverschulden
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Lit.: Kötz, H./Wagner, G., Deliktsrecht, 9. A. 2001
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Verschuldenshaftung ist die ein schuldhaftes Verhalten
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voraussetzende →Haftung. Sie steht im Gegensatz zur
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→Gefährdungshaftung. Sie wird noch als Grundsatz des
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→Schadensersatzrechts angesehen.
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Lit. Hehl, S., Das Verhältnis von Verschuldens- und
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Gefährdungshaftung, 1999
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Verschuldensvermutung (z. B. § 831 BGB) ist die →Vermutung,
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dass ein →Verhalten schuldhaft ist. Der mit der V. Belastete kann
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diese im Einzelfall aber durch einen →Gegenbeweis entkräften. Dann
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gelten die allgemeinen →Bestimmungen über die Beweislast.
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Lit.: Witte, V., Die Verschuldensvermutung, 1998
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Verschweigen ist das Unterlassen einer Erklärung trotz Wissens oder
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Wissenmüssens. Besteht eine →Aufklärungspflicht, so stellt das V.
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eine Pflichtverletzung dar, die zugleich eine arglistige →Täuschung
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sein kann. Daneben kann das V. eines Rechts unter bestimmten
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Voraussetzungen zu dessen Verlust führen, →Verwirkung,
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→Versitzung
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Verschweigung ist im mittelalterlichen deutschen Recht die fehlende
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Geltendmachung eines Rechts, die meist nach Jahr und Tag zum
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Rechtsverlust führt (z. B. Stadtluft macht frei). Im Erbrecht (§ 1974
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BGB) ist V. die gesetzliche Gleichstellung eines →Gläubigers, der
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seine Forderung später als fünf Jahre nach dem →Erbfall geltend
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macht, mit einem ausgeschlossenen Gläubiger.
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Verschwiegenheitspflicht ist die →Pflicht, ein →Geheimnis nicht zu
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offenbaren. Die V. ist insbesondere im Arbeitsrecht und
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Verwaltungsrecht bedeutsam. Ihre Verletzung kann strafrechtliche,
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dienstrechtliche und schuldrechtliche Folgen nach sich ziehen.
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Lit.: Henssler, M., Das anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, 1817; Gödde, K., Die
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nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht, Diss. jur. Bonn 1999
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Versendungskauf (§ 447 BGB) ist der →Kauf, bei dem der Verkäufer
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auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem andern
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Ort als dem →Erfüllungsort versendet. V. kann immer nur dann in
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Betracht kommen, wenn der Verkäufer nicht schon überhaupt zur
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Beförderung der Sache verpflichtet war (wie z. B. bei →Bringschuld
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[etwa des Versandhauses]). Beim V. geht nach § 447 I BGB die
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→Gegenleistungsgefahr – außer vor der Erfüllung – schon vor der
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→Übergabe auf den Käufer über, und zwar mit Auslieferung an die
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zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder →Anstalt, so
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dass der Käufer den Kaufpreis auch bei Verlust der Sache während
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der Versendung bezahlen muss.
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Lit.: Oetker, H., Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS 2001, 833;
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Wertenbruch, J., Gefahrtragung beim Versendungskauf, JuS 2003, 625
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Versetzung (§ 26 BBG) ist die dauernde Zuweisung einer andern
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Amtsstelle unter Verlust der bisherigen Amtsstelle. Die V. erfolgt auf
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Antrag des →Beamten oder auf Grund eines dienstlichen
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Bedürfnisses. Ohne Zustimmung des Beamten ist sie nur unter
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besonderen Voraussetzungen möglich (u. a. Besitzstandswahrung).
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Für die V. eines →Richters gelten Sonderregeln. Im privatrechtlichen
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Bereich ist die V. die Übertragung einer andern dienstlichen
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Tätigkeit.
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Lit.: Hoyningen-Huene, G. v./Boemke, B., Die Versetzung, 1991
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Versicherer ist der Unternehmer der Versicherung.
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Lit.: Goretzky, K., Die Leistungspflicht des Versicherers, 1998
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Versicherung ist die Schaffung von Sicherheit durch ein Verhalten.
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Im Besonderen ist V. die Deckung eines durch bestimmte Ereignisse
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(z. B. Krankheit) hervorgerufenen zufälligen schätzbaren Bedarfs
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(z. B. voraussichtliche Kosten aller Krankheiten) unter Verteilung auf
|
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eine möglichst große Zahl gleichartig bedrohter Personen. Die V.
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beruht auf der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Sie kann
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→Sozialversicherung oder →Privatversicherung sein,
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Zwangsversicherung oder freiwillige Versicherung. Die
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Privatversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Sie
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ist entweder →Schadensversicherung oder →Personenversicherung.
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Lit.: Nickel, F./Fortmann, M., Wörterbuch der Versicherung, 1993; Müller, H.,
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|
Versicherungsbinnenmarkt, 1995; Fürstenwerth, F. v., Versicherungsalphabet, 9. A. 1997; Koch,
|
|
P., Versicherungswirtschaft, 5. A. 1998; Geiken, M., Die Versicherung der Arbeitnehmer, 9. A.
|
|
1999; Weichmann/Block, J., Versicherungsgesetze (Lbl.), 6. A. 2003
|
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Versicherung an Eides Statt (eidesstattliche Versicherung) ist die
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Möglichkeit, eine tatsächliche Behauptung durch Erklärung in
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besonderer Form glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Wer vor einer
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zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde
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(vor allem Gerichte [§899 ZPO], seit 1999 für eidesstattliche
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Offenbarungsversicherung Gerichtsvollzieher [§807 ZPO], nicht
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dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft) eine solche Versicherung
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falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch
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aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
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bestraft (§ 156 StGB).
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Lit.: Keller, U., Die eidesstattliche Versicherung, 2. A. 2000
|
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Versicherungsaufsicht ist die staatliche →Aufsicht über die
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Versicherungsunternehmen. Die V. umfasst die Zulassung und die
|
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Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs. Für die im
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Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte V. ist vor allem das
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Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zuständig.
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Lit.: Versicherungsaufsichtsgesetz, 17. A. 2002; Prölss, E., Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. A.
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|
1997; Fahr, U./Kaulbach, D., Versicherungsaufsichtsgesetz, 3. A. 2004; Fischer, M.,
|
|
Versicherungsaufsichtsrecht und öffentliches Übernahmeangebot, 1999
|
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Versicherungsbedingung ist die für jeweils für bestimmte Arten von
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→Versicherungen von den Versicherungsunternehmen den
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→Versicherungsverträgen zugrundegelegte allgemeine
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→Geschäftsbedingung. Die Versicherungsbedingungen werden
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grundsätzlich nur durch Bezugnahme Bestandteil des
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Einzelversicherungsvertrags. Sie bedürfen der Genehmigung durch
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das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Bekannte
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allgemeine Versicherungsbedingungen sind z. B. die Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
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oder die Satzung der Versorgungsanstalt des Bunds und der Länder.
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Lit.: Allgemeine Versicherungsbedingungen, hg. v. Dörner, H., 4. A. 2003; Littbarski, S.,
|
|
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, 2000
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Versicherungsberater →Rechtsberatung
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Versicherungsbilanz (§ 341 HGB) ist die von einem Versicherer
|
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bzw. einem Versicherungsunternehmen vorzulegende Bilanz.
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Lit.: Beck’scher Versicherungsbilanzkommentar, hg. v. Budde, W. u.
|
|
a., 1998
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Versicherungsfall (z. B. § 1 VVG) ist das Ereignis, das die
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Leistungspflicht des →Versicherers (Versicherungsunternehmers)
|
|
auslöst (z. B. Tod des durch Lebensversicherung versicherten
|
|
Versicherungsnehmers).
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|
Lit.: Höpfner, A., Der Nachweis des Versicherungsfalls, 1996
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|
Versicherungsmakler ist der →Makler von →Versicherungsverträgen.
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|
Lit.: Griess, H., Der Versicherungsmakler, 3. A. 1997
|
|
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist der Straftatbestand, bei
|
|
dem der Täter eine gegen Untergang, Beschädigung,
|
|
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl
|
|
versicherte →Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit
|
|
beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem andern überlässt, um sich
|
|
oder einem andern Leistungen aus der →Versicherung zu verschaffen.
|
|
Der V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
|
|
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
|
|
Lit.: Bröckers, K., Versicherungsmissbrauch, 1999; Schröder, R., Versicherungsmissbrauch, 2000
|
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Versicherungsnehmer (z. B. § 1 VVG) ist die Person, die auf Grund
|
|
eines →Versicherungsvertrags ein Risiko bei einem
|
|
Versicherungsunternehmer versichert.
|
|
Versicherungspflicht ist die Pflicht, ein Risiko zu versichern bzw.
|
|
kraft Gesetzes zwangsweise gegen ein Risiko versichert zu sein (z. B.
|
|
im →Sozialversicherungsrecht, →Haftpflichtversicherung,
|
|
→Feuerversicherung).
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|
Lit.: Benner, W., Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 20. A. 1996
|
|
Versicherungspolice →Versicherungsschein
|
|
Versicherungsprämie (§§ 35ff. VVG) ist im
|
|
Privatversicherungsrecht die Geldleistung, die der
|
|
→Versicherungsnehmer als Gegenleistung für die Tragung des Risikos
|
|
durch den Versicherer an diesen zu erbringen hat.
|
|
Versicherungsrecht ist die Gesamtheit der die →Versicherung
|
|
betreffenden Rechtssätze.
|
|
Lit.: Hofmann, E., Privatversicherungsrecht, 4. A. 1998; Versicherungsrecht (CD-ROM), 9. A.
|
|
1999; Lexikon des Rechts Versicherungsrecht, hg. v. Bunte, H., 1998; Versicherungsgesetze (Lbl.),
|
|
hg. v. Wiechmann, J. u. a., 5. A. 2003; Handbuch Versicherungsrecht, hg. v. Van Bühren, H., 2001;
|
|
Versicherungsrecht, hg. v. Lorenz, E./Wandt, M., 2. A. 2001; Münchener Anwaltshandbuch
|
|
Versicherungsrecht, hg. v. Terbille, M., 2004; Petersen, J., Versicherungsunternehmensrecht, 2003;
|
|
Versicherungsschein (Versicherungspolice) (§ 3 VVG) ist die vom
|
|
→Versicherer unterzeichnete, an den →Versicherungsnehmer
|
|
|
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auszuhändigende →Urkunde über den →Versicherungsvertrag.
|
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Versicherungsverein (§§ 15ff. VAG) ist im Privatversicherungsrecht
|
|
der zum Zweck der Versicherung eines Risikos gegründete
|
|
rechtsfähige →Verein. Rechtstatsächlich sind bei ihm grundsätzlich
|
|
→Versicherer und →Versicherungsnehmer identisch (Versicherung auf
|
|
Gegenseitigkeit). Die Versicherungsprämie richtet sich nach dem
|
|
Bedarf. Fehlbeträge und Überschüsse werden ausgeglichen. Der V.
|
|
(auf Gegenseitigkeit) ist entweder großer V. oder (einfacher
|
|
strukturiert) kleiner V. Der große V. kann auch Nichtmitglieder
|
|
versichern.
|
|
Lit.: Heidelbach, A., Der kleinere Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 1993 (Diss.); Merdausl,
|
|
C., Der europäische Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000; Benkel, G., Der
|
|
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2002
|
|
Versicherungsvertrag (§ 3 VVG) ist im Privatversicherungsrecht der
|
|
zwischen →Versicherer und →Versicherungsnehmer über die
|
|
entgeltliche Tragung eines Risikos (formlos) abgeschlossene Vertrag.
|
|
Der V. ist gegenseitiger →Vertrag. Seine Hauptpflichten bestehen in
|
|
der Tragung des Risikos (str.) und der Entrichtung der →Prämie. Für
|
|
ihn gelten insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz und die
|
|
Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
|
|
Lit.: Versicherungsvertragsgesetz, hg. v. Renger, R., 43. A. 2002; Prölss, E./Prölss, J./Martin, A.,
|
|
Versicherungsvertragsgesetz, 26. A. 1998; Deutsch, E., Versicherungsvertragsrecht, 4. A. 2000;
|
|
Weyers, H./Wandt, M., Versicherungsvertragsrecht, 3. A. 2003; Römer, W./Langheid, T.,
|
|
Versicherungsvertragsgesetz, 2. A. 2003; Römer, W., Versicherungsvertragsrecht, 7. A. 1997;
|
|
Schimikowski, P., Versicherungsvertragsrecht, 2. A. 2001; Holzhauser, G.,
|
|
Versicherungsvertragsrecht, 1999; Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, hg. v.
|
|
Honsell, H., 1999; Liauh, H., Internationales Versicherungsvertragsrecht, 2000; Europäisches
|
|
Versicherungsvertragsrecht, hg. v. Basedow, J. u. a., 2002; Langheid, T./Müller-Frank, C.,
|
|
Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht 2003, NJW 2004, 337
|
|
Versicherungszwang ist im Versicherungsrecht der gesetzliche
|
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Zwang zur →Versicherung, der entweder ein Versicherungsverhältnis
|
|
ohne Abschluss eines Versicherungsvertrags oder die Verpflichtung
|
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zum Abschluss eines solchen begründen kann.
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Versitzung ist der Verlust eines →Rechts durch dessen →Ersitzung
|
|
seitens einer andern Person. Buchversitzung ist dabei der Verlust
|
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eines zu Unrecht gelöschten oder nicht eingetragenen Rechts an
|
|
einem fremden →Grundstück, der mit der →Verjährung des Anspruchs
|
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gegen den Eigentümer eintritt (§ 901 BGB). Die V. ist
|
|
rechtstatsächlich nicht häufig.
|
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Versorgung ist im Verwaltungsrecht die Sicherung des
|
|
Lebensunterhalts außerhalb eines aktiven Dienstverhältnisses. Die V.
|
|
ist für Beamte im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie umfasst
|
|
vor allem →Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag,
|
|
→Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge und Übergangsgeld. V.
|
|
können auch Kriegsopfer und →Soldaten erhalten.
|
|
Lit.: Gilbert, H./Hesse, G., Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
|
|
(Lbl.), 37. A. 2002; Kilger, H./Prossliner, M., Die Rechtsprechung zum Recht der
|
|
berufsständischen Versorgung seit dem Jahre 2001, NJW 2004, 821
|
|
Versorgungsausgleich (§§ 1587ff. BGB) ist der Ausgleich der
|
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Ansprüche auf Versorgung zwischen zwei Ehegatten im Fall der
|
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→Ehescheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit werthöheren
|
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Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende
|
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Versorgung. Der V. könnte ein Grund für die rückläufige Zahl von
|
|
Eheschließungen sein.
|
|
Lit.: Borth, H., Versorgungsausgleich, 3. A. 1998; Wagner, R., Versorgungsausgleich mit
|
|
Auslandsberührung, 1996; Maier, K., Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. A. 1999;
|
|
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung bei Ehescheidung, hg. v. d.
|
|
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 29. A. 2000; Bergner, L., Die neue BarwertVerordnung und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich, NJW 2003, 1625
|
|
Versprechen ist die Zusage eines Verhaltens. Das V. bewirkt dort
|
|
eine Verpflichtung, wo es Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist. Darüber
|
|
hinaus gibt es keinen allgemeinen Tatbestand des Versprechens. In
|
|
einem andern Sinn ist V. das fehlerhafte Sprechen eines Worts
|
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(→Irrtum). →Schuldversprechen, →Auslobung
|
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Verstaatlichung →Sozialisierung
|
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Versteigerer ist die eine →Versteigerung durchführende Person.
|
|
Lit.: Marx, H./Arnes, H., Der Auktionator, 1992
|
|
Versteigerung ist der öffentliche →Verkauf eines Gegenstands an
|
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einen Meistbietenden. Im Schuldrecht ist öffentliche V. (§ 383 III
|
|
BGB) die öffentlich erfolgende V. durch einen für den
|
|
Versteigerungsort bestellten →Gerichtsvollzieher oder zu
|
|
Versteigerungen befugten andern →Beamten oder öffentlich
|
|
angestellten Versteigerer. Sie ist zulässig bei hinterlegungsunfähigen
|
|
Sachen. Bei ihr gelten das →Gebot des Bieters als →Antrag –, der
|
|
durch das nächste Gebot erlischt, – und der →Zuschlag als →Annahme
|
|
(§ 156 BGB). Im Verfahrensrecht (§ 814 ZPO) sind die gepfändeten
|
|
→Sachen von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Diese
|
|
öffentliche V. ist ein Hoheitsakt. Sie muss zulässig sein. Sie bewirkt
|
|
die Veräußerung der Sache durch den Zuschlag und die Ablieferung,
|
|
die beide öffentlich-rechtliche Akte sind und nur in ihrer Wirkung
|
|
dem Kaufvertrag und der Übereignung entsprechen. Die
|
|
Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als
|
|
Zahlung von Seiten des Schuldners (§ 819 ZPO). Die öffentlichrechtliche V. von →Grundstücken heißt →Zwangsversteigerung.
|
|
Lit.: Fackler, H./Konermann, P., Praxis des Versteigerungsrechts, 2. A. 2004; Schneider, A.,
|
|
Auktionsrecht, 1999
|
|
Verstoß gegen eine Regel ist das der Regel widersprechende
|
|
Verhalten.
|
|
Verstrickung ist die Begründung und das Bestehen einer staatlichen
|
|
Verfügungsmacht an einem Gegenstand unter Ausschluss der frühern
|
|
privatrechtlichen Verfügungsmacht des Berechtigten (vgl. §§ 135f.
|
|
BGB). Die V. im Rahmen der →Pfändung von Sachen beginnt mit der
|
|
Pfändung und endet vor allem mit der Beendigung der Verwertung
|
|
oder der Aufhebung der Pfändung (Entstrickung). Die V. wird durch
|
|
§ 136 StGB geschützt.
|
|
Lit.: Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht; Baumann, J., Pfandentstrickung beim Verkauf
|
|
gepfändeter Gegenstände, NJW 1956, 1866; Schönfeld, A. v., Die Verstrickung, 1964; Gerlach, N.,
|
|
Die Pfändung dem Schuldner derzeit nicht zustehender Forderungen, 1998
|
|
Verstrickungsbruch (§ 136 StGB) ist das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder der
|
|
Verstrickung Entziehen einer gepfändeten oder sonst dienstlich in Beschlag genommenen →Sache.
|
|
|
|
Verstümmelung (§ 109 StGB) ist das (strafbare) Entfernen oder
|
|
Unbrauchbarmachen eines Teils des menschlichen Körpers durch eine
|
|
unmittelbare mechanische Einwirkung auf den Körper (z. B.
|
|
Entfernen eines Organs). →Wehrpflichtentziehung
|
|
Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer
|
|
→Straftat durch →Handlungen, die zur Verwirklichung des
|
|
gesetzlichen Tatbestands unmittelbar ansetzen, aber nicht zur
|
|
Vollendung führen. Bei dem V. fehlt also ein – mehr oder weniger
|
|
umfangreicher – Teil des objektiven →Tatbestands, während der
|
|
subjektive Tatbestand (Entschluss, →Vorsatz) vollständig vorliegt (z.
|
|
B. der Täter schießt auf das Opfer, trifft es aber nicht oder der Täter
|
|
will stehlen, findet aber nichts oder der Täter will rauben, wird aber
|
|
vom Opfer überwältigt). Tatbestandsmerkmale des Versuchs sind
|
|
folglich →Tatentschluss, Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
|
|
bzw. teilweise Tatbestandsverwirklichung und Fehlen der
|
|
Tatvollendung. Der V. eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23
|
|
StGB), der Versuch eines Vergehens nur, wenn dies besonders
|
|
gesetzlich bestimmt ist. Ein unbeendeter V. liegt vor, wenn der Täter
|
|
glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung
|
|
zur Vollendung der Tat erforderlich ist. Gibt der Täter dann freiwillig
|
|
die weitere Ausführung der Tat auf, indem er den Entschluss fasst,
|
|
auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten und die
|
|
tatbestandsverwirklichende Handlung abbricht, wird er nicht wegen
|
|
Versuchs bestraft (§ 24 I 1 StGB). Beendeter V. ist gegeben, wenn
|
|
der Täter nach seiner Vorstellung alle zur Verwirklichung des
|
|
Tatbestands erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (z. B.
|
|
Verbergen eines Kleidungsstücks unter dem Mantel und Zustreben
|
|
zum Ladenausgang [str.]). Verhindert hier der Täter die
|
|
Tatvollendung durch eigene, hierauf gerichtete Tätigkeit, so wird er
|
|
nicht wegen Versuchs bestraft. Wird die Tat ohne Zutun des
|
|
Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich
|
|
freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 I
|
|
StGB). Dabei bleibt beim qualifizierten V., bei dem im V. bereits eine
|
|
andere vollendete Straftat enthalten ist (z. B. Körperverletzung beim
|
|
Tötungsversuch), der Handelnde trotz des Rücktritts (von der nicht
|
|
vollendeten Straftat z. B. Tötung) wegen der vollendeten Straftat
|
|
(z. B. Körperverletzung) strafbar. Untauglicher V. ist der besondere
|
|
Fall des Versuchs, der vorliegt, wenn die Ausführung des
|
|
Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen
|
|
oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des
|
|
objektiven Unrechtstatbestands führen kann. Der Täter hält hier ein
|
|
tatsächlich fehlendes →Tatbestandsmerkmal (Tatsubjekt, Tatobjekt,
|
|
Tatmittel) irrtümlich für gegeben (umgekehrter →Tatbestandsirrtum
|
|
z. B. Schwangerschaftsabbruch mit Zuckerwasser). Der untaugliche
|
|
V. ist strafbar (§§ 22, 23 III StGB). Der V. kann milder bestraft
|
|
werden als die vollendete Tat (§ 23 II StGB). Der V. eines
|
|
erfolgsqualifizierten Delikts ist in der Form eines erfolgsqualifizierten
|
|
Versuchs möglich.
|
|
Lit.: Rath, J., Grundfälle zum Unrecht des Versuchs, JuS 1998, 1006; Seier, J. u. a., Untaugliche,
|
|
grob unverständige und abergläubische Versuche, JuS 1999, 456; Bacher, A., Versuch und Rücktritt
|
|
vom Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt, 1999; Meinecke, D., Die Gesetzgebungssystematik
|
|
|
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der Versuchsstrafbarkeit, Diss. jur. Heidelberg 2000; Kühl, K., Vollendung und Beendigung bei den
|
|
Eigentums- und Vermögensdelikten, JuS 2002, 729
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Vertagung (z. B. § 227 I ZPO) ist die Bestimmung eines neuen
|
|
→Termins zur Verhandlung in einem noch nicht beendeten Termin.
|
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Sie erfordert erhebliche Gründe. Sie ist zu unterscheiden von der
|
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Aufhebung oder Verlegung eines Termins.
|
|
Verteidiger (§ 137 StPO) ist das unabhängige Organ der
|
|
Rechtspflege, dessen Aufgabe es ist, dem →Beschuldigten Beistand zu
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leisten. Dieser Beistand besteht darin, alle zugunsten des
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Beschuldigten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen
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Gesichtspunkte geltend zu machen. Der V. hat das Recht zur
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Akteneinsicht, zum grundsätzlich unbeschränkten Verkehr mit dem
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Beschuldigten (vgl. aber Kontaktsperregesetz) sowie ein Fragerecht,
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Erklärungsrecht und Antragsrecht. Zu Verteidigern können die bei
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einem deutschen Gericht zugelassenen →Rechtsanwälte sowie die
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Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden (§ 138 StPO,
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→Wahlverteidiger). In bestimmten gewichtigen Fällen ist ein u. U.
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vom Gericht zu bestellender V. notwendig (§ 140 StPO,
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→Pflichtverteidiger).
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Lit.: Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger, hg. v. Hamm, R./Lohberger, I., 3. A. 1998;
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Dahs, H., Handbuch des Strafverteidigers, 6. A. 1999
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Verteidigung (§§ 137ff. StGB) ist die Beistandleistung, vor allem
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zugunsten eines Beschuldigten, im Strafprozess. →Verteidiger
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Lit.: Volckart, B., Verteidigung in der Strafvollstreckung und im Vollzug, 3. A. 2001; Müller, E.,
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Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 7. A. 2000; Weihrauch, M., Verteidigung im
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Ermittlungsverfahren, 6. A. 2002; Zieger, M., Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. A. 2002; Stern,
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S., Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 1999; Dietenmaier, P., Das Verbot der
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gemeinschaftlichen Verteidigung, 1999; Jung, K./Albrecht, M., Die Verteidigung in
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Verkehrsstrafsachen, 2001; Neuhaus, R., Notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren, JuS
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2002, 18
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Verteidigungsfall (Art. 115a GG) ist der vom →Bundestag
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festzustellende Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen
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wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der V. bewirkt
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Änderungen in der →Zuständigkeit für →Gesetzgebung und
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→Verwaltung, die eine den Umständen entsprechende, sinnvolle
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Weiterführung der Staatsgeschäfte ermöglichen sollen.
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Rechtstatsächlich ist der V. noch nicht eingetreten.
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Verteidigungsnotstand →Notstand
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Verteilung ist die Aufteilung eines Gegenstands auf mehrere
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Berechtigte (z. B. V. des Steueraufkommens, V. des Erlöses der
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Zwangsversteigerung §§ 105ff. ZVG, V. bei Aufhebung einer
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Gemeinschaft § 752 BGB).
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Vertiefung eines →Grundstücks (§ 909 BGB) ist die Senkung der
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Höhe der Oberfläche eines Grundstücks. Die V. ist unzulässig, wenn
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dadurch der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze
|
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verliert. Bei unzulässiger V. entsteht ein Anspruch auf →Beseitigung
|
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sowie evtl. →Schadensersatz.
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vertikal (Adj.) verschiedene Ebenen berührend, senkrecht
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vertikaler Finanzausgleich →Finanzausgleich, vertikaler
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Vertrag ist das zweiseitige →Rechtsgeschäft, das grundsätzlich durch
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zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig entsprechende
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→Willenserklärungen (→Antrag, →Annahme) zustande kommt (vgl.
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§ 151 S. 1 BGB). Deshalb ist der sog. faktische V., bei dem lediglich
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tatsächliches Handeln vorliegt, kein V. Der V. kann entweder
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einseitig verpflichtender V. (nur eine der beiden Seiten
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verpflichtender V. wie z. B. Schenkung), unvollkommen zweiseitig
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verpflichtender V. (z. B. Auftrag) oder vollkommenzweiseitig
|
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verpflichtender d. h. gegenseitiger V. (z. B. Kauf) sein. Dabei ist
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unvollkommen zweiseitig verpflichtender V. ein V., bei dem zwar
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beide Parteien einander zu Leistungen verpflichtet sein können, diese
|
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aber nicht gleichgewichtig (gegenseitig, synallagmatisch) sind (z. B.
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muss Auftragnehmer den Auftrag ausführen, doch muss der
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Auftraggeber kein Entgelt leisten, sondern nur für den Fall von
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Aufwendungen diese gegebenenfalls erstatten). Gegenseitiger
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(vollkommen zweiseitig verpflichtender) V. ist der V., bei dem sich
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die beiderseits notwendigerweise erwachsenden Verpflichtungen in
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der Weise gegenüberstehen, dass jede Leistung gerade um der
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Gegenleistung willen versprochen ist (z. B. Eigentumsverschaffung
|
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und Kaufpreiszahlung). Für den gegenseitigen V., bei dem der
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Gläubiger der einen Leistung Schuldner der Gegenleistung und der
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Schuldner der einen Leistung Gläubiger der Gegenleistung ist, gelten
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Sonderregeln (§§ 320ff. BGB, Einrede des nichterfüllten Vertrags,
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Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, Rücktritt wegen nicht oder
|
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nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, Befreiung von der
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Gegenleistung). Der V. kann einem gesetzlich geregelten Vertragstyp
|
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entsprechen (z. B. Kauf) oder gemischter (oder gekoppelter oder
|
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zusammengesetzter) V. sein, wobei sich das auf ihn anwendbare
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Recht nur nach der Hauptleistung (Absorptionstheorie) oder nach dem
|
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jeweils betroffenen Vertragsteil (Kombinationstheorie) oder nach dem
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Schwerpunkt des einzelnen Geschäfts (Schwerpunkttheorie)
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bestimmt. Der V. kann sich auf die beteiligten Parteien beschränken
|
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oder auch auf Dritte erstrecken. Dabei ist ein V. zu Lasten Dritter auf
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Grund der →Privatautonomie nicht möglich, wohl aber ein V.
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zugunsten Dritter. Dieser kann schützender, ermächtigender oder
|
|
berechtigender V. zugunsten Dritter sein. Berechtigender V.
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zugunsten Dritter (echter V. zugunsten Dritter, § 328 I BGB) ist der
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V., durch den eine →Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
|
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bedungen wird, dass der Dritte unmittelbar das →Recht erwirbt, die
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Leistung zu fordern (z. B. Bezugsberechtigter in der
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Lebensversicherung, § 330 BGB). Ermächtigender V. zugunsten
|
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Dritter (unechter V. zugunsten Dritter) ist der V., bei dem der
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Schuldner zwar an einen Dritten zu leisten ermächtigt ist, dieser aber
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keinen →Anspruch auf die Leistung hat (z. B. Erfüllungsübernahme
|
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§ 329 BGB). Schützender V. zugunsten Dritter (V. mit Schutzwirkung
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zugunsten Dritter, § 311 III BGB ) ist der Vertrag, bei dem zwar die
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Leistung allein an den Gläubiger zu erbringen ist, der Schuldner aber
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gegenüber bestimmten Dritten, die in besonderem Maße Vertrauen
|
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für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen
|
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oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen bzw. die
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typischerweise mit der Leistung in Berührung kommen
|
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(Leistungsnähe) und denen der Gläubiger zu Fürsorge verpflichtet ist
|
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(Fürsorgepflicht), Verhaltenspflichten hat, bei deren Verletzung er,
|
|
wenn er diese Umstände erkennen konnte, dem Verletzten zu
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|
Schadensersatz verpflichtet ist (z. B. Mietvertrag oder Werkvertrag
|
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mit Schutzwirkung zugunsten der Ehefrau des Mieters oder
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Bestellers). Öffentlich-rechtlicher (verwaltungsrechtlicher) V. (§ 54
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VwVfG) ist der V., in dem mindestens eine zu regelnde
|
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Rechtsbeziehung dem öffentlichen →Recht zuzuordnen ist (z. B.
|
|
Verpflichtung zur Vorauszahlung von Erschließungsbeiträgen).
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Entscheidend ist dabei der Vertragsgegenstand. Demnach ist der
|
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Vertrag öffentlich-rechtlich, wenn er notwendigerweise
|
|
Rechtsbeziehungen zu einem Träger öffentlicher Gewalt begründet,
|
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ändert oder aufhebt. Er kann auch zwischen Rechtssubjekten des
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Privatrechts geschlossen werden (z. B. Enteignungsvertrag nach dem
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BauGB). Der öffentlich-rechtliche V. ist koordinationsrechtlicher
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öffentlich-rechtlicher V., wenn die Beteiligten grundsätzlich
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gleichgeordnet sind (z. B. zwei →Gemeinden) und
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subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher V., wenn die
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Beteiligten in einem Überordnungsverhältnis und
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|
Unterordnungsverhältnis zueinander stehen (z. B. →Staat, →Bürger)
|
|
und die Behörde – statt einen Vertrag zu schließen – auch einen
|
|
→Verwaltungsakt erlassen könnte. Völkerrechtlicher V. ist der
|
|
zwischen Subjekten des Völkerrechts abgeschlossene V., der meist
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durch Verhandlung, →Paraphierung, Zustimmung, →Ratifizierung und
|
|
Austausch oder Hinterlegung von Ratifizierungsurkunden zustande
|
|
kommt.
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|
Lit.: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1ff. 5. A. 2000f.; Vertrags- und Formularbuch zum
|
|
Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, hg. v. Hopt, K., 2. A. 2000; Reithmann,
|
|
C./Albrecht, A., Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. A. 2001; Bernstorff, C. Graf v.,
|
|
Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft, 5. A. 2002; Grziwotz, H., Vertragsgestaltung im
|
|
öffentlichen Recht, 2002; Papst, R., Die Fortentwicklung des Vertrages mit Schutzwirkung, 1999;
|
|
Schmittat, K., Einführung in die Vertragsgestaltung, 2000; Langenfeld, G., Einführung in die
|
|
Vertragsgestaltung, 2001; Niedobitek, M., Das Recht der grenzüberschreitenden Verträge, 2001;
|
|
Sontheimer, J., Vertragsgestaltung und Steuerrecht, 2001; Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
|
|
(Lbl.), hg. v. Westphalen, F. Graf v., 13. A. 2003; Döser, W., Vertragsgestaltung im internationalen
|
|
Wirtschaftsrecht, 2001; Stummel, D., Standardvertragsmuster, 2. A. 2003; Junker, A./Kamanabrou,
|
|
S., Vertragsgestaltung, 2002; Amann, H./Brambring, G./Hertel, C., Vertragspraxis nach neuem
|
|
Schuldrecht, 2. A. 2003; Rittershaus, G./Teichmann, C., Anwaltliche Vertragsgestaltung, 2. A.
|
|
2003; Hau, W., Vertragsanpassung und Anpassungsvertrag, 2003; Ernst, S., Vertragsgestaltung im
|
|
Internet, 2003
|
|
vertraglich (Adj.) einen →Vertrag betreffend
|
|
Vertrag mit Schutzwirkung →Vertrag
|
|
Lit.: Rohe, M./Winter, M., Der praktische Fall, JuS 2003, 872
|
|
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf
|
|
Deutschland ist der am 12. 9. 1990 nach den
|
|
→Zweiplusvierverhandlungen abgeschlossene Vertrag zwischen der
|
|
bisherigen Bundesrepublik Deutschland, der bisherigen Deutschen
|
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Demokratischen Republik und den vier alliierten Siegermächten des
|
|
zweiten Weltkrieges.
|
|
Lit.: Blumenwitz, D., Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf
|
|
Deutschland, NJW 1990, 3041
|
|
Vertrag zugunsten Dritter →Vertrag
|
|
|
|
Vertrag zu Lasten Dritter →Vertrag
|
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Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) ist die Freiheit, →Verträge zu
|
|
schließen. Die V. ist eine Auswirkung der durch Art. 2 I GG
|
|
geschützten allgemeinen →Handlungsfreiheit. Sie zerfällt in
|
|
→Abschlussfreiheit, →Formfreiheit und →Inhaltsfreiheit.
|
|
Lit.: Heinrich, C., Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000
|
|
Vertragshändler ist, wer erstens auf Grund eines auf gewisse Dauer
|
|
geschlossenen Rahmenvertrags verpflichtet ist, Waren eines andern
|
|
(Hersteller) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu
|
|
verkaufen und zweitens dadurch in dessen Verkaufsorganisation
|
|
eingegliedert ist.
|
|
Lit.: Habersack, M., Rechtsfragen des Kraftfahrzeugvertriebs durch Vertragshändler, 1998; Kirsch,
|
|
A., Ist der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB am Ende?, NJW 1999,
|
|
2278; Niebling, J., Vertragshändlerrecht, 1999; Westphal, B., Vertriebsrecht, Bd. 2 2000;
|
|
Wauschkuhn, U., Der Vertragshändlervertrag, 2. A. 2003
|
|
Vertragskarte ist das besondere Gestaltungsmittel internationaler
|
|
Rechtssetzung
|
|
Lit.: Khan, D., Die Vertragskarte, 1996
|
|
Vertragspflichtverletzung →Vertragsverletzung
|
|
Vertragsrecht ist die Gesamtheit der Verträge betreffenden
|
|
Rechtssätze. Ihre allgemeinen Regeln gehören zum allgemeinen Teil
|
|
des Rechts. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
|
|
Deutschlands hierzu enthalten die §§ 145ff. BGB, die ihrerseits die
|
|
§§ 116ff. BGB (→Willenserklärung) voraussetzen. →Vertrag
|
|
Lit.: Schröder, J./Wenner, C., Internationales Vertragsrecht, 2. A. 1998; Europäische
|
|
Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, hg. v. Basedow, J., 1999; Canaris, C.,
|
|
Wandlungen des Schuldvertragsrechts, AcP 200 (2000), 276; Oechsler, J., Schuldrecht Besonderer
|
|
Teil Vertragsrecht, 2002; Grundregeln des europäischen Vertragsrechts, hg. v. d. Kommission für
|
|
europäisches Vertragsrecht, 2002; Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Lbl.), hg. v. Westphalen,
|
|
F. Graf v., 13. A. 2003; Riesenhuber, K., Europäisches Vertragsrecht, 2003
|
|
Vertragsschluss (§§ 145ff. BGB) ist der Abschluss eines →Vertrags.
|
|
Der V. erfordert einen wirksamen →Antrag und eine sich mit diesem
|
|
deckende →Annahme. Beides sind empfangsbedürftige
|
|
→Willenserklärungen. Die verspätete oder abändernde Annahme gilt
|
|
als neuer Antrag. Die Annahme ist grundsätzlich dem Antragenden
|
|
gegenüber zu erklären (zu äußern), es sei denn, dass eine solche
|
|
→Erklärung nach der →Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
|
|
Antragende auf sie →verzichtet hat (§ 151 S. 1 BGB). Im
|
|
Selbstbedienungsladen wird der V. dadurch sichtbar, dass der
|
|
Verkäufer die Annahme des Antrags des an die Kasse kommenden
|
|
Kunden dadurch konkludent erklärt, dass er die den Ausdruck einer
|
|
Gesamtsumme auslösende Bontaste der Kasse drückt. Ähnliches gilt
|
|
für den V. mit elektronischen Hilfsmitteln.
|
|
Lit.: Honsell, H./Holz-Dahrenstaedt, Grundprobleme des Vertragsschlusses, JuS 1986, 959; Thot,
|
|
N., Elektronischer Vertragsschluss, 1999; Wildemann, D., Vertragsschluss im Netz, 2000; Bischoff,
|
|
K., Der Vertragsschluss beim verhandelten Vertrag, 2001
|
|
Vertragsstatut ist im internationalen Privatrecht das auf Verträge
|
|
anwendbare Recht (Art. 27ff. EGBGB), für das der Grundsatz der
|
|
Vertragsfreiheit gilt.
|
|
Vertragsstrafe (§ 339 BGB) ist die meist in Geld bestehende
|
|
|
|
→Leistung, die der →Schuldner für den Fall der →Nichterfüllung (§
|
|
340 BGB) oder der nicht gehörigen →Erfüllung (§ 341 BGB) einer
|
|
Verbindlichkeit verspricht. Die V. ist unselbständiges
|
|
→Strafversprechen. Sie ist verwirkt mit dem →Verzug und ist
|
|
entweder statt oder neben der Erfüllung zu erbringen. Ist sie
|
|
unverhältnismäßig hoch, kann sie durch Urteil herabgesetzt werden
|
|
(§ 343 BGB, anders die §§ 348 [, 351] HGB).
|
|
Lit.: Kaiser, B., Die Vertragsstrafe, 1999; Bschorr, Michael/Zanner, Christian, Die Vertragsstrafe
|
|
im Bauwesen, 2003; Gehlen, H. v., Angemessene Vertragsstrafe, NJW 2003, 2961; Oberhauser, I.,
|
|
Vertragsstrafe, 2003
|
|
Vertragsübernahme ist die Übertragung (bzw. Übernahme) der
|
|
Stellung als →Partei eines →Schuldverhältnisses auf (bzw. durch) eine
|
|
dritte Person. Die V. ist gesetzlich nicht allgemein geregelt und wird
|
|
entweder als dreiseitiger Vertrag oder als →Vertrag zweier Beteiligter
|
|
mit Zustimmung des Dritten oder als Verbindung von
|
|
→Forderungsabtretung und →Schuldübernahme konstruiert. Von
|
|
Gesetzes wegen geht die Stellung als Vertragspartei über z. B. nach
|
|
den §§ 563, 564, 566, 613a, 1251 BGB.
|
|
Lit.: Nörr, K. u. a., Sukzessionen, 2. A. 1999; Emmerich, V., Die Anfechtung der
|
|
Vertragsübernahme, JuS 1998, 495
|
|
Vertragsverletzung ist die Verletzung einer Vertragspflicht. Die V.
|
|
ist Rechtsbruch, weil Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Die V.
|
|
ist in den allgemeinen Figuren der →Leistungsstörung
|
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(→Unmöglichkeit, →Verzug, →Pflichtverletzung und
|
|
→Gläubigerverzug) geregelt. Verletzt eine Partei eine Vertragspflicht,
|
|
so entstehen regelmäßig sekundäre Pflichten auf eine Leistung oder
|
|
sonstige Rechte. →Forderungsverletzung, Schadensersatz, Rücktritt
|
|
Vertrauen ist die sichere Erwartung des Eintretens eines bestimmten
|
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Umstands. →Vertrauenshaftung
|
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Vertrauensarzt ist der bei einem Sozialversicherungsträger tätige
|
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Arzt, der auf Ersuchen der Krankenkasse die Arbeitsfähigkeit eines
|
|
Versicherten und die Verordnung von Versicherungsleistungen
|
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gutachtlich überprüft.
|
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Vertrauensfrage (Art. 68 GG) ist der →Antrag des →Bundeskanzlers
|
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an den →Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Erhält der
|
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Antrag keine Mehrheit, so kann der →Bundespräsident auf Vorschlag
|
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des Bundeskanzlers den Bundestag binnen 21 Tagen auflösen. Wann
|
|
der Bundeskanzler die V. stellt, steht bei ihm.
|
|
Vertrauensgrundsatz ist der vom →Vertrauen ausgehende
|
|
Grundsatz, der darin besteht, dass jeder grundsätzlich darauf
|
|
vertrauen darf, dass sich jeder Rechtsgenosse rechtsfreundlich und
|
|
nicht rechtsfeindlich verhält, also das →Recht hält und nicht bricht.
|
|
Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr ist der von der
|
|
Rechtsprechung entwickelte straßenverkehrsrechtliche Grundsatz,
|
|
wonach ein Kraftfahrer regelmäßig darauf vertrauen darf, dass sich
|
|
andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. Ist allerdings
|
|
nach der Verkehrslage mit Verkehrswidrigkeiten anderer
|
|
Verkehrsteilnehmer (z. B. Kinder, erkennbar Kranker, erkennbarer
|
|
Rechtsbrecher) zu rechnen, so muss der Kraftfahrer sein →Verhalten
|
|
hierauf einstellen und beispielsweise auf sein Vorfahrtsrecht
|
|
|
|
verzichten (§ 1 StVO).
|
|
Lit.: Brinkmann, B., Der Vertrauensgrundsatz, 1996
|
|
Vertrauenshaftung ist die Haftung für die Verletzung eines
|
|
Vertrauens.
|
|
Lit.: Canaris, C., Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 2. A. 1981
|
|
Vertrauensinteresse (negatives Interesse) ist das →Interesse des
|
|
durch einen →Vertrauensschaden Geschädigten. Er kann verlangen, so
|
|
gestellt zu werden wie er stünde, wenn er von dem betreffenden
|
|
Geschäft nie etwas gehört hätte. Dann hätte er beispielsweise
|
|
Aufwendungen für Verpackung oder Versendung nicht getätigt.
|
|
→Erfüllungsinteresse
|
|
Vertrauensschaden ist der im →Vertrauen auf die Gültigkeit eines in
|
|
Wirklichkeit nicht bestehenden →Rechtsgeschäfts entstandene
|
|
→Schaden (z. B. Verpackungskosten im Rahmen eines nachträglich
|
|
angefochtenen Rechtsgeschäfts). Der V. ist z. B. nach § 122 I BGB zu
|
|
ersetzen. Er steht im Gegensatz zum →Nichterfüllungsschaden.
|
|
Vertrauensschutz ist die rechtliche Berücksichtigung eines
|
|
entgegengebrachten →Vertrauens. Diese erfolgt in verschiedener Art
|
|
und Weise. Im Privatrecht werden vielfach Tatbestände des
|
|
→Rechtsscheins zugunsten →Gutgläubiger wie tatsächliche
|
|
Tatbestände behandelt. Im Verwaltungsrecht können
|
|
→Verwaltungsakte nur in begrenztem Umfang zu Lasten Vertrauender
|
|
aufgehoben werden.
|
|
Lit.: Geurts, P., Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, Diss. jur. Bonn 1997; Berninghausen, B.,
|
|
Die Europäisierung des Vertrauensschutzes, 1998; Blanke, H., Vertrauensschutz und europäisches
|
|
Verwaltungsrecht, 1999; Blanke, H., Vertrauensschutz im deutschen und europäischen
|
|
Verwaltungsrecht, 2000
|
|
vertretbar (Adj.) ersetzbar, annehmbar
|
|
vertretbare Handlung →Handlung, vertretbare
|
|
vertretbare Sache →Sache, vertretbare
|
|
Vertretenmüssen (§ 276 I 1 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung,
|
|
für ein bestimmtes (schuldhaftes) →Verhalten einzustehen.
|
|
Grundsätzlich hat der →Schuldner, wenn eine strengere oder mildere
|
|
Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
|
|
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie
|
|
oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist, (eigenen) →Vorsatz
|
|
und (eigene) →Fahrlässigkeit zu vertreten. Außerdem hat er ein
|
|
Verschulden seines gesetzlichen →Vertreters und der Personen, deren
|
|
er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient
|
|
(→Erfüllungsgehilfen), (ohne eigenes Verschulden) in gleichem
|
|
Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 I 1 BGB).
|
|
Lit.: Lorenz, S., Rücktritt, Minderung und Schadensersatz wegen Sachmängeln im neuen Kaufrecht:
|
|
Was hat der Verkäufer zu vertreten? NJW 2002, 2497
|
|
Vertreter ist die für einen andern auftretende →Person
|
|
(→Stellvertretung, Handelsvertreter). Der V. handelt in fremdem
|
|
Namen für fremde Rechnung. Seine mit Vertretungswillen und
|
|
Vertretungsmacht abgegebene →Willenserklärung wirkt unmittelbar
|
|
für und gegen den →Vertretenen. Der V. kann gesetzlicher V. (z. B.
|
|
§ 1629 BGB Eltern für Kind) oder gewillkürter V., Empfangsvertreter
|
|
oder Erklärungsvertreter sein. Er unterscheidet sich von →Boten durch
|
|
|
|
die eigene, selbständige Willensbildung. Für den gesetzlichen V. gilt
|
|
§ 278 BGB. Verfassungsmäßig berufener V. nach § 31 BGB ist, wer
|
|
durch die Satzung eines →Vereins oder die Verwaltungsorganisation
|
|
einer öffentlich-rechtlichen →Körperschaft zur Tätigkeit innerhalb
|
|
eines bestimmten Geschäftsbereichs berufen ist. Das sind alle
|
|
Personen, denen durch allgemeine Betriebsregelung wesensgemäße
|
|
Funktionen der juristischen →Person zur selbständigen Erfüllung
|
|
zugewiesen sind (z. B. Filialleiter einer Bank). Fügen sie durch eine
|
|
in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene
|
|
Handlung einem Dritten einen →Schaden zu, so ist die juristische
|
|
Person für diesen verantwortlich. Der verfassungsmäßig berufene V.
|
|
ist →Organ, nicht →Stellvertreter. Er handelt für die juristische Person,
|
|
nicht als deren V. Im Verwaltungsstreitverfahren wird zur Vertretung
|
|
eines Lands oder einer Landesbehörde ein V. des öffentlichen
|
|
→Interesses bestellt (§§ 35ff. VwGO).
|
|
Lit.: Schmidt, K., Die gesetzliche Vertretung durch die Eltern, NJW 1989, 1712
|
|
Vertretergeschäft ist das vom →Vertreter vorzunehmende
|
|
→Rechtsgeschäft.
|
|
Vertretung →Stellvertretung
|
|
Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht, in fremdem Namen für
|
|
fremde Rechnung zu handeln. Die V. ist Voraussetzung für die
|
|
wirksame →Stellvertretung. Fehlt sie – ganz oder in Bezug auf die
|
|
vorgenommene Handlung –, so liegt Vertretung ohne V. (§§ 177ff.
|
|
BGB) vor. Die V. kann auf →Gesetz, Hoheitsakt oder
|
|
→Rechtsgeschäft (→Bevollmächtigung) beruhen.
|
|
Lit.: Müller, K., Gesetzliche Vertretung ohne Vertretungsmacht, 1970; Welser, Vertretung ohne
|
|
Vertretungsmacht, 1970
|
|
Vertretungswille ist der Wille, in fremdem Namen für fremde
|
|
Rechnung zu handeln. Der V. ist eine Voraussetzung für die
|
|
wirksame →Stellvertretung. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu
|
|
handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens,
|
|
im eigenen Namen zu handeln, grundsätzlich nicht in Betracht (§ 164
|
|
II BGB). Vielmehr wird dann der Handelnde selbst verpflichtet und
|
|
berechtigt.
|
|
Vertrieb (M.) Verteilung, Vermittlung, Verkauf
|
|
Lit.: Schaefer, R., Das rotierende Vertriebssystem, NJW 2000, 320;
|
|
Bechtold, R., Zulassungsanprüche zu selektiven Vertriebssystemen,
|
|
NJW 2003, 3729
|
|
Vertriebener ist der deutsche Staatsangehörige oder
|
|
Volkszugehörige, der seinen Wohnsitz in den frühern deutschen
|
|
Ostgebieten oder außerhalb des Deutschen Reichs im Zusammenhang
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mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung
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verloren hat (sowie der ihm gleichgestellte Mensch).
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Lit.: Schenckendorff, M. v. u. a., Vertriebenenrecht und Flüchtlingsrecht (Lbl.), 1998; Sandvoß, T.,
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Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler (Lbl.), 1998; Nawratil, H., Schwarzbuch der Vertreibung,
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1999
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Vertriebsrecht ist objektiv die Gesamtheit der den Vertrieb von
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Waren betreffenden Rechtssätze und subjektiv das Recht zum
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Vertrieb von Waren.
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Lit.: Roniger, R., Das neue Vertriebskartellrecht, 2000; Ende, L./Klein, A., Grundzüge des
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Vertriebsrechts im Internet, 2001; Micklitz, H./Tonner, K., Vertriebsrecht, 2002; Ensthaler, J./Funk,
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M./Stopper, M., Handbuch des Automobilvertriebsrechts, 2003; Roniger, R./Hemetsberger, W.,
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KFZ-Vertrieb neu, 2003; Handbuch des Vertriebsrechts, hg. v. Martinek, M. u. a., 2. A. 2003
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Veruntreuung (§ 246 II StGB) ist die →Unterschlagung einer dem
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Täter besonders anvertrauten Sache (z. B. bei
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Eigentumsvorbehaltskauf). Die V. ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5
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Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar.
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Verursacher ist der die Ursache einer Wirkung oder eines Erfolgs
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setzende Mensch (oder Umstand).
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Lit.: Flachsbarth, L., Die Verwirklichung des Verursacherprinzips,
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1998
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Verursachung ist die Setzung einer Ursache für einen Erfolg.
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→Kausalität
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Lit.: Köbler, G., Zehn Gebote Schadensrecht, FS A. Söllner, 2000
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Verurteilung ist das Anordnen einer →Rechtsfolge in einem
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Einzelfall durch ein →Urteil. Die V. betrifft außer der Hauptsache
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grundsätzlich auch die →Kosten. Die strafverfahrensrechtliche V. ist
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in das →Bundeszentralregister einzutragen (§ 3 BZRG).
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(Rechtstatsächlich erfolgten in Deutschland 1998 rund 700000
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strafrechtliche Verurteilungen.)
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Vervielfältigung ist die Vermehrung um ein Vielfaches. Im
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Immaterialgüterrecht steht das Recht der V. eines Werks dem
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→Urheber zu (§ 16 UrhG). Es ist ein Teil des Verwertungsrechts des
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Urhebers.
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Verwahrung (§ 688 BGB) ist entweder der entgeltliche und damit
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gegenseitige oder der unentgeltliche und damit unvollkommen
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zweiseitig verpflichtende →Vertrag, durch den sich der eine Teil
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(Verwahrer) verpflichtet, eine ihm von dem andern Teil (Hinterleger)
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übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Wichtige Fälle der V.
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sind →Lagergeschäft und →Depotgeschäft. Unregelmäßige V. (§ 700
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BGB) liegt vor, wenn vertretbare →Sachen in der Art hinterlegt
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werden, dass das →Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser
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verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge
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zurückzugewähren. Öffentlich-rechtliche V. ist im Verwaltungsrecht
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eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, auf welche die
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Vorschriften über V. (§§ 688ff. BGB, ausgenommen die §§ 695, 690
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BGB) und Leistungsstörungen entsprechend anwendbar sind.
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Öffentlich-rechtliche V. besteht, wenn die Verwaltung bewegliche
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Sachen kraft öffentlichen →Rechts (z. B. Beschlagnahme,
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Sicherstellung) zur Aufbewahrung in Besitz hat. Ansprüche aus
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öffentlich-rechtlicher V. sind nach § 40 II VwGO von den
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→Zivilgerichten geltend zu machen. →Verwahrungsbruch
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Lit.: Büllesbach, R., Die öffentlich-rechtliche Verwahrung, 1994 (Diss.); Weingärtner, H., Das
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notarielle Verwahrungsgeschäft, 1998
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Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) ist das Zerstören, Beschädigen,
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Unbrauchbarmachen oder der dienstlichen Verfügung Entziehen von
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Schriftstücken oder andern beweglichen →Sachen, die in dienstlicher
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Verwahrung – oder amtlicher Verwahrung einer Religionsgesellschaft
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des öffentlichen Rechts – sind. Der V. ist eine Straftat gegen die
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öffentliche Ordnung. Der V. ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
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oder mit Geldstrafe bedroht.
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Lit.: Brüggemann, V., Der Verwahrungsbruch, 1981
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Verwaltung ist die auf längere Dauer angelegte Besorgung einer
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Angelegenheit. Im öffentlichen Recht ist V. die – öffentlich-rechtliche
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oder privatrechtliche – Staatstätigkeit, die nicht →Gesetzgebung,
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→Rechtsprechung oder →Regierung ist. Die V. betrifft jede nicht
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grundlegende Gestaltung der Angelegenheiten der Gemeinschaft und
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der einzelnen Personen durch konkrete Maßnahmen. Sie besteht vor
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allem in der Ausführung der →Gesetze. Sie kann die auswärtigen
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Angelegenheiten (auswärtige V.) oder die inneren Angelegenheiten
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(innere V.) betreffen sowie →Eingriffsverwaltung oder
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→Leistungsverwaltung, (sowie in Bezug auf das Ob und das Wie der
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Vornahme) entweder freie V. (gesetzesfreie, nicht auch rechtsfreie V.,
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z. B. im Bereich der Leistungsverwaltung, im Bereich der
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Sportverwaltung im Bereich der Kulturverwaltung) oder (an die
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Rechtsordnung bzw. Gesetz fest) gebundene V. (z. B. § 57 GewO,
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Versagung einer Reisegewerbekarte) sein. Nach Art. 30 GG ist die V.
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in Deutschland aus geschichtlichen Gründen grundsätzlich Sache der
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→Länder und nur ausnahmsweise des Bundes. Von daher ist zu
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unterscheiden zwischen →Bundesverwaltung und →Landesverwaltung.
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Beide sind aber unmittelbare →Staatsverwaltung und stehen als solche
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im Gegensatz zur →Auftragsverwaltung und zur →Selbstverwaltung
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Lit.: Verwaltungslexikon, hg. v. Eichhorn, P., 3. A. 2003; Happ, M. u. a., Die Station in der
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öffentlichen Verwaltung, 5. A. 2003; Bullerdiek, T./Greve, M./Puschmann, W., Öffentliche
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Verwaltung im Internet, 2. A. 2002
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Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist die – formlos mögliche –
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→Verfügung (→Allgemeinverfügung), →Entscheidung oder andere
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hoheitliche →Maßnahme, die eine →Behörde zur →Regelung eines
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Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen →Rechts trifft und die auf
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unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (z. B.
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→Baugenehmigung, Beamtenernennung, Steuerbescheid, Ausschluss
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eines Schülers von einer Klassenfahrt, Staatsprüfung,
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wasserrechtliche Bewilligung, Anordnung gegen einen Störer,
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Verwarnung, Widmung). Der V. ist ein Fall des
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→Verwaltungshandelns. Der V. kann begünstigend (z. B.
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Gewerbeerlaubnis) oder – evtl. auch – belastend (z. B.
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Steuerbescheid) sein, Personen (personaler V.) oder Sachen
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(dinglicher V.) betreffen sowie entweder nur den Adressaten oder
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auch Dritte erfassen. Ein mitwirkungsbedürftiger V. liegt vor, wenn
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der V. der Mitwirkung des Betroffenen (in der Form eines Antrags)
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bedarf (z. B. Beamtenernennung), ein mehrstufiger V., wenn die
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Mitwirkung weiterer Behörden erforderlich ist (z. B.
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Baugenehmigung für Bauvorhaben im Außenbereich). Weiter
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unterscheidet man vorschreibende, gebietende, verbietende (z. B.
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Verbot der Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs),
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gestaltende (z. B. Enteignung), feststellende (z. B. Eichung),
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streitentscheidende (z. B. §§ 112ff. BBauG) und beurkundende
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Verwaltungsakte (z. B. Beurkundung im Personenstandsbuch). Der V.
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hat – sofern er nicht nichtig ist – von der Bekanntgabe an
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grundsätzlich Wirksamkeit und nach ungestörtem Ablauf der
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Widerspruchsfristen und Klagefristen Bestandskraft. Der fehlerhafte
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V. kann im Verwaltungsverfahren (→Widerspruch) und im
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Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden (→Anfechtungsklage,
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→Feststellungsklage). Wird nach Feststellungsklage die
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Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt, so ist nicht mehr
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dessen Regelungsgehalt maßgeblich, sondern die ohne Geltung des
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Verwaltungsakts bestehende Rechtslage. Der V. ist zu trennen vom
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→Gesetz (→Verordnung, →Satzung), vom öffentlich-rechtlichen
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→Vertrag, von der internen →Verwaltungsvorschrift und von der
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bloßen →Auskunft.
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Lit.: Polomski, R., Der automatisierte Verwaltungsakt, 1993 (Diss.); Ennuschat, J., Der
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Verwaltungsakt, JuS 1998, 905; Schnapp, F./Henkenötter, S., Wann ist ein Verwaltungsakt
|
|
fehlerhaft?, JuS 1998, 524; Druschel, C., Die Verwaltungsaktbefugnis, 1999; Fischer, C., Der
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|
Verwaltungsakt, Diss. jur. Bonn 2000
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Verwaltungsbehörde (§ 1 IV VwVfG) ist die Aufgaben der
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öffentlichen →Verwaltung wahrnehmende Stelle (bzw. die durch
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Organisationsrecht geschaffene, vom Wechsel der sie jeweils
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innehabenden Menschen unabhängige, in gewisser Weise
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verselbständigte Organisationseinheit). Die V. kann
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Bundesoberbehörde (z. B. Bundeskanzleramt [oberste
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Bundesbehörde], Bundesministerium [oberste Bundesbehörde],
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Bundesarchiv, Umweltbundesamt, Kraftfahrtbundesamt),
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Bundesmittelbehörde (z. B. Oberfinanzdirektion) und
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Bundesunterbehörde, Landesoberbehörde (z. B. Landesministerium
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[oberste Landesbehörde], Landeskriminalamt, Landesamt für
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Verfassungsschutz), Landesmittelbehörde (Bezirksregierung) und
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Landesunterbehörde (z. B. Landratsamt, Kreisausschuss, Finanzamt)
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sein. In der Regel führt die obere V. über die untere V. die →Aufsicht.
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→Verwaltungslehre
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Verwaltungsgebühr ist die →Gebühr für die Vornahme einer
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Amtshandlung (z. B. Erteilung einer Baugenehmigung).
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Verwaltungsgemeinschaft war bis 1953 ein Güterstand des
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→Ehegüterrechts.
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Verwaltungsgericht (VG) (z. B. §§ 2, 5 VwGO) ist das →Gericht der
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ersten →Instanz der →Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei dem V. sind
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→Kammern gebildet, doch soll zwecks Verfahrensbeschleunigung die
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Kammer in der Regel die Entscheidung einem ihrer Mitglieder als
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Einzelrichter übertragen. Das V. ist grundsätzlich für alle
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Verwaltungsrechtsstreitigkeiten in erster Instanz zuständig.
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Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die für verwaltungsrechtliche
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Streitigkeiten (allgemeine, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
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nichtverfassungsrechtlicher Art, § 40 I VwGO) zuständige
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→Gerichtsbarkeit. Sie dient der gerichtlichen Kontrolle des
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→Verwaltungshandelns. Sie wird durch →Verwaltungsgerichte,
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→Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und das
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→Bundesverwaltungsgericht ausgeübt. Voraussetzung eines
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verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist regelmäßig die Durchführung
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eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens, §§ 68ff. VwGO). In
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der V. gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz
|
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(Offizialmaxime). Rechtsgeschichtlich hat sich die V. in der Mitte des
|
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19. Jh.s (→Rechtsstaat) entwickelt (Baden 1863).
|
|
Lit.: Classen, C., Die Europäisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1996; Stern, K., Die
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|
Einwirkung des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit, JuS 1998,
|
|
769; Olechowski, T., Europäische Modelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Recht ohne Grenzen,
|
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1998, 137; Schoch, F., Die Europäisierung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2000
|
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Verwaltungsgerichtsgesetz der amerikanischen Besatzungszone ist
|
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das der →Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960
|
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vorausgehende Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
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amerikanischen Besatzungszone.
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Verwaltungsgerichtshof (VGH) (§ 184 VwGO) ist in einigen
|
|
Ländern (z. B. Bayern) die Bezeichnung für das
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→Oberverwaltungsgericht.
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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das die Verfassung und
|
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das Verfahren der →Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnde
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Bundesgesetz vom 21. 1. 1960. Die V. gliedert sich vor allem in die
|
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Teile →Gerichtsverfassung, →Verfahren, →Rechtsmittel und
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|
→Wiederaufnahme des Verfahrens, →Kosten und →Vollstreckung. Sie
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hat darüber hinaus auch das →Verwaltungsverfahren durch
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Einführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)
|
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vereinheitlicht. Nach §§ 173 VwGO gelten subsidiär das
|
|
Gerichtsverfassungsgesetz und die →Zivilprozessordnung.
|
|
Lit.: VerwaltungsgerichtsO, 29. A. 2002; Kopp, F./Schenke, W., Verwaltungsgerichtsordnung, 13.
|
|
A. 2003; Redeker, K./Oertzen, H. v., Verwaltungsgerichtsordnung, 13. A. 2001; Schoch,
|
|
F./Schmidt-Aßmann, E./Pietzner, R., Verwaltungsgerichtsordnung (Lbl.), 9. A. 2003; NomosKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (Lbl.), hg. v. Sodan, H. u. a., 1998; Bader, J. u. a.,
|
|
Verwaltungsgerichtsordnung, 2. A. 2002
|
|
Verwaltungshandeln ist im öffentlichen Recht das →Handeln der →Verwaltungsbehörden. Das V.
|
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kann in der Rechtssetzung (→Rechtsverordnung, →Satzung, →Verwaltungsvorschrift), im Abschluss
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eines öffentlich-rechtlichen →Vertrags oder im Erlass eines →Verwaltungsakts bestehen. Das V.
|
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kann mehr oder weniger eng an →Gesetze gebunden oder frei sein. Die Kontrolle des
|
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Verwaltungshandelns erfolgt durch die Aufsicht des Staats und die →Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Schlichtes V. ist das rein tatsächliche Handeln der öffentlichen →Verwaltung durch Tathandlungen,
|
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die nicht →Verwaltungsakt sind.
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|
Lit.: Ossenbühl, F., Die Handlungsformen der Verwaltung, JuS 1979, 681; Schulte, M., Schlichtes
|
|
Verwaltungshandeln, 1995; Körner, P., Informelles Verwaltungshandeln, 2000
|
|
Verwaltungslehre ist die Lehre über das Wesen und die Organisation
|
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der öffentlichen →Verwaltung. Die V. ist Hilfswissenschaft des
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|
→Verwaltungsrechts. Ihre Gegenstände sind vor allem Aufgaben,
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Kontrolle, Organisation und Handlungen der öffentlichen
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→Verwaltung sowie die Grundsätze der Verwaltungsführung und
|
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Verwaltungseffizienz.
|
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Lit.: Thieme, Verwaltungslehre; Püttner, G., Verwaltungslehre, 3. A. 2000; Thieme, W., Einführung
|
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in die Verwaltungslehre, 1995
|
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Verwaltungsprivatrecht ist das die Verwaltung betreffende
|
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Privatrecht. Dies ist das Recht, das Anwendung findet, wenn ein
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Träger öffentlicher →Verwaltung in privatrechtlichen Rechtsformen
|
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handelt (z. B. Stromversorgung, Abwasserbeseitigung, Subvention
|
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[Darlehen]). Das V. ist grundsätzlich →Privatrecht, wird aber durch
|
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gewisse Ausstrahlungen des öffentlichen →Rechts modifiziert. Die
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|
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→Behörde ist nämlich auch beim Handeln in privatrechtlichen Formen
|
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an die →Grundrechte (z. B. Art. 3 GG) und die verwaltungsrechtlichen
|
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Grundsätze des →Verwaltungshandelns gebunden.
|
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Lit.: Becker, J., Verwaltungsprivatrecht und Verwaltungsgesellschaftsrecht, 1994
|
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Verwaltungsprozess (Verwaltungsstreitverfahren) ist das
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gerichtliche →Verfahren, in dem über eine allgemeine öffentlichrechtliche →Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art entschieden
|
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wird. Der V. ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Er kennt
|
|
insbesondere die →Anfechtungsklage, →Verpflichtungsklage,
|
|
→Feststellungsklage und allgemeine →Leistungsklage. Nach § 87 I 2
|
|
VwGO ist eine Heilung behördlicher Verfahrensfehler und
|
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Formfehler noch im V. möglich.
|
|
Lit.: Kuhla, W./Hüttenbrink, J., Der Verwaltungsprozess, 3. A. 2002; Klein, K./Czajka, D.,
|
|
Gutachten und Urteil im Verwaltungsprozess, 4. A. 1995; Stern, K., Verwaltungsprozessuale
|
|
Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 8. A. 2000
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Verwaltungsprozessrecht ist die Gesamtheit der den
|
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→Verwaltungsprozess betreffenden Rechtssätze.
|
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Lit.: Ule, Verwaltungsprozessrecht; Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht; Schwabe, J.,
|
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Examensrelevantes Verwaltungsprozessrecht, 5. A. 2000; Schenke, W., Verwaltungsprozessrecht,
|
|
8. A. 2002; Hufen, F., Verwaltungsprozessrecht, 5. A. 2003; Münchener Prozessformularbuch Bd. 6
|
|
Verwaltungsrecht, hg. v. Johlen, H., 1999; Tettinger, P./Wahrendorf, V., Verwaltungsprozessrecht,
|
|
2. A. 2001; Ehlers, D., Die Europäisierung des Verwaltungsprozessrechts, 1999; Lorenz, D.,
|
|
Verwaltungsprozessrecht, 2000; Büchner, H./Schlotterbeck, K., Verwaltungsprozessrecht, 6. A.
|
|
2001
|
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Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der die öffentliche
|
|
→Verwaltung betreffenden Rechtssätze. Das V. im weiteren Sinn ist
|
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→Verwaltungsprivatrecht und V. im engeren Sinn. Das V. (im engeren
|
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Sinn) ist ein Teil des öffentlichen →Rechts. Es gliedert sich in einen
|
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allgemeinen Teil und einen besonderen Teil. Der allgemeine, von der
|
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Wissenschaft erarbeitete und im →Verwaltungsverfahrensgesetz
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teilweise gesetzlich festgelegte Teil behandelt die allgemeinen Fragen
|
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des Verwaltungsrechts wie z. B. das Subjekt des Verwaltungsrechts,
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das Objekt des Verwaltungsrechts (öffentliche →Sache), das
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→Verwaltungshandeln (u. a. Verwaltungsakt) und die Ansprüche
|
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gegenüber der →Verwaltung (z. B. auf Handeln, Unterlassen,
|
|
Folgenbeseitigung oder Ausgleich). Der besondere Teil umfasst
|
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zahlreiche einzelne Bereiche, von denen die wichtigsten das
|
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→Beamtenrecht, →Polizeirecht, →Baurecht und →Gemeinderecht sowie
|
|
in einem weiteren Sinn auch das →Steuerrecht und →Sozialrecht sind.
|
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Das V. ist überwiegend →Landesrecht (anders z. B. VwGO, BauGB).
|
|
Lit.: Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. A. 2003; Allgemeines Verwaltungsrecht, hg.
|
|
v. Erichsen, H. u. a.; Besonderes Verwaltungsrecht, hg. v. Schmidt-Aßmann, Eberhard, 12. A.
|
|
2003; Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht; Wolff, H./Bachof, O./Stober, R., Verwaltungsrecht,
|
|
Bd. 1 11. A. 1999, Bd. 2 6. A. 2000, Bd. 3 5. A. 2004; Sartorius, C., Verfassungs- und
|
|
Verwaltungsgesetze, 73. A. 2003; Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, hg.
|
|
v. Kirchhof, P., 33. A. 2002; Bull, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. 2000; Giemulla, E.
|
|
u. a., Verwaltungsrecht, 6. A. 1998; Hofmann, H./Gerke, J., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.
|
|
2002; Suckow, H./Weidemann, H., Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz,
|
|
14. A. 2004; Peine, F., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. 2002; Battis, U., Allgemeines
|
|
Verwaltungsrecht, 3. A. 2002; Tettinger, P., Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1 6. A. 2001;
|
|
|
|
Formatiert: Schriftart: Kursiv
|
|
|
|
Papenheim, G., Verwaltungsrecht für die soziale Praxis, 14. A. 1998; Schmidt, W., Staats- und
|
|
Verwaltungsrecht, 3. A. 1999; Schmidt-Jortzig, E., Vierzig Klausuren aus dem Verwaltungsrecht, 6.
|
|
A. 1999; Ipsen, J., Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A. 2001; Wallerath, M., Allgemeines
|
|
Verwaltungsrecht, 5. A. 2000; Richter, I./Schuppert, G./Bumke, C., Casebook Verwaltungsrecht, 3.
|
|
A. 2000; Busse, B./Füssgen, P./Tillmann-Gehrken, B., Die Methodik der Fallbearbeitung im
|
|
Verwaltungsrecht, 3. A. 2001; Detterbeck, S., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 2004;
|
|
Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, hg. v. Johlen, H./Oerder, M., 2. A. 2003; Brühl,
|
|
R., Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung, 6. A. 2003; Schweickhardt/Vondung, Allgemeines
|
|
Verwaltungsrecht, 8. A. 2004
|
|
Verwaltungsträger ist der Träger einer Zuständigkeit zur Ausübung
|
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öffentlicher →Verwaltung.
|
|
Verwaltungstreuhand →Treuhand
|
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Verwaltungsunrecht ist das im Widerspruch zu einem
|
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Ordnungsgesetz stehende →Verhalten (→Ordnungswidrigkeit). Es ist
|
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Unrecht, hat aber nicht denselben Unwert wie eine →Straftat. Es wird
|
|
durch →Geldbuße geahndet (§§ 1ff. OWiG).
|
|
Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG) ist die nach außen wirkende
|
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Tätigkeit der →Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen,
|
|
die Vorbereitung und den Erlass eines →Verwaltungsakts oder auf
|
|
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen →Vertrags gerichtet ist
|
|
(einschließlich des Erlasses des Verwaltungsakts und Abschlusses des
|
|
öffentlichrechtlichen Vertrags). Nicht hierzu gehört das Verfahren
|
|
zum Erlass von →Verordnungen und →Satzungen sowie das rein
|
|
verwaltungsinterne Verfahren. Das V. ist grundsätzlich nicht an
|
|
bestimmte Formen gebunden und einfach; zweckmäßig und zügig
|
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durchzuführen (§ 10 VwVfG). Das V. der →Bundesbehörden und der
|
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Bundesauftragsverwaltung ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des
|
|
Bundes (1976) geregelt (§ 1 I VwVfG), das Verfahren der
|
|
Landesbehörden in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen.
|
|
Lit.: Weides, P., Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. A. 1993; Hufen, F., Fehler
|
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im Verwaltungsverfahren, 4. A. 2002; Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
|
|
hg. v. Brandt, J. u. a., 1999; Püttner, G./Guckelberger, A., Beschleunigung von
|
|
Verwaltungsverfahren, JuS 2001, 218; Roßnagel, A., Das elektronische Verwaltungsverfahren,
|
|
NJW 2003, 469; Remmert, B., Private Dienstleistungen im staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003
|
|
Verwaltungsverfahrensgesetz ist das das →Verwaltungsverfahren
|
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regelnde Gesetz.
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|
Lit.: Kopp, F./Ramsauer, U., Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. A. 2003; Stelkens, P./Bonk, H./Sachs,
|
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M., Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. A. 2001; Knack, H., Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. A. 2000;
|
|
Obermayer, K., Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A. 1999; Eichler,
|
|
F./Oesterreicher, E., Verwaltungsverfahrensgesetz (Lbl.), 1999
|
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Verwaltungsvermögen ist die Gesamtheit der Gegenstände, die
|
|
unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienen (z. B. Verwaltungsgebäude,
|
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Krankenhaus). öffentliche →Sache
|
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Lit.: Papier, H., Das Recht der öffentlichen Sachen, 3. A. 1998
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Verwaltungsverordnung →Verwaltungsvorschrift
|
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Verwaltungsvertrag ist der von der →Verwaltung abgeschlossene
|
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öffentlich-rechtliche →Vertrag.
|
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Lit.: Maurer, H., Die Praxis des Verwaltungsvertrags im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A. 1997;
|
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Bartscher, B., Der Verwaltungsvertrag, 1997; Staudenmayer, C., Der Verwaltungsvertrag mit
|
|
Drittwirkung, 1997; Macedo Weiß, P., Pacta sunt servanda im Verwaltungsvertrag, 1999; Schlette,
|
|
V., Die Verwaltung als Vertragspartner, 2000; Preuß, M., Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
|
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|
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Gelöscht: 2
|
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subordinationsrechtlicher Verwaltungsverträge, 2000; Gurlit, E., Verwaltungsvertrag und Gesetz,
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2001
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Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Verwirklichung der
|
|
Anordnungen der →Verwaltung. Es gilt der Grundsatz der
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Selbstvollstreckung durch die →Verwaltungsbehörde. Als
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→Vollstreckungstitel dient der →Verwaltungsakt. Unterschieden
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werden Vollstreckung wegen →Geldforderungen (§§ 1ff. VwVG) und
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Erzwingung von →Handlungen, →Duldungen oder →Unterlassungen,
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wobei →Zwangsmittel die →Ersatzvornahme, das →Zwangsgeld und
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der unmittelbare →Zwang sind (§§ 9ff. VwVG). Die V. des Bundes
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erfordert grundsätzlich die Unanfechtbarkeit des →Verwaltungsakts
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oder seine sofortige →Vollstreckbarkeit. Für die Anwendung der
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Zwangsmittel ist der Grundsatz der →Verhältnismäßigkeit zu
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beachten. Für bestimmte Sonderbereiche der Verwaltung gelten
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Sondergesetze (→Abgabenordnung, →Justizbeitreibungsordnung,
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→Reichsversicherungsordnung bzw. Sozialgesetzbuch).
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Lit.: Selmer, P./Gersdorf, H., Verwaltungsvollstreckungsverfahren, 1996; App, M.,
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Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. A. 1997; Lemke, H., Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1997
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Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des Bundes) ist das die
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→Verwaltungsvollstreckung betreffende →Gesetz (des →Bundes).
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Lit.: Engelhardt, H./App, M., Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 5.
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A. 2001; Sadler, G., Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. A. 2001
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Verwaltungsvorschrift (früher Verwaltungsverordnung) ist die Regelung, die innerhalb der
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Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsträgern an nachgeordnete
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Verwaltungsträger ergeht und dazu dient, Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu
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bestimmen (Erlass, →Verfügung, Dienstanweisung, →Richtlinie). Rechtstheoretisch ist die V.
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→Rechtsnorm (str.), hat aber nur bedingt Außenwirkung. Grundlage für ihren Erlass ist die
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Organisationsgewalt der →Verwaltung (str.). Der gegenständliche Inhalt ist sehr verschieden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im
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Auftrag des Bunds können ausschließlich von der Bundesregierung mit Zustimmung des
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Bundesrats erlassen werden.
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Lit.: Rogmann, A., Die Bindungswirkung, 1998; Jarass, H., Bindungswirkung von
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Verwaltungsvorschriften, JuS 1999, 105
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Verwaltungswissenschaft ist die Wissenschaft vom Wesen und der
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Organisation der Verwaltung. →Verwaltungslehre
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Lit.: Schuppert, G., Verwaltungswissenschaft, 2000
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Verwaltungszustellung ist die →Zustellung von Schriftstücken der
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→Verwaltung, die für Bundesbehörden im
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Verwaltungszustellungsgesetz (1962) geregelt ist. Danach besteht die
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Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift,
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Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der
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Urschrift. Zugestellt wird grundsätzlich durch die Post – mit
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Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefs – oder durch
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die →Behörde (§§ 2ff. VwZG).
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Lit.: Engelhardt, H./App, M., Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 5.
|
|
A. 2001; Sadler, G., Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. A. 2001;
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Verwaltungszwang ist die Erzwingung der von der Verwaltung
|
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gegebenen Anordnung – des belastenden →Verwaltungsakts – durch
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die →Verwaltung selbst. Anders als eine Privatperson kann die
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Verwaltung kraft ihrer Stellung als Hoheitsträger ihre auf gesetzlicher
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Grundlage bestehenden Ansprüche ohne gerichtliche oder sonstige
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staatliche Hilfe selbst vollstrecken. Mittel des Verwaltungszwangs
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sind →Ersatzvornahme, →Zwangsgeld und unmittelbarer →Zwang (§ 9
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VwVG).
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Verwandter (§ 1589 BGB) eines Menschen ist ein Mensch, der zu
|
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diesem Menschen oder zu einem gemeinsamen dritten Menschen in
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einem Abstammungsverhältnis steht (z. B. Sohn, Nichte).
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Verwandtschaft (§ 1589 BGB) ist das personenrechtliche Verhältnis
|
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zwischen Menschen, die voneinander (V. in gerader Linie) oder
|
|
gemeinsam von demselben dritten Menschen (V. in Seitenlinien)
|
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abstammen. Die V. ist bedeutsam vor allem für familienrechtliche
|
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und erbrechtliche Rechte und Pflichten. Die nächste V. (Verwandte in
|
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gerader Linie, Geschwister) begründet ein →Eheverbot (§ 1307 BGB).
|
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Der Grad der V. bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden
|
|
Geburten (z. B. Geschwister sind Verwandte zweiten Grads in der
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|
Seitenlinie).
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Verwarngeld →Verwarnung
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Verwarnung (§ 14 JGG) ist die eindringliche Zurechtweisung eines
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jugendlichen Täters unter Vorhaltung des Unrechts der begangenen
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→Straftat. Die V. ist ein →Zuchtmittel. Im Allgemeinen Strafrecht ist
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eine besondere V. mit Strafvorbehalt zulässig (§ 59 StGB). Im
|
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→Verwaltungsrecht kann die dazu ermächtigte Verwaltungsbehörde
|
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bei geringfügigen →Ordnungswidrigkeiten eine – vielfach
|
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gebührenpflichtige – V. (Verwarngeld, Verwarnungsgeld, 5 bis 35
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Euro) erteilen (§§ 56ff. OWiG).
|
|
Lit.: Janiszewski, H./Buddendiek, H., Verwarnungs- und Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 2000;
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|
Scheel, J., Die Rechtswirklichkeit der Verwarnung, 1997; Neumayer-Wagner, E., Die Verwarnung
|
|
mit Strafvorbehalt, 1998
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|
Verweisung ist die Bezugnahme, Weiterleitung oder Abweisung. Bei
|
|
der V. von einer Vorschrift auf eine andere Vorschrift bewirkt die V.,
|
|
dass die in Bezug genommene Bestimmung Teil der bezugnehmenden
|
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Bestimmung wird. Im Prozessrecht kann ein unzuständiges Gericht –
|
|
teilweise auf Antrag, teilweise von Amts wegen – in der Regel
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bindend eine V. an ein zuständiges Gericht beschließen (§§ 17aff.
|
|
GVG).
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Lit.: Wolf, Gerichtsverfassungsrecht; Thomas/Putzo, ZPO
|
|
Verweisungsrecht →Privatrecht, internationales
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Verwendung (§ 994 BGB) ist die gewollte Vermögensaufwendung,
|
|
die einer Sache zugute kommen soll, indem sie diese wiederherstellt,
|
|
erhält oder verbessert (z. B. Reparatur eines Autos). Streitig ist, ob
|
|
noch eine V. vorliegt, wenn die Sache grundlegend verändert wird
|
|
(z. B. Hausbau auf bislang unbebautem Grundstück). Die V. ist ein
|
|
Sonderfall der →Aufwendung. Im →Eigentümer–nichtberechtigter
|
|
Besitzer-Verhältnis kann der Besitzer für die notwendige V. – d. h.
|
|
die V., die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
|
|
Sache objektiv erforderlich ist (z. B. Hebungskosten eines Wracks,
|
|
Füttern eines Tiers) – vom Eigentümer grundsätzlich Ersatz
|
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verlangen, wobei sich für die bösgläubig oder nach Eintritt der
|
|
Rechtshängigkeit durchgeführte notwendige V. die Ersatzpflicht nach
|
|
den Vorschriften über die →Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt,
|
|
so dass dann, wenn sie nicht auch dem Willen des Eigentümers
|
|
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entspricht, nur ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten
|
|
Bereicherung in Betracht kommt. Für die nützliche V. – d. h. die V.,
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|
die nicht notwendige V. ist (z. B. Färben von Fellen, Ordnen von
|
|
Büchern einer Bibliothek) – kann der Besitzer Ersatz nur verlangen,
|
|
wenn sie gutgläubig und vor Eintritt der Rechtshängigkeit gemacht
|
|
wird.
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|
Lit.: Knackstedt, U., Der Verwendungsbegriff, 1993 (Diss.); Wolf, G., Die Strafbarkeit der
|
|
rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, 1998; Verse, D., Verwendungen im Eigentümer–
|
|
Besitzer-Verhältnis, 1999
|
|
Verwertung ist die Wert schöpfende Nutzung eines Gegenstands.
|
|
Verwertungsgesellschaft ist die Gesellschaft, deren Zweck in der
|
|
vermögensrechtlichen Verwertung von (nichtvermögensrechtlichen)
|
|
Rechten liegt (z. B. V. →WORT, →GEMA).
|
|
Lit.: Lessmann, T., Verwertungsgesellschaften, Diss. jur. Münster 2000
|
|
Verwertungsverbot (§ 33 III StPO) ist das von der Rechtsordnung an
|
|
ein →Gericht oder eine →Behörde gerichtete Verbot, bestimmte
|
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Tatsachen bei der Entscheidungsbildung zu berücksichtigen (str.).
|
|
Beispielsweise darf eine Aussage eines Zeugen gegenüber dem
|
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Verteidiger des Angeklagten nicht verwertet werden, wenn der Zeuge
|
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sich vor Gericht auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Ist ein
|
|
Beweismittel unter Verletzung eines Persönlichkeitsrechts erlangt, ist
|
|
es ebenso unverwertbar wie der in ein Zivilverfahren rechtswidrig
|
|
eingeführte Tatsachenvortrag.
|
|
Lit.: Fink, A., Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess, Diss. jur.
|
|
Köln 1994; Nagel, M., Verwertung und Verwertungsverbote im Strafverfahren, 1998
|
|
Verwirkung ist der aus →Treu und Glauben folgende Verlust eines
|
|
Rechts infolge verspäteter Geltendmachung. Die V. ist ein Fall
|
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unzulässiger Rechtsausübung. Sie erfordert, dass ein →Anspruch oder
|
|
ein →Gestaltungsrecht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und
|
|
die jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen Treu
|
|
und Glauben verstößt. Sie ist eine →Einwendung und deshalb von
|
|
Amts wegen zu beachten. Die V. tariflicher Rechte ist ausgeschlossen
|
|
(§ 4 IV TVG). Im Verfassungsrecht kann ein →Grundrecht durch
|
|
Missbrauch verwirkt werden (Art. 18 GG). Diese V. ist vom
|
|
→Bundesverfassungsgericht auszusprechen (§§ 36ff. BVerfGG).
|
|
Lit.: Siebert, W., Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung, 1934; Kegel, G.,
|
|
Verwirkung, Vertrag und Vertrauen, FS K. Pleyer, 1986; Wolfslast, G., Staatlicher Strafanspruch
|
|
und Verwirkung, 1995; Kochendörfer, M., Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im
|
|
Markenrecht, 2000; Birr, C., Verjährung und Verwirkung, 2003
|
|
Verwirkungsklausel (F.) kassatorische Klausel, →Verfallsklausel
|
|
Verzicht ist die rechtsgeschäftliche Aufgabe eines →Rechts oder eines
|
|
rechtlichen Vorteils. Der V. ist nicht allgemein geregelt. Im
|
|
Schuldrecht ist der V. auf eine →Forderung als →Erlass nur durch
|
|
→Vertrag möglich (§ 397 BGB, ähnlich §§ 2346ff. BGB,
|
|
Erbverzicht). Auf andere Rechtsstellungen sowie in andern
|
|
Rechtsgebieten kann dagegen meist durch einseitiges
|
|
→Rechtsgeschäft verzichtet werden (z. B. §§ 875, 928, 959 BGB, 515,
|
|
566 ZPO).
|
|
Lit.: Kornexl, T., Der Zuwendungsverzicht, 1998
|
|
Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) ist das auf Grund eines →Verzichts des
|
|
|
|
→Klägers und eines Antrags des Beklagten ergehende →Urteil.
|
|
Verzug (§§ 286ff. BGB) ist die rechtswidrige Verzögerung der
|
|
→Leistung durch den →Schuldner. Der V. ist ein Fall der
|
|
→Leistungsstörung im Schuldverhältnis. Er erfordert eine
|
|
→Verpflichtung, die noch nicht erfüllt ist, aber noch erfüllt werden
|
|
kann, die →Fälligkeit, eine →Mahnung (§ 286 I BGB bzw. Erhebung
|
|
der Leistungsklage oder Zustellung eines Mahnbescheids im
|
|
Mahnverfahren) oder deren Entbehrlichkeit (§ 286 II BGB) sowie
|
|
→Vertretenmüssen (§ 286 IV BGB). Der Schuldner einer
|
|
Geldforderung (Entgeltforderung) kommt spätestens in V., wenn er
|
|
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
|
|
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, wobei ein
|
|
Verbraucher als Schuldner auf diese Folgen in der Rechnung oder
|
|
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein muss (§ 284
|
|
III BGB). V. ist ausgeschlossen, soweit ein
|
|
Leistungsverweigerungsrecht wegen Leistungsmängeln besteht. Der
|
|
V. begründet vor allem einen Anspruch auf Ersatz des
|
|
Verzögerungsschadens (§§ 280 II, 286 BGB) und u. U. (im
|
|
gegenseitigen Vertrag immer) ein Leistungsablehnungsrecht bzw.
|
|
→Rücktrittsrecht sowie einen Anspruch auf →Schadensersatz (§ 288
|
|
IV BGB). Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit
|
|
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
|
|
Diskontüberleitungsgesetzes zu verzinsen (§ 288 I BGB, bei
|
|
Nichtverbrauchern acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der
|
|
Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten
|
|
und haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der
|
|
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde (§ 287
|
|
BGB). Der V. ist zu trennen vom →Gläubigerverzug oder
|
|
Annahmeverzug. Er endet mit →Erfüllung, →Unmöglichkeit oder
|
|
→Verjährung. Eine Klage auf Feststellung von V. ist unzulässig. Kein
|
|
unmittelbarer Zusammenhang besteht mit der →Gefahr im V.
|
|
Lit.: Wahl, F., Schuldnerverzug, 1998; Huber, U., Leistungsstörungen, 1999; Kiesel, H., Das Gesetz
|
|
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, NJW 2000, 1673; Schmidt-Kessel, M., Die
|
|
Zahlungsverzugsrichtlinie und ihre Umsetzung, NJW 2001, 97; Schulte-Braucks, R.,
|
|
Zahlungsverzug in der Europäischen Union, NJW 2001, 103; Anders, H., Der Schuldnerverzug, JuS
|
|
2001 L 25; Lammich, K., Gläubiger- und Schuldnerverzug, 2003
|
|
Veto (lat.) ich verbiete, Einspruchsrecht
|
|
Videokonferenz (§ 128a ZPO) ist die seit 2001 im Zivilprozess
|
|
zulässige Konferenz unter Verwendung von Videogeräten.
|
|
Lit.: Schultzky, H., Viedeokonferenzen im Zivilprozess, NJW 2002,
|
|
313
|
|
Viehkauf (§§ 481ff. BGB a. F.) war der →Kauf bestimmter →Tiere
|
|
(Pferd, Esel, Maulesel, Maultier, Rind, Schaf, Schwein), bei dem der
|
|
Verkäufer nur Hauptmängel und diese nur innerhalb bestimmter
|
|
Gewährfristen und nur in der Form der →Wandlung, evtl. der
|
|
→Nachlieferung zu vertreten hatte.
|
|
Lit.: Lerche, Viehgewährschaftsrecht, 1955; Sommer, M., Der Pferdekauf, Diss. jur. Münster 2000
|
|
Vikar (M.) Stellvertreter, Theologe zwischen erster und zweiter
|
|
Prüfung
|
|
Viktimologie (Opferkunde) ist das Teilgebiet der →Kriminologie, das
|
|
|
|
die Beziehungen zwischen Täter und Verletztem (Opfer) einer
|
|
→Straftat betrifft.
|
|
vindicatio (lat. [F.]) Gewaltsagung, Herausgabeverlangen
|
|
Vindikation ist der aus dem römischen Recht stammende
|
|
→Herausgabeanspruch des →Eigentümers gegen den nichtberechtigten
|
|
→Besitzer (§§ 985ff. BGB).
|
|
Lit.: Kaser, Römisches Privatrecht; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Vindikationslegat (Herausgabevermächtnis) ist das dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremde
|
|
→Vermächtnis, bei dem der Vermächtnisnehmer das Recht (z. B. Eigentum) am
|
|
Vermächtnisgegenstand mit dem →Erbfall erlangt. →Damnationslegat (§ 2174 BGB)
|
|
Vindikationszession (F.) Abtretung des Herausgabeanspruchs, vgl.
|
|
§ 931 BGB
|
|
vinkuliert (Adj.) gebunden
|
|
vinkulierte Namensaktie →Namensaktie, vinkulierte
|
|
Virginia Bill of Rights (12. 6. 1776) ist das Gesetz des amerikanischen Staats Virginia, das als
|
|
erstes grundlegende Rechte des Einzelnen (→Grundrechte) verkündete (erste formelle →Verfassung).
|
|
vis (lat. [F.]) Gewalt
|
|
vis (F.) absoluta (lat.) absolute Gewalt, →Gewalt
|
|
vis (F.) compulsiva (lat.) zwingende Gewalt, →Gewalt
|
|
vis (F.) maior (lat.) höhere Gewalt, →Gewalt
|
|
Visum ([N.] Sichtvermerk) ist im Verwaltungsrecht der in den →Pass
|
|
eines →Ausländers eingetragene Vermerk der – staatlichen –
|
|
→Erlaubnis der Einreise (evtl. auch der Ausreise).
|
|
Vivisektion (F.) Versuch am lebenden Lebewesen
|
|
V-Mann (M.) Vertrauensmann, amtsfremder Informant
|
|
Lit.: Krauß, K., V-Leute im Strafprozess, 1999
|
|
VOB (F.) → Vergabe- und Vertragsordnung (Verdingungsordnung)
|
|
für Bauleistungen
|
|
Lit.: VOB/HOAI, 22. A. 2003
|
|
VOF (F.) Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen bei
|
|
öffentlichen Aufträgen mit einem Mindestauftragsvolumen von
|
|
200000 ECU
|
|
Lit.: Voppel, R./Osenbrück, W./Bubert, C., VOF, 2001
|
|
Vogt (zu lat. advocatus) ist im mittelalterlichen deutschen Recht der
|
|
schützende (weltliche) Sachwalter einer Person oder Kirche.
|
|
Lit.: Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972
|
|
VOL (F.) →Verdingungsordnung für Leistungen
|
|
Lit.: Schaller, H., Verdingungsordnung für Leistungen, 3. A. 2004
|
|
Volenti non fit iniuria ([lat.] dem Einwilligenden geschieht kein
|
|
Unrecht) ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dessen deutlichste
|
|
Ausprägung die Einordnung der →Einwilligung als
|
|
→Rechtfertigungsgrund ist.
|
|
Lit.: Ohly, A., Volenti non fit iniuria, 2002
|
|
Volk ist die anfangs vor allem durch die gemeinsame Sprache (z. B.
|
|
Indogermanen, Germanen, Römer, Griechen, Goten, Franken,
|
|
Bayern, Alemannen, Sachsen, Angeln, Deutsche, Franzosen, Italiener,
|
|
Engländer), in der Gegenwart durch gemeinschaftliche geistige,
|
|
kulturelle oder politische Entwicklung verbundene größere
|
|
Menschenmehrheit (z. B. Amerikaner, Schweizer, Belgier, Inder).
|
|
Lit.: Elsner, B., Die Bedeutung des Volkes im Völkerrecht, 2000
|
|
|
|
Völkerbund ist die vertragliche Vereinigung von →Staaten zur
|
|
Sicherung des Weltfriedens zwischen 1920 und 1946. →Vereinten
|
|
Nationen.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Völkermord (§ 220a StGB, Genozid) ist die vorgenommene
|
|
volksschädigende Handlung in der Absicht, eine nationale, rassische,
|
|
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe (z. B. Armenier,
|
|
Zigeuner, Kroaten, Albaner, Hutus, Juden) als solche ganz oder
|
|
teilweise zu zerstören (z. B. Tötung von Mitgliedern der Gruppe). Der
|
|
V. wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für ein Verfahren
|
|
wegen Völkermords im Ausland ist ein Gericht in Deutschland
|
|
zuständig, wenn ein genügender Anknüpfungspunkt zu Deutschland
|
|
besteht (z. B. langjähriger Aufenthalt des Täters mit fortbestehender
|
|
Meldung in Deutschland).
|
|
Lit.: Safferling, C., Wider die Feinde der Humanität, JuS 2001, 735; Schabas, W., Genozid im
|
|
Völkerrecht, 2003
|
|
Völkerrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die
|
|
Verhaltensweisen regeln, die zu einem geordneten Zusammenleben
|
|
der Menschen notwendig sind und nicht im innerstaatlichen Recht der
|
|
einzelnen souveränen →Staaten (→Souveränität) enthalten sind.
|
|
Obwohl dem V. ein Zwangscharakter fehlt, ist es Recht (str.). Es
|
|
beruht auf Rechtsüberzeugungen, die über alle kulturellen und
|
|
ideologischen Verschiedenheiten hinweg von allen Völker anerkannt
|
|
werden. Es ist (in Ermangelung eines Subjekts mit
|
|
Gesetzgebungsrecht) überwiegend →Gewohnheitsrecht, teilweise auch
|
|
Vertragsrecht. Es gilt grundsätzlich für die Staaten
|
|
(Völkerrechtssubjekte) und nicht für deren Staatsangehörige. Es muss
|
|
daher, um gegen Staatsangehörige wirken zu können, grundsätzlich
|
|
vom Einzelstaat in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
|
|
Lit.: Ipsen, K., Völkerrecht, 5. A. 2003; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht; Völkerrechtliche
|
|
Verträge, 9. A. 2002; Verdross, A./Simma, B., Universelles Völkerrecht, 3. A. 1985; Dahm,
|
|
G./Delbrück, J./Wolfrum, R., Völkerrecht, Bd. 1 Teil 1 2. A. 1989; Kimminich, O./Hobe, S.,
|
|
Einführung in das Völkerrecht, 7. A. 2000; Fontes historiae iuris gentium, hg. v. Grewe, W.,
|
|
Bd. 1ff. 1995ff.; Neues europäisches Völkerrecht, hg. v. Neuhold, H. u. a., 1996; Völkerrecht, hg. v.
|
|
Vitzthum, W. Graf, 2. A. 2001; Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, hg. v. Neuhold, H.
|
|
u. a., 3. A. 1997; Völkerrechtliche Verträge, hg. v. Randelzhofer, A., 9. A. 2002; Doehring, K.,
|
|
Völkerrecht, 1999; Epiney, A., Strukturprinzipien des Umweltvölkerrechts, 1998; Kokott,
|
|
J./Doehring, K/Buergenthal, T. u. a. Grundzüge des Völkerrechts, 3. A. 2003; Herdegen, M.,
|
|
Völkerrecht, 2. A. 2002; Schweitzer, M., Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 7. A. 2000;
|
|
Beyerlin, U., Umweltvölkerrecht, 2000; Bleckmann, A., Völkerrecht, 2001; Blumenwitz, D., Fälle
|
|
und Lösungen zum Völkerrecht, 2001; Fischer, P./Köck, H., Allgemeines Völkerrecht, 5. A. 2000;
|
|
Werle, G., Völkerstrafrecht, 2003
|
|
Völkerrechtssubjekt ist der Träger der sich unmittelbar aus dem
|
|
→Völkerrecht ergebenden Rechte und Pflichten (→Staaten,
|
|
innerstaatliche Organisationen, in bestimmten Beziehungen auch
|
|
Einzelpersonen).
|
|
Volksabstimmung ist die →Abstimmung der stimmberechtigten
|
|
Staatsbürger über eine einzelne Sachfrage. Die V. kann
|
|
Volksbegehren oder Volksentscheid sein. Sie ist im →Grundgesetz –
|
|
abgesehen von Art. 29 GG – aus Misstrauen gegenüber dem Volk
|
|
nicht vorgesehen.
|
|
|
|
Volksbank ist das in der Rechtsform einer eingetragenen
|
|
→Genossenschaft geführte und einem Prüfungsverband angehörende
|
|
Kreditinstitut unter der Firma V. →Bank
|
|
Volksbegehren ist das einer →Volksabstimmung zuzuführende
|
|
politische Begehren eines Teils eines Staatsvolks.
|
|
Volksdemokratie ist im – sozialistischen – Verfassungsrecht die –
|
|
der bürgerlichen Demokratie sprachlich bewusst entgegengesetzte –
|
|
Regierungsform, in der die politische Macht in den Händen der
|
|
kommunistischen Arbeiterpartei als Vertreterin des Volks liegt. Aus
|
|
der V. soll eine sozialistische D. entwickelt werden. Seit 1989
|
|
nehmen die bisherigen Volksdemokratien von diesen Vorstellungen
|
|
Abstand.
|
|
Volksdeutscher war (zwischen 1918 und 1945) der Deutsche fremder
|
|
Staatsangehörigkeit.
|
|
Volksentscheid →Volksabstimmung
|
|
Volksgeist ist in der Rechtsgeschichte des 19. Jh.s die (behauptete)
|
|
Gesamtheit der einem →Volk innewohnenden, teilweise unbewusst
|
|
wirkenden schöpferischen Kräfte. Nach der historischen
|
|
→Rechtsschule (Savigny) ist die Fortbildung des Rechts dem V. zu
|
|
überlassen. Eine →Kodifikation ist überflüssig oder schädlich.
|
|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Volksgemeinschaft ist im →Nationalsozialismus die Gesamtheit der
|
|
von ihrer →Rasse her zu einem →Volk gehörenden Menschen.
|
|
Volksgerichtshof war seit 24. 4. 1934 das Sondergericht des Dritten
|
|
Reiches für politische Straftaten.
|
|
Lit.: Marxen, K., Das Volk und sein Gerichtshof, 1994
|
|
Volksgesetzbuch ist das volkstümliche, das gesamte Recht eines
|
|
Volks verständlich zusammenfassende Gesetzbuch(, dessen
|
|
Unternehmen im →Nationalsozialismus angesichts des zweiten
|
|
Weltkriegs über einen Entwurf zu einem ersten Buch (1941) und
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verschiedene Vorarbeiten kaum hinausgelangte).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Volkshochschule ist die bekannteste Einrichtung zur Fortbildung von
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Erwachsenen (verschiedener Träger ohne einheitliche rechtliche
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Regelung).
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Volksschädling war im →Nationalsozialismus der den Interessen des
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deutschen Volks schadende und deshalb strafbare Mensch.
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Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992
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Volksschule (Grundschule) ist die allgemeinbildende öffentliche
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→Schule (Pflichtschule) für Kinder ab dem 6. Lebensjahr.
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Volkssouveränität (Art. 20 II GG) ist die Innehabung der
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→Staatsgewalt durch das →Volk.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist der Angriff gegen die
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Menschenwürde anderer durch Aufstacheln zum Hass gegen Teile der
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Bevölkerung, durch Auffordern zu Gewaltmaßnahmen und
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Willkürmaßnahmen gegen sie oder durch ihr Beschimpfen,
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böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden, wenn dies in einer
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Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
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Die V. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren
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bestraft. In Deutschland ist dabei wegen V. auch strafbar, wer in
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Australien die Behauptung in das Internet stellt, dass es den
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Völkermord an den Juden durch den Nationalsozialismus nicht
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gegeben habe.
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Lit.: Wehinger, M., Kollektivbeleidigung – Volksverhetzung, 1994
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Volksversammlung ist im altrömischen und germanischen Recht die
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Versammlung der freien Angehörigen eines →Volks. Sie wird
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periodisch sowie aus besonderem Anlass abgehalten. Sie entscheidet
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vor allem über Krieg und Frieden und vermutlich auch über einzelne
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rechtliche Angelegenheiten und Streitigkeiten.
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Volkswirtschaft ist die Gesamtheit der Wirtschaftsvorgänge in einem
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Volk oder Staat.
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Lit.: Arnim, H. v., Volkswirtschaftspolitik, 6. A. 1998; Hohlstein, M., Lexikon der Volkswirtschaft,
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2000; Siebert, H., Einführung in die Volkswirtschaftslehre, 13. A. 2000; Hohlstein u. a., Lexikon
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der Volkswirtschaft, 2. A. 2003
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Vollendung →Versuch
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volljährig →Volljährigkeit
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Volljährigkeit ist das →Lebensalter, mit dem der Mensch die
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unbeschränkte →Geschäftsfähigkeit erlangt. Die V. tritt mit der
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Vollendung des 18. Lebensjahrs ein (§ 2 BGB, am Geburtstag um 0
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Uhr, § 187 II 2 BGB). Die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern
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oder sonstige vertretungsberechtigte Personen mit Wirkung für das
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Kind begründet haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei
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Eintritt der V. vorhandenen Vermögens des Kinds (§ 1629a BGB).
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Volljurist ist der durch erfolgreiche Ablegung der ersten juristischen
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Staatsprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung die
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→Richteramtsbefähigung erworben habende Mensch.
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Lit.: Köbler, Jurist
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Vollmacht (§ 166 II BGB) ist die durch →Rechtsgeschäft erteilte
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→Vertretungsmacht. Die V. ist von der gesetzlichen
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Vertretungsmacht durch die Art ihrer Begründung und von dem meist
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zugrundeliegenden Innenverhältnis (→Auftrag) durch ihre
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Zielrichtung unterschieden. Sie entsteht durch das einseitige,
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grundsätzlich nicht formbedürftige aber durch eine
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Vollmachtsurkunde absicherbare Rechtsgeschäft der
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→Bevollmächtigung (§ 167 BGB, für die V. eines Darlehensnehmers
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zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags sind Schriftform
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und Mindestinhalt erforderlich § 492 IV BGB, ausgenommen
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Prozessvollmacht, notariell beurkundete Vollmacht). Wird die
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Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
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vorgenommenen, liegt Innenvollmacht, bei Vornahme gegenüber
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Dritten Außenvollmacht vor. Vom Umfang her kann die V.
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Generalvollmacht oder Spezialvollmacht sein. Sonderfälle im
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Handelsrecht sind die →Handlungsvollmacht und die →Prokura
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sowie im Verfahrensrecht die →Prozessvollmacht.
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→Scheinvollmacht sind die →Duldungsvollmacht und die
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→Anscheinsvollmacht (str.). Die V. ist grundsätzlich jederzeit
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→widerruflich (§ 168 S. 2 BGB). Sie kann über ihr Erlöschen hinaus
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wirken (§§ 171ff. BGB).
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Lit.: Hofmann, K., Vollmachten, 8. A. 2002; Lekaus, U., Vollmacht von Todes wegen, 2000;
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Spitzbarth, R., Vollmachten im Unternehmen, 4. A. 2000; Tschauner, H., Die postmortale
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Vollmacht, 2001
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Vollrausch (§ 323a StGB) ist das abstrakte →Gefährdungsdelikt, bei
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dem sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
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Getränke oder andere berauschende Mittel in einen →Rausch versetzt
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und (objektive →Bedingung der Strafbarkeit, str.) in diesem Zustand
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eine rechtswidrige →Tat begeht, deretwegen er (nur deswegen) nicht
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bestraft werden kann, weil er infolge des Rauschs →schuldunfähig war
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oder weil dies nicht auszuschließen ist. § 323a StGB, bei dem sich das
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→Verschulden nur darauf bezieht, dass der Täter sich in einen Rausch
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versetzt hat, wird verdrängt, wenn die Rauschtat unter dem
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Gesichtspunkt der →actio libera in causa strafbar ist, bei der sich das
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Verschulden auch auf die rechtswidrige Tat erstreckt.
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Lit.: Cramer, P., Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt, 1962; Hwang, C., Die
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Rechtsnatur des Vollrauschtatbestandes (§ 323a StGB), 1988
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vollstreckbar (Adj.) durch Vollstreckung ausführbar
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vollstreckbare Urkunde →Urkunde, vollstreckbare
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Vollstreckbarkeit (§ 704 ZPO) ist die Eignung eines Rechts oder
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Schriftstücks zur Durchführung der →Vollstreckung. Die V. ist die
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Voraussetzung für die Erteilung der →Vollstreckungsklausel sowie die
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→Zwangsvollstreckung überhaupt. Die V. kann eine vorläufige sein
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(§§ 708ff. ZPO).
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Lit.: Kopp, K., Die vollstreckbare Urkunde, 1994 (Diss.); Gottwald, Der Ausspruch zur vorläufigen
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Vollstreckbarkeit, JA 1997, 486; König, G., Die vorläufige Vollstreckbarkeit, NJW 2003, 1372
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Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines →Anspruchs
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oder einer →Anordnung. Die V. erfordert eine hoheitliche Entstehung
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oder Anerkennung und eine hoheitliche Durchführung (z. B. →Urteil
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durch Gericht, →Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsorgane,
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→Strafvollstreckung, →Verwaltungsvollstreckung). Die Rechtspraxis
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der Vereinigten Staaten von Amerika bedient sich zur Erreichung der
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Ziele der V. auch der außergerichtlichen Bedrängung des
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→Schuldners (z. B. Telefon, Schattenmann [in Deutschland wegen
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Wettbewerbswidrigkeit rechtswidrig]).
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Lit.: Lippross, O., Vollstreckungsrecht, 9. A. 2003; Nies, I., Praxis der Mobiliarvollstreckung, 1998;
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Schuschke, W./Walker, W., Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. A. 1999
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Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG) ist die Anordnung der
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zwangsweisen Verwirklichung eines Anspruchs durch die
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Verwaltungsbehörde, die den Anspruch geltend machen kann. Sie ist
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ein öffentlicher →Auftrag an die Vollstreckungsbehörde, die
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Vollstreckung durchzuführen, und ersetzt den im
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Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht notwendigen
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Vollstreckungstitel. Sie erfordert einen Leistungsbescheid, Fälligkeit
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der Leistung und Ablauf der Frist von einer Woche seit Bekanntgabe
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des Leistungsbescheids bzw. Eintritt der Fälligkeit.
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Vollstreckungsbefehl (seit 1977) →Vollstreckungsbescheid
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Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) ist der im →Mahnverfahren auf
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der Grundlage des →Mahnbescheids bei Fehlen eines →Widerspruchs
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auf →Antrag erlassene →Vollstreckungstitel. Der V. steht einem für
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vorläufig vollstreckbar erklärten →Versäumnisurteil gleich. Gegen ihn
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ist →Einspruch möglich.
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Lit.: Braun, J., Die materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids, JuS 1992, 177
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Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der →Rechtsbehelf gegen
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die Art und Weise des Vorgehens eines →Vollstreckungsorgans (z. B.
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Pfändung unpfändbarer Gegenstände), der beim
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→Vollstreckungsgericht einzulegen ist.
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Lit.: Neumüller, B., Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsbeschwerde und
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Rechtspflegererinnerung, 1981; Schmidt, K., Die Vollstreckungserinnerung im Rechtssystem, JuS
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1992, 90; Wittschier, J., Die Vollstreckungserinnerung, JuS 1999, 585
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Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767
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ZPO) ist die Klage, durch die der →Schuldner – vor dem
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→Prozessgericht – Einwendungen gegen den im →Urteil festgestellten
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→Anspruch geltend machen kann. Die V. kann nur wegen solcher
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Einwendungen erhoben werden, die im Verfahren, auf dem der
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→Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten
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(z. B. spätere Zahlung). Sie ist darauf gerichtet, die
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→Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
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Lit.: Kainz, M., Funktion und dogmatische Einordnung der Vollstreckungsabwehrklage, 1984;
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Thran, N., Die Vollstreckungsgegenklage, JuS 1995, 1111; Rottmann, J., Die
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Vollstreckungsgegenklage, 1995
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Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) ist die für die
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→Zwangsvollstreckung zuständige Abteilung des →Amtsgerichts. Das
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V. ist ein für bestimmte Maßnahmen zuständiges
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→Vollstreckungsorgan. Es kann ohne mündliche →Verhandlung
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entscheiden.
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Vollstreckungsgläubiger ist die Person, welche die
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→Zwangsvollstreckung aus dem im →Vollstreckungstitel enthaltenen
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→Anspruch zu Lasten des →Vollstreckungsschuldners betreibt.
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Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) ist der Vermerk (des
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→Urkundsbeamten) auf der vollstreckbaren Ausfertigung eines
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→Vollstreckungstitels, der die →Vollstreckbarkeit bescheinigt. Sie
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lautet Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei)
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zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt. Sie ist notwendiger
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Bestandteil der vollstreckbaren Ausfertigung und damit
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Voraussetzung der →Zwangsvollstreckung.
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Vollstreckungsorgan ist das staatliche →Organ, das die
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→Zwangsvollstreckung durchführt. V. sind →Gerichtsvollzieher,
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→Vollstreckungsgericht, →Prozessgericht und →Grundbuchamt. Ihre
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jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Vorschriften.
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Vollstreckungsrecht →Zwangsvollstreckungsrecht
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Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die der im
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→Vollstreckungstitel enthaltene →Anspruch zugunsten des
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→Vollstreckungsgläubigers vollstreckt wird.
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Vollstreckungsschutz ist die Gesamtheit der gesetzlichen
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Bestimmungen, die zum Schutz des →Vollstreckungsschuldners gegen
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Maßnahmen der →Zwangsvollstreckung erlassen worden sind (z. B.
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die §§ 765a, 811, 850a ZPO). Insbesondere kann das
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→Vollstreckungsgericht auf Antrag des →Vollstreckungsschuldners
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eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise
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aufheben, untersagen oder einstellen, wenn sie wegen ganz
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besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten
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nicht vereinbar ist.
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Vollstreckungstitel (z. B. §§ 704, 794 ZPO) ist die →Entscheidung
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oder beurkundete Erklärung, aus der durch →Gesetz die
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→Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der V. ist Voraussetzung der
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→Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten V. sind rechtskräftige oder
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für vorläufig vollstreckbar erklärte →Endurteile, →Prozessvergleiche,
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→Kostenfestsetzungsbeschlüsse, →Vollstreckungsbescheide und
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vollstreckbare →Urkunden.
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Vollstreckungsvereitelung (§ 258 II StGB) →Strafvereitelung
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Lit.: Hofmann, D., Die Entwicklung und Bedeutung der Vereitelung
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der Zwangsvollstreckung, Diss. jur. Mainz 1997
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Vollstreckungsverfahren ist das der →Vollstreckung eines →Urteils
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mit →Zwangsmitteln dienende →Verfahren (→Zwangsvollstreckung).
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Vollstreik ist der einen gesamten Wirtschaftszweig oder einen
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gesamten →Betrieb vollständig erfassende →Streik.
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Vollurteil ist das über die Klage in ihrem vollen Umfang
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entscheidende →Urteil (im Gegensatz zum →Teilurteil).
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Vollziehung ist die Verwirklichung (Vollzug) einer →Anordnung
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oder Vorstellung. Im →Verwaltungsrecht kann unter bestimmten
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Voraussetzungen die sofortige V. eines →Verwaltungsakts angeordnet
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werden. Dadurch entfällt der →Suspensiveffekt von →Widerspruch
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und →Anfechtungsklage (§ 80 II VwGO). Das →Gericht der
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Hauptsache kann aber die aufschiebende Wirkung auf Antrag
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anordnen oder wiederherstellen.
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Vollzug ist die Verwirklichung (Vollziehung) einer Anordnung oder
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Vorstellung. →Strafvollzug
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Lit.: Rossen, H., Vollzug und Verhandlung, 1999
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Vollzugsbehörde ist in der →Strafvollstreckung die →Behörde, die
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Anordnungen der →Strafvollstreckungsbehörde durch Vollzug der
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→Freiheitsstrafe, der →Maßnahme der Besserung und Sicherung und
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des →Jugendarrests auszuführen hat.
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Vollzugsanstalt ist die dem Vollzug der Strafe dienende bauliche
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Einrichtung.
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Lit.: Verzeichnis der Vollzugsanstalten, 1997
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Vollzugsdienst ist die Tätigkeit der →Vollzugsbehörden,
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insbesondere der →Vollzugspolizei.
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Vollzugsnorm (engl. self-executing-norm) ist die →Norm, die den
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→Bürger selbst unmittelbar in seinen →Rechten betrifft. Die V. bedarf
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keines Vollzugs durch eine →Verwaltungsbehörde. Gegen sie ist eine
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→Verfassungsbeschwerde unmittelbar – ohne Erschöpfung eines
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vorgeschalteten →Rechtswegs – möglich (vgl. § 93 II BVerfGG).
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Vollzugspolizei ist die →Polizei i. e. S. Die V. besteht aus Beamten,
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die für den laufenden Einsatz in Einzelakten zur Verfügung stehen.
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Sie hat außer besonders benannten Einzelzuständigkeiten das Recht
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des ersten Zugriffs, die Aufgabe der allgemeinen Überwachung und
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die Pflicht zur Hilfe bei einem →Vollzug von →Verwaltungshandeln.
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Die V. gliedert sich in Schutzpolizei, Kriminalpolizei,
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Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei.
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Volontär (M.) Freiwilliger, unentgeltlich auszubildender
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Arbeitnehmer
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Von Amts wegen ist die Bezeichnung für den →Amtsbetrieb. Sie
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bedeutet, dass eine →Behörde oder ein →Gericht von sich aus tätig
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wird. Ein Antrag einer Privatperson ist nicht erforderlich.
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Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV) ist das das
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Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs in allen Fragen
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des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union verwirklichende
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Verfahren. Wird eine Frage betreffend die Auslegung des Vertrags
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zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, betreffend die
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Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der
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Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank oder betreffend die
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Auslegung der Satzung der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen
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in einem auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter
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abzielenden Verfahren (nicht z. B. in einem
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Handelsregisterverfahren) einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt,
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so kann es diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur
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Entscheidung vorlegen bzw. muss es, wenn seine Entscheidung nicht
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mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten
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werden kann, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur
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Entscheidung vorlegen. Nicht völlig verhindern lässt sich dadurch
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allerdings, dass das innerstaatliche Letztgericht europarechtsfeindlich
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die Vorlagepflicht trotz einer ausdrücklichen gegenteiligen
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Stellungnahme der Europäischen Kommission nicht (mehr) für
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gegeben hält und unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen
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Richters selbst in der Sache europarechtswidrig entscheidet (vgl.
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VwGH der Republik Österreich Zl. 98/12/0167).
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Lit.: Dauses, M., Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177
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EG-Vertrag, 2. A. 1995; Schima, B., Das
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Vorabentscheidungsverfahren, 1997
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vorangegangen (Adj.) vorher gegangen, vorher geschehen
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vorangegangenes Tun →Tun, vorangegangenes
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Voraus (§ 1932 BGB) ist im →Erbrecht der (neben einem
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gesetzlichen Erbrecht stehende) →Anspruch des überlebenden
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Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände,
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soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks (§§ 97, 98 BGB) sind,
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und die Hochzeitsgeschenke.
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Lit.: Lichtinger, F., Der Voraus, Diss. jur. Regensburg 2000
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Vorausabtretung ist die (zulässige) →Abtretung einer →Forderung vor dem Zeitpunkt ihre
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Entstehung.
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Vorausklage ist die zeitlich einem andern Verhalten vorausgehende
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→Klage. Im Schuldrecht (§ 771 BGB) ist die →Einrede der V. das
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Recht des →Bürgen, die Befriedigung des →Gläubigers zu verweigern,
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solange nicht der Gläubiger eine →Zwangsvollstreckung gegen den
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Schuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese Einrede kann
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ausgeschlossen sein.
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Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) ist die von der →Gesamtnachfolge
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als Erbe unabhängige, besondere Zuwendung einzelner Gegenstände
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an einen →Erben.
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Vorbehalt ist die vorherige Einschränkung. V. des Gesetzes ist der
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Grundsatz, dass Eingriffe des Staats in →Freiheit und →Eigentum des
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Einzelnen nur auf Grund einer gesetzlichen →Ermächtigung zulässig
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sind. Der V. des Gesetzes ist eine Ausprägung der →Gesetzmäßigkeit
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der →Verwaltung. Nach überwiegender Ansicht gilt er nur für die
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→Eingriffsverwaltung, nicht auch für die →Leistungsverwaltung. Im
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→Privatrecht kann insbesondere bei der →Übereignung ein
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→Eigentumsvorbehalt vereinbart oder gemacht werden (beachte aber
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§ 925 II BGB), der den Eigentumsübergang – vorübergehend –
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verhindert. Geheimer V. ist im Privatrecht die innerliche, gedankliche
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Einschränkung, etwas tatsächlich nach außen Erklärtes in
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Wirklichkeit nicht zu wollen. Der geheime V. führt nicht zur
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→Nichtigkeit der →Willenserklärung, sondern ist wirkungslos (§ 116
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BGB). Geistlicher V. ist in der Rechtsgeschichte der V., dass der
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Wechsel der Religionszugehörigkeit eines geistlichen Landesherrn
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nicht den Verlust der weltlichen Herrschaftsrechte zur Folge hat
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(1555).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Lehner, D., Der Vorbehalt des Gesetzes, 1996; Wehr, M.,
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Grundfälle zu Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JuS 1997, 231
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Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) ist bei der →Gütergemeinschaft der
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Ehegatten das besondere, aus dem →Gesamtgut ausgeschlossene, der
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alleinigen Zuständigkeit und selbständigen Verwaltung durch den
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einzelnen Ehegatten vorbehaltene Gut. Das V. entsteht durch
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→Rechtsgeschäft (→Ehevertrag, Bestimmung eines Erblassers oder
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Schenkers). Es erfasst auch die Gegenstände, die ein Ehegatte auf
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Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als
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Ersatz für die Zerstörung usw. eines Gegenstands des V. erwirbt
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(→Surrogation).
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Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ist das →Urteil, das den Streit
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unter Vorbehalt der Entscheidung derselben Instanz über bestimmte
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Einwendungen des Beklagten erledigt. Es ist ein auflösend bedingtes
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Endurteil. Es steht im Gegensatz zum unbedingten →Endurteil und
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zum →Zwischenurteil.
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Vorbereitungsdienst (§§ 11, 14 BRRG) ist die praktische
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Ausbildung des Anwärters auf eine beamtete Tätigkeit des mittleren,
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gehobenen und höheren Dienstes. Der V. beginnt nach dem Bestehen
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einer Aufnahmeprüfung (z. B. erste juristische Staatsprüfung). Er
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endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen einer
|
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Abschlussprüfung (z. B. zweite juristische Staatsprüfung).
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Vorbereitungshandlung ist die →Handlung, die für die
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Durchführung der geplanten Tat geeignete Vorbedingungen schaffen
|
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soll, aber noch nicht zur Verwirklichung des →Tatbestands
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unmittelbar ansetzt (z. B. Kauf eines Messers zum Mord). Die V. ist
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ein als solcher noch strafloser vorbereitender Zeitabschnitt einer ab
|
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dem Beginn des Versuchs mit Strafe bedrohten Handlung. Vereinzelt
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ist sie aber als solche zu einem selbständigen →Straftatbestand
|
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erhoben worden (z. B. § 149 StGB).
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Vorbescheid ist in verschiedenen Verwaltungsverfahren und
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Gerichtsverfahren der meist zunächst nur vorläufig wirksame
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→Bescheid.
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Lit.: Reichelt, T., Der Vorbescheid im Verwaltungsverfahren, 1989; Drescher, R., Rechtsprobleme
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des baurechtlichen Vorbescheids, 1993 (Diss.)
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Vorbeugehaft ist die →Haft zur Verhinderung einer →Straftat. Sie ist
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grundsätzlich unzulässig. Nach § 112a StPO kann aber in bestimmten
|
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Fällen, in denen die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr
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erforderlich ist, die →Wiederholungsgefahr →Haftgrund sein.
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Vorbringen ist das Darlegen eines Umstands vor andern.
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Lit.: Hinsen, Das verspätete Vorbringen, JA 1989, Übungsblätter für
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Referendare 129
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Vorbürge ist die Person (→Bürge), für deren
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Bürgschaftsverpflichtung sich bei der →Nachbürgschaft der
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Nachbürge verbürgt (§§ 765ff. BGB).
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Voreid ist der vor Abgabe einer Erklärung geleistete →Eid.
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Vorerbe (§§ 2100ff. BGB) ist der →Erbe, der in der Weise zunächst
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zur →Erbschaft berufen ist, dass nach ihm – zu einem bestimmten
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späteren Zeitpunkt (Nacherbfall) – ein anderer Erbe (→Nacherbe)
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wird. Der V. wird mit dem Erbfall Erbe und kann grundsätzlich über
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die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände – mit gewissen
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Einschränkungen – verfügen (§§ 2112ff. BGB). Nach dem
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Nacherbfall hat der V. die Erbschaft herauszugeben.
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Lit.: Ludwig, I., Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996; Friedrich, W.,
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Rechtsgeschäfte zwischen Vorerben und Nacherben, Diss. jur. Erlangen-Nürnberg 1998; Wingerter,
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A., Die Erweiterung der Befugnisse des befreiten Vorerben, 2000
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Vorermittlung ist die gesetzlich nicht geregelte Ermittlung der
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Staatsanwaltschaft zwecks Entscheidung, ob ein ihr zur Kenntnis
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gelangter, unterhalb der Schwelle des Anfangsverdachts liegender
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Sachverhalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründet.
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Grundrechtsberührende Maßnahmen sind unzulässig. Eine Pflicht zur
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V. besteht grundsätzlich nicht.
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Lit.: Lange, N., Vorermittlungen, 1999; Wölfl, B., Vorermittlungen
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der Staatsanwaltschaft, JuS 2001, 479
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Vorfahrt (§ 8 StVO) ist beim Zusammentreffen mehrerer Fahrzeuge
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im Straßenverkehr die Fortsetzung der Fahrt eines Fahrzeugs unter
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Zurückbleiben der andern Fahrzeuge. Das Recht zur V. ergibt sich aus
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den Regeln des →Straßenverkehrsrechts. Danach hat das Recht zur V.
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grundsätzlich (der Lenker des von rechts kommenden Fahrzeugs
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bzw.) das von rechts kommende Fahrzeug.
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Vorführung ist die Erzwingung des Erscheinens eines Menschen vor
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einer →Behörde oder einem Gericht. Die V. ist möglich gegenüber
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einem →Beschuldigten (§ 134 StPO), einem →Zeugen (§§ 51 StPO,
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380 ZPO) oder einem Wehrpflichtigen (§ 44 WPflG). Sie erfolgt auf
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Grund eines →Vorführungsbefehls durch die →Polizei.
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Vorführungsbefehl (z. B. § 134 StPO) ist die hoheitliche Anordnung
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der Erzwingung des Erscheinens eines Menschen vor einer →Behörde
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oder einem →Gericht. Der V. wird meist vom Gericht nach vorheriger
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Androhung für den Fall des Ausbleibens ausgestellt. Im Gegensatz
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zum →Haftbefehl bewirkt der V. eine Ingewahrsamnahme erst zum
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spätest notwendigen Zeitpunkt.
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Vorgesellschaft ist die der zustande gekommenen →Gesellschaft im
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Gründungsstadium vorhergehende Gesellschaft. Die V. ist mit der
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spätern Gesellschaft wesensgleich. Deren Recht ist auf sie
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entsprechend anzuwenden (str.).
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Lit.: Kunz, J., Die Vorgesellschaft im Prozess, 1994 (Diss.); Kießling, E., Vorgründung und
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Vorgesellschaften, 1999; Ehses, S., Die Gründerhaftung in der Vorgesellschaft, 2000; Kersting, C.,
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Die Vorgesellschaft im europäischen Gesellschaftsrecht, 2000; Schwarz, G., Der praktische Fall –
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Gesellschaftsrecht - , JuS 2001, 55
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Vorgesetzter ist der →Beamte, der einem andern Beamten in seiner
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dienstlichen Tätigkeit →Weisungen erteilen kann. Demgegenüber ist
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→Dienstvorgesetzter, wer für die dienstrechtliche Entscheidung über
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die persönlichen Angelegenheiten eines Beamten (z. B. Urlaub)
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dienstlich zuständig ist. Sonderregeln gelten für militärische
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Vorgesetzte.
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vorhersehbar →Vorhersehbarkeit
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Vorhersehbarkeit ist die Möglichkeit des vorherigen Erkennens
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eines Erfolgs. Ein Mensch, der trotz V. eines rechtlich negativ zu
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wertenden Erfolgs tätig wird, verwirklicht den Erfolg zumindest
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→fahrlässig. Er kann sich strafbar oder schadensersatzpflichtig
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machen.
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Vorkaufsrecht (§ 463 BGB) ist das einer Person zustehende,
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unübertragbare, durch Erklärung geltend zu machende →Recht, einen
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Gegenstand von dem Verpflichteten zu erwerben, sobald dieser den
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betreffenden Gegenstand an einen Käufer verkauft. Das V. ist ein
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→Gestaltungsrecht (str., oder der Vorkaufsvertrag ein doppelt
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aufschiebend bedingter Kaufvertrag). Es kann durch →Gesetz (z. B.
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§§ 577, 2034 BGB) oder →Rechtsgeschäft entstehen, schuldrechtlich
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(auf eine bestimmte Person bezogen) oder sachenrechtlich (§§ 1094ff.
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BGB) (auf den jeweiligen Eigentümer bezogen) sein. Die Ausübung
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des Vorkaufsrechts führt zu einem zweiten →Kaufvertrag mit
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parallelem Inhalt.
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Lit.: Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, 1975; Heintz, I., Das Vorkaufsrecht des Mieters,
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1998
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vorkonstitutionell (Adj.) (zeitlich) vor der Verfassung entstanden
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vorkonstitutionelles Recht →Recht, vorkonstitutionelles
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Vorlageverfahren (Art. 100 GG) ist das besondere Verfahren der
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Vorlage einer Streitsache durch ein →Gericht an das
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→Verfassungsgericht. Es ist zulässig, wenn ein Gericht ein →Gesetz,
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auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
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verfassungswidrig hält (konkrete →Normenkontrolle), wenn in einem
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Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des →Völkerrechts
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Bestandteil des →Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und
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Pflichten für den Einzelnen erzeugt, und wenn ein
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Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des →Grundgesetzes von
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einer →Entscheidung des →Bundesverfassungsgerichts oder eines
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Landesverfassungsgerichts abweichen will. Im →Europarecht hat das
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V. an den →Europäischen Gerichtshof
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(→Vorabentscheidungsverfahren) besondere Bedeutung.
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Lit.: Dauses, M., Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag, 2. A. 1995; Schima,
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B., Das Vorabentscheidungsverfahren, 1997
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vorläufig (Adj.) vorübergehend
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vorläufige Einstellung →Einstellung, vorläufige
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vorläufige Festnahme →Festnahme, vorläufige
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vorläufiger Rechtsschutz →Anordnung, einstweilige, →Arrest,
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→Selbsthilfe, →Verfügung, einstweilige
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Lit.: Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, hg. v. Deutschen Anwaltverein, 1988
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vorläufige Vollstreckbarkeit →Vollstreckbarkeit, vorläufige
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Vorlegungspflicht (Vorlagepflicht) ist die Pflicht eines →Gerichts, in
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bestimmten Fällen eine Streitsache einem höheren Gericht vorzulegen
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(§ 121 GVG).
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Vorleistungspflicht (§ 320 I 1 BGB) ist die →Pflicht, eine →Leistung
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zeitlich vor der →Gegenleistung zu erbringen. Besteht eine V., so
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kann die Bewirkung der Leistung nicht von der Erbringung der
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Gegenleistung abhängig gemacht werden (Ausschluss eines
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→Leistungsverweigerungsrechts). Vorleistungspflichtig sind z. B.
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Werkunternehmer, Dienstverpflichteter, Vermieter, doch kann eine
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gesetzliche V. vertraglich abbedungen werden.
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Vormerkung (§ 883 BGB) ist die vorläufige Grundbucheintragung
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zur Sicherung eines →Anspruchs auf →Eintragung einer
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Rechtsänderung. Die V. ist ein dingliches, in das Grundbuch
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einzutragendes Sicherungsmittel eigener Art für die Zeit zwischen
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dem Abschluss des Rechtsgeschäfts und der Eintragung der damit
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angestrebten Rechtslage in das Grundbuch. Sie bewirkt, dass eine
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→Verfügung, die nach der Eintragung der V. über das →Grundstück
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oder das →Recht getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den
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Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (relative
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→Verfügungsbeschränkung). Soweit der Erwerb eines eingetragenen
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Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber dem, zu
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dessen Gunsten die V. besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem
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Erwerber die →Zustimmung zu der →Eintragung oder der →Löschung
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verlangen, die zur Verwirklichung des durch die V. gesicherten
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Anspruchs erforderlich ist (§ 888 BGB). Daneben besteht gegen den
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Vertragspartner der Anspruch auf →Erfüllung (z. B. des Kaufvertrags)
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fort. In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Herausgabe von
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Nutzungen entsprechend § 987 BGB. Die V. verliert ihre Bedeutung
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und erlischt mit Erlöschen des Anspruchs und mit endgültiger
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Eintragung. Eine erloschene V. kann durch erneute Bewilligung ohne
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Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur
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Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet
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werden, wobei der Rang durch den Zeitpunkt der neuen Bewilligung
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bestimmt wird. Besonders wichtige Fälle der V. sind die
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→Auflassungsvormerkung und die →Löschungsvormerkung. Die
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rechtstatsächliche Bedeutung der V. hängt wesentlich von der Länge
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der Zeit zwischen Rechtsgeschäft und Eintragung ab.
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Lit.: Prinz, W., Der gutgläubige Vormerkungserwerb und seine rechtlichen Wirkungen, 1989
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(Diss.); Hager, J., Die Vormerkung, JuS 1990, 429ff.; Assmann, D., Die Vormerkung, 1998;
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|
Stamm, J., Die examensrelevatnen Probleme der Vormerkung, JuS 2003, 48
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Vormiete →Vormietrecht
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Vormietrecht ist das dem →Vorkauf entsprechende Recht eines
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Vermieters gegenüber dem Verpflichteten, einen parallelen
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→Mietvertrag zustande zu bringen, sobald der Verpflichtete mit einem
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Dritten einen Mietvertrag abschließt.
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Vormund ist die als solche durch Anordnung des
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→Vormundschaftsgerichts zur Führung einer →Vormundschaft
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bestellte Person (§ 1789 BGB). Die Tätigkeit als V. ist grundsätzlich
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öffentlich-rechtliche Pflicht (§ 1785 BGB). Für die Auswahl eines
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Vormunds gelten bestimmte gesetzliche Regeln. V. kann ein
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rechtsfähiger Verein (§ 1791a BGB) oder das Jugendamt (§ 1791b
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BGB) sein. Der Berufsvormund kann eine Vergütung erhalten.
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Vormundschaft (§§ 1773ff. BGB) ist die amtlich verordnete,
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grundsätzlich unentgeltlich geführte, verwaltende Fürsorgetätigkeit
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für →Minderjährige, die nicht unter elterlicher →Sorge stehen oder
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deren Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen
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betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen
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berechtigt sind (sowie bis 31. 12. 1991 →Volljährige, die →entmündigt
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sind). Die V. ist ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis eigener Art
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mit geschäftsbesorgungsrechtlicher Ausrichtung. Sie wird vom
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→Vormund geführt. Dieser hat das Recht und die Pflicht, für die
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Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den
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→Mündel zu vertreten (§ 1793 BGB gesetzlicher →Vertreter).
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Bestimmte Geschäfte bedürfen der →Genehmigung des
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Vormundschaftsgerichts (z. B. Verfügung über ein Grundstück,
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§ 1821 BGB). Die Führung der V. unterliegt der →Aufsicht des
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Vormundschaftsgerichts. Sie ist befreite V. (§§ 1852ff. BGB), wenn
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der Vormund von bestimmten Beschränkungen oder Pflichten (z. B.
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→Gegenvormund) befreit ist. Die V. endet vor allem bei Eintritt der
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Volljährigkeit, der elterlichen Gewalt, Tod oder Entlassung
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(§§ 1882ff. BGB). Nach der Beendigung seines Amts hat der
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Vormund dem Mündel das verwaltete →Vermögen →herauszugeben
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und über die Verwaltung →Rechenschaft zu legen.
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Lit.: Pardey, Vormundschaft und Pflegschaft, 1988; Vormundschaft, Pflegschaft und
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Beistandschaft bei Minderjährigen, hg. v. Oberloskamp, H., 2. A. 1998
|
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Vormundschaftsgericht (§ 35 FGG) ist die vor allem für die
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Vormundschaftssachen (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft)
|
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zuständige Abteilung des →Amtsgerichts.
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Lit.: Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit; Labuhn, G. u. a., Vormundschaftsgerichtliche
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Genehmigung, 1995; Labuhn, G./Veldtrup, D./Labuhn, A., Familiengericht und
|
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Vormundschaftsgericht, 1999
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Vormundschaftsrecht →Vormundschaft
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Lit.: Firsching, K./Dodegge, G., Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 6. A. 1999
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Vornahmeklage (§ 42 I VwGO) ist die Klage auf Erlass eines
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abgelehnten →Verwaltungsakts. →Verpflichtungsklage.
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Vorname (§ 12 BGB) ist der individuelle →Name eines Menschen
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innerhalb einer Familie im Gegensatz zum Namen seiner Familie. Der
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V. ist Bestandteil des Namens des Menschen. Er wird durch
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Beilegung seitens des Personensorgeberechtigten oder einer Behörde
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erworben. Der V. muss zulässig (d. h. grundsätzlich geschichtlich
|
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anerkannt) sein. Die zulässige Zahl der Vornamen wird teils auf vier
|
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bis fünf, teils auf höchstens sieben begrenzt. Der V. kann auf Antrag
|
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durch die untere →Verwaltungsbehörde geändert werden.
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Lit.: Walz, G., Der Vorname, Diss. jur. Tübingen 1998; Hitschmann, S., Der zivilrechtliche Schutz
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des Vornamens, 2000
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Vorpfändung (§ 845 ZPO) ist die (grundsätzlich wie ein Arrest wirkende) Benachrichtigung des
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→Gläubigers an den →Schuldner und Drittschuldner, dass die →Pfändung bevorstehe.
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Vorprüfungsverfahren ist das dem eigentlichen
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Entscheidungsverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Herbeiführung
|
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einer Vorentscheidung. Seit 1993 bedarf die Verfassungsbeschwerde
|
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in einem V. der Annahme zur Entscheidung. Eine aus drei
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Bundesverfassungsrichtern bestehende Kammer kann in dem V. die
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Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ablehnen
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oder die Verfassungsbeschwerde annehmen (§§ 93aff. BVerfGG).
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Vorrang des Gesetzes ist der Grundsatz, dass der in Form eines
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(formellen) →Gesetzes geäußerte Staatswille Vorrang vor jeder andern
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staatlichen Willensäußerung hat. Der V. d. G. ist eine Ausprägung des
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Grundsatzes der →Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Verstoß
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einer rangniederen →Norm gegen eine ranghöhere Norm führt zur
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Nichtigkeit der rangniederen Norm.
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Lit.: Wehr, M., Grundfälle zu Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JuS 1997, 231
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Vorratsschuld ist die Schuld (beschränkte →Gattungsschuld), bei
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welcher der nach allgemeinen gattungsmäßigen Merkmalen
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bestimmte Gegenstand der →Leistung nur aus einer bestimmten
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Menge zu nehmen ist (10 Flaschen Wein aus dem Lager des A).
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Vorrecht ist das im Verhältnis zu andern →Rechten vorgehende oder
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besondere Recht (z. B. Privileg).
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Vorruhestand ist die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
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ausgesonderte Zeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem
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Erwerbsleben (58. Lebensjahr) und der Zeit, in welcher der
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Betreffende nach den allgemeinen Regeln in den →Ruhestand getreten
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wäre (65. Lebensjahr).
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Lit.: Schüren, P., Vorruhestandsgesetz, 1985; Andresen, B./Barton, D./Kuhn, A. u. a., Vorruhestand
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1989
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Vorsatz ist die bewusste willentliche Ausrichtung. Im Schuldrecht ist
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V. das →Wissen und →Wollen des rechtswidrigen →Erfolgs im
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Bewusstsein der →Rechtswidrigkeit, im Strafrecht (§ 15 StGB) der
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Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands (Wollen [str.]) in
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Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (Wissen). Der V.
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bezieht sich stets auf menschliches →Verhalten. Er ist im Schuldrecht
|
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eine →Schuldform (§ 276 I 1 BGB, str.) und gehört im Strafrecht zum
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subjektiven →Tatbestand (str.). Der V. muss im Zeitpunkt der
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Handlung vorliegen ([lat.] dolus [M.] antecedens), kann aber bei
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→Mittätern in Form der nachträglichen Billigung einzelner
|
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Handlungsteile ([lat.] dolus [M.] subsequens) nachfolgen. Der V.
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kann unbedingter oder bedingter V. sein. Unbedingter (direkter) V.
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([lat.] dolus [M.] directus) liegt vor, wenn der Täter weiß oder als
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sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des
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gesetzlichen Tatbestands (Erfolgs) führt (z. B. A zündet eine Scheune
|
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an, obwohl er weiß, dass der betrunkene B in ihr schläft. Hier will
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zwar A nur, dass die Scheune abbrennt, sieht aber den Tod des B als
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sicher voraus und muss ihn deshalb, wenn er handelt,
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notwendigerweise auch wollen). Bedingter (indirekter) V. ([lat.] dolus
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[M.] indirectus, dolus [M.] eventualis, Eventualvorsatz) ist gegeben,
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wenn der Täter es als möglich voraussieht und billigend in Kauf
|
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nimmt bzw. ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass
|
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sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands
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(Erfolgs) führt (z. B. der Täter weiß nicht, ob das Kind, an dem er
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sexuelle Handlungen vornimmt, unter 14 Jahren ist, § 176 StGB, hält
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dies aber nach seiner äußeren Erscheinung ernstlich für möglich und
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findet sich damit ab). Grundsätzlich genügt als V. der bedingte V., es
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sei denn, das Gesetz setzt ein Handeln wider besseres Wissen oder ein
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wissentliches Handeln (oder Absicht) voraus. Beim alternativen V.
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weiß der Täter nicht, welchen von zwei sich gegenseitig
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ausschließenden Tatbeständen er verwirklicht, nimmt aber beide
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Möglichkeiten zumindest billigend in Kauf bzw. hält sie ernstlich für
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möglich (z. B. Täter findet eine fremde Brieftasche, von der er nicht
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weiß, ob sie der Eigentümer nur verlegt [Diebstahl, § 242 StGB] oder
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verloren [Unterschlagung, § 246 StGB] hat).
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Lit.: Schroth, U., Die Differenz von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit, JuS 1992, 1;
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|
Schlehofer, H., Vorsatz und Tatabweichung, 1996; Schroth, U., Vorsatz und Irrtum, 1998
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vorsätzlich (Adj.) bewusst und gewollt, →Vorsatz
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Vorsatzschuld ist im Strafrecht die Vorwerfbarkeit des vorsätzlichen
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→Handelns gegen ein rechtliches Verbot. Die V. besteht in der
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vorsätzlich-fehlerhaften Einstellung des Täters zur Rechtsordnung.
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Sie ist durch den Vorsatz (Tatbestandsvorsatz) indiziert, entfällt aber
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bei Vorliegen eines →Erlaubnistatbestandsirrtums.
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Vorsatztheorie ist die Theorie, die im →Vorsatz ein →Schuldmerkmal
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sieht, das neben dem Wissen und Wollen der
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Tatbestandsverwirklichung auch das →Unrechtsbewusstsein erfasst.
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Nach der V. kann der ohne Unrechtsbewusstsein Handelnde nicht
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vorsätzlich handeln (teilweise anders im Fall der Rechtsblindheit oder
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Rechtsfeindschaft). Die V. ist im Bereich des →Strafrechts, in dem die
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Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln
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sehr bedeutsam ist, durch § 17 StGB nunmehr ausgeschlossen, gilt
|
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aber im →Schuldrecht.
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Vorschrift (F.) Regel, Gebot, Verbot
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Vorschussleistung ist die besondere Art der →Erfüllung, bei der auf
|
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eine noch nicht entstandene oder noch nicht fällige →Forderung (z. B.
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Lohnforderung) im Voraus geleistet wird, ohne dass eine
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Rückerstattung gewollt ist.
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Vorsitzender ist der Leiter eines Kollegialorgans (z. B. Aufsichtsrat,
|
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Kammer) oder einer sonstigen Personenmehrheit.
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Vorsorgevollmacht (§ 1896 II 2 BGB) ist die für den Fall künftiger
|
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eigener Hilflosigkeit vorsorgende, →Betreuung vermeidende
|
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→Vollmacht.
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Lit.: Walter, U., Die Vorsorgevollmacht, 1997; Milzer, L., Die adressatengerechte
|
|
Vorsorgevollmacht, NJW 2003, 1836; Winkler, M., Vorsorgeverfügungen, 2003
|
|
Vorspiegeln einer Tatsache (§ 263 StGB) ist das Aufstellen einer
|
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unwahren Behauptung. Dies kann ausdrücklich geschehen (z. B.
|
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Lügen eines Präses, Krankspielen eines Gesunden, Umtauschen von
|
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Preisschildern im Warenhaus) oder schlüssig (Bestellung von Speisen
|
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als V. der Zahlungsfähigkeit). Das V. ist ein Tatbestandsmerkmal des
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→Betrugs.
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Vorspruch →Präambel
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Vorstand ist das geschäftsführende Organ einer Personenmehrheit
|
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oder einer juristischen Person (z. B. bei →Verein,
|
|
→Aktiengesellschaft).
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Lit.: Wellkamp, L., Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionär, 1998; Roth, M., Unternehmerisches
|
|
Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001
|
|
Vorsteuer ist im Umsatzsteuerrecht die einem Unternehmer von
|
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seinem Lieferanten in Rechnung gestellte →Umsatzsteuer. Der
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Unternehmer kann sie von seiner eigenen Steuerschuld abziehen.
|
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Dadurch verringert sich seine Steuerschuld auf den Umsatz des von
|
|
ihm geschaffenen Mehrwerts.
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Lit.: Stadie, H., Das Recht des Vorsteuerabzuges, 1989
|
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Vorstrafe ist die zeitlich vor einer Verurteilung liegende →Strafe. Sie
|
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kann sich in verschiedener Hinsicht negativ auswirken
|
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(→Strafzumessung, →Sicherungsverwahrung). Nach der →Straftilgung
|
|
im Bundeszentralregister darf die V. grundsätzlich nicht mehr
|
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berücksichtigt werden.
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Vortat ist die zeitlich vor einem Verhalten liegende mit →Strafe
|
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bedrohte →Handlung. Eine mitbestrafte V. ist ein Fall der
|
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→Konkurrenz, bei der die V. straflos bleibt, weil das Unrecht durch
|
|
die Bestrafung der Haupttat mitabgegolten wird (z. B.
|
|
→Gefährdungsdelikte bei anschließendem →Verletzungsdelikt,
|
|
→Versuch bei anschließender →Vollendung). Eine andere V. kann bei
|
|
der Strafzumessung berücksichtigt werden.
|
|
Lit.: Höper, I., Die mitbestrafte Vor- und Nachtat, Diss. jur. Kiel 1997
|
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Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) ist die entgegen besserem
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Wissen vor einer →Behörde vorgebrachte Behauptung, dass eine
|
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rechtswidrige Tat begangen worden sei oder eine bestimmte
|
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rechtswidrige Tat bevorstehe, um dadurch ein Einschreiten
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auszulösen. Die Vorschrift schützt die Rechtspflege gegen
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ungerechtfertigte Inanspruchnahme des staatlichen
|
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Verfolgungsapparats (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft). Bestraft wird
|
|
das V. e. S. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
|
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Vorteil ist der Nutzen oder die günstige Lage. Nach § 107 BGB
|
|
bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er
|
|
nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung
|
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seines gesetzlichen Vertreters. Ein lediglich rechtlicher V. (§ 107
|
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BGB) liegt z. B. vor, wenn ein →Grundstück, das mit einem
|
|
→Nießbrauch belastet ist, durch →Schenkung einem Minderjährigen
|
|
übertragen wird.
|
|
Lit.: Gribl, K., Der Vorteilsbegriff, 1993; Schwieger, D., Der Vorteilsbegriff, 1996
|
|
Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist das Fordern,
|
|
Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen
|
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Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders
|
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Verpflichteten für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür,
|
|
dass er eine Dienstleistung vorgenommen hat oder künftig vornehmen
|
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wird. Die V. ist Amtsdelikt. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
|
|
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Lit.: Fuhrmann, H., Die Annahme von sogenannten Aufmerksamkeiten durch Beamte, GA 1959,
|
|
97; Hardtung, B., Erlaubte Vorteilsannahme, 1993 (Diss.)
|
|
Vorteilsausgleichung (Vorteilsanrechnung) ist die Anrechnung eines
|
|
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durch die schädigende Handlung gleichzeitig verursachten Vorteils
|
|
bei der Berechnung der Höhe des →Schadensersatzes (z. B. Ersparung
|
|
der Verpflegungskosten während der Heilbehandlung). Sie entlastet
|
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den Schädiger. Sie hat dann stattzufinden, wenn der Vorteil auf dem
|
|
gleichen Ereignis wie der Schaden beruht und sie dem Sinn und
|
|
Zweck der Schadensersatzregelung (nicht z. B. Anrechnung der
|
|
Entgeltfortzahlung) entspricht. Vgl. auch § 255 BGB.
|
|
Lit.: Thesling, H., Die Vorteilsausgleichung, Diss. jur. Bonn 1994; Büdenbender, U.,
|
|
Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation, 1996
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Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist ein →Straftatbestand, der
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|
voraussetzt, dass jemand einem →Amtsträger, einem für den
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öffentlichen Dienst besonders →Verpflichteten, einem →Soldaten der
|
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Bundeswehr (oder einem →Richter oder →Schiedsrichter als
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Gegenleistung für die künftige Vornahme einer [in dessen Ermessen
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stehenden] Diensthandlung) einen Vorteil für diesen oder einen
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Dritten verspricht, anbietet oder gewährt. Die V. unterscheidet sich
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von der →Bestechung (§ 334 StGB) durch den grundsätzlich nicht
|
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notwendigen Gegenleistungscharakter des Vorteils. Die V. wird mit
|
|
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Lit.: Gribl, K., Der Vorteilsbegriff, 1993
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Vorteilsverschaffungsabsicht (§ 263 StGB) ist bei Betrug die →Absicht, sich oder einem andern
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einen →Vermögensvorteil zu verschaffen.
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Vortrag ist die mündliche Darlegung einer Angelegenheit vor
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mehreren Zuhörern in geordneter Form.
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Lit.: Solbach, Dreizehn Regeln für den strafrechtlichen Vortrag im
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Assessorexamen, JA 1995, 226ff.; Müller-Christmann, B., Der
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Kurzvortrag in der Assessorprüfung, 3. A. 2000; Leist, W., Der
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erfolgreiche juristische Vortrag, JuS 2003, 441; Kaiser,
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W./Schöneberg, B., Der Kurzvortrag im Assessorexamen – Strafrecht,
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4. A. 2003
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Vorverein ist der zwischen der Gründung eines auf Erlangung der
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Rechtsfähigkeit ausgerichteten →Vereins und der tatsächlichen
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Erlangung der Rechtsfähigkeit bestehende nichtrechtsfähige Verein.
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Der V. ist mit dem späteren rechtsfähigen Verein – abgesehen von der
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Rechtsfähigkeit – identisch. Auf ihn ist grundsätzlich das Recht des
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Vereins anzuwenden.
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Vorverfahren ist das zeitlich vor dem Verfahren (Hauptverfahren)
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liegende Verfahren (z. B. →Ermittlungsverfahren im Strafverfahren,
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→Widerspruchsverfahren im Verhältnis zum
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Verwaltungsstreitverfahren).
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Lit.: Schnabl, R., Der O. J. Simpson-Prozess, 1999
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Vorverständnis ist die Gesamtheit der im Laufe seiner Entwicklung
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entstandenen Grundeinstellungen eines Menschen. Da ein V. sich auf
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rechtliche Entscheidungen auswirken kann, ist seine Ermittlung,
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Offenlegung und evtl. Beeinflussung erstrebenswert. Wirklich sichern
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lässt sich dies ebenso wenig wie das Beseitigen eines
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Vorverständnisses.
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Lit.: Esser, J., Vorverständnis und Methodenwahl, 2. A. 1972
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Vorvertrag ist der →Vertrag, der die →Verpflichtung zum Abschluss
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eines schuldrechtlichen Vertrags begründet. Der V. ist zu
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unterscheiden von der →Option und dem (eine Verpflichtung zur
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Vornahme eines →Erfüllungsgeschäfts begründenden) Vertrag
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(Verpflichtungsvertrag). Er ist auf Grund der →Vertragsfreiheit
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zulässig und bedarf zweier entsprechender Willenserklärungen und
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grundsätzlich der →Form des angestrebten Vertrags (Hauptvertrags).
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Lit.: Henrich, D., Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag, 1965; Herzog, N., Der Vorvertrag,
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1999
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Vorzugsaktie (§§ 11 f. AktG) ist die bestimmte Vorrechte
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gewährende →Aktie (z. B. erhöhter Anteil am Liquidationserlös).
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Votum (lat. [N.]) Gelöbnis, Stimme, Stellungnahme
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Vulgarrecht ist in der Rechtsgeschichte das gegenüber dem
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klassischen römischen Juristenrecht verfallene, durch Rhetorik und
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moralisierende Emotionalität gekennzeichnete Recht des →Dominats
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(3.–5. Jh. n. Chr.), insbesondere im westlichen Teil des römischen
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Reichs (z. B. vulgare Interpretationen zu klassischen Rechtstexten,
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Einzelheiten str.).
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Lit.: Stühff, G., Vulgarrecht im Kaiserrecht, 1966; Köbler, G., Lexikon der europäischen
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Rechtsgeschichte, 1997
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W
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Waffe (z. B. § 244 StGB) ist im Strafrecht der →Gegenstand, der
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seiner Art nach dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder
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durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. W.
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oder anderes gefährliches Werkzeug (§ 250 StGB) ist das objektiv
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gefährliche Tatmittel, das nach seiner Beschaffenheit und nach
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seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer
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Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die
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Benutzung einer W. oder einer Schusswaffe kann (auch bei
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Verwendung einer Scheinwaffe) Merkmal eines Straftatbestands bzw.
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einer Qualifikation sein. Verwaltungsrechtlich bedürfen die
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Herstellung von Waffen und der Handel mit Waffen sowie der
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Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Erlaubnis (§§ 7ff.
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WaffG). Der Gebrauch von Waffen durch die →Polizei ist ein Fall des
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unmittelbaren →Zwangs (Verwaltungszwangs), dessen Anwendung
|
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dem Grundsatz der →Verhältnismäßigkeit – sowie gesetzlicher
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Regelung – unterliegt. Für den Export von Waffen (Rüstungswaffen)
|
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bestehen besondere Richtlinien, die seit 2000 auch die Einhaltung von
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|
Menschenrechten in Ausfuhrländern berücksichtigen.
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Lit.: Steindorf, J., Waffenrecht, 7. A. 1999; Waffenrecht, hg. v. Steindorf, J., 12. A. 2003; Heller,
|
|
R./Soschinka, H., Das neue Waffenrecht, 2003; Becker, J., Waffe und Werkzeug als Tatmittel,
|
|
2003; Apel, E./Bushart, C., Waffenrecht, 3. A. 2004; Apel, E./Bushart, C., Waffengesetz, 3. A. 2004
|
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Waffenstillstand ist die (zeitweilige) Einstellung von
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Feindseligkeiten (Kampfhandlungen) zwischen kriegführenden
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Parteien
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Lit.: Ipsen, Völkerrecht
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Wahl ist die Berufung eines Menschen zu einer Aufgabe durch
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→Abstimmung. Die W. ist ein Grundprinzip demokratischer
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→Volkssouveränität. Anforderungen an eine W. sind dabei vor allem
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ihre Allgemeinheit, Gleichheit (, wobei im Anwendungsbereich der
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besonderen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der allgemeine
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Gleichheitssatz ausscheidet), Unmittelbarkeit, Freiheit und
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Geheimheit. Die W. ist allgemein, wenn alle Glieder der betreffenden
|
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Gemeinschaft an ihr teilnehmen können. Sie ist gleich, wenn
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hinsichtlich des Wahlvorschlagsrechts, der Stimmabgabe und der
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Stimmenwertung keine Unterschiede unter den Gliedern der
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Gemeinschaft bestehen. Sie ist unmittelbar, wenn zwischen Wähler
|
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und Wahlbewerber keine Instanz (z. B. Wahlmänner) vorhanden ist,
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die nach ihrem Ermessen unter den Wahlbewerbern auswählt. Die W.
|
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ist meist entweder nach dem →Mehrheitswahlrecht oder nach dem
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→Verhältniswahlrecht organisiert. Darüber hinaus kann auch sonst,
|
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etwa zur Besetzung einer Stelle, eine W. stattfinden (z. B. W. des
|
|
→Bundeskanzlers).
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Wahlbeamter ist der →Beamte, der sein →Amt durch →Wahl erlangt.
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Der W. wird grundsätzlich nur auf Zeit gewählt (Beamter auf Zeit).
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Wahlbeamte finden sich insbesondere im Kommunalrecht (z. B.
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Landrat).
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Wahlbehinderung (§ 107 StGB) ist die Verhinderung oder Störung
|
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einer →Wahl oder der Feststellung ihres Ergebnisses mit →Gewalt
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oder durch →Drohung mit Gewalt.
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Wahldelikt (§§ 107ff. StGB) ist die in Zusammenhang mit einer
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→Wahl begangene, mit Strafe bedrohte →Handlung (z. B.
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|
Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Wählerbestechung,
|
|
Wählernötigung, Wählertäuschung).
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|
Lit.: Wolf, G., Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen, 1961
|
|
Wählerbestechung (§ 108b StGB) ist die im Zusammenhang mit
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einer →Wahl stehende Vorteilsgewährung. Dabei ist aktive W. das
|
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Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder andern
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Vorteilen dafür, dass ein anderer nicht oder in einem bestimmten Sinn
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wähle. Passive W. liegt vor, wenn der Täter dafür, dass er nicht oder
|
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in einem bestimmten Sinn wähle, Geschenke oder andere Vorteile
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fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
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Wählernötigung (§ 108 StGB) ist die →Nötigung oder Hinderung
|
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eines andern, zu wählen oder sein →Wahlrecht in einem bestimmten
|
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Sinn auszuüben.
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Wählertäuschung (§ 108a StGB) ist der →Straftatbestand, bei dem
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der Täter bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt
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seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig
|
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wählt.
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Wahlfälschung (§ 107a StGB) ist das unbefugte Teilnehmen an einer
|
|
→Wahl, das sonstige Herbeiführen eines unrichtigen Wahlergebnisses
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oder das Verfälschen des Ergebnisses.
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Wahlfeststellung ist die wahldeutige Verurteilung eines →Täters aus
|
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zwei (oder mehr) →Straftatbeständen, von denen zwar nur einer
|
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vorliegen kann, aber ungewiss ist, welcher von ihnen gegeben ist. Die
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W. ist zulässig, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten eine
|
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eindeutige Verurteilung nicht möglich ist und jede der mehreren in
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Frage kommenden tatsächlichen Gestaltungen ein Strafgesetz verletzt
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hat und das verletzte Strafgesetz entweder dasselbe (z. B. eine von
|
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mehreren Aussagen ist falsch) ist oder die verletzten Strafgesetze
|
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bzw. die aus ihnen folgenden Schuldvorwürfe psychologisch und
|
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rechtsethisch gleichwertig sind (str.) (z. B. →Betrug und
|
|
→Unterschlagung oder z. B. →Diebstahl und →Erpressung). Auch bei
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|
der Feststellung des zuständigen →Rechtswegs kommt eine W. (z. B.
|
|
entweder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person) in
|
|
Betracht.
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|
Lit.: Wolter, J. Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987; Dreyer, U., Wahlfeststellung und
|
|
prozessualer Tatbegriff, 1999
|
|
Wahlgeheimnis (Art. 38 GG) ist der Grundsatz, dass der Inhalt der Stimmabgabe geheim bleiben
|
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soll. Das W. gehört zu den Grundvoraussetzungen einer demokratischen →Wahl. Die Verletzung
|
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des Wahlgeheimnisses ist u. U. strafbar (§ 107c StGB).
|
|
Lit.: Buchstein, H., Öffentliche und geheime Stimmabgabe, 2000
|
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Wahlgerichtsstand (§ 35 ZPO) ist der →Gerichtsstand, den der →Kläger unter mehreren, unter
|
|
denen er die Wahl hat, auswählt. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein ausschließlicher
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Gerichtsstand besteht. Problematisch ist das sog. forumshopping.
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Wahlkapitulation ist im frühneuzeitlichen deutschen Recht die
|
|
Zusage eines Bewerbers für den Fall der →Wahl in ein →Amt.
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|
Lit.: Kleinheyer, G., Die kaiserlichen Wahlkapitulationen, 1968
|
|
Wahlkonsul ist der ehrenamtliche →Konsul, der meist Angehöriger
|
|
des Empfangsstaats ist.
|
|
Lit.: Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht
|
|
Wahlperiode ist der Zeitraum, für den gewählt wird (z. B. Art. 39
|
|
GG 4 Jahre).
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Wahlprüfung (Art. 41 GG) ist die Überprüfung einer →Wahl auf ihre
|
|
Rechtmäßigkeit. Bei der Wahl zum →Bundestag ist die W. Sache des
|
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Bundestags. Gegen seine Entscheidung ist die →Beschwerde an das
|
|
→Bundesverfassungsgericht zulässig.
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|
Wahlrecht ist objektiv die Gesamtheit der die →Wahl betreffenden
|
|
Rechtssätze (vgl. Art. 38 GG, Bundeswahlgesetz,
|
|
Bundeswahlordnung) sowie subjektiv das →Recht zu wählen und
|
|
gewählt zu werden. Das subjektive W. ist ein grundsätzliches Recht
|
|
aller Angehörigen einer →Demokratie. Es hat eine aktive und eine
|
|
passive Seite. Das aktive W. ist das Recht, durch Stimmabgabe an der
|
|
Wahl teilzunehmen. Nach § 12 BWG steht es grundsätzlich allen
|
|
→volljährigen →Deutschen zu, die seit mindestens drei Monaten im
|
|
Wahlgebiet eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
|
|
aufhalten (vgl. § 12 II BWG) und nicht vom W. ausgeschlossen sind
|
|
(§ 13 BWG). In verschiedenen Bundesländern (z. B. Niedersachsen
|
|
seit 1995) ist das aktive W. für Gemeindeparlamentswahlen und
|
|
Kreisparlamentswahlen an die Vollendung des 16. Lebensjahrs
|
|
gebunden. Das passive W. ist das Recht gewählt zu werden. Nach
|
|
§ 15 BWG steht es grundsätzlich allen volljährigen Deutschen zu.
|
|
Lit.: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, hg. v. Schreiber, W., 6. A. 1998
|
|
Wahlschuld (§ 262 BGB) ist die (rechtstatsächlich seltene) Art der →Schuld, bei der mehrere
|
|
Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu bewirken ist.
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|
Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) ist das durch den →Erblasser als
|
|
→Wahlschuld gestaltete →Vermächtnis.
|
|
Wahlverteidiger (§§ 137ff. StPO) ist der →Verteidiger, den der
|
|
→Beschuldigte – oder sein gesetzlicher Vertreter – gewählt hat. Die
|
|
Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. Zu
|
|
Wahlverteidigern können grundsätzlich die bei einem deutschen
|
|
|
|
Gericht zugelassenen →Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an
|
|
deutschen Hochschulen gewählt werden.
|
|
Wahndelikt ist das →Verhalten, von dem der Täter irrig annimmt, es
|
|
falle unter eine Verbotsnorm (z. B. einfache Homosexualität). Der
|
|
Täter irrt also nicht über sein Verhalten als solches, sondern dessen
|
|
rechtliche Bedeutung (als straflos). Das W. ist im Gegensatz zum
|
|
untauglichen →Versuch straflos. umgekehrter →Verbotsirrtum,
|
|
→Subsumtionsirrtum, umgekehrter oder sonstiger
|
|
→Strafbarkeitsirrtum
|
|
Lit.: Foth, F., Neuere Kontroversen um den Begriff des Wahnverbrechens, JR 1965, 366; Endrulat,
|
|
B., Der „umgekehrte Rechtsirrtum“ - untauglicher Versuch oder Wahndelikt?, 1994
|
|
Wahrheit ist der mit Gründen einlösbare und insofern haltbare
|
|
Geltungsausspruch über einen Sachverhalt. Die W. ist die Grundlage
|
|
der →Freiheit. Sie wird verletzt vor allem vom →Lügner, Fälscher,
|
|
Hochstapler und Betrüger. →Beweis, →Verfahren
|
|
Lit.: Sendler, H., Skeptisches zur Wahrheit im Verfassungsstaat, NJW 1998, 2260; Stamp, F., Die
|
|
Wahrheit im Strafverfahren, 1998
|
|
Wahrheitspflicht (z. B. § 138 ZPO) ist die Verpflichtung eines
|
|
Beteiligten, seine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig
|
|
und der (subjektiven) Wahrheit gemäß abzugeben. Die W. besteht in
|
|
fast allen Verfahrensarten, ausgenommen für den (Angeklagten im)
|
|
→Strafprozess. Die Verletzung der Wahrheitspflicht kann strafbar sein
|
|
(→Betrug) und zu →Schadensersatzpflichten führen (§ 826 BGB).
|
|
Wahrnehmung berechtigter Interessen →Beleidigung
|
|
Währung ist das gesetzlich geordnete Geldwesen eines Staats.
|
|
Lit.: Hahn, H., Währungsrecht, 1990; Grothe, H., Fremdwährungsverbindlichkeiten, 1999
|
|
Währungsunion ist die (vertraglich geschaffene) Einheit der
|
|
Währung in den Gebieten verschiedener Staaten. →Staatsvertrag
|
|
Lit.: Nicolaysen, G., Rechtsfragen der Währungsunion, 1993; Handbuch zur europäischen
|
|
Währungsunion, hg. v. d. Friedrich-Ebert-Stiftung, 2. A. 1997
|
|
Waise ist das →Kind ohne lebende Eltern (Vollwaise) oder ohne einen
|
|
lebenden Elternteil (Halbwaise). Ein W. kann einen →Vormund
|
|
erhalten. Im →Verwaltungsrecht kann ihm ein Anspruch aus der
|
|
→Sozialversicherung (Waisenrente) oder dem →Beamtenrecht
|
|
(Waisengeld) zustehen.
|
|
Wald (§ 2 Bundeswaldgesetz) ist die mit Forstpflanzen bestockte
|
|
Grundfläche einschließlich der Lichtungen und Waldwiesen. Für den
|
|
W. gelten das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder.
|
|
Der Eigentümer von W. ist durch Art. 14 I GG nicht vor
|
|
Luftverschmutzung auf Grund der Handlungsfreiheit aller (auch der
|
|
Schlotbarone und Autofahrer) geschützt (zw.).
|
|
Lit.: Klose, F., Forstrecht, 2. A. 1998
|
|
Wandelschuldverschreibung (§ 221 AktG) ist die
|
|
→Schuldverschreibung, die von einer →Aktiengesellschaft ausgegeben
|
|
wird, aber außer einem verzinslichen →Forderungsrecht auch das
|
|
→Recht verbrieft, einen Umtausch oder Bezug von →Aktien zu
|
|
bestimmten, vorher festgelegten Bedingungen vorzunehmen.
|
|
Lit.: Hofmeister, H., Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss bei Wandelschuldverschreibungen,
|
|
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, 2000
|
|
Wandlung war bis 2002 die Rückgängigmachung des →Kaufs
|
|
|
|
(Rücktritt vom Kaufvertrag).
|
|
Ware (§ 373 I HGB) ist die bewegliche →Sache. Die mit einer
|
|
Zahlungsaufforderung versehene unbestellte Zusendung einer W.
|
|
begründet keinen Anspruch (z. B. Herausgabeanspruch gegen den
|
|
Empfänger (§ 241a BGB). Sie ist wettbewerbsrechtswidrig.
|
|
Warenverkehrsfreiheit (Art. 23ff. EGV) ist die auf den Verkehr von
|
|
→Waren bezogene Freiheit der →Europäischen Union. Die W. gilt für
|
|
Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen oder sich in den
|
|
Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Grundlage der
|
|
Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten
|
|
Warenaustausch erstreckt, das Verbot umfasst, zwischen den
|
|
Mitgliedstaaten Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher
|
|
Wirkung zu erheben, und einen gemeinsamen Zolltarif gegenüber
|
|
dritten Ländern einführt.
|
|
Lit.: Keßler, J., Das System der Warenverkehrsfreiheit, 1997; Lang, J., Die Freiheit des
|
|
Warenverkehrs, 1997; Kenntner, M., Grundfälle zur Warenverkehrsfreiheit, JuS 2004, 22; Lenz, C.,
|
|
Warenverkehrsfreiheit, NJW 2004, 332
|
|
Warenzeichen (§§ 1ff. WZG) war bis 1994 ein Kennzeichen
|
|
(→Marke), das dazu diente, die →Waren eines Gewerbetreibenden von
|
|
den Waren anderer Gewerbetreibender zu unterscheiden.
|
|
Wasserhaushaltsgesetz →Wasserrecht
|
|
Lit.: Czychowski, M.Reinhardt, M., Wasserhaushaltsgesetz, 8. A.
|
|
2003; Sieder, F./Zeitler, H./Dahme, H./Knopp, G.,
|
|
Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz (Lbl.), 26. A.
|
|
2003
|
|
Wasserrecht ist die Gesamtheit der die Verhältnisse des Wassers
|
|
betreffenden Rechtssätze. Es umfasst das Wasserwegerecht (Recht
|
|
der Verkehrsfunktion und Transportfunktion des Oberflächenwassers)
|
|
und das Wasserwirtschaftsrecht (Recht der Inanspruchnahme des
|
|
Wassers durch Verringerung der Menge oder Güte). Das
|
|
Wasserwirtschaftsrecht ist für oberirdische →Gewässer,
|
|
Küstengewässer und Grundwasser vor allem im
|
|
Wasserhaushaltsgesetz geregelt. →Bundeswasserstraßengesetz
|
|
Lit.: Breuer, R., Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. A. 2004; Baisch, A., Bewirtschaftung im
|
|
Wasserrecht, 1996; Loger, A., Brandenburgisches Wasserrecht, 1998; Mühlhans, M., Internationales
|
|
Wassernutzungsrecht, 1998; Sander, E./Rosenzweig, K., Wasserrecht, Abwasserrecht, 1999;
|
|
Wasserrecht Schleswig-Holstein, bearb. v. Thiem, H., 5. A. 2000
|
|
Wassersicherstellungsgesetz ist das Gesetz über die Sicherstellung
|
|
von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der
|
|
Verteidigung.
|
|
Lit.: Such, W./Keil, R., Wassersicherstellungsgesetz, 1994
|
|
Wasserverband ist der verbandsmäßige Zusammenschluss zur
|
|
gemeinsamen Wasserbewirtschaftung.
|
|
Lit.: Rapsch, A., Wasserverbandsrecht, 1993; Tettinger, P./Mann, T./Salzwedel, J., Wasserverbände
|
|
und demokratische Legitimation, 2000
|
|
Wechsel (Art. 1ff. WG) ist die →Urkunde, in der eine oder mehrere
|
|
gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen
|
|
verbrieft sind und die besonders strengen gesetzlichen
|
|
Formvorschriften unterliegt, insbesondere ausdrücklich als W.
|
|
bezeichnet sein muss. Der (gezogene) W. (→Tratte) ist eine
|
|
→Anweisung des →Ausstellers an den →Bezogenen, an den →Nehmer
|
|
|
|
bei Vorlage der Urkunde zu zahlen. Zur Zahlung selbst verpflichtet
|
|
wird der Bezogene aber nur durch →Annahme (Art. 28 WG). Nimmt
|
|
der Bezogene nicht an, so haften Aussteller und Übertrager (z. B.
|
|
Indossant). Der W. ist ein →Wertpapier, und zwar ein geborenes
|
|
→Orderpapier. Er wird meist durch das besonders geregelte
|
|
→Indossament übertragen (Art. 11ff. WG). Der eigene W.
|
|
(→Solawechsel) ist ein gesteigertes →Schuldversprechen. Ein
|
|
Sonderfall des Wechsels ist der bewusst unvollständig gegebene W.
|
|
(→Blankowechsel).
|
|
Lit.: Jung, K., Der Wechsel, 3. A. 1998
|
|
wechselbezüglich (Adj.) von jeweils einem auf einen andern bezogen
|
|
(, reziprok)
|
|
wechselbezügliches Testament →Testament, wechselbezügliches
|
|
Wechselgesetz ist das das Recht des →Wechsels regelnde Gesetz.
|
|
Dieses befasst sich in erster Linie mit dem gezogenen →Wechsel
|
|
(Tratte) und behandelt dessen Ausstellung (durch den Aussteller) und
|
|
Form, (seine Begebung an den Nehmer,) seine Übertragung (vom
|
|
Indossanten an den Indossatar) durch →Indossament, seine →Annahme
|
|
durch den →Bezogenen, seinen Verfall (Fälligkeit), seine Einlösung
|
|
(Zahlung) sowie den →Rückgriff mangels Annahme (seitens des
|
|
Bezogenen) und mangels Zahlung (des Bezogenen). Es beruht auf
|
|
internationalen Vereinbarungen.
|
|
Lit.: Bülow, P., Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3. A. 2001
|
|
Wechselprozess (§§ 602ff. ZPO) ist der Unterfall des
|
|
→Urkundenprozesses, in dem ein Anspruch aus einem →Wechsel
|
|
geltend gemacht wird.
|
|
Wechselprotest →Protest, Wechsel
|
|
Wechselrecht ist die Gesamtheit der den →Wechsel betreffenden
|
|
Rechtssätze. →Wechselgesetz.
|
|
Lit.: Bülow, P., Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3. A. 2001; Jahn,
|
|
U., Wechselrecht in Europa, 3. A. 1995; Kreysel, S., Die Wechselrechtsklausur, JuS 1998, 811
|
|
Wechselregress →Regress, Wechsel
|
|
Wegerecht ist die Gesamtheit der die dem allgemeinen Verkehr
|
|
gewidmeten →Straßen, Wege und Plätze betreffenden Rechtssätze.
|
|
→Straßenrecht
|
|
Lit.: Zimniok, K., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 8. A. 1988
|
|
Wegfall der →Bereicherung (§ 818 III BGB) ist der Wegfall des
|
|
rechtsgrundlos entstandenen Vermögenszuwachses eines
|
|
Bereicherten. Er hat nach § 818 III BGB zur Folge, dass die
|
|
Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes des
|
|
Erlangten ausgeschlossen ist(, soweit der Empfänger nicht mehr
|
|
bereichert ist). Er ist das besondere Kennzeichen und die besondere
|
|
Schwäche des Bereicherungsanspruchs.
|
|
Wegfall der Geschäftsgrundlage →Geschäftsgrundlage
|
|
Wegnahme ist allgemein die Entfernung eines Gegenstands durch
|
|
einen Menschen. Im →Strafrecht (§ 242 StGB) ist W. im Rahmen des
|
|
→Diebstahls der Bruch fremden und die Begründung neuen
|
|
→Gewahrsams. Dabei wird der Gewahrsam gebrochen, wenn er ohne
|
|
Willen seines Inhabers aufgehoben wird. Die W. ist in einem
|
|
Selbstbedienungsladen auch dann mit dem Versteck einer Ware unter
|
|
|
|
der Kleidung oder sonst in andern Sachen vollendet, wenn die Ware
|
|
mit einem elektromagnetischen Sicherungsetikett versehen ist. Eine
|
|
W. liegt auch vor, wenn jemand einen Geldspielautomaten mit
|
|
Falschmünzen bedient, um echte Münzen zu erlangen. Im Rahmen
|
|
der →Pfandkehr (§ 289 StGB) ist W. in einem weiteren, die
|
|
Vereitelung bloßer Zugriffsmöglichkeiten umfassenden Sinn zu
|
|
verstehen.
|
|
Lit.: Nöldeke, W., Die Begriffe des Gewahrsams und der Wegnahme beim Diebstahl, 1964
|
|
Wegnahmerecht (z. B. §§ 548, 552, 997, 2125 BGB) ist die
|
|
Berechtigung einer Person, eine →Einrichtung, mit der sie eine
|
|
→Sache versehen hat, wegzunehmen, sobald sie die Sache
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herausgeben muss (z. B. Gardine in Wohnung, Radio in
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Kraftfahrzeug, Programm in Computer). Dem W. entspricht
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grundsätzlich keine Wegnahmepflicht. Wer ein W. ausübt, hat die
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Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen (§ 258 BGB).
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Wehrbeauftragter (Art. 45b GG) ist das Hilfsorgan des
|
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→Bundestags, das zum Schutz der →Grundrechte der Soldaten und zur
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Ausübung der parlamentarischen Kontrolle im Wehrbereich berufen
|
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wird. Die Einzelheiten seiner Stellung sind im Gesetz über den
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Wehrbeauftragten geregelt. Danach hat der Wehrbeauftragte keine
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Eingriffsbefugnis, sondern nur das Recht Auskünfte zu verlangen,
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über Missstände zu berichten und Vorschläge zu machen.
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Lit.: Maurer, H., Wehrbeauftragter und Parlament, 1965; Busch, E., Der Wehrbeauftragte, 5. A.
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1999
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Wehrdienst ist der Dienst als →Soldat bei den Streitkräften. Der W.
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kann freiwillig sein oder auf →Wehrpflicht beruhen. Er ist im
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Wehrpflichtgesetz und im Soldatengesetz näher geregelt. Er
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begründet ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem
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Bund und dem Wehrdienstleistenden. Seit 2000 dürfen auch Frauen
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ohne Einschränkung W. leisten.
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Lit.: Böttcher, V./Dau, K., Wehrbeschwerdeordnung, 4. A. 1997; Dau, K., Wehrdisziplinarordnung,
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4. A. 2002
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Wehrdienstentziehung →Verstümmelung
|
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wehrlos →Heimtücke
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Wehrlosigkeit →Heimtücke
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Wehrmittel (§ 109e StGB) ist der Gegenstand, der seiner Natur nach
|
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oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung für den bewaffneten
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Einsatz der Truppe geeignet und bestimmt ist (z. B. Panzer,
|
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Brieftaube).
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Wehrpflicht (Art. 12a GG) ist die →Pflicht, dem →Staat als →Soldat
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zu dienen. Die W. ist ein Unterfall der allgemeinen
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Staatsbürgerpflicht. Ihr unterstehen grundsätzlich alle tauglichen
|
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Männer, die im Bereich der Bundesländer ihren ständigen Aufenthalt
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haben, zwischen 18 und 45 (evtl. 60) Jahren. Nicht herangezogen
|
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wird, wer als anerkannter →Kriegsdienstverweigerer den Kriegsdienst
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mit der Waffe verweigert (§ 25 WPflG) und deshalb zu einem zivilen
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→Ersatzdienst verpflichtet ist. Frauen dürfen auf keinen Fall zum
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Dienst mit der Waffe verpflichtet werden, dürfen aber seit 2000
|
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freiwillig Wehrdienst leisten.
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Lit.: Johlen, H., Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. A. 1996; Boehm-Tettelbach, W.,
|
|
Wehrpflichtgesetz (Lbl.), 20. A. 2003; Steinlechner, W./Walz, D., Wehrpflichtgesetz, 6. A. 2003;
|
|
Johanny, K. u. a., Mein Recht als Wehrpflichtiger, 8. A. 1997
|
|
Wehrpflichtentziehung ist die Entziehung aus der →Wehrpflicht. Sie
|
|
kann eine Straftat gegen die Landesverteidigung sein. Die W. ist
|
|
strafbar, wenn sie durch Verstümmelung oder Täuschung erfolgt
|
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(§§ 109f. StGB)
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Wehrpflichtiger →Wehrpflicht
|
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Wehrrecht ist die Gesamtheit der die zur Verteidigung aufgestellten
|
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Streitkräfte betreffenden Rechtssätze (Wehrorganisationsrecht,
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Wehrdienstrecht).
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|
Lit.: Wehrrecht (Lbl.), 46. A. 2002; Schwenk, H./Weidinger, R., Handbuch des Wehrrechts (Lbl.),
|
|
1985; Wipfelder, H., Wehrrecht, 1991; Stauf, W., Wehrrecht, 2002; Raap, C., Zur Einführung
|
|
Wehrrecht, JuS 2003, 9; Wilk/Stauf, Wehrrecht von A-Z, 4. A. 2003
|
|
Wehrstrafrecht ist das den →Wehrdienst betreffende, in erster Linie
|
|
im Wehrstrafgesetz geregelte →Strafrecht.
|
|
Lit.: Schölz, J./Lingens, E., Wehrstrafgesetz, 4. A. 2000; Dau, K., Wehrdisziplinarordnung, 4. A.
|
|
2002
|
|
Wehrüberwachung ist die verwaltungsmäßige Überwachung der
|
|
→Wehrpflichtigen von ihrer Musterung an (§ 24 WPflG), in deren
|
|
Rahmen insbesondere alle Veränderungen von →Wohnsitz und
|
|
→Aufenthalt zu melden sind.
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|
Weichbild ist im hochmittelalterlichen deutschen Recht vermutlich
|
|
die Bezeichnung für die Art und das Recht einer geschlossenen
|
|
Siedlung. →Stadtrecht
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Kroeschell, K., Weichbild, 1960
|
|
Weigerungsklage →Vornahmeklage
|
|
Weimarer Reichsverfassung ist die (formelle) →Verfassung der
|
|
Weimarer Nationalversammlung vom 11. 8. 1919. Sie ordnet das
|
|
weiterhin als →Reich bezeichnete (zweite) Deutsche Reich als
|
|
→Republik, an deren Spitze statt des Kaisers der →Reichspräsident
|
|
steht und in derdie Reichsregierung vom →Vertrauen des →Reichstags
|
|
abhängig ist. Die W. R. wird seit 1933 rechtstatsächlich ausgehöhlt.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung, hg. v. Eichenhofer,
|
|
E., 1999
|
|
Weimarer Republik ist die informelle Bezeichnung für das (zweite)
|
|
→Deutsche →Reich in seiner durch die Verfassung der Weimarer
|
|
Nationalversammlung bestimmten republikanischen Form (1919–
|
|
1933).
|
|
Lit.: Rosenberg, A., Entstehung und Geschichte der Weimarer Republik, 12. A. 1971; Köbler, G.,
|
|
Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Weingesetz ist das die Rechtsverhältnisse am Wein regelnde
|
|
→Gesetz.
|
|
Lit.: Koch, H., Das neue Weingesetz, NJW 1994, 2880; Koch, H., Wein und Recht von A-Z, 1999
|
|
Weisung ist die Anordnung eines Verhaltens eines andern. Im
|
|
Verwaltungsrecht sind vorgesetzte →Behörden grundsätzlich
|
|
berechtigt, nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfall
|
|
Weisungen zu erteilen (→Weisungsrecht). Dieses Recht besteht auch
|
|
bei einem unbeschränkten Aufsichtsrecht (vgl. Art. 85 IV GG). Die
|
|
W. muss schriftlich und begründet sein. Ein formaler Vorgesetzter
|
|
|
|
macht sich lächerlich, wenn er eine rechtswidrige, willkürliche oder
|
|
sinnlose W. erteilt (z. B. W. eines unqualifizierten Institutsvorstands
|
|
zur Vorlage von Unterschriftslisten der Vorlesungsteilnehmer eines
|
|
ordentlichen Universitätsprofessors). Im →Strafrecht (§ 10 JGG) ist
|
|
W. ein →Gebot oder →Verbot, das die Lebensführung des
|
|
→Jugendlichen regeln und dadurch seine →Erziehung fördern und
|
|
sichern soll. Die Erteilung einer W. ist eine →Erziehungsmaßregel
|
|
(vgl. § 56c StGB). Im Arbeitsrecht hat der →Arbeitgeber gegenüber
|
|
dem →Arbeitnehmer ein →Weisungsrecht.
|
|
Lit.: Loschelder, F., Die Durchsetzbarkeit von Weisungen, 1998
|
|
Weisungsrecht ist das Recht eines Menschen, einem andern
|
|
Menschen eine →Weisung zu erteilen. Das W. unterliegt dem
|
|
Grundsatz der →Verhältnismäßigkeit. Es darf nicht aus persönlichen
|
|
Gründen zum persönlichen Vorteil missbraucht werden.
|
|
Lit.: Lange, K., Das Weisungsrecht, 1990
|
|
Weisungsverwaltung ist die →Verwaltung von (staatlichen)
|
|
Aufgaben durch einen andern Hoheitsträger
|
|
(→Selbstverwaltungskörperschaft) als Fremdverwaltung nach
|
|
→Auftrag und →Weisung (z. B. Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
|
|
und Ordnung, Aufsicht über Pflichtschule). Die W. ist
|
|
→Auftragsverwaltung. Sie ist zu unterscheiden von der
|
|
Auftragsverwaltung im engeren Sinn, bei der die weisungsberechtigte
|
|
staatliche Behörde keiner gesetzlichen Beschränkung ihres Umfangs
|
|
und ihrer Anordnungen unterliegt, so dass diese vom Träger
|
|
unselbständig wahrgenommen werden.
|
|
Lit.: Pauly, W., Anfechtbarkeit und Verbindlichkeit von Weisungen in der
|
|
Bundesauftragsverwaltung, 1989
|
|
weitere (Adj.) zusätzlich
|
|
weitere Beschwerde →Beschwerde, weitere
|
|
Welthandelsorganisation (WTO) ist die internationale
|
|
Handelsorganisation mit 1996 110 (2001 143) Mitgliedern. Ihr Sitz ist
|
|
in Genf. Die W. hat eine mit 7 Welthandelsrichtern besetzte
|
|
Schlichtungsstelle, die Streitfälle mit Bezug zum internationalen
|
|
Handel entscheidet.
|
|
Lit.: Welthandelsorgaisation, 2. A. 2003; Beise, M. Die Welthandelsorganisation (WTO), 2001;
|
|
WTO-Handbuch, hg. v. Prieß, H. u. a., 2003; Siebold, D., Die Welthandelsorganisation und die
|
|
europäische Gemeinschaft, 2003
|
|
Weltkulturerbe ist die Gesamtheit der durch die Welterbekonvention
|
|
der UNESCO geschützten Stätten menschlicher Kultur. Das W.
|
|
umfasst (1999) rund 2000 Denkmäler (z. B. Wartburg, BerlinMuseumsinsel, Wachau). Die Konvention verpflichtet zur Pflege und
|
|
zum Schutz vor Veränderungen.
|
|
Weltpostverein ist der Zusammenschluss von Staaten zur Regelung
|
|
und Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Postbeziehungen
|
|
(Weltpostvertrag 1878, Sitz in Bern).
|
|
Lit.: Ipsen, Völkerrecht
|
|
Weltraum ist der die Erde umgebende Raum.
|
|
Weltraumrecht ist die Gesamtheit der den Weltraum betreffenden
|
|
Rechtssätze, die außer auf allgemeinen Regeln des →Völkerrechts auf
|
|
besonderen zwischenstaatlichen Verträgen (z. B. Vertrag über die
|
|
|
|
Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der
|
|
Erforschung des Weltraums usw. vom 27. 1. 1967) beruht.
|
|
Lit.: Handbuch des Weltraumrechts, hg. v. Böckstiegel, K., 1991; Wins, E., Weltraumhaftung im
|
|
Völkerrecht, 2000
|
|
Weltstrafgerichtshof →Internationaler Strafgerichtshof
|
|
Welturheberrechtsabkommen ist der mehrseitige völkerrechtliche
|
|
Vertrag über die notwendigen Bestimmungen zum Schutz der
|
|
Urheberrechte vom 6. 9. 1952.
|
|
Werbung ist die bewusste Anpreisung einer →Ware bzw. das
|
|
Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die
|
|
Leistung dessen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird. Die
|
|
W. muss wahrheitsgetreu sein, darf nicht irreführen und eingetragene
|
|
Markenzeichen nicht schädigen. Nach einer Richtlinie der für
|
|
Verbraucherfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der
|
|
Europäischen Union vom Oktober 1997 ist vergleichende W.
|
|
einschließlich des unmittelbaren Preisvergleichs zulässig, sofern sie
|
|
nicht irreführend oder verunglimpfend ist. Möglich ist es demnach,
|
|
bei der Werbung für eigene Erzeugnisse Angebote anderer Hersteller
|
|
als schlechter oder teuerer darzustellen. Nach § 2 II UWG verstößt
|
|
vergleichende W. unter näher genannten Voraussetzungen gegen die
|
|
guten Sitten. Zulässig ist W. auch mit schockierenden Bildern
|
|
(Benetton, Grenzen str.).
|
|
Lit.: Sowinski, B., Werbung, 1998; Kleine-Cosack, M., Das Werberecht der rechts- und
|
|
steuerberatenden Berufe, 2. A. 2004; Werbung und Werbeverbote im Lichte des europäischen
|
|
Gemeinschaftsrechts, hg. v. Schwarze, J., 1999; Dehlfing, T., Das Recht der irreführenden
|
|
Werbung, 1999; Krimphove, D., Europäisches Werberecht, 2002; Berlit, W., Vergleichende
|
|
Werbung, 2002; Kleine-Cosack, M., Vom Werbeverbot zum Werberecht des Arztes, NJW 2003,
|
|
868; Schmittmann, J., Grundzüge der Werbung im Internet, 2003; Steinbeck, A., Werbung von
|
|
Rechtsanwälten im Internet, NJW 2003, 1481
|
|
Werbungskosten (§ 9 EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung,
|
|
Sicherung und Erhaltung der →Einnahmen bei den bestimmten
|
|
→Einkünften (z. B. Aufwendungen für Fahrt zur Arbeitsstätte [1. 1.
|
|
2004 Pendlerpauschale 30 Cent je Kilometer Entfernung vom
|
|
Arbeitsplatz], Aufwendungen für den Bezug der Zeitung
|
|
Handelsblatt, 1. 1. 2004 Pauschbetrag 920 Euro). Eltern, die
|
|
Wohnraum an ein unterhaltsberechtigtes Kind vermieten, können
|
|
einen entstehenden Verlust als W. geltend machen, weil sie ein
|
|
Wahlrecht haben, ob sie →Unterhalt in bar oder durch Überlassung
|
|
von Wohnraum gewähren. W. sind von den Einnahmen bei der
|
|
jeweiligen Einkunftsart abzuziehen.
|
|
Lit.: Matussek, S., Zum Werbungskostenbegriff, 2000
|
|
Wergeld (Manngeld) ist im mittelalterlichen deutschen Recht die bei
|
|
Tötung eines Menschen ([ahd.] wer [M.] [lat.] vir Mann)
|
|
rechtstatsächlich in Gegenständen zu erbringende, in Geld
|
|
ausgedrückte Leistung (z. B. 200 Schillinge bei Tötung eines Freien).
|
|
Das W. löst die ältere Selbsthilfe ab. Es fällt teils an die Verwandten,
|
|
teils an den König. Es ist keine Strafe, sondern ein Sonderfall der
|
|
Buße (Besserung). Es verschwindet mit dem Aufkommen der
|
|
peinlichen →Strafe, endgültig in der frühen Neuzeit.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Werk ist das schaffende Verhalten sowie dessen Ergebnis (z. B.
|
|
|
|
Bauwerk, Kunstwerk, Druckwerk). Das W. ist Tatbestandsmerkmal
|
|
des →Werklieferungsvertrags und des →Werkvertrags (Herstellung
|
|
oder Veränderung einer Sache oder sonstiger durch Arbeit oder
|
|
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg). Im Arbeitsrecht wird auch
|
|
der →Betrieb als W. bezeichnet. Im Urheberrecht ist W. das Ergebnis
|
|
der Tätigkeit des Urhebers. Ein neues W. liegt dabei nicht vor, wenn
|
|
nur ein älteres W. ohne Eigenständigkeit fortgeführt wird (z. B. Dr.
|
|
Shiwago – Laras Tochter). Kein W. im Sinn des Urheberrechts ist
|
|
auch das Telefonbuch.
|
|
Lit.: Bettinger, T, Der Werkbegriff im spanischen und deutschen Urheberrecht, 2001
|
|
Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) ist der →Vertrag, in dem sich
|
|
der eine Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm
|
|
zu beschaffenden Stoff herzustellen. Eigentlicher W. liegt dabei nur
|
|
vor, wenn eine unvertretbare Sache (z. B. Maßanzug) herzustellen ist
|
|
(sonst uneigentlicher W.). Auf einen Vertrag, der die Lieferung
|
|
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum
|
|
Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
|
|
Bei nicht vertretbaren Sachen sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und
|
|
650 BGB anzuwenden.
|
|
Werklohn ist das →Entgelt des →Unternehmers bei dem
|
|
→Werkvertrag.
|
|
Lit.: Cuypers, M., Der Werklohn des Bauunternehmers, 2000
|
|
Werkstarifvertrag ist der auf das Werk (Betrieb) eines einzelnen
|
|
→Arbeitgebers bezogene →Tarifvertrag.
|
|
Werkvertrag (§ 631 BGB) ist der gegenseitige →Vertrag, in dem sich
|
|
der eine Teil (→Unternehmer, Hersteller) zur Herstellung eines Werks
|
|
(aus einem von der andern Seite zu liefernden Stoff), der andere Teil
|
|
(Besteller) zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet (z. B. Bau
|
|
eines Hauses). Wesentlich ist hierbei, dass der Unternehmer nicht nur
|
|
ein Tun schuldet, sondern einen →Erfolg und damit das Risiko des
|
|
Eintretens oder Ausbleibens des Erfolgs trägt (ohne Erfolg kein
|
|
Lohn). Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von
|
|
Sachmängeln und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 I BGB). Das
|
|
Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte, hilfsweise
|
|
die vorausgesetzte, hilfsweise die übliche, zu erwartende
|
|
Beschaffenheit hat, und frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in
|
|
Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen
|
|
Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 II, III
|
|
BGB). Bei Mängeln hat der Besteller ein Recht auf →Nacherfüllung
|
|
(→Nachbesserung oder Neuherstellung), eigene Beseitigung des
|
|
Mangels und Aufwendungsersatz, →Rücktritt, →Minderung,
|
|
→Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§ 634 BGB). Die
|
|
Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren (§ 634a I Nr. 1 BGB bei
|
|
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, Erbringung von
|
|
Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür), fünf Jahren (§ 634a
|
|
I Nr. 2 BGB Bauwerke und zugehörige Planungen) oder in der
|
|
regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a I Nr. 3 BGB, § 195 BGB 3
|
|
Jahre). Der Besteller muss das mangelfreie Werk →abnehmen. Mit der
|
|
Abnahme (§ 640 BGB) ist die Vergütung fällig (§ 641 BGB). Der
|
|
Unternehmer hat ein besonderes →Pfandrecht (§ 647 BGB). In der
|
|
|
|
Rechtswirklichkeit wird vielfach auf die →Vergabe- und
|
|
Vertragsordnung (Verdingungsordnung) für Bauleistungen (VOB)
|
|
abgestellt. Sonderfälle des Werkvertrags sind z. B. →Reisevertrag,
|
|
Spedition, →Kommission, →Verwahrung. Das Recht des Werkvertrags
|
|
gilt auch für den eigentlichen →Werklieferungsvertrag.
|
|
Lit.: Büdenbender, U., Der Werkvertrag, JuS 2001, 625; Schudnagies, J., Das Werkvertragsrecht
|
|
nach der Schuldrechtsreform, NJW 2002, 396; Teichmann, C., Schuldrechtsmodernisierung
|
|
2001/2002, JuS 2002, 417
|
|
Werkzeug ist das Gerät oder Mittel für eine Tätigkeit oder die
|
|
Erreichung eines Erfolgs. Im →Strafrecht ist W. auch ein anderer
|
|
Mensch (§ 25 StGB), durch den ein Täter eine →Straftat (als
|
|
mittelbarer →Täter) begeht. Das W. darf den →Tatbestand nicht selbst
|
|
rechtswidrig und schuldhaft verwirklichen, sondern muss z. B. im
|
|
→Irrtum, unter →Zwang oder ohne →Schuldfähigkeit handeln. In
|
|
besonderen Straftatbeständen (z. B. §§ 224, 244, 250 StGB) ist W. ein
|
|
→Gegenstand, mit dem ein Mensch verletzt oder der Widerstand eines
|
|
Menschen ausgeschaltet werden soll (z. B. Gaspistole, Hund). Hier ist
|
|
W. ein Merkmal des Straftatbestands bzw. der Qualifikation.
|
|
Lit.: Becker, J., Waffe und Werkzeug als Tatmittel, 2003
|
|
Wert ist der Grad der Brauchbarkeit eines Gegenstands in Geld. Er
|
|
ergibt sich aus dem Preis, der als Entgelt gezahlt wird oder werden
|
|
würde. Im Zweifel muss er besonders ermittelt werden. Gemeiner W.
|
|
(objektiver) W. ist der W., den der Gegenstand mit Rücksicht auf Zeit
|
|
und Ort für jedermann hat. Subjektiver W. ist der W., den der
|
|
Gegenstand gerade für eine bestimmte einzelne Person hat.
|
|
→Einheitswert, →Streitwert
|
|
Lit.: Gottschalk, G., Immobilienwertermittlung, 2. A. 2003
|
|
Wertinteresse →Interesse
|
|
Wertpapier ist die →Urkunde, deren Innehabung Voraussetzung für
|
|
die Geltendmachung des in ihr verbrieften →Rechts ist (str.). Die
|
|
Wertpapiere betreffen entweder →Mitgliedschaftsrechte (z. B.
|
|
→Aktie), sachenrechtliche Rechte (z. B. →Hypothekenbrief) oder
|
|
forderungsrechtliche Rechte (z. B. →Inhaberschuldverschreibung) und
|
|
sind →Inhaberpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibung),
|
|
→Orderpapiere (z. B. Scheck) oder →Rektapapiere (Namenspapiere,
|
|
z. B. Sparbuch, Anweisung). Die bürgerlichrechtlichen Grundfiguren
|
|
des Wertpapiers sind →Anweisung und →Inhaberschuldverschreibung,
|
|
die praktisch wichtigsten Wertpapiere →Wechsel, →Scheck und
|
|
→Aktie. Im Strafrecht werden Wertpapiere teilweise dem →Geld
|
|
gleichgestellt (§ 151 StGB). Sachlich wird das W. zunehmend durch
|
|
die in elektronischen →Registern geführte Buchung ersetzt (Wertrecht,
|
|
Netzgeld). Nach § 2 I WpHG ist W. die Aktie, das →Zertifikat, die
|
|
→Schuldverschreibung, der →Genussschein, der →Optionsschein oder
|
|
ein vergleichbares W. (z. B. Mitgliedschaftsrecht, Forderungsrecht),
|
|
soweit es auf einem öffentlichen Markt gehandelt und durch eine
|
|
staatlich anerkannte Stelle geregelt und überwacht wird.
|
|
Lit.: Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere; Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, hg. v.
|
|
Geibel, S./Süßmann, R., 2002; Fleischer, H./Kalss, S., Das neue Wertpapiererwerbs- und
|
|
Übernahmegesetz, 2002; Lang, V., Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 2003;
|
|
Ehricke, U. u. a., Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2003
|
|
|
|
Wertpapierhandelsgesetz ist das den Handel mit →Wertpapieren
|
|
betreffende Gesetz (1. 8. 1994), das u. a. Bestimmungen über das für
|
|
→Insider geltende Recht enthält.
|
|
Lit.: Wertpapierhandelsgesetz, hg. v. Assmann, H./Schneider, U., 2. A. 1999;
|
|
Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz Verkaufsprospektgesetz, hg. v. Schäfer, F., 1999; Zehntner,
|
|
A., Umsetzung des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. A. 1998; Schlüter, U., Wertpapierhandelsrecht,
|
|
2000; Florian, U., Rechtsfragen des Wertpapierhandels im Internet, 2001
|
|
Wertpapierrecht ist das die →Wertpapiere betreffende Recht, das im
|
|
→Bürgerlichen Gesetzbuch, im →Handelsgesetzbuch, im
|
|
→Aktiengesetz sowie in einzelnen Sondergesetzen (Wechselgesetz,
|
|
Scheckgesetz) geregelt ist.
|
|
Lit.: Brox, H., Handels- und Wertpapierrecht, 16. A. 2003; Zöllner, Wertpapierrecht; Einsele, D.,
|
|
Wertpapierrecht als Schuldrecht, 1995; Meyer-Cording, U./Drygala, T., Wertpapierrecht, 3. A.
|
|
1995
|
|
Wertrecht ist die in elektronischen Registern geführte Buchung eines
|
|
Werts als Recht.
|
|
Wertschuld ist entweder die auf einen bestimmten feststehenden
|
|
Wertbetrag oder eine Summe lautende Schuld (Geldbetragsschuld
|
|
z. B. →Darlehensschuld) oder die auf einen in →Geld zu berechnenden
|
|
Wert eines Gegenstands lautende Schuld (W. i. e. S., Geldwertschuld
|
|
z. B. →Schadensersatzschuld). Die W. steht im Gegensatz zu der auf
|
|
die Leistung einer (sonstigen) →Sache gerichteten Schuld.
|
|
Wertsicherungsklausel ist die →Vereinbarung, dass der Betrag einer
|
|
Geldschuld in Euro durch den Kurs einer andern →Währung, den
|
|
Goldkurs oder den Preis für andere Güter und Leistungen bestimmt
|
|
wird. Die W. verhindert inflationsbedingte Wertverluste und bedarf
|
|
vielfach der →Genehmigung. Es gilt die Preisklauselverordnung vom
|
|
23. 9. 1998.
|
|
Lit.: Schmidt-Räntsch, J., Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz, NJW 1998,
|
|
3166; Dierdorf, J., Wertsicherungsklauseln nach neuem Euro-Recht, 1998; Steiner, U.,
|
|
Wertsicherungsklauseln, 2003
|
|
Wertsystem ist die zu einer zusammenhängenden Ordnung vereinigte
|
|
Mehrheit von anerkannten Werten. Jede Rechtsordnung enthält
|
|
notwendigerweise ein bestimmtes W., das sich insbesondere aus der
|
|
jeweiligen →Verfassung ermitteln lässt. Nach dem →Grundgesetz ist
|
|
der Schutz von →Freiheit und Menschenwürde der oberste Zweck
|
|
allen Rechts (Artt. 1, 2 GG). Weitere grundlegende Prinzipien sind
|
|
z. B. die Menschenrechte, die →Gewaltenteilung, die
|
|
→Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder die →Unabhängigkeit der
|
|
Gerichte.
|
|
Wertzeichen ist der Gegenstand, der unabhängig von seinem
|
|
Gegenstandswert einen bestimmten Wert repräsentiert. Amtliche W.
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(§ 148 StGB) sind von einem Träger hoheitlicher Gewalt
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befugtermaßen ausgestellte Zeichen, die als Quittung für die
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Entrichtung von Gebühren, Steuern oder Abgaben dienen oder deren
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Leistung erleichtern oder überwachen (z. B. Postwertzeichen [mit der
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Privatisierung fragwürdig geworden], Versicherungsmarken). Das
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Nachmachen amtlicher W. sowie das Verschaffen und Verwenden
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falscher amtlicher W. ist strafbar.
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Wertzeichenfälschung →Wertzeichen
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Wesen (N.) Sein, Gesamtheit der kennzeichnenden Merkmale
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Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG) ist die durch die
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→Verfassung gewährte Garantie, dass kein →Grundrecht in seinem
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Wesen angetastet werden darf. Die W. bildet eine absolute Grenze für
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die Einschränkung eines Grundrechts. Der Wesensgehalt ist dann
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angetastet, wenn der Einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns
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gemacht wird, insbesondere wenn ihm der Gebrauch eines
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Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren
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Erfüllung er keinen Einfluss hat.
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wesentlich (Adj.) zum Wesen gehörend
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wesentlicher Bestandteil →Bestandteil, wesentlicher
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Westeuropäische Union (WEU) Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs,
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der Niederlande und Großbritanniens vom 17. 3. 1948 ist der zum
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gegenseitigen Beistand für den Fall der Wiederaufnahme einer
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deutschen Angriffspolitik durch Vertrag begründete Staatenbund, der
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1954 unter Änderung des Vertragszwecks auf die Förderung der
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Einheit Europas um Italien und die Bundesrepublik Deutschland
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erweitert wurde. Im Jahre 2000 umfasste die W. U. zehn der →NATO
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und der →Europäischen Union angehörige, sechs nur der NATO und
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fünf nur der Europäischen Union angehörige und sieben assoziierte
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Mitglieder. Zum 13. 11. 2000 wurden ihre operativen Aufgaben auf
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die Europäische Union übertragen.
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Lit.: Birk, E., Der Funktionswandel der Westeuropäischen Union,
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1999
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Wettbewerb ist das Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle
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(gleichzeitig) erreichen können. Im →Wirtschaftsrecht ist W. das
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Streben jedes von mehreren →Unternehmern, auf einem gemeinsamen
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Markt mit möglichst vielen Kunden abzuschließen. Der W. ist
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kennzeichnender Bestandteil der →Marktwirtschaft. Seine schädlichen
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Auswüchse sind durch staatliches Handeln zu beseitigen. Dies ist
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insbesondere durch das Gesetz gegen den unlauteren W. (1909)
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geschehen. Dieses verbietet allgemein alle Wettbewerbshandlungen
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im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten →Sitten verstoßen (§ 1
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UWG, z. B. Abwerben von Arbeitskräften, übermäßige Ausnützung
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von Gefühlen des Mitleids für geschäftliche Zwecke, Ansprechen
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Unfallbeteiligter am Unfallort zu geschäftlichen Zwecken, Scannen
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eines Telefonbuchs zwecks Vermarktung). Neben § 1 UWG stehen
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Sondertatbestände. Rechtsfolge können Unterlassungsanspruch,
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Schadensersatzanspruch oder Strafe sein.
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Lit.: Emmerich, V., Unlauterer Wettbewerb, 6. A. 2002; Köhler, H./Piper, H., Gesetz gegen den
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|
unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2002; Wenzel, E., Recht und Unrecht in Wettbewerb und Werbung, 9.
|
|
A. 1998; Grenzen des Wettbewerbs auf deregulierten Märkten, hg. v. Blaurock, U., 1999; Reger,
|
|
G., Der internationale Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, 1999; Beater, A., Unlauterer
|
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Wettbewerb, 2002; Berneke, W., Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. A. 2003
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Wettbewerbsbeschränkung ist die Einschränkung der grundsätzlich
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bestehenden Wettbewerbsfreiheit. Die W. kann z. B. zur
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Verhinderung von unlauterem →Wettbewerb geboten sein. Im
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Übrigen ist (private) W. vielfach schädlich, weshalb sie durch das
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Gesetz gegen W. nur eingeschränkt zugelassen ist (§§ 1ff. GWB).
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→Preisbindung, →Kartell, →Kartellrecht
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Lit.: Immenga, U./Mestmäcker, E., Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 3. A. 2001
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Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der den →Wettbewerb
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betreffenden Rechtssätze. Das W. ist gesetzlich insbesondere im
|
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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Gesetz gegen
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Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Dazu kommt das W. der
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→Europäischen Union.
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|
Lit.: Baumbach, A./Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht; 23.A. 2004; Teplitzky, O.,
|
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Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. A. 2002; Rittner, F., Wettbewerbs- und Kartellrecht, 6. A.
|
|
1999; Berlit, W., Wettbewerbsrecht, 4. A. 2002; Ekey, F. u. a., Wettbewerbsrecht, 2000;
|
|
Haberstumpf, H., Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz, 2. A. 2003;
|
|
Emmerich, V., Fälle zum Wettbewerbsrecht, 4. A. 2000; Heidelberger Kommentar zum
|
|
Wettbewerbsrecht, hg. v. Ekey, F. u. a., 2000; Dethloff, N., Europäisierung des Wettbewerbsrechts,
|
|
2000; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. A. 2000; Speckmann, Wettbewerbsrecht,
|
|
3. A. 2000; Europäisches Wettbewerbsrecht im Wandel, hg. v. Schwarze, J., 2001; Dörr, D./Haus,
|
|
F., Das Wettbewerbsrecht des EGV, JuS 2001, 313; Hoene, V., Wettbewerbsrecht, 2. A. 2001;
|
|
Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, hg. v. Schwarze, J., 2002;
|
|
Himmelsbach, G., Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2002; Kommentar zum europäischen
|
|
Wettbewerbsrecht, hg. v. Schröter, H. u. a., 2003; Kling, M./Thomas, S., Grundkurs Wettbewerbsund Kartellrecht, 2004; UWG, hg. v. Harte-Bavendamm, H./Henning-Bodewig, F., 2004
|
|
Wettbewerbsverbot ist die Verpflichtung einer Person, keinen
|
|
gewerblichen →Wettbewerb zu einem Unternehmer zu betreiben. Sie
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ergibt sich während des Bestehens eines →Dienstverhältnisses aus der
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|
→Treuepflicht (vgl. § 60 HGB), nach seiner Beendigung evtl. aus
|
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einem vertraglich begründeten (entgeltlichen) W. (z. B. § 74 HGB).
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|
Ein W. anlässlich des Ausscheidens aus einer freiberuflichen Sozietät
|
|
kann längstens eine Dauer von zwei Jahren haben.
|
|
Lit.: Bauer, J./Diller, M., Wettbewerbsverbote, 3. A. 2002; Bauer, J./Diller, M., Nachvertragliche
|
|
Wettbewerbsverbote, NJW 2002, 1609
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|
Wette (§ 762 BGB) ist das (gegenseitige,) zur Bekräftigung
|
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bestimmter widerstreitender Behauptungen mehrerer Vertragspartner
|
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dienende →Versprechen, dass dem, dessen Behauptung sich als richtig
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erweist, ein Gewinn zufallen soll. Im Gegensatz zum →Spiel liegt der
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|
Zweck der W. nicht in der Unterhaltung oder im Gewinn (so aber
|
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z. B. Pferdewette), sondern in der Bekräftigung eines ernsthaften
|
|
Meinungsstreits. Durch W. wird eine →Verbindlichkeit nicht
|
|
begründet, doch kann das Geleistete nicht wegen Fehlens einer
|
|
Verbindlichkeit zurückgefordert werden. Die staatlich genehmigte
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Wette ist analog § 763 BGB verbindlich.
|
|
WEU (F.) →Westeuropäische Union
|
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WHO (World Health Organization) Weltgesundheitsorganisation,
|
|
22. 7. 1946, Sitz in Genf
|
|
wichtiger Grund →Kündigung
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|
Widerklage (z. B. § 33 ZPO) ist die →Klage, die vom →Beklagten im
|
|
gleichen Verfahren gegen den →Kläger erhoben wird. Eine W. setzt
|
|
voraus, dass ein rechtlicher Zusammenhang zur Klage besteht (z. B.
|
|
Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
|
|
Die W. wird grundsätzlich wie eine selbständige Klage behandelt.
|
|
Lit.: Uhlmannsiek, Die Anwendbarkeit der Privlegien der Widerklage, JA 1996, 253; Schneider, E.,
|
|
Prozesstaktischer Einsatz der Widerklage, MDR 1998, 21; Ott, A., Die Parteiwiderklage, 1999
|
|
Widerrechtlichkeit →Rechtswidrigkeit
|
|
Widerruf ist im Privatrecht grundsätzlich die →Willenserklärung, die
|
|
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|
eine noch nicht endgültig wirksame Willenserklärung von Anfang an
|
|
beseitigen soll (§ 130 I 2 BGB, vgl. aber z. B. § 671 BGB). Im
|
|
Verwaltungsrecht (§ 49 VwVfG) ist W. die Aufhebung eines
|
|
rechtmäßigen →Verwaltungsakts. Ein rechtmäßiger, nicht
|
|
begünstigender Verwaltungsakt kann auch nach seiner
|
|
Unanfechtbarkeit für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein
|
|
Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder
|
|
aus andern Gründen ein W. unzulässig ist. Ein rechtmäßiger
|
|
begünstigender Verwaltungsakt dagegen kann nur widerrufen werden,
|
|
wenn der W. durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im
|
|
Verwaltungsakt vorbehalten ist, wenn mit dem Verwaltungsakt eine
|
|
Auflage verbunden ist, die der Begünstigte nicht oder nicht rechtzeitig
|
|
erfüllt hat, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener
|
|
Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen,
|
|
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift
|
|
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen oder wenn
|
|
schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu
|
|
beseitigen sind. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine
|
|
Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines
|
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bestimmten Zweckes gewährt, kann auch mit Wirkung für die
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Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den
|
|
bestimmten Zweck verwendet wird oder eine mit dem
|
|
Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt wird.
|
|
Lit.: Schröder, M., Rücknahme, Widerruf und die Erstattung von Leistungen, JuS 1998, L 49;
|
|
Damm, R./Rehbock, K., Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. A.
|
|
2001; Masuch, A., Musterhafte Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministerums? NJW 2002, 2931
|
|
Widerrufsrecht ist das →Recht zum →Widerruf einer
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|
→Willenserklärung. Nach § 355 BGB ist der gesetzlich
|
|
widerrufsberechtigte →Verbraucher (§ 312 BGB Haustürgeschäft, §
|
|
312d BGB Fernabsatzvertrag, § 485 BGB TeilzeitWohnrechtevertrag, § 495 BGB Verbraucherdarlehensvertrag) an
|
|
seine auf den →Abschluss eines →Vertrags mit einem →Unternehmer
|
|
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie
|
|
fristgerecht (Absendung innerhalb zweier Wochen, spätestens sechs
|
|
Monate nach Vertragsschluss bzw. nach Eingang gelieferter Ware
|
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beim Empfänger) widerrufen hat. Bis dahin besteht schwebende
|
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Wirksamkeit.
|
|
Widerrufsvorbehalt ist der →Vorbehalt einer nachträglichen
|
|
Beseitigung einer Erklärung oder Anordnung. Der W. ermöglicht die
|
|
spätere Aufhebung ohne Weiteres. Im Verwaltungsrecht kann er
|
|
Nebenbestimmung des →Verwaltungsakts sein.
|
|
Widerspruch ist die einem Umstand widersprechende
|
|
Gegenäußerung. Im Sachenrecht (§ 899 BGB) kann bei Unrichtigkeit
|
|
des →Grundbuchs zum Schutz des wahren Berechtigten ein W. in das
|
|
Grundbuch eingetragen werden. Der W. sichert den →Anspruch auf
|
|
→Berichtigung des Grundbuchs und zerstört den öffentlichen
|
|
→Glauben des Grundbuchs. Im Verfahrensrecht ist W. eine
|
|
Bezeichnung für verschiedene →Rechtsbehelfe (z. B. §§ 694, 777
|
|
[Erinnerung], 924 ZPO). Im Verwaltungsrecht ist der W. (§§ 68ff.
|
|
VwGO) der allgemeine →Rechtsbehelf gegen einen →Verwaltungsakt.
|
|
|
|
Er leitet das →Verwaltungsverfahren ein, in dem vor Erhebung der
|
|
→Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
|
|
Verwaltungsakts nachzuprüfen sind (→Widerspruchsverfahren). Er hat
|
|
im Rahmen der §§ 80, 80b VwGO aufschiebende Wirkung.
|
|
Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO) ist die →Behörde, die über den
|
|
→Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt entscheidet. Dies ist je
|
|
nach gesetzlicher Regelung die nächsthöhere Behörde oder
|
|
ausnahmsweise die Behörde, die den →Verwaltungsakt erlassen hat.
|
|
Ihre nicht abhelfende Entscheidung ist der →Widerspruchsbescheid.
|
|
Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) ist der von der
|
|
→Widerspruchsbehörde auf einen →Widerspruch hin erlassene
|
|
→Verwaltungsakt. Der W. ergeht, wenn die Behörde dem
|
|
Widerspruch nicht abhilft. Er ist allerdings nur dann gesondert ohne
|
|
gleichzeitige →Anfechtung des Erstbescheids anfechtbar, wenn er eine
|
|
selbständige →Beschwer enthält (§ 79 II VwGO).
|
|
Widerspruchsklage →Drittwiderspruchsklage
|
|
Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) ist das
|
|
→Verwaltungsverfahren, das gegen einen →Verwaltungsakt gerichtet
|
|
ist. Im W. sollen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
|
|
Verwaltungsakts von der →Widerspruchsbehörde überprüft werden.
|
|
Seine Durchführung ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung für
|
|
die Erhebung einer →Anfechtungsklage oder einer
|
|
→Verpflichtungsklage. Es ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe
|
|
des Verwaltungsakts einzuleiten und endet mit →Abhilfe oder mit
|
|
dem →Widerspruchsbescheid (§§ 70ff. VwGO).
|
|
Lit.: Weides, P., Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. A. 1993; Brühl, R.,
|
|
Sachbericht, Gutachten und Bescheid im Widerspruchsverfahren, JuS 1994, 56; Engelbrecht, K.,
|
|
Die Hauptsacheerledigung im Widerspruchsverfahren, JuS 1997, 550; Geis, M./Hinterseh, S.,
|
|
Grundfälle zum Widerspruchsverfahren, JuS 2001, 1074
|
|
Widerstand ist die entgegenstehende Haltung oder Kraft. W. gegen
|
|
die Staatsgewalt bzw. W. gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113f.
|
|
StGB) ist insbesondere die Leistung von W. mit →Gewalt oder durch
|
|
→Drohung mit Gewalt oder der tätliche Angriff gegenüber einem
|
|
→Amtsträger (Vollstreckungsbeamten) bei der Vornahme einer
|
|
rechtmäßigen Diensthandlung. Eine Strafbarkeit wegen Widerstands
|
|
gegen die Staatsgewalt entfällt, wenn der Täter in entschuldbarer
|
|
Weise irrig die Diensthandlung als rechtswidrig angesehen hat.
|
|
Lit.: Backes, O./Ransiek, A., Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, JuS 1989, 624
|
|
Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG) ist das Recht jedes →Deutschen,
|
|
gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige
|
|
Grundordnung zu beseitigen, dann, wenn andere Abhilfe nicht
|
|
möglich ist, Widerstand zu üben. Es ist ein letztes Mittel zur
|
|
Aufrechterhaltung des →Rechts. Es birgt aber die Gefahr des
|
|
unrechtmäßigen Widerstands gegen die Staatsgewalt.
|
|
Lit.: Scheidle, G., Das Widerstandsrecht, 1969; Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, 1969;
|
|
Kröger, K., Widerstandsrecht und demokratische Verfassung, 1971
|
|
Widmung ist die Erklärung einer staatlichen Stelle, dass eine →Sache
|
|
einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll (öffentliche Sache
|
|
z. B. Straße, § 2 FStrG). Die W. ist ein Hoheitsakt. Sie kann durch
|
|
|
|
→Gesetz, →Verordnung, →Satzung, →Gewohnheitsrecht oder
|
|
→Verwaltungsakt erfolgen. Ihre Rechtswirkung tritt erst mit der
|
|
zweckentsprechenden Nutzung ein. Sie endet mit der Entwidmung.
|
|
Lit.: Axer, P., Die Widmung, 1994 (Diss.)
|
|
Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG) ist die erneute Sachbehandlung
|
|
nach Abschluss des Verfahrens. Das W. ist ein außerordentlicher
|
|
→Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, die bereits eingetretene
|
|
Unanfechtbarkeit eines →Verwaltungsakts zu beseitigen und den
|
|
(fehlerhaften) Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern. Es
|
|
erfordert ganz bestimmte Voraussetzungen (nachträgliche Änderung
|
|
der Sachlage oder Rechtslage, neue →Beweismittel,
|
|
Wiederaufnahmegründe, Einhaltung einer Frist von drei Monaten).
|
|
Wiederaufnahme (z. B. §§ 578ff. ZPO) ist die erneute Durchführung
|
|
eines rechtskräftig abgeschlossenen →Prozesses. Die W. ist ein
|
|
außerordentlicher →Rechtsbehelf. Sie erfolgt durch
|
|
→Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder →Restitutionsklage (§ 580
|
|
ZPO). Die zulässige Klage beseitigt die →Rechtskraft der früheren
|
|
Entscheidung und führt zu neuer →Verhandlung der →Hauptsache. Im
|
|
Strafverfahren (§§ 359ff. StPO) wird zwischen W. zu Gunsten und
|
|
W. zu Ungunsten des Verurteilten unterschieden. Erweist sich der
|
|
Antrag auf W. als begründet, so ordnet das Gericht die W. des
|
|
Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
|
|
Lit.: Gilles, P., Systematik des Wiederaufnahmeverfahrens, ZZP 1980, 391; Marxen, K./Tiemann,
|
|
F., Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993; Foerster, U., Wiederaufnahme des Zivilprozesses
|
|
bei naturwissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt, NJW 1996, 345; Theobald, S., Barrieren im
|
|
strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, 1998
|
|
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (z. B. § 233 ZPO) ist die
|
|
gerichtliche →Entscheidung, durch die eine versäumte und
|
|
nachgeholte →Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird. Die W.
|
|
setzt einen →Antrag voraus. Dieser ist begründet, wenn der
|
|
Betreffende unverschuldet verhindert war, eine besonders genannte
|
|
→Frist einzuhalten (z. B. durch Erkrankung, durch fehlerhafte
|
|
Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das
|
|
Ausgangsgericht und dort verzögerte Weiterleitung an das
|
|
Rechtsmittelgericht, durch verzögerte Beförderung ordnungsgemäß
|
|
adressierter und frankierter Post, nicht bei Belegtsein eines
|
|
Telefaxempfangsgeräts eines Gerichts [zw.]). Die Anforderungen an
|
|
das von dem Betroffenen Veranlasste dürfen nicht überspannt
|
|
werden.
|
|
Lit.: Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. A. 1999; Greger, S., Das Rechtsinstitut der
|
|
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1998; Müller, G., Die Rechtsprechung des BGH zur
|
|
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2000, 322; Kummer, P., Wiedereinsetzung in den
|
|
vorigen Stand, 2003; Pentz, V. v., Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den
|
|
vorigen Stand, NJW 2003, 858
|
|
Wiedergutmachung →Schadensersatz, Täter-Opfer-Ausgleich
|
|
Lit.: Merckle, T., Ein neues Paradigma im Strafrecht, 1999;
|
|
Wiedergutmachung für Kriminalitätsopfer, hg. v. Weißen Ring, 1999;
|
|
Brodesser, H./Fehn, B./Franosch, T. u. a., Wiedergutmachung und
|
|
Kriegsfolgenliquidation, 2000
|
|
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung →Suspensiveffekt
|
|
|
|
wiederholt (Adj.) nochmals ausgeführt
|
|
wiederholte Verfügung →Verfügung, wiederholte
|
|
Wiederholungsgefahr ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein
|
|
bestimmtes →Verhalten erneut geübt wird. Die W. von →Störungen
|
|
begründet im Privatrecht einen →Unterlassungsanspruch (§ 1004
|
|
BGB). Im →Strafverfahrensrecht bildet die W. in engen
|
|
Voraussetzungen einen →Haftgrund.
|
|
Lit.: Schloth, S., Die Haftgründe der Wiederholungsgefahr, 1999
|
|
Wiedervereinigung ist die Wiederherstellung der Einheit
|
|
Deutschlands. Die W. war bis 3. 10. 1990 ein politisches Ziel. Zu
|
|
seiner Erreichung forderte die →Präambel des →Grundgesetzes das
|
|
gesamte deutsche Volk auf. Am 3. 10. 1990 trat nach wirtschaftlichen
|
|
Schwierigkeiten und politischen Unruhen infolge der Förderung
|
|
dieses Vorhabens durch die Vereinigten Staaten von Amerika sowie
|
|
die Duldung durch die Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich
|
|
die Deutsche Demokratische Republik auf Wunsch ihrer Bevölkerung
|
|
der Bundesrepublik Deutschland bei.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im
|
|
20. Jahrhundert, 1992; Handbuch zur deutschen Einheit, hg. v. Weidenfeld, W. 1999
|
|
Wiederverheiratungsklausel ist die Klausel eines
|
|
gemeinschaftlichen →Testaments, dass der überlebende Ehegatte bei
|
|
Wiederverheiratung verpflichtet sein soll, sich mit den
|
|
gemeinschaftlichen →Abkömmlingen entsprechend der gesetzlichen
|
|
→Erbfolge auseinanderzusetzen.
|
|
Wiedervorlage ist in der Verwaltungspraxis die erneute Vorlage
|
|
einer →Akte nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, innerhalb dessen
|
|
vermutlich eine sachliche Veränderung eingetreten ist.
|
|
Wiener Kongress ist der 1815 in Wien tagende, die territorialen
|
|
Verhältnisse Europas nach Beendigung der napoleonischen
|
|
Vorherrschaft neu ordnende, im Wesentlichen auf die
|
|
Wiederherstellung der früheren Zustände unter Schonung Frankreichs
|
|
gerichtete Kongress. →Deutscher Bund
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
wild (Adj.) ungezähmt
|
|
Wild ist die Gesamtheit der wildlebenden jagdbaren Säugetiere und
|
|
Vögel bzw. im Verwaltungsrecht die wildlebenden →Tiere, die dem
|
|
→Jagdrecht unterliegen (§ 1 BJagdG).
|
|
wilder Streik →Streik, wilder
|
|
Wilderei (§§ 292, 293 StGB) ist die Verletzung des Jagdrechts oder
|
|
Fischereirechts. →Jagdwilderei, Fischwilderei
|
|
Wildschaden (§§ 26ff. BJagdG) ist der von →Wild (an
|
|
→Grundstücken) verursachte →Schaden. Zur Verhütung von W. sind
|
|
Jagdausübungsberechtigter und Eigentümer oder
|
|
Nutzungsberechtigter eines Grundstücks berechtigt, das Wild von den
|
|
Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen und ist der
|
|
Jagdausübungsberechtigte evtl. zur Verringerung des Wildbestands
|
|
verpflichtet. Darüber hinaus ist der an einem Grundstück, das zu
|
|
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild,
|
|
Wildkaninchen oder Fasane verursachte →Schaden von der
|
|
→Jagdgenossenschaft dem Geschädigten zu ersetzen (§ 29 BJagdG).
|
|
|
|
Wille ist das das menschliche Verhalten leitende Streben bzw. die
|
|
Fähigkeit des Menschen, sich für ein bestimmtes Verhalten zu
|
|
entscheiden.
|
|
Willenserklärung ist die auf einen rechtlichen →Erfolg gerichtete,
|
|
private →Willensäußerung (z. B. Kaufvertragsantrag,
|
|
Mietvertragsannahme, Erbeinsetzung). Die W. ist eine aus Wille und
|
|
Erklärung bestehende →Rechtshandlung i. w. S. Sie bildet den
|
|
wichtigsten Bestandteil eines →Rechtsgeschäfts. Sie ist der in einer
|
|
(äußeren) →Erklärung verwirklichte (innere) →Wille, nach anderer
|
|
Ansicht die aus Wille (→Handlungswille, →Erklärungswille bzw.
|
|
Erklärungsbewusstsein, →Rechtsfolgewille) und Erklärung
|
|
zusammengesetzte Einheit. Dabei kann die Erklärung auch in
|
|
digitaler Form erfolgen, sofern nicht eine andere Form kraft Vertrags
|
|
oder Gesetzes erforderlich ist. Für das Verständnis der W. stellt die
|
|
Willenstheorie hauptsächlich auf den inneren Willen, die
|
|
Erklärungstheorie in erster Linie auf die äußere Erklärung ab. Die W.
|
|
ist vollendet mit der Abgabe, wird aber vielfach erst mit →Zugang
|
|
wirksam (§ 130 BGB). Die W. kann ausdrücklich oder konkludent
|
|
erklärte W. sein. Sie kann weiter empfangsbedürftige W. (z. B.
|
|
→Kündigung) oder nicht empfangsbedürftige (, unabhängig von einem
|
|
Empfang mit der Abgabe wirksam werdende) W. (z. B. →Enterbung)
|
|
sein. Sie ist zu unterscheiden von der bloßen (unverbindlichen)
|
|
→Einladung zu einem Angebot oder der rechtsgeschäftsähnlichen
|
|
→Handlung (Rechtshandlung). Die W. unterliegt der →Auslegung
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(§ 133 BGB). Bei bestimmten →Mängeln ist sie →anfechtbar (z. B.
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|
→Irrtum) oder →nichtig (z. B. →Sittenwidrigkeit).
|
|
Lit.: Singer, R., Selbstbestimmung und Verkehrsschutz im Recht der Willenserklärungen, 1995;
|
|
Ernst, S., Der Mausklick als Rechtsproblem, NJW CoR 1997, 165; Scheuerer, D., Die
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|
Willenserklärung im elektronischen Rechtsverkehr, Diss. jur. Greifswald 1999; Cordes, A., Form
|
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und Zugang von Willenserklärungen im Internet, 2001; Wiebe, A., Die elektronische
|
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Willenserklärung, 2002
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Willensfreiheit ist die (vermutete) Unabhängigkeit des →Willens von
|
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äußeren, die Willenshandlung zwangsweise bestimmenden
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Umständen (z. B. Vorherbestimmung, Schicksal, Erbgut). Die
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Annahme der W. ist eine wesentliche Grundlage der geltenden
|
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Rechtsordnung, auf der z. B. die Begründung des →Strafrechts beruht.
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Im →Schuldrecht ist die W. konkretisiert in der Form der
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→Vertragsfreiheit.
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Willensmangel ist der →Mangel einer →Willenserklärung. Zu den
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Willensmängeln zählen etwa (Fehlen einer Willenshandlung
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überhaupt,) geheimer →Vorbehalt, →Scheingeschäft,
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→Scherzerklärung, →Irrtum, →Drohung, →Täuschung, →Formmangel,
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→Gesetzesverstoß, →Sittenwidrigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit
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oder fehlende →Geschäftsfähigkeit. Die Rechtsfolge eines
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Willensmangels ist →Nichtigkeit oder →Anfechtbarkeit.
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Lit.: Arens, P., Willensmängel bei Parteihandlungen, 1968; Wiegand, D., Vertragliche
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Beschränkungen der Berufung auf Willensmängel, 2000
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Willenstheorie →Willenserklärung, →Willensmangel
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Willkür (F.) willentlicher Rechtsbruch
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Willkürverbot (Art. 3 I GG) ist das →Verbot, ohne angemessenen
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Grund Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln. Das
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W. ist verletzt, wenn das staatliche Handeln bei verständiger
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Würdigung der das →Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
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mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es
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auf sachfremden Erwägungen beruht (z. B. Verneinung eines
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aufrechenbaren Gegenanspruchs aus positiver Forderungsverletzung
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gegen einen seinen arbeitslosen Mandanten nicht auf die
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Beratungshilfe hinweisenden Rechtsanwalt gegenüber dessen
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Gebührenforderung, Entzug aller Sachmittel eines der Wahrheit
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verpflichteten Leistungsträgers durch einen leistungslosen Tagedieb,
|
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Diskriminierung des Bestevaluierten zu Gunsten von
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Rechtsbrechern). Im Strafrecht folgt aus dem W. die Verpflichtung
|
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des →Gesetzgebers, bei der Bemessung des →Strafrahmens von der
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Typik des in ihm missbilligten Verhaltens auszugehen.
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→Rechtsmissbrauch
|
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Lit.: Kallina, H., Willkürverbot und Neue Formel, 2001
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Winterausfallgeld ist das für die 30. bis zur 100. Ausfallstunde durch
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|
eine Umlage der Arbeitgeber (d. h. über den Markt), danach durch die
|
|
Bundesanstalt für Arbeit (d. h. über die Steuern) aufgebrachte Entgelt
|
|
in der Bauwirtschaft bei Arbeitsausfall infolge Winterwetters.
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|
Wirkung ist die Folge eines Umstands, insbesondere eines
|
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Verhaltens. Sie kann in der Rechtsordnung sehr verschieden sein.
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|
Konstitutive (rechtsbegründende) W. liegt vor, wenn ein Verhalten
|
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einen Rechtserfolg begründet (z. B. Eintragung in ein Register
|
|
begründet Rechtsfähigkeit oder Kaufmannseigenschaft).
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Deklaratorische (rechtsbekundende) W. ist gegeben, wenn ein
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Verhalten einen Rechtserfolg nur sichtbar macht (z. B. Eintragung der
|
|
Erteilung der Prokura). Konfirmatorische W. besteht, wenn ein
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|
Verhalten gewisse sekundäre Rechtsfolgen auslöst (z. B. § 15 I HGB,
|
|
negative Publizitätswirkung der Eintragung). Aufschiebende W. ist
|
|
die Folge, dass eine Rechtsfolge erst später eintritt (z. B. Rechtskraft,
|
|
→Suspensiveffekt). Abwälzende W. ist die Folge, dass eine
|
|
Rechtsfolge an einer andern Stelle eintritt (z. B. Devolutiveffekt).
|
|
Lit.: Wirkungsforschung zum Recht, hg. v. Hof, H., Bd. 1f. 1999f.
|
|
Wirkungskreis ist der jeweilige Aufgabenbereich. Eigener W. einer
|
|
→Gemeinde ist der Bereich der ihr als örtlicher Gemeinschaft nach
|
|
Art. 28 GG zustehenden Aufgaben der →Selbstverwaltung. Diese
|
|
Aufgaben können Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau), bei denen die
|
|
Gemeinde nur über die Art und Weise der Durchführung einer
|
|
gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme entscheiden kann, oder
|
|
freiwillige Aufgaben, bei denen die Gemeinde auch über die
|
|
Verwirklichung als solche entscheidet (z. B. Sportplatz, Bücherei),
|
|
sein. Übertragener W. ist der Aufgabenbereich, der im Auftrag eines
|
|
andern Hoheitsträgers wahrgenommen wird (z. B.
|
|
Ordnungsverwaltung). Im übertragenen W. wird der
|
|
Verwaltungsträger im Rahmen der →Auftragsverwaltung tätig und
|
|
unterliegt dabei der →Fachaufsicht.
|
|
Wirtschaft ist die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen zur
|
|
planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs an Gütern.
|
|
|
|
Lit.: Gabler-Wirtschafts-Lexikon, red. v. Arentzen, U., 15. A. 2001; Rittershofer, W.,
|
|
Wirtschaftslexikon, 2000
|
|
wirtschaftlich (Adj.) die Wirtschaft betreffend
|
|
wirtschaftliche Betrachtungsweise →Betrachtungsweise,
|
|
wirtschaftliche
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wirtschaftliche Unmöglichkeit →Unmöglichkeit, wirtschaftliche
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wirtschaftlicher Verein →Verein
|
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Wirtschaftsanwalt ist der im Bereich der →Wirtschaft tätige
|
|
→Rechtsanwalt.
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|
Lit.: Endrös, A./Waltl, P., Der Wirtschaftsanwalt, 1995
|
|
Wirtschaftsjurist ist der in der →Wirtschaft als Angestellter tätige
|
|
→Jurist.
|
|
Lit.: Kreizberg, K., Die Juristen in den Organisationen der Wirtschaft, 1994; Wirtschaftskanzleien,
|
|
hg. v. JuVe Verlag, 4. A. 2002
|
|
Wirtschaftskriminalität ist die Gesamtheit der im Bereich des
|
|
wirtschaftlichen Handelns vorgenommenen →Straftaten (z. B.
|
|
§§ 283ff., 263 StGB, →Insolvenzstraftaten, →Betrug,
|
|
→Wirtschaftsstrafrecht).
|
|
Lit.: Müller, R./Wabnitz, H./Janovsky, T., Wirtschaftskriminalität, 4. A. 1997; Maier, K.,
|
|
Wirtschaftskriminalität und interne Revision, 2001
|
|
Wirtschaftslenkung ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen
|
|
Maßnahmen, durch die zum Zweck der Erreichung eines
|
|
wirtschaftspolitisch oder gesellschaftspolitisch erwünschten Zustands
|
|
oder Ablaufs des Wirtschaftslebens auf das wirtschaftliche Geschehen
|
|
eingewirkt werden soll (z. B. Preisfestsetzung, Steuerfestsetzung,
|
|
→Subvention). Die W. ist ein Teil der Politik. Die W. kann
|
|
unmittelbar (z. B. Verbot) oder mittelbar sein (z. B. Kredit).
|
|
Wirtschaftsprivatrecht ist das die Wirtschaft betreffende
|
|
→Privatrecht.
|
|
Lit.: Pottschmidt, G./Rohr, U., Wirtschaftsprivatrecht für Unternehmer, 12. A. 2003; Führich, E.,
|
|
Wirtschaftsprivatrecht, 6. A. 2002; Meyer, J., Wirtschaftsprivatrecht, 5. A. 2003; Müssig, P.,
|
|
Wirtschaftsprivatrecht, 6. A. 2003; Hoffmann, U., Technik der Fallbearbeitung im
|
|
Wirtschaftsprivatrecht, 2000; Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, hg. v.
|
|
Koppensteiner, H., 2000
|
|
Wirtschaftsprüfer ist der Mensch, dem kraft öffentlicher Bestellung
|
|
die ausschließliche Befugnis zusteht, die Jahresabschlüsse der
|
|
→Aktiengesellschaften zu prüfen. Der W. übt einen freien →Beruf aus,
|
|
kein →Gewerbe. Seine Ausbildung ist in der
|
|
Wirtschaftsprüferordnung geregelt (abgeschlossene
|
|
Hochschulausbildung oder bestimmte zehnjährige oder fünfjährige
|
|
praktische Berufstätigkeit , mindestens 3jährige praktische Tätigkeit,
|
|
Bestehen einer Prüfung).
|
|
Lit.: Markus, H., Der Wirtschaftsprüfer, 1996
|
|
Wirtschaftsrecht i. w. S. ist die Gesamtheit der die Wirtschaft
|
|
betreffenden Rechtssätze. Das W. befasst sich mit der Einrichtung
|
|
und Gestaltung, Ordnung, Förderung, Lenkung oder Begrenzung der
|
|
selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist teils öffentliches, teils privates
|
|
→Recht (→Wirtschaftsprivatrecht). Das öffentlich-rechtliche W.
|
|
zerfällt in Wirtschaftsverfassungsrecht und
|
|
Wirtschaftsverwaltungsrecht. Das private W. (W. i. e. S.) umfasst
|
|
|
|
u. a. →Handelsrecht, →Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht,
|
|
→Wettbewerbsrecht, →Urheberrecht, Haftungsrecht, →Insolvenzrecht.
|
|
Lit.: Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 4. A. 2003; Wirtschaftsgesetze (Lbl.), 50. A. 2003;
|
|
Rinck/Schwark, Wirtschaftsrecht; Europäisches Wirtschaftsrecht (Lbl.) hg. v. Winkel, K., 13. A.
|
|
2003; Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Lbl.), hg. v. Dauses, M., 12. A. 2003; Herdegen, M.,
|
|
Internationales Wirtschaftsrecht, 4. A. 2003; Hakenberg, W., Grundzüge des Europäischen
|
|
Wirtschaftsrechts, 2. A. 2000; Beck’sches Wirtschaftsrechtshandbuch 2001/2002, hg. v. Pelka, J.,
|
|
2. A. 2001; Europäisches Wirtschaftsrecht Textsammlung (Lbl.), hg. v. Borries, R. v. u. a., 12. A.
|
|
2003; Nagel, B., Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, 3. A. 2001; Bernstorff, C. Graf v.,
|
|
Wirtschaftsrecht in Osteuropa, 1999; Cebulla, M./Rodenbeck, R., Deutsches Wirtschaftsrecht, 2001;
|
|
Vollmöller, T., Die Globalisierung des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2001; Sodan, H.,
|
|
Öffentliches, privates und europäisches Wirtschaftsrecht, 5. A. 2002; Münchener Vertragshandbuch
|
|
Bd. 2 Wirtschaftsrecht 1 5. A. 2004, Bd. 3 Wirtschaftsrecht 2 5. A. 2004, Bd. 4 Wirtschaftsrecht III,
|
|
hg. v. Schütze, R./Weipert, L., 5. A. 2002; Gehling, K./Gratzfeld, K., Wirtschaftsrecht, 3. A. 2002;
|
|
Kießling, E., Das Assessorexamen im Wirtschaftsrecht, 2003
|
|
Wirtschaftsstrafrecht →Wirtschaftsrecht
|
|
Lit.: Tiedemann, K., Wirtschaftsbetrug, 1999; Wirtschaftsstrafrecht,
|
|
hg. v. Müller-Gugenberger, C., 3. A. 2000; Handbuch des
|
|
Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, hg. v. Wabnitz, H. u. a., 2. A.
|
|
2004; Bottke, W., Täterschaft und Teilnahme im deutschen
|
|
Wirtschaftskriminalrecht, JuS 2002, 320; Hellmann, U./Beckemper,
|
|
K., Wirtschaftsstrafrecht, 2004
|
|
Wirtschaftsunion →Staatsvertrag
|
|
Wirtschaftsverfassungsrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die
|
|
Organisation und Ablauf der →Wirtschaft in ihren Grundlagen
|
|
bestimmen (z. B. Stabilitätsgesetz) bzw. in einem engeren Sinn die
|
|
Summe der diesbezüglichen Normen der Verfassungsurkunde (z. B.
|
|
Sozialstaatsprinzip).
|
|
Lit.: Frotscher, W., Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. A. 1999
|
|
Wirtschaftsverwaltungsrecht ist die Gesamtheit der Rechtssätze,
|
|
durch die der →Staat auf die →Wirtschaft im Einzelnen ordnend,
|
|
fördernd oder lenkend eingreift. Das W. ist Teil des (öffentlichrechtlichen) →Wirtschaftsrechts. Es lässt sich gliedern in das
|
|
Wirtschaftsorganisationsrecht (z. B. Bundesbankgesetz), das
|
|
Unternehmensrecht und Berufsrecht, das Wirtschaftsvertragsrecht und
|
|
das Wirtschaftslenkungsrecht.
|
|
Lit.: Frotscher, W., Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. A. 1999; Stober,
|
|
R., Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bd. 1f. 12. A. 2000f.; Stober, R., Allgemeines
|
|
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. A. 2002; Wirtschaftsverwaltungsrecht in Europa, hg. v. Stober,
|
|
W., 1993; Jarass, H., Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. A. 1997
|
|
Wissen ist das Kennen eines Umstands. Es kann rechlich bedeutsam
|
|
sein (z. B. →Vorsatz). Das W. eines Bediensteten einer
|
|
Personenvereinigung darf nur dieser, nicht ihren Organen oder
|
|
Mitgliedern zugerechnet werden.
|
|
Lit.: Beuthien, V., Zur Wissenszurechnung nach § 166 BGB, NJW 1999, 3585; Baum, M., Die
|
|
Wissenszurechnung, 1999; Rohde, A., Die Wissenszurechnung, Diss. jur. Bielefeld 1999; Schüler,
|
|
W., Die Wissenszurechnung im Konzern, 2000; Bott, K., Wissenszurechnung bei Organisationen,
|
|
2000; Buck, P., Wissen und juristische Person, 2001; Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, 2003
|
|
Wissenmüssen →Kennenmüssen
|
|
Wissenschaft ist die methodisch geordnete Gesamtheit der
|
|
Erkenntnisse, insbesondere auf einem Einzelnen Sachgebiet. Die
|
|
|
|
Wissenschaften werden herkömmlicherweise in
|
|
Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften gegliedert. Zu den
|
|
Geisteswissenschaften zählt die Sozialwissenschaft, zu der in einem
|
|
weiteren Sinn die Rechtswissenschaft gerechnet wird.
|
|
Lit.: Köbler, Jurist; Theisen, M., Wissenschaftliches Arbeiten, 11. A. 2002
|
|
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) ist die →Freiheit der
|
|
wissenschaftlichen Tätigkeit. Dieses →Grundrecht verbietet es, die
|
|
Tätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers zu verhindern (z. B. durch
|
|
willkürliches Verbot mit der Beschäftigung von Fremdsprachen) oder
|
|
zu erschweren (z. B. durch Entzug zustehender Geldmittel und
|
|
Sachmittel, durch Entzug zugesagter und vorhandener Planstellen
|
|
zugunsten von Betrügern und Hochstaplern, Mobbing
|
|
bestqualifizierter Mitarbeiter). Daneben gewährt es den
|
|
wissenschaftlichen Hochschulen ein Recht auf →Selbstverwaltung und
|
|
einen Anspruch auf Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit durch den
|
|
Staat.
|
|
Lit.: Heldrich, A., Freiheit der Wissenschaft, 1987; Classen, C., Wissenschaftsfreiheit, 1994
|
|
Wissenschaftsrat ist in Deutschland das Beratungsgremium des
|
|
Staats in Fragen der →Wissenschaft.
|
|
Lit.: Röhl, H., Der Wissenschaftsrat, 1994
|
|
Witwe ist der weibliche Ehegatte nach Beendigung der →Ehe durch
|
|
→Tod des männlichen Ehegatten. Die W. ist erbberechtigt. Im
|
|
→Verwaltungsrecht bestehen für W. und Witwer
|
|
Versorgungsansprüche (z. B. §§ 19f. BeamtVG [Witwengeld], in der
|
|
Sozialversicherung Witwenrente).
|
|
Witwer ist der männliche Ehegatte nach Beendigung der →Ehe durch
|
|
→Tod des weiblichen Ehegatten. →Witwe
|
|
Wohl ist der gedeihliche Zustand. Öffentliches W. (W. der
|
|
Allgemeinheit) ist das aus vielen besonderen privaten und
|
|
öffentlichen Einzelinteressen und Teilinteressen abgeleitete,
|
|
möglicherweise aber auch im Widerstreit zu ihnen bestehende wahre
|
|
Gemeininteresse. Seine Erreichung ist ein Zweck öffentlicher
|
|
→Verwaltung. Ihm widersprechen z. B. Inzucht, Betrug, Korruption,
|
|
Rechtsbruch und Selbstbedienung durch leistungsarme Amtsträger.
|
|
→Enteignung
|
|
Wohlfahrtspflege ist die Förderung des Wohlergehens (der
|
|
Allgemeinheit). Freie W. ist die nicht vom Staat, sondern von
|
|
privaten Trägern wahrgenommene W. Nach den §§ 10, 93, 95 BSHG
|
|
sind die Träger der →Sozialhilfe verpflichtet, bei der Durchführung
|
|
ihrer Aufgaben mit den Verbänden der freien W. zur gegenseitigen
|
|
Ergänzung der Hilfsmaßnahmen zusammenarbeiten und diese
|
|
Verbände angemessen zu unterstützen.
|
|
Lit.: Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht
|
|
Wohlfahrtsstaat ist der →Staat, der sich umfassend um das →Wohl
|
|
seiner Angehörigen kümmert. In der Rechtsgeschichte ist W. der
|
|
absolutistische →Polizeistaat. In der Gegenwart zeigen sich
|
|
wohlfahrtsstaatliche Tendenzen besonders in dem Ziel der
|
|
umfassenden sozialen Angleichung der Gesellschaft (zwecks
|
|
Gewinnung von Wählerstimmen).
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
|
|
Wohngeld ist der zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
|
|
familiengerechten Wohnens bestimmte öffentliche Zuschuss zu den
|
|
Aufwendungen für den Wohnraum. Das W. ist im Wohngeldgesetz
|
|
und in der Wohngeldverordnung geregelt. Es wird entweder als
|
|
Zuschuss zur →Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zu
|
|
Belastungen (Lastenzuschuss) für Wohnraum gewährt.
|
|
Lit.: Schwerz, G., Wohngeldgesetz, 3. A. 2001; Jürgensen, Der Anspruch auf Wohngeld, 2003
|
|
Wohnraum (z. B. §§ 549ff. BGB) ist der zum Wohngebrauch
|
|
bestimmte, vom sozialen Mietrecht besonders geschützte Raum.
|
|
Lit.: Kossmann, R., Handbuch der Wohnraummiete, 6. A. 2003; Lammel, S., Wohnraummietrecht,
|
|
2. A. 2002; Wohnraummietrecht, hg. v. Hannemann T./Wiegner, M., 2001; Lützenkirchen, K.,
|
|
Wohnraummiete, 2002; Münchener Anwaltshandbuch Wohnraummietrecht, hg. v. Hannemann,
|
|
T./Wiegner, M., 2002; Herpers, H., Praxis Wohnraummietrecht, 3. A. 2003; Söfker, W.,
|
|
Wohnraumförderungsrecht, 2002; Jürgensen, A., Der Anspruch auf Wohngeld, 2003
|
|
Wohnsitz (§ 7 BGB) ist der örtliche Schwerpunkt der
|
|
Lebensbeziehungen eines Menschen. Der W. wird durch ständige
|
|
Niederlassung an einem Ort begründet und durch Aufhebung der
|
|
Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben, aufgehoben. Er kann
|
|
gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Er ist für zahlreiche
|
|
rechtliche Angelegenheiten von Bedeutung (z. B. § 269 BGB,
|
|
→Leistungsort). Er ist vom →Aufenthaltsort zu unterscheiden. Ein
|
|
minderjähriges →Kind teilt den W. der Eltern bzw. des
|
|
Personensorgeberechtigten (§ 11 BGB). Für Soldaten gelten
|
|
Sonderregeln. Im Steuerrecht (§ 8 AO) hat jemand einen W. dort, wo
|
|
er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
|
|
lassen, dass er die Wohnung behalten und benutzen wird.
|
|
Lit.: Filippi, S., Der bürgerliche Wohnsitz, Diss. jur. Gießen 1997
|
|
Wohnung (Art. 13 GG) ist das befriedete Besitztum, das dem
|
|
Menschen zum auf längere Zeit angelegten Aufenthalt dient. Dazu
|
|
gehören auch Geschäftszimmer, Nebenräume, Vorgärten,
|
|
Wohnwagen und Zelte, nicht dagegen Kraftfahrzeuge und
|
|
Bankschließfächer. Der →Inhaber der W. (z. B. Eigentümer, Mieter)
|
|
hat ein →Grundrecht auf Unverletzlichkeit der W., das allerdings für
|
|
bestimmte Fälle (Art. 13 II–VI GG) eingeschränkt ist. Im Strafrecht
|
|
ist W. (§ 123 StGB) beim →Hausfriedensbruch der Inbegriff der
|
|
Räume, die einer oder mehreren Menschen, namentlich einer Familie,
|
|
zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen. Im Privatrecht
|
|
ist die W. ein wichtiger Gegenstand der →Miete und des →Eigentums
|
|
(→Wohnungseigentum).
|
|
Lit.: Rhein, E., Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 2001
|
|
Wohnungsbau ist die Errichtung von Wohnraum oder Wohnungen.
|
|
Der W. ist teils privater, teils öffentlicher W. Er wird durch
|
|
verschiedene staatliche Maßnahmen (Förderungsmittel) beeinflusst,
|
|
wobei besondere Vorschriften und Vergünstigungen für den sozialen
|
|
W. bestehen, der den Wohnungssuchenden unterer
|
|
Einkommensschichten dienen soll (vgl. Wohnungsbaugesetze).
|
|
Lit.: Miet-, Wohn- und Wohnungsbaurecht, 50. A. 2003; Stäuber, H./Walter, K., Kommentar zum
|
|
Wohnungsbauprämiengesetz, 12. A. 1996
|
|
Wohnungsbindungsrecht ist das der Vertragsfreiheit grundsätzlich
|
|
entzogene Wohnungsmietrecht.
|
|
Lit.: Mückenberger, W./Hanke, A., Wohnungsbindungsrecht, 1991
|
|
|
|
Wohnungseigentum (§ 1 WEG) ist das Sondereigentum an einer
|
|
→Wohnung in Verbindung mit dem →Miteigentumsanteil an dem
|
|
betreffenden →Grundstück. Das (seit der zweiten Hälfte des 20. Jh.s
|
|
verbreitete) W. ist im Gegensatz zum →Spezialitätsprinzip des
|
|
→Sachenrechts (vgl. §§ 93, 94, 946 BGB) besonderes →Eigentum an
|
|
einem Teil (Bestandteil) einer →Sache. Es wird wie ein Grundstück
|
|
behandelt. Seine Einzelheiten sind im besonderen
|
|
Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Die Vereinigung zweier
|
|
Wohnungseigentumsrechte zu einem neuen W. ist möglich, auch
|
|
wenn das neue W. in sich nicht abgeschlossen ist.
|
|
Lit.: Bärmann, J./Pick, E./Merle, W., Wohnungseigentumsgesetz, 9. A. 2003; Bärmann, J./Pick, E.,
|
|
Wohnungseigentumsgesetz, 15. A. 2001; Sauren, M., Wohnungseigentumsgesetz, 4. A. 2002;
|
|
Niedenführ, W./Schulze, H., Wohnungseigentumsgesetz, 6. A. 2002; Klassen, K./Eiermann, U., Das
|
|
Mandat in WEG-Sachen, 2. A. 2002; Seuß, H., Die Eigentumswohnung, 11. A. 2000;
|
|
Wangemann/Drasdo, M., Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. A. 2001; Gottschalg, W., Die
|
|
Haftung von Verwalter und Beirat, 2002; Armbrüster, C., Grundfälle zum
|
|
Wohnungseigentumsrecht, JuS 2002, 141; Röll, L./Sauren, M., Handbuch für
|
|
Wohnungseigentümer, 8. A. 2002; Weitnauer, H., Wohnungseigentumsgesetz, 9. A. 2004
|
|
Wohnungsvermittlung (§ 34c GewO) ist die gewerbsmäßige
|
|
Vermittlung von Wohnraum.
|
|
Lit.: Baader, P./Gehle, P., Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, 1993
|
|
Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) ist das dingliche →Recht, ein
|
|
Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des
|
|
→Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das W. ist eine beschränkte
|
|
persönliche →Dienstbarkeit. Es muss in das →Grundbuch eingetragen
|
|
werden. Es gilt teilweise das Recht des →Nießbrauchs. Das W. ist von
|
|
der schuldrechtlichen →Miete streng zu trennen.
|
|
Lit.: Albert, R., Das dingliche Wohnungsrecht, 1996
|
|
Wollen ist das Anstreben eines Ereignisses als Ergebnis der
|
|
Willensbildung. →Vorsatz, →Wille
|
|
Wort ist der einfachste selbständig bedeutsame Teil der Sprache. Im
|
|
→Strafprozessrecht hat im Rahmen der →Hauptverhandlung der
|
|
→Angeklagte das letzte W. (§ 258 II StPO).
|
|
WORT ist die →Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte an
|
|
Schriftwerken.
|
|
WTO (World Trade Organization) Welthandelsorganisation (1994)
|
|
mit Sitz in Genf und (1999) 135 Mitgliedstaaten (2001 143)
|
|
Lit.: WTO-Handbuch, hg. v. Prieß, H./Berrisch, G., 2003
|
|
Wucher (§ 138 II BGB) ist das unter Ausbeutung der Zwangslage,
|
|
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
|
|
erheblichen Willensschwäche eines andern erfolgende
|
|
Versprechenlassen oder Gewährenlassen von solchen
|
|
Vermögensvorteilen für eine Leistung, die in einem auffälligen
|
|
Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der W. ist ein Sonderfall der
|
|
→Sittenwidrigkeit. Das wucherische →Rechtsgeschäft ist →nichtig
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(§ 138 II BGB). Im →Strafrecht (§ 291 StGB) ist W. das Ausbeuten
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der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
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Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines
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Menschen durch Versprechenlassen oder Gewährenlassen von
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auffällig missverhältnismäßigen Leistungen für die Vermietung von
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Wohnräumen, die Gewährung von Kredit, eine sonstige Leistung oder
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deren Vermittlung. Der W. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
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oder mit Geldstrafe bestraft.
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Wunde ist die durch Verletzung entstandene Beeinträchtigung der
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Hautoberfläche (des Menschen).
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Würde →Menschenwürde
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Z
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Zahlung ist die →Übereignung von →Geld (Barzahlung,
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rechtstatsächlich in Deutschland 1995 90% aller Zahlungsfälle). Ihr
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Ziel kann auch durch unbare, vor allem bei Z. hoher Beträge
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tatsächlich bedeutsame Z. erreicht werden (z. B. Hingabe eines
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→Wechsels, →Schecks, →Überweisung). Z. gegen Dokumente ist im
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Handelsverkehr die Klausel, nach der die Forderung des Lieferanten
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(erst) mit Zurverfügungstellung der Dokumente fällig wird. Dadurch
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wird die →Leistungszeit bestimmt.
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Lit.: Vollrath, H., Die Endgültigkeit bargeldloser Zahlungen, 1997; Streit, G., Kartenzahlung, 1997;
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Niemöller, C., Die Beschleunigung fälliger Zahlungen, 2000; Zahn, J./Ehrlich, D./Neumann, K.,
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Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 7. A. 2001; Neumann, D./Bock, C.,
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Zahlungsverkehr im Internet, 2004; Weber, C., Recht des Zahlungsverkehrs, 4. A. 2004;
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Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 2004
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Zahlungsbefehl (seit 1977) →Mahnbescheid
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Zahlungseinstellung ist die Beendigung von Zahlungen infolge eines
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Mangels an Geldmitteln trotz Bestehens von
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Zahlungsverpflichtungen. Die Z. deutet auf →Zahlungsunfähigkeit
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(§ 17 II InsO).
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Zahlungsklage ist die auf →Zahlung von →Geld gerichtete
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→Leistungsklage.
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Lit.: Wurm, Der unbezifferte Zahlungsantrag, JA 1989, 65; Schröer,
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Grundlagen zum Klageantrag und zur Urteilsformel bei
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Zahlungsklagen, JA 1996, 407; Schröer, Urteilsformeln bei
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besonderen Zahlungsklagen, JA 1997, 873
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Zahlungsmittel ist das →Geld und das geldgleiche →Recht, das zur
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Zahlung verwandt wird. Gesetzliche Z. sind die Z., denen der Staat
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durch →Gesetz (§§ 1ff. WährungsG) unbeschränkte Zahlungskraft
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beigelegt hat (ab 1. 1. 2002 auf Euro lautende Banknoten und Münzen
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der Europäischen Zentralbank). Sie müssen von dem →Gläubiger
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einer →Geldschuld als →Erfüllung angenommen werden.
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Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) (Insolvenz) ist die auf den Mangel
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an →Zahlungsmitteln gegründete Unfähigkeit des →Schuldners, seine
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fälligen →Geldverbindlichkeiten zu erfüllen. →Insolvenzverfahren
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Zahlungsverkehr ist die Gesamtheit der (gewerbsmäßigen)
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→Zahlungen. Für die →Europäische Union sichern die Artt. 56ff. des
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Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) den
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freien Z. innerhalb der Mitgliedstaaten.
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Lit.: Gößmann, W., Recht des Zahlungsverkehrs, 3. A. 1997; Schön, W., Prinzipien des bargeldlosen
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Zahlungsverkehrs, AcP 198 (1998); Holznagel, B./Hoeren, T., Rechtliche Rahmenbedingungen des
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elektronischen Zahlungsverkehrs, 1999; Langenbucher, K., Die Risikozuordnung im bargeldlosen
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Zahlungsverkehr, 2001
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Zahlungsvertrag (§ 676d BGB) ist der Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich ein
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zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem andern Kreditinstitut verpflichtet, im Rahmen
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des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein Kreditinstitut weiterzuleiten.
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Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776
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Zahn →Zahnarzt
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Zahnarzt ist der zur Behandlung von Zahnerkrankungen zugelassene
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→Arzt.
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Lit.: Fibelkorn, W., Zahnärztliches Haftungsrecht, 2000
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Zedent (M.) Abtretender, Altgläubiger bei der Abtretung
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Zehnt ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht der
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von der Kirche geforderte und durchgesetzte, im 19. Jh. der Sache
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nach durch die Kirchensteuer ersetzte zehnte Teil eines Ertrags.
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Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
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Zeit ist die dem Menschen erkennbar die Dauer kosmischer
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Gegebenheiten bestimmende Dimension.
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Zeitablauf ist der Ablauf eines bestimmten Zeitabschnitts. An ihn
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können sich sehr verschiedene Rechtsfolgen knüpfen (z. B.
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→Verjährung, →Beendigung eines Schuldverhältnisses u. a.).
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Zeitbestimmung →Befristung, →Betagung
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Zeitgesetz ist das für einen bestimmten Zeitabschnitt geltende
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→Gesetz. Es ist im →Strafrecht grundsätzlich auf alle während seiner
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Geltung begangenen →Straftaten anzuwenden (§ 2 IV StGB).
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Verschiedentlich wird erwogen, alles Recht zeitlich zu begrenzen.
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Zeitlohn ist der allein nach Zeitabschnitten bemessene →Lohn (z. B.
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Stundenlohn). Dabei werden regelmäßig an der Art der ausgeübten
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Tätigkeit orientierte Lohngruppen gebildet. Vielfach wird die
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Vergütung einer mittleren Lohngruppe dann als →Ecklohn bezeichnet.
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Zeitschrift ist die meist periodisch erscheinende, oft auf bestimmte
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Interessentenkreise zugeschnittene Druckschrift. Die
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rechtswissenschaftliche Z. enthält meist Aufsätze, Besprechungen,
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Entscheidungen und sonstige Mitteilungen. Die am meisten
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verbreitete juristische Z. ist die Neue Juristische Wochenschrift, die
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am meisten verbreitete juristische Ausbildungszeitschrift die
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Juristische Schulung. Elektronische Kurznachrichten bietet möglichst
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zeitnah http://www.jusnews.com.
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Lit.: Verzeichnis rechtswissenschaftlicher Zeitschriften und Serien in
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Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1ff., hg. v. d.
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Staatsbibliothek zu Berlin, 4. A. 2000 (64380 Haupteintragungen)
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Zensur ist die (staatliche) →Aufsicht über Veröffentlichungen. Nach
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Art. 5 I 3 GG findet eine Z. (Vorzensur) nicht statt. Eine Pflicht zur
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Vorlage vor Verbreitung kann auch durch allgemeine Gesetze nicht
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eingeführt werden.
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Lit.: Rieder, B., Die Zensurbegriffe, 1970; Rohde, F., Die Nachzensur, Diss. jur. Kiel 1996
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Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ist das in Berlin geführte →Register für
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alle →Strafverfahren einschließlich der Verfahrenseinstellungen, laufenden →Ermittlungsverfahren,
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→Freisprüche und anderer Entscheidungen zur Beendigung staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Es
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ergänzt das →Bundeszentralregister. Gerechnet wird mit täglich 76000 Mitteilungen und 30000
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Anfragen.
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Zentralisation ist die Vereinigung aller Aufgaben des →Staats in der
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staatlichen →Verwaltung. Die Z. ist von der →Konzentration zu
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Feldfunktion geändert
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trennen. Sie steht im Gegensatz zur →Dezentralisation.
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Zentralismus ist die Tendenz zum Mittelpunkt hin, insbesondere zur
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Stärkung des Gesamtstaats auf Kosten der Gliedstaaten. Der Z. bildet
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den Gegensatz zum →Föderalismus. Z. ist kennzeichnend für
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Frankreich und England.
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Zentralregister →Bundeszentralregister
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Zentrissimum ist das Zentrum des Zentrums.
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Zerrüttung (§ 1565 BGB) ist das Scheitern einer →Ehe. Die Z. ist
|
|
→Ehescheidungsgrund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die
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Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht
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erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Z.
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wird →vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr →getrennt leben
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und die Scheidung anstreben oder billigen sowie wenn die Ehegatten
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seit drei Jahren getrennt leben.
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Zerstörung →Sachbeschädigung
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Zertifikat (N.) Bescheinigung, Schuldschein, Anteilschein,
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elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfschlüssel einer
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Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt
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wird
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Zertifizierung (F.) Sichermachung, Sicherung
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Zertifizierungsstelle ist die für die →Zertifizierung der elektronischen →Signatur zuständige
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→Stelle, deren Betrieb im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei ist.
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Lit.: Harnier, A. v., Organisationsmöglichkeiten für Zertifizierungsstellen, 2000
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Zession (F.) →Abtretung
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Zessionar (M.) Abtretungsempfänger, Neugläubiger bei der
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Abtretung
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Zeuge (z. B. §§ 373ff. ZPO) ist der Mensch, der über Tatsachen, die
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er wahrgenommen hat (z. B. Verkehrsunfall, mitgehörtes
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|
Telefongespräch, Druckwelle, Geruch), aussagen soll (und der zum
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|
Zweck der späteren Aussage vielfach zu einem Geschäft besonders
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hingezogen wird). Der Z. ist ein →Beweismittel. Er ist grundsätzlich
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zum Erscheinen, zur →Aussage und zur →Beeidigung der Aussage vor
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→Gericht verpflichtet. Notfalls möglich ist auch eine →Einvernahme
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mit Hilfe eines Videogeräts (§ 247a StPO). Der Z. hat für seine
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Aussage das Recht auf Unterstützung durch einen →Rechtsanwalt.
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Eine falsche Aussage eines Zeugen bedrohen die §§ 153ff. StGB mit
|
|
Strafe.
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Lit.: Meyer, P./Höver, A., Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. A.
|
|
2001; Rose, F., Der Auslandszeuge, 1999; Müller, H., Falsche Zeugenaussage und
|
|
Beteiligungslehre, 2000; Foerste, U., Parteiische Zeugen im Zivilprozess, NJW 2001, 321;
|
|
Eisenberg, U. u. a., Der Zeugenbeweis im Strafverfahren, NJW 2003, 3676; Foerste, U.,
|
|
Lauschzeugen im Zivilprozess, NJW 2004, 262
|
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Zeugnis ist die →Aussage des →Zeugen, darüber hinaus jede Aussage,
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insbesondere über die Bewertung einer Leistung. Im Schuldrecht und
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Arbeitsrecht kann der Dienstverpflichtete bei der Beendigung eines
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dauernden →Dienstverhältnisses ein schriftliches Z. über das
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Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern (§ 630 BGB, ähnlich § 92
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|
BBG), das er im Zweifel abholen muss. Das Z. muss der Wahrheit
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entsprechen, darf aber den Arbeitnehmer in seinem beruflichen
|
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Fortkommen nicht unangemessen beeinträchtigen. Es darf gefaltet
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|
ausgehändigt werden. Schließt es mit dem maschinengeschriebenen
|
|
Namen des Ausstellers ab, ist es handschriftlich zu unterzeichnen.
|
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Scheidet ein langjähriger Vorgesetzter aus, kann der Arbeitnehmer
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ein Zwischenzeugnis verlangen.
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|
Lit.: Schleßmann, K., Das Arbeitszeugnis, 16. A. 2002; Haas, H., Dienstzeugnisse in öffentlichen
|
|
Verwaltungen und Betrieben, 3. A. 1997
|
|
Zeugnisverweigerungsrecht (z. B. §§ 383 ZPO, 53 StPO) ist das
|
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→Recht eines zu einem Rechtsstreit geladenen →Zeugen, sich der
|
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grundsätzlich bestehenden Pflicht, als Zeuge eine →Aussage zu
|
|
machen, zu entziehen. Das Z. kann auf persönlichen Gründen (z. B.
|
|
Verwandtschaft, nicht bloße enge freundschaftliche Beziehung
|
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außerhalb einer noch bestehenden Ehe) oder auf sachlichen Gründen
|
|
(z. B. berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt, Arzt oder Journalist,
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|
Gefahr, sich durch die Aussage einer strafrechtlichen Verfolgung
|
|
auszusetzen,) beruhen.
|
|
Lit.: Baier, H., Strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte, 1996; Spelthahn, I., Das
|
|
Zeugnisverweigerungsrecht, 1997; Bialek, A., Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht,
|
|
2000; Ranft, O., Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, NJW 2001, 1305
|
|
Zins ist die Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen,
|
|
in Geld oder andern vertretbaren Sachen bestehenden →Kapitals, die –
|
|
in einem Bruchteil des Kapitals ausgedrückt – mit dem Kapital
|
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gleichartig und fortlaufend zu entrichten ist. Z. ist eine Nebenschuld
|
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zu einer Hauptschuld, die auf →Gesetz (z. B. § 288 BGB) oder
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|
→Rechtsgeschäft beruhen kann. Im Zweifel beträgt der Zinssatz 4%
|
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(§ 246 BGB, 5% § 352 HGB).
|
|
Lit.: Zimmermann, Der Zins im Zivilprozess, JuS 1991, 229; Kindler, P., Gesetzliche
|
|
Zinsansprüche, 1996; Bruchner, H./Metz, R., Variable Zinsklauseln, 2001
|
|
Zinsabschlaggesetz ist das den Abschlag (Besteuerung) von →Zinsen
|
|
betreffende →Gesetz.
|
|
Lit.: Lindberg, K., Das Zinsabschlaggesetz, 1992; Bullinger, M./Radke, J., Handkommentar zum
|
|
Zinsabschlaggesetz, 1994; Austrup, J., Zinsbesteuerung, 1994
|
|
Zinseszins ist der →Zins von Zinsen. Nach § 248 I BGB ist eine im
|
|
Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen
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tragen sollen, nichtig, doch bestehen Ausnahmen für Sparkassen,
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Kreditanstalten und Inhaber von Banken (§ 248 II BGB). Zinsen von
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Verzugszinsen können als Schadensersatz verlangt werden.
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Zinsschuld →Zins
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Zinsverbot (kanonisches Zinsverbot) ist im mittelalterlichen Recht
|
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das von der →Kirche für Christen geforderte und zeitweise
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weitgehend durchgesetzte, durch den Liberalismus im 19. Jh. aber
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beseitigte Verbot, für →Darlehen →Zinsen zu nehmen.
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Zitiergebot ist das Gebot, einen bestimmten Text zu zitieren. Nach
|
|
Art. 80 I 3 GG muss eine Rechtsverordnung ihre gesetzliche
|
|
Grundlage bzw. alle ihre Grundlagen vollständig ausdrücklich
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angeben. Eine Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Nichtigkeit der
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Rechtsverordnung. (Unabhängig von diesem gestzlichen Z. ist in
|
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wissenschaftlichen Arbeiten verwendete Literatur nach bestimmten
|
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Gepflogenheiten so anzugeben, dass sie von jedem erfahrenen Leser
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aufgefunden werden kann.)
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Lit.: Möllers, M., Richtiges Zitieren, JuS 2002, 828
|
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zivil (Adj.) bürgerlich, nichtstrafrechtlich
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Zivildienst →Ersatzdienst, ziviler
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Zivilehe ist die vom Staat geordnete →Ehe im Gegensatz zu der von
|
|
der Kirche geordneten Ehe.
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|
Lit.: Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Zivilkammer (§ 60 GVG) ist der in der Regel mit drei Richtern
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besetzte Spruchkörper des →Landgerichts in bürgerlichen
|
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→Rechtsstreitigkeiten.
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Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. 2001
|
|
Zivilprozess ist das staatlich angeordnete und geregelte Verfahren
|
|
vor staatlichen Gerichten zur Feststellung, Durchsetzung und
|
|
vorläufigen Sicherung privater →Rechte eines Rechtssubjekts. Der Z.
|
|
ist eine besondere Art des streitigen →Verfahrens. Er gliedert sich vor
|
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allem in →Erkenntnisverfahren und →Vollstreckungsverfahren
|
|
(→Zwangsvollstreckung). Er ist geregelt in der Zivilprozessordnung.
|
|
Er ist grundsätzlich vom Beibringungsgrundsatz und der
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|
Parteiherrschaft geprägt. Übersteigt der Streitwert 600 Euro nicht, so
|
|
kann dabei nach § 495a ZPO das Gericht sein Verfahren nach
|
|
billigem Ermessen bestimmen. Mit Zustimmung der Parteien kann
|
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das Gericht Schriftlichkeit der Verhandlung anordnen (§ 128 II, III
|
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ZPO). Kostenentscheidungen und Entscheidungen, die nicht Urteile
|
|
sind, können grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen (§
|
|
128 III, IV ZPO). →Zivilverfahrensrecht, →Gütestelle
|
|
Lit.: Becht, E., Einführung in die Praxis des Zivilprozesses, 2. A. 2002; Tempel, O./Theimer, A.,
|
|
Mustertexte zum Zivilprozess, Bd. 1f. 5. A. 2003; Knöringer, D., Die Assessorklausur im
|
|
Zivilprozess, 10. A. 2003; Schellhammer, K., Zivilprozess, 10. A. 2003; Anders, M./Gehle, B.,
|
|
Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. A. 2000; Zivilprozessreform 2002, zusammengestellt
|
|
v. Rimmelspacher, B., 2002; Weber, D., Der Zivilprozess, 2002; Prechtel, G., Erfolgreiche Taktik
|
|
im Zivilprozess, 2002; Pantle, N./Kreissl, S., Die Praxis des Zivilprozesses, 3. A. 2002; Förschler,
|
|
P., Der Zivilprozess, 6. A. 2004; Steinert/Theede, Zivilprozess, 8. A. 2004
|
|
Zivilprozessordnung ist das den →Zivilprozess ordnende Gesetz.
|
|
Lit.: Zivilprozessordnung, 36. A. 2003; Zivilprozessordnung, 49. A. 2003; Baumbach,
|
|
A./Lauterbach, W./Albers, J./Hartmann, P., Zivilprozessordnung, 62. A. 2004; Thomas, H./Putzo,
|
|
H, Zivilprozessordnung, 25. A. 2003; ZPO, hg. v. Gottwald, P., 34. A. 2002; Stein, F./Jonas, M.,
|
|
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. A. Bd. 1ff. 1993ff., 22. A. 2002ff.; Wieczorek,
|
|
B./Schütze, R., Zivilprozessordnung, 3. A. 1994ff.; Musielak, H., Grundkurs ZPO, 7. A. 2004;
|
|
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, hg. v. Lüke, G./Wax, P., Bd. 1ff. 2. A. 2000ff.;
|
|
Zöller, R., Zivilprozessordnung, 22. A. 2001; Zimmermann, W., Zivilprozessordnung, 6. A. 2002;
|
|
Musielak, H., Zivilprozessordnung, 3. A. 2002; Schumann, E., Die ZPO-Klausur, 2. A. 2002;
|
|
Greger, R., Zweifelsfragen und erste Entscheidungen zur neuen ZPO, NJW 2002, 3049; Schneider,
|
|
E., Praxis der neuen ZPO, 2. A. 2003
|
|
Zivilprozessrecht ist die Gesamtheit der den →Zivilprozess
|
|
betreffenden Rechtssätze. →Zivilverfahrensrecht
|
|
Lit.: Jauernig, O., Zivilprozessrecht, 28. A. 2003; Zeiss, Walter/Schreiber, K., Zivilprozessrecht,
|
|
10. A. 2003; Lüke, W., Zivilprozessrecht, 8. A. 2003; Rosenberg/Schwab/Gottwald,
|
|
Zivilprozessrecht, 16. A. 2004; Grunsky, W., Zivilprozessrecht, 11. A. 2003; Geimer, R.,
|
|
Internationales Zivilprozessrecht, 3. A. 1997; Kropholler, J., Europäisches Zivilprozessrecht, 7. A.
|
|
2002; Oberheim, R., Zivilprozessrecht für Referendare, 6. A. 2002; Prütting, H., Einführung in das
|
|
Zivilprozessrecht, 9. A. 2001; Schilken, E., Zivilprozessrecht, 4. A. 2002; Schlosser, P., EUZivilprozessrecht, 2. A. 2003; Linke, H., Internationales Zivilprozessrecht, 3. A. 2002; Paulus, C.,
|
|
Zivilprozessrecht, 3. A. 2002; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, Das neue Zivilprozessrecht, 2001;
|
|
|
|
Gehrlein, M., Zivilprozessrecht, 2. A. 2003; Koch, H., Einführung in das europäische
|
|
Zivilprozessrecht, JuS 2003, 105; Anwaltformulare Zivilprozessrecht, hg. v. Goebel, F., 2003
|
|
Zivilrecht →Privatrecht
|
|
Lit.: Schellhammer, K., Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen, 3. A. 1999; Schwab, D., Einführung
|
|
in das Zivilrecht, 15. A. 2002; Schmidt, E./Brüggemeier, G., Zivilrechtlicher Grundkurs, 5. A. 1998;
|
|
Das deutsche Zivilrecht 100 Jahre nach Verkündung des BGB, 1997; Braun, J., Der Zivilrechtsfall,
|
|
2. A. 2003
|
|
Zivilsache ist das Verfahren in einer privatrechtlichen Angelegenheit
|
|
im Wege des →Zivilprozesses (in Deutschland 1995 mehr als 1,6 Mill.
|
|
Gerichtsverfahren in Zivilsachen).
|
|
Lit.: Schellhammer, K., Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 14. A. 2002; Schmitz, G./Ernemann,
|
|
A./Frisch, A., Die Station in Zivilsachen, 6. A. 2002; Soltész, U., Der Begriff der Zivilsache im
|
|
europäischen Zivilprozessrecht, 1998
|
|
Zivilschutz ist der Schutz der Bevölkerung, Wohnungen,
|
|
Arbeitsstätten usw. vor Kriegseinwirkungen. Der Z. ist
|
|
Auftragsverwaltung des Bunds. Er wurde durch das
|
|
Zivilschutzneuordnungsgesetz vom 25. 3. 1997 neu geordnet.
|
|
Zivilsenat (§§ 116, 130 GVG) ist der Spruchkörper des
|
|
→Oberlandesgerichts und des →Bundesgerichtshofs in bürgerlichen
|
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→Rechtsstreitigkeiten. Er ist mit drei bzw. fünf →Richtern besetzt.
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|
Zivilverfahrensrecht ist das Verfahrensrecht in Zivilsachen.
|
|
→Zivilprozess
|
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Lit.: Nagel, H., Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. A. 1996; Geimer, R./Schütze, R.,
|
|
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A. 2004; Rauscher, T., Internationales und europäisches
|
|
Zivilverfahrensrecht, 1999; Schack, H., Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. A. 2002
|
|
Zivilverhandlung ist die Verhandlung in einer zivilrechtlichen
|
|
Streitigkeit.
|
|
Lit.: Emde, Die Leitung der Zivilverhandlung, JURA 1995, 205
|
|
Zölibat (M.) ist im katholischen →Kirchenrecht die Ehelosigkeit des
|
|
Geistlichen. Davon abgeleitet ist die Zölibatsklausel im
|
|
→Arbeitsrecht, die das Ende des Zölibats als auflösende Bedingung
|
|
eines Arbeitsvertrags ansieht, so dass das Arbeitsverhältnis mit der
|
|
→Eheschließung des →Arbeitnehmers endet. Sie ist unzulässig wegen
|
|
Art. 6 I GG.
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|
Zölibatsklausel →Zölibat
|
|
Zoll (§ 3 I 2 AO) ist die meist an der Staatsgrenze erhobene →Steuer
|
|
auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Der Z. dient entweder der
|
|
Erzielung von Einnahmen (Finanzzoll) oder dem Schutz
|
|
einheimischer Erzeugnisse (Schutzzoll). Seine Erhebung erfolgt durch
|
|
die Zollbehörden (Zollamt, Hauptzollamt, Oberfinanzdirektion,
|
|
Bundesfinanzministerium). Seit 1. 1. 1994 kommt in allen Ländern
|
|
der →Europäischen Union der 253 Artikel umfassende Zollkodex zur
|
|
Anwendung.
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Lit.: Lehrbuch des Zollrechts, hg. v. Witte, P. u. a., 3. A. 1998; Witte, P., Zollkodex, 3. A. 2002;
|
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Zölle und Verbrauchsteuern (Lbl.), hg. v. Witte, P., 2000
|
|
Zubehör (§ 97 BGB) ist die bewegliche →Sache, die, ohne
|
|
Bestandteil der →Hauptsache zu sein, nach der Verkehrsanschauung
|
|
dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist
|
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und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
|
|
Verhältnis steht (z. B. Baumaterial auf Baugrundstück, Warndreieck
|
|
|
|
im Personenkraftwagen). Das Z. ist zwar rechtlich an sich selbständig,
|
|
folgt in der Regel aber der Hauptsache (§§ 311c, 926 BGB).
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Besonders geregelt ist die Frage der →Haftung des Zubehörs für die
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→Hypothek (§§ 1120ff. BGB).
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Lit.: Bramertz, D., Die Merkmale des Zubehörbegriffs, 1993 (Diss.)
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Zuchthaus war bis 1. 4. 1969 eine besondere, der →Aufklärung
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entstammende Form der →Freiheitsstrafe (mit Erziehungszweck).
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Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
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Züchtigung ist die als Erziehungsmittel geübte schmerzerregende
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→Strafe (z. B. Schläge). Die Z. ist, sofern sie nicht auf einem
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→Züchtigungsrecht beruht, →Körperverletzung. Sie wird zunehmend
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abgelehnt.
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Züchtigungsrecht ist das Recht eines Menschen zur →Züchtigung
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eines andern Menschen. Sofern ein Z. besteht (z. B. für die Eltern
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kraft der Personensorge), ist es ein →Rechtfertigungsgrund für die
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tatbestandsmäßige →Körperverletzung, sofern diese objektiv zur
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Erreichung des Züchtigungszwecks geboten und subjektiv vom
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Erziehungswillen getragen ist. Das Z. der Lehrherrn ist in der
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Gegenwart ausgeschlossen, das der Lehrer (durch Ministerialerlass)
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weitgehend beseitigt, das der Eltern erheblich eingeschränkt bzw.
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durch die Neufassung des § 1631 II BGB ab 1. 8. 1998 abgeschafft.
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Danach sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und
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andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig.
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Lit.: Jung, H., Das Züchtigungsrecht des Lehrers, 1977; Priester, J., Das Ende des
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Züchtigungsrechts, 2000
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Zuchtmittel (§§ 13ff. JGG) ist die Maßnahme zur →Erziehung von
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straffälligen →Jugendlichen. Z. werden verhängt, wenn
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→Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen und →Jugendstrafe
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noch nicht geboten ist. Sie sollen dem Jugendlichen eindringlich zu
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Bewusstsein bringen, dass er für sein Tun einzustehen hat. Z. sind
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→Verwarnung, Erteilung von →Auflagen und →Jugendarrest.
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Zueignung (§ 242 StGB) ist die Einverleibung der →Sache selbst oder
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ihres Werts in das eigene →Vermögen des Täters oder eines Dritten
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unter dauerndem Ausschluss der Berechtigten (z. B. Rückgabe des
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Sparbuchs nach Abheben des Geld, nicht bloßes Entkleiden von der
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tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Sache). Rechtswidrig ist die
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Z., wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht (nicht
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z. B. bei Einwilligung oder fälligem Anspruch auf Übereignung der
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weggenommenen Sache). Die Absicht rechtswidriger Zueignung ist
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Tatbestandsmerkmal des Diebstahls.
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Lit.: Behrendt, H., Der Begriff der Zueignung, 1996; Schmid-Hopmeier, S., Das Problem der
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Drittzueignung, 2000; Kudlich, H., Zueignungsbegriff und Restriktion des
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Unterschlagungstatbestands, JuS 2001, 767
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Zueignungsabsicht (§ 242 StGB) ist die auf (rechtswidrige)
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→Zueignung gerichtete →Absicht des Täters. Die Z. ist
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Tatbestandsmerkmal des →Diebstahls. Der beabsichtigte Erfolg
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braucht nicht erreicht zu werden (überschießende Innentendenz).
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Zufall ist das Ereignis, für das keine Gesetzmäßigkeit zu erkennen ist.
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Im →Schuldrecht ist Z. ein weder vom Gläubiger noch vom Schuldner
|
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zu vertretendes Ereignis (z. B. Blitz). Bei Unmöglichkeit wird der
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Schuldner grundsätzlich von der Leistungspflicht frei (§ 275 I BGB).
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Umgekehrt trägt jeder, der durch Z. einen →Schaden erleidet, diesen
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selbst. Der Z. steht im Gegensatz zur (schuldhaften) Verursachung.
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Zugabe ist die unentgeltliche Zuwendung an einen Kunden neben der
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→Ware oder →Leistung.
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Lit.: Lange, K./Spätgens, K., Rabatte und Zugaben im Wettbewerb, 2001
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Zugang ist der richtige Eingang. Im Privatrecht (§ 130 BGB) ist Z.
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einer →Willenserklärung deren objektiver Empfang. Zugegangen ist
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eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des
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Empfängers gelangt ist, dass nach der →Verkehrssitte bei Annahme
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gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen war, dass er von ihr
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Kenntnis nehmen konnte (z. B. Einwurf in Briefkasten, nicht auch das
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Lesen der Erklärung, Abholung des mangels persönlicher
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Erreichbarkeit bei der Post niedergelegten Briefs, bei E-Mail
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grundsätzlich am Tage des Eintreffens in den elektronischen
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Briefkasten, bei Eintreffen nach der üblichen Arbeitszeit am nächsten
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Tag, bei Telefonanrufweiterleitung im Zweifel Entgegennahme durch
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|
den den weiteren Apparat bedienenden Arbeitnehmer). Der Z. bewirkt
|
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grundsätzlich das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen
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Willenserklärung unter Abwesenden. Noch kein Z. einer schriftlichen
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Erklärung soll bloße Übermittlung einer Telekopie (Telefax einer
|
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unterschriebenen Bürgschaftsurkunde) sein. Bei der notariellen
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Beurkundung bedürftigen Willenserklärungen ist der Z. einer
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Ausfertigung der notariellen Urkunde erforderlich. Die
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|
Voraussetzungen des wirksamen Zugangs empfangsbedürftiger, in
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Abwesenheit des Empfängers abgegebener Willenserklärungen sind
|
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einer Vereinbarung zugänglich. Umstritten ist der Z. einer Erklärung
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|
über die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nach dem
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Tod des Versicherungsnehmers.
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Lit.: Brexel, R., Zugang verkörperter Willenserklärungen, 1998; Franzen, M., Zugang, JuS 1999,
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|
429; Reichert, W., Der Zugangsnachweis beim Einwurf-Einschreiben, NJW 2001, 2523
|
|
Zugangsvereitelung →Zugang
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|
Zugangsverzögerung →Zugang
|
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zugesichert →Zusicherung
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Zugewinn (§ 1373 BGB) ist der rechnerische Geldbetrag, um den das
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|
→Vermögen eines Ehegatten bei Ende der →Ehe sein Vermögen am
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Anfang der Ehe übersteigt, wobei das Anfangsvermögen trotz
|
|
Überschuldung nicht kleiner als Null sein kann.
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Zugewinnausgleich ist bei →Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung
|
|
mit Zugewinnausgleich) der Ehegatten der Ausgleich der
|
|
→Zugewinne der Ehegatten bei Beendigung der →Ehe. Endet die Ehe
|
|
durch den →Tod eines Ehegatten, so wird nach § 1371 I BGB der
|
|
Zugewinn pauschal dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche
|
|
→Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft
|
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erhöht (erbrechtliche Lösung), oder, falls der überlebende Ehegatte
|
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nicht →Erbe und nicht →Vermächtnisnehmer ist, dadurch, dass
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|
Ausgleich nach den allgemeinen Regeln (§§ 1373ff. BGB) erfolgt
|
|
(güterrechtliche Lösung), die für alle andern Fälle der Auflösung der
|
|
Zugewinngemeinschaft gelten. Danach hat, wenn der Zugewinn des
|
|
einen Ehegatten den Zugewinn des andern Ehegatten übersteigt, der
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|
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|
andere Ehegatte einen →Anspruch auf die Hälfte des Überschusses
|
|
des größeren Zugewinns über den kleineren Zugewinn (§ 1378 BGB).
|
|
Lit.: Schröder, R., Bewertungen im Zugewinnausgleich, 3. A. 2002; Voit, C., Der
|
|
Zugewinnausgleich, 1999; Duderstadt, J., Zugewinnausgleich, 1999; Büte, D., Zugewinnausgleich
|
|
bei Ehescheidung, 2000
|
|
Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) ist der gesetzliche
|
|
→Güterstand, bei dem das →Vermögen der Ehegatten ständig getrennt
|
|
bleibt und erst nach Beendigung der Ehe der →Zugewinn, den die
|
|
Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird
|
|
(Gütertrennung mit Zugewinnausgleich). Die Z. gilt für alle
|
|
Eheschließungen, bei denen sie nicht durch vor der Eheschließung
|
|
oder während der Ehe vereinbarten →Ehevertrag abbedungen wird. In
|
|
der Z. kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des andern
|
|
Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen
|
|
(§ 1365 I 1 BGB).
|
|
Lit.: Gernhuber, J., Probleme der Zugewinngemeinschaft, JuS 1991, 2328; Kögler, H., Das
|
|
defizitäre Anfangsvermögen, 2000
|
|
Zuhälter (§ 181a StGB) ist der einen andern der →Prostitution
|
|
nachgehenden Menschen ausbeutende oder seines Vorteils wegen bei
|
|
der Ausübung der Prostitution überwachende oder diese
|
|
Prostitutionsausübung bestimmende und im Hinblick darauf über den
|
|
Einzelfall hinausgehende Beziehungen zu dem andern Menschen
|
|
unterhaltende Mensch.
|
|
Zuhälterei (§ 181a StGB) ist das Verhalten des →Zuhälters. Die Z. ist
|
|
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sie wird mit
|
|
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
|
|
Lit.: Androulakis, N., Zur Frage der Zuhälterei, ZStW 78, 432
|
|
zulässig (Adj.) rechtlich erlaubt, →Zulässigkeit
|
|
Zulässigkeit ist die rechtliche Erlaubtheit eines Verhaltens. Im
|
|
Verfahrensrecht ist die Z. der →Klage bzw. des →Rechtsmittels deren
|
|
formelle Erlaubtheit. Die Z. ist die Voraussetzung für die Prüfung des
|
|
sachlichen Begehrens. Z. ist gegeben, wenn z. B. sämtliche
|
|
Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist die
|
|
Klage ohne Prüfung des sachlichen Begehrens als →unzulässig
|
|
abzuweisen (→Prozessurteil). Sind Zweifel an der Z. des Rechtswegs
|
|
aufgetreten, so kann das Gericht erster Instanz durch Beschluss die Z.
|
|
des Rechtswegs vor der Entscheidung zur Hauptsache aussprechen
|
|
(§ 17a III GVG). Kommt es dabei zu der Überzeugung, dass der
|
|
eingeschlagene Rechtsweg nicht zulässig sei, verweist es von Amts
|
|
wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen
|
|
Rechtswegs.
|
|
Zulassung ist die Eröffnung des Zugangs durch eine öffentlichrechtliche →Erlaubnis. Die Z. hängt regelmäßig von bestimmten
|
|
Voraussetzungen ab (Zulassungsvoraussetzungen). Bedeutsam ist die
|
|
Z. zu →Gewerben und →Berufen (Art. 12 GG, §§ 1ff. GewO,
|
|
→Stufentheorie), zum →Straßenverkehr (§§ 1ff., 4, 16ff. StVZO) und
|
|
zur Benutzung öffentlicher →Einrichtungen. Im Verfahrensrecht
|
|
hängen →Rechtsmittel teilweise von einer besonderen Z. ab (z. B.
|
|
§§ 511, II, 543 ZPO).
|
|
Zulassungsberufung (§ 124 I VwGO) ist die nur bei →Zulassung
|
|
|
|
durch das entscheidende →Gericht zulässige →Berufung.
|
|
Lit.: Bader, J., Zulassungsberufung und Zulassungsbeschwerde nach der 6. VwGO-Novelle, NJW
|
|
1998, 409; Nassall, W., Irrwege, NJW 2003, 1345
|
|
Zulassungsvoraussetzung →Zulassung, Stufentheorie
|
|
Zulieferer ist der Teile eines aus Teilen zusammenzusetzenden
|
|
Gegenstands an einen Unternehmer liefernde Unternehmer.
|
|
Lit.: Wellenhofer-Klein, M., Zulieferverträge, 1999
|
|
zumutbar (Adj.) angemessen, verlangbar, aushaltbar
|
|
Zumutbarkeit (z. B. § 314 I BGB) ist die Angemessenheit einer
|
|
Anforderung an ein Verhalten. Im Straßenverkehrsrecht wird jeder,
|
|
der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
|
|
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm nach den Umständen auch
|
|
zuzumuten ist, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft (§ 323c
|
|
StGB). Der Inhalt des Tatbestandsmerkmals Z. hängt hierbei von den
|
|
Einzelumständen des jeweiligen Falls ab.
|
|
Lit.: Scholz, K., Der Begriff der Zumutbarkeit im Deliktsrecht, 1996;
|
|
Bornhagen, V., Die Zumutbarkeit, 1999
|
|
Zumutbarkeitstheorie (Aufopferungstheorie) ist die für die
|
|
Enteignung auf die Zumutbarkeit abstellende Theorie. Nach der Z. ist
|
|
eine Enteignung gegeben, wenn der Eingriff von unzumutbarer
|
|
Schwere und Tragweite ist. Ihr steht die →Einzelaktstheorie
|
|
gegenüber.
|
|
Zurechenbarkeit ist die (rechtliche) Möglichkeit, einen
|
|
(rechtswidrigen) →Erfolg auf ein →Verhalten eines bestimmten
|
|
Menschen zurückzuführen. Im Rahmen der objektiven Zurechnung
|
|
wird die →Kausalität des Verhaltens für den Erfolg geprüft. Die
|
|
subjektive (personale) Z. betrifft den →Vorsatz bzw. die
|
|
→Fahrlässigkeit, die →Rechtswidrigkeit und die →Schuldhaftigkeit.
|
|
Zurechnung ist die gedankliche Verknüpfung eines Erfolgs mit
|
|
einem Verhalten.
|
|
Lit.: Koriath, Grundlagen strafrechtlicher Zurechnung, 1994; Internationale Dogmatik der
|
|
objektiven Zurechnung, hg. v. Gimbernat, E. u. a., 1995
|
|
Zurechnungsfähigkeit →Schuldfähigkeit
|
|
Zurückbehaltungsrecht ist das →Recht des →Schuldners, seine
|
|
→Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung
|
|
(Gegenleistung) bewirkt wird. Das Z. ist ein
|
|
→Leistungsverweigerungsrecht. Das Z. nach § 273 I BGB setzt
|
|
→Gegenseitigkeit der beiden Leistungen, →Fälligkeit des
|
|
schuldnerischen Anspruchs und →Konnexität voraus. Seine
|
|
Sonderfälle sind die Rechte der §§ 320 I 3, 1000 BGB, 369ff. HGB.
|
|
Das geltend gemachte Z. schließt →Verzug und Entstehung von
|
|
Prozesszinsen aus. Im Prozess führt es zur Verurteilung zur Leistung
|
|
nur Zug um Zug (§ 274 BGB).
|
|
Lit.: Ahrens, C., Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte, 2003
|
|
Zurückverweisung (z. B. §§ 538ff. ZPO) ist die Rückübertragung
|
|
eines Rechtsstreits durch das Rechtsmittelgericht an die Vorinstanz
|
|
zur erneuten Entscheidung nach Aufhebung eines angefochtenen
|
|
→Urteils. Die Z. ist bei der →Revision die Regel und bei der
|
|
→Berufung (§ 538 II ZPO) die Ausnahme. In Strafsachen erfolgt sie
|
|
an eine andere →Kammer oder an ein anderes →Gericht.
|
|
|
|
Zusage ist im Verwaltungsrecht die Selbstverpflichtung der
|
|
→Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen. Sie ist kein
|
|
→Verwaltungsakt (str.). Besonders geregelt ist die →Zusicherung.
|
|
Zusammenarbeit in der Innenpolitik und Rechtspolitik →Europäische
|
|
Union
|
|
Zusammenrotten (§ 121 StGB) ist das räumliche Zusammentreten
|
|
oder Zusammenhalten von mindestens zwei →Gefangenen, von denen
|
|
einer schuldunfähig sein kann, zu einem gemeinschaftlichen, in
|
|
bestimmter Weise bedrohlichen Zweck, wobei der die Rotte
|
|
beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar in
|
|
Erscheinung treten muss. Das Z. ist ein Tatbestandsmerkmal der
|
|
→Gefangenenmeuterei sowie als öffentliches Z. mehrerer Menschen
|
|
Tatbestandsmerkmal des schweren →Hausfriedensbruchs (§ 124
|
|
StGB).
|
|
Lit.: Mayer, H., Teilnahme und Gefangenenmeuterei, JZ 1956, 454
|
|
Zuschlag (z. B. §§ 156 BGB, 817 ZPO, 79ff. ZVG) ist in der
|
|
→Versteigerung die Annahme des →Meistgebots durch den
|
|
→Versteigerer (z. B. →Gerichtsvollzieher, →Versteigerungsgericht).
|
|
Der Z. begründet einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
|
|
→Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Versteigerer bzw. dem
|
|
durch diesen Vertretenen (z. B. Staat). Auf Grund des Vertrags ist
|
|
dann zu übereignen bzw. abzuliefern (anders § 90 ZVG, nach dem
|
|
bereits mit dem Z. das Eigentum am Grundstück auf den Ersteigerer
|
|
übergeht).
|
|
Zuschreibung (§ 890 BGB) ist die Zuordnung eines →Grundstücks
|
|
zu einem andern Grundstück im →Grundbuch, wodurch das
|
|
zugeschriebene Grundstück wesentlicher →Bestandteil des (andern
|
|
bzw. einheitlichen) Grundstücks wird.
|
|
Zusicherung (§ 38 VwVfG) ist im Verwaltungsrecht die von der
|
|
zuständigen →Behörde erteilte →Zusage, einen bestimmten
|
|
→Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Z. bedarf
|
|
zu ihrer Wirksamkeit der →Schriftform. Sie ist ein →Verwaltungsakt,
|
|
für den allerdings wegen seiner Wirkung in die Zukunft z. T.
|
|
Besonderheiten gelten. Sie ist im Gegensatz zu →Auskunft und
|
|
Hinweis verbindlich. Ihre Erteilung steht im →Ermessen der Behörde.
|
|
Im →Schuldrecht ist das Fehlen einer nach den öffentlichen
|
|
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen
|
|
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über
|
|
bestimmte Eigenschaften der Sache zu erwartenden Eigenschaft ein
|
|
Sachmangel (§ 434 II BGB) (Angaben im Katalog eines Versteigerers
|
|
genügen, Verkauf eines Neuwagens enthält in der Regel die Z. der
|
|
Fabrikneuheit). Die erwartbare Eigenschaft muss sich dabei auf die
|
|
Kaufsache beziehen, ohne dass sie ihr unmittelbar innewohnen und
|
|
von ihr ausgehen muss (z. B. Ruf eines Gastbetriebs auf einem
|
|
Grundstück).
|
|
Lit.: Westermann, H., Das neue Kaufrecht, NJW 2002, 247
|
|
Zustand (M.) Befindlichkeit (Verfassung) eines Menschen oder
|
|
Gegenstands
|
|
Zuständigkeit (Kompetenz) ist die Berechtigung und Verpflichtung
|
|
der Wahrnehmung einer Aufgabe. Die allgemeine Regelung der
|
|
|
|
staatlichen Z. ist in der →Verfassung enthalten, die (entsprechend des
|
|
späten Entstehens Deutschlands aus souveränen Einzelstaaten) in
|
|
Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die
|
|
Erfüllung der staatlichen Aufgaben den →Ländern zuweist, soweit das
|
|
→Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dabei ist im
|
|
Einzelnen die Z. zur →Gesetzgebung in den Artt. 70ff. GG
|
|
(ausschließliche Gesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung und
|
|
Rahmengesetzgebung des Bundes), die Z. zur →Verwaltung in den
|
|
Artt. 83ff. GG (Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als
|
|
eigene Angelegenheiten) und die Z. zur →Rechtsprechung in den
|
|
Artt. 92ff. GG festgelegt. Zu dieser ausdrücklichen
|
|
Zuständigkeitszuweisung kommen noch die Z. aus der →Natur der
|
|
Sache und die Z. kraft →Sachzusammenhangs. Z. des Bundes aus der
|
|
Natur der Sache besteht bei Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach
|
|
den Bund betreffen (z. B. Bundeswappen, Bundessiegel). Z. kraft
|
|
Sachzusammenhangs bedeutet Z. für Angelegenheiten, die mit einer
|
|
zugewiesenen Aufgabe in notwendigem Zusammenhang stehen. Im
|
|
→Verwaltungsrecht ist die Z. darüber hinaus genauer hinsichtlich der
|
|
Verwaltungsträger, Verwaltungsstellen und einzelnen Amtswalter
|
|
festzulegen. Dies muss in örtlicher und sachlicher – vielfach auch
|
|
funktioneller (z. B. Instanzenzug) – Hinsicht geschehen. Dabei
|
|
bedeutet sachliche Z. die Berechtigung und Verpflichtung, bestimmte
|
|
Aufgaben dem Gegenstand nach wahrzunehmen (z. B.
|
|
Baugenehmigung). Örtliche Z. ist die Bestimmung des Bezirks, in
|
|
dem die sachliche Z. ausgeübt werden darf. Die →Behörde ist
|
|
grundsätzlich an ihre rechtmäßig festgelegte Z. gebunden, so dass ein
|
|
Zuständigkeitsmangel ihr →Handeln →fehlerhaft macht. Im
|
|
Verfahrensrecht bestimmt sich die Z. der einzelnen →Gerichtsbarkeit
|
|
nach der Zulässigkeit des →Rechtswegs (z. B. § 13 GVG). Innerhalb
|
|
der einzelnen Gerichtsbarkeit werden funktionelle Z., sachliche Z.
|
|
und örtliche Z. unterschieden. Die funktionelle Z. bezieht sich darauf,
|
|
welches Rechtspflegeorgan in ein und derselben Sache tätig zu
|
|
werden hat (z. B. im Rechtsmittelzug). Die sachliche Z. betrifft die
|
|
Frage, welches Gericht in erster Instanz die Sache wegen deren Art zu
|
|
erledigen hat (z. B. § 23 GVG, Amtsgericht vor allem bei Streitwerten
|
|
bis 5000 Euro). Die örtliche Z. bestimmt, welches Gericht erster
|
|
Instanz wegen seines örtlichen Sitzes die Sache zu behandeln hat
|
|
(§§ 12ff. ZPO, Gerichtsstand, grundsätzlich am Wohnsitz des
|
|
Beklagten). Die Z. ist für die →Klage →Prozessvoraussetzung und für
|
|
die →Zwangsvollstreckung Zulässigkeitsvoraussetzung.
|
|
Lit.: Schumann, E., Examensprobleme der örtlichen Zuständigkeit, JuS 1984, 865; Steinkampf, F.,
|
|
Die Gerichte und ihre Zuständigkeiten, 1989; Pfeiffer, T., Internationale Zuständigkeit und
|
|
prozessuale Gerechtigkeit, 1995; Buchner, B., Kläger- und Beklagtenschutz im Recht der
|
|
internationalen Zuständigkeit, 1998
|
|
Zustandsdelikt ist das →Delikt, bei dem der durch die Tat
|
|
geschaffene Zustand andauert, die bloße Aufrechterhaltung des
|
|
Zustands aber keine selbständige strafrechtliche Bedeutung hat (z. B.
|
|
Personenstandsfälschung). →Dauerdelikt.
|
|
Zustandshaftung ist die polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person
|
|
für einen eine →Störung verursachenden Zustand einer →Sache (z. B.
|
|
|
|
Tier, Grundstück). Die Z. richtet sich gegen den →Eigentümer der
|
|
Sache oder den Inhaber der tatsächlichen →Gewalt, soweit dessen
|
|
Verfügungsmacht reicht. Im Zweifel geht die Z. der
|
|
→Handlungshaftung nach.
|
|
Zustandsstörung →Störung
|
|
Zustellung (z. B. §§ 166ff. ZPO) ist die Bekanntgabe eines
|
|
Schriftstücks an eine Person in der gesetzlich bestimmten Form bzw.
|
|
der in bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Form geschehende
|
|
und – in einer Zustellungsurkunde – zu beurkundende Vorgang, durch
|
|
den einer Person Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks
|
|
verschafft wird. Die Z. soll die Gelegenheit der Kenntnisnahme wie
|
|
ihren Nachweis sichern. Sie kann →von Amts wegen (Amtszustellung)
|
|
oder auf Betreiben einer →Partei (Parteizustellung) erfolgen und
|
|
durch Übergabe, Aufgabe zur Post [trotz deren Privatisierung] u. a.
|
|
geschehen. Die Urkunde über die Z. erbringt den Beweis über die in
|
|
ihr bezeugten Tatsachen, der durch den Beweis der Unrichtigkeit der
|
|
bezeugten Tatsachen entkräftet werden kann. Öffentliche Z. ist die vor
|
|
allem bei unbekanntem Aufenthalt einer Partei zulässige Z. durch
|
|
öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO).
|
|
Lit.: Kondring, J., Die Heilung von Zustellungsfehlern, 1995; Kintz, R., Zustellung und Frist in der
|
|
öffentlichen Arbeit, JuS 1997, 1115; Heß, B., Neues deutsches und europäisches Zustellungsrecht,
|
|
NJW 2002, 2417; Jastrow, S., Auslandszustellung im Zivilverfahren, NJW 2002, 3382; Wunsch, T.,
|
|
Zustellungsreformgesetz, JuS 2003, 276; Kuntze-Kaufhold, G. u. a., Verjährungsrechtliche
|
|
Auswirkungen durch das europäische Zustellungsrecht, NJW 2003, 1998
|
|
Zustimmung (§ 182 BGB) ist die grundsätzlich – formlose –
|
|
Erklärung des Einverständnisses mit einem →Rechtsgeschäft eines
|
|
andern (z. B. eines beschränkt Geschäftsfähigen). Die Z. ist eine
|
|
einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte →Willenserklärung. Sie
|
|
führt zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn diese von ihr
|
|
abhängt. Die Z. kann dem einen wie dem andern Teil eines
|
|
zweiseitigen Rechtsgeschäfts erteilt werden. Die vorherige Z. ist die
|
|
→Einwilligung, die nachträgliche Z. die →Genehmigung.
|
|
Zustimmungsgesetz (Art. 77 II GG) ist das →Bundesgesetz, das zu
|
|
seiner Entstehung der Zustimmung des →Bundesrats bedarf. Es steht
|
|
im Gegensatz zum →Einspruchsgesetz. Welches Gesetz Z. ist, ergibt
|
|
sich grundsätzlich aus der →Verfassung (z. B. Artt. 84 I, 85 I GG), ist
|
|
aber im Einzelnen nicht immer leicht festzustellen und deshalb
|
|
streitig (z. B. →Staatshaftung).
|
|
Lit.: Schmidt, R., Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, JuS 1999, 869
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zuverlässig (Adj.) verlässlich, → Zuverlässigkeit
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Zuverlässigkeit ist die begründete Erwartung (Gewähr)
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zufriedenstellender Tätigkeit. Zuverlässig ist, von wem zu erwarten
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ist, dass er sich an die jeweiligen rechtlichen Vorschriften halten und
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Rechtsgüter nicht gefährden oder verletzen wird. Die Z. ist im
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Verwaltungsrecht verschiedentlich eine subjektive
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Zulassungsvoraussetzung für eine →gewerbliche Tätigkeit (z. B. §§ 30
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I, 34 I GewO, unbestimmter →Rechtsbegriff).
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Zuwendung ist die Hingabe eines Vermögensgegenstands von einer
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Person an eine andere. Die unentgeltliche Z. ist Tatbestandsmerkmal
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der →Schenkung (§ 516 BGB). Darüber hinaus ist die Z. in
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zahlreichen andern Privatrechtsverhältnissen von Bedeutung.
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Lit.: Conradt, O., Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, 1998; Wolf, L., Zuwendungsrisiko
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und Restitutionsinteresse, 1998
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Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) ist beim berechtigenden
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→Vertrag zugunsten Dritter das Verhältnis zwischen
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Versprechensempfänger (Gläubiger) und Begünstigtem (Dritten). Das
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Z. gibt den Grund an, weshalb der →Gläubiger nicht die →Leistung an
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sich selbst, sondern an einen Dritten erbringen lässt (z. B. Erfüllung,
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Schenkung). Es steht im Gegensatz zum →Deckungsverhältnis oder
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Grundverhältnis zwischen Versprechensempfänger und
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Versprechendem. Von einem Z. geht man auch bei der →Anweisung
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und einem Dreiecksverhältnis der ungerechtfertigten →Bereicherung
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aus.
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Lit.: Köbler, Schuldrecht
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Zwang ist die Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache mit
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→Gewalt. Der Z. kann mittelbar (→Zwangsgeld, Einwirkung auf
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Sache als mittelbare Einwirkung auf eine Person) oder unmittelbar
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sein. Unmittelbarer Z. ist im →Verwaltungsrecht ein →Zwangsmittel
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der →Verwaltungsvollstreckung (§ 12 VwVG). Der unmittelbare Z. ist
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als schärfstes Zwangsmittel im Verhältnis zur →Ersatzvornahme und
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zum →Zwangsgeld subsidiär. Er kann in gewaltsamer Erzwingung der
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erforderlichen Handlung oder in kostenpflichtiger eigener
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(gewaltsamer) Vornahme bestehen. Im Privatrecht ist eine
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erzwungene Handlung keine zurechenbare →Handlung und ist das
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unter Ausbeutung der Zwangslage vorgenommene →Rechtsgeschäft
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→nichtig. Allerdings kann in einzelnen Fällen ein Z. zum Abschluss
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(→Abschlusszwang) eines Rechtsgeschäfts bestehen. Im
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Strafvollzugsrecht ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs in den
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§§ 94ff. StVollzG geregelt.
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Lit.: Benfer, J., Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung strafprozessualer
|
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Rechtseingriffe, NJW 2002, 2688
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Zwangsarbeit (Art. 12 III GG) ist die durch →Zwang herbeigeführte
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→Arbeit, die nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe
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zulässig ist.
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Lit.: Hönicke, F., Arbeitszwang als Kriminalrechtsreaktion, 1999
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Zwangsgeld (z. B. §§ 11 VwVG, 888 ZPO) ist die für den Fall der
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Nichterfüllung einer geschuldeten Pflicht von der →Behörde oder dem
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→Gericht festgesetzte Geldleistung. Das Z. ist ein →Zwangsmittel des
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Vollstreckungsrechts. Es ist zulässig bei unvertretbaren →Handlungen
|
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und Untunlichkeit oder Unmöglichkeit der →Ersatzvornahme. Es
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beträgt im Verwaltungsrecht zwischen 2 und 1000 Euro und im
|
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→Zivilverfahrensrecht bis zu 25000 Euro.
|
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Lit.: Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld, 1992
|
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Zwangshypothek (§§ 866ff. ZPO) ist die auf →Antrag eines
|
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→Gläubigers im Wege der →Zwangsvollstreckung in das →Grundbuch
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eingetragene →Hypothek. Die Z. ist eine →Sicherungshypothek. Sie ist
|
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eine der Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wegen
|
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Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen neben der
|
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→Zwangsversteigerung und der →Zwangsverwaltung.
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Lit.: Habermeier, S., Die Zwangshypotheken der Zivilprozessordnung, 1989 (Diss.)
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Zwangslizenz →Lizenz
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Lit.: Pohl, C., Die Voraussetzungen der patentrechtlichen
|
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Zwangslizenz, 2000
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Zwangsmittel ist das der →Verwaltung zur Durchsetzung der
|
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vollstreckbaren (anfechtbaren, sofort vollstreckbaren oder
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nichtsuspensiv wirkenden) →Verwaltungsakte im
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→Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stehende
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Mittel. Z. sind →Ersatzvornahme, →Zwangsgeld und (unmittelbarer)
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→Zwang (§§ 9ff. VwVG). Damit können Handlungen, Duldungen und
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Unterlassungen erzwungen werden.
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Zwangsversteigerung (§§ 1ff. ZVG) ist die Versteigerung eines
|
|
→Grundstücks (Schiffs, Luftfahrzeugs) im Wege der
|
|
→Zwangsvollstreckung. Die Z. ist eine Möglichkeit der
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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche
|
|
Vermögen. Sie ist im Gesetz über die Z. und die Zwangsverwaltung
|
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geregelt. Zuständig für die Z. ist das →Versteigerungsgericht
|
|
(→Amtsgericht). Das Verfahren beginnt mit der Anordnung der Z.
|
|
(→Beschlagnahme) und der Bestimmung eines
|
|
Zwangsversteigerungstermins. Bei der Versteigerung wird ein
|
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→Gebot in Höhe des geringsten Gebots zugelassen (§ 44 ZVG). Dem
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Meistbietenden ist, falls er 70% des Werts bietet, der →Zuschlag zu
|
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erteilen. Durch den Zuschlag wird der Ersteher →Eigentümer. Die
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nicht in das geringste Gebot aufgenommenen Grundstücksrechte
|
|
erlöschen. Das Gericht verteilt den Erlös.
|
|
Lit.: Storz, K., Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 8. A. 2000; Stöber, K.,
|
|
Zwangsversteigerungsgesetz, 17. A. 2002; Eickmann, G., Die Teilungsversteigerung, 5. A. 2001;
|
|
Böttcher, R., Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 3. A. 2000; Hintzen, U.,
|
|
Zwangsversteigerung, 3. A. 1999; Eickmann, D., Zwangsversteigerungs- und
|
|
Zwangsverwaltungsrecht, 2. A. 2004
|
|
Zwangsverwaltung (Sequestration) (§§ 145ff. ZVG) ist die
|
|
Verwaltung eines →Grundstücks im Wege der →Zwangsvollstreckung.
|
|
Die Z. ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Z.
|
|
geregelt. Die Anordnung der Z. bewirkt eine →Beschlagnahme. Das
|
|
→Grundstück wird durch einen Zwangsverwalter (z. B. den
|
|
→Schuldner selbst) bewirtschaftet. Der Erlös der Z. wird verteilt.
|
|
Lit.: Teufel, H., Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 3. A. 1997; Böttcher, R., Gesetz über
|
|
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 3. A. 2000; Haarmeyer, H./Wutzke, W., Förster,
|
|
K. u. a., Zwangsverwaltung, 3. A. 2004; Haarmeyer, H./Wutzke, W./Förster, K./Hintzen, U.,
|
|
Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2002
|
|
Zwangsvollstreckung (Exekution) ist im weiteren Sinn die
|
|
Durchsetzung einer hoheitlichen →Anordnung mit Hilfe staatlicher
|
|
Zwangsmaßnahmen. Im engeren Sinn betrifft die Z. den
|
|
→Zivilprozess. Sie ist die Durchsetzung des vollstreckbaren
|
|
Anspruchs des Gläubigers mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen in
|
|
das Vermögen des Schuldners bzw. die Durchsetzung eines dem
|
|
→Gläubiger gegen den →Schuldner im →Vollstreckungstitel
|
|
verbrieften →Anspruchs. Sie erfordert einen Vollstreckungstitel
|
|
(§§ 704ff. ZPO), eine →Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) und die
|
|
→Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO). Sie erfolgt
|
|
|
|
grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung – durch
|
|
→Vollstreckungsorgane. Die Art der Z. ist verschieden nach der Art
|
|
des verfolgten →Anspruchs und der Art des zu verwertenden Objekts.
|
|
Die Z. wegen Geldforderungen in das bewegliche →Vermögen des
|
|
Schuldners erfolgt durch →Pfändung beweglicher Sachen durch den
|
|
→Gerichtsvollzieher (§§ 808ff. ZPO) und die Pfändung von
|
|
→Forderungen und andern Vermögensrechten durch das
|
|
→Vollstreckungsgericht (§§ 828ff. ZPO). Die entsprechende Z. in das
|
|
unbewegliche Vermögen geschieht durch Eintragung einer
|
|
→Zwangshypothek, durch →Zwangsverwaltung und
|
|
→Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Daneben gelten jeweils
|
|
besondere Regeln für die Z. zur Erwirkung der Herausgabe
|
|
bestimmter beweglicher →Sachen (§ 883 ZPO, Wegnahme durch den
|
|
Gerichtsvollzieher), Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer
|
|
Sachen (§ 884 ZPO), der Herausgabe von →Grundstücken (§ 885
|
|
ZPO), der Herausgabe von im Gewahrsam eines Dritten befindlichen
|
|
Sachen (§ 886 ZPO, Überweisung des Herausgabeanspruchs), der
|
|
Vornahme vertretbarer →Handlungen (§ 887 ZPO, Ermächtigung zur
|
|
→Ersatzvornahme) bzw. unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO,
|
|
→Zwangsgeld, →Zwangshaft) und schließlich der Erzwingung von
|
|
→Unterlassungen und →Duldungen (§ 890 ZPO →Ordnungshaft,
|
|
→Ordnungsgeld). Ist der Schuldner zur Abgabe einer
|
|
→Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben,
|
|
sobald das Urteil die →Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO). Die Z.
|
|
endet mit der vollständigen Befriedigung des vollstreckbaren
|
|
Anspruchs des Gläubigers. Die Beitreibung von Schulden durch dem
|
|
Schuldner in der Öffentlichkeit folgende Menschen (schwarze
|
|
Schatten, Schattenmänner) ist auf Grund der Verletzung des
|
|
Persönlichkeitrechts wettbewerbswidrig.
|
|
Lit.: Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht; Brox, H./Walker, W., Zwangsvollstreckungsrecht, 7. A.
|
|
2003; Rosenberg, L./Gaul, H./Schilken, E., Zwangsvollstreckungsrecht, 11. A. 1997; Heussen,
|
|
B./Fraulob, U./Bachmann, M., Zwangsvollstreckung für Anfänger, 7. A. 2002; Lackmann, R.,
|
|
Zwangsvollstreckungsrecht, 6. A. 2003; Müller, H./Hök, G., Deutsche Vollstreckungstitel im
|
|
Ausland (Lbl.); Stöber, K., Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 7. A. 1999;
|
|
Hintzen, U., Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. A. 1999; Gottwald, U.,
|
|
Zwangsvollstreckung, 4. A. 2002; Weßling, M., Zwangsvollstreckung in GmbH-Anteile, 2000;
|
|
Philipp, H./Felser, M., Zwangsvollstreckung, 2001; Möbius, W./Kroiß, L., Zwangsvollstreckung, 4.
|
|
A. 2002; Lackmann, Rolf/Wittschier, Johannes, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 2003;
|
|
Berger, C., Zwangsvollstreckung in urheberrechtliche Vergütungsansprüche, NJW 2003, 853
|
|
Zweckerreichung ist das Eintreten des geschuldeten Leistungserfolgs
|
|
ohne Zutun des →Schuldners (z. B. das gestrandete Schiff wird vor
|
|
der Bergung von selbst wieder frei). Die Z. ist nach umstrittener
|
|
Ansicht ein Fall der von keiner Partei zu vertretenden
|
|
→Unmöglichkeit. Analog § 645 I BGB behält der Schuldner aber
|
|
gleichwohl einen (anteiligen) Vergütungsanspruch.
|
|
Lit.: Beuthien, V., Zweckerreichung und Zweckstörung, 1969
|
|
Zweckfortfall ist der Wegfall des Leistungssubstrats (z. B. das zu
|
|
heilende Kind stirbt). Der Z. ist ein Fall der →Unmöglichkeit (str.).
|
|
Der Schuldner behält aber einen (anteiligen) →Anspruch auf die
|
|
→Gegenleistung, sofern er bereits tätig gewesen ist.
|
|
|
|
Zweckmäßigkeit ist die Bewertung eines Verhaltens nach seiner
|
|
Geeignetheit zur Erreichung eines Ziels. Bei der →Fachaufsicht wird
|
|
auch die Z. des Verwaltungshandelns überprüft.
|
|
→Opportunitätsprinzip
|
|
Lit.: Löer, L., Körperschafts- und anstaltsinterne Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle, 1999
|
|
Zweckstörung ist der Wegfall des →Interesses des →Gläubigers an
|
|
der →Leistung trotz äußerlicher Möglichkeit der Leistung (z. B.
|
|
Fußballspiel, zu dem Sonderfahrt stattfinden soll, fällt aus). Hier liegt
|
|
keine Unmöglichkeit vor (str.). Eventuell kommt aber ein Wegfall der
|
|
→Geschäftsgrundlage in Betracht.
|
|
Lit.: Beuthien, V., Zweckerreichung und Zweckstörung, 1969; Köhler, H., Unmöglichkeit und
|
|
Geschäftsgrundlage bei Zweckstörungen im Schuldverhältnis, 1971
|
|
Zweckverband ist der – durch öffentlich-rechtlichen →Vertrag
|
|
erfolgende – Zusammenschluss mehrerer →Gemeinden,
|
|
→Gemeindeverbände oder sonstiger öffentlich-rechtlicher
|
|
→Körperschaften zur gemeinsamen Bewältigung einer
|
|
(gewichtigeren) Aufgabe (z. B. Unterhaltung eines Krankenhauses).
|
|
Der Z. ist meist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, jedoch
|
|
keine →Gebietskörperschaft. Er hat eine
|
|
Zweckverbandsversammlung, einen Zweckverbandsausschuss sowie
|
|
einen geschäftsführenden Zweckverbandsvorstand als →Organe. Ein
|
|
in der Gründung befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Z. kann
|
|
als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als nichtrechtsfähiger
|
|
Verein Partei eines Vertrags sein, so dass seine Gründungsmitglieder
|
|
unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für seine Schulden haften.
|
|
Lit.: Luppert, J., Der kommunale Zweckverband, Diss. jur. Heidelberg, 2000; Saugier, C., Der
|
|
fehlerhafte Zweckverband, 2001
|
|
Zweigniederlassung (§ 13 HGB) ist die Niederlassung eines
|
|
→Kaufmanns, an der er oder seine Leute teils abhängig (sachlich
|
|
dieselben Geschäfte, abhängige Firma) von der Hauptniederlassung,
|
|
teils unabhängig (räumliche Selbständigkeit, selbständiger Leiter) von
|
|
ihr wirken. Die Errichtung einer Z. ist beim →Gericht der
|
|
Hauptniederlassung bzw. des →Sitzes zur →Eintragung in das
|
|
→Handelsregister des Gerichts der Z. anzumelden.
|
|
Lit.: Köbler, G., Rechtsfragen der Zweigniederlassung, BB 1969, 845; Rinne, B.,
|
|
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, 1998
|
|
Zweikammersystem ist die Aufteilung des →Parlaments in zwei
|
|
→Kammern (z. B. Oberhaus–Unterhaus, Repräsentantenhaus-Senat,
|
|
Bundestag–Bundesrat). Ein echtes Z. liegt nur dann vor, wenn die
|
|
zweite Kammer gleichberechtigt an der →Gesetzgebung mitwirkt
|
|
(also nicht bei Bundestag–Bundesrat).
|
|
Zweikampf (Duell) ist der verabredete Kampf zweier Menschen mit
|
|
(tödlichen) Waffen. Der Z. dient im mittelalterlichen Recht als
|
|
Entscheidungsmittel. Im Strafrecht war der Z. bis 1969 privilegiertes
|
|
Tötungsdelikt bzw. Körperverletzungsdelikt.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Zweikondiktionentheorie ist bei der ungerechtfertigten
|
|
→Bereicherung die Lehre, die annimmt, dass, wenn der Empfänger
|
|
einer ungerechtfertigten Bereicherung bei einem (nichtigen)
|
|
gegenseitigen Vertrag seine Gegenleistung bereits bewirkt hat, jeder
|
|
|
|
Vertragsteil einen selbständigen →Anspruch auf →Herausgabe des
|
|
jeweils vom Gegner Empfangenen bzw. des entsprechenden
|
|
Wertersatzes unabhängig vom Schicksal des Bereicherungsanspruchs
|
|
der Gegenseite hat. Der Z. steht die →Saldotheorie gegenüber. Diese
|
|
wird im Bereicherungsrecht regelmäßig angewandt, so dass die Z. nur
|
|
ausnahmsweise zum Zug kommt (z. B. bei Beteiligung
|
|
→Minderjähriger).
|
|
Zweiplusvierverhandlungen sind die Verhandlungen der
|
|
Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Frankreichs,
|
|
Großbritanniens, der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
|
|
Demokratischen Republik über die deutsche Einheit im Jahre 1990.
|
|
→Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
|
|
Lit.: Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Köbler, G., Lexikon
|
|
der europäischen Rechtsgeschichte, 1997
|
|
Zweischwerterlehre ist im hochmittelalterlichen Recht die vom
|
|
Symbol zweier Schwerter ausgehende Theorie zur Begründung des
|
|
Verhältnisses von →Kaiser und →Papst. Nach kurialistischer Ansicht
|
|
überträgt der Papst eines der beiden im Neuen Testament beiläufig
|
|
genannten, von Gott erlangten zwei Schwerter an den jeweiligen
|
|
Kaiser. Nach imperialistischer Lehre stehen geistliches Schwert des
|
|
Papstes und weltliches Schwert des Kaisers gleichberechtigt
|
|
nebeneinander.
|
|
Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte
|
|
Zweispurigkeit des →Strafrechts ist die Parallelität von →Strafen
|
|
(§§ 38ff. StGB) und →Maßregeln der Besserung und Sicherung
|
|
(§§ 61ff. StGB).
|
|
Zweistufentheorie ist die von zwei Stufen ausgehende Theorie zur
|
|
Bestimmung des Vorgehens der →Leistungsverwaltung (z. B.
|
|
→Subvention). Über die Frage, ob eine Leistung erbracht werden soll,
|
|
ergeht eine Entscheidung auf Grund öffentlich-rechtlicher
|
|
Vorschriften (erste Stufe, z. B. →Verwaltungsakt über Subvention). Ist
|
|
über das Ob der Leistung positiv entschieden, wird die Leistung selbst
|
|
(das Wie der Leistung) in einem privatrechtlichen Verhältnis
|
|
abgewickelt (zweite Stufe, z. B. →Darlehen). Anderer Ansicht ist die
|
|
Lehre vom privatrechtsgestaltenden →Verwaltungsakt.
|
|
Zweitbescheid ist der →Bescheid, in dem die →Behörde nach
|
|
unanfechtbar gewordenem →Verwaltungsakt auf →Gegenvorstellung
|
|
oder →Antrag des Betroffenen ein zweites Mal über dieselbe Sache
|
|
entscheidet. Der Z. eröffnet den Verwaltungsrechtsweg neu. Er steht
|
|
in Gegensatz zur bloß wiederholenden →Verfügung, die diese
|
|
Wirkung nicht hat. Ob die Verwaltung einen Z. oder eine
|
|
wiederholende Verfügung erlässt, liegt in ihrem →Ermessen.
|
|
zwingend (Adj.) nicht abänderbar
|
|
zwingendes Recht →Recht, zwingendes
|
|
Zwischenbescheid ist der vorläufige, nicht endgültig regelnde
|
|
→Bescheid.
|
|
Zwischenprüfung ist die im Laufe einer Ausbildung abgehaltene
|
|
Prüfung.
|
|
Lit.: Diederichsen, U., Die Zwischenprüfung im bürgerlichen Recht, 1985
|
|
zwischenstaatlich (Adj.) zwischen Staaten bestehend, →international
|
|
|
|
Zwischenurteil (z. B. § 303 ZPO) ist das →Urteil über einen zur
|
|
Entscheidung reifen Zwischenstreit (z. B. über eine
|
|
Prozessvoraussetzung oder über den Grund eines Anspruchs). Das Z.
|
|
ist →Feststellungsurteil. Es kann grundsätzlich nur zusammen mit dem
|
|
→Endurteil angefochten werden (anders das →Grundurteil).
|
|
Lit.: Tiedtke, K., Das unzulässige Zwischenurteil, ZZP 89, 64
|
|
Zwischenverfahren →Eröffnungsverfahren
|
|
Zwischenverfügung (§ 18 GBO) ist die Verfügung des
|
|
→Grundbuchamts, in der – weder eine beantragte Eintragung
|
|
angeordnet noch der →Antrag zurückgewiesen, sondern – dem
|
|
Antragsteller eine angemessene →Frist zur Behebung eines einer
|
|
→Eintragung entgegenstehenden – behebbaren – Hindernisses (z. B.
|
|
fehlende behördliche Genehmigung) bestimmt wird. Die Z. hat den
|
|
Vorteil der Rangsicherung, da bei Eingang eines weiteren Antrags
|
|
zugunsten des früher gestellten Antrags →von Amts wegen eine
|
|
→Vormerkung oder ein →Widerspruch einzutragen ist.
|
|
Zwischenzeugnis →Zeugnis
|
|
Zwölftafelgesetz ist in der römischen Rechtsgeschichte die in 12
|
|
Tafeln gefasste Aufzeichnung des geltenden Rechts (451/450 v. Chr.),
|
|
die niemals förmlich aufgehoben wurde.
|
|
Lit.: Söllner, Römische Rechtsgeschichte; Köbler, G., Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte,
|
|
1997; Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen v. Düll, R., 7. A. 1995
|
|
Zypern ist die im Süden der Türkei liegende, zwischen Griechen und Türken (Nordzypern)
|
|
tatsächlich geteilte drittgrößte Insel des Mittelmeers.
|
|
Lit.: Chrysotomides, K., The Republic of Cyprus, 2000; Anstötz, S., Perspektiven zur staatlichen
|
|
Neuordnung Zyperns, 2003
|
|
Literaturhinweise
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|
|
2002
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Baumbach, A./Hefermehl, W., Wechsel- und Scheckgesetz, 22. A.
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2000
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Baumbach, A./Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 22. A. 2001
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Baumbach, A./Hopt, K., Handelsgesetzbuch, 30. A. 2000
|
|
Baumbach, A./Hueck, G., GmbH-Gesetz, 17. A. 2001
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Baumbach, A./Lauterbach, W./Albers, J., Zivilprozessordnung, 62. A.
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2004
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Baur, F./Walter, G., Einführung in das Recht der Bundesrepublik
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|
Deutschland, 6. A. 1992
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Baur, F./Stürner, R., Lehrbuch des Sachenrechts, 17. A. 1999
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Bleckmann, A., Europarecht, 6. A. 1997
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Bley, H./Kreikebohm, R./Marschner, Sozialrecht, 8. A. 2001
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Blümich, W., Einkommensteuergesetz, 79. A. 2003
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Brox, H., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 26. A.
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2002
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Brox, H./Rüthers, B., Arbeitsrecht, 15. A. 2002
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Brox, H./Walker, W., Allgemeines Schuldrecht, 28. A. 2002
|
|
Brox, H./Walker, W., Besonderes Schuldrecht, 27. A. 2002
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|
Brox, H., Erbrecht, 20. A. 2003
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|
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Brox, H., Handels- und Wertpapierrecht, 15. A. 2001
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Brox, H./Walker, N., Zwangsvollstreckungsrecht, 6. A. 1999
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Campenhausen, A. Frhr. v., Staatskirchenrecht, 3. A. 1996
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Canaris, C., Handelsrecht, 23. A. 2000
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Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1962, Bd. 2 1966
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Creifelds, C., Rechtswörterbuch, 17. A. 2002
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Deutsches Rechtslexikon, hg. v. Tilch, H./Arloth, F., 3. A. 2001
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|
Demharter, J., Grundbuchordnung, 24. A. 2002
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Drews, B./Wacke, G./Vogel, K., Gefahrenabwehr, 9. A. 1986
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Dulckeit, G./Schwarz, F./Waldstein, W., Römische Rechtsgeschichte,
|
|
9. A. 1995
|
|
Eisenhardt, U., Gesellschaftsrecht, 10. A. 2002
|
|
Enders, H., Die BRAGO für Anfänger, 11. A. 2002
|
|
Emmerich, V., Kartellrecht, 9. A. 2001
|
|
Enneccerus, L./Nipperdey, H., Allgemeiner Teil des bürgerlichen
|
|
Rechts, 15. A. 1959
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