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1.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Klägerin
Prozeßkostenhilfe
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
.
2
.
Revision
Klägerin
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
März
wird
angenommen
.
3
.
Wert
4
.
Juni
:
91.339
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
vgl.
§
Auslegung
Beschlusses
BVerfG
11
.
Juni
PBvU
:
Auffassung
Revision
läßt
Rechtsverhältnis
Parteien
familienrechtlicher
Vertrag
generis
qualifizieren
vgl.
etwa
Senatsurteil
.
.
Allerdings
erscheint
Ausführungen
Oberlandesgerichts
durchaus
naheliegend
Zusammenwirken
Parteien
Ehegatteninnengesellschaft
anzusehen
vgl.
Senatsurteile
25
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
Trennung
Ehegatten
aufgelöst
worden
ist
.
Dennoch
hat
Oberlandesgericht
Klage
Ergebnis
Recht
unbegründet
erachtet
.
Zwar
fällt
Auflösung
Ehegatteninnengesellschaft
Gesamthandsvermögen
gebildet
hat
Vollbeendigung
so
Ehegatten
Gläubiger
Schuldner
Vollbeendigung
fälligen
schuldrechtlichen
Auseinandersetzungsanspruchs
gegenüberstehen
aaO
.
Anspruch
anderen
Ehegatten
setzt
aber
grundsätzlich
Gesamtabrechnung
vgl.
etwa
Urteile
15
.
Oktober
NJW-RR
28
.
Januar
ZR
NJW-RR
ergibt
andere
Ehegatte
Innengesellschaft
Saldo
größere
Gewinne
erzielt
geringere
Verluste
erlitten
hat
selbst
.
fehlt
vorliegenden
Fall
;
Klägerin
hat
einmal
ansatzweise
vorgetragen
Gewinne
Ehegatten
Zusammenarbeit
erzielt
Verbindlichkeiten
Ergebnis
getragen
hat
.
Wagenitz
Sprick
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.