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1091 lines
8.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Recht
Ehegatten
Auskunft
illoyale
Vermögensminderungen
anderen
Ehegatten
.
S.
§
Abs.
.
Urteil
9
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
27
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Antragsgegnerin
Teilurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
27
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kostenentscheidung
bleibt
Schlußurteil
vorbehalten
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Ehegatten
leben
getrennt
.
4
.
Februar
rechtshängigen
Scheidungsverfahren
streiten
Wege
wechselseitiger
Stufenklagen
Zugewinnausgleich
.
Ehefrau
Antragsgegnerin
hatte
Verzeichnis
übermittelt
Endvermögen
hälftigen
Miteigentum
Hausgrundstück
Parteien
Pkw
Guthaben
3.813,37
DM
Girokonto
Nr.
folgenden
"
"
bestand
.
Ehefrau
bereits
Teilurteil
14
.
Oktober
ergänzende
Auskunft
Endvermögen
aufgegeben
worden
war
hatte
Amtsgericht
Teilurteil
26
.
Januar
verurteilt
Ehemann
Antragsteller
Auskunft
"
Verwendung
monatliche
Einzahlungen
DM
aufgelaufenen
Sparguthabens
Konto
Nr.
"
erteilen
.
ist
Amtsgericht
Vortrag
Ehemannes
ausgegangen
November
September
Girokonto
monatlichen
Gehälter
Parteien
überwiesen
worden
seien
monatlich
DM
vorgenannte
Sparkonto
Ehefrau
überwiesen
worden
seien
.
Guthaben
Konto
Dezember
unstreitig
nur
noch
knapp
DM
betragen
habe
müsse
Ehefrau
Teil
Guthabens
"
Seite
geschafft
"
haben
.
Ehefrau
erteilte
Auskunft
Sparguthaben
1
.
September
DM
betragen
habe
gemeinsamen
Sohn
Parteien
übertragen
worden
sei
.
weitergehende
Verbleib
überwiesenen
mehr
vorhandenen
Beträge
bezogene
Auskunft
lehnte
Ehefrau
Teilurteil
26
.
Januar
Auskunft
nur
"
aufgelaufene
"
Sparguthaben
verpflichte
.
erneuten
Auskunftsantrag
Ehemannes
hat
Amtsgericht
Teilurteil
27
.
September
Ehefrau
verurteilt
Ehemann
"
Auskunft
Verwendung
November
September
Konto
Konto
monatlich
eingezahlten
DM
erteilen
"
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Ehefrau
hat
Oberlandesgericht
Antrag
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Ehemann
Auskunftsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
Berufung
zulässig
Ehefrau
Erfüllung
titulierten
Auskunftsanspruchs
Aufwendungen
entstünden
Höhe
Berufungssumme
übersteige
.
Ehefrau
sei
mehr
Besitz
Sparbuchs
.
Rekonstruktion
allein
Überweisungen
erfordere
Schätzung
Kostenaufwand
DM
Überweisungen
monatlich
zugrunde
gelegt
würden
.
Zwar
habe
Ehefrau
Angabe
Zahl
Abbuchungen
außerstande
erklärt
.
Zusätzlicher
Aufwand
entstehe
jedoch
Angabe
Verwendungszwecks
Abhebungen
;
Aufwand
sei
schon
erheblich
Überlegungen
Nachforschungen
Vorgängen
erfordere
Jahre
erstreckten
bis
zu
Jahre
zurücklägen
.
§
gestützten
Überlegungen
lassen
revisionsrechtlich
bedeutsame
Ermessensfehler
vgl.
etwa
Senatsbeschluß
24
Juli
ZB
FamRZ
erkennen
;
werden
auch
Revision
angegriffen
.
2
.
Berufung
hat
Ansicht
Oberlandesgerichts
allerdings
schon
Erfolg
Amtsgericht
Streitgegenstand
schon
einmal
rechtskräftig
entschieden
habe
.
Teilurteil
26
.
Januar
habe
Bezug
"
aufgelaufene
Sparguthaben
"
nur
Verwendung
bestimmten
Zeitpunkt
vorhandenen
Guthabens
erfaßt
;
Verurteilung
Auskunft
längeren
zurückreichenden
Zeitraum
fänden
Entscheidungsgründen
noch
Antragsbegründung
Anhaltspunkte
.
Ausführungen
sind
frei
Rechtsirrtum
;
auch
Revision
erinnert
.
3
.
Berufung
ist
Auffassung
Oberlandesgerichts
jedoch
begründet
Ehefrau
Ehemann
begehrten
Auskunft
verpflichtet
sei
.
Einrichtung
Unterhaltung
Sparkontos
Ehefrau
liege
Ehegatteninnengesellschaft
zugrunde
Ehegatten
Konto
eheliche
Lebensgemeinschaft
hinausgehenden
Zweck
verfolgt
hätten
.
Auch
sei
insoweit
Ehegatten
Auftragsverhältnis
begründet
worden
.
Ehefrau
sei
zwar
Kontoinhaberin
Konto
verfügungsberechtigt
Weisungen
Ehemannes
bezug
Verwendung
Guthabens
unterworfen
gewesen
.
monatliche
Überweisung
DM
Sparkonto
Einkommen
Ehemannes
gestammt
Ehefrau
auch
Vermögen
verwaltet
habe
liege
Auftrag
Regelung
Aufgabenbereiche
ehelichen
Lebensgemeinschaft
.
Anspruch
Auskunft
Verwendung
Sparguthaben
überwiesenen
Gelder
ergebe
auch
§
Verbindung
Ehemann
illoyale
Vermögensverfügung
Ehefrau
behaupte
.
Vortrag
beschränke
Ehefrau
habe
Teil
Sparguthabens
"
beiseite
geschafft
"
;
werde
§
Abs.
vorausgesetzte
Vermögensverfügung
aber
gerade
verneint
.
Pflicht
Erteilung
begehrten
Auskunft
folge
auch
§
.
Zwar
sei
Vorschrift
Grundlage
Anspruchs
Unterrichtung
Vermögensbewegungen
Ehe
großen
Zügen
"
;
auch
werde
Obliegenheit
Ehegatten
wechselseitigen
Unterrichtung
Verwendung
Familieneinkommens
"
groben
Zügen
"
hergeleitet
.
Verpflichtung
Obliegenheit
sei
hier
jedoch
ausgeschlossen
Ehe
Parteien
gescheitert
sei
.
folge
§
Abs.
.
Alt
.
Zweck
§
ergebenden
Unterrichtungsansprüche
:
seien
Ausfluß
ehelichen
Lebensgemeinschaft
ergebenden
Rechtspflicht
auch
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten
aufeinander
Rücksicht
nehmen
.
Blieben
Ansprüche
auch
Scheitern
Ehe
bestehen
würden
mehr
ehelichen
Lebensgemeinschaft
zweckwidrig
Kontrolle
vermögensmäßigen
Aktivitäten
anderen
Ehegatten
Geltendmachung
Ersatzansprüchen
dienen
.
gesetzlichen
Güterstand
würde
Zubilligung
Unterrichtungsanspruchs
Systematik
Auskunftspflichten
sprengen
.
4
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Oberlandesgericht
ist
allerdings
folgen
Auskunftsverlangen
Ehemannes
§
noch
§
rechtfertigt
.
Parteien
bestand
Zweck
Verwirklichung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
hinausgehende
Ehegatteninnengesellschaft
.
Auch
kann
Oberlandesgericht
genannten
Gründen
Auftragsverhältnis
Parteien
Anforderungen
Senatsurteile
5
Juli
FamRZ
29
.
Januar
FamRZ
ausgegangen
werden
.
Richtig
ist
auch
Verlangen
Ehemannes
Auskunft
Verbleib
Verwendung
Zeit
November
September
Sparkonto
Ehefrau
überwiesenen
Beträge
Abs.
stützen
läßt
.
Anspruch
§
Abs.
ist
Auskunft
Endvermögen
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
§
Abs.
§
gerichtet
;
erstreckt
Bundesgerichtshof
mehrfach
entschieden
hat
illoyale
Vermögensminderungen
§
Abs.
Endvermögen
rechnen
sind
FamRZ
27
;
Senatsurteile
19
.
April
FamRZ
26
.
März
FamRZ
.
derartiger
illoyaler
Vermögensverfügungen
kommt
allerdings
Recht
Auskunft
§
Betracht
soweit
Auskunft
beanspruchende
Ehegatte
Auskunft
einzelne
Vorgänge
verlangt
konkrete
Anhaltspunkte
Handeln
Sinne
§
Abs.
vorträgt
aaO
;
Senatsurteile
19
.
April
26
.
März
jeweils
aaO
.
Vortrag
soll
hier
Auffassung
Oberlandesgerichts
fehlen
.
Ehemann
habe
illoyalen
Vermögensverfügungen
Ehefrau
behauptet
.
habe
Gegenteil
geltend
gemacht
Ehefrau
habe
Teil
Sparguthabens
"
beiseite
geschafft
"
;
werde
§
Abs.
vorausgesetzte
Vermögensminderung
aber
gerade
verneint
.
Erwägungen
hat
Oberlandesgericht
Revision
Recht
rügt
Vortrag
Ehemannes
indes
unzutreffend
gewürdigt
.
Ehefrau
hatte
Bestand
Vermögens
Ehezeitende
Auskunft
erteilt
Aktiva
lediglich
hälftiges
Miteigentum
Hausgrundstück
Parteien
Pkw
Guthaben
3.813,37
DM
Girokonto
benannt
.
Amtsgericht
Teilurteil
26
.
Januar
aufgegebenen
ergänzenden
Sparguthaben
betreffenden
Auskunft
hat
mitgeteilt
Guthaben
1
.
September
DM
betragen
habe
gemeinsamen
Sohn
Parteien
übertragen
worden
sei
.
Vortrag
Ehemannes
Schriftsätzen
9
.
Juni
erster
Instanz
19
.
März
zweiter
Instanz
ergibt
Ehemann
Darlegungen
Ehefrau
Bestand
Endvermögens
Stichtag
eigen
gemacht
hat
.
hat
Auskunft
mehr
bestritten
insbesondere
mehr
beantragt
Richtigkeit
Eides
versichern
.
Vielmehr
hat
Auskunft
Anlaß
genommen
nunmehr
Auskunft
Verwendung
Stichtag
mehr
vorhandenen
Gelder
verlangen
.
Behauptung
Ehefrau
habe
Gelder
Sparkonto
"
beiseite
geschafft
"
bedeutet
keineswegs
Beträge
Vermögen
Ehefrau
noch
vorhanden
Auskunft
Ehefrau
Endvermögen
also
unrichtig
sei
.
Vielmehr
ist
Vortrag
Ehemannes
Hintergrund
Einlassung
Ehefrau
angegebene
Vermögen
verfügen
verstehen
Ehefrau
Konto
verlagert
Vermögen
mithin
Sinne
§
Abs.
"
vermindert
"
habe
.
Behauptung
hat
Kläger
Darlegungspflicht
Auskunftsanspruch
§
Verbindung
§
Abs.
begründenden
Tatsachen
genügt
.
Senat
ausgeführt
hat
dürfen
Vortrag
ausreichend
konkreter
Verdachtsgründe
naheliegende
Möglichkeit
unentgeltlicher
Zuwendungen
Dritte
Verschwendungen
begangenen
Handlungen
Endvermögen
Handelnden
vermindert
haben
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
aaO
FamRZ
aaO
.
wäre
hier
Fall
wollte
Kläger
nähere
Darlegung
letztlich
nur
vermutenden
vermögensmindernden
Manipulationen
Ehefrau
Sparkontos
erwarten
.
Erweist
Klagbegehren
somit
bereits
§
Verbindung
§
Abs.
begründet
kommt
Oberlandesgericht
erörterte
Zulassungs-)Frage
Ehemann
Anspruch
begehrte
Auskunft
§
zuzuerkennen
ist
.
-9-
3
.
Berufungsurteil
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
kann
Ausnahme
Kosten
Sache
abschließend
entscheiden
.
Klage
Auskunftserteilung
ist
dargelegt
begründet
weiterer
Feststellungen
bedarf
.
Berufung
Ehefrau
Teilurteil
Amtsgerichts
Auskunftserteilung
verpflichtet
hat
ist
dementsprechend
unbegründet
zurückzuweisen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose