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9.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
übergegangenen
Kindesunterhalt
Monate
Juni
Juli
Anspruch
.
Ferner
verlangt
Beklagten
Erstattung
festsetzungsfähiger
außergerichtlicher
Anwaltskosten
.
geschlossenen
Ehe
Klägers
gebar
19
.
Januar
Kind
vermeintlicher
Vater
leistete
Kläger
Kind
Naturalunterhalt
.
rechtskräftigem
Urteil
18
.
April
stellte
Amtsgericht
Familiengericht
Kind
Klägers
ist
.
Kläger
behauptet
Beklagte
sei
Vater
Kindes
.
Unstreitig
hat
Beklagte
gesetzlichen
Empfängniszeit
Kindesmutter
geschlechtlich
verkehrt
.
Kläger
hat
Behauptung
Kindesmutter
Zeit
ausschließlich
Parteien
geschlechtlich
verkehrt
habe
Zeugnis
Kindesmutter
berufen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Zweifel
Vaterschaft
Beklagten
auch
inzwischen
volljährigen
Kind
mitgeteilt
.
Vaterschaft
Kind
ist
anerkannt
gerichtlich
festgestellt
.
Zusicherung
Kostenübernahme
verbundenen
Aufforderungen
Klägers
Schreiben
11
.
April
9
.
Dezember
Vaterschaftsgutachten
mitzuwirken
lehnte
Beklagte
.
Amtsgericht
wies
Klage
.
eingelegte
Berufung
blieb
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
ursprüngliches
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
.
veröffentlicht
ist
hat
ebenso
Vorinstanz
dahinstehen
lassen
Beklagte
biologische
Vater
Kindes
ist
.
Kläger
sei
nämlich
Abs.
gehindert
Beklagten
gemäß
§
Abs.
übergegangenen
Kindesunterhalt
Anspruch
nehmen
Vaterschaft
Beklagten
anerkannt
Wirkung
gerichtlich
festgestellt
sei
.
stehe
Beklagte
möglicherweise
Interesse
Kindeswohls
vorrangig
Vermeidung
Inanspruchnahme
Kläger
absehe
Vaterschaft
feststellen
lassen
.
genüge
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
überwinden
.
Auch
sei
gegebenen
Umständen
noch
rechtsmissbräuchlich
Beklagte
Vorschrift
berufe
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
Angriffen
Revision
Punkten
stand
.
1
.
Ansatz
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Inzidentfeststellung
Vaterschaft
Regressprozess
Scheinvater
vermuteten
Erzeuger
Kindes
grundsätzlich
ausschließt
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
f.
§
Abs.
.
;
FamRZ
m
.
.
.
inzwischen
veränderter
Gesetzeslage
hat
Senat
Rechtsprechung
jedoch
mehr
uneingeschränkt
festgehalten
Erlass
Berufungsurteils
Urteil
16
.
April
FamRZ
.
weitere
Ausnahmen
zugelassen
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
durchbrochen
Vaterschaft
Rahmen
Scheinvaterregresses
inzidenter
festgestellt
werden
kann
.
Entscheidung
Gründe
Vermeidung
Wiederholungen
verwiesen
wird
kommt
Ausnahme
insbesondere
dann
Betracht
auszugehen
ist
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
längere
Zeit
stattfinden
wird
Erhebung
Klage
Befugten
ausdrücklich
ablehnen
Möglichkeit
längerer
Zeit
Gebrauch
gemacht
haben
Senatsurteil
16
.
April
FamRZ
.
Voraussetzung
ist
hier
Auffassung
Revisionserwiderung
gegeben
.
Beklagte
lehnt
Verfahren
Feststellung
Vaterschaft
einzuleiten
.
Auch
Kindesmutter
hat
gesetzliche
Vertreterin
Kindes
Verfahren
eingeleitet
Anhörung
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
24
.
Januar
begründet
Kind
wolle
.
Zeitpunkt
letzten
Tatsachenverhandlung
waren
auch
Anhaltspunkte
ersichtlich
Kind
Ansicht
ändern
Erreichen
Volljährigkeit
19
.
Januar
Möglichkeit
Gebrauch
machen
würde
Abstammung
Beklagten
feststellen
lassen
.
gerichtlichen
Feststellung
18
.
April
waren
bereits
Jahre
vergangen
Berechtigten
Vaterschaftsfeststellung
betrieben
hatten
.
ist
"
längere
Zeit
"
Sinne
Senatsurteils
16
.
April
FamRZ
ist
jedenfalls
Zeitraum
verstehen
deutlich
Zeitspanne
hinausgeht
Scheinvater
30
Juli
geltenden
Recht
hätte
rechnen
können
Jugendamt
Pfleger
gemäß
§
§
.
Kindes
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
eingeleitet
hätte
.
gegenteiligen
Anhaltspunkte
ersichtlich
sind
alsbaldige
Einleitung
Verfahrens
erwarten
lassen
rechtfertigt
Vermutung
Verfahren
auch
weiterhin
längere
Zeit
stattfinden
wird
.
Zwar
ist
auch
Umständen
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
§
schon
dann
gerechtfertigt
Kläger
Vaterschaft
Beklagten
"
Blaue
"
behauptet
erst
Vaterschaftsgutachten
bewiesen
werden
soll
.
Vielmehr
werden
zumindest
Voraussetzungen
darzulegen
sein
§
Abs.
Vermutung
Vaterschaft
knüpft
.
sind
vorliegenden
Fall
aber
unstreitig
;
Einholung
Vaterschaftsgutachtens
erübrigt
sei
denn
nunmehr
Beklagte
Einholung
beantragt
Vermutung
Vaterschaft
entkräften
.
Beweis
sind
Rahmen
Zahlungsklage
Anforderungen
stellen
inter
omnes
wirkende
Vaterschaftsfeststellung
erfordert
Senatsurteil
16
.
April
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
greift
Inzidentfeststellung
Vaterschaft
Beklagten
auch
verfassungsrechtlich
geschützte
Rechte
Dritter
.
schützenswertes
Interesse
Kindesmutter
eheliche
Untreue
offenbar
werden
lassen
kommt
schon
Betracht
bereits
Erfolg
vorausgegangenen
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
offenbar
geworden
ist
.
Auch
ablehnende
Haltung
Kindes
gerichtlichen
Feststellung
Abstammung
Beklagten
steht
entsprechenden
Inzidentfeststellung
vorliegenden
Verfahren
derzeitigen
Status
verändern
würde
.
Anhörung
Kindesmutter
ergeben
hat
möchte
Kind
Verhältnis
Kläger
erhalten
;
solle
so
bleiben
ist
.
Auch
Interesse
Kindes
somit
ausnahmsweise
vgl.
Senatsurteil
16
.
April
FamRZ
Beibehaltung
statusrechtlich
"
vaterlosen
"
Zustandes
gerichtet
sein
sollte
Kind
Wert
legt
Mutter
offenbarte
Vaterschaft
Beklagten
Gewissheit
werden
lassen
greift
Inzidentfeststellung
Vaterschaft
Beklagten
verfassungsrechtlich
geschützten
Rechte
.
2
.
gegebenen
Begründung
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
:
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Klage
etwa
unzulässig
Kläger
gesamten
Feststellung
Nichtvaterschaft
geleisteten
Unterhalt
hätte
einklagen
können
hier
aber
nur
Unterhalt
Monate
verlangt
.
Kläger
bleibt
unbenommen
Rücksicht
Kostenrisiko
anderen
Gründen
nur
Unterhalt
beschränkten
Zeitraum
Gegenstand
Klage
machen
.
Erfolg
beruft
Revisionserwiderung
insoweit
Rechtsprechung
Urteile
20
.
Januar
20
.
März
VersR
Zulässigkeit
Teilklagen
allein
Gesichtspunkt
Einheitlichkeit
Schmerzensgeldes
befasst
teilbare
Unterhaltsforderungen
anwendbar
ist
.
Auch
Umstand
Beklagte
eingeholtes
DNAGutachten
Widerlegung
unstreitigen
Verkehrs
Kindesmutter
vermuteten
Vaterschaft
Kosten
aufwenden
müsste
hier
eingeklagten
Betrag
übersteigen
steht
Zulässigkeit
Teilklage
.
Abgesehen
Höhe
gegen)beweisbelasteten
Beklagten
vorzustreckenden
Kosten
Zulässigkeit
Klage
Frage
stellen
kann
hätte
Beklagte
Hand
negative
Feststellungswiderklage
auch
weiteren
Betracht
kommenden
Unterhaltsansprüche
Klägers
Gegenstand
Verfahrens
machen
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
weiter
geltend
Durchbrechung
Ausübungssperre
§
Abs.
führe
Verbindung
fehlenden
Rechtskraftwirkung
dann
möglichen
Inzidentfeststellung
hinnehmbaren
Eingriff
Persönlichkeitsrechte
Kindes
Teilklage
anderer
Vater
beschert
"
werden
könne
Kindesmutter
etwa
Falle
öffentlicher
Zustellung
Aushang
Gerichtstafel
rechnen
müsse
unbeteiligte
Dritte
wechselnden
Vätern
Verbindung
bringen
würden
.
Gefahr
ist
vernünftigerweise
rechnen
Lebenserfahrung
widerspricht
Regressanspruch
Wege
Teilklage
erfolgreich
Beklagten
verfolgt
hat
Vaterschaft
unstreitig
ist
inzidenter
festgestellt
wurde
weiterer
Teilansprüche
nunmehr
Dritten
Anspruch
nimmt
.
-9-
Erfolg
rügt
Revisionserwiderung
weiter
Berufungsgericht
hätte
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
inzwischen
volljährige
Kind
beiladen
müssen
Wege
Amtsermittlung
prüfende
Frage
alsbald
Einleitung
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
rechnen
sei
erst
Beiladung
volljährigen
Kindes
getroffen
werden
könne
.
entsprechende
Anwendung
§
ist
schon
Raum
Scheinvaterregress
inter
omnes
wirkende
Feststellung
Vaterschaft
geht
Verfahren
allein
Parteien
betrifft
Status
Kindes
berühren
sonst
Rechte
einzugreifen
.
Sofern
Anhaltspunkte
bestehen
inzwischen
volljährig
gewordene
Kind
seinerseits
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
eingeleitet
hat
alsbald
tun
beabsichtigt
bietet
Amtsermittlung
auch
Beiladung
hinreichende
Möglichkeiten
klären
.
Auch
Einwand
Revisionserwiderung
Amtsgericht
Wohnsitzgericht
Beklagten
sei
entsprechender
Anwendung
örtlich
unzuständig
gewesen
kann
Revision
schon
Erfolg
verhelfen
Rüge
örtlichen
Unzuständigkeit
Revisionsverfahren
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
auch
Revisionserwiderung
Grundsatz
anerkennt
.
Verfahren
vorliegenden
Art
gelten
soll
hat
darzulegen
vermocht
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
abschließend
entscheiden
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Unterhaltsansprüche
maßgeblichen
Beklagten
getroffen
hat
.
Nachholung
Feststellungen
muss
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
.
erneute
mündliche
Verhandlung
wird
Berufungsgericht
zugleich
Gelegenheit
geben
Amts
prüfen
Prognose
alsbaldigen
leitung
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
rechnen
ist
nach
gerechtfertigt
ist
.
Sprick
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.07.2006
OLG
Entscheidung
UF