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1804 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bb
Abs.
;
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Autovermietungsunternehmens
enthaltene
Klausel
Zahlung
zusätzlichen
Entgelts
gewährte
Haftungsfreistellung
uneingeschränkt
entfällt
Mieter
ebenfalls
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltene
Verpflichtung
Unfall
Polizei
hinzuzuziehen
verstößt
ist
§
unwirksam
Anschluss
Senatsurteile
2
.
Dezember
.
10
.
Juni
.
Unwirksamkeit
Klausel
entstehende
Vertragslücke
kann
Heranziehung
§
Abs.
geschlossen
werden
Anschluss
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
.
Urteil
14
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dose
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
AGB-Klauseln
Klägers
Anmietung
Kraftfahrzeugs
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
bestimmten
Voraussetzungen
entfällt
.
Kläger
gewerbliches
Autovermietungsunternehmen
betreibt
vermietete
Vertrag
25
.
Juni
Fahrzeug
Beklagten
.
Parteien
vereinbarten
Entgelt
Beschränkung
Haftung
Beklagten
.
Vertrag
heißt
Vereinbarung
Haftungsbeschränkung
:
"
akzeptiere
Mietvertrag
Zustandsbeschreibung
ausliegenden
Vertragsbedingungen
.
Haftungsreduzierung
entfällt
vorsätzlichen
grob
fahrlässigen
alkoholbedingten
Beschädigungen
Unfällen
Nichthinzuziehen
Polizei
Schadensfällen
Grenzüberschreitungen
.
"
Klägers
ist
u.a.
Folgendes
bestimmt
:
"
Mietwagen
II
.
Schäden
Unfall
1
.
Unfallschäden
Sinne
Bestimmungen
ist
Ereignis
öffentlichen
privaten
Straßenverkehr
Gefahren
ursächlichen
Zusammenhang
steht
Sachschaden
Mietwagen
Folge
hat
Unfall
anderer
Verkehrsteilnehmer
beteiligt
ist
.
2
.
Unfallschaden
hat
Mieter
:
sofort
Polizei
verständigen
Unfallstelle
verbleiben
Eintreffen
benachrichtigten
Polizei
4
.
Mieter
ist
verpflichtet
Vermieter
sofort
telefonisch
notfalls
telegrafisch
Unfall
verständigen
.
Unbeschränkte
Haftung
Mieters
Überlassung
nichtberechtigten
Lenker
II
.
Vertraglich
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
Mieters
berechtigten
Abschluss
gesonderten
Vereinbarung
kann
Selbstbeteiligung
Schäden
Mieter
berechtigten
Lenker
beschränkt
werden
.
.
Unbeschränkte
Haftung
Mieters
berechtigten
vertraglicher
Haftungsbeschränkung
Unfällen
Diebstahl
Vandalismus
etc.
Mieter
Lenker
haften
.
vereinbarten
Haftungsbeschränkung
Vermieter
voller
Höhe
Gesamtschuldner
Schadensersatz
:
Fällen
Rahmen
Vollkaskoversicherungsvertrages
jeweilige
Vollkaskoversicherung
Vermieter
Versicherungsnehmer
Mieter
Versicherungsschutz
§
Versicherungsvertragsgesetz
entziehen
darf
Verstoß
II
.
übernommenen
Verpflichtungen
Mieter
insbesondere
vertragswidrigem
Verlassen
Unfallstelle
vertragswidrigem
Nichthinzuziehen
Polizei
vgl.
II
.
2
.
auch
andere
Personen
Fahrzeuge
Unfall
beteiligt
waren
Fremdschaden
lediglich
Schaden
Mietwagen
entstanden
ist
"
Beklagte
beschädigte
Mietzeit
Fahrzeug
Abbiegen
Pfosten
fuhr
.
vorliegenden
Verfahren
macht
Kläger
Anrechnung
bereits
Beklagten
erbrachten
Selbstbeteiligung
Ansprüche
Ersatz
Gutachterkosten
Wertminderung
Höhe
insgesamt
geltend
.
Beklagte
hat
Widerklage
erhoben
Zahlung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
wendet
Kläger
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Beklagte
sei
zwar
grundsätzlich
gemäß
§
§
Abs.
Leistung
Schadensersatz
verpflichtet
.
Parteien
hätten
jedoch
Haftungsreduzierung
vereinbart
.
Beklagte
vereinbarte
Selbstbeteiligung
beglichen
habe
könne
Kläger
weiteren
Schadensersatz
verlangen
.
Klauseln
AGB
benachteiligten
Mieter
unangemessen
seien
gemäß
§
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Zwar
habe
Kläger
Vermieter
grundsätzlich
berechtigtes
Interesse
Einschaltung
Polizei
streitgegenständliche
Klausel
alter
Rechtslage
Geltungsbereich
altes
wirksam
gewesen
sei
.
Jedoch
erachte
Kammer
vorliegenden
Fall
Jahr
Geltungszeitraum
neuen
Versicherungsvertragsgesetzes
ereignet
habe
streitgegenständliche
Klausel
unwirksam
.
Kammer
schließe
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
grundsätzlich
Vermieter
gehalten
sei
Haftungsbefreiung
Leitbild
Kaskoversicherung
auszugestalten
.
sei
Vereinbarung
Unfall
Polizei
hinzuzuziehen
sei
Obliegenheit
Mieters
sehen
Leitbild
Kaskoversicherung
einfüge
.
Allerdings
habe
Freistellungszusage
auch
Rechtsfolgen
Leitbild
Kaskoversicherung
orientieren
.
Hintergrund
Regelungen
neuen
bestünden
jedoch
erhebliche
Zweifel
Wirksamkeit
uneingeschränkten
Versagung
individuell
vereinbarten
Haftungsbeschränkung
.
Zwar
sei
Rahmen
Prüfung
Angemessenheit
Klausel
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
vorzunehmen
.
habe
Vermieter
grundsätzlich
auch
Unfällen
Personenschaden
Interesse
vollständigen
Aufklärung
sei
Mithilfe
Polizei
angewiesen
.
Jedoch
habe
alter
Rechtslage
§
.
Vorsatzvermutung
standen
Versicherungsnehmer
entkräften
gehabt
habe
.
Kausalität
sei
vorsätzlicher
Obliegenheitsverletzung
grundsätzlich
notwendig
gewesen
.
neuen
Rechtslage
werde
nur
noch
grobe
Fahrlässigkeit
vermutet
.
sehe
§
grundsätzlich
vollständige
Leistungsfreiheit
.
auch
Falle
vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung
sei
Versicherer
gemäß
§
Abs.
Leistung
verpflichtet
Verletzung
Obliegenheit
Eintritt
Feststellung
Versicherungsfalles
noch
Feststellung
Umfang
Leistungspflicht
Versicherers
ursächlich
sei
.
Vorschriften
§
Abs.
dürfe
gemäß
§
Nachteil
Versicherungsnehmers
abgewichen
werden
.
Zwar
werde
Nichthinzuziehung
Polizei
Fällen
vorsätzlich
geschehen
.
seien
allerdings
auch
Konstellationen
denkbar
Nichthinzuziehen
nur
grob
fahrlässig
sei
.
Fällen
komme
Leitbild
Kaskoversicherung
§
Abs.
grundsätzlich
mehr
vollständige
Leistungsfreiheit
Betracht
vielmehr
wäre
Versicherer
berechtigt
Leistung
Schwere
Verschuldens
Versicherungsnehmers
entsprechenden
Verhältnis
kürzen
.
Derartige
Rechtsfolgen
sehe
hier
betroffene
Klausel
jedoch
.
Hintergrund
Rechtsfolgen
Leitbild
Kaskoversicherung
orientieren
hätten
müsste
Berücksichtigung
Regelungen
§
Klausel
viel
hinein
interpretiert
werden
;
so
müsste
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
vollständigem
Wegfall
Haftungsbeschränkung
eventuellen
Kürzungen
Wegfalls
vereinbarten
Haftungsfreistellung
unterschieden
werden
.
Vorgehensweise
widerspräche
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
zunächst
Regelung
.
Klägers
unwirksam
ist
vertraglich
vereinbarte
Haftungsbeschränkung
Rücksicht
Verschulden
Mieters
Relevanz
Obliegenheitsverletzung
Interessen
Klägers
entfällt
.
Zwar
wird
Rechtsprechung
Senats
Mieter
unangemessen
benachteiligt
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Zahlung
zusätzlichen
Entgelts
gewährte
Haftungsfreistellung
abhängig
gemacht
wird
Unfällen
Polizei
hinzuzieht
.
Klausel
ist
vielmehr
wirksam
.
Vereinbarung
Unfall
Polizei
hinzugezogen
werden
muss
begründet
Begriffe
Kaskoversicherung
umgesetzt
Obliegenheit
Mieters
.
fügt
Leitbild
Kaskoversicherung
.
Mieter
hat
Hand
Obliegenheit
erfüllen
hinwegzusetzen
dann
aber
Haftungsfreiheit
einzubüßen
.
Obliegenheit
hat
auch
Verpflichtung
Gegenstand
selbst
Polizei
anzuzeigen
.
Mieter
hat
lediglich
Unfällen
Polizei
hinzuzuziehen
Ort
Stelle
erforderlichen
Feststellungen
treffen
lassen
.
ist
verpflichtet
selbst
belasten
noch
wird
Recht
Ermittlungsverfahren
Aussage
verweigern
berührt
Senatsurteile
10
.
Juni
.
2
.
Dezember
.
.
-9-
Mieter
wird
jedoch
unangemessen
benachteiligt
Klausel
.
Verstoß
Verpflichtung
Unfall
Polizei
verständigen
uneingeschränkt
völligen
Wegfall
Haftungsfreistellung
vorsieht
.
§
Abs.
Satz
sind
Bestimmungen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
.
Klausel
ist
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
Verwender
Vertragsgestaltung
einseitig
Anspruch
nimmt
eigene
Interessen
missbräuchlich
Kosten
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
Interessen
Partners
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
Senatsurteil
19
.
Dezember
NJW-RR
.
.
Zweifel
ist
unangemessene
Benachteiligung
anzunehmen
Bestimmung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abgewichen
werden
soll
vereinbaren
ist
§
Abs.
Nr.
.
Vereinbaren
Parteien
gewerblichen
Kraftfahrzeugmietvertrages
Entgelt
Haftungsreduzierung
Mieter
Art
Vollkaskoversicherung
Selbstbeteiligung
so
darf
gleichsam
Quasi-Versicherungsnehmer
vertrauen
Reichweite
mietvertraglich
vereinbarten
Schutzes
Wesentlichen
Schutz
entspricht
Eigentümer
Kraftfahrzeuges
Versicherungsnehmer
Fahrzeugvollversicherung
genießen
würde
.
Nur
Einräumung
Schutzes
genügt
gewerbliche
Vermieter
Kraftfahrzeugen
Grundsatz
Glauben
erwachsenen
Verpflichtung
schon
Festlegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Interessen
künftiger
Vertragspartner
angemessen
berücksichtigen
Senatsurteil
19
.
Januar
Urteile
11
.
Oktober
.
11
;
17
.
Dezember
;
16
.
Dezember
f.
19
.
Juni
.
Anforderungen
wird
Klausel
.
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
Klägers
gerecht
.
Auch
Rechtsfolge
Obliegenheitsverletzung
hat
Freistellungszusage
Leitbild
Kaskoversicherung
orientieren
.
war
jedoch
bereits
Reform
Gesetzes
Versicherungsvertrag
Versicherungsvertragsgesetz
23
November
.
S.
anerkannt
Leistungsfreiheit
nachträglichen
Obliegenheitsverletzungen
Intensität
Verschuldens
Versicherungsnehmers
auch
Relevanz
Gefährdung
Interessen
abhängt
Senatsurteile
10
.
Juni
.
2
.
Dezember
.
13
;
Urteil
11
November
.
Rechtsprechung
entwickelten
Ausnahmen
§
.
enthaltenen
Alles-oderNichts-Prinzip
lehnt
Neufassung
§
Abs.
vgl.
BT-Drucks
.
16/3945
S.
;
Urteil
11
.
Januar
Rn
.
;
1
.
Aufl
.
.
14
;
Looschelders
2
.
Aufl
.
Vorbemerkung
.
.
§
Abs.
wird
Versicherer
Verletzung
Versicherungsnehmer
erfüllenden
vertraglichen
Obliegenheit
nur
dann
Leistung
Versicherungsnehmer
vorsätzlich
gehandelt
hat
.
grob
fahrlässigen
Verletzung
Obliegenheit
Nichtvorliegen
Versicherungsnehmer
Beweislast
trägt
ist
Versicherer
lediglich
berechtigt
Leistung
Schwere
Verschuldens
Versicherungsnehmers
entsprechenden
Verhältnis
kürzen
.
§
Abs.
Satz
bleibt
Versicherer
jedoch
auch
Fällen
Leistung
verpflichtet
Verletzung
Obliegenheit
Eintritt
noch
Feststellung
Versicherungsfalles
Feststellung
Umfang
Leistungspflicht
Versicherers
ursächlich
ist
.
Vertragsbestimmung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Versicherers
grob
fahrlässige
Obliegenheitsverletzung
Versicherungsnehmers
grundsätzlich
Leistungsfreiheit
Versicherers
führt
verstieße
Leitbild
§
Abs.
Satz
wäre
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Nr.
unwirksam
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
13
;
Prölss
28
.
Aufl
.
.
;
Pohlmann
2
.
Aufl
.
Vorbemerkung
.
.
Gleiches
gilt
vorformulierte
Vertragsbestimmung
Obliegenheitsverletzung
Interessen
Vermieters
beeinträchtigt
werden
vollständigen
Wegfall
Haftungsreduzierung
führen
würde
.
nunmehr
gesetzlich
vorgesehene
Abkehr
früherem
Recht
maßgeblichen
"
Alles-oder-Nichts-Prinzip
"
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
.
Fahrzeugvollversicherung
ist
auch
Ausgestaltung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gewerblichen
Mietwagenunternehmens
berücksichtigen
.
Ausgestaltung
vertraglich
vereinbarten
Haftungsfreistellung
Leitbild
Kaskoversicherung
orientieren
hat
kann
Regelung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gewerblichen
Kfz-Mietvertrages
früherem
Recht
geltenden
"
Alles-oder-Nichts-Prinzip
"
zurückgekehrt
werden
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
.
vollständige
Leistungsfreiheit
Vermieters
lediglich
grob
fahrlässigen
Obliegenheitsverletzung
Obliegenheitsverletzung
Interessen
beeinträchtigt
werden
ist
wesentlichen
Grundgedanken
§
Abs.
vereinbaren
.
Klausel
benachteiligt
Mieter
unangemessen
§
Abs.
Nr.
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
Auffassung
Revision
ist
insoweit
unerheblich
Kläger
verwendeten
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
möglicherweise
bereits
Inkrafttreten
reformierten
Versicherungsvertragsgesetzes
1
.
Januar
erstellt
worden
sind
.
Maßgeblich
Prüfung
Regelung
Allgemeinen
Vertragsbedingungen
Klägers
Inhaltskontrolle
§
Abs.
stand
hält
ist
Zeitpunkt
vorformulierten
Vertragsbedingungen
erstellt
worden
sind
allein
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
vgl.
auch
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
14
;
Looschelders/Paffenholz
.
2
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
Auffassung
vertritt
Unwirksamkeit
Klausel
Beklagten
Haftungsfreistellung
uneingeschränkt
erhalten
bleibt
.
Ist
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragsbestandteil
geworden
unwirksam
sind
vorrangig
gesetzlichen
Vorschriften
konkrete
Ersatzregelung
Betracht
ziehen
vgl.
§
Abs.
.
Nur
Verfügung
stehen
stellt
Frage
ersatzlose
Wegfall
unwirksamen
Klausel
sachgerechte
Lösung
darstellt
.
Scheiden
Möglichkeiten
ist
prüfen
ergänzende
Vertragsauslegung
interessengerechte
Lösung
gefunden
kann
vgl.
Urteile
11
.
Oktober
VersR
.
12
.
Oktober
.
Ist
Allgemeine
Versicherungsbedingung
Vertragsbestandteil
geworden
so
treten
Stelle
Regelungen
Versicherungsvertragsgesetzes
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
gilt
entsprechend
Haftungsfreistellung
gewerblichen
Kraftfahrzeugvermietung
Leitbild
Fahrzeugversicherung
orientieren
hat
vgl.
Senatsurteile
10
.
Juni
VersR
.
f.
2
.
Dezember
.
.
vorliegenden
Fall
kann
Unwirksamkeit
Klausel
.
entstandene
Lücke
Rückgriff
§
Abs.
geschlossen
werden
.
Zwar
findet
Vorschrift
Vertragsverhältnis
gewerblichen
Kfz-Vermieter
Kunden
unmittelbare
Anwendung
.
vertraglich
vereinbarte
Haftungsfreistellung
Kfz-Mietvertrag
jedoch
Grundsätzen
Kaskoversicherung
auszugestalten
ist
ist
Vermieter
unwirksame
Klausel
verwendet
Versicherer
gleichzustellen
.
ist
sachgerecht
Vorschriften
Versicherungsvertragsgesetzes
zurückzugreifen
Lücke
schließen
Unwirksamkeit
streitgegenständlichen
Klausel
entstanden
ist
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägers
enthaltene
Vereinbarung
Unfall
Polizei
hinzugezogen
werden
muss
begründet
Begriffe
Kaskoversicherung
umgesetzt
Obliegenheit
Senatsurteil
2
.
Dezember
.
.
bestimmt
Rechtsfolgen
Obliegenheitsverletzung
Eintritt
Versicherungsfalls
bietet
angemessenen
Ausgleich
Interessen
Vermieters
vollständigen
Aufklärung
Unfallgeschehens
Folgen
Mieter
ergeben
vertragliche
Verpflichtung
erfüllt
.
Rückgriff
§
Abs.
Unwirksamkeit
streitgegenständlichen
Vertragsbestimmung
entstandene
Lücke
schließen
führt
Ansicht
Berufungsgerichts
unzulässigen
geltungserhaltenden
Reduktion
vgl.
auch
Rückgriffs
§
unwirksame
Klauseln
Obliegenheitsverletzungen
.
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
verbietet
vorformulierten
Vertragsbestimmung
Kunde
Verwenders
unangemessen
benachteiligt
wird
Auslegung
Klausel
gerade
noch
Wirksamkeit
verhilft
.
soll
vermieden
werden
Klauselverwender
risikolos
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
einseitig
Interesse
ausgestalten
ausgehen
kann
Klausel
Inhaltskontrolle
§
§
.
stand
hält
zumindest
teilweise
erhalten
bleibt
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
.
würde
Zweck
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragspartner
Verwenders
ungültigen
Klauseln
schützen
Rechtsverkehr
unwirksamen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
freizuhalten
Interessen
Seiten
gerecht
werdenden
Inhalt
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
hinzuwirken
zuwiderlaufen
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
;
.
;
18
.
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktionen
wird
erst
relevant
Unwirksamkeit
Klausel
entstandene
Vertragslücke
vorliegenden
Fall
§
Abs.
Rückgriff
gesetzliche
Regelungen
geschlossen
werden
kann
ergänzenden
Vertragsauslegung
bedarf
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
VersR
.
;
.
3
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
Beklagte
grob
fahrlässig
vorsätzlich
Pflicht
Polizei
Unfall
beizuziehen
verstoßen
Pflichtenverstoß
Interessen
Klägers
ausgewirkt
hat
.
So
würde
Haftungsfreistellung
etwa
dann
entfallen
Mieter
gegebenenfalls
beweisen
hat
Polizei
auch
Benachrichtigung
erschienen
wäre
Senatsurteil
2
.
Dezember
.
Feststellung
Schadensumfangs
Verantwortlichkeit
Mieters
entstandenen
Schaden
Parteien
unstreitig
ist
.
4
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
noch
weiterer
tatrichterlicher
Feststellungen
bedarf
§
Abs.
Satz
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung