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1797 lines
14 KiB

NAMEN
Familiensache
Verkündet
:
27
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
;
§
Abs.
Statusverfahren
allein
sorgeberechtigte
Mutter
Vaterschaft
geschiedenen
Ehemannes
anficht
muß
Verfahren
beteiligende
Kind
§
Abs.
schon
Zustellung
Klage
Ladung
Termin
Ergänzungspfleger
bestellt
werden
.
§
Abs.
Anfechtungsfrist
Jahren
Kenntnis
Umstände
Vaterschaft
sprechen
gilt
auch
Fällen
Mutter
1
Juli
Anfechtungsklage
erheben
konnte
Anfechtungsrecht
erst
Zeitpunkt
Gesetz
Reform
Kindschaftsrechts
eingeführt
worden
ist
.
Urteil
27
.
März
AG
Esslingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
1
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Mutter
beigeladenen
Kindes
begehrt
Feststellung
Kind
Beklagten
abstammt
.
21
.
Februar
geschlossene
Ehe
Parteien
ist
Urteil
29
.
September
Tage
rechtskräftig
ist
geschieden
worden
.
Ehe
22
Juli
Berufungsurteil
Unrecht
:
Juni
hat
Klägerin
Tochter
Welt
gebracht
.
vorliegenden
Klage
sind
weitere
Statusverfahren
bezüglich
beigeladenen
Kindes
vorausgegangen
.
Scheidung
hat
Beklagte
Jahre
damals
geltenden
Recht
klage
erhoben
.
Familiengericht
hat
Klage
stattgegeben
ärztlicher
Sachverständiger
festgestellt
hatte
Beklagte
sei
genetischen
Gründen
Vater
auszuschließen
.
Berufung
Kindes
hin
hat
Oberlandesgericht
rechtskräftiges
Urteil
2
.
Dezember
Aufhebung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Klage
Begründung
abgewiesen
Kläger
damaligen
Verfahrens
habe
Anfechtungsfrist
versäumt
.
Jahre
hat
Kind
vertreten
Mutter
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
Klage
erhoben
Ziel
festzustellen
Beklagten
abstamme
.
Urteil
20
Juli
hat
Familiengericht
Klage
abgewiesen
zwar
Begründung
Anfechtungsfrist
sei
versäumt
gesetzliche
Vertreterin
Kindes
Jahren
Kenntnis
Umständen
habe
Vaterschaft
Beklagten
sprächen
.
Urteil
Familiengerichts
hat
Kind
Berufung
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Kindes
Durchführung
Berufung
Urteil
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
Erfolgsaussicht
zurückgewiesen
.
Berufung
ist
entschieden
worden
.
Oberlandesgericht
hat
zunächst
Beschluß
26
.
Oktober
Antrag
Kindes
Ruhen
Verfahrens
angeordnet
.
Klägerin
1
Juli
Kraft
getretene
Gesetzesänderung
Mutter
Kindes
selbst
anfechtungsberechtigt
geworden
ist
hat
vorliegenden
Verfahren
26
November
eingegangenen
Schriftsatz
Klage
erhoben
Antrag
festzustellen
Kind
Kind
Beklagten
sei
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Familiengericht
hat
Klage
abgewiesen
gründung
auch
Klage
Mutter
stehe
Versäumung
Anfechtungsfrist
Mutter
Jahre
Klageerhebung
Kenntnis
Umständen
gehabt
habe
Nichtehelichkeit
Kindes
sprächen
§
.
Klagebefugnis
Mutter
Gesetzgeber
erst
1
Juli
eingeführt
worden
sei
bedeute
Zeitpunkt
neue
Anfechtungsfrist
laufe
.
Berufung
Klägerin
hatte
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Feststellungsanspruch
.
Senat
Parteien
§
Abs.
hingewiesen
hatte
hat
Kind
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
anhängige
Ruhen
gebrachte
Klage
Zustimmung
Prozeßgegners
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
führt
Kind
1
Juli
Welt
gekommen
sei
richte
Frage
Abstammung
30
.
Juni
gültigen
Recht
Art
.
§
Abs.
.
Kind
Ehe
Parteien
geboren
worden
sei
gelte
§
.
Kind
Beklagten
.
Status
Kindes
könne
nur
Anfechtungsverfahren
beseitigt
werden
§
.
.
tungsverfahren
seien
allerdings
1
Juli
Kraft
getretenen
neuen
Bestimmungen
anzuwenden
Art
.
§
Abs.
.
.
gehöre
Klägerin
anfechtungsberechtigten
Personen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
sind
zutreffend
werden
Revision
auch
Zweifel
gezogen
.
2
.
Weiter
führt
Berufungsgericht
Vorprozeß
rechtskräftig
abgeschlossene
Anfechtungsverfahren
noch
damals
noch
abgeschlossene
zweite
Anfechtungsverfahren
stehe
Zulässigkeit
vorliegenden
Klage
.
Werde
klagabweisendes
Urteil
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
gestützt
Kläger
Anfechtungsfrist
versäumt
habe
sei
Abstammungsverhältnis
Parteien
Rechtsstreits
festgestellt
.
Urteil
könne
Klage
"
anderen
Anfechtungsberechtigten
gleichem
Verfahrensziel
hindern
.
"
gemäß
§
vorgesehene
Beiladung
Kindes
sei
erforderlich
Wahrung
Rechte
schon
gewährleistet
sei
gesetzliche
Vertreterin
Prozeßpartei
Verfahren
beteiligt
sei
.
Familiengericht
habe
Klage
Recht
abgewiesen
Anfechtungsfrist
versäumt
sei
.
neu
eingeführte
Anfechtungsrecht
Mutter
könne
auch
Anfechtungsrecht
anderen
Anfechtungsberechtigten
nur
Frist
Jahren
ausgeübt
werden
Zeitpunkt
beginne
Anfechtungsberechtigte
Umständen
erfahren
habe
Vaterschaft
sprechen
frühestens
Geburt
Kindes
Abs.
Abs.
.
.
Eingang
vorliegenden
Klage
habe
Klägerin
Berufung
Zweifel
ziehe
Jahren
Kenntnis
entsprechenden
Umständen
gehabt
.
Unrecht
mache
Klägerin
geltend
zweijährige
Anfechtungsfrist
könne
1
Juli
laufen
begonnen
haben
Klägerin
Tage
Kraft
getretenen
Neufassung
Gesetzes
anfechtungsberechtigt
gewesen
sei
.
Annahme
Klägerin
finde
Gesetz
selbst
noch
Materialien
Gesetz
Stütze
.
Materialien
sprächen
Gegenteil
Gesetzgeber
bewußt
verzichtet
habe
neu
eingeführte
Anfechtungsrecht
Mutter
Anfechtungsfrist
entsprechende
Übergangsregelung
vorzusehen
.
3
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
Prozeßrecht
betreffen
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
damals
andauernde
Rechtshängigkeit
Statusverfahrens
Kindes
Ehemann
Beklagten
auch
vorliegenden
Verfahrens
habe
Zulässigkeit
vorliegenden
Klage
entgegengestanden
beruht
Rechtsirrtum
.
1
Juli
also
Erhebung
vorliegenden
Klage
Kraft
getretenen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
kann
Dauer
Rechtshängigkeit
Klage
Anfechtung
Vaterschaft
Kindes
geltend
gemacht
wird
entsprechende
Klage
anderweitig
anhängig
gemacht
werden
.
"
Begründung
Regierungsentwurfs
Bestimmung
heißt
ausdrücklich
Regelung
solle
vermieden
werden
verschiedene
Klageberechtigte
gegebenenfalls
unterschiedlichen
Gerichtsständen
entsprechende
Anfechtungsklagen
anhängig
machten
BT-Drucks
.
S.
.
"
entsprechende
Klage
"
ist
weiteres
stammungsverfahren
verstehen
Kind
betrifft
23
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rücksicht
anhängigen
Prozeß
Klärung
Abstammung
Kindes
war
zulässig
neuen
Statusprozeß
anhängig
machen
Klägerin
konnte
lediglich
bereits
anhängigen
Prozeß
Streitgenossin
Partei
beitreten
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
.
Vorinstanzen
war
Klage
unzulässig
.
"
Rechtshängigkeitssperre
vgl.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
entfällt
jedoch
Rechtshängigkeit
anderen
Prozesses
fortfällt
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Festschrift
Brunner
S.
.
.
parallel
geführten
Abstammungsprozeß
Klage
wirksam
zurückgenommen
worden
ist
ist
dortige
Rechtshängigkeit
entfallen
Folge
Zeitpunkt
vorliegende
Klage
zulässig
geworden
ist
.
4
.
Berufungsurteil
muß
jedoch
aufgehoben
Sache
muß
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
Verfahren
Vorinstanzen
Amts
berücksichtigenden
unheilbaren
Verfahrensmangel
leidet
.
§
Abs.
ist
Kind
Statusprozeß
vorliegenden
Fall
selbst
Partei
beteiligt
ist
Weise
beteiligen
Mitteilung
Klage
Termin
mündlichen
Verhandlung
laden
ist
.
kann
dann
anderen
Partei
Streitgenosse
beitreten
.
zwingend
vorgeschriebene
Amts
vorzunehmende
Beiladung
Kindes
2
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Coester-Waltjen
2
.
Aufl
.
Rdn
.
haben
Vorinstanzen
unterlassen
.
Wird
Dritter
-9-
zwingenden
Vorschrift
Verfahren
beteiligt
stellt
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
.
§
Nr.
.
Amts
berücksichtigenden
absoluten
Revisionsgrund
Zurückverweisung
Sache
Fall
erforderlich
macht
Urteil
11
.
Juni
;
Beschluß
28
.
Juni
f.
;
aaO
.
4
;
Wenzel
aaO
§
Rdn
.
.
absoluten
Revisionsgrund
Sinne
§
.
handelt
hat
Revisionsgericht
prüfen
Berufungsurteil
Mangel
beruht
Beschluß
28
.
Juni
aaO
S.
.
übrigen
hat
Kind
Anspruch
schon
Tatsacheninstanzen
beteiligt
werden
.
Mangel
wird
geheilt
Kind
Revisionsinstanz
beteiligt
worden
ist
.
ist
zumindest
vornherein
auszuschließen
Berufungsgericht
andere
ergänzende
tatsächl
iche
Feststellungen
getroffen
hätte
Entscheidung
relevant
sein
könnten
Kind
ordnungsgemäß
beteiligt
hätte
vgl.
Beschluß
28
.
Juni
aaO
.
5
.
Auffassung
Berufungsgerichts
vorgeschriebenen
Beiladung
Kindes
könne
vorliegenden
Rechtsstreit
abgesehen
werden
allein
sorgeberechtigte
Mutter
Klägerin
Rechte
Falle
Beitritts
wahrzunehmen
hätte
selbst
Prozeßpartei
sei
Verfahren
Einfluß
nehmen
könne
kann
gefolgt
werden
.
Prozeß
Eltern
Status
Kindes
geht
Elternteil
allein
Elternteile
gemeinsam
Sorgerecht
Kind
haben
ist
Regel
.
Gesetzgeber
dennoch
Einschränkung
angeordnet
hat
Prozeß
Kind
beteiligen
ist
kann
ausgegangen
werden
Beteiligung
Kindes
sei
nur
ausnahmsweise
notwendig
nämlich
seltenen
Fällen
Dritter
sorgeberechtigt
ist
.
Argumentation
Berufungsgerichts
Beteiligung
Kindes
Zustellung
Klage
allein
sorgeberechtigte
Klägerin
sei
überflüssige
Formalie
ist
schon
unzutreffend
allein
sorgeberechtigte
Mutter
Klägerin
Statusverfahren
ist
Kind
Rahmen
Beteiligung
§
Abs.
Prozeß
vertreten
kann
.
ist
vielmehr
erforderlich
Kind
§
Abs.
bestellen
Revisionsinstanz
geschehen
ist
.
§
Abs.
können
Eltern
Kind
vertreten
Vormund
§
Vertretung
Kindes
ausgeschlossen
ist
.
§
Abs.
Nr.
Nr.
ist
Vormund
Rechtsstreit
Ehegatten
Lebenspartner
Verwandten
gerader
Linie
einerseits
Mündel
andererseits
Vertretung
Mündels
ausgeschlossen
.
Ausschluß
gilt
erst
recht
nur
Ehegatte
Verwandte
Vormunds
Vormund
selbst
Partei
Rechtsstreits
Mündel
ist
Wagenitz
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
Zwar
ist
Kind
Eltern
geführten
Statusprozeß
beigetreten
ist
Partei
Prozesses
.
Abs.
räumt
aber
parteiähnliche
prozessuale
Rolle
rechtfertigt
§
Abs.
Nr.
Fall
analog
anzuwenden
.
Abs.
soll
Kind
Status
geht
Lage
versetzt
werden
Interessen
unabhängig
Parteien
rens
also
auch
unabhängig
allein
sorgeberechtigten
Mutter
vertreten
.
Interessen
Mutter
Interessen
Kindes
können
durchaus
voneinander
abweichen
.
Mutter
kann
Hintanstellung
anderer
Gesichtspunkte
erster
Linie
interessiert
sein
nachzuweisen
Beklagte
Vater
Kindes
ist
.
Kind
kann
interessiert
sein
soziale
Bindungen
Beklagten
aufgebaut
hat
beschädigt
werden
insbesondere
aber
kann
angewiesen
sein
Beklagten
zahlungskräftigen
Unterhaltsschuldner
haben
.
Gesetzesmaterialien
ergibt
Gesetzgeber
Anfechtungsrecht
Mutter
eingeführt
hat
ganz
bewußt
Recht
eingeräumt
hat
Anfechtungsrecht
ausschließlich
eigene
Interessen
verfolgen
Rücksicht
Interessen
Kindes
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
bedeutet
beizuladende
Kind
allein
sorgeberechtigten
Mutter
angestrengten
Statusverfahren
Mutter
eigenständigen
Position
gegenübersteht
ermöglichen
soll
eigene
Interessen
auch
Mutter
geltend
machen
.
entspricht
Interessenkonstellation
§
Abs.
Nr.
Vertretungsbefugnis
ausschließt
.
Berufungsgericht
richtigen
Schlußfolgerungen
ziehen
Ansatz
richtig
sieht
wäre
sinnvoll
Zwecke
Beteiligung
Kindes
allein
sorgeberechtigten
Klägerin
eigene
Klage
zuzustellen
Kind
entscheiden
lassen
Kind
Rechtsstreit
Seite
Prozeßgegners
beitreten
soll
Ergebnis
hier
FamRZ
;
Coester-Waltjen
aaO
§
Rdn
.
.
6
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Berufungsgericht
geht
Recht
zutreffender
Begründung
zweijährige
Frist
Anfechtung
Vaterschaft
beginnend
Zeitpunkt
Berechtigte
Umständen
erfährt
Vaterschaft
sprechen
§
auch
Fällen
uneingeschränkt
gilt
Mutter
Inkrafttreten
neuen
Rechts
1
Juli
erstmals
Anfechtungsrecht
eingeräumt
worden
ist
.
hat
Folge
Anfechtung
Mutter
ausgeschlossen
ist
1
Juli
Kenntnis
Vaterschaft
sprechenden
Umständen
hatte
.
ist
Revision
einzuräumen
Klagefrist
Regelfall
abläuft
Kläger
rechtliche
Möglichkeit
hat
einzuhalten
.
ist
jedoch
berücksichtigen
Dauer
auftretendes
regelndes
Problem
handelt
.
Vielmehr
taucht
Problematik
nur
Zeit
1
Juli
1
Juli
auch
Zeit
nur
Fälle
Mutter
schon
1
Juli
Kenntnis
Vaterschaft
sprechenden
Umständen
hatte
.
Gesetzgeber
hatte
Einführung
Anfechtungsrechts
Mutter
1
Juli
entscheiden
neue
Anfechtungsmöglichkeit
Altfälle
gelten
sollte
unabhängig
alt
Kind
inzwischen
war
sozialen
Bindungen
Mann
aufgebaut
hatte
bisher
Vater
galt
lange
Mutter
bereits
Kenntnis
hatte
Kind
wohl
Mann
abstammt
neue
Anfechtungsmöglichkeit
jedenfalls
wesentlichen
nur
Zukunft
gelten
sollte
.
Hätte
Gesetzgeber
neue
Anfechtungsmöglichkeit
Altfälle
eröffnen
wollen
hätte
nahegelegen
Übergangsvorschrift
festzulegen
Anfechtungsfrist
Anfechtung
Mutter
1
Juli
beginnt
.
Annahme
Revision
ist
auszugehen
Gesetzgeber
Übergangsregelung
nur
vergessen
hat
.
übrigen
Regelungen
neuen
Rechts
Materialien
sprechen
vielmehr
Gesetzgeber
Übergangsregelung
bewußt
vorgesehen
hat
Altfälle
neue
Anfechtungsmöglichkeit
eröffnen
wollte
.
Berufungsgericht
weist
Recht
neue
Recht
nur
Anfechtungsrecht
Mutter
eingeführt
auch
Anfechtungsrecht
volljährigen
Kindes
erweitert
hat
Abs.
.
.
.
Gesetzgeber
hat
gesehen
Anfechtung
volljährige
Kind
vorgesehene
Frist
Abs.
Einführung
neuen
Rechts
1
Juli
bereits
abgelaufen
sein
könnte
hat
Übergangsregelung
Art
.
§
Abs.
bestimmt
Verjährungsfrist
volljährige
Kind
jedenfalls
bestimmten
Fällen
Inkrafttreten
neuen
Rechts
1
Juli
laufen
beginnt
.
kann
ausschließen
Problematik
weit
mehr
Vordergrund
stehenden
diskutierten
Einführung
Anfechtungsrechts
Mutter
übersehen
hat
.
Regierungsentwurf
sah
§
Abs.
Anfechtungsberechtigten
also
auch
Mutter
Anfechtungsfrist
erneut
laufen
beginnt
Berechtigte
Kenntnis
Umständen
erlangt
Folgen
Vaterschaft
unzumutbar
werden
BT-Drucks
.
S.
.
Bundesrat
hat
vorgeschlagen
§
Abs.
Entwurfs
streichen
BT-Drucks
.
S.
.
Entsprechend
Gegenäußerung
Bundesregierung
hat
Rechtsausschuß
Deu
tschen
Bundestages
vorgeschlagen
Anwendung
§
Abs.
Entwurfs
Anfechtungsrecht
Kindes
beschränken
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
"
Ausschluß
wird
Regel
Folge
haben
Mutter
Anfechtungsrecht
nur
ersten
Lebensjahre
Kindes
Gebrauch
machen
kann
.
Zeitraums
können
persönliche
Bindungen
Kindes
Vater
noch
Maße
entwickeln
etwa
vorhandenes
Interesse
Kindes
Fortbestand
Vaterschaft
Anfechtungsinteresse
Mutter
überwiegen
könnte
.
Rechtsausschluß
empfiehlt
Gegenäußerung
Bundesregierung
Anwendung
Abs.
Anfechtung
Vater
Mutter
auszuschließen
Anfechtungsrecht
Kindes
beschränken
.
Insoweit
hält
Rechtsausschuß
Beibehaltung
Regelung
§
Abs.
zwingend
geboten
hält
völlige
Streichung
Bundesrat
gefordert
worden
ist
Hinblick
Recht
Kindes
Kenntnis
Abstammung
verfassungsrechtlich
bedenklich
.
"
Vorschlag
Rechtsausschusses
ist
Gesetz
geworden
Abs.
.
ergibt
Gesetzgeber
Anfechtungsmöglichkeit
Mutter
Interesse
Kindes
zeitlich
eng
begrenzen
Begrenzung
möglichst
Ausnahme
zulassen
wollte
.
Auch
spricht
Gesetzgeber
Revision
vermißte
Übergangsregelung
vergessen
bewußt
eingeführt
hat
.
Wagenitz