You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

841 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Beherbergungsvertrag
kommt
einheitlicher
Erfüllungsort
beiderseitigen
Leistungen
regelmäßig
dann
Betracht
Reisebüro
Kunden
Zimmer
eigenen
Namen
bestellt
.
Erfüllungsort
Zahlungsanspruch
Zahlungsklage
ist
dann
regelmäßig
Sitz
Reisebüros
.
Urteil
24
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
21
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
Juli
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Inhaber
Hotels
GmbH
Reisebüro
macht
betreibt
Amtsgericht
dorf
Zahlungsansprüche
Beherbergungsvertrag
geltend
.
Beklagte
buchte
Zeit
18
.
21
.
Juni
Kläger
Kunden
Zimmer
.
Rechnung
sollte
Beklagte
übersandt
bezahlt
werden
.
Amtsgericht
hat
vorherigem
Hinweis
fehlende
örtliche
Zuständigkeit
Klage
unechtes
Versäumnisurteil
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Auffassung
Klägers
ergebe
örtliche
Zuständigkeit
Amtsgerichts
§
Streitigkeiten
Vertragsverhältnis
besonderen
Gerichtsstand
Erfüllungsorts
vorsehe
.
Erfüllungsort
bestimme
§
.
sei
Wohnsitz
Schuldners
Ort
gewerblichen
Niederlassung
Leistungsort
Parteien
vereinbart
hätten
Umständen
anderer
Leistungsort
ergebe
.
Parteien
hätten
Leistungsort
bestimmt
.
Auch
Umständen
insbesondere
Natur
Vertragsverhältnisses
sei
Sitz
Beklagten
abweichender
Leistungsort
entnehmen
.
Anders
herkömmlichen
Beherbergungsvertrag
Gast
Vertragspartner
Beherbergungsleistung
selbst
Anspruch
nehme
Verkehrssitte
Ort
bar
bezahle
habe
Beklagte
vorliegenden
Fall
Beherbergungsvertrag
eigenen
Namen
Kunden
abgeschlossen
Kläger
erkennbar
Beherbergungsort
nie
aufsuchen
wollen
.
Leistungsort
Zahlung
Buchung
ausdrücklich
vermerkt
sei
Beklagte
habe
erfolgen
sollen
sei
Sitz
Beklagten
herkömmlichen
Beherbergungsvertrag
Beherbergungsort
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
ist
Landgericht
ausgegangen
örtliche
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Gericht
Erfüllungsortes
§
begründet
ist
.
Erfüllungsort
Sinne
§
bestimmt
materiellem
Recht
.
vertragliche
Verpflichtungen
regelt
§
Leistungsort
Erfüllungsort
entspricht
.
hat
Leistung
vorbehaltlich
gesetzlicher
Sondervorschriften
Regel
Ort
erfolgen
Schuldner
Zeit
Entstehung
Schuldverhältnisses
Wohnsitz
juristischen
Personen
Sitz
hatte
.
gilt
erst
dann
festgestellt
wird
Vertragsparteien
anderen
Leistungsort
bestimmt
haben
Umstände
Falls
ergeben
vgl.
20
m.w
.
Urteil
4
.
März
ZR
.
ist
Leistungsort
einzelne
Verpflichtung
gesondert
bestimmen
.
Auch
gegenseitigen
Verträgen
richtet
wechselseitigen
Leistungen
jeweils
unterschiedlichen
Wohnsitzen
Vertragsparteien
;
ist
notwendig
einheitlich
Urteil
9
.
März
ZR
;
Beschluss
5
.
Dezember
935
;
.
hier
geltend
gemachten
Zahlungsansprüche
ist
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
§
Sitz
beklagten
GmbH
Erfüllungsort
Parteien
vereinbart
haben
Umständen
ergibt
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Parteien
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
Sitz
abweichenden
Erfüllungsort
Sitz
Klägers
vereinbart
.
lässt
auch
Umständen
entnehmen
.
Umständen
Sitz
Beklagten
abweichenden
Erfüllungsort
geschlossen
werden
kann
beurteilt
Sinn
Zweck
Regelung
.
Gesetzesmaterialien
ist
entnehmen
Umständen
Natur
Schuldverhältnisses
Beschaffenheit
Leistung
mutmaßliche
Wille
Beteiligten
gehören
sollten
.
Begriffe
waren
ersten
Entwurf
ausdrücklich
aufgeführt
wurden
dann
aber
gestrichen
richtiger
einfacher
hielt
Umstände
Falles
verweisen
Umstände
Natur
Schuldverhältnisses
hervorzuheben
.
Protokoll
heißt
:
"
berücksichtigenden
Umständen
Allem
auch
Beschaffenheit
Leistung
gehöre
erschien
selbstverständlich
.
muthmaßliche
Wille
Betheiligten
aber
sei
Anderes
Umständen
Falles
ergebe
könne
genannt
werden
.
"
gesammten
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Deutsche
Reich
II
.
S.
;
aaO
;
Siemon
.
Grundlage
hat
Rechtsprechung
bestimmten
gegenseitigen
Verträgen
Umständen
einheitlichen
Erfüllungsort
Leistung
Gegenleistung
hergeleitet
Bauvertrag
:
Beschluss
5
.
Dezember
aaO
;
Energielieferungsvertrag
:
Urteil
17
.
September
;
Architektenvertrag
Planung
auch
Bauaufsicht
umfasst
:
Urteil
7
.
Dezember
;
Beherbergungsvertrag
:
m.w
.
;
66
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Zöller/Vollkommer
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beherbergungsverträgen
hat
Rechtsprechung
Annahme
einheitlichen
Erfüllungsorts
Ort
Hotels
gestützt
Gast
Bestellung
selbst
aufgegeben
besondere
Zahlungsweise
vereinbart
hat
allgemeinen
Verkehrssitte
Beherbergungsgewerbe
Bezahlung
stets
Ort
Beherbergung
erbringen
habe
aaO
.
vorliegenden
Fall
greift
allgemeine
Verkehrssitte
.
Beklagte
sollte
Ort
Beherbergung
selbst
aufsuchen
Zahlung
Ort
Rechnungserteilung
Sitz
erbringen
.
Parteien
sind
folglich
ausgegangen
Zahlung
Ort
Hotels
Sitz
Beklagten
erbringen
ist
.
Ansicht
Revision
genügt
unabhängig
vereinbarten
Zahlungsweise
allein
besondere
Ortsbezogenheit
vertragstypischen
Leistung
Beherbergungsvertrag
Natur
einheitlichen
Erfüllungsort
Beherbergungsort
begründen
.
Allein
Ort
Beherbergung
Schwerpunkt
Vertrages
liegt
kann
einheitlicher
Erfüllungsort
Leistung
Gegenleistung
bejaht
werden
20
.
hätte
nämlich
Folge
vertragstypische
Leistung
regelmäßig
Zahlungsverpflichtung
bestimmt
wird
nahezu
Vertragstyp
einheitlicher
Erfüllungsort
Leistung
Gegenleistung
vorläge
.
ist
Regelung
§
Abs.
unvereinbar
aaO
.
einheitlicher
Erfüllungsort
kann
nur
dann
angenommen
werden
weitere
Umstände
festgestellt
werden
können
etwa
o.g.
Verkehrssitte
Bauvertrag
Umstand
auch
Besteller
Ort
Bauwerks
Abnahme
gemäß
Hauptpflichten
erfüllen
muss
.
Fällen
Vertragsparteien
wesentliche
vertragliche
Pflichten
Ort
erbringen
müssen
entspricht
Natur
Schuldverhältnisses
Vertragsparteien
gesamten
herrührenden
Rechtsbeziehungen
Ort
erledigen
5
.
Dezember
aaO
.
Revision
vorgetragene
Gesichtspunkt
sei
sachgerecht
Gerichte
Ort
Hotels
etwaige
Einwendungen
Zahlungsanspruch
entscheiden
lassen
Verhältnisse
besten
vertraut
seien
Beweisaufnahme
behauptete
Mängel
dort
einfach
großen
Aufwand
durchgeführt
werden
könne
stellt
Umstand
Annahme
einheitlichen
Erfüllungsortes
Ort
Beherbergung
rechtfertigt
.
Prozessuale
Zweckmäßigkeitserwägungen
allein
können
Regel
§
Abs.
Abs.
abweichenden
Leistungsort
begründen
.
lassen
vorliegenden
Fall
Umstände
feststellen
Sitz
Beklagten
abweichenden
Erfüllungsort
Zahlungsverpflichtung
begründen
.
Anders
Bauvertrag
Besteller
Hauptpflichten
nämlich
Abnahme
Werkes
Ort
Bauwerkes
erfüllen
muss
musste
Beklagte
Ort
Beherbergung
wesentlichen
Pflichten
erfüllen
.
Insbesondere
sollte
Zahlung
Ort
erfolgen
.
2
.
Zuständigkeit
Amtsgerichts
klage
§
vgl.
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
noch
anderen
Gerichtsstand
begründet
ist
hat
Landgericht
Berufung
Recht
zurückgewiesen
.
Sprick
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
08.07.2004