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1541 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
.
Satz
.
Auslegung
Klausel
Mieter
berechtigt
Rechte
Pflichten
langfristigen
Mietvertrag
Nachmieter
übertragen
ergebenden
Voraussetzungen
Mieterwechsels
.
§
§
Abs.
Beweislast
Verletzung
Pflicht
Vermieters
Kündigungsschaden
hier
abzuwenden
mindern
.
Urteil
16
.
Februar
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
23
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Klageforderung
DM
%
Zinsen
je
DM
16
.
Januar
16
.
Februar
16
.
März
weiteren
je
DM
16
.
April
16
.
Mai
16
.
Juni
weiteren
DM
13
.
August
weiteren
DM
1
.
September
zurückgewiesen
worden
ist
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
April
teilweise
geändert
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
DM
nebst
%
Zinsen
je
8.108,12
DM
16
.
Januar
16
.
Februar
16
.
März
weiteren
je
DM
16
.
April
16
.
Mai
16
.
Juni
weiteren
7.050,54
DM
13
.
weiteren
DM
1
.
September
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
Beklagte
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Umfang
Annahme
Revision
noch
Nutzungsentschädigung
jeweils
Mehrwertsteuer
Monate
Januar
Juni
Mietausfallentschädigung
Mehrwertsteuer
Zeit
1
Juli
15
.
März
.
geltend
gemachten
Nebenkosten
Mehrwertsteuer
Mietausfallentschädigung
hat
Senat
Revision
Klägerin
angenommen
.
schriftlichem
Vertrag
23
.
.
März
vermietete
Klägerin
Beklagten
Inhaber
Firma
gewerbliche
Arbeitsflächen
Zeit
31
.
März
monatliches
15
.
Monats
Voraus
zahlendes
Entgelt
DM
DM
Warmwasserkostenvorauszahlung
jeweils
zuzüglich
gesetzlicher
Mehrwertsteuer
.
November
erklärte
Klägerin
Bitten
Beklagten
Zahlung
DM
reduzierten
Nettomiete
einverstanden
.
Nur
Betrag
%
April
:
%
Mehrwertsteuer
macht
Klägerin
Mietzins
geltend
Beklagte
Januar
Zahlungen
mehr
leistete
.
Mietvertrages
lautet
:
"
Mieter
ist
berechtigt
Rechte
Pflichten
Vertrag
Nachmieter
übertragen
Person
Geschäftszweck
Nachmieters
wichtiger
Grund
Ablehnung
vorliegt
.
"
§
bedürfen
Änderungen
Vertrages
Schriftform
.
Schreiben
12
.
September
erklärte
Beklagte
zugleich
Geschäftsführer
B.
folgend
:
GmbH
GmbH
ist
"
beabsichtige
"
Rechte
Pflichten
gemäß
Mietvertrages
Wirkung
1
.
Oktober
B.
GmbH
übertragen
.
antwortete
Klägerin
Schreiben
15
.
September
habe
gewünschte
Änderung
vorgemerkt
"
.
Januar
erbrachten
Beklagte
noch
B.
GmbH
Mietzahlungen
.
Schreiben
11
.
Mai
erklärte
Klägerin
Beklagten
auch
B.
GmbH
fristlose
digung
Mietverhältnisses
Zahlungsverzuges
.
Schreiben
gingen
13
.
Mai
.
Mietobjekt
wurde
Juni
geräumt
.
Klägerin
vermietete
16
.
März
geringeren
Mietzins
weiter
.
Landgericht
wies
Zahlung
127.408,05
DM
Monate
Januar
Juli
gerichtete
Klage
Begründung
Beklagte
sei
passiv
legitimiert
.
Mietvertrages
seien
1
.
Oktober
Mieter
ausgeschieden
B.
Mietvertrag
eingetreten
.
GmbH
neue
Mieterin
Oberlandesgericht
wies
gerichtete
Berufung
Klägerin
zugleich
Klage
Zeitraum
15
.
März
insgesamt
DM
Zinsen
erweiterte
.
richtet
Revision
Klägerin
Senat
Teilbetrages
DM
Zinsen
angenommen
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Umfang
Annahme
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Teilabänderung
landgerichtlichen
Urteils
Verurteilung
Beklagten
Klägerin
13
.
Mai
Nutzungsentschädigung
Januar
Juni
Mietausfallentschädigung
Zeit
1
Juli
15
.
März
Mehrwertsteuer
verlangt
.
Berufungsgericht
folgt
Auffassung
Landgerichts
Beklagte
sei
1
.
Oktober
Mieter
Klägerin
gewesen
.
Stelle
sei
B.
GmbH
Mietverhältnis
eingetreten
.
ergebe
Schreiben
Beklagten
12
.
September
Klägerin
15
.
September
.
hätten
Rechte
Pflichten
gemäß
§
Mietvertrages
B.
GmbH
übertragen
werden
sollen
bedeuten
könne
Beklagte
Mietverhältnis
ausscheiden
B.
GmbH
eintreten
sollte
.
Ferner
verneint
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Anfechtung
Vereinbarung
Mieterwechsel
arglistiger
Täuschung
Durchgriffshaftung
Beklagten
§
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
verspäteter
Konkursanmeldung
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Klägerin
Vermögenslage
B.
GmbH
ungefragt
offenbaren
.
Klägerin
behauptete
Kapitalunterdeckung
GmbH
reiche
Durchgriffshaftung
.
verspätete
Konkursantragstellung
habe
Klägerin
Umstandes
B.
GmbH
noch
Ende
Mietzins
gezahlt
habe
dargelegt
.
II
.
Berufungsgericht
vertragliche
Ansprüche
Beklagten
verneint
1
.
Oktober
Mietvertrag
ausgeschieden
sei
hält
Angriffen
Revision
stand
.
weiteren
Ausführungen
Durchgriffshaftung
Schadensersatzansprüchen
Klägerin
kommt
Klägerin
mehr
bereits
Mietvertrag
zusteht
auch
Gesichtspunkten
verlangen
kann
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
auch
1
.
Oktober
Mieter
Beklagten
geblieben
.
Berufungsgericht
sieht
vereinbarten
Mieterwechsel
Erklärungen
Parteien
Schriftwechsel
12./15
.
September
.
hat
Erklärungen
indes
ausgelegt
Auslegungsfähigkeit
verneint
wechselseitigen
Erklärungen
ausdrücklich
eindeutig
bezeichnet
gemeint
hat
deutlicher
habe
vereinbarte
Eintritt
B.
GmbH
formuliert
werden
können
.
zutrifft
ist
Rechtsfrage
uneingeschränkten
Prüfung
Revisionsgerichts
unterliegt
vgl.
.
Prüfung
ergibt
Berufungsgericht
angenommene
Eindeutigkeit
besteht
so
Erklärungen
Parteien
Revisionsgericht
selbst
auszulegen
sind
.
Schreiben
12
.
September
erklärte
Beklagte
zugleich
Geschäftsführer
B.
GmbH
ist
"
beabsichtige
"
Rechte
Pflichten
gemäß
§
Mietvertrages
Wirkung
1
.
Oktober
B.
GmbH
übertragen
.
nachfolgende
Bitte
Klägerin
möge
Sache
erklären
"
ist
Aufforderung
verstehen
bereits
erfolgte
Übertragung
Rechte
Pflichten
B.
GmbH
genehmigen
.
Hintergrund
konnte
mußte
Klägerin
Mitteilung
Beklagte
Übertragung
beabsichtige
bloße
Ankündigung
verstehen
verbunden
Bitte
vorab
bestätigen
Sicht
Klägerin
Bedenken
hiergegen
bestanden
.
legt
weitere
Auslegung
nahe
Beklagte
erst
Reaktion
Klägerin
abwarten
wollte
Vorhaben
verwirklichte
.
spricht
auch
Bitte
22
.
September
erklären
also
zu
Zeitpunkt
beabsichtigte
Übertragung
1
.
Oktober
noch
Zeitnot
vorgenommen
werden
konnte
.
entspricht
Antwortschreiben
Klägerin
15
.
September
mitteilte
gewünschte
Änderung
vorgemerkt
"
haben
.
ist
entnehmen
Klägerin
vorab
Einverständnis
bislang
nur
beabsichtigten
Änderung
erklärte
auch
wirklich
vorgenommen
wurde
.
War
Fall
erweist
nachfolgende
Satz
Rechte
Pflichten
bestehenden
Mietvertrag
"
mithin
"
genannten
Termin
B.
GmbH
übergehen
stellung
Rechtsfolgen
Voraussetzung
eintreten
beabsichtigte
Übertragung
auch
tatsächlich
stattfindet
.
Bestätigung
bereits
eingetretenen
Rechtsfolge
kann
schon
handeln
Aussage
künftigen
Termin
nämlich
1
.
Oktober
bezogen
ist
Verwendung
Gegenwartsform
"
gehen
"
Aussage
Zukunftsform
"
werden
übergehen
"
lesen
ist
.
gilt
so
mehr
Beklagte
Zeitpunkt
vorgetragen
hat
Absicht
verwirklicht
haben
entsprechende
Vereinbarung
B.
GmbH
traf
.
Selbst
Umstand
B.
GmbH
Folgezeit
Mieträume
nutzte
Mietzins
Klägerin
zahlte
konkludente
Zustimmung
Beklagten
beabsichtigten
Eintritt
Mietvertrag
anzusehen
wäre
hätte
geführt
Beklagte
Haftung
Ansprüche
Klägerin
Mietvertrag
frei
wurde
.
folgt
Auslegung
§
Mietvertrages
Senat
selbst
vornehmen
kann
Berufungsgericht
vorgenommen
hat
.
Berufungsgericht
legt
Klausel
zwar
insoweit
ausführt
Übertragung
Rechte
Pflichten
Nachmieter
könne
heißen
Beklagte
Mietverhältnis
ausscheiden
Nachmieter
eintreten
solle
.
Auslegung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
bedarf
jedoch
ergänzenden
Auslegung
Berufungsgericht
veranlaßt
gesehen
hat
.
-9-
Interessenlage
Parteien
insbesondere
Klägerin
entsprach
Mieterwechsel
nämlich
nur
Rechte
Pflichten
Mietvertrag
Nachmieter
übergingen
mithin
auch
Bindung
feste
Mietzeit
31
.
März
.
wiederum
setzte
Beklagte
Nachmieter
Mieteintrittsvereinbarung
traf
Schriftform
§
.
genügte
andernfalls
nur
Mietverhältnis
unbestimmte
Zeit
Vermieterin
Nachmieter
gekommen
wäre
.
wäre
ursprünglichen
mehr
inhaltsgleich
§
Mietvertrages
Mieter
nur
Recht
einräumt
Mieterwechsel
herbeizuführen
mehr
gedeckt
.
Schriftformerfordernis
§
.
genügende
Mieteintrittsvereinbarung
Beklagten
B.
GmbH
ist
jedoch
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
.
wäre
zumindest
erforderlich
gewesen
Beklagte
B.
GmbH
Eintritt
stellung
Urkunde
belegen
kann
ausdrücklich
Ursprungsmietvertrag
Bezug
nimmt
vgl.
Senatsbeschluß
17
.
September
.
vertragliche
Auswechslung
Mieters
muß
Wahrung
Schriftform
dergestalt
beurkundet
sein
vertragliche
Stellung
neuen
Mieters
Zusammenhang
vorherigen
Mieter
Vermieter
geschlossenen
Mietvertrag
ergibt
vgl.
Senatsbeschluß
30
.
Januar
291
;
Gerber/Eckert
Pachtrecht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
fehlt
hier
.
2
.
Senat
kann
insoweit
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausreichend
sind
erheblicher
Parteivortrag
mehr
erwarten
ist
Sache
selbst
entscheiden
Klage
insoweit
stattgeben
.
geschuldeten
Miete
Nutzungsausfalls
errechnet
Verurteilung
Beklagten
Berücksichtigung
1
.
April
%
%
angestiegenen
Umsatzsteuer
§
Abs.
UStG
ausgehend
Grundmiete
DM
folgt
:
Januar
März
DM
%
MWSt
DM
DM
April
Juni
DM
%
MWSt
DM
DM
Zusammen
:
DM
.
§
Mietvertrages
jeweils
15
.
Monats
fällig
war
sind
Monatsbeträge
jeweils
16
.
Monats
verzinsen
§
Abs.
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
geltenden
Fassung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
ersetzender
Kündigungsschaden
auch
Nettobetrag
Mietzinses
Zeit
1
Juli
15
.
März
DM
117.212,02
DM
Zinsen
Rechtshängigkeit
.
Endet
befristetes
Mietverhältnis
hier
vorzeitig
fristlose
Kündigung
Mietverhältnisses
Mieter
vertretenden
Gründen
hier
:
13
.
Mai
fristlose
Kündigung
Klägerin
Zahlungsverzuges
hat
Mieter
Vermieter
grundsätzlich
Schaden
ersetzen
Gestalt
Ablauf
fest
vereinbarten
Vertragsdauer
entgehenden
Miete
entsteht
vgl.
Emmerich
Miete
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Hier
verlangt
Klägerin
Mietausfallschaden
Zeit
1
Juli
Wegfall
Anspruchs
schädigung
Räumung
Juni
Neuvermietung
16
.
März
.
Zwar
muß
Vermieter
§
bemühen
Schaden
gegebenenfalls
anderweitige
Vermietung
gering
halten
.
folgt
aber
Verpflichtung
sofort
Preis
vermieten
.
Beweislast
Verstoß
Vermieters
Schadensminderungspflicht
trägt
Mieter
vgl.
Emmerich
aaO
Rdn
.
.
Beweislast
hat
Berufungsgericht
verkannt
abgestellt
hat
Klägerin
habe
dargelegt
Mietobjekt
bereits
frühzeitig
Vermietung
angeboten
haben
Beklagte
habe
Nichtwissen
bestritten
Räume
März
hätten
vermietet
werden
können
.
hat
Revision
Recht
rügt
wesentlichen
Vortrag
Klägerin
übergangen
.
Klägerin
hatte
nämlich
vorgetragen
sei
erst
Mühen
gelungen
Räumlichkeiten
Keller
Erdgeschoß
16
.
März
andere
Mieter
weiterzuvermieten
auch
nur
deutlich
reduzierten
Mietpreis
Zeugenbeweis
angeboten
.
Beklagte
lediglich
Nichtwissen
bestritten
hat
Klägerin
möglich
gewesen
sei
Räumlichkeiten
früheren
Zeitpunkt
weiterzuvermieten
reicht
Beweislast
Verstoß
Klägerin
Schadensminderungspflicht
genügen
.
Beklagte
hat
nämlich
unbestritten
gelassen
Klägerin
Neuvermietung
bemüht
hat
auch
Miete
bisheriger
Höhe
erzielen
war
.
Bestreiten
Beklagten
positive
Behauptung
entnehmen
ist
geringeren
Mietzins
hätte
Klägerin
Räumlichkeiten
schon
früher
vermieten
können
ist
tung
unsubstantiiert
.
Beklagte
hat
dargelegt
Bemühungen
Klägerin
ausreichend
gewesen
sein
sollen
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
noch
dargetan
vergleichbare
Mietobjekte
ursprünglichen
Preis
Angemessenheit
Frage
gestellt
hat
ausreichende
Nachfrage
bestand
.
Abgesehen
war
Klägerin
verpflichtet
Objekt
sogleich
verminderten
Mietzins
anzubieten
letztlich
weitervermietet
hat
.
Auch
verschiedenen
Stockwerken
gelegenen
Räumlichkeiten
unterschiedliche
Mieter
weiterzuvermieten
brauchte
erst
einzulassen
absehbar
war
zuvor
einheitliche
Vermietung
aussichtslos
sein
würde
.
Beklagte
hat
jedenfalls
dargelegt
Klägerin
Überlegungszeit
zuzubilligen
ist
Vermietung
ursprünglichen
Mietzins
gelingt
überschritten
habe
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Neuvermietung
sei
Klägerin
lediglich
"
Karenzzeit
"
Monaten
zuzubilligen
vermag
Senat
folgen
.
Allein
Zeitraum
½
Monaten
Räumung
separater
Neuvermietung
geringeren
Mietzins
läßt
Vermutung
Klägerin
habe
Schadensminderungspflicht
verstoßen
herleiten
.
Sprick
Bundesrichterin
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.