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213 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
Urteil
Oberlandesgerichts
9
.
Zivilsenat
22
.
März
beschwert
Beklagten
mehr
DM
.
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Klage
übrigen
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Nichterfüllung
Mietvertrages
27
.
September/15
.
Oktober
Zeit
1
.
Januar
5
November
entstandenen
Schaden
ersetzen
.
Beklagte
Berufungsurteil
Revision
eingelegt
hat
beantragt
Berufungsgericht
DM
angenommene
Beschwer
über
DM
festzusetzen
.
II
.
neuen
Tatsachenvortrags
Beklagten
war
Beschwer
angefochtene
Urteil
DM
DM
%
festzusetzen
.
Rechtsmittelführer
Beschwer
Berufungsgericht
DM
festgesetzt
wurde
§
Abs.
Satz
.
kann
Antrag
Heraufsetzung
Beschwer
neue
Schluß
mündlichen
Berufungsverhandlung
entstandene
Tatsachen
stützen
;
sind
glaubhaft
machen
soweit
sei
beweisbedürftig
sind
Beschluß
13
November
IVa
;
Ball
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Beklagte
hat
Antragsschrift
nachgelassenen
Schriftsatz
Klägerin
16
.
März
Bezug
genommen
Klägerin
entgangenen
Gewinn
dargelegt
Größenordnung
DM
DM
jährlich
angegeben
hat
.
trägt
weiter
sollte
Berufungsurteil
Bestand
haben
so
müsse
entsprechend
bezifferten
Schadensersatzanspruch
Klägerin
rechnen
.
Selbst
gebotenen
%
igen
Abschlag
Feststellungsantrages
Klägerin
verbleibe
sonach
höheren
Beschwer
Beklagten
DM
.
Vorbringen
Beklagten
ist
wohlverstandenem
Interesse
auszulegen
ausgeht
Falle
Rechtskraft
angefochtenen
Urteils
sei
festgestellte
Anspruch
jedenfalls
höher
DM
.
Insoweit
bedarf
Parteivortrag
Glaubhaftmachung
.
Wagenitz