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6.0 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
aF
§
Nr.
;
§
Abs.
Auszugleichen
Versorgungsausgleich
sind
grundsätzlich
auch
Kreditsicherung
Baufinanzierung
abgetretenen
Anrechte
Rentenlebensversicherung
Kapitalwahlrecht
.
Beschluss
6
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
April
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
6
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
Sitz
11
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstands
:
Gründe
:
6
.
August
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
31
.
Dezember
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
haben
30
.
Dezember
miteinander
Ehe
geschlossen
.
Ehemann
erwarb
Ehezeit
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
Ehefrau
Höhe
jeweils
monatlich
bezogen
Ehezeitende
.
mann
verfügte
1
.
Mai
Le-
bensversicherungs
AG
abgeschlossene
Rentenlebensversicherungen
Kapitalwahlrechten
.
Rechte
Versicherungsverträgen
waren
Besicherung
31
Juli
Laufzeit
Jahren
abgeschlossenen
Baufinanzierung
abgetreten
Darlehenssumme
insgesamt
laufend
getilgt
endfällig
Summe
Ablaufleistung
hier
streitigen
Lebensversicherungen
zurückgeführt
werden
sollte
.
27
.
September
zugestellten
Scheidungsantrag
hat
Familiengericht
Ehe
Parteien
Verbundurteil
geschieden
.
Regelung
Versorgungsausgleich
hat
nur
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsanwartschaften
ausgeglichen
Rentenkonto
Ehemanns
Rentenkonto
Ehefrau
übertragen
.
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
Ehefrau
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
insoweit
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Ehefrau
Einbeziehung
AG
erworbenen
Anrechte
weiter
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
AG
erworbenen
rechte
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
seien
liegenden
Fallgestaltung
mehr
ausgegangen
werden
könne
Versorgungsanrechte
wirtschaftlichen
Eigentum
Ehemanns
stünden
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
vorliegenden
Fall
ist
gemäß
§
Abs.
VersAusglG
August
geltende
materielle
Recht
Versorgungsausgleichs
anzuwenden
.
§
Abs.
aF
findet
Versorgungsausgleich
Bezug
Ehezeit
Hilfe
Vermögens
Arbeit
Ehegatten
begründeten
Anwartschaften
.
auszugleichenden
Anrechten
gehören
grundsätzlich
auch
Rentenanwartschaften
Grund
privatrechtlicher
Versicherungsverträge
Nr.
.
Handelt
Rentenlebensversicherungsvertrag
Kapitalwahlrecht
ist
Anwartschaft
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
Berechtigte
Wahlrecht
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
ausgeübt
hat
FamRZ
.
einzubeziehen
Versorgungsausgleich
sind
allerdings
Anrechte
wirtschaftlich
Ehegatten
Dritten
zustehen
Staudinger/Rehme
§
.
.
hierunter
auch
Anrechte
Lebensversicherung
fallen
Kreditsicherung
abgetreten
sind
Ablaufleistung
Baudarlehen
Endfälligkeit
bestimmungsgemäß
getilgt
werden
soll
wird
Rechtsprechung
Literatur
einheitlich
beurteilt
.
Ansicht
OLG
FamRZ
ist
jedenfalls
dann
gerechtfertigt
Rentenversicherung
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
Rechte
vornherein
Tilgung
Endfälligkeit
abgetreten
sind
.
Fall
träten
Beiträge
Rentenversicherung
Stelle
Tilgungsleistungen
könne
mehr
ausgegangen
werden
Versorgungsanrechte
wirtschaftlichen
Eigentum
betreffenden
Ehegatten
stünden
.
ändere
auch
bloße
Möglichkeit
Darlehen
andere
Weise
Einsatz
abgetretenen
Rentenversicherung
tilgen
.
Vertreter
Gegenauffassung
OLG
Zweibrücken
FamRZ
;
4
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Rehme
§
.
berufen
Sicherungsabtretung
Rechten
Rentenversicherung
Berücksichtigung
Versorgungsausgleich
solange
entgegenstünde
Sicherheit
Anspruch
genommen
entsprechende
Recht
sonst
Vermögen
betroffenen
Ehegatten
ausgeschieden
sei
.
Senat
schließt
Auffassung
.
Rechte
Rentenversicherung
gehören
auch
dann
Vermögen
Ehegatten
Besicherung
Baufinanzierung
abgetreten
sind
.
Sicherungsabtretung
allein
hat
Ehegatte
Rechte
Rentenversicherung
noch
endgültig
begeben
.
Darlehensgeber
getroffene
Tilgungsabrede
Zeitpunkt
Endfälligkeit
Darlehens
Befriedigungsmöglichkeit
Ablaufleistung
Lebensversicherung
gewährt
hindert
Darlehensnehmer
Darlehen
andere
Weise
tilgen
insbesondere
Veräußerung
Immobilie
Darlehensgeber
ohnehin
weitere
Sicherheit
dient
.
Zwar
wird
Abschluss
Baufinanzierung
Lebensversicherung
Laufzeit
Jahren
oftmals
angelegt
sein
Darlehen
andere
Weise
Ablaufleistung
Lebensversicherung
tilgen
.
Jedoch
sind
Ehegatten
Planung
gebunden
.
Insbesondere
kann
Scheitern
Ehe
erforderlich
machen
Vermögensdispositionen
abweichend
ursprünglichen
Lebensplanung
treffen
.
gehört
selten
vorzeitige
Veräußerung
Ehezeit
erworbenen
Immobilie
.
Baufinanzierung
abgelöst
wird
wird
Sicherheit
abgetretene
Lebensversicherung
frei
steht
wirtschaftlich
Versicherungsnehmer
vgl.
bereits
1
.
Juni
FamRZ
.
Bezieht
Baufinanzierung
Familienheim
Beschwerdegericht
bisher
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
hat
etwa
Gewinnerzielungsabsicht
errichtetes
Mietshaus
ist
umso
mehr
Betracht
ziehen
Ehegatte
vornherein
vorbehielt
Immobilie
hier
:
Geschäftsanteile
haltenden
Besitzgesellschaft
Zeitpunkt
Endfälligkeit
Darlehens
veräußern
Verkaufserlös
Darlehen
abzulösen
frei
werdenden
Lebensversicherung
regelmäßiges
Renteneinkommen
erzielen
.
streitet
hier
bereits
Umstand
Lebensversicherungen
Kapitallebensversicherungen
Rentenlebensversicherungen
lediglich
Kapitalwahlrecht
abgeschlossen
waren
.
Auch
Folge
so
angelegten
Geschäftsmodells
stünden
Versorgungsanrechte
wirtschaftlich
jederzeitigen
Disposition
Ehemanns
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Gelegenheit
geben
Feststellungen
treffen
Berechtigte
Kapitalwahlrecht
ausgeübt
hat
Fall
sein
sollte
Ermessensentscheidung
§
Abs.
maßgeblichen
Verhältnisse
aufzuklären
Versorgungsausgleich
dann
zusätzlicher
Einbeziehung
Beschlussfassung
Beschwerdegerichts
Schriftsatz
12
.
April
mitgeteilten
weiteren
Rentenlebensversicherung
durchzuführen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF