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649 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluß
16
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
4
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
haben
20
Juli
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehefrau
Antragstellerin
;
geboren
30
.
Mai
ist
Ehemann
Antragsgegner
;
geboren
8
.
Januar
6
November
zugestellt
worden
.
Parteien
haben
Ehezeit
1
Juli
31
.
Oktober
;
Abs.
Versorgungsanrechte
erworben
zwar
rechtliche
Versorgungsanwartschaften
Landesamt
Besoldung
Versorgung
;
weiterer
Beteiligter
Ehemann
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Anwartschaften
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
;
weitere
Beteiligte
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Verbundurteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
geregelt
Parteien
lediglich
Anwartschaften
berücksichtigt
hat
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerde
hat
geltend
gemacht
Antragsgegner
zusätzliche
Anwartschaften
erworben
habe
.
Einholung
neuer
Auskünfte
Parteien
Ehezeit
erworbenen
Versorgungsanwartschaften
hat
Oberlandesgericht
Parteien
beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften
Berücksichtigung
Absenkung
Höchstruhegehaltssatzes
Abs.
Satz
.
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
festgestellt
zwar
Ehefrau
Höhe
monatlich

!
Ehemann
zusätzlich
Rentenanwartschaften
Höhe
.6
:
;

4
9

:

"
7.=>
che
Anwartschaft
sog.
Versicherungsrente
§
VBLS
.
Höhe
monatlich
8
$
;
"
dung
Amtsgerichts
Beschluß
4
.
Februar
dahingehend
abgeändert
Wege
Quasisplittings
§
Abs.
Lasten
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
neu
einzurichtenden
Versicherungskonto
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
!
Oktober
Wege
analogen
Quasisplittings
§
Abs.
Lasten
Versorgung
Ehemannes
neu
einzurichtenden
Versicherungskonto
Ehefrau
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
"$#%'&(.8
:

;
J1KLH
Oktober
gründet
hat
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
weiterhin
geltend
macht
Oberlandesgericht
habe
Neuregelungen
Versorgungsänderungsgesetzes
fehlerhaft
Durchführung
Versorgungsausgleichs
angewandt
.
Parteien
haben
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Nr.
2
.
Halbs
.
i.V.
Abs.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Versorgungsausgleich
Grundlage
§
Fassung
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
20
.
Dezember
durchgeführt
.
ist
rechtlich
beanstanden
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Berechnung
Versorgungsausgleichs
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechten
Hinblick
Halbteilungsgrundsatz
1
.
Januar
uneingeschränkt
Höchstruhegehaltssatz
%
gemäß
§
Fassung
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
20
.
Dezember
.
maßgeblich
ist
Fassung
Art
.
Abs.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
1
.
Januar
Kraft
getreten
ist
.
kommt
Ehezeitende
Übergangsphase
§
liegt
noch
Versorgungsfall
erst
Übergangsphase
eintreten
wird
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
;
Abdruck
Beschlüsse
ist
Anlage
beigefügt
.
Senat
weiter
ausgeführt
hat
fällt
Versorgungsfall
Übergangsphase
§
eintritt
degressive
Versorgungsbestandteil
§
sog.
Abflachungsbetrag
öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
Abflachungsbetrag
ggf.
später
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
auszugleichen
sein
wird
bleibt
weiteren
Prüfung
vorbehalten
Voraussetzungen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
gegeben
sein
sollten
vgl.
Senatsbeschluß
26
November
ZB
.
Parteien
werden
vorliegend
Regelaltersgrenze
Jahren
§
Abs.
Jahren
erreichen
.
Anhaltspunkte
Versorgungsausgleich
früheren
Zeitpunkt
Tragen
kommen
sollte
sind
festgestellt
ersichtlich
.
Versorgungsfall
wird
hier
jedenfalls
bisher
angenommenen
Ende
Übergangsphase
§
eintreten
.
Zwar
unterliegen
Rentenanwartschaften
Antragstellerin
analoge
Quasisplitting
herabgesetzten
Höchstversorgungssatzes
%
begründet
werden
Anwartschaften
Antragstellerin
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zeit
1
Juli
1
Juli
zusätzlich
Niveauabsenkung
§
.
ist
indessen
unterschiedlichen
Niveauabsenkungsregelungen
gesetzlichen
Rentenversicherung
einerseits
Beamtenversorgung
andererseits
systemimmanent
kann
korrigiert
werden
Antragsgegner
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
Hälfte
tatsächlich
zustehenden
ehezeitbezogenen
Versorgungsanwartschaften
genommen
wird
.
Sollten
systembedingten
Unterschiede
Ergebnis
Korrekturen
erforderlich
werden
Hinblick
gegenwärtigen
pensionsrechtlichen
Unsicherheiten
abschließend
beurteilt
werden
kann
müssen
ggf.
Abänderung
§
Abs.
Nr.
vorbehalten
bleiben
.
2
.
Dennoch
kann
Entscheidung
Oberlandesgerichts
bestehen
bleiben
.
Auskunft
26
.
September
Oberlandesgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
berücksichtigt
naturgemäß
noch
Neufassung
VBL-Satzung
1
.
Januar
beschlossen
Verwaltungsrat
19
.
September
Bundesanzeiger
Nr.
3
.
Januar
;
zwischenzeitlich
geändert
Beschluß
Verwaltungsrats
6
.
Dezember
genehmigt
Aufsichtsbehörde
Schreiben
6
.
Februar
.
Anwendung
Zeit
Entscheidung
geltenden
Rechts
zeitlichen
Geltungswillen
auch
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungsanrecht
umfaßt
vgl.
zuletzt
Senatsbeschluß
4
.
September
FamRZ
.
.
.
gibt
zugleich
Gelegenheit
Sonderzuwendung
aktuellen
Bemessungsfaktor
berücksichtigen
Gesetz
Anpassung
Versorgungsbezügen
Bund
Ländern
Änderung
dienstrechtlicher
Vorschriften
10
.
September
.
Verbindung
Gesetz
Regelung
Sonderzuwendung
29
.
Oktober
GBl
.
S.
ergibt
Anwendung
jeweils
Zeit
Entscheidung
geltenden
Bemessungsfaktors
vgl.
zuletzt
Senatsbeschluß
4
.
September
FamRZ
.
.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke