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352 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
;
GG
Art
.
Abs.
Verwerfung
Beschwerde
Versäumung
Beschwerdefrist
ist
Rechtsmittelführer
Hinweis
rechtliches
Gehör
gewähren
Möglichkeit
geben
Fristversäumung
äußern
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
stellen
Anschluss
24
.
Februar
FamRZ
.
Beschluss
24
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligte
wendet
Verwerfung
Beschwerde
Tante
betreffenden
Betreuungsverfahren
eingelegt
hat
.
Amtsgericht
hat
Betroffene
September
Beteiligten
notarielle
Vorsorgevollmacht
erteilt
hatte
Betreuung
angeordnet
Betreuer
bestellt
.
Beschluss
ist
Beteiligten
29
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Schriftsatz
29
November
eingelegte
Beschwerde
hat
Landgericht
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beteiligte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Auffassung
Beteiligten
folgt
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
indessen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
vorliegend
Familienstreitsache
Sinne
§
.
V.m
.
FamFG
handelt
Betreuungsverfahren
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
ergibt
allerdings
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
ist
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Beschwerdegerichts
Betreuungssachen
Bestellung
Betreuers
Zulassung
statthaft
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Verwerfung
Beschwerde
wird
Beteiligte
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Pflicht
Anhörung
Rechtsmittelführers
folgt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unmittelbar
Art
.
Abs.
GG
.
Norm
gibt
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
Recht
Gelegenheit
erhält
gerichtlichen
Entscheidung
zugrundeliegenden
Sachverhalt
hier
:
Landgericht
angenommenen
Fristversäumung
äußern
Senatsbeschluss
24
.
Februar
FamRZ
.
ggf.
auch
Wiedereinsetzungsantrag
stellen
.
Gemessen
ist
Entscheidung
Landgerichts
Rechtsbeschwerde
Ergebnis
Recht
gerügt
hat
verfahrensfehlerhaft
ergangen
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Schriftsatz
29
November
erfolgte
Beschwerde
Beteiligten
erst
30
November
Amtsgericht
eingegangen
ist
Tag
Fristablauf
.
hat
versäumt
Beteiligte
Entscheidung
hinzuweisen
somit
Möglichkeit
genommen
Stellung
nehmen
nunmehr
Rechtsbeschwerde
vorgebracht
entsprechendes
Sendeprotokoll
Telefaxversendung
Kenntnis
geben
Beschwerde
bereits
29
November
versandt
worden
ist
.
3
.
Abs.
FamFG
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
.
abschließende
Entscheidung
Senat
selbst
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
möglich
Landgericht
Feststellungen
Sache
getroffen
hat
.
ist
Sache
§
Abs.
Satz
FamFG
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Schwabach
Entscheidung
Entscheidung