You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

965 lines
8.0 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
;
§
;
AG
Bestimmung
Mitwirkung
Personensorge
betreffenden
Verfahren
sachlich
zuständigen
Jugendamts
Anschluss
20
November
ZB
FamRZ
.
Beschluss
15
Juli
ZB
Kammergericht
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Kammergerichts
28
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Kammergericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
reiste
12
.
Dezember
minderjähriger
Flüchtling
unbegleitet
.
meldete
Clearingstelle
wurde
dort
genommen
.
Beteiligte
Senatsverwaltung
Bildung
Jugend
Wissenschaft
Landes
Folgenden
:
Senatsverwaltung
hat
Anordnung
Vormundschaft
Bestellung
Vormunds
angeregt
.
Amtsgericht
hat
Vormundschaft
angeordnet
.
Beschluss
ist
Senatsverwaltung
18
.
Februar
zugestellt
worden
.
Beteiligte
Bezirksamt
Folgenden
:
Bezirksamt
ist
Amtsgericht
Verfahren
benachrichtigt
noch
ist
Beschluss
zugestellt
worden
.
hat
amtsgerichtlichen
Beschluss
Beschwerde
eingelegt
30
.
Mai
Amtsgericht
eingegangen
ist
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Bezirksamts
Beschwerdeverfahrens
Vormund
Betroffenen
bestellt
worden
ist
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassung
Beschwerdegericht
Senat
gebunden
ist
§
Abs.
FamFG
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Bezirksamt
ist
Behörde
Rechtsbeschwerdeverfahren
beschwerdeberechtigt
.
Unabhängig
vorliegenden
Verfahren
klärenden
Frage
Behörde
Mitwirkung
gerichtlichen
Verfahren
zuständig
ist
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
unterstellen
Bezirksamt
zuständige
Behörde
§
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
beschwerdeberechtigt
ist
vgl.
Senatsbeschluss
20
November
ZB
FamRZ
.
.
2
.
Rechtsmittel
ist
auch
begründet
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Beschwerde
mehr
Monatsfrist
gemäß
§
Abs.
FamFG
eingegangen
.
Rechtsmittelfrist
sei
bereits
18
.
Februar
bewirkte
Zustellung
Senatsverwaltung
Gang
gesetzt
worden
so
Beschwerde
spätestens
18
.
März
Amtsgericht
habe
eingehen
müssen
.
Beschwerde
erst
30
.
Mai
eingegangen
sei
sei
Rechtsmittel
verfristet
.
Bezirksamt
Verfahrensbeteiligter
formellen
Sinn
sei
Gesetz
§
Abs.
Satz
FamFG
lediglich
Benachrichtigungspflicht
Jugendamt
festschreibe
unterfalle
auch
Form
Einbeziehung
Begriff
Beteiligung
§
Abs.
Satz
FamFG
Folge
§
Abs.
Satz
FamFG
erfolgte
Bekanntmachung
Entscheidung
Lauf
Beschwerdefrist
auslöse
.
Zwar
müsse
Bekanntmachung
sachlich
örtlich
zuständige
Jugendamt
erfolgen
.
sei
aber
hier
Bezirksamt
Senatsverwaltung
gewesen
.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung
ergebe
Nummer
Abs.
Ausführungsvorschriften
Gewährung
Jugendhilfe
alleinstehende
minderjährige
Ausländer
21
.
Mai
.
Zumindest
Föderalismusreform
richte
Zuständigkeitsbestimmung
Bundesland
mehr
unmittelbar
vormals
bundesweit
verbindlichen
Vorschriften
§
§
.
.
neu
gefassten
Regelung
Art
.
Abs.
GG
sei
Ländern
Bundesgesetze
eigene
Angelegenheiten
ausführten
Recht
zugestanden
worden
bundesrechtlichen
Vorgaben
Behördeneinrichtung
Verwaltungsaufbau
abzuweichen
.
beinhalte
auch
Bestimmung
örtlichen
sachlichen
funktionellen
Zuständigkeit
.
Option
habe
Berliner
Landesgesetzgeber
Gestalt
Regelung
§
Berliner
Ausführungsgesetzes
Jugendhilfegesetz
AG
Gebrauch
gemacht
.
komme
genannten
Ausführungsvorschriften
AV-JAMA
Vorrang
Zuständigkeitsregelungen
Achten
Buch
Sozialgesetzbuch
.
Abs.
Satz
AG
KJHG
enthalte
Vorgabe
Zuständigkeitsvorschriften
zwingend
Rechtsverordnung
erlassen
.
Abs.
Satz
AG
KJHG
erkläre
Verwaltungsvorschriften
ausdrücklich
vorrangig
nachfolgenden
Satz
aufgehoben
sei
.
Zeitpunkt
Zustellung
noch
abgeschlossenen
Clearingphase
verbleibe
somit
Nummer
Abs.
AV-JAMA
Zuständigkeit
Senatsverwaltung
.
verwirkliche
Übrigen
Art
.
Abs.
Berliner
Verfassung
niedergelegte
staatsorganisationsrechtliche
Prinzip
Einheitsgemeinde
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Noch
zutreffend
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Beschwerdefrist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
Zustellung
Mitwirkung
§
FamFG
berufene
sachlich
örtlich
zuständige
Jugendamt
laufen
beginnt
vgl.
20
November
ZB
FamRZ
.
.
Unrecht
hat
Beschwerdegericht
indessen
Senatsverwaltung
zuständiges
Jugendamt
Sinn
§
Abs.
Satz
FamFG
angesehen
.
Senatsverwaltung
fehlte
sachliche
Zuständigkeit
Mitwirkung
familiengerichtlichen
Verfahren
.
Sachlich
zuständig
war
vielmehr
Jugendamt
Bezirksamt
Aufgaben
örtlichen
Träger
Jugendhilfe
wahrnehmende
Behörde
.
weiteren
Frage
vorliegenden
Fall
beschwerdeführende
Bezirksamt
örtlich
zuständig
war
ist
fehlt
hinreichenden
Feststellungen
Beschwerdegerichts
.
örtliche
Zuständigkeit
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
unterstellen
.
§
Abs.
Satz
unterstützt
Jugendamt
Familiengericht
Maßnahmen
Sorge
Person
Kindern
Jugendlichen
betreffen
.
gehört
§
Abs.
Satz
Nr.
Mitwirkung
Kindschaftssachen
§
FamFG
.
§
Abs.
ist
Gewährung
Leistungen
Erfüllung
anderer
Aufgaben
Sozialgesetzbuch
örtliche
Träger
sachlich
zuständig
soweit
überörtliche
Träger
sachlich
zuständig
ist
.
Örtlicher
überörtlicher
Träger
öffentlichen
Jugendhilfe
Sinne
§
Abs.
ist
§
Abs.
Satz
Berliner
Gesetzes
Ausführung
Jugendhilfegesetzes
AG
landesverfassungsrechtlichen
Grundsatz
Einheitsgemeinde
vgl.
BVerwG
NVwZ
.
.
Land
.
§
Abs.
Satz
AG
nehmen
Jugendämter
Bezirke
Aufgaben
örtlichen
Trägers
§
Abs.
Jugend
Familie
zuständige
Senatsverwaltung
Landesjugendamt
Aufgaben
überörtlichen
Trägers
§
Abs.
vgl.
Senatsbeschluss
20
November
ZB
FamRZ
.
.
ist
hier
Bezirksamt
Jugendamt
§
§
Abs.
AG
KJHG
sachlich
zuständig
.
abweichende
Regelung
Verwaltungsvorschriften
entbehrt
Ansicht
Beschwerdegerichts
bereits
landesgesetzlichen
Grundlage
.
Beschwerdegericht
stellt
insoweit
§
Abs.
AG
Grundlage
AV-JAMA
.
hat
verkannt
AG
Regelung
Verwaltungsvorschriften
nur
örtlichen
§
Abs.
AG
aber
sachlichen
Zuständigkeit
§
Abs.
AG
vorgesehen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
20
November
ZB
FamRZ
.
.
genaue
Regelungsinhalt
Beschwerdegericht
angeführten
lung
Nr.
Abs.
AV-JAMA
indessen
jedenfalls
weiter
reichen
dürfte
ausdrücklich
nur
§
Abs.
AG
KJHG
Bezug
nehmenden
Verwaltungsvorschriften
kann
offenbleiben
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
Senatsverwaltung
ziehe
Aufgaben
örtlichen
Trägers
Jugendhilfe
Clearingphase
findet
jedenfalls
Vorschriften
AV-JAMA
erforderliche
gesetzliche
Grundlage
.
landesrechtlichen
Zuweisung
sachlichen
Zuständigkeit
Senatsverwaltung
stellt
mithin
auch
Beschwerdegericht
behandelte
Frage
Verhältnisses
Landesrecht
vgl.
27
.
Juni
FamRZ
.
;
Auswirkungen
Föderalismusreform
Gesetz
Änderung
Grundgesetzes
28
.
August
.
S.
Wiesner
4
.
Aufl
.
§
.
.
.
Beschwerdefrist
ist
Zustellung
Senatsverwaltung
Gang
gesetzt
worden
.
angefochtene
Beschluss
erweist
auch
richtig
beschwerdeführende
Bezirksamt
etwa
örtlich
unzuständig
wäre
.
Senatsverwaltung
hat
allerdings
Rechtsbeschwerdeverfahren
verwiesen
Schreiben
16
.
Dezember
Bezirksamt
Spandau
örtlich
zuständiges
Jugendamt
bestimmt
habe
auch
örtliche
Zuständigkeit
Mitwirkung
familiengerichtlichen
Verfahren
hätte
begründen
können
Nr.
Abs.
AV-JAMA
.
genannten
Schreiben
geht
indessen
Zuständigkeit
auch
sofortiger
Wirkung
begründet
werden
sollte
.
Schreiben
ist
Bezirksamt
vielmehr
gebeten
worden
Zuständigkeit
"
spätestens
13
.
März
"
übernehmen
Anbetracht
Einreise
Betroffenen
12
.
Dezember
ersichtlich
erst
Ablauf
dreimonatigen
Clearingphase
bezogen
ist
.
Frage
beschwerdeführende
Bezirksamt
Mitwirkung
erstinstanzlichen
Verfahren
auch
Bekanntgabe
amtsgerichtlichen
Beschlusses
12
.
Februar
örtlich
zuständige
Jugendamt
gewesen
ist
örtliche
Zuständigkeit
Entscheidung
Beschwerdegerichts
etwa
Nr.
Abs.
AV-JAMA
abweichend
§
Abs.
Satz
gewechselt
hat
hat
Beschwerdegericht
geprüft
.
örtliche
Zuständigkeit
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
abschließend
beurteilt
werden
.
-9-
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
.
Beschwerdegericht
bislang
noch
Feststellungen
getroffen
hat
Bezirksamt
örtlich
zuständig
ist
ist
Sache
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
KG
Entscheidung
UF