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821 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
3
;
2
;
§
;
Abs.
Satz
anwaltliche
Verfahrenspfleger
kann
gemäß
§
Abs.
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
beanspruchen
Rahmen
Bestellung
Tätigkeiten
erbringen
hat
Laie
gleicher
Lage
vernünftigerweise
Rechtsanwalt
zuziehen
würde
Anschluss
17
November
FamRZ
.
.
Aufwendungsersatzanspruch
erlischt
§
Abs.
Satz
Monaten
Entstehung
gerichtlich
geltend
gemacht
wird
.
Beschluss
27
.
Juni
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
November
wird
Kosten
Beteiligten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligte
verlangt
anwaltlicher
Verfahrenspfleger
mittlerweile
verstorbenen
Betroffenen
weitere
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
.
Betreuungsgericht
bestellte
Beteiligten
Verfahrenspfleger
Vertretung
Betroffenen
Genehmigungsverfahren
betreffend
Verkauf
Abtretung
Geschäftsanteile
Gesellschaften
Betroffenen
stellte
Berufsmäßigkeit
Verfahrenspflegschaft
.
Verfahrenspfleger
rechnete
30
.
Juni
Tätigkeit
Zeitraum
April
Juni
ervergütungsgesetz
Höhe
.
Betrag
wurde
festgesetzt
Staatskasse
ausgezahlt
.
Januar
hat
Verfahrenspfleger
Festsetzung
weiteren
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Zeitraum
Höhe
beantragt
Betreuungsgericht
Höhe
also
beantragten
Höhe
bereits
ausgezahlten
Staatskasse
festgesetzt
hat
.
Beschwerde
hat
Landgericht
Vergütungsantrag
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Verfahrenspflegers
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Beschlusses
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
FamFG
statthaft
Landgericht
zugelassen
hat
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Vergütungsanspruch
Verfahrenspflegers
Ablauf
15-monatigen
Ausschlussfrist
§
erloschen
sei
.
Verfahrenspfleger
erhalte
§
Abs.
Satz
FamFG
Ersatz
Aufwendungen
gemäß
§
Abs.
;
Abs.
Satz
FamFG
auch
Vergütung
§
Abs.
Verfahrenspflegschaft
hier
berufsmäßig
geführt
werde
.
§
Abs.
werde
zwar
verwiesen
jedoch
sei
anerkannt
Norm
auch
anwaltlichen
Verfahrenspfleger
anzuwenden
sei
.
könne
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
verlangen
Rahmen
Bestellung
Tätigkeiten
erbringen
habe
Laie
vernünftigerweise
Rechtsanwalt
hinzuziehen
würde
.
Vergütungsanspruch
sei
jedoch
erloschen
Monaten
geltend
gemacht
worden
sei
.
könne
allenfalls
dann
gelten
Verjährung
Beginn
Rechtsunkenntnis
hinausgeschoben
würde
unübersichtlicher
zweifelhafter
Rechtslage
selbst
rechtskundiger
Dritter
einzuschätzen
vermocht
habe
.
habe
jedoch
unklare
Rechtslage
bestanden
erst
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
17
November
FamRZ
geklärt
worden
wäre
sei
bereits
zuvor
oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
anerkannt
gewesen
§
Abs.
anwaltlichen
Verfahrenspfleger
anzuwenden
sei
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
abgestellt
Vergütungsanspruch
Verfahrenspflegers
erloschen
ist
Monaten
geltend
gemacht
wurde
.
§
Abs.
Satz
FamFG
erhält
Verfahrenspfleger
Ersatz
Aufwendungen
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Anspruch
Vergütung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Verfahrenspflegschaft
ausnahmsweise
berufsmäßig
geführt
wird
.
§
Abs.
Aufwendungen
auch
Dienste
Vormunds
Gegenvormunds
gelten
Gewerbe
Beruf
gehören
verweist
FamFG
zwar
.
Abs.
ist
gleichwohl
anwaltlichen
Verfahrenspfleger
anzuwenden
.
kann
anwaltliche
Verfahrenspfleger
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
spruchen
Rahmen
Bestellung
Tätigkeiten
erbringen
hat
Laie
gleicher
Lage
vernünftigerweise
Rechtsanwalt
zuziehen
würde
17
November
ZB
FamRZ
.
.
Prüfung
Anteilsübereignungsvertrages
handelt
rechtsanwaltsspezifische
Tätigkeit
.
Grundsätzlich
stand
Verfahrenspfleger
Vergütungsanspruch
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
.
steht
auch
§
Abs.
Satz
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Tätigkeit
Verfahrenspfleger
gilt
.
soll
nur
verdeutlicht
werden
Führung
Verfahrenspflegschaft
allein
Erbringung
anwaltlicher
Dienste
Sinne
angesehen
werden
kann
.
Abs.
Satz
§
Abs.
unberührt
bleibt
stellt
anwaltliche
Verfahrenspfleger
Betroffenen
Dienste
erbringt
nichtanwaltlicher
Verfahrenspfleger
Rechtsanwalt
hinzugezogen
hätte
insoweit
Aufwendungsersatz
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
verlangen
kann
17
November
ZB
FamRZ
.
14
;
vgl.
auch
BVerfG
FamRZ
.
Anspruch
Verfahrenspflegers
Rechtsanwaltsvergütung
ist
jedoch
erloschen
.
§
Abs.
Satz
sind
Ansprüche
Aufwendungsersatz
Monaten
Entstehung
Vormundschaftsgericht
geltend
machen
.
gehören
auch
Ansprüche
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Aufwendungsersatzansprüche
Sinne
Abs.
handelt
;
FamRZ
;
vgl.
auch
.
Aufl
.
§
.
.
Ausschlussfrist
war
Eingang
Antrages
Januar
bereits
abgelaufen
Anspruch
Zeitraum
April
Juni
entstanden
war
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
war
Beginn
Ausschlussfrist
auch
unklaren
Rechtslage
hinausgeschoben
.
Grundsätze
Beginn
Verjährung
unklaren
Rechtslage
aufgestellt
wurden
vgl.
Urteile
25
.
Februar
ZR
;
23
.
September
XI
NJW-RR
.
18
.
Dezember
.
auch
Beginn
Ausschlussfrist
herangezogen
werden
können
Unterschiede
ergeben
müssen
Ablauf
Ausschlussfrist
anders
Ablauf
Verjährungsfrist
bloßen
Einredebefugnis
fortbestehenden
Recht
führt
Untergang
Rechts
Folge
hat
vgl.
Urteil
18
.
Januar
.
braucht
hier
entschieden
werden
.
jedenfalls
liegen
Voraussetzungen
Beginn
Verjährungsfrist
hinausgeschoben
sein
könnte
.
Erforderlich
wäre
nämlich
Rechtslage
so
unübersichtlich
zweifelhaft
ist
selbst
rechtskundiger
Dritter
einzuschätzen
vermag
so
Zumutbarkeit
Klageerhebung
fehlt
Urteil
25
.
Februar
ZR
.
anwaltlicher
Verfahrenspfleger
Vergütung
damals
noch
gültigen
Bundesgebührenordnung
Rechtsanwälte
Tätigkeiten
verlangen
kann
Laie
gleicher
Lage
vernünftigerweise
Rechtsanwalt
hinzuziehen
würde
hat
bereits
klargestellt
BVerfG
FamRZ
.
Rechtsprechung
ist
Vielzahl
Oberlandesgerichten
gefolgt
OLG
Zweibrücken
FamRZ
;
OLG
;
FamRZ
;
OLG
;
OLG
FamRZ
;
OLG
.
Auch
Verfahrenspfleger
zuständige
Oberlandesgericht
Jahr
noch
entschieden
hat
anwaltliche
Verfahrenspfleger
Bundesgebührenordnung
Rechtsanwälte
liquidieren
dürfe
war
dennoch
gehalten
Rechtsprechung
Verfassungsgerichts
anschließenden
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Kenntnis
nehmen
Verhalten
einzustellen
.
unklare
Rechtslage
war
genannten
Entscheidungen
mehr
gegeben
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
änderte
auch
Inkrafttreten
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
17
.
Dezember
.
Seite
Rechtslage
.
verwies
ebenso
wenig
§
Abs.
jetzt
§
FamFG
.
fehlte
insoweit
schon
Abrechnungszeitraum
unklaren
Rechtslage
Senat
Beschluss
17
November
FamRZ
hätte
klarstellen
müssen
.
ist
Grund
ersichtlich
Verfahrenspfleger
früher
möglich
gewesen
sein
sollte
Vergütungsantrag
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
stellen
.
Ausschlussfrist
§
Abs.
Satz
war
Eingang
Antrags
Januar
bereits
abgelaufen
.
Beschwerdegericht
hat
zutreffend
ausgeführt
Ausschlussfrist
beachten
ist
Gericht
auch
Pflicht
trifft
bevorstehenden
Ablauf
Frist
hinzuweisen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung