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1477 lines
14 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Betreuungssache
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
September
Fassung
Ergänzungsbeschlusses
13
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
andere
Kammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Jahre
geborene
Betroffene
rund
Jahre
älterer
Ehemann
lebten
zusammen
Beteiligten
Sohn
Tochter
Hausanwesen
.
hatte
Betroffene
Sohn
Dezember
übereignet
Ehemann
lebenslanges
unentgeltliches
Wohnungsrecht
Räumen
Erdgeschoss
einräumen
lassen
.
Tatsächlich
bewohnten
Betroffene
Ehemann
Keller
gelegene
Souterrain-Räume
Beteiligte
.
Bereits
April
hatte
Betroffene
ebenso
Ehemann
Beteiligten
Folgenden
:
Vorsorgebevollmächtigte
jeweils
Einzelvertretungsberechtigten
umfassende
notarielle
Vorsorgevollmacht
erteilt
.
März
regte
weitere
Tochter
Beteiligte
Amtsgericht
Bestellung
Berufsbetreuers
Eltern
.
Amtsgericht
kam
Anregung
Juni
bestellte
Wege
einstweiligen
Anordnung
Beteiligten
Rechtsanwalt
vorläufigen
Betreuer
Betroffenen
Aufgabenkreis
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
Sozialversicherungsträgern
Wohnungsangelegenheiten
.
vorläufige
Betreuung
verlängerte
Amtsgericht
Dezember
weitere
Monate
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Vorsorgebevollmächtigten
wies
Landgericht
Beschluss
15
.
April
.
Beschluss
12
.
Juni
hat
Amtsgericht
angeordnet
vorläufige
Betreuung
längerfristige
Betreuung
fortgeführt
"
werde
Zeitpunkt
Aufhebung
Verlängerung
Betreuung
entschieden
werden
sollte
12
.
Juni
bestimmt
.
hiergegen
Vorsorgebevollmächtigten
eingelegte
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Landgericht
hat
amtsgerichtlichen
Beschluss
insoweit
abgeändert
Beteiligten
Beteiligten
Berufsbetreuer
Betreuer
bestellt
Aufgabenkreis
umfasst
auch
Aufenthaltsbestimmung
Regelung
Postverkehrs
genannt
hat
.
Rechtsbeschwerde
wenden
Vorsorgebevollmächtigten
nach
vor
Betreuungserrichtung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Zulassung
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
sind
Vorsorgebevollmächtigten
rechtsbeschwerdeberechtigt
Beschwerde
zurückgewiesen
worden
ist
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Oktober
FamRZ
.
.
hat
auch
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Voraussetzungen
Einrichtung
Betreuung
lägen
weiterhin
.
Begründung
werde
Beschluss
15
.
April
Bezug
genommen
.
Dort
hatte
Beschwerdegericht
dargelegt
Betroffenen
liege
demenzielle
Entwicklung
vaskulären
Typ
Langzeitgedächtnisstörungen
.
bedürfe
rechtlichen
Betreuung
Amtsgericht
bestimmten
Aufgabenkreis
.
Übrigen
sei
Einrichtung
Betreuung
einverstanden
.
Bestellung
Betreuers
Betroffene
sei
Vorsorgevollmacht
entbehrlich
.
Zwar
könne
Unwirksamkeit
Vollmachterteilung
hinreichender
Sicherheit
festgestellt
werden
.
Ausübung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgebevollmächtigten
Betreuung
widerspreche
jedoch
wiederholt
geäußerten
jedenfalls
natürlichen
Willen
Betroffenen
.
könnten
Angelegenheiten
Betroffenen
Vorsorgebevollmächtigten
ebenso
gut
durch
Betreuer
besorgt
werden
.
folge
ausführlichen
übereinstimmenden
Angaben
Sachverständigen
Verfahrenspflegerin
.
bestünden
Anhaltspunkte
Vorsorgebevollmächtigten
ungeeignet
seien
erteilte
Vollmacht
Sinne
allein
Wohl
nen
wahrzunehmen
einerseits
regelmäßig
hinreichend
tatsächliche
Betreuung
Betroffenen
bemühten
.
Andererseits
hätten
noch
deutlich
schwerer
wiege
Schwester
erteilte
Hausverbot
ungeeignet
erwiesen
.
emotionale
Bindung
Betroffenen
sei
sehr
stark
.
Vorsorgebevollmächtigten
hätten
Differenzen
Schwester
eigenen
Interessen
weit
Betroffenen
gestellt
.
Betreuer
habe
nunmehr
überprüfen
Betroffene
Widerruf
Vorsorgevollmacht
Anfechtung
Widerruf
Grundstücksübertragungsvertrags
vornehme
Betroffene
mehrfach
geäußert
habe
keinesfalls
Vorsorgebevollmächtigten
betreut
werden
wollen
.
Beschluss
Amtsgerichts
sei
allerdings
insoweit
abzuändern
Betroffene
zwischenzeitlich
Stellungnahme
Verfahrenspflegerin
ergebe
natürlichen
Willen
entsprechenden
Wunsch
Betreuerwechsel
gestellt
habe
.
sei
entsprechen
Wohl
Betroffenen
zuwider
laufe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schluss
Betreuung
sei
Vorsorgevollmacht
erforderlich
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Betreuer
darf
nur
bestellt
werden
Betreuerbestellung
erforderlich
ist
§
Abs.
Satz
.
Erforderlichkeit
fehlt
Angelegenheiten
Betroffenen
Bevollmächtigten
ebenso
gut
Betreuer
besorgt
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Vorsorgevollmacht
steht
Bestellung
Betreuers
grundsätzlich
.
Anders
kann
liegen
Zweifel
Wirksamkeit
Vollmachterteilung
Fortbestand
Vollmacht
bestehen
geeignet
sind
Akzeptanz
Vollmacht
Rechtsverkehr
Wahrnehmung
Rechten
Betroffenen
Bevollmächtigten
beeinträchtigen
vgl.
Senatsbeschluss
3
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Betreuung
kann
Vorsorgevollmacht
dann
erforderlich
sein
Bevollmächtigte
ungeeignet
ist
Angelegenheiten
Betroffenen
besorgen
insbesondere
befürchten
ist
Wahrnehmung
Interessen
Betroffenen
konkrete
Gefahr
Wohl
Betroffenen
begründet
.
ist
Fall
Bevollmächtigte
erheblicher
Bedenken
Geeignetheit
Redlichkeit
ungeeignet
erscheint
Senatsbeschlüsse
26
.
Februar
ZB
FamRZ
.
13
.
April
ZB
FamRZ
.
.
entscheidet
Tatrichter
Art
Umfang
Ermittlungen
pflichtgemäßem
Ermessen
.
Rechtsbeschwerdegericht
obliegt
lediglich
Kontrolle
Rechtsfehler
insbesondere
Prüfung
Tatsachengerichte
maßgeblichen
Gesichtspunkte
Betracht
gezogen
haben
Würdigung
ausreichenden
Sachaufklärung
beruht
Senatsbeschlüsse
26
.
Februar
ZB
FamRZ
.
13
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Gemessen
kann
angegriffene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Erwägungen
Beschwerdegerichts
erkennbar
zugrunde
liegende
Annahme
hier
erteilte
Vorsorgevollmacht
sei
Grundsatz
geeignet
Betreuung
hindern
beruht
ausreichenden
Feststellungen
.
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommenen
Beschluss
15
.
April
ist
ausgeführt
Angaben
Sachverständigen
habe
Dezember
mehr
hinreichender
Sicherheit
festgestellt
werden
können
Betroffene
bereits
April
Weise
dement
gewesen
sei
Vollmachterteilung
unwirksam
sei
.
deutet
Bedenken
Wirksamkeit
.
Festgestellt
ist
jedoch
auch
Ausschöpfung
Rahmen
§
FamFG
gebotenen
Ermittlungsmöglichkeiten
Zweifel
verbleiben
.
Würde
aber
ebenfalls
tragfähige
Feststellungen
erfordern
würde
Zweifel
handeln
relevanten
Problemen
Akzeptanz
Vollmacht
Rechtsverkehr
Rechtswahrnehmung
Bevollmächtigten
führen
können
könnten
Vorsorgebevollmächtigten
schon
Grunde
Angelegenheiten
Betroffenen
ebenso
gut
Betreuer
besorgen
vgl.
3
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Beschwerdegericht
abstellt
rechtliche
Vertretung
Vorsorgebevollmächtigten
wiederholt
geäußerten
natürlichen
Willen
Betroffenen
entspreche
kann
genommen
führen
Erforderlichkeit
Betreuung
bejahen
.
Vollmachterteilung
gesunden
Tagen
kann
Bevollmächtigende
regeln
rechtlichen
Angelegenheiten
besorgen
soll
krankheitsbedingt
mehr
selbst
Lage
ist
.
Möglichkeit
vorsorgenden
Bevollmächtigung
ist
Ausfluss
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
garantierten
Selbstbestimmungsrechts
Betroffenen
vgl.
Senatsbeschluss
28
Juli
FamRZ
.
.
kann
auch
fürsorgende
staatliche
Einflussnahme
Betreuung
vermieden
werden
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
bringt
Ausdruck
Selbstbestimmungsrecht
Gründen
Staat
obliegenden
Erwachsenenschutzes
Wohle
Betroffenen
Einzelfall
erst
dann
endet
rechtliche
Fürsorge
Betreuer
Bevollmächtigten
überlegen
ist
.
gegebenenfalls
schlichte
Meinungsänderung
mehr
geschäftsfähigen
Betroffenen
kann
gesunden
Tagen
geschaffene
rechtliche
Bindungswirkung
Vollmachterteilung
hingegen
beseitigen
.
Ausübung
Vollmacht
Vorsorgebevollmächtigten
mittlerweile
entgegenstehende
natürliche
Wille
Betroffenen
führt
Angelegenheiten
Vorsorgebevollmächtigten
mehr
ebenso
gut
Betreuer
besorgt
werden
könnten
lässt
Beschwerdeentscheidung
entnehmen
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
auch
Annahme
Vorsorgebevollmächtigten
seien
geeignet
Angelegenheiten
Betroffenen
Wohl
besorgen
.
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
legt
Beschwerdegericht
offen
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Verfahrenspflegerin
Begründung
Einschätzung
stützt
Betreuung
sei
Vorsorgevollmacht
erforderlich
Sinne
§
Abs.
.
Beschlussgründe
erschöpfen
vielmehr
weiter
spezifizierten
Hinweis
ausführlichen
übereinstimmenden
Angaben
"
.
Nachprüfung
Rechtsbeschwerdeverfahren
rechtliche
Schluss
-9-
gerechtfertigt
ist
kann
erfolgen
Beschwerdeentscheidung
Erwägung
getragen
wird
.
Gleiche
gilt
Beschwerdegericht
Anhaltspunkte
Ungeeignetheit
Vorsorgebevollmächtigten
erkennen
meint
regelmäßig
hinreichend
tatsächliche
Betreuung
Betroffenen
bemühten
.
Anhaltspunkte
weisen
bereits
begrifflich
allenfalls
bestimmte
Richtung
können
aber
notwendige
Überzeugung
Gerichts
Umstand
hier
Ungeeignetheit
Vorsorgebevollmächtigten
begründen
.
verweist
Rechtsbeschwerde
Recht
Beschwerdegericht
allein
Verhalten
Vorsorgebevollmächtigten
Bestellung
vorläufigen
Betreuers
abstellt
.
Vorsorgebevollmächtigten
Betroffenen
Einrichtung
Betreuung
erforderliche
tatsächliche
Betreuung
hätten
zukommen
lassen
ist
ersichtlich
.
macht
Rechtsbeschwerde
zutreffend
geltend
Vorsorgebevollmächtigten
Laufe
Verfahrens
Schriftsätzen
Rechtsanwältin
Reihe
tatsächlicher
Unterstützungsmaßnahmen
Betroffene
auch
ersten
Betreuerbestellung
vorgetragen
hatten
.
setzt
angegriffene
Entscheidung
.
Zusammenhang
angestellte
Überlegung
Beschwerdegerichts
Vorsorgebevollmächtigten
habe
klar
sein
müssen
Vollmacht
tatsächliche
Betreuungsleistungen
Fahrten
Organisation
zuständig
seien
ist
rechtsfehlerhaft
.
Vorsorgevollmacht
begründet
gerade
Verpflichtung
tatsächlichen
Pflegeleistungen
soll
rechtliche
Betreuung
überflüssig
machen
.
lässt
Beschwerdeentscheidung
entnehmen
mächtigten
rechtliche
Aufgaben
unerfüllt
gelassen
hätten
Aufgabenkreis
vorläufigen
Betreuers
unterfielen
.
Schließlich
kann
auch
Beteiligten
Schwester
Beteiligten
erteilte
Hausverbot
Annahme
Ungeeignetheit
rechtfertigen
.
Zwar
kann
gegebenenfalls
Besorgnis
begründen
Vollmacht
werde
Wohl
Betroffenen
ausgeübt
Bevollmächtigte
eigene
Interessen
Betroffenen
stellt
eigensüchtigen
Motiven
persönlichen
Kontakt
Betroffenen
wichtigen
Bezugspersonen
unterbindet
.
Rechtsbeschwerde
zutreffend
rügt
liegt
Fall
hier
aber
.
Vorsorgebevollmächtigten
Akte
gereichten
Schreiben
27
.
April
sind
Hausverbot
Besuche
gemeinsamen
Eltern
ausdrücklich
ausgenommen
.
hatten
Vorsorgebevollmächtigten
Betreuungsverfahren
schriftsätzlich
hingewiesen
.
entscheidenden
Umstand
hat
Beschwerdegericht
berücksichtigt
.
Übrigen
zeigt
Schreiben
Beteiligte
Schwester
bestehenden
Spannungen
eigenen
Interessen
Betroffenen
differenzieren
weiß
.
Hausverbot
spricht
mithin
Annahme
Beschwerdegerichts
Eignung
Beteiligten
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
ist
somit
schon
aufzuheben
§
Abs.
notwendige
Erforderlichkeit
Betreuung
feststeht
.
ausreichender
Feststellungen
kann
Senat
Sache
abschließend
entscheiden
.
Sache
ist
Landgericht
zurückzuverweisen
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
FamFG
Gebrauch
macht
.
Landgericht
wird
nunmehr
erforderlichen
Feststellungen
treffen
haben
Betreuung
Vorsorgevollmacht
erforderlich
ist
.
wird
ermitteln
haben
Vollmachterteilung
wirksam
Betroffene
damaligen
Zeitpunkt
bereits
geschäftsunfähig
war
.
Sollten
Ausschöpfung
Erkenntnismöglichkeiten
Zweifel
Wirksamkeit
Vollmacht
verbleiben
ist
klären
Zweifel
Rechtswahrnehmung
Vorsorgebevollmächtigten
Betroffene
Erforderlichkeit
Betreuung
begründenden
Weise
behindern
können
.
Kommt
Landgericht
Ergebnis
Vollmacht
Grundsatz
geeignet
ist
Einrichtung
Betreuung
§
Abs.
Satz
entgegenzustehen
wird
Frage
Eignung
Vorsorgebevollmächtigten
befassen
haben
.
dürfte
nahe
liegen
Vorsorgebevollmächtigten
Zweifeln
Geeignetheit
auch
Redlichkeit
betreffend
persönlich
anzuhören
§
FamFG
folgenden
Amtsermittlungspflicht
genügen
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
FamRZ
.
f.
Geeignetheit
Redlichkeit
Betroffenen
Betreuer
Vorgeschlagenen
.
gibt
Zurückverweisung
Landgericht
Gelegenheit
erforderliche
persönliche
Anhörung
Betroffenen
§
Abs.
Satz
durchzuführen
.
Zwar
kann
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
FamFG
absehen
bereits
ersten
Rechtszug
vorgenommen
wurde
erneuten
Vornahme
zusätzlichen
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
Annahme
scheidet
Beschwerdegericht
hier
Betreuerwechsel
vornimmt
.
Person
Betreuers
gehört
elementaren
Entscheidungsgehalt
Betreuung
errichtenden
Betroffener
Blick
Verfahrensrechte
auch
Rahmen
§
FamFG
gebotenen
Amtsermittlung
persönlich
anzuhören
ist
.
hier
Beschwerdegericht
vorgenommene
"
Delegierung
"
etwa
Verfahrenspflegerin
kommt
Betracht
.
Ergänzend
ist
anzumerken
Beschwerdegericht
Beschlusstenor
vorgenommene
Erweiterung
Aufgabenkreises
Aufenthaltsbestimmung
Regelung
Postverkehrs
vollständig
Entscheidungsbegründung
fehlt
.
Insoweit
liegt
Vermutung
Tenorierung
EDV-mäßige
Übernahme
Beschlusstenors
Ehemann
Betroffenen
geführten
Beschwerdeverfahren
zurückzuführen
ist
.
Beschwerdegericht
Betreuer
Überprüfung
aufgegeben
hat
Vorsorgevollmacht
widerrufen
sei
gibt
Hinweis
Rechtsmacht
Betreuers
Widerruf
ausdrückliche
Zuweisung
Befugnis
gerichtlichen
Beschluss
erfordert
Senatsbeschluss
28
Juli
FamRZ
.
.
.
Zuweisung
setzt
tragfähige
Feststellungen
Festhalten
erteilten
Vorsorgevollmacht
künftige
Verletzung
Wohls
Betroffenen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erheblicher
Schwere
befürchten
lässt
.
Sind
behebbare
Mängel
Vollmachtausübung
festzustellen
erfordert
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
grundsätzlich
zunächst
Versuch
Kontroll-)Betreuer
Bevollmächtigten
positiv
einzuwirken
insbesondere
Verlangen
Auskunft
Rechenschaftslegung
§
Ausübung
bestehender
Weisungsrechte
.
Nur
Maßnahmen
fehlschlagen
feststehender
Tatsachen
hinreichender
Sicherheit
ungeeignet
erscheinen
ist
Ermächtigung
Widerruf
Vollmacht
ultima
ratio
verhältnismäßig
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
;
23
.
September
FamRZ
.
28
Juli
FamRZ
.
.
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung