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296 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
Januar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
23
.
September
aufgehoben
.
Beschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
30
.
August
abgeändert
Tätigkeit
Beteiligten
Verfahrensbeistand
Vergütung
insgesamt
festgesetzt
wird
Kind
.
Gerichtsgebühren
werden
erhoben
§
FamGKG
.
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
Beteiligten
auferlegt
§
.
Geschäftswert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
betrifft
Senat
bereits
bejahte
Frage
Verfahrensbeistand
Kinder
bestellt
wurde
betreuten
Kinder
Pauschalgebühr
§
Abs.
Satz
FamFG
erhält
.
Amtsgericht
hat
Beteiligten
Sorgerechtsverfahren
Verfahrensbeistand
betroffenen
minderjährigen
Kinder
bestellt
.
hat
weitere
Aufgaben
Sinne
§
Abs.
Satz
FamFG
übertragen
festgestellt
Verfahrensbeistandschaft
berufsmäßig
geführt
wird
.
Antrag
Beteiligten
betreuten
Kinder
Vergütung
Höhe
jeweils
gewähren
hat
Amtsgericht
Beschluss
30
.
August
lediglich
einmalige
Pauschalgebühr
Höhe
zugesprochen
.
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beteiligte
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
1
.
Senat
hat
bereits
grundlegenden
Beschlüssen
15
.
September
entschieden
Verfahrensbeistand
Kindschaftsverfahren
Kinder
bestellt
ist
betreuten
Kinder
Pauschalgebühr
§
Abs.
Satz
FamFG
erhält
15
.
September
FamRZ
;
FamRZ
;
jeweils
juris
.
2
.
wird
Veröffentlichung
Senatsentscheidung
ergangene
Beschluss
Beschwerdegerichts
Beteiligten
nur
einmalige
Pauschalgebühr
Höhe
zuerkannt
hat
gerecht
.
weit
nimmt
Senat
Begründung
Beschlüssen
15
.
September
Bezug
.
Verfahrensbeistandschaft
vorliegend
berufsmäßig
geführt
Beteiligte
jeweils
weiteren
Aufgaben
Sinne
§
Abs.
Satz
FamFG
betraut
schließlich
Kinder
bestellt
worden
ist
war
insgesamt
Vergütung
Höhe
zuzusprechen
.
Senat
konnte
vorliegend
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
.
Beteiligten
gewährenden
Pauschalgebühren
ergeben
Gesetz
§
Abs.
FamFG
.
Weiterer
Feststellungen
bedarf
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.08.2010
OLG
Entscheidung
WF