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9.8 KiB

BESCHLUSS
11
.
Mai
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
41
;
§
Abs.
Teilung
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
bleibt
Zugangsfaktor
unberücksichtigt
Anschluss
9
.
September
FamRZ
.
Voraussetzungen
Anwendung
Härteklausel
§
Verminderung
Zugangsfaktors
maßgeblichen
Zeiten
vorgezogenen
Rentenbezugs
ausgleichspflichtigen
Person
ganz
teilweise
Ehezeit
zurückgelegt
worden
sind
.
Beschluss
11
.
Mai
ZB
OLG
AG
ECLI
:
:
Weitere
Beteiligte
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
18
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
19
.
August
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Versorgungsausgleich
.
Juli
geschlossene
Ehe
beteiligten
Eheleute
wurde
Dezember
zugestellten
Scheidungsantrag
rechtskräftig
geschieden
.
Ehegatten
haben
gesetzlichen
Ehezeit
1
Juli
30
November
verschiedene
Versorgungsanrechte
erlangt
.
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
hat
Bund
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
korrespondierender
Kapitalwert
:
161.414,78
erworben
.
hat
Ehemann
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
Ausgleichswerten
erworben
abschließend
gerichtlichen
Vergleich
Eheleute
Vermögensauseinandersetzung
einbezogen
worden
sind
.
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
hat
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
korrespondierender
Kapitalwert
:
erlangt
.
Ehegatten
sind
Altersrentner
.
Ehemann
bezieht
bereits
1
.
August
Monate
vorgezogenes
Altersruhegeld
dementsprechend
verminderten
Zugangsfaktor
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
Ausgleichs
übrigen
Anrechte
dahingehend
geregelt
Ehegatten
erworbenen
gesetzlichen
Rentenanrechte
Grundlage
Versorgungsträgern
vorgeschlagenen
Ausgleichswerte
intern
geteilt
hat
.
Beschwerde
hat
Ehemann
Ausgleich
erworbenen
Anrechte
Bund
gewendet
geltend
gemacht
Blick
Halbteilungsgrundsatz
Altersrente
vorgenommene
Versorgungsabschlag
Versorgungsausgleich
mindestens
richtig
:
Monate
vorzeitigen
Rentenbezugs
berücksichtigt
werden
müsse
Ende
Ehezeit
zurückgelegt
worden
seien
1
.
August
30
November
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Begehren
Beschwerdeverfahren
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Versorgungsabschlag
internen
Teilung
gesetzlichen
Rentenanrechts
berücksichtigen
sei
.
Bereits
Wortlaut
Gesetzes
ergebe
Teilung
Ebene
jeweiligen
Bezugsgrößen
Versorgungssystems
erfolge
Zugangsfaktor
gehöre
.
sei
auch
früheren
Recht
ergangene
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hinfällig
geworden
mehr
tatsächliche
fiktive
Rentenbeträge
ehezeitlich
erworbene
Bezugsgrößen
geteilt
würden
.
2
.
Ausführungen
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Recht
zutreffender
Begründung
hat
Beschwerdegericht
Ehemann
Ehezeit
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworbenen
Entgeltpunkte
hälftig
geteilt
hierbei
vorzeitige
Inanspruchnahme
Altersrente
verringerten
Zugangsfaktor
berücksichtigen
.
Schon
früherem
Recht
schloss
§
Nr.
gesetzliche
Rentenversicherung
Berücksichtigung
geminderten
Zugangsfaktors
.
war
Renten
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Betrag
zugrunde
legen
Ende
Ehezeit
Ehezeit
entfallenden
Entgeltpunkten
Berücksichtigung
Zugangsfaktors
Vollrente
Alters
ergäbe
.
Zugangsfaktor
sah
gemäß
§
Abs.
Nr.
lit
.
vorzeitiger
spruchnahme
Altersrente
gesetzlichen
Rentenversicherung
Kalendermonat
Abschlag
"
niedriger
"
.
Allerdings
wurden
§
§
.
Versorgungsausgleich
Rentenbeträge
Entgeltpunkte
ausgeglichen
.
Grunde
hatte
Senat
einschränkende
Auslegung
§
Nr.
geboten
erachtet
verminderten
Zugangsfaktor
Versorgungsausgleich
insoweit
berücksichtigt
Verminderung
Zugangsfaktors
maßgeblichen
Zeiten
vorgezogenen
Rentenbezugs
Ehezeit
zurückgelegt
worden
waren
.
Nur
sah
Senat
Geltung
früheren
Rechts
gewährleistet
auszugleichende
laufende
Rentenanrecht
wirklichen
Renten-)Wert
Stichtag
Ehezeitende
fiktiven
höheren
Wert
ausgleichspflichtigen
Person
Erreichen
Regelaltersgrenze
mehr
erreicht
werden
konnte
Berechnung
Ausgleichsbetrages
Berücksichtigung
finden
rentenbetragsbezogenen
Verfehlung
Halbteilungsgrundsatzes
kommen
konnte
vgl.
Senatsbeschlüsse
1
.
Oktober
FamRZ
.
22
.
Juni
ZB
FamRZ
.
Rechtsprechung
Senats
Berücksichtigung
Zugangsfaktors
ehezeitlicher
Inanspruchnahme
vorgezogenen
Altersruhegelds
ausnahmsweise
zuließ
hat
Gesetzgeber
Rahmen
Strukturreform
Versorgungsausgleichs
ausdrücklich
aufgreifen
neue
Recht
übertragen
wollen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Berücksichtigung
Zugangsfaktors
Versorgungsausgleich
ist
neuem
Recht
gesetzlichen
Rentenversicherung
ausgeschlossen
Ausgleich
mehr
Teilung
tatsächlicher
fiktiver
Rentenbeträge
§
§
Abs.
Abs.
VersAusglG
Teilung
ehezeitlich
erworbener
Bezugsgrößen
erfolgt
.
gesetzlichen
Rentenversicherung
sind
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
ehezeitlich
erworbenen
Entgeltpunkte
Berechnung
Vollrente
Erreichens
Regelaltersgrenze
aber
individuellen
Zugangsfaktor
ausgleichspflichtigen
Person
multiplizierten
persönlichen
Entgeltpunkte
.
Grundlage
wird
auch
Halbteilungsgrundsatz
verletzt
.
Ehezeit
erworbene
Stammrecht
Form
erworbenen
Entgeltpunkte
wird
Ehegatten
hälftig
geteilt
.
Ausgleichspflichtige
verbleibenden
Teil
Rente
Ausgleichsberechtigte
bezieht
Rentenbetrag
vorzeitigen
Inanspruchnahme
folgenden
längeren
Rentenbezugsdauer
geänderten
Zugangsfaktor
gemindert
wird
hängt
eigenen
Entscheidung
individuellen
Umständen
.
handelt
somit
personenbezogene
anrechtsbezogene
Umstände
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
sind
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
September
FamRZ
.
.
Zwar
verbleibt
Ehemann
geteilten
Anrecht
nur
geringere
Altersrente
Ehefrau
Erreichen
Regelaltersgrenze
zusteht
.
geht
jedoch
Ehemann
Versorgungsabschlag
gekürzte
Rente
vorgezogen
beantragt
hat
bereits
Erreichen
Regelaltersgrenze
bezieht
.
vorgezogener
verlängerter
Rentenbezug
spiegelt
versicherungsmathematischen
Barwert
betragshöheren
Rente
erst
Erreichen
Regelaltersgrenze
Anspruch
genommen
würde
Wahl
auch
hätte
bezogen
werden
können
Senatsbeschlüsse
9
.
September
FamRZ
.
18
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
Bleibt
unmittelbar
bewertenden
Anrecht
verminderte
Zugangsfaktor
ehezeitlicher
Verminderungszeiten
Versorgungsausgleich
unberücksichtigt
kann
formale
Halbteilung
Ehezeit
erworbenen
Bezugsgrößen
erzielte
Ausgleichsergebnis
auch
Anwendung
§
VersAusglG
korrigiert
werden
.
Gesetzgeber
hat
entschieden
Nichtberücksichtigung
verminderten
Zugangsfaktors
gesetzlich
bestimmten
Regelfall
darstellt
.
Senat
ständigen
Rechtsprechung
betont
hat
können
Härteklauseln
Versorgungsausgleich
generelle
Korrektur
rein
systembedingter
Belastungen
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
ermöglichen
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
April
ZB
FamRZ
.
8
.
April
FamRZ
.
.
Allein
bloße
Rentenbezug
Ausgleichspflichtigen
geminderten
Zugangsfaktor
ist
noch
ausreichender
Grund
Anwendung
§
VersAusglG
auch
Zeiten
vorzeitigen
Rentenbezugs
ganz
teilweise
Ehezeit
fallen
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
177
;
Palandt/Brudermüller
75
.
Aufl
.
.
;
NK-BGB/Rehbein
3
.
Aufl
.
VersAusglG
.
.
schließt
freilich
Versorgungsausgleich
Fällen
ganz
teilweise
Ehezeit
fallenden
vorzeitigen
Rentenbezugs
wertenden
Korrektur
§
VersAusglG
unterliegen
kann
Nichtberücksichtigung
verminderten
Zugangsfaktors
Gesamtwürdigung
bedeutenden
Umstände
Einzelfalls
grob
unbilligen
Ergebnis
führen
würde
vgl.
-9-
lienrecht
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
15
;
NK-BGB/Rehbein
3
.
Aufl
.
.
12
;
vgl.
bereits
BT-Drucks
.
S.
.
Prüfung
mag
dann
bestehen
vorzeitige
Renteneintritt
Ende
Ehezeit
erfolgt
ist
gemeinsamen
Willen
Ehegatten
getragen
wurde
vgl.
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
vorzeitigen
Inanspruchnahme
Ruhegelds
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
unterhaltsrechtlich
profitiert
hat
vgl.
auch
7
.
Aufl
.
.
.
Sachverhaltskonstellationen
kann
Einzelfall
unbillig
Sinne
§
VersAusglG
erscheinen
ausgleichspflichtige
Ehegatte
geminderten
Zugangsfaktor
einhergehende
wirtschaftliche
Belastung
Ehezeitende
zurückgelegten
Verminderungszeiten
beruht
Durchführung
Versorgungsausgleichs
künftig
allein
tragen
soll
Ehegatte
Genuss
ungekürzten
Rente
geteilten
Anrecht
kommt
.
Auch
Wertung
setzt
allerdings
umfassende
Gesamtwürdigung
Umstände
insbesondere
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Ehegatten
gehören
vgl.
OLG
FamRZ
.
Maßstäben
hat
Beschwerdegericht
Anwendung
§
VersAusglG
Betracht
ziehen
müssen
.
Gericht
braucht
Familiensachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes
§
FamFG
Umständen
forschen
Anlass
Prüfung
Härteklausel
geben
könnten
.
Vielmehr
darf
Gericht
ausgehen
ausgleichspflichtige
Person
ausschlussrelevanten
Tatsachen
vorträgt
Kürzung
Ausgleichs
anregt
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
März
FamRZ
710
;
Wick
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
.
Ehemann
hat
allein
berufen
gesetzliche
Altersrente
1
.
August
verminderten
Zugangsfaktor
bewilligt
Teil
Versorgungsabschlag
maßgebenden
Verminderungszeit
Ende
Ehezeit
30
November
zurückgelegt
worden
ist
.
vermag
Anwendung
§
VersAusglG
genommen
rechtfertigen
.
fehlt
belastbaren
Tatsachenvortrag
sonstigen
erkennbaren
Gesichtspunkten
obwaltenden
Umständen
nähere
Befassung
Härteklausel
§
VersAusglG
hätten
gebieten
können
.
Angaben
Ehemanns
Scheidungsantrag
lebten
beteiligten
Eheleute
nur
unterbrochen
kurzfristigen
gescheiterten
Versöhnungsversuch
schon
längerer
Zeit
getrennt
Ehemann
August
vorzeitigen
Ruhestand
ging
.
Ehemann
behauptet
selbst
Ehefrau
auch
ausdrücklich
Abrede
genommen
hat
Entscheidung
vorzeitigen
Eintritt
Ruhestand
gemeinsamen
Willensentschließung
Eheleute
beruhte
.
Schließlich
ist
auch
ersichtlich
noch
vorgetragen
Ehefrau
Gewährung
vorgezogenen
Altersrente
Ehemann
Verzicht
Inanspruchnahme
Vorruhestandsregelung
unterhaltsrechtlicher
Hinsicht
profitiert
hätte
.
Dose
Klinkhammer
Schilling
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Dose
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Böblingen
Entscheidung
Entscheidung
UF