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504 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
9
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
1
.
Justizmodernisierungsgesetzes
24
.
August
.
S.
Kostentragung
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
auch
Fällen
Prozeßkostenhilfeantrag
verbundene
Klage
noch
Zustellung
zurückgenommen
wurde
.
Beschluß
9
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Kläger
wird
Rechtsbeschwerdeführer
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
Rechtsanwalt
Dr.
beigeordnet
.
Partei
hat
Prozeßkosten
monatliche
Raten
1
.
April
zahlen
.
Zahlungen
sind
Bundeskasse
leisten
.
Gründe
:
6
.
Oktober
hat
Kläger
zuvor
Beklagten
vergeblich
Frist
Abgabe
Erklärung
gesetzt
hatte
Zustimmung
Beklagten
Kündigung
gemeinsam
abgeschlossenen
Bausparvertrags
gerichtete
Klage
eingereicht
.
Zugleich
hat
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
nachgesucht
.
Landgericht
hat
Beklagten
beglaubigte
Abschrift
Schriftsatzes
übersandt
aufgefordert
Prozeßkostenhilfegesuch
Klägers
Stellung
nehmen
.
Beklagte
hat
begehrte
Zustimmung
Kündigung
Bausparvertrags
erklärt
.
Kläger
hat
sodann
Klage
zurückgenommen
beantragt
Beklagten
Kosten
Verfahrens
aufzuerlegen
Verhalten
Anlaß
Einreichung
Klage
gegeben
habe
.
Landgericht
hat
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Kosten
auferlegt
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Landgerichts
abgeändert
Kostenantrag
Klägers
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Kläger
Kostenantrag
.
II
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
.
Antragsteller
begehrte
Kostenentscheidung
aufstellt
.
Kostenregelungen
§
bezögen
Parteien
Rechtsstreits
jedoch
erst
hier
fehlenden
Zustellung
Klage
komme
.
Regelung
§
Abs.
Satz
.
gelte
.
Prozeßkostenhilfeverfahren
ergebe
Unanwendbarkeit
§
Abs.
Satz
.
bereits
Kostenerstattung
Verfahren
§
Abs.
Satz
stattfinde
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Bundesgerichtshof
Erlaß
angefochtenen
Beschlusses
entschieden
hat
ist
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
eingefügte
Vorschrift
§
Abs.
Satz
.
auch
dann
anwendbar
Klage
zurückgenommen
wird
zugestellt
worden
ist
Zustellung
nachfolgend
unterbleibt
Beschlüsse
18
November
ZB
FamRZ
18
.
Dezember
ZfBR
.
Auffassung
hat
inzwischen
Einfügung
§
Abs.
Satz
.
1
.
Justizmodernisierungsgesetz
24
.
August
.
S.
Eingang
Gesetz
gefunden
.
angefochtene
Entscheidung
erweist
auch
richtig
Prozeßkostenhilfeverfahren
Gerichtskosten
entstanden
außergerichtliche
Kosten
Gegner
§
Abs.
Satz
erstatten
sind
.
Kläger
hat
nämlich
nur
Prozeßkostenhilfe
beantragt
zugleich
Klage
eingereicht
.
Richtig
ist
zwar
Klage
bezeichneter
Schriftsatz
zunächst
nur
Antrag
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
gemeint
sein
kann
.
kann
etwa
dann
Fall
sein
Schriftsatz
gebeten
wird
"
vorab
"
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
entscheiden
Klagebegründung
anderer
Weise
klarstellt
Klageerhebung
noch
beabsichtigt
ist
vgl.
etwa
Senatsurteil
22
.
Mai
FamRZ
;
/Foerste
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
sind
Schriftsatz
Klägers
Anhaltspunkte
Willensrichtung
indes
entnehmen
.
Kläger
hat
Gegenteil
ausdrücklich
erklärt
Klage
erheben
gleichzeitig
Prozeßkostenhilfe
nachgesucht
.
Verständnis
geht
Ergebnis
unbeschadet
Hilfsbegründung
letztlich
wohl
auch
Oberlandesgericht
anderenfalls
Zulassungsfrage
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
vorliegenden
Fall
ankäme
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
vermag
Sache
abschließend
entscheiden
Oberlandesgericht
Standpunkt
folgerichtig
Abs.
Satz
obliegende
Ermessensentscheidung
noch
getroffen
hat
.
Sache
war
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Entscheidung
nachholt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose