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589 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
11
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
verworfen
.
:
Gründe
:
Klägerin
legte
Prozessbevollmächtigten
29
.
Januar
zugestellte
Urteil
Landgerichts
Klage
abgewiesen
worden
war
Montag
2
.
März
Berufung
.
Schriftsatz
30
.
März
gleichen
Tag
Fax
Landgericht
dort
31
.
März
Oberlandesgericht
übermittelt
wurde
begründete
Klägerin
Berufung
.
Empfänger
wies
Begründungsschriftsatz
Oberlandesgericht
enthielt
jedoch
Adressenfeld
Telefaxnummer
Landgerichts
.
Hinweis
Vorsitzenden
Oberlandesgericht
2
.
April
Berufungsbegründung
Fristablauf
desgericht
eingegangen
ist
hat
Klägerin
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
hat
vorgetragen
Büromitarbeiterin
Prozessbevollmächtigten
habe
versehentlich
Telefaxnummer
Landgerichts
Stelle
Oberlandesgerichts
Berufungsbegründungsschrift
geschrieben
.
Verfahrensweise
habe
Büro
Prozessbevollmächtigten
bestehenden
Anweisung
widersprochen
Fristwahrung
benötigte
Telefaxnummer
jeweiligen
Gerichts
letzten
erkennenden
Gericht
übermittelten
Schriftstücks
ansonsten
ermitteln
sei
.
Büromitarbeiterin
habe
vermutlich
Briefkopf
einzigen
Berufungsakte
befindlichen
gerichtlichen
geschaut
bemerkt
Eingangsmitteilung
Oberlandesgerichts
gehandelt
habe
.
Versendung
Berufungsbegründung
habe
Büromitarbeiterin
Sendeberichts
störungsfreie
Übermittlung
überprüft
Empfängernummer
Telefaxnummer
Schriftsatz
angegeben
gewesen
sei
verglichen
.
habe
Merkblatt
niedergelegten
ausdrücklichen
Anweisung
klägerischen
Prozessbevollmächtigten
unterlassen
Rahmen
Ausgangskontrolle
erneut
überprüfen
Faxnummer
benutzt
worden
sei
erkennenden
Gericht
letzten
übermittelten
Schriftstück
angegeben
worden
sei
ansonsten
Gerichtsverzeichnis
genannte
Faxnummer
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
unbegründet
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Beschluss
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
II
.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
statthafte
Rechtsbeschwerde
Klägerin
ist
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
Ansicht
Klägerin
Sicherung
einheitlichen
Rechtssprechung
erforderlich
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Klägerin
§
Abs.
zuzurechnenden
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
beruhe
.
Rechtsanwalt
müsse
organisatorische
Maßnahmen
sicherstellen
beauftragte
Personal
Empfängernummer
Telefaxverkehr
Funktion
Adresse
habe
richtig
ermittle
.
Anweisungen
müssten
Hinblick
Bedeutung
richtigen
Adressierung
eindeutig
unmissverständlich
sein
Gefahr
falschen
Adressenermittlung
ausschließen
.
würden
Klägervertretern
Merkblatt
Fristenkontrolle
enthaltenen
Anweisungen
gerecht
Faxnummer
vorrangig
erkennenden
Gericht
letzten
übermittelten
Schriftstück
angegebene
maßgeblich
sein
solle
;
fehle
unmissverständliche
Aufklärung
Gericht
Falle
Berufungseinlegung
anzusehen
sei
.
Unklar
bleibe
Ausgangsgericht
Gericht
sei
erkannt
habe
Berufungsgericht
Gericht
künftig
noch
erkennen
werde
.
fehle
eindeutigen
Anweisung
.
2
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
weicht
angegriffene
Entscheidung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rechtsanwalt
Einschaltung
Büropersonals
dene
Schriftsätze
einreicht
verpflichtet
ist
organisatorische
Vorkehrungen
sicher
stellen
Telefaxnummer
angeschriebenen
Gerichts
verwendet
wird
sodann
erforderlichen
Ausgangskontrolle
Sendebericht
auch
Richtigkeit
verwendeten
Empfängernummer
überprüft
wird
10
.
Mai
Beschlüsse
26
.
September
ZB
;
13
.
Februar
;
11
.
März
IX
ZR
BGH-Report
6
.
Juni
ZB
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
dargelegten
glaubhaft
gemachten
Vorkehrungen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Anforderungen
genügen
.
Anweisung
Telefaxnummer
erster
Linie
benutzen
erkennenden
Gericht
letzten
übermittelten
Schriftstück
angegeben
worden
ist
erst
Schriftstück
vorhanden
ist
Gerichtsverzeichnis
genannte
Faxnummer
verwenden
bietet
ausreichende
Gewähr
Telefaxnummer
angeschriebenen
Gerichts
hier
:
Oberlandesgerichts
verwendet
wird
.
Anweisung
lässt
hinreichend
klar
entnehmen
erkennende
Gericht
letzten
Schriftstück
Faxnummer
entnommen
werden
soll
Gericht
ist
Entscheidung
angegriffen
wird
Gericht
Entscheidung
überprüfen
soll
.
Unsicherheit
Gericht
gemeint
ist
wird
noch
verstärkt
Anweisung
eindeutige
Bezeichnung
"
Empfängergericht
"
vermeidet
vielmehr
erkennende
Gericht
abstellt
.
Auch
Anweisungen
Bevollmächtigten
Klägerin
Ausgangskontrolle
Schriftsätzen
versandt
werden
sind
geeignet
fehlerhafte
Ermittlung
Telefaxnummer
korrigieren
.
verweisen
ebenfalls
Telefaxnummer
zunächst
maßgeblich
ist
erkennenden
Gericht
letzten
übermittelten
Schriftstück
angegeben
wird
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
weicht
angegriffene
Entscheidung
auch
Beschlüssen
Bundesgerichtshofs
22
.
Juni
13
.
Februar
.
dortigen
Fällen
bestand
Anweisung
Telefaxnummern
ständig
aktualisierten
"
"
unmittelbar
Akten
befindlichen
Schreiben
Berufungsgerichts
entnehmen
.
bestand
also
Zweifel
Telefaxnummer
Empfängergerichts
maßgeblich
war
.
vorliegenden
Fall
ist
Anweisung
gerade
hinreichend
klar
Telefaxnummer
Gerichts
Entscheidung
angegriffen
wird
Gerichts
überprüfen
soll
ist
.
Dose
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.01.2009
OLG
Entscheidung
06.05.2009