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584 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
wird
Kosten
Antragsgegnerin
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Zahlung
Zugewinnausgleich
gerichtete
Antrag
Antragsgegnerin
Ehefrau
wurde
Urteil
Amtsgerichts
18
November
Ehefrau
zugestellt
20
November
abgewiesen
.
5
.
Dezember
eingegangenen
Antrag
begehrte
Ehefrau
"
beigefügte
Berufung
Prozesskostenhilfe
gewähren
"
;
Berufung
sollte
"
erst
bewilligter
Prozesskostenhilfe
zugestellt
werden
"
.
Erfolgsaussichten
lägen
;
werde
noch
anzufertigende
Berufungsbegründung
ergeben
.
Prozesskostenhilfeantrag
war
formgerechte
Verfahrensbevollmächtigten
Ehefrau
unterzeichnete
Berufungsschrift
beigefügt
.
Antrag
Ehefrau
wurde
Frist
Begründung
Berufung
20
.
Februar
verlängert
.
Beschluss
23
.
Februar
Ehefrau
zugestellt
27
.
ruar
versagte
Oberlandesgericht
Gewährung
Prozesskostenhilfe
.
27
.
März
eingegangenen
Fax-Schreiben
legte
Ehefrau
Beschluss
Beschwerde
.
Begründung
verweist
Ehefrau
"
Dilemma
"
liege
"
Berufungsbegründung
veranlassen
kann
Prozesskostenhilfe
endgültig
entschieden
ist
"
"
auch
nur
Punkten
vollkommen
falsche
Darstellung
Amtsgerichts
"
kenne
.
Folgenden
setzte
Ehefrau
sodann
"
Begründung
Beschwerde
Berufungsbegründung
vorwegnehmen
wollen
"
Amtsgericht
festgestellten
Sachverhalt
Würdigung
Amtsgericht
.
Hinweis
Oberlandesgerichts
§
nahm
Ehefrau
7
.
April
eingegangenen
Schriftsatz
Beschwerde
Prozesskostenhilfe
versagenden
Beschluss
Oberlandesgerichts
beantragte
nunmehr
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Hinblick
Berufungsfrist
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
.
Gleichzeitig
erklärte
Berufung
einzulegen
selben
Schriftsatz
anschließende
Berufungsbegründung
überreichen
.
Oberlandesgericht
hat
Ehefrau
Gelegenheit
gegeben
Bedenken
Stellung
nehmen
nachgesuchte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Berufungsbegründungsfrist
bestünden
.
Ehefrau
Stellungsnahme
erneut
Wiedereinsetzung
Berufungsund
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
hatte
hat
Oberlandesgericht
Berufung
unzulässig
verworfen
Anträge
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Ehefrau
Rechtsbeschwerde
.
II
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Voraussetzungen
Abs.
vorliegen
.
Auffassung
wird
Ehefrau
angefochtene
Entscheidung
Verfahrensgrundrecht
effektiven
Rechtsschutz
verletzt
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Sicherung
einheitlichen
Rechtssprechung
ist
erforderlich
.
1
.
Oberlandesgericht
geht
zutreffend
Rechtsbeschwerde
unangegriffen
Ehefrau
bereits
Gesuch
Prozesskostenhilfe
beigefügten
Berufungsschrift
rechtzeitig
auch
sonst
wirksam
Berufung
eingelegt
hat
.
Gesuch
Ehefrau
Wiedereinsetzung
Berufungsfrist
war
gegenstandslos
.
2
.
Ebenso
zutreffend
geht
Oberlandesgericht
Ehefrau
20
.
Februar
verlängerte
Frist
Berufungsbegründung
gewahrt
hat
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
Frist
vorliegen
.
Zwar
war
Ehefrau
zunächst
gehindert
Berufung
begründen
.
Zustellung
Entscheidung
begehrte
Prozesskostenhilfe
27
.
Februar
war
Hindernis
jedoch
entfallen
.
Ehefrau
hätte
§
Abs.
Satz
Abs.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorgeschriebenen
Monatsfrist
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Berufung
begründen
müssen
.
hat
Ehefrau
getan
.
erst
7
.
April
eingegangene
Berufungsbegründung
wahrt
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
vorgeschriebene
Frist
Nachholung
versäumten
Prozesshandlung
auch
dann
Ehefrau
Frist
verlängernden
Überlegungszeitraum
Tagen
einräumt
vgl.
etwa
Beschluss
20
.
Januar
ZA
.
zuvor
27
.
März
Monatsfrist
eingegangene
Schriftsatz
Ehefrau
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Berufungsbegründung
anzusehen
.
Zwar
kann
Schriftsatz
hier
Versagung
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
wendet
zugleich
Berufungsbegründung
darstellen
Anforderungen
§
Abs.
genügt
.
Bestimmung
Schriftsatzes
muss
Berufungskläger
ausdrücklich
hervorheben
.
genügt
entsprechende
Bestimmung
Zusammenhang
Begleitumständen
ergibt
.
Allgemeinen
Partei
Versäumung
Rechtsmittelbegründungsfrist
verbundenen
prozessualen
Nachteile
Kauf
nehmen
will
ist
anzunehmen
inhaltlich
Anforderungen
§
Abs.
entsprechende
Beschwerde
Prozesskostenhilfe
versagenden
Beschluss
auch
Berufungsbegründung
dienen
soll
anderer
Wille
Berufungsklägers
anzunehmen
ist
vgl.
etwa
18
.
Juni
FamRZ
.
ist
hier
indes
Fall
.
Zwar
mag
genommen
unschädlich
sein
27
.
März
eingegangene
Schriftsatz
Ehefrau
nur
"
Beschwerde
"
Prozesskostenhilfe
ablehnenden
Beschluss
Oberlandesgerichts
überschrieben
ist
ausformulierten
Anträge
enthält
.
Entscheidend
ist
jedoch
Ehefrau
Beschwerdeschrift
darlegt
derzeit
endgültigen
Entscheidung
Prozesskostenhilfe
"
Berufungsbegründung
anlassen
kann
"
weiteren
Ausführungen
Beschwerdeschrift
Begründung
Beschwerde
Berufungsbegründung
vorwegnehmen
wollen
"
erfolgen
.
wird
unmissverständlich
klargestellt
Schriftsatz
gerade
noch
Berufungsbegründung
liegt
vielmehr
späteren
Schriftsatz
vorbehalten
bleiben
soll
.
eigenen
Beurteilung
muss
Ehefrau
festhalten
lassen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Wagenitz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.05.2009
UF