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95 lines
861 B

BESCHLUSS
21
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragsgegnerin
14
Juli
Prozeßkostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerde
verweigernden
Senatsbeschluß
23
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
kommt
Antragstellerin
wirtschaftlichen
Verhältnisse
nunmehr
nachgereichten
Unterlagen
hinreichend
dargelegt
hat
.
Prozeßkostenhilfe
kann
auch
gewährt
werden
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
hat
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
.
Insbesondere
ist
Antragstellerin
grundsätzlich
bezeichnete
Frage
Anspruch
Befreiung
Verbindlichkeit
Zurückbehaltungsrecht
rechtlichen
Verhältnis
beruhenden
Gegenforderung
ausgeübt
werden
kann
höchstrichterlich
Sinne
anzufechtenden
Entscheidung
geklärt
vgl.
Urteil
28
.
Juni
f.
.
.
Sprick
Wagenitz
Dose