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4369 lines
38 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Fassung
30
.
September
;
.
Auch
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
.
.
verbleibt
Darlehensgeber
Fall
wirksamen
Widerrufs
Abs.
Realkreditvertrages
§
Abs.
Anspruch
Erstattung
ausgezahlten
Nettokreditbetrages
marktübliche
Verzinsung
hat
Fortsetzung
.
Anschluss
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
.
.
Rechtsprechung
Literatur
erwogene
Schadensersatzanspruch
Verbrauchers
unterbliebener
Widerrufsbelehrung
scheidet
jedenfalls
Fällen
Verbraucher
Abschluss
Darlehensvertrages
bereits
Erklärung
Abschluss
Immobilienkaufvertrags
gebunden
ist
.
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
kreditgebenden
Bank
Verkäufer
Vertreiber
finanzierten
Objekts
können
Anleger
erleichterten
Voraussetzungen
Erfolg
Aufklärungspflicht
auslösenden
konkreten
Wissensvorsprung
finanzierenden
Bank
-2Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Anlegers
unrichtige
Angaben
Vermittler
Verkäufer
Fondsinitiatoren
Fondsprospekts
Anlageobjekt
berufen
.
eigene
Aufklärungspflicht
auslösende
Kenntnis
Bank
arglistigen
Täuschung
wird
widerleglich
vermutet
Verkäufer
Fondsinitiatoren
beauftragten
Vermittler
finanzierende
Bank
institutionalisierter
Art
Weise
zusammenwirken
auch
Finanzierung
Kapitalanlage
Verkäufer
Vermittler
angeboten
wurde
Unrichtigkeit
Angaben
Verkäufers
Fondsinitiators
tätigen
Vermittler
Verkaufsoder
Fondsprospekts
Umständen
Falles
evident
ist
so
aufdrängt
Bank
habe
Kenntnis
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
.
Urteil
16
.
Mai
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
1
.
Dezember
insoweit
aufgehoben
Vollstreckungsgegenklage
Kläger
abgewiesen
wurde
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wenden
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
damals
39-jähriger
kaufmännischer
Angestellter
damals
ebenfalls
39-jährige
Montagehilfe
tätige
Ehefrau
wurden
Jahr
Vermittler
geworben
Steuerersparnis
Eigenkapital
Eigentumswohnung
ben
.
Vermittler
war
GmbH
erwertätig
großem
Umfang
Anlageobjekte
vertrieb
Beklagte
finanzierte
.
Besuchen
Vermittlers
Wohnung
Kläger
Beklagten
stammenden
Formularen
Bausparanträge
unterschrieben
schriftliche
Erklärung
erwerbende
Objekt
bestehenden
Mieteinnahmegesellschaft
beitraten
unterbreitete
Aktiengesellschaft
nachfolgend
:
Verkäuferin
20
.
Oktober
notarielles
Kaufangebot
Kläger
notariell
beurkundeter
Erklärung
24
.
Oktober
annahmen
.
Finanzierung
Kaufpreises
DM
schloss
beklagte
Bausparkasse
Vertreterin
Klägern
26
.
Oktober/9
November
Darlehensvertrag
DM
tilgungsfreies
"
Vorausdarlehen
"
Zuteilungsreife
Beklagten
abgeschlossener
Bausparverträge
je
DM
dienen
sollte
.
Darlehensvertrag
Widerrufsbelehrung
beigefügt
war
enthält
folgende
Bedingungen
:
"
Kreditsicherheiten
§
genannten
Darlehen
werden
gesichert
:
Grundschuldeintragung
Bausparkasse
DM
mindestens
.
.
Bausparkasse
ist
berechtigt
beantragte
Darlehen
eingeräumten
Sicherheiten
Gläubigerin
treuhänderisch
verwalten
übertragen
.
Auszahlungsbedingungen
Auszahlungen
Vorfinanzierungsdarlehen
Voraus-/Sofortdarlehen
Zwischenkredite
zugeteilten
Bauspardarlehen
erfolgen
Bausparkasse
folgende
Unterlagen
vorliegen
:
.
Beitritt
Mieteinnahmegemeinschaft
nur
Zustimmung
gekündigt
werden
darf
Besondere
Bedingungen
Vorfinanzierungen
Bausparkasse
kann
Darlehen
Zuteilung
des/der
Bausparvertrages/verträge
ablösen
Umstände
eintreten
Schuldurkunde
Ziffer
a-e
geregelt
sind
Folge
Bausparkasse
bestehende
Vertragsverhältnis
eintritt
.
"
Darlehensvertrag
Bezug
genommene
vorformulierte
Schuldurkunde
Beklagten
enthält
Nr.
folgende
Regelung
:
"
Grundschuld
dient
Sicherung
gegenwärtigen
künftigen
Forderungen
Gläubigerin
Darlehensnehmer
Rechtsgrund
auch
nur
Darlehensnehmer
begründet
sind
;
"
notarieller
Urkunde
15
November
wurde
Beklagten
Grundschuld
DM
%
Jahreszinsen
bestellt
.
V.
Urkunde
übernahmen
Kläger
persönliche
Haftung
Zahlung
Grundschuldbetrages
Zinsen
Nebenleistungen
unterwarfen
"
persönlichen
Haftung
Gläubigerin
"
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
vertragsgemäß
ausgezahlte
Vorausdarlehen
wurde
Folge
Zahlungsverzugs
Kläger
gekündigt
ihrerseits
September
Abschluss
"
"
gerichteten
Willenserklärungen
Berufung
Vorschriften
Haustürwiderrufsgesetzes
widerriefen
.
Rechtsnachfolgerin
30
.
Oktober
Zusammenhang
Darlehensverhältnis
zustehenden
Ansprüche
Beklagte
abgetreten
hat
nimmt
Kläger
notariellen
Urkunde
15
November
persönlich
Anspruch
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Klage
.
haben
geltend
gemacht
Titel
sei
wirksam
errichtet
worden
Begründung
persönlichen
Haftung
wirksame
Vollmacht
vorgelegen
habe
.
sichere
notarielle
Schuldurkunde
Beklagte
Vollstreckung
betreibe
nur
eigene
Ansprüche
abgetretene
Forderungen
Vorausdarlehen
.
hätten
wirksam
widerrufen
.
Auch
habe
Beklagte
dauerhaft
eng
Vermittlern
zusammen
gearbeitet
habe
hinreichend
wirtschaftlichen
Risiken
Objekts
aufgeklärt
.
habe
insbesondere
Unterdeckungen
Mietpools
überhöht
kalkulierten
Miete
gewusst
Vermittler
Käufern
wahrheitswidrig
erzielbare
Miete
angegeben
hätten
Täuschung
Kaufabschluss
bewegen
.
Klägern
sei
tatsächlich
erzielbaren
Miete
DM/qm
Vermittler
monatliche
Nettomiete
DM/qm
"
verkauft
"
worden
Rentabilität
erworbenen
Immobilie
vornherein
gegeben
gewesen
sei
.
Beklagte
hat
hilfswiderklagend
Rückzahlung
geleisteten
Nettokreditbetrages
Zinsen
beantragt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klageantrag
Vollstreckungsgegenklage
betrifft
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Vollstreckungsgegenklage
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
bedeutsam
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
seien
Grund
Grundschuldbestellung
persönlicher
Haftungsübernahme
Unterwerfungserklärung
notariellen
Urkunde
15
November
verpflichtet
Zwangsvollstreckung
Vermögen
dulden
.
Zwar
hätten
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärungen
wirksam
widerrufen
Grund
Beklagten
zurechenbaren
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrags
veranlasst
worden
seien
.
Einrede
ergebe
aber
auch
Rückgewähranspruch
Beklagten
§
Parteien
getroffenen
Sicherungsabrede
erfasst
werde
.
sei
weiterhin
wirksam
Klägern
erklärte
Widerruf
ausdrücklich
nur
Vorausdarlehen
beziehe
.
Kläger
könnten
Rückzahlung
Darlehensvaluta
auch
Hinweis
§
Abs.
VerbrKrG
verweigern
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Realkredite
anwendbar
sei
.
Einwendungsdurchgriff
§
komme
ebenfalls
Betracht
.
Beklagte
hafte
auch
vorvertraglichem
Aufklärungsverschulden
.
Voraussetzungen
ausnahmsweise
Hinweispflicht
kreditgebenden
Bank
bestehe
lägen
.
Forderung
Beitritt
Mietpool
gemäß
Darlehensvertrages
sei
Beklagte
Rolle
Kreditgeberin
hinausgegangen
Bestreben
genügenden
Absicherung
Kreditengagements
banküblich
typischerweise
Rolle
Kreditgebers
verknüpft
sei
.
Auch
Klägern
behauptete
defizitäre
Entwicklung
Mietpools
begründe
Hinweispflicht
Beklagten
.
Nachteile
gewählten
habe
Beklagte
Kläger
informieren
müssen
.
-9-
unzutreffende
Ermittlung
Beleihungswertes
rechtfertige
Schadensersatzanspruch
Kläger
schon
Festsetzung
ausschließlich
Interesse
Bank
erfolge
.
Kaufpreis
angeblich
enthaltene
Innenprovision
Höhe
%
so
wesentlichen
Verschiebung
Relation
Kaufpreis
Verkehrswert
geführt
habe
Beklagte
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
habe
ausgehen
müssen
fehle
substantiiertem
Vortrag
Kläger
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
allerdings
Recht
ausgegangen
Grundschuld
persönlicher
Haftungsübernahme
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
Darlehensnehmer
nur
erst
Zuteilungsreife
Bausparverträge
auszureichenden
Darlehen
Beklagten
sichert
auch
Abtretung
erworbenen
Ansprüche
"
Vorausdarlehen
"
.
hat
erkennende
Senat
bereits
ebenfalls
Beklagte
betreffenden
Fällen
Finanzierungskonstruktion
identische
Vertragsbedingungen
zugrunde
lagen
entschieden
Einzelnen
begründet
Senatsurteile
5
.
April
XI
20
.
Dezember
XI
Umdruck
S.
.
dortigen
Ausführungen
gelten
vorliegenden
Fall
entsprechend
.
Auch
hier
liegt
Grundschuldbestellung
15
November
entsprechende
Sicherungsvereinbarung
Prozessparteien
zugrunde
.
Klägern
geschlossenen
Darlehensvertrag
26
.
Oktober/9
November
geht
Beklagten
bestellende
Grundschuld
Kreditverhältnissen
resultierenden
Ansprüche
sichern
sollte
.
ursprüngliche
Sicherungsabrede
ist
bestehen
geblieben
Beklagte
30
.
Oktober
geschlossenen
Abtretungsvertrag
§
selbst
Darlehensgläubigerin
verbundenen
Beendigung
Treuhandvertrages
auch
wirtschaftlich
Inhaberin
Grundschuld
haftungserweiternden
persönlichen
Sicherheiten
wurde
.
Ebenso
Senat
bereits
entschiedenen
Fällen
ergibt
ursprüngliche
Treuhandabrede
Beklagten
anders
Revision
meint
Darlehensvertrag
.
Grundschuld
auch
abgetretene
Forderung
Vorausdarlehen
sichert
folgt
auch
hier
Nr.
Schuldurkunde
.
Kreditpraxis
auch
Bausparkassen
übliche
Erstreckung
Grundschuldsicherungszwecks
künftige
Forderungen
ist
Vertragsgegner
überraschend
unangemessen
Forderungen
bankmäßigen
Geschäftsverbindung
handelt
.
grundsätzlich
nur
originäre
auch
Abtretung
erworbene
Forderungen
Dritter
allgemeinen
Verkehrsanschauung
bankmäßigen
Geschäftsverbindung
zugerechnet
werden
können
ist
höchstrichterlich
langem
anerkannt
Senatsurteile
5
.
April
XI
20
.
Dezember
XI
Umdruck
.
Recht
ist
Berufungsgericht
auch
ausgegangen
Parteien
V.
Grundschuldbestellungsurkunde
vereinbarte
persönliche
Haftung
Vollstreckungsunterwerfung
Abweichendes
gilt
.
Vielmehr
teilen
Fällen
vorliegenden
Art
abstrakte
Schuldversprechen
diesbezügliche
Unterwerfung
Darlehensnehmer
sofortige
Zwangsvollstreckung
Sicherungszweck
Grundschuld
Senatsurteile
5
.
April
20
.
Dezember
XI
Umdruck
.
2
.
Auffassung
Revision
ist
§
Abs.
VerbrKrG
.
jetzt
:
Abs.
abstrakte
Schuldanerkenntnis
Kläger
analog
anwendbar
.
Senat
Abfassung
Revisionsbegründung
entschieden
begründet
hat
fehlt
bereits
planwidrigen
Regelungslücke
analoge
Anwendung
rechtfertigen
könnte
Senatsurteile
15
.
März
5
.
April
XI
m.w
.
.
.
3
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
Vollstreckung
notariellen
Urkunde
auch
Erfolg
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärungen
§
Abs.
berufen
können
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
seien
Haustürsituation
Sinne
§
Abs.
Satz
Abschluss
Darlehensvertrages
bestimmt
worden
wendet
Revisionserwiderung
Erfolg
.
ist
Frage
Würdigung
Einzelfalls
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
festgestellt
worden
vgl.
Senatsurteile
21
.
Januar
XI
20
.
Januar
XI
.
gesonderten
Zurechnung
Haustürsituation
entsprechend
§
Abs.
bedarf
neuesten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
12
.
Dezember
f.
Senat
Urteile
14
.
Februar
XI
25
.
April
XI
Umdruck
S.
.
wirksamen
Widerrufs
hat
Beklagte
Kläger
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
abgetretenem
Recht
gemäß
§
Abs.
Anspruch
Erstattung
ausgezahlten
Nettokreditbetrages
marktübliche
Verzinsung
Senat
338
;
Senatsurteile
26
November
XI
15
Juli
XI
28
.
Oktober
XI
18
November
XI
21
.
März
XI
weiten
Feststellungen
Berufungsgerichts
widerrufenen
Sicherungszweckerklärung
ebenfalls
persönliche
Haftungsübernahme
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
gesichert
wird
Senatsurteile
26
November
XI
28
.
Oktober
XI
jeweils
m.w
.
.
.
Falle
wirksamen
Widerrufs
Realkreditvertrages
Finanzierung
Kaufs
Immobilie
kann
Darlehensnehmer
Rückzahlung
Kapitals
auch
Hinweis
§
Abs.
VerbrKrG
Begründung
verweigern
Darlehensvertrag
finanzierten
Immobilienerwerb
handele
verbundenes
Geschäft
Senat
;
Senatsurteile
26
November
XI
21
.
März
XI
m.w
.
.
.
VerbrKrG
findet
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Realkreditverträge
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
worden
sind
Anwendung
Senat
337
;
25
;
Senatsurteile
26
November
XI
28
.
Oktober
XI
18
November
18
.
Januar
XI
27
.
September
XI
.
Kredit
Sinne
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
handelt
Streit
stehenden
Darlehen
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Feststellung
Berufungsgerichts
Vorausdarlehen
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
worden
ist
vgl.
Senatsurteile
18
.
März
XI
18
November
XI
25
.
April
XI
Umdruck
S.
.
greift
Revision
auch
.
macht
jedoch
geltend
treuhänderisch
gehaltene
Grundschuld
persönlicher
Vollstreckungsunterwerfung
sei
grundpfandrechtliche
Sicherheit
Sinne
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG.
kann
schon
Erfolg
haben
streitgegenständliche
Grundschuld
oben
näher
ausgeführt
ausdrücklichen
Wortlaut
zugrunde
liegenden
Darlehensvertrages
Zuteilung
jeweiligen
Bausparverträge
auszureichenden
Bauspardarlehen
Beklagten
auch
Vorausdarlehen
absichert
Treuhandvertrag
Abtretung
Ansprüche
Beklagte
mittlerweile
beendet
worden
ist
Beklagte
also
auch
wirtschaftlich
Inhaberin
Grundschuld
geworden
ist
.
Auffassung
Revision
gebieten
auch
europarechtliche
Erwägungen
andere
Beurteilung
.
Richtlinie
87/102/EWG
Rates
22
.
Dezember
Angleichung
Verwaltungsvorschriften
Mitgliedstaaten
Verbraucherkredit
Verbraucherkreditrichtlinie
.
Nr.
S.
.
Änderungsrichtlinie
Rates
22
.
Februar
.
Nr.
S.
ist
Art
.
Abs.
lit
.
Kreditverträge
Erwerb
Eigentumsrechten
Grundstück
Gebäude
bestimmt
sind
anwendbar
.
Auffassung
Revision
findet
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
auch
streitgegenständliche
Zwischenfinanzierung
Anwendung
.
Zwar
vertritt
Mindermeinung
Literatur
Auffassung
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
greife
nur
Zwischenkredit
seinerseits
grundpfandrechtlich
gesichert
ist
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
ist
hier
§
Darlehensvertrages
Fall
auch
Vorausdarlehen
Grundschuld
gesichert
wird
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
Einwendungsdurchgriff
§
hergeleiteten
Grundsätzen
Rechtsprechung
verbundenen
Geschäft
verneint
.
Rückgriff
Rechtsprechung
finanzierten
Abzahlungsgeschäft
entwickelten
Einwendungsdurchgriff
scheidet
Verbraucherkreditgesetz
unterfallenden
Realkrediten
Urteil
27
.
Januar
XI
.
.
.
andere
rechtliche
Beurteilung
ergibt
auch
Berücksichtigung
erst
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
.
.
.
Gerichtshof
hat
Beantwortung
vorgelegten
Fragen
ausdrücklich
betont
Richtlinie
85/577/EWG
Rates
20
.
Dezember
betreffend
Verbraucherschutz
Falle
Geschäftsräumen
geschlossenen
Verträgen
.
Nr.
31
.
Dezember
"
Haustürgeschäfterichtlinie
"
verbietet
Verbraucher
Widerruf
Darlehensvertrages
sofortigen
Rückzahlung
Darlehensvaluta
marktüblicher
Zinsen
verpflichten
Valuta
Kapitalanlage
entwickelten
Konzept
ausschließlich
Finanzierung
Erwerbs
Immobilie
diente
unmittelbar
Verkäufer
ausgezahlt
wurde
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ist
bestätigt
worden
.
§
folgenden
Rückzahlungsanspruch
steht
auch
Verbraucher
Ansicht
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Folgenden
:
Haustürgeschäfterichtlinie
Folgen
Entscheidungen
angesprochenen
Risiken
Kapitalanlagen
vorliegenden
Art
schützen
ist
Falle
ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung
kreditgebenden
Bank
hätte
vermeiden
können
.
Literatur
vertretenen
Meinung
;
zustimmend
.
Staudinger
findet
"
richtlinienkonforme
"
Auslegung
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Abs.
VerbrKrG
§
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
versehenen
Darlehensvertrag
verbundenen
Geschäft
Rückzahlung
Verbraucher
geleisteten
Tilgungsraten
Zug
Zug
Übertragung
Immobilie
rückabzuwickeln
Haustürgeschäfterichtlinie
auch
deutschen
Recht
Stütze
.
vorgenannten
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
steht
§
Abs.
Widerruf
Darlehensvertrages
sofortige
Rückzahlung
marktübliche
Verzinsung
vorsieht
auch
dann
Haustürgeschäfterichtlinie
widerspricht
Darlehen
Kapitalanlage
entwickelten
Konzept
ausschließlich
Finanzierung
Erwerbs
Immobilie
dient
unmittelbar
Verkäufer
ausgezahlt
worden
ist
.
Haustürgeschäfterichtlinie
kennt
verbundenes
Geschäft
.
Gleiches
gilt
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
realkreditfinanzierte
Immobiliengeschäfte
Grundpfandkredit
hier
üblichen
Bedingungen
ausgereicht
worden
ist
.
Grundpfandkredit
finanziertes
Immobiliengeschäft
bilden
dann
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ausnahmslos
verbundenes
Geschäft
Senat
;
337
;
25
;
Senatsurteile
15
Juli
XI
28
.
Oktober
XI
27
.
Januar
XI
9
November
XI
18
.
Januar
XI
21
.
Juni
XI
27
.
September
XI
so
Einwendungsdurchgriff
Rückabwicklung
§
VerbrKrG
Ansicht
Revision
vornherein
Betracht
kommen
.
gemeint
hat
Art
.
Haustürgeschäfterichtlinie
verpflichte
Mitgliedstaaten
sorgen
Verbraucher
Risiken
kreditfinanzierten
Kapitalanlage
schützen
Falle
Widerrufsbelehrung
kreditgebenden
Bank
hätte
vermeiden
können
ist
richtlinienkonforme
Auslegung
sollte
deutschem
Recht
überhaupt
möglich
sein
nur
Fällen
notwendig
Verbraucher
Darlehensvertrag
anlässlich
Besuchs
Gewerbetreibenden
Verbraucher
Arbeitsplatz
Gewerbetreibenden
Geschäftsräume
organisierten
Ausflugs
abgeschlossen
Angebot
abgegeben
hat
Art
.
Abs.
Haustürgeschäfterichtlinie
Verbraucher
überdies
Erklärung
Abschluss
Hilfe
Darlehens
finanzierenden
Geschäfts
noch
gebunden
war
.
Frage
Darlehensvertrag
finanzierte
Anlage
verbundenes
Geschäft
bilden
kommt
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
Crailsheimer
.
Auch
verkennt
Mindermeinung
richtlinienkonforme
"
Verbundgeschäftslösung
"
fordert
.
bleibt
Vorgaben
genannten
Entscheidungen
gewünschte
Rückabwicklung
widerrufenen
Darlehensvertrages
abhängig
macht
Immobilienkaufvertrag
verbundenes
Geschäft
Sinne
VerbrKrG
bilden
.
geht
weit
Entscheidungen
Gerichtshofs
Immobilienkaufvertrag
resultierende
Anlagerisiko
Rücksicht
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
Abschluss
Darlehensvertrages
noch
hätte
vermieden
werden
können
kreditgebende
Bank
verlagert
KG
;
.
ist
Haustürgeschäfterichtlinie
noch
Haustürwiderrufsgesetz
rechtfertigen
.
wollen
Verbraucher
Haustürgeschäften
nur
Möglichkeit
geben
Verpflichtungen
Geschäft
noch
einmal
überdenken
6
.
Erwägungsgrund
Haustürgeschäfterichtlinie
aber
Geschäften
lösen
unterbliebene
Widerrufsbelehrung
kausal
geworden
ist
.
vereinzelt
gebliebenen
Ansicht
Derleder
;
s.
auch
EWiR
fehlt
auch
"
richtlinienkonforme
"
Auslegung
§
Abs.
hensnehmer
Falle
unterbliebenen
Widerrufsbelehrung
bereicherungsrechtlich
Empfänger
Darlehensvaluta
anzusehen
tragfähige
Grundlage
.
Abs.
ist
Entscheidungen
25
.
Oktober
.
Schulte
.
Einschränkung
richtlinienkonform
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
337
;
Urteile
17
.
Januar
ZR
insoweit
abgedruckt
7
.
März
25
.
April
12
.
Juni
ZR
1659
;
Senatsurteile
27
.
September
XI
25
.
April
XI
Umdruck
S.
XI
Umdruck
S.
gesamten
Kommentarliteratur
vgl.
Verbraucherkreditrecht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
65
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Staudinger/
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
RGRK/Ballhaus
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Soergel/Häuser
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
hat
Darlehensnehmer
Darlehensbetrag
Sinne
§
.
auch
dann
empfangen
Empfänger
namhaft
gemachte
Dritte
Geld
Darlehensgeber
erhalten
hat
sei
denn
Dritte
ist
überwiegend
Interesse
Darlehensnehmers
sozusagen
verlängerter
Arm
"
Darlehensgebers
tätig
geworden
.
Auch
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
ist
Entscheidung
25
.
Oktober
.
Nr.
Schulte
ausdrücklich
ausgegangen
Darlehensnehmer
kreditgebenden
Bank
unmittelbar
Immobilienverkäufer
ausgezahlte
Darlehensvaluta
erhalten
haben
.
spricht
Empfang
Darlehens
§
Abs.
lediglich
Rückabwicklung
empfangener
Leistungen
regelt
anders
verstehen
§
.
§
VerbrKrG
ergibt
Senatsurteile
25
.
April
XI
Umdruck
S.
.
XI
Umdruck
S.
.
.
Hinweis
Derleder
widerrufenen
Darlehensvertrag
sei
auch
Auszahlungsanweisung
Darlehensnehmers
unwirksam
übersieht
bereicherungsrechtlich
anerkannt
ist
Rückabwicklung
auch
dann
Anweisungsverhältnis
Deckungsverhältnis
erfolgen
hat
Anweisende
zurechenbaren
Anlass
Zahlungsvorgang
gesetzt
hat
etwa
zunächst
erteilte
Anweisung
widerruft
.
;
.
;
.
;
f.
;
.
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
insbesondere
§
§
.
angeht
82
besonders
ausgestalteten
Bereicherungsanspruch
regelt
.
haltbar
ist
auch
Ansicht
Knops
Kulke
Investition
Immobilie
Widerrufsrecht
belehrten
Darlehensnehmer
sei
unverschuldeten
Untergang
empfangenen
Leistung
Sinne
§
Abs.
auszugehen
.
bereits
dargelegt
hat
Kreditnehmer
weisungsgemäßen
Auszahlung
Immobilienverkäufer
empfangen
.
ist
Falle
Widerrufs
Darlehensvertrages
gegebene
Rückgewähranspruch
kreditgebenden
Bank
§
Abs.
Satz
entstanden
.
Darlehensnehmer
lediglich
bestimmte
Geldsumme
zurückzahlen
muss
kann
Untergang
Valuta
Sinne
§
Abs.
nur
Sachen
aber
Wertsummenschuld
gilt
so
auch
Derleder
Rede
sein
Valuta
bestimmungsgemäß
Bezahlung
Kaufpreises
ausreichend
werthaltige
Immobilie
verwendet
worden
ist
.
anders
sieht
verschiebt
Verwendungsrisiko
unvertretbarer
Weise
Kredit
Finanzierung
Erwerbs
bestimmten
Sache
aufgenommen
wird
kreditgebende
Bank
.
ist
insbesondere
dann
rechtfertigen
Kreditnehmer
verbundenen
Geschäft
hier
zunächst
Immobilienkaufvertrag
erst
später
Finanzierung
Kaufpreises
notwendigen
Darlehensvertrag
erforderliche
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
fehlt
abschließt
.
Auch
Hinweis
.
Rechtsgedanken
§
§
Satz
Abs.
Anwendung
Kenntnis
Darlehensgebers
Immobilienerwerb
verbundenen
Risiko
ändert
.
genannten
Normen
sind
nämlich
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Anwendung
§
§
.
grundsätzlich
ausschließt
82
anwendbar
.
Gesetzgeber
hat
Bereicherungsrecht
§
jedenfalls
§
.
angeht
bewusst
derogiert
.
kann
auch
Wege
richtlinienkonformer
Auslegung
§
hier
dargelegt
Übrigen
Grund
besteht
abgewichen
werden
vgl.
Piekenbrock
.
Abgesehen
kann
Wegfall
Bereicherung
§
Abs.
Empfang
Erwerb
ausreichend
werthaltigen
Immobilie
verwendeten
Darlehensnehmer
weiß
nur
begrenzte
Zeit
Verfügung
stehen
soll
Berücksichtigung
§
Abs.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rede
sein
295
;
f.
;
Urteile
14
.
April
;
Senatsurteile
17
.
Februar
XI
2
.
Februar
XI
27
.
Januar
XI
.
4
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
entgegenzusetzenden
Schadensersatzanspruch
Kläger
Verschulden
Vertragsschluss
verneint
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Frage
befasst
Abschluss
Darlehensvertrages
unterbliebenen
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
Schadensersatzanspruch
Kläger
folgen
kann
.
derartiger
Schadensersatzanspruch
wird
zwar
Anschluss
erst
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Entscheidungen
25
.
Oktober
.
.
.
.
diskutiert
Ziel
geforderten
Schutz
Verbrauchers
Folgen
dort
genannten
Risiken
Kapitalanlagen
hier
vorliegenden
Art
Verbraucher
Falle
Darlehensvertrag
verbundenen
Widerrufsbelehrung
hätte
vermeiden
können
Wege
chen
Lösung
umzusetzen
.
Hier
scheidet
Anspruch
aber
vornherein
.
kann
dahinstehen
Unterlassen
Art
.
Haustürgeschäfterichtlinie
erforderlichen
Belehrung
Widerruf
bislang
ganz
überwiegend
vertretenen
Auffassung
bloße
Obliegenheitsverletzung
echte
Pflichtverletzung
anzusehen
ist
vgl.
763
;
Derleder
;
.
Offen
bleiben
kann
auch
Haftung
ohnedies
Verschuldens
ausscheidet
Beklagte
Jahre
geschlossenen
Darlehensvertrag
erfolgreich
berufen
könnte
gemäß
§
Abs.
habe
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
entbehrlich
halten
dürfen
so
Freitag
69
;
93
;
Lang/Rösler
;
Piekenbrock
;
Sauer
;
wohl
auch
;
;
zweifelnd
:
;
Lechner
f.
;
.
58
Knops/Kulke
;
453
;
Woitkewitsch
.
sei
insoweit
nur
hingewiesen
Gesetzgeber
gewählte
Wortlaut
§
Abs.
Haustürwiderrufsgesetz
Haustürgeschäfte
zugleich
Voraussetzungen
Geschäfts
Verbraucherkreditgesetz
erfüllen
anwendbar
ist
deutlich
Notwendigkeit
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
spricht
.
Auch
erkennende
Senat
hat
Belehrung
Übereinstimmung
damals
einhelligen
Meinung
Obergerichte
f.
;
OLG
herrschenden
Ansicht
Literatur
vgl.
Nachweise
26
Beschluss
29
November
XI
26
.
erforderlich
angesehen
Meinung
erst
anders
lautenden
Urteils
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
13
.
Dezember
.
.
Heininger
geändert
.
.
Dahinstehen
kann
schließlich
Auffassung
Verschulden
Kreditinstitute
sei
Rücksicht
Vorgaben
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
erforderlich
;
;
;
Reich/Rörig
453
;
Wielsch
haltbar
ist
§
Abs.
Satz
.
bestimmt
ist
nur
Vorsatz
Fahrlässigkeit
gehaftet
wird
vgl.
auch
Lang/Rösler
;
.
Schadensersatzanspruch
Nichterteilung
Widerrufsbelehrung
ist
nämlich
jedenfalls
Kausalität
unterlassener
Widerrufsbelehrung
Schaden
Gestalt
Realisierung
Anlagerisiken
zumindest
immer
dann
ausgeschlossen
Verbraucher
hier
notariell
beurkundeten
Immobilienkaufvertrag
Darlehensvertrag
abgeschlossen
hat
.
Dann
hätte
Verbraucher
auch
Belehrung
Recht
Widerruf
Darlehensvertrages
vermeiden
können
Anlagerisiken
auszusetzen
;
OLG
;
KG
;
65
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Ehricke
;
;
;
;
Lang/Rösler
;
Lechner
;
141
;
Piekenbrock
;
101
Tonner/Tonner
;
Thume/
Edelmann
483
;
differenzierend
:
f.
;
.
Anspruch
Verschulden
Vertragsschluss
Ersatz
Schadens
unterstellte
Pflichtverletzung
unterbliebene
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
verursacht
worden
ist
ist
deutschen
Recht
fremd
.
wird
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
auch
gefordert
.
klarem
Wortlaut
haben
Mitgliedstaaten
Verbraucher
nur
Folgen
Risiken
Kapitalanlagen
vorliegenden
Art
schützen
Falle
Widerrufsbelehrung
kreditgebenden
Bank
Abschluss
Darlehensvertrages
Haustürsituation
hätte
vermeiden
können
.
ist
Anlagerisiken
Abschluss
Darlehensvertrages
eingegangen
ist
Fall
.
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
lassen
Mindermeinung
Literatur
versucht
Derleder
;
f.
;
;
uminterpretieren
zeitliche
Reihenfolge
Anlagegeschäft
Darlehensvertrag
spiele
Haftung
kreditgebenden
Bank
Rolle
.
Abgesehen
wäre
nende
Senat
deutschem
Recht
Lage
Widerrufsrecht
belehrten
Darlehensnehmer
Anspruch
Ersatz
Schäden
geben
unterbliebene
Widerrufsbelehrung
verursacht
worden
sind
.
Haftung
Beklagten
Verletzung
eigenen
Aufklärungspflicht
lässt
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
ablehnen
.
erweist
Berufungsurteil
allerdings
rechtsfehlerfrei
Berufungsgericht
Grundlage
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Aufklärungsverschulden
Beklagten
verneint
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Bauträgerund
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
darf
regelmäßig
ausgehen
Kunden
notwendigen
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
jedenfalls
Hilfe
Fachleuten
bedient
haben
.
Hinweispflichten
bezüglich
finanzierten
Geschäfts
können
nur
besonderen
Umständen
konkreten
Einzelfalls
ergeben
.
kann
Fall
sein
Bank
Zusammenhang
Planung
Durchführung
Vertrieb
Projekts
Rolle
Kreditgeberin
hinausgeht
allgemeinen
wirtschaftlichen
Risiken
hinzutretenden
besonderen
Gefährdungstatbestand
Kunden
schafft
Entstehung
begünstigt
Zusammenhang
Kreditgewährungen
Bauträger
auch
einzelne
Erwerber
schwerwiegende
Interessenkonflikte
verwickelt
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
nen
kann
vgl.
etwa
Senat
316
;
Senatsurteile
9
November
XI
15
.
März
XI
.
Aufklärungsverschulden
hat
Berufungsgericht
geprüften
möglicherweise
verletzten
Aufklärungspflichten
festgestellt
insoweit
Rechtsfehler
unterlaufen
wären
.
Rechtsfehlerfrei
geht
Berufungsgericht
Beklagte
§
Darlehensvertrages
vorgesehene
Bedingung
Auszahlung
Darlehensvaluta
Beitritt
Mietpool
abhängig
war
Rolle
Finanzierungsbank
hinausgegangen
ist
.
Bestreben
genügenden
Absicherung
Kreditengagements
ist
banküblich
typischerweise
Rolle
Kreditgebers
verknüpft
Senatsurteil
31
.
März
XI
.
Ansicht
Kläger
hat
Beklagte
Auszahlungsvoraussetzung
auch
besonderen
Gefährdungstatbestand
geschaffen
Aufklärung
verbundenen
Risiken
verpflichtet
hätte
.
fehlt
schon
substantiiertem
Vortrag
Kläger
Beitritt
Mietpool
erworbene
Eigentumswohnung
Risiko
Leerstand
Wohnung
Miete
erzielen
Mietpoolteilnehmer
verteilt
wurde
nachteilig
war
.
Auch
Beklagten
bekannte
Verschuldung
Mietpools
Herbst
ist
vorgetragen
.
ist
Vorbringen
Kläger
entnehmen
Mietpool
bereits
Abschluss
Darlehensvertrages
beigetreten
waren
Falle
Aufklärung
angebliche
Verschuldung
Mietpools
noch
hätten
lösen
können
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
Kreditinstitute
Wert
gestellten
Sicherheiten
grundsätzlich
nur
eigenen
Interesse
Interesse
Sicherheit
Bankensystems
Kundeninteresse
prüfen
;
Senatsurteile
7
.
April
XI
21
.
Oktober
XI
11
November
XI
24
.
Dementsprechend
kann
grundsätzlich
lediglich
bankinternen
Zwecken
erfolgten
Ermittlung
Beleihungswertes
Pflichtverletzung
Kreditnehmer
ergeben
.
Berufungsgericht
ist
ferner
auszugehen
Beklagte
auch
angeblich
weit
überteuerten
Kaufpreises
finanzierten
Kaufpreis
enthaltenen
versteckten
Innenprovision
Aufklärungspflicht
erkennbaren
Wissensvorsprungs
traf
.
Aufklärungspflicht
Bank
Unangemessenheit
Kaufpreises
ist
sonstige
Wissensvorsprung
begründende
Umstände
vorliegen
nur
ausnahmsweise
dann
anzunehmen
bedingt
versteckte
Innenprovision
anderen
Gründen
so
wesentlichen
Verschiebung
Relation
Kaufpreis
Verkehrswert
kommt
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
.
.
vgl.
etwa
Senatsurteile
23
.
März
XI
15
.
März
XI
jeweils
m.w
.
.
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
erst
Fall
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
.
.
vgl.
etwa
Senatsurteile
20
.
Januar
XI
23
.
März
jeweils
m.w
.
.
.
fehlt
aber
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausreichendem
Vortrag
Kläger
.
dargetan
ist
auch
Vermittler
Kläger
etwa
Vorspiegelung
unzutreffenden
Verkehrswertes
arglistig
getäuscht
hat
.
Kläger
berufen
Beklagte
habe
etwaige
Nachteile
Finanzierung
Kaufpreises
Vorausdarlehen
Kombination
neu
abzuschließenden
Bausparverträgen
aufklären
müssen
hat
Berufungsgericht
Recht
verwiesen
hieraus
folgende
etwaige
Aufklärungspflichtverletzung
Klägern
begehrte
Rückabwicklung
Darlehensvertrages
schon
rechtfertige
nur
Ersatz
gewählte
Finanzierung
entstandenen
Mehrkosten
führe
Senatsurteile
2
.
Dezember
XI
417
m.w
.
.
20
.
Januar
XI
.
Berufungsgericht
Rechtsfehler
festgestellt
hat
haben
Kläger
Mehrkosten
substantiiert
dargetan
.
Ausführungen
lässt
Haftung
Beklagten
eigenes
Aufklärungsverschulden
indes
abschließend
verneinen
.
Interesse
Effektivierung
Verbraucherschutzes
realkreditfinanzierten
Wohnungskäufen
Immobilienfondsbeteiligungen
verbundene
Geschäfte
behandelt
werden
können
vgl.
verbundenen
Geschäften
Senatsurteil
25
.
April
XI
Umdruck
.
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
.
.
.
.
Ausdruck
kommenden
Gedanken
Verbraucherschutzes
Risiken
Kapitalanlagemodellen
nationalen
Recht
Rechnung
tragen
ergänzt
Senat
Rechtsprechung
Bestehen
Aufklärungspflichten
kreditgebenden
Bank
Fällen
:
können
Anleger
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
kreditgebenden
Bank
Verkäufer
Vertreiber
finanzierten
Objekts
erleichterten
Voraussetzungen
Erfolg
Aufklärungspflicht
auslösenden
konkreten
Wissensvorsprung
finanzierenden
Bank
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Anlegers
unrichtige
Angaben
Vermittler
Verkäufer
Fondsinitiatoren
Fondsprospekts
Anlageobjekt
berufen
.
eigene
Aufklärungspflicht
Bank
begründende
Fallgruppe
konkreten
Wissensvorsprungs
wird
bestimmten
Voraussetzungen
Beweiserleichterung
Form
widerleglichen
Vermutung
bislang
Darlehensnehmer
darzulegende
beweisende
vgl.
Senatsurteil
12
November
XI
Kenntnis
Bank
arglistigen
Täuschung
Verkäufer
Fondsinitiator
eingeschalteten
Vermittler
Fondsprospekts
ergänzt
.
Kenntnis
Bank
arglistigen
Täuschung
wird
widerleglich
vermutet
Verkäufer
Fondsinitiatoren
beauftragten
Vermittler
finanzierende
Bank
institutionalisierter
Art
Weise
zusammenwirken
auch
Finanzierung
Kapitalanlage
Verkäufer
Vermittler
sei
auch
nur
benannten
besonderen
Finanzierungsvermittler
angeboten
wurde
Unrichtigkeit
Angaben
Verkäufers
Fondsinitiators
tätigen
Vermittler
Fondsprospekts
Umständen
Falles
evident
ist
so
aufdrängt
Bank
habe
Kenntnis
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
.
ist
Annahme
institutionalisierten
Zusammenwirkens
ausreichend
Bank
übrigen
Vertrieb
Kapitalanlagemodells
Beteiligten
bereits
vorab
allgemeine
Finanzierungszusage
gegeben
hat
.
Vielmehr
ist
erforderlich
Verkäufer
Fondsinitiator
beauftragten
Vermittlern
finanzierenden
Bank
ständige
Geschäftsbeziehungen
bestanden
.
können
etwa
Form
Vertriebsvereinbarung
Rahmenvertrages
konkreter
Vertriebsabsprachen
bestanden
haben
vgl.
Urteil
20
.
März
ZR
Senatsurteil
5
.
Mai
XI
;
vgl.
Erman/Saenger
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
bearb
.
§
Rdn
.
ergeben
Verkäufer
Fondsinitiator
eingeschalteten
Vermittlern
Bank
Büroräume
überlassen
Bank
unbeanstandet
Formulare
Kreditgebers
benutzt
wurden
vgl.
9
12
;
301
;
Urteile
9
.
Februar
7
.
Februar
f.
25
.
Oktober
15
November
ZR
6
.
Dezember
297
;
Senatsurteile
23
.
September
XI
25
.
April
XI
Umdruck
etwa
Verkäufer
Vermittler
finanzierenden
Institut
wiederholt
Finanzierungen
Eigentumswohnungen
Fondsbeteiligungen
Objektes
vermittelt
haben
vgl.
9
12
;
OLG
.
Finanzierung
Kapitalanlage
Verkäufer
Vermittler
angeboten
wurde
ist
dann
anzunehmen
Kreditvertrag
eigener
Initiative
Kreditnehmers
kommt
Bank
Finanzierung
Erwerbgeschäfts
sucht
Vertriebsbeauftragte
Verkäufers
Fondsinitiators
Interessenten
Zusammenhang
Verkaufsunterlagen
sei
auch
nur
benannten
besonderen
Finanzierungsvermittler
Kreditantrag
Finanzierungsinstituts
vorgelegt
hat
zuvor
Verkäufer
Fondsinitiator
Finanzierung
bereit
erklärt
hatte
vgl.
51
;
Senatsurteil
23
.
September
XI
.
evidenten
Unrichtigkeit
Angaben
Verkäufers
Fondsinitiators
tätigen
Vermittler
Verkaufsoder
Fondsprospekts
ist
dann
auszugehen
objektiv
grob
falsch
dargestellt
haben
so
aufdrängt
kreditgebende
Bank
habe
Kenntnis
Unrichtigkeit
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
.
Anwendung
Grundsätze
besteht
Revisionsverfahren
Grunde
legenden
Sachverhalt
eigene
Hinweisund
Aufklärungspflicht
Beklagten
Kenntnis
grob
falschen
Angaben
Vermittlers
angeblichen
monatlichen
Mieteinnahmen
widerleglich
vermutet
wird
Klägern
Beklagte
erkennbaren
konkreten
Wissensvorsprung
hatte
.
revisionsrechtlich
Grunde
legenden
Vortrag
Kläger
wusste
Beklagte
Kläger
Vermittler
arglistig
getäuscht
worden
waren
angebliche
monatliche
Nettomiete
"
verkaufte
"
DM/qm
lag
tatsächlich
erzielbare
Miete
lediglich
DM/qm
betrug
.
Unrichtigkeit
Angabe
Vermittlers
war
erzielten
Mieterlös
%
überhöhten
Kalkulation
Klägern
verkauften
"
monatlichen
Mieteinnahme
evident
konnte
Beklagten
übersehen
werden
Erkenntnis
verschloss
.
Kenntnis
Beklagten
fehlerhaften
Angaben
Miethöhe
wird
widerlegbar
vermutet
auch
Annahme
Beweiserleichterung
vorausgesetzten
weiteren
Indizien
Revisionsverfahren
maßgeblichen
Sachvortrag
Kläger
gegeben
sind
.
bestand
Beklagten
Verkäuferin
Eigentumswohnung
eingeschalteten
Vermittlern
institutionalisierte
Zusammenarbeit
Angebot
Finanzierung
Eigentumswohnungen
Strukturvertrieb
vorsah
.
Grundlage
planmäßigen
arbeitsteiligen
Zusammenarbeit
bildete
gemeinsames
Vertriebskonzept
Beklagten
Verkäuferin
Gruppe
Vermittlerin
Rahmen
Beklagte
angeblich
konkrete
Vorgaben
Anweisungen
Vertrieb
gab
.
entsprechend
erfolgte
Finanzierung
Kaufpreises
Gruppe
vermittelten
Eigentumswohnungen
ausnahmslos
Abschluss
Vorausdarlehens
Zuteilung
zeitgleich
geschlossenen
Bausparverträgen
getilgt
werden
sollte
.
Insoweit
übernahmen
Gruppe
eingeschalteten
Untervermittler
Vertragsverhandlungen
Erwerbern
etwa
Einholung
Selbstauskunft
Beibringung
sämtlicher
Unterlagen
Ausfüllen
Bausparanträge
erhielten
Finanzierungszusage
Beklagten
.
Auszahlung
Vorausdarlehens
machte
Beklagte
Beitritt
Käufer
Mieteinnahmegesellschaft
abhängig
stets
Gruppe
gehörenden
.
GmbH
verwaltet
wurde
.
Finanzierung
preises
erfolgte
%
Ende
verkauften
ungefähr
Eigentumswohnungen
Beklagte
.
Auch
Klägern
wurde
Finanzierung
erworbenen
Eigentumswohnung
eingeschalteten
Strukturvertrieb
angeboten
.
hatten
niemals
persönlichen
Kontakt
Mitarbeitern
Beklagten
.
Vermittler
ebenso
anderen
Vermittlern
konzeptionelle
Finanzierungsbereitschaft
Beklagten
bekannt
war
benannte
Klägern
finanzierendes
Institut
legte
entsprechenden
Darlehensantragsformulare
Beklagten
Unterschrift
.
bestehende
Aufklärungspflicht
objektiven
Wissensvorsprungs
speziellen
Risiken
finanzierenden
Kapitalanlage
hat
Beklagte
Wissensvorsprung
institutionalisierten
Zusammenarbeit
Verkäuferin
eingeschalteten
Vermittlern
evidenten
Unrichtigkeit
Angaben
Miethöhe
auch
erkennbar
war
Grundlage
Revisionsverfahren
maßgeblichen
Sachverhalts
verletzt
.
hat
Kläger
Grundsatz
Naturalrestitution
§
Satz
so
stellen
schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
gestanden
hätten
.
ist
Lebenserfahrung
konkreten
Fall
widerlegen
Darlehensgeberin
obliegt
auszugehen
Kläger
Aufklärung
Unrichtigkeit
deutlich
überhöht
angegebenen
Mieteinnahmen
Eigentumswohnung
Rentabilität
erworben
Kaufvertrag
arglistiger
Täuschung
angefochten
Vorausdarlehen
Bausparverträge
Beklagten
abgeschlossen
noch
Grundschuldbestellung
Übernahme
persönlichen
Haftung
Vollstreckungsunterwerfung
notariell
erklärt
hätten
.
Schadensersatzanspruch
können
Kläger
spruchnahme
notariellen
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
übernommenen
persönlichen
Haftung
gemäß
§
halten
.
.
Da
Schadensersatzanspruch
Kläger
Feststellungen
Berufungsgerichts
fehlen
war
angefochtene
Urteil
Vollstreckungsgegenklage
abgewiesen
worden
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
Parteien
Gelegenheit
hatten
bisheriges
Vorbringen
Hinblick
Modifikation
Rechtsprechung
ergänzen
Feststellungen
arglistigen
Täuschung
Kläger
Verkäufer
Vermittler
Eigentumswohnung
institutionalisierten
Zusammenwirken
Beklagten
Verkäuferin
eingeschalteten
Vermittlern
Angebot
Finanzierung
Eigentumswohnung
Zusammenhang
Verkaufsunterlagen
zuvor
erklärten
Finanzierungsbereitschaft
Beklagten
treffen
haben
.
Sollten
Voraussetzungen
Schadensersatzpflicht
Beklagten
eigenes
Aufklärungsverschulden
Täuschungshandlungen
Vermittlers
gegeben
sein
wird
beachten
sein
realkreditfinanzierten
Wohnungskäufen
Immobilienfondsbeteiligungen
hier
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
verbundene
Geschäfte
behandelt
werden
dürfen
Haftung
Bank
zugerechnetem
Verschulden
unwahre
Angaben
Vermittlers
Betracht
kommt
.
Bank
muss
insoweit
Fehlverhalten
Anlagevermittlers
auch
zugleich
Kredit
vermittelt
unrichtige
Erklärungen
Kapitalanlage
gemäß
§
zurechnen
lassen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senat
festhält
wird
Rahmen
Kapitalanlagemodellen
auftretende
Vermittler
Erfüllungsgehilfe
Pflichtenkreis
Vertrieb
eingeschalteten
Bank
nur
insoweit
tätig
Verhalten
Bereich
Anbahnung
Kreditvertrages
betrifft
.
.
vgl.
etwa
Senatsurteil
23
.
März
XI
jeweils
m.w
.
.
.
Möglicherweise
falsche
Erklärungen
Wert
Objekts
monatlichen
Belastung
Kläger
betreffen
Darlehensvertrag
Rentabilität
Anlagegeschäfts
liegen
Pflichtenkreises
Bank
.
.
vgl.
Senatsurteil
23
.
März
XI
.
.
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
erkrankt
Unterzeichnung
gehindert
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung