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2152 lines
18 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
22
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
Dr.
22
.
Januar
Richter
Vorsitzenden
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Richter
Tatbestand
:
Klägerin
Bank
Beklagten
streiten
Ansprüche
Zusammenhang
Darlehensvertrag
Erwerb
Appartements
.
Beklagten
damals
50-jährige
nur
zeitweise
arbeitende
Verkäuferin
damals
Jahre
alter
Elektriker
tätiger
Ehemann
wurden
September
Cousine
Beklagten
Lebensgefährten
Untervermittler
GmbH
Co.
Folgenden
:
GmbH
Co.
tätig
waren
geworben
Steuerersparnis
Eigenkapital
Appartement
so
genannten
Boarding-House
S.
erwerben
.
Objekt
handelte
Teileigentum
aufgeteilte
Anlage
Miteigentümern
gemeinsam
beauftragte
Pächterin
hotelähnlich
betrieben
werden
längeren
Aufenthalt
Gästen
dienen
sollte
.
KG
Folgenden
:
Bauträgerin
geplante
errichtete
Bauvorhaben
wurde
Klägerin
finanziert
.
ursprünglich
Vertrieb
Appartements
beauftragte
Unternehmen
insolvent
geworden
war
übertrug
Bauträgerin
Aufgabe
GmbH
Co.
Klägerin
vereinbarte
auch
Erwerb
Appartements
Anleger
finanzieren
sollte
.
Verkaufsprospekt
GmbH
Co.
war
Klägerin
namentlich
Objektfinanziererin
benannt
.
wurde
Prospekt
Schreiben
Klägerin
zitiert
bestätigte
Käufer
Appartements
Treuhandkonten
führen
telverwendungskontrolle
durchzuführen
Kaufpreiszahlungen
Erwerber
erst
Fälligkeit
freizugeben
.
30
.
September
unterbreitete
Beklagte
GmbH
Folgenden
:
Treuhänderin
notariell
beurkundetes
Angebot
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
Erwerb
Appartements
Nr.
Zugleich
erteilte
Treuhänderin
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
verfügte
umfassende
Vollmacht
Angelegenheiten
vertreten
Durchführung
Erwerbs
Teileigentums
Zusammenhang
stehen
insbesondere
Namen
Kaufvertrag
Darlehensverträge
erforderlichen
Sicherungsverträge
abzuschließen
gegebenenfalls
auch
wieder
aufzuheben
.
Treuhänderin
nahm
Angebot
schloss
Beklagten
Bauträgerin
notariell
beurkundeten
Kaufvertrag
.
Finanzierung
Gesamtaufwandes
schlossen
Beklagte
weiteren
Darlehensvertrag
anderen
Bank
persönlich
25
.
Oktober
Klägerin
Vertrag
Annuitätendarlehen
Höhe
116.542,37
DM
vereinbarungsgemäß
Grundschuld
abgesichert
wurde
.
Vertrag
enthielt
Widerrufsbelehrung
§
VerbrKrG
30
.
September
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
.
Nettokreditbetrag
wurde
Darlehensvertrag
bezeichneten
Girokonto
Beklagten
gutgeschrieben
Finanzierung
Erwerbs
eingesetzt
.
Boarding-House
wurde
Februar
fertig
gestellt
Pächterin
betrieben
bereits
Anfang
insolvent
wurde
.
Jahr
fiel
auch
Bauträgerin
Konkurs
.
Betrieb
wird
Gesellschaft
fortgeführt
Eigentümer
Appartements
Zweck
gründeten
.
rückständiger
Raten
kündigte
Klägerin
5
Juli
Darlehensvertrag
Kontokorrentkonto
.
Beklagten
widerriefen
18
.
April
Darlehensvertragserklärungen
Haustürwiderrufsgesetz
Abschluss
Vertrages
Besuchs
Vermittlers
Wohnung
veranlasst
worden
seien
.
Klägerin
begehrt
Klage
erster
Linie
gestützt
Kündigung
Rückzahlung
Darlehens
Ausgleich
Sollsaldos
Girokonto
Höhe
insgesamt
Zinsen
.
Hilfsweise
Fall
wirksamen
Widerrufs
Darlehensvertrages
verlangt
Zahlung
Zinsen
.
Beklagten
sind
Auffassung
Zahlungen
verpflichtet
sein
Darlehensvaluta
empfangen
hätten
.
Kaufvertrag
bildeten
verbundenes
Geschäft
so
Klägerin
Verkäuferin
halten
müsse
.
stünden
Klägerin
Schadensersatzansprüche
Aufklärungspflichtverletzungen
unterbliebener
Belehrung
Haustürwiderrufsgesetz
.
Landgericht
hat
Klage
Hilfsantrag
hin
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
erkennenden
Senat
Hinweis
.
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
seien
verpflichtet
Landgericht
zuerkannten
Betrag
Höhe
Einwände
erhoben
hätten
Klägerin
zahlen
.
Anspruch
könnten
Schadensersatzanspruch
entgegenhalten
.
liege
Ausnahmefälle
kreditgebende
Bank
Aufklärung
finanzierte
Geschäft
verpflichtet
sei
.
So
bestehe
Anhaltspunkt
Vermutung
Beklagten
Treuhänderin
habe
Teil
kalkulierten
Gesamtaufwandes
Wissen
Klägerin
Treuhandvertrag
genannten
Zwecke
verwendet
.
Aufklärungspflichten
Klägerin
hätten
auch
Verkaufsprospekt
angesprochenen
Mittelverwendungskontrolle
Scheckzahlungen
Bauträgerin
Generalpächterin
gleichzeitigen
Rolle
Objektfinanziererin
bestanden
.
etwaige
unrichtige
Angaben
Vermittler
Höhe
monatlichen
Gesamtbelastung
habe
Klägerin
einzustehen
ausschließlich
Rentabilität
Anlageobjekts
betreffe
;
sonstiges
Fehlverhalten
Vermittlers
hätten
Beklagten
konkret
vorgetragen
.
Beklagten
hätten
Darlehensvertragserklärungen
auch
wirksam
Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen
Auffassung
Landgerichts
September
festgestellte
Haustürsituation
mit-)ursächlich
Abschluss
Darlehensvertrages
25
.
Oktober
gewesen
sei
.
zeitlichen
Abstandes
Wochen
zwischenzeitlichen
Notartermin
sei
Kausalitätsvermutung
entfallen
.
Überrumpelungssituation
gleichwohl
fortbestanden
habe
hätten
Beklagten
konkret
dargetan
.
Verurteilung
Beklagten
Hilfsantrag
übersteigenden
Hauptantrag
stehe
jedoch
Verbot
reformatio
peius
.
Beklagten
könnten
Klägerin
auch
Einwendungen
finanzierten
Immobilienkauf
entgegenhalten
zwar
unabhängig
wirksam
gekommen
sei
.
Einwendungsdurchgriff
§
Abs.
VerbrKrG
.
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
ausgeschlossen
.
Regelung
lasse
auch
§
herleiten
.
Schließlich
könnten
Beklagten
Erfolg
geltend
machen
Darlehensvaluta
empfangen
haben
.
sei
Parteien
Darlehensvertrag
vereinbart
Klägerin
Beklagten
eingerichtete
Girokonto
ausgezahlt
worden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
entgegenzusetzenden
Schadensersatzanspruch
Beklagten
schuldhafter
Verletzung
eigenen
Aufklärungspflicht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
darf
regelmäßig
ausgehen
Kunden
notwendigen
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
jedenfalls
Hilfe
Fachleuten
bedient
haben
.
Hinweispflichten
bezüglich
finanzierten
Geschäfts
können
nur
besonderen
Umständen
konkreten
Einzelfalls
ergeben
.
kann
Fall
sein
Bank
Zusammenhang
Planung
Durchführung
Vertrieb
Projekts
Rolle
Kreditgeberin
hinausgeht
allgemeinen
wirtschaftlichen
Risiken
hinzutretenden
besonderen
Gefährdungstatbestand
Kunden
schafft
Entstehung
begünstigt
Zusammenhang
Kreditgewährungen
Bauträger
auch
Erwerber
schwerwiegende
Interessenkonflikte
verwickelt
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
Senat
1
.
Senatsurteile
-9-
17
.
Oktober
XI
.
19
.
Dezember
XI
.
20
.
März
XI
.
jeweils
m.w
.
.
.
Aufklärungsverschulden
hat
Berufungsgericht
verneint
insoweit
Rechtsfehler
unterlaufen
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Aufklärungspflicht
Klägerin
erkennbaren
Wissensvorsprungs
Beklagten
vermutete
doppelte
Berechnung
Kosten
Konzeption
Vertrieb
verneint
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
obliegt
finanzierenden
Bank
Aufklärungspflicht
einzelne
Bestandteile
Verkaufspreises
.
Aufklärungspflicht
kommt
insoweit
nur
dann
Betracht
Vertriebskosten
andere
verdeckte
Kosten
bewirkte
Verschiebung
Verhältnisses
Gesamtkaufpreis
Verkehrswert
so
weitgehend
ist
Bank
sittenwidrigen
Überteuerung
Kaufpreises
ausgehen
muss
Bank
positive
Kenntnis
unrichtigen
Prospektangaben
hat
vgl.
Senatsurteil
10
Juli
XI
.
m.w
.
.
.
haben
hier
Beklagten
aber
substantiiert
vorgetragen
noch
Beweis
gestellt
.
sittenwidrige
Überteuerung
Appartements
haben
behauptet
.
Klägerin
hat
auch
Aufklärungspflicht
Hinblick
Verkaufsprospekt
abgedruckte
Erklärung
Durchführung
Mittelverwendungskontrolle
verletzt
.
Beklagten
haben
behauptet
Klägerin
Zahlungen
Projektkonto
Bauträgerin
überwacht
hat
lediglich
vorgetragen
August
März
angeblich
rechtsgrundlosen
Pre-Opening-Zahlungen
Zeitraum
Oktober
Dezember
weiteren
Scheckzahlungen
Konto
Pächterin
gekommen
sei
.
Umstand
kann
allenfalls
Vorwurf
rechtfertigen
Klägerin
habe
obliegende
Mittelverwendungskontrolle
gebotenen
Sorgfalt
durchgeführt
;
lässt
aber
Schluss
Klägerin
habe
Kontrolle
Anfang
beabsichtigt
.
Nur
Fall
wären
aber
Prospektangaben
unrichtig
Senatsurteil
27
.
Januar
XI
.
Vorwurf
mangelnder
Sorgfalt
Mittelverwendungskontrolle
seinerseits
Schadensersatzhaftung
Klägerin
begründen
könnte
ist
vorgetragen
ersichtlich
Beklagten
gerade
Schaden
entstanden
ist
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
aaO
S.
.
Erst
recht
ist
insoweit
Aufklärungspflichtverletzung
Hinblick
Beklagten
vermutete
doppelte
Berechnung
Kosten
Konzeption
Vertrieb
verneinen
.
Klägerin
übernommene
Mittelverwendungskontrolle
bezog
Verkaufsprospekt
lediglich
Freigabe
Kaufpreiszahlungen
Erwerber
Maßgabe
Bauträgerverordnung
aber
Überprüfung
Berechtigung
einzelner
Kaufpreisbestandteile
.
Klägerin
war
auch
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
aufklärungspflichtig
.
ist
schon
allein
bejahen
finanzierende
Bank
zugleich
Kreditgeberin
Bauträgers
Verkäufers
Erwerbers
Immobilie
ist
Verkäufer
globale
Finanzierungszusage
erteilt
hat
Senatsurteile
18
.
März
XI
27
.
Januar
XI
20
.
März
XI
.
.
schwerwiegender
Interessenkonflikt
kann
vielmehr
nur
vorliegen
"
Doppelfinanzierung
besondere
Umstände
hinzutreten
.
ist
etwa
bejahen
Kreditinstitut
eigene
wirtschaftliche
Wagnis
Kunden
verlagert
Senatsurteil
20
.
März
XI
.
.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
wird
Revision
auch
aufgezeigt
.
Insoweit
genügt
insbesondere
Hinweis
Revision
Vertrieb
Publikum
sei
Projekt
finanzieren
gewesen
"
.
Annahme
Klägerin
könnte
Abschluss
Darlehensvertrages
Oktober
Risiko
notleidend
gewordenen
Kreditengagements
Bauträgerin
Erwerber
abgewälzt
haben
spricht
Umstand
Boarding-House
fertig
gestellt
wurde
Betrieb
aufnehmen
konnte
Konkurs
Bauträgerin
erst
eintrat
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
aaO
.
Auffassung
Revision
lässt
Haftung
Klägerin
eigenes
Aufklärungsverschulden
auch
Grundlage
erst
Erlass
Berufungsurteils
modifizierten
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
tatsächlichen
Vermutung
aufklärungspflichtigen
Wissensvorsprungs
kreditgebenden
Bank
bejahen
.
Rechtsprechung
.
.
.
;
.
23
;
Urteile
24
.
April
XI
.
26
.
Juni
XI
.
24
;
jeweils
m.w
.
.
können
Anleger
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
kreditgebenden
Bank
Verkäufer
Vertreiber
finanzierten
Objekts
erleichterten
Voraussetzungen
Erfolg
Aufklärungspflicht
auslösenden
konkreten
Wissensvorsprung
finanzierenden
Bank
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Anlegers
unrichtige
Angaben
Vermittler
Verkäufer
Fondsinitiatoren
Fondsprospekts
Anlageobjekt
berufen
.
Kenntnis
Bank
arglistigen
Täuschung
wird
widerleglich
vermutet
Verkäufer
Fondsinitiatoren
beauftragten
Vermittler
finanzierende
Bank
institutionalisierter
Art
Weise
zusammenwirken
auch
Finanzierung
Kapitalanlage
Verkäufer
Vermittler
sei
auch
nur
benannten
besonderen
Finanzierungsvermittler
angeboten
wurde
Unrichtigkeit
Angaben
Verkäufers
Fondsinitiators
tätigen
Vermittler
Verkaufsprospekts
Umständen
Falles
evident
ist
so
allgemeinen
Lebenserfahrung
aufdrängt
Bank
habe
arglistigen
Täuschung
geradezu
verschlossen
.
Anwendung
Grundsätze
hier
Aufklärungspflichtverletzung
Klägerin
widerleglich
vermuteten
Wissensvorsprungs
arglistige
Täuschung
Beklagten
gegeben
ist
wird
Revision
dargelegt
.
wird
aufgezeigt
arglistige
Täuschung
Beklagten
Vermittler
Verkäufer
liegen
soll
Klägerin
gekannt
haben
soll
noch
wird
objektive
Evidenz
arglistigen
Täuschung
Beweiserleichterung
Form
widerleglichen
Vermutung
unverzichtbar
ist
eingegangen
.
Vielmehr
beschränkt
Revisionsbegründung
Bezugnahme
vorstehenden
abstrakten
Grundsätze
Revisionsinstanz
wahr
unterstellendem
Tatsachenvortrag
Beklagten
arglistigen
Täuschung
auszufüllen
rügen
Berufungsgericht
insoweit
Vorbringen
Beklagten
übergangen
habe
.
2
.
Berufungsgericht
hat
ferner
zutreffend
angenommen
Klägerin
zugerechnetem
Verschulden
unrichtige
Angaben
Vermittlers
Rentabilität
Appartements
Notwendigkeit
Einsatzes
eigener
Mittel
haftet
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
Rahmen
Kapitalanlagemodellen
auftretende
Vermittler
Erfüllungsgehilfe
Pflichtenkreis
Vertrieb
eingeschalteten
Bank
nur
insoweit
tätig
Verhalten
Bereich
Anbahnung
Kreditvertrages
betrifft
.
Möglicherweise
falsche
Erklärungen
Mieteinnahmen
monatlichen
Belastung
Beklagten
Berücksichtigung
Mieteinnahmen
Steuervorteilen
Möglichkeit
Appartement
später
Gewinn
veräußern
können
betreffen
Darlehensvertrag
Rentabilität
Anlagegeschäfts
liegen
Pflichtenkreises
Bank
sind
§
zuzurechnen
Senat
.
;
Senatsurteile
27
.
Januar
XI
23
.
März
XI
15
.
März
XI
829
;
jeweils
m.w
.
.
;
verbundenen
Geschäft
siehe
unten
.
3
.
Auffassung
Revision
steht
Beklagten
Klägerin
auch
Schadensersatzanspruch
unterbliebener
Belehrung
Haustürwiderrufsgesetz
.
Rechtsprechung
Senats
kann
zwar
Umsetzung
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Folgenden
:
25
.
Oktober
.
.
Schulte
.
f.
nationales
Recht
Schadensersatzanspruch
Anlegers
Verschulden
Vertragsschluss
unterbliebener
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
30
.
September
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
bejahen
sein
.
setzt
Verschulden
finanzierenden
Bank
Schadensursächlichkeit
Belehrungsverstoßes
vgl.
Senat
.
43
;
Senatsurteil
17
.
April
XI
.
zunächst
einmal
Anleger
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrages
bestimmt
worden
ist
Widerrufsrecht
belehrt
werden
musste
.
fehlt
hier
.
Begründung
Berufungsgericht
Ursächlichkeit
Verhandlungen
Haustürsituation
28
.
September
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichtete
Willenserklärung
25
.
Oktober
verneint
hat
lässt
Ansicht
Revision
Rechtsfehler
erkennen
.
Widerrufsrecht
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
.
setzt
Kunde
mündliche
Verhandlungen
Bereich
Privatwohnung
Arbeitsplatz
späteren
Vertragserklärung
bestimmt
worden
ist
.
genügt
Haustürsituation
Vertragsanbahnung
späteren
Vertragsschluss
ursächlich
war
.
enger
zeitlicher
Zusammenhang
mündlichen
Verhandlung
§
Abs.
.
Vertragserklärung
wird
gefordert
.
zunehmendem
zeitlichen
Abstand
nimmt
aber
Indizwirkung
Kausalität
kann
gewissen
Zeit
ganz
entfallen
Senat
392
;
Senatsurteil
9
.
Mai
XI
.
14
;
jeweils
m.w
.
.
.
Darlehensnehmer
auch
größeren
zeitlichen
Abstand
mündlichen
Verhandlung
Vertragsschluss
Verstoß
§
.
Lage
befindet
Entschließungsfreiheit
beeinträchtigt
ist
Senat
m.w
.
.
ist
Frage
Würdigung
Einzelfalls
Senat
Urteile
21
.
Januar
XI
18
.
März
XI
f.
20
.
Mai
XI
13
.
Juni
XI
f.
.
.
Zeitraum
erforderlich
ist
Bedeutung
möglicherweise
auch
anderen
Umständen
Rahmen
Kausalitätsprüfung
zukommt
ist
Frage
Würdigung
konkreten
Einzelfalles
jeweils
Tatrichter
obliegt
Revisionsinstanz
grundsätzlich
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
9
.
Mai
aaO
10
Juli
XI
.
jeweils
m.w
.
.
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Abschluss
Darlehensvertrages
Parteien
mehr
Eindruck
Haustürgeschäfte
typischen
Überrumpelungssituation
gekommen
ist
.
Ansicht
Berufungsgerichts
notwendige
Kausalzusammenhang
zeitlichen
Abstandes
Wochen
Haustürsituation
28
.
September
Unterzeichnung
Darlehensvertrages
Beklagten
25
.
Oktober
mehr
zuverlässig
festgestellt
werden
kann
ist
beanstanden
.
Berufungsgericht
Würdigung
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrages
erfolgte
notarielle
Beurkundung
Angebots
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
berücksichtigt
hat
begegnet
insoweit
nur
Beklagte
beteiligt
war
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
vgl.
Senat
Urteile
20
.
Mai
XI
13
.
Juni
XI
.
.
hätte
Beklagten
oblegen
gleichwohl
Haustürsituation
Vertragsschluss
bestimmt
worden
sind
.
fehlt
aber
substantiierter
Vortrag
.
Ansicht
Revision
geben
Urteile
25
.
Oktober
.
Schulte
.
Anlass
Änderung
Rechtsprechung
Richtung
Zeitablauf
unabhängige
Vermutung
Kausalität
Haustürsituation
Vertragsabschluss
.
Richtlinie
85/577/EWG
Rates
20
.
Dezember
betreffend
Verbraucherschutz
Falle
Geschäftsräumen
geschlossenen
Verträgen
.
Nr.
31
.
Dezember
"
Haustürgeschäfterichtlinie
"
hat
engeren
Anwendungsbereich
§
.
lediglich
Haustürsituation
abgeschlossenen
Verbraucherverträge
erfasst
vorliegend
Fall
bloßen
Vertragsanbahnung
geht
.
kommt
Richtlinie
Frage
Kausalität
vornherein
Bedeutung
.
4
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
auch
zutreffend
ausgegangen
Beklagten
Darlehensrückzahlung
verpflichtet
sind
Klägerin
Appartement
Begründung
verweisen
können
Darlehensvertrag
finanzierten
Immobilienerwerb
handele
verbundenes
Geschäft
vgl.
Senat
337
;
1
.
21
;
Senatsurteile
26
.
September
XI
.
19
.
Dezember
XI
.
17
.
April
XI
.
13
;
jeweils
m.w
.
.
.
VerbrKrG
findet
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Realkreditverträge
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
worden
sind
Anwendung
Senat
337
;
25
;
.
21
;
Senatsurteil
24
.
April
XI
.
25
;
jeweils
m.w
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Parteien
haben
Darlehensvertrag
Stellung
Grundschuld
DM
Sicherheit
vereinbart
.
Darlehen
auch
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
worden
ist
ist
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Parteien
unstreitig
.
Ansicht
Revision
kommen
auch
einschränkende
Auslegung
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
analoge
Anwendung
§
VerbrKrG
.
Realkreditverträge
zwar
§
VerbrKrG
.
wohl
aber
§
.
widerrufen
werden
können
Betracht
.
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
bilden
Grundpfandkredit
finanziertes
Immobiliengeschäft
ausnahmslos
verbundenes
Geschäft
vgl.
nur
1
.
29
;
Senatsurteil
24
.
April
XI
.
25
;
jeweils
m.w
.
.
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Nr.
abschließende
Regelung
geschaffen
Raum
teleologische
Reduktion
lässt
analoge
Anwendung
VerbrKrG
verbietet
.
Gesetzgeber
Neuregelung
Abs.
Satz
Zukunft
verbundenes
Geschäft
Krediten
Erwerb
Immobilie
mehr
generell
ausgeschlossen
hat
ist
geeignet
Verständnis
zuvor
geltenden
anders
lautenden
Vorschrift
bestimmen
Senat
.
.
Ebenso
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Einwendungsdurchgriff
§
hergeleiteten
Grundsätzen
Rechtsprechung
verbundenen
Geschäft
verneint
.
Rückgriff
Rechtsprechung
finanzierten
Abzahlungsgeschäft
entwickelten
Einwendungsdurchgriff
scheidet
Verbraucherkreditgesetz
unterfallenden
Realkrediten
.
.
;
vgl.
nur
1
.
25
;
Senatsurteile
27
.
Januar
XI
26
.
September
XI
.
.
Ansicht
Revision
stellt
Rechtsprechung
auch
Berücksichtigung
Urteile
25
.
Oktober
.
Schulte
.
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
.
hat
erkennende
Senat
ebenfalls
bereits
Urteil
16
.
Mai
1
.
.
.
Einzelnen
begründet
vgl.
auch
Senatsurteil
26
.
September
XI
.
.
.
Revision
bringt
hiergegen
Neues
.
5
.
Schließlich
haben
Beklagten
Darlehensvaluta
auch
empfangen
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
vertragsgemäß
Girokonto
Beklagten
ausgezahlt
worden
.
.
Revision
war
zurückzuweisen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.01.2005
OLG
Entscheidung