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177 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
24
.
Januar
Rechtsstreit
1
.
.
2
.
3
.
.
4
.
5
.
.
vertreten
Vater
.
E.-
6
.
Straße
Kläger
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter
:
1
.
AG
vormals
:
AG
vertreten
Vorstand
B.-straße
Beklagte
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigter
:
2
.
Beklagter
Beschwerdegegner
Streitverkündeter
Beklagten
Prozessbevollmächtigter
II
.
Instanz
:
3
.
Beklagter
Beschwerdegegner
Streitverkündeter
Beklagten
Prozessbevollmächtigter
II
.
Instanz
:
4
.
W.
AG
vertreten
Vorstand
Beklagte
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigter
:
Streithelfer
Beklagten
:
Rechtsanwalt
Steuerberater
Dr.
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Kosten
Streithelfers
Beklagten
§
Abs.
Abs.
zwar
Kläger
%
Kläger
%
Klägerin
%
Kläger
%
Kläger
%
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
OLG
Frankfurt/Main
Az
.
18.01.2005
;
Az
.
17.01.2003
;
Ellenberger