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1656 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
beklagte
Entschädigungseinrichtung
Wertpapierhandelsunternehmen
Entschädigung
Anlegerentschädigungsgesetz
Folgenden
:
Anspruch
.
Parteien
steht
nur
noch
Streit
Beklagte
berechnete
Handelsverluste
Abzug
bringen
durfte
.
Kläger
beteiligte
Januar
Anlagebetrag
insgesamt
Phoenix
Folgenden
:
GmbH
Folgenden
:
GmbH
eigenen
Namen
gemeinsame
Rechnung
Anleger
verwalteten
Kollektivanlage
Gegenstand
Nummer
Geschäftsbesorgungsvertrag
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Anlage
Kundengelder
"
Termingeschäften
Futures
Optionen
gemeinsame
Rechnung
Spekulationszwecken
Vorrang
Stillhaltergeschäften
"
war
.
GmbH
war
Ende
sogenannten
Grauen
Kapitalmarkt
tätig
.
1
.
Januar
wurde
Wertpapierhandelsbank
eingestuft
Aufsicht
Bundesaufsichtsamtes
Wertpapierhandel
unterstellt
.
Bereits
Mitte
hatte
GmbH
begonnen
eingegangenen
Verpflichtungen
Termingeschäften
mehr
aktuellen
Marktwert
"
bewerten
eingetretene
Verluste
verschleiern
.
legte
GmbH
nur
noch
geringen
Teil
Kunden
vereinnahmten
Gelder
vertragsgemäß
Termingeschäften
.
Großteil
Gelder
wurde
Wege
"
Schneeballsystems
"
Zahlungen
Altanleger
laufenden
Betriebskosten
verwendet
.
Weise
erhielt
auch
Kläger
Auszahlung
3.067,75
.
Anlegern
wurden
monatliche
Kontoauszüge
übermittelt
tatsächlichen
Handelsverlauf
widerspiegelten
.
März
untersagte
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
GmbH
weiteren
Geschäftsbetrieb
stellte
15
.
März
Entschädigungsfall
.
1
Juli
wurde
Vermögen
GmbH
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Beklagte
ermittelte
Grundlage
überprüften
Berechnungen
Insolvenzverwalters
ausgehend
rekonstruierten
tatsächlichen
Handelsverlauf
Anleger
Verlauf
Endstand
Anlage
.
Konto
Klägers
ergab
so
Abzug
Handelsverluste
31
.
März
Endbetrag
.
Klage
verlangt
Kläger
Beklagten
Zahlung
%
Anlagesumme
Auszahlung
Beklagten
bereits
erbrachten
Teilentschädigung
Berücksichtigung
Landgericht
erlassenen
Teil-Anerkenntnisurteils
noch
Rechtshängigkeitszinsen
.
meint
Handelsverluste
Beklagten
Neuberechnung
beziffert
worden
sind
hätten
abgezogen
werden
dürfen
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Beklagte
weiterer
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
.
bemesse
Ausgangspunkt
zwar
Höhe
GmbH
bestehenden
Anspruchs
§
Abs.
§
Rückzahlung
eingezahlten
Gelder
Agio
tatsächlich
erzielten
Gewinne
;
Verluste
Anlage
seien
aber
abzuziehen
gung
Veruntreuung
entstanden
seien
.
Herausgabeanspruch
umfasse
Mittel
Ausführung
Auftrags
hier
:
Investition
Termingeschäfte
verbraucht
worden
mehr
vorhanden
seien
.
Sichtweise
stimme
Schutzzweck
Anlegerentschädigungsgesetzes
.
würden
nur
Ansprüche
geschützt
unmittelbar
Verschaffung
Rechten
Besitz
Eigentum
Geldern
Wertpapieren
richteten
auch
Ansprüche
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
gehörten
etwa
Fall
Unterschlagung
Untreue
Ansprüche
Kunden
Verschaffung
Rechten
Besitz
Eigentum
Geldern
Wertpapieren
vereitelt
würden
.
Seien
Kundengelder
vertragsgemäß
verwendet
worden
könnten
derartige
Ansprüche
beeinträchtigt
worden
sein
auch
Anlage
Verlusten
geführt
habe
.
ergebe
Grundlage
Berechnung
Beklagten
Kläger
weiterer
Entschädigungsanspruch
.
Klägerseite
Berechnung
Beklagten
Frage
stelle
sei
unbeachtlich
.
Klägerseite
trage
Beweislast
Höhe
Umfang
geltend
gemachten
Entschädigungsanspruchs
.
genüge
bloße
Darlegung
einzelnen
Auszahlungen
.
Vielmehr
müsste
Falle
Beklagte
Entwicklung
Anlage
Gewinnen
Verlusten
darlegen
beweisen
.
Bestimmung
Handelsverluste
gehe
Bestimmung
Höhe
Anleger
Institut
zustehenden
Forderung
etwa
Aufrechnungsforderung
Instituts
Sinne
§
Abs.
Satz
Beklagte
beweispflichtig
wäre
.
ergebe
auch
§
Auftragnehmer
Beweislast
Verwendung
erhaltenen
Einlagen
tragen
würde
.
Beweislastgrundsätze
seien
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
anwendbar
selbständigen
gesetzlichen
Anspruch
handele
Voraussetzungen
Umfang
eigenständig
geregelt
seien
.
Weiteren
komme
auch
Beweislastumkehr
Betracht
Beklagte
Beweis
tatsächlichen
Handelsverläufe
näher
stehe
Klägerseite
.
Beklagte
treffe
allenfalls
sekundäre
Darlegungslast
vorliegend
konkreten
Berechnungen
nachgekommen
sei
.
Vorbringen
sei
Klägerseite
genügend
entgegengetreten
.
gelte
insbesondere
Klägerseite
stelle
Handelsverluste
vereinbarungsgemäße
Handelstätigkeit
GmbH
Mitteln
überhaupt
entstanden
seien
.
Substantiierten
Vortrag
sei
Klägerseite
schuldig
geblieben
.
Übrigen
beschränke
Rechtsmeinung
Handelsverluste
seien
berücksichtigen
.
Klägerseite
vorbringe
Beklagten
hätten
Kontoauszüge
Daten
vorgelegen
sei
Benennung
konkreter
Unterlagen
unsubstantiiert
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Bemessung
Entschädigungsanspruchs
Klägerseite
§
Abs.
§
Abs.
Recht
Beklagten
berechneten
Handelsverluste
anspruchsmindernd
berücksichtigt
.
1
.
GmbH
Finanzkommissionsgeschäften
befasstes
Kreditinstitut
Abs.
Satz
Nr.
KWG
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
beklagten
Entschädigungseinrichtung
zugeordnetes
Institut
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
tritt
Entschädigungsfalles
hat
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
§
Abs.
§
Abs.
festgestellt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Verbindlichkeit
GmbH
Klägerseite
Wertpapiergeschäften
bejaht
.
Klägerseite
GmbH
ist
Geschäftsbesorgungsvertrag
Anschaffung
Veräußerung
Finanzinstrumenten
hier
:
Abs.
Sätze
KWG
eigenen
Namen
fremde
Rechnung
geschlossen
worden
.
handelt
Senat
Urteil
20
.
September
XI
.
.
Einzelnen
begründet
hat
Finanzkommissionsgeschäfte
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
somit
Wertpapiergeschäfte
§
Abs.
.
bestand
auch
Verbindlichkeit
GmbH
Klägerseite
Geschäftsbesorgungsvertrag
.
Abs.
Satz
EAEG
hier
maßgeblichen
Fassung
Gesetzes
21
.
Juni
.
S.
;
vgl.
Senatsurteil
23
November
XI
.
sind
Verbindlichkeiten
Wertpapiergeschäften
Verpflichtungen
Instituts
Rückzahlung
Geldern
Anlegern
Wertpapiergeschäften
geschuldet
werden
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
werden
.
Senat
Urteil
23
November
XI
.
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
wird
Vorschrift
auch
Klägerseite
GmbH
geltend
gemachte
Anspruch
Rückzahlung
eingezahlten
Gelder
Grundlage
§
Abs.
§
Fall
hat
erfasst
.
vertragswidrig
verwendeten
Anlagegeldern
handelt
Gelder
Anleger
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
werden
.
Anlegerentschädigungsgesetz
bezweckt
gerade
auch
Schutz
Anlegers
Vertragsverletzungen
Instituts
Anspruch
Kunden
Rückzahlung
eingezahlten
vertragswidrig
verwendeten
Gelder
vereiteln
Senatsurteil
23
November
aaO
.
.
3
.
Auffassung
Revision
umfasst
Entschädigungsanspruch
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Beklagten
berechneten
tatsächlichen
Handelsverluste
.
Abs.
Satz
sind
Verbindlichkeiten
Wertpapiergeschäften
bereits
erwähnt
Verpflichtungen
Instituts
Rückzahlung
Geldern
Anlegern
Wertpapiergeschäften
geschuldet
werden
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
werden
.
Handelsverluste
vertragsgemäßen
Anlage
Gelder
entstanden
sind
werden
erfasst
.
ergibt
allerdings
anders
Berufungsgericht
meint
bereits
unmittelbar
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
zugrundeliegenden
Herausgabeanspruch
einzelnen
Anlegers
GmbH
§
Abs.
§
Fall
.
wird
Beauftragte
Geschäftsbesorger
zwar
grundsätzlich
Verpflichtung
Auftragsausführung
erhaltene
Gelder
wieder
zurückzuzahlen
frei
auftragsgemäß
weitergeleitet
bestimmungsgemäß
verbraucht
hat
vgl.
Urteile
10
.
Oktober
4
.
Oktober
BGHReport
30
.
Oktober
.
ist
hier
aber
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
-9-
nahmsweise
Fall
Anleger
GmbH
Insolvenzverwalter
Vermögen
entgegenhalten
können
Vorgehens
GmbH
betrügerischer
Weise
neue
Anleger
werben
vertraglichen
Verpflichtungen
entsprechend
vorgefassten
Absicht
grob
verletzen
Anspruch
Rückzahlung
Einlage
Grundsatz
Glauben
§
Verluste
noch
getätigten
Anlagegeschäften
vermindert
werden
darf
vgl.
Urteile
9
.
Dezember
ZR
.
10
.
Februar
ZR
.
22
.
September
ZR
.
.
Einwand
steht
Klägerseite
indes
Beklagten
Auffassung
Revision
Rahmen
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
.
Schutzzweck
Anlegerentschädigungsgesetzes
sind
Rahmen
bestimmungsgemäßen
Verwendung
Anlegergelder
tatsächlich
angefallene
Handelsverluste
Bemessung
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
berücksichtigen
.
Gesetzesbegründung
30
.
Juni
geltenden
Fassung
§
Abs.
sollen
Schutzbereich
Norm
nur
Verpflichtungen
Wertpapiergeschäften
fallen
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
gehören
beispielsweise
Schadensersatzansprüche
Beratungsfehlern
BT-Drucks
.
S.
.
Neufassung
§
Abs.
Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz
21
.
Juni
.
S.
sollten
Willen
Gesetzgebers
Wesentlichen
redaktionelle
Unklarheiten
Normtextes
beseitigt
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Schutzbereich
Vorschrift
unberührt
gelassen
insbesondere
erweitert
haben
.
Unterscheidung
Hauptleistungspflichten
Schadensersatzansprüchen
Beratungsfehlern
Hinblick
zweifelhaft
ist
auch
Beratungsleistung
vertragliche
Hauptleistungspflicht
darstellen
kann
ist
Gesetzgeber
verfolgte
Ziel
.
Geschützt
werden
nur
Ansprüche
Anlegers
unmittelbar
Verschaffung
Rechten
Besitz
Eigentum
Geldern
Wertpapieren
richten
.
gehören
auch
Ansprüche
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
etwa
Falle
Unterschlagung
Untreue
Ansprüche
Kunden
Verschaffung
Rechten
Besitz
Eigentum
Geldern
Wertpapieren
vereitelt
werden
vgl.
Urteile
23
November
XI
.
25
.
Oktober
XI
.
.
Ersatz
tatsächlich
entgangenen
Gewinns
Ausgleich
Verlusten
fehlerhaften
Anlagestrategie
entstanden
sind
unterfallen
Schutz
Anlegerentschädigungsgesetzes
Senatsurteil
23
November
XI
aaO
.
Eingrenzung
Schutzbereichs
ist
auch
europarechtskonform
.
Abs.
Satz
beruht
Art
.
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
3
.
März
Systeme
Entschädigung
Anleger
.
Nr.
S.
.
bestimmt
Anleger
Gelder
zurückzuzahlen
sind
geschuldet
werden
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
werden
.
Weiterhin
gewährleistet
Norm
Anleger
Finanzinstrumente
zurückgegeben
werden
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
verwahrt
verwaltet
werden
.
Anspruch
Anlegers
Ausgleich
Handelsverlusten
Rahmen
bestimmungsgemäßen
wendung
Anlegergelder
entstanden
sind
will
Richtlinie
auch
Erwägungsgrund
unterstreicht
gewähren
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
auch
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Rahmen
§
Abs.
§
Abs.
InsO
gestützten
Rückgewähranspruchs
Insolvenzverwalters
Vermögen
GmbH
Anleger
GmbH
geleisteten
Auszahlungen
Handelsverluste
berücksichtigt
vgl.
Urteile
9
.
Dezember
ZR
.
10
.
Februar
ZR
.
22
.
September
ZR
.
.
Insoweit
kommt
nämlich
GmbH
Geltendmachung
etwaiger
Gegenpositionen
verwirkt
hat
Insolvenzverwalter
Grundsatz
voll
zivilrechtlich
geprägte
Rechtsposition
einrückt
.
ist
Verhältnis
Entschädigungseinrichtung
Anleger
Bestimmung
Umfangs
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
Fall
.
richtet
oben
umrissenen
Schutzzweck
Anlegerentschädigung
Entschädigung
tatsächlich
erlittene
Kursverluste
vorsieht
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
Auffassung
Revision
Bemessung
Handelsverluste
auch
Recht
Berechnung
Beklagten
zugrundegelegt
diesbezügliche
einfache
Bestreiten
Klägerseite
ausreichend
erachtet
.
Abs.
Satz
richtet
Entschädigungsanspruch
Anlegers
Höhe
Umfang
bestehenden
Verbindlichkeiten
Wertpapiergeschäften
Berücksichtigung
etwaiger
Zurückbehaltungsrechte
Instituts
.
Bemessung
Entschädigungsanspruchs
erfolgt
Schritten
.
Zunächst
sind
Höhe
Umfang
Verbindlichkeiten
Wertpapiergeschäften
festzustellen
.
umfassen
§
Abs.
Satz
Verpflichtungen
Instituts
Rückzahlung
Geldern
Anlegern
Wertpapiergeschäften
geschuldet
werden
gehören
Rechnung
Zusammenhang
Wertpapiergeschäften
gehalten
werden
.
Sodann
sind
etwaige
Aufrechnungsund
Zurückbehaltungsrechte
Instituts
klären
gegebenenfalls
allgemeinen
Grundsätzen
Entschädigungsanspruch
gegenüberzustellen
.
allgemeinen
Grundsätzen
Beweislast
hat
Anleger
Höhe
geltend
gemachten
Entschädigungsanspruchs
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
Entschädigungseinrichtung
etwaigen
Zurückbehaltungsrechten
Instituts
vortragen
muss
vgl.
Urteile
23
November
XI
.
25
.
Oktober
XI
.
.
kann
Anleger
zunächst
Darstellung
erbrachten
Einzahlungen
geleisteten
Auszahlungen
beschränken
.
Verlangt
Auszahlung
tatsächlich
erzielter
Gewinne
muss
auch
darlegen
.
muss
etwaigen
Verlusten
Entstehung
hier
verschwiegen
worden
ist
Vortrag
halten
.
ist
dann
Sache
Entschädigungseinrichtung
Aufgaben
§
Abs.
Satz
gehört
angemeldeten
Ansprüche
prüfen
;
Zweck
stehen
§
Abs.
Abs.
genannten
Ermittlungsbefugnisse
vgl.
Urteil
20
.
September
XI
.
.
.
Hat
Entschädigungseinrichtung
Ausschöpfung
Verfügung
stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten
einzelnen
Anleger
zustehende
Entschädigungssumme
detailliert
nachvollziehbar
berechnet
ist
Anleger
zwar
unbenommen
Berechnung
anzugreifen
.
kommt
insoweit
aber
gemäß
§
Abs.
gesteigerte
Darlegungslast
so
bloß
einfaches
nur
pauschal
gesamte
Rechenwerk
bezogenes
Bestreiten
unbeachtlich
ist
.
Entschädigungseinrichtung
steht
gleichermaßen
Anleger
darzulegenden
Geschehensablaufs
hat
Beginn
Entschädigungsverfahrens
nähere
Kenntnis
maßgebenden
Tatsachen
vgl.
Urteil
11
Juli
XI
.
f.
abgedruckt
.
Zurechnung
Kenntnis
Instituts
fehlt
Rechtsgrundlage
;
Entschädigungseinrichtung
steht
Sicht
Anleger
auch
"
Lager
"
.
Sachlage
muss
Anleger
nachprüfungsfähigen
Vortrag
Entschädigungseinrichtung
Höhe
Handelsverluste
substantiiert
bestreiten
entgegentreten
will
.
Maßgaben
hat
Berufungsgericht
Bestreiten
Klägerseite
Recht
unerheblich
angesehen
Ermittlung
Entschädigungshöhe
Berechnung
Beklagten
zugrundegelegt
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
gesamte
Handelstätigkeit
GmbH
Zusammenhang
aufgeklärt
Einzelnen
nachvollzogen
.
hat
Unterlagen
Insolvenzverwalters
ausgewertet
sachlich
rechnerisch
überprüft
.
Weise
hat
Beklagte
Gewinne
Verluste
einzelnen
Handelsperioden
ermittelt
Grundlage
Kontenverläufe
einzelnen
Anleger
nachgezeichnet
.
konkreten
Berechnungen
hat
Klägerseite
substantiiert
bestritten
.
hat
insbesondere
aufgezeigt
konkreten
Positionen
Berechnungen
fehlerhaft
sein
sollen
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Einwendungen
Klägerseite
auseinandergesetzt
Revision
insoweit
Verfahrensfehler
dartut
anderen
Gründen
erkennbar
ist
.
Revision
stellt
lediglich
noch
Frage
vereinnahmten
Gelder
vertragsgemäß
Termingeschäfte
angelegt
worden
seien
;
nur
pauschale
Vortrag
genügt
indes
Anforderungen
Klägerseite
obliegende
gesteigerte
Darlegungslast
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung