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3681 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
vorsätzlichen
Beteiligung
ausländischen
Brokers
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
Kapitalanlegern
inländischen
Terminoptionsvermittler
ausländische
Broker
Geschäftsmodell
inländischen
Vermittlers
Gebührenstruktur
Ausdruck
kommt
positive
Kenntnis
hat
.
Urteil
12
.
Oktober
XI
ZR
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Deutscher
Wohnsitz
verlangt
Beklagten
britischen
Brokerunternehmen
Sitz
Schadensersatz
Verlusten
Zusammenhang
Optionsgeschäften
.
englischen
Finanzaufsicht
unterliegende
Beklagte
bietet
institutionellen
Kunden
auch
Privatkunden
Clearingdienste
Handel
Derivaten
.
Privatkunden
können
Vermittler
Handelsaufträge
einreichen
Beklagten
abgewickelt
werden
.
Vermittler
war
Folgenden
:
W.
Einstellung
Geschäftstätigkeit
deutsche
liche
Erlaubnis
selbständiger
Finanzdienstleister
verfügte
.
Geschäftsbeziehung
Beklagten
W.
lag
"
Broker
"
bezeichnetes
Abkommen
12
Juli
zugrunde
Präambel
Zweck
verfolgte
einträgliches
Brokergeschäft
aufzubauen
.
Beklagte
hatte
erdenkliche
Unterstützung
Entwicklung
Geschäfts
geben
geworbenen
Kunden
Einzelkonten
einzurichten
Auftrag
gegebenen
Transaktionen
abzuwickeln
.
war
verpflichtet
größtmögliche
Anstrengungen
unternehmen
Beklagten
Kunden
zuzuführen
.
hatte
privatrechtliche
Pflichten
einzuhalten
.
Nr.
Abkommens
Verbindung
Anhang
sollte
Beklagte
Kundenkonten
Broker-Kommission
W.
auszuhandelnden
Höhe
belasten
Kommissionskonto
W.
Vergütung
Nettokommissionen
Transaktionen
gutschreiben
Betrag
US-Dollar
überstiegen
.
Kläger
schloss
.
Mai
W.
formularmäßigen
Geschäftsbesorgungsvertrag
Durchführung
Optionsgeschäften
.
Vergütungstabelle
Vertrag
beigefügt
war
schuldete
Kläger
gehandelten
Kontrakt
RoundturnProvision
US-Dollar
Beklagten
weitere
US-Dollar
.
Zusammenhang
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
erhielt
Kläger
Beklagten
Formular
"
Agreement/Handelsvereinbarung
Privatkunden
"
Merkblatt
"
Wichtige
Informationen
Risiken
Börsentermingeschäften
"
jeweils
deutscher
englischer
Sprache
deutschsprachige
Broschüre
Beklagte
.
eröffnete
Durchführung
Geschäfte
Beklagten
Konto
Kläger
.
überwies
geführten
Konto
ebenfalls
geführte
Konto
Beklagten
insgesamt
.
Beklagte
führte
vermittelten
Optionsgeschäfte
überwies
Kläger
insgesamt
.
Differenzbetrag
Zinsen
macht
Klage
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
geringen
Teil
Zinsforderung
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsinstanz
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
geringen
Teil
Zinsforderung
begründet
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ergebe
jedenfalls
Klage
Ansprüche
unerlaubter
Handlung
gestützt
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
Handlungsort
Beklagten
Last
gelegten
Delikts
befinde
.
Beklagte
müsse
Anwerbung
Klägers
W.
hier
unterlassene
Risikoaufklärung
zurechnen
lassen
.
Entscheidung
deliktische
Ansprüche
richte
Art
.
deutschem
Recht
.
habe
Kläger
Beklagte
Anspruch
Schadensersatz
.
habe
Kläger
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
.
habe
pflichtwidrig
Kenntnisse
vermittelt
Lage
versetzt
hätten
Umfang
Verlustrisikos
Verringerung
Gewinnchance
Aufschläge
Optionsprämie
richtig
einzuschätzen
.
Beklagte
habe
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
Klägers
beteiligt
;
Mittäterschaft
Anstiftung
Beihilfe
qualifizieren
sei
könne
dahinstehen
.
objektiven
Voraussetzungen
gemeinschaftlichen
Handelns
lägen
Beklagte
vertraglicher
Grundlage
dauerhaft
W.
zusammengearbeitet
Zugang
Londoner
Börse
eröffnet
habe
.
habe
wirtschaftlichen
Erfolg
sittenwidrigen
Handelns
partizipiert
.
objektive
Tatbeteiligung
sei
zumindest
bedingt
vorsätzlich
erfolgt
.
Beklagte
habe
zumindest
Augen
aufdrängenden
Bedenken
verschlossen
gewissenlos
leichtfertig
vermittelten
Aufträge
Klägers
Nachteil
ausgeführt
.
Gefahr
Anlageentscheidungen
Klägers
steuernde
W.
geschäftliche
Überlegenheit
Kläger
sittenwidriger
Weise
missbrauche
habe
Beklagte
Hand
gelegen
extremen
Verlustrisiken
Optionsgeschäften
hohen
Gebührenaufschlägen
Optionsprämie
gekannt
habe
.
habe
auch
klar
sein
müssen
bekannten
zumindest
bewusst
Kenntnis
genommenen
Gebühren
Kläger
W.
geschuldet
habe
hohen
Anreiz
geboten
hätten
geschäftliche
Überlegenheit
missbrauchen
.
Beklagte
eigene
Schutzmaßnahmen
ergriffen
insbesondere
Vorgehen
W.
überprüft
habe
sei
ersichtlich
.
aufsichtsrechtlichen
Verfahren
W.
anhängig
gewesen
seien
rechtfertige
Rückschlüsse
Methoden
.
Beklagte
habe
nachgeschaltetes
Brokerunternehmen
ordnungsgemäße
Aufklärung
W.
vertrauen
dürfen
.
Vertrauensgrundsatz
gelte
aufdrängenden
Beteiligung
unerlaubten
Handlung
gewissenlos
leichtfertig
Augen
verschlossen
habe
.
Anspruch
Klägers
sei
gemäß
§
Abs.
gemindert
.
allenfalls
fahrlässige
grob
leichtfertige
Verhalten
Klägers
führe
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
Beklagte
S.
Kürzung
Schadensersatzanspruches
.
Klageforderung
sei
verjährt
.
Verjährung
richte
gemäß
Art
.
§
Satz
neuem
Schuldrecht
Forderung
erst
Laufe
Jahres
entstanden
sei
.
Abs.
beginne
dreijährige
Verjährungsfrist
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
sei
Kläger
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
habe
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
Kenntnis
Klägers
Umständen
bereits
Jahr
Ablauf
Verjährungsfrist
März
richtig
:
erfolgten
Zustellung
Klage
erforderlich
gewesen
wäre
habe
beweisbelastete
Beklagte
substantiiert
vorgetragen
.
Vermutungen
näher
eingegrenzten
Zeitpunkt
Kenntnis
Klägers
bewegten
Bereich
Spekulation
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Berufungsgericht
ist
jedenfalls
Ergebnis
Recht
Zulässigkeit
Klage
ausgegangen
.
hat
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfende
vgl.
.
;
.
9
;
.
17
;
Urteil
23
.
März
.
jeweils
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Nr.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
16
.
Januar
S.
berichtigt
.
Nr.
24
November
S.
;
Folgenden
:
EuGVVO
Recht
bejaht
.
Vorschrift
kann
Person
Beklagte
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaates
hat
anderen
Mitgliedstaat
Gericht
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
verklagt
werden
unerlaubte
Handlung
Ansprüche
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
bilden
.
Ist
Ort
Begründung
Schadensersatzpflicht
Betracht
kommende
Ereignis
stattgefunden
hat
Ort
identisch
Ereignis
Schaden
entstanden
ist
kann
Beklagte
Wahl
Klägers
Ort
Schaden
eingetreten
ist
Erfolgsort
auch
Ort
ursächlichen
Geschehens
verklagt
werden
vgl.
Urteile
30
November
.
Slg
.
.
7
.
März
.
Slg
.
I-415
.
Shevill
19
.
September
.
Slg
.
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
16
Juli
.
.
Zuid-Chemie
.
Zuständigkeit
hängt
tatsächlich
unerlaubte
Handlung
begangen
wurde
;
schlüssige
Behauptung
erforderlichen
Tatsachen
Kläger
reicht
.
Feststellung
Tatsachen
ist
erst
Begründetheit
Klage
erforderlich
vgl.
.
;
Urteile
6
November
.
23
.
März
.
jeweils
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Kläger
Schadenshaftung
unerlaubter
Handlung
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
geltend
macht
.
verordnungsautonom
auszulegende
Begriff
unerlaubten
lung
umfasst
Klagen
Schadenshaftung
geltend
gemacht
wird
Vertrag
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
anknüpft
.
Begriff
"
Vertrags
"
wiederum
bezieht
freiwillig
eingegangene
Verpflichtungen
Urteile
17
.
September
.
Slg
.
I-7357
.
20
.
Januar
.
Slg
.
I-481
.
f.
Engler
jeweils
.
Gemessen
bildet
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
.
Kläger
verlangt
Ersatz
Vermögensschadens
W.
Vermittlung
vornherein
chancenloser
Börsentermingeschäfte
vorsätzlich
vorsätzlicher
Beteiligung
Beklagten
zugefügt
haben
soll
vgl.
.
.
.
knüpft
Klage
-9-
entscheidend
Parteien
geschlossene
Handelsvereinbarung
.
geltend
gemachte
Teilnehmerhaftung
Beklagten
ist
Ausdruck
Schwierigkeiten
Erfüllung
Handelsvereinbarung
folgenden
Verpflichtung
auftreten
können
vgl.
Generalanwalt
Darmon
Schlussanträge
15
.
Juni
.
Slg
.
.
Kalfelis
.
maßgeblichen
Umstände
Beurteilung
Frage
Beklagte
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
W.
haftungsrelevanter
Weise
vorsätzlich
beteiligt
hat
stehen
vielmehr
Zusammenhang
tatsächlichen
Verhalten
Beklagten
W.
Geschäftsbeziehung
geschlossenen
Abkommen
Kläger
beteiligt
war
.
Auslegung
somit
anwendbaren
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
Regelungszweck
berücksichtigen
.
Vorschrift
trägt
Rechtsprechung
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
Folgenden
:
nahezu
gleichlautenden
Vorgängerregelung
Art
.
Nr.
Übereinkommens
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
.
S.
.
;
Folgenden
Umstand
Rechnung
Streitigkeiten
unerlaubte
Handlungen
Art
.
Nr.
EuGVVO
zuständigen
Gerichten
besonders
enge
Beziehung
besteht
Gründen
geordneten
Rechtspflege
sachgerechten
Prozessgestaltung
Zuständigkeit
Gerichte
rechtfertigt
vgl.
Urteile
30
November
.
Slg
.
.
.
11
.
Januar
.
.
.
7
.
März
.
Slg
.
I-415
.
Shevill
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
.
Erwägung
auch
Auslegung
EuGVVO
maßgeblich
ist
vgl.
19
.
Erwägungsgrund
EuGVVO
;
Urteil
16
Juli
.
.
f.
Zuid-Chemie
liegt
Annahme
Gericht
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
insbesondere
Nähe
Streitgegenstand
leichteren
Beweisaufnahme
Regel
besten
Lage
ist
Rechtsstreit
entscheiden
vgl.
Urteil
16
Juli
.
.
Zuid-Chemie
BV
.
Art
.
Nr.
EuGVVO
hat
Rahmen
Zuständigkeitssystems
EuGVVO
Ausnahmecharakter
ist
grundsätzlich
eng
auszulegen
.
EuGVVO
baut
Art
.
Abs.
begründeten
allgemeinen
Zuständigkeit
Gerichte
Mitgliedstaates
Beklagte
Wohnsitz
hat
schließt
Art
.
Abs.
Anwendung
nationaler
Bestimmungen
Gerichtsstände
Wohnsitz
Klägers
Beklagten
begründen
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaates
haben
vgl.
Urteile
11
.
Januar
.
Slg
.
.
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
.
Besonderen
Zuständigkeitsregelungen
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
enge
Auslegung
geben
ausdrücklich
Verordnung
vorgesehenen
Fälle
hinausgeht
Urteile
27
.
September
.
Slg
.
.
Kalfelis
11
.
Januar
.
Slg
.
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
insbesondere
Erstreckung
Kläger
eröffneten
Wahlmöglichkeiten
rechtfertigenden
besonderen
Umstände
führen
darf
.
Andernfalls
würde
Art
.
Abs.
EuGVVO
aufgestellte
allgemeine
Grundsatz
Zuständigkeit
Gerichte
Mitgliedstaates
Hoheitsgebiet
Beklagte
Wohnsitz
hat
unterlaufen
Ergebnis
ausdrücklich
vorgesehenen
Fälle
Zuständigkeit
Gerichte
Klägerwohnsitz
anerkannt
Verordnung
ausdrücklich
vorgesehenen
Fällen
ablehnend
steht
vgl.
Urteile
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
.
Kronhofer
.
Insbesondere
darf
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
Zuständigkeit
führen
ungewissen
Umständen
abhängt
Ziele
Verordnung
zuwiderliefe
nämlich
Rechtsschutz
Gemeinschaft
ansässigen
Personen
stärken
Kläger
Schwierigkeiten
festzustellen
vermag
Gericht
anrufen
kann
verständigen
Beklagten
erkennbar
ist
Gericht
verklagt
werden
kann
vgl.
Urteil
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
.
Maßstäben
Auffassung
Berufungsgerichts
gefolgt
werden
kann
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
könne
Handlungsort
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
gestützt
werden
bedarf
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
schädigende
Tätigkeit
W.
Beklagte
vorsätzlich
Beihilfe
geleistet
haben
soll
Beklagten
zuständigkeitsrechtlich
zugerechnet
so
ständige
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
§
vgl.
.
19
;
Senatsurteile
6
.
Februar
XI
22
November
XI
Art
.
Nr.
EuGVVO
übertragen
.
Frage
Rahmen
Deliktsgerichtsstandes
Art
.
Nr.
EuGVVO
grenzüberschreitenden
Beteiligung
laubten
Handlung
Bestimmung
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
wechselseitige
Handlungsortzurechnung
zulässig
ist
ist
umstritten
bejahend
:
Regulation
Art
.
.
;
68
.
Aufl
.
EuGVVO
Art
.
.
22
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
.
;
7
.
Aufl
.
EuGVVO
Art
.
.
25
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
31
.
Aufl
.
.
.
;
verneinend
:
Urteil
5
.
Februar
S.
.
;
Schlosser
EU-Zivilprozessrecht
3
.
Aufl
.
.
.
;
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
.
.
;
zweifelnd
auch
:
3
.
Aufl
.
EuGVO
Art
.
.
;
Wagner/Gess
f.
;
Art
.
Nr.
:
.
.
Frage
Senat
bereits
Urteilen
13
Juli
XI
.
13
Juli
XI
.
offen
gelassen
hat
bedarf
auch
hier
Entscheidung
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
nämlich
jedenfalls
gegeben
Erfolgsort
liegt
.
schlüssigen
Vortrag
Klägers
ist
Vermögensschaden
Klage
ersetzt
verlangt
Guthaben
Kreditinstitut
geführten
Girokonto
eingetreten
Beihilfe
Beklagten
verübten
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
W.
angelegte
Kapital
Konto
Beklagten
Kreditinstitut
überwiesen
hat
.
Begriff
Erfolgsortes
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
wird
Ausnahmecharakters
Vorschrift
Rechtsprechung
restriktiv
ausgelegt
vgl.
Urteile
11
.
Januar
.
Slg
.
.
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
.
Wohnsitz
Klägers
Vermögensmittelpunkt
kann
Entscheidung
Gerichtsständen
Kapitalanlagedelikten
Urteil
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
bereits
Erfolgsort
angesehen
werden
Kläger
Verlust
Vermögensbestandteilen
anderen
Mitgliedstaat
finanzieller
Schaden
entstanden
ist
.
Urteil
lag
allerdings
wesentlich
anderer
Sachverhalt
vorliegenden
Fall
zugrunde
dort
unerlaubte
Handlung
erst
Überweisung
Anlagekapitals
Konto
Wohnsitz
Anlegers
Ausland
geführtes
Konto
verübt
wurde
vgl.
Beschluss
9
.
April
;
Junker
[
.
Entscheidung
ist
entnehmen
anderen
Umständen
Erfolgsort
durchaus
Wohnsitzstaat
Klägers
gelegen
sein
kann
vgl.
21
;
7
.
Aufl
.
.
.
24
;
Rauscher/Leible
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
.
;
ferner
Blobel
f.
;
f.
.
ist
hier
Fall
.
Kläger
hat
Vortrag
Anlagekapital
erst
Folge
unerlaubten
Handlung
geführten
Girokonto
Konto
Beklagten
Kreditinstitut
überwiesen
so
unerlaubte
Handlung
verursachte
Minderung
Kontoguthabens
Bestimmung
Erfolgsortes
maßgeblichen
Schaden
darstellt
.
Kläger
macht
Wesentlichen
geltend
Beklagte
habe
bedingt
vorsätzlich
zumindest
Gehilfin
Geschäftsmodell
W.
beteiligt
angelegt
gewesen
sei
ausschließlich
eigenen
Vorteil
dienenden
hohen
Gewinnerzielung
möglichst
Geschäfte
vermitteln
Anleger
renhöhe
-struktur
vornherein
chancenlos
seien
.
Geschäftsmodell
vornherein
bewusst
abzielt
uninformierte
leichtgläubige
Menschen
sittenwidriger
Ausnutzung
Gewinnstrebens
Leichtsinns
Geschäftspartner
gewinnen
Kosten
bereichern
vgl.
.
26
;
Senatsurteile
2
.
Februar
XI
22
November
XI
84
Seiten
Anlegers
Kenntnisrückstand
voraussetzt
vernünftig
denkender
Anleger
Geldanlage
eingelassen
hätte
erweist
bereits
Anleger
veranlasste
Überweisung
Anlagekapitals
Deliktserfolg
so
gerichtsstandsbegründender
Erfolgsort
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
Ort
Minderung
Kontoguthabens
ist
Senatsurteile
13
Juli
XI
.
13
Juli
XI
.
;
vgl.
auch
Junker
[
f.
;
Regulation
Art
.
.
f.
;
.
;
Rauscher/Leible
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
.
.
Revision
erstmals
mündlichen
Verhandlung
erhobene
Einwand
Minderung
Kontoguthabens
liegende
Schaden
werde
kompensiert
Kläger
Durchführung
einzelnen
Optionsgeschäfte
Anspruch
Beklagte
Rückzahlung
Anlagekapitals
gehabt
habe
greift
.
Beurteilung
internationalen
Zuständigkeit
maßgeblichen
Sachvortrag
Klägers
Tatsacheninstanzen
ist
entnehmen
Kläger
Anspruch
zustand
werthaltig
war
Beklagte
insoweit
zahlungswillig
war
.
Realisierbarkeit
Anspruchs
Durchführung
einzelnen
Optionsgeschäfte
spricht
rechtsfehlerfreien
Revision
Revisionsbegründungsfrist
angegriffenen
lungen
Berufungsgerichts
Anlageentscheidungen
Klägers
Durchführung
einzelnen
Optionsgeschäfte
W.
gesteuert
wurden
.
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
entspricht
Zuständigkeitssystem
EuGVVO
Ausnahmecharakter
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
führt
zwar
Kapitalanlagedelikten
vorliegenden
Art
Abweichung
Grundregel
Art
.
Abs.
EuGVVO
regelmäßig
Wohnsitzstaat
Anlegers
.
ist
aber
hier
unterstellten
unerlaubten
Handlung
Beklagten
unmittelbar
Schaden
Wohnsitzstaat
Klägers
belegenen
Vermögens
verursacht
hat
gerechtfertigt
.
Art
.
Nr.
EuGVVO
zuständige
Gericht
hat
Fällen
vorliegenden
Art
erforderliche
Nähe
Streitgegenstand
geordnete
Rechtspflege
sachgerechte
Prozessgestaltung
erforderlich
ist
.
gilt
insbesondere
Gesichtspunkt
Beweisnähe
.
Soll
etwa
Inhalt
Gesprächen
Vermittler
Anleger
Ausmaß
Höhe
Beweis
erhoben
werden
dürften
selten
Zeugen
benannt
werden
Gesprächen
Anlagevermittler
Anleger
Wohnsitzstaat
zugegen
waren
vgl.
;
;
.
Auch
Gesichtspunkt
Vorhersehbarkeit
zuständigen
Gerichts
erfordert
andere
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
Brokerunternehmen
Beklagte
Vermittlern
anderen
Mitgliedstaaten
zusammenarbeitet
Ausrichtung
gewerblichen
Tätigkeit
Staaten
ausländische
Märkte
erschließt
ist
vorhersehbar
Weise
geworbene
Anleger
Überweisung
Anlagegeldern
gegebenenfalls
selbstschädigende
Vermögensverfügungen
Heimatstaaten
treffen
vgl.
21
;
Regulation
Art
.
.
;
Rev
.
.
.
.
Vorlage
Vorabentscheidung
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
erforderlich
.
richtige
Auslegung
Verordnung
ist
dargelegten
Gründen
derart
offenkundig
vernünftigen
Zweifel
Raum
bleibt
vgl.
82
f.
;
Senatsurteil
23
.
Februar
XI
ZR
.
jeweils
.
Entscheidung
finanzielle
Verluste
Anlegers
Heimatstaat
eingetreten
sind
auch
Rahmen
Art
.
Nr.
EuGVVO
nationalen
Gerichten
obliegt
ist
Rechtsprechung
anerkannt
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
Slg
.
I-1417
.
Torline
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Begründung
Berufungsgericht
Klage
Wesentlichen
begründet
angesehen
hat
.
rechtlich
beanstandender
Weise
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
deutsches
Deliktsrecht
zugrunde
gelegt
vgl.
.
.
;
Senatsurteile
13
Juli
XI
.
13
Juli
XI
.
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
habe
Kläger
Vermittlung
vornherein
chancenlosen
Optionsgeschäfte
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
.
Vermittler
haftet
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
gemäß
§
Geschäftsmodell
angelegt
ist
Anleger
chancenlose
Geschäfte
ausschließlich
eigenen
Vorteil
vermitteln
.
Vermittler
geht
allein
hohe
Gewinne
erzielen
möglichst
Geschäfte
realisiert
Anleger
überhöhter
Gebühren
Aufschläge
chancenlos
sind
.
Geschäftsmodell
zielt
vornherein
ganz
bewusst
uninformierte
leichtgläubige
Menschen
sittenwidriger
Ausnutzung
Gewinnstrebens
Geschäftspartner
gewinnen
Kosten
bereichern
.
.
Haftungsvoraussetzungen
sind
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
erfüllt
.
verlangten
Gebühren
brachten
Chancen-Risiko-Verhältnis
Gleichgewicht
.
verminderte
Gewinnchance
musste
zunehmender
Anzahl
Optionsgeschäfte
Belieben
steigern
konnte
weiter
abnehmen
.
einzelnen
Kontrakte
anknüpfende
Roundturn-Provision
USDollar
weitere
Beklagten
geschuldete
Gebühr
US-Dollar
machten
selbst
Fall
einzelne
Geschäfte
Gewinn
abwarfen
Gesamtinvestition
Chance
positive
Ergebnisse
äußerst
unwahrscheinlich
ließen
weitgehenden
Verlust
eingesetzten
Mittel
so
gut
sicher
erscheinen
.
hiergegen
erhobenen
Einwände
Revision
greifen
.
beschränken
schlichte
Behauptung
Annahme
"
"
Geschäfte
Klägers
vorhersehbar
nachteilig
sein
würden
sei
falsch
.
ist
Berufungsgericht
jedoch
ausgegangen
.
Vielmehr
hat
festgestellt
Aufschlag
Optionsprämie
Gewinnerwartung
Anlegers
verschlechterte
höherer
Kursaufschlag
Börsenfachhandel
realistisch
angesehene
notwendig
war
Gewinnzone
kommen
geringere
Wahrscheinlichkeit
insgesamt
Gewinn
erzielen
weiteren
Optionsgeschäft
abnahm
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
sind
zeigt
Revision
.
Abschluss
weiterer
Geschäfte
hatte
bestimmenden
Einfluss
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Anlageentscheidungen
Klägers
steuerte
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgericht
haftungsrelevante
Beteiligung
Beklagten
begangenen
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
bejaht
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Voraussetzungen
Teilnahme
unerlaubten
Handlung
Sinne
§
richten
Strafrecht
entwickelten
Grundsätzen
.
Demgemäß
verlangt
Teilnahme
Kenntnis
Tatumstände
wenigstens
groben
Zügen
jeweiligen
Willen
einzelnen
Beteiligten
Tat
gemeinschaftlich
anderen
auszuführen
fremde
Tat
fördern
.
objektiver
Hinsicht
muss
Beteiligung
Ausführung
Tat
hinzukommen
Form
Begehung
fördert
relevant
ist
.
einzelnen
Teilnehmer
muss
Verhalten
festgestellt
werden
können
rechtswidrigen
Eingriff
fremdes
Rechtsgut
unterstützt
hat
Kenntnis
Tatumstände
Rechtsgutverletzung
gerichteten
Willen
getragen
war
f.
;
.
;
Urteil
13
Juli
.
Fällen
vorliegenden
Art
nur
ausnahmsweise
ausdrückliche
Vereinbarung
Beteiligten
Vornahme
sittenwidriger
Handlungen
ausdrückliche
Zusage
Beteiligten
Hilfeleistung
wird
feststellen
lassen
ergibt
Notwendigkeit
gesamten
Umstände
konkreten
Einzelfalles
möglicherweise
auch
Grundzüge
bestimmter
missbilligender
branchentypischer
Handlungsweisen
aufzeigen
untersuchen
ausreichende
Anhaltspunkte
Beteiligung
sittenwidrigen
Verhalten
ergeben
.
35
;
Urteil
13
Juli
.
Grundsätzen
halten
Ausführungen
Berufungsgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Abs.
haftungsrelevanten
Teilnahmehandlung
Beklagten
bejaht
hat
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
objektiven
Voraussetzungen
Teilnahme
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
sind
gegeben
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
hat
Beklagte
Broker
"
Dauer
angelegte
Aufbau
profitablen
Brokergeschäfts
gerichtete
Zusammenarbeit
W.
begründet
W.
Zugang
Londoner
Börse
eröffnet
Transaktionskonto
Klägers
geführt
Provisionen
überwiesen
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beihilfe
sogenannte
neutrale
berufstypische
Handlungen
verkannt
.
Rechtsprechung
sind
derartige
Handlungen
Beihilfe
werten
Handeln
Haupttäters
ausschließlich
Begehung
strafbaren
Handlung
abzielt
Hilfeleistende
Kenntnis
hat
.
weiß
Beitrag
Haupttäter
verwendet
wird
lediglich
möglich
hält
Tun
Begehung
Straftat
genutzt
wird
ist
sein
Handeln
regelmäßig
noch
strafbare
Beihilfehandlung
beurteilen
sei
denn
erkannte
Risiko
strafbaren
Verhaltens
Unterstützten
war
derart
hoch
Hilfeleistung
Förderung
erkennbar
tatgeneigten
Täters
angelegen
sein
ließ
BGHSt
f.
;
Beschluss
20
.
September
460
;
Urteil
18
.
Juni
NStZ
.
f.
jeweils
.
bedeutet
auch
neutrale
Handlungen
objektive
Hilfeleistung
darstellen
können
Qualifizierung
neutraler
Handlungen
Beihilfehandlungen
Problem
subjektiven
Tatbestandes
ist
vgl.
Fischer
StGB
57
.
Aufl
.
.
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgericht
Teilnehmervorsatz
Beklagten
Sinne
§
bejaht
hat
sind
rechtsfehlerfrei
.
Feststellung
vorsätzlichen
Handelns
Beklagten
unterliegt
Ergebnis
tatrichterlicher
Würdigung
Sinne
§
Abs.
Satz
nur
eingeschränkten
Überprüfung
Revisionsgericht
.
kann
lediglich
überprüft
werden
Streitstoff
umfassend
widerspruchsfrei
Verstoß
Erfahrungssätze
gewürdigt
worden
ist
.
35
;
Urteile
13
Juli
26
.
Oktober
XI
27
jeweils
.
Prüfung
hält
Berufungsurteil
stand
.
subjektiven
Voraussetzungen
haftungsrechtlich
relevanten
Mitwirkungshandlung
sind
erfüllt
ausländischer
Broker
deutschen
gewerblichen
Terminoptionsvermittler
zusammenarbeitet
positive
Kenntnis
Geschäftsmodell
Gebührenstruktur
Ausdruck
kommt
hat
Vermittler
erhobenen
Gebühren
Aufschläge
kennt
Geschäfte
Anleger
insgesamt
chancenlos
machen
.
positive
Kenntnis
Gebühren
Aufschläge
ausgeführten
Geschäfte
hat
reicht
deutsche
Recht
einschlägige
höchstrichterliche
Rechtsprechung
zurückliegenden
zahlreichen
Missbrauchsfälle
kennt
weiß
Vermittler
hohen
Gebührenaufschläge
großer
Anreiz
besteht
geschäftliche
Überlegenheit
Schaden
Anlegers
auszunutzen
.
Fall
ist
Annahme
bedingten
Gehilfenvorsatzes
erforderlich
Broker
praktizierte
Geschäftsmodell
Vermittlers
positiv
kennt
.
genügt
Geschäftsmodell
Beginn
Zusammenarbeit
Vermittler
Überprüfung
unterzieht
Vermittler
deutlich
erkennen
gibt
Kontrolle
Geschäftsgebarens
Kunden
auszuüben
Belieben
schalten
walten
lassen
.
Broker
Weise
Augen
bewusst
aufdrängenden
Erkenntnis
Sittenwidrigkeit
Geschäftsmodells
Vermittlers
verschließt
unkontrollierte
Betreiben
Geschäftsmodells
ermöglicht
überlässt
Verwirklichung
erkannten
Gefahr
Zufall
leistet
zumindest
bedingt
vorsätzliche
Beihilfe
unerlaubten
Handlung
Vermittlers
.
f.
;
Senat
Urteil
13
Juli
XI
.
.
Voraussetzungen
Teilnehmervorsatzes
Beklagten
sind
erfüllt
Beklagte
unstreitigen
Sachvortrag
Parteien
Tatsacheninstanzen
bereits
ersten
Geschäft
Juni
Kläger
durchführte
positive
Kenntnis
Gebühren
hatte
entrichten
hatte
.
ergibt
Prozessbevollmächtigte
Klägers
mündlichen
Verhandlung
Recht
hervorgehoben
hat
Schreiben
Beklagten
28
.
Mai
Kläger
"
R/T
"
"
execution
rate
"
Höhe
insgesamt
US-Dollar
unterrichtete
.
Bereits
Schreiben
12
Juli
hatte
Beklagte
mitgeteilt
Kunden
Provision
US-Dollar
US-Dollar
Vermittler
zustünden
zahlen
hätten
.
Schreiben
Beklagten
bestritten
worden
sind
sind
Kläger
Anlagen
Klageschrift
8
.
Februar
Schriftsatz
18
.
April
vorgelegt
Urteilen
Berufungsgerichts
positiven
Kenntnis
Beklagten
erhobenen
Gebühren
gegenteiligen
Feststellungen
treffen
Bezug
genommen
worden
.
Schreiben
steht
Beklagte
positive
Kenntnis
Gebühren
hatte
Kläger
W.
entrichten
hatte
.
Brokerunternehmen
wusste
Beklagte
Gebühren
Optionsgeschäfte
Klägers
insgesamt
betrachtet
praktisch
chancenlos
waren
.
sind
subjektiven
Voraussetzungen
haftungsrechtlich
relevanten
Mitwirkungshandlung
Beklagten
erfüllt
.
Voraussetzungen
subjektiven
Voraussetzungen
auch
positive
Kenntnis
Brokers
Gebühren
angenommen
werden
können
kommt
mehr
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Aufklärungspflichten
gestaffelter
Einschaltung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
steht
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Annahme
Teilnehmervorsatzes
vorliegend
Haftung
Beklagten
bedingt
vorsätzlichen
Beteiligung
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
Terminoptionsvermittlers
Verletzung
Aufklärungspflichten
geht
vgl.
.
.
kann
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlungen
vorsätzlich
geleisteter
Beihilfe
kollusivem
Zusammenwirken
beteiligten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ohnehin
Unternehmen
ausreichende
Aufklärung
Anlegers
andere
Unternehmen
vertrauen
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
auch
rechtsfehlerfrei
unterstellten
Umstand
W.
aufsichtsrechtlichen
Verfahren
gig
waren
Gehilfenvorsatz
Beklagten
entgegenstehende
Bedeutung
beigemessen
.
Finanzdienstleister
Erlaubnis
Finanzaufsicht
besitzt
überwacht
wird
lässt
zivilrechtliche
Unbedenklichkeit
Verhaltens
Kunden
schließen
.
.
Erwägungen
Berufungsgericht
Mitverschulden
Klägers
verneint
hat
begegnen
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
.
Abwägung
Verantwortlichkeit
Schädiger
Geschädigtem
gehört
Bereich
tatrichterlicher
Würdigung
unterliegt
nur
eingeschränkten
Überprüfung
Revisionsgericht
.
kann
lediglich
überprüft
werden
Tatrichter
Betracht
kommenden
Umstände
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
hat
Urteile
5
.
März
11
.
Januar
.
3
Juli
.
jeweils
.
Überprüfung
halten
Ausführungen
Berufungsgerichts
stand
.
Berufungsgericht
Abwägung
Lasten
Beklagten
zugrunde
gelegte
Grundsatz
Mitverschulden
allenfalls
fahrlässig
handelnden
Geschädigten
§
haftenden
Schädiger
regelmäßig
Betracht
kommt
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
f.
Urteil
6
.
Dezember
;
Beschluss
10
.
Februar
juris
.
jeweils
.
Berufungsgericht
hat
auch
berücksichtigt
Grundsatz
uneingeschränkt
gilt
ausnahmsweise
etwa
besonders
leichtfertigem
Verhalten
Geschädigten
Schadensteilung
Betracht
kommen
kann
Urteile
6
.
Dezember
9
.
Oktober
5
.
März
jeweils
.
leichtfertiges
Verhalten
Klägers
hat
Berufungsgericht
jedoch
rechtsfehlerfrei
Begründung
verneint
lasse
bloßen
Umstand
herleiten
Kläger
Geschäfte
eingelassen
habe
Risiken
überblickt
habe
.
Auch
Verjährung
Klageforderung
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Anspruch
Klägers
erst
1
.
Januar
entstanden
ist
ist
Verjährung
1
.
Januar
Kraft
getretenen
§
§
beurteilen
.
Verjährungsfrist
§
§
war
Klageerhebung
März
noch
abgelaufen
so
Hemmung
Verjährung
geführt
hat
§
Abs.
Nr.
.
§
§
beträgt
Verjährungsfrist
Jahre
beginnend
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Anspruchsteller
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
hat
Kenntnis
grober
Fahrlässigkeit
hat
.
erforderliche
Kenntnis
liegt
Allgemeinen
Geschädigten
Erhebung
Schadensersatzklage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
möglich
ist
.
ist
notwendig
Geschädigte
Einzelumstände
kennt
Beurteilung
möglicherweise
Bedeutung
haben
noch
muss
bereits
hinreichend
sichere
Beweismittel
Hand
haben
Rechtsstreit
Wesentlichen
risikolos
führen
können
.
Auch
kommt
abgesehen
Ausnahmefällen
zutreffende
rechtliche
Würdigung
vgl.
Urteil
9
November
.
15
;
Senatsurteile
27
.
Mai
XI
.
3
.
Juni
XI
.
jeweils
.
fahrlässige
Unkenntnis
liegt
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
ungewöhnlich
grobem
Maße
verletzt
auch
ganz
nahe
liegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
hätte
einleuchten
müssen
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
;
Senatsurteil
23
.
September
XI
.
jeweils
.
Grundsätzen
hatte
Kläger
1
.
Januar
positive
Kenntnis
Beteiligung
Beklagten
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
noch
beruhte
Unkenntnis
grober
Fahrlässigkeit
.
Geht
hier
Frage
deliktischen
Haftung
Brokers
bedingt
vorsätzlicher
Teilnahme
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
kann
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Anlegers
nur
ausgegangen
werden
Umstände
Bezug
Geschäftsmodell
Ersatzanspruch
begründen
auch
Umstände
ergibt
auch
Transaktionskonto
führende
einzelnen
Aufträge
Anlegers
ausführende
Broker
möglicher
Haftender
Betracht
kommt
bekannt
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
sind
Senatsurteil
13
Juli
XI
.
.
war
hier
1
.
Januar
Fall
.
Kläger
waren
bloßen
Kenntnis
Jahr
Verluste
realisiert
wurden
noch
Umstände
bekannt
Sittenwidrigkeit
Geschäftsmodells
schließen
ließen
weiteren
Nachforschungen
Einholung
gaben
.
Verluste
konnten
Sicht
gers
auch
Marktgegebenheiten
beruhen
.
Ferner
waren
Kläger
Umstände
bekannt
Beklagte
mögliche
deliktisch
Haftende
Frage
kommen
ließen
.
Beklagte
Vertragspartnerin
Geschäftsbesorgungsvertrages
war
Kläger
nur
kontoführendes
Institut
auftrat
konnten
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
allenfalls
vorliegen
Kläger
zusätzlich
hier
vorhandenen
Kenntnis
Umständen
Schluss
Chancenlosigkeit
vermittelten
Geschäfte
zuließen
Umstände
bekannt
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
gewesen
wären
ergab
Beklagte
bedingt
vorsätzlich
praktizierten
Geschäftsmodell
beteiligte
.
ist
ersichtlich
.
maßgeblichen
Umstände
Beurteilung
Frage
Beklagte
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
W.
§
haftungsrelevanter
Weise
vorsätzlich
Sinne
§
beteiligt
hat
stehen
Zusammenhang
Begründung
Geschäftsbeziehung
Beklagten
W.
ergeben
Abkommen
12
Juli
.
Kläger
1
.
Januar
Kenntnis
erlangt
grober
Fahrlässigkeit
erlangt
hat
ist
festgestellt
Parteivortrag
entnehmen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.06.2008
I-6