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158 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
XI
18
November
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Gehörsrüge
Beklagten
21
.
Oktober
Beschluss
Senats
1
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
§
321a
statthafte
Gehörsrüge
ist
unzulässig
zweiwöchigen
Notfrist
§
321a
Abs.
Satz
begründet
worden
ist
.
Beklagte
bezeichnet
321a
Abs.
Satz
Beschluss
Senats
1
.
Oktober
Prozessvertreterin
7
.
Oktober
zugestellt
worden
ist
Gehörsrüge
angegriffene
Entscheidung
Rügefrist
§
321a
Abs.
Satz
.
V.m
.
321a
Abs.
Satz
Nr.
Umstände
vorzutragen
Sicht
Gehörsverletzung
Senatsbeschluss
ergibt
.
Gehörsrüge
angegriffene
Entscheidung
hier
Ansicht
Beklagten
Senatsbeschluss
1
.
Oktober
Urteil
Parallelsache
Entscheidungsgründe
mitgeteilt
worden
waren
beeinflusst
sein
könnte
befreit
Partei
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
sieht
Rüge
§
321a
erhebt
Rügefrist
begründen
.
tritt
Beklagte
Parallelverfahren
beteiligt
ist
.
Übrigen
wäre
Rüge
auch
sachlich
unbegründet
.
Senat
hat
Vorbringen
Beklagten
Parallelverfahren
bezieht
auch
Gehörsrüge
angegriffenen
Beschluss
berücksichtigt
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.08.2010
OLG
Entscheidung
I-18