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BESCHLUSS
14
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
stattgegeben
Widerklageanträge
unbegründet
zurückgewiesen
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
.
Gründe
:
Klägerin
Bank
nimmt
Beklagten
Ärztin
Ehemann
gemeinsame
Tochter
Feststellung
Wirksamkeit
Grundschuldbestellungen
persönlichen
Haftungsübernahmen
Vollstreckungsunterwerfungserklärungen
Sicherungszweckerklärungen
Darlehen
hilfsweise
Zahlung
Anspruch
.
Beklagten
begehren
widerklagend
Wege
Stufenklage
Auskunft
Schadensersatz
hilfsweise
Bewilligung
Löschung
Grundschulden
.
Beklagten
erwarben
28
.
September
bebautes
Grundstück
Preis
Mio.
DM
.
Finanzierung
gewährte
Klägerin
Beklagten
Verträge
7./21
Juli
geändert
Vertrag
23
November
Darlehen
Höhe
jeweils
DM
.
Jahr
gewährte
Klägerin
Beklagten
Modernisierung
Immobilie
Errichtung
Reithalle
weitere
Darlehen
Höhe
insgesamt
Mio.
DM
.
Sicherheit
bestellten
Beklagten
Klägerin
25
.
Oktober
Grundschuld
Höhe
Mio.
DM
18
.
Mai
Grundschulden
Höhe
Mio.
DM
Mio.
DM
.
gaben
21
Juli
21
.
Mai
entsprechende
Sicherungszweckerklärungen
unterwarfen
dinglichen
persönlichen
Zwangsvollstreckung
.
Jahr
übertrugen
Beklagten
Immobilie
Beklagte
3
.
Beschluss
23
.
Dezember
bestellte
Amtsgericht
Beklagten
u.a.
Bereich
Vermögensangelegenheiten
Betreuer
Beklagten
1
.
Betreuungsverfahren
wurde
dauerhafter
Verlegung
Wohnsitzes
Beklagten
Ausland
13
.
September
eingestellt
.
Klägerin
kündigte
12
.
Januar
Geschäftsverbindung
Beklagten
betrieb
Zwangsvollstreckung
Immobilie
.
Zwangsversteigerungsverfahren
wendete
Beklagte
Grundschulden
bereits
Jahre
Anordnung
Betreuung
eingetretenen
Geisteskrankheit
Beklagten
unwirksam
seien
.
stützte
Stellungnahme
Chefarztes
Psychiatrie
Psychotherapie
Klinik
Dr.
med
.
11
.
Mai
u.a.
ausgeführt
wird
:
"
aktuellen
Erkenntnisstand
Grundlage
fünfjährigen
Beobachtungszeitraums
heute
insgesamt
Monaten
stationärer
psychiatrisch/psychotherapeutischer
Behandlung
Haus
gehen
spätestens
Jahr
undifferenzierte
Schizophrenie
paranoiden
katatonen
Anteilen
entwickelt
hat
jetziger
Anschauung
nie
vollständig
sistierte
letztlich
episodisch
chronifizierend
entwickelt
hat
.
Frau
.
überwiegenden
Zeit
stationären
Behandlung
schwer
kranken
Zustand
erlebt
haben
zweifelsfreie
Geschäftsunfähigkeit
resultierte
ist
aktuellem
Wissensund
auszugehen
analog
Verlaufes
letzten
Jahre
wiederholt
längere
Phasen
erheblichen
paranoiden
später
paranoidem
katatonem
Schweregrad
aufgetreten
sind
Rahmen
vollständigen
Geschäftsunfähigkeit
ausgegangen
werden
muss
.
aktuellem
Wissenstand
haben
insbesondere
Februar
Einfluss
akustischen
Halluzinationen
Wahnerleben
irrationale
Gedanken
Handlungen
eingestellt
deutlich
damals
vorhandene
vollständige
Geschäftsunfähigkeit
hindeuten
.
"
Amtsgericht
versagte
Beschluss
4
.
Juni
Zuschlag
gemäß
§
Nr.
Wirksamkeit
Grundschuldbestellungen
Zwangsversteigerungsverfahren
endgültig
klären
sei
.
Parteien
streiten
Beklagte
Jahren
geschäftsunfähig
war
.
Landgericht
hat
Wirksamkeit
Grundschuldbestellungen
persönlichen
Haftungsübernahmen
Vollstreckungsunterwerfungen
Sicherungszweckerklärungen
festgestellt
.
Ferner
hat
Klägerin
verpflichtet
Beklagten
umfassend
Auskunft
erteilen
Sicherheiten
Beklagten
1
.
Januar
verwertet
hat
Erträge
Verwertung
Sicherheiten
erzielt
hat
Erlöse
Sicherheitenverwertung
verrechnet
hat
.
Übrigen
hat
Klage
Widerklage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
Vortrag
Beklagten
sei
Geschäftsunfähigkeit
Jahren
ausreichend
.
Beklagte
habe
erstmals
Jahre
psychiatrische
Behandlung
begeben
.
ergebe
schon
zuvor
vorliegende
geistige
Störung
.
Vielmehr
habe
Beklagte
Ärztin
unauffälliger
Weise
wirtschaftlich
erfolgreich
Geschäftsleben
teilgenommen
.
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
insoweit
Klage
stattgegeben
Widerklageanträge
unbegründet
zurückgewiesen
worden
sind
.
Begründung
macht
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
Berufungsgericht
habe
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Amts
Beweis
Prozessfähigkeit
Beklagten
erhoben
Substantiierungsanforderungen
bezüglich
Geschäftsunfähigkeit
Jahren
überspannt
habe
.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
hat
Amtsgericht
Beschluss
24
.
Juni
Antrag
Beklagten
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
.
Beschluss
ist
rechtskräftigen
Beschluss
Amtsgerichts
12
.
Mai
wieder
aufgehoben
worden
.
Begründung
hat
Amtsgericht
ausgeführt
hätten
Geschäftsfähigkeit
Beklagten
sicheren
Feststellungen
getroffen
werden
können
;
Beweislosigkeit
gehe
Lasten
.
Klägerin
hat
Beschwerdeerwiderung
Klage
Hauptsache
erledigt
erklärt
Begründung
ausgeführt
habe
15
.
Mai
Beklagten
weiteren
Angehörigen
Beklagten
außergerichtlich
geeinigt
.
Verpflichtungen
Vergleich
seien
inzwischen
erfüllt
.
Beklagte
hat
Erledigung
Hauptsache
widersprochen
Klage
vornherein
unzulässig
gewesen
sei
.
II
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
mögliche
mangelnde
Prozessfähigkeit
Beklagten
führt
Unzulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Streit
Prozessfähigkeit
ist
betroffene
Partei
prozessfähig
anzusehen
vgl.
Urteil
9
.
Januar
Beschluss
9
November
.
.
2
.
Sache
führt
Nichtzulassungsbeschwerde
Umfang
angefochtenen
Beschluss
angreift
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
angefochtene
Beschluss
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Grund
ist
Umfang
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Sachvortrag
Beklagten
konkreten
Anhaltspunkten
Prozessunfähigkeit
Beklagten
übergangen
Anlass
genommen
hat
Amts
ermitteln
Prozessunfähigkeit
vorliegt
.
Prozessfähigkeit
ist
zwingende
Prozessvoraussetzung
.
Bestehen
konkrete
Anhaltspunkte
Partei
prozessunfähig
sein
könnte
hat
jeweils
Sache
befasste
Gericht
Amts
ermitteln
Prozessunfähigkeit
vorliegt
.
ist
förmlichen
Beweismittel
Zivilprozesses
gebunden
vielmehr
gilt
Grundsatz
Freibeweises
.
Verbleiben
Erschöpfung
erschließbaren
Erkenntnisse
hinreichende
Anhaltspunkte
Prozessunfähigkeit
so
gehen
ständiger
Rechtsprechung
etwa
noch
vorhandene
Zweifel
Lasten
betroffenen
Partei
vgl.
Beschluss
9
November
.
.
prozessunfähig
ist
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
dauerhaften
Zustand
krankhafter
Störung
Geistestätigkeit
befindet
.
Zustand
ist
gegeben
imstande
ist
Willen
frei
unbeeinflusst
vorliegenden
Geistesstörung
bilden
zutreffend
gewonnenen
Einsichten
handeln
vgl.
Senat
Urteil
5
.
Dezember
XI
.
Amtsprüfung
§
Abs.
auszulösen
ist
erforderlich
Partei
Voraussetzungen
§
Nr.
§
Abs.
Einzelheiten
vorträgt
.
genügt
Tatsachenvortrag
Möglichkeit
Hand
weisen
ist
prozessunfähig
ist
Urteil
10
.
Oktober
.
Gemessen
hat
Beklagte
hinreichende
Anhaltspunkte
vorgetragen
Klageerhebung
Mai
vorliegenden
Rechtsstreits
prozessunfähig
gewesen
ist
.
reichen
vorgelegten
medizinischen
Stellungnahmen
Chefarztes
Psychiatrie
Psychotherapie
Klinik
5
.
Januar
20
.
Januar
25
.
März
11
.
Mai
Beklagten
Schizophrenie
Halluzinationen
Wahnvorstellungen
irrationale
Gedanken
Handlungen
bescheinigt
werden
.
Klägerin
selbst
ist
Tatsacheninstanzen
ausgegangen
erheblichen
psychischen
Probleme
Beklagten
zwar
Zeit
streitgegenständlichen
Rechtsgeschäfte
Jahren
offensichtlich
aber
späterer
Zeit
Geschäftsunfähigkeit
geführt
haben
.
Senat
macht
Möglichkeit
selbst
Beweis
Prozessunfähigkeit
erheben
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
Gebrauch
verweist
Feststellung
noch
ausreichende
tatsächliche
Unterlagen
fehlen
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung