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155 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:041218BXIZR196.18.0
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
März
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
ist
unzulässig
Wert
Klägern
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
Satz
§
Abs.
.
Wert
Feststellung
Kläger
Beklagten
Zeitpunkt
Widerrufs
streitgegenständliche
Darlehen
Tilgungsleistungen
leisten
haben
richtet
ebenso
Hinblick
Klageziel
vergleichbare
Feststellung
wirksamen
Widerrufs
erfolgten
Umwandlung
Rückgewährschuldverhältnis
Hauptforderung
Kläger
gemäß
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
.
beanspruchen
können
meinen
beläuft
Senatsbeschlüsse
12
.
Januar
XI
.
.
4
.
März
XI
.
10
Juli
XI
juris
.
.
hat
negative
Feststellung
Kläger
Beklagten
mehr
errechneten
Saldo
schulden
eigenständigen
hinausgehenden
Wert
Senatsbeschlüsse
4
.
März
aaO
.
10
Juli
aaO
.
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Derstadt