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1869 lines
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NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
Verbraucher
Widerruf
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
macht
.
§
Abs.
§
312d
Fassung
10
.
Juni
Anforderungen
Deutlichkeitsgebots
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
Fernabsatzvertrags
erteilte
Widerrufsbelehrung
.
Urteil
24
.
Januar
XI
OLG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Kläger
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
vorbezeichnete
Urteil
Kostenpunkt
aufgehoben
Berufungsgericht
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
erkannt
hat
.
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
März
wird
abgeändert
Kläger
Gesamtschuldner
%
Beklagte
%
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Feststellung
Verbraucherdarlehensverträge
seien
erklärten
Widerrufs
beendet
worden
"
.
Beklagte
macht
Wege
Hilfswiderklage
Fall
Erfolgs
Feststellungsklage
Rückzahlung
Teils
Darlehensvaluta
geltend
.
Kläger
schlossen
Beklagten
9
.
September
11
.
September
Wege
Fernabsatzes
Verbraucherdarlehensverträge
jeweils
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Widerrufsrecht
folgt
:
16
.
April
widerriefen
Kläger
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
.
Landgericht
hat
Feststellungsklage
stattgegeben
Klage
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
abgewiesen
Hilfswiderklage
Kläger
Gesamtschuldner
Zahlung
bisher
noch
getilgten
Darlehensvaluta
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
angegriffen
hat
Landgericht
Nachteil
erkannt
hat
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Zugleich
hat
Kostenentscheidung
Landgerichts
abgeändert
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
trügen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
.
Kläger
erstreben
Anschlussrevision
Änderung
nachteiligen
Entscheidung
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsklage
Kläger
sei
zulässig
.
Insbesondere
verfügten
Kläger
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
"
Verrechnung
wechselseitigen
Ansprüche
Parteien
"
ergebe
Saldo
Kläger
so
Leistungsklage
verschlossen
sei
.
Übrigen
sei
konkreten
Fall
erwarten
"
bereits
Feststellungsurteil
endgültigen
Streitbeilegung
"
führe
.
Klägern
habe
Recht
zugestanden
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Verbraucherdarlehensverträge
geltenden
Regelungen
widerrufen
.
Frist
Widerruf
erklären
gewesen
sei
sei
16
.
April
auch
noch
abgelaufen
gewesen
Beklagte
Kläger
unzureichend
Beginn
Widerrufsfrist
unterrichtet
habe
.
Beklagte
habe
unzutreffenden
Eindruck
erweckt
Anlaufen
Frist
Vertragsschluss
ankomme
sei
Tag
Ereignis
falle
Fristberechnung
mitzurechnen
.
habe
Fernabsatzverträge
geltenden
Vorgaben
hier
beachtlich
gewesen
seien
widersprochen
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
könne
Beklagte
berufen
Formulierung
Widerrufsbelehrungen
Muster
abgewichen
sei
.
fortbestehendes
Widerrufsrecht
hätten
Kläger
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Feststellungsklage
Kläger
sei
zulässig
.
Grundsätzlich
gilt
allerdings
Kläger
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
macht
vorrangig
Leistungsklage
Grundlage
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Verbindung
§
§
.
Beklagte
vorgehen
muss
.
Ist
Kläger
Klage
Leistung
möglich
zumutbar
erschöpft
Rechtsschutzziel
fehlt
auch
Revisionsinstanz
prüfen
ist
Senatsurteil
1
Juli
XI
.
18
;
Urteile
8
Juli
f.
11
.
Oktober
IVa
Feststellungsinteresse
Sinne
besseren
Rechtsschutzmöglichkeit
Streitstoff
Prozess
klären
kann
.
So
verhält
Regelfall
Klage
Feststellung
zielt
Verbraucherdarlehensvertrag
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
§
§
.
resultierenden
Rechtsfolgen
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
hat
:
Leistungsklage
ist
Kläger
möglich
.
"
Saldierung
"
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
§
§
.
resultierenden
wechselseitigen
Ansprüche
regelmäßig
Überschuss
Gunsten
Klägers
führt
steht
Leistungsklage
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
.
Wechselseitige
Ansprüche
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
§
§
.
unterliegen
automatischen
Verrechnung
Senatsurteil
10
.
März
XI
.
f.
Senatsbeschlüsse
22
.
September
-9-
XI
.
12
.
Januar
XI
.
.
Aufrechnung
hat
Kläger
Zahlungsanspruch
Rückgewähr
Darlehensverträge
erbrachten
Leistungen
Wege
Leistungsklage
geltend
machen
kann
.
Leistungsklage
ist
regelmäßig
auch
zumutbar
.
Kläger
ist
Ermittlung
erbrachten
Leistungen
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
§
§
.
zurückverlangen
kann
möglich
.
Entsprechend
haben
Kläger
Zusammenhang
Begründung
Anschlussrevision
Darlehensverträge
erbrachten
Tilgungsleistungen
beziffert
.
Kläger
Nutzungsersatz
erbrachte
Tilgungsleistungen
beansprucht
kann
widerlegliche
Vermutung
berufen
Beklagte
habe
Gunsten
Klägers
spiegelbildlich
§
Abs.
Satz
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
Anwendung
findet
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
sonst
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
gezogen
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
aufwändigen
Vorbereitung
bezifferten
Zahlungsklage
bedarf
.
Leistungsklage
erschöpft
schließlich
regelmäßig
Feststellungsziel
.
Senat
Beschluss
12
.
Januar
XI
.
.
entschieden
hat
deckt
Begehren
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
feststellen
lassen
Fällen
vorliegenden
verbundener
Vertrag
zugrunde
liegt
wirtschaftlich
Interesse
Rückgewähr
Verbraucherdarlehensvertrag
erbrachten
Leistungen
.
Nur
Austausch
Leistungen
ist
Rückgewährschuldverhältnis
gerichtet
.
unterscheidet
maßgeblich
Verbraucherdarlehensvertrag
selbst
Dauerschuldverhältnis
Vielzahl
Zukunft
gerichteter
Pflichten
statuiert
Austausch
Zahlungen
vollständig
abgebildet
werden
können
.
geht
Feststellungsinteresse
Klägers
wirtschaftlich
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
.
gestützten
Leistungsklage
vollständig
.
liegt
maßgebliche
Unterschied
Fallkonstellationen
Gegenstand
früherer
Entscheidungen
Senats
Senatsurteile
27
.
Mai
XI
.
f.
15
.
Dezember
XI
.
.
Zivilsenats
Gebiet
gewerblichen
Mietrechts
Urteile
7
.
Mai
.
3
Juli
waren
dortigen
Kläger
Feststellung
Fortbestands
Dauerschuldverhältnisses
begehrten
.
Hier
ist
Feststellungsklage
allerdings
abweichend
Regel
ausnahmsweise
zulässig
konkreten
Fall
gesichert
ist
Rechtsstreit
Meinungsverschiedenheiten
Parteien
endgültig
bereinigt
vgl.
Senatsurteile
27
.
Juni
XI
f.
30
.
April
XI
30
.
Mai
XI
insoweit
abgedruckt
5
.
Dezember
XI
.
Beklagte
hat
Hilfswiderklage
Abrechnung
vorgenommen
Kläger
Landgericht
sachlich
erinnert
haben
.
ist
erwarten
Feststellungsantrag
rechtskräftig
stattgebendes
Erkenntnis
endgültigen
Klärung
sämtlicher
Streitpunkte
führen
wird
.
Kläger
Antrag
Auslegung
entnehmen
ist
Feststellung
Umwandlung
Verbraucherdarlehensverträge
Rückgewährschuldverhältnisse
Sache
Feststellung
Bestehens
Leistungspflichten
§
Abs.
Satz
.
Verbindung
.
Gegenstand
Feststellungsklage
gemacht
haben
ist
auch
unzulässig
Kläger
Wirksamkeit
Widerrufs
feststellungsfähige
bloße
Vorfrage
geklärt
sehen
wollten
vgl.
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
XI
XI
XI
juris
.
2
.
Ebenfalls
Ergebnis
richtig
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
habe
Kläger
fehlerhaft
Widerrufsrecht
belehrt
so
Erklärung
Widerrufs
Widerrufsfrist
noch
abgelaufen
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägern
habe
§
Abs.
Verbindung
§
8
.
Dezember
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Art
.
§
Abs.
§
§
EGBGB
Widerrufsrecht
zugestanden
Kläger
gemäß
§
.
ergänzend
Vorgaben
Fernabsatzverträge
belehren
gewesen
seien
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
gesetzlichen
Anforderungen
inhaltliche
Ausgestaltung
Widerrufsbelehrungen
genügt
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Freilich
hat
Beklagte
Kläger
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Beginn
Widerrufsfrist
abhing
richtig
belehrt
.
Widerrufsbelehrungen
genügten
§
Abs.
Satz
.
Anders
Revisionserwiderung
eingewandt
machten
schon
Zusatz
Textform
mitgeteilt
wurden
"
Ende
Auflistung
Worten
"
Frist
beginnt
Tag
"
deutlich
Anlaufen
Widerrufsfrist
Erteilung
auch
Widerrufsbelehrung
Textform
voraussetzte
.
Übrigen
ergab
Verschriftlichung
gleichzeitigem
Verweis
Erteilung
Exemplars
"
Widerrufsbelehrung
"
.
Widerrufsbelehrung
Gegenstand
Revisionserwiderung
Beleg
Auffassung
angeführten
Urteils
VIII
.
Zivilsenats
9
.
Dezember
.
war
ist
Beklagten
erteilte
Widerrufsbelehrung
vergleichbar
.
teilten
Widerrufsbelehrungen
weiteren
Bedingungen
§
Abs.
Satz
.
§
312d
Abs.
Satz
4
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Anlaufen
Widerrufsfrist
hinreichend
deutlich
.
Verweis
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
hier
maßgeblichen
8
.
Dezember
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
§
8
.
Dezember
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
umschrieb
hinreichend
deutlich
Voraussetzungen
§
312d
Abs.
Satz
.
Anlaufen
Widerrufsfrist
abhängig
war
.
Verweisung
konkret
bezeichnete
gesetzliche
Vorschrift
stellt
Gesetzestext
hier
Bürgerliche
Gesetzbuch
BGB-Informationspflichten-Verordnung
zugänglich
ist
Verstoß
Deutlichkeitsgebot
dient
Gegenteil
Verständlichkeit
Übersichtlichkeit
Vollständigkeit
rung
Senatsurteil
22
November
XI
Umdruck
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Einwänden
Revisionserwiderung
machten
Beklagten
erteilten
Widerrufsbelehrungen
auch
hinreichend
klar
Anlaufen
Widerrufsfrist
hänge
Mitteilung
Vertragsbedingungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
§
312c
Abs.
Satz
.
Textform
.
Insoweit
genügten
Angaben
Auflistung
Überschrift
"
Widerrufsrecht
"
Anlaufen
Widerrufsfrist
setze
Mitteilung
Vertragsurkunde
schriftlichen
Darlehensantrags
Verbrauchers
Abschrift
Vertragsurkunde
Darlehensantrags
Verbrauchers
Vertrag
geltenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Textform
.
waren
"
Vertragsbestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
"
Sinne
§
312c
Abs.
Satz
.
ausreichend
bezeichnet
.
Revisionserwiderung
geteilten
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
verunklarte
schließlich
auch
Kombination
Wortlaut
§
312d
Abs.
.
orientierten
Zusatzes
Frist
beginne
"
Tag
Abschlusses
Darlehensvertrags
"
Einleitung
"
Frist
beginnt
Tag
"
Fristbeginn
.
Auch
Kombination
erweckten
Angaben
unzutreffenden
Eindruck
Falle
Abgabe
Zugangs
Antrag
Annahme
selben
Erfüllung
sonstigen
Voraussetzungen
nachfolgenden
Tag
sei
Widerrufsfrist
§
Abs.
§
Abs.
berechnen
.
K&R
.
Überdies
gaben
nur
Widerrufsbelehrung
Darlehensvertrag
Nr.
Unterschriftszeile
Darlehensnehmer
Hinweise
Beklagten
Widerrufsrecht
Darlehensnehmer
Unterschriftszeile
Folgen
Widerrufs
nur
Darlehensnehmers
Rechtslage
korrekt
wieder
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Indessen
belehrte
Beklagte
Kläger
Senat
Grundsätzen
objektiven
Auslegung
selbst
bestimmen
kann
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
undeutlich
Rechtsfolgen
Widerrufs
.
Verbraucherdarlehensverträge
Parteien
Fernabsatzverträge
kamen
traf
Beklagte
Vorrangs
Widerrufsrechts
§
Abs.
Widerrufsrecht
§
312d
Abs.
Satz
.
gemäß
§
312d
Abs.
Satz
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
.
§
Abs.
Nr.
.
damals
noch
geltende
fernabsatzrechtliche
Verpflichtung
Vertragspartner
auch
Rechtsfolgen
Widerrufs
belehren
.
gehörten
auch
systematisch
§
Abs.
Satz
.
zugehörigen
Modifikationen
Wertersatzpflicht
§
312d
Abs.
.
Hätte
Beklagte
Überschrift
"
Widerrufsfolgen
"
geschehen
bewenden
belassen
Kläger
Widerrufsfolgen
Übernahme
Wendungen
Anlage
§
Abs.
hier
maßgeblichen
4
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
unterrichten
hätte
Widerrufsbelehrung
anders
Revisionserwiderung
behauptet
gesetzlichen
Vorgaben
genügt
.
Art
.
Nr.
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Fernabsatzverträge
Finanzdienstleistungen
2
.
Dezember
.
S.
so
hier
maßgeblich
gefassten
§
Abs.
Satz
BGBInfoV
.
war
entnehmen
Verordnungsgeber
vgl.
BVerfGE
.
;
.
erachte
selbst
gleicher
Rangstufe
eingeführte
Verpflichtung
Belehrung
Widerrufsfolgen
erfüllt
Unternehmer
Muster
Widerrufsbelehrung
Anlage
§
Abs.
.
verwende
.
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Fernabsatzverträge
Finanzdienstleistungen
BT-Drucks
.
S.
sollte
Gestaltungshinweis
Musters
übernommene
Satz
"
kann
führen
vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen
Zeitraum
Widerruf
gleichwohl
erfüllen
müssen
"
Vorgaben
§
312d
Abs.
.
Rechnung
tragen
vgl.
Dörrie
f.
;
kritisch
Gestaltungshinweis
Mohrhauser
Fernabsatz
Finanzdienstleistungen
Verbraucher
S.
Fn
.
;
Rott
.
Entsprechend
genügte
Unternehmer
Belehrungspflichten
Rücksicht
Eingreifen
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
auch
dann
Widerrufsfolgen
Formulierungen
Musters
übernahm
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
September
XI
.
.
Beklagte
hat
aber
Revisionserwiderung
richtig
hervorhebt
Zusatz
Überschrift
"
Verpflichtung
Zahlung
Zinsen
Entgelten
Vertragsausführung
Ablauf
Widerrufsfrist
"
klare
Belehrung
Widerrufsfolgen
verunklart
.
hat
Voraussetzungen
§
312d
Abs.
.
Verpflichtung
Leistung
Wertersatz
abhing
nur
bezeichnet
.
§
312d
Abs.
.
hatte
Verbraucher
abweichend
§
Abs.
Satz
.
Verbraucherschutz
Fernabsatz
Fi-
nanzdienstleistungen
S.
;
Knöfel
;
Wertersatz
erbrachte
Dienstleistung
Vorschriften
gesetzlichen
Rücktritt
nur
leisten
Abgabe
Vertragserklärung
Rechtsfolge
hingewiesen
worden
war
ausdrücklich
zugestimmt
hatte
Unternehmer
Ende
Widerrufsfrist
Ausführung
Dienstleistung
beginne
.
Zusatz
Widerrufsbelehrung
Beklagten
erweckte
Eindruck
genüge
Wertersatzpflicht
Verbraucher
ausdrücklich
zustimme
Beklagte
"
Ausführung
Vertrags
Ablauf
Widerrufsfrist
"
beginne
.
Zusatz
war
nur
unvollständig
suggerierte
Wertersatzpflicht
hänge
geringeren
Anforderungen
gesetzlich
vorgesehen
zusätzlich
geeignet
Verbraucher
Ausübung
Widerrufsrechts
abzuhalten
vgl.
Senatsurteil
23
.
Juni
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
Angriffen
Revision
treffend
erkannt
Beklagte
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
§
Abs.
10
.
Juni
geltenden
Fassung
berufen
kann
erheblicher
Weise
Muster
abgewichen
ist
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
.
Kausalität
Belehrungsfehlers
Unterbleiben
Widerrufs
kommt
.
Entscheidend
ist
nur
Belehrung
missverständliche
Fassung
objektiv
geeignet
ist
Verbraucher
Ausübung
Widerrufsrechts
abzuhalten
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
.
11
.
Oktober
3
.
Erwägungen
Berufungsgericht
rechtsmissbräuchlichen
Ausübung
Widerrufsrechts
angestellt
hat
sind
revisionsrechtlich
beanstanden
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
.
Anschlussrevision
Kläger
Anschlussrevision
Kläger
Berufungsgericht
getroffene
Entscheidung
Verteilung
Kosten
ersten
Instanz
richtet
hat
teilweise
Erfolg
.
Anschließung
allein
Kostenpunkt
beschränkt
ist
zwar
erforderlich
aber
zulässig
vgl.
Urteil
27
.
Juni
f.
;
.
führt
hier
Klägern
günstig
Korrektur
Kostenquote
Obsiegen
Unterliegen
Parteien
.
bemisst
Senat
Wert
Klage
Grundsätzen
Senatsbeschlusses
12
.
Januar
XI
.
.
42.546,60
Berufungsgericht
.
Landgericht
Kläger
Widerklage
Gesamtschuldner
verurteilt
hat
haften
anderen
§
Abs.
Satz
auch
Kostenerstattung
Gesamtschuldner
vgl.
Urteil
10
.
Mai
juris
.
nur
Anschlussrevision
beantragt
Kopfteilen
.
Korrektur
Kostenentscheidung
Verbot
Verschlechterung
gilt
Urteil
14
Juli
gesamtschuldnerischen
Haftung
Haftung
Kopfteilen
liegt
vgl.
Beschluss
27
.
Januar
.
kann
Senat
Haftung
Kläger
§
Abs.
Satz
nur
§
Abs.
erkennen
.
Ellenberger
Derstadt
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung