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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
21
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Reisebüro
betreibt
nimmt
Vertragsunternehmen
beklagte
Kreditkartenunternehmen
Kreditkartengeschäft
Anspruch
.
15
.
Februar
schloß
Beklagte
Klägerin
Vertrag
Akzeptanz
Karten
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
war
vorgesehen
Beklagte
fälligen
Forderungen
Klägerin
Karteninhaber
"
kauft
"
bestimmte
Voraussetzungen
erfüllt
sind
.
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wurde
u.a.
vereinbart
:
"
Vertragsunternehmen
steht
Beklagte
Kartenbelastungen
nur
Leistungen
Rahmen
Geschäftsbetriebes
erfolgen
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb
gehörenden
Leistungen
insbesondere
Kreditgewährungen
andere
Geldzahlungen
zugrunde
liegen
.
"
"
Vermittlungsauftrag
Vereinbarung
Leistungsvergütung
"
verpflichtete
Ehepaar
September
Vermittlung
Objekts
"
"
Klägerin
sofort
fällige
Leistungsvergütung
Höhe
zahlen
.
Zahlung
erfolgte
Kreditkarte
.
Beklagte
schrieb
Betrag
Klägerin
Provision
Umsatzsteuer
gut
nahm
später
aber
Rückbelastung
Klägerin
.
Ende
hat
Klägerin
deutschen
Niederlassung
Klage
Zahlung
2.316,48
DM
Zinsen
erhoben
.
Beklagte
macht
geltend
Klägerin
vermittelte
Vertrag
sei
TimeSharing-Vertrag
sei
unwirksam
gehöre
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb
Klägerin
sei
Kartenakzeptanzvertrag
erfaßt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
17
.
September
Berufungsinstanz
Landgericht
klargestellt
worden
war
Klage
angegebene
Geschäftsführer
Klägerin
lediglich
Leiter
Niederlassung
war
ansässige
Klägerin
Handelsregisterauszug
vorgelegt
hatte
hierbei
nur
unselbständige
deutsche
Niederlassung
handelt
hat
Beklagte
7
.
Oktober
Berufung
amtsgerichtliche
Urteil
Oberlandesgericht
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Berufung
beantragt
.
Beschluß
17
.
Dezember
hat
Landgericht
Antrag
Beklagten
funktionell
unzuständig
erklärt
Sache
Oberlandesgericht
verwiesen
.
hat
Berufung
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Urteilsformel
Einschränkung
zugelassen
.
allerdings
weiteres
nachvollziehbaren
Begründung
Zulassung
erfolge
bislang
"
hinreichend
geklärten
Voraussetzungen
Zulässigkeit
Rechtsmittels
"
läßt
Ansicht
Revisionserwiderung
Einschränkung
entnehmen
Revision
sei
nur
Klägerin
zugelassen
worden
.
Klägerin
ist
Berufungsurteil
beschwert
.
Beschränkung
Zulassung
Revision
Frage
Zulässigkeit
Berufung
wäre
unzulässig
Folge
nur
Beschränkung
aber
Zulassung
unwirksam
wäre
Senatsurteile
20
.
Mai
XI
23
.
September
XI
20
.
April
26
.
Oktober
XI
Veröffentlichung
vorgesehen
.
II
.
Berufung
Beklagten
ist
Ansicht
Revisionserwiderung
unzulässig
.
1
.
Beklagte
hat
Urteil
Amtsgerichts
Landgericht
auch
Oberlandesgericht
Berufung
eingelegt
.
Legt
Partei
bestimmte
Entscheidung
mehrfach
Berufung
so
handelt
Rechtsmittel
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
einheitlich
entscheiden
ist
383
;
Beschlüsse
10
Juli
15
.
Oktober
20
.
September
ZB
2
Juli
IX
ZB
.
gilt
auch
Einreichung
Berufungsschriften
verschiedenen
Gerichten
jedenfalls
dann
Berufungen
Verweisung
hier
Gericht
Entscheidung
vorliegen
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
funktionell
zuständiges
Gericht
einheitliche
Berufung
Beklagten
entschieden
.
Zuständigkeit
ergibt
anders
Oberlandesgericht
gemeint
hat
allerdings
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
erst
Erlaß
angefochtenen
Urteils
veröffentlichten
Beschluß
28
.
Januar
ZB
entschieden
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Berufungsverfahren
regelmäßig
Verfahren
Amtsgericht
unangegriffen
gebliebene
inländische
ausländische
Gerichtsstand
Partei
zugrunde
legen
Nachprüfung
Rechtsmittelgericht
grundsätzlich
entzogen
ist
.
erkennende
Senat
schließt
Auffassung
.
entspricht
Grundsatz
Rechtssicherheit
abgeleiteten
Postulat
Rechtsmittelklarheit
.
gebietet
Rechtsuchenden
Weg
Überprüfung
gerichtlicher
Entscheidungen
klar
vorzuzeichnen
insbesondere
Prüfung
ermöglichen
Voraussetzungen
Rechtsmittel
zulässig
ist
vgl.
f.
;
.
Würde
Berufungsinstanz
neues
Vorbringen
Amtsgericht
unstreitigen
Partei
Konsequenzen
Zulässigkeit
Berufung
zugelassen
würde
Zugang
Verfahrensordnungen
eingeräumten
Instanzen
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
BVerfGE
284
;
99
;
.
Funktionell
zuständig
wäre
hier
Oberlandesgericht
Landgericht
;
erster
Instanz
Amtsgericht
war
unstreitig
Klägerin
GmbH
Sitz
Bundesrepublik
handelte
.
Gleichwohl
ist
angefochtene
Urteil
funktionell
zuständiges
Gericht
erlassen
worden
.
Landgericht
hat
nämlich
Beschluß
17
.
Dezember
funktionell
unzuständig
erklärt
Sache
entsprechender
Anwendung
§
Oberlandesgericht
verwiesen
.
§
Abs.
Satz
ist
Verweisungsbeschluß
bezeichnete
Gericht
bindend
.
gilt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
allerdings
Willkür
beruht
.
genügt
aber
Beschluß
inhaltlich
unrichtig
sonst
fehlerhaft
ist
.
liegt
vielmehr
erst
Beschluß
rechtliche
Grundlage
fehlt
;
ist
Fall
Verweisungsbeschluß
verständiger
Würdigung
Grundgesetz
beherrschenden
Gedanken
mehr
verständlich
erscheint
offensichtlich
unhaltbar
ist
Beschlüsse
9
Juli
10
.
Juni
f.
jeweils
m.w
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Landgericht
hat
Erlaß
Verweisungsbeschlusses
verkannt
§
Abs.
Satz
Fall
fehlenden
funktionellen
Zuständigkeit
gilt
vgl.
50
;
Beschluß
10
Juli
Ausnahmen
Grundsatz
aber
Fall
anerkannt
sind
Meistbegünstigungsgrundsatzes
Berufung
verschiedenen
Gerichten
eingelegt
werden
kann
vgl.
;
51
;
Beschlüsse
2
.
Oktober
f.
10
Juli
aaO
.
Landgericht
ist
dann
Ergebnis
gelangt
Hinblick
rechtsstaatlichen
Gründen
gebotene
Gewährleistung
staatlichen
Rechtsschutzes
Fall
hier
erforderlich
sei
entsprechend
anzuwenden
.
ist
Grundlage
Annahme
Landgerichts
Entscheidung
Berufung
Beklagten
sei
Oberlandesgericht
zuständig
jedenfalls
willkürlich
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zuständiges
Gericht
entschieden
.
Auch
Sache
selbst
hat
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revision
noch
Interesse
wesentlichen
ausgeführt
:
Anspruch
Zahlung
Kartenumsätze
stehe
Klägerin
Nr.
i.V.
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Parteien
geschlossenen
Vertrages
.
Vertrag
-9-
handele
abstraktes
Schuldversprechen
Sinne
aufschiebenden
Bedingung
Einreichung
vertragsgemäßer
Zahlungsbelege
stehe
.
Klägerin
hier
Anforderungen
Vertrages
entsprechenden
Beleg
vorgelegt
habe
sei
unstreitig
.
Anspruch
Klägerin
stehe
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
.
Klausel
solle
nur
verhindert
werden
Karteninhaber
Kartenausgeber
vorgesehenen
Stellen
unkontrolliert
kostenfrei
Bargeld
verschaffen
könnten
.
auch
Abschluß
Verträgen
Dienstleistungen
ausgeschlossen
werden
solle
folge
Wortlaut
Klausel
unmittelbar
.
sei
ersichtlich
Reisevermittlungsumsätze
akzeptiert
werden
sollten
Umsätze
Verträgen
andere
Leistungen
aber
.
Zweifel
Umfang
Ausschlußtatbestandes
gingen
Lasten
Beklagten
Verwenderin
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthielten
Vorbehalt
Time-SharingGeschäfte
ausnehme
.
Anspruch
Klägerin
stehe
auch
wirksamer
Anspruch
Kunden
möglicherweise
zustehe
.
Anspruch
Klägerin
Beklagte
beruhe
abstrakten
Schuldversprechen
.
Einwendungen
Vertrag
Vertragsunternehmen
Kunden
seien
Beklagten
grundsätzlich
versagt
.
Parteien
hätten
Leistungsfreiheit
Beklagten
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vorgesehen
.
Unwirksamkeit
Time-Sharing-Verträgen
werde
erfaßt
.
lasse
Vortrag
Beklagten
erkennen
Vertrag
Teilzeitwohnrechte
vorliege
noch
Kunden
wirksamer
Widerruf
erfolgt
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Klägerin
hat
Vertragsunternehmen
beklagte
Kreditkartenunternehmen
geltend
gemachten
Höhe
Anspruch
Auszahlung
getätigten
Kreditkartenumsatzes
.
1
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Kreditkartenzahlung
zugrunde
liegenden
Rechtsgeschäft
handele
Vermittlung
Time-Sharing-Vertrags
.
Geschäft
gehöre
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb
Reisebüros
.
Vermittlung
Time-Sharing-Vertrages
liegt
gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes
Reisebüros
.
Time-Sharing
handelt
Regel
zeitanteilige
Nutzungsrechte
Ferienimmobilien
Ferienwohnungen
Ferienhäusern
Kappus/Mäsch
Time-Sharing
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
S.
18
;
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
Einführung
Rdn
.
7
;
KommBGB/Franzen
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Time-Sharing
"
Tourismusprodukt
vgl.
.
TzWrG
Rdn
.
Bedeutung
hat
kommt
auch
§
Abs.
Satz
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
.
Ausdruck
dort
Anwendung
Gesetzes
entgeltliche
Nutzung
Wohngebäudes
Wohnzwecken
geknüpft
wird
.
anders
Vermittlung
Ferienwohnungen
kann
auch
Vermittlung
Time-Sharing-Verträgen
Geschäftsbetrieb
Reisebüros
gehören
.
Hier
weist
Handelsregistereintragung
Klägerin
auch
Gewerbeanmeldung
deutschen
Niederlassung
Geschäftszweck
Vermittlung
Teilzeitwohnrechten
.
kann
Zweifel
bestehen
Vermittlung
Verträge
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb
Klägerin
gehört
.
Beklagten
bekannt
war
ist
Belang
.
2
.
Unrecht
ist
Revision
Auffassung
Anspruch
Klägerin
Vertragsunternehmen
vermeintliche
Unwirksamkeit
Kunden
geschlossenen
Vermittlungsvertrages
entgegenhalten
können
.
neueren
Rechtsprechung
Senats
ist
Vertragsverhältnis
Kreditkartenunternehmen
Vertragsunternehmen
Forderungskauf
abstraktes
Schuldversprechen
anzusehen
;
80
;
.
;
Senatsurteile
16
.
März
XI
XI
Entstehung
Anspruchs
aufschiebenden
Bedingung
Unterzeichnung
Übergabe
ordnungsgemäßen
Belastungsbeleges
Karteninhaber
steht
.
Rechtsprechung
Parteien
Zweifel
gezogen
wird
ist
festzuhalten
.
Kreditkartenunternehmen
können
Einwendungen
Valutaverhältnis
Kreditkarteninhaber
Vertragsunternehmen
vorbehaltlich
hier
getroffener
abweichender
vertraglicher
Vereinbarungen
nur
dann
entgegenhalten
Vertragsunternehmen
men
rechtsmißbräuchlich
Anspruch
nimmt
.
rechtsmißbräuchliche
Inanspruchnahme
liegt
nur
Vertragsunternehmen
formale
Rechtsposition
ersichtlich
treuwidrig
ausnutzt
;
ist
nur
dann
Fall
offensichtlich
liquide
beweisbar
ist
Vertragsunternehmen
Forderung
Valutaverhältnis
Karteninhaber
zusteht
m.w
.
.
.
Selbst
unterstellt
wird
Klägerin
ansässigen
Kunden
geschlossene
Vertrag
auszuübendes
Teilzeitnutzungsrecht
widerruflich
ist
ist
Fall
.
rechtzeitige
Ausübung
Widerrufs
Kunden
ist
streitig
ungeklärt
.
Revision
kann
auch
Erfolg
berufen
Unwirksamkeit
Vermittlungsauftrags
folge
jedenfalls
§
i.V.
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
.
Vereinbarung
sofort
fälligen
Vermittlungsprovision
Höhe
ca.
%
Preises
Umgehung
Anzahlungsverbots
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
.
darstelle
.
Verstoß
§
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
.
normierte
Anzahlungsverbot
führt
zutreffender
ganz
Meinung
Unwirksamkeit
gesamten
Vertrages
Fordern
Annehmen
Anzahlung
nur
Unternehmer
verboten
ist
MünchKommBGB/Franzen
4
.
Aufl
.
Rdn
.
15
;
§
Rdn
.
7
;
11
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
64
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Revision
war
somit
zurückzuweisen
.
Ellenberger