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2318 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Ausgenommen
sind
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Rechtsmittelverfahren
.
hat
Beklagte
selbst
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
eigenem
abgetretenem
Recht
"
Ehefrau
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunden
Zusammenhang
Beklagten
finanzierten
Erwerb
zweier
gentumswohnungen
errichtet
wurden
.
Beklagte
ist
Rechtsnachfolgerin
Beklagten
2
.
Kläger
Zedentin
Folgenden
:
Anleger
wurden
Vermittler
geworben
Steuerersparnis
noch
errichtende
Eigentumswohnungen
Wohnanlage
erwerben
.
Auftragsformular
Vermittlers
verwendete
Berechnungsbeispiel
weisen
Vermittler
zahlende
Bearbeitungsgebühr
Höhe
%
kalkulierten
Gesamtaufwandes
zzgl.
Umsatzsteuer
.
Vermittlungsauftrag
heißt
:
"
Vertriebsbeauftragte
hat
ihrerseits
verschiedene
Vermittler
beauftragt
Vermittlungsmakler
Erwerber
tätig
werden
.
jeweilige
Vermittler
ist
berechtigt
Auftraggeber
Bearbeitungsgebühr
%
kalkulierten
Aufwandes
zzgl.
Umsatzsteuer
jeweiliger
Höhe
eigene
Rechnung
vereinnahmen
.
"
Rückseite
Vermittlungsauftrags
abgedruckten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wird
unter
"
IV
.
Vergütung
Provision
"
ausgeführt
:
"
Vermittler
hat
Regel
Vergütungsanspruch
vorgenannten
Prospektanbietern
Betriebsgesellschaften
Grundlage
geschlossenen
Verträgen
.
"
Weiteren
verwendete
Vermittler
Verkaufsprospekt
kalkulierten
Gesamtaufwandes
folgende
Angaben
enthält
:
VIII
.
Aufteilung
kalkulierten
Gesamtaufwandes
vorgesehenen
Konzeption
ergibt
:
Grundstück
Gebäude
Vertrieb
Marketing
Technische
Baubetreuung
Konzeption
Aufbereitung
Prospektgestaltung
Finanzierungsvermittlung
:
Zwischenfinanzierung
Endfinanzierung
EK-Vorfinanzierung
Zinsgarantie
Leistungen
:
gem.
Ziff
.
II
.
Zinsgarantievertrages
Ziff
.
.
Zinsgarantievertrages
Mietvermittlung
Mietgarantie
Steuerberatung
Leistungen
:
gem.
Ziff
.
II.2
.
5
.
Stb.-Vertrages
gem.
Ziff
.
II
.
1
.
3
.
4
.
6
.
Stb.-Vertrages
Abwicklungsauftrag
Bauzeitzinsen
Notar
Gewerbesteuer
sonstiges
Position
"
Grundstück
Gebäude
Vertrieb
Marketing
"
waren
Provisionen
Dritte
Höhe
%
brutto
Gesamtaufwands
eingepreist
.
Anlegern
bevollmächtigte
Steuerberatungsgesellschaft
mbH
Folgenden
:
Treuhänderin
schloss
Anleger
Bauträgerin
28
.
Dezember
notariellen
Werklieferungsvertrag
Eigentumswohnungen
Nr.
..
Nr.
..
Wohnanlage
.
übernahmen
Anteil
Gesamtgrundstück
lastenden
Grundschuld
Beklagten
zuvor
Bauträgerin
notarielle
Urkunde
9
.
Dezember
bewilligt
worden
jeweiligen
Eigentümer
sofort
vollstreckbar
war
.
Zugleich
übernahmen
Anleger
Höhe
anteiligen
Grundschuldbeträge
insgesamt
DM
persönliche
Haftung
unterwarfen
persönlichen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
schloss
Treuhänderin
Anleger
Jahren
Beklagten
Darlehensverträge
Valuta
Höhe
insgesamt
DM
Finanzierung
Gesamtaufwands
Bearbeitungsgebühr
verwandt
wurde
.
Anleger
Bedienung
Finanzierungsdarlehen
Mai
eingestellt
hatten
kündigte
Beklagte
Darlehen
Schreiben
30
.
August
betrieb
Zwangsvollstreckung
.
Klage
wendet
Kläger
gestützt
Schadensersatzansprüche
vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung
Zwangsvollstreckung
persönliche
Vermögen
notariellen
Werklieferungsvertrag
Grundschuldbestellungsurkunde
.
begehrt
Feststellung
Leistungen
Darlehensverträgen
verpflichtet
ist
Anspruch
Schadensersatz
Verwertung
Sicherheiten
hat
.
Kläger
hat
Klage
zunächst
Beklagte
erhoben
.
Schriftsatz
21
.
Februar
hat
beantragt
Rubrum
berichtigen
Beklagte
richtige
Beklagte
sei
.
Landgericht
hat
sein
nur
Beklagte
Rubrum
aufführendes
Urteil
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunden
unzulässig
erklärt
.
Übrigen
hat
Klage
unzulässig
erhobene
Hilfswiderklage
restlichen
Darlehensanspruchs
unbegründet
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
hat
unzulässig
verworfen
.
richten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
Beklagten
.
Beklagte
hat
Revision
Revisionsverhandlung
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Belang
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwangsvollstreckung
Beklagte
sei
entgegenstehender
Schadensersatzansprüche
unzulässig
.
Haftung
Beklagten
Rechtsnachfolgerin
Beklagten
gründe
Kläger
erkannte
arglistige
Täuschung
Höhe
Provision
aufgeklärt
habe
.
Kläger
sei
gezielt
unrichtige
Eindruck
erweckt
worden
Vermittlung
Erwerbs
Eigentumswohnungen
werde
lediglich
Berechnungsbeispiel
genannte
Bearbeitungsgebühr
%
zzgl.
Umsatzsteuer
anfallen
tatsächlich
Einvernehmen
Bauträgermodell
Beteiligter
beklagten
Bank
wesentlich
höhere
Provisionen
Vertrieb
geflossen
seien
.
Zeuge
vernommene
Vermittler
habe
angegeben
Kunde
Fragen
Verdienst
Vermittlers
üblicherweise
Berechnungsbeispiel
genannte
Bearbeitungsgebühr
verwiesen
gesagt
worden
sei
Bauträger
zahle
kleine
Innenprovision
.
Beratungsgespräche
seien
Vertrieb
vorgegebenen
Muster
abgelaufen
Eindruck
vermittelt
habe
weiteren
Provisionen
zahlen
seien
.
vorgelegten
Berechnungsbeispiel
Beratungsgespräch
habe
Kläger
entnehmen
müssen
Falle
Erwerbs
Immobilien
nur
Außenprovision
%
brutto
zusätzlich
Gesamtaufwand
zahlen
habe
.
Vermittlungsauftrag
sei
ebenfalls
Mittel
Täuschung
Kunden
gewesen
dort
enthaltene
Hinweis
Bearbeitungsgebühr
%
brutto
kalkulierten
Gesamtaufwandes
beziehe
lediglich
Berechnungsbeispiel
genannte
Außenprovision
.
Kunde
könne
entnehmen
Gesamtaufwand
weitere
Provision
erheblicher
Höhe
enthalten
sei
.
Ähnliches
gelte
Rückseite
Vermittlungsauftrags
abgedruckten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gleichfalls
Anfall
Höhe
Provision
verschleiert
würden
.
Schließlich
sei
Kläger
Vertriebsprospekt
gezielt
getäuscht
worden
Kunden
Aufteilung
große
Aufwandsposition
weitere
Positionen
teilweise
%
Gesamtaufwandes
ausmachten
vorgespiegelt
werde
Gesamtaufwand
seien
weitere
Provisionen
enthalten
jedenfalls
erheblichen
Höhe
%
Gesamtaufwandes
.
ändere
auch
Zusatz
"
Vertrieb
Marketing
"
.
Auflistung
erwecke
Eindruck
allenfalls
Marginalien
aber
zweitgrößte
Aufwandsposition
handele
.
Vorliegen
Arglist
sei
Ort
tätigen
Vermittler
arglistige
Verhalten
Vertriebsgesellschaften
abzustellen
.
vorsatzausschließender
Rechtsirrtum
Vertriebs
scheide
.
Täuschung
sei
zumindest
mitursächlich
Kläger
abgegebene
Willenserklärung
gewesen
.
Kenntnis
Beklagten
evidenten
arglistigen
Täuschung
Vertrieb
werde
Grundsätzen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
vermutet
.
Beklagten
hätten
auch
schuldhaft
gehandelt
.
Schadensersatzanspruchs
müssten
Beklagten
Kläger
so
stellen
habe
Anlagegeschäft
abgeschlossen
.
Anspruch
Beklagten
Rückzahlung
Darlehen
bestehe
.
sei
unschädlich
Kläger
Schadensersatzanspruch
Einzelnen
beziffert
Übertragung
Eigentumswohnungen
angeboten
habe
.
Vollstreckungsgegenklage
Erfolg
habe
sei
Beklagten
erhobene
Hilfswiderklage
unbegründet
.
II
.
1
.
Berufungsurteil
kann
vornherein
Bestand
haben
Klage
auch
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Klägers
stattgegeben
worden
ist
.
Vollstreckungsabwehrklage
kann
allgemeiner
Meinung
nur
Vollstreckungsschuldner
selbst
erhoben
werden
;
OLG
Zweibrücken
382
;
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
9
;
9
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
9
;
3
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
hier
besonderen
Gründen
etwas
anders
gelten
könnte
ist
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Insbesondere
ist
vorliegend
Fall
Rechtsnachfolge
gegeben
.
Stellung
persönlicher
Vollstreckungsschuldner
kann
Kläger
Abtretung
eingerückt
sein
.
2
.
Berufungsurteil
kann
auch
Übrigen
Bestand
haben
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
-9-
rungspflichtverletzung
§
Inanspruchnahme
Vollstreckungsunterwerfung
entgegenhalten
kann
.
vermeintliche
Schadensersatzanspruch
Klägers
ist
Grundsätzen
Naturalrestitution
§
Abs.
gerichtet
Kläger
so
stellen
schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung
stünde
vgl.
Senatsurteile
16
.
Mai
XI
.
23
.
Oktober
XI
.
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
Anspruch
kann
Kläger
gemäß
§
Inanspruchnahme
Vollstreckungsunterwerfung
entgegenhalten
vgl.
Senatsurteile
16
.
Mai
XI
.
aE
23
.
Oktober
XI
.
.
hiergegen
gerichtete
Revisionsangriff
Kläger
könne
Schadensersatzanspruch
schon
Erfolg
einwenden
insbesondere
Berücksichtigung
anzurechnender
Mieteinnahmen
Steuervorteile
beziffert
habe
greift
.
Erfolg
geltend
gemachten
Anspruchs
Naturalrestitution
hätte
vollständige
Rückabwicklung
Anlagegeschäfts
Folge
vgl.
Senatsurteile
16
.
Mai
XI
.
23
.
Oktober
XI
.
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
Unabhängig
Betracht
kommenden
Vorteilsausgleichung
vgl.
Urteil
15
Juli
.
könnte
Beklagte
jedenfalls
Rückzahlung
noch
offenen
Darlehensvaluta
verlangen
derentwegen
Beklagte
Vollstreckung
betreibt
.
Revision
übersieht
Weiteren
Rückabwicklungsanspruch
auch
gerichtet
ist
Kläger
vollstreckbaren
Schuldanerkenntnis
befreien
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
.
.
Beklagte
Revision
meint
Falle
Rückabwicklung
Anspruch
Herausgabe
Vorteilen
hat
bereits
erbrachten
Tilgungsleistungen
übersteigen
Anspruch
Schuldanerkenntnis
gesichert
ist
kann
dahinstehen
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
Beklagte
Folgenden
nur
:
Beklagte
sei
Kläger
Schadensersatz
verpflichtet
Rechtsvorgängerin
Beklagte
erkannte
arglistige
Täuschung
Höhe
Vertriebsprovisionen
aufgeklärt
habe
.
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
ist
beratende
lediglich
kreditgebende
Bank
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
steuersparenden
Bauträgerund
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Anlagegeschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
ist
etwa
Fall
Bank
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
.
.
Senatsurteile
16
.
Mai
XI
.
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
Kaufpreis
enthaltene
Vertrieb
gezahlte
"
versteckte
Innenprovision
"
muss
Immobilienerwerb
finanzierende
Kreditinstitut
Anlageberatungsvertrag
geschlossen
wurde
Darlehensnehmer
grundsätzlich
hinweisen
.
.
Senatsurteile
2
.
Dezember
XI
417
f.
16
.
Mai
XI
.
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
gilt
schon
Veräußerung
Immobilie
überteuerten
Kaufpreis
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
selbst
Verkäufer
Aufklärung
verpflichtenden
Umstand
darstellt
.
Käufer
hat
nämlich
grundsätzlich
Anspruch
Erwerb
Objekts
Verkehrswert
.
bleibt
vielmehr
Vertragsparteien
Grenzen
Sittenwidrigkeit
Wuchers
überlassen
Kaufpreis
vereinbaren
.
gilt
umso
mehr
Verkaufspreis
reinen
Verkehrswert
liegende
Gewinnanteile
Vertriebskosten
enthalten
kann
grundsätzlich
Verpflichtung
Verkäufers
schon
gar
finanzierenden
Bank
besteht
Käufer
ungefragt
nähere
Aufschlüsselung
Kaufpreises
Immobilie
geben
enthaltenen
Provisionsanteil
offen
legen
.
Etwas
gilt
erst
dann
so
wesentlichen
Verschiebung
Relation
Kaufpreis
Verkehrswert
kommt
Bank
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
muss
.
.
Senatsurteile
23
.
März
XI
29
.
Juni
XI
ZR
.
jeweils
.
hat
Berufungsgericht
hier
festgestellt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
aufklärungspflichtiger
Wissensvorsprung
aber
dann
Bank
positive
Kenntnis
hat
Kreditnehmer
Geschäftspartner
Fondsprospekt
finanzierte
Geschäft
gemäß
§
arglistig
getäuscht
wurde
vgl.
nur
Senatsurteile
10
Juli
XI
.
29
.
Juni
XI
ZR
.
jeweils
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
hier
arglistige
Täuschung
Klägers
Vertrieb
Begründung
bejaht
Kläger
sei
gezielt
unrichtige
Eindruck
erweckt
worden
Vermittlung
Erwerbs
Eigentumswohnungen
falle
lediglich
Berechnungsbeispiel
Vermittlungsauftrag
genannte
Provision
%
zzgl.
Umsatzsteuer
tatsächlich
weitere
Vertriebsprovision
%
angefallen
sei
Position
Verkaufsprospekt
aufgeführten
Gesamtaufwandes
enthalten
gewesen
sei
.
Richtig
ist
vielmehr
Kläger
Anfall
weiteren
Vertriebsprovision
deutlich
hingewiesen
lediglich
Höhe
offenbart
worden
ist
.
liegt
jedoch
unabhängig
Bestehen
etwaiger
hier
streitgegenständlicher
Ansprüche
Prospektverantwortliche
arglistige
Täuschung
Klägers
Sinne
§
.
Verkaufsprospekt
Senat
selbst
auslegen
kann
Urteile
22
.
März
.
19
Juli
ZR
.
heißt
Aufschlüsselung
Gesamtaufwandes
"
Grundstück
Gebäude
Vertrieb
Marketing
"
.
war
Kläger
ersichtlich
Position
entfallenden
Anteil
%
Gesamtaufwandes
weiter
aufgeschlüsselter
Teil
"
Vertrieb
Marketing
enthalten
war
.
verkennt
auch
Berufungsgericht
.
Auffassung
Anleger
werde
Gesamtaufwand
Verkaufsprospekt
einerseits
große
Position
%
andererseits
weitere
Positionen
teilweise
%
aufgeteilt
sei
getäuscht
Anteil
"
Vertrieb
Marketing
"
großen
Position
%
betrage
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
bezifferten
Höhe
Positionen
Kalkulation
Gesamtaufwandes
Prospekt
kann
Höhe
Position
enthaltenen
Vertriebsprovision
geschlossen
werden
.
existiert
Erfahrungssatz
Inhalts
Höhe
einzelner
Positionen
Preiskalkulation
Zusammensetzung
anderen
Preisbestandteils
Höhe
enthaltener
bezifferter
Unterpositionen
geschlossen
werden
könnte
.
gilt
unabhängig
Höhe
bezifferten
Preisbestandteile
.
kann
angenommen
werden
unbezifferte
Unterposition
übersteige
bezifferten
Preisbestandteile
nur
geringfügig
.
gegenteilige
Annahme
Berufungsgerichts
berücksichtigt
ebenso
auch
gesamte
Argumentation
Revisionserwiderung
Unterschied
Anleger
direkt
Dritte
zahlenden
Vergütung
einerseits
Verkäufer
Kaufpreis
finanzierten
Vertriebs-)Kosten
andererseits
üblicherweise
Innenprovisionen
voneinander
abgegrenzt
vgl.
Wagner
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
.
.
Höhe
nach
Prospekt
ausgewiesenen
Provisionen
Positionen
handelt
Außenprovisionen
Treuhänderin
konzeptionsgemäß
ausdrücklicher
Vollmacht
Namen
Rechnung
Anlegers
direkt
Dritte
zusätzliche
Dienstleistungen
Mietgarantie
Steuerberatung
zahlen
sollte
.
wird
Prospekt
auch
hingewiesen
.
Position
"
Grundstück
Gebäude
Vertrieb
Marketing
"
gibt
Bauträgerin
zahlenden
Kaufpreis
.
entfallende
Anteil
%
Gesamtaufwandes
ist
näher
aufgeschlüsselt
.
nachvollziehbar
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Höhe
Dritte
zahlenden
Außenprovisionen
Höhe
Bauträgerin
selbst
tragenden
Kaufpreis
entrichtenden
Vertriebsprovisionen
geschlossen
werden
könnte
.
Kalkulation
Gesamtaufwandes
Prospekt
kann
vielmehr
lediglich
entnommen
werden
sonstigen
Entgelte
Außenprovisionen
Anleger
Kaufpreis
zahlen
sind
.
arglistige
Täuschung
lässt
auch
formularmäßigen
Vermittlungsauftrag
vorformulierten
Passagen
Berechnungsbeispiel
entnehmen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
offensichtlichen
Verwendung
Einzelfall
Senat
selbst
ausgelegt
werden
können
.
.
vgl.
nur
Urteil
5
Juli
.
Vermittlungsauftrag
weist
lediglich
Anleger
direkt
Vermittler
zahlende
Vergütung
enthält
jedoch
unzutreffenden
abschließenden
Erklärungen
Anfall
Höhe
sonstiger
Vertriebsprovisionen
.
Gegenteil
wird
ausdrücklich
hingewiesen
"
Vertriebsbeauftragte
verschiedene
Vermittler
beauftragt
hat
Vermittlungsmakler
Erwerber
tätig
werden
"
.
wird
nur
offengelegt
verschiedene
Vermittler
Vertrieb
Kapitalanlage
betraut
sind
auch
zusätzlich
Nachweismakler
zwischengeschaltete
Vertriebsbeauftragte
tätig
werden
.
Schon
wird
deutlich
anlässlich
Vermittlung
Anlegers
"
Bearbeitungsgebühr
"
%
zzgl.
Umsatzsteuer
weitere
Vertriebsprovisionen
anfallen
.
wird
Rückseite
Vermittlungsauftrages
abgedruckten
"
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
"
IV
.
Vergütung
Provision
ausdrücklich
klargestellt
Vermittler
"
Regel
"
noch
weitere
Vergütungsansprüche
sonstige
Beteiligte
hat
.
Hinweis
ist
eindeutig
so
dass
Auffassung
Berufungsgerichts
Unklarheitenregel
§
jetzt
§
305c
Abs.
anzuwenden
ist
.
Berufungsgericht
geht
Vermittler
verwandten
Berechnungsbeispiel
arglistige
Täuschung
entnimmt
.
arglistige
Täuschung
ergeben
soll
dort
heißt
"
Bearbeitungsgebühr
%
Gesamtaufwand
enthalten
"
ist
ersichtlich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
tatsächlich
einzige
Provision
zusätzlich
Gesamtaufwand
anfiel
.
Außenprovision
Innenprovision
anfällt
ist
jedenfalls
gesagt
.
Aufschlüsselung
Gesamtaufwandes
Verkaufsprospekt
ergibt
vielmehr
dargelegt
Position
Gegenteil
.
Übrigen
weist
Revision
Recht
Berechnungsbeispiel
ersichtlich
nur
bezweckte
Gesamteinnahmen
Gesamtausgaben
Anleger
gegenüberzustellen
.
Berechnungsbeispiel
diente
folglich
Information
Zusammensetzung
Gesamtaufwands
.
Lediglich
"
Bearbeitungsgebühr
"
fand
Erwähnung
zusätzlich
Gesamtaufwand
anfiel
.
Schließlich
kann
auch
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
sei
mündliche
Angaben
Vermittlers
arglistig
getäuscht
worden
Bestand
haben
.
Kläger
unrichtige
Angaben
Vermittlers
arglistig
getäuscht
worden
ist
ist
allerdings
Frage
Würdigung
konkreten
Einzelfalls
Tatrichter
Revisionsinstanz
grundsätzlich
nur
beschränkter
Nachprüfung
unterliegt
Senatsurteil
21
.
September
XI
.
aE
.
prüfen
ist
insoweit
tatrichterliche
Würdigung
vertretbar
ist
verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung
beruht
Streitstoff
umfassend
widerspruchsfrei
Verstoß
Erfahrungssätze
gewürdigt
worden
ist
vgl.
Senatsurteile
26
.
Oktober
XI
29
.
Juni
XI
ZR
.
jeweils
.
Überprüfung
halten
Feststellungen
Berufungsgerichts
stand
.
Vermittler
Kunden
angegeben
hat
erhalte
zusätzlich
ausgewiesenen
Bearbeitungsgebühr
kleine
Innenprovision
wurde
Kläger
Grunde
Anfall
Innenprovision
aufgeklärt
.
Angabe
erhalte
nur
kleine
"
Innenprovision
falsch
war
hat
Berufungsgericht
abgesehen
mangelnden
Quantifizierbarkeit
Angabe
festgestellt
.
Falsche
Angaben
Anfalls
Höhe
Provisionen
Dritter
hat
Berufungsgericht
ebenso
wenig
festgestellt
.
wiedergegebene
Ergebnis
Beweisaufnahme
trägt
Revision
Recht
rügt
auch
Schlussfolgerung
Kläger
sei
abgehalten
worden
Fragen
stellen
sei
Eindruck
vermittelt
worden
weiteren
Provisionen
zahlen
müssen
.
Anhaltspunkte
sind
ersichtlich
.
vorliegende
Sachverhalt
unterscheidet
Senat
entschiedenen
Fällen
Verkaufsprospekte
andere
Urkunden
anders
hier
falsche
Eindruck
abschließenden
Darstellung
Vertriebskosten
vermittelt
Irrtum
Anlegers
Höhe
Vertriebskosten
erregt
worden
war
Senatsurteile
10
Juli
XI
.
aE
24
.
März
XI
.
f.
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
.
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
aaO
.
f.
ging
insbesondere
Angaben
Provisionen
zweier
Vermittlungsgesellschaften
falsche
Anschein
erweckt
worden
war
Provisionen
würden
abschließend
beziffert
.
kann
vorliegenden
Vermittlungsauftrag
ausdrücklichen
Hinweises
weitere
Vergütungsansprüche
Vermittlers
Rede
sein
.
Zutreffend
haben
andere
Oberlandesgerichte
hier
vorliegenden
vergleichbare
Formulierungen
Verkaufsprospekten
Vermittlungsaufträgen
Berechnungsbeispielen
arglistige
Täuschung
Anleger
Höhe
Kaufpreis
enthaltenen
Vertriebsprovisionen
verneint
vgl.
z.B.
OLG
Urteil
12
November
;
Urteile
2
.
Juni
jeweils
unveröffentlicht
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
15
.
Februar
XI
juris
.
4
.
arglistige
Täuschung
Vertriebsprovisionen
genannten
Gründen
ausscheidet
bedarf
Entscheidung
Berufungsgericht
Revision
geltend
macht
Kausalität
Arglist
Kenntnis
Beklagten
arglistigen
Täuschung
Unrecht
bejaht
hat
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ausreichender
tatsächlicher
Feststellungen
abschließenden
Entscheidung
reif
ist
ist
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
1
.
Kläger
hat
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
lediglich
materiell-rechtliche
Einwendungen
titulierten
Ansprüche
Sinne
§
Abs.
erhoben
auch
Unwirksamkeit
Vollstreckungstitels
geltend
gemacht
.
ist
Gegenstand
prozessualen
Gestaltungsklage
analog
§
Abs.
Vollstreckungsabwehrklage
verbunden
werden
kann
.
.
vgl.
nur
Senatsurteil
30
.
März
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
getroffen
.
wird
gegebenenfalls
nachzuholen
sein
.
Senat
weist
bezüglich
Gestaltungsklage
analog
§
allerdings
Ausführungen
Landgerichts
ersichtlich
ist
Grundschuldbestellungsurkunde
9
.
Dezember
nichtig
sein
soll
.
Dort
hat
Treuhänderin
Bauträgerin
Beklagten
Grundschuld
bestellt
gemäß
§
Abs.
Satz
jeweiligen
Eigentümer
sofort
vollstreckbar
ist
.
Ausführungen
Landgerichts
unwirksamen
Vertretung
Anleger
Treuhänderin
gehen
insoweit
Leere
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Hilfswiderklage
geltend
gemachten
Darlehensforderung
getroffen
insbesondere
Höhe
.
Auch
wird
gegebenenfalls
nachzuholen
sein
.
ist
Krankheit
verhindert
kann
unterschreiben
.
Ellenberger
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.03.2010
OLG
Entscheidung