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378 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
XI
5
.
Februar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
5
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
begehrt
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Beschluss
Berufungsgerichts
Berufung
zurückgewiesen
worden
ist
.
Prozessbevollmächtigten
Klägers
ist
16
.
Oktober
Beschluss
Berufungsgerichts
11
.
Oktober
zugestellt
worden
Berufung
Urteil
Landgerichts
15
.
Februar
§
Abs.
zurückgewiesen
worden
ist
.
16
November
eingegangenen
Telefax
Prozessbevollmächtigten
Klägers
selben
Tag
hat
Prozesskostenhilfe
"
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
OLG
"
begehrt
.
Weiter
ist
Schreiben
angekündigt
worden
Erklärung
persönliche
wirtschaftliche
Verhältnisse
werde
nachgereicht
.
Telefax
17
.
Dezember
eingegangen
Tag
hat
Kläger
Prozesskostenhilfeantrag
begründet
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Nachweise
vorgelegt
.
II
.
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Beschwerde
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Beschwerde
wäre
zwar
statthaft
§
Abs.
§
Abs.
Satz
jedoch
ist
Beschwerdefrist
gewahrt
.
Gesuch
Klägers
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Einlegung
Beschwerde
§
verspricht
Erfolg
.
1
.
Partei
finanziellen
Mittel
Einlegung
Rechtsmittels
verfügt
wird
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Rechtsmittelfrist
gewährt
Partei
Rechtsmittelfrist
Prozesskostenhilfeantrag
Gericht
gestellt
Kräften
Stehende
getan
hat
Antrag
Verzögerung
entschieden
werden
kann
.
setzt
laufenden
Rechtsmittelfrist
nur
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
auch
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Partei
Verwendung
amtlich
vorgeschriebenen
Formulars
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
PKH-VordruckVO
erforderlichen
Nachweise
vorgelegt
wird
Beschlüsse
3
.
April
XI
.
4
Juli
IX
ZB
f.
31
.
August
13
.
Februar
.
28
.
Juni
IX
juris
.
15
November
IX
ZA
juris
.
.
2
.
Anforderungen
genügt
Prozesskostenhilfeantrag
Klägers
.
Beschluss
Berufungsgerichts
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägers
16
.
Oktober
zugestellt
worden
sodass
gesetzliche
Monatsfrist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Abs.
Satz
16
November
abgelaufen
ist
.
Tag
ist
zwar
Telefax
zweitinstanzlichen
Prozessvertreters
Klägers
16
November
eingegangen
.
hat
aber
lediglich
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
enthalten
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Anlagen
sind
erst
17
.
Dezember
verspätet
eingereicht
worden
.
3
.
Partei
hier
Kläger
vollständiges
Gesuch
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsmittelfrist
Verwendung
vorgeschriebenen
Vordrucks
Beifügung
erforderlicher
Nachweise
vorgelegt
hat
kann
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
verstrichene
Rechtsmittelfrist
gewährt
werden
Verschulden
Einhaltung
Frist
gehindert
war
vgl.
Beschlüsse
3
.
April
XI
.
19
.
Mai
FamRZ
f.
2
.
Februar
.
.
Grund
bedarf
auch
vorherigen
Hinweises
verspätete
Einreichung
vorgeschriebenen
Vordrucks
beigefügten
Nachweise
vgl.
Beschluss
2
.
Februar
.
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung